Schwerpunktthema: Unerwünschter Arzneimittel … MCP AL Tropfen N1 20 ml Begründung: Gesetzliche...

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Schwerpunktthema: Unerwünschter Arzneimittel- austausch: So beugen Sie vor! Lorem ipsum dolor sit amet 2 2014 Antibiotikamenge wird in der Apotheke gekürzt Was sind „Normgrößen“? OTC: Erstattungsfähig oder nicht? Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung Das Service-Magazin für die Arztpraxis Dialog Verordnun g s

Transcript of Schwerpunktthema: Unerwünschter Arzneimittel … MCP AL Tropfen N1 20 ml Begründung: Gesetzliche...

Schwerpunktthema:

Unerwünschter Arzneimittel­austausch: So beugen Sie vor!

L o r e m i p s u m d o l o r s i t a m e t

22014

Antibiotikamenge wird in der Apotheke gekürzt

Was sind „Normgrößen“?

OTC: Erstattungsfähig oder nicht?

Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung

D a s S e r v i c e ­ M a g a z i n f ü r d i e A r z t p r a x i sDialogVerordnungs

2 www.DeutschesArztPortal.deNr. 2 I März 2014

Liebe Leserin, lieber Leser,

hätten auch Sie gern ein Patentrezept, mit dem Sie einen Arzneimittelaustausch in der Apotheke ver-hindern können, der die Compliance und somit den Therapieerfolg gefährdet? Oder mit dem Sie aus-schließen können, dass die verordnete Arzneimit-telmenge in der Apotheke ohne Ihr Wissen gekürzt wird?

Das Patentrezept für alle Fragen rund um die Siche-rung der Arzneimittelverordnung gibt es natürlich nicht. Stattdessen stellen wir im VerordnungsDia-log vielfältigste Verordnungsbeispiele aus der Pra-xis vor. Daran zeigen wir ganz konkret auf, welche „Fallstricke“ lauern und weshalb ein vermeintlich korrekt ausgestelltes Rezept in der Apotheke als „unklare Verordnung“ gilt, die Rückfragen provo-ziert oder zu einer abweichenden Rezeptbeliefe-rung führt.

Übrigens: Ein häufiger Grund für „unklare Verord-nungen“ sind nicht aktualisierte Arzneimittelda-tenbanken in der Praxissoftware. Dass dies teil-weise erhebliche Konsequenzen für die Arzneimit-teltherapie haben kann, lesen Sie in dieser Ausgabe gleich in mehreren Beiträgen.

Bleiben Sie mit uns im Dialog!

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Unsere Online-Medien:

INHALT

Unerwünschter Arzneimittelaustausch 3

Praxisbeispiel – Kürzung der Antibiotikamenge 5

Neuerung ab April – Die Aut-idem-Liste 6

Verordnung – Was sind Normgrößen? 8

Impressum 8

Importe – Nicht immer die günstigste Alternative 9

Ärzte fragen 12

Das DeutscheArztPortal 14

OTC-Arzneimittel – Erstattungsfähig oder nicht? 16

Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung 21

Wissens-Check zum BtM-Rezept 23

Verordnungshilfe „Antibiotika“ 24

I N DI E S E R AUS G A BE

www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014 3

SICHER V ERORDNEN

Unerwünschter Arzneimittelaustausch in der Apotheke: So beugen Sie vor!Weshalb Ihr Patient häufig nicht bekommt, was Sie verordnen

Sie sind zeit- und nervenaufreibend und kommen täglich vor: Missverständnisse und Fehler beim Ausstellen und Beliefern von Rezepten. Kürzung der verordneten Stück-zahl, Austausch der verordneten Präparate, unerwünschte Abgabe von Importen … Wir geben Ihnen einfache Tipps, wie Sie solchen Missverständnissen vorbeugen können.

Die Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgege-bene Arzneimittel von Ihrer Verordnung abweicht, sind vielfältig, s. Abb.

Wir möchten hier ein Beispiel aufgreifen, bei dem die vom Arzt verordnete Packungsanzahl in der Apotheke gekürzt wird.

Arzt verordnet: Daivobet 120 g N3 x 2

Apotheke liefert: Eine Packung Daivobet 120 g N3!

Begründung: Nach § 6 (3) des Rahmenvertrags darf ein Vielfaches

der größten Packung nur abgegeben werden, soweit der Vertrags-

arzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verord-

neten Menge hingewiesen hat.

Konsequenz: Der Therapieerfolg ist gefährdet, da aufgrund der

gekürzten Menge die gewünschte Behandlungsdauer nicht einge-

halten werden kann.

Lösung: Sondervermerk auf dem Rezept, z. B.: „Menge ärztlich

begründet“ oder „!“ mit Datum und Unterschrift

Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht

Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke

aufgrund formaler und gesetzlicher

Vorgaben.

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S IC H E R V E ROR DN E N

www.DeutschesArztPortal.deNr. 2 I März 2014

PROBLEM 1: Verordnetes wird gegen Rabattarzneimittel ausgetauscht

Verordnet: L­Thyroxin Aristo 75 µg 100 Stück N3

Abgegeben: L­Thyroxin Winthrop 75 µg 100 Stück N3

Begründung: Die Barmer GEK hat z.B. einen Rabattvertrag mit der

Firma Winthrop abgeschlossen; die Apotheke ist verpflichtet, den

Rabattartikel zu liefern.

PROBLEM 2: Verordnete „Jumbopackung“ wird in Apotheke gegen kleinere erstattungsfähige ausgetauscht

Verordnet: Formoterol Hexal Easyhaler 12 µg 120 Hub Packung

2 Stück

Abgegeben: Formoterol Hexal Easyhaler 12 µg 120 Hub 1 Stück N2

Begründung: Die verordnete Packung mit 2 Stück Easyhaler

(240 Hub) ist eine nicht abgabefähige „Jumbopackung“ aufgrund

der Einteilung in die Packungsgrößenverordnung (größte Messzahl

wird überschritten); die Apotheke darf nur die Packung mit 1 Stück

(120 Hub) liefern.

Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und Tipps, wie sich diese vermeiden lassen:

PRAXISTIPP:

Mit dem Ausstellen des Rezeptes als so ge-

nannte Normgrößenverordnung (z. B. N2),

d. h. ohne Angabe einer Stückzahl und/oder Menge, werden die Regelungen des

Rahmenvertrages umgangen und die

Apotheke beliefert das Rezept entspre-

chend mit 2 x 1 Stück N2.

Eine Normgrößenverordnung für diesen Fall

könnte wie folgt lauten:

Formoterol Hexal Easyhaler 12 µg N2 x2

PROBLEM 3: Unterschiedliche Packungsgrößen mit gleicher N-Kennzeichnung im Handel

Verordnet: MCP AL Tropfen N1 (der Arzt wünscht 30 ml N1)

Abgegeben: MCP AL Tropfen N1 20 ml

Begründung: Gesetzliche Regelungen erlauben den Austausch von

Packungsgrößen innerhalb eines definierten N-Bereichs, hier hat

die Apotheke die Wahl zwischen 20 ml N1 und 30 ml N1.

PRAXISTIPP:

Da der Austausch von L-Thyroxin bezüglich

der Bioverfügbarkeit als kritisch anzusehen

ist, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt

werden.

PRAXISTIPP:

Wenn der Arzt ausdrücklich die Abgabe von

30 ml N1 wünscht, muss er die genaue Menge/Stückzahl auf dem Rezept ange-

ben. Mit dem zusätzlichen Setzen des

Aut­idem­Kreuzes kann er die gewünschte

Versorgung des Patienten absichern.

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PR A X I S BE I S PI E L

Es sollte eigentlich jedem klar sein: Für eine erfolgreiche Antibiotikatherapie ist die korrekte Einnahme essentiell, insbesondere eine ausreichende Therapiedauer. Genau deshalb ist es enorm wichtig, dass der Pa tient das benötigte Antibiotikum in aus-reichender Menge erhält.

Leider passiert es nicht selten, dass aufgrund von einzuhaltenden Rabattverträgen verordnete und abgegebene Arzneimittelmenge voneinander abweicht. Die Therapiesicherheit und der Behand-lungserfolg können gefährdet sein.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Problematik:

Der Arzt verordnet: Roxithromycin AL 300 mg 10 Stück

Die Apotheke liefert: Roxithromycin ratiopharm 300 mg

7 Stück Tbl. N1.

Begründung: Zwischen dem Pharmahersteller ratiopharm

und der Krankenkasse des Patienten (hier KKH)

besteht ein Rabattvertrag über die Packung

mit 7 Tabletten, den die Apotheke vorrangig

bedienen muss (Rahmenvertrag § 4 Absatz 2).

Packungen mit gleicher N-Kennzeich-nung sind austauschbar

Der Austausch wird möglich, weil laut Rahmenver-trag über die Arzneimittelversorgung identische Packungen als austauschbar gelten.

Therapiegefährdung: Verordnete Antibiotikamenge wird gekürzt

Dabei gilt nach § 4 (1c) folgendes:

Nach Packungsgrößenverordnung (SGB V) ist für Roxithromycin-Tabletten der N1-Bereich mit 7–11 Stück definiert. Deshalb tragen beide Packungs-größen (10 Stück und 7 Stück) das N1-Kennzeichen, sind identisch und austauschbar.

FAZITDamit der Patient die für eine erfolgreiche Therapie notwendige Tabletten-anzahl von 10 Stück erhält, sollte der Arzt die Verordnung des Antibiotikums unbedingt mit dem Aut-idem-Kreuz absichern.

Unsere Verordnungshilfe 1 zu Antibiotika (auf der Rückseite dieser Ausgabe) zeigt, wie durch Setzen des Aut-idem-Kreu-zes die Abgabe der gew ünsch-ten Arznei-m i t t e l -menge gesi-chert wer-den kann.

DeutschesArztPortalD a s S e r v i ce - P o r t a l f ü r d i e A r z t p r a x i s

VERORDNUNGSHILFE1 Antibiotika-Verordnung – Mengenkürzung verhindern!

Aufgrund bestehender Rabattverträge ist es möglich, dass in der Apotheke ein verordnetes Antibiotikum mit einer bestimmten Stückzahl/Menge durch ein Präparat mit abweichender bzw. geringerer Stückzahl/Menge substituiert werden muss. Praxisbeispiel:

Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen! www.DeutschesArztPortal.de

Laut Rahmenvertrag ist die Apotheke verpfl ichtet, vorrangig Rabattartikel abzugeben; Packungen des gleichen N-Bereiches gelten dabei als identisch und damit austauschbar (N1 = 10–16 Stück).

Begründung durch den Gesetzgeber

Abgabe in der Apotheke: 5 Therapietage

Amoxi Clavulan Stada 875/125 mg 10 Tabletten N1 (für 5 Behandlungstage)

Folgen:➡ Therapiedauer verkürzt sich um 2 Tage (von 7 auf 5 Tage)

➡ Therapieerfolg gefährdet!

10 Tabletten N1 (für 5 Behandlungstage) 10 Tabletten N1 10 Tabletten N1 (für 5 Behandlungstage)

Therapiesicherung Hinweis Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein rabattbegünstigtes Produkt mit abweichender Therapiedauer in der Apotheke.

Das Aut-idem-Kreuz unterbindet nicht den Aus-tausch gegen ein Importpräparat. Daher sollte – wenn erforderlich – ein Vermerk wie „Import nicht gewünscht“ ergänzt werden.

Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1

Vorschlag zur Rezeptierung:

Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tabletten N1 (für 7 Behandlungstage)

Arzt verordnet: 7 Therapietage

AOK Bayern

Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1Amoxclav Sandoz 875/125 mg

Die Verordnungshilfe steht auch zum Download bereit: www.VOdialog.de/0221

„c) Identische Packungsgröße, als identisch gelten auch Packungsgrö-ßen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungs-größenkennzeichen zuzuordnen sind.“

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A K T U E L L E S

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Es waren zähe und vor allem lange Ver-handlungen, die Anfang Januar zu einem Ergebnis gekommen sind: Der Deutsche Apo-thekerverband (DAV) und der GKV-Spitzen-verband haben sich endlich auf die Erstellung einer Liste zum Substitutionsausschluss geeinigt – die sogenannte Aut-idem-Liste.

Wirkstoffe, die auf dieser Liste zu finden sind, dür-fen künftig in der Apotheke nicht mehr ausge-tauscht und evtl. noch bestehende Rabattverträge müssen nicht mehr beachtet werden. Speziell chro-nisch kranke Patienten können in Bezug auf ihre therapeutische Versorgung mit besonders heiklen Wirkstoffen davon profitieren. Bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite führen Rabattver-träge erfahrungsgemäß schnell zu pharmazeuti-schen Problemen und beeinträchtigen somit die Patienten-Compliance.

Weitere Wirkstoffe werden folgen

Noch umfasst die Aut-idem-Liste erst zwei Wirk-stoffe, das Antiepileptikum Phenytoin sowie das Immunsuppressivum Ciclosporin.

Generelles Austauschverbot

Die Liste wird ab April verbindlich, für Phenytoin und Ciclosporin gilt ab dann also ein generelles Austauschverbot. Die Therapiehoheit der Ärzte wird durch die Aut-idem-Liste wieder gestärkt. Konnten Apotheker bisher durch Anmelden Phar-mazeutischer Bedenken ein verordnetes Medika-ment austauschen (es sei denn, „Aut idem“ war auf dem Rezept angekreuzt), sind besagte Wirkstoffe

Neuerungen bei der Rezeptierung ab April: Aut­idem­Liste schlägt Rabattverträge

jetzt generell von der Substitution ausgeschlossen. Apotheker können nur genau das Produkt abgeben, das auch rezeptiert wurde. Bei Not- und Nacht-diensten oder bei beschränkter Lieferfähigkeit des Herstellers kann dies zu Problemen führen – es bleibt abzuwarten, ob hier noch nachgebessert wird. Es ist bei den betroffenen Wirkstoffen also mit häufigeren Rückfragen seitens der Apotheken zu rechnen.

Wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers geht, soll die Aut-idem-Liste künftig aber nicht mehr in Selbstverwaltung von DAV und GKV-Spitzenver-band erarbeitet, sondern vom Gemeinsamen Bun-desausschuss festgelegt werden. Das geht aus einem Änderungsantrag zum 14. SGB V-Änderungsgesetz hervor, der Anfang Februar in den Gesundheits-ausschuss des Bundestages eingebracht wurde. Das bisherige Vorgehen habe sich als zu schwerfällig und konfliktträchtig erwiesen, heißt es in dem Antrag. Der Verordnungs-Newsletter des Deut-schenArztPortals hält Sie auf dem Laufenden.

Hier können Sie den Newsletter des DeutschenArztPortals abonnieren: www.VOdialog.de/0203

Betroffene ProdukteAM mit Wirkstoff Phenytoin AM mit Wirkstoff CiclosporinPHENHYDAN CICLORALPHENYTOIN AWD CICLOSPORIN 1A PharmaPHENYTOIN–NATRIUM Aurobindo CICLOSPORIN HEXALZENTROPIL CICLOSPORIN dura

CICLOSPORIN ProCIQORINDEXIMUNEIMMUNOSPORINSANDIMMUN

PRAXISTIPPAchten Sie bei Phenytoin- und Ciclosporin-Verord-nungen ganz genau darauf, welches Produkt Sie rezeptieren, denn es kann in der Apotheke nicht mehr ausgetauscht werden. Dazu ist dann immer ein neues Rezept notwendig.

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AUS DER INDUSTRIE

Seit 01.01.2014 existieren neue Rabattver-träge über den Wirkstoff Oxycodon. Das bis-herige Rabattvertragspräparat Oxycodon-HCl-ratiopharm® wurde durch Oxycodon Hexal® ersetzt. Durch den Wechsel des Rabattpartners können für Patienten schwer-wiegende Folgen nicht ausgeschlossen wer-den.

Schmerzpatienten könnten ggf. nun anstelle des gewohnten Oxycodon-Präparates von ratiopharm das scheinbar identische Produkt von Hexal erhal-ten. Doch ein Austausch ist kritisch zu beurteilen. Bei der Retardtablette von Hexal handelt es sich um eine Matrixtablette, die weder teil- noch suspen-dierbar ist. Außerdem ist das Präparat Oxycodon Hexal® in einer runden Tablettenform anstelle einer oblongen Form verfügbar.

Oxycodon: Vorsicht bei Austausch durch neuen Rabattvertrag

Folgen für die Therapie

Aufgrund des Aussehens, der Nichtteilbarkeit und der Nichtsuspendierbarkeit des neuen Rabattprä-parates können nach Umstellung des Patienten Irri-tationen auftreten. Schwierigkeiten bei der Dosie-rung sowie Ungenauigkeiten und Probleme bei der Einnahme können sich negativ auf den Behand-lungserfolg auswirken. Sind nach Einschätzung des Arztes Compliance-Probleme zu erwarten, kann er durch Verordnung des für den Patienten vertrauten Präparates von ratiopharm und Setzen des Aut-idem-Kreuzes den Austausch auf das rabattbegüns-tigte Arzneimittel unterbinden.

Eine erhöhte oder unkontrollierte Urin-ausscheidung ist für Betroffene meist sehr belastend. Mit Desmotabs® (Desmopressin) steht ein Arzneimittel zur Verfügung, das bei richtiger Anwendung von diesen unangeneh-men Beschwerden befreien kann und eine Rückkehr zu einem normalen Leben ermög-licht.

Die Beschwerden können verschiedene Ursachen haben. Zu den am häufigsten zugrundeliegenden Erkrankungen zählen Diabetes insipidus und Enu-resis nocturna. Insbesondere bei Kindern mit nächtlichem Bettnässen kann eine starke psychi-sche Belastung resultieren, da sie unter Umständen eigenes Versagen als Ursache empfinden. Es han-delt sich aber um ein klar definiertes Krankheits-bild mit eindeutigen organischen Ursachen, wenn der Körper das Hormon ADH (antidiuretisches

Erhöhte/unkontrollierte Urinausscheidung Förderung der Compliance

Hormon) nicht in ausreichendem Umfang selbst produziert.

In vielen Fällen lassen sich die Symptome gut durch Anwendung von Desmotabs® behandeln. Der Wirkstoff Desmopressin ist eine künstlich herge-stellte Variante des natürlichen Hormons ADH, das die Wasserausscheidung verringert.

Patienteninformation zur Compliance-Förderung

Für eine optimale Wirkung und um unerwünschte Wirkungen zu vermeiden, ist die richtige Anwen-dung von Desmotabs® wichtig. Unterstützung bietet eine aktuelle Patienteninformation, die kostenlos heruntergeladen werden kann.

Zum Download der Patienteninformation: www.VOdialog.de/0231

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V E ROR DN U NG

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Sie stehen auf (fast) jeder Arzneimittel-packung und auf fast jedem Rezept. Norm-größen haben eine enorme Bedeutung für die Ausstellung und Belieferung eines Rezeptes.

Die Normgrößen N1, N2 und N3 werden für ein-zelne Wirkstoffe oder für eine Arzneimittelgruppe vergeben. Rechtsgrundlage ist die sogenannte „Packungsgrößenverwaltungsvorschrift“, die diese Normbereiche definiert.

Die Normgrößen werden auf die Dauer der typi-schen Behandlungszyklen abgestimmt und orien-tieren sich an folgender Reichdauer:

N1: 10 Tage (+ / - 20 Prozent)

N2: 30 Tage (+ / - 10 Prozent)

N3: 100 Tage (- 5 Prozent)

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die verord-nete Arzneimittelpackung der erforderlichen The-rapiedauer entspricht.

Packungen außerhalb der Norm

Auch Packungen, deren Inhaltsmenge zwischen zwei Normgrößen liegt, sind zu Lasten der Kran-kenkassen abrechnungsfähig, soweit nicht bestimmte Gründe entgegenstehen. Die Kennzeich-nung „Klinikpackung“ hingegen weist auf einen Inhalt hin, der die größte definierte Normgröße

N1, N2, N3: Was sind eigentlich „Normgrößen“?

(meist N3) überschreitet und als sogenannte Jum-bopackung keine Kassenleistung darstellt. Arznei-mittel, die nicht erstattungsfähig sind, dürfen nicht mit einer Normgröße gekennzeichnet sein.

Normgröße ist nicht gleich Packungs-größe

Die Angabe einer Normgrößenbezeichnung ist nicht eindeutig einer bestimmten Stückzahl/Menge zugeordnet.

Für den Wirkstoff Roxithromycin gelten bei-spielsweise folgende Normbereiche:

Packungen mit 7 bis 11 Tabletten entsprechen hier also dem N1-Bereich, Packungen mit identischen Normkennzeichen können somit unterschiedliche Stückzahlen bzw. Mengen enthalten. Roxithromy-cin ist als N1-Packung mit 7 und mit 10 Tabletten im Handel.

PRAXISTIPPGeben Sie auf dem Rezept immer die genaue Stück-zahl an und setzen Sie das Aut-idem-Kreuz, wenn für einen Wirkstoff innerhalb eines Normbereiches Packungen mit unterschiedlicher Stückzahl verfüg-bar sind.

IMPRESSUMVerordnungsDialog Das Service-Magazin für die ArztpraxisAusgabe 2/2014Herausgeber: FAI Healthcare GmbHGeschäftsführer: Dr. Karin Beisel-Ebert Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 87 0 Fax: +49 (0)221 222 87 222 E-Mail: [email protected]: 2197-2745Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.) Agrippinawerft 22, 50678 KölnLeitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Sierk EngelsRedaktion: Dr. Andrea Krajenski, Nina MiddelAnzeigenleitung: Andrea Kowatsch

Urheber- und VerlagsrechtDie Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informa-tionen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag.

GebrauchsnamenDie Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.

Gestaltung: FAI GmbHDruck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 BerlinVertrieb: Bauer Vertriebs KG

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V E ROR DN U NG

Importarzneimittel wurden im europäi-schen Ausland produziert und dann von Arz-neimittelimporteuren auf den deutschen Markt gebracht. Sie sind günstig und helfen, das Budget zu entlasten. So haben es viele „abgespeichert“ und verordnen diese Prä-parate dementsprechend gerne und häufig. Das ist vom Gesetzgeber auch gewollt: Ein bestimmter Anteil der abgegebenen Arznei-mittel müssen Importe sein (Stichwort „Importquote“). Nicht immer aber sind sie die sinnvollste Alternative.

Eine Packung mit griechischen Buchstaben, blaue statt roter Tabletten, Insulin-Ampullen, die wegen großer Aufkleber nicht mehr in den Pen passen – so können Importarzneimittel im schlimmsten Falle aussehen. Gerade bei älteren multimorbiden Pati-enten können diese Abweichungen vom bekannten Originalpräparat zu Ablehnung und damit man-gelnder Compliance führen.

Verordnet der Arzt ein Präparat eines bestimmten Importeurs – was meist unbeabsichtigt geschieht – kann es für den Patienten in der Apotheke zu Pro-blemen kommen. Ist der verordnete Import nicht lieferbar, darf dem Patienten nicht einfach ein beliebiger anderer Import oder sogar das Original ausgehändigt werden. Denn der Arzt setzt mit der Verordnung einen sogenannten „Preisanker“, d. h., das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer als das ursprünglich verordnete sein. Gibt es kein günstigeres oder gleich teures, muss ein neues Rezept ausgestellt werden – das kostet Zeit, sowohl für die Arztpraxis als auch für den Patienten.

Importverordnung: Nicht immer die günstigste Alternative

Importe sind nicht grundsätzlich günstiger als das Original und bieten sehr häufig einen viel geringe-ren Kostenvorteil als angenommen. Der Hinter-grund: Importarzneimittel müssen, damit Apothe-ker mit ihnen die sogenannte Importquote erfüllen können, 15 Euro oder 15 Prozent günstiger als das Originalarzneimittel sein („15/15-Regel“). Wirt-schaftlich agierende Importunternehmen haben natürlich wenig Interesse, einen wesentlich größe-ren Preisabstand zu erzielen. Bei hochpreisigen Präparaten von mehreren tausend Euro ist ein Unterschied von 15 Euro fast zu vernachlässigen, wenn dadurch die Compliance gefährdet ist oder es durch eine Nicht-Lieferbarkeit zu Versorgungsver-zögerungen kommen kann.

Rezeptangaben für eine eindeutige Originalverordnung

Wenn der Arzt ausdrücklich die Abgabe eines Ori-ginalpräparates für den Patienten wünscht, sind einige Angabe auf dem Rezept erforderlich:

• Namentliche Verordnung des Originalpräparates

• Angabe des Herstellernamens und/oder der PZN

• Zusatz „Kein Import“, wenn ein Austausch auf einen Import nicht gewünscht ist

• Aut-idem-Kreuz, um den Wunsch nach Originalabgabe in der Apotheke zu unterstreichen

Importverordnung setzt »Preisanker«

Verzögerung durch Nicht-Liefer-barkeit

BREITES INDIKATIONSSPEKTRUM *Arthrose, rheumatoide Arthritis, Spondylitis ankylosans, akute Gichtarthritis,Schmerzen nach Zahnoperationen

EFFIZIENT UND WIRKSAM 2

bei 1 x täglicher Gabe

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FÜR GELENK-EXPERTEN.

* Die empfohlenen Maximaldosen pro Tag von 60 mg Etoricoxib bei Arthrose, 90 mg bei rheumatoider Arthritis, ankylosierender Spondylitis und mäßig starken Schmerzen nach Zahnoperation (hier begrenzt auf eine maximale Behandlungsdauer von 3 Tagen, bei einigen Pati-enten kann eine zusätzliche postoperative Analgesie notwendig sein), 120 mg bei akuter Gichtarthritis (hier begrenzt auf eine maximale Behandlungsdauer von 8 Tagen, Einnahme nur während der akuten symptomatischen Phase der Gichtarthritis) sollten nicht überschritten werden. Bei der Entscheidung einen selektiven COX-2-Hemmer zu verschreiben, muss das individuelle Gesamtrisiko des Patienten be-rücksichtigt werden. Da das kardiovaskuläre Risiko unter der Therapie mit Etoricoxib mit Dosis und Behandlungsdauer ansteigen kann, sollte Etoricoxib in der niedrigsten wirksamen Dosis über einen möglichst kurzen Zeitraum verabreicht werden. Die Therapienotwendigkeit sowie das Ansprechen auf die Therapie sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Patienten mit Arthrose. Bitte beachten Sie die Fachinformation vor der Verordnung von EXINEF®.

** Signifi kant niedrigere Häufi gkeit von PUB (Perforationen, Ulcera, Blutungen) für Etoricoxib 60 mg und 90 mg vs. Diclofenac 150 mg. Signifi kant geringere Häufi gkeit gastrointestinaler Ulzerationen für Etoricoxib 120 mg vs. Naproxen 1000 mg oder Ibuprofen 2400 mg.2

Quellen: 1. Bingham III CO et al., Rheumatology 2007; 46: 496–507.; 2. Fachinformation EXINEF® (Stand 03/2013).

