Sicherheitsunterweisung für das Physikalisch …...2. Allgemeine Laborordnung für alle Praktika...

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Sicherheitsunterweisung für das Physikalisch-Chemische Fortgeschrittenenpraktikum Praktikum „Apparative Methoden“ Technisch-Chemische Praktikum Sommersemester 2006 PD Dr. Cornelia Cramer-Kellers Raum 112, Institut für Physikalische Chemie Corrensstraße 30/36 E-Mail: [email protected] Tel.: 0251 8323412 Dr. Karin Meise-Gresch Raum 005, Institut für Physikalische Chemie Corrensstraße 30/36 E-Mail: [email protected] Tel.: 0251 8323442

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Sicherheitsunterweisung für das

Physikalisch-Chemische FortgeschrittenenpraktikumPraktikum „Apparative Methoden“Technisch-Chemische Praktikum

Sommersemester 2006

PD Dr. Cornelia Cramer-KellersRaum 112,Institut für Physikalische ChemieCorrensstraße 30/36E-Mail: [email protected].: 0251 8323412

Dr. Karin Meise-GreschRaum 005,Institut für Physikalische ChemieCorrensstraße 30/36E-Mail: [email protected].: 0251 8323442

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Gliederung

1. Gefahrstoffe im Physikalisch Chemischen Fortgeschrittenen-Praktikum und Technisch Chemischen-Praktikum:Gefährlichkeitsmerkmale, Kennzeichnung und Luftgrenzwerte

2. Allgemeine Laborordnung für alle Praktika (Kurzfassung)

3. Besonderheiten bei dem Praktikum „Apparative Methoden“

4. Unterweisung von Frauen im gebährfähigen Alter

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Gefährlichkeitsmerkmale laut ChemikaliengesetzGefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Chemikaliengesetzes sind nach §3b Stoffe und Zubereitungen, die folgende Gefährdungsmerkmale aufweisen:

1. explosionsgefährlich2. brandfördernd3. hochentzündlich4. leichtentzündlich5. entzündlich6. sehr giftig7. giftig8. gesundheitsschädlich9. ätzend10. reizend11. sensibilisierend

15. umweltgefährlich

12. krebserzeugend13. fortpflanzungsgefährdend14. erbgutverändernd

Physikalisch-ChemischeEigenschaften

Akut toxischeEigenschaften

ToxischeEigenschaften

Chronisch-toxischeEigenschaften

Öko-toxischeEigenschaften

Ausgenommensind gefährliche Eigenschaftenionisierender Strahlen.

ToxischeEigenschaften

Gefahrstoffe (I)

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Gefahrensymbole

Quelle:FoliensatzSicherheit in der ChemischenIndustrie

VCI

N

Gefahrstoffe (II)

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Einstufungsprinzip der EU

Die EU verwendet zur Einstufung krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdernder Eigenschaften von Stoffen die Kategorien 1, 2 und 3.

Diese Eigenschaften werden häufig als „cmr“-Eigenschaften bezeichnet.c: carcinogen, m: mutagen, r: reproduktionstoxisch

Kategorien

Kategorie 1Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß diese Eigenschaft haben.

Kategorie 2Stoffe, die bislang nur im Tierreich diese Eigenschaft gezeigt haben.Eine Übertragbarkeit auf den Menschen muss unterstellt werden.

Kategorie 3Stoffe, für die Verdachtsmomente für diese Eigenschaft vorliegen.

Gefahrstoffe (III)

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Kat. 1 Kat. 1 (bis 1998 IIIA1)Kat. 2 Kat. 2 (bis 1998 IIIA2)Kat. 3 Kat. 3 (bis 1998 IIIB)

Kat. 4 (1998 neu)Kat. 5 (1998 neu)

DFG Senatskommission (MAK-Kommission)

EG-Kommission DFG-Kommission

Kategorie 1 (IIIA1): Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwulste zu verursachen vermögen. Beispiele: Arsenite, Braunkohlenteer, Steinkohlenteer, Pech, Nickel und –verbindungen, α-Chlortoluole, Kokereirohgase.

Da diese Einstufungen bisher noch nicht in das technische Regelwerk über-nommen wurden, sind sie nicht rechtswirksam.

Gefahrstoffe (IV)

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DFG Senatskommission (Fortsetzung)

Kategorie 3 (IIIB): Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendesPotential. Beispiele: Formaldehyd, Anilin, Trichlorphenol.

