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Sichere Kita Leitung November 2017

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Sichere Kita Leitung

November 2017

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Inhaltsverzeichnis

Leitungszimmer

Büroarbeitsplatz 3

Organisation

6 15 18 21 25

Erste Hilfe Infektionsschutz Kordeln und Schmuck Medikamentengabe Mutterschutz Sicherheitsorganisation 28

Anhang

Formblatt zur schriftlichen Vereinbarung – Medikamentengabe Checkliste zur Medikamentengabe Relevante Infektionskrankheiten und notwendige Schutzmaßnahmen

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Das Büro einer Kindertageseinrichtung ist entspre- chend den Arbeitsaufgaben ihrer Leitungskraft einzu-richten. Vielfältige Führungsaufgaben, Management-sowie Verwaltungstätigkeiten prägen den Arbeitsall- tag von Leiterinnen und Leitern und erfordern den Einsatz moderner Informations- und Kommunika-tionsmittel.

Dementsprechend handelt es sich um einen Arbeits-platz, der nach den geltenden Vorschriften zur Gestal-tung von Büroarbeitsplätzen ausgestattet sein muss.

Hierzu gehören folgende Ausstattungsmerkmale:

ergonomisch geeignete Büromöbel

einen geeigneten Bildschirm und Computer

ausreichende Belüftungsmöglichkeiten

ein angenehmes Raumklima

eine den Sehaufgaben entsprechende Beleuchtung

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Vor der Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsvorsorge) zum Sehvermögen anzubieten. Dieses Angebot ist in regel-mäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbe-schwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurück-geführt werden können, zu wiederholen. Den Beschäf-tigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung dies erfordern.

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• Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, DGUVInformation 215-410

• Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV Anhang Pkt. 6• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,

ArbMedVV

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In einer Kindertageseinrichtung sind Maßnahmen zutreffen, damit die Folgen nach einer Verletzung odereinem Unfall möglichst gering ausfallen. Es ist dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung ausGefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sach- mittel vorhanden sind sowie die personellen Vor-aussetzungen geschaffen werden.

Sachliche Voraussetzungen

In der Tageseinrichtung muss

der Erste-Hilfe-Kasten (mindestens Verbandkasten C nach DIN 13157) jederzeit schnell erreichbar und

leicht zugänglich sein,das Erste-Hilfe-Material in ausreichender Menge vorhanden sein und regelmäßig ergänzt bzw.

erneuert werden,Erste-Hilfe-Material für Wanderungen, Ausflüge etc. zur Verfügung stehen (z. B. Sanitätstaschen nach

DIN 13160),ein Telefon, bei Wanderungen oder Ausflügen ein

Handy vorhanden sein.

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Personelle Voraussetzungen

Der Träger und/oder die Leitung einer Einrichtung haben/hat dafür zu sorgen, dass genügend Ersthel- ferinnen und Ersthelfer ausgebildet sind. Auch bei Aktivitäten außerhalb der Einrichtung muss dafür gesorgt werden, dass eine Person mit diesen Kennt-nissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden ist.

Die Aus- und Fortbildung „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss nach zwei Jahren aufgefrischt werden.

Pro Gruppe muss mindestens eine Erzieherin oder ein Erzieher in der Ersten Hilfe ausgebildet sein. Die Unfallkasse NRW übernimmt für diese Mindestanfor-derung die Kosten. Die Gutscheine zur Kostenüber-nahme finden Sie unter http://www.unfallkasse-nrw.de/service/formulare/erste-hilfe-formulare.html.

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Eine zusätzliche Finanzierung der Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung ist bei eingruppigen Einrichtungen, integra-tiven oder heil- pädagogischen Einrichtungen möglich.

Es steht natürlich jeder Einrichtung frei und ist in vielen Fällen auch sinnvoll und wünschenswert, weitere Personen auf eigene Kosten in Erster Hilfeausbilden zu lassen.

Von den Unfallversicherungsträgern ermächtigte Stellen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe finden Sie über die Internetadresse www.bg-qseh.de. Dort haben Sie die Möglichkeit, alle Anbieter in Ihrer Nähe nachzuschlagen.

