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ID Rubrik Kontrollrubrik ID PG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt 03.1_82_v2 Fische: Tierschutz - + Weitere Aspekte Tierschutz 0 01 Besatzdichte entspricht gesetzlichen Anforderungen; angebotene Futtermenge und - qualität angemessen 0 02 Wasserqualität in Ordnung und regelmässig überprüft 0 03 Fische soweit als nötig vor Witterungseinflüssen und Störungen durch Personen geschützt 0 04 Betreiber der Aquakulturanlage und Mitarbeiter sind ordnungsgemäss ausgebildet 0 05 Umgang mit Fischen ist angemessen 0 06 Gesetzliche Anforderungen beim Betäuben und Töten umgesetzt 0 07 Für gewerbsmässige Fischhaltung liegt eine Bewilligung vor 0 08 Betrieb Angelgewässer gesetzeskonform 0 03.30_v1 Tierschutz - Rinder, mit Wasserbüffeln und Yaks 01 Kühe und hochträchtige Erstkalbende P1 Anzahl Tiere 0 03 - Tierschutz Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra ACONTROL Kontrollelemente, mögliche Mängel und vorgeschlagene Massnahmen Bundesamt für Landwirtschaft BLW BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 1 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03.1_82_v2 Fische:Tierschutz

- + Weitere Aspekte Tierschutz 0

01 Besatzdichte entspricht gesetzlichenAnforderungen; angebotene Futtermenge und -qualität angemessen

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02 Wasserqualität in Ordnung und regelmässigüberprüft

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03 Fische soweit als nötig vor Witterungseinflüssenund Störungen durch Personen geschützt

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04 Betreiber der Aquakulturanlage und Mitarbeiter sindordnungsgemäss ausgebildet

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05 Umgang mit Fischen ist angemessen 0

06 Gesetzliche Anforderungen beim Betäuben undTöten umgesetzt

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07 Für gewerbsmässige Fischhaltung liegt eineBewilligung vor

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08 Betrieb Angelgewässer gesetzeskonform 0

03.30_v1 Tierschutz -Rinder, mitWasserbüffelnund Yaks

01 Kühe undhochträchtigeErstkalbende

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

Schweizerische EidgenossenschaftConfédération suisseConfederazione SvizzeraConfederaziun svizra

ACONTROL

Kontrollelemente, mögliche Mängel und vorgeschlagene MassnahmenBundesamt für Landwirtschaft BLW

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 der Anmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Rinder seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Rinder nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- die Laufgänge in Laufställen so angelegt sind,dass die Tiere einander ausweichen können;- nicht mehr Tiere in Laufställen eingestallt sind alsLiegeboxen zur Verfügung stehen;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen;- in Einzelboxen und Einzeliglus nicht mehr als 1Kalb gehalten wird.

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04 Stallböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind;- die Einzelelemente plan und unverschiebbarverlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendenGräte vorhanden sind;- perforierte Schwemmkanalabdeckungen nur inElementbreite eingesetzt sind 1); - Lägerverlängerungsroste (siehe AnhangMindestabmessungen, Abb. 6) nur hinter der nachAnhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchVvorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht sind1);- in Laufställen oder Laufhöfen keine Rundstabrosteeingesetzt sind 1);- Yaks nicht auf Betonflächenrosten und Lochbödengehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich für Kälber bis 4 Monate mitausreichender und geeigneter Einstreu versehenist;- der Liegebereich für Kühe, hochträchtige Rinderund Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaksmit ausreichender und geeigneter Einstreu 1)versehen ist;- Rinder zur Grossviehmast über fünf Monate nichtausschliesslich 2) in Einflächenbuchten mitTiefstreu gehalten werden;- übrige Rinder, die nicht den Kategorien Kälber,Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere,Wasserbüffel oder Yaks zuzuordnen sind, in einemHaltungssystem gehalten werden, dessenLiegebereich mit ausreichender und geeigneterEinstreu oder mit einem weichen, verformbarenMaterial versehen ist 1);- die Liegeboxen mit einer Bugkante ausgestattetsind;- in Liegeboxen die Bug- und Kotkanten tierseitigabgerundet oder abgeschrägt sind und dieLiegefläche maximal 10 cm überragen;- Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere wederbeim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören a).

Anmerkungen1) Herkömmliche Gummimatten sowie weicheMatten im Anbindestand bzw. in Liegeboxenmüssen mit ausreichender und geeigneter Einstreuversehen sein.2) Die Tiere müssen Zugang zu einer Bodenqualitäthaben, die den Klauenabrieb gewährleistet.

Hinweisea) Die FachInformation Tierschutz Nr. 6.13 "Stützen inLiegeboxen für Milchvieh" enthält Beispiele, unterwelchen Bedingungen die Tiere ihr arttypischesVerhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführenkönnen.

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03 - Tierschutz

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Korrekter Einsatz des KuhtrainersErfüllt wenn:- der Kuhtrainer nur auf Standplätzen vorhanden ist,die am 31. August 2013 schon bestehend waren;- Elektrobügel individuell auf die Kuh einstellbarsind;- Elektrobügel nur bei Kühen sowie bei über 18Monate alten weiblichen Tieren eingesetzt werden;- nur Netzgeräte verwendet werden, die vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen bewilligt sind a) b);- Elektrobügel nur bei Standplatzlängen vonmindestens 175 cm verwendet werden;- der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel5 cm nicht unterschreitet;- das Netzgerät an höchstens 2 Tagen pro Wocheeingeschaltet ist c);- der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bissieben Tage danach bis zum oberen Anschlagverschoben wird.

Sonstige SteuervorrichtungenErfüllt wenn:- keine Elektrovorhänge 1) und- keine elektrisierenden Drähte oder andereVorrichtungen 1) im Bereich der Tiere,insbesondere- keine elektrisierenden Hängeketten und Drähtezwischen den Tieren und- keine Elektrobügel, welche die Tiere seitlichsteuern, sowie- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere und- keine elektrisierenden treibenden Einrichtungen 2)d) vorhanden sind.

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Automatische Melksysteme dürfen keineelektrische Austreibehilfen haben.

Hinweisea) In der Fach-Information Tierschutz 6.4 "Liste derbewilligten Kuhtrainernetzgeräte" sind die imRahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens fürserienmässig hergestellte Aufstallungssysteme undStalleinrichtungen bewilligten Kuhtrainernetzgeräteaktuell einsehbar.b) Kuhtrainergeräte werden von zahlreichen Firmenverkauft. Die Ausführung der Gehäuse kann dahersehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob sichunter dem Gehäuse ein bewilligtes Gerät befindet(z.B. erkennbar an einem Typenschild).c) In bewilligten Kuhtrainergeräten wird diesemaximale Zeitdauer über eine integrierteZeitschaltuhr gesteuert.d) Für das Verrichten von Stallarbeiten sindvorübergehende, nicht treibende elektrischeAbschrankungen in Laufställen zulässig.

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03 - Tierschutz

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat.- Rinder nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.5"Stallklimawerte und ihre Messung inRinderhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn:- Kälber, die in Hütten oder Ställen gehaltenwerden, jederzeit Zugang zu Wasser haben;- übrige Rinder mindestens zweimal täglich Zugangzu Wasser haben;- keine Tränkezapfen (Bullennuckel) oder nippelverwendet werden;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dieVorgabe, dass übrige Rinder mindestens zweimaltäglich Zugang zu Wasser haben, imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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03 - Tierschutz

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10 Fressbereich im Laufstall Erfüllt wenn:- für die Aufnahme des Grundfutters pro Tier eingenügend breiter Fressplatz vorhanden ist, ausserbei geeigneten Formen der Vorratsfütterung;- wenn maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehaltenwerden, wenn Futter von einheitlicher Qualität undBeschaffenheit dauernd zur Verfügung steht;- Einsperrfressgitter ausser zur Fixierung vonEinzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden,wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zurVerfügung steht.

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11 Abkalbebucht im Laufstall Erfüllt wenn:- in Laufställen kalbende Tiere in einem genügendgrossen, besonderen Abteil untergebracht werden,in dem sie sich frei bewegen können.Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oderEinzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nichtvorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet;- die Abkalbebucht als eingestreute Laufbuchtausgeführt ist 1).

Anmerkung1) Die Bucht kann als Zweiflächenbucht ausgeführtsein. Es muss die Mindestfläche von 10 m2 pro Kuheingestreut sein.

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13 Anbindehaltung inkl. Yaks und Wasserbüffeln Erfüllt wenn:- genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtungvorhanden ist, damit ein arttypisches Aufstehen undAbliegen sowie Zurücktreten des Rindes für dasKoten und Harnen möglich sind;- genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalenvorhanden ist, damit das stehende Rind den Kopfaufrecht halten kann und beim SichLeckenmöglichst wenig eingeschränkt ist; - Yaks in Gruppen und nicht angebunden gehaltenwerden;- Wasserbüffel nur auf Standplätzen gehaltenwerden, auf denen bereits vor dem 1. September2008 Wasserbüffel gehalten wurden;- Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- undAmmenkühen im Stall nur kurzfristig zum TränkenZugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

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14 Bewegung für Yaks und angebunden gehalteneRinder

Erfüllt wenn:- Yaks jederzeit Zugang zu einer Weide oder einemLaufhof haben;- den Rindern an mindestens 90 Tagen im JahrAuslauf gewährt wird, davon mindestens 30 Tagewährend der Winterfütterungsperiode 1) undmindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode; - Rinder höchstens zwei Wochen ohne Auslaufbleiben;- der Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiereauf einem Laufhof oder einer Weide erfolgt.Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch imFreien geführt werden a);- ein aktualisiertes 2) Auslaufjournal 3) 4)vorhanden ist;

Anmerkungen1) Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraumvom 1. November bis zum 30. April.2) Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen imJournal einzutragen.3) Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann derAuslauf pro Gruppe eingetragen werden.4) Wird einem Tier oder einer Tiergruppe währendeiner gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt,so muss im Auslaufjournal nur am ersten undletzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechendeEintragung gemacht werden.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.16"Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehalteneZuchtstiere" enthält Empfehlungen für dieDurchführung des Auslaufs.

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15 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Masse nach AnhangMindestabmessungen aufweist, nicht gefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Daszugefütterte Futter muss den üblichen Qualitäts-und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfallssind geeignete Fütterungseinrichtungen (z.B. einegedeckte Raufe) einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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16 Verletzungen und Tierplfege inkl. Klauenpflege undAbkühlung für Wasserbüffel und Yaks

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine regelmässige und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind;- Wasserbüffel und Yaks täglich Zugang zu einerScheuermöglichkeit haben;- Wasserbüffel und Yaks ab 25° C Lufttemperaturjederzeit Zugang zu Schatten und Wasser habenund sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlenkönnen. Anstelle von Suhle oder Bad können dieTiere auch geduscht werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). Die FachInformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder, Schafe undZiegen fachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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17 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornen Kälberin den ersten drei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a);- Nasenringe werden bei Stieren von einerTierärztin oder einem Tierarzt eingesetzt 2).

Verboten sind:- das Kürzen des Schwanzes (Ausnahme beiveterinärmedizinischer Indikation durch denTierarzt);- der Wasserentzug beim Trockenstellen;- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Hornführer mit Gewichten;- das Anbinden am Nasenring;- Eingriffe am Penis von SuchStieren;- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;- das Kennzeichnen mit Kalt- und Heissbrand;- invasive Eingriffe an der Zunge, amZungenbändchen, an der Nasenscheidewand oderam Flotzmaul zur Verhinderung vonVerhaltensabweichungen, wie gegenseitigesBesaugen oder Zungenrollen;- der Einsatz von Nasenringen mit Stachelscheibenoder mit scharfen Kanten oder Spitzen in der Nase3).

Anmerkungen1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen. 2) Bei Rindern sind schmerzverursachendeEingriffe, mit Ausnahme des Kastrierens undEnthornens nach Art. 32 TSchV sowie desMarkierens, Tierärztinnen oder Tierärztenvorbehalten. 3) Handelsübliche Saugschutzringe mit nachaussen gerichteten Fortsätzen zur Verhinderungdes gegenseitigen Besaugens, die an derNasenscheidewand eingeklemmt werden, dürfenhingegen verwendet werden. Die Fach-InformationTierschutz Nr. 6.14 "Einsatz von Saugschutzringenund Saugschutzhalftern bei Rindern" enthält weitereHinweise.

Hinweisea) Die Fach-Informationen Tierschutz Nr. 6.6"Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonStierkälbern" und Nr. 6.7 "Rechtsvorschriften zurEnthornung von jungen Kälbern" erläutern dierelevanten Vorgaben aus Tierschutz- undHeilmittelrecht. Eine Checkliste hilft bei derÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch).

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18 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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02 Jungtiere P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 der Anmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Rinder seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Rinder nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- die Laufgänge in Laufställen so angelegt sind,dass die Tiere einander ausweichen können;- nicht mehr Tiere in Laufställen eingestallt sind alsLiegeboxen zur Verfügung stehen;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen;- in Einzelboxen und Einzeliglus nicht mehr als 1Kalb gehalten wird.

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04 Stallböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind;- die Einzelelemente plan und unverschiebbarverlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendenGräte vorhanden sind;- perforierte Schwemmkanalabdeckungen nur inElementbreite eingesetzt sind 1); - Lägerverlängerungsroste (siehe AnhangMindestabmessungen, Abb. 6) nur hinter der nachAnhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchVvorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht sind1);- in Laufställen oder Laufhöfen keine Rundstabrosteeingesetzt sind 1);- Yaks nicht auf Betonflächenrosten und Lochbödengehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich für Kälber bis 4 Monate mitausreichender und geeigneter Einstreu versehenist;- der Liegebereich für Kühe, hochträchtige Rinderund Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaksmit ausreichender und geeigneter Einstreu 1)versehen ist;- Rinder zur Grossviehmast über fünf Monate nichtausschliesslich 2) in Einflächenbuchten mitTiefstreu gehalten werden;- übrige Rinder, die nicht den Kategorien Kälber,Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere,Wasserbüffel oder Yaks zuzuordnen sind, in einemHaltungssystem gehalten werden, dessenLiegebereich mit ausreichender und geeigneterEinstreu oder mit einem weichen, verformbarenMaterial versehen ist 1);- die Liegeboxen mit einer Bugkante ausgestattetsind;- in Liegeboxen die Bug- und Kotkanten tierseitigabgerundet oder abgeschrägt sind und dieLiegefläche maximal 10 cm überragen;- Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere wederbeim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören a).

Anmerkungen1) Herkömmliche Gummimatten sowie weicheMatten im Anbindestand bzw. in Liegeboxenmüssen mit ausreichender und geeigneter Einstreuversehen sein.2) Die Tiere müssen Zugang zu einer Bodenqualitäthaben, die den Klauenabrieb gewährleistet.

Hinweisea) Die FachInformation Tierschutz Nr. 6.13 "Stützen inLiegeboxen für Milchvieh" enthält Beispiele, unterwelchen Bedingungen die Tiere ihr arttypischesVerhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführenkönnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Korrekter Einsatz des KuhtrainersErfüllt wenn:- der Kuhtrainer nur auf Standplätzen vorhanden ist,die am 31. August 2013 schon bestehend waren;- Elektrobügel individuell auf die Kuh einstellbarsind;- Elektrobügel nur bei Kühen sowie bei über 18Monate alten weiblichen Tieren eingesetzt werden;- nur Netzgeräte verwendet werden, die vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen bewilligt sind a) b);- Elektrobügel nur bei Standplatzlängen vonmindestens 175 cm verwendet werden;- der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel5 cm nicht unterschreitet;- das Netzgerät an höchstens 2 Tagen pro Wocheeingeschaltet ist c);- der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bissieben Tage danach bis zum oberen Anschlagverschoben wird.

Sonstige SteuervorrichtungenErfüllt wenn:- keine Elektrovorhänge 1) und- keine elektrisierenden Drähte oder andereVorrichtungen 1) im Bereich der Tiere,insbesondere- keine elektrisierenden Hängeketten und Drähtezwischen den Tieren und- keine Elektrobügel, welche die Tiere seitlichsteuern, sowie- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere und- keine elektrisierenden treibenden Einrichtungen 2)d) vorhanden sind.

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Automatische Melksysteme dürfen keineelektrische Austreibehilfen haben.

Hinweisea) In der Fach-Information Tierschutz 6.4 "Liste derbewilligten Kuhtrainernetzgeräte" sind die imRahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens fürserienmässig hergestellte Aufstallungssysteme undStalleinrichtungen bewilligten Kuhtrainernetzgeräteaktuell einsehbar.b) Kuhtrainergeräte werden von zahlreichen Firmenverkauft. Die Ausführung der Gehäuse kann dahersehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob sichunter dem Gehäuse ein bewilligtes Gerät befindet(z.B. erkennbar an einem Typenschild).c) In bewilligten Kuhtrainergeräten wird diesemaximale Zeitdauer über eine integrierteZeitschaltuhr gesteuert.d) Für das Verrichten von Stallarbeiten sindvorübergehende, nicht treibende elektrischeAbschrankungen in Laufställen zulässig.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat.- Rinder nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.5"Stallklimawerte und ihre Messung inRinderhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn:- Kälber, die in Hütten oder Ställen gehaltenwerden, jederzeit Zugang zu Wasser haben;- übrige Rinder mindestens zweimal täglich Zugangzu Wasser haben;- keine Tränkezapfen (Bullennuckel) oder nippelverwendet werden;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dieVorgabe, dass übrige Rinder mindestens zweimaltäglich Zugang zu Wasser haben, imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Fressbereich im Laufstall Erfüllt wenn:- für die Aufnahme des Grundfutters pro Tier eingenügend breiter Fressplatz vorhanden ist, ausserbei geeigneten Formen der Vorratsfütterung;- wenn maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehaltenwerden, wenn Futter von einheitlicher Qualität undBeschaffenheit dauernd zur Verfügung steht;- Einsperrfressgitter ausser zur Fixierung vonEinzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden,wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zurVerfügung steht.

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13 Anbindehaltung inkl. Yaks und Wasserbüffeln Erfüllt wenn:- genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtungvorhanden ist, damit ein arttypisches Aufstehen undAbliegen sowie Zurücktreten des Rindes für dasKoten und Harnen möglich sind;- genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalenvorhanden ist, damit das stehende Rind den Kopfaufrecht halten kann und beim SichLeckenmöglichst wenig eingeschränkt ist; - Yaks in Gruppen und nicht angebunden gehaltenwerden;- Wasserbüffel nur auf Standplätzen gehaltenwerden, auf denen bereits vor dem 1. September2008 Wasserbüffel gehalten wurden;- Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- undAmmenkühen im Stall nur kurzfristig zum TränkenZugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

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14 Bewegung für Yaks und angebunden gehalteneRinder

Erfüllt wenn:- Yaks jederzeit Zugang zu einer Weide oder einemLaufhof haben;- den Rindern an mindestens 90 Tagen im JahrAuslauf gewährt wird, davon mindestens 30 Tagewährend der Winterfütterungsperiode 1) undmindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode; - Rinder höchstens zwei Wochen ohne Auslaufbleiben;- der Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiereauf einem Laufhof oder einer Weide erfolgt.Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch imFreien geführt werden a);- ein aktualisiertes 2) Auslaufjournal 3) 4)vorhanden ist;

Anmerkungen1) Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraumvom 1. November bis zum 30. April.2) Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen imJournal einzutragen.3) Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann derAuslauf pro Gruppe eingetragen werden.4) Wird einem Tier oder einer Tiergruppe währendeiner gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt,so muss im Auslaufjournal nur am ersten undletzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechendeEintragung gemacht werden.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.16"Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehalteneZuchtstiere" enthält Empfehlungen für dieDurchführung des Auslaufs.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

15 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Masse nach AnhangMindestabmessungen aufweist, nicht gefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Daszugefütterte Futter muss den üblichen Qualitäts-und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfallssind geeignete Fütterungseinrichtungen (z.B. einegedeckte Raufe) einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

16 Verletzungen und Tierplfege inkl. Klauenpflege undAbkühlung für Wasserbüffel und Yaks

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine regelmässige und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind;- Wasserbüffel und Yaks täglich Zugang zu einerScheuermöglichkeit haben;- Wasserbüffel und Yaks ab 25° C Lufttemperaturjederzeit Zugang zu Schatten und Wasser habenund sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlenkönnen. Anstelle von Suhle oder Bad können dieTiere auch geduscht werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). Die FachInformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder, Schafe undZiegen fachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

17 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornen Kälberin den ersten drei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a);- Nasenringe werden bei Stieren von einerTierärztin oder einem Tierarzt eingesetzt 2).

Verboten sind:- das Kürzen des Schwanzes (Ausnahme beiveterinärmedizinischer Indikation durch denTierarzt);- der Wasserentzug beim Trockenstellen;- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Hornführer mit Gewichten;- das Anbinden am Nasenring;- Eingriffe am Penis von SuchStieren;- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;- das Kennzeichnen mit Kalt- und Heissbrand;- invasive Eingriffe an der Zunge, amZungenbändchen, an der Nasenscheidewand oderam Flotzmaul zur Verhinderung vonVerhaltensabweichungen, wie gegenseitigesBesaugen oder Zungenrollen;- der Einsatz von Nasenringen mit Stachelscheibenoder mit scharfen Kanten oder Spitzen in der Nase3).

Anmerkungen1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen. 2) Bei Rindern sind schmerzverursachendeEingriffe, mit Ausnahme des Kastrierens undEnthornens nach Art. 32 TSchV sowie desMarkierens, Tierärztinnen oder Tierärztenvorbehalten. 3) Handelsübliche Saugschutzringe mit nachaussen gerichteten Fortsätzen zur Verhinderungdes gegenseitigen Besaugens, die an derNasenscheidewand eingeklemmt werden, dürfenhingegen verwendet werden. Die Fach-InformationTierschutz Nr. 6.14 "Einsatz von Saugschutzringenund Saugschutzhalftern bei Rindern" enthält weitereHinweise.

Hinweisea) Die Fach-Informationen Tierschutz Nr. 6.6"Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonStierkälbern" und Nr. 6.7 "Rechtsvorschriften zurEnthornung von jungen Kälbern" erläutern dierelevanten Vorgaben aus Tierschutz- undHeilmittelrecht. Eine Checkliste hilft bei derÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch).

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18 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03 Zuchtstiere P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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Page 18: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 der Anmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Rinder seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Rinder nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- die Laufgänge in Laufställen so angelegt sind,dass die Tiere einander ausweichen können;- nicht mehr Tiere in Laufställen eingestallt sind alsLiegeboxen zur Verfügung stehen;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen;- in Einzelboxen und Einzeliglus nicht mehr als 1Kalb gehalten wird.

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04 Stallböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind;- die Einzelelemente plan und unverschiebbarverlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendenGräte vorhanden sind;- perforierte Schwemmkanalabdeckungen nur inElementbreite eingesetzt sind 1); - Lägerverlängerungsroste (siehe AnhangMindestabmessungen, Abb. 6) nur hinter der nachAnhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchVvorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht sind1);- in Laufställen oder Laufhöfen keine Rundstabrosteeingesetzt sind 1);- Yaks nicht auf Betonflächenrosten und Lochbödengehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich für Kälber bis 4 Monate mitausreichender und geeigneter Einstreu versehenist;- der Liegebereich für Kühe, hochträchtige Rinderund Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaksmit ausreichender und geeigneter Einstreu 1)versehen ist;- Rinder zur Grossviehmast über fünf Monate nichtausschliesslich 2) in Einflächenbuchten mitTiefstreu gehalten werden;- übrige Rinder, die nicht den Kategorien Kälber,Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere,Wasserbüffel oder Yaks zuzuordnen sind, in einemHaltungssystem gehalten werden, dessenLiegebereich mit ausreichender und geeigneterEinstreu oder mit einem weichen, verformbarenMaterial versehen ist 1);- die Liegeboxen mit einer Bugkante ausgestattetsind;- in Liegeboxen die Bug- und Kotkanten tierseitigabgerundet oder abgeschrägt sind und dieLiegefläche maximal 10 cm überragen;- Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere wederbeim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören a).

