Sichere Kita - Treppenhaus · Wenn in einer mehrgeschossigen Kindertages-einrichtung keine Aufzüge...

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Sichere Kita Treppenhaus November 2017

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November 2017

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Inhaltsverzeichnis

Treppenhaus

3 Aufzüge Treppen und Rampen 7

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Grundsätzlich sollte bei jeder Neubauplanung mit mehreren Geschossen mindestens ein Personen- aufzug eingeplant werden. Dabei sind die folgen- den Aspekte zu berücksichtigen:

Vor den Aufzugstüren ist eine Bewegungs- und Wartefläche von mindestens 1,5 m x 1,5 m zu berücksichtigen.Gegenüber von Aufzugstüren dürfen keine ab-wärtsführenden Treppen angeordnet sein.Die lichten Fahrkorbabmessungen müssen in der Breite ≥ 1,1 m und Tiefe ≥ 1,4 m betragen sowie eine lichte Durchgangsbreite von ≥ 90 cm haben.

Bei Fahrkörben von 1,1 m x 1,4 m muss die Zu-gangstür immer an der schmalen Seite liegen. Bei kleinen Fahrkörben ist es sinnvoll, einen Spiegel (aus Sicherheitsglas) an der Hinterwand anzubringen: dies ermöglicht einem Rollstuhl-fahrer, beim rückwärtigen Verlassen des Aufzuges die Kontrolle und Übersicht zu behalten.Das Bedienungstableau ist mit seitlichem Ab- stand von 50 cm zu den Wänden waagerecht in 85 cm Höhe an einer Längswand des Fahr- korbs anzubringen.Für Gehbehinderte ist ein Klappsitz vorzusehen. Der Fahrkorb ist an den Längsseiten mit Hand- läufen in 85 cm Höhe auszustatten.Es ist eine eindeutige und bedienerfreundliche Alarmschaltung für den Notfall vorzusehen. Die Alarmgebung sollte nach dem Zwei-Sinne-Prinzip erfolgen, d. h., es müssen mindestens zwei der drei Sinne „Hören, Sehen und Tasten“ ange-sprochen werden.Die innen und außen angebrachten Bedienungs-taster sollten eine erhabene und ertastbare große Schrift aufweisen und optische und akustische Ansagen vorsehen.

Aufzüge

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Im Brandfall ist die Nutzung von Standardaufzügen verboten. Wird eine Evakuierung über Aufzüge vor-gesehen, muss ein sogenannter Feuerwehraufzug eingebaut werden. Für die Errichtung eines Feuer-wehraufzuges ist u. a. ein eigener Brandabschnitt im Gebäude notwendig. Die technische Ausrüstung muss gewährleisten, dass eine sichere Funktion auch im Brandfall gegeben ist.

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Wenn in einer mehrgeschossigen Kindertages-einrichtung keine Aufzüge vorhanden sind, kann der Einbau von Speiseaufzügen notwendig sein, um Lebensmittel über die Etagen zu transportieren.

Diese Speiseaufzüge müssen gegen unbefugtes Betreten und Benutzen durch Kinder gesichert werden (z. B. Schlüsselschalter).

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• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung NRW

(BauO NRW), § 55

• Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

– Öffentlich zugängliche Gebäude,

DIN 18040-1

• Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

– Wohnungen, DIN 18040-2

• Sicherheitsregeln für die Konstruktion und

den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch

betriebene Personen- und Lastenaufzüge,

DIN EN 81-1• Besondere Anforderungen für Personen- und

Last-aufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge,

DIN EN 81-72

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Grundvoraussetzungen für ein sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große und rutschhem- mende Trittflächen und gleichmäßige Treppenstei-gungen, die mit dem üblichen Schrittmaß überein-stimmen. Innerhalb von Gebäuden sollte die Auf-trittsfläche mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen. In Kindertages-einrichtungen werden Treppen mit einer Steigung von nicht mehr als 17 cm und einem Auftritt von nicht weniger als 29 cm als sicher begehbar angesehen.

Öffnungen zwischen Treppenstufen sind mögliche Kopffangstellen und können dazu führen, dass sich Kinder irreversible Verletzungen zuziehen. Treppen mit Setzstufen gewährleisten in dieser Hinsicht eine sichere Benutzung. Die Öffnungsweite von Treppen ohne Setzstufen darf maximal 11 cm betragen.

Nach höchstens 18 Stufen sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein.

Unmittelbar vor und hinter Türen muss ein Abstand von mindestens 1 m zur Treppe eingehalten werden. Schlägt die Tür in Richtung der Treppe auf, ist der Abstand auf 1,5 m zu erhöhen.

Bei außen liegenden Treppen können zum Schutz vor witterungsbedingter Glätte durch Regen, Blätter, Eis und Schnee zusätzliche Maßnahmen wie z. B. eine ausreichend große Überdachung erforderlich sein.

Treppen und Rampen

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Werden Kinder unter drei Jahren betreut, darf der Abstand maximal 8,9 cm betragen.

