Soldat auf Zeit -  · felt. Die Höhe der Übergangsbeihilfe soll für Anwendungsfälle linear in...

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Dienstzeitversorgung Übergangsbeihilfe Seite 1 Bohn, Dienstzeitversorgung – WBV West ASt Stand: 19.09.2013 5. Übergangsbeihilfe Soldat auf Zeit Wehrdienstzeit bis zu 9 Monaten § 13 SVG Wehrdienstzeit über 9 Monate § 12 SVG Ablauf der festgesetz- ten Dienstzeit § 54 SG Dienstunfähigkeit Ablauf der festge- setzten Dienstzeit § 54 SG Dienstunfähigkeit Übergangsbeihilfe in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 WSG Weniger als 18 Mona- ten das 1,5-fache Ohne Eingliede- rungsschein oder Zulassungsschein: Bezüge des letzten Dienstmonats bei einer Dienstzeit von 18 Monate bis weniger als 2 Jahre das 1 4/5-fache Keine Übergangsgebührnisse 2 Jahre bis weniger 4 Jahre das 2-fache 4 Jahre bis weniger 8 Jahre das 4-fache Übergangs- gebührnisse 8 Jahre bis weniger 20 Jahre das 6-fache Mehr als 20 Jahre das 8-fache Ab 12 Jahre: bei Eingliederungsschein: Betrag nach § 12 Abs. 2 SVG um 75% gekürzt Zulassungsschein: Betrag nach § 12 Abs. 2 SVG um 50% gekürzt, Übergangs- gebührnisse Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG

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5. Übergangsbeihilfe Soldat auf Zeit

Wehrdienstzeit bis zu 9 Monaten § 13 SVG

Wehrdienstzeit über 9 Monate § 12 SVG

Ablauf der festgesetz-ten Dienstzeit § 54 SG

Dienstunfähigkeit

Ablauf der festge-setzten Dienstzeit § 54 SG

Dienstunfähigkeit

Übergangsbeihilfe in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 WSG

Weniger als 18 Mona-ten das 1,5-fache

Ohne Eingliede-rungsschein oder Zulassungsschein: Bezüge des letzten Dienstmonats bei einer Dienstzeit von

18 Monate bis weniger als 2 Jahre das

1 4/5-fache

Keine

Übergangsgebührnisse 2 Jahre bis weniger 4

Jahre das 2-fache

4 Jahre bis weniger 8

Jahre das 4-fache

Übergangs-gebührnisse

8 Jahre bis weniger 20 Jahre das 6-fache

Mehr als 20 Jahre das

8-fache

Ab 12 Jahre: bei

Eingliederungsschein: Betrag nach § 12 Abs. 2

SVG um 75% gekürzt

Zulassungsschein: Betrag nach § 12 Abs. 2 SVG um 50% gekürzt, Übergangs-gebührnisse

Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG

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5.1 Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als neun Monaten erhalten eine Über-gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis nach § 54 Absatz 1 Soldatengesetz wegen Ablaufs der festgesetzten Dienstzeit (Dienstzeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind) en-det.1 Maßgebend für das Ende der Dienstzeit ist die im Bescheid über Dienstzeitfestsetzung festgesetzte Dienstzeit (ausgehend vom Beginn); das Ende-Datum der Dienstzeitfestsetzung ist in diesen Bescheid ausdrücklich aufgenommen. Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt Kraft Gesetz und Bedarf keines neuen Verwaltungsaktes.2 Darüber hinaus wird für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als neun Mona-ten eine Übergangsbeihilfe gezahlt, wenn das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit en-det.3 Auf ein Verschulden kommt es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht an. Ein Anspruch auf Übergangsbeihilfe besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet.4 Verstirbt ein Soldat auf Zeit in seiner aktiven Dienstzeit, steht den Hinterbliebenen nach § 12 Abs. 7 SVG eine Übergangsbeihilfe zu (siehe nachfolgend Hinterbliebenenversorgung für Soldaten auf Zeit. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt.5 Der auszuzahlende Betrag wird durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung auf das Konto des Versorgungsempfängers überwiesen.6 Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Soldat am Tage des Ausscheidens über den ihm zustehenden Betrag verfügen kann. Eine vorzeitige Auszahlung – auch teilweise – ist nicht zulässig.7 5.1.1 Betragliche Ermittlung der Übergangsbeihilfe Die Übergangsbeihilfe wird für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs-scheines oder Zulassungsscheines (§ 9 SVG) sind, entsprechend der geleisteten Wehrdienst-zeit gewährt in Höhe der vervielfältigten letzten Dienstbezüge (Bemessungsfaktor) des letzten Dienstmonats gewährt8:

Für Soldaten, die bis zum 25.07.2012 zum SaZ ernannt wurden:

Wehrdienstzeit Bemessungsfaktor Weniger als 18 Monate Das Eineinhalbfache 18 Monate und weniger als zwei Jahre Das Einvierfünftelfache Zwei und weniger als vier Jahre Das Zweifache Vier und weniger als acht Jahre Das Vierfache Acht bis einschließlich 20 Jahre Das Sechsfache Mehr als 20 Jahre (nur SanOffz) Das achtfache

Mit dem Bundeswehrreformbegleitgesetz9 wurde die zugrundeliegende Dienstzeit neu gestaf-felt. Die Höhe der Übergangsbeihilfe soll für Anwendungsfälle linear in Abhängigkeit von der

1 § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG 1. Alternative 2 Weniger, Soldatengesetz § 54 Rz 5 3 § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG 2. Alternative 4 § 12 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 SVG 5 § 12 Abs. 1 Satz 2 SVG 6 § 93 SVG 7 BMVg vom 05.09.1984 – VR III 3 – Az 67–12–56 8 § 12 Abs. 2 Satz 1 SVG 9 BGBl I 2012 S. 1583

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geleisteten Dienstzeit gezahlt werden. Durch die im Einzelfall höheren Beträge soll auch kompensiert werden, dass die Möglichkeit, am Ende der Dienstzeit mit der schulischen und beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst zu beginnen, nicht mehr be-steht.10

Für Soldaten, die ab 26.07.2012 zum SaZ ernannt wurden: Wehrdienstzeit Bemessungsfaktor

Weniger als 18 Monate 1,5 – fache 18 Monate und weniger als 2 Jahre 1,8 – fache 2 Jahre und weniger als 4 Jahre 2 – fache 4 Jahre und weniger als 5 Jahre 4 – fache 5 Jahre und weniger als 6 Jahre 4,5 – fache 6 Jahre und weniger als 7 Jahre 5 – fache 7 Jahre und weniger als 8 Jahre 5,5 – fache 8 Jahre und weniger als 9 Jahre 6 – fache 9 Jahre und weniger als 10 Jahre 6,5 – fache 10 Jahre und weniger als 11 Jahre 7 – fache 11 Jahre und weniger als 12 Jahre 7,5 – fache 12 Jahre und weniger als 13 Jahre 8 – fache 13 Jahre und weniger als 14 Jahre 8,5 – fache 14 Jahre und weniger als 15 Jahre 9 – fache 15 Jahre und weniger als 16 Jahre 9,5 – fache 16 Jahre und weniger als 17 Jahre 10 – fache 17 Jahre und weniger als 18 Jahre 10,5 – fache 18 Jahre und weniger als 19 Jahre 11 – fache 19 Jahre und weniger als 20 Jahre 11,5 – fache 11 Jahre und mehr 12 – fache

