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GUV 50.0.5 Theorie und Praxis der Prävention Sicherheit im Feuerwehrhaus Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben Gesetzliche Unfallversicherung

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GUV 50.0.5Theorie und Praxis der Prävention

Sicherheit im FeuerwehrhausSicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben

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Gesetzliche Unfallversicherung

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Herausgeber:

Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstr. 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

© 1993, überarbeitete Ausgabe Juni 2000Printed in GermanyAlle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit vorheriger Genehmigung des Herausgebers.

Autoren:

Fachgruppe „Feuerwehren-Hilfeleistung“ des BUK

Gestaltung: Grafik-Design Wehner, München

Fotos: S. 10, 20, 22, 25, 28, 30, 31 Detlef Garz, FUK Sachsen-AnhaltS. 19 Jürgen Kalweit, Feuerwehr-Unfallkasse NordS. 22 Holger Bauer, Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein

Bestell-Nr. GUV 50.0.5, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.

In der Schriftenreihe des Bundesverbandes der Unfallkassen„Theorie und Praxis der Prävention“ verfügbare Titel:

Bestell-Nr. TitelGUV 50.0.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen DienstGUV 50.0.2 Handbuch für Hausmeister, Hausverwalter

und Beschäftigte der HaustechnikGUV 50.0.3 Sicheres Abfertigen von FlugzeugenGUV 50.0.4 Sicheres Arbeiten in chemischen LaboratorienGUV 50.0.5 Sicherheit im FeuerwehrhausGUV 50.0.6 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen

des öffentlichen DienstesGUV 50.0.7 Sichere Waldarbeit und BaumpflegeGUV 50.0.9 Bewegen von PatientenGUV 50.0.10 Sicherer FeuerwehrdienstGUV 50.0.11 Hautkrankheiten und HautschutzGUV 50.0.12 Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten von Veranstaltungs-

und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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GUV 50.0.5Theorie und Praxis der Prävention

Sicherheit imFeuerwehrhaus

SicherheitsgerechtesPlanen, Gestalten und Betreiben

Ausgabe Juni 2000

Gesetzliche Unfallversicherung

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Vorwort

Das Feuerwehrhaus ist ein Unfallschwer-punkt: nicht nur durch allzu sorglosesArbeiten, sondern vielfach auch aus bau-lichen Gründen. Deshalb wird in dieserBroschüre das Wichtigste zum Thema„Sicherheit im Feuerwehrhaus“ mit kurzgefassten Erläuterungen dargestellt.

Planungsgrundlagen

Für die bedarfsgerechte Neuplanungvon Feuerwehrhäusern wurde mit derDIN 14 092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser;Planungsgrundlagen“ eine einheitlicheund verbindliche Grundlage geschaffen.

Nicht nur der Sicherheitsbeauftragte ist

gefordert, sondern auch der Wehrleiter/

die Wehrleiterin als Dienstvorgesetzte/r

und alle Feuerwehrangehörigen.

Auch kleinere technische oder organisa-torische Mängel, die im Feuerwehrhausauftreten, werden früher oder später zurUrsache von Unfällen. Sie können nurdann beseitigt werden, wenn ein allge-meines Sicherheitsinteresse bestehtund jeder Feuerwehrangehörige bereitist, festgestellte Mängel aufzuspürenund abzustellen. Ständiges Mitwirkenaller Feuerwehrangehörigen ist dabeiVoraussetzung.

Der Wehrleiter/die Wehrleiterin ist alsDienstvorgesetzte/r maßgeblich an derUmsetzung sicherheitstechnischer undorganisatorischer Maßnahmen entspre-chend den Unfallverhütungsvorschriften(UVVen) beteiligt. Mit seinem/ihrem En-gagement und der guten Beratung durchden Sicherheitsbeauftragten steht undfällt die Sicherheit im Feuerwehrdienst.

2

Besondere Aufgaben obliegen auch dem/der Sicherheitsbeauftragten der Feuer-wehr. Die Beratungstätigkeit des/derSicherheitsbeauftragten beschränkt sichnicht nur auf Teilbereiche innerhalb derFeuerwehr, vielmehr kommt es auf eingutes Zusammenwirken zwischen Wehr-leitung, Gerätewart und Sicherheits-beauftragten an.

Bei der Planung von Neu- oder Umbau-maßnahmen sollten Wehrleitung,Sicherheitsbeauftragte/r, Planer undBaukostenträger von Anfang an engzusammenwirken.

Der moderne Arbeits- und Gesundheits-schutz ist darauf ausgerichtet, den„alltäglichen“ Gefährdungen entgegen-zutreten. Zu geringe Stellplatzgrößen,fehlende oder nicht freigehaltene Ver-kehrswege, ungenügende Beleuchtung,nicht rutschfeste Fußböden, aber auchfehlende Neben- (Lager, Werkstatt) undSozialräume (Umkleide-, Wasch- undToilettenräume) sind Ursachen fürArbeits- und Gesundheitsgefahren.

Diese Broschüre richtet sich an Planervon Feuerwehrhäusern, die Wehrleitungund nicht zuletzt an Sicherheitsbeauf-tragte, die den Planer in Bezug auf Ab-läufe und Erfordernisse im Feuerwehr-dienst informieren und beraten sollen.Die Broschüre gibt Anregungen und Hin-weise für den Neu- und Umbau sowie densicheren Betrieb von Feuerwehrhäusern.

Die „Fragen zur Sicherheit“, die einigenAbschnitten nachgeordnet sind, sollenhelfen, die „Sicherheitssituation“ imBereich der jeweiligen Feuerwehr zu

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beurteilen und entsprechendeMaßnahmen daraus abzuleiten.

Als Anhang ist eine Checkliste beige-fügt, mit deren Hilfe der sicherheits-technische Zustand der feuerwehr-technischen Einrichtungen in wesent-lichen Punkten beurteilt werdenkann. Die Liste sollte vor ihrer Ver-wendung kopiert werden. Bei derFeststellung gravierender Mängel(doppelt umrandetes Kästchenangekreuzt), sind in Abstimmung mitdem Träger der Feuerwehr unverzüg-lich Maßnahmen zur Gefahrenmini-mierung bzw. Mängelbeseitigung zutreffen.

Inhalt

3

1 Außenanlagen 4An- und Abfahrtswege 4PKW-Stellplätze 7Zugang zum Feuerwehrhaus 9Stauraum vor den Toren 10

2 Sicherheit durch Helligkeit 11Beleuchtung des Außenbereichesund von Fahrzeugstellplätzen 12

3 Stellplätze für

Feuerwehrfahrzeuge 15Stellplatzmaße inFeuerwehrhäusern 15

4 Trittsicherheit im Feuerwehrhaus 19

5 Dieselmotor-Emissionen 21

6 Durchfahrten und Tore 24Durchfahrten bei bestehendenund neuen Feuerwehrhäusern 24Tore, Mindestanforderungen 26Zusätzliche Anforderungen ankraftbetätigte Tore 28

7 Sozialräume 30

8 Werkstätten 30Erste Hilfe 32

9 Materiallagerung 38

10 Arbeitsgruben 42

11 Schlauchpflegeanlagen 45

12 Atemschutzwerkstätten 47

13 Atemschutzübungsanlagen 49

14 Sicherheitstechnische

Überprüfung 51

Anhang: Literatur 52Checkliste zur sicherheitstechnischenÜberprüfung von Feuerwehrhäusern 54

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An- und Abfahrt –

Sicherheit von Anfang an!

Auf dem Weg zum Einsatz haben esverständlicherweise alle eilig. Für alles,was aufhält, bleibt keine Zeit. Man will jaschließlich so schnell wie möglich helfen.

Das Ergebnis liest sich so:

„ Bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus

bin ich mit einem gerade ausrücken-

den Feuerwehrfahrzeug zusammen-

gestoßen.“„ Nach dem Aussteigen aus dem PKW

wollte ich am Feuerwehrhaus eine

Anpflanzung überspringen. Dabei bin

ich mit dem Fuß umgeknickt.“

AußenanlagenAn- und Abfahrtswege1

4

Von Feuerwehrangehörigen wird imEinsatz das Äußerste verlangt.Dennoch: Die Gesundheit muss dabeierhalten bleiben. Was als Selbstverständ-lichkeit gilt, zeigt sich in der Unfallstatistikanders:

An- und Abfahrt als Unfallschwerpunkt

Der Weg zum Feuerwehrhaus wird zumUnfallschwerpunkt, bevor der eigentlicheFeuerwehreinsatz überhaupt begonnenhat. In den wenigsten Fällen liegenWohnung oder Arbeitsstelle so nahe amFeuerwehrhaus, dass es ohne Verkehrs-mittel zügig zu erreichen ist. Die Anfahrtzum Feuerwehrhaus kann so zum Sicher-heitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmerwerden.

Besondere Gefährdungen entstehen inder direkten Nähe des Feuerwehrhauses:durch das Zusammentreffen anfahrenderEinsatzkräfte und bereits ausrückenderLöschfahrzeuge. Unverhoffte „Begegnun-gen“ bleiben da nicht aus. Sie sind abervermeidbar!

Sichere Verkehrswege sind Voraussetzungfür reibungslose Betriebs- und Einsatz-abläufe in und um Feuerwehreinrichtun-gen. Dafür müssen bereits bei der Pla-nung von Feuerwehrhäusern die Voraus-setzungen geschaffen werden.

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GUV 50.0.5

Ein einfaches Beispiel zum Thema

„An- und Abfahrt“

Die verkehrsgerechte Anbindung einesFeuerwehrhauses im Ort ist ein wesent-licher Faktor bei der Planung eines Neu-baues und der Suche nach einem geeig-neten Grundstück. Die nachfolgendenBeispiele zeigen Situationen der Anfahrtzu einem Feuerwehrhaus. Mit einfachenÜberlegungen lässt sich für jedes Feuer-wehrhaus eine bestehende Situation ver-bessern oder ein zukünftiger Planungs-fehler vermeiden.

Die Situationen 1 und 2 zeigen vereinfachtdie Anzahl der Begegnungsmöglichkeitenzwischen eintreffenden Einsatzkräften

(A und B) und dem ausrückenden Lösch-fahrzeug.

Situation 1: Bei der dargestellten Anlagedes Parkraumes für PKW ergeben sich füranfahrende Einsatzkräfte und ausrücken-de Löschfahrzeuge insgesamt vier mög-liche Gefahrensituationen. Allein in dreiFällen ist der PKW A beteiligt.

Situation 2: Die Gefahrensituationenreduzieren sich in diesem Bild auf zwei.In beiden Fällen ist der PKW B beteiligt.Die Anlage des Parkraumes in diesemBeispiel erweist sich also bei weitemgünstiger als in der Situation 1.

4 Gefahren Situation 1

Situation 2

A

B

2 Gefahren

A

B

5

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GUV 50.0.5

Sind bei bestehenden Anlagen baulicheMaßnahmen für eine gefahrlose An- undAbfahrt unmöglich oder unangemessen,so sind die An- und Abfahrtswege organi-satorisch so festzulegen, dass gefähr-licher Begegnungsverkehr zwischen an-und ausrückenden Einsatzkräften/Fahr-zeugen weitestgehend vermieden wird.

Beim Neubau sind diese Anforderungendurch zweckmäßige Größe und Anord-nung der An- und Abfahrten sowie derParkplätze zu erfüllen.

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Situation 3: Eine optimale Lösung! Durchdas interne Einbahnstraßensystem beste-hen für Einsatzkräfte und Löschfahrzeugesichere An- und Abfahrtsmöglichkeiten.

Ein fest vereinbartes Einbahnstraßen-system bringt schnell die gewünschteOrdnung. Bei allen Regelungen darf nichtvergessen werden:

Die Verantwortung im Straßenverkehrträgt grundsätzlich der Fahrzeugführer.Feuerwehrinterne Regelungen überAn- und Abfahrt am Feuerwehrhaus, die indie Straßenverkehrsordnung (StVO) ein-greifen würden, sind mit den zuständigenBehörden abzustimmen.

Gefahr

beseitigt

Situation 3

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An- und Abfahrtswege

Fragen zurSicherheit

■ Gestaltet sich am Feuer-wehrhaus die Anfahrt derEinsatzkräfte und dieAbfahrt der Löschfahr-zeuge problemlos undsicher?

■ Verliefen An- und Abfahrtam Feuerwehrhaus bisherohne Sach- und Personen-schäden?

■ Wurden auf Grundbestehender Gefahren-situationen interneRegelungen über An-und Abfahrt getroffen?

Weiterführende Fragen zumThema siehe „ChecklisteFeuerwehrhäuser“,Abschnitt „Außenanlagen“.

PKW-Stellplätze

PKW-Stellplätze im Freien –

Parkraum für Einsatzkräfte

Nach den Vorgaben von DIN 14 092 Teil 1„Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen“ist die Lage eines Feuerwehrhauses unterBerücksichtigung verschiedener taktischerÜberlegungen auszuwählen. Verkehrs-anbindung und Rettungsfrist sind dabeiwichtige Gesichtspunkte.

Zum sicheren Abstellen der PKW müssenam Feuerwehrhaus für die Feuerwehr-angehörigen PKW-Stellplätze in ausrei-chender Zahl und Größe vorhanden sein.

Die Anzahl der PKW-Stellplätze im Freiensoll mindestens der Anzahl der Sitzplätzeder im Feuerwehrhaus eingestelltenFeuerwehrfahrzeuge entsprechen.

Jeder PKW-Stellplatz sollte 5,5 m langund 2,5 m breit sein (bei Schräglageentsprechend variiert).

