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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E 25 Beate Schilt Telefon: 9025 1045 (intern: 925) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Vom 20. Dezember 2012 Auf Grund der §§ 23 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Das in der Karte nach § 2 Absatz 2 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzge- biet mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnatur- schutzgesetzes. (2) In dem Naturschutzgebiet leben Tiere, deren Arten in den Anhängen II und IV der Richtli- nie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, sowie im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt sind. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Be- zeichnung „Fließwiese Ruhleben“ (Gebietsnummer DE-3445-305) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E 25 Beate Schilt Telefon: 9025 1045 (intern: 925) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Verordnung

über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Vom 20. Dezember 2012

Auf Grund der §§ 23 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Das in der Karte nach § 2 Absatz 2 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzge-biet mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesicherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnatur-schutzgesetzes. (2) In dem Naturschutzgebiet leben Tiere, deren Arten in den Anhängen II und IV der Richtli-nie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, sowie im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt sind. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Be-zeichnung „Fließwiese Ruhleben“ (Gebietsnummer DE-3445-305) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“.

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§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Ortsteil Westend. (2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen, das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Aus-fertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck (1) Das Gebiet wird geschützt, um eine eiszeitliche Schmelzwasserrinne der Berlin-Fürsten-walder Spreetalniederung, die durch Niedermoorbildungen, Bruch- und Feuchtwälder sowie Röhrichte bei oberflächennahen Grundwasserständen oder Überstauungen geprägt ist, als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten. (2) Insbesondere gilt es, die an Wasserpflanzen reichen Offenwasserbereiche, die Röhricht-bestände sowie die Weidengebüsche und Erlen-Eschen-Bruchwälder als Lebens- und Fort-pflanzungsstätten

1. der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Kamm-Molch (Triturus crista-tus) und Große Moosjungfer (Leucorrhina pectoralis),

2. weiterer im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführter Amphibienarten, wie Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Moorfrosch (Rana arvalis),

3. anderer gefährdeter Arten der Herpetofauna und der Libellenfauna, 4. von Vogelarten, die Gewässer und Feuchtbereiche bewohnen,

zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung (1) Um den in § 3 genannten Schutzzweck zu sichern, haben die Behörden ihr Handeln auf die Sicherung der dafür erforderlichen Wasserstände auszurichten. (2) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherung des in § 3 beschriebenen Schutzzweckes enthält. (3) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die entsprechenden Maßnahmen sind mit ande-ren Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Be-hörden im Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der in Absatz 2 genannten Behörde abzu-stimmen. (4) Die in Absatz 2 genannte Behörde überwacht insbesondere den Erhaltungszustand der Artenvorkommen nach der FFH-Richtlinie. Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden. (5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. (2) Insbesondere ist es verboten:

1. entwässernde oder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,

2. in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle,

Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemika-lien oder ähnliche Fremdstoffe einzubringen,

3. Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere

Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu ver-siegeln,

4. Anlagen zu errichten, zu erneuern oder zu verändern, auch solche, die einer Geneh-

migung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, 5. Tiere (zum Beispiel Fische) einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen

nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen sowie Zooplankton zu fangen,

6. Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, wild wachsende Pflanzen oder Teile von

ihnen zu entnehmen, zu verändern oder zu beschädigen, 7. in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) zu fahren, dort

zu reiten oder es außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde freigegebenen Wege zu betreten, die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung an-derer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden oder im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren,

8. Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu

lassen, 9. Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport durchzuführen, Motor- oder

Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder Licht zu stören, 10. zu rauchen, Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, 11. Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, soweit

sie nicht auf den Schutz des Gebietes oder auf die hier vorhandene Flora oder Fauna hinweisen.

(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 9 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. Darüber hinaus ist das Befahren des verlän-gerten Murellenweges entlang des Gebietes vom 15. Februar bis 30. April in der Zeit von 18:00 bis 7:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen verboten.

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§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (1) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veranstaltungen zur Forschung und Lehre im Gebiet bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem beson-deren Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft und wenn die artenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 7 Zulässige Handlungen (1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträglichkeit von Projekten, Plänen und gentechnisch veränderten Organismen (§§ 34, 35 und 36 des Bundesnaturschutzgesetzes) sind folgende Handlungen zulässig:

1. die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,

2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienst-

stellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2, 3. die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und

Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen, 4. die Absenkung des Grundwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, soweit sie

nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und wasserrechtlich zu-gelassen ist,

5. die Speicherung von Erdgas im Untergrund für die öffentliche Energieversorgung, so-

weit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und bergbaurecht-lich zugelassen ist,

6. die Durchführung von Veranstaltungen im Olympiapark einschließlich der Waldbühne

und des Olympiastadions sowie die ordnungsgemäße Nutzung der Sportanlagen im Olympiapark, soweit dies nicht durch § 5 Absatz 3 Satz 1 für Nummer 1 und 2 und Satz 2 eingeschränkt wird,

7. das fachgerechte Beschneiden von Pflanzen, insbesondere von Bäumen, Hecken und

Gebüschen, soweit dies für die Befahrbarkeit des Murellenweges mit Kraftfahrzeugen erforderlich ist, die Vorschriften des Artenschutzes eingehalten werden und das Naturschutzgebiet selbst nicht betreten wird,

8. die Bejagung von Schwarzwild einschließlich des Betretens des Gebietes außerhalb

der gekennzeichneten Wege und des Befahrens der vorhandenen Wege, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes (Schäden an Moorbiotopen und Populationen gefährdeter Arten) erforderlich ist, der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und keine baulichen Anlagen oder Kirrungen errichtet werden.

(2) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß be-schränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in § 4 Absatz 2 genannten Behörde zu beseitigen oder auszugleichen.

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 eine verbotene Handlung oder 2. entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung

vornimmt.

§ 9 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeacht-lich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend ge-macht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fließwiese Ruhleben“ im Bezirk Charlottenburg von Berlin vom 21. Mai 1959 (GVBl. S. 661), die durch Artikel XLII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2012

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

und Umwelt

[gez. M i c h a e l M ü l l e r]

A. Begründung: a) Allgemeines:

I Das Naturschutzgebiet Das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Ortsteil Westend, hat eine Größe von etwa 16 ha und umfasst das Fließgelände mit den angrenzenden Uferhängen zwischen der Siedlung Ruhleben, dem Friedhof Ruhleben, dem Hempelsteig und den Ausläufern des Murellenberges.