EXINEF® 30 mg Filmtabletten. EXINEF® 60 mg Filmtabletten. EXINEF® 90 mg Filmta-bletten. EXINEF® 120 mg Filmtabletten. Wirkstoff: Etoricoxib. Zus.: Arz neilich wirks. Bestandt.: 1 EXINEF® 30 mg Filmtbl. enth. 30 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 60 mg Filmtbl. enth. 60 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 90 mg Filmtbl. enth. 90 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 120 mg Filmtbl. enth. 120 mg Etoricoxib. Sonst. Bestandt.: Tbl.-kern: Calciumhydrogenphosphat, Croscarmello-se-Natrium, Magnesiumstearat (Ph.Eur.), mikrokristalline Cellulose. Tbl.-überzug: Carnaubawachs, Lactose-Monohydrat, Hypromellose, Titandioxid (E 171), Triacetin. Die 30-mg-, 60-mg- u. 120-mg-Filmtbl. enth. Indigocarmin, Aluminiumsalz (E 132) u. Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E 172). Ausgewählte Produktinformationen zu EXINEF®: Vor Verschreiben eines selekt. COX-2-Hemmers individ. Gesamtrisiko berücksichtigen. Etoricoxib in d. niedrigst wirksamen Dosis über möglichst kurzen Zeitraum verabreichen (Anstieg d. kardiovaskulären Risikos mit Be-handl.-dauer u. Dosis mögl.). Therapienotwendigk. u. Ansprechen regelm. überprüfen (v. a. bei Arthrose). Bitte lesen Sie vor Verordnung von EXINEF® die Fachinformation! Anw.: Zur Behandl. v. Sympt. bei Reizzuständen degenerat. u. entzündl. Gelenkerkrank. (Arthrose u. rheumatoide Ar-thritis), Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sowie v. Schm. u. Entzünd.-zeichen bei akuter Gichtarthritis. Zur Kurzzeitbehandl. mäßig starker Schm. nach Zahnoperat. Dosierung: Arthrose: 30 mg 1x/d, Dosis v. > 60 mg nicht empf. Rheumatoide Arthritis, ankylosierende Spon-dylitis: 90 mg 1x/d, Dosisüberschr. nicht empf. Akute Gichtarthritis: 120 mg 1x/d über max. 8 Behandl.-tage; Dosisüberschr. nicht empf. Postoperat. Schm. nach Zahnoperat.: 90 mg 1x/d über max. 3 Behandl.-tage, Dosisüberschr. nicht empf.; bei einigen Pat. zusätzl. postoperative Analgesie evtl. notw. Gegenanz.: Überempf. gegen Etoricoxib od. einen d. sonst. Bestandt.; ak-tives pept. Ulkus od. aktive gastrointest. Blutung; Bronchospasmus, akute Rhinitis, Nasenschleim-hautschwellungen, angioneurot. Ödem, Urtikaria od. allergieartige Reakt. nach d. Anw. v. ASS od. NSAR einschl. COX-2-Hemmern; Schwangersch. u. Stillzeit; schw. Leberfunkt.-stör. (Serum-Alb. < 25 g/l od. Child-Pugh-Score ≥ 10); geschätzte Kreatinin-Clearance < 30 ml/min; Kdr. u. Jugend-liche < 16 J.; entzündl. Darmerkrank.; Herzinsuff. (NYHA II–IV); Pat. m. Hypertonie (Blutdruck an-haltend > 140/90 mmHg u. nicht ausreichend eingestellt); klin. gesicherte KHK, periph. art. Ver-schlusskrankh. u./od. zerebrovask. Erkrank. Warnhinweise: GIT: Komplikat. im oberen GIT (Magen-Darm-Perforat., -Ulzera od. -Blutungen [PUB]), einige letal, berichtet. Vorsicht bei Risiko-pat. für die Entwickl. gastrointest. Komplikat. unter NSAR: u. a. ältere Pat., Pat., die gleichzeitig and. NSAR od. ASS einnehmen, Pat. mit anamnest. gastrointest. Erkrank. (z. B. Ulzerationen od. Magen-Darm-Blutungen). Erhöh. Risiko f. gastrointest. Nebenw. (Geschwüre u. and. Komplikat.) bei gleichzeit. Einnahme v. Etoricoxib u. ASS. Kardiovask. System: Klin. Studien: Assoziation zw. erhöh. Risiko f. thrombot. Ereignisse (insb. Myokardinfarkt u. Schlaganfall) u. Klasse d. selektiven COX-2-Hemmer im Vgl. zu Plazebo u. einigen NSAR mögl. Kürzestmögl. Behandlungsdauer bei niedrigst wirksamer Dosis verwenden (Risiko f. kardiovask. Erkrank. direkt proportional zu Dosis u. Behandlungsdauer)! Notwendigk. einer symptomat. Ther. u. Ansprechen auf Ther. regelm. über-prüfen (v. a. bei Arthrosepat.)! Strenge Nutzen-/Risikoabwägung bei Pat. mit erhebl. Risikofakt. f. das Auftreten kardiovask. Ereignisse (z. B. Bluthochdruck, Hyperlipidämie, Diabetes mell., Rau-chen)! Selektive COX-2-Hemmer ohne Wirkung auf Thrombozytenaggregation (kein Ersatz für ASS zur Prophylaxe kardiovask. thromboembolischer Erkrank.), deshalb gerinnungshemmende Thera-pie nicht absetzen! Nierenfunktion: Reduktion d. Prostaglandinsynthese u. damit möglicher-weise reduzierte Nierendurchblutung u. beeinträchtigte Nierenfunkt. mögl. Überw. d. Nierenfunkt. empfohlen bei Pat. mit bereits signifi k. eingeschränkt. Nierenfunkt., dekomp. Herzinsuff. od. Leber-zirrhose. Flüssigkeitseinlagerungen, Ödeme u. Hypertonie (wie bei and. Prostaglandinsynthese-hemmern); Neu-/Wiederauftreten einer Herzinsuff. unter allen NSAR (einschl. Etoricoxib) mögl. Vorsicht bei Pat. mit anamn. bek. Herzinsuff., linksventr. Dysfunkt. od. Hypertonie u. bei Pat. mit vorbesteh. Ödemen and. Ursache: Bei klin. Anzeichen auf Verschlechterung d. Zustandes, geeigne-te Maßnahmen einschl. Absetzen v. Etoricoxib ergreifen. Blutdruck vor Ther.-Beginn einstellen u. in ersten 2 Wochen nach Ther.-Beginn, danach in regelm. Abständen sorgf. überw. (Etoricoxib evtl. häufi ger u. mit stärkerer Hypertonie als einige and. NSAR u. selektive COX-2-Hemmer assoziiert, v. a. in hohen Dosen); bei signifi k. Blutdruckanstieg alternative Ther. in Betracht ziehen. Leber-funktion: Klin. Studien: Erhöh. von ALT u./od. AST (≥ 3 x ULN) bei ca. 1 % d. Pat. (Behandl. mit Etoricoxib bis zu 1 Jahr mit 30 mg, 60 mg u. 90 mg tgl.). Bei Sympt. u./od. Anzeichen einer Leber-funkt.-stör. od. pathol. Leberfunkt.-werten Verlauf kontrollieren! Bei ersten Anzeichen einer Leber-insuff. od. bei persist. Erhöh. d. Leberwerte (3 x ULN) Absetzen empf. Allg. Hinw.: Bei Verschlech-terung d. o. g. Organfunkt. geeignete Maßnahmen ergreifen u. Ther.-Abbruch erwägen. Anw. v. Etoricoxib bei älteren Pat. u. bei Pat. mit renaler, hepat. od. kard. Dysfunkt. unter geeigneter med. Überw. Rehydrierung v. dehydrierten Pat. vor Ther.-Einleitung empf. Nach Markteinführung sehr selten von schwerw. Hautreakt. (z. T. letaler Ausgang) einschl. exfoliativer Dermatitis, SJS u. TEN (Lyell-Syndrom) assoziiert mit NSAR u. einigen selektiven COX-2-Hemmern berichtet, höchstes Risiko scheinbar zu Beginn der Behandl. (höchste Inzidenz im ersten Behandl.-monat). Schwerw. Überempf.-reakt. (wie Anaphylaxie u. Angioödem) unter Etoricoxib mögl. Erhöh. Risiko für Hautre-akt. bei Pat. mit anamn. Arzneimittelallergie mit einigen selektiven COX-2-Hemmern assoziiert. Beim 1. Anzeichen v. Hautausschl., Schleimhautläsionen od. sonst. Anzeichen einer Überempf.-re-akt. Absetzen v. Etoricoxib empf. Maskierung v. Fieber od. and. Sympt. einer Entzündung od. In-fekt. mögl. Vorsicht bei gleichz. Anw. mit Warfarin od. and. oralen Antikoagulanzien. Anw. bei Frauen, die beabsichtigen, schwanger zu werden, nicht empf. Enth. Lactose! Anw. bei Pat. mit der selt. heredit. Galactose-Intol., Lactase-Mangel od. Glucose-Galactose-Malabsorption nicht empf. Nebenwirkungen: NW aus klin. Studien (≤ 12 Wo., Etoricoxib 30 mg, 60 mg od. 90 mg; häufi ger als unter Plazebo) bei Pat. mit Arthrose, rheumatoider Arthritis, chro-nischen Rückenschmerzen od. Spondylitis ankylosans, aus MEDAL-Studienpro-gramm (bis zu 3 ½ Jahre), aus Kurzzeitstudien zu akutem Schmerz od. nach Markt-einführung: Sehr häufi g: Abdominalschmerz. Häufi g: Alveoläre Osteitis. Ödeme/Flüssigkeitsretent. Schwindelgef.; Kopfschm. Palpitationen; Arrhythmie. Hypertonie. Bronchospas-mus. Obstipat.; Flatulenz; Gastritis; Sodbrennen/Säurerefl ux; Diarrhö; Dyspepsie/epigastr. Beschw.; Übelk.; Erbr.; Ösophagitis; Ulzera d. Mundschleimhaut. Anstieg d. ALT/AST. Ekchymose. Asthenie/Müdigk.; grippeartige Erkrank. Gelegentlich: Gastroenteritis; Infekt. d. ober. Atemwege; Harn-wegsinfek. Anämie (überw. i. Zus.-hang m. gastrointest. Blut.); Leukopenie; Thrombozytopenie. Überempf. (Allergie, AM-allergie, AM-überempf., Überempf., nicht spezif. Überempf., Über-empf.-reakt. u. unspezif. Allergie). Gesteigerter od. vermind. Appetit; Gewichtszun. Angst; De-press.; Konzentrationsstör.; Halluzinat. Geschmacksstör.; Schlafl osigk.; Parästhesie/Hypästhesie; Schläfrigk. Verschwommensehen; Konjunktivitis. Tinnitus; Vertigo. Vorhoffl immern; Tachykardie; dekomp. Herzinsuff.; unspez. EKG-Veränd.; Angina pectoris; Myokardinfarkt. Flush; zerebrovask. Insult; TIA; hypertens. Krise; Vaskulitis. Husten; Atemnot; Epistaxis. Aufgetrieb. Bauch; Darmmotili-tätsstör.; Mundtrockenh.; gastroduodenale Ulzera; peptische Ulzera einschl. Magen-Darm-Perfo-rat. u. Blut. (einige m. letal. Ausgang); Reizdarmsyndr.; Pankreatitis. Gesichtsödeme; Pruritus; Hautausschl.; Erythem; Urtikaria. Muskelkrämpfe/-spasmen; muskuloskelettale Schm./Steifi gk. Proteinurie; Anstieg d. Serum-Kreatinins; Nierenvers./Niereninsuff. Schm. i. Brustkorb. Erhöh. d. Harnstoff-Stickstoffs/Kreatinkinase; Hyperkaliämie; Anstieg der Harnsäure. Selten: Angioödem/anaphylaktische/anaphylaktoide Reakt. einschl. Schock. Verwirrtheit; Ruhelosigk. Hepatitis. Leber-vers.; Gelbsucht. SJS; TEN; fi xes Arzneimittelexanthem. Hyponatriämie. Nach Markteinführung sehr selten: schwerw. Hautreakt. (z. T. letaler Ausgang) einschl. exfoliativer Dermatitis, SJS u. TEN (Lyell-Syndrom) assoziiert mit NSAR u. einigen selektiven COX-2-Hemmern. Nebenw. in Zu-sammenh. mit NSAR (evtl. auch bei Etoricoxib): Nephrotox. einschl. interstitielle Nephritis u. nephrotisches Syndrom. MEDAL-Studie (Endpunkt-gesteuerte Studie [kardiovask.Endpunkt]; 17.804 Arthrosepat. u. 5.700 Pat. mit rheumatoider Arthritis; Ther.-Re-gime: Etoricoxib 60 mg [Arthrose] od. 90 mg [Arthrose u. rheumatoide Arthritis] tgl. od. Diclofenac 150 mg/d; nur schwerw. unerwünschte Ereign. [UE] u. Studie-nabbrüche aufgr. v. UE jegl. Art aufgezeichnet): Häufi gk. schwerw. bestätigter thrombot. kardiovask. Ereign. (= kardiale, zerebrovask. u. periph. vask. Ereign.) vgl.-bar zw. Etoricoxib u. Diclofenac; Inz. d. Studienabbrüche aufgr. v. hyperten. Ereign. signifi k. höher f. Etoricoxib vs. Diclo-fenac; Inz. dekomp. herzinsuff. Ereign. (Studienabbrüche u. schwerw. Ereign.) vgl.-bar unter Etori-coxib 60 mg u. Diclofenac 150 mg, die jeweiligen Inz. allerdings höher f. Etoricoxib 90 mg vs. Diclofenac 150 mg (signifi k. f. 90 mg Etoricoxib vs. 150 mg Diclofenac in der MEDAL-Arthrose-Ko-horte); Inz. bestätigter dekomp. herzinsuff. Ereign. (schwerw. mit nachfolg. Hospital. od. notärztl. Betreuung) nicht signifi k. höher f. Etoricoxib vs. Diclofenac 150 mg (Effekt dosisabhängig); Inz. d. Abbruchrate aufgr. v. ödemat. Ereign. f. Etoricoxib höher vs. Diclofenac 150 mg (Effekt dosisab-hängig [signifi k. f. Etoricoxib 90 mg, nicht aber für Etoricoxib 60 mg]). And. Studien außerhalb MEDAL-Studienprogramm (ca. 3.100 Patienten unter Etoricoxib ≥ 60 mg/d über ≥ 12 Wo.): Kein erkennb. Untersch. in d. Häufi gk. bestätigter schw. thrombot. kardiovask. Ereign. zw. Pat. unter Etoricoxib ≥ 60 mg, Plazebo od. NSAR (außer Naproxen); bei Pat. unter Etoricoxib höhere Häufi gkeit dieser Ereign. vs. Pat. unter Naproxen 500 mg 2 x/d. Wechselwirkungen: Orale Antikoagulanzien: Ca. 13%ige Verlängerung d. INR bei Pat. unter Dauerther. mit Warfarin u. Anw. von Etoricoxib 120 mg/Diuretika, ACE-Hemmer u. Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten: Vermind. Wirkung durch NSAR mögl.; CAVE: in Komb. mit ACE-Hemmern bzw. Angiotensin-II-An-tagonisten erhöhtes Risiko f. eine weit. Verschl. d. Nierenfunkt. u. eine akute Niereninsuff. (i. A. reversibel) bei einigen Pat. mit eingeschränkt. Nierenfunkt. (z. B. dehydrierte od. ältere Pat.) mögl. ASS (niedrig dosiert): Gleichzeit. Anw. möglich, kann jedoch im Vgl. zur Monother. mit Etoricoxib vermehrt zu gastrointest. Ulzera od. and. Komplikationen führen. Komb. mit ASS in höheren Dosen als zur kardiovask. Prophylaxe od. mit and. NSAR nicht empf. Gleichzeit. Anw. mit Ciclosporin u. Tacrolimus: Verstärk. der nephrotox. Wirk. Andere: Kein klinisch relev. Einfl uss auf d. Pharmako-kinetik v. Prednison/Prednisolon od. Digoxin. Antacida u. Ketoconazol (starker CYP3A4-Inhib.) ohne klinisch relevanten Beeinfl ussung d. von Etoricoxib. Verschrei-bungspfl ichtig. Stand: 03/2013. Bitte lesen Sie vor Verordnung von EXINEF® die Fachinformation! Pharmazeutischer Unternehmer: VARIPHARM ARZNEIMITTEL GMBH, Lindenplatz 1, 85540 Haar. Mitvertrieb: Grünenthal GmbH, 52099 Aachen

11www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014

AUS DER INDUSTRIE

Eine Studie untersuchte die Wirksamkeit von Macrogol (MOVICOL®) und Prucaloprid zur Behandlung der chronischen Obstipa-tion bei Frauen und kommt zu dem Ergebnis, dass neue mit bestehenden Therapien statt mit Placebo verglichen werden sollten.