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Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls

Versorgung von Verletzten

Nach Eintritt eines Unfalls sind alle Personen verpflich-tet, Erste Hilfe zu leisten. Art und Schwere der Verletz-ung entscheiden, ob und, wenn ja, welche Ärztin oderwelcher Arzt aufgesucht wird und wie die oder der Ver-letzte dorthin befördert wird. Folgende Punkte können zur Hilfestellung herangezogen werden:

Bei Verletzungen, die keinen Arztbesuch erfordern,reicht es aus, wenn die Erziehungsberechtigten amgleichen Tag informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme in das Verbandbuch eingetragen wird. Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Kindern finden Sie in dem Register „Erste Hilfe bei Kindern“. Kinder mit leichten Verletzungen, die zwar ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, können der nächstgelegenen Arztpraxis vorgestellt werden. Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und dem Unfall-versicherungsträger zugestellt werden.Liegt offensichtlich eine Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzung vor, ist das verletzte Kind zur nächsten Facharztpraxis zu bringen.Bei schwereren Verletzungen ist das verletzte Kind einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorzustellen. Eine Durchgangsarztpraxis in Ihrer Nähe finden Sie auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).Bei schweren Verletzungen entscheidet der hinzu-gezogene Rettungsdienst bzw. die Ärztin oder der Arzt über das für das verletzte Kind infrage kom-mende Verfahren.

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ZeckenZecken sind in Deutschland nicht giftig, können aber Überträger von Infektionskrankheiten sein. Die häu-figsten Krankheiten sind die Frühsommer-Meningoen-zephalitis (FSME) und die Borreliose. Eine Impfung gegen FSME ist in Risikogebieten, die vor allem im Süden Deutschlands liegen, zu empfehlen.

Bei Spaziergängen sollten geschlossene Kleidung und festes Schuhwerk getragen und die Hosenbeine in die Socken gesteckt werden. Schirmmützen mitNackenschutz sind empfehlenswert. Helle Kleidungerleichtert das Auffinden von Zecken. Nach einemAufenthalt im Freien sollten insbesondere Kindergründlich nach Zecken abgesucht werden. Zeckenbevorzugen Stichstellen wie zum Beispiel Haaran- satz, Ohren, Hals, Achseln, Ellenbeuge, Bauchnabel,Genitalbereich oder Kniekehlen. Nach einem Zecken- stich sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Die Zecke sollte schnellstmöglich, aber ruhig und besonnen entfernt werden. Auch Laien dürfen Zecken entfernen.

Die Erziehungsberechtigten werden über dasEntfernen der Zecke informiert.

Die Entfernung der Zecke wird im Verbandbuchdokumentiert.

Die Verantwortlichen der Kindertageseinrichtung sprechen im Vorfeld mit den Erziehungsberechtig- ten die Verfahrensweise nach einem Zeckenstich ab. Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Einwilligung zum Entfernen von Zecken geben.

Fragen und Antworten zum Thema Zecken finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts (www.rki.de – Suchbegriff: „Zecken“).

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Beförderung von Verletzten

Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind in Begleitung einer geeigneten Person aus versicherungs-rechtlicher Sicht zu Fuß, im Privatwagen, mit öffent-lichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden. Trägerspezifische Regelungen sind hierbei in der je-weiligen Einrichtung zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Beförderung von Kindern zur Arzt-praxis oder zum Krankenhaus und zurück werden von der Unfallkasse NRW übernommen. Für die Beför-derung im Taxi können die von der Unfallkasse NRW bereitgestellten Taxigutscheine verwendet werden.

Erste Hilfe

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Dokumentation von Unfällen

Bei Unfällen von Kindern oder Beschäftigten, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht wurde, muss eine Unfallanzeige (www.unfallkasse-nrw.de/formulare) ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Unfälle von Beschäftigten, wenn diese mehr als drei Arbeitstage ausfallen.

Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, reicht es aus, die Erziehungsberechtigten zu infor-mieren und die Erste-Hilfe-Maßnahme zu dokumen-tieren, z. B. im Verbandbuch. Ein Verbandbuch kann kostenlos bei der Unfallkasse NRW bestellt werden.

Die konsequente Dokumentation von kleineren Verletz-ungen wie Schnitt- und Schürfwunden ist erforderlich, um bei möglichen Spätfolgen den Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit nachweisen zu können.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufbewahrt werden. Wenn eine Unfallanzeige erstellt wird, ist eine zusätzliche Dokumentation nicht erforderlich.

