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Stand: 14.11.2019
Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein
fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.
Allgemeine Bedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Versicherung1
Mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versiche-
rungsnehmer und Vertragspartner.
Inhaltsverzeichnis
Leistung
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? ....................................................................... 2
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? ................................... 3
§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ............................................................... 6
§ 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? .............................................................. 9
§ 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? ...................... 10
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
Verletzung? ....................................................................................................... 11
§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? ................................... 14
§ 8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? ..................... 15
§ 9 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? ........................................... 15
§ 10 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der
Nachprüfung? .................................................................................................... 16
§ 11 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? ............................................. 16
§ 12 Wer erhält die Leistung? .................................................................................... 16
§ 13 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? ........................................ 17
§ 14 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? ...................... 18
§ 15 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen? .................. 19
§ 16 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? ......................................... 21
§ 17 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? .......................... 22
§ 18 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? ................................................ 22
§ 19 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? ................................. 23
§ 20 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? ........................................ 23
§ 21 Wo ist der Gerichtsstand? .................................................................................. 23
1 Sofern von der Möglichkeit des § 1 Abs. 2 VVG-InfoV Gebrauch gemacht wird, ist darauf zu achten,
dass die danach notwendige Hervorhebung des Textes sich von der vereinzelten Kenntlichmachung durch Fettdruck in diesen Bedingungen unterscheidet.
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§ 1
Welche Leistungen erbringen wir?
Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit
(1) Wird die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung
abgeschlossen ist) während der Versicherungsdauer berufsunfähig (siehe § 2 Absatz 1
oder 2), erbringen wir folgende Leistungen:
a) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte
Leistungsdauer.
b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-
Versicherung, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer.
Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz be-
steht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine
während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird.
Unsere Leistung bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit
(2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer berufsunfähig infolge
Pflegebedürftigkeit (siehe § 2 Absätze 4 bis 8), ohne dass Berufsunfähigkeit im Sinne
von § 2 Absatz 1 oder 2 vorliegt, erbringen wir folgende Leistungen:
a) Wir zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Leistungs-
dauer
in Höhe von ... %2 der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bei Pflegestufe III
in Höhe von ... %2 der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bei Pflegestufe II
in Höhe von ... %2 der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente bei Pflegestufe I.
b) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-
Versicherung, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer.
Weitere Regelungen zu unseren Leistungen
(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des
Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Sie müssen uns die Berufsunfä-
higkeit in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) mitteilen. Wird uns die Berufsunfähigkeit
später als …2 nach ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Leistung erst
mit Beginn des Monates der Mitteilung. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die ver-
spätete Mitteilung nicht verschuldet worden ist. Der Anspruch auf eine Erhöhung der
Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht frühestens mit Be-
ginn des Monats, in dem uns die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wird.
2 Unternehmensindividuell zu ergänzen.
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(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung endet, wenn
Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt,
die versicherte Person stirbt oder
die vereinbarte Leistungsdauer abläuft.
(5) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller
Höhe weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht
zurückzahlen.
(6) Der Versicherungsschutz besteht weltweit.3
(7) Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.4
(8) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 3).
§ 2
Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Berufsunfähigkeit
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf deren
Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) infolge Krankheit, Körperverletzung oder
mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-
sichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens ...5 Monate/Jahre6] ihren zuletzt ausgeübten
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu
mindestens …%7 ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bis-
herigen Lebensstellung entspricht.
Der bisherigen Lebensstellung entspricht nur eine Tätigkeit, die in ihrer Vergütung und
sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätig-
keit absinkt.8
(2) Ist die versicherte Person mindestens ...9 Monate ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nach-
zuweisen sind, zu mindestens …%10 außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben
und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit.
3 Unternehmensindividuell anzupassen.
4 Unternehmensindividuell zu ergänzen bzw. anzupassen.
5 Unternehmensindividuell zu ergänzen.
6 Bei der Bemessung des Zeitraums ist dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit
(§ 172 Abs. 2 VVG) Rechnung zu tragen. 7 Unternehmensindividuell zu ergänzen.
