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Stadt Menden Seite 1 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018 Begründung durch: FINGER BAUPLAN GmbH * Planungsbüro für Bauwesen * Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 Stadt Menden 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden Ortsteil Bösperde (Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB) Entwurf der Begründung

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Stadt Menden

40. Änderung des Flächennutzungsplanes

der Stadt Menden Ortsteil Bösperde

(Vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB)

Entwurf der Begründung

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Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen Seite 4 2. Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 4

3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation Seite 5

4. Einordnung in das bestehende Planungsrecht Seite 7

4.1 Landesentwicklungsplan Seite 7 4.2 Regionalplan Seite 8

5. Aufstellungsverfahren Seite 9

6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Seite 9

7. Planungsrechtliche Ausgangssituation Seite 10 8. Verkehrliche Erschließung Seite 11 9. Natur und Landschaft Seite 11 10. Immissionsschutz / Umgang mit Störfallbetrieben Seite 11

11. Ver- und Entsorgung Seite 13

11.1 Kanal- und Wasseranschluss Seite 13 11.2 Stromversorgung Seite 14 11.3 Abfallentsorgung Seite 14 11.4 Boden-/Bauschuttentsorgung Seite 14

12. Belange des Denkmalschutzes Seite 14 13. Altlasten / Altstandorte, Kampfmittel Seite 15 14. Umweltbelange Seite 15 15. Sonstige Auswirkungen Seite 17

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Präambel Auf Grund

� des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966),

� des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017

(BGBI. I S. 3634),

� der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786),

� der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057),

jeweils in der zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Menden (Sauerland) in der Sitzung am …………………….2018 die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, bestehend aus der Planzeichnung und der zugehörigen Begründung gem. § 2 BauGB festge-stellt.

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1. Vorbemerkungen Der Stadt Menden liegt ein Antrag vom 05.09.2016 auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Bereich nördlich der Heidestraße im Ortsteil Bösperde vor. Ein Projektentwickler beabsichtigt, den insgesamt ca. 2,5 ha großen Bereich in zwei Abschnitten zu erschließen und einer Bebauung zuzuführen. Das Gebiet liegt in-nerhalb des seit 1982 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Hei-destraße“. Bislang ist der Bereich überwiegend als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Teilweise handelt es sich um Wiesen-/Grünlandflächen. Das derzeitige Planungsrecht deckt die geplante bauliche Entwicklung des Bereiches nicht ab, so dass eine Änderung des Planungsrechts erforderlich wird. Dies erfolgt über die 3. Änderung und Erweiterung des Be-bauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“. Im Zuge der Erstellung der Vorentwurfsplanung für den v.g. Bebauungsplan wurde mit der für die Belange Jugend und Familie zuständigen Abteilung der Stadt Menden eine Verlagerung und Erweiterung des bislang im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Spielplatzes nach Norden diskutiert und im Bebauungsplan Nr. 113 umgesetzt. Die Verlegung der Fläche – dann multifunktional zu nutzenden Spielfläche – erfolgt an den nord-westlichen Plangebietsrand. 2. Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplanes

Ziel der Stadtentwicklung in der Stadt Menden ist es, auch unter den Vorzeichen des demographischen Wan-dels und der daraus resultierenden nachlassenden quantitativen Nachfrage nach Bauland an städtebaulich sinnvollen Stellen noch bedarfsgerechte Baulandkapazitäten zur Verfügung zu stellen. Dieses Erfordernis re-sultiert bereits aus der Tatsache, dass es im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen am Wohnungsmarkt noch erheblichen Optimierungsbedarf gibt. Die Stadt Menden hat derzeit etwa 53.500 Einwohner. Laut aktueller Prognose von it.nrw (2014-2040) soll die Bevölkerungszahl in der Stadt Menden bis 2040 im Betrachtungszeitraum um knapp 25 % auf etwa 40.400 Einwohner abnehmen. Dies entspricht in etwa dem durchschnittlichen Rückgang im Märkischen Kreis, liegt jedoch höher, als in vielen umliegenden Städten und Gemeinden z.B. des angrenzenden Hochsauerlandkrei-ses oder dem Landesdurchschnitt. Allerdings sind zwischenzeitlich in der Altersgruppe der unter 18jährigen ebenso wie bei deren „Elterngenera-tionen“ der 30-50jährigen Wanderungsgewinne zu verzeichnen. Dies war in vorhergehenden Statistiken so nicht erkennbar, kann jedoch auch durch die Effekte der Flüchtlingsströme von 2015 begründet sein. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Aktuell gibt es aber einen signifikanten Bedarf an Wohnraum, insbesondere für junge Familien. Das zeigt sich auch darin, dass mehr KiTa´s gebaut werden sollen. Neben den v.g. Senioren sind daher auch junge Familien eine wichtige Zielgruppe. Die vorstehenden Aspekte führen dazu, dass die Stadt Menden mittels der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ eine Ausweisung von Wohnbauland vornimmt. Da insbesondere – wie vorstehend beschrieben – auch junge Familien mit der Planung angespro-chen werden sollen, ist die Anlage einer Spielplatzfläche für Kinder zwangsläufig und planerisch geboten. Die hierzu im Rahmen der parallel in Aufstellung befindlichen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungs-planes Nr. 113 festgesetzte Spielplatzfläche liegt in einem Bereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Um dem Entwicklungsgebot nach § 8 (2) BauGB ausreichend Rechnung zu tragen, soll dieses Entwicklungsziel über die vorliegende 40. Ände-rung des Flächennutzungsplanes entsprechend bauleitplanerisch vorbereitet werden. Mittels der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden soll die bisherige Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ in Wohnbauflächen und für den Bereich der geplanten Spielplatzfläche in eine

