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SICHERE ANLIEFERUNG VON BITUMEN DEUTSCHLAND

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Sichere Anlieferung von

bitumenDeutSchlAnD

Sichere Anlieferung von

bitumenDeutSchlAnD

iSbn 2-930160-15-2

D/2011/7512/16

© eurobitume 2011

1. Ausgabe Juni 2011

eine gemeinsame veröffentlichung von

European Bitumen Association Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V.

boulevard du Souverain 165 Steindamm 55

b – 1160 brussels, belgium D – 20099 hamburg, Deutschland

tel.: +32/(0)2 566 91 40 tel.: +49/(0)40 280 29 39

fax: +32/(0)2 566 91 49 fax: +49/(0)40 280 21 25

[email protected] [email protected]

www.eurobitume.eu www.arbit.de

3

D

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Sichere Anlieferung von Bitumen

es wurden erhebliche bemühungen unternommen, um die richtigkeit und

Zuverlässigkeit der hier vorliegenden informationen sicherzustellen. Dennoch kann

weder eurobitume noch eine ihrer mitgliedsfirmen die haftung für irgendwelche

verluste, Schäden, verletzungen oder ähnliches übernehmen, die durch

verwendung der vorliegenden informationen entstehen.

Danksagung eurobitume bedankt sich bei den mitgliedern der task force „Safe handling of

bitumen“ für die erstellung dieses Dokumentes.

Didier carré - gPb

eric champomier – exxonmobil

Peter clement – Petroplus

Philippe Dewez – eurobitume

lotfi elmizhar – total

Wayne James – Petroplus

Xenia Krürger – Shell, vorsitz

Paul lamb – nynas

bernard lombardi – gPb

ingeborg Schröder – bP

mike Southern – eurobitume

chris Southwell – rbA

bodo Wichert – Arbit

eurobitume bedankt sich bei der Arbit Ag hSe für die erstellung des deutschen

Dokuments:

bodo Wichert – Arbit

ingeborg Schröder – bP

els Schelfhout – nynas

Xenia Krüger – Shell

Jörg bley – total

4 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

I Inhaltsverzeichnis

Eurobitume-LeitfadenfürdiesichereAnlieferungvonBitumen 6

E Einleitung 7

1 Kundenanlieferstelle 8

1.1 Eindeutig ausgewiesene Wege zu und von der Anlieferstelle müssen vorhanden sein 8

1.2 Ein sicherer und leicht erreichbarer Anlieferpunkt muss vorhanden sein 8

1.3 Eine Notdusche oder Wasserstelle muss vorhanden sein 9

1.4 Sicherheits- und Notfallvorschriften für die Anlieferstelle sollen am

Entladepunkt ausgehängt sein 9

1.5 Alle Anlagenteile der Entladestelle sollten regelmäßig gewartet und auf

Funktionsfähigkeit geprüft werden. Wartungen und Prüfungen sind zu

dokumentieren, Mängel umgehend zu beheben 10

1.6 Restmengen aus Schläuchen und Leitungen 10

1.7 Ein Trockenpulverfeuerlöscher muss an der Entladestelle zur Verfügung

gestellt werden 11

1.8 Der Empfänger ist verantwortlich dafür, dass sein mit der Bitumenanlieferung

betrautes Personal die spezifischen Sicherheits- und Notfallprozeduren der

Anlieferstelle kennt und hierzu unterwiesen ist (siehe auch Kapitel 1.1

dieses Dokuments) 11

2 PersönlicheSchutzausrüstung(PSA)fürFahrerund

Anlagenpersonal 122.1 Jeder, der sich im Umkreis von 6 m zum Entladepunkt aufhält, hat unabhängig

von seinen Tätigkeiten die geforderte persönliche Schutzausrüstung (PSA)

zu tragen 12

3 AusrüstungdesStraßentankwagens 13

3.1 Die folgende Ausrüstung sollte vorhanden sein 13

3.2 Die gemäß ADR vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Dokumente und

Kennzeichnungen müssen vorhanden sein. Empfehlungen für zusätzliche

Ausrüstungen sind zu beachten 13

5Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Inhaltsverzeichnis

I4

BetriebundWartungkundeneigenerLagertanksund Anschlussleitungen 14

4.1 Tankkennzeichnung 14

4.2 Messinstrumente am Tank 14

4.3 Warnsysteme 15

4.4 Tanköffnungen 16

4.5 Tankanschlüsse und -leitungen 16

4.6 Gestaltung und Betrieb von Lagertanks 17

4.7 Lagertemperatur 17

5 VerfahrensanweisungenbeiderAnlieferung(Entladung) 18

5.1 Vor der Entladung 18

5.2 Während der Entladung 18

5.3 Teilentladungen 20

5.4 Nach der Entladung 20

6 BitumenspezifischeSchulungen 21

6.1 TKW-Fahrer 21

6.2 Anlagenpersonal 21

7 UnterlagenzumsicherenUmgangmitundTransport

vonBitumen 22

R Referenzen,LiteraturundGesetze 23

A Anhang1–PersönlicheSchutzausrüstung 25

A Anhang2–NationaleBesonderheiten 26

A Anhang3-BerechnungdesTankvolumens 28

6 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Eurobitume-Leitfaden für die sichere Anlieferung von Bitumeneurobitume ist der interessenverband der bitumenhersteller in europa. Zu den

Zielen des verbandes gehört die förderung und unterstützung des sicheren

umgangs mit bitumen. Der verband setzt sich für bewährte betriebsabläufe,

Arbeitssicherheits- und umweltschutzrichtlinien und -verfahren ein, die denen

nutzen sollen, die an der lieferung von bitumenprodukten beteiligt sind.

Der eurobitume-leitfaden für die sichere Anlieferung von bitumen wurde von

eurobitume-mitgliedern erstellt, um die verantwortung der beteiligten in der gesamten

lieferkette hervorzuheben und einen Überblick auf bewährte verfahren (best practice)

zusammenzustellen. Das Dokument, das überwiegend auf erfahrungen aus frankreich,

Deutschland und großbritannien beruht, wurde als europäischer leitfaden konzipiert. für

die implementierung in Deutschland wurden zwecks Anpassung an lokale bedingungen

und vorschriften lediglich kleinere Korrekturen und ergänzungen vorgenommen.