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Für mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen sollte ein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg vorgesehen werden. Dieser kann entweder ein zweites Treppenhaus oder eine Außentreppe sein. Wendel- und Spindeltreppen, die im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig sind, können im Verlauf eines zweiten Fluchtweges nur dann eingebaut werden, wenn die Ergebnisse der Gefähr-dungsbeurteilung deren sichere Benutzung erwarten lassen. Eine sichere Benutzung von Wendel- und Spindel-treppen durch Kinder, auch mit Unterstützung von Er-wachsenen, kann im Gefahrenfall grundsätzlich nicht erwartet werden. Daher sind Treppen mit geraden Läufen vorzusehen.Bei Anbringung von Gitterrosten z. B. im Verlauf von Außentreppen oder -podesten hat sich eine Maschenweite von 30 x 10 mm bewährt. Gitterroste müssen in Bereichen, in denen eine Absturzgefahr besteht, mindestens an ihren vier Eckpunkten formschlüssig befestigt sein. Die für den Außenbereich erforderliche Rutschhemmung ist zu beachten.Treppenstufen müssen gut erkennbar und dürfen nicht scharfkantig sein. Für die Wahrnehmung von Treppen und besonders die Erkennbarkeit der Stufen ist eine gute Allgemeinbeleuchtung, die die Treppenstufen räumlich hervorhebt, erforderlich. Um Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

• farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufe

• Stufenkanten, die sich kontrastreich vom übrigen Stufenbelag absetzen

• grober Oberflächenschliff der Kante bei Natur- und Betonwerksteinstufen

• profilierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelägen• farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen

Bodenbelägen

Treppenstufen müssen zur Vermeidung von Verletzungsgefahren an scharfen Kanten durch einen Abrundungsradius von mindestens 2 mm oder durch gefaste Kanten gesichert sein.

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An Treppen und Rampen sind auf beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern und Erwachsenen im gesamten Verlauf sicheren Halt bieten. Sie müssen so beschaffen sein, dass niemand sich darin verfangen oder daran hängen bleiben kann. Dies garantieren Handläufe, wenn sie

• für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar sind (für Kinder über drei Jahren und Erwachsene in 80 cm Höhe),

• von Kindern und Erwachsenen leicht umfasst werden können (Durchmesser zwischen 16 mm und maximal 45 mm),

• keine frei vorstehenden Enden haben,• über Treppenabsätze fortlaufend innen geführt

werden,• nicht zum Überklettern und Rutschen verleiten.

Treppen und Rampen

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Für Kinder unter drei Jahren sind an Treppen zusätzlich gut erreichbare Handläufe in mindestens 60 cm Höhe anzubringen.

In der Praxis hat sich das Anbringen von beidseitigen Handläufen in Höhen von 70 cm sowie 90 cm bewährt. Wenn der untere Handlauf im Verlauf der Treppe über Podeste geführt wird, kann Absturzgefahr bestehen. Kinder könnten den Handlauf als Kletterhilfe nutzen und über die Brüstung abstürzen. In diesem Fall ist der untere Handlauf zu unterbrechen. Der Abschluss des Handlaufs muss so gestaltet sein, dass ein Hängen-bleiben vermieden wird.

Die Handläufe sollten 30 cm vor der ersten Stufe beginnen und um 30 cm über die letzte Stufe hinausgeführt werden.

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Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verlet-zungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Das Unterlaufen solcher offenen Bereiche bis zu einer Höhe von 2 m lässt sich verhin- dern mittels

Absperrung durch Geländer und Absicherung durch Aufstellen von Ausstattungsgegenständen (z. B. Schränke, Regale, Pflanztröge).

Rampen zur Überwindung von Steigungen in Fluren oder Eingangsbereichen sind mit einer Neigung von höchstens 6 % auszuführen.

Treppen und Rampen

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Treppen in Aufenthaltsbereichen von Krippenkin-dern sind besonders zu sichern. Dies kann z. B. erfolgen durch Türchen oder Kinderschutzgitter, die von Kindern nicht leicht geöffnet werden können. Hierfür ist eine Mindesthöhe von 65 cm vorzuse-hen. Die Öffnungsweite soll zwischen 4,5 cm und 6,5 cm betragen

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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82

• Roste – Auswahl und Betrieb, DGUVInformation 208-007

• Treppen, DGUV Information 208-005

• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

– Landesbauordnung – (BauO NRW)

• Technische Regeln für Arbeitsstätten,Verkehrswege, ASR A1.8

• Artikel für Säuglinge und Kleinkinder –Kinderschutzgitter – SicherheitstechnischeAnforderungen und Prüfverfahren,DIN EN 1930

• Spielplatzgeräte, DIN EN 1176

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03 | Quellen

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Impressum der Sicheren Kita

Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Sankt-Franziskus-Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 / 2808-1200 Telefax 0211 /2808-1209 E-Mail [email protected] Internet www.unfallkasse-nrw.de

Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai

Redaktionsleitung Regina Gerdon

Redaktion Boris Fardel Uwe Hellhammer Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze

Autoren Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Regina Gerdon Uwe Hellhammer

Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH www.rend.de

Bildnachweis Jürgen Behr Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Oliver Held Uwe Hellhammer Janette Kiewer Dieter MaiseGeorg Nottelmann

Melanie Laakmann Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Dr. Matthias Wilk

Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Anja Sperber Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. Natur- und Abenteuerschule GmbH & Co. KG rend Medien Service GmbH TechnaNova GmbHFotolia.com