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Sicherheitseinweisung Stufe C für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG Standort Ingelheim Stand: 01.01.2018

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Sicherheitseinweisung Stufe C

für Partnerfirmen und Betriebsfremde

der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG Standort Ingelheim

Stand: 01.01.2018

• Voraussetzungen für den Werkszutritt

• Gebäudezugangsregelungen / Arbeitszeiten

• Notfallorganisation: Brandschutz, Gebäudealarm, Notfall

• Allgemeine Verhaltensregeln

• Betriebliche Besonderheiten

• Schutzmaßnahmen: PSA, Bekleidungsvorschriften, Gefahrenkennzeichen, Freigabe-/ Erlaubnisschein, Ex-Schutz, Arbeiten in großen Höhen, Umweltschutz

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Inhalt

Bei Boehringer Ingelheim arbeiten die Menschen in chemisch- pharmazeutischen Betrieben, Laboren, Energie- und Technikzentralen, Werkstätten und in der Verwaltung.

Einige Arbeitsbereiche unterliegen besonders strengen Sicherheits-anforderungen. Diese Sicherheitseinweisung soll die wichtigsten tätigkeitsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln bekannt machen und auf mögliche Gefahren hinweisen.

Der Auftragnehmer muss alle seine Mitarbeiter und die seiner Nachunternehmer mit Hilfe dieser Präsentation in den Verhaltensregeln vor Werkszutritt schulen. Die Schulung wird mit beiliegendem Schulungsnachweis bestätigt.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass alle bei Ausführung des Auftrags einzuhaltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, sowie spezielle, auf den Auftrag bezogenen Vorschriften, eingehalten werden. Diese Regelung gilt ebenso für vom AN beauftragte Nachunternehmen.

Die Sicherheitseinweisung Stufe C ist für 1 Jahr gültig.

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Voraussetzungen für den Werkszutritt

Der Zutritt zu den Gebäuden ist betriebsfremden BI- und Partnerfirmen-mitarbeitern nur nach vorangegangener Anmeldung gestattet. Ebenso muss beim Verlassen eine Abmeldung erfolgen, da ansonsten bei einem Gebäudealarm die An- bzw. Abwesenheit nicht korrekt dargestellt wird und vermisste Personen ggf. nicht rechtzeitig gefunden werden.

Je nach Bereich und Gebäude gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen beim Anmelde-/Abmeldeprozedere (z.B. durch Eintrag in eine An-/Abmeldeliste im Eingangsbereich). Informationen hierzu bekommen Sie von Ihrem BI-Ansprechpartner.

Die Durchführung der geplanten Tätigkeiten, sowie die geplanten Arbeitszeiten sind vor Arbeitsbeginn mit dem BI-Ansprechpartner durchzusprechen. Auch bei mehrtägigen Arbeiten, ist eine tägliche kurze Absprache vorzunehmen.

Arbeiten vor 6:00 Uhr bzw. nach 19:00 Uhr, an Wochenenden und an Feiertagen müssen dem AG frühzeitig bekannt und mit dem Werkschutz abgestimmt sein.

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Gebäudezugangsregelungen / Arbeitszeiten

• Notruf absetzen! Werkstelefon: 112 Mobil: (06132) 77 – 112 … oder Druckknopfmelder!

• An die 5 „W“s denken! − Wo ist es passiert ? (Gebäudenummer merken !)

− Was ist passiert ? − Wie viele Verletzte ? − Welche Verletzungen ? − Warten auf Rückfragen!

• Notfalleinrichtungen vor Ort nutzen!

• Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Erster Hilfe!

• Bei allen Verletzungen ist der Werksärztliche Dienst aufzusuchen.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitsunfall auf dem Werksgelände auch dem BI-Ansprechpartner gemeldet werden!

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Notfallorganisation: Unfall-/Brandmeldung

Informieren Sie sich vor Ort anhand der ausgehängten Pläne über die Lage von Fluchtwegen und Sammelplätzen! Rettungs- und Fluchtwege freihalten, keine Brandlasten abstellen!

Informieren Sie sich über den Standort der Brandbekämpfungseinrichtungen

Brandschutztüren nicht verkeilen! 6

Notfallorganisation: Brandschutz

• Auf Sirene und/oder Lautsprecherdurchsage achten, Hinweise der Rettungskräfte befolgen.

