Schweizermodell b

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StKiD StKiCHD Dual Kons Kirchenfinanzierung — Schweizer Modell Prof. Dr. Johannes Grabmeier Laienverantwortung Regensburg e.V. eine Vereinigung von Gläubigen nach CIC can. 215 07.06.2010 KVI-Kongress Johannes Grabmeier Laienverantwortung Regensburg e.V. nach can. 215 Schweizer Modell

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Kirchenfinanzierung — Schweizer Modell

Prof. Dr. Johannes Grabmeier

Laienverantwortung Regensburg e.V.eine Vereinigung von Gläubigen nach CIC can. 215

07.06.2010KVI-Kongress

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Gliederung

1 Beziehung Staat – Kirche in Deutschland

2 Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz

3 Das duale System der Schweiz

4 Auswirkungen und Konsequenzen

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Quellen

Sabine Demel: Schweizer Religionsrecht – ein zukunftsweisendesModell, Laudatio für alt Bundesgerichtspräsident Giusep Nay, anlässlichder Verleihung des Herbert-Haag-Preises „Für Freiheit in der Kirche“ imFebruar 2009, Luzern. Orientierung 8/2009, nachgedruckt vomD.-Bonhoeffer-Verein.Johannes Grabmeier: Einführung Beziehungsgeflecht Kirche-Staat –Vorbild Schweiz? in D.-Bonhoeffer-Verein: Taufe, Kirchensteuer,Mitgliedschaft und Gemeindeleben, Texte zur Kirchenreform,fenestra-verlag. 2010.Giusep Nay: Staatliches Relitionsrecht und Freiheit in der Kirche.Vortrag anlässlich der Verleihung des Herbert-Haag-Preises „FürFreiheit in der Kirche“ im Februar 2009, Luzern. Orientierung 8/2009,nachgedruckt vom D.-Bonhoeffer-Verein.Giusep Nay: Beziehungsgeflecht Kirche - Staat – Vorbild Schweiz?Vortrag auf einer Podiumsveranstaltung des II. ÖkumenischenKirchentags am 15.05.2010 in München.

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1 Beziehung Staat – Kirche in Deutschland

2 Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz

3 Das duale System der Schweiz

4 Auswirkungen und Konsequenzen

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Beziehung Staat – Kirche in Deutschland I

In Deutschland: Art. 140 GG: Art. 136 - 139 und 141 derWeimarer Reichsverfassung (WRV) gelten weiter:

Verbot einer Staatskirche,institutionelle Trennung von Staat und Kirche.

Damit ist eine moderate Form der Trennung von Staat undKirche grundgelegt.Nicht jedoch so streng wie in Frankreich, sondernReligionsfreiheit (Art. 4 GG) und kirchlichesSelbstbestimmungsrecht ist auch auch im öffentlichenBereich gewährleistet.

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Beziehung Staat – Kirche in Deutschland II

Dazu Einräumung von Privilegien gem. Art. 137 WRV fürKirchen und Religionsgemeinschaften:

Rechtsfähigkeit,sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,Recht zur Erhebung von Steuern auf Grund derbürgerlichen Steuerlisten nach der Maßgabe derlandesrechtlichen Bestimmungen.

Geringe Anforderungen an die Religionsgemeinschaften:„. . . wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrerMitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“Verfassungsgerichtsurteil 2000: Zeugen Jehovas.

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Probleme heutiger Kirchensteuerfinanzierung

Körperschaftsaustritte: Proteste gegen Handeln derKirchenleitungen ohne sich vom Glauben oder von derKirche als Glaubensgemeinschaft trennen zu wollen.Aktueller Streit in der r.-k. Kirche: deutscheBischofskonferenz vs. Vatikan, Realidentität, ErzbistumFreiburg ./. Gemeinde Staufen wg. Austritt Prof. ZappKeine wirklich demokratisch legitimierte Kontrolle derVerausgabung des Geldes. Wie lange wird das nochakzeptiert werden?. . .

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1 Beziehung Staat – Kirche in Deutschland

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4 Auswirkungen und Konsequenzen

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Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz I

Keine vollständige Trennung von Staat und Kirche!Schweizer Bundesverfassung Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche undStaat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer ZuständigkeitMassnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichenFriedens zwischen den Angehörigen der verschiedenenReligionsgemeinschaften.

3 Der Bau von Minaretten ist verboten.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

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Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz II

Öffentlich-rechtliche Anerkennung: Es geht um dasSystem der öffentlich-rechtlichen Anerkennung der KirchenReligionsgemeinschaften in der Mehrheit der(deutsch-)schweizerischen Kantone.Nach Lehre und Rechtsprechung ausdrücklichgewährleistet:

Individuelle Religionsfreiheit und kollektive Religionsfreiheit,d.h. Religionsausübung in GemeinschaftImplizit auch gewährleistet: korporative Religionsfreiheitund damit Selbstbestimmungsrecht derReligionsgemeinschaften (in D explizit)

Jedoch: keine so starke Trennung von Staat und Kirchewie in D.