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„Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatzfläche“ umgewandelt werden. Die Änderung kann in einem verein-fachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen, da durch die Geringfügigkeit der Änderung des Flächennut-zungsplanes die Grundzüge der Planung in diesem Bereich nicht berührt sind. Auch die weiteren Vorausset-zungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind gegeben: So wird durch die vorliegende Bau-leitplanung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht un-terliegen vorbereitet oder begründet. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung, Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes dient somit mittelbar der Umsetzung einer multifunktionalen Spielplatzfläche, in diesem Zusammenhang aber auch der hiermit einhergehenden Stärkung der örtlichen Strukturen und der mit der Bebauungsplanung initiierten Bindung von jungen Familien an den Standort. Zusammenfassend verfolgt die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes demnach folgende übergeordnete Ziele:

- Attraktivitätssteigerung der Stadt Menden als qualitativ hochwertiger Wohnstandort - Abschwächung der demographischen Entwicklung - Stärkung des Zentrums Menden einschl. der infrastrukturellen Einrichtungen

konkrete Zielsetzungen:

- Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ - Angebot für junge Familien

3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation

Der Ortsteil Bösperde hat zurzeit ca. 2.800 Einwohner und ist somit einer der kleineren Ortsteile im Stadtgebiet Menden. Jedoch liegt der Ortsteil in strukturell günstiger Lage, unmittelbar nordwestlich des Hauptzentrums des Stadtgebietes, dem Ortsteil Menden, im Norden des Stadtgebietes. Der Ortsteil Bösperde verfügt über Angebote im Bildungs- und Betreuungssektor (KiTa) und profitiert ansons-ten von der Nähe zu den zentralen Versorgungseinrichtungen im Einzelhandels- und Bildungssektor sowie weiteren Versorgungseinrichtungen in der Ortslage Menden. Auch die vorhandene Freizeit- und Erholungsinf-rastruktur im Umfeld machen Bösperde zu einem beliebten Wohnort im Stadtgebiet. Ein weiterer Vorteil Bösperdes ist die verkehrsgünstige Lage westlich des Hönnetals an der Bundesstraße 515 (Provinzialstraße). Diese verläuft in Nordwest-Südost-Richtung durch den Ort und führt nordwärts mittelbar zur B 233 und im Folgenden zur Autobahn 44 (Dortmund-Kassel), so dass in überschaubarer Entfernung eine Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz – insbesondere in Richtung Westen (Ruhrgebiet) aber über das naheliegende Autobahnkreuz Dortmund/Unna auch in alle anderen Richtungen (Süden – Frankfurt, Osten – Kassel, Norden – Münster) – besteht. Gewerbliche Baugebiete und Arbeitsplätze in anderen Sektoren sind im Zentrum Menden sowie im weiteren Umfeld vorhanden, so dass Bösperde ein beliebter, ruhiger Wohnort im Stadtgebiet ist. Siedlungsstrukturell liegt Bösperde als nordwestliche Erweiterung des Zentrums Menden westlich des Hönne-tals und südlich des Ruhrtals bzw. den diese Täler umgebenden Hängen. Der Ort weist keine ausgeprägte Ausdehnung in eine Richtung auf, sondern ist im Hinblick auf das Siedlungsgefüge relativ zentriert. Die Haupt-verkehrsader der B 515 führt in Nordwest-Südost-Richtung entlang des Ortsteiles. Der Ortsteil ist nahezu voll-ständig durch Wohnnutzungen geprägt. Der ca. 5.590 m2 große Änderungsbereich liegt am äußersten nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Bösperde,

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im Geltungsbereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ in der Flur 7 der Gemarkung Bösperde. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen an, im Osten befindet sich die Hofstelle „Haus Kotten“. Nach Süden wird das Gebiet durch die mit der aktuell über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 113 geplante bauliche Erweiterung nördlich der Heidestraße begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes orientiert sich an den städtebaulichen Erforder-nissen. Derzeit handelt es sich bei dem Planbereich um landwirtschaftlich genutzte Grün- bzw. Wiesenflächen. Folgende Nutzungen werden bauplanungsrechtlich vorgesehen: • Grünflächen (Zweckbestimmung Spielplatz) ca. 2.230 m2 • Hinzukommende Wohnbauflächen ca. 3.360 m2 Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung sind durch eine unterbrochene schwarze Linie gemäß § 9 Absatz 7 BauGB im Plan gekennzeichnet. Der räumliche Geltungs-bereich umfasst folgende Grundstücke ganz oder teilweise: Gemarkung: Bösperde Flur: 7 Flurstücke: 1600