• Gebäude über die nächstgelegenen Fluchtwege verlassen. Dabei Verletzte versorgen und mitnehmen.

• Treppenhäuser benutzen

• Aufzüge unmittelbar verlassen und nicht mehr benutzen!

• Unverzüglich den Sammelplatz aufsuchen (Lage siehe Aushang vor Ort).

• Beim Sammelplatz die vollständige Anwesenheit prüfen und der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr melden.

• Eigen– und Personenschutz hat immer höchste Priorität!

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Notfallorganisation: Gebäudealarm

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Notfallorganisation: Gebäudealarm

Gebäudealarm Geb. 5211 A-C

20 Sekunden nach Auslösung eines Feueralarmes wird Kohlendioxid in den Betriebsraum eingedüst. Gefahr des Erstickens!

Gebäudealarm Geb. 6355

Bei Alarmen, Feuerwehreinsätzen oder sonstigen Vorfällen im Geb. 6355, ist umgehend die Arbeit in der Umgebung einzustellen und entgegen der Windrichtung, bevorzugt zum Sammelplatz, zu flüchten.

Gebäudealarm Geb. 4313

In der Technikzentrale 1.OG und in der Zwischendecke EG erfolgt eine Überwachung des Wasserstoffperoxidgehalts in der Luft. Bei Alarm/Durchsage ist das Gebäude sofort zu verlassen.

Viele Bereiche sind zur Früherkennung von Bränden mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet.

Wichtige Verhaltensweisen in brandüberwachten Räumen:

• Vermeiden Sie Rauch- und Staubentwicklungen • Vermeiden Sie handwerkliche Tätigkeiten wie z. B. Sägen, Fräsen, Bohren,

das Kehren von stark verschmutzten und trockenen Flächen und das Reinigen mit heißem Wasser (z. B. mit einem Dampfstrahler)

• Vermeiden Sie starke Hitzeentwicklung, z. B. durch das Abföhnen von Etiketten, Öffnen von heißen Trockenschränken, Schweißarbeiten

Sind Arbeiten durchzuführen, bei denen sich die oben aufgeführten Punkte nicht vermeiden lassen, veranlassen Sie bitte die Abschaltung der in den betroffenen Räumen befindlichen Melder über den BI-Ansprechpartner!

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Notfallorganisation: Brandmeldeeinrichtungen

• Gefährliche Situationen unverzüglich dem BI-Ansprechpartner melden, Sicherungsmaßnahmen ergreifen ggf. Arbeiten einstellen.

• Fallen Ihnen Abweichungen/Fehler oder Unregelmäßigkeiten zum Normalzustand einer Anlage/Räumlichkeit auf oder unterläuft Ihnen ein Missgeschick – benachrichtigen Sie ihren BI-Ansprechpartner!

• Der Werksausweis ist offen und sichtbar zu tragen.

• Alle benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mitzubringen und müssen nachweislich geprüft sein.

• Die Nutzung von im Betrieb vorgehaltenen Betriebsmitteln wie z.B. PSA, Leitern, Werkzeug ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des BI-Ansprechpartners gestattet und vertraglich zu regeln.

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Allgemeine Verhaltensregeln Generelle Hinweise und Nutzung von Betriebsmittel

• Auf Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz ist zu achten.

• Türen zu den Labor-, Produktions- und Servicetrakten geschlossen halten.

• Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten gereinigt zu verlassen.

• Es besteht ein generelles Rauch-, Essens- und Trinkverbot in allen Gebäuden!

Nutzen Sie die speziell hierfür ausgewiesenen Räumlichkeiten.

• Labore und Produktionsbereiche nicht mit ansteckenden Krankheiten betreten! Diesbezügliche Fragen können gerne mit dem Werksarzt abgeklärt werden!

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Allgemeine Verhaltensregeln

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Allgemeine Verhaltensregeln Arbeits-, Betriebsanweisungen

Das Arbeiten in einem chemisch-, pharmazeutischen Unternehmen erfordert besondere Aufmerksamkeit, Konzentration, Sorgfalt und Sauberkeit.

Arbeitsanweisungen (SOP) und Betriebsanweisungen (BA) regeln verbindlich spezielle wiederkehrende Arbeiten:

Nicht nur der Umgang mit Gefahrstoffen, auch Tätigkeiten, wie z.B. die Wartung an produktkontaminierten Anlagen werden hier beschrieben.

