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scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche Einordnung Dr. Thomas RUHM, LL.M.

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Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche EinordnungDr. Thomas RUHM, LL.M.

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BÜRGERBETEILIGUNGSMODELLE

Zur Finanzierung von Projekten Realisierung von Geschäftsmodellen auch ohne

Finanzierung durch Banken Primäre Problemstellungen

- Vorliegen eines Bankgeschäfts – Konzessionspflicht nach BWG?

- Vorliegen eines öffentlichen Angebotes – Prospektpflicht nach KMG?

Folie 2

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KONZESSIONSPFLICHT NACH BWG

Bankgeschäfte, § 1 Abs 1 BWG- Einlagengeschäft- Girogeschäft - Kreditgeschäft- Effektengeschäft- Investmentgeschäft

Zur Durchführung von Bankgeschäften sind nur Kreditinstitute („Banken“) berechtigt, die über eine Konzession nach BWG verfügen

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PROSPEKTPFLICHTIGES ANGEBOT NACH KMG

Das KMG regelt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen

Öffentliches Angebot gem § 1 Abs 1 Z 1 KMG- nur, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den

Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter bzw kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde

Auskunft über alle nach KMG veröffentlichen Prospekte bei der OeKB (Österreichische Kontrollbank)

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AUSNAHMEN VON DER PROSPEKTPFLICHT, § 3 KMG

Angebot an „Großinvestoren“- Mindestinvestition bzw –stückelung von € 100.000

Gesamtwert des Angebots unter € 250.000- Angebot, wonach alle Anleger in der EU gemeinsam über eine

Frist von 12 Monaten weniger als € 250.000 verlangen dürfen Angebote an weniger als 150 Personen

- Angebot, welches sich an weniger als 150 Personen eines EWR-Vertragsstaates richtet

- Einrechnung von Personen, an welche das Angebot zwar ergebt, die es aber nicht annehmen und nicht investieren

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FINANZIERUNGSMODELLE

Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, stille Beteiligung)- Keine Konzessionspflicht nach dem BWG- Durch den Erwerb von Geschäftsanteilen wird man

Gesellschafter eines Unternehmens. Dadurch ist man an Unternehmen und somit an dessen Gewinn und Verlust beteiligt

- Einblick in das Unternehmen, Einsicht in die Bilanz- Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich

(Unternehmerrisiko „Risikogemeinschaft“)- Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung

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FINANZIERUNGSMODELLE

Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme- Tatbestand des konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts gem §

1 Abs 1 Z 1 BWG- Etwaige Prospektpflicht nach KMG

Folie 7

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FINANZIERUNGSMODELLE

Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme- Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich

(Unternehmerrisiko)- Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung

Folie 8

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FINANZIERUNGSMODELLE

Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)- grundsätzlich nicht konzessions- oder prospektpflichtig

- Bei einem Projekt werden einzelne Module verkauft, der Käufer erwirbt Eigentum an den Modulen. Ein Käufer vermietet das Modul dann wieder an die betreibende Gesellschaft. Am Ende der Laufzeit kauft die betreibende Gesellschaft das Modul um einen vereinbarten Kaufpreis.

- Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung

Folie 9

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FINANZIERUNGSMODELLE

Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)- Wirtschaftlicher Erfolg des Projekts sowie Bonität des

Projektbetreibers- Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung, bei Insolvenz der

betreibenden Gesellschaft kann der Eigentümer die Herausgabe seines Moduls verlangen

- Beispiel: Ein Energieversorgungsunternehmen plant eine Solaranlage, zu deren Finanzierung Bürger einzelne Solaranlagen kaufen können und diese dann an das Unternehmen vermieten. Am Ende der Mietdauer kauft das Unternehmen die Solarzellen zu einem vereinbarten Preis.

Folie 10

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FINANZIERUNGSMODELLE

Darlehen („Kredite“)- Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 BWG - Konzessionspflicht- Vertrag, bei dem der Darlehensgeber einem anderen Geld zur

Nutzung überlässt gegen Zahlung von Zinsen. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet.

- Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei Vereinbarung

- Risiko: Risiko der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung- Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung mangels

Bankenkonzession

Folie 11

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FINANZIERUNGSMODELLE

Qualifiziertes Nachrangdarlehen- Vereinbarung, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des

Darlehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangen kann, wie sie beim Unternehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde

- Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält der Darlehensgeber nur dann Zahlungen, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmers zuvor vollständig befriedigt wurden

- Keine Einlagen iSd BWG- Keine Konzessionspflicht

Folie 12

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FINANZIERUNGSMODELLE

Qualifizierte Nachrangdarlehen- Darlehensgewährung mit der Vereinbarung, dass die Zinsen und

das Darlehen bei dessen Fälligkeit nur gezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen sich das leisten kann, ohne Zahlungsunfähig zu werden.

- Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung

- Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich

Folie 13

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FINANZIERUNGSMODELLE

Anleihen/Schuldverschreibungen- Keine Konzessionspflicht nach BWG- Emissionen von Anleihen können Prospektpflicht gemäß KMG

auslösen

- Anleihe ist ein Vertrag und gleichzeitig ein Wertpapier. Die Zeichner überlassen demjenigen, der die Anleihe emittiert Kapital. Der Zeichner hat das Recht auf Zinsen sowie auf Rückzahlung bei Fälligkeit. Die Anleihe kann idR während der Laufzeit gehandelt werden (Kursrisiko)

Folie 14

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FINANZIERUNGSMODELLE

Anleihen- Anleihensprospekt beinhaltet die wesentlichen Informationen

und Bedingungen zu der Anleihe und über den Emittenten.- FMA prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit

und Verständlichkeit.- Emittent haftet für die Richtigkeit des Prospekts sowie der darin

getroffenen Zusagen- Risiko: Zahlungsfähigkeit des Emittenten der Anleihe, welchem

das Kapital überlassen wurde sowie Kursrisiko. - Bei Insolvenz des Emittenten Totalverlust des Kapitals

Folie 15

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AKTUELLE JUDIKATUR

Fall „Marktgemeinde Randegg“ (W 148 2000361-1/11E)- Bürgerbeteiligungsmodell zum Bau einer Photovoltaikanlage- Ausgabe von Finanzierungsbeteiligungsmodellen („Paketen“) an

die Bevölkerung ohne die dafür erforderliche Konzession gem § 4 BWG- Paket à 500 €, Abschluss von 20 standardisierten

Darlehensverträgen- Verletzte Rechtsvorschriften: §§ 98 Abs 1, 1 Abs 1 Z 1 BWG iVm

§ 9 Abs 1 VStG- Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu € 100.000 (§ 98 Abs 1

BWG)Folie 16

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AKTUELLE JUDIKATUR

Fall „Gea“ - Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding (GZ 2013/17/0242)- Entgegennahme fremder Gelder zur Finanzierung der gesamten

Geschäftstätigkeit der „G-Gruppe“ in Höhe von € 2.979.000- Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG- Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG- Rechtsfolgen:

• Verhängung einer Zwangsstrafe von € 10.000 • Abweisung einer Beschwerde an den VwGH als unbegründet

Folie 17

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AKTUELLE JUDIKATUR

VwGH 24.04.2014, GZ 2014/02/0014- Begebung von Genussscheinen, in der Folge Veranlagung und

Verwaltung des Genusskapitals - Nicht nur Entgegennahme, sondern auch das „bloßes Halten“

der Gelder ebenfalls als Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG zu qualifizieren

- Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG- Rechtsfolgen:

• Abweisung der Beschwerde als unbegründet• Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 18.000 gem § 98 Abs 1 BWG

Folie 18

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AKTUELLE JUDIKATUR

BVwG 20.02.2015, GZ W158 2011263-1- Entgegennahme von (österreichischen) Spareinlagen durch

einen nicht-österreichischen Finanzdienstleister- Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG- Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG- Unterlassung der konzessionspflichtigen Geschäfte- Kundmachung gem § 4 Abs 1 1.Satz BWG durch die FMA –

Investorenwarnung- Schon der bloße Verdacht auf eine mögliche Durchführung

konzessionspflichtiger Geschäfte berechtigt zu einer Veröffentlichung durch die FMA

Folie 19

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AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz

Ziele:- Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Finanzierungen- Einheitliche Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten

(Anlegerschutz)- Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für

kriminelle Zwecke- Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierung iSd

Regierungsprogramms

Folie 20

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Anwendungsbereich des AltFG

§ 1 Abs 2: Emittenten, die eine Konzession nach dem BWG, WAG 2007, AIFMG, ZaDiG oder VAG haben sind vom AltFG ausgenommen

Emittenten, die vom AltFG nicht erfasst sind, sowie Emission, die € 1,5 Mio übersteigen -> KMG

Mindestemissionsvolumen: € 100.000 pro Emission und pro Emittent

Höchstbetrag: € 1,5 Mio Betrag, der vom einzelnen Anleger entgegengenommen

wird, darf € 5.000 nicht übersteigen (innerhalb von 12 Monaten) Folie 21

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§2 Z 2 AltFG: Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG

Folie 22

Aktien Genussrechte Anleihen Stille Beteiligungen Geschäftsanteile an

Kapitalgesellschaften & Genossenschaften

Nachrangdarlehen

wobei kein unbedingter Rückzahlungsanspruch gewährt werden darf (ausgenommen Anleihen) und keine Verpflichtung zur Nachschussleistung gegeben sein darf (ausgenommen Genossenschaftsanteile)

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Besondere Regelungen und Informationspflichten

§ 4 AltFG – Regelung der Informationspflicht- Gesamtwert der Finanzierung liegt zw € 100.000 und € 1,5 Mio- Bis zu € 1,5 Mio keine Prospektpflicht- Informationsbereitstellung gemäß der AltFg-Info VO

§ 5 AltFG – Regelung für Crowdfundingplattformen- Betreiber einer Internetplattform benötigen eine Berechtigung

gem §94 Z 74 oder 75 GewO oder eine Konzession nach §4 Abs1 WAG 2007

Folie 23

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