Abbildung 1: Lage des Plangebietes des Bebauungsplanes (rote Abgrenzung) und der FNP-Änderung (blaue Abgrenzung)

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Abbildung 2: Lage des Plangebietes des Bebauungsplanes (rote Abgrenzung) und der FNP-Änderung

(blaue Abgrenzung) (Basis: Luftbild) 4. Einordnung in das bestehende Planungsrecht

4.1 Landesentwicklungsplan

Seit Februar 2017 ist der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) in Kraft. Die in dem neuen LEP NRW enthaltenen landesplanerischen Vorgaben, formuliert durch Ziele und Grundsätze, werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt. Im aktuellen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2017 ist die Stadt Menden als Mittel-zentrum dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb bzw. am Rande des dort dargestellten Siedlungsraumes (vgl. Abb. 3). Darüber hinaus ist der Bereich als Gebiet für den Schutz des Wassers – wie weite Teile des nördlichen Stadt-gebietes – dargestellt. Große Teile des Stadtgebietes sind als Freiraum dargestellt.

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Abbildung 3: Auszug aus dem Landesentwicklungsplan NRW

4.2 Regionalplan

Die Vorgaben des LEP NRW werden auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne weiter konkretisiert. Der für das Stadtgebiet Menden relevante Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Bochum und Hagen ist seit September 2011 rechtswirksam. Die grundsätzlichen Zielsetzungen des Regionalplanes beziehen sich auf die Bewältigung des demographischen Wandels, die soziale Kohäsion, die zunehmende Regionalisierung mit gewachsenen Ansprüchen an die regionale Kooperation sowie auf den Klimawandel und den Schutz von Natur und Landschaft. Der Regionalplan bezieht sich von seinem Wesen her ausschließlich auf raumbedeutsame Vorhaben. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied-lungsbereiches (ASB) zum allgemeinen Freiraum und berücksichtigt somit die Vorgaben des Regionalplanes (vgl. Abb. 4). Der Regionalplan enthält darüber hinaus für den Bereich die Darstellung der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Im Rahmen des Änderungsverfahrens zur vorliegenden 40. FNP-Änderung erfolgt die landesplanerische Ab-stimmung mit der Bezirksregierung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die Änderung des Flächen-nutzungsplanes mit den Zielen der Raumordnung im Einklang steht.

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Abbildung 4: Auszug aus dem Regionalplan TA Oberbereiche Bochum und Hagen, Blatt 4 5. Aufstellungsverfahren Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden hat in seiner Sitzung am 25.01.2018 die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zu der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der multifunktionalen Spielplatzfläche und Erweiterung von Wohnbauflächen im Norden der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ beschlossen. 6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Über die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ver-legung einer Spielplatzfläche sowie die geringfügige Erweiterung einer Wohnbaufläche im Ortsteil Bösperde geschaffen werden, für die parallel die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 durchge-führt wird. Die städtebauliche Notwendigkeit für das Planvorhaben ist aufgrund der bestehenden Nachfrage nach Wohnbauland und dem vorhandenen Spielflächenbedarf im Ortsteil Bösperde gegeben. Zur Umsetzung der mittels der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 vorgesehenen Wohnbaulandentwicklung ist für Teilbereiche im Norden bzw. Nordosten die Änderung des Flächennutzungs-planes der Stadt Menden erforderlich, da diese Teilbereiche derzeit noch weitgehend als „Fläche für die Land-wirtschaft“ gem. § 5 (2) Nr. 9 BauGB dargestellt sind. Im Rahmen der 40. Änderung des Flächennutzungspla-nes werden diese in „Wohnbauflächen“ (W) bzw. für den Bereich des verlagerten Spielplatzes als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt.

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7. Planungsrechtliche Ausgangssituation Der Änderungsbereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden vom 23.10.1981 weit-gehend als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt (vgl. Abb. 5). Im südlichen Teil wird eine Wohnbaufläche mit einem Standort des bislang hier vorgesehenen Spielplatzes dargestellt. Die nunmehr vorgesehene Verlagerung der Spielplatzfläche im Rahmen der in Aufstellung befindlichen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ lässt sich mit der bisherigen Flächennutzungsplandarstellung folglich nicht umsetzen, weshalb eine Änderung der planungsrechtlichen Situation erforderlich wird. Zusätzlich ist aufgrund der vorgesehenen Inhalte des Bebau-ungsplanes die Wohnbaufläche geringfügig auszuweiten. Im Zuge der mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Neudarstellung einer Grün-fläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ wird des Weiteren die bisherige Punktdarstellung des Spielplat-zes im Bereich der Wohnbaufläche zurückgenommen. Nördlich, westlich und östlich des Plangebietes sind im Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Südlich schließen im Flächennutzungsplan Wohnbauflächen an. Zudem stellt der Flächennutzugs-plan den Bereich Mendens/Bösperdes als Siedlungsschwerpunkt dar.