Chronische Obstipationsbeschwerden zählen zu den häufigen Gesundheitsstörungen in Deutsch-land. Die Prävalenz nimmt mit dem Alter zu und Frauen sind deutlich häufiger betroffen als Männer.

Im Rahmen der konventionellen medikamentö-sen Therapie konnte die Wirksamkeit und Sicher-heit von Macrogol (PEG) bei chronischer Obstipa-tion schon in zahlreichen Studien nachgewiesen werden.

Eine neuere Studie verglich nun die Wirksamkeit von Macrogol (MOVICOL®) mit jener von Prucalop-rid zur Behandlung der chronischen Obstipation bei Frauen, die auf eine Standardtherapie mit Laxantien nicht mehr ansprachen.

Pharmacodynamic effects of osmotic laxative PEG 3350 + electrolytes and prokinetic agent prucalopride: a head to head comparison in a controlled environment.

Halphen M et al. Digestive Disease Week® (DDW®) 2013; Sunday May 19 2013; Presentation number 275.

HintergrundMOVICOL® mit dem Wirkstoff Macrogol (PEG) ist ein Medizinprodukt zur Behandlung der akuten und chronischen Obstipation. In der vorliegenden Studie wurde die Wirksamkeit von MOVICOL® mit dem kürzlich zur Behandlung der chronischen Obs-tipation bei Frauen zugelassenen Wirkstoff Pruca-loprid verglichen.

MethodikInsgesamt wurden 236 Frauen mit chronischer Obstipation in die Studie eingeschlossen, bei denen durch eine Therapie mit Standard-Laxantien zuvor keine ausreichende Wirkung erzielt werden konnte: 120 Frauen erhielten Macrogol (MOVICOL®), 116 Frauen den Wirkstoff Prucaloprid.

Studienergebnisse: Behandlung der chronischen Obstipation

Der Behandlungszeitraum betrug für beide Grup-pen 4 Wochen.

ErgebnisseFrauen, die Macrogol (MOVICOL®) anwendeten, zeigten im Vergleich zu Frauen, die Prucaloprid erhielten, eine signifikant höhere Anzahl spontaner und kompletter Stuhlgänge pro Woche (+ 45 %) sowie eine insgesamt höhere Stuhlgangfrequenz (+ 24 %).

Zudem traten unerwünschte Ereignisse seltener auf als bei der Anwendung von Prucaloprid (- 34 %).

FAZITIn dieser ersten Vergleichsstudie zeigte sich sowohl eine stärkere Wirkung als auch eine bessere Verträglichkeit von Macrogol (MOVICOL®) gegenüber der neueren Therapieoption mit Prucaloprid. M. Halphen, Erstautor dieser Studie, ist deshalb der Ansicht, dass neue Therapien immer mit bereits beste-henden Therapien verglichen werden sollten. Ein Vergleich nur mit Placebo sei für die Beurteilung der klinischen Relevanz der Therapien nicht ausrei-chend.

Macrogol (MOVICOL®) vs. Prucaloprid

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Ä RZTE FR AGEN

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Beim Ausstellen eines Rezeptes sind viele Dinge zu beachten: Verordnete Menge, Wunsch nach dem Präparat eines bestimm-ten Herstellers oder unterschieliche Forma-lien sind Fallstricke und führen häufig zu Verunsicherungen. Anhand konkreter Bei-spiele aus der Praxis zeigen wir Ihnen, wie Sie „Verordnungsfallen“ ausweichen und sensibilisieren Sie und ihr Praxisteam dafür, welche Rezepte problematisch sein können.Hier haben wir einige Beispiele aus dem Pra-xisalltag zusammengestellt, um Ihnen das Verordnen in bestimmten Situationen zu erleichtern.

Verordnung sichern: Ungewollten Austausch in der Apotheke verhindern

FALL 1FALL 2

Jumbopackung nicht erstattungsfähig!

Anfrage:

Ich habe einer Patientin Fucidine Gaze steril 10 x 10 cm 50 Stück mit „!“ verordnet, da sie die Wundgaze längerfristig benötigt. Heute war sie bei mir in der Praxis und beschwerte sich über die hohe Zuzahlung, die sie in der Apotheke für fünf Packungen Wundgaze hätte zahlen müssen. Meine Software zeigt mir an, dass es eine 50-Stück-Packung im Handel gibt, die viel günstiger ist als fünf 10er-Packungen. Warum hat die Apotheke diese nicht abgegeben?

Antwort:

Grundlage der Erstattungsfähigkeit einer bestimm-ten Packungsgröße ist u. a. die Einteilung in die Packungsgrößenverordnung (PackungsV).

Für Fucidine Wundgaze sieht diese wie folgt aus:

Verordnete Menge wurde gekürzt!

Anfrage:

Ein Epilepsiepatient benötigt bis zum nächsten Ter-min in meiner Praxis Tegretal 400 retard 300 Tab-letten. Ich habe die Verordnung mit einem Aut-idem-Kreuz versehen und zusätzlich ein „!“ gesetzt. Die Apotheke sagt jetzt, dass sie die verordnete Menge von 300 Tabletten so nicht abgeben kann, ich müsste das Rezept als Normgrößenverordnung aus-stellen. Warum ist das so und was ist eine Normgrö-ßenverordnung?

Antwort:

Entscheidend für die Abgabe der verordneten Menge eines Arzneimittels sind die in der Packungs-größenverordnung definierten Normbereiche. Teg-retal wird dabei unter Antiepileptika eingeteilt, deren Normbereiche sich wie folgt darstellen:

Mit der verordneten Stückzahl von 300 Tabletten wird der N3-Bereich überschritten, was der Rah-menvertrag über die Arzneimittelversorgung § 6 (3) nicht zulässt:

Die 50er-Packung Fucidine Gaze ist demnach eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, die nicht zulasten der GKV verordnet werden darf. Der Apo-theke ist es allerdings erlaubt, 5 x 10 Stück Fucidine Gaze abzugeben, da die größte Messzahl nach PackungsV um ein Vielfaches überschritten wird und Sie mit dem „!“ ausdrücklich auf die Abgabe dieser Menge hingewiesen haben (siehe § 6 (3) Rah-menvertrag). Leider fällt dann auch die Rezept-gebühr in entsprechender Höhe an.

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Ä RZTE FR AGEN

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Mit den hier geschilderten Verordnungsfragen und Antworten möchten wir Sie bei den Herausforderungen im Praxisalltag unterstützen. Sicher haben auch Sie oder Ihr Praxisteam Fragen zu kritischen Verordnungen.

Viele weitere Informationen zu Regress, wirtschaftlichem Verordnen, und zur Vermeidung von Substitution, Wirtschaftlichkeitsprüfung … finden Sie hier:www.VOdialog.de/0241

Da sich der Rahmenvertrag nur auf die Verordnung von Stückzahlen bezieht, kann man ihn mit einer reinen Normgrößenverordnung, also ohne Nennung einer Stückzahl und/oder einer Pharmazentralnum-mer (PZN) umgehen. Damit der Patient die 300 Tab-letten in der Apotheke bekommt, sollten Sie das Rezept wie folgt ausstellen:

Das Verordnen von 2 x Tegretal 400 retard 4 x 50 Stück N3 (Bündelpackung), d. h. insgesamt 400 Tab-letten, lässt der Rahmenvertrag (§ 6 (3)) hingegen zu, wenn Sie einen Sondervermerk wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ ergänzen, um zum Aus-druck zu bringen, dass diese Menge tatsächlich beliefert werden soll.

FALL 3 Import nicht erwünscht!

Anfrage:

Die Wirkung von Antiepileptika beruht auf einem möglichst konstanten Wirkstoffspiegel im Blut. Daher ist die Compliance eines Patienten in der Epi-lepsietherapie sehr wichtig. Einer meiner Patienten weigert sich, Importprodukte einzunehmen. Wie kann ich im konkreten Fall Lyrica 75 mg 100 Stück korrekt verordnen, damit in der Apotheke das Ori-ginal abgegeben werden kann?

Antwort:

Die Originalabgabe in der Apotheke ist an einige Rezeptformalien geknüpft. Laut Rahmenvertrag und dem dazugehörigen Kommentar sind dabei die Angabe der Herstellerfirma oder der PZN und das Setzen des Aut-idem-Kreuzes unbedingt notwendig. Um aber nicht nur den Austausch des rezeptierten Originalpräparates gegen ein Generikum, sondern auch gegen einen Reimport zu unterbinden, sollte unbedingt ein Vermerk wie „Nur Originalabgabe erwünscht“ bzw. „Kein Reimport“ ergänzt werden.

Daraus ergibt sich folgendes Verordnungsbeispiel:

Falls ärztliche Vermerke auf dem Rezept hand-schriftlich erfolgen, müssen Sie erneut Ihr Namens-zeichen und Datum ergänzen, um mögliche Fäl-schungen durch Andere auszuschließen. Das gilt auch für das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes.

Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse:

[email protected] Team antwortet Ihnen schnellstmöglich.

Ihre Verordnungsfragen interessieren uns!

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderenVermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

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S E RV IC E

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www.DeutschesArztPortal.de Verordnung sichern und Regress vermeiden

Viele Rezepte dürfen in der Apotheke – aus rein formalen Gründen – nicht exakt wie vom Arzt verordnet beliefert werden. Oft wird die Anzahl der verordneten Packungen gekürzt, eine kleinere Packungsgröße oder ein Import statt des Originals abgegeben. So wird in die vom Arzt verordnete Therapie eingegriffen und der Patient oftmals nicht optimal versorgt.

Im DeutschenArztPortal (www.deutschesarztpor-tal.de) erhalten Ärzte und ihre Praxisteams Infor-mationen und konkrete Praxistipps, wie sie von ihrer Verordnung abweichende Arzneimittelbelie-ferungen in der Apotheke verhindern und die Arz-neimitteltherapie sichern können.

Ihre Verordnungsfragen schnell und kompetent beantwortet

Außerdem beantwortet das Team des Deutschen-ArztPortals Fragen zu kniffligen Verordnungsfällen.

Schicken Sie Ihre Fragen an: [email protected]

Praktische Verordnungshilfen

• Liste fiktiv zugelassener Arzneimittel: Diese Produkte müssen von den Kassen nicht erstattet werden und können häufig zu Regressen führen

• OTC-Ausnahmeliste: Welche OTC-Arznei-mittel werden zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet?

• Übersicht der Me-Too-Präparate: Diese Arzneimittel haben laut Ansicht einiger Kas-sen keinen zusätzlichen Nutzen („Scheinin-novationen“) und sind deshalb häufig Gegen-stand von Auseinandersetzungen über die Erstattung.

• Liste der verordnungsfähigen Medizin-produkte

Verordnungs-Newsletter

Ergänzend zum Portal erscheint wöchentlich der VerordnungsNewsletter mit aktuellen Fragen und Antworten rund um die Probleme der Arzneimittel-verordnung.

Hier gehts direkt zur Anmeldung: www.VOdialog.de/0203

Zu unserem Online-Portal: www.VOdialog.de/0202

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AUS DE R I N DUST R I E

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Neues Medikament zur Inhalation: Einfache Handhabung – besonders patientenfreundlich

Seit Anfang des Jahres steht ein neues Inhalationstherapeutikum für Asthma*- und COPD**-Patienten zur Verfügung. Die beson-ders einfache Handhabung des Inhalations-systems und die konstante Dosisfreisetzung ermöglichen eine patientenfreundliche The-rapie.

Relvar® Ellipta® enthält eine Wirkstoff-Fixkombi-nation aus einem inhalativen Kortikoid (Flutica-sonfuroat) und einem selektiven langwirksamen Beta-2-Agonisten (Vilanterol). Das inhalative Arz-neimittel kann in zwei unterschiedlichen Wirkstär-ken verschrieben werden.1

Einfache Bedienung des Ellipta®-Inhalators

Die Inhalation des Wirkstoffpulvers erfolgt mit dem neuartigen Trockenpulverinhalator Ellipta®.

Einfache Handhabung

Die Auswertung von 6 klinischen Studien zeigte, dass der Ellipta®-Inhalator besonders einfach in der Handhabung ist: 95 % der Asthma- und 98 % der COPD-Patienten wendeten den Ellipta® bereits beim ersten Gebrauch richtig an.2,3 Nach 14 Tagen

konnten zudem >99 % der Asthma-Patienten den Inhalator immer noch korrekt handhaben.²

PRAXISTIPP: Bei der Verordnung Menge der Einzeldosen angeben

Bei der Verschreibung von Relvar® Ellipta® muss die Menge der Einzeldosen (ED) pro Packungsgröße mit angegeben werden, damit es in der Apotheke zu einer reibungslosen Arzneimittelbelieferung kommt.