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Das Naturschutzgebiet gehört zu den nördlichsten Ausläufern der Moränenlandschaft des Grunewaldes. Die sich nördlich anschließende Talsandebene leitet zu den Niederungsland-schaften der Havel und der Spreemündung über. Das Gebiet befindet sich im kontinentalen Naturraum „Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung“, der zur landschaftlichen Haupteinheit D 12 (Brandenburgisches Heide- und Seengebiet) gehört. Die Oberflächenformen sind im wesentlichen während der Weichseleiszeit und des Holozäns entstanden. Die Fließwiese stellt eine eiszeitliche, ursprünglich zur Spree entwässernde Schmelzwasser-rinne dar und hat sich aus einem See zu einem Verlandungsmoor entwickelt. Hier dominie-ren Flachmoortorfe, Faulschlamm und Sand. Der zentrale Bereich der Fließwiese nördlich des Querweges wird von einem Niedermoor eingenommen, dessen Torfe an der Oberfläche 10-15 cm mächtig sind. Die Fließwiese als Feuchtgebiet wird vom Fließwiesengraben durchzogen, der heute offen-bar weder einen Zufluss, noch einen Abfluss besitzt. Die bis 1936 bestehende Verbindung des Fließwiesengrabens zum Elsgraben wurde mit dem Bau der Waldbühne unterbrochen. Das Feuchtgebiet wird demnach ausschließlich durch Niederschlag und Grundwasserzufluss gespeist. Mit Anordnung vom 28. Dezember 1949 (VOBl. I S. 22/1950) wurde die Fließwiese als Na-turschutzgebiet einstweilig sichergestellt. Die endgültige Unterschutzstellung als Natur-schutzgebiet erfolgte durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Fließwiese Ruhle-ben" im Bezirk Charlottenburg von Berlin vom 21. Mai 1959 (GVBl.S. 662), die durch Artikel XLII der Verordnung vom 04. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785) geändert worden ist. Die Fließwiese wurde seit dem 19. Jahrhundert als Mahdwiese und Weide genutzt. Darüber hinaus sind auch heute noch zahlreiche Torfstiche zu erkennen. In der Nachkriegszeit hatte ein Landwirt im nordöstlichen Bereich ein Gehöft errichtet und eine Viehweide sowie Gemüseäcker angelegt. Die landwirtschaftliche Nutzug wurde 1959 nach Erlass der o.g. Verordnung eingestellt. Infolge fehlender Nutzung/Pflege begann die Wiederausbreitung von Gehölzen den bis dahin offenen Wiesenraum zu verdrängen. 1979 war nur noch ein kleiner zentral gelegener Bereich als Offenfläche verblieben. Der Anstieg des Wasserspiegels in den Folgejahren führte zum Absterben der Gehölze und zu einer er-neuten Erweiterung des zentralen Röhrichtbereiches. Die Flächen südlich des heutigen Dammweges waren seit 1928 durchgängig durch Waldbestände geprägt. Die Wasserstände in der Fließwiese waren in der Vergangenheit starken Schwankungen unterworfen, insbesondere durch baubedingte Grundwasserabsenkungen sowie Grundwas-serförderung der Wasserwerke Jungfernheide und Tiefwerder. Diese über Jahrzehnte an-dauernden starken Grundwasserschwankungen haben zur erheblichen Beeinträchtigung der Standortbedingungen des Feuchtgebietes und infolge wiederholten Austrocknens des Torf-körpers zur Degradierung des Niedermoors geführt. Vor allem wertgebende etablierte Pflan-zenarten unterlagen durch Mineralisation, Nährstoffrücklösung, Verlandung, Sukzession und erneuter Wiedervernässung erheblichen Beeinträchtigungen und sind weitgehend ver-schwunden. Lediglich solche Arten, die eine derartige Lebensraumdynamik tolerieren kön-nen, sowie Tierarten mit hohem Mobilitätspotenzial, die immer wieder eingewandert sind (Libellen, Wasserkäfer, Amphibien, Vögel) haben sich im Gebiet halten können: Charakteristisch für das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben sind Schilfröhrichte, die von Erlenbruch- und Erlen-Eschenwäldern sowie von Weidengebüschen gerahmt werden. Die Fließwiese ist heute in den weniger stark überstauten Randbereichen nahezu durchgängig mit einem mehr oder weniger breiten, relativ gut ausgebildeten Erlenbruchwald bestockt. Zum Zentrum der Fließwiese vorgelagert sind teils großflächig Grauweidengebüsche und Schilfflächen. Im südlichen Teil sowie am östlichen Ufer stocken Traubenkirschen- Eschen-wälder eng verzahnt mit den angrenzenden Erlenbruchwäldern. Vereinzelt eingestreut liegen noch einige kleinere Offenwasserbereiche. Die für das Gebiet charakteristischen Biotoptypen

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unterliegen dem gesetzlichen Schutz des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 26a des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln). Allerdings zeichnet sich lediglich die Tauchblattvegetation der Offenwasserbereiche auch heute noch durch nennenswerte Vorkommen geschützter Pflanzenarten aus. Diese Bereiche werden von schütterem Flatterbinsen und Rohrkolben - Röhricht eingerahmt. Vereinzelt sind Großseggen wie Ufer- und Sumpf-Segge beigemischt. Die Vegetationszusammensetzung des Röhrichts und der Tauchpflanzen-Gesellschaften weist auf meso- bis schwach eutrophe Bedingungen hin. Von den insgesamt für Berlin bekannten 58 Libellenarten konnten 14 im Gebiet nachgewie-sen werden, von denen 4 Arten sowohl in der Roten Liste von Berlin als auch in der Roten Liste von Deutschland aufgeführt sind. Alle Libellenarten sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 13c BNatSchG besonders geschützte Arten. Für den Schutzzweck bedeutsam ist das Vorkommen der Großen Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis). Die Art gilt sowohl in Berlin als auch bundesweit als stark gefährdet und ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 14c BNatSchG als streng geschützte Art ausgewiesen. Darüber hinaus ist sie in Anhang II der FFH-Richtlinie (siehe unten) aufgeführt und daher eine Art von gemeinschaftllichem Interesse, für deren Erhaltung nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 der FFH-Richtlinie besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (siehe II) . Berlin und Brandenburg gelten als Verbreitungszentrum der Großen Moosjungfer in Deutschland. Mit 2007 insgesamt 40 nachgewiesenen Exemplaren dieser Art stellt die Fließwiese Ruhleben das für Berlin bedeutendste Vorkommen dar. Die wertgebenden Libellenarten kommen bevorzugt in den Offenwasserbereichen mit üppi-ger Wasserpflanzenvegetation vor, ihr besonders wertvoller Lebensraum droht bei fort-schreitender Sukzession mittelfristig zu verschwinden. In der Fließwiese wurden sieben der für Berlin bekannten 14 Amphibienarten nachgewiesen, davon ist nach der aktuellen Roten Liste für Berlin die Knoblauchkröte stark gefährdet, Kamm-Molch, Moorfrosch und Erdkröte gelten als gefährdet. Das Vorkommen des Kamm-Molches in der Fließwiese Ruhleben stellt einen bedeutenden nahezu innerstädtischen Be-stand dieses Schwanzlurches in Berlin dar. Der Kamm-Molch ist ebenfalls in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt und daher eine Art von gemeinschaftllichem Interesse, für deren Erhaltung nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 der FFH-Richtlinie besondere Schutzge-biete ausgewiesen werden müssen (siehe II). Artikel 12 der FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV genannten Tierarten (zu denen die im Naturschutzgebiet vorkommende Knoblauchkröte und der Moorfrosch gehören) in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Eigentümer aller in das Schutzgebiet aufzunehmenden Flurstücke ist das Land Berlin. II Natura 2000 Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung natürlicher Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (Abl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, sieht vor, dass zur Sicherung der Artenvielfalt ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete gebildet wird. Ziel ist die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere, einschließlich der Vogelarten, und Pflanzen. Die Berliner Natura-2000-Gebiete wurden über drei Senatsbeschlüsse festgestellt (Nummer 947/97 vom 15. Juli 1997, Nummer 511/2000 vom 5. September 2000 und Nummer 1209/03

