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SEPA – der Countdown läuft

Eine Information der privaten BankenBerlin, April 2013, 2., aktualisierte Auflage

fokus|unternehmen

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fokus|unternehmen 3

bankenverband

1 Europäischer Gesetzgeber schreibt SEPA-Umstellung vor 4

Das Ziel der Single Euro Payments Area (SEPA) ist es, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum

zu scha!en. Anfang 2012 hat der europäische Gesetzgeber eine Verordnung verabschiedet, die unter

anderem die Ablösung der jeweiligen nationalen Zahlverfahren (Überweisung und Lastschriften) in Euro

zugunsten der neuen SEPA-Zahlverfahren vorschreibt. Stichtag hierfür ist der 1. Februar 2014. Die heute be-

stehenden Zahlungsverkehrsverfahren können daher nur bis zum 31. Januar 2014 weiter genutzt werden.

Die SEPA-Verfahren werden bereits parallel angeboten.

2 SEPA-Überweisung 5

Die SEPA-Überweisung fasst die Vorgaben bereits bestehender europäischer Vereinbarungen zur Abwick-

lung grenzüberschreitender Überweisungen zu einem einheitlichen Konzept zusammen und gewährleistet

so ein europaweit einheitliches Standardverfahren.

3 SEPA-Lastschrift 7 Die Lastschrift ist für Europa ein wichtiges Zahlungsinstrument, denn sie macht mehr als ein Viertel aller

Transaktionen aus. In diesem Kapitel werden die zwei Verfahren der SEPA-Lastschrift sowie deren wesent-

liche Eigenschaften vorgestellt.

4 Migration auf die SEPA-Verfahren 10

Für Unternehmen bedeutet die Migration unter anderem eine Umstellung auf das SEPA-Datenformat sowie

die Nutzung von IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identi"er Code).

5 Mustertexte 14

Dieses Kapitel enthält Beispielschreiben an Geschäftspartner zur Umstellung auf die

SEPA-Basislastschrift, Vorgaben für Mandate sowie Muster für SEPA-Lastschriftmandate (SEPA-Basislast-

schriftverfahren und SEPA-Firmenlastschriftverfahren).

6 SEPA-Migration: Checkliste für Unternehmen 22

7 Weitere Informationen 24

8 Glossar 25

Inhalt

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4 fokus|unternehmen

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen

Binnenmarkt mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleis-

tungs- und Kapitalverkehr zu scha!en. Ein zentraler

Bestandteil dieses Vorhabens ist die Integration des

Euro-Zahlungsverkehrs, der heute noch von einer Viel-

zahl unterschiedlicher Systeme und Rechtsvorschriften

geprägt ist. Zwar sind die nationalen Verfahren – jeweils

für sich genommen – sehr e#zient, aber untereinander

nicht kompatibel. Sie enden an der jeweiligen Landes-

grenze. Um die Vorzüge des Binnenmarktes vollständig

nutzen zu können, müssen aber auch im Zahlungsver-

kehr die Grenzen überwunden werden. Das ist das Ziel

der Single Euro Payments Area (SEPA), dem einheitli-

chen Euro-Zahlungsverkehrsraum.

Die SEPA umfasst die 27 Mitgliedstaaten der Europä-

ischen Union sowie Island, Liechtenstein, Monaco,

Norwegen und die Schweiz. In diesen Ländern werden

heute noch 32 verschiedene nationale Zahlungssys-

teme betrieben. Mit den gemeinsamen europäischen

Verfahren hingegen werden sowohl inländische als

auch grenzüberschreitende Zahlungen in Euro verein-

heitlicht. Mehr als 500 Millionen Bürgern bieten sich

somit neue Wege, um europaweit einzukaufen oder

Dienstleistungen zu bezahlen. Und dies genauso sicher,

günstig und komfortabel wie heute im Inland.

Nach einer Entscheidung des EU-Parlaments und des

Rates (EU-Verordnung 260/2012 vom 31. März 2012)

gilt ab Februar 2014 im Zahlungsverkehr des gesamten

Euro-Raums die Single Euro Payments Area (SEPA). Die

herkömmlichen nationalen Verfahren für Überweisun-

gen und Lastschriften werden dann durch die SEPA-

Verfahren abgelöst. Das hat Konsequenzen für Banken,

Unternehmen und Verbraucher.

Europäischer Gesetzgeber schreibt SEPA-Umstellung vor

Die wichtigsten Änderungen:

Bisherige Inlandsüberweisungen werden durch die

SEPA-Überweisung abgelöst.

Für Euro-Lastschrifteinzüge sind nur noch die SEPA-

Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift zu-

lässig. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauf-

tragslastschriften können ab 1. Februar 2014 dann

nicht mehr verwendet werden. Es besteht eine Aus-

nahme für das Elektronische Lastschriftverfahren bis

zum 31. Januar 2016.

Mit den neuen Verfahren gelten auch die techni-

schen SEPA-Standards.