Kategorie 4: Stoffe mit krebserzeugender Wirkung, bei denen genotoxischeEffekte keine oder eine untergeordnete Rolle spielen. Kein nennenswertes Risiko bei Einhaltung des MAK-Wertes. Beispiele: 1,4-Dioxan, Hexachlorbenzol, Lindan, Chloroform

Kategorie 5: Stoffe mit krebserzeugender und genotoxischer Wirkung, bei Einhaltung des MAK-Wertes kein nennenswertes Risiko. Beispiele: Ethanol, Styrol.

Kategorie 2 (IIIA2): Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe, die bislang nur im Tierversuch sich nach Meinung der Kommission als krebser-zeugend erwiesen haben und zwar unter Bedingungen, die der möglichen Exponie-rung des Menschen am Arbeitsplatz vergleichbar sind, bzw. aus denen Vergleich-barkeit abgeleitet werden kann. Beispiele: 2-Amino-4-nitrotoluol, Diantimontrioxid, p-Aramid, Auramin, 4-Chlorbenzo-trichlorid, Cobalt, Dibenzopyrene, α-α-Dichlortoluol, 1,4-Dihydroxybenzol, Methylchlorid, 2-Nitroanisol, Pentachlorphenol.

Gefahrstoffe (V)

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Fortpflanzungsgefährdende StoffeDas Gefährlichkeitsmerkmal fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) umfasst zwei unabhängige Eigenschaften:

1. Stoffe, die die Entwicklung des ungeborenen Lebens schädigen (fruchtschädigende oder entwicklungsschädigende Stoffe).Zur Kennzeichnung wird das Symbol RE verwendet.

2. Stoffe, die die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Zur Kennzeichnung wird das Symbol RF verwendet.

Bemerkung Y in der TRGS 900: Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte nicht befürchtet zu werden.

Y entspricht der Einteilung C der MAK-Komission der DFG.

Gefahrstoffe (VI)

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Einstufung der MAK-Komission

Die MAK-Kommission teilt seit vielen Jahren Stoffe in Schwangerschaftsgruppen ein. Als Bezug wird aber nicht der Grenzwert 1 g/ kg (oral), sondern der MAK-Wert (inhalative Exposition). Für die Einstufung sind die Kriterien der MAK-Komissionunbedeutend geworden, sie sind aber weiterhin wichtig für die Bewertung der Arbeitsplatzsituation.

Gruppe A: Das Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen. Auch bei Einhaltung des MAK-Wertes ist eine Schädigung nicht ausgeschlossen.Anm: Entspricht RE 1.

Gruppe B: Das Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des MAK-Wertes nicht ausgeschlossen werden.Anm: Entspricht RE 2 bzw. 3.

Gruppe C: Das Risiko der Fruchtschädigung ist bei Einhaltung des MAK-Wertes nicht zu befürchten.

Gruppe D: Eine abschließende wissenschaftliche Bewertung ist noch nicht möglich.

Gefahrstoffe (VII)

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Grenzwerte im Gefahrstoffkataster

Man unterscheidet Grenzwerte • Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz• Grenzwerte in biologischen Materialien

Seit 01.01.2005 besteht mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnungein neues Grenzwert-Konzept.

neu alt

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) MAK-WertTRK-WertAuslöseschwelle

Biologischer Grenzwert (BGW) BAT-Wert

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Technische-Regeln-fuer-Gefahrstoffe-_28TRGS_29/TRGS_20900_20Arbeitsplatzgrenzwerte.html__nnn=true

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900)Arbeitsplatzgrenzwerte Ausgabe: Januar 2006

Gefahrstoffe (VIII)

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Gefahrstoffe (VIII)

Spalte VersucheSR: Siedediagramm und Rektifikation BO: Bestimmung der BET-Oberfläche einer porösen Substanz SC: Spin-CoatingRH: Rheologische UntersuchungenBZ: Brennstoffzelle RT: Verweilzeitspektren und Technische ReaktionsführungKO: Kooperative ErscheinungenKI: Kinetik am Beispiel des EthylbromidzerfallsES: ESR-SpektroskopieDD: Diffusion und stoffliche Dispersion

Spalte H,S: H: hautresorptive Stoffe, spezifiziert in Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS

900)Sh: hautsensibilisierender Stoff, spezifiziert in Technische Regeln für Gefahrstoffe

(TRGS 907)Sah: atemwegs- und hautsensibilisierender Stoff, spezifiziert in Technische

Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 907)SP: Photosensibilisierender Stoff, spezifiziert in Technische Regeln für Gefahrstoffe

(TRGS 907)

Spalte GrenzwerteE: einatembare FraktionA: aveolengängige Fraktion

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1 in den Praktika in geschlossenen Systemen

Gefahrstoffe (II)

Gefahrstoffkataster PCF-Praktikum und Technisch-Chemisches Praktikum (I) Name CAS-Nr.