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vom 24. Juni 2003). Sie beinhalten u.a. die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten sowie die angestrebten Erhaltungsziele nach der FFH-Richtlinie. Das FFH-Gebiet mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ wurde wegen der dortigen Vor-kommen der Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf der Grundlage der Senatsbe-schlüsse an die Europäische Kommission gemeldet. Die Meldung wurde von der Kommis-sion bestätigt und das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen (Landesnummer: FFH 13, Gebietsnummer DE-3445-305). Das Gebiet ist somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“. Nach § 32 Absatz 2 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 NatSchG Bln erklärt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Absatz 2 BNatSchG. Die Fließwiese Ruhleben wurde bereits durch die obengenannte Naturschutzgebietsverord-nung unter besonderen Schutz gestellt. Die noch auf Grundlage des Reichsnaturschutzge-setzes erlassene Schutzgebietsverordnung von 1959 genügt den heutigen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den weitergehenden Anforderungen nach der FFH-Richtlinie bzgl. des Schutzzweckes, der Entwicklungsziele / maßnahmen und der Verbote nicht. Die Fließwiese Ruhleben ist weiterhin als Naturschutzgebiet unter Schutz zu stellen. Auf-grund des erheblichen Änderungsbedarfes erfolgt dies durch Neuerlass anstelle einer Ände-rungsverordnung. Geringfügige Flächenänderungen ergeben sich durch die Aktualisierung der Kartengrundla-gen, Arrondierungen zur weitgehenden Orientierung der Grenzziehung möglichst an Flur-stücksgrenzen und die Hereinnahme von Hangbereichen, in denen sich u.a. die Landlebens-räume der wertgebenden Amphibien befinden. Eine Synopse des Textes der Naturschutzgebietsverordnung von 1959 und der neuen Natur-schutzgebietsverordnung liegt bei. b) Einzelbegründung

1. Zu § 1 Durch diese Vorschrift wird das in § 2 bezeichnete Gebiet zum Naturschutzgebiet erklärt. Die überlieferte Bezeichnung bleibt erhalten. Der Hinweis auf die Vorkommen an Lebensraumtypen und Arten im Sinne der FFH-Richtlinie soll die Bedeutung des Gebietes im Rahmen des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“ verdeutlichen und den besonderen rechtlichen Rahmen aufzeigen, aus dem sich das weitere strenge Schutzregime ableitet. Nach § 21 BNatSchG und § 2 a Absatz 1 NatSchG Bln entwickelt und erhält das Land Berlin ein Netz verbundener Biotope, das länderübergreifend sein soll, um die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften nachhaltig zu sichern. Die Unterschutzstellung dient dem Biotopverbund des Gebiets mit den entsprechenden Lebensräumen in angrenzenden Bereichen im Land Brandenburg und damit gemäß Artikel 3 Absatz 3 der FFH-Richtlinie der Verbesserung der ökologischen Kohärenz von „Natura 2000“.

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2. Zu § 2 In Absatz 1 ist das geschützte Gebiet beschrieben. Die in Absatz 2 genannte Karte zeigt den Verlauf seiner Grenzlinie und die nachrichtlich übernommene Ausprägung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung. Absatz 3 nennt die Dienststellen, bei denen eine Ausfertigung der Schutzgebietskarte ange-sehen werden kann. 3. Zu § 3: Diese Regelung beschreibt den Schutzzweck. Absatz 1 beschreibt den Schutzzweck allgemein für das gesamte Schutzgebiet. Durch die Benennung der wertgebenden Arten des Gebietes und ihrer Lebensräume in Ab-satz 2 wird der Schutzzweck gegenüber der alten Fassung konkretisiert / präzisiert. 4. Zu § 4 : In Absatz 1 wird die für alle Behörden verbindliche Zielsetzung benannt, die für das Errei-chen des Schutzzweckes erforderlichen Wasserstände im Gebiet zu sichern, da diese zentrale Voraussetzung für den Erhalt der Standortbedingungen für die wertgebenden Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Artenvorkommen im Gebiet sind. In den folgenden Absätzen werden die erforderlichen Maßnahmen und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele genannt: Der in § 3 genannte Schutzzweck kann auf Dauer nur erfüllt werden, wenn bestimmte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Naturschutzgebietes durchgeführt werden. Daher bestimmt Absatz 2, dass die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einen Plan erstellt, nach dessen Maßgabe Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchge-führt werden. Wegen der besonderen, auch internationalen Bedeutung des FFH-Gebietes obliegt dies nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allge-meinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in Verbindung mit Nummer 11 Absatz 1 der Anlage dazu (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog - ZustKat AZG) der obersten Naturschutzbehörde. Die Behörden haben sich gemäß Absatz 3 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils untereinander abzustimmen, soweit dabei das Naturschutzgebiet betroffen ist. Durch die wechselseitige Kooperationsverpflichtung wird sichergestellt, dass gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten gewahrt und gleichzeitig sämtliche von der öffentlichen Hand durchzufüh-renden Maßnahmen auf den Schutzzweck der Verordnung abgestimmt werden. Die Regelung in Absatz 4 setzt die Verpflichtung nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie um, dass der Erhaltungszustand der Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen ist. Aber auch ansonsten soll gemäß Absatz 5 eine Erfolgskontrolle im Gesamt-gebiet erfolgen, damit die Maßnahmen der Komplexität und Unvorhersehbarkeit der natürli-chen Vorgänge angepasst, also die Pflege optimiert oder Nutzungen genauer geregelt wer-den können. 5. zu § 5 : Die in dieser Vorschrift genannten Verbote sind zum Erreichen des Schutzzweckes notwen-dig. Da weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Berliner Naturschutzgesetz unmittelbare Verbote zum Schutz von Schutzgebieten aufstellen, ist es gemäß §§ 23 Absatz