Informieren Sie sich vor Beginn ihrer Tätigkeit über relevante Anweisungen bei Ihrem BI-Ansprechpartner. Lesen Sie diese sorgfältig durch und verhalten sich entsprechend!

Betreten von Kältezentralen Da sich in einigen Kältezentralen Ammoniak befindet, muss vor dem Betreten eine spezielle NH3-(Ammoniak)-Schulung absolviert werden. Hier wird auf das spezielle Gefahrenpotential und den Umgang mit Ammoniak eingegangen. Türen der Kältezentralen sind immer geschlossen zu halten! Betreten von Elektroschalträumen Elektroschalträume dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrisch unterwiesenen Personen betreten werden. Sofern in diesen Räumen Arbeiten von nicht elektrisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden müssen, sind diese nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig. Arbeiten im Lagerbereich & Fluren Bei Arbeiten im Lagerbereich oder auf Fluren ist auf die Flurförderzeuge (Stapler, FTS usw.) zu achten! Förderanlagen dürfen NICHT betreten werden!

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Betriebliche Besonderheiten I Betreten von besonderen Bereichen

Betreten von Räumen mit Server oder PC‘s für die Gebäude- oder Prozessautomatisierung

Diese Räume und deren Einrichtungen unterliegen den IT-Guidelines für „Physical Security Server Locations“.

Als „Serverraum“ in diesem Sinne kann in Einzelfällen auch ein Schaltschrank in einem Schaltraum oder Produktionsraum angesehen werden.

Jeder Zutritt und/oder jeder Eingriff ALLER Personen in diesen Räumen oder Einrichtungen, sind im zugehörigen Logbuch zu dokumentieren.

Die Logbücher werden in regelmäßigen Abständen einem Review unterzogen.

Diese Festlegung gilt für die Bereiche der Pharmazeutischen- und Chemischen Produktion.

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Betriebliche Besonderheiten I Betreten von besonderen Bereichen

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Betriebliche Besonderheiten II Arbeiten in Zwischendecken – Engen Räumen

Einige Zwischendecken/Arbeitsbereiche sind gemäß BGR117 als „Confined Spaces“ (Enge Räume) definiert.

Hier gibt es mögliche Gefährdungen durch:

• unzureichende Rettungsmaßnahmen • elektrischen Strom • enge Zugangsöffnungen • Gesundheitsgefährdung durch erhöhte

körperliche Belastung

Diese Bereiche sind in den entsprechenden Geschoßplänen der Gebäude dokumentiert und können bei Bedarf eingesehen werden.

Weitere Hinweise zum Thema „Enge Räume“ finden sich im Abschnitt Freigabe- und Erlaubnisschein.

• Zwischendecken dürfen nur zu zweit begangen werden! Lässt sich im Ausnahmefall das alleinige Betreten der Zwischendecke nicht vermeiden (z.B. im Bereitschaftseinsatz), so ist das Verwenden eines PNG-Gerätes verpflichtend. Dieses ist - nach entsprechender Schulung - über den Werkschutz erhältlich.

• Zwischendecken sind immer mit größter Vorsicht zu begehen. Nicht begehbare Bereiche sind vor Ort kenntlich gemacht oder abgesperrt .

• Absperrungen oder Abdeckungen dürfen nicht entfernt werden. • Das Betreten von Förderbändern, Deckenelemente für Licht oder Leitern etc.

ist untersagt!

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Betriebliche Besonderheiten III Arbeiten in Zwischendecken

Nicht begehbar !

• Die Partnerfirma, die eine Decke öffnet, schließt diese nach Beendigung der Arbeiten auch wieder! Während der gesamten Öffnungszeit ist für eine lückenlose Verkehrssicherung (eventl. Sicherungsposten) zu sorgen.

• Zusätzliche Einbauten/Lasten, wie Kabel, Sprinkler, Einbauleuchten am Deckensystem, müssen nach Freigabe durch den BI-Ansprechpartner separat abgehängt werden und dürfen nicht auf die Decke aufgelegt oder an deren Unterkonstruktion befestigt werden.

• Deckenplatten sind gegen Abnehmen und Verschieben zu sichern. • Beschädigungen sind unmittelbar an den BI-Ansprechpartner zu melden!

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Betriebliche Besonderheiten III Arbeiten in Zwischendecken

Demontierter Abhänger der Unter-konstruktion

Auf der Decke aufliegende / lastende Kabelbündel

• In allen Aufzügen ist eine Wechselsprechanlage zum Werkschutz installiert.

