Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!, Subject: THC und Recht in...

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Shit happens. Shit happens In der Schweiz wird im Durchschnitt alle elf Minuten eine Verzeigung wegen Umgangs mit THC-Produk- ten registriert. Weil jemand Hasch konsumiert, weil jemand Gras besitzt. Jedes Jahr werden aufgrund dieser polizeilichen Verzeigungen zehntausende Bussen wegen Kiffens erstellt. Deshalb geben wir alle paar Jahre diese Rechts- hilfebroschüre rund um die Gesetze und die Re- pression gegen Hasch und Gras heraus. 42 Fragen und Antworten Wie viele Verzeigungen gibt es? Was passiert, falls die Polizei mich beim Kiffen überrascht? Wie soll ich mich bei einer Befragung verhalten? Was für eine Strafe bekomme ich? Was sind meine Rechte in die- sem Verfahren? Wo bekomme ich etwas zu kiffen? Wieso sind die Hanfläden verschwunden? Darf ich bekifft Auto fahren? Was kann man mit einem THC- Test messen? Auf diese und viele weitere Fragen geben wir Ant- worten in dieser Broschüre. Alles über THC und §§§ Auf den folgenden Seiten gibt es also Informationen über Hanf und Recht: Tipps gegen die Repression und Tipps für deine Sicherheit. Dies ist die siebte Auflage. Wir haben sie teilweise überarbeitet. Im Zentrum stehen dabei die Fragen, die in unseren Rechtsberatungen am häufigsten gestellt wurden. Ein geändertes Betäubungsmittelgesetz ist unterwegs Alle Angaben bezüglich Betäubungsmittelgesetz BetmG beziehen sich noch auf das «alte» BetmG. Die Teilrevision ist zwar schon beschlossen und vom Volk Ende 2008 abgesegnet worden, aber die In- Kraft-Setzung dauert wohl noch bis Anfang 2012. Solange ist diese Broschüre gültig. Sobald die Details der Verordnungen der Teilrevision definitiv sind, werden wir diese Broschüre wieder überar- beiten und die 8. Auflage herausgeben. Auflage 7.3

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Page 1: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Shit happens.

Shit happensIn der Schweiz wird im Durchschnitt alle elf Minuteneine Verzeigung wegen Umgangs mit THC-Produk-ten registriert. Weil jemand Hasch konsumiert, weiljemand Gras besitzt. Jedes Jahr werden aufgrunddieser polizeilichen Verzeigungen zehntausendeBussen wegen Kiffens erstellt. Deshalb geben wir alle paar Jahre diese Rechts-hilfebroschüre rund um die Gesetze und die Re-pression gegen Hasch und Gras heraus.

42 Fragen und AntwortenWie viele Verzeigungen gibt es? Was passiert, fallsdie Polizei mich beim Kiffen überrascht? Wie soll ichmich bei einer Befragung verhalten? Was für eineStrafe bekomme ich? Was sind meine Rechte in die-sem Verfahren? Wo bekomme ich etwas zu kiffen?Wieso sind die Hanfläden verschwunden? Darf ichbekifft Auto fahren? Was kann man mit einem THC-Test messen?Auf diese und viele weitere Fragen geben wir Ant-worten in dieser Broschüre.

Alles über THC und §§§Auf den folgenden Seiten gibt es also Informationenüber Hanf und Recht: Tipps gegen die Repressionund Tipps für deine Sicherheit. Dies ist die siebteAuflage. Wir haben sie teilweise überarbeitet. ImZentrum stehen dabei die Fragen, die in unserenRechtsberatungen am häufigsten gestellt wurden.

Ein geändertes Betäubungsmittelgesetz ist unterwegsAlle Angaben bezüglich BetäubungsmittelgesetzBetmG beziehen sich noch auf das «alte» BetmG.Die Teilrevision ist zwar schon beschlossen und vomVolk Ende 2008 abgesegnet worden, aber die In-Kraft-Setzung dauert wohl noch bis Anfang 2012.Solange ist diese Broschüre gültig. Sobald dieDetails der Verordnungen der Teilrevision definitivsind, werden wir diese Broschüre wieder überar-beiten und die 8. Auflage herausgeben.

Auflage 7.3

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But it’s better to smoke it!

Impressum«Shit happens. But it’s better to smoke it!»Rechtshilfebroschüre über den Umgang mit THCAuflage 7.3Frühling 2011Gültig bis......die Teilrevision des BetmG in Kraft tritt (~1.1.12)Herausgeber Verein Legalize it!, Postfach 2159, 8031 ZürichInternet, E-Mailwww.hanflegal.ch, [email protected] it!-Hotline 079 581 90 44Realisation, Bilder, Text und LayoutSven Schendekehl, [email protected], Grafiken und KorrekturenFabian Strodel, [email protected]ützungMit Hilfe, Infos, Spenden und Kritik von zahlreichenweiteren engagierten kiffenden und nichtkiffendenMenschenRechtshilfe044 272 10 77 (freitags, 16 bis 19 Uhr)DruckEigendruckPreis12 Franken (für Mitglieder 6 Franken)

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Wir sind auf Spenden angewiesenNur dank unserer Mitglieder, Spenderinnen undSpendern gibt es die wöchentlichen Rechtsbera-tungen – und auch die Herausgabe unserer Rechts-hilfebroschüre wäre ohne sie undenkbar. Deshalbbitten wir dich, dich ebenfalls zu den Unterstützen-den zu gesellen. Unser Postkonto nimmt gerneSpenden entgegen. Je mehr du uns unterstützt,desto mehr gute Projekte können wir durchziehen.Vielen Dank für deine Mithilfe.Verein Legalize it!, Postfach 2159, 8031 ZürichPostkonto 87-91354-3

«Shit happens» bestellenDu kannst weitere Broschüren bestellen – ideal, umsie deinen Freunden und Freundinnen zu schenken:Exemplare sind für 12 Franken (Mitglieder 6 Fran-ken) zu haben. Bitte zahle den entsprechendenBetrag auf unser Postkonto 87-91354-3 ein. Ach-tung: Bitte deine Adresse leserlich schreiben! Wirsenden dir die gewünschten Exemplare innert 14Tagen zu. Weitere Informationen zum Thema THC&Recht findest du in unserem Wiki. Schau, was wir anInformationen zusammengetragen haben: www.hanflegal.ch

RechtshilfeWenn noch Fragen offen geblieben sind oder duvertiefende Informationen möchtest – ruf uns an,schick ein Mail oder komm vorbei. Zurzeit sind alleInfos in rund 22 Ordnern abgelegt. Du kannst gerneeinen Blick darauf werfen. Wir sind auch sehr inte-ressiert an deinen Dokumenten (Strafbefehle, Ge-richtsunterlagen, diverse Korrespondenz, etc.). Beigrösseren Fragestellungen können wir gerne einenTermin in unserem Büro in Zürich [email protected] oder jeden Freitag, 16 bis 19 Uhr, 044 272 10 77

Dies ist die siebte Auflage32’000 Exemplare konnten wir mit den ersten sechsAuflagen seit 1996 unter die Leute bringen. Und dieReaktionen zeigen uns, dass es unsere Rechtshilfe-broschüre nach wie vor braucht. Denn viele wissennichts oder nur Halbwahrheiten über den recht-lichen Status von Hanf und THC. Diese Wissens-lücke soll diese Broschüre schliessen.Ab dieser Auflage 7 geben wir das Shit happens imEigendruck heraus und produzieren kleinere Aufla-gen, die laufend aktualisiert werden. Stellen, die wirgerade bearbeiten, sind cyan eingefärbt.

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Inhalts-verzeichnis

Impressum und Infos fürs BestellenSeite 1

Ist denn das Kiffen immer noch nicht legal?Seite 3

Wie kommt es zu einer Verzeigung?Seite 4

Wie sieht ein Protokoll der Polizei aus?Seite 5

Was soll ich der Polizei antworten?Seite 6

Wie sieht eine Strafe wegen Kiffens aus?Seite 7

Wie sehen Bussen wegen Kiffens aus?Seite 8

Weitere Beispiele von BussenSeite 9

Wie viele Verzeigungen erstellt die Polizei?Seite 10

Was passiert beim zweiten Erwischtwerden?Seite 11

Wann komme ich ins Strafregister?Seite 12

Was passiert mit dem beschlagnahmtenMaterial?

Seite 13Welche Rechte und Pflichten habe ich ineinem Strafverfahren?

Seiten 14+15Reden ist Blei, Schweigen ist Gold

Seite 16Gilt das Gesetz in der ganzen Schweiz?

Seite 17Auf wen hat es die Polizei speziell abgesehen?

Seite 18Wie kann ich mich am besten tarnen?

Seite 19Wie viele Hanfpflanzen darf ich legalanbauen?

Seite 20Wie viele Gramm darf ich legal besitzen?

Seite 21

Wo bekomme ich etwas zu kiffen?Seite 22

Soll ich etwas zu kiffen in die Ferien mitnehmen?

Seite 23

Übersicht: Wie läuft eine Verzeigung ab?Seite 24

Übersicht: Was für eine Strafe folgt?Seite 25

Wieso gab es früher so viele Hanfläden?Seite 26

Und wieso findet man heute keine mehr?Seite 27

Wie häufig werden HändlerInnen verzeigt?Seite 28

Wie viel Material wird beschlagnahmt?Seite 29

Welche Gesetze werden gegen THC angewandt?

Seite 30Was meint das Bundesgericht dazu?

Seite 31Gibt es keine Ausnahmen von derStrafbarkeit?

Seite 32Haben wir denn nicht ein Recht zu kiffen?

Seite 33Was misst ein THC-Test?

Seite 34Darf ich als KifferIn Auto fahren?

Seite 35Darf ich bekifft Auto fahren?

Seite 36Was darf die Bahnpolizei?

Seite 37Darf mein Chef mir das Kiffen verbieten?

Seite 38Darf ich in meiner Wohnung kiffen?

Seite 39Welche Regeln gelten fürs Kiffen im Militär?

Seite 40Darf die Versicherung nach meinem THC-Konsum fragen?

Seite 41Geldwäscherei – was bedeutet das?

Seite 42Ich bin unter 18 Jahre alt – was gilt für mich?

Seite 43Dürfen mir die Eltern das Kiffen verbieten?

Seite 44Wann wird das Kiffen legal?

Seite 45Was tut ihr neben dieser Rechtshilfe-broschüre?

Seite 46

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Page 4: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Ist das Kiffenimmer noch nicht legal?

Es gibt keine Revision in unserem SinneDie Betäubungsmittelgesetz-Revision ist geschei-tert. Viele Jahre lang brüteten die ExpertInnen, dieVerwaltung, die Kommissionen und unser Parlamentüber einer Änderung des Betäubungsmittelgeset-zes. Doch der Nationalrat beerdigte im Juni 2004die ganze Arbeit ohne neue Vorschläge. Damit bliebdas Gesetz so, wie es seit 1951 geschrieben steht.Auch die Hanf-Initiative, die als Reaktion auf dieseAblehnung gesammelt wurde, konnte daran nichtsändern. Sie wurde Ende 2008 von den Stimmendenabgelehnt.

Eine Teilrevision ist zu Stande gekommenNach dem Scheitern der Revision wurde eine Teil-revision angegangen. Diese kam dann wirklich zuStande und wurde Ende 2008 von 68 Prozent derAbstimmenden gutgeheissen. Darin kommt unserGenussmittel allerdings nur am Rande vor, im We-sentlichen bleibt im THC-Bereich alles beim Alten.Weitere Infos dazu findest du in unserem MagazinLegalize it! oder in der nächsten Auflage dieserBroschüre, die etwa 2011/12 herauskommen wird,nachdem die Teilrevision in Kraft getreten ist.

Weit verbreitetes GenussmittelHaschisch und Gras sind die am weitesten verbrei-teten illegalen Genussmittel. Mehr als 600’000Hanfgeniessende leben und kiffen in der Schweiz.Rund 50’000 Verzeigungen erstellen die verschie-denen Polizeien der Schweiz – pro Jahr. Das bedeu-tet, dass jedes Jahr über zehn Prozent der THC-Geniessenden mit dem Gesetz in Konflikt kommen.Trotzdem ist das Kiffen für viele Menschen etwasAlltägliches, Normales geworden. Etwas jedenfalls,das mit Kriminalität nichts zu tun hat. Auch wenn esviele Vorbehalte und auch Vorurteile gegenüberdem kiffenden Völklein gibt, ist es doch in breitenKreisen geduldet.

Gesetz und Realität klaffen auseinanderDie Schere öffnet sich von Jahr zu Jahr mehr:

Einerseits schreitet die Verbreitung des Kiffensweiter voran und ebenso die Einsicht vieler Leute,dass die Probleme beim Konsum von Hasch oderGras im Verhältnis zu denen des Alkoholkonsumsviel geringer sind. Andererseits gilt das – äusserststrenge – Betäubungsmittelgesetz nach wie vor undermöglicht die Verfolgung der Konsumierenden, derProduzierenden und der Handeltreibenden.Es wäre also Zeit, die Schere zu schliessen und dasGesetz der Realität anzupassen. Doch bis dies ge-schehen wird, wird es weiter passieren: Verzei-gungen, Beschlagnahmungen, Bussen, Gefängnis.

Und dann passiert es dochTja, und eben: Wenn du von der Polizei kontrolliertwirst, dann stehst du wahrscheinlich ziemlich bekifftund erschrocken da. Nun ist es gar nicht so einfach,alles im Griff zu haben. Dabei müsstest du geradejetzt ruhig und überlegt handeln! Die nächsten Sei-ten sollen ein paar Grundlagen liefern: verständlich,praktisch. Damit möglichst viele THC-Geniessende vorbereitetsind, denn: Shit happens – Scheisse passiert halt. Esgibt immer wieder Kiffende, die sich mit ihrer Aus-sage tiefer ins Schlamassel reingeritten haben, alsunbedingt nötig gewesen wäre. Wir können dasGesetz nicht so schnell aus der Welt schaffen, aberwir können lernen, besser damit umzugehen.

Wir wollen kiffen dürfenWichtig ist uns: Das Verbot ist absurd. Wer kifft,schädigt niemand Anderen, allenfalls sich selbst.Damit gibt es keine vernünftige und auch keineethische Grundlage für ein generelles Kiffverbot.Niemand hat die Legitimation, ein solches Verbotauszusprechen. Aber manchmal halt die Macht, esdurchzusetzen. Wer mehr weiss, kann besser mit der Repressionumgehen. Dazu will diese Broschüre ihren Beitragleisten. Jetzt sind wir bereits bei der siebten Auflageangelangt – hier ein hanfiger Dank an alle, die dieRealisierung ermöglicht haben.

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Wie kommt es zueiner Verzeigung?

Und es passiert dochVorstellen können es sich viele Kiffende nicht, dasssie heute immer noch wegen eines Joints verzeigtwerden. Und wenn es dann passiert, ist die Über-raschung gross: «Gopf, letschthin bin ich da so amkiffä und dänn händ’s mi doch tatsächli usegnoh. Undjetzt, hüt händ’s mir ä Buess gschickt. Zweihundert-einesiebezg Stutz söll i zahle. Für en Joint und esRauchi. Dörfet die das?» So fragte Roger in unsererRechtsberatung, als er von seiner Verzeigung er-zählte. Bevor ich seine Frage beantwortete, erzähltemir Roger, was sich abgespielt hatte.

Eine Polizeikontrolle«Also, ich war grad auf der Gasse, ein Piece kaufen.Endlich hatte ich etwas gefunden für 20 Franken,viele wollen ja keine kleinen Mengen verkaufen. Dannwollte ich es natürlich unbedingt testen. Ein paarStrassen weiter kenne ich einen Park, in dem ichschon oft gekifft habe. Es hat nicht so viel Volk dortund liegt etwas abseits. Also mülle ich da meinenJoint und als ich nach dem Drehen wieder aufschaue,sehe ich, wie zwei Männer entschlossenen Schrittesauf mich zukommen. Einer ruft: «Polizei, was machenSie denn da?» Am liebsten hätte ich ihm ja gesagt:«Ich teste jetzt dann grad mein neues Piece!» Aberirgendwie ging das ja auch nicht und ich überlegtefieberhaft, wie ich aus dieser ungemütlichen Situationherausfinden könnte. Aber ich hatte keine Chance,schon waren sie bei mir, einer hielt mir einen Ausweisunter die Nase, dann nahmen sie mir meinen frischgebauten Joint weg und steckten ihn in eine Plastik-tüte, durchsuchten mich, fanden in der Jackentascheden Rest meines Stücks Hasch. Das kam auch ineinen Plastiksack. Dann überprüften sie meinen Aus-weis per Funk und schliesslich kramten sie so einenZettel hervor. Sie sagten, ich müsse auf diese Fragenantworten. Dabei weiss ich, dass ich nicht einfachalles sagen muss. Hab ich dann auch nicht. Ich habedenen nur gesagt, ich wollte eins kiffen und hab dasPiece grad vorher auf der Gasse von einem unbe-kannten Typ gekauft. Dazu gab ich noch meine Per-

sonalien an und das wars. Sie bohrten zuerst noch et-was nach, einer murmelte was von «vielleicht solltenwir ihn mitnehmen», aber schliesslich liessen sie michlaufen. «Eine Busse folgt dann», erklärten sie mir zumAbschied. Irgendwie glaubte ich das ja nicht. Irgend-wie sah das Ganze mehr wie ein Überfall aus, als wieeine Polizeikontrolle, dachte ich. Aber heute flattertmir ein Bussenbescheid herein. Ich hätte ja nie ge-dacht, dass auch noch im Jahr 2000 Bussen wegenKiffens ausgestellt werden».

Viele, viele VerzeigungenSoweit Roger mit seinen Erlebnissen. Und Roger istkein Einzelfall, sondern einer von zehntausendenKiffenden, die jedes Jahr drankommen, wie wir aneinem zweiten Beispiel zeigen wollen:Ein Telefon im Sommer 2001. Eine jüngere Frau ruftan, ziemlich erbost. Sie war mit einer Kollegin undderen Baby am See. Die beiden Frauen kifften einsund die Polizei ertappte sie dabei. Sie hatte einGramm Gras dabei, die Kollegin dreissig Gramm.Die Polizei beschlagnahmte die beiden Säckchen.Das ist ja soweit Alltag in der Schweiz. Als die bei-den Frauen jedoch die Beantwortung der polizei-lichen Fragen zu ihrem Konsum (wie viel, wie oft, wogekauft) nicht beantworten und ihr Recht aufAussageverweigerung wahrnehmen wollten, wur-den sie von der Polizei aufs Übelste beschimpft. DiePolizistInnen drohten damit, einen Kastenwagen zurufen und sie auf den Polizeiposten zu bringen, jasie drohten sogar mit Gefängnis, wenn die beidenFrauen weiterhin keine Aussage machen würden.Angesichts des Babys sagten dann die beidenFrauen halt aus. Und belasteten sich damit mehr alsunbedingt nötig.Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, wie schwieriges ist, die Aussage zu verweigern. Und es zeigtauch, dass viele PolizistInnen unbedingt eine Zu-satzausbildung bräuchten. Einerseits um ihrenUmgangston zu mässigen, andererseits um ihreRechte und Pflichten besser kennen zu lernen.

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In anderen Kantonen sehen diese Protokolle anders aus, aber Sinn und Zweckdahinter sind gleich. Die Polizei will die Grundlage für die Bestrafung erfassen.Auf der nächsten Seite folgen ein paar schlaue Antworten.

Allgemein: Versuch, höflich und ruhig zubleiben, auch wenn die ganze Sache völligbescheuert und zutiefst ungerecht ist.

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Was soll ich der Polizeiantworten?

Die Polizei braucht BeweiseJe mehr Konsum du zugibst, desto häufiger hast dugegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen.Wenn du nur den Joint zugibst, den du gradrauchst, wenn sie dich kontrollieren, dann gibst dugenau einen einmaligen Konsum zu. Dieser kannstraffrei ausgehen. Mehrfacher Konsum hingegenwird meistens bestraft. Es ist gar nicht so einfach,bei einem Polizeiverhör zu schweigen. Theoretischscheint es einfach zu sein: einfach nichts sagen.Aber in der konkreten Situation – du allein mitdiversen Beamten, die dich böse anschauen –, sindschon viele Kiffende zu Plaudertaschen gewordenund haben ihre KollegInnen mit hineingezogen.Deshalb: Versuch, zu schweigen!

Hier ein Überblick über die heikelsten Punktebei der Befragung – es ist anstrengend undgar nicht angenehm, aber man muss es ernstnehmen!1 Deinen Beruf musst du nicht angeben, auch nicht,ob du eine Schule besuchst.2 Zu diesen Angaben bist du verpflichtet: Name,Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse. Die Ant-wort zu allen anderen Fragen darfst du verweigern!3 Sind die Eltern noch fähig, für ihre Kinder zu sor-gen? Je nach Region kann es auch für kiffendeEltern Probleme geben.4 Wenn du der Polizei sagst, du seist schon einmalgebüsst worden, ist es für sie ein Leichtes, dir einehöhere Busse zu geben (wegen wiederholterStraffälligkeit). Sonst müssen sie diese Abklärungenselber machen.5 Die letzten drei Jahre können zusammengerech-net werden!6 Wenn du einen Preis sagst, ist klar, dass dugekauft hast und das Gekaufte nachher besessenhast. Kaufen und Besitzen sind jedoch immer straf-bar, der blosse Konsum kann straffrei ausgehen. Einleichter Fall ist bei Besitz fast unmöglich. Besitz fürEigenbedarf kann der Polizeirichter bis auf drei Jah-re zusammenrechnen.

