Seminarreihe „FIT FOR BUSINESS“ >> Unternehmensnachfolge · ¾Unternehmensinhaber oder...

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Skripterstellung: Dipl.-Vw. Alexander Schindler Steuerberater Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Von Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler Seminarreihe „FIT FOR BUSINESS“ >> Unternehmensnachfolge http://www.dobler-partner.de 2 Unternehmensnachfolge Bitte beachten! [ Das Skript ersetzt keine Beratung im Einzelfall! Darstellungen aus didaktischen Gründen z.T. verkürzt! [ Zahlreiche steuerrechtliche Änderungen waren bei Druck- legung (24.11.2006) noch nicht abschließend bekannt! Dies betrifft insbesondere … … die Unternehmensteuerreform 2008. Reformentwurf (Eckpunkte) der Arbeitsgruppe vom 02.11.2006. … die Erbschaftsteuerreform 2007. Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmens- nachfolge, Stand 25.10.2006. Ausstehende Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer, u.a. hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen.

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Skripterstellung: Dipl.-Vw. Alexander Schindler

Steuerberater ♦ Rechtsanwalt ♦Wirtschaftsprüfer

Von Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler

Seminarreihe „FIT FOR BUSINESS“ >>

Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

Bitte beachten!

[ Das Skript ersetzt keine Beratung im Einzelfall!

Darstellungen aus didaktischen Gründen z.T. verkürzt!

[ Zahlreiche steuerrechtliche Änderungen waren bei Druck-legung (24.11.2006) noch nicht abschließend bekannt!

Dies betrifft insbesondere …

… die Unternehmensteuerreform 2008.Reformentwurf (Eckpunkte) der Arbeitsgruppe vom 02.11.2006.

… die Erbschaftsteuerreform 2007.Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmens-nachfolge, Stand 25.10.2006.

Ausstehende Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer, u.a. hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen.

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3Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

Unternehmensnachfolge.

I. (Vertrags-)technische Grundlagen der Unternehmensnachfolge1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

II. Steueroptimierte Unternehmensnachfolge im Lichte der (geplanten) Steuergesetzgebung 2006/2007/2008

1. Ertragsteuerliche Aspekte2. Erbschaft- und schenkungssteuerliche Aspekte3. Umsatzsteuerliche Aspekte

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

IV. Nach der Unternehmensübergabe – was dann?

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4Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

I. (Vertrags-)technische Grundlagen der Unternehmensnachfolge.

1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

a. Mögliche Motive auf Seiten des Übergebers / Verkäufers

b. Mögliche Motive auf Seiten des Übernehmers / Käufers

c. Übliche Gestaltungsformen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

a. Mögliche Motive auf Seiten des Übergebers / Verkäufers.

[ Regelung der Nachfolge.

[ Steigerung des Unternehmenswertes oder Ratings.

[ Desinvestition.

[ Alter, Krankheit.

[ Blanke Unlust.

[ Wirtschaftliche Probleme.

I. 1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

b. Mögliche Motive auf Seiten des Übernehmers / Käufers.

[ Schritt in die Selbständigkeit.

[ „Abrundung“ bestehender Unternehmen.

Synergieeffekte, Erwerb, Schlüssel-Know-how, Einbindung von hervorragendem Management, Lizenzerwerb, sog. „Kronjuwelen“.

[ Beseitigung eines Wettbewerbers.

[ Eintritt in einen neuen Markt.

Z.B. „Euroland“ wegen Umsatzsteuerharmonisierung.

[ „Lucky Buy“.

I. 1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Übliche Gestaltungsformen der Unternehmensnachfolge.

[ Kauf („Akquisition“). Unterscheide …

… „Share Deal“: Kauf der Anteile an einem Unternehmen.

… „Asset Deal“: Kauf der Einzelwirtschaftsgüter eines Unternehmens.

Sonderformen:

MBO – Management buy-out.

MBI – Management buy-in.

I. 1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Übliche Gestaltungsformen der Unternehmensnachfolge.

[ Verkauf …

… an fremde Dritte.

… an potentielle Erben.

… an das Management (MBO).

… an Konkurrenten.

… an Investoren.

[ Verschmelzung („Merger“) mit einem bestehenden Unternehmen (nach einem Kauf).

„Downstream“ – Muttergesellschaft auf Tochtergesellschaft.

„Upstream“ – Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft.I. 1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Übliche Gestaltungsformen der Unternehmensnachfolge.

[ Verschenken / Vererben eines Unternehmens.

Direkt auf einen oder mehrere Erben.

I.d.R. keine Ertragsteuern (ESt, KSt), nur Erbschaftsteuer (= Schenkungsteuer).

Zunächst an eine Erbengemeinschaft, die sich dann selber auseinandersetzt.

U.U. Einkommensteuer, i.d.R. Schenkungsteuer.

[ Vorweggenommene Erbfolge.

Unternehmensübergang unter Buchwertfortführung möglich.

Keine Versteuerung durch Übergeber.

Übernehmer zahlt auf privater Ebene „Versorgungsleistungen“.I. 1. Motive und Arten der Unternehmensnachfolge

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10Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

I. (Vertrags-)technische Grundlagen der Unternehmensnachfolge.

2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

a. Berücksichtigung des zeitlichen Rahmensb. Verschwiegenheitserklärungc. Exposéd. Due-Dilligence-Prüfunge. Letter of Intentf. Vorvertragg. Unternehmensbewertungh. Kaufvertrag

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Unternehmensnachfolge

2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmens-veräußerung.

[ Erstes Ziel: Sicherung des Verkäufers vor …

… zu frühem Bekanntwerden der Verkaufsgespräche, „Kaputtreden“ des Unternehmens.

… Abwerben von wichtigen Mitarbeitern.

… Auskundschaften von Know-how.

… einer zu frühen Festlegung des Verkaufs.

… zu billiger Aufgabe des Lebenswerkes.

… ungünstigen steuerlichen Gestaltungen.

… Risiko der Rückabwicklung (Anfechtung, Rücktritt etc.).

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmens-veräußerung.

[ Zweites Ziel: Sicherung des Käufers vor …

… Kauf von „lemons“.

Unternehmen mit fehlender Kapital- oder Ertragskraft, falschen Standortbedingungen etc.

… Übersehen von gravierenden Mängeln im Unternehmen.

Fehlender Patentschutz, Altlasten, schwebende Prozesse etc.

… steuerlichen und juristischen Fallen.

Haftung für Steuerschulden, Sozialabgaben, Patentverletzungen etc.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmens-veräußerung.

[ Zweites Ziel (Fortsetzung): Sicherung des Käufers vor …

… Abspringen von wichtigen Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten im Verlauf der Verkaufsverhandlungen.

… Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises.

… ungünstigen steuerlichen Gestaltungen.

… einer zu frühen Festlegung des Kaufes.

Schadensersatzpflicht etc.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

a. Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens.

[ Langfristige Entwicklung und strategische Ausrichtung als wertbestimmende Faktoren eines Unternehmens.

„Sell on good news, buy on bad news“ nicht anwendbar!

[ Wichtig:

Rechtzeitige Vorbereitung des Unternehmens und des Unternehmers auf die Unternehmensnachfolge.

[ Praxistipp:

Nicht zu lange warten.

Nur rund 20% der ernsthaft verhandelten Unternehmens-übergaben werden tatsächlich vollzogen.

I.d.R. mehrere Anläufe notwendig!I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

a. Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens.

[ Einplanung der folgenden Zeiträume.

