SELBSTBESTIMMUNG IM LEBEN UND IM STERBEN - … · selbstbestimmung im leben und im sterben...

28
SELBSTBESTIMMUNG IM LEBEN UND IM STERBEN VEREINIGUNG FÜR HUMANES STERBEN DEUTSCHE SCHWEIZ

Transcript of SELBSTBESTIMMUNG IM LEBEN UND IM STERBEN - … · selbstbestimmung im leben und im sterben...

SELBSTBESTIMMUNG IM LEBEN UND IM STERBEN

VEREINIGUNG FÜR HUMANES STERBEN DEUTSCHE SCHWEIZ

«Was den freiwilligen Tod betrifft:

Ich sehe in ihm weder eine Sünde

noch eine Feigheit.

Aber ich halte den Gedanken,

dass dieser Ausweg uns offen steht,

für eine gute Hilfe im Bestehen

des Lebens und all seiner Bedrängnisse.»Hermann Hesse, Schriftsteller (1877–1962)

3

MACHEN SIE MIT – SCHÜTZEN SIE SICH!

• EXIT schützt Sie und Ihre Angehörigen im Spital. Ärztliche Massnahmen gegen den Patientenwillen sind nicht erlaubt. Für den Fall, dass Sie Ihren Willen bezüglich der Behandlung nicht mehr äussern können, gibt es die EXIT-Patientenverfügung.

• EXIT hilft Menschen, die schwer leiden, beim Sterben. In der Schweiz ist die Begleitung beim Freitod seit Jahr-zehnten erlaubt. EXIT engagiert sich darin seit bald 30 Jahren. Die professionelle Geschäftsstelle und ein Team von erfahrenen Freitodbegleiterinnen beraten und helfen, wo es die seriösen Richtlinien von EXIT zulassen.

• EXIT engagiert sich auch politisch für das Selbstbestimmungsrecht. Seit dem Jahr 2000 hat es in den Eidge-nössischen Räten über zwei Dutzend Vorstösse zur Sterbehilfe gegeben. EXIT hält Kontakt zu Parteien, Parlamentariern und dem Bundesrat und informiert und begleitet sämtliche politischen Schritte im Sinne unserer Sache.

• EXIT setzt im Ernstfall Ihre Patientenverfügung mit aktiven und juristischen Mitteln durch. Als einzige Patien-tenverfügungsorganisation der Schweiz kommen die EXIT-Vertreter an Ihr Spitalbett und helfen Ihren Angehörigen bei der Durchsetzung Ihrer Anweisungen.

• EXIT respektiert die Schweizer Gesetze und die Sorgfaltspflichten bei der Hilfe zum Freitod. EXIT kooperiert mit Ärzteschaft, Behörden, Justiz und Polizei.

• EXIT ist weltanschaulich und konfessionell neutral und hat keine wirtschaftlichen Interessen. EXIT ist als erster Patientenverfügungsverein 1982 gegründet worden und heute eine der grössten Sterbehilfeorganisationen der Welt.

• EXIT als nicht Gewinn orientierter Verein finanziert sich auch durch Spenden und Legate. Für die Beratung von Menschen mit schwerem Schicksal, für komplizierte Rechtsfälle im Gebiet der Sterbehilfe, für den politischen Weg hin zu einer liberalen Gesetzgebung, für die EXIT-Stiftung palliacura – diese und weitere Anstrengungen unternimmt EXIT neben dem Einsatz für Patientenverfügung und Freitodbegleitung.

4

IMPRESSUM

HERAUSGEBERINEXIT (Deutsche Schweiz)Postfach 4768047 Zürich

VERANTWORTLICHBernhard Sutter

TEXTEIlona Bethlen Andreas BlumMelanie KuhnBernhard Sutter

KORREKTORATJean-Claude Düby

FOTOSEXIT

GESTALTUNGKurt BläuerTypografie und GestaltungZinggstrasse 16, 3007 Bern031 302 29 00

DRUCKDMG Druckerei Markus GysiUntermüli 11, 6300 Zug041 761 13 [email protected]

Diese Broschüre ist auch in italienischer Sprache erhältlich.

12. Auflage / 2015

5

Das Thema «Sterbe- und Freitodhilfe» ist in der heutigen Zeit längst nicht mehr tabu, sondern Traktandum der politischen Agenda und gesellschaftliche Realität.

Seit Jahrzehnten setzt sich EXIT für die Eigenverantwortung in der letzten Phase des Lebens und generell für Hilfe an leidenden Menschen ein. Dazu gehören die Abfassung und Durchsetzung der Patientenverfügung ihrer Mit-glieder, die Beratung in aktuellen Lebenskrisen, die Förderung der Palliativme-dizin sowie die fachlich kompetente Freitodbegleitung nach strengen Vorga-ben bzw. sorgfältiger, einfühlsamer und verantwortungsvoller Abklärung.

Alleiniger und letzter Richter über die Erträglichkeit eines Leidens bleibt immer das Individuum. Fortschritte in der modernen Medizin vermögen längst nicht jegliches Leiden zu heilen. Auch in der Ärzteschaft findet eine rege Dis-kussion über die berufsbezogenen Wertvorstellungen statt. Die Respektierung der Patientenautonomie rückt gegenüber der «paternalistischen» Fürsorge zunehmend in den Vordergrund. Das manifestiert sich auch im seit 1. Januar 2013 geltenenden Erwachsenenschutzrecht, worauf EXIT hingewirkt hat.

Ein Grossteil der schweizerischen Bevölkerung unterstützt die Anliegen von EXIT. Das zeigen sämtliche Abstimmungen und unabhängigen Umfragen der letzten zwölf Jahre.

Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir zum einen aufzeigen, wie unse-re Organisation arbeitet, und gleichzeitig beantworten wir Fragen, die unsere Mitglieder bzw. auch eine weitere Öffentlichkeit beschäftigen. Zum anderen aber wollen wir Vorbehalte abbauen und Menschen für eine Mitgliedschaft gewinnen, die sich dies möglicherweise bereits seit einiger Zeit überlegen.

EXIT als Organisation ist darauf angewiesen, dass möglichst viele Men-schen den Schritt von der passiven Sympathie hin zur aktiven Mitgliedschaft tun. Auch für uns gilt: Je grösser unsere Organisation, umso gewichtiger sind unsere Möglichkeiten, auf politischer Ebene Einfluss nehmen zu können.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse.

Zürich, im Frühjahr 2015

Für den EXIT-Vorstand: Saskia Frei, Präsidentin

EXIT SETZT SICH EIN FÜR DIE RESPEKTIERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS DER MENSCHEN IM LEBEN UND AM LEBENSENDE

6

Was bedeutet Selbstbestimmung im Leben und im Sterben? Seite 7

Wer ist EXIT? Was bietet EXIT? Seite 8

Die rechtliche Situation Seite 9

Werden Sie EXIT-Mitglied Seite 11 Hilft EXIT auch Nicht-Mitgliedern? Seite 11 Gesuche aus dem Ausland Seite 11

Wozu nutzt die EXIT-Patientenverfügung? Seite 12 Die Rechtsverbindlichkeit der PV Seite 13 Das Patientenrecht Seite 13

Für wen kommt eine Freitodbegleitung mit EXIT in Frage? Seite 14 Urteilsfähigkeit und Tatherrschaft Seite 14 Autonomie, Wohlerwogenheit und Konstanz des Sterbewunsches Seite 14 Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung Seite 14 Urteilsfähigkeit bei Menschen mit psychischen Leiden Seite 15 Hilft EXIT Dementen und Alzheimer-Patienten? Seite 15

Wie läuft eine EXIT-Freitodbegleitung konkret ab? Seite 16

Beratung und Suizidprävention Seite 18

Und was ist mit der Palliativpflege? Seite 19

Spenden Sie für einen guten Zweck Seite 20

Prominente Stimmen zu EXIT Seite 21

Statuten Seite 22

EXIT-Leitbild Seite 24

Glossar – verschiedene Formen der Sterbehilfe Seite 25

Kommissionen, Adressen Seite 26

INHALT

7

WAS BEDEUTET SELBSTBESTIMMUNG IM LEBENUND IM STERBEN?

EXIT engagiert sich für das Selbstbestimmungsrecht der Menschen.

Längst nicht alles, was die moderne Medizin vermag, macht auch Sinn aus Sicht der betroffenen Patienten. Im-mer mehr Menschen wehren sich dagegen, im Fall einer schweren Erkrankung oder etwa einer irreversiblen Hirn-schädigung durch eine technisch perfektionierte Medizin gezwungen zu werden, weiter «leben» zu müssen.

Das Selbstbestimmungsrecht gilt gemäss Bundesgericht ganz selbstverständlich auch für Menschen, deren Zustand nicht in absehbarer Zeit zum Tod führt, die jedoch wegen der Ausweglosigkeit ihrer Lebenssituation im Weiterexis-tieren keinen Sinn mehr sehen. Eingeschlossen sind unter bestimmten Bedingungen psychisch Leidende.

EXIT tritt ein für das Recht des Menschen auf seinen eigenen Tod. Das Recht auf Leben und das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben gehören untrenn­bar zusammen.

Der Mensch allein soll darüber entscheiden können, wann er diese Welt verlassen will. Diese Verantwortung liegt bei ihm – aber nicht nur.

Indem eine Organisation wie EXIT ihm beisteht, ist sie in die Verantwortung eingebunden. Und diese Mitverant-wortung kann nur dann glaubwürdig wahrgenommen werden, wenn vor dem Entscheid des sterbewilligen Men-schen in keiner Weise – weder direkt noch indirekt – auf ihn Einfluss genommen wird. Deshalb überlässt es EXIT stets dem Mitglied, den ersten Schritt zu tun; EXIT wird nie von sich aus aktiv.

Die zentralen Begriffe für EXIT sind die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht.

Als seriöse Organisation nimmt EXIT die Mitver­antwortung wahr und berät die Mitglieder über längere Zeit und prüft jedes Hilfegesuch sorgfältig nach festgelegtem Prozedere.

Menschenwürde ist, was dem Menschen zukommt auf-grund der Einzigartigkeit seines Menschseins. Diese Wür-de sehen viele Menschen dann bedroht, wenn sie in der Phase des Verfalls ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zum Objekt der (ärztlichen) Fremdbestimmung werden. EXIT erachtet jede lebensverlängernde Behandlung gegen den Willen des Betroffenen als Missachtung seines auto-nom getroffenen Entscheids und als Verstoss gegen die Menschenwürde.