Erste Hilfe

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Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für dieAnforderung von Gutscheinen bei der UnfallkasseNordrhein-Westfalen:

Regionaldirektion Westfalen-LippeHauptabteilung Prävention

Erste HilfeSalzmannstraße 15648159 Münster

Tel.: 0251/2102-3125Fax: 0251/2102-3351E-Mail:[email protected]

Im Internet-Auftritt der Unfallkasse NRW finden Sie weitere Hinweise (www.unfallkasse-nrw.de/praevention/erste-hilfe).

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• Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift

1, §§ 24-26• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift

82, § 2

• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel

102-002

• Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen,

DGUV Information 202-089

• Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und

Betreuungseinrichtungen für Kinder, DGUV

Information 204-008

• Verbandbuch, DGUV Information 204-020

• Erste Hilfe bei Kindern, S 30• Unfall - Was tun. Der richtige Transport nach

einem Unfall, S 30-3

• Zeckenstich - Was tun? -Informationsblatt

des Fachbereiches Bildungseinrichtungen

und des Fachbereiches Erste Hilfe der DGUV

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Kinder bringen viele Infektionserreger mit in die Kindertageseinrichtung. Häufig werden Erreger übertragen, noch bevor die Kinder an den Symp- tomen einer Infektionserkrankung leiden. So übertragen an Masern infizierte Kinder bereits fünf Tage vor dem Auftreten der ersten Hauter-scheinungen die Viren über (Speichel-)Tröpfchen.

Auch Erwachsene können an Kinderkrankheiten (Mumps, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhus- ten) erkranken. Manche dieser Kinderkrankheiten verlaufen im Erwachsenenalter mit Komplikationen und deutlich schwerwiegender als im Kindesalter.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arbeitgeber für alle Personen einer Kindertageseinrichtung, die direkten und regelmäßigen Kontakt zu Kindern haben, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoff-verordnung (BioStoffV) veranlassen. Ohne die Teil-nahme an der Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Infektionsschutz

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Im Rahmen der Pflichtvorsorge wird der Impfstatus anhand des Impfpasses festgestellt. Im Zweifelsfall kann eine Blutuntersuchung zur Feststellung der Immunität angeboten werden. Liegt keine Immunität vor, werden Impfangebote unterbreitet. Eine Unter-suchung findet nur mit Einwilligung statt. Die ärzt-liche Schweigepflicht führt dazu, dass das Ergebnis der Untersuchung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt wird.

Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest-gestellt, dass eine Infektionsgefährdung durch weitere Erreger besteht (z. B. Hepatitis A) und diese durch getroffene Schutzmaßnahmen nicht ausge-schlossen werden kann, muss der Arbeitgeber auch eine diese Erreger betreffende arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen.

Die Pflichtvorsorge gilt auch für Personen im Anerkennungsjahr.

Zahlreiche Fragen rund ums Impfen werden im Menüpunkt „Impfen“ („Impfen A-Z“) des Robert Koch-Instituts beantwortet.

Infektionsschutz

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• Verordnung über Sicherheit undGesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit

biologischen Arbeitsstoffen, BioStoffV

• Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge, ArbMedVV

• Kühn, Marianne: „Sinnvoller Impfschutz“, in:DGUV Faktor Arbeitsschutz, Sonderausgabe

1/2013

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Das Spiel im Innen- und Außenbereich einer Kinder-tageseinrichtung ist durch vielfältige Bewegungs-aktivitäten geprägt und soll die Kinder motivieren, kreativ mit ihrem Körper, mit dem Raum und denSpielmaterialien zu experimentieren.

Dadurch entstehen Situationen, die u. U. mit Gefah- ren verbunden sind, die vorab nicht von den Kindernerkannt werden können. Um diese Gefahren zu re-duzieren, sollte auch auf die Kleidung der Kindergeachtet werden.

Immer wieder kommen Kinder mit Pullovern oder Jacken mit festzustellenden Kordeln und Schnüren. Somit besteht die Gefahr, an Fangstellen von Spiel-geräten hängen zu bleiben und sich zu strangulieren.Statt Kordeln und Schnüren sollten Kleidungsstückebesser mit Klettverschlüssen oder Druckknöpfen ver-sehen sein. Darum achten Sie bitte darauf, dass Kin- der keine Kleidung mit Kordeln und Schnüren im Hals-bereich tragen.

Kordeln und Schmuck

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Das Tragen von Halsschmuck, Ohrringen oder Anhän-gern in der Kindertageseinrichtung kann besonders in Bewegungssituationen zu einer Unfallgefahr für die Kinder werden.

Ketten sowie Anhänger bergen Strangulationsgefah- ren. Schon ein Hängenbleiben mit Ohrringen in langenHaaren eines anderen Kindes kann zu bösen Rissen imOhrläppchen führen. Aus diesem Grund sollte Schmuckbeim Spielen auf jeden Fall abgelegt werden.

Auch das Spiel mit offenen Seilen und „Pferdegeschir-ren“ kann zu Strangulationsgefahren führen und solltedeshalb besonders beaufsichtigt werden.

Kordeln und Schmuck

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• Tipps, die Leben retten!, DGUV Information202-065

Kordeln und Schmuck

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Für die Kindertageseinrichtung bzw. die Erzieherin- nen und Erzieher stellt sich häufig die Frage, ob sie den ihnen anvertrauten Kindern Medikamente ver-abreichen können, dürfen oder sogar müssen.

Bei bestimmten Krankheiten (wie z. B. Diabetes, Epilepsie, Allergien oder andere chronische Er-krankungen) sind Kinder auf die Verabreichung bestimmter Medikamente angewiesen. Würde diesen Kindern die Medikamentengabe verweigert, könnte dies einen dauerhaften Ausschluss vom Besuch der Einrichtung bedeuten und dem Förderauftrag der Einrichtung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Inklusion widersprechen.

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Eltern als Sor-geberechtigte Dritte mit der Medikamentengabe betrauen. Bei der Übertragung dieser Aufgabe han- delt es sich um eine zusätzliche Vereinbarung zwi- schen der Kindertageseinrichtung und den Sorgebe-rechtigten. Diese Vereinbarung sollte, um Missver-ständnissen vorzubeugen und für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, schriftlich erfolgen.

Formblatt zur schriftlichen Vereinbarung – Medikamentengabe (siehe Anhang)

Checkliste zur Medikamentengabe (siehe Anhang)

Medikamentengabe

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Entsprechende Vereinbarungen zur Medikamenten- gabe sollten auf unverzichtbare Ausnahmen be- schränkt bleiben. Von einer Medikamentengabe bei zeitlich begrenzten Erkrankungen ist in der Regel abzusehen. Kinder, die z. B. an einem Infekt leiden, gehören nicht in die Tageseinrichtung.

Überhaupt gibt es nur wenige Arzneimittel, die über den ganzen Tag verteilt eingenommen werden müs- sen. Medikamente sollten nach Möglichkeit zu Hause vor und nach dem Besuch der Einrichtung verabreichtwerden.

Medikamentengabe

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Aufbewahrung von MedikamentenDie sichere, für Kinder und Unbefugte unzugängliche und vorschriftsmäßige Aufbewahrung der Medika- mente obliegt der Einrichtung. Medikamente müssen getrennt von Erste-Hilfe-Material, welches schnell er-reichbar und leicht zugänglich sein muss, gelagert werden.

VersicherungsschutzWurde die Medikamentengabe als Teil der Personen-sorge von den Sorgeberechtigten übertragen und kommt ein Kind durch eine Fehlmedikation zu Scha- den, ist es grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Ist hingegen die vereinbarte Medikamentengabe un-terlassen worden, liegt kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor. In diesem Fall werden Versicherungsleistungen von der Kran- kenkasse geleistet. Sollte grob fahrlässig gehan- delt worden sein, kann im Einzelfall aber auch die bzw. der hierfür Verantwortliche haftbar gemacht werden.

Steht die Gabe eines Medikaments im Zusammen- hang mit dem Beschäftigungsverhältnis, so ist sie als versicherte Tätigkeit zu werten. Ein dabei erlit- tener Unfall, z. B. die Verletzung an einem Pen bei einer Insulingabe, stellt für die pädagogische Fach- kraft einen Arbeitsunfall dar.