Verkauf an einen Brancheninsider: 1 – 12 Monate

Verkauf an einen Finanzinvestor: 3 – 24 Monate

Verkauf an das Management: 6 – 60 Monate

Unternehmensübergabe an einen Familienangehörigen (Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge): 3 – 10 Jahre

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

b. Verschwiegenheitserklärung.

[ Frühzeitiger Abschluss einer Verschwiegenheitserklärung.

Schutz des potentiellen Verkäufers.

Umfassende Information des Käufers im eigenen Interesse des Verkäufers.

Informationen, welche der Käufer nachweislich vor dem Kauf-abschluss hat, begründen kein nachträgliches Recht auf Anfechtung, Rücktritt, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Schadensersatzansprüche.

Verhinderung des Missbrauchs sensibler Daten Verschwiegenheitserklärung durch den potentiellen Käufer!

Beachte: Auch die Tatsache, dass Verkaufsgespräche statt-finden, muss geheim bleiben!

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

b. Verschwiegenheitserklärung.

[ Inhalt der Verschwiegenheitserklärung:

i. Potenzieller Käufer wird verpflichtet, nur bestimmte Ansprechpartner um Auskünfte zu bitten.

Unternehmensinhaber oder rechtliche / steuerliche Berater.

ii. Kaufinteressent muss sich dazu verpflichten, binnen eines bestimmten Zeitraums (z.B. 3 Jahre) keine Mitarbeiter des Unternehmens abzuwerben.

iii. Kaufinteressent darf Daten nur Personen zugänglich machen, welche selbst der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

iv. Kaufinteressent muss diesen Personenkreis benennen.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

b. Verschwiegenheitserklärung.

v. Kaufinteressent muss dazu verpflichtet werden, einen pauschalierten Schadensersatz für jeden Verstoß zu bezahlen.

Probleme der Ermittlung der Schadenshöhe bei Verstößen.

Probleme des Nachweises der Kausalität zwischen Offenbaren und Schaden.

vi. Regelung der Rückgabe aller dem Kaufinteressenten zur Verfügung gestellter Unterlagen / Kopien / Aufzeichnungen.

vii. Geheimhaltung wichtiger Kundenbeziehungen bis zum Kaufabschluss.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

b. Verschwiegenheitserklärung.

[ Praxistipps zur Wahrung der Geheimhaltung:Berater des Kaufinteressenten treten unter einer „Legende“ auf (Rationalisierungsexperten, Versicherungsexperten etc.).

Kopien an mehrere Personen auf durchnummeriertem Hintergrundpapier (zum besseren Nachweis von ‚Lecks‘).

Austausch von Unterlagen in der Kanzlei des Beraters.

Ausgetauschte Unterlagen von beiden Seiten gegenzeichnen lassen, Doppel mit Unterschrift des Kaufinteressenten verbleibt beim Unternehmen bzw. dessen Berater.

Bei größeren Unternehmen „Datenraum“ einrichten.

Aus taktischen Gründen: Berater verhandeln lassen!Größerer zeitlicher Spielraum zum Überlegen durch „Rückfragen“.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

c. Exposé.

[ Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-torischen Zusammenhänge und der Zukunftspläne.

Bei Einschaltung von Maklern in die Verkaufsverhandlungen.

Bei Verhandlungen mit mehreren Kaufinteressenten.

[ Warnung:

Keine zu optimistischen Darstellungen im Exposé!

Grundsätze der Prospekthaftung.

Unternehmer, Makler, Werbeagenturen, Berater etc. haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Exposé.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

c. Exposé.

[ Praxistipp:

Keine „blumigen“ Ausführungen im Exposé.

Darstellung der bekannten Fakten in sachlicher Nüchternheit.

Nur das, was die Konkurrenz wissen darf, gehört ins Exposé.

Nur Kaufinteressenten, welche eine Verschwiegenheits-erklärung unterschrieben haben, erhalten nähere Informationen.

Zukunftsprognosen im Exposé:Hinweis auf Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung!

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

[ Due-Dilligence: Gutachterliche Stellungnahme zu Stärken und Schwächen des Unternehmens mit der von Berufs wegen geschuldeten Sorgfalt.

Due-Dilligence-Prüfung ist für beide Seiten vorteilhaft.

Kaufinteressent erhält entscheidungsrelevante Informationen.Keine „Ausschmückung der Braut“ durch den Verkäufer.

Potentieller Verkäufer identifiziert Schwachstellen und kann diese rechtzeitig beseitigen.

Kaufinteressent ist weniger schutzbedürftig und wird sich mit kürzeren Verjährungsfristen abfinden.

Gefahr späterer Gewährleistungs-/ Schadensersatzforderungen oder Rücktritts-/ Anfechtungsrechte des Käufers wird reduziert.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

[ Gegenstand der Due-Dilligence Prüfung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

i. Rechtliche Verhältnisse.

Handelsregistereinträge und Beiakten des Registergerichts.

Satzung / Gesellschaftsvertrag.

Nachweis über Kapitalerhöhungen und Einzahlungen.

Aufdeckung „verschleierter“ Sachgründungen bzw. Sachkapitalerhöhungen.

Lückenlose Kette der Abtretung von Geschäftsanteilen.

Gesellschafterdarlehen, insbesondere eigenkapitalersetzendeDarlehen, Darlehen mit Rangrücktritt, kapitalersetzendeSicherheiten.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

i. Rechtliche Verhältnisse (Fortsetzung).

Beleihungen, Verpfändungen von Geschäftsanteilen, stille Beteiligungen.

Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern und Gesellschaftern.

Liste der Beteiligungen.

Organschaften.

Grundbuchstände.

Miet- und Pachtverträge.

Lieferbeziehungen und Lieferverträge.

Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

ii. Wirtschaftliche Grundlagen.

Wichtige Lieferanten.

Wichtige Abnehmer.

Monopolstellungen von Geschäftspartnern.

Aufschlüsselung des Umsatzes nach …… Sparten.

… Produkten.

… Regionen.

… etc.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

iii. Finanzangelegenheiten und Steuern.

Jahresabschlüsse (Bilanzen, GuV) und Prüfberichte.

Kurzfristige Erfolgsrechnung.

Planbilanzen, Plan-GuV.

Steuererklärungen.

Betriebsprüfungsberichte.

Bankverbindungen (Kontenstände, freie Kreditlinien, Über-ziehungen, Zinssätze, Fälligkeiten).

Zeichnungsberechtigungen.

Gegebene Bürgschaften, Patronats- und Garantieerklärungen.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

iv. Versicherungsschutz.

v. Gewerblicher Rechtsschutz (Patente, Lizenzen).

vi. Personalangelegenheiten.

Mitarbeiterzahlen.

Arbeitsverträge (Standarddienstvertrag).

Krankenstände.

Betriebsvereinbarungen.

Arbeitsgerichtsprozesse.

Verträge mit leitenden Angestellten einschließlich Tantieme-regelungen und Prämien.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

d. Due-Dilligence-Prüfung.

vii. Schwebende Prozesse, Rechtsstreite.

viii. Öffentliche Zuschüsse, Subventionen (insbesondere Rück-forderungsrecht bei Wechsel des Betriebsinhabers).

ix. „Change-of-Control-Klauseln“, d.h. Rechte Dritter, die durch eine Unternehmensübernahme ausgelöst werden.

x. Verschiedenes, branchenspezifische Risiken.

[ Beachte: Due-Dilligence-Prüfung ist bei jeder Art der Unternehmensnachfolge zu empfehlen!

Vermeidung von „Betriebsblindheit“.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

e. Letter of Intent.

