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Sicherheitseinweisung für Fremdfirmen

Siemens Duisburg

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1. Einführung

Willkommen am Siemens Standort Duisburg!

Bei uns gelten besondere Sicherheitsvorschriften,

die Sie zu befolgen haben. Was Sie beachten

müssen, erfahren Sie nun in dieser Einweisung.

Sollten Sie sich nicht an die Vorschriften

halten, können Sie sofort der Arbeitsstelle

verwiesen werden.

Bedenken Sie bitte auch, dass Ihr Unternehmen, trotz

der nun folgenden Sicherheitsregeln, weiter für Sie

und für die zur Durchführung der Tätigkeiten

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich

ist.

Helfen Sie aktiv mit Unfälle zu vermeiden – sowie

nachhaltig mit unserer Umwelt umzugehen – auch in

Ihrem eigenen Interesse!

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2. Richtlinien am Standort

2.1 Fremdfirmenausweis, Arbeitszeit

Beim Betreten des Betriebsgeländes wird Ihnen ein Fremdfirmenausweis

übergeben.

Der Ausweis ist deutlich sichtbar zu tragen!

Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist der Ausweis zurückzugeben.

Bei Verlust des Ausweises ist dies unverzüglich ihrem

Fremdfirmenkoordinator und der Sicherheitszentrale (Tor 1) zu melden!

An Sonn- und Feiertagen ist das Betreten oder Befahren unserer

Betriebsstelle nur zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche

Erlaubnis vorliegt.

Für Wochenendarbeiten ist diese bis spätestens dem Donnerstag vor

dem Wochenende zu beantragen.

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit

einzuhalten!

Personen die eines besonderen Schutzes bedürfen (z.B. Jugendliche und Auszubildende), müssen

beaufsichtigt werden und dürfen weder mit gefährlichen Arbeiten beauftragt, noch an gefährlichen Stellen

beschäftigt werden.

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Umweltschutz; Ordnung und Sauberkeit

Maßnahmen zum Umweltschutz sind strikt einzuhalten. Dazu zählen:

• die Vermeidung von Abfällen und der Abfallvermischung

• keine Einleitung von Stoffen in die Kanalisation (ggf. Regenwassereinläufe sichern)

• die Vermeidung von Abgas-, Staub- und Lärmemissionen

• Arbeitsbereiche und Pausenräume sind stets sauber zu halten

Energiemanagement

Jeder Fremdfirmenmitarbeiter ist dazu aufgefordert, in seinem Aufgabenbereich seinen Beitrag zum

sorgfältigen Umgang mit Energie zu leisten:

• Schalten Sie nicht benötige Maschinen, Geräte oder sonstige Verbraucher, wenn Sie diese nicht

mehr benötigen, ab oder trennen Sie diese vom Stromnetz. Dies gilt vor allem beim Verlassen der

Baustelle oder des Arbeitsbereiches.

• Setzen Sie, wenn möglich, energiesparende Maschinen, Geräte oder sonstige Verbraucher ein.

2. Richtlinien am Standort

2.2 Umweltschutz Energiemanagement

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2.3 Verbote

Beachten Sie:

• Rauchverbot – am gesamten Standort

inklusive der Außenbereiche

Ausnahme: in den 4 Raucherinseln am

Standort (rechts im Bild)

• Absolutes Alkohol- und Rauschmittelverbot!

• Das Fotografieren und Filmen ist auf dem

Werksgelände nur mit vorheriger Zustimmung

zulässig!

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2.4 Kontrollen, Werkzeuge und Materialien

Personen und Sachen, insbesondere Fahrzeuge, sind Ein- und Ausgangskontrollen

unterworfen.

Wenn Sie Werkzeuge, Geräte oder Materialien mitbringen:

diese sind beim Werkschutz anzumelden

Listen Sie dort Ihre mitgeführten Gegenstände / Geräte detailliert auf

(Formular beim Werkschutz).

Alle Arbeitsmittel, die Sie mitbringen

• müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,

• dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden,

• müssen nach gesetzlichen Vorgaben geprüft sein (z.B.

elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3, Persönliche

Schutzausrüstung gegen Absturz, Leitern, usw.)

Bei Verwendung von Bolzensetzwerkzeugen:

• Alle einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen einhalten!

• Es dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten!