Selbstbestimmung ist die Fähigkeit, frei – eben: selbst-bestimmt – zu entscheiden und sich dabei über die Konse-quenzen des Entscheids bewusst zu sein.

Das Verfügungsrecht über das eigene Leben bleibt im-mer ein Gewissensentscheid des Betroffenen – dieser Ent-scheid ist Ausdruck der Autonomie und damit der Men-schenwürde. Allgemeingültige Antworten gibt es dabei nie. Deshalb hat niemand das Recht, in dieser Frage über einen anderen zu entscheiden.

EXIT setzt sich für die Selbstbestimmung ein, ist weltan-schaulich und konfessionell aber neutral.

EXIT ist Mitglied des Europaverbandes und des Welt-verbandes («World Federation of Right to-Die-Societies»). Zum 30-jährigen Be ste hen von EXIT ist der Weltkongress der Selbstbestimmungsorganisationen 2012 in der Schweiz durchgeführt worden.

Die persönliche Überzeugung und Lebenshaltung des Einzel­nen werden heute allgemein von der Gesellschaft respektiert – unter dem Vorbehalt, dass diese sich nicht gegen Freiheit und Autonomie Dritter richten. Daraus folgt: Toleranz ist die Grundhaltung. Beispiel: Wer das Leben als Leihgabe Gottes sieht, über die man nicht selbst bestimmen dürfe, der darf mit der Toleranz seines Glaubens rechnen. Gleichzeitig aber schuldet er diese Toleranz auch all jenen, die diese Frage nicht aus dem Glauben beantworten können und sich gemäss ih­rem Gewissen vielleicht anders entscheiden.

8

• EXIT (Deutsche Schweiz) ist ein Verein nach Schweizer Recht.

• Er setzt sich ein für die Selbstbestimmung der Menschen im Leben und im Sterben*. Und ist ansonsten weltanschau-lich und konfessionell neutral.

• Die Säulen der Organisation sind: Patientenverfügung, Beratung und Suizidprävention, Förderung von Palliative Care mit eigener Stiftung, Freitodbegleitung.

• Für bestehende Mitglieder sind diese und alle anderen Vereinsleistungen gratis.

• EXIT fördert mit der Stiftung palliacura die Palliativpflege und dies bereits seit über 25 Jahren.

• Die Vereinigung zählt mehr als 80 000 Mitglieder – Tendenz steigend – in allen Deutschschweizer Kantonen sowie dem Tessin. Das entspricht der Grösse einer Bundesratspartei.

• Vereinssitz ist Zürich. EXIT unterhält Zweigbüros in Bern, Basel und im Tessin.

• Die Schwesterorganisation EXIT (Romandie) hat Sitz in Genf, rund 20 000 Mitglieder und nennt sich auch ADMD (Association pour le Droit de Mourir dans la Dignité).

• Die Vereinigung EXIT hat die erste Patientenverfügung der Schweiz geschaffen. Sie ist die älteste Sterbehilfe-organisation der Schweiz und eine der ersten und wichigsten weltweit.

• EXIT ist 1982 gegründet worden auf Initiative von Hedwig Zürcher und Walter Baechi. Weitere wichtige Exponenten im letzten Vierteljahrhundert waren: «Prix Courage»-Preisträger Pfarrer Rolf Sigg, Nationalrat Meinrad Schär, Elke Baezner, Pfarrer Werner Kriesi, Alt-Stadtrat Hans Wehrli.

• Derzeitige Präsidentin ist die Basler Alt-Grossrätin Saskia Frei. Sie wird im Vorstand unterstützt von ausgewiesenen Fachleuten. Eine unabhängige Geschäftsprüfungskommission nimmt alle wichtigen Handlungen unter die Lupe.

• EXIT hat ein grosses und prominentes Patronatskomitee (siehe Seite 26), das sein Gewicht auch politisch und gesellschaftlich einbringt. Eine Ethikkomission beurteilt besondere Sterbehilfegesuche.

• Die Geschäftsstelle in Zürich beschäftigt ein Team von mehr als 25 Profis. Sie beraten die Mitglieder und sind für sämtliche weiteren Anliegen da. In kleinerem Umfang nehmen dies auch die Büros Bern, Basel und Tessin wahr.

• Die EXIT-Freitodbegleiter und -begleiterinnen sind lebenserfahrene Personen, viele aus sozialen oder medizinischen Berufen, die sich mit ganzer Kraft für EXIT-Mitglieder mit schwerem Schicksal einsetzen. Die Freitodbegleiter durch-laufen eine fundierte Schulung und ein Assessment an der Universität Basel.

• EXIT wird darüber hinaus von Medizinern, Wissenschaftern, Politikern und vielen anderen Persönlichkeiten getragen. Bürgerinnen und Bürger aus allen Schichten unterstützen die Sache der Selbstbestimmung ideell und finanziell.

• Als Non-Profit-Organisation ist EXIT teilweise steuerbefreit und in der gesellschaftlichen Arbeit zu einem guten Teil auf Spenden und Legate angewiesen.

* siehe auch Glossar Seite 25

WER IST EXIT? WAS BIETET EXIT?

9

Die freiheitliche Tradition der Schweiz hat zu einer men-schenwürdigen Sterbehilfe geführt. Nur wenige Staaten gestehen ihren Bürgerinnen und Bürgern derart viel Selbst-bestimmung zu.

Die Schweiz erlaubt es leidenden Menschen, sich beim Freitod durch Angehörige und Dritte begleiten zu lassen. Seit 1918 funktioniert dies ohne nennenswerte Proble-me. Seit 1942 ist dieser Grundsatz auch gesetzlich ge-regelt (StGB Art. 115). Es gilt eine Bedingung: Der Helfer darf nicht «selbstsüchtig» handeln (etwa aus Geldgier oder aus Hass).

Diese freiheitliche, rechtliche Situation hat es bis heute Tausenden von Kranken und Leidenden ermöglicht, würdig zu gehen, statt sich das Leben einsam und gewaltsam zu nehmen.

Die Gewährleistung des Menschenrechts der Selbstbe-stimmung zeichnet die Schweiz aus. Fast alle europäischen Länder sind noch nicht so weit. Nur gerade Belgien, die Niederlande und Luxemburg gehen noch einen Schritt wei-ter. Dort wird unter bestimmten Bedingungen die aktive Sterbehilfe zugelassen, also die direkte ärztliche Sterbe hilfe auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten. Diese Handlung ist in der Schweiz noch verboten (StGB Art. 114).

Der Spielraum der erlaubten Sterbehilfe ist in der Schweiz dennoch sehr gross. Zwar hat das Bundesgericht noch wei-tere, zu erfüllende Bedingungen genannt – Urteilsfähig-keit, auonomer, freier, wohl erwogener, dauerhafter Ster-bewunsch – doch prinzipiell darf jedermann Freitod hilfe in Anspruch nehmen. Eine Krankheit wäre dafür rechtlich gesehen nicht Bedingung.

Je grösser der vom Recht tolerierte Freiraum, desto grös-ser die Verantwortung der Handelnden. Das war EXIT von Anfang an bewusst. Das Bekenntnis zu diesem Prinzip bil-det das Fundament jeglicher Tätigkeit. Die Vereinigung hat sich deshalb ethisches Handeln auf die Fahnen geschrieben und eigene Sorgfaltskriterien erlassen. EXIT verfügt auch über eine Ethik- und eine Geschäftsprüfungskommission.

EXIT hat Sorgfaltskriterien definiert, die über das hinausgehen, was Gesetz, Gerichtspraxis und Be­hör den verlangen. Sie müssen erfüllt sein, bevor EXIT einem Sterbewilligen helfen kann. Wichtigste über das Gesetz hinausgehende Bedingung: Es muss eine hoffnungslose Prognose, ein unerträg­liches Leiden oder eine unzumutbare Behinderung vorliegen, die Lebenssituation muss hoffnungslos und subjektiv unaushaltbar sein.

Zu beachten ist vor allem auch: Das Sterbemittel unter-steht der Rezeptpflicht. Damit ist nicht EXIT allein invol-viert, sondern es muss ein Arzt oder eine Ärztin in den Entscheidungs prozess einbezogen werden. Die Freitodhilfe ist in der Schweiz klar auch ärztliche Sterbehilfe.

EXIT respektiert nicht nur die Gesetze, sondern arbeitet mit den Behörden kooperativ zusammen. Dies gilt insbe-sondere für den Standortkanton Zürich, mit dem EXIT eine Übereinkunft gefunden hat, die weit über das Schweizeri-sche Strafgesetzbuch hinausgeht.

DIE RECHTLICHE SITUATION

DIE RECHTLICHE SITUATION IN DER SCHWEIZ HEUTE:

• Gesetzlich geregelt sind die Tötung auf Verlangen zur Ver­kürzung von Leiden (ist strafbar) sowie die von EXIT ange­botene Freitodhilfe (ist erlaubt).

• Gesetzlich weniger genau geregelt ist der ganze Bereich dazwischen: die passive Sterbehilfe (Sterbenlassen; also der Verzicht auf die Aufnahme oder Weiterführung einer Behandlung) sowie die indirekte aktive Sterbehilfe (durch Therapien am Lebensende; also die bewusst in Kauf ge­nommene Lebensverkürzung durch z. B. eine hohe Dosis Morphin zur Schmerzlinderung).

Mehr Infos auf www.exit.ch.

10

Diese Vereinbarung entspricht der langjährigen sorg-fältigen Praxis von EXIT. Das Bundesgericht hat sie später wieder aufgehoben, da sie auch Bundesrecht betreffe. Zum Wohl der Mitglieder orientiert sich EXIT seither jedoch freiwillig und einseitig in der ganzen Schweiz an diesen Sorgfalts- und Standesregeln.

Gerade weil in den Nachbarländern die Sterbeprobleme einer immer älter werdenden Bevölkerung ungelöst sind, kommen vereinzelt Ausländer zum Zweck eines begleite-ten Freitodes in die Schweiz. EXIT hilft gemäss Statuten nur ausländischen Mitgliedern mit Wohnsitz Schweiz. Doch gibt es andere Organisationen, die sich bewusst Sterbe-willigen aus dem Ausland annehmen. Dies hat die Politik geweckt. In den Kantonsparlamenten und den Eidgenös-sischen Räten sind in den letzten Jahren zwei Dutzend Vorstösse zu einer genaueren Regelung der Sterbehilfe eingereicht worden.