[ Einseitige Erklärung in Briefform oder Briefwechsel mit gegenseitigen Absichtserklärungen.

I.d.R. keine Bindungswirkung für die Abgabe eines Kauf-bzw. Verkaufsangebots beabsichtigt.

Beachte: Tatsächliche Bindungswirkung ist stark abhängig von Formulierung, daher professionelle Beratung geboten.

Verbindliche Erklärung der fortwährenden Gültigkeit der ursprünglichen Verschwiegenheitserklärung.

Exklusivitätsvereinbarung.

[ Beachte: Willkürlicher Abbruch der Vertragsverhandlung kann Schadensersatzpflichten („culpa in contrahendo“nach § 311 II i.V.m. § 280 BGB) auslösen!

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

f. Vorvertrag.

[ Herbeiführung rechtlicher Bindungswirkung noch vor endgültiger Klärung aller vertraglichen Aspekte.

Zum Hauptvertrag identische Formerfordernisse.

[ Beachte: Der Vorvertrag begründet Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages, sobald über alle noch klärungsbedürftigen Punkte eine Einigung erzielt wurde.

[ Warnung: Vorvertrag ist für beide Seiten riskant!

Rechtsverbindlichkeit durch ergänzende Vertragsauslegung.

[ Praxistipp: Stattdessen Fixierung bereits geklärter Punkte in einem explizit vorläufigen Verhandlungsprotokoll.

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

g. Unternehmensbewertung.

[ Grundlage für die Kaufpreisfindung.

Von „Praktikerverfahren“ ist abzuraten.

Besser Unternehmensbewertung nach IDW S1.

Substanzwertverfahren.

Ertragswertverfahren.

Discounted-Cashflow-Verfahren.

Mischverfahren.

[ Professionelle Beratung zur fundierten „angemessenen“Kaufpreisfindung unabdingbar!

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

h. Kaufvertrag.

[ Zeitliches Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Eigentumsübergang.

„Closing“: Der Übertragungsstichtag, die zu diesem Zeitpunkt vorzunehmenden Erfüllungshandlungen und die dann vorzuliegenden zugesicherten Eigenschaften.

[ Differenzierung zwischen …

… Sachkauf = Kauf des Unternehmens im Ganzen bzw. einzelner Wirtschaftsgüter („Asset Deal“) und

… Rechtskauf = Kauf einzelner Aktien / GmbH-Anteile („Share Deal“).

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

h. Kaufvertrag.

[ Leistung des Kaufpreises insbesondere möglich durch …

… einmalige Barzahlung oder Kaufpreisraten.

… Veräußerungsleibrenten (gleichbleibende wiederkehrende Leibrenten, die an die Lebensdauer des Verkäufers geknüpft sind, R 167 EStR).

… Zeitrenten (für einen bestimmten Zeitraum, unabhängig von Lebensdauer des Verkäufers, R 167 EStR).

… Mindestzeitrenten.

… eine Mischung der vorstehenden Varianten.

… [nur ausnahmsweise: dauernde Lasten].

I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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Unternehmensnachfolge

h. Kaufvertrag.

[ Der Erwerber hat Anschaffungskosten i.H.d. Kaufpreises.

Bei Veräußerungsrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG, § 55 EStDV): Aufteilung in Anschaffungskosten (Kaufpreis) und Zinsanteil.

Kaufpreis = Rentenbarwert (abgezinste Summe aller nach der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers zu leistenden Zahlungen).

Zinsanteile in zukünftigen Zahlungen sind Betriebsausgaben.

Bei vorzeitigem Tod des Verkäufers: Passivierter Rentenbar-wert wird gewinnwirksam ausgebucht.

[ Beachte: Unternehmenskaufverträge erfordern das besondere Know-how eines gesetzlich befugten Beraters!

Sonst im Ernstfall keine Absicherung durch Berufshaftpflicht.I. 2. Der strukturierte Ablauf einer Unternehmensveräußerung

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35Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

I. (Vertrags-)technische Grundlagen der Unternehmensnachfolge.

3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

a. Schenkung

b. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

c. Vorweggenommene Erbfolge

d. Schenkung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

e. Erbschaft und Erbauseinandersetzung

f. Erwerb von Vermächtnissen

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Unternehmensnachfolge

a. Schenkung.

[ Vertrag, der auf die unentgeltliche Bereicherung der einen Partei durch die andere Partei gerichtet ist.

Beachte: Schenkungsversprechen bedarf notarieller Beurkundung!

Heilung des Mangels durch Vollzug der Schenkung möglich.

[ Schenkung unter Auflage.

Unentgeltliche Übertragung des geschenkten Gegenstandes, wobei der Beschenkte zu einer darauf bezogenen Leistung verpflichtet wird.

Typisches Beispiel: Übertragung eines Grundstücks oder Unternehmens unter Vorbehalt des Nießbrauchs.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

a. Schenkung.

[ Gemischte Schenkung.

Einheitlicher Vertrag, bei welchem der Wert der Leistung der einen Partei dem Wert der Leistung der anderen Partei nur teilweise entspricht.

Der überschießende Teil soll unentgeltlich übergehen.

Entgeltlicher und unentgeltlicher Teil.

Beispiel:Sohn S übernimmt den Betrieb des Vaters V im Wert von € 50 Mio. unter Befreiung des V von betrieblichen Verbindlichkeiten i.H.v. € 25 Mio.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

a. Schenkung.

[ Steuerliche Auswirkungen von Schuldübernahmen.

Betriebliche Schulden.

Sind bereits bei der Ermittlung des Steuerwertes berücksichtigt.

Private Schulden.

Gemischte Schenkung.

Veräußerungsgewinn bei V, Anschaffungskosten bei S.

[ Auswirkung von Gleichstellungsgeldern an Geschwister.

Ebenfalls Aufdeckung stiller Reserven bei V und Anschaffungskosten bei S.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

b. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.

[ Als Auflage aus einer Schenkung behält sich der Übergeber den Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) vor.

Nießbrauch = Recht zur Fruchtziehung.

Nießbraucher kann bei Unternehmen selbst die Erträge weiter erwirtschaften oder das Unternehmen verpachten.

Nießbrauch erlischt mit Tod des Nießbrauchers.

Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch: Erwerber erhält das mit Nießbrauch belastete Vermögen.

[ Gegenstück: Schenkung unter Zuwendungsnießbrauch.

Erwerber erhält das Vollrecht und bestellt daran Nießbrauch zugunsten eines Dritten.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

b. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.

[ Steuerliche Auswirkungen unterschiedlicher Formen der Schenkung.

Nießbrauchsvorbehalt.

Grundsätzlich keine Auswirkung auf Gesamtsteuerbelastung.

Der auf den Nießbrauch entfallende Anteil wird auf Antrag gestundet, bis der Nießbrauch erlischt.

Nießbrauchsvorbehalt steuerlich keine Gegenleistung von S (anders beim Zuwendungsnießbrauch).

Schuldübernahmen und Gleichstellungsgelder.

Betriebliche Schulden: Im Steuerwert der Schenkung enthalten.

Private Schulden: Gemischte Schenkung

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Vorweggenommene Erbfolge.

[ Vorweggenommene Erbfolge als Generationenvertrag.

Weichende Generation überträgt Vermögen ganz / teilweise zu Lebzeiten auf nachrückende Generation.

Keine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegen-leistung (zumindest teilweise unentgeltliche Bereicherung).

Gegenleistung für Vermögensübertragung:

Versorgungsleistung für Übergeber / Ehegatten und / oder …

… Ausgleichszahlungen zugunsten anderer Erben.