7 Je mehr Konsum du zugibst, desto häufiger hastdu gegen das BetmG verstossen, desto höher kanndie Busse ausfallen.8 Nein ist eine gute Antwort!9 Tja, jetzt wollen sie deinen Dealer kennenlernen.Aber das willst du ja nicht? Wäre halt schon bessergewesen, «nein» zu antworten...10 Mindestens drei Jahre in die Vergangenheit.11 Falls du sehr wenig verdienst, kann die Bussetiefer ausfallen.12 Überprüfe hier genau, dass die Beamten nichtsFalsches aufschreiben. Gras ist nicht gleich Hasch,auch wenn es kein Feld zum Ankreuzen gibt.13 Auch hier genau aufpassen, dass beschlag-nahmtes Geld oder andere Gegenstände hier wirk-lich aufgeführt werden – nur dann hast du eineChance, sie wieder zurückzubekommen.14 Probleme mit dem Führerausweis bekommenalle Menschen, die einigermassen regelmässig kif-fen.15 Mit deiner Unterschrift wird aus diesem Blattdeine Aussage. Deshalb: Genau durchlesen, Kor-rekturen durchsetzen und erst dann unterschreiben.Auch wenn es etwas länger dauert.16 Versuch, dir den Namen des Beamten zu mer-ken. Ebenso solltest du deine Aussage gleich nachder Befragung aufschreiben, solange du dich nochgut daran erinnern kannst. Du erhältst normalerweise keine Kopie des Pro-tokolls. Versuch, eine Kopie zu bekommen.

AkteneinsichtSpätestens sobald das Verfahren beendet ist,kannst du Akteneinsicht verlangen und alle Doku-mente einsehen, die die Behörden über dich unddeine illegalen Handlungen erstellt und gesammelthaben. Manchmal ist die Erstellung der Kopiengratis, manchmal verlangen die Behörden dafüreinen Unkostenbeitrag. Es lohnt sich jedoch immer,genau zu wissen, was vorliegt und ob allenfalls einRekurs gegen die Strafe sinnvoll wäre.

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Wie sieht eineStrafe wegen Kiffens aus?

Die Strafe folgt auf die VerzeigungDie polizeilichen Verzeigungen führen in den aller-meisten Fällen zu einer Busse, wie wir sie auf dennächsten Seiten darstellen. Auf dieser Seite zeigen wir zwei sehr verschiedeneStrafbescheide, an denen wir exemplarisch die Brei-te der möglichen Bestrafung aufzeigen können. Denn je nach Region und je nach Aussage könnenextrem unterschiedliche Strafen folgen.

Oberer Strafbefehl: viel zugegebenSie hatte eigentlich nur ein Gramm Gras dabei, alssie kontrolliert wurde. Doch dann sagte sie weiteraus, dass sie etwa drei Joints im Monat rauche, proJahr für etwa 60 Franken kaufe und davon auch abund zu gratis KollegInnen abgebe. Diese Aussagengenügten dem Richter, um ihr dafür drei TageGefängnis, bedingt auf zwei Jahre, sowie rund 300Franken Kosten aufzubrummen. Sie ist jetzt vorbe-straft, da eine Busse über 500 Franken oder eineHaft-/Gefängnisstrafe (heute: Geldstrafe) immer imStrafregister eingetragen wird. Es empfiehlt sichwirklich, nur das zuzugeben, was eh offensichtlichist. Gibst du mehr zu, dann kann das alles zusam-mengerechnet werden und kann dann in solchenStrafen wie der rechts oben enden. Vor allem inGegenden (wie dem französischsprachigen Teil desWallis), die sehr repressiv sind.

Unterer Strafbefehl: wenig zugegebenEr hatte zwei Gramm Hasch dabei, als er kontrolliertwurde. Aber er hat nur sehr seltenen Konsum zu-gegeben. Und das Oberwallis ist bereits wenigerrepressiv (obwohl es ja im gleichen Kanton passiertist!). So hat er nicht einmal eine Busse, sondern nureine Verwarnung bekommen und ist nicht vorbe-straft. Deshalb: Was sie auf dir finden, das kannstdu zugeben. Und sonst so wenig wir irgend möglichgestehen. Auch wenn die Polizei sagt, sie wolle alldie Angaben nur für ihre Statistik und die Bussewerde nicht höher: Gib ihnen die Informationennicht. Sie haben es nicht verdient.

Seite 7

3 TageGefängnis +301.20

Verwarnung,Kosten200.–

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Wie sehen Bussen wegenKiffens aus?

Zu über 90% sind es BussenZwischen den beiden Extrembeispielen, die wir aufder Seite 7 dargestellt haben, gibt es viele weitereZwischenstufen in der Schwere der Bestrafung.Rechts siehst du Standardbussen aus Zürich, demAargau, Bern und der Waadt. Meistens liegt derBussenbetrag zwischen 100 und 200 Franken. Dazukommen noch die Schreib-, Spruch-, Zustell- undsonstige Gebühren, welche nochmals 25 bis 300Franken ausmachen. Zürich ist teuer, Bern ist güns-tiger. Solche Bussen werden täglich zu Dutzendenausgestellt.

Unterschiedlichste BussenhöhenAls weitere Information hier eine Zusammenstel-lung der Bussenhöhen aus unserem Archiv: 340Franken, 212.50 Franken, 215 Franken, 451 Franken,591 Franken, 230 Franken, 495 Franken, 189 Fran-ken, 100 Franken usw. Es werden also die verschie-densten Bussenhöhen ausgesprochen. Dabei kommt es auch nicht auf die gefundeneMenge an, sondern viel mehr darauf, ob du für dich,für deinen Eigenbedarf, besitzt, oder ob du auchMaterial weitergegeben oder gar verkauft hast. Diebeiden Bussen auf dieser Seite beziehen sich ein-mal auf 0,1 Gramm (oben), einmal auf über 2 Kilo(unten) – doch der Bussenbetrag ist bei beiden 100Franken! Denn es ging immer um Eigenkonsum undes war jeweils die erste Verzeigung.Die Busse aus Obwalden (ganz rechts unten) ist mit700 Franken so hoch, weil er sieben Jahre Konsumzugegeben und einen bösen Richter hatte.Die Bussen auf diesen Seiten beziehen sich auf dieerstmalige Verzeigung. Wer mehrmals verzeigt wird,hat immer höhere Strafen zu gewärtigen (sieheauch Seite 11).

Schick uns deine DokumenteAuch an deinem Strafbefehl sind wir sehr interes-siert. Nur so können wir die aktuelle Repressioneinschätzen. Mach bitte eine Kopie und sende sieuns (Adresse erste Seite). Vielen Dank!

Seite 8

Busse 100.–,Total 258.–

Busse 100.–,Total 408.–

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Busse 120.–,Total 200.–

Busse 100.–,Total 150.–

Busse 150.–,Total 175.–

Busse 700.–,Total 969.–

Page 11: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Wie vieleVerzeigungenerstellt diePolizei?

Zwei Drittelmillionen VerzeigungenIn den letzten 35 Jahren wurden Total 655’994 Ver-zeigungen wegen THC-Konsums registriert. Das hatdie Kiffenden über hundert Millionen Franken anBussgeldern und Schreibgebühren gekostet. Eben-falls krass: Die Anzahl Verzeigungen stieg über vieleJahre stark an: Seit dem Jahr 2000 werden jedesJahr über 30’000 Verzeigungen wegen Konsums vonCannabisprodukten gezählt. 2008 ist nun erstmalswieder knapp darunter.

Die Kiffenden dürfen die Bussen bezahlenSeit 35 Jahren werden nun THC-Geniessende ver-zeigt – und ein Ende ist nicht abzusehen. Gerade inden Jahren, in denen viel über eine Änderung imUmgang mit uns Kiffenden geredet wurde, erhöhtesich die Zahl der Verzeigungen markant. SpeziellePolizeitruppen durchforschen täglich die zentrums-nahen Gebiete (City, Bahnhof, Parkanlagen) undkonfiszieren jeden Joint und verzeigen alle Kiffen-den, die sie erwischen.

Der Apparat arbeitet weiterDie Diskussionen über die Legalisierung waren jaschön und gut. Aber wie wäre es, endlich mal einekonkrete Handlung zu machen? Keine Verfolgungder Kiffenden mehr, das müsste die Losung sein:Keine Verzeigungen mehr, bloss weil jemand miteinem Joint und einem Piece angetroffen wird! Wäredoch eigentlich das Logischste auf der Welt. Abernicht für einen Apparat, der seit Jahrzehnten funk-tioniert. Der macht weiter. Auch wenn es sinnlos ist.

Der GrasboomMarkant sind die Verschiebungen von den Ha-schisch- zu den Gras-Konsum-Verzeigungen. VonMitte der Siebzigerjahre bis 1994 machten Hasch-Konsum-Verzeigungen fast die ganzen Verzeigun-gen aus. Graskonsum hingegen wurde selten ver-zeigt, auch wenn es um 1980 herum einen kleinenGras-Aufschwung gab. Ab 1995 nahmen die Ver-zeigungen wegen Gras-Konsums massiv zu, wäh-

rend die Haschisch-Konsum-Verzeigungen dras-tisch einbrachen. 1998 wurden erstmals mehr Kif-fende wegen Gras- als wegen Haschisch-Konsumsverzeigt. In diesem Wandel der Konsum-Verzeigun-gen spiegelt sich natürlich der Wandel im realenKonsum-Verhalten. Mit dem Aufkommen der Hanf-läden und einem grossflächigen Anbau von Hanfwurde die Versorgung der Kiffenden mit Gras über-haupt erst möglich. Gerade die jungen und trendi-gen Kiffenden stiegen sehr schnell vom meist im-portierten Haschisch zum einheimischen Gras um,zuerst Outdoor, dann Indoor.

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Verzeigungen wegen Konsums von Cannabisprodukten in der Schweiz,1974 bis 2008 (35 Jahrgänge)

Gras/Marihuana Hanfpflanzen

Haschisch Haschisch-Öl

Nur Gesamttotal vorhanden

Total 1974 bis 2008: 655’994 Verzeigungen gegen KonsumierendeQuelle: Schweizerische Betäubungsmittelstatistik,Jahrgänge 1974 bis 2008, Bundesamt für Polizei,Dienst für Analyse und Prävention

35’000 Verzeigungen

30’000 Verzeigungen

25’000 Verzeigungen

20’000 Verzeigungen

15’000 Verzeigungen

10’000 Verz.

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08

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Was passiert beim zweitenErwischtwerden?

Die lokale Polizei speichert alle BussenWenn jemand in einer Gegend (zum Beispiel in derStadt Zürich oder in einem Aargauer Bezirk) eineBusse wegen Kiffens bekommen hat, so wird dieseBusse beim zuständigen Amt gespeichert. Wenndieselbe Person in derselben Gegend wieder aufge-griffen wird, erhält sie normalerweise eine höhereStrafe. Die Reihe in der Stadt Zürich ist laut Stadt-richteramt folgende: Beim ersten Mal gibt es 100Franken Busse (plus Gebühren macht das dann258, siehe Seite 8), beim zweiten Mal 200 FrankenBusse (plus Gebühren ergibt das 438 Franken),beim dritten Mal 300 Franken (plus Gebührenkommt man so auf 578 Franken). Nach dem fünftenMal wird das Dossier dem Statthalteramt überwie-sen. Dieses kann Bussen bis 5’000 Franken aus-sprechen. Es soll Menschen geben, die bereits überzehn Mal verzeigt wurden.

Die Polizeien wissen voneinander (noch) nichtsWenn nun aber jemand mal in diesem Bezirk, dannin jener Stadt, dann in einem anderen Kantonverzeigt wird, so bekommt er jeweils die Busse fürein erstes Mal. Ausser er antwortet auf die Frageder Polizei, ob man denn schon früher Bussenbekommen habe, mit Ja. Dann ist es für dasStadtrichteramt (die büssende Behörde heisst inden verschiedenen Gegenden der Schweiz jeweilsanders) einfach, einem eine höhere Busse reinzu-drücken. Deshalb sollte man auf eine solche Frageder Polizei nicht antworten oder halt lügen. Dennmeistens macht die Polizei keine langwierigenAbklärungen quer durch die Schweiz, ob jemandmal irgendwo eine Busse bekommen hat. Hier lohntsich das Schweigen wirklich. (Eine Ausnahme istnatürlich, wenn jemand ins gesamtschweizerischeStrafregister eingetragen wurde – mehr dazu aufSeite 12).

Wer wird häufig mehrfach erwischt?Hauptsächlich werden Menschen verzeigt, die in

der Öffentlichkeit kiffen oder spezielle Merkmaleaufweisen (freakige Kleidung, penetranter Grasge-ruch, dunkle Hautfarbe, ausländisches Aussehen).Solche Kiffende bringen es je nach dem auf meh-rere Bussen pro Jahr. Da die Intensität der polizeili-chen Kontrollen jedes Jahr grösser wird, kann mandaran nichts ändern (siehe auch Seite 19).

Was passiert, wenn man die Busse nicht bezahlt?Wer eine Busse nicht bezahlt, wird zunächst ge-mahnt. Hilft das nicht, dann kann ein Gericht dieBusse in Haft umwandeln. Dabei gelten meist 30Franken als ein Tag. Dieser Prozess dauert jedochrecht lange und kostet den Staat einiges (jeder TagHaft kostet mehrere hundert Franken). Deshalblassen es einige hartgesottene Kiffende darauf an-kommen. (Und gelegentlich lassen die Behördenden Strafvollzug wegen Überlastung auch bleiben –allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen.) Die Gebühren einer Strafe können nicht in Haft um-gewandelt werden. Für diese kannst du jedoch be-trieben werden. Doch wer nichts besitzt, muss sienicht zahlen. Bei den anderen kann der Betrei-bungsbeamte Gegenstände pfänden.

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Page 13: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Wann komme ichins Strafregister?

Übertretung oder Vergehen?Konsum und Handlungen für den Eigenkonsum(Kauf, Besitz, Anbau etc.) gelten nach BetmG alsÜbertretung. Alle anderen Handlungen wie Weiter-gabe, Verkauf und Ähnliches gelten als Vergehen.Eine Strafe wegen eines Vergehens wird immer imStrafregister eingetragen. Eine Strafe wegen einerÜbertretung jedoch wird nicht unbedingt eingetra-gen.

Kleinere Bussen werden nicht eingetragenZentral für die Entscheidung, ob eine Strafe wegeneiner Übertretung im eidgenössischen Strafregistereingetragen wird oder nicht, ist nicht der Total-betrag des Bussenbescheids, sondern lediglich dereffektive Bussenbetrag. Wenn also der Totalbetragzum Beispiel 258 Franken lautet, dann wäre derBussenanteil 100 Franken, während die 158 Frankenverschiedene Gebühren beinhalten. Ab 500 FrankenBusse erfolgt eine Meldung ans Strafregister. Eskann jedoch sein, dass einige Justizorgane Bussenvon über 500 Franken dem Strafregister nicht mel-den – dann gibt es logischerweise auch keinenEintrag. (Bei Jugendlichen werden Bussen nieeingetragen, und Urteile wegen Vergehen werdengrundsätzlich als gelöscht behandelt.)

Wie bekomme ich einen Strafregisterauszug?Jeder und jede hat das Recht, einen Strafregister-auszug zu verlangen, jedoch nur für die eigenePerson. Ein Arbeitgeber kann also nicht selber einensolchen Auszug anfordern, sondern du musst die-sen Auszug anfordern und kannst ihn dann demArbeitgeber weiterleiten. Es ist auch möglich, je-mandem eine Vollmacht zu erteilen, damit er dannAuskünfte über dich einholen kann. VerschiedeneBehörden können jedoch auch ohne deine Einwilli-gung Einsicht in das Strafregister nehmen (Gerich-te, Fremdenpolizei, Strassenverkehrsämter u.v.a.m.).Um einen Auszug zu erhalten, muss man einenschriftlichen Antrag stellen an das Bundesamt fürJustiz. Das Formular kann man auf www.admin.ch,

Bundesamt für Justiz, Strafregister, herunterladenund ausfüllen. Dazu muss man 20 Franken auf dasPostkonto des Bundesamtes überweisen. Die Quit-tung, das Formular und eine Ausweiskopie mussman dem Amt einsenden. Der Auszug folgt per Post.

Wie lange bleibe ich dort gespeichert?Eine eingetragene Busse sowie eine Freiheitsstrafebis zu drei Monate wird zehn Jahre nach dem Urteilgelöscht. Auf Gesuch hin kann die Löschung bereitsnach zwei Jahren erfolgen, wenn das Verhalten desVerurteilten dies rechtfertigt, wie es im Straf-gesetzbuch heisst. Allerdings: Gelöscht ist nichtganz gelöscht. Der Eintrag bleibt bestehen, einfachmit dem Vermerk gelöscht. Ein solcher «gelöschter»Eintrag wird nicht auf dem Strafregisterauszug auf-geführt, dennoch können ihn verschiedene Ämtertrotzdem noch sehen. Entfernt wird der Eintrag einJahr nach der Löschung. Dann sollte er für nieman-den mehr sichtbar sein.(Wer eine höhere Strafe, zum Beispiel Gefängnisüber 3 Monate, bekommen hat, wird nach 15 Jahrennach Ablauf der Freiheitsstrafe aus dem Strafregis-ter gelöscht. Auf Antrag kann die Löschung bereitsnach fünf Jahren erfolgen.)

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Page 14: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Was passiert mitdem beschlag-nahmtenMaterial?

Die Polizei darf nur beschlagnahmenWenn die Polizei Material findet, das sie für illegalhält, dann darf die Polizei solche Gegenstände (Ha-schisch, Gras, Joints, Pfeifen, Mischschalen, Hanf-pflanzen usw.) beschlagnahmen. Das heisst, sienimmt diese Gegenstände zu sich, versieht sie miteiner Nummer und lagert sie. Ob sie nun wirklichillegal sind oder ob sie eventuell doch legal sind(und zurückgegeben werden müssen), darf diePolizei nicht entscheiden. Sie darf nur solches Ma-terial sicherstellen.

Ein Gericht muss entscheidenErst die nächste Instanz darf dann entscheiden, obdiese Materialien legal oder illegal sind. Bei grös-seren Fällen ist das ein Gericht, bei kleineren (zumBeispiel bei einem Joint und einem Rauchi) ist esmeistens der Polizeirichter, der über die Zukunftdieser Dinge entscheidet. Der Polizeirichter kannauch Stadtrichter, Statthalter, Einzelrichter, Unter-suchungsrichter heissen (dies ist in der Schweizsehr unterschiedlich). Wenn er entscheidet, dassdas Gefundene legal ist, so verfügt er, dass man eszurückbekommt. Entscheidet er, dass die Sachenillegal sind, zieht er sie definitiv ein und weist dieBeamten an, das Material zu vernichten.

Ab in die KehrichtverbrennungDie Polizei führt diesen Vernichtungsauftrag aus,indem sie zu (hochgeheimen) Zeitpunkten all dasgefundene Hasch, Gras, die Utensilien und Hanf-pflanzen in die Kehrichtverbrennungsanlagentransportiert. Ein kleiner Teil wird jedoch auch fürdie Ausbildung der Polizisten verwendet. Und auchdie Polizeihunde, die als Drogenspürhunde ausge-bildet werden, brauchen natürlich Versuchsmaterial.

Gelegentlich wird auch etwas gestohlen...Vor allem bei grösseren Beschlagnahmungen kannes vorkommen, dass die Polizei grosse Räumlich-keiten einrichten muss, um all das Gras oder die vie-len Hanfpflanzen unterzubringen. Denn diese Mate-

rialien müssen gelagert werden, bis das Urteilrechtskräftig ist (deshalb möchten die Behörden inZukunft erreichen, dass ein Richter schon vor demdefinitiven Urteil eine Vernichtung anordnen kann). Im Oktober 2003 lagerte die Polizei im Tessin hun-derte Kilogramm Gras in einem ehemaligen Mu-nitionsdepot. Dieses wurde dann ausgeraubt, wasin der Bevölkerung für einigen Spott sorgte: DieDiebe mussten immerhin fünf Panzertüren auf-brechen. Die Polizei konnte allerdings das Gras wie-der auffinden und die Diebe verhaften. Doch stelltsich natürlich die Frage, ob nicht Beamte der Polizeiden Dieben einen Wink gegeben hatten.

...oder selber verkifftÜbrigens: Wenn ein Polizist jemandem einfach dasGras oder das Hasch-Piecli wegnimmt, ohne eineVerzeigung zu machen, dann kann man ziemlichsicher sein, dass der Polizist dieses selber verrauchtoder weiterverkauft. Das ist zwar ein strafbaresVerhalten des Polizisten, aber da es keine Beweisegibt, kann man nichts tun. Wenn ein Polizist keineVerzeigung machen will (weil er Besseres zu tunhat, als den Kiffenden nachzujagen) und trotzdemsauber handeln will, muss er verlangen, dass dasGras oder der Hasch in einen Gully geworfen wird.Dann kann es niemand mehr verkiffen.

