SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller...
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SHE – Richtlinie
für Auftragnehmer von TenneT Unternehmen
Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase von Offshore-Projekten zum Netzanschluss
von Offshore Windparks
Verantwortlich
Funktion Name Revisions
Datum
Unterschrift
Inhalt
CSS
OS-SHE
Birte Gerdes
Matthias Sonntag
Rev. 4.2
Genehmigt
intern
Geschäftsführer
TOG
Christoph
Schulze Wischeler Rev. 4.2
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 Seite 2 von 142
SHE-Richtlinie für Auftragnehmer von TenneT Unternehmen (im weiteren
Dokument nur mit TenneT bezeichnet)
Regelungen und Prinzipien der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes zur
Planung und Durchführung von Arbeiten, die zum Bau, Errichtung und Inbetriebnahme von
Offshore-Projekten zum Netzanschluss von Offshore Windparks, im Auftrag der TenneT
durchgeführt werden.
Die vorliegende SHE-Richtlinie besteht aus den folgenden drei Teilen:
Einleitung
SHE-Politik der TenneT
Schriftliche Erklärung
SHE-Auskunftsbogen für neue Auftragnehmer
Teil A
SHE-Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen der TenneT
Teil B
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich.
Revisionsstatus
Die vorliegende SHE-Richtlinie der TenneT wird bei Vorliegen neuer Informationen
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den
Revisionsstatus.
Übersicht der Aktualisierungen
Rev Nr.
Datum Inhalt
0 22.10.2009 Einleitung,
Teil A: Baustellenordnung der transpower
stromübertragungs gmbh für Arbeiten auf dem Festland,
Teil B: SHE Richtlinie für Arbeiten im Offshore-Bereich
1 28.01.2010 Einleitung,
Teil A: SHE Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen der
transpower offshore gmbh (tpo),
Teil B: Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen
der transpower offshore gmbh (tpo) im Offshore-Bereich.
2 26.01.2011 Namensänderung transpower in TenneT,
HSE in SHE geändert.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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3
23.05.2012
Inhaltliche Änderungen:
Untertitel: Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-,
Inbetriebnahme- und Betriebsphase
SHE-Politik: Aktualisierung für TenneT
Teil A:
A.1 Geltungsbereich: Definition des Offshore-Bereichs im
Sinne dieser Richtlinie wurde von der 12 sm Grenze auf die
Küstenlinie verlegt.
A.2 und Anhang AI: Ergänzende Hinweise zum
SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung
aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für
die Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform
vom GU/AN zu erstellen sind. Notfallpläne sind im Rahmen
der SHE-Pläne zu erstellen. Personen und Rufnummern für
die Notfallvorsorge sind zu nennen.
A.4.1.2. Weisungsrecht bei „Gefahr im Verzug“
A.4.2.3 Gesamt-SiGe-Koordination ist sicherzustellen, wenn
an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt werden.
A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gehen nach Übertragung
der Pflichten an den GU in eine sekundäre
Überwachungspflicht über.
A.5.4 Bei Übertragung als verantwortlicher Dritter geht die
Pflicht zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß
§ 4 ArbSchG usw. an den GU über.
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten: Hinweise zu Bauzäunen
A.6 Sprachregelung: Ergänzende Hinweise für Baustellen
A.17.10 Gerüste: Ergänzende Hinweise zur Vorbereitung,
Errichtung und Benutzung.
A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen
und Beinahe-Unfällen. Alle Ereignisse sein an das Marine
Operation Centre der TOG zu melden.
A.9.3 Ergänzungen zum Bautagebuch
A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen A. 10.1 HAZID und HAZOP Studien – neues Kapitel A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse – vom Teil B in Teil A vorgezogen A.10.3 SHE-Besprechungen - vom Teil B in Teil A vorgezogen:
Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren
Einsatzplanung / Bauvorbesprechung
Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks)
A 12 Arbeitserlaubnissystem: von Teil B in Teil A
vorgezogen und neu formuliert, ist vom GU im SHE-Plan zu
beschreiben.
A.17.13 Kranarbeiten: von Teil B in Teil A verschoben.
Ergänzende allgemeine Hinweise.
A.17.13.1 Lastenaufnahmemittel und Hebezeuge:
Ergänzungen
A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und
Arbeiten mit Absturzgefahren: neuer Punkt.
Gewässerschutz/ Nulleinleitung in Teil B verschoben.
A.20.2 Abfallkonzept: Ergänzende Hinweise
Anhang AII: Liste relevanter Gesetze und Verordnungen:
Aktualisierung
Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten
Ereignissen bei der TenneT
Anhang AV: Ereignisbericht
Teil B:
B.1 Definition des Offshore-Bereichs: ab Küstenlinie
B.2.1 OIM: Ergänzende Hinweise zu Kenntnissen und
Fähigkeiten
B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Ergänzende Hinweise
B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich: Ergänzende
Hinweise, insbesondere für Schiffstransfers und Überstiege
B.12.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im
Offshore-Bereich: Hinweis zu einer Richtlinie, die von der
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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Deutschen Gesellschaft Maritimer Mediziner herausgegeben
wurde.
B.12.9 Betriebssanitäter: Müssen auf besetzter Plattform vor
Ort sein. Notfallmedizin ist entsprechend im SHE-Plan zu
berücksichtigen.
B.13 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung: neuer
Punkt
B.16.3 Sicherheitseinweisung für Schiffstransfers:
Ergänzende Hinweise
Anforderungen an best. Tätigkeiten im Offshore-Bereich
B.21.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt: neuer Punkt
B.21.2 Gefahren im Watt
B.21.3 Transfers und Übersetzen von Personen: neuer
Punkt
B.21.5 Unterwasserarbeiten (Taucharbeiten)
B.22 Einsatz von Schiffen: Ergänzende Hinweise
B.23.1 Einsatz vom temporären Hubplattformen: neuer
Punkt
B.24 Umweltschutz
B.24.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept: von Teil A
in Teil B verschoben und ergänzende Hinweise
B.24.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt: Ergänzende Hinweise
B.24.6 Abfallentsorgung zugefügt
Anhang B III: Beispielhafte Auflistung zu beachtender
Aspekte für den Personentransfer
4 24.07.2012 Teil A:
A.4.1.8 Der Abschnitt A.5.1.2 bleibt trotz direkter Bestellung
der SiGeKos durch den AG unberührt und hat vollständig
Bestand
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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A.5.1.4 Belastungsanalysen müssen durchgeführt werden,
um körperliche und psychische Belastungen identifizieren zu
können. Entsprechende Schutzmaßnahmen müssen
festgelegt werden.
A.9.1.7 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von
Vorfällen anhand der vorliegenden Tabelle
A.9.1.8 Erstellung einer Unfallstatistik
A.10.1.5 Überarbeitung der Vorgänge zur Beschreibung von
Arbeitsverfahren und Prozessen
A.11 Einsicht von Dokumenten - vom Teil B in Teil A
vorgezogen
A.17.1.4 Umgang mit Personen, die unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehen
A.17.1.14 Kennzeichnung von Gerüsten durch den
jeweiligen Gerüstersteller
A.17.1.20 Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen
Anhang AI Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT
Anhang AVII Regelung für Arbeiten auf Anlagen und
Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich
Anhang AVIII Regelung für Arbeiten in Werften oder
anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder
GU/AN
Teil B:
B.5 Regelung für den Zugang zur Plattform für Personen,
die nicht an den praktischen Übungen des
Offshore-Trainings teilgenommen haben: Ergänzender
Hinweis
B.10.5 Eignung für Essenszubereitung
B.10.10 Betriebssanitäter: Ausbildungsstandards werden zur
Zeit noch diskutiert
B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübung:
Ergänzender Hinweis bezüglich einer Meldestelle an Land
und ärztlicher Versorgung, sowie ärztlichem Transport.
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4.1 30.11.2012 Teil A:
A.5.2 Der AG teilt dem AN die Sicherheitsfachkraft des AG
binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. nach jedem
Wechsel unverzüglich mit.
A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer: Ergänzender
Hinweis zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in der
BRD
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN: Neuer Punkt
hinzugefügt bezüglich Brandschutz und Rettungsmittel
A.14.1 Schriftliche Nachweise über durchgeführte
Unterweisungen
A.15 Erweiterung auf Substitutionsprüfung
A.17.6 Überarbeitung zur Ordnung, Sauberkeit und
Hygiene
A.20.2 Abfallwirtschaft: Überarbeitete Version zu
Entsorgung, Eigentum, Gefahr und abfallrechtliche
Verantwortung
A.20.2 Neuer Punkt zur Nachweisführung
Anhang A II: Aktualisierung der Allgemeinen
Schifffahrtsvorschriften und der Internationalen Standards
für Offshore-Plattformen
B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Überarbeitungen bezüglich
eingesetzter Schiffe
Teil B:
B.19.5 Überarbeitung der Anforderungen für Taucharbeiten
B.20: Einsatz von Schiffen: Überarbeitungen bezüglich
eingesetzter Schiffe
B.22.3 Überarbeitung zum Schutz des Nationalparks
Niedersächsisches Wattenmeer
08.05.2013 Abkürzungsverzeichnis aktualisiert
Teil A:
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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A.9.4 Änderungen des Arbeitsfortschrittes in Baufortschritt
A.10.2.3 Hubbühnen und Steiger eingefügt
A.10.3.1 SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren
A.10.3.3 Baubesprechungen sind zu dokumentieren,
Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks eingefügt
A.11 neue zusätzliche Punkte eingefügt
A.12 Arbeiten mit Gefahrstoffen eingefügt
A.14.1.2 Prüfungen eingearbeitet
A.15 Erweiterung auf Information der Bauleitung in Bezug
auf Art, Menge und Lagerort von Gefahrstoffen sowie Be-
schränkung auf Minimumeinsatz
A.16 Erweiterung auf Warnweste oder Kleidung mit Signal-
farbe sowie Sicherheitsstiefel
A.17.4 Erweiterung auf Restalkohol
A.17.5 Erweiterung der allgemeinen Verhaltensregeln
A.17.6 Erweiterung der Entsorgung und Lagerung von
Restmüll und Reststoffen
A.17.9 Erweiterung auf unkontrolliert austretende Betriebs-
stoffe
A.17.10.3 Erweiterung der Gerüstzugänge
A.17.12 Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze eingefügt
A.17.13 Erweiterung der vorgeschriebenen Prüfungen und
Benutzung der Anschlagmittel
A.17.13.1 Erweiterung auf unbeschädigte, geeignete uns
geprüfte Lastaufnahmemittel erweitert
A.17.14 obere Anlegepunkte und Hindernisse der Fahrwege
eingefügt
A.18 Erweiterung auf Gefahrstoffe
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A.20.2 Erweiterung auf Reststoffe und Recycling
Anhang AI aktualisiert
Anhang AII aktualisiert
Anhang A IX neu hinzugefügt - Durchführung von Safety
Talks auf Baustellen der TTG und TOG
Teil B:
B.7.1 Verzicht aus 3. Person auf kleinen Schiffen im Bereich
Wattemeer und beim Transport zwischen den Inseln
B.10.5 Erweiterung auf Infektionsschutzgesetz und Le-
bensmittelhygieneverordnung
B.12.2 Zusatz für HLO bei unbemannter Plattform
B.12.3 Funkbetriebszeugnisse für Schiffe ergänzt
B.14.1 Verhalten im Brandalarm und Verhalten bei Evakuie-
rungsalarm eingefügt
B.19.2 Teilkapitel überarbeitet
B.19.4 Berücksichtigung des Winddrucks eingefügt
B.19.6 Überarbeitungen bezüglich der
Personenaufnahmekörbe
B.20 Ergänzung Verhalten Bauaufsicht und Deck-
Management auf Schiffen
B.21 Anforderungen an Helikopter, Unternehmen und Be-
satzung ergänzt
B.22.2 Änderung des Stoffaustritts in Schadstoffaustritt
B.22.4 Änderung des Stoffaustritts in Schadstoffaustritt
B.22.6 neues Kapitel eingefügt „Einsatz und Umgang mit
radioaktiven Stoffen“
Anhang B III Schneefall eingefügt
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Inhaltsverzeichnis
Teil A
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von
Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore Netzanschlüssen der TenneT
A.1 Geltungsbereich .....................................................................................................27
A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer .........................................................................28
A.3 Arbeitsschutzorganisation .......................................................................................28
A.4 Beauftragte und zu benennende Personen (Funktionsbeschreibungen) .................29
A.4.1 Vom AG beauftragte Personen ...............................................................................29
A.4.1.1 Projektleiter des AG ............................................................................................29
A.4.1.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG ..............................................................30
A.4.1.3 SHE-Beauftragte des AG ....................................................................................31
A.4.2 Vom GU beauftragte Personen ...............................................................................32
A.4.2.1 Projektleiter des GU ............................................................................................32
A.4.2.2 Baustellenleiter ...................................................................................................32
A.4.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ..................................33
A.4.2.4 Person gemäß § 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ ...................................34
A.4.2.5 Anlagenverantwortlicher (ALV) ...........................................................................35
A.4.2.6 Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter .............................................................35
A.4.2.7 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit .............................................................36
A.4.2.8 Zuständige Person für Brandschutz ....................................................................36
A.4.2.9 Beauftragte Person für Umweltschutz .................................................................36
A.4.2.10 Übersicht der vom GU zu benennenden Personen/zuständige Institutionen .......37
A.4.2.11 Von jedem AN zu benennende Personen ...........................................................37
A.4.2.12 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit .............................................................37
A.5 Verantwortlichkeiten ...............................................................................................38
A.5.1 Allgemein ................................................................................................................38
A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN .............................................38
A.5.3 Weitervergabe von Arbeiten/Einsatz von Subunternehmer .....................................39
A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer ...........................................................................39
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN ................................................................40
A.5.6 Vorgesetzte ............................................................................................................42
A.5.7 Pflichten der Mitarbeiter ..........................................................................................43
A.6 Sprachregelung ......................................................................................................43
A.7 Arbeitszeit ...............................................................................................................44
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A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle ..........................................................................44
A.9 Berichterstattung ....................................................................................................44
A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen ............44
A.9.1.1 Arbeitsunfälle ......................................................................................................44
A.9.1.2 Unfälle mit Umweltschäden ................................................................................45
A.9.1.3 Beinahe-Unfälle ..................................................................................................45
A.9.1.4 Vorfall (Incident)..................................................................................................45
A.9.1.5 Unfallanalyse ......................................................................................................45
A.9.2 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen .......................................46
A.9.3 Erstellen einer Unfallstatistik ...................................................................................47
A.9.4 Bautagebuch ..........................................................................................................47
A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen ...............................................48
A.10.1 HAZID- und HAZOP-Studien ..................................................................................48
A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung
der Schutzziele .......................................................................................................48
A.10.2.1 Gefährdungsbeurteilungen .................................................................................48
A.10.2.2 Betriebsanweisungen .........................................................................................50
A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse ..............................................50
A.10.3 SHE-Besprechungen ..............................................................................................52
A.10.3.1 Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren ....................52
A.10.3.2 Einsatzplanung/Bauvorbesprechung...................................................................52
A.10.3.3 Täliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) ......................................................53
A.11 1B12Einsicht von Dokumenten .......................................................................................53
A.12 Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System) .......................................................54
A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge.................................................................................55
A.14 Einweisungen und Unterweisungen ........................................................................55
A.14.1 Unterweisungen ......................................................................................................55
A.14.1.1 Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von
elektrischen Anlagen ..........................................................................................56
A.14.1.2 Unterweisungen zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) .......56
A.14.1.3 Umgang mit Gefahrstoffen ..................................................................................56
A.14.1.4 Laserschutz Sicherheitsunterweisung .................................................................57
A.14.1.5 Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen ................................................................57
A.15 Gefahrstoffe ............................................................................................................57
A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .....................................................................58
A.17 Arbeitsstätten/Baustellen ........................................................................................59
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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A.17.1 Lage der Baustelle ..................................................................................................59
A.17.2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr ...............................................................59
A.17.3 Stromversorgung ....................................................................................................60
A.17.4 Alkohol und Drogen ................................................................................................60
A.17.5 Allgemeine Verhaltensregeln ..................................................................................60
A.17.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ..........................................................................61
A.17.7 Lärm .......................................................................................................................61
A.17.8 Brand- und Explosionsschutz .................................................................................62
A.17.8.1 Heißarbeiten .......................................................................................................62
A.17.8.2 Brandfall .............................................................................................................62
A.17.9 Einsatz von Maschinen und Geräten ......................................................................62
A.17.10 Errichtung und Benutzung von Gerüsten ................................................................63
A.17.10.1 Vorbereitung .......................................................................................................63
A.17.10.2 Errichtung und Freigabe .....................................................................................63
A.17.10.3 Benutzung ..........................................................................................................65
A.17.11 Erdarbeiten .............................................................................................................65
A.17.12 Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen ................................................66
A.17.13 Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge ................................................67
A.17.13.1 Lastaufnahmemittel und Hebezeuge...................................................................68
A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit
Absturzgefahren .....................................................................................................69
A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern ...............................71
A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT ........................72
A.19.1 Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte .........................................72
A.19.2 Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen ......................................................72
A.19.3 Verfügungserlaubnis (VE) .......................................................................................73
A.20 Umweltschutz .........................................................................................................73
A.20.1 Gewässer und Bodenschutz ...................................................................................73
A.20.2 Abfallwirtschaft .......................................................................................................74
A.21 Schlussbestimmungen ............................................................................................75
Anhang A I – Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan ............................................76
Anhang A II – Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und
Informationen .................................................................................................91
Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT 96
Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei
................. der TenneT 97
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
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Anhang A V – Ereignisbericht ...............................................................................................98
Anhang A VI - Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung ..............................99
Anhang A VII – Regelugen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern
im Offshore Bereich ................................................................................... 100
Anhang A VIII – Regelugen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von
Zulieferern der TenneT oder GU/AN ......................................................... 101
Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG .............. 102
Teil B
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich
B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie ............................................................ 104
B.2 Beauftragte Personen des GU für Arbeiten im Offshore-Bereich .......................... 104
B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform ........................................... 104
B.2.2 Fahrzeugkoordinator ............................................................................................. 105
B.3 Arbeitszeiten im Offshore-Bereich ........................................................................ 106
B.4 6B Wetterbedingungen .............................................................................................. 107
B.5 7B Regelungen für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den
praktischen Übungen des Offshore-Trainingsteilgenommen haben ...................... 107
B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich ................................................................ 108
B.6.1 PSA für den Schiffstransfer und Überstieg ............................................................ 109
B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform ................................................................ 109
B.7.1 Besatzung von Schiffen ........................................................................................ 110
B.8 Personalmeldesystem .......................................................................................... 111
B.8.1 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch) .................................... 111
B.9 6B Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich ................................................... 112
B.10 11B Qualifikation und Eignung des Personals .............................................................. 113
B.10.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen ................................................................... 113
B.10.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich: ....................... 113
B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich .............................. 114
B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchung ................................................................... 114
B.10.5 Eignung für Essenszubereitung ............................................................................ 114
B.10.6 Schulungen und Sicherheitstrainings .................................................................... 114
B.10.7 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs) .................................................... 115
B.10.8 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET) ........................................................ 116
B.10.9 Erste-Hilfe Training ............................................................................................... 116
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Inhaltsverzeichnis Seite 15 von 142
B.10.10 Betriebssanitäter ................................................................................................... 117
B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung ................................................... 117
B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzungen ..................................... 117
B.12.1 Führen des Rettungsboots .................................................................................... 117
B.12.2 Helikopter Landungsoffizier (HLO) ........................................................................ 118
B.12.3 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten .................................. 118
B.12.4 Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterpiloten .......................................... 119
B.12.5 Qualifikation für Kranarbeiten auf See .................................................................. 119
B.13 Nachweis über Schulung und Trainings ................................................................ 119
B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich ....................................................................... 120
B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore- Baustellen ................................................... 120
B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikopter ............................................... 120
B.14.3 Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfer oder Aufenthalt auf Schiffen ............... 121
B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich ...................................... 122
B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen .............................................. 123
B.17 Notfallkommunikation ........................................................................................... 123
B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen ...................................................... 123
B.19 14B Anforderungen an bestimme Tätigkeiten im Offshore-Bereich .............................. 125
B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt ........................................................................... 125
B.19.2 Gefahren im Watt.................................................................................................. 125
B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich ............................... 126
B.19.4 Kranarbeiten im Offshore-Bereich ......................................................................... 127
B.19.5 Unterwasserarbeiten ............................................................................................. 128
B.19.6 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben ......................................... 129
B.20 Einsatz von Schiffen ............................................................................................. 130
B.20.1 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter
ausländischer Flagge ............................................................................................ 130
B.20.2 Einsatzbereitschaft und Eignung der Schiffe ......................................................... 131
B.21 Einsatz von Hubschraubern .................................................................................. 131
B.21.1 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up barge/vessel) .......................... 132
B.22 Umweltschutz ....................................................................................................... 133
B.22.1 Gerätekataster ...................................................................................................... 133
B.22.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept ............................................................... 134
B.22.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb
des Nationalparks Wattenmeer ............................................................................. 135
B.22.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt ............................................................................... 135
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Inhaltsverzeichnis Seite 16 von 142
B.22.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen ....................................... 137
B.22.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen ...................................................... 137
B.22.7 Abfallentsorgung ................................................................................................... 137
Anhang B I - Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des
Offshore-Bereichs .......................................................................................... 138
Anhang B II - Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereichs für Personen, die
nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-Trainings teilgenommen
haben ........................................................................................................... 139
Anhang B III - Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den
Personentransfer mit Schiffen ...................................................................... 140
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Abkürzungsverzeichnis Seite 17 von 142
Abkürzungsverzeichnis
AES Arbeitserlaubnissystem
ALV Anlagenverantwortlicher
AG Auftraggeber (TenneT)
AN Auftragnehmer, einschließlich Generalunternehmer (GU)
ArbMedV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbZG Arbeitszeitgesetz
ASG 1 Erklärung der Mitarbeiter von Fremdfirmen entspr. Arbeitsschutzgesetz § 8 (2)
ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
AV Arbeitsverantwortlicher
AVV Abfall-Verzeichnis-Verordnung
AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone
BaustellV Baustellenverordnung
BAW Betriebsanweisung
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BG Berufsgenossenschaft
BGI Berufsgenossenschaftliche Information
BGR Berufsgenossenschaftliche Richtlinie
BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BioStoffV Biostoffverordnung
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
BOSIET Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training
BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
BZF Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst
CE Konformitätserklärung Europa (Conformité Européenne)
dB (A) Schalldruckpegel in Dezibel
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DIN Deutsche Industrie Norm
EF Elektrofachkraft
EG Europäische Gemeinschaft
ELT Personal Emergency Locator Transmitter
EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Umweltmanagementsystem)
EN Europäische Norm
EUP Elektrotechnisch unterwiesene Person
FAC First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen/Verbandsbucheintrag)
FaSi Fachkraft für Arbeitssicherheit
FAT Fatality (Unfall mit Todesfolge)
FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel
FlugfunkV Flugfunk Verordnung
GAA Gewerbeaufsichtsamt
GB Gefährdungsbeurteilung
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Abkürzungsverzeichnis Seite 18 von 142
GGVSee Gefahrgutverordnung See
GPSGV Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GU Generalunternehmer
HAZID Hazard Identification Study
HAZOP Hazard and operability Study
HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung
HUET Helicopter Underwater Escape Training
HLO Helikopter Landungsoffizier
HV High Voltage (Hochspannung)
HVDC High voltage direct current (Hochspannungsgleichstrom)
IALA International Association of Lighthouse Authorities
ICAO International Civil Aviation Organization (Internat. Zivilluftfahrtorganisation)
IDN Nennfehlerstrom
IEC International Electrotechnical Commission
(Internationale Elektrotechnische Kommission)
IfSG Infektionsschutzgesetz
ILO International Labour Organization
IMCA International Marine Contractors Association
IMO International Maritime Organization, the United Nations specialized agency
with responsibility for the safety and security of shipping and the prevention of
marine pollution by ships. – Internationale Schifffahrtsorganisation
ISO International Organization for Standardization (Internationale Organisation für
Normung)
JAR OPS 3 Joint Aviation Requirements - Operations (Gewerbsmäßige Beförderung von
Personen und Sachen in Hubschraubern)
KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt
KVR Kollisionsverhütungsregeln
Lasthand
habV Lastenhandhabungsverordnung
LärmVibrations
ArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LAT Lowest Astronomical Tide (Seekartennull - „niedrigst möglicher
Gezeitenwasserstand“)
LMHV BZFLebensmittelhygieneverordnung
LRC Long Range Certificate (Allgemeines Funkbetriebzeugnis)
LTI Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)
LTIF Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall von mindestens einem Arbeitstag
bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden
MARPOL Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung-
durch Schiffe- in der jeweils gültigen Fassung (International Convention for the
Prevention of Pollution from Ships, Adoption: 1973 (Convention), 1978 (1978
Protocol), 1997 (Protocol - Annex VI); Entry into force: 2 October 1983
(Annexes I and II).
MOC Marine Operation Centre der TenneT
MOM Marine Operation Manual
MRCC Maritime Rescue Coordination Centre (nationale Leitstellen zur Koordination
der Seenotrettung)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Abkürzungsverzeichnis Seite 19 von 142
MTC Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)
NAN Netzführung und Arbeiten im Netz
NfS Nachrichten für Seefahrer
NOGEPA Netherlands Oil and Gas Exploration and Production Association
NWN Nautische Warnnachrichten
OHSAS Occupational Health and Safety Assessment Series
(Zertifiziertes Managementsystem zum Arbeitsschutz)
OHRIS Occupational Health and Risk Management System
(Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzept)
OIM Offshore Installation Manager
OLF Norwegian Oil Industry Association
PAM Personenaufnahmemittel
PLB Personal Emergency Locator Beacon (Notfunkbake)
PSA Persönliche Schutzausrüstung
PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
RAB Richtlinien Arbeiten auf Baustellen
RCD Fehlerstrom
RöV Röntgenverordnung
SCC Sicherheits Certifikat Contraktoren (Zertifizierbares Managementsystem im
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz für Kontraktoren)
SchuSiKo Schutz- und Sicherheitskonzept
SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
SchSV Schiffssicherheitsverordnung
SeeAnlV Seeanlagenverordnung
SeeAufG Seeaufgabengesetz
SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung
SeeStrO Seestraßenordnung
SF6 Schwefelhexafluorid
SiFa Sicherheitsfachkraft
SGL Servicegruppenleiter
SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
SHE Safety, Health, Environment (Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umweltschutz)
SOLAS International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974, Internationales
Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (in der
jeweils gültigen Fassung)
SRC Short Range Certificate
SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinigten Nationen
STCW 95 International Convention on Standards of Training, Certification and Watch-
keeping for Seafarers Adoption: 7 July 1978; Entry into force: 28 April 1984;
Major revisions in 1995 and 2010 - Internationales Übereinkommen über
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten – in der jeweils gültigen Fassung
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
THN Technisches Handbuch Netz
TRB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter
TRBA Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013
Abkürzungsverzeichnis Seite 20 von 142
TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRR Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen
TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
UKOOA UK Offshore Operators Association
UKW Ultrakurzwelle
UW Umspannwerk
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
über Fachbetriebe
VdS Verband der Sachversicherer
VE Verfügungserlaubnis
VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
WEG Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V.
WHG Wasserhaushaltsgesetz
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
SHE - Politik Seite 21 von 142
SHE–Politik, Ziele und Leitlinien
für alle TenneT Unternehmen
Erklärung zum Thema Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health & Environment)
Das TenneT Management und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung der Unternehmensrichtlinie über „Safety, Health &
Environment“ (SHE). TenneT ist sich seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SHE) bewusst. Alle
internen und externen Interessenvertreter dürfen TenneT verantwortlich machen, diese Erklärung einzuhalten. Diese steht im Einklang mit TenneTs strategischen Zielen. TenneT
möchte eine führende Rolle als Übertragungsnetzbetreiber in Nordwesteuropa spielen, auch auf dem Gebiet von Sicherheit, Gesundheit und Umwelt einnehmen.
TenneT kommuniziert die SHE-Ergebnisse des Unternehmens stets transparent. Hierbei lädt TenneT seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte ein, Vorschläge zur
Ergebnisverbesserung einzubringen. TenneT hat die Ziele:
• ein sicheres Unternehmen ohne Unfälle zu sein,
• gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu beschäftigen und deren Gesundheitsrisiken im Auge zu behalten,
• unnötige Gefahren für die Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.
TenneT möchte außerdem für die SHE-Ziele in der gesamten Wertschöpfungskette ein Vorbild sein. TenneT wird dazu zunehmend auch Lieferanten auf Basis von SHE-Kriterien
bewerten.
März 2011
Mel Kroon Martin Fuchs Vorsitzender der Geschäftsführung Stellv. Vorsitzender der Geschäftsführung
TenneT Holding B.V. TenneT Holding B.V.
Des Weiteren ist im Rahmen der vertraglich festgelegten Informationspflicht über den
Einsatz von Auftragnehmern von jedem AN dem AG rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wo-
chen vor Durchführung der Arbeiten, der SHE-Auskunftsbogen ausgefüllt und unterschrieben
vorzulegen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
Schriftliche Erklärung Seite 22 von 142
Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis und Anerkennung der
TenneT SHE-Richtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
eines unserer definierten Unternehmensziele ist die Gewährleistung eines optimalen
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes für die Menschen, die bei uns arbeiten.
Bezüglich der Umsetzung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sehen wir uns jedoch
nicht nur gegenüber unseren eigenen Mitarbeitern in der Pflicht, sondern erwarten auch von
unseren Auftragnehmern, dass der Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Unfällen und
arbeitsbedingten Erkrankungen ebenfalls einen hohen Stellenwert hat. Desgleichen erwarten
wir die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften. Um einheitliche sicherheits- und
umwelttechnische Rahmenbedingungen zu schaffen, haben wir für die Planung und die
Bauausführungen eine SHE-Richtlinie mit zwei Teilen verfasst. Teil A mit den allgemeinen
SHE-Grundsätzen für die Planung und Bauausführung aller Arbeiten und einem Teil B mit
zusätzlichen Regelungen für Arbeiten im Offshore-Bereich. Diese ist von allen
Auftragnehmern zu beachten und einzuhalten, um so die Sicherheits- und
Umweltschutzkultur auf unseren Baustellen und in unseren Anlagen positiv zu beeinflussen.
Jedem Auftragnehmer wird die SHE-Richtlinie mit Auftragserteilung ausgehändigt. Wir
möchten Sie bitten uns durch Unterschrift zu bestätigen, dass Sie den Inhalt der TenneT
SHE-Richtlinie einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Kenntnis genommen haben und
diese umfänglich beachten werden.
Projektname ………………………………………………………………………..
Teilprojekt/Gewerke ………………………………………………………………………..
..................................................... ...................................................................
Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers
Hinweis: Bei Dienstleistern, die lediglich kleinere Arbeiten, ohne besondere Gefährdungen durchführen (z. B. Straßenreinigung
oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen) kann auf die schriftliche Bestätigung
verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass die relevanten Regelungen dieser SHE-Richtlinie dem AN im Rahmen der
allgemeinen Sicherheitseinweisung vor Beginn der Arbeiten vermittelt werden. Die Durchführung der Einweisung ist schriftlich
zu dokumentieren.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
SHE- Auskunftsbogen Seite 23 von 142
Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
Um uns einen Eindruck über die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschut-
zes in Ihrem Unternehmen und den von Ihrem Unternehmen ggf. eingesetzten Subunter-
nehmen machen zu können, bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen:
Firmenname ……………………………………………………………………….
Firmenanschrift: ………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………..
Bitte nennen Sie das aktuelle Projekt und die einzelnen Teilprojekte und/oder Gewerke für
die Sie tätig werden:
Projektname ………………………………………………………………………..
Teilprojekt/Gewerke ………………………………………………………………………..
Hat Ihre Firma schon einmal Arbeiten für die die TenneT TSO GmbH, die TenneT Offshore
GmbH oder die E.ON Netz GmbH durchgeführt? ja O nein O
Wenn ja, wann und für welches Projekt/Gewerk?
…………………………………………………………………………………………………………..
…………………………………………………………………………………………………………..
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
1. Sind zertifizierte Managementsysteme für den
Arbeits- und Gesundheitsschutz vorhanden? ja O nein O
wenn ja, von welcher Zertifizierungsgesellschaft?
2. und welche Zertifizierung?
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz: OHSAS 18001
ILO
SCC
OHRIS
BG Gütesiegel
Umweltschutz: EMAS
ISO 14001
Qualitätsmanagement: ISO 9001
VdS Zertifikat
Andere Managementsystem
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
SHE- Auskunftsbogen Seite 24 von 142
Sind diese für das gesamte Unternehmen eingeführt? ja O nein O
Wenn nein, für welche Bereiche sind die oben aufgeführten Managementsysteme
gültig?
………………………………………………..…………………………………………
………………………………………………..…………………………………………
………………………………………………..…………………………………………
3. Wie erfüllen Sie die gesetzlichen Vorschriften nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der
Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“?
durch eigene Sicherheitsfachkräfte ja nein
oder
durch einen überbetrieblichen Dienstleister ja nein
oder
durch das Unternehmensmodell ja nein
4. Sind Sicherheitsbeauftragte benannt? ja nein
Wenn ja, wie viele Sicherheitsbeauftragte haben Sie im Unternehmen? ….Anzahl
5. Sind Ersthelfer benannt und alle zwei Jahre weitergebildet worden? ja nein
Wenn ja, wie viele Ersthelfer/innen haben Sie im Unternehmen? ………….Anzahl
6. Wer führt für Sie – soweit erforderlich – die arbeitsmedizinischen Vorsorge-
untersuchungen nach BGV A4 („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) durch?
Name, Anschrift, Betriebsarzt: ...................................................................
………………………………………………..
………………………………………………..
7. Bitte nennen Sie uns Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen für folgende Bereiche:
Arbeitssicherheit: ………………………… Tel.: …………………………
Onshore ………………………… Tel.: …………………………
Offshore ………………………… Tel.: …………………………
Gesundheitsschutz: …………………........... Tel.: …………………………
Onshore ………………………… Tel.: …………………………
Offshore ………………………… Tel.: …………………………
Umweltschutz: ………………………… Tel.: …………………………
Onshore ………………………… Tel.: …………………………
Offshore ………………………… Tel.: …………………………
Betriebsarzt: ………………………… Tel.: …………………………
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
SHE- Auskunftsbogen Seite 25 von 142
8. Werden Ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeiten von Ihnen in einer für die Mitar-
beiter verständlichen Art und Weise regelmäßig unterwiesen, trainiert bzw. ausgebildet?
Arbeits-/Gesundheitsschutz ja nein
Umweltschutz ja nein
Gefahrstoffe ja nein
Benutzung von PSA ja nein
9. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen durch-
geführt? ja nein
10. Bei welcher Berufsgenossenschaft sind Ihre Mitarbeiter versichert?
BG-Name: …...................................... BG-Mitgliedsnummer: …...........................
11. Ist sichergestellt, dass die Aufsichtspersonen/ Verantwortlichen vor Ort die deutsche
Sprachebeherrschen und im Offshore-Bereich zusätzlich Englisch und mit den eingesetz-
ten Mitarbeitern verständlich kommunizieren können (z. B. Englisch)?
ja nein
12. Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle (mehr als drei Ausfalltage) hatte Ihr Unternehmen
im vergangenen Jahr zu verzeichnen; wie hoch war Ihre Unfallquote bezogen auf 1 Mio.
Arbeitsstunden (LTIF: Lost Time Injury Frequency)?
Anzahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle: ………………..
Anzahl tödlicher Unfälle: ………………..
Arbeitsunfälle pro 1 Mio. Arbeitsstunden (LTIF) : ………………..
Anzahl Mitarbeiter: ………………..
13. Haben Sie Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten, die Ihre Mitarbeiter ausführen,
erstellt?
ja nein
14. Werden Sie für die durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsbeurteilungen gemäß Ar-
beitsschutzgesetz, Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung erstellen?
ja nein
15. Stellen Sie die geeignete und notwendige Persönliche Schutzausrüstung entsprechend
der durchzuführenden Arbeiten gemäß der von Ihnen erstellten Gefährdungsbeurteilung
zur Verfügung?
ja nein
16. Sind Ihre Arbeits- und Betriebsmittel für die Ausführung des Auftrags geeignet und wer-
den sie regelmäßig, entsprechend den gesetzlichen Forderungen, auf Fehler bzw. Be-
schädigungen überprüft und das Ergebnis dokumentiert?
ja nein
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung
SHE- Auskunftsbogen Seite 26 von 142
Umweltschutz und Entsorgung
17. Sind Betriebsbeauftragte für Abfall schriftlich bestellt?
ja nein
18. Werden mögliche anfallende Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe entsorgt?
ja nein
19. Haben Sie die für mögliche Arbeiten an gewässerschutzrelevanten Anlagen notwendige
Fachqualifikation nach § 19I WHG?
ja nein
Zur Bewertung Ihrer Angaben möchten wir Sie bitten, Angaben zur Mitarbeiterzahl Ihres
Unternehmens zu machen.
Mitarbeiterzahl insgesamt: ……………….
davon Verwaltungsmitarbeiter: …….……...…
Für Informationen in Zusammenhang mit der Beantwortung des Auskunftsbogens stehen
Ihnen unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf nehmen Sie bitte über den Projektleiter von TenneT Kontakt auf.
Für die Beantwortung der Fragen danken wir Ihnen und hoffen auf eine sichere Zusammen-
arbeit.