Zivilrechtlich:

Schenkung (unter Auflage).

Gemischte Schenkung.I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Vorweggenommene Erbfolge.

[ Vorweggenommene Erbfolge als „steuerlicher Königsweg“unter nahen Angehörigen.

Beachte jedoch: Umfangreiche Rechtsprechung, Erlasse (z.B. „Rentenerlass“ v. 26.08.02) und Besonderheiten!

Keine Aufdeckung stiller Reserven, wenn S dem V oder ersatzweise der Mutter M ‚Versorgungsleistungen‘ zusagt.

Keine Gegenleistungen für die Betriebsübernahme, sondern vorbehaltene Erträge des V (Verwaltungsauffassung).

Mögliche Versorgungsleistungen.Leibrenten (monatliche, gleichbleibende Zahlungen).

Dauernde Lasten (monatliche Zahlungen, die analog § 323 ZPO abänderbar sind).

- Wird § 323 im Übergabevertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, geht die Finanzverwaltung von dauernden Lasten aus.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

c. Vorweggenommene Erbfolge.

[ Unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen bei V und S.

Leibrenten.

V versteuert den Ertragsanteil als sonstige Bezüge.

S macht Ertragsanteil als Sonderausgabe geltend.

Dauernde Lasten.

V versteuert den vollen Betrag.

S macht den vollen Betrag als Sonderausgabe geltend.

Unterliegt S nach der Unternehmensübergabe einem höheren ESt-Satz als V, so ist die dauernde Last günstiger.

Keine „Deckelung“ der Abzugsfähigkeit der dauernden Last.I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

d. Schenkung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

[ Beachte: Teure Gestaltungsfälle für den Übergeber!

Steuerlich zunächst Entnahme aus dem Betriebsvermögen des Übergebers …

Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven.

… dann Schenkung vom Privatvermögen des Übergebers ins Privatvermögen des Übernehmers.

Schenkungsteuerpflichtiger Vorgang.

[ Alternative: Schenkung von selbständig lebensfähigen (Teil-) Betrieben oder Mitunternehmeranteilen.

Grundsätzlich keine Entnahme mit Aufdeckung stiller Reserven, sondern Buchwertfortführung.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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45

Unternehmensnachfolge

e. Erbschaft und Erbauseinandersetzung.

[ Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf Erben über.

Erbe nach letztwilliger Verfügung des Erblassers (Testament, Erbvertrag) bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen.

Erben erhalten unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentum an dessen Vermögen und Erwerben dessen Schulden.

Erbeinsetzungen können mit Auflagen verbunden sein.

Bei mehreren Erben wird der Nachlass zunächst deren gemeinschaftliches Vermögen.

Erst mit der Erbeinsetzung (getrennter Rechtsvorgang) erhalten Erben Eigentum an den zugewiesenen Nachlassgegenständen.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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46

Unternehmensnachfolge

f. Erwerb von Vermächtnissen.

[ Einzelzuwendung eines Vermögensgegenstandes vom Erblasser an den Vermächtnisnehmer.

Vermächtnisnehmer ist weder Erbe noch Mitglied einer Erbengemeinschaft.

Kein unmittelbarer Eigentumsübergang bei Tod des Erblassers.

Lediglich Anspruch gegen Erben auf Übertragung des Eigentums am Vermächtnisgegenstand.

Erst mit Erfüllung des Vermächtnisses gelangt der Vermächtnis-nehmer Eigentum.

Auch ein Vermächtnis kann mit Auflagen verbunden werden.

I. 3. Weitere Formen der Unternehmensnachfolge

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47Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

II. Steueroptimierte Unternehmensnachfolge im Lichte der (geplanten) Steuergesetzgebung.

1. Ertragsteuerliche Aspekte

a. Veräußerung von Einzelunternehmen

b. Veräußerung von Personengesellschaften

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Der Kaufgegenstand – was kann übertragen werden?

Der gesamte Betrieb: Summe der Einzelwirtschaftsgüter (Asset Deal).

Teilbetriebe: Summe der Einzelwirtschaftsgüter einer selbständig lebensfähigen Untergliederung.

Einzelne Wirtschaftsgüter (steuerlich gefährlich).

[ Zivilrechtlich:

Kein Rechtssubjekt, der „Kaufmann“ ist Rechtsträger.

[ Steuerrechtlich:

Kein Besteuerungssubjekt, der „Gewerbetreibende“ zahlt Einkommensteuer.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Fallbeispiel.

Unternehmer V ist 58 Jahre alt und beabsichtigt, sein Einzel-unternehmen EU an Käufer K zum 31.12.06 zu veräußern.

Kapitalkonto laut Steuerbilanz: EUR 1 Mio.

Verkehrswert (= Kaufpreis): EUR 12 Mio.Darunter Grundstück: EUR 3 Mio.

Verkauft wird die Summe der Einzelwirtschaftsgüter.

Verkäufer V versteuert die beim Kauf aufgedeckten stillen Reserven.

Käufer K verteilt die Anschaffungskosten (Kaufpreis) auf die Einzelwirtschaftsgüter bzw. den Firmenwert und schreibt diese über die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer ab.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Schlussbilanz des V zum 31.12.06:

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

Aktiva Passiva

Immaterielle VG -

Grundstücke 500

Gebäude 500

Anlagen, Maschinen 5.000

Forderungen 1.500

Kasse, Bank 500

8.000

Kapital 1.000

Verbindlichkeiten 7.000

8.000

TEUR

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Eröffnungsbilanz des K zum 01.01.07:

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

Aktiva Passiva

Immaterielle VG 7.000

Grundstücke 3.000

Gebäude 1.000

Anlagen, Maschinen 6.000

Forderungen 1.500

Kasse, Bank 500

19.000

Kapital 12.000

Verbindlichkeiten 7.000

19.000

TEUR

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Ertragsteuerliche Folgen beim Käufer.

K hat TEUR 11.000 über das Kapitalkonto hinaus bezahlt.

Zusätzliche Anschaffungskosten werden bis zum Verkehrswert auf die Wirtschaftsgüter verteilt.

Abschreibung über die restliche Nutzungsdauer.

Übersteigt der Kaufpreis die Verkehrswerte, wird ein derivativerFirmenwert als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert.

Abschreibung steuerrechtlich über 15 Jahre (§ 7 I S. 3 EStG).

Das erworbene Grundstück wird zum Verkehrswert aktiviert und nicht planmäßig abgeschrieben.

Hier weitere Steuer: 3,5% Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis von Grundstück und Gebäuden.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

[ Ertragsteuerliche Folgen beim Verkäufer.

Regelfall: „Fünftelregelung“ nach § 34 I EStG.

Fiktive rechnerische Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 5 Jahre.

Beispiel 42% ESt ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer (Annahme: V erzielt in 06 Einkünfte aus Gew. i.H.v. TEUR 50).

ESt ohne Veräußerungsgewinn (auf TEUR 50): TEUR 13.

ESt mit 1/5 Veräußerungsgewinn (auf TEUR 2.250): TEUR 937.

ESt: Differenz x 5 TEUR 924 x 5.

V zahlt in 06 TEUR 4.620 ESt.Zum Vergleich ESt ohne Fünftelregelung: TEUR 4.633.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

Alternative: Auf Antrag kommt ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 III EStG zur Anwendung.

Voraussetzungen für Antrag:Veräußerer hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig.

Inanspruchnahme nur einmal im Leben.