Tritt ein Notfall ein, zum Beispiel wenn es infolgeversäumter Insulingabe zu einer Überzuckerung kommt, sind alle Personen verpflichtet, Hilfe zu leisten. Auch diese Hilfeleistung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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• Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen,DGUV Information 202-092

• Medikamentengabe in Kitas: DGUV/Kinder,Kinder 2/2012

• Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungenund der Tagespflege – eine Orientierungshilfe fürdie Praxis, Landschaftsverband Rheinland undLandschaftsverband Westfalen-Lippe, Mai 2014

Medikamentengabe

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Schwangere und Stillende unterliegen einem beson-deren Schutz, der im Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigen Mutter – Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Ver-bindung mit der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) verankert ist. So ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Sobald der Arbeit-geber von einer Schwangerschaft Kenntnis erlangt, muss er eine Beurteilung der Arbeitsplatzbedingun- gen vornehmen und die Aufsichtsbehörde unverzüg- lich in Kenntnis setzen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Sicher- heit und Gesundheit der werdenden oder stillendenMutter gefährdet ist, muss der Arbeitsgeber geeigneteSchutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:

1. Umgestaltung der Arbeitsplatzbedingungen

2. Umsetzung/Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung (teilweise oder bis zum Beginnder Mutterschutzfrist), wenn vorgenannteSchutzmaßnahmen nicht möglich sind

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgtsinnvollerweise unter Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes.

Mutterschutz

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Neben generellen Beschäftigungsverboten (wie z. B.Verbot der Nachtarbeit, schweres Heben und Tragen von gelegentlich mehr als 10 kg) können individuelleBeschäftigungsverbote von einer Ärztin bzw. einem Arzt attestiert werden.

In Abhängigkeit vom Impfstatus sind generelle und bei Ausbruch einer Erkrankung in der Einrichtung zeitlich befristete Beschäftigungsverbote zu beachten (siehe Anhang).

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Page 27: Sichere Kita - Leitung · Das Büro einer Kindertageseinrichtung ist entspre- chend den Arbeitsaufgaben ihrer Leitungskraft einzu-richten. Vielfältige Führungsaufgaben, Management-

• Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter–Mutterschutzgesetz (MuSchG)

• Verordnung zum Schutze der Mütter amArbeitsplatz (MuSchArbV)

• Ministerium für Arbeit, Integration undSoziales NRW: „Mutterschutz bei beruflichem

Umgang mit Kindern, 5. aktualisierte Auflage,

2013“

Mutterschutz

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Das staatliche Arbeitsschutzrecht und das autonome Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen primär dem Arbeitgeber bzw. dem Träger einer Tages-einrichtung für Kinder die Verantwortung für die Gewähr-leistung von Sicherheit und Gesundheit (vgl. z. B. § 4, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 21 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)).

Auch aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht, die aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet wird, hat der Träger den sicheren Zustand seiner Einrichtung zu verantworten. Er muss dafür sor-gen, dass die Räume und die Einrichtung sowie das Außengelände ordnungsgemäß angelegt und ausge-stattet sind, um voraussehbare Schäden Dritter zu verhindern.

Zudem nehmen auch Leiterinnen und Leiter einerTageseinrichtung als Führungskräfte Arbeitgeber- bzw. Unternehmeraufgaben wahr. Art und Umfangergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung. Die (schriftliche)Übertragung spezieller Pflichten des Arbeitsschut- zes ist darüber hinaus im Rahmen der zugewiesenenHandlungskompetenzen möglich.

Ein gut funktionierender innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz setzt eine Aufbauorganisa- tion voraus, in der Aufgaben, Kompetenzen und Ver-antwortung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter und Funktionsträger festgelegt sind. In der Ablauforganisation wird definiert, wie und in welcher Rangfolge zugewiesene Aufgaben erledigt werden sollen und wie sich die Zusammenarbeit gestalten soll.

Sicherheitsorganisation

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In seiner Gesamtverantwortung kann der Träger nichtentlastet werden (Organisationsverantwortung). Er bleibt verantwortlich für die Organisation (klare Re- geln), die Auswahl (persönliche und fachliche Quali-fikation) und die Aufsicht über das Personal.

Um einen wirkungsvollen betrieblichen Arbeitsschutz gewährleisten zu können, hat der Träger einer Kinder-tageseinrichtung eine Betriebsärztin bzw. einen Be-triebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen bzw. die sicherheitstechnische und arbeits-medizinische Betreuung nach der Unfallverhütungs-vorschrift DGUV-Vorschrift 2 sicherzustellen.