Erklärung des Auftragnehmers:
Hiermit bestätigen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Angaben und
verpflichten uns im Falle des Vertragsabschlusses, die geltenden Arbeits-, Gesund-
heits- und Umweltschutzvorschriften sowie die Vorgaben der TenneT zu erfüllen. Wir
sind damit einverstanden, dass oben getroffene Angaben sowie die Daten der vor Ort
durchgeführten Kontrollen zum Zweck der TenneT-internen Verwendung elektronisch
gespeichert und verwertet werden.
..................................................... ...................................................................
Ort, Datum Stempel und Unterschrift des
Auftragnehmers
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 27 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Teil A
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauaus-führung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhal-tungsmaßnahmen von Offshore Netzanschlüssen der
TenneT
A.1 Geltungsbereich
Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von
Generalunternehmern und Auftragnehmern bzw. Nachunternehmern sowie für die
Mitarbeiter von TenneT Unternehmen verbindlich. Die SHE-Richtlinie findet Anwendung in
der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport und Installation der
Plattform sowie Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und Betriebsphase
von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst
die Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse
(Land-, Watt- und Seekabel).
Für erforderliche Arbeiten auf Offshore-Anlagen-/bzw. Baustellen von Windparkbetreibern
sowie auf Werften oder in anderen Fertigungsstätten von Zulieferbetrieben der TenneT
Offshore GmbH oder der GU/AN gelten u.a. die Regelungen der Anlagen A VII und A VIII
dieser SHE-Richtlinie.
Die Einleitung sowie der Teil A dieser Richtlinie finden für alle durchgeführten Arbeiten auf
dem Festland, im Küstengebiet und im Offshore-Bereich Anwendung. Im Teil B sind
zusätzliche Regelungen aufgeführt, die bei der Durchführung von Arbeiten im Offshore-
Bereich zu beachten sind. Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen
Teil, einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und
Wattenmeeres, sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).
Nachfolgend werden Auftragnehmer (Nach-/Subunternehmer sowie der
Generalunternehmer) mit AN (Auftragnehmer) bezeichnet. In Regelungen, die sich
ausschließlich auf den Generalunternehmer (GU) beziehen, ist explizit nur der GU genannt.
An einem Offshore Netzanschluss Projekt können auch mehrere Generalunternehmer betei-
ligt sein, sofern das Projekt losweise vergeben wird. Der jeweilige Generalunternehmer ist
entsprechend in der Pflicht, die Regelungen an seine Nach-/Subunternehmer zu über-
tragen.
Die internen TenneT Regelungen sowie interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum
Gesundheitsschutz der AN bleiben durch diese Richtlinien unberührt.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 28 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer
Die Ausführung der Arbeiten in der Bau- und Errichtungsphase erfolgt durch einen
Generalunternehmer (GU) bzw. durch von ihm beauftragte AN.
Für die Durchführung dieser umfangreichen Arbeiten ist vom GU ein SHE-Master-Plan
(siehe Anhang A I) zu erstellen, der neben den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens die
in der SHE-Richtlinie enthaltenen Forderungen und deren Umsetzung beschreibt. Die
Schnittstellen der einzelnen SHE-Pläne untereinander sind aufeinander abzustimmen und
ggf. Schnittstellendokumente (Bridging Documents) anzufertigen, in denen die Konformität
der einzelnen Schnittstellen näher beschrieben ist. Schnittstellen zwischen den einzelnen
SHE-Plänen können z. B. auftreten, wenn die Durchführung von zwei Gewerken zeitlich und
räumlich zusammen treffen, z. B. beim Kabeleinzug in/auf die Plattform oder der Anschluss
der Konverterstation an Land.
Ferner sind Schnittstellen zu der TenneT SHE-Richtlinie zu beschreiben, wenn
Anforderungen aus der SHE-Richtlinie in anderer Weise anders durchgeführt werden sollen,
(durch den GU oder durch seine von ihm beauftragten Nachunternehmer), so ist in einem
Schnittstellendokument zu beschreiben, wie das gleiche Schutzziel erreicht werden soll.
Nach erfolgreichem Testbetrieb aller installierten Anlagen (Gesamtsystem) erfolgt die
Übergabe des Betriebs an den AG. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die eigentliche
Betriebsphase.
A.3 Arbeitsschutzorganisation
Der Auftraggeber und Genehmigungsinhaber (AG) bestellt einen Generalunternehmer (GU),
der in eigener Verantwortung die Errichtung und Installation der Anlagen unter
Berücksichtigung dieser SHE-Richtlinie sowie der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben
hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz ausführt.
Der GU trägt bis zur Endabnahme (Gefahrenübergang) alle Verkehrssicherungspflichten in
eigener Verantwortung. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Bauherren sind dem AG
im Rahmen der zu erstellenden SHE-Pläne (siehe Anhang A I) funktionsfähige
Notfallschutz- und Umweltschutzorganisationen mit folgenden Inhalten nachzuweisen.
Notfallschutzorganisation:
Notfallpläne mit Notrufnummern, Notfallkommunikation (siehe auch B.17 und 18)
Brandschutzkonzept
Flucht- und Rettungspläne
Standortbezogene Zufahrthinweise und Koordinaten für den Rettungsdienst
(insbesondere für Wanderbaustellen). Diese müssen allen Personen vor Ort bekannt sein
(Einweisung der Personen vor Ort).
Umweltschutzorganisation:
Gewässerschutz (siehe Punkt A. 20.1, A. 20.2, B. 22)
Abfallkonzept (siehe Punkt A. 20.2)
Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement (siehe Punkt A.14.1.3 und A.15)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 29 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Die nachfolgende Abbildung A1 zeigt beispielhaft die Arbeitsschutzorganisation für Arbeiten
während der Errichtungsphase der Plattform.
Des Weiteren sind Organigramme zur Arbeitsschutzorganisation vom GU zu erstellen, die
alle verantwortlichen und zuständigen Personen hinsichtlich SHE aufführen. Die Personen
sind dem AG rechtzeitig gemäß Punkt A. 4.2.10 namentlich zu benennen. Änderungen in der
Organisation sind den Projektleitern des AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im
Organigramm zu aktualisieren.
A.4 Beauftragte und zu benennende Personen (Funktionsbeschreibungen)
A.4.1 Vom AG beauftragte Personen
A.4.1.1 Projektleiter des AG
Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom AG ein Projektleiter für das
Gesamtprojekt sowie ggf. Teilprojektleiter für einzelne Gewerke (Plattform, Kabelverlegung
etc.) sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.
Die Projektleiter des AG sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen
übertragenen Aufgaben im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Sie haben sich mit dem
Projektleiter des GU über die Bestellung von geeigneten SiGe-Koordinatoren und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 30 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
BGV A1-Koordinatoren abzustimmen. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt
und es sind mehrere SiGeKos bestellt, so ist eine Gesamt-SiGe-Koordination
sicherzustellen.
Der Projektleiter des AG ist zu jeder Zeit berechtigt, dem GU Weisungen zu erteilen, sofern
dies für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und/oder die Beseitigung
von Mängeln nach Maßgabe dieser SHE-Richtlinie erforderlich ist.
Vor der Erteilung einer Weisung wird sich der Projektleiter des AG mit dem GU beraten und
sich darum bemühen, eine für beide Seiten zumutbare Einigung zu erzielen.
Der GU ist verpflichtet, die Weisungen des Projektleiters des AG zu befolgen. Ungeachtet
dessen bleibt es in der alleinigen Verantwortung des AN, eine sichere Durchführung seiner
Arbeiten zu gewährleisten.
Unter anderem haben die Projektleiter des AG folgende weitere Aufgaben:
Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.
Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden.
Bei Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG abzustimmen.
Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.
Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.
Weiterleitung von SHE-relevanten Dokumenten an die Fachkraft für Arbeitssicherheit
bzw. den SHE-Beauftragen des AG und Projektleiter des GU.
A.4.1.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt sein. Sie beraten die
Geschäftsführung, Vorgesetzte, Projektleiter und sonstige Projektbeteiligte des AG
hinsichtlich aller arbeitssicherheitsrelevanten Belange, die sich im Rahmen der Arbeiten für
die Offshore-Projekte ergeben. Sie wirken auf die Umsetzung der SHE-Richtlinie und der
geltenden Gesetze und Verordnungen hin.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG wird gegenüber der Genehmigungsbehörde
(BSH) als Ansprechpartner für SHE-Belange im Offshore-Bereich benannt.
Die Aufgaben umfassen im Einzelnen:
Hinwirken auf die Einhaltung und Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie sowie der
einschlägigen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
Einsicht in alle arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen und Dokumente im Rahmen
der Anforderungen dieser SHE-Richtlinie. Prüfen der Unterlagen auf Plausibilität und
Vollständigkeit.
Information und Abstimmung der zu ergreifenden Schritte mit den Projektleitern und
ggf. dem OIM (Offshore Installation Manager) bei Erkennen von Gefährdungen oder
Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Arbeitssicherheitsanforderungen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 31 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Einbindung der Geschäftsführung bei Konflikten hinsichtlich der Umsetzung von
arbeitssicherheitsrelevanten Regelungen und grundsätzlichen Entscheidungen. Bei
der Entscheidungsfindung sind die SHE-Beauftragten der TenneT einzubinden.
Zusammenarbeit mit dem SHE-Beauftragten und SiGeKo’s bei besonderen
Fragestellungen und internen Regelungen hinsichtlich SHE.
Dokumentation von arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen des AG sowie der AN
und ihrer Subunternehmen.
Beratung der Projektbeteiligten bei allen arbeitssicherheitsrelevanten Themen und
Aufgaben.
Unterstützung der Vorgesetzten des AG bei der Erstellung von
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der Durchführung
von Unterweisungen.
Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen samt
Dokumentation der Begehungen..
Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von Abläufen bezüglich
Arbeitssicherheit und ggf. entsprechende Anpassung des Schutz- und
Sicherheitskonzeptes.
Annahme und interne Weiterleitung von Unfallmeldungen, Mitwirkung bei
Durchführungen von Unfallanalysegesprächen/-untersuchungen.
Weisungsrecht bei akuten Gefahrensituationen (Gefahr im Verzug) gegenüber
Personal des AN und AG.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können mit weiteren Funktionen beauftragt sein.
Sie dürfen jedoch nicht die Funktion des Projektleiters oder Baustellenleiter übernehmen.
A.4.1.3 SHE-Beauftragte des AG
Die SHE-Beauftragten des AG sind schriftlich zu benennen. Sie nehmen
Betriebsbeauftragungen für SHE-Themen wahr (z. B. Abfall, Immissionsschutz,
Gewässerschutz, Gefahrgut).
Die Aufgaben der SHE-Beauftragten umfassen im Rahmen von Offshore-Projekten:
Beratung der Projektbeteiligten bei allen SHE-relevanten Themen und Aufgaben.
Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei
der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der
Durchführung von Unterweisungen.
Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Umweltschutzanforderungen.
Durchführung von Begehungen von Arbeitsstätten, Schiffen/Fahrzeugen und Baustellen
in regelmäßigen Abständen.
Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von SHE-Abläufen.
Annahme von Unfallmeldungen, Durchführung von Unfallanalysegesprächen/
-untersuchungen in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG.
Kontakte zu Behörden, Aufsichtsämtern und der Berufsgenossenschaft in allen
arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Themen.
Des Weiteren zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG Beratung bei:
o Der Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und sozialen
Einrichtungen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 32 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
o Bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.
o Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung.
A.4.2 Vom GU beauftragte Personen
A.4.2.1 Projektleiter des GU
Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom GU ein Gesamtprojektleiter,
sowie ggf. Teilprojektleiter (ggf. von AN) für die einzelnen Gewerke Plattform, Seekabelver-
legung, Landkabelverlegung etc. sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.
Die Projektleiter sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen
Aufgaben im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Im gegenseitigen Einverständnis haben
der Projektleiter des GU und der Projektleiter des AG sich über die Bestellung des bzw.
mehrerer SiGeKo's abzustimmen gemäß § 3 der Baustellenverordnung. Werden an einem
Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo's bestellt, so ist die
Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.
Weiterhin haben sie zu veranlassen, dass in der Errichtungsphase und in weiteren
Bauphasen geeignete BGV A1 Koordinatoren zum Einsatz kommen. Die Benennung eines
geeigneten BGV A1 Koordinators ist mit dem Projektleiter des GU abzustimmen.
Unter anderem haben sie folgende weitere Aufgaben:
Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.
Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und
Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden.
Bei Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für
Arbeitssicherheit bzw. den SHE Beauftragen des AG abzustimmen.
Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.
Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.
Erstellen und aktualisieren von Terminplänen.
Organisatorische Unterstützung des Baustellenleiters.
Weiterleiten von SHE-relevanten Dokumenten an den Baustellenleiter, die Fachkraft
für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG, SiGeKo und
BGV A1 Koordinator sowie ggf. OIM.
A.4.2.2 Baustellenleiter
In der Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom GU für jede Baustelle eine Person
schriftlich, als Baustellenleiter, zu benennen. Sie ist verantwortlich für die gesamten Arbeiten
vor Ort. Sie hat die Arbeitsabläufe zu überwachen und muss darauf hinwirken, dass die
Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sowie die Weisungen der Koordinatoren
eingehalten werden. Der Baustellenleiter kann auch die Funktion des BGV A1-Koordinators
wahrnehmen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 33 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Festlegung und Koordination der durchzuführenden Arbeiten und Einteilung des
Personals unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsabläufe.
Sicherstellen, dass nur fachlich und persönlich geeignetes Personal mit den
erforderlichen Unterweisungen, Schulungen und Trainings zum Einsatz kommt. Eine
schriftliche Bestätigung ist an die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zu senden.
Freigabe der Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Arbeitserlaubnissystems (siehe B.12).
Ständige Überwachung der vor Ort durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Umsetzung von
technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen aus den
Gefährdungsbeurteilungen.
Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie.
Regelmäßige Abstimmung mit den Arbeitsverantwortlichen, den Projektleitern sowie der
Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG und ggf. OIM.
Durchführung von täglichen SHE-Besprechungen (Toolbox Talks) (siehe Punkt A.10.3.3).
Sicherstellen einer funktionierenden Notfallorganisation mit Bereitstellung von
ausreichendem Erste-Hilfe-Material und Durchführung von regelmäßigen Notfallübungen.
Sicherstellung der Umsetzung von Umweltschutzvorgaben und -konzepten.
Tägliche Berichterstattung an den Projektleiter des GU und AG.
Führen des Bautagebuchs (siehe A.9.4).
Meldung von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und umweltrelevanten
Ereignissen (siehe A.9.1).
Sicherstellung der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten.
Sicherstellen, dass die Aufgabe der zuständigen Person für Brandschutz
wahrgenommen wird.
Einweisungen der Mitarbeiter in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und
Rettungspläne sowie vorhandenes Feuerlöschgerät.
Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen.
Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Organisation von Brandschutz und Notfallübungen.
Aktualisierung von Unterlagen und Aushängen, einschließlich Brandschutzplänen.
Kontakt mit den zuständigen Behörden.
A.4.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
Werden Arbeiten durchgeführt, die unter die BaustellV fallen, so ist je nach Umfang der
Arbeiten oder wenn zu erwarten ist, dass vor Ort mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder
nacheinander tätig werden, ein oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
Koordinatoren gemäß BaustellV schriftlich zu bestellen. Der SiGeKo ist gemäß vertraglicher
Reglung zu bestellen (sofern nicht vom AG, dann vom GU). Der Abschnitt A.5.2
"Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN“ und alle diesbezüglichen
vertraglichen Regelungen bleiben auch bei einer direkten Bestellung der SiGeKo's durch den
AG unberührt und haben vollständig Bestand. Die Bestellung hat dann im gegenseitigen
Einverständnis mit dem Projektleiter des AG zu erfolgen. Werden an einem Ort mehrere
Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist eine
Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 34 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Die Beauftragung des SiGeKo's muss so rechtzeitig erfolgen, dass er seine zu erfüllenden
Aufgaben für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens erledigen kann.
Die Aufgaben des SiGeKo umfassen u. a.:
Koordinator in der Planungsphase.
o Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach
§ 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
o Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen
zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen
betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
o Maßnahmen zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
vorschlagen.
o Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen
und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist. Dieser
Plan und dessen Fortschreibung ist der zuständigen Fachkraft für
Arbeitssicherheit des AG rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.
o Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach
Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für
Arbeitsschutz).
o Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem
SHE-Beauftragten des AG hinsichtlich Umsetzung dieser SHE-Richtlinie und
sonstiger spezifischer Regelungen der TenneT.
Koordinator während der Errichtungsphase und weiteren, späteren Bauphasen
o Teilnahme an SHE-Besprechungen und -begehungen einschließlich
Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse.
o Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch
die Arbeitgeber, beispielsweise durch Einfordern von Nachweisen.
o Kontrollen der ordnungsgemäßen Anwendung und Einhaltung von
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.
o Empfehlung von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
Diese Empfehlungen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG
abzustimmen.
A.4.2.4 Person gemäß § 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“
Wenn mehrere Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden, ist im gegenseitigen
Einvernehmen eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt
(nachfolgend BGV A1-Koordinator genannt).
Der BGV A1-Koordinator muss die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation
haben und ist schriftlich gegenüber dem AG zu benennen.
Er hat darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger
Gefährdungen und Einhaltung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz vor Ort
umgesetzt werden. Er ist in diesem Sinne weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge
zu leisten. Zusätzlich hat er die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen
des AG in alle arbeitssicherheitsrelevanten Prozesse einzubinden und sie mit ihm
abzustimmen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 35 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten Arbeitsablaufs die entsprechende
Koordination sichergestellt ist. Zur Abwehr von besonderen Gefahren ist er mit
entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
Der BGV A1-Koordinator kann gleichzeitig Baustellenleiter sein.
A.4.2.5 Anlagenverantwortlicher (ALV)
Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105-100 ist im Sinne der Arbeitssicherheit für
die Arbeitsstelle zuständig. Er hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten
an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen sowohl auf die besonderen Gefahren
hingewiesen wird, als auch der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Der ALV weist
den Arbeitsverantwortlichen an der Arbeitsstelle ein. Danach ist die ständige Anwesenheit
des ALV an der Arbeitsstelle in der Regel nicht erforderlich. Der ALV muss über einschlägige
Erfahrungen "im Betrieb elektrischer Anlagen" verfügen, die Vorschriften und internen
Richtlinien für den Betrieb der Anlagen kennen und mit der Durchführung der
Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein.
Die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen kann von einer
Person ausgeübt werden.
Mit Beginn der Inbetriebnahmephase ist die Anlage als elektrische Anlage zu betrachten.
Während dieser Phase stellt der GU den Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105-100.
Die Benennung zum Anlagenverantwortlichen erfolgt für festgelegte Arbeiten und ist vor
Arbeitsbeginn schriftlich gegenüber dem AG zu dokumentieren.
A.4.2.6 Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter
Der Arbeitsverantwortliche/Vorarbeiter ist eine Person, die benannt ist und die die
unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt. Werden keine Arbeiten an,
mit oder in der Nähe der elektrischen Anlage durchgeführt, so ist ein Vorarbeiter zu
benennen.
Für die Durchführung von Arbeiten an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage ist ein
Arbeitsverantwortlicher zu benennen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle
einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und die betrieblichen
Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden. Der
Arbeitsverantwortliche wird vom Anlagenverantwortlichen in die besonderen Gefahren der
Anlage eingewiesen, danach ist er für die Arbeitssicherheit an der Arbeitsstelle
verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen
stattfinden.
Die Tätigkeit des Arbeitsverantwortlichen erfordert:
Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten und Erfahrungen mit der Durchführung
solcher Arbeiten,
Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen Arbeiten anzuwendenden
Vorschriften und Normen,
Fähigkeit, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen,
Fähigkeiten zum Erkennen, der mit den übertragenen Arbeiten verbundenen
Gefahren.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 36 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
In der Regel sind Arbeitsverantwortliche Elektrofachkräfte. Jedoch können auch
„Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ die Funktion eines Arbeitsverantwortlichen
übernehmen (siehe DIN VDE 0105-100).
Jeder AN hat mindestens eine Person schriftlich gegenüber dem AG bekanntzugeben, die
benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.
A.4.2.7 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit
Der GU/AN hat für jedes Gewerk gegenüber dem AG eine Person als Beauftragte Person für
Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung und
Einhaltung des Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist. Die
beauftragte Person für Arbeitssicherheit des GU hat regelmäßige Baustellenbegehungen
durchzuführen und die Ergebnisse der Begehung zu dokumentieren. Ein Protokoll oder
Bericht mit den Ergebnissen der Begehung ist dem Projektleiter des AG, der Fachkraft für
Arbeitssicherheit oder dem SHE-Beauftragten des AG und dem zuständigen SiGeKo
innerhalb von 2 Wochen zuzusenden. Gravierende SHE-Mängel sind vorab an das MOC der
TenneT zu melden (siehe Punkt A.9).
Weiterhin hat sich die beauftragte Person für Arbeitssicherheit mit den SiGeKo’s und
Fachkräften für Arbeitssicherheit abzustimmen.
A.4.2.8 Zuständige Person für Brandschutz
Für die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist eine Person
schriftlich zu bestellen, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
Überwachung der Arbeiten hinsichtlich Einhaltung der allgemeinen
Brandschutzbestimmungen.
Regelmäßige Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand
und Vollzähligkeit.
Veranlassung von regelmäßigen Überprüfungen der Brandschutzeinrichtungen.
Genehmigung von feuergefährlichen Arbeiten in Absprache mit dem Baustellenleiter.
Kontrolle der Flucht- und Rettungspläne auf ordnungsgemäße Ausführung und
Aushang.
Ausarbeitung von Alarm- und Notfallplänen.
Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Er kann auch der Baustellenleiter sein und bei Anwesenheit mehrerer AN die Funktion des
BGV A1-Koordinators wahrnehmen.
A.4.2.9 Beauftragte Person für Umweltschutz
Der GU hat eine Person gegenüber dem AG spätestens 4 Wochen nach Auftragsannahme
schriftlich zu benennen, die für alle umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange zuständig
ist. Insbesondere für die Arbeiten im Bereich des Nationalparks Wattenmeer ist es
erforderlich, bereits in der Planungsphase einen Ansprechpartner verbindlich zu diesem
frühen Zeitpunkt zu benennen. Die beauftragte Person ist unter anderem zuständig für die
Behördenkontakte und muss aus diesem Grunde der deutschen Sprache in Wort und Schrift
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 37 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
mächtig sein. Während der Bauausführung ist der permanente Aufenthalt der benannten
Person vor Ort erforderlich. Die benannte Person darf nicht zugleich die Funktion des
Bauleiters ausüben. Gegenüber den Nationalparkverwaltungen besteht Auskunftspflicht.
A.4.2.10 Übersicht der vom GU zu benennenden Personen/zuständige
Institutionen
Vom GU und jedem AN sind folgende Personen inkl. Ausbildungsnachweise, soweit
erforderlich, spätestens 4 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit dem AG bekanntzugeben:
Baustellenleiter (A.4.2.2)
Beauftragte Person für Arbeitssicherheit (A.4.2.7)
Zuständige Person für Brandschutz (A.4.2.8)
Beauftragte Person für Umweltschutz (A.4.2.9).
Im gegenseitigen Einverständnis mit dem AG wird benannt:
Projektleiter und Stellvertreter (A.4.1.1)
SiGeKo (siehe Punkt A.4.2.3)
Koordinator gemäß BGV A1 (siehe Punkt A.4.2.4).
Zusätzlich für den Offshore-Bereich:
Verantwortliche Person für Wetterbedingungen (siehe Punkt B.4)
Offshore Installation Manager (OIM-Plattform) (siehe Punkt B.2.1)
Fahrzeugkoordinator (siehe Punkt B.2.2).
Alle benannten Personen sind vom Projektleiter des AG an die Fachkraft für
Arbeitssicherheit weiter zu melden. Der GU bzw. AN meldet jede Änderung der
Verantwortlichkeit z. B. Vertretungsregelung etc. unverzüglich dem AG.
A.4.2.11 Von jedem AN zu benennende Personen
A.4.2.12 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit
Jeder AN hat gegenüber dem AG eine Person als Beauftragte Person für Arbeitssicherheit
schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des
Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist.
Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter
Funktionsbeschreibung siehe Punkt A. 4.2.6.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 38 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.5 Verantwortlichkeiten
A.5.1 Allgemein
Die TenneT SHE-Richtlinien gelten für alle Mitarbeiter der GU/AN und seine
Nachunternehmer sowie der TenneT verbindlich. Alle Personen haben darauf zu achten,
dass die Festlegungen umgesetzt und eingehalten werden.
Von diesem Konzept unberührt bleibt die Pflicht bestehen, im Rahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes alle Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und
einzuhalten. Die Vorgesetzten bzw. verantwortlichen Personen müssen auf der Basis von
Gefährdungsbeurteilungen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor
Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen.
Über Änderungen im Arbeitsablauf und an Arbeitsverfahren sind die Projektleiter des AG und
GU/AN, der OIM sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG bzw. der SHE-Beauftragte
des AG und AN unverzüglich zu informieren und ggf. zusammen mit dem Baustellenleiter,
dem BGV A1-Koordinator und dem SiGeKo abzustimmen.
Die weitergehenden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten bezüglich SHE für alle
Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden, sind im
Teil B beschrieben.
A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN
Der AG muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten der GU für
die Durchführung der Arbeiten geeignet sind und hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit
und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem Betrieb angemessene Anweisungen
erhalten haben und die Einhaltung der TenneT SHE-Richtlinie durch alle Beteiligten
gewährleistet ist. Er hat alle SHE-relevanten Festlegungen an die GU weiterzuleiten.
Der AG wird dem AN die Person, die als Sicherheitsfachkraft im Projekt des AG fungiert,
binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. unverzüglich nach jedem Wechsel mitteilen.
Der AG als Bauherr hat den GU als verantwortlichen Dritten beauftragt, die in der BaustellV
verankerten organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1
und die Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 entfällt, wenn der SiGeKo durch den AG bestellt wird).
Durch diese organisatorische Festlegung wechselt die primäre Verantwortung für die
Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz in eine sekundäre
Verantwortung als Überwachungspflicht.
Erst mit Gefahrenübergang gemäß Projektvertrag übernimmt der AG die primäre
Verantwortung für den Arbeitsschutz und ist ab diesem Zeitpunkt auch verantwortlich für die
erforderlichen Notfall- und Rettungseinrichtungen sowie für Maßnahmen einer wirksamen
Erste-Hilfe und Rettungskette (bis dahin trägt der GU als verantwortlicher Dritter diese
Verantwortung).
Bei der Erteilung von Aufträgen hat der AG den AN bei der Gefährdungsbeurteilung
bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren von bestehenden Anlagen zu unterstützen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 39 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Dabei sollten dem AN Erkenntnisse aus den eigenen Gefährdungsbeurteilungen mitgeteilt
werden.
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hinweise in Bezug auf:
die Tätigkeit des AN im Zusammenhang mit Betriebsabläufen und Arbeitsverfahren
Installationen, Anlagen und Geräte
Betriebsanweisungen
zu benutzende persönliche Schutzausrüstungen
Flucht- und Rettungswege
Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Ge- und Verbotsregelungen.
A.5.3 Weitervergabe von Arbeiten/Einsatz von Subunternehmer
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des AG an Subunternehmer weitervergeben
werden. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner
Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nachzukommen.
A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer
Der GU/AN hat, bezogen auf das jeweilige Land der Fertigung bzw. Leistungserbringung,
sämtliche einschlägigen und anwendbaren arbeitsrechtlichen und hierauf bezogene
öffentlich-rechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, einschließlich etwaig
geltender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Regeln in Bezug auf den Einsatz,
die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen der jeweiligen Mitarbeiter sowie der
Gewährung ihrer sämtlichen Rechte. Der AN wird seine Mitarbeiter verpflichten, alle
anwendbaren gesetzlichen Regelungen, einschließlich der arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften, einzuhalten. Soweit der AN auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ausländische Mitarbeiter beschäftigt, müssen diese rechtmäßig in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten
und berechtigt sein, von dem AN in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt zu werden.
Bei Übertrag der Pflichten als verantwortlichen Dritten an den GU gemäß
§ 4 Baustellenverordnung, obliegt dem GU die primäre Pflicht für die Umsetzung der
Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG (inkl. der Verkehrssicherungspflichten). Der
GU/AN und ihre Subunternehmer haben den disziplinarischen Vorgesetzten und Personen
mit Leitungsfunktionen die Unternehmerpflichten, insbesondere hinsichtlich Arbeitssicherheit,
schriftlich zu übertragen.
Jeder AN muss sicherstellen, dass seine von ihm beauftragten Subunternehmer und deren
Beschäftigte für die auszuübenden Tätigkeiten geeignet und befähigt sind (fachlich und
arbeitsmedizinisch) sowie die erforderlichen Unterweisungen und Trainings absolviert haben.
Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten. Es empfiehlt sich alle
Unterweisungen und Trainings in einem sogenannten Sicherheitspass einzutragen, der von
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 40 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
jedem Mitarbeiter immer mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband
Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG).
Der AN ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit
dem Baustellenleiter des GU, in Verbindung zu setzen, um besondere Maßnahmen
abzustimmen. Der Baustellenleiter hat dabei den Projektleitern des AG und der AN, die
Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die SHE-Beauftragten des AG, den SiGeKo, sowie den
BGV A1-Koordinator und ggf. den OIM einzubinden. Diese Regelung entbindet den AN
weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner
Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen
Unternehmen unmittelbar abzustimmen.
Der AN ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt zu
schützen und Schäden und Belästigungen von Personen und Sachen durch Verschmutzung,
Lärm und sonstige Emissionen im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen zu vermeiden;
die diesbezüglichen gesetzlich zulässigen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.
Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen verantwortlichen
Personen/Aufsichtführenden einschließlich seiner Subunternehmer Kenntnis über den
SiGe-Plan, die TenneT SHE-Richtlinie sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften haben.
Der GU/AN verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und
Belastungsanalysen aufeinander abzustimmen und dem SiGeKo zur Kommentierung
vorzulegen. Es sollen nicht nur Gefährdungen analysiert werden, die kurzfristig einer Person
schaden können, es sollen in Belastungsanalysen auch übermäßige körperliche und
psychische Belastungen identifiziert werden und entsprechende Schutzmaßnahmen
festgelegt werden. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind
die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und
Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die
Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer
Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Baustellenleiter zu melden und es ist auf deren
Abstellung hinzuwirken.
Alle Vorgaben und Festlegungen dieser SHE-Richtlinie gelten auch für die
Subunternehmer der AN. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer ausreichend
über alle SHE-Regelungen und -Anforderungen gemäß dieser Richtlinie zu
informieren und hat deren Umsetzung sicherzustellen. Auf die Verpflichtung zur
Gefährdungsbeurteilung durch die AN und ihrer Subunternehmer nach
Arbeitsschutzgesetz wird verwiesen. Jeder Subunternehmer muss für seine Arbeiten
eigene Gefährdungsbeurteilungen (siehe auch Punkt A.10.2.1, B.4) erstellen und
muss seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den
Vorgaben dieser SHE-Richtlinie einweisen und unterweisen.
A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN
Der AN ist hinsichtlich aller von ihm eröffneten Gefahrenquellen im Rahmen der von ihm zu
erbringenden Leistungen allein verkehrssicherungspflichtig. Davon unberührt hat jeder AN
seine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Personen für
die Überwachung und Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sind zu stellen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 41 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Die Pflichten des AN zur Verkehrssicherung umfassen insbesondere, dass er
ständig angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Eigentum auf der
und in der Nähe der jeweiligen Baustelle, insbesondere durch Vorbereitungshandlungen,
Absicherungs- und Markierungsarbeiten gewährleistet.
sämtliche geltenden Sicherheitsbestimmungen einhält;
für die notwendigen Absperrungen, Umzäunungen, Beleuchtungen der Baustellen sorgt;
Behelfsmaßnahmen (Schutzeinrichtungen) schafft, die angesichts der Arbeiten
notwendig sein könnten, um die Benutzung, den Schutz der Öffentlichkeit und der
angrenzenden Anwohner und Eigentümer sicherzustellen.
sämtliche Verkehrssicherungspflichten mit Schiffen während der
Offshore-Kabelverlegung und der Plattforminstallation sicherstellt.
Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen und frei zu halten hat. Flucht- und
Rettungspläne sind an geeigneten Stellen auszuhängen.
sicherstellt, dass die Notfalleinrichtungen (Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Rettungsmittel)
ausreichend vorhanden, funktionsfähig und jederzeit zugänglich sind.
die relevanten Brandschutzvorschriften und die Maßnahmen und Bestimmungen des
vorbeugenden Brandschutzes in Anlehnung an die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und behördlichen Auflagen befolgt werden, dass die
Erste-Hilfe-Ausstattung, Feuerlöscher und andere Sicherheitsausstattungen in
Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben geprüft und in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen. Das gesamte Personal muss zu jeder Zeit freien Zugang zu allen
sicherheitsrelevanten Gegenständen haben.
sicherstellt, dass vor Ort immer eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern oder
Betriebssanitätern und ausreichend ausgebildetes Personal zur Bedienung der
Brandschutzeinrichtungen sowie Rettungsmittel anwesend sind.
jederzeit eine funktionierende Rettungskette gewährleistet.
sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt und
diese dem AG unaufgefordert vorlegt.
die Verkehrssicherungsmaßnahmen für die deutschen Gewässer entsprechend den
Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge leistet.
Im Bereich von TenneT Umspannwerken folgende Arten von Bauzäunen verwendet
1. Bauzaun „innerhalb UW“: Der Bauzaun soll im Rahmen von Bauarbeiten und
sonstigen nicht elektrotechnischen Arbeiten im Umspannwerk eine zusätzliche
Absicherung gegen unbeabsichtigtes Unterschreiten der Schutzabstände gemäß
VDE 0105-100 an unter Spannung stehenden Anlagenteilen durch Personen bieten.
Höhe mind. 1.800 mm.
Keine Forderung an Maschenweite und Unterkriechschutz.
Standfeste und ebene Aufstellung (schwerer Stand-Fuß).
Falls Tore vorhanden sind, sind diese mit geeigneten Mitteln gegen Öffnen durch
Unbefugte zu schützen (z. B. Kette mit Vorhängeschloss).
Beide Enden sind mit der Erdungsanlage elektrisch leitfähig zu verbinden.
Die einzelnen Bauzaun-Felder sind über stabile Schellenverbindungen (unten und
oben) miteinander zu verschrauben.
Zwischendurch, ca. alle 30 m, erfolgt eine zusätzliche Anbindung der
Verkehrssicherungsmaßnahmen an die Erdungsanlage (abhängig von örtlichen
Verhältnissen).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 42 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Bei einem Tor im Bauzaun (z. B. bewegliches Bauzaun-Feld) ist eine
durchgängige Erdungsverbindung zwischen den festen Bauzaun-Feldern und Tor
herzustellen (z. B. flexible und leitfähige Verbindung, Querschnitt mind. 10 mm²).
Es ist bereits das erste aufgestellte Bauzaun-Feld zu erden. An dieses geerdete
Bauzaun-Feld werden, wie oben angegeben, jeweils die entsprechenden weiteren
Felder angebaut. Es ist wegen z. T. hoher Beeinflussungsspannungen nicht
gestattet, zunächst den Bauzaun komplett oder partiell aufzustellen und erst dann
die Erdung durchzuführen.
2. Bei Einsatz des Bauzaunes als vorübergehender Ersatz eines Anlagenzaunes muss
den Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge geleistet werden.
Unabhängig davon müssen die Forderungen der VDE 0101 „Starkstromanlagen mit
Nennwechselspannungen über 1 kV“ erfüllt werden.
Die Ausführung ist analog zur Variante „innerhalb UW“, zusätzlich aber:
Maschenweite max. 50 mm (ggf. geeigneten Maschendraht innen am Bauzaun
befestigen).
Unterkriechschutz erforderlich (Unterkante Bauzaun über Erdboden max. 50 mm).
Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ an jedem vierten
Bauzaun-Feld.
A.5.6 Vorgesetzte
Alle Vorgesetzten haben die ihnen übertragenen Unternehmerpflichten hinsichtlich
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der in Deutschland gültigen
Arbeitsschutzgesetze und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften umzusetzen.
Grundpflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter
Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine
Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur
Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu
sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die
Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen
Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
nachkommen können.
Dabei sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten
wird.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 43 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige
Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den
Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu organisatorischen und
technischen Maßnahmen anzuwenden.
Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
A.5.7 Pflichten der Mitarbeiter
Jeder Mitarbeiter ist zum sicherheitsbewussten Arbeiten verpflichtet und hat:
Auf Sicherheit und die eigene Gesundheit während der Arbeit zu achten.
Auf die Sicherheit anderer Kollegen zu achten und ggf. auf Unsicherheiten
hinzuweisen.
Arbeiten nicht durchzuführen, für die er nicht qualifiziert ist.
Arbeitsanweisungen zu befolgen und richtig umsetzen.
Betriebsanweisungen zu befolgen.
Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu benutzen und vor Inbetriebnahme auf offenkundige Mängel
zu prüfen. Er hat festgestellte Mängel dem Arbeitsverantwortlichen sofort mitzuteilen
und auf Verbesserungen hinzuweisen.
Arbeitsunfälle, mögliche Gefahren und Defekte sofort dem Arbeitsverantwortlichen zu
melden.
Erste-Hilfe zu leisten, wenn die Gesundheit anderer Personen in Gefahr ist (Notruf
absetzen, Unfallstelle absichern, Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen
professioneller Hilfe).
A.6 Sprachregelung
Der GU/AN trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten
Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person,
die diese Voraussetzungen erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden
können, damit Einweisungen und Anordnungen des AG verstanden und befolgt werden
können.