Max. bis EUR 5 Mio. Veräußerungsgewinn, darüber hinaus greift der volle Steuersatz.

Unter diesen Voraussetzungen beträgt der ermäßigte Steuer-satz 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 16%.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Veräußerung von Einzelunternehmen.

Berechnung im Beispiel:

Einkommensteuer auf TEUR 11.050 in 06: TEUR 4.633.

Entspricht Durchschnittsteuersatz von: 41,93%.

Ermäßigter Steuersatz: 56% von 41,93% 23,48%.

Berechnung:TEUR 5.000 belastet mit 23,48%: TEUR 1.174

TEUR 6.050 belastet mit 41,93%: TEUR 2.537

Steuerbelastung in 06: TEUR 3.711- Besserstellung zu „Fünftelregel“: TEUR 909

Dazu unter den gleichen Voraussetzungen (Antrag etc.): TEUR 45 Freibetrag nach § 16 IV EStG.

Entfällt komplett bei Veräußerungsgewinn > TEUR 181!II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, ohne GbR).

Zivilrechtlich: Nur beschränkte Rechtsfähigkeit, Gesellschaft kann aber unter ihrer ‚Firma‘ Rechtsgeschäfte abschließen.

Steuerrechtlich: Ertragsteuerlich kein Steuersubjekt, nur der Gesellschafter („Mitunternehmer“ (MU) / „Gewerbe-treibender“) zahlt Einkommensteuer.

Alle Einkünfte aus der Gesellschaft sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 EStG). Insbesondere …

… Gewinnanteile.

… Tätigkeitsvergütungen, Darlehens- und Pachtzinsen.

… Veräußerungsgewinne für Anteile.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Der Kaufgegenstand – was kann übertragen werden?

Einzelne Gesellschafter können übertragen:

Ihren Gesellschaftsanteil insgesamt.

Teile ihres Gesellschaftsanteils.

Sonderbetriebsvermögen (SBV, steuerlich gefährlich).

Nur die Gesamtheit der Gesellschafter kann übertragen:

Einzelwirtschaftsgüter der Gesellschaft.

Teilbetriebe.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Der Verkauf eines Mitunternehmeranteils (Share Deal) ent-spricht steuerlich dem Verkauf eines Einzelunternehmens.

§§ 16 IV, 34 EStG können zur Anwendung kommen.

Formale Abweichung: Bei der Veräußerung aufgedeckte stille Reserven werden beim Käufer in einer „Sonderbilanz“geführt.

[ Praxistipps:

Frühzeitige Übertragung zurückzubehaltender Vermögens-gegenstände oder Teilanteile.

Übertragung von Veräußerungsgewinnen in das Halbeinkünfteverfahren Exkurs II.1.c.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Abtrennung einzelner Vermögensgegenstände vom zu veräußernden Gesamtvermögen.

Übertragung zu Buchwerten möglich durch …

… unentgeltliche Übertragungen nach § 6 V S.3 EStG.Zwischen Einzelbetrieb eines Mitunternehmer und dem Gesamt-handsvermögen einer Mitunternehmerschaft (und vice versa).

Zwischen SBV eines MU und dem Gesamthandsvermögen der-selben oder einer anderen MUschaft des übertragenden MU (und vice versa).

Zwischen SBV verschiedener MU derselben MUschaft.

… Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG.Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs.

Vorsicht wegen Gesamtplanrechtsprechung des BFH!II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Fallbeispiel.

V ist 58 Jahre alt und alleiniger Kommanditist der V GmbH & Co. KG (Anteil entspricht Werten des Ausgangsfalls).

Die Komplementär-GmbH ist nicht am Vermögen der V GmbH & Co. KG beteiligt.

V überlässt der V GmbH & Co. KG das ihm gehörende Grundstück (SBV I).

V möchte seinen Anteil an der V GmbH & Co. KG an K zum31.12.2006 veräußern, das Grundstück jedoch zurückbehalten.

K wird das Grundstück voraussichtlich noch 5 Jahre nach dem Erwerb von V pachten.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Veräußerung von Personengesellschaften.

[ Lösungsskizze.

V gründet die gewerblich geprägte Z GmbH & Co. KG.

V überträgt das Grundstück aus dem SBV bei der V GmbH & Co. KG in das Gesamthandsvermögen der Z GmbH & Co. KG zu Buchwerten (TEUR 500).

V veräußert am 31.12.2006 seine KG- und GmbH-Anteile an K zum jeweiligen Verkehrswert.

Veräußerungsgewinn KG (TEUR 8.500) §§ 16, 34 EStG.

U.U. Veräußerungsgewinn GmbH Halbeinkünfteverfahren.

Die Z GmbH & Co. KG verpachtet das Grundstück voll-entgeltlich an die V GmbH & Co. KG für weitere 5 Jahre.

Entnahme- / Veräußerungssperre des Grundstücks für 3 Jahre!II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

Zivilrechtlich: Juristische Person = eigenes Rechtssubjekt.

Steuerrechtlich: 2 Ebenen bei der Ertragsbesteuerung.

Gesellschaft zahlt KSt auf ihren Gewinn.

Gesellschafter zahlt ESt auf Einkünfte aus der Gesellschaft.

Im Unterschied zur Personengesellschaft werden Rechts-beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter anerkannt.

Z.B. Dividenden, Darlehenszinsen = Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG.

Z.B. Pacht für Grundstück = Einkünfte aus VuV, § 21 EStG.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Einkünfte bei Anteilsveräußerung.

Gewinne aus der Veräußerung einer wesentliche Beteiligung (> 1% Nennkapital): § 17 EStG.

Spekulationsgewinne (< 1% Nennkapital): § 23 EStG.

[ Der Kaufgegenstand – was kann übertragen werden?

Einzelne Gesellschafter können übertragen:

Ihren Geschäftsanteil (Share Deal).

Teile ihres Geschäftsanteils.

Die Gesellschaft (vertreten durch Organe) kann übertragen:

Einzelwirtschaftsgüter der Gesellschaft.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Unternehmer V hält Anteile an der V-GmbH, welche er zum 31.12.06 veräußern möchte.

Anschaffungskosten der Anteile: TEUR 1.000.

Verkehrswert (= Kaufpreis) der Anteile: TEUR 12.000.

Veräußerungsgewinn: TEUR 11.000.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene der Gesellschaft:

Keine Änderung durch Wechsel im Gesellschafterkreis.

Bilanz der Gesellschaft bleibt unberührt.

Lediglich Änderung in der Gesellschafterliste (GmbH) bzw. im „Aktienbuch“ (AG mit Namensaktien).

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene des Verkäufers.

[ Variante 1: Beteiligung < 1%, Privatvermögen des V, Anschaffung am 31.12.04.

Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, da die Beteiligung länger als ein Jahr gehalten wurde (§ 23 EStG).

Achtung: „Spekulationsfrist“ soll im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (USR 08) für nach dem 31.12.08 erworbene Kapitalanlagen entfallen.

Dann Steuerpflicht für Kapitalerträge unabhängig von der Haltedauer!

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene des Verkäufers.

[ Variante 2: Beteiligung < 1%, Privatvermögen des V, Anschaffung am 01.07.06.

Veräußerungsgewinn ist mit 50% im Halbeinkünfteverfahren(HEV) nach § 3 Nr. 40 EStG zu versteuern.

Auch Veräußerungskosten nur mit 50% abzugsfähig.

Achtung: Das HEV soll für natürliche Personen bei Ein-künften im Privatvermögen durch die USR 08 entfallen!

