SFN-Zuschläge 2

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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) Was sind Zuschläge? Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Entlohnung für Sonntagsarbeit Die Entlohnung für die Sonntagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Im Allgemeinen wird sie mit einem Zuschlag von 100% zum Grundstundenlohn abgegolten. Entlohnung für Nachtarbeit Nachtarbeit ist nach den meisten Kollektivverträgen die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag. Als Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten alle zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Zum Begriff „betriebliches Erfordernis“: Arbeitsunterbrechungen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften sind für sich gesehen kein Hindernis, von einem betrieblichen Erfordernis für das Ableisten von Nachtarbeit auszugehen. Der Umstand, dass auf Grund der Länge der Arbeitsverrichtung auch bei unmittelbarem Anschluss an die Normalarbeitszeit die Voraussetzungen für die Blockzeit erfüllt wären, spricht nicht für ein betriebliches Erfordernis für die Nachtarbeit. Unterbrechungen sind der Steuerbefreiung weiters dann nicht abträglich, wenn sich an die Unterbrechung ein betrieblich erforderlicher Schichtdienst anschließt. In allen anderen Fällen einer Unterbrechung der Arbeitszeit (vor Beginn der Nachtarbeit) sind die Nachtarbeitszuschläge hingegen nicht steuerfrei, es sei denn, dass sich die Unterbrechung aus zwingenden betrieblichen Gründen ergibt (z.B. Maschinenausfall). Beispiel: Normalarbeitszeit endet um 18 Uhr; danach werden bis 21 Uhr 5 Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor. Da die Blockzeit in der Nacht nicht gegeben ist, sind die Zuschläge dieser Überstunden wie folgt zu versteuern: 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr = 2 Std. zu 50% = bis € 43,-- steuerfrei; 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr = 1 Stunde zu 100% = lohnsteuerpflichtig. Blockzeit wäre gegeben, wenn ab 19.00 Uhr 3 Stunden durchgehend gearbeitet werden.

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Info: Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge. Quelle http://portal.wko.at/

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Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) Was sind Zuschläge? Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Entlohnung für Sonntagsarbeit

Die Entlohnung für die Sonntagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Im Allgemeinen wird sie mit einem Zuschlag von 100% zum Grundstundenlohn abgegolten.

Entlohnung für Nachtarbeit Nachtarbeit ist nach den meisten Kollektivverträgen die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag. Als Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten alle zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

Zum Begriff „betriebliches Erfordernis“:

• Arbeitsunterbrechungen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften

sind für sich gesehen kein Hindernis, von einem betrieblichen Erfordernis für das Ableisten von Nachtarbeit auszugehen.

• Der Umstand, dass auf Grund der Länge der Arbeitsverrichtung auch bei unmittelbarem

Anschluss an die Normalarbeitszeit die Voraussetzungen für die Blockzeit erfüllt wären, spricht nicht für ein betriebliches Erfordernis für die Nachtarbeit.

• Unterbrechungen sind der Steuerbefreiung weiters dann nicht abträglich, wenn sich an die

Unterbrechung ein betrieblich erforderlicher Schichtdienst anschließt. • In allen anderen Fällen einer Unterbrechung der Arbeitszeit (vor Beginn der Nachtarbeit)

sind die Nachtarbeitszuschläge hingegen nicht steuerfrei, es sei denn, dass sich die Unterbrechung aus zwingenden betrieblichen Gründen ergibt (z.B. Maschinenausfall).

Beispiel: Normalarbeitszeit endet um 18 Uhr; danach werden bis 21 Uhr 5 Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor. Da die Blockzeit in der Nacht nicht gegeben ist, sind die Zuschläge dieser Überstunden wie folgt zu versteuern: 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr = 2 Std. zu 50% = bis € 43,-- steuerfrei; 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr = 1 Stunde zu 100% = lohnsteuerpflichtig. Blockzeit wäre gegeben, wenn ab 19.00 Uhr 3 Stunden durchgehend gearbeitet werden.

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Die gesetzlichen Feiertage Als gesetzliche Feiertage gelten in Österreich: • 1. Januar (Neujahr) • 6. Januar (Heilige Drei Könige) • Ostermontag • 1. Mai (Staatsfeiertag) • Christi Himmelfahrt • Pfingstmontag • Fronleichnam • 15. August (Mariä Himmelfahrt) • 26. Oktober (Nationalfeiertag) • 1. November (Allerheiligen) • 8. Dezember (Mariä Empfängnis) • 25. Dezember (Christtag) • 26. Dezember (Stefanitag)

Darüber hinaus können noch Landesfeiertage festgesetzt sein.

Begünstigungen für Zuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis € 360,-- monatlich steuerfrei. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50% auf € 540,-- monatlich. Zusätzlich dazu sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, maximal € 43,-- monatlich, steuerfrei. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Begünstigung anwenden zu können?

Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten.

Sozialversicherung

Die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind sozialversicherungspflichtig.

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Lohnnebenkosten

Die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind • DB-pflichtig • DZ-pflichtig • KommSt-pflichtig Rechtsgrundlagen § 68 EStG 1988 Links Lohnsteuerrichtlinien Rz 1126 – 1165: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/RichtlinienSteuerrecht/_start.htm

Stand: Juni 2006 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590909-0, Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,

Kärnten, Tel. Nr.:0590 904-0, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: 0590905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://www.wko.at/steuern (Lohnverrechnung) Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und

eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.

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