Die gesetze und vorschriften in europa verpflichten die Arbeitgeber, eine sichere

Arbeitsumgebung zu schaffen und sichere Arbeitsbedingungen bereitzustellen, um die

Sicherheit ihrer mitarbeiter und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. entsprechend den

gesundheits- und Arbeitsschutzgesetzen sind sowohl lieferanten als auch empfänger für

die Sicherstellung sicherer Arbeitsbedingungen verantwortlich. Der vorliegende leitfaden

für die sichere Anlieferung von bitumen soll alle beteiligten unterstützen, ihre jeweiligen

Pflichten und verantwortungen während der Anlieferung von bitumen wahrzunehmen,

dabei bleibt die rechtliche verantwortlichkeit des einzelnen unverändert bestehen.

Ziel des Dokumentes ist, die minimumstandards der industrie für gestaltung,

Ausrüstung und verfahren unter berücksichtigung der geltenden gesetze,

verordnungen, regelungen und erfahrungen zu definieren. Diese Standards sollen

durch mitgliedsfirmen, bitumenspediteure und an Kundenanlagen angewendet

werden. Die bearbeitergruppe hat durch entsprechende formulierungen ausgedrückt,

welche Anforderungen gesetzlich vorgeschrieben (obligatorisch) sind. in anderen

bereichen sollten die industriestandards als empfehlungen angewendet werden,

zum beispiel, wenn „best practice“ wegen infrastruktureller gegebenheiten oder

rechtlicher bedingungen derzeit nicht zu erreichen ist.

Die bereitstellung der informationen und empfehlungen in diesem leitfaden erfolgt

in gutem glauben und mit der Überzeugung von ihrer richtigkeit zum Zeitpunkt der

veröffentlichung. Sie schließt aber jede gesetzliche haftung und verantwortung der

verbände ausdrücklich aus.

eurobitume

Juni 2011

Kontakt: [email protected]

7

E

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Einleitungbitumen wird heiß (bis zu 230 °c) geliefert und teilweise mit Druck entladen. Der sichere

umgang mit bitumen sowie die einhaltung aller vorgaben ist zwingend erforderlich,

um das risiko von verbrennungen oder verletzungen, Schäden der umwelt und der

Ausrüstung, die im Zusammenhang mit der lieferung entstehen, zu minimieren.

Ziel des Dokuments ist die Sensibilisierung für Sicherheitsbelange während des

Anlieferprozesses und das Darlegen und hervorheben der verantwortungen

der beteiligten vor dem hintergrund von europäischen und lokalen gesetzlichen

Anforderungen sowie ADr-regelungen. Dabei wurde versucht, alle einflussfaktoren,

die für die verantwortlichen Akteure eine rolle spielen können, zu berücksichtigen.

Weitergehende betrachtungen zu umweltaspekten, lärm und Staub wurden mit

einbezogen. Die Überlegungen beruhen auf den erfahrungen aus frankreich,

Deutschland, großbritannien und den uSA.

mitwirken und Zusammenarbeit aller beteiligter ist gefordert, insbesondere von:

l bitumenlieferanten

l Straßentransportunternehmen

l fahrern

l empfängern

l Kunden

Das Dokument soll die beteiligten sensibilisieren und zur minimierung von

Sicherheitslücken sowie reduzierung von vorfällen und unfällen im bereich der

bitumenanlieferung beitragen. Dabei wird die gute Durchführungspraxis dargestellt.

Ziel ist es, diese zu beschreiben.

Diese ist in folgenden Abschnitten abgehandelt:

l Kundenanlieferstelle

l Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

l Straßentankwagen

l betrieb und Wartung von Kundenlagertanks und rohrleitungen

l Anlieferungsverfahren

l bitumenspezifische Schulung

l unterlagen zum sicheren umgang mit bitumen

eine detaillierte gefährdungsbeurteilung / risikoanalyse der Anlieferstelle und der

Anlieferverfahren im bezug auf die entladung von bitumen muss durchgeführt

werden und bei Abweichungen muss ein genehmigter maßnahmenplan mit

fristen für deren beseitigung erstellt werden. eine Sicherheitsbegehung soll in

regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre oder nach veränderungen

im Anlagenbereich bzw. in den verfahren oder nach einem Zwischenfall, wiederholt

werden. es wird dringend empfohlen, diese Sicherheitsbegehungen oder

–überprüfungen gemeinsam mit Sicherheitsexperten durchzuführen. Auf Anfrage ist

der bitumenlieferant gerne bereit, diesen Prozess zu unterstützen.

Auf relevante europäische und nationale gesetzgebungen wird in jedem einzelnen

Abschnitt als referenz verwiesen.

8 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

1 Kundenanlieferstelle

1.1 EindeutigausgewieseneWegezuundvonderAnlieferstellemüssenvorhandensein

Gesetze / Quellen referenzen 1, 2, 3, Anhang 2

Leitfaden1.1.1 Zu jeder Zeit muss ein sicherer Zugang vom und zum fahrzeug gewährleistet sein.

1.1.2 Alle Anfahrts- und einfahrtswege sollten besonders während der Dunkelheit gut

beleuchtet sein.

1.1.3 Wege auf dem betriebsgelände sollten durch eindeutige beschilderung für den

fahrer erkennbar festgelegt sein.

1.1.4 lagepläne der Anlage sollten als Ausdruck übergeben werden oder vor ort

ausgehängt sein. (Siehe auch 1.8 dieses Dokuments, z.b. Kombination von Karte und

anlagenspezifischen Sicherheitsanweisungen.)

1.2 EinsichererundleichterreichbarerAnlieferpunktmussvorhandensein

Gesetze / Quellen referenzen 1, 4, 5, 6, 7, Anhang 2

Leitfaden1.2.1 flächen für die Anlieferung sollten so ausgewählt werden, dass keine Werksstraßen

und verkehrswege in unmittelbarer nähe verlaufen.

1.2.2 für ausreichende beleuchtung im gesamten entladebereich ist zu sorgen.

1.2.3 Die rückwärtsfahrt muss auf ein minimum beschränkt werden. Wo rückwärtsfahren

erforderlich ist, sollte ein einweiser vor ort sein.

1.2.4 eine horizontale, ebene fläche sollte für das fahrzeug zur verfügung stehen, damit

der fahrer sicher und ohne behinderung durch andere betriebsabläufe entladen kann.