Für den Offshore-Bereich gilt: Ist die Baustellenleitung und das dort eingesetzte Personal
überwiegend anderssprachig, kann die Kommunikation auch in Englisch erfolgen. Es ist
sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit den Kommandos in englischer Sprache vertraut
sind und diese eindeutig verstehen können. Erfolgt die Kommunikation in Englisch muss eine
entsprechende Information vor Ort in den Notfallplänen vorhanden sein und alle relevanten
Dokumente, Pläne etc. auch in englischer Sprache verfügbar/ausgehängt sein. Ferner ist in
solchen Fällen vor Aufnahme der Arbeiten der AG zu informieren.
Sprachregelungen mit dem AG sind im Projektvertrag geregelt.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 44 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.7 Arbeitszeit
Die Bestimmungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten.
Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe Punkt B.3.
A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle
Für Besichtigungen und Führungen ist rechtzeitig das Einverständnis der Baustellenleitung
einzuholen. Alle Personen müssen sich vor dem Zutritt zur Baustelle bei der
Baustellenleitung anmelden.
Im Offshore-Bereich sind keine Besucher zugelassen. In besonderen Fällen kann eine
Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Siehe hierzu Punkt B.5.
A.9 Berichterstattung
A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen
Wenn ein vom AN oder seinen Nachunternehmern eingesetzter Mitarbeiter im Rahmen von
TenneT Projekten auf dem Weg zu bzw. von einer Baustelle (Dienstwegeunfall oder
Wegeunfall) oder auf der Baustelle im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall)
einen Unfall erleidet oder sich ein Beinahe-Unfall ereignet, ist nach Sicherstellung der
Rettungskette und Durchführung der Rettungsmaßnahmen unverzüglich das Marine
Operation Centre (MOC) des AG telefonisch zu benachrichtigen.
Ferner sind alle Vorfälle und Beinahe-Unfälle sowie Unfälle, die Umweltschäden zur Folge
haben, einschließlich Unfälle mit Schiffen und Fahrzeugen, dem MOC umgehend zu melden.
Die Meldung von Unfällen mit Schilderung des Unfallhergangs, Unfallursache und
Maßnahmenfestlegung ist schriftlich im Ereignisbericht des AG (siehe Anhang A V) zu
dokumentieren und dem Projektleiter, SiGeKo und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG
unmittelbar nach interner Abstimmung zuzusenden. Nach Abstimmung können die
relevanten Daten auch in einer anderen Berichtsform geliefert werden.
Eine Übersicht der Meldewege und -zeiten ist der Tabelle A1 unter Punkt A 9.2 zu
entnehmen.
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und
Berufsgenossenschaften sowie die internen Regelungen zur Unfallmeldung des jeweiligen
AN oder des Subunternehmers.
A.9.1.1 Arbeitsunfälle
Ein Unfall ist eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine Arbeitsschicht
begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit steht. Das Ereignis eines Arbeitsunfalls ist meldepflichtig. Die Schwere der
Verletzung ist dabei unerheblich.
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A.9.1.2 Unfälle mit Umweltschäden
Dies sind Verursachungen von Umweltschäden (Gewässer-, Luft- und/oder
Bodenverunreinigungen) infolge durchgeführter betrieblicher Tätigkeiten. Es ist nicht
relevant, ob die Tätigkeiten geplant oder ungeplant durchgeführt wurden.
A.9.1.3 Beinahe-Unfälle
Als Beinahe-Unfall werden kritische Situationen bezeichnet, deren Ausgang ‚noch einmal
gut’ gegangen ist, die aber durchaus ein Gefahrenpotenzial hatten. Durch die Meldung von
Beinahe-Unfällen können potenzielle Gefahrensituationen entdeckt und behoben werden.
Daher sollen alle Mitarbeiter das Auftreten kritischer Situationen dem Vorgesetzten und dem
jeweiligen Projektleiter des AG melden. Durch entsprechende, dem Arbeitsumfeld
angemessene Kommunikationsmethoden sind alle betroffenen Mitarbeiter darauf
aufmerksam zu machen.
A.9.1.4 Vorfall (Incident)
Ein Vorfall ist eine Abweichung vom normalen Arbeitsablauf, der durch unvorhergesehene
Ereignisse, z. B. durch Störungen von Betriebsmitteln oder Anlagenteilen oder auch
Erkrankungen hervorgerufen wird. Diese Vorfälle sind dem Projektleiter des AG unverzüglich
zu melden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen weiteren oder ähnlichen
Vorfall zukünftig zu vermeiden. Die Maßnahmen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
und ggf. den SHE-Beauftragten des AG abzustimmen.
A.9.1.5 Unfallanalyse
Um gleichartige Unfälle zukünftig zu vermeiden, ist es notwendig, nach Meldung an den
Vorgesetzen die Unfallursachen in einem Analysegespräch aufzudecken und daraus
erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und
Gesundheitsgefahren abzuleiten und unverzüglich umzusetzen.
Durch Umsetzung dieser Maßnahmen und Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter wird
eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sichergestellt.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG stimmt sich mit den verantwortlichen und
beteiligten Personen über den erforderlichen Umfang der Unfallanalyse ab. Für die
Durchführung der Unfallanalyse sind die jeweiligen internen Regelungen des AN zu
beachten. Bei schweren Unfällen, z. B. mit anschließendem Arztbesuch, hohen
Materialschäden, größeren Umweltschäden oder auch Beinahe-Unfällen mit hohem
Gefährdungspotenzial, kann auf Verlangen des AG eine gemeinsame Unfallanalyse
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann bei Beinahe-Unfällen oder Unfällen mit geringen
Verletzungsfolgen im Einzelfall auch eine Unfallanalyse erfolgen. Der Projektleiter des AG
sendet der Genehmigungsbehörde eine Kopie des Analyseberichtes innerhalb von drei
Werktagen nach Eintritt des Ereignisses zu.
Für Mitarbeiter des AG gilt der im THN beschriebene Prozess zur Unfallanalyse.
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A.9.2 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen
Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG
(Konverterstationen On- und Offshore sowie Kabelverlegung), die sich im Rahmen der zu
erbringenden Leistungen gemäß des Projektvertrages ereignen. Für Fertigungsstätten von
Hauptkomponenten (z. B. Plattformen, HV-Kabel, HVDC-Anlagen und Transformatoren) gilt
Anhang A VIII.
Tabelle A1: Meldewege und -zeiten für Vorfälle, die sich auf dem Weg zum bzw. von einer
Baustelle (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder am Leistungsort (Betriebsunfall) im
Rahmen der vereinbarten Tätigkeit und im Zusammenhang mit TenneT TOG Offshore
Projekten ereignen:
Abkürzungen:
FAT = Fatality (Unfall mit Todesfolge)
LTI = Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)
MTC = Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)
FAC = First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen/Verbandsbucheintrag)
Vorfall Info an
MOC
Ereignis-
bericht
Unfallanalyse-
bericht
Arbeitsunfall
MTC (Medical Treatment Case/
Arbeitsunfall mit Arztbesuch), ein
schließlich LTI und FAT
Sofort Am folgenden
Werktag
Innerhalb von
3 Werktagen
FAC (First Aid Case/Erste Hilfe Fall/
Verbandsbucheintrag) und
Bagatellunfälle
Am
selben
Tag
Am folgenden
Werktag
Wege-/Dienstwegeunfall
MTC (Medical Treatment Case/
Arbeitsunfall mit Arztbesuch),
einschließlich LTI und FAT
Sofort Am folgenden
Werktag
Innerhalb von
3 Werktagen
FAC (First Aid Case/Erste Hilfe Fall/
Verbandsbucheintrag) und
Bagatellunfälle
Am
selben
Tag
Am folgenden
Werktag
Vorfall
mit hohem Gefahrenpotential Sofort Am folgenden
Werktag
Innerhalb von
3 Werktagen
mit geringerem Gefahrenpotential monatlich
Beinahe Unfall
mit hohem Gefahrenpotenzial
Sofort Am folgenden
Werktag
Innerhalb von
3 Werktagen
Unfall mit Umweltschaden
Schadstoffeintrag in die Umwelt Sofort Am folgenden
Werktag
Innerhalb von
3 Werktagen
Geringer Umwelteintrag, mit eigenen
Mitteln unmittelbar zu beheben
Am
selben
Tag
Am folgenden
Werktag
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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.9.3 Erstellen einer Unfallstatistik
Der AG/TenneT führt firmenintern eine monatliche Unfallstatistik, in der auch die Unfälle aller
AN eingehen, da es die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN
denselben Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen
Mitarbeiter. Es werden Kennzahlen wie z. B. der LTIF (= Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall
von mindestens einem Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden) ermittelt, die
dann mit den Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen gegenübergestellt, verglichen werden
(Benchmark).
Zur Ermittlung dieser Kennzahlen wird eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden
aller AN benötigt. Es ist daher am Ende eines jeden Kalendermonats vom GU eine
Auflistung der auf Baustellen der TOG geleisteten Arbeitsstunden an den
Gesamtprojektleiter des AG zu übergeben. Die Auflistung soll die einzelnen AN und die ein-
zelnen Projekt-Gewerke differenzieren.
Geleistete Arbeitsstunden in Fertigungsstätten müssen ,nicht monatlich übermittelt
werden. Hierfür gelten die Festlegungen in Anhang A VIII.
A.9.4 Bautagebuch
Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form (Bautagebuch) den Personaleinsatz, den
Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Baufortschritt zu
dokumentieren.
In der Bau-/Errichtungsphase sowie bei Um- und Ausbaumaßnahmen oder größeren
Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen hat jeder AN ein Bautagebuch zu führen und
zwar sowohl für seine eigenen Arbeiten als auch für die seiner Subunternehmer.
Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Anzahl und Namen der Mitarbeiter
Geleistete Arbeitsstunden
Beschreibung der Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte
Arbeitserlaubnisse (Work-Permits) mit festgelegten Überwachungsmaßnahmen)
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beginn und Ende der Arbeiten
Wetterbedingungen
Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und
Hubschrauber
Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen
Erfassung von Besuchern des Baufeldes
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 48 von 142
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Eine geeignete Form für das Bautagebuch ist vom GU/AN sicherzustellen. Das Bautagebuch
ist dem AG bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem BGV A1-Koordinator und dem
SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.
Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe auch Tagesberichte (Punkt B.9).
A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen
A.10.1 HAZID- und HAZOP-Studien
In der Planungsphase und vor Beginn von weiteren Projektphasen sind vom GU für die
einzelnen Gewerke HAZID- und HAZOP-Studien zur Identifizierung der tätigkeits- und
anlagenbezogenen Gefährdungen durchzuführen. Zweck dieser HAZID- und
HAZOP-Studien ist, dass man die Gefahren frühzeitig erkennt und bereits vor der Entste-
hung von Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen in die Konstruktion der Anlagen und
Planung der Arbeiten einfließen lassen kann, in dem
potentielle Gefahren identifiziert
deren Ursache untersucht
daraus resultierende Risiken bewertet und
Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung dieser Risiken festgelegt werden.
Die Ergebnisse aus den Studien bilden somit die Grundlage für die
Gefährdungsbeurteilungen während der Bauphase als auch für die
Gefährdungsbeurteilungen für die Betriebsphase. Der GU hat diese HAZID und HAZOP zu
organisieren und entsprechende Lieferanten, Konstruktions- und Baufirmen sowie den AG
einzuladen und einzubeziehen.
HAZID – Hazard Identification Study Das HAZID-Verfahren dient zur Erkennung aller signifikanten Gefährdungen im
Zusammenhang mit der jeweils betrachteten Aktivität. Das HAZID-Verfahren ist z. B. in der
EN ISO 17776:2002 geregelt (Leitfaden für Hilfsmittel und Verfahren zur Gefahrenerkennung
und Risikobeurteilung).
HAZOP – Hazard Operational Study Das HAZOP ist ein Verfahren der Sicherheitstechnik und dient der Untersuchung der
Sicherheit von technischen Anlagen.
Z. B. beschreibt der Standard IEC 61882:2001-05 „Hazard and operability studies“ detailliert
die Durchführung der HAZOP.
A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung der
Schutzziele
A.10.2.1 Gefährdungsbeurteilungen
Der AG, sowie alle AN und deren Subunternehmer müssen für ihre geplanten Arbeiten
Gefährdungsbeurteilungen durchführen, in denen auch die relevanten Ergebnisse aus den
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 49 von 142
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HAZID- und HAZOP-Studien einfließen müssen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß
den geltenden gesetzlichen Anforderungen, Bestimmungen, Vorschriften, technischen
Regeln und Standards anzufertigen, z. B. für:
alle geplanten Tätigkeiten gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG unter Berücksichtigung des
Arbeitsverfahrens und des Arbeitsumfeldes.
alle Tätigkeiten, bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder Gefahrstoffe
freigesetzt werden, gemäß § 7 GefStoffV.
alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen können,
gemäß § 3 BetrSichV.
die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze,
gemäß § 3 ArbStättV.
die Gefahren durch auftretenden Lärm oder Vibrationen,
gemäß § 3 LärmVibrationsArbschV.
Aufgrund der Beurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind, um die Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu
schützen. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist vor Beginn der Arbeiten zu
organisieren und auszuführen.
Gefährdungsbeurteilungen sind für alle geplanten Arbeiten anzufertigen sowie zu
dokumentieren und spätestens 4 Wochen vor Beginn der planbaren Arbeiten dem jeweiligen
Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zur Feststellung der Konformität
mit den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich vorzulegen.
Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren (Anhang B III) und die
Gefährdungsbeurteilungen in Besprechungen näher zu erläutern (siehe B. 9).
UFolgende Punkte müssen in den Gefährdungsbeurteilungen mindestens berücksichtigt
werdenU:
Beschreibung der Tätigkeit und des Arbeitsumfelds.
Gefährdungen durch die ausgeübte Tätigkeit.
Gefährdungen durch die Anlagen oder Anlagenteile.
Gefährdungen durch Werkzeuge und Betriebsmittel.
Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen (z. B. Wetter, Verkehr, Gelände,
Kommunikation, Erreichbarkeit und ggf. Gezeiten und Wellengang).
Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren
(nach Rangfolge: technisch, organisatorisch und persönlich).
Festlegung des Aufsichtsführenden bei Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential
(z. B. gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV bzw. RAB 10).
Anzahl der beteiligten Personen für die Durchführung der Arbeiten.
Verweise auf vorhandene Betriebsanweisungen und Verfahrensanweisungen.
Festlegung der PSA für die sichere Durchführung der Arbeiten.
Verweise auf vorhandene Notfallpläne.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 50 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Beim Einsatz von Gefahrstoffen ist zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach GefstoffV
anzufertigen, die mindestens folgende Punkte berücksichtigen muss:
Eingesetzte Gefahrstoffe
Substitutionsprüfung
Tätigkeit und Exposition mit den Gefahrstoffen
Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren.
A.10.2.2 Betriebsanweisungen
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Betriebsanweisungen (BAW) von
allen AN und ihren Subunternehmern anzufertigen. Die BAW müssen in einer für alle
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und sind diesen
bekanntzumachen. Betriebsanweisungen sind anzufertigen für:
80BUFBetriebsmittel
Für alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigen ausgehen können und alle
sonstigen Betriebsmittel, deren zugehörige Vorschriften dies verlangen (gemäß den
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie der BetrSichV).
81BUGefahrstoffe
Für alle eingesetzten Gefahrstoffe je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
nach GefStoffV.
82
Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern
Für Arbeiten, deren sichere Durchführung besondere Kenntnisse erfordern, müssen
Betriebsanweisungen und/oder Arbeitsanweisungen erstellt werden.
A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse
Alle Auftragnehmer müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn von planbaren Arbeiten eine
Beschreibung der Arbeitsverfahren (siehe auch: Beispiel für den Aufbau einer
Arbeitsablaufbeschreibung, Anhang A VI) über die geplanten auszuführenden Arbeiten und
Tätigkeiten einreichen.
Arbeitsbeschreibungen und Prozesse sind beispielsweise für folgende Arbeiten vorzulegen:
Installation oder Austausch von Großkomponenten und komplexen Anlagen wie z. B.
Base Frame, Top Site, Hochspannungstransformatoren, Kühlsysteme, Pumpen,
Generatoren.
Verlegen von Land-, Watt- und Seekabeln sowie Kabeleinzug in die Konverteranlagen.
Arbeiten über offenem Wasser.
Inbetriebnahme von Anlagen.
Alle Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential an denen mehrere AN beteiligt sind
(z. B. nach BaustellV bzw. RAB 10) und bei denen große Montagehilfsmittel zum Einsatz
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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
kommen, wie z. B. Krane, Vibrationsflug, Trencher, Jack up Bargen, Winden, Hub- und
Zuggeräte, Hubbühnen, Steiger etc.
Für Einzelmaßnahmen wie Dacharbeiten, Betonarbeiten, Muffenmontage sowie Installation
von Kleinkomponenten für Anlagen können auch Montageanleitungen im Zusammenhang
mit dem SiGe-Plan und den Gefährdungsbeurteilungen als Arbeits- und
Prozessbeschreibung gelten.
Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren zusammen mit dem AG in Besprechungen
näher zu erläutern (siehe A.10.3 SHE-Besprechungen).
Die Arbeitsverfahren müssen in schriftlicher Form eingereicht werden. In einem Dokument
zusammengestellt müssen die Arbeitsverfahren mindestens folgende Punkte beinhalten:
Bezeichnung der Arbeiten und des Einsatzortes
Anzahl der Personen mit erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der
einzelnen Tätigkeiten
Beschreibung des Arbeitsablaufs
Angabe von Arbeits- und Betriebsmitteln wie Werkzeuge, Maschinen oder sonstigen
Hilfsmitteln
Bedingungen, unter denen die Arbeiten nicht durchgeführt werden können
Mögliche auftretende Gefährdungen
Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung
Verweise auf vorab durchgeführte Tests
Notfallpläne
Für Arbeiten mit geringem Umfang und ohne besondere Gefährdungen
(z. B. Straßenreinigung oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären
Baustelleneinrichtungen) kann auf die Erstellung von Arbeitsverfahren verzichtet werden,
sofern sichergestellt wird, dass die Ergebnisse aus den Gefährdungsbeurteilungen in den
Arbeitsabläufen integriert sind und die Arbeiten in den SiGe-Plänen berücksichtigt sind.
ULärm / Emission
Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitsverfahren ist, insbesondere bei Arbeiten in der
Errichtungsphase, darauf zu achten, dass alle Arbeiten gemäß der LärmVibrationsArbSchV
so ausgeführt werden, dass die Erzeugung von Lärm auf ein minimales Maß herabgesetzt
wird.
Alle gefahrengeneigten Tätigkeiten müssen durch das jeweilige Work-Permit System
freigegeben werden (dies ist vom AN festzulegen und muss im jeweiligen SHE-Plan
(siehe auch Anhang A I) genau beschrieben sein) und dürfen nur nach vorheriger
Durchsprache mit dem verantwortlichen Arbeitsverantwortlichen und/oder OIM bzw.
Baustellenleiter ausgeführt werden.
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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.10.3 SHE-Besprechungen
Vor dem Beginn von umfangreichen Arbeiten (z. B. Baustelleneröffnung, neuer Bauabschnitt,
Trafomontage oder Jack up-Kampagne) sind SHE-Besprechungen durchzuführen. Dem AG
sind die Termine der Besprechungen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) bekannt zu
geben. Der AG behält sich die Teilnahme an den SHE-Besprechungen vor.
A.10.3.1 Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren
Vor Baustelleneröffnung sind SHE-Besprechungen durchzuführen, in denen der
Arbeitsablauf, die eingesetzten Arbeitsverfahren und die festgelegten Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren nach
Gefährdungsbeurteilungen für diese Arbeiten vorgestellt und erläutert werden. Weiterhin sind
umweltrelevante Aspekte, die sich durch die Ausführung der Arbeiten ergeben, zu
betrachten.
Die Besprechungen sind vom AN in Absprache mit den zuständigen Projektleitern und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten des AG zu organisieren. Die
Besprechungen müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt
werden. Bei gravierenden Änderungen oder neuen Arbeitsverfahren sind die Besprechungen
in Abstimmung mit den Projektleitern zu wiederholen. Alle SHE-Besprechungen werden
dokumentiert.
Teilnehmerkreis: Projektverantwortliche des AG und des AN, Baustellenleiter sowie der
Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG und des AN, SiGeKo's und SHE-Beauftragte des AG.
Ggf. sind weitere Personen nach Bedarf hinzuzuziehen.
Zu diesen Arbeiten zählen unter anderem:
Transport und Installation der Plattform (Gründungskörper und Top Side)
Bau der Konverteranlage Onshore
Kabelverlegung Onshore
Kabelverlegung Offshore (einschließlich Wattbereich)
Inbetriebnahme und Testlauf der einzelnen Anlagen
Übergang von der Bauphase in den Betrieb (Wartung und Service).
Der AN ist für die Durchführung der aufgeführten Besprechungen verantwortlich. Alle
Besprechungen müssen protokolliert werden. Protokolle müssen Datum, Ort, Teilnehmer,
Themen und die Ergebnisse der Besprechungen beinhalten und dem Projektleiter sowie der
Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG rechtzeitig vorgelegt werden.
Ferner sind die Inhalte der Gefährdungsbeurteilungen und der Betriebsanweisungen allen
Mitarbeitern im Rahmen der jährlichen Unterweisungen (siehe Punkt A. 14.1) zu vermitteln.
A.10.3.2 Einsatzplanung/Bauvorbesprechung
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind organisatorische und logistische Planungen zur
sicheren und umweltfreundlichen Durchführung der Arbeiten im Rahmen einer
Einsatzbesprechung festzulegen.
Bei Arbeiten im Offshore-Bereich sind vor Ort tägliche Planungsbesprechungen für die
Arbeiten am Folgetag durchzuführen und zu dokumentieren.
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Teilnehmerkreis: Baustellenleiter; OIM, Projektleiter des AG und der AN, SiGeKo, sowie
weitere Personen nach Bedarf (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und SHE-Beauftragte
des AG).
A.10.3.3 Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) und Sicherheitskurzge-
spräche (Safety Talks)
Während der Bauphasen sind täglich Besprechungen über den Baustand und den Fortschritt
der Arbeiten durchzuführen. Während der Besprechung ist insbesondere auf die
tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und mögliche Gefährdungen im Arbeitsumfeld sowie die
zu treffenden Schutzmaßnahmen einzugehen. Dabei sind auch umweltrelevante Aspekte zu
betrachten. Die täglichen Baubesprechungen (Tool Box Talks) sind zu dokumentieren.
Im Rahmen der täglichen Tool Box Talks sind sogenannte Sicherheitskurzgespräche / Safety
Talks wie im Anhang A IX dieser SHE-Richtlinie beschrieben durchzuführen und anhand des
Formblattes Safety Talks (Anhang A IX) zu dokumentieren.
Die Durchführung der täglichen Baubesprechungen ist vom Baustellenleiter sicherzustellen
und im Bautagebuch zu dokumentieren.
Teilnehmerkreis: Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, Vorarbeiter, OIM,
BGV A1-Koordinator sowie weitere Personen nach Bedarf.
A.11 1B12Einsicht von Dokumenten
Zum Nachweis, dass alle Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes bereits bei der Planung und Vorbereitung der Arbeiten berücksichtigt
wurden und die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie erfüllt werden, sind dem Projektleiter
und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG, spätestens 4 Wochen vor Beginn der
geplanten Arbeiten, folgende Dokumente vorzulegen bzw. über das gemeinsam genutzte
Dokumentationssystem einzureichen:
Gefährdungsbeurteilungen für die geplanten Tätigkeiten (siehe A.10.2.1 und B.4)
Beschreibung der geplanten Arbeitsverfahren
Vorgesehener Zeitraum (Dauer der Arbeiten, Datum und Uhrzeit)
Einsatzort
Art und Umfang der Arbeiten
Anzahl der einzusetzenden Personen
Arbeitsende (Datum)
Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System)
Schulungs- und Trainingsnachweise der Besatzung
Notfallpläne
Dokumentation der Unterweisung zur jeweiligen Baustellenordnung und SHE-
Vorgaben
Dokumentation ausführender Unternehmen zur „Bestellung zum Führen von Bauma-
schinen“ inkl. Nachweis über die Eignung zur Nutzung, wie z. B. Schulungen, Datum
der Bestellung und Name des Besttellers
Dokumentation der zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen (Gerä-
te/Maschinenliste) mit den Prüfdaten und der Bestätigung, dass diese Gerä-
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te/Maschinen technisch einwandfrei sind und keine Betriebsstoffe unkontrolliert austre-
ten.
Dokumentation der zur Anwendung kommende Gefahrstoffe, inkl. Benennung der Mit-
arbeiter, die im Umgang mit diesen Gefahrstoffen unterwiesen wurden
Dokumentation der erfolgten Vorlage beim jeweiligen Unternehmer der gesetzlich er-
forderlichen Fahrerlaubnis der Mitarbeiter, die Fahrzeuge im Baufeld führen werden
Dokumentation der Namen und Kontaktdaten der beim ausführenden Unternehmen
verantwortlichen Personen im Baufeld und in der Geschäftsführung (Meldekette)
Der AG behält sich vor, die vorgelegten Dokumente stichprobenartig zu prüfen und bei
berechtigten Bedenken einzelne Maßnahmen mit den Projektleitern unter Einbindung der
Fachkraft für Arbeitssicherheit/SHE-Beauftragten des AG und des AN sowie ggf. dem
SiGeKo neu abzustimmen.
Bei Arbeiten, die sich aufgrund unvorhersehbarer Bedingungen erst vor Ort ergeben
(Ad-hoc-Arbeiten), sind die Gefährdungsbeurteilungen und sonstigen Dokumente vor Ort so
anzupassen, dass eine sichere Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist und eine
Verzögerung der Tätigkeiten und somit ein längerer Aufenthalt vermieden wird. Dabei muss
ausreichend Zeit zur sicheren Planung und Abstimmung der Arbeiten mit anderen vor Ort
durchgeführten Tätigkeiten gegeben sein, um eine Gefährdung des Personals
auszuschließen.
Die Unterlagen und Daten werden vor Ort mit dem BGV A1-Koordinator und auf der
Plattform zusätzlich mit dem OIM abgestimmt und vom Baustellenleiter freigegeben. Ist eine
sichere Ausführung der Arbeiten nicht möglich, dürfen diese nicht durchgeführt werden.
Die entsprechende Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem
Projektleiter des AG zu übergeben. Dabei ist der Hintergrund von Ad-hoc-Arbeiten mit
Begründung, warum diese nicht planbar waren, zu erläutern.
A.12 Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System)
Die Durchführung von gefahrengeneigten Tätigkeiten, z. B.:
Arbeiten mit Absturzgefahren,
Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen,
Heißarbeiten,
Arbeiten in Gruben und Schächten und engen Bereichen,
Arbeiten mit Gefahrstoffen,
falls notwendig Unterwasserarbeiten,
etc.
ist durch ein geeignetes Arbeitserlaubnissystem freizugeben. Für jede
Baustelle/Schiff/Plattform darf es nur ein, aufeinander abgestimmtes Arbeitserlaubnissystem
geben. Das Arbeitserlaubnissystem ist im jeweiligen SHE-Plan genau zu beschreiben
(Ablauf, Formulare zur Arbeitsfreigabe, zeitliche Begrenzungen, Maßnahmenkontrolle etc.).
Das Arbeitserlaubnissystem soll sicherstellen, dass Schnittstellen mit anderen Arbeiten
rechtzeitig erkannt und die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
aufeinander abgestimmt werden können. Weiterhin wird damit das Ziel verfolgt, dass keine
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Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen und nicht
sichergestellt ist, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Eine ausgestellte Arbeitserlaubnis darf jeweils nur eine Gültigkeit von 24-h haben und ist von
Hand, gemäß den Bedingungen vor Ort und den möglicherweise täglich ändernden
Arbeitsumstände, auszufüllen.
Während der Errichtungsphase ist der Baustellenleiter für die Einteilung und die sichere
Durchführung aller Arbeiten zuständig. Auf der Plattform kontrolliert der OIM das
Arbeitserlaubnissystem.
A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit
gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird,
das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht
wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlangen vorgelegt werden.
A.14 Einweisungen und Unterweisungen
A.14.1 Unterweisungen
Alle Unternehmer (AG, alle AN und seine Subunternehmer) haben ihre Mitarbeiter gemäß
§ 12 ArbSchG, hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, tätigkeitsbezogen vor
Beginn der Arbeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch
einmal jährlich, durchzuführen. Insbesondere auf Baustellen sind die Intervalle für
Unterweisungen, aufgrund der sich ständig verändernden Gefährdungen, in kürzeren
Abständen durchzuführen (z. B. Kurzunterweisungen in Toolbox Talks). Ferner sind
Wiederholungen und ggf. Anpassungen der Unterweisungen nach Unfällen und Änderungen
des Arbeitsverfahrens durchzuführen. Vom AN ist die Durchführung der jährlichen
Unterweisungen aller eingesetzten Personen dem AG gegenüber gemäß § 8 ArbSchG
(siehe Formblatt ASG 1 im Anhang A III Teil A) schriftlich zu bestätigen.
Besondere Gefährdungen, die durch das Arbeitsumfeld entstehen und die Tätigkeiten
beeinflussen können, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und
entsprechend mit zu unterweisen.
Die allgemeine Baustelleneinweisung ist vom Baustellenleiter und die
Sicherheitsunterweisungen vom jeweiligen Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen
durchzuführen. Dazu gehört auch die Unterweisung der Mitarbeiter über Standorte der
Erste-Hilfe-Rettungsmittel und Notfallpläne auf den Baustellen, auf den eingesetzten
Schiffen, Fahrzeugen und Anlagen.
Da sich die Arbeiten und Risiken mit Baustellenfortschritt verändern, ist eine erneute bzw.
regelmäßige Einweisung entsprechend den Gegebenheiten auf der Baustelle vorzunehmen.
Es ist zu verdeutlichen, dass das Personal selbst zur Minimierung des Risikos dieser
Bereiche beitragen muss. Alle Ein- bzw. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Jeder
Mitarbeiter hat einen sogenannten Sicherheitspass mitzuführen (z. B. Sicherheitspass des
Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG), in dem alle Ein- und
Unterweisungen geführt werden.
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Die Ein-/ bzw. Unterweisungen sollen mindestens folgende Punkte abdecken:
Arbeitsmethoden
Mögliche Gefahren
Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
Rettungsmittel und deren Gebrauch
Brandschutzeinrichtungen und -mittel und deren Gebrauch
Notfallpläne
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan).
Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die
Unterweisung ist im Verlauf der Arbeiten zu wiederholen, wenn sich Änderungen im
Arbeitsverfahren, -ablauf und/oder -umfang ergeben. Auf Anforderung übergibt der AN dem
AG einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Unterweisungen.
A.14.1.1 Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von
elektrischen Anlagen
Alle Personen, die Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen durchführen,
müssen über die einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und
betrieblichen Anweisungen durch den direkten Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen
unterwiesen werden.
A.14.1.2 Unterweisungen zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung
(PSA)
Jeder AN muss seinem Personal die erforderliche PSA für die entsprechenden Arbeiten zur
Verfügung stellen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal den Umgang mit den
verschiedenen Arbeitsschutzausrüstungen beherrscht, in der Anwendung trainiert ist und die
Arbeitsschutzausrüstung auch benutzt und pflegt.
Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende
Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Auftragnehmer die nach § 3 Abs. 2 der
PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Beschäftigten im
Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Es ist darauf zu achten, dass die eingesetzte PSA den geltenden Anforderungen und
gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wartungen, Prüfungen und Dauer des Einsatzes
eingehalten werden. Es sind entsprechende Nachweise zu führen und dem SiGeKo, dem
Projektleitern und SHE-Beauftragten des AG sowie dem Baustellenleiter auf Verlangen
vorzuzeigen.
A.14.1.3 Umgang mit Gefahrstoffen
Werden im Rahmen der geplanten Arbeiten, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten,
bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können, durchgeführt, so ist der Unternehmer des
entsprechenden Mitarbeiters dazu verpflichtet, eine Unterweisung seiner Mitarbeiter gemäß
§ 14 GefStoffV sicherzustellen. Die Unterweisung erfolgt anhand von Betriebsanweisungen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 57 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
und informiert den Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren, die bei der Ausübung der
Tätigkeit arbeitsplatzbezogen entstehen können.
Für die Entsorgung von Gefahrstoffen oder Arbeitsmaterialien, die mit Gefahrstoffen
verunreinigt sind, sind die gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung und das jeweilige
Abfallkonzept des GU, bzw. des jeweiligen AN zu beachten.
A.14.1.4 Laserschutz Sicherheitsunterweisung
Werden Tätigkeiten an nachrichten- und sekundärtechnischen Anlagen mit optischer
Informationsübertragung durch Lichtwellenleiter durchgeführt, so hat der Vorgesetzte
sicherzustellen, dass der Mitarbeiter, vor Beginn der Arbeiten über die möglichen Gefahren,
die durch Tätigkeiten an der Lasereinrichtung entstehen können, unterwiesen wurde.
A.14.1.5 Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen
Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und 305/2008 als Ergänzung zum Artikel 5
der 842/2006 sowie der deutschen Chemikalien Klimaschutzverordnung muss ab Juli 2009
das Personal, das SF6 aus Hochspannungsschaltanlagen zurückgewinnt, zertifiziert sein
(Sachkundenachweis/Sachkundebescheinigung).
Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein solcher Sachkundenachweis vorliegen muss, so
ist das entsprechende Zertifikat vor Beginn der Tätigkeit zusammen mit den anderen
Qualifikationsnachweisen dem Projektleiter des AG vorzulegen.
A.15 Gefahrstoffe
Der AN versichert, dass er die GefStoffV umfassend beachtet und einhält. Dies gilt
insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Substitutionsprüfung, Vorsorgeuntersuchungen,
Beschäftigungsbeschränkungen sowie Unterweisungen anhand einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung.
Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräten/Erzeugnissen, die solche beinhalten, hat
der Auftragnehmer (AN) ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß
EG-Richtlinie 91/155/EWG in deutscher Sprache rechtzeitig vor der Lieferung an die Bau-
/Anlieferstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Informationen be-
züglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.
Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden
Stoffen ist grundsätzlich zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG
vor Lieferung an die Baustelle/Einsatz schriftlich zu informieren. Daraus resultierende
Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen. Der AN hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde alle geforderten Informationen gemäß Gefahrstoffverordnung
mitzuteilen.
UBeim Umgang mit Gefahrstoffen sind folgende Punkte insbesondere zu beachten:
Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen sind vorrangig zu prüfen
Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV sind zu beachten
Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses mit Verweis auf die zugehörigen
Sicherheitsdatenblätter
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 58 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (siehe auch A.10.2.1 und B.4)
Unterrichtung und Unterweisung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 14 GefStoffV
(siehe auch Punkt A.14.1.3).
Entsprechende Betriebsanweisungen sind zu erstellen (siehe auch A.10.2.2).
Die jeweilige Bauleitung ist über Art, Menge und Lagerort des Gefahrstoffes zu
informieren.
Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen
Am Arbeitsplatz sind Gefahrstoffe nur in Mengen aufzubewahren, die für den täglichen
Gebrauch benötigt werden. Nach Arbeitsende sind alle Gefahrstoffe in einem
Gefahrstoffschrank aufzubewahren, so dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer und die
Umwelt nicht gefährden können. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und
ordnungsgemäß zu entsorgen. Die gelagerten Mengen im Baufeld sind auf das erforderliche
Minimum zu beschränken.
A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Alle Unternehmer (AG, alle AN und deren Subunternehmer) haben ihren Mitarbeitern
geeignete und geprüfte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (siehe
auch B.6). Die Art und der Umfang der PSA ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen
(Punkt A.10.2.1 und B.4).
Sicherheitsschuhe, Warnweste oder Kleidung in Signalfarbe (auf Baustellen mit Baustellen-
verkehr) und Schutzhelm sind auf Baustellen und im Offshore-Bereich (außerhalb geschlos-
sener Räume) generell zu tragen. Zuwiderhandelnde Personen können von der Baustelle
verwiesen werden.
Es ist sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung entsprechend bestehender
Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt wird. Sie ist
regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel sind
dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Vor jeder Benutzung ist durch den Träger eine
Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
Helm: Es besteht bei allen Arbeiten generelle Helmtragepflicht. Ausnahmen können nur
bei Arbeiten in geschlossenen Räumen gemacht werden, bei denen aufgrund einer
Gefährdungsbeurteilung auf das Tragen eines Schutzhelms verzichtet werden kann. Bei
Arbeiten mit Gefahr des Herunterfallens oder Wegwehen des Helms ist der Kinngurt zu
verschließen. Schutzhelme sind grundsätzlich mit dem Vor- und Zunamen des Benutzers
zu beschriften. Weiterhin sollte am Helm oder der Arbeits- bzw. Wetterschutzkleidung ein
Firmenlogo oder der Firmenname angebracht sein.
Sicherheitsschuhe: Es sind grundsätzlich je nach örtlichen Bedingungen, geeignete
Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel zu tragen (auf Baustellen mindestens S3).
Gehörschutz: Werden Arbeiten mit Lärmemissionen ausgeführt, eigenhändig oder in
örtlicher Nähe, so ist bei Emissionen > 85 dB (A) ein Gehörschutz zu tragen
(Punkt A.17.7).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 59 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Schutzbrille: Es ist eine Schutzbrille mitzuführen, die bei Arbeiten mit Verletzungsgefahr
der Augen zu tragen ist, auch wenn die Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden. Es wird
empfohlen, grundsätzlich in den Arbeitsbereichen auf der Plattform eine Schutzbrille zu
tragen. Das Gleiche gilt auch in der Nähe von hydraulisch oder pneumatisch betriebenen
Geräten und deren Leitungen. Die Art der Schutzbrille sollte in einer
Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit festgelegt werden.
