Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

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Abteilung Duisburg Seminararbeit zum Thema Neue Rechtsprechungstendenzen zum Unternehmer- und Verbraucherschutz im Privatrecht Rechtsfragen bei Internetauktionen Seminarleiter: Herr Prof. Dr. Budde vorgelegt von: Christian Tischlik Fachbereich: Kommunaler Verwaltungsdienst Kurs: K 07/02 Einstellungsbehörde: Stadt Krefeld Abgabedatum: 4. Februar 2009

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Seminararbeit über das Thema "Verbraucher- und Unternehmerschutz bei Internetauktionen.Eingereicht bei Prof. Dr. Budde an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Abteilung Duisburg) im Februar 2009.Die Arbeit wurde mit 15 Punkten bewertet.

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Page 1: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Abteilung Duisburg

Seminararbeit zum Thema

Neue Rechtsprechungstendenzen zumUnternehmer- und Verbraucherschutz im Privatrecht

Rechtsfragen bei Internetauktionen

Seminarleiter: Herr Prof. Dr. Budde

vorgelegt von: Christian Tischlik

Fachbereich: Kommunaler Verwaltungsdienst

Kurs: K 07/02

Einstellungsbehörde: Stadt Krefeld

Abgabedatum: 4. Februar 2009

Page 2: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen ........................................................................................ II

Literaturverzeichnis ............................................................................ III

1. Einleitung .......................................................................................... 1

2. Zustandekommen von Verträgen bei Internetauktionen ............... 2

2.1 Ausgangspunkt zur rechtlichen Qualität von Internetauktionen ...................... 2

2.2 Die klassische Internetauktion ......................................................................... 2

2.3 Die umgekehrte Versteigerung ........................................................................ 5

2.4 Verbindlichkeit eines Angebotes ...................................................................... 6

3. Besondere Probleme beim Vertragsschluss .................................. 8

3.1 Bietagenten/Sniper-Software .......................................................................... 8

3.2 „Spaßbieten“ .................................................................................................... 9

3.3 Missbräuchliche Account-Nutzung ................................................................ 11

4. Widerrufsrecht ................................................................................ 12

4.1 Entstehung, Zweck und Anwendungsbereich des Widerrufsrechts .............. 12

4.2 Verbrauchereigenschaft ................................................................................ 13

4.3 Form der Widerrufsbelehrung ....................................................................... 15

4.4 Widerrufsfrist ................................................................................................. 17

4.5 Musterwiderrufsbelehrung ............................................................................. 19

4.6 Ausübung des Widerrufsrechts ..................................................................... 21

5. Fazit .................................................................................................. 21

5.1 Zusammenfassung ........................................................................................ 21

5.2 Ausblick ......................................................................................................... 22

Selbständigkeitserklärung ................................................................ 24

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Page 3: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Abkürzungen

a. A. anderer AnsichtABl. Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenAbs. AbsatzAG AmtsgerichtAGB Allgemeine GeschäftsbedingungenArt. ArtikelAufl. AuflageB2C Business to Consumer (Handelsbeziehungen zwischen

Unternehmen und Verbrauchern)BGB Bürgerliches GesetzbuchBGB-InfoV Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach

bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung)BGBl. Bundesgesetzblatt (I. = Teil 1)BGH BundesgerichtshofBVerfG BundesverfassungsgerichtBVerfGE Amtliche Entscheidungssammlung des

BundesverfassungsgerichtsEGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbucheengl. englischEU Europäische Unionf., ff. folgende, fortfolgendeFernAbsG FernabsatzgesetzGG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandggf. gegebenenfallsHGB HandelsgesetzbuchHrsg. Herausgeber/ini. E. im Ergebnisi. V. m. in Verbindung mitKG Kammergerichtlat. lateinischLG Landgerichtm. krit. Anm. mit kritischer Anmerkungm. w. N. mit weiteren NachweisenMarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(Markengesetz)MMR Multimedia und Recht - Zeitschrift für Informations-,

Telekommunikations- und MedienrechtNJW Neue Juristische WochenschriftNJW-RR Neue Juristische Wochenschrift-RechtsprechungsreportOLG OberlandesgerichtRn. RandnummerS. Seitesog. sogenannte/rvgl. vergleichez. B. zum Beispiel

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Page 4: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Literaturverzeichnis

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III

Page 5: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

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Janal, Ruth, Profilbildende Maßnahmen: Möglichkeiten der Unterbindung virtueller Mund-zu-Mund-Propaganda in: Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 870-874

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Masuch, Andreas, Neues Muster für Widerrufsbelehrungen in: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 1700-1703

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, München 2007

IV

Page 6: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Obergfell, Eva Inés, Die Onlineauktion als Chimäre des deutschen Vertragsrechts - Kritische Anmerkungen zur Ausweitung des Verbraucherschutzes auf spekulative Geschäfte in: Multimedia und Recht - Beilage 2005, S. 495-500

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Psczolla, Jan-Peter, Virtuelle Gegenstände als Objekte der Rechtsordnung, JurPC Web-Dok. 17/2009, http://www.jurpc.de/aufsatz/20090017.htm, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

Rohlfing, Bernd, Unternehmer qua Indizwirkung? - Darlegungs- und Beweislast bei geschäftsmäßigem Handeln in elektronischen Marktplätzen in: Multimedia und Recht 2006, S. 271-275

Schmidt, Rolf, BGB Allgemeiner Teil, Grasberg bei Bremen 2007

Schubert, Stefanie, Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise, JurPC Web-Dok. 194/2007, http://www.jurpc.de/aufsatz/20070194.htm, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

Spindler, Gerald, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR375/03 in: Multimedia und Recht 2005, S. 40-44

Szczesny, Michael/Holthusen, Christoph, Aktuelles zur Unternehmereigenschaft im Rahmen von Internet-Auktionen in: Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 2586-2591

V

Page 7: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 1. Einleitung

1. Einleitung

Der Handel im Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nicht nur große kommerzielle

Händler bieten per Internet Waren und Dienstleistungen an; auch Privatpersonen nehmen

immer mehr die Möglichkeit wahr, ohne großen technischen und finanziellen Aufwand als

Anbieter auf dem Markt aufzutreten und ihrerseits am Handel teilzunehmen. Als Plattform

für den Onlinehandel haben sich Internetauktionen etabliert, weil sie zum einen kosten-

günstig sind und zum anderen die technischen Rahmenbedingungen vom Plattformanbie-

ter zur Verfügung gestellt werden, so dass sich die Nutzer auf die Geschäftsabwicklung

konzentrieren können.

Beim Handel über das Internet treffen zahlreiche Beteiligte aufeinander, die jeweils unter-

schiedliche Interessen verfolgen. Die Rechtsordnung ist bemüht, die Interessen der Partei-

en zu einem gerechten Ausgleich zu bringen und zugleich dem sich ändernden Bild der

Marktteilnehmer Rechnung zu tragen.

Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zum

Themenkomplex „Internetauktionen“ der letzten Jahre. Da sich die Judikatur stets an Ge-

setz und Recht zu halten hat, ist es bei der Betrachtung der Rechtsprechung unerlässlich,

die Dynamik der Gesetzgebung mit in die Betrachtung einzubeziehen. Ferner erfährt die

Rechtsprechung eine kritische Aufnahme durch die Literatur und tritt mit ihr in Wechselwir-

kung, so dass auch das Schrifttum berücksichtigt werden muss.

Hierbei liegt der Schwerpunkt auf dem verbraucherschützenden Widerrufsrecht nach

§§ 312 d, 355 BGB. Insbesondere wird die Einstufung von Internetauktionen und die Frage

nach der Anwendbarkeit des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften auf Auktionen über

Onlineplattformen diskutiert und es werden die hierzu vorliegenden Auffassungen in der

Rechtswissenschaft der letzten Jahre beleuchtet.

Diese Arbeit stellt zunächst die verschiedenen Erscheinungsformen von Internetauktionen

im Vergleich zu den tradierten Vertragsformen Kauf und Versteigerung dar. Anschließend

wird die neuere Rechtsprechung zu ausgewählten rechtlichen Problemen bei Internetauk-

tionen aufgezeigt und das Spannungsverhältnis zwischen Gesetzgebung, Literaturstimmen

und den Interessen der am Internethandel beteiligten Personen erläutert.

1

Page 8: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2. Zustandekommen von Verträgen bei Internetauktionen

2. Zustandekommen von Verträgen bei Internetauktionen

2.1 Ausgangspunkt zur rechtlichen Qualität von Internetauktionen

Die rechtliche Einordnung von Internetauktionen war in der Rechtsprechung lange Zeit um-

stritten1 und wurde in der Literatur auch noch vor wenigen Jahren diskutiert2. Um einen An-

satz zur rechtlichen Beurteilung der Vertragsform „Internetauktion“ zu finden, muss der

Ablauf einer solchen Auktion näher betrachtet werden und mit der Versteigerung im Sinne

des § 156 BGB verglichen werden.

Charakteristisch für eine Versteigerung im traditionellen Sinne des § 156 BGB ist der Ver-

tragsschluss durch den Zuschlag des Auktionators3. Werden keine höheren Gebote mehr

abgegeben, erteilt der Auktionator dem Höchstbietenden den Zuschlag. Dieser Zuschlag

ist die Willenserklärung des Auktionators, mit dem dieser das Gebot eines Bieters an-

nimmt4. Die bloße Präsentation des Versteigerungsgegenstandes durch den Auktionator

hingegen ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, eine sog. invitatio ad

offerendum5. Bis zum Zuschlag kann der Auktionator die Versteigerung jederzeit ohne Ver-

tragsschluss beenden.