Stattdessen Einführung einer Abgeltungssteuer i.H.v. 25% (zzgl. SolZ, KiSt) ab 01.01.2009 geplant.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene des Verkäufers.

[ Variante 3: Beteiligung > 1%, Privatvermögen des V, Anschaffung am 01.01.02.

§ 17 EStG; Grenze für „wesentliche Beteiligung“ muss nur einmal innerhalb der letzten 5 Jahre erreicht sein.

Geltendes Recht: HEV, Veräußerungsgewinn unterliegt mit 50% unabhängig von der Haltedauer der Besteuerung.

Dazu Freibetrag nach § 17 III EStG: w.B.% x EUR 9.060Entfällt komplett bei Veräußerungsgewinn > X% x EUR 36.100!

Achtung: Geplante Abschaffung HEV / Einführung Abgeltungssteuer betrifft grundsätzlich auch wesentliche Beteiligungen!

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene des Verkäufers.

[ Variante 4: Anteile im Betriebsvermögen eines Einzel-unternehmens bzw. einer Personengesellschaft.

Geltendes Recht: HEV, Veräußerungsgewinn unterliegt mit 50% unabhängig von der Haltedauer der Besteuerung.

Achtung: Geplante Abschaffung HEV / Einführung Abgeltungssteuer betrifft systematisch auch Anteile im Betriebsvermögen von Personenunternehmen!

Ausgestaltung der Neuregelung hier noch nicht absehbar.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Folgen der Veräußerung auf Ebene des Verkäufers.

[ Variante 5: Anteile („Tochter“) im Betriebsvermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft („Mutter“).

Veräußerungsgewinne sind nach § 8b II KStG grundsätzlich steuerfrei.

Jedoch gelten 5% der Gewinne als nichtabzugsfähige Betriebs-ausgaben (§ 8b III KStG).

§ 8b KStG soll im Rahmen der USR 08 voraussichtlich beibehalten werden.

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Fallbeispiel:

V ist alleiniger Gesellschafter der V-GmbH (100% Anteile).

Besteuerung im HEV (ohne SolZ, KiSt):

Veräußerungsgewinn: TEUR 11.000

Davon steuerpflichtig: TEUR 5.500

Darauf ESt (42%): TEUR 2.310

Auswirkungen einer (möglichen) Abgeltungsteuer ab 2009:

Veräußerungsgewinn: TEUR 11.000

Darauf ESt (25%): TEUR 2.750

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Exkurs: Übertragung von Veräußerungsgewinnen ins HEV.

Belastung mit ESt im Ausgangsfall: TEUR 3.711bei Anwendung der „56%-Regelung“.

Lösung:

Steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens (alternativ: Personengesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft.

Nach Ablauf von 7 Jahren können diese ‚einbringungsgeboren-en Anteile‘ (noch) im HEV verkauft werden.

Dann Belastung mit ESt: TEUR 2.310Steuerersparnis im Beispielfall: TEUR 1.401

Zusätzlich zwischenzeitliche Dividenden für Zinsnachteil.

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Unternehmensnachfolge

c. Veräußerung von Kapitalgesellschaften.

[ Alternative Gestaltungsmöglichkeit (Variante):

Steuerneutrale Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Ziel-GmbH durch Verkäufer V.

Dann Kapitalerhöhung bei der Ziel-GmbH.

Käufer K leistet eine Bareinlage in Höhe der Kapitalerhöhung.

Gegenseitige Kauf-/Verkaufoption an dem Kapitalanteil des V.Ausübung nach Ablauf der Sperrfrist möglich.

Anteile des V werden mit verminderten Gesellschaftsrechten gegen eine erhöhte Vorzugsdividende ausgestattet.

Kumulierte Vorzugsdividenden über die Sperrfrist = Kaufpreis.

Ausübung der Option nach Ende der Sperrfrist, Achtung wegen § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch)!

II. 1. Ertragsteuerliche Aspekte

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73Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

II. Steueroptimierte Unternehmensnachfolge im Lichte der (geplanten) Steuergesetzgebung.

2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda

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Unternehmensnachfolge

2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte.

[ Beachte:

Erbschaftsteuerliche Änderungen bei BV durch „Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ (Entwurf).

Inkrafttreten am Tag der Verkündung des Gesetztes.

Wahlrecht nach § 37 IV ErbStG-E für Erwerbsvorgänge zwischen dem 31.12.2006 und Inkrafttreten des Gesetzes.

Bewertungsrechtliche Änderungen bei BV (LuF-Vermögen) durch anstehende Entscheidungen BVerfG (EUGH).

Festsetzung der ErbSt sind vollumfänglich vorläufig!

Bewertungsrechtliche Änderungen bei Grundvermögen durch Jahressteuergesetz 2007 zum 01.01.2007.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

[ Unternehmer V schenkt dem Sohn S seinen Betrieb.

Grundüberlegung: Steuerlich werden Schenkungen ohne Gegenleistung und Erbfälle gleich behandelt.

Keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.

[ Schenkungsteuerliche Rahmenbedingungen, § 16 ErbStG.

Persönlicher Freibetrag Ehegatte: TEUR 307

Persönlicher Freibetrag Kinder: TEUR 205

[ Die Freibeträge entstehen alle 10 Jahre neu!

Mehrfache Ausnutzung dieser Freibeträge, somit steuerfreie Übertragung wesentlicher Vermögensteile, möglich.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

[ Berechnung des Steuerwertes von Betriebsvermögen.

Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile:

Grundsätzlich Buchwerte aus der Bilanz.

Gesonderte Bewertung für Grundstücke …„Bedarfswert“ (ca. 75% des Verkehrswertes).

… und Anteile an Kapitalgesellschaften (s.u.).

Anteile an GmbHen und nicht börsennotierten AGen:

„Stuttgarter Verfahren“ (Mischung aus Substanz- und Ertragswert).

Börsennotierte Aktien:

Kurswert.II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

[ Derzeitige Rechtslage.

Zusätzliche Privilegierung bei Betriebsvermögen (BV):

Freibetrag von TEUR 225 pro Übertragungsakt, kein stück-weiser Verbrauch möglich.

Ansatz des darüber hinausgehenden BV mit 65%.

Freibetrag wächst alle 10 Jahre erneut an.

Erwerber muss Unternehmen 5 Jahre fortführen und keine Überentnahmen tätigen.

Begünstigtes Betriebsvermögen:

Inländische Einzelunternehmen, Teilbetriebe, MU-Anteile und Anteile an Kapitalgesellschaften > 25% (auch Teilschenkung).

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

[ Beispiel: Schenkung Einzelunternehmen / MU-Anteil.

V verschenkt Einzelunternehmen (Ausgangsfall) an S:

Bilanzwerte (Kapitalkonto): TEUR 1.000

./. Buchwerte Grundstück und Gebäude: TEUR 1.000

+ 75% Verkehrswert (vereinfachte Ermittlung): TEUR 3.000

Einheitswert für ErbSt: TEUR 3.000

./. Freibetrag BV (§ 13a I ErbStG): TEUR 225

./. Bew.-Abschlag 35% (§ 13a II ErbStG): TEUR 971

./. Persönlicher Freibetrag TEUR 205

Steuerpflichtiger Erwerb TEUR 1.599

Steuersatz 19% (Steuerklasse I) TEUR 304

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

[ Abwandlung: V hat sein Unternehmen als GmbH geführt.

Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren, R 96ff. ErbStR.