8 Ggf. ergänzen: „Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht zur Zeit davon aus, dass im Regelfall eine
Minderung der Vergütung in Höhe von bis zu 20 % noch zumutbar ist.“ 9 Unternehmensindividuell zu ergänzen.
10 Unternehmensindividuell anzupassen.
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1. Bemerkung:
Für den Fall, dass bei entsprechender Tarifierung eine abstrakte Verweisung er-
folgt, lauten die Absätze 1 und 2 wie folgt:
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf de-
ren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) infolge Krankheit, Körperverletzung
oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens ...11 Monate/Jahre12] ihren zuletzt
ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet
war, nicht mehr zu mindestens …%13 ausüben kann und außerstande ist, eine an-
dere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in
der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.14
Der bisherigen Lebensstellung entspricht nur eine Tätigkeit, die in ihrer Vergütung
und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeüb-
ten Tätigkeit absinkt.15
(2) Ist die versicherte Person mindestens ...16 Monate ununterbrochen infolge
Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die
ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens …%17 außerstande gewesen, ihren zu-
letzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausge-
staltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Aus-
bildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit.
2. Bemerkung:
Wenn abweichend von Absatz 2 rückwirkend von einem früheren Zeitpunkt an ge-
leistet werden soll, sind die Bedingungen entsprechend zu ändern bzw. zu ergän-
zen.
(3) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leis-
tungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absät-
ze 1 und 2 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit aus-
zuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die
ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit
11
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 12
Bei der Bemessung des Zeitraums ist dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit
(§ 172 Abs. 2 VVG) Rechnung zu tragen. 13
Unternehmensindividuell anzupassen. 14
Ggf. um eine Regelung zur Umorganisation bei Selbstständigen zu ergänzen. 15
Ggf. ergänzen: „Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht zur Zeit davon aus, dass im Regelfall eine
Minderung der Vergütung in Höhe von bis zu 20 % noch zumutbar ist.“ 16
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 17
Unternehmensindividuell zu ergänzen.
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(4) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer für die in Absatz 6 genannten
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(5) Ist die versicherte Person …18 Monate ununterbrochen pflegebedürftig mindestens
im Rahmen der Pflegestufe I (siehe Absätze 6 bis 8) gewesen, gilt die Fortdauer dieses
Zustandes als Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit ist
ärztlich nachzuweisen.
(6) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang
der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird
die nachstehende Punktetabelle zugrunde gelegt:
Die versicherte Person benötigt Hilfe beim
Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer
Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fort-
bewegung benötigt.
Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person
das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.
An- und Auskleiden 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankenge-
rechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden
kann.
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankenge-
rechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen
oder trinken kann.
Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewa-
schen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür
erforderlichen Körperbewegungen auszuführen.
Verrichten der Notdurft 1 Punkt
18
Unternehmensindividuell zu ergänzen.
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Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen
Person benötigt, weil sie
sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,
ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder
weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.
Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung
von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der
Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.
(7) Der Pflegefall wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten
aus der Pflegestufe I: bei ... Punkten19
aus der Pflegestufe II: bei ... Punkten20
Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt die Pflegestufe II
vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen
Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung be-
darf;
aus der Pflegestufe III: bei ... Punkten21
Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt die Pflegestufe III
vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer
anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung
bedarf.
Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung
oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht
ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann.
(8) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vo-
rübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder
Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach ...22 Monaten noch anhält.
§ 3
Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über-
schussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro
betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
19
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 20
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 21
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 22
Unternehmensindividuell zu ergänzen.
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wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unter-
nehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 und 4),
wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen
(Absätze 5 und 6),
warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertrages nicht garantieren
können (Absatz 7) und
wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Absätze 8 und 9).
Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres
Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
(2) Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens
(Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit
der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschus-
ses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung
steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Min-
destzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rück-
stellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar
den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über
die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grund-
sätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in
gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrages am Über-
schuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung nicht.
Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikolebensver-
sicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen)23 zu Bestandsgruppen zusammenge-
fasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken
zu berücksichtigen.24
Wie wird Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt?
(3) Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein
verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Bestands-
gruppen Gewinnverbände25 26.
23
Ggf. unternehmensindividuell anzupassen. 24
Sollte innerhalb der Gewinngruppen weiter differenziert werden, sind diese Untergruppen in den Be-
dingungen näher zu definieren. 25
Ggf. unternehmensindividuell anpassen. Die im Versicherungsschein verwendeten Begriffe sollten die leichte Auffindbarkeit der entsprechenden Angaben im Geschäftsbericht gewährleisten (vergl. Abs. 8). Die verwendeten Begriffe sollten sich auch an den entsprechenden Stellen im weiteren Dokument wie-derfinden.
26 Ggf. weitere Untergruppen benennen.
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Ihr Vertrag ist dem in Ihrem Versicherungsschein genannten Gewinnverband zugeord-
net27. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Bestandsgruppen und Ge-
winnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Bestandsgruppe oder
ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht in-
soweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
…28
(4) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie
der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden
Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die
Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf
Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel hierfür werden
bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, an-
sonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.
Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
(5) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem
jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
Da vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur
Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige
Bewertungsreserven. Dennoch entstehende Bewertungsreserven, die nach den maß-
gebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen
sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursa-
chungsorientiertes Verfahren an.
…29
Die Höhe der Bewertungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch
für den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Vertrages vor dem Eintritt einer Berufsun-
fähigkeit,
für den Beginn einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit sowie
27
Ggf. kann zwischen Aufschub- und Rentenbezugszeit differenziert werden 28
Hier oder in einer Anlage zu den Bedingungen sind folgende unternehmensindividuelle Angaben zur
Überschussbeteiligung zu machen:
a) Voraussetzung für die Fälligkeit der Überschussanteile (Wartezeit, Stichtag für die Zuteilung u. ä.)
b) Form und Verwendung der Überschussanteile (laufende Überschussanteile, Schlussüberschus-
santeile, Bonus, Ansammlung, Verrechnung, Barauszahlung u. ä.)
c) Bemessungsgrößen für die Überschussanteile
d) Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Beiträge 29
Hier oder in einer Anlage zu den Bedingungen sind unternehmensindividuelle Angaben zur Beteiligung
der Gesamtheit der anspruchsberechtigten Verträge an den Bewertungsreserven zu machen. Vgl.
hierzu auch Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung, Abschnitt 3.11.1 bis 3.11.11.
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während einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit jeweils für das Ende ei-
nes Versicherungsjahres.30
(6) Bei Beendigung Ihres Vertrages vor dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder bei
Beginn einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit31 gilt Folgendes: Wir teilen
Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungs-
reserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Auch während des
Rentenbezuges werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen.
…32
Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Be-
wertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(7) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vor-
hersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbe-
sondere die Entwicklung des Berufsunfähigkeitsrisikos, des Kapitalmarkts und der Kos-
ten.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie
kann auch Null Euro betragen.
Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
(8) Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Ge-
schäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter …33.
(9) Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen
wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages.
§ 4
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben.
Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn
kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie
den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 13 Absätze 2 und 3 und § 14).
30
Ggf. unternehmensindividuellen anderen Zeitpunkt verwenden. 31
Ggf. unternehmensindividuellen früheren Zeitpunkt verwenden. 32
Hier oder in einer Anlage zu den Bedingungen sind unternehmensindividuelle Angaben zur Beteiligung
an den Bewertungsreserven zu machen: Anzugeben sind der Verteilungsmechanismus, d. h. die
Schlüsselung der ermittelten, verteilungsfähigen Bewertungsreserven auf den einzelnen Vertrag und
die Bewertungsstichtage. Vgl. hierzu auch Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung, Ab-
schnitt 3.11.1 und 3.11.11. 33
Unternehmensindividuell zu ergänzen.