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2.5 Arbeitsbereiche und Baustellenbereiche I

Deaktivieren von Schutzeinrichtungen:

Müssen betriebliche Schutzeinrichtungen deaktiviert werden (z.B. Brandmelder und Löschanlagen

deaktivieren), oder Beschilderungen entfernt werden, so ist dies nur nach vorheriger Abstimmung mit

ihrem Fremdfirmenkoordinator gestattet!

Nach Abschluss der Arbeiten müssen diese wieder in Betrieb genommen werden!

Bei Beschädigungen oder Störungen an unseren Einrichtungen:

Fallen Ihnen Beschädigungen oder Störungen an unseren Einrichtungen auf, dann melden Sie diese bitte

sofort dem Werkschutz oder ihrem Fremdfirmenkoordinator.

Baustellenbereiche müssen eindeutig von den übrigen Betriebsbereichen abgegrenzt und als solche

gekennzeichnet werden. Es gilt:

Absperren der Baustellen und Lagerbereiche mit Bauzaun bzw. gleichwertiger Ersatzmaßnahme.

Absperrungen sind über die Bauzeit aufrecht zu erhalten.

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2.5 Arbeitsbereiche und Baustellenbereiche II

Die Lagerung von Baustoffen, Material etc. und die Aufstellung von Behelfsbauten, Baustellenwagen sowie

Containern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Nach Beendigung der Arbeiten sind

jegliche Abfälle mitzunehmen und eigenverantwortlich zu entsorgen.

Das Betreten von Betriebsteilen, in denen keine Arbeiten in Rahmen des Auftrages auszuführen

sind, ist untersagt.

Überwachungsbereiche und Kontrollbereiche, die entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur von

befugten Personen betreten werden.

Die Entnahme von Frischwasser, Strom und Gas ist nur mit vorheriger Zustimmung Ihres

Fremdfirmenkoordinator zulässig.

Vor dem Beginn von Erdarbeiten und bei unvorhergesehenen Hindernissen bei der Durchführung, müssen

wegen einer möglichen Beschädigung an unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen o.ä. Einrichtungen, die

Lageverhältnisse mit Ihrem Fremdfirmenkoordinator durchgesprochen werden.

Die Beheizung mit mobilen Heizgeräten ist nur nach vorheriger Absprache mit Ihrem

Fremdfirmenkoordinator erlaubt.

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2.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter mit der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

auszustatten.

Zu Ihrem persönlichen Schutz müssen Sie immer die PSA tragen,

• die in der Gefährdungsbeurteilung für ihre auszuführenden Tätigkeiten festgelegt wurde

• sowie wenn ein Gebotsschild in den Arbeitsbereichen es vorgibt.

Gebotsschildern ist immer Folge zu leisten.

Ist die Schutzausrüstung nicht vorhanden, darf der gekennzeichnete Bereich nicht betreten werden.

Augenschutz benutzen Schutzhelm benutzen Gehörschutz benutzen Handschutz benutzen Fußschutz benutzen

Grundsätzlich ist je nach Art der Arbeiten folgende PSA einzusetzen:

• Schutzschuhe generell

• Schutzbrillen bei Arbeiten mit Gefahr von Augenverletzungen (z.B. beim Sägen, Bohren, Schweißen, usw.)

• Schutzhelm bei Tätigkeiten mit Kopfverletzungsgefahr und bei Arbeiten auf zwei Ebenen sowie bei der

Kranbedienung

• PSA gegen Absturz (PSAgA) auf den Kranbahnen, auf Teleskop- Gelenkarbeitsbühnen sowie bei Arbeiten

mit Absturzgefahr, wenn keine Sicherung durch Seitenschutz oder Gerüste gegeben ist.

• Atemschutz und Gehörschutz bei Bedarf.

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2.7 Siemens- Fremdfirmenkoordinator

Bevor Sie die Arbeiten aufnehmen, melden Sie sich bei Ihrem

Fremdfirmenkoordinator.

Aufgaben des Fremdfirmenkoordinators:

• für die Abstimmung der Arbeiten zuständig,

• in allen Fragen des Arbeits- und Umweltschutzes

weisungsbefugt

• wird Sie in die hallenspezifischen Vorschriften einweisen

• wird Sie über die besonderen Gefährdungen in diesem

Bereich informieren und mit Ihnen die gegenseitige

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Bei Fragen ist Ihr Fremdfirmen Koordinator Ihr erster

Ansprechpartner!