Wetterschutzkleidung: Entsprechend der Witterung ist geeignete Wetterschutzkleidung
zu tragen.
PSA gegen Absturz: Bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie in Hubarbeitskörben ist
geeignete PSA gegen Absturz zu tragen. Dabei ist auf geeignete Anschlagpunkte zu
achten.
Warnweste: Auf allen Baustellen mit Baustellenverkehr sind Warnwesten zu tragen.
Atemschutz: Werden Arbeiten mit starker Rauch- und Staubentwicklung durchgeführt,
sind geeignete Filtermasken zu tragen. Für die Benutzung von umluftunabhängigen
Atemschutzgeräten (z. B. für Arbeiten in Behältern oder bei Strahl- und
Beschichtungsarbeiten) und Selbstrettern ist je nach Gerätegewicht und Atemwiderstand
eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß G 26.1-3 erforderlich (siehe
BGR 190). Für das Benutzen von Pressluftatemgeräten ist die Teilnahme an einem
Geräteträgerlehrgang vorzuweisen.
Arbeitshandschuhe/Schutzhandschuhe: Z. B. für bestimmte mechanische Arbeiten
sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen, als auch zum Schutz vor Wettereinflüssen.
Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich, wie z. B. Überlebensanzug und
Rettungswesten sind unter Punkt B.6 beschrieben.
A.17 Arbeitsstätten/Baustellen
A.17.1 Lage der Baustelle
Bei Bedarf werden Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche
Verkehrsnetz als Anlage beigefügt.
Zur Baustelle gehören, außer dem Baugrundstück, die evtl. vom AG zur Verfügung gestellten
Flächen und angrenzenden Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden
können.
A.17.2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr
Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom AG zugewiesenen Flächen
vorzunehmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 60 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Private Fahrzeuge können nur
auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Auf der Baustelle gilt
grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder
Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem SiGeKo (Punkt A.4.2.3) zu
vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht
Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige
Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem
Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Der Auftragnehmer hat die für
ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle
unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren
ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
A.17.3 Stromversorgung
Gemäß BGI 608 darf die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf
Bau- und Montagestellen nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der
Regel eine eigene Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit
IDN < 30 mA.
A.17.4 Alkohol und Drogen
Der Konsum von Alkohol und/oder, Drogen ist auf allen Baustellen der TenneT verboten
(auch Restalkohol wird nicht toleriert). Im Offshore-Bereich ist er auf der Plattform und auf
allen Verkehrsmitteln grundsätzlich für alle Personen ganztägig -auch während der
Pausen und Erholungszeiten- verboten.
Liegt dennoch ein begründeter Verdacht vor, dass eine Person unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss steht, so ist unverzüglich der Baustellenleiter und der Vorgesetzte darüber zu
informieren und die betroffene Person hat ihre Arbeit einzustellen und die
Arbeitsstelle/Baustelle begleitet zu verlassen. Der jeweilige Vorgesetzte muss im Rahmen
der Fürsorgepflicht für eine sichere Heimkehr oder Unterbringung der betroffenen Person
sorgen. Die drogen-/alkoholbedingten Auffälligkeiten sind zu dokumentieren. Der AG behält
sich vor, dass Personen die unter Alkohol oder Drogenkonsum auf der Baustelle arbeiten
Baustellenverbot zu erteilen.
Vor erneuter Arbeitsaufnahme, z. B. am nächsten Werktag, ist ein Gespräch zu führen.
Sollte wiederholt ein begründeter Verdacht auf Einfluss von Drogen-/Alkoholkonsum
vorliegen, so ist vom GU/AN ein arbeitsmedizinischer Nachweis gegenüber dem AG zu
erbringen, dass die Person für den vorgesehene Tätigkeitsbereich geeignet ist.
A.17.5 Allgemeine Verhaltensregeln
Beim Begehen von Treppen und Leitern immer eine Hand am Handlauf.
Nicht über die Reling/das Geländer lehnen.
Fluchtwege und sonstige Durchgänge sind immer freizuhalten.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 61 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Arbeitsplätze, Unterkünfte und Sozialräume sind aufgeräumt und sauber zu
hinterlassen.
Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten.
Keine Arbeiten ohne Ein- bzw. Unterweisung durchführen.
Abfallentsorgung nur über die vorgesehenen Behältnisse.
Arbeiten auf Leitern nur mit zusätzlicher Sicherung durch eine 2. Person oder durch
eine andere geeignete Sicherung.
Auf Schiffen nach dem Grundsatz: Eine Hand für dich, eine Hand fürs Schiff.
Auf Schiffen darf an Deck nicht gerannt werden (weitere Verhaltensregeln für das
Leben und Arbeiten auf Schiffen sind vom AN gesondert in Zusammenarbeit mit der
jeweiligen Schiffsführung zu erstellen).
Meldung von unsicheren Zuständen und Vorfällen.
Im Bereich von Stahlbewehrungen ist körperbedeckende Kleidung zu tragen
(Arme und Beine).
Nicht rückwärts gehen
Nicht aus geöffneten Fenstern hinauslehnen
Rückwärtsfahren nur mit Einweiser
A.17.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Der AN wird seine Baustellen sowie die von ihm genutzten Lager- und Arbeitsplätze sauber
halten. Kommt er dieser Verpflichtung, trotz Aufforderung, nicht nach, kann der AG diese
Arbeiten auf Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen.
Restmüll und Reststoffe sind zeitnah (spätestens am Ende des Arbeitstages)
ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu lagern.
Bei Fertigstellung der Leistungen wird der AN alle seine Ausrüstungsgegenstände
wegschaffen und die Baustellen in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand
hinterlassen.
A.17.7 Lärm
In Bereichen, in denen der Lärmpegel von 80 dB (A) regelmäßig überschritten wird, muss für
alle Personen Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der leicht zugänglich
aufzubewahren ist. Ab 85 dB (A) muss dieser Bereich mit einem Warnschild gekennzeichnet
werden und es besteht die Pflicht für alle Personen, in diesem Bereich einen geeigneten
Gehörschutz zu tragen.
Weiterhin sind Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A)
überschritten wird, dem SiGeKo zu melden.
Die Arbeit im Lärmbereich setzt gesundheitliche Eignung voraus, die durch
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (nach G 20) zu belegen ist.
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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.17.8 Brand- und Explosionsschutz
A.17.8.1 Heißarbeiten
Der AN ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen
und technischen Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten. Hierfür muss
er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit
dem Brandschutzverantwortlichen abstimmen. Für die Durchführung der Arbeiten ist vom GU
ein Heißarbeitsschein auszustellen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der
Löscheinrichtungen unterwiesen sein.
A.17.8.2 Brandfall
Für den Brandfall gilt der jeweilige baustellen- oder anlagenbezogener Notfall- und
Alarmplan. Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen
gelöscht werden können. Nach Alarmierung der Feuerwehr, ist jeder Brand dem
Baustellenleiter, Projektleiter GU/AG, SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG und
ggf. Brandschutzbeauftragten sowie dem MOC des AG zu melden.
A.17.9 Einsatz von Maschinen und Geräten
Es sind nur Maschinen und Geräte in einwandfreiem Zustand und mit den nach
Herstellerangaben sowie Betriebssicherheitsverordnung festgelegten und durchgeführten
Prüfungen zugelassen. Ein entsprechender Nachweis über die Prüfungen und die direkt
vor Baubeginn durchgeführte Gerätewartung ist dem AG vor Transport zur Baustelle auf Ver-
langen vorzulegen. Der AG behält sich vor, vor Beginn der Arbeiten eine Sichtkontrolle der
eingesetzten Maschinen und Geräte und Begehungen der Fahrzeuge vorzunehmen.
Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer
Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung
und ggf. einer Baumusterprüfung zu verwenden. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit
GS-Kennzeichnung zu verwenden. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der
oben genannten Vorschriften durch den AN nachzuweisen.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu
beauftragten Personen bedient werden und für die Bedienung eine entsprechende
Betriebsanweisung vorliegt. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften
vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben.
Bei allen Arbeiten in und an unseren Anlagen sowie auf Baustellen sind in Arbeitskörben von
Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte zu benutzen. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte
zu achten.
Rettungsmittel, die im marinen Bereich eingesetzt werden, müssen gemäß den
Anforderungen nach SOLAS bzw. der Berufsgenossenschaft Verkehr beschaffen sein.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 63 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.17.10 Errichtung und Benutzung von Gerüsten
Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und
Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide
sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. An jedem
Gerüst muss ein Freigabeschein des Errichters sichtbar angebracht werden. Jeder Benutzer
hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Errichtung und
Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstbau-Fachbetrieb vorgenommen werden.
Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.
A.17.10.1 Vorbereitung
Für Gerüstbauarbeiten dürfen nur Gerüste oder Gerüstbauteile gemäß DIN EN 12810,
DIN EN 12811 oder DIN 4420 verwendet werden. Alle Gerüstbauteile müssen regelmäßig
(mind. 1 x jährlich) durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüffristen der Gerüste
vor Ort sind im Wartungsplan festgelegt. Die Prüfungen sind entsprechend zu
dokumentieren. Die sichere Verwendung der eingesetzten Gerüste ist durch
Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen bzw.
Betriebsanweisungen nachzuweisen.
Vor dem Errichten von Gerüsten hat der GU die Arbeitsstelle für den erforderlichen Aufbau
von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten zu überprüfen und gemeinsam mit dem AN und ei-
ner für die Gerüstbauarbeiten befähigte Person die Verwendung eines geeigneten Gerüstes
abzustimmen. Die Ergebnisse der Überprüfung und festgelegte Schutzmaßnahmen für die
Errichtung und bei späteren Arbeiten sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu
dokumentieren. Alle gelagerten und errichteten Gerüste und Gerüstbauteile sind in einer
Gerüstkartei zu erfassen. Für die Lagerung von Gerüsten und Gerüstbauteilen muss ein
geeigneter Ort festgelegt werden, an dem die Umgebungsbedingungen keine schädigenden
Einflüsse auf die Bauteile nehmen können. Alle Gerüstbauteile sind so zu lagern, dass sie
weder Durchgänge versperren oder Verkehrswege beeinträchtigen. Die Gerüstbauteile sind
gegen Umstürzen oder Herabfallen zu sichern.
Alle Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit Gerüsten sind vorab zwischen den beteiligten
Personen abzustimmen, dabei sind insbesondere mögliche Gewichtsbelastungen und
Einflüsse durch Wetterbedingungen zu berücksichtigen. Weiterhin ist vom Betreiber oder
eine von ihm bestimmte, hierzu befähigte Person, ein Plan für die einzelnen Arbeiten auf
dem Gerüst zu erstellen und mit dem Baustellenleiter bzw. BGV A1-Koordinator, SiGeKo und
im Offshore-Bereich mit dem Plattformverantwortlichen (OIM) abzustimmen.
A.17.10.2 Errichtung und Freigabe
Für die Errichtung von Gerüsten hat der Auftraggeber der Gerüstbauarbeiten (GU oder AN)
eine befähigte Person zu beauftragen, die die Errichtungsarbeiten beaufsichtigt.
Befähigte Personen sind z. B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im
Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, geprüfte
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 64 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder
Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie
ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.
Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar und für die Dauer der
Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (z. B. Freigabeschein):
Gerüstbaufirma und Telefonnummer,
Name des freigebenden Gerüstbauers in Druckbuchstaben,
Unterschrift des freigebenden Gerüstbauers,
Identifikationsnummer des Gerüstes und
flächenbezogenes Nutzgewicht in kg/m2. Die Gerüstfreigabekarte ist gegen witterungsbedingte Einflüsse zu schützen.
Wird die Freigabekarte entfernt, muss der Text: „Gerüst betreten verboten!“ sichtbar sein.
Nach der Errichtung und in regelmäßigen Abständen ist die Betriebssicherheit von Gerüsten
durch eine befähigte Person zu überwachen und auf einem Freigabeschein zu
dokumentieren. Die Prüffristen für das jeweilige Gerüst sind in der Gefährdungsbeurteilung
vom GU oder AN in Abstimmung mit dem Gerüstbauer und ggf. andern Benutzern
festzulegen.
Insbesondere sind beim Auf- und Abbau von Gerüsten folgende Punkte zu beachten:
• Gerüstbauteile müssen so gelagert, transportiert und montiert werden, dass keine
Gefährdung von Personen zu erwarten ist.
• Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei allen Gerüstbauarbeiten und der
späteren Benutzung ein ausreichender Sicherheitsabstand zu unter Spannung
stehenden Teilen gem. DIN VDE 0105-100 sichergestellt werden kann.
• Alle Gerüstbauteile müssen vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel überprüft
werden.
• Um Möglichkeiten einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken,
sollten Gerüste ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden.
• Verankerungen und Verstrebungen müssen entsprechend dem Baufortschritt des
Gerüstes eingebaut werden um auch im Montagezustand die Standsicherheit stets zu
gewährleisten.
• Für Transporte von Bauteilen, müssen in den dafür vorgesehenen Gerüstfeldern
Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein.
• Beim Transport von Bauteilen müssen in jeder Gerüstlage Personen stehen.
• Gerüstbauteile dürfen grundsätzlich nicht geworfen werden.
• Bei Montagearbeiten sind grundsätzlich Auffanggurte bestimmungsgemäß zu
verwenden.
• Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit – insbesondere während des
Auf-, Um- und Abbaus – sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu
kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden,
dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 65 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.17.10.3 Benutzung
Alle Benutzer tragen für sich und andere Mitbenutzer die Verantwortung für die sichere
Ausführung von Arbeiten auf Gerüsten. Bei der Durchführung der Arbeiten haben sie den
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten.
Jeder Benutzer muss:
• darauf achten, dass nur Gerüste mit Freigabeschein betreten werden.
• in die Benutzung des Gerüstes eingewiesen sein.
• das Gerüst vor Gebrauch auf augenscheinliche Mängel prüfen.
• dem Plattformverantwortlichen erkennbare Mängel, z. B. durch Unwetter,
Bauarbeiten etc. sofort melden.
• für eine bestimmungsgemäße Verwendung und den Erhalt der Betriebssicherheit
Sorge tragen.
• die Arbeitsplätze auf Gerüsten über ordnungsgemäße und sichere Zugänge oder
Aufstiege betreten und verlassen.
• die Arbeitsverfahren und Wetterbedingungen sicherheitstechnisch auf das Gerüst
abstimmen. Von einer Nutzung ist abzusehen, bis das Arbeitsverfahren und der
Arbeitsablauf sicher geregelt ist und die Wetterbedingungen eine gefahrlose
Benutzung zulassen.
• Gerüste in einen ordentlichen und sauberem Zustand halten.
Es ist nicht erlaubt:
• von Gerüstbelägen abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen.
• auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Schutzdächer verwendet werden, Materialien
und Geräten abzusetzen und zu lagern.
• Veränderungen am Gerüst vorzunehmen oder Verankerungen zu entfernen.
• Jedes Gerüstfeld darf maximal mit dem flächenbezogenen Nutzgewicht in nur einer
Arbeitslage belastet werden.
• Gerüstzugänge zu versperren oder zu blockieren.
• sich über die Geländer heraus zu lehnen oder die Geländer zu besteigen.
A.17.11 Erdarbeiten
Vor allen Erdarbeiten sind Kabel und Rohrleitungspläne zu sichten und alle relevanten
Informationen über Gefährdungen, die vom Baugrund ausgehen können, einzuholen
(z. B. Überprüfung auf vorhandene Kampfmittel in Bombenabwurfgebieten oder Überprüfung
des Altlastenkatasters). Baugruben und Kabelgräben sind abzuböschen oder gegen
hineinstürzen zu sichern und zu verbauen (z. B. entsprechend BGV C22 Bauarbeiten und
DIN 4124 Baugruben und Gräben).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 66 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben und das Eintreiben von Pfählen und
Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung und des
Projektleiters des AG.
A.17.12 Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen
Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind gegen Hineinstürzen zu sichern.
Alle Bodenöffnungen müssen dokumentiert sein und das Personal ist über das
vorhanden sein von entsprechenden Gefahrstellen zu informieren. Die Arbeiten im Bereich
von Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind schriftlich freizugeben.
Vor dem Einsteigen ist sicherzustellen, dass ein sicherer Zugang gewährleistet ist und ein
ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden ist. Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze
müssen je nach Bodenbeschaffenheit in sicherem Abstand zu Boden-, Schacht-, Behälter-
und Grubenöffnungen erfolgen.
Gefährdungen durch Sauerstoffmangel können in engen bzw. geschlossenen oder
teilgeschlossenen Bereichen ohne ausreichenden Luftaustausch vorliegen, wenn die
Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von
20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür
zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe
vorliegt.
Bei Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen sind geeignete organisatorische
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen.
Zum Beispiel:
Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
Erstellen von Betriebsanweisungen
Schriftliche Freigabe, z. B. durch Befahrerlaubnisschein
Unterweisung des Personals
Festlegung des Aufsichtsführenden und Sicherheitspostens
Durchführung von Rettungsübungen
Dokumentation der vorhandenen Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen
Information der Beschäftigten über entsprechende Öffnungen.
Des Weiteren sind geeignete und einsatzbereite Schutz- und Rettungsausrüstungen
vorzuhalten, z. B.:
Messgerät zur Ermittlung des Gehaltes an Sauerstoff und sonstigen gefährlichen Gasen
in der Umgebungsluft,
Atemschutzgeräte
Auffang- und Rettungsgurte
Rettungshubgeräte
Handlampe, explosionsgeschützt
Dreibein/Dreibock
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 67 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.17.13 Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge
Krane müssen nach den Bestimmungen der BGV D6 und im Übrigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den Einsatz von
Krananlagen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu
erstellen. Die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen müssen erfolgt und
dokumentiert sein (z. B. im Prüfbuch des eingesetzten Gerätes).
Folgende Mindestanforderungen sind beim Kranbetrieb zu beachten.
Kranführer:
o Vorlage eines Schulungsnachweises zum Kranführer (Kranschein),
o Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten“
o Beauftragung gemäß BGV D6 § 29. Ferner hat er über einschlägige
Erfahrungen in Führen eines Kranes zu verfügen
o Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In Abstimmung mit dem Baustellenleiter und dem SiGeKo ist ein Liftplan zu erstellen.
Visuelle Kontrolle des Hebezeugs und Anschlagmittel vor jedem Hub.
Es dürfen nur geeignete, unbeschädigte, zugelassene und gekennzeichnete
Anschlagmittel verwendet werden
Sichtkontakt zur Last und Rufkontakt oder Funkverbindung zum Anschläger und
Einweiser herstellen.
Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist grundsätzlich verboten.
Das Baustellenpersonal ist über eine mögliche Gefährdung durch Kranaktivitäten zu
informieren.
Die Abstände gemäß DIN VDE 0105-100 und BGV C22 zu unter Spannung
stehenden Teilen sind unter Berücksichtigung des Schwenkbereiches und
ausschwingenden Lasten und Seilen in jedem Fall einzuhalten.
Vor Beginn der Kranarbeiten sind die aktuellen und zu erwartenden
Wetterbedingungen in den Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:
Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen
Personenaufnahmemittel bei der zuständigen BG gemäß BGV D6 § 36.
Personenaufnahmemittel (PAM) sollten mit einer Führungsleine gegen Verdrehen
und Schwingen zusätzlich gesichert werden.
Der GU und seine AN dürfen Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur
einsetzen, wenn
o der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als
bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der
bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen
vereinbar sind.
Oder:
o die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen
Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen
ist.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 68 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Der GU/AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von
Personen, die sich im Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.
Der GU/AN haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines
PAM beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende Verhalten
unterwiesen werden.
Für den Einsatz von PAM hat der GU/AN einen Arbeitsverantwortlichen und
Einweiser zu bestellen.
Von der Bestellung eines Einweisers kann abgesehen werden, wenn
o der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das
Personenaufnahmemittel hat und
o der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel
befindlichen Personen verständigen kann
Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu
beaufsichtigen (ständige Anwesenheit) und dabei die Einhaltung der
Betriebsanweisung und Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu
überwachen.
Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen, über
den Einsatz des Personenaufnahmemittels.
Personen im PAM müssen Auffangsysteme gegen Absturz tragen und an den
entsprechenden Punkten im PAM befestigen.
Weitere Maßnahmen ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen und
Betriebsanweisungen.
A.17.13.1 Lastaufnahmemittel und Hebezeuge
Damit sämtliche Lasten sicher gehoben, bewegt und wieder abgesetzt werden können,
dürfen nur unbeschädigte, geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel und Hebezeuge
eingesetzt werden. Alle Lastaufnahmemittel müssen dabei über eine dauerhaft angebrachte
und deutlich erkennbare Kennzeichnung verfügen.
Die Kennzeichnung muss folgendes beinhalten:
• Hersteller
• Herstellungsdatum
• Typenbezeichnung
• Seriennummer
• nächste Prüfung
• Angaben über zulässige Belastung
Bis auf die Angaben über zulässige Belastung und Identifikation des Herstellers, können alle
Daten des Lastaufnahmemittels oder Hebezeuges auch in einer separaten Dokumentation
auf der Baustelle vorgehalten werden.
Mindestens jährlich sind alle Lastaufnahmemittel und Hebezeuge durch eine befähigte
Person zu prüfen. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können
Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Die befähigte Person hat
darauf zu achten, dass darüber hinaus auch die ggf. besonderen Prüffristen eingehalten
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 69 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
werden (gemäß Wartungsplan bzw. Betriebsanleitung und BGR 500). Aufzeichnungen über
durchgeführte Prüfungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Alle Lastaufnahmemittel sind so
aufzubewahren, dass sie nicht durch äußere Einflüsse beschädigt oder in ihrer Funktion
beeinträchtigt werden. Die Benutzung von Lastaufnahmemitteln und Hebezeugen darf erst
nach Freigabe durch den Baustellenleiter oder Arbeitsverantwortlichen erfolgen. Alle
Lastaufnahmemittel und Hebezeuge, die von AN mit zur Arbeitsstelle gebracht werden,
müssen vom GU oder AN überprüft und freigegeben werden. Vor jedem Einsatz müssen die
Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel
überprüft werden. Jeder Mitarbeiter der Lasten anschlägt, muss in der Lastenhandhabung
unterwiesen sein.
A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit
Absturzgefahren
Generell sind alle Absturzgefahren zu vermeiden und entsprechende, den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der GU/AN hat die
Risiken der Mitarbeiter beim Arbeiten an bzw. beim Weg zu erhöhten Arbeitsplätzen als auch
die Risiken durch Wetterbedingungen und herabfallende Ausrüstung/Arbeitsmaterialien, in
Gefährdungsbeurteilungen eingehend zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen.
Als Arbeiten in der Höhe gelten u. a.:
- Jede Arbeit, die nicht stehend auf festem Grund oder Grundebene durchgeführt wird. - Arbeiten in einem Tank, in der Nähe von Öffnungen, Luken, Einstiegen. - Arbeiten auf Treppen, Stellage, Bühnen, Dächern etc. - Alle Arbeiten, bei denen für die ausführende Person die Gefahr eines Absturzes
besteht.
Personen unter 18 Jahren und mit weniger als 12 Monaten Erfahrung mit Arbeiten in der
Höhe, sollten diese Arbeiten nur dann ausführen, wenn sie von einer erfahrenen Person
begleitet, mindestens aber von dieser permanent beaufsichtigt werden.
Grundsätzlich müssen auf Arbeitsplätzen, die höher als 1.000 mm liegen, neben
ausreichender Tritt und Standsicherheit, auch geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen
Absturz vorhanden sein. Technische Einrichtungen gegen Absturzgefahren haben ab 2 m
Absturzhöhe grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung von persönlichen
Schutzausrüstungen gegen Absturz. Wird persönliche Schutzausrüstung eingesetzt, sind
geeignete Rettungseinrichtungen (Höhenrettungsgeräte etc.) vor Ort bereitzuhalten. Die
Anwendung ist regelmäßig zu trainieren. Die Häufigkeit der Trainings ist in der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Folgende Anforderungen sind generell mindestens zu berücksichtigen:
Auf Seitenschutz bzw. Geländern und festen Absperrungen kann nur verzichtet
werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der
Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste,
Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände vorhanden sind. Nur wenn auch
Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.
Persönlicher Schutz gegen Absturz ist auch anzuwenden, wenn Wetterbedingungen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 70 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
dies zusätzlich erfordern oder wenn Arbeiten geringen Umfangs auf Leitern
durchgeführt werden oder Steigeisengänge benutzt werden.
Bei Zugängen zu erhöhten Arbeitsplätzen über Treppen, Treppenleitern, Podeste,
Bühnen und Laufstegen müssen ab 500 mm Absturzhöhe Maßnahmen gegen
Absturzgefahren getroffen werden. Die Höhe des Handlauf/Geländer einer Treppe
oberhalb der Auftrittskante aller Stufen eines Treppenlaufes muss 1.000 mm und
mindestens 1.100 mm über dem Bodenbelag des Austrittspodestes betragen. Ein
Geländer besteht grundsätzlich aus einem Handlauf, Knieleiste und Fußleiste.
Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen muss mit einem Geländer ausgerüstet sein.
Podeste, Bühnen, Leitern etc. müssen auf sicherem Grund fest aufgestellt und
gesichert sein.
Sprossenleitern müssen mit einem Winkel zwischen 65 und 75 Grad zum
Untergrund, fest und sicher aufgestellt sowie auch am oberen Anlegepunkt gegen
Rutschen und Kippen gesichert werden. Die Leiter muss mindestens einen Meter
über die zu erreichende Ebene hinausragen sofern keine anderen angemessenen
Haltemöglichkeiten vorhanden sind.
Bei Besteigen von Leitern und Gerüsten müssen beide Hände gebraucht werden.
Das Mitführen von Geräten oder Werkzeugen in einer der Hände ist nicht zulässig.
Bereiche unterhalb von Arbeiten in der Höhe sind gegen Betreten zu sichern und für
andere Mitarbeiter kenntlich zu machen.
Arbeiten mit Absturzgefahren sind mindestens zu zweit auszuführen und müssen
zusätzlich mindestens von einer weiteren Person begleitet werden, die sich nicht in
der Höhe befindet, die die Arbeiten permanent bewacht und jederzeit Kontakt sowohl
zu den Kollegen in der Höhe als auch zum Baustellenleiter/Arbeitsverantwortlichen
hat.
Arbeiten mit Absturzgefahren sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht ausgeführt
werden. Bei Dämmerung und/oder Dunkelheit ist eine gesonderte
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Mindestens ist die umfassende und permanente Ausleuchtung des Arbeitsbereiches
sicherzustellen.
Bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser ist zusätzlich folgendes
zu beachten:
Mindestens ein Rettungsring ist griffbereit im Arbeitsbereich zu halten.
Arbeiten mit Absturzgefahren bzw. nahe oder über dem Wasser sollten grundsätzlich
nur bei Tageslicht ausgeführt werden.
Werden Arbeiten mit Absturzgefahren auf einem schwimmenden Untergrund
ausgeführt, sind die Bewegungen durch Seegang u. a. zu berücksichtigen und eine
gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen müssen nach den Bestimmungen der BGR 500 „Betreiben von
Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ und im Übrigen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für
den Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und
Betriebsanweisungen zu erstellen. Folgende Mindestanforderungen sind beim Arbeiten
mit Hubarbeitsbühnen zu beachten.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 71 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Bediener müssen:
• körperlich und geistig geeignet, sowie mindestens 18 Jahre alt sein.
• Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
vorweisen.
• Ausbildung/Schulung des Bedienpersonals (DGUV Grundsatz 966) nachweisen.
• einen gültigen Bedienerausweises für Bediener von Hubarbeitsbühnen besitzen.
• durch den Unternehmer schriftlich beauftragt sein.
• die Aufstell- und Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.
• darauf achten, dass die Arbeitsbühne so aufstellt wird, dass sie sicher steht.
Weiterhin gilt dass,
• nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die regelmäßig nach
Betriebssicherheitsverordnung geprüft wurden.
• im Hubarbeitskorb Auffangsysteme gegen Absturz bestimmungsgemäß benutzt
werden.
• Hubarbeitsbühnen nicht überlastet werden und die max. Belastung des Herstellers
unter allen Bedingungen einhalten werden.
• Bereiche unter schwenkbaren Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen gegen
unbefugten Zugang gesichert werden.
• der Standplatz auf der Arbeitsbühne nicht durch Kisten oder Tritte erhöht wird.
• sich niemand über die Arbeitsbühne hinausbeugt.
• dass sich im Fahrweg der Bühne keine Hindernisse, nachgebende Böden oder
Bodenöffnungen befinden
• bei Arbeiten in der Nähe von stromführenden Leitungen/Einrichtungen folgendes
beachtet wird:
o Informationen und Freigebe des Netzbetreibers bzw. Eigentümers sind
einzuholen
o Stromführende Leitung/Einrichtungen werden freischaltet (5 Sicherheitsregeln
beachten).
o der Sicherheitsabstand zu stromführenden Leitungen einhalten wird (bei
unbekannter Spannung mind. 5 m)
o Hubarbeitsbühne geerdet werden.
A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern
Der AN ist verantwortlich für die Verpackung, die Ladung, den Transport, den Empfang, das
Entladen, das Versenden, das Speichern und den Schutz sämtlicher Güter und sonstiger
Gegenstände, die für die Erfüllung der Leistungserbringung erforderlich sind. Er ist
verantwortlich, für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (Straßen-, Schiffs- und Luftver-
kehr).
Beim Heben und Tragen von Gegenständen sollten Männer nicht mehr als 25 kg und Frauen
nicht mehr als 15 kg heben oder tragen (ab 40 Jahren jeweils 5 kg weniger).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 72 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT
A.19.1 Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen und betrieblichen
Regeln und Vorschriften [Technisches Handbuch Netz (THN) unseres Unternehmens
insbesondere das Kapitel „Netzführung und Arbeiten im Netz“ (NAN)] durch sein Personal
verantwortlich. Weiter sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln,
insbesondere die BGV A3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) in Verbindung mit der
DIN VDE 0105-100 – Betrieb von elektrischen Anlagen – zu beachten.
Das Betreten einer unserer elektrischen Betriebsstätte bedarf der Zustimmung durch die
TenneT. Die Anlage ist stets unter Verschluss zu halten, dies ist insbesondere bei
Schlüsselübergabe an den AN zu beachten (Formblatt der NAN – UW2).
Der eigenverantwortliche Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Anlage kann
grundsätzlich nur einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person
(EUP) gestattet werden. Elektrotechnische Laien darf der Zutritt nur in Begleitung von EF
oder EUP gewährt werden.
Alle Personen, die Zutritt zur elektrischen Betriebsstätte haben sollen, müssen vor dem
ersten Betreten in die Verhaltensweisen und Gefahrenbereiche vor Ort eingewiesen werden
(siehe Punkt A.19.2). Die Einweisung und besondere Festlegungen sowie die
Schlüsselausgabe sind grundsätzlich zu dokumentieren.
Beim Betreten oder Verlassen der elektrischen Anlage sind die ortsspezifischen
Festlegungen zur An- und Abmeldung bzw. zum Objektschutz einzuhalten. Zusätzlich ist die
Eintragung in das Stationsbuch vorzunehmen.
Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher) haben dies vor
Arbeitsbeginn dem Anlagenverantwortlichen der TenneT mitzuteilen. Aus Vorsorgegründen
ist für diese Personen der Aufenthalt in Bereichen elektrischer Anlagen der TenneT
grundsätzlich untersagt. Ausnahmen werden im Einzelfall geregelt.
A.19.2 Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen
Bei Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung
dürfen Arbeiten, in der Nähe unter Spannung stehender Teile von Elektrofachkräften,
elektrotechnisch unterwiesenen oder elektrotechnischen Laien durchgeführt werden.
Einzelheiten sind im Abschnitt 6.4.2.4 der DIN VDE 0105-100 geregelt.
Arbeiten an, mit oder in der Nähe von einer elektrischen Anlage mit offenen aktiven Teilen
dürfen nur von einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person
(EUP) durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Schutzabstände nach
Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 eingehalten, die 5 Sicherheitsregeln zur Anwendung
kommen oder die Arbeiten nach DIN VDE 0105-100 Abschnitt 6.3 (Arbeiten unter Spannung)
durchgeführt werden. Elektrotechnische Laien dürfen unter Einhaltung der Schutzabstände
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 73 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
nach Tabelle 103 DIN VDE 0105-100 Arbeiten in der Nähe einer elektrischen Anlage mit
offenen aktiven Teilen durchführen. Bei Aufsichtsführung oder Beaufsichtigung durch eine
Elektrofachkraft des Anlagenbetreibers, können die Schutzabstände nach
Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 Berücksichtigung finden. Der Arbeitsverantwortliche des
Auftragnehmers ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn vom Anlagenverantwortlichen der
TenneT in seinen Arbeitsbereich einweisen und auf besondere Gefahren aufmerksam
machen zu lassen. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen
stattfinden. Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (nur in Absprache mit dem
Anlagenverantwortlichen) teilweise auf andere Personen übertragen werden.
Schalthandlungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte mit Schaltberechtigung vorgenommen
werden.
Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vom Personal der TenneT vorgegeben. Die
Grenzen des Bereiches sind zu kennzeichnen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen keinerlei
Arbeiten verrichtet oder Vorbereitungen für Arbeiten getroffen werden. Die Kennzeichnung
des Arbeitsbereiches darf nur durch das Personal des Auftraggebers verändert werden.
A.19.3 Verfügungserlaubnis (VE)
Bei Arbeiten an elektrischen HAnlagenH, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung
elektrischer Gefahren notwendig ist, ist eine HVerfügungserlaubnis H erforderlich.
Müssen für die Durchführung von Arbeiten an dem UW Bereiche freigeschaltet werden, so
gelten für die Beantragung/Anmeldung und Abwicklung der VE die internen Regelungen des
AG, die im THN beschrieben sind.
Die HVerfügungserlaubnisH (VE) stellt eine Berechtigung dar, für einen bestimmten Zweck über
einen genau beschriebenen HFreischaltbereichH eigenverantwortlich verfügen zu können.
Erteilung und Rücknahme der VE erfolgen durch die schaltbeauftragende Stelle.
Bei der VE-erteilenden Leitstelle muss die Information über den SSSchaltzustand des H
FreischaltbereichesH im Überblick (Netzabbild) gegeben sein.
Die VE wird in der Regel unmittelbar an den für die vorgesehenen Arbeiten benannten
VE-Berechtigten erteilt.
Die Entgegennahme der VE sollte vom Arbeitsort aus erfolgen. Der VE-Empfänger hat die
VE in der Regel persönlich zurückzugeben. Abweichungen hiervon müssen mit der H
SchaltleitungH vereinbart werden, z. B. kann ein Dienstnachfolger, die seinem Vorgänger
erteilte VE an die Schaltleitung zurückgeben.
Ein Verantwortlicher muss durch die Schaltleitung im Rahmen der
ten HZuschaltbereitschaftH erreichbar sein.
A.20 Umweltschutz
A.20.1 Gewässer und Bodenschutz
Das Einleiten von Schadstoffen in das Erdreich oder in ein Gewässer ist verboten. Abwässer
aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN ordnungsgemäß in seinem eige-
nen Namen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Bauherr einen Bodenaus-
tausch zu Lasten des Verursachers vor.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 74 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind, ein
Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, hat der AN die gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz (insbesondere
Wasserhaushaltsgesetz (WHG – Besorgnisgrundsatz), Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)), sowie im Offshore-Bereich, die
internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt (MARPOL) zu beachten. Für
den Offshore-Bereich sind die Anforderungen in Teil B der SHE-Richtlinien zu beachten.
Der AN hat insbesondere Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen. Betriebsanweisungen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur Betankung (siehe auch Punkt B.22) sind
zu erstellen, bekannt zu machen und vor Ort vorzuhalten. Behälter mit wassergefährdenden
Stoffen sind mit Auffangwannen mit Vorrichtungen zum Fernhalten von Niederschlagswasser
zu versehen. Zusätzlich sind geeignete Bindemittel vor Ort vorzuhalten.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem SiGeKo, der
naturschutzfachlichen Baubegleitung und den Beauftragten für Umweltschutz des AG und
des AN zu melden. Eine Boden- oder Gewässerverunreinigung ist in jedem Falle
auszuschließen.
A.20.2 Abfallwirtschaft
Der AN hat alle durch ihn anfallende oder durch ihn erzeugte Abfälle oder Reststoffe als
Abfallerzeuger ordnungsgemäß im eigenen Namen und auf eigene Kosten gemäß den
abfallrechtlichen Vorschriften -vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung- zu
entsorgen bzw. dem Recycling zuzuführen.
Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des
Abfallanfalls auf den AN über. Der AG behält sich die Prüfung und die Genehmigung der
Entsorgungswege sowie der Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe der Entsorgung
vor.
Um eine reibungslose und gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten, ist ein
Abfallkonzept mit folgenden Inhalten zu erstellen:
Abfall – Politik (Reduzierung und Trennung von Abfällen, kein Abfall über Bord usw.)
Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Baustelle und/oder Schiff, für den Aushang
vor Ort. Prozessablauf zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abfallmanagements
(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen,
Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäße Entsorgung, verantwortliche
Personen, Schulung des Personals etc.)
Verantwortliche Person(en) für jede Baustelle/Schiff. Für Offshore Aktivitäten:
Ansprechpartner an Land, für Fragen hinsichtlich Abfallentsorgung
Auf allen Baustellen und Schiffen ist eine Trennung und Aufbewahrung des Abfalls in
geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen.
o Abfallarten nach AVV
o Beschreibung, wie und welche Abfallarten getrennt werden (Kategorien,
z. B. Kunststoffe, Papier, Holz, Hausmüll etc.)
o Abfallsammelstelle: Sammlung und Lagerung des Abfalls vor Ort (Container,
Behälter, Auffangwannen, Einrichtungen zur Abfallkompression etc.)
o Kennzeichnung der Abfallsammelstelle und Abfallsammelbehälter (Etiketten,
Hinweise zur Abfallentsorgung, Verbote etc.)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 75 von 142
SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten
o Aufzeichnungen über Abfallmengen, insbesondere für gefährliche Abfälle
(Menge, Abfallart etc.)