1.2.5 Der ungehinderte Zugang zu allen Seiten des fahrzeugs, insbesondere zum

„Schnellschlussschieber“ muss vorhanden sein (angemessener freiraum rund um

das fahrzeug). Stolperfallen müssen vor der Anlieferung beseitigt werden.

1.2.6 ein Zutrittsverbot für unbeteiligte in einem umkreis von 6 m während einer tKW-

entladung (z.b. durch beschilderung oder Absperrung) muss sichergestellt sein.

beteiligte müssen innerhalb dieses umkreises die vorgeschriebene PSA tragen.

(Siehe auch Anhang 1 und Kapitel 2.1 dieses Dokuments.)

9

1Kundenanlieferstelle

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

1.2.7 Die entladestelle muss sauber, aufgeräumt und frei von hindernissen sein und

darf nicht als „lagerplatz“ genutzt werden. eine sichere Abfahrt im notfall ist zu

gewährleisten und Stolpern, Stürzen und fallen ist zu verhindern.

1.2.8 Aktivitäten, die eine sichere entladung beeinträchtigen könnten, weil sie in

der näheren bzw. unmittelbaren umgebung stattfinden (z.b. lKW-beladung,

Kundenverkehr), sind zu vermeiden.

1.2.9 im notfall muss eine Abfahrt ohne behinderung, mit geringer rangiertätigkeit,

möglich sein.

1.3 EineNotduscheoderWasserstellemussvorhandensein

Gesetze / Quellen referenzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Anhang 2

Leitfaden notduschen oder Wasserstellen sind wie folgt bereit zu stellen (gesetzliche

Sicherheitsvorgaben müssen bei Planung, Ausführung und betrieb berücksichtigt

werden):

1.3.1 Sie befinden sich im umkreis zwischen 6 – 20 m entfernung zum entladepunkt.

1.3.2 Sie verfügen über eindeutige beschilderungen des Zugangs und der notdusche

selber und haben einen sicheren Zutritt im notfall.

1.3.3 Sie sind geeignet für die sofortige freisetzung von ausreichender menge sauberen

Wassers (mindestens 10 minuten lang nach betätigung; zu jeder Jahreszeit).

1.3.4 Sie sind auch im Ausnahmezustand leicht zu bedienen (z.b. fußdruck).

1.3.5 es wird empfohlen, die Dusche mit einem Alarmsystem auszustatten, damit

sichergestellt wird, dass die Anlagenverantwortlichen jede benutzung wahrnehmen.

1.3.6 regelmäßige tests und vorgeschriebene Wartung sind durchzuführen und zu

dokumentieren.

1.3.7 hinweise zur behandlung von verbrennungen mit heißem bitumen müssen im

Anlieferbereich ausgehängt sein und an der Anlage zur verfügung gestellt werden,

falls eine weitere medizinische behandlung notwendig wird. (bezug zu eurobitume-

Karte „verbrennungen durch bitumen“.)

1.4 Sicherheits-undNotfallvorschriftenfürdieAnlieferstellesollenamEntladepunktausgehängtsein

Gesetze / Quellen referenz 1, Anhang 2

Leitfaden1.4.1 eindeutige Arbeits- und Sicherheitsanweisungen sollen in unmittelbarer nähe des

entladepunktes sichtbar aushängen (z.b. kundenspezifische entladeanweisung,

siehe Arbit muster-betriebsanweisung).

10 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

1Kundenanlieferstelle

1.4.2 notfallvorschriften / -informationen zum verhalten im notfall sollen aushängen.

(bezug zu den eurobitume-Karten „verbrennungen durch bitumen“ und „Sicheres

Arbeiten mit bitumen“ und Kapitel 1.8 dieses Dokuments.)

1.5 AlleAnlagenteilederEntladestellesolltenregelmäßiggewartetundaufFunktionsfähigkeitgeprüftwerden.WartungenundPrüfungensindzudokumentieren,Mängelumgehendzubeheben

Gesetze / Quellen referenz 2, Anhang 2

Leitfaden Der einsatz von Saugpumpen („landseitige“ Pumpen) zur entladung wird empfohlen.

1.5.1 Schlauchanschlüsse zur füllleitung müssen instand gehalten und frei von

Abnutzung, rost und beschädigungen sein.

1.5.2 füllstandsanzeigen und Überfüllalarm am lagertank müssen funktionsfähig,

gewartet und eindeutig gekennzeichnet sein.

1.5.3 Überlaufrohre und ventile müssen frei von bitumenrückständen und jeder Zeit

funktionsfähig sein.

1.5.4 verbindungen zwischen Saugpumpe und lagertank dürfen keine flexiblen

Schlauchleitungen sein.

1.5.5 Wenn entladeschläuche vom empfänger zur verfügung gestellt werden, ist dieser

verantwortlich für funktionsfähigkeit und Wartung.

1.6 RestmengenausSchläuchenundLeitungen

Gesetze / Quellen referenz 9, Anhang 2

Leitfaden1.6.1 Der empfänger ist verantwortlich für die bereitstellung einer Aufnahmemöglichkeit

von evtl. restmengen aus Schläuchen und rohrleitungen (z.b. Wanne, fass,

Kiesbett). mit Wasser gefüllte behältnisse sind nicht für die Aufnahme von

restmengen heißen bitumens geeignet. Das Auffangen von restmengen durch den

fahrer ist vom empfänger zu überprüfen.

1.6.2 Die Anlieferstelle sollte in einem sauberen und ordentlichen Zustand verlassen werden.

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1Kundenanlieferstelle

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

1.7 EinTrockenpulverfeuerlöschermussanderEntladestellezurVerfügunggestelltwerden

Gesetze / Quellen referenzen 1, 10, Anhang 2

Leitfaden1.7.1 mindestens ein 6 kg trockenpulverfeuerlöscher sollte im umkreis von 6 - 20 m

entfernung zur entladestelle zur verfügung stehen.

1.7.2 feuerlöscher sollten in geeigneten, wasserdichten behältern untergebracht werden

und jederzeit einsatzbereit sein.

1.7.3 feuerlöscher müssen regelmäßig entsprechend den geltenden vorschriften überprüft

werden. Die Überprüfung ist durch gültige Prüfplaketten am feuerlöscher nachzuweisen.