• In Aufzügen ohne Kabinenabschlusstür sind zum Schutz gegen Wandkontakt Sicherheitslichtschranken eingebaut. Werden dieses unterbrochen, hält der Aufzug sofort an.

• Sobald Chemikalien in Aufzügen befördert werden, ist das Mitfahren verboten!

• Im Brandfall dürfen die Aufzüge nicht mehr benutzt werden, das Gebäude ist über das Treppenhaus zu verlassen

• Wird aufgrund eines Gebäudealarms eine Evakuierungsfahrt ausgelöst, fährt der Aufzug ins Erdgeschoss und muss dann verlassen werden.

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Betriebliche Besonderheiten IV Verhalten in Aufzügen

Die Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) dient sowohl dem Schutz des Mitarbeiters als auch dem Schutz unserer Produkte.

• PSA ist vom Auftragnehmer mitzubringen und nach den geltenden Regeln einzusetzen. Hierzu gehört auch, dass diese geprüft ist!

• Grundsätzlich gilt das Tragen von ableitfähigen Sicherheitsschuhen und geeigneter Oberbekleidung.

• Je nach Tätigkeit und Gefahrenpotential muss weitere PSA getragen werden. Festgelegt ist dies z.B. in Arbeitsanweisungen (SOP), Betriebsanweisungen (BA) oder Freigabe- und Erlaubnisscheinen.

• Die mit Gebotsschildern im Gebäude ausgewiesene PSA ist generell ohne Aufforderung seitens BI zu tragen!

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Schutzmaßnahmen: PSA

Leitfähiges Schuhwerk/ Schutzschuhe benutzen

Augenschutz/ Gesichtsschutzschild benutzen

Gehörschutz benutzen

Schutzhelm benutzen

PSA in Kombination nutzen

Schutzhandschuhe/ mit Pulsschutz benutzen

Leichten Atemschutz/ Atemschutzmaske benutzen

Arbeitsschutzkleidung nutzen 20

Schutzmaßnahmen: PSA

Beispiele für Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

• Schutzhandschuhe (z. B. Dermatril P, Camatril, Butoject, Vitoject) • Schutzanzüge (Staubschutzanzug Tyvek, Chemikalienschutzanzug Tychem

orange) • Ärmelschürzen • Gesichtsschutzschilde, Korbbrillen • Gehörschutz • Gummistiefel • Atemschutzmasken und Filter (z. B. Vollmaske )

Achtung! Stellen Sie sicher, dass Sie vor der Nutzung von Vollmasken eine entsprechende Schulung und Arbeitsmedizinische Untersuchung absolviert haben. Zur Verfügung gestellte Vollmasken sind pfleglich zu behandeln. Die Vollmasken werden nach Benutzung durch die Feuerwehr gereinigt. Kontaminierte PSA ist fachgerecht zu entsorgen.

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Schutzmaßnahmen: PSA

• Die Standard-Arbeitskleidung soll einen allgemeinen Schutz vor Verschmutzung bieten und daher die Hautoberfläche so weit wie möglich bedecken (lange Arbeitshose sowie Langarm-Arbeitsjacke). Ein Aufkrempeln der Ärmel ist nicht zulässig.

• Im Notfall muss sie möglichst schnell entfernt werden können, ohne kontaminierte Kleidungsstücke über den Kopf ziehen zu müssen.

• Da viele Produktionsbetriebe - vor allem in den chemischen Betrieben - in Ex-Zonen eingestuft sind, muss die Arbeitskleidung eine entsprechende Ableitfähigkeit besitzen (Kennzeichnung bzw. ein Baumwollanteil von ≥ 35%).

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Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften I

• Das Tragen von Schmuck ist nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass dieser eng anliegend ist bzw. unter der Kleidung getragen wird und nicht (in Teilen) abfallen kann.

• Lange Haare müssen grundsätzlich zusammengebunden und sicher unter der Arbeitskleidung verborgen werden. Alternativ können Haarnetze verwendet werden.

• Das Tragen von Kontaktlinsen in Laboren und chemisch-, pharmazeutischen Produktionsbereichen ist grundsätzlich untersagt. Kontaktlinsen sind in der Regel nicht lösemittelfest und können schon beim Kontakt mit Lösemitteldämpfen quellen bzw. festkleben, was zu ernsten Augenschäden führen kann.