Beschreibung der Entsorgungswege für alle Abfälle/jede Abfallkategorie (verderbliche,
gefährliche und nicht gefährliche Abfälle etc.).
Liste geprüfter Entsorgungsfachbetriebe für die Abfallentsorgung (Hinweis: Auf
Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu
entsorgen.)
Transporteure für den Abtransport des Abfalls von der Baustelle zum Entsorger.
Nachweisführung (Entsorgungsnachweise) über alle entsorgten Abfälle (Entsorgungs-
menge, Entsorgungsart der Abfälle, Verwertungsanlage und Entsorgungsort).
Folgende Nachweise sind dem Projektleiter und dem SHE-Beauftragten des AG
unaufgefordert spätestens 3 Tage nach der Abfallentsorgung vorzulegen:
Für gefährliche Abfälle
Kopie der Abfallbegleit-/Übernahmescheine
Für nicht gefährliche Abfälle
Wiegescheine und Rechnungen sind auf Verlangen des AG vorzulegen.
Auf allen Baustellen und Schiffen ist eine Trennung und Aufbewahrung des Abfalls in
geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen. Verantwortliche
Personen sind im Abfallkonzept festzulegen.
Das Abfallkonzept ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Projektleiter des
AG zur Verfügung zu stellen. Dieser leitet das Abfallkonzept an die SHE-Beauftragten des
AG weiter.
Der AG behält sich die Prüfung und Genehmigung der Entsorgungswege sowie der
Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe des Entsorgungsvorgangs vor.
A.21 Schlussbestimmungen
Verstöße gegen diese SHE-Richtlinie (Teil A und Teil B) oder die geltenden gesetzlichen
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen, insbesondere gegen Anordnungen
zur Arbeitssicherheit bei Gefahr im Verzug, berechtigen den AG zur sofortigen Einleitung
entsprechender Schutz- und Abwehrmaßnahmen, beispielsweise dem Einstellen der
Arbeiten. Je nach Schwere der Verstöße oder im Wiederholungsfall kann der AG
entsprechende Sanktionen gegen einzelne Mitarbeiter oder den AN verhängen, z. B.
Baustellenverbot für einzelne Mitarbeiter, Vorarbeiter und Arbeitskolonnen oder Entzug des
Auftrags bzw. zeitliche Sperrung des AN für spätere Aufträge. Der AG behält sich vor, mittels
interner Bewertungsverfahren die Qualität hinsichtlich der Umsetzung der SHE-Vorgaben zu
beurteilen und die jeweiligen Ergebnisse für die Vergabe von späteren Aufträgen
zusammenzufassen und als Vergabekriterium heranzuziehen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A
Anhang A I – Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan Seite 76 von 142
Anhang A I –Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-Plan
Der Generalunternehmer hat einen projektspezifischen SHE-Master-Plan zu erstellen, der
zur Kommentierung bei TenneT spätestens aber 4 Wochen nach Projektvergabe
einzureichen ist. Im Rahmen des Gesamtprojektes ist für jedes Teilprojekt/Gewerk ein
SHE-Plan zu erstellen, die in den SHE-Master-Plan zu integrieren sind. Mit dem
SHE-Master-Plan soll ein einheitlicher Ansatz zur Kontrolle und Verbesserung der
SHE-Vorgaben während des Gesamtprojekts sichergestellt werden. Die SHE-Pläne müssen
alle geplanten Arbeiten, sowohl vom GU als auch von allen Subunternehmern,
berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den rechtlichen und den TenneT
SHE- Vorgaben (gemäß dieser SHE-Richtlinie bzw. der jeweils geltenden
Plattformspezifikation) sein. Darüber hinaus sollen internationale Standards wie z. B.
OHSAS 18001 zur Anwendung kommen.
Der Generalunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitarbeitern sowie allen
Subunternehmern und deren Mitarbeitern die Inhalte der SHE-Pläne und deren Umsetzung
bekannt sind und dass alle Arbeiten im Einklang mit den beschriebenen Vorgaben erfolgen.
SHE-Pläne von Subunternehmern müssen ebenso den Vorgaben entsprechen. Sofern
Subunternehmer SHE-Pläne als Teil des SHE-Master-Plans erstellen, ist vom GU
sicherzustellen, dass alle Anforderungen entsprechend erfüllt sind.
Die Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen sind separat zu beschreiben
(Schnittstellendokumente).
Die folgenden SHE-Pläne sind Bestandteil des SHE-Master-Plans:
Abschnitt 1 –SHE-Master-Plan – Allgemein
SHE-Politik
Verantwortlichkeiten
Schnittstellen zwischen den SHE-Plänen
Abschnitt 2 –SHE-Pläne
Teil 1 - SHE-Plan für den Transport der Plattform
Teil 2 - Schutz- und Sicherheitskonzept für Installations- und
Inbetriebnahmephase der Plattform (SchuSiKo):
Teil A - Gliederung und Projektbeschreibung
Teil B - Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung der
Plattform (SHE-Design-Plan)
Teil C - Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept
Teil D - Notfallmanagementsystem
Teil E - Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall
Abschnitt 3 - SHE-Plan für den Bau der Land-Konverterstation
Abschnitt 4 - Kabelverlegung
Teil 1 - SHE Plan für die Landkabelverlegung
Teil 2 - SHE-Plan für die Kabelverlegung im Wattenmeer
Teil 3 - SHE-Plan für Offshore-Kabelverlegung
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 77 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Der Mindestinhalte des SchuSiKos und der SHE-Pläne für die einzelnen Projektphasen ist im
Folgenden beschrieben. Die Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT:
Der Entwurf/das Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design Plan (Abschnitt
2, Teil B des SHE-Masterplan), aus der mindestens die Sicherheitsphilosophie für die
SHE-relevanten Punkte der Plattform hervorgeht, sind vor Vertragsvergabe mit den
Angebotsunterlagen einzureichen
Der SHE-Masterplan ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsvergabe einzureichen.
Die jeweiligen SHE-Pläne sind bei TenneT spätestens 8 Wochen vor Baubeginn bzw.
8 Wochen vor Einreichung bei der Genehmigungsbehörde (BSH) einzureichen:
o SHE-Pläne für die Land- und Wattkabelverlegung sowie für die
Onshore-Konverterstation mindestens 8 Wochen vor Baubeginn.
o SHE-Plan für die Seekabelverlegung sowie das Schutz- und
Sicherheitskonzept spätestens 8 Monate vor Baubeginn bzw. Installation.
Spätestens 6 Monate vor Installation bzw. Verlegung müssen die Dokumente
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde zur Prüfung
eingereicht werden.
Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die
Installation und Inbetriebnahme der Plattform
Teil A
1. Allgemeine Angaben zur Plattform
2. Lage der Plattform
3. Eigensicherheit der Konstruktion (Übereinstimmung mit dem BSH Standard und der
Zertifizierung)
o Baugrunderkundung
o Konstruktion
o Kollisionsverhalten der Gründungsstruktur
Teil B - Sicherheitstechnische Konstruktion und Ausstattung der Plattform
Beschreibt die Sicherheitsphilosophie für die Konverterplattform und das daraus
resultierende Design der Plattform (Ausstattung, Funktion, Anordnung und Lage
sicherheitstechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen sowie der Notfallausstattung auf
der Plattform).
Diese Angaben werden von TenneT bei der Genehmigungsbehörde (Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie, BSH) eingereicht. Der SHE-Design-Plan muss in deutscher
Sprache angefertigt und eingereicht werden. Anforderungen an das SHE-Design ergeben
sich aus der geltenden TenneT Plattform-Spezifikation, dieser TenneT SHE-Richtlinie sowie
den darin genannten Gesetzen, Verordnungen und Standards.
1. Beschreibung Konstruktion
Konstruktion
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 78 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Erfüllung BSH Standards + Zertifizierung
Zugangssysteme Schiff und Helikopter
Kollisionsverhalten Gründungsstruktur
2. Sicherheitstechnische Ausstattung der Plattform
Kommunikationssysteme Telefonanlagen Mobile und stationäre Sprechfunkanlagen Notfallkommunikation
Überwachungssysteme Kamerasysteme Fernüberwachung und Steuerung der Anlage Zutrittsüberwachung
Alarmierungssysteme Akustisches Alarmierungssystem/Lautsprecheranlage Generalalarm „Person über Bord“ Alarmierung Evakuierungsalarm Feueralarmierung
Schutz gegen elektrische- und elektromagnetische Gefahren Berührungsschutz Schutz gegen unabsichtliches Annähern an unter Spannung
stehende Teile Erdungsanlagen Verriegelungssystem Schutzabschaltung Schutz gegen äußere Einwirkung auf AC/DC Kabel Schutz vor Elektromagnetische Feldern Schutz von Innenraumschaltanlagen Sonstige Schutzeinrichtungen an Hochspannungsgeräten
(Trafos, Spulen Leistungsschalter etc.)
Blitzschutzsysteme
Notstromsysteme Beschreibung der Notstromversorgung Beschreibung, welche Systeme wie lange versorgt werden Notbeleuchtung
Flucht- und Rettungskonzept o Kurze Beschreibung des Flucht- und Rettungskonzept, unter
Berücksichtigung der benachbarten Mutter- und/oder Tochterplattformen und der Verfügbarkeit der Zugänge/Brücken.
o Kennzeichnung o Breite, Höhe, Länge o Notausgänge o Fußbodenbeschaffenheit o Beleuchtung o Flucht- und Rettungswegepläne gemäß DIN 4844-33 und SOLAS
Verweis auf Teil D
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 79 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Erste-Hilfe Ausrüstung Erste-Hilfe Raum in der Unterkunft (gemäß ASR 4.3) Krankenzimmer in der Unterkunft(in Anlehnung z. B. an die
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen)
Notfallmedizin (gem. Notfallschutzkonzept) Krankentragen Defibrillator Verbandkästen
Rettungseinrichtungen Rettungsboot Rettungsinsel
Persönliche Schutzausrüstung für Notfälle o Überlebensanzüge o Rettungswesten o Rettungsringe o Notfallsignaleinrichtungen o Überlebenspakete o Anzüge für Rettungseinsätzen im Brandfall und ggf.
Brandbekämpfung
Wetterstation und Windsack
3. Weitere bauliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
Kennzeichnung von Anlagen und Gefahrenbereichen Verbot-, Gebot-, Warn- und Hinweiskennzeichnung Rohrleitungskennzeichnung Raumkennzeichnung Anlagen- und Systemkennzeichnung
Verkehrswege-, Transport und Lagerkonzept Mobile und stationäre Transportgeräte Krananlagen Aufzugsanlage Lagerplätze
Konzept für Lagerung von Gefahrstoffen (einschließlich brennbaren
Stoffen)
o Lageplan
o Gefahrstofflager/-container
o Brandschutz und Löschanlage
o Exschutz
o Lüftung
o Anforderungen an und Maßnahmen zum Gewässerschutz
Unterkunft mit Sozialeinrichtungen Beschreibung der Unterkunft Toiletten und Waschräume Frischwasseraufbereitung, -aufbewahrung und
-überwachung Aufbewahrung von Lebensmitteln
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 80 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Aufenthaltsräume Fitnessraum Sicherungssysteme an Leitern, Treppen,
Personentransportmitteln und sonstigen höhergelegenen Arbeitsplätzen
Steigleitern (auch an Anlagen, z. B. am Trafo) Sicherungssystem an der Bootanlandung Treppenaufgänge Sicherungssysteme und Anschlagpunkte an höhergelege-
nen Arbeitsplätzen Mobile Gerüste und Arbeitsbühnen
Sicherungssysteme an Leitern, Treppen, Personentransportmitteln und sonstigen Arbeitsplätzen
Sicherheitsausrüstungen der Werkstatträume (E-, Schlosser-, Schweißwerkstatt)
4. Technischer und baulicher Brandschutz
Rauch- und Brandmeldeanlagen
Gaslöschanlagen
Sprinkleranlage bei den Konverter-Transformatoren
Feuerlöschsystem auf dem Helideck
Feuerlöscher, Löschdecken
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Feuerwehausrüstung für mobile Brandbekämpfung (Atemschutz etc.)
Pläne (Verweis auf Teil D)
5. Kennzeichnungs- und Befeuerungsplan für See- und Luftfahrt
Kennzeichnung für die Schifffahrt Tageskennzeichnung Nachtkennzeichnung
Kennzeichnung für die Luftfahrt Kennzeichnung der Plattform als Luftfahrthindernis Hubschrauberdeck Kennzeichnung Hindernisbefeuerung im Umfeld des Helideck
Vermeidung von Lichtemissionen
6. Sicherheitstechnische Einrichtungen Hubschrauberlandedeck
Befeuerung
Zu- und Abgänge
Löschanlage
Absturzsicherung
Notfalleinrichtung
Netz für das Helideck
Reinigung des Helidecks
Auffangvorrichtungen für Regen-, Spül- und Löschwasser (inklusive Überwachung des Systems)
Teil C - Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept
Geltungsbereich
Einbindung in das Gesamtkonzept des Windpark Clusters
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 81 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Schnittstellen zu anderen SHE-Konzepten/Plänen
Abkürzungsverzeichnis
1. Struktur und SHE Verantwortlichkeiten im jeweiligen Projekt
Verantwortlichkeiten o des AG gegenüber dem AN o des GU, der AN und ihre Subunternehmer o der Vorgesetzten o für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz o Verkehrssicherungspflichten (Verantwortlichkeiten gemäß
Projektvertrag) o Pflichten der Mitarbeiter
Funktionsbeschreibungen (Projektleiter, Baustellenleiter, OIM, Fahrzeugkoordinator, SiGeKo, FaSi, SHE-Manager, Beauftragte Personen für Umweltschutz (Abfall, Gewässerschutz, Gefahrgut), Sicherheitsbeauftragte, Betriebssanitäter, Erst Helfer, Helikopter Landungsoffizier etc.)
Projektspezifisches Organigramm mit den verantwortlichen Personen/Funktionen
Übersicht der vom GU zu benennenden Personen (von der Errichtungsphase bis zur Übergabe des Betriebes der Plattform an den AG)
Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Personen (ggf. Anhang oder Verweis auf das entsprechende Dokument)
Regelungen zu Arbeitszeiten, Einsatzzeiten und Reisezeiten
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen o Auswahl geeigneter Nachunternehmer/Auftragnehmer o Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß
Baustellenverordnung o BGV A1 Koordination mit Abstimmung der
Gefährdungsbeurteilungen
2. Seeraumbeobachtung
Integration in die Seeraumbeobachtung des OWP
Beschreibung Seeraumbeobachtung (z. B. MRCC, MOC), falls keine Integration in OWP Seeraumbeobachtung möglich
3. Kommunikation
Sprachregelung
Berichts- und Meldewesen o Meldung von Vorfällen, Unfällen und Beinahe Unfällen o Vorfall- und Unfallanalyse o Dokumentation und Datenlenkung (Berichterstattung an den AG,
Behörden etc.)
Übergabe der SHE Dokumentation an den AG
Kommunikationsmatrix zwischen GU, AG, Subunternehmern und Behörden
SHE-Besprechungen
Notfallkommunikation (Verweis auf Teil D)
4. Regelungen zum Transfer und Betreten auf der Plattform und auf Fahrzeugen
im Offshore-Bereich
Personalmeldesystem (Übersicht, welche Personen sich wo aufhalten)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 82 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Wetterbedingungen
Regelungen für das Betreten der Plattform in besonderen Fällen
Transfer zur Plattform (Helikopter/Schiff) mit spezifischen Regelungen zum Helikoptertransfer, Schiffseinsätzen und Überstieg auf die Plattform.
5. Bemannungskonzept der Plattform
Mindest- und Maximalbesetzung auf der Plattform
Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der durchzuführenden Tätigkeiten (Gefahrenpotential und Sicherstellen der Rettungskette und der notwendigen Funktionen)
6. Qualifikation des Personals
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Einweisungen
Unterweisungen
Schulungen und Trainings
Fortbildungskonzept/regelmäßige Übungen
Nachweisführung
Qualifikationsmatrix
Einreichen der Nachweise beim AG
7. Risikomanagement
7.1 Vorbereitungen für die Durchführung sicherer Arbeiten
(Planung, Gefährdungsbeurteilungen, SHE-Besprechungen etc.)
Planung der Projektaktivitäten
HAZID/HAZOP Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation etc.)
Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung angewandter Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung etc.)
Wartungs- und Instandhaltungskonzept. Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter Werkzeuge und Arbeitsgeräte
Prozessbeschreibung für ungeplante Arbeiten (Ad hoc-/Vor Ort-Gefährdungsbeurteilung)
7.2 Sicherheitsrelevante Dokumente für die Durchführung von Arbeiten
Einreichen sicherheitsrelevanter Dokumente beim AG o Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse o Gefährdungsbeurteilungen der geplanten Arbeiten und Maßnahmen zum
Schutz der Mitarbeiter o Betriebsanweisungen
7.3 Regelungen zur Risikominimierung vor Ort vor Beginn der Arbeiten
Toolbox Talks/Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn, einschließlich möglicher Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen
Ad hoc-Gefährdungsbeurteilungen für ungeplante Arbeiten
Arbeitserlaubnissystem, einschließlich zugehöriger Formulare und der Dokumentation
7.4 Regelmäßige Kontrollen zur Überwachung der Implementierung der
SHE-Regelungen und deren kontinuierliche Verbesserung
Regelmäßige Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der SHE-Anforderungen zu überprüfen
Prozessbeschreibungen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 83 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
o proaktive Überwachung (Maßnahmenkontrollen/Sicherstellen, dass alle Vorgaben umgesetzt sind und befolgt werden)
o reaktive Überwachung (Unfallanalysen etc.)
Audits (Auditplan, interne, Subunternehmer; Vorgaben, Abläufe, Bewertungen etc.)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung (Implementierung der Maßnahmen, resultierend aus den Begehungen, Audits, Review etc.)
8. Personenbezogene Regelungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich
(Plattform und Fahrzeuge)
o Alkohol und Drogen o Verhaltensregeln o Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
9. SHE-Anforderungen an Anlagen und Betriebsmittel
Einsatz von Maschinen und Geräten
Betriebsanweisungen und -anleitungen
Lärm und Vibrationen
Prüf- und Wartungsintervalle
10. SHE-Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich
Verkehrssicherungspflichten
Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und Helikoptertransfer und den Überstieg auf die Plattform
Einsatz von Hubschraubern
Einsatz von Schiffen o Verweis auf MOM (Marine Operational Manual) o Einschränkungen beim Bootstransfer
Einsatz von Jack up Barges (Hubplattformen)
Kranarbeiten im Offshore-Bereich
Installation und Einsatz von Gerüsten
Heben, Tragen und Transportieren von Material
Heißarbeiten
Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen o Regelungen zu Arbeiten unter Spannung
Arbeiten mit Absturzgefahr
Arbeiten in engen Räumen
Taucharbeiten/Unterwasserarbeiten
Umgang mit Gefahrstoffen
Transport von Gefahrgut
Arbeiten mit radioaktiven Quellen, z. B. Röntgenröhren (= NDE)
Ordnung, Sauberkeit und Hygiene
Teil D - Notfallmanagementsystem
1. Übersicht der wichtigsten Kontakte
Interne Meldestellen und Meldewege
Externe Meldestellen
Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in verschiedene Notfallszenarien z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze, Umweltverschmutzung etc.)
Aushänge der Notfallschutzorganisation vor Ort
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 84 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
2. Organisation der Rettungskette/Notfallkonzept
Meldewege Rettungskette und Anlagenüberwachung
Ablaufbeschreibung der Rettungskette
Notsignale auf Offshore-Baustellen
Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln (z. B. Höhenrettungsgerät, Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschließlich Hinweise zu deren Betriebsanweisungen, regelmäßigen Übungen etc.
2.1 Berücksichtigung benachbarter Plattformen/Anlagen
Besonderheiten bei Mutter-/Tochtersystemen
3. Flucht- und Rettungskonzept der Plattform
Flucht- und Rettungspläne (DIN, von allen Decks)
4. Notfallvorsorge - Brand- und Explosionsschutz
Organisatorischer Brandschutz
Ablaufbeschreibung der Rettungskette
Rettungsteam zur Personenrettung im Brandfall (Anzahl, Ausbildung, medizinische Untersuchungen, PSA, regelmäßige Übungen etc.)
Brandschutzordnung Teil A - C (nach DIN 14096)
Explosionsschutz
4.1 Notfallübungen – Brandbekämpfung und Rettung von Personen
Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
5. Notfallvorsorge – Erste-Hilfe
Ablaufbeschreibung der Melde- und Rettungskette
Erste-Hilfe-Organisation (Anzahl, Ausbildung etc.)
Sanitäter vor Ort (Anzahl, Ausbildung, Schulungen etc.)
Emergency Response Team
Notfallmedizin und medizinische Beratung durch einen Notarzt
Medizinische Versorgung und Transport ins Krankenhaus
5.1 Notfallübungen – Erste-Hilfe
Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
6. Notfallvorsorge – Umweltvorfälle (Leckagen, Unfälle mit Gefahrstoffen
und/oder wassergefährdenden Stoffen)
Kurze Beschreibung des Notfallschutzkonzeptes
Prozessabläufe zur ordnungsgemäßer Durchführung des Notfallplans, Berücksichtigung regelmäßiger Aktualisierungen, Pflege und Prüfung der Spill Kits, Verfügbarkeit der Informationen, Schulung des Personals etc.
6.1 Notfallübungen – Umweltvorfälle
Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
7. Notfallpläne
Notfallpläne und Abläufe für verschiedene Szenarien, zum Beispiel:
Personenrettung
Person über Bord
Feuer auf besetzter Plattform
Feuer auf unbesetzter Plattform
Helikopterunfall
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 85 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Austritt von Betriebsstoffen
Totalausfall der Stromversorgung
Störung der Anlagenbefeuerung
Schiff auf Kollisionskurs
Zutritt unbefugte Personen
Androhung eines Anschlages
Teil E - Betriebs-, Treibstoff-, Abwasser- und Abfallkonzept
1. Abfallkonzept mit folgenden Inhalten
Beschreibung des Abfallkonzeptes
Art und Menge der Abfälle
Trennung in die Abfallfraktionen
Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter
Verwertung/Vermeidung/Beseitigung
Transport-/Entsorgungswege
Liste geeigneter Entsorger
Schulung des Personals
2. Abwasserkonzept mit folgenden Inhalten
Abwasseranlage
Überwachung der Einleitung von Kühl-, Lösch-, Regen- und Deckwasser
Maßnahmen für Betriebsstörungen
3. Betriebs- und Treibstoffkonzept mit folgenden Inhalten
Betankungsanlage und Betankungskonzept
Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projektphasen
(Mindestanforderungen)
Für jede/-s Projektphase/Teilprojekt ist ein SHE-Plan/-Konzept zu erstellen, in dem
beschrieben ist, wie alle Anforderungen für die Fertigstellung der Arbeiten hinsichtlich
Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (SHE) im Einzelnen erfüllt und umgesetzt
werden. SHE-Anforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, internationalen
Übereinkommen, den TenneT Vorgaben (gemäß TenneT SHE-Richtlinie, aber auch z. B. der
TOG Plattform Spezifikation) und den Auflagen der Genehmigungsbehörde.
In jedem SHE-Plan müssen die im Nachfolgenden aufgelisteten Punkte mindestens
beschrieben sein. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Mindestinhalte, die von
der deutschen Genehmigungsbehörde BSH und der TenneT gefordert werden. Die Liste
erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Beschreibung der Umsetzung der Anforderung, sollte keine bloße Wiederholung der
Rechtsvorschriften, Normen oder der SHE-Richtlinie sein, insbesondere SHE-Ziele und
Maßnahmen sollten 'SMART' formuliert werden. In diesem Zusammenhang bedeutet
'SMART':
Spezifisch für das Projekt/Teilprojekt
Messbar
Akzeptabel und attraktiv
Realistisch
Terminiert
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 86 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Hinweis: Für Plattform-Aktivitäten ist insbesondere der DNV_OS-J201 Standard zu
beachten.
Inhalte der SHE-Pläne
1. Projektbeschreibung, geplante Aktivitäten
2. Geltungsbereich des SHE-Plans
3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, regelmäßige Aktualisierung der SHE-Pläne
4. SHE-Politik
o des General Unternehmers und der Sub-Unternehmer
Politik SHE-Projektziele ('SMART' formuliert) Programm zur Zielerreichung Anwendung geltender Rechtsvorschriften Berücksichtigung besonderer lokaler Begebenheiten
o Grundsätze zu Alkohol und Drogen (A.17.4)
o Arbeitszeit-Politik (A.7 und B.3)
5. Struktur und Verantwortlichkeiten
o Projekt Organigramm mit Kontaktdaten:
Allgemein Projekt SHE-Organisation
o Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Matrix für jeden Standort, Baustelle,
Plattform und/oder Schiff:
Allgemeine Verantwortlichkeiten für die Projektphase/das Teilprojekt (A.5 und B.1), Beschreibung der Verantwortung der Projektleitung; Verpflichtungen, um einen sicheren Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten; Berücksichtigung der eigenen Mitarbeiter, als auch Subunternehmer und Lieferanten
Verantwortung hinsichtlich SHE für die Projektphase und für jede Baustelle/jedes Schiff (einschließlich Abfallentsorgung etc.) (A.5)
Zuständigkeiten hinsichtlich SHE für die Projektphase und für jede Baustelle/jedes Schiff (einschließlich Abfallentsorgung etc.) (A.4.1.2)
Aushang/Veröffentlichung der wichtigsten Ansprechpartner mit Kontaktdaten
Für Schiffe: Zugangskontrolle zum Schiff, Personen an Bord, Höchstbesatzung
o SHE-Management des Generalunternehmers und Subunternehmer
6. Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
o Bestellung eines Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) (bereits in
der Planungsphase) gemäß Baustellenverordnung (A.4.2.3)
o Anpassen der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der möglichen
Gefährdungen, die durch Arbeiten anderer Auftragnehmer, sowie von Gefährdungen,
die durch vor Ort befindliche Anlagen, ausgehen können.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 87 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
7. Kommunikation und Dokumentenlenkung
o Kommunikationsmatrix zwischen AG, GU, Subunternehmern und Behörden
o Dokumentation und Datenlenkung (Prozesse zur Erstellung von Dokumenten und
Aufzeichnungen, deren Aktualisierung, Publikation und Verteilung etc.)
o Übergabe der SHE-Dokumentation an den AG
o Meldung von Vorfällen, Unfällen, Beinahe-Unfällen und Umweltvorfällen sowie
Störungen. Art der Aufzeichnung (einschließlich Formulare) und Berichtswesen an
die betreffenden Parteien (einschließlich AG) (A.9.1)
o SHE- Besprechungen zwischen AN und AG (regelmäßig, Protokolle etc.) (B.9)
o Projektberichte
o Für Schiffe: Funkkommunikation, regelmäßige Kontrollen
8. Einsatz von geeignetem Personal (Eignung, Ausbildung/Schulung, Unterweisungen)
o Ärztliche Untersuchungen, Anforderungen für bestimmte Projektaktivitäten
(A.13 und B.10)
o Ausbildung, Schulung und Unterweisung, Anforderungen und Dokumentation
(Aufzeichnungen, Zertifikate, Terminverfolgung und Nachweiskontrolle,
Prozessbeschreibung) (B.13, B.14, B.15, B.16, B.17, B.18)
o Qualifikationsmatrix
o Unterweisung des eingesetzten Personals (A.14, B.13, B.16)
o Nachweisführung (B.16, B.18)
o Personenmeldesystem (Kontrollsystem, wie viele und welche Personen vor Ort sind)
(B.8)
9. Sicheres Arbeiten - Organisation (Planung, Gefährdungsbeurteilungen,
SHE-Besprechungen etc.)
o Planung der Projektaktivitäten
o HAZID/HAZOP Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation etc.)
o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung
angewandter Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung etc.) (A.10)
o Prozessbeschreibung für ungeplante Arbeiten
o Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen (Anhang B III)
o Wartungs- und Instandhaltungskonzept. Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter
Werkzeuge und Arbeitsgeräte
o Arbeitserlaubnissystem, einschließlich zugehöriger Formulare und der
Dokumentation (B.9)
o Toolbox Talks/Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn einschließlich möglicher
Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen (B.9)
o Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der
SHE-Anforderungen zu überprüfen, Intervalle (auch Punkt 17. dieses Abschnittes)
10. Sicheres Arbeiten – Abläufe, Einrichtungen, Maßnahmen
o Verkehrssicherungspflichten (A.5.5)
o Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bereitstellung, Benutzung, Unterweisung
(A.16, B.6)
o Regelmäßige Prüfung Wartung und Instandhaltung von verwendetem Werkzeug,
Arbeitsgeräten, Ausrüstung etc. (Prüf- und Wartungsplan, Zertifizierung,
Dokumentation)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 88 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
o Transport von Material
o Umgang mit Gefahrgut (A.18)
o Umgang mit Gefahrstoffen (Notfall- Maßnahmen, siehe auch Punkt 21 dieses
Abschnittes, A.14.1.3)
o Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen (A.19)
o Arbeiten mit Absturzgefahr (A.17.14)
o Kranarbeiten (A.17.13, B.19.4)
o Taucharbeiten/Unterwasserarbeiten (B.19.5)
o Schweißarbeiten
o Arbeiten in engen Räumen
o Minimierung von Lärm und Vibrationen (A.17.7)
o Aufräumen der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten (A.17.6)
11. Spezielle SHE- Anforderungen an die Projektaktivitäten
o Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und
Helikoptertransfer
o Einschränkungen beim Bootstransfer
o Arbeiten mit radioaktiven Quellen, z. B. Röntgenröhren (= NDE)
o SHE-Anforderungen beim Einsatz einer Jack up Barge (Hubplattform) (B.21.1)
12. Notfallvorsorge und Notfallschutzmaßnahmen (B.17, B.18)
o Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in
verschiedene Notfallszenarien z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze,
Umweltverschmutzung etc.)
o Rettungskette und Anlagenüberwachung
Ablaufbeschreibung Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln
(z. B. Höhenrettungsgerät, Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschließlich Hinweise zu deren Betriebsanweisungen, regelmäßigen Übungen etc.
o Notfallübungen (Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten) (B.18)
o Notsignale auf Offshore-Baustellen
o Aushänge der Notfallschutzorganisation (Festlegen geeigneter Stellen vor Ort)
o Für Schiffe: Festlegung von Maßnahmen, um Schiffen im Notfall vor Ort zu helfen
12.1 Notfallvorsorge – Brand- und Explosionsschutz (A.17.8)
o Organisatorischer Brandschutz
o Rettungsteam zur Personenrettung im Brandfall (Anzahl, Ausbildung, medizinische
Untersuchungen, PSA, regelmäßige Übungen etc.)
o Brandschutzordnung Teil A-C (nach DIN 14096)
o Explosionsschutz
12.2 Notfallvorsorge – Erste-Hilfe
o Erste-Hilfe-Organisation vor Ort (Anzahl, Ausbildung etc.) o Zusätzlich für die Plattform: (B.10) o Sanitäter vor Ort (Anzahl, Ausbildung, Schulungen etc.) o Notfallmedizin o Medizinische Versorgung und Transport ins Krankenhaus
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 89 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
o Emergency Response Team
12.3 Notfallvorsorge - Leckagen/Unfälle mit Gefahrstoffen, insbesondere
wassergefährdenden Stoffen
o Kurze Beschreibung des Notfallschutzkonzeptes o Prozessabläufe zur ordnungsgemäße Durchführung des Notfallplans,
Berücksichtigung regelmäßiger Aktualisierungen, Pflege und Prüfung der Spill Kits, Verfügbarkeit der Informationen, Schulung des Personals etc.
12.4 Notfallpläne o Notfallpläne für die Plattform:
Notfallpläne und Abläufe für verschiedene Szenarien, zum Beispiel:
Personenrettung
Person über Bord
Feuer auf besetzter Plattform
Feuer auf unbesetzter Plattform
Helikopterunfall
Austritt von Betriebsstoffen
Totalausfall der Stromversorgung
Störung der Anlagenbefeuerung
Schiff auf Kollisionskurs
Zutritt unbefugter Personen
Androhung eines Anschlages
o Notfallpläne für Schiffe:
Verlassen des Schiffes
Kollisionen
Grundberührungen
Beschädigte Maschinen
schwere Unwetterschäden
Notfälle während Kabelverlegung Operationen
etc.
Umweltschutz 13. Abfall - Vermeidung, Trennung, Sammlung und Entsorgung (A.20.2)
o Beschreibung des Abfallkonzeptes für die Projektphase unter Berücksichtigung
der einzelnen Einsatzorte.
o Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Baustelle und/oder Schiff.
Prozessablauf zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abfallmanagements
(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen,
Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäße Entsorgung,
Schulung des Personals etc.)
o Berücksichtigung aller Punkte gemäß SHE-Richtlinie Kapitel A.19 und B.22
Spezielle Umweltschutzanforderungen für Offshore-Aktivitäten (siehe Kapitel B.22)
14. Vermeidung von Licht- und Lärmemissionen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 90 von 142
Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan
Planung und Implementierung der Anforderungen/Abläufe 15. Implementierung der Anforderungen des SHE-Plans
o Beschreibung, wie die im SHE-Plan beschriebenen Festlegungen und Prozesse
(Management-Prozesse, unterstützende Prozesse und betriebliche Prozesse)
implementiert, gesteuert und überwacht werden.
o Kurze Beschreibung wie Änderungen und Aktualisierungen evaluiert und
gehandhabt werden.
Überwachung, Audits, Bewertung 16. Überwachung der Implementierung der SHE-Anforderungen und Maßnahmenkontrolle
o Prozessbeschreibung
proaktive Überwachung (sicherstellen, dass alle Vorgaben umgesetzt sind
und befolgt werden)
reaktive Überwachung (Unfallanalysen etc.)
o SHE-Begehungen vor Ort (Intervalle, Teilnehmer, Dokumentation,
Berichterstattung an den AG etc.)
o Audits (Auditplan, interne, Subunternehmer; Vorgaben, Abläufe,
Bewertungen etc.)
o SHE- Plan Review (Prozessbeschreibung)
o Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung (Implementierung der
Maßnahmen, resultierend aus den Begehungen, Audits, Review etc.)
Anhang
Tabelle der Referenz-Dokumente (z. B. TenneT SHE-Richtlinien), Gesetze, Verordnungen
etc.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 91 von 142
Anhang A II – Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
Anhang A II
Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
Grundsätzlich ist bei der Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und
Informationen darauf zu achten, dass jeweils die höherwertigen Anforderungen umzusetzen
sind. Nähere Festlegungen hierzu sind auch in den technischen Spezifikationen der TenneT
zu finden.