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2, 32 Absatz 3 BNatSchG notwendig, dass die Schutzgebietsverordnung alle Handlungen verbietet, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen können. Die Generalklausel des Absatzes 1 wird durch die Verbotstatbestände der Absätze 2 und 3 konkretisiert. Absatz 2 : Nummer 1 Auf die besondere Bedeutung des Wasserstandes für die Ausstattung des Gebietes wurde bereits oben hingewiesen. Wasserbauliche Maßnahmen in der Fortpflanzungs- und Vegeta-tionszeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober gefährden die Eignung der Fließwiese als Le-bens- und Fortpflanzungsstätte insbesondere für die wertgebenden Amphibien- und Libel-lenarten sowie den Kranich und andere Wasservögel. Nummer 2 Die genannten Verunreinigungen durch Fremdstoffe können zu Veränderungen der Stand-ortbedingungen für die zu schützende Flora und Fauna oder deren unmittelbarer Schädigung führen. Insbesondere der Eintrag von Neophyten (Pflanzenarten, die ursprünglich nicht zur einheimischen Flora gehörten) –häufig durch die Entsorgung von Gartenabfällen und Grünsschnitt aus umliegenden Siedlungsbereichen- hat durch zwischenartliche Konkurrenz und Verdrängung einheimischer Pflanzenarten Auswirkungen auf die Flora und führt wegen der Veränderungen im Spektrum der Nahrungspflanzen auch zu Auswirkungen auf die Fauna des Gebietes. Nummer 3 Die Regelung soll verhindern, dass es zu Bodenaufschüttungen, Abgrabungen, Bodenver-siegelungen, Nährstoff- oder Sameneinträgen kommt, die die Standortbedingungen für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere verändern. Nummer 4 Bauliche Anlagen sind mit Eingriffen in den Untergrund und in den Vegetationsbestand ver-bunden. Von den Nutzungen baulicher Anlagen können beeinträchtigende Wirkungen auf das Schutzgebiet ausgehen. Nummer 5 Das Verbot dient dem Artenschutz, insbesondere dem Schutz der im Gebiet vorkommenden Insekten, Amphibien und Vögel, für die ein strenger Schutz erforderlich ist. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen aber über den Genehmigungsvorbehalt nach § 6 ermöglicht werden. Nummer 6 Das Einbringen von Pflanzen oder Teilen von ihnen und von Tieren muss verboten werden, weil ansonsten der Erhalt der zu schützenden Lebensgemeinschaften gefährdet werden könnte. Nummer 7 und 9 Das Befahren des Gebietes, das Betreten außerhalb freigegebener Wege und das Reiten kann zu Vegetations- und Trittschäden sowie zu Bodenverdichtungen und Nährstoffeinträgen führen. Daneben entsteht – insbesondere bei Veranstaltungen - eine Beunruhigung des Gebietes durch Lärm oder Licht und eine Beeinträchtigung durch Abgase und auslaufende Flüssigkeiten ist zu befürchten. Nummer 8 Durch frei umherlaufende Hunde werden wildlebende Tiere in ihren Nist-, Wohn-, Schlaf- und Zufluchtsstätten gestört. Außerdem können dadurch Brutmöglichkeiten und Nester beschä-digt oder zerstört werden. Ebenso werden durch Hundeexkremente unerwünschte Nährstoffe

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in das Gebiet eingetragen, die die Standortbedingungen verändern und den Schutzzweck gefährden. Nummer 11 Bild- und Schrifttafeln beeinträchtigen das Landschaftsbild. Absatz 3 beschreibt die Handlungen, die für das Naturschutzgebiet auch dann eine Beein-trächtigung darstellen können, wenn sie außerhalb stattfinden, aber in das Gebiet hineinwir-ken können. Die Befahrensregelung für den direkt an das Gebiet angrenzenden Murellenweg ist zum Schutz der Amphibien während ihrer Wanderungszeiten erforderlich. 6. Zu § 6 : § 18 Absatz 2 NatSchG Bln ermächtigt den Verordnungsgeber, bestimmte Handlungen im Schutzgebiet von einer Genehmigung abhängig zu machen. Grundsätzlich gemeint sind damit Handlungen, die einem präventiven Verbot unterliegen, im konkreten Einzelfall dem Schutzzweck aber nicht zuwiderlaufen oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung genehmigungsfähig sind. Diese Voraussetzungen werden von den hier aufgeführten Untersuchungen und Veranstaltungen erfüllt. Für die Genehmigung wissenschaftlicher Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß auch artenschutzrechtliche Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung zu treffen sind, ist ausnahmsweise aus Gründen der Verfahrenseinheit und –vereinfachung die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Absatz 2 beschreibt die Genehmigungsvoraussetzungen. 7. Zu § 7 : Die Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Handlungen dem Schutz-zweck zugute kommen, rechtmäßig ausgeübte Nutzungen zu berücksichtigen sind, und dass andere Behörden und Dienststellen auch im Bereich der Schutzverordnung nicht an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gehindert sind. Darüber hinaus stellt die Ab-stimmungsverpflichtung zwischen den Behörden keine gesonderte Form der Gestattung dar. Mit Absatz 2 soll klargestellt werden, dass auch bei der Durchführung von Handlungen, die keinem Zulassungsvorbehalt nach dieser Verordnung unterliegen, das Vermeidungsgebot nach § 2 Absatz 1 BNatSchG bzw. § 1 NatSchG Bln und der konkrete Schutzzweck dieser Verordnung zu beachten sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Abweichen von den Verboten müssen insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und dem möglichst schonenden Umgang mit Natur und Landschaft materiell auch bei den in § 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen erfüllt sein, da sie nur insoweit zulässig und verfahrensfrei sind. Satz 2 ermöglicht es der zuständigen Behörde, im Bedarfsfall vom Verursacher eine Scha-densbeseitigung oder einen Ausgleich zu verlangen, um die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Belangen des Naturschutzes (wieder) herzustellen. 8. zu § 8 Um die Verordnung vollziehen zu können, bedarf es auch der Möglichkeit, Verstöße mit ei-nem Bußgeld ahnden zu können. 9. Zu § 9 : Diese Regelung beruht auf § 24 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 10 NatSchG Bln.