• In besonders gekennzeichneten GMP-Bereichen gelten erweiterte Bekleidungsvorschriften. Die Informationen Vor-Ort sind zu beachten!

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Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften II

Rauchverbot (gilt auch in Fahrzeugen), Raucherkabinen nutzen!

Essen und Trinken nur in ausgewiesenen Bereichen

Alkoholverbot (auf dem gesamten Werksgelände)

Feuer, offenes Licht und Feuerarbeiten verboten, (z.B. Flexen), auch im Freien nur mit Erlaubnisschein

Zutritt für Unbefugte verboten

Fotografier- und Filmverbot

Mobilfunk verboten

Verbot für Personen mit Herzschrittmachern und Implantaten 24

Schutzmaßnahmen: Verbotszeichen

Gefahr durch explosive Stoffe

Gefahr durch entzündbare Stoffe

Gefahr durch giftige Stoffe

Gefahr durch ätzende Stoffe

Gefahr durch umweltgefährdende Stoffe

Gefahr durch schwach toxische Stoffe

Gefahr durch CMR und stark sensibilisierende Stoffe

Gefahr durch unter Druck stehende Gase

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Schutzmaßnahmen: Gefahrstoffkennzeichnung

Warnung vor einer Gefahrenstelle

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Warnung vor Flurförderzeugen

Warnung vor Gasflaschen

Warnung vor heißer Oberfläche

Warnung vor Kälte

Warnung vor biologischen oder gentechnischen Stoffen 26

Schutzmaßnahmen:

Werden Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen z. B. zum Zwecke der Prüfung, der Instandhaltung, des Austauschs, des Umbaus oder zur Verschrottung durchgeführt, können Gefährdungen für Ausführende und Dritte entstehen. Um solchen Gefährdungen vorzubeugen, muss vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Freigabe und/oder Erlaubnis der Arbeiten erfolgen. Damit soll der Schutz der Mitarbeiter und Dritter gewährleistet werden.

Der Freigabeschein gilt für Arbeiten bei denen gefährliche Stoffe, wie Gefahrstoffe oder energiereiche Gase, freigesetzt werden, oder bei denen der sichere Produktionsablauf gestört werden könnte, wie durch die Unterbrechung von Medienzufuhr.

Bestehen besondere Gefährdungen, z.B. durch die Art der Tätigkeit oder der verwendeten Stoffe, ist ein Erlaubnisschein (eventuell auch zusätzlich zu dem Freigabeschein) erforderlich.

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein I

Je nach Gefährdungspotential der durchzuführenden Arbeiten ist eine "Kleine" oder eine "Große" Erlaubnis auszustellen.

Eine Große Erlaubnis ist für folgende Arbeiten zwingend: • Einsteigen in Behälter und enge Räume • Heißarbeiten mit Gefahr des Funkenfluges maximal 24 Stunden gültig

Eine Kleine Erlaubnis kann z.B. für folgende Arbeiten erteilt werden: • Arbeiten mit Zündgefahren in Ex-Bereichen • Arbeiten mit Absturzgefahr • Arbeiten an Medienleitungen • Arbeiten unter Spannungen ≥ 50 V (AC) oder ≥ 120 V (DC) in elektrisch

stationären Anlagen maximal max. 7 Tage gültig

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein II

Der Freigabe-/Erlaubnisschein besteht aus folgenden Ausfertigungen: - Original

- Dokumentation Arbeitsbeginn/Einweisung Grün - Fertigmeldung nach Arbeitsende Der Erlaubnisschein hat zusätzlich einen Rot - Begleitschein für die Werkfeuerwehr Der Freigabeschein hat zusätzlich einen Blau - Begleitschein für produktberührte Anlagenteile

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein III

Nach Beendigung der Arbeiten verleibt die Ausfertigung grün beim Betrieb bzw. Auftraggeber, das Original beim Arbeitsverantwortlichen.

