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SGB IX

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

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§ 4 - Leistungen zur Teilhabe• Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um

unabhängig von der Ursache der Behinderung– die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder

ihre Folgen zu mildern,– Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu

mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

– die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

– die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

• Die Leistungen zur Teilhabe werden neben anderen Sozialleistungen erbracht.• Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden

Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

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§ 8 - Vorrang von Leistungen zur Teilhabe

• Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.

• Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, – die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich

erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. – Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

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§ 9 - Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

• Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.

– Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht genommen;

• Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.

• Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag als Geldleistungen erbracht werden,

• wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können.

• Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

• Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

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§ 14 - Zuständigkeitsklärung• Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von

zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;

• Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.

• Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden, wird der Antrag unverzüglich dem Träger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt.

• Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Bedarf unverzüglich fest.

• Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.

• Ist für die Feststellung ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

• Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

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• Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger festgestellt, dass ein anderer Träger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen.

• Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung Anträge zur Feststellung an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte.

• Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.

• Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Träger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen.

• Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

• Der Sachverständige erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung.

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§ 15 - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

• Kann über den Antrag nicht innerhalb der genannten Fristen entschieden werden, teilt der Träger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit.

• Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Träger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen.

• Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet.

• Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

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§ 17 - Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe allein •oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,•durch andere Leistungsträger •oder unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen.Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. •Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.

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Was ist das (Trägerübergreifende) Persönliche Budget ?

• Dem Menschen mit Behinderung wird ein Geldbetrag ausgezahlt, mit dem er sich vorher bestimmte Leistungen zur Teilhabe selbst einkaufen kann.

• Umfasst das PB Leistungen mehrerer Leistungsträger: Trägerübergreifende Komplexleistung TPB

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Ziele des PB:• Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit

Behinderung größere Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ambulant vor stationärDer Mensch mit Behinderung:• wird vom Objekt zum Subjekt Er trifft selbst die Entscheidungen für sein Leben Er hat Wahlmöglichkeiten Er übernimmt Verantwortung für sich selbst und er

muss die Folgen seiner Entscheidung tragen

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Rechtliche Grundlagen:

• Das TPB ist geregelt in § 17 SGB IX

• Dazu gibt es die Budget-Verordnung

• Die Leistungsträger haben eine Empfehlung zur Umsetzung erarbeitet

www.bar-frankfurt.de

• Seit dem 01.01.2008 besteht ein Rechtsanspruch auf ein TPB

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Das Verwaltungsverfahren(Ist wichtig für alle Antragsteller unabhängig vom PB)

Erstkontakt / Grundberatung

Bedarfsfeststellung

Festlegung der Leistungen

Leistungsabsprache ( hier könnte das PB beantragt werden )

Bescheid

Leistungserbringung

Leistungskontrolle

Anpassung

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Wahlfreiheit

• Das PB wird nur auf Antrag des Leistungsberechtigten gewährt,

• niemand kann zur Antragstellung gezwungen werden.

• Wenn man das PB nicht will, erhält man weiterhin Leistungen als Sachleistung.

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Wichtigste Weichenstellung

Zielvereinbarung

Ziele

Höhe des Budget

Nachweise

Qualitätssicherung

Dauer der Zahlungen

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Andere Leistungsform

Das Persönliche Budget ist KEINE neue Leistung, sondern•nur eine andere Form der Leistungsgewährung.Es können nur Leistungen als Budget gewährt werden, auf die ansonsten ein Sachleistungs-anspruch bestehen würde.•Obergrenze: Kosten aller bisherigen Maßnahmen•Enger Zusammenhang Teilhabeplanung / TPB.

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Budgetfähige Leistungen

Budgetfähig können sowohl

•wiederkehrende

•wie auch einmalige Leistungen sein.

Leistungen der Pflegeversicherung sind nur in Form von Gutscheinen „budgetfähig“.

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Gemeinsame Servicestellen§ 22 - Aufgaben

Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an.

Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,

•über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,

•bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,

•zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,

•bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,

•die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,

•bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,

•bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und

•zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.

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§ 33 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

Die Leistungen umfassen insbesondere

•Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

•Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

•individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

•berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

•berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

•Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

•sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

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Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;

in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.

Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind

•Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

•Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

•mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,

•Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

•Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz,,

•Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

•Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

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Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

•der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,

•der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

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Leistungen umfassen auch•Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,•den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,•die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,•Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,•Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und•Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

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§ 34 - Leistungen an Arbeitgeber

• Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,• Eingliederungszuschüsse,• Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,• teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.• Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.

Ausbildungszuschüsse können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden

Eingliederungszuschüsse betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen;

Die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden.

Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden.

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§ 36 - Rechtsstellung der Teilnehmenden

• Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert.

• Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter.

• Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.

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§ 53 - ReisekostenAls Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen;

hierzu gehören auch •die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, •für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, •für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, •sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.

Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. •Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.

Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.

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Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(Schwerbehindertenrecht)

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§ 71 - Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

•Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.

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§ 81 - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.•Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf•Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,•bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,•Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,•behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,•Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

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Menschen, die an einer langwierigen oder chronischen Krankheit leiden, haben es in der Arbeitswelt besonders schwer.

In Deutschland scheiden pro Jahr mehrere Hunderttausend Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen für lange Zeit oder für immer aus dem Job aus.

Immer öfter liegt die Ursache in psychischen Erkrankungen: 2010 lösten sie mehr als 53 Millionen Fehltage aus. Das ist ein Plus von 80 Prozent gegenüber 1997.