1.8 DerEmpfängeristverantwortlichdafür,dassseinmitderBitumenanlieferungbetrautesPersonaldiespezifischenSicherheits-undNotfallprozedurenderAnlieferstellekenntundhierzuunterwiesenist(sieheauchKapitel1.1diesesDokuments)

Gesetze / Quellen referenzen 1, 2, Anhang 2

Leitfaden1.8.1 Die Anlagenleitung ist verantwortlich dafür, dass Sicherheits- und

notfallvorschriften sowohl für eigene mitarbeiter als auch für anliefernde fahrer

schriftlich aufgesetzt und zur verfügung gestellt werden.

1.8.2 Die tKW-fahrer sind hierzu jeweils vor der ersten belieferung und in Abständen

wiederholt durch den Anlageleiter zu unterweisen. Dies muss mit unterschrift und

Datum dokumentiert werden. (Siehe auch Kapitel 6 dieses Dokuments.)

1.8.3 Anlagenspezifische Sicherheits- und notfallverfahren sollten, falls möglich, mit den

zuständigen örtlichen notfallorganisationen getestet werden.

1.8.4 Das Anlagenpersonal muss zu den anlagenspezifischen Abläufen (Anliefervorgang)

und zum verhalten im notfall (notfallübung) geschult sein.

12 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Fahrer und Anlagenpersonal

2.1 Jeder,dersichimUmkreisvon6mzumEntladepunktaufhält,hatunabhängigvonseinenTätigkeitendiegefordertepersönlicheSchutzausrüstung(PSA)zutragen

Gesetze / Quellen referenzen 11, 12, Anhang 1

Leitfaden2.1.1 Die PSA muss den vorgaben des Anhangs 1 oder übergeordneten Standards

entsprechen. Die PSA muss in ordnungsgemäßem Zustand und geeignet sein.

2.1.2 Die PSA muss allen fahrern und dem Anlagenpersonal vom jeweiligen Arbeitgeber

zur verfügung gestellt werden.

2.1.3 Die PSA muss regelmäßig überprüft werden und funktionsfähig sein. Werden mängel

festgestellt, muss die PSA entsprechend ersetzt werden. Die verantwortlichkeit liegt

sowohl beim Arbeitgeber als auch beim benutzer.

13

3

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Ausrüstung des Straßentankwagens

für zusätzliche informationen hinsichtlich der fahrzeugausrüstung gemäß ADr

sollte ein gefahrgutbeauftragter zu rate gezogen werden.

3.1 DiefolgendeAusrüstungsolltevorhandensein

Gesetze / Quellen referenz 12, Anhang 2

Leitfaden3.1.1 Zur minimierung des risikos eines Absturzes wäre es wünschenswert, dass alle

ventile vom boden aus bedient werden können.

3.1.2 Der tankauflieger muss mit einer Absturzsicherung ausgerüstet sein. Zusätzlich

muss das fahrzeug gegen Wegrollen gesichert werden. Klappbare geländer, die

vom boden aus betätigt werden können (mit einem hebelmechanismus oder einem

pneumatischen Antrieb), haben sich in der Praxis bewährt.

3.1.3 für den notfall muss das fahrzeug mit einem separaten Schnellschlussschieber

ausgestattet sein. Dieser sollte sich nicht im unmittelbaren gefahrenbereich, z.b.

direkt am Auslauf, befinden.

3.1.4 rückfahrkameras und rückfahrsensoren sind eine sinnvolle ergänzung.

3.1.5 Akustische Warnsignale bei rückwärtsfahrten sind eine sinnvolle ergänzung.

mögliche genehmigungsvorschriften für deren installation und gebrauch sind zu

beachten.

3.2 DiegemäßADRvorgeschriebenenAusrüstungsgegenstände,DokumenteundKennzeichnungenmüssenvorhandensein.EmpfehlungenfürzusätzlicheAusrüstungensindzubeachten

14 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

4 Betrieb und Wartung kundeneigener Lagertanks und Anschlussleitungen

Der einsatz von Saugpumpen (landseitige Pumpe) zur entladung wird empfohlen.

(es ist bekannt, dass dies nicht überall der fall ist, aber eine entladung mit Pumpe ist

einer entladung durch Abdrücken vorzuziehen.)

4.1 Tankkennzeichnung

Gesetze / Quellen referenzen 3, 13, 16, Anhang 2

Leitfaden4.1.1 Jeder tank und die dazu gehörende füllleitung / Anschluss sollten jeweils eindeutig

mit der tanknummer gekennzeichnet sein.

4.1.2 Jeder tank sollte mit der bitumensorte gekennzeichnet sein.

4.1.3 Der freiraum in den lagertanks sollte am tank erkenntlich (Anzeige / Peilung) und für

das Anlagenpersonal kontrollierbar sein. (Siehe auch 5.1.2.)

4.1.4 es wird empfohlen, lagertanks mit einer temperaturanzeige in einer für die tanks

angemessenen größe zu versehen.

4.2 MessinstrumenteamTank

Gesetze / Quellen referenzen 2, 13, Anhang 2

Leitfaden4.2.1 Zuverlässige und angemessene installationen zur feststellung von tankinhalt und

freiraum müssen vorhanden sein.

4.2.2 Diese messinstrumente müssen eindeutig einem tank zuzuordnen sein. Sie

sollten für die Personen (z.b. mischmeister, fahrer), die mit der entladung und

lagertankbefüllung beschäftigt sind, gut wahrnehmbar (optisch / akustisch) sein.

15

4Betrieb und Wartung kundeneigener Lagertanks und Anschlussleitungen

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

4.2.3 messinstrumente müssen regelmäßig gewartet und überprüft werden. Dies ist zu

dokumentieren.

4.2.4 Der füllstand sollte durch das Anlagenpersonal am monitor im Kontrollraum

überwacht werden können.

4.3 Warnsysteme

Gesetze / Quellen referenzen 2, 13, 17, Anhang 2

Leitfaden4.3.1 Der einbau von Alarmmeldern (optisch, akustisch) an jedem einzelnen tank zur

vermeidung von Überfüllungen wird empfohlen.

4.3.2 Der Alarm sollte unabhängig von den füllstandsanzeigern arbeiten.

4.3.3 Produktaustritt während des restentleerens des füllschlauches kann verhindert

werden, wenn der Überfüllalarm spätestens bei 10% freiraum im lagertank

ausgelöst wird. (Siehe Anhang 3.)

4.3.4 ein ausgelöster Alarm sollte einem tank eindeutig zuzuordnen sein.