Anmerkungen1) Herkömmliche Gummimatten sowie weicheMatten im Anbindestand bzw. in Liegeboxenmüssen mit ausreichender und geeigneter Einstreuversehen sein.2) Die Tiere müssen Zugang zu einer Bodenqualitäthaben, die den Klauenabrieb gewährleistet.

Hinweisea) Die FachInformation Tierschutz Nr. 6.13 "Stützen inLiegeboxen für Milchvieh" enthält Beispiele, unterwelchen Bedingungen die Tiere ihr arttypischesVerhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführenkönnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Korrekter Einsatz des KuhtrainersErfüllt wenn:- der Kuhtrainer nur auf Standplätzen vorhanden ist,die am 31. August 2013 schon bestehend waren;- Elektrobügel individuell auf die Kuh einstellbarsind;- Elektrobügel nur bei Kühen sowie bei über 18Monate alten weiblichen Tieren eingesetzt werden;- nur Netzgeräte verwendet werden, die vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen bewilligt sind a) b);- Elektrobügel nur bei Standplatzlängen vonmindestens 175 cm verwendet werden;- der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel5 cm nicht unterschreitet;- das Netzgerät an höchstens 2 Tagen pro Wocheeingeschaltet ist c);- der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bissieben Tage danach bis zum oberen Anschlagverschoben wird.

Sonstige SteuervorrichtungenErfüllt wenn:- keine Elektrovorhänge 1) und- keine elektrisierenden Drähte oder andereVorrichtungen 1) im Bereich der Tiere,insbesondere- keine elektrisierenden Hängeketten und Drähtezwischen den Tieren und- keine Elektrobügel, welche die Tiere seitlichsteuern, sowie- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere und- keine elektrisierenden treibenden Einrichtungen 2)d) vorhanden sind.

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Automatische Melksysteme dürfen keineelektrische Austreibehilfen haben.

Hinweisea) In der Fach-Information Tierschutz 6.4 "Liste derbewilligten Kuhtrainernetzgeräte" sind die imRahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens fürserienmässig hergestellte Aufstallungssysteme undStalleinrichtungen bewilligten Kuhtrainernetzgeräteaktuell einsehbar.b) Kuhtrainergeräte werden von zahlreichen Firmenverkauft. Die Ausführung der Gehäuse kann dahersehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob sichunter dem Gehäuse ein bewilligtes Gerät befindet(z.B. erkennbar an einem Typenschild).c) In bewilligten Kuhtrainergeräten wird diesemaximale Zeitdauer über eine integrierteZeitschaltuhr gesteuert.d) Für das Verrichten von Stallarbeiten sindvorübergehende, nicht treibende elektrischeAbschrankungen in Laufställen zulässig.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat.- Rinder nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.5"Stallklimawerte und ihre Messung inRinderhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn:- Kälber, die in Hütten oder Ställen gehaltenwerden, jederzeit Zugang zu Wasser haben;- übrige Rinder mindestens zweimal täglich Zugangzu Wasser haben;- keine Tränkezapfen (Bullennuckel) oder nippelverwendet werden;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dieVorgabe, dass übrige Rinder mindestens zweimaltäglich Zugang zu Wasser haben, imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Fressbereich im Laufstall Erfüllt wenn:- für die Aufnahme des Grundfutters pro Tier eingenügend breiter Fressplatz vorhanden ist, ausserbei geeigneten Formen der Vorratsfütterung;- wenn maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehaltenwerden, wenn Futter von einheitlicher Qualität undBeschaffenheit dauernd zur Verfügung steht;- Einsperrfressgitter ausser zur Fixierung vonEinzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden,wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zurVerfügung steht.

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13 Anbindehaltung inkl. Yaks und Wasserbüffeln Erfüllt wenn:- genügend Spiel der Anbindung in Längsrichtungvorhanden ist, damit ein arttypisches Aufstehen undAbliegen sowie Zurücktreten des Rindes für dasKoten und Harnen möglich sind;- genügend Spiel der Anbindung in der Vertikalenvorhanden ist, damit das stehende Rind den Kopfaufrecht halten kann und beim SichLeckenmöglichst wenig eingeschränkt ist; - Yaks in Gruppen und nicht angebunden gehaltenwerden;- Wasserbüffel nur auf Standplätzen gehaltenwerden, auf denen bereits vor dem 1. September2008 Wasserbüffel gehalten wurden;- Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- undAmmenkühen im Stall nur kurzfristig zum TränkenZugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

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14 Bewegung für Yaks und angebunden gehalteneRinder

Erfüllt wenn:- Yaks jederzeit Zugang zu einer Weide oder einemLaufhof haben;- den Rindern an mindestens 90 Tagen im JahrAuslauf gewährt wird, davon mindestens 30 Tagewährend der Winterfütterungsperiode 1) undmindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode; - Rinder höchstens zwei Wochen ohne Auslaufbleiben;- der Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiereauf einem Laufhof oder einer Weide erfolgt.Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch imFreien geführt werden a);- ein aktualisiertes 2) Auslaufjournal 3) 4)vorhanden ist;

Anmerkungen1) Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraumvom 1. November bis zum 30. April.2) Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen imJournal einzutragen.3) Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann derAuslauf pro Gruppe eingetragen werden.4) Wird einem Tier oder einer Tiergruppe währendeiner gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt,so muss im Auslaufjournal nur am ersten undletzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechendeEintragung gemacht werden.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.16"Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehalteneZuchtstiere" enthält Empfehlungen für dieDurchführung des Auslaufs.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

15 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Masse nach AnhangMindestabmessungen aufweist, nicht gefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Daszugefütterte Futter muss den üblichen Qualitäts-und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfallssind geeignete Fütterungseinrichtungen (z.B. einegedeckte Raufe) einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

16 Verletzungen und Tierplfege inkl. Klauenpflege undAbkühlung für Wasserbüffel und Yaks

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine regelmässige und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind;- Wasserbüffel und Yaks täglich Zugang zu einerScheuermöglichkeit haben;- Wasserbüffel und Yaks ab 25° C Lufttemperaturjederzeit Zugang zu Schatten und Wasser habenund sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlenkönnen. Anstelle von Suhle oder Bad können dieTiere auch geduscht werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). Die FachInformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder, Schafe undZiegen fachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

17 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornen Kälberin den ersten drei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a);- Nasenringe werden bei Stieren von einerTierärztin oder einem Tierarzt eingesetzt 2).

Verboten sind:- das Kürzen des Schwanzes (Ausnahme beiveterinärmedizinischer Indikation durch denTierarzt);- der Wasserentzug beim Trockenstellen;- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Hornführer mit Gewichten;- das Anbinden am Nasenring;- Eingriffe am Penis von SuchStieren;- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;- das Kennzeichnen mit Kalt- und Heissbrand;- invasive Eingriffe an der Zunge, amZungenbändchen, an der Nasenscheidewand oderam Flotzmaul zur Verhinderung vonVerhaltensabweichungen, wie gegenseitigesBesaugen oder Zungenrollen;- der Einsatz von Nasenringen mit Stachelscheibenoder mit scharfen Kanten oder Spitzen in der Nase3).

Anmerkungen1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen. 2) Bei Rindern sind schmerzverursachendeEingriffe, mit Ausnahme des Kastrierens undEnthornens nach Art. 32 TSchV sowie desMarkierens, Tierärztinnen oder Tierärztenvorbehalten. 3) Handelsübliche Saugschutzringe mit nachaussen gerichteten Fortsätzen zur Verhinderungdes gegenseitigen Besaugens, die an derNasenscheidewand eingeklemmt werden, dürfenhingegen verwendet werden. Die Fach-InformationTierschutz Nr. 6.14 "Einsatz von Saugschutzringenund Saugschutzhalftern bei Rindern" enthält weitereHinweise.

Hinweisea) Die Fach-Informationen Tierschutz Nr. 6.6"Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonStierkälbern" und Nr. 6.7 "Rechtsvorschriften zurEnthornung von jungen Kälbern" erläutern dierelevanten Vorgaben aus Tierschutz- undHeilmittelrecht. Eine Checkliste hilft bei derÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch).

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18 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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04 Kälber P1 Anzahl Tiere 0

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Page 26: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 der Anmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Rindern erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Rinder seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Rinder nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- die Laufgänge in Laufställen so angelegt sind,dass die Tiere einander ausweichen können;- nicht mehr Tiere in Laufställen eingestallt sind alsLiegeboxen zur Verfügung stehen;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen;- in Einzelboxen und Einzeliglus nicht mehr als 1Kalb gehalten wird.

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04 Stallböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind;- die Einzelelemente plan und unverschiebbarverlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendenGräte vorhanden sind;- perforierte Schwemmkanalabdeckungen nur inElementbreite eingesetzt sind 1); - Lägerverlängerungsroste (siehe AnhangMindestabmessungen, Abb. 6) nur hinter der nachAnhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchVvorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht sind1);- in Laufställen oder Laufhöfen keine Rundstabrosteeingesetzt sind 1);- Yaks nicht auf Betonflächenrosten und Lochbödengehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich für Kälber bis 4 Monate mitausreichender und geeigneter Einstreu versehenist;- der Liegebereich für Kühe, hochträchtige Rinderund Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaksmit ausreichender und geeigneter Einstreu 1)versehen ist;- Rinder zur Grossviehmast über fünf Monate nichtausschliesslich 2) in Einflächenbuchten mitTiefstreu gehalten werden;- übrige Rinder, die nicht den Kategorien Kälber,Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere,Wasserbüffel oder Yaks zuzuordnen sind, in einemHaltungssystem gehalten werden, dessenLiegebereich mit ausreichender und geeigneterEinstreu oder mit einem weichen, verformbarenMaterial versehen ist 1);- die Liegeboxen mit einer Bugkante ausgestattetsind;- in Liegeboxen die Bug- und Kotkanten tierseitigabgerundet oder abgeschrägt sind und dieLiegefläche maximal 10 cm überragen;- Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere wederbeim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören a).

Anmerkungen1) Herkömmliche Gummimatten sowie weicheMatten im Anbindestand bzw. in Liegeboxenmüssen mit ausreichender und geeigneter Einstreuversehen sein.2) Die Tiere müssen Zugang zu einer Bodenqualitäthaben, die den Klauenabrieb gewährleistet.

Hinweisea) Die FachInformation Tierschutz Nr. 6.13 "Stützen inLiegeboxen für Milchvieh" enthält Beispiele, unterwelchen Bedingungen die Tiere ihr arttypischesVerhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführenkönnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Korrekter Einsatz des KuhtrainersErfüllt wenn:- der Kuhtrainer nur auf Standplätzen vorhanden ist,die am 31. August 2013 schon bestehend waren;- Elektrobügel individuell auf die Kuh einstellbarsind;- Elektrobügel nur bei Kühen sowie bei über 18Monate alten weiblichen Tieren eingesetzt werden;- nur Netzgeräte verwendet werden, die vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen bewilligt sind a) b);- Elektrobügel nur bei Standplatzlängen vonmindestens 175 cm verwendet werden;- der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel5 cm nicht unterschreitet;- das Netzgerät an höchstens 2 Tagen pro Wocheeingeschaltet ist c);- der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bissieben Tage danach bis zum oberen Anschlagverschoben wird.

Sonstige SteuervorrichtungenErfüllt wenn:- keine Elektrovorhänge 1) und- keine elektrisierenden Drähte oder andereVorrichtungen 1) im Bereich der Tiere,insbesondere- keine elektrisierenden Hängeketten und Drähtezwischen den Tieren und- keine Elektrobügel, welche die Tiere seitlichsteuern, sowie- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere und- keine elektrisierenden treibenden Einrichtungen 2)d) vorhanden sind.

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Automatische Melksysteme dürfen keineelektrische Austreibehilfen haben.

Hinweisea) In der Fach-Information Tierschutz 6.4 "Liste derbewilligten Kuhtrainernetzgeräte" sind die imRahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens fürserienmässig hergestellte Aufstallungssysteme undStalleinrichtungen bewilligten Kuhtrainernetzgeräteaktuell einsehbar.b) Kuhtrainergeräte werden von zahlreichen Firmenverkauft. Die Ausführung der Gehäuse kann dahersehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob sichunter dem Gehäuse ein bewilligtes Gerät befindet(z.B. erkennbar an einem Typenschild).c) In bewilligten Kuhtrainergeräten wird diesemaximale Zeitdauer über eine integrierteZeitschaltuhr gesteuert.d) Für das Verrichten von Stallarbeiten sindvorübergehende, nicht treibende elektrischeAbschrankungen in Laufställen zulässig.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat.- Rinder nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.5"Stallklimawerte und ihre Messung inRinderhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn:- Kälber, die in Hütten oder Ställen gehaltenwerden, jederzeit Zugang zu Wasser haben;- übrige Rinder mindestens zweimal täglich Zugangzu Wasser haben;- keine Tränkezapfen (Bullennuckel) oder nippelverwendet werden;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dieVorgabe, dass übrige Rinder mindestens zweimaltäglich Zugang zu Wasser haben, imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Fressbereich im Laufstall Erfüllt wenn:- für die Aufnahme des Grundfutters pro Tier eingenügend breiter Fressplatz vorhanden ist, ausserbei geeigneten Formen der Vorratsfütterung;- wenn maximal 2,5 Tiere pro Fressplatz gehaltenwerden, wenn Futter von einheitlicher Qualität undBeschaffenheit dauernd zur Verfügung steht;- Einsperrfressgitter ausser zur Fixierung vonEinzeltieren unter Aufsicht nur verwendet werden,wenn für jedes Tier mindestens ein Fressplatz zurVerfügung steht.

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12 Kälberhaltung: Einzelhaltung, Sichtkontakt undFütterung

Erfüllt wenn:- Kälber bis zum Alter von vier Monaten nichtangebunden gehalten werden;- Kälber bis zum Alter von vier Monaten nur zumTränken jeweils während maximal 30 Minuten fixiertwerden;- Kälber über zwei Wochen bis zum Alter von vierMonaten nicht einzeln gehalten werden, sofernmehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist;ausgenommen sind Kälber, die in Hütten (Iglus)gehalten werden;- einzeln gehaltene Kälber Sichtkontakt zuArtgenossen haben;- Kälber, die einzeln in Hütten gehalten werden,dauernd Zugang zu einem Gehege im Freien habena) b);- Kälberhütten für ein einzelnes Kalb mindestens sobreit sind, dass es sich ungehindert drehen kann;- über zwei Wochen alten Kälbern Heu, Mais oderanderes geeignetes Raufutter 1) zur freienAufnahme zur Verfügung steht;- Raufutter nicht am Boden, sondern in einergeeigneten Einrichtung, zum Beispiel in einerRaufe, verabreicht wird;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendet wird2);- den Kälbern keine Maulkörbe angelegt werden. Anmerkungen1) Anderes geeignetes Raufutter zur alleinigenRohfaserversorgung muss in derZusammensetzung der Rohfaser im Bereich vonHeu und Ganzpflanzenmaiswürfeln liegen; sieheFach-Information Tierschutz 6.20 "Kälberfütterung¿ Was gilt hinsichtlich der Rohfaserversorgung?".2) Steht Stroh zur Raufutteraufnahme dauernd zurVerfügung, so kann anderes geeignetes Futter, dasdie Rohfaserversorgung gewährleistet, täglichlimitiert zur Verfügung gestellt werden.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.21"Massnahmen gegen Hitzestress bei Kälbern"enthält Empfehlungen für die Beschattung vonIglus. b) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.23 "Hütten(Iglus) für einzeln gehaltene Kälber korrektplatzieren" erläutert, was unter einem Gehege imFreien zu verstehen ist.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Bewegung für Yaks und angebunden gehalteneRinder

Erfüllt wenn:- Yaks jederzeit Zugang zu einer Weide oder einemLaufhof haben;- den Rindern an mindestens 90 Tagen im JahrAuslauf gewährt wird, davon mindestens 30 Tagewährend der Winterfütterungsperiode 1) undmindestens 60 Tage in der Vegetationsperiode; - Rinder höchstens zwei Wochen ohne Auslaufbleiben;- der Auslauf für angebunden gehaltene Zuchtstiereauf einem Laufhof oder einer Weide erfolgt.Anstelle des Auslaufs können Zuchtstiere auch imFreien geführt werden a);- ein aktualisiertes 2) Auslaufjournal 3) 4)vorhanden ist;

Anmerkungen1) Als Winterfütterungsperiode gilt der Zeitraumvom 1. November bis zum 30. April.2) Der Auslauf ist spätestens nach drei Tagen imJournal einzutragen.3) Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann derAuslauf pro Gruppe eingetragen werden.4) Wird einem Tier oder einer Tiergruppe währendeiner gewissen Zeitspanne täglich Auslauf gewährt,so muss im Auslaufjournal nur am ersten undletzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechendeEintragung gemacht werden.

Hinweisea) Die Fach-Information Tierschutz Nr. 6.16"Bewegungsmöglichkeit für angebunden gehalteneZuchtstiere" enthält Empfehlungen für dieDurchführung des Auslaufs.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

15 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Masse nach AnhangMindestabmessungen aufweist, nicht gefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Daszugefütterte Futter muss den üblichen Qualitäts-und Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfallssind geeignete Fütterungseinrichtungen (z.B. einegedeckte Raufe) einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

16 Verletzungen und Tierplfege inkl. Klauenpflege undAbkühlung für Wasserbüffel und Yaks

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine regelmässige und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind;- Wasserbüffel und Yaks täglich Zugang zu einerScheuermöglichkeit haben;- Wasserbüffel und Yaks ab 25° C Lufttemperaturjederzeit Zugang zu Schatten und Wasser habenund sich in einem Bad oder einer Suhle abkühlenkönnen. Anstelle von Suhle oder Bad können dieTiere auch geduscht werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). Die FachInformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder, Schafe undZiegen fachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

17 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornen Kälberin den ersten drei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a);- Nasenringe werden bei Stieren von einerTierärztin oder einem Tierarzt eingesetzt 2).

Verboten sind:- das Kürzen des Schwanzes (Ausnahme beiveterinärmedizinischer Indikation durch denTierarzt);- der Wasserentzug beim Trockenstellen;- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Hornführer mit Gewichten;- das Anbinden am Nasenring;- Eingriffe am Penis von SuchStieren;- das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;- das Kennzeichnen mit Kalt- und Heissbrand;- invasive Eingriffe an der Zunge, amZungenbändchen, an der Nasenscheidewand oderam Flotzmaul zur Verhinderung vonVerhaltensabweichungen, wie gegenseitigesBesaugen oder Zungenrollen;- der Einsatz von Nasenringen mit Stachelscheibenoder mit scharfen Kanten oder Spitzen in der Nase3).

Anmerkungen1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen. 2) Bei Rindern sind schmerzverursachendeEingriffe, mit Ausnahme des Kastrierens undEnthornens nach Art. 32 TSchV sowie desMarkierens, Tierärztinnen oder Tierärztenvorbehalten. 3) Handelsübliche Saugschutzringe mit nachaussen gerichteten Fortsätzen zur Verhinderungdes gegenseitigen Besaugens, die an derNasenscheidewand eingeklemmt werden, dürfenhingegen verwendet werden. Die Fach-InformationTierschutz Nr. 6.14 "Einsatz von Saugschutzringenund Saugschutzhalftern bei Rindern" enthält weitereHinweise.

Hinweisea) Die Fach-Informationen Tierschutz Nr. 6.6"Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonStierkälbern" und Nr. 6.7 "Rechtsvorschriften zurEnthornung von jungen Kälbern" erläutern dierelevanten Vorgaben aus Tierschutz- undHeilmittelrecht. Eine Checkliste hilft bei derÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch).

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18 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03.31_v1 Tierschutz -Equiden

11 Zuchtstuten undFohlen

P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 34 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 35 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenEquiden nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes Betriebsleiters /der Betriebsleiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

0

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- bei Einzelhaltung nicht mehr Tiere vorhanden sindals Einzelboxen.

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04 Stall- und Auslaufböden Erfüllt wenn:- die Stall- und befestigten Auslaufböden gleitsichersind;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind;- der Boden im Bereich, wo sich die Tiereorwiegend aufhalten, nicht morastig ist.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 2).

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Mindestflächennach Anhang Mindestabmessungen eingehaltenwerden und so gestaltet sind, dass die Tieregenügend Distanz zum Zaun halten und einanderausweichen können. 2) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune istverboten. Die kantonale Behörde kann fürweitläufige Weiden, die über eine zusätzlicheBegrenzung verfügen, befristeteAusnahmebewilligungen zur Verwendung vonStacheldraht erteilen.Hinweise

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 36 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität und Lärm im Stall Erfüllt wenn:- keine deutlichen, geruchlich wahrnehmbarenAbweichungen von der Aussenluft vorhanden sinda);- Equiden nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Bei hochsommerlichen Temperaturen sindschwitzende Equiden im Stall Anzeichen einerunzureichenden Belüftung.

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09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- ausreichend Raufutter wie Futterstroh zurarttypischen Beschäftigung zur Verfügung steht,ausgenommen während des Weidegangs;- die Tiere mehrmals täglich ihren Durst vollständiglöschen können.

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10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Equiden mindestens Sicht, Hör- undGeruchkontakt zu einem anderen Equiden aufdemselben Betrieb haben 1);- Jungtiere 2) dauernd in der Gruppe gehaltenwerden.

Anmerkungen1) Die kantonale Behörde kann in begründetenFällen eine befristete Ausnahmebewilligung füreinen einzeln gehaltenen, alten Equiden erteilen.2) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 37 / 226

Page 38: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Gruppenhaltung Erfüllt wenn:- in Gruppenlaufställen Ausweich- undRückzugsmöglichkeiten vorhanden sind,ausgenommen für Jungtiere 1);- in Gruppenlaufställen keine Sackgassenvorhanden sind;- im Mehrraumgruppenlaufstall der Liegebereichund der Auslauf ständig über zwei schmalereDurchgänge oder einen breiten Durchgangerreichbar sind;- für abfohlende und kranke, neu einzugliederndeoder unverträgliche Equiden ein besonderes Abteilnach Anhang Mindestabmessungen Einzelhaltung(B) eingerichtet werden kann und - der Standort und die Ausgestaltung desbesonderen Abteils Sicht, Hör- und Geruchkontaktzu einem anderen Equiden ermöglicht.

Anmerkung1) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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12 Anbindehaltung Erfüllt wenn:- Equiden nicht in Anbindehaltung 1) gehaltenwerden;Equiden, die neu in einem Betrieb einestallt werdenoder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfenwährend maximal drei Wochen angebundengehalten werden 2). Für diese muss nachgewiesenwerden können, dass danach für das betroffeneTier ein Platz in einer anderen Haltungseinheitvorhanden ist; - Anbindeplätze in der Anbindehaltung durch festeoder bewegliche Zwischenwände unterteilt sind;- Anbindeplätze in der Anbindehaltung so gestaltetsind, dass sie nicht zu Verletzungen führen und dieEquiden artgemäss stehen, sich hinlegen, liegenund aufstehen können.