Werte aus dem Grundfall bleiben konstant.Stammkapital: TEUR 1.000

Verkehrswert: TEUR 12.000

Einheitswert: TEUR 3.000

Vermögenswert:

Ertragshundertsatz (Annahmen):Ergebnis 04: TEUR 550 x 1 = 550

Ergebnis 05: TEUR 400 x 2 = 800 ∑ 3.600 / 6 = TEUR 600

Ergebnis 06: TEUR 750 x 3 = 2.250

Durchschnittsertrag (600) / Nennkapital (1.000) = 60%II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

300% 1.000 TEUR alStammkapit

3.000TEURrtEinheitswe=

⇒⇒

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Unternehmensnachfolge

a. Erbschaft und Schenkung de lege lata.

Berechnung der Erbschaftsteuer.

Gemeiner Wert der GmbH Anteile (R 100 ErbStR):0,68 x (Vermögenswert + 5 x Ertragshundertsatz).

0,68 x (300% + 5 x 60%) = 408%

Steuerwert (Gemeiner Wert x Stammkapital): TEUR 4.080

./. Freibetrag BV (§ 13a I ErbStG): TEUR 225

./. Bew.-Abschlag 35% (§ 13a II ErbStG): TEUR 1.349

./. Persönlicher Freibetrag TEUR 205

Steuerpflichtiger Erwerb TEUR 2.301

Steuersatz 19% (Steuerklasse I) TEUR 437

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Achtung: Änderungen durch Erbschaftsteuerreform 2007!

[ Wesentliche Eckpunkte des „Entwurfes eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“.

Trennung zwischen begünstigtem „produktivem“ Betriebs-Vermögen und nicht begünstigtem Vermögen.

Produktives Vermögen: Z.B. LuV-Vermögen, Betriebs-vermögen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften > 25%.

„Unproduktives Vermögen“: Z.B. Fremdvermietete Grund-stücke, Wertpapiere, Bargeld, Forderungen gegen Banken.

Abschaffung der bisherigen Begünstigungen für betriebliches Vermögen (§§ 13a, 19a ErbStG).

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ „Begünstigtes Vermögen“ ist inländisches ertrag-steuerliches Betriebsvermögen (LuF-Vermögen).

Europarechtskonformität: Europäisches Betriebsvermögen?

Ganzer Gewerbebetrieb (LuF-Betrieb) oder freiberufliche Tätigkeit.

Teilbetriebe.

Anteile an einer Mitunternehmerschaft (an einem LuF-Betrieb) und Sozietätsanteile.

Anteile eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.

Beteiligungen an KapG mit einer Beteiligungshöhe > 25%.II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ „Nicht begünstigtes Vermögen“: Katalogaufzählung nach § 28 I Nr. 2 S.2 ErbStG-E!

Dritten zur Nutzung überlassene (Teil-)Grundstücke, grund-stücksgleiche Rechte u. Bauten, Seeschiffe, Flugzeuge, Kon-zessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.

„Öffnungsklausel“: Nicht als Dritten zur Nutzung überlassen gelten Wirtschaftsgüter, wenn der Schenker (Erblasser) …

… seinen Beteiligungswillen auf beiden Seiten durchsetzen kann ( Betriebsaufspaltung) oder …

… er das WG seiner MUschaft (Sozietät) zur Nutzung zur Verfügung stellt ( Sonderbetriebsvermögen) und ..

… der Beschenkte (Erbe) in diese Rechtsposition eintritt.

Ausnahme: Weitervermietung an Dritte!II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Darüber hinaus gelten als „nicht begünstigtes Vermögen“:

Beteiligungen an KapG mit einer Beteiligungshöhe < 25%.

Wertanteil von Mitunternehmerschaften (Sozietäten), welcher auf nicht begünstigtes Vermögen entfällt.

Geldbestände, Geldforderungen gegen Kreditinstitute und vergleichbare Forderungen, Wertpapiere.

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Erbanfälle und Schenkungen von begünstigtem Vermögen bleiben bis TEUR 100 steuerfrei (Freigrenze).

Bei Überschreitung der Freigrenze volle Steuerpflicht.

Die Freigrenze wächst beim Steuerpflichtigen alle 10 Jahre erneut an.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Stundung und Erlöschung der Steuer beim Erwerb von begünstigtem Vermögen.

Auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer soll künftig über einen Zeitraum von 10 Jahren zinslos gestundet werden.

Sukzessives Erlöschen der Steuerschuld in 10 gleichen Jahres-raten. Nach zehn Jahren erlischt die Steuerschuld komplett.

Voraussetzung für Stundung und Erlöschung der Steuer:

Betriebe oder Betriebsteile müssen in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden.

Merkmale: Umsatz, Auftragsvolumen, Aktiva, Beschäftigte.

Entfällt die Voraussetzung während des Stundungszeitraums, wird die dann noch gestundete Steuer insgesamt fällig.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Übersicht: Die erbschaftsteuerliche Behandlung von Produktivvermögen.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

1. Steuerentstehung.

2. Zinslose Steuerstundung (10 Jahre).

3. Sukzessive Steuererlöschung (zu je 1/10).

Löschungsvoraus-setzungen.

Schädlichkeits-klauseln.

Umsatz.

Auftragsvolumen

Betriebsvermögen

Anzahl der AN

Gesamtbild der wirtschaftlichen

Verhältnisse:Keine wesentlichen

Abweichungen(nach unten)!

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Unternehmensnachfolge

Herabsetzung des Nennkapitals oderAufhebung der Stimmrechtsvereinbarung

Anteile an einer Kapitalgesellschaft

(Teil-) Betrieb oder nach Umwandlung

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Übersicht: Schädlichkeitsklauseln (schädliche Verwendung).

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

1. Veräußerung.

Auswirkung:Ende der Stundung und Fälligkeit der Steuer!

2. Verdeckte Einlage.

3. Auflösung der KapG.

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Fälligkeit der gestundeten Steuer (Restbetrag).

Bei Versagung der Erlöschensvoraussetzungen oder bei schädlicher Verwendung.

Selbstberechnung durch den Steuerpflichtigen und Steueranmeldung.

[ Achtung: Säumniszuschlag zwischen Versagung der Stundung und Fälligkeit der (Rest-)Steuer.

0,5% pro vollen Monat.

Zinslauf bei Versagung der Erlöschensvoraussetzungen: Nach Ablauf des sechsten Monats ab Erlöschungszeitpunkt.

Zinslauf bei schädlicher Verwendung:Ab Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Praxistipp:Mit der Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Produktivvermögen entfallen bisher übliche Gestaltungsvarianten, z.B. …

… die Einlage von Barvermögen und Wertpapieren in das Betriebsvermögen.

… die betriebliche Bildung hohen Barvermögens zur Ausnutzung des Freibetrages für Betriebsvermögen.

... die Gründung eines „Familienpools“.

II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Erbschaft und Schenkung de lege ferenda.

[ Auswirkungen am Beispiel des Ausgangsfalles.

Verbindlichkeiten sollen nach der Entwurfsbegründung vorrangig mit nicht produktivem Vermögen zu verrechnen sein. Daher hier: Nur begünstigtes produktives Vermögen.

Begünstigtes Vermögen TEUR 3.000

./. Persönlicher Freibetrag TEUR 205

Steuerpflichtiger Erwerb TEUR 2.795

Steuersatz 19% (Steuerklasse I) rd. TEUR 530

Sofort fällige Steuer TEUR 0… bei Verstoß gegen „Behaltensregel“ in t+2 TEUR 477

… bei Verstoß gegen „Behaltensregel“ in t+3 TEUR 424

… bei Verstoß gegen „Behaltensregel“ in t+4 TEUR 371 etc.II. 2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte

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92Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

II. Steueroptimierte Unternehmensnachfolge im Lichte der (geplanten) Steuergesetzgebung.

3. Umsatzsteuerliche Aspekte

a. Unternehmenskauf im Ganzen.

b. Kauf von Unternehmensteilen und Kapitalgesellschaften.

c. Unentgeltlicher Erwerb.

d. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG.