Um häufige Unfälle durch Stolpern undUmknicken zu vermeiden, sind PKW-Stell-plätze eben zu gestalten. Es solltenz.B. keine Rasengittersteine oder groberSchotter verwendet werden. Einrichtun-gen zur Oberflächenentwässerung(z.B. Ablaufrinnen, Gullys) müssen sogestaltet sein, dass sie keine Gefahr-stellen bilden.

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GUV 50.0.5

Für Neubauten sind Stellplatzflächenbindend einzuplanen.

Beispiel:1 TLF 8/18 und ein LF 8 sind im Feuerwehr-haus untergestellt. Die Anzahl der Sitz-plätze auf den Fahrzeugen beträgt:

TLF 8/18 (Besatzung 1/2) = 3 Sitzplätze+ LF 8 (Besatzung 1/8) = 9 Sitzplätze.

12 PKW-Stellplätze sind im Freien anzuordnen.

8

Das „organisierte“ Problem

Wenn eine ausreichende Zahl von Stell-plätzen in der unmittelbaren Nähe desFeuerwehrhauses nicht vorhanden ist,muss das Parkraumproblem „organisiert“werden. Schnelle Abhilfe durch Ausnah-meregelungen oder Sondergenehmigun-gen kann die Gemeinde schaffen. Bei derAusweisung von Stellplätzen ist darauf zuachten, dass für die Einsatzkräfte keinezusätzlichen Gefahren durch den fließen-den Verkehr entstehen.

Beispiele:

Schonbesser…

... aberVorsichtbeim Öffnender Türen

Gefahr?

BeachtungdesfließendenVerkehrs

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Zugang zum Feuerwehrhaus

Zugänglichkeit des Feuerwehrhauses von

den PKW-Stellplätzen

Die Verkehrswege von den PKW-Stell-plätzen zum Feuerwehrhaus sollen direktzum Zugang des Feuerwehrhauses führen.Sie müssen bei jeder Witterung und Uhr-zeit sicher begehbar sein. Hierzu gehörtneben Ebenheit und Beleuchtung auchdas Freihalten von Eis und Schnee.

Der Zugang zum Feuerwehrhaus soll nichtdurch die Fahrzeughallentore und diedahinter liegenden Stellplätze erfolgen,sondern über einen separaten Zugang,um gefährliche „Begegnungen“, z.B. mitausfahrenden Löschfahrzeugen, zu ver-meiden.

Fragen zurSicherheit

■ Entspricht die Anzahl derPKW-Stellplätze minde-stens der Zahl der Sitz-plätze der eingestelltenFeuerwehrfahrzeuge?

■ Ist die Benutzung der vor-handenen PKW-Stellplätzefür die Einsatzkräfte ohneGefahren möglich?

■ Wurden bei bestehenderschlechter Parkraum-situation Maßnahmenzur Verbesserung ein-geleitet?

Weiterführende Fragen zumThema siehe „ChecklisteFeuerwehrhäuser“,Abschnitt „Außenanlagen“.

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Stauraum vor den Toren

Ebener, entsprechend befestigter Stauraum vor den Toren!

Gut befestigte und ausreichend großeVorplätze als Stauräume für Feuerwehr-fahrzeuge sind Voraussetzung zur Ver-meidung von Gefahren. Das gilt z.B. fürTätigkeiten, wie das Auf- und Absitzender Mannschaft, das Bestücken desFahrzeuges oder auch für den einfachenZugang zum Hallentor.

Nach den Grundsätzen von DIN 14 092Teil 1 ist der optimale und sichere Stau-raum wie folgt gestaltet:Der Stauraum vor den Toren soll minde-stens der Stellplatzlänge im Feuerwehr-haus entsprechen, für die zu erwartendeAchslast (in der Regel 10–12 t) befestigtund mit einer Oberflächenentwässerungversehen sein.

Bauliche Einrichtungen, wie z.B. Ober-flächenentwässerungen, Anfahrschutz,Torfeststeller, dürfen keine Gefahrstellen(Stolperstellen, Einengung von Durchfahr-ten und Verkehrswegen) bilden.

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Der Übungshof –

ein fester Platz für die Praxis

Spezielle Übungshöfe gehören nur ver-einzelt zu den Außenanlagen eines Feuer-wehrhauses. Meist reicht auch einbewährtes Übungsgelände in der Nähedes Feuerwehrhauses oder ein vergrößer-ter Stauraum.

Ist auf Grund der örtlichen Gegebenheitenein Übungshof erforderlich oder bei eineranstehenden Neubaumaßnahme mit ein-zuplanen, so sind die Grundsätze wie-derum der DIN 14 092 Teil 1 zu entneh-men.

Die Abmessungen des Übungshofessollen mindestens 25 x 10 m betragen.Ein Über- und ein Unterflurhydrant sowieeine Oberflächenentwässerung sind vor-zusehen.

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Stauraum vor den Toren

Fragen zurSicherheit

■ Ist ein Stauraum vor demFeuerwehrhaus inausreichender Größevorhanden?

■ Ist der Stauraum aus-reichend befestigt undmit einer Oberflächen-entwässerung versehen?

■ Werden Verkehrswegeund Außenanlagen desFeuerwehrhauses imWinter schnee- und eisfreigehalten?

Weiterführende Fragen zumThema siehe „ChecklisteFeuerwehrhäuser“.

Bei mangelnder Beleuchtung von Ver-kehrswegen und Arbeitsplätzen bestehenUnfall- und Gesundheitsgefahren. Wich-tigstes Kriterium für eine richtige Beleuch-tung ist die Beleuchtungsstärke. Begren-zung der Blendung, Lichtfarbe, Farbwie-dergabe, Lichtrichtung, Schattenbildungund gleichmäßige Ausleuchtung sindweitere Gütekriterien für die Beleuchtung.

Folgende Unfallbeispiele zeigen dies:

„ Nach der Alarmierung auf dem

dunklen Weg vom Parkplatz zum

Feuerwehrhaus über einen Kantenstein

gestolpert.“„ Auf dem Weg zum Lichtschalter in

der noch dunklen Fahrzeughalle

eine Treppenstufe übersehen und

gestürzt.“

Sicherheitdurch Helligkeit2

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Beleuchtung des

Außenbereiches

Auch im Dunkeln darf der Zugang zumFeuerwehrhaus nicht zum Sicherheits-risiko werden.

Verkehrswege im Bereich des Feuerwehr-hauses müssen beleuchtet sein, wenn dasnatürliche Licht nicht ausreicht.

Die nachfolgende Tabelle enthält erforder-liche Werte für die Beleuchtungsstärke inAußenbereichen.

Richtwerte für die Beleuchtung vonAußenbereichen

Art des Außen- Nennbeleuchtungs-bereiches stärke

Parkplätze 3 LuxVerkehrswege (Fußgänger) 5 LuxToranlagen 50 Lux

Spezielle Richtwerte können derDIN 5035 Teil 2 entnommen werden.

12

Zu empfehlen ist die Schaltung zusätz-licher Beleuchtungseinrichtungen überBewegungswächter oder Dämmerungs-schalter.

Außenbereiche von Halleneinfahrtenmüssen mit einer Beleuchtungsstärkevon mindestens 50 Lux zu beleuchtensein, um Blendungen beim Übergang vomDunklen zum Hellen und umgekehrt zuvermeiden. Die Beleuchtungseinrichtun-gen sind so anzubringen, dass nebenFahrzeugen, die vor den Toren abgestelltwerden, keine Schlagschatten entstehen.

Gefahrbeseitigt

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Beleuchtung von

Fahrzeugstellplätzen

Lichtschalter

Der erste Griff darf nicht ins Leere gehen.Deshalb müssen Lichtschalter leichtzugänglich, selbstleuchtend und in derNähe von Zu- und Ausgängen installiertsein. Eine Schaltmöglichkeit für diegesamte Innenraumbeleuchtung bereitsim Zugangsbereich zum Feuerwehrhausist ebenfalls zu empfehlen. Das Betretennicht beleuchteter Räume wird so ver-mieden.

Innenbeleuchtung

Die Beleuchtung ist hier direkt über demFahrzeug angebracht. Das Fahrzeugdachist gut beleuchtet. Die Verkehrswegebefinden sich im Schatten des Fahrzeuges(Schlagschatten), sind also nicht ausrei-chend beleuchtet .

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

■ Die Beleuchtung von Stellplätzen inFeuerwehrhäusern mit Tageslicht mussmöglich sein.

1

■ Leuchten müssen so angebracht sein,dass die Beleuchtungsstärke aucherhalten bleibt, wenn das Fahrzeug aufdem Stellplatz steht. Es dürfen keinetiefen Schatten oder Blendungen ent-stehen.

Schattenbereiche werden vermieden,wenn Leuchten direkt über den Verkehrs-wegen angebracht werden .Die Beleuchtung mit künstlichem Licht ist nach DIN 5035 Teil 2 auszuführen. DerWert der Beleuchtungsstärke beträgt imStellplatzbereich mindestens 100 Lux.Werden jedoch weitere Tätigkeiten,wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, in derFahrzeughalle ausgeführt, ist die Beleuch-tungsstärke entsprechend höher zuwählen.

Die nachfolgende Tabelle enthält dieerforderlichen Beleuchtungsstärken fürweitere Räume und Arbeitsplätze in Feuer-wehrhäusern.

2

Gefahr ... Gefahr beseitigt

1 2

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GUV 50.0.5

Art des Raumes Nenn-bzw. der Tätigkeit beleuchtungs-

stärke in Lux

Arbeitsplätze inEinsatzzentralen 500 Lux

Werkstätten 250 Lux

Waschhallen 100 Lux

Arbeitsplätze in Schlauch-pflege-Werkstätten 500 Lux

Arbeitsplätze undVerkehrswege inSchlauchtrockentürmen 100 Lux

Arbeitsräume inAtemschutz-Werkstätten 500 Lux

Kompressorräumein Atemschutz-Werkstätten 250 Lux

Art des Raumes Nenn-bzw. der Tätigkeit beleuchtungs-

stärke in Lux

Stellplätze fürFeuerwehrfahrzeuge 100 Lux

Geräteräume, Lagerräume 100 Lux

Unterrichtsräume 250 Lux

Wasch-, Dusch-, WC-Räume 120 Lux

Umkleideräume,Trocknungsräume,Bereitschaftsräume,Aufenthaltsräume 120 Lux

Teeküchen 250 Lux

Büroräume 500 Lux

EinsatzzentralenAllgemein 250 Lux

Richtwerte für die Innenraumbeleuchtung in Feuerwehreinrichtungen:

Die Werte sind den entsprechenden DIN-Normen des Feuerwehrwesens entnom-men. Spezielle Richtwerte können auch DIN 5035 Teil 2 „Innenraumbeleuchtungmit künstlichem Licht“ entnommen werden.

Im Vergleich:

Vollmondnacht 0,25 Luxnächtliche Straßenbeleuchtung 1–30 Luxgute Arbeitsplatzbeleuchtung 200–300 Luxsonniger Tag 20 000–100 000 Lux

Unzureichende Beleuchtung ist nichtimmer auf Planungsmängel zurückzufüh-ren. Leuchten müssen auch periodisch

14

gesäubert und bei nachlassender Leistungausgewechselt werden.

Hinweis: Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel sind regelmäßig zu überprüfen(vgl. auch Merkblatt Prüfung ortsveränder-licher elektrischer Betriebsmittel [GUV 22.1]).

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Beleuchtung

Fragen zurSicherheit

■ Ist ein sicherer Zugangzum Feuerwehrhaus beiDunkelheit möglich?

■ Sind Lichtschalter imEingangsbereich leichtzugänglich installiert undselbstleuchtend?

■ Ist die Beleuchtungsstärkeim Bereich der Fahrzeug-stellplätze ausreichendund die Anordnung derBeleuchtungseinrichtungenblendfrei?

Feuerwehrangehörige werden gefährdet,wenn Stellplätze für Feuerwehrfahrzeugein Feuerwehrhäusern räumlich beengtsind. Deshalb gelten für diese StellplätzeMindestabmessungen, die auch bei Fahr-zeug-Neubeschaffung nicht unterschrittenwerden dürfen.

Unfallbeispiele, wie

„ Aufgrund beengter Verhältnisse im

Feuerwehrhaus geriet der als Einweiser

eingesetzte Feuerwehrmann zwischen

die Gebäudewand und das zurück-

setzende Fahrzeug,“„ Im Feuerwehrhaus über die Deichsel

eines zwischen zwei Fahrzeugen

stehenden Anhängers gestolpert,“zeigen, dass räumliche Enge oft zu Unfäl-len führt. Aber auch bei Neubauten kannes zu Gefährdungen kommen, wenn beider Planung nicht berücksichtigt wurde,dass noch Anhänger unterzustellen sindoder ein größeres Fahrzeug angeschafftwerden soll.

Stellplätze fürFeuerwehrfahrzeuge

Stellplatzmaße in

bestehenden

Feuerwehrhäusern

3

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GUV 50.0.5

Der folgende Auszug aus dem § 4 derUnfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV 7.13) beschreibt die wichtigstenAnforderungen:

„Bauliche Anlagen müssen so eingerichtetund beschaffen sein, dass Gefährdungenvon Feuerwehrangehörigen vermiedenund Feuerwehreinrichtungen sicher unter-gebracht sowie bewegt und entnommenwerden können. Verkehrswege und Durch-fahrten von Feuerwehrhäusern müssen soangelegt sein, dass auch unter Einsatz-bedingungen Gefährdungen der Feuer-wehrangehörigen durch das Bewegen derFahrzeuge vermieden werden.

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Zwischen Fahrzeugen, Geräten undGebäudeteilen ist der Verkehrsweg aus-reichend breit, wenn bei geöffneten Fahr-zeugtüren und/oder -klappen ein Abstandvon mindestens 0,50 m verbleibt.“

Zu beachten sind auch herausziehbareSchübe und Geräteschlitten.