Weiterhin ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Sinnvoll ist es, die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbe-auftragten aus den Reihen der Beschäftigten einer je-weiligen Kindertageseinrichtung zu bestellen, damit einrichtungsspezifische Sicherheits- und Gesundheits-probleme frühzeitig erkannt werden und gegengesteu- ert werden kann.

Grundsätzlich muss sichergestellt sein, dass sich Be-schäftigte und Kinder im Brandfall richtig verhalten. Hierzu müssen alle Beschäftigten regelmäßig in sicher-heitsgerechtem Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Brandschutzhelferinnen und Brandschutz-helfer, die in ausreichender Anzahl ausgebildet werden müssen, wissen im Notfall, welche Maßnahmen zur Brandbekämpfung sie treffen können, und sollen anderen beim Verlassen eines Gebäudes behilflich sein. Zu Fragen des Brandschutzes berät die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle.

Zu einer funktionierenden Sicherheitsorganisation gehören auch ausgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer. Weitere Informationen finden Sie unter Erste Hilfe (S. 6 ff).

Darüber hinaus bedarf es einiger Spezialistinnen und Spezialisten, die mit besonderer fachlicher Expertise regelmäßig qualifizierte Prüfungen durchführen. Hierzu zählen insbesondere Elektrofachkräfte für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und Sachkundige für die Prüfung von Spielplatzgeräten.

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Bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Der ASA ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) und hat die Auf-gabe, Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzeszu beraten. Er ist ein Kommunikationsforum, in demunterschiedliche Funktionsträger eines UnternehmensArbeitsschutzthemen erörtern, Maßnahmen beratenund Entscheidungen vorbereiten.

Arbeitsschutzausschüsse setzen sich aus folgendenMitgliedern zusammen:

dem Arbeitgeber oder einer bzw. einem von ihmBeauftragten

den Fachkräften für Arbeitssicherheit

den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten

den Sicherheitsbeauftragten

zwei vom Betriebsrat (bzw. im öffentlichen Dienst vom Personalrat) bestimmten Mitgliedern

im Einzelfall Expertinnen und Experten und Ver-antwortlichen aus einzelnen Betriebsbereichen

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des ASA beratend teilzunehmen (§ 95 SGB IX).

Als gewählte Arbeitnehmervertretung setzt sich derPersonalrat mit allen Fragen der Arbeitsgestaltung und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auseinander.

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Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit undBetriebsärztinnen und Betriebsärzte ähneln sich vomGrundsatz. Beide unterstützen und beraten den Arbeit-geber insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilungvon arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahrenim Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, bei der konti-nuierlichen Verbesserung der Sicherheit und des Ge-sundheitsschutzes und bei der Entwicklung von Maß-nahmen zur Gesundheitsförderung.

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin bzwBetriebsarzt sind in Kindertageseinrichtungen häufigextern bestellte Fachkräfte mit besonderen Qualifika-tionsnachweisen, die freiberuflich oder als Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter überbetrieblicher Dienste tätig sind.

Die notwendigen Kenntnisse über Arbeitsplätze und -verfahren erhalten sie durch regelmäßige Betriebs-begehungen. Das Augenmerk der Fachkräfte für Ar-beitssicherheit richtet sich vornehmlich auf die tech-nischen, organisatorischen und sozialen Arbeitsbe-dingungen und die Integration des Arbeitsschutzesin die betriebliche Organisation. Betriebsärztinnenund Betriebsärzte sind hingegen auf alle die Arbeits-medizin betreffenden Fragen spezialisiert.

Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt wird zudem auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizini- schen Vorsorge (ArbMedVV) tätig. Hierzu zählen die Pflichtvorsorge zum Infektionsschutz und die Ange-botsvorsorge zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen sowie die Angebotsvorsorge bezüg- lich der Augen bei Bildschirmarbeit.

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Sicherheitsbeauftragte (SiBe) unterstützen Träger undLeitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Ver-hütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren, indem sie insbe-sondere auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für dieVersicherten (Beschäftigte und Kinder) hinweisen.

Sicherheitsbeauftragte sind keine Arbeitsschutzexper-tinnen und -experten, sondern Mitarbeiterinnen undMitarbeiter, die unmittelbar und kontinuierlich in dasTagesgeschäft eingebunden sind.