Hinweis: Die aus § 12 SVG sich ergebenden Ansprüche der Soldaten auf Zeit auf Über-gangsbeihilfe, deren Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG bis zum 31.12.2017 stattgegeben wird, bestimmt sich nach der in der Verpflichtungserklä-rung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 26. Juli 2012 begonnen hat.11 Um die Bereitschaft zu erhöhen, eine im Interesse des Dienstherren lie-gende Dienstzeitverkürzung vorzunehmen, sind für den Reformzeitraum [26.07.2012 – 31.12.2017] den Soldaten auf Zeit die Ansprüche auf Übergangsbeihilfe zu belassen, die der in der Verpflichtungserklärung abgegebenen Verpflichtungszeit entsprechen.12 Da das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz ohne Einschränkungen eine Dienst-zeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz zur Voraussetzung macht (regelt die Dienstzeitverkürzung auf Antrag), sind von dieser Regelung alle Dienstzeitverkürzun-gen nach § 40 Abs. 7 SG betroffen. Maßgebliche Dienstzeitfestsetzung für den Anspruch auf Dienstzeitversorgung dürfte die letzte gültige Dienstzeitfestsetzung vor Antrag auf Dienstzeitverkür-zung sein.

Zum Begriff der letzten Dienstbezüge siehe vorstehend unter „Betragliche Ermittlung der zustehenden Übergangsgebührnisse“, der dort erläuterte Begriff gilt ebenso für die Ermittlung

10 BT-Drs 17/9340 S. 51 11 § 10 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – Artikel 1 BwRefBeglG – BGBl I 2012 S. 1583 12 BT-Drs 17/9340 S. 34

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der Übergangsbeihilfe, jedoch erfolgt eine Faktorisierung mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Inhaber eines Eingliederungsscheines oder eines Zulassungsscheines erhalten eine ge-kürzte Übergangsbeihilfe (siehe nachfolgend).

Beispiel (altes Recht): Ein Stabsunteroffizier BesGr A7 mit Stufe 5 scheidet nach acht Jahren Dienstzeit mit Ablauf des 30.09.2010 aus. Er ist verheiratet, der Ehegatte ist nicht beschäftigt. Im letzten Dienstmonat hat er die Stellenzulage nach Nr. 5 der Vor-bemerkungen zur BBesO A und B erhalten (Zulage für flugzeugtechnisches Personal). Die Übergangsbeihilfe zum 01.10.2010 berechnen sich wie folgt: Grundgehalt BesGr A7 Stufe 5 2262,83 €Familienzuschlag Stufe 1 110,24 €Stellenzulage nach Nr. 5 Vorbem BBesO A und B 52,51 €Insgesamt 2425,48 €Hiervon das sechsfache 14552,88 €

Beispiel (neues Recht): Ein Oberfeldwebel BesGr A7 mit Stufe 5 scheidet nach neun Jahren Dienstzeit mit Ablauf des 30.09.2021 aus. Er ist verheiratet, der Ehegatte ist nicht beschäftigt. Im letzten Dienstmonat hat er die Stellenzulage nach Nr. 5 der Vor-bemerkungen zur BBesO A und B erhalten (Zulage für flugzeugtechnisches Personal). Die Übergangsbeihilfe zum 01.10.2021 berechnen sich wie folgt:* Grundgehalt BesGr A7 Stufe 5 2474,47 €Amtszulage 45,68 €Familienzuschlag Stufe 1 120,58 €Stellenzulage nach Nr. 5 Vorbem BBesO A und B 52,51 €Insgesamt 2693,24 €Hiervon das 6,5-fache 17506,06 €*ab August 2013 gültige Tabellenwerte

Verbleibt ein Soldat auf Zeit über den Zeitpunkt hinaus im Dienst, bis zu dem seine Dienstzeit festgesetzt worden ist (z.B. aufgrund einer vorläufigen gerichtlichen Anordnung) oder zu dem seine Entlassung verfügt worden ist ( z.B. aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Wi-derspruchs gegen die Entlassungsverfügung), so gilt, sobald der Grund für das Verbleiben im Dienst entfällt (z.B. weil eine vorläufige gerichtliche Anordnung aufgehoben oder eine Ent-lassungsverfügung rechtsbeständig [bestandskräftig] wird, für die Berechnung der Dienstzeit-versorgung folgendes: Für den Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Übergangsgebührnisse gilt, dass sie ab dem Tag zu zahlen sind, der dem Tag folgt, an dem der Grund für das Ver-bleiben des Soldaten auf Zeit im Dienst entfällt, oder eine dahingehend ausgesprochene Ge-nehmigung durch die personalbearbeitende Dienststelle von dieser aufgehoben wird. Die Übergangsbeihilfe ist entsprechend bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung zu zah-len. Für die Berechnung der Übergangsbeihilfe sind als Dienstbezüge des letzten Dienstmo-nats die Bezüge desjenigen Monats zugrunde zu legen, die dem Soldaten auf Zeit am letzten Tage der festgesetzten Dienstzeit oder am Entlassungstag zugestanden hatten. Bis zum Be-ginn der Zahlung der Versorgungsbezüge sind eingetretene allgemeine Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen.13 Zum Anspruch von Hinterbliebenen auf Übergangsbeihilfe siehe nachfolgend.

13 BMVg vom 27.02.1979 – S II 1 – Az 20-05-03/04 –La 3/79

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5.1.2 Kürzung der Übergangsbeihilfe 5.1.2.1 Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Eingliederung in den öffentlichen Dienst Für Inhaber eines Zulassungsscheines beträgt die Übergangsbeihilfe 50 vom Hundert des nach § 12 Abs. 2 SVG zustehenden Betrages.14 Der zustehende Gesamtbetrag wird also halbiert. Für Inhaber eines Eingliederungsscheines beträgt die Übergangsbeihilfe 25 vom Hundert des nach § 12 Abs. 2 SVG zustehenden Betrages.15 Der Gesamtbetrag wird also geviertelt. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheines steht die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 1 SVG [wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit] die Beendigung nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes [Entlassung wegen Ernennung zum Beamten] gleich.16 Letzteres ist von Bedeutung für Solda-ten auf Zeit, denen aufgrund des Eingliederungsscheines die Dienstzeit bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre verlängert wurde.17 Zur Übergangsbeihilfe bei Rückgabe des Zulassungsscheines oder des Eingliederungsschei-nes siehe nachfolgend unter Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe.