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3. Durchführung der Arbeit

3.1 Arbeiten auf und mit Gerüsten

• Vor der Benutzung sind Gerüste von jedem Benutzer augenscheinlich zu prüfen. Jede Beschädigung

ist dem zuständigen Vorgesetzten bzw. dem Fremdfirmen Koordinator zu melden.

• Änderungen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstbauer vorgenommen werden. Das gilt auch für das

Ändern oder Entfernen von Gerüstbelägen.

• Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so ist das Gerüst sofort zu sperren und alle dort tätigen

Mitarbeiter müssen es verlassen (Gerüst-Freigabeschein entfernen)!

Gerüste dürfen nur von entsprechend geeigneten Gerüstbaufirmen montiert werden!

Fertiggestellte Gerüste sind zu prüfen und anschließend mit dem Prüfprotokoll/ Gerüst-

Freigabeschein zu kennzeichnen.

Gerüste ohne Prüfprotokoll/ Freigabeschein dürfen nicht benutzt werden!

Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht verwenden werden!

Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche sind mit Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu

kennzeichnen und der Zugang zur Gefahrenzone ist abzusperren.

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3.2 Arbeiten auf erhöhten Standorten

Besteht bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen eine Absturzgefahr, so

sind diese zu vermeiden durch:

• zwangsläufig wirkende Einrichtungen (z.B. Geländer, ortsfeste Arbeitsbühnen

oder andere technische Absturzsicherungen)

• Auffangeinrichtungen (z.B. Fanggerüste/ Dachfanggerüste/ Auffangnetze/

Schutzwände)

• Einsatz von PSA gegen Absturz

Voraussetzung PSA gegen Absturz:

• Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.

• Auswahl geeigneter Auffangsysteme (muss vor einem Aufprall wirksam werden und

eine ausreichende lichte Höhe unterhalb des Standplatzes vorhanden sein).

PSA gegen Absturz muss vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung geprüft

werden und einmal jährlich durch einen Sachkundigen.

Verwenden Sie eine Schutzausrüstung nur, wenn sie in der Handhabung unterwiesen

und mit deren Benutzung vertraut sind!

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3.2 Arbeiten auf erhöhten Standorten / Hubarbeitsbühnen

Folgende Regelungen sind – zu Ihrer eigenen Sicherheit und von anderen –

für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen einzuhalten:

Für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die

mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sind,

in der Bedienung unterwiesen sind,

vom Unternehmer hierzu schriftlich beauftragt sind.

• Ein Führerschein bzw. Befähigungsnachweis für den Einsatz von

Arbeitsbühnen muss vorhanden sein und mitgeführt werden.

• Geräte müssen in einwandfreiem Zustand und durch Sachkundigen geprüft sein. Die jährliche

Sachkundigen- Prüfung muss am Gerät ersichtlich sein, z.B. durch eine Plakette.

• Geräte sind arbeitstäglich mit Funktionsproben (Zustand und Wirksamkeit der

Sicherheitseinrichtungen) durch den Benutzer zu prüfen. Dies ist zu dokumentieren.

• Bei Verlassen des Geräts / Fahrzeugs ist der Zündschlüssel immer abzuziehen.

• Hubarbeitsbühnen müssen mit Anschlagpunkten für PSAgA versehen sein. Die Auffanggurte sind zu

tragen und mit einem Höhensicherungsgerät oder Verbindungsmittel am definierten

Anschlagpunkt zu befestigen

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3.2 Arbeiten auf erhöhten Standorten / Hubarbeitsbühnen

Folgende Regelungen sind – zu Ihrer eigenen Sicherheit und von anderen - für den Einsatz von

Hubarbeitsbühnen einzuhalten:

• Es muss immer eine zweite Person mit Kenntnis der Notablassfunktionen als

Sicherheitsposten im Arbeitsbereich sein. Der Sicherheitsposten und Bediener der

Arbeitsbühne müssen einen Schutzhelm tragen.

• Während der Arbeiten ist der Arbeitsbereich abzusperren/ zu kennzeichnen. Es

dürfen sich keine anderen Personen im Arbeitsbereich aufhalten.

• Das Übersteigen vom Arbeitskorb auf eine andere Fläche ist grundsätzlich verboten! In

Ausnahmefällen kann ein Übersteigen nur mit vorheriger Absprache und angepasster

Gefährdungsbeurteilung erfolgen!

• Auf die maximale Traglast der Arbeitsbühne ist zu achten!