Abbildung 5: Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Menden

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8. Verkehrliche Erschließung Im Zuge der parallelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ wird eine Erschließungsplanung vorgenommen. Die Erschließungskonzeption orien-tiert sich an den umliegenden Baugebieten und wird in zwei Abschnitten vollzogen. Die Erschließung des im Änderungsbereich vorgesehenen multifunktionalen Spielplatzes erfolgt hiernach künftig über eine in der o. g. Bebauungsplanänderung geplante fußläufige Anbindung in nördlicher Verlänge-rung der Straße "Hellenkamp". Die Spielfläche wird weiterhin durch ein fünf Meter breites Pflanzgebot von der Wohnbebauung getrennt. Die Anbindung an den gemeindlichen und überregionalen ÖPNV wird durch die fußläufig erreichbare, an der Heidestraße gelegene Bushaltestelle „Bösperde Kirche“ und die dort verkehrenden Buslinie 267 der MVG gewährleistet. 9. Natur und Landschaft

Durch die Erschließung und Nutzung des Plangebietes kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft. Nach § 1 a BauGB ist in der Bauleitplanung über Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Beeinträchtigungen, die von den vom Bauleitplan ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft ausgehen, abwägend zu entscheiden. Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB dar, der entsprechend auszugleichen ist. Bezüglich des Umgangs mit den umweltschützenden Belangen wird auf die Aussagen im Rahmen der paral-lelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 nebst dessen Begründung und Umweltbe-richt verwiesen. Gemäß dem Ergebnis der auf dieser konkreteren Planungsebene durchgeführten Eingriffsbi-lanzierung kommt es trotz Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet zu einem Defizit an Biotopwertpunkten die extern ausgeglichen werden. Die artenschutzrechtlichen Belange werden ebenfalls auf der Ebene der konkreteren verbindlichen Bauleitpla-nung im Rahmen der parallelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 berücksichtigt. Hiernach sind auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (CEF-Maßnahmen). Als artenschutz-rechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme sind alle bauvorbereitenden Maßnahmen (z.B. Bau-feldräumung etc.) zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15.03.-31.07.) durchzuführen. Darüber hinaus sind laut BNatSchG im Zeitraum 01.03.-30.09. Baumfällungen und Gehölzschnitte nur in Ausnahme-fällen zulässig (vgl. auch Kapitel 14. Umweltbelange). 10. Immissionsschutz / Umgang mit Störfallbetrieben

Mit den südlich geplanten Wohngebäuden befinden sich immissionsrelevante, d.h. schützenswerte Bauflä-chen im unmittelbaren Nahbereich der Planaufstellung. Die nordöstlich des Änderungsbereiches gelegene Hofstelle, die eine immissionsschutzrechtliche Vorbelastung im Sinne der TA Lärm darstellt, ist bei einer Be-urteilung der schalltechnischen Auswirkungen der mit der Planung verbundenen Nutzung zu betrachten. Zur Abschätzung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen des landwirtschaftlichen Betriebes auf das Baugebiet wurde im Zuge der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 ein Ge-räusch-Immissionsschutz-Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik und Lärmimmissionsschutz Erbau- Röschel und Horstmann aus Dortmund (Gutachten mit der Bearbeitungs-Nr. 17/190 vom 22.11.2017 mit Er-gänzungen vom 15.02.2018 und vom 15.03.2018 sowie einem Nachtrag 09.04.2018) durchgeführt, das Ge-genstand der Verfahrensunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist. Nach Darlegung des Gutachters ist eine Multifunktionsspielfläche nach TA Lärm (Technische Anleitung zum

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Begründung durch:

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Schutz gegen Lärm) unkritisch. Die aktuelle Gesetzgebung ist nach vielen Gerichtsverfahren zu Kinderlärm in Wohngebieten zu Gunsten der spielerischen Freiheiten von Kindern geändert worden. Kinderlärm ist danach kein (immissionsschutzrechtlicher) Konflikt mehr und es besteht für die angrenzenden Wohngebäude kein diesbezüglicher Schutzanspruch. Bei der grundsätzlichen immissionsschutzrechtlichen Betrachtung nach TA Lärm wurden die Betriebsvor-gänge der Hofstelle und insbesondere die mit der Ernte anfallenden Vorgänge wie das Wiegen der Getreide-anhänger, das Abkippen des Getreides, der Betrieb der Trocknungsanlage und der Betrieb der Kühlanlage schallmesstechnisch untersucht. Die v.g. Betriebsvorgänge fallen im Erntebetrieb im Sommer und Herbst auch innerhalb der Nachtzeit (22-6 Uhr) an. Die Messungen wurden im Erntezeitraum in einem Ortstermin am 28.08.2017 vorgenommen. Auf Basis der für den Betrieb der Hofstelle ermittelten Schallpegel wurde dann im zweiten Schritt ermittelt, welche Geräuschimmissionen im Bereich der geplanten Wohnhäuser zu erwarten sind und ob es zu einer Konfliktsituation kommt. Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 113 sind bezo-gen auf die Hofstelle keine immissionsschutzrechtlich bedingten Festsetzungen getroffen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass auf Grund der Höhe der auf das Plangebiet einwirkenden Betriebs-geräuschpegel eine diesbezügliche Konfliktsituation nicht ausgeschlossen werden kann. Zur Auflösung der Konfliktsituation wurden neben der Regelfallprüfung der TA Lärm auch verschiedene Sonderfallregelungen herangezogen. Da trotz Heranziehen der Sonderfallregelung der TA Lärm eine Überschreitung der damit ver-bundenen Immissionsrichtwerte nicht ausgeschlossen werden kann, wurden verschiedene Schallschutzmaß-nahmen untersucht. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik u. Lärm-Immissionsschutz Buchholz - Erbau-Röschel aus Dortmund vom 22.11.2017 (Kapitel 8) wird daher nachdrücklich darauf hingewiesen, dass das Plangebiet durch den benachbarten Bauernhof einer Geräuschbelastung unterliegt. Die Geräuschbelastung ist aber im Rahmen der für seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm vom 26.08.1998) geltenden Bestimmungen im Rahmen der gegenseitigen Duldung und Rücksichtsname hin-zunehmen. Gegenstand der Schallschutzmaßnahmen ist u.a. die notariell gesicherte Neuanschaffung und Verlagerung des bestehenden Kühlaggregates.

Auf Grund unvermeidlicher verbleibender Überschreitungen werden auf der nachgelagerten Bebauungspla-nebene für den östlichen Bereich des Plangebietes ergänzende passive Schallschutzmaßnahmen vorgese-hen, die in den Festsetzungen der parallelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 unter "Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB" aufgeführt sind. Betroffen hiervon sind drei Bauplätze, bei denen für die Schlafräume der geplanten Wohnhäuser ein resultierendes Schalldämm-Maß von erf.R´w,res= 38 dB nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ bezogen auf die gesamte Außenhülle be-stehend aus Wänden, Dächern, Fenstern, Rolladenkästen und Lüftungseinrichtungen erforderlich werden. Artikel 13 der sogenannten Seveso-III-Richtlinie schreibt vor, dass die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass zwischen bestimmten schutzbedürftigen Gebieten (vor allem Wohngebieten) und sogenannten Störfallbetrieben ein „angemessener Sicherheitsabstand“ eingehalten wird. Zur Umsetzung noch der alten Se-veso-II-Richtlinie wurde § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz entsprechend angepasst, wonach bei raumbe-deutsamen Planungen und Maßnahmen für bestimmte Nutzungen vorgesehene Flächen einander so zuzu-ordnen sind, dass die Auswirkungen von Störfällen für bestimmte Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Daher müssen Bauleitpläne den Vorgaben des § 50 BImSchG und des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie ent-sprechen. Dabei ist bedeutsam, ob ein im Sinne der genannten Regelungen geschütztes Gebiet/oder eine geschützte Nutzung innerhalb des Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes ausgewiesen werden soll. Der Abstand ist im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Solche Faktoren können die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung etc. sein. Zu berücksichtigen sind auch Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrü-ckende im Bebauungsplan zuzulassende Vorhaben selbst, sofern damit die Angemessenheit des Abstandes beeinflusst werden kann.

Page 13: Seite 1 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes … · 2019. 11. 19. · Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 1. Vorbemerkungen Der

Stadt Menden Seite 13 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018

Begründung durch:

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Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwi-schen einem Störfallbetrieb und einer geschützten Nutzung dient nicht nur dem Schutz der z. B. zukünftigen Anwohner des auszuweisenden Wohngebietes, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebes auf Erhaltung seines Betriebes und seines Interesses auf betriebliche Entwicklung. Die vorliegende Planung berücksichtigt die Seveso-III-Richtlinie. Eine Betroffenheit ist nicht gegeben. 11. Ver- und Entsorgung