Anmerkungen1) Das kurzzeitige Anbinden während derFutteraufnahme, der Pflege, dem Transport, derÜbernachtung auf Wanderritten, während Anlässenoder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unterdieses Verbot.2) Dies gilt nicht für Saugfohlen und Jungtiere(abgesetzte Fohlen bis zum Alter von 30 Monatenoder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung).

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13 Bewegung Erfüllt wenn:- eine ganzjährig nutzbare Auslauffläche 1) nachAnhang Mindestabmessungen vorhanden ist;- Zäune nicht aus Stacheldraht 2) bestehen;- Equiden täglich ausreichend Bewegung 3)gewährt wird; - Equiden an Tagen, an denen sie nicht genutztwerden, mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden an mindestens zwei Tagenpro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden höchstens vier Wochen ohneAuslauf 4) bleiben, sofern der Verzicht auf Auslaufdurch folgende Ausnahmen begründet ist und dieEquiden in dieser Zeit täglich genutzt wer-den: - neu in einem Betrieb eingestallte Equiden;- extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse 6)zwischen dem 1.11. und 30.4.;- den Einsatz im Militärdienst;- die Teilnahme an Show- oder Sporttourneen oderAusstellungen;- der Auslauf 4) im Freien gewährt wird, ausser beiextremen Witterungs- und Bodenverhältnissen 6),wo er ausnahmsweise auf einer überdachtenFläche gewährt werden darf;- der Auslauf 4) bei starkem Insektendruck in denNacht- oder frühen Morgenstunden gewährt wird;- ein aktualisiertes 7-11) Auflaufjournal vorhandenist.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 38 / 226

Page 39: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Dauernde Haltung im Freie Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz b) allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht 1); - Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten sowieanderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Anmerkung1) Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen,nötigenfalls sind geeignete Fütterungseinrichtungen(z.B. eine gedeckte Raufe) einzusetzen.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 11.8 "Pferdeund andere Equiden dauernd im Freien halten"enthält weitere Hinweise zum Witterungsschutz.

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15 Verletzungen und Tierpflege inkl. Hufpflege Erfüllt wenn:- keine Equiden mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand sämtlicher Equiden angemessenist;- die Tasthaare um die Nüstern und Augen nichtentfernt worden sind;- die Hufe so gepflegt sind, dass die Tiereanatomisch richtig stehen können, ihre Bewegungnicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten vonHufkrankheiten vorgebeugt wird.

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16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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12 Jungtiere P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 39 / 226

Page 40: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

003 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 40 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenEquiden nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes Betriebsleiters /der Betriebsleiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

0

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- bei Einzelhaltung nicht mehr Tiere vorhanden sindals Einzelboxen.

0

04 Stall- und Auslaufböden Erfüllt wenn:- die Stall- und befestigten Auslaufböden gleitsichersind;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind;- der Boden im Bereich, wo sich die Tiereorwiegend aufhalten, nicht morastig ist.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn:- die Mindestfläche der Einzelbox oderEinraumgruppenbox bzw. die Mindestliegefläche imMehrraumgruppenlaufstall mit Einstreu versehenist;- die Einstreu ausreichend a) und geeignet sowiesauber und trocken ist.

Hinweisea) Die Einstreuschicht kann bei wärmegedämmtenBöden wie Böden mit Gummimatten oderHolzböden dün-ner ausfallen. Je nachBodenqualität muss die Einstreuschicht dieVerformbarkeit, Nässebindung oder Gleitsicherheitder Liegefläche sicherstellen. Die FachinformationTierschutz Nr. 11.7 "Einstreu für den Liegebereichvon Pferden und anderen Equiden" enthält weitereHinweise.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 2).

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Mindestflächennach Anhang Mindestabmessungen eingehaltenwerden und so gestaltet sind, dass die Tieregenügend Distanz zum Zaun halten und einanderausweichen können. 2) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune istverboten. Die kantonale Behörde kann fürweitläufige Weiden, die über eine zusätzlicheBegrenzung verfügen, befristeteAusnahmebewilligungen zur Verwendung vonStacheldraht erteilen.Hinweise

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 41 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

0

08 Luftqualität und Lärm im Stall Erfüllt wenn:- keine deutlichen, geruchlich wahrnehmbarenAbweichungen von der Aussenluft vorhanden sinda);- Equiden nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Bei hochsommerlichen Temperaturen sindschwitzende Equiden im Stall Anzeichen einerunzureichenden Belüftung.

0

09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- ausreichend Raufutter wie Futterstroh zurarttypischen Beschäftigung zur Verfügung steht,ausgenommen während des Weidegangs;- die Tiere mehrmals täglich ihren Durst vollständiglöschen können.

0

10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Equiden mindestens Sicht, Hör- undGeruchkontakt zu einem anderen Equiden aufdemselben Betrieb haben 1);- Jungtiere 2) dauernd in der Gruppe gehaltenwerden.

Anmerkungen1) Die kantonale Behörde kann in begründetenFällen eine befristete Ausnahmebewilligung füreinen einzeln gehaltenen, alten Equiden erteilen.2) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 42 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Gruppenhaltung Erfüllt wenn:- in Gruppenlaufställen Ausweich- undRückzugsmöglichkeiten vorhanden sind,ausgenommen für Jungtiere 1);- in Gruppenlaufställen keine Sackgassenvorhanden sind;- im Mehrraumgruppenlaufstall der Liegebereichund der Auslauf ständig über zwei schmalereDurchgänge oder einen breiten Durchgangerreichbar sind;- für abfohlende und kranke, neu einzugliederndeoder unverträgliche Equiden ein besonderes Abteilnach Anhang Mindestabmessungen Einzelhaltung(B) eingerichtet werden kann und - der Standort und die Ausgestaltung desbesonderen Abteils Sicht, Hör- und Geruchkontaktzu einem anderen Equiden ermöglicht.

Anmerkung1) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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12 Anbindehaltung Erfüllt wenn:- Equiden nicht in Anbindehaltung 1) gehaltenwerden;Equiden, die neu in einem Betrieb einestallt werdenoder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfenwährend maximal drei Wochen angebundengehalten werden 2). Für diese muss nachgewiesenwerden können, dass danach für das betroffeneTier ein Platz in einer anderen Haltungseinheitvorhanden ist; - Anbindeplätze in der Anbindehaltung durch festeoder bewegliche Zwischenwände unterteilt sind;- Anbindeplätze in der Anbindehaltung so gestaltetsind, dass sie nicht zu Verletzungen führen und dieEquiden artgemäss stehen, sich hinlegen, liegenund aufstehen können.

Anmerkungen1) Das kurzzeitige Anbinden während derFutteraufnahme, der Pflege, dem Transport, derÜbernachtung auf Wanderritten, während Anlässenoder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unterdieses Verbot.2) Dies gilt nicht für Saugfohlen und Jungtiere(abgesetzte Fohlen bis zum Alter von 30 Monatenoder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung).

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13 Bewegung Erfüllt wenn:- eine ganzjährig nutzbare Auslauffläche 1) nachAnhang Mindestabmessungen vorhanden ist;- Zäune nicht aus Stacheldraht 2) bestehen;- Equiden täglich ausreichend Bewegung 3)gewährt wird; - Equiden an Tagen, an denen sie nicht genutztwerden, mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden an mindestens zwei Tagenpro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden höchstens vier Wochen ohneAuslauf 4) bleiben, sofern der Verzicht auf Auslaufdurch folgende Ausnahmen begründet ist und dieEquiden in dieser Zeit täglich genutzt wer-den: - neu in einem Betrieb eingestallte Equiden;- extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse 6)zwischen dem 1.11. und 30.4.;- den Einsatz im Militärdienst;- die Teilnahme an Show- oder Sporttourneen oderAusstellungen;- der Auslauf 4) im Freien gewährt wird, ausser beiextremen Witterungs- und Bodenverhältnissen 6),wo er ausnahmsweise auf einer überdachtenFläche gewährt werden darf;- der Auslauf 4) bei starkem Insektendruck in denNacht- oder frühen Morgenstunden gewährt wird;- ein aktualisiertes 7-11) Auflaufjournal vorhandenist.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 43 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Dauernde Haltung im Freie Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz b) allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht 1); - Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten sowieanderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Anmerkung1) Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen,nötigenfalls sind geeignete Fütterungseinrichtungen(z.B. eine gedeckte Raufe) einzusetzen.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 11.8 "Pferdeund andere Equiden dauernd im Freien halten"enthält weitere Hinweise zum Witterungsschutz.

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15 Verletzungen und Tierpflege inkl. Hufpflege Erfüllt wenn:- keine Equiden mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand sämtlicher Equiden angemessenist;- die Tasthaare um die Nüstern und Augen nichtentfernt worden sind;- die Hufe so gepflegt sind, dass die Tiereanatomisch richtig stehen können, ihre Bewegungnicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten vonHufkrankheiten vorgebeugt wird.

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16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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13 Andere Equiden P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 44 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

003 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 45 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs oder als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigenEquidenhaltung bzw. als Halterin oder Halter vonEquiden erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere, darunter Equiden:landwirtschaftlicher Beruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung der über 10Grossvieheinheiten Nutztiere einschliesslichEquiden weniger als 0,5 Standardarbeitskräftebenötigt wird: Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der gewerbsmässigen Haltung von mehr als11 Equiden (Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):equidenhaltungsspezifische berufsunabhängigeAusbildung 4), Pferdeberuf 5) oder Fachhochschul-oder Hochschulabschluss, der Equidenhaltungbeinhaltet 6);- bei der Haltung von mehr als 5 Equiden(Saugfohlen sind nicht mitzuzählen):Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen vomBLV anerkannten Kurs, ein Praktikum oder eineamtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigenErfahrung im Umgang mit Equiden erbrachtwerden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.4) Die vom BLV anerkannte Ausbildung zurtiergerechten Equidenhaltung undverantwortungsbewussten Zucht und Aufzucht vonEquiden besteht aus Theorie und Praxis und dauertinsgesamt 40 Stunden. Zusätzlich muss einPraktikum von drei Monaten Dauer absolviert undeine Prüfung bestanden werden.5) Pferdepfleger/in, Bereiter/in, Rennreiter/in oderReitlehrer/in mit Verbandsabschluss SVBR oderPferdewart/in oder Pferdefachperson nach BBGoder Hufschmied/in nach BBG.6) Abschluss eines Studiums inPferdewissenschaften, Veterinärmedizin, Zoologieoder Ethologie.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Leiterin oder Leitereines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung vonEquiden, bzw. Halterin oder Halter von Equidenerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung (landwirtschaftlicherBeruf, Pferdeberuf oder equidenhaltungsspezifischeberufsunabhängige Ausbildung bzw. derSachkundenachweis für das Halten von mehr als 5Equiden) muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Equiden seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenEquiden nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes Betriebsleiters /der Betriebsleiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- bei Einzelhaltung nicht mehr Tiere vorhanden sindals Einzelboxen.

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04 Stall- und Auslaufböden Erfüllt wenn:- die Stall- und befestigten Auslaufböden gleitsichersind;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind;- der Boden im Bereich, wo sich die Tiereorwiegend aufhalten, nicht morastig ist.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- die Mindestfläche der Einzelbox oderEinraumgruppenbox bzw. die Mindestliegefläche imMehrraumgruppenlaufstall mit Einstreu versehenist;- die Einstreu ausreichend a) und geeignet sowiesauber und trocken ist.

Hinweisea) Die Einstreuschicht kann bei wärmegedämmtenBöden wie Böden mit Gummimatten oderHolzböden dün-ner ausfallen. Je nachBodenqualität muss die Einstreuschicht dieVerformbarkeit, Nässebindung oder Gleitsicherheitder Liegefläche sicherstellen. Die FachinformationTierschutz Nr. 11.7 "Einstreu für den Liegebereichvon Pferden und anderen Equiden" enthält weitereHinweise.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 2).

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Mindestflächennach Anhang Mindestabmessungen eingehaltenwerden und so gestaltet sind, dass die Tieregenügend Distanz zum Zaun halten und einanderausweichen können. 2) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune istverboten. Die kantonale Behörde kann fürweitläufige Weiden, die über eine zusätzlicheBegrenzung verfügen, befristeteAusnahmebewilligungen zur Verwendung vonStacheldraht erteilen.Hinweise

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 46 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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08 Luftqualität und Lärm im Stall Erfüllt wenn:- keine deutlichen, geruchlich wahrnehmbarenAbweichungen von der Aussenluft vorhanden sinda);- Equiden nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Bei hochsommerlichen Temperaturen sindschwitzende Equiden im Stall Anzeichen einerunzureichenden Belüftung.

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09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- ausreichend Raufutter wie Futterstroh zurarttypischen Beschäftigung zur Verfügung steht,ausgenommen während des Weidegangs;- die Tiere mehrmals täglich ihren Durst vollständiglöschen können.

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10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Equiden mindestens Sicht, Hör- undGeruchkontakt zu einem anderen Equiden aufdemselben Betrieb haben 1);- Jungtiere 2) dauernd in der Gruppe gehaltenwerden.

Anmerkungen1) Die kantonale Behörde kann in begründetenFällen eine befristete Ausnahmebewilligung füreinen einzeln gehaltenen, alten Equiden erteilen.2) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 47 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Gruppenhaltung Erfüllt wenn:- in Gruppenlaufställen Ausweich- undRückzugsmöglichkeiten vorhanden sind,ausgenommen für Jungtiere 1);- in Gruppenlaufställen keine Sackgassenvorhanden sind;- im Mehrraumgruppenlaufstall der Liegebereichund der Auslauf ständig über zwei schmalereDurchgänge oder einen breiten Durchgangerreichbar sind;- für abfohlende und kranke, neu einzugliederndeoder unverträgliche Equiden ein besonderes Abteilnach Anhang Mindestabmessungen Einzelhaltung(B) eingerichtet werden kann und - der Standort und die Ausgestaltung desbesonderen Abteils Sicht, Hör- und Geruchkontaktzu einem anderen Equiden ermöglicht.

Anmerkung1) Jungtiere sind abgesetzte Fohlen bis zum Altervon 30 Monaten oder bis zum Beginn derregelmässigen Nutzung.

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12 Anbindehaltung Erfüllt wenn:- Equiden nicht in Anbindehaltung 1) gehaltenwerden;Equiden, die neu in einem Betrieb einestallt werdenoder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfenwährend maximal drei Wochen angebundengehalten werden 2). Für diese muss nachgewiesenwerden können, dass danach für das betroffeneTier ein Platz in einer anderen Haltungseinheitvorhanden ist; - Anbindeplätze in der Anbindehaltung durch festeoder bewegliche Zwischenwände unterteilt sind;- Anbindeplätze in der Anbindehaltung so gestaltetsind, dass sie nicht zu Verletzungen führen und dieEquiden artgemäss stehen, sich hinlegen, liegenund aufstehen können.

Anmerkungen1) Das kurzzeitige Anbinden während derFutteraufnahme, der Pflege, dem Transport, derÜbernachtung auf Wanderritten, während Anlässenoder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unterdieses Verbot.2) Dies gilt nicht für Saugfohlen und Jungtiere(abgesetzte Fohlen bis zum Alter von 30 Monatenoder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung).

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13 Bewegung Erfüllt wenn:- eine ganzjährig nutzbare Auslauffläche 1) nachAnhang Mindestabmessungen vorhanden ist;- Zäune nicht aus Stacheldraht 2) bestehen;- Equiden täglich ausreichend Bewegung 3)gewährt wird; - Equiden an Tagen, an denen sie nicht genutztwerden, mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden an mindestens zwei Tagenpro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf 4)erhalten;- genutzte 5) Equiden höchstens vier Wochen ohneAuslauf 4) bleiben, sofern der Verzicht auf Auslaufdurch folgende Ausnahmen begründet ist und dieEquiden in dieser Zeit täglich genutzt wer-den: - neu in einem Betrieb eingestallte Equiden;- extreme Witterungs- und Bodenverhältnisse 6)zwischen dem 1.11. und 30.4.;- den Einsatz im Militärdienst;- die Teilnahme an Show- oder Sporttourneen oderAusstellungen;- der Auslauf 4) im Freien gewährt wird, ausser beiextremen Witterungs- und Bodenverhältnissen 6),wo er ausnahmsweise auf einer überdachtenFläche gewährt werden darf;- der Auslauf 4) bei starkem Insektendruck in denNacht- oder frühen Morgenstunden gewährt wird;- ein aktualisiertes 7-11) Auflaufjournal vorhandenist.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 48 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Dauernde Haltung im Freie Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz b) allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht 1); - Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten sowieanderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Anmerkung1) Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen,nötigenfalls sind geeignete Fütterungseinrichtungen(z.B. eine gedeckte Raufe) einzusetzen.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 11.8 "Pferdeund andere Equiden dauernd im Freien halten"enthält weitere Hinweise zum Witterungsschutz.

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15 Verletzungen und Tierpflege inkl. Hufpflege Erfüllt wenn:- keine Equiden mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand sämtlicher Equiden angemessenist;- die Tasthaare um die Nüstern und Augen nichtentfernt worden sind;- die Hufe so gepflegt sind, dass die Tiereanatomisch richtig stehen können, ihre Bewegungnicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten vonHufkrankheiten vorgebeugt wird.

0

16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03.32_v1 Tierschutz -Ziegen

21 Zicklein P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Ziegen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Ziegen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Ziegen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 50 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Ziegen aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich für Kälber bis 4 Monate mitausreichender und geeigneter Einstreu versehenist;- der Liegebereich für Kühe, hochträchtige Rinderund Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaksmit ausreichender und geeigneter Einstreu 1)versehen ist;- Rinder zur Grossviehmast über fünf Monate nichtausschliesslich 2) in Einflächenbuchten mitTiefstreu gehalten werden;- übrige Rinder, die nicht den Kategorien Kälber,Kühe, hochträchtige Rinder, Zuchtstiere,Wasserbüffel oder Yaks zuzuordnen sind, in einemHaltungssystem gehalten werden, dessenLiegebereich mit ausreichender und geeigneterEinstreu oder mit einem weichen, verformbarenMaterial versehen ist 1);- die Liegeboxen mit einer Bugkante ausgestattetsind;- in Liegeboxen die Bug- und Kotkanten tierseitigabgerundet oder abgeschrägt sind und dieLiegefläche maximal 10 cm überragen;- Stützen im Liegeboxenbereich die Tiere wederbeim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören a).

Anmerkungen1) Herkömmliche Gummimatten sowie weicheMatten im Anbindestand bzw. in Liegeboxenmüssen mit ausreichender und geeigneter Einstreuversehen sein.2) Die Tiere müssen Zugang zu einer Bodenqualitäthaben, die den Klauenabrieb gewährleistet.

Hinweisea) Die FachInformation Tierschutz Nr. 6.13 "Stützen inLiegeboxen für Milchvieh" enthält Beispiele, unterwelchen Bedingungen die Tiere ihr arttypischesVerhalten trotz der vorhandenen Stützen ausführenkönnen.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 51 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Korrekter Einsatz des KuhtrainersErfüllt wenn:- der Kuhtrainer nur auf Standplätzen vorhanden ist,die am 31. August 2013 schon bestehend waren;- Elektrobügel individuell auf die Kuh einstellbarsind;- Elektrobügel nur bei Kühen sowie bei über 18Monate alten weiblichen Tieren eingesetzt werden;- nur Netzgeräte verwendet werden, die vomBundesamt für Lebensmittelsicherheit undVeterinärwesen bewilligt sind a) b);- Elektrobügel nur bei Standplatzlängen vonmindestens 175 cm verwendet werden;- der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel5 cm nicht unterschreitet;- das Netzgerät an höchstens 2 Tagen pro Wocheeingeschaltet ist c);- der Elektrobügel einige Tage vor der Geburt bissieben Tage danach bis zum oberen Anschlagverschoben wird.

Sonstige SteuervorrichtungenErfüllt wenn:- keine Elektrovorhänge 1) und- keine elektrisierenden Drähte oder andereVorrichtungen 1) im Bereich der Tiere,insbesondere- keine elektrisierenden Hängeketten und Drähtezwischen den Tieren und- keine Elektrobügel, welche die Tiere seitlichsteuern, sowie- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere und- keine elektrisierenden treibenden Einrichtungen 2)d) vorhanden sind.

Anmerkungen1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Automatische Melksysteme dürfen keineelektrische Austreibehilfen haben.

Hinweisea) In der Fach-Information Tierschutz 6.4 "Liste derbewilligten Kuhtrainernetzgeräte" sind die imRahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens fürserienmässig hergestellte Aufstallungssysteme undStalleinrichtungen bewilligten Kuhtrainernetzgeräteaktuell einsehbar.b) Kuhtrainergeräte werden von zahlreichen Firmenverkauft. Die Ausführung der Gehäuse kann dahersehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist, ob sichunter dem Gehäuse ein bewilligtes Gerät befindet(z.B. erkennbar an einem Typenschild).c) In bewilligten Kuhtrainergeräten wird diesemaximale Zeitdauer über eine integrierteZeitschaltuhr gesteuert.d) Für das Verrichten von Stallarbeiten sindvorübergehende, nicht treibende elektrischeAbschrankungen in Laufställen zulässig.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 52 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche

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08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Ziegen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 9.5"Stallklimawerte und ihre Messung inZiegenhaltungen" enthält weitere Hinweise

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Ziegen mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.Hinweise

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10 Raufutter für Zicklein Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Zicklein Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- Zicklein bis zum Alter von vier Monaten inGruppen gehalten werden, sofern mehr als einZicklein auf dem Betrieb vorhanden ist;- einzeln gehaltene Ziegen oder Böcke Sichtkontaktzu Artgenossen haben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 53 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Ziegen in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 54 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden).

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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15 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornenZicklein in den ersten drei Lebenswochen imeigenen Bestand gesetzeskonform und fachgerechta).

Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkung1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 9.6«Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonmännlichen Zicklein» und Nr. 9.7«Rechtsvorschriften zur Enthornung von jungenZicklein» erläutern die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste hilftbei der Überprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch)

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16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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22 Jungziegen undZwergziegen

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 55 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Ziegen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Ziegen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Ziegen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 56 / 226

Page 57: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Ziegen aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist. Erhöhtangebrachte Liegenischen müssen nichteingestreut sein

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.Hinweise

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 57 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Ziegen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 9.5"Stallklimawerte und ihre Messung inZiegenhaltungen" enthält weitere Hinweise

0

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Ziegen mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.Hinweise

0

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Zicklein Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

0

12 Anbindehaltung und Bewegung für angebundengehaltene Ziegen

Erfüllt wenn- Zicklein bis zum Alter von vier Monaten inGruppen gehalten werden, sofern mehr als einZicklein auf dem Betrieb vorhanden ist;- einzeln gehaltene Ziegen oder Böcke Sichtkontaktzu Artgenossen haben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Ziegen in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden).

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

0

15 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornenZicklein in den ersten drei Lebenswochen imeigenen Bestand gesetzeskonform und fachgerechta).

Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkung1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 9.6«Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonmännlichen Zicklein» und Nr. 9.7«Rechtsvorschriften zur Enthornung von jungenZicklein» erläutern die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste hilftbei der Überprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch)

0

16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

0

23 Ziegen P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Ziegen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Ziegen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Ziegen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen.