Achtung! Befinden sich im Arbeitsbereich Hallenkräne, dürfen Sie nicht zeitgleich mit der

Hubarbeitsbühne den Bereich befahren. Sprechen Sie zur Abstimmung den

Fremdfirmenkoordinator an!

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3.3 Arbeiten in engen Räumen

Für Arbeiten in engen Räumen (sog. „Confined Space“), z.B. Tanks, gelten besondere Anforderungen.

Wesentliche Punkte, die bei Arbeiten in engen Räumen einzuhalten sind:

Vor Arbeiten in engen Räumen sind die dort möglichen

Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen.

• Benennung eines verantwortlichen Aufsichtführenden.

• Benennung eines zuverlässigen Sicherungspostens, der mit den

Beschäftigten in Kontakt steht (Sichtverbindung,

Sprechverbindung, Signalleine) und der jederzeit, ohne seinen

Posten zu verlassen, Hilfe herbeiholen kann.

• Erlaubnisschein mit festgelegten Schutzmaßnahmen vom

Fremdfirmenkoordinator einholen.

• Arbeiten erst beginnen, wenn die schriftlich festgelegten

Schutzmaßnahmen getroffen und die Beschäftigten

unterwiesen sind.

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3.3 Arbeiten mit Kränen, Hebezeugen und Anschlagmitteln

• Sollten Krananlagen von Ihnen benötigt werden, dürfen diese nur von dafür

ausgebildeten, gesundheitlich geeigneten, eingewiesenen und von

Siemens schriftlich beauftragten Personen genutzt werden.

• Die eingesetzten Anschlagmittel müssen geeignet, geprüft und ohne

sichtbare Beschädigungen sein.

• Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten!

• Kranhaken müssen Sicherungen gegen Aushängen haben.

• Lassen Sie angehobene Lasten niemals unbeaufsichtigt.

• Steigen Sie niemals auf oder in hängende Lasten.

• Achten Sie auf Personen in der Kranumgebung

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3.4 Arbeiten mit elektrischen Arbeitsmitteln

Seien Sie bei der Arbeit mit Strom besonders achtsam! Selbst kleinste Fehler können tödlich sein!

Grundsätzlich muss die Beschaffenheit der zu verwendenden elektrischen Geräte für den jeweiligen Einsatz

und die jeweiligen Umgebungsbedingungen geeignet sein!

Sind hohe mechanische, physikalische oder chemische Einwirkungen zu erwarten („rauer Betrieb“), sind

Betriebsmittel der Kategorie 2 einzusetzen.

Generell gilt:

• Elektrische Arbeitsmittel müssen in einem einwandfreien Zustand (Leitungen, Isolierung,

mechanische Schutzeinrichtungen) sein und einen gültigen Prüfstatus gemäß DGUV V3 aufweisen.

• Anschluss von elektrischen Arbeitsmitteln nur mit Absprache Ihres Fremdfirmenkoordinators.

Ggf. Anschluss an den Hallenstrom nur über Fehlerstromschutzschalter (FI / RCD) oder mit

SPE- PRCD (ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit geschaltetem Schutzleiter).

• Prüfnachweise für überwachungsbedürftige Geräte (z.B. Druckbehälter bei Kompressoren) vorhalten.

• Defekte Geräte dürfen nicht verwendet werden und sind umgehend zu sperren / entfernen!

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3.4 Arbeiten mit elektrischen Arbeitsmitteln

Prüfen Sie unbedingt vor jeder Benutzung,

- ob das Gerät und die Zuleitung unbeschädigt ist.

- die Leitung nicht eingeklemmt wird z.B. in Türen.

- ob der Stecker richtig angeschlossen ist.

- ob Leitungen ggf. geschützt zu verlegen sind (z. B. unter festen

Abdeckungen).

Arbeiten an elektrischen Geräten, Einrichtungen oder Anlagen: dürfen

nur von Elektrofachkräften oder von Personen, die eine entsprechende

Befähigung haben, ausgeführt werden.

Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich verboten – Bei Fragen,

sprechen Sie bitte ihren Fremdfirmenkoordinator an!

Beachten Sie stets die 5 Sicherheitsregeln:

1. Freischalten

2. Gegen Wiedereinschalten sichern (z.B. Vorhängeschloss)

3. Spannungsfreiheit feststellen (geprüfte Messzeuge verwenden)

4. Erden und Kurzschließen

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder

abschranken

Leitungen nicht

einklemmen!

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3.4 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer

Gefährdung

In leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit (z.B. Behälter,

Kessel) gilt:

• Es dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit

Schutzkleinspannung (42V) oder mit Schutztrennung betrieben werden.

• Es dürfen nur Schweißquellen verwendet werden,

die das Kennzeichen „S“ oder die alte Kennzeichnung „42V“ bzw. „K“

tragen.

• Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden.

• An Trenntrafos darf nur ein Gerät angeschlossen werden.

In sonstigen leitfähigen Bereichen sind als Schutzmaßnahmen

Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder FI-Schutzschalter (RCD) mit

einem Nennfehlerstrom von max. 30 mA zulässig.

Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen bedürfen der Freigabe durch den zuständigen

Fremdfirmenkoordinator. Seien Sie besonders vorsichtig beim Einsatz elektrischer Geräte in

explosionsgefährdeten Bereichen. Sprechen Sie hier die Maßnahmen mit Ihrem

Fremdfirmenkoordinator ab.

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3.7 Tätigkeiten an Anlagen mit Energiebeaufschlagung

Für Tätigkeiten an Anlagen mit Energiebeaufschlagung (Druckluft, Hydraulik, Elektrik, Gas

etc.) bedarf es der vorherigen Abstimmung mit Ihrem Fremdfirmenkoordinator.

Bevor Tätigkeiten durchgeführt werden, muss die Abschaltroutine (LOTO: Lockout-Tagout) eingehalten werden!

• Arbeiten sind nur bei stillgesetzten Maschinen und Anlagen durchzuführen. Daher sind

diese freizuschalten.

• Trennstelle gegen unbeabsichtigtes Bedienen oder Wiedereinschalten durch

Verriegelungsgeräte (persönliches Vorhängeschloss) sichern.

• Jede Trennstelle ist zusätzlich mit einem Warnanhänger zu kennzeichnen (z. B. mit

Angabe des Ortes der Arbeiten, des Datums und der befugten Person zur Aufhebung

der Sicherung).

• Vor Entfernung von Sicherungsverriegelungen und einem Wiederanlauf der

Arbeitsmittel muss überprüft werden, ob dies gefahrlos möglich ist.

• Restenergien (z.B. potentielle Energie) müssen sicher abgeleitet werden oder

durch Schutzmaßnahmen gefahrlos sein. Arbeiten unter den angehobenen

Teilen nur dann, wenn ein Absinken durch Absenksicherung verhindert ist.

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3.5 Leitern und Tritte

Von Stehleitern aus darf nicht auf Bühnen, Plattformen o. ä.

übergestiegen werden! Auch ein seitliches Herauslehnen ist nicht

zulässig, denn Seitenkräfte bedeuten immer Kippgefahr!

• Mit Leitern/Tritten dürfen nur kurzfristige und leichte Tätigkeiten

ausgeführt werden. Andernfalls ist ein Arbeitsgerüst aufzustellen.

• Grundsätzlich müssen alle Leitern dokumentiert geprüft sein

(z.B. Prüfplakette).

• Führen Sie vor der Benutzung einer Leiter immer eine

Sichtkontrolle durch.

• Anstelle von Leitern und Tritten auf keinen Fall ungeeignete Aufstiege,

wie z.B. Stühle, Tische, Kisten usw. oder sogar Kombinationen daraus,

benutzen.

• Wird die Leiter in einem Verkehrsweg aufgestellt, muss der Standort der

Leiter gesichert werden (Schilder, Warnkegel, Absperrung oder

Sicherungsposten)!

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3.6 Bodenöffnungen, Decken- und Bühnenbelastbarkeit, Gitterroste,

Geländer

In Gebäuden sind die zulässigen Belastungen der einzelnen Böden und Lichtgitter/ Abdeckungen zu

beachten.

Das Entfernen von Bodenabdeckungen, Gitterrosten und Geländern bedarf der Genehmigung durch den

Fremdfirmenkoordinator und darf erst erfolgen, wenn geeignete Ersatzsicherungsmaßnahmen gegen

Absturz getroffen worden sind.

Gitterroste und Geländer sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder ordnungsgemäß zu

montieren.

Fehlende Geländer an Verkehrswegen/Treppenläufen oder sonstigen Bereichen sind mit

Sicherungsmaßnahmen ausreichend abzusichern.

Flatterband ist keine Absturzsicherung!

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3.8 Gefahrstoffe

• Gefahrstoffe und brennbare Stoffe dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des

Fremdfirmenkoordinators verwendet werden.

• Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen aller eingesetzten Stoffe sind bereit zu halten.

• Gefahrstoffe dürfen von Ihnen erst verwendet werden, wenn Sie anhand der einschlägigen

Betriebsanweisung unterwiesen worden sind.

• Gebinde mit gefährlichen Inhaltsstoffen müssen grundsätzlich mit zutreffender Beschriftung und

Gefahrensymbol gekennzeichnet sein!

• Es dürfen keinesfalls Lebensmittelverpackungen zur Befüllung mit Chemikalien, Reinigungsmitteln etc.

benutzt werden.

• Die Menge an Gefahrstoffen im Arbeitsbereich muss auf den Tagesbedarf beschränkt sein. Eine

Lagerung ist grundsätzlich nicht am Standort zulässig.

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3.9 Vorbeugender Brandschutz

Feuergefährliche Arbeiten dürfen (Schweißen, Trennschleifarbeiten, etc.) erst nach Freigabe

(Feuererlaubnisschein) durchgeführt werden. Sprechen Sie auch hierzu Ihren Fremdfirmenkoordinator an!

Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen. Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung einer

Brandentstehung nach Feuererlaubnisschein einhalten, z.B.

nicht entfernbare brennbare Teile abdecken,

Öffnungen abdichten.

Während des Schweißens geeignete Feuerlöschmittel, z. B. ABC- Pulverlöscher bereitstellen.

Rauchmelder dürfen generell nicht deaktiviert werden. Sollte dies zwingend nötig sein, ist dies nur nach

vorheriger Abstimmung mit den Fremdfirmenkoordinator möglich.

Rauchmelder können auch durch Staub aktiviert werden! Bei Bedarf durch Absprache mit dem

Fremdfirmenkoordinator eine Abschaltung organisieren.

Informationen zur Umgebung:

Lage des nächsten Druckknopfmelder

Standort des nächsten Feuerlöschers

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4. Verkehrsregeln am Standort

4.1 Flurförderzeuge

• Flurförderzeuge dürfen nur von Personen gesteuert werden, die dafür ausgebildet,

gesundheitlich geeignet, eingewiesen und dazu schriftlich beauftragt wurden.

• Flurförderzeuge dürfen nur gefahren werden, wenn der Fahrer ausreichend Sicht hat oder

eingewiesen wird.

• Rückhaltesysteme (z.B. Gurt) immer benutzen.

• Beleuchtung einschalten. Geschwindigkeit anpassen max. 10km/h.

• Beim Verlassen muss das Fahrzeug gegen Wegrollen gesichert und der Schlüssel entnommen

werden.

• Die Mitnahme von Personen auf den Geräten ist nur auf dafür zugelassenen Plätzen erlaubt.

• Ladung muss gesichert sein. Hebezeuge müssen alle 12 Monate durch eine befähigte Person

geprüft werden.

• Beim Beladen Tragfähigkeitsdiagramm beachten.

• Nicht unter angehobener Last hindurchgehen bzw. aufhalten.

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4.2 Innerbetrieblicher Verkehr

Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung!

• Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h!

• Rückwärtsfahren von LKW, Transporter und

Fahrzeuge mit eingeschränkter Sicht, ist nur mit

Sicherungsposten zulässig!

• Verhalten Sie sich vorsichtig, rücksichtsvoll und

vermeiden Sie eine Behinderung des Verkehrs.

• Parken vor Hydranten, Einfahrten, Toren oder

ähnlichen Engpässen ist verboten!

Die Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge sind ausnahmslos freizuhalten!

→ Dies gilt auch für das Abstellen oder Lagern von Materialien!

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4.3 Verkehrsregeln - Fußgänger

Beachten Sie beim Betreten oder Verlassen einer Halle die

Kennzeichnungen auf dem Boden!

• Besonders gekennzeichnete Tore dürfen von

Fußgängern nicht überquert werden. Nutzen Sie die

Seitentüren!

• Nutzen Sie beim Treppen steigen immer den Handlauf

oder halten sie diesen immer in Griffnähe.

• Nachrichten vom Handy lesen oder versenden während

des Begehen von Treppen ist verboten.

• Telefonieren während des Gehens ist nicht erlaubt.

Telefonieren ist nur an einem sicheren Standort zulässig.

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5.1 Verhalten im Notfall - Unfall – Was nun?