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Page 15: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Welche Rechteund Pflichtenhabe ich in einemStrafverfahren?

Es ist ein umfassendes ThemaDie meisten Joints rauchen wir ohne Unterstützungdurch das Betäubungsmittelgesetz. Trotzdem wer-den tausende Kiffende pro Jahr wegen Hanfgenus-ses verzeigt. Wer sich mit dieser Möglichkeit früh-zeitig auseinandersetzt, hat bessere Karten, wenndiese unschöne Möglichkeit Realität wird. Natürlichist es mühsam, sich mit all den zugehörigen Fragenauseinanderzusetzen. Aber wer unvorbereitet in einStrafverfahren gerät, macht häufig viele Fehler – dieGeld und den sauberen Leumund kosten können.Und da wir jeden Tag, an dem wir Hasch oder Grasbesitzen, illegal sind, sollte man sich wirklich mitden harten Fakten auseinandersetzen.

Grundsatz der UnschuldsvermutungIm Strafverfahren gilt der Grundsatz der Unschulds-vermutung, das heisst, bis zum gesetzlichen Nach-weis deiner Schuld wird vermutet, dass du un-schuldig bist. Dies ist ein Menschenrecht, das durchdie Europäische Menschenrechts-Konvention ge-schützt wird. Dir müssen somit alle eine Strafbarkeitbegründenden Umstände durch die Untersu-chungsorgane nachgewiesen werden. Für denNachweis dieser Umstände genügen oft Indizienoder Anhaltspunkte. Wenn du nicht sicher bist, obdu aussagen möchtest, verweigere die Aussage.Auf jeden Fall: Erfinde keine Geschichten – dumachst dich so nur unglaubwürdig und später wirddir deine vielleicht richtige Geschichte nicht mehrabgenommen.

PersonenkontrolleDie Polizei ist berechtigt, dich anzuhalten, um diePersonalien zu überprüfen. Der Beamte muss dirseinen Ausweis zeigen. Wenn er ihn dir nur flüchtigunter die Nase hält, bestehe darauf, dass er ihn dirnochmals zeigt, damit du Name und Dienstgradlesen und dir merken kannst. Du musst deinePersonalien richtig angeben, sonst machst du dichstrafbar (trag Identitätskarte/Pass/Ausweis auf dir).Zur Klärung deiner Identität genügt die Angabe von

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Zuweiteren Aussagen bist du nicht verpflichtet, dennhier beginnt bereits das Verhör. Alle Aussagen, diedu jetzt machst, können (und werden!) später ge-gen dich verwendet werden. Leiste keinen körper-lichen Widerstand, das ist immer zwecklos und zudeinen Ungunsten.

FilzenWenn der Verdacht auf eine Straftat besteht (z. B.Besitz von Haschisch), ist die Polizei berechtigt,dich, auch gegen deinen Willen, zu filzen. UnterFilzen fallen das Durchsuchen von Kleidern undHandtaschen sowie Untersuchungen (z. B. Abnah-me von Blutproben, Untersuchung von Körperöff-nungen). Bei körperlichen Untersuchungen hast dudas Recht auf Beizug eines Arztes oder einer Ärztin.Als Frau kannst du verlangen, von einer Frau durch-bzw. untersucht zu werden. Grundsätzlich darf dasFilzen nicht in der Öffentlichkeit durchgeführt wer-den. Wenn du dich weigerst, hast du aber damit zurechnen, dass du mit auf den Posten musst.

BeschlagnahmeBei Verdacht auf eine Straftat können sämtlicheGegenstände, die dazu dienen können, die Straftataufzudecken oder mit denen eine Straftat begangenwerden soll, beschlagnahmt werden. Der unterStrafe stehende Konsum von Betäubungsmittelnwie Haschisch oder Gras reicht für deren Beschlag-nahme aus. Auch die Ausweisschriften könnenbeschlagnahmt werden, wenn die Untersuchungs-organe davon ausgehen, dass du dich einem Straf-verfahren durch Flucht entziehen willst. Ohne kon-krete Vorwürfe müssen sie dir deine Ausweise nachder Kontrolle jedoch zurückgeben. Für beschlag-nahmtes Material gibt dir die Polizei in der Regeleine Quittung. Bekommst du diese nicht automa-tisch, verlange danach.

HausdurchsuchungDie Polizei braucht einen Hausdurchsuchungsbe-

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Page 16: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

fehl, um deine Wohnung zu durchsuchen. Verlangeden Dienstausweis und den Hausdurchsuchungs-befehl, bevor du einen Beamten in deine Wohnunglässt. Der Hausdurchsuchungsbefehl muss folgendePunkte beinhalten: Datum, Zweck der Unter-suchung, Name des durchsuchenden Beamten, Be-zeichnung der zu untersuchenden Räume, genaueBeschreibung allenfalls zusätzlich zu öffnenderspezieller Behältnisse. Die Hausdurchsuchungmuss tagsüber und möglichst schonend für dieBetroffenen vorgenommen werden. Protestiere,wenn die Polizei zu forsch vorgeht. Ohne einenschriftlichen Befehl oder in der Nacht sind Haus-durchsuchungen nur möglich, wenn du bei einerStraftat beobachtet wirst oder Gefahr im Verzuge ist.

Briefe und GerichtsurkundenEs liegt in deinem Interesse, Briefe und Gerichts-urkunden entgegenzunehmen, da dir darin wichtigegesetzliche und behördliche Fristen zur Wahrungdeiner Rechte gesetzt und Rechtsmittel aufgeführtwerden. Verpasst du Fristen, hast du die An-ordnungen akzeptiert. Es ist also sehr wichtig, dirbei Erhalt amtlicher Post sofort die Fristen zumerken und in dieser Zeit rumzufragen: Soll ichgegen meine Busse Einsprache erheben (nur mög-lich innerhalb der Frist!) oder sie lieber bezahlen?

Vorläufige FestnahmeDie Polizei kann dich vorläufig festnehmen, wennein Tatverdacht gegen dich besteht. Wenn du beimKiffen erwischt worden bist, dies zugibst und dichausweisen kannst, wirst du nur ausnahmsweisefestgenommen. Nach der Einvernahme und Auf-nahme des Protokolls sollte dich die Polizei eigent-lich wieder laufen lassen, es sei denn, du stehst imVerdacht, mit Hasch oder Gras gehandelt oder sol-che Produkte vermittelt zu haben. Wirst du nach derersten Einvernahme nicht freigelassen, muss zurAnordnung der weiteren Haft ein Haftbefehl gegendich vorliegen. Eine Ausnüchterung darf nur zu dei-nem oder zum Schutz anderer Personen durchge-führt werden (und wäre beim blossen Bekifftseinwohl unverhältnismässig). Die Ausnüchterung istbis zum nächsten Morgen, längstens aber während48 Stunden zulässig.

VerhältnismässigkeitDie Polizei ist verpflichtet, immer die mildeste Mass-nahme anzuwenden. Handschellen dürfen nurangelegt werden, wenn du dich tätlich widersetzt,zu fliehen versuchst oder gefährlich scheinst, z. B.wenn du eine Waffe getragen hast, jemanden tätlichangegriffen hast oder dich selbst gefährden wür-dest. Wenn du längere Zeit auf dem Posten festge-halten wirst und Kinder oder Haustiere zu versorgenhast, muss die Polizei deine nächsten Familienan-

gehörigen benachrichtigen, damit diese deine Auf-gaben übernehmen. Tun sie dies nicht, kannst duverlangen, dass die Polizei die Fürsorgebehördenbenachrichtigt. Die Polizei darf dich nur ins Ge-fängnis oder vor Gericht bringen, wenn du einemAufgebot zum Vollzug einer Gefängnisstrafe odereiner Vorladung des Gerichtes nicht Folge geleistethast oder ein Zuführungsgesuch vorliegt (z. B. wenndu flüchtig bist). Nach ersten Abklärungen desSachverhaltes und Überprüfung der Personaliensollte dich die Polizei wieder gehen lassen, wennnicht deine Festnahme verfügt wurde.

EinvernahmeBei der Einvernahme darf deine Willensfreiheit nichtbeeinträchtigt werden. Das heisst, du darfst wedermisshandelt noch darf dir gedroht werden. Es darfkeine Einvernahme gemacht werden, wenn duübermüdet oder völlig bekifft bist. Es darf dir auchnicht vorgespielt werden, dass andere Personengegen dich ausgesagt haben. Bist du der Auffas-sung, die Einvernahme sei unter Druck erfolgt, soverlange, dass dies im Protokoll festgehalten odernotfalls ein Arzt gerufen wird. Lies die Protokolleimmer genau durch, bevor du sie unterschreibst.Eine einmal unterzeichnete Aussage kann (undwird, wenn möglich) gegen dich verwendet werden,auch wenn sie nicht stimmt. Bist du der Sprachenicht mächtig (Tessin, Welschschweiz), verlange ei-nen Übersetzer oder eine Übersetzerin.

UntersuchungshaftLiegt ein Antrag auf Untersuchungshaft vor, hast dudas Recht, deinen Anwalt oder deine Anwältin zukontaktieren. Kennst du keine Anwaltsperson per-sönlich, kannst du das Anwaltspikett verständigen.Wenn dein gesundheitlicher Zustand (Verletzungen,Schmerzen, Krankheit usw.) ärztliche Behandlungerfordert, so verlange nach einem Arzt oder einerÄrztin. Verlange auch ein Arztzeugnis, wenn dudaraus später Rechte ableiten willst.Wirst du in Untersuchungshaft gesetzt, muss derJugendanwalt (bis zum 18. Altersjahr) oder derHaftrichter (ab 18 Jahren) innert 48 Stunden dieHaft verfügen. Die Untersuchungshaft ist nur be-gründet, wenn ein hinreichend begründeter Ver-dacht auf eine Straftat (keine Bagatellfälle wie z. B.Kiffen, sondern z. B. Verdacht auf Handel mit Can-nabisprodukten) besteht. Zusätzlich muss Flucht-gefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungs-gefahr vorliegen. Während der Untersuchungshaftist es dir jederzeit möglich, selber ein Haftentlas-sungsgesuch zu stellen, worauf der Haftrichtererneut entscheiden muss, ob die Voraussetzungenfür eine Untersuchungshaft bei dir noch gegebensind oder ob du entlassen werden kannst.

Page 17: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Reden ist Blei,Schweigen ist Gold

Das Protokoll ist absolut zentralWenn die Polizei auf dir Haschisch und/oder Gras(also illegale Betäubungsmittel) gefunden hat oderdich beim Kiffen erwischt hat, macht sie ein Pro-tokoll. Ein Beispiel für ein solches Protokoll findestdu auf der Seite 5. In den verschiedenen Kantonensehen diese Standard-Protokolle unterschiedlichaus, vom Inhalt her sind sie jedoch sehr ähnlich. Eskönnen natürlich auch nur ein paar dieser Fragengestellt werden, aber das Muster und die Ideedahinter sind überall gleich: Alles, was du zugibst(Konsum, Besitz, Kauf, Weitergabe, usw.), kann zu-sammengerechnet werden (beim Konsum die letz-ten drei Jahre, bei Weitergabe und Handel siebenJahre in leichten, bzw. 15 Jahre in schweren Fällen).Dann wirst du verurteilt wegen x-facher Wider-handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dasgeht schnell ins Geld. Deshalb: Schweigen ist meis-tens das Beste, was du tun kannst. Lügen darfst duzwar auch – und es ist eher unwahrscheinlich, dasssie mittels Hausdurchsuchung, Durchsuchung desArbeitsplatzes oder Schulschrankes, Urinprobenund Ähnlichem deine Aussagen überprüfen (dazuhaben sie normalerweise keine Zeit). Aber lügen istanstrengend (Widersprüche!) und wenn du dich malverplapperst, werden sie dir nichts mehr glauben.Meistens sind sie dann auch ziemlich beleidigt, wasdir sicher nicht hilft. Das Protokoll kann sofort ausgefüllt werden oderdie Polizei nimmt dich mit auf den Posten. Alles, wasdu unterschreibst, ist von dir zugegeben. Wenn dualso das Protokoll der Polizei unterschreibst, istdieses Protokoll deine Aussage. Auf Grund dererwirst du dann verurteilt. Wenn etwas Falsches aufdem Protokoll steht, verweigere die Unterschrift, bisdeine Änderungswünsche auf dem Protokoll ver-merkt sind.

Nie mehr zugeben als unbedingt nötigGrundsätzlich: Reden ist Blei, Schweigen ist Gold.Auch die PolizistInnen lernen in ihrer Ausbildung,dass sie nicht mit den Untersuchungsbehörden

reden, wenn sie wegen einer Verfehlung angeklagtwerden. Sie halten sich daran. Wir THC-Genies-sende sollten uns ebenfalls daran halten.Wenn du dem psychischen Druck während derBefragung nicht gewachsen bist (was übrigenskeine Schande, aber doch sehr schade ist, weil alleDrohungen wie «wir werden dich jetzt hier behaltenbis du redest» oder «alles kommt nur noch schlimmer,wenn du jetzt nicht endlich auspackst» und Ähnli-ches bei Konsumfällen praktisch nie durchgezogenwerden), rede so wenig oder so nichts sagend wiemöglich. Dazu haben wir ein paar Tipps ab Seite 6zusammengestellt. Generell gilt trotzdem: Versuchzu schweigen!

Reden ist Blei und Schweigen ist GoldDas Betäubungsmittelgesetz ist ein sehr scharfesGesetz. Wenn du wegen einer Zuwiderhandlung ge-gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gespro-chen wirst, ist die Strafe hoch! Der Richter oder dieRichterin hat allerdings einen grossen Ermessens-spielraum bei der Urteilssprechung. Sowohl nachunten, wie auch nach oben. Deine Aussage istneben dem gefundenen Material der wichtigsteBeweis für deine Bestrafung. Mach es ihnen alsonicht zu einfach.

Seite 16 Der Mund ist zum Kiffen da, nicht zum Reden.

Page 18: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Gilt das Gesetz in der ganzenSchweiz?

Gesamtschweizerisches Gesetz, kantonale StrafverfolgungDas Betäubungsmittelgesetz ist ein gesamtschwei-zerisches Gesetz. Es gilt also generell überall. KeinKanton kann sich ihm entziehen – alle Polizeien,Bezirksanwaltschaften und Gerichte sind verpflich-tet, dem Gesetz Geltung zu verschaffen. Doch dasbedeutet nicht, dass es überall genau gleich an-gewendet wird, denn die Strafverfolgung ist Sacheder Kantone. Sie legen die Prioritäten fest und kön-nen durchaus verschieden mit dem einen Gesetzumgehen. Somit gibt es verschieden hohe Strafenfürs Kiffen und auch die Stärke der Verfolgung istunterschiedlich.

Einige UnterschiedeIn städtischen Regionen gibt es generell mehrVerzeigungen: Viele «Verdächtige» werden in denstädtischen Zentren (City, Bahnhof, Parks, anSzene-Treffpunkten) kontrolliert – und verzeigt. Dortwerden sicher auch viele Kiffende verzeigt, die dortnicht wohnen, aber Gras oder Hasch kaufen gehenund dann auf der Gasse kontrolliert werden. Auchwird in den Städten offensiver gekifft: Am See, inParks, auf Plätzen wird gerade von jungen Kiffendennach wie vor sehr offen gekifft. Und das kann natür-lich Konsequenzen haben.

Erstaunlich ist sicher, dass die Innerschweiz – sonstnicht gerade als liberale Gegend bekannt – nurwenige Verzeigungen aufweist. Der Unterschiedzwischen Stadt und Land kommt sehr klar in denbeiden Halbkantonen Baselland (tiefe Rate) undBaselstadt (hohe Rate) zum Ausdruck.Ein weiterer grosser Unterschied findet sich zwi-schen den deutschsprachigen Kantonen und denfranzösischsprachigen. Im Welschland ist nach wievor der Alkohol, vor allem der Wein, das zentraleRauschmittel. Es scheint, als ob die sehr positiveSichtweise auf den Alkohol sowohl dessen Proble-me verneint, als auch andere psychoaktive Sub-stanzen dafür umso mehr verteufelt. Genf ist in derWelschschweiz die Ausnahme – dort gibt es ähnlichviele Verzeigungen wie in Bern.Ausnahmen von der Regel in der Deutschschweizsind Obwalden, Solothurn, Aargau, Zürich undSchaffhausen, die überdurchschnittlich häufig ver-zeigen.

Eine GemeinsamkeitTrotz aller Unterschiede zwischen den Kantonengibt es natürlich eine Gemeinsamkeit: Alle verzei-gen Kiffende. Mal mehr, mal weniger, aber keinKanton hat das Verfolgen ganz eingestellt (sieheauch Seite 21 für das Basler Modell).

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Sehr viele Verzeigun-gen (über 5 Verzeigun-gen pro 100 Kiffendeund pro Jahr)

Viele Verzeigungen (3 bis 5 Verzeigungenpro 100 Kiffende undpro Jahr)

Wenige Verzeigungen (unter 3 Verzeigungenpro 100 Kiffende undpro Jahr)

Quellen: Schweizerische Betäubungsmittelstatistik 2003, Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prä-vention. Bevölkerungsstatistik 2002, Bundesamt für Statistik. Annahme: 10% Kiffende in der Bevölkerung.

Page 19: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Auf wen hat es die Polizei speziell ab-gesehen?

Unterschiedliche VerfolgungsintensitätNicht alle THC-Geniessenden haben die gleicheWahrscheinlichkeit, verzeigt zu werden. Besondersgefährdet sind Kiffende mit folgenden Merkmalen:männlich, um die zwanzig Jahre alt, langhaarig,freakig, häufig auf der Gasse anzutreffen. AuchPunks werden immer kontrolliert und in den letztenJahren sind auch die Hip-Hopper zu einer bevor-zugten Gruppe «aufgestiegen». Allgemein und über-spitzt formuliert: Ein 20-jähriger, langhaariger, frea-kig aussehender Mann, der sich häufig in derÖffentlichkeit aufhält, wird sehr viel wahrscheinli-cher von der Polizei kontrolliert und verzeigt als eine40-jährige, unauffällig gekleidete Frau, die eher einhäusliches Leben führt. Obwohl sie vielleicht vielmehr kifft als er!

Die Frauen werden seltener verzeigtNur etwas mehr als zehn Prozent der Verzeigungenwegen Hanfkonsums betreffen Frauen. Das realeVerhältnis zwischen Kiffern und Kifferinnen beträgtaber etwa zwei zu eins. Frauen kiffen jedoch sel-tener in der Öffentlichkeit. Und das ist die Haupt-ursache für eine Verzeigung.

Die Jungen im VisierRund die Hälfte der Verzeigungen betrifft jungeErwachsene zwischen 18 und 24 Jahren. Die über30-Jährigen stellen nur noch rund 20 Prozent derVerzeigten. Obwohl die Zahl der KifferInnen über 30sicher ähnlich gross ist, wie die Zahl der unter 30-jährigen Kiffenden. Aber auch hier: Die Älteren kif-fen mehr zu Hause und haben den Konsum in derÖffentlichkeit eingestellt. Häufig, weil sie durch dieerhaltenen Bussen vorsichtiger geworden sind!

Die Jüngeren bilden die Basis für den GrasboomBei den Gras-Verzeigungen (die ja seit Mitte der90er-Jahre sprunghaft zugenommen haben) wur-den überdurchschnittlich häufig die 15- bis 17-Jäh-rigen verzeigt. Sie mussten die grösste Steigerung

an Repression hinnehmen. Seit 1993/94 sinkt derAnteil der über 25-Jährigen kontinuierlich, wobei erseit 2002 wieder leicht ansteigt. Dies bedeutet, dassdie Polizei die älteren Kiffenden je länger je mehr inRuhe lässt und sich zusehends auf die Jungen kon-zentriert. Diese sind auch diejenigen, die weiterhinin der Öffentlichkeit kiffen (müssen), da sie es zuHause und in der Schule nicht dürfen – also bleibthalt nur der See, die Parks, der öffentliche Grund.Und dort wird man zur leichten Beute für die Polizei.

Die Jungen werden vor den Läden abgefangenDie jungen Kiffenden sind wahrscheinlich auchdiejenigen, die als erste die Hanfläden aufsuchten,während die Älteren ihre Bezugsquellen bereitsorganisiert hatten (und auch häufiger beim Ha-schischrauchen blieben). Die Jüngeren hingegensind trendiger: Sie suchten die Läden auf und kon-sumierten das «neumodische» Gras. Bei diesen Be-suchen in den Hanfläden wurden tausende Canna-bis Kaufende von der Polizei verzeigt, als diese dieverschiedenen Läden observierte.Heute, wo die Läden verschwunden sind, sind eswiederum eher die Jüngeren, die sich auf der Gasseeindecken – mit grösserem Risiko, erwischt zu wer-den. Die Älteren erledigen ihren THC-Einkauf eherim privaten Kreis. Sie haben ihre Connections un-auffälliger organisiert.

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Page 20: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Wie kann ich mich am bestentarnen?