Verordnungsbeispiel 1

Verordnungsbeispiel 2

ÖFFNEN, INHALIEREN, SCHLIESSEN ÖFFNEN • Schutzkappe aufschieben• „Klick“ signalisiert: Dosis ist bereit zur Inhalation

INHALIEREN • Vor Inhalation ausatmen – nicht in den

Inhalator hinein • Mundstück mit den Lippen umschließen• Lüftungsschlitz freihalten• Tief einatmen und Atem mind. 3–4 Sekunden halten

SCHLIESSEN• Schutzkappe zuschieben• Nach Inhalation Mund mit Wasser ausspülen und

ausspucken

Weitere Informationen zur richtigen Hand- habung können Sie dem beiliegenden Poster entnehmen, das Sie hier auch herunterladen können: www.VOdialog.de/0245

1 Wirkstärke 92/22 µg bei Asthma und COPD; Wirkstärke 184/22 µg bei Asthma, lt. Fachinformation, Stand Nov. 20132 Svedstater H et al. Ease of use of a two-strip dry powder inhaler (DPI) to deliver fluticasone furoate/vilanterol (FF/VI) and FF alone in asthma. P701, ERS 2013.3 Riley JH et al. Delivery of umeclidinium/vilanterol using a new twin strip device (ELLIPTA®) to COPD patients. Abstract ERS 2013 P4145.

* Regelmäßige Behandlung von Asthma bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, bei denen ein Kombinationspräparat angezeigt ist: Patienten, die mit inhalativen Kortikosteroiden und einer Bedarfsmedikation mit inhalativen kurzwirksamen Beta2-Agonisten nicht ausreichend eingestellt sind.

** Zur Behandlung von Erwachsenen mit COPD mit einem FEV1 < 70 % des Normwerts (nach Anwendung eines Bronchodilatators), die trotz regelmäßiger bronchodilatori-scher Therapie Exarzerbationen in der Vorgeschichte aufweisen.

Mit freundlicher Unterstützung von GSK

Den Basistext und die Fachinformation finden Sie unter: www.VOdialog.de/0246

Ausnahmeliste der Arzneimittel-Richtlinie zeigt, bei welcher Indikation Vitamin-D-Präparate von der KK erstattet werden.

OTC-Ausnahmeliste

Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

Stimmt die Diagnose mit einer der genannten Indi-kationen überein, kann der Arzt das Rezept wie folgt ausstellen und die GKV übernimmt die Kosten:

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In Arztpraxen herrscht häufig Unsicher-heit, ob und unter welchen Bedingungen ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungs-pflichtiges Arzneimittel durch die gesetz-liche Krankenkasse erstattet wird.

Die Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie zeigt, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulas-ten der Gesetz lichen Krankenversicherung verord-nungsfähig sind.

Die Arzneimittel-Richtlinie, die vom G-BA beschlossen und regelmäßig aktualisiert wird, kon-kretisiert Inhalt und Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und regelt, wie gesetzliche Vorgaben in der vertragsärztlichen Ver-sorgung umzusetzen sind. Sie unterstützt Ärzte bei einer therapiegerechten und trotzdem wirtschaft-lichen Arzneimittelauswahl, und somit dabei, Regresse zu vermeiden. Sie ist für alle an der ver-tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verbindlich.

ANLAGE I: Verordnungsfähige OTC-Präparate

In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie werden Wirkstoffe, Arzneimittel bzw. Arzneimittelgrup-pen genannt, die für Erwachsene bei schwerwie-genden Erkrankungen als Standardtherapie gelten. Damit werden sie ausnahmsweise von den GKV erstattet – wenn die vom G-BA in der Anlage I defi-nierten Bedingungen erfüllt sind.

Grundsätzlich sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugend-liche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollende-ten 18. Lebensjahr.

Verordnungsbeispiel

In der Arztpraxis stellt sich die Frage, ob Vitamin- D-Präparate als Monopräparat oder nur in fixen Kombinationen mit Calcium von der Krankenkasse erstattet werden. Der Arzt möchte im konkreten Fall Vigantoletten 1000 I.E. 100 Stück N3 für einen Erwachsenen verordnen. Ein Blick auf die OTC-

Vorsicht bei OTC-Arzneimitteln: Erstattungsfähig oder nicht?

PR A X I S BE I S PI E L

INDIKATION

• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose

• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankun-gen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmo-natigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigs-tens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen

• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Not-wendigkeit

Zur OTC-Ausnahmeliste: www.VOdialog.de/0251

PRAXISTIPPPrüfen Sie vor dem Verordnen apothekenpflichtiger Arzneimittel unbedingt, ob die Voraussetzungen laut Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind, damit Ihnen kein Regress droht.

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S E RV IC E

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Inhalationssysteme: Schlechte Compliance bei fehlender Beratung

Insbesondere bei der Anwendung von Inha-lationssystemen ist die Schulung und Bera-tung für eine erfolgreiche Therapie entschei-dend. Denn die fehlerhafte Anwendung von Inhalationsgeräten kann den Therapieerfolg gefährden.

Die fehlerhafte Anwendung von Inhalationsgeräten ist weit verbreitet. Dies zeigte u. a. die oft zitierte VITA-Studie (Verbesserung der Inhalationstechnik von Menschen mit Asthma und COPD in Apothe-ken, 2008) der ABDA – Bundesvereinigung Deut-scher Apothekerverbände. Bei dieser Studie wurde die Inhalationstechnik von mehr als 750 erwachse-nen Patienten analysiert. Es zeigte sich, dass 80 % der Patienten ihr Inhalationssystem nicht korrekt anwendeten. Nach einer Beratung waren es hinge-gen nur noch 28 % der Probanden. Dieses Ergebnis dokumentiert eindrucksvoll, wie wichtig die Bera-tung ist, um Anwendungsfehler zu vermeiden und so eine effektive Therapie zu ermöglichen.

Hat der Patient aufgrund einer falschen Bedienung z. B. das Gefühl, das Inhalationsgerät funk tioniert nicht oder das Arzneimittel ist wirkungslos, kann es zur sogenannten intelligenten Non-Com pliance kommen, d. h., der Patient setzt das Arzneimittel bewusst ab. Die richtige Bedienung des Gerätes ist Schritt für Schritt zu erklären; dabei ist z. B. auf Zähler am Gerät zu verweisen, welche dem Patien-ten anzeigen, wenn eine Applikation stattgefunden hat. Teilweise wird bei der Inhalation auch ein akustisches Signal ausgelöst.

Welches System wie anwenden?

Aktuell befinden sich zahlreiche verschiedene Inhalationssysteme auf dem Markt, die zum Teil völlig unterschiedlich gehandhabt werden. Um hier nicht den Überblick zu verlieren, haben wir ein Poster zusammengestellt, das 12 gängige Inhala-tionssysteme mit Anwendungshinweisen und Beratungstipps, Hinweisen zur Reinigung sowie Informationen zu dazugehörigen Präparaten, Inhaltsstoffen und Normgrößen übersichtlich zu sammenfasst.

Ein Exemplar des Posters liegt dieser Ausgabe bei, es kann außerdem im DeutschenArztPortal kosten-los heruntergeladen werden.

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GlaxoSmithKline

Dosieraerosol

Mundipharma

Dosieraerosol

Chiesi

Easi-Breathe®

Teva

Ellipta®

GlaxoSmithKline

Genuair®

Almirall Hermal

HandiHaler®

Boehringer Ingelheim

NEXThaler®

Chiesi

Novolizer®

Astellas Pharma

Respimat® Soft Inhaler

Boehringer Ingelheim1. Nehmen Sie die

Schutzkappe ab, indem Sie den kleinen Vor- sprung an der Rückseite der Schutzkappe nach unten drücken.

2. Drücken Sie den grauen Hebel hoch bis er einrastet. Halten Sie den Autohaler® dabei aufrecht.

3. Atmen Sie zunächst aus. Nehmen Sie dann das Mundstück in den Mund, atmen tief ein und halten den Atem einige Sekunden an.

4. Drücken Sie danach den grauen Hebel wieder herunter und setzen Sie die Schutzkappe wieder auf.

Schutzkappe abziehen. Zum Öffnen Basisteil festhalten und Mundstück zurückklappen. Kapsel mit trockenen Händen aus der Blisterpackung entnehmen (nicht durch die Folie drücken).

Kapsel in das Kapselfach legen und den Inhalator schließen, bis Sie ein Klicken hören.

Beide Tasten gleichzeitig fest drücken um die Kapsel zu durchstechen, bis ein Klicken zu hören ist, dann wieder loslassen. Atmen Sie vollständig aus, bevor Sie das Mundstück in den Mund nehmen.

Halten Sie den Inhalator wie im Bild gezeigt. Die Tasten sollen nach links und rechts zeigen. Drücken Sie nicht auf die Tasten. Nehmen Sie das Mundstück in den Mund und schließen Sie die Lippen um das Mundstück. Atmen Sie rasch und gleichmäßig so tief wie möglich ein. Drücken Sie nicht auf die Tasten. Halten Sie Ihren Atem mind. 5 bis 10 Sek. an oder solange, wie dies bequem möglich ist, während Sie den Inhalator aus dem Mund nehmen. Atmen Sie anschließend aus.

1. Öffnen: Durch Wegschie-ben des Daumengriffes, bis das Mundstück und der Hebel erscheinen und ein Klicken zu hören ist.

2. Spannen: Hebel von sich wegschieben, bis ein Klicken zu hören ist. Damit ist eine Dosis zur Inhalation freigegeben. Ein kleines Loch im Mund-stück hat sich geöffnet.

3. Inhalieren: Tief ausatmen (nicht in den Diskus hinein). Dann das Mundstück mit den Lippen umschließen und rasch, gleichmäßig und tief durch den Diskus einatmen. Atem so lange wie möglich anhalten (5–10 Sek.) und dann langsam durch die Nase wieder ausatmen.

4. Schließen: Daumengriff bis zum Einrasten zurück-schieben.

1. Schutzkappe vom Mundstück des Dosieraerosols abnehmen und Dosier aerosol kräftig schütteln.

2. Aufrecht hinsetzen oder hinstellen. Langsam und tief, jedoch nicht in das Dosier-aerosol, ausatmen.

3. Dosieraerosol senkrecht mit dem Behälterboden nach oben vor den Mund halten. Kopf leicht nach hinten beugen und das Mund stück mit den Lippen fest umschließen.

4. Langsam (ca. 5 Sek.) und tief durch den Mund einatmen und dabei zu Beginn der Einatmung den Wirkstoffbehälter nach unten drücken (Sprühstoß wird ausgelöst).

5. Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 10 Sek.). Dosieraerosol aus dem Mund nehmen, langsam ausatmen.

6. Vor einer zweiten Inhalation 30 Sek. warten und das Dosier- aerosol nochmals schütteln, dann den Inhalationsvorgang wiederholen.

7. Schutzkappe wieder aufsetzen.

Schutzkappe vom Mundrohr des Inhalators abnehmen.

Langsam und tief ausatmen. Atmen Sie nicht in den Inhalator hinein.

Mundstück mit den Lippen umschließen, Kopf leicht zurückneigen. Tief und langsam durch den Mund einatmen.

Mit Beginn des Einatmens Metallbehälter nach unten drücken, um den Sprühstoß auszulösen.

Nach der Inhalation den Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 5–10 Sek.).

Langsam durch die Nase oder die fast geschlossenen Lippen (Lippenbremse) ausatmen.

1. Öffnen Zuerst muss die Schutzklappe

vollständig geöffnet werden. Bei Anwendung des Bedarfssprays (Salbulair® N) muss der Easi-Breathe® vor dem Öffnen geschüttelt werden.

2. Inhalierena) Tief ausatmen. b) Den Easi-Breathe® zum Mund

führen und die Lippen fest um das Mundstück schließen.

c) Tief und gleichmäßig einatmen, dabei die Lufteinlassöffnung oben auf dem Inhaliergerät nicht verdecken.

d) Weiter einatmen, nachdem der Sprühstoß ausgelöst wurde.

3. Schließena) Das Mundstück aus dem Mund

nehmen und den Atem für ca. 5–10 Sek. anhalten.

b) Anschließend langsam ausatmen.

c) Schutzklappe schließen.

Hinweis: Den Easi-Breathe® stets senkrecht halten.

1. Schutzkappe durch Zusammenziehen der Pfeile abziehen.

2. Grüne Taste ganz herunterdrücken und wieder loslassen.

3. Prüfen, ob das Kontroll-fenster Grün anzeigt, dann ist der Inhalator bereit. Bevor Sie den Inhalator an den Mund führen, atmen Sie vollständig aus und nicht in den Inhalator.

4. Kräftig und tief einatmen, bis ein Klicken zu hören ist und weiteratmen. Nach der Inhalation halten Sie den Atem an solange es angenehm ist.

5. Nach richtigem Inhalieren ist das Kontrollfenster rot.

So einfach funktioniert Handlichkeit – 1 x täglich So einfach funktioniert Innovation – 1 x täglich

1. Spannen: Gehäuse-unterteil in Pfeilrich-tung drehen, bis es einrastet.

2. Die Schutzkappe bis zum Anschlag öffnen.

3. Auslösen und langsam inhalieren.

1 x täglich

2 Hübe

Eine wöchentliche Reinigung mit einem tro-ckenen Tuch ist ausreichend.

Bitte beachten Sie!Stecken Sie das zum Reinigen verwendete Tuch oder andere Gegenstande nicht in den Auto haler®, es könnte zu Beschädigungen des Autohalers® führen. Bitte den Autohaler® nicht auseinandernehmen oder mit Wasser spülen!

Spülen Sie den Inhalator nie mit Wasser. Um den Inhalator zu reinigen, wischen Sie das Mundstück innen und außen mit einem saube-ren, trockenen und fusselfreien Tuch ab, um alle Pulverrückstände zu entfernen. Halten Sie den Inhalator trocken.

Für die Reinigung wischen Sie das Mundstück des Diskus mit einem trockenen Tuch ab.

Das Dosieraerosol einmal pro Woche reinigen:

• Den Inhalator einschließlich der Innen- und Außenseite des Mundstücks mit einem saube-ren, trockenen Tuch abwischen.