EXIT ist in ständigem Kontakt mit den zuständigen Parlamentskommissionen, dem Bundesrat und mit dem Eidgenössischen Justiz­ und Polizeideparte­ment sowie mit Justiz­ und Gesundheitsdirektionen einzelner Kantone. Die Sterbehilfeorganisationen der Schweiz bringen sich mit dem ganzen Gewicht ihrer Mitglieder ein (die Gesamtzahl entspricht der einer grossen politischen Partei).

EXIT begrüsst bessere Regelungen. Die freiwilligen Richt-linien sind relativ streng. EXIT wirkt aktiv am politischen Prozess mit und arbeitet mit den Behörden zusammen.

Oberstes Ziel bleibt dabei die Wahrung des Selbst­bestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger.

11

WERDEN SIE EXIT-MITGLIED

HILFT EXIT AUCH NICHT-MITGLIEDERN?

In den letzten Jahren hat sich eine Tendenz verstärkt: Im-mer mehr Menschen melden sich, die nicht Mitglied sind, die aber hoffen, dass EXIT ihnen rasch hilft.

Viele finden EXIT zwar sinnvoll und notwendig, wenden sich aber erst dann an die Organisation, wenn das Lebens-ende unmittelbar bevorsteht. Diese Tatsache stellt EXIT in mancherlei Hinsicht vor Probleme:• Ein zentraler Begriff für EXIT ist das Selbstbestimmungs-

recht. Zur Selbstbestimmung gehört die Selbstverantwor-tung. Wir gehen davon aus, dass der Beitritt zu einer Organisation wie EXIT die Konsequenz einer grundsätz-lichen Auseinandersetzung mit dem eigenen Leben und Sterben und damit Ausdruck dieser Selbstverantwor-tung ist.

• Für EXIT ist ein assistierter Freitod der letzte Akt in ei-nem Prozess der Beratung und Begleitung. Ein solcher Prozess braucht Zeit.

• Die Kapazitäten und Ressourcen unseres Selbsthilfever-eins sind begrenzt. Das kurzfristige Eintreten auf Gesu-che von Nicht-Mitgliedern ist arbeitsintensiv und zeit-aufwändig. Die Bedürfnisse unserer oft langjährigen Mitglieder dürfen dabei nicht zu kurz kommen.

Trotzdem weiss EXIT, dass Menschen oft ganz unvermittelt und mitten im Leben von einem schweren Schicksal ge-troffen werden. Der Vorstand hat deshalb folgende Lösung vorgesehen:

Für eine kostenlose Freitodbegleitung beträgt die minimale Mitgliedschaftsdauer drei Jahre. Für eine Begleitung von Personen, die weniger als drei Jahre EXIT­Mitglied sind, wird, je nach Dauer der Mit­gliedschaft, ein Kostenanteil zwischen 900 Franken und 3500 Franken erhoben. Die langjährigen Mit­glieder haben jedoch gegenüber Nicht­Mitgliedern stets Vorrang. Letztere können nur bei freien Kapa­zitäten begleitet werden. Stellt nicht der Hausarzt das Rezept aus und wird ein Konsiliararzt vermit­telt, fallen – unabhängig von der Mitgliedschafts­dauer – Kosten für diesen an.

Unter gewissen Bedingungen können Betroffene also auch kurzfristiger aufgenommen werden und den bestehenden Mitgliedern ist trotzdem recht getan.

GESUCHE AUS DEM AUSLAND

Die liberale rechtliche Regelung der Freitod- und Sterbehil-fe in der Schweiz hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass immer häufiger Anfragen von Menschen aus dem Ausland kommen. EXIT kann auf Gesuche aus dem Aus-land jedoch nicht eintreten.

Die Gründe:• EXIT hilft grundsätzlich erst dann, wenn zweifelsfrei

feststeht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine se-riöse Abklärung wäre bei einer Begleitung von Personen aus dem Ausland in den meisten Fällen nicht möglich.

• Eine Öffnung der Praxis gegenüber Ausländern würde die Mittel und Strukturen des schon im Inland stark be-anspruchten Vereins übersteigen.

• Eine Öffnung für Ausländer würde den Druck auf eine Liberalisierung der Gesetze in den europäischen Län-dern reduzieren. Das liegt nicht im Interesse der Anlie-gen, die EXIT vertritt.

EXIT­Mitglied werden können alle volljährigen Menschen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz.Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 45 Fran­ken, die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kostet 900 Franken.Anmeldung 043 343 38 38 oder www.exit.ch.

12

EXIT bietet den Mitgliedern eine vorformulierte Verfügung an. Auf Wunsch kann sie individuell angepasst werden. Eine Patientenverfügung ist verbindlich abgefasst, Ärzte müssen sich daran halten. Nur wenige Mitglieder werden je in die Situation gelangen, eine Freitodbegleitung in Erwägung zie-hen zu müssen. Viel häufiger kommt es vor, dass über le-benserhaltende Massnahmen und den Einsatz von schmerz-lindernden Medikamenten entschieden werden muss. Dann bietet die Patientenverfügung (PV) Schutz und Hilfe.

Tritt eine Situation ein, in welcher jemand nicht mehr urteilsfähig ist (zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Unfall, bei einem Koma, im fortgeschrittenen Stadium ei-ner Demenz), so ist eine Freitodbegleitung nicht möglich. Hat der Sterbeprozess bereits begonnen oder ist eine Bes-serung des Zustandes unwahrscheinlich, so ist über die Weiterführung oder den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung zu entscheiden.

Liegt dann eine Patientenverfügung der betroffenen Person vor, so muss sie als verbindlicher Hinweis auf den Patientenwillen befolgt werden (siehe Art. 370 ff ZGB).

Vor dem Erstellen einer Patientenverfügung ist es sinn-voll, sich folgende Überlegungen zu machen: • Wie stelle ich mir einen «guten Tod» vor?• Wie sollte es sein für mich, wenn ich, z.B. dement und/

oder dauerhaft pflegeabhängig leben müsste?• Wie gehe ich mit Krankheit und Tod von mir nahe ste-

henden Personen um?

WOZU NUTZT DIE EXIT-PATIENTENVERFÜGUNG?

• Welches sind meine Vertrauenspersonen? Sind sie vor-aussichtlich im Stande, meinen schriftlich formulierten Patientenwillen durchzusetzen? Kann ich sie als Bezugs-personen auf meiner Patientenverfügung angeben?

• Gibt es Vertrauenspersonen, denen ich gar die Entschei-dung über medizinische Massnahmen delegieren, sie also als Vertretungspersonen bestimmen kann, indem ich ihnen eine Patientenvollmacht erteile?

• Habe ich Vertrauen zu meinem Hausarzt oder zu anderen Ärzten? Kann ich diese als Bezugs- oder Vertretungsper-sonen auf meiner Patientenverfügung angeben?

Die EXIT­Patientenverfügung ist vorformuliert. Sie kann aber durch Streichungen und Ergänzungen den persönlichen Bedürfnissen angepasst werden. Im weiteren gehört eine so genannte Werte­erklärung zur EXIT­Patientenverfügung, in der mit eigenen Worten beschrieben werden kann, wie man für sich Lebensqualität definiert oder welche Einschrän kungen man in keinem Fall in Kauf neh­men möchte. Ausserdem besteht die Möglichkeit, sich in einem persönlichen oder telefonischen Ge­spräch beraten zu lassen.

Ausgefüllte und unterzeichnete Verfügungen können bei EXIT elektronisch hinterlegt werden. Dies ermöglicht den weltweiten Online-Zugriff. Damit muss nicht mehr die ganze PV, sondern nur noch der EXIT-Mitgliederausweis im Kreditkartenformat auf sich getragen werden.

Falls die Vertrauenspersonen Schwierigkeiten haben beim Durchsetzen des Patientenwillens gegenüber dem medizinischen Personal, können sie sich an EXIT wenden und Unterstützung anfordern, sei es in Form eines Gesprä-ches mit den Ärzten oder juristischer Art.

Beim EXIT-Beitritt wird eine Broschüre abgegeben, welche die Patientenverfügung und den möglichen On-line-Abruf im Detail erklärt.

DIE PATIENTENVERFÜGUNG IST ALSO

• eine wichtige Entscheidungshilfe bei medizinischen Schrit­ten am Lebensende,

• eine Entlastung für Ärzte und Angehörige, wenn die le­benserhaltende Behandlung eingestellt wird,

• eine Diskussionsgrundlage für Angehörige, die so in einem Gespräch mit dem Arzt ihre Ängste und Fragen thematisie­ren können.

13

RECHTSVERBINDLICHKEITDER PATIENTENVERFÜGUNG

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den mutmasslichen Willen eines nicht urteilsfähigen Patienten zu eruieren und im Sinne dieses Willens zu handeln. An erster Stelle dient dazu das Instrument der Patientenverfügung und im Folgenden die in der Patientenverfügung ernannte Ver-tretungsperson. Nur wenn der Patient nichts im Voraus verfügt hat, werden die im neuen Gesetz zur Vertretung berufenen Personen beigezogen, nämlich ein eventuell bestellter Beistand oder nahestehende Angehörige. Die Ärzte und Ärztinnen sind seit dem 1.1.2013 verpflichtet, bei urteilsunfähigen Patienten nach einer PV zu suchen und dieser Folge zu leisten. Tun sie dies nicht, so müssen sie schriftlich im Patientendossier begründen, weshalb nicht.

Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. In regelmässigen Abstän-den ist eine Aktualisierung mittels Datum und Unterschrift empfehlenswert.

Die erste in der EXIT-PV aufgeführte Vertrauensperson fungiert gleichzeitig als Vertretungsperson und ist somit befugt und angehalten, stellvertretend die medizinischen Entscheidungen zu treffen, falls eine Situation auftritt, die in der Patientenverfügung nicht geregelt ist.

DAS PATIENTENRECHT

Unbestritten ist das Recht der Patienten auf Information über Diagnose, Therapievorschlag, Risiken und Nebenwir-kungen. Jeder ärztliche Eingriff bedarf grundsätzlich der Zustimmung. So kann jede ärztliche Behandlung – insbe-sondere, wenn sie vom Betroffenen als sinnlose Verlän-gerung des Leidens, bzw. als Verhinderung des Sterbens empfunden wird – vom Patienten ohne Begründung abge-lehnt werden, selbst wenn sie aus Sicht des Arztes sinnvoll sein mag. Eine künstliche Ernährung gegen den Willen des betroffenen Menschen beispielsweise ist als Nötigung und Körperverletzung zu qualifizieren – mit den entsprechen-den straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.