Die Repression wird weiter zunehmenImmer wieder werden Kiffende von der Polizei kon-trolliert, es gibt immer wieder Razzien bei Treff-punkten von THC-Geniessenden und unsere Freun-de und Helfer, unterstützt immer häufiger durchFreundinnen und Helferinnen, sind besonders in derÖffentlichkeit von Jahr zu Jahr stärker präsent. Da-gegen kann man nichts tun, diese Entwicklung wirdsich weiter verstärken.Was kannst du trotzdem als kiffendes Wesen unter-nehmen, wenn die Polizei deinen THC-Konsum un-terbinden möchte?

Polizeiliche ÜberraschungenWenn dich (Zivil-)Polizisten gerade beim Rauchenüberraschen, bleibt natürlich nur noch Schadens-begrenzung. Was bei einer Personenkontrolle bei dirgefunden wird, gehört wohl auch dir, da kannst dumeistens nichts mehr abstreiten. Je weniger dujedoch von daheim mitgenommen hast, desto eherist ein «leichter Fall» möglich. Speziell das Jointdrehen in der Öffentlichkeit ist hei-kel: Es fällt auf, und du bist über längere Zeit mitdeinen Augen auf die Mischung und den Joint fi-xiert. Intelligenter ist es, die benötigte Anzahl Jointsdaheim vorzudrehen, wenn man sie nicht in privatenWohnungen rauchen kann. Dann kann man sichden Joint schnell und effizient an einem ruhigen Ortreinziehen. Wenn man gar nur einen Joint dabei hat,kann man diesen sogar sicher wegwerfen, wennman die Polizei kommen sieht (am effizientesten insWasser oder einen Gully).

Ein BunkerWenn du die Polizei kommen siehst oder hörst,kannst du dich möglichst unauffällig wegbewegen.Gerade in einer Szene wie zum Beispiel an einemKifftreffpunkt im Freien ist das aber nicht so gut:Nur wenn wir zusammenstehen, verleidet es ihnen.In diesem Fall kannst du dein Piece, dein Gras-säcklein verstecken. Optimal natürlich so, dass dues nach überstandener polizeilicher Belästigung

auch wieder findest! In einem solchen Bunker istdein Piece gut aufgehoben und du bist vor einerAnzeige sicher.

Probleme und Lösungen für daheimWer ausschliesslich daheim konsumiert, hat massivweniger Probleme, als Leute, die draussen kiffen.Doch gerade der Rauch und der Geruch könnenauch in Privatwohnungen zu Problemen führen. DieNachbarn riechen es – fette Grasjoints kann man jenach Windstärke locker bis zu 50 Meter weit rie-chen. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten, sich zutarnen. Einerseits kann man THC essen: Ein Jogurtmit Hasch – da riecht niemand etwas. Ein Guetzlimit Cannabis-Butter macht ebenfalls keinegeruchsmässigen Probleme. Allerdings muss mandie Dosierung im Griff haben!Weiter gibt es gute bis sehr gute Verdampfungs-geräte, die das THC mittels heisser Luft lösen, sodass man es einatmen kann. Da hier kein Rauchentsteht, sind die Emissionen extrem klein. DerGeruch verflüchtigt sich bereits nach wenigenZentimetern. Solche Geräte können auch guteDienste leisten in Räumen, in denen keine Fensterexistieren (z. B. Übungslokale von MusikerInnen). Wir nehmen regelmässig Verdampfungsgeräte un-ter die Lupe und erstellen dazu Testberichte. Diesefindest du in unserem Magazin Legalize it! oder aufunserer Webseite www.hanflegal.ch. Mitgliederkönnen eine Reihe von Verdampfern in unseremBüro gerne selber einem Test unterziehen.

Es ist verboten, man muss sich tarnenSolange das Verbot besteht, kann die Losung nurheissen: Tarnung ist das halbe Leben. Und nicht zuvergessen: Kleider machen Leute!

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Page 21: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Wie vieleHanfpflanzen darf ich legalanbauen?

Grundsätzlich ist der Anbau freiEigentlich ist der Anbau von Hanf in der Schweizfrei. Solange er nicht der Betäubungsmittelgewin-nung dient. Nur dann ist er (und zwar vollständig)verboten. Lediglich wenn ein Bauer für den ange-bauten Hanf Subventionen beziehen möchte, musser die THC-armen Sorten anbauen, wie sie dasBundesamt für Landwirtschaft definiert hat (Sorten-katalog für Hanf).Wer aber auf die Subventionen verzichtet, mussnach BetmG grundsätzlich keine Bewilligung ein-holen und darf anbauen, was er oder sie möchte.Dies ist heute allerdings eher theoretisch. Denn ver-schiedene Kantone (TI, GR, LU u.a.) haben eineMeldepflicht für Hanfkulturen, die mehr als zehnPflanzen umfassen, eingeführt. Meldet sich derAnbauende nicht, so gibt bereits das eine Strafe.Meldet er sich, dann kommen sofort Polizei undJustiz und kontrollieren.Wer jedoch Hanfsorten, die nicht auf der Sortenlistestehen, in Verkehr bringt, macht sich nach Land-wirtschaftsgesetz strafbar.

Trotzdem kann es ein Strafverfahren gebenDenn sobald die Polizei ein Hanffeld findet, daseinen erhöhten THC-Gehalt aufweist, kommen ver-schiedene Probleme auf die Anbauenden zu. WennHanf mehr als 0,3 % THC aufweist, dann kann sol-cher Hanf laut Bundesgericht als Betäubungsmittelverwendet werden. Also löst ein solcher Fund einStrafverfahren aus. Darin klärt die Polizei ab, ob essich um legalen oder illegalen Hanf handelt. Wennder Bauer einen plausiblen Abnahmevertrag vor-weisen kann, wird das Verfahren wieder eingestellt.Ein guter Abnahmevertrag kann zum Beispiel sein,dass aus dem Hanf die Geschmacksstoffe isoliertwerden. Bei einer solchen Extraktion wird das THCvernichtet und übrig bleibt lediglich ein ätherischesÖl, das zwar den typischen Hanfduft aufweist,jedoch kein THC mehr enthält. Damit kann dasHanffeld logischerweise nicht für die Betäubungs-mittelgewinnung vorgesehen sein.

Auch wer neue Hanf-Sorten züchten möchte, ohnediese in Verkehr zu bringen, bleibt straffrei. Dennauch hier werden ja keine «Betäubungsmittel» her-gestellt.

Weitere Auflagen sind möglichDoch auch wenn keine illegale Verwendung be-wiesen werden kann, können die Behörden (nor-malerweise die kantonalen Landwirtschafts- undGesundheitsämter), den Anbauenden doch ver-schiedene Massnahmen vorschreiben, damit keineBetäubungsmittel gewonnen werden können. Sokann es sein, dass Polizisten oder Beamte derLandwirtschaftsämter die Ernte kontrollieren unddie Weiterverarbeitung überwachen. Natürlich aufKosten des Anbauenden. Auch können die Anbau-enden verpflichtet werden, ihre Pflanzen auf eigeneKosten gegen Diebstahl abzusichern (sonst könn-ten illegale Betäubungsmittel in Umlauf kommen).

Und für den Eigenbedarf?Viele THC-Konsumierenden denken, sie dürften einpaar Pflanzen für sich legal anbauen. Dies ist einIrrtum. Da bereits der Konsum strafbar ist, ist natür-lich auch der Besitz oder der Anbau von Hanf zumKiffen verboten. Allerdings darf man Hanfpflanzenals Zierpflanzen ziehen, das ist legal (weil eben derganze Hanfanbau legal ist, solange er nicht derBetäubungsmittelgewinnung dient). Doch wenn diePolizei bei einer Hausdurchsuchung Jointstummel,oder getrocknete Blüten etc. findet, dann wird manpraktisch immer bestraft.

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Wie viele Grammdarf ich legalbesitzen?

Eine häufig gestellte FrageSie geistert immer wieder durch die Köpfe von Rat-suchenden. Darf man denn nicht wenigstens einpaar Gramm legal auf sich tragen? Die Antwortlautet leider Nein. Denn der blosse Konsum ist jabereits strafbar, und der Besitz sowieso. Deshalbhandelt es sich immer um illegale Betäubungsmit-tel, egal ob es 0.1 oder 100 Gramm sind.

Die Polizei hat einen ErmessensspielraumNicht alle Polizeien verfolgen jedoch das Kiffengleich intensiv. Es gibt durchaus PolizistInnen, diejemanden, der nur ein paar Gramm auf sich trägt,laufen lassen. Doch in den allermeisten Fällen wirdeine solche Person verzeigt und bekommt eineBusse. Einzig in Basel gibt es Ansätze zu einemOpportunitätsprinzip, das wirklich ausformuliert ist.Der Basler Cannabisbericht von Anfang 2004 solleine gemeinsame Haltung der ganzen Basler Ver-waltung zum Kiffen definieren.

Das Basler Modell«Der Konsum wird in Basel wie bis anhin nur danngezielt strafrechtlich verfolgt, wenn sich auf Grundbesonderer Umstände dafür eine Notwendigkeitergibt (z. B. Belästigung von Öffentlichkeit und An-wohner/-innen durch eine Konsumentenszene odergleichzeitiger Verdacht des Handels mit Cannabis).»Hier steht die konkrete Fassung des Basler Oppor-tunitätsprinzips: Konsum ist zwar verboten, wirdaber teilweise nicht verfolgt. Wobei die Kriterien fürdiese Nichtverfolgung schon sehr schwammig sind.«Belästigt» jetzt ein einzelner Kiffer an einer Tram-station die anderen Leute und es wird dann dochein Verfahren angestrengt? Muss man irgendwoallein am Rhein stehen und wenn dann der Rauchniemanden stresst, ist es ok? Da bleibt der Polizeiein grosser Ermessensspielraum. Aber immerhin istes die allererste Fassung eines konkreten Opportu-nitätsprinzips. Es ist sozusagen die minimalste Formeiner Teil-Entkriminalisierung des Konsums.Das gilt jedoch nur für Erwachsene. «Gegen jugend-

liche Cannabis-Konsument/-innen führt die Jugend-anwaltschaft bei Bekanntwerden des Konsums Ver-fahren durch, wobei der Grundsatz gilt, dass destomehr unternommen wird, je jünger und je häufigerein/-e Unmündige/-r Cannabis konsumiert hat.Konsequenzen sind Information der Eltern undgeeignete jugendrechtliche Sanktionen (Verweis,Bussen und in Zukunft vor allem obligatorische Teil-nahme an Kursen, um sich dort mit dem eigenenKonsum und der Lebenssituation auseinanderzuset-zen).»

Grundsätzlich bleibt alles illegalEine solche Sichtweise ist das Maximum, was manvon offizieller Seite erwarten kann, bis das Betäu-bungsmittelgesetz geändert wird. Der Berner«Bund» hat zu diesem Bericht geschrieben: «Nor-malkiffer sollten nicht ausgegrenzt werden.» Einwunderbares Wort, «Normalkiffer». Wenn man unsTHC-Geniessende wirklich nicht mehr ausgrenzenwill, dann muss das BetmG geändert werden. Aberimmerhin ist es doch ein erstes Schrittchen: Werzu Hause kifft, niemanden damit stresst, erwach-sen ist und nicht allzu viel THC aufnimmt, wirdnicht aktiv verfolgt. Man kann hoffen, dass weitereStädte dieses Basler Modell übernehmen – undweiter ausbauen.

OrdnungsbussenmodellDas Basler Modell wurde bis jetzt von keinen an-deren Städten aufgenommen. Aber in St. Gallenwurde ein anderer Weg eingeschlagen: Ordnungs-bussen für THC-Konsum und Besitz kleiner Men-gen. Erwachsene, die beim Kiffen erwischt werdenund nicht mehr als ein paar Gramm (wahrschein-lich fünf Gramm) auf sich tragen, zahlen eineBusse von 50 Franken und werden nicht registriert.Jugendliche hingegen werden nach wie vor regis-triert und zu Drogenkursen oder Arbeitseinsätzenaufgeboten. Zurzeit (Frühling 2011) gibt esDiskussionen für ein gesamtschweizerisches Ord-nungsbussenmodell.

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Wo bekomme ich etwas zu kiffen?

Eine sehr häufige FrageGerade als die Hanfläden Kanton für Kanton dicht-machen mussten, kamen viele Anfragen im Stil von:«Mein Hanfladen ist zu – wo soll ich jetzt mein Graskaufen?» Nun, darauf können wir natürlich so direktkeine Auskunft geben. Erstens würden wir unsstrafbar machen, wenn wir solche Orte nennen wür-den. Zweitens hat kein Hanfverkäufer, der in denjetzigen schwierigen Zeiten noch Hasch oder Grasunter die Leute bringt, ein Interesse, an einemTelefon genannt zu werden. Das Risiko einer hartenBestrafung ist viel zu gross.

Wo findet jetzt der Handel statt?Der Handel hat sich wieder in den Untergrund ver-zogen. Sei es auf die Gasse, wo vor allem heroinab-hängige Menschen Import-Haschisch verkaufen.Oder verdeckt in Läden, die in keiner Art und Weiseden Begriff «Hanf» im Namen führen oder inPrivatwohnungen. Um gute Ware zu bekommen,braucht es jedenfalls wieder persönliche Beziehun-gen. Gerade die guten Qualitäten sind sehr rargeworden – und logischerweise die Preise dafür ge-stiegen. Wenn sie überhaupt noch in grösseremUmfang gehandelt werden können.

ClubideeMöglich wäre, dass sich verschiedene Hanfkon-sumierende zusammen tun und gemeinsam Gras(drinnen oder draussen) produzieren und unter sichaufteilen. Ein solcher Club hätte den Vorteil, dass eskeinen «bösen, gewinnsüchtigen Dealer» gibt. Dasheisst nicht, dass es nicht doch im schlimmsten Fallein Strafverfahren geben könnte. Aber da dereigentliche Händler fehlt, könnte ein Richter einensolchen Club nicht unbedingt als gewinnorien-tierten Handelskreis ansehen (und mit mehr alseinem Jahr Gefängnis bestrafen), sondern könntedie Clubmitglieder wegen Konsums und Vorberei-tungshandlungen verurteilen. Was «lediglich» eineBusse zur Folge hätte. Doch braucht es für ein sol-ches Modell ein relativ hohes Engagement der Mit-

glieder und viel Vertrauen untereinander. Dochkönnten solche Strukturen die ersten sein, die vonPolizei und Justiz geduldet würden – wenn sie imVerdeckten arbeiten, keine grossen Umsätze undkeinen Gewinn machen und nur für erwachseneMenschen in der Schweiz offen sind.

EigenanbauMan kann natürlich auch einfach für sich allein an-bauen. Vorteile haben hier eindeutig reichere Men-schen: Wer einen grossen Garten oder gar ein grös-seres Anwesen besitzt, kann häufig lange Hanf zumKiffen anbauen, ohne Probleme zu bekommen.Auch ein nicht einsehbarer Balkon kann guteDienste leisten. Vor allem, wenn man nicht sehr vielkonsumiert, können ein paar Pflanzen pro Herbstden Jahresbedarf bis zur nächsten Ernte decken. Wem solche Möglichkeiten nicht zur Verfügung ste-hen, kann auch auf den Anbau drinnen mit Kunst-licht ausweichen. Hier ist allerdings der Aufwandviel grösser: Es bedarf einiger hundert FrankenInvestitionen in Lampen, Lüftungen, Filter und derKampf gegen Schädlinge ist aufwändig – man musssehr sauber arbeiten (eigentlich wie in einemLabor). Doch trotz des Aufwandes gehen immermehr Konsumierende diesen Weg, denn der Kaufauf der Gasse ist für viele gar keine Perspektive.

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Soll ich etwas zu kiffen in dieFerien mit-nehmen?

Grenzen sind ein ProblemGegen das Kiffen wird immer härter vorgegangen.Speziell an den Grenzen jedoch ist kaum mit Mildezu rechnen. Die dortigen Polizeien sind speziellscharf. Auch nachdem die Schweiz dem Schen-genraum beigetreten ist und an unseren Grenzeneigentlich keine Kontrollen mehr stattfinden, gibt esnatürlich immer noch Repression: Denn die Kon-trollen wurden von den Grenzen in den grenznahenRaum verlegt. Und das heisst, dass IC-Züge ausdem Süden bis Thun, oder von Basel bis Zürich kon-trolliert werden können. Und auf den Strassen giltdas Gleiche. Kommt dazu, dass in den umliegendenLändern das Kiffen auch nicht toleriert wird. Sokassierte jemand, der mit dreissig Gramm Grasnach Deutschland fuhr und vom dortigen Bundes-grenzschutz geschnappt wurde, eine Busse von3’000 Euro – ein horrender Betrag für eine an undfür sich harmlose Substanz.

In ganz «Schengen» ist man dann registriertAusserdem wird man dann im Schengen-Fahn-dungssystem als Betäubungsmittel-Schmugglerverzeichnet und kann so massive Probleme bekom-men, wenn irgendwo in Europa der Pass kontrolliertwird. Das kann für die Zukunft ziemlich mühsamwerden. Deshalb ist es wirklich zu empfehlen, keineillegalen Hanfprodukte über Grenzen mitzunehmen.In den USA kann zum Beispiel ein einmaliges Er-wischtwerden bereits mit mehrjährigen Einreise-sperren geahndet werden.

Ein positiver THC-Test kann genügenEs gibt sogar Gegenden, wie etwa die ArabischenEmirate, wo man grosse Probleme bekommen kann,obwohl man gar kein Hasch oder Gras bei sich hat.Wir hatten einen Fall, bei dem jemand mit der Polizeiin Kontakt kam und lediglich wegen eines positivenUrintests tagelang festgehalten wurde und erst mitHilfe eines Anwalts (und Kosten von über 10’000Franken) das Land wieder verlassen konnte.

Selbst Ferien in der Schweiz können problematisch seinAuch in der Schweiz können Ferien teuer enden: Sowerden in verschiedenen Ferienorten Snowboardergezielt auf Gras gefilzt – jeden Winter bekommenwir solche Fälle aus dem Wallis und aus Grau-bünden zu hören.

Wenige stressfreie GebieteEs gibt nur wenige Gebiete, wo das Kiffen kaumProbleme macht. Etwa in Holland, vor allem in Ams-terdam. Jedoch nur, solange man nicht mehr alsfünf Gramm auf sich trägt und in den Coffee-Shopskifft. Denn man kann durchaus mit der Polizei inKonflikt kommen, wenn der Sicherheitsdienst desHotels eine Anzeige macht oder wenn man draus-sen konsumiert. Auch in ländlicheren holländischenGebieten ist die vielgerühmte niederländische To-leranz nicht sehr gross.Und selbst wenn irgendwo in Thailand praktisch allekiffen und sogar der Dorfpolizist mit dem Verkaufvon Gras sein Geld verdient, kann trotzdem dienationale Polizei oder Armee eine Riesenrazzia ver-anstalten. Und dann lernt man die ganze Abscheu-lichkeit von Haft im Ausland kennen: Der Sprachenicht mächtig, von den Gesetzen keine Ahnung, vonden Anwälten verkauft – solche Geschichten kön-nen sehr böse enden.Erholsame Ferien mit Abrauchen zu verbinden istgar nicht so einfach. Wie sich die Situation inTschechien entwickelt (wo Anfang 2010 einigePflänzchen entkriminalisiert wurden), oder in Kali-fornien und generell den USA, wo sehr viel im Be-reich Medical Marihuana passiert – das werden wirsehen.

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Übersicht:Wie läuft eineVerzeigung ab?

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Konsum, Besitz oder Handel wird festgestelltDiese illegalen Handlungen können durch Privateoder durch die Polizei festgestellt werden. Der häu-figste Auslöser für eine Verzeigung ist der Konsumin der Öffentlichkeit. Hanfpflanzen im Garten, Streitmit Nachbarn u.v.a.m. sind weitere Auslöser.Anzeige durch– Stadtpolizei – ArbeitgeberIn– Kantonspolizei – LehrerIn– Bahnpolizei – Eltern– NachbarIn – usw.– Ex-FreundIn

Befragung durch die PolizeiDie Polizei erstellt ein Abhörungsprotokoll und fragtnach der Häufigkeit des Konsums, von wem man esgekauft hat, wie viel man kauft. Kurz: Die Polizei ver-sucht, so schnell und einfach wie möglich alles be-lastende Material zusammenzutragen. Ausserdemwerden alle Gegenstände, die illegal sein könnten,beschlagnahmt (Joints, Piece, Pfeifen, Indooranla-gen). Bei schwereren Fällen auch alle Unterlagen,die relevante Informationen enthalten (Computer,Quittungen, Handy-Nummer-Auszüge, Waagen,Kontobelege).

JugendlicheUnter 18 Jahre alte Personen werden nicht gleichbehandelt wie Erwachsene. Hier kommt der Ju-gendanwalt zum Zug. Geht es um Konsum undHandlungen für den Eigenkonsum, dann kann derJugendanwalt eine Verwarnung, eine Busse odereinen Suchtmittel-Kurs verfügen.In schweren Fällen kann der Jugendliche auch ei-nen Vormund erhalten (wenn die Eltern nicht mehrzurechtkommen) oder gar der Vollzug in einer ge-schlossenen Anstalt beschlossen werden.