Diese Ausgabe von fokus|unternehmen stellt Ihnen die

wichtigsten Punkte der Umstellung auf die SEPA vor und

beschreibt, wie Sie sich als Unternehmer rechtzeitig

hierauf vorbereiten können.

Tipp:

Ziel ist es, europaweit standardisierte Überweisungen

und Lastschriften bereitzustellen, so dass Unternehmer

bargeldlose Zahlungen auch über die Ländergrenzen

hinweg so einfach und bequem tätigen können wie in

ihrem Heimatland. Die Kundenberater Ihrer Hausbank

geben Ihnen weitere Information.

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bankenverband

Die SEPA-Überweisung fasst die Vorgaben bereits be-

stehender europäischer Vereinbarungen zur Abwick-

lung grenzüberschreitender Überweisungen zu einem

einheitlichen Konzept zusammen und gewährleistet so

ein europaweites Standardverfahren.

Eine Grundlage bildet hier die in Deutschland seit

dem Jahr 2003 angebotene EU-Standardüberwei-

sung.

Die SEPA-Überweisung wurde dann im Januar 2008

eingeführt. Mit ihr können Euro-Zahlungen im Inland

und auch in die SEPA ausgeführt werden – unab-

hängig davon, wie hoch der überwiesene Betrag ist.

SEPA-Überweisung

Bank des Zahlungsempfängers

Bank des Zahlers

Zahler Zahlungsempfänger Grundgeschäft

1 Beauftragung 3

Gutschrift

2 Überweisung

Bei der Überweisung beauftragt der Kunde als Zahler

seine Bank, dem Zahlungsempfänger einen Geldbetrag

zukommen zu lassen (siehe Schaubild). Die Bank über-

mittelt die Überweisungsdaten und den Geldbetrag an

die Bank des Zahlungsempfängers. Diese schreibt dem

Zahlungsempfänger den eingegangenen Betrag auf

dessen Konto gut. Beide Banken informieren jeweils

ihren Kunden über die Belastung beziehungsweise die

Gutschrift, zum Beispiel per Kontoauszug.

SEPA-Überweisung:

Die Überweisung wird vom Zahler ausgelöst

Quelle: Bankenverband.

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Tipp:

Unternehmen können zukünftig ihren gesamten Euro-

Zahlungsverkehr über ein Konto bei einem beliebigen

Zahlungsdienstleister in ganz Europa abwickeln. Für Sie

als Unternehmen verbessert sich durch die Konzentra-

tion der Zahlungsverkehrsabwicklung das Liquiditäts-

management.

Wesentliche Eigenschaften

Das folgende Schaubild zeigt die Unterschiede der

SEPA-Überweisung zur nationalen Überweisung und zur

EU-Standardüberweisung, dem inzwischen über$üssig

gewordenem Vorläufer der SEPA-Überweisung.

EU-Standardüberweisung

– 50.000 Euro als Betragsgrenze

– MT-Format

– Grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU

– Meldungen nach der Außenwirtschaftsverordnung im Zahlungsauftrag möglich

Nationale Überweisung

– Kontonummer

– Bankleitzahl

– DTAUS-Format

– nur Inlandseinzahlungen

SEPA-Überweisung

– IBAN

– BIC

– XML-Format

– Inlands- und grenzüberschreitende Zahlungen in der SEPA

SEPA-Überweisung

– Keine Betragsgrenze

– XML-Format

– Inlands- undgrenzüberschreitende Zahlungen im SEPA-Raum

– Meldungen nach der Außenwirtschaftsverordnung per Z4-Vordruck

Tipp:

Die Abwicklungszeit für Überweisungen innerhalb der

Europäischen Union beträgt seit Januar 2012 einen Ge-

schäftstag bei elektronischen Einreichungen. Papierhafte

Aufträge können einen Geschäftstag länger dauern.

Unterschiede der SEPA-Überweisung zur nationalen Überweisung und

zur EU-Standardüberweisung

Quelle: Bankenverband.

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bankenverband

Die Abwicklung einer Lastschrift beginnt beim Zah-

lungsempfänger, der eine Forderung aus dem Grund-

geschäft zu seinen Gunsten begleichen möchte (siehe

Schaubild). Die Belastung auf dem Konto des Zahlers

muss von diesem per Mandat genehmigt werden –

entweder für jede Lastschrift einzeln oder einmalig

vor dem ersten Einzug. Der Zahlungsempfänger reicht

die Lastschrift bei seiner Bank ein. Die Lastschrift wird

zwischen der ersten Inkassostelle und der Zahlstelle

ausgetauscht. Anschließend werden der Zahler und

der Zahlungsempfänger über die Belastung bezie-

hungsweise die Gutschrift informiert, beispielsweise

über den Kontoauszug.

SEPA-Lastschrift

Tipp:

Die Angabe eines Fälligkeitsdatums bei SEPA-Lastschriften

informiert Sie über den genauen Tag der Kontobelastung

und ermöglicht somit eine exakte Liquiditätsplanung.