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10. Zu § 10 : Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Gleichzeitig wird die derzeit für das Naturschutzgebiet geltende Verordnung aufgehoben. Karte gemäß Anlage B. Rechtsgrundlage:

§§ 23, 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine

D. Gesamtkosten

Die Kosten sind derzeit nicht quantifizierbar. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Mit dem Gebiet wird auch der Schutz und die Entwicklung des länderübergreifenden Biotopverbundes gestärkt.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die Neufassung der Verordnung für das bestehende Schutzgebiet entstehen keine zusätzlichen Kosten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Durch die Neufassung der Verordnung für das bestehende Schutzgebiet entstehen keine zusätzlichen Kosten.

G. Flächenmäßige Auswirkungen:

Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt:

Positiv, weil wichtige Lebensräume für gefährdete und europarechtlich geschützte Tierarten und ein wertvoller Landschaftsraum mit Bedeutung für den landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbund geschützt werden. Berlin, den 20. Dezember 2012 M i c h a e l M ü l l e r Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

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17

II

392

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481260

393

I

(4)

I

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I

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429

178

I

(2)

I

(2)

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416

I

(2)

I

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(2)

I

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I

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I

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I

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I

(2)

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I

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I

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I

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I

I

1

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III

II

48

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II

II

50

III

I

(2)

I

(2)I

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I

(3)

(2)

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I

55 II I

481775

481776

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I

(2)

(3)

I

I

(2)

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I

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I

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434

I

(2)

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(2)I

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31

29

30

36

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35 Murellenweg

48867

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II

40D

II

40C

II

40

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40B

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648

649

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645

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I

(25)

I (24)

Fußballplatz

(23)I

166

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651

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616

52

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41

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34

40

45

35

50

Brombeerweg

(27)I

64

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61

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54

53

60

55

631

33,4

RuhlebenKrematorium

I

(9)

(II)

Trauerhalle

(8)

629

630

688

689

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1

I

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I

(7)

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I(3)

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Ruhleben

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164

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53

54

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45

50

50

32

31

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36

3738

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41

30

30

35

40

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(39)

I

65,8

64,5

65,5

Friedrich-Friesen-Allee

)

I

(12)

I

(13)I

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(32)

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33

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38

36

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55

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40

60

1910

I

27

(4) I(3)

I45 (2)

I (3)I

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Kleingartenanlage Sonnenschein

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(12)

299

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(15)

(2)

I

I

55A

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156(2)

I

III

(2)

33,1

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47A

II

(24)

158

Am

III

(nachrichtliche Übernahme)

Angenzendes NaturschutzgebietMurellenschlucht und Schanzenwald

NAusschnitt aus der Übersichtskarte 1:50 000 (vergrößert)

Stand 2011Luftbildkarte

Stand 2012 Automatisierte Liegenschaftskarte

Festsetzung

Umgrenzung des Naturschutzgebietes

Maßstab 1 : 2000

0 50 100 150 200 250 m

Kartengrundlage:

Zeichenerklärung:

für das

NaturschutzkarteNSG - 5

Naturschutzgebiet

Fließwiese Ruhleben

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin,Ortsteil Westend

Bestandteil des Netzes "Natura 2000"im Sinne der Fauna-Flora-Habitat RichtlinieGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

(nachrichtliche Übernahme)

Berlin ist auf Grund der §§ 23 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzesvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes

Berlin, den 20. Dezember 2012Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhleben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) durchVerordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.

Auschnitt aus der Luftbildkarte

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Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I Gegenüberstellung der Verordnungstexte Die Änderungen des Textes der Verordnung [Zitat] stellen sich wie folgt dar: Aktuelle Fassung Neue Fassung Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fließwiese Ruhleben“ im Bezirk Charlot-tenburg von Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Fließwiese Ruhle-ben im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Vom 21. Mai 1959 (GVBl. S. 661), vom geändert durch Artikel XLII der VO vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785)

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Drit-ten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

Auf Grund der §§ 23 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des § 18 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird verordnet:

§ 1 § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Die im Bezirk Charlottenburg von Berlin gelegene Fließwiese Ruhleben wird in den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Umfange in das Landesnaturschutzbuch von Berlin unter der Nummer 4 eingetragen und da-mit unter den Schutz des Reichsnatur-schutzgesetzes gestellt.

(1) Das in der Karte nach § 2 Absatz 2 rot gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ erklärt. Es ist ein rechtlich gesi-cherter Teil des landesweiten und länderübergreifenden Biotopverbundes nach § 21 des Bundesnaturschutzgeset-zes.

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(2) In dem Naturschutzgebiet leben Tiere, deren Arten in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Ra-tes vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, sowie im Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt sind. Es ist daher zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Be-deutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Fließwiese Ruhleben“ (Gebietsnummer DE-3445-305) erklärt worden und somit Bestandteil des kohärenten Europäischen Net-zes „Natura 2000“.

§ 2 § 2 Schutzgegenstand (1) Das zur Gemarkung Heerstraße Flur 3 gehörende Schutzgebiet hat eine Größe von 11,86 ha und umfaßt das Fließge-lände mit den angrenzenden Uferhängen zwischen der Siedlung Ruhleben, dem Friedhof Ruhleben, dem Hempelsteig und den Ausläufern des Murellenberges.

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Ortsteil Westend.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind vermarkt und in einem Lageplan im Maß-stab 1 : 1000 rot eingetragen worden. Der Lageplan ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde – Senator für Bau- und Wohnungswesen – niedergelegt. Weitere Ausfertigungen des Planes befin-den sich außerdem bei

a) der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,

b) dem Bezirksamt Charlottenburg von Berlin Abteilung Bau- und Woh-nungswesen als untere Natur-schutzbehörde und

c) den Berliner Forsten, Landesforst-amt.

(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen, das Gebiet von gemein-schaftlicher Bedeutung ist grau unterlegt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Natur-schutzgebietes.