Geht es um Weitergabe oder gar Handel?Wenn es um ein Vergehen geht, gibt es meist nochweitere Untersuchungshandlungen: ZeugInnenkönnen einvernommen werden; es kann eine Haus-durchsuchung durchgeführt werden; es könnenBlutproben angeordnet werden. In grösseren Fällen kommt es auch zu Untersu-chungshaft, bis alle Vorwürfe abgeklärt werdenkönnen. Diese kann durchaus Wochen oder Monatedauern – maximal solange, wie die voraussichtlicheStrafe sein wird (bei gewerbsmässigem Handelmindestens 12 Monate).

Ist es für Eigenbedarf?Auf Grund der polizeilichen Ermittlungen (vor allemden Angaben im Standardprotokoll) wird entschie-den, ob es um Eigenbedarf geht (dies ist eine Über-tretung), oder ob es sich um Weitergabe und Han-del handelt (dies wäre ein Vergehen). Ausserdem wird geschaut, ob der oder die Verzeigteim eidgenössischen Strafregister eingetragen ist,oder ob die zuständige Stelle bereits früher eineBusse wegen Konsums ausgestellt hat, die nicht imStrafregister eingetragen wurde. Geht es also umdie erste Tat, oder um eine Wiederholungstat?

MilitärSolange es um geringfügige Mengen geht (bei wei-chen Drogen wie Hasch oder Gras maximal zehnGramm), kann der Kommandant der Einheit dieStrafe beschliessen. Diese kann aus Busse, Aus-gangssperre oder Arrest bestehen. In grösseren Fäl-len (auch wenn es nur um Eigenbedarf geht, abermehr als zehn Gramm im Spiel sind), wird das ganzeVerfahren den Zivilbehörden übergeben (dann folgtdas gleiche Verfahren wie für Zivilpersonen).

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Übersicht:Was für eineStrafe folgt?

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StrassenverkehrsamtDie Polizei und die Gerichte müssen ihre Erkennt-nisse über den Umgang mit Hasch oder Gras auchdem Strassenverkehrsamt mitteilen, wenn esZweifel an der Fahrtauglichkeit gibt. Da seit 1.Januar 2005 jeder als fahrunfähig gilt, der THC imBlut hat, ist also praktisch bei allen, die kiffen, einVerdacht auf Fahruntauglichkeit gegeben. Damitkann der Führerausweis entzogen werden, oder eskönnen Auflagen gemacht werden (zum BeispielAbklärungen durch den Amtsarzt oder regelmäs-sige Urinkontrollen).

Bedingte und unbedingte StrafenWer zum ersten Mal mit dem Gesetz in Konflikt ge-raten ist, muss eine Geldstrafe nicht bezahlen undeine Gefängnisstrafe nicht absitzen, solange dieStrafe nicht höher als 24 Monate ist und das Gerichteinem eine gute Prognose für die Zukunft stellt(man also reuig ist und nicht gleich weiter delin-quieren will). Wer wiederholt straffällig wird, derwird dann zu unbedingten Strafen verdonnert, dieman effektiv bezahlen/absitzen muss.(Bussen werden praktisch nie bedingt ausgespro-chen, auch wenn dies möglich wäre.)

StrafregistereintragIst die Busse höher als 500 Franken oder wird eineGeld- oder gar eine Gefängnisstrafe ausgesprochen(auch wenn sie bedingt ist), so wird die Strafe nor-malerweise dem eidgenössischen Strafregister ge-meldet. Wenn man dann einen Auszug aus diesembestellt, um ihn einem neuen Arbeitgeber zu zeigen,dann steht die Verurteilung dort drin.Kleinere Bussen jedoch werden «nur» bei denlokalen Verfolgungsbehörden verzeichnet. So kön-nen diese im Wiederholungsfall eine höhere Bussegeben – trotz fehlendem Strafregistereintrag.

Stadtrichter/Polizeirichter/StatthalterGeht es um Eigenbedarf, wird meistens ein Straf-befehl ausgestellt, ohne dass eine Gerichtsverhand-lung angesetzt wird. Eine solche Strafe kann eineBusse sein, eine Ordnungsbusse oder eine Verwar-nung. Bei einem einfachen Konsumfall ist die Busserund 100 bis 300 Franken, dazu kommen noch dieGebühren in etwa gleicher Höhe. Es kommt aller-dings sehr auf die Aussagen an, die man im Ver-fahren macht. Wer wiederholt wegen Konsums auf-fällt, kassiert tendenziell immer höhere Strafen(ausser bei den Ordnungsbussen).

GerichtIn schwereren Fällen kommt es zu einer Gerichts-verhandlung. Dabei kommen die Anklagevertreter(Bezirks-, Staatsanwaltschaft), der oder die Ange-schuldigte sowie ein bis drei RichterInnen zusam-men und der ganze Fall wird live verhandelt. DieStrafe ist bei gewerbsmässigem Umgang (Umsatzüber 100’000 Franken oder Gewinn über 10’000Franken) mindestens ein Jahr Gefängnis und kannbis 20 Jahre gehen. Dazu kann eine Busse und eineGewinnrückzahlung (die durchaus ruinös hoch seinkann) kommen.

Anfechtung der StrafeDie erstinstanzliche Strafe kann angefochten wer-den. Ein Strafbefehl wird dann ans (Einzel-)Gerichtweitergezogen, ein Gerichtsurteil an die nächst-höhere Instanz (meist Ober- oder Kantonsgericht).Auch wenn die Bestrafung gleich bleibt oder garreduziert wird, summieren sich die Verfahrens-kosten schnell. So kostet ein Strafbefehl rund 200Franken, ein Einzelrichterurteil 1’000 Franken, einObergerichtsurteil nochmals um die 1’000 Franken,ein Bundesgerichtsurteil 2’000 Franken. Und derAnwalt will auch noch Geld.

Erklärung der verwendeten BegriffeCannabis Lateinisch für Hanf Gras Getrocknete weibliche HanfblütenHanf Pflanzenart, die männliche und weibliche

Pflanzen hervorbringt und THC produziertHasch Harz der Hanfpflanze (gewonnen aus Gras)Kiffen/THC-Konsum Konsum von Hasch/GrasKiffende/THC-Konsumierende Menschen, die

THC-haltigen Hanf konsumieren (sei es durch Dampfen, Essen oder Rauchen)

THC Tetrahydrocannabinol (Hauptwirkstoff im Hanf – im Gras 5 bis 20%, im Hasch 10 bis 30%)

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Wieso gab esfrüher so vieleHanfläden?

Die Konsumierenden brauchen die «Dealer»Irgendwoher müssen die Konsumierenden ja ihrenStoff bekommen. Die meisten können sich mitSelbstgezogenem nicht auf dem nötigen THC-Levelhalten. Und es gibt sie auch, die Verkäuferinnen undVerkäufer. Bis Mitte der 90er-Jahre war der Handeleinerseits auf der Gasse, andererseits im Privatenorganisiert.Ab Mitte der 90er-Jahre begannen immer mehrMenschen, vor allem Männer zwischen 25 und 40,Hanfläden zu eröffnen. Die einen verkauften dieganze Palette an Produkten, die die Hanfpflanze zubieten hat: Kleider, Speiseöl, Papier, Katzenstreu,geröstete Hanfsamen und vieles mehr.Die meisten verkauften auch, einige sogar aus-schliesslich, Hanfkraut – zum Teil mit Samen, zumTeil in hervorragender Qualität zum Rauchen. Dieeinen beschränkten sich auf Schweizer Outdoor-Hanf, andere boten auch Indoor-Ware an (importiertoder auch schon in der Schweiz gezogen).

Kein HaschischHaschisch hingegen wurde nur von sehr wenigenverkauft. Wie wir im Teil über die Gesetze sehenwerden, ist Haschisch bereits als Substanz immerein (illegales) Betäubungsmittel nach Betäubungs-mittelgesetz. Blätter, Blüten, Stängel und Samenhingegen sind nur dann illegal, wenn sie der Betäu-bungsmittelgewinnung dienen. Daraus folgertenzunächst ein paar wenige, dann immer mehr, dassHanfkraut als Badezusatz, als Duftsäckchen, alsDekoblüten eben nicht «zur Betäubungsmittelge-winnung» gedacht ist – und somit legal.

Unklare gesetzliche LageAuch die Polizei und die Untersuchungsbehördenwaren sich zunächst unschlüssig, wie sie mit dieserneuen Situation umgehen sollten. Also liessen siedie Läden zunächst gewähren, schauten vielleichteinmal unverbindlich vorbei. Erst nach und nachmachten sie Razzien, beschlagnahmten Materialund verhörten die Betreiber und die Angestellten.

Doch noch war alles ziemlich easy, auch nach derersten Razzia konnte weiter geschäftet werden. Undso öffnete Hanfladen um Hanfladen. Die Qualitätder Blüten steigerte sich von Jahr zu Jahr, dennauch die Bauern merkten, dass es da ein Produktgab, das sie ohne jegliche Subventionen zu einemguten Preis verkaufen konnten.Parallel zum Aufstieg der Hanfläden ging dasBusiness auf der Gasse zu Grunde. Niemand wolltemehr den zumeist schlechten Hasch erwerben – derCannabisverkauf auf der Gasse brach in derBlütezeit der Läden vollständig ein.

Die Läden auf dem ServiertablettDa die Läden als legale Läden gedacht waren,bezahlten sie auf dem Umsatz Mehrwertsteuer undauf den Löhnen die ganzen Sozialabgaben. Sie ver-steuerten ihre Gewinne und führten eine Buch-haltung, legten also ihre Geschäftstätigkeit sehroffen dar. Auch welche Mengen sie umsetzten warklar ersichtlich – und der Staat nahm die Millionenaus den Hanfläden gerne entgegen. Doch der glei-che Staat bestrafte dann diese Handel Treibenden,die einen mindestens kurzfristig blühenden Wirt-schaftszweig aufgebaut hatten, massiv – und ohneDank für die geleisteten Millionenbeträge.

(Heutzutage gibt es keine Hanfläden mehr. Es gibtParaphernalia-Shops, die Rauchutensilien verkaufenund es gibt Growshops, die Utensilien zum Anbauenverkaufen. Doch dies sind in den allermeisten Fällenlegale Geschäfte, die keine THC-haltigen Produkteverkaufen.)

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Und wieso findetman heute keine mehr?

Eine härtere GangartDoch dann begannen einzelne Kantone, die Sacheeher locker zu nehmen und die Läden effektivgewähren zu lassen, während in anderen Kantonendie Staatsanwaltschaften die Läden wirklich be-kämpfen wollten und die Schraube anzogen. Unter-stützt wurden sie dabei durch das Bundesgericht,wie wir im Teil über die Gerichtsurteile sehen wer-den (siehe Seite 31).Während der Razzien wurden dann vermehrt auchComputer und Maschinen zum Verpacken desDufthanfes beschlagnahmt. Ausserdem wurdenKontensperren angeordnet. Dann wurden Berufs-verbote ausgesprochen, was bedeutet, dass die an-geklagten Ladenbetreibenden nichts mehr mit Hanfzu tun haben durften, ansonsten wurde ihnen um-gehende Inhaftierung angedroht. Ganz renitenteLadenbesitzende, die auch nach der x-ten Razziadarauf bestanden, einen legalen Shop zu führenund ihrerseits die Untersuchungsbehörden illegalerMachenschaften bezichtigten, wurden auch malwährend mehrerer Tage bis Monate in Untersu-chungshaft gesetzt.Das hat viele Hanfbetriebe stark in Mitleidenschaftgezogen, etliche hörten auf, andere gingen in denUntergrund. Nun ist die Repression – schön ge-staffelt – in allen Kantonen angekommen. Es gibtkeine offiziellen Hanfläden mehr. Der Handel ist inden Untergrund zurückgegangen.

Tiefere PrioritätGenerell kann man sagen, dass die Hanfverfolgungbei den Untersuchungsbehörden nicht (mehr) erstePriorität hat. Die Läden wurden verfolgt, aber jenach Kanton halt in der zweiten oder drittenPriorität. Wenn man Zeit hatte, machte man maleine Razzia, wenn der Staatsanwalt drängte, machteder Bezirksanwalt wieder mal einen Schub. Aberohne richtige Begeisterung. Und das führte, querdurch die Schweiz, zu einer grossen Unsicherheit.Während die einen schon reich geworden warenund ihren Laden längst abgegeben hatten, hatten

andere eine Razzia und ein Verfahren am Hals,bevor sie überhaupt auch nur ein Duftsäckchenverkaufen konnten.

Die Prozesslawine rolltViele Prozesse gegen Hanfverkaufende habenstattgefunden – und viele Handeltreibende sindverurteilt worden. Dabei wurden die angeklagtenAngestellten von Hanfläden mit ein paar Monatenbestraft, kleine LadenbesitzerInnen kassieren bisein Jahr Gefängnis. Diejenigen, die davon gelebthatten (also wegen Gewerbsmässigkeit verurteiltwurden), bekamen mindestens 12 Monate Gefäng-nis. Die grösseren HändlerInnen und Hanfprodu-zentInnen kommen dann auf bis zu 18 MonateGefängnis. Diese Strafen, die bei den allermeisten jaErststrafen sind, wurden bedingt ausgesprochen.Das bedeutet, dass man die Strafe nicht absitzenmuss, sondern es wird zwei, drei oder vier Jahregeschaut, ob man rückfällig wird (und erst dannwird die Strafe vollzogen, sonst verfällt sie). Bisheute haben einige Angeklagte unbedingte Ge-fängnisstrafen kassiert, meist, weil sie schon früherGefängnisstrafen kassiert hatten (wegen Hanf undauch anderem). Gegen viele Verurteilte läuft jedochbereits ein zweites Verfahren, weil sie auch nachdem ersten Prozess noch weiter geschäfteten. Hiersind die Strafanträge dann bei 18 bis 48 Monaten –und unbedingt. Der Hanfbauer Rappaz kassierte diebisherige Höchststrafe: 5 Jahre und 8 Monate.

Repression mit ungewollten (?) KonsequenzenGekifft wird weiter, verkauft wird weiter – businessas usual. Die Untersuchungsbehörden ermöglichenalso lediglich, dass wieder Cannabisprodukte ver-kauft werden, ohne dass Steuern bezahlt werden.Denn niemand ist blöd und führt eine Buchhaltung,nur damit man dann gleich den ganzen Umsatznachweisen kann und eine höhere Strafe bekommt.Die Preise sind deutlich gestiegen und die Qualitäthat deutlich abgenommen. Dafür ist Kokain so billigwie noch nie... War das das Ziel der Repression?

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Wie häufig werdenHändlerInnenverzeigt?

Spät ist sie gekommen, aber sie kam!Der Handel schien die Untersuchungsbehördenüber Jahre nicht gleich zu interessieren wie derKonsum. Lange waren die Handelsverzeigungenungefähr konstant. Das Jahr mit dem höchsten Wertan Verzeigungen war 1987 zu verzeichnen mit bei-nahe 3’000 Anzeigen wegen Handels. Seither sindes fast konstant jedes Jahr etwas über 2’000 Ver-zeigungen. In den Jahren ab 2002 sehen wir nunaber, dass die Polizei massiv gegen die Lädenvorgegangen ist und 2003 erstmals über 3’500 Ver-zeigungen wegen Handels registriert hat. Einesprunghafte Steigerung, die aufzeigt, dass nun dieRepressionsorgane den früher unklaren Begriff«Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ge-richtlich geklärt hatten und ans Aufräumen gingen.

Viel mehr Gras- als HaschverkaufendeDie Verlagerung vom Hasch- zum Grasverkaufenlässt sich hier ebenfalls gut ablesen. Im ungefährgleichen Rahmen sind mit Aufkommen der Hanf-läden auch die Schwarzmarkt-Aktivitäten auf derGasse zusammengebrochen und der Handel auf derGasse hatte nicht mehr viel zu melden. Doch erst-mals seit bald einem Jahrzehnt haben die Verzei-gungen wegen Haschischhandels von 2002 auf2003 wieder, wenn auch nur leicht, zugenommen –jetzt wird wieder vermehrt Haschisch aus Marokkoimportiert. Mit dem Zerschlagen der «neuen» Hanf-läden sind die «alten» Handeltreibenden wieder imGeschäft aktiv. Allerdings ist der grösste Teil derKonsumierenden beim Gras geblieben.

Tarnung ist angesagtNachdem die Repression gewütet hat, läuft derHandel wieder auf der Gasse ab. Oder die Gras-verkaufenden tarnen sich besser und gehen (wie-der) in den Untergrund, machen bei sich zu Hauseim kleineren Kreis weiter, oder tarnen ihrenCannabishandel als Videothek, als Buchladen, alsKleiderladen, als Weinladen. Oder machen gar kei-nen Laden auf, sondern mieten irgendwo ein Atelier

und eröffnen dort eine Art Underground-Coffee-Shop. Oder eröffnen einen Club und verkaufen nuran die Mitglieder (die über 18 Jahre alt sein müssenund denen man vertraut). Doch solche verdecktenAktivitäten können sehr viel länger (und vor allemstressfreier) laufen als die Hanfläden, die sich ja mitihrer Öffentlichkeit den Untersuchungsbehördenauf dem Serviertablett angeboten hatten.Faktisch ermöglichen Polizei und Justiz also, dasswieder Menschen mit grösserer krimineller Energievom Hanfhandel profitieren können.

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Verzeigungen wegen Handels mit Cannabisprodukten in der Schweiz,1974 bis 2008 (35 Jahrgänge)

Gras/Marihuana Hanfpflanzen

Haschisch Haschisch-Öl

Nur Gesamttotal vorhanden

Total 1974 bis 2008: 78’826 Verzeigungen gegen HandeltreibendeQuelle: Schweizerische Betäubungsmittelstatistik,Jahrgänge 1974 bis 2008, Bundesamt für Polizei,Dienst für Analyse und Prävention

3’500 Verzeigungen

3’000 Verzeigungen

2’500 Verzeigungen

2’000

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08

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Total 1974 bis 2008:3’383’324 Hanfpflanzen,also über 3 Millionen

Total 1974 bis 2008:428’202 GrammHaschisch-Öl, also 438 Kilogramm

Total 1974 bis 2008:21’991’862 Gramm Haschalso 22 Tonnen

Total 1974 bis 2008:120’149’723 Gramm Gras,also 120 Tonnen

1,5 Tonnen

1,0 Tonnen

150 Kilogramm

100 Kilogramm

150 Kilogramm

500’000 Pflanzen

400’000 Pflanzen

300’000 Pflanzen

200’000 Pflanzen

100’000 Pflanzen

20 Tonnen

15 Tonnen

10 Tonnen

15 Tonnen

Beschlagnahmungen: Gras

Beschlagnahmungen: Haschisch

Beschlagnahmungen: Haschisch-Öl

Beschlagnahmungen: Hanfpflanzen

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08

74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08

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Page 31: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Welche Gesetzewerden gegenTHC angewandt?

Viele GesetzeEs gibt viele Gesetze, die gegen den Hanf und dasKiffen angewendet werden. Nicht nur das Betäu-bungsmittelgesetz bedrängt die Kiffenden. Auch inanderen Lebensbereichen gibt es verschiedene Pro-bleme für Fans des grünen Krautes. Zentral ist dasBetäubungsmittelgesetz mit seinen Verordnungen:• SR 0.812.div.: Die Internationalen Übereinkommenim Drogenbereich sind die internationale Grundlagefür das schweizerische Betäubungsmittelgesetz• SR 812.121: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951über die Betäubungsmittel und die psychotropenStoffe, BetmGHier stehen die Grundlagen drin. Wichtig sind vorallem die Artikel 1 (Hanfkraut und das Harz seinerDrüsenhaare sind Betäubungsmittel), Artikel 8(Totalverbot von Hanfkraut zur Betäubungsmittel-gewinnung und dem Harz seiner Drüsenhaare(Haschisch)), Artikel 19 (Strafbestimmungen)• SR 812.121.1: Verordnung vom 29. Mai 1996,BetmV. Wichtig ist Artikel 66 (Auskunftspflicht vonEigentümern von Hanfkulturen)• SR 812.121.2: Verordnung des SchweizerischenHeilmittelinstituts vom 12. Dezember 1996, BetmV-Swissmedic. Wichtig ist der Anhang d (Verzeichnisder verbotenen Stoffe)• SR 812.121.3: Vorläuferverordnung vom 29. Mai1996, VorlV• SR 812.121.6: Verordnung vom 8. März 1999 überdie ärztliche Verschreibung von Heroin (befristet bislängstens 31. Dezember 2009, per 1.1.2010 wurdeneinzelne Bestimmungen der Teilrevision vorzeitig inKraft gesetzt, um die Heroinverschreibung fort-führen zu können)• SR 812.129: Sortenkatalog für Hanf, SR 916.151.6Art. 4; Anhang 4. Hier sind die THC-reduziertenHanfsorten aufgeführt.Weitere wichtige Gesetze sind:• SR 311.0: Das Strafgesetzbuch regelt die grund-sätzlichen Elemente von Polizei und Justiz, so dieDefinition von Begriffen (Übertretung, Vergehen,Verbrechen, Verjährung, etc.).