0

04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Ziegen aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist. Erhöhtangebrachte Liegenischen müssen nichteingestreut sein

0

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.Hinweise

0

07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Ziegen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 9.5"Stallklimawerte und ihre Messung inZiegenhaltungen" enthält weitere Hinweise

0

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Ziegen mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.Hinweise

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Zicklein Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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12 Anbindehaltung und Bewegung für angebundengehaltene Ziegen

Erfüllt wenn- Zicklein bis zum Alter von vier Monaten inGruppen gehalten werden, sofern mehr als einZicklein auf dem Betrieb vorhanden ist;- einzeln gehaltene Ziegen oder Böcke Sichtkontaktzu Artgenossen haben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Ziegen in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden).

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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15 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornenZicklein in den ersten drei Lebenswochen imeigenen Bestand gesetzeskonform und fachgerechta).

Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkung1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 9.6«Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonmännlichen Zicklein» und Nr. 9.7«Rechtsvorschriften zur Enthornung von jungenZicklein» erläutern die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste hilftbei der Überprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch)

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16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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24 Böcke P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Ziegen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Ziegen erfasste Personen - die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Ziegen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStalleinrichtungen für alle auf dem Betriebbefindlichen Ziegen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- nicht mehr Tiere in Anbindeställen eingestallt sindals Standplätze zur Verfügung stehen.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Ziegen aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist. Erhöhtangebrachte Liegenischen müssen nichteingestreut sein

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.Hinweise

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche

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03 - Tierschutz

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Page 68: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Ziegen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 9.5"Stallklimawerte und ihre Messung inZiegenhaltungen" enthält weitere Hinweise

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Ziegen mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.Hinweise

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Zicklein Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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12 Anbindehaltung und Bewegung für angebundengehaltene Ziegen

Erfüllt wenn- Zicklein bis zum Alter von vier Monaten inGruppen gehalten werden, sofern mehr als einZicklein auf dem Betrieb vorhanden ist;- einzeln gehaltene Ziegen oder Böcke Sichtkontaktzu Artgenossen haben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Ziegen in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden).

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tierhals und Kette/Halsband. Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

0

15 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren in denersten zwei Lebenswochen, resp. enthornenZicklein in den ersten drei Lebenswochen imeigenen Bestand gesetzeskonform und fachgerechta).

Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkung1) Als fachkundige Personen gelten hierTierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalterinnenund Tierhalter, die einen Sachkundenachweis nachArt. 32 TSchV erbringen.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 9.6«Rechtsvorschriften zur Frühkastration vonmännlichen Zicklein» und Nr. 9.7«Rechtsvorschriften zur Enthornung von jungenZicklein» erläutern die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste hilftbei der Überprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration, resp. Enthornung(www.blv.admin.ch)

0

16 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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03.33_v1 Tierschutz -Schafe

31 Lämmer P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Schafen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise - Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schafe seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchafe nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängelergeben.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind.- die Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Schafe aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können.- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Schafe nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 7.4"Stallklimawerte und ihre Messung inSchafhaltungen" enthält weitere Hinweise.

0

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

0

10 Raufutter für Lämmer Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Lämmern Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- einzeln gehaltene Schafe Sichtkontakt zuArtgenossen haben

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Schafe in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege undSchur

Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Wollschafe mindestens einmal im Jahr geschorenwerden;- frisch geschorene Schafe vor extremer Witterunggeschützt sind;- bei Schafen, die dauernd im Freien gehaltenwerden, die Schur zeitlich so erfolgt, dass die Dickedes Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tier Hals und Kette/Halsband.Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Lämmerin den ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a); - nur fachkundige Personen nehmenausschliesslich folgenden Eingriff ohneSchmerzausschaltung vor:- das Kürzen des Schwanzes 2) bei Lämmern biszum Alter von sieben Tagen.Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen. Der Schwanzstummel muss After undZucht bedecken.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 7.5«Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherLämmer» erläutert die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.

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15 Sonstiges Hinweise - Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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32 Mastlämmer undJungtiere

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Schafen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise - Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schafe seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchafe nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängelergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind.- die Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Schafe aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können.- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Schafe nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 7.4"Stallklimawerte und ihre Messung inSchafhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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10 Raufutter für Lämmer Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Lämmern Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- einzeln gehaltene Schafe Sichtkontakt zuArtgenossen haben

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Schafe in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege undSchur

Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Wollschafe mindestens einmal im Jahr geschorenwerden;- frisch geschorene Schafe vor extremer Witterunggeschützt sind;- bei Schafen, die dauernd im Freien gehaltenwerden, die Schur zeitlich so erfolgt, dass die Dickedes Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tier Hals und Kette/Halsband.Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Lämmerin den ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a); - nur fachkundige Personen nehmenausschliesslich folgenden Eingriff ohneSchmerzausschaltung vor:- das Kürzen des Schwanzes 2) bei Lämmern biszum Alter von sieben Tagen.Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen. Der Schwanzstummel muss After undZucht bedecken.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 7.5«Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherLämmer» erläutert die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.

0

15 Sonstiges Hinweise - Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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33 Mutterschafe ohneLämmer

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Schafen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise - Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schafe seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchafe nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängelergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind.- die Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Schafe aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist.

0

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können.- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Schafe nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 7.4"Stallklimawerte und ihre Messung inSchafhaltungen" enthält weitere Hinweise.

0

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- einzeln gehaltene Schafe Sichtkontakt zuArtgenossen haben

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Schafe in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege undSchur

Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Wollschafe mindestens einmal im Jahr geschorenwerden;- frisch geschorene Schafe vor extremer Witterunggeschützt sind;- bei Schafen, die dauernd im Freien gehaltenwerden, die Schur zeitlich so erfolgt, dass die Dickedes Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tier Hals und Kette/Halsband.Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Lämmerin den ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a); - nur fachkundige Personen nehmenausschliesslich folgenden Eingriff ohneSchmerzausschaltung vor:- das Kürzen des Schwanzes 2) bei Lämmern biszum Alter von sieben Tagen.Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen. Der Schwanzstummel muss After undZucht bedecken.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 7.5«Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherLämmer» erläutert die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.

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15 Sonstiges Hinweise - Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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34 Mutterschafe mitLämmer

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Schafen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise - Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schafe seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchafe nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängelergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind.- die Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Schafe aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können.- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Schafe nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 7.4"Stallklimawerte und ihre Messung inSchafhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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10 Raufutter für Lämmer Erfüllt wenn- über zwei Wochen alten Lämmern Heu oderanderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahmezur Verfügung steht;- Stroh nicht als alleiniges Raufutter verwendetwird.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- einzeln gehaltene Schafe Sichtkontakt zuArtgenossen haben

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Schafe in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege undSchur

Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Wollschafe mindestens einmal im Jahr geschorenwerden;- frisch geschorene Schafe vor extremer Witterunggeschützt sind;- bei Schafen, die dauernd im Freien gehaltenwerden, die Schur zeitlich so erfolgt, dass die Dickedes Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tier Hals und Kette/Halsband.Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Lämmerin den ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a); - nur fachkundige Personen nehmenausschliesslich folgenden Eingriff ohneSchmerzausschaltung vor:- das Kürzen des Schwanzes 2) bei Lämmern biszum Alter von sieben Tagen.Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen. Der Schwanzstummel muss After undZucht bedecken.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 7.5«Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherLämmer» erläutert die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.

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15 Sonstiges Hinweise - Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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35 Widder P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 10 Schafen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schafen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise - Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schafe seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchafe nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängelergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

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04 Stallböden Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind.- die Einzelelemente von Spaltenböden plan undunverschiebbar verlegt sind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Jungtierebis zu einem Gewicht von 30 kg auf perforiertenBöden gehalten werden 1);- der Boden mit einer flächendeckenden Einstreuvon genügender Dicke bedeckt ist, falls Schafe aufLochböden gehalten werden 1).

Anmerkung1) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

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05 Liegebereich Erfüllt wenn- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen ist.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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07 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können.- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a); - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Schafe nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 7.4"Stallklimawerte und ihre Messung inSchafhaltungen" enthält weitere Hinweise.

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09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- Schafe mindestens zweimal täglich Zugang zuWasser haben;- geeignete Massnahmen ergriffen werden, um denWasserbedarf der Tiere zu decken, falls dies imSömmerungsgebiet nicht gewährleistet werdenkann.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- einzeln gehaltene Schafe Sichtkontakt zuArtgenossen haben

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- in einem Unterstand zum Schutz gegen Nässeund Kälte, der die Mindestabmessungen nachAnhang Mindestabmessungen aufweist, nichtgefüttert wird;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- Schafe in der Winterfütterungsperiode vor derGeburt eingestallt werden und in den ersten beidenWochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einerUnterkunft haben;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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Page 99: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege undSchur

Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegtund behandelt oder getötet 1) werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- Seile, Ketten, Halsbänder undAnbindevorrichtungen den Körpermassen der Tiereangepasst a) und nicht eingewachsen sind; - eine regelmässige, dem Klauenwachstumentsprechende und fachgerechte Klauenpflegedurchgeführt wird (kein übermässigesKlauenwachstum vorhanden);- Wollschafe mindestens einmal im Jahr geschorenwerden;- frisch geschorene Schafe vor extremer Witterunggeschützt sind;- bei Schafen, die dauernd im Freien gehaltenwerden, die Schur zeitlich so erfolgt, dass die Dickedes Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.4 "Rinder,Schafe und Ziegen fachgerecht töten" erläutert dierelevanten Vorschriften.

Hinweisea) Faustregel: im Minimum eine gute HandbreitePlatz zwischen Tier Hals und Kette/Halsband.Kette/Halsband dürfen nicht eng anliegen.Eingewachsene Ketten und Halsbänder sindTierquälerei.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Lämmerin den ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht a); - nur fachkundige Personen nehmenausschliesslich folgenden Eingriff ohneSchmerzausschaltung vor:- das Kürzen des Schwanzes 2) bei Lämmern biszum Alter von sieben Tagen.Verboten sind- das Verwenden von elastischen Ringen undätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörneroder des Hornansatzes;- Eingriffe am Penis von SuchBöcken.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen. Der Schwanzstummel muss After undZucht bedecken.

Hinweisea) Die Fachinformationen Tierschutz Nr. 7.5«Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherLämmer» erläutert die relevanten Vorgaben ausTierschutz- und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.

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15 Sonstiges Hinweise - Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen)

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03.34_v1 Tierschutz -Schweine

41 Galtsauen P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die fürdie Haltung und Betreuung der Tiereverantwortliche Person nachgewiesen werdenkönnen:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen 4)- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterinnen oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schweine seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchweine nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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Page 102: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- insbesondere bei Buchten mit verschiebbarenWänden nicht mehr Tiere eingestallt sind als dieLiegefläche gemäss Anhang Mindestabmessungenerlaubt;- in Gruppen gehaltene Sauen nur während derFütterung in Fressständen oder Fressliegebuchtenfixiert werden.

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04 Stallböden und Liegebereich Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegtsind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- die Böden im Liegebereich ausreichend trockensind.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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06 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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03 - Tierschutz

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Page 103: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Luftqualität, Sicherheit der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat; - Schweine nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind. Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6"Stallklimawerte und ihre Messung inSchweinehaltungen" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 103 / 226

Page 104: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Stalltemperatur Schutz vor HitzeErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 2) undfür Eber bei Temperaturen über 25° C eineAbkühlungsmöglichkeit a) b) eingesetzt wird 3).

Anmerkungen1) Das Verhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.2) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchtenund im Deckzentrum müssen somit keineAbkühlungsmöglichkeiten vorhanden sein.3) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

Schutz vor KälteErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- die Temperatur im Ferkelnest in den ersten dreiTagen nach der Geburt mindestens 30° C beträgt;- Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnesthaben;- in Aussenklimaställen eine Liegekiste oderähnliche Einrichtung vorhanden ist oder dieSchweine die Möglichkeit haben, sich imTiefstreubett einzugraben c);- der Liegebereich je nach Gewichtsklasse derSchweine beim Unterschreiten folgenderTemperaturgrenzen wärmegedämmt oderausreichend eingestreut ist oder eine Heizungvorhanden ist:Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 -60 kg 60 - 110 kg über 110 kgTemperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 99

Anmerkung1) Eine Unterkühlung der Tiere ist zu verhindern.Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.

Hinweisea) Abkühlungsmöglichkeiten sindErdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung,Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit aufdas Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschenoder Suhlen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5"Abkühlungsmöglichkeiten" enthält Hinweise zuverschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 "Schutzvor Kälte und Anforderungen an Liegekisten fürSchweine" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

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Page 105: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben(Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 12) a);- die Tränke für die jeweilige Schweinekategorieerreichbar ist;- gegen das Einfrieren der TränkeeinrichtungenVorkehrungen getroffen werden;- bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eineTränkestelle 1) vorhanden ist;- bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestellevorhanden ist.

Anmerkung1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sindgleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro12 Tiere eine Tränkestelle). Ist das Wasser derTränken in solchen Automaten nicht abgestellt, sodürfen diese zu der Anzahl der Tränken in derBucht dazu gezählt werden.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8"Wasserversorgung von Schweinen" enthält weitereHinweise.

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03 - Tierschutz

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Page 106: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Beschäftigung, Einstreu und Nestbaumaterial Beschäftigung der SchweineErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oderandere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zurVerfügung;- falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Bodenzur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit soviel vorhanden sein, dass sich die Tiere damitbeschäftigen können;- falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögenoder speziellen Automaten zur Verfügung gestelltwerden, muss es dauernd vorhanden und nutzbarsein a);- rationiert gefütterte nicht säugende Sauen,Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter miteinem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozentoder so gefüttert werden, dass die täglicheAufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaserpro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kannabgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dassdie Tiere diese Menge über dasBeschäftigungsmaterial aufnehmen können a).

Anmerkungen1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar,benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie: Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäneb), Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilagesowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibelaufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und dieSchweine Futter zur freien Verfügung haben odermindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutterangereicherten Ration gefüttert werden.2) Nicht geeignet als alleinigeBeschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneusund Gummibälle.

Einstreu und Nestbaumaterial in AbferkelbuchtenErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1.Tag nach der Geburt täglich geeignetesNestbaumaterial 1) 2) verabreicht wird;- das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt derVerabreichung im Liegebereich der Saubodendeckend vorhanden ist;- ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Endeder Säugezeit der Liegebereich der Sau und derFerkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel,Chinaschilf oder entstaubten b) Hobelspäneneingestreut wird.

Anmerkungen1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches,das von der Sau mit der Schnauze getragenwerden kann, wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheuoder Riedgras.2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl,Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4"Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser,Nestbaumaterial sowie Einstreu in derSchweinehaltung" enthält weitere Hinweise.b) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanischentstaubt sein. Zielsetzung ist, dass derStaubgehalt gering ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- alle Schweine ausgenommen Sauen während derSäuge- und Deckzeit sowie Eber ab derGeschlechtsreife in Gruppen gehalten werden;- Eber und Mastschweine nicht in Kastenständengehalten werden;- Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeitund während höchstens 10 Tagen geschlossensind;- aufklappbare Kastenstände nur in begründetenEinzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüberden Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nurwährend der Geburtsphase 1) geschlossen sind;- bei Sauen, die während der Geburtsphase ingeschlossenen Kastenständen gehalten sind,Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau auswelchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase istdie Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bislängstens zum Ende des dritten Tages, der auf dieGeburt folgt.

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12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- zum Schutz vor extremer Witterung a) Liegehüttenzur Verfügung stehen;- die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz undSchutz bieten und ausreichend eingestreut sind;- in den Liegehütten die Mindestmasse für dieLiegefläche gemäss den Angaben in AnhangMindestabmessungen (A) eingehalten werden;- für die Schweine ab einer Lufttemperatur imSchatten von 25° C eine Suhle und bei starkerSonneneinstrahlung eine ausreichend grossebeschattete Fläche ausserhalb der Liegehüttenvorhanden sind;- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, denüblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungengenügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungenangeboten wird;- die Schweine mehrmals täglich mit Wassergetränkt werden;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenbehandelt, betreut oder getötet werden;- die Tötungsmethode tierschutzkonform ist und dieFachkunde gegeben ist 1);- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig,geschnitten sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.3 "Schweinefachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Ferkel inden ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht b);- nur fachkundige Personen 2) nehmenausschliesslich folgende Eingriffe ohneSchmerzausschaltung vor:- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln inbegründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel derSau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzuvorgesehenen Gerät und einem für diesen Zweckvorgesehenen Schleifstein b);- das Einsetzen von Ohrmarken. Verboten sind:- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammernund Drähten in die Rüsselscheibe;- das Coupieren des Schwanzes;- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.10"Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherFerkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter"erläutert die relevanten Vorgaben aus Tierschutz-und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.b) Weitere Hinweise dazu sind in derFachinformation Tierschutz Nr. 8.7 "Abschleifen derZahnspitzen bei Ferkeln" enthalten.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

42 Säugende Sauenund Saugferkel

P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die fürdie Haltung und Betreuung der Tiereverantwortliche Person nachgewiesen werdenkönnen:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen 4)- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterinnen oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schweine seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchweine nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- insbesondere bei Buchten mit verschiebbarenWänden nicht mehr Tiere eingestallt sind als dieLiegefläche gemäss Anhang Mindestabmessungenerlaubt;- in Gruppen gehaltene Sauen nur während derFütterung in Fressständen oder Fressliegebuchtenfixiert werden.

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04 Stallböden und Liegebereich Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegtsind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- die Böden im Liegebereich ausreichend trockensind.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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07 Luftqualität, Sicherheit der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat; - Schweine nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind. Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6"Stallklimawerte und ihre Messung inSchweinehaltungen" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Stalltemperatur Schutz vor HitzeErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 2) undfür Eber bei Temperaturen über 25° C eineAbkühlungsmöglichkeit a) b) eingesetzt wird 3).

Anmerkungen1) Das Verhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.2) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchtenund im Deckzentrum müssen somit keineAbkühlungsmöglichkeiten vorhanden sein.3) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

Schutz vor KälteErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- die Temperatur im Ferkelnest in den ersten dreiTagen nach der Geburt mindestens 30° C beträgt;- Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnesthaben;- in Aussenklimaställen eine Liegekiste oderähnliche Einrichtung vorhanden ist oder dieSchweine die Möglichkeit haben, sich imTiefstreubett einzugraben c);- der Liegebereich je nach Gewichtsklasse derSchweine beim Unterschreiten folgenderTemperaturgrenzen wärmegedämmt oderausreichend eingestreut ist oder eine Heizungvorhanden ist:Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 -60 kg 60 - 110 kg über 110 kgTemperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 99

Anmerkung1) Eine Unterkühlung der Tiere ist zu verhindern.Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.

Hinweisea) Abkühlungsmöglichkeiten sindErdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung,Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit aufdas Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschenoder Suhlen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5"Abkühlungsmöglichkeiten" enthält Hinweise zuverschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 "Schutzvor Kälte und Anforderungen an Liegekisten fürSchweine" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

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Page 113: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben(Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 12) a);- die Tränke für die jeweilige Schweinekategorieerreichbar ist;- gegen das Einfrieren der TränkeeinrichtungenVorkehrungen getroffen werden;- bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eineTränkestelle 1) vorhanden ist;- bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestellevorhanden ist.

Anmerkung1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sindgleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro12 Tiere eine Tränkestelle). Ist das Wasser derTränken in solchen Automaten nicht abgestellt, sodürfen diese zu der Anzahl der Tränken in derBucht dazu gezählt werden.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8"Wasserversorgung von Schweinen" enthält weitereHinweise.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Beschäftigung, Einstreu und Nestbaumaterial Beschäftigung der SchweineErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oderandere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zurVerfügung;- falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Bodenzur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit soviel vorhanden sein, dass sich die Tiere damitbeschäftigen können;- falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögenoder speziellen Automaten zur Verfügung gestelltwerden, muss es dauernd vorhanden und nutzbarsein a);- rationiert gefütterte nicht säugende Sauen,Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter miteinem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozentoder so gefüttert werden, dass die täglicheAufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaserpro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kannabgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dassdie Tiere diese Menge über dasBeschäftigungsmaterial aufnehmen können a).

Anmerkungen1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar,benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie: Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäneb), Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilagesowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibelaufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und dieSchweine Futter zur freien Verfügung haben odermindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutterangereicherten Ration gefüttert werden.2) Nicht geeignet als alleinigeBeschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneusund Gummibälle.

Einstreu und Nestbaumaterial in AbferkelbuchtenErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1.Tag nach der Geburt täglich geeignetesNestbaumaterial 1) 2) verabreicht wird;- das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt derVerabreichung im Liegebereich der Saubodendeckend vorhanden ist;- ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Endeder Säugezeit der Liegebereich der Sau und derFerkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel,Chinaschilf oder entstaubten b) Hobelspäneneingestreut wird.

Anmerkungen1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches,das von der Sau mit der Schnauze getragenwerden kann, wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheuoder Riedgras.2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl,Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4"Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser,Nestbaumaterial sowie Einstreu in derSchweinehaltung" enthält weitere Hinweise.b) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanischentstaubt sein. Zielsetzung ist, dass derStaubgehalt gering ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- alle Schweine ausgenommen Sauen während derSäuge- und Deckzeit sowie Eber ab derGeschlechtsreife in Gruppen gehalten werden;- Eber und Mastschweine nicht in Kastenständengehalten werden;- Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeitund während höchstens 10 Tagen geschlossensind;- aufklappbare Kastenstände nur in begründetenEinzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüberden Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nurwährend der Geburtsphase 1) geschlossen sind;- bei Sauen, die während der Geburtsphase ingeschlossenen Kastenständen gehalten sind,Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau auswelchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase istdie Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bislängstens zum Ende des dritten Tages, der auf dieGeburt folgt.

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12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- zum Schutz vor extremer Witterung a) Liegehüttenzur Verfügung stehen;- die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz undSchutz bieten und ausreichend eingestreut sind;- in den Liegehütten die Mindestmasse für dieLiegefläche gemäss den Angaben in AnhangMindestabmessungen (A) eingehalten werden;- für die Schweine ab einer Lufttemperatur imSchatten von 25° C eine Suhle und bei starkerSonneneinstrahlung eine ausreichend grossebeschattete Fläche ausserhalb der Liegehüttenvorhanden sind;- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, denüblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungengenügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungenangeboten wird;- die Schweine mehrmals täglich mit Wassergetränkt werden;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenbehandelt, betreut oder getötet werden;- die Tötungsmethode tierschutzkonform ist und dieFachkunde gegeben ist 1);- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig,geschnitten sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.3 "Schweinefachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Ferkel inden ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht b);- nur fachkundige Personen 2) nehmenausschliesslich folgende Eingriffe ohneSchmerzausschaltung vor:- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln inbegründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel derSau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzuvorgesehenen Gerät und einem für diesen Zweckvorgesehenen Schleifstein b);- das Einsetzen von Ohrmarken. Verboten sind:- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammernund Drähten in die Rüsselscheibe;- das Coupieren des Schwanzes;- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.10"Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherFerkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter"erläutert die relevanten Vorgaben aus Tierschutz-und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.b) Weitere Hinweise dazu sind in derFachinformation Tierschutz Nr. 8.7 "Abschleifen derZahnspitzen bei Ferkeln" enthalten.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 116 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

43 Zuchteber P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die fürdie Haltung und Betreuung der Tiereverantwortliche Person nachgewiesen werdenkönnen:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen 4)- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterinnen oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schweine seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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03 - Tierschutz

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Page 118: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchweine nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- insbesondere bei Buchten mit verschiebbarenWänden nicht mehr Tiere eingestallt sind als dieLiegefläche gemäss Anhang Mindestabmessungenerlaubt;- in Gruppen gehaltene Sauen nur während derFütterung in Fressständen oder Fressliegebuchtenfixiert werden.