Zwei Verfahren

Zwei Varianten werden in der SEPA unterstützt: Bei der

Basislastschrift kann der Zahler bis zu acht Wochen

nach der Belastung eine Wiedergutschrift verlangen.

Eine Erstattung ist hingegen bei der Firmenlastschrift

nicht möglich. Deshalb darf diese Variante auch nur

dann vereinbart werden, wenn der Zahler kein Verbrau-

cher ist. Die entsprechenden Mandatstexte spiegeln

diese Unterscheidung wider:

SEPA-Lastschrift:

Die Lastschrift wird vom Lastschrifteinreicher ausgelöst

Erste Inkassostelle (Bank des

Zahlungsempfängers)

Zahlstelle (Bank des Zahlers)

Zahler Zahlungsempfänger (Lastschrifteinreicher)

3 Information

1 Einreichung

3 Information

Grundgeschäft

0 Mandat

2 Lastschrift

Quelle: Bankenverband.

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Wesentliche Eigenschaften

Die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift unterlie-

gen bestimmten Vorgaben, damit eine einheitliche und

automatisierte Verarbeitung ermöglicht wird:

Die Lastschrift erfolgt in der Währung Euro und in-

nerhalb der SEPA-Teilnehmerländer.

Der Zahler autorisiert die SEPA-Lastschrift durch das

entsprechende SEPA-Mandat (siehe Kasten Seite 9).

Damit erteilt der Zahler Weisungen an den Zahlungs-

empfänger und die Zahlerbank. Der Mandatstext ist

vorgegeben (siehe oben und Kapitel 5 für Muster).

Die Kundenkonten werden durch die IBAN und die

Banken werden durch den BIC identi"ziert.

Bei der Lastschrifteinreichung bestimmt der

Zahlungsempfänger den Fälligkeitstermin. An diesem

Tag erfolgt die Belastung auf dem Konto des Zahlers.

Der Zahlungsempfänger kündigt dem Zahler

spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit den Ein-

zug an. Eine andere Frist kann vereinbart werden.

Bei gleichbleibenden Beträgen genügt eine einmali-

ge Information unter Angabe der Fälligkeitstermine.

Bei unberechtigten Lastschriften hat der Zahler ein

Erstattungsrecht innerhalb von 13 Monaten.

SEPA-Basislastschrift

Der Zahler hat eine Erstattungsfrist von acht Wochen

nach Belastungstag D – ohne Angabe von Gründen.

SEPA-Basislastschriften müssen

– bei der ersten Lastschrift fünf Bankgeschäftsta-

ge vor der Belastung und

– bei Folgelastschriften zwei Bankgeschäftstage

vor der Belastung bei der Zahlstelle vorliegen.

Tipp:

Zwischen in Deutschland geführten Konten gilt ab 4. No-

vember 2013 zusätzlich auch eine Option mit einer Vor-

lagefrist von einem Bankgeschäftstag vor der Belastung

für erste und Folge-Lastschriften.

SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

Ich ermächtige [Name des Zahlungsempfängers],

Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift

einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut

an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf

mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem

Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Un-

ternehmen gezogen sind. Ich bin nicht berechtigt,

nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des

belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin berech-

tigt, mein Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag an-

zuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.

SEPA-Lastschriftmandat

Ich ermächtige [Name des Zahlungsempfängers],

Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift

einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut

an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf

mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen,

beginnend mit dem Belastungs-datum, die Erstat-

tung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten

dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten

Bedingungen.

Die Mandate der Lastschriftverfahren verdeutlichen die wesentlichen Unterschiede

Quelle: European Payments Council.

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bankenverband

SEPA-Firmenlastschrift

Der Zahler hat keinen Erstattungsanspruch. Daher

sind SEPA-Firmenlastschriften nur zulässig, wenn der

Zahler ein Unternehmen ist.

Die Vorlagefrist bei der Zahlstelle beträgt einen

Bankgeschäftstag vor der Belastung für erste und

Folge-Lastschriften.

Unternehmen können sowohl die SEPA-Firmenlast-

schrift als auch die SEPA-Basislastschrift nutzen.

Frage: Wo ist geregelt, in welcher Weise Lastschrift-

mandate zu erteilen sind?

Antwort: Die Art und Weise der Erteilung von Last-

schriftmandaten richtet sich nach den vertraglichen

Vereinbarungen, insbesondere nach der Inkassover-

einbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und

seinem Zahlungsdienstleister.

Frage: Welche Möglichkeiten der Mandatserteilung

sind zulässig, wenn in der Inkassovereinbarung

„Schriftform“ vorgesehen ist?

Antwort: Die Anforderungen, die an die vereinbarte

(gewillkürte) Schriftform zu stellen sind, bestimmen

sich nach § 127 BGB. Demnach sind – soweit nicht

zwischen den Vertragspartnern etwas anderes ver-

einbart wurde – mehrere Möglichkeiten zulässig.