• Behelf 51.29: Behelf Suchtmittel der schweize-rischen Armee betrifft die Militärpersonen, die imDienst mit Cannabis erwischt werden.• SR 741.01: Strassenverkehrsgesetz• SR 741.11: Verkehrsregelnverordnung• SR 741.51: Verordnung über die Zulassung vonPersonen und Fahrzeugen zum StrassenverkehrAlle diese Gesetze und Verordnungen sind ge-samtschweizerische Gesetze und gelten in allenKantonen und können über www.admin.ch, Syste-matische Rechtssammlung (SR), abgerufen werden. Die konkrete Strafverfolgung und Urteilssprechungist jedoch föderalistisch organisiert. Das bedeutet,dass jeder Kanton eigene Vorschriften (und ja aucheigene Polizeien) aufgestellt hat. Diese kantonalenStrafprozessordnungen definieren zum Beispiel dieAbläufe im Verfahren (Gewaltanwendung, Unter-suchungshaft, gerichtliche Instanzen) und könnenauf den jeweiligen kantonalen Internetseiten herun-tergeladen werden.

Zusammenfassung der gesetzlichen LageGras/Marihuana («Hanfkraut zur Betäubungsmittel-gewinnung») und Haschisch («das Harz seinerDrüsenhaare») gehören im schweizerischen Be-täubungsmittelgesetz (BetmG) zu den Stoffen, diein die Totalverbotskategorie eingereiht sind, zusam-men mit den Halluzinogenen, dem Rauchopium unddem Heroin. Das bedeutet: Niemand hat das Recht,diese Stoffe herzustellen und zu verkaufen (ausserfür wissenschaftliche Experimente mit Bewilligung).Kokain, Morphin und Codein sind hingegen in be-stimmten Medikamenten legal nutzbar. Bis Ende2009 wurde nun auch das Heroin faktisch in dieseKlasse eingeteilt: Es kann seit ein paar Jahren in be-stimmten Fällen als Medikament verschrieben wer-den. Die psychoaktiven Hanfprodukte sind jedoch inder Totalverbotskategorie geblieben.

Umfassendes VerbotVerboten ist so ziemlich alles: Wer Betäubungsmittel(also in unserem Fall Marihuana, Haschisch, Gras-oder Haschischöl) anbaut, herstellt, auszieht, um-wandelt, verarbeitet, lagert, versendet, befördert,einführt, ausführt, durchführt, anbietet, verteilt, ver-kauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehrbringt, abgibt, besitzt, aufbewahrt, kauft, erlangt, fi-nanziert, wer zum Konsum auffordert, vorsätzlichzum Konsum anstiftet oder vorsätzlich konsumiert,wird bestraft. Alles klar? Es ist verboten.Dieses Gesetz sagt somit klar, dass sowohl derblosse Konsum bereits unter Strafe gestellt ist, alsauch der Besitz für den Eigenbedarf, ebenso derAnbau für den Eigenbedarf. Lediglich eine geringeMenge oder ein leichter Fall können straffrei ausge-hen. Vom gewerbsmässigen Anbauen und Verkau-fen will dieses Gesetz gar nichts wissen.

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Page 32: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Was meint dasBundesgerichtdazu?

«Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung»Diese Formulierung hat in den letzten Jahren ja füreiniges Aufsehen gesorgt. Denn diese Worte imVerzeichnis der verbotenen Stoffe besagen ja ei-gentlich nichts anderes, als dass zum Beispiel Hanf-kraut, sofern es eben nicht der Betäubungsmittel-gewinnung dient, nicht unter dieses Gesetz fällt(und somit legal ist). Das unklare Gesetz musstedann durch die Richter ausgelegt werden, wie auchbei den beiden auf der nächsten Seite beschriebe-nen Artikeln 19 a) 2. und 19 b).Wenn jedoch ein Gericht beschlagnahmtes Materialals Betäubungsmittel angesehen hat, dann gilt dasam Anfang erwähnte totale Verbot. Und dann geltennatürlich auch die hohen Strafen (bereits blosserKonsum kann ja gebüsst werden, bei gewerbs-mässigem Umgang gibt es mindestens 12 MonateGefängnis). Deshalb ist eine gewisse Vorsicht sichernicht fehl am Platz, wenn du mit Hasch oder GrasUmgang pflegst.

Legaler und illegaler HanfDer Anbau von Hanf ist in der Schweiz frei. Es gibtkeine Stelle, wo man eine Bewilligung einholenkönnte: Niemand ist befugt, eine solche Bewilligungauszustellen, weil der Anbau eben völlig frei ist –solange er nicht der Betäubungsmittelgewinnungdient. Dann – und nur dann – ist der Hanfanbaunämlich verboten und zwar völlig verboten! Dieses«legal und illegal zugleich» findet sich überall beimHanf: Die Samen, die lebende Pflanze und auchgetrocknete Teile einschliesslich der Blüten sindlegal und illegal, denn: Der Verwendungszweckentscheidet.

Ein BeispielWenn jemand also einige Hanfsamen bei sich hat,kontrolliert wird und dann aussagt: «Ich will dieseSamen in die Erde stecken, um die Blüten im Herbstnach dem Trocknen zu rauchen», so sind die Samenillegal, weil sie der Vorbereitung der Betäubungs-mittelproduktion dienen. Sagt die gleiche Person

über den gleichen Sachverhalt jedoch einigermas-sen glaubwürdig: «Aus diesen Samen möchte ichZierpflanzen in meinem Garten ziehen» oder «dieseSamen sind ein Nahrungsmittel, ich möchte sie imMüesli essen», dann sind die Samen legal. Ausserdie Polizei kann etwas anderes beweisen.Genau das gleiche Spiel bei den Blüten. Wenn diesezum Beispiel zum Würzen von Hanfbier verwendetwerden (und das entstehende Bier die Vorschriftenbezüglich sehr tiefem THC-Gehalt erfüllt), so sinddiese Blüten legal, auch wenn es sich um fünfTonnen handelt.

Es braucht BeweiseWenn die Polizei aber etwas anderes beweisenkann, dann sind sie illegal. Dies versucht sie, indemsie Indizien zusammenträgt, die eine illegale Ver-wendung belegen können. Normalerweise reichenrecht wenige Indizien und Plausibilitäten aus, damitvor Gericht eine Verurteilung erfolgen kann. Je nachSituation können Joint-Stummel, aufgerissene Duft-säcklein mit Überresten geöffneter Zigaretten,getrocknetes Gras neben Mischpulten, Rauchgerä-te aller Art mit Hanfrückständen, auch einschlägigeVorstrafen, hohe Preise für wenig Blüten, «hoher»THC-Gehalt der Blüten (über 0,3%), Haschisch-produktions-Utensilien und vieles mehr als Beweis-mittel dienen.

Die Entscheidung liegt beim GerichtSomit gibt es legale Hanfprodukte und illegaleHanfprodukte. Wo genau die Grenze zwischen legalund illegal verläuft, muss letztlich in einem Ge-richtsentscheid unter Würdigung aller Umständegeklärt werden. Bis zu einer solchen gerichtlichenKlärung kann allerdings auch legaler Hanf be-schlagnahmt bleiben, ebenso können Geld und wei-tere Utensilien sichergestellt bleiben. Erst mit einemrechtskräftigen Urteil werden diese Sachen wiederzurückgegeben, wenn sie sich im Urteil als legalherausgestellt haben. Sonst werden sie vernichtet.Das Bundesgericht findet sich unter www.bger.ch.

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Page 33: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Gibt es keineAusnahmen vonder Strafbarkeit?

Zwei Artikel, die Hoffnung weckenTrotz dieses umfassenden Verbotes von THC-Pro-dukten und THC-Konsum gibt es zwei «gute» Artikelin diesem Gesetz, die dieses totale Verbot ein wenigrelativieren:Artikel 19 a) 2.«In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt wer-den oder von einer Strafe abgesehen werden. Eskann eine Verwarnung ausgesprochen werden.»Dieser «kann»-Artikel wird vom Richter frei, nachseinem Ermessen, angewendet (oder auch, häu-figer, nicht angewendet).Artikel 19 b)«Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Be-täubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigenund gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, istnicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengenhandelt.»Diese Vorschrift ist eigentlich zwingend.

Die Richterinnen und Richter entscheidenJedoch: was eine «geringfügige Menge» oder ein«leichter Fall» ist, ist ebenfalls dem Richterermessenüberlassen. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürichhat diese beiden Artikel am Telefon so kommentiert: «Der jeweilige Richter hat zu entscheiden, was alsleichter Fall gilt. Die Richter sind dafür ausgebildet. Esliegt also vollständig im Richterermessen, was alsleichter Fall zu qualifizieren ist. Es ist nie ein leichterFall gegeben, wenn etwas gefunden wird, oderder/die Kontrollierte zugibt, im Besitz zu sein. Alsowird (mindestens in Zürich) ein leichter Fall nur an-genommen, wenn jemand einen Joint rauchenderwischt wird, und glaubhaft machen kann, keineweiteren verbotenen Substanzen zu besitzen (Filzen,evtl. Hausdurchsuchung) und auch den Joint voneinem unbekannten, mysteriösen Dritten (der sichunterdessen wieder entfernt hatte) gratis angebotenbekommen hat. Im Falle von Kauf, oder auch nurschon Besitz, würden eben diese Handlungenbestraft.» Ob dies vom damaligen Gesetzgeber sogedacht war, kann man bezweifeln.

Die Hoffnung wird leider nicht erfülltTja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen net-ten Richter oder eine nette Richterin hat, kann manvielleicht durch einen guten Eindruck mit Straf-freiheit oder einer Verwarnung statt einer Bussedavonziehen (siehe dazu auch Seite 7, «Verwar-nung»). Jedenfalls: Wenn du aussagst (besser wäreschweigen...), solltest du in diese Richtung aus-sagen: einmaliger, erstmaliger Konsum; Kleinstmen-gen; allfällige Weitergabe an mitkiffende Wesenkostenlos. Du kannst dich auch auf die beiden obi-gen BetmG-Artikel berufen. Eigentlich müssen siedir beweisen, dass es anders ist. Deine Aussage istdabei das wichtigste Beweismittel.

Eine Lösung wäre möglichWenn die Richtenden in unserem Land diese beidenArtikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegenwürden und zum Beispiel alle Mengen Haschischund Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» bzw.«geringfügige Mengen» anschauen würden, wären90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafürmüssten die Richtenden wohl noch intensiv wei-tergebildet werden. Bis dann bleiben diese beidenArtikel Bestimmungen, die nur sehr selten ange-wendet werden. Leider.

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Page 34: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Haben wir dennnicht ein Recht zu kiffen?

Was meint unsere Bundesverfassung?Das heute geltende Betäubungsmittelgesetz beruftsich auf Artikel 118 unserer Bundesverfassung.«Der Bund trifft (...) Massnahmen zum Schutz derGesundheit. Er erlässt Vorschriften über: den Um-gang mit Lebensmitteln sowie Heilmitteln, Betäu-bungsmitteln, (...), welche die Gesundheit gefährdenkönnen.»Hier steht ja eigentlich nichts von einem Totalverbot,wie wir es aus dem Betäubungsmittelgesetz herkennen. Da steht etwas von Massnahmen treffen,Vorschriften erlassen. Und das Bundesgericht hatbereits vor vielen Jahren festgehalten, dass THC-Produkte nicht geeignet sind, die Gesundheit vielerMenschen in eine naheliegende Gefahr zu bringen.Hasch und Gras sind nun mal neben Kaffee dieharmlosesten psychoaktiven Stoffe, die die Men-schen kennen und auch seit Jahrtausenden anwen-det. Ein Totalverbot gegen solche Substanzen aus-zusprechen ist nicht nur sachlich falsch, sondernverstösst auch gegen weitere Grundrechte, wie siein unserer Verfassung geschrieben stehen.

RechtsgleichheitDie Rechtsgleichheit fordert: «Rechtsetzende Be-hörden müssen Gleiches nach Massgabe seinerGleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabeseiner Ungleichheit ungleich behandeln.»Da Alkohol, Tabak und viele Medikamente legalerhältlich sind und viel schlimmere Auswirkungenzeitigen als der THC-Konsum, dürfen THC-Produktenicht schärfer kontrolliert werden, sondern müsstenleichter zugänglich sein.

DiskriminierungsverbotIm Diskriminierungsverbot heisst es: «Alle Men-schen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darfdiskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) derLebensform.»Jemand, der kifft, gefährdet niemanden anderen,allenfalls sich selbst. Damit haben wir ein Rechtaufs Kiffen, solange wir uns anständig verhalten.

Und hier könnte die Gesellschaft ja auch eingreifen:Sie könnte den Konsum an bestimmten Orten ver-bieten; den Konsum gemeinsam mit Jugendlichenuntersagen; allfällige gesellschaftliche Kosten übereine Besteuerung eintreiben; Vorschriften über denVerkauf erstellen. All das könnte sie regeln. Docheinfach uns THC-Konsumierende gegenüber denAlkohol-Konsumierenden zu diskriminieren – dasgeht eigentlich nicht.

Wie kann man diese Rechte einfordern?Man kann seine Busse wegen Kiffens bis vor Bun-desgericht anfechten, allerdings ist dies mit Kostenvon tausenden Franken verbunden, falls man ver-lieren sollte. Deshalb sind die schönen Rechte inunserer Bundesverfassung (wenn man sie durch-liest tönt es wirklich gut!), halt wohl kaum dasPapier wert, auf dem sie geschrieben stehen. Doch längerfristig gesehen sind wir optimistisch:Unsere Sicht der Dinge wird sich durchsetzen. Daskann allerdings durchaus noch zehn oder zwanzigJahre dauern, denn die Drogendiskussion ist sehrideologisch geprägt. Wer die verschiedenen Drogenunvoreingenommen vergleicht, sieht die möglichenGefährdungen, die durch THC-Konsum entstehenkönnen im unteren, tieferen Bereich. Alkohol verur-sacht offensichtlich massiv grössere Probleme –und ist trotzdem legal.

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Page 35: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Was misst einTHC-Test?

Begrenzte AussagekraftUrintests können nicht beweisen, dass jemand be-kifft ist. Urintests weisen lediglich Abbauproduktevon THC im Urin nach. Wann der eigentlicheKonsum stattgefunden hat, kann damit nicht he-rausgefunden werden. Auch wie viel jemand gekiffthat, ist nicht ablesbar. Es geht sogar noch weiter:Auch Hanfbier oder Hanfspeiseöl kann zu positivenUrinproben führen (es hat auch in diesen ProduktenSpuren von THC, die die sehr empfindlichen Testsdann aufspüren), genauso wie der Konsum vonHustensirup oder auch Mohnbrötchen zu positivenMorphinresultaten führen kann. Diese Tests sindalso nicht von durchschlagender Beweiskraft.

Lange NachweismöglichkeitBesonders problematisch bei THC-Tests ist der Fakt,dass THC-Abbauprodukte extrem lange (Wochenbis Monate) nach einem Konsum noch nach-gewiesen werden können. Das heisst also, dass diegetestete Person schon längst wieder nüchtern ist,der Test aber trotzdem noch positiv anzeigt. Beiharten Drogen wie Kokain oder auch bei Alkohol istdie Nachweiszeit viel kürzer. Urintests, die THC-Abbauprodukte «ja/nein» erken-nen können, gibt es bereits für unter 20 Franken.Die einfachen Tests können von allen durchgeführtwerden: Etwas Urin auf den Teststreifen geben,warten, schauen, ob es positiv oder negativ angibt.Meist wird zunächst ein solcher billiger Testgemacht (es gibt auch welche für Haare, Schweissund Speichel). Wenn dieser positiv ist, wird miteinem teureren (Blut-)Test kontrolliert.

Bluttests sind genauerDie quantitativen Tests (die im Blut nach THCforschen und die Menge THC in Nanogramm proMilliliter Blutplasma angeben können) müssen je-doch in einem spezialisierten Labor durchgeführtwerden. Dies kann in privaten Diagnoselaborsgeschehen oder auch im Institut für Rechtsmedizin(diese Tests werden vor Gericht speziell geschätzt).

Die Bluttests geben viel mehr Informationen preis:Es wird nicht nur ein THC-Abbauprodukt gemessen(wie im Urintest), sondern es können auch ein oderzwei effektiv psychoaktive THC-Varianten bestimmtwerden. Solche Tests kosten einige hundert Fran-ken.

Kann man den Urin fälschen?Während man bei Urintests manchmal schummelnkann (man kann fremden – THC-freien – Urin mit-bringen; man kann Mittel einnehmen, die gewisseTests stören können), gibt es bei Bluttests keinenAusweg. Übrigens sagen auch alle Testvorschriften,dass die Urinausscheidung beobachtet werdenmuss (also konkret: jemand muss zusehen, wie duins Glas urinierst und so kontrollieren, dass der Urinwirklich von dir ist – aber das wird nicht immer sogehandhabt und eröffnet Manipulationsmöglich-keiten).

Ein kleiner AusblickImmer neue Tests drängen auf den Markt – esscheint lukrativ zu sein, die Kontrolle der Menschenzu ermöglichen. Bald wird es Chips geben, die Can-nabinoide nachweisen können – und das nicht nureinmal, sondern immer wieder. Damit könnten dieKosten für die Untersuchungen dramatisch sinken.In Arbeit sind auch verschiedene neue Geräte, diedie Stoffe, die Drogen und Sprengstoff in die Luftabgeben, aufspüren können. Das sind staub-saugerähnliche Geräte, mit denen man zum BeispielHandtaschen oder Rucksäcke auf erhöhte Wertekontrollieren kann. Noch in Planung sind Geräte, dieganze Korridore, in denen sich Menschen bewegen,kontrollieren können. Dabei muss man sehen: THCist sehr einfach festzustellen...

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Page 36: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Darf ich alsKifferIn Autofahren?

Kiffen und FahrtauglichkeitAuch das Strassenverkehrsamt interessiert sich fürden Drogenkonsum. Bei Konsum von harten Dro-gen wird der Führerausweis generell eingezogen.Fahrausweise für Taxi oder LKW werden auch beiblossem Hanfkonsum generell entzogen, der nor-male PW-Ausweis sollte üblicherweise nicht einge-zogen werden. Diese Praxis ist aber nirgendsschriftlich festgehalten – es können sich durchausUnterschiede zwischen den kantonalen Strassen-verkehrsämtern ergeben. Allerdings ist auch dasBundesgericht der Meinung, dass gelegentlicherHanfkonsum für sich allein noch keinen Ausweis-entzug rechtfertigt. Das ist nun aber nicht einFreipass fürs Kiffen am Steuer, sondern nur eineErschwernis für den Führerausweisentzug. DasBundesgericht führte in seinem Entscheid nur aus,dass jemand nicht automatisch als drogenkrank(und damit fahruntauglich) zu gelten hat, weil erzweimal wöchentlich Haschisch konsumiere. Undzweimal wöchentlich ist ja nun wirklich nicht viel.Doch ist das Bundesgericht auch der Meinung,dass jemand, der mit einem Joint am Lenkrad er-wischt wird, gleich zu behandeln sei, wie jemand,der alkoholisiert Auto fährt.

FührerausweisentzugWenn das Strassenverkehrsamt aus irgendeinemGrunde (z. B. Information durch die Polizei, diejemanden beim Kiffen erwischt hat) informiert wird,dass jemand kifft, überlegt es sich, ob derBetreffende mit seinem Cannabiskonsum ein Risikofür den Strassenverkehr darstellt. Wenn es zumSchluss kommt, dem sei so (z. B. weil bei der betrof-fenen Person Hanfkonsum am Steuer festgestelltwurde), dann kann ein vorsorglicher Sicherungs-entzug, also eine Abnahme des Fahrausweises aufunbestimmte Zeit, erfolgen. Dann muss man einpsychiatrisches Gutachten einholen, um denVerdacht abklären zu lassen. Je nach Ausgang die-ser ärztlichen Untersuchung bekommt man dannden Führerausweis zurück (evtl. noch mit Auflagen),

oder er bleibt eingezogen. Dieses ganze Verfahrenkostet jedoch schnell hunderte von Franken. JedeBeschwerde gegen Entscheide des Strassenver-kehrsamtes, die man erhebt, braucht einen Kos-tenvorschuss, welcher wiederum mehrere hundertFranken betragen kann.

Auflagen statt EntzugEine Alternative des Strassenverkehrsamtes zumsofortigen Ausweisentzug ist, den Führerausweis zubelassen, aber mit Auflagen. So können etwa Urin-proben verlangt werden. Auch diese tragen ihrenTeil zu den Kosten bei. Und dann ist auch emp-fehlenswert, die ganze Sache mit einem Anwaltdurchzuziehen (und der kostet auch wieder). Dennvon alleine passiert nichts Gutes. Wer den Führer-ausweis zurück oder behalten will, muss schoneiniges tun. Wenn der Anwalt dann etwas überVerwaltungsrecht weiss, und einen tatkräftig unter-stützt, ist in vielen Fällen auch ein Erfolg möglich.Dabei gilt es aber auch zu berücksichtigen, dassjeder individuelle Fall mit seinen Eigenheiten (z. B.Leumund/Vorstrafen; liegt neben dem Konsumnoch eine konkrete Verkehrsgesetzübertretung vor)beurteilt wird. Und häufig auch sehr subjektiv vonden beteiligten Ärzten und Sachbearbeitern ange-schaut wird. Grundsätzlich müssen sie den Be-schuldigten die Fahruntauglichkeit nachweisen.Und das ist natürlich ein Prozess, der sehr von denbeteiligten Personen abhängt, ihren subjektivenEinschätzungen und ob sie miteinander auskom-men. Wenn dem nicht so ist, kann der Beizug einesAnwaltes oft eine fairere Behandlung bewirken. Grundsätzlich meint das Bundesgericht, dass auchbei einer Einnahme grösserer Cannabismengen,welche geeignet sind, die Fahrfähigkeit zu beein-trächtigen, nicht ohne weiteres auf die fehlendeFahreignung des Betroffenen geschlossen werdenkann. Diese hängt laut Bundesgericht vielmehrdavon ab, ob man in der Lage ist, Cannabiskonsumund Strassenverkehr ausreichend zu trennen.