• Kein Wasser oder andere Flüssigkeiten benut-zen!

• Den Druckgasbehälter im Inhalator lassen. Legen Sie das Dosier aerosol nicht ins Wasser.

Wischen Sie die Außenseite des Mundstücks 1 x wöchentlich mit einem trockenen Tuch (kein Wasser oder andere Flüssigkeiten ver-wenden!) ab.

Das Mundstück des Inhaliergeräts sollte etwa drei bis vier Mal wöchentlich mit warmem Wasser gereinigt und anschließend getrocknet werden. Hierfür muss zuvor der obere Teil der Kunststoffhülle abgeschraubt und der Wirk-stoffbehälter herausgenommen werden.

Wenn Sie das Mundstück reinigen möchten, verwenden Sie dazu ein trockenes Tuch, bevor Sie die Schutzkappe schließen.

Es ist NICHT NOTWENDIG, Ihren Genuair®-Inhalator zu reinigen. Falls Sie ihn dennoch reini-gen möchten, wischen Sie mit einem trockenen Küchentuch oder Papiertaschentuch über das Mundstück. Verwenden Sie NIEMALS Wasser zur Reinigung des Genuair®- Inhalators, da dies dem Arzneimittel Schaden zufügen könnte.

Reinigen Sie den HandiHaler® einmal pro Monat.Klappen Sie Schutzkappe und Mundstück nach-einander auf. Öffnen Sie anschließend das Ge-räteunterteil durch Hochheben des Anstech-knopfes. Zur Entfernung von Pulverresten spü-len Sie den kompletten HandiHaler® mit war-mem Wasser. Trocknen Sie den HandiHaler® sorgfältig, indem Sie das restliche Wasser auf ein Papierhandtuch schütten. Lassen Sie ihn an-schließend mit geöffneter Schutzkappe, Mund-stück und Geräteunterteil an der Luft trocknen. Da der Trockenvorgang 24 Stunden dauert, rei-nigen Sie den HandiHaler® unmittelbar nach Ge-brauch. Damit ist er für Ihre nächste Anwendung wieder gebrauchsfertig. Die Außenseite des Mundstücks können Sie nach Bedarf mit einem feuchten, jedoch nicht nassen Tuch reinigen.

Wischen Sie den Inhalator bei Bedarf nur mit einem trockenen Tuch/Kosmetiktuch ab.

Verwenden Sie kein Wasser oder andere Flüssig-keiten!

Der Novolizer®-Inhalator muss in regelmäßigen Ab-ständen gereinigt werden, zumindest aber bei jedem Wechsel der Patrone. Dazu schraubt man das Mund-stück durch Drehen gegen den Uhrzeigersinn ab, stellt den Inhalator auf den Kopf und zieht die locker sitzende Dispergierkammer nach vorne und oben vom Inhalator ab. Die Einzelteile werden durch leich-tes Beklopfen mit einem weichen trockenen Tuch gereinigt. Kein Wasser!

Umweltfreundliches Refillsystem

Wichtig: Der Novolizer® sollte nicht länger als 1 Jahr im Gebrauch sein.

Einfache Vorbereitung – 1 x im Monat1. Gehäuse öffnen

Sicherheitsknopf drücken und Gehäuseunterteil abziehen

2. Patrone einschieben Schmales Patronenende nach oben und Patronenboden bis zum Einrasten auf feste Oberfläche drücken

3. Gehäuseunterteil wieder aufste-cken und anschließend nicht mehr öffnen oder Patrone entfer-nen

4. Spannen – Gehäuseunterteil in Pfeilrichtung drehen, bis es ein-rastet (s. Schritt 1 Anwendung)

5. Schutzkappe öffnen (s. Schritt 2 Anwendung)

6. Auslöser drücken, bis eine Sprüh-wolke sichtbar ist und Schritte 4–6 dreimal wiederholen – fertig!

• Mit dem Einatmen lösen Sie den Autoha-ler® automatisch aus.

• Die Freisetzung des Wirkstoffes erfolgt im-mer zu Beginn der Einatmung.

• Der Autohaler® setzt immer eine konstante Wirkstoffdosis frei.

• Nach dem Einatmen ertönt ein leises „Klack“; ein hörbares Signal für eine er-folgreiche Inhalation.

Während Sie durch den Inhalator einatmen, dreht sich die Kapsel in der Kammer und Sie sollten ein schwirrendes Geräusch hören. Sie werden einen süßen Geschmack empfinden, während das Arzneimittel in die Lungen ge-langt.

Nach der Inhalation können Sie anhand der transparenten – und nun leeren – Kapsel kont-rollieren, ob Sie erfolgreich den ganzen Inhalt der Kapsel inhaliert haben.

Am Diskus befindet sich ein Zählwerk, das Ihnen zeigt, wie viele Einzeldosen noch übrig sind. Es zählt bis 0 zurück. Die Zahlen 5 bis 0 erscheinen in ROT, um Sie darauf hinzuwei-sen, dass nur noch wenige Einzeldosen übrig sind. Wenn das Zählwerk eine 0 anzeigt, ist Ihr Inhalationsgerät leer (d. h. das Pulver ist aufgebraucht).

Bei der Erstbenutzung von flutiform® oder nach längerer Nichtbenutzung zunächst zwei bis drei Sprühstöße in die Luft sprühen. Nach jeder Inhalation den Mund gründlich ausspülen, um wunden Stellen im Mund und Rachen so-wie Heiserkeit vorzubeugen.

Hinweis zum Dosiszähler flutiform®: Verbleibende Hübe werden rückwärts runter gezählt, farblich verändert, im Dosiszähler angezeigt: 120–40 Hub grün, 40–15 Hub gelb, ab 15 Hüben rot

Beratungstipps: Nicht über 25 °C lagern. Nicht im Kühl-schrank lagern oder einfrieren. Bei Bedarf Spacer Aero-ChamberPlus® nutzen.

Auf der Verpackung von FOSTER® befindet sich ein Klebeetikett, auf dem Ihr Apotheker das Abgabedatum vermerkt hat. Ab diesem Datum ist das Medikament bei normaler Zimmertem-peratur noch 5 Monate haltbar. Nicht über 25 °C lagern.Die Lösung muss vor der Anwendung nicht geschüttelt werden und gewährleistet eine konstante Abgabe der extrafeinen Dosis.Nach der Inhalation den Mund mit Wasser aus-spülen.

• Nach Möglichkeit sollte die Anwendung im Stehen oder Sitzen erfolgen.

• Durch das Einatmen wird der Sprühstoß automatisch ausgelöst.

• Der Wirkstoff wird immer im richtigen Moment, nämlich zu Beginn der Inhalation, abgegeben.

• Der Easi-Breathe® setzt immer eine gleich-bleibende Wirkstoffdosis frei.

Nach jeder Anwendung Mund mit Wasser ausspülen. Dadurch wird die Gefahr verringert, dass als Nebenwirkung ein wunder Mund oder Rachen auftritt.

Dauer der Haltbarkeit: 2 Jahre.

Haltbarkeit nach Öffnen: 6 Wochen.

Nicht über 25 °C lagern.

Für weitere Informationen dazu siehe bitte Fachinformation/Gebrauchsinformation.

Nicht in den Inhalator hineinatmen. Halten Sie die grüne Taste nicht gedrückt, während Sie einatmen.Die komplette Dosis wurde richtig inhaliert, wenn das Kontrollfenster nach der Inhalation ROT wurde. Manche Patienten nehmen individuell ei-nen leicht süßen oder etwas bitteren Geschmack im Mund wahr, während sie das Arzneimittel inha-lieren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen. Inha-lieren Sie keine zusätzliche Dosis, falls Sie nach der Inhalation keinen Geschmack bemerken.

Blister-Handhabung: 1. Trennen Sie die Blisterstreifen entlang der

Perfo ration.2. Öffnen Sie die Folie erst unmittelbar vor Ge-

brauch mit Hilfe der Lasche soweit, dass eine ganze Kapsel komplett sichtbar wird. Falls dabei versehentlich eine zweite Kapsel der Luft ausge-setzt wird, muss diese verworfen werden.

3. Entnehmen Sie die Kapsel. Spiriva® Kapseln enthalten nur eine kleine Menge Pulver, so dass die Kapseln nur teilweise gefüllt sind.

3-Fach-Feedback bei voller Dosisfreisetzung:Hören (Klick während Inhalation), Schmecken (Lactose), Sehen (Zählwerk).Der innovative Dosisschutz gewährleistet, dass nur bei erfolgreichem Inhalationsmanöver die Dosis aus der Dosierkammer freigegeben wird und das Zählwerk einen Schritt rückwärts zählt. Anderenfalls wird keine Dosis freigesetzt und das Zählwerk zählt nicht weiter.Nach der Inhalation den Mund mit Wasser aus-spülen.

• Gerät nicht mehr schütteln, wenn Anzeige auf grün gewechselt hat!

• Nicht mit Wasser reinigen!

• Patrone passt nur in richtiger Position, sodass ein falsches Einlegen ausgeschlossen ist.

• Dosierfach kann nur einmal aktiviert werden, deshalb keine Überdosierungsgefahr!

Beim Spannen: Den Spiriva® Respimat® Inhalator mit geschlossener grüner Schutzkappe (verhindert vorzeitiges Auslösen) senkrecht halten.

Wenn der Anzeiger den roten Bereich der Skala er-reicht, sind noch etwa 14 Hübe (Dosis für 7 Tage) vorhanden.

Spätestens 3 Monate nach Anbruch sollte der Spiriva® Respimat® Inhalator nicht mehr verwendet werden, selbst wenn das Arzneimittel noch nicht aufgebraucht ist.

Bronchospray® Junik® Seebri® Breezhaler® Ultibro® Breezhaler® Viani® flutiform® FOSTER® Dosieraerosol Salbulair® N Ventolair® Relvar® Ellipta® Eklira® Genuair® Spiriva® 18 Mikrogramm FOSTER® NEXThaler® Formotop® Novolizer®

Budecort® Novolizer®

Salbu® Novolizer®

Spiriva® Respimat® Berodual® Respimat Soft Inhaler

Salbutamol0,1 mg

Beclometason- dipropionat 0,1 mg

Glycopyrronium bromid 62,55 µgentspricht Glycopyrronium (Abgabe Mundstück: 44 µg) 50 µg

Indacaterol maleat 142,53 µg entspricht Indacaterol (Abgabe Mundstück: 85 µg) 110 µg,Glycopyrronium bromid 62,55 µgentspricht Glyco-pyrronium-Kation (Abgabe Mundstück: 43 µg) 50 µg

Viani 50/250: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 250 µg

Viani forte 50/500: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 500 µg

Viani mite 50/100: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 100 µg

flutiform® 50/5:Formoterol-fumarat-Dihydrat 4,1 µg, Fluticason 17-pro pionat 50 µg

flutiform® 125/5: Formoterol-fumarat-Dihydrat 4,1 µg, Fluticason 17-propionat 125 µg

flutiform® 250/10: Formoterol-fumarat-Dihydrat 8,19 µg, Fluticason 17-propionat 250 µg

Beclometasondipropionat (BDP) 100 µg,Formoterol-fumarat-Dihydrat 6 µg

FOSTER® gibt ein Wirkstoffaerosol mit extrafei-nem Teilchenspektrum ab. Die Relation von ext-rafeinem BDP zu nicht extrafeinen Formulierun-gen beträgt 1:2–2,5. 100 µg extrafeines BDP entsprechen also 250 µg nicht extrafeinem BDP.(Quelle: NVL Asthma, 2. Aufl., Vers. 5, Tab. 10)

Salbutamol 0,1 mg Beclometason- dipropionat 0,1 mg

Relvar® Ellipta® 92/22:Abgabe Fluticasonfuroat 92 µg, Abgabe Vilanterol (als Trifenatat) 22 µg

Relvar® Ellipta® 184/22: Abgabe Fluticasonfuroat 184 µg, Abgabe Vilanterol (als Trifenatat) 22 µg

Aclidinium 322 µg Pulver zur InhalationJede abgegebene Dosis enthält 322 µg Aclidinium (als 375 µg Aclidiniumbromid). Dies entspricht einer abgemessenen Dosis von 343 µg Aclidinium (als 400 µg Aclidiniumbromid).

Tiotropium bromid-1-H2O 22,49 µg entsprichtTiotropium-Kation 18 µg

Beclometasondipropionat (BDP) 100 µg,Formoterol-fumarat-Dihydrat 6 µg

FOSTER® NEXThaler® enthält extrafeine Wirkstoff-teilchen. Die Relation von extrafeinem BDP zu nicht extrafeinen Formulierungen beträgt 1:2–2,5. 100 µg extrafeines BDP entsprechen also 250 µg nicht extrafeinem BDP.(Quelle: NVL Asthma, 2. Aufl., Vers. 5, Tab. 10)

Formoterol6 µg oder12 µg

Budesonid0,2 mgoder0,4 mg

Salbutamol0,1 mg

Tiotropium bromid-1-H

2O 3,12 µgentspricht Tiotropium- Kation 2,5 µg

Ipratropium bromid-1-H2O 0,02 mg,*Fenoterolhydrobromid 0,05 mg**

* entspricht Ipratroiumbromid 0,019 mg entspricht Ipratropiumkation 0,015 mg

** entspricht Fenoterol 0,039 mg

200 ED N1400 ED N2

Größte Messzahl Nmax=600 ED

100 ED N1200 ED N2 400 ED N3

Größte Messzahl Nmax=400 ED

30 ED ohne N-Größe, ab 01.03.2014 N2 3 x 30 ED ohne N-Größe

Größte Messzahl Nmax=100 ED

30 und 3 x 30 Einzeldosen sind ohne N-Kenn zeichen erstattungs fähig.

60 ED N1 3 x 60 ED N3

Größte Messzahl Nmax=180 ED

120 ED ohne N-Größe 360 ED N2

Größte Messzahl Nmax=600 ED

120 Einzeldosen sind ohne N-Kennzeichen erstattungs fähig.

120 ED N2 2 x 120 ED N3

Größte Messzahl Nmax=240 ED

200 ED N1400 ED N2

Größte Messzahl Nmax=600 ED

200 ED N2400 ED N3

Größte Messzahl Nmax=400 ED

1 x 30 ED ohne N-Größe 3 x 30 ED ohne N-Größe

Größte Messzahl Nmax=600 ED

1 x 30 ED und 3 x 30 ED sind ohne N-Kennzeichen erstattungsfähig.