Rechts- und beweissicher sind:

– ein durch den Zahler eigenhändig unterschrie-

benes Mandatsformular (§ 127 Absatz 1, § 126

Absatz 1 BGB),

– eine mit quali"zierter elektronischer Signatur

versehene Erklärung des Zahlers (elektroni-

sche Form; § 127 Absatz 1, § 126 Absatz 3,

§ 126 a BGB).

Mit rechtlichen Risiken behaftet, ist dagegen die

telekommunikative Übermittlung unter Einhaltung

der Textform (§ 127 Absatz 2, § 126b BGB). Hierbei

ist zu bedenken, dass den Zahlungsempfänger die

Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

vom Zahler autorisierten Mandats tri!t. In jedem

Fall muss sichergestellt sein, dass der Aussteller

das Mandat nachweisbar erteilt hat, das Mandat

vom Zahlungsempfänger au%ewahrt wird und

im Streitfall von diesem vorgelegt werden kann

(Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Nummer ii der EU-

Verordnung 260/2012).

Frage: Welche technischen Verfahren zur Mandats-

erteilung genügen den Anforderungen des § 127

Absatz 2 BGB (telekommunikative Übermittlung

unter Einhaltung der Textform)?

Antwort: Der Lastschrifteinreicher hat stets si-

cherzustellen, dass sein Mandat erstens den ver-

traglichen Formanforderungen entspricht und

zweitens zur Beweisführung im Streitfall geeig-

net ist (siehe oben). Hierzu können bestimmte

Verfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und

dessen Zahlungsdienstleister vereinbart werden.

Quelle: Die Deutsche Kreditwirtschaft.

Die Mandate der Lastschriftverfahren unterliegen bestimmten Vorgaben

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Übergang auf die SEPA-Überweisung

Die bisherige Überweisung wird zum 1. Februar 2014

durch die SEPA-Überweisung abgelöst. Für Unterneh-

men bedeutet dies eine Umstellung auf das SEPA-

Datenformat sowie die Nutzung von IBAN und BIC.

Für SEPA sind einige neue Datenelemente eingeführt

worden mit dem ausdrücklichen Ziel, den Kontenab-

gleich auf Unternehmensseite zu unterstützen. Dazu

gehören beispielsweise die Ende-zu-Ende-Referenz,

die Auftraggeber-Referenz sowie die Transaktionsrefe-

renz. Auch die Angabe von spezi"schen Zahlungsgrün-

den – sogenannten Purpose Codes – ermöglicht eine

genauere Zuordnung der Zahlung zum Grundgeschäft

(siehe Schaubild unten). Das Verzeichnis der Purpose

Codes p$egt die ISO20022-Registrierungsstelle.

Heute gelten Vorgaben, wie Überweisungen von Ver-

mögenswirksamen Leistungen belegt werden sollten.

Eine entsprechende Regel wurde auch für die SEPA-

Überweisung getro!en (siehe Schaubild Seite 11). So-

fern Sie heute noch Überweisungsbelege nutzen, gilt

auch hier die Umstellung auf die neuen SEPA-konfor-

men Belege, die in den Richtlinien für einheitliche Zah-

lungsverkehrsvordrucke enthalten sind.

Migration auf die SEPA-Verfahren

Übergang von Einzugsermächtigungs- auf SEPA-Basis-

lastschrift

Eine bestehende Einzugsermächtigung kann seit dem

9. Juli 2012 als SEPA-Lastschriftmandat genutzt wer-

den. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen

vorliegen:

Der Zahler hat dem Zahlungsempfänger eine schrift-

liche Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den

Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von sei-

nem Konto mittels Lastschrift einzuziehen.

Der Zahler und dessen Zahlungsdienstleister haben

vereinbart, dass:

– der Zahler mit der Einzugsermächtigung zu-

gleich seinen Zahlungsdienstleister anweist,

die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto

gezogenen Lastschriften einzulösen, und

– diese Einzugsermächtigung als SEPA-Last-

schriftmandat genutzt werden kann.

Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug hat der

Zahlungsempfänger den Zahler über den Wechsel un-

ter Angabe von Gläubiger-Identi"kationsnummer und

Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten (siehe

Kapitel 5 für ein Beispielschreiben). Im Lastschriftda-

4

Art des Grundgeschäfts Purpose Code

Lohn und Gehalt SALA

Vermögenswirksame Leistungen CBFF

Wasserrechnung WTER

Stromrechnung ELEC

Beispiele für die Kennzeichnung des Grundgeschäftes von Zahlungen durch den Purpose Code

Quelle: International Organization for Standardization.

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bankenverband

tensatz ist das Datum der Mandatsunterschrift das Da-

tum dieser Unterrichtung. Die erste Zahlung nach dem

Wechsel wird als eine Erstlastschrift gekennzeichnet.