Handhabung Freigabe-/Erlaubnisschein Auf dem Freigabe-/Erlaubnisschein sind alle durchzuführenden Arbeiten zu beschreiben, hinsichtlich ihrer Gefährdung zu beurteilen, sowie alle notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Es dürfen nur die im Freigabe-/Erlaubnisschein aufgeführten Arbeiten durchgeführt werden. Bei zusätzlichen Arbeiten muss der Aufsichtsführende/Auftraggeber informiert und die Gefährdung neu beurteilt werden. Die Arbeiten dürfen erst freigeben werden, wenn alle erforderlichen Unterschriften vorhanden sind, d.h. alle Sicherungsmaßnahmen werden eingehalten und die Ausführenden sind vor Ort eingewiesen (betrifft Ausfertigung und ). Während der Arbeit ist der Freigabe-/Erlaubnisschein (( Original und Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren.

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein IV

Die Beendigung der Arbeiten bestätigt der Arbeitsverantwortliche. Sind mehrere Gewerke an der Ausführung beteiligt, unterschreiben diese die Fertigmeldung separat. Danach erfolgt die Übernahme durch den Aufsichtsführenden, dieser prüft die ordnungsgemäße Beendigung vor Ort.

Handhabung der Begleitscheine: Ist beim Erlaubnisschein nach Arbeitsende von Heißarbeiten eine

Nachschau erforderlich, wird die rote Ausfertigung nach Einholen der Unterschrift der Werkfeuerwehr zur Dokumentation der Nachschau ausgehändigt. Der Umfang der Nachschau wird von der Werkfeuerwehr festgelegt und durch diese organisiert.

Verlassen Anlagen oder Anlagenteile, die medien- oder produkt-berührt waren, den Betriebsbereich, so ist vom Betreiber sicher-zustellen, dass diese frei von gefährlichen Stoffen sind. Zu diesem Zweck ist der blaue Begleitschein des Freigabescheines auszufüllen.

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein V

In einigen Anlagen ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Diese Bereiche sind besonders gekennzeichnet. Innerhalb dieser Ex-Bereiche gelten besondere Regelungen:

• Verbot jeglicher Zündquellen!

• Nur ableitfähige Schuhe und Arbeitskleidung benutzen!

• Das Mitführen betriebsbereiter Nicht-Ex-Geräte in den Ex-Bereich ohne entsprechenden Erlaubnisschein ist nicht gestattet!

• Auch das Mitführen von Nicht-Ex-Handys, Autoschlüsseln, elektr. Zigaretten, Taschenlampen oder Wearables ist untersagt!

• Nur Ex-geprüfte Werkzeuge benutzen!

• Elektrowerkzeuge (Handbohrmaschine usw.) dürfen nur über einen PRCD-S-Adapter betrieben werden (Personenschutz–Stecker).

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Schutzmaßnahmen: Explosionsschutz I

• Es dürfen lediglich ableitfähige Leitern, z.B. Aluminiumleitern mit ableitfähigem Schuhen, verwendet werden, die auch eine entsprechende Kennzeichnung haben müssen.

• Die Verwendung von isolierenden Leitern (z.B. GFK) ist in Ex-Bereichen untersagt.

• Ist die Verwendung von isolierenden Leitern in Ex-Bereichen aus Gründen des Personenschutzes notwendig, so ist vorab Rücksprache mit den Betriebsverantwortlichen zu halten.

• Freigabe- und Erlaubnisschein beachten!

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Schutzmaßnahmen: Explosionsschutz II

Die zulässige Nutzlast begehbarer Ebenen ist folgendermaßen ausgelegt:

• Zwischendecken mit 150kg/m² • Gitterrostwege (außerhalb begehbarer Zwischendecken) mit 200kg/m²

Grundsätzlich ist aber bei jeder Lastveränderung mit Lastzunahme ein statischer Nachweis erforderlich.

Die Nutzung von Hubarbeitsbühnen erfolgt ausschließlich durch eingewiesenes Personal: • Eingesetzte Hubarbeitsbühnen müssen in einem geprüften, betriebssicheren

Zustand sein. • Gefahrenbereich absperren! • Auf Gitterrostebenen ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen zu Prüfen. • In einigen Produktionsbereichen werden Hubarbeitsbühnen zur Nutzung

vorgehalten. Informieren Sie sich!

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Begehbare Zwischenebenen & Verwendung von Hubarbeitsbühnen

Die Nutzung von Leitern ist auf kurzzeitige Arbeiten mit geringem Umfang und mit geringer Gefährdung beschränkt, wie z.B. Leuchtmittel- wechsel, Ein-/ Ausbau von kleinen & leichten Bauteilen zur Messtechnik.