Seite 35 THC im Urin: 1 Strich – kein THC: 2 Striche

Page 37: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Darf ich bekifftAuto fahren?

Die VerkehrsregelnverordnungIn Kraft getreten ist die letzte Änderung am 1.Januar 2005. In der Erklärung zu der Änderungheisst es unter «1.5 Betäubungsmittelgrenzwerte»:«Grundsätzlich ist der Nachweis der Fahrunfähigkeitwegen Betäubungs- und Arzneimittelkonsums unterAnwendung des Drei-Säulen-Prinzips zu erbringen:Gestützt auf die polizeiliche Feststellung (erste Säu-le), ärztliche Befunde (zweite Säule) und die che-misch-toxikologischen Analysenergebnisse (dritteSäule) wird die Fahrunfähigkeit gutachterlich durcheinen rechtsmedizinischen Sachverständigen fest-gestellt. Vom Drei-Säulen-Prinzip kann abgewichenwerden, wenn weit verbreitete Substanzen im Spielsind, von denen bekannt ist, dass sie sich negativ aufdie Fahrfähigkeit auswirken. Dann genügt der Nach-weis einer dieser Substanzen im Blut zum Nachweisder Fahrunfähigkeit (Nullgrenzwert). Es handelt sichdabei vorerst um Heroin, Morphin, Kokain, verschie-dene Formen von Amphetaminen (Designerdrogen)und Cannabis.»In der eigentlichen Verordnung steht dann, dass«Tetrahydrocannabinol (Cannabis)» im Blut nach-gewiesen zur Fahrunfähigkeit führt. Doch wasgenau bedeutet das? Nur das eigentliche THC seimit dem Begriff «Tetrahydrocannabinol (Cannabis)»in der Verkehrsverordnung gemeint, erklärt Dr.Peter X. Iten, Leiter der chemisch-toxikologischenAbteilung am Institut für Rechtsmedizin der Uni-versität Zürich-Irchel. Nicht jedoch die Abbau-produkte von THC, die nicht mehr psychoaktivsind. So weit, so gut.

Der Nachweis im BlutWenn man nun aber das Blut mit modernen Me-thoden ausmisst, kann man dort die Höhe despsychoaktiven THC bestimmen: Nanogramm proMilliliter Blutplasma bzw. Mikrogramm pro LiterBlutplasma. (Ähnliches beim Alkohol: Im Blut kannman den Promillegehalt an Alkohol bestimmen.)Aber was sagt der Wirkstoffgehalt im Blut aus?Kann man nun von diesen Werten auf die konkrete

Bekifftheit oder Alkoholisiertheit schliessen? BeimAlkohol sagt der Gesetzgeber ja und meint, mehrals 0,8 (bis 2004) oder 0,5 (ab 2005) Promille seienfür das Führen eines Fahrzeuges nicht zulässig.Und umgekehrt heisst das, dass jemand mit 0,4Promille Alkohol Auto fahren darf. Bei den illegalenDrogen jedoch soll der Grenzwert Null sein, bzw.die Grenze von dem, was das Messgerät geradenoch messen kann (etwa ein Nanogramm proMilliliter). Mit der neuen Verordnung genügt alsoschlicht das Vorhandensein einer noch so gerin-gen Menge von THC im Blut für die Feststellungder Fahruntauglichkeit. Damit ist es viel einfachergeworden, den THC-Konsumierenden den Führer-ausweis zu entziehen.

Was ist im Blut enthalten?So heisst es im Standardwerk von Iten, «Fahrenunter Drogen-/Medikamenteneinfluss»:«THC-Plasmakonzentrationen von einem Mikro-gramm pro Liter und grösser lassen bei Gele-genheitskonsumenten auf einen mässigen Canna-biskonsum innerhalb der letzten vier Stundenschliessen. Bei starken Konsumenten können solcheKonzentrationen allerdings bis zu zwei Tagen nachdem letzten Konsum beobachtet werden.»Dabei hat jemand, wenn er wirklich bekifft ist,nicht ein paar wenige Mikrogramm im Blut, son-dern 100 oder gar hunderte von Mikrogramm.

Was bedeutet das für THC-Konsumierende? Wer gelegentlich kifft, sollte also vor dem Auto-fahren optimal sechs Stunden nicht gekifft haben.Regelmässige Kiffende hingegen sind nie fahr-tauglich, ausser sie würden drei Tage vor demAutofahren aussetzen mit Kiffen. Hier sehen wirdeutlich, dass der Nullgrenzwert weit über das Zielhinausgeht, nur die fahruntauglichen Kiffendenaus dem Verkehr zu ziehen. Er verunmöglicht dasAutofahren für regelmässige THC-Konsumierende,selbst wenn sie immer eine Nacht zwischen Kon-sum und Fahren legen!

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Page 38: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Was darf dieBahnpolizei?

Es gibt immer mehr PolizeienEs wird langsam unübersichtlich. Immer neue Uni-formen können wir anschauen. Doch sind das wirk-lich alles Polizisten? Altbekannte Polizeien sind et-wa die Kantonspolizeien. Diese sind sozusagen dasRückgrat der polizeilichen Verfolgung. Jeder Kantonhat eine solche – sie sollen die geltende Rechtslagedurchsetzen. Daneben gibt es aber in grösserenGemeinden (vor allem Städten) auch die Stadt-polizeien, die häufig vor allem für den Verkehr, ingrösseren Städten jedoch auch für die Drogen, unddamit auch das Kiffen, zuständig sind.Private Sicherheitsdienste, seien sie von Gemeindenangestellt oder auch von grösseren Firmen, habeneigentlich keine polizeiliche Befugnis – sie sind nor-male Privatleute, wie alle. Jedoch dürfen auch Pri-vatleute, wenn sie Menschen bei einem Vergehenbeobachten, diese festhalten und der Polizei über-geben. Bei Übertretungen, wie es das Kiffen dar-stellt, dürfen sie jedoch keine Gewalt anwenden. Siekönnen jedoch die Polizei benachrichtigen und dieKiffenden anzeigen.

Eine echte PolizeiDie Bahnpolizei jedoch ist nicht einfach eine Privat-polizei ohne Befugnisse, sondern es sind echtePolizistInnen: Sie gehen an die Polizeischule inNeuenburg, und sie werden vereidigt. Doch sind sieim ganzen Gebiet der Schweiz einsetzbar, lediglicheingeschränkt auf den Raum, den das entspre-chende Bahnunternehmen hat: Bei der SBB sind esalso die ganzen Züge, Bahnhöfe und dazugehören-den Gebiete. (Das heisst jedoch nicht, dass dortnicht auch «normale» PolizistInnen aktiv werdenkönnen.) Damit ist die Bahnpolizei fast so etwasähnliches wie eine Bundespolizei, die es in derSchweiz ja so nicht gibt. Sie hat übrigens auch eige-ne Protokolle für das Verhören von kiffenden Bahn-kundInnen. Während langen Jahren konnte manpraktisch ungestört in den Bahnen kiffen. Dies istseit einiger Zeit definitiv zu Ende – 100 neue Bahn-polizistInnen wurden ausgebildet und auf die Kif-

fenden losgelassen. Dann haben die 250 Bahnpoli-zistInnen mit Nulltoleranz das Kiffen in den Zügenunterbunden. Und heutzutage ist bereits dasRauchen in den Zügen verboten.

MilitärpolizeiDiese ist eigentlich nur für das Militärpersonal zu-ständig. Doch sie patrouilliert nicht nur auf Militär-gelände, sondern zum Beispiel auch in Zügen undan Bahnhöfen. Dort soll sie kontrollieren, dass sichdie Angehörigen der Armee reglementskonformverhalten (also etwa ihre Waffen nicht unbeauf-sichtigt herumliegen lassen). Sie müssen natürlichauch einschreiten, wenn sie Militärpersonal beimKiffen erwischen. Um zivile Personen sollten sie sicheigentlich nicht kümmern – aber bei der zivilen Po-lizei verzeigen können sie sie immer.

Der öffentliche Grund wird immer strenger überwachtAlles, was in der Öffentlichkeit geschieht, wird im-mer strenger überwacht. Videokameras, Sicher-heitsdienste, sogar militärische Drohnen (unbe-mannte Kleinflugzeuge) erforschen jeden Winkel –und entdecken immer wieder kiffende Menschen.Der Druck wird hier weiter zunehmen. Und dieKiffenden bleiben in den enger werdenden Ma-schen hängen, wenn sie sich nicht vorsehen.

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Page 39: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Darf mein Chefmir das Kiffen verbieten?

Sicherheit durch Drogenabstinenz?Urinproben werden auch im Arbeitsleben immerbeliebter. Einige Betroffene verweigern die Testsund finden, ihr Urin gehe niemanden etwas an. Die-se Haltung sollte sich durchsetzen: Die Kontrolleüber die Menschen darf nicht zur lückenlosenÜberwachung führen. Dagegen muss jeder undjede entschieden ankämpfen. Die Nachteile desKämpfens sind auch klar: Sanktionen sind fastunvermeidlich, genau wie bei einem positiven Urin-test (du wirst zum Beispiel nicht angestellt oderfliegst von der Schule). Und so willigen die meistenhalt «freiwillig» in solche Tests ein.Begründet werden solche Urinproben mit derSicherheit. So sind es vor allem Firmen aus demTransportgewerbe, die solche Tests durchführen.Auch die Pharmaindustrie, die mit den Drogentestsgutes Geld verdient, testet ihr Personal gerne. Dabeitesten die einen nur die BewerberInnen für eineStelle, andere testen auch unregelmässig einzelneMitarbeitende oder auch die ganze Belegschaft.

JobverlustGenerell sollte die Bewertung eines Mitarbeitersoder einer Mitarbeiterin nicht von den Vorlieben zubestimmten psychoaktiven Produkten abhängiggemacht werden, sondern von seiner/ihrer konkre-ten Leistung am Arbeitsplatz. Und wenn jemand dieLeistung erbringt, ist die Frage nach einem allfälli-gen Drogenkonsum ja irrelevant. Sind die Leistun-gen hingegen konkret zu beanstanden, dannbraucht es ebenfalls keinen Drogentest: Die verein-barte Leistung wird nicht erbracht und der Grunddafür kann den Arbeitgebenden egal sein.Zumal die Urintests nicht anzeigen, wie viel undwann jemand gekifft hat, sondern lediglich, dassirgendwann in den letzten Wochen ein solcherKonsum stattgefunden hat. Damit mischen sich dieArbeitgebenden in das Freizeitverhalten ihrer Ange-stellten ein. Dies ist etwas, was auch den Daten-schutzbeauftragten gegen den Strich geht. AuchHanfspeiseöl oder Mohnbrötchen können zu posi-

tiven Urintests führen, was die ganze Sache nochsinnloser macht.

Das Testen ist im VormarschDoch leider gibt es immer mehr Firmen, die mittelsTests ihre Mitarbeitenden kontrollieren. Natürlichnur auf illegale Substanzen. Und dazu gehören fürviele nach wie vor auch die Cannabisprodukte.Alkoholkonsum in der Freizeit hingegen wird in denseltensten Fällen kontrolliert – eine grosse Unge-rechtigkeit. Für die Zukunft lässt sich ein Ansteigendieser Problematik voraussagen. In den USA wer-den bereits sehr viele Tests gemacht – allerdingsgibt es dort auch Firmen, die öffentlich sagen, dasssie ihre Angestellten nicht mit Urintests überwa-chen, sondern Drogenkonsum für eine Privatsachehalten. Solange die Leistung im Betrieb stimmt. Generelle Drogentests verletzen das Recht auf Pri-vatsphäre. Das sieht auch der Schweizer Daten-schutzbeauftragte so – unser Urin geht nur unsetwas an. Und nicht die Arbeitgebenden. Dochwenn man den Test verweigert, hat man natürlichkaum Chancen, angestellt zu werden. Und in eini-gen privaten Internaten werden sogar nur Schü-lerinnen und Schüler aufgenommen, die sich testenlassen – und dazu negativ sind.

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Darf ich in meiner Wohnung kiffen?

Kiffen oder Rauchen ist kein Grund für eine KündigungNun, generell ist der THC-Konsum ja durch dasBetäubungsmittelgesetz verboten. Doch Kiffen ansich ist noch kein Grund für eine Kündigung. Auch wenn eine Wohnungsverwaltung zum Beispielausschliesslich nichtrauchende Menschen sucht, sodarf man nachher trotzdem in der Wohnung rau-chen – eine Kündigung wäre unzulässig. Dies istmindestens bis heute noch die allgemeine Rechts-auffassung. Doch kann der Mietende für gelbe Ta-peten (wegen dem Rauchen) zur Kasse gebetenwerden. Dies zeigt, dass das Rauchen keine völligübliche Tätigkeit ist.

Der Druck aufs Rauchen wird steigenEs ist zu vermuten, dass generell der Druck auf dasRauchen (das ja in den allermeisten Fällen mit einerGeruchsbelästigung für die anderen Mietenden ver-bunden ist) zunehmen wird. Genau so, wie auchimmer mehr Bahnhöfe rauchfrei werden oder dasWegwerfen von Zigarettenkippen strafbar wird (wie2004 in Bern). Deshalb ist anzunehmen, dass in dennächsten Jahren ein Rauchverbot in Wohnungenvielleicht doch durchsetzbar werden wird. Dochzurzeit gilt noch die persönliche Freiheit in Bezugauf das Rauchen – und das gilt in Wohnungen auchfür das Kiffen. Kiffen ist noch kein Kündigungs-grund.

Andere Sanktionen sind möglichAllerdings kann natürlich die Verwaltung (oder dieNachbarschaft) jederzeit eine Anzeige bei der Poli-zei machen. Und nach mehreren Bussen sind dieBussenbeträge so hoch, dass sich kaum jemand dasWeiterkiffen wird leisten können. In einem solchenFall gilt es, eine andere Konsumform zu wählen.Man muss Cannabisprodukte nicht unbedingt rau-chen. Wer solche isst oder verdampft, erzeugt keineEmissionen – damit fällt natürlich der Stress einerBelästigung der anderen Mietenden weg. Und sowird es kaum eine Anzeige bei der Polizei geben.

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Welche Regelngelten fürs Kiffen im Militär?

Ohne Hanf kein KampfSehr viele Armeeangehörigen kiffen – wer bis zurRS noch nie an einem Joint gezogen hat, lerntHasch oder Gras dann kennen. Grundsätzlich werden Verstösse gegen das Betäu-bungsmittelgesetz auch im Militärdienst durch diezivilen Behörden behandelt. Es gibt allerdings eineAusnahme bezüglich einer geringen Menge. Dieskann disziplinarisch durch den Einheitskomman-danten bestraft werden. So heisst es im Art. 218 desMilitärstrafgesetzes: «Der Militärgerichtsbarkeit istauch unterworfen, wer während der Dienstzeitunbefugt geringfügige Mengen von Betäubungsmit-teln (...) vorsätzlich konsumiert oder besitzt oder zumeigenen Konsum eine Widerhandlung gegen Artikel19 BetmG begeht. Der Täter wird disziplinarischbestraft.»Zur Definition der geringfügigen Menge hält derBehelf Suchtmittel (Behelf 51.29 d) in der Beilage 2Folgendes fest: «Während der gesamten Militärdienstzeit ist der Kon-sum sowie der Besitz und der Erwerb von Betäu-bungsmitteln (...) verboten. Handelt es sich umgeringfügige Mengen, ist gegen den fehlbaren Ange-hörigen der Armee ein Disziplinarstrafverfahrendurchzuführen und eine Disziplinsanktion (...) aus-zusprechen. Folgende Mengen von Betäubungs-mitteln können noch als geringfügig betrachtet wer-den: Cannabis-Produkte (Haschisch, Marihuana) 10g / Halluzinogene und Designer-Drogen (z. B. LSD,Ecstasy) 5 Stück / Heroin und andere Opiate 1 g /Kokain und Kokain-Derivat (Crack) 1 g.»Erstaunlich ist, dass eine Menge definiert wurde(zehn Gramm), die als geringfügige Menge gilt. Diesist etwas, was so im BetmG nicht vorkommt. Es gibtso viele Verstösse gegen das Drogenverbot imMilitär (jedes Jahr mehrere hundert Fälle), dass derBetrieb leiden würde, wenn alle Konsumenten beider Polizei verzeigt würden. Der Behelf hält dennauch weiter fest: «Eine Entlassung aus dem Diensterfolgt nicht automatisch (...).» Was ja eigentlich füruns Kiffende spricht – wir sind halt brauchbar.

Welches sind die möglichen Strafen?Der Strafrahmen reicht von einem Verweis über eineDisziplinarbusse (bis 500 Franken) und Ausgangs-sperre (3 bis 15 Tage) bis zum Arrest (bis 10 Tage).Entscheidend für die Strafbemessung ist der kon-krete Fall. Arrest wegen blossen Konsums kann esdabei durchaus geben.In den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit fallen dieübrigen Tathandlungen, die über die geringfügigeMenge hinausgehen – oder wenn gehandelt wurde.

Kiffen und Dienst(un)tauglichkeitStellungspflichtige und Armeeangehörige mit regel-mässigem Konsum sollen von einem Facharzt beur-teilt werden; es wird empfohlen, sie «untauglich» zuerklären. Liegen substanzbedingte psychische Stö-rungen vor, muss der Entscheid zwingend «untaug-lich» sein. Im Detail: Bei regelmässigen Konsum(täglich, seit Jahren) sollte auf Dienstuntauglichkeitgeschlossen werden, bei regelmässigem Konsum,der auf die Wochenenden beschränkt ist, kann dieDiensttauglichkeit jedoch noch gegeben sein. (In-formationen aus «Schweizerische Ärztezeitung»,2000-81, Nr. 10, Seite 506 ff.) Kiffen ist für eineUntauglichkeitserklärung eine gute Grundlage.Doch es braucht dafür meistens noch eine «gestörtePersönlichkeitsstruktur».

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Darf die Versi-cherung nachmeinem THC-Konsum fragen?

Unterschiedliche VersicherungenWer eine Versicherung nach Krankenversicherungs-gesetz KVG abschliesst (diese ist obligatorisch),muss überhaupt keine Fragen zum Gesundheits-zustand oder zum Drogenkonsum beantworten. DieKrankenversicherung darf eh niemanden ablehnen.JedeR darf seine Versicherung hier frei wählen(muss allerdings eine wählen) und alle Kranken-versicherungen müssen die genau gleichen, gesetz-lich vorgeschriebenen Leistungen erbringen. Obnun jemand kifft oder nicht.Sobald allerdings eine Zusatzversicherung abge-schlossen werden soll, gilt hier nicht mehr das KVG,sondern das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Unddieses erlaubt den Versicherungen vielfältigeFragen zu stellen. Und je nach Antwort können sieein Gesuch um eine Versicherung auch ablehnenoder Vorbehalte anbringen. Die meisten Versiche-rungen werden übrigens nach VVG abgeschlossen(zum Beispiel die Zusatzversicherungen zur Kran-kenversicherung oder Taggeldversicherungen).

Falsche Angaben können zu Leistungs-kürzungen führenWer auf die Frage «Konsumieren Sie oder haben Sieregelmässig Alkohol oder Drogen konsumiert?» mitNein antwortet, darf trotzdem ab und zu gekiffthaben. Das Bundesgericht hat einem gelegentli-chen THC-Konsumierenden Recht gegeben, der derMeinung war, die Frage sei ja gewesen, ob erregelmässig kiffe. Dies sei aber nicht so, er kiffelediglich gelegentlich. Damit kam er durch. DasBundesgericht meinte, die Frage der Versicherungsei unklar gestellt. Somit musste die Taggeldver-sicherung zahlen.Doch wenn die Frage konkreter ist, zum Beispiel«Konsumieren Sie Cannabisprodukte oder haben Siesolche konsumiert?», dann kann die Versicherungbei einer falschen Angabe durchaus die Leistungenkürzen, wenn der Konsum der oder des Versicher-ten bekannt wird. Und wenn man die Frage wahr-heitsgemäss beantwortet hat, kann die Versiche-

rung den Abschluss des Vertrages ablehnen oderVorbehalte anbringen, also bestimmte Leistungenausschliessen.