(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesar-

chiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

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(1) Das Gebiet wird geschützt, um eine eiszeitliche Schmelzwasserrinne der Berlin-Fürstenwalder Spreetalnie-derung, die durch Niedermoorbildungen, Bruch- und Feuchtwälder sowie Röhrichte bei oberflächennahen Grundwasserständen oder Überstauungen geprägt ist, als Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu erhalten.

(2) Insbesondere gilt es, die an Wasserpflanzen reichen

Offenwasserbereiche, die Röhrichtbestände sowie die Weidengebüsche und Erlen-Eschen-Bruchwälder als Le-bens- und Fortpflanzungsstätten

1. der im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Große Moosjungfer (Leucorrhina pectoralis),

2. weiterer im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführter Amphibienarten, wie Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Moorfrosch (Rana arvalis),

3. anderer gefährdeter Arten der Herpetofauna und der Libellenfauna,

4. von Vogelarten, die Gewässer und Feuchtbereiche bewohnen,

zu erhalten. § 4 Pflege und Entwicklung (1) Um den in § 3 genannten Schutzzweck zu sichern,

haben die Behörden ihr Handeln auf die Sicherung der dafür erforderlichen Wasserstände auszurichten.

(2) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Land-

schaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen zur Sicherung des in § 3 beschriebenen Schutzzweckes enthält.

(3) Der Pflege- und Entwicklungsplan sowie die entspre-

chenden Maßnahmen sind mit anderen Behörden abzustimmen, sofern deren Aufgabenstellung berührt ist. Soweit andere Behörden im Gebiet tätig werden, haben sie sich mit der in Absatz 2 genannten Behörde abzustimmen.

(4) Die in Absatz 2 genannte Behörde überwacht insbe-

sondere den Erhaltungszustand der Artenvorkommen nach der FFH-Richtlinie. Im Übrigen soll die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) von der in Absatz 2 genannten Behörde überprüft werden.

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(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch das Monitoring und die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkennt-nisse anzupassen; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 3 § 5 Verbotene Handlungen (1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbei-führen, nicht vorgenommen werden.

(1) Es ist verboten, im Gebiet Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nach-haltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen-den Störung führen können.

(2) Im einzelnen ist innerhalb des Schutz-gebietes verboten:

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) die vorhandenen Pflanzen zu beschädi-gen, sie auszureißen, auszugraben oder Teile von ihnen abzupflücken oder abzubrechen,

1. entwässernde oder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober wasserbauliche Maßnahmen durch-zuführen,

b) Landschaftsbestandteile, insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art so-wie die Bäume und Gehölze zu besei-tigen oder zu beschädigen,

2. in das Gebiet Abfälle (insbesondere Gartenabfälle und Grünschnitt), Abwasser, Gülle, Jauche, mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe einzubringen,

c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzu-bringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berech-tigten Abwehrmaßnahmen gegen Kul-turschädlinge oder sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

3. Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen, 4. Anlagen zu errichten, zu erneuern oder zu verändern, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,

e) eine andere als die nach § 4 Buchst. a zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

5. Tiere (zum Beipiel Fische) einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen sowie Zooplankton zu fangen,

f) Kraftfahrzeuge abzustellen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Lautsprecher und Grammophone in Tätigkeit zu setzen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutz-gebiet zu verunreinigen, zu zerstören oder auf andere Weise zu beeinträchti-gen,

6. Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, wild wach-sende Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder zu beschädigen,

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g) Bodenbestandteile abzubauen, Gra-bungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Trümmer oder Bodenbestandteile ein-zubringen oder die Bodengestalt (ein-schließlich des Wassergrabens und der Wasserfläche) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

7. in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art (außer Krankenfahrstühlen) zu fahren, dort zu reiten oder es außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde freigegebenen Wege zu betreten, die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden oder im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren,

h) Zäune jeder Art zu errichten, 8. Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,

i) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, so-weit sie nicht auf den Schutz des Ge-bietes oder auf die hier vorhandene Flora oder Fauna hinweisen,

9. Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeit-sport durchzuführen, Motor- oder Modellsport auszu-üben oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder Licht zu stören,

j) die Errichtung von Bauten jeder Art, auch solcher, die einer bauaufsichtli-chen Genehmigung nicht bedürfen.

10. zu rauchen, Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,

11. Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzu-bringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes oder auf die hier vorhandene Flora oder Fauna hinweisen.

(3) Handlungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 9 sind

auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. Darüber hinaus ist das Befahren des verlängerten Murellenweges entlang des Gebietes vom 15. Februar bis 30. April in der Zeit von 18:00 bis 7:00 Uhr mit Kraftfahrzeugen verboten.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen (1) Die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

und Veranstaltungen zur Forschung und Lehre im Gebiet bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die

beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft und wenn die artenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 4 § 7 Zulässige Handlungen Unberührt bleiben: (1) Unbeschadet der Vorschriften zur Prüfung der Verträg-

lichkeit von Projekten, Plänen und gentechnisch veränder-ten Organismen (§§ 34, 35 und 36 des Bundesnatur-schutzgesetzes) sind folgende Handlungen zulässig:

a) die forstliche und sonstige Nutzung in dem bisherigen Umfang, soweit da-durch das Landschaftsbild nicht beein-trächtigt wird,

1. die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß § 4 ge-botenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,

b) pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht wider-sprechen,

2. die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2,

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c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd. 3. die Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Gas oder Strom dienenden Anlagen,

4. die Absenkung des Grundwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung, soweit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und wasserrechtlich zugelassen ist,

5. die Speicherung von Erdgas im Untergrund für die öf-fentliche Energieversorgung, soweit sie nach Art und Umfang dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und berg-baurechtlich zugelassen ist,

6. die Durchführung von Veranstaltungen im Olympiapark einschließlich der Waldbühne und des Olympiastadions sowie die ordnungsgemäße Nutzung der Sportanlagen im Olympiapark, soweit dies nicht durch § 5 Absatz 3 Satz 1 für Nummer 1 und 2 und Satz 2 eingeschränkt wird,

7. das fachgerechte Beschneiden von Pflanzen, insbeson-dere von Bäumen, Hecken und Gebüschen, soweit dies für die Befahrbarkeit des Murellenweges mit Kraftfahrzeugen erforderlich ist, die Vorschriften des Artenschutzes eingehalten werden und das Naturschutzgebiet selbst nicht betreten wird,

8. die Bejagung von Schwarzwild einschließlich des Betretens des Gebietes außerhalb der gekennzeichneten Wege und des Befahrens der vorhandenen Wege, soweit dies zur Durchsetzung des Schutzzweckes (Schäden an Moorbiotopen und Populationen gefährdeter Arten) erforderlich ist, der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird und keine baulichen Anlagen oder Kirrungen errichtet werden.