Bei den Internetauktionen lassen sich zwei bedeutende Modelle unterscheiden, andere

Systeme sind geringfügige Abwandlungen dieser oder von untergeordneter Bedeutung. Al-

len Erscheinungsformen ist gemein, dass der Anbieter der Auktionsplattform an den abge-

schlossenen Verträgen nicht als Partei beteiligt ist, zwischen ihm und den Handelsparteien

besteht ein lediglich ein Benutzungsverhältnis6 über die Funktionen der Auktionsplattform.

2.2 Die klassische Internetauktion

Die klassische Internetauktion, wie sie z. B. eBay anbietet, zeichnet sich dadurch aus,

dass der Verkäufer einen Startpreis sowie eine Laufzeit, die in der Regel einige Tage be-

trägt, festlegt. Innerhalb der Laufzeit der Auktion können potenzielle Käufer Kaufpreisange-

bote abgeben und damit die bisherigen Angebote anderer Interessenten überbieten. Der

1 für eine Einstufung als Versteigerung nach §156 BGB: AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 23.8.2002, 3 C 415/02; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 22.3.2004, 10 C 153/04; zurückhaltend: KG, Urteil vom 11.5.2001, 5 U 9586/00 = MMR 2001, 764; ablehnend: LG Hof, Urteil vom 26.4.2002, 22 S 10/02 = MMR 2002, 760; AG Itzehoe, Urteil vom 18.5.2004, 57 C 361/04 = MMR 2004, 637; LG Konstanz, Urteil vom 28.7.2004, 11 S 31/04 = MMR 2005, 54 = NJW-RR 2004, 1635

2 vgl. zum Meinungsstand Obergfell, MMR 2005, 495, 4963 Hoeren/Müller, NJW 2005, 948, 949; Janal, JurPC Web-Dok. 4/2005, Abs. 8; Goldmann, S. 31; a. A. Obergfell,

MMR 2005, 495, 498, die den besonderen Preisbildungsmechanismus einer Versteigerung betont4 BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03 = MMR 2005, 37 (m. krit. Anm. Spindler) = NJW 2005, 535 Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 15; MünchKomm § 156, Rn. 46 zur näheren Einstufung siehe Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 7 ff. sowie Goldmann, S. 45 ff.

2

Page 9: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.2 Die klassische Internetauktion

Vertragsschluss erfolgt bei Ablauf der vom Verkäufer vorgegebenen Laufzeit mit demjeni-

gen Bieter, der bis zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Hier ist also

der Zeitablauf ein für den Vertragsschluss entscheidendes Element, einer weiteren Wil-

lenserklärung des Anbieters bedarf es im Gegensatz zur klassischen Versteigerung nach

§ 156 BGB nicht. Aufgrund dieser Unterschiede sei nach Auffassung des BGH eine Inter-

netauktion in der Regel keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, so dass auch hier

ein Widerrufsrecht für den Verbraucher bestehe und nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB

ausgeschlossen sei7. Zudem sei der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Versteigerungen

eine Ausnahmevorschrift und müsse daher nach dem Grundsatz singularia non sunt ex-

tenda restriktiv ausgelegt werden.

Die Ansicht des BGH ist indes nicht zwingend. Der Begriff „Versteigerung“ wird durch die

Vorschrift des § 156 BGB nicht definiert. Diese „bildet lediglich den Regelfall einer Verstei-

gerung ab, lässt aber auch andere Gestaltungen der Versteigerung zu“8. Daher ist ein Ver-

ständnis dieses Begriffes im Sinne der klassischen Versteigerung mit einem Zuschlag

durch einen Auktionator in Gegenwart der Bietenden nicht die einzig mögliche Auslegung.

Vielmehr kann der Begriff auch in einem weiten Sinne verstanden werden, der auch die

klassische Internetauktion einbezieht9.

Insbesondere ist zu beachten, dass es sich bei § 156 BGB um dispositives Recht handelt.

Dem Versteigerer steht es offen, bereits zu Beginn der Versteigerung die Annahme des

höchsten Angebotes zu erklären und sich damit seines Rechtes auf Abbruch der Versteige-

rung ohne Zuschlag zu begeben10.

Auch in methodischer Hinsicht wurde die Entscheidung des BGH in der Literatur kritisiert.

Insbesondere bei dem historischen Auslegungsansatz wurde dem BGH vorgehalten, „die

Gesetzesmaterialien nicht vollständig auszuwerten, sondern selektiv auf die seine Ansicht

stützenden Aussagen zurückzugreifen“11. So habe der BGH nicht berücksichtigt, dass der

Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren zum Fernabsatzgesetz12 zwischen „echten“

Versteigerungen und Verkäufen gegen Höchstgebot unterschieden hat. „Echte“ Versteige-

7 BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03 = MMR 2005, 37 = NJW 2005, 53; noch offen gelassen im Urteil vom 7.11.2001, VIII ZR 13/01 = MMR 2002, 95 = NJW 2002, 363

8 Obergfell, MMR 2005, 495, 4989 a. A. Hoeren/Müller, NJW 2005, 948, 94910 BGH, Urteil vom 24.4.1998, V ZR 197/97 = NJW 1998, 2350; Kramer in: MünchKomm, § 156, Rn. 711 Goldmann, S. 10512 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/3195, S. 30

3

Page 10: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.2 Die klassische Internetauktion

rungen im Internet seien demnach solche, bei denen durch das Auktionsende verbindlich

ein Vertragsschluss herbeigeführt werde13.

Des weiteren sei laut in der Literatur vertretenen Stimmen der teleologischen Auslegung

des BGH nicht zu folgen, nach welcher der Verbraucher wie bei anderen Fernabsatzfor-

men ein Schutzbedürfnis habe, weil er die Ware nicht persönlich prüfen könne, und diesem

auch keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmers oder der Auktionsplattform ent-

gegenstünden14. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Bieter bei einer „Live-Auktion“

per Videokonferenz kein Widerrufsrecht haben soll, obwohl auch er die Ware nicht persön-

lich prüfen kann. Zudem konterkariere ein Widerrufsrecht das Wesen der Auktion als spe-

kulatives Geschäft und zerstöre den Preisfindungsmechanismus15.

Ferner sei zu beachten, dass schon das Widerrufsrecht selbst eine Ausnahme vom Grund-

satz pacta sunt servanda darstellt, so dass Ausnahmen von der Ausnahme eher weit aus-

gelegt werden müssten16.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH angesichts der durchaus gewichtigen Gegenstimmen an

seiner Rechtsprechung festhalten wird. Da die Frage nach dem Auktionscharakter für die

Instanzgerichte jedoch nunmehr geklärt erscheint, wird eine große Hürde die Zulassung

der Revision in einem ähnlichen Fall sein, damit sich der BGH dann mit den Meinungen im

Schrifttum auseinandersetzen kann.

Im Urteil vom 3.11.2004 ist der BGH nicht auf die bisherige Rechtsprechung der Instanzge-

richte und die Diskussion in der Literatur eingegangen, was ihm umgehend vorgeworfen

wurde17. Auch wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung zu abgewandelten For-

men der klassischen Internetauktion entwickelt. So endet beispielsweise eine Versteige-

rung der Zollverwaltung fünf Minuten nach Abgabe des letzten Gebotes durch Zuschlag18.

Zwar behält sich der Zoll vor, keinen Zuschlag zu erteilen, der Zuschlag wird jedoch in aller

Regel ebenso automatisiert erfolgen wie dies bei bei anderen Internetauktionen nach Ab-

lauf der Laufzeit geschieht19.

13 Spindler, MMR 2005, 40, 41; Obergfell, MMR 2005, 495, 498; Janal, JurPC Web-Dok. 4/2005, Abs. 8; a. A. Hoeren/Müller, NJW 2005, 948, 949

14 Spindler, MMR 2005, 40, 42; Obergfell, MMR 2005, 495, 499; Janal, JurPC Web-Dok. 4/2005, Abs. 8; a. A. Hoeren/Müller, NJW 2005, 948, 949

15 Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Rn. 76; a. A. Krois/Naber, BLJ 2007, 77, 8016 vgl. Krois/Naber, BLJ 2007, 77, 7817 Spindler, MMR 2005, 40, 41; Emmerich, JuS 2005, 175, 17718 § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Versteigerungsbedingungen für Zoll-Auktion, http://www.zoll-

auktion.de/auktion/contents.php?show=terms, zuletzt abgerufen am 28.1.200919 Janal, JurPC Web-Dok. 4/2005, Abs. 15

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Page 11: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.3 Die umgekehrte Versteigerung

2.3 Die umgekehrte Versteigerung

Eine andere Erscheinungsform von Internetauktionen ist die umgekehrte Versteigerung.

Bei dieser Variante, die auch Rückwärtsversteigerung oder „holländische Auktion“ genannt

wird, gibt der Verkäufer neben der Laufzeit der Auktion einen Minimal- und einen Maximal-

preis vor. Über die Dauer der Laufzeit reduziert sich der Preis des angebotenen Gutes line-

ar und schrittweise vom Maximum zum Minimum.

Ein interessierter Käufer kann jederzeit seinen Kaufwunsch äußern, damit den Vertrag zum

aktuellen Preis schließen und die Auktion beenden. Wartet ein potenzieller Käufer auf

einen geringeren Preis, erhöht sich für ihn das Risiko, dass ihm ein anderer Käufer zuvor-

kommt. Ein gegenseitiges Überbieten erfolgt jedoch nicht, allenfalls kann ein „Wettbewerb“

darin gesehen werden, dass sich interessierte Personen mit sinkendem Preis zunehmend

dem Wagnis aussetzen, den rechtzeitigen Vertragsschluss zu verpassen. Dieses Modell

findet sich z. B. bei den Portalen hood.de und Azubo.de.