Ablösung der Abbuchungsauftragslastschrift

Die Abbuchungsauftragslastschrift wird nicht mig-

riert, sondern entfällt ab 1. Februar 2014. Zahler und

Zahlungsempfänger können dann entweder das SEPA-

Basislastschrift- oder das SEPA-Firmenlastschriftverfah-

ren vereinbaren – oder gegebenenfalls ein anderes

Zahlverfahren wie Überweisung. Hinweis: Das SEPA-

Firmenlastschriftverfahren kann nur genutzt werden,

wenn der Zahler kein Verbraucher ist.

Kontoidenti!kation IBAN und BIC

Zur Ausführung einer SEPA-Überweisung oder einer

SEPA-Lastschrift wird statt der nationalen Kontonum-

mer und Bankleitzahl die IBAN (International Bank

Account Number) und der BIC (Bank Identi"er Code)

verwendet. So wie die nationale Kontonummer ein

Konto im Inland eindeutig bestimmt, ermöglicht die

internationale Kontonummer IBAN die weltweit ein-

heitliche Identi"zierung von Konten. Der BIC stellt die

weltweit eindeutige Kennzeichnung von Kreditinsti-

tuten sicher und wird entsprechend der inländischen

Bankleitzahl verwendet.

Der BIC muss in folgenden Fällen angegeben werden:

Bis zum 1. Februar 2014 bei Zahlungen innerhalb

Deutschlands.

Bis zum 1. Februar 2016 bei grenzüberschreitenden

Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts-

raums (Europäische Union, Island, Liechtenstein und

Norwegen).

Bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirt-

schaftsraums, zum Beispiel in die Schweiz und nach

Monaco.

Tipp:

Unternehmen, die ihren Zahlungsverkehr auf SEPA-Ver-

fahren umstellen, benötigen von ihren Geschäftspart-

nern die IBAN und gegebenenfalls den BIC. Um Ihnen

eine Hilfestellung bei der Umwandlung der gespeicher-

ten Kundenkennungen (Kontonummer und Bankleitzahl)

in IBAN und BIC anzubieten, unterstützt die deutsche

Kreditwirtschaft Lösungen zur automatischen Umwand-

lung dieser Daten. Beispielsweise können Kundenken-

nungen automatisch über das IBAN-Service-Portal des

Bank-Verlages umgewandelt werden. Dort sind Beson-

derheiten bei der IBAN-Ermittlung hinterlegt. Weitere

Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem Bankberater.

Datenelement Belegung

Remittance Information|Unstructured»XXJ«/Vertragsnummer (Die Buchstaben »XX« sind wahlweise durch »00« oder durch den jeweiligen Prozentsatz der Sparzulage, der Buchstabe »J« durch die letzte Zi"er des Jahres, für das die Leistung gelten soll, zu ersetzen.)

Ultimate Creditor Empfänger Vermögenswirksamer Leistungen (optional)

Purpose Code CBFF

Belegung Vermögenswirksamer Leistungen

Quelle: Bankenverband.

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SEPA-Datenformat

Für die SEPA-Verfahren wurde festgelegt, die Nachrichten

gemäß ISO-20022-Standard zu verwenden. Dieser Stan-

dard strebt eine weltweite Konvergenz von existierenden

und neuen Nachrichtenstandards aus verschiedenen Be-

reichen des Finanzwesens an. Für die Entwicklung neuer

Nachrichten bietet ISO 20022 eine Plattform, die einen

einheitlichen Entwicklungs- und Modellierungsprozess

von Nachrichten vorgibt. Dies bedeutet, dass Nachrich-

ten in Standardisierungsorganisationen beispielsweise

bei SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial

Telecommunication) entwickelt und unter ISO 20022 als

weltweit gültiger Standard verabschiedet werden.

Im Juli 2006 wurden erstmals die von SWIFT entwickelten

Zahlungsverkehrsnachrichten für Überweisungen und

Lastschriften als ISO-20022-Standards verö!entlicht. Von

den ISO-Nachrichten für Überweisungen und Lastschriften

wurden die SEPA-Nachrichtenstandards als Untermenge

de"niert. Der Grund liegt an der Vielzahl von Datenele-

menten, die für SEPA nicht notwendig sind, aber zusätzli-

che Anforderungen außereuropäischer Länder abdecken,

beispielsweise die US-amerikanische Sozialversicherungs-

nummer zur Identi"zierung von Privatkunden.

Die ISO-20022-Zahlungsverkehrsnachrichten sind unter

anderem in PAIN-, PACS- und CAMT-Nachrichten unterteilt.

PAIN bedeutet Payment Initiation und umfasst Nachrichten

in der Kunde-Bank-Beziehung sowie zugehörige Nachrich-

ten – sogenannte R-Transaktionen (Payment Status Report,

Payment Cancellation Request, Customer Payment Rever-

sal). Nachrichten zwischen Banken sowie die zugehörigen

R-Transaktionen werden als PACS-Nachrichten (Payments

Clearing & Settlement) bezeichnet. CAMT-Nachrichten

(Cash Management) sind wiederum Nachrichten, die in

der Bank-Kunde-Beziehung eingesetzt werden.