Wenn Sie länger krank waren, brauchen Sie Unterstützung bei der Rückkehr in das Arbeitsleben.

Ihr Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, Ihnen ein betriebliches Eingliederungs-management anzubieten, wenn Sie mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig waren.

Dabei klärt Ihr Arbeitgeber gemeinsam mit Ihnen und qualifizierten Fachleuten, wie Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen können und mit welchen vorbeugenden Leistungen oder Hilfen Ihre Gesundheit gestärkt werden kann.

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Ihre Rechte bei längerer Krankheit

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freiwillig, vertrauensvoll und transparent

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Wer ist an einem BEM beteiligt?

Der Betriebs- oder Personalrat hat das Recht, vom Arbeitgeber darüber informiert zu werden, ob ein Beschäftigter im Betrieb länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist und ob diesem Beschäftigten ein BEM angeboten wurde. Denn die Aufgabe des Betriebs- oder Personalrates ist es, zu über-wachen, ob der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung zum BEM einhält. An dem anschließenden BEM-Verfahren wird der Betriebs- oder Personalrat aber nur beteiligt, wenn Sie dem zustimmen. Das gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung, die beteiligt werden soll, wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

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Sie haben das letzte Wort

Für die Einleitung eines BEM ist in jedem Fall Ihre Einwilligung erforderlich.Erst wenn Sie dem Verfahren zustimmen, kann es eingeleitet werden. Es ist Pflicht des Arbeitgebers, Ihnen ein BEM anzubieten. Aber es besteht keine Pflicht von Ihrer Seite, das Angebot anzunehmen. BEM ist ein Angebot und eine Chance für Sie, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber einen Weg zu finden, um wieder zurück in den Job zu kommen. Ziel dabei ist es, dass Sie die Arbeit langfristig ausüben können, ohne wieder zu erkranken oder dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen zu riskieren. Ihre persönlichen Daten müssen dabei vertraulich behandelt werden und dürfen auch nur für die Belange des BEM verwendet werden. Jeder Schritt muss für Sie transparent und nachvollziehbar sein. Ihr Arbeitgeber muss Sie auf die freiwillige Teilnahme und die Verwendung der für das BEM erhobenen Daten hinweisen.

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Muss ich dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam den Grund meiner Erkrankung mitteilen?

Nein, den medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen müssen Sie dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam nicht offenbaren. Das BEM-Verfahren dient zunächst allein dazu, herauszufinden, wo noch gesundheitliche Einschränkungen bestehen und welche Tätigkeiten Sie damit noch ausüben können. Es kann jedoch bei bestimmten Krankheitsbildern sinnvoll sein, den Betriebsarzt hierüber zu informieren, damit er die übrigen Beteiligten nicht über die Krankheit selbst, aber über die Auswirkungen der Erkrankung am Arbeitsplatz informiert. Der Betriebsarzt darf nur das preisgeben, was Sie ihm erlauben – das gebietet die ärztliche Schweigepflicht.

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Schützt mich ein BEM vor Kündigung?

Es ist der Sinn eines BEM-Verfahrens, herauszufinden, ob und unter welchen Bedingungen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung besteht und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden müssen.Wenn sich aber herausstellen sollte, dass keine Möglichkeit mehr besteht, Sie mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen weiter zu beschäftigen, kann auch ein BEM Sie nicht mehr vor einer Kündigung schützen. Das BEM kann aber für die Reha-Träger wichtige Informationen geben, ob Ihnen durch eine Fortbildung, Umschulung oder andere Unterstützung eine Beschäftigungs-möglichkeit in einem anderen Betrieb ermöglicht werden kann.

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Kündigungsschutz§ 85 - Erfordernis der Zustimmung

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§ 88 - Entscheidung des Integrationsamtes• Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf

Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.

• Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. – Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung

übersandt.

• Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.

• Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

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§ 89 - Einschränkungen der Ermessensentscheidung

Das Integrationsamt erteilt die Zustimmung bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.

Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.

Das Integrationsamt soll die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn

•der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),

•die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 95 Abs. 2 beteiligt worden ist,

•der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und

•die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 ausreicht.

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Page 46: SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen powered by Semmler Media1.

§ 90 - AusnahmenDie Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,•deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder•die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder•deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

– das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder

– Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

•wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

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§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

• Sie fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

• Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden;

• sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

• In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, – werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein

stellvertretendes Mitglied gewählt

• bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen, Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen angehören, wählen diese– einen Richter oder eine Richterin zu ihrer

Schwerbehindertenvertretung.

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• Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen von wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen,

– können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden;

– soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden.

• Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt.

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

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• Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

• Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten,

– die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und

– dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören;

• besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.

• Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

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• Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.

• Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

– das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,

– die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

– eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Page 52: SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen powered by Semmler Media1.

• In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,

• sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

• Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

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• Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre.

• Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.

• Das Amt erlischt vorzeitig, wenn

– die Vertrauensperson es niederlegt,

– aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet

– oder die Wählbarkeit verliert.

• Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.  

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§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

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• Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat

– oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet,

• wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

• Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder Dienststellen gewählt,

– nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehinderten-vertretung wahr.

• Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet,

– wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwer-behindertenvertretung.

• Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist,

– hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

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§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

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§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

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§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung