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SHE Richtlinie für Auftragnehmer von TenneT Unternehmen Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase von Offshore-Projekten zum Netzanschluss von Offshore Windparks Verantwortlich Funktion Name Revisions Datum Unterschrift Inhalt CSS OS-SHE Birte Gerdes Matthias Sonntag Rev. 4.2 Genehmigt intern Geschäftsführer TOG Christoph Schulze Wischeler Rev. 4.2

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SHE – Richtlinie

für Auftragnehmer von TenneT Unternehmen

Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-, Inbetriebnahme- und Betriebsphase von Offshore-Projekten zum Netzanschluss

von Offshore Windparks

Verantwortlich

Funktion Name Revisions

Datum

Unterschrift

Inhalt

CSS

OS-SHE

Birte Gerdes

Matthias Sonntag

Rev. 4.2

Genehmigt

intern

Geschäftsführer

TOG

Christoph

Schulze Wischeler Rev. 4.2

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 Seite 2 von 142

SHE-Richtlinie für Auftragnehmer von TenneT Unternehmen (im weiteren

Dokument nur mit TenneT bezeichnet)

Regelungen und Prinzipien der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes zur

Planung und Durchführung von Arbeiten, die zum Bau, Errichtung und Inbetriebnahme von

Offshore-Projekten zum Netzanschluss von Offshore Windparks, im Auftrag der TenneT

durchgeführt werden.

Die vorliegende SHE-Richtlinie besteht aus den folgenden drei Teilen:

Einleitung

SHE-Politik der TenneT

Schriftliche Erklärung

SHE-Auskunftsbogen für neue Auftragnehmer

Teil A

SHE-Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen der TenneT

Teil B

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich.

Revisionsstatus

Die vorliegende SHE-Richtlinie der TenneT wird bei Vorliegen neuer Informationen

weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den

Revisionsstatus.

Übersicht der Aktualisierungen

Rev Nr.

Datum Inhalt

0 22.10.2009 Einleitung,

Teil A: Baustellenordnung der transpower

stromübertragungs gmbh für Arbeiten auf dem Festland,

Teil B: SHE Richtlinie für Arbeiten im Offshore-Bereich

1 28.01.2010 Einleitung,

Teil A: SHE Grundsätze für Arbeiten auf Baustellen der

transpower offshore gmbh (tpo),

Teil B: Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen

der transpower offshore gmbh (tpo) im Offshore-Bereich.

2 26.01.2011 Namensänderung transpower in TenneT,

HSE in SHE geändert.

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3

23.05.2012

Inhaltliche Änderungen:

Untertitel: Für die Planungs-, Bau-, Errichtungs-,

Inbetriebnahme- und Betriebsphase

SHE-Politik: Aktualisierung für TenneT

Teil A:

A.1 Geltungsbereich: Definition des Offshore-Bereichs im

Sinne dieser Richtlinie wurde von der 12 sm Grenze auf die

Küstenlinie verlegt.

A.2 und Anhang AI: Ergänzende Hinweise zum

SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung

aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für

die Installations- und Inbetriebnahmephase der Plattform

vom GU/AN zu erstellen sind. Notfallpläne sind im Rahmen

der SHE-Pläne zu erstellen. Personen und Rufnummern für

die Notfallvorsorge sind zu nennen.

A.4.1.2. Weisungsrecht bei „Gefahr im Verzug“

A.4.2.3 Gesamt-SiGe-Koordination ist sicherzustellen, wenn

an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt werden.

A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gehen nach Übertragung

der Pflichten an den GU in eine sekundäre

Überwachungspflicht über.

A.5.4 Bei Übertragung als verantwortlicher Dritter geht die

Pflicht zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß

§ 4 ArbSchG usw. an den GU über.

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten: Hinweise zu Bauzäunen

A.6 Sprachregelung: Ergänzende Hinweise für Baustellen

A.17.10 Gerüste: Ergänzende Hinweise zur Vorbereitung,

Errichtung und Benutzung.

A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen

und Beinahe-Unfällen. Alle Ereignisse sein an das Marine

Operation Centre der TOG zu melden.

A.9.3 Ergänzungen zum Bautagebuch

A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen A. 10.1 HAZID und HAZOP Studien – neues Kapitel A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und

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Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse – vom Teil B in Teil A vorgezogen A.10.3 SHE-Besprechungen - vom Teil B in Teil A vorgezogen:

Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren

Einsatzplanung / Bauvorbesprechung

Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks)

A 12 Arbeitserlaubnissystem: von Teil B in Teil A

vorgezogen und neu formuliert, ist vom GU im SHE-Plan zu

beschreiben.

A.17.13 Kranarbeiten: von Teil B in Teil A verschoben.

Ergänzende allgemeine Hinweise.

A.17.13.1 Lastenaufnahmemittel und Hebezeuge:

Ergänzungen

A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und

Arbeiten mit Absturzgefahren: neuer Punkt.

Gewässerschutz/ Nulleinleitung in Teil B verschoben.

A.20.2 Abfallkonzept: Ergänzende Hinweise

Anhang AII: Liste relevanter Gesetze und Verordnungen:

Aktualisierung

Anhang A IV: Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten

Ereignissen bei der TenneT

Anhang AV: Ereignisbericht

Teil B:

B.1 Definition des Offshore-Bereichs: ab Küstenlinie

B.2.1 OIM: Ergänzende Hinweise zu Kenntnissen und

Fähigkeiten

B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Ergänzende Hinweise

B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich: Ergänzende

Hinweise, insbesondere für Schiffstransfers und Überstiege

B.12.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im

Offshore-Bereich: Hinweis zu einer Richtlinie, die von der

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Deutschen Gesellschaft Maritimer Mediziner herausgegeben

wurde.

B.12.9 Betriebssanitäter: Müssen auf besetzter Plattform vor

Ort sein. Notfallmedizin ist entsprechend im SHE-Plan zu

berücksichtigen.

B.13 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung: neuer

Punkt

B.16.3 Sicherheitseinweisung für Schiffstransfers:

Ergänzende Hinweise

Anforderungen an best. Tätigkeiten im Offshore-Bereich

B.21.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt: neuer Punkt

B.21.2 Gefahren im Watt

B.21.3 Transfers und Übersetzen von Personen: neuer

Punkt

B.21.5 Unterwasserarbeiten (Taucharbeiten)

B.22 Einsatz von Schiffen: Ergänzende Hinweise

B.23.1 Einsatz vom temporären Hubplattformen: neuer

Punkt

B.24 Umweltschutz

B.24.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept: von Teil A

in Teil B verschoben und ergänzende Hinweise

B.24.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt: Ergänzende Hinweise

B.24.6 Abfallentsorgung zugefügt

Anhang B III: Beispielhafte Auflistung zu beachtender

Aspekte für den Personentransfer

4 24.07.2012 Teil A:

A.4.1.8 Der Abschnitt A.5.1.2 bleibt trotz direkter Bestellung

der SiGeKos durch den AG unberührt und hat vollständig

Bestand

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A.5.1.4 Belastungsanalysen müssen durchgeführt werden,

um körperliche und psychische Belastungen identifizieren zu

können. Entsprechende Schutzmaßnahmen müssen

festgelegt werden.

A.9.1.7 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von

Vorfällen anhand der vorliegenden Tabelle

A.9.1.8 Erstellung einer Unfallstatistik

A.10.1.5 Überarbeitung der Vorgänge zur Beschreibung von

Arbeitsverfahren und Prozessen

A.11 Einsicht von Dokumenten - vom Teil B in Teil A

vorgezogen

A.17.1.4 Umgang mit Personen, die unter Alkohol- oder

Drogeneinfluss stehen

A.17.1.14 Kennzeichnung von Gerüsten durch den

jeweiligen Gerüstersteller

A.17.1.20 Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen

Anhang AI Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT

Anhang AVII Regelung für Arbeiten auf Anlagen und

Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore-Bereich

Anhang AVIII Regelung für Arbeiten in Werften oder

anderen Fertigungsstätten von Zulieferern der TenneT oder

GU/AN

Teil B:

B.5 Regelung für den Zugang zur Plattform für Personen,

die nicht an den praktischen Übungen des

Offshore-Trainings teilgenommen haben: Ergänzender

Hinweis

B.10.5 Eignung für Essenszubereitung

B.10.10 Betriebssanitäter: Ausbildungsstandards werden zur

Zeit noch diskutiert

B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübung:

Ergänzender Hinweis bezüglich einer Meldestelle an Land

und ärztlicher Versorgung, sowie ärztlichem Transport.

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4.1 30.11.2012 Teil A:

A.5.2 Der AG teilt dem AN die Sicherheitsfachkraft des AG

binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. nach jedem

Wechsel unverzüglich mit.

A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer: Ergänzender

Hinweis zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in der

BRD

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN: Neuer Punkt

hinzugefügt bezüglich Brandschutz und Rettungsmittel

A.14.1 Schriftliche Nachweise über durchgeführte

Unterweisungen

A.15 Erweiterung auf Substitutionsprüfung

A.17.6 Überarbeitung zur Ordnung, Sauberkeit und

Hygiene

A.20.2 Abfallwirtschaft: Überarbeitete Version zu

Entsorgung, Eigentum, Gefahr und abfallrechtliche

Verantwortung

A.20.2 Neuer Punkt zur Nachweisführung

Anhang A II: Aktualisierung der Allgemeinen

Schifffahrtsvorschriften und der Internationalen Standards

für Offshore-Plattformen

B.2.2 Fahrzeugkoordinator: Überarbeitungen bezüglich

eingesetzter Schiffe

Teil B:

B.19.5 Überarbeitung der Anforderungen für Taucharbeiten

B.20: Einsatz von Schiffen: Überarbeitungen bezüglich

eingesetzter Schiffe

B.22.3 Überarbeitung zum Schutz des Nationalparks

Niedersächsisches Wattenmeer

08.05.2013 Abkürzungsverzeichnis aktualisiert

Teil A:

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A.9.4 Änderungen des Arbeitsfortschrittes in Baufortschritt

A.10.2.3 Hubbühnen und Steiger eingefügt

A.10.3.1 SHE-Besprechungen sind zu dokumentieren

A.10.3.3 Baubesprechungen sind zu dokumentieren,

Sicherheitskurzgespräche / Safety Talks eingefügt

A.11 neue zusätzliche Punkte eingefügt

A.12 Arbeiten mit Gefahrstoffen eingefügt

A.14.1.2 Prüfungen eingearbeitet

A.15 Erweiterung auf Information der Bauleitung in Bezug

auf Art, Menge und Lagerort von Gefahrstoffen sowie Be-

schränkung auf Minimumeinsatz

A.16 Erweiterung auf Warnweste oder Kleidung mit Signal-

farbe sowie Sicherheitsstiefel

A.17.4 Erweiterung auf Restalkohol

A.17.5 Erweiterung der allgemeinen Verhaltensregeln

A.17.6 Erweiterung der Entsorgung und Lagerung von

Restmüll und Reststoffen

A.17.9 Erweiterung auf unkontrolliert austretende Betriebs-

stoffe

A.17.10.3 Erweiterung der Gerüstzugänge

A.17.12 Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze eingefügt

A.17.13 Erweiterung der vorgeschriebenen Prüfungen und

Benutzung der Anschlagmittel

A.17.13.1 Erweiterung auf unbeschädigte, geeignete uns

geprüfte Lastaufnahmemittel erweitert

A.17.14 obere Anlegepunkte und Hindernisse der Fahrwege

eingefügt

A.18 Erweiterung auf Gefahrstoffe

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A.20.2 Erweiterung auf Reststoffe und Recycling

Anhang AI aktualisiert

Anhang AII aktualisiert

Anhang A IX neu hinzugefügt - Durchführung von Safety

Talks auf Baustellen der TTG und TOG

Teil B:

B.7.1 Verzicht aus 3. Person auf kleinen Schiffen im Bereich

Wattemeer und beim Transport zwischen den Inseln

B.10.5 Erweiterung auf Infektionsschutzgesetz und Le-

bensmittelhygieneverordnung

B.12.2 Zusatz für HLO bei unbemannter Plattform

B.12.3 Funkbetriebszeugnisse für Schiffe ergänzt

B.14.1 Verhalten im Brandalarm und Verhalten bei Evakuie-

rungsalarm eingefügt

B.19.2 Teilkapitel überarbeitet

B.19.4 Berücksichtigung des Winddrucks eingefügt

B.19.6 Überarbeitungen bezüglich der

Personenaufnahmekörbe

B.20 Ergänzung Verhalten Bauaufsicht und Deck-

Management auf Schiffen

B.21 Anforderungen an Helikopter, Unternehmen und Be-

satzung ergänzt

B.22.2 Änderung des Stoffaustritts in Schadstoffaustritt

B.22.4 Änderung des Stoffaustritts in Schadstoffaustritt

B.22.6 neues Kapitel eingefügt „Einsatz und Umgang mit

radioaktiven Stoffen“

Anhang B III Schneefall eingefügt

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Inhaltsverzeichnis

Teil A

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von

Bauprojekten und Instandhaltungsmaßnahmen von Offshore Netzanschlüssen der TenneT

A.1 Geltungsbereich .....................................................................................................27

A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer .........................................................................28

A.3 Arbeitsschutzorganisation .......................................................................................28

A.4 Beauftragte und zu benennende Personen (Funktionsbeschreibungen) .................29

A.4.1 Vom AG beauftragte Personen ...............................................................................29

A.4.1.1 Projektleiter des AG ............................................................................................29

A.4.1.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG ..............................................................30

A.4.1.3 SHE-Beauftragte des AG ....................................................................................31

A.4.2 Vom GU beauftragte Personen ...............................................................................32

A.4.2.1 Projektleiter des GU ............................................................................................32

A.4.2.2 Baustellenleiter ...................................................................................................32

A.4.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ..................................33

A.4.2.4 Person gemäß § 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ ...................................34

A.4.2.5 Anlagenverantwortlicher (ALV) ...........................................................................35

A.4.2.6 Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter .............................................................35

A.4.2.7 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit .............................................................36

A.4.2.8 Zuständige Person für Brandschutz ....................................................................36

A.4.2.9 Beauftragte Person für Umweltschutz .................................................................36

A.4.2.10 Übersicht der vom GU zu benennenden Personen/zuständige Institutionen .......37

A.4.2.11 Von jedem AN zu benennende Personen ...........................................................37

A.4.2.12 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit .............................................................37

A.5 Verantwortlichkeiten ...............................................................................................38

A.5.1 Allgemein ................................................................................................................38

A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN .............................................38

A.5.3 Weitervergabe von Arbeiten/Einsatz von Subunternehmer .....................................39

A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer ...........................................................................39

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN ................................................................40

A.5.6 Vorgesetzte ............................................................................................................42

A.5.7 Pflichten der Mitarbeiter ..........................................................................................43

A.6 Sprachregelung ......................................................................................................43

A.7 Arbeitszeit ...............................................................................................................44

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A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle ..........................................................................44

A.9 Berichterstattung ....................................................................................................44

A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen ............44

A.9.1.1 Arbeitsunfälle ......................................................................................................44

A.9.1.2 Unfälle mit Umweltschäden ................................................................................45

A.9.1.3 Beinahe-Unfälle ..................................................................................................45

A.9.1.4 Vorfall (Incident)..................................................................................................45

A.9.1.5 Unfallanalyse ......................................................................................................45

A.9.2 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen .......................................46

A.9.3 Erstellen einer Unfallstatistik ...................................................................................47

A.9.4 Bautagebuch ..........................................................................................................47

A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen ...............................................48

A.10.1 HAZID- und HAZOP-Studien ..................................................................................48

A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung

der Schutzziele .......................................................................................................48

A.10.2.1 Gefährdungsbeurteilungen .................................................................................48

A.10.2.2 Betriebsanweisungen .........................................................................................50

A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse ..............................................50

A.10.3 SHE-Besprechungen ..............................................................................................52

A.10.3.1 Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren ....................52

A.10.3.2 Einsatzplanung/Bauvorbesprechung...................................................................52

A.10.3.3 Täliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) ......................................................53

A.11 1B12Einsicht von Dokumenten .......................................................................................53

A.12 Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System) .......................................................54

A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge.................................................................................55

A.14 Einweisungen und Unterweisungen ........................................................................55

A.14.1 Unterweisungen ......................................................................................................55

A.14.1.1 Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von

elektrischen Anlagen ..........................................................................................56

A.14.1.2 Unterweisungen zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) .......56

A.14.1.3 Umgang mit Gefahrstoffen ..................................................................................56

A.14.1.4 Laserschutz Sicherheitsunterweisung .................................................................57

A.14.1.5 Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen ................................................................57

A.15 Gefahrstoffe ............................................................................................................57

A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) .....................................................................58

A.17 Arbeitsstätten/Baustellen ........................................................................................59

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

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A.17.1 Lage der Baustelle ..................................................................................................59

A.17.2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr ...............................................................59

A.17.3 Stromversorgung ....................................................................................................60

A.17.4 Alkohol und Drogen ................................................................................................60

A.17.5 Allgemeine Verhaltensregeln ..................................................................................60

A.17.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene ..........................................................................61

A.17.7 Lärm .......................................................................................................................61

A.17.8 Brand- und Explosionsschutz .................................................................................62

A.17.8.1 Heißarbeiten .......................................................................................................62

A.17.8.2 Brandfall .............................................................................................................62

A.17.9 Einsatz von Maschinen und Geräten ......................................................................62

A.17.10 Errichtung und Benutzung von Gerüsten ................................................................63

A.17.10.1 Vorbereitung .......................................................................................................63

A.17.10.2 Errichtung und Freigabe .....................................................................................63

A.17.10.3 Benutzung ..........................................................................................................65

A.17.11 Erdarbeiten .............................................................................................................65

A.17.12 Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen ................................................66

A.17.13 Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge ................................................67

A.17.13.1 Lastaufnahmemittel und Hebezeuge...................................................................68

A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit

Absturzgefahren .....................................................................................................69

A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern ...............................71

A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT ........................72

A.19.1 Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte .........................................72

A.19.2 Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen ......................................................72

A.19.3 Verfügungserlaubnis (VE) .......................................................................................73

A.20 Umweltschutz .........................................................................................................73

A.20.1 Gewässer und Bodenschutz ...................................................................................73

A.20.2 Abfallwirtschaft .......................................................................................................74

A.21 Schlussbestimmungen ............................................................................................75

Anhang A I – Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan ............................................76

Anhang A II – Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und

Informationen .................................................................................................91

Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT 96

Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei

................. der TenneT 97

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Inhaltsverzeichnis Seite 14 von 142

Anhang A V – Ereignisbericht ...............................................................................................98

Anhang A VI - Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung ..............................99

Anhang A VII – Regelugen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern

im Offshore Bereich ................................................................................... 100

Anhang A VIII – Regelugen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von

Zulieferern der TenneT oder GU/AN ......................................................... 101

Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG .............. 102

Teil B

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich

B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie ............................................................ 104

B.2 Beauftragte Personen des GU für Arbeiten im Offshore-Bereich .......................... 104

B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform ........................................... 104

B.2.2 Fahrzeugkoordinator ............................................................................................. 105

B.3 Arbeitszeiten im Offshore-Bereich ........................................................................ 106

B.4 6B Wetterbedingungen .............................................................................................. 107

B.5 7B Regelungen für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den

praktischen Übungen des Offshore-Trainingsteilgenommen haben ...................... 107

B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich ................................................................ 108

B.6.1 PSA für den Schiffstransfer und Überstieg ............................................................ 109

B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform ................................................................ 109

B.7.1 Besatzung von Schiffen ........................................................................................ 110

B.8 Personalmeldesystem .......................................................................................... 111

B.8.1 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch) .................................... 111

B.9 6B Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich ................................................... 112

B.10 11B Qualifikation und Eignung des Personals .............................................................. 113

B.10.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen ................................................................... 113

B.10.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich: ....................... 113

B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich .............................. 114

B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchung ................................................................... 114

B.10.5 Eignung für Essenszubereitung ............................................................................ 114

B.10.6 Schulungen und Sicherheitstrainings .................................................................... 114

B.10.7 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs) .................................................... 115

B.10.8 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET) ........................................................ 116

B.10.9 Erste-Hilfe Training ............................................................................................... 116

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Inhaltsverzeichnis Seite 15 von 142

B.10.10 Betriebssanitäter ................................................................................................... 117

B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung ................................................... 117

B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzungen ..................................... 117

B.12.1 Führen des Rettungsboots .................................................................................... 117

B.12.2 Helikopter Landungsoffizier (HLO) ........................................................................ 118

B.12.3 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten .................................. 118

B.12.4 Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterpiloten .......................................... 119

B.12.5 Qualifikation für Kranarbeiten auf See .................................................................. 119

B.13 Nachweis über Schulung und Trainings ................................................................ 119

B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich ....................................................................... 120

B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore- Baustellen ................................................... 120

B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikopter ............................................... 120

B.14.3 Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfer oder Aufenthalt auf Schiffen ............... 121

B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich ...................................... 122

B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen .............................................. 123

B.17 Notfallkommunikation ........................................................................................... 123

B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen ...................................................... 123

B.19 14B Anforderungen an bestimme Tätigkeiten im Offshore-Bereich .............................. 125

B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt ........................................................................... 125

B.19.2 Gefahren im Watt.................................................................................................. 125

B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich ............................... 126

B.19.4 Kranarbeiten im Offshore-Bereich ......................................................................... 127

B.19.5 Unterwasserarbeiten ............................................................................................. 128

B.19.6 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben ......................................... 129

B.20 Einsatz von Schiffen ............................................................................................. 130

B.20.1 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter

ausländischer Flagge ............................................................................................ 130

B.20.2 Einsatzbereitschaft und Eignung der Schiffe ......................................................... 131

B.21 Einsatz von Hubschraubern .................................................................................. 131

B.21.1 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up barge/vessel) .......................... 132

B.22 Umweltschutz ....................................................................................................... 133

B.22.1 Gerätekataster ...................................................................................................... 133

B.22.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept ............................................................... 134

B.22.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb

des Nationalparks Wattenmeer ............................................................................. 135

B.22.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt ............................................................................... 135

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

Inhaltsverzeichnis Seite 16 von 142

B.22.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen ....................................... 137

B.22.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen ...................................................... 137

B.22.7 Abfallentsorgung ................................................................................................... 137

Anhang B I - Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des

Offshore-Bereichs .......................................................................................... 138

Anhang B II - Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereichs für Personen, die

nicht an den praktischen Übungen eines Offshore-Trainings teilgenommen

haben ........................................................................................................... 139

Anhang B III - Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den

Personentransfer mit Schiffen ...................................................................... 140

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

Abkürzungsverzeichnis Seite 17 von 142

Abkürzungsverzeichnis

AES Arbeitserlaubnissystem

ALV Anlagenverantwortlicher

AG Auftraggeber (TenneT)

AN Auftragnehmer, einschließlich Generalunternehmer (GU)

ArbMedV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbZG Arbeitszeitgesetz

ASG 1 Erklärung der Mitarbeiter von Fremdfirmen entspr. Arbeitsschutzgesetz § 8 (2)

ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

AV Arbeitsverantwortlicher

AVV Abfall-Verzeichnis-Verordnung

AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone

BaustellV Baustellenverordnung

BAW Betriebsanweisung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BG Berufsgenossenschaft

BGI Berufsgenossenschaftliche Information

BGR Berufsgenossenschaftliche Richtlinie

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

BioStoffV Biostoffverordnung

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

BOSIET Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training

BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

BZF Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst

CE Konformitätserklärung Europa (Conformité Européenne)

dB (A) Schalldruckpegel in Dezibel

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

DIN Deutsche Industrie Norm

EF Elektrofachkraft

EG Europäische Gemeinschaft

ELT Personal Emergency Locator Transmitter

EMAS Eco-Management and Audit Scheme (Umweltmanagementsystem)

EN Europäische Norm

EUP Elektrotechnisch unterwiesene Person

FAC First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen/Verbandsbucheintrag)

FaSi Fachkraft für Arbeitssicherheit

FAT Fatality (Unfall mit Todesfolge)

FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel

FlugfunkV Flugfunk Verordnung

GAA Gewerbeaufsichtsamt

GB Gefährdungsbeurteilung

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

Abkürzungsverzeichnis Seite 18 von 142

GGVSee Gefahrgutverordnung See

GPSGV Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

GU Generalunternehmer

HAZID Hazard Identification Study

HAZOP Hazard and operability Study

HGÜ Hochspannungsgleichstromübertragung

HUET Helicopter Underwater Escape Training

HLO Helikopter Landungsoffizier

HV High Voltage (Hochspannung)

HVDC High voltage direct current (Hochspannungsgleichstrom)

IALA International Association of Lighthouse Authorities

ICAO International Civil Aviation Organization (Internat. Zivilluftfahrtorganisation)

IDN Nennfehlerstrom

IEC International Electrotechnical Commission

(Internationale Elektrotechnische Kommission)

IfSG Infektionsschutzgesetz

ILO International Labour Organization

IMCA International Marine Contractors Association

IMO International Maritime Organization, the United Nations specialized agency

with responsibility for the safety and security of shipping and the prevention of

marine pollution by ships. – Internationale Schifffahrtsorganisation

ISO International Organization for Standardization (Internationale Organisation für

Normung)

JAR OPS 3 Joint Aviation Requirements - Operations (Gewerbsmäßige Beförderung von

Personen und Sachen in Hubschraubern)

KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt

KVR Kollisionsverhütungsregeln

Lasthand

habV Lastenhandhabungsverordnung

LärmVibrations

ArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

LAT Lowest Astronomical Tide (Seekartennull - „niedrigst möglicher

Gezeitenwasserstand“)

LMHV BZFLebensmittelhygieneverordnung

LRC Long Range Certificate (Allgemeines Funkbetriebzeugnis)

LTI Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)

LTIF Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall von mindestens einem Arbeitstag

bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden

MARPOL Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung-

durch Schiffe- in der jeweils gültigen Fassung (International Convention for the

Prevention of Pollution from Ships, Adoption: 1973 (Convention), 1978 (1978

Protocol), 1997 (Protocol - Annex VI); Entry into force: 2 October 1983

(Annexes I and II).

MOC Marine Operation Centre der TenneT

MOM Marine Operation Manual

MRCC Maritime Rescue Coordination Centre (nationale Leitstellen zur Koordination

der Seenotrettung)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

Abkürzungsverzeichnis Seite 19 von 142

MTC Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)

NAN Netzführung und Arbeiten im Netz

NfS Nachrichten für Seefahrer

NOGEPA Netherlands Oil and Gas Exploration and Production Association

NWN Nautische Warnnachrichten

OHSAS Occupational Health and Safety Assessment Series

(Zertifiziertes Managementsystem zum Arbeitsschutz)

OHRIS Occupational Health and Risk Management System

(Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzept)

OIM Offshore Installation Manager

OLF Norwegian Oil Industry Association

PAM Personenaufnahmemittel

PLB Personal Emergency Locator Beacon (Notfunkbake)

PSA Persönliche Schutzausrüstung

PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung

ProdSG Produktsicherheitsgesetz

RAB Richtlinien Arbeiten auf Baustellen

RCD Fehlerstrom

RöV Röntgenverordnung

SCC Sicherheits Certifikat Contraktoren (Zertifizierbares Managementsystem im

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz für Kontraktoren)

SchuSiKo Schutz- und Sicherheitskonzept

SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

SchSV Schiffssicherheitsverordnung

SeeAnlV Seeanlagenverordnung

SeeAufG Seeaufgabengesetz

SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung

SeeStrO Seestraßenordnung

SF6 Schwefelhexafluorid

SiFa Sicherheitsfachkraft

SGL Servicegruppenleiter

SiGe Sicherheits- und Gesundheitsschutz

SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

SHE Safety, Health, Environment (Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umweltschutz)

SOLAS International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974, Internationales

Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (in der

jeweils gültigen Fassung)

SRC Short Range Certificate

SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinigten Nationen

STCW 95 International Convention on Standards of Training, Certification and Watch-

keeping for Seafarers Adoption: 7 July 1978; Entry into force: 28 April 1984;

Major revisions in 1995 and 2010 - Internationales Übereinkommen über

Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den

Wachdienst von Seeleuten – in der jeweils gültigen Fassung

StrlSchV Strahlenschutzverordnung

THN Technisches Handbuch Netz

TRB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter

TRBA Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013

Abkürzungsverzeichnis Seite 20 von 142

TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRR Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen

TRwS Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe

UKOOA UK Offshore Operators Association

UKW Ultrakurzwelle

UW Umspannwerk

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

über Fachbetriebe

VdS Verband der Sachversicherer

VE Verfügungserlaubnis

VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.

WEG Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V.

WHG Wasserhaushaltsgesetz

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

SHE - Politik Seite 21 von 142

SHE–Politik, Ziele und Leitlinien

für alle TenneT Unternehmen

Erklärung zum Thema Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health & Environment)

Das TenneT Management und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung der Unternehmensrichtlinie über „Safety, Health &

Environment“ (SHE). TenneT ist sich seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SHE) bewusst. Alle

internen und externen Interessenvertreter dürfen TenneT verantwortlich machen, diese Erklärung einzuhalten. Diese steht im Einklang mit TenneTs strategischen Zielen. TenneT

möchte eine führende Rolle als Übertragungsnetzbetreiber in Nordwesteuropa spielen, auch auf dem Gebiet von Sicherheit, Gesundheit und Umwelt einnehmen.

TenneT kommuniziert die SHE-Ergebnisse des Unternehmens stets transparent. Hierbei lädt TenneT seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte ein, Vorschläge zur

Ergebnisverbesserung einzubringen. TenneT hat die Ziele:

• ein sicheres Unternehmen ohne Unfälle zu sein,

• gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig zu beschäftigen und deren Gesundheitsrisiken im Auge zu behalten,

• unnötige Gefahren für die Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

TenneT möchte außerdem für die SHE-Ziele in der gesamten Wertschöpfungskette ein Vorbild sein. TenneT wird dazu zunehmend auch Lieferanten auf Basis von SHE-Kriterien

bewerten.

März 2011

Mel Kroon Martin Fuchs Vorsitzender der Geschäftsführung Stellv. Vorsitzender der Geschäftsführung

TenneT Holding B.V. TenneT Holding B.V.

Des Weiteren ist im Rahmen der vertraglich festgelegten Informationspflicht über den

Einsatz von Auftragnehmern von jedem AN dem AG rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wo-

chen vor Durchführung der Arbeiten, der SHE-Auskunftsbogen ausgefüllt und unterschrieben

vorzulegen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

Schriftliche Erklärung Seite 22 von 142

Schriftliche Bestätigung über die Kenntnis und Anerkennung der

TenneT SHE-Richtlinie

Sehr geehrte Damen und Herren,

eines unserer definierten Unternehmensziele ist die Gewährleistung eines optimalen

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes für die Menschen, die bei uns arbeiten.

Bezüglich der Umsetzung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sehen wir uns jedoch

nicht nur gegenüber unseren eigenen Mitarbeitern in der Pflicht, sondern erwarten auch von

unseren Auftragnehmern, dass der Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Unfällen und

arbeitsbedingten Erkrankungen ebenfalls einen hohen Stellenwert hat. Desgleichen erwarten

wir die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften. Um einheitliche sicherheits- und

umwelttechnische Rahmenbedingungen zu schaffen, haben wir für die Planung und die

Bauausführungen eine SHE-Richtlinie mit zwei Teilen verfasst. Teil A mit den allgemeinen

SHE-Grundsätzen für die Planung und Bauausführung aller Arbeiten und einem Teil B mit

zusätzlichen Regelungen für Arbeiten im Offshore-Bereich. Diese ist von allen

Auftragnehmern zu beachten und einzuhalten, um so die Sicherheits- und

Umweltschutzkultur auf unseren Baustellen und in unseren Anlagen positiv zu beeinflussen.

Jedem Auftragnehmer wird die SHE-Richtlinie mit Auftragserteilung ausgehändigt. Wir

möchten Sie bitten uns durch Unterschrift zu bestätigen, dass Sie den Inhalt der TenneT

SHE-Richtlinie einschließlich der zugehörigen Anlagen zur Kenntnis genommen haben und

diese umfänglich beachten werden.

Projektname ………………………………………………………………………..

Teilprojekt/Gewerke ………………………………………………………………………..

..................................................... ...................................................................

Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Auftragnehmers

Hinweis: Bei Dienstleistern, die lediglich kleinere Arbeiten, ohne besondere Gefährdungen durchführen (z. B. Straßenreinigung

oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären Baustelleneinrichtungen) kann auf die schriftliche Bestätigung

verzichtet werden, sofern sichergestellt wird, dass die relevanten Regelungen dieser SHE-Richtlinie dem AN im Rahmen der

allgemeinen Sicherheitseinweisung vor Beginn der Arbeiten vermittelt werden. Die Durchführung der Einweisung ist schriftlich

zu dokumentieren.

Page 23: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

SHE- Auskunftsbogen Seite 23 von 142

Auskunftsbogen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

Um uns einen Eindruck über die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschut-

zes in Ihrem Unternehmen und den von Ihrem Unternehmen ggf. eingesetzten Subunter-

nehmen machen zu können, bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

Firmenname ……………………………………………………………………….

Firmenanschrift: ………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………..

………………………………………………………………………..

Bitte nennen Sie das aktuelle Projekt und die einzelnen Teilprojekte und/oder Gewerke für

die Sie tätig werden:

Projektname ………………………………………………………………………..

Teilprojekt/Gewerke ………………………………………………………………………..

Hat Ihre Firma schon einmal Arbeiten für die die TenneT TSO GmbH, die TenneT Offshore

GmbH oder die E.ON Netz GmbH durchgeführt? ja O nein O

Wenn ja, wann und für welches Projekt/Gewerk?

…………………………………………………………………………………………………………..

…………………………………………………………………………………………………………..

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

1. Sind zertifizierte Managementsysteme für den

Arbeits- und Gesundheitsschutz vorhanden? ja O nein O

wenn ja, von welcher Zertifizierungsgesellschaft?

2. und welche Zertifizierung?

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz: OHSAS 18001

ILO

SCC

OHRIS

BG Gütesiegel

Umweltschutz: EMAS

ISO 14001

Qualitätsmanagement: ISO 9001

VdS Zertifikat

Andere Managementsystem

Page 24: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

SHE- Auskunftsbogen Seite 24 von 142

Sind diese für das gesamte Unternehmen eingeführt? ja O nein O

Wenn nein, für welche Bereiche sind die oben aufgeführten Managementsysteme

gültig?

………………………………………………..…………………………………………

………………………………………………..…………………………………………

………………………………………………..…………………………………………

3. Wie erfüllen Sie die gesetzlichen Vorschriften nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der

Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“?

durch eigene Sicherheitsfachkräfte ja nein

oder

durch einen überbetrieblichen Dienstleister ja nein

oder

durch das Unternehmensmodell ja nein

4. Sind Sicherheitsbeauftragte benannt? ja nein

Wenn ja, wie viele Sicherheitsbeauftragte haben Sie im Unternehmen? ….Anzahl

5. Sind Ersthelfer benannt und alle zwei Jahre weitergebildet worden? ja nein

Wenn ja, wie viele Ersthelfer/innen haben Sie im Unternehmen? ………….Anzahl

6. Wer führt für Sie – soweit erforderlich – die arbeitsmedizinischen Vorsorge-

untersuchungen nach BGV A4 („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) durch?

Name, Anschrift, Betriebsarzt: ...................................................................

………………………………………………..

………………………………………………..

7. Bitte nennen Sie uns Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen für folgende Bereiche:

Arbeitssicherheit: ………………………… Tel.: …………………………

Onshore ………………………… Tel.: …………………………

Offshore ………………………… Tel.: …………………………

Gesundheitsschutz: …………………........... Tel.: …………………………

Onshore ………………………… Tel.: …………………………

Offshore ………………………… Tel.: …………………………

Umweltschutz: ………………………… Tel.: …………………………

Onshore ………………………… Tel.: …………………………

Offshore ………………………… Tel.: …………………………

Betriebsarzt: ………………………… Tel.: …………………………

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

SHE- Auskunftsbogen Seite 25 von 142

8. Werden Ihre Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeiten von Ihnen in einer für die Mitar-

beiter verständlichen Art und Weise regelmäßig unterwiesen, trainiert bzw. ausgebildet?

Arbeits-/Gesundheitsschutz ja nein

Umweltschutz ja nein

Gefahrstoffe ja nein

Benutzung von PSA ja nein

9. Werden regelmäßig Baustellen- und Schiffsbegehungen durch Ihr Unternehmen durch-

geführt? ja nein

10. Bei welcher Berufsgenossenschaft sind Ihre Mitarbeiter versichert?

BG-Name: …...................................... BG-Mitgliedsnummer: …...........................

11. Ist sichergestellt, dass die Aufsichtspersonen/ Verantwortlichen vor Ort die deutsche

Sprachebeherrschen und im Offshore-Bereich zusätzlich Englisch und mit den eingesetz-

ten Mitarbeitern verständlich kommunizieren können (z. B. Englisch)?

ja nein

12. Wie viele meldepflichtige Arbeitsunfälle (mehr als drei Ausfalltage) hatte Ihr Unternehmen

im vergangenen Jahr zu verzeichnen; wie hoch war Ihre Unfallquote bezogen auf 1 Mio.

Arbeitsstunden (LTIF: Lost Time Injury Frequency)?

Anzahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle: ………………..

Anzahl tödlicher Unfälle: ………………..

Arbeitsunfälle pro 1 Mio. Arbeitsstunden (LTIF) : ………………..

Anzahl Mitarbeiter: ………………..

13. Haben Sie Gefährdungsbeurteilungen für die Tätigkeiten, die Ihre Mitarbeiter ausführen,

erstellt?

ja nein

14. Werden Sie für die durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsbeurteilungen gemäß Ar-

beitsschutzgesetz, Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung erstellen?

ja nein

15. Stellen Sie die geeignete und notwendige Persönliche Schutzausrüstung entsprechend

der durchzuführenden Arbeiten gemäß der von Ihnen erstellten Gefährdungsbeurteilung

zur Verfügung?

ja nein

16. Sind Ihre Arbeits- und Betriebsmittel für die Ausführung des Auftrags geeignet und wer-

den sie regelmäßig, entsprechend den gesetzlichen Forderungen, auf Fehler bzw. Be-

schädigungen überprüft und das Ergebnis dokumentiert?

ja nein

Page 26: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Einleitung

SHE- Auskunftsbogen Seite 26 von 142

Umweltschutz und Entsorgung

17. Sind Betriebsbeauftragte für Abfall schriftlich bestellt?

ja nein

18. Werden mögliche anfallende Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe entsorgt?

ja nein

19. Haben Sie die für mögliche Arbeiten an gewässerschutzrelevanten Anlagen notwendige

Fachqualifikation nach § 19I WHG?

ja nein

Zur Bewertung Ihrer Angaben möchten wir Sie bitten, Angaben zur Mitarbeiterzahl Ihres

Unternehmens zu machen.

Mitarbeiterzahl insgesamt: ……………….

davon Verwaltungsmitarbeiter: …….……...…

Für Informationen in Zusammenhang mit der Beantwortung des Auskunftsbogens stehen

Ihnen unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf nehmen Sie bitte über den Projektleiter von TenneT Kontakt auf.

Für die Beantwortung der Fragen danken wir Ihnen und hoffen auf eine sichere Zusammen-

arbeit.

Erklärung des Auftragnehmers:

Hiermit bestätigen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Angaben und

verpflichten uns im Falle des Vertragsabschlusses, die geltenden Arbeits-, Gesund-

heits- und Umweltschutzvorschriften sowie die Vorgaben der TenneT zu erfüllen. Wir

sind damit einverstanden, dass oben getroffene Angaben sowie die Daten der vor Ort

durchgeführten Kontrollen zum Zweck der TenneT-internen Verwendung elektronisch

gespeichert und verwertet werden.

..................................................... ...................................................................

Ort, Datum Stempel und Unterschrift des

Auftragnehmers

Page 27: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 27 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Teil A

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauaus-führung im Rahmen von Bauprojekten und Instandhal-tungsmaßnahmen von Offshore Netzanschlüssen der

TenneT

A.1 Geltungsbereich

Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle Mitarbeiter von

Generalunternehmern und Auftragnehmern bzw. Nachunternehmern sowie für die

Mitarbeiter von TenneT Unternehmen verbindlich. Die SHE-Richtlinie findet Anwendung in

der Planungs-, Bau- und Errichtungsphase (einschließlich Transport und Installation der

Plattform sowie Kabelverlegung), als auch in der Inbetriebnahme-, Test- und Betriebsphase

von Netzanschlüssen zur Anbindung von Offshore Windparks. Ein Netzanschluss umfasst

die Konverterstationen an Land und im Offshore-Bereich sowie die gesamte Kabeltrasse

(Land-, Watt- und Seekabel).

Für erforderliche Arbeiten auf Offshore-Anlagen-/bzw. Baustellen von Windparkbetreibern

sowie auf Werften oder in anderen Fertigungsstätten von Zulieferbetrieben der TenneT

Offshore GmbH oder der GU/AN gelten u.a. die Regelungen der Anlagen A VII und A VIII

dieser SHE-Richtlinie.

Die Einleitung sowie der Teil A dieser Richtlinie finden für alle durchgeführten Arbeiten auf

dem Festland, im Küstengebiet und im Offshore-Bereich Anwendung. Im Teil B sind

zusätzliche Regelungen aufgeführt, die bei der Durchführung von Arbeiten im Offshore-

Bereich zu beachten sind. Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen

Teil, einschließlich aller trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und

Wattenmeeres, sowie die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).

Nachfolgend werden Auftragnehmer (Nach-/Subunternehmer sowie der

Generalunternehmer) mit AN (Auftragnehmer) bezeichnet. In Regelungen, die sich

ausschließlich auf den Generalunternehmer (GU) beziehen, ist explizit nur der GU genannt.

An einem Offshore Netzanschluss Projekt können auch mehrere Generalunternehmer betei-

ligt sein, sofern das Projekt losweise vergeben wird. Der jeweilige Generalunternehmer ist

entsprechend in der Pflicht, die Regelungen an seine Nach-/Subunternehmer zu über-

tragen.

Die internen TenneT Regelungen sowie interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum

Gesundheitsschutz der AN bleiben durch diese Richtlinien unberührt.

Page 28: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 28 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.2 SHE-Konzepte der Auftragnehmer

Die Ausführung der Arbeiten in der Bau- und Errichtungsphase erfolgt durch einen

Generalunternehmer (GU) bzw. durch von ihm beauftragte AN.

Für die Durchführung dieser umfangreichen Arbeiten ist vom GU ein SHE-Master-Plan

(siehe Anhang A I) zu erstellen, der neben den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens die

in der SHE-Richtlinie enthaltenen Forderungen und deren Umsetzung beschreibt. Die

Schnittstellen der einzelnen SHE-Pläne untereinander sind aufeinander abzustimmen und

ggf. Schnittstellendokumente (Bridging Documents) anzufertigen, in denen die Konformität

der einzelnen Schnittstellen näher beschrieben ist. Schnittstellen zwischen den einzelnen

SHE-Plänen können z. B. auftreten, wenn die Durchführung von zwei Gewerken zeitlich und

räumlich zusammen treffen, z. B. beim Kabeleinzug in/auf die Plattform oder der Anschluss

der Konverterstation an Land.

Ferner sind Schnittstellen zu der TenneT SHE-Richtlinie zu beschreiben, wenn

Anforderungen aus der SHE-Richtlinie in anderer Weise anders durchgeführt werden sollen,

(durch den GU oder durch seine von ihm beauftragten Nachunternehmer), so ist in einem

Schnittstellendokument zu beschreiben, wie das gleiche Schutzziel erreicht werden soll.

Nach erfolgreichem Testbetrieb aller installierten Anlagen (Gesamtsystem) erfolgt die

Übergabe des Betriebs an den AG. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die eigentliche

Betriebsphase.

A.3 Arbeitsschutzorganisation

Der Auftraggeber und Genehmigungsinhaber (AG) bestellt einen Generalunternehmer (GU),

der in eigener Verantwortung die Errichtung und Installation der Anlagen unter

Berücksichtigung dieser SHE-Richtlinie sowie der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben

hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz ausführt.

Der GU trägt bis zur Endabnahme (Gefahrenübergang) alle Verkehrssicherungspflichten in

eigener Verantwortung. Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Bauherren sind dem AG

im Rahmen der zu erstellenden SHE-Pläne (siehe Anhang A I) funktionsfähige

Notfallschutz- und Umweltschutzorganisationen mit folgenden Inhalten nachzuweisen.

Notfallschutzorganisation:

Notfallpläne mit Notrufnummern, Notfallkommunikation (siehe auch B.17 und 18)

Brandschutzkonzept

Flucht- und Rettungspläne

Standortbezogene Zufahrthinweise und Koordinaten für den Rettungsdienst

(insbesondere für Wanderbaustellen). Diese müssen allen Personen vor Ort bekannt sein

(Einweisung der Personen vor Ort).

Umweltschutzorganisation:

Gewässerschutz (siehe Punkt A. 20.1, A. 20.2, B. 22)

Abfallkonzept (siehe Punkt A. 20.2)

Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement (siehe Punkt A.14.1.3 und A.15)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 29 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Die nachfolgende Abbildung A1 zeigt beispielhaft die Arbeitsschutzorganisation für Arbeiten

während der Errichtungsphase der Plattform.

Des Weiteren sind Organigramme zur Arbeitsschutzorganisation vom GU zu erstellen, die

alle verantwortlichen und zuständigen Personen hinsichtlich SHE aufführen. Die Personen

sind dem AG rechtzeitig gemäß Punkt A. 4.2.10 namentlich zu benennen. Änderungen in der

Organisation sind den Projektleitern des AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und im

Organigramm zu aktualisieren.

A.4 Beauftragte und zu benennende Personen (Funktionsbeschreibungen)

A.4.1 Vom AG beauftragte Personen

A.4.1.1 Projektleiter des AG

Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom AG ein Projektleiter für das

Gesamtprojekt sowie ggf. Teilprojektleiter für einzelne Gewerke (Plattform, Kabelverlegung

etc.) sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.

Die Projektleiter des AG sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen

übertragenen Aufgaben im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Sie haben sich mit dem

Projektleiter des GU über die Bestellung von geeigneten SiGe-Koordinatoren und

Page 30: SHE Richtlinie - TenneT€¦ · SHE-Master-Plan, in dem SHE-Pläne für die Durchführung aller Arbeiten und das Schutz- und Sicherheitskonzept für die Installations- und Inbetriebnahmephase

TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 30 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

BGV A1-Koordinatoren abzustimmen. Werden an einem Ort mehrere Projekte abgewickelt

und es sind mehrere SiGeKos bestellt, so ist eine Gesamt-SiGe-Koordination

sicherzustellen.

Der Projektleiter des AG ist zu jeder Zeit berechtigt, dem GU Weisungen zu erteilen, sofern

dies für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen und/oder die Beseitigung

von Mängeln nach Maßgabe dieser SHE-Richtlinie erforderlich ist.

Vor der Erteilung einer Weisung wird sich der Projektleiter des AG mit dem GU beraten und

sich darum bemühen, eine für beide Seiten zumutbare Einigung zu erzielen.

Der GU ist verpflichtet, die Weisungen des Projektleiters des AG zu befolgen. Ungeachtet

dessen bleibt es in der alleinigen Verantwortung des AN, eine sichere Durchführung seiner

Arbeiten zu gewährleisten.

Unter anderem haben die Projektleiter des AG folgende weitere Aufgaben:

Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.

Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und

Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden.

Bei Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG abzustimmen.

Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.

Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.

Weiterleitung von SHE-relevanten Dokumenten an die Fachkraft für Arbeitssicherheit

bzw. den SHE-Beauftragen des AG und Projektleiter des GU.

A.4.1.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit des AG

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt sein. Sie beraten die

Geschäftsführung, Vorgesetzte, Projektleiter und sonstige Projektbeteiligte des AG

hinsichtlich aller arbeitssicherheitsrelevanten Belange, die sich im Rahmen der Arbeiten für

die Offshore-Projekte ergeben. Sie wirken auf die Umsetzung der SHE-Richtlinie und der

geltenden Gesetze und Verordnungen hin.

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG wird gegenüber der Genehmigungsbehörde

(BSH) als Ansprechpartner für SHE-Belange im Offshore-Bereich benannt.

Die Aufgaben umfassen im Einzelnen:

Hinwirken auf die Einhaltung und Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie sowie der

einschlägigen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.

Einsicht in alle arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen und Dokumente im Rahmen

der Anforderungen dieser SHE-Richtlinie. Prüfen der Unterlagen auf Plausibilität und

Vollständigkeit.

Information und Abstimmung der zu ergreifenden Schritte mit den Projektleitern und

ggf. dem OIM (Offshore Installation Manager) bei Erkennen von Gefährdungen oder

Verstößen gegen Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen.

Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Arbeitssicherheitsanforderungen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 31 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Einbindung der Geschäftsführung bei Konflikten hinsichtlich der Umsetzung von

arbeitssicherheitsrelevanten Regelungen und grundsätzlichen Entscheidungen. Bei

der Entscheidungsfindung sind die SHE-Beauftragten der TenneT einzubinden.

Zusammenarbeit mit dem SHE-Beauftragten und SiGeKo’s bei besonderen

Fragestellungen und internen Regelungen hinsichtlich SHE.

Dokumentation von arbeitssicherheitsrelevanten Unterlagen des AG sowie der AN

und ihrer Subunternehmen.

Beratung der Projektbeteiligten bei allen arbeitssicherheitsrelevanten Themen und

Aufgaben.

Unterstützung der Vorgesetzten des AG bei der Erstellung von

Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der Durchführung

von Unterweisungen.

Begehungen von Arbeitsstätten und Baustellen in regelmäßigen Abständen samt

Dokumentation der Begehungen..

Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von Abläufen bezüglich

Arbeitssicherheit und ggf. entsprechende Anpassung des Schutz- und

Sicherheitskonzeptes.

Annahme und interne Weiterleitung von Unfallmeldungen, Mitwirkung bei

Durchführungen von Unfallanalysegesprächen/-untersuchungen.

Weisungsrecht bei akuten Gefahrensituationen (Gefahr im Verzug) gegenüber

Personal des AN und AG.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können mit weiteren Funktionen beauftragt sein.

Sie dürfen jedoch nicht die Funktion des Projektleiters oder Baustellenleiter übernehmen.

A.4.1.3 SHE-Beauftragte des AG

Die SHE-Beauftragten des AG sind schriftlich zu benennen. Sie nehmen

Betriebsbeauftragungen für SHE-Themen wahr (z. B. Abfall, Immissionsschutz,

Gewässerschutz, Gefahrgut).

Die Aufgaben der SHE-Beauftragten umfassen im Rahmen von Offshore-Projekten:

Beratung der Projektbeteiligten bei allen SHE-relevanten Themen und Aufgaben.

Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei

der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sowie bei der

Durchführung von Unterweisungen.

Beratung bei der Planung der Anlagen hinsichtlich Umweltschutzanforderungen.

Durchführung von Begehungen von Arbeitsstätten, Schiffen/Fahrzeugen und Baustellen

in regelmäßigen Abständen.

Mitwirkung bei der kontinuierlichen Verbesserung von SHE-Abläufen.

Annahme von Unfallmeldungen, Durchführung von Unfallanalysegesprächen/

-untersuchungen in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG.

Kontakte zu Behörden, Aufsichtsämtern und der Berufsgenossenschaft in allen

arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Themen.

Des Weiteren zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG Beratung bei:

o Der Planung, Ausführung und Unterhaltung der Betriebsanlagen und sozialen

Einrichtungen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 32 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

o Bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von

Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.

o Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstung.

A.4.2 Vom GU beauftragte Personen

A.4.2.1 Projektleiter des GU

Für die gesamte Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom GU ein Gesamtprojektleiter,

sowie ggf. Teilprojektleiter (ggf. von AN) für die einzelnen Gewerke Plattform, Seekabelver-

legung, Landkabelverlegung etc. sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen.

Die Projektleiter sind für die operative Planung und Steuerung der ihnen übertragenen

Aufgaben im jeweiligen Bauprojekt verantwortlich. Im gegenseitigen Einverständnis haben

der Projektleiter des GU und der Projektleiter des AG sich über die Bestellung des bzw.

mehrerer SiGeKo's abzustimmen gemäß § 3 der Baustellenverordnung. Werden an einem

Ort mehrere Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo's bestellt, so ist die

Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.

Weiterhin haben sie zu veranlassen, dass in der Errichtungsphase und in weiteren

Bauphasen geeignete BGV A1 Koordinatoren zum Einsatz kommen. Die Benennung eines

geeigneten BGV A1 Koordinators ist mit dem Projektleiter des GU abzustimmen.

Unter anderem haben sie folgende weitere Aufgaben:

Hinwirken auf einen sicheren und planmäßigen Projektablauf.

Er hat den Projektfortschritt zu überwachen und muss bei Verstoß gegen Arbeits- und

Gesundheitsschutzbestimmungen darauf hinwirken, dass diese eingehalten werden.

Bei Entscheidungen hinsichtlich SHE hat er sich mit der Fachkraft für

Arbeitssicherheit bzw. den SHE Beauftragen des AG abzustimmen.

Organisation und Durchführung von Baubesprechungen.

Erfüllung inner- und überbetrieblicher Dokumentenlenkung und Berichtspflichten.

Erstellen und aktualisieren von Terminplänen.

Organisatorische Unterstützung des Baustellenleiters.

Weiterleiten von SHE-relevanten Dokumenten an den Baustellenleiter, die Fachkraft

für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG, SiGeKo und

BGV A1 Koordinator sowie ggf. OIM.

A.4.2.2 Baustellenleiter

In der Ausführungs- und Errichtungsphase ist vom GU für jede Baustelle eine Person

schriftlich, als Baustellenleiter, zu benennen. Sie ist verantwortlich für die gesamten Arbeiten

vor Ort. Sie hat die Arbeitsabläufe zu überwachen und muss darauf hinwirken, dass die

Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sowie die Weisungen der Koordinatoren

eingehalten werden. Der Baustellenleiter kann auch die Funktion des BGV A1-Koordinators

wahrnehmen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 33 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Festlegung und Koordination der durchzuführenden Arbeiten und Einteilung des

Personals unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsabläufe.

Sicherstellen, dass nur fachlich und persönlich geeignetes Personal mit den

erforderlichen Unterweisungen, Schulungen und Trainings zum Einsatz kommt. Eine

schriftliche Bestätigung ist an die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zu senden.

Freigabe der Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

Arbeitserlaubnissystems (siehe B.12).

Ständige Überwachung der vor Ort durchgeführten Arbeiten hinsichtlich Umsetzung von

technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen aus den

Gefährdungsbeurteilungen.

Umsetzung der TenneT SHE-Richtlinie.

Regelmäßige Abstimmung mit den Arbeitsverantwortlichen, den Projektleitern sowie der

Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen des AG und ggf. OIM.

Durchführung von täglichen SHE-Besprechungen (Toolbox Talks) (siehe Punkt A.10.3.3).

Sicherstellen einer funktionierenden Notfallorganisation mit Bereitstellung von

ausreichendem Erste-Hilfe-Material und Durchführung von regelmäßigen Notfallübungen.

Sicherstellung der Umsetzung von Umweltschutzvorgaben und -konzepten.

Tägliche Berichterstattung an den Projektleiter des GU und AG.

Führen des Bautagebuchs (siehe A.9.4).

Meldung von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und umweltrelevanten

Ereignissen (siehe A.9.1).

Sicherstellung der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten.

Sicherstellen, dass die Aufgabe der zuständigen Person für Brandschutz

wahrgenommen wird.

Einweisungen der Mitarbeiter in Bezug auf Brandschutzordnung, Flucht- und

Rettungspläne sowie vorhandenes Feuerlöschgerät.

Festlegen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall von Brandschutzeinrichtungen.

Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.

Organisation von Brandschutz und Notfallübungen.

Aktualisierung von Unterlagen und Aushängen, einschließlich Brandschutzplänen.

Kontakt mit den zuständigen Behörden.

A.4.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Werden Arbeiten durchgeführt, die unter die BaustellV fallen, so ist je nach Umfang der

Arbeiten oder wenn zu erwarten ist, dass vor Ort mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder

nacheinander tätig werden, ein oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutz-

Koordinatoren gemäß BaustellV schriftlich zu bestellen. Der SiGeKo ist gemäß vertraglicher

Reglung zu bestellen (sofern nicht vom AG, dann vom GU). Der Abschnitt A.5.2

"Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN“ und alle diesbezüglichen

vertraglichen Regelungen bleiben auch bei einer direkten Bestellung der SiGeKo's durch den

AG unberührt und haben vollständig Bestand. Die Bestellung hat dann im gegenseitigen

Einverständnis mit dem Projektleiter des AG zu erfolgen. Werden an einem Ort mehrere

Projekte abgewickelt und es sind mehrere SiGeKo‘s bestellt, so ist eine

Gesamt-SiGe-Koordination sicherzustellen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 34 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Die Beauftragung des SiGeKo's muss so rechtzeitig erfolgen, dass er seine zu erfüllenden

Aufgaben für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens erledigen kann.

Die Aufgaben des SiGeKo umfassen u. a.:

Koordinator in der Planungsphase.

o Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach

§ 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.

o Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen

zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen

betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.

o Maßnahmen zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken

vorschlagen.

o Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen

und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist. Dieser

Plan und dessen Fortschreibung ist der zuständigen Fachkraft für

Arbeitssicherheit des AG rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.

o Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach

Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für

Arbeitsschutz).

o Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem

SHE-Beauftragten des AG hinsichtlich Umsetzung dieser SHE-Richtlinie und

sonstiger spezifischer Regelungen der TenneT.

Koordinator während der Errichtungsphase und weiteren, späteren Bauphasen

o Teilnahme an SHE-Besprechungen und -begehungen einschließlich

Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse.

o Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch

die Arbeitgeber, beispielsweise durch Einfordern von Nachweisen.

o Kontrollen der ordnungsgemäßen Anwendung und Einhaltung von

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

o Empfehlung von Maßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.

Diese Empfehlungen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG

abzustimmen.

A.4.2.4 Person gemäß § 6 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“

Wenn mehrere Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden, ist im gegenseitigen

Einvernehmen eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt

(nachfolgend BGV A1-Koordinator genannt).

Der BGV A1-Koordinator muss die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation

haben und ist schriftlich gegenüber dem AG zu benennen.

Er hat darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger

Gefährdungen und Einhaltung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz vor Ort

umgesetzt werden. Er ist in diesem Sinne weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge

zu leisten. Zusätzlich hat er die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragen

des AG in alle arbeitssicherheitsrelevanten Prozesse einzubinden und sie mit ihm

abzustimmen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 35 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten Arbeitsablaufs die entsprechende

Koordination sichergestellt ist. Zur Abwehr von besonderen Gefahren ist er mit

entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Der BGV A1-Koordinator kann gleichzeitig Baustellenleiter sein.

A.4.2.5 Anlagenverantwortlicher (ALV)

Der Anlagenverantwortliche gemäß DIN VDE 0105-100 ist im Sinne der Arbeitssicherheit für

die Arbeitsstelle zuständig. Er hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten

an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen sowohl auf die besonderen Gefahren

hingewiesen wird, als auch der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Der ALV weist

den Arbeitsverantwortlichen an der Arbeitsstelle ein. Danach ist die ständige Anwesenheit

des ALV an der Arbeitsstelle in der Regel nicht erforderlich. Der ALV muss über einschlägige

Erfahrungen "im Betrieb elektrischer Anlagen" verfügen, die Vorschriften und internen

Richtlinien für den Betrieb der Anlagen kennen und mit der Durchführung der

Sicherheitsmaßnahmen vertraut sein.

Die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen kann von einer

Person ausgeübt werden.

Mit Beginn der Inbetriebnahmephase ist die Anlage als elektrische Anlage zu betrachten.

Während dieser Phase stellt der GU den Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105-100.

Die Benennung zum Anlagenverantwortlichen erfolgt für festgelegte Arbeiten und ist vor

Arbeitsbeginn schriftlich gegenüber dem AG zu dokumentieren.

A.4.2.6 Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter

Der Arbeitsverantwortliche/Vorarbeiter ist eine Person, die benannt ist und die die

unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt. Werden keine Arbeiten an,

mit oder in der Nähe der elektrischen Anlage durchgeführt, so ist ein Vorarbeiter zu

benennen.

Für die Durchführung von Arbeiten an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage ist ein

Arbeitsverantwortlicher zu benennen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle

einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und die betrieblichen

Anweisungen bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden. Der

Arbeitsverantwortliche wird vom Anlagenverantwortlichen in die besonderen Gefahren der

Anlage eingewiesen, danach ist er für die Arbeitssicherheit an der Arbeitsstelle

verantwortlich. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen

stattfinden.

Die Tätigkeit des Arbeitsverantwortlichen erfordert:

Kenntnisse über die übertragenen Arbeiten und Erfahrungen mit der Durchführung

solcher Arbeiten,

Kenntnisse der für die Durchführung der übertragenen Arbeiten anzuwendenden

Vorschriften und Normen,

Fähigkeit, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen,

Fähigkeiten zum Erkennen, der mit den übertragenen Arbeiten verbundenen

Gefahren.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 36 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

In der Regel sind Arbeitsverantwortliche Elektrofachkräfte. Jedoch können auch

„Elektrotechnisch unterwiesene Personen“ die Funktion eines Arbeitsverantwortlichen

übernehmen (siehe DIN VDE 0105-100).

Jeder AN hat mindestens eine Person schriftlich gegenüber dem AG bekanntzugeben, die

benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.

A.4.2.7 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit

Der GU/AN hat für jedes Gewerk gegenüber dem AG eine Person als Beauftragte Person für

Arbeitssicherheit schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung und

Einhaltung des Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist. Die

beauftragte Person für Arbeitssicherheit des GU hat regelmäßige Baustellenbegehungen

durchzuführen und die Ergebnisse der Begehung zu dokumentieren. Ein Protokoll oder

Bericht mit den Ergebnissen der Begehung ist dem Projektleiter des AG, der Fachkraft für

Arbeitssicherheit oder dem SHE-Beauftragten des AG und dem zuständigen SiGeKo

innerhalb von 2 Wochen zuzusenden. Gravierende SHE-Mängel sind vorab an das MOC der

TenneT zu melden (siehe Punkt A.9).

Weiterhin hat sich die beauftragte Person für Arbeitssicherheit mit den SiGeKo’s und

Fachkräften für Arbeitssicherheit abzustimmen.

A.4.2.8 Zuständige Person für Brandschutz

Für die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen ist eine Person

schriftlich zu bestellen, die folgende Aufgaben wahrnimmt:

Überwachung der Arbeiten hinsichtlich Einhaltung der allgemeinen

Brandschutzbestimmungen.

Regelmäßige Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand

und Vollzähligkeit.

Veranlassung von regelmäßigen Überprüfungen der Brandschutzeinrichtungen.

Genehmigung von feuergefährlichen Arbeiten in Absprache mit dem Baustellenleiter.

Kontrolle der Flucht- und Rettungspläne auf ordnungsgemäße Ausführung und

Aushang.

Ausarbeitung von Alarm- und Notfallplänen.

Überwachung bei der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.

Er kann auch der Baustellenleiter sein und bei Anwesenheit mehrerer AN die Funktion des

BGV A1-Koordinators wahrnehmen.

A.4.2.9 Beauftragte Person für Umweltschutz

Der GU hat eine Person gegenüber dem AG spätestens 4 Wochen nach Auftragsannahme

schriftlich zu benennen, die für alle umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange zuständig

ist. Insbesondere für die Arbeiten im Bereich des Nationalparks Wattenmeer ist es

erforderlich, bereits in der Planungsphase einen Ansprechpartner verbindlich zu diesem

frühen Zeitpunkt zu benennen. Die beauftragte Person ist unter anderem zuständig für die

Behördenkontakte und muss aus diesem Grunde der deutschen Sprache in Wort und Schrift

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 37 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

mächtig sein. Während der Bauausführung ist der permanente Aufenthalt der benannten

Person vor Ort erforderlich. Die benannte Person darf nicht zugleich die Funktion des

Bauleiters ausüben. Gegenüber den Nationalparkverwaltungen besteht Auskunftspflicht.

A.4.2.10 Übersicht der vom GU zu benennenden Personen/zuständige

Institutionen

Vom GU und jedem AN sind folgende Personen inkl. Ausbildungsnachweise, soweit

erforderlich, spätestens 4 Wochen vor Aufnahme einer Tätigkeit dem AG bekanntzugeben:

Baustellenleiter (A.4.2.2)

Beauftragte Person für Arbeitssicherheit (A.4.2.7)

Zuständige Person für Brandschutz (A.4.2.8)

Beauftragte Person für Umweltschutz (A.4.2.9).

Im gegenseitigen Einverständnis mit dem AG wird benannt:

Projektleiter und Stellvertreter (A.4.1.1)

SiGeKo (siehe Punkt A.4.2.3)

Koordinator gemäß BGV A1 (siehe Punkt A.4.2.4).

Zusätzlich für den Offshore-Bereich:

Verantwortliche Person für Wetterbedingungen (siehe Punkt B.4)

Offshore Installation Manager (OIM-Plattform) (siehe Punkt B.2.1)

Fahrzeugkoordinator (siehe Punkt B.2.2).

Alle benannten Personen sind vom Projektleiter des AG an die Fachkraft für

Arbeitssicherheit weiter zu melden. Der GU bzw. AN meldet jede Änderung der

Verantwortlichkeit z. B. Vertretungsregelung etc. unverzüglich dem AG.

A.4.2.11 Von jedem AN zu benennende Personen

A.4.2.12 Beauftragte Person für Arbeitssicherheit

Jeder AN hat gegenüber dem AG eine Person als Beauftragte Person für Arbeitssicherheit

schriftlich zu benennen, die für die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des

Arbeitsschutzes und Regelungen aus dieser SHE-Richtlinie zuständig ist.

Arbeitsverantwortlicher (AV)/Vorarbeiter

Funktionsbeschreibung siehe Punkt A. 4.2.6.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 38 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.5 Verantwortlichkeiten

A.5.1 Allgemein

Die TenneT SHE-Richtlinien gelten für alle Mitarbeiter der GU/AN und seine

Nachunternehmer sowie der TenneT verbindlich. Alle Personen haben darauf zu achten,

dass die Festlegungen umgesetzt und eingehalten werden.

Von diesem Konzept unberührt bleibt die Pflicht bestehen, im Rahmen des Arbeits- und

Gesundheitsschutzes alle Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten

sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und

einzuhalten. Die Vorgesetzten bzw. verantwortlichen Personen müssen auf der Basis von

Gefährdungsbeurteilungen wirksame Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor

Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen.

Über Änderungen im Arbeitsablauf und an Arbeitsverfahren sind die Projektleiter des AG und

GU/AN, der OIM sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG bzw. der SHE-Beauftragte

des AG und AN unverzüglich zu informieren und ggf. zusammen mit dem Baustellenleiter,

dem BGV A1-Koordinator und dem SiGeKo abzustimmen.

Die weitergehenden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten bezüglich SHE für alle

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden, sind im

Teil B beschrieben.

A.5.2 Verantwortlichkeiten des AG gegenüber dem GU/AN

Der AG muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten der GU für

die Durchführung der Arbeiten geeignet sind und hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit

und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem Betrieb angemessene Anweisungen

erhalten haben und die Einhaltung der TenneT SHE-Richtlinie durch alle Beteiligten

gewährleistet ist. Er hat alle SHE-relevanten Festlegungen an die GU weiterzuleiten.

Der AG wird dem AN die Person, die als Sicherheitsfachkraft im Projekt des AG fungiert,

binnen 8 Wochen nach Vertragsschluss bzw. unverzüglich nach jedem Wechsel mitteilen.

Der AG als Bauherr hat den GU als verantwortlichen Dritten beauftragt, die in der BaustellV

verankerten organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1

und die Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 entfällt, wenn der SiGeKo durch den AG bestellt wird).

Durch diese organisatorische Festlegung wechselt die primäre Verantwortung für die

Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz in eine sekundäre

Verantwortung als Überwachungspflicht.

Erst mit Gefahrenübergang gemäß Projektvertrag übernimmt der AG die primäre

Verantwortung für den Arbeitsschutz und ist ab diesem Zeitpunkt auch verantwortlich für die

erforderlichen Notfall- und Rettungseinrichtungen sowie für Maßnahmen einer wirksamen

Erste-Hilfe und Rettungskette (bis dahin trägt der GU als verantwortlicher Dritter diese

Verantwortung).

Bei der Erteilung von Aufträgen hat der AG den AN bei der Gefährdungsbeurteilung

bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren von bestehenden Anlagen zu unterstützen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 39 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Dabei sollten dem AN Erkenntnisse aus den eigenen Gefährdungsbeurteilungen mitgeteilt

werden.

Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hinweise in Bezug auf:

die Tätigkeit des AN im Zusammenhang mit Betriebsabläufen und Arbeitsverfahren

Installationen, Anlagen und Geräte

Betriebsanweisungen

zu benutzende persönliche Schutzausrüstungen

Flucht- und Rettungswege

Einrichtungen zur Ersten Hilfe

Ge- und Verbotsregelungen.

A.5.3 Weitervergabe von Arbeiten/Einsatz von Subunternehmer

Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des AG an Subunternehmer weitervergeben

werden. Der AN hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner

Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1) nachzukommen.

A.5.4 GU/AN und ihre Subunternehmer

Der GU/AN hat, bezogen auf das jeweilige Land der Fertigung bzw. Leistungserbringung,

sämtliche einschlägigen und anwendbaren arbeitsrechtlichen und hierauf bezogene

öffentlich-rechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, einschließlich etwaig

geltender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Regeln in Bezug auf den Einsatz,

die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen der jeweiligen Mitarbeiter sowie der

Gewährung ihrer sämtlichen Rechte. Der AN wird seine Mitarbeiter verpflichten, alle

anwendbaren gesetzlichen Regelungen, einschließlich der arbeitsschutzrechtlichen

Vorschriften, einzuhalten. Soweit der AN auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ausländische Mitarbeiter beschäftigt, müssen diese rechtmäßig in die Bundesrepublik

Deutschland eingereist sein, sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten

und berechtigt sein, von dem AN in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt zu werden.

Bei Übertrag der Pflichten als verantwortlichen Dritten an den GU gemäß

§ 4 Baustellenverordnung, obliegt dem GU die primäre Pflicht für die Umsetzung der

Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG (inkl. der Verkehrssicherungspflichten). Der

GU/AN und ihre Subunternehmer haben den disziplinarischen Vorgesetzten und Personen

mit Leitungsfunktionen die Unternehmerpflichten, insbesondere hinsichtlich Arbeitssicherheit,

schriftlich zu übertragen.

Jeder AN muss sicherstellen, dass seine von ihm beauftragten Subunternehmer und deren

Beschäftigte für die auszuübenden Tätigkeiten geeignet und befähigt sind (fachlich und

arbeitsmedizinisch) sowie die erforderlichen Unterweisungen und Trainings absolviert haben.

Die entsprechenden Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten. Es empfiehlt sich alle

Unterweisungen und Trainings in einem sogenannten Sicherheitspass einzutragen, der von

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 40 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

jedem Mitarbeiter immer mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des Wirtschaftsverband

Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG).

Der AN ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit

dem Baustellenleiter des GU, in Verbindung zu setzen, um besondere Maßnahmen

abzustimmen. Der Baustellenleiter hat dabei den Projektleitern des AG und der AN, die

Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die SHE-Beauftragten des AG, den SiGeKo, sowie den

BGV A1-Koordinator und ggf. den OIM einzubinden. Diese Regelung entbindet den AN

weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner

Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen

Unternehmen unmittelbar abzustimmen.

Der AN ist verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt zu

schützen und Schäden und Belästigungen von Personen und Sachen durch Verschmutzung,

Lärm und sonstige Emissionen im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen zu vermeiden;

die diesbezüglichen gesetzlich zulässigen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Jeder AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen verantwortlichen

Personen/Aufsichtführenden einschließlich seiner Subunternehmer Kenntnis über den

SiGe-Plan, die TenneT SHE-Richtlinie sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und

Unfallverhütungsvorschriften haben.

Der GU/AN verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungs- und

Belastungsanalysen aufeinander abzustimmen und dem SiGeKo zur Kommentierung

vorzulegen. Es sollen nicht nur Gefährdungen analysiert werden, die kurzfristig einer Person

schaden können, es sollen in Belastungsanalysen auch übermäßige körperliche und

psychische Belastungen identifiziert werden und entsprechende Schutzmaßnahmen

festgelegt werden. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind

die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und

Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die

Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer

Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Baustellenleiter zu melden und es ist auf deren

Abstellung hinzuwirken.

Alle Vorgaben und Festlegungen dieser SHE-Richtlinie gelten auch für die

Subunternehmer der AN. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer ausreichend

über alle SHE-Regelungen und -Anforderungen gemäß dieser Richtlinie zu

informieren und hat deren Umsetzung sicherzustellen. Auf die Verpflichtung zur

Gefährdungsbeurteilung durch die AN und ihrer Subunternehmer nach

Arbeitsschutzgesetz wird verwiesen. Jeder Subunternehmer muss für seine Arbeiten

eigene Gefährdungsbeurteilungen (siehe auch Punkt A.10.2.1, B.4) erstellen und

muss seine Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und den

Vorgaben dieser SHE-Richtlinie einweisen und unterweisen.

A.5.5 Verkehrssicherungspflichten des GU/AN

Der AN ist hinsichtlich aller von ihm eröffneten Gefahrenquellen im Rahmen der von ihm zu

erbringenden Leistungen allein verkehrssicherungspflichtig. Davon unberührt hat jeder AN

seine allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Die erforderlichen Personen für

die Überwachung und Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sind zu stellen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 41 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Die Pflichten des AN zur Verkehrssicherung umfassen insbesondere, dass er

ständig angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Personen und Eigentum auf der

und in der Nähe der jeweiligen Baustelle, insbesondere durch Vorbereitungshandlungen,

Absicherungs- und Markierungsarbeiten gewährleistet.

sämtliche geltenden Sicherheitsbestimmungen einhält;

für die notwendigen Absperrungen, Umzäunungen, Beleuchtungen der Baustellen sorgt;

Behelfsmaßnahmen (Schutzeinrichtungen) schafft, die angesichts der Arbeiten

notwendig sein könnten, um die Benutzung, den Schutz der Öffentlichkeit und der

angrenzenden Anwohner und Eigentümer sicherzustellen.

sämtliche Verkehrssicherungspflichten mit Schiffen während der

Offshore-Kabelverlegung und der Plattforminstallation sicherstellt.

Flucht- und Rettungswege zu kennzeichnen und frei zu halten hat. Flucht- und

Rettungspläne sind an geeigneten Stellen auszuhängen.

sicherstellt, dass die Notfalleinrichtungen (Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Rettungsmittel)

ausreichend vorhanden, funktionsfähig und jederzeit zugänglich sind.

die relevanten Brandschutzvorschriften und die Maßnahmen und Bestimmungen des

vorbeugenden Brandschutzes in Anlehnung an die geltenden gesetzlichen

Bestimmungen und behördlichen Auflagen befolgt werden, dass die

Erste-Hilfe-Ausstattung, Feuerlöscher und andere Sicherheitsausstattungen in

Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben geprüft und in ausreichender Zahl zur

Verfügung stehen. Das gesamte Personal muss zu jeder Zeit freien Zugang zu allen

sicherheitsrelevanten Gegenständen haben.

sicherstellt, dass vor Ort immer eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern oder

Betriebssanitätern und ausreichend ausgebildetes Personal zur Bedienung der

Brandschutzeinrichtungen sowie Rettungsmittel anwesend sind.

jederzeit eine funktionierende Rettungskette gewährleistet.

sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einholt und

diese dem AG unaufgefordert vorlegt.

die Verkehrssicherungsmaßnahmen für die deutschen Gewässer entsprechend den

Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge leistet.

Im Bereich von TenneT Umspannwerken folgende Arten von Bauzäunen verwendet

1. Bauzaun „innerhalb UW“: Der Bauzaun soll im Rahmen von Bauarbeiten und

sonstigen nicht elektrotechnischen Arbeiten im Umspannwerk eine zusätzliche

Absicherung gegen unbeabsichtigtes Unterschreiten der Schutzabstände gemäß

VDE 0105-100 an unter Spannung stehenden Anlagenteilen durch Personen bieten.

Höhe mind. 1.800 mm.

Keine Forderung an Maschenweite und Unterkriechschutz.

Standfeste und ebene Aufstellung (schwerer Stand-Fuß).

Falls Tore vorhanden sind, sind diese mit geeigneten Mitteln gegen Öffnen durch

Unbefugte zu schützen (z. B. Kette mit Vorhängeschloss).

Beide Enden sind mit der Erdungsanlage elektrisch leitfähig zu verbinden.

Die einzelnen Bauzaun-Felder sind über stabile Schellenverbindungen (unten und

oben) miteinander zu verschrauben.

Zwischendurch, ca. alle 30 m, erfolgt eine zusätzliche Anbindung der

Verkehrssicherungsmaßnahmen an die Erdungsanlage (abhängig von örtlichen

Verhältnissen).

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 42 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Bei einem Tor im Bauzaun (z. B. bewegliches Bauzaun-Feld) ist eine

durchgängige Erdungsverbindung zwischen den festen Bauzaun-Feldern und Tor

herzustellen (z. B. flexible und leitfähige Verbindung, Querschnitt mind. 10 mm²).

Es ist bereits das erste aufgestellte Bauzaun-Feld zu erden. An dieses geerdete

Bauzaun-Feld werden, wie oben angegeben, jeweils die entsprechenden weiteren

Felder angebaut. Es ist wegen z. T. hoher Beeinflussungsspannungen nicht

gestattet, zunächst den Bauzaun komplett oder partiell aufzustellen und erst dann

die Erdung durchzuführen.

2. Bei Einsatz des Bauzaunes als vorübergehender Ersatz eines Anlagenzaunes muss

den Forderungen der Behörden zu jederzeit unaufgefordert Folge geleistet werden.

Unabhängig davon müssen die Forderungen der VDE 0101 „Starkstromanlagen mit

Nennwechselspannungen über 1 kV“ erfüllt werden.

Die Ausführung ist analog zur Variante „innerhalb UW“, zusätzlich aber:

Maschenweite max. 50 mm (ggf. geeigneten Maschendraht innen am Bauzaun

befestigen).

Unterkriechschutz erforderlich (Unterkante Bauzaun über Erdboden max. 50 mm).

Warnzeichen „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ an jedem vierten

Bauzaun-Feld.

A.5.6 Vorgesetzte

Alle Vorgesetzten haben die ihnen übertragenen Unternehmerpflichten hinsichtlich

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäß der in Deutschland gültigen

Arbeitsschutzgesetze und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften umzusetzen.

Grundpflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter

Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten

bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und

erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine

Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Zur

Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung

der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu

sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die

Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen

Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten

nachkommen können.

Dabei sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:

Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit

möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten

wird.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 43 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie

sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige

Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den

Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.

Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu organisatorischen und

technischen Maßnahmen anzuwenden.

Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

A.5.7 Pflichten der Mitarbeiter

Jeder Mitarbeiter ist zum sicherheitsbewussten Arbeiten verpflichtet und hat:

Auf Sicherheit und die eigene Gesundheit während der Arbeit zu achten.

Auf die Sicherheit anderer Kollegen zu achten und ggf. auf Unsicherheiten

hinzuweisen.

Arbeiten nicht durchzuführen, für die er nicht qualifiziert ist.

Arbeitsanweisungen zu befolgen und richtig umsetzen.

Betriebsanweisungen zu befolgen.

Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung

bestimmungsgemäß zu benutzen und vor Inbetriebnahme auf offenkundige Mängel

zu prüfen. Er hat festgestellte Mängel dem Arbeitsverantwortlichen sofort mitzuteilen

und auf Verbesserungen hinzuweisen.

Arbeitsunfälle, mögliche Gefahren und Defekte sofort dem Arbeitsverantwortlichen zu

melden.

Erste-Hilfe zu leisten, wenn die Gesundheit anderer Personen in Gefahr ist (Notruf

absetzen, Unfallstelle absichern, Betreuung des Verletzten bis zum Eintreffen

professioneller Hilfe).

A.6 Sprachregelung

Der GU/AN trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten

Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person,

die diese Voraussetzungen erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden

können, damit Einweisungen und Anordnungen des AG verstanden und befolgt werden

können.

Für den Offshore-Bereich gilt: Ist die Baustellenleitung und das dort eingesetzte Personal

überwiegend anderssprachig, kann die Kommunikation auch in Englisch erfolgen. Es ist

sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit den Kommandos in englischer Sprache vertraut

sind und diese eindeutig verstehen können. Erfolgt die Kommunikation in Englisch muss eine

entsprechende Information vor Ort in den Notfallplänen vorhanden sein und alle relevanten

Dokumente, Pläne etc. auch in englischer Sprache verfügbar/ausgehängt sein. Ferner ist in

solchen Fällen vor Aufnahme der Arbeiten der AG zu informieren.

Sprachregelungen mit dem AG sind im Projektvertrag geregelt.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.7 Arbeitszeit

Die Bestimmungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten.

Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe Punkt B.3.

A.8 Besucher und Zutritt zur Baustelle

Für Besichtigungen und Führungen ist rechtzeitig das Einverständnis der Baustellenleitung

einzuholen. Alle Personen müssen sich vor dem Zutritt zur Baustelle bei der

Baustellenleitung anmelden.

Im Offshore-Bereich sind keine Besucher zugelassen. In besonderen Fällen kann eine

Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Siehe hierzu Punkt B.5.

A.9 Berichterstattung

A.9.1 Meldung und Untersuchung von Unfällen, Vorfällen und Beinahe-Unfällen

Wenn ein vom AN oder seinen Nachunternehmern eingesetzter Mitarbeiter im Rahmen von

TenneT Projekten auf dem Weg zu bzw. von einer Baustelle (Dienstwegeunfall oder

Wegeunfall) oder auf der Baustelle im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit (Betriebsunfall)

einen Unfall erleidet oder sich ein Beinahe-Unfall ereignet, ist nach Sicherstellung der

Rettungskette und Durchführung der Rettungsmaßnahmen unverzüglich das Marine

Operation Centre (MOC) des AG telefonisch zu benachrichtigen.

Ferner sind alle Vorfälle und Beinahe-Unfälle sowie Unfälle, die Umweltschäden zur Folge

haben, einschließlich Unfälle mit Schiffen und Fahrzeugen, dem MOC umgehend zu melden.

Die Meldung von Unfällen mit Schilderung des Unfallhergangs, Unfallursache und

Maßnahmenfestlegung ist schriftlich im Ereignisbericht des AG (siehe Anhang A V) zu

dokumentieren und dem Projektleiter, SiGeKo und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG

unmittelbar nach interner Abstimmung zuzusenden. Nach Abstimmung können die

relevanten Daten auch in einer anderen Berichtsform geliefert werden.

Eine Übersicht der Meldewege und -zeiten ist der Tabelle A1 unter Punkt A 9.2 zu

entnehmen.

Hiervon unberührt bleiben die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und

Berufsgenossenschaften sowie die internen Regelungen zur Unfallmeldung des jeweiligen

AN oder des Subunternehmers.

A.9.1.1 Arbeitsunfälle

Ein Unfall ist eine von außen kommende, plötzliche, d. h. auf längstens eine Arbeitsschicht

begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die im Zusammenhang mit der versicherten

Tätigkeit steht. Das Ereignis eines Arbeitsunfalls ist meldepflichtig. Die Schwere der

Verletzung ist dabei unerheblich.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.9.1.2 Unfälle mit Umweltschäden

Dies sind Verursachungen von Umweltschäden (Gewässer-, Luft- und/oder

Bodenverunreinigungen) infolge durchgeführter betrieblicher Tätigkeiten. Es ist nicht

relevant, ob die Tätigkeiten geplant oder ungeplant durchgeführt wurden.

A.9.1.3 Beinahe-Unfälle

Als Beinahe-Unfall werden kritische Situationen bezeichnet, deren Ausgang ‚noch einmal

gut’ gegangen ist, die aber durchaus ein Gefahrenpotenzial hatten. Durch die Meldung von

Beinahe-Unfällen können potenzielle Gefahrensituationen entdeckt und behoben werden.

Daher sollen alle Mitarbeiter das Auftreten kritischer Situationen dem Vorgesetzten und dem

jeweiligen Projektleiter des AG melden. Durch entsprechende, dem Arbeitsumfeld

angemessene Kommunikationsmethoden sind alle betroffenen Mitarbeiter darauf

aufmerksam zu machen.

A.9.1.4 Vorfall (Incident)

Ein Vorfall ist eine Abweichung vom normalen Arbeitsablauf, der durch unvorhergesehene

Ereignisse, z. B. durch Störungen von Betriebsmitteln oder Anlagenteilen oder auch

Erkrankungen hervorgerufen wird. Diese Vorfälle sind dem Projektleiter des AG unverzüglich

zu melden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen weiteren oder ähnlichen

Vorfall zukünftig zu vermeiden. Die Maßnahmen sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit

und ggf. den SHE-Beauftragten des AG abzustimmen.

A.9.1.5 Unfallanalyse

Um gleichartige Unfälle zukünftig zu vermeiden, ist es notwendig, nach Meldung an den

Vorgesetzen die Unfallursachen in einem Analysegespräch aufzudecken und daraus

erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und

Gesundheitsgefahren abzuleiten und unverzüglich umzusetzen.

Durch Umsetzung dieser Maßnahmen und Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter wird

eine kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

sichergestellt.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG stimmt sich mit den verantwortlichen und

beteiligten Personen über den erforderlichen Umfang der Unfallanalyse ab. Für die

Durchführung der Unfallanalyse sind die jeweiligen internen Regelungen des AN zu

beachten. Bei schweren Unfällen, z. B. mit anschließendem Arztbesuch, hohen

Materialschäden, größeren Umweltschäden oder auch Beinahe-Unfällen mit hohem

Gefährdungspotenzial, kann auf Verlangen des AG eine gemeinsame Unfallanalyse

durchgeführt werden. Darüber hinaus kann bei Beinahe-Unfällen oder Unfällen mit geringen

Verletzungsfolgen im Einzelfall auch eine Unfallanalyse erfolgen. Der Projektleiter des AG

sendet der Genehmigungsbehörde eine Kopie des Analyseberichtes innerhalb von drei

Werktagen nach Eintritt des Ereignisses zu.

Für Mitarbeiter des AG gilt der im THN beschriebene Prozess zur Unfallanalyse.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 46 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.9.2 Übersicht der Meldewege und Meldezeiten von Vorfällen

Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle auf Baustellen der TenneT TOG

(Konverterstationen On- und Offshore sowie Kabelverlegung), die sich im Rahmen der zu

erbringenden Leistungen gemäß des Projektvertrages ereignen. Für Fertigungsstätten von

Hauptkomponenten (z. B. Plattformen, HV-Kabel, HVDC-Anlagen und Transformatoren) gilt

Anhang A VIII.

Tabelle A1: Meldewege und -zeiten für Vorfälle, die sich auf dem Weg zum bzw. von einer

Baustelle (Dienstwegeunfall oder Wegeunfall) oder am Leistungsort (Betriebsunfall) im

Rahmen der vereinbarten Tätigkeit und im Zusammenhang mit TenneT TOG Offshore

Projekten ereignen:

Abkürzungen:

FAT = Fatality (Unfall mit Todesfolge)

LTI = Lost Time Injury (Unfall mit Ausfalltagen)

MTC = Medical Treatment Case (Unfall mit ärztlicher Behandlung)

FAC = First Aid Case (Unfall mit Erste Hilfe Maßnahmen/Verbandsbucheintrag)

Vorfall Info an

MOC

Ereignis-

bericht

Unfallanalyse-

bericht

Arbeitsunfall

MTC (Medical Treatment Case/

Arbeitsunfall mit Arztbesuch), ein

schließlich LTI und FAT

Sofort Am folgenden

Werktag

Innerhalb von

3 Werktagen

FAC (First Aid Case/Erste Hilfe Fall/

Verbandsbucheintrag) und

Bagatellunfälle

Am

selben

Tag

Am folgenden

Werktag

Wege-/Dienstwegeunfall

MTC (Medical Treatment Case/

Arbeitsunfall mit Arztbesuch),

einschließlich LTI und FAT

Sofort Am folgenden

Werktag

Innerhalb von

3 Werktagen

FAC (First Aid Case/Erste Hilfe Fall/

Verbandsbucheintrag) und

Bagatellunfälle

Am

selben

Tag

Am folgenden

Werktag

Vorfall

mit hohem Gefahrenpotential Sofort Am folgenden

Werktag

Innerhalb von

3 Werktagen

mit geringerem Gefahrenpotential monatlich

Beinahe Unfall

mit hohem Gefahrenpotenzial

Sofort Am folgenden

Werktag

Innerhalb von

3 Werktagen

Unfall mit Umweltschaden

Schadstoffeintrag in die Umwelt Sofort Am folgenden

Werktag

Innerhalb von

3 Werktagen

Geringer Umwelteintrag, mit eigenen

Mitteln unmittelbar zu beheben

Am

selben

Tag

Am folgenden

Werktag

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 47 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.9.3 Erstellen einer Unfallstatistik

Der AG/TenneT führt firmenintern eine monatliche Unfallstatistik, in der auch die Unfälle aller

AN eingehen, da es die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN

denselben Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen

Mitarbeiter. Es werden Kennzahlen wie z. B. der LTIF (= Anzahl der Unfälle mit einem Ausfall

von mindestens einem Arbeitstag bezogen auf 1 Mio. geleistete Arbeitsstunden) ermittelt, die

dann mit den Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen gegenübergestellt, verglichen werden

(Benchmark).

Zur Ermittlung dieser Kennzahlen wird eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden

aller AN benötigt. Es ist daher am Ende eines jeden Kalendermonats vom GU eine

Auflistung der auf Baustellen der TOG geleisteten Arbeitsstunden an den

Gesamtprojektleiter des AG zu übergeben. Die Auflistung soll die einzelnen AN und die ein-

zelnen Projekt-Gewerke differenzieren.

Geleistete Arbeitsstunden in Fertigungsstätten müssen ,nicht monatlich übermittelt

werden. Hierfür gelten die Festlegungen in Anhang A VIII.

A.9.4 Bautagebuch

Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form (Bautagebuch) den Personaleinsatz, den

Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Baufortschritt zu

dokumentieren.

In der Bau-/Errichtungsphase sowie bei Um- und Ausbaumaßnahmen oder größeren

Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen hat jeder AN ein Bautagebuch zu führen und

zwar sowohl für seine eigenen Arbeiten als auch für die seiner Subunternehmer.

Das Bautagebuch muss mindestens folgende Informationen enthalten:

Anzahl und Namen der Mitarbeiter

Geleistete Arbeitsstunden

Beschreibung der Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte

Arbeitserlaubnisse (Work-Permits) mit festgelegten Überwachungsmaßnahmen)

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beginn und Ende der Arbeiten

Wetterbedingungen

Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und

Hubschrauber

Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen

Erfassung von Besuchern des Baufeldes

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 48 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Eine geeignete Form für das Bautagebuch ist vom GU/AN sicherzustellen. Das Bautagebuch

ist dem AG bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem BGV A1-Koordinator und dem

SiGeKo auf Verlangen vorzulegen.

Für Arbeiten im Offshore-Bereich siehe auch Tagesberichte (Punkt B.9).

A.10 Risikomanagement und Gefährdungsbeurteilungen

A.10.1 HAZID- und HAZOP-Studien

In der Planungsphase und vor Beginn von weiteren Projektphasen sind vom GU für die

einzelnen Gewerke HAZID- und HAZOP-Studien zur Identifizierung der tätigkeits- und

anlagenbezogenen Gefährdungen durchzuführen. Zweck dieser HAZID- und

HAZOP-Studien ist, dass man die Gefahren frühzeitig erkennt und bereits vor der Entste-

hung von Gefahren entsprechende Schutzmaßnahmen in die Konstruktion der Anlagen und

Planung der Arbeiten einfließen lassen kann, in dem

potentielle Gefahren identifiziert

deren Ursache untersucht

daraus resultierende Risiken bewertet und

Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung dieser Risiken festgelegt werden.

Die Ergebnisse aus den Studien bilden somit die Grundlage für die

Gefährdungsbeurteilungen während der Bauphase als auch für die

Gefährdungsbeurteilungen für die Betriebsphase. Der GU hat diese HAZID und HAZOP zu

organisieren und entsprechende Lieferanten, Konstruktions- und Baufirmen sowie den AG

einzuladen und einzubeziehen.

HAZID – Hazard Identification Study Das HAZID-Verfahren dient zur Erkennung aller signifikanten Gefährdungen im

Zusammenhang mit der jeweils betrachteten Aktivität. Das HAZID-Verfahren ist z. B. in der

EN ISO 17776:2002 geregelt (Leitfaden für Hilfsmittel und Verfahren zur Gefahrenerkennung

und Risikobeurteilung).

HAZOP – Hazard Operational Study Das HAZOP ist ein Verfahren der Sicherheitstechnik und dient der Untersuchung der

Sicherheit von technischen Anlagen.

Z. B. beschreibt der Standard IEC 61882:2001-05 „Hazard and operability studies“ detailliert

die Durchführung der HAZOP.

A.10.2 Dokumentation der Risikominimierung und Maßnahmen zur Erreichung der

Schutzziele

A.10.2.1 Gefährdungsbeurteilungen

Der AG, sowie alle AN und deren Subunternehmer müssen für ihre geplanten Arbeiten

Gefährdungsbeurteilungen durchführen, in denen auch die relevanten Ergebnisse aus den

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 49 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

HAZID- und HAZOP-Studien einfließen müssen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind gemäß

den geltenden gesetzlichen Anforderungen, Bestimmungen, Vorschriften, technischen

Regeln und Standards anzufertigen, z. B. für:

alle geplanten Tätigkeiten gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG unter Berücksichtigung des

Arbeitsverfahrens und des Arbeitsumfeldes.

alle Tätigkeiten, bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, oder Gefahrstoffe

freigesetzt werden, gemäß § 7 GefStoffV.

alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen können,

gemäß § 3 BetrSichV.

die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze,

gemäß § 3 ArbStättV.

die Gefahren durch auftretenden Lärm oder Vibrationen,

gemäß § 3 LärmVibrationsArbschV.

Aufgrund der Beurteilung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes

erforderlich sind, um die Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu

schützen. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist vor Beginn der Arbeiten zu

organisieren und auszuführen.

Gefährdungsbeurteilungen sind für alle geplanten Arbeiten anzufertigen sowie zu

dokumentieren und spätestens 4 Wochen vor Beginn der planbaren Arbeiten dem jeweiligen

Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zur Feststellung der Konformität

mit den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich vorzulegen.

Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren (Anhang B III) und die

Gefährdungsbeurteilungen in Besprechungen näher zu erläutern (siehe B. 9).

UFolgende Punkte müssen in den Gefährdungsbeurteilungen mindestens berücksichtigt

werdenU:

Beschreibung der Tätigkeit und des Arbeitsumfelds.

Gefährdungen durch die ausgeübte Tätigkeit.

Gefährdungen durch die Anlagen oder Anlagenteile.

Gefährdungen durch Werkzeuge und Betriebsmittel.

Gefährdungen durch Umgebungsbedingungen (z. B. Wetter, Verkehr, Gelände,

Kommunikation, Erreichbarkeit und ggf. Gezeiten und Wellengang).

Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren

(nach Rangfolge: technisch, organisatorisch und persönlich).

Festlegung des Aufsichtsführenden bei Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential

(z. B. gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV bzw. RAB 10).

Anzahl der beteiligten Personen für die Durchführung der Arbeiten.

Verweise auf vorhandene Betriebsanweisungen und Verfahrensanweisungen.

Festlegung der PSA für die sichere Durchführung der Arbeiten.

Verweise auf vorhandene Notfallpläne.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Beim Einsatz von Gefahrstoffen ist zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach GefstoffV

anzufertigen, die mindestens folgende Punkte berücksichtigen muss:

Eingesetzte Gefahrstoffe

Substitutionsprüfung

Tätigkeit und Exposition mit den Gefahrstoffen

Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren.

A.10.2.2 Betriebsanweisungen

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Betriebsanweisungen (BAW) von

allen AN und ihren Subunternehmern anzufertigen. Die BAW müssen in einer für alle

Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und sind diesen

bekanntzumachen. Betriebsanweisungen sind anzufertigen für:

80BUFBetriebsmittel

Für alle Betriebsmittel, von denen Gefahren für die Beschäftigen ausgehen können und alle

sonstigen Betriebsmittel, deren zugehörige Vorschriften dies verlangen (gemäß den

Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie der BetrSichV).

81BUGefahrstoffe

Für alle eingesetzten Gefahrstoffe je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

nach GefStoffV.

82

Arbeiten, die besondere Kenntnisse erfordern

Für Arbeiten, deren sichere Durchführung besondere Kenntnisse erfordern, müssen

Betriebsanweisungen und/oder Arbeitsanweisungen erstellt werden.

A.10.2.3 Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse

Alle Auftragnehmer müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn von planbaren Arbeiten eine

Beschreibung der Arbeitsverfahren (siehe auch: Beispiel für den Aufbau einer

Arbeitsablaufbeschreibung, Anhang A VI) über die geplanten auszuführenden Arbeiten und

Tätigkeiten einreichen.

Arbeitsbeschreibungen und Prozesse sind beispielsweise für folgende Arbeiten vorzulegen:

Installation oder Austausch von Großkomponenten und komplexen Anlagen wie z. B.

Base Frame, Top Site, Hochspannungstransformatoren, Kühlsysteme, Pumpen,

Generatoren.

Verlegen von Land-, Watt- und Seekabeln sowie Kabeleinzug in die Konverteranlagen.

Arbeiten über offenem Wasser.

Inbetriebnahme von Anlagen.

Alle Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential an denen mehrere AN beteiligt sind

(z. B. nach BaustellV bzw. RAB 10) und bei denen große Montagehilfsmittel zum Einsatz

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

kommen, wie z. B. Krane, Vibrationsflug, Trencher, Jack up Bargen, Winden, Hub- und

Zuggeräte, Hubbühnen, Steiger etc.

Für Einzelmaßnahmen wie Dacharbeiten, Betonarbeiten, Muffenmontage sowie Installation

von Kleinkomponenten für Anlagen können auch Montageanleitungen im Zusammenhang

mit dem SiGe-Plan und den Gefährdungsbeurteilungen als Arbeits- und

Prozessbeschreibung gelten.

Für bestimmte Arbeiten sind die Arbeitsverfahren zusammen mit dem AG in Besprechungen

näher zu erläutern (siehe A.10.3 SHE-Besprechungen).

Die Arbeitsverfahren müssen in schriftlicher Form eingereicht werden. In einem Dokument

zusammengestellt müssen die Arbeitsverfahren mindestens folgende Punkte beinhalten:

Bezeichnung der Arbeiten und des Einsatzortes

Anzahl der Personen mit erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der

einzelnen Tätigkeiten

Beschreibung des Arbeitsablaufs

Angabe von Arbeits- und Betriebsmitteln wie Werkzeuge, Maschinen oder sonstigen

Hilfsmitteln

Bedingungen, unter denen die Arbeiten nicht durchgeführt werden können

Mögliche auftretende Gefährdungen

Maßnahmen zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren gemäß

Gefährdungsbeurteilung

Verweise auf vorab durchgeführte Tests

Notfallpläne

Für Arbeiten mit geringem Umfang und ohne besondere Gefährdungen

(z. B. Straßenreinigung oder Klempnerarbeiten an sanitären Anlagen von temporären

Baustelleneinrichtungen) kann auf die Erstellung von Arbeitsverfahren verzichtet werden,

sofern sichergestellt wird, dass die Ergebnisse aus den Gefährdungsbeurteilungen in den

Arbeitsabläufen integriert sind und die Arbeiten in den SiGe-Plänen berücksichtigt sind.

ULärm / Emission

Bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitsverfahren ist, insbesondere bei Arbeiten in der

Errichtungsphase, darauf zu achten, dass alle Arbeiten gemäß der LärmVibrationsArbSchV

so ausgeführt werden, dass die Erzeugung von Lärm auf ein minimales Maß herabgesetzt

wird.

Alle gefahrengeneigten Tätigkeiten müssen durch das jeweilige Work-Permit System

freigegeben werden (dies ist vom AN festzulegen und muss im jeweiligen SHE-Plan

(siehe auch Anhang A I) genau beschrieben sein) und dürfen nur nach vorheriger

Durchsprache mit dem verantwortlichen Arbeitsverantwortlichen und/oder OIM bzw.

Baustellenleiter ausgeführt werden.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.10.3 SHE-Besprechungen

Vor dem Beginn von umfangreichen Arbeiten (z. B. Baustelleneröffnung, neuer Bauabschnitt,

Trafomontage oder Jack up-Kampagne) sind SHE-Besprechungen durchzuführen. Dem AG

sind die Termine der Besprechungen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vorher) bekannt zu

geben. Der AG behält sich die Teilnahme an den SHE-Besprechungen vor.

A.10.3.1 Besprechung der Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahren

Vor Baustelleneröffnung sind SHE-Besprechungen durchzuführen, in denen der

Arbeitsablauf, die eingesetzten Arbeitsverfahren und die festgelegten Maßnahmen zum

Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren nach

Gefährdungsbeurteilungen für diese Arbeiten vorgestellt und erläutert werden. Weiterhin sind

umweltrelevante Aspekte, die sich durch die Ausführung der Arbeiten ergeben, zu

betrachten.

Die Besprechungen sind vom AN in Absprache mit den zuständigen Projektleitern und der

Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den SHE-Beauftragten des AG zu organisieren. Die

Besprechungen müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten durchgeführt

werden. Bei gravierenden Änderungen oder neuen Arbeitsverfahren sind die Besprechungen

in Abstimmung mit den Projektleitern zu wiederholen. Alle SHE-Besprechungen werden

dokumentiert.

Teilnehmerkreis: Projektverantwortliche des AG und des AN, Baustellenleiter sowie der

Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG und des AN, SiGeKo's und SHE-Beauftragte des AG.

Ggf. sind weitere Personen nach Bedarf hinzuzuziehen.

Zu diesen Arbeiten zählen unter anderem:

Transport und Installation der Plattform (Gründungskörper und Top Side)

Bau der Konverteranlage Onshore

Kabelverlegung Onshore

Kabelverlegung Offshore (einschließlich Wattbereich)

Inbetriebnahme und Testlauf der einzelnen Anlagen

Übergang von der Bauphase in den Betrieb (Wartung und Service).

Der AN ist für die Durchführung der aufgeführten Besprechungen verantwortlich. Alle

Besprechungen müssen protokolliert werden. Protokolle müssen Datum, Ort, Teilnehmer,

Themen und die Ergebnisse der Besprechungen beinhalten und dem Projektleiter sowie der

Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG rechtzeitig vorgelegt werden.

Ferner sind die Inhalte der Gefährdungsbeurteilungen und der Betriebsanweisungen allen

Mitarbeitern im Rahmen der jährlichen Unterweisungen (siehe Punkt A. 14.1) zu vermitteln.

A.10.3.2 Einsatzplanung/Bauvorbesprechung

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind organisatorische und logistische Planungen zur

sicheren und umweltfreundlichen Durchführung der Arbeiten im Rahmen einer

Einsatzbesprechung festzulegen.

Bei Arbeiten im Offshore-Bereich sind vor Ort tägliche Planungsbesprechungen für die

Arbeiten am Folgetag durchzuführen und zu dokumentieren.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 53 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Teilnehmerkreis: Baustellenleiter; OIM, Projektleiter des AG und der AN, SiGeKo, sowie

weitere Personen nach Bedarf (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit und SHE-Beauftragte

des AG).

A.10.3.3 Tägliche Baubesprechungen (Tool Box Talks) und Sicherheitskurzge-

spräche (Safety Talks)

Während der Bauphasen sind täglich Besprechungen über den Baustand und den Fortschritt

der Arbeiten durchzuführen. Während der Besprechung ist insbesondere auf die

tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und mögliche Gefährdungen im Arbeitsumfeld sowie die

zu treffenden Schutzmaßnahmen einzugehen. Dabei sind auch umweltrelevante Aspekte zu

betrachten. Die täglichen Baubesprechungen (Tool Box Talks) sind zu dokumentieren.

Im Rahmen der täglichen Tool Box Talks sind sogenannte Sicherheitskurzgespräche / Safety

Talks wie im Anhang A IX dieser SHE-Richtlinie beschrieben durchzuführen und anhand des

Formblattes Safety Talks (Anhang A IX) zu dokumentieren.

Die Durchführung der täglichen Baubesprechungen ist vom Baustellenleiter sicherzustellen

und im Bautagebuch zu dokumentieren.

Teilnehmerkreis: Baustellenleiter, Arbeitsverantwortlicher, Vorarbeiter, OIM,

BGV A1-Koordinator sowie weitere Personen nach Bedarf.

A.11 1B12Einsicht von Dokumenten

Zum Nachweis, dass alle Belange der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des

Umweltschutzes bereits bei der Planung und Vorbereitung der Arbeiten berücksichtigt

wurden und die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie erfüllt werden, sind dem Projektleiter

und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG, spätestens 4 Wochen vor Beginn der

geplanten Arbeiten, folgende Dokumente vorzulegen bzw. über das gemeinsam genutzte

Dokumentationssystem einzureichen:

Gefährdungsbeurteilungen für die geplanten Tätigkeiten (siehe A.10.2.1 und B.4)

Beschreibung der geplanten Arbeitsverfahren

Vorgesehener Zeitraum (Dauer der Arbeiten, Datum und Uhrzeit)

Einsatzort

Art und Umfang der Arbeiten

Anzahl der einzusetzenden Personen

Arbeitsende (Datum)

Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System)

Schulungs- und Trainingsnachweise der Besatzung

Notfallpläne

Dokumentation der Unterweisung zur jeweiligen Baustellenordnung und SHE-

Vorgaben

Dokumentation ausführender Unternehmen zur „Bestellung zum Führen von Bauma-

schinen“ inkl. Nachweis über die Eignung zur Nutzung, wie z. B. Schulungen, Datum

der Bestellung und Name des Besttellers

Dokumentation der zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen (Gerä-

te/Maschinenliste) mit den Prüfdaten und der Bestätigung, dass diese Gerä-

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 54 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

te/Maschinen technisch einwandfrei sind und keine Betriebsstoffe unkontrolliert austre-

ten.

Dokumentation der zur Anwendung kommende Gefahrstoffe, inkl. Benennung der Mit-

arbeiter, die im Umgang mit diesen Gefahrstoffen unterwiesen wurden

Dokumentation der erfolgten Vorlage beim jeweiligen Unternehmer der gesetzlich er-

forderlichen Fahrerlaubnis der Mitarbeiter, die Fahrzeuge im Baufeld führen werden

Dokumentation der Namen und Kontaktdaten der beim ausführenden Unternehmen

verantwortlichen Personen im Baufeld und in der Geschäftsführung (Meldekette)

Der AG behält sich vor, die vorgelegten Dokumente stichprobenartig zu prüfen und bei

berechtigten Bedenken einzelne Maßnahmen mit den Projektleitern unter Einbindung der

Fachkraft für Arbeitssicherheit/SHE-Beauftragten des AG und des AN sowie ggf. dem

SiGeKo neu abzustimmen.

Bei Arbeiten, die sich aufgrund unvorhersehbarer Bedingungen erst vor Ort ergeben

(Ad-hoc-Arbeiten), sind die Gefährdungsbeurteilungen und sonstigen Dokumente vor Ort so

anzupassen, dass eine sichere Durchführung der Arbeiten gewährleistet ist und eine

Verzögerung der Tätigkeiten und somit ein längerer Aufenthalt vermieden wird. Dabei muss

ausreichend Zeit zur sicheren Planung und Abstimmung der Arbeiten mit anderen vor Ort

durchgeführten Tätigkeiten gegeben sein, um eine Gefährdung des Personals

auszuschließen.

Die Unterlagen und Daten werden vor Ort mit dem BGV A1-Koordinator und auf der

Plattform zusätzlich mit dem OIM abgestimmt und vom Baustellenleiter freigegeben. Ist eine

sichere Ausführung der Arbeiten nicht möglich, dürfen diese nicht durchgeführt werden.

Die entsprechende Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem

Projektleiter des AG zu übergeben. Dabei ist der Hintergrund von Ad-hoc-Arbeiten mit

Begründung, warum diese nicht planbar waren, zu erläutern.

A.12 Arbeitserlaubnissystem (Work-Permit-System)

Die Durchführung von gefahrengeneigten Tätigkeiten, z. B.:

Arbeiten mit Absturzgefahren,

Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen,

Heißarbeiten,

Arbeiten in Gruben und Schächten und engen Bereichen,

Arbeiten mit Gefahrstoffen,

falls notwendig Unterwasserarbeiten,

etc.

ist durch ein geeignetes Arbeitserlaubnissystem freizugeben. Für jede

Baustelle/Schiff/Plattform darf es nur ein, aufeinander abgestimmtes Arbeitserlaubnissystem

geben. Das Arbeitserlaubnissystem ist im jeweiligen SHE-Plan genau zu beschreiben

(Ablauf, Formulare zur Arbeitsfreigabe, zeitliche Begrenzungen, Maßnahmenkontrolle etc.).

Das Arbeitserlaubnissystem soll sicherstellen, dass Schnittstellen mit anderen Arbeiten

rechtzeitig erkannt und die Arbeiten zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen

aufeinander abgestimmt werden können. Weiterhin wird damit das Ziel verfolgt, dass keine

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 55 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen und nicht

sichergestellt ist, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

Eine ausgestellte Arbeitserlaubnis darf jeweils nur eine Gültigkeit von 24-h haben und ist von

Hand, gemäß den Bedingungen vor Ort und den möglicherweise täglich ändernden

Arbeitsumstände, auszufüllen.

Während der Errichtungsphase ist der Baustellenleiter für die Einteilung und die sichere

Durchführung aller Arbeiten zuständig. Auf der Plattform kontrolliert der OIM das

Arbeitserlaubnissystem.

A.13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit

gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird,

das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht

wird. Der Nachweis hierfür muss dem SiGeKo auf Verlangen vorgelegt werden.

A.14 Einweisungen und Unterweisungen

A.14.1 Unterweisungen

Alle Unternehmer (AG, alle AN und seine Subunternehmer) haben ihre Mitarbeiter gemäß

§ 12 ArbSchG, hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, tätigkeitsbezogen vor

Beginn der Arbeiten zu unterweisen. Die Unterweisung ist regelmäßig, mindestens jedoch

einmal jährlich, durchzuführen. Insbesondere auf Baustellen sind die Intervalle für

Unterweisungen, aufgrund der sich ständig verändernden Gefährdungen, in kürzeren

Abständen durchzuführen (z. B. Kurzunterweisungen in Toolbox Talks). Ferner sind

Wiederholungen und ggf. Anpassungen der Unterweisungen nach Unfällen und Änderungen

des Arbeitsverfahrens durchzuführen. Vom AN ist die Durchführung der jährlichen

Unterweisungen aller eingesetzten Personen dem AG gegenüber gemäß § 8 ArbSchG

(siehe Formblatt ASG 1 im Anhang A III Teil A) schriftlich zu bestätigen.

Besondere Gefährdungen, die durch das Arbeitsumfeld entstehen und die Tätigkeiten

beeinflussen können, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und

entsprechend mit zu unterweisen.

Die allgemeine Baustelleneinweisung ist vom Baustellenleiter und die

Sicherheitsunterweisungen vom jeweiligen Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen

durchzuführen. Dazu gehört auch die Unterweisung der Mitarbeiter über Standorte der

Erste-Hilfe-Rettungsmittel und Notfallpläne auf den Baustellen, auf den eingesetzten

Schiffen, Fahrzeugen und Anlagen.

Da sich die Arbeiten und Risiken mit Baustellenfortschritt verändern, ist eine erneute bzw.

regelmäßige Einweisung entsprechend den Gegebenheiten auf der Baustelle vorzunehmen.

Es ist zu verdeutlichen, dass das Personal selbst zur Minimierung des Risikos dieser

Bereiche beitragen muss. Alle Ein- bzw. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Jeder

Mitarbeiter hat einen sogenannten Sicherheitspass mitzuführen (z. B. Sicherheitspass des

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG), in dem alle Ein- und

Unterweisungen geführt werden.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 56 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Die Ein-/ bzw. Unterweisungen sollen mindestens folgende Punkte abdecken:

Arbeitsmethoden

Mögliche Gefahren

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen

Rettungsmittel und deren Gebrauch

Brandschutzeinrichtungen und -mittel und deren Gebrauch

Notfallpläne

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan).

Unterweisungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die

Unterweisung ist im Verlauf der Arbeiten zu wiederholen, wenn sich Änderungen im

Arbeitsverfahren, -ablauf und/oder -umfang ergeben. Auf Anforderung übergibt der AN dem

AG einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Unterweisungen.

A.14.1.1 Unterweisung für Arbeiten an, mit und in der Nähe von

elektrischen Anlagen

Alle Personen, die Arbeiten an, mit und in der Nähe von elektrischen Anlagen durchführen,

müssen über die einschlägigen Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und

betrieblichen Anweisungen durch den direkten Vorgesetzten oder Arbeitsverantwortlichen

unterwiesen werden.

A.14.1.2 Unterweisungen zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung

(PSA)

Jeder AN muss seinem Personal die erforderliche PSA für die entsprechenden Arbeiten zur

Verfügung stellen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal den Umgang mit den

verschiedenen Arbeitsschutzausrüstungen beherrscht, in der Anwendung trainiert ist und die

Arbeitsschutzausrüstung auch benutzt und pflegt.

Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende

Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Auftragnehmer die nach § 3 Abs. 2 der

PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Beschäftigten im

Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Es ist darauf zu achten, dass die eingesetzte PSA den geltenden Anforderungen und

gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wartungen, Prüfungen und Dauer des Einsatzes

eingehalten werden. Es sind entsprechende Nachweise zu führen und dem SiGeKo, dem

Projektleitern und SHE-Beauftragten des AG sowie dem Baustellenleiter auf Verlangen

vorzuzeigen.

A.14.1.3 Umgang mit Gefahrstoffen

Werden im Rahmen der geplanten Arbeiten, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten,

bei denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können, durchgeführt, so ist der Unternehmer des

entsprechenden Mitarbeiters dazu verpflichtet, eine Unterweisung seiner Mitarbeiter gemäß

§ 14 GefStoffV sicherzustellen. Die Unterweisung erfolgt anhand von Betriebsanweisungen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 57 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

und informiert den Mitarbeiter über die spezifischen Gefahren, die bei der Ausübung der

Tätigkeit arbeitsplatzbezogen entstehen können.

Für die Entsorgung von Gefahrstoffen oder Arbeitsmaterialien, die mit Gefahrstoffen

verunreinigt sind, sind die gesetzlichen Regelungen zur Abfallentsorgung und das jeweilige

Abfallkonzept des GU, bzw. des jeweiligen AN zu beachten.

A.14.1.4 Laserschutz Sicherheitsunterweisung

Werden Tätigkeiten an nachrichten- und sekundärtechnischen Anlagen mit optischer

Informationsübertragung durch Lichtwellenleiter durchgeführt, so hat der Vorgesetzte

sicherzustellen, dass der Mitarbeiter, vor Beginn der Arbeiten über die möglichen Gefahren,

die durch Tätigkeiten an der Lasereinrichtung entstehen können, unterwiesen wurde.

A.14.1.5 Zertifikat für Arbeiten an SF6-Anlagen

Basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und 305/2008 als Ergänzung zum Artikel 5

der 842/2006 sowie der deutschen Chemikalien Klimaschutzverordnung muss ab Juli 2009

das Personal, das SF6 aus Hochspannungsschaltanlagen zurückgewinnt, zertifiziert sein

(Sachkundenachweis/Sachkundebescheinigung).

Werden Tätigkeiten durchgeführt, für die ein solcher Sachkundenachweis vorliegen muss, so

ist das entsprechende Zertifikat vor Beginn der Tätigkeit zusammen mit den anderen

Qualifikationsnachweisen dem Projektleiter des AG vorzulegen.

A.15 Gefahrstoffe

Der AN versichert, dass er die GefStoffV umfassend beachtet und einhält. Dies gilt

insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Substitutionsprüfung, Vorsorgeuntersuchungen,

Beschäftigungsbeschränkungen sowie Unterweisungen anhand einer arbeitsplatzbezogenen

Betriebsanweisung.

Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräten/Erzeugnissen, die solche beinhalten, hat

der Auftragnehmer (AN) ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß

EG-Richtlinie 91/155/EWG in deutscher Sprache rechtzeitig vor der Lieferung an die Bau-

/Anlieferstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Informationen be-

züglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.

Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden

Stoffen ist grundsätzlich zu vermeiden. Bei notwendigen Abweichungen hiervon ist der AG

vor Lieferung an die Baustelle/Einsatz schriftlich zu informieren. Daraus resultierende

Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen. Der AN hat auf Verlangen der

zuständigen Behörde alle geforderten Informationen gemäß Gefahrstoffverordnung

mitzuteilen.

UBeim Umgang mit Gefahrstoffen sind folgende Punkte insbesondere zu beachten:

Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen sind vorrangig zu prüfen

Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 18 GefStoffV sind zu beachten

Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses mit Verweis auf die zugehörigen

Sicherheitsdatenblätter

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 58 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (siehe auch A.10.2.1 und B.4)

Unterrichtung und Unterweisung der betroffenen Beschäftigten gemäß § 14 GefStoffV

(siehe auch Punkt A.14.1.3).

Entsprechende Betriebsanweisungen sind zu erstellen (siehe auch A.10.2.2).

Die jeweilige Bauleitung ist über Art, Menge und Lagerort des Gefahrstoffes zu

informieren.

Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

Am Arbeitsplatz sind Gefahrstoffe nur in Mengen aufzubewahren, die für den täglichen

Gebrauch benötigt werden. Nach Arbeitsende sind alle Gefahrstoffe in einem

Gefahrstoffschrank aufzubewahren, so dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer und die

Umwelt nicht gefährden können. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und

ordnungsgemäß zu entsorgen. Die gelagerten Mengen im Baufeld sind auf das erforderliche

Minimum zu beschränken.

A.16 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Alle Unternehmer (AG, alle AN und deren Subunternehmer) haben ihren Mitarbeitern

geeignete und geprüfte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen (siehe

auch B.6). Die Art und der Umfang der PSA ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen

(Punkt A.10.2.1 und B.4).

Sicherheitsschuhe, Warnweste oder Kleidung in Signalfarbe (auf Baustellen mit Baustellen-

verkehr) und Schutzhelm sind auf Baustellen und im Offshore-Bereich (außerhalb geschlos-

sener Räume) generell zu tragen. Zuwiderhandelnde Personen können von der Baustelle

verwiesen werden.

Es ist sicherzustellen, dass die persönliche Schutzausrüstung entsprechend bestehender

Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß benutzt wird. Sie ist

regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel sind

dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Vor jeder Benutzung ist durch den Träger eine

Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

Helm: Es besteht bei allen Arbeiten generelle Helmtragepflicht. Ausnahmen können nur

bei Arbeiten in geschlossenen Räumen gemacht werden, bei denen aufgrund einer

Gefährdungsbeurteilung auf das Tragen eines Schutzhelms verzichtet werden kann. Bei

Arbeiten mit Gefahr des Herunterfallens oder Wegwehen des Helms ist der Kinngurt zu

verschließen. Schutzhelme sind grundsätzlich mit dem Vor- und Zunamen des Benutzers

zu beschriften. Weiterhin sollte am Helm oder der Arbeits- bzw. Wetterschutzkleidung ein

Firmenlogo oder der Firmenname angebracht sein.

Sicherheitsschuhe: Es sind grundsätzlich je nach örtlichen Bedingungen, geeignete

Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel zu tragen (auf Baustellen mindestens S3).

Gehörschutz: Werden Arbeiten mit Lärmemissionen ausgeführt, eigenhändig oder in

örtlicher Nähe, so ist bei Emissionen > 85 dB (A) ein Gehörschutz zu tragen

(Punkt A.17.7).

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 59 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Schutzbrille: Es ist eine Schutzbrille mitzuführen, die bei Arbeiten mit Verletzungsgefahr

der Augen zu tragen ist, auch wenn die Arbeiten nicht selbst ausgeführt werden. Es wird

empfohlen, grundsätzlich in den Arbeitsbereichen auf der Plattform eine Schutzbrille zu

tragen. Das Gleiche gilt auch in der Nähe von hydraulisch oder pneumatisch betriebenen

Geräten und deren Leitungen. Die Art der Schutzbrille sollte in einer

Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Tätigkeit festgelegt werden.

Wetterschutzkleidung: Entsprechend der Witterung ist geeignete Wetterschutzkleidung

zu tragen.

PSA gegen Absturz: Bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr sowie in Hubarbeitskörben ist

geeignete PSA gegen Absturz zu tragen. Dabei ist auf geeignete Anschlagpunkte zu

achten.

Warnweste: Auf allen Baustellen mit Baustellenverkehr sind Warnwesten zu tragen.

Atemschutz: Werden Arbeiten mit starker Rauch- und Staubentwicklung durchgeführt,

sind geeignete Filtermasken zu tragen. Für die Benutzung von umluftunabhängigen

Atemschutzgeräten (z. B. für Arbeiten in Behältern oder bei Strahl- und

Beschichtungsarbeiten) und Selbstrettern ist je nach Gerätegewicht und Atemwiderstand

eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß G 26.1-3 erforderlich (siehe

BGR 190). Für das Benutzen von Pressluftatemgeräten ist die Teilnahme an einem

Geräteträgerlehrgang vorzuweisen.

Arbeitshandschuhe/Schutzhandschuhe: Z. B. für bestimmte mechanische Arbeiten

sowie beim Umgang mit Gefahrstoffen, als auch zum Schutz vor Wettereinflüssen.

Weitere PSA für Arbeiten im Offshore-Bereich, wie z. B. Überlebensanzug und

Rettungswesten sind unter Punkt B.6 beschrieben.

A.17 Arbeitsstätten/Baustellen

A.17.1 Lage der Baustelle

Bei Bedarf werden Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche

Verkehrsnetz als Anlage beigefügt.

Zur Baustelle gehören, außer dem Baugrundstück, die evtl. vom AG zur Verfügung gestellten

Flächen und angrenzenden Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden

können.

A.17.2 Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr

Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den vom AG zugewiesenen Flächen

vorzunehmen. Er darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 60 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

verlassen. Verkehrsflächen sind besonders gekennzeichnet. Private Fahrzeuge können nur

auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Auf der Baustelle gilt

grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder

Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit dem SiGeKo (Punkt A.4.2.3) zu

vereinbaren. Rückwärtsfahren ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Es besteht

Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige

Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem

Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Der Auftragnehmer hat die für

ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle

unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren

ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.

A.17.3 Stromversorgung

Gemäß BGI 608 darf die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf

Bau- und Montagestellen nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Dies bedingt in der

Regel eine eigene Absicherung über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit

IDN < 30 mA.

A.17.4 Alkohol und Drogen

Der Konsum von Alkohol und/oder, Drogen ist auf allen Baustellen der TenneT verboten

(auch Restalkohol wird nicht toleriert). Im Offshore-Bereich ist er auf der Plattform und auf

allen Verkehrsmitteln grundsätzlich für alle Personen ganztägig -auch während der

Pausen und Erholungszeiten- verboten.

Liegt dennoch ein begründeter Verdacht vor, dass eine Person unter Alkohol- oder

Drogeneinfluss steht, so ist unverzüglich der Baustellenleiter und der Vorgesetzte darüber zu

informieren und die betroffene Person hat ihre Arbeit einzustellen und die

Arbeitsstelle/Baustelle begleitet zu verlassen. Der jeweilige Vorgesetzte muss im Rahmen

der Fürsorgepflicht für eine sichere Heimkehr oder Unterbringung der betroffenen Person

sorgen. Die drogen-/alkoholbedingten Auffälligkeiten sind zu dokumentieren. Der AG behält

sich vor, dass Personen die unter Alkohol oder Drogenkonsum auf der Baustelle arbeiten

Baustellenverbot zu erteilen.

Vor erneuter Arbeitsaufnahme, z. B. am nächsten Werktag, ist ein Gespräch zu führen.

Sollte wiederholt ein begründeter Verdacht auf Einfluss von Drogen-/Alkoholkonsum

vorliegen, so ist vom GU/AN ein arbeitsmedizinischer Nachweis gegenüber dem AG zu

erbringen, dass die Person für den vorgesehene Tätigkeitsbereich geeignet ist.

A.17.5 Allgemeine Verhaltensregeln

Beim Begehen von Treppen und Leitern immer eine Hand am Handlauf.

Nicht über die Reling/das Geländer lehnen.

Fluchtwege und sonstige Durchgänge sind immer freizuhalten.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 61 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Arbeitsplätze, Unterkünfte und Sozialräume sind aufgeräumt und sauber zu

hinterlassen.

Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten.

Keine Arbeiten ohne Ein- bzw. Unterweisung durchführen.

Abfallentsorgung nur über die vorgesehenen Behältnisse.

Arbeiten auf Leitern nur mit zusätzlicher Sicherung durch eine 2. Person oder durch

eine andere geeignete Sicherung.

Auf Schiffen nach dem Grundsatz: Eine Hand für dich, eine Hand fürs Schiff.

Auf Schiffen darf an Deck nicht gerannt werden (weitere Verhaltensregeln für das

Leben und Arbeiten auf Schiffen sind vom AN gesondert in Zusammenarbeit mit der

jeweiligen Schiffsführung zu erstellen).

Meldung von unsicheren Zuständen und Vorfällen.

Im Bereich von Stahlbewehrungen ist körperbedeckende Kleidung zu tragen

(Arme und Beine).

Nicht rückwärts gehen

Nicht aus geöffneten Fenstern hinauslehnen

Rückwärtsfahren nur mit Einweiser

A.17.6 Ordnung, Sauberkeit und Hygiene

Der AN wird seine Baustellen sowie die von ihm genutzten Lager- und Arbeitsplätze sauber

halten. Kommt er dieser Verpflichtung, trotz Aufforderung, nicht nach, kann der AG diese

Arbeiten auf Kosten des AN durchführen oder durchführen lassen.

Restmüll und Reststoffe sind zeitnah (spätestens am Ende des Arbeitstages)

ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu lagern.

Bei Fertigstellung der Leistungen wird der AN alle seine Ausrüstungsgegenstände

wegschaffen und die Baustellen in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand

hinterlassen.

A.17.7 Lärm

In Bereichen, in denen der Lärmpegel von 80 dB (A) regelmäßig überschritten wird, muss für

alle Personen Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, der leicht zugänglich

aufzubewahren ist. Ab 85 dB (A) muss dieser Bereich mit einem Warnschild gekennzeichnet

werden und es besteht die Pflicht für alle Personen, in diesem Bereich einen geeigneten

Gehörschutz zu tragen.

Weiterhin sind Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 dB(A)

überschritten wird, dem SiGeKo zu melden.

Die Arbeit im Lärmbereich setzt gesundheitliche Eignung voraus, die durch

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (nach G 20) zu belegen ist.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.17.8 Brand- und Explosionsschutz

A.17.8.1 Heißarbeiten

Der AN ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen

und technischen Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen einzuhalten. Hierfür muss

er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosionsschutzmaßnahmen mit

dem Brandschutzverantwortlichen abstimmen. Für die Durchführung der Arbeiten ist vom GU

ein Heißarbeitsschein auszustellen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der

Löscheinrichtungen unterwiesen sein.

A.17.8.2 Brandfall

Für den Brandfall gilt der jeweilige baustellen- oder anlagenbezogener Notfall- und

Alarmplan. Ausgenommen davon sind Brände, die mit den vorhandenen Löscheinrichtungen

gelöscht werden können. Nach Alarmierung der Feuerwehr, ist jeder Brand dem

Baustellenleiter, Projektleiter GU/AG, SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG und

ggf. Brandschutzbeauftragten sowie dem MOC des AG zu melden.

A.17.9 Einsatz von Maschinen und Geräten

Es sind nur Maschinen und Geräte in einwandfreiem Zustand und mit den nach

Herstellerangaben sowie Betriebssicherheitsverordnung festgelegten und durchgeführten

Prüfungen zugelassen. Ein entsprechender Nachweis über die Prüfungen und die direkt

vor Baubeginn durchgeführte Gerätewartung ist dem AG vor Transport zur Baustelle auf Ver-

langen vorzulegen. Der AG behält sich vor, vor Beginn der Arbeiten eine Sichtkontrolle der

eingesetzten Maschinen und Geräte und Begehungen der Fahrzeuge vorzunehmen.

Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend des Geräte- und

Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer

Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung

und ggf. einer Baumusterprüfung zu verwenden. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit

GS-Kennzeichnung zu verwenden. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der

oben genannten Vorschriften durch den AN nachzuweisen.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu

beauftragten Personen bedient werden und für die Bedienung eine entsprechende

Betriebsanweisung vorliegt. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften

vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben.

Bei allen Arbeiten in und an unseren Anlagen sowie auf Baustellen sind in Arbeitskörben von

Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte zu benutzen. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte

zu achten.

Rettungsmittel, die im marinen Bereich eingesetzt werden, müssen gemäß den

Anforderungen nach SOLAS bzw. der Berufsgenossenschaft Verkehr beschaffen sein.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.17.10 Errichtung und Benutzung von Gerüsten

Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und

Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide

sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. An jedem

Gerüst muss ein Freigabeschein des Errichters sichtbar angebracht werden. Jeder Benutzer

hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten. Errichtung und

Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstbau-Fachbetrieb vorgenommen werden.

Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden.

A.17.10.1 Vorbereitung

Für Gerüstbauarbeiten dürfen nur Gerüste oder Gerüstbauteile gemäß DIN EN 12810,

DIN EN 12811 oder DIN 4420 verwendet werden. Alle Gerüstbauteile müssen regelmäßig

(mind. 1 x jährlich) durch eine befähigte Person geprüft werden. Die Prüffristen der Gerüste

vor Ort sind im Wartungsplan festgelegt. Die Prüfungen sind entsprechend zu

dokumentieren. Die sichere Verwendung der eingesetzten Gerüste ist durch

Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen bzw.

Betriebsanweisungen nachzuweisen.

Vor dem Errichten von Gerüsten hat der GU die Arbeitsstelle für den erforderlichen Aufbau

von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten zu überprüfen und gemeinsam mit dem AN und ei-

ner für die Gerüstbauarbeiten befähigte Person die Verwendung eines geeigneten Gerüstes

abzustimmen. Die Ergebnisse der Überprüfung und festgelegte Schutzmaßnahmen für die

Errichtung und bei späteren Arbeiten sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu

dokumentieren. Alle gelagerten und errichteten Gerüste und Gerüstbauteile sind in einer

Gerüstkartei zu erfassen. Für die Lagerung von Gerüsten und Gerüstbauteilen muss ein

geeigneter Ort festgelegt werden, an dem die Umgebungsbedingungen keine schädigenden

Einflüsse auf die Bauteile nehmen können. Alle Gerüstbauteile sind so zu lagern, dass sie

weder Durchgänge versperren oder Verkehrswege beeinträchtigen. Die Gerüstbauteile sind

gegen Umstürzen oder Herabfallen zu sichern.

Alle Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit Gerüsten sind vorab zwischen den beteiligten

Personen abzustimmen, dabei sind insbesondere mögliche Gewichtsbelastungen und

Einflüsse durch Wetterbedingungen zu berücksichtigen. Weiterhin ist vom Betreiber oder

eine von ihm bestimmte, hierzu befähigte Person, ein Plan für die einzelnen Arbeiten auf

dem Gerüst zu erstellen und mit dem Baustellenleiter bzw. BGV A1-Koordinator, SiGeKo und

im Offshore-Bereich mit dem Plattformverantwortlichen (OIM) abzustimmen.

A.17.10.2 Errichtung und Freigabe

Für die Errichtung von Gerüsten hat der Auftraggeber der Gerüstbauarbeiten (GU oder AN)

eine befähigte Person zu beauftragen, die die Errichtungsarbeiten beaufsichtigt.

Befähigte Personen sind z. B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im

Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, geprüfte

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder

Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie

ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar und für die Dauer der

Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen (z. B. Freigabeschein):

Gerüstbaufirma und Telefonnummer,

Name des freigebenden Gerüstbauers in Druckbuchstaben,

Unterschrift des freigebenden Gerüstbauers,

Identifikationsnummer des Gerüstes und

flächenbezogenes Nutzgewicht in kg/m2. Die Gerüstfreigabekarte ist gegen witterungsbedingte Einflüsse zu schützen.

Wird die Freigabekarte entfernt, muss der Text: „Gerüst betreten verboten!“ sichtbar sein.

Nach der Errichtung und in regelmäßigen Abständen ist die Betriebssicherheit von Gerüsten

durch eine befähigte Person zu überwachen und auf einem Freigabeschein zu

dokumentieren. Die Prüffristen für das jeweilige Gerüst sind in der Gefährdungsbeurteilung

vom GU oder AN in Abstimmung mit dem Gerüstbauer und ggf. andern Benutzern

festzulegen.

Insbesondere sind beim Auf- und Abbau von Gerüsten folgende Punkte zu beachten:

• Gerüstbauteile müssen so gelagert, transportiert und montiert werden, dass keine

Gefährdung von Personen zu erwarten ist.

• Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei allen Gerüstbauarbeiten und der

späteren Benutzung ein ausreichender Sicherheitsabstand zu unter Spannung

stehenden Teilen gem. DIN VDE 0105-100 sichergestellt werden kann.

• Alle Gerüstbauteile müssen vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel überprüft

werden.

• Um Möglichkeiten einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken,

sollten Gerüste ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden.

• Verankerungen und Verstrebungen müssen entsprechend dem Baufortschritt des

Gerüstes eingebaut werden um auch im Montagezustand die Standsicherheit stets zu

gewährleisten.

• Für Transporte von Bauteilen, müssen in den dafür vorgesehenen Gerüstfeldern

Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein.

• Beim Transport von Bauteilen müssen in jeder Gerüstlage Personen stehen.

• Gerüstbauteile dürfen grundsätzlich nicht geworfen werden.

• Bei Montagearbeiten sind grundsätzlich Auffanggurte bestimmungsgemäß zu

verwenden.

• Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit – insbesondere während des

Auf-, Um- und Abbaus – sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu

kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden,

dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.17.10.3 Benutzung

Alle Benutzer tragen für sich und andere Mitbenutzer die Verantwortung für die sichere

Ausführung von Arbeiten auf Gerüsten. Bei der Durchführung der Arbeiten haben sie den

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und zu erhalten.

Jeder Benutzer muss:

• darauf achten, dass nur Gerüste mit Freigabeschein betreten werden.

• in die Benutzung des Gerüstes eingewiesen sein.

• das Gerüst vor Gebrauch auf augenscheinliche Mängel prüfen.

• dem Plattformverantwortlichen erkennbare Mängel, z. B. durch Unwetter,

Bauarbeiten etc. sofort melden.

• für eine bestimmungsgemäße Verwendung und den Erhalt der Betriebssicherheit

Sorge tragen.

• die Arbeitsplätze auf Gerüsten über ordnungsgemäße und sichere Zugänge oder

Aufstiege betreten und verlassen.

• die Arbeitsverfahren und Wetterbedingungen sicherheitstechnisch auf das Gerüst

abstimmen. Von einer Nutzung ist abzusehen, bis das Arbeitsverfahren und der

Arbeitsablauf sicher geregelt ist und die Wetterbedingungen eine gefahrlose

Benutzung zulassen.

• Gerüste in einen ordentlichen und sauberem Zustand halten.

Es ist nicht erlaubt:

• von Gerüstbelägen abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen.

• auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Schutzdächer verwendet werden, Materialien

und Geräten abzusetzen und zu lagern.

• Veränderungen am Gerüst vorzunehmen oder Verankerungen zu entfernen.

• Jedes Gerüstfeld darf maximal mit dem flächenbezogenen Nutzgewicht in nur einer

Arbeitslage belastet werden.

• Gerüstzugänge zu versperren oder zu blockieren.

• sich über die Geländer heraus zu lehnen oder die Geländer zu besteigen.

A.17.11 Erdarbeiten

Vor allen Erdarbeiten sind Kabel und Rohrleitungspläne zu sichten und alle relevanten

Informationen über Gefährdungen, die vom Baugrund ausgehen können, einzuholen

(z. B. Überprüfung auf vorhandene Kampfmittel in Bombenabwurfgebieten oder Überprüfung

des Altlastenkatasters). Baugruben und Kabelgräben sind abzuböschen oder gegen

hineinstürzen zu sichern und zu verbauen (z. B. entsprechend BGV C22 Bauarbeiten und

DIN 4124 Baugruben und Gräben).

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben und das Eintreiben von Pfählen und

Metallstangen bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung und des

Projektleiters des AG.

A.17.12 Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen

Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind gegen Hineinstürzen zu sichern.

Alle Bodenöffnungen müssen dokumentiert sein und das Personal ist über das

vorhanden sein von entsprechenden Gefahrstellen zu informieren. Die Arbeiten im Bereich

von Boden-, Schacht-, Behälter- und Grubenöffnungen sind schriftlich freizugeben.

Vor dem Einsteigen ist sicherzustellen, dass ein sicherer Zugang gewährleistet ist und ein

ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden ist. Fahrzeugverkehr und Materiallagerplätze

müssen je nach Bodenbeschaffenheit in sicherem Abstand zu Boden-, Schacht-, Behälter-

und Grubenöffnungen erfolgen.

Gefährdungen durch Sauerstoffmangel können in engen bzw. geschlossenen oder

teilgeschlossenen Bereichen ohne ausreichenden Luftaustausch vorliegen, wenn die

Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von

20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-% ist die Ursache hierfür

zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe

vorliegt.

Bei Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen sind geeignete organisatorische

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen.

Zum Beispiel:

Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen

Erstellen von Betriebsanweisungen

Schriftliche Freigabe, z. B. durch Befahrerlaubnisschein

Unterweisung des Personals

Festlegung des Aufsichtsführenden und Sicherheitspostens

Durchführung von Rettungsübungen

Dokumentation der vorhandenen Boden-, Schacht-, Behälter und Grubenöffnungen

Information der Beschäftigten über entsprechende Öffnungen.

Des Weiteren sind geeignete und einsatzbereite Schutz- und Rettungsausrüstungen

vorzuhalten, z. B.:

Messgerät zur Ermittlung des Gehaltes an Sauerstoff und sonstigen gefährlichen Gasen

in der Umgebungsluft,

Atemschutzgeräte

Auffang- und Rettungsgurte

Rettungshubgeräte

Handlampe, explosionsgeschützt

Dreibein/Dreibock

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.17.13 Kranarbeiten, Lastaufnahmemittel und Hebezeuge

Krane müssen nach den Bestimmungen der BGV D6 und im Übrigen nach den allgemein

anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für den Einsatz von

Krananlagen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen zu

erstellen. Die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen müssen erfolgt und

dokumentiert sein (z. B. im Prüfbuch des eingesetzten Gerätes).

Folgende Mindestanforderungen sind beim Kranbetrieb zu beachten.

Kranführer:

o Vorlage eines Schulungsnachweises zum Kranführer (Kranschein),

o Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und

Überwachungstätigkeiten“

o Beauftragung gemäß BGV D6 § 29. Ferner hat er über einschlägige

Erfahrungen in Führen eines Kranes zu verfügen

o Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In Abstimmung mit dem Baustellenleiter und dem SiGeKo ist ein Liftplan zu erstellen.

Visuelle Kontrolle des Hebezeugs und Anschlagmittel vor jedem Hub.

Es dürfen nur geeignete, unbeschädigte, zugelassene und gekennzeichnete

Anschlagmittel verwendet werden

Sichtkontakt zur Last und Rufkontakt oder Funkverbindung zum Anschläger und

Einweiser herstellen.

Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist grundsätzlich verboten.

Das Baustellenpersonal ist über eine mögliche Gefährdung durch Kranaktivitäten zu

informieren.

Die Abstände gemäß DIN VDE 0105-100 und BGV C22 zu unter Spannung

stehenden Teilen sind unter Berücksichtigung des Schwenkbereiches und

ausschwingenden Lasten und Seilen in jedem Fall einzuhalten.

Vor Beginn der Kranarbeiten sind die aktuellen und zu erwartenden

Wetterbedingungen in den Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:

Anmeldung für Personenbeförderungen mit einem dafür zugelassenen

Personenaufnahmemittel bei der zuständigen BG gemäß BGV D6 § 36.

Personenaufnahmemittel (PAM) sollten mit einer Führungsleine gegen Verdrehen

und Schwingen zusätzlich gesichert werden.

Der GU und seine AN dürfen Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur

einsetzen, wenn

o der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als

bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der

bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen

vereinbar sind.

Oder:

o die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen

Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen

ist.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 68 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Der GU/AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von

Personen, die sich im Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.

Der GU/AN haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines

PAM beteiligt sind, über die Handhabung und das zu beachtende Verhalten

unterwiesen werden.

Für den Einsatz von PAM hat der GU/AN einen Arbeitsverantwortlichen und

Einweiser zu bestellen.

Von der Bestellung eines Einweisers kann abgesehen werden, wenn

o der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das

Personenaufnahmemittel hat und

o der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel

befindlichen Personen verständigen kann

Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu

beaufsichtigen (ständige Anwesenheit) und dabei die Einhaltung der

Betriebsanweisung und Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu

überwachen.

Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen, über

den Einsatz des Personenaufnahmemittels.

Personen im PAM müssen Auffangsysteme gegen Absturz tragen und an den

entsprechenden Punkten im PAM befestigen.

Weitere Maßnahmen ergeben sich aus den Gefährdungsbeurteilungen und

Betriebsanweisungen.

A.17.13.1 Lastaufnahmemittel und Hebezeuge

Damit sämtliche Lasten sicher gehoben, bewegt und wieder abgesetzt werden können,

dürfen nur unbeschädigte, geeignete und geprüfte Lastaufnahmemittel und Hebezeuge

eingesetzt werden. Alle Lastaufnahmemittel müssen dabei über eine dauerhaft angebrachte

und deutlich erkennbare Kennzeichnung verfügen.

Die Kennzeichnung muss folgendes beinhalten:

• Hersteller

• Herstellungsdatum

• Typenbezeichnung

• Seriennummer

• nächste Prüfung

• Angaben über zulässige Belastung

Bis auf die Angaben über zulässige Belastung und Identifikation des Herstellers, können alle

Daten des Lastaufnahmemittels oder Hebezeuges auch in einer separaten Dokumentation

auf der Baustelle vorgehalten werden.

Mindestens jährlich sind alle Lastaufnahmemittel und Hebezeuge durch eine befähigte

Person zu prüfen. Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können

Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Die befähigte Person hat

darauf zu achten, dass darüber hinaus auch die ggf. besonderen Prüffristen eingehalten

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SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

werden (gemäß Wartungsplan bzw. Betriebsanleitung und BGR 500). Aufzeichnungen über

durchgeführte Prüfungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Alle Lastaufnahmemittel sind so

aufzubewahren, dass sie nicht durch äußere Einflüsse beschädigt oder in ihrer Funktion

beeinträchtigt werden. Die Benutzung von Lastaufnahmemitteln und Hebezeugen darf erst

nach Freigabe durch den Baustellenleiter oder Arbeitsverantwortlichen erfolgen. Alle

Lastaufnahmemittel und Hebezeuge, die von AN mit zur Arbeitsstelle gebracht werden,

müssen vom GU oder AN überprüft und freigegeben werden. Vor jedem Einsatz müssen die

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel

überprüft werden. Jeder Mitarbeiter der Lasten anschlägt, muss in der Lastenhandhabung

unterwiesen sein.

A.17.14 Arbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen und Arbeiten mit

Absturzgefahren

Generell sind alle Absturzgefahren zu vermeiden und entsprechende, den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der GU/AN hat die

Risiken der Mitarbeiter beim Arbeiten an bzw. beim Weg zu erhöhten Arbeitsplätzen als auch

die Risiken durch Wetterbedingungen und herabfallende Ausrüstung/Arbeitsmaterialien, in

Gefährdungsbeurteilungen eingehend zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu

ergreifen.

Als Arbeiten in der Höhe gelten u. a.:

- Jede Arbeit, die nicht stehend auf festem Grund oder Grundebene durchgeführt wird. - Arbeiten in einem Tank, in der Nähe von Öffnungen, Luken, Einstiegen. - Arbeiten auf Treppen, Stellage, Bühnen, Dächern etc. - Alle Arbeiten, bei denen für die ausführende Person die Gefahr eines Absturzes

besteht.

Personen unter 18 Jahren und mit weniger als 12 Monaten Erfahrung mit Arbeiten in der

Höhe, sollten diese Arbeiten nur dann ausführen, wenn sie von einer erfahrenen Person

begleitet, mindestens aber von dieser permanent beaufsichtigt werden.

Grundsätzlich müssen auf Arbeitsplätzen, die höher als 1.000 mm liegen, neben

ausreichender Tritt und Standsicherheit, auch geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen

Absturz vorhanden sein. Technische Einrichtungen gegen Absturzgefahren haben ab 2 m

Absturzhöhe grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung von persönlichen

Schutzausrüstungen gegen Absturz. Wird persönliche Schutzausrüstung eingesetzt, sind

geeignete Rettungseinrichtungen (Höhenrettungsgeräte etc.) vor Ort bereitzuhalten. Die

Anwendung ist regelmäßig zu trainieren. Die Häufigkeit der Trainings ist in der

Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Folgende Anforderungen sind generell mindestens zu berücksichtigen:

Auf Seitenschutz bzw. Geländern und festen Absperrungen kann nur verzichtet

werden, wenn sie aus arbeitstechnischen Gründen, z. B. Arbeiten an der

Absturzkante, nicht möglich und stattdessen Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste,

Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände vorhanden sind. Nur wenn auch

Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind, darf Anseilschutz verwendet werden.

Persönlicher Schutz gegen Absturz ist auch anzuwenden, wenn Wetterbedingungen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 70 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

dies zusätzlich erfordern oder wenn Arbeiten geringen Umfangs auf Leitern

durchgeführt werden oder Steigeisengänge benutzt werden.

Bei Zugängen zu erhöhten Arbeitsplätzen über Treppen, Treppenleitern, Podeste,

Bühnen und Laufstegen müssen ab 500 mm Absturzhöhe Maßnahmen gegen

Absturzgefahren getroffen werden. Die Höhe des Handlauf/Geländer einer Treppe

oberhalb der Auftrittskante aller Stufen eines Treppenlaufes muss 1.000 mm und

mindestens 1.100 mm über dem Bodenbelag des Austrittspodestes betragen. Ein

Geländer besteht grundsätzlich aus einem Handlauf, Knieleiste und Fußleiste.

Jede Treppe mit mehr als 4 Stufen muss mit einem Geländer ausgerüstet sein.

Podeste, Bühnen, Leitern etc. müssen auf sicherem Grund fest aufgestellt und

gesichert sein.

Sprossenleitern müssen mit einem Winkel zwischen 65 und 75 Grad zum

Untergrund, fest und sicher aufgestellt sowie auch am oberen Anlegepunkt gegen

Rutschen und Kippen gesichert werden. Die Leiter muss mindestens einen Meter

über die zu erreichende Ebene hinausragen sofern keine anderen angemessenen

Haltemöglichkeiten vorhanden sind.

Bei Besteigen von Leitern und Gerüsten müssen beide Hände gebraucht werden.

Das Mitführen von Geräten oder Werkzeugen in einer der Hände ist nicht zulässig.

Bereiche unterhalb von Arbeiten in der Höhe sind gegen Betreten zu sichern und für

andere Mitarbeiter kenntlich zu machen.

Arbeiten mit Absturzgefahren sind mindestens zu zweit auszuführen und müssen

zusätzlich mindestens von einer weiteren Person begleitet werden, die sich nicht in

der Höhe befindet, die die Arbeiten permanent bewacht und jederzeit Kontakt sowohl

zu den Kollegen in der Höhe als auch zum Baustellenleiter/Arbeitsverantwortlichen

hat.

Arbeiten mit Absturzgefahren sollten grundsätzlich nur bei Tageslicht ausgeführt

werden. Bei Dämmerung und/oder Dunkelheit ist eine gesonderte

Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Mindestens ist die umfassende und permanente Ausleuchtung des Arbeitsbereiches

sicherzustellen.

Bei Arbeiten mit Absturzgefahren ins offene Wasser ist zusätzlich folgendes

zu beachten:

Mindestens ein Rettungsring ist griffbereit im Arbeitsbereich zu halten.

Arbeiten mit Absturzgefahren bzw. nahe oder über dem Wasser sollten grundsätzlich

nur bei Tageslicht ausgeführt werden.

Werden Arbeiten mit Absturzgefahren auf einem schwimmenden Untergrund

ausgeführt, sind die Bewegungen durch Seegang u. a. zu berücksichtigen und eine

gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Sicherer Umgang mit mobilen Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen müssen nach den Bestimmungen der BGR 500 „Betreiben von

Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ und im Übrigen nach den

allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Für

den Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind entsprechende Gefährdungsbeurteilungen und

Betriebsanweisungen zu erstellen. Folgende Mindestanforderungen sind beim Arbeiten

mit Hubarbeitsbühnen zu beachten.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 71 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Bediener müssen:

• körperlich und geistig geeignet, sowie mindestens 18 Jahre alt sein.

• Eignungsuntersuchungen gemäß G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“

vorweisen.

• Ausbildung/Schulung des Bedienpersonals (DGUV Grundsatz 966) nachweisen.

• einen gültigen Bedienerausweises für Bediener von Hubarbeitsbühnen besitzen.

• durch den Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

• die Aufstell- und Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.

• darauf achten, dass die Arbeitsbühne so aufstellt wird, dass sie sicher steht.

Weiterhin gilt dass,

• nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die regelmäßig nach

Betriebssicherheitsverordnung geprüft wurden.

• im Hubarbeitskorb Auffangsysteme gegen Absturz bestimmungsgemäß benutzt

werden.

• Hubarbeitsbühnen nicht überlastet werden und die max. Belastung des Herstellers

unter allen Bedingungen einhalten werden.

• Bereiche unter schwenkbaren Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen gegen

unbefugten Zugang gesichert werden.

• der Standplatz auf der Arbeitsbühne nicht durch Kisten oder Tritte erhöht wird.

• sich niemand über die Arbeitsbühne hinausbeugt.

• dass sich im Fahrweg der Bühne keine Hindernisse, nachgebende Böden oder

Bodenöffnungen befinden

• bei Arbeiten in der Nähe von stromführenden Leitungen/Einrichtungen folgendes

beachtet wird:

o Informationen und Freigebe des Netzbetreibers bzw. Eigentümers sind

einzuholen

o Stromführende Leitung/Einrichtungen werden freischaltet (5 Sicherheitsregeln

beachten).

o der Sicherheitsabstand zu stromführenden Leitungen einhalten wird (bei

unbekannter Spannung mind. 5 m)

o Hubarbeitsbühne geerdet werden.

A.18 Transport von Gefahrgut, Gefahrstoffen und sonstigen Gütern

Der AN ist verantwortlich für die Verpackung, die Ladung, den Transport, den Empfang, das

Entladen, das Versenden, das Speichern und den Schutz sämtlicher Güter und sonstiger

Gegenstände, die für die Erfüllung der Leistungserbringung erforderlich sind. Er ist

verantwortlich, für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften (Straßen-, Schiffs- und Luftver-

kehr).

Beim Heben und Tragen von Gegenständen sollten Männer nicht mehr als 25 kg und Frauen

nicht mehr als 15 kg heben oder tragen (ab 40 Jahren jeweils 5 kg weniger).

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 72 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

A.19 Arbeitssicherheit im Bereich von elektrischen Anlagen der TenneT

A.19.1 Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte

Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen und betrieblichen

Regeln und Vorschriften [Technisches Handbuch Netz (THN) unseres Unternehmens

insbesondere das Kapitel „Netzführung und Arbeiten im Netz“ (NAN)] durch sein Personal

verantwortlich. Weiter sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln,

insbesondere die BGV A3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) in Verbindung mit der

DIN VDE 0105-100 – Betrieb von elektrischen Anlagen – zu beachten.

Das Betreten einer unserer elektrischen Betriebsstätte bedarf der Zustimmung durch die

TenneT. Die Anlage ist stets unter Verschluss zu halten, dies ist insbesondere bei

Schlüsselübergabe an den AN zu beachten (Formblatt der NAN – UW2).

Der eigenverantwortliche Zutritt zur abgeschlossenen elektrischen Anlage kann

grundsätzlich nur einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person

(EUP) gestattet werden. Elektrotechnische Laien darf der Zutritt nur in Begleitung von EF

oder EUP gewährt werden.

Alle Personen, die Zutritt zur elektrischen Betriebsstätte haben sollen, müssen vor dem

ersten Betreten in die Verhaltensweisen und Gefahrenbereiche vor Ort eingewiesen werden

(siehe Punkt A.19.2). Die Einweisung und besondere Festlegungen sowie die

Schlüsselausgabe sind grundsätzlich zu dokumentieren.

Beim Betreten oder Verlassen der elektrischen Anlage sind die ortsspezifischen

Festlegungen zur An- und Abmeldung bzw. zum Objektschutz einzuhalten. Zusätzlich ist die

Eintragung in das Stationsbuch vorzunehmen.

Träger von aktiven und passiven Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher) haben dies vor

Arbeitsbeginn dem Anlagenverantwortlichen der TenneT mitzuteilen. Aus Vorsorgegründen

ist für diese Personen der Aufenthalt in Bereichen elektrischer Anlagen der TenneT

grundsätzlich untersagt. Ausnahmen werden im Einzelfall geregelt.

A.19.2 Arbeiten in der Nähe von elektrischen Anlagen

Bei Schutz durch Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung

dürfen Arbeiten, in der Nähe unter Spannung stehender Teile von Elektrofachkräften,

elektrotechnisch unterwiesenen oder elektrotechnischen Laien durchgeführt werden.

Einzelheiten sind im Abschnitt 6.4.2.4 der DIN VDE 0105-100 geregelt.

Arbeiten an, mit oder in der Nähe von einer elektrischen Anlage mit offenen aktiven Teilen

dürfen nur von einer Elektrofachkraft (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Person

(EUP) durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Schutzabstände nach

Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 eingehalten, die 5 Sicherheitsregeln zur Anwendung

kommen oder die Arbeiten nach DIN VDE 0105-100 Abschnitt 6.3 (Arbeiten unter Spannung)

durchgeführt werden. Elektrotechnische Laien dürfen unter Einhaltung der Schutzabstände

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 73 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

nach Tabelle 103 DIN VDE 0105-100 Arbeiten in der Nähe einer elektrischen Anlage mit

offenen aktiven Teilen durchführen. Bei Aufsichtsführung oder Beaufsichtigung durch eine

Elektrofachkraft des Anlagenbetreibers, können die Schutzabstände nach

Tabelle 102 DIN VDE 0105-100 Berücksichtigung finden. Der Arbeitsverantwortliche des

Auftragnehmers ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn vom Anlagenverantwortlichen der

TenneT in seinen Arbeitsbereich einweisen und auf besondere Gefahren aufmerksam

machen zu lassen. Die Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit des Arbeitsverantwortlichen

stattfinden. Erforderlichenfalls kann die Verantwortung (nur in Absprache mit dem

Anlagenverantwortlichen) teilweise auf andere Personen übertragen werden.

Schalthandlungen dürfen nur durch Elektrofachkräfte mit Schaltberechtigung vorgenommen

werden.

Die Grenzen des Arbeitsbereiches werden vom Personal der TenneT vorgegeben. Die

Grenzen des Bereiches sind zu kennzeichnen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen keinerlei

Arbeiten verrichtet oder Vorbereitungen für Arbeiten getroffen werden. Die Kennzeichnung

des Arbeitsbereiches darf nur durch das Personal des Auftraggebers verändert werden.

A.19.3 Verfügungserlaubnis (VE)

Bei Arbeiten an elektrischen HAnlagenH, deren spannungsfreier Zustand zur Vermeidung

elektrischer Gefahren notwendig ist, ist eine HVerfügungserlaubnis H erforderlich.

Müssen für die Durchführung von Arbeiten an dem UW Bereiche freigeschaltet werden, so

gelten für die Beantragung/Anmeldung und Abwicklung der VE die internen Regelungen des

AG, die im THN beschrieben sind.

Die HVerfügungserlaubnisH (VE) stellt eine Berechtigung dar, für einen bestimmten Zweck über

einen genau beschriebenen HFreischaltbereichH eigenverantwortlich verfügen zu können.

Erteilung und Rücknahme der VE erfolgen durch die schaltbeauftragende Stelle.

Bei der VE-erteilenden Leitstelle muss die Information über den SSSchaltzustand des H

FreischaltbereichesH im Überblick (Netzabbild) gegeben sein.

Die VE wird in der Regel unmittelbar an den für die vorgesehenen Arbeiten benannten

VE-Berechtigten erteilt.

Die Entgegennahme der VE sollte vom Arbeitsort aus erfolgen. Der VE-Empfänger hat die

VE in der Regel persönlich zurückzugeben. Abweichungen hiervon müssen mit der H

SchaltleitungH vereinbart werden, z. B. kann ein Dienstnachfolger, die seinem Vorgänger

erteilte VE an die Schaltleitung zurückgeben.

Ein Verantwortlicher muss durch die Schaltleitung im Rahmen der

ten HZuschaltbereitschaftH erreichbar sein.

A.20 Umweltschutz

A.20.1 Gewässer und Bodenschutz

Das Einleiten von Schadstoffen in das Erdreich oder in ein Gewässer ist verboten. Abwässer

aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom AN ordnungsgemäß in seinem eige-

nen Namen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Bauherr einen Bodenaus-

tausch zu Lasten des Verursachers vor.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 74 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind, ein

Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, hat der AN die gesetzlichen

und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz (insbesondere

Wasserhaushaltsgesetz (WHG – Besorgnisgrundsatz), Verordnung über Anlagen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)), sowie im Offshore-Bereich, die

internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt (MARPOL) zu beachten. Für

den Offshore-Bereich sind die Anforderungen in Teil B der SHE-Richtlinien zu beachten.

Der AN hat insbesondere Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen. Betriebsanweisungen zum

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur Betankung (siehe auch Punkt B.22) sind

zu erstellen, bekannt zu machen und vor Ort vorzuhalten. Behälter mit wassergefährdenden

Stoffen sind mit Auffangwannen mit Vorrichtungen zum Fernhalten von Niederschlagswasser

zu versehen. Zusätzlich sind geeignete Bindemittel vor Ort vorzuhalten.

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist dem SiGeKo, der

naturschutzfachlichen Baubegleitung und den Beauftragten für Umweltschutz des AG und

des AN zu melden. Eine Boden- oder Gewässerverunreinigung ist in jedem Falle

auszuschließen.

A.20.2 Abfallwirtschaft

Der AN hat alle durch ihn anfallende oder durch ihn erzeugte Abfälle oder Reststoffe als

Abfallerzeuger ordnungsgemäß im eigenen Namen und auf eigene Kosten gemäß den

abfallrechtlichen Vorschriften -vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung- zu

entsorgen bzw. dem Recycling zuzuführen.

Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des

Abfallanfalls auf den AN über. Der AG behält sich die Prüfung und die Genehmigung der

Entsorgungswege sowie der Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe der Entsorgung

vor.

Um eine reibungslose und gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten, ist ein

Abfallkonzept mit folgenden Inhalten zu erstellen:

Abfall – Politik (Reduzierung und Trennung von Abfällen, kein Abfall über Bord usw.)

Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Baustelle und/oder Schiff, für den Aushang

vor Ort. Prozessablauf zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abfallmanagements

(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen,

Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäße Entsorgung, verantwortliche

Personen, Schulung des Personals etc.)

Verantwortliche Person(en) für jede Baustelle/Schiff. Für Offshore Aktivitäten:

Ansprechpartner an Land, für Fragen hinsichtlich Abfallentsorgung

Auf allen Baustellen und Schiffen ist eine Trennung und Aufbewahrung des Abfalls in

geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen.

o Abfallarten nach AVV

o Beschreibung, wie und welche Abfallarten getrennt werden (Kategorien,

z. B. Kunststoffe, Papier, Holz, Hausmüll etc.)

o Abfallsammelstelle: Sammlung und Lagerung des Abfalls vor Ort (Container,

Behälter, Auffangwannen, Einrichtungen zur Abfallkompression etc.)

o Kennzeichnung der Abfallsammelstelle und Abfallsammelbehälter (Etiketten,

Hinweise zur Abfallentsorgung, Verbote etc.)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 75 von 142

SHE-Grundsätze für die Planung der Arbeiten und Bauausführung im Rahmen von Offshore Projekten

o Aufzeichnungen über Abfallmengen, insbesondere für gefährliche Abfälle

(Menge, Abfallart etc.)

Beschreibung der Entsorgungswege für alle Abfälle/jede Abfallkategorie (verderbliche,

gefährliche und nicht gefährliche Abfälle etc.).

Liste geprüfter Entsorgungsfachbetriebe für die Abfallentsorgung (Hinweis: Auf

Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu

entsorgen.)

Transporteure für den Abtransport des Abfalls von der Baustelle zum Entsorger.

Nachweisführung (Entsorgungsnachweise) über alle entsorgten Abfälle (Entsorgungs-

menge, Entsorgungsart der Abfälle, Verwertungsanlage und Entsorgungsort).

Folgende Nachweise sind dem Projektleiter und dem SHE-Beauftragten des AG

unaufgefordert spätestens 3 Tage nach der Abfallentsorgung vorzulegen:

Für gefährliche Abfälle

Kopie der Abfallbegleit-/Übernahmescheine

Für nicht gefährliche Abfälle

Wiegescheine und Rechnungen sind auf Verlangen des AG vorzulegen.

Auf allen Baustellen und Schiffen ist eine Trennung und Aufbewahrung des Abfalls in

geeigneten Behältern bis zur fachgerechten Entsorgung vorzusehen. Verantwortliche

Personen sind im Abfallkonzept festzulegen.

Das Abfallkonzept ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Projektleiter des

AG zur Verfügung zu stellen. Dieser leitet das Abfallkonzept an die SHE-Beauftragten des

AG weiter.

Der AG behält sich die Prüfung und Genehmigung der Entsorgungswege sowie der

Entsorgungsnachweise vor Auftragsvergabe des Entsorgungsvorgangs vor.

A.21 Schlussbestimmungen

Verstöße gegen diese SHE-Richtlinie (Teil A und Teil B) oder die geltenden gesetzlichen

Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen, insbesondere gegen Anordnungen

zur Arbeitssicherheit bei Gefahr im Verzug, berechtigen den AG zur sofortigen Einleitung

entsprechender Schutz- und Abwehrmaßnahmen, beispielsweise dem Einstellen der

Arbeiten. Je nach Schwere der Verstöße oder im Wiederholungsfall kann der AG

entsprechende Sanktionen gegen einzelne Mitarbeiter oder den AN verhängen, z. B.

Baustellenverbot für einzelne Mitarbeiter, Vorarbeiter und Arbeitskolonnen oder Entzug des

Auftrags bzw. zeitliche Sperrung des AN für spätere Aufträge. Der AG behält sich vor, mittels

interner Bewertungsverfahren die Qualität hinsichtlich der Umsetzung der SHE-Vorgaben zu

beurteilen und die jeweiligen Ergebnisse für die Vergabe von späteren Aufträgen

zusammenzufassen und als Vergabekriterium heranzuziehen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A

Anhang A I – Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan Seite 76 von 142

Anhang A I –Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Mindestanforderungen an den projektspezifischen SHE-Master-Plan

Der Generalunternehmer hat einen projektspezifischen SHE-Master-Plan zu erstellen, der

zur Kommentierung bei TenneT spätestens aber 4 Wochen nach Projektvergabe

einzureichen ist. Im Rahmen des Gesamtprojektes ist für jedes Teilprojekt/Gewerk ein

SHE-Plan zu erstellen, die in den SHE-Master-Plan zu integrieren sind. Mit dem

SHE-Master-Plan soll ein einheitlicher Ansatz zur Kontrolle und Verbesserung der

SHE-Vorgaben während des Gesamtprojekts sichergestellt werden. Die SHE-Pläne müssen

alle geplanten Arbeiten, sowohl vom GU als auch von allen Subunternehmern,

berücksichtigen und in Übereinstimmung mit den rechtlichen und den TenneT

SHE- Vorgaben (gemäß dieser SHE-Richtlinie bzw. der jeweils geltenden

Plattformspezifikation) sein. Darüber hinaus sollen internationale Standards wie z. B.

OHSAS 18001 zur Anwendung kommen.

Der Generalunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitarbeitern sowie allen

Subunternehmern und deren Mitarbeitern die Inhalte der SHE-Pläne und deren Umsetzung

bekannt sind und dass alle Arbeiten im Einklang mit den beschriebenen Vorgaben erfolgen.

SHE-Pläne von Subunternehmern müssen ebenso den Vorgaben entsprechen. Sofern

Subunternehmer SHE-Pläne als Teil des SHE-Master-Plans erstellen, ist vom GU

sicherzustellen, dass alle Anforderungen entsprechend erfüllt sind.

Die Schnittstellen zwischen den einzelnen SHE-Plänen sind separat zu beschreiben

(Schnittstellendokumente).

Die folgenden SHE-Pläne sind Bestandteil des SHE-Master-Plans:

Abschnitt 1 –SHE-Master-Plan – Allgemein

SHE-Politik

Verantwortlichkeiten

Schnittstellen zwischen den SHE-Plänen

Abschnitt 2 –SHE-Pläne

Teil 1 - SHE-Plan für den Transport der Plattform

Teil 2 - Schutz- und Sicherheitskonzept für Installations- und

Inbetriebnahmephase der Plattform (SchuSiKo):

Teil A - Gliederung und Projektbeschreibung

Teil B - Sicherheitstechnische Konstruktion, Kennzeichnung und Ausstattung der

Plattform (SHE-Design-Plan)

Teil C - Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzept

Teil D - Notfallmanagementsystem

Teil E - Konzept zum Umgang mit Betriebsstoffen, Treibstoff, Abwasser und Abfall

Abschnitt 3 - SHE-Plan für den Bau der Land-Konverterstation

Abschnitt 4 - Kabelverlegung

Teil 1 - SHE Plan für die Landkabelverlegung

Teil 2 - SHE-Plan für die Kabelverlegung im Wattenmeer

Teil 3 - SHE-Plan für Offshore-Kabelverlegung

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 77 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Der Mindestinhalte des SchuSiKos und der SHE-Pläne für die einzelnen Projektphasen ist im

Folgenden beschrieben. Die Auflistung dient der Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf

Vollständigkeit.

Einreichen der SHE-Pläne bei TenneT:

Der Entwurf/das Konzept des SHE-Masterplans und des SHE-Design Plan (Abschnitt

2, Teil B des SHE-Masterplan), aus der mindestens die Sicherheitsphilosophie für die

SHE-relevanten Punkte der Plattform hervorgeht, sind vor Vertragsvergabe mit den

Angebotsunterlagen einzureichen

Der SHE-Masterplan ist spätestens 4 Wochen nach Vertragsvergabe einzureichen.

Die jeweiligen SHE-Pläne sind bei TenneT spätestens 8 Wochen vor Baubeginn bzw.

8 Wochen vor Einreichung bei der Genehmigungsbehörde (BSH) einzureichen:

o SHE-Pläne für die Land- und Wattkabelverlegung sowie für die

Onshore-Konverterstation mindestens 8 Wochen vor Baubeginn.

o SHE-Plan für die Seekabelverlegung sowie das Schutz- und

Sicherheitskonzept spätestens 8 Monate vor Baubeginn bzw. Installation.

Spätestens 6 Monate vor Installation bzw. Verlegung müssen die Dokumente

im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde zur Prüfung

eingereicht werden.

Mindestanforderungen an das Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) für die

Installation und Inbetriebnahme der Plattform

Teil A

1. Allgemeine Angaben zur Plattform

2. Lage der Plattform

3. Eigensicherheit der Konstruktion (Übereinstimmung mit dem BSH Standard und der

Zertifizierung)

o Baugrunderkundung

o Konstruktion

o Kollisionsverhalten der Gründungsstruktur

Teil B - Sicherheitstechnische Konstruktion und Ausstattung der Plattform

Beschreibt die Sicherheitsphilosophie für die Konverterplattform und das daraus

resultierende Design der Plattform (Ausstattung, Funktion, Anordnung und Lage

sicherheitstechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen sowie der Notfallausstattung auf

der Plattform).

Diese Angaben werden von TenneT bei der Genehmigungsbehörde (Bundesamt für

Seeschifffahrt und Hydrographie, BSH) eingereicht. Der SHE-Design-Plan muss in deutscher

Sprache angefertigt und eingereicht werden. Anforderungen an das SHE-Design ergeben

sich aus der geltenden TenneT Plattform-Spezifikation, dieser TenneT SHE-Richtlinie sowie

den darin genannten Gesetzen, Verordnungen und Standards.

1. Beschreibung Konstruktion

Konstruktion

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 78 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Erfüllung BSH Standards + Zertifizierung

Zugangssysteme Schiff und Helikopter

Kollisionsverhalten Gründungsstruktur

2. Sicherheitstechnische Ausstattung der Plattform

Kommunikationssysteme Telefonanlagen Mobile und stationäre Sprechfunkanlagen Notfallkommunikation

Überwachungssysteme Kamerasysteme Fernüberwachung und Steuerung der Anlage Zutrittsüberwachung

Alarmierungssysteme Akustisches Alarmierungssystem/Lautsprecheranlage Generalalarm „Person über Bord“ Alarmierung Evakuierungsalarm Feueralarmierung

Schutz gegen elektrische- und elektromagnetische Gefahren Berührungsschutz Schutz gegen unabsichtliches Annähern an unter Spannung

stehende Teile Erdungsanlagen Verriegelungssystem Schutzabschaltung Schutz gegen äußere Einwirkung auf AC/DC Kabel Schutz vor Elektromagnetische Feldern Schutz von Innenraumschaltanlagen Sonstige Schutzeinrichtungen an Hochspannungsgeräten

(Trafos, Spulen Leistungsschalter etc.)

Blitzschutzsysteme

Notstromsysteme Beschreibung der Notstromversorgung Beschreibung, welche Systeme wie lange versorgt werden Notbeleuchtung

Flucht- und Rettungskonzept o Kurze Beschreibung des Flucht- und Rettungskonzept, unter

Berücksichtigung der benachbarten Mutter- und/oder Tochterplattformen und der Verfügbarkeit der Zugänge/Brücken.

o Kennzeichnung o Breite, Höhe, Länge o Notausgänge o Fußbodenbeschaffenheit o Beleuchtung o Flucht- und Rettungswegepläne gemäß DIN 4844-33 und SOLAS

Verweis auf Teil D

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 79 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Erste-Hilfe Ausrüstung Erste-Hilfe Raum in der Unterkunft (gemäß ASR 4.3) Krankenzimmer in der Unterkunft(in Anlehnung z. B. an die

Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen)

Notfallmedizin (gem. Notfallschutzkonzept) Krankentragen Defibrillator Verbandkästen

Rettungseinrichtungen Rettungsboot Rettungsinsel

Persönliche Schutzausrüstung für Notfälle o Überlebensanzüge o Rettungswesten o Rettungsringe o Notfallsignaleinrichtungen o Überlebenspakete o Anzüge für Rettungseinsätzen im Brandfall und ggf.

Brandbekämpfung

Wetterstation und Windsack

3. Weitere bauliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes

Kennzeichnung von Anlagen und Gefahrenbereichen Verbot-, Gebot-, Warn- und Hinweiskennzeichnung Rohrleitungskennzeichnung Raumkennzeichnung Anlagen- und Systemkennzeichnung

Verkehrswege-, Transport und Lagerkonzept Mobile und stationäre Transportgeräte Krananlagen Aufzugsanlage Lagerplätze

Konzept für Lagerung von Gefahrstoffen (einschließlich brennbaren

Stoffen)

o Lageplan

o Gefahrstofflager/-container

o Brandschutz und Löschanlage

o Exschutz

o Lüftung

o Anforderungen an und Maßnahmen zum Gewässerschutz

Unterkunft mit Sozialeinrichtungen Beschreibung der Unterkunft Toiletten und Waschräume Frischwasseraufbereitung, -aufbewahrung und

-überwachung Aufbewahrung von Lebensmitteln

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 80 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Aufenthaltsräume Fitnessraum Sicherungssysteme an Leitern, Treppen,

Personentransportmitteln und sonstigen höhergelegenen Arbeitsplätzen

Steigleitern (auch an Anlagen, z. B. am Trafo) Sicherungssystem an der Bootanlandung Treppenaufgänge Sicherungssysteme und Anschlagpunkte an höhergelege-

nen Arbeitsplätzen Mobile Gerüste und Arbeitsbühnen

Sicherungssysteme an Leitern, Treppen, Personentransportmitteln und sonstigen Arbeitsplätzen

Sicherheitsausrüstungen der Werkstatträume (E-, Schlosser-, Schweißwerkstatt)

4. Technischer und baulicher Brandschutz

Rauch- und Brandmeldeanlagen

Gaslöschanlagen

Sprinkleranlage bei den Konverter-Transformatoren

Feuerlöschsystem auf dem Helideck

Feuerlöscher, Löschdecken

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Feuerwehausrüstung für mobile Brandbekämpfung (Atemschutz etc.)

Pläne (Verweis auf Teil D)

5. Kennzeichnungs- und Befeuerungsplan für See- und Luftfahrt

Kennzeichnung für die Schifffahrt Tageskennzeichnung Nachtkennzeichnung

Kennzeichnung für die Luftfahrt Kennzeichnung der Plattform als Luftfahrthindernis Hubschrauberdeck Kennzeichnung Hindernisbefeuerung im Umfeld des Helideck

Vermeidung von Lichtemissionen

6. Sicherheitstechnische Einrichtungen Hubschrauberlandedeck

Befeuerung

Zu- und Abgänge

Löschanlage

Absturzsicherung

Notfalleinrichtung

Netz für das Helideck

Reinigung des Helidecks

Auffangvorrichtungen für Regen-, Spül- und Löschwasser (inklusive Überwachung des Systems)

Teil C - Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept

Geltungsbereich

Einbindung in das Gesamtkonzept des Windpark Clusters

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 81 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Schnittstellen zu anderen SHE-Konzepten/Plänen

Abkürzungsverzeichnis

1. Struktur und SHE Verantwortlichkeiten im jeweiligen Projekt

Verantwortlichkeiten o des AG gegenüber dem AN o des GU, der AN und ihre Subunternehmer o der Vorgesetzten o für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz o Verkehrssicherungspflichten (Verantwortlichkeiten gemäß

Projektvertrag) o Pflichten der Mitarbeiter

Funktionsbeschreibungen (Projektleiter, Baustellenleiter, OIM, Fahrzeugkoordinator, SiGeKo, FaSi, SHE-Manager, Beauftragte Personen für Umweltschutz (Abfall, Gewässerschutz, Gefahrgut), Sicherheitsbeauftragte, Betriebssanitäter, Erst Helfer, Helikopter Landungsoffizier etc.)

Projektspezifisches Organigramm mit den verantwortlichen Personen/Funktionen

Übersicht der vom GU zu benennenden Personen (von der Errichtungsphase bis zur Übergabe des Betriebes der Plattform an den AG)

Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Personen (ggf. Anhang oder Verweis auf das entsprechende Dokument)

Regelungen zu Arbeitszeiten, Einsatzzeiten und Reisezeiten

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen o Auswahl geeigneter Nachunternehmer/Auftragnehmer o Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß

Baustellenverordnung o BGV A1 Koordination mit Abstimmung der

Gefährdungsbeurteilungen

2. Seeraumbeobachtung

Integration in die Seeraumbeobachtung des OWP

Beschreibung Seeraumbeobachtung (z. B. MRCC, MOC), falls keine Integration in OWP Seeraumbeobachtung möglich

3. Kommunikation

Sprachregelung

Berichts- und Meldewesen o Meldung von Vorfällen, Unfällen und Beinahe Unfällen o Vorfall- und Unfallanalyse o Dokumentation und Datenlenkung (Berichterstattung an den AG,

Behörden etc.)

Übergabe der SHE Dokumentation an den AG

Kommunikationsmatrix zwischen GU, AG, Subunternehmern und Behörden

SHE-Besprechungen

Notfallkommunikation (Verweis auf Teil D)

4. Regelungen zum Transfer und Betreten auf der Plattform und auf Fahrzeugen

im Offshore-Bereich

Personalmeldesystem (Übersicht, welche Personen sich wo aufhalten)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 82 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Wetterbedingungen

Regelungen für das Betreten der Plattform in besonderen Fällen

Transfer zur Plattform (Helikopter/Schiff) mit spezifischen Regelungen zum Helikoptertransfer, Schiffseinsätzen und Überstieg auf die Plattform.

5. Bemannungskonzept der Plattform

Mindest- und Maximalbesetzung auf der Plattform

Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der durchzuführenden Tätigkeiten (Gefahrenpotential und Sicherstellen der Rettungskette und der notwendigen Funktionen)

6. Qualifikation des Personals

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Einweisungen

Unterweisungen

Schulungen und Trainings

Fortbildungskonzept/regelmäßige Übungen

Nachweisführung

Qualifikationsmatrix

Einreichen der Nachweise beim AG

7. Risikomanagement

7.1 Vorbereitungen für die Durchführung sicherer Arbeiten

(Planung, Gefährdungsbeurteilungen, SHE-Besprechungen etc.)

Planung der Projektaktivitäten

HAZID/HAZOP Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation etc.)

Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen

Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung angewandter Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung etc.)

Wartungs- und Instandhaltungskonzept. Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter Werkzeuge und Arbeitsgeräte

Prozessbeschreibung für ungeplante Arbeiten (Ad hoc-/Vor Ort-Gefährdungsbeurteilung)

7.2 Sicherheitsrelevante Dokumente für die Durchführung von Arbeiten

Einreichen sicherheitsrelevanter Dokumente beim AG o Beschreibung der Arbeitsverfahren und Prozesse o Gefährdungsbeurteilungen der geplanten Arbeiten und Maßnahmen zum

Schutz der Mitarbeiter o Betriebsanweisungen

7.3 Regelungen zur Risikominimierung vor Ort vor Beginn der Arbeiten

Toolbox Talks/Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn, einschließlich möglicher Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen

Ad hoc-Gefährdungsbeurteilungen für ungeplante Arbeiten

Arbeitserlaubnissystem, einschließlich zugehöriger Formulare und der Dokumentation

7.4 Regelmäßige Kontrollen zur Überwachung der Implementierung der

SHE-Regelungen und deren kontinuierliche Verbesserung

Regelmäßige Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der SHE-Anforderungen zu überprüfen

Prozessbeschreibungen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 83 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

o proaktive Überwachung (Maßnahmenkontrollen/Sicherstellen, dass alle Vorgaben umgesetzt sind und befolgt werden)

o reaktive Überwachung (Unfallanalysen etc.)

Audits (Auditplan, interne, Subunternehmer; Vorgaben, Abläufe, Bewertungen etc.)

Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung (Implementierung der Maßnahmen, resultierend aus den Begehungen, Audits, Review etc.)

8. Personenbezogene Regelungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich

(Plattform und Fahrzeuge)

o Alkohol und Drogen o Verhaltensregeln o Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

9. SHE-Anforderungen an Anlagen und Betriebsmittel

Einsatz von Maschinen und Geräten

Betriebsanweisungen und -anleitungen

Lärm und Vibrationen

Prüf- und Wartungsintervalle

10. SHE-Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten im Offshore-Bereich

Verkehrssicherungspflichten

Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und Helikoptertransfer und den Überstieg auf die Plattform

Einsatz von Hubschraubern

Einsatz von Schiffen o Verweis auf MOM (Marine Operational Manual) o Einschränkungen beim Bootstransfer

Einsatz von Jack up Barges (Hubplattformen)

Kranarbeiten im Offshore-Bereich

Installation und Einsatz von Gerüsten

Heben, Tragen und Transportieren von Material

Heißarbeiten

Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen o Regelungen zu Arbeiten unter Spannung

Arbeiten mit Absturzgefahr

Arbeiten in engen Räumen

Taucharbeiten/Unterwasserarbeiten

Umgang mit Gefahrstoffen

Transport von Gefahrgut

Arbeiten mit radioaktiven Quellen, z. B. Röntgenröhren (= NDE)

Ordnung, Sauberkeit und Hygiene

Teil D - Notfallmanagementsystem

1. Übersicht der wichtigsten Kontakte

Interne Meldestellen und Meldewege

Externe Meldestellen

Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in verschiedene Notfallszenarien z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze, Umweltverschmutzung etc.)

Aushänge der Notfallschutzorganisation vor Ort

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 84 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

2. Organisation der Rettungskette/Notfallkonzept

Meldewege Rettungskette und Anlagenüberwachung

Ablaufbeschreibung der Rettungskette

Notsignale auf Offshore-Baustellen

Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln (z. B. Höhenrettungsgerät, Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschließlich Hinweise zu deren Betriebsanweisungen, regelmäßigen Übungen etc.

2.1 Berücksichtigung benachbarter Plattformen/Anlagen

Besonderheiten bei Mutter-/Tochtersystemen

3. Flucht- und Rettungskonzept der Plattform

Flucht- und Rettungspläne (DIN, von allen Decks)

4. Notfallvorsorge - Brand- und Explosionsschutz

Organisatorischer Brandschutz

Ablaufbeschreibung der Rettungskette

Rettungsteam zur Personenrettung im Brandfall (Anzahl, Ausbildung, medizinische Untersuchungen, PSA, regelmäßige Übungen etc.)

Brandschutzordnung Teil A - C (nach DIN 14096)

Explosionsschutz

4.1 Notfallübungen – Brandbekämpfung und Rettung von Personen

Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

5. Notfallvorsorge – Erste-Hilfe

Ablaufbeschreibung der Melde- und Rettungskette

Erste-Hilfe-Organisation (Anzahl, Ausbildung etc.)

Sanitäter vor Ort (Anzahl, Ausbildung, Schulungen etc.)

Emergency Response Team

Notfallmedizin und medizinische Beratung durch einen Notarzt

Medizinische Versorgung und Transport ins Krankenhaus

5.1 Notfallübungen – Erste-Hilfe

Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

6. Notfallvorsorge – Umweltvorfälle (Leckagen, Unfälle mit Gefahrstoffen

und/oder wassergefährdenden Stoffen)

Kurze Beschreibung des Notfallschutzkonzeptes

Prozessabläufe zur ordnungsgemäßer Durchführung des Notfallplans, Berücksichtigung regelmäßiger Aktualisierungen, Pflege und Prüfung der Spill Kits, Verfügbarkeit der Informationen, Schulung des Personals etc.

6.1 Notfallübungen – Umweltvorfälle

Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

7. Notfallpläne

Notfallpläne und Abläufe für verschiedene Szenarien, zum Beispiel:

Personenrettung

Person über Bord

Feuer auf besetzter Plattform

Feuer auf unbesetzter Plattform

Helikopterunfall

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 85 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Austritt von Betriebsstoffen

Totalausfall der Stromversorgung

Störung der Anlagenbefeuerung

Schiff auf Kollisionskurs

Zutritt unbefugte Personen

Androhung eines Anschlages

Teil E - Betriebs-, Treibstoff-, Abwasser- und Abfallkonzept

1. Abfallkonzept mit folgenden Inhalten

Beschreibung des Abfallkonzeptes

Art und Menge der Abfälle

Trennung in die Abfallfraktionen

Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter

Verwertung/Vermeidung/Beseitigung

Transport-/Entsorgungswege

Liste geeigneter Entsorger

Schulung des Personals

2. Abwasserkonzept mit folgenden Inhalten

Abwasseranlage

Überwachung der Einleitung von Kühl-, Lösch-, Regen- und Deckwasser

Maßnahmen für Betriebsstörungen

3. Betriebs- und Treibstoffkonzept mit folgenden Inhalten

Betankungsanlage und Betankungskonzept

Inhalte der SHE-Pläne (Konzepte) für die verschiedenen Projektphasen

(Mindestanforderungen)

Für jede/-s Projektphase/Teilprojekt ist ein SHE-Plan/-Konzept zu erstellen, in dem

beschrieben ist, wie alle Anforderungen für die Fertigstellung der Arbeiten hinsichtlich

Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (SHE) im Einzelnen erfüllt und umgesetzt

werden. SHE-Anforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben, internationalen

Übereinkommen, den TenneT Vorgaben (gemäß TenneT SHE-Richtlinie, aber auch z. B. der

TOG Plattform Spezifikation) und den Auflagen der Genehmigungsbehörde.

In jedem SHE-Plan müssen die im Nachfolgenden aufgelisteten Punkte mindestens

beschrieben sein. Die folgende Liste gibt einen Überblick über die Mindestinhalte, die von

der deutschen Genehmigungsbehörde BSH und der TenneT gefordert werden. Die Liste

erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschreibung der Umsetzung der Anforderung, sollte keine bloße Wiederholung der

Rechtsvorschriften, Normen oder der SHE-Richtlinie sein, insbesondere SHE-Ziele und

Maßnahmen sollten 'SMART' formuliert werden. In diesem Zusammenhang bedeutet

'SMART':

Spezifisch für das Projekt/Teilprojekt

Messbar

Akzeptabel und attraktiv

Realistisch

Terminiert

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 86 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Hinweis: Für Plattform-Aktivitäten ist insbesondere der DNV_OS-J201 Standard zu

beachten.

Inhalte der SHE-Pläne

1. Projektbeschreibung, geplante Aktivitäten

2. Geltungsbereich des SHE-Plans

3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen, regelmäßige Aktualisierung der SHE-Pläne

4. SHE-Politik

o des General Unternehmers und der Sub-Unternehmer

Politik SHE-Projektziele ('SMART' formuliert) Programm zur Zielerreichung Anwendung geltender Rechtsvorschriften Berücksichtigung besonderer lokaler Begebenheiten

o Grundsätze zu Alkohol und Drogen (A.17.4)

o Arbeitszeit-Politik (A.7 und B.3)

5. Struktur und Verantwortlichkeiten

o Projekt Organigramm mit Kontaktdaten:

Allgemein Projekt SHE-Organisation

o Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Matrix für jeden Standort, Baustelle,

Plattform und/oder Schiff:

Allgemeine Verantwortlichkeiten für die Projektphase/das Teilprojekt (A.5 und B.1), Beschreibung der Verantwortung der Projektleitung; Verpflichtungen, um einen sicheren Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten; Berücksichtigung der eigenen Mitarbeiter, als auch Subunternehmer und Lieferanten

Verantwortung hinsichtlich SHE für die Projektphase und für jede Baustelle/jedes Schiff (einschließlich Abfallentsorgung etc.) (A.5)

Zuständigkeiten hinsichtlich SHE für die Projektphase und für jede Baustelle/jedes Schiff (einschließlich Abfallentsorgung etc.) (A.4.1.2)

Aushang/Veröffentlichung der wichtigsten Ansprechpartner mit Kontaktdaten

Für Schiffe: Zugangskontrolle zum Schiff, Personen an Bord, Höchstbesatzung

o SHE-Management des Generalunternehmers und Subunternehmer

6. Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen

o Bestellung eines Arbeits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) (bereits in

der Planungsphase) gemäß Baustellenverordnung (A.4.2.3)

o Anpassen der Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung der möglichen

Gefährdungen, die durch Arbeiten anderer Auftragnehmer, sowie von Gefährdungen,

die durch vor Ort befindliche Anlagen, ausgehen können.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 87 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

7. Kommunikation und Dokumentenlenkung

o Kommunikationsmatrix zwischen AG, GU, Subunternehmern und Behörden

o Dokumentation und Datenlenkung (Prozesse zur Erstellung von Dokumenten und

Aufzeichnungen, deren Aktualisierung, Publikation und Verteilung etc.)

o Übergabe der SHE-Dokumentation an den AG

o Meldung von Vorfällen, Unfällen, Beinahe-Unfällen und Umweltvorfällen sowie

Störungen. Art der Aufzeichnung (einschließlich Formulare) und Berichtswesen an

die betreffenden Parteien (einschließlich AG) (A.9.1)

o SHE- Besprechungen zwischen AN und AG (regelmäßig, Protokolle etc.) (B.9)

o Projektberichte

o Für Schiffe: Funkkommunikation, regelmäßige Kontrollen

8. Einsatz von geeignetem Personal (Eignung, Ausbildung/Schulung, Unterweisungen)

o Ärztliche Untersuchungen, Anforderungen für bestimmte Projektaktivitäten

(A.13 und B.10)

o Ausbildung, Schulung und Unterweisung, Anforderungen und Dokumentation

(Aufzeichnungen, Zertifikate, Terminverfolgung und Nachweiskontrolle,

Prozessbeschreibung) (B.13, B.14, B.15, B.16, B.17, B.18)

o Qualifikationsmatrix

o Unterweisung des eingesetzten Personals (A.14, B.13, B.16)

o Nachweisführung (B.16, B.18)

o Personenmeldesystem (Kontrollsystem, wie viele und welche Personen vor Ort sind)

(B.8)

9. Sicheres Arbeiten - Organisation (Planung, Gefährdungsbeurteilungen,

SHE-Besprechungen etc.)

o Planung der Projektaktivitäten

o HAZID/HAZOP Meetings (Prozessbeschreibung, Dokumentation etc.)

o Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation für alle Tätigkeiten (Beschreibung

angewandter Methoden, Maßnahmenkontrolle, Terminverfolgung etc.) (A.10)

o Prozessbeschreibung für ungeplante Arbeiten

o Arbeitsabläufe, Prozessbeschreibungen, Bedienungsanleitungen (Anhang B III)

o Wartungs- und Instandhaltungskonzept. Prozessabläufe für den Einsatz nur geprüfter

Werkzeuge und Arbeitsgeräte

o Arbeitserlaubnissystem, einschließlich zugehöriger Formulare und der

Dokumentation (B.9)

o Toolbox Talks/Durchsprache der Arbeiten vor Arbeitsbeginn einschließlich möglicher

Gefährdungen und zu treffende Schutzmaßnahmen (B.9)

o Kontrollen, Inspektionen, Audits und Begehungen vor Ort, um die Umsetzung der

SHE-Anforderungen zu überprüfen, Intervalle (auch Punkt 17. dieses Abschnittes)

10. Sicheres Arbeiten – Abläufe, Einrichtungen, Maßnahmen

o Verkehrssicherungspflichten (A.5.5)

o Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bereitstellung, Benutzung, Unterweisung

(A.16, B.6)

o Regelmäßige Prüfung Wartung und Instandhaltung von verwendetem Werkzeug,

Arbeitsgeräten, Ausrüstung etc. (Prüf- und Wartungsplan, Zertifizierung,

Dokumentation)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 88 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

o Transport von Material

o Umgang mit Gefahrgut (A.18)

o Umgang mit Gefahrstoffen (Notfall- Maßnahmen, siehe auch Punkt 21 dieses

Abschnittes, A.14.1.3)

o Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen (A.19)

o Arbeiten mit Absturzgefahr (A.17.14)

o Kranarbeiten (A.17.13, B.19.4)

o Taucharbeiten/Unterwasserarbeiten (B.19.5)

o Schweißarbeiten

o Arbeiten in engen Räumen

o Minimierung von Lärm und Vibrationen (A.17.7)

o Aufräumen der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten (A.17.6)

11. Spezielle SHE- Anforderungen an die Projektaktivitäten

o Transport von Personen, besondere Berücksichtigung für den Boots- und

Helikoptertransfer

o Einschränkungen beim Bootstransfer

o Arbeiten mit radioaktiven Quellen, z. B. Röntgenröhren (= NDE)

o SHE-Anforderungen beim Einsatz einer Jack up Barge (Hubplattform) (B.21.1)

12. Notfallvorsorge und Notfallschutzmaßnahmen (B.17, B.18)

o Notfall-Kommunikationsmatrix und Notfalltelefonnummern (Differenzierung in

verschiedene Notfallszenarien z. B. Personenunfall, Feuer, Schiffseinsätze,

Umweltverschmutzung etc.)

o Rettungskette und Anlagenüberwachung

Ablaufbeschreibung Auflistung, Einsatz von geeigneten Rettungsmitteln

(z. B. Höhenrettungsgerät, Rettungsboote, Rettungsringe, Krankentragen, Verbandkästen etc.) einschließlich Hinweise zu deren Betriebsanweisungen, regelmäßigen Übungen etc.

o Notfallübungen (Trainingsplan einschließlich Zuständigkeiten und

Verantwortlichkeiten) (B.18)

o Notsignale auf Offshore-Baustellen

o Aushänge der Notfallschutzorganisation (Festlegen geeigneter Stellen vor Ort)

o Für Schiffe: Festlegung von Maßnahmen, um Schiffen im Notfall vor Ort zu helfen

12.1 Notfallvorsorge – Brand- und Explosionsschutz (A.17.8)

o Organisatorischer Brandschutz

o Rettungsteam zur Personenrettung im Brandfall (Anzahl, Ausbildung, medizinische

Untersuchungen, PSA, regelmäßige Übungen etc.)

o Brandschutzordnung Teil A-C (nach DIN 14096)

o Explosionsschutz

12.2 Notfallvorsorge – Erste-Hilfe

o Erste-Hilfe-Organisation vor Ort (Anzahl, Ausbildung etc.) o Zusätzlich für die Plattform: (B.10) o Sanitäter vor Ort (Anzahl, Ausbildung, Schulungen etc.) o Notfallmedizin o Medizinische Versorgung und Transport ins Krankenhaus

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 89 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

o Emergency Response Team

12.3 Notfallvorsorge - Leckagen/Unfälle mit Gefahrstoffen, insbesondere

wassergefährdenden Stoffen

o Kurze Beschreibung des Notfallschutzkonzeptes o Prozessabläufe zur ordnungsgemäße Durchführung des Notfallplans,

Berücksichtigung regelmäßiger Aktualisierungen, Pflege und Prüfung der Spill Kits, Verfügbarkeit der Informationen, Schulung des Personals etc.

12.4 Notfallpläne o Notfallpläne für die Plattform:

Notfallpläne und Abläufe für verschiedene Szenarien, zum Beispiel:

Personenrettung

Person über Bord

Feuer auf besetzter Plattform

Feuer auf unbesetzter Plattform

Helikopterunfall

Austritt von Betriebsstoffen

Totalausfall der Stromversorgung

Störung der Anlagenbefeuerung

Schiff auf Kollisionskurs

Zutritt unbefugter Personen

Androhung eines Anschlages

o Notfallpläne für Schiffe:

Verlassen des Schiffes

Kollisionen

Grundberührungen

Beschädigte Maschinen

schwere Unwetterschäden

Notfälle während Kabelverlegung Operationen

etc.

Umweltschutz 13. Abfall - Vermeidung, Trennung, Sammlung und Entsorgung (A.20.2)

o Beschreibung des Abfallkonzeptes für die Projektphase unter Berücksichtigung

der einzelnen Einsatzorte.

o Abfallmanagement-Plan, spezifisch für jede Baustelle und/oder Schiff.

Prozessablauf zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abfallmanagements

(einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung, Trennung in die Abfallfraktionen,

Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter, ordnungsgemäße Entsorgung,

Schulung des Personals etc.)

o Berücksichtigung aller Punkte gemäß SHE-Richtlinie Kapitel A.19 und B.22

Spezielle Umweltschutzanforderungen für Offshore-Aktivitäten (siehe Kapitel B.22)

14. Vermeidung von Licht- und Lärmemissionen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 90 von 142

Anhang A I–Mindestanforderungen an den SHE-Master-Plan

Planung und Implementierung der Anforderungen/Abläufe 15. Implementierung der Anforderungen des SHE-Plans

o Beschreibung, wie die im SHE-Plan beschriebenen Festlegungen und Prozesse

(Management-Prozesse, unterstützende Prozesse und betriebliche Prozesse)

implementiert, gesteuert und überwacht werden.

o Kurze Beschreibung wie Änderungen und Aktualisierungen evaluiert und

gehandhabt werden.

Überwachung, Audits, Bewertung 16. Überwachung der Implementierung der SHE-Anforderungen und Maßnahmenkontrolle

o Prozessbeschreibung

proaktive Überwachung (sicherstellen, dass alle Vorgaben umgesetzt sind

und befolgt werden)

reaktive Überwachung (Unfallanalysen etc.)

o SHE-Begehungen vor Ort (Intervalle, Teilnehmer, Dokumentation,

Berichterstattung an den AG etc.)

o Audits (Auditplan, interne, Subunternehmer; Vorgaben, Abläufe,

Bewertungen etc.)

o SHE- Plan Review (Prozessbeschreibung)

o Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung (Implementierung der

Maßnahmen, resultierend aus den Begehungen, Audits, Review etc.)

Anhang

Tabelle der Referenz-Dokumente (z. B. TenneT SHE-Richtlinien), Gesetze, Verordnungen

etc.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 91 von 142

Anhang A II – Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

Anhang A II

Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

Grundsätzlich ist bei der Anwendung der Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und

Informationen darauf zu achten, dass jeweils die höherwertigen Anforderungen umzusetzen

sind. Nähere Festlegungen hierzu sind auch in den technischen Spezifikationen der TenneT

zu finden.