Im nationalen DTA-Format kann der Zahlungsgrund durch

den Textschlüssel und die Textschlüsselergänzung gekenn-

zeichnet werden. Die entsprechenden Purpose Codes der

ISO20022-Nachrichten zeigt das Schaubild Seite 13.

4

Tipp:

Detaillierte Informationen zu ISO 20022, zum Regis-

trierungsprozess sowie zu neuen Standards stehen auf

folgender Internetseite zur Verfügung: www.iso20022.org.

Auf dieser Seite sind ebenfalls die neuen Nachrichten

als XML-Schemata und Nachrichtenbeschreibungen er-

hältlich.

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fokus|unternehmen 13

bankenverband

Textschlüssel Erläuterung des Textschlüssels Purpose Code

04 000 Lastschrift (Abbuchungsauftragsverfahren) Zahlungsgrund gemäß Verzeichnis

05 000 Lastschrift (Einzugsermächtigungsverfahren) Zahlungsgrund gemäß Verzeichnis

05 008 Lastschrift aus Kreditkartenumsätzen CDBL

51 000 Überweisungs-Gutschrift Zahlungsgrund gemäß Verzeichnis

52 000 Dauerauftrags-Gutschrift RINP

53 000 Lohn-, Gehalts-, Renten-Gutschrift BONU, PAYR, PENS oder SALA

54 XXJ Vermögenswirksame Leistung (VL) CBFF (siehe Schaubild Seite 11)

54 777 Vermögenswirksame Leistung (aus EZÜ-Erfassung) CBFF (siehe Schaubild Seite 11)

56 000 Überweisungen ö"entlicher Kassen BENE, GOVT, SSBE

69 000 Gutschrift einer Spendenüberweisung CHAR

Vom Textschlüssel zum Purpose Code

Quelle: International Organization for Standardization.

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14 fokus|unternehmen

Beispielschreiben an Geschäftspartner zur Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift

Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug hat der Zahlungsempfänger den Zahler über den Wechsel unter An-

gabe von Gläubiger-Identi"kationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten (siehe Kapitel 3 und

Mustertext).

Mustertexte

DOLOREM AG, 98765 IRWO

Gläubiger-Identi"kationsnummer DE9900106712348905

Mandatsreferenz 567RDF346

Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift ab [DATUM] unter weiterer Nutzung

Ihrer Einzugsermächtigung

[Anrede]

wir nutzen bei der mit Ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung die Lastschrift im Einzugsermächtigungsver-

fahren. Als Beitrag zur Scha!ung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area,

SEPA) stellen wir ab dem [DATUM] auf das europaweit einheitliche SEPA-Basislastschriftverfahren um. Die von

Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA-Lastschriftmandat weitergenutzt. Das Mandat

wird durch die oben genannte Mandatsreferenz und unsere oben genannte Gläubiger-Identi"kationsnummer

gekennzeichnet. Diese Angaben sind zukünftig bei allen Lastschrifteinzügen enthalten. Da die Umstellung

durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Lastschriften werden weiterhin von Ihrem folgenden Konto eingezogen:

IBAN: DE45 0123 4567 8901 2345 67

BIC: CILLDEBW (Bankhaus Cillum, Bad Wiesenwald)

Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie um Nachricht. Ihre IBAN und den BIC "nden Sie

auch auf Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Dolorem AG, Irwo

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fokus|unternehmen 15

bankenverband

Vorgaben für Mandate

Das Mandat (die heutige Einzugsermächtigung) be-

stimmt sich nach den Regeln des European Payments

Council. Die Gestaltung des Mandats ist nicht festge-

legt, sondern nur der Inhalt. Der rechtlich relevante

Text ist im Wortlaut anzugeben. Zusätzlich müssen

folgende Angaben auf dem SEPA-Lastschriftmandat

enthalten sein:

Name, Adresse und Gläubiger-Identi"kationsnum-

mer. Letztere wird von der Deutschen Bundesbank

vergeben.

Mandatsreferenz. Die vom Zahlungsempfänger in-

dividuell vergebene Mandatsreferenz

– bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-

Identi"kationsnummer das jeweilige Mandat

eineindeutig,

– ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang

und

– kann im Mandat enthalten sein oder dem

Zahler nachträglich bekannt gegeben

werden.

Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zah-

lungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird.

Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift

des Kontoinhabers sowie Datum der Unterschrift.

Der BIC des Kreditinstituts des Zahlers muss im SEPA-

Lastschriftmandat enthalten sein:

Bis zum 1. Februar 2014 bei Zahlungen innerhalb

Deutschlands.

Bis zum 1. Februar 2016 bei grenzüberschreitenden

Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschafts-

raums (Europäische Union, Island, Liechtenstein

und Norwegen).

Bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirt-

schaftsraums, zum Beispiel in die Schweiz und nach

Monaco.