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§ 5
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache
die Berufsunfähigkeit beruht. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Berufsun-
fähigkeit verursacht ist:
a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte
Person (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist);
b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter
teilgenommen hat;
c) durch folgende von der versicherten Person vorgenommene Handlungen:
absichtliche Herbeiführung von Krankheit,
absichtliche Herbeiführung mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls,
absichtliche Selbstverletzung oder
versuchte Selbsttötung
Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Per-
son diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-
stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.
d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätz-
lich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher
Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophen-
schutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde;
f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht
ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie wäh-
rend eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und
an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologi-
schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche
Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der
Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit
einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Unsere Leistungen sind nicht ausge-
schlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
menhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während ei-
nes Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an de-
nen sie nicht aktiv beteiligt war.
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§ 6
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht
und welche Folgen hat ihre Verletzung?
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail)
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die
Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem verein-
barten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.
(2) Soll eine andere Person für den Fall einer Berufsunfähigkeit versichert werden, ist
auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der
Fragen verpflichtet.
(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie
beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglis-
tig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder
arglistig gehandelt.
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Ver-
letzung der Anzeigepflicht
vom Vertrag zurücktreten,
den Vertrag kündigen,
den Vertrag ändern oder
den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
können.
Rücktritt
(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zu-
rücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine
grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob
fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag –
möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche-
rungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände
geschlossen hätten.
(6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender
Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf
einen gefahrerheblichen Umstand, der
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weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die
Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert
gemäß § 15 Absatz 5. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung
(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeige-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicher-
weise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
– auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen
hätten.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich in einen beitragsfreien Vertrag
nach Maßgabe des § 15 um.
Vertragsänderung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicher-
weise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
– auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen
hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverlet-
zung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versi-
cherungsperiode (siehe § 13 Absatz 2 Satz 3) Vertragsbestandteil.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung
über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen
oder
wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinwei-
sen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
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(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung,
wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen
wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-
nen wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
(16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum
Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ab-
lauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend
machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die
Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme
des Vertrages durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt be-
einflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person (das ist die
Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist), können wir Ihnen gegen-
über die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nach-
träglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung
vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wie-
derherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils
neu.
Erklärungsempfänger
(19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur
Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber
abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben,
gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entge-
genzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht
ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt
ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
Seite 14
§ 7
Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, müssen uns auf Kosten des An-
spruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht
erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden:
a) ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person (das ist die Person, auf
deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist);
b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
c) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln,
bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und vo-
raussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der
Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;
d) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person, deren
Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über
danach eingetretene Veränderungen;
e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit;
f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der
Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der
Pflege;
g) eine Aufstellung
der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflege-
personen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern
bekannt – sein wird,
der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Ver-
sorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit geltend machen könnte,
über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person.
Darüber hinaus können wir verlangen, dass uns die Auskunft nach § 18 gegeben wird.
(2) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch
von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftli-
chen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche er-
forderliche Auskünfte und Aufklärungen.
(3) Wird eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe
verlangt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen ha-
ben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs-
pflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies
zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir
Seite 15
leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere
Leistung nicht fällig wird.
(5) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.
§ 8
Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen
erklären wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail), ob und in welchem Umfang wir eine
Leistungspflicht anerkennen.
(2) Wir können unsere Leistungspflicht einmalig zeitlich befristet anerkennen, wenn
hierfür ein sachlicher Grund besteht, den wir Ihnen mitteilen werden. Bis zum Ablauf
der Frist ist dieses Anerkenntnis für uns bindend.
§ 9
Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit?
Nachprüfung
(1) Wenn wir unsere Leistungspflicht unbefristet anerkannt haben oder sie gerichtlich
festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder
die Pflegestufe nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Per-
son (das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) eine andere
Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt34, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu
berücksichtigen sind.
(2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und ein-
mal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte
Ärzte umfassend untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen.
Die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Mitteilungspflicht
(3) Sie müssen uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen, wenn sich die
Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit mindern oder wegfallen oder eine beruf-
liche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich ändert.