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Unternehmensnachfolge

a. Unternehmenskauf im Ganzen.

[ Geschäftsveräußerungen sind nichtsteuerbare Vorgänge, wenn das Geschäft an einen Unternehmer für dessen Unternehmen veräußert wird, § 1 Ia UStG.

[ Beachte: Die Entnahme einzelner Gegenstände durch den Unternehmer zum Zweck der Übertragung stellt einen steuerbaren Eigenverbrauch dar, § 3 Ib Nr. 1 UStG.

[ Beachte: Ist der Erwerber Nicht-Unternehmer, so ist der Vorgang immer umsatzsteuerbar.

Beispiel: Ein Bauträger führt ein Mehrparteienhaus im Betriebsvermögen. Dieses veräußert er an eine Privat-person zu Wohnzwecken.

II. 3. Umsatzsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

b. Kauf von Unternehmensteilen und Kapitalgesellschaften.

[ Handelt es sich bei dem Unternehmensteil um einen ‚gesondert geführten Betrieb‘, gilt das oben zum Unternehmenskauf Angeführte.

Unabhängiges, selbständiges Wirtschaftsgebilde welches sich nach außen als in sich geschlossen darstellt.

Organisatorische Trennung mittels selbständiger Geschäfts-führung als weitere Voraussetzung.

Beispiel: Unternehmer vermietet neben seiner unternehmer-ischen Tätigkeit ein Grundstück.

[ Der Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist ein umsatzsteuerfreier Vorgang.

II. 3. Umsatzsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

c. Unentgeltlicher Erwerb.

[ Die Schenkung ist mangels Entgelt ein nichtsteuerbarer Vorgang.

[ Erbrechtliche Vorgänge sind ebenfalls nicht steuerbar, da es an einem Leistungsaustausch mangelt.

Beachte: Die Unternehmereigenschaft geht nicht durch Erb-folge auf den Erben über.

Aber: Erbe tritt stets in die Rechtsstellung des Erblassers als Steuerschuldner ein.

Ist der Erbe Nicht-Unternehmer, so kann er durch zumindest kurzfristige Fortführung des Unternehmens die Unternehmer-eigenschaft erwerben.

II. 3. Umsatzsteuerliche Aspekte

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Unternehmensnachfolge

d. Berichtigung des Vorsteuererwerbs nach § 15a UStG.

[ Keine Vorsteuerberichtigung beim Übergeber nach § 15a UStG u.a. bei (BMF v. 06.12.2005, Rz. 57) …

… Geschäftsveräußerungen (§§ 1 Ia, 15a X UStG).

… Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbschaft).

Berichtigungszeitraum geht nur auf Erben über, wenn dieser kraft eigener Tätigkeit Unternehmer ist.

[ Eine vorsteuerrelevante Nutzungsänderung kann dann u.U. zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG beim Übernehmer führen.

II. 3. Umsatzsteuerliche Aspekte

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97Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP

III. Typische Fallstricke der Unternehmens-nachfolge.

1. Allgemeines Zivilrecht

2. Arbeitsrecht

3. Familienrecht

4. Erbrecht

5. Handelsrecht

6. Steuerrecht

7. Sonstiges

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Unternehmensnachfolge

1. Allgemeines Zivilrecht.

[ §§ 530, 531 BGB: Grober Undank.

Wer eine „schwere Verfehlung“ gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige begeht, kann auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch genommen werden.

I.d.R. nur, soweit dieses noch vorhanden ist.

[ § 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage.

„Letztes Mittel“ der Rückabwicklung, falls keine Anfechtungs-oder Rücktrittsgründe greifen.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

2. Arbeitsrecht.

[ § 613a BGB.

Wer einen Betrieb durch Rechtsgeschäft (auch Schenkung) erwirbt, übernimmt auch die Arbeitsverhältnisse.

Beachte: Der bisherige Inhaber haftet neben dem Erwerber für rückständige Vergütungen.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

3. Familienrecht.

[ §§ 1365, 1366 BGB.

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, kann sich nur mit Zustimmung des Ehegatten wirksam zur Vermögensübertragung verpflichten.

Beachte:

Vertrag „schwebend unwirksam“ bei fehlender Zustimmung des Ehegatten.

Wird Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.

Äußert sich der Ehegatte nicht, so kann der Übernehmer zur Genehmigung auffordern. Wird die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen erteilt, gilt sie als verweigert.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

4. Erbrecht.

[ § 2055 BGB: Anrechnung von Schenkungen.

[ § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungen.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

5. Handelsrecht.

[ §§ 25, 26 HGB.

Wer eine „Firma“ (Name des Kaufmanns) fortführt, haftet den Gläubigern des Vorgängers gegenüber noch 5 Jahre lang für Altschulden.

Auch dann, wenn Nachfolgezusatz geführt oder Firma umgebildet wird.

Beachte: Vermeidung der Haftung durch Eintragung des Unternehmensübergangs im Handelsregister möglich.

[ §§ 159, 160 HGB: Nachhaftung.

Wer aus einer OHG oder KG ausscheidet, haftet den Gläubigern noch max. 5 Jahre für Altschulden nach.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

6. Steuerrecht.

[ § 15 EStG.

Aufdeckung stiller Reserven durch Trennung SBV von BV.

Beispiel: KG-Anteile mit Nachfolgeklauseln im Gesellschafts-vertrag fallen auf bestimmte Erben, Anteile an Komplementär-GmbH dagegen in den Nachlass.

[ § 13a V ErbStG bzw. § 28 II ErbStG-E.

Rückwirkender Verlust des Freibetrags für Betriebsvermögen(der Stundung und Erlöschung) bei Nichtfortführung des Betriebs / Überentnahmen.

[ § 8 IV KStG.

Wegfall des Verlustvortrags bei „Mantelkauf“.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

6. Steuerrecht.

[ § 73 AO Haftung bei Organschaft.

[ § 74 AO Haftung des Eigentümers von Gegenständen.

Insbesondere bei Betriebsaufspaltungen.

[ § 75 AO Haftung des Betriebsübernehmers.

Betriebsübernehmer haftet für Betriebssteuern aus dem der Übereignung vorhergehenden Kalenderjahres.

[ § 1 IIa GrEStG.

Der Übergang von mehr als 95% der Anteile an einer Personengesellschaft binnen 5 Jahre führt zu GrESt.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

7. Sonstiges.

[ Wettbewerbsverbot für Unternehmensverkäufer.

Beachte: Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nur mit Karenzentschädigung!

Wichtig bei Wettbewerbsverbot z.B. für mitarbeitende Familien-angehörige des Verkäufers.

III. Typische Fallstricke der Unternehmensnachfolge

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Unternehmensnachfolge

IV. Nach der Unternehmensübergabe –was dann?

[ Lebensplanung des Übergebers.

Überleitende Tätigkeit?

Neue Aufgaben?

Beirat?

[ Kontinuität nach außen demonstrieren.

[ Wiederanlage des Kaufpreises.

Bedürfnisprofil ermitteln.

Liquidität planen.

Dr. Ernst Ulrich Dobler ♦ StB ♦ RA ♦ WP