Als Sicherheitsbeauftragte sind daher in erster Liniemotivierte Erzieherinnen und Erzieher mit Interesse fürentsprechende Fragestellungen in Betracht zu ziehen.

Je nach organisatorischen Voraussetzungen werdenSicherheitsbeauftragte auf Vorschlag der Leitung durch den Träger der Einrichtung oder durch die Leitung der Einrichtung selbst bestellt.

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Sicherheitsbeauftragten müssen Möglichkeiten einge-räumt werden, ihre Aufgaben zu erfüllen und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungs-trägers teilzunehmen. Sicherheitsbeauftragte sollen eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zusammen-wirken.

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Die Prüfung elektrischer Anlagen ist durch eine Elektro-fachkraft durchzuführen, die aufgrund ihrer fachlichenAusbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kennt- nis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertra-genen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren er-kennen kann (im Regelfall ein Elektrogeselle, Elektro-meister, Elektrotechniker oder Elektroingenieur).

Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebs-mittel kann hingegen auch durch eine sogenannteelektrotechnisch unterwiesene Person durchgeführtwerden. Hierfür kommen z. B. Hausmeister oder sons-tige Handwerker infrage. Der Einsatz setzt die Verwen-dung geeigneter Prüfgeräte sowie die Anleitung undAufsicht durch eine Elektrofachkraft voraus.

Die Überprüfungen sind zu dokumentieren und müs- sen in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden(Richtwert für ortsfeste Anlagen vier Jahre und für orts-veränderliche Betriebsmittel ein Jahr). Die Richtwertegelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedin-gungen. Ob normale Verhältnisse vorliegen, obliegt der Beurteilung durch eine Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.

Für die Prüfung von Spielplatzgeräten bedarf es ver-tiefter Kenntnisse. Insbesondere die jährliche Haupt-untersuchung ist von einer sachkundigen Persondurchzuführen. Diese hat aufgrund ihrer fachlichenAusbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Spielplatzgeräte und ist mit den entsprechen- den Vorschriften bzw. Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) vertraut.

Weitere Hinweise befinden sich im Außenge-lände unter Spielplatzgeräte.

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• Grundsätze der Prävention, DGUV Vorschrift 1,

§§ 19, 20

• Betriebsärzte und Fachkräfte für

Arbeitssicherheit, DGUV Vorschrift 2

• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

DGUV Vorschrift 3

• Organisation des Arbeitsschutzes,

DGUV Information 211-029

• Der Sicherheitsbeauftragte, DGUV Information

211- 021

• Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der

Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen

Dienst, DGUV Information 211-039

• Brandschutzhelfer – Ausbildung und

Befähigung, DGUV Information 205-023

• Prüfung ortsveränderlicher elektrischer

Betriebsmittel, DGUV Information 203-049

• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

• Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)

• Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII)

• Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)

• Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)

• Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Vorsorge, ArbMedVV

• Technische Regel für Arbeitsstätten,

Maßnahmen gegen Brände, ASR A2.2

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03 | Quellen

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Formblatt zur schriftlichen Vereinbarung - Medikamentengabe

Hiermit übertrage ich/übertragen wir die Medikamentengabe

für: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…. Vorname, Name, Geburtstag, Gruppe

an: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…. Vorname, Name, Funktion (pädagogische Fachkraft), Einrichtung

……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….…. Vertretung/Vertretungsregelung

Folgende Medikamente müssen verabreicht werden:

…………………………………………. ……………………………………………………………………………………………………………………………. Ort, Datum Unterschrift (Vorname, Name Sorgeberechtigte/Sorgeberechtigter)

1.

…………………………………………… Name des Medikaments

2.

…………………………………………… Name des Medikaments

3.

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2. Uhrzeit: ……………………………… Dosierung:

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3. Uhrzeit: ……………………………… Dosierung:

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Dauer/Datum vom: bis: vom: bis: vom: bis:

Form der Verabreichung

Maßnahmen im Notfall

Ärztliche Betreuung (Name, Telefonnummer):

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Checkliste zur Medikamentengabe

Träger und pädagogisches Personal stimmen sich über die Medikamentengabe ab.

Die Medikamentengabe erfolgt im Einvernehmen mit der Erzieherin/dem Erzieher. Es gibt eine Vertretungsregelung.