Schläuche, Geräte, Ausrüstungen bis hinzu feuerwehrfremden Gegenständen undGerümpel sind Hindernisse, von denenVerkehrswege freizuhalten sind, damitjederzeit eine sichere Benutzung mög-lich ist.

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Stellplatzmaße für

Neubau und Erweiterung

von Feuerwehrhäusern

Stellplätze nach Maß – DIN 14 092 Teil 1

Für den Neubau oder die Erweiterungeines Feuerwehrhauses sind durch dieDIN 14 092 Teil 1 Mindestabmessungen fürStellplätze vorgegeben, die in Abhängig-keit vom einzustellenden Fahrzeugtyp beider Planung anzuwenden sind. Für späterzu beschaffende größere Fahrzeuge undGeräte muss vorausschauend geplantwerden.

Beispiel nach den Tabellen 1 und 2 der

DIN 14 092 Teil 1

Mindestwert der Stellplatzlänge(aus Tabelle 1):

Größe 1 2 3 4Länge m 8,00 10,00 12,50 12,50

� � � �

Zuordnung genormter Feuerwehr-fahrzeuge (Tabelle 2):

Beispiele TSF LF 8 LF 16 DL 23/12mit Kurz- ELF 1 TLF 8/18 TLF 16/25 DLK 23/12zeichen RW 1 SW 2000

Die Mindestwerte für die Stellplatzbreiteb1, die Durchfahrtsbreite b2 und dieDurchfahrtshöhe sind für alle vier Stell-platzgrößen jeweils gleich.Ausnahme: Die Durchfahrtshöhe für dieGröße 4 beträgt 4,00 m.

0,500,50

b24,50

3,50

8,00

3,50

b1

Stellplätze nach DIN 14 092

Anmerkung:

Seit Oktober 1999 liegt ein neuer Entwurfder DIN 14 092 Teile 1–6 vor. In diesemEntwurf sind bezüglich der Stellplatzgrö-ßen, Durchfahrtshöhen und Zuordnungder Fahrzeuge zu den Stellplätzen fol-gende Änderungen enthalten.– Bereits Stellplätze der Größe 2 haben

eine Länge von 12,50 m.– Fahrzeuge wie LF 16, LF 24, TLF 16,

TLF 24, SW 2000, RW 1, GW usw. sindder Stellplatzgröße 2 und Fahrzeugewie ELW 2, RW 3, DL 12-9, DL 16-4,DLK 18-12, DL 23-12 usw. der Stellplatz-größe 3 zugeordnet.

– ELW 3, Wechsellader-Fahrzeuge mit auf-gesetztem Abrollbehälter und sonstigeFeuerwehrfahrzeuge mit einer Bauhöhegrößer als 3,50 m sind der Stellplatz-größe 4 zugeordnet.

– Die Durchfahrtshöhe beträgt 4 m beiStellplatzgröße 3 und 4,50 m bei Stell-platzgröße 4.

Da sich diese Anmerkung auf einen

DIN-Entwurf bezieht und deshalb noch

Änderungen möglich sind, ist bei der

Planung die jeweils gültige Fassung der

DIN 14 092 heranzuziehen.

Die im Beispiel dargestellten Mindest-abmessungen des Stellplatzes dürfendurch Stützen und andere Bauteile oderEinrichtungen nicht eingeengt werden. Beiden Stellplätzen müssen Fahrzeuglängs-achse und Tormitte übereinstimmen. Bei

Endeinstellplätzen und festen Einbauten

(z.B. Stützen) ist jeweils eine freie Durch-

gangsbreite von 0,50 m zusätzlich vorzu-

sehen.

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GUV 50.0.5

Grundriss

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Trittsicherheit durch ...

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle liegenan der Spitze des Unfallgeschehens, siewerden in ihrer Häufigkeit und Schweremeistens unterschätzt.

... Stellplatzböden mit „Profil“

Die Möglichkeit des Ausrutschens imEinsatzgeschehen wird erheblich von derOberflächenstruktur des Bodenbelagesauf der einen Seite und vom Grad derVerschmutzung durch Wasser, Öl undFette auf der anderen Seite beeinflusst.Eine solide Grundlage für den sicherenAuftritt bilden Böden ohne Stolperstellen,in rutschhemmender, schlag- und wasch-fester Ausführung. Im Bereich der Stell-plätze ist u.a. auch das Befahren mitSchneeketten zu berücksichtigen. Boden-beläge (je nach Größe der Rutschgefahr)werden in Räumen und Arbeitsbereichenfünf verschiedene Bewertungsgruppenzugeordnet (Gruppe R9 bis Gruppe R13).Beläge mit der Bewertungsgruppe R9

Trittsicherheit imFeuerwehrhaus4

genügen den geringsten und solche mitder Bewertungsgruppe R13 den höchstenAnforderungen an die Rutschhemmung.

In Feuerwehrhäusern sind u.a. Boden-beläge folgender Bewertungsgruppenerforderlich:

(R = RutschhemmungV = Verdrängungsraum)

– In Fahrzeughallen R12

– In Waschhallen R11/V4

– In Arbeitsgruben R12/V4*

– In Instandsetzungs-und Wartungsräumen R11

– In Lagerräumen fürÖle und Fette R12/V6

– In Sanitärräumen R10

– In Schulungsräumen R9

* (hier eignen sich auchBodensicherheitsbleche)

Das Angebot an Bodenbelägen in rutsch-hemmender Ausführung für Gewerbe undIndustrie ist vielfältig. Einen speziell fürFeuerwehrhäuser entwickelten Bodenbe-lag gibt es nicht. Einfluss auf die Auswahlwird auch die Art der Belastung und desspäteren Reinigungsverfahrens haben.

Damit Schmutz, der sich eventuell amSchuhwerk befindet, nicht in anderesaubere Bereiche des Feuerwehrhausesgetragen und dort zur Gefahr wird, ist zurReinigung der Stiefel in der Fahrzeughallean geeigneter Stelle mindestens eineStiefelreinigung mit Handbrause vorzu-sehen.

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GUV 50.0.5

... schnell abtrocknende Verkehrswege

Bei der Planung des Bodenbelages istauch die Errichtung von Ablaufrinnen,die über einen entsprechenden Abschei-der zu leiten sind, zu berücksichtigen.

Ablaufrinnen sollten so angebracht wer-den, dass sie sich mittig unter der Fahr-zeuglängsachse befinden. Dadurch wirdgewährleistet (bei entsprechendemGefälle), dass z.B. Wasser unter dem Fahr-zeug zusammenläuft. Die Verkehrswegeseitlich des Fahrzeuges trocknen zuerstab, was eine entsprechende Erhöhungder Trittsicherheit zur Folge hat.

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Fragen zurSicherheit

■ Steht für jedes im Feuer-wehrhaus eingestellteFahrzeug ein Stellplatzzur Verfügung?

■ Beträgt der Abstandzwischen Fahrzeugen,Geräten und Gebäude-teilen bei geöffnetenTüren und Klappenmindestens 0,50 m?

■ Sind die Verkehrswegein den Stellplatzbereichenfrei begehbar?

■ Ist der Stellplatzbodenentsprechend rutsch-hemmend, schlag- undwaschfest ausgeführtund mit einem Gefällezur Ablaufrinne hinversehen?

Siehe auch „ChecklisteFeuerwehrhäuser“.

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Gefahr durch „DME“

Alarm:

Das heißt für den Feuerwehrangehörigen,sofort zum Feuerwehrhaus, um so schnellwie möglich ausrücken zu können.

Schon hier beginnen Puls und Atem-frequenz zu steigen. Durch die erhöhteAtemfrequenz werden neben mehr Sauer-stoff natürlich auch mehr in der Atemluftbefindliche Schadstoffe eingeatmet. Dasbedeutet, dass in Feuerwehrhäusern, indenen sich die persönlichen Schutzaus-rüstungen (PSA) in der Fahrzeughallebefinden und keine Absauganlage fürDieselmotor-Emissionen (DME) vorhandenist, der Feuerwehrmann/die Feuerwehr-frau schon mal Luft mit gesundheitsge-fährdenden Stoffen einatmet.

Zusätzlich ist die PSA den Dieselmotor-Emissionen ausgesetzt und eine Ver-breitung von Abgasen in andere Räumeist in den meisten Fällen auch gegeben.

Zur Erläuterung:

Dieselmotor-Emissionen wurden bereits1986 unter Abschnitt III, Gruppe A 2der „MAK-Wert-Liste“ (TRGS 900) auf-genommen.

Abschnitt III= „Krebserzeugende Arbeitsstoffe“

Gruppe A 2= „Krebserzeugende Stoffe,in Tierversuchen nachgewiesen“

Dieselmotor-Emissionen5

Gefährliche Mengen an Dieselmotor-Emissionen sind dann anzunehmen, wennmehr als ein großes Fahrzeug mit Diesel-motor in einem Feuerwehrhaus abgestelltist und diese Fahrzeuge vor dem Ver-lassen des Feuerwehrhauses einige Zeitim Stand laufen müssen.

Die Absaugung der gesundheitsgefähr-denden Stoffe hat gemäß § 45 Abs. 1und 2 der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) –bei Auftreten von gefährlichen Mengen –an der Entstehungs- oder Austrittsstellezu erfolgen.

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Absaugung. Wichtig ist, dass dieAnlage den Erfordernissen angepasst ist,d.h., dass sie die entsprechendeLeistungsfähigkeit besitzt und dass durch ihre Baulichkeit keine zusätzlichenGefahrstellen, z.B. Stolperstellen, ent-stehen.

Nachfolgend einige Varianten für dieAbsaugung von Abgasen:

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GUV 50.0.5

Gefahr ...

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Gefahr beseitigt

„Optimal“: Die Absaugung erfolgt direktan der Austrittsstelle. Der Absaug-schlauch „fährt“ bis zum Tor mit und reißt dort automatisch ab.

Nicht optimal: Die Absaugung erfolgtnicht direkt an der Austrittsstelle. Trichterund Schlauch können zur Stolperstellewerden, wenn sie im Verkehrsweg liegen.

Statt einer Abgasabsauganlage ein Abgas-rußfilter. Nachteil: Es kann vergessen werden, dasFilter vor der Fahrt abzunehmen.

UnterfluranlageNachteil: Der Abgasschlauch bildetmeistens eine Stolperstelle.

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GUV 50.0.5

In Abstellbereichen mit mehr als 100 m2

ist nach TRGS 554 mindestens eine tech-nische Raumlüftung erforderlich, es seidenn, alle Fahrzeuge mit Druckluftanlagesind an eine zentrale Druckluftversorgungangeschlossen.

Diese Maßnahme reduziert zwar dieKonzentration der Dieselmotor-Emissio-nen in der Fahrzeughalle, den Austritt vonkrebserzeugenden Bestandteilen derAbgase verhindert sie jedoch nicht.

Vor dem Hindergrund des Minimierungs-gebotes nach § 36 Gefahrstoffverordnungund dem anzustrebenden größtmöglichenSchutz der Feuerwehrangehörigen ist des-halb der Einbau einer Abgasabsaugungzur vollständigen Erfassung der Diesel-motor-Emissionen an der Austrittsstelleimmer zu bevorzugen.

Fragen zurSicherheit

■ Ist in der Fahrzeughalle,in der mehr als ein großesFahrzeug mit Dieselmotorabgestellt ist, eine Absaug-anlage für DME vorhanden?

■ Ist, wenn die PSA im Stell-platzbereich untergebrachtist, unabhängig von derAnzahl der abgestelltenDieselfahrzeuge, eineAbsauganlage vorhanden?

■ Ist die vorhandeneAbsauganlage entsprechendleistungsfähig?

■ Bilden Abgasabsaug-schläuche u.ä. keine zusätz-lichen Stolperstellen?

Weiterführende Fragenzum Thema finden Sie inder „ChecklisteFeuerwehrhäuser“,Abschnitt „Stellplätze“.

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Sichere „Durch“-Fahrt

„ Beim Herausfahren des Feuerwehr-

fahrzeuges wurde der gerade in die

Fahrzeughalle hineinlaufende Feuer-

wehrmann zwischen Fahrzeug und

Tordurchfahrt eingeklemmt.“Diese Unfallschilderung macht deutlich,dass Durchfahrten in Feuerwehrhäuserngefährliche Engpässe sein können.

Durchfahrten in bestehenden

Feuerwehrhäusern

Für bestehende bauliche Anlagen geltenkonstruktive Mindestanforderungen.Gemäß § 4 Abs. 2 der UVV „Feuerwehren“(GUV 7.13) sind hier folgende Mindest-anforderungen zu erfüllen:

„Durchfahrten von Feuerwehrhäusernmüssen so angelegt sein, dass auch unterEinsatzbedingungen Gefährdungen derFeuerwehrangehörigen durch das Bewe-gen der Fahrzeuge vermieden werden.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn beiDurchfahrten zwischen Fahrzeug undGebäudeteilen auf jeder Seite ein Abstandvon mindestens 0,50 m besteht sowiediese mindestens 0,30 m höher sind alsdie maximale Höhe der Fahrzeuge.“

Die genannten Sicherheitsabständedürfen durch einengende Teile, z.B. derTorkonstruktion, nicht unterschrittenwerden.

Durchfahrtenund Tore

Durchfahrten

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Abstände zwischen Fahrzeugund Gebäudeteilen:A mind. 0,50 mB mind. 0,30 m

Sofern es bei bestehenden Feuerwehr-häusern nicht möglich ist, die vorgeschrie-benen Sicherheitsabstände durch Umbauzu erreichen, sind die einengendenGebäudeteile durch einen gelb-schwarzenWarnanstrich nach Anlage 1 Nr. 6 UVV„Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz“(GUV 0.7) zu kennzeichnen.

Für alle Profileinschränkungen und in denVerkehrsbereich hineinragenden Bauteileist zur Verbesserung der Erkennbarkeiteine Kennzeichnung mit der Sicherheits-farbe „gelb“ (RAL 1003) in Kombinationmit „schwarz“ (RAL 9004) zu verwenden.Die Streifen sind mit 45 Grad Neigung –nach unten zur Durchfahrt hin – anzu-bringen.

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GUV 50.0.5

Durchfahrten für Neubau

und Erweiterungsbau von

Feuerwehrhäusern

Durchfahrten nach DIN 14 092 Teil 1

Für den Neubau oder die bauliche Ver-änderung von Feuerwehrhäusern sinddie Planungsgrundlagen nach DIN 14 092Teil 1 anzuwenden und Tore nachDIN 14 092 Teil 2 vorzusehen.

Diese fordert für alle Stellplatzgrößen eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m.Damit wird auch für Fahrzeuge, die nachder Straßenverkehrs-Zulassungsordnung(StVZO) die höchstzulässige Breite auf-weisen, der erforderliche Sicherheitsab-stand zu beiden Seiten gewährleistet.Einengende Teile der Torkonstruktion sindbei der Planung zu berücksichtigen.

Mit einer Mindestdurchfahrtshöhe von3,50 m wird das Einstellen fast aller Fahr-zeugtypen möglich. Für höhere Fahrzeuge,z.B. Drehleitern (DL 23-12, DLK 23-12),werden Mindestdurchfahrtshöhen von4,00 m und für Wechsellader-Fahrzeugemit aufgesetztem Behälter oder Fahrzeugemit einer Bauhöhe größer als 3,50 mDurchfahrtshöhen von 4,50 m gefordert (siehe Anmerkung zu den Stellplätzennach DIN 14 092 in Abschnitt 3.2).

Durchgänge

Durchgänge im Feuerwehrhaus sind aus-reichend hoch, wenn sie eine lichte Höhevon 2,00 m (nach Entwurf DIN 14 092Teil 1 vom Oktober 1999 2,20 m) haben.

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Tore

Fragen zurSicherheit

■ Wird in Durchfahrten zwi-schen Fahrzeug und Gebäu-deteilen zu beiden Seitenein Sicherheitsabstand von0,50 m eingehalten?

■ Sind die Durchfahrten imFeuerwehrhaus mindestens0,30 m höher als die Norm-höhe des jeweils eingestell-ten Fahrzeuges?

■ Ist eine Erweiterung desDurchfahrtsprofils durchUmbau möglich, falls diegeforderten Sicherheits-abstände nicht zur Ver-fügung stehen?

■ Sind einengende Gebäude-teile zur Verbesserung derErkennbarkeit mit demgelb-schwarzen schräggestreiften Warnanstrichgekennzeichnet?

■ Haben Durchgänge imFeuerwehrhaus mindestenseine lichte Höhe von 2,00 m(2,20 m)?

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Tore nach DIN 14 092 Teil 2

Tore in Feuerwehrhäusern zeigen sich inunterschiedlichsten Ausführungen.Vom Schwenktor über Schiebefalttore bis hin zum modernen Deckengliedertor,hand- oder kraftbetätigt, sind alle Kon-struktionen zu finden.

Tore sollen als Schiebefalttore, Deckenglieder-

tore oder Rolltore ausgeführt sein.

Bei der Konstruktion und Errichtung vonToren für Feuerwehrhäuser sind neben derDIN 14 092 Teil 2 die §§ 28 und 29 derUVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)und die „Richtlinien für kraftbetätigte Fen-ster, Türen und Tore“ (GUV 16.10) zubeachten. Dies gilt auch für handbetätigteFeuerwehrtore.

Mindestanforderungen

Handbetätigte Tore

Zur Verhütung von Unfällen gelten fürim Betrieb befindliche handbetätigte Torefolgende Mindestanforderungen:

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GUV 50.0.5

Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtesVerlassen der Führungen und Hinauslau-fen über ihre Endstellung gesichert sein.

Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtesZuschlagen gesichert werden können, z.B.durch Wandhaken �.

Sicherungen gegen unbeabsichtigtesZuschlagen dürfen keine Stolperstellenbilden �.

Erfolgt der Gewichtsausgleich von Tor-flügeln durch Gegengewichte, muss derenLaufbahn verkleidet sein.

Quetsch- und Scherstellen an Kanten vondrehbaren Torteilen müssen gesichertsein, z.B. durch Handgriffe zur sicherenHandhabung �, durch verdeckte Kantenoder durch breite elastische Dichtstreifen,die Quetschungen unmöglich machen �.

Tore müssen mit Betätigungseinrichtun-gen versehen sein, die ein sicheresBewegen der Flügel ermöglichen, z.B.durch Griffe.

Schlupftüren in Feuerwehrtoren solltenvermieden werden.

Beim Einbau von Deckengliedertoren bzw.Feuerwehrtoren, die nicht im Sichtfeld desFahrers sind, muss eine Signalanlage ein-deutig anzeigen, wenn die lichte Tordurch-fahrtshöhe sicher freigegeben ist (EntwurfDIN 14 092 Teil 2 vom Oktober 1999).

Feuerwehrtore sind jährlich von einemSachkundigen auf ihren sicheren Zustandzu prüfen. Die Prüfung und Wartung istnachzuweisen.

Vorhandene Schlupftüren, die in Torenkonstruktionsbedingt Stolperstellen auf-weisen, sind mit gelb-schwarzer Sicher-heitskennzeichnung zu versehen �.

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GUV 50.0.5

Zusätzliche Anforderungen an

kraftbetätigte Tore

Kraftbetätigte Tore

Für kraftbetätigte Tore bestehen zusätz-liche Sicherheitsanforderungen insofern,dass sich aus der Steuerung des Antrie-bes keine Gefährdung von Personen erge-ben darf. Grundlage dafür sind § 29 derUVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)und die „Richtlinien für kraftbetätigteFenster, Türen und Tore“ (GUV 16.10).

Wesentliche zusätzliche Anforderungensind:

■ Quetsch- und Scherstellen müssen biszu einer Höhe von 2,50 m so gesichertsein, dass die Bewegung des Tores imGefahrfall zum Stillstand kommt,z.B. durch entsprechende Schaltleisten,Lichtschranken.

■ Jedes Tor muss einen von den anderenToren unabhängigen Antrieb haben.

■ Das zusätzliche Öffnen von Hand ohnetechnische Hilfsmittel und mit gleicherÖffnungsgeschwindigkeit sowie dasSchließen von Hand muss möglich sein.

■ Die Notentriegelung muss ohne Hilfs-mittel vom Boden der Fahrzeughalleaus möglich sein.

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Die Ampelanlage zeigt an, ob das Tor vollstän-dig geöffnet ist oder nicht.

Absturzsicherung von Toren

Tore, die nach oben öffnen (z.B. Rolltoreund Deckengliedertore), müssen gegenAbstürzen bei Auftreten eines Fehlersgesichert sein, siehe § 28 Abs. 6 der UVV„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) und§ 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung(ArbStättVO). Fehler, die zum Absturzeines Tores führen können, sind z.B. derBruch von Ketten, Seilen und Getrieben(Tragmittel) oder der Bruch einerGewichtsausgleichsfeder.

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GUV 50.0.5

Sicherungsmöglichkeiten gegen Absturzdes Tores sind z.B. Fangvorrichtungen,doppelte Seil- oder Kettenaufhängungen,von denen eine allein das Flügelgewichttragen kann, und Antriebe, die beim Bruchder Feder bzw. beim Versagen des Trag-mittels das Flügelgewicht allein haltenkönnen (s. „Richtlinien für kraftbetätigteFenster, Türen und Tore“ [GUV 16.10] und Arbeitsstättenrichtlinie [ASR] 10/6„Schutz gegen Ausheben, Herausfallenund Herabfallen von Türen und Toren“).

Abweichend von den bestehenden Vor-schriften wird bei handbetätigten Torenunter nachstehenden VoraussetzungenFolgendes toleriert:

Bei handbetätigten Toren, die vor dem1.1.1999 eingebaut wurden (s. § 56 Arb-StättVO) und bei denen der Gewichtsaus-gleich durch zwei oder mehrere separateFedern erfolgt, wird toleriert, dass das Torz.B. bei Bruch einer Feder langsam herab-gleitet – im Gegensatz zu einem schnellenAbsturz. Durch das Herabgleiten dürfenkeine sich im Schließbereich des Toresaufhaltenden Personen gefährdet, z.B.eingequetscht werden.

Genaue Aussagen über die Herabgleit-geschwindigkeit des Tores bei Brucheiner von mehreren Federn und dieBelastbarkeit der Antriebe und Tragmittelund damit über die Notwendigkeit weite-rer Sicherheitseinrichtungen gegenAbsturz kann nur der Torhersteller treffen.Häufig sind die Antriebe älterer kraftbe-triebener Tore nicht in der Lage, das Flü-gelgewicht allein zu tragen, so dass hierdie Nachrüstung einer Sicherheitseinrich-tung gegen Absturz, z.B. eine Fangvor-richtung, notwendig wird.

Fragen zurSicherheit

■ Sind vorhandene Toregegen unbeabsichtigtesZuschlagen, Ausheben,Herausfallen oderAbstürzen gesichert?

■ Sind mögliche Quetsch-und Scherstellen an denToren gesichert?

■ Wird bei Deckenglieder-toren angezeigt, ob dielichte Durchfahrtshöhefreigegeben ist?

■ Werden kraftbetätigteTore regelmäßig überprüftund die Überprüfungendokumentiert?

Weiterführende Fragenfinden Sie in der „ChecklisteFeuerwehrhäuser“,Abschnitt „Durchfahrtenund Tore“.

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Sozialräume – eine saubere Sache!

Neben der Brandbekämpfung nehmenEinsätze zur Hilfeleistung und Gefahren-abwehr immer mehr zu. Damit verbundenist auch die größer werdende Gefahr desKontaktes u.a. mit gesundheitsschädlichenStoffen, z.B. durch Einatmen, Berührenoder indirekt durch Kontamination derSchutzkleidung. Demzufolge ist auch dieHygiene und der Gesundheitsschutz vongroßer Bedeutung.

Um diesem zu entsprechen, ist es erforder-lich, Feuerwehrhäuser mit Sozialräumen/-einrichtungen auszustatten. Das heißt,dass entsprechend der „Größe“ der Feuer-wehr Wasch- und Duschmöglichkeiten, Toi-letten und Umkleideräume vorhanden undentsprechend ausgestattet sein müssen.

Die Größe der Umkleideräume richtet sich nach der Anzahl der aktiven Feuer-wehrangehörigen. Für die Auslegung derGesamtfläche ist pro aktivem Feuerwehr-angehörigen eine Fläche von 1,2 m2

vorzusehen.

Umkleideraum mit Spinden und auf „Helm-ständern“ gelagerten Feuerwehrhelmen.

Sozialräume7

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Arbeits- und Werkstättendienst gehörtselbst bei kleinen Feuerwehren zur Tages-ordnung. Größere Reparatur- und Instand-setzungsarbeiten werden zwar in derRegel in Fachwerkstätten oder Kreisfeuer-wehrzentralen ausgeführt, alltäglichePflege- und Wartungsarbeiten zählenjedoch zum Aufgabenbereich der Geräte-warte und Maschinisten.

Unfälle, die sich immer wieder auf Grundder „Verkettung unglücklicher Umstände“ereignen, sind in der Regel auf mehr alsnur „unglückliche Umstände“ zurück-zuführen. Die Unfallbilanz zeigt, dass dieZahl der Unfälle im Arbeits- und Werk-stättendienst jährlich einen gleichbleiben-den Anteil von rund 10 % an der Gesamt-summe der Unfälle in der Feuerwehr hat.

Eine moderne und gut ausgerüstete Fahr-zeug- und Gerätewerkstatt ist Traum vielerGerätewarte. Realität dagegen ist meistdie Werkbank mit den wichtigsten Arbeits-mitteln zur Durchführung einfacherPflege- und Wartungsarbeiten. Aber auchwenn gute Bedingungen für ein unfall-freies Arbeiten vorhanden sind, lassensich viele Gefahren „organisieren“.

Werkstätten nach DIN 14 092 Teil 1

Für die Neuplanung eines Feuerwehr-hauses beschreibt DIN 14 092 Teil 1 allge-meine Anforderungen an Werkstätten,Lager- und Geräteräume, die sich aufMindestgrößen (z.B. 25 m2 Werkstatt fürFeuerwehrhäuser ab 3 Stellplätze),bauliche Gestaltung und Beleuchtungbeschränken. Weiter gehende Sicherheits-anforderungen werden nicht beschrieben.

Werkstätten8

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GUV 50.0.5

Arbeits- und Werkstättendienst – eine gefährliche Sache?

In der dargestellten Situation sind technische, organisatorische und personenbezogeneMängel erkennbar. Dazu gehören u.a.:

T Technische Mängel:• „Defekte“ Handleuchte (ohne Schutzglas und Schutzkorb)

O Organisatorische Mängel:• Mangelnde Ordnung am Arbeitsplatz• Unzureichende Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel• Aufbewahrung gesundheitsgefährlicher Stoffe

(hier: Säure) in Getränkeflasche• Pinselreinigung in offenem Behälter mit brennbarer Flüssigkeit

P Personenbezogene Mängel:• Rauchen und Schweißen in feuergefährdeten Bereichen• Schweißen ohne Schutzbrille• Unordnung am Arbeitsplatz

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GUV 50.0.5

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Erste Hilfe

Ist es zum Unfall gekommen, sind geziel-te Sofortmaßnahmen erforderlich. Deut-lich und dauerhaft gekennzeichnetes undregelmäßig überprüftes Erste-Hilfe-Mate-rial an möglichen Unfallschwerpunktenbildet dafür eine wichtige Voraussetzung.

Im Feuerwehrhaus bietet sich dafür derWerkstattbereich an. Die Kennzeichnungerfolgt durch ein weißes Kreuz auf qua-dratischem oder rechteckigem grünenFeld mit weißer Umrandung.

Erste-Hilfe-Material istjederzeit schnell erreichbarund leicht zugänglich ingeeigneten Behältnissen,

gegen schädigende Einflüsse geschützt,in ausreichender Menge bereitzuhaltensowie rechtzeitig zu ergänzen und zuerneuern (§ 5 UVV „Erste Hilfe“ [GUV 0.3] ).

Handfeuerlöscher

Gleiches gilt im Wesentlichenfür die in Feuerwehrhäusernerforderlichen Feuerlösch-

einrichtungen (s. § 43 Abs. 4 UVV„Allgemeine Vorschriften“ – GUV 0.1,„Regeln für die Ausrüstung von Arbeits-stätten mit Feuerlöschern“ – GUV 10.10).Die auf den Fahrzeugen vorhandenenErste Hilfe-Materialien und Feuerlöscherallein reichen nicht aus. Sie zählen nichtzur Ausstattung des Feuerwehrhauses.

Anleitung zur Ersten Hilfe

Eine Anleitung zur Ersten Hilfe gehörtgut sichtbar in jedes Feuerwehrhaus.Auf einem Plakat oder in entsprechendenBroschüren können zusätzlich die wich-tigsten örtlichen Telefonnummern ver-merkt werden. Vordrucke, Broschüren zurErsten Hilfe können beim zuständigenUnfallversicherungsträger angefordertwerden. Erste-Hilfe-Leistungen sind ineinem Verbandbuch nachzuweisen.Die Aufzeichnungen sind mindestens5 Jahre aufzubewahren.

Persönliche Schutzausrüstungen

(PSA) – nicht nur für Einsatz und Übung

Nur wer die Gefahr beim Werkstattdiensterkennt, weiß sich davor zu schützen!Je nach Tätigkeit müssen Schutzkleidungund Sicherheitsschuhwerk durch Schutz-handschuhe, Gesichts-, Augen- und Ge-hörschutz oder weitere PSA ergänzt wer-den. Neben der UVV „Allgemeine Vor-schriften“ (GUV 0.1) geben die Unfall-verhütungsvorschriften für technische Arbeitsmittel und -verfahren (z.B. Schleif-böcke, Schweißen, Schneiden ...) hierzuentsprechende Hinweise.

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GUV 50.0.5

Brandgefährlich

Die Schleiffunken fallen direktin das Schweißgerät ... und in denAbfallbehälter.

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Fragen zurSicherheit

■ Ist die Durchführung desArbeits- und Werkstätten-dienstes auf den Kreis derdafür fachlich geeignetenPersonen begrenzt?

■ Wird im Werkstattbereichauf das Tragen der dafürerforderlichen persönlichenSchutzausrüstung geachtet?

■ Werden entsprechendder Unfallverhütungs-vorschriften Erste-Hilfe-Materialien und Hand-feuerlöscher bereit-gehalten?

■ Steht für benutzte Putz-und Schmierlappen einverschließbarer, nichtbrennbarer Abfallbehälterzur Verfügung?

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GUV 50.0.5

Sicheres Arbeiten mit einwandfreiem

Werkzeug

Sicherheitstechnisch nichteinwandfreie Werkzeugesind unverzüglich instand zu setzen. Zu diesen Werk-

zeugen gehören vor allem Hämmer,Schraubendreher, Schraubenschlüsselund Meißel.

Ist mangelhaftes Werkzeug nicht mehreinwandfrei instand zu setzen, gehört esin den Abfallbehälter.

Allgemeiner Maschinenschutz

Gut ausgestattete Werkstätten in Feuer-wehrhäusern verfügen nicht selten überMaschinen zur Metall- und Holzbearbei-tung, wenn auch meist in einfacher Aus-führung.

Nur wer entsprechend ausgebildet ist undmit dem vorhandenen Gerät sicher um-zugehen weiß, darf es benutzen. Voraus-setzung für sicheres Arbeiten ist die Be-reitstellung von Maschinen und Gerätenin einwandfreiem Zustand. Das bedeutet:

Maschinen und Geräte müssen für dieanfallenden Arbeiten geeignet und mitden erforderlichen Schutzeinrichtungenversehen sein.

Bei der Feuerwehr dürfen nur Maschinenzum Einsatz kommen, die das CE-Zeichentragen. Neu zu beschaffende Maschinenmüssen mit dem CE-Zeichen versehensein. Vorzugsweise sollte auf Geräte

geprüfteSicherheit

zurückgegriffen werden, die zusätzlichauf ihre Sicherheit geprüft und mit demZeichen für „Geprüfte Sicherheit“(GS-Zeichen) einer zugelassenen Prüf-stelle versehen sind.

Jede nicht ausreichend gesicherteMaschine führt früher oder später zumUnfall.

Die Erfahrung zeigt, dass sich gerade anden Stellen, von denen behauptet wird,„da kommt niemand hin“ oder „da hatkeiner was zu suchen“, mehr Unfälleereignen als anderswo.

Der Maschinenschutz muss umfassendsein und zielt vorwiegend auf die Siche-rung folgender Gefahren hin:

■ Quetschstellen, Scher- und Schneid-stellen,

■ Mitnehmen und Erfasstwerden durchbewegte Teile,

■ wegfliegende Werkstoffe, Werkstückeund Späne.

Umlaufende Teile innerhalb des Verkehrs-und Arbeitsbereiches sind deshalb völligund fest zu verkleiden. Außerhalb dieserBereiche sind die Eingriffsstellen zusichern.

Trotz bester technischer Schutzmaß-nahmen dürfen wichtige Grundregeln derBedienung von Maschinen nicht außerAcht gelassen werden:

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GUV 50.0.5

Reinigungs-, Einricht- und Abschmier-arbeiten nur bei stillgesetzter Maschinevornehmen! Bei Arbeiten an Maschinennur eng anliegende Kleidung tragen.

Schleifmaschinen

Gefahren bei der Benutzung von Schleif-maschinen bestehen durch wegfliegendeWerkstoffe, Werkstücke und Späne.Schleifscheiben sind sehr spröde undgegen Zugbeanspruchungen beim Laufbesonders empfindlich. Keine nochso gute Schleifscheibe kann falscherBehandlung standhalten.

Das Zerreißen des Schleifkörpers durchzu hohe Umfangsgeschwindigkeiten,Materialfehler oder das Einklemmen vonWerkstücken zwischen Werkstückauflageund Schleifscheibe sind besondereGefahrquellen.

Der sicherste Schutz für Arbeiten anSchleifmaschinen ist die Schutzhaube ander Maschine. Zusätzlich müssen geeig-nete Schutzbrillen zur Verfügung stehenund getragen werden.

Das Aufspannen einer Schleifscheibemuss sorgfältig und unter genauerBeachtung der Unfallverhütungsvorschrift„Schleifkörper, Pließt- und Poliermaschi-nen zur Metallverarbeitung“ (GUV 3.3)erfolgen.

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Dabei sind als wichtige Punkte zubeachten:

■ richtige Auswahl des Schleifkörpers,

■ ordnungsgemäßes Aufspannen desSchleifkörpers,

■ richtige Spannflansche wählen,

■ Klangprobe vornehmen,

■ nach dem Aufspannen Probelauf vonmindestens 5 Minuten.

Die Werkstückauflage und die obere Hau-benabdeckung müssen bei Benutzungder Schleifscheibe entsprechend nach-stellbar angeordnet sein. Ein möglichstgeringer Abstand (höchstens 3 mm) zwi-schen Auflage und Schleifkörper ist ein-zuhalten.

Augenlicht ist kostbar!

Bei Arbeiten an Schleif-maschinen müssen dieAugen insbesondere gegenSchleiffunken geschütztwerden.

Schutzbrillen sind auch von Brillenträgernzu benutzen, da eine übliche Brille nichtalle Funken abschirmt und auch nicht dieerforderliche Festigkeit besitzt.

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GUV 50.0.5

Schweißen, Schneiden und verwandte

Arbeitsverfahren

Das Schweißen, Schneiden, Löten undAnwärmen mittels Brenngas-Sauerstoff-oder elektrischer Schweiß- und Schneide-verfahren gehört auch zu den Tätigkeitendes Gerätewartes. In der Mehrzahl derFeuerwehrhäuser gehören diese Gerätenicht zum Inventar.

Für das gelegentliche Arbeiten gilt zubeachten:

Das Einhalten der Unfallverhütungsvor-schrift „Schweißen, Schneiden undverwandte Arbeitsverfahren“ (GUV 3.8)ist Voraussetzung für das sichere Arbei-ten mit Schweiß- und Schneidgeräten.

Vor möglichen Gefahren bei der Hand-habung dieser Geräte weiß sich nur derausgebildete Fachmann umfassend zuschützen. Besondere Anforderungen anSchutzkleidung, Augenschutz, Geräte-sicherheit und Arbeitsräume sind zubeachten!

Eine Kennzeichnung ist entsprechend der UVV „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“(GUV 0.7) durchzuführen.

Elektrische Anlagen

Dass das Ohmsche Gesetzauch Geltung behält, wennder menschliche Körper inden Stromkreis „eingeschal-

tet“ wird, ist eine Tatsache. Also, Händeweg von unsachgemäßen Reparaturen anelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln!

Elektrofachkräfte

Zuständig für das Einrichten, Ändern undInstandsetzen elektrischer Anlagen undBetriebsmittel ist die Elektrofachkraft.Nicht alle Personen, die früher einmal inelektrotechnischen Berufen tätig waren,sind auch heute noch ohne weiteres alsElektrofachkraft anzusehen. Die Technikschreitet ständig voran, VDE-Bestimmun-gen und Unfallverhütungsvorschriftenändern sich entsprechend.

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Dieses Zeichen

bürgt für Sicherheit

Mit dem Einrichten, Ändern und Instand-setzen des elektrotechnischen Teileseiner Einrichtung dürfen gemäß UVV„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“(GUV 2.10) nur Elektrofachkräfte betrautwerden.

Geräte und elektrische Anlagen müssensicher und dem jeweiligen Schutzsystemangepasst sein. Dies gilt nicht nur imWerkstattbereich.

Hinweis: Elektrische Anlagen und Betriebsmittelsind regelmäßig zu prüfen.

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Die fortschreitende technische Entwick-lung in den Feuerwehren macht nebender herkömmlichen Materiallagerungimmer mehr die Lagerung zusätzlicherAusrüstungen, Einsatzstoffe und Geräteerforderlich. Lagerflächen entsprechendder Erfordernisse sind deshalb bei einerbedarfsgerechten Raumplanung unbe-dingt zu berücksichtigen. Probleme in derLagerhaltung entstehen zwangsweisedurch die räumliche Enge älterer Feuer-wehrhäuser.

Regale – ungenügende Standsicherheitführt zum Kippen!

„ Gerätewart Wilfried S. geriet beim

Verstauen zusätzlicher Ausrüstung

unter ein umstürzendes Regal. Nach

Angaben von S. sei das Regal nicht

überlastet worden.“Das eingeleitete Feststellungsverfahrenergab, dass die Holzkonstruktion miteiner Höhe von 3,50 m und einer Tiefe von0,40 m unbefestigt an der Wand stand.

Materiallagerung9

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GUV 50.0.5

Die Erfahrung zeigt:

Fehlt es an Lager- und Geräteräumen,werden Regale unter Ausnutzung allerPlatzmöglichkeiten aufgestellt.

Mit einer Tiefe von häufig nur 0,30 bis0,40 m können Regale bei den vorgege-benen Raumhöhen, wie zum Beispiel inStellplatzbereichen, sehr hoch sein.Gerade das Verhältnis von der Tiefe zurHöhe eines Regals bestimmt die Stand-sicherheit aber erheblich.

Weitere Ursachen für eine Verringerungder Standfestigkeit sind eine möglicheSchwerpunktverlagerung bei unebenemBoden, eine zu geringe Eigenstabilität desRegals oder verbotenes Besteigen derFächer.

b ≤ 5aRegale aussteifenund verankern!

b

a

Ein Regal ist standsicher, wenn

■ die Höhe kleiner als die fünffacheTiefe ist,

■ eine Verankerung mit den Wändenbesteht,

■ Verbindungen und Aussteifungenfest sind.

Hinweis:Ab 1,80 m Höhe Leitern und Trittebenutzen.

Materiallagerung –

System muss sein!

Schläuche, Schaum- und Ölbindemittelmüssen nach einem leicht erkennbarenSystem gelagert werden, denn der Zugriffunter den Bedingungen des Einsatzes er-fordert besondere Übersichtlichkeit undeine sichere Entnahme. An den Regal-fächern muss die maximale Tragfähigkeitersichtlich sein.

Besondere Bedeutung wegen möglicherBrand- und Explosionsgefahren hat dieLagerung brennbarer Flüssigkeiten.Gefahren entstehen z.B. durch unsach-gemäße Kraftstofflagerung.

Vorschriften für die Lagerung ergeben sichallgemein aus der Verordnung über denUmgang und die Lagerung brennbarerFlüssigkeiten (VbF), den TechnischenRegeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)und den Garagenverordnungen derLänder.

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GUV 50.0.5

Kraftstoffe

Die Lagerung von Kraftstoffen im Feuer-wehrhaus ist nur begrenzt zulässig.So dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoffund 20 Liter Benzin in dicht verschlosse-nen, bruchsicheren Behältern nur inFeuerwehrhäusern mit nicht mehr als100 m2 Nutzfläche aufbewahrt werden.Der Tankinhalt abgestellter Feuerwehr-fahrzeuge und mitgeführter Reserve-kanister bleiben hierbei unberücksichtigt.

Entsorgung

Farb- und Lackreste, benutzte Verdünnungoder Fette sind als Sondermüll zu behan-deln. Anfallendes Altöl ist den bekanntenAltöl-Sammelstellen zuzuführen.

■ Flaschen und Dosen für Lacke undVerdünner sind nach Gebrauch sofort zu verschließen.

■ Für die Lagerung von Arbeitsstoffenmüssen Behältnisse verwendet werden,deren Form und Aussehen eineVerwechslung mit Trinkgefäßen aus-schließt.

■ Die Art des Inhalts ist durch Aufschriftund Kennzeichnung deutlich anzugeben.

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Immer wieder werden – auch aus Platz-mangel – Verkehrswege, Treppenhäuser,Kellergänge als „Lagerräume“ miss-braucht, mit allen möglichen, teilweisenicht ins Feuerwehrhaus gehörenden,oft auch brennbaren Gegenständen,zugestellt.Gerade Flure und Treppenhäuser sindFluchtwege – auch im Feuerwehrhaus!

Freie Flucht- und Verkehrswege

Eine bequeme „Entsorgung“ über dasörtliche Schmutzwassersystem ist ausUmweltschutzgründen heraus untersagt.

Sofern Annahmestellen für Altöle odergefährliche Arbeitsstoffe nicht bekanntsind, können sie bei der zuständigenOrdnungsbehörde erfragt werden.

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GUV 50.0.5

Fragen zurSicherheit

■ Ist die Standsicherheitvorhandener Regalegewährleistet?

■ Sind Materialien, Kraft-und Arbeitsstoffe über-sichtlich und sicherheits-gerecht gelagert und ausreichend gekenn-zeichnet?

■ Ist die freie Durchgangs-breite von Fluren undTreppenhäusern vorhandenund wird sie nicht durchunsachgemäße Material-lagerung eingeengt?

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Arbeitsgruben10

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Arbeitsgruben sind unter der Werkstatt-ebene gelegene Arbeitsplätze, von denenaus Arbeiten an der Unterseite der Fahr-zeuge durchgeführt werden. Sie müssenso gebaut sein, dass sie jederzeit leichtund gefahrlos betreten und bei Gefahrschnell verlassen werden können.

42

Daher sind Lüftungsmaßnahmen in Ar-beitsgruben ab 1,60 m Tiefe erforderlich.Bei Arbeitsgruben über 5 m Länge mussmindestens jeweils eine Ansaugöffnungam Boden jeder Stirnseite vorhandensein.

� An den beiden Enden einer Arbeits-grube ist jeweils eine Treppe vorzusehen.

� Bei Arbeitsgruben unter 5 m Länge istan Stelle einer zweiten Treppe eine festangebrachte Stufenleiter mit Haltemög-lichkeit möglich. Senkrechte Steigleiternsind ungeeignet und Steigeisen unzu-lässig.

� Die Arbeitsgrube soll in der Länge sobemessen sein, dass auch bei demlängsten darüber stehenden Fahrzeugmindestens ein Ausgang frei bleibt.

� Beim Besetzen der Arbeitsgrube istdarauf zu achten, dass möglichst alleAusgänge für das schnelle Verlassenim Gefahrfall offen bleiben, mindestensjedoch ein Ausstieg frei bleibt.

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GUV 50.0.5

Als Grubenabdeckungen bieten sich auchtechnische Lösungen nach dem Roll-ladenprinzip oder in die Grube absenk-bare Plattformen an, die, elektrisch ange-trieben, in geschlossenem Zustand einenebenen Hallenboden garantieren. Dürfendie Abdeckungen nicht mit Fahrzeugenbefahren werden oder haben diesenur begrenzte Tragfähigkeit, ist daraufbesonders hinzuweisen.

� Arbeitsgruben sind gegen das Hinein-stürzen von Personen zu sichern.Öffnungen der Arbeitsgrube sind durchBohlen oder Roste abzudecken.

� Arbeitsgruben müssen durch blendfreieBeleuchtung gut erkennbar sein.

� Arbeitsgruben, die häufig benutzt wer-den, können auch umwehrt werden, z.B.mit Hilfe von Rohrständern mit Ketten. DerAbstand der Umwehrung von der Absturz-kante muss mindestens 50 cm betragen.

Radabweiser oder hochstehende Rän-der, die oft in Längsrichtung der Arbeits-öffnungen eingebaut werden, bieten ins-besondere beim Umgang mit schwerenNutzfahrzeugen kaum Vorteile. Ob sieihren eigentlichen Zweck, Fahrzeuge vordem Hineinfahren in Arbeitsgruben zuschützen, erfüllen können, bleibt fraglich.Sie vergrößern aber die Unfallgefahr, weilsie bei den durch Abdeckungen gesicher-ten Gruben eine ständige Stolperstelledarstellen. Bei Fahrzeugen mit niedrigerBodenfreiheit erschweren sie zusätzlichdie Arbeit in der Grube, da durch sie dieBewegungsfreiheit der Beschäftigtenzwischen Grubenrand und Fahrzeugbodeneingeschränkt wird. Reifenbeschädigun-gen bei Rangierarbeiten sind nicht aus-zuschließen.

50 cm

50cm

43

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GUV 50.0.5

Aus diesen Gründen sollte immer auf Rad-abweiser oder hoch stehende Ränder anArbeitsgruben verzichtet werden und eineebene überfahrsichere Grubenabdeckunggeschaffen werden.

In bestehenden Anlagen sind hochstehende Ränder durch gelb-schwarzeSicherheitskennzeichnung nachAbschnitt 6 Anlage 1 der UVV „Sicher-heits- und Gesundheitsschutzkennzeich-nung am Arbeitsplatz“ (GUV 0.7) kenntlichzu machen.

Belüftung von Arbeitsgruben

Bei Gruben bis unter 1,60 m Tiefe ist einausreichender Luftwechsel anzunehmen,wenn z.B. bei dicht abgedeckten Arbeits-gruben (z.B. mit Holzbohlen) das Verhält-nis der Arbeitsöffnung zu ihrer Tiefe min-destens 3:1 beträgt, an den Enden jeweilseine Gitterrostabdeckung von mindestens1 m Länge eingelegt ist und die Länge derdichten Abdeckung jeweils 4 m nichtübersteigt. Bei Gruben ab 1,60 Tiefe isteine künstliche Belüftung erforderlich(s. Bild S. 42 „Arbeitsgruben“).

Wird in der Werkstatt an Fahrzeugen mitlaufendem Motor gearbeitet, müssengesundheitsschädliche Gase und Dämpfean der Entstehungs- bzw. Austrittsstelleabgesaugt werden.

Arbeitsgruben bis 1,60 m Tiefe geltenhinsichtlich der elektrischen Anlage nichtals explosionsgefährdet. Im Sinne derVDE-Bestimmungen sind sie aber „feuchteund nasse Räume“.

44

Eingebaute Leuchten müssen deshalbmindestens der Schutzart IP 54 ent-sprechen und gegen mechanische Be-schädigungen geschützt sein, z.B. durchschlagfeste Kunststoffabdeckungen.Handleuchten, die in Arbeitsgruben ver-wendet werden, müssen der SchutzartIP 55 entsprechen und mit Schutzglockeund Schutzkorb bzw. mit schlagfesterKunststoffglocke versehen sein.

In Gruben ab 1,60 m Tiefe sind entspre-chende Ex-Schutzmaßnahmen zu treffen.

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Schlauchpflege-anlagen11

Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheits-schutzes gehört zur sicheren Schlauch-pflege auch die ergonomische Gestaltungder Arbeitsplätze und Einrichtungenzur Schlauchpflege. Für den Neubauvon Schlauchpflegeeinrichtungen sindinsbesondere die Planungsgrundlagennach DIN 14 092 Teil 3 „Feuerwehrturm,Übungswand“ und Teil 6 „Schlauchpflege-werkstätten“ anzuwenden. Für bestehen-de Anlagen gelten Mindestanforderungen,die nicht unterschritten werden dürfen.

Schlauchpflegeanlagen müssen so ge-staltet und eingerichtet sein, dass Gefähr-dungen, u.a. beim Umgang mit Schläu-chen, durch herabfallende Gegenständeund durch Nässe vermieden werden.

Dass dies nicht überall der Fall ist, zeigenfolgende Unfallbeispiele:

„ ... auf dem glatten Boden in der

Schlauchwäsche ausgerutscht und

gestürzt.“„ ... von einem herunterfallenden

Schlauch am Kopf getroffen worden.“„ Am Windenaggregat im Kopf eines

Schlauchturmes mussten Wartungs-

arbeiten durchgeführt werden. Im

abgesperrten Bereich um das Winden-

aggregat herum waren keine gesicher-

ten Standplätze vorhanden. Darum

wurden die Wartungsarbeiten von

einer Bohle vor dem Luftschachtgitter

aus durchgeführt. Der die Arbeiten

durchführende Feuerwehrangehörige

stürzte von der Bohle ab und schlug

am Boden des Turmes auf einen Ab-

weiser auf. Er erlag noch am Unfallort

seinen schweren Verletzungen.“

Schlauchpflegeanlagen sind u.a.folgende sicherheitstechnische Anfor-derungen zu erfüllen:

Fußböden in Räumen

■ Die Fußböden in Räumen von Schlauch-pflegeeinrichtungen sind rutsch-hemmend auszuführen. Der Boden-belag muss der Bewertungsgruppe R 12gemäß „Merkblatt für Fußböden inArbeitsräumen und Arbeitsbereichenmit Rutschgefahr“ (GUV 26.18) ent-sprechen.

■ Fußböden dürfen keine Stolperstellenaufweisen; sie müssen eben ausgeführtsein.

■ Die Bildung von Wasserlachen mussvermieden sein, d.h. auf den Bodengelangendes Wasser muss abfließenkönnen.

■ Ablauföffnungen, Ablaufrinnen undähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher sowie bodengleichabgedeckt sein.

■ Bei Neubaumaßnahmen müssen Teilevon Schlauchpflegeanlagen unter-einander stufenlos miteinander ver-bunden sein.

45

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GUV 50.0.5

Schlauchanlieferung und -abholung

■ Zwischen Fahrzeugen, Transportmittelnfür Schläuche und Gebäudeteilen mussauch hier bei geöffneten Fahrzeugtürenoder -klappen im Stellplatzbereich einVerkehrsweg von mindestens 50 cmverbleiben.

Schlauchtrockenturm

■ Arbeitsplätze und Verkehrswege unteroder neben aufgehängten Schläuchenmüssen gegen eventuell herunterfallen-de Schläuche gesichert sein, z.B. durch:

� Trennung der Verkehrswege undArbeitsplätze vom Gefahrenbereichdurch Abschrankung �,

� Schutzdächer, die herunterfallendeTeile auffangen.

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■ Bedienungselemente von Schlauch-aufhängeeinrichtungen müssen soangeordnet sein, dass Bedienende nichtgefährdet werden, d.h. sich nicht imFallbereich aufhalten müssen.

■ Verkehrswege in Schlauchtrockentür-men sollen als Treppen ausgeführt sein.

■ Steigleitern in Türmen sind nur zulässig,wenn:

� der Einbau einer Treppe betrieblichnicht möglich ist,

� der Einbau wegen der geringenUnfallgefahr nicht notwendig ist.

Geringe Unfallgefahr liegt z.B. vor, wenneine Steigleiter nur zu Kontroll- undWartungszwecken benutzt wird. HöhereUnfallgefahren bestehen z.B. dann, wenndas Besteigen des Turmes zum Ein- undAushängen der Schläuche erforderlich ist.

Steigleitern müssen:

■ bei möglichen Absturzhöhen von mehrals 5 m mit Einrichtungen zum Schutzgegen Absturz von Personen aus-gerüstet sein, z.B. mit Rückenschutz,beginnend in 3 m Höhe,

■ bei mehr als 10 m Absturzhöhe mit Ein-richtungen ausgerüstet sein, die denEinsatz von Steigschutz ermöglichen,

■ in Abständen von höchstens 10 mRuhebühnen haben,

■ an ihrer Austrittsstelle eine Haltevor-richtung sowie eine Absturzsicherung,z.B. Schwingtür, Bügel, zwischenArbeitsplattform und der Steigleiterhaben.

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Aufhängeeinrichtung

■ Es ist davon auszugehen, dass dieMaschinerie am Kopf eines Schlauch-trockenturmes regelmäßig zu Wartungs-und Reparaturzwecken sowie zurBeseitigung von Störungen begangenwerden muss.

■ Bereits bei der Rohbauplanung mussdas Fabrikat des Schlauchaufzugesbekannt sein, da die Abmessungenwesentlich von der Konstruktion derAufhängeanlage und der Anzahl dergleichzeitig zu trocknenden Schläucheabhängen.

■ Bei der Gebäude- und Aufzugsplanungist auf gute Erreichbarkeit der Auf-hängungs- und Antriebselemente zuachten.

■ Es ist für sichere Standflächen zu sor-gen. Die Verwendung von Sicherheits-geschirren soll nur in Ausnahmefällenzugelassen werden.

■ Für die Aufhängeanlage selbst sind u.a. die Anforderungen nach der UVV„Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV 4.2) sowie der UVV „Lastauf-nahmeeinrichtungen im Hebezeug-betrieb“ (GUV 4.6) zu erfüllen.

Atemschutz-werkstätten12

Die Atemschutzwerkstatt dient der Durch-führung aller Maßnahmen zur Prüfungund Instandhaltung von Atemschutz-geräten durch besonders ausgebildetePersonen (sofern sie nicht dem Herstellerder Atemschutzgeräte vorbehalten sind).

Zu diesen Maßnahmen gehören u.a.Demontage, Montage, Reinigung, Des-infektion, Instandsetzung, Füllen, Prüfen,Bestands- und Prüfnachweise führen,Lagerung.

Damit diese Maßnahmen ordnungsgemäßdurchgeführt und die hierzu erforder-lichen Geräte und Ausrüstungen unterge-bracht werden können, ist eine bestimmteAnordnung und Größe der Atemschutz-werkstatt erforderlich.

Die Anforderungen hierzu ergeben sichaus DIN 14 092 Teil 4 „Feuerwehrhäuser“,„Atemschutzwerkstätten; Planungsgrund-lagen“.

Die Grundfläche einer Atemschutzwerk-statt muss mindestens 58 m2 bzw.,wenn der Sauerstoff-Umfüllraum entfällt,mindestens 47 m2 betragen.

Kompressorraum

Unter anderem aus Gründen des Lärm-schutzes ist der zum Füllen der Atemluft-flaschen erforderliche Kompressor ineinem gesonderten Raum mit mindestens7 m2 Grundfläche unterzubringen.

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GUV 50.0.5

Der Kompressor muss von allen Seitenzugänglich und der Kompressorraum aufnatürliche Weise belüftet sein. Er kann zurLagerung von Reserveflaschen genutztwerden.

Arbeitsraum

Der Arbeitsraum muss mindestens eineGrundfläche von 40 m2 haben, damit alleGeräte und Ausrüstungen usw. unter-gebracht und gelagert werden könnenund die entsprechende Bewegungsfreiheitvorhanden ist. Eine Raumbreite vonmindestens 5 m ist anzustreben.

Die folgenden Mustergrundrisse sind zuempfehlen:

48

Fußböden in Atemschutzwerkstättenmüssen rutschhemmend, schlagfest,waschfest und wärmegedämmt sein.

Die Beleuchtung der Räume mit künst-lichem Licht ist nach DIN 5035-2 auszu-führen. Für Arbeitsplätze ist eine Beleuch-tungsstärke von 500 Lux erforderlich.Die Beleuchtung des Arbeitsraumes mitTageslicht und die Belüftung durchFenster muss möglich sein.

Die Bereiche Demontage und Montagesollen in Raummitte angeordnet sein.Ein Tisch mit einer Arbeitsfläche vonmindestens 2 m2 muss vorhanden sein.

Mustergrundrissnach DIN 14 092Teil 1

Abweichungen – z.B. aus Gründen der Einordnung in den Gesamtgrundrisseines Gebäudes – sollen möglichst den günstigsten Betriebsablauf berück-sichtigen.

Geräteeingang/-ausgangDemontage

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Reinigen, Desinfizieren, Trocknen

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Atemschutz-übungsanlagen13

Atemschutzübungsanlagen dienen derAusbildung von Feuerwehrangehörigenim Gebrauch der Atemschutzgeräte untersimulierten Einsatzbedingungen.

Zu einer Atemschutzübungsanlagegehören u.a. Übungs-, Arbeits- und Vor-bereitungsraum sowie Leitstand undSchleuse.

DIN 14 093 Teil 1

Als Planungsgrundlage dient DIN 14 093Teil 1 „Atemschutz-Übungsanlagen;Planungsgrundlagen“.

Um Einsatzbedingungen simulieren zukönnen, müssen die erforderlichen Räumebestimmte Mindestanforderungenz.B. hinsichtlich Größe und technischerAusrüstung erfüllen.

So muss es die Größe des Übungsraumesgestatten, eine Orientierungsstreckeaufzubauen, die Kriechen, Gehen undSteigen erfordert und deren abgewickelteLänge mindestens 50 m beträgt.Die Streckenführung muss z.B. durchGitterfelder variiert werden können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieGitterfelder gegen unbeabsichtigtesÖffnen gesichert sind, sich aber dennochvon innen und außen leicht öffnen lassen.

Überall dort, wo ein unbeabsichtigtesAusheben nicht sicher ausgeschlossen istund durch ein herabfallendes oder herab-gefallenes Schutzgitter Gefährdungen fürFeuerwehrangehörige entstehen können,müssen sofort Maßnahmen getroffen wer-den, damit Unfälle, wie z.B. die folgenden,vermieden werden.

„Beim Einstieg in die Atemschutz-

übungsstrecke löste sich ein Schutzgitter.

Dadurch stürzte die Feuerwehrangehörige

... mit samt ihrem Pressluftatmer aus ca.

1,5 m Höhe zu Boden. Dabei zog sie sich

Prellungen und eine Knochenabsplitte-

rung an der Wirbelsäule zu.“„Beim Durchgang eines Trupps durch die

Kriechstrecke der Atemschutzübungs-

anlage muss sich ein Sperrgitter gelöst

haben. Da die Übungsstrecke vernebelt

war, konnte man dies auf dem Kontroll-

monitor nicht erkennen. Ein nachfolgender

Truppmann fiel wegen des fehlenden Git-

ters nach unten und verstauchte sich die

rechte Hand und prellte sich eine Rippe.“Schutzgitter

Die Forderung nach entsprechendgesicherten Schutzgittern richtet sichprimär an die Hersteller dieser Anlagen.Jedoch sollten bestehende Anlagen dies-bezüglich überprüft werden. Sind dieSchutzgitter nicht entsprechend gesichert,ist dies nachzuholen.

Im Allgemeinen ist es ausreichend, wennzwei der vier Halterungen gesichert wer-den. Dies kann z.B. dadurch erreicht wer-den, dass in je zwei der Kunststoffhalte-rungen für die Schutzgitter ein Loch unmit-telbar über dem darin liegenden Stab ge-bohrt und in diese Bohrung ein Splint ge-steckt wird, an dessen Ende sich ein Ringfür das schnelle Herausziehen befindet.

Dies ist erforderlich, damit im Notfallschnell und ohne besondere HilfsmittelHilfe geleistet werden kann. DiesemErfordernis dienen auch die Festlegungenüber die Rettungstiefe (der Teil des

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GUV 50.0.5

Rettungsweges, der innerhalb der Orien-tierungsstrecke liegt), bei Notentlüftungund die ständige Standortkontrolle desÜbenden vom Leitstand aus.

Rettungstiefe

Die oberste begehbare Ebene der Atem-schutzübungsstrecke darf bei einerRettungstiefe bis 1 m nicht mehr als 2 mund bei einer Rettungstiefe über 1 m bis2 m nicht mehr als 1,2 m über dem Bodendes Übungsraumes liegen.

Lüftung

Der Übungsraum muss im Notfall mitFrischluft mit mindestens 30fachemLuftwechsel je Stunde belüftbar sein.

Die auf Grundlage von DIN 14 093 instal-lierten Lüftungseinrichtungen führen inder Praxis zu Lüfterleistungen mit Luft-durchsatzmengen entsprechend demjeweiligen 10fachen bzw. 30fachen Raum-volumen. Ein entsprechender Luftwechselim gesamten Raum bzw. in jedem Winkeldes Raumes wird praktisch kaum erreicht.

Zum Schutz der Übenden ist in der UVV„Feuerwehren“ (GUV 7.13) festgelegt, dassAtemschutzübungsanlagen so gestaltet seinmüssen, dass eine schnelle Rettung vonFeuerwehrangehörigen sichergestellt ist.

Sichtweite: 2 m nach 2 Minuten

Um dieser Forderung gerecht werden zukönnen, muss die Frischluftzufuhr (wennRäume der Übungsanlage vernebeltwerden sollen) nach DIN 14 093 Teil 1einschließlich der Raumluftabfuhr undder Luftverteilung im Raum so gestaltetsein und ablaufen, dass innerhalb von2 Minuten eine Sichtweite von 2 m her-

50

gestellt wird.

Fragen zurSicherheit

■ Sind alle Schutzgittergegen unbeabsichtigtesÖffnen gesichert undlassen sie sich trotzdemleicht von innen undaußen öffnen?

■ Entsprechen Rettungstiefeund maximale Höhe derobersten begehbaren Ebene den Anforderungen?

■ Wird in vernebeltenRäumen durch Lüftungnach 2 Minuten eineSichtweite vonmindestens 2 m erreicht?

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Sicherheits-technischeÜberprüfung

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Die Konsequenz –

eine Sicherheitsüberprüfung

Die Form einer Sicherheitsüberprüfung fürdas Feuerwehrhaus ist grundsätzlich nichtvorgeschrieben. Will man jedoch derVerantwortung für die Unfallverhütung,die der Wehrleiter/die Wehrleiterin derGemeinde trägt, nachkommen, so ist diesicherheitstechnische Überprüfung einelogische Konsequenz.

Ermittelte Unfallgefahren sind unverzüg-lich zu beseitigen. Sind bauliche Maß-nahmen aus Sicht der Unfallverhütungerforderlich, ist der Sachkostenträger,in Abhängigkeit von den erforderlichenMaßnahmen, umgehend einzuschalten,da er für die unfallverhütungsgerechteDurchführung und Organisation desFeuerwehrdienstes verantwortlich ist.

Sicherheitstechnische Überprüfungen vonFeuerwehrhäusern sind von dem Wehr-leiter/der Wehrleiterin unter Beteiligungdes/der Sicherheitsbeauftragten und desGerätewartes durchzuführen. Die Ergeb-nisse der Überprüfung sind auszuwerten,erforderliche Maßnahmen zur Verbesse-rung oder Erhaltung der Sicherheit sindeinzuleiten.

Grundlage für eine Überprüfung sind dieim Text enthaltenen „Fragen zur Sicher-heit“ und die am Ende dieser Broschürebefindliche Checkliste (S. 54ff.).

Sind zur Verbesserung der Sicherheit imFeuerwehrhaus organisatorische Neu-regelungen erforderlich, sollten diese alsaktueller Bezug zur Unfallverhütung in dieAusbildung aufgenommen werden.

Sicherheit geht alle Feuerwehrangehöri-gen an. Zur weiteren Unterstützung hilftder zuständige Unfallversicherungsträgergern weiter. Die Anschriften finden Sieauf der vorletzten Umschlagseite.

51

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Anhang

Zur Unfallverhütung im Feuerwehrhauswird auf folgende Unfallverhütungsvor-schriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln,Merkblätter, Merkhefte und DIN-Normensowie deren Bezugsquellen hingewiesen:

1. Gesetze/Verordnungen

– Verordnung über brennbare Flüssig-keiten (VbF) (ZH 1/75)

– Technische Regeln für brennbareFlüssigkeiten (TRbF)

– Verordnung über den Bau und Betriebvon Garagen (GarVo)

– Technische Regeln für Gefahrstoffe(TRGS) 554 „Dieselmotoremissionen“

– Technische Regeln über Grenzwerte inder Luft am Arbeitsplatz (TRGS) 900

2. Unfallverhütungsvorschriften (UVVen)

„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)

„Erste Hilfe“ (GUV 0.3)

„Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung am Arbeitsplatz“(GUV 0.7)

„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“(GUV 2.10)

„Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (GUV 3.0)

„Schweißen, Schneiden und verwandteVerfahren“ (GUV 3.8)

„Maschinen und Anlagen zur Be- und Ver-arbeitung von Holz und ähnlichen Werk-stoffen“ (GUV 3.10)

„Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV 4.2)

„Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebe-zeugbetrieb“ (GUV 4.6)

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„Leitern und Tritte“ (GUV 6.4)

„Feuerwehren“ (GUV 7.13)

3. Richtlinien und Sicherheitsregeln

„Richtlinien für kraftbetätigte Fenster,Türen und Tore“ (GUV 16.10)

„Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung“ (GUV 17.1)

4. Merkblätter, Merkhefte

„Regeln für den Einsatz von Augen- undGesichtsschutz“ (GUV 20.13)

„Regeln für den Einsatz von Industrie-schutzhelmen“ (GUV 20.15)

„Regeln für den Einsatz von Fußschutz“(GUV 20.16)

„Regeln für den Einsatz von Schutzhand-schuhen“ (GUV 20.17)

„Regeln für den Einsatz von Schutzklei-dung“ (GUV 20.19)

„Merkblatt Prüfung ortsveränderlicherelektrischer Betriebsmittel“ (GUV 22.1)

„Merkblatt für Fußböden in Arbeits-räumen und Arbeitsbereichen mit Rutsch-gefahr“ (GUV 26.18)

„Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeits-hilfen zur Unfallverhütung“ (GUV 27.1)

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GUV 50.0.5

5. DIN-Normen

DIN 14 092 „Feuerwehrhäuser“

Teil 1 „Planungsgrundlagen“

Teil 2 „Tore“

Teil 3 „Schlauchtrockenturm;Übungswand“

Teil 4 „Atemschutz-Werkstätten;Planungsgrundlagen“

Teil 5 „Schutzanzugwerkstätten;Planungsgrundlagen“

Teil 6 „Schlauchpflegewerkstätten;Planungsgrundlagen“

DIN 14 093 „Atemschutz-Übungsanlagen;Planungsgrundlagen“

6. Bezugsquellen

Gesetze/Verordnungen sind zu beziehenvom Buchhandel oder vom Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien,Sicherheitsregeln, Merkblätter und Merk-hefte sind zu beziehen vom zuständigenUnfallversicherungsträger (Anschriften s.vorletzte Umschlagseite).