Arbeitsschutzgesetze und Verordnungen

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

ArbZG Arbeitszeitgesetz

AVV Abfallverzeichnis-Verordnung

BaustellV Baustellenverordnung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BlmSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

BioStoffV Biostoffverordnung

FlugfunkV Verordnung über Flugfunkzeugnisse

FlsBergV Bergverordnung für den Festlandsockel

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

GSG Gerätesicherheitsgesetz

IfSG Infektionsschutzgesetz

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung

LMHV Lebensmittelhygieneverordnung

PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung

RöV Röntgenverordnung

StrlSchV Strahlenschutzverordnung

8.GPSGV Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Schutzausrüstungen

9.GPSGV Maschinenverordnung

14. GPSGV Druckgeräteverordnung

Technische Regeln zu Gesetzen und Verordnungen

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

ASR A1.7 Türen und Tore

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

ASR A3.4 Beleuchtung

ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.5 Raumtemperatur

ASR A3.6 Lüftung

ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

ASR A4.4 Unterkünfte

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 92 von 142

Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter (TRB)

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (TRR)

Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

BGV A1 Grundsätze der Prävention

BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

BGV B2 Laserstrahlung

BGV B11 Elektromagnetische Felder

BGV C22 Bauarbeiten

BGV-C23 Taucherarbeiten

BGV D6 Krane

BGV D8 Winden, Hub und Zuggeräte

BGV D27 Flurförderzeuge

BGV D29 Fahrzeuge

UVV See Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt

Berufsgenossenschaftliche Regeln

BGR A1 Grundsätze der Prävention

BGR A3 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und

Betriebsmitteln

BGR B11 Elektromagnetische Felder

BGR 133 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

BGR 165 Gerüstbau Allgemeiner Teil mit DIN 4420

BGR 174 Gerüstbau Hängegerüste

BGR 189 Benutzung von Schutzkleidung

BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten

BGR 191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz

BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

BGR 193 Benutzung von Kopfschutz

BGR 194 Einsatz von Gehörschutz

BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen

BGR 197 Benutzung von Hautschutz

BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus

Höhen und Tiefen

BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 93 von 142

Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

Berufsgenossenschaftliche Informationen

BGI 503 Anleitung zur Ersten Hilfe

BGI 508 Übertragung von Unternehmerpflichten

BGI 515 Persönliche Schutzausrüstung

BGI 527 Sicherheit durch Unterweisung

BGI 534 Arbeiten in engen Räumen

BGI 546 Umgang mit Gefahrenstoffen

BGI 555 Kranführer

BGI 556 Anschläger

BGI 578 Sicherheit durch Betriebsanweisungen

BGI 600 Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf

Bau- und Montagestellen

BGI 622 Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen,

Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen

BGI 643 Auf Nummer sicher gehen! Ausrutschen Umknicken Stolpern

BGI 657 Windenergieanlagen

BGI 690 Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck

(Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)

BGI 694 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten

BGI 720 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

BGI 753 SF6-Anlagen und -Betriebsmittel

BGI 758 Kennzeichnungen von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen

BGI 759 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze

BGI 845 Arbeiten mit Kabelschneidgeräten

BGI 867 Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen

BGI 5006 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

BGI 5024 Gehörschutz-Informationen

Normen und VDE Richtlinien

DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste

DIN 5053 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in

Innenräumen und im Freien

DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1000 V

DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen

DIN VDE 0113 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen

DIN VDE 132 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen

DIN VDE 0140 Schutz gegen elektrischen Schlag - Gemeinsame Anforderungen für

Anlagen und Betriebsmittel

DIN VDE 0141 Erdungen für spezielle Starkstromanlagen mit Nennspannungen

über 1 kV

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 94 von 142

Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

DIN 87903 Schiffe und Meerestechnik- Sicherheitspläne für Brandschutz,

Rettungsmittel und Fluchtwege

DIN ISO 17631 Schiffe und Meerestechnik - Sicherheitspläne für Brandschutz,

Rettungsmittel und Fluchtwege-Anordnung

DIN ISO 14122-4 Ortsfeste Steigleitern

Allgemeine Schifffahrtsvorschriften

GGVSee Gefahrgutverordnung See

IALA International Association of Lighthouse Authorities

ICAO Internationale Zivilluftfahrt - Organisation

IMCA DO International Marine Contractors Association

IMCA D034 Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving

IMO International Maritime Organisation

JAR OPS 3 Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in

Hubschraubern

KüSchV Verordnung über die Küstenschifffahrt

KVR Kollisionsverhütungsregeln

MARPOL 73/78 International Convention for the Prevention of Pollution from Ships

SchKrFürsV Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

SchSV Schiffssicherheitsverordnung

SeeAnlV Seeanlagenverordnung

SeeAufG Seeaufgabengesetz

SeeSchStrO Seeschifffahrtsstraßenordnung

SeeStrO Seestraßenordnung

SOLAS 74 International Convention for the Safety of Life at Sea

SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

STCW 95 International Standards of Certification, Training and Watchkeeping for

Seafarers

Genehmigungsauflagen vom BSH

BSH Standard Konstruktive Ausführung von Offshore- Windenergieanlagen (2007)

BSH Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die

Meeresumwelt (STUK 3, 2007)

BSH Standard Baugrunderkundung für Offshore-Windenergieparks (2008)

Informationen für die Schifffahrt

Nachrichten für Seefahrer, Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt

Nautische Warnnachrichten vom Seewarndienst Emden (NWN)

Regionale Bekanntmachungen für Seefahrer der Wasser- und Schifffahrtsämter

Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 95 von 142

Anhang AII– Auflistung relevanter Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Informationen

Internationale Standards für Offshore-Plattformen

DNV, DNV-OS-J201 “Offshore Substations for Wind Farms”, October 2009

DNV, DNV-OS-C101 “Design of Offshore Steel Structures”, October 2008

DNV, DNV-OS-D201 “Electrical Installations”, October 2008

DNV, DNV-OS-D202, “Automation, Safety and Telecommunication Systems”, October 2008

DNV, DNV-RP-C203, “Fatigue Strength Analysis of Offshore Steel Structures”, April 2008

DNV MARINE OPRATIONS:2000 “Rules for Planning and Execution of Marine Operations”

NORSOK C-001 Living quarters area

NORSOK S-001 Technical safety

NORSOK S-002 Working environment

Berichtigungsservice für nautische Veröffentlichungen nach den Nachrichten

für Seefahrer (NfS)

Seekarten-Berichtigungen

Seebücher-Berichtigungen

Die aufgelisteten Gesetze und Verordnungen beziehen sich immer auf die aktuell gültige

Fassung. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 96 von 142

Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT

Anhang A III – Formblatt ASG1 der TenneT

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 97 von 142

Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen uns SHE relevanten Ereignissen bei TenneT Offshore

Anhang A IV – Meldewege bei Unfällen und SHE-relevanten Ereignissen bei

der TenneT

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil A Seite 98 von 142

Anhang A V - Ereignisbericht

Anhang A V – Ereignisbericht

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 99 von 142

Anhang A VI – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung

Anhang A VI - Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Zielsetzung 1.3 Begriffsbeschreibungen 1.4 Abkürzungsverzeichnis 1.5 Geltende Vorschriften

2. Projektbeschreibung

2.1 Projektziel 2.2 Auftragnehmer 2.3 Auftraggeber 2.4 Genehmigungen

3. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 3.1 Verantwortliche Personen 3.2 Funktionsbeschreibungen 3.3 Überwachung und Berichterstattung

4. Ablaufplanung

4.1 Beschreibung des Arbeitsablaufs 4.2 Anzuwendende Arbeitsverfahren 4.2.1 Anwendungsbereiche 4.2.2 Genehmigungs- und Zulassungspapiere 4.2.3 Testergebnisse 4.2.4 Betriebsanleitungen 4.3 Eingesetzte Werkzeuge und Geräte 4.3.1 Anwendungsbereiche

4.3.2 Betriebsanweisungen 4.3.3 Prüffristen 4.3.4 Personalanforderungen 4.3.5 Genehmigungs- und Zulassungspapiere 4.4 Personalplanung

4.4.1 Anzahl 4.4.2 Personalanforderungen

5. Gefährdungsbeurteilung

5.1 Gefährdungen 5.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln 5.3 Grenzwerte für Wetter- und Umgebungsbedingungen 5.4 Risikobewertungen

6. Notfallorganisation

6.1 Notfallpläne 6.2 Notfallübungen

7. Anlagen 7.1 Checklisten 7.2 Spezifikation

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 100 von 142

Anhang A VII – Regelung für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im

Offshore Bereich

Anhang A VII – Regelugen für Arbeiten auf Anlagen und Baustellen von Windparkbetreibern im Offshore Bereich

Werden Mitarbeiter des AG, GU/AN auf Offshoreanlagen bzw. -baustellen von

Windparkbetreibern eingesetzt, sind mindestens die Anforderungen dieser SHE-Richtlinie

und vergleichbare Anforderungen der Windparkbetreiber einzuhalten. Darüber hinaus sind

die entsprechenden Anforderungen der Windparkbetreiber, Bauherren oder dessen

beauftragten Dritten zu beachten. Grundsätzlich ist durch den GU/AN sicherzustellen, dass

die höherwertigen Anforderungen zur Anwendung kommen. Für Arbeiten auf den

entsprechenden Anlagen oder Baustellen hat sich der GU/AN mit dem Windparkbetreiber,

Bauherren oder dessen beauftragten Dritten hinsichtlich der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes abzustimmen, insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung

einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die

die Arbeiten aufeinander abstimmt. Des Weiteren ist zwischen dem Windparkbetreiber und

dem GU/AN Einigkeit darüber zu erzielen, wer für eine geeignete Notfallschutzorganisation

Sorge zu tragen hat, damit die Funktionalität der Rettungskette jederzeit gewährleistet ist.

Die entsprechenden Festlegungen sind mit eindeutiger Zuweisung von Verantwortlichkeiten

schriftlich zu dokumentieren. Zusätzlich ist die Zuständigkeit für einen sicheren

Transfer-, Zugang-, Aufenthalt und Benutzung von Unterkünften, Sozialeinrichtungen und

Baustelleneinrichtungen wie Gerüsten, Maschinen und Werkzeugen eindeutig schriftlich

festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitsabläufe und die Schutzmaßnahmen mit

allen beteiligten Unternehmen aufeinander abzustimmen (z. B. im Rahmen einer

HAZID-Studie).

Die Kommunikation sowie der Daten- und Dokumentenaustausch zur Planung der Arbeiten

hat grundsätzlich über den Projektleiter der TenneT Offshore GmbH zu erfolgen.

Abweichende Regelungen sind nur in Einzelfällen und nach Zustimmung der TenneT

Projektleitung zulässig.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 101 von 142

Anhang A VIII – Regelung für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungsstätten von Zulieferern

Anhang A VIII – Regelugen für Arbeiten in Werften oder anderen Fertigungs-

stätten von Zulieferern der TenneT oder GU/AN

Beim Einsatz von Mitarbeitern des AG, GU/AN in Werften oder anderen Fertigungsstätten

von Zulieferern sind durch den Betreiber der Fertigungsstätte oder GU/AN SHE-Pläne

vorzulegen, die die relevanten Inhalte der Anforderungen aus der TenneT SHE-Richtlinie

widerspiegeln. In den Bereichen, in denen die deutsche bzw. europäischen

Arbeitsschutzgesetzgebung und berufsgenossenschaftliche Vorschriften keine Geltung

finden, müssen SHE-Pläne inkl. Gefährdungsbeurteilungen vorgelegt werden, die

mindestens die Schutzziele von internationalen SHE-Standards und -Regelungen erfüllen.

Eine entsprechende Koordination und Abstimmung der Arbeiten vor Ort hat konform zu

Anhang A VII dieser SHE-Richtlinie zu erfolgen.

Die Firmenphilosophie von TenneT ist, dass die Mitarbeiter unserer AN denselben Schutz

vor Unfällen und Gesundheitsgefahren haben, wie unsere eigenen Mitarbeiter. Damit wir im

Rahmen unserer Fürsorgepflicht nachverfolgen können, dass Personen die im

Zusammenhang mit TenneT-Projekten tätig werden den gleichen Schutz erhalten, sind

entsprechend der nachfolgenden Tabelle Vorfälle, die sich in Fertigungsstätten ereignen an

TenneT zu berichten.

Übersicht der Meldewege und Meldezeiten für Vorfälle, die sich in den Fertigungsstätten im

Rahmen der zu erbringenden Leistungen, gemäß des Projektvertrages, ereignen.

Vorfall Info an

MOC

Ereignisbericht Unfallanalyse-

bericht

Schwerer Arbeitsunfall (Notarzteinsatz/Rettungsdienst/ Krankenhauseinlieferung)

Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen

Arbeitsunfälle Monatliche Zusammenfassung

Beinahe Unfall

(mit hohem Gefahrenpotenzial)

Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen

Vorfall

(mit hohem Gefahrenpotenzial)

Sofort Am selben Tag Innerhalb von

3 Werktagen

Vorfall Monatliche Zusammenfassung

Schwerer Unfall mit Umweltschaden Sofort Am selben Tag Innerhalb von 3 Werktagen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 102 von 142

Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG

Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG

Allgemeine Kriterien Safety Talks sind Sicherheitskurzgespräche, ähnlich wie Toolbox Talks, die vor Ort auf der Baustelle durch die verantwortliche Person direkt mit den Mitarbeitern über die jeweils auszuführende Tätigkeit geführt werden. Im Unterschied zu den Tool Box Talks soll bei den Sicherheitskurzgesprächen oder auch Safety Talks der Fokus auf sicherheitsrelevantem Verhalten und verhaltensorientierten Maß-nahmen liegen. Safety Talks können mit den bereits bekannten Tool Box Talks vereint werden. Safety Talks sind kurze, offene Gespräche in Dialog-Form, die von der verantwortlichen Person vor Ort direkt mit der Person, die die Arbeiten auf der Baustelle durchführt, geführt werden. Im Gegensatz zum Frontalunterricht soll es in Richtung einer moderierten Gesprächsführung gehen, in der die Per-sonen vor Ort aktiv zur Mitarbeit und Lösungsfindung motiviert werden und ihr sicherheitsgerechtes Denken und Verhalten schult. Die Ergebnisse der Safety Talks sind im TenneT Formblatt (Anhang A IX, SHE-Richtlinie) zu dokumentieren und vor Ort aufzubewahren. Die dokumentierten Ergebnisse sind dem TenneT Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Kriterien zur Durchführung von Safety Talks auf TenneT Baustellen:

Integration der Safety Talks/ Sicherheitskurzgespräche in die täglichen durchgeführten Tool Box Talks zur Durchsprache der durchzuführenden Tätigkeiten und Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn von Arbeiten, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort (Arbeitsumfeld, Wetter, andere Arbeiten, etc.)

Im Rahmen der Tool Box Talks sind einzelne Tätigkeiten/Themen der bevorstehenden Ar-beiten mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten zu betrachten.

In Dialog-Form vom sind vom Verantwortlichen vor Ort (z.B. Baustellenleiter, Arbeitsverant-wortlicher, OIM) mit den Personen, die vor Ort die Arbeiten ausführen offene, risikoabwä-gende Gespräche, über die Tätigkeit zu führen.

Gefahren, deren Ursachen und verhaltensorientierte Maßnahmen sind zu identifizieren und klare Umsetzungsvereinbarungen zu treffen.

Die Ergebnisse sind im TenneT Formblatt Safety Talk zu dokumentieren und vor Ort auf-zubewahren.

Dauer eines Safety Talks ca. 5-15 min

Auswahl der Themen und Tätigkeiten für Safety Welche Themen und Tätigkeiten im Rahmen eines Safety Talks durchgesprochen werden und wie häufig, richtet sich in erster Linie nach der Einstufung der Gefährdungen. Ferner ist zu betrachten, wie häufig die Tätigkeiten durchgeführt werden und die Arbeitsumgebung wechseln, da sich hieraus neu zu bewertende Gefährdungen ergeben. Vorteile von regelmäßig geführten Safety Talks

Personen, die auf unseren Baustellen Arbeiten verrichten, setzen sich aktiv und intensiv mit der sicheren Arbeitsdurchführung auseinander.

Gute und machbare Lösungsvorschläge werden durch die Besprechung der Schwachstellen und Probleme entwickelt.

Personen vor Ort diskutieren bewusst über geltende Sicherheitsregeln.

Systematische Gespräche über Gefährdungen und Verhaltensregeln unterstützen sicher-heitsgerechtes Denken und Verhalten.

Verhaltensregeln werden von den Personen mitbestimmt, wodurch sich die Akzeptanz für die Regeln erhöht.

Die Mitarbeiter werden aktiv integriert, dadurch erhöht sich ihre Eigenverantwortung.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil A Seite 103 von 142

Anhang A IX – Durchführung von Safety Talks auf Baustellen der TTG und TOG

Safety Talk / Sicherheitskurzgespräch

Ein Safety Talk ist ein Sicherheitskurzgespräch, das der direkte Vorgesetzte oder die verantwortliche Person vor Ort mit einer arbeitsdurchführenden Person oder ggf. einer kleinen Gruppe führt. Es wer-den konkrete Tätigkeiten der Person(en) durchgesprochen, mit dem Fokus auf sicherheitsgerechtem Verhalten während der Durchführung der Arbeiten. Die sichere Ausführung der Arbeit wird bespro-chen und vereinbart.

Tätigkeit/Thema:

Was kann bei dieser Tätigkeit passieren? Was sind die Ursachen?

Wie muss ich mich verhalten, damit nichts passiert?

Technische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

Organisatorische Lösungsvorschläge Wer setzt diese um? Bis wann? ________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

________________________________________________ ________________ ___________

______________ ____________________________ _____________________________

Datum / Uhrzeit Verantwortlicher (Gesprächsführer) Arbeitsdurchführende Person

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 104 von 142

Zusätzliche Festlegungen für die Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Teil B

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten auf Baustellen der TenneT im Offshore-Bereich

B.1 Geltungsbereich Teil B der SHE-Richtlinie

Die Regelungen und Prinzipien dieser SHE-Richtlinie gelten für alle AN der TenneT sowie

die von ihnen eingesetzten Subunternehmer.

Teil B der TenneT SHE-Richtlinie enthält zusätzliche Regelungen, die für alle Arbeiten im

Offshore-Bereich über die Regelungen des Teil A hinaus gelten.

Der Offshore-Bereich umfasst ab der Küstenlinie den seewärtigen Teil, einschließlich aller

trocken fallenden Gebiete des deutschen Küsten- und Wattenmeeres, sowie die

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ).

Ferner bleiben interne Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der AN

durch diese Richtlinien unberührt.

B.2 Beauftragte Personen des GU für Arbeiten im Offshore-Bereich

B.2.1 Offshore Installation Manager (OIM) für die Plattform

Der OIM wird vom GU schriftlich bestellt.

Er überwacht die Durchführung der Arbeiten an und auf der Plattform (elektrische Arbeiten,

Inspektions-, Wartungs-, und Montagearbeiten) einschließlich der sicheren Verwendung aller

Betriebs- und Arbeitsmittel für den sicheren Umgang mit der Hochspannungsanlage. Er

muss vom Baustellenleiter in alle Entscheidungen hinsichtlich der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes für das gesamte vor Ort befindliche Offshore-Personal einbezogen

werden. Bei Verstößen gegen Festlegungen dieser Richtlinie oder gegen sonstige geltende

Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen hat er den Projektleiter des AG

unverzüglich zu informieren. Ist Gefahr im Verzug hat er umgehend die Arbeiten zu

unterbrechen und kann Empfehlungen aussprechen. Er berichtet direkt an den

Baustellenleiter und den Projektleiter des AG. Bei Konflikten sind die Fachkraft für

Arbeitssicherheit und die SHE-Beauftragten des AG grundsätzlich mit einzubinden und die

Lösungen sind mit ihnen abzustimmen.

Seine wesentlichen Aufgaben sind:

Überwachung der Koordination der Arbeiten auf der Plattform. Alle Arbeiten und

Aktivitäten sind so aufeinander abzustimmen, dass sie sowohl sicher als auch

effizient durchgeführt werden können.

Kontrolle, dass alle ausgeführten Arbeiten entsprechend des Arbeitserlaubnissystems

freigegeben wurden und die zugehörigen Gefährdungsbeurteilungen vorliegen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 105 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Täglicher Austausch zwischen den Arbeitsverantwortlichen vor Ort, dem

Baustellenleiter und dem Projektleiter des AG.

Überwachung der Durchführung von Einweisungen und Kontrolle der Nachweise

über jährliche Unterweisungen.

Teilnahme an täglichen Sicherheitsbesprechungen (Toolbox Talks, Punkt B.9.)

während der Errichtungsphase.

Regelmäßige Kontrolle der Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen auf

ordnungsgemäßen Zustand, Vollzähligkeit und, wo möglich, Funktion.

Überwachung der regelmäßigen fachgerechten Wartung bzw. Inspektion aller

Rettungs- und Feuerlöschmittel/-einrichtungen entsprechend den geltenden

nationalen und internationalen Standards (u.a. SOLAS).

Einbindung in Rettungs- und Erste-Hilfe-Einsätze gemäß den Abläufen, die in den

Notfallplänen für die Plattform festgelegt wurden (Notfallschutzorganisation des GU).

Er kann ergänzend zu den regulären, zusätzliche Notfallübungen in Abstimmung mit

dem Baustellenleiter während des Offshore-Aufenthalts durchführen.

Überwachung der Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential. Eine Aufsichtsführung

ist in den Tool Box Talks und jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen.

Empfehlung von Maßnahmen nach dem Eintreten von Unfällen oder Störungen.

Überwachen, dass während des Einsatzes vor Ort die gesetzlichen und die TenneT

SHE-Richtlinien umfassend beachtet und eingehalten werden.

Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich festgelegten

sicherheitsrelevanten Prozesse im Offshore-Bereich.

Er kann ggf. Offshore-Sicherheitsbesprechungen (SHE- Besprechungen) einberufen.

Abstimmung mit dem Projektleiter, der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. dem

SHE-Beauftragten des AG in allen SHE-relevanten Prozessen.

Kenntnisse und Fähigkeiten des OIM

Ausbildung zum OIM (in Anlehnung an Standards der Öl- und Gasindustrie).

Mehrjährige Offshore-Erfahrung als OIM.

Kenntnisse über die Plattformeinrichtungen, insbesondere der

Rettungseinrichtungen. Dazu gehören ein Rettungsbootsmann Zertifikat, eine

erweiterte Brandschutzausbildung (advanced fire fighting training) etc.

Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich aller Schiffsoperationen in der Nähe der

Plattform bzw. zur Versorgung der Plattform.

Einschlägige Kenntnisse und Erfahrung im Arbeits- und Umweltschutz.

Ferner ist die persönliche Eignung ein wesentliches Qualifikationskriterium, daher ist

ein anerkanntes OIM "Coaching and Assessment Training" nachzuweisen.

Er berichtet täglich an die Projektleiter des GU und AG.

B.2.2 Fahrzeugkoordinator

Der Fahrzeugkoordinator ist für die Errichtungsphase schriftlich vom GU zu bestellen. Er

muss mit den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der Seeschifffahrt und

des Helikoptertransfers vertraut sein.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 106 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Er hat die Aufgabe, die Einsätze der Schiffe und Helikopter für alle Arbeiten zu koordinieren,

die im Offshore-Bereich, einschließlich Wattkabelverlegung, Seekabelverlegung und

Plattforminstallation stattfinden. Die Funktion des Fahrzeugkoordinators im Bereich der

Wattkabelverlegung kann durch den Baustellenleiter wahrgenommen werden. Für Arbeiten

zur Seekabelverlegung und auf der Plattform sind insbesondere die Einsätze von Schiffen

und Helikoptern von Mutter- und Tochterplattformen und angrenzenden Windparks zu

berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Hierzu hat er sich mit den

entsprechenden/verantwortlichen Stellen der anderen Unternehmen abzustimmen.

Vor Schiffseinsätzen hat er das Schiffszertifikat, die nationalen bzw. internationalen

Schiffspapiere sowie das Minimum Safe Manning Certificate stichprobenartig zu überprüfen.

Alle eingesetzten Schiffe müssen gemäß dem Genehmigungsbescheid in Bezug auf

Ausrüstung und Besetzung den deutschen Sicherheitsanforderungen genügen. Eine Kopie

der folgenden Dokumente ist als Nachweis und zur Weiterleitung an die Behörden und an

das MOC des AG zu senden:

• Certificate of Class

• Safety Construction Certificate

• Safety Equipment Certificate & Record

• Safety Radio Certificate & Record

• Minimum Safe Manning Document/Certificate

• International Tonnage Certificate

• Vessel Specifications.

Schulungsnachweise gemäß STCW 95 der Schiffsbesatzung sind von ihm stichprobenartig

einzusehen.

Vor Helikoptereinsätzen hat er die Zulassungspapiere für den eingesetzten Helikopter und

des Flugpersonals zu überprüfen. Weiterhin hat er zu überwachen, dass die festgelegten

Abläufe für Helikoptertransfers eingehalten werden. Bei allen Einsätzen hat er die

verantwortlichen Personen zu unterstützen und die entsprechenden Flugdaten an den

Projektleiter des AG weiterzuleiten. Eine Übersicht der eingesetzten Personen im

Offshore-Bereich ist täglich an das MOC zu senden (Flug- und Schiffseinsätze).

Er berichtet direkt dem Projektleiter des AG und des AN.

B.3 5B Arbeitszeiten im Offshore-Bereich

Die Arbeitszeiten können nach Zustimmung der zuständigen Gewerbeaufsicht nach den

Vorgaben der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG gestaltet werden. Darüber hinaus sind die

jeweiligen (tarif-)vertraglichen Regelungen der AN zu beachten. Anträge zur Arbeitszeit bei

dem Gewerbeaufsichtsamt sind dem AG in Kopie sofort zur Verfügung zu stellen. Ansonsten

gilt für die Durchführung aller Tätigkeiten auf der Plattform das deutsche Arbeitszeitgesetz

mit den dazu gehörigen Verordnungen.

Die Arbeitszeitenregelung für die seemännische Besatzung auf Wasserfahrzeugen kann

nach der Richtlinie H1999/63/EGH über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten erfolgen.

Werden Arbeiten im 24-Stunden-Betrieb durchgeführt, sind diese Arbeiten so zu gestalten,

dass die Ruhezeiten der abgelösten Schicht nicht beeinflusst werden.

Ferner sind folgende Punkte bei der Arbeitszeitgestaltung zu beachten:

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 107 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Wenn die Durchführung der geplanten Arbeiten voraussichtlich die tägliche

Höchstarbeitszeit überschreitet, oder wenn die Dauer nicht genau abzuschätzen ist, so

ist grundsätzlich eine Übernachtung vor Ort einzuplanen.

Arbeiten im Außenbereich der Plattform sind grundsätzlich bei Tageslicht oder

tageslichtgleichwertiger Beleuchtung sowie nur bei geeigneten Wetterbedingungen

durchzuführen.

Arbeiten über offenem Wasser dürfen generell nur bei Tageslicht durchgeführt werden.

Der Transfer von und zur Plattform ist grundsätzlich nicht nachts durchzuführen. Sollte

das Helideck und der Schiffsanleger dennoch im Dunkeln angesteuert werden (z. B. im

Evakuierungsfall, so ist eine ausreichende Beleuchtung des Helidecks bzw. des

Schiffanlegers mit Flutlicht sicherzustellen. Das Flutlicht muss ferngesteuert geschaltet

werden können.

B.4 6B Wetterbedingungen

Tätigkeiten im Offshore-Bereich werden maßgebend von den vorherrschenden

Wetterbedingungen beeinflusst. Entsprechend sind für alle Tätigkeiten

Gefährdungsbeurteilungen anzufertigen, die auch die verschiedenen Wetterbedingungen

berücksichtigen.

Vor Beginn aller Arbeiten ist eine Person schriftlich zu benennen, die eine aktuelle

Seewettervorhersage einholt und auswertet. Insbesondere vor größeren und länger

andauernden, zusammenhängenden Arbeiten sind mindestens zwei voneinander

unabhängige Seewettervorhersagen einzuholen und auszuwerten.

Des Weiteren ist eine Person schriftlich zu benennen, die die Wetterbedingungen vor Ort

unter Berücksichtigung von Wellenhöhe, Windstärke, Windrichtung, und sonstigen

Wetterparametern (Gewitter, Eis, Glätte etc.), beurteilt und ggf. die Arbeiten einstellen lässt.

Sie muss diesbezüglich eine Weisungsbefugnis gegenüber dem vor Ort tätigen Personal

haben.

Sie hat sich mit den verantwortlichen Personen der Zubringer (Helikopterpilot und Kapitän)

abzusprechen und deren Anweisungen zu beachten/befolgen.

B.5 7BRegelungen für den Zugang zur Plattform für Personen, die nicht an den

praktischen Übungen des Offshore-Trainingsteilgenommen haben

Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen

eines Offshore-Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich

und ist schriftlich vom GU in Zustimmung mit dem Projektleiter des AG zu beantragen.

Dem Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen

Vorgesetzten beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Einsatz

anzufertigen, in dem besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum

richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten

Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zusammen

mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 108 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen muss die schriftliche Erlaubnis

des GU vorliegen.

Folgende Punkte sind in besonderen Fällen zu beachten:

Es darf sich nur um Tageseinsätze, ohne geplante Übernachtungen handeln und es

darf die Ausnahme nur einmal pro Person geltend gemacht werden.

Sicherheitstrainings müssen nicht absolviert werden. Stattdessen sind die laut der GB

für diesen Einsatz gesonderten Maßnahmen umzusetzen und ein Nachweis darüber

vorzulegen.

Ein Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung ist vorzulegen (Punkt A.13 und

B.10).

Nachweise über die Teilnahme an Unterweisungen und Einweisungen gemäß

Arbeitsschutzgesetz müssen vorliegen (Punkt A.11 sowie B.16 und B. 18).

Teilnahme an der Plattformeinweisung (Punkt B.16). Die Teilnahme an der

Einweisung ist zu dokumentieren (Punkt B.14).

Registrierung mit Ausweis beim Helikopter Service bzw. Schiffsservice

(Personalmeldesystem, Punkt B.8 ).

Bei Transfer mit Helikopter: Hubschrauber-Sicherheitseinweisung gemäß Boarding

Procedure und namentliche Registrierung (Punkt B.14).

Bei Schiffstransfer: Schiffsspezifische Sicherheitseinweisung (Punkt B.14).

Ausstattung mit PSA (z. B. Überlebensanzug, Rettungsweste, Helm,

Sicherheitsschuhe, Warnweste) und Einweisung in die richtige Benutzung der PSA ist

vom AG bzw. AN sicherzustellen.

Es dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, für die eine gesonderte

Gefährdungsbeurteilung vorliegt (siehe oben).

B.6 PSA und Kleidung im Offshore-Bereich

Zusätzlich zu der persönlichen Schutzausrüstung (siehe Punkt A.16) sind durch den AN für

bestimmte Tätigkeiten und Notfallsituationen im Offshore-Bereich

Überlebensanzüge/Rettungsanzüge sowie geeignete (Arbeits-)Rettungswesten

bereitzustellen. Die Anzahl dieser PSA ist gemäß SOLAS zu bemessen und orientiert sich

dabei an der max. Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf Wasserfahrzeugen

und/oder Offshore-Plattformen. Alle Ausrüstungsgegenstände müssen die aktuell geltenden

Standards und Prüfnormen der BG Verkehr sowie SOLAS erfüllen und dementsprechend für

die Seeschifffahrt und den Offshore-Einsatz zertifiziert sein.

Tragen eines Überlebensanzuges und einer (Arbeits-)Rettungsweste:

Bei Helikopterflügen im Offshore-Bereich ist grundsätzlich ein Überlebensanzug, je

nach Modell auch zusammen mit einer (halb-)automatischen (Arbeits-)Rettungsweste

zu tragen.

Es wird empfohlen, unter dem Überlebensanzug mindestens drei Lagen Kleidung

anstatt einer dicken Unterkleidung zu tragen.

Bei Arbeiten im Bereich Wattenmeer kann auf das Tragen eines Überlebensanzugs

verzichtet werden. Eine Arbeitsrettungsweste ist jedoch grundsätzlich bei Arbeiten mit

Absturzgefahren ins offene Wasser zu tragen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 109 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Rettungswesten sind dem Gewicht des Trägers und seiner notwendigen

Kleidung/Ausrüstung anzupassen (unterschiedlicher Auftrieb). Bei Arbeiten mit

Absturzgefahr ins offene Wasser ist generell ein Überlebensanzug zu tragen. Ist das

Tragen eines Überlebensanzugs unzweckmäßig (z. B. bei Schweißarbeiten) sind in

einer Gefährdungsbeurteilung andere geeignete Maßnahmen festzulegen, zur

Erreichung des gleichen Schutzzieles.

B.6.1 PSA für den Schiffstransfer und Überstieg

Die im Rahmen eines Schiffstransfers speziell beim Überstieg zu tragende PSA sollte

mindestens Folgendes umfassen:

PSA (gemäß A.16)

Automatische Rettungsweste, zugelassen nach der BG Verkehr bzw. SOLAS für

die Schifffahrt und den Offshore-Bereich.

Hinweis: Beim Zugang zu einem Schiff mit festen Aufbauten über eine gesicherte

Gangway z. B. im Hafen kann das Schiff ohne angelegte Rettungsweste betreten

werden.

Beim Überstieg auf Offshore-Plattformen ist grundsätzlich eine vollautomatische

(Arbeits-)Rettungsweste und ein geeigneter Überlebensanzug mit ausreichender

Bewegungsfreiheit zu tragen.

Beim Überstieg in küstennahen Bereichen kann auf das Tragen eines

Überlebensanzug verzichtet werden, wenn eine schnelle Rettung gewährleistet ist

und keine Gefahr des Unterkühlens besteht. Dies muss in einer entsprechenden

Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

Einsatz eines ELT, PLB o. ä. (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zum

jeweiligen Transfer).

Zu PSA siehe auch ergänzend Abschnitt A.14.1.2, A.16 und B.6 dieser Richtlinie.

B.7 Besatzung und Aufenthalt auf Plattform

Aus Sicherheitsaspekten ist nach Installation der Plattform im Offshore-Bereich der

Aufenthalt auf der Plattform grundsätzlich nur mit mindestens sechs Personen zugelassen.

Ausnahmen können für kurzfristige Begehungen zu Kontrollzwecken gemacht werden, bei

denen keine Montagearbeiten oder Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential

durchgeführt werden. Hierfür ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzulegen und die

Genehmigung des Projektleiters des AG erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung ist

immer nur für den einen beantragten Einsatz gültig und zeitlich darauf begrenzt. Bei einer

möglichen Ausnahmegenehmigung darf weder die Mindestanzahl von 4 Personen

unterschritten, noch die für die Plattform zugelassene Höchstbesetzung überschritten

werden.

Wird die Plattform mit dem Hubschrauber angeflogen, so ist der Pilot (ggf. die Piloten) als

Person der Plattformbesatzung, nicht jedoch als Person der Mindestbesatzung der Plattform

zu zählen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 110 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Die Maximalbesetzung der Plattform richtet sich nach den Übernachtungsmöglichkeiten und

der zur Verfügung stehenden Rettungseinrichtungen zur Evakuierung der Plattform.

Erfordern die geplanten Arbeiten in Bauphasen, dass sich mehr Personen als zugelassen

auf der Plattform aufhalten, so ist zu gewährleisten, dass Sozialeinrichtungen

(Übernachtungsmöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Aufenthaltsräume und Verpflegung) und

Rettungsmittel vor Ort ausreichend vorhanden sind und ein reibungsloser Ablauf der

Rettungskette organisiert ist. Erste-Hilfe-Maßnahmen und eine Evakuierung im Notfall mit

Helikopter sowie eine ausreichende Anzahl und Funktion der Rettungseinrichtungen auf der

Plattform müssen sichergestellt sein. Die entsprechenden Maßnahmen sind in einer

Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und mit den Projektleitern (AG und AN), dem

OIM sowie der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den SHE-Beauftragen

des AG rechtzeitig abzustimmen.

Eine zeitliche Begrenzung für den Aufenthalt von Personen ergibt sich aus dem

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG und aus den jeweiligen

(Tarif-) Verträgen der eingesetzten AN (siehe Punkt B.3 und A.7).

Generell ist bei der Planung und Organisation von Offshore-Einsätzen eine plötzliche

Wetterverschlechterung einzukalkulieren und ausreichende Verpflegung für alle

Beschäftigen über einen Zeitraum von 21 Kalendertagen sicherzustellen.

Alle Personen sind dazu verpflichtet, ihren persönlichen Bereich und gemeinsam genutzte

Unterkünfte und Sozialräume in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ihn wie

vorgefunden wieder zu verlassen. Es ist durch den GU in Absprache mit den AN vor Ort ein

Housekeeping-Plan auf der Plattform zu erstellen, der die Verantwortlichkeiten festlegt. Der

Plan ist regelmäßig zu aktualisieren und bei Änderungen in der Besatzung entsprechend

anzupassen. Ferner sind während der Bauphase vom GU Festlegungen zur regelmäßigen

Versorgung mit frischer Wäsche zu treffen.

Junge Erwachsene unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht auf Plattformen im

Offshore-Bereich arbeiten. Auf Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen und mit Zustimmung

der Vorgesetzten und eines Arbeitsmediziners können ggf. Ausnahmen durch die

Projektleiter des AG und AN in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG

erteilt werden.

B.7.1 Besatzung von Schiffen

Jedes Schiff muss mit der von seinem Flaggenstaat geforderten Mindestbesatzung (Safe

Manning Certificate oder Flaggenstaatsanforderungen) eingesetzt werden. Bei kleinen

Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die nicht einem Safe Manning oder

Flaggenstaatsanforderungen unterliegen, darf die Mindestanzahl von zur Ausübung eines

sicheren Schiffsbetriebes notwendigen Besatzung, zu keiner Zeit unterschritten werden. Eine

Begründung für die Besatzungsstärke und deren fachliche Qualifikation ist beim

Fahrzeugkoordinator einzureichen. Bei kleinen, u. a. Schlauchboot-ähnlichen Fahrzeugen

müssen zu jederzeit mindestens drei Besatzungsmitglieder geführt werden, um einen

sicheren Überstieg und ggf. das Retten einer über Bord gegangenen Person sicherzustellen

Bei kleinen Fahrzeugen, die z.B. im Bereich des Wattenmeeres oder zum Transport zwi-

schen den Inseln eingesetzt werden, kann auf das 3. Besatzungsmitglied verzichtete wer-

den, wenn eine Rettung auf andere Weise gewährleistet wird und dies auch Ergebnis einer

Gefährdungsbeurteilung ist.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 111 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Passagiere bzw. zu transportierende Personen sind nicht zur Mindestbesatzung zurechnen.

Es dürfen sich ferner auch nur so viele Personen auf dem Schiff befinden, wie für die das

Schiff zugelassen und auch entsprechende Rettungsmittel verfügbar sind.

B.8 Personalmeldesystem

Das Personalmeldesystem dient der Information, welche Personen sich wo im

Offshore-Bereich aufhalten, um insbesondere in Gefahrensituationen jederzeit einen

Überblick zu haben.

Meldesystem für die Offshore Plattform:

Alle Personen, die auf Offshore-Plattformen tätig werden sollen, müssen vorher schriftlich

beim GU und dem AG angemeldet werden. Der GU meldet die Personen dann beim OIM,

dem Baustellenleiter und beim jeweiligen Transfer-Serviceunternehmen an. Bei dem

Transfer-Unternehmen ist vor Abflug/Abfahrt der Personalausweis und ein Nachweis über

ein gültiges Sicherheitstraining vorzulegen.

Die Registrierung aller Personen ist schriftlich unter Angabe folgender Daten zu

dokumentieren:

Name und Personalausweisnummer

Uhrzeit des Abfluges/der Abfahrt des Zubringers (Boot, Hubschrauber)

Ziel des Zubringers

Uhrzeit des Wiedereintreffens der Person auf dem Zubringer.

Meldesystem für alle Arbeiten im Offshore-Bereich

Der GU bzw. AN hat sicherzustellen, dass immer dokumentiert ist, welche Personen sich im

Offshore-Bereich befinden. Dies umfasst alle Arbeiten auf der Plattform, auf allen Schiffen

und die Arbeiten im Watt.

B.8.1 An- und Abmeldesystem auf der Plattform (Stationsbuch)

Alle Personen haben sich unter Angabe der folgenden Daten beim Betreten oder Verlassen

der Offshore-Baustelle im Anwesenheitsbuch/Stationsbuch ein- bzw. auszutragen:

Datum

Name in Blockbuchstaben und Unterschrift

Uhrzeit der Ankunft/der Abfahrt

Tätigkeit

Firma/Unternehmen

Die Verantwortung für das An- und Abmeldesystem obliegt dem OIM. Dieser muss zu

jederzeit Kenntnis darüber haben, welche und wie viele Personen sich auf der Plattform

befinden und für welche Arbeiten diese eingeteilt sind. Für den Notfall ist eine vollständige

Liste aller an Bord befindlichen Personen unverzichtbar.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 112 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.9 6B Tagesberichte für Arbeiten im Offshore-Bereich

Werden Arbeiten auf der Offshore-Plattform durchgeführt, so ist dem AG spätestens am

Folgetag ein Tagesbericht zuzusenden. Der Tagesbericht muss folgende Informationen

mindestens enthalten:

Anzahl und Namen der Personen vor Ort

Namen der Schiffe innerhalb der 500 m Zone

Fortschritt der Arbeiten (durchgeführte und nicht erledigte Arbeiten)

Geleistete Arbeitsstunden

Beschreibung der Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten, mit Freigabeverfahren (Ausgestellte

Arbeitserlaubnisse (Work-Permits))

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen

Beginn und Ende der Arbeiten

Status der Sicherheitssysteme und Füllstände der Tanks (Diesels, Bilgen,

Schwarzwasser, Trinkwasser etc.)

Wetterbedingungen

Eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge, ggf. beteiligte Schiffe und

Hubschrauber

Durchgeführte Besprechungen und Einweisungen

Durchgeführte Sicherheitsübungen

Anzahl, Abfahrt/-flug und Ankunftszeiten der Transfers mit Schiff und/oder Helikopter

(Anfahren und Verlassen der Offshore-Baustelle)

Tägliche Überwachung der Füllstände von Tanks und Bilgen

Regelmäßige Überprüfung und Wartung von Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen

Von allen Schiffen sind Tagesberichte gemäß dem Leistungsverzeichnis des

Projektvertrages anzufertigen. Im Tagesbericht sollten folgende Punkte mindestens

dokumentiert sein:

Anzahl und die Namen der Personen

Geleistete Arbeitsstunden

Durchgeführte Tätigkeiten

Durchgeführte gefahrengeneigte Tätigkeiten

Ausgestellte Arbeitserlaubnisse (Work Permits)

Anzahl der Unfälle

Anzahl der Zwischenfälle (einschließlich Umweltvorfälle)

Anzahl der Beinahe-Unfälle

Geleistete Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Die Schifftagesberichte sind dem AG (MOC, Marine Operation Centre) spätestens am

Folgetag zuzusenden.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 113 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.10 11B Qualifikation und Eignung des Personals

B.10.1 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist Ausdruck der allgemeinen

Fürsorgepflicht und dient der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden. Bei

Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen oder Belastungen ist in regelmäßigen Abständen

zu überprüfen, ob eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter besteht.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind die

Pflichtuntersuchungen bei Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten nachzuweisen.

Weiterhin sind den Mitarbeitern Angebotsuntersuchungen anzubieten.

B.10.2 Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich:

Eine medizinische Notfallversorgung ist in der Errichtungs- und Inbetriebnahmephase durch

den GU sicherzustellen. Bis eine qualifizierte medizinische/ärztliche Versorgung möglich ist,

vergehen auch im Optimalfall mehrere Stunden. Widrige Wetterverhältnisse können lange

Verzögerungen von Krankentransporten zum Festland oder vom Transfer eines Notarztes in

den Offshore-Bereich verursachen. Zunächst geringfügige gesundheitliche Probleme können

sich in dieser Zeit stark verschlimmern.