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Muster für SEPA-Lastschriftmandate (SEPA-Basislastschriftverfahren)

Standardfall einer wiederkehrenden Lastschrift

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fokus|unternehmen 17

bankenverband

Einmallastschrift

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fokus|unternehmen 19

bankenverband

Nachträgliche Angabe der Mandatsreferenz

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20 fokus|unternehmen

Als Bestandteil eines Abonnementvertrags

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5

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fokus|unternehmen 21

bankenverband

Muster für SEPA-Firmen-Lastschriftmandat (SEPA-Firmenlastschriftverfahren)

Standardfall einer wiederkehrenden Lastschrift

Die für das SEPA-Lastschriftmandat dargestellten Varianten können auch für das SEPA-Firmen-Last-

schriftmandat verwendet werden (siehe Kapitel 3).

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22 fokus|unternehmen

Auseinandersetzung mit SEPA-Verfahren: Haben Sie sich über die

SEPA-Verfahren informiert? Informationen erhalten Sie bei Ihrer Haus-

bank oder unter www.bankenverband.de/sepa.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Kontaktaufnahme mit der Hausbank: Sind Sie bereits mit Ihrer

Hausbank in Kontakt getreten, um die SEPA-Umstellung entsprechend

vorzubereiten? Haben Sie Tests zur Einreichung der neuen SEPA-Ver-

fahren vereinbart?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Projektteam einrichten und Verantwortlichen bestimmen: Haben Sie

bereits ein Projektteam mit Vertretern aus den relevanten Abteilun-

gen eingerichtet (Rechnungswesen, IT, Vertrieb, Treasury, Personalab-

teilung)?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Budget beantragen: Wurden Budgetmittel für notwendige Anpassun-

gen bei den dafür zuständigen internen Stellen beantragt?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Analyse der Systeme, Schnittstellen und Geschäftsprozesse: Haben

Sie den Umstellungsbedarf für Ihre internen Systeme, den dazuge-

hörigen Schnittstellen sowie für die relevanten Geschäftsprozesse

ermittelt?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Anpassung der hausinternen Anwendungen: Sind Ihre

Anwendungen bereits SEPA-fähig? Sprechen Sie frühzeitig mit

Systemanbietern über eventuelle Anpassungen oder planen Sie bei

Eigenentwicklungen genügend Vorlauf für Programm änderungen ein.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Sukzessive Umstellung des Zahlungsverkehrs auf SEPA:

Haben Sie Meilensteine zur Umstellung der Zahlungsverkehrssysteme

de"niert? Ist es für Ihr Unternehmen sinnvoll, Überweisungen und

Lastschriften getrennt umzustellen? Planen Sie genügend Vorlauf für

Tests mit der Hausbank ein.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

IBAN und BIC auf Geschäftskommunikation: Wurden Rechnungen,

Formulare, Verträge und Erfassungsmasken um IBAN und BIC der von

Ihnen geführten Konten ergänzt? Zur besseren Lesbarkeit sollte die

IBAN als Vierer-Blockung dargestellt werden.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Umstellung der Stammdaten auf IBAN und BIC: Haben Sie die

Stammdaten Ihrer Kunden um IBAN und BIC ergänzt? Für umfangrei-

che Datenbestände können Sie zur automatisierten Umwandlung den

Service des Bank Verlages nutzen:

www.iban-service-portal.de.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Schulungsmaßnahmen: Wurden Vertriebsmitarbeiter oder Mitarbei-

ter in Call-Centern auf die bevorstehenden Änderungen vorbereitet?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

SEPA-Migration: Checkliste für Unternehmen

6

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fokus|unternehmen 23

bankenverband

Nutzung neuer Zahlungsverkehrsvordrucke: Nutzen Sie bereits neue

SEPA-Vordrucke für Zahlscheine? Die Vorgaben sind in den Richtlinien

für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke de"niert.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Beantragung der Gläubiger-Identi!kationsnummer: Haben Sie die

Gläubiger-Identi"kationsnummer bei der Deutschen Bundesbank

beantragt?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Fristen der SEPA-Lastschriftverfahren: Haben Sie einen Prozess zur

Festlegung des Fälligkeitsdatums de"niert? Beachten Sie dabei auch

die Einreichungsfristen Ihrer Hausbank sowie die Informationsp$ich-

ten (Ankündigung) gegenüber dem Zahler.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Einrichtung einer Mandatsverwaltung: Haben Sie eine Systematik zur

Vergabe der Mandatsreferenz festgelegt? Können Sie alle Angaben

zur Einholung, Änderung und Nutzung von SEPA-Mandaten in einer

Mandatsverwaltung erfassen?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Nutzung des SEPA-Mandats: Verwenden Sie bereits das SEPA-Mandat,

wenn Sie sich von Ihrem Geschäftspartner eine Einzugserlaubnis ein-

holen (siehe Kapitel 3.)? Wurden Ihre Vertriebsmitarbeiter diesbezüg-

lich geschult?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Unterrichtung Ihres Geschäftspartners über die Umstellung auf

die SEPA-Basislastschrift (bei Bestandskunden): Haben Sie Ihren

Geschäftspartner über die SEPA-Umstellung, Ihre Gläubiger-Identi"kati-

onsnummer und die SEPA-Mandatsreferenz informiert (siehe Kapitel 3)?