Dazu steht in den Richtlinien der SAMW (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften) von 2004 folgende Empfehlung:«Die Respektierung des Willens des urteilsfähigen Patien-ten ist zentral für das ärztliche Handeln. Demzufolge ist eine ärztliche Behandlung gegen den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn dieser Wille dessen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht Aussenstehender zuwiderzulaufen scheint.

Auch Minderjährige oder Entmündigte können bezüg-lich Behandlungseinwilligung urteilsfähig sein.»

14

EXIT hat in den vergangenen Jahren jeweils etwa 350 Menschen in den Tod begleitet. Für eine Organisation mit mehr als 80 000 Mitgliedern ist diese Zahl relativ beschei-den. Sie macht deutlich, dass es auch unter den EXIT-Mitgliedern immer nur wenige sind, die sich zu diesem letzten, irreversiblen Schritt entschliessen. Die Freitodbe-gleitung kann deshalb nicht als Haupttätigkeit von EXIT bezeichnet werden.

URTEILSFÄHIGKEIT UND TATHERRSCHAFT

Urteilsfähigkeit ist die wichtigste Voraussetzung für einen von EXIT begleiteten selbstbestimmten Tod. Urteilsfähig ist, wer zur eigenständigen Willensentscheidung fähig ist und sich über die Folgen seines Handelns bewusst ist. Die sterbewillige Person muss zudem in der Lage sein, die letzte Handlung (Einnehmen des Sterbemedikamentes oder das Öffnen eines Infusionshahns) selber vorzuneh-men. Hat sie die Tatherrschaft nicht inne, ist eine Beglei-tung nicht möglich.

FÜR WEN KOMMT EINE FREITOD-BEGLEITUNG MIT EXIT IN FRAGE?

VORAUSSETZUNGEN EINER FREITODBEGLEITUNG:

• EXIT­Mitgliedschaft• Urteilsfähigkeit• Wohlerwogenheit, Autonomie und Konstanz des Todes­

wunsches• hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder

unzumutbare Behinderung• Tatherrschaft

Dokumente, die es für eine Freitodbegleitung braucht:• aktuelles Diagnoseschreiben vom behandelnden Arzt• Bestätigung der Urteilsfähigkeit durch einen Arzt• ärztliches Rezept für das Sterbemittel NaP

AUTONOMIE, WOHLERWOGENHEIT UND KONSTANZ DES STERBEWUNSCHES

Der Sterbewunsch darf nicht von Dritten beeinflusst oder unter Druck gefasst worden sein.

Es kommt ausgesprochen selten vor, dass jemand an EXIT gelangt mit dem Wunsch, möglichst schnell zu sterben, um kurz darauf wieder davon Abstand zu nehmen.

Die Bedingungen der Wohlerwogenheit und Kon­stanz sollen sicherstellen, dass der Sterbewunsch gründlich durchdacht und nicht das Resultat einer momentanen depressiven Verstimmung oder Krise ist.

HOFFNUNGSLOSE PROGNOSE, UNERTRÄGLICHE BESCHWERDEN ODER UNZUMUTBARE BEHINDERUNG

«Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung» schliesslich sind Bedin-gungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern die EXIT selber in die Statuten (Art. 2, siehe Seite 22) auf-genommen hat. Die Formulierung lässt der Interpretation einigen Spielraum offen.

Für EXIT ist entscheidend, dass der betroffene Mensch darüber entscheidet, was für ihn unerträg­lich oder unzumutbar ist.

In der langjährigen Vereinspraxis bedeutet das, dass EXIT auch älteren Menschen zu helfen versucht, die nicht an ei-ner Krankheit leiden, die in absehbarer Zeit zum Tod führt, denen die Summe ihrer Leiden, Schmerzen und Gebrechen aber so zusetzt, dass sie – im strikten Wortsinn – lebens-müde sind.

15

Heute tritt eine Generation in die Hochbetagtheit, wel-che sich ein Leben lang gewohnt war, selbstbestimmt zu leben. Verständlicherweise will diese Generation sich nicht ausgerechnet beim Sterben dreinreden lassen oder zu würdeloser Bittstellerei gezwungen werden. Immer deutlicher wird die politische Forderung nach dem so genannten Altersfreitod (vereinfachte Sterbemittelabgabe an urteilsfähige alte Menschen). Als Selbstbestimmungs-verein bringt EXIT diesem Ansinnen Verständnis entge-gen. Es gilt jedoch zu beachten, dass in der Schweiz für das Barbiturat Natrium-Pentobarbital NaP nach wie vor Rezeptpflicht besteht.

URTEILSFÄHIGKEIT BEI MENSCHENMIT PSYCHISCHEN LEIDEN

Die Begleitung des selbstbestimmten Sterbens von psy-chisch kranken Menschen ist grundsätzlich schwierig. Denn die Frage der Urteilsfähigkeit kann nicht immer eindeutig beantwortet werden.

2003 hat EXIT zur Klärung der Frage, ob unter strengen Auflagen auch Personen mit psychischen Leiden begleitet werden können, ein interdisziplinäres wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben: «Suizidhilfe bei Men-schen mit psychischen Störungen» von Ethiker Klaus Peter Rippe, Strafrechtsprofessor Christian Schwarzenegger und den Medizinern Georg Bosshard und Martin Kiese wetter.

Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass bei Men-schen mit psychischen Störungen der Suizidwunsch zwar meistens ein Symptom der psychischen Erkrankung sei (was eine Begleitung beim Freitod ausschliesst), dass es da-neben aber auch vereinzelt Fälle gebe, in denen der Wunsch eines psychisch Leidenden, aus diesem Leben zu gehen, als Willensentscheidung eines urteilsfähigen Men-schen zu qualifizieren und deshalb zu respektieren sei.

Aufgrund dieses Gutachtens werden Gesuche von psychisch Leidenden seitdem nicht mehr generell abgewiesen, sondern im Einzelfall eingehend – unter anderem mit psychiatrischen Gutachten – geprüft. Ist der Sterbewillige in Bezug auf den Todeswunsch

urteilsfähig, darf er beim Freitod begleitet werden. Ist die Frage der Urteilsfähigkeit jedoch nicht eindeutig zu beantworten, muss EXIT eine Begleitung ablehnen.

Diese Praxis wird durch das Bundesgericht gestützt, wel-ches 2006 zum Schluss gelangt ist, dass unter gewissen Bedingungen und nach genauen Abklärungen auch Men-schen mit psychischen Leiden die Freitodhilfe zusteht. Trotzdem hat EXIT seither nur in wenigen Fällen begleitet.

HILFT EXIT DEMENTEN UND ALZHEIMER-PATIENTEN? Immer mehr Menschen leiden an Demenzerkrankungen.

Alzheimer zum Beispiel kann relativ früh diagnostiziert werden – zu einem Zeitpunkt, da die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung einer Freitodbegleitung noch intakt ist. Im Lauf der Demenzerkrankung verliert der Betroffene sei-ne Urteilsfähigkeit. Dann ist eine Freitodbegleitung nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Der von einer De-menz-Diagnose betroffene Mensch muss sich zu einem Zeitpunkt für das Sterben entscheiden, in dem sein Leben oft noch eine gewisse Qualität aufweist. In einem spä-teren Stadium der Krankheit – von der fortgeschrittenen Verwirrung bis zur völligen Demenz – kann die Vereini-gung EXIT nicht mehr helfen, weil sie sonst wegen aktiver Sterbehilfe mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen droht.

EXIT empfiehlt Mitgliedern mit Demenz­Diagnose und Sterbewunsch, sich frühzeitig zu melden, um ihre Situation und das weitere Vorgehen ein erstes Mal zu besprechen. Für Demenzkranke, die sich im Zustand der Urteilsfähigkeit aus verständlichen Gründen gegen eine Freitodbegleitung entschliessen, bleibt die Patientenverfügung die einzige Möglichkeit.

In der PV können diese Menschen verbindlich festlegen, dass sie bei einer Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium auf jede lebensverlängernde ärztliche Behand-lung, womöglich sogar auf jede Nahrungsmittel zufuhr, ver-zichten wollen.

16

WIE LÄUFT EINE FREITODBEGLEITUNG KONKRET AB?

Befindet sich ein EXIT-Mitglied in einer von ihm als ausweg-los und sinnlos empfundenen Situation, wendet es sich an die Geschäftsstelle (Telefon 043 343 38 38) und bittet – entweder persönlich oder über Angehörige – um Hilfe. Dies sollte rechzeitig erfolgen und nicht erst in der terminalen Krankheitsphase, da Freitodhilfe gesetzliche Bedingungen zu erfüllen hat und eine gewisse Vorbereitsungszeit bedingt.

Nach Eingang aller benötigter Dokumente (Diagnose-schreiben und ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit) besucht ein Mitglied des Freitodbegleitungs-Teams das Mitglied und klärt im persönlichen Gespräch die Situa-tion, mögliche Alternativen und das Umfeld (Angehörige sind wenn möglich einzubeziehen). Kann die Urteilsfähig-keit eindeutig bejaht werden und ist der Todeswunsch Ausdruck einer abschliessenden Bilanzierung der Lebens-situation, erfolgt die Rezeptierung des Sterbemittels (das Narkose- und Schlafmittel Natrium- Pentobarbital NaP)

über den Hausarzt, den behandelnden Arzt oder einen Konsiliar arzt. EXIT löst das Rezept auf Namen des Sterbe-willigen ein und lagert das Medikament sicher. Ab diesem Moment kann das Mitglied entscheiden, ob und wann es eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen möchte.

Die Freitodbegleitung findet zu Hause und in An­wesenheit von Angehörigen oder Freunden statt. Am festgelegten Termin und in einem von der betroffenen Person definierten Rahmen überbringt das Mitglied des Freitodbegleitungs­Teams das Sterbemittel.

Bedingung für jede Freitodbegleitung ist, dass der ster-bewillige Mensch den letzten Schritt – das Trinken des in Wasser aufgelösten Mittels oder das Öffnen des Infusions-hahns – selber vornehmen kann.

17

Nach der Einnahme verfällt er nach wenigen Minuten in einen Tiefschlaf und verlässt diese Welt ruhig und ohne Schmerzen. Der Tod durch Kreislauf- und Atemstillstand tritt also unbemerkt und friedlich im Schlaf ein.