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04 Stallböden und Liegebereich Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegtsind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- die Böden im Liegebereich ausreichend trockensind.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

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Page 119: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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07 Luftqualität, Sicherheit der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat; - Schweine nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind. Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6"Stallklimawerte und ihre Messung inSchweinehaltungen" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

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Page 120: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Stalltemperatur Schutz vor HitzeErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 2) undfür Eber bei Temperaturen über 25° C eineAbkühlungsmöglichkeit a) b) eingesetzt wird 3).

Anmerkungen1) Das Verhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.2) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchtenund im Deckzentrum müssen somit keineAbkühlungsmöglichkeiten vorhanden sein.3) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

Schutz vor KälteErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- die Temperatur im Ferkelnest in den ersten dreiTagen nach der Geburt mindestens 30° C beträgt;- Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnesthaben;- in Aussenklimaställen eine Liegekiste oderähnliche Einrichtung vorhanden ist oder dieSchweine die Möglichkeit haben, sich imTiefstreubett einzugraben c);- der Liegebereich je nach Gewichtsklasse derSchweine beim Unterschreiten folgenderTemperaturgrenzen wärmegedämmt oderausreichend eingestreut ist oder eine Heizungvorhanden ist:Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 -60 kg 60 - 110 kg über 110 kgTemperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 99

Anmerkung1) Eine Unterkühlung der Tiere ist zu verhindern.Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.

Hinweisea) Abkühlungsmöglichkeiten sindErdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung,Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit aufdas Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschenoder Suhlen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5"Abkühlungsmöglichkeiten" enthält Hinweise zuverschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 "Schutzvor Kälte und Anforderungen an Liegekisten fürSchweine" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben(Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 12) a);- die Tränke für die jeweilige Schweinekategorieerreichbar ist;- gegen das Einfrieren der TränkeeinrichtungenVorkehrungen getroffen werden;- bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eineTränkestelle 1) vorhanden ist;- bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestellevorhanden ist.

Anmerkung1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sindgleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro12 Tiere eine Tränkestelle). Ist das Wasser derTränken in solchen Automaten nicht abgestellt, sodürfen diese zu der Anzahl der Tränken in derBucht dazu gezählt werden.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8"Wasserversorgung von Schweinen" enthält weitereHinweise.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Beschäftigung, Einstreu und Nestbaumaterial Beschäftigung der SchweineErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oderandere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zurVerfügung;- falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Bodenzur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit soviel vorhanden sein, dass sich die Tiere damitbeschäftigen können;- falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögenoder speziellen Automaten zur Verfügung gestelltwerden, muss es dauernd vorhanden und nutzbarsein a);- rationiert gefütterte nicht säugende Sauen,Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter miteinem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozentoder so gefüttert werden, dass die täglicheAufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaserpro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kannabgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dassdie Tiere diese Menge über dasBeschäftigungsmaterial aufnehmen können a).

Anmerkungen1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar,benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie: Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäneb), Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilagesowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibelaufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und dieSchweine Futter zur freien Verfügung haben odermindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutterangereicherten Ration gefüttert werden.2) Nicht geeignet als alleinigeBeschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneusund Gummibälle.

Einstreu und Nestbaumaterial in AbferkelbuchtenErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1.Tag nach der Geburt täglich geeignetesNestbaumaterial 1) 2) verabreicht wird;- das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt derVerabreichung im Liegebereich der Saubodendeckend vorhanden ist;- ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Endeder Säugezeit der Liegebereich der Sau und derFerkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel,Chinaschilf oder entstaubten b) Hobelspäneneingestreut wird.

Anmerkungen1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches,das von der Sau mit der Schnauze getragenwerden kann, wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheuoder Riedgras.2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl,Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4"Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser,Nestbaumaterial sowie Einstreu in derSchweinehaltung" enthält weitere Hinweise.b) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanischentstaubt sein. Zielsetzung ist, dass derStaubgehalt gering ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- alle Schweine ausgenommen Sauen während derSäuge- und Deckzeit sowie Eber ab derGeschlechtsreife in Gruppen gehalten werden;- Eber und Mastschweine nicht in Kastenständengehalten werden;- Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeitund während höchstens 10 Tagen geschlossensind;- aufklappbare Kastenstände nur in begründetenEinzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüberden Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nurwährend der Geburtsphase 1) geschlossen sind;- bei Sauen, die während der Geburtsphase ingeschlossenen Kastenständen gehalten sind,Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau auswelchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase istdie Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bislängstens zum Ende des dritten Tages, der auf dieGeburt folgt.

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12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- zum Schutz vor extremer Witterung a) Liegehüttenzur Verfügung stehen;- die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz undSchutz bieten und ausreichend eingestreut sind;- in den Liegehütten die Mindestmasse für dieLiegefläche gemäss den Angaben in AnhangMindestabmessungen (A) eingehalten werden;- für die Schweine ab einer Lufttemperatur imSchatten von 25° C eine Suhle und bei starkerSonneneinstrahlung eine ausreichend grossebeschattete Fläche ausserhalb der Liegehüttenvorhanden sind;- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, denüblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungengenügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungenangeboten wird;- die Schweine mehrmals täglich mit Wassergetränkt werden;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenbehandelt, betreut oder getötet werden;- die Tötungsmethode tierschutzkonform ist und dieFachkunde gegeben ist 1);- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig,geschnitten sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.3 "Schweinefachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Ferkel inden ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht b);- nur fachkundige Personen 2) nehmenausschliesslich folgende Eingriffe ohneSchmerzausschaltung vor:- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln inbegründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel derSau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzuvorgesehenen Gerät und einem für diesen Zweckvorgesehenen Schleifstein b);- das Einsetzen von Ohrmarken. Verboten sind:- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammernund Drähten in die Rüsselscheibe;- das Coupieren des Schwanzes;- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.10"Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherFerkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter"erläutert die relevanten Vorgaben aus Tierschutz-und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.b) Weitere Hinweise dazu sind in derFachinformation Tierschutz Nr. 8.7 "Abschleifen derZahnspitzen bei Ferkeln" enthalten.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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Page 125: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

44 Abgesetzte Ferkel P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die fürdie Haltung und Betreuung der Tiereverantwortliche Person nachgewiesen werdenkönnen:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen 4)- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterinnen oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schweine seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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03 - Tierschutz

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Page 126: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchweine nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- insbesondere bei Buchten mit verschiebbarenWänden nicht mehr Tiere eingestallt sind als dieLiegefläche gemäss Anhang Mindestabmessungenerlaubt;- in Gruppen gehaltene Sauen nur während derFütterung in Fressständen oder Fressliegebuchtenfixiert werden.

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04 Stallböden und Liegebereich Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegtsind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- die Böden im Liegebereich ausreichend trockensind.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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07 Luftqualität, Sicherheit der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat; - Schweine nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind. Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6"Stallklimawerte und ihre Messung inSchweinehaltungen" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 127 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Stalltemperatur Schutz vor HitzeErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 2) undfür Eber bei Temperaturen über 25° C eineAbkühlungsmöglichkeit a) b) eingesetzt wird 3).

Anmerkungen1) Das Verhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.2) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchtenund im Deckzentrum müssen somit keineAbkühlungsmöglichkeiten vorhanden sein.3) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

Schutz vor KälteErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- die Temperatur im Ferkelnest in den ersten dreiTagen nach der Geburt mindestens 30° C beträgt;- Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnesthaben;- in Aussenklimaställen eine Liegekiste oderähnliche Einrichtung vorhanden ist oder dieSchweine die Möglichkeit haben, sich imTiefstreubett einzugraben c);- der Liegebereich je nach Gewichtsklasse derSchweine beim Unterschreiten folgenderTemperaturgrenzen wärmegedämmt oderausreichend eingestreut ist oder eine Heizungvorhanden ist:Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 -60 kg 60 - 110 kg über 110 kgTemperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 99

Anmerkung1) Eine Unterkühlung der Tiere ist zu verhindern.Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.

Hinweisea) Abkühlungsmöglichkeiten sindErdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung,Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit aufdas Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschenoder Suhlen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5"Abkühlungsmöglichkeiten" enthält Hinweise zuverschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 "Schutzvor Kälte und Anforderungen an Liegekisten fürSchweine" enthält weitere Hinweise.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 128 / 226

Page 129: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben(Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 12) a);- die Tränke für die jeweilige Schweinekategorieerreichbar ist;- gegen das Einfrieren der TränkeeinrichtungenVorkehrungen getroffen werden;- bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eineTränkestelle 1) vorhanden ist;- bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestellevorhanden ist.

Anmerkung1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sindgleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro12 Tiere eine Tränkestelle). Ist das Wasser derTränken in solchen Automaten nicht abgestellt, sodürfen diese zu der Anzahl der Tränken in derBucht dazu gezählt werden.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8"Wasserversorgung von Schweinen" enthält weitereHinweise.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Beschäftigung, Einstreu und Nestbaumaterial Beschäftigung der SchweineErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oderandere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zurVerfügung;- falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Bodenzur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit soviel vorhanden sein, dass sich die Tiere damitbeschäftigen können;- falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögenoder speziellen Automaten zur Verfügung gestelltwerden, muss es dauernd vorhanden und nutzbarsein a);- rationiert gefütterte nicht säugende Sauen,Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter miteinem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozentoder so gefüttert werden, dass die täglicheAufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaserpro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kannabgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dassdie Tiere diese Menge über dasBeschäftigungsmaterial aufnehmen können a).

Anmerkungen1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar,benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie: Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäneb), Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilagesowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibelaufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und dieSchweine Futter zur freien Verfügung haben odermindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutterangereicherten Ration gefüttert werden.2) Nicht geeignet als alleinigeBeschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneusund Gummibälle.

Einstreu und Nestbaumaterial in AbferkelbuchtenErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1.Tag nach der Geburt täglich geeignetesNestbaumaterial 1) 2) verabreicht wird;- das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt derVerabreichung im Liegebereich der Saubodendeckend vorhanden ist;- ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Endeder Säugezeit der Liegebereich der Sau und derFerkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel,Chinaschilf oder entstaubten b) Hobelspäneneingestreut wird.

Anmerkungen1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches,das von der Sau mit der Schnauze getragenwerden kann, wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheuoder Riedgras.2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl,Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4"Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser,Nestbaumaterial sowie Einstreu in derSchweinehaltung" enthält weitere Hinweise.b) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanischentstaubt sein. Zielsetzung ist, dass derStaubgehalt gering ist.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- alle Schweine ausgenommen Sauen während derSäuge- und Deckzeit sowie Eber ab derGeschlechtsreife in Gruppen gehalten werden;- Eber und Mastschweine nicht in Kastenständengehalten werden;- Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeitund während höchstens 10 Tagen geschlossensind;- aufklappbare Kastenstände nur in begründetenEinzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüberden Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nurwährend der Geburtsphase 1) geschlossen sind;- bei Sauen, die während der Geburtsphase ingeschlossenen Kastenständen gehalten sind,Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau auswelchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase istdie Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bislängstens zum Ende des dritten Tages, der auf dieGeburt folgt.

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12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- zum Schutz vor extremer Witterung a) Liegehüttenzur Verfügung stehen;- die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz undSchutz bieten und ausreichend eingestreut sind;- in den Liegehütten die Mindestmasse für dieLiegefläche gemäss den Angaben in AnhangMindestabmessungen (A) eingehalten werden;- für die Schweine ab einer Lufttemperatur imSchatten von 25° C eine Suhle und bei starkerSonneneinstrahlung eine ausreichend grossebeschattete Fläche ausserhalb der Liegehüttenvorhanden sind;- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, denüblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungengenügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungenangeboten wird;- die Schweine mehrmals täglich mit Wassergetränkt werden;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenbehandelt, betreut oder getötet werden;- die Tötungsmethode tierschutzkonform ist und dieFachkunde gegeben ist 1);- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig,geschnitten sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.3 "Schweinefachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Ferkel inden ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht b);- nur fachkundige Personen 2) nehmenausschliesslich folgende Eingriffe ohneSchmerzausschaltung vor:- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln inbegründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel derSau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzuvorgesehenen Gerät und einem für diesen Zweckvorgesehenen Schleifstein b);- das Einsetzen von Ohrmarken. Verboten sind:- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammernund Drähten in die Rüsselscheibe;- das Coupieren des Schwanzes;- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.10"Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherFerkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter"erläutert die relevanten Vorgaben aus Tierschutz-und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.b) Weitere Hinweise dazu sind in derFachinformation Tierschutz Nr. 8.7 "Abschleifen derZahnspitzen bei Ferkeln" enthalten.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

45 Mastschweine,Remonten

P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt, wenn folgende Ausbildungen durch die fürdie Haltung und Betreuung der Tiereverantwortliche Person nachgewiesen werdenkönnen:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von mehr als 3 Schweinen (vomMuttertier abhängige Jungtiere sind nichtmitzuzählen) und höchstens 10 GrossvieheinheitenNutztiere: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Schweinen erfasste Personen 4)- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterinnen oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Schweine seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenSchweine nach Anhang Mindestabmessungeneingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist;- insbesondere bei Buchten mit verschiebbarenWänden nicht mehr Tiere eingestallt sind als dieLiegefläche gemäss Anhang Mindestabmessungenerlaubt;- in Gruppen gehaltene Sauen nur während derFütterung in Fressständen oder Fressliegebuchtenfixiert werden.

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04 Stallböden und Liegebereich Erfüllt wenn- die Stallböden gleitsicher sind;- Einzelelemente plan und unverschiebbar verlegtsind;- keine scharfen Kanten und keine vorstehendeGräte vorhanden sind;- die Böden im Liegebereich ausreichend trockensind.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht; Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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07 Luftqualität, Sicherheit der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist a);- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind: - funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat; - Schweine nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind. Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.6"Stallklimawerte und ihre Messung inSchweinehaltungen" enthält weitere Hinweise.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Stalltemperatur Schutz vor HitzeErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung 2) undfür Eber bei Temperaturen über 25° C eineAbkühlungsmöglichkeit a) b) eingesetzt wird 3).

Anmerkungen1) Das Verhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.2) In Ferkelaufzuchtbuchten, in Abferkelbuchtenund im Deckzentrum müssen somit keineAbkühlungsmöglichkeiten vorhanden sein.3) Für seit 1. September 2008 neu eingerichteteBuchten und Ställe.

Schutz vor KälteErfüllt wenn- in Räumen und Innengehegen ein den Tierenangepasstes Klima herrscht 1);- die Temperatur im Ferkelnest in den ersten dreiTagen nach der Geburt mindestens 30° C beträgt;- Saugferkel jederzeit Zugang zum Ferkelnesthaben;- in Aussenklimaställen eine Liegekiste oderähnliche Einrichtung vorhanden ist oder dieSchweine die Möglichkeit haben, sich imTiefstreubett einzugraben c);- der Liegebereich je nach Gewichtsklasse derSchweine beim Unterschreiten folgenderTemperaturgrenzen wärmegedämmt oderausreichend eingestreut ist oder eine Heizungvorhanden ist:Gewichtskategorie bis zum Absetzen bis 25 kg 25 -60 kg 60 - 110 kg über 110 kgTemperaturgrenze im Liegebereich, °C 24 20 15 99

Anmerkung1) Eine Unterkühlung der Tiere ist zu verhindern.Das Liegeverhalten der Tiere ist bei der Beurteilungzu berücksichtigen.

Hinweisea) Abkühlungsmöglichkeiten sindErdwärmetauscher, Zuluftkühlung, Bodenkühlung,Vernebelungsanlagen sowie mit Feuchtigkeit aufdas Tier einwirkende Einrichtungen wie Duschenoder Suhlen.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.5"Abkühlungsmöglichkeiten" enthält Hinweise zuverschiedenen Abkühlungsmöglichkeiten.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.9 "Schutzvor Kälte und Anforderungen an Liegekisten fürSchweine" enthält weitere Hinweise.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Versorgung mit Wasser Erfüllt wenn- die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben(Ausnahme Freilandhaltung, siehe Ziffer 12) a);- die Tränke für die jeweilige Schweinekategorieerreichbar ist;- gegen das Einfrieren der TränkeeinrichtungenVorkehrungen getroffen werden;- bei Trockenfütterung pro 12 Tiere eineTränkestelle 1) vorhanden ist;- bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestellevorhanden ist.

Anmerkung1) Breifutterautomaten und Rohrbreiautomaten sindgleich wie die Trockenfütterung zu betrachten (pro12 Tiere eine Tränkestelle). Ist das Wasser derTränken in solchen Automaten nicht abgestellt, sodürfen diese zu der Anzahl der Tränken in derBucht dazu gezählt werden.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.8"Wasserversorgung von Schweinen" enthält weitereHinweise.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Beschäftigung, Einstreu und Nestbaumaterial Beschäftigung der SchweineErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- den Tieren steht jederzeit Stroh, Raufutter oderandere gleichwertig geeignete Materialien 1) 2) zurVerfügung;- falls Beschäftigungsmaterialien auf dem Bodenzur Verfügung gestellt werden, so muss jederzeit soviel vorhanden sein, dass sich die Tiere damitbeschäftigen können;- falls Beschäftigungsmaterialien in Raufen, Trögenoder speziellen Automaten zur Verfügung gestelltwerden, muss es dauernd vorhanden und nutzbarsein a);- rationiert gefütterte nicht säugende Sauen,Zuchtremonten und Eber mit einem Alleinfutter miteinem Rohfasergehalt von mindestens 8 Prozentoder so gefüttert werden, dass die täglicheAufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaserpro Tier gewährleistet ist. Von dieser Vorgabe kannabgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dassdie Tiere diese Menge über dasBeschäftigungsmaterial aufnehmen können a).

Anmerkungen1) Geeignete Materialien sind solche, die kaubar,benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie: Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäneb), Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilagesowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibelaufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und dieSchweine Futter zur freien Verfügung haben odermindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutterangereicherten Ration gefüttert werden.2) Nicht geeignet als alleinigeBeschäftigungsmöglichkeiten sind Ketten, Pneusund Gummibälle.

Einstreu und Nestbaumaterial in AbferkelbuchtenErfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- ab dem 112. Trächtigkeitstag bis und mit dem 1.Tag nach der Geburt täglich geeignetesNestbaumaterial 1) 2) verabreicht wird;- das Nestbaumaterial zum Zeitpunkt derVerabreichung im Liegebereich der Saubodendeckend vorhanden ist;- ab dem 2. Tag nach dem Abferkeln bis zum Endeder Säugezeit der Liegebereich der Sau und derFerkel täglich mit Langstroh, Strohhäcksel,Chinaschilf oder entstaubten b) Hobelspäneneingestreut wird.

Anmerkungen1) Zum Nestbau geeignetes Material ist solches,das von der Sau mit der Schnauze getragenwerden kann, wie: Langstroh, Chinaschilf, Altheuoder Riedgras.2) Nicht geeignet sind Hobelspäne, Sägemehl,Zeitungsschnitzel, Strohhäcksel.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.4"Beschäftigung, Fütterung mit Rohfaser,Nestbaumaterial sowie Einstreu in derSchweinehaltung" enthält weitere Hinweise.b) Hobelspäne müssen nicht zwingend mechanischentstaubt sein. Zielsetzung ist, dass derStaubgehalt gering ist.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn- alle Schweine ausgenommen Sauen während derSäuge- und Deckzeit sowie Eber ab derGeschlechtsreife in Gruppen gehalten werden;- Eber und Mastschweine nicht in Kastenständengehalten werden;- Kastenstände für Sauen nur während der Deckzeitund während höchstens 10 Tagen geschlossensind;- aufklappbare Kastenstände nur in begründetenEinzelfällen, bei Bösartigkeit der Sau gegenüberden Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, und nurwährend der Geburtsphase 1) geschlossen sind;- bei Sauen, die während der Geburtsphase ingeschlossenen Kastenständen gehalten sind,Aufzeichnungen vorhanden sind, welche Sau auswelchem Grund fixiert wurde.

Anmerkung1) Definition Geburtsphase: Die Geburtsphase istdie Zeit vom Beginn des Nestbauverhaltens bislängstens zum Ende des dritten Tages, der auf dieGeburt folgt.

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12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn- zum Schutz vor extremer Witterung a) Liegehüttenzur Verfügung stehen;- die Liegehütten allen Tieren gleichzeitig Platz undSchutz bieten und ausreichend eingestreut sind;- in den Liegehütten die Mindestmasse für dieLiegefläche gemäss den Angaben in AnhangMindestabmessungen (A) eingehalten werden;- für die Schweine ab einer Lufttemperatur imSchatten von 25° C eine Suhle und bei starkerSonneneinstrahlung eine ausreichend grossebeschattete Fläche ausserhalb der Liegehüttenvorhanden sind;- Futter, das zur Verfügung gestellt wird, denüblichen Qualitäts- und Hygieneanforderungengenügt und in geeigneten Fütterungseinrichtungenangeboten wird;- die Schweine mehrmals täglich mit Wassergetränkt werden;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheit, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen;- nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Klauenpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenbehandelt, betreut oder getötet werden;- die Tötungsmethode tierschutzkonform ist und dieFachkunde gegeben ist 1);- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Klauen bei Zuchtsauen und Ebern, wenn nötig,geschnitten sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.3 "Schweinefachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn folgende Anforderungen eingehaltenwerden:- schmerzverursachende Eingriffe werdengrundsätzlich unter Schmerzausschaltung und voneiner fachkundigen Person 1) vorgenommen; - Tierhalterinnen und Tierhalter kastrieren Ferkel inden ersten zwei Lebenswochen im eigenenBestand gesetzeskonform und fachgerecht b);- nur fachkundige Personen 2) nehmenausschliesslich folgende Eingriffe ohneSchmerzausschaltung vor:- das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln inbegründeten Einzelfällen (z.B. Milchmangel derSau, Verletzungen am Gesäuge) mit einem hierzuvorgesehenen Gerät und einem für diesen Zweckvorgesehenen Schleifstein b);- das Einsetzen von Ohrmarken. Verboten sind:- das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammernund Drähten in die Rüsselscheibe;- das Coupieren des Schwanzes;- das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln.

Anmerkungen1) Für Eingriffe, die unter Schmerzausschaltungvorgenommen werden, gelten Tierärztinnen undTierärzte sowie Tierhalterinnen und Tierhalter, dieeinen Sachkundenachweis nach Art. 32 TSchVerbringen, als fachkundige Personen.2) Für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung nachArt. 15 Abs. 2 TSchV gelten Personen alsfachkundig, welche sich die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrungangeeignet haben und den Eingriff regelmässigvornehmen.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 8.10"Rechtsvorschriften zur Frühkastration männlicherFerkel durch die Tierhalterin oder den Tierhalter"erläutert die relevanten Vorgaben aus Tierschutz-und Heilmittelrecht. Eine Checkliste zurÜberprüfung der gesetzeskonformen undfachgerechten Frühkastration findet sich unterwww.blv.admin.ch.b) Weitere Hinweise dazu sind in derFachinformation Tierschutz Nr. 8.7 "Abschleifen derZahnspitzen bei Ferkeln" enthalten.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03 - Tierschutz

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Page 141: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03.35_v1 Tierschutz -Kaninchen

51 Zibben P1 Anzahl Tiere 0

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicheAusbildung 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicheAusbildung 3); - bei der Produktion von mehr als 500 Jungtierenpro Jahr und der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Kaninchen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 141 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alle auf demBetrieb befindlichen Kaninchen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 Belegung der Gehege Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Böden, erhöhte Flächen und Einstreu Erfüllt wenn:- bei perforierten Böden die Spaltenabstände bzw.Lochdurchmesser der Grösse und dem Gewicht derTiere angepasst sind. Dabei ist besonders denJungtieren Rechnung zu tragen;- die Böden gleitsicher sind;- bei Gehegen mit erhöhten Flächen diesemindestens 20 cm über der Bodenflächeeingerichtet und so gross sind, dass die Tieredarauf ausgestreckt liegen können;- Gehege ohne Einstreu nur in klimatisierten a)Räumen verwendet werden;- die Einstreu trocken ist und nicht übermässigKotansammlungen aufweist b).