Arbeitsschutzgesetze und Verordnungen
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
ArbZG Arbeitszeitgesetz
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
BaustellV Baustellenverordnung
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BlmSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BioStoffV Biostoffverordnung
FlugfunkV Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GSG Gerätesicherheitsgesetz
IfSG Infektionsschutzgesetz
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung
LMHV Lebensmittelhygieneverordnung
PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung
RöV Röntgenverordnung
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
8.GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen
9.GPSGV Maschinenverordnung
14. GPSGV Druckgeräteverordnung
Technische Regeln zu Gesetzen und Verordnungen
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4 Unterkünfte
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 92 von 142
Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB)
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (TRR)
Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
BGV A1 Grundsätze der Prävention
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
BGV B2 Laserstrahlung
BGV B11 Elektromagnetische Felder
BGV C22 Bauarbeiten
BGV-C23 Taucherarbeiten
BGV D6 Krane
BGV D8 Winden, Hub und Zuggeräte
BGV D27 Flurförderzeuge
BGV D29 Fahrzeuge
UVV See Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt
Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGR A1 Grundsätze der Prävention
BGR A3 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
BGR B11 Elektromagnetische Felder
BGR 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
BGR 165 Gerüstbau Allgemeiner Teil mit DIN 4420
BGR 174 Gerüstbau Hängegerüste
BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung
BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
BGR 191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
BGR 193 Benutzung von Kopfschutz
BGR 194 Einsatz von Gehörschutz
BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen
BGR 197 Benutzung von Hautschutz
BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus
Höhen und Tiefen
BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 93 von 142
Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
Berufsgenossenschaftliche Informationen
BGI 503 Anleitung zur Ersten Hilfe
BGI 508 Übertragung von Unternehmerpflichten
BGI 515 Persönliche Schutzausrüstung
BGI 527 Sicherheit durch Unterweisung
BGI 534 Arbeiten in engen Räumen
BGI 546 Umgang mit Gefahrenstoffen
BGI 555 Kranführer
BGI 556 Anschläger
BGI 578 Sicherheit durch Betriebsanweisungen
BGI 600 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf
Bau- und Montagestellen
BGI 622 Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen,
Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen
BGI 643 Auf Nummer sicher gehen! Ausrutschen Umknicken Stolpern
BGI 657 Windenergieanlagen
BGI 690 Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck
(Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)
BGI 694 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
BGI 753 SF6-Anlagen und -Betriebsmittel
BGI 758 Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen
BGI 759 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze
BGI 845 Arbeiten mit Kabelschneidgeräten
BGI 867 Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen
BGI 5006 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
BGI 5024 Gehörschutz-Informationen
Normen und VDE Richtlinien
DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
DIN 5053 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in
Innenräumen und im Freien
DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V
DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen
DIN VDE 0113 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen
DIN VDE 132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen
DIN VDE 0140 Schutz gegen elektrischen Schlag - Gemeinsame Anforderungen für
Anlagen und Betriebsmittel
DIN VDE 0141 Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen
über 1 kV
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 94 von 142
Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
DIN 87903 Schiffe und Meerestechnik- Sicherheitspläne für Brandschutz,
Rettungsmittel und Fluchtwege
DIN ISO 17631 Schiffe und Meerestechnik - Sicherheitspläne für Brandschutz,
Rettungsmittel und Fluchtwege-Anordnung
DIN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern
Allgemeine Schifffahrtsvorschriften
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IALA International Association of Lighthouse Authorities
ICAO Internationale Zivilluftfahrt - Organisation
IMCA DO International Marine Contractors Association
IMCA D034 Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving
IMO International Maritime Organisation
JAR OPS 3 Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in
Hubschraubern
KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt
KVR Kollisionsverhütungsregeln
MARPOL 73/78 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships
SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
SchSV Schiffssicherheitsverordnung
SeeAnlV Seeanlagenverordnung
SeeAufG Seeaufgabengesetz
SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung
SeeStrO Seestraßenordnung
SOLAS 74 International Convention for the Safety of Life at Sea
SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
STCW 95 International Standards of Certification, Training and Watchkeeping for
Seafarers
Genehmigungsauflagen vom BSH
BSH Standard Konstruktive Ausführung von Offshore- Windenergieanlagen (2007)
BSH Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die
Meeresumwelt (STUK 3, 2007)
BSH Standard Baugrunderkundung für Offshore-Windenergieparks (2008)
Informationen für die Schifffahrt
Nachrichten für Seefahrer, Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt
Nautische Warnnachrichten vom Seewarndienst Emden (NWN)
Regionale Bekanntmachungen für Seefahrer der Wasser- und Schifffahrtsämter
Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 95 von 142
Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen
Internationale Standards für Offshore-Plattformen
DNV, DNV-OS-J201 “Offshore Substations for Wind Farms”, October 2009
DNV, DNV-OS-C101 “Design of Offshore Steel Structures”, October 2008
DNV, DNV-OS-D201 “Electrical Installations”, October 2008
DNV, DNV-OS-D202, “Automation, Safety and Telecommunication Systems”, October 2008
DNV, DNV-RP-C203, “Fatigue Strength Analysis of Offshore Steel Structures”, April 2008
DNV MARINE OPRATIONS:2000 “Rules for Planning and Execution of Marine Operations”
NORSOK C-001 Living quarters area
NORSOK S-001 Technical safety
NORSOK S-002 Working environment
Berichtigungsservice für nautische Veröffentlichungen nach den Nachrichten
für Seefahrer (NfS)
Seekarten-Berichtigungen
Seebücher-Berichtigungen
Die aufgelisteten Gesetze und Verordnungen beziehen sich immer auf die aktuell gültige
Fassung. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 96 von 142
Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT
Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 97 von 142
Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen uns SHE relevanten Ereignissen bei TenneT Offshore
Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei
der TenneT
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Anhang A V - Ereignisbericht
Anhang A V – Ereignisbericht
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 99 von 142
Anhang A VI – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung
Anhang A VI - Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Zielsetzung 1.3 Begriffsbeschreibungen 1.4 Abkürzungsverzeichnis 1.5 Geltende Vorschriften
2. Projektbeschreibung
2.1 Projektziel 2.2 Auftragnehmer 2.3 Auftraggeber 2.4 Genehmigungen
3. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 3.1 Verantwortliche Personen 3.2 Funktionsbeschreibungen 3.3 Überwachung und Berichterstattung
4. Ablaufplanung
4.1 Beschreibung des Arbeitsablaufs 4.2 Anzuwendende Arbeitsverfahren 4.2.1 Anwendungsbereiche 4.2.2 Genehmigungs- und Zulassungspapiere 4.2.3 Testergebnisse 4.2.4 Betriebsanleitungen 4.3 Eingesetzte Werkzeuge und Geräte 4.3.1 Anwendungsbereiche
4.3.2 Betriebsanweisungen 4.3.3 Prüffristen 4.3.4 Personalanforderungen 4.3.5 Genehmigungs- und Zulassungspapiere 4.4 Personalplanung
4.4.1 Anzahl 4.4.2 Personalanforderungen
5. Gefährdungsbeurteilung
5.1 Gefährdungen 5.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln 5.3 Grenzwerte für Wetter- und Umgebungsbedingungen 5.4 Risikobewertungen
6. Notfallorganisation
6.1 Notfallpläne 6.2 Notfallübungen
7. Anlagen 7.1 Checklisten 7.2 Spezifikation
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 100 von 142
Anhang A VII – Regelung für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im
Offshore Bereich
Anhang A VII – Regelugen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore Bereich
Werden Mitarbeiter des AG, GU/AN auf Offshoreanlagen bzw. -baustellen von
Windparkbetreibern eingesetzt, sind mindestens die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie
und vergleichbare Anforderungen der Windparkbetreiber einzuhalten. Darüber hinaus sind
die entsprechenden Anforderungen der Windparkbetreiber, Bauherren oder dessen
beauftragten Dritten zu beachten. Grundsätzlich ist durch den GU/AN sicherzustellen, dass
die höherwertigen Anforderungen zur Anwendung kommen. Für Arbeiten auf den
entsprechenden Anlagen oder Baustellen hat sich der GU/AN mit dem Windparkbetreiber,
Bauherren oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes abzustimmen, insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung
einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die
die Arbeiten aufeinander abstimmt. Des Weiteren ist zwischen dem Windparkbetreiber und
dem GU/AN Einigkeit darüber zu erzielen, wer für eine geeignete Notfallschutzorganisation
Sorge zu tragen hat, damit die Funktionalität der Rettungskette jederzeit gewährleistet ist.
Die entsprechenden Festlegungen sind mit eindeutiger Zuweisung von Verantwortlichkeiten
schriftlich zu dokumentieren. Zusätzlich ist die Zuständigkeit für einen sicheren
Transfer-, Zugang-, Aufenthalt und Benutzung von Unterkünften, Sozialeinrichtungen und
Baustelleneinrichtungen wie Gerüsten, Maschinen und Werkzeugen eindeutig schriftlich
festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabläufe und die Schutzmaßnahmen mit
allen beteiligten Unternehmen aufeinander abzustimmen (z. B. im Rahmen einer
HAZID-Studie).
Die Kommunikation sowie der Daten- und Dokumentenaustausch zur Planung der Arbeiten
hat grundsätzlich über den Projektleiter der TenneT Offshore GmbH zu erfolgen.
Abweichende Regelungen sind nur in Einzelfällen und nach Zustimmung der TenneT
Projektleitung zulässig.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 101 von 142
Anhang A VIII – Regelung für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern
Anhang A VIII – Regelugen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungs-
stätten von Zulieferern der TenneT oder GU/AN
Beim Einsatz von Mitarbeitern des AG, GU/AN in Werften oder anderen Fertigungsstätten
von Zulieferern sind durch den Betreiber der Fertigungsstätte oder GU/AN SHE-Pläne
vorzulegen, die die relevanten Inhalte der Anforderungen aus der TenneT SHE-Richtlinie
widerspiegeln. In den Bereichen, in denen die deutsche bzw. europäischen
Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossenschaftliche Vorschriften keine Geltung
finden, müssen SHE-Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die
mindestens die Schutzziele von internationalen SHE-Standards und -Regelungen erfüllen.
Eine entsprechende Koordination und Abstimmung der Arbeiten vor Ort hat konform zu
Anhang A VII dieser SHE-Richtlinie zu erfolgen.
Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz
vor Unfällen und Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Damit wir im
Rahmen unserer Fürsorgepflicht nachverfolgen können, dass Personen die im
Zusammenhang mit TenneT-Projekten tätig werden den gleichen Schutz erhalten, sind
entsprechend der nachfolgenden Tabelle Vorfälle, die sich in Fertigungsstätten ereignen an
TenneT zu berichten.
Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle, die sich in den Fertigungsstätten im
Rahmen der zu erbringenden Leistungen, gemäß des Projektvertrages, ereignen.
Vorfall Info an
MOC
Ereignisbericht Unfallanalyse-
bericht
Schwerer Arbeitsunfall (Notarzteinsatz/Rettungsdienst/ Krankenhauseinlieferung)
Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen
Arbeitsunfälle Monatliche Zusammenfassung
Beinahe Unfall
(mit hohem Gefahrenpotenzial)
Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen
Vorfall
(mit hohem Gefahrenpotenzial)
Sofort Am selben Tag Innerhalb von
3 Werktagen
Vorfall Monatliche Zusammenfassung
Schwerer Unfall mit Umweltschaden Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 102 von 142
Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG
Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG
Allgemeine Kriterien Safety Talks sind Sicherheitskurzgespräche, ähnlich wie Toolbox Talks, die vor Ort auf der Baustelle durch die verantwortliche Person direkt mit den Mitarbeitern über die jeweils auszuführende Tätigkeit geführt werden. Im Unterschied zu den Tool Box Talks soll bei den Sicherheitskurzgesprächen oder auch Safety Talks der Fokus auf sicherheitsrelevantem Verhalten und verhaltensorientierten Maß-nahmen liegen. Safety Talks können mit den bereits bekannten Tool Box Talks vereint werden. Safety Talks sind kurze, offene Gespräche in Dialog-Form, die von der verantwortlichen Person vor Ort direkt mit der Person, die die Arbeiten auf der Baustelle durchführt, geführt werden. Im Gegensatz zum Frontalunterricht soll es in Richtung einer moderierten Gesprächsführung gehen, in der die Per-sonen vor Ort aktiv zur Mitarbeit und Lösungsfindung motiviert werden und ihr sicherheitsgerechtes Denken und Verhalten schult. Die Ergebnisse der Safety Talks sind im TenneT Formblatt (Anhang A IX, SHE-Richtlinie) zu dokumentieren und vor Ort aufzubewahren. Die dokumentierten Ergebnisse sind dem TenneT Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Kriterien zur Durchführung von Safety Talks auf TenneT Baustellen:
Integration der Safety Talks/ Sicherheitskurzgespräche in die täglichen durchgeführten Tool Box Talks zur Durchsprache der durchzuführenden Tätigkeiten und Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn von Arbeiten, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (Arbeitsumfeld, Wetter, andere Arbeiten, etc.)
Im Rahmen der Tool Box Talks sind einzelne Tätigkeiten/Themen der bevorstehenden Ar-beiten mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten zu betrachten.
In Dialog-Form vom sind vom Verantwortlichen vor Ort (z.B. Baustellenleiter, Arbeitsverant-wortlicher, OIM) mit den Personen, die vor Ort die Arbeiten ausführen offene, risikoabwä-gende Gespräche, über die Tätigkeit zu führen.
Gefahren, deren Ursachen und verhaltensorientierte Maßnahmen sind zu identifizieren und klare Umsetzungsvereinbarungen zu treffen.
Die Ergebnisse sind im TenneT Formblatt Safety Talk zu dokumentieren und vor Ort auf-zubewahren.
Dauer eines Safety Talks ca. 5-15 min
Auswahl der Themen und Tätigkeiten für Safety Welche Themen und Tätigkeiten im Rahmen eines Safety Talks durchgesprochen werden und wie häufig, richtet sich in erster Linie nach der Einstufung der Gefährdungen. Ferner ist zu betrachten, wie häufig die Tätigkeiten durchgeführt werden und die Arbeitsumgebung wechseln, da sich hieraus neu zu bewertende Gefährdungen ergeben. Vorteile von regelmäßig geführten Safety Talks
Personen, die auf unseren Baustellen Arbeiten verrichten, setzen sich aktiv und intensiv mit der sicheren Arbeitsdurchführung auseinander.
Gute und machbare Lösungsvorschläge werden durch die Besprechung der Schwachstellen und Probleme entwickelt.
Personen vor Ort diskutieren bewusst über geltende Sicherheitsregeln.
Systematische Gespräche über Gefährdungen und Verhaltensregeln unterstützen sicher-heitsgerechtes Denken und Verhalten.
Verhaltensregeln werden von den Personen mitbestimmt, wodurch sich die Akzeptanz für die Regeln erhöht.
Die Mitarbeiter werden aktiv integriert, dadurch erhöht sich ihre Eigenverantwortung.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 103 von 142
Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG
Safety Talk / Sicherheitskurzgespräch
Ein Safety Talk ist ein Sicherheitskurzgespräch, das der direkte Vorgesetzte oder die verantwortliche Person vor Ort mit einer arbeitsdurchführenden Person oder ggf. einer kleinen Gruppe führt. Es wer-den konkrete Tätigkeiten der Person(en) durchgesprochen, mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten während der Durchführung der Arbeiten. Die sichere Ausführung der Arbeit wird bespro-chen und vereinbart.
Tätigkeit/Thema:
Was kann bei dieser Tätigkeit passieren? Was sind die Ursachen?
Wie muss ich mich verhalten, damit nichts passiert?
Technische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
Organisatorische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
________________________________________________ ________________ ___________
______________ ____________________________ _____________________________
Datum / Uhrzeit Verantwortlicher (Gesprächsführer) Arbeitsdurchführende Person
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 104 von 142
Zusätzliche Festlegungen für die Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Teil B
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich
B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie
Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle AN der TenneT sowie
die von ihnen eingesetzten Subunternehmer.
Teil B der TenneT SHE-Richtlinie enthält zusätzliche Regelungen, die für alle Arbeiten im
Offshore-Bereich über die Regelungen des Teil A hinaus gelten.
Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen Teil, einschließlich aller
trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und Wattenmeeres, sowie die
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).
Ferner bleiben interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der AN
durch diese Richtlinien unberührt.
B.2 Beauftragte Personen des GU für Arbeiten im Offshore-Bereich
B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform
Der OIM wird vom GU schriftlich bestellt.
Er überwacht die Durchführung der Arbeiten an und auf der Plattform (elektrische Arbeiten,
Inspektions-, Wartungs-, und Montagearbeiten) einschließlich der sicheren Verwendung aller
Betriebs- und Arbeitsmittel für den sicheren Umgang mit der Hochspannungsanlage. Er
muss vom Baustellenleiter in alle Entscheidungen hinsichtlich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes für das gesamte vor Ort befindliche Offshore-Personal einbezogen
werden. Bei Verstößen gegen Festlegungen dieser Richtlinie oder gegen sonstige geltende
Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen hat er den Projektleiter des AG
unverzüglich zu informieren. Ist Gefahr im Verzug hat er umgehend die Arbeiten zu
unterbrechen und kann Empfehlungen aussprechen. Er berichtet direkt an den
Baustellenleiter und den Projektleiter des AG. Bei Konflikten sind die Fachkraft für
Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten des AG grundsätzlich mit einzubinden und die
Lösungen sind mit ihnen abzustimmen.
Seine wesentlichen Aufgaben sind:
Überwachung der Koordination der Arbeiten auf der Plattform. Alle Arbeiten und
Aktivitäten sind so aufeinander abzustimmen, dass sie sowohl sicher als auch
effizient durchgeführt werden können.
Kontrolle, dass alle ausgeführten Arbeiten entsprechend des Arbeitserlaubnissystems
freigegeben wurden und die zugehörigen Gefährdungsbeurteilungen vorliegen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 105 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Täglicher Austausch zwischen den Arbeitsverantwortlichen vor Ort, dem
Baustellenleiter und dem Projektleiter des AG.
Überwachung der Durchführung von Einweisungen und Kontrolle der Nachweise
über jährliche Unterweisungen.
Teilnahme an täglichen Sicherheitsbesprechungen (Toolbox Talks, Punkt B.9.)
während der Errichtungsphase.
Regelmäßige Kontrolle der Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen auf
ordnungsgemäßen Zustand, Vollzähligkeit und, wo möglich, Funktion.
Überwachung der regelmäßigen fachgerechten Wartung bzw. Inspektion aller
Rettungs- und Feuerlöschmittel/-einrichtungen entsprechend den geltenden
nationalen und internationalen Standards (u.a. SOLAS).
Einbindung in Rettungs- und Erste-Hilfe-Einsätze gemäß den Abläufen, die in den
Notfallplänen für die Plattform festgelegt wurden (Notfallschutzorganisation des GU).
Er kann ergänzend zu den regulären, zusätzliche Notfallübungen in Abstimmung mit
dem Baustellenleiter während des Offshore-Aufenthalts durchführen.
Überwachung der Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential. Eine Aufsichtsführung
ist in den Tool Box Talks und jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen.
Empfehlung von Maßnahmen nach dem Eintreten von Unfällen oder Störungen.
Überwachen, dass während des Einsatzes vor Ort die gesetzlichen und die TenneT
SHE-Richtlinien umfassend beachtet und eingehalten werden.
Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich festgelegten
sicherheitsrelevanten Prozesse im Offshore-Bereich.
Er kann ggf. Offshore-Sicherheitsbesprechungen (SHE- Besprechungen) einberufen.
Abstimmung mit dem Projektleiter, der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. dem
SHE-Beauftragten des AG in allen SHE-relevanten Prozessen.
Kenntnisse und Fähigkeiten des OIM
Ausbildung zum OIM (in Anlehnung an Standards der Öl- und Gasindustrie).
Mehrjährige Offshore-Erfahrung als OIM.
Kenntnisse über die Plattformeinrichtungen, insbesondere der
Rettungseinrichtungen. Dazu gehören ein Rettungsbootsmann Zertifikat, eine
erweiterte Brandschutzausbildung (advanced fire fighting training) etc.
Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich aller Schiffsoperationen in der Nähe der
Plattform bzw. zur Versorgung der Plattform.
Einschlägige Kenntnisse und Erfahrung im Arbeits- und Umweltschutz.
Ferner ist die persönliche Eignung ein wesentliches Qualifikationskriterium, daher ist
ein anerkanntes OIM "Coaching and Assessment Training" nachzuweisen.
Er berichtet täglich an die Projektleiter des GU und AG.
B.2.2 Fahrzeugkoordinator
Der Fahrzeugkoordinator ist für die Errichtungsphase schriftlich vom GU zu bestellen. Er
muss mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der Seeschifffahrt und
des Helikoptertransfers vertraut sein.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 106 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Er hat die Aufgabe, die Einsätze der Schiffe und Helikopter für alle Arbeiten zu koordinieren,
die im Offshore-Bereich, einschließlich Wattkabelverlegung, Seekabelverlegung und
Plattforminstallation stattfinden. Die Funktion des Fahrzeugkoordinators im Bereich der
Wattkabelverlegung kann durch den Baustellenleiter wahrgenommen werden. Für Arbeiten
zur Seekabelverlegung und auf der Plattform sind insbesondere die Einsätze von Schiffen
und Helikoptern von Mutter- und Tochterplattformen und angrenzenden Windparks zu
berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Hierzu hat er sich mit den
entsprechenden/verantwortlichen Stellen der anderen Unternehmen abzustimmen.
Vor Schiffseinsätzen hat er das Schiffszertifikat, die nationalen bzw. internationalen
Schiffspapiere sowie das Minimum Safe Manning Certificate stichprobenartig zu überprüfen.
Alle eingesetzten Schiffe müssen gemäß dem Genehmigungsbescheid in Bezug auf
Ausrüstung und Besetzung den deutschen Sicherheitsanforderungen genügen. Eine Kopie
der folgenden Dokumente ist als Nachweis und zur Weiterleitung an die Behörden und an
das MOC des AG zu senden:
• Certificate of Class
• Safety Construction Certificate
• Safety Equipment Certificate & Record
• Safety Radio Certificate & Record
• Minimum Safe Manning Document/Certificate
• International Tonnage Certificate
• Vessel Specifications.
Schulungsnachweise gemäß STCW 95 der Schiffsbesatzung sind von ihm stichprobenartig
einzusehen.
Vor Helikoptereinsätzen hat er die Zulassungspapiere für den eingesetzten Helikopter und
des Flugpersonals zu überprüfen. Weiterhin hat er zu überwachen, dass die festgelegten
Abläufe für Helikoptertransfers eingehalten werden. Bei allen Einsätzen hat er die
verantwortlichen Personen zu unterstützen und die entsprechenden Flugdaten an den
Projektleiter des AG weiterzuleiten. Eine Übersicht der eingesetzten Personen im
Offshore-Bereich ist täglich an das MOC zu senden (Flug- und Schiffseinsätze).
Er berichtet direkt dem Projektleiter des AG und des AN.
B.3 5B Arbeitszeiten im Offshore-Bereich
Die Arbeitszeiten können nach Zustimmung der zuständigen Gewerbeaufsicht nach den
Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG gestaltet werden. Darüber hinaus sind die
jeweiligen (tarif-)vertraglichen Regelungen der AN zu beachten. Anträge zur Arbeitszeit bei
dem Gewerbeaufsichtsamt sind dem AG in Kopie sofort zur Verfügung zu stellen. Ansonsten
gilt für die Durchführung aller Tätigkeiten auf der Plattform das deutsche Arbeitszeitgesetz
mit den dazu gehörigen Verordnungen.
Die Arbeitszeitenregelung für die seemännische Besatzung auf Wasserfahrzeugen kann
nach der Richtlinie H1999/63/EGH über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten erfolgen.
Werden Arbeiten im 24-Stunden-Betrieb durchgeführt, sind diese Arbeiten so zu gestalten,
dass die Ruhezeiten der abgelösten Schicht nicht beeinflusst werden.
Ferner sind folgende Punkte bei der Arbeitszeitgestaltung zu beachten:
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 107 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Wenn die Durchführung der geplanten Arbeiten voraussichtlich die tägliche
Höchstarbeitszeit überschreitet, oder wenn die Dauer nicht genau abzuschätzen ist, so
ist grundsätzlich eine Übernachtung vor Ort einzuplanen.
Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder
tageslichtgleichwertiger Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen
durchzuführen.
Arbeiten über offenem Wasser dürfen generell nur bei Tageslicht durchgeführt werden.
Der Transfer von und zur Plattform ist grundsätzlich nicht nachts durchzuführen. Sollte
das Helideck und der Schiffsanleger dennoch im Dunkeln angesteuert werden (z. B. im
Evakuierungsfall, so ist eine ausreichende Beleuchtung des Helidecks bzw. des
Schiffanlegers mit Flutlicht sicherzustellen. Das Flutlicht muss ferngesteuert geschaltet
werden können.
B.4 6B Wetterbedingungen
Tätigkeiten im Offshore-Bereich werden maßgebend von den vorherrschenden
Wetterbedingungen beeinflusst. Entsprechend sind für alle Tätigkeiten
Gefährdungsbeurteilungen anzufertigen, die auch die verschiedenen Wetterbedingungen
berücksichtigen.
Vor Beginn aller Arbeiten ist eine Person schriftlich zu benennen, die eine aktuelle
Seewettervorhersage einholt und auswertet. Insbesondere vor größeren und länger
andauernden, zusammenhängenden Arbeiten sind mindestens zwei voneinander
unabhängige Seewettervorhersagen einzuholen und auszuwerten.
Des Weiteren ist eine Person schriftlich zu benennen, die die Wetterbedingungen vor Ort
unter Berücksichtigung von Wellenhöhe, Windstärke, Windrichtung, und sonstigen
Wetterparametern (Gewitter, Eis, Glätte etc.), beurteilt und ggf. die Arbeiten einstellen lässt.
Sie muss diesbezüglich eine Weisungsbefugnis gegenüber dem vor Ort tätigen Personal
haben.
Sie hat sich mit den verantwortlichen Personen der Zubringer (Helikopterpilot und Kapitän)
abzusprechen und deren Anweisungen zu beachten/befolgen.
B.5 7BRegelungen für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den
praktischen Übungen des Offshore-Trainingsteilgenommen haben
Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen
eines Offshore-Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich
und ist schriftlich vom GU in Zustimmung mit dem Projektleiter des AG zu beantragen.
Dem Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen
Vorgesetzten beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz
anzufertigen, in dem besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum
richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten
Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zusammen
mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 108 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen muss die schriftliche Erlaubnis
des GU vorliegen.
Folgende Punkte sind in besonderen Fällen zu beachten:
Es darf sich nur um Tageseinsätze, ohne geplante Übernachtungen handeln und es
darf die Ausnahme nur einmal pro Person geltend gemacht werden.
Sicherheitstrainings müssen nicht absolviert werden. Stattdessen sind die laut der GB
für diesen Einsatz gesonderten Maßnahmen umzusetzen und ein Nachweis darüber
vorzulegen.
Ein Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung ist vorzulegen (Punkt A.13 und
B.10).
Nachweise über die Teilnahme an Unterweisungen und Einweisungen gemäß
Arbeitsschutzgesetz müssen vorliegen (Punkt A.11 sowie B.16 und B. 18).
Teilnahme an der Plattformeinweisung (Punkt B.16). Die Teilnahme an der
Einweisung ist zu dokumentieren (Punkt B.14).
Registrierung mit Ausweis beim Helikopter Service bzw. Schiffsservice
(Personalmeldesystem, Punkt B.8 ).
Bei Transfer mit Helikopter: Hubschrauber-Sicherheitseinweisung gemäß Boarding
Procedure und namentliche Registrierung (Punkt B.14).
Bei Schiffstransfer: Schiffsspezifische Sicherheitseinweisung (Punkt B.14).
Ausstattung mit PSA (z. B. Überlebensanzug, Rettungsweste, Helm,
Sicherheitsschuhe, Warnweste) und Einweisung in die richtige Benutzung der PSA ist
vom AG bzw. AN sicherzustellen.
Es dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, für die eine gesonderte
Gefährdungsbeurteilung vorliegt (siehe oben).
B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich
Zusätzlich zu der persönlichen Schutzausrüstung (siehe Punkt A.16) sind durch den AN für
bestimmte Tätigkeiten und Notfallsituationen im Offshore-Bereich
Überlebensanzüge/Rettungsanzüge sowie geeignete (Arbeits-)Rettungswesten
bereitzustellen. Die Anzahl dieser PSA ist gemäß SOLAS zu bemessen und orientiert sich
dabei an der max. Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf Wasserfahrzeugen
und/oder Offshore-Plattformen. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen die aktuell geltenden
Standards und Prüfnormen der BG Verkehr sowie SOLAS erfüllen und dementsprechend für
die Seeschifffahrt und den Offshore-Einsatz zertifiziert sein.
Tragen eines Überlebensanzuges und einer (Arbeits-)Rettungsweste:
Bei Helikopterflügen im Offshore-Bereich ist grundsätzlich ein Überlebensanzug, je
nach Modell auch zusammen mit einer (halb-)automatischen (Arbeits-)Rettungsweste
zu tragen.
Es wird empfohlen, unter dem Überlebensanzug mindestens drei Lagen Kleidung
anstatt einer dicken Unterkleidung zu tragen.
Bei Arbeiten im Bereich Wattenmeer kann auf das Tragen eines Überlebensanzugs
verzichtet werden. Eine Arbeitsrettungsweste ist jedoch grundsätzlich bei Arbeiten mit
Absturzgefahren ins offene Wasser zu tragen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 109 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Rettungswesten sind dem Gewicht des Trägers und seiner notwendigen
Kleidung/Ausrüstung anzupassen (unterschiedlicher Auftrieb). Bei Arbeiten mit
Absturzgefahr ins offene Wasser ist generell ein Überlebensanzug zu tragen. Ist das
Tragen eines Überlebensanzugs unzweckmäßig (z. B. bei Schweißarbeiten) sind in
einer Gefährdungsbeurteilung andere geeignete Maßnahmen festzulegen, zur
Erreichung des gleichen Schutzzieles.
B.6.1 PSA für den Schiffstransfer und Überstieg
Die im Rahmen eines Schiffstransfers speziell beim Überstieg zu tragende PSA sollte
mindestens Folgendes umfassen:
PSA (gemäß A.16)
Automatische Rettungsweste, zugelassen nach der BG Verkehr bzw. SOLAS für
die Schifffahrt und den Offshore-Bereich.
Hinweis: Beim Zugang zu einem Schiff mit festen Aufbauten über eine gesicherte
Gangway z. B. im Hafen kann das Schiff ohne angelegte Rettungsweste betreten
werden.
Beim Überstieg auf Offshore-Plattformen ist grundsätzlich eine vollautomatische
(Arbeits-)Rettungsweste und ein geeigneter Überlebensanzug mit ausreichender
Bewegungsfreiheit zu tragen.
Beim Überstieg in küstennahen Bereichen kann auf das Tragen eines
Überlebensanzug verzichtet werden, wenn eine schnelle Rettung gewährleistet ist
und keine Gefahr des Unterkühlens besteht. Dies muss in einer entsprechenden
Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Einsatz eines ELT, PLB o. ä. (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zum
jeweiligen Transfer).
Zu PSA siehe auch ergänzend Abschnitt A.14.1.2, A.16 und B.6 dieser Richtlinie.
B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform
Aus Sicherheitsaspekten ist nach Installation der Plattform im Offshore-Bereich der
Aufenthalt auf der Plattform grundsätzlich nur mit mindestens sechs Personen zugelassen.
Ausnahmen können für kurzfristige Begehungen zu Kontrollzwecken gemacht werden, bei
denen keine Montagearbeiten oder Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential
durchgeführt werden. Hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzulegen und die
Genehmigung des Projektleiters des AG erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung ist
immer nur für den einen beantragten Einsatz gültig und zeitlich darauf begrenzt. Bei einer
möglichen Ausnahmegenehmigung darf weder die Mindestanzahl von 4 Personen
unterschritten, noch die für die Plattform zugelassene Höchstbesetzung überschritten
werden.
Wird die Plattform mit dem Hubschrauber angeflogen, so ist der Pilot (ggf. die Piloten) als
Person der Plattformbesatzung, nicht jedoch als Person der Mindestbesatzung der Plattform
zu zählen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 110 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Die Maximalbesetzung der Plattform richtet sich nach den Übernachtungsmöglichkeiten und
der zur Verfügung stehenden Rettungseinrichtungen zur Evakuierung der Plattform.
Erfordern die geplanten Arbeiten in Bauphasen, dass sich mehr Personen als zugelassen
auf der Plattform aufhalten, so ist zu gewährleisten, dass Sozialeinrichtungen
(Übernachtungsmöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Aufenthaltsräume und Verpflegung) und
Rettungsmittel vor Ort ausreichend vorhanden sind und ein reibungsloser Ablauf der
Rettungskette organisiert ist. Erste-Hilfe-Maßnahmen und eine Evakuierung im Notfall mit
Helikopter sowie eine ausreichende Anzahl und Funktion der Rettungseinrichtungen auf der
Plattform müssen sichergestellt sein. Die entsprechenden Maßnahmen sind in einer
Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und mit den Projektleitern (AG und AN), dem
OIM sowie der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-Beauftragen
des AG rechtzeitig abzustimmen.
Eine zeitliche Begrenzung für den Aufenthalt von Personen ergibt sich aus dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG), der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG und aus den jeweiligen
(Tarif-) Verträgen der eingesetzten AN (siehe Punkt B.3 und A.7).
Generell ist bei der Planung und Organisation von Offshore-Einsätzen eine plötzliche
Wetterverschlechterung einzukalkulieren und ausreichende Verpflegung für alle
Beschäftigen über einen Zeitraum von 21 Kalendertagen sicherzustellen.
Alle Personen sind dazu verpflichtet, ihren persönlichen Bereich und gemeinsam genutzte
Unterkünfte und Sozialräume in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ihn wie
vorgefunden wieder zu verlassen. Es ist durch den GU in Absprache mit den AN vor Ort ein
Housekeeping-Plan auf der Plattform zu erstellen, der die Verantwortlichkeiten festlegt. Der
Plan ist regelmäßig zu aktualisieren und bei Änderungen in der Besatzung entsprechend
anzupassen. Ferner sind während der Bauphase vom GU Festlegungen zur regelmäßigen
Versorgung mit frischer Wäsche zu treffen.
Junge Erwachsene unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht auf Plattformen im
Offshore-Bereich arbeiten. Auf Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen und mit Zustimmung
der Vorgesetzten und eines Arbeitsmediziners können ggf. Ausnahmen durch die
Projektleiter des AG und AN in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG
erteilt werden.
B.7.1 Besatzung von Schiffen
Jedes Schiff muss mit der von seinem Flaggenstaat geforderten Mindestbesatzung (Safe
Manning Certificate oder Flaggenstaatsanforderungen) eingesetzt werden. Bei kleinen
Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die nicht einem Safe Manning oder
Flaggenstaatsanforderungen unterliegen, darf die Mindestanzahl von zur Ausübung eines
sicheren Schiffsbetriebes notwendigen Besatzung, zu keiner Zeit unterschritten werden. Eine
Begründung für die Besatzungsstärke und deren fachliche Qualifikation ist beim
Fahrzeugkoordinator einzureichen. Bei kleinen, u. a. Schlauchboot-ähnlichen Fahrzeugen
müssen zu jederzeit mindestens drei Besatzungsmitglieder geführt werden, um einen
sicheren Überstieg und ggf. das Retten einer über Bord gegangenen Person sicherzustellen
Bei kleinen Fahrzeugen, die z.B. im Bereich des Wattenmeeres oder zum Transport zwi-
schen den Inseln eingesetzt werden, kann auf das 3. Besatzungsmitglied verzichtete wer-
den, wenn eine Rettung auf andere Weise gewährleistet wird und dies auch Ergebnis einer
Gefährdungsbeurteilung ist.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 111 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Passagiere bzw. zu transportierende Personen sind nicht zur Mindestbesatzung zurechnen.
Es dürfen sich ferner auch nur so viele Personen auf dem Schiff befinden, wie für die das
Schiff zugelassen und auch entsprechende Rettungsmittel verfügbar sind.
B.8 Personalmeldesystem
Das Personalmeldesystem dient der Information, welche Personen sich wo im
Offshore-Bereich aufhalten, um insbesondere in Gefahrensituationen jederzeit einen
Überblick zu haben.
Meldesystem für die Offshore Plattform:
Alle Personen, die auf Offshore-Plattformen tätig werden sollen, müssen vorher schriftlich
beim GU und dem AG angemeldet werden. Der GU meldet die Personen dann beim OIM,
dem Baustellenleiter und beim jeweiligen Transfer-Serviceunternehmen an. Bei dem
Transfer-Unternehmen ist vor Abflug/Abfahrt der Personalausweis und ein Nachweis über
ein gültiges Sicherheitstraining vorzulegen.
Die Registrierung aller Personen ist schriftlich unter Angabe folgender Daten zu
dokumentieren:
Name und Personalausweisnummer
Uhrzeit des Abfluges/der Abfahrt des Zubringers (Boot, Hubschrauber)
Ziel des Zubringers
Uhrzeit des Wiedereintreffens der Person auf dem Zubringer.
Meldesystem für alle Arbeiten im Offshore-Bereich
Der GU bzw. AN hat sicherzustellen, dass immer dokumentiert ist, welche Personen sich im
Offshore-Bereich befinden. Dies umfasst alle Arbeiten auf der Plattform, auf allen Schiffen
und die Arbeiten im Watt.
B.8.1 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch)
Alle Personen haben sich unter Angabe der folgenden Daten beim Betreten oder Verlassen
der Offshore-Baustelle im Anwesenheitsbuch/Stationsbuch ein- bzw. auszutragen:
Datum
Name in Blockbuchstaben und Unterschrift
Uhrzeit der Ankunft/der Abfahrt
Tätigkeit
Firma/Unternehmen
Die Verantwortung für das An- und Abmeldesystem obliegt dem OIM. Dieser muss zu
jederzeit Kenntnis darüber haben, welche und wie viele Personen sich auf der Plattform
befinden und für welche Arbeiten diese eingeteilt sind. Für den Notfall ist eine vollständige
Liste aller an Bord befindlichen Personen unverzichtbar.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 112 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.9 6B Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich
Werden Arbeiten auf der Offshore-Plattform durchgeführt, so ist dem AG spätestens am
Folgetag ein Tagesbericht zuzusenden. Der Tagesbericht muss folgende Informationen
mindestens enthalten:
Anzahl und Namen der Personen vor Ort
Namen der Schiffe innerhalb der 500 m Zone
Fortschritt der Arbeiten (durchgeführte und nicht erledigte Arbeiten)
Geleistete Arbeitsstunden
Beschreibung der Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte
Arbeitserlaubnisse (Work-Permits))
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen
Beginn und Ende der Arbeiten
Status der Sicherheitssysteme und Füllstände der Tanks (Diesels, Bilgen,
Schwarzwasser, Trinkwasser etc.)
Wetterbedingungen
Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und
Hubschrauber
Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen
Durchgeführte Sicherheitsübungen
Anzahl, Abfahrt/-flug und Ankunftszeiten der Transfers mit Schiff und/oder Helikopter
(Anfahren und Verlassen der Offshore-Baustelle)
Tägliche Überwachung der Füllstände von Tanks und Bilgen
Regelmäßige Überprüfung und Wartung von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen
Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis des
Projektvertrages anzufertigen. Im Tagesbericht sollten folgende Punkte mindestens
dokumentiert sein:
Anzahl und die Namen der Personen
Geleistete Arbeitsstunden
Durchgeführte Tätigkeiten
Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten
Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)
Anzahl der Unfälle
Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)
Anzahl der Beinahe-Unfälle
Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Die Schifftagesberichte sind dem AG (MOC, Marine Operation Centre) spätestens am
Folgetag zuzusenden.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 113 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.10 11B Qualifikation und Eignung des Personals
B.10.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist Ausdruck der allgemeinen
Fürsorgepflicht und dient der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden. Bei
Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen oder Belastungen ist in regelmäßigen Abständen
zu überprüfen, ob eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter besteht.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind die
Pflichtuntersuchungen bei Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten nachzuweisen.
Weiterhin sind den Mitarbeitern Angebotsuntersuchungen anzubieten.