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Beispiel Kantonsverfassung Graubünden

Art. 98 Landeskirchen und Kirchgemeinden1. Die evangelisch-reformierte Kirche und dierömisch-katholische Kirche sind öffentlich-rechtlichanerkannt.2. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihreKirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche undihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichenRechts.3. Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaftenöffentlich-rechtlich anerkannt werden.

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Körperschaftsbegriff und Konsequenzen: gestufteAnerkennung

Eine Körperschaft besteht begriffswesentlich ausMitgliedern und beruht auf deren Willen und derenMitwirkungsrechten.Insbesondere die römisch-katholische Kirche als solcheerfüllt diese Voraussetzungen nicht.In der Schweiz deshalb: Gestufte öffentlich - rechtlicheAnerkennung:das duale System:

Bistümer - PfarreienKantonalkirchen - Kirchgemeinden

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1 Beziehung Staat – Kirche in Deutschland

2 Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz

3 Das duale System der Schweiz

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Landeskirchen und Kirchgemeinden I

Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind nichtdurch den Staat errichtet.Sie sind Vereinigungen, die ihre Existenz dem Willen derReligionsangehörigen verdanken, eine eigenekörperschaftliche Personenverbindung zu bilden.Nach Art. 99 der Kantonsverfassung Graubündengenießen sie Autonomie:

1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihreAngelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechtsselbständig.

2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach denfür die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

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Landeskirchen und Kirchgemeinden II

Mit dem Besteuerungsrecht sind die Körperschaften diefinanziellen Träger der Kirchen mit entsprechendenverbindlichen Mitwirkungsrechten.Diese Hoheitsgewalt kann nicht ohne demokratische undrechtsstaatliche öffentlich-rechtliche Anerkennung sein.Es handelt sich dabei um ein Angebot des Staates. DieSelbstbestimmung der Kirchen bleibt so gewahrt.

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Geschichtliche Wurzeln der katholischenKirchgemeinden in der Schweiz

Wurzeln liegen im Eigenkirchenrecht des Mittelalters undsind nur formal Schöpfungen des 19. und anfangs des 20.Jahrhunderts;Kirchenbau und Unterhalt durch Feudalherr, später durchGemeinde / Kirchgemeinde, die Kirchenvermögenverwaltet.Als Gegenrecht: Pfarrwahlrecht des Feudalherren, späterder Kirchgemeinde.

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Kirchenordnung der Römisch-katholischenKörperschaft Zürich

Körperschaft und Kirchgemeinden wollen:Voraussetzungen schaffen für eine lebendige Kirche zumHeil der Menschen;sie wollen das in Mitverantwortung für die Bedürfnisse derKirche im Bistum und in der Schweiz sowie für dieWeltkirche tun;dabei beachten sie die je eigenen kirchlichen undstaatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten;und schliesslich arbeiten sie mit den kirchlichen Organeneinvernehmlich zusammen.

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Organisationsformen

LandeskircheLegislative: Mitglieder / Parlament (Synode)Exekutive: Synodal- / KirchenratRekursinstanz gegen Entscheide Kirchenrat/Kirchgemeinde

KirchgemeindeKirchgemeindeversammlungExekutive: Kirchenrat / Kirchgemeinde-VorstandGeschäftsprüfungskommission

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Kirchensteuerverteilung im Bistum Basel

Ca. 80 % bleiben in der Kirchgemeinde: Pfarrer istAngestellter der Kirchgemeinde,ca. 18 % gehen in die Kantonalkirche,ca. 1 % für das Bistum Basel und den Bischof (kaumPersonalkosten!) undca. 1 % für Gesamtaufgaben in der Schweiz.

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Zusammenfassung Duales System der Schweiz I

Giusep Nay:1. Aufgrund ihrer Bedeutung anerkennt der Staat dieKirchen / Religionsgemeinschaften als von öffentlichemInteresse und Belang.2. Wollen diese vom Recht, Kirchensteuern zu erheben,Gebrauch machen können, bietet der Staat ihnen an, ihreAngehörigen (neben ihrer eigenen Struktur)öffentlich-rechtliche Körperschaften bilden zu lassen, diedas Besteuerungsrecht für ihre Interessen undBedürfnisse ausüben. Diese Körperschaften habenentsprechend ihre Verantwortung und ihre Zuständigkeitim Finanz- und Administrativbereich.