Hinweisea) Klimatisiert ist ein Raum, wenn im Tierbereichdie Lufttemperatur nicht unter 10° C fällt und keineZugluft auftritt. b) Infolge von nasser oder verschmutzter Einstreusind vermehrt Pfotenprobleme zu beobachten.

0

05 Rückzugsmöglichkeiten Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

06 Nester Erfüllt wenn:- für hochträchtige und säugende Zibben imMinimum ein durch eine feste Wand und durch eineSchwelle (mind. 8 cm) abgetrennter Bereich imGehege vorhanden ist, in den die ZibbeNestmaterial (Stroh, Heu etc.) eintragen und densie mit Haaren auspolstern kann.

0

07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 142 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich derFütterungs- und Tränkeeinrichtungen und imZentrum des übrigen Aktivitätsbereiches tagsübermindestens 15 Lux a) erreicht;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

0

09 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft im Tierbereich vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist; - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Kaninchen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

0

10 Versorgung mit Futter und Wasser, Beschäftigung Erfüllt wenn:- die Kaninchen täglich mit grob strukturiertemFutter wie Heu oder Stroh versorgt werden a);- die Kaninchen ständig Objekte zum Benagen alsBeschäftigung zur Verfügung haben;- die Tiere täglich ihren Bedürfnissen entsprechendausreichend Wasser b) erhalten.

Hinweisea) Bei den Kaninchen wurde die Bemessung desFuttertrog- und Tränkeangebotes in dieVerantwortung der Tierhalterin oder des Tierhaltersgegeben.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 5.6"Wasserbedarf bei Kaninchen" enthält weitereHinweise zur Wasserversorgung von Kaninchen.

0

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn:- junge Kaninchen bis zum Alter von acht Wochennicht einzeln gehalten werden;- bei einzeln gehaltenen Kaninchen zumindestgeruchlicher und akustischer Kontakt zu anderenKaninchen besteht

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 143 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt, betreut oder getötet 1) werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Krallen nicht übermässig lang sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.2 "Kaninchenfachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

0

13 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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52 Jungtiere P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 144 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicheAusbildung 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicheAusbildung 3); - bei der Produktion von mehr als 500 Jungtierenpro Jahr und der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Kaninchen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alle auf demBetrieb befindlichen Kaninchen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 145 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Gehege Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Böden, erhöhte Flächen und Einstreu Erfüllt wenn:- bei perforierten Böden die Spaltenabstände bzw.Lochdurchmesser der Grösse und dem Gewicht derTiere angepasst sind. Dabei ist besonders denJungtieren Rechnung zu tragen;- die Böden gleitsicher sind;- bei Gehegen mit erhöhten Flächen diesemindestens 20 cm über der Bodenflächeeingerichtet und so gross sind, dass die Tieredarauf ausgestreckt liegen können;- Gehege ohne Einstreu nur in klimatisierten a)Räumen verwendet werden;- die Einstreu trocken ist und nicht übermässigKotansammlungen aufweist b).

Hinweisea) Klimatisiert ist ein Raum, wenn im Tierbereichdie Lufttemperatur nicht unter 10° C fällt und keineZugluft auftritt. b) Infolge von nasser oder verschmutzter Einstreusind vermehrt Pfotenprobleme zu beobachten.

0

05 Rückzugsmöglichkeiten Erfüllt wenn:- die Gehege mit einem abgedunkelter Bereich a)ausgestattet sind, in den sich die Tierezurückziehen können;- der Bereich für den Rückzug der Tiere beiGruppen von mehr als fünf Tieren von mehrerenSeiten zugänglich und bei Gruppen von mehr alszehn Tieren unterteilt b) ist;- die säugenden Zibben sich von ihren Jungen inein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Flächezurückziehen können.

Hinweisea) Abgedunkelte Bereiche können mitunterschiedlichen Mitteln, wie durch eine erhöhteFläche oder eine andere oben abgeschlosseneStruktur oder eine teilweise Abdeckung derGitterfrontseite, erreicht werden. DieBeleuchtungsstärke muss im Bereich derFütterungs- und Tränkeeinrichtungen und imZentrum des übrigen Aktivitätsbereichesmindestens 15 Lux betragen. Ein Nest mitNestlingen kann nicht als Rückzugsbereichangerechnet werden. Bei Gruppenhaltung dienenRückzugsmöglichkeiten auch zum Ausweichen vorArtgenossen während Auseinandersetzungen. b) Als Alternative zu einer solchen Unterteilungkann das Haltungssystem so strukturiert sein, dassmindestens zwei Rückzugsbereiche vorhanden sind

0

07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 146 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich derFütterungs- und Tränkeeinrichtungen und imZentrum des übrigen Aktivitätsbereiches tagsübermindestens 15 Lux a) erreicht;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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09 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft im Tierbereich vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist; - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Kaninchen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

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10 Versorgung mit Futter und Wasser, Beschäftigung Erfüllt wenn:- die Kaninchen täglich mit grob strukturiertemFutter wie Heu oder Stroh versorgt werden a);- die Kaninchen ständig Objekte zum Benagen alsBeschäftigung zur Verfügung haben;- die Tiere täglich ihren Bedürfnissen entsprechendausreichend Wasser b) erhalten.

Hinweisea) Bei den Kaninchen wurde die Bemessung desFuttertrog- und Tränkeangebotes in dieVerantwortung der Tierhalterin oder des Tierhaltersgegeben.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 5.6"Wasserbedarf bei Kaninchen" enthält weitereHinweise zur Wasserversorgung von Kaninchen.

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11 Einzelhaltung Erfüllt wenn:- junge Kaninchen bis zum Alter von acht Wochennicht einzeln gehalten werden;- bei einzeln gehaltenen Kaninchen zumindestgeruchlicher und akustischer Kontakt zu anderenKaninchen besteht

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 147 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt, betreut oder getötet 1) werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Krallen nicht übermässig lang sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.2 "Kaninchenfachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

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13 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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53 Rammler P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 148 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicheAusbildung 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicheAusbildung 3); - bei der Produktion von mehr als 500 Jungtierenpro Jahr und der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Kaninchen erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Kaninchen seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alle auf demBetrieb befindlichen Kaninchen nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an der Stalleinrichtung seit derletzten Tierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 149 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Gehege Erfüllt wenn:- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

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04 Böden, erhöhte Flächen und Einstreu Erfüllt wenn:- bei perforierten Böden die Spaltenabstände bzw.Lochdurchmesser der Grösse und dem Gewicht derTiere angepasst sind. Dabei ist besonders denJungtieren Rechnung zu tragen;- die Böden gleitsicher sind;- bei Gehegen mit erhöhten Flächen diesemindestens 20 cm über der Bodenflächeeingerichtet und so gross sind, dass die Tieredarauf ausgestreckt liegen können;- Gehege ohne Einstreu nur in klimatisierten a)Räumen verwendet werden;- die Einstreu trocken ist und nicht übermässigKotansammlungen aufweist b).

Hinweisea) Klimatisiert ist ein Raum, wenn im Tierbereichdie Lufttemperatur nicht unter 10° C fällt und keineZugluft auftritt. b) Infolge von nasser oder verschmutzter Einstreusind vermehrt Pfotenprobleme zu beobachten.

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05 Rückzugsmöglichkeiten Erfüllt wenn:- die Gehege mit einem abgedunkelter Bereich a)ausgestattet sind, in den sich die Tierezurückziehen können;- der Bereich für den Rückzug der Tiere beiGruppen von mehr als fünf Tieren von mehrerenSeiten zugänglich und bei Gruppen von mehr alszehn Tieren unterteilt b) ist;- die säugenden Zibben sich von ihren Jungen inein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Flächezurückziehen können.

Hinweisea) Abgedunkelte Bereiche können mitunterschiedlichen Mitteln, wie durch eine erhöhteFläche oder eine andere oben abgeschlosseneStruktur oder eine teilweise Abdeckung derGitterfrontseite, erreicht werden. DieBeleuchtungsstärke muss im Bereich derFütterungs- und Tränkeeinrichtungen und imZentrum des übrigen Aktivitätsbereichesmindestens 15 Lux betragen. Ein Nest mitNestlingen kann nicht als Rückzugsbereichangerechnet werden. Bei Gruppenhaltung dienenRückzugsmöglichkeiten auch zum Ausweichen vorArtgenossen während Auseinandersetzungen. b) Als Alternative zu einer solchen Unterteilungkann das Haltungssystem so strukturiert sein, dassmindestens zwei Rückzugsbereiche vorhanden sind

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07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 150 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich derFütterungs- und Tränkeeinrichtungen und imZentrum des übrigen Aktivitätsbereiches tagsübermindestens 15 Lux a) erreicht;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

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09 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft im Tierbereich vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist; - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Kaninchen nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

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10 Versorgung mit Futter und Wasser, Beschäftigung Erfüllt wenn:- die Kaninchen täglich mit grob strukturiertemFutter wie Heu oder Stroh versorgt werden a);- die Kaninchen ständig Objekte zum Benagen alsBeschäftigung zur Verfügung haben;- die Tiere täglich ihren Bedürfnissen entsprechendausreichend Wasser b) erhalten.

Hinweisea) Bei den Kaninchen wurde die Bemessung desFuttertrog- und Tränkeangebotes in dieVerantwortung der Tierhalterin oder des Tierhaltersgegeben.b) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 5.6"Wasserbedarf bei Kaninchen" enthält weitereHinweise zur Wasserversorgung von Kaninchen.

0

11 Einzelhaltung Erfüllt wenn:- junge Kaninchen bis zum Alter von acht Wochennicht einzeln gehalten werden;- bei einzeln gehaltenen Kaninchen zumindestgeruchlicher und akustischer Kontakt zu anderenKaninchen besteht

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 151 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt, betreut oder getötet 1) werden;- die Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- die Krallen nicht übermässig lang sind.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.2 "Kaninchenfachgerecht töten" erläutert die relevantenVorschriften.

0

13 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

0

03.36_v1 Tierschutz -Legehennen

61 Legehennen /Elterntiere abLegebeginn

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 152 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen- bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der Haltung von mehr als 150 Legehennenoder Elterntieren oder bei der Produktion von mehrals 200 Junghennen pro Jahr und der Haltunghöchstens 10 Grossvieheinheiten Nutztiere:Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September als Bewirtschafterinoder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebsbzw. als Halterin oder Halter von Hausgeflügelerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweis- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter des Hausgeflügels seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 153 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alles auf demBetrieb befindlichen Geflügel nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweis- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen undStalleinrichtungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn: - nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

1

04 Böden und Einstreu Erfüllt wenn:- ein Teil des Stallbodens, welcher mindestens 20% der begehbaren Fläche ausmacht, ausreichendund mit geeigneter Einstreu 1) 2) bedeckt ist;- die Einstreu trocken und locker a) ist;- die Einstreu während der ganzen Lichtphase zurVerfügung steht;- die Einstreu die Gesundheit der Tiere nichtschädigt und ökologisch unbedenklich ist b);- die Einzelelemente von Draht undKunststoffgitterböden sowie Lattenrostböden planund unverschiebbar verlegt sind undBefestigungsdrähte nicht vorstehen;- diese Flächen die Anforderungen einer"begehbaren Fläche" nach AnhangMindestabmessungen erfüllen.

Anmerkungen1) Die Einstreu ist geeignet, wenn die Tiere ihrBedürfniss nach Scharren und Picken(Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbadenbefriedigen können. Dies kann z.B. Hobelspäne,Strohmehlpellets, Langstroh oder Strohhäckselsein.2) In den ersten zwei Lebenswochen müssenKüken nicht zwingend Zugang zu einerEinstreufläche haben.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 10.3"Einstreu für Haushühner" enthält Hinweise zurBeurteilung der Einstreuqualität beim Geflügel. b) Als für Tiere gesundheitlich problematischeEinstreuematerialien gelten insbesondereZeitungspapier und Materialien mitaussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Alsökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

1

05 Sitzstangen Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 154 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Nester Erfüllt wenn:- die Einzelnester mit Einstreu, weichen Einlagen(wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten)oder Kunststoffschalen versehen sind; oder- die Gruppennester mit Einstreu oder weichenEinlagen (wie Kunststoffrasen oderGumminoppenmatten) versehen sind;- die Nester geschützt und geeignet a) sind

0

07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierende Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- in Höhe der Tiere über den Fütterungs- undTränkeeinrichtungen, dem grössten Teil desEinstreubereichs und den Anflugorten erhöhterStalleinrichtungen (Volièrenaufbauten,Nestanlagen) die Beleuchtungsstärke mindestens 5Lux a) beträgt;- die minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux durchTageslicht erreicht wird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für einenatürliche Beleuchtung zu nutzen. Wird mitTageslicht die notwendige Beleuchtungsstärke nichterreicht, so sind zusätzlich geeignete künstlicheLichtquellen einzusetzen. Sofern noch nicht erfolgt,müssen Stallungen, die nicht ausreichend mitnatürlichem Tageslicht beleuchtet sind, derkantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärunggemeldet werden.- eine Meldung an die kantonale Behörde erfolgt ist,weil wegen Auftreten von Kannibalismus dieBeleuchtungsstärke unter 5 Lux gesenkt und/oderauf Tageslicht verzichtet wurde;- die künstliche Stallbeleuchtung täglich währendmindestens acht Stunden durch eine Schaltuhrunterbrochen wird, ausgenommen währendmaximal den ersten drei Tagen in der Aufzucht vonLegetieren, in denen die Beleuchtungsdauerkünstlich auf 24 Stunden verlängert sein darf;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt;- falls während der Dunkelphase in derMastelterntierhaltung eineOrientierungsbeleuchtung eingesetzt wird, dieseeine Lichtstärke von weniger als 1 Lux aufweist.

Hinweisea) Faustregel: Das Ausfüllen des Kontrollberichts istbei 5 Lux auf Tierhöhe knapp möglich.b) In der Regel genügt eine Gesamtfensterflächevon 35 % der Stallbodenfläche.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 155 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

09 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft (vor allem im Bereich derRuhezonen) und- keine stickige Luft (Brennen in den Augen,Brennen der Atemwege) und- höchstens mässiger Staub a) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist;- die Stalltemperatur im Sommer dieAussentemperatur kaum überschreitet;- im Winter eine genügende Zufuhr von Frischluftgewährleistet b) ist;- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Geflügel nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Faustregel: das Stallende ist sichtbar.b) Eine ausreichende Luftumwälzung ist im Winterwichtiger als eine hohe Stalltemperatur.

1

10 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- funktionierende Fütterungs- undTränkeeinrichtungen im Stall vorhanden sind;- die Schalen von Cuptränken stets einen so hohenWasserstand aufweisen, dass die Tiere normaltrinken können;- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für die Tiereleicht erreichbar sind.

0

11 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht, gepflegt und behandelt, oder getötet1) werden;- der Nährzustand dem Alter der Tiereentsprechend gut ist;- zur Verhinderung von Federpicken undKannibalismus den Tieren zusätzlicheBeschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen)angeboten werden;- Massnahmen ergriffen wurden, wenn dieLegeleistung beträchtlich von der Normlegeleistungabweicht oder die Mortalität mehr als 1 % pro 4Wochen beträgt.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.1 "Geflügel,Tauben und Wachteln fachgerecht töten" erläutertdie relevanten Vorschriften.

1

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 156 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

12 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person 1) vorgenommen werden;- nur fachkundige 1) Personen ausschliesslichfolgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltungvornehmen:- das Touchieren der Schnäbel;- das Kürzen der Sporen und Zehen bei männlichenKüken, die für die Zucht von Mastpoulets undLegehennen vorgesehen sind.

Verboten sind:- das Kürzen der Schnäbel auf eine Art und Weise,dass normales Picken nicht mehr möglich ist; - das Anbringen von Brillen mit oder ohneBefestigung durch die Nasentrennwand hindurch;- das Einsetzen von Gegenständen zwischen denOber- und Unterschnabel, um den Schnabelschlusszu verhindern;- das Kupieren der Kämme und Flügel;- das Stopfen;- das Rupfen am lebenden Tier;- das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen derMauser.

Anmerkung1) Als fachkundig gelten Personen, die sich unterkundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrung mit einemEingriff aneignen konnten und diesen regelmässigvornehmen.

0

13 Sonstiges Hinweis- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

0

62 Jungtiere ab 11.Alterswoche

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 157 / 226

Page 158: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen- bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der Haltung von mehr als 150 Legehennenoder Elterntieren oder bei der Produktion von mehrals 200 Junghennen pro Jahr und der Haltunghöchstens 10 Grossvieheinheiten Nutztiere:Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September als Bewirtschafterinoder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebsbzw. als Halterin oder Halter von Hausgeflügelerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweis- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter des Hausgeflügels seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alles auf demBetrieb befindlichen Geflügel nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweis- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen undStalleinrichtungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 158 / 226

Page 159: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn: - nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

1

04 Böden und Einstreu Erfüllt wenn:- ein Teil des Stallbodens, welcher mindestens 20% der begehbaren Fläche ausmacht, ausreichendund mit geeigneter Einstreu 1) 2) bedeckt ist;- die Einstreu trocken und locker a) ist;- die Einstreu während der ganzen Lichtphase zurVerfügung steht;- die Einstreu die Gesundheit der Tiere nichtschädigt und ökologisch unbedenklich ist b);- die Einzelelemente von Draht undKunststoffgitterböden sowie Lattenrostböden planund unverschiebbar verlegt sind undBefestigungsdrähte nicht vorstehen;- diese Flächen die Anforderungen einer"begehbaren Fläche" nach AnhangMindestabmessungen erfüllen.

Anmerkungen1) Die Einstreu ist geeignet, wenn die Tiere ihrBedürfniss nach Scharren und Picken(Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbadenbefriedigen können. Dies kann z.B. Hobelspäne,Strohmehlpellets, Langstroh oder Strohhäckselsein.2) In den ersten zwei Lebenswochen müssenKüken nicht zwingend Zugang zu einerEinstreufläche haben.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 10.3"Einstreu für Haushühner" enthält Hinweise zurBeurteilung der Einstreuqualität beim Geflügel. b) Als für Tiere gesundheitlich problematischeEinstreuematerialien gelten insbesondereZeitungspapier und Materialien mitaussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Alsökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

1

05 Sitzstangen Erfüllt wenn:- Sitzstangen 1) 2) auf mindestens zweiverschiedenen Höhen angeboten werden;- die tiefer gelegene Sitzstange 3) 5) beiLegehennen mindestens 50 cm über demStallboden angebracht ist;- oberhalb von Sitzstangen mindestens 50 cm lichteHöhe frei bleibt 4) 5);

Anmerkungen 1) Sitzstangen sind aus Holz, Kunststoff, Metalloder aus Kombinationen davon. 2) Kanten von Volierenetagen können alsSitzstangen gelten, wenn sie den Zehenschlussbeim Sitzen erlauben.3) Liegen Sitzstangen auf Gitterböden von Etagenauf, gelten sie als erhöht, wenn die Etage ihrerseitsgegenüber dem Stallboden mindestens ca. 50 cmerhöht ist. 4) Für serienmässig hergestellteAufstallungssysteme kann das BLV im Rahmen desBewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungengeringere Höhen bewilligen.5) Für Zwergrassen können die Masse auf 40 cmreduziert werden

0

07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierende Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 159 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- in Höhe der Tiere über den Fütterungs- undTränkeeinrichtungen, dem grössten Teil desEinstreubereichs und den Anflugorten erhöhterStalleinrichtungen (Volièrenaufbauten,Nestanlagen) die Beleuchtungsstärke mindestens 5Lux a) beträgt;- die minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux durchTageslicht erreicht wird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für einenatürliche Beleuchtung zu nutzen. Wird mitTageslicht die notwendige Beleuchtungsstärke nichterreicht, so sind zusätzlich geeignete künstlicheLichtquellen einzusetzen. Sofern noch nicht erfolgt,müssen Stallungen, die nicht ausreichend mitnatürlichem Tageslicht beleuchtet sind, derkantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärunggemeldet werden.- eine Meldung an die kantonale Behörde erfolgt ist,weil wegen Auftreten von Kannibalismus dieBeleuchtungsstärke unter 5 Lux gesenkt und/oderauf Tageslicht verzichtet wurde;- die künstliche Stallbeleuchtung täglich währendmindestens acht Stunden durch eine Schaltuhrunterbrochen wird, ausgenommen währendmaximal den ersten drei Tagen in der Aufzucht vonLegetieren, in denen die Beleuchtungsdauerkünstlich auf 24 Stunden verlängert sein darf;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt;- falls während der Dunkelphase in derMastelterntierhaltung eineOrientierungsbeleuchtung eingesetzt wird, dieseeine Lichtstärke von weniger als 1 Lux aufweist.

Hinweisea) Faustregel: Das Ausfüllen des Kontrollberichts istbei 5 Lux auf Tierhöhe knapp möglich.b) In der Regel genügt eine Gesamtfensterflächevon 35 % der Stallbodenfläche.

0

09 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft (vor allem im Bereich derRuhezonen) und- keine stickige Luft (Brennen in den Augen,Brennen der Atemwege) und- höchstens mässiger Staub a) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist;- die Stalltemperatur im Sommer dieAussentemperatur kaum überschreitet;- im Winter eine genügende Zufuhr von Frischluftgewährleistet b) ist;- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Geflügel nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Faustregel: das Stallende ist sichtbar.b) Eine ausreichende Luftumwälzung ist im Winterwichtiger als eine hohe Stalltemperatur.

1

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 160 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- funktionierende Fütterungs- undTränkeeinrichtungen im Stall vorhanden sind;- die Schalen von Cuptränken stets einen so hohenWasserstand aufweisen, dass die Tiere normaltrinken können;- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für die Tiereleicht erreichbar sind.

0

11 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht, gepflegt und behandelt, oder getötet1) werden;- der Nährzustand dem Alter der Tiereentsprechend gut ist;- zur Verhinderung von Federpicken undKannibalismus den Tieren zusätzlicheBeschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen)angeboten werden;- Massnahmen ergriffen wurden, wenn dieLegeleistung beträchtlich von der Normlegeleistungabweicht oder die Mortalität mehr als 1 % pro 4Wochen beträgt.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.1 "Geflügel,Tauben und Wachteln fachgerecht töten" erläutertdie relevanten Vorschriften.

1

12 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person 1) vorgenommen werden;- nur fachkundige 1) Personen ausschliesslichfolgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltungvornehmen:- das Touchieren der Schnäbel;- das Kürzen der Sporen und Zehen bei männlichenKüken, die für die Zucht von Mastpoulets undLegehennen vorgesehen sind.