B.10.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich:
Eine medizinische Notfallversorgung ist in der Errichtungs- und Inbetriebnahmephase durch
den GU sicherzustellen. Bis eine qualifizierte medizinische/ärztliche Versorgung möglich ist,
vergehen auch im Optimalfall mehrere Stunden. Widrige Wetterverhältnisse können lange
Verzögerungen von Krankentransporten zum Festland oder vom Transfer eines Notarztes in
den Offshore-Bereich verursachen. Zunächst geringfügige gesundheitliche Probleme können
sich in dieser Zeit stark verschlimmern.
Um gesundheitlichen Vorfällen im Offshore-Bereich vorzubeugen, ist es daher unerlässlich,
dass der Gesundheits- und Fitnesszustandes der Personen, die im Offshore-Bereich tätig
werden, untersucht wird und dass alle Personen ausreichend belastbar sind. Daher sind von
allen Personen, die im Offshore-Bereich (Plattform, Schiffe und sonstige schwimmende
Einheiten) tätig werden, Eignungsuntersuchungen nachzuweisen.
Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich können gemäß der
'Richtlinie für ärztliche Eignungsuntersuchungen bei Arbeitnehmern auf
Offshore-Windenergieanlagen sowie Öl- und Gasförderplattformen', die von der Deutschen
Gesellschaft für Maritime Medizin e.V. (DGMM) herausgegeben wurde, durchgeführt werden.
Es werden auch nationale Bescheinigungen aus den Nordsee-Anrainerstaaten anerkannt,
wenn sie den Standards der Öl- und Gasindustrie (z. B. NOGEPA, OLF, UKOOA)
entsprechen. Des Weiteren werden auch Untersuchungen nach den
berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen gemäß G 20 „Lärm“, G 25 „Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten“ und G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ anerkannt.
Bei speziellen Gesundheitsproblemen können weiterführende Untersuchungen notwendig
sein. Diese Eignungsuntersuchungen sind in Übereinstimmung mit den anerkannten
arbeitsmedizinischen Standards von einem Arbeitsmediziner/Facharzt für Arbeitsmedizin
durchzuführen. Der untersuchende Arzt sollte ausreichende Kenntnisse über den
Arbeitsplatz, das Tätigkeitsspektrum und den Anforderungen der Sicherheitstrainings haben.
Hinweis: Es ist zu beachten, dass die Eignungsuntersuchung für den Einsatz im
Offshore-Bereich nicht mit den sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
(G-Untersuchungen) gleichgesetzt wird, d. h. alle Personen müssen sich ggf. zusätzlich,
entsprechend ihrer Tätigkeit (z. B. für Träger von Atemschutzgeräten), noch weiteren
speziellen Untersuchungen unterziehen. Diese Vorsorgeuntersuchungen sind in den
jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen (Pflichtuntersuchungen und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 114 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Angebotsuntersuchungen). Diese Verpflichtung obliegt dem jeweiligen AN in seiner
Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern.
Hinweis: Abweichend von der oben genannten Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für
Maritime Medizin e.V. (DGMM) gelten Besucherregelungen entsprechend dieser
SHE-Richtlinie (siehe Punkt B.5).
Hinweis:
Seeleute/seemännische Besatzungen der Schiffe oder Fahrzeuge müssen eine gültige
Seediensttauglichkeitsbescheinigung der BG Verkehr oder gleichwertig haben.
B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich
Alle Personen müssen vor ihrem ersten Aufenthalt im Offshore-Bereich arbeitsmedizinisch
untersucht sein. Nachuntersuchungen sind mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen.
Der untersuchende Arzt kann, falls erforderlich, eine erhöhte Häufigkeit der Untersuchung
anordnen. Mit erhöhtem Alter sollte die Frequenz der Untersuchungen gemäß STCW 95
erhöht werden.
Nach einer Verletzung oder Erkrankung muss der Gesundheitszustand des Mitarbeiters
erneut untersucht werden. Dies kann, muss aber nicht notwendigerweise weitere
Untersuchungen nach sich ziehen. Diese ärztliche Nachuntersuchung sollte erfolgen, wenn
die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauerte.
B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchung
In der Errichtungsphase von Offshore-Plattformen sind als Nachweise der
Vorsorgeuntersuchung und der Eignung (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) dem AG
spätestens 1 Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich vorzulegen, zusammen mit den unter
Punkt A.11 genannten Unterlagen.
B.10.5 Eignung für Essenszubereitung
Bereitet eine Person für andere Personen Essen zu, so muss diese Person eine Belehrung
über relevante Symptome und bestimmte Krankheiten gemäß des Infektionsschutzgesetzes
nachweisen. Die Erstbelehrung ist beim Gesundheitsamt oder von einem dafür
zugelassenen Arzt durchzuführen. Die Belehrung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die
Wiederholung kann der Arbeitgeber durchführen und ist schriftlich zu dokumentieren. Diese
2jährige Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt nicht die regelmäßige
Belehrung nach § 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung.
B.10.6 Schulungen und Sicherheitstrainings
Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen alle im
Offshore-Bereich tätigen Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den
gesetzlich geforderten Unterweisungen (Punkt A.14), geeignete Sicherheitskurse und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 115 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Schulungen absolvieren. Alle Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter zur Durchführung der
geplanten Arbeiten im Offshore-Bereich hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
einweisen und regelmäßig unterweisen.
Nur die Personen, die an den für sie erforderlichen Schulungen, Kursen und
Sicherheitstrainings teilgenommen haben und diese nachweisen können, dürfen im
Offshore-Bereich im Rahmen von Projekten der TenneT tätig werden.
B.10.7 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs)
Zur Vorbereitung auf den Umgang mit Gefahren, die beim Schiffs- bzw. Helikoptertransfer
sowie beim Aufenthalt auf den Offshore-Baustellen auftreten können, sind folgende Kurse
(Safety Basiskurs) und Trainings, je nach Einsatzort und Tätigkeit, obligatorisch:
Arbeiten im Offshore-Bereich:
Alle Personen, die im Offshore-Bereich arbeiten, müssen einen Basiskurs Offshore-Training
absolviert haben.
Vergleichbare Schulungen und Trainingsmaßnahmen wie sie in der Offshore Oil & Gas
Industrie (BOSIET - Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training) und in der
Handelsschifffahrt (Basic Safety Training nach STCW 95) durchgeführt werden, werden nach
der Vorlage entsprechender Zertifikate vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt.
Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen, ggf. sind jährliche Auffrischungskurse
durchzuführen.
Seemännische Besatzung:
Die seemännische Besatzung der Schiffe und Fahrzeuge muss eine gültige
Sicherheitsgrundausbildung (Basic Safety Training and Instruction for all seafarers)
nach STCW 95, A-VI/1 vorweisen können.
Arbeiten in trockengefallenen Wattbereichen:
Alle Personen, die sich nur in trockengefallenen Wattbereichen aufhalten, müssen über das
Verhalten im marinen Umfeld bei Seenot unterwiesen sein. Das richtige Verhalten und die
Verwendung der PSA und Rettungsmittel sind durch Notfallübungen vor dem Aufenthalt und
anschließend in regelmäßigen Abständen zu trainieren.
Die Unterweisungen und Notfallübungen sind zu dokumentieren.
Das Training umfasst mindestens folgende Inhalte:
Feuer-/Brandbekämpfung
Neben den fest installierten Brandschutzeinrichtungen/Löschsystemen stehen auf den
Offshore-Baustellen und Schiffen geeignete mobile Löschmittel zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden zur Verfügung, deren Umgang regelmäßig geschult und trainiert
werden muss. Ferner muss das Verhalten bei starker Rauchentwicklung geschult werden.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 116 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Hinweis: Leiter bei Brand-Rettungseinsätzen müssen über eine erweiterte
Brandbekämpfungsausbildung, z. B. „Advanced Fire Fighting“ Training nach STCW 95,
verfügen.
Verhalten im marinen Umfeld und in Seenot
Schulung und Training des Verlassens eines Schiffes und Verhalten als Schiffbrüchiger im
Wasser (Inhalte mindestens gemäß STCW 95).
Umgang mit Rettungsmitteln
Schulung und Training des Umgangs mit Rettungsmitteln und mariner Schutzausrüstung
(Inhalte mindestens gemäß STCW 95).
Hinweis: Leiter von Rettungseinsätzen und Rettungsbootsführer müssen über eine erweiterte
Ausbildung verfügen, z. B. Rescue Boat und/oder Fast Rescue Boat nach STCW 95.
Ggf. sind weitere Trainingsinhalte entsprechend den Gegebenheiten auf der Plattform zu
ergänzen.
B.10.8 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)
Im Kurs werden das Verhalten bei Notlandungen und das Aussteigen aus einem sinkenden
Hubschrauber sowie Aussteigen aus einem gedreht sinkenden Hubschrauber trainiert
(HUET – Helicopter Underwater Escape Training).
Dieser Kurs ist grundsätzlich von allen Personen, die mit Helikopter in den Offshore-Bereich
geflogen werden, zu absolvieren.
Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen, ggf. sind jährliche Auffrischungskurse
durchzuführen.
B.10.9 Erste-Hilfe Training
Alle im Offshore-Bereich eingesetzten Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe
besitzen.
¾ des Offshore-Personals muss durch einen national oder international anerkannten
Erste-Hilfe-Lehrgang über min. 2 x 8 Stunden eine Schulung zum Ersthelfer nachweisen.
Auf Baustellen, an denen Defibrillatoren vorhanden sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich
eine Schulung im Umgang mit dem Defibrillator nachweisen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 117 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.10.10 Betriebssanitäter
Werden Arbeiten auf Offshore-Plattformen durchgeführt, muss mindestens ein
Betriebssanitäter (oder höherwertig) anwesend sein. Die Qualifikation umfasst eine
3-wöchige Ausbildung zum Betriebssanitäter, die durch eine von der Berufsgenossenschaft
anerkannten Institution durchgeführt werden muss. Die Ausbildung orientiert sich dabei an
der Land üblichen Betriebssanitäter-Ausbildung, die auf spezielle Offshore-Belange und auf
Übungen mit vorhandenen Medikamenten zu erweitern ist.
Der Ausbildungsstandard für medizinisch geschultes Personal für den Offshore Bereich und
die Mindestanforderungen zur medizinischen Versorgung vor Ort wird zurzeit bei den
Berufsgenossenschaften, Ärzten und in Gremien der Offshoreindustrie diskutiert. Sobald ein
Standard als Ergebnis der Arbeitsgruppen veröffentlich wird und er als Stand der Technik
anzuerkennen ist, sind die Anforderungen aus diesem Standard entsprechend anzuwenden
und umzusetzen.
Im Fall von lebensbedrohlichen Verletzungen oder Erkrankungen, kann der Betriebssanitäter
im Rahmen seiner Notfallkompetenz und unter fernmündlicher Beratung eines Notarztes an
Land die vorhandenen Notfall-Medikamente, die sich an die SchKrFürsV orientieren sollten,
verabreichen.
Wird ein Betriebssanitäter vorwiegend für Montagearbeiten eingesetzt oder ist er bei
Notfällen für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen, muss bei einer 24/7-Bemannung auf
Baustellen ein weiterer Betriebssanitäter anwesend sein. Alle 2 Jahre ist ein min. 1-wöchiger
Auffrischungskurs für Betriebssanitäter erforderlich.
Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist mindestens alle 2 Jahre durchzuführen.
Ferner muss mindestens ein Betriebssanitäter auf der Plattform in die Krankenfürsorge nach
STCW 95 unterwiesen sein, um die Verantwortung bzw. Leitung des Plattformhospitals zu
übernehmen.
B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung
Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal inklusive Schiffsführung nicht
nur über entsprechende Zertifikate, sondern auch über einschlägige und fundierte
Erfahrungen verfügen um das Schiff in jeder Situation sicher führen zu können.
Der AN und in letzter Instanz der vor Ort verantwortliche Schiffsführer haben für die
Einhaltung dieser Vorgaben Sorge zu tragen.
Die Qualifizierungsnachweise der Schiffsbesatzung sowie alle relevanten Papiere,
Genehmigungen etc. das Schiff und/oder dessen Tätigkeit betreffend, sind stets mitzuführen.
B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzungen
B.12.1 Führen des Rettungsboots
Es muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei Personen vor Ort sind, die zum Führen
des Rettungsboots befähigt sind. Folgendes Zertifikat, das zum Führen des Rettungsboots
berechtigt, ist vorzulegen: Rettungsbootsmann für Überlebensfahrzeuge und
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 118 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Bereitschaftsboote: Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 nach STCW 95 Verbindung mit
Abschnitt A-VI/2-Abs. 1 bis 4
B.12.2 Helikopter Landungsoffizier (HLO)
Wird eine UW-Plattform oder ein Schiff mit einem Helikopter angeflogen, so ist
sicherzustellen, dass mindestens eine Person über die Kenntnisse eines Helikopter
Landungsoffiziers (HLO) verfügt.
Der HLO ist für die Sicherheit beim Starten und Landen von Helikoptern verantwortlich.
Er hat zu überwachen, dass alle Hubschrauberoperationen in Übereinstimmung mit den
festgelegten Abläufen, SHE-Regeln und Vorschriften sicher ausgeführt werden.
Des Weiteren muss er sicherstellen, dass die betreffenden Notfallpläne eingehalten und
umgesetzt werden.
Beim Starten und Landen hat er u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Kontrolle der Betriebsbereitschaft und Erfüllung der Rahmenbedingungen für einen
sicheren Helikopterbetrieb
Freigabe des Helidecks vor dem Starten und Landen
Freigabe von Starts und Landungen für den Helikopter
Information der Plattform- oder Schiffsbesatzung über Start- und Landevorgänge
Funkkontakt mit Helikopter sicherstellen
Absprache mit OIM oder Kapitän
Betriebsbereitschaft der Sicherheitssysteme fürs Helideck sicherstellen
Bedienung der manuellen Löscheinrichtung
Dokumentation und Berichterstattung
Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse muss ein HLO nachweisen:
Ausreichende Erfahrung bezüglich Helikopterbetrieb, speziell im Offshore-Bereich
Ausreichende Kenntnisse bezüglich Notfallschutzorganisation und Notfallplänen
Flugfunkzeugnis (siehe B.12)
ausreichende Kenntnisse in den relevanten Gefahrguttransportvorschriften und
Gefahrstoffverordnung.
Rechtliche und technische Detailkenntnisse bezüglich Helikopterbetrieb
Ausreichende Erfahrung bezüglich Brandbekämpfung
Ist die Plattform zum Zeitpunkt der Landung des Hubschraubers unbemannt, so befindet sich
der HLO an Bord des Hubschraubers. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, ist er
der erste, der den Hubschrauber nach der Landung verlässt und der letzte, der ihn vor dem
Rückflug wieder besteigt. Während des Fluges ist der HLO in das interne Kommunikations-
system des Hubschraubers zu integrieren. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord der
Plattform wird er vom AG mit einem Funkgerät ausgestattet.
B.12.3 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten
Für den Einsatz von UKW-Funkanlagen auf Plattformen müssen mindestens 2 Personen ein
beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis bzw. Short Range Certificate (SRC) nachweisen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 119 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Dieses Funkbetriebszeugnis berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen. Beim Einsatz
von GMDSS-fähigen Kurz- oder Grenzwellen-Seefunkanlagen sowie Inmarsat-
Satellitenanlagen ist ein Allgemeines Funkbetriebszeugnis bzw. Long Range Certificate
(LRC) erforderlich.
Auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen sind Funkbetriebszeugnisse, wie ROC - Restricted
Operator’s Certificate (UKW Anlagen) und GOC - General Operator’s Certificate (UKW-,
GW- und KW-Funk, sowie Seefunk über Satelliten) erforderlich.
B.12.4 Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterpiloten
Für den Betrieb von Flugfunkanlagen und für den Funkkontakt mit Helikoptern ist ein
Flugfunkzeugnis (beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis BZF) entsprechend der
Verständigungssprache (Deutsch und/oder Englisch) nachzuweisen.
Das BZF I berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch und Englisch, das BZF II
berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch.
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV).
B.12.5 Qualifikation für Kranarbeiten auf See
Werden Arbeiten mit dem Kran ausgeführt, so muss die Person, die den Kran bedient, ein
Zertifikat zum Führen von Offshore-Kränen schriftlich nachweisen. Eine Schulung zum
Kranführer kann in einem Kurs erworben werden, in dem die Kenntnisse zum sicheren
Betrieb von Kranen gemäß BGV D6 und die wichtigsten Vorschriften und
Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Kranen vertraut gemacht werden.
Der Kranführer muss des Weiteren eine Eignungsuntersuchung gemäß G 25
„Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, eine Prüfung zum Führen eines Kranes im
Offshore-Bereich und eine Beauftragung gemäß BGV D6 § 29 nachweisen. Ferner sind
einschlägige Erfahrungen im Führen eines Kranes vorzuweisen. Insbesondere Kranarbeiten,
die das Heben und Absetzen von Lasten auf Schiffen oder den Transport von Personen
beinhalten, dürfen nur von Kranfahrern vorgenommen werden, die einschlägige Erfahrung im
Führen von Offshore-Kränen nachweisen können.
Alle Personen, die Lasten an den Kran anschlagen, müssen eine entsprechende
Unterweisung nachweisen. Die Nachweise sind ebenfalls vor Beginn der Arbeiten dem AG
vorzulegen.
B.13 Nachweis über Schulung und Trainings
Ein Nachweis der Teilnahme an den erforderlichen Sicherheitstrainings und Unterweisungen,
sowie den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat durch Vorlage der Zertifikate
rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Die Bescheinigungen sind bei dem
zuständigen Projektleiter des AG einzureichen. Dieser leitet sie an die Fachkraft für
Arbeitssicherheit des AG zur Bewertung weiter. Die Vorlage eines Safety Logbuchs erfolgt
beim jeweiligen Transportunternehmen vor Abflug bzw. Ablegen des Schiffes.
Das Safety Logbuch ist während des Aufenthalts im Offshore-Bereich immer mitzuführen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 120 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich
B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore- Baustellen
Jede Person muss vor dem Zugang zu Offshore-Baustellen oder Schiffen an einer
Sicherheitseinweisung teilnehmen. Sicherheitseinweisungen werden vom Baustellenleiter
oder zuständigem Sicherheitsoffizier vorgenommen. Sicherheitsunterweisungen sind zu dem
erforderlich, wenn sich die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährdungslage geändert
haben.
Die Einweisung umfasst mindestens folgende Themen:
Allgemeine Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen
Anforderungen und Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen
Hinweis auf Ge- und Verbote
Hinweise auf Notfallpläne und darin enthaltene Standorte von Rettungs- und
Feuerlöscheinrichtungen sowie Fluchtwegen
Gefahrenbereiche und Zutrittsverbote
Verhalten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen
Verhalten bei aufkommendem Gewitter
Verhalten bei drohender Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit der Plattform
Verhalten bei Kranarbeiten
Umweltschutz
Abfallkonzept
Verantwortlichkeiten
Arbeitszeiten
Meldepflicht und Dokumentation
Personalmeldesystem
Arbeitserlaubnissystem
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren
gemäß Gefährdungsbeurteilung in gültiger Fassung
Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan)
Verhalten bei Brandalarm
Verhalten bei Evakuierungsalarm.
B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikopter
Vor jedem Flug (Hin- und Rückflug) ist für alle Passagiere eine Sicherheitseinweisung
durchzuführen. Die Einweisung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
Annähern an und Verhalten in den Gefahrenbereichen des Helikopters
Fluchtwege
Verhalten bei Notsituationen
Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 121 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.14.3 Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfer oder Aufenthalt auf Schiffen
Bei Schiffs-Transfers in den Offshore-Bereich oder bei Aufenthalt auf Schiffen zur Durch-
führung von Offshorearbeiten ist vom Schiffspersonal eine Sicherheitseinweisung für alle
Passagiere vorzunehmen. Die Einweisung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
Vorstellung der Besatzung und Erläuterung etwaiger Zuständigkeiten
Bedeutung der unterschiedlichen Alarme der Schiffsirene
Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Gebrauch der
Rettungsweste und möglicher anderer Rettungsmittel)
Standorte der Rettungseinrichtungen (Rettungsboote, Rettungsringe,
Arbeits-/Rettungswesten etc.)
Fluchtwege
Erläuterung des Ablaufs des bevorstehenden Transfers
Verhalten im Fahrzeug während des Transfers, beim Überstieg, bei Schiffsbewegungen
und im Notfall
Verhalten während des Transfers, speziell bei schlechtem Wetter, Seegang
Zu erwartendes Wetter und sich daraus ergebende Besonderheiten
Mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenbereiche auf dem Schiff
Hinweis und Erläuterung der verschiedenen Sitz-/Stehbereiche oder Aufenthaltsbereiche
im Fahrzeug, ggf. Einteilung der Plätze durch den Boots-/Schiffsführer je nach
Eignung/Belastbarkeit der Personen bei kleinen Fahrzeugen
Hinweis und Erläuterung von Sitz- bzw. Stehmöglichkeiten
Hinweis, die Besatzung bei Unwohlsein und Unsicherheiten sofort zu informieren
Verhalten bei einem Mann-über-Bord-Manöver
Verhalten im Seenotfall
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 122 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich
Die nachfolgende Abbildung stellt eine Übersicht über die notwendigen Schulungs- und Trainingsnachweise in den verschiedenen Projektphasen dar. Die Widerholungsfrequenzen in der nachfolgenden Abbildung stellen nur die Mindestanforderungen dar. Bei speziellen Erfordernissen oder AN-internen Festlegungen kann es zu Verkürzungen der Auffrischungstermine kommen.
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(B.5
)
Arbeitsmedizinische Eignungs- bzw. Vorsorgeuntersuchungen
A B (x) (x) x x x x x
Offshore Safety Basistraining 4 Z, L
(x) (x) x x x x U
HUET 4 Z, L
x1) x1) x1) x1) x U
Erste-Hilfe Lehrgang 2 B x x x x x x
Sicherheitsunterweisung ge-mäß (ArbSchG)
B x x x x x
Elektrotechnische Unterwei-sung
1 B x2) x2) x2) x2)
Laserschutz Sicherheitsunterweisung
1 B x5) x5) x5) x5)
Einweisung Offshore UW-Plattform
1 B x x x x x x x
Einweisung in baustellenspez. Gefährdungen
t B x x x x x
Sicherheitseinweisung auf dem Transferschiff
t B x x x
Helikopter Bording Procedure t B x1) x1) x1) x x x
Erlaubnis für Kranarbeiten __ B x3) x3) x3)
Zertifikat SF6 Arbeiten __ Z x4)
Zertifikat zum Führen des Rettungsbootes
__ Z x6) x6) x6) x6)
Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten
__ Z x x x x
Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterbesatzung
__ Z x x x x
Atemschutz Geräteträger 1 B x7) x7) x7) x7)
Abb. B1 - Schulungsmatrix ULegendeU: A: Altersabhängig Z: Zertifikat L: Safety Logbuch B: Bescheinigung, Unterschriftenliste T: täglich, vor jedem Transfer U: Unterweisung x
1): nur, wenn Transfer mit Helikopter
x2): wenn elektrotechnische Arbeiten ausgeführt werden
x3): Von Personen, die Kranarbeiten durchführen
x4): Personen, die Arbeiten an SF6 Anlagen durchführen
x5)
: Personen, die Tätigkeiten an Geräten mit Lasergefährdungen durchführen x
6) : Mindestens zwei Personen vor Ort
(siehe auch Hinweis) x
7) : Mindestens vier Personen vor Ort
(x): Nachweise gemäß STCW95
für die Schiffsbesatzung
sind dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 123 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Hinweis: Für den Einsatz von Freifallrettungsbooten müssen die Fürer des Rettungsbootes
ein Training für Freifallrettungsboote nachweisen können. Das Personal muss über die
Gefahren und Benutzung von Freifallrettungsbooten speziell unterwiesen werden.
B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen
Über den Inhalt und Zeitpunkt der Einweisungen und Unterweisung sind Aufzeichnungen zu
führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die entsprechenden
Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten, hierfür empfiehlt es sich, dass zusätzlich von
jedem Mitarbeiter ein sogenannter Sicherheitspass mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des
Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG). Ferner ist eine Kopie dieser
Aufzeichnungen dem zuständigen Projektleiter des AG vor Beginn der Arbeiten
einzureichen. Dieser leitet die Dokumente an die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zur
Bewertung und Dokumentation weiter.
B.17 Notfallkommunikation
Um eine verlässlich funktionierende Notfallschutzorganisation sicherzustellen, müssen
immer zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege vorhanden sein. Die
Kommunikationswege müssen in beide Richtungen funktionsfähig sein und die
Kommunikation muss direkt an Land, in die Luft (Helikopter) und zu Schiffen (Standby
Vessel, Rettungsboot, Rettungsfloß etc.) und ggf. zu anderen Plattformen gewährleistet sein.
Für den Fall, dass aufgrund einer Störung nur ein Kommunikationsweg vorhanden ist oder
ein kompletter Ausfall der Kommunikationswege vorliegt, sind entsprechende
Notfallmaßnahmen festzulegen.
B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen
Für alle Offshore-Baustellen ist vom GU bzw. Schiffseigner eine funktionierende
Notfallschutzorganisation aufzustellen. Die/Das Notfallschutzorganisation/-konzept ist im
Rahmen des jeweiligen SHE-Plans (siehe Anhang A I) zu beschreiben.
Für Offshore-Baustellen zur Errichtung von Plattformen und Kabelanlagen sowie zur
Inbetriebnahme von Offshore-Hochspannungsanlagen muss eine 24/7 besetzte
Melde-/Koordinationsstelle an Land eingerichtet werden. Für die Rettung von Personen auf
Offshore-Plattformen ist ein Vertrag mit einem Rettungsdienstleister nachzuweisen, um die
ärztliche Versorgung und den Transport von Kranken und verletzten Personen
sicherzustellen sowie eine Beteiligung an der Notfallleitstelle für Offshore Windparks bis zur
Übergabe der Plattform an den AG vorzunehmen. Es ist möglich dies über einen
entsprechenden Vertrag mit dem AG abzuschließen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 124 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Die Notfallschutzorganisation muss mindestens folgende Inhalte berücksichtigen:
Notfallpläne für die verschiedenen Notfallsituationen (siehe auch beispielhafte
Aufzählung), einschließlich möglicher Umweltszenarien
Interne und externe Notfallrufnummern
Rufnummern von internen und externen Kontaktpersonen
Brandschutzpläne
Flucht- und Rettungspläne
Emergency Response Team
Regelmäßige Sicherheitstrainings/Drills/Notfallübungen
Zusätzlich für die Arbeiten auf der Plattform:
Onshore-Meldestelle
Bereitschaft eines Rettungshubschraubers mit Notarzt
Notarzt an Land zur telefonischen, medizinischen Beratung
Um die Funktion der Notfallpläne sicherzustellen, sind in regelmäßigen Abständen
Notfallübungen durchzuführen und zu wiederholen.
Notfallübungen dienen der Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der
Notfallvorsorge und sind nach Art und Umfang der Arbeiten in festzulegenden Abständen zu
wiederholen, mindestens jedoch alle 14 Tage. Hierzu ist ein Trainingsplan zu erstellen, der
die verschiedenen notwendigen Notfallübungen und deren Intervalle verbindlich festlegt.
Durch eine Notfallübung wird einerseits der effektive und reibungslose Ablauf eines
Notfallplans geprobt und andererseits auch bisher unerkannte Mängel aufgedeckt.
Soweit erforderlich sind Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter durchzuführen (Alarmierung,
Evakuierungen, Erste-Hilfe, Brandbekämpfung, Übungen mit dem Rettungsboot,
Mann-über-Bord-Manöver).
Die Ergebnisse einer Notfallübung sind zu dokumentieren. Wenn erforderlich, sind hieraus
Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. In den Gefährdungsbeurteilungen ist auf
entsprechende Notfallpläne zu verweisen.
Die Notfallpläne sind allen beteiligten Personen, dem AG und den eingebundenen Dritten
(insbesondere Ämtern und Behörden) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten
bekannt zu geben.
Beispielhafte Aufzählung von Notfallplänen für:
Personenrettung
Person über Bord
Feuer auf besetzter Plattform
Helikopterunfall
Betriebsstörung
Totalausfall der Stromversorgung
Austritt von Betriebsstoffen
Störung der Anlagenbefeuerung
Zutritt unbefugter Personen
Androhung eines Anschlags
Schlechte Wetterverhältnisse, Eis und Sturm
Schiff auf Kollisionskurs im großen Abstand
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 125 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Driftendes Schiff in der Nähe der Plattform
Versorgungsschiff kollidiert mit Plattform
Einsatz bei plattformnahen Unfällen (Schiffsunglück, Havarie, Helikopterabsturz etc.)
B.19 14B Anforderungen an bestimme Tätigkeiten im Offshore-Bereich
B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt
Das Wattenmeer ist Teil des in der SHE-Richtlinie festgelegten Offshore-Bereichs und
umfasst alle mehrmals am Tag trockenfallenden Bereiche im deutschen Wattenmeer.
Beeinflusst von den Gezeiten, fällt der Wasserpegel bei Ebbe um bis zu vier Meter, so dass
der Meeresgrund kilometerweit eingeschränkt begehbar ist.
Sowohl die Flut, als auch die Ebbe bergen nicht zu vernachlässigenden Gefahren für sich
darin befindliche Personen, die vor der Aufnahme von Arbeiten, als auch während dieser,
berücksichtigt werden müssen. Um die spezifischen lokalen Besonderheiten und Gefahren
bewerten zu können, sollten die Planungen der Arbeiten im Wattbereich in Zusammenarbeit
und Abstimmung mit lokalen Fachkundigen (staatlich geprüften Wattführern, Meteorologen
etc.) erfolgen.
Nachfolgend werden mögliche Gefährdungen im Watt aufgezeigt und Mindestanforderungen
für die Berücksichtigung und Umsetzung durch den GU/AN dargestellt.
B.19.2 Gefahren im Watt
Pontons, Schiffe und der Bereich Kabeltrasse im Watt können nicht nur mit dem Boot,
sondern auch, zu Zeiten von Ebbe, teilweise per Fuß erreicht werden. Wattbaustellen sollten
unter Berücksichtigung der Hinderung der Schifffahrt und möglichen behördlichen Auflagen,
stets ausreichend beleuchtet und gekennzeichnet sein, so dass sie für alle Personen und
Verkehrsteilnehmer bei jeder Wetterlage eindeutig zu erkennen sind. Auftretende Gefahren
bestehen bei Aufenthalten bzw. Begehungen im Watt unter anderem durch:
Unerwartet auftretende Seenebel
Witterungsverhältnisse, speziell Gewitter
Winterzeit (Eis und Schnee)
Einsetzendes Hochwasser, auch beeinflusst vom Wind
Strömungen in den Prielen
Schlick und Baggerlöcher
Muschelfelder, insbesondere Miesmuscheln
teilw. Versinken im Watt
Folgende Mindestanforderungen sind zur Reduzierung der o. g. Gefahren umzusetzen:
Gezeitenkalender beachten und aufgrund der Wettervorhersage/-lage bewerten
o Standortspezifische Gezeitenkalender anfertigen und beachten
o Ausreichend Zeit für den Rückweg einplanen
o Volllaufende Priele und tiefer liegende Wattbereiche berücksichtigen
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 126 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Wettervorhersage einholen und beurteilen
o Angepasste Kleidung
o Sonnenschutz
o kein Aufenthalt im Watt bei Gewitter
o Vorsicht bei vereisten Flächen
keine Alleinarbeit im Watt (außerhalb von Sicht- und Rufweite von Kollegen)
Ständiger Handy- und/ oder Funkkontakt ist sicherzustellen
Schlick- und Baggerlöcher nicht betreten und Personen vor Ort entsprechend
informieren bzw. einweisen. Kennzeichnungen und Absperrungen sind vor Einsetzen
der Flut aus dem Watt zu entfernen
Muschelfelder nicht betreten
Vorgeschriebene PSA für Wattbaustellen tragen
Bei einsetzender Dunkelheit, bei Nacht, drohendem Wetterumschwung, Gewitter,
Sturm und/oder (drohendem) Nebel sollten keine Wattbegehungen oder Arbeiten
außerhalb der Sichtweite von aufliegenden Fahrzeugen durchgeführt werden.
Jugendliche unter 18 Jahre dürfen im Watt nur eingesetzt werden, wenn mindestens
2 erwachsene Begleiter anwesend sind
Arbeiten im Watt/Wattbegehungen dürfen nur in Absprache und mit vorheriger
Zustimmung des Wattverantwortlichen/Bauleiters erfolgen
Mindestens einer der sich im Watt befindlichen Personen muss über eine voll
funktionsfähige und korrekt eingestellte Uhr verfügen, um die für die Begehung
und/oder Arbeiten zur Verfügung stehende Zeit zu überwachen
Das Watt darf nur auf einer vorher festgelegten Route begangen werden
Sowohl vor als auch nach der Arbeit muss auf Vollzähligkeit der Personen geprüft
werden
Zu jeder Zeit muss mindestens eine lichtstarke Taschenlampe o. ä. mitgeführt werden,
mit der die Personen unter Umständen auf sich aufmerksam machen können
Hinweis: Zur besseren Orientierung wären GPS mit Routing und/oder Karten-Funktionen
denkbar, um die Orientierung im Watt und die Kenntnis möglicher Gefahren zu verbessern.
B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich
Die Wahl des Transportmittels ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. Dringlichkeit,
Wetter und Seewettervorhersage, der zu verrichtenden Arbeiten, Gewicht und Typ der
Werkzeuge oder Ersatzteile, Anzahl der Personen und Verfügbarkeit der Transportmittel.
Für den Transport zur Plattform ist der Helikopter das primäre Transportmittel. Ein Betreten
der Plattform über den Schiffsanleger ist nur in Ausnahmefällen gestattet. In diesen Fällen
kann die Plattform über die Steigleiter des Schiffsanlegers betreten werden. Der Vorgang ist
entsprechend in einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Beim Einsatz eines
Personenaufnahmemittels wird auf Punkt B.21 verwiesen.
Generell sollten Personentransfers immer am Tage durchgeführt und so organisiert werden,
dass möglichst wenig Fahrten/Flüge notwendig sind. Muss ein Transfer dennoch in der
Dunkelheit und/oder bei Dämmerung durchgeführt werden, sollen hierfür gesonderte
Gefährdungsbeurteilung erstellt und entsprechende Maßnahmen eingeführt werden.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 127 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Der verantwortliche Schiffsführer (Kapitän), der Helikopterpilot und der
OIM/Plattformverantwortliche erteilen, in Abstimmung untereinander, die Erlaubnis zum
Personentransport, speziell für den Überstieg auf die Plattform. Ihnen obliegt zu jeder Zeit
die Entscheidung und Verantwortung über die Ausführung und den Abbruch dieser Einsätze.
B.19.4 Kranarbeiten im Offshore-Bereich
Allgemeine Anforderungen an Kranarbeiten sind näher unter Punkt A.17.13 beschrieben.
Zusätzlich sind bei Kranarbeiten im Offshore-Bereich folgende Punkte besonders zu
beachten:
Während des Start- und Landevorgangs eines Helikopters dürfen keine Arbeiten mit und
an dem Kran durchgeführt werden. Der Kran befindet sich in gesicherter Stellung, sodass
er für den Helikopter keine Gefahr darstellt.
Erstellung eines Liftplans vor Beginn der Arbeiten durch den Kranführer in Abstimmung
mit dem OIM und der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG.
Sichern der zu hebenden Objekte gegen Verdrehen und Schwingen mit Führungsleinen.
Bekanntgabe der max. Windgeschwindigkeiten und max. signifikanter Wellenhöhen für
die in Einsatz kommenden Kräne im Betriebshandbuch. Ein Notfallplan für plötzlich
aufkommendes Schlechtwetter ist schriftlich auszuarbeiten und vorab zu prüfen.
Berücksichtigung des evtl. zusätzlichen Winddrucks auf die Lasten bei Auswahl der
Anschlagmittel
Kommunikationstest unter allen involvierten Personen/Stationen.
Sowohl die Tages, als auch Nacht- und Hindernisbefeuerung bzw. -kennzeichnung hat in
Übereinstimmung mit der Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen (AVV) (NfL I 143/07) vom BMVBS vom 08. Mai 2007 zu erfolgen
Funkverbindung und Sichtkontakt zum Anschläger und der Last sicherstellen.
Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:
Personenaufnahmemittel (PAM) können mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und
Schwingen von mindestens einer Person an Deck gesichert werden, so dass keine
Gefährdungen entstehen.
Der AG/AN darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn
1. der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße
Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen
Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind.
Oder:
2. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen
Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Der AG/AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen,
die sich im Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.
Der AG/AN hat dafür zu sorgen, dass
- ein Koordinator bestimmt wird, sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines
Personenaufnahmemittels beteiligt sind,
- die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über die
Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 128 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Für den Einsatz von PAM hat der AG/Unternehmer/Subunternehmer einen
Arbeitsverantwortlichen und einen Einweiser zu bestellen. Von der Bestellung eines
Einweisers kann abgesehen werden, wenn
- der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das
Personenaufnahmemittel hat und
- der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel
befindlichen Personen verständigen kann.
Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu
beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung zu überwachen.
- Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen,
über den Einsatz des Personenaufnahmemittels.
Das Tragen einer Rettungsweste, die den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ist
Pflicht für alle Arbeiten in PAM über der Wasseroberfläche.
Wenn erforderlich, müssen Personen im PAM Auffangsysteme gegen Absturz tragen und
sich an den entsprechenden Punkten im PAM befestigen.
Weitere Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und in einer
detaillierten Betriebsanweisung zu beschreiben.