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Zusammenfassung Duales System der Schweiz II

3. Wo die Grenzen der Zuständigkeiten derKörperschaften verlaufen, ist Sache der Kirchen /Religionsgemeinschaften, ausser wo es um die vom Staatverliehenen hoheitliche Kompetenz im Zusammenhang mitdem Besteuerungsrecht geht.4. Das duale System verbindet die Vorteile einer optimalenKooperation mit dem Staat und einer solidarischen undbreit abgestützten Finanzierung derKirchen/Religionsgemeinschaften mit dem Respekt vorihrem Selbstverständnis und ihren Strukturen, in die wederder Staat noch die kirchlichen Körperschaften eingreifen

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1 Beziehung Staat – Kirche in Deutschland

2 Beziehung Staat – Kirche in der Schweiz

3 Das duale System der Schweiz

4 Auswirkungen und Konsequenzen

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Auswirkungen auf Konfliktlösungen: Fallbeispiel

Ein Pfarrer, der die Rechtmäßigkeit seiner Amtsenthebungdurch den Bischof überprüfen lassen will, muss inDeutschland den mühevollen und nicht denrechtsstaatlichen Prinzipien genügenden innerkirchlichenhierarchischen Rekurs nach Rom mit GerichtsspracheLatein bemühen.Wurde er zusätzlich noch nach seiner Auffassung vomBischof in einer Predigt beleidigt, dann weist - so dasVerwaltungsgericht Regensburg im Verfahren Pfarrer HansTrimpl ./. Bischof Gerhard Ludwig Müller - die Klage schondeshalb zurück, weil sich der Pfarrer nicht zuvor an deninnerkirchlichen Rechtsweg gehalten hat. (Beschluss der3. Kammer des VG Regensburg vom 04.08.2004)

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Auswirkungen auf Konfliktlösungen: Fallbeispiel II

In der Schweiz hingegen verweigert die KirchgemeindeRöschenz dem Bischof Kurt Koch von Basel dieEntlassung ihres Pfarrers Franz Szabo, da er ihnen, alsArbeitgeber der Fürsorge für ihren Angestelltenverpflichtet, nicht mitteilen will, warum er zum Mittel derSuspendierung greifen will.Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung vor demLandgericht Basel-Landschaft weist das Gericht dasAnsinnen des Bischofs zurück, dass man sich erst einmalan den innerkirchlichen Rechtsweg halten solle, da dieserfür die Gemeinde und Pfarrer Szabo unzumutbar sei undgibt der Gemeinde Recht (vgl. Urteil vom 09.12.2008).Mittlerweile haben sich Bischof und Pfarrer versöhnt unddas Suspendierungsansinnen ist vom Tisch.

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Mitwirkung der Laien auf Grund ihrer eigenständigenSendung durch Taufe und Firmung

Eigenständige Mitwirkung und Verantwortung aller Gläubigen im SchweizerModell sehr gut möglich: Communio-Prinzip des II. Vatikanischen Konzils

Prof. Dr. Sabine Demel, Lehrstuhl für Kirchenrecht an der UniversitätRegensburg: „Paradies für Laien“

Bessere Sicherstellung der Geldmittel für die Kirche, da der Aspekt, aus derKörperschaft wegen der Kirchensteuer auszutreten, weil man mit dem Handelndes Bischofs und seinem Einsatz der Mittel nicht mehr einverstanden ist, nahezuwegfällt

Dringend notwendiges Korrektiv zum hierarchischen System!

Angemessene demokratische Organisationsform der menschlich bedingtenOrganisationsform der Kirche in einem demokratischen Umfeld.

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Aktuelle Diskussion zur Realidentität Kirche /Körperschaft

Deutsche Bischöfe: kein Unterschied zwischen der Kirche Jesuund der Mitgliedschaft in ihr durch Taufe und Firmung alsunauslöschliches Prägemal als theologischer Begriff einerseitsund der Körperschaft des öffentlichen Rechts anderseits.

Gegenteilige Auffassung durch Bischof Vitus Huonder von Chur:Dekret vom 07.10.2009: „Richtlinien für den Umgang mitPersonen, die erklären, aus der Kirchgemeinde bzw. derkantonalen Körperschaft auszutreten, aber katholische Gläubigebleiben wollen.“

Er weist darin die Pfarrer u.a. an über Geldzuwendungen dieserGläubigen genau Buch zu führen und auch keinesfallsEintragungen ins Taufregister vorzunehmen.

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Ausblick I

Leo Karrer:„Das schweizerische Staatskirchenrecht gibt denLaien, den getauften Katholiken und Katholikinnendas, was ihre eigene Kirche ihnen aus theologischunhaltbaren Gründen vorenthält,“

nämlich„Partizipation, Gleichberechtigung, Durchschaubarkeitder Entscheide, Schiedsgerichtsbarkeit, Subsidiaritätund Dezentralisierung.“

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Ausblick II

Eine Kirche, für die jede und jeder verantwortlich ist unddann aber auch sein kann, wird um so mehr Bestandhaben, je mehr Menschen diese Verantwortung auchwahrnehmen können.Auch die Verwirklichung solcher Ziele könnte ein Beitragzur Eindämmung der Erosion durch vermehrteKörperschaftsaustritte sein.

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Autor

Prof. Dr. Johannes Grabmeier,Vorsitzender der Laienverantwortung Regensburg e.V.,Köckstr. 1, 94469 Deggendorf, Tel. 0171-5503789,E-Mail: [email protected],Homepage: www.laienverantwortung-regensburg.de

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