Die umgekehrte Versteigerung unterscheidet sich schon sprachlich von einer „Versteige-

rung“ und einer „Auktion“ (von lat. augere = vermehren, vergrößern, erhöhen)20. Aber es

bestehen dennoch Parallelen zur Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Beiden Vorgän-

gen ist gemein, dass der Vertrag durch eine Willenserklärung zustande kommt und nicht

durch Zeitablauf. Bei der klassischen Versteigerung erteilt der Auktionator den Zuschlag,

bei der umgekehrten Versteigerung im Internet erklärt der Käufer die Annahme des vom

Verkäufer abgegebenen Angebotes. Die Rollenverteilung verhält sich somit spiegelbildlich

zur klassischen Versteigerung.

Aber es überwiegen die Ähnlichkeiten mit einem konventionellen Kaufvertrag. Sowohl bei

diesem als auch bei der umgekehrten Versteigerung bestimmt der Verkäufer Kaufsache

und Kaufpreis, Interessierte können dieses Angebot annehmen und so den Vertrags-

schluss herbeiführen. Die Besonderheit der umgekehrten Versteigerung ist zwar die auto-

matische Reduzierung des Kaufpreises durch fortschreitenden Zeitablauf, jedoch wird

auch bei konventionellen Verkäufen der Anbieter eine Senkung des Kaufpreises erwägen,

wenn sich für sein Angebot nach einiger Zeit kein Käufer findet.

Die umgekehrte Versteigerung weist also sowohl Elemente einer traditionellen Versteige-

rung als auch eines klassischen Kaufvertrages auf. Wohl wegen der geringeren Verbrei-

20 vgl. Goldmann, S 32 f.

5

Page 12: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.3 Die umgekehrte Versteigerung

tung dieses Modells ist die genaue rechtliche Einstufung derzeit gerichtlich noch nicht ab-

schließend geklärt. Höchstrichterlich entschieden ist bislang lediglich die wettbewerbs-

rechtliche Zulässigkeit umgekehrter Versteigerungen21.

Der Vergleich der klassischen Internetauktion mit der umgekehrten Versteigerung zeigt,

dass die erstgenannte Form wegen der besonderen Preisbildung und des spekulativen

Charakters eher der Versteigerung nach § 156 BGB ähnelt, während bei der holländischen

Auktion die Elemente eines Kaufvertrages dominieren, weil ihr insbesondere der direkte

Wettbewerb der Bieter fehlt. Legt man dem Versteigerungsbegriff nach § 156 BGB ein wei-

tes Verständnis zugrunde, so umfasst dieser die klassische Internetauktion, nicht aber die

umgekehrte Versteigerung22. Im folgenden werden daher ausschließlich rechtliche Proble-

me bei klassischen Internetauktionen erörtert.

2.4 Verbindlichkeit eines Angebotes

Während bei einer konventionellen Versteigerung der Auktionator diese bis zur Erteilung

des Zuschlages jederzeit ohne Vertragsschluss abbrechen kann, bindet sich der Anbieter

eines Artikels bei einer Internetauktion in der Regel bereits mit Freischaltung seines Ange-

botes23. Es ist ihm grundsätzlich nicht möglich, die Auktion vorzeitig zu beenden, selbst

dann nicht, wenn der Plattformanbieter die Löschung eines Angebotes in seinen Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen zulässt24.

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Auktionseröffnung sind die Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen des Plattformanbieters jedoch zumindest als Auslegungshilfe heranzuziehen25.

Während eBay in seinen AGB von einem verbindlichen Angebot ausgeht26, wertet hood.de

die Auktionseröffnung nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes27.

21 BGH, Urteil vom 13.3.2003, I ZR 212/00 = MMR 2003, 465 = NJW 2003, 2096 (unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); BGH, Urteil vom 13.11.2003, I ZR 141/02 = MMR 2004, 162 = NJW 2004, 854

22 für eine Anwendung des § 156 BGB auf klassische Internetauktionen auch Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 18

23 LG Berlin, Urteil vom 20.7.2004, 4 O 293/04 = NJW 2004, 283124 AG Menden, Urteil vom 10.11.2003, 4 C 183/03 = MMR 2004, 502 = NJW 2004, 1329; LG Coburg, Urteil vom

6.7.2004, 22 O 43/04 = MMR 2005, 330; LG Berlin, Urteil vom 20.7.2004, 4 O 293/04 = NJW 2004, 2831; KG, Beschluss vom 25.1.2005, 17 U 72/04 = MMR 2005, 709 = NJW 2005, 1053; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.7.2005, 8 U 93/05 = MMR 2005, 766 = NJW 2005, 2556

25 BGH, Urteil vom 7.11.2001, VIII ZR 13/01 = MMR 2002, 95 = NJW 2002, 36326 § 10 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-

Websites, http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?_trksid=m40, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

27 § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für das Handeln auf der Handelsplattform hood.de, http://www.hood.de/nutzungsbedingungen.cfm, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

6

Page 13: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.4 Verbindlichkeit eines Angebotes

Die AGB des Plattformanbieters, die Auktionsersteller und Bieter bei ihrer Anmeldung auf

der Auktionsplattform akzeptiert haben, sind also entscheidend für die Verbindlichkeit des

eingestellten Angebotes. Aufgrund der AGB ergibt sich für beide Teilnehmer ein objektiver

Empfängerhorizont, der maßgeblich für die Auslegung der jeweiligen Willenserklärung ist28.

Die Frage der Verbindlichkeit eines vom Anbietenden erstellten Angebotes lässt sich daher

nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der AGB des Plattfor-

manbieters beantworten. Der BGH greift jedoch dann nicht auf die AGB des Plattforman-

bieters zurück, wenn sich der Bindungswille des Angebotserstellers bereits aus einer bei

der Erstellung abgegebenen individuellen Willenserklärung ergibt29.

Ergibt sich durch Rückgriff auf die AGB des Plattformanbieters oder aus anderen Umstän-

den, dass das Erstellen eines Angebotes grundsätzlich verbindlich ist, so kann der Ersteller

diese Bindung dennoch durch ausdrückliche Hinweise wie „Achtung, dies ist vorerst eine

Umfrage! Nicht bieten!“ ausschließen30. Derartige individuelle Erklärungen verdrängen die

durch die AGB des Plattformanbieters vorgegebene Verbindlichkeit des Angebotes. Zwi-

schen den an der Versteigerung Beteiligten ist es dabei ohne Belang, dass sich der Anbie-

tende nicht an die AGB des Plattformbetreibers gehalten hat31.

Von einem verbindlichen Angebot kann sich der Auktionsersteller in der Regel nur durch ei-

ne wirksame Anfechtung wegen Irrtums lösen. Eine unvollständige Artikelbeschreibung,

die durch einfache Reparaturen behebbare Mängel verschweigt, rechtfertigt jedoch keine

Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums, weil es sich bei geringen Mängeln nicht um

verkehrswesentliche Eigenschaften handelt32.

Stellt ein Anbieter einen Artikel in eine Internetauktion zu einem Startpreis von 1,00 EUR

ein und eröffnet zugleich die Option, den Artikel sofort zum Preis von 60.000,00 EUR zu

kaufen, so ist das Rechtsgeschäft nicht wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit nichtig und

auch nicht wegen Irrtums anfechtbar, wenn die Auktion mit einem Höchstgebot von 51,00

EUR endet33. Der Anbieter hat es selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Start-

preis einen Verkauf weit unter dem tatsächlichen Wert zu vermeiden.

28 OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, 2 U 58/00 = MMR 2001, 105 = NJW 2001, 1142; LG Coburg, Urteil vom 6.7.2004, 22 O 43/04 = MMR 2005, 330; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.7.2005, 8 U 93/05 = MMR 2005, 766 = NJW 2005, 2556

29 BGH, Urteil vom 7.11.2001, VIII ZR 13/01 = MMR 2002, 95 = NJW 2002, 36330 LG Darmstadt, Urteil vom 24.1.2002, 3 O 289/01 = NJW-RR 2002, 113931 AG Kerpen, Urteil vom 25.5.2001, 21 C 53/01 = MMR 2001, 711 = NJW 2001, 327432 OLG Oldenburg, Urteil vom 28.7.2005, 8 U 93/05 = MMR 2005, 766 = NJW 2005, 2556 33 OLG Köln, Urteil vom 8.12.2006, 19 U 109/06 = MMR 2007, 446

7

Page 14: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 2.4 Verbindlichkeit eines Angebotes

Ein sehr niedriger Startpreis ist auch nicht ohne weiteres ein Indiz dafür, dass es sich bei

der angebotenen Ware um Diebesgut handelt, weil ein solcher auch deswegen eingestellt

werden kann, um Verkaufsgebühren zu sparen oder durch einen attraktiven Startpreis

einen größeren Bieterkreis zu erreichen34. Jedoch sind bei einem Handel mit gestohlenen

Waren sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nach § 134 BGB nich-

tig35, unabhängig davon, ob der Bieter erkennen konnte, dass es sich bei dem Artikel um

Diebesgut handelte.