Bei Notfällen wie z.B. Unfällen oder Verletzungen steht

Ihnen unsere Betriebsärztliche Dienststelle zur Verfügung

(siehe Lageplan rechts):

Melden Sie jeden Unfall an ihren Fremdfirmenkoordinator.

Verhalten bei Evakuierungen:

• Ruhe bewahren! Gefährdete Personen warnen bzw.

mitnehmen.

• Sammelplatz aufsuchen (siehe Lageplan rechts):

• Meldung beim Vorgesetzten/ Fremdfirmenkoordinator

Vorgesetzter/ Fremdfirmenkoordinator meldet

Vollzähligkeit an Evakuierungsleiter

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Lageplan Standort Duisburg

5.3 Flucht- und Rettungswege/ Sammelplätze/ Verkehrswege

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Sollten Sie in einer Gefahrensituation Hilfe rufen müssen, nutzen Sie die betrieblichen Notruftelefone.

Feuerwehr/ Rettungswagen – Notruf: 112 (intern) 0203/ 605 112 (extern)

Medizinischer Notfall 110 (intern) 0203/ 605 110 (extern)

Werkschutz: 3131 (intern) 0203/ 605-3131(extern)

Melden Sie dann:

• Wo ist es passiert?

• Was ist passiert?

• Wie viele Verletzte gibt es?

• Welche Gefahren?

• Warten Sie auf Rückfragen.

An den Ausgängen von Flucht- und

Rettungswegen finden Sie zudem Druckknopfmelder, die Sie im Brandfall benutzen können.

Hier befinden sich auch die Feuerlöscher.

Im Fall einer Alarmierung verlassen Sie das Gebäude und begeben sich zu den ausgewiesenen

Sammelplätzen.

Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden!

5.2 Unfall/ Brandfall

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5.3 Flucht- und Rettungswege/Sammelplätze/Verkehrswege

Flucht- und Rettungswege

• Flucht und Rettungswege führen Sie im Not- und Brandfall sicher aus dem

Gefahrenbereich.

• Der Flucht- und Rettungswegbeschilderung ist im Not- und Brandfall zu folgen.

Sammelplätze

• Bei einem Alarm sind auf kürzestem Weg die Sammelplätze aufzusuchen.

• Evakuierungshelfer (tragen orange Weste mit dem Aufdruck Evakuierungshelfer)

unterstützen Sie!

• Eine Übersicht der Sammelplätze finden Sie im Lageplan.

• Hinweis: Auch bei Übungen sind Sie verpflichtet, mitzuwirken!

Verkehrswege

• Verkehrswege auf dem Gelände und in den Gebäuden sowie die Zufahrten sind

jederzeit für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsdienst-Fahrzeuge

frei zu halten. Benutzen Sie die gekennzeichneten Fuß- oder Verkehrswege.

Ist aufgrund auszuführender Arbeiten eine vorübergehende Sperrung eines Rettungsweges erforderlich,

bedarf es der Abstimmung mit ihrem Fremdfirmenkoordinator vor Beginn der Tätigkeiten.

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5.3 Zusammenfassend

Zusammenfassend gilt:

• Tragen Sie ihre PSA.

• Nutzten Sie nur entsprechend für Ihre Tätigkeit geeignete Arbeitsmittel.

• Stimmen Sie Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gegenseitigen Gefährdungsbeurteilung immer

mit Ihren Fremdfirmenkoordinator ab.

• Sollten während den Arbeiten Zweifel an der Durchführung aufkommen oder sollten Sie unsicher sein, so

stoppen Sie Ihre Tätigkeit und halten Rücksprache mit Ihren Fremdfirmenkoordinator.

• Führen Sie nur Arbeiten aus in denen Sie unterwiesen/ ausgebildet sind und zu denen Sie befugt

sind.

Page 33: Sicherheitseinweisung für Fremdfirmen...dem Wochenende zu beantragen. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit einzuhalten! Personen die eines besonderen Schutzes

Restricted

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Abschluss

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, sich über die wichtigsten Sicherheitsrichtlinien bei uns zu

informieren. Im Anschluss folgt nun Ihre spezifische Einweisung vor Ort mit Ihrem Fremdfirmenkoordinator. Dieser

wird Sie auf die Gefährdungen in Ihrem Arbeitsbereich hinweisen.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen und vor allem sicheren Aufenthalt hier am Siemens Standort Duisburg.