Beispiel: (Fortführung des o.a. Beispiels) Grundgehalt BesGr A7 Stufe 5 2262,83 €Familienzuschlag Stufe 1 110,24 €Stellenzulage nach Nr. 5 Vorbem BBesO A und B 52,51 €Insgesamt 2425,48 €Hiervon das sechsfache (ÜBh nach § 12 Abs. 2 SVG) 14552,88 €ÜBh bei Erteilung eines Zulassungsscheines 50 v.H. 7276,44 €ÜBh bei Erteilung eines Eingliederungsscheines 25 v.H. 3638,22 €

Für Inhaber eines Eingliederungsscheines oder Zulassungsscheines gilt, dass weitere Kürzun-gen der Übergangsbeihilfe (z.B. nach § 13a oder 13b SVG) von dem wegen Inanspruchnahme des Eingliederungs- oder Zulassungsscheines bereits gekürzten Betrages erfolgt. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, da die weiteren Kürzungsvorschriften sich auf die nach § 12 Abs. 2 SVG zustehende Übergangsbeihilfe beziehen.18

5.1.2.2 Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Zeiten ohne Dienstbezüge Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge – oder während eines vorausgegangenen Wehr-dienstverhältnisses ohne Wehrsold – beurlaubt worden sind, ist die Übergangsbeihilfe hin-sichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Ge-samtdienstzeit entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.19

14 § 12 Abs. 3 Satz 1 SVG 2. Alternative 15 § 12 Abs. 3 Satz 1 SVG 1. Alternative 16 § 12 Abs. 3 Satz 2 SVG 17 § 40 Abs. 3 SG 18 S.a. Aktuelle Information – Personalabrechnung zur DV-Unterstützung des Personalwesens der Bundeswehr Nr. 4/2012 vom 16.03.2012 19 § 13b Abs. 1 SVG

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Die Kürzung entfällt für die Zeit20 der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist einer Elternzeit und einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlichen Dauer einer El-

ternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.

Zu diesen Zeiten im Einzelnen verweise ich auf die Ausführungen bei den Übergangsgebühr-nissen, da diese auch für die Übergangsbeihilfe gelten.

Beispiel 1: Ein SaZ mit 8 Jahren Dienstzeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2008 (2920 Tage Gesamtdienstzeit) ist vom 16.01.2008 bis 29.01.2008 (14 Tage) und vom 29.05.2008 bis 03.06.2008 (6 Tage) insgesamt 20 Tage unentschuldigt fern vom Dienst.

14552,88 € ÜBh x 20 Kürzungstage = 99,68 € 2920 Tage Gesamtdienstzeit

Die Übergangsbeihilfe von 14552,88 € ist um 99,68 € auf 14453,20 € zu kürzen. Beispiel 2: Ein SaZ mit einer Dienstzeit vom 04.07.2000 bis 28.02.2011 (3890 Tage Gesamtdienstzeit) war Sanitätsoffizier. Aufgrund Beurlaubung zum Studium (als Sani-tätsoffiziersanwärter) war der Soldat insgesamt 2168 Tage ohne Dienstbezüge beurlaubt, hiervon sind 30 Tage allgemein zugestanden, so dass 2138 Tage verbleiben.

20866,38 € ÜBh x 2138 Kürzungstage = 11468,46 € 3890 Tage Gesamtdienstzeit

Die Übergangsbeihilfe von 20866,38 € ist um 11468,43 € auf 9397,92 € zu kürzen. Beispiel 3: Ein SaZ mit einer Dienstzeit von 14 Jahren (5357 Tage Gesamtdienstzeit), der Inhaber eines E-Scheines ist, ist für 6 Monate (182 Tage) ohne Dienstbezüge zur Ableistung eines Verwaltungspraktikums als Dienstanfängers beurlaubt, da 30 Tage all-gemein zugestanden sind verbleiben 152 Tage ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Die wegen Inanspruchnahme des E-Scheines auf 25 v.H. gekürzte Übergangsbeihilfe beträgt 5728,74 €.

5728,74 € ÜBh x 152 Kürzungstage = 162,55 € 5357 Tage Gesamtdienstzeit

Die Übergangsbeihilfe ist um 162,55 € zu kürzen.

5.1.2.3 Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Teilzeitbeschäftigung Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten ist die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hin-sichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit entspricht.21 Die Kürzung unterbleibt,

Für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch ge-nommen wird22

20 § 13b Abs. 2 21 § 13b Abs. 3 Satz 1 SVG 22 § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG

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Für Nachdienstzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz, diese Nachdienstzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt

Für Nachdienstzeiten nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz, diese Nachdienstzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt23 [für Berufs-soldaten].

Hinweis: In der Praxis wird die Teilzeitbeschäftigung fast ausschließlich statt einer El-ternzeit genommen, in den verbleibenden Fällen handelt es sich überwiegend um Fälle, in denen Nachdienstzeiten vorliegen, so dass es zu einer Kürzung der Übergangsbeihilfe wegen Teilzeitbeschäftigung nur in ganz seltenen Fällen kommt. Soweit nach § 40 Abs. 8 SVG auf die Nachdienstzeit verzichtet wurde, unterbleibt eine Kürzung (siehe Kapitel 1).

5.1.2.4 Anrechnung früherer Dienstverhältnisse auf die Übergangsbeihilfe Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 Wehrpflichtgesetz) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst geleistet, sind Beträge, die ihm nach § 9 Wehrsoldgesetz (Entlassungsgeld) zugestanden haben, auf die Übergangsbeihil-fe anzurechnen.24

Hinweis: Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich immer dann, wenn zwischen dem Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Wehrdienst als Soldat auf Zeit eine Unterbrechung liegt, da in der Regel das Entlassungsgeld ausgezahlt wurde. Erfolgte die Ernennung zum Soldaten auf Zeit aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflicht-gesetz, wurde in der Regel kein Entlassungsgeld gezahlt. Maßgeblich sind in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse.

Hat ein Soldat auf Zeit bereits Dienst als Soldat auf Zeit geleistet (Widereinsteller), verringert sich die Übergangsbeihilfe um den früher gezahlten Betrag.25 5.2 Sonderfälle 5.2.1 Übergangsbeihilfe bei Entlassung auf eigenen Antrag nach § 11 Abs. 5 SVG Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 SVG [wegen Entlassung auf eigenen Antrag] bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe nur in dem entsprechendem Umfang gewährt.26 Das Verhältnis der gekürzten Übergangsbeihilfe zur vollen Übergangsbeihilfe ergibt sich aus dem Verhältnis des Teilbetrages der Übergangsgebührnisse (§ 11 Abs. 5 SVG) zu den vollen Übergangsgebührnissen. Für die Errechnung gilt folgende Formel:27

Errechnete Übergangsgebühnisse x Volle Übergangsbeihilfe (§ 11 Abs. 5 SVG) (§ 12 Abs. 2 SVG)

= Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 6 SVG

Volle Übergangsgebührnisse (§ 11 Abs. 2 SVG) Beispiel: Ein Soldat auf Zeit mit einer ursprünglichen Verpflichtungszeit von zwölf Jah-ren wird nach einer Dienstzeit von sieben Jahren wegen der notwendigen Übernahme des elterlichen Betriebes auf eigenen Antrag entlassen. Zur Weiterführung des Betriebes

23 § 13b Abs. 3 Satz 2 SVG 24 § 13a Satz 2 SVG 25 § 13a Satz 3 und 7 SVG 26 § 12 Abs. 6 SVG 27 Ziff. 5 VwV zu § 12 SVG

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ist nachweislich eine Bildungsmaßnahme von sieben Monaten erforderlich, während der nur Einkünfte aus dem Betrieb in Höhe von 500 € monatlich entnommen werden kön-nen. Zusätzlich stehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 400 € monatlich zu. Die Dienstbezüge des letzten Dienstmonats betragen (vereinfacht) 2000 €, daraus folgt eine volle Übergangsbeihilfe von 8000 €. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 stehen Übergangsgebührnisse längstens für ein Jahr zu, Bedürftigkeit besteht für sieben Mona-te, so dass Übergangsgebührnisse für sieben Monate zu zahlen sind. Übergangsgebühr-nisse sind wie folgt zu berechnen: Höhe der Übergangsgebührnisse 75 v.H. von 2000 € 1500 € Abzgl. Einkünfte aus Betrieb - 500 € Abzgl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - 400 € Mtl. Übergangsgebührnisse 600 €

Die Übergangsbeihilfe errechnet sich wie folgt:

600 € x 8000 € 3200 € 1500 €

5.2.2 Übergangsbeihilfe bei schwebenden Disziplinarverfahren Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das zum Verlust der Rechtsstellung oder zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt wer-den.28 Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeit-punkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustel-len.29 Hat der Wehrdisziplinaranwalt die Auszahlung eines Teilbetrages für zulässig erklärt (i.d.R. ein vom Hundertsatz der zustehenden Übergangsbeihilfe) ist dem Soldaten auf Zeit bzw. Versorgungsempfängers lediglich die Höhe des Betrages schriftlich mitzuteilen und der Betrag auszuzahlen. Eine Zustellung eines Bescheides über die Gewährung einer Über-gangsbeihilfe darf vor Abschluss des Verfahrens nicht erfolgen, da dieser begünstigende Bescheid nur eingeschränkt geändert oder zurückgenommen werden kann.30 Ein nichtänder-barer Bescheid würde u.U. eine [einklagbare] Rechtsfolge vorwegnehmen, welche das ent-scheidende Disziplinargericht nicht beabsichtigt. Durch die Auszahlung ohne Bescheid mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwaltes wird auch das Verbot der Gewährung einer Über-gangsbeihilfe nach dem SVG nicht unterlaufen, da insoweit ein Abschlag auf die Übergangs-beihilfe gezahlt wird, welche nach Einschätzung der Verfahrensführenden Wehrdisziplinar-anwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens zustehen würde. Betroffen sind folgende Fälle (abschließende Aufzählung)

§ 54 Abs. 2 Nr. 2 SG Verlust der Rechtsstellung Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 [Verlust der Eigenschaft als Deut-

scher] Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr.1 [Soldat hätte nach § 38 SG nicht

ernannt werden dürfen und die Hinderungsgründe liegen weiter vor) oder

28 § 12 Abs. 8 SVG; § 82 Abs. 2 Satz 1 WDO 29 § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 WDO 30 §§ 48, 49 VwVfG

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Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr.2 [Ernennung wurde durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt]

Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 [Begehung einer Straftat vor Er-nennung, die eine Ernennung unwürdig erscheinen lässt und Verurteilung einer Strafe]

Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 [Verweigerung des Diensteides] Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 5 [Zum Zeitpunkt der Ernennung

Mitglied eines Bundestages oder Landtages, ohne das Mandat niederzulegen] Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 7 [Anerkennung als Kriegsdienst-

verweigerer] Entlassung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 8 [Dauerhafte Wohnsitznahme im

Ausland ohne Genehmigung] Fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 [schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht in den

ersten vier Jahren] Die Übergangsbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.31 Nach Abschluss des Verfahrens ist die Übergangsbeihilfe mit [Erst]Bescheid zu gewähren, eine bereits mit Einverständnis des Wehrdisziplinaranwaltes gezahlte Über-gangsbeihilfe ist abzusetzen. 5.2.3 Übergangsbeihilfe bei Dienstgradherabsetzung nach Ablauf der Dienstzeit Wird gegen einen früheren Soldaten auf Zeit erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt, so richtet sich der Anspruch auf Dienstzeitversor-gung nach dem herabgesetzten Dienstgrad.32 Durch die Vorschrift des § 82 Abs. 2 WDO, die eine Auszahlung der Übergangsbeihilfe vor Abschluss des Verfahrens verbietet, wird sicher gestellt, dass der Eintritt der gesetzlichen Folgen der Dienstgradherbsetzung nicht durch ein vor Rechtskraft des Urteils beendetes Dienstverhältnis unterlaufen wird. Die Regelungen, wonach bei einem schwebenden Disziplinarverfahren auf Antrag des Solda-ten der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären kann, dass die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird, ist zu beachten (s.o.). 5.3 Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe In Fällen, in denen Eingliederung in den öffentlichen Dienst gewährt wird (bei Inanspruch-nahme eines Zulassungsscheines oder eines Eingliederungsscheines), wird eine gekürzte Übergangsbeihilfe gewährt. In der Lebenswirklichkeit werden die Rechte jedoch aus unter-schiedlichen Gründen nicht immer in Anspruch genommen. Der Gesetzgeber hat deshalb dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auch nach Ablauf seiner Dienstzeit die Möglichkeit eingeräumt, den Zulassungsschein oder Eingliederungsschein zurückzugeben. Folge dieser Rückgabe ist, dass die Übergangsbeihilfe neu betrachtet wird, und die ursprüngliche Kürzung entfällt. Wer-den Eingliederungs- und Zulassungsschein vor Ablauf der Dienstzeit zurückgegeben, ist eine Rückabwicklung nicht erforderlich, da dies bereits bei der erstmaligen Zahlung der Dienst-zeitversorgung Berücksichtigung findet. 5.3.1 Rückgabe des Zulassungsscheines

31 § 12 Abs. 8 SVG 32 BMVg vom 17.07.1974 – S II 1 – Az 20-07-13-01; anstelle des dort aufgeführten § 57 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs.2 WDO tritt § 58 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 2 WDO; siehe auch BMVg vom 06.04.1993 – S II 1 – Az 20-05-04

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Hinweis: Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheines [nach Dienstzeitende und Auszahlung der vollen Übergangsbeihilfe] gegen Rückzahlung der gewährten Über-gangsbeihilfe ist nicht zulässig.33

Inhaber des Zulassungsscheines können innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren nach Er-teilung des Zulassungsscheines unter dessen Rückgabe Übergangsbeihilfe in Höhe des § 12 Absatz 2 SVG wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein erloschen ist.34 Die Fristberechnung erfolgt nach den Regelungen des BGB.

Hinweis: Aus der Gesetzesformulierung „unter dessen Rückgabe“ ergibt sich, dass der erteilte Zulassungsschein im Original zurückgegeben werden muss.

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG kann nur der "Inhaber des Zulassungs-scheins" unter Rückgabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe wählen. Die Ausübung des Wahlrechts ist kein Rechtsvorgang eigener Art, sondern geschieht dergestalt, dass der ehemalige Soldat auf Zeit den Zulassungsschein zurückgibt und ausdrücklich oder sinngemäß erklärt, er wähle die ungekürzte Übergangsbeihilfe. Beide Elemente des nur in seiner Ge-samtheit rechtsgestaltend wirksamen Vorgangs sind an die nicht übertragbare Inhaberschaft am Zulassungsschein gebunden und damit höchstpersönlicher Natur. Der Zulassungsschein und der durch ihn vermittelte Anspruch sind schon ihrem Wesen nach nicht übertragbar, nicht pfändbar und auch nicht vererblich. Mit dem Tode des Inhabers erledigt sich der Anspruch, wird der Schein also rechtlich gegenstandslos.35 Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der sol-datenrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz – BfFEntwG36), welches am 01.06.2005 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 7 SVG auch Hinterbliebenen die Möglichkeit eingeräumt, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 den Zulassungsschein zurückzugeben, und die Übergangsbeihilfe an sich auszahlen zu lassen. (Siehe hierzu nachfolgend Hinterbliebenenversorgung) § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG enthält nicht nur die im zweiten Satzteil ausgesprochene zeitliche Komponente, sondern lässt auch erkennen, dass der ehemalige Soldat auf Zeit materiell zwi-schen der Eingliederung in den öffentlichen Dienst mit Hilfe des Zulassungsscheins und der vollen Übergangsbeihilfe nur "wählen", also nicht die Vorteile beider in Anspruch nehmen kann. Welche Rechte der Zulassungsschein für den Scheininhaber begründet, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG, wonach die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte anzustellen sind, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Wahl der vollen Übergangsbeihilfe wird nicht etwa nur dadurch ausgeschlossen, dass der Berechtigte für jeden dieser Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch macht, sondern schon dadurch, dass er für einen dieser Schritte von den Rechten Gebrauch macht und die beiden anderen Schritte ohne weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht. Auch in diesem Falle ist der Berechtigte im Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG "mit Hilfe des Zulassungsscheins als Beamter angestellt worden". Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der ehemalige Soldat auf Zeit als Inhaber des Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG unter

33 § 12 Abs. 5 Satz 2 SVG 34 § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG 35 BVerwG vom 19.04.1990 – 6 B 42/89 36 BGBl I 2005 S.1234

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Inanspruchnahme einer der Rechte aus dem Zulassungsschein zur Ableistung des Vorberei-tungsdienstes auf eine Vorbehaltstelle eingestellt und der Rechtsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechend der Zweckbestimmung des Zulassungsscheins bis zur Anstellung erfüllt wird, das heißt wenn er im Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit als Beamter angestellt wird. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war. Hieraus folgt auch, dass der frühere Soldat auf Zeit vor seiner Anstellung als Beamter den Zulassungsschein, wenn er von ihm in einer § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, nur dann mit der Rechtsfolge des § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG zurückge-ben und statt dessen die ungekürzte Übergangsbeihilfe wählen kann, wenn im Zeitpunkt der Rückgabe des Zulassungsscheins seine Eingliederung in den öffentlichen Dienst entweder durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis oder aufgrund anderer Umstände (z.B. Entlassung) endgültig gescheitert ist.37 Die zeitliche Beschränkung bei der Rückgabe des Zulassungsscheines (Ausschlussfrist) wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz BfFEntwG)38 vom 04. Mai 2005 eingeführt.39 In den Versorgungsfällen, in denen der Zulassungsschein vor dem Inkrafttreten des BfFEntwG am 01.06.2005 erteilt wurde, beginnt der Zeitraum, innerhalb dessen der Zulassungsschein zurückgegeben werden kann, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.40 Daraus folgt, dass der Zu-lassungsschein für diesen Personenkreis längstens bis zum 31.05.2013 zurückgegeben werden kann, um in den Genuss der höheren Übergangsbeihilfe zu kommen.

Hinweis: Zum Erlöschen des Rechts aus dem Zulassungsschein siehe vorstehend 1.2.2 Zulassungsschein

Der ausgehändigte Zulassungsschein im Original kann nach Beendigung der Dienstzeit unter Beachtung der Ausschlussfrist über den zuständigen Berufsförderungsdienst an die für den ehemaligen Soldaten auf Zeit zuständige gebührniszahlende Stelle (Wehrbereichsverwaltung) zurückgegeben werden, sofern mit seiner Hilfe noch keine Anstellung als Beamter oder An-gestellter bzw. noch kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet wurde (= Nichtin-anspruchnahme des Rechts auf Eingliederung aus dem Zulassungsschein). Die Übergangsbeihilfe kann erst ausgezahlt werden, wenn der zuständige Berufsförderungs-dienst bestätigt, dass der ehemalige Soldat auf Zeit nicht auf eine Vorbehaltsstelle gemäß § 10 SVG eingestellt wurde.

Beispiel: Hat ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dem aufgrund der Inanspruchnahme des Zulassungsschei-nes die Übergangsbeihilfe gekürzt ausgezahlt wurde erklärt, dass er nicht auf eine Vorbehalts-stelle eingestellt wurde, und dass er den Zulassungsschein nicht zurückgeben könne, weil er ihn nicht mehr besitzt, ist eine Auszahlung der noch zustehenden Übergangsbeihilfe nur aus-nahmsweise möglich. Eine Auszahlung ist dann möglich, wenn eine Bestätigung des Arbeit-gebers vorgelegt werden kann, dass der Versorgungsempfänger nicht auf eine Vorbehaltsstel-

37 BVerwG vom 26.03.1992 – 2 C 9/91, BWV 1992, 210-211 38 BGBl I 2005 S. 1234 39 BMVg vom 18.05.2005 – PSZ III 3 – Az 20-01-01/02 40 PSZ III 3 vom 21.12.2005 – Besprechungsprotokoll Dienstbesprechung SaZ-Versorgung 29./30.11.2005

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le eingestellt wurde.41 Allerdings ist diese Möglichkeit nur praktikabel, wenn der Versor-gungsempfänger im öffentlichen Dienst Beschäftigt ist.

Hinweis: Eine praktikable Möglichkeit, den Zulassungsschein bei Beschäftigung in der Privatwirtschaft nach dessen Verlust zurückzugeben kann nur darin bestehen, dass der ehemalige Soldat auf Zeit vor Ablauf der Ausschlussfrist sein Wahlrecht geltend macht, und die Auszahlung der Übergangsbeihilfe begehrt (beantragt). Eine Auszahlung der Übergangsbeihilfe kann allerdings erst nach Beendigung der Ausschlussfrist erfolgen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, wonach sichergestellt ist, dass bei wiederauftau-chen des Zulassungsscheines keine Eingliederung in den öffentlichen Dienst mehr er-folgt, da die Rechte erloschen sind.42 Die ununterbrochene Beschäftigung in der Privat-wirtschaft (bzw. eine Bestätigung der Nichtinanspruchnahme bei zwischenzeitlicher Be-schäftigung im öffentlichen Dienst) ist nachzuweisen.

41 Niederschrift über die Arbeitstagung vom 23.09. bis 26.09.1986 mit BMVg – S II 1 – in Mölln 42 § 9 Abs. 6 SVG, Recht erlischt acht Jahre nach Erteilung des Z-Schein

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5.3.2 Rückgabe des Eingliederungsscheines Rückgabe Eingliederungsschein

Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 12 Abs. 4 SVG 2. Alternative)

Fälle des § 9 Abs. 5 SVG - Erlöschen des Rechts -

(§ 12 Abs. 4 SVG 1. Alternative)

Dienstunfä-higkeit

§ 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SG

Zeitablauf verlängerter Dienstzeit § 40 Abs. 3 SG

Nr. 1 Mitwirkungspflicht verletzt Nr. 5 Beamtenverhältnis beendet wg. Disziplinarmaß-nahme

Nr. 2 Einstellung Bea wird nicht mehr angestrebt

Nr. 3 keine Einstellung aus beamten-rechtlichen Gründen Nr. 4 Beendigung BeaV vor Ernennung BeaL Gründen

Dienstzeitversorgung

Antrag

Antrag auf Zulassungsschein § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG

Übergangsgebührnisse § 11

Übergangsbeihilfe § 12 Abs. 3 Übergangsbeihilfe § 12 Abs. 2 Der frühere Soldat auf Zeit erhält nach Rückgabe des Eingliederungsscheines Versorgung nach § 5 SVG [Berufsförderung], § 11 SVG [Übergangsgebührnisse] sowie Übergangsbeihil-fe nach § 12 Abs. 2 SVG. Hat er einen Zulassungsschein beantragt, erhält er eine gekürzte Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 3 SVG.43 Bis zur Rückgabe des Eingliederungsscheines hat der Soldat auf Zeit Anspruch auf Ausgleichsbezüge nach Maßgabe des § 11a SVG.

Hinweis: Aus der Gesetzesformulierung „nach Rückgabe des Eingliederungsscheines“ ergibt sich, dass der erteilte Zulassungsschein im Original zurückgegeben werden muss.

Das Gesetz zählt abschließend auf, in welchen Fallgestaltungen die Rückgabe des Eingliede-rungsscheines zur

Rückabwicklung der Übergangsbeihilfe und zum Wegfall des Anspruchs auf Ausgleichsbezüge und zum Anspruch auf Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfe und Berufsförderung

führt. Das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein ist unabhängig von dem Grund (s. nachfolgend) durch das Bundesamt für Wehrverwaltung festzustellen, wenn der Eingliede-rungsschein in einen Zulassungsschein getauscht werden soll.44 Denkbar ist auch der Fall, dass ein ehemaliger Soldat auf Zeit ohne Inanspruchnahme des zum Beamten ernannt wurde. In diesem Fall muss der neue Dienstherr allerdings bestätigen, dass der ehemalige Soldat auf Zeit nicht auf einer Vorbehaltsstelle verwendet wurde. Das Erlöschen des Rechts ist in den Fällen des § 9 Abs. 5 SVG über den zuständigen Berufs-förderungsdienst schriftlich unter Rückgabe des Eingliederungsscheines [oder, sofern dieser

43 § 12 Abs. 4 Satz 1 SVG 44 BMVg vom 11.01.1991 – S II 1 – Az 20-05-03/04

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noch nicht erteilt wurde unter Rückgabe der Bestätigung seines Anspruchs auf einen Einglie-derungsschein – z.B. während seiner aktiven Dienstzeit,] im Original zu beantragen. Eine Rückabwicklung erfolgt45,46

a) nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein durch das Bundesamt für Wehrverwaltung in den Fällen des § 9 Abs. 5 SVG; die Ansprüche entstehen nach Unanfechtbarkeit der Feststellung des Erlös-chens aus dem Eingliederungsschein, maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des An-spruchs der Dienstzeitversorgung nach §§ 11 und 12 Abs. 2 SVG ist der Tag der Rück-gabe des Eingliederungsscheines an die zuständige Wehrbereichsverwaltung (bei Rück-gabe im aktiven Dienst frühestens nach Dienstzeitablauf).

b) Nach Rückgabe des Eingliederungsscheines an die zuständige Wehrbereichsverwaltung während der Dienstzeitverlängerung nach § 40 Abs. 3 SG wegen Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein – die Dienstzeit endet mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein unanfechtbar festgestellt worden ist47, dieser Tag ist maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Anspruchs der Dienst-zeitversorgung nach §§ 11 und 12 Abs. 2 SVG, frühestens jedoch der Tag der Rückgabe des Eingliederungsscheines an die zuständige Wehrbereichsverwaltung.

c) Nach Rückgabe des Eingliederungsscheines an die zuständige Wehrbereichsverwaltung im Falle des Dienstzeitablaufes nach § 40 Abs. 3 SG nach Ablauf der Verlängerungszeit von 18 Monaten, frühestens am Tage der Rückgabe (Eingangsdatum)

d) Nach Rückgabe des Eingliederungsscheines wegen Dienstunfähigkeit Tag nach wirksam werden der Entlassung, frühestens am Tage der Rückgabe (Eingangsdatum)

e) Bei Tausch in einen Zulassungsschein wie a) Rückgabe bei Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein In den Fällen des § 9 Abs. 5 SVG – also bei Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungs-schein – kann, wenn der Eingliederungsschein nach dem Dienstzeitende zurückgegeben wird, eine Rückabwicklung erfolgen. Das Recht aus dem Eingliederungsschein, auf eine vorbehal-tene Beamtenstelle eingegliedert zu werden, erlischt für seinen Inhaber, wenn48

1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht folge geleistet hat wie z.B. unentschuldigtes Nichterscheinen bei Auswahlterminen oder Wohnortwechsel ohne entsprechende Mitteilung

2. er eine Einstellung als Beamter nicht oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungs-scheines anstrebt

3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist wie z.B. ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstunfähigkeit oder das Begehen einer Straftat

4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheines begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat wie z.B. endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder Dienstherrenwech-sel ohne Versetzung

5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheines begründete Beamtenverhältnis aus diszipli-narischen Gründen geendet hat (Entfernung aus dem Dienst)

Hinweis: Eine Rückgabe des Eingliederungsscheines währende der Dienstzeit bzw. ver-längerten Dienstzeit führt zur Zahlung der regulären Dienstzeitversorgung, nicht zur „Rückabwicklung“!

45 BMVg vom 11.01.1991 – S II 1 – Az 20-05-03/04 46 BMVg vom 02.11.1995 – S II 1 – Az 20-05-03/04 47 § 54 Abs. 1 Satz 2 48 § 9 Abs. 5 SVG

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Die Entscheidung, ob das Recht aus dem Eingliederungsschein erloschen ist, trifft das Bun-desamt für Wehrverwaltung.49 In den Fällen der Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 SVG nur auf Antrag zu gewähren.50 Das Antragserfordernis ist in diesen Fällen Tatbestandsvoraussetzung. Das Erlöschen des Rechts kann auch während einer Dienst-zeitverlängerung nach § 40 Abs. 3 SG erfolgen, und führt zur Beendigung des Dienstverhält-nisses (s.o.).

Beispiel: Ein Soldat auf Zeit scheidet mit BesGr A11 (mit Studium auf Kosten des Bundes) nach einer Dienstzeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2011 planmäßig zum 31.08.2011 aus. Am 05.08.2011 wird die Dienstzeit nach § 40 Abs. 3 SG ab 01.09.2011 verlängert. Da der Soldat eine Beamtenstelle nicht mehr anstrebt, beantragt er das Erlö-schen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 SVG. Der Antrag wird am 02.11.2011 beschieden, der Soldat verzichtet am 17.11.2011 auf Rechtsmittel, so dass der Bescheid ab diesem Tag unanfechtbar ist. Die Dienstzeit als Soldat endet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 30.11.2011. Der Eingliederungsschein geht am 08.11.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung ein. Ab 01.12.2011 ist er als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt. Reguläre Dienstzeitversorgung: Da keine Ausgleichsbezüge gezahlt wurden, ist ab 01.12.2011 die Übergangsbeihilfe ungekürzt zu gewähren. Übergangsgebührnisse ste-hen ab 01.12.2011 für 24 Monate zu, eine Ruhensregelung ist durchzuführen. Variante: Ein Soldat auf Zeit scheidet mit BesGr A11 (mit Studium auf Kosten des Bundes) nach einer Dienstzeit vom 01.09.1999 bis 31.08.2011 planmäßig zum 31.08.2011 aus. Am 05.08.2011 wird die Dienstzeit nach § 40 Abs. 3 SG ab 01.09.2011 verlängert. Da der Soldat eine Beamtenstelle nicht mehr anstrebt, beantragt er das Erlö-schen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 SVG. Der Antrag wird am 02.11.2011 beschieden, der Soldat verzichtet am 17.11.2011 auf Rechtsmittel, so dass der Bescheid ab diesem Tag unanfechtbar ist. Die Dienstzeit als Soldat endet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 30.11.2011. Der Eingliederungsschein geht am 08.12.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung ein. Ab 01.12.2011 ist er als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt. Da der Soldat in keinem Beamtenverhältnis steht, werden vom 01.12.2011 bis 07.12.2011 keine Ausgleichsbezüge gezahlt, lediglich ab 01.12.2011 eine gekürzte Übergangsbeihilfe. Ab 08.12.2011 ist die Übergangsbeihilfe nachzugewähren. Über-gangsgebührnisse stehen ab 08.12.2011 für 24 Monate zu, eine Ruhensregelung ist durchzuführen.

Rückgabe wegen Ablauf der verlängerten Dienstzeit Im Fall des § 40 Abs. 3 Soldatengesetz verlängert sich die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist, bis zur Ernennung zum Beamten, längstens je-doch um eineinhalb Jahre. In diesem Fall ist die Rückgabe des Eingliederungsscheines mög-lich mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit (also nicht bei Entlassung). Betroffen sind im Regelfall Fälle, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit auch nach höchstmöglicher Verlänge-rung der Dienstzeit nicht zum Beamten ernannt wurde (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablauf). Der ehemalige Soldat auf Zeit kann aus diesem Grund nach Beendigung der Dienstzeit seinen Eingliederungsschein zurückgeben, da ein Anspruch auf Ausgleichsbe-züge nicht entsteht. 49 Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bun-desministeriums der Verteidigung, BGBl I 2002 S. 4334 50 § 12 Abs. 4 Satz 1 SVG

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Hinweis: Fälle, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit eine Einstellung als Beamter nicht oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheines anstrebt, sind Fälle nach § 9 Abs. 5 SVG (s.o.). Hinweis: Das verlängerte Dienstverhältnis endet nicht durch Begründung des öffent-lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Dienstanfänger, sondern erst mit der sich hieran anschließenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf.51

Maßgebender Zeitpunkt für den Anspruch der Dienstzeitversorgung ist der Tag der Rückgabe des Eingliederungsscheines, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf des längstmöglichen Ver-längerungszeitraumes zurückgegeben wird. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des längstmöglichen Verlängerungszeitraumes [durch Ernennung zum Beamten] be-endet wird [ohne das der Eingliederungsschein in Anspruch genommen wurde]. Rückgabe wegen Dienstunfähigkeit Der Eingliederungsschein kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes zurückgegeben werden. Betroffen ist der Fall der Dienstunfähigkeit, d.h. wenn der Soldat auf Zeit wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflich-ten dauernd Dienstunfähig ist. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten wenigstens ein Jahr vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.52 5.3.3 Rückabwicklung der Versorgungsansprüche Gibt in den Fällen des § 12 Abs. 4 SVG ein ehemaliger Soldat auf Zeit den Eingliederungs-schein zurück, sind ihm die als Scheininhaber gewährten Ausgleichsbezüge nicht rechtsgrund-los gezahlt worden. Auf die dem ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SVG zu gewährende Dienstzeitversorgung ist entsprechend der ausdrücklichen Regelung des Ge-setzes die bisher gezahlte Versorgung (Ausgleichsbezüge, gekürzte Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 3 SVG) anzurechnen.53

Hinweis: Für die Übergangsbeihilfe bedeutet anrechnen, dass auf die nun ungekürzt zu-stehende Übergansbeihilfe nach § 12 Abs. 1 SVG die bereits aufgrund des Eingliede-rungsscheines ausgezahlte Beihilfe anzurechnen ist. Es erfolgt also eine Nachzahlung in Höhe des Betrages der zustehenden vollen Beihilfe abzüglich der gezahlten gekürzten Beihilfe. Für die Übergangsgebührnisse bedeutet dies, das der Gesamtbetrag der monat-lich ausgezahlten Ausgleichsbezüge (brutto) auf den zustehenden Gesamtbetrag der mo-natlich zu gewährenden Übergangsgebührnisse (brutto) angerechnet wird.

Ist eine Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 3 SVG bewilligt worden, so ist der Betrag, um den die Übergangsbeihilfe gemindert worden war, nach zu entrichten. Der Minderungsbetrag ist jedoch neu festzusetzen, wenn der Eingliederungsschein in einen Zulassungsschein getauscht wurde.54 Die Summe der gewährten Versorgungsleistung (Ausgleichsbezüge, Übergangsbeihilfe) ist der Summe der zu gewährenden Leistung (Übergangsbeihilfe und ggf. nach Anwendung der Ruhensvorschriften zustehende Übergangsgebührnisse) gegenüberzustellen und zu verrech-

51 BMVg vom 09.04.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-03 52 § 55 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SG 53 § 12 Abs. 4 Satz 2 SVG 54 BMVg vom 11.01.1991 – S II 1 – Az 20-05-03/04

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nen. Ein gegebenenfalls im Einzelfall übersteigender Betrag ist von dem Betroffenen nicht zurückzufordern.55 Das Gesetz schreibt hier eindeutig eine Anrechnung der erhaltenen Dienst-zeitversorgung vor, und keine Aufrechnung, so dass die nunmehr zustehende Dienstzeitver-sorgung betraglich unter Anrechnung der gewährten Dienstzeitversorgung festzusetzen ist. Im Ergebnis kommen folgende Fallgestaltungen infrage:

Erhaltene Ausgleichsbezüge können vollständig auf nachzugewährende Übergangs-beihilfe angerechnet werden, Übergangsgebührnisse werden ungekürzt festgesetzt

Erhaltene Ausgleichsbezüge können nicht vollständig auf nachzugewährende Über-gangsbeihilfe angerechnet werden, Übergangsgebührnisse werden gekürzt festgesetzt

Erhaltene Ausgleichsbezüge können nicht vollständig auf nachzugewährende Über-gangsbeihilfe und dem Anspruch auf Übergangsgebührnisse angerechnet werden (weil die erhaltenen Zahlungen den neuen Anspruch auf Dienstzeitversorgung übersteigen, Übergangsgebührnisse werden auf null gekürzt (=volle Anrechnung) festgesetzt.