3. Besondere Probleme beim Vertragsschluss

3.1 Bietagenten/Sniper-Software

Bietagenten sind Programme, die die Teilnahme an Internetauktionen erleichtern, indem

sie innerhalb eines vom Verwender vorgegebenen Rahmens automatisch Gebote abge-

ben. Ein Bietagent erhöht das Gebot um den kleinsten notwendigen Betrag, um bei einer

Internetauktion die anderen Gebote zu überbieten. Hat der Bietagent das vorgegebene Li-

mit ausgeschöpft und kann somit kein höheres Gebot abgeben, wird der Verwender hier-

über informiert. Viele Internetauktionshäuser wie z. B. eBay oder hood.de stellen selbst

Bietagenten zur Verfügung.

Auch durch den Einsatz von Bietagenten kommen wirksame Verträge zustande36. Die Ver-

wendung und Einrichtung des Bietagenten geht auf den menschlichen Willen des Benut-

zers zurück, der Bietagent puffert sozusagen einen Vorrat von Willenserklärungen seines

Verwenders und gibt diese nur nach Bedarf ab. Ein vom Bietagenten abgegebenes Gebot

ist daher dem Benutzer zuzurechnen37.

Wenn mehrere Personen bei einer Internetauktion einen Bietagenten einsetzten, so kann

es bereits früh zu einem gegenseitigen Überbieten kommen, so dass hohe Gebote gesetzt

werden müssen. Sniper-Software (von engl. sniper = Scharfschütze, Heckenschütze) kann

hingegen im letzten Moment vor Ablauf der Auktion ein vom Benutzer vorgegebenes Gebot

abgeben38. Um das Gebot möglichst dicht am Auktionsende platzieren zu können, ermittelt

34 LG Karlsruhe, Urteil vom 28.9.2007, Ns 84 Js 5040/07 = MMR 2007, 796 = NJW-Spezial 2008, 2635 vgl. Armbrüster in: MünchKomm, § 134, Rn. 8 f.36 AG Hannover, Urteil vom 7.9.2001, 501 C 1510/01 = MMR 2002, 262 = NJW-RR 2002, 131; Kitz in:

Hoeren/Sieber, Teil 13.1, Rn. 27 f.; Hoeren, S. 29237 vgl. Hoeren, S. 296 f.38 vgl. Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 112

8

Page 15: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 3.1 Bietagenten/Sniper-Software

die Sniper-Software die Zeit, die zwischen Abgabe des Gebotes und der Reaktion des

Plattformservers vergeht und kalkuliert diese bei der Gebotsabgabe ein39.

Der Einsatz von Sniper-Programmen ist in zwei Varianten möglich. Zum einen bestehen

externe Lösungen, bei denen der Anbieter der Sniper-Software das Gebot von seinem Ser-

ver aus abgibt. Bei der internen Variante läuft das Sniper-Programm auf dem Rechner des

Bieters ab.

Gegen den Einsatz von Sniper-Software wurden wettbewerbsrechtliche Bedenken erho-

ben, weil durch den Einsatz solcher Programme andere Bieter den Eindruck gewinnen

könnten, ohne derartige Unterstützung keine Chance auf eine erfolgreiche Teilnahme an

Internetauktionen zu haben40. Ferner provoziere das Anbieten von Sniper-Programmen

einen Vertragsbruch der Nutzer, wenn das Internetauktionshaus die Verwendung solcher

Software untersagt hat41.

Andere Stimmen verneinen die Wettbewerbswidrigkeit von Sniper-Software und begrün-

den dies damit, dass die AGB, die den Einsatz dieser Programme verbieten, nur eine Ne-

benpflicht aufstellen und das Programm sich nicht von einem weisungsgebundenen

Strohmann bei einer echten Versteigerung unterscheide42.

Um dem Einsatz von Sniper-Software beim Bieten zu begegnen, untersagen einige Platt-

formanbieter die Verwendung dieser Programme43. Die Auktionsplattform AuVito verlängert

bei Geboten kurz vor Ablauf der Auktion deren Laufzeit, um so die Verwendung von Sni-

per-Software zu unterbinden44.

3.2 „Spaßbieten“

Unter einem Spaßbieter versteht man eine Person, die auf Internetauktionen bietet, obwohl

sie kein Interesse an der Ersteigerung der Sache hat45. Zum einen ist denkbar, dass ein

Spaßbieter schlicht aus Freude am Schabernack bietet und in Wirklichkeit gar kein binden-

39 vgl. Goldmann, S. 1240 LG Hamburg, Urteil vom 27.2.2003, 315 O 624/0241 LG Hamburg, Urteil vom 16.7.2002, 312 O 271/02 = MMR 2002, 75542 LG Berlin, Urteil vom 11.2.2003, 15 O 704/02; Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 114 f.43 § 10 Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites,

http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?_trksid=m40, zuletzt abgerufen am 28.1.2009; § 11 Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) für die Nutzung von Ameros Auktionshaus, http://www.ameros.de//hilfe/index.php ?sid=2585&lang=de&action=artikel&cat=351489&id=10&artlang=de , zuletzt abgerufen am 28.1.2009. Hood.de und auXion untersagen die Verwendung von Sniper-Software hingegen nicht.

44 § 11 Nr. 8 der AuVito-AGB, http://www.auvito.de/helpid_74/agb/hilfe.html, zuletzt abgerufen am 28.1.200945 Klees, MMR 2007, 275 unter Bezug auf die freie Online-Enzyklopädie Wikipedia,

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spa%C3%9Fbieter&oldid=53289210 (aktueller Stand: 22.11.2008)

9

Page 16: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 3.2 „Spaßbieten“

des Gebot abgeben will. Dieser geheime Vorbehalt ist jedoch nach § 116 Abs. 1 BGB un-

beachtlich, seine Erklärung muss der Spaßbieter gegen sich gelten lassen. Geht der Bieter

davon aus, dass der Auktionsersteller den Scherz erkennen werde, so liegt eine nach

§ 118 BGB nichtige Willenserklärung vor.

Wenn ein Bieter ein Gebot zunächst bewusst und gewollt abgegeben hat, ihm später je-

doch Bedenken kommen, so gilt auch diese Willenserklärung. Jedoch hat er im Rahmen

seines Widerrufsrechtes (siehe dazu unten Kapitel 4) die Möglichkeit, sich von seiner Wil-

lenserklärung wieder zu lösen46.

Spaßbieter, die das Höchstgebot abgegeben haben, reagieren häufig nach Auktionsende

nicht auf Anfragen des Verkäufers. Die Schwierigkeit des Verkäufers besteht darin, die

wirkliche Person hinter dem Mitgliedsaccount festzustellen, da in der Regel das Auktions-

haus die Anmeldedaten nicht überprüft47. Selbst wenn die bei der Anmeldung hinterlegten

Daten tatsächlich die Identität des Bieters wiedergeben, so kann sich der Spaßbieter sei-

ner Verantwortung durch bloßes Bestreiten der Gebotsabgabe entziehen48.

Da der Verkäufer zu beweisen hat, dass der Inhaber des Accounts das Gebot abgegeben49

hat und ihm dieser Beweis praktisch nicht gelingen wird, steht er dem Risiko von Spaßbie-

tern nahezu schutzlos gegenüber. Dann schließt sich für ihn an das Auktionsende eine Zeit

der Rechtsunsicherheit an, während der er die Ware nicht umgehend erneut in eine Aukti-

on einstellen kann, bis er Gewissheit über die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes hat.

Aus der überwiegend bieterfreundlichen Rechtsprechung sticht eine Entscheidung des AG

Bremen hervor, nach der sich der Auktionsersteller gegenüber Spaßbietern durch eine Ver-

tragsstrafe absichern könne50. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Anbieter Spaßbie-

tern mit seinem Anwalt drohte und eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des

Höchstgebotes in Aussicht stellte. Der Accountinhaber könne sich nicht dagegen wehren,

wenn er vorträgt, sein Bruder habe ohne sein Wissen geboten. Nach Auffassung des Ge-

richtes hätte das Mitglied Sorge dafür tragen müssen, dass Unbefugte seinen Zugang nicht

46 einschränkend Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3379, die bei evidenter Schädigungsabsicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts fordern

47 vgl. z. B. § 10 Nr. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites, http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?_trksid=m40, zuletzt abgerufen am 28.1.2009; § 1 Abs. 5 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen für das Handeln auf der Handelsplattform hood.de, http://www.hood.de/nutzungsbedingungen.cfm, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

48 Klees, MMR 2007, 275, 27749 LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 2 O 472/03 = MMR 2004, 179 (m. krit. Anm. Mankowski); OLG Köln, Urteil

vom 13.1.2006, 19 U 120/05 = MMR 2006, 321 = NJW 2006, 167650 AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005, 16 C 168/05 = NJW 2006, 518

10

Page 17: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 3.2 „Spaßbieten“

benutzen können. Unter Rechtsscheingesichtspunkten müsse es daher für seinen Bruder

haften und die Vertragsstrafe zahlen.

Dieser Entscheidung haben sich andere Gerichte bisher nicht angeschlossen. Insbesonde-

re ist bei dem entschiedenen Fall zu beachten, dass kein Nachweis geführt werden konnte,

dass die Vertragsstrafenklausel mehrfach vom Anbieter verwendet wurde. Würde eine sol-

che Klausel mehrfach oder gar regelmäßig benutzt, so unterfiele sie der AGB-Kontrolle

nach § 309 Nr. 6 BGB51. Zudem können gewerbliche Händler solche Klauseln nicht ver-

wenden. Bei B2C-Geschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, das nicht

durch eine Vertragsstrafe ausgehöhlt werden kann.