B.19.5 Unterwasserarbeiten
Arbeiten unter Wasser sind grundsätzlich so zu planen, dass sie mit ferngesteuerten
Unterwassergeräten, sogenannten ROVs (Remotely Operated Vehicle) durchgeführt werden
können.
Der Einsatz von Personen für Taucharbeiten ist grundsätzlich zu vermeiden.
Können Taucharbeiten mit Personen dennoch nicht vermieden werden, sind geplante
Taucharbeiten bereits in den Angebotsunterlagen für das Gesamtprojekt kenntlich zu
machen und dem AG mitzuteilen.
Sowohl im küstennahen Bereich als auch in der deutschen AWZ hat die BGV C 23 Gültigkeit
und ist entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die internationalen Standards
(IMCA Diving series D 001 - D 050) für Taucharbeiten in der Nordsee zu beachten, z. B.:
IMCA Dive Technical Training D001
IMCA International Code of Practice for Offshore Diving UK Appendix D14-07.
IMCA Regeln (Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving D 034)
Ergeben sich Abweichungen zu der BGV C 23 (z. B. bei Art der geplanten
Oberflächendekompression, etc.), so sind die geplanten Taucharbeiten frühzeitig mit der
zuständigen Behörde für Arbeitsschutz und ggf. der Berufsgenossenschaft abzustimmen.
Der AG ist bei der Abstimmung einzubinden.
Ferner sind grundsätzlich alle Unterlagen zu Taucharbeiten mindestens 4 Wochen vor
Beginn der Arbeiten beim AG einzureichen sowie bei den Windparkbetreibern anzumelden
und terminlich abzustimmen.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 129 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Weitere Anforderungen:
Die beauftragten Tauchunternehmen haben Taucherfahrung unter ähnlichen Bedingungen in
der Nordsee nachzuweisen.
Während der Zeit der Taucharbeiten dürfen im Bereich der Plattform oder in den
angrenzenden Windparks keine Rammarbeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind
rechtzeitig, unter Einbindung des SiGeKo´s, durch den GU aufeinander abzustimmen.
Nach Abstimmung zwischen dem AG, GU und der Tauchfirma, dass Taucharbeiten
durchgeführt werden können, entscheidet der verantwortliche Einsatzleiter vor Ort über die
Durchführung der Taucharbeiten gemäß den Vorschriften, festgelegten Prozeduren und
Bedingungen vor Ort.
Folgende Unterlagen sind für die Taucharbeiten zu erstellen und in Kopie beim Projektleiter
des AG einzureichen:
Erläuterung zur Notwendigkeit des Tauchganges
Genaue Ablaufbeschreibung des Tauchganges, einschließlich Angabe des
Tauchgases, Austauschpläne und Dekompression
Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan bzw. Betriebsanweisung
Notfallpläne und Beschreibung der Notfalleinrichtungen (z. B. Druckkammer etc.)
Qualifikationsnachweise der Taucher und des Taucheinsatzleiters
Referenzen über ähnliche Tauchgänge in der Nordsee
Schriftliche Bestellung des Taucheinsatzleiters
Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gem. G 31 oder einen Nachweis über
eine vergleichbare arbeitsmedizinische Untersuchung für Taucharbeiten
Auflistung der Tauchausrüstung
Nachweis der letzten Prüfung der Tauchausrüstungen
B.19.6 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben
Das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekorb vom Schiff auf Offshore-
Plattformen oder auf andere Offshore-Bauwerke und schwimmende Einheiten, ist nur in
Ausnahmefällen zulässig. Hierfür ist als Mindeststandard entweder der FROG-3 Crew Trans-
fer Device, FROG-6 Crew Transfer Device oder die TORO Transfer Capsule einzusetzen.
Der Einsatz abweichender Typen (CE-Zertifizierung muss vorhanden sein) von Personen-
aufnahmekörben wird vor dem Einsatz vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt und
freigegeben.
Für das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekörben ist eine detaillierte
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen, in der festgelegt ist,
unter welchen Bedingungen der Transport durchgeführt wird und wann das Verfahren
einzustellen ist. Ferner sind Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Arbeitsablaufbeschreibung
ist mit dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG sowie dem OIM
abzustimmen und vom Baustellenleiter freizugeben (siehe auch B.9). Vor Beginn des
Einsatzes ist eine Anmeldung für die Personenbeförderung mittels Kran und Personenauf-
nahmekorb an die jeweils zuständige BG und über den Projektleiter des AG an das BSH zu
senden. Eine Funkverbindung und Sichtverbindung (über die zweite Person/oder Kamera)
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 130 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
zum Schiff muss sichergestellt sein. Die Person, die auf die Plattform übersteigt und den
Kran bedient, muss über die Qualifikation eines Kranführers und über einschlägige Erfahrun-
gen im Führen eines Offshore-Kranes verfügen (siehe auch Punkt B.12).
B.20 Einsatz von Schiffen
Eingesetzte Schiffe müssen die Anforderungen gemäß der, laut Projektvertrag, jeweils
gültigen Technischen Spezifikation „Procedures for structural work – Scope of work platform
structures“ erfüllen. Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung bzw. zum Montagepersonal
gehören (z.B. Bauaufsichten), dürfen nicht in die Arbeiten aktiv eingreifen bzw. eingebunden
werden. Durch ein geeignetes Deck-Management sind alle Gefahrenbereiche zu kennzeich-
nen.
Vor dem Einsatz sind von jedem der genannten Fahrzeuge alle nationalen und
internationalen Schiffspapiere, fahrzeugspezifischen Notfallpläne und
Gefährdungsbeurteilungen für planbare Tätigkeiten sowie die folgenden Schiffs-Zertifikate
dem AG vorzulegen (MOC):
• Certificate of Class
• Safety Construction Certificate
• Safety Equipment Certificate & Record
• Safety Radio Certificate & Record
• Minimum Safe Manning Document/Certificate
• International Tonnage Certificate
• Vessel Specifications.
B.20.1 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer
Flagge
Schiffe, die Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom
5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben oder auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts
angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, müssen
den gleichen Anforderungen gemäß Schiffssicherheitsgesetz genügen, wie Schiffe gleicher
Art und Verwendung, die unter der deutschen Bundesflagge betrieben werden
(Gleichwertigkeitsprinzip).
Schiffe der EU-Mitgliedsstaaten müssen entsprechend den geltenden internationalen
Gesetzen und Vorschriften geführt, ausgerüstet und gebaut werden
(Siehe Küstenschifffahrtsverordnung).
Schiffe, die in die Sicherheitszonen von künstlichen Anlagen und Bauwerken (auch während
der Bau- und Errichtungsphase) einfahren, müssen die international anerkannten Normen
der Schifffahrt erfüllen (siehe Seerechtsübereinkommen).
Internationale Vorschriften und Gesetzte sind in diesem Kontext, die der IMO. Die
Schiffsicherheitsverordnung basiert auf den Anforderungen der IMO und verweist im
laufenden Text auf diese.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 131 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
B.20.2 Einsatzbereitschaft und Eignung der Schiffe
Der Schiffsführer hat vor jedem Fahrtantritt die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs und seiner
Ausrüstung, speziell der Funk- und Notfallausrüstung, zu prüfen und sicherzustellen.
Fehlt Ausrüstung oder ist diese in einem mangelnden bzw. defekten Zustand sind geeignete
Maßnahmen zu ergreifen um diesen Zustand zu beheben. Falls eine von den vorgesehenen
Anforderungen abweichende Maßnahme ergriffen werden soll, müssen diese geeignet sein
um den Zustand bis zur korrekten Behebung zu kompensieren. Eine gesonderte
Gefährdungsbeurteilung (Verweis auf Punkte A.10 und B.9) ist für diesen Fall ebenso zu
erstellen. Kann der Zustand nicht angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht
eingesetzt werden.
Abweichungen von behördlichen Auflagen sind der Behörde, dem AG und dem
Verantwortlichen des AN zu melden und gemeinsam abzustimmen.
B.21 Einsatz von Hubschraubern
Grundsätzlich dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die den Anforderungen der
Zulassung des Helikopterdecks, sowie den Anforderungen des Flugbetriebshandbuches und
den TenneT-Festlegungen (Anlage zum Flugbetriebshandbuch) mit Mindestanforderungen
für die eingesetzten Helikopter entsprechen. Internationale Richtlinien wie z. B. ICAO und
JAR OPS 3 und die deutschen Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Die mit den Be-
hörden abgestimmten und genehmigten Abläufe für das Starten und Landen auf dem Heli-
deck sind in einem Flugbetriebshandbuch oder einer vorläufigen Helikopter-
Betriebserlaubnis beschrieben und müssen von allen AN beachtet werden.
Mindestanforderungen für Helikopter
Ausrüstung und Zulassung für den Betrieb über der offenen See. Notschwimmeran-
lage, Navigationssysteme, Rettungsinsel etc.
Die Zulassung nach Kategorie A/CAT A (Flugleistungsklasse 1). Dadurch wird si-
chergestellt, dass der Hubschrauber auch bei einem einseitigen Triebwerksausfall si-
cher landen bzw. sicher weiterfliegen kann. Damit kommen nur zweimotorige Hub-
schrauber in Frage.
Die Ausrüstung und Zulassung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR).
Der Hubschrauber ist mit einer Winde für die Versetzung von Personen ausgestattet
(nur sofern der Transfer mittels Winde erforderlich ist, z.B. für Rettungseinsätze)
Um die Wahrscheinlichkeit einer gefährlichen Annäherung bzw. eines Zusammen-
stoßes zweier Luftfahrzeuge zu minimieren, ist der Helikopter mit einem geeigneten
Kollisionswarnsystem (TCAS – Traffic Collision Avoidance System bzw. ACAS – Air-
borne Collision Avoidance System) ausgerüstet sein.
Der Hubschrauber ist mit Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet, die eine Kom-
munikation Plattform ermöglicht
Gem. JAR-OPS 3.670 ist ein Bordwetterradar für Hubschrauber vorgeschrieben, die
über mehr als 9 Fluggastsitze verfügen und unter IFR oder bei Nacht in Bereichen
operieren, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenzi-
ell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind. Unge-
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 132 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
achtet der rechtlichen Anforderungen sollten alle zu Installationen von TenneT einge-
setzten Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet sein.
Gemäß der Vorgaben der „Commission Regulation (EU) No 1207 2011“ müssen ab dem 08.
Januar 2015 alle Luftfahrzeuge mit einem MTOW von mehr als 5,7t, die nach Instrumenten-
flugregeln fliegen, mit einem ADS-B Transponder ausgerüstet sein. Ungeachtet der gesetzli-
chen Vorgaben sollten bereits heute alle zu den Installationen von TenneT operierenden
Hubschraubern mit ADS-B ausgerüstet zu sein, da dies zu einer signifikanten Erhöhung der
Flugsicherheit beiträgt. Da die Positionen der mit ADS-B ausgerüsteten Luftfahrzeuge vom
OpsCentre online in Echtzeit mitverfolgt werden können, führt dies zudem zu einer verein-
fachten Koordination der Flugbewegungen im OWP.
Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen
Für den Flugbetrieb über See nach dem o.a. Standard muss der Hubschrauberunternehmer
über folgende behördliche Genehmigung in seinem AOC (Air Operator Certificate) verfügen:
Gefährliche Güter (Gefahrgut-Transport)
Helikopter-Betrieb auf offener See
Betrieb nach IFR für das Hubschraubermuster
Hubschrauberwindenbetrieb über Land und der offenen See (falls Windenbetrieb
vorgesehen ist)
Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen
Gemäß den Anforderungen des AG besteht die Mindestbesatzung für Flüge über See immer
aus zwei Piloten, die beide die Vorgaben der JAR-OPS3 für Flüge nach Instrumentenflugre-
geln (IFR) erfüllen.
Ist Hubschrauberwindenbetrieb geplant, so sind zusätzlich die Mindestanforderungen an die
Hubschrauberbesatzung (Piloten und Hoist-Operator) gem. JAR-OPS 3.005(h) zu erfüllen.
Dazu gehören u.a.:
Stunden als verantwortlicher Pilot
50 Windenzyklen über der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)
Nachweis von Ausbildung und Prüfung für die Durchführung von Windenbetrieb (falls
Windenbetrieb vorgesehen ist)
Zudem müssen alle Besatzungsmitglieder im Besitz eins gültigen Zertifikats Überlebenstrai-
ning auf See (Sea Survival) inklusive Unterwasserausstiegstrainer (HUET) verfügen.
B.21.1 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up barge/vessel)
Während der Bauphase oder für umfangreiche Instandhaltungsphasen kann es erforderlich
sein, dass sich auf der Offshorebaustelle mehr Personen aufhalten, als es die maximal
zulässige Personenzahl auf der Plattform vorsieht. Um zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten
zu schaffen, die einen schnellen und sicheren Personalwechsel vor Ort ermöglichen, bietet
sich der Einsatz einer temporären Hubplattform (Jack up barge/vessel) an, die mittels einer
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 133 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Brücke mit der Plattform verbunden wird. Die Hubplattform mit der Brücke muss
grundsätzlich den Anforderungen der betreffenden Punkte dieser SHE-Richtlinie entspre-
chen und muss von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert und abgenom-
men sein (z. B. GL oder DNV). Für den Einsatz einer solchen Hubplattform ist bei den
zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen und ein gesonderter SHE-Plan zu
erstellen, der neben den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten u. a. folgende Punkte
berücksichtigen muss:
Koordination und sichere Durchführung des Helikopterbetriebes
Zutrittsregelung zwischen den Plattformen (Zugangskontrolle und Personalwechsel)
Koordination der Kranarbeiten
Abstimmung der unterschiedlichen Notfallschutzorganisationen (Notfallpläne sowie
Flucht- und Rettungskonzept)
Schlepperarbeiten (Zug- und Ankerarbeiten)
Positionierung der Hubplattform und Anker (Ankerplan)
Befeuerungs- und Beleuchtungskonzept
Meeresbodenanalyse (geotechnische Standortuntersuchung)
o Standfestigkeit
o nachhaltige Veränderungen des Seebodens
o vorhandene Objekte wie Kabel und Leitungen
o Vorhandene Ablagerungen
Risikomanagement z. B. für
o Hubverfahren
o Schwimmbeschränkungen
o Redundanz von Antriebs- bzw. Positionierungsleistung und Schleppseilen
o Wettervorhersage
o Schutz der Standkonstruktion
o Annäherung und Positionierung neben der Plattform
o Schutz der unterseeischen Anlagen
o Verkehrs- und Kollisions-Risikomanagement
o Kommunikation und Versorgung der Plattformen
o Wechselwirkung zwischen den Plattformen (Dynamik und Eigenbewegung)
B.22 Umweltschutz
B.22.1 Gerätekataster
Von allen eingesetzten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sind bereits in der
Planungsphase Datenblätter mit genauer Typenbezeichnung, Baujahr, Angaben zum
Bodendruck und technischer Beschreibung dem AG vorzulegen.
Bei der Anwendung von Hydrauliksystemen ist die DIN 20066-2002-10 zu beachten.
Hydraulikschläuche und deren Verbindungen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.
Dies gilt auch für alle Wasserfahrzeuge, Rad- und Kettenfahrzeuge, Generatoren,
Seilwinden, motorgetriebene Drainagepumpen, Krananlagen, Vorratsbehälter für
wassergefährdende Stoffe sowie alle Geräte, bei denen wassergefährdende Stoffe zum
Einsatz kommen. Bei Schiffen ist auch der Tiefgang, beladen und unbeladen, anzugeben.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 134 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Kettenfahrzeuge, die im Watt eingesetzt werden, dürfen den maximal zulässigen
Bodendruck von 230 g/cm2 nicht überschreiten.
B.22.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept
Für alle Wasserfahrzeuge, die zum Einsatz kommen, ist vor Beginn des Einsatzes dem AG
eine ‚Fit-For-Purpose’-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Zertifikat von einer
Klassifizierungsgesellschaft spätestens 7 Werktage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Zur
Verhinderung der Einleitung von belastetem Wasser wird geprüft, ob auf den Schiffen
bestimmte technische Maßnahmen angewandt werden:
Sofern an Deck von Schiffen oder Pontons hydraulische oder andere ölführende
Anlagen oder Treibstofftanks installiert sind, muss das Deck komplett mit einer
Süllkante von mindestens 10 cm umgeben sein.
Zusätzlich müssen die auf Deck befindlichen Anlagen, die wassergefährdenden
Stoffe nutzen oder beinhalten, mit einer Süllkante bzw. Ölauffangwanne umgeben
sein. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die Motoren oder Getriebe geschützt
sind, sondern auch Hydraulik- und andere Zuleitungen.
Technische Anlagen dürfen nur innerhalb der geschützten Zonen betrieben werden.
Es dürfen sich keine Anlagen, die wassergefährdende Stoffen nutzen oder
beinhalten, außerhalb des Süllkantenschutzes befinden.
Alle potentiellen Austrittstellen müssen sich innerhalb des Schutzbereichs befinden.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Nulleinleitung für das Deck und alle Anlagen ist ein
Schutz- und Reinigungskonzept zu erstellen, welches im SHE-Plan des GU näher zu
beschreiben ist.
Folgendes ist in dem Konzept zu berücksichtigen und bei den regelmäßigen Kontrollen zu
überprüfen:
Vorschriftsgemäße und geeignete Wartungs- und Reinigungsintervalle aller Anlagen
und Maschinen sowie des Decks
Anpassung der Intervalle nach extremen Einsatzbedingungen
Kontrolle aller technischen Anlagen mit Verbindungsleitungen und Schläuchen
o Allgemeiner Zustand
o Einhaltung Prüfintervalle
o Leckagen
o Beschädigungen
Zustand der Süllkanten und Auffangbehälter
o Kontrolle auf Integrität der Süllkante
o Bei temporär angebrachten Süllkanten muss die Dichtheit überprüft werden
Kontrolle des Decks auf Verschmutzungen durch Öle, Fette etc.
Vorhandensein vorschriftsmäßiger Aufbewahrung von Bindemitteln
(inkl. Anwendungshinweisen)
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dichtheit der Abfallbehälter
Die regelmäßigen Begehungen und Kontrollen sind zu protokollieren.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 135 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Zusätzlich muss ein Betriebsstoffkataster mit Betriebsstofftagebuch geführt werden, indem
alle vorhandenen und verbrauchten Betriebsstoffe sowie Aufzeichnungen über Stoffaustritte
dokumentiert werden.
Aufzeichnungen über Stoffaustritte müssen folgende Mindestangaben beinhalten:
Ort, Datum und Grund für den Austritt
Angaben zum ausgetretenen Stoff
Eingeleitete Gegenmaßnahmen
Alle Schadensereignisse mit Schadstoffaustritt in die Umwelt sind unverzüglich dem AG und
den zuständigen Behörden gemäß Notfallplan für Stoffaustritt zu melden (siehe Kapitel
B.22.4).
B.22.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb
des Nationalparks Wattenmeer
Für Arbeiten, die innerhalb der Nationalparks Wattenmeer stattfinden, ist ein Wege- und
Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge einschließlich der Schiffe bereits in der
Planungsphase vorzulegen. Im Wege- und Liegekonzept müssen die geplanten Routen,
Liegeplätze und Ankerplätze sowie ein Zeitplan angegeben sein, dem zu entnehmen ist, wie
häufig und zu welchem Zeitpunkt Fahrzeugbewegungen auf den Routen stattfinden werden.
In dem Konzept ist zu berücksichtigen, dass im Nationalpark Wattenmeer Schiffs- und
Baggerbewegungen sowie das Ankern nur innerhalb abgestimmter Flächen und
Schiffsverkehr nur bei ausreichenden Wasserständen zugelassen sind. Das Konzept muss
genaue Angaben zur Verwendung von Ankern aufzeigen.
Das Wege- und Liegekonzept ist so rechtzeitig dem AG vorzulegen, dass es mit der
naturschutzfachlichen Projektbegleitung und den zuständigen Behörden abgestimmt werden
kann und ggf. Änderungen vorgenommen werden können. Die Einhaltung des abgestimmten
Wege- und Liegeplanes ist zu gewährleisten. Alle betroffenen Personen sind über die Inhalte
und die Umsetzung des Konzeptes ausreichend zu unterrichten.
Der AN wird sämtlich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Leistungserbringung, insbesondere im Bereich
des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer, einhalten. Im Bereich des Wattenmeers
dürfen insbesondere keine Abwässer (ölhaltige Wasser, Schwarz- und Grauwasser etc.)
eingeleitet werden.
B.22.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt
Es sind Notfallpläne für Leckagen/Unfälle mit Schadstoffaustritt, insbesondere mit Gefahr-
stoffen und wassergefährdenden Stoffen gemäß MARPOL vor Beginn der Arbeiten zu erstel-
len und dem AG vorzulegen.
Im Notfallschutzkonzept sind mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:
Regelmäßige Aktualisierung und Bekanntgabe des Konzeptes und enthaltener
Notfallpläne vor Ort.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 136 von 142
Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Liste, inklusive aller Kontaktdaten von verantwortlichen und zuständige Personen,
einzubindenden Institutionen (Maritimes Lagezentrum/Havariekommando Cuxhaven,
Wasser Polizei, Port-Control / Hafenbehörde etc. Diese Liste ist von der
verantwortlichen Stelle zu kontrollieren und muss regelmäßig aktualisiert werden.
Notfallkommunikationsmatrix, einschließlich der lokalen Anlaufstellen.
Sofortmaßnahmen.
Informationen zu Bindemitteln, Festlegung geeigneter Bindemittel
(Spill-Ausrüstung/Spill-Kits).
Prozessabläufe/Arbeitsanweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Notfallplans, Verfügbarkeit der Informationen, Pflege und Prüfung der
Bindemittel-Ausrüstung/Spill-Kits, Schulung des Personals etc.
Identifikation aller Arten und Mengen von Öl, Kraftstoffen und anderen relevanten
Schadstoffen, die vor Ort (Baustelle, Plattform oder an Bord von Schiffen) eingesetzt
werden und wo diese sich befinden. Art und Ort der Lagerung ist gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen zu definieren.
Alle relevanten Informationen (Sicherheitsdatenblatt) für diese Stoffe müssen vor Ort
verfügbar sein.
Unterweisung aller Personen, die mit Gefahrstoffen umgehen, über die sichere
Handhabung und Vorsorgemaßnahmen.
Nachweisführung und Terminkontrolle über Unterweisungen.
Allgemeiner Notfallplan für Ölaustritt und spezifische Notfallpläne für jedes Schiff,
Baustelle, Plattform. Unter Angabe:
o Verantwortliche Person für Gefahrstoffe auf der Baustelle.
o Für Offshore-Aktivitäten: Ansprechpartner an Land, der im Notfall kontaktiert
werden kann.
o Maßnahmen (betriebliche, organisatorische, technische) und Standards, um die
Verschmutzung des Bodens, Wasser oder des Meeres (einschließlich
Wattenmeer) zu verhindern.
o Aufbewahrungsort der Bindemittel/Spill Kits.
o Festlegung, wo der Notfallplan ausgehängt wird (vor Ort, an Bord der Schiffe
etc.).
o Zusätzliche für Schiffe und die Plattform:
Prozess/Ablaufbeschreibung für Betankungen (siehe auch B.22) für die
Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff (einschließlich Angaben zur
Notabschaltung, relevante Ventile, Pflichten jedes Crewmitgliedes etc.).
Relevante Plattform und/oder Schiffe Zeichnungen sollen angefügt werden.
o Festlegung, welche Bindemittel/Spill-Kits (z. B. Öl-Schlange, Matten,
Sägespäne, antistatische Besen und Schaufeln, Taschen, Handschuhe,
Schutzbrille, ölresistente Sammelbehälter etc.) eingesetzt werden können und
vor Ort vorgehalten werden. Geeignete Spill-Ausrüstung muss immer in
ausreichender Menge vor Ort/an Bord der Plattform und/oder auf Schiffen
vorgehalten werden. Lagerort und Inhalte sind entsprechend zu kennzeichnen.
Erfolgt die Aufbewahrung vor Ort an mehreren geeigneten Stellen, so ist diese
zu nummerieren und im Plan eindeutig anzugeben.
o Anweisungen zur Verwendung der Spill-Ausrüstung, einschließlich Art und
Weise des Einsatzes als auch die richtige Einsammlung und Entsorgung.
o Regelmäßige Übungen mit dem Personal vor Ort.
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Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten
Im Schadensfall sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -beseitigung
einzuleiten und der AG zu informieren.
B.22.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen
Für die Versorgung der Plattform mit Kraft und Betriebsstoffen (z. B. Öl für Transformatoren) ist eine Verfahrensanweisung zu erstellen, die den sicheren Ablauf der Versorgung beschreibt. Es ist ein Ablauf für die Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff, einschließlich Angaben zur Notabschaltung, relevanter Ventile, ggf. Anhänge mit relevanten Zeichnungen zu erstellen.
Die Anweisung ist rechtzeitig mit dem AG unter Einbeziehung der SHE-Beauftragten und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit abzustimmen. Ferner ist ein Notfallplan für den Austritt von
Diesel bei der Betankung gemäß MARPOL zu erstellen (berücksichtige u. a. B.22). Der
Notfallplan ist mit den zuständigen Behörden und Ämtern sowie mit dem Projektleiter und
den SHE-Beauftragten des AG im Vorfeld abzustimmen.
Eine Abstimmung der Maßnahmen, Notfallpläne etc. mit der zuständigen Versicherung und
deren Anforderungen sollte vom AN individuell geprüft werden um zu jeder Zeit einen
vollumfassenden und angemessenen Versicherungsschutz zu gewährleisten.
B.22.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen
Für jede Arbeit, die mit radioaktiven Strahlen ausgeführt werden, ist eine Genehmigung bei
der zuständigen Behörde einzuholen. Der Transport auf die Plattform ist dem AG 4 Wochen
vorher anzumelden.
Strahlenschurzverantwortlicher ist der Unternehmer, der die Organisation der Umsetzung
des Strahlenschutzes an den Strahlenschutzbeauftragten per Bestellung übergibt. Der
Strahlenschutzbeauftragte muss den Fachkundenachweis für Strahlenschutzbeauftragte
beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 2.3) vorweisen. Er
berät und unterstützt den Unternehmer bei diesen Fragen. Der Strahlenschutzbeauftragte
hat betriebliche Weisungsbefugnis.
Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktiven Stoffen sind Sicherheitsbereiche abzusperren und
zu kennzeichnen. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Bereiche auch für darüber und
darunter befindliche Etagen Geltung besitzen können.
B.22.7 Abfallentsorgung
Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu
entsorgen (siehe Punkt A.20.2).
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Anhang B I Seite 138 von
142
Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des Offshore-Bereichs
Anhang zum Teil B
Anhang B I
Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des Offshore-Bereichs
Für folgende Punkte ist eine Kopie der Nachweise mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten dem AG vorzulegen.
Arbeitsmedizinische Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen □ □ gemäß Kapitel B.15.(G 20, G 25 und G 41) Erste-Hilfe Lehrgang, inkl. Defibrillator □ □ (2x 8 Stunden Grundkurs mit 1x 8 Stunden Nachschulung alle 2 Jahre) Offshore Training Basis Kurs □ □ (BOSIET - Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training oder Basic Safety Training nach STCW95) Training für Feuer- und Brandbekämpfung □ □ (praktischer Umgang mit Feuerlöschern und Verhalten im Brandfall) Ausstieg aus einem sinkenden Helikopter - bei Transfer mit Helikopter □ □ (HUET - Helicopter Underwater Escape Training) Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten □ □ (gemäß ArbSchG, GefStoffV, BetrSichV) Unterweisungen jährlich nach ArbSchG und BGV A1: Tätigkeitsbezogen (für alle Tätigkeiten) □ □ Umgang mit Gefahrstoffen □ □ Einsatz und Handhabung PSA □ □ Umgang Rettungsmittel (Servicepersonal) □ □ Betriebsanweisungen □ □ Gefährdungsbeurteilungen □ □
Einweisungen (Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen) Helikopter □ □ Schiff □ □ Plattform □ □
Baustelle □ □
---------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Ja | Nein
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 139 von 142
Anhang B II - Regelung für das Betreten des Offshore-Bereichs in besonderen Fällen
Anhang B II
Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereichs für Personen, die nicht an
den praktischen Übungen eines Offshore-Trainings teilgenommen haben
Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen
eines Offshore-Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich
und ist schriftlich vom GU in Zustimmung mit dem Projektleiter des AG zu beantragen. Dem
Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen
Vorgesetzten beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung (GB) für diesen Einsatz
anzufertigen, in dem besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum
richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten
Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zusammen
mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.
Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen muss die schriftliche Erlaubnis
des GU vorliegen.
Checkliste für das Betreten in besonderen Fällen
Handelt es sich um einen 1-Tageseinsatz □ □
GB für diesen Einsatz mit gesonderten Maßnahmen □ □
Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung □ □
Unterweisungen:
Tätigkeitsbezogene Unterweisungen □ □
Verhalten im sinkenden Helikopter □ □
Verhalten in Seenot □ □
Einweisungen
(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)
Helikopter □ □
Schiff □ □
Plattform □ □
Baustelle □ □
Schriftliche Erlaubnis für den Einsatz □ □
(ausgestellt durch den GU in Abstimmung mit dem Projektleiter des AG)
Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten □ □
---------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Ja | Nein
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 140 von 142
Anhang B III – Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den Personentransfer
Anhang B III - Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den
Personentransfer mit Schiffen
Für den Personentransfer mit Schiffen sind mindestens nachfolgend aufgeführte Aspekte in
der Planung und Ausführung, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und
Arbeitsanweisungen, Abläufen usw. (Punkt A.10) zu berücksichtigen:
Notwendigkeit des Transfers und mögliche Alternativen
Häufigkeit des Transfers und Anzahl der betroffenen Personen
Ort bzw. Bereich des Transfers (bspw. Küstennah, Offshore, Entfernung zur Küste, Zeit
bis zum Eintreffen von Rettungskräften, Verfügbarkeit von Rettungskräften,
Gefährdungen – lokal und allgemein, Gefährdung durch Schiffsverkehr,
Strömungen etc.)
Wetter-, Seegangs- und Sichtverhältnisse aktuell und Vorhersage (Windrichtung
und -geschwindigkeit, Böen; Seegang in Stärke, Höhe und Richtung ebenso wie
Dünung; Gezeitenstand; Strömung in Stärke und Richtung; Regen, Sturm, Eis,
Gewitter; Nebel/drohender Nebel). Siehe auch Punkt B.4 dieser Richtlinie.
Schiffstabilität und -bewegungen während der Anfahrt und während des Transfers
unter Berücksichtigung des aktuellen Beladungszustandes und gegebener
Wetter-/Seegangbedingungen
Manövriervermögen des Schiffes/Helikopters und deren Grenzen, speziell in Bezug auf
aktuelle Beladungs- und Wettersituation
Schiffstyp, Ausrüstung und Zustand der Schiffe bzw. Helikopter, speziell auch der
Sicherheitsausrüstung
Anforderungen und Belastungen an betroffene Personen, speziell beim Transport als
auch beim Überstieg unter Berücksichtigung von Seegang und resultierender
Schiffsbewegung, Wind und Einfluss von Helikopterrotoren usw.
Qualifikation, Ausbildung und Einweisung aller betroffener Personen (Besatzung des
Schiffes, des Helikopters und der „Passagiere“)
Erforderliche PSA für Schiffs- und Helikopter-Transfer; speziell die Ausrüstung der vom
Transfer betroffenen Personen mit ELT/PLB o. ä. sollte überdacht werden
Verhalten von Seegang/Welle und Strömungen am Plattformfundament, speziell im
Bereich der Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche; analog: Verwirbelungen, Einfluss
von Wind auf dem Helikopterdeck etc.
Aus- und Beleuchtung in den Landungsbereichen, vom Helikopter sowie auf Plattform
und Schiff
Gefährdung durch Aus- bzw. Abrutschen an Leitern, auf Decks etc. durch Regen,
Eis o.a.
Verfügbarkeit, Zustand und Ausrüstung von Übersetzvorrichtungen
Verfügbarkeit und Zustand von Hebeeinrichtungen
Kommunikationswege und Kommunikationssignale zwischen Schiff und Schiff/
Schiff und Plattform usw.; Berücksichtigung alternativer Kommunikationswege und
einheitlicher Ruf- und Handzeichen
Kommunikation auf dem Schiff und im Helikopter
Existenz von parallelen Aktivitäten, ggf. Beeinflussung durch diese
Rettungsketten, Notfallpläne/-maßnahmen inklusive Verteilung/Festlegung der
Verantwortlichkeiten
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 141 von 142
Anhang B III – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung
Verfügbarkeit von Rettungsmitteln und Unterstützung von Dritten als auch durch Dritte
im Notfall (eigene oder fremde Notsituation)
Ablaufbeschreibung zur Durchführung des Transfers und Überstiege einschließlich
Festlegung der Verantwortlichkeiten und Berücksichtigung möglicher Ausfälle oder
Notfälle, wie bspw. Person über Bord/im Wasser. Siehe auch Abschnitt B.2, B.5. B.7,
B.9, B.11, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17, B.20, B.21 dieser Richtlinie.
Eignung der Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche
Zuwegungen, Leitern, Stege etc. müssen entsprechend den Forderungen der
BG Verkehr und SOLAS fest und sicher angebracht sein.
Einbootungs- bzw. Lotsenleitern müssen in Konstruktion und Ausbringung den
Vorschriften nach SOLAS und der BG Verkehr entsprechen.
Die Bereiche müssen an Deck und von außen eindeutig gekennzeichnet sein und
eine vorgesehene Öffnung in der Rehling/Bordwand u. a. haben, die jederzeit
sicher geöffnet und verschlossen werden kann.
Griffe und Halterungen müssen entsprechend angebracht werden.
Der Bereich muss zu jederzeit genügend ausgeleuchtet werden können, sowohl im
Normalstrombetrieb als auch im Notstrombetrieb. Die Beleuchtung soll aus Gründen
der Redundanz bei allen Beteiligten Fahrzeugen etc. eingerichtet sein. Die Bereiche
müssen sauber und frei von Hindernissen, Gefährdungen o. ä. sein. Kann bspw. ein
kleines Zubringerfahrzeug diese Beleuchtung nicht leisten, so ist diese von dem
anderen Fahrzeug/der Plattform allein zu übernehmen und in einer
Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.
Rutschhemmende Materialien, Anstriche etc. sind zu verwenden.
Bei Eis, Schneefall und Regen ist besondere Vorsicht geboten. Gefährdungen durch
vereiste Leitern oder Wege sind vor dem Überstieg weitreichend und langanhaltend
zu beseitigen und in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.
Klampen, Poller etc. müssen an verschiedenen geeigneten Positionen verfügbar sein,
damit Schiffe zu jeder Situation sicher festmachen können.
Es sollte immer einen zweiten Anlandungsbereich als Alternative geben. Bei
stationären Plattformen und kleinen Fahrzeugen ist dies evtl. nicht möglich oder nötig,
muss aber vom AN rechtzeitig und eingehend geprüft werden und dem AG mitgeteilt
werden.
Ausrüstung der Bereiche
Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht
bzw. verfügbar sein.
Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer
Größe und Gewichts (Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur
Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstungen könnten sein:
o eine Leine angemessener Länge,
o Materials und Belastbarkeit,
o ein Netz mit angemessener Maschenweite,
o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.
TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 142 von 142
Anhang B III – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung
Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung
eingehend zu betrachten.
Sollten für die Übernahme von Gegenständen ein Kran zum Einsatz kommen, sind
die Punkte B.12, B.15, B.19 zu beachten.
Die Übernahme von Personen mit dem Kran ist nur in Ausnahmefällen und
ausschließlich mittels eines Personenaufnahmekorbs zulässig. Hierfür ist eine
detaillierte Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen. In
dieser ist festzulegen unter welchen Bedingungen dieser Transport durchgeführt
werden darf und wann das Verfahren einzustellen ist (siehe auch B.19.3).
Organisatorische Maßnahmen für Überstieg
Es muss permanenter Sicht- als auch Funkkontakt zwischen allen involvierten Parteien
und deren verantwortlichen Personen (bspw. OIM, Kapitän, Landzentrale - falls die
Plattform unbemannt ist) bestehen.
Der Ablauf muss allen Beteiligten eingehend bekannt sein (siehe auch Abschnitt B.9,
B.11 und B.13 dieser Richtlinie). Die Betriebsanweisung und die
Gefährdungsbeurteilungen zum Betreten und Verlassen der Plattform über die
Aufstiegsleiter am Schiffsanleger müssen vor Ort sein.
Während des Umsteigens dürfen keine Gegenstände, Rucksäcke oder Taschen
getragen werden.
Jede Person muss mit mindestens einer Hand stets festen Halt haben.
Auf Steigleitern, Lotsentreppen etc. darf sich immer nur maximal eine Person befinden.
Bei Stegen, Gangways etc. ist die maximal zulässige Personenanzahl bzw. das
maximal zulässige Gewicht zu beachten.
Bei jedem Überstieg muss mindestens eine Personen von der Besatzung, mit
Kommunikationsverbindung zur Leitung (Kapitän, OIM o. ä.), den Überstieg begleiten,
die umsteigenden Personen anleiten und ggf. unterstützen.
Die im Überstiegsbereich tätige Besatzung muss entsprechend ihrer Tätigkeit,
möglicher Gefahren und nötiger Ausrüstung/PSA eingewiesen sein. Nachweise sind
nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu führen.
Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht
bzw. verfügbar sein.
Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe
und Gewichts (Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung
stehen. Mögliche Ausrüstung könnten sein:
o eine Leine angemessener Länge, Materials und Belastbarkeit,
o ein Netz mit angemessener Maschenweite,
o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.
Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung
eingehend zu betrachten.