EG-Nr. Gefahr K M RE/F Kennzeichnung

R-Sätze S-Sätze

H,S MAK-Werte in mg m-3 (ppm) AGW in mg m-3 (ppm)

Vers.

Ammoniumchlorid1 12125-02-9 235-186-4

Xn R 22-36 S (2)-22

KO

Ammoniumeisen(II)- sulfat

10045-89-3 233-151-8

Xi R 36/37/38 S 26-36

KO

Ammoniaklösung 25%ig

1336-21-6 231-635-3

C, N RE: Y R 34-50 S (1/2)-26-36/37/39-45-61

14 (20) SC

2,3-Benzanthracen1 (Tetracen)

92-24-0 202-138-9

Xn WGK 3

K: 3

R 40 S 36/37-45

TRK: 0.002 mg/m3

ES

Bromethan1 74-96-4 200-825-8

F, Xn

(K: 2 ) K: 3 (EG)

R 11-20/22-40 S (2)-36/37

KI

Butan 1006-97-8 203-448-7

F+ R 12 S (2)-9-16

2400 (1000) 2400 (1000)

DD

Cobalt(II)-chlorid1 7646-79-9 231-589-4

T, N K: 2 M: 3 RF: 2

R 49-22-42/43-50/53 S (2)-22-53-45-60-61

KO

2,6-Di-tert-butyl-α-(3,5-di-tert-butyl-4-oxo-2,5-cyclohexa-dien-1-ylidene)-p-tolyloxy (Galvinoxyl)

2370-18-5 S 24/25

ES

Essigsäureethylester (Ethylacetat)

141-78-6 205-500-4

F, Xi RE: Y R 11-36-66-67 S (2)-16-26-33

1500 (400) 1500 (400)

RT

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1 in den Praktika in geschlossenen Systemen

Eine komplette Aufstellung der R- und S-Sätze liegt in den Praktikumsräumen aus und ist im Internet erhältlich über:http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/physikalische_chemie/praktikum/rsstze.pdf

Gefahrstoffkataster PCF-Praktikum und Technisch-Chemisches Praktikum (II) Name CAS-Nr.

EG-Nr. Gefahr K M RE/F Kennzeichnung

R-Sätze S-Sätze

H,S MAK-Werte inmg m-3 (ppm) AGW in mg m-3 (ppm)

Vers.

Ethandiol (Ethylenglykol)

107-21-1 203-473-3

Xn RE: Y R 22 S (2)

H 26 (10) 26 (10)

DD

2-Propanol (Isopropanol)

67-63-0 200-661-7

Xi,F RE: Y R11-36-67 S (2)-7-16-24/25-26

500 (200) 500 (200)

DD

2-Propanon (Aceton)1

67-64-1 200-662-2

F R 11-33-66-67 S (2)-9-16-26

1200 (500) 1200 (500)

SR

Kaliumhexacyano-ferrat1

13943-58-3237-722-2

N WGK 2

R 52/53 S 50-61

KO

2,2,6,6-Tetramethyl-piperidine 1-oxyl (Tempo) 1

2564-83-2 219-888-8

C R 34 S 26-36/37/39-45

ES

Toluol 108-88-3 203-625-9

F, Xn RE: Y R 11-38-48/20-63-65-67 S (2)-36/37-62-46

H 190 (50) 190 (50)

SC ES

Wasserstoff Wasserstoff1

133-74-0 215-605-7

F+ R 12 S (2)-9-16-33

DD BZ

Wasserstoffperoxid-lösung 30%ig

7722-84-1 231-765-0

O, C, Xn

(RE: Y) R 5-8-20/22-35 R22-41 S (1/2)-17-26-28-36/37/39-45

0.71 (0.5) SC

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Allgemeine Laborordnung (I)

Das ständige Tragen von Schutzbrille und Schutzkleidung ist Pflicht in den Praktikumsräumen!