3.3 Missbräuchliche Account-Nutzung

Bei einem Missbrauch der Zugangsdaten durch Unbefugte ist fraglich, inwieweit dem Ac-

countinhaber dieser Missbrauch zuzurechnen ist. Beim Account-Missbrauch lassen sich

zwei Konstellationen unterscheiden. Zum einen kann der Inhaber einer anderen Person die

Zugangsdaten überlassen, die dann jedoch ohne Wissen des Inhabers bei Auktionen mit-

bietet, zum anderen ist denkbar, dass sich eine fremde Person ohne Wissen des Inhabers

dieser Daten bemächtigt.

Wenn eine andere Person unter dem Account eines Mitgliedes erfolgreich bei einer Auktion

mitbietet, stellt sich die Frage, ob das angemeldete Mitglied oder aber der tatsächlich Bie-

tende Vertragspartei geworden ist. Diese Frage ist nach den Grundsätzen des Handelns

unter fremdem Namen zu beantworten52.

Bietet eine andere Person als das tatsächliche Mitglied unter dessen Account, so liegt nicht

lediglich eine Namenstäuschung, sondern eine Identitätstäuschung vor. Der Bieter handelt

nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen53. Demnach finden die Vorschrif-

ten der §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung.

Durch das Gebot des Unberechtigten kommt ein Geschäft zwischen dem tatsächlichen Ac-

countinhaber und dem Auktionsersteller zustande, das jedoch wegen der fehlenden Vertre-

tungsmacht des Bieters schwebend unwirksam ist. Es wird erst dann wirksam, wenn der

Accountinhaber es nach §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB genehmigt.

51 vgl. Kieninger in: MünchKomm, § 309 Nr. 6 Rn. 252 Hoeren, S. 29753 LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 2 O 472/03 = MMR 2004, 179 (m. krit. Anm. Mankowski); OLG München,

Urteil vom 5.2.2004, 19 U 5114/03 = MMR 2004, 625 = NJW 2004, 1328; LG Köln, Urteil vom 27.10.2005, 8 O 15/05; OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05 = MMR 2006, 321 = NJW 2006, 1676

11

Page 18: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 3.3 Missbräuchliche Account-Nutzung

Bislang haben die Gerichte es abgelehnt, dem Mitglied die Verantwortung und damit die

Haftung für seine Zugangsdaten zuzuschreiben. Demnach kommt eine zu Lasten des Mit-

glieds gehende Beweislastverteilung durch einen Anscheinsbeweis nicht in Betracht. Die-

ser Anscheinsbeweis müsste einen typischen Geschehensablauf voraussetzen,

demzufolge eine unter einem passwortgeschützen Account abgegebene Willenserklärung

auch regelmäßig vom tatsächlichen Inhaber stammt. Im Hinblick auf die noch unzureichen-

den Sicherheitsstandards von Passwörtern im Internet sei ein solcher Anscheinsbeweis

abzulehnen54.

4. Widerrufsrecht

4.1 Entstehung, Zweck und Anwendungsbereich des Widerrufsrechts

Durch die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997

über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz55 (Fernabsatzrichtlinie)

wurden den Mitgliedsstaaten der EU Vorgaben gemacht, bei Geschäften im Fernabsatz

verbraucherschützende Regeln vorzusehen.

Der europäische Normgeber ging davon aus, dass sich der Verbraucher dem Unternehmer

gegenüber in einer wirtschaftlich schwächeren Position befindet und daher eines besonde-

ren Schutzes bedarf. Insbesondere sollte der Verbraucher vor aggressiven Verkaufsmetho-

den geschützt werden und die zur Einschätzung der Bedeutung eines Fernabsatzvertrages

notwendigen Informationen erhalten56.

Die Vorgaben der Richtlinie wurden durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und ande-

re Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom

27.6.200057 (FernAbsG) in nationales Recht umgesetzt. Durch das Gesetz zur Modernisie-

rung des Schuldrechts vom 26.11.200158 wurden die Regelungen des FernAbsG in das

BGB überführt.

54 LG Bonn, Urteil vom 19.12.2003, 2 O 472/03 = MMR 2004, 179; LG Köln, Urteil vom 27.10.2005, 8 O 15/05; OLG Köln, Urteil vom 13.1.2006, 19 U 120/05 = MMR 2006, 321 = NJW 2006, 1676; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, 28 U 84/06 = MMR 2007, 449 = NJW 2007, 611

55 ABl. Nr. L 144 S. 1956 vgl. Erwägungsgründe Nr. 5, 11, 12, 13 und 19 der Fernabsatz-RL57 BGBl. I S. 89758 BGBl. I S. 3138

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Page 19: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.1 Entstehung, Zweck und Anwendungsbereich des Widerrufsrechts

Zusammen mit den Bestimmungen der BGB-Informationspflichten-Verordnung59 (BGB-In-

foV) werden Unternehmern bei Fernabsatzgeschäften umfassende Aufklärungspflichten

auferlegt, während Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen eingeräumt

wird.

Der Begriff des Fernabsatzvertrages wird in § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert. Ent-

scheidend für das Vorliegen eines solchen Fernabsatzvertrages ist zum einen die aus-

schließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und zum anderen der

Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Somit finden die

Bestimmungen über das Widerrufsrecht nur bei B2C-Geschäften Anwendung.

4.2 Verbrauchereigenschaft

Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, wird in den §§ 13, 14 BGB bestimmt. Da von

der jeweiligen Einstufung einer an einem Fernabsatzvertrag beteiligten Partei weitreichen-

de Rechte und Pflichten abhängen, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, die einer

gerichtlichen Entscheidung bedürfen. Die Unterscheidung erfolgt zumeist über die (ggf. ne-

gative) Feststellung der Unternehmereigenschaft. Zur Abgrenzung zwischen Verbraucher

und Unternehmer hat sich eine instanzgerichtliche Kasuistik herausgebildet, die alles an-

dere als einheitlich ist60.

Insbesondere wird um die Voraussetzung „gewerbliche Tätigkeit“ gestritten. § 14 BGB defi-

niert diesen Begriff selbst nicht, zum Verständnis kann aber auf die Rechtsprechung und

Literatur zu § 1 HGB zurückgegriffen werden61. Einigkeit besteht in der Judikatur und dem

Schrifttum darüber, dass für die Einstufung eines Marktteilnehmers als Unternehmer in Sin-

ne des § 14 BGB eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist62. Hierzu sind

Indizien heranzuziehen, aus denen ein Gesamtbild zu gewinnen ist63.

Indizien, die auf eine Unternehmereigenschaft hindeuten können, sind insbesondere An-

zahl und Häufigkeit der bereits abgewickelten Geschäfte, Anzahl der von Käufern abgege-

ben Bewertungen, Art der angebotenen Ware (gebraucht oder neu, gleichartige oder

verschiedene Artikel), Höhe des Umsatzes, professionelle Gestaltung der Internetseite,

59 zurzeit aktuell in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2069)

60 vgl. Rohlfing, MMR 2006, 271 m. w. N.; Obex in: Hoeren/Müller, MMR-Beil. 2008, Heft 7, S. 1761 Micklitz in: MünchKomm, § 14, Rn. 18; Rohlfing, MMR 2006, 271, 27362 OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.6.2007, 4 U 210/06; Obergfell, MMR 2005, 495, 499; Micklitz in:

MünchKomm, § 14, Rn. 2863 OLG Hamburg, Beschluss vom 27.2.2007, 5 W 7/07, kritisch hierzu Rohlfing, MMR 2006, 271 passim

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Page 20: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.2 Verbrauchereigenschaft

Werbeaussagen, die Verwendung eigener AGB sowie das Betreiben eines „Shops“ auf der

Auktionsplattform64. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Unternehmereigenschaft je-

doch nach überwiegender Ansicht nicht erforderlich65.

Für eine Unternehmereigenschaft spricht insbesondere, wenn der Auktionsersteller auf der

Plattform eBay als sog. „Powerseller“ geführt wird. Die Anmeldung als „Powerseller“ setzt

neben einer gewissen geschäftlichen Erfahrung und monatlichen Mindestumsätzen unter

anderem auch voraus, dass das Mitglied sich zuvor als gewerblicher Anbieter registriert

hat66. Der Status „Powerseller“ führt zu einer Beweislastumkehr, so dass die Unternehme-

reigenschaft des Anbieters vermutet wird und er beweisen muss, dass er nicht als Unter-

nehmer handelt67. Für eine Beurteilung als Unternehmer ist die Registrierung als

„Powerseller“ jedoch nicht notwendig68.

Umgekehrt ist es aber auch möglich, über ein als „Powerseller“ eingerichtetes Mitglieds-

konto rein private Verkäufe abzuwickeln. Es genügt jedoch nicht, lediglich einen Hinweis

wie „dies ist ein privater Verkauf“ in die Angebotsbeschreibung aufzunehmen69.

Wenn auch bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft eine Gesamtschau erforder-

lich ist, so wird als wichtiges Indiz regelmäßig die Anzahl der bisher abgeschlossenen Auk-

tionen als Verkäufer herangezogen. Insbesondere bei diesem Aspekt ergibt die

Betrachtung der Rechtsprechung ein äußerst diffuses Bild.

Verkauft ein Student eine Vielzahl von Studienunterlagen, Literatur sowie ein Notebook

über ein Internetauktionsportal, so handele er nach Auffassung des LG Hof nicht planvoll

und damit nicht gewerblich, weil gerade bei jüngeren Personen der Handel über das Inter-

net weit verbreitet sei70.

64 a. A. Szczesny/Holthusen, NJW 2007, 2586, 2588, die bei Einrichtung eines „Shops“ stets die Unternehmereingenschaft bejahen, weil ein virtueller Shop mit einem realen Ladengeschäft vergleichbar sei und ein Ladenverkäufer sich nicht darauf berufen könne, kein Unternehmer zu sein.