Leistungsfreiheit
(4) Wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2 genannten Voraussetzungen der Leis-
tungspflicht entfallen sind, werden wir Ihnen diese Veränderung in Textform (z. B. Papier-
form oder E-Mail) darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats
34
Falls nach der Tarifierung eine abstrakte Verweisung erfolgt, muss es heißen: … andere Tätigkeit im
Sinne von § 2 ausüben kann.
Seite 16
nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie
auch die Beiträge wieder zahlen.
(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pfle-
gefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzen wir unsere Leistungen herab o-
der stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn wir unsere Leis-
tungen einstellen.
§ 10
Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
im Rahmen der Nachprüfung?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9 von Ihnen, der versicherten Person (das ist die
Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist) oder dem Anspruchserhe-benden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hin-gewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist,
bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verlet-
zung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.
Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird.
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Mo-
nats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
§ 11
Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail)
übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkun-
de vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus
dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir kön-
nen aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
§ 12
Wer erhält die Leistung?
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält.
Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn sie keine
Bestimmung treffen, leisten wir an Sie.
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Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die
die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das
Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb
können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jeder-
zeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eige-
ner Versicherungsfall ein.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwider-
ruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist,
kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberech-
tigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versiche-
rungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit
derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
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(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtre-
tung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,
wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) angezeigt
worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungs-
nehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfü-
gungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen
haben.
§ 13
Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag
(Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen.
(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne
schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit
Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle
weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versiche-
rungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahres-
zahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Viertel-
jahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Ab-
satz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des
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Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als
rechtzeitig:
Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung
erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
(5) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
§ 14
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen?
Erster Beitrag oder Einmalbeitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, kön-
nen wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. In diesem
Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer
Gesundheitsprüfung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns
nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
(2) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles
noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) oder durch einen auffälli-
gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht ha-
ben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass
Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen
betragen.
(4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt,
entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des
Versicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass
wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen
oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Frist-
setzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits
Seite 19
mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese
Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere
Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
innerhalb eines Monats nach der Kündigung
oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, in-
nerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag
besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der
Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
§ 15
Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder kündigen?
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung35
(1) Sie können jederzeit in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode (siehe § 13 Absatz 2 Satz 3) ganz oder teilweise von
der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte
Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese
wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-
grundlagen für die Beitragskalkulation
für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Abzug
(2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur
Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen
wir einen Abzug in Höhe von ...36 vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist.
Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil
mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes37
ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital
vorgenommen.38 Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der
Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss,
wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug über-
haupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
35
Unternehmensindividuell auszugestalten. 36
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 37
Ggf. unternehmensindividuell anzupassen, wenn im Bedingungswerk eine andere Diktion veranlasst
ist. 38
Ggf. unternehmensindividuell anzupassen, wenn auch aus anderen Gründen oder nur in eingeschränk-
tem Umfang, also nicht aus allen oben genannten Gründen, ein Abzug erfolgen soll.
Seite 20
(3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben.
In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Verrechnung von Abschluss-
und Vertriebskosten (siehe § 16) keine oder nur geringe Beträge zur Bildung ei-
ner beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den Folgejahren
stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträ-
gen keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Berufsun-
fähigkeitsrente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Berufs-
unfähigkeitsrente und ihrer Höhe können Sie der Tabelle …39 entnehmen.
(4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und
erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente den
Mindestbetrag von ...40 nicht, erhalten Sie statt der beitragsfreien Rente – soweit vor-
handen – den Rückkaufswert entsprechend § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG), und der Vertrag endet. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-
rente mindestens ...41 beträgt.
(5) Der Rückkaufswert mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir
einen Abzug in Höhe von ...42 vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist.
Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil
mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes43
ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital
vorgenommen.44 Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der
Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss,
wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug über-
haupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
(6) Ist die versicherte Person (das ist die Person auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abge-
schlossen ist.) zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berufsunfähig, bleiben Ansprüche
auf Grund bereits vor Beitragsfreistellung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt.