Um gesundheitlichen Vorfällen im Offshore-Bereich vorzubeugen, ist es daher unerlässlich,

dass der Gesundheits- und Fitnesszustandes der Personen, die im Offshore-Bereich tätig

werden, untersucht wird und dass alle Personen ausreichend belastbar sind. Daher sind von

allen Personen, die im Offshore-Bereich (Plattform, Schiffe und sonstige schwimmende

Einheiten) tätig werden, Eignungsuntersuchungen nachzuweisen.

Eignungsuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich können gemäß der

'Richtlinie für ärztliche Eignungsuntersuchungen bei Arbeitnehmern auf

Offshore-Windenergieanlagen sowie Öl- und Gasförderplattformen', die von der Deutschen

Gesellschaft für Maritime Medizin e.V. (DGMM) herausgegeben wurde, durchgeführt werden.

Es werden auch nationale Bescheinigungen aus den Nordsee-Anrainerstaaten anerkannt,

wenn sie den Standards der Öl- und Gasindustrie (z. B. NOGEPA, OLF, UKOOA)

entsprechen. Des Weiteren werden auch Untersuchungen nach den

berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen gemäß G 20 „Lärm“, G 25 „Fahr-, Steuer- und

Überwachungstätigkeiten“ und G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ anerkannt.

Bei speziellen Gesundheitsproblemen können weiterführende Untersuchungen notwendig

sein. Diese Eignungsuntersuchungen sind in Übereinstimmung mit den anerkannten

arbeitsmedizinischen Standards von einem Arbeitsmediziner/Facharzt für Arbeitsmedizin

durchzuführen. Der untersuchende Arzt sollte ausreichende Kenntnisse über den

Arbeitsplatz, das Tätigkeitsspektrum und den Anforderungen der Sicherheitstrainings haben.

Hinweis: Es ist zu beachten, dass die Eignungsuntersuchung für den Einsatz im

Offshore-Bereich nicht mit den sonstigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

(G-Untersuchungen) gleichgesetzt wird, d. h. alle Personen müssen sich ggf. zusätzlich,

entsprechend ihrer Tätigkeit (z. B. für Träger von Atemschutzgeräten), noch weiteren

speziellen Untersuchungen unterziehen. Diese Vorsorgeuntersuchungen sind in den

jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen (Pflichtuntersuchungen und

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 114 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Angebotsuntersuchungen). Diese Verpflichtung obliegt dem jeweiligen AN in seiner

Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern.

Hinweis: Abweichend von der oben genannten Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für

Maritime Medizin e.V. (DGMM) gelten Besucherregelungen entsprechend dieser

SHE-Richtlinie (siehe Punkt B.5).

Hinweis:

Seeleute/seemännische Besatzungen der Schiffe oder Fahrzeuge müssen eine gültige

Seediensttauglichkeitsbescheinigung der BG Verkehr oder gleichwertig haben.

B.10.3 Nachuntersuchungen für den Aufenthalt im Offshore-Bereich

Alle Personen müssen vor ihrem ersten Aufenthalt im Offshore-Bereich arbeitsmedizinisch

untersucht sein. Nachuntersuchungen sind mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen.

Der untersuchende Arzt kann, falls erforderlich, eine erhöhte Häufigkeit der Untersuchung

anordnen. Mit erhöhtem Alter sollte die Frequenz der Untersuchungen gemäß STCW 95

erhöht werden.

Nach einer Verletzung oder Erkrankung muss der Gesundheitszustand des Mitarbeiters

erneut untersucht werden. Dies kann, muss aber nicht notwendigerweise weitere

Untersuchungen nach sich ziehen. Diese ärztliche Nachuntersuchung sollte erfolgen, wenn

die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauerte.

B.10.4 Nachweis der Vorsorgeuntersuchung

In der Errichtungsphase von Offshore-Plattformen sind als Nachweise der

Vorsorgeuntersuchung und der Eignung (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) dem AG

spätestens 1 Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich vorzulegen, zusammen mit den unter

Punkt A.11 genannten Unterlagen.

B.10.5 Eignung für Essenszubereitung

Bereitet eine Person für andere Personen Essen zu, so muss diese Person eine Belehrung

über relevante Symptome und bestimmte Krankheiten gemäß des Infektionsschutzgesetzes

nachweisen. Die Erstbelehrung ist beim Gesundheitsamt oder von einem dafür

zugelassenen Arzt durchzuführen. Die Belehrung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die

Wiederholung kann der Arbeitgeber durchführen und ist schriftlich zu dokumentieren. Diese

2jährige Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt nicht die regelmäßige

Belehrung nach § 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygieneverordnung.

B.10.6 Schulungen und Sicherheitstrainings

Um einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen alle im

Offshore-Bereich tätigen Personen entsprechend ihrer Aufgaben, zusätzlich zu den

gesetzlich geforderten Unterweisungen (Punkt A.14), geeignete Sicherheitskurse und

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Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Schulungen absolvieren. Alle Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter zur Durchführung der

geplanten Arbeiten im Offshore-Bereich hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

einweisen und regelmäßig unterweisen.

Nur die Personen, die an den für sie erforderlichen Schulungen, Kursen und

Sicherheitstrainings teilgenommen haben und diese nachweisen können, dürfen im

Offshore-Bereich im Rahmen von Projekten der TenneT tätig werden.

B.10.7 Sicherheitstraining (Offshore Safety Basiskurs)

Zur Vorbereitung auf den Umgang mit Gefahren, die beim Schiffs- bzw. Helikoptertransfer

sowie beim Aufenthalt auf den Offshore-Baustellen auftreten können, sind folgende Kurse

(Safety Basiskurs) und Trainings, je nach Einsatzort und Tätigkeit, obligatorisch:

Arbeiten im Offshore-Bereich:

Alle Personen, die im Offshore-Bereich arbeiten, müssen einen Basiskurs Offshore-Training

absolviert haben.

Vergleichbare Schulungen und Trainingsmaßnahmen wie sie in der Offshore Oil & Gas

Industrie (BOSIET - Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training) und in der

Handelsschifffahrt (Basic Safety Training nach STCW 95) durchgeführt werden, werden nach

der Vorlage entsprechender Zertifikate vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt.

Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen, ggf. sind jährliche Auffrischungskurse

durchzuführen.

Seemännische Besatzung:

Die seemännische Besatzung der Schiffe und Fahrzeuge muss eine gültige

Sicherheitsgrundausbildung (Basic Safety Training and Instruction for all seafarers)

nach STCW 95, A-VI/1 vorweisen können.

Arbeiten in trockengefallenen Wattbereichen:

Alle Personen, die sich nur in trockengefallenen Wattbereichen aufhalten, müssen über das

Verhalten im marinen Umfeld bei Seenot unterwiesen sein. Das richtige Verhalten und die

Verwendung der PSA und Rettungsmittel sind durch Notfallübungen vor dem Aufenthalt und

anschließend in regelmäßigen Abständen zu trainieren.

Die Unterweisungen und Notfallübungen sind zu dokumentieren.

Das Training umfasst mindestens folgende Inhalte:

Feuer-/Brandbekämpfung

Neben den fest installierten Brandschutzeinrichtungen/Löschsystemen stehen auf den

Offshore-Baustellen und Schiffen geeignete mobile Löschmittel zur Bekämpfung von

Entstehungsbränden zur Verfügung, deren Umgang regelmäßig geschult und trainiert

werden muss. Ferner muss das Verhalten bei starker Rauchentwicklung geschult werden.

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Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Hinweis: Leiter bei Brand-Rettungseinsätzen müssen über eine erweiterte

Brandbekämpfungsausbildung, z. B. „Advanced Fire Fighting“ Training nach STCW 95,

verfügen.

Verhalten im marinen Umfeld und in Seenot

Schulung und Training des Verlassens eines Schiffes und Verhalten als Schiffbrüchiger im

Wasser (Inhalte mindestens gemäß STCW 95).

Umgang mit Rettungsmitteln

Schulung und Training des Umgangs mit Rettungsmitteln und mariner Schutzausrüstung

(Inhalte mindestens gemäß STCW 95).

Hinweis: Leiter von Rettungseinsätzen und Rettungsbootsführer müssen über eine erweiterte

Ausbildung verfügen, z. B. Rescue Boat und/oder Fast Rescue Boat nach STCW 95.

Ggf. sind weitere Trainingsinhalte entsprechend den Gegebenheiten auf der Plattform zu

ergänzen.

B.10.8 Unterwasserausstieg aus Helikopter (HUET)

Im Kurs werden das Verhalten bei Notlandungen und das Aussteigen aus einem sinkenden

Hubschrauber sowie Aussteigen aus einem gedreht sinkenden Hubschrauber trainiert

(HUET – Helicopter Underwater Escape Training).

Dieser Kurs ist grundsätzlich von allen Personen, die mit Helikopter in den Offshore-Bereich

geflogen werden, zu absolvieren.

Der Kurs ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen, ggf. sind jährliche Auffrischungskurse

durchzuführen.

B.10.9 Erste-Hilfe Training

Alle im Offshore-Bereich eingesetzten Personen müssen Grundkenntnisse in Erster-Hilfe

besitzen.

¾ des Offshore-Personals muss durch einen national oder international anerkannten

Erste-Hilfe-Lehrgang über min. 2 x 8 Stunden eine Schulung zum Ersthelfer nachweisen.

Auf Baustellen, an denen Defibrillatoren vorhanden sind, müssen die Ersthelfer zusätzlich

eine Schulung im Umgang mit dem Defibrillator nachweisen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 117 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.10.10 Betriebssanitäter

Werden Arbeiten auf Offshore-Plattformen durchgeführt, muss mindestens ein

Betriebssanitäter (oder höherwertig) anwesend sein. Die Qualifikation umfasst eine

3-wöchige Ausbildung zum Betriebssanitäter, die durch eine von der Berufsgenossenschaft

anerkannten Institution durchgeführt werden muss. Die Ausbildung orientiert sich dabei an

der Land üblichen Betriebssanitäter-Ausbildung, die auf spezielle Offshore-Belange und auf

Übungen mit vorhandenen Medikamenten zu erweitern ist.

Der Ausbildungsstandard für medizinisch geschultes Personal für den Offshore Bereich und

die Mindestanforderungen zur medizinischen Versorgung vor Ort wird zurzeit bei den

Berufsgenossenschaften, Ärzten und in Gremien der Offshoreindustrie diskutiert. Sobald ein

Standard als Ergebnis der Arbeitsgruppen veröffentlich wird und er als Stand der Technik

anzuerkennen ist, sind die Anforderungen aus diesem Standard entsprechend anzuwenden

und umzusetzen.

Im Fall von lebensbedrohlichen Verletzungen oder Erkrankungen, kann der Betriebssanitäter

im Rahmen seiner Notfallkompetenz und unter fernmündlicher Beratung eines Notarztes an

Land die vorhandenen Notfall-Medikamente, die sich an die SchKrFürsV orientieren sollten,

verabreichen.

Wird ein Betriebssanitäter vorwiegend für Montagearbeiten eingesetzt oder ist er bei

Notfällen für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen, muss bei einer 24/7-Bemannung auf

Baustellen ein weiterer Betriebssanitäter anwesend sein. Alle 2 Jahre ist ein min. 1-wöchiger

Auffrischungskurs für Betriebssanitäter erforderlich.

Eine Nachschulung des Erste-Hilfe-Trainings ist mindestens alle 2 Jahre durchzuführen.

Ferner muss mindestens ein Betriebssanitäter auf der Plattform in die Krankenfürsorge nach

STCW 95 unterwiesen sein, um die Verantwortung bzw. Leitung des Plattformhospitals zu

übernehmen.

B.11 Qualifikation und Eignung der Schiffsbesatzung

Der AN hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal inklusive Schiffsführung nicht

nur über entsprechende Zertifikate, sondern auch über einschlägige und fundierte

Erfahrungen verfügen um das Schiff in jeder Situation sicher führen zu können.

Der AN und in letzter Instanz der vor Ort verantwortliche Schiffsführer haben für die

Einhaltung dieser Vorgaben Sorge zu tragen.

Die Qualifizierungsnachweise der Schiffsbesatzung sowie alle relevanten Papiere,

Genehmigungen etc. das Schiff und/oder dessen Tätigkeit betreffend, sind stets mitzuführen.

B.12 Zusätzliche Qualifikationen für die Plattformbesatzungen

B.12.1 Führen des Rettungsboots

Es muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei Personen vor Ort sind, die zum Führen

des Rettungsboots befähigt sind. Folgendes Zertifikat, das zum Führen des Rettungsboots

berechtigt, ist vorzulegen: Rettungsbootsmann für Überlebensfahrzeuge und

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 118 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Bereitschaftsboote: Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 nach STCW 95 Verbindung mit

Abschnitt A-VI/2-Abs. 1 bis 4

B.12.2 Helikopter Landungsoffizier (HLO)

Wird eine UW-Plattform oder ein Schiff mit einem Helikopter angeflogen, so ist

sicherzustellen, dass mindestens eine Person über die Kenntnisse eines Helikopter

Landungsoffiziers (HLO) verfügt.

Der HLO ist für die Sicherheit beim Starten und Landen von Helikoptern verantwortlich.

Er hat zu überwachen, dass alle Hubschrauberoperationen in Übereinstimmung mit den

festgelegten Abläufen, SHE-Regeln und Vorschriften sicher ausgeführt werden.

Des Weiteren muss er sicherstellen, dass die betreffenden Notfallpläne eingehalten und

umgesetzt werden.

Beim Starten und Landen hat er u. a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Kontrolle der Betriebsbereitschaft und Erfüllung der Rahmenbedingungen für einen

sicheren Helikopterbetrieb

Freigabe des Helidecks vor dem Starten und Landen

Freigabe von Starts und Landungen für den Helikopter

Information der Plattform- oder Schiffsbesatzung über Start- und Landevorgänge

Funkkontakt mit Helikopter sicherstellen

Absprache mit OIM oder Kapitän

Betriebsbereitschaft der Sicherheitssysteme fürs Helideck sicherstellen

Bedienung der manuellen Löscheinrichtung

Dokumentation und Berichterstattung

Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse muss ein HLO nachweisen:

Ausreichende Erfahrung bezüglich Helikopterbetrieb, speziell im Offshore-Bereich

Ausreichende Kenntnisse bezüglich Notfallschutzorganisation und Notfallplänen

Flugfunkzeugnis (siehe B.12)

ausreichende Kenntnisse in den relevanten Gefahrguttransportvorschriften und

Gefahrstoffverordnung.

Rechtliche und technische Detailkenntnisse bezüglich Helikopterbetrieb

Ausreichende Erfahrung bezüglich Brandbekämpfung

Ist die Plattform zum Zeitpunkt der Landung des Hubschraubers unbemannt, so befindet sich

der HLO an Bord des Hubschraubers. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, ist er

der erste, der den Hubschrauber nach der Landung verlässt und der letzte, der ihn vor dem

Rückflug wieder besteigt. Während des Fluges ist der HLO in das interne Kommunikations-

system des Hubschraubers zu integrieren. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord der

Plattform wird er vom AG mit einem Funkgerät ausgestattet.

B.12.3 Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten

Für den Einsatz von UKW-Funkanlagen auf Plattformen müssen mindestens 2 Personen ein

beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis bzw. Short Range Certificate (SRC) nachweisen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 119 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Dieses Funkbetriebszeugnis berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen. Beim Einsatz

von GMDSS-fähigen Kurz- oder Grenzwellen-Seefunkanlagen sowie Inmarsat-

Satellitenanlagen ist ein Allgemeines Funkbetriebszeugnis bzw. Long Range Certificate

(LRC) erforderlich.

Auf funkausrüstungspflichtigen Schiffen sind Funkbetriebszeugnisse, wie ROC - Restricted

Operator’s Certificate (UKW Anlagen) und GOC - General Operator’s Certificate (UKW-,

GW- und KW-Funk, sowie Seefunk über Satelliten) erforderlich.

B.12.4 Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterpiloten

Für den Betrieb von Flugfunkanlagen und für den Funkkontakt mit Helikoptern ist ein

Flugfunkzeugnis (beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis BZF) entsprechend der

Verständigungssprache (Deutsch und/oder Englisch) nachzuweisen.

Das BZF I berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch und Englisch, das BZF II

berechtigt zur Durchführung des Flugfunks auf Deutsch.

Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV).

B.12.5 Qualifikation für Kranarbeiten auf See

Werden Arbeiten mit dem Kran ausgeführt, so muss die Person, die den Kran bedient, ein

Zertifikat zum Führen von Offshore-Kränen schriftlich nachweisen. Eine Schulung zum

Kranführer kann in einem Kurs erworben werden, in dem die Kenntnisse zum sicheren

Betrieb von Kranen gemäß BGV D6 und die wichtigsten Vorschriften und

Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Kranen vertraut gemacht werden.

Der Kranführer muss des Weiteren eine Eignungsuntersuchung gemäß G 25

„Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, eine Prüfung zum Führen eines Kranes im

Offshore-Bereich und eine Beauftragung gemäß BGV D6 § 29 nachweisen. Ferner sind

einschlägige Erfahrungen im Führen eines Kranes vorzuweisen. Insbesondere Kranarbeiten,

die das Heben und Absetzen von Lasten auf Schiffen oder den Transport von Personen

beinhalten, dürfen nur von Kranfahrern vorgenommen werden, die einschlägige Erfahrung im

Führen von Offshore-Kränen nachweisen können.

Alle Personen, die Lasten an den Kran anschlagen, müssen eine entsprechende

Unterweisung nachweisen. Die Nachweise sind ebenfalls vor Beginn der Arbeiten dem AG

vorzulegen.

B.13 Nachweis über Schulung und Trainings

Ein Nachweis der Teilnahme an den erforderlichen Sicherheitstrainings und Unterweisungen,

sowie den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat durch Vorlage der Zertifikate

rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Die Bescheinigungen sind bei dem

zuständigen Projektleiter des AG einzureichen. Dieser leitet sie an die Fachkraft für

Arbeitssicherheit des AG zur Bewertung weiter. Die Vorlage eines Safety Logbuchs erfolgt

beim jeweiligen Transportunternehmen vor Abflug bzw. Ablegen des Schiffes.

Das Safety Logbuch ist während des Aufenthalts im Offshore-Bereich immer mitzuführen.

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Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.14 Einweisungen im Offshore-Bereich

B.14.1 Sicherheitseinweisung auf Offshore- Baustellen

Jede Person muss vor dem Zugang zu Offshore-Baustellen oder Schiffen an einer

Sicherheitseinweisung teilnehmen. Sicherheitseinweisungen werden vom Baustellenleiter

oder zuständigem Sicherheitsoffizier vorgenommen. Sicherheitsunterweisungen sind zu dem

erforderlich, wenn sich die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährdungslage geändert

haben.

Die Einweisung umfasst mindestens folgende Themen:

Allgemeine Sicherheitsregeln und Verhaltensweisen

Anforderungen und Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen

Hinweis auf Ge- und Verbote

Hinweise auf Notfallpläne und darin enthaltene Standorte von Rettungs- und

Feuerlöscheinrichtungen sowie Fluchtwegen

Gefahrenbereiche und Zutrittsverbote

Verhalten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen

Verhalten bei aufkommendem Gewitter

Verhalten bei drohender Kollision anderer Verkehrsteilnehmer mit der Plattform

Verhalten bei Kranarbeiten

Umweltschutz

Abfallkonzept

Verantwortlichkeiten

Arbeitszeiten

Meldepflicht und Dokumentation

Personalmeldesystem

Arbeitserlaubnissystem

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren

gemäß Gefährdungsbeurteilung in gültiger Fassung

Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan)

Verhalten bei Brandalarm

Verhalten bei Evakuierungsalarm.

B.14.2 Sicherheitseinweisung für Transfers mit Helikopter

Vor jedem Flug (Hin- und Rückflug) ist für alle Passagiere eine Sicherheitseinweisung

durchzuführen. Die Einweisung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:

Annähern an und Verhalten in den Gefahrenbereichen des Helikopters

Fluchtwege

Verhalten bei Notsituationen

Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

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Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.14.3 Sicherheitseinweisung für Schiffs-Transfer oder Aufenthalt auf Schiffen

Bei Schiffs-Transfers in den Offshore-Bereich oder bei Aufenthalt auf Schiffen zur Durch-

führung von Offshorearbeiten ist vom Schiffspersonal eine Sicherheitseinweisung für alle

Passagiere vorzunehmen. Die Einweisung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

Vorstellung der Besatzung und Erläuterung etwaiger Zuständigkeiten

Bedeutung der unterschiedlichen Alarme der Schiffsirene

Anlegen und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (z. B. Gebrauch der

Rettungsweste und möglicher anderer Rettungsmittel)

Standorte der Rettungseinrichtungen (Rettungsboote, Rettungsringe,

Arbeits-/Rettungswesten etc.)

Fluchtwege

Erläuterung des Ablaufs des bevorstehenden Transfers

Verhalten im Fahrzeug während des Transfers, beim Überstieg, bei Schiffsbewegungen

und im Notfall

Verhalten während des Transfers, speziell bei schlechtem Wetter, Seegang

Zu erwartendes Wetter und sich daraus ergebende Besonderheiten

Mögliche Gefahrenquellen und Gefahrenbereiche auf dem Schiff

Hinweis und Erläuterung der verschiedenen Sitz-/Stehbereiche oder Aufenthaltsbereiche

im Fahrzeug, ggf. Einteilung der Plätze durch den Boots-/Schiffsführer je nach

Eignung/Belastbarkeit der Personen bei kleinen Fahrzeugen

Hinweis und Erläuterung von Sitz- bzw. Stehmöglichkeiten

Hinweis, die Besatzung bei Unwohlsein und Unsicherheiten sofort zu informieren

Verhalten bei einem Mann-über-Bord-Manöver

Verhalten im Seenotfall

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 122 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.15 Schulungsmatrix für den Aufenthalt im Offshore-Bereich

Die nachfolgende Abbildung stellt eine Übersicht über die notwendigen Schulungs- und Trainingsnachweise in den verschiedenen Projektphasen dar. Die Widerholungsfrequenzen in der nachfolgenden Abbildung stellen nur die Mindestanforderungen dar. Bei speziellen Erfordernissen oder AN-internen Festlegungen kann es zu Verkürzungen der Auffrischungstermine kommen.

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(B.5

)

Arbeitsmedizinische Eignungs- bzw. Vorsorgeuntersuchungen

A B (x) (x) x x x x x

Offshore Safety Basistraining 4 Z, L

(x) (x) x x x x U

HUET 4 Z, L

x1) x1) x1) x1) x U

Erste-Hilfe Lehrgang 2 B x x x x x x

Sicherheitsunterweisung ge-mäß (ArbSchG)

B x x x x x

Elektrotechnische Unterwei-sung

1 B x2) x2) x2) x2)

Laserschutz Sicherheitsunterweisung

1 B x5) x5) x5) x5)

Einweisung Offshore UW-Plattform

1 B x x x x x x x

Einweisung in baustellenspez. Gefährdungen

t B x x x x x

Sicherheitseinweisung auf dem Transferschiff

t B x x x

Helikopter Bording Procedure t B x1) x1) x1) x x x

Erlaubnis für Kranarbeiten __ B x3) x3) x3)

Zertifikat SF6 Arbeiten __ Z x4)

Zertifikat zum Führen des Rettungsbootes

__ Z x6) x6) x6) x6)

Sprechfunkzeugnis für den Gebrauch von Seefunkgeräten

__ Z x x x x

Flugfunkzeugnis für den Kontakt mit Helikopterbesatzung

__ Z x x x x

Atemschutz Geräteträger 1 B x7) x7) x7) x7)

Abb. B1 - Schulungsmatrix ULegendeU: A: Altersabhängig Z: Zertifikat L: Safety Logbuch B: Bescheinigung, Unterschriftenliste T: täglich, vor jedem Transfer U: Unterweisung x

1): nur, wenn Transfer mit Helikopter

x2): wenn elektrotechnische Arbeiten ausgeführt werden

x3): Von Personen, die Kranarbeiten durchführen

x4): Personen, die Arbeiten an SF6 Anlagen durchführen

x5)

: Personen, die Tätigkeiten an Geräten mit Lasergefährdungen durchführen x

6) : Mindestens zwei Personen vor Ort

(siehe auch Hinweis) x

7) : Mindestens vier Personen vor Ort

(x): Nachweise gemäß STCW95

für die Schiffsbesatzung

sind dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 123 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Hinweis: Für den Einsatz von Freifallrettungsbooten müssen die Fürer des Rettungsbootes

ein Training für Freifallrettungsboote nachweisen können. Das Personal muss über die

Gefahren und Benutzung von Freifallrettungsbooten speziell unterwiesen werden.

B.16 Nachweis über Einweisungen und Unterweisungen

Über den Inhalt und Zeitpunkt der Einweisungen und Unterweisung sind Aufzeichnungen zu

führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die entsprechenden

Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten, hierfür empfiehlt es sich, dass zusätzlich von

jedem Mitarbeiter ein sogenannter Sicherheitspass mitzuführen ist (z. B. Sicherheitspass des

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. – WEG). Ferner ist eine Kopie dieser

Aufzeichnungen dem zuständigen Projektleiter des AG vor Beginn der Arbeiten

einzureichen. Dieser leitet die Dokumente an die Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG zur

Bewertung und Dokumentation weiter.

B.17 Notfallkommunikation

Um eine verlässlich funktionierende Notfallschutzorganisation sicherzustellen, müssen

immer zwei voneinander unabhängige Kommunikationswege vorhanden sein. Die

Kommunikationswege müssen in beide Richtungen funktionsfähig sein und die

Kommunikation muss direkt an Land, in die Luft (Helikopter) und zu Schiffen (Standby

Vessel, Rettungsboot, Rettungsfloß etc.) und ggf. zu anderen Plattformen gewährleistet sein.

Für den Fall, dass aufgrund einer Störung nur ein Kommunikationsweg vorhanden ist oder

ein kompletter Ausfall der Kommunikationswege vorliegt, sind entsprechende

Notfallmaßnahmen festzulegen.

B.18 Notfallschutzorganisation und Notfallübungen

Für alle Offshore-Baustellen ist vom GU bzw. Schiffseigner eine funktionierende

Notfallschutzorganisation aufzustellen. Die/Das Notfallschutzorganisation/-konzept ist im

Rahmen des jeweiligen SHE-Plans (siehe Anhang A I) zu beschreiben.

Für Offshore-Baustellen zur Errichtung von Plattformen und Kabelanlagen sowie zur

Inbetriebnahme von Offshore-Hochspannungsanlagen muss eine 24/7 besetzte

Melde-/Koordinationsstelle an Land eingerichtet werden. Für die Rettung von Personen auf

Offshore-Plattformen ist ein Vertrag mit einem Rettungsdienstleister nachzuweisen, um die

ärztliche Versorgung und den Transport von Kranken und verletzten Personen

sicherzustellen sowie eine Beteiligung an der Notfallleitstelle für Offshore Windparks bis zur

Übergabe der Plattform an den AG vorzunehmen. Es ist möglich dies über einen

entsprechenden Vertrag mit dem AG abzuschließen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 124 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Die Notfallschutzorganisation muss mindestens folgende Inhalte berücksichtigen:

Notfallpläne für die verschiedenen Notfallsituationen (siehe auch beispielhafte

Aufzählung), einschließlich möglicher Umweltszenarien

Interne und externe Notfallrufnummern

Rufnummern von internen und externen Kontaktpersonen

Brandschutzpläne

Flucht- und Rettungspläne

Emergency Response Team

Regelmäßige Sicherheitstrainings/Drills/Notfallübungen

Zusätzlich für die Arbeiten auf der Plattform:

Onshore-Meldestelle

Bereitschaft eines Rettungshubschraubers mit Notarzt

Notarzt an Land zur telefonischen, medizinischen Beratung

Um die Funktion der Notfallpläne sicherzustellen, sind in regelmäßigen Abständen

Notfallübungen durchzuführen und zu wiederholen.

Notfallübungen dienen der Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich der

Notfallvorsorge und sind nach Art und Umfang der Arbeiten in festzulegenden Abständen zu

wiederholen, mindestens jedoch alle 14 Tage. Hierzu ist ein Trainingsplan zu erstellen, der

die verschiedenen notwendigen Notfallübungen und deren Intervalle verbindlich festlegt.

Durch eine Notfallübung wird einerseits der effektive und reibungslose Ablauf eines

Notfallplans geprobt und andererseits auch bisher unerkannte Mängel aufgedeckt.

Soweit erforderlich sind Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter durchzuführen (Alarmierung,

Evakuierungen, Erste-Hilfe, Brandbekämpfung, Übungen mit dem Rettungsboot,

Mann-über-Bord-Manöver).

Die Ergebnisse einer Notfallübung sind zu dokumentieren. Wenn erforderlich, sind hieraus

Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. In den Gefährdungsbeurteilungen ist auf

entsprechende Notfallpläne zu verweisen.

Die Notfallpläne sind allen beteiligten Personen, dem AG und den eingebundenen Dritten

(insbesondere Ämtern und Behörden) spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten

bekannt zu geben.

Beispielhafte Aufzählung von Notfallplänen für:

Personenrettung

Person über Bord

Feuer auf besetzter Plattform

Helikopterunfall

Betriebsstörung

Totalausfall der Stromversorgung

Austritt von Betriebsstoffen

Störung der Anlagenbefeuerung

Zutritt unbefugter Personen

Androhung eines Anschlags

Schlechte Wetterverhältnisse, Eis und Sturm

Schiff auf Kollisionskurs im großen Abstand

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 125 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Driftendes Schiff in der Nähe der Plattform

Versorgungsschiff kollidiert mit Plattform

Einsatz bei plattformnahen Unfällen (Schiffsunglück, Havarie, Helikopterabsturz etc.)

B.19 14B Anforderungen an bestimme Tätigkeiten im Offshore-Bereich

B.19.1 Aufenthalt und Arbeiten im Watt

Das Wattenmeer ist Teil des in der SHE-Richtlinie festgelegten Offshore-Bereichs und

umfasst alle mehrmals am Tag trockenfallenden Bereiche im deutschen Wattenmeer.

Beeinflusst von den Gezeiten, fällt der Wasserpegel bei Ebbe um bis zu vier Meter, so dass

der Meeresgrund kilometerweit eingeschränkt begehbar ist.

Sowohl die Flut, als auch die Ebbe bergen nicht zu vernachlässigenden Gefahren für sich

darin befindliche Personen, die vor der Aufnahme von Arbeiten, als auch während dieser,

berücksichtigt werden müssen. Um die spezifischen lokalen Besonderheiten und Gefahren

bewerten zu können, sollten die Planungen der Arbeiten im Wattbereich in Zusammenarbeit

und Abstimmung mit lokalen Fachkundigen (staatlich geprüften Wattführern, Meteorologen

etc.) erfolgen.

Nachfolgend werden mögliche Gefährdungen im Watt aufgezeigt und Mindestanforderungen

für die Berücksichtigung und Umsetzung durch den GU/AN dargestellt.

B.19.2 Gefahren im Watt

Pontons, Schiffe und der Bereich Kabeltrasse im Watt können nicht nur mit dem Boot,

sondern auch, zu Zeiten von Ebbe, teilweise per Fuß erreicht werden. Wattbaustellen sollten

unter Berücksichtigung der Hinderung der Schifffahrt und möglichen behördlichen Auflagen,

stets ausreichend beleuchtet und gekennzeichnet sein, so dass sie für alle Personen und

Verkehrsteilnehmer bei jeder Wetterlage eindeutig zu erkennen sind. Auftretende Gefahren

bestehen bei Aufenthalten bzw. Begehungen im Watt unter anderem durch:

Unerwartet auftretende Seenebel

Witterungsverhältnisse, speziell Gewitter

Winterzeit (Eis und Schnee)

Einsetzendes Hochwasser, auch beeinflusst vom Wind

Strömungen in den Prielen

Schlick und Baggerlöcher

Muschelfelder, insbesondere Miesmuscheln

teilw. Versinken im Watt

Folgende Mindestanforderungen sind zur Reduzierung der o. g. Gefahren umzusetzen:

Gezeitenkalender beachten und aufgrund der Wettervorhersage/-lage bewerten

o Standortspezifische Gezeitenkalender anfertigen und beachten

o Ausreichend Zeit für den Rückweg einplanen

o Volllaufende Priele und tiefer liegende Wattbereiche berücksichtigen

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 126 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Wettervorhersage einholen und beurteilen

o Angepasste Kleidung

o Sonnenschutz

o kein Aufenthalt im Watt bei Gewitter

o Vorsicht bei vereisten Flächen

keine Alleinarbeit im Watt (außerhalb von Sicht- und Rufweite von Kollegen)

Ständiger Handy- und/ oder Funkkontakt ist sicherzustellen

Schlick- und Baggerlöcher nicht betreten und Personen vor Ort entsprechend

informieren bzw. einweisen. Kennzeichnungen und Absperrungen sind vor Einsetzen

der Flut aus dem Watt zu entfernen

Muschelfelder nicht betreten

Vorgeschriebene PSA für Wattbaustellen tragen

Bei einsetzender Dunkelheit, bei Nacht, drohendem Wetterumschwung, Gewitter,

Sturm und/oder (drohendem) Nebel sollten keine Wattbegehungen oder Arbeiten

außerhalb der Sichtweite von aufliegenden Fahrzeugen durchgeführt werden.

Jugendliche unter 18 Jahre dürfen im Watt nur eingesetzt werden, wenn mindestens

2 erwachsene Begleiter anwesend sind

Arbeiten im Watt/Wattbegehungen dürfen nur in Absprache und mit vorheriger

Zustimmung des Wattverantwortlichen/Bauleiters erfolgen

Mindestens einer der sich im Watt befindlichen Personen muss über eine voll

funktionsfähige und korrekt eingestellte Uhr verfügen, um die für die Begehung

und/oder Arbeiten zur Verfügung stehende Zeit zu überwachen

Das Watt darf nur auf einer vorher festgelegten Route begangen werden

Sowohl vor als auch nach der Arbeit muss auf Vollzähligkeit der Personen geprüft

werden

Zu jeder Zeit muss mindestens eine lichtstarke Taschenlampe o. ä. mitgeführt werden,

mit der die Personen unter Umständen auf sich aufmerksam machen können

Hinweis: Zur besseren Orientierung wären GPS mit Routing und/oder Karten-Funktionen

denkbar, um die Orientierung im Watt und die Kenntnis möglicher Gefahren zu verbessern.

B.19.3 Transfer und Übersetzen von Personen im Offshore-Bereich

Die Wahl des Transportmittels ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. Dringlichkeit,

Wetter und Seewettervorhersage, der zu verrichtenden Arbeiten, Gewicht und Typ der

Werkzeuge oder Ersatzteile, Anzahl der Personen und Verfügbarkeit der Transportmittel.

Für den Transport zur Plattform ist der Helikopter das primäre Transportmittel. Ein Betreten

der Plattform über den Schiffsanleger ist nur in Ausnahmefällen gestattet. In diesen Fällen

kann die Plattform über die Steigleiter des Schiffsanlegers betreten werden. Der Vorgang ist

entsprechend in einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Beim Einsatz eines

Personenaufnahmemittels wird auf Punkt B.21 verwiesen.

Generell sollten Personentransfers immer am Tage durchgeführt und so organisiert werden,

dass möglichst wenig Fahrten/Flüge notwendig sind. Muss ein Transfer dennoch in der

Dunkelheit und/oder bei Dämmerung durchgeführt werden, sollen hierfür gesonderte

Gefährdungsbeurteilung erstellt und entsprechende Maßnahmen eingeführt werden.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 127 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Der verantwortliche Schiffsführer (Kapitän), der Helikopterpilot und der

OIM/Plattformverantwortliche erteilen, in Abstimmung untereinander, die Erlaubnis zum

Personentransport, speziell für den Überstieg auf die Plattform. Ihnen obliegt zu jeder Zeit

die Entscheidung und Verantwortung über die Ausführung und den Abbruch dieser Einsätze.

B.19.4 Kranarbeiten im Offshore-Bereich

Allgemeine Anforderungen an Kranarbeiten sind näher unter Punkt A.17.13 beschrieben.

Zusätzlich sind bei Kranarbeiten im Offshore-Bereich folgende Punkte besonders zu

beachten:

Während des Start- und Landevorgangs eines Helikopters dürfen keine Arbeiten mit und

an dem Kran durchgeführt werden. Der Kran befindet sich in gesicherter Stellung, sodass

er für den Helikopter keine Gefahr darstellt.

Erstellung eines Liftplans vor Beginn der Arbeiten durch den Kranführer in Abstimmung

mit dem OIM und der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG.

Sichern der zu hebenden Objekte gegen Verdrehen und Schwingen mit Führungsleinen.

Bekanntgabe der max. Windgeschwindigkeiten und max. signifikanter Wellenhöhen für

die in Einsatz kommenden Kräne im Betriebshandbuch. Ein Notfallplan für plötzlich

aufkommendes Schlechtwetter ist schriftlich auszuarbeiten und vorab zu prüfen.

Berücksichtigung des evtl. zusätzlichen Winddrucks auf die Lasten bei Auswahl der

Anschlagmittel

Kommunikationstest unter allen involvierten Personen/Stationen.

Sowohl die Tages, als auch Nacht- und Hindernisbefeuerung bzw. -kennzeichnung hat in

Übereinstimmung mit der Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von

Luftfahrthindernissen (AVV) (NfL I 143/07) vom BMVBS vom 08. Mai 2007 zu erfolgen

Funkverbindung und Sichtkontakt zum Anschläger und der Last sicherstellen.

Folgende Punkte sind beim Transport von Personen mit dem Kran zu beachten:

Personenaufnahmemittel (PAM) können mit einer Führungsleine gegen Verdrehen und

Schwingen von mindestens einer Person an Deck gesichert werden, so dass keine

Gefährdungen entstehen.

Der AG/AN darf Personenaufnahmemittel an Hebeeinrichtungen nur einsetzen, wenn

1. der Hersteller oder Lieferer der Hebeeinrichtung dies als bestimmungsgemäße

Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben der bestimmungsgemäßen

Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind.

Oder:

2. die Eignung der Hebeeinrichtung für den Einsatz unter den örtlichen

Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Der AG/AN hat dafür zu sorgen, dass eine gefahrlose und rasche Rettung von Personen,

die sich im Personenaufnahmemittel befinden, möglich ist.

Der AG/AN hat dafür zu sorgen, dass

- ein Koordinator bestimmt wird, sofern mehrere Unternehmen an dem Einsatz eines

Personenaufnahmemittels beteiligt sind,

- die Beschäftigten, die an dem Einsatz eines PAM beteiligt sind, über die

Handhabung und das zu beachtende Verhalten unterwiesen werden.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 128 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Für den Einsatz von PAM hat der AG/Unternehmer/Subunternehmer einen

Arbeitsverantwortlichen und einen Einweiser zu bestellen. Von der Bestellung eines

Einweisers kann abgesehen werden, wenn

- der Führer der Hebeeinrichtung jeder Zeit ausreichende Sicht auf das

Personenaufnahmemittel hat und

- der Führer der Hebeeinrichtung sich mit den im Personenaufnahmemittel

befindlichen Personen verständigen kann.

Der Arbeitsverantwortliche hat den Einsatz des Personenaufnahmemittels vor Ort zu

beaufsichtigen und die Einhaltung der Betriebsanweisung zu überwachen.

- Der Führer des Hebezeuges entscheidet, entsprechend den Windverhältnissen,

über den Einsatz des Personenaufnahmemittels.

Das Tragen einer Rettungsweste, die den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ist

Pflicht für alle Arbeiten in PAM über der Wasseroberfläche.

Wenn erforderlich, müssen Personen im PAM Auffangsysteme gegen Absturz tragen und

sich an den entsprechenden Punkten im PAM befestigen.

Weitere Maßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und in einer

detaillierten Betriebsanweisung zu beschreiben.

B.19.5 Unterwasserarbeiten

Arbeiten unter Wasser sind grundsätzlich so zu planen, dass sie mit ferngesteuerten

Unterwassergeräten, sogenannten ROVs (Remotely Operated Vehicle) durchgeführt werden

können.

Der Einsatz von Personen für Taucharbeiten ist grundsätzlich zu vermeiden.

Können Taucharbeiten mit Personen dennoch nicht vermieden werden, sind geplante

Taucharbeiten bereits in den Angebotsunterlagen für das Gesamtprojekt kenntlich zu

machen und dem AG mitzuteilen.