65 OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, 6 W 54/04; LG Mainz, Urteil vom 6.7.2005, 3 O 184/04 = MMR 2006, 51 = NJW 2006, 783; BGH, Urteil vom 29.3.2006, VIII ZR 173/05 = NJW 2006, 2250; Rohlfing, MMR2006, 271, 273; Schubert, JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 5; Hütte/Helbron, Rn. 972; a. A. LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006, 1 HK O 32/06 = MMR 2007, 399; Schmidt, Rn. 564

66 eBay-Powerseller-Portal, http://powerseller.ebay.de/pub/criteria, zuletzt abgerufen am 28.1.200967 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.7.2007, 6 W 66/07; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.6.2007, 4 U 210/0668 OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, 5 U 1145/05 = MMR 2006, 236 = NJW 2006, 1438; OLG Frankfurt

a.M., Beschluss vom 21.3.2007, 6 W 27/07; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4.7.2007, 6 W 66/0769 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.4.2005, 6 U 149/04 = MMR 2005, 458 = NJW 2005, 336170 LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, 22 S 28/03

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Page 21: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.2 Verbrauchereigenschaft

Strenger entschied das LG Berlin im Falle einer Mutter von vier Kindern, die über eBay

Kinderbekleidung verkaufte71. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass rund ein Drittel

der angebotenen Bekleidung Neuware war und die Mutter über das Auktionshaus auch

Kinderbekleidung einkaufte, die sie wenige Monate später wieder zu einem höheren Preis

verkaufte. Daher sei sie als Unternehmerin anzusehen.

Dem LG Hanau genügten zur Annahme der Unternehmereigenschaft bereits 25 erhaltene

Bewertungen als Verkäufer innerhalb von zwei Monaten, wenn der Anbieter neuwertige Ar-

tikel ankauft, um sie anschließend über Internetauktionen gewinnbringend wieder zu ver-

äußern72. Da nicht jeder Bieter im Anschluss an eine Onlineauktion eine Bewertung über

den Verkäufer abgibt, liegt die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Auktionen teilweise

deutlich über der Zahl der Bewertungen.

Auch reißerische Anpreisungen des Verkaufsgutes können auf eine unternehmerische Tä-

tigkeit hindeuten. Wer mit Aussagen wie „gebrauchte Hardware in Massen“, „tonnenweise

Hardware“ sowie „eine Riesen-Menge Hardware“ wirbt und innerhalb von zwei Jahren 242

Bewertungen als Verkäufer erhalten hat, müsse sich nach Ansicht des OLG Hamburg als

Unternehmer behandeln lassen73.

Der BGH hat zum Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG

entschieden, dass bei über 25 Bewertungen als Verkäufer geschäftlicher Verkehr vorlie-

ge74. Inwieweit sich diese Rechtsprechung zum MarkenG auf verbraucherschützende Insti-

tute wie das Widerrufsrecht im Fernabsatz übertragen lässt75, wird sich in der Zukunft

zeigen müssen, zumal für Fragen des Markenrechts der I. Senat des BGH zuständig ist,

über zivilrechtliche Streitigkeiten bei Onlineauktionen jedoch der VIII. Senat entscheidet.

4.3 Form der Widerrufsbelehrung

Über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht ist dieser vom Unternehmer gemäß

§§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu unterrich-

ten. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher nach § 312 c Abs. 2 BGB in Textform

71 LG Berlin, Urteil vom 5.9.2006, 103 O 75/06 = MMR 2007, 401= NJW 2007, 2647; i. E. zustimmend Szczesny/Holthusen, NJW 2007, 2586, 2591

72 LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, 5 O 51/06 = MMR 2007, 33973 OLG Hamburg, Beschluss vom 27.2.2007, 5 W 7/0774 BGH, Urteil vom 30.4.2008, I ZR 73/05 = MMR 2008, 531 = NJW-RR 2008, 113675 für eine inhaltliche Übereinstimmung des „geschäftlichen Verkehrs“ nach § 14 Abs. 2 MarkenG mit der

„gewerblichen Tätigkeit“ nach § 14 Abs. 1 BGB: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.4.2005, 6 U 149/04 = MMR 2005, 458 = NJW 2005, 3361; Schubert, JurPC Web-Dok. 194/2007 Abs. 7; Becker/Föhlisch, NJW 2005,3377 f.; a. A. Szczesny/Holthusen, NJW 2007, 2586, 2588 f.

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Page 22: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.3 Form der Widerrufsbelehrung

mitgeteilt werden. Die Textform wird durch die Vorschrift des § 126 b BGB näher bestimmt.

Ferner hat die Belehrung bei Warenlieferungen spätestens bis zur Lieferung zu erfolgen

(§ 312 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Bei Internetauktionen stellt sich wie bei allen Warenbestellungen im Internet das Problem,

dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine der Textform entsprechende Mitteilung zu ertei-

len. Die Textform nach § 126 b BGB erfordert nämlich, dass die Erklärung auf eine zur

dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise erfolgen muss. „Dauerhaft“ be-

deutet nicht „für immer“76, jedoch ist eine gewisse zeitliche Beständigkeit erforderlich. Der

Textform entsprechen beispielsweise Belehrungen in Papierform, auf Diskette oder CD-

ROM oder Speicherung auf Festplatte77. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspre-

chen Mitteilungen per Fax oder E-Mail ebenfalls der Textform78.

Über die genauen Anforderungen an eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform

bei Internetgeschäften bestand lange Zeit ein Meinungsstreit in Rechtsprechung und

Schrifttum79, der erst durch zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte einer Klärung

zugeführt wurde. Umstritten war, ob auch eine Belehrung auf einer Internetseite den For-

manforderungen entspricht.

Zunächst wurde eine Widerrufsbelehrung als ausreichend erachtet, die nur über einen

Klick auf einen Link zu einer Internetseite mit Angaben zum Verkäufer erreichbar war80,

wobei es auch Stimmen gab, die eine eine eindeutige Bezeichnung des Links verlangten81.

Die weitere Auseinandersetzung mit den neuen rechtlichen Regelungen und die fortschrei-

tende Rechtsprechung führte aber schon bald zu Bedenken. Es bildete sich eine Tendenz

dahingehend, dass auch eine Belehrung im Internet auf der Angebotsseite nicht ausreicht,

weil es hier an der Dauerhaftigkeit der Wiedergabemöglichkeit fehlt82.

76 Hahn, JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 1177 Einsele in: MünchKomm, § 126 b, Rn. 4; Wiebe/Neubauer in: Hoeren/Sieber, Teil 15, Rn. 81; Schmidt Rn. 111178 BT-Drs. 14/4987, S. 18-2079 vgl. die Nachweise bei Hoeren, S. 353 sowie bei Bonke/Gellmann, NJW 2006, 316980 LG Traunstein, Urteil vom 18.5.2005, 1 HK O 5016/04 = MMR 2005, 781; LG Flensburg, Urteil vom 23.8.2006,

6 O 107/06 = MMR 2006, 686; LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, 6 O 70/06 = MMR 2007, 19181 OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2005, 4 U 2/05 = MMR 2005, 540; LG Berlin, Beschluss vom 9.10.2007,

137 C 293/07; Schmidt, Rn. 58982 KG, Beschluss vom 17.7.2006, 5 W 156/06 = MMR 2006, 678 = NJW 2006, 3215; OLG Hamburg, Urteil vom

24.8.2006, 3 U 103/06 = MMR 2006, 675 = NJW 2007, 1893; LG Hanau, Urteil vom 12.6.2007, 5 O 34/07; OLG Naumburg, Urteil vom 10.7.2007, 1 U 14/07 = NJW-RR 2008, 776; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08 = MMR 2008, 677; Buchmann, MMR 2007, 347, 349; offen gelassen von LG Berlin, Beschluss vom 9.10.2007, 137 C 293/07

16

Page 23: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.3 Form der Widerrufsbelehrung

Als unerheblich wurde beurteilt, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Internetseite

auf seinem Rechner abzuspeichern oder auszudrucken83. Auch die Tatsache, dass der In-

ternetbrowser Webseiten vorübergehend im Verzeichnis für temporäre Dateien abspei-

chert, reiche für die Dauerhaftigkeit nicht aus84, weil zum einen der Verbraucher von der

Existenz dieser Datei nicht zwingend Kenntnis haben muss und die gespeicherte Datei bei

Erreichen der Speicherplatzgrenze automatisch gelöscht oder bei erneutem Aufruf der In-

ternetseite aktualisiert wird.

4.4 Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist des Verbrauchers beträgt grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1

Satz 2 BGB) und beginnt mit der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung,

die auch den Namen und die Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklä-

ren ist, enthalten sowie auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2

BGB hinweisen muss. (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ferner beginnt die Frist bei der Liefe-

rung von Waren nicht vor der Lieferung (§ 312 d Abs. 2 BGB). Wenn die Belehrung jedoch

erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2

Satz 2 BGB einen Monat.

Bei den meisten Verkäufen im Internet gibt der Verkäufer auf seiner Internetseite einen

Überblick über die von ihm angebotenen Artikel. Wie bei Auslagen in einem Ladengeschäft

oder Angebotsinformationen in einem Prospekt oder einem Katalog wurde dies nicht als

Angebot, sondern als invitatio ad offerendum eingestuft, wenn nicht der Verkäufer aus-

drücklich einen Bindungswillen erklärt85.

Bei solchen Geschäften gibt also der potenzielle Käufer das Angebot ab, welches der Ver-

käufer annehmen kann. Vor der Annahme hat der Verkäufer daher die Möglichkeit, den

Käufer, sofern er Verbraucher ist, über dessen Widerrufsrecht zu belehren.

Anders gestaltet sich die Situation bei Internetauktionen, weil hier in der Regel der Verkäu-

fer durch die Erstellung einer Auktion seinen Bindungswillen in Form eines verbindlichen

83 LG Kleve, Urteil vom 2.3.2007, 8 O 128/06 = MMR 2007, 332; LG Hanau, Urteil vom 12.6.2007, 5 O 34/07; OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, 6 U 60/07 = MMR 2007, 713; OLG Naumburg, Urteil vom 10.7.2007, 1 U 14/07 = NJW-RR 2008, 776; einschränkend KG, Beschluss vom 17.7.2006, 5 W 156/06 = MMR 2006, 678 = NJW 2006, 3215 sowie OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08 = MMR 2008, 677, die die Textform zumindest dann gewahrt sehen, wenn der Verbraucher die Belehrung tatsächlich auf seinem Rechner abgespeichert hat; a. A. Krois/Naber, BLJ 2007, 77, 82

84 OLG Jena, Urteil vom 9.5.2007, 2 W 124/07; LG Hanau, Urteil vom 12.6.2007, 5 O 34/07; Bonke/Gellmann,NJW 2006, 3169, 3170; Einsele in: MünchKomm § 126b, Rn. 4; Hahn, JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 16

85 BGH, Urteil vom 26.1.2005, VIII ZR 79/04 = MMR 2005, 233 = NJW 2005, 976; Kitz in: Hoeren/Sieber, Teil 13.1, Rn. 88; Schmidt, Rn. 272 f.

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Page 24: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.4 Widerrufsfrist

Angebotes erklärt. Dieses kann der Käufer annehmen und so unmittelbar den Vertrags-

schluss herbeiführen. Weil die Akteure bei Internetauktionen üblicherweise unter Pseud-

onymen handeln, erfährt der Verkäufer erst nach Vertragsschluss, wer sein Vertragspartner

geworden ist und kann ihm erst dann die Belehrung erteilen.

Da eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite nicht die Textform nach § 126 b BGB

erfüllt und eine formgemäße Belehrung des Verbrauchers per E-Mail erst nach Vertrags-

schluss möglich ist, beträgt die Widerrufsfrist bei Internetauktionen nicht nur zwei Wochen,

sondern einen Monat86.

Das unverständliche und unbefriedigende Ergebnis, dass bei Internetauktionen die Wider-

rufsfrist einen Monat beträgt, bei gewöhnlichen Warenverkäufen im Internet aber nur zwei

Wochen, führte zu der Überlegung, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB teleologisch einzuschränken.

Wenn Vertragsschluss und Belehrung bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Vor-

gang bilden, so könne noch von einer rechtzeitigen Belehrung ausgegangen werden87.

Überwiegend wurde dies jedoch abgelehnt88. Auch die Bundesregierung befürchtet neue

Auslegungsprobleme, wenn eine Belehrung „alsbald“ nach Vertragsschluss zur zweiwöchi-

gen Widerrufsfrist führte89.

Umstritten ist auch der Beginn der Widerrufsfrist. Einerseits wurde die Ansicht vertreten,

die Widerrufsfrist beginne erst am Tag nach Erhalt der Ware90, andererseits gibt es auch

Stimmen, die die Frist bereits mit Erhalt der Ware beginnen sehen91. Diese Unterscheidung

ist wichtig für die Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Die

Widerrufsbelehrung muss nämlich nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Fristbe-

ginn informieren.

Betrachtet man den Wortlaut des § 187 Abs. 1 BGB, so wird deutlich, dass der Erhalt der

Ware und einer Belehrung in Textform das fristauslösende Ereignis ist und lediglich bei der

Berechnung der Frist vom darauffolgenden Tag auszugehen ist. Der Fristbeginn und der

86 KG, Beschluss vom 18.7.2006, 5 W 156/06 = MMR 2006, 678 = NJW 2006, 3215; OLG Hamburg, Urteil vom 24.8.2006, 3 U 103/06 = MMR 2006, 675 = NJW 2007, 1893; OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, 6 U 60/07 = MMR 2007, 713; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 3171; Hoeren, S. 353

87 Masuch in: MünchKomm § 355, Rn. 54; Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3378; Hoffmann, MMR 2006, 676, 677

88 OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, 6 U 60/07 = MMR 2007, 713; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 317389 Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 16/3595, S. 590 AG Bremen, Urteil vom 28.9.2007, 9 C 314/07; OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2007, 4 U 126/07 = MMR 2008,

176; Grothe in: MünchKomm § 187, Rn. 1; Buchmann, MMR 2007, 347, 351; Masuch, NJW 2008, 1700, 170291 LG Braunschweig, Urteil vom 6.11.2007, 21 O 1899/07 = MMR 2008, 59 (mit zustimmender Anmerkung

Faustmann); wohl auch OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, 6 U 60/07 = MMR 2007, 713

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Page 25: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.4 Widerrufsfrist

Ausgangspunkt für die Berechnung des Fristendes sind folglich streng voneinander zu

trennen92, so dass der zweiten Auffassung zuzustimmen ist.

4.5 Musterwiderrufsbelehrung

Um Zweifeln zu begegnen, wann eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt, ent-

hält Anlage 2 der BGB-InfoV eine Musterwiderrufsbelehrung. Verwendet der Unternehmer

eine Belehrung nach diesem Muster, so soll die Belehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 BGB genügen. Umstritten ist aber, ob die Musterwi-

derrufsbelehrung nach Anlage 2 selbst diese Anforderungen erfüllt.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des LG Halle, die der

Musterwiderrufsbelehrung mehrere Unklarheiten und Fehler bescheinigte93. Insbesondere

seien Angaben des Musters zum Beginn der Widerrufsfrist, zur Berechnung der Frist sowie

zu den bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag neben der ordnungsgemäßen Be-

lehrung noch erforderlichen Voraussetzungen (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB) nicht vorhanden

oder unklar.

Dies führe nach Ansicht des Gerichtes dazu, dass sich § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die An-

lage 2 mit der Musterwiderrufsbelehrung nicht mehr im Rahmen der Verordnungsermächti-

gung nach Art. 245 EGBGB halten. Diese Vorschrift ermächtige den Verordnungsgeber

nur, Inhalt und Gestaltung der Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB festzulegen, wo-

bei die Belehrung dem Verbraucher seine Rechte deutlich machen müsse. Wenn aber das

Muster Fehler und Unklarheiten beinhaltet, so sei es nicht geeignet, dem Verbraucher sei-

ne Rechte deutlich zu machen und entspreche nicht mehr der Verordnungsermächtigung,

weshalb § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowie die Anlage 2 wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1

GG nichtig seien.

Die Argumentation des LG Halle wurde in der Rechtsprechung aufgegriffen. Es wurde je-

doch hervorgehoben, dass die BGB-InfoV nach dem der Entscheidung des LG Halle zu-

grundeliegenden Sachverhalt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2.12.200494, ein vom parlamentari-

92 insoweit ist die Überschrift „Fristbeginn“ des § 187 BGB missverständlich93 LG Halle, Urteil vom 13.5.2005, 1 S 28/05 = MMR 2006, 77294 BGBl. I S. 3102

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Page 26: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.5 Musterwiderrufsbelehrung

schen Gesetzgeber erlassenes förmliches Gesetz, selbst Gesetzesrang erhalten habe und

daher normhierarchisch mit dem BGB auf einer Stufe stehe95.

Diese Auffassung muss angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungs-

gerichtes überraschen. Dieses hat nämlich bereits im September 2005, also nur wenige

Monate nach dem Urteil des LG Halle, entschieden, dass auch Rechtsverordnungen, die

vom Gesetzgeber durch ein förmliches Gesetz geändert wurden, wegen der Normenklar-

heit, der Normenwahrheit und der Rechtsmittelsicherheit einheitlich als Rechtsverordnun-

gen einzustufen sind96. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichtes auf den Punkt

gebracht: „Überschrift und Einleitung eines Regelwerkes müssen [...] halten, was sie ver-

sprechen.“97

Somit war die BGB-InfoV unabhängig von ihrem Zustandekommen durch ein förmliches

Gesetz eine Rechtsverordnung98. Dies führt dazu, dass jedes deutsche Gericht sie für

nicht ermächtigungskonform und nichtig erklären kann. In der Folge haben sich der Auffas-

sung des LG Halle mehrere Gerichte angeschlossen99. Eine höchstrichterliche Entschei-

dung des BGH zu dieser Frage erging bisher nicht. Eine dazu anhängig gemachte

Revision100 wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Zum 1.4.2008 wurde die BGB-InfoV durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-In-

formationspflichten-Verordnung vom 4.3.2008101 modifiziert, wobei auch das Muster der

Widerrufsbelehrung in Anlage 2 angepasst wurde. Das bisherige Muster konnte während

einer Übergangsfrist noch bis zum 30.9.2008 verwendet werden. Zwar wurden mit der

Neufassung viele Mängel der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung behoben, den-

noch ist das neue Muster noch nicht ideal102. Daher hat die Bundesregierung im November

2008 einen Gesetzentwurf beschlossen, der unter anderem die Widerrufsfrist bei Onli-

neauktionen unmissverständlich auf zwei Wochen festlegt und die Bestimmungen der

95 LG Münster, Urteil vom 2.8.2006, 24 O 96/06 = MMR 2006, 762; LG Flensburg, Urteil vom 23.8.2006, 6 O 107/06 = MMR 2006, 686; LG Kassel, Urteil vom 2.2.2007, 1 S 395/06 = NJW 2007, 3136

96 BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03 = BVerfGE 114, 196 = NJW 2006, 119597 BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13.9.2005, 2 BvF 2/03, Rn. 207 = BVerfGE 114, 196, 236 f.98 Masuch in: MünchKomm § 355, Rn. 57; Buchmann, MMR 2007, 347, 34899 AG Bremen, Urteil vom 28.9.2007, 9 C 314/07; OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007, 16 U 70/07; offen

gelassen vom OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, 6 U 60/07 = MMR 2007, 713100 Verhandlungstermin vom 26.9.2007, VIII ZR 25/07, Pressemitteilung Nr. 128/07,

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&Seite=2&nr=41157&pos=72&anz=200, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

101 BGBl. I S. 292102 Masuch, NJW 2008, 1700, 1701; kritisch auch Obex in: Hoeren/Müller, MMR-Beil. 2008, Heft 7, S. 19

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Page 27: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 4.5 Musterwiderrufsbelehrung

BGB-InfoV in ein förmliches Gesetz kleidet103. Das Gesetz soll am 31.10.2009 in Kraft tre-

ten.

4.6 Ausübung des Widerrufsrechts

Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht zum einen durch eine Erklärung in Textform an

den Unternehmer, zum anderen durch Rücksendung der Sache an diesen ausüben (§ 355

Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Begründung muss die Widerrufserklärung nicht enthalten, muss

aber den betroffenen Vertrag sowie die Person des widerrufenden Verbrauchers erkennen

lassen104.

Der Begriff „Widerruf“ muss in der Widerrufserklärung nicht enthalten sein, jedoch muss

der Unternehmer erkennen können, dass der Verbraucher an seiner Willenserklärung nicht

festhalten will105. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn der Verbraucher erklärt, er „habe eine

Rücksendung“, weil nicht klar ist, ob er eine Nachbesserung wegen eines Sachmangels

verlangt oder sein Widerrufsrecht ausüben möchte106.

Hat der Verbraucher eine Widerrufserklärung abgegeben, ohne im Gerichtsverfahren dar-

zulegen, dass sein Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, so hat das

Gericht die Einwendung des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann von Amts wegen zu be-

rücksichtigen, wenn sich Hinweise auf die Unternehmerschaft aus Unterlagen ergeben, die

nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer vorgelegt hat107. Das Gericht kann sich

nicht auf die Würdigung der vom Verbraucher vorgetragenen Tatsachen beschränken.

5. Fazit

5.1 Zusammenfassung

Nach einer Differenzierung zwischen der konventionellen Internetauktion und der umge-

kehrten Versteigerung wurden dargestellt, wie der rechtliche Charakter von Internetauktio-

nen in Literatur und Rechtssprechung beurteilt wurde. Ferner wurden einzelne Probleme

des Vertragsschlusses erörtert.

103 Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5.11.2008, http://www.bmj.bund.de/enid/47e0f1dd1abbd2324e4248c4dac7f74c,19efb9706d635f6964092d0935353037093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093131093a095f7472636964092d0935353037/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html, zuletzt abgerufen am 28.1.2009

104 Masuch in: MünchKomm § 355, Rn. 34105 Masuch in: MünchKomm § 355, Rn. 34; Schmidt, Rn. 572106 AG Schopfheim, Urteil vom 19.3.2008, 2 C 14/08 = MMR 2008, 427107 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 15.12.2008, 1 BvR 69/08

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Page 28: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 5.1 Zusammenfassung

Anschließend wurden die Rahmenbedingungen des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzver-

trägen dargestellt und die zum Teil stark divergierenden und sich im Wandel befindlichen

Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur aufgezeigt. Schwierigkeiten ergeben sich

insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern sowie

bei der Gestaltung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

Die Wechselwirkung zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum zeigt sich

auf dem Gebiet des Internetvertragsrechts sehr deutlich und eindrucksvoll. Innerhalb weni-

ger Jahre hat sich ein umfassendes und dynamisches Meinungsspektrum herausgebil-

det108. Viele Fragen sind trotzdem noch ungeklärt und erfordern eine Klarstellung durch

den Gesetzgeber, denn wie aufgezeigt wurde, wird auch die höchstrichterliche Rechtspre-

chung nicht unbedingt geteilt.

Der nationale Gesetzgeber steht dabei im Spannungsfeld zwischen europarechtlichen Vor-

gaben und der Meinungsvielfalt im eigenen Lande. Die öffentliche Diskussion über Not-

wendigkeit und Ausmaß des Verbraucherschutzes ist förderlich, einen breiten Konsens zu

erzielen. Nur der lebhafte und streitbare Meinungsaustausch kann eine Rechtsordnung ge-

währleisten, die die Interessen von Verbrauchern und Unternehmern angemessen verwirk-

licht.

5.2 Ausblick

Neben den hier dargestellten Fragen, die sich mit dem Zustandekommen und der Wirk-

samkeit der im Rahmen von Internetauktionen geschlossenen Rechtsgeschäfte stellen,

verdienen auch andere Aspekte Aufmerksamkeit.

Hier wären zum einen wettbewerbsrechtliche Probleme zu erörtern, die sich insbesondere

aus der Verwendung unzulässiger AGB ergeben. Diese können nämlich dem Verwender

einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Mitbewerbern eröffnen, wenn beispielsweise

die Ausübung des Widerrufsrechts durch unrichtige oder unvollständige Belehrungen be-

schränkt wird und die Bieter von der Ausübung dieses Rechtes abgehalten werden.

Korrespondierend zum Wettbewerbsrecht erscheinen Fragen zu Abmahnungen diskussi-

onswürdig. Inzwischen haben sich einige Anwälte auf wettbewerbsrechtliche Abmahnun-

gen spezialisiert, wahre Abmahnwellen stellen zunehmend eine Bedrohung für den freien

108 kritisch zur allgemeinen Informationsüberflutung in der Literatur zum Medienrecht: Hoeren, S. 25

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Page 29: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Rechtsfragen bei Internetauktionen - 5.2 Ausblick

Handel im Netz dar109. Mögen die Verbraucherschutzrechte auch sinnvoll und gut gemeint

sein, so ist eine Grenze überschritten, wenn Kleinunternehmer systematisch mit Unterlas-

sungsverfügungen und Androhungen von Ordnungsgeld in sechsstelliger Höhe oder Ord-

nungshaft überzogen werden, obwohl sie keine wettbewerbsschädliche Absicht verfolgen.

Ein weiterer Aspekt, der eingehendere Betrachtung verdient, ist der Handel mit virtuellen

Gütern wie Waffen, Rüstungen, besonderen Fähigkeiten aus Online-Rollenspielen, den

sog. MMORPGs110. Auch virtuelle Spielercharaktere (Avatare) werden online gehandelt.

Hier stellen sich Fragen, die nicht ohne weiteres mit den Instrumenten der hergebrachten

Rechtsgeschäftslehre zu beantworten sind und die Rechtsnatur virtueller Gegenstände ist

unklar111, so dass nähere gesetzliche Regelungen wünschenswert erscheinen. Im asiati-

schen Raum, wo diese Art der Onlinespiele weit verbreitet und beliebt ist, werden bereits

seit längerer Zeit rechtliche Regelungen erwogen112.

Schließlich sind auch die Bewertungssysteme zu betrachten, innerhalb derer sich die Teil-

nehmer an Onlineauktionen gegenseitig bewerten können und somit anderen Benutzern

wichtige Anhaltspunkte zur Verlässlichkeit eines potenziellen Vertragspartners geben. Hier

ist insbesondere zu erörtern, welche Abwehrmöglichkeiten einem Marktteilnehmer zur Sei-

te stehen, der sich ungerechtfertigten Bewertungen ausgesetzt sieht113.

Der Bereich Internetauktionen stellt einen kleinen Ausschnitt des Rechtsgebietes Online-

recht dar. Unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation und

des Handels im weltweiten Datennetz bedarf es zur Klärung der zahlreichen noch offenen

Fragen neben einer eingehenden rechtlichen Betrachtung und Diskussion in Literatur und

Rechtsprechung einer Gesetzgebung, die mit den aktuellen gesellschaftlichen und techni-

schen Veränderungen Schritt hält.

109 vgl. Föhlisch in: Hoeren/Sieber, Teil 13.4, Rn. 8; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169; Hoffmann, NJW 2007,2594

110 Massive Mulitplayer Online Role Playing Games111 vgl. die unterschiedlichen Ansätze bei Lober/Weber, MMR 2005, 660; Krasemann, MMR 2006, 351 sowie

Psczolla, JurPC Web-Dok. 17/2009112 vgl. Koch, JurPC Web-Dok. 57/2006, Abs. 5 f.113 siehe hierzu z.B. Hoeren, S. 240; Janal, NJW 2006, 870; Meyer, NJW 2004, 3151; Petershagen, NJW 2008,

953

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Page 30: Seminararbeit über Verbraucherschutz bei Internetauktionen

Selbständigkeitserklärung

Ich versichere, dass ich die vorstehende Arbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe ange-

fertigt und mich anderer als der in der Arbeit angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe.

Alle Stellen, die sinngemäß oder wörtlich aus Veröffentlichungen übernommen wurden,

sind als solche kenntlich gemacht.

Die Arbeit wurde bisher weder in Teilen noch insgesamt einer anderen Prüfungsbehörde

vorgelegt und auch nicht veröffentlicht.

Christian Tischlik

Matrikelnummer: 5070035

Willich, 30. Januar 2009

Unterschrift

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