(2) Bei der Durchführung von Handlungen nach Absatz 1 ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen des Gebietes auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der in § 4 Absatz 2 genannten Behörde zu be-seitigen oder auszugleichen.

§ 5 In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die höhere Naturschutzbehörde – Senator für Bau- und Wohnungswesen – zugelassen werden.

§ 6 § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 des Reichsnatur-schutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahme-

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 eine verbotene Handlung oder 2. entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung

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genehmigung zu sein, in dem in § 1 be-zeichneten Naturschutzgebiet eine nach § 3 verbotene Maßnahme vornimmt, die geeignet ist, die Natur zu verändern oder zu beeinträchtigen.

vornimmt.

§ 6a § 9 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 ge-werbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutz-gesetzes bestraft.

Die Verletzung der Vorschriften des § 24 Absatz 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes sowie Mängel der Ab-wägung sind für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung schrift-lich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzule-gen.

§ 6b Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können

1. Gegenstände, auf die sich die Ord-nungswidrigkeit oder Straftat be-zieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wor-den oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 7 § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verord-nungsblatt für Berlin in Kraft.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzei-tig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fließ-wiese Ruhleben“ im Bezirk Charlottenburg von Berlin vom 21. Mai 1959 (GVBl. S. 661), die durch Artikel XLII der Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785) geändert worden ist, außer Kraft.

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Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

II Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nummer L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nummer L 363 S. 368)

Artikel 3 (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürli-chen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfas-sen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000“ umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. (2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 ge-nannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diesen Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als be-sondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt. (3) Die Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die ökolo-gische Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu verbessern.

Artikel 4 (1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissen-schaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimi-schen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. Bei Tierarten, die große Lebensräume bean-spruchen, entsprechen diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Für im Wasser lebende Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, werden solche Gebiete nur vorgeschlagen, wenn sich ein Raum klar abgren-zen läßt, der die für das Leben und die Fortpflanzung dieser Arten ausschlaggebenden phy-sischen und biologischen Elemente aufweist. Die Mitgliedstaaten schlagen gegebenenfalls die Anpassung dieser Liste im Lichte der Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwa-chung vor. Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geo-graphische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt.

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(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeographischen Regionen sowie des in Arti-kel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Ge-biete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren priori-tären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewie-sen sind. Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Le-bensraumtyp(en) und einer oder mehreren prioritären Art(en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Ho-heitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt wer-den. Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. ... (4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemein-schaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich — spätestens aber binnen sechs Jahren — als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Ge-biete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ei-nes natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädi-gung oder Zerstörung bedroht sind.

Artikel 6 (1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaß-nahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in an-dere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen recht-licher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutz-gebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten so-wie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, so-fern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. (3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zu-sammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfor-dern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszie-len. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

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(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kom-mission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kom-mission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend ge-macht werden.

Artikel 11 Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Pflanzenschutz-Neuordnungsgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

... (6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.

§ 2 Verwirklichung der Ziele

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. ...

§ 20 Allgemeine Grundsätze

...

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,

3. als Biosphärenreservat,

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4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,

5. als Naturpark,

6. als Naturdenkmal oder

7. als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

§ 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000" beitragen. (2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab. (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente, 2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile

dieser Gebiete, 3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30, 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen

Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. (5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. (6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-,

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Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. (2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen. ...

§ 23 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Natur-schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,

4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,

5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,

6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

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Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. (5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen. (6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung. (7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht. (8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

§ 32 Schutzgebiete

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbeson-dere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist. (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufge-nommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

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(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhal-tungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prio-ritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter ge-hende Schutzvorschriften bleiben unberührt. ...

§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Na-tura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz_ 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen. (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Er-haltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusam-menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beein-trächtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu er-lassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigun-gen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-standteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol-

cher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne

oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevöl-kerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berück-sichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Um-welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

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(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durch-geführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ not-wendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getrof-fenen Maßnahmen. (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durch-geführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder An-zeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder an-derweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicher-zustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Ent-scheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durch-führung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vor-läufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Ab-sätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließ-lich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetz-lich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwen-den, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befrei-ungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Ver-pflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststel-lung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

§ 35 Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und

2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr ge-brachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus sol-chen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Hand-lungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets

ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 36 Pläne

Auf 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundes-

wasserstraßengesetzes sowie 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgeset-zes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Bauge-setzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von

Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beein-trächtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzun-gen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen. (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmi-gung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfol-gen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(5) Es ist verboten, 1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen

sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirt-schaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheb-lich beeinträchtigt wird,

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch ge-nutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zu-wachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außer-halb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn da-durch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für 1. behördlich angeordnete Maßnahmen, 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit

durchgeführt werden können, wenn sie a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder

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c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, 3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, 4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der

Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsver-ordnung auf andere Landesbehörden übertragen. (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen so-wie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche. (7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstö-ren (Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzver-bote),

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-mer 13 Buchstabe b und c a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig

zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt. (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,

2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.

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(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-programme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverord-nung bleiben unberührt. (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vo-gelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vor-gezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlun-gen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Be-sitz- und Vermarktungsverbote vor. (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Scho-nung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelartenund Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

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Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20. Mai 2011 ( GVBl. S. 209)

§1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§2a Biotopverbund

(1) Das Land Berlin entwickelt und erhält ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab. (2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund leistet auch einen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Europäischen Netzes „Natura 2000“. (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Kernflächen sind Flächen, die die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebensgemeinschaften gewährleisten. Verbindungsflächen sind Flächen, die den natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung, dem genetischen Austausch oder Wiederbesiedelungsund Wanderungsprozessen dienen. Verbindungselemente sind flächenhafte, punkt- oder linienförmig in der Landschaft verteilte Elemente, die der Ausbreitung oder Wanderung von Arten dienen und die Funktion des Biotopverbunds unterstützen. Bestandteile des Biotopverbunds des Landes Berlin sind:

1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 26 a und Röhrichte nach § 26 c, 2. Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische

Vogelschutzgebiete oder Teile dieser Gebiete, 3. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und

Naturparks, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind. (4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen möglichst bis zum Ende des Jahres 2008 im Landschaftsprogramm dar. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 18 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen (Landschaftsplan), durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder durch andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

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§10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

... (10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendma-chung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwä-gung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen

(1) Projekte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht un-mittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungs-zielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogel-schutzgebiets zu überprüfen. Bei den durch Unterschutzstellung nach § 18 Abs. 1 ausgewie-senen Gebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Erheblich beeinträchtigt im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet insbesondere dann, wenn es in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Lebensräumen verschlechtert wird oder die Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, erheblich gestört werden oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.