Jeder Freitod, auch ein von EXIT begleiteter, gilt rechtlich als so genannter «aussergewöhnlicher Todesfall». Deshalb muss nach Feststellung des Todes die Polizei benachrichtigt werden.

Diese erscheint, in der Regel zumindest in Begleitung ei-nes Amtsarztes, zur so genannten Legalinspektion. Dabei wird geprüft, ob alles im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften abgelaufen ist.

EXIT respektiert selbstverständlich diese gesetzliche Auflage, interveniert aber dann, wenn bei dieser Kontrolle das Prinzip der Verhältnismässigkeit oder die Gebote der menschlichen Rücksichtnahme verletzt würden.

Eine Autopsie ist bei von EXIT begleiteten Freitoden in aller Regel nicht notwendig.

EXIT betreibt eine sorgfältige interne Kontrolle und stetige Sorgfaltsssicherung aller Abläufe.

P.S. In der EXIT-Broschüre «Und dann schlief sie friedlich ein» berichten nächste Angehörige über die Sterbebeglei-tung ihrer schwer leidenden Familienmitglieder. Die ein-drücklichen Schilderungen helfen zu verstehen. Die Bro-schüre kann auf der EXIT-Geschäftsstelle (siehe Adressen auf Seite 26) bezogen werden.

WERDEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN NACH EINEM VON EXIT BEGLEITETEN SUIZID UNGEKÜRZT AN DIE ANGEHÖRIGEN AUSBEZAHLT?

Ein Gutachten des Juristen Dr. Klaus Hotz kommt zu folgenden Ergebnissen:

• Lebensversicherungen: Für eine genaue Klärung im individuellen Fall muss die Police der Lebensversicherung ge­prüft werden. Im Regelfall kann jedoch von einer Versicherungsdeckung ausgegangen werden.

• Private Unfallversicherungen: Das Kriterium der Unfreiwilligkeit bildet eine Voraussetzung für die Annahme eines Unfalls. Nach allgemeiner Rechtsprechung fehlt dieses Kriterium beim Freitod, sodass nicht von einem Unfall ge­sprochen werden kann. Bei der Unfallversicherung werden nur selten Todesfall­Kapitalien oder Hinterbliebenen­Renten versichert, sodass die Frage der Deckung kaum je aktuell wird. Sofern ausnahmsweise Leistungen im Todes­fall vorgesehen sind, gehen diese bei einem Freitod in der Regel verloren.

• Sozialversicherungen: Bei einem Freitod müssen die Angehörigen und Hinterlassenen nicht mit Kürzungen von Leistungen rechnen. Dies gilt insbesondere für die AHV, die Invalidenversicherung und die Pensionskassen (Perso­nalvorsorge).

• Obligatorische Unfallversicherung: Aufgrund der heutigen Rechtslage muss beim Freitod damit gerechnet werden, dass – mit Ausnahme der Bestattungskosten – Leistungen verweigert werden, es sei denn, der Freitod ist Folge eines schweren Unfalls.

18

BERATUNG UND SUIZIDPRÄVENTION

Immer häufiger sind wir mit Anfragen von Menschen konfrontiert, die sich in schwierigen Lebenssituationen be-finden, etwa durch Vereinsamung, durch den Verlust des Lebenspartners, eine psychische Erkrankung oder andere psychosoziale Faktoren, die dazu führen können, dass je-mand über die Beendigung seines Lebens nachdenkt und sich Hilfe suchend an uns wendet.

Für EXIT ist es von grosser Wichtigkeit, jede An­frage ernst zu nehmen, und in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch zu klären, welche Pro­bleme eine Person besonders beschäftigen und ihre Gedanken einengen, und es wird gemeinsam mit ihr nach möglichen weiteren Schritten gesucht.

EXIT bietet Anfragenden einen geschützten Rahmen, um ihre Suizidalität offen ansprechen zu können, ohne befürchten zu müssen, per Fürsorgerische Unterbringung (FU) in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Ebenso sind wir nicht an starre Kosten- und Zeitvorgaben gebunden, wie sie in der Regel im klinischen oder behörd-lichen Rahmen anzutreffen sind.

Dass Menschen das Gespräch suchen und über ihre Not sprechen, kann bereits eine kleine erste Stütze sein auf dem Weg zur Überwindung einer Krise, zu einem erträg-licheren Leben und eine Zäsur vor einem möglicherweise geplanten gewaltsamen Suizid. In diesen Gesprächen wird erforscht, welche Ressourcen einer Person zur Verfügung stehen, welche Bedeutung das eigene Sterben, der eigene Tod für jemanden hat.

So unterschiedlich die Anfragen an EXIT sind, so ver-schieden können auch die von uns gestellten Hilfeleistun-gen aussehen. Manchmal genügt ein Gespräch, um Ent-lastung zu bieten, manchmal versuchen wir, jemanden zu einer Therapie oder aber zu einem Therapeutenwechsel zu

motivieren, manchmal und wenn notwendig besteht über einige Wochen regelmässiger Kontakt.

Es ist ein zentrales Anliegen von EXIT, den Men­schen, die an uns gelangen, auf Augenhöhe und mit offenem Ohr zu begegnen und unser Mög­lichstes dazu beizutragen, gewaltsame Suizide zu verhindern.

Dennoch gelingt dies nicht immer, und wir müssen ab und zu zur Kenntnis nehmen, dass sich eine Person auch nach erfolgtem Kontakt mit EXIT das Leben genommen hat. Dass manche Menschen diesen Ausweg aus einer Le-benskrise wählen, bleibt in diesem Fall zu akzeptieren.

19

UND WAS IST MIT DER PALLIATIVPFLEGE?

Die in der Schweiz heute praktizierte Sterbehilfe ist für-sorglich und vernünftig. Das Sterbenlassen (passive Sterbe-hilfe*) und auch die Therapieformen am Lebensende (in-direkt aktive Sterbehilfe*) sind aus dem Krankenhausalltag nicht mehr wegzudenken. Die EXIT-Freitodbegleitung da-gegen wird vergleichsweise von wenigen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen. Die meisten Menschen sehen sie als erlösenden Ausweg, wenn unwürdiges Lei-den oder unerträgliche Schmerzen nicht mehr anders zu lindern sind.

Die Möglichkeit einer EXIT-Begleitung ist auch eine wirksame Form der Suizidprävention. Jedes Jahr erkun-digen sich gegen 2500 Mitglieder nach einer Begleitung; im Anschluss an die Beratung und die Gespräche mit EXIT entschliessen sich effektiv rund 500 zum Freitod.

In jüngster Zeit ist in der Politik und in den Medien viel von der Palliativmedizin die Rede. Ist sie eine Alternative?

EXIT glaubt: ja, eine sinnvolle Alternative – und zumeist ergänzen sich Palliativpflege und Freitodbegleitung auch sinnvoll.

Die Palliativmedizin bietet Behandlung bei unheilbaren, chronisch fortschreitenden oder tödlichen Erkrankungen. Sie umfasst medizinische und pflegerische Betreuung sowie psychische, soziale und spirituelle Unterstützung in der letzten Lebensphase. Kurzum: Sie versucht das Sterben schmerzfrei und würdig zu machen, auch im Krankenhaus. Leider mit bis heute mässigem Erfolg. Die Schweiz ist weit entfernt von der Vorgabe der Weltgesundheitsorganisa tion WHO, 80 spezialisierte Palliative-Care-Plätze pro Million Einwohner zu stellen. In der weltweiten Studie «Qualität des Sterbens» durch die renommierte britische «Econo-mist Intelligence Unit» im Jahr 2010 belegt die Schweiz nur den 19. Rang. Die Kosten seien exorbitant hoch, die «Sterbequalität» hingegen schlecht. Die Palliativpflege ist demnach zum Beispiel in England, Australien und Neusee-land weitaus besser.

EXIT setzt sich seit über 25 Jahren für bessere Palliative Care ein. Dafür hat EXIT eigens die Stif­tung palliacura (siehe Seite 26) ins Leben gerufen. Damit werden Institutionen, Pflege, Personen und Forschung im Bereich der Schmerzlinderung am Lebensende unterstützt. EXIT hat auf die Pallia­tivpflege gesetzt, lange bevor die Medien und die Politiker sie entdeckt haben.

Seit 2009 fährt der Bund – initiiert durch den Sterbehilfe-gegner Pascal Couchepin, damals Gesundheitsminister – eine teure PR-Kampagne, um die Palliativmedizin bekannt zu machen und so in den Kantonen zu fördern. Das ist der Grund, weshalb die Medien die ganze Zeit darüber berichten, obwohl sie das Thema all die Jahre zuvor nie interessiert hat. EXIT ist froh darüber, da EXIT sich seit Jah-ren dafür stark macht. Nicht nur finanziell. In allen Bera-tungsgesprächen wird über die Palliativpflege aufgeklärt und werden Ratsuchende darauf verwiesen. Umgekehrt kommen auch immer wieder Mitglieder zu EXIT, bei denen die Palliativmedizin nicht länger wirkt, um sich am Ende doch noch begleiten zu lassen.

EXIT ist in Kontakt mit Palliativmedizinern und -insti-tutionen. An Fachtagungen sowie am Weltkongress der Right-to-Die-Gesellschaften 2012 in der Schweiz haben sich führende Palliativmediziner dezidiert für die Mög-lichkeit der EXIT-Begleitung ausgesprochen. Die beiden Begleitungsformen schliessen sich also nicht aus, sondern ergänzen sich.

* siehe Glossar Seite 25

20

Die Patientenverfügung, eine mögliche Freitodbegleitung sowie sämtliche anderen Dienstleistungen von EXIT sind für bestehende Mitglieder kostenlos.

Damit bietet die Vereinigung EXIT für einen bescheidenen Mitgliederbeitrag jederzeit Beratung und einen umfassenden und lebenslangen Schutz.

Dieser «Versicherungsschutz» für schwer geprüfte Mitglieder wird durch die Allgemeinheit des Vereins per Jahresbeitrag getragen – aber nicht nur.

Die gemeinnützige EXIT ist zu einem guten Teil auf Spendengelder und so genannte Legate angewiesen:

• für die Beratung von Menschen mit schwerem Schicksal• für komplizierte Rechtsfälle im Gebiet der Sterbehilfe• für den politischen Weg hin zu einer liberalen Gesetzgebung• für nachhaltige Forschung und langjährige Studien• für das Äufnen etwa der EXIT­Stiftung palliacura

Gerade in dieser Zeit, in denen gewisse Kreise für eine Einschränkung der Sterbehilfe lobbyieren, sind grosse politische Anstrengungen vonnöten. Einher geht die Arbeit auf juristischer Ebene für eine menschenwürdige und praktikable Handhabung. Damit kommt Zusatzaufwand auf EXIT zu, der mit Spendengeldern unterstützt und zum Erfolg geführt werden kann.