4.3.5 Überfüllalarme sollen für die Personen (z.b. mischmeister, fahrer), die mit der

entladung und befüllung beschäftigt sind, gut wahrnehmbar (optisch / akustisch) sein.

4.3.6 im falle eines Alarms sollten Saugpumpen automatisch abschalten und nicht wieder

in betrieb genommen werden, bis die ursache für den Alarm eindeutig ermittelt und

beseitigt wurde.

4.3.7 Alarmsysteme müssen instand gehalten, regelmäßig gewartet und geprüft sein. Dies

ist zu dokumentieren.

4.3.8 bei hohen temperaturen kann der gasraum im tank Schwefelwasserstoff enthalten,

der gefährliche Konzentrationen erreichen kann. geeignete Kontrollmaßnahmen

sollten angewendet werden. Kontrollmaßnahmen sollen die festlegung von Zonen,

das Aufstellen von informationstafeln und das installieren von Detektoren, die das

erreichen der Arbeitsplatzgrenzwerte (oel) anzeigen, wie auch das Durchführen

von fahrerschulungen und die vorsorge für ausreichende belüftung oder örtliche

Abgassysteme beinhalten. maßnahmen sind zu dokumentieren.

16 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

4Betrieb und Wartung kundeneigener Lagertanks und Anschlussleitungen

4.4 Tanköffnungen

Gesetze / Quellen referenzen 2, 14, Anhang 2

Leitfaden4.4.1 Überlaufrohre und lüftungsöffnungen müssen dort installiert werden, wo sie

weder für Personen noch für fahrzeuge eine gefahr darstellen. Sie sind sauber und

jederzeit funktionsfähig zu halten und sollten vom entladepunkt aus sichtbar sein.

4.4.2 tankdeckel am lagertank müssen während der belieferung jederzeit geschlossen

und gesichert sein.

4.4.3 für eine tankentleerung, z.b. für reinigungs- und reparaturarbeiten, wird die

Ausstattung mit einem Ablassventil empfohlen.

4.4.4 Aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sollten weder aus dem tKW noch aus den

Schläuchen Proben entnommen werden, es sei denn, es ist eine Probenahmestelle

vorhanden, die eine sichere entnahme ermöglicht.

4.4.5 besteht die notwendigkeit eine Probe zu nehmen, sollte eine geeignete

entnahmeeinrichtung am tank oder an der dazu gehörenden leitung vorhanden

sein.

4.5 Tankanschlüsseund-leitungen

Gesetze / Quellen referenzen 2, 14, Anhang 2

Leitfaden4.5.1 leitungen und Anschlüsse müssen richtig bemessen sein, gewartet und optimal

instand gehalten werden, damit keine verstopfungen den nominalen Durchmesser

der leitung reduzieren.

4.5.2 Der Anschluss am Kundentank sollte sich 0,5 – 1,0 m über dem boden befinden.

4.5.3 leitungen zur Kundentankanlage sollten mit einem Standardanschlussstutzen

(vK 80, Din 28450) ausgestattet sein, damit der füllschlauch, der am tKW

mitgeführt wird (Standardkupplung mK 80), problemlos angeschlossen werden

kann. Der einsatz von Adaptern sollte vermieden werden.

4.5.4 Zum sicheren, problemlosen Anschluss des füllschlauches muss der ungehinderte

Zugang zum füllstutzen der tankanlage bzw. des jeweiligen tanks gewährleistet sein.

4.5.5 Der Abstand zwischen fahrzeug und füllstutzen darf nicht mehr als eine

Schlauchlänge betragen, damit das Zusammenkuppeln von füllschläuchen

unterbleiben kann. Schläuche kürzer als 3 m sind nicht zu empfehlen.

17

4Betrieb und Wartung kundeneigener Lagertanks und Anschlussleitungen

4.5.6 Deckel / Abdeckungen der füllleitungen sollten außerhalb der befüllung, als

vorsorge gegen unbefugten und unbeabsichtigten Zugriff des Personals und / oder

von fremden, geschlossen und abgeschlossen sein. Produktvermischungen oder

tanküberfüllungen und verschmutzungen werden so vermieden.

4.5.7 Alle tankleitungen sollten isoliert sein.

4.6 GestaltungundBetriebvonLagertanks

Gesetze / Quellen referenzen 2, 15, Anhang 2

Leitfaden4.6.1 generell muss die füllleitung mit einem rückschlagventil oder ähnlicher technischer

einrichtung ausgestattet sein, um ungewollten bitumenaustritt durch unterdruck /

rücklauf zu verhindern.

4.6.2 Alle leitern und laufstege auf dem tank müssen mit einer geeigneten vorrichtung

gegen Absturz gesichert sein.

4.6.3 Anschlüsse der bitumentanks müssen deutlich von den Anschlüssen anderer

lagertanks (z.b. emulsionen, heizöl, thermalöl, bKS) getrennt sein, mindestens

aber sind Anschlüsse für unterschiedliche Produkte eindeutig zu kennzeichnen.

4.6.4 Werden bitumentanks nach Wartung oder längerer unterbrechung wieder in

betrieb genommen, muss eine verfahrensanweisung gewährleisten, dass die

inbetriebnahme sicher erfolgen kann und die tanks wasserfrei sind.

4.7 Lagertemperatur

Gesetze / Quellen referenzen 13, 18, Anhang 2

Leitfaden4.7.1 für empfohlene und maximale lagertemperaturen sind die empfehlungen des

bitumenlieferanten zu beachten.

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

18 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

5 Verfahrensanweisungen bei der Anlieferung (Entladung)

5.1 VorderEntladung

Gesetze / Quellen referenzen 2, 17, Anhangen 2, 3

Leitfaden5.1.1 Der empfänger muss die Anlieferung freigeben. (Siehe auch 5.4.3.)

5.1.2 Der empfänger muss sicherstellen, dass der freiraum in den lagertanks ausreicht,

um die komplette liefermenge aufzunehmen und in jedem fall mindestens 10%

freiraum im lagertank verbleiben. (Siehe Anhang 3.)

5.1.3 Der empfänger muss die lieferpapiere vor der entladung kontrollieren und prüfen,

ob die richtige Produktsorte und –menge geliefert wird.

5.1.4 Der empfänger muss den zu befüllenden lagertank und den entsprechenden

füllstutzen angeben, tank / füllstutzen sollten immer schriftlich auf dem

lieferpapier vermerkt werden.