60 ED N23 x 60 ED ohne N-Größe

Größte MesszahlNmax=200 ED

30 ED N160 ED N290 ED N3

Größte Messzahl Nmax=90 ED

120 ED N2 2 x 120 ED N3

Größte Messzahl Nmax=240 ED

60 ED N1100 ED N2120 ED N2180 ED N3

Größte Messzahl Nmax=180 ED

100 ED N1200 ED N2 2 x 200 ED ohne N-Größe

Größte Messzahl Nmax=600 ED

200 ED N1400 ED N2

Größte Messzahl Nmax =600 ED

4 ml, 60 ED N1 2 x 4 ml, 120 ED N2 3 x 4 ml, 180 ED N3

Größte Messzahl Nmax=180 ED

4,5 ml, 120 EDohne N-Größe

2 x 4,5 ml, 240 ED N1

Größte Messzahl Nmax=600 ED

Aerobec®

Salbulair®

Ventolair®

Onbrez® Breezhaler® atmadisc® Diskus®

Flutide® Diskus®

Serevent® Diskus®

Aarane® N, Allergospasmin® N, Alvesco®, Atrovent® N Dosier-Aerosol, Beclometason-ratiopharm®, Berodual® N Dosier-Aerosol, Berotec® N Dosier-Aerosol, Bronchocort® novo, Bronchospray® novo, Budiair®, Flutide® Dosier- Aerosol, Foradil® Spray FCKW-frei, Forair®, Intal® N Aerosol, INUVAIR®, Junik, Salbulair® N Dosieraerosol, Salbutamol-ratiopharm® Dosieraerosol, Sanasthmax®, Serevent® Dosier-Aerosol, Sultanol® Dosier-Aerosol, Ventolair® Dosieraerosol, Viani® Dosier-Aerosol FCKW-frei

Die genannten Dosieraerosole sind Produkte mit vergleichbarem Inhalationssystem. Die Wirkstoff-kartuschen der verschiedenen Hersteller sind nicht gegeneinander austauschbar.

Bretaris® Genuair® Formatris® Novolizer®

Novopulmon® Novolizer®

Salbu Novolizer®

Ventilastin® Novolizer®

Inhalationssysteme & zugehörige Produkte

© DeutschesArztPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: Januar 2014

(Auswahl)

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DeutschesArztPortalD a s S e r v ice - Po r t a l f ü r d ie A r z tp ra x i s

ARBEITSHILFE

1. Die Schutzkappe vom Novolizer® abziehen. Das Kontrollfenster ist noch rot.

3. Mundstück mit den Lippen umschließen, kräftig und tief einat-men, Klickgeräusch hören, Atem 5–10 Sek. anhalten, ausatmen. Fertig!

2. Farbige Dosiertaste drücken. Das Kontroll-fenster wird grün. Wichtig: Taste loslassen!

1. Entriegeln und Mundstück nach oben klappen.

2. Kapsel aus Blister nehmen und einlegen, Mundstück schließen und einrasten lassen.

3. Kapsel druckvoll anstechen und inhalieren:Vor dem Inhalieren ausatmen.

Mundstück umschließen und tief einatmen. Vorgang wiederholen.

1.

2.

3.

6.

ÖffnenSchieben Sie die Schutzkappe herunter, bis Sie ein „Klicken“ hören. Ihr Arzneimittel ist jetzt zum Inhalieren bereit. Zur Bestätigung zählt das Zählwerk um 1 herunter.

InhalierenHalten Sie den Inhalator zuerst von Ihrem Mund entfernt und atmen Sie so weit wie möglich aus. Atmen Sie dabei nicht in den Inhalator hinein.

Setzen Sie das Mundstück zwischen Ihre Lippen und umschließen Sie es fest mit Ihren Lippen. Blockieren Sie nicht den Lüftungsschlitz mit den Fingern.Atmen Sie in einem langen, gleichmäßigen und tiefen Atemzug ein. Halten Sie den Atem so lange wie möglich an (etwa 3–4 Sek.).Nehmen Sie den Inhalator von Ihrem Mund. Atmen Sie ruhig und langsam aus. Atmen Sie dabei nicht in den Inhalator hinein.

SchließenSchieben Sie die Schutzkappe vollständig nach oben, um das Mundstück abzudecken. Spülen Sie Ihren Mund mit Wasser aus, nachdem Sie den Inhalator angewendet haben.

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1. Prüfen Sie anhand des Zählwerks, dass noch Dosen (1–120) im NEXThaler® vorhanden sind. Halten Sie Ihren NEXThaler® fest in senkrechter Position. Öffnen Sie die bis dahin geschlossene Abdeckung nun vollständig. Atmen Sie so tief wie möglich aus. Nicht in den Inhalator ausatmen!

2. Das Mundstück fest mit den Lippen umschließen, dabei nicht den Lufteinlass abdecken.

Mit einem schnellen und tiefen Atemzug inhalieren, bis ein klickendes Geräusch zu hören ist. Lassen Sie sich davon nicht irritieren und atmen Sie weiter tief ein.

Nach der Inhalation den Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 10 Sek.), danach langsam ausatmen, jedoch nicht in den Inhalator.

3. Schließen Sie die Abdeckung nun vollständig und prüfen Sie, ob das Zählwerk eine Dosis weniger anzeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich zur Beurteilung der Inhalationstechnik an Ihren Arzt oder Apotheker.

Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht:

Almirall Hermal GmbHAstellas Pharma GmbHBoehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KGChiesi GmbH

GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG Mundipharma GmbH Novartis Pharma GmbH Teva GmbH

4

S ic h e r v e ror dn e n

www.DeutschesArztPortal.deNr. 1 I September 2013

Problem: Mehrfachverordnung wird in der Apotheke gekürzt

Verordnet: 2 x Prograf 1 mg HKP 100 St. N3

Abgegeben: 1 x Prograf 1 mg HKP 100 St. N3

begründung: Die Apotheke darf den Nmax-

Bereich, der in der Packungsgrößenverord-

nung festgelegt wird, nicht überschreiten. In

diesem Beispiel liegt Nmax bei 100.

PrAxis-TiPP: Ein Sondervermerk des

Arztes auf dem Rezept gewährleistet, dass

exakt die verordnete Menge abgegeben wird:

Bitte „Menge ärztlich begründet“ oder „!“

zusätzlich auf dem Rezept hinter dem verord-

neten Arzneimittel vermerken.

Problem: Original wird gegen Import ausgetauscht

Verordnet: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg

FTA 30 St. N1

Abgegeben: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg

FTA CC Pharma 30 St. N1

begründung: Es liegt eine produktneutrale

Verordnung vor. In diesem Fall sind die Apothe-

ken verpflichtet, den günstigeren Import abzu-

geben.

PrAxis-TiPP: Die Angabe des Herstellers

oder der PZN des verordneten Medikamentes

auf dem Rezept ist für die Originalabgabe wich-

tig.

In diesem Fall müsste die Verordnung lauten: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg Orion Pharma

FTA 30 St. N1

Problem: Verordnete Packung ist nicht mehr im Handel

Verordnet: Zyprexa 5 mg 98 Stück

Abgegeben: Zyprexa 5 mg 70 Stück

begründung: Die 98er-Packung ist eine sog.

„Jumbopackung“, die über die GKV nicht

erstattungsfähig ist. Abgabefähig lt. Lauer-

Taxe ist die Packung mit 70 Stück.

PrAxis-TiPP: Die Rezeptausstellung

sollte immer aus der aktuellen Arztsoftware

erfolgen. Wird bevorzugt aus der „Hausapo-

theke“ oder „elektronischen Patientenkartei“

verordnet, müssen auch diese regelmäßig

aktualisiert werden, damit für die Rezeptaus-

stellung immer die aktuellen Arzneimittelda-

ten zugrunde gelegt werden.

Wichtig: Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Soft-

waresystem beim Aufspielen eines Updates

auch die Arzneimitteldaten der „Hausapo-

theke“ automatisch aktualisiert werden.

Problem: Verordnete Menge wird gekürzt

Verordnet: Roxithromycin AbZ 300 mg

10 Stück

Abgegeben: Roxithromycin Al 300 mg 7 Stück

begründung: Die Krankenkasse des Patienten

hat mit dem Pharmahersteller Aliud einen

Rabattvertrag über die 7er-Packung abge-

schlossen; die Apotheke ist verpflichtet, den

Rabattvertrag zu bedienen.

PrAxis-TiPP: Um zu gewährleisten, dass

der Patient die verordnete Menge von 10 Tab-

letten erhält und den Therapieplan einhalten

kann, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt wer-

den.

Vier typische Beispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und wie sie sich vermeiden lassen:

Schwerpunktthema:

richtiger Umgang mit rabattierten originalen

L o r e m i p s u m d o l o r s i t a m e t

120

13

Aut-idem-Ausschluss – weil „gleich“ nicht immer „gleich“ ist

Therapiegefährdung durch Arzneimittelaustausch in der Apotheke

Fiktiv zugelassene Arzneimittel:Vorsicht Regressgefahr!

Gewusst wie:BtM-Rezepte korrekt ausfüllen

Das service-magazin für Ärzte und PraxisteamsDialogVerordnungsIhre Medien rund um die Arzneimittel-verordnung und Regressvermeidungkostenlos abonnieren:www.VOdialog.de/0201

Die Zeitschrift Das Portal Der Newsletter Hier gehts zum Poster: www.VOdialog.de/0245

Poster liegt dieser

Ausgabe bei

Übersichtsposter Inhalationssysteme

Bedienung Schritt für Schritt erklären

18

V E ROR DN U NG

www.DeutschesArztPortal.deNr. 2 I März 2014

Produkte, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, dürfen zulasten der Gesetzli-chen Krankenversicherung verordnet wer-den. Um nicht in Regressgefahr zu geraten, müssen bei der Rezeptausstellung einige Aspekte beachtet werden.

Hilfsmittelverzeichnis

Bei Hilfsmitteln handelt es sich um medizinisch sächliche Leistungen, die zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.In einem vom Spitzenverband der Krankenkassen erstellten Hilfsmittelverzeichnis sind alle Produkte gelistet, die von den Krankenkassen erstattet wer-den, unterteilt in 33 unterschiedliche Pro-duktgruppen. Hierzu zählen beispielsweise Geh-hilfen, Bandagen, Absauggeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte.

Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen.

Hilfsmittel: Was muss bei der Rezept- ausstellung berücksichtigt werden?

Eine Übersicht der Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnis finden Sie auch im DeutschenArztPortal: www.VOdialog.de/0254

Praxisbeispiel: Verordnung eines Inhalationsgerätes

Ein Kinderarzt möchte seiner einjährigen Pa tientin ein Inhalationsgerät verschreiben, das von der Krankenkasse zum Verbleib erstattet wird.

Die Vorgehensweise zur korrekten Verordnung von Hilfsmitteln ist in der sogenannten Hilfsmittel-richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundes-ausschuss (G-BA) geregelt.

Nach dieser Liste ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten der Verordnung:

1. Produktneutrale Verordnung

Bei diesem Verordnungstyp wird das Inhala-

tionsgerät nicht namentlich genannt, sondern

die Verordnung erfolgt unter

• Nennung der Produktart entsprechend dem

Hilfsmittelverzeichnis, z. B. „Medikamenten-

vernebler für die unteren Atemwege“ oder

• Nennung der 7-stelligen Positionsnummer,

z. B. 14.24.01.0

Abgabe in der Apotheke

Bei der produktneutralen Verordnung kann der

Apotheker aus über 60 verschiedenen Inhala-

tionsgeräten wählen, die sich hinsichtlich Funk-

tionsweise, Ausstattung, techn. Daten etc.

stark unterscheiden. Dabei ist das vom Apothe-

ker gewählte Gerät nicht zwangsläufig das

Beste für die Therapie.

2. Einzelproduktverordnung

Die Hilfsmittelrichtlinie erlaubt es dem Arzt

aber auch, eine Einzelproduktverordnung aus-

zustellen, bei der ein Hilfsmittel, z. B. PARI

JuniorBOY® SX namentlich verordnet wird.

So wird bei der Verordnung sichergestellt, dass

kein Austausch in der Apotheke erfolgt und der

Patient das Gerät erhält, das am besten für ihn

geeignet ist. In diesem Fall ist eine entspre-

chende Begründung des Arztes nach HilfsM-RL

§ 7 (3) erforderlich (s. Rezeptbeispiel).

19www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014

AUS DER INDUSTRIE

Gezielte Verordnung unterstützt Therapie

Mit der Rezeptierung eines besonders effizienten Systems (z. B. PARI JuniorBOY® SX) kann die The-rapie maßgeblich unterstützt werden. Durch die Auswahl eines leistungsstarken Systems profitie-ren auch die Kostenträger, da sich die Gesamtkos-ten der Arzneimitteltherapie durch eine optimale Medikamentennutzung reduzieren.

Da es sich in unserem Beispiel um ein Kleinkind handelt, entscheidet sich der Arzt für die Verschrei-bung eines PARI JuniorBOY® SX, denn dieser bietet gerade bei Säuglingen und Kleinkindern in der Anwendung einige Vorteile:

• Kurze Inhalationszeit: unter 7 Minuten für 2,5 ml Inhalationslösung

• Durch spezielle Ausstattung (BABY Maske und BABY Winkel) auch für Babys ab dem ersten Lebensmonat geeignet

• Besonders kleine Tröpfchen für die kleineren Atemwege von Babys und Kleinkindern

• Mit integriertem „Trainings-Tool“ (PIF-Control) zum Erlernen einer effektiven Inhalationstech-nik

• Zur Therapie von Bronchialasthma, allergischem Asthma und akuter oder chronischer Bronchitis

Richtige Rezeptausstellung

Damit die Patientin das ausgewählte Inhalations-system erhält, sollte die Verordnung folgender-maßen aussehen:

Abgabe in der Apotheke

Bei einer Verordnung nach oben genanntem Bei-spiel ist ein Austausch ohne Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke ausgeschlossen.