(4) Wenn in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten er-heblich beeinträchtigt werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-chen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öf-fentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevöl-kerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-cherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelas-sen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäi-schen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen dem Projektträger auf zu erlegen. Die Kommission ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 14 dieses Gesetzes unberührt. Bei einem Ne-beneinander von Maßnahmen nach Absatz 5 zur Sicherung des Netzzusammenhangs ei-nerseits und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 14 andererseits haben die Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des Netzes „Natura 2000“ sichergestellt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen nach der Eingriffsregelung und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Netzes „Natura 2000“ möglichst deckungsgleich sind. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind auf sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.

§ 17 Verfahren (zu § 16)

(1) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines in § 22b Abs. 2 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungs-ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die oberste Be-hörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Be-hörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 16 bedarf. (2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts und die nach § 16 erforderlichen Entschei-dungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Be-hörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmi-gungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Im Übrigen sind die Verfahrens-vorschriften des § 15 entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Projektträger in den Gestaltungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Ver-träglichkeit des Projekts erforderlich sind. (3) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständige Behörde holt im Falle des § 16 Abs. 4 Satz 2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Stel-lungnahme der Kommission ein. Satz 1 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission über die gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen. (4) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 und geschützte Biotope im Sinne des § 26a sind § 16 dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzge-setzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommis-sion und nach § 16 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Über die Frage, ob sich aus den in Satz 1 genannten Schutzvorschriften strengere Regelun-gen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das Einvernehmen mit der für die konkur-rierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.

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§ 18 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden. (2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Sie kann bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die be-absichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft. In den übrigen Fällen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über notwendige Beschränkungen 1. der wirtschaftlichen Nutzung, 2. der Befugnis zum Betreten des Gebiets, 3. der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen chemischen und anderen

nichtmechanischen Mitteln. (3) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutz-zwecks erforderlich ist, kann bei den in Absatz 1 genannten Teilen von Natur und Landschaft auch die Umgebung geschützt werden. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden.

§ 24 Unterschutzstellung

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 18 sind mit Karten, aus denen sich die Gren-zen, in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstandes ergeben, den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Karten zum Verständnis der Rechtsverord-nung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt werden. ... (3) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats von dem Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, ausgelegt, soweit nach Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. Ort und Zeit der Aus-legung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeig-neter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Ausle-gungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. (4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Ent-wurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 findet eine Auslegung nicht statt. (5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 das Bezirksamt, prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Bezirksamt

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legt den Entwurf der Rechtsverordnung in Fällen des Absatzes 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vor. .... (7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 10 Abs. 10 entsprechende Anwendung.

§ 26 a Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:

1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, 2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer

einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

3. offene Binnendünen, Sand-, Ginster- und Zwergstrauchheiden, Lehmwände, 4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 5. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder, 6. Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen, 7. Kies-, Sand- und Mergelgruben, 8. Feldhecken, 9. Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft.

(2) Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzusehen

1. die Intensivierung, Änderung oder Aufgabe von Nutzungen der geschütztenBiotope, 2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu

beeinflussen.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können, oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in diesen Fällen nicht anzuordnen. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten. (4) Liegt ein Biotop in einem in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Geboten oder Verboten der Schutzgebietsverordnung die Ausnahme nach Absatz 3 genehmigen. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Röhrichtbestände im Sinne des Fünften Abschnitts.

§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden

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(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die in Satz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung oder für Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen europarechtlichen Vorschriften. Ebenso entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. ...

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 18. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,

soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391)

§ 11 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

(zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes) (1) Wald ist nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach den Grundsätzen der naturgemäßen Waldbewirtschaftung zu entwickeln. (2) Die Bewirtschaftung ist ausgerichtet auf

1. die nachhaltige Gewährleistung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen, 2. die nachhaltige Entwicklung von standortheimischen Waldgesellschaften, 3. die Erhaltung der Genressourcen, 4. die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Vielfalt, 5. den Erhalt der schutzwürdigen Arten und Lebensraumtypen nach Artikel 6 der Richt-

linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zu-letzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 4 der Richt-linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EG Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Europäischen ökologischen Net-zes „Natura 2000“,

6. den Boden- und Grundwasserschutz und 7. den Erhalt und die Entwicklung von funktionsgerechten Waldrändern.

Hierbei ist ein angemessener Anteil an Flächen ohne Baumbewuchs (Freiflächen) im Wald vorzuhalten. Die für den Biotop- und Artenschutz besonders wertvollen Flächen sind zu er-halten, zu pflegen und zu entwickeln. (3) Zur Waldbewirtschaftung nach den Absätzen 1 und 2 gehören insbesondere:

1. die Rücksichtnahme auf das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Tier und Pflan-zenarten im Rahmen der Bewirtschaftung,

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2. die Durchführung forstwirtschaftlicher Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Repro-duktion der im Wald lebenden Tierarten; dies erfordert insbesondere, dass Tätig-keiten wie die Entnahme von Bäumen oder Sträuchern sowie die Krautschicht ver-letzende Arbeiten in der Brutzeit vom 1. März bis 30. August nur mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden,

3. der Erhalt von als Lebensstätten für Tiere bedeutsamen Bäumen (insbesondere Horstbäume, Bäume mit Spechthöhlen oder anderen größeren Höhlungen, Faul-stellen oder Pilzbefall sowie abgängige oder tote Bäume) und das Belassen von Totholz im Wald,

4. der Vorrang der natürlichen Verjüngung der Waldbestände vor der Aufforstung und 5. die Verwendung von autochthonem Pflanzenmaterial heimischer Arten bei Pflan-

zungen. (4) Die Behörde Berliner Forsten ist berechtigt, für überlebensfähige Populationen von Arten und deren Biotope ausreichend große landeseigene Waldflächen zu bestimmen, deren Ent-wicklung sich selbst überlassen wird (Prozessschutz). Allgemeines Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. 302, 472), zuletzt geändert durch Art. III G zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements und zur Anpassung davon betroffener Gesetze vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht) ... Nr. 11 Umweltschutz und Naturschutz, Grünanlagen, Forsten, Kleingärten, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bodenschutz, Krematorien (1) Stadtpolitisch herausragende Projekte der Freiraumgestaltung. ...