Zweckmäßige Kleidung und festes Schuhwerk sind ebenfalls vorgeschrieben. Schutzbrille und Kittel werden gestellt.

Beim Umgang mit hautgängigen Lösungsmitteln sind Schutzhandschuhe zu tragen!

Für das Sammeln von Abfällen stehen bei den einzelnen Versuchen bzw. im Abzug entsprechende Behälter zur Verfügung.

Giftige oder brennbare Stoffe mit hohem Dampfdruck sollen im Abzug abgefüllt werden. Ein Abzug erfüllt nur dann seinen Zweck, wenn er möglichst weit ge-schlossen wird.

Betriebsanweisungen sind zu beachten! Die R- und S-Sätze beim Umgang mit Gefahrstoffen sind ebenfalls zu beachten!

Transport von Trockeneis und flüssigen Gasen nur mit Schutzbrille und in den dafür vorgesehenen Kunststoffbehältern!

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Allgemeine Laborordnung (II)

Lassen Sie keine Gegenstände wie Taschen, Kleidungsstücke etc. in den GängenLiegen (Stolpergefahr).

Kleidung ist in der Garderobe aufzubewahren.

Die Aufbewahrung und der Verzehr von Lebensmitteln in den Praktikumsräumen ist untersagt!

In den Institutsräumen herrscht Rauchverbot!

Den Anweisungen der Assistenten ist unbedingt Folge zu leisten!

Aufstellung von Feuerlöscheinrichtungen und Verbandskästen sind an den Türen der Praktikumsräume ausgewiesen!

Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten ist sofort der Assistent zu kontaktieren!

Die Feuerlöscher befinden sich in der Regel in der Nähe der Türen.

Im Fall eines Brandes des Hydridspeichers an der Brennstoffzelle darf in keinemFall ein Feuerlöscher oder Wasser zu Löschzwecken verwendet werden! Der zu verwendende Löschsand befindet sich direkt neben dem Messaufbau.

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Besonderheiten in den Apparativen Methoden

Arbeiten unter Aufsicht in den jeweiligen Arbeitskreisen

Gefahren durch Magnetfelder (alle NMR-Versuche):

• Funktionsbeeinträchtigung von Herzschrittmachern

• Wandern mechanischer Materialien im Körper

• Scheckkarten und mechanische Uhren fernhalten

Gefahren im Mößbauer-Labor:

Gesonderte Sicherheitseinführung durch Herrn Fickenscher amDo 6.4.2006 im Anschluss an das Seminar im Seminarraum Ost.

Apparative Methoden

Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für die folgenden Gruppen verpflichtend!

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R 40 = Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.R 45 = Kann Krebs erzeugen.R 46 = Kann vererbbare Schäden verursachen.R 60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.R 61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen.R 62 = Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.R 63 = Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.R 64 = Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

S 53 = Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

In der Liste der nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gefährlichen Stoffe und Zubereitungen weisen die in den Gefahrstoffkennzeichnungen angegebenen R- und S-Sätze auch auf konkrete Gefahren für Frauen im gebährfähigen Alter hin. Speziell sind hier die folgenden Sätze hervorzuheben

EG-Mutterschutzrichtlinie (für die Praktika relevante Punkte)

Unterweisung von Frauen im gebährfähigen Alter (I)

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Nach §5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (EG-Mutterschutz-Richtlinie) dürfen werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie sind den Gefahrstoffen beim bestimmungsgemäßen Umgang nicht ausgesetzt.

Gleiches gilt für neue Stoffe, wenn aufgrund von Analogieschlüssen oder aufgrund anderer Einschätzungen mit o. g. Wirkungen gerechnet werden muss.

Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nur beschäftigt werden, wenn der Grenzwert nicht überschritten ist.

Mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen dürfen werdende oder stillende Mütter nur umgehen, wenn dabei der Grenzwert nicht überschritten wird.

Bitte geben Sie zum Schutz von Mutter und Kind so früh wie möglich Ihre Schwangerschaft der Praktikumsleitung bekannt. Im Falle einer Schwanger-schaft müssen Ihre Tätigkeiten entsprechend dem Ihnen zu gewährenden Schutz verändert werden.

Unterweisung von Frauen im gebährfähigen Alter (II)