11.1 Kanal- und Wasseranschluss

Das im Plangebiet im Bereich der Spielplatzfläche anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Für die Wohnbauflächen wird auf die Begründung zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 verwiesen. Demnach wird nach dem Bericht der beauftragten Beratenden Ingenieur- und Umweltge-ologen aus Balve vom 31.08.2017, Projektnummer 168 180517, von einer Versickerung aufgrund der geringen Durchlässigkeit der lehmig-tonigen Deckschichten abgeraten. Die für eine Versickerung geeigneten Durchläs-sigkeitsbeiwerte (kf –Werte) liegen zwischen 10-3 m/s und 10-6 m/s. Die im Plangebiet angetroffenen Deck-schichten weisen einen kf –Wert von 10-7 m/s auf. Darüber hinaus ist ein Abstand zum freien Grundwasser-spiegel der Sohlen der Versickerungsanlagen von mehr als 1,5 Meter sinnvoll. Zusammenfassend lassen die örtlichen Bodenstrukturen eine Oberflächenwasserversickerung bzw. Oberflächenwasserverrieselung nach den a.a.R.d.T. (ATV-Merkblatt) nicht zu. Da der Zentrale Abwasserplan für den Bereich ein Mischsystem vorsieht, wird dieses im Plangebiet aufgegrif-fen. Das Niederschlags- und Schmutzwasser wird zu der bestehenden Kanalisation, die die Hofstelle „Haus Kotten“ im Nordosten des Plangebietes mit der Straße „Hellenkamp“ bzw. „Brakerfeld“ im Nordwesten des Plangebietes verbindet (DN 1200 bzw. DN 1000), im freien Gefälle abgeführt. Trassen außerhalb der öffentli-chen Verkehrsflächen (westliches Plangebiet) werden über Leitungsrechte gesichert. Die vorhandenen Kanäle sind gemäß aktuell vorliegendem ZAP ausreichend leistungsfähig bzw. werden auf Grund einer Änderung der Ableitungsrichtung aus dem Baugebiet im Rahmen des Kanalentwurfes entsprechend nachgewiesen. Für die Versorgung des Gebietes ist eine Netzerweiterung geplant. Dränagen dürfen nicht an die Entwässerungsleitungen für Misch-, Schmutz- oder Regenwasser angeschlos-sen werden. Unterkellerte Gebäude sind laut dem Bericht der beauftragten Beratenden Ingenieur- und Umweltgeologen aus Balve vom 31.08.2017, Projektnummer 168 180517, dauerhaft gegen von außen drückendes Wasser (Staunässe und Schichtenwasser) abgedichtet werden. Es wird empfohlen, das Kellergeschoss in diesem Fall als „Weiße Wanne“ auszubilden. Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser erfolgt aus dem Netz der Stadtwerke Menden GmbH. Die Stadtwerke kann im Brandfall für das Baugebiet „Bereich nördlich und südlich der Heidestraße“ 48m³/h Löschwasser zur Verfügung stellen. Die Versorgung der baulich genutzten Teile des Plangebietes mit Trinkwasser erfolgt über das Pumpwerk Menden aus dem öffentlichen Leitungsnetz. Die Medien sind von der Heidestraße bzw. der Straße „Hellen-kamp“ aus entsprechend zu erweitern. Etwaige Hydrantenstandorte werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versorger vorgesehen. Der Änderungsbereich liegt vollständig im Bereich der Zone III a des Wasserschutzgebietes „Halingen“ der Wasserwerke Westfalen GmbH. Es sind keine negativen Auswirkungen durch die Planung auf das Schutzge-biet zu erwarten. In Nord-Südrichtung verläuft durch das Plangebiet eine Trinkwasserleitung DN 500 und das dazugehörige Betriebsfernmeldekabel der Gelsenwasser AG. Der dafür 8m breite Schutzstreifen ist durch beschränkte per-

Page 14: Seite 1 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes … · 2019. 11. 19. · Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 1. Vorbemerkungen Der

Stadt Menden Seite 14 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018

Begründung durch:

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sönliche Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gelsenwasser AG gesichert. Der Schutzstreifen wird nach den Fest-setzungen der parallelen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 113 von jeglicher Bebauung und Überbauung freigehalten.

11.2 Stromversorgung

Für die Stromversorgung sind die bestehenden Netze entsprechend zu erweitern. Inwieweit hier neue Leitun-gen verlegt oder bestehende Kapazitäten erweitert werden müssen, wird im Rahmen des Verfahrens zur Än-derung des parallelen Bebauungsplanverfahrens mit dem/den zuständigen Unternehmen abgestimmt. 11.3 Abfallentsorgung Hausmüll und hausmüllähnliche Abfallstoffe werden durch eine geregelte Müllabfuhr eingesammelt und einer geordneten Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt. Diese ist durch den Zweckverband für Abfallbeseitigung, die Abfallentsorgungsgesellschaft des Märkischen Kreises (AMK) sowie die Stadt Menden als öffentlich-recht-licher Entsorgungsträger sichergestellt und durch entsprechende Satzungen geregelt. Die Abfallentsorgung erfolgt durch den Träger der Abfallentsorgung über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die für das Plangebiet zuständige Abfallbeseitigungsanlage ist das Müllheizkraftwerk (MHKW) Iserlohn, deren Betreiber der AMK ist. Innerhalb des Plangebietes werden Behälter für Restmüll (Graue Tonne) als auch für Verpackungsabfälle (DSD, Gelbe Tonne) aufgestellt. Die Wertstoffe Papier/Pappe/Kartonagen und Altglas sowie Grünabfall wer-den im Bringsystem gesammelt. Entsprechende Standorte im Plangebiet werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit den Regelungen der diesbezüglichen Satzung vorgesehen. 11.4 Boden- und Bauschuttentsorgung Zur Entsorgung von belasteten Bodenaushub (nicht zu erwarten) und Bauschutts kann die Boden- und Bau-schuttdeponie Lüdenscheid-Lösenbach (DK I) angefahren werden. Anfallender Bodenaushub in der Einstu-fung nach LAGA kann den Möglichkeiten der Wiederverwendung zugeführt werden. Mutterboden ist entsprechend § 202 BauGB bei Baumaßnahmen zu schützen und muss getrennt ausgehoben, zwischengelagert und wiederverwendet werden. Nicht verunreinigter Bodenaushub ist möglichst im Bereich des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes einer geeigneten Wiederverwertung zuzuführen. 12. Belange des Denkmalschutzes Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Archäologisch strukturierte und großräumige Bodendenk-mäler, wie Siedlungsplätze und Friedhöfe werden nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betrof-fen. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und naturgeschichtliche Bodenfunde, wie z.B. Mauern, alte Gräben oder Einzelfunde wie z.B. Scherben, Werkzeuge, Haushaltsgeräte, Schmuck, aber auch Verän-derungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, oder auch Zeug-nisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Anfang März 2018 (06./07./08. März) wurde eine Oberflächenprospektion durchgeführt, um das etwaige Vor-handensein von Bodendenkmälern oder archäologischen Fundstellen zu prüfen. Seitens der LWL-Archäologen für Westfalen wurde mit Schreiben vom 09.03.2018 mitgeteilt: Die Oberflächenprospektion im o.g. Planungsbereich wurde am 06.03., 07.03. und 08.03.2018 durchgeführt. Dabei wurden keine archäolo-