DIN-Normen sind erhältlich beimBeuth Verlag GmbH,Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Die Überprüfung wurde durchgeführt am im Beisein von:

Name Funktion

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

Ergebnis der Überprüfung:

es wurden keine Mängel festgestellt

festgestellte leichte Mängel sind mit einfachen Maßnahmen zu beseitigen,Maßnahmen einleiten

zur Beseitigung der Mängel sind besondere Maßnahmen und Mitwirkungdes Kostenträgers erforderlich

Kenntnis genommen:

Datum Name

Allgemeine Angaben:

Gerätehaus der Feuerwehr:

Amt, Gemeinde, Stadt:

Baujahr des Gerätehauses: Zahl der Stellplätze:

Eigentumsform � gemietet � gepachtet � Gemeinde/Amt

Ausstattung:

� Sanitäreinrichtungen � vorhanden � nicht vorhanden

� Schulungsraum � vorhanden � wird benötigt

� Heizung � vorhanden � nicht vorhanden

Art der Heizung

� Baukörper: Isolierung: Zustand:

– Außenwände � ja � nein

– Dach � ja � nein

� Fenster: � doppelt verglast � einfach verglast Zustand:

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Liegen die relevanten UVVen zur Einsicht aus?

� Ist der Aushang über den zuständigen Unfallversicherungsträger(GUV 30.6) an geeigneter Stelle ausgehängt?

� Ist ein Sicherheitsbeauftragter bestellt?

� Werden die Sicherheitsbeauftragten aus- und fortgebildet?

� Werden regelmäßig Unterweisungen über mögliche Gefahrenund Maßnahmen zu Ihrer Abwendung durchgeführt?

� Werden die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

(z.B. nach G26 für die Atemschutzgeräteträger) regelmäßigdurchgeführt?

� Wird die Vorsorgekartei geführt?

� Ist ausreichend Erste-Hilfe-Material auch außerhalb der Fahrzeugevorhanden (Verbandkästen)?

� Ist ein Aushang über Ersthelfer, Notruf, Durchgangsärzte sowieStandorte der Verbandkästen vorhanden (z.B. Aushang GUV 30.1)?

� Liegt ein Verbandbuch (z.B. GUV 40.6) zum Eintragen„kleiner Verletzungen“ vor?

Allgemeines: Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Sind PKW-Zufahrten und Fw-Ausfahrten kreuzungsfrei?

� Ist der Fahrweg der Fw-Fahrzeuge breit genug, dass er nicht vonanderen Verkehrsteilnehmern blockiert wird?

� Ist die Ausfahrt auch ohne Ampelregelung sicher(z.B. stark befahrene Straße; unübersichtliche Ausfahrt)?

� Sind die Fußwege der ausgestiegenen Feuerwehrangehörigen ge-trennt von den Fahrwegen der PKW der ankommenden Kameraden?

� Ist die Zahl der PKW-Stellplätze mindestens gleich der Zahl derSitzplätze der im Feuerwehrhaus abgestellten Einsatzfahrzeuge?

� Gibt es auf Grund vorhandener Gefahrensituationen interneRegelungen über Zu- und Abfahrten der PKW sowie über derenAbstellung?

� Sind die Außenanlagen ausreichend beleuchtet?

� Ist der Stauraum vor dem Feuerwehrhaus– mindestens gleich der Stellplatzlänge?

– für 10–12 t Achslast befestigt?

– mit einem Gefälle zu einer Ablaufrinne oder -öffnung versehen?

– frei von Gefahrenstellen?

� Ist ein Übungshof vorhanden?

� Ist der Übungshof befestigt, wie der Stauraum?

� Hat der Übungshof– eine Mindestgröße von 25 m x 10 m?

– einen Über- und einen Unterflurhydranten?

� Werden alle Außenanlagen, die begangen, befahren werden,im Winter schnee- und eisfrei gehalten?

von wem?

Außenanlagen: Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Schlägt die Eingangstür, sofern sie ein Fluchtweg aus demGebäude ist, in Fluchtrichtung – nach außen – auf?

� Ist der Abstreifrost vor der Eingangstür rutschhemmend?

� Ist ein vor der Eingangstür vorhandenes Podest mindestens50 cm tiefer als die aufgeschlagene Tür?

� Ist ein Abstreifer für Feinschmutz innen hinter der Eingangstür ebenund ohne Stolperstelle verlegt und gegen Wegrutschen gesichert?

� Ist ein selbstleuchtender Lichtschalter im Eingangsbereichinstalliert?

� Sind eine Notbeleuchtung oder zumindest aufgeladene Hand-leuchten im Eingangsbereich vorhanden?

� Ist eine Stiefelwäsche im Eingangsbereich der vom Einsatz zurück-kehrenden Feuerwehrangehörigen (i.A. in der Fahrzeughalle)vorhanden?

� Sind Notausgangstüren von innen jederzeit leicht und ohneSchlüssel zu öffnen?

� Ist der Eingangsbereich ausreichend ausgeleuchtet?

Eingangsbereich: Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Ist das Feuerwehrhaus frei von Ausgleichsstufen, Kanten oderStolperstellen?

� Sind vorhandene Ausgleichsstufen mit gelb-schwarzerWarnkennzeichnung markiert?

� Ist eine selbstleuchtende oder nachleuchtende Rettungsweg-kennzeichnung vorhanden?

� Sind ausreichend Feuerlöscher vorhanden und deren Standortegekennzeichnet?

� Ist im gesamten Haus rutschhemmender und leicht zu reinigenderFußbodenbelag vorhanden (vgl. GUV 26.18)?

� Beträgt die Geländerhöhe 1 m (bei Absturzhöhen bis zu 12 m)und sind an den Podesten Fuß- und Knieleisten installiert?

� Haben Treppen mit mehr als 4 Stufen mind. einen Handlauf?

� Befindet sich der Handlauf in Abwärtsrichtung auf der rechtenSeite?

� Haben Treppen ab 1,5 m Breite auf beiden Seiten einen Handlauf?

� Haben Durchgänge und Türen eine freie Durchgangshöhe vonmindestens 2 m?

� Betragen die Verkehrswegbreiten 1 m, mind. jedoch 0,88 m(nach Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 17/1.2)?

� Haben Türen und Wände bruchsicheres Glas oder ist derenGlasfläche (bis auf das obere Drittel in Türen) gegen Eindrückengesichert?

Gesamtes Feuerwehrhaus: Ja Nein

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Tormaße: 1. Breite: Höhe: 2. Breite: Höhe:

3. Breite: Höhe:

ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Sind die Torflügel gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen (Wind),Abstürzen oder Ausheben gesichert?

� Sind Stolpergefahren durch Torfeststeller vermieden?

� Wird bei Tordurchfahrten zwischen Fw-Fahrzeugen und Gebäude-teilen auf jeder Seite ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 meingehalten?

� Wird bei Durchfahrt der Fw-Fahrzeuge zwischen maximaler Höhedes Fahrzeuges und Torunterkante ein Sicherheitsabstand vonmindestens 30 cm eingehalten?

� Ist eine Erweiterung des Durchfahrtprofils durch Umbau möglich,falls die o.g. seitlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten sind?

� Sind vorhandene Einengungen zunächst mit einer gelb-schwarzenWarnkennzeichnung versehen?

� Sind Schwellen von Schlupftüren gelb-schwarz gekennzeichnet?

(nur ausfüllen beim Vorhandensein kraftbetätigter Tore:)

� Ist die Torflügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich?

� Sind bei kraftbetätigten Toren Kraft- und Handbetrieb gegen-einander verriegelbar und ist diese leicht erreichbar?

� Sind Quetsch- und Scherstellen an den kraftbetätigten Torengesichert?

� Ist bei ferngesteuerten Toren die Sicherung der Hauptschließ-kanten redundant oder selbsttestend ausgelegt?

� Sind bei Falttoren die Sicherheitsabstände der aufgeschlagenenFlügel zu festen Teilen der Umgebung vorhanden?

� Ist in der Nähe der kraftbetätigten ferngesteuerten Tore eine gut er-kennbare und leicht erreichbare Not-Befehlseinrichtung vorhanden?

Durchfahrten und Tore (im noch nicht umgebauten Feuerwehrhaus): Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

Stellplatzgröße: Länge Breite Höhe

� Ist die Stellplatzzahl im Feuerwehrhaus ausreichend?

� Beträgt der Abstand zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäude-teilen bei geöffneten Türen und Klappen mindestens 0,5 m?

� Sind die Verkehrswege (auch neben, vor und hinter denFahrzeugen) gekennzeichnet und frei begehbar?

� Liegt der Hauptverkehrsweg für den Einsatzfall hinter denFahrzeugen?

� Sind die Stellplätze der Fahrzeuge auf dem Hallenbodengekennzeichnet?

� Liegt die Fahrzeuglängsachse jeweils in Tormitte?

� Ist der Stellplatzboden rutschhemmend, schlag- und waschfest?(mindestens R 12)

� Hat der Stellplatz einen Ablauf zu einem Leichtflüssigkeits-abscheider (Ölabscheider)?

� Wenn Dieselfahrzeuge im Gerätehaus abgestellt sind:– Sind Dieselmotor-Emissionen verhindert oder eingeschränkt

(z.B. technisch durch Abgasabsaugung)?

– Ist eine Drucklufterhaltungseinrichtung vorhanden?

– Ist die persönliche Schutzausrüstung in einem separatenRaum untergebracht?

� Sind Einrichtungen für die Batterieerhaltungsladung vorhanden:Sind sie aufgehängt und so an die Fahrzeuge geführt, dass keineStolperstellen auf dem Boden oder Gefahrstellen durch Anstoßen(Kopf) oder Hängenbleiben entstehen?

� Ist die Allgemeinbeleuchtung ausreichend?

� Ist die Allgemeinbeleuchtung schlagschattenfrei installiert?

Stellplätze: Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Ist der Bereich unter aufgehängten Schläuchen gegen Zutritt odergegen herabfallende Schläuche gesichert?

� Ist der Aufstieg (Leitern, Treppen) sicher begehbar?(vgl. UVV Leitern und Tritte, GUV 6.4) (bei nein folgendes Zutreffen-

des unterstreichen) nicht vorhanden:

– mechanisch einwandfreie Sprossen/Stufen

– Geländer (1 m hoch [ab 12 m Absturzhöhe 1,10 m] mit Knieleiste,mit Fußleiste)

– Zwischenpodeste nach max. 5 m oder Steigschutzeinrichtungoder Rückenschutz ab 3 m Höhe (bis max. 10 m zulässig)

– Steigschutzeinrichtung ab 10 m Absturzhöhe und Ruhebühnennach max. 10 m Steighöhe bei Leiterneigungen von mehr als80° gegen die Waagerechte

– Auftritttiefe bei Sprossen mind. 15 cm; Durchmesser derMetall-Rundsprossen mind. 2,5 cm

� Werden die Schläuche von Hand hochgezogen?

Beim Einsatz von Winden:

� Entsprechen die Winden den Anforderungen an handgetriebeneWinden der UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (GUV 4.2)? z.B.

– Sind Rückschlagsicherung der Kurbel, Rücklaufsicherungund Sicherung gegen freien Fall vorhanden und sind sie soausgeführt, dass Eingriffe in Sperrklinken ohne Zuhilfenahmevon Werkzeug nicht möglich sind?

– Sind abnehmbare Kurbeln gegen Abgleiten oder unbeab-sichtigtes Abziehen gesichert?

� Ist der Standort des Bedieners der Winde sicher:

– Ist der Standort gegen herabfallende Schläuche gesichert?

– Ist der Standort gegen Absturz des Bedieners gesichert?

Schlauchturm (nur ausfüllen, wenn ein solcher vorhanden ist): Ja Nein

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ChecklisteFeuerwehrhäuser

Arbeitsgrundlage für die

Träger des Brandschutzes

Gravierender Mangel,daher unverzüglich reagieren

Mangel,Maßnahmen einleiten

� Werden Gefahrstoffe aus Hilfeleistungseinsätzen außerhalb desGerätehauses zwischengelagert?

� Oder werden diese Gefahrstoffe in vorgeschriebenen Behältnissenund in separaten, dafür eingerichteten Räumen gelagert?

� Sind ausreichend Lagermöglichkeiten für Feuerwehrgerätevorhanden?

� Sind die Geräte und Materialien übersichtlich gelagert?

� Sind die Lagereinrichtungen ausreichend belastbar und standsicher?

� Sind die vorhandenen Werkzeuge und Maschinen einwandfrei?

� Sind alle Schutzeinrichtungen daran vorhanden?

Bemerkungen:

� Werden Gefahrstoffe (z.B. Benzin, Flüssiggas) im Feuerwehrhausgelagert (z.B. in Garage mit 1 Einstellplatz dürfen nur 20 l Benzingelagert werden; ansonsten Lagerung nur nach VbF – in speziellenLägern: Entspr. Räume oder geeignete Sicherheitsschränke)?

Prüfungen:

� Werden alle feuerwehrtechnischen Einrichtungen regelmäßiggeprüft?

� Wer prüft die feuerwehrtechnischen Einrichtungen?– für Aufgaben des Trägers (z.B.: Schläuche,

Sicherheitsgurte, Feuerwehrleinen, Leitern,Tore, elektrische Betriebsmittel, Fahrzeuge):

– für Aufgaben des Landes (z.B. Fahrzeuge[alle 2 Jahre], Luftheber, Pressluftatmer,hydraul. Rettungsgeräte, Druckgasflaschen):

� Wer führt eine Übersicht (z.B. Kartei) über die geprüften Geräte?

– für Aufgaben des Trägers:

– für Landesaufgaben:

Werkstatt/Lager: Ja Nein

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