Die Übertragung der Medikamentengabe erfolgt schriftlich (Unterschrift Sorgeberechtigte). Siehe „Formblatt für eine schriftliche Vereinbarung“.

Eine Anleitung zur Medikamentengabe wie Dosierung und Verabreichungsform liegt vor (z. B. Verordnung des behandelnden Arztes). Es erfolgt eine Unterweisung, soweit erforderlich eine fachkundige Schulung.

Das Medikament ist mit dem Namen des Kindes beschriftet und wird vorschriftsmäßig und sicher vor dem Zugriff von Kindern oder sonstigen Unbefugten gelagert.

Die Medikamentengabe wird dokumentiert.

Name und Telefonnummer des behandelnden Arztes liegen für Rückfragen vor.

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Sichere Kita | Leitung | Anhang

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Erkrankung Prüfung der Immunität Schutzmaßnahme in der Schwangerschaft und Stillzeit bei fehlender o

Impfpasskontrolle/Serologie

Impfung

während der Schwangerschaft vor/nach der Schwangerschaft

Röteln JA NEIN JA

Masern JA NEIN JA

Mumps JA NEIN JA

Windpocken JA NEIN JA

Zytomegalie JA keine Impfung möglich keine Impfung möglich

Ringelröteln JA keine Impfung möglich keine Impfung möglich

Hepatitis B JA JA (nur bei med. Indikation) JA

Hepatitis A JA NEIN JA

Keuchhusten JA – nur Impfpass NEIN JA

Scharlach NEIN keine Impfung möglich keine Impfung möglich

Grippe JA – nur Impfpass JA JA

Relevante Infektionskrankheiten und notwendige Schutzmaßnahmen

Anhang – Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern

er oder nicht geklärter Immunität nach §§ 4, 6 MuSchG und §§ 3, 4, 5 MuSchArbV

Beschäftigungsverbot

generell befristet bei Ausbruch der Erkrankung

in der Einrichtung

JA, bis zum Ende der 20. Schwangerschaftswoche (SSW) bei beruflichem Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Lj.)

JA, nach der 20. SSWWiederzulassung (Wz)/Arbeitsaufnahme erlaubt am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

JA, gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lj. (Konkretisierung siehe Seite 19)

JA, beim Umgang mit Kindern nach vollendetem 6. Lj.Wz: am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

JA, gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lj. (Konkretisierung siehe Seite 20)

JA, beim Umgang mit Kindern nach vollendetem 6. Lj. Wz: am 26. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

JA, gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 10. Lj.

JA, beim Umgang mit Kindern nach vollendetem 10. Lj.Wz: am 29. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

JA, gesamte Schwangerschaft bei engem Körper-kontakt mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lj.(Konkretisierung siehe Seite 21)

NEIN

JA, bis zum Ende der 20. SSW bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lj.

JA, nach der 20. SSWWz: am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

JA, gesamte Schwangerschaft bei der Betreuung von Hepatitis-B-infizierten Kindern und Jugendlichen oder bei der Betreuung von Kindern und Jugend-lichen, von denen eine erhöhte Verletzungsgefahr ausgeht, z. B. durch Kratzen, Beißen, Schlagen (Konkretisierung siehe Seite 22)

JA

NEIN JA, Wz: am 51. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

NEIN JA, Wz: am 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

NEIN JA, Wz: am 4. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

NEIN JA, Wz: am 11. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Aus: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW: „Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern, 5. aktualisierte Auflage, 2013“

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Impressum der Sicheren Kita

Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Sankt-Franziskus-Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 / 2808-1200 Telefax 0211 /2808-1209 E-Mail [email protected] Internet www.unfallkasse-nrw.de

Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai

Redaktionsleitung Regina Gerdon

Redaktion Boris Fardel Uwe Hellhammer Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze

Autoren Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Regina Gerdon Uwe Hellhammer

Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH www.rend.de

Bildnachweis Jürgen Behr Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Oliver Held Uwe Hellhammer Janette KiewerDieter MaiseGeorg Nottelmann

Melanie Laakmann Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Dr. Matthias Wilk

Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Anja Sperber Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. Natur- und Abenteuerschule GmbH & Co. KG rend Medien Service GmbHTechnaNova GmbHFotolia.com