Verboten sind:- das Kürzen der Schnäbel auf eine Art und Weise,dass normales Picken nicht mehr möglich ist; - das Anbringen von Brillen mit oder ohneBefestigung durch die Nasentrennwand hindurch;- das Einsetzen von Gegenständen zwischen denOber- und Unterschnabel, um den Schnabelschlusszu verhindern;- das Kupieren der Kämme und Flügel;- das Stopfen;- das Rupfen am lebenden Tier;- das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen derMauser.

Anmerkung1) Als fachkundig gelten Personen, die sich unterkundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrung mit einemEingriff aneignen konnten und diesen regelmässigvornehmen.

0

13 Sonstiges Hinweis- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

0

63 Küken bis 10.Alterswoche

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 161 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen- bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der Haltung von mehr als 150 Legehennenoder Elterntieren oder bei der Produktion von mehrals 200 Junghennen pro Jahr und der Haltunghöchstens 10 Grossvieheinheiten Nutztiere:Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September als Bewirtschafterinoder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebsbzw. als Halterin oder Halter von Hausgeflügelerfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweis- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter des Hausgeflügels seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alles auf demBetrieb befindlichen Geflügel nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweis- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen undStalleinrichtungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 162 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn: - nicht mehr Tiere eingestallt sind, als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

1

04 Böden und Einstreu Erfüllt wenn:- ein Teil des Stallbodens, welcher mindestens 20% der begehbaren Fläche ausmacht, ausreichendund mit geeigneter Einstreu 1) 2) bedeckt ist;- die Einstreu trocken und locker a) ist;- die Einstreu während der ganzen Lichtphase zurVerfügung steht;- die Einstreu die Gesundheit der Tiere nichtschädigt und ökologisch unbedenklich ist b);- die Einzelelemente von Draht undKunststoffgitterböden sowie Lattenrostböden planund unverschiebbar verlegt sind undBefestigungsdrähte nicht vorstehen;- diese Flächen die Anforderungen einer"begehbaren Fläche" nach AnhangMindestabmessungen erfüllen.

Anmerkungen1) Die Einstreu ist geeignet, wenn die Tiere ihrBedürfniss nach Scharren und Picken(Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbadenbefriedigen können. Dies kann z.B. Hobelspäne,Strohmehlpellets, Langstroh oder Strohhäckselsein.2) In den ersten zwei Lebenswochen müssenKüken nicht zwingend Zugang zu einerEinstreufläche haben.

Hinweisea) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 10.3"Einstreu für Haushühner" enthält Hinweise zurBeurteilung der Einstreuqualität beim Geflügel. b) Als für Tiere gesundheitlich problematischeEinstreuematerialien gelten insbesondereZeitungspapier und Materialien mitaussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Alsökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

1

05 Sitzstangen Erfüllt wenn:- Sitzstangen 1) 2) auf mindestens zweiverschiedenen Höhen angeboten werden;- die tiefer gelegene Sitzstange 3) 5) beiLegehennen mindestens 50 cm über demStallboden angebracht ist;- oberhalb von Sitzstangen mindestens 50 cm lichteHöhe frei bleibt 4) 5);

Anmerkungen 1) Sitzstangen sind aus Holz, Kunststoff, Metalloder aus Kombinationen davon. 2) Kanten von Volierenetagen können alsSitzstangen gelten, wenn sie den Zehenschlussbeim Sitzen erlauben.3) Liegen Sitzstangen auf Gitterböden von Etagenauf, gelten sie als erhöht, wenn die Etage ihrerseitsgegenüber dem Stallboden mindestens ca. 50 cmerhöht ist. 4) Für serienmässig hergestellteAufstallungssysteme kann das BLV im Rahmen desBewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungengeringere Höhen bewilligen.5) Für Zwergrassen können die Masse auf 40 cmreduziert werden

0

07 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierende Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Beleuchtung Erfüllt wenn:- in Höhe der Tiere über den Fütterungs- undTränkeeinrichtungen, dem grössten Teil desEinstreubereichs und den Anflugorten erhöhterStalleinrichtungen (Volièrenaufbauten,Nestanlagen) die Beleuchtungsstärke mindestens 5Lux a) beträgt;- die minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux durchTageslicht erreicht wird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für einenatürliche Beleuchtung zu nutzen. Wird mitTageslicht die notwendige Beleuchtungsstärke nichterreicht, so sind zusätzlich geeignete künstlicheLichtquellen einzusetzen. Sofern noch nicht erfolgt,müssen Stallungen, die nicht ausreichend mitnatürlichem Tageslicht beleuchtet sind, derkantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärunggemeldet werden.- eine Meldung an die kantonale Behörde erfolgt ist,weil wegen Auftreten von Kannibalismus dieBeleuchtungsstärke unter 5 Lux gesenkt und/oderauf Tageslicht verzichtet wurde;- die künstliche Stallbeleuchtung täglich währendmindestens acht Stunden durch eine Schaltuhrunterbrochen wird, ausgenommen währendmaximal den ersten drei Tagen in der Aufzucht vonLegetieren, in denen die Beleuchtungsdauerkünstlich auf 24 Stunden verlängert sein darf;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt;- falls während der Dunkelphase in derMastelterntierhaltung eineOrientierungsbeleuchtung eingesetzt wird, dieseeine Lichtstärke von weniger als 1 Lux aufweist.

Hinweisea) Faustregel: Das Ausfüllen des Kontrollberichts istbei 5 Lux auf Tierhöhe knapp möglich.b) In der Regel genügt eine Gesamtfensterflächevon 35 % der Stallbodenfläche.

0

09 Luftqualität, Sicherung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft (vor allem im Bereich derRuhezonen) und- keine stickige Luft (Brennen in den Augen,Brennen der Atemwege) und- höchstens mässiger Staub a) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist;- die Stalltemperatur im Sommer dieAussentemperatur kaum überschreitet;- im Winter eine genügende Zufuhr von Frischluftgewährleistet b) ist;- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Geflügel nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Faustregel: das Stallende ist sichtbar.b) Eine ausreichende Luftumwälzung ist im Winterwichtiger als eine hohe Stalltemperatur.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- funktionierende Fütterungs- undTränkeeinrichtungen im Stall vorhanden sind;- die Schalen von Cuptränken stets einen so hohenWasserstand aufweisen, dass die Tiere normaltrinken können;- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für die Tiereleicht erreichbar sind.

0

11 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht, gepflegt und behandelt, oder getötet1) werden;- der Nährzustand dem Alter der Tiereentsprechend gut ist;- zur Verhinderung von Federpicken undKannibalismus den Tieren zusätzlicheBeschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen)angeboten werden;- Massnahmen ergriffen wurden, wenn dieLegeleistung beträchtlich von der Normlegeleistungabweicht oder die Mortalität mehr als 1 % pro 4Wochen beträgt.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.1 "Geflügel,Tauben und Wachteln fachgerecht töten" erläutertdie relevanten Vorschriften.

1

12 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person 1) vorgenommen werden;- nur fachkundige 1) Personen ausschliesslichfolgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltungvornehmen:- das Touchieren der Schnäbel;- das Kürzen der Sporen und Zehen bei männlichenKüken, die für die Zucht von Mastpoulets undLegehennen vorgesehen sind.

Verboten sind:- das Kürzen der Schnäbel auf eine Art und Weise,dass normales Picken nicht mehr möglich ist; - das Anbringen von Brillen mit oder ohneBefestigung durch die Nasentrennwand hindurch;- das Einsetzen von Gegenständen zwischen denOber- und Unterschnabel, um den Schnabelschlusszu verhindern;- das Kupieren der Kämme und Flügel;- das Stopfen;- das Rupfen am lebenden Tier;- das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen derMauser.

Anmerkung1) Als fachkundig gelten Personen, die sich unterkundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrung mit einemEingriff aneignen konnten und diesen regelmässigvornehmen.

0

13 Sonstiges Hinweis- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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03.37_v1 Tierschutz -Mastpoulet

71 Mastpoulets P1 Anzahl Tiere 0

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der Produktion von mehr als 500 Mastpouletspro Jahr und der Haltung höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweis- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter des Hausgeflügels seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alles auf demBetrieb befindlichen Geflügel nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweis- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen undStalleinrichtunen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- die maximale Besatzdichte nach AnhangMindestabmessungen während der ganze Mastzeiteingehalten wird

1

04 Böden und Einstreu Erfüllt wenn- ein Teil des Stallbodens im Stallinnern, welchermindestens 20 % der begehbaren Flächeausmacht, oder der ganze Bereich ausreichend undmit geeigneter Einstreu 1) a) bedeckt ist;- die Einstreu trocken und grösstenteils locker b) c)ist;- die Einstreu die Gesundheit der Tiere nichtschädigt und ökologisch unbedenklich ist d);- diese Flächen die Anforderungen einer"begehbaren Fläche" nach AnhangMindestabmessungen erfüllen.

Anmerkung1) Die Einstreu ist geeignet, wenn die Tiere ihrBedürfnis nach Scharren und Picken(Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbadenbefriedigen können. Dies kann z.B. Hobelspäne,Strohmehlpellets, Langstroh oder Strohhäckselsein.

Hinweise a) In der Mastpoulet- und Trutenhaltung sind dieHallen in der Regel vollständig eingestreut.b) Infolge von nasser, verschmutzter oder Deckelbildender Einstreu sind vermehrt Brustblasen oderFussballengeschwüre zu beobachten. Nachstreuenist eine Vorbeugemassnahme.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 10.3"Einstreu für Haushühner" enthält eine Anleitungzur Beurteilung der Einstreuqualität.d) Als für Tiere gesundheitlich problematischeEinstreuematerialien gelten insbesondereZeitungspapier und Materialien mitaussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Alsökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- in Höhe der Tiere über den Fütterungs- undTränkeeinrichtungen, dem grössten Teil desEinstreubereichs und den Anflugorten erhöhterStalleinrichtungen die Beleuchtungsstärkemindestens 5 Lux a) beträgt; - die minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux durchTageslicht erreicht wird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für einenatürliche Beleuchtung zu nutzen. Wird mitTageslicht die notwendige Beleuchtungsstärke nichterreicht, so sind zusätzlich geeignete künstlicheLichtquellen einzusetzen. Sofern noch nicht erfolgt,müssen Stallungen, die nicht ausreichend mitnatürlichem Tageslicht beleuchtet sind, derkantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärunggemeldet werden.- eine Meldung an die kantonale Behörde erfolgt ist,weil wegen Auftreten von Kanibalismus dieBeleuchtungsstärke unter 5 Lux gesenkt und/oderauf Tageslicht verzichtet wurde;- die künstliche Stallbeleuchtung täglich währendmindestens acht Stunden durch eine Schaltuhrunterbrochen wird, ausgenommen währendmaximal den ersten drei Tagen in der Aufzucht vonMastküken, in denen die Beleuchtungsdauerkünstlich auf 24 Stunden verlängert sein darf c);- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt;- falls während der Dunkelphase in derMasttierhaltung eine Orientierungsbeleuchtungeingesetzt wird, diese eine Lichtstärke von wenigerals 1 Lux aufweist.

Hinweisea) Faustregel: Das Ausfüllen des Kontrollberichts istbei 5 Lux auf Tierhöhe knapp möglich.b) In der Regel genügt eine Gesamtfensterflächevon 35 % der Stallbodenfläche.c) In der Nacht vor oder des Verlads zumSchlachthof kann die Beleuchtungsdauer künstlichauf 24 Stunden verlängert werden, damit die Tierevor dem Transport genügend Wasser aufnehmenkönnen

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07 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vor allem im Bereich der Ruhezonenvorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- höchstens mässiger Staub a) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist;- die Stalltemperatur im Sommer dieAussentemperatur kaum überschreitet; - im Winter eine genügende Zufuhr von Frischluftgewährleistet b) ist;- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder- Notstromaggregat.- Geflügel nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt ist.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Faustregel: das Stallende ist sichtbar.b) Eine ausreichende Luftumwälzung ist im Winterwichtiger als eine hohe Stalltemperatur.

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn- funktionierende Fütterungs- undTränkeeinrichtungen im Stall vorhanden sind;- die Schalen von Cuptränken stets einen so hohenWasserstand aufweisen, dass die Tiere normaltrinken können;- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für die Tiereleicht erreichbar sind.

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09 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht, gepflegt und behandelt, oder getötet1) werden;- der Nähr- und Gefiederzustand der Tiere gut ist;- zur Verhinderung von Federpicken undKannibalismus den Tieren zusätzlicheBeschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen)angeboten werden;- bei Mortalitätsraten über 3 % Massnahmenergriffen wurden;- in der Trutenmast verletzte Tiere von der Herdegetrennt werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.1 "Geflügel,Tauben und Wachteln fachgerecht töten" erläutertdie relevanten Vorschriften.

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10 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person 1) vorgenommen werden;- nur fachkundige Personen 1) ausschliesslichfolgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltungvornehmen:- das Touchieren der Schnäbel a);- das Kürzen der Sporen und Zehen bei männlichenKüken, die für die Zucht von Mastpoulets undLegehennen vorgesehen sind.

Verboten sind- das Kürzen der Schnäbel auf eine Art und Weise,dass normales Picken nicht mehr möglich ist; - das Anbringen von Brillen mit oder ohneBefestigung durch die Nasentrennwand hindurch;- das Einsetzen von Gegenständen zwischen denOber- und Unterschnabel, um den Schnabelschlusszu verhindern;- das Kupieren der Kämme und Flügel;- das Stopfen;- das Rupfen am lebenden Tier.

Anmerkung1) Als fachkundig gelten Personen, die sich unterkundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrung mit einemEingriff aneignen konnten und diesen regelmässigvornehmen.

Hinweisea) In der Pouletmast erfolgen in der Regelroutinemässig keine schmerzverursachendenEingriffe. In der Trutenmast kommt das Touchierender Schnäbel vor

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11 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

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72 Masttruten P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 169 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kannFür seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1); - im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3);- bei der Produktion von mehr als 500 Mastpouletspro Jahr und der Haltung höchstens 10Grossvieheinheiten Nutztiere: Sachkundenachweis2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Hausgeflügel erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweis- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter des Hausgeflügels seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

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02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen und Stalleinrichtungen für alles auf demBetrieb befindlichen Geflügel nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweis- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen undStalleinrichtunen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn- die maximale Besatzdichte nach AnhangMindestabmessungen während der ganze Mastzeiteingehalten wird

1

04 Böden und Einstreu Erfüllt wenn- ein Teil des Stallbodens im Stallinnern, welchermindestens 20 % der begehbaren Flächeausmacht, oder der ganze Bereich ausreichend undmit geeigneter Einstreu 1) a) bedeckt ist;- die Einstreu trocken und grösstenteils locker b) c)ist;- die Einstreu die Gesundheit der Tiere nichtschädigt und ökologisch unbedenklich ist d);- diese Flächen die Anforderungen einer"begehbaren Fläche" nach AnhangMindestabmessungen erfüllen.

Anmerkung1) Die Einstreu ist geeignet, wenn die Tiere ihrBedürfnis nach Scharren und Picken(Erkundungsverhalten) sowie nach Staubbadenbefriedigen können. Dies kann z.B. Hobelspäne,Strohmehlpellets, Langstroh oder Strohhäckselsein.

Hinweise a) In der Mastpoulet- und Trutenhaltung sind dieHallen in der Regel vollständig eingestreut.b) Infolge von nasser, verschmutzter oder Deckelbildender Einstreu sind vermehrt Brustblasen oderFussballengeschwüre zu beobachten. Nachstreuenist eine Vorbeugemassnahme.c) Die Fachinformation Tierschutz Nr. 10.3"Einstreu für Haushühner" enthält eine Anleitungzur Beurteilung der Einstreuqualität.d) Als für Tiere gesundheitlich problematischeEinstreuematerialien gelten insbesondereZeitungspapier und Materialien mitaussergewöhnlich starker Staubentwicklung. Alsökologisch bedenklich gilt namentlich Torf.

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05 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

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03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

06 Beleuchtung Erfüllt wenn- in Höhe der Tiere über den Fütterungs- undTränkeeinrichtungen, dem grössten Teil desEinstreubereichs und den Anflugorten erhöhterStalleinrichtungen die Beleuchtungsstärkemindestens 5 Lux a) beträgt; - die minimale Beleuchtungsstärke von 5 Lux durchTageslicht erreicht wird b);In am 1. September 2008 bestehenden Stallungensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für einenatürliche Beleuchtung zu nutzen. Wird mitTageslicht die notwendige Beleuchtungsstärke nichterreicht, so sind zusätzlich geeignete künstlicheLichtquellen einzusetzen. Sofern noch nicht erfolgt,müssen Stallungen, die nicht ausreichend mitnatürlichem Tageslicht beleuchtet sind, derkantonalen Tierschutzvollzugsstelle zur Abklärunggemeldet werden.- eine Meldung an die kantonale Behörde erfolgt ist,weil wegen Auftreten von Kanibalismus dieBeleuchtungsstärke unter 5 Lux gesenkt und/oderauf Tageslicht verzichtet wurde;- die künstliche Stallbeleuchtung täglich währendmindestens acht Stunden durch eine Schaltuhrunterbrochen wird, ausgenommen währendmaximal den ersten drei Tagen in der Aufzucht vonMastküken, in denen die Beleuchtungsdauerkünstlich auf 24 Stunden verlängert sein darf c);- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24 h erfolgt;- falls während der Dunkelphase in derMasttierhaltung eine Orientierungsbeleuchtungeingesetzt wird, diese eine Lichtstärke von wenigerals 1 Lux aufweist.

Hinweisea) Faustregel: Das Ausfüllen des Kontrollberichts istbei 5 Lux auf Tierhöhe knapp möglich.b) In der Regel genügt eine Gesamtfensterflächevon 35 % der Stallbodenfläche.c) In der Nacht vor oder des Verlads zumSchlachthof kann die Beleuchtungsdauer künstlichauf 24 Stunden verlängert werden, damit die Tierevor dem Transport genügend Wasser aufnehmenkönnen

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07 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn- keine Zugluft vor allem im Bereich der Ruhezonenvorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- höchstens mässiger Staub a) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist;- die Stalltemperatur im Sommer dieAussentemperatur kaum überschreitet; - im Winter eine genügende Zufuhr von Frischluftgewährleistet b) ist;- bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder- Notstromaggregat.- Geflügel nicht über längere Zeit übermässigemLärm 1) ausgesetzt ist.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

Hinweisea) Faustregel: das Stallende ist sichtbar.b) Eine ausreichende Luftumwälzung ist im Winterwichtiger als eine hohe Stalltemperatur.

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03 - Tierschutz

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Page 173: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

08 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn- funktionierende Fütterungs- undTränkeeinrichtungen im Stall vorhanden sind;- die Schalen von Cuptränken stets einen so hohenWasserstand aufweisen, dass die Tiere normaltrinken können;- Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für die Tiereleicht erreichbar sind.

0

09 Verletzungen und Tierpflege Erfüllt wenn- keine Tiere mit durch Stalleinrichtungen bedingtenVerletzungen vorhanden sind.- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht, gepflegt und behandelt, oder getötet1) werden;- der Nähr- und Gefiederzustand der Tiere gut ist;- zur Verhinderung von Federpicken undKannibalismus den Tieren zusätzlicheBeschäftigungsmöglichkeiten (z.B. Strohballen)angeboten werden;- bei Mortalitätsraten über 3 % Massnahmenergriffen wurden;- in der Trutenmast verletzte Tiere von der Herdegetrennt werden.

Anmerkung1) Tiere müssen fachgerecht getötet werden (Art.179 TSchV). Die ausführende Person mussfachkundig sein (Art. 177 TSchV). DieFachinformation Tierschutz Nr. 16.1 "Geflügel,Tauben und Wachteln fachgerecht töten" erläutertdie relevanten Vorschriften.

1

10 Eingriffe am Tier Erfüllt wenn- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person 1) vorgenommen werden;- nur fachkundige Personen 1) ausschliesslichfolgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltungvornehmen:- das Touchieren der Schnäbel a);- das Kürzen der Sporen und Zehen bei männlichenKüken, die für die Zucht von Mastpoulets undLegehennen vorgesehen sind.

Verboten sind- das Kürzen der Schnäbel auf eine Art und Weise,dass normales Picken nicht mehr möglich ist; - das Anbringen von Brillen mit oder ohneBefestigung durch die Nasentrennwand hindurch;- das Einsetzen von Gegenständen zwischen denOber- und Unterschnabel, um den Schnabelschlusszu verhindern;- das Kupieren der Kämme und Flügel;- das Stopfen;- das Rupfen am lebenden Tier.

Anmerkung1) Als fachkundig gelten Personen, die sich unterkundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigenKenntnisse und die praktische Erfahrung mit einemEingriff aneignen konnten und diesen regelmässigvornehmen.

Hinweisea) In der Pouletmast erfolgen in der Regelroutinemässig keine schmerzverursachendenEingriffe. In der Trutenmast kommt das Touchierender Schnäbel vor

0

11 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen).

0

03.38_v1 Tierschutz -Lamas undAlpakas

81 Adulte Lamas undAlpakas

P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Lamas / Alpakas seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenLamas und Alpakas nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- ein Gehege mit Unterstand oder ein Stallvorhanden ist;- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Stall- und Gehegeböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind; - der Boden eines Geheges, dessen Fläche nur denMindestmassen entspricht, befestigt ist;- im Gehege eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz a) vorhanden ist; - der Boden im Bereich, wo sich die Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig ist;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind.

Hinweisea) Wälzplätze werden von den Tieren auf derWeide an ebenen Stellen in der Regel selbstangelegt. In einem befestigten Gehege kann derWälzplatz z.B. mit Erde eingerichtet werden.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind.

Anmerkung1) Auslaufflächen dürfen mit stromführendenZäunen begrenzt werden, wenn die Flächeausreichend gross und so gestaltet ist, dass dieTiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können.

0

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind;- Gehege nicht mit Stacheldraht umzäunt sind 2).

Anmerkungen1) Das Gehege und Auslaufflächen dürfen mitstromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn dieFläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dassdie Tiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein,dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tierenicht entweichen können. Insbesondere ist dafür zusorgen, dass die Zäune von den Tieren nichtübersprungen oder durchbrochen werden können.Zäune müssen gut sichtbar sein.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;

Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

0

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist. - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Lamas und Alpakas nicht über längere Zeitübermässigem Lärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

0

09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Raufutteroder zu einer Weide haben 1);- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Wasserhaben.

Anmerkung1) Bezüglich der Anzahl Fressplätze oder dernotwendigen Fressplatzbreite pro Tier gibt es fürLamas und Alpakas keine spezifischen Vorgaben.Es liegt in der Verantwortung des Tierhalters oderder Tierhalterin, dass insbesondere auch in derGruppe jedes Tier genügend Futter und Wasser angeeigneten Futter- und Tränkeplätzen sowie ineinem hygienischen Zustand erhält.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 176 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas zusammen mit Artgenossenin Gruppen gehalten werden 1) 2);- nur Hengste ab der Geschlechtsreife einzelngehalten werden;- einzeln gehaltene Hengste Sichtkontakt zuArtgenossen haben.

Anmerkungen1) Dies gilt auch für Lamas oder Alpakas, die alsHerdenschutztiere eingesetzt werden.2) Lamas und Alpakas dürfen nicht angebundengehalten werden. Sie dürfen kurzfristig angebundenoder anderweitig fixiert werden.

0

11 Bewegung Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas täglich für mehrere StundenZugang zu einem Gehege im Freien haben, inwelchem eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz vorhanden ist 1).

Anmerkung1) Das gilt auch für einzeln gehaltene Hengste.