• Es dürfen nur saubere Metall- oder GFK-Leitern mit breiten Trittstufen eingesetzt werden, die eine gültige Prüfplakette aufweisen.

• Leitern sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen. • Im GMP-Bereich sind zusätzlich Überschuhe mit einem

festen Abschluss zu tragen (z.B. durch einen Gummizug). • Beim Aufstellen der Leiter ist auf einen sicheren Unter-

grund zu achten. Auf Verkehrswegen ist der Arbeitsbereich abzusichern und die Leiter ggf. gegen ein unbeabsichtigtes Umstoßen zu sichern.

• Sicherheitshinweise/Einsatzzweck der Leiter beachten!

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Verwendung von Leitern

• Ein Gerüst darf erst betreten werden, wenn es durch den Gerüstersteller freigegeben wurde.

• Die befähigte Person für Gerüstnutzung der Partnerfirma ist für den Zustand der Gerüste und Arbeitsbühnen, auf denen seine Beschäftigten arbeiten, verantwortlich. Sie hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Geräte und Arbeitsbühnen, Abdeckungen und Absperrungen usw., die für seine Tätigkeit notwendig sind, zu überzeugen.

• Es ist verboten eigenmächtig Veränderungen an Gerüsten durchzuführen.

• Veränderungen dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden, die anschließende Nutzung darf erst nach erneuter Freigabe erfolgen.

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Verwendung von Gerüsten

• Das Betreten/Arbeiten auf Dachflächen ist nur mit einem Erlaubnisschein oder in Begleitung eines orts- und sachkundigen BI-Mitarbeiter erlaubt.

• Bewegen Sie sich nur auf den dafür vorgesehenen Wegen. Lichtkuppeln dürfen nicht betreten werden - Absturzgefahr!

• Arbeiten, die einen Mindestabstand von 2m zur ungesicherten Absturzkante, zu Lichtkuppeln oder RWA´s unterschreiten, machen das Tragen einer geeigneten PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) erforderlich.

• Die PSAgA ist primär als Rückhaltesystem einzurichten, um einen Sturz über die Absturzkante unmöglich zu machen.

• Arbeiten auf Dachflächen, die eine PSAgA notwendig machen, müssen durch eine zweite Person als Sicherungsposten begleitet sein. Alleinarbeit im Bereich mit potentieller Absturzgefahr ist untersagt!

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Arbeiten auf Dächern I

• Der Aufenthalt im Wirkbereich von RWA-Anlagen ist grundsätzlich zu vermeiden! Sofern der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu RWA-Klappen erforderlich ist, ist dieser auf ein zeitliches Minimum zu reduzieren. Im Alarmfall können sich RWA-Klappen durch Detektion von Rauch und/oder Wärme schlagartig öffnen!

• Auf Dachflächen können weitere Gefährdungen durch z.B. Starkstromleitungen, Mobilfunkantennen, Ex-Abluft entstehen. Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn bei ihrem BI-Ansprechpartner!

• Bei Gebäudealarm und Eintritt von unerwarteten Situationen, wie z.B. ungünstigem Wetterwechsel, Nässe/Eisglätte, unklarem Stoffaustritt an Dachauslässen, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Aufsichtsführende ist zu informieren.

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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Arbeiten auf Dächern II

• Eigener Abfall ist sachgerecht zu entsorgen, er darf nicht in die im Werk aufgestellten Müllcontainer geworfen werden!

• Alle Reste von Materialien, die eine Partnerfirma mit ins Werk bringt und hier verbaut, sind durch die Firma selbst zu entsorgen oder sortiert im Entsorgungszentrum anzuliefern (Verpackungen etc.).

• Alle Materialien die im Werk verbaut waren, sind sortenrein im Entsorgungszentrum am Standort zu entsorgen.

• Schmutzwasser und Chemikalien, Farbreste, Lösungsmittel und Kraftstoffe etc. dürfen NIEMALS in die Abwasserkanalisation (roter Kanaldeckel) oder in den Regenwasserkanal (grüner Kanaldeckel) eingeleitet werden.

• Bei Havarien sofort Notruf absetzen! Werkstelefon: 112 Mobil: (06132) 77 – 112

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Schutzmaßnahmen: Umweltschutz – Abfallentsorgung - Gewässerschutz

Noch Fragen oder eine unklare Situationen vor Ort? Ihr BI-Ansprechpartner hilft weiter!

Vielen Dank!