Ausschluss von Leistungen rund um HanfViele Rechtsschutzversicherungen und Haftpflicht-versicherungen schliessen Leistungen im Zusam-menhang mit Hanf oder Hanfprodukten aus. Soheisst es etwa auch in der Geschäftsversicherungfür unseren Verein Legalize it!: «Nicht versichert istdie Haftpflicht aus dem Handel mit Hanf undHanfprodukten und dem Anbau von Hanf.» Da wirkeine Hanfprodukte verkaufen, kann uns das zwaregal sein. Aber es zeigt doch, dass sich die Ver-sicherung aus eventuellen Ansprüchen aus diesemfür sie neuen Geschäftsfeld heraushalten möchte.Solche Vorbehalte stehen denn auch selten in denallgemeinen Vertragsbedingungen, die alle Versi-cherten erhalten, sondern werden je nach den kon-kreten Umständen der Versicherungsnehmendenals spezielle Zusätze hinzugefügt.

Eine unsichere ZukunftWie weit die Rechtsprechung die Ansichten aus derVerkehrsregelnverordnung (nach der jedeR mitnoch so geringen Spuren von THC im Blut fahrun-fähig ist) übernehmen wird, ist noch unklar. Es istzumindest denkbar, dass auch bei anderen Unfällen(ohne Auto, aber z. B. mit Maschinen) bei einemTHC-Fund im Blut immer grobfahrlässiges Verhaltenangenommen werden wird – und so die Leistungengekürzt werden können (wie bei Extremsportartenoder anderen speziell gefährlichen und «unübli-chen» Tätigkeiten auch).Klar ist jedenfalls: Wenn sich die Meinung durch-setzen sollte, dass jedeR mit etwas THC im Blutgenerell eine gröbere Gefährdung in Kauf nimmt,sieht die Zukunft düster aus. Denn auch wenn ein-mal eine Legalisierung des Konsums kommen soll-te, würden solche Probleme trotzdem bestehenbleiben. Und könnten allenfalls über (teure) Spezial-versicherungen gemildert werden.

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Page 43: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Geldwäscherei –was bedeutetdas?

Die verbotenen Früchte dürfen nicht genossen werdenDie Bestimmungen zur Geldwäscherei sollen verun-möglichen, dass illegale Gelder wieder in denlegalen Geldkreislauf zurückkehren können. Alle,die dabei helfen, sollen bestraft werden:«Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, dieErmittlung der Herkunft, die Auffindung oder dieEinziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die,wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver-brechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Bussebestraft.» So heisst es im Strafgesetzbuch (Artikel 305bis). FürKonsumierende bestehen hier keine Probleme.Doch wer mit Hasch oder Gras Handel treibt, hatfrüher oder später das Problem, dass das illegaleBargeld, das häufig aus kleinen Noten besteht,unauffällig in den normalen Geldkreislauf zurück-geschleust werden muss.

Wann ist eine Handlung Geldwäscherei?Eine Einzahlung auf das persönliche Konto, soerkannte das Bundesgericht, ist im Normalfall nichtals Geldwäscherei zu werten, da die Gelder ja nachwie vor aufgefunden und beschlagnahmt werdenkönnen. Doch wer kleinere Noten in grössere wech-selt, der macht sich der Geldwäscherei schuldig.Dabei ist nur entscheidend, dass das Geld auseinem Verbrechen stammt – der Betrag ist egal.Wenn also eine Kioskangestellte jemandem einPack Zigaretten verkauft und weiss, dass die siebenFranken aus einem Verbrechen stammen, dannmacht sie sich der Geldwäscherei strafbar.Auch eine Anwaltsperson, die einen Verdächtigenverteidigt und Geld annimmt, von dem sie an-nehmen muss, es stamme aus einem Verbrechen,könnte so wegen Geldwäscherei angeklagt werden.Doch bisher sind kaum solche Bagatellfälle wie dermit der Kioskfrau oder Fälle von Verteidigern, dieangeklagt wurden, bekannt geworden. Möglichwären sie. Die Zukunft wird zeigen, wie weit dieStrafverfolgungsbehörden hier gehen wollen.

Anwälte wollen ihre Karriere nicht aufs Spiel setzenJedenfalls sind einige Anwälte nicht bereit, Men-schen zu verteidigen, die ihr Geld mit grössterWahrscheinlichkeit nur dank illegalen Geschäftenerlangt haben, auch wenn es nur um Cannabis-verkauf geht. Ihre Karriere ist ihnen wichtiger. In derPraxis hat der Geldwäscherei-Artikel jedoch für dieHandeltreibenden keine überragende Bedeutung.Die Strafen wegen der Haupthandlungen (ebendem Verkauf von Gras oder Hasch) sind eh so hoch,dass es nicht mehr auf den Tatbestand Geld-wäscherei ankommt.Doch das Umfeld der TäterInnen, zum Beispiel einHandwerker, der einen Laden einrichtet, kann mitHilfe dieser Bestimmung kriminalisiert werden.Auch ein Autokauf kann natürlich als Geldwä-scherei angesehen werden. Generell müsste jede grössere Geldüberweisungüberprüft werden, denn es ist ja nie ausgeschlos-sen, dass ein Produkt mit illegal erwirtschaftetenGeldern bezahlt wird. Unter Aufsicht stehen zurzeitaber vor allem die Geldinstitute (Banken, Postfi-nance), die ihre KundInnen genau identifizieren undalle verdächtigen Geldbewegungen der Meldestellefür Geldwäscherei bekannt geben müssen.

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Page 44: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Ich bin unter 18 Jahre alt – was gilt für mich?

JugendstrafrechtViele Verzeigungen wegen Kiffens betreffen Ju-gendliche. Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, istalles ein wenig anders als bei den Erwachsenen.Grundsätzlich bleibt das Verbot, wie wir es in dieserBroschüre beschreiben, aber der Strafrahmen istnoch offener als bei den Erwachsenen. Das heisst,dass die Jugendanwaltschaft ein sehr grosses Er-messen hat, wie sie eingreifen will, wenn sie erfährt,dass Jugendliche kiffen. Sie kann sie vorladen, oderauch schriftlich ermahnen (evtl. auch mit Spruch-gebühren belegen). So erwähnte ein Winterthurer Jugendanwalt imTages-Anzeiger vom 26. Mai 2001: «Wir haben sehrviele Marihuanakonsumenten – auch heute noch. (...)Wir müssen wegen Überlastung in gewissen Fällenkeine Einvernahme mehr machen. Aber Kiffer unter15 Jahren laden wir weiterhin vor. Nur über 15-Jährige behandeln wir schriftlich.» Kosten würde dasdann 140 Franken. Wer allerdings auffällig ist odermehrmals angezeigt wurde, wird natürlich härterangefasst. Und die Möglichkeiten reichen von einerVerwarnung, über Arbeitseinsätze bis zu einer be-dingten oder unbedingten Einschliessung. (Bedingtheisst, dass die Strafe nicht sofort vollzogen wird,sondern während einer bestimmten Zeit, zum Bei-spiel ein oder zwei Jahre, geschaut wird, ob deroder die Verurteilte wieder straffällig wird – nurdann wird die Strafe vollzogen.)

KifferInnenkurseIn gewissen Gemeinden wird, wenn kiffende Ju-gendliche auffallen, auch nicht sofort eine Strafedurch die Jugendanwaltschaft verhängt, sonderndie Jugendlichen müssen Präventionskurse be-suchen und sich mit dem Thema Sucht auseinan-dersetzen. Bei wiederholter Auffälligkeit wird danneine Strafe ausgesprochen.Und ausserdem haben die Eltern bei unter 18-Jährigen auch noch einiges zu sagen. Üblicher-weise werden sie auch vom Jugendanwalt infor-miert. Auch die Post des Jugendanwaltes gelangt

natürlich zur Elternadresse. Spätestens dann stehtneben der behördlichen Einmischung auch nochein Gespräch mit den Eltern an. Diese reagierensehr verschieden. Während die einen Eltern selberkiffen, bricht für andere Eltern eine ganze Weltzusammen – sie sehen dann ihren Nachwuchsschon mit der Nadel im Arm unter irgendeinerBrücke liegen. Diese Gespräche mit den Eltern sindfür viele Jugendliche schwieriger als die Bestrafungdurch die Jugendanwaltschaft.

Nicht alle Jugendlichen kommen gleich dranWer in der Schule gute Noten hat oder seine Leis-tung im Lehrbetrieb bringt, hat normalerweise kaumschwere Sanktionen zu befürchten. Wer hingegen inder Ausbildung schlecht mitkommt oder gar nochweitere illegale Aktivitäten entwickelt (Töffli frisie-ren, Diebstähle), der wird natürlich härter angefasst.Und je früher jemand erwischt wird, desto grösserist die Wahrscheinlichkeit, dass er oder sie immerhärtere Strafen bekommt – denn Wiederholungs-täterInnen können mit jedem Mal schärfer bestraftwerden. Es ist wirklich sehr sinnvoll, die ersten Ver-zeigungen im Leben so weit wie möglich hinaus-zuschieben. Denn wer bereits vor der Volljährigkeitmehrere Bussen bekommen hat, wird ein schwieri-ges Erwachsenenleben bekommen.

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Page 45: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Dürfen mir dieEltern das Kiffenverbieten?

Die Eltern müssen es gar nicht verbietenDa das Kiffen eh verboten ist, müssen die Eltern eseigentlich gar nicht noch extra verbieten. Es ist jaschon per Gesetz illegal! Und doch gibt es regel-mässig grosse Diskussionen zwischen den Jugend-lichen, die gerade angefangen haben zu kiffen, undihren Eltern. Viele Eltern reagieren sehr bestürzt aufdie Erkenntnis, dass der eigene Nachwuchs kifftund möchten dieses Tun unterbinden. Sie könnenihren Kindern das Piece oder das Grassäcklein weg-nehmen und ihnen Strafen aufbrummen (Haus-arrest, Multimedia-Verbot, Sackgeldkürzungen).Dagegen kann man als JugendlicheR nichts unter-nehmen.

Eltern müssen die Kinder nicht anzeigenEltern können ihre Kinder auch bei der Polizei an-zeigen und so eine offizielle Bestrafung ihres Nach-wuchses erreichen. Doch tun dies eher wenige. Undsie müssen es auch nicht. Die meisten Eltern findensich halt früher oder später mit dem Konsum ab undversuchen, das Kiffen ihrer Kinder etwas zu steuern:daheim kiffen unterbinden; die Kinder ansprechen,wenn sie bekifft nach Hause kommen. Es gibtnatürlich auch je länger je mehr Eltern, die selberErfahrungen mit dem THC-Konsum gemacht habenoder auch aktuell selber kiffen. Für solche Erwach-sene ist dann das Problem, ob sie ihrem Nachwuchsvom eigenen Gras oder Hasch abgeben sollen, oderauch mit ihnen gemeinsam THC geniessen wollen.

Eltern sind VorbilderEltern sind für ihre Kinder natürlich beim gesamtenDrogenkonsum (ob legal oder illegal) die wichtigs-ten Vorbilder: Wer Zigaretten raucht und alle paarTage einen Alkoholrausch aufweist, ist sicher keinglaubwürdiges Vorbild, wenn es um ein Verbot desKiffens geht. Es fällt zwar vielen Eltern schwer, abersie müssen sich daran gewöhnen, dass sie ihrenKindern nicht alles verbieten bzw. vorschreibenkönnen. Speziell wenn die Jugendlichen älter wer-den, tun sie sowieso das, was sie wollen – man kann

sie dann dabei begleiten und ihnen Alternativenvorleben, aber auf den eigenen Weg lassen sich dieJugendlichen nur selten zwingen.

Schutz vor dem SchwarzmarktUm ihre Sprösslinge vom Schwarzmarkt fernzuhal-ten, ziehen immer häufiger Eltern den Hanf für ihreJugendlichen selber – so haben sie wenigstensetwas Kontrolle über deren Konsum und vor allemüber die Qualität. Allerdings machen sie sich damitstrafbar. Und sollte etwas von diesem Hanf dannüber die eigenen Kinder in die Hände von derenSchulkolleginnen und Schulkollegen gelangen,kann es sehr heftige Reaktionen der anderen Elterngeben (die natürlich auch wieder zur Polizei gehenund Anzeige erstatten können). Es ist wirklich einschwieriges Gebiet und es gibt keine einfachen undschönen Lösungen. Aber die jungen THC-Konsu-mierenden auf der Gasse nach Hasch oder Grassuchen zu lassen, ist auch nicht gut.Spätestens wenn die Jugendlichen volljährig ge-worden sind, haben die Eltern nicht mehr viel zumelden. Allerdings können sie, solange der Nach-wuchs noch daheim wohnt, das Kiffen zu Hause un-tersagen. Dies können Eltern übrigens auch dann,falls der Konsum generell legalisiert würde: Damitwären trotzdem keine Eltern gezwungen, denQualm bei sich zu tolerieren.

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Page 46: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Wann wird das Kiffen legal?

Gescheiterte BetmG-RevisionLange Jahre waren ExpertInnen, Kommissionen unddie eidgenössischen Räte am Diskutieren und woll-ten eigentlich das geltende Betäubungsmittelgesetzvon 1951 revidieren, das heisst ändern. Denn alleFachleute sind sich einig: so geht es nicht. Doch dieDiskussionen sind gescheitert – der Nationalrat hatam 14. Juni 2004 mit seinem Nein zur Revision dieganze über Jahre geleistete Arbeit den Bach hi-nunter geschickt. Die Revision ist gestorben. Damitgilt das alte Gesetz weiterhin.

Eine Volksinitiative wurde gesammeltUm Druck zu machen und zu zeigen, dass uns dasgeltende Gesetz wirklich nicht passt, lancierte dasKomitee «Pro Jugendschutz gegen Drogenkri-minalität» im Juli 2004 die folgende Volksinitiative:«Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:Art. 105a (neu) Hanf1. Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanf-pflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbe-darf sind straffrei.2. Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigen-bedarf ist straffrei.3. Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Her-stellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psy-choaktiven Substanzen der Hanfpflanze.4. Der Bund stellt durch geeignete Massnahmensicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rech-nung getragen wird. Werbung für psychoaktiveSubstanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für denUmgang mit diesen Substanzen sind verboten.»Leider wurde die Initiative vom Volk am 30.November 2008 mit 63% Nein abgelehnt. Damit istauch dieser Versuch, die elende Hanf-Kriminalisie-rung zu beenden, gescheitert.

Teilrevision war erfolgreichUm die Vier-Säulen-Politik zu retten, wurde eineTeilrevision des BetmG 2005 auf die politische Reisegeschickt. Ebenfalls am 30. November 2008 kamdiese Vorlage zur Abstimmung. Mit 68% Ja nahmen

die Stimmenden die Teilrevision des BetmG an. DasIn-Kraft-Treten steht noch aus – der Bundesratmuss noch die Verordnungen verabschieden undbenötigt dafür wohl noch Zeit bis Ende 2011.THC und Hanf stehen nicht im Zentrum dieserTeilrevision. Es könnte zwar Verbesserungen für denmedizinischen Gebrauch von THC geben (der heutenoch vollkommen verboten ist), aber die Detailsdazu sind eben noch nicht klar. Doch sonst wird eseinige Strafverschärfungen geben: Das Weiter-geben eines Joints an Minderjährige zum Beispielwird sehr hart bestraft werden können. Auch derHandel in der Nähe von Ausbildungsstätten sollschärfer angefasst werden. Doch grundsätzlich wird es beim Alten bleiben inBezug auf THC: Konsum ist verboten und stellt eineÜbertretung dar, ebenso die Vorbereitungshand-lungen dafür. Weitergabe ist verboten und stellt einVergehen da. Verkauf ist sowieso verboten.

Ordnungsbussenmodell?Noch am Abstimmungssonntag verbreiteten ProJuventute und der Lehrerverband die Idee, das St.Galler Ordnungsbussenmodell auf die ganzeSchweiz auszudehnen. Jugendliche Kiffende wür-den demnach erfasst und abgeklärt, Erwachsenehingegen würden eine Busse bezahlen, ohne re-gistriert zu werden. Der Vorschlag der SGK-NR istbis Ende Mai 2011 in der Vernehmlassung. Detailsim Legalize it!

Es wird nicht legalSomit müssen wir sagen: Das Kiffen wird nichtlegal. Damit es dazu kommen könnte, müsste sichsehr viel bewegen in unserem Land. Vor allem beiden THC-Konsumierenden. Doch dort ist kaumBereitschaft zu spüren, Geld und Zeit zu opfern,damit eine Legalisierung erreicht werden könnte.Damit geht die Repression halt weiter.

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Page 47: Shit happens 7 · Title: Shit happens 7.3 Author: Verein Legalize it!,  Subject: THC und Recht in der Schweiz Created Date: 3/21/2011 9:59:14 PM

Was tut ihr neben dieserRechtshilfe-broschüre?

Der Verein Legalize it!Unser Interesse: THC. Wir setzen uns für die THC-Geniessenden und die vollständige Hanflegalisie-rung ein. Seit 20 Jahren beschäftigen wir uns mit dem Kiffen,dem Hanf, dem THC, dem Verbot, den Gesetzen, derRepression und vielen weiteren Themen rund umTHC.

Alles Wichtige über unseren Verein in zwölf PunktenHier findest du nun eine Aufstellung, was wir zurzeitan Projekten am Laufen haben und wie du unsereArbeit unterstützen oder wo du bei uns mitmachenkannst.

Die Angebote

Magazin Legalize it!Alle drei Monate geben wir unser Magazin Legalizeit! heraus. Zurzeit aktuell ist die 55. Ausgabe. Wir berichten über THC-Politik, THC-Recht, THC-Wirtschaft, THC-Medizin, THC-Geschichte. Eineältere Probenummer kann gerne gratis bestellt wer-den.

Mitglieder-EventsJedes Quartal organisieren wir einen oder zweiMitgliederevents und bereiten ein Thema vor, zumBeispiel:

– Verdampfen vs. Rauchen– Selbstversorgung

– Betäubungsmittelgesetz– Cannabis-Markt

– THC-(Bio-)Chemie– Prävention Repression

– Internationales

Rechtshilfe-BroschüreAlle paar Jahre fassen wir unsere rechtlichen Er-kenntnisse in einer Rechtshilfebroschüre zusam-men. 2008-2011 ist diese siebte Auflage «Shit hap-

pens» herausgekommen. Sie kann für zwölf Frankenbei uns bezogen werden – für Mitglieder ist einExemplar gratis. Die achte Auflage wollen wir2011/12 herausbringen.

RechtsauskünfteMitglieder können unsere Rechtsauskünfte gratis inAnspruch nehmen, für die anderen kosten sie 70Franken pro Stunde. Seit 1996 befassen wir uns mit diesem wichtigenThema und konnten viele Informationen zusam-mentragen, die sonst nirgends zu finden sind. Da-von profitieren jedes Jahr Dutzende Ratsuchende.

Das Mitmachen

Mitgliedschaft PrivateDie Privatmitgliedschaft kostet 50 Franken im Jahr. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt an unserer Ve-reinsversammlung, erhält die aktuelle Rechtshilfe-broschüre «Shit happens», sowie alle drei Monateunser Magazin Legalize it!, gratis Rechtsauskünfteund darf an unseren Mitgliederevents teilnehmen.

Mitgliedschaft FirmenDie Firmenmitgliedschaft kostet 200 Franken imJahr. Die Firmenmitglieder erhalten dieselben An-gebote wie unsere Privatmitglieder (siehe links). Zusätzlich werden sie in unserer Firmenliste imMagazin Legalize it! während eines Jahres (vierAusgaben) aufgeführt.

AbonnementWer nicht Mitglied werden will, kann ein Abon-nement für 20 Franken im Jahr lösen. Dafür gibt es alle drei Monate eine Ausgabe unse-res Magazins Legalize it!, jedoch keine gratisRechtsberatungen und keine Teilnahme an unserenMitgliederevents.

SpendenOhne Spenden wären unsere Aktivitäten gar nicht

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In unserem Büro findest du viele weitere Infos.

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möglich. Es gibt Kleinspenden (10, 20, 50, 100 Fran-ken), sowie Grossspenden (500, 1’000, 2’500, 5’000Franken). Jeder Betrag ist willkommen und bringtunseren Verein wieder ein Stück weiter!

Die Organisation

Verein Legalize it!Wir sind ein Verein mit zurzeit rund 250 Unter-stützenden (Privatmitglieder, Firmenmitglieder,Abonnierende). Unsere Statuten können unterwww.hanflegal.ch/statuten gelesen werden.

Vorstand/SekretariatFabian und Sven bilden den Vorstand, vertreten denVerein nach aussen und schauen, dass unsereAktivitäten stattfinden. Unsere Sekretariatsstelle(15%) wird von Sven ausgeführt. Dabei wird er vonFabian und den aktiven Mitgliedern unterstützt.

FreitagstreffenJeden Freitag trifft sich der Vorstand, um Versändedurchzuführen, die Datenbank à jour zu halten undalle wichtigen Fragen zu klären. Mitglieder könnengerne vorbeischauen – sei es um mitzuhelfen, sei esum unseren Verein besser kennenzulernen.

Die Themen der Freitage im Überblick:

• Erster Freitag im Monat:Finanzen oder Versand

• Zweiter Freitag im Monat:Weiterentwicklung Wiki/SH8

• Zweitletzter Freitag im Monat:Recherchieren, ME vorbereiten, Neues

• Letzter Freitag im Monat:Mitgliederevent (Themen siehe links)

Nun weisst du, was wir tun und wir fordern dich auf,etwas zum Gelingen beizutragen!

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