Übrigens: Hilfsmittelverordnungen belasten das Arztbudget nicht!

FAZITDie Patientin erhält den verordneten PARI Junior-BOY® SX in der Apotheke

PZN: 08884300Hilfsmittelnummer: 14.24.01.0109

Wichtige Punkte bei jeder Hilfsmittelverordnung:

• Verordnung auf normalem Kassenrezept (Muster 16)

• „7“ auf Rezept eintragen

• Hilfsmittel nicht zusammen mit Arzneimitteln verordnen

• Angabe der Diagnose

Wichtige Punkte für die Einzelproduktverordnung:

• Produktname inkl. Hilfsmittelnummer (HM-Nr.)

• Zusatz „Zum Verbleib beim Patienten“

• Begründung (HilfsM-RL § 7 (3))

20

AUS DE R I N DUST R I E

www.DeutschesArztPortal.deNr. 2 I März 2014

Ein Aut-idem-Kreuz verhindert den Aus-tausch gegen ein wirkstoffgleiches Generi-kum – darüber besteht Konsens. Wird aber durch Setzen dieses Kreuzes auch der Aus-tausch gegen einen Import in der Apotheke vermieden?

„Natürlich ja, aus diesem Grund setze ich ja das Kreuz!“, denkt eine Großzahl der verordnenden Ärzte. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass dies mitnichten der Fall ist.

Beispiel Eligard® von Astellas:

Zur Behandlung von hormonabhängigem, fortge-schrittenem Prostatakarzinom bei erwachsenen Männern kann beispielsweise Eligard® (Astellas) eingesetzt werden. Der Wirkstoff Leuprorelinacetat senkt den Testosteronspiegel im Blut stark ab und unterdrückt damit das testosteronabhängige Tumorwachstum.

Eine solche onkologische Therapie verlangt im Sinne des Patienten eine engmaschige medizinisch-pharmazeutische Betreuung, wobei immer auch die psychologischen Motivationsparameter des Patien-ten berücksichtigt werden sollten. Zweifel an der Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie bis hin zu Befürchtungen, dass es sich z. B. aufgrund einer ungewohnten, mit Aufklebern versehenen Packung um eine Fälschung handeln könnte, sind unbedingt zu vermeiden.

Wenn beispielsweise bei einem Hormonpräparat wie Eligard® mehr als ein Viertel aller Verordnun-gen mit einem Aut-idem-Kreuz versehen werden, so zeigt dies, dass die Ärzte eine kontinuierliche Ver-sorgung mit exakt dem verordneten Präparat für notwendig erachten.

Arzneimittelsubstitution bei kritischen Indikationen verhindern

Aut idem verhindert nicht Import

Das Aut-idem-Kreuz verbietet jedoch nur den Aus-tausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel (Gene-rika), nicht aber den Austausch gegen Importpräpa-rate, da es sich bei letzteren nicht nur um wirkstoff-gleiche, sondern um identische Produkte handelt.

In einem erläuternden Kommentar des Deut-schen Apothekerverbands (DAV) zu § 5 des Rahmen-vertrags (Importabgabe) heißt es hierzu:

Unverändert gilt, dass das Setzen eines aut-idem Kreuzes die Abgabe eines Importes bzw. des Bezugsarzneimittels nicht hindert, da es sich bei der Abgabe von Importen im Verhältnis zum Bezugsarzneimittel nicht um eine Ersetzung, sondern um die Abgabe des „Gleichen“ handelt. Dies gilt nach der neuen Regelung zum Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel auch für die Abgabe von Rabattarzneimitteln.

Wenn Sie für Ihren Patienten also die Abgabe eines Originalpräparates als notwendig erachten, kön-nen Sie dies auf dem Rezept dokumentieren. Eine entsprechende Verordnung könnte so aussehen:

• Eligard® verordnen• Aut-idem-Kreuz setzen• „Keine Importabgabe erwünscht“

ergänzen

Die Ergänzung sollten Sie noch einmal mit Datum und Ihrer Unterschrift absichern, s. Abb.

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21www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014

PR A X I S H L F E

Therapiesicherung durch regelmäßige Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank

Die Quartals-Updates der Praxissoft-ware werden in den Arztpraxen meist zeit-nah durchgeführt. Die Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank erfolgt hingegen oft weniger regelmäßig.

Wird die Arzneimitteldatenbank nicht regelmäßig aktualisiert, hat dies erhebliche Konsequenzen für die Arzneimittelverordnung: So können Änderun-

gen der Packungsgrößen oder auch die Rücknahme von Packungen bei der Rezeptierung nicht berück-sichtigt werden. Neue Wirkstär-ken oder neue Darreichungsfor-men, aber auch neue, innovative Produkte können nicht verordnet werden. Die folgenden Beispiele zeigen, wie wichtig die Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank ist.

PRAXISBEISPIEL 1:

Geänderte Packungsgrößen gem. Packungsgrößenverordnungà Therapie und Compliance sind gefährdet, z. B. durch Abgabe

einer geringeren Stückzahl

PRAXISBEISPIEL 2:

Neue Produkte fehlen in der Arzneimittel-Datenbankà Innovative Produkte zur Therapieoptimierung können nicht verordnet

werden, z. B. Clivarodi 17178

PRAXISBEISPIEL 3:

Rabattvertragsprodukt enthält die verordnete Menge nichtà Therapieprobleme, z. B. durch Abgabe eines Antibiotikums mit geringerer

Stückzahl

Durch die Packungsgrößenverordnung werden die Normgrößeneinteilungen (N1, N2, N3) neu geregelt. Viele Unternehmen haben die Packungsgrößen geändert, um sie den neuen Normbereichen anzugleichen. So wurde die N3 von Zyprexa® 2,5 mg UTA N3 mit 98 Tabletten auf eine N3 mit 70 Tabletten geändert. Der Apotheker gibt – ohne Wissen des Arztes – die neue N3 mit 70 Tabletten ab. Die Therapie kann somit nicht über den vom Arzt verordneten Zeitraum durchgeführt werden.

Seit Mitte 2013 kann die Therapie der TVT durch das erste körpergewichtsunabhän-gige und nur einmal täglich anzuwendende niedermolekulare Heparin Clivarodi® 17178 I.E. deutlich vereinfacht werden. Wird die AM-Datenbank nicht regelmäßig aktualisiert und das Arzneimittel nicht in die „Hausapotheke“ übertragen, kann das Präparat nicht verordnet und die Therapie somit nicht optimiert werden.

Ständig werden neue Rabattverträge abgeschlossen. Die Apotheken müssen dann bei gleichem Wirkstoff das verordnete Präparat auf das Rabattarzneimittel substituieren. Ist z. B. bei einem TK-Patienten Clindamycin Sandoz® 600 mg FTA 14 St. N1 verord-net, muss der Apotheker auf das rabattierte Clindamycin­ratiopharm® FTA 12 St. N1 austauschen. Die vom Arzt vorgesehene Therapiedauer kann nicht eingehalten werden.

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U M F R AGE

Nr. 2 I März 2014

Die Arztsoftware ist heute aus keiner Praxis mehr wegzudenken. Die zahlreichen Funktionen, die eine solche Software bietet, unterstützen die ärztliche Tätigkeit in erheblichem Maße.

So ermöglicht die Elektronische Patientenkartei neben der Dokumentation von Diagnosen und Laborbefunden u. a. die Darstellung von Arz-neimittel-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen in chronologischer Reihenfolge.

In einem unserer Verordnungs-Newsletter fragten wir Sie, wie häufig Sie aus Ihrer Elek-tronischen Patientenkartei verordnen.

Es zeigte sich, dass die Mehrheit der Teil-nehmer Verordnungen überwiegend aus der

Umfrage­Auswertung: Mehrheit verordnet überwiegend aus der Elektronischen Patientenkartei

Elektronischen Patientenkartei vornimmt. Bei 83 % der Teilnehmer liegt der Anteil der Verord-nungen aus dieser Kartei bei über 70 %. Umso wich-tiger ist, dass die Daten aktualisiert werden, um ein aktuelles Therapiemanagement zu ermöglichen und unklare bzw. „veraltete“ Verordnungen zu ver-meiden.

PRAXISBEISPIEL 4:

Verordnungsausschluss nicht berücksichtigt à Regressgefahr

Eine Anzahl von Produkten kann aufgrund der AM-Richt-linie von der Verordnung ausgeschlossen werden. Hier ist es wichtig, die aktuell gültige Verordnungssituation in der Arzneimitteldatenbank zu verfolgen, da eine Verordnung trotz Verordnungsausschluss zu einem Regress führt, z. B. bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln, wie Inimur® Creme.

WICHTIGNeues Arzneimittelsoftware-Update aus Gründen der Therapiesicherheit und Regressvermeidung stets aktuell in die Arzneiverordnungssoftware ein-spielen. Aktualisierte Arzneimitteldaten in die „Hausapotheke“ übertragen.

Aufgrund vielfältiger gesetzlicher Regelungen ist es wichtig, mit dem Quartals-Update der Praxisverwaltungssoftware immer auch die Arzneimitteldatenbank zu aktualisieren.

Wie wichtig die Aktualisierung der AM-Datenbank ist, zeigen folgende Praxisbeispiele:

Praxisbeispiel 1 Geänderte Packungsgrößen gem. Packungsgrößenverordnung

➔Therapie und Compliance sind gefährdet, z. B. durch Abgabe einer geringeren Stückzahl

Durch die Packungsgrößenverordnung werden die Normgrößeneinteilungen (N1, N2, N3) neu geregelt. Viele Unternehmen haben die Packungsgrößen geändert, um sie den neuen Normbereichen anzugleichen. So wurde die N3 von Zyprexa® 2,5 mg UTA N3 mit 98 Tabletten auf eine N3 mit 70 Tabletten geändert. Der Apotheker gibt – ohne Wissen des Arztes – die neue N3 mit 70 Tabletten ab. Die Therapie kann somit nicht über den vom Arzt verordneten Zeitraum durchgeführt werden.

Praxisbeispiel 2 Neue Präparate fehlen in der Arzneimittel-Datenbank

➔Innovative Produkte zur Therapieoptimierung können nicht verordnet werden, z. B. Clivarodi

Seit Mitte 2013 kann die Therapie der TVT durch das erste körpergewichtsunabhängig und nur einmal täglich anzuwendende niedermolekulare Heparin Clivarodi® deutlich vereinfacht werden (ab 60 kg Körpergewicht). Wird die AM-Datenbank nicht regelmäßig aktualisiert und das Arzneimittel nicht in die „Hausapotheke“ übertragen, kann das Präparat nicht verordnet und die Therapie somit nicht optimiert werden.

Praxisbeispiel 3 Rabattprodukt entspricht nicht der verordneten Menge

➔Therapieprobleme, z. B. durch Abgabe eines Antibiotikums mit geringerer Stückzahl

Ständig werden neue Rabattverträge abgeschlossen. Die Apotheken müssen dann bei gleichem Wirkstoff das verordnete Präparat auf das Rabattarzneimittel substituieren. Ist z. B. bei einem TK-Patienten Clindamycin Sandoz® 600 mg FTA 14 St. N1 verordnet, muss der Apotheker auf das rabattierte Clindamycin-ratiopharm® FTA 12 St. N1 aus- tauschen. Die vom Arzt vorgesehene Therapiedauer kann nicht eingehalten werden.

● Neues Arzneimittelsoftware-Update aus Gründen der Therapiesicherheit und Regressvermeidung stets aktuell in die Arzneiverordnungssoftware einspielen

● Aktualisierte Arzneimitteldaten in die „Hausapotheke“ übertragen

WICHTIG

Therapiesicherung und Regressvermeidung durch regelmäßige Arzneimitteldatenbank-Updates 1

Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung zum Download: www.VOdialog.de/0281

mehr als 70 %ca. 70 %ca. 60 %ca. 50 %alles andere83 %

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www.DeutschesArztPortal.de

6 %

Anteil der Verordnungen aus der Elektronischen Patientenkartei

Gutscheinüber ein Fachbuch im Wert von100 €Betäubungsmittel-Rezepte können voller Tücken sein – denn im

Vergleich zu „normalen“ Rezepten müssen sie den besonderen Anforderungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung genügen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgestellte Rezepte führen schnell zu Abgabeproblemen und Rückfragen der Apotheken.

Wissens-Check fürs ganze Praxisteam BtM­Rezept: Was gehört drauf?

W ISSENS - CHECK

Die Abbildung zeigt ein vollständig und korrekt ausgefülltes BtM-Rezept. Welche 3 Angaben gehören unbedingt auf ein BtM-Rezept, auf die beim „normalen“ Rezept verzichtet werden kann?

Bitte ankreuzen:

£ Ausstellungsdatum

£ Genaue Menge des verschriebenen Arzneimittels [g,ml,Stück]

£ Gebrauchsanweisung entspr. BtMVV

£ Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes

£ Telefonnummer des verschreibenden Arztes

Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten:

Faxen Sie die Lösung an 0221/222 8 33 22

Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 2 Einsendeschluss: 30.04.14. Es gelten die allgemeinen Daten- schutz bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Nachname, Vorname

Praxis

Straße

PLZ/Ort

E-Mail-Adresse

VERORDNUNGSHILFE 1Antibiotika­Verordnung – Mengenkürzung in der ApothekeKürzungen von verordneten Arzneimittel-mengen in der Apotheke sind kein Einzel-fall – dabei kann der Arzt dies durch Be-achtung einfacher Formalien verhindern. Unsere Verordnungshilfe zu Antibiotika zeigt, wie durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes die Abgabe der gewünschten Arzneimittelmenge gesichert werden kann.

Die Verordnungshilfe finden Sie auf der Rückseite und kostenlos zum Download unter:

www.VOdialog.de/0221

zum Ausschneiden und Sammeln

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Ein Tipp: Werfen Sie einen Blick in die vergangene Ausgabe des VerordnungsDialogs. Auf Seite 17 gibt es einen Überblick über alle Aspekte, die beim Ausfüllen eines Rezeptes beachtet werden müssen. Hier können Sie die ganze Ausgabe herunterladen: www.VOdialog.de/0271

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14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1Amoxclav Sandoz 875/125 mg

© DeutschesArztPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2014