5.1.5 Der empfänger muss sicherstellen, dass die notdusche funktionsfähig ist.

5.1.6 Der empfänger muss sicherstellen, dass in jedem fall die am tKW installierte

Absturzsicherung bei Arbeiten in der höhe genutzt wird. Wenn vorhanden, sind

stationäre Absturzsicherungen zu nutzen.

5.1.7 Das fahrzeug muss gegen Wegrollen gesichert sein, unterlegkeile sollten

genutzt werden.

5.2 WährendderEntladung

Gesetze / Quellen referenzen 2, 13, Anhang 2

Leitfaden5.2.1 Der empfänger ist verantwortlich für das Wohl des fahrers, solange dieser sich auf

dem gelände befindet.

19

5Verfahrensanweisungen bei der Anlieferung (Entladung)

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

5.2.2 Der empfänger muss den entladevorgang durch eine der folgenden methoden

beaufsichtigen, um zu kontrollieren, dass der entladevorgang problemlos läuft und

die Sicherheit des fahrers gegeben ist:

l visuelle Überwachung am monitor / Kamera

l persönliche vor-ort-Kontrollen gem. gefährdungsbeurteilung

l ständige begleitung der entladung gemeinsam mit dem fahrer

5.2.3 Solange sich der mitarbeiter der Anlage im umkreis von 6 m zum entladepunkt

aufhält, hat er unabhängig von seinen tätigkeiten die vorgeschriebene persönliche

Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. (Siehe Anhang 1 – Persönliche Schutzausrüstung

und Kapitel 1.2.6 und 2.1.2.)

5.2.4 Während des entladevorganges ist es nicht gestattet, sich auf lagertanks oder

tKW-Auflieger aufzuhalten oder diese zu besteigen.

5.2.5 ein Zutrittsverbot für unbeteiligte (z.b. durch beschilderung oder Absperrung) in einem

umkreis von 6 m während einer tKW-entladung muss festgelegt sein. (Siehe auch 1.2.6.)

5.2.6 es ist außerordentliche vorsicht geboten, wenn sich lagertanks innerhalb von

gebäuden befinden. Arbeiten innerhalb des gebäudes im unmittelbaren bereich

des lagertanks müssen während der entladung auf ein minimum reduziert werden.

es muss in jedem fall ein hinweis (z.b. Warnschild), dass derzeit eine entladung

stattfindet, gegeben werden.

5.2.7 Der tKW-fahrer ist für den betrieb seines fahrzeuges und die funktion der

Ausrüstung allein verantwortlich. er muss während der gesamten entladung beim

tKW-Absperrventil bleiben.

5.2.8 Der tKW-fahrer muss während des belieferungsvorganges die komplette

persönliche Schutzausrüstung (PSA) korrekt tragen. Dem Kunden wird empfohlen,

dies zu überprüfen.

5.2.9 im falle eines Alarms muss die Produktentladung unterbrochen werden und darf nicht

wieder gestartet werden, bis die ursache eindeutig ermittelt und beseitigt wurde.

5.2.10 bei hohen temperaturen kann der gasraum im tank Schwefelwasserstoff

enthalten, der gefährliche Konzentrationen erreichen kann. geeignete

Kontrollmaßnahmen sollten angewendet werden. Dies kann festlegung von

Zonen, Aufstellen von informationstafeln, installieren von Detektoren, die das

erreichen der Arbeitsplatzgrenzwerte (oel) anzeigen, wie auch das Durchführen

von fahrerschulungen und vorsorge für ausreichende belüftung oder örtliche

Abgassysteme beinhalten. maßnahmen sind zu dokumentieren.

5.2.11 Der tKW-fahrer ist sowohl autorisiert als auch aufgefordert, den entladevorgang zu

unterbrechen, wenn er aus irgendeinem grund Zweifel an der Sicherheit während

der entladung haben sollte (z.b. Personen ohne PSA, fahrzeugbewegungen/

behinderungen in direkter nähe der entladung oder innerhalb des

Sicherheitsbereiches von 6 m etc.).

5.2.12 Am ende der entladung, beim leerdrücken des füllschlauches, sollte der tKW-fahrer

versuchen, möglichst wenig luft in den lagertank zu überführen, um damit die bildung

einer brennbaren Atmosphäre im oberen bereich des lagertanks zu vermeiden.

brennbare Abbauprodukte können ein feuer- oder explosionsrisiko entwickeln.

20 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

5Verfahrensanweisungen bei der Anlieferung (Entladung)

5.3 Teilentladungen

Gesetze / Quellen Anhang 2

Leitfaden5.3.1 teilentladungen sind nicht zu empfehlen und sollten vermieden werden.

5.3.2 Wenn jedoch eine tKW-ladung in mehr als einen tank eingefüllt werden muss, ist

jeder tank als getrennter füllpunkt zu betrachten.

5.3.3 muss der bitumen-tKW zwischen den entladestellen rangiert werden, so ist der

komplette entladevorgang vollständig zu wiederholen.

5.3.4 Die lieferpapiere sind vom empfänger hinsichtlich menge und Sorte zu prüfen und

um Angaben zu weiteren tanknummern und deren restkapazitäten zu ergänzen.

5.4 NachderEntladung

Gesetze / Quellen referenz 13, Anhang 2

Leitfaden5.4.1 nach Abschluss der entladung muss der tKW-fahrer die Schlauch- und füllleitungen

entleeren, wobei sichergestellt sein muss, dass in Steigleitungen kein Produkt mehr

steht, und dann die Schlauchkupplung lösen.

5.4.2 restmengen aus dem füllschlauch sind in eine für diesen Zweck vom Kunden zur

verfügung gestellte Aufnahmemöglichkeit zu leiten (z.b. Wanne, fass, Kiesbett).

5.4.3 Der empfänger muss zum Abschluss der belieferung die lieferpapiere

vervollständigen und mit seiner unterschrift den erhalt der Ware bestätigen.

Der empfänger bestätigt mit seiner unterschrift auch, dass die entladestelle

ordnungsgemäß hinterlassen wird.

5.4.4 Der tKW-fahrer soll ermutigt werden, mängel an der lieferstelle, die er erkennt,

zu melden, damit verbesserungen / Änderungen gemacht werden können (z.b.

meldung von beinahe-unfällen).