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Stadt Menden Seite 15 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018

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gisch relevanten Oberflächenfunde erfasst, d.h. es konnte kein Hinweis auf etwaige vorhandene Bodendenk-mäler festgestellt werden. Dementsprechend sind keine weiteren archäologischen Maßnahmen im Vorfeld notwendig und die Fläche wurde vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe zur Bebauung freigegeben. Sollten im Rahmen der späteren Bautätigkeit im Plangebiet hiervon abweichende Hinweise zur Entdeckung von Bodendenkmälern erkennbar sein, ist dies unverzüglich der Stadt Menden, Untere Denkmalbehörde, Neu-markt 5, 58706 Menden (Tel.: 02373/903-1537) und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe (Tel.: 02761/9375-0) anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 u. 16 Denk-malschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschafts-verband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). 13. Altlasten / Altstandorte, Kampfmittel Im Altlastenkataster des Märkischen Kreises ist innerhalb des Geltungsbereiches der Planung keine als „Alt-ablagerung (AA)“ oder „Altstandort (AS)“ bezeichnete Fläche verzeichnet. Belastete Bereiche (Altlastenflächen/Altstandorte) oder möglicherweise belastete Bereiche (Altlastenver-dachtsflächen) sind somit innerhalb des Planbereiches nach heutigem Kenntnisstand nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Eine entsprechende Anfrage zu Erkenntnissen bzgl. etwaiger Kampfmittelvorkommen wurde im Januar 2018 beim Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. Dabei wurde auf Basis der zurzeit vor-handenen Unterlagen festgestellt, dass hinsichtlich der beantragten Fläche keine Überprüfungsmaßnahmen bzw. Entmunitionierungsmaßnahmen erforderlich sind, da keine Kampfmittelgefährdung bekannt ist, welche zu weitergehenden Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung Anlass gibt. Grundsätzlich ist bei Erdarbeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Kampfmittel geboten. Falls hier-bei verdächtige Gegenstände gefunden werden oder aber eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdreichs zu bemerken ist, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In einem solchen Fall ist die Stadt Menden als Ord-nungsbehörde (Tel.: 02373/903-0), die Polizei (Tel.: 110) oder die Feuerwehr (Tel.:112) zu informieren, die dann den Kampfmittelräumdienst anfordern kann. 14. Umweltbelange Die Aufstellung der vorliegenden 40. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen eines ver-einfachten Verfahrens nach § 13 BauGB, da durch diese die Grundzüge der ursprünglichen städtebaulichen Planung für den Bereich nicht berührt werden und auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens gegeben sind (vgl. Kapitel 2. Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplanes). Eine Umweltprüfung ist entsprechend für diese vorbereitende Bauleitplanung nicht durchzuführen. Ein Um-weltbericht wird ebenfalls nicht erstellt.

Mögliche negative Auswirkungen der Änderungsplanung auf die Umwelt sind im Rahmen des Verfahrens den-noch zu prüfen. Im Zuge der parallelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, die auch die durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung hervor-gerufenen Auswirkungen auf die Umwelt mit betrachtet. Wie bereits ausführlich dargestellt, soll die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 mit der Planung abgesichert werden. Diese dient der Ausweisung von Wohnbauland. Es handelt sich insgesamt um eine bedarfsgerechte und maßstäbliche Ausweisung von Wohnbauflächen unter Berücksichtigung der na-turschutzrechtlichen Belange und insbesondere des schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden, zumal

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Stadt Menden Seite 16 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018