SPENDEN SIE FÜR EINEN GUTEN ZWECK

WOLLEN AUCH SIE UNSERE GEMEINSAME SACHE UNTERSTÜTZEN?

Nehmen Sie mit der Geschäftsstelle Kontakt auf: 043 343 38 38.

• Einzahlungen mit dem Hinweis SPENDE können direkt auf PC­Konto 80­30480­9 getätigt werden.• Für Legate können Sie auch mit dem Vorstandsmitglied Rechtsfragen, lic. iur. Ilona Bethlen, in Kontakt treten: 078 649 33 80 oder [email protected].• EXIT bedankt sich bei allen Spenderinnen und Spendern für die Unterstützung!

SIND SPENDEN VON DEN STEUERN ABZUGSFÄHIG?Das kommt auf den Steuersitz des Spenders an. Je nach Kanton kann die Spende zum Abzug gebracht werden. Dies weil EXIT im Standortkanton Zürich als gemeinnützige, nicht Gewinn orientierte Organisation anerkannt ist (und deshalb selber teilweise steuerbefreit ist). EXIT empfiehlt, die einbezahlte Spende auf jeden Fall in der Steuererklä­rung unter gemeinnützige Zuwendungen abzuziehen.

21

Es muss erlaubt sein, einem menschenunwürdigen Leben ein Ende zu setzen. Wenn elementare Lebensvorgänge unmög-lich geworden sind. Wenn Verbesserungen des Krankheitszustands ausgeschlossen sind. Wenn eine Verfügung vorliegt. Wenn dem Sterbenden der Tod als Erlösung erscheint [...]. Ich liebe das Leben. Ich bin nicht religiös. Und ich glaube, dass ich das Recht habe, mich früher zu verabschieden. Man darf allerdings nicht so lange warten, bis man in einen Zustand gerät, in dem man keine Wünsche mehr äussern kann. Apparate, Schmerzmittel, künstliche Ernährung – nein!»JOHANNES MARIO SIMMEL †, SCHRIFTSTELLER

«Ich bin froh, dass es EXIT gibt – ob ich jemals den persönlichen Mut haben werde, davon Gebrauch zu machen, weiss ich heute nicht; es gibt mir aber ein wunderbares Gefühl von Sicherheit zu wissen, dass mir jemand professionell und legal hilft, aus einer auswegs- und aussichtslosen Situation in Würde sterben zu dürfen.»BARBARA SCHEEL, GATTIN DT. BUNDESPRÄSIDENT a. D.

«Meine EXIT-Mitgliedschaft ist für mich eine Versicherung, die garantiert, dass mein Menschenrecht auf ein würdiges Sterben respektiert wird. Kein Arzt, kein Richter, kein Theologe und schon gar kein Politiker sollen mir vorschreiben, wann und wie ich sterben darf.»DR. HANS WEHRLI, ALT-STADTRAT UND ALT-EXIT-PRÄSIDENT

«Meinen Liebes- und Lebensweg habe ich bis heute so geführt, dass er mir viel Freude und Frieden gegeben hat. Mein Ableben werde ich genau so bestimmen und dann gehen, wenn ich satt bin vom Weltlichen. Mein Leben ist in meiner Hand, der Tod auch.»CHRISTA DE CAROUGE, MODEMACHERIN

«Es muss Aufgabe des Staates sein zu sorgen, dass seine Bürgerinnen und Bürger in Würde sterben dürfen. Vergessen wir nie: Niemand darf meinen, definieren zu können, was Würde am Ende des Lebens bedeutet – es sei denn, für sich selbst.» SIMONETTA SOMMARUGA, BUNDESRÄTIN

«Die Selbstbestimmung ist immer wichtig gewesen in meinem Leben. Und so möchte ich auch, dass das bis am Schluss so bleibt.»ELISABETH SCHNELL, SCHAUSPIELERIN UND RADIOMODERATORIN

«In einer zivilisierten, aufgeklärten, säkularen Gesellschaft hat jeder Mensch das Recht, über sein eigenes Leben zu be-stimmen. Und das bedeutet, die Option wahrzunehmen, über den Zeitpunkt des Todes in eigener Verantwortung selber entscheiden zu können.»ROLF LYSSY, FILMEMACHER

PROMINENTE STIMMEN ZU EXIT

Die Vereinigung EXIT kann sich auf ein namhaftes und breit respektiertes Patronatskomitee stützen. Ihm gehö-ren so bekannte Persönlichkeiten an wie die Ex-Swissair-Sprecherin Beatrice Tschanz, der TV-Mann Hans Räz, der

Regisseur Rolf Lyssy oder der Unternehmer Werner Kieser. Ihre Motivation ist dieselbe wie die aller EXIT-Mitglieder: die Überzeugung vom Selbstbestimmungsrecht und der Einsatz für die Würde des Menschen.

22

I. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1 Unter dem Namen EXIT (Deutsche Schweiz) Vereinigung für humanes Ster-ben, nachfolgend EXIT oder Verein ge-nannt, besteht mit Sitz in Zürich ein Ver-ein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Dieser ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keinerlei wirtschaftliche Zielset-zungen.

Art. 2 EXIT setzt sich für das Selbstbe-stimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt sei-ne Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts.EXIT steht Mitgliedern und Nichtmitglie-dern, die wegen Krankheit, Behinderung oder Altersbeschwerden leiden, beratend zur Seite. EXIT setzt sich dafür ein, dass Patienten-verfügungen von Ärzten und Pflegeper-sonal respektiert werden. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Abfassung und Durchsetzung ihrer individuellen Patien-tenverfügung.Bei hoffnungsloser Prognose, unerträg-lichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung soll ein begleiteter Suizid er-möglicht werden.EXIT engagiert sich für den Altersfreitod und setzt sich dafür ein, dass betagte Menschen einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel haben sollen.EXIT unterstützt Organisationen und Ins-titutionen, die sich mit Palliativpflege be-fassen, um schwerkranken Menschen ein natürliches Sterben in Würde zu ermögli-chen.EXIT pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Aus-land.EXIT ist Mitglied der «World Federation of Right to Die Societies».

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 EXIT nimmt urteilsfähige Per-sonen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, als Mitglied auf, sofern sie das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder als Ausländer in der Schweiz wohnhaft sind. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der gesuchstellenden Person. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen. Das Mitgliederverzeichnis ist geheim zu halten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Aus-tritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 4 Der Austritt kann jederzeit schrift-lich erklärt werden. Er tritt sofort in Kraft. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Nichterfüllung der finanziellen Ver-pflichtungen erfolgt nach mehrmaliger erfolgloser Mahnung die Streichung aus

dem Mitgliederverzeichnis. Bei einem spä-teren Wiedereintritt kann eine neue Mit-gliedschaft nur auf Lebenszeit begründet werden.

Art. 5 Ein Mitglied, das den Interessen oder dem Ansehen von EXIT in schwerwie-gender Weise zuwidergehandelt hat, kann durch den Vorstand unter schriftlicher An-gabe der Gründe ausgeschlossen werden. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist nicht zulässig.

Art. 6 Die Generalversammlung kann Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um EXIT verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglie-der entrichten keine Mitgliederbeiträge.

III. FINANZEN

Art. 7.1 Die Einnahmen von EXIT setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträ-gen, Kapitalzinsen, Zuwendungen und an-deren Erträgen.

Art. 7.2 Die Ausgaben von EXIT richten sich nach dem vom Vorstand bis zum Be-ginn des neuen Geschäftsjahres zu geneh-migenden Jahresbudget.

Art. 7.3 Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 45.–, derjenige auf Lebens-zeit CHF 900.–.

Art. 7.4 Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz. Sie ist nach den allgemein anerkannten Grund-sätzen (Art. 959 ff OR) zu erstellen.

Art. 8 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Spesenentschädigung.Die Arbeit, die sie – über die ordentliche Vorstandstätigkeit hinaus – als Ressortver-antwortliche leisten, wird vertraglich gere-gelt und angemessen entschädigt.Der Gesamtbetrag der innerhalb eines Ge-schäftsjahres an die Vorstandsmitglieder ausgerichteten Entschädigungen wird je-des Jahr vor der Generalversammlung im EXIT-Info veröffentlicht.

IV. ORGANISATION

[Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter]

Art. 9.1 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission und die Revisionsstelle.

Art. 9.2 Niemand kann gleichzeitig dem Vorstand, der Geschäftsprüfungskommis-sion oder der Revisionsstelle angehören.

Art. 9.3 Andere statutarische Bestim-mungen vorbehalten, genügt für sämtli-che Beschlüsse und Wahlen der Organe das einfache Mehr der Stimmenden.A. Generalversammlung

Art. 10.1 Die ordentliche Generalver-sammlung wird vom Präsidenten inner-halb der ersten Hälfte des Kalenderjahres einberufen.

Art. 10.2 Eine ausserordentliche Gene-ralversammlung wird vom Präsidenten einberufen, wenn der Vorstand, die Ge-schäftsprüfungskommission oder mindes-tens 250 Mitglieder dies verlangen.

Art. 10.3 Wenn mindestens 20 Mitglie-der ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung stellen, hat der Vorstand innert 30 Tagen nach Erhalt dazu Stellung zu nehmen. Lehnt er das Begehren ab, ist es im nächs-ten EXIT-Info zu publizieren, unter Anga-be der Adresse, an welche sich Mitglie-der wenden können, die es unterstützen möchten. Derartige Begehren sind schrift-lich zu formulieren und mit einer knappen Begründung zu versehen.

Art. 11 Die ordentliche Generalversamm-lung erledigt folgende Geschäfte:

a) Genehmigung• des Protokolls der letzten Generalver-

sammlung• der Jahresberichte des Präsidenten, wei-

terer Mitglieder des Vorstandes sowie des Leiters der Geschäftsstelle

• des Jahresberichtes der Geschäftsprü-fungskommission

• der Jahresrechnung • des Berichtes der Revisionsstelle

b) Entlastung der Organe

c) Wahl• des Präsidenten • des Vizepräsidenten • der übrigen Vorstandsmitglieder • der Mitglieder der Geschäftsprüfungs-

kommission • der Revisionsstelle

d) Beschlüsse• Anträge von Mitgliedern • Geschäfte, die der Vorstand der Gene-

ralversammlung zur Beschlusserfassung vorlegt

Art. 12.1 Der Präsident, der Vizepräsi-dent sowie die Mitglieder der Geschäfts-prüfungskommission sind einzeln zu wählen; die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt werden, eben-so die Mitglieder der Revisionsstelle, wenn diese aus mehreren Personen besteht.

Art. 12.2 Der Präsident, der Vizepräsi-dent und die übrigen Vorstandsmitglieder

STATUTEN

23

werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Kann der Präsident sein Amt nicht mehr ausüben, übernimmt der Vi-zepräsident dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Fallen Präsident und Vizepräsident aus, wählt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung einen Präsidenten aus seiner Mitte.Die ordentliche Generalversammlung er-setzt den oder die während des Geschäfts-jahres Ausgefallenen für den Rest der Amtsdauer.

Art. 12.3 Die Mitglieder der Geschäfts-prüfungskommission werden für die Dau-er von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die nächste General-versammlung bis zum Ablauf der Amts-zeit ein neues Mitglied. Die Revisionsstelle wird jedes Jahr neu gewählt.

Art. 13 Anträge von Mitgliedern auf Trak-tandierung von Geschäften sind schriftlich zu stellen und spätestens drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung zu Handen des Präsidenten einer schweizeri-schen Poststelle zu übergeben, ein Antrag auf Auflösung des Vereins spätestens sechs Monate vorher. Diese Anträge sind – zu-sammen mit der unter Angabe der Traktan-den erfolgenden Einladung der Mitglieder zur Generalversammlung und den Anträ-gen und Stellungnahmen des Vorstands – im EXIT-Info zu publizieren und spätestens einen Monat vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu versenden.

Art. 14.1 Die Leitung der Generalver-sammlung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten, sofern die Generalversammlung nicht ei-nen Tagespräsidenten wählt.

Art. 14.2 Die Generalversammlung wählt einen Protokollführer, der mindestens ein Beschlussprotokoll erstellt.

Art. 14.3 Der Leiter der Generalversamm-lung bestimmt den Versammlungsablauf.Er entscheidet über die Reihenfolge der Votanten und Abstimmungen.

B. Vorstand

Art. 15 Der Vorstand besteht – unter Einschluss des Präsidenten und des Vize-präsidenten – aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vor-stand organisiert sich selbst.

Art. 16.1 Der Vorstand ist für alle Ver-einsgeschäfte zuständig, welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Gene-ralversammlung vorbehalten sind. Er kann die Geschäftsführung delegieren. Vorbe-halten bleibt Art. 16.2.

Art. 16.2 Dem Vorstand obliegen fol-gende, weder übertragbare noch entzieh-bare Aufgaben:a) Die Leitung des Vereins

b) Die Festlegung der Organisation des Vereins

c) Die Einsetzung und Abberufung der von ihm mit der Geschäftsführung und weiteren Aufgaben betrauten Personen

d) Die Oberaufsicht über die von ihm mit der Geschäftsführung und weiteren Aufgaben betrauten Personen

e) Die Wahl der Leitung der Freitodbeglei-tung und Festlegung ihrer Organisation in einem Reglement.

f) Die Finanzplanung und Finanzkontrolle im Rahmen von Gesetz, Statuten und Reglementen

g) Die Wahl der Mitglieder des Stiftungsra-tes von palliacura – eine Stiftung von EXIT

h) Die Einsetzung der Ethikkommission und die Wahl ihrer Mitglieder

i) Die Einsetzung und Abberufung von weiteren internen und externen Kom-missionen und von Experten.

Art. 17.1 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder im Verhinderungs-falle vom Vizepräsidenten unter Einhal-tung einer Frist von zwei Wochen und Mit-teilung der Traktanden einberufen. Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.

Art. 17.2 Der Vorstand ist beschlussfä-hig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend ist. Bei Stimmengleich-heit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 17.3 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 17.4 Die Vorstandsmitglieder sind in Bezug auf ihre Vorstandstätigkeit zur Ver-schwiegenheit verpflichtet.

Art. 18 Der Vorstand bestimmt die Per-so nen, die für EXIT rechtsverbindlich zeich-nen, und regelt Art und Umfang ihrer Zeichnungsberechtigung. Mindestvoraus-setzung für eine rechtsverbindliche Zeich-nung für EXIT ist Kollektivunterschrift zu zweien.

C. Geschäftsprüfungskommission

Art. 19.1 Die Geschäftsprüfungskom-mission besteht aus drei Mitgliedern.

Art. 19.2 Die Geschäftsprüfungskommis-sion nimmt Einblick in die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung. Sie prüft periodisch, ob die gesetzlichen

und statutarischen Bestimmungen und die Reglemente des Vorstandes richtig an-gewendet und die Beschlüsse der Gene-ralversammlung und des Vorstandes ord-nungsgemäss vollzogen worden sind. Sie erstattet der Generalversammlung über ihre Feststellungen schriftlich Bericht.

Art. 19.3 Die Geschäftsprüfungskommis-sion kann jederzeit beim Vorstand Einsicht in die Vereinsakten und vom Vorstand und dem Leiter der Geschäftsstelle Auskünfte verlangen. Die Mitglieder der Geschäfts-prüfungskommission unterliegen mit Be-zug auf die herausgegebenen Akten und erteilten Auskünfte der Schweigepflicht.

D. Revisionsstelle

Art. 20 Die Revisionsstelle prüft die Jah-resrechnung und stellt der Generalver-sammlung Antrag betreffend Geneh-migung derselben und Entlastung des Rechnungsführers.

V. GESCHÄFTSJAHR

Art. 21 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

VI. PUBLIKATIONEN

Art. 22 Das Publikationsorgan des Ver-eins ist das mindestens dreimal jährlich erscheinende «EXIT-Info».

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 23.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder in einer schriftlichen Abstimmung aller Ver-einsmitglieder (Urabstimmung) beschlos-sen werden.

Art. 23.2 Das Vereinsvermögen muss – in einer schriftlichen Abstimmung aller Vereinsmitglieder (Urabstimmung) oder durch die Generalversammlung, je mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – einer oder mehreren Instituti-onen mit gleicher oder ähnlicher Zielset-zung zugewiesen werden. Ein Rückfall dieses Vermögens an die Mitglieder wird ausgeschlossen.

VIII. INKRAFTTRETEN

Art. 24 Die vorliegenden Statuten wur-den von der Generalversammlung am 24. Mai 2014 verabschiedet.

24

UNSERE AUFGABE • EXIT engagiert sich für die Selbstbestimmung des Men-

schen im Leben und im Sterben. Selbstbestimmung als Ausdruck der Menschenwürde ist ein Grundrecht des Menschen.

• EXIT setzt sich auf allen Ebenen für die Anerkennung dieses Rechts und auch für eine humane Sterbekultur ein.

• EXIT unterstützt die Mitglieder bei der Formulierung und Durchsetzung der Patientenverfügung.

• EXIT hilft den Mitgliedern, einen ihrer persönlichen Situation angemessenen Weg zu finden. Kann EXIT nicht helfen, wird auf Wunsch ein Kontakt mit qualifi-zierten Organisationen oder Personen vermittelt.

• Freitodbegleitung ist der letzte Dienst, den EXIT einem Mitmenschen erweisen kann. EXIT begleitet Mitglieder auf deren ausdrücklichen Wunsch, die wegen schwerer körperlicher Krankheit, Behinderung oder vielfältigen Altersbeschwerden so sehr leiden, dass sie in ihrer Existenz keinen Sinn mehr sehen. Im Falle eines autonom gefällten Entscheides, aus dem Leben scheiden zu wollen, hilft EXIT, diesen Willen menschenwürdig und mit Rücksicht auf das persönliche Umfeld umzusetzen.

• Über die Stiftung palliacura fördert EXIT die palliative Betreuung und Pflege.

UNSERE ARBEITSWEISE • Im Zentrum der EXIT-Aktivitäten stehen die persönliche

Beratung und das Anliegen, unseren Mitgliedern zur Seite zu stehen.

• EXIT orientiert sich dabei an den ethischen Prinzipien der Autonomie und der Menschenwürde. Bei Unsicher-heit greift EXIT auf die fachliche Beratung durch Exper-ten zurück. Letztlich entscheidend ist für EXIT aber der Wille des betroffenen Menschen.

• EXIT hält sich strikt an das geltende Recht. Gleichzeitig engagiert sich EXIT für die Liberalisierung der gesetzli-chen Rahmenbedingungen im Sinne einer vorbehaltlo-sen Respektierung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen.

• EXIT steht jenen Menschen zur Verfügung, die sich in der existenziellen Frage des eigenen Sterbens entschie-den haben, die Hilfe von EXIT in Anspruch zu nehmen. EXIT überlässt es dabei prinzipiell den Betroffenen, den ersten Schritt zu tun.

UNSERE BEZIEHUNGEN • EXIT ist politisch und konfessionell neutral.• EXIT ist interessiert an einem offenen und sachlichen

Dialog mit Exponenten des Staates, der Kirchen, der Medizin, des Rechts und der Medien.

• EXIT öffnet sich wissenschaftlichen Institutionen, um unsere Position einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen und gleichzeitig Zugang zu den Forschungs-ergebnissen zu erhalten.

UNSERE ORGANISATION • EXIT ist rechtlich ein Verein. Jedes Vorstandsmitglied

trägt die Verantwortung für ein bestimmtes Ressort.• Eine klare und transparente Regelung der Verantwort-

lichkeiten sowie kurze Entscheidungswege ermöglichen ein effizientes Arbeiten. Verbindliche Richtlinien sorgen für eine einheitliche Vorgehensweise.

• EXIT ist interessiert an möglichst vielen Mitgliedern, weil uns das in den Auseinandersetzungen um die Sterbehil-fe das nötige Gewicht gibt.

• EXIT macht deshalb in angemessener Weise auf sich und ihr Angebot aufmerksam, verzichtet jedoch be-wusst auf aggressive Werbekampagnen.

• Durch eine verstärkte Regionalisierung erfolgen Infor-mation und Beratung in möglichst grosser Nähe unserer Mitglieder.

UNSERE MITARBEITERINNEN UNDMITARBEITER • Alle für EXIT tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

verfügen über die menschlich-soziale und fachliche Kompetenz, um ihre Aufgaben weitgehend in Selbst-verantwortung wahrnehmen zu können.