5.4.5 Der empfänger muss jede Zuwiderhandlung des tKW-fahrers gegen

anlagenspezifische Anweisungen oder generelle Sicherheitsvorschriften unmittelbar

an den bitumenlieferanten und / oder an den bitumenspediteur melden. Solche

fälle sollten untersucht werden und maßnahmen ergriffen werden, um missstände

abzustellen. Der empfänger muss vor ort sofort angemessen einschreiten, wenn

Sicherheitsvorgaben außer Acht gelassen werden.

5.4.6 nach der bitumenentladung sollte der tKW-fahrer den Domdeckel an seinem

fahrzeug erst dann schließen, wenn gase und Dämpfe entweichen konnten. es ist zu

vermeiden, die gase und Dämpfe direkt einzuatmen.

21

6

Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

Bitumenspezifische Schulungen

6.1 TKW-Fahrer

Gesetze / Quellen referenzen 2, 12, 13, Anhang 2

Leitfaden6.1.1 bitumentransportunternehmen sind verantwortlich dafür, dass ihre fahrer Schulung

und einweisung für die beladung, den transport und die entladevorgänge erhalten.

6.1.2 tKW-fahrer, die bitumen transportieren, müssen gefahrgutrechtlich für die

entsprechende gefahrklasse geschult sein. tKW-fahrer müssen den gefahrgutschein

jederzeit mitführen und auf nachfrage vorlegen.

6.1.3 Alle tKW-fahrer müssen zusätzlich eine produktspezifische Schulung erhalten,

bevor sie unbeaufsichtigt allein Arbeiten übernehmen (siehe 6.2.2). tKW-fahrer

schützen ihr eigenes Wohl, wenn sie sich der potentiellen gefahren in den einzelnen

Arbeitsschritten und von bitumen bewusst sind und wenn sie den vorgegebenen

und empfohlenen Arbeitsanweisungen folge leisten.

6.1.4 Der empfänger muss den tKW-fahrer in anlagenspezifische Anweisungen einweisen

sowie zu Sicherheits- und notfallvorschriften unterweisen. Dies ist schriftlich zu

dokumentieren. (Siehe 1.8.1.)

6.2 Anlagenpersonal

Gesetze / Quellen referenz 2, Anhang 2

Leitfaden6.2.1 mitarbeiter des empfängers müssen geschult sein in den bereichen „sicherer

umgang mit bitumen“, „lagerung von bitumen“ und „Anlieferung von bitumen“.

Anlagenmitarbeiter schützen ihr eigenes Wohl, wenn sie sich der potentiellen

gefahren in den einzelnen Arbeitsschritten und von bitumen selber bewusst sind

und wenn sie den festgelegten und empfohlenen Arbeitsanweisungen folge leisten.

6.2.2 Die bitumenlieferanten bieten bei Anfrage unterstützung und hilfe für ein

bitumenspezifisches training an.

6.2.3 Der Schulungsbedarf für das Anlagenpersonal sollte regelmäßig festgelegt und

überprüft werden.

6.2.4 Schulungsnachweise sind für alle mitarbeiter vorzuhalten.

22 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

7 Unterlagen zum sicheren Umgang mit und Transport von Bitumen

eurobitume-Karte “verbrennungen durch bitumen”

(http://www.eurobitume.eu/hse/safe-handling/burns-cards)

eurobitume-Karte “Sichereres Arbeiten mit bitumen“

(http://www.eurobitume.eu/hse/safe-handling/safe-handling-cards)

eurobitume ADr guidance document

(http://www.eurobitume.eu/hse/safe-handling/adr)

Arbit informationsblatt für den transport von erwärmten flüssigen Stoffen,

Klasse 9, un 3257

Arbit checkliste für tankfahrzeuge gemäß ADr 7.5.1

Arbit muster betriebsanweisung

23Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

R Referenzen, Literatur und Gesetze

1

Council Directive 89/654/EEC of 30 November 1989 concerning the minimum safety and health

requirements for the workplace

2 Council Directive 89/391/EEC of 12 June 1989 on the introduction of measures to encourage

improvements in the safety and health of workers at work

3 Council Directive 92/58/EEC of 24 June 1992 on the minimum requirements for the provision of safety

and/or health signs at work

4 Council Directive 89/677/EEC of 21 December 1989 amending for the eighth time Directive 76/769/EEC

on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the member states

relating to restrictions on the marketing and use of certain dangerous substances and preparations

5 Council Directive 1999/38/EC of 29 April 1999 amending for the second time Directive 90/394/EEC on

the protection of workers from the risks related to exposure to carcinogens at work and extending it

to mutagens

6 Council Directive 98/24/EC of 7 April 1998 on the protection of the health and safety of workers from

the risks related to chemical agents at work (fourteenth individual Directive within the meaning of

Article 16(1) of Directive 89/391/EEC)

7 Directive 2000/54/EC of the European Parliament and of the Council of 18 September 2000 on the

protection of workers from risks related to exposure to biological agents at work (seventh individual

directive within the meaning of Article 16(1) of Directive 89/391/EEC)

8 The European Guidelines for Control and Prevention of Travel Associated Legionnaires’ Disease;

http://www.ewgli.org/data/european_guidelines.htm

9 Council Directive 91/689/EEC of 12 December 1991 on hazardous waste

10 Fire safety legislation

11 Council Directive 89/656/EEC of 30 November 1989 on the minimum health and safety requirements

for the use by workers of personal protective equipment at the workplace (third individual directive

within the meaning of Article 16 (1) of Directive 89/391/EEC)

24 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

RReferenzen, Literatur und Gesetze

12 ADR 2009 – http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2009/09ContentsE.html

13 Energy Institute Model Code of Safe Practice/Bitumen Safety Code Part 11. (4th Edition)

14 Council directive 94/9/EC, Equipment and protective systems intended for use in potentially

explosive atmospheres

15 Directive 2001/45/EC of the European Parliament and of the Council (OJ No L 195, 19.7.02, p.46)

amending Council Directive 89/655/EEC concerning the minimum safety and health requirements for

the use of work equipment by workers at work (second individual Directive within the meaning of

Article 16(1) of Directive 89/391/EEC

16 EN 13108: Part 21 – Bituminous mixtures - Material specifications - Part 21: Factory Production Control

17 RBA/QPA Guidance for Safe Bitumen Tank Management

18 Updated Eurobitume Technical Guidance on Maximum Safe Handling Temperatures for Bitumen,

Eurobitume, 2007

25Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

A Anhang 1 – Persönliche Schutzausrüstung

MindestanforderungfürdiePersönlicheSchutzausrüstung(PSA)fürallePersoneninnerhalbdes6m-UmkreisesamEntladepunkt.AneinzelnenStandortenkönnenzusätzlicheAnforderungenandiePSAgestelltwerden.DienationalenStandardanforderungenandiePSAmüssenbeachtetwerden.

l industrieschutzhelm

vorzugsweise mit Kinnriemen

inklusive nackenschutz

und vollvisier zum Schutze des gesichtes

an einigen Standorten kann zusätzlich das tragen von Schutzbrillen gefordert sein

l hitzebeständige Schutzhandschuhe mit langen Stulpen

l Knöchelbedeckende Sicherheitsstiefel , die schnell ausziehbar sind,

vorzugsweise nicht als Schnürstiefel

l Die hosenbeine müssen in jedem fall über den Stiefelschaft reichen.

l 100%-baumwoll-Schutzanzug,

als geeigneter Schutz des ganzen Körpers gegen einwirkungen (insbesondere

brandeinwirkungen)

An einigen Standorten kann zusätzlich das tragen von Schutzanzügen aus

flammenhemmendem und antistatischem material gefordert sein.

Die Schutzanzüge sollten vorzugsweise mit reflektierenden leuchtstreifen

bestückt sein.

in jedem fall muss die Anweisung der Anlieferstelle beachtet werden.

26 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

A Anhang 2 – Nationale Besonderheiten

zuKapitel4.5:ReferenzzuTALuftKap.5.4.2.15

Wenn an der Anlage eine einrichtung zur gaspendelung vorhanden ist,

l sollte eine kundenspezifische entladeanweisung hierzu vorliegen, die sicherstellt,

dass hierdurch keine gefährdungen für fahrer und fahrzeug entstehen.

l muss der Kunde sicherstellen, dass die Pendelleitung durchlässig und nicht

verstopft ist, sowie gewartet und geprüft ist.

l muss eine unterweisung bei erstentladung erfolgen und in regelmäßigen

Abständen wiederholt werden.

l muss diese unterweisung dokumentiert werden.

l muss eine einrichtung (z.b. Pendelleitung) zum Ableiten von

Kondensatflüssigkeiten vorhanden sein. eine rückführung von

Kondensatflüssigkeiten in den tankwagen erhöht das risiko des Überschäumens

bei der nächsten befüllung erheblich.

zuKapitel5.2

Der entladeschlauch muss sowohl ausreichend bemessen als auch hinreichend

gestützt sein.

zuReferenzen,LiteraturundGesetze

Weitere gesetzliche grundlagen (ohne Anspruch auf vollständigkeit)

1. betrSichv (betriebsicherheitsverordnung)

2. ggvSeb / ADr und zugehörige Durchführungsrichtlinien

3. ArbSchg (Arbeitsschutzgesetz)

4. PSA verordnung: umsetzung der eg-richtlinie 89/656/eWg des rates vom

30.11.1989

5. bgi 857 Sicherer betrieb von tankfahrzeugen für mineralölprodukte

6. berufsgenossenschaftliche regeln / vorgaben

7. bgv D 29 (unfallverhütungsvorschrift fahrzeuge)

8. Din en 13108 – 21 WPK (tankkennzeichnung )

9. tankwagenkupplungen nach Din en 28458

10. merkblatt t o37 Warmlagerung von bitumen (bgi 5041) (bg rci)

27Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

A Anhang 2 – Nationale Besonderheiten

11. Sozialgesetzbuch

12. betriebsverfassungsgesetz

13. trgS (technische regeln)

14. ghS / clP vo (global harmonised System / einstufung, Kennzeichnung und

verpackung von Stoffen)

15. tA luft (technische Anleitung zur reinhaltung der luft)

16. bimSchg (bundesimmissionsschutzgesetz)

17. Strafgesetzbuch

18. Arbeitsstättenverordnung

19. Din en iSo 11612 Schutzkleidung – Kleidung zum Schutz gegen hitze und

flammen

20. en 1149-5 Schutzkleidung – elektrostatische eigenschaften – teil 5:

leistungsanforderungen an material und Konstruktionsanforderungen

21. Din en 420 + A1 Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen und

Prüfverfahren

22. Din en 407 Schutzhandschuhe gegen thermische risiken (hitze und / oder

feuer)

28 Sichere Anlieferung von bitumen DeutSchlAnD

A Anhang 3 – Berechnung des Tankvolumens

Nominaler Tankinhalt Volumen in m3 vom Tankboden zum Tankdeckel

Nicht nutzbare Tankvolumen Volumen in m3 unterhalb des Tankauslaufstutzens + Volumen in m3 oberhalb der Überlauf- oder Belüftungsleitung

Nutzbare Tankkapazität Volumen in m3 oberhalb des Tankauslaufstutzens bis unterhalb der Überlauf- oder Belüftungsleitung

Sichere Tankkapazität 90% der nutzbaren Tankkapazität in m3

Umrechnung von Volumen in Masseeinheiten

Multiplizieren des Volumens in m3 mit 0,92 t/m3, um die Kapazität in Tonnen zu errechnen

Anbei ein beispiel, wie diese einheiten für einen 100-tonnen-bitumentank

angewendet werden

Nominaler Tankinhalt 105,8 m3 97,3 t

Nicht nutzbares Tankvolumen 5,3 m3 + 1,0 m3 = 6,3 m3 5,8 t

Nutzbare Tankkapazität 99,5 m3 91,5 t

Sichere Tankkapazität 89,6 m3 82,4 t

Sichere Tankkapazität bedeutet 90% der nutzbaren Tankkapazität

Nicht nutzbares Tankvolumen

Tankauslaufstutzen

Überlauf-und Belüftungsleitung

Nutzbare Tankkapazität

10%

Sichere Tankkapazität

Nicht nutzbares Tankvolumen

90%

European Bitumen Association

boulevard du Souverain 165, b – 1160 brussels, belgium

tel.: +32/(0)2 566 91 40 fax: +32/0)2 566 91 49 [email protected] www.eurobitume.eu

Arbeitsgemeinschaft der Bitumen-Industrie e.V.

Steindamm 55, D – 20099 hamburg, Deutschland

tel.: +49/(0)40 280 29 39 fax: +49/(0)40 280 21 25 [email protected] www.arbit.de