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nur geringfügige, bislang nicht im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellte Teilbereiche von der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen sind. Ein Verzicht auf die Planung („Null-Variante“) ist aufgrund der nachweislichen Wohnbaulandbedarfe und der beabsichtigten Sicherung der lokalen Versorgungsinfrastrukturen nicht darstellbar. Eine Umsetzung bzw. Ausweisung an anderer Stelle im Stadtgebiet ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Be-darfe an möglichst integrierten, bereits über die vorbereitende Bauleitplanung abgesicherten Bereichen ge-deckt werden sollen. Hier vertritt die Stadt Menden die Auffassung, dass die Erweiterung an dieser Stelle einen wesentlichen Beitrag zum Bodenschutz leistet, da anstelle der Überplanung von bislang planungsrechtlich nicht für eine Entwicklung vorgesehenen Außenbereichsflächen im vorliegenden Fall lediglich eine Änderung und geringfügige Erweiterung einer ohnehin bereits für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Fläche voll-zogen wird. Inhaltlich besteht ebenfalls keine Alternative zu der Planung, da die Art der Nutzung den Rahmen vorgibt. In der Summe ist die Planung daher alternativlos und umweltrechtlich vertretbar. Im Zuge der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 ist auch eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP-Stufe I) vorzunehmen. Diese beinhaltet methodisch die Vorprüfung des Artenspektrums und die Vorprüfung der Wirkfaktoren. Im ersten Teil (Vorprüfung des Ar-tenspektrums) ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. Die Vorprüfung der Wirkfaktoren dient dann der Klärung, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vor-habens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung bildet neben den gesetzlichen Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz auch das „Protokoll einer ar-tenschutzrechtlichen Prüfung“, mit der das Land NRW eine Grundlage veröffentlicht hat, um alle artenschutz-rechtlich relevanten Aspekte nachvollziehbar zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall wird eine artenschutz-rechtliche Vorprüfung (ASP-Stufe I) im Zuge der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 erstellt. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird der umfas-senden Pflicht zur Prüfung und Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen (Durchführung von Über-wachungsmaßnahmen – Monitoring) gemäß § 4c BauGB entsprochen und, in Anlehnung an den § 2a BauGB, beim Aufstellungsverfahren des Bauleitplans im Rahmen einer Begründung eine Beschreibung und Bewertung der gegenwärtigen Umweltsituation unter Berücksichtigung der jeweils zu betrachtenden Schutzgüter und den daraus abzuleitenden Schutzzielen vorgenommen und im Umweltbericht dargelegt. In dem Umweltbericht zur 3. Änderung und Erweiterung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-planes Nr. 113 werden die durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung hervorgerufenen Auswirkun-gen auf die Umwelt sowie die Schutzgüter mit betrachtet. Als Ergebnis wird aufgezeigt, dass mit der Umsetzung der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungspla-nes Nr. 113 „Bereich nördlich u. südlich der Heidestraße“ Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorgerufen werden. Bezüglich des Umgangs mit den umweltschützenden Belangen wird auf die Aussagen im Rahmen der parallelen 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 113 nebst dessen Begründung und Umweltbericht verwiesen. Gemäß dem Ergebnis der auf dieser konkreteren Planungsebene durchgeführten Eingriffsbilanzierung kommt es trotz Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet zu einem Defizit an Bio-topwertpunkten die extern ausgeglichen werden. Das über die parallele 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 113 geplante Neubaugebiet, das auch den vorliegenden Änderungsbereich umfasst, ist ferner aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig, wenn folgende Punkte beachtet und umgesetzt werden: - alle bauvorbereitenden Maßnahmen wie z.B. die Räumung des Baufeldes und der Abbruch von Gebäuden müssen zum Schutz der Brutvögel außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. - vom 1. März bis zum 30. September dürfen Baumfällungen und Gehölzschnitt nur in Ausnahmefällen mit Einbeziehung eines Experten durchgeführt werden (BNatSchG). Darüber hinaus ist die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde notwendig.

Page 17: Seite 1 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes … · 2019. 11. 19. · Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 1. Vorbemerkungen Der

Stadt Menden Seite 17 Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Menden, Ortsteil Bösperde Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 und § 4 (2) BauGB Stand: April 2018

Begründung durch:

FINGER BAUPLAN GmbH * Planungsbüro für Bauwesen * Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024

- die auf der parallelen Bebauungsplanebene festgelegten Ausgleichsmaßnahmen sind wirksam umzusetzen. Werden die oben genannten Maßnahmen eingehalten, bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken, Ver-botstatbestände werden nicht erfüllt und erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden. 15. Sonstige Auswirkungen Auswirkungen auf das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Belange der Ju-gend- und Sozialplanung, die mittelständische Wirtschaft oder auf städtische Immobilien sind nicht vorhanden bzw. erkennbar. Die im Zusammenhang mit der unmittelbar nordwestlich an den Änderungsbereich angrenzenden Fichten-schonung stehenden Belange werden im Rahmen der parallelen Bebauungsplanänderung so geregelt, dass diesbezüglich keine Konflikte aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume für eine künftige Bebauung in dem Bereich gegeben sind. 59846 Sundern, den ....................... 58706 Menden, den ..........................

Der Bürgermeister

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Der Aufsteller (Wächter)