0

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Nagel-,Zahnpflege und Schur

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- eine regelmässige, dem Wachstumentsprechende, fachgerechte Kürzung der Nägelund Zähne durchgeführt wird (kein übermässigesWachstum von Nägeln und Zähnen vorhanden);- Lamas und Alpakas ihrem Haarwachstum und¿zustand entsprechend geschoren werden a);- frisch geschorene Lamas und Alpakas vorextremer Witterung geschützt sind;- bei Lamas und Alpakas, die dauernd im Freiengehalten werden, die Schur zeitlich so erfolgt, dassdie Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Hinweisea) Erfahrungsgemäss ist einmal jährlich eine Schurnotwendig. Die Faserbildung bei den Lamas wieAlpakas kann sich je nach Typ sehr starkunterscheiden. HuacayaAlpakas werden z.B. in derRegel jährlich geschoren, bei SuriAlpakas kanneine Schur alle zwei Jahre ausreichen

0

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person vorgenommen werden,insbesondere - das Kastrieren von männlichen Lamas undAlpakas 1).

Anmerkungen1) Eine Kastration darf nur von einem Tierarzt odereiner Tierärztin vorgenommen werden.

0

15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen

0

82 Jungtiere P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 178 / 226

Page 179: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Lamas / Alpakas seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

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P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenLamas und Alpakas nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 179 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- ein Gehege mit Unterstand oder ein Stallvorhanden ist;- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Stall- und Gehegeböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind; - der Boden eines Geheges, dessen Fläche nur denMindestmassen entspricht, befestigt ist;- im Gehege eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz a) vorhanden ist; - der Boden im Bereich, wo sich die Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig ist;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind.

Hinweisea) Wälzplätze werden von den Tieren auf derWeide an ebenen Stellen in der Regel selbstangelegt. In einem befestigten Gehege kann derWälzplatz z.B. mit Erde eingerichtet werden.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen oder anderweitigausreichend gegen Kälte isoliert 1) ist.

Anmerkung1) Stein- oder Betonböden müssen z. B. mit einerGummimatte oder genügend Einstreu (z. B. ausStroh, Heu, Holzspänen) versehen sein.

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06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind;- Gehege nicht mit Stacheldraht umzäunt sind 2).

Anmerkungen1) Das Gehege und Auslaufflächen dürfen mitstromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn dieFläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dassdie Tiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein,dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tierenicht entweichen können. Insbesondere ist dafür zusorgen, dass die Zäune von den Tieren nichtübersprungen oder durchbrochen werden können.Zäune müssen gut sichtbar sein.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 180 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;

Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

0

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist. - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Lamas und Alpakas nicht über längere Zeitübermässigem Lärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

0

09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Raufutteroder zu einer Weide haben 1);- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Wasserhaben.

Anmerkung1) Bezüglich der Anzahl Fressplätze oder dernotwendigen Fressplatzbreite pro Tier gibt es fürLamas und Alpakas keine spezifischen Vorgaben.Es liegt in der Verantwortung des Tierhalters oderder Tierhalterin, dass insbesondere auch in derGruppe jedes Tier genügend Futter und Wasser angeeigneten Futter- und Tränkeplätzen sowie ineinem hygienischen Zustand erhält.

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 181 / 226

Page 182: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas zusammen mit Artgenossenin Gruppen gehalten werden 1) 2);- nur Hengste ab der Geschlechtsreife einzelngehalten werden;- einzeln gehaltene Hengste Sichtkontakt zuArtgenossen haben.

Anmerkungen1) Dies gilt auch für Lamas oder Alpakas, die alsHerdenschutztiere eingesetzt werden.2) Lamas und Alpakas dürfen nicht angebundengehalten werden. Sie dürfen kurzfristig angebundenoder anderweitig fixiert werden.

0

11 Bewegung Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas täglich für mehrere StundenZugang zu einem Gehege im Freien haben, inwelchem eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz vorhanden ist 1).

Anmerkung1) Das gilt auch für einzeln gehaltene Hengste.

0

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen

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03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 182 / 226

Page 183: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Nagel-,Zahnpflege und Schur

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- eine regelmässige, dem Wachstumentsprechende, fachgerechte Kürzung der Nägelund Zähne durchgeführt wird (kein übermässigesWachstum von Nägeln und Zähnen vorhanden);- Lamas und Alpakas ihrem Haarwachstum und¿zustand entsprechend geschoren werden a);- frisch geschorene Lamas und Alpakas vorextremer Witterung geschützt sind;- bei Lamas und Alpakas, die dauernd im Freiengehalten werden, die Schur zeitlich so erfolgt, dassdie Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Hinweisea) Erfahrungsgemäss ist einmal jährlich eine Schurnotwendig. Die Faserbildung bei den Lamas wieAlpakas kann sich je nach Typ sehr starkunterscheiden. HuacayaAlpakas werden z.B. in derRegel jährlich geschoren, bei SuriAlpakas kanneine Schur alle zwei Jahre ausreichen

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14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person vorgenommen werden,insbesondere - das Kastrieren von männlichen Lamas undAlpakas 1).

Anmerkungen1) Eine Kastration darf nur von einem Tierarzt odereiner Tierärztin vorgenommen werden.

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15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen

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83 Hengste P1 Anzahl Tiere 0

03 - Tierschutz

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Page 184: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01 Ausbildung Erfüllt wenn folgende Ausbildung durch die für dieHaltung und Betreuung der Tiere verantwortlichePerson nachgewiesen werden kann:Für seit dem 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen - bei der Haltung von mehr als 10Grossvieheinheiten Nutztiere: landwirtschaftlicherBeruf 1);- im Berggebiet, falls für die Betreuung ihrer Tiereweniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigt wird:Sachkundenachweis 2);- auf dem Sömmerungsbetrieb: landwirtschaftlicherBeruf 3); - bei der Haltung von höchstens 10Grossvieheinheiten: Sachkundenachweis 2).

Anmerkungen1) Landwirtschaftlicher Beruf wie Landwirt/in,Bauer/Bäuerin, Agronom/in, gleichwertigeAusbildung in einem landwirtschaftlichenSpezialberuf. Oder anderer Beruf ergänzt durcheine landwirtschaftliche Weiterbildung innerhalb vonzwei Jahren nach Betriebsübernahme oder durcheine während mindestens drei Jahrenausgewiesene praktische Tätigkeit auf einemLandwirtschaftsbetrieb.2) Der Sachkundenachweis kann durch einen Kurs,ein Praktikum oder eine amtliche Bestätigung einermindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mitder betreffenden Tierart erbracht werden.3) Falls die Person, welche die Tiere auf einemSömmerungsbetrieb betreut, keinelandwirtschaftliche Ausbildung hat, ist dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesSömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dassdas Betreuungspersonal durch eine Person miteinem landwirtschaftlichen Beruf nach Ziffer 1 derAnmerkungen beaufsichtigt wird.Für bereits am 1. September 2008 alsBewirtschafterin oder Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oderHalter von Lamas und Alpakas erfasste Personen- die erforderliche Ausbildung(Landwirtschaftsberuf, Sachkundenachweis für dasHalten von Haustieren in einer bestimmten Anzahl)muss nicht nachgeholt werden.

Hinweise- Die Anforderungen werden überprüft, wenn dieBewirtschafterin oder der Bewirtschafter einesLandwirtschaftsbetriebs bzw. die Halterin oder derHalter der Lamas / Alpakas seit der letztenTierschutzkontrolle gewechselt haben.

0

P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle baulicheAenderungen vorgenommen?

0

02 Mindestabmessungen Erfüllt wenn:- die entsprechenden Mindestabmessungen vonStallungen für alle auf dem Betrieb befindlichenLamas und Alpakas nach AnhangMindestabmessungen eingehalten sind.

Hinweise- Die Kontrolle stützt sich auf die Selbstdeklarationdes/der Betriebsleiters/leiterin ab: BaulicheAnpassungen an den Stallungen seit der letztenTierschutzkontrolle, bei denenMindestabmessungen betroffen sind, müssenüberprüft werden. Hat der Betrieb keine relevantenbaulichen Anpassungen vorgenommen, werden dieMindestabmessungen nur kontrolliert, wenn sichbeim Besuch auf dem Betrieb Hinweise auf Mängel(z.B. aufgrund einer Stichprobe) ergeben

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03 Belegung der Stallungen Erfüllt wenn:- ein Gehege mit Unterstand oder ein Stallvorhanden ist;- nicht mehr Tiere eingestallt sind als nach AnhangMindestabmessungen erlaubt ist.

0

04 Stall- und Gehegeböden Erfüllt wenn:- die Stallböden gleitsicher sind; - der Boden eines Geheges, dessen Fläche nur denMindestmassen entspricht, befestigt ist;- im Gehege eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz a) vorhanden ist; - der Boden im Bereich, wo sich die Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig ist;- keine erheblichen Verunreinigungen mit Kot oderUrin vorhanden sind.

Hinweisea) Wälzplätze werden von den Tieren auf derWeide an ebenen Stellen in der Regel selbstangelegt. In einem befestigten Gehege kann derWälzplatz z.B. mit Erde eingerichtet werden.

0

05 Liegebereich Erfüllt wenn:- der Liegebereich mit ausreichender undgeeigneter Einstreu versehen oder anderweitigausreichend gegen Kälte isoliert 1) ist.

Anmerkung1) Stein- oder Betonböden müssen z. B. mit einerGummimatte oder genügend Einstreu (z. B. ausStroh, Heu, Holzspänen) versehen sein.

0

06 Steuervorrichtungen in Ställen und aufAuslaufflächen

Erfüllt wenn:- keine elektrisierenden Drähte oder Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind 1);- keine scharfkantigen oder spitzen Vorrichtungenim Bereich der Tiere vorhanden sind;- Gehege nicht mit Stacheldraht umzäunt sind 2).

Anmerkungen1) Das Gehege und Auslaufflächen dürfen mitstromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn dieFläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dassdie Tiere genügend Distanz zum Zaun halten undeinander ausweichen können. 2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein,dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tierenicht entweichen können. Insbesondere ist dafür zusorgen, dass die Zäune von den Tieren nichtübersprungen oder durchbrochen werden können.Zäune müssen gut sichtbar sein.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

07 Beleuchtung Erfüllt wenn:- die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tieretagsüber mindestens 15 Lux a) erreicht;

Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche,sofern die Tiere permanent einen anderen,ausreichend hellen Standort aufsuchen können;- die Beleuchtungsstärke durch Tageslicht erreichtwird b);In am 1. September 2008 bestehenden Räumensind vorhandene oder mit verhältnismässigemAufwand zu schaffende Möglichkeiten für eineausreichende natürliche Beleuchtung zu nutzen.Sofern noch nicht erfolgt, müssen Stallungen, dienicht ausreichend mit natürlichem Tageslichtbeleuchtet sind, der kantonalenTierschutzvollzugsstelle zur Abklärung gemeldetwerden.- bei unzureichender natürlicher Beleuchtung diesewährend mindestens 8 Stunden und höchstens 16Stunden pro Tag mit Kunstlicht ergänzt wird.UVLampen bieten keinen Ersatz für Tageslicht;- beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen nichtmehr als eine Dunkelphase pro 24h erfolgt.

Hinweisea) Faustregel: Bei 15 Lux ist das Ausfüllen desKontrollberichtes an einem durchschnittlich hellenTag auf Tierhöhe möglich.b) Als Faustregel gilt eine für Tageslichtdurchlässige Gesamtfläche in Wänden oderDecken von mindestens einem Zwanzigstel derBodenfläche.

0

08 Luftqualität, Sicherstellung der Frischluftzufuhr undLärm im Stall

Erfüllt wenn:- keine Zugluft vorhanden ist;- keine stickige Luft (Beissen in den Augen,Brennen der Atemwege) vorhanden ist;- gutes Atmen möglich ist. - bei Räumen mit ausschliesslich künstlicherLüftung vorhanden sind:- funktionstüchtige Alarmanlage oder- selbstöffnende Fenster (z. B. mit Magnetschaltern)oder - Notstromaggregat;- Lamas und Alpakas nicht über längere Zeitübermässigem Lärm 1) ausgesetzt sind.

Anmerkung1) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim TierFlucht, Meide, Aggressionsverhalten oder Erstarrenhervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nichtentziehen kann.

0

09 Versorgung mit Futter und Wasser Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Raufutteroder zu einer Weide haben 1);- Lamas und Alpakas jederzeit Zugang zu Wasserhaben.

Anmerkung1) Bezüglich der Anzahl Fressplätze oder dernotwendigen Fressplatzbreite pro Tier gibt es fürLamas und Alpakas keine spezifischen Vorgaben.Es liegt in der Verantwortung des Tierhalters oderder Tierhalterin, dass insbesondere auch in derGruppe jedes Tier genügend Futter und Wasser angeeigneten Futter- und Tränkeplätzen sowie ineinem hygienischen Zustand erhält.

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

10 Einzelhaltung und Sozialkontakt Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas zusammen mit Artgenossenin Gruppen gehalten werden 1) 2);- nur Hengste ab der Geschlechtsreife einzelngehalten werden;- einzeln gehaltene Hengste Sichtkontakt zuArtgenossen haben.

Anmerkungen1) Dies gilt auch für Lamas oder Alpakas, die alsHerdenschutztiere eingesetzt werden.2) Lamas und Alpakas dürfen nicht angebundengehalten werden. Sie dürfen kurzfristig angebundenoder anderweitig fixiert werden.

0

11 Bewegung Erfüllt wenn:- Lamas und Alpakas täglich für mehrere StundenZugang zu einem Gehege im Freien haben, inwelchem eine Scheuermöglichkeit oder einWälzplatz vorhanden ist 1).

Anmerkung1) Das gilt auch für einzeln gehaltene Hengste.

0

12 Dauernde Haltung im Freien Erfüllt wenn:- bei extremer Witterung a) ein geeigneternatürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügungsteht, sofern die Tiere bei diesen Bedingungennicht eingestallt werden;- der Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitigPlatz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starkerSonneneinstrahlung bietet und ein ausreichendtrockener Liegeplatz vorhanden ist;- geeignetes Futter zugefüttert wird, falls dasFutterangebot der Weide nicht ausreicht; Das zugefütterte Futter muss den üblichenQualitäts- und Hygieneanforderungen genügen.Nötigenfalls sind geeigneteFütterungseinrichtungen (z.B. eine gedeckte Raufe)einzusetzen;- Böden in Bereichen, in denen sich Tierevorwiegend aufhalten, nicht morastig und nichterheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sind;- der Gesundheitszustand und das Wohlergehender Tiere in der Regel täglich kontrolliert wird,insbesondere der Allgemeinzustand und dasAuftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfallund anderen Krankheitsanzeichen, wobei imSömmerungsgebiet die Häufigkeit der Kontrollenangemessen reduziert werden kann; - nur unter besonderen Umständen ausnahmsweiseauf den Kontrollgang verzichtet wird und dieVersorgung der Tiere mit Futter und Wassersichergestellt ist;- die Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliertwerden, falls Geburten anstehen oderNeugeborene vorhanden sind;- durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist,dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiereentsprochen wird, falls im Sömmerungsgebiet beiextremer Witterung kein geeigneter Schutzvorhanden ist.

Hinweisea) Mit extremer Witterung werden Wetterperiodenbezeichnet, die sich entweder durch Hitze undstarke Sonneneinstrahlung oder Kälte inVerbindung mit Nässe und Wind auszeichnen

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

13 Verletzungen und Tierpflege inkl. Nagel-,Zahnpflege und Schur

Erfüllt wenn:- keine Tiere mit durch Stall- oderGehegeeinrichtungen bedingten Verletzungenvorhanden sind;- kranke und verletzte Tiere angemessenuntergebracht sind;- kranke und verletzte Tiere angemessen gepflegt,behandelt oder getötet werden;- Tiere nicht übermässig verschmutzt sind;- der Nährzustand der Tiere gut ist;- eine fachgerechte Parasitenbekämpfung (z.B.Entwurmung) durchgeführt wird;- eine regelmässige, dem Wachstumentsprechende, fachgerechte Kürzung der Nägelund Zähne durchgeführt wird (kein übermässigesWachstum von Nägeln und Zähnen vorhanden);- Lamas und Alpakas ihrem Haarwachstum und¿zustand entsprechend geschoren werden a);- frisch geschorene Lamas und Alpakas vorextremer Witterung geschützt sind;- bei Lamas und Alpakas, die dauernd im Freiengehalten werden, die Schur zeitlich so erfolgt, dassdie Dicke des Vlieses an die Witterungsverhältnisseangepasst ist.

Hinweisea) Erfahrungsgemäss ist einmal jährlich eine Schurnotwendig. Die Faserbildung bei den Lamas wieAlpakas kann sich je nach Typ sehr starkunterscheiden. HuacayaAlpakas werden z.B. in derRegel jährlich geschoren, bei SuriAlpakas kanneine Schur alle zwei Jahre ausreichen

0

14 Eingriffe am Tier Erfüllt, wenn:- schmerzverursachende Eingriffe grundsätzlich nurmit Schmerzausschaltung und von einerfachkundigen Person vorgenommen werden,insbesondere - das Kastrieren von männlichen Lamas undAlpakas 1).

Anmerkungen1) Eine Kastration darf nur von einem Tierarzt odereiner Tierärztin vorgenommen werden.

0

15 Sonstiges Hinweise- Unter diesem Kontrollpunkt können weiteretierschutzrelevante Sachverhalte dokumentiertwerden, die mit obigen Kontrollpunkten nicht odernicht ausreichend berücksichtigt sind (z.B. dieNichtEinhaltung verfügter Massnahmen oder dasAusführen verbotener Handlungen

0

03.3_v1 HaltungHeimtiere

01 Hunde 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

02 Katzen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

03 Kaninchen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 189 / 226

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.10 Transportaspekte 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

04 Kleinsäuger 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

08 Andere Säugetiere 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

11 Psittaziden 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

12 Andere Ziervögel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

13 Ziergeflügel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03 - Tierschutz

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Page 193: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

14 Zierwassergeflügel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

15 Tauben 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

16 Andere Vögel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

21 Schildkröten 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

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ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

22 Echsen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

23 Schlangen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 195 / 226

Page 196: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

30 Amphibien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

41 Zierfische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 196 / 226

Page 197: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

42 Teichfische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

43 Andere Fische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 197 / 226

Page 198: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

51 Nach TSchGgeschützteWirbellose

01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 198 / 226

Page 199: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

52 Nicht nach TSchGgeschützteWirbellose

01.1 Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen 0

01.3 Haltungseinheit: Belegung 0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege 0

02.7 Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling 0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte 0

02.14 Andere Mängel 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 199 / 226

Page 200: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

03.1 Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen 0

03.4_v1 BewilligungTierschutz

00 Säugetiere 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

10 Vögel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 200 / 226

Page 201: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

20 Reptilien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

30 Amphibien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 201 / 226

Page 202: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

40 Fische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 202 / 226

Page 203: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

50 Wirbellose 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

03.5a_v1 Umgang mitTieren -Transport Inland

01 Hunde 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 203 / 226

Page 204: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

02 Katzen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 204 / 226

Page 205: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

03 Kaninchen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 205 / 226

Page 206: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

04 Kleinsäuger 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 206 / 226

Page 207: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

05 Pferde 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

06 Wiederkäuer 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 207 / 226

Page 208: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

07 Schweine 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 208 / 226

Page 209: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

08 Andere Säugetiere 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 209 / 226

Page 210: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

10 Vögel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 210 / 226

Page 211: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

20 Reptilien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 211 / 226

Page 212: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

30 Amphibien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

40 Fische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 212 / 226

Page 213: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

50 Wirbellose 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 213 / 226

Page 214: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

03.5b_v1 Umgang mitTieren -Veranstaltungen

01 Hunde 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 214 / 226

Page 215: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

02 Katzen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 215 / 226

Page 216: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

03 Kaninchen 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 216 / 226

Page 217: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

04 Kleinsäuger 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

05 Pferde 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 217 / 226

Page 218: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

06 Wiederkäuer 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 218 / 226

Page 219: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

07 Schweine 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 219 / 226

Page 220: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

08 Andere Säugetiere 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 220 / 226

Page 221: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

10 Vögel 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 221 / 226

Page 222: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

20 Reptilien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

30 Amphibien 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 222 / 226

Page 223: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

40 Fische 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 223 / 226

Page 224: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

50 Wirbellose 01.1 Haltungseinheit: Abmessungen Haltungseinheit: Abmessungen 0

01.2 Haltungseinheit: Einrichtungen Haltungseinheit: Einrichtungen (Strukturierung,Rückzugsmöglichkeit, Boden, Verletzungsgefahr)

0

01.3 Haltungseinheit: Belegung Haltungseinheit: Belegung (Dichte, Verträglichkeit,einzeln) Tierarten etc.

0

02.1 Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

Sozialpartner, Sozialkontakt Mensch undSozialisierung

0

02.2 Enrichment: Auslauf Enrichment: Auslauf 0

02.3 Enrichment: Beschäftigung Enrichment: Beschäftigung 0

02.4 Klima/Licht Klima/Licht (Wasserqualität) 0

02.5 Fütterung und Trinkwasser Fütterung und Trinkwasser 0

02.6 Hygiene und Pflege Gehege Hygiene und Pflege Gehege (Containment) 0

02.7 Eingriffe am Tier Eingriffe am Tier 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 224 / 226

Page 225: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02.8 Gesundheit und Pflege Tiere Gesundheit und Pflege Tiere 0

02.9 Handling Handling (Übermässige Härte, Misshandeln,unsachgemässes Treiben etc.)

0

2.1 Transportaspekte Transportaspekte (Zeitdauer, Papiere, Beschriftung,Ausladen)

0

02.11 Zuchtbedingte Mängel an den Tieren Zuchtbedingte Mängel an den Tieren 0

02.12 Zuchtmanagement Zuchtmanagement 0

02.13 Sicherheitsaspekte Sicherheitsaspekte (sowohl für Mensch als auchfür Tier)

0

02.14 Andere Mängel Andere Mängel (bsp. Würdeverletzungen) 0

03.1 Personelle Voraussetzungen Personelle Voraussetzungen 0

04.1 Dokumentation/Aufzeichnungen Dokumentation/Aufzeichnungen/AdministrativeVoraussetzungen (Tierbestandeskontrolle,Bewilligung, Medikamentenregime, Kartei, Per-sonal)

0

03.5c_v1 Umgang mitTieren -EinwirkungDritte

01 Hunde 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

02 Katzen 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

03 Kaninchen 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

04 Kleinsäuger 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

05 Pferde 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

06 Wiederkäuer 01 Handling 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 225 / 226

Page 226: Schweizerische Eidgenossenschaft ACONTROL ......01 Ausbildung 0 P2-02 Wurden seit der letzten Tierschutzkontrolle bauliche Aenderungen vorgenommen? 0 02 Mindestabmessungen 0 03 Belegung

ID Rubrik KontrollrubrikIDPG Punktegruppe ID KP Kontrollpunkt Kurzname Kontrollpunkt mögliche Mängel Vorschlag Massnahmen Fokuspunkt

02 Andere Mängel 0

07 Schweine 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

08 Andere Säugetiere 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

10 Vögel 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

20 Reptilien 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

30 Amphibien 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

40 Fische 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

50 Wirbellose 01 Handling 0

02 Andere Mängel 0

03 - Tierschutz

BLV ©, 6008_Kontrollelemente Acontrol BLW mit FKP neu, Kontrollelemente, G_AC_BLV_BL_301_Kontrollpunkte, 26.01.2021 226 / 226