• Ihre Entlöhnung erfolgt nach den Ansätzen vergleichba-rer Nonprofit-Organisationen.

• EXIT legt grossen Wert auf die systematische Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeitenden.

• Teamgeist, Respekt, Offenheit und Konfliktfähigkeit prägen die EXIT-interne Zusammenarbeit.

UNSERE FINANZEN• Die einzige wirtschaftliche Zielsetzung von EXIT ist die

gesicherte Finanzierung ihrer Aktivitäten. Die Einnah-men setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Kapitalzinsen, Spenden und anderen Erträgen. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln geht EXIT haushälte-risch und im Bewusstsein ihrer Zweckbindung um.

EXIT-LEITBILD Selbstbestimmung im Leben und im Sterben

25

FREITODBEGLEITUNGTätigkeit von EXIT

• mitmenschliche Begleitung durch Dritte beim Freitod (Freitodhilfe)• bei autonomem, wohl erwogenem, konstantem Sterbewunsch

➜ gesetzlich erlaubt, wenn nicht eigennütziges/selbstsüchtiges Motiv, Art.115 StGB

PASSIVE STERBEHILFE(Sterbenlassen)Möglichkeit der Anordnung in der EXIT-Patientenverfügung

• Verzicht auf das Ergreifen oder das Fortführen lebenserhaltender Massnahmen

• ethische, medizinische oder humane Gründe

➜ gesetzlich im Erwachsenenschutzrecht geregelt und oft praktiziert, betrifft über 40 Prozent aller Todesfälle in der Schweiz

Beispiele: Lungenentzündung wird nicht mit Antibiotika behandelt; künstliche Beatmung wird eingestellt

INDIREKTE AKTIVE STERBEHILFE(durch Therapie am Lebensende)Keine Tätigkeit von EXIT

• Einsatz von Medikamenten zur Schmerz- und Symptombekämpfung in hoher Dosis

• bedeutet zumeist die Verkürzung der Lebensdauer ➜ gesetzlich nicht geregelt / grundsätzlich erlaubt

Beispiel: Tumorpatient erhält im Endstadium eine hohe Dosis Morphin und stirbt daran

AKTIVE STERBEHILFEKeine Tätigkeit von EXIT

Direkte und aktive Tötung eines Menschen auf dessen eigenen Wunsch➜ gesetzlich verboten, Art. 114 StGB

WEITERE BEGRIFFE

EINSAMER SUIZID Ein Mensch beendet sein Leben durch eigene Hand (oft Affektsuizid; im Gegensatz zum wohl überlegten Bilanzsuizid, bei dem EXIT begleitet)

PATIENTENVERFÜGUNGTätigkeit von EXIT

• Dokument über den Patientenwillen• Handlungsanweisungen zu Handen von Ärzten und Medizinpersonal

➜ Haupttätigkeit von EXIT – Ausstellung, Hinterlegung und Durchset-zung der PV; Beratung und Beistand für die Angehörigen

Beispiel: Verfügung des Verzichts auf lebensverlängernde Massnah-men bei aussichtsloser Prognose

NAP • Natrium-Pentobarbital untersteht dem Betäubungsmittelgesetz

• sanftes, sicheres und würdiges Sterbemittel – Tod erfolgt im Schlaf➜ hohe Sicherheitskriterien erforderlich, welche nur eine anerkannte Sterbehilfeorganisation gewährleisten kann

PALLIATIVE CAREFörderung durch EXIT-Stiftung palliacura

• Umfassende körperliche, psychologische, soziale und seelsorgerische Patientenbetreuung, insbesondere am Lebensende

➜ die Stiftung palliacura von EXIT setzt sich dafür seit Jahren ein / an-sonsten noch zu geringer Ausbau der Palliativmedizin in der Schweiz

GLOSSAR – VERSCHIEDENE FORMEN DER STERBEHILFE

26

KOMMISSIONEN

PATRONATSKOMITEEElke BaeznerSibylle BergSusan BilandThomas BilandAndreas BlaserRudolf KelterbornWerner KieserMarianne KleinerRolf LyssyCarola Meier-SeethalerVerena MeyerSusanna PeterHans RäzDori Schaer-Born Barbara ScheelKatharina SpillmannKurt R. SpillmannJacob StickelbergerBeatrice TschanzJo Vonlanthen

ETHIKKOMMISSIONKlaus Peter Rippe (Präsident)Bernhard RomMarion SchafrothTanja SolandNiklaus Tschudi

GESCHÄFTSPRÜFUNGS-KOMMISSIONElisabeth Zillig (Präsidentin)Patrick MiddendorfRichard Wyrsch

ADRESSEN

GESCHÄFTSSTELLEEXIT – Deutsche SchweizMühlezelgstrasse 45Postfach 4768047 ZürichTel. 043 343 38 38Fax 043 343 38 [email protected] www.exit.ch

LEITER Bernhard [email protected]

LEITERIN FREITODBEGLEITUNGHeidi [email protected]

Anfragen von Mitgliedern betr. Freitodbegleitung sind in jedem Fall an die Geschäftsstelle zu rich­ten. Melden Sie sich unbedingt früh zeitig, falls Sie sich bei schwe­rer Krankheit die Option einer Frei­todbegleitung eröffnen möchten, denn oftmals bedeutet dies eine mehrwöchige Vorbereitung.

BÜRO BERNEXITMittelstrasse 563012 BernTel. 031 381 23 80 Fax 031 381 47 90Dienstag 9–12 Uhr,Besuche nur auf Anmeldung

BÜRO BASELEXITHauptstrasse 244102 BinningenTel. 061 421 71 21Montag 9–17 [email protected] Besuche nur auf Anmeldung

BÜRO TESSINErnesto StreitVia Sottomontagna 20B6512 GiubiascoTel. 091 930 02 [email protected]

PRÄSIDENTINSaskia FreiAdvokatur Basel-MitteGerbergasse 13, 4001 BaselTel. 061 260 93 93,Fax 061 260 93 [email protected]

FREITODBEGLEITUNGMarion SchafrothWidmannstrasse 13, 4410 [email protected]

FINANZENJean-Claude DübyFlugbrunnenstrasse 173065 [email protected]

RECHTSFRAGENIlona BethlenHadlaubstrasse 1108006 ZürichTel. 078 649 33 [email protected]

KOMMUNIKATIONvakant

STIFTUNG PALLIACURApalliacura – Stiftung für palliative UnterstützungPostfach 4768047 Zü[email protected]

Mehr Infos auf www.exit.ch

Wir und 8123 weitere EXIT-Mitglieder in derSchweiz sagen Ja zur Selbstbestimmungim Leben. Aber auch im Sterben. Und Sie?

Beatrice TschanzKommunikationsberaterin

EXIT-Mitglied seit 1984

Viktor GiacobboTV-Kabarettist

EXIT-Mitglied seit 2008

Kurt R. SpillmannETH-Professor für Sicherheitspolitik

EXIT-Mitglied seit 2009

Sibylle BergSchriftstellerin

EXIT-Mitglied seit 2006

Werner KieserFitness-Unternehmer

EXIT-Mitglied seit 1992

Hans RäzEx-Leiter «Kassensturz»

EXIT-Mitglied seit 2003

Christa de CarougeModedesignerin

EXIT-Mitglied seit 2008

Rolf LyssyRegisseur

EXIT-Mitglied seit 1990

Hans WehrliAlt-Stadtrat Zürich

EXIT-Mitglied seit 1986

Erich GyslingJournalist

EXIT-Mitglied seit 1988

Stephanie GasserSchauspielerin

EXIT-Mitglied seit 2011

Mike MüllerSchauspieler

EXIT-Mitglied seit 2010

Jacob StickelbergerRechtsanwalt und Chansonnier

EXIT-Mitglied seit 1987

Karl LüöndPublizist

EXIT-Mitglied seit 2011

Marianne KleinerNationalrätin

EXIT-Mitglied seit 1987

Chris von RohrMusiker und Produzent

EXIT-Mitglied seit 2012

Rolf KnieKünstler

EXIT-Mitglied seit 1987

Dori Schaer-BornAlt-Regierungsrätin Kt. Bern

EXIT-Mitglied seit 1988

Esther GirsbergerPublizistin und Dozentin

EXIT-Mitglied seit 1986

Möchten auch Sie Ihr Leben bis zum Schluss selbst bestimmen, und zwar so, wie es Ihrenpersönlichen Vorstellungen entspricht, dann ist EXIT seit mehr als 30 Jahren für Sie da. Mehrüber EXIT und warum es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu machen, erfahren Sie ander MUBA. Oder kontaktieren Sie uns unter Telefon 043 343 38 38 oder auf www.exit.ch.

Selbstbestimmungim Leben

und im Sterben.

Andreas Blumehem. Direktor Radio DRS

EXIT-Mitglied seit 1996

EXIT_MUBA Sobli_204x290_V1:Layout 2 18.2.2013 12:27 Uhr Seite 1

6

Möchten auch Sie Ihr Leben bis zum Schluss selbst bestimmen, und zwar so, wie es Ihren persönlichen Vorstellungen entspricht, dann ist EXIT seit mehr als 30 Jahren für Sie da. Mehr über EXIT und warum es sinnvoll ist, eine Patientenverfügung zu machen, erfahren Sie unter Telefon 043 343 38 38 oder auf www.exit.ch.

• EXIT engagiert sich für das Selbst-bestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben.

• EXIT wurde 1982 gegründet, hat heute über 80 000 Mitglieder. EXIT ist parteipolitisch und welt-anschaulich neutral.

• EXIT-Mitglied kann werden, wer volljährig ist und das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder in der Schweiz Wohnsitz hat.

• Der Jahresbeitrag beträgt 45 Franken, die Lebensdauer- Mitgliedschaft 900 Franken.

• EXIT hilft den Mitgliedern bei der Durchsetzung des in der Patien-tenverfügung formulierten Willens.

VEREINIGUNG FÜR HUMANES STERBEN

• EXIT hilft urteilsfähigen Menschen, die schwer leiden und in einem Weiterleben keinen Sinn mehr sehen, diese Welt in Ruhe und Frieden zu verlassen.

• EXIT respektiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die in der Schweiz legale Freitodhilfe.

• EXIT arbeitet kooperativ und kons-truktiv mit Ärzteschaft, Behörden, Justiz und Polizei zusammen.

• EXIT hat keine wirtschaftlichen Interessen.

www.exit.ch