Sowohl im küstennahen Bereich als auch in der deutschen AWZ hat die BGV C 23 Gültigkeit

und ist entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die internationalen Standards

(IMCA Diving series D 001 - D 050) für Taucharbeiten in der Nordsee zu beachten, z. B.:

IMCA Dive Technical Training D001

IMCA International Code of Practice for Offshore Diving UK Appendix D14-07.

IMCA Regeln (Norway/UK Regulatory Guidance for Offshore Diving D 034)

Ergeben sich Abweichungen zu der BGV C 23 (z. B. bei Art der geplanten

Oberflächendekompression, etc.), so sind die geplanten Taucharbeiten frühzeitig mit der

zuständigen Behörde für Arbeitsschutz und ggf. der Berufsgenossenschaft abzustimmen.

Der AG ist bei der Abstimmung einzubinden.

Ferner sind grundsätzlich alle Unterlagen zu Taucharbeiten mindestens 4 Wochen vor

Beginn der Arbeiten beim AG einzureichen sowie bei den Windparkbetreibern anzumelden

und terminlich abzustimmen.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 129 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Weitere Anforderungen:

Die beauftragten Tauchunternehmen haben Taucherfahrung unter ähnlichen Bedingungen in

der Nordsee nachzuweisen.

Während der Zeit der Taucharbeiten dürfen im Bereich der Plattform oder in den

angrenzenden Windparks keine Rammarbeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind

rechtzeitig, unter Einbindung des SiGeKo´s, durch den GU aufeinander abzustimmen.

Nach Abstimmung zwischen dem AG, GU und der Tauchfirma, dass Taucharbeiten

durchgeführt werden können, entscheidet der verantwortliche Einsatzleiter vor Ort über die

Durchführung der Taucharbeiten gemäß den Vorschriften, festgelegten Prozeduren und

Bedingungen vor Ort.

Folgende Unterlagen sind für die Taucharbeiten zu erstellen und in Kopie beim Projektleiter

des AG einzureichen:

Erläuterung zur Notwendigkeit des Tauchganges

Genaue Ablaufbeschreibung des Tauchganges, einschließlich Angabe des

Tauchgases, Austauschpläne und Dekompression

Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan bzw. Betriebsanweisung

Notfallpläne und Beschreibung der Notfalleinrichtungen (z. B. Druckkammer etc.)

Qualifikationsnachweise der Taucher und des Taucheinsatzleiters

Referenzen über ähnliche Tauchgänge in der Nordsee

Schriftliche Bestellung des Taucheinsatzleiters

Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gem. G 31 oder einen Nachweis über

eine vergleichbare arbeitsmedizinische Untersuchung für Taucharbeiten

Auflistung der Tauchausrüstung

Nachweis der letzten Prüfung der Tauchausrüstungen

B.19.6 Befördern von Personen in Personenaufnahmekörben

Das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekorb vom Schiff auf Offshore-

Plattformen oder auf andere Offshore-Bauwerke und schwimmende Einheiten, ist nur in

Ausnahmefällen zulässig. Hierfür ist als Mindeststandard entweder der FROG-3 Crew Trans-

fer Device, FROG-6 Crew Transfer Device oder die TORO Transfer Capsule einzusetzen.

Der Einsatz abweichender Typen (CE-Zertifizierung muss vorhanden sein) von Personen-

aufnahmekörben wird vor dem Einsatz vom AG geprüft und gegebenenfalls anerkannt und

freigegeben.

Für das Befördern von Personen mittels Personenaufnahmekörben ist eine detaillierte

Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen, in der festgelegt ist,

unter welchen Bedingungen der Transport durchgeführt wird und wann das Verfahren

einzustellen ist. Ferner sind Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Arbeitsablaufbeschreibung

ist mit dem Projektleiter und der Fachkraft für Arbeitssicherheit des AG sowie dem OIM

abzustimmen und vom Baustellenleiter freizugeben (siehe auch B.9). Vor Beginn des

Einsatzes ist eine Anmeldung für die Personenbeförderung mittels Kran und Personenauf-

nahmekorb an die jeweils zuständige BG und über den Projektleiter des AG an das BSH zu

senden. Eine Funkverbindung und Sichtverbindung (über die zweite Person/oder Kamera)

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 130 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

zum Schiff muss sichergestellt sein. Die Person, die auf die Plattform übersteigt und den

Kran bedient, muss über die Qualifikation eines Kranführers und über einschlägige Erfahrun-

gen im Führen eines Offshore-Kranes verfügen (siehe auch Punkt B.12).

B.20 Einsatz von Schiffen

Eingesetzte Schiffe müssen die Anforderungen gemäß der, laut Projektvertrag, jeweils

gültigen Technischen Spezifikation „Procedures for structural work – Scope of work platform

structures“ erfüllen. Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung bzw. zum Montagepersonal

gehören (z.B. Bauaufsichten), dürfen nicht in die Arbeiten aktiv eingreifen bzw. eingebunden

werden. Durch ein geeignetes Deck-Management sind alle Gefahrenbereiche zu kennzeich-

nen.

Vor dem Einsatz sind von jedem der genannten Fahrzeuge alle nationalen und

internationalen Schiffspapiere, fahrzeugspezifischen Notfallpläne und

Gefährdungsbeurteilungen für planbare Tätigkeiten sowie die folgenden Schiffs-Zertifikate

dem AG vorzulegen (MOC):

• Certificate of Class

• Safety Construction Certificate

• Safety Equipment Certificate & Record

• Safety Radio Certificate & Record

• Minimum Safe Manning Document/Certificate

• International Tonnage Certificate

• Vessel Specifications.

B.20.1 Besondere Anforderungen für den Betrieb von Schiffen unter ausländischer

Flagge

Schiffe, die Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom

5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben oder auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts

angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, müssen

den gleichen Anforderungen gemäß Schiffssicherheitsgesetz genügen, wie Schiffe gleicher

Art und Verwendung, die unter der deutschen Bundesflagge betrieben werden

(Gleichwertigkeitsprinzip).

Schiffe der EU-Mitgliedsstaaten müssen entsprechend den geltenden internationalen

Gesetzen und Vorschriften geführt, ausgerüstet und gebaut werden

(Siehe Küstenschifffahrtsverordnung).

Schiffe, die in die Sicherheitszonen von künstlichen Anlagen und Bauwerken (auch während

der Bau- und Errichtungsphase) einfahren, müssen die international anerkannten Normen

der Schifffahrt erfüllen (siehe Seerechtsübereinkommen).

Internationale Vorschriften und Gesetzte sind in diesem Kontext, die der IMO. Die

Schiffsicherheitsverordnung basiert auf den Anforderungen der IMO und verweist im

laufenden Text auf diese.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 131 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

B.20.2 Einsatzbereitschaft und Eignung der Schiffe

Der Schiffsführer hat vor jedem Fahrtantritt die Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs und seiner

Ausrüstung, speziell der Funk- und Notfallausrüstung, zu prüfen und sicherzustellen.

Fehlt Ausrüstung oder ist diese in einem mangelnden bzw. defekten Zustand sind geeignete

Maßnahmen zu ergreifen um diesen Zustand zu beheben. Falls eine von den vorgesehenen

Anforderungen abweichende Maßnahme ergriffen werden soll, müssen diese geeignet sein

um den Zustand bis zur korrekten Behebung zu kompensieren. Eine gesonderte

Gefährdungsbeurteilung (Verweis auf Punkte A.10 und B.9) ist für diesen Fall ebenso zu

erstellen. Kann der Zustand nicht angemessen behoben werden, darf das Fahrzeug nicht

eingesetzt werden.

Abweichungen von behördlichen Auflagen sind der Behörde, dem AG und dem

Verantwortlichen des AN zu melden und gemeinsam abzustimmen.

B.21 Einsatz von Hubschraubern

Grundsätzlich dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die den Anforderungen der

Zulassung des Helikopterdecks, sowie den Anforderungen des Flugbetriebshandbuches und

den TenneT-Festlegungen (Anlage zum Flugbetriebshandbuch) mit Mindestanforderungen

für die eingesetzten Helikopter entsprechen. Internationale Richtlinien wie z. B. ICAO und

JAR OPS 3 und die deutschen Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Die mit den Be-

hörden abgestimmten und genehmigten Abläufe für das Starten und Landen auf dem Heli-

deck sind in einem Flugbetriebshandbuch oder einer vorläufigen Helikopter-

Betriebserlaubnis beschrieben und müssen von allen AN beachtet werden.

Mindestanforderungen für Helikopter

Ausrüstung und Zulassung für den Betrieb über der offenen See. Notschwimmeran-

lage, Navigationssysteme, Rettungsinsel etc.

Die Zulassung nach Kategorie A/CAT A (Flugleistungsklasse 1). Dadurch wird si-

chergestellt, dass der Hubschrauber auch bei einem einseitigen Triebwerksausfall si-

cher landen bzw. sicher weiterfliegen kann. Damit kommen nur zweimotorige Hub-

schrauber in Frage.

Die Ausrüstung und Zulassung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR).

Der Hubschrauber ist mit einer Winde für die Versetzung von Personen ausgestattet

(nur sofern der Transfer mittels Winde erforderlich ist, z.B. für Rettungseinsätze)

Um die Wahrscheinlichkeit einer gefährlichen Annäherung bzw. eines Zusammen-

stoßes zweier Luftfahrzeuge zu minimieren, ist der Helikopter mit einem geeigneten

Kollisionswarnsystem (TCAS – Traffic Collision Avoidance System bzw. ACAS – Air-

borne Collision Avoidance System) ausgerüstet sein.

Der Hubschrauber ist mit Kommunikationseinrichtungen ausgerüstet, die eine Kom-

munikation Plattform ermöglicht

Gem. JAR-OPS 3.670 ist ein Bordwetterradar für Hubschrauber vorgeschrieben, die

über mehr als 9 Fluggastsitze verfügen und unter IFR oder bei Nacht in Bereichen

operieren, in denen Gewitter oder andere durch Bordwetterradar erfassbare, potenzi-

ell gefährliche Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke zu erwarten sind. Unge-

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 132 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

achtet der rechtlichen Anforderungen sollten alle zu Installationen von TenneT einge-

setzten Hubschrauber mit einem Bordwetterradar ausgerüstet sein.

Gemäß der Vorgaben der „Commission Regulation (EU) No 1207 2011“ müssen ab dem 08.

Januar 2015 alle Luftfahrzeuge mit einem MTOW von mehr als 5,7t, die nach Instrumenten-

flugregeln fliegen, mit einem ADS-B Transponder ausgerüstet sein. Ungeachtet der gesetzli-

chen Vorgaben sollten bereits heute alle zu den Installationen von TenneT operierenden

Hubschraubern mit ADS-B ausgerüstet zu sein, da dies zu einer signifikanten Erhöhung der

Flugsicherheit beiträgt. Da die Positionen der mit ADS-B ausgerüsteten Luftfahrzeuge vom

OpsCentre online in Echtzeit mitverfolgt werden können, führt dies zudem zu einer verein-

fachten Koordination der Flugbewegungen im OWP.

Anforderungen an das Hubschrauberunternehmen

Für den Flugbetrieb über See nach dem o.a. Standard muss der Hubschrauberunternehmer

über folgende behördliche Genehmigung in seinem AOC (Air Operator Certificate) verfügen:

Gefährliche Güter (Gefahrgut-Transport)

Helikopter-Betrieb auf offener See

Betrieb nach IFR für das Hubschraubermuster

Hubschrauberwindenbetrieb über Land und der offenen See (falls Windenbetrieb

vorgesehen ist)

Anforderungen an die Hubschrauberbesatzungen

Gemäß den Anforderungen des AG besteht die Mindestbesatzung für Flüge über See immer

aus zwei Piloten, die beide die Vorgaben der JAR-OPS3 für Flüge nach Instrumentenflugre-

geln (IFR) erfüllen.

Ist Hubschrauberwindenbetrieb geplant, so sind zusätzlich die Mindestanforderungen an die

Hubschrauberbesatzung (Piloten und Hoist-Operator) gem. JAR-OPS 3.005(h) zu erfüllen.

Dazu gehören u.a.:

Stunden als verantwortlicher Pilot

50 Windenzyklen über der offenen See (falls Windenbetrieb vorgesehen ist)

Nachweis von Ausbildung und Prüfung für die Durchführung von Windenbetrieb (falls

Windenbetrieb vorgesehen ist)

Zudem müssen alle Besatzungsmitglieder im Besitz eins gültigen Zertifikats Überlebenstrai-

ning auf See (Sea Survival) inklusive Unterwasserausstiegstrainer (HUET) verfügen.

B.21.1 Einsatz von temporären Hubplattformen (Jack-up barge/vessel)

Während der Bauphase oder für umfangreiche Instandhaltungsphasen kann es erforderlich

sein, dass sich auf der Offshorebaustelle mehr Personen aufhalten, als es die maximal

zulässige Personenzahl auf der Plattform vorsieht. Um zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten

zu schaffen, die einen schnellen und sicheren Personalwechsel vor Ort ermöglichen, bietet

sich der Einsatz einer temporären Hubplattform (Jack up barge/vessel) an, die mittels einer

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 133 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Brücke mit der Plattform verbunden wird. Die Hubplattform mit der Brücke muss

grundsätzlich den Anforderungen der betreffenden Punkte dieser SHE-Richtlinie entspre-

chen und muss von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert und abgenom-

men sein (z. B. GL oder DNV). Für den Einsatz einer solchen Hubplattform ist bei den

zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen und ein gesonderter SHE-Plan zu

erstellen, der neben den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten u. a. folgende Punkte

berücksichtigen muss:

Koordination und sichere Durchführung des Helikopterbetriebes

Zutrittsregelung zwischen den Plattformen (Zugangskontrolle und Personalwechsel)

Koordination der Kranarbeiten

Abstimmung der unterschiedlichen Notfallschutzorganisationen (Notfallpläne sowie

Flucht- und Rettungskonzept)

Schlepperarbeiten (Zug- und Ankerarbeiten)

Positionierung der Hubplattform und Anker (Ankerplan)

Befeuerungs- und Beleuchtungskonzept

Meeresbodenanalyse (geotechnische Standortuntersuchung)

o Standfestigkeit

o nachhaltige Veränderungen des Seebodens

o vorhandene Objekte wie Kabel und Leitungen

o Vorhandene Ablagerungen

Risikomanagement z. B. für

o Hubverfahren

o Schwimmbeschränkungen

o Redundanz von Antriebs- bzw. Positionierungsleistung und Schleppseilen

o Wettervorhersage

o Schutz der Standkonstruktion

o Annäherung und Positionierung neben der Plattform

o Schutz der unterseeischen Anlagen

o Verkehrs- und Kollisions-Risikomanagement

o Kommunikation und Versorgung der Plattformen

o Wechselwirkung zwischen den Plattformen (Dynamik und Eigenbewegung)

B.22 Umweltschutz

B.22.1 Gerätekataster

Von allen eingesetzten Maschinen, Geräten und Fahrzeugen sind bereits in der

Planungsphase Datenblätter mit genauer Typenbezeichnung, Baujahr, Angaben zum

Bodendruck und technischer Beschreibung dem AG vorzulegen.

Bei der Anwendung von Hydrauliksystemen ist die DIN 20066-2002-10 zu beachten.

Hydraulikschläuche und deren Verbindungen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein.

Dies gilt auch für alle Wasserfahrzeuge, Rad- und Kettenfahrzeuge, Generatoren,

Seilwinden, motorgetriebene Drainagepumpen, Krananlagen, Vorratsbehälter für

wassergefährdende Stoffe sowie alle Geräte, bei denen wassergefährdende Stoffe zum

Einsatz kommen. Bei Schiffen ist auch der Tiefgang, beladen und unbeladen, anzugeben.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 134 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Kettenfahrzeuge, die im Watt eingesetzt werden, dürfen den maximal zulässigen

Bodendruck von 230 g/cm2 nicht überschreiten.

B.22.2 Gewässerschutz/Nulleinleitungskonzept

Für alle Wasserfahrzeuge, die zum Einsatz kommen, ist vor Beginn des Einsatzes dem AG

eine ‚Fit-For-Purpose’-Bescheinigung oder ein gleichwertiges Zertifikat von einer

Klassifizierungsgesellschaft spätestens 7 Werktage vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Zur

Verhinderung der Einleitung von belastetem Wasser wird geprüft, ob auf den Schiffen

bestimmte technische Maßnahmen angewandt werden:

Sofern an Deck von Schiffen oder Pontons hydraulische oder andere ölführende

Anlagen oder Treibstofftanks installiert sind, muss das Deck komplett mit einer

Süllkante von mindestens 10 cm umgeben sein.

Zusätzlich müssen die auf Deck befindlichen Anlagen, die wassergefährdenden

Stoffe nutzen oder beinhalten, mit einer Süllkante bzw. Ölauffangwanne umgeben

sein. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die Motoren oder Getriebe geschützt

sind, sondern auch Hydraulik- und andere Zuleitungen.

Technische Anlagen dürfen nur innerhalb der geschützten Zonen betrieben werden.

Es dürfen sich keine Anlagen, die wassergefährdende Stoffen nutzen oder

beinhalten, außerhalb des Süllkantenschutzes befinden.

Alle potentiellen Austrittstellen müssen sich innerhalb des Schutzbereichs befinden.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Nulleinleitung für das Deck und alle Anlagen ist ein

Schutz- und Reinigungskonzept zu erstellen, welches im SHE-Plan des GU näher zu

beschreiben ist.

Folgendes ist in dem Konzept zu berücksichtigen und bei den regelmäßigen Kontrollen zu

überprüfen:

Vorschriftsgemäße und geeignete Wartungs- und Reinigungsintervalle aller Anlagen

und Maschinen sowie des Decks

Anpassung der Intervalle nach extremen Einsatzbedingungen

Kontrolle aller technischen Anlagen mit Verbindungsleitungen und Schläuchen

o Allgemeiner Zustand

o Einhaltung Prüfintervalle

o Leckagen

o Beschädigungen

Zustand der Süllkanten und Auffangbehälter

o Kontrolle auf Integrität der Süllkante

o Bei temporär angebrachten Süllkanten muss die Dichtheit überprüft werden

Kontrolle des Decks auf Verschmutzungen durch Öle, Fette etc.

Vorhandensein vorschriftsmäßiger Aufbewahrung von Bindemitteln

(inkl. Anwendungshinweisen)

Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dichtheit der Abfallbehälter

Die regelmäßigen Begehungen und Kontrollen sind zu protokollieren.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 135 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Zusätzlich muss ein Betriebsstoffkataster mit Betriebsstofftagebuch geführt werden, indem

alle vorhandenen und verbrauchten Betriebsstoffe sowie Aufzeichnungen über Stoffaustritte

dokumentiert werden.

Aufzeichnungen über Stoffaustritte müssen folgende Mindestangaben beinhalten:

Ort, Datum und Grund für den Austritt

Angaben zum ausgetretenen Stoff

Eingeleitete Gegenmaßnahmen

Alle Schadensereignisse mit Schadstoffaustritt in die Umwelt sind unverzüglich dem AG und

den zuständigen Behörden gemäß Notfallplan für Stoffaustritt zu melden (siehe Kapitel

B.22.4).

B.22.3 Wege- und Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge innerhalb

des Nationalparks Wattenmeer

Für Arbeiten, die innerhalb der Nationalparks Wattenmeer stattfinden, ist ein Wege- und

Liegekonzept für alle eingesetzten Fahrzeuge einschließlich der Schiffe bereits in der

Planungsphase vorzulegen. Im Wege- und Liegekonzept müssen die geplanten Routen,

Liegeplätze und Ankerplätze sowie ein Zeitplan angegeben sein, dem zu entnehmen ist, wie

häufig und zu welchem Zeitpunkt Fahrzeugbewegungen auf den Routen stattfinden werden.

In dem Konzept ist zu berücksichtigen, dass im Nationalpark Wattenmeer Schiffs- und

Baggerbewegungen sowie das Ankern nur innerhalb abgestimmter Flächen und

Schiffsverkehr nur bei ausreichenden Wasserständen zugelassen sind. Das Konzept muss

genaue Angaben zur Verwendung von Ankern aufzeigen.

Das Wege- und Liegekonzept ist so rechtzeitig dem AG vorzulegen, dass es mit der

naturschutzfachlichen Projektbegleitung und den zuständigen Behörden abgestimmt werden

kann und ggf. Änderungen vorgenommen werden können. Die Einhaltung des abgestimmten

Wege- und Liegeplanes ist zu gewährleisten. Alle betroffenen Personen sind über die Inhalte

und die Umsetzung des Konzeptes ausreichend zu unterrichten.

Der AN wird sämtlich anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen

zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Leistungserbringung, insbesondere im Bereich

des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer, einhalten. Im Bereich des Wattenmeers

dürfen insbesondere keine Abwässer (ölhaltige Wasser, Schwarz- und Grauwasser etc.)

eingeleitet werden.

B.22.4 Notfallkonzept für Stoffaustritt

Es sind Notfallpläne für Leckagen/Unfälle mit Schadstoffaustritt, insbesondere mit Gefahr-

stoffen und wassergefährdenden Stoffen gemäß MARPOL vor Beginn der Arbeiten zu erstel-

len und dem AG vorzulegen.

Im Notfallschutzkonzept sind mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:

Regelmäßige Aktualisierung und Bekanntgabe des Konzeptes und enthaltener

Notfallpläne vor Ort.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 136 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Liste, inklusive aller Kontaktdaten von verantwortlichen und zuständige Personen,

einzubindenden Institutionen (Maritimes Lagezentrum/Havariekommando Cuxhaven,

Wasser Polizei, Port-Control / Hafenbehörde etc. Diese Liste ist von der

verantwortlichen Stelle zu kontrollieren und muss regelmäßig aktualisiert werden.

Notfallkommunikationsmatrix, einschließlich der lokalen Anlaufstellen.

Sofortmaßnahmen.

Informationen zu Bindemitteln, Festlegung geeigneter Bindemittel

(Spill-Ausrüstung/Spill-Kits).

Prozessabläufe/Arbeitsanweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des

Notfallplans, Verfügbarkeit der Informationen, Pflege und Prüfung der

Bindemittel-Ausrüstung/Spill-Kits, Schulung des Personals etc.

Identifikation aller Arten und Mengen von Öl, Kraftstoffen und anderen relevanten

Schadstoffen, die vor Ort (Baustelle, Plattform oder an Bord von Schiffen) eingesetzt

werden und wo diese sich befinden. Art und Ort der Lagerung ist gemäß den

gesetzlichen Bestimmungen zu definieren.

Alle relevanten Informationen (Sicherheitsdatenblatt) für diese Stoffe müssen vor Ort

verfügbar sein.

Unterweisung aller Personen, die mit Gefahrstoffen umgehen, über die sichere

Handhabung und Vorsorgemaßnahmen.

Nachweisführung und Terminkontrolle über Unterweisungen.

Allgemeiner Notfallplan für Ölaustritt und spezifische Notfallpläne für jedes Schiff,

Baustelle, Plattform. Unter Angabe:

o Verantwortliche Person für Gefahrstoffe auf der Baustelle.

o Für Offshore-Aktivitäten: Ansprechpartner an Land, der im Notfall kontaktiert

werden kann.

o Maßnahmen (betriebliche, organisatorische, technische) und Standards, um die

Verschmutzung des Bodens, Wasser oder des Meeres (einschließlich

Wattenmeer) zu verhindern.

o Aufbewahrungsort der Bindemittel/Spill Kits.

o Festlegung, wo der Notfallplan ausgehängt wird (vor Ort, an Bord der Schiffe

etc.).

o Zusätzliche für Schiffe und die Plattform:

Prozess/Ablaufbeschreibung für Betankungen (siehe auch B.22) für die

Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff (einschließlich Angaben zur

Notabschaltung, relevante Ventile, Pflichten jedes Crewmitgliedes etc.).

Relevante Plattform und/oder Schiffe Zeichnungen sollen angefügt werden.

o Festlegung, welche Bindemittel/Spill-Kits (z. B. Öl-Schlange, Matten,

Sägespäne, antistatische Besen und Schaufeln, Taschen, Handschuhe,

Schutzbrille, ölresistente Sammelbehälter etc.) eingesetzt werden können und

vor Ort vorgehalten werden. Geeignete Spill-Ausrüstung muss immer in

ausreichender Menge vor Ort/an Bord der Plattform und/oder auf Schiffen

vorgehalten werden. Lagerort und Inhalte sind entsprechend zu kennzeichnen.

Erfolgt die Aufbewahrung vor Ort an mehreren geeigneten Stellen, so ist diese

zu nummerieren und im Plan eindeutig anzugeben.

o Anweisungen zur Verwendung der Spill-Ausrüstung, einschließlich Art und

Weise des Einsatzes als auch die richtige Einsammlung und Entsorgung.

o Regelmäßige Übungen mit dem Personal vor Ort.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013 - Teil B Seite 137 von 142

Zusätzliche Festlegungen für Arbeiten im Offshore-Bereich im Rahmen von Offshore Projekten

Im Schadensfall sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -beseitigung

einzuleiten und der AG zu informieren.

B.22.5 Versorgung der Plattform mit Kraft- und Betriebsstoffen

Für die Versorgung der Plattform mit Kraft und Betriebsstoffen (z. B. Öl für Transformatoren) ist eine Verfahrensanweisung zu erstellen, die den sicheren Ablauf der Versorgung beschreibt. Es ist ein Ablauf für die Plattform sowie spezifisch für jedes Schiff, einschließlich Angaben zur Notabschaltung, relevanter Ventile, ggf. Anhänge mit relevanten Zeichnungen zu erstellen.

Die Anweisung ist rechtzeitig mit dem AG unter Einbeziehung der SHE-Beauftragten und der

Fachkraft für Arbeitssicherheit abzustimmen. Ferner ist ein Notfallplan für den Austritt von

Diesel bei der Betankung gemäß MARPOL zu erstellen (berücksichtige u. a. B.22). Der

Notfallplan ist mit den zuständigen Behörden und Ämtern sowie mit dem Projektleiter und

den SHE-Beauftragten des AG im Vorfeld abzustimmen.

Eine Abstimmung der Maßnahmen, Notfallpläne etc. mit der zuständigen Versicherung und

deren Anforderungen sollte vom AN individuell geprüft werden um zu jeder Zeit einen

vollumfassenden und angemessenen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

B.22.6 Umgang und Einsatz von radioaktiven Stoffen

Für jede Arbeit, die mit radioaktiven Strahlen ausgeführt werden, ist eine Genehmigung bei

der zuständigen Behörde einzuholen. Der Transport auf die Plattform ist dem AG 4 Wochen

vorher anzumelden.

Strahlenschurzverantwortlicher ist der Unternehmer, der die Organisation der Umsetzung

des Strahlenschutzes an den Strahlenschutzbeauftragten per Bestellung übergibt. Der

Strahlenschutzbeauftragte muss den Fachkundenachweis für Strahlenschutzbeauftragte

beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Fachkundegruppe 2.3) vorweisen. Er

berät und unterstützt den Unternehmer bei diesen Fragen. Der Strahlenschutzbeauftragte

hat betriebliche Weisungsbefugnis.

Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktiven Stoffen sind Sicherheitsbereiche abzusperren und

zu kennzeichnen. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Bereiche auch für darüber und

darunter befindliche Etagen Geltung besitzen können.

B.22.7 Abfallentsorgung

Auf Offshore-Plattformen entstehende gefährliche Abfälle sind in Deutschland fachgerecht zu

entsorgen (siehe Punkt A.20.2).

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Anhang B I Seite 138 von

142

Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des Offshore-Bereichs

Anhang zum Teil B

Anhang B I

Checkliste personelle Maßnahmen für das Betreten des Offshore-Bereichs

Für folgende Punkte ist eine Kopie der Nachweise mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten dem AG vorzulegen.

Arbeitsmedizinische Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen □ □ gemäß Kapitel B.15.(G 20, G 25 und G 41) Erste-Hilfe Lehrgang, inkl. Defibrillator □ □ (2x 8 Stunden Grundkurs mit 1x 8 Stunden Nachschulung alle 2 Jahre) Offshore Training Basis Kurs □ □ (BOSIET - Basic Offshore Safety Induction & Emergency Training oder Basic Safety Training nach STCW95) Training für Feuer- und Brandbekämpfung □ □ (praktischer Umgang mit Feuerlöschern und Verhalten im Brandfall) Ausstieg aus einem sinkenden Helikopter - bei Transfer mit Helikopter □ □ (HUET - Helicopter Underwater Escape Training) Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Tätigkeiten □ □ (gemäß ArbSchG, GefStoffV, BetrSichV) Unterweisungen jährlich nach ArbSchG und BGV A1: Tätigkeitsbezogen (für alle Tätigkeiten) □ □ Umgang mit Gefahrstoffen □ □ Einsatz und Handhabung PSA □ □ Umgang Rettungsmittel (Servicepersonal) □ □ Betriebsanweisungen □ □ Gefährdungsbeurteilungen □ □

Einweisungen (Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen) Helikopter □ □ Schiff □ □ Plattform □ □

Baustelle □ □

---------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------

Ort/Datum Firma/Unterschrift

Ja | Nein

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 139 von 142

Anhang B II - Regelung für das Betreten des Offshore-Bereichs in besonderen Fällen

Anhang B II

Regelungen für das Betreten des Offshore-Bereichs für Personen, die nicht an

den praktischen Übungen eines Offshore-Trainings teilgenommen haben

Der Aufenthalt im Offshore-Bereich ist für Personen, die nicht an den praktischen Übungen

eines Offshore-Trainings teilgenommen haben, nur in besonderen Ausnahmefällen möglich

und ist schriftlich vom GU in Zustimmung mit dem Projektleiter des AG zu beantragen. Dem

Beantragungsschreiben muss eine schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen

Vorgesetzten beiliegen. Ferner ist eine Gefährdungsbeurteilung (GB) für diesen Einsatz

anzufertigen, in dem besondere Maßnahmen festzulegen sind (z. B. Unterweisung zum

richtigen Verhalten in Notfällen, Verhalten bei Helikopterabstürzen, Verhalten im kalten

Wasser, Bedienen von Handfeuerlöschern). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zusammen

mit vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen von arbeitsmedizinischen

Vorsorgeuntersuchungen mit dem Antragsschreiben einzureichen.

Für den Transfer und das Betreten der Offshore-Baustellen muss die schriftliche Erlaubnis

des GU vorliegen.

Checkliste für das Betreten in besonderen Fällen

Handelt es sich um einen 1-Tageseinsatz □ □

GB für diesen Einsatz mit gesonderten Maßnahmen □ □

Nachweis über die arbeitsmedizinische Eignung □ □

Unterweisungen:

Tätigkeitsbezogene Unterweisungen □ □

Verhalten im sinkenden Helikopter □ □

Verhalten in Seenot □ □

Einweisungen

(Allgemeines Verhalten und Verhalten in Notfallsituationen)

Helikopter □ □

Schiff □ □

Plattform □ □

Baustelle □ □

Schriftliche Erlaubnis für den Einsatz □ □

(ausgestellt durch den GU in Abstimmung mit dem Projektleiter des AG)

Einverständniserklärung des jeweiligen Vorgesetzten □ □

---------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------

Ort/Datum Firma/Unterschrift

Ja | Nein

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013- Teil B Seite 140 von 142

Anhang B III – Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den Personentransfer

Anhang B III - Beispielhafte Auflistung zu beachtender Aspekte für den

Personentransfer mit Schiffen

Für den Personentransfer mit Schiffen sind mindestens nachfolgend aufgeführte Aspekte in

der Planung und Ausführung, Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und

Arbeitsanweisungen, Abläufen usw. (Punkt A.10) zu berücksichtigen:

Notwendigkeit des Transfers und mögliche Alternativen

Häufigkeit des Transfers und Anzahl der betroffenen Personen

Ort bzw. Bereich des Transfers (bspw. Küstennah, Offshore, Entfernung zur Küste, Zeit

bis zum Eintreffen von Rettungskräften, Verfügbarkeit von Rettungskräften,

Gefährdungen – lokal und allgemein, Gefährdung durch Schiffsverkehr,

Strömungen etc.)

Wetter-, Seegangs- und Sichtverhältnisse aktuell und Vorhersage (Windrichtung

und -geschwindigkeit, Böen; Seegang in Stärke, Höhe und Richtung ebenso wie

Dünung; Gezeitenstand; Strömung in Stärke und Richtung; Regen, Sturm, Eis,

Gewitter; Nebel/drohender Nebel). Siehe auch Punkt B.4 dieser Richtlinie.

Schiffstabilität und -bewegungen während der Anfahrt und während des Transfers

unter Berücksichtigung des aktuellen Beladungszustandes und gegebener

Wetter-/Seegangbedingungen

Manövriervermögen des Schiffes/Helikopters und deren Grenzen, speziell in Bezug auf

aktuelle Beladungs- und Wettersituation

Schiffstyp, Ausrüstung und Zustand der Schiffe bzw. Helikopter, speziell auch der

Sicherheitsausrüstung

Anforderungen und Belastungen an betroffene Personen, speziell beim Transport als

auch beim Überstieg unter Berücksichtigung von Seegang und resultierender

Schiffsbewegung, Wind und Einfluss von Helikopterrotoren usw.

Qualifikation, Ausbildung und Einweisung aller betroffener Personen (Besatzung des

Schiffes, des Helikopters und der „Passagiere“)

Erforderliche PSA für Schiffs- und Helikopter-Transfer; speziell die Ausrüstung der vom

Transfer betroffenen Personen mit ELT/PLB o. ä. sollte überdacht werden

Verhalten von Seegang/Welle und Strömungen am Plattformfundament, speziell im

Bereich der Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche; analog: Verwirbelungen, Einfluss

von Wind auf dem Helikopterdeck etc.

Aus- und Beleuchtung in den Landungsbereichen, vom Helikopter sowie auf Plattform

und Schiff

Gefährdung durch Aus- bzw. Abrutschen an Leitern, auf Decks etc. durch Regen,

Eis o.a.

Verfügbarkeit, Zustand und Ausrüstung von Übersetzvorrichtungen

Verfügbarkeit und Zustand von Hebeeinrichtungen

Kommunikationswege und Kommunikationssignale zwischen Schiff und Schiff/

Schiff und Plattform usw.; Berücksichtigung alternativer Kommunikationswege und

einheitlicher Ruf- und Handzeichen

Kommunikation auf dem Schiff und im Helikopter

Existenz von parallelen Aktivitäten, ggf. Beeinflussung durch diese

Rettungsketten, Notfallpläne/-maßnahmen inklusive Verteilung/Festlegung der

Verantwortlichkeiten

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 141 von 142

Anhang B III – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung

Verfügbarkeit von Rettungsmitteln und Unterstützung von Dritten als auch durch Dritte

im Notfall (eigene oder fremde Notsituation)

Ablaufbeschreibung zur Durchführung des Transfers und Überstiege einschließlich

Festlegung der Verantwortlichkeiten und Berücksichtigung möglicher Ausfälle oder

Notfälle, wie bspw. Person über Bord/im Wasser. Siehe auch Abschnitt B.2, B.5. B.7,

B.9, B.11, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17, B.20, B.21 dieser Richtlinie.

Eignung der Anlandungs- bzw. Übersteigbereiche

Zuwegungen, Leitern, Stege etc. müssen entsprechend den Forderungen der

BG Verkehr und SOLAS fest und sicher angebracht sein.

Einbootungs- bzw. Lotsenleitern müssen in Konstruktion und Ausbringung den

Vorschriften nach SOLAS und der BG Verkehr entsprechen.

Die Bereiche müssen an Deck und von außen eindeutig gekennzeichnet sein und

eine vorgesehene Öffnung in der Rehling/Bordwand u. a. haben, die jederzeit

sicher geöffnet und verschlossen werden kann.

Griffe und Halterungen müssen entsprechend angebracht werden.

Der Bereich muss zu jederzeit genügend ausgeleuchtet werden können, sowohl im

Normalstrombetrieb als auch im Notstrombetrieb. Die Beleuchtung soll aus Gründen

der Redundanz bei allen Beteiligten Fahrzeugen etc. eingerichtet sein. Die Bereiche

müssen sauber und frei von Hindernissen, Gefährdungen o. ä. sein. Kann bspw. ein

kleines Zubringerfahrzeug diese Beleuchtung nicht leisten, so ist diese von dem

anderen Fahrzeug/der Plattform allein zu übernehmen und in einer

Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.

Rutschhemmende Materialien, Anstriche etc. sind zu verwenden.

Bei Eis, Schneefall und Regen ist besondere Vorsicht geboten. Gefährdungen durch

vereiste Leitern oder Wege sind vor dem Überstieg weitreichend und langanhaltend

zu beseitigen und in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu erfassen.

Klampen, Poller etc. müssen an verschiedenen geeigneten Positionen verfügbar sein,

damit Schiffe zu jeder Situation sicher festmachen können.

Es sollte immer einen zweiten Anlandungsbereich als Alternative geben. Bei

stationären Plattformen und kleinen Fahrzeugen ist dies evtl. nicht möglich oder nötig,

muss aber vom AN rechtzeitig und eingehend geprüft werden und dem AG mitgeteilt

werden.

Ausrüstung der Bereiche

Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht

bzw. verfügbar sein.

Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer

Größe und Gewichts (Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur

Verfügung stehen. Mögliche Ausrüstungen könnten sein:

o eine Leine angemessener Länge,

o Materials und Belastbarkeit,

o ein Netz mit angemessener Maschenweite,

o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.

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TenneT SHE–Richtlinie, Rev. 4.2 / 08.05.2013– Teil B Seite 142 von 142

Anhang B III – Beispiel für den Aufbau einer Arbeitsablaufbeschreibung

Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung

eingehend zu betrachten.

Sollten für die Übernahme von Gegenständen ein Kran zum Einsatz kommen, sind

die Punkte B.12, B.15, B.19 zu beachten.

Die Übernahme von Personen mit dem Kran ist nur in Ausnahmefällen und

ausschließlich mittels eines Personenaufnahmekorbs zulässig. Hierfür ist eine

detaillierte Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsablaufbeschreibung anzufertigen. In

dieser ist festzulegen unter welchen Bedingungen dieser Transport durchgeführt

werden darf und wann das Verfahren einzustellen ist (siehe auch B.19.3).

Organisatorische Maßnahmen für Überstieg

Es muss permanenter Sicht- als auch Funkkontakt zwischen allen involvierten Parteien

und deren verantwortlichen Personen (bspw. OIM, Kapitän, Landzentrale - falls die

Plattform unbemannt ist) bestehen.

Der Ablauf muss allen Beteiligten eingehend bekannt sein (siehe auch Abschnitt B.9,

B.11 und B.13 dieser Richtlinie). Die Betriebsanweisung und die

Gefährdungsbeurteilungen zum Betreten und Verlassen der Plattform über die

Aufstiegsleiter am Schiffsanleger müssen vor Ort sein.

Während des Umsteigens dürfen keine Gegenstände, Rucksäcke oder Taschen

getragen werden.

Jede Person muss mit mindestens einer Hand stets festen Halt haben.

Auf Steigleitern, Lotsentreppen etc. darf sich immer nur maximal eine Person befinden.

Bei Stegen, Gangways etc. ist die maximal zulässige Personenanzahl bzw. das

maximal zulässige Gewicht zu beachten.

Bei jedem Überstieg muss mindestens eine Personen von der Besatzung, mit

Kommunikationsverbindung zur Leitung (Kapitän, OIM o. ä.), den Überstieg begleiten,

die umsteigenden Personen anleiten und ggf. unterstützen.

Die im Überstiegsbereich tätige Besatzung muss entsprechend ihrer Tätigkeit,

möglicher Gefahren und nötiger Ausrüstung/PSA eingewiesen sein. Nachweise sind

nach den Vorgaben dieser Richtlinie zu führen.

Mindestens ein Rettungsring muss griffbereit in den Überstiegsbereichen angebracht

bzw. verfügbar sein.

Entsprechende Ausrüstung zum Holen oder Fieren von Gegenständen geringer Größe

und Gewichts (Taschen etc.) sollte zum Überstieg in den Bereichen zur Verfügung

stehen. Mögliche Ausrüstung könnten sein:

o eine Leine angemessener Länge, Materials und Belastbarkeit,

o ein Netz mit angemessener Maschenweite,

o Belastbarkeit und Aufnahmevorrichtungen etc.

Das Holen und Fieren von Gegenständen ist ggf. in einer Gefährdungsbeurteilung

eingehend zu betrachten.