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

Wegfall des Abbuchungsauftragsverfahrens: Wurde mit Ihrem

Geschäftspartner eine Alternative zum Abbuchungsauftragsverfahren

vereinbart? Beachten Sie, dass das SEPA-Firmenlastschriftverfahren

nicht bei Verbrauchern angewendet werden darf.

Ja Nein

Falls nein, bis wann? _________

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24 fokus|unternehmen

Bankenverband

www.bankenverband.de/sepa

EBICS – Electronic Banking Internet

Communication Standard

www.ebics.de

Die Deutsche Kreditwirtschaft

(Fragen/Antworten, Vordruckrichtlinie,

Kunde-Bank-Datenformate),

www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de

Deutsche Bundesbank

(Gläubiger-Identi"kationsnummer)

www.bundesbank.de

European Payments Council

www.europeanpaymentscouncil.eu

Europäische Zentralbank

www.ecb.europa.eu

ISO20022-Nachrichten

www.iso20022.org

Weitere Informationen

7

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fokus|unternehmen 25

bankenverband

BIC

Bank Identi"er Code. Internationale Bankleitzahl gemäß

ISO 9362.

Verzeichnis unter www.swift.com/biconline.

EPC

European Payments Council

(www.europeanpaymentscouncil.eu).

Europäische Union

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,

Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-

Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réuni-

on), Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen,

Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,

Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,

Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern

(www.europa.eu).

Beitrittsstaat: Kroatien (voraussichtlich ab Juli 2013

Mitglied).

Bewerberstaaten: Island, ehemalige jugoslawische Re-

publik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei.

Mögliche Bewerberstaaten: Albanien, Bosnien und

Herzegowina, Kosovo gemäß Resolution 1244 des UN-

Sicherheitsrates.

Euroraum

Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Nie-

derlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien

Spanien, Zypern (www.ec.europa.eu/economy_"nance/

euro/countries).

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum. EU-Staaten und Island,

Liechtenstein, Norwegen.

Glossar

IBAN

International Bank Account Number. Internationale

Kontonummer gemäß ISO 13066 (www.swift.com/solu-

tions/messaging/information_products/directory_pro-

ducts/iban_format_registry).

ISO

International Organization for Standardization

(www.iso.org).

ISO 20022

Universal Financial Industry message scheme

(www.iso20022.org). Standard für Nachrichten im

Finanzwesen.

SEPA

Single Euro Payments Area (www.bankenverband.de/

sepa). Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum.

SEPA-Teilnehmerländer

EWR sowie Monaco, Schweiz, St. Pierre und Miquelon.

SWIFT

Society for Worldwide Interbank Financial Telecommu-

nication (www.swift.com).

XML

Extensible Markup Language (www.w3.org/XML). Dient

dem Austausch hierarchisch strukturierter Daten.

8

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26 fokus|unternehmen

fokus|unternehmen ist eine Publikation des Bankenverbandes in Kooperation mit dem Bundesverband der Freien

Berufe, dem Verband Die Familienunternehmer, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, dem Zentralver-

band des Deutschen Handwerks und dem Verband Deutscher Bürgschaftsbanken mit dem Ziel, das Finanz wissen

kleinerer und mittlerer Unternehmen zu verbessern.

Bisher in dieser Reihe erschienen:

– Vorbereitung auf das Bankgespräch

– Kreditverträge

– Rating

– Gründungs"nanzierung

– Ö!entliche Förderung

– Folgen von Basel III für den Mittelstand

– Energiee#zienz – Potenziale heben und "nanzieren

– Unternehmensnachfolge "nanzieren

– Alternativen zum Kredit

fokus|unternehmen

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bankenverband

Impressum

Herausgeber Bundesverband deutscher Banken e. V.

Postfach 04 03 07, 10062 Berlin

Verantwortlich Iris Bethge

Druck druckpunkt GmbH, Berlin

Gestaltung doppel:punkt redaktionsbüro janet eicher, Bonn

Fotos Fotolia

Gedruckt April 2013

Als Beirat haben Experten die Arbeit an dieser Publikation

mit Ideen und Anregungen unterstützt. Hierfür danken wir

herzlich:

Ute Aschenbrenner

Abteilung Wirtschafts- und Umweltpolitik

Zentralverband des Deutschen Handwerks

Sebastian Alexander Schütz

Leiter des Referats Geld und Währung, Unternehmens"nan-

zierung, Unternehmenssicherung

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Stephan Jansen

Geschäftsführer

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken

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So erreichen Sie den Bankenverband

Per Post: Bundesverband deutscher Banken Postfach 04030710062 Berlin

Per E-Mail:[email protected]

Im Internet:www.bankenverband.de

Social Media:

Per Fax: +49 30 1663-1399

Per Telefon:+49 30 1663-0

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