Kündigung
(7) Wenn Sie laufende Beiträge, also keinen Einmalbeitrag zahlen, können Sie Ihre
Berufsunfähigkeits-Versicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungs-
periode (siehe § 13 Absatz 2 Satz 3) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) kündigen. Wäh-
rend der Zahlung von Renten wegen Berufsunfähigkeit können Sie nicht kündigen.
(8) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende Berufs-
unfähigkeitsrente mindestens …45 beträgt. Ist diese Rente niedriger, hat das zur Folge,
39
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 40
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 41
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 42
Unternehmensindividuell zu ergänzen. 43
Ggf. unternehmensindividuell anzupassen, wenn im Bedingungswerk eine andere Diktion veranlasst
ist. 44
Ggf. unternehmensindividuell zu erläutern und ggf. anzupassen, wenn auch aus anderen Gründen
oder nur in eingeschränktem Umfang, also nicht aus allen oben genannten Gründen, ein Abzug erfol-gen soll.
45 Unternehmensindividuell zu ergänzen.
Seite 21
dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden
wollen, müssen Sie diese also ganz kündigen.
(9) Mit Ihrer Voll- oder Teilkündigung (Absatz 7 und 8) wandelt sich Ihre Berufsunfähig-
keits-Versicherung ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Absät-
ze 1 bis 3 um. Erreicht bei Ihrer vollständigen Kündigung die beitragsfreie Berufsunfä-
higkeitsrente den in Absatz 4 genannten Mindestbetrag nicht, erhalten Sie statt der bei-
tragsfreien Rente – soweit vorhanden – den Rückkaufswert gemäß den Absätzen 4 und
5. In diesem Fall endet der Vertrag.
Keine Beitragsrückzahlung
(10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 16
Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert.
Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisio-
nen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Ver-
triebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterla-
gen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen,
sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Ver-
waltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten
und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem …46 entnehmen.
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungs-
rückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung ei-
nes Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den
Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versiche-
rungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen
Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Wei-
se zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von
Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.47
(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitrags-
zahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit.
(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres
Vertrages nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente
46 Unternehmensindividuell anzupassen. 47
Diese Bestimmung ist nur bei der Verwendung des Zillmerverfahrens aufzunehmen.
Seite 22
vorhanden sind (siehe § 15). Nähere Informationen zur beitragsfreien Berufsunfähig-
keitsrente können Sie der Tabelle …48 entnehmen.
§ 17
Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaf-
tes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berech-
tigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z. B. Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebe-
nem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere
Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen.
Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre
gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 18
Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?
(1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbei-
tung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind,
müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
bei Vertragsabschluss,
bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
auf Nachfrage
unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch
zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an ihrem
Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände,
die für die Beurteilung
Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an ihrem Vertrag
haben und
der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können.
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikations-
nummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände
dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der …49 entnehmen.
48
Unternehmensindividuell zu ergänzen.
Seite 23
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht o-
der nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-
chenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zu-
ständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn
ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann
dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns
die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen
zur Verfügung gestellt haben.
§ 19
Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert in
Rechnung: …50
(2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig ent-
stehenden Aufwand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung
zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt
die Pauschale. Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach we-
sentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt.
§ 20
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 21
Wo ist der Gerichtsstand?
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch
das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeb-
lich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.51
49
Unternehmensindividuell zu ergänzen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bereitstellung nur solcher
Daten verlangt wird, die zur Erfüllung der gesetzlich geregelten Verpflichtungen des Unternehmens er-forderlich sind. Diese sollten ausdrücklich genannt werden.
50 Unternehmensindividuell auszufüllen (z. B. Kosten für die Ausstellung eines Ersatz-Versicherungs-
scheins, Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufer im Lastschriftver-
fahren). 51
Die Einbeziehung juristischer Personen gründet auf § 215 VVG bzw. § 38 Abs. 1 ZPO.
Seite 24
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für
Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres ge-
wöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das
Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem
wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und
Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.