Bei der Bewilligung der Übergangsgebührnisse ist für den Beginn des Anspruchszeitraumes von den genannten Zeitpunkten auszugehen. Eine rückwirkende Bewilligung beginnend vom Tage nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst ist nicht vorzunehmen.56

Beispiel 1: Ein Soldat auf Zeit BesGr A11 (Offizier mit Hochschulstudium) mit einer Dienstzeit vom 01.09.1993 bis 30.09.2007 (14 Jahre) erhält zunächst ab 01.08.2007 eine Dienstzeitverlängerung nach § 40 Abs. 3 SG. Am 01.07.2008 wird er zum Beamten auf Widerruf ernannt, und erhält ab diesem Zeitpunkt Ausgleichsbezüge. Am 31.01.2011 stellt er einen Antrag auf Erlöschen des Eingliederungsscheines nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 SVG, der am 31.01.2011 beschieden wird, da er aus persönlichen Grün-den aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten ist. Der Eingliederungsschein geht am 01.02.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung ein. Der ehemalige Soldat hat ab 01.02.2011 Anspruch auf Dienstzeitversorgung nach § 11 und 12 Abs. 2 SVG (An-spruch auf Übergangsgebührnisse 24 Monate wegen Hochschulstudium, Antrag auf Gewährung der Übergangsbeihilfe wurde gestellt). 1. Erhaltene Dienstzeitversorgung Summe der gezahlten Ausgleichsbezüge (§ 11a SVG) 65968,34 €Gewährte gekürzte Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 3 SVG) 5037,58 €Gesamt: 71005,92 € 2. Zu gewährende Dienstzeitversorgung Zustehende ungekürzte Übergangsbeihilfe 20150,34 €Abzüglich bereits gewährter Übergangsbeihilfe 5037,58 €Nachzugewährende Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 2 SVG) 15112,76 €Übergangsgebührnisse (§ 11 und 53 SVG) monatlich 2446,28 € 3. Anrechnung Gewährte Ausgleichsbezüge 65968,34 €Nachzugewährende Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 2 SVG) – volle Anrechnung

- 15112,76 €

verbleiben anzurechnen 50855,58 €Verbleibender Betrag geteilt durch 24 Anspruchsmonate 2118,98 €Übergangsgebührnisse Monatsbetrag 2446,28 €

55 BMVg vom 13.10.1980 – S II 1 – Az 20-05-03/04 56 BMVg vom 11.01.1991 – S II 1 – Az 20-05-03/04

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Dienstzeitversorgung Übergangsbeihilfe Seite 18

Bohn, Dienstzeitversorgung – WBV West ASt Stand: 19.09.2013

abzüglich Anrechnung - 2118,98 €Auszuzahlende Übergangsgebührnisse (brutto) 327,30 €

Hinweis: Da der verbleibende Anrechnungsbetrag nach Anrechnung der Übergangsbei-hilfe statisch bleibt, erhöhen sich mit jeder Bezügeerhöhung die Übergangsgebührnisse. Denkbar wäre im Einverständnis mit dem Versorgungsempfänger auch eine volle mo-natliche Anrechnung, die am Ende der Laufzeit einen höheren Auszahlungsbetrag ergibt. Übersteigt der in o.a. Beispiel errechnete Monatsbetrag der verbleibenden An-rechnung nach Anrechnung der Übergangsbeihilfe die Übergangsgebührnisse, hat der Versorgungsempfänger mehr Ausgleichsbezüge erhalten, als ihm Versorgungsbezüge zustehen – auf eine Rückforderung wird verzichtet. In diesem Fall ist aber für die Dauer der Bezugszeit der Übergangsgebührnisse bei jeder Erhöhung der Übergangsgebührnis-se erneut zu prüfen, ob ein Auszahlungsbetrag entsteht (denkbar in Fällen, in denen der errechnete monatliche Anrechnungsbetrag nur geringfügig die Übergangsgebührnisse übersteigt). Beispiel 2: Ein Soldat auf Zeit BesGr A8 mit einer Dienstzeit vom 01.03.1998 bis 28.02.2010 scheidet nach einer Dienstzeit von 12 Jahren als Inhaber eines Eingliede-rungsscheines aus. Vom 01.07.2008 bis 28.02.2010 war er zur Ausbildung als Beamter mittlerer Dienst (Beamter auf Widerruf, Beamtenanwärter) vom militärischen Dienst freigestellt. Die Ausbildung endet am 30.06.2011 wegen wiederholtem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, seit 01.07.2011 ist er als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst be-schäftigt. Sein Antrag auf Erlöschen des Eingliederungsschein wird am 21.09.2010 be-schieden, der Bescheid ging am 22.09.2010 zu und ist seit 21.10.2010 unanfechtbar. Der Eingliederungsschein geht am 26.10.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung ein. Aus-gleichsbezüge wurden vom 01.03.2010 bis 30.06.2011 gezahlt. Übergangsgebührnisse stehen ab 26.10.2011 zu (mit Ruhensregelung), die Übergangs-beihilfe ist ab diesem Tag nachzugewähren. 1. Erhaltene Dienstzeitversorgung Summe der gezahlten Ausgleichsbezüge (§ 11a SVG) 28530,11 €Gewährte gekürzte Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 3 SVG) 4242,45 €Gesamt: 32772,56 € 2. Zu gewährende Dienstzeitversorgung Zustehende ungekürzte Übergangsbeihilfe 169699,80 €Abzüglich bereits gewährter Übergangsbeihilfe 4242,45 €Nachzugewährende Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 2 SVG) 12727,35 €Übergangsgebührnisse (§ 11) monatlich ohne Ruhensregelung 2179,56 € 3. Anrechnung Gewährte Ausgleichsbezüge 28530,11 €Nachzugewährende Übergangsbeihilfe (§ 12 Abs. 2 SVG) – volle Anrechnung

- 12727,35 €

verbleiben anzurechnen 15802,76 €Verbleibender Betrag geteilt durch 36 Anspruchsmonate 438,97 €Übergangsgebührnisse Monatsbetrag ohne Ruhensregelung 2179,56 €abzüglich Anrechnung - 438,97 €Auszuzahlende Übergangsgebührnisse (brutto) 1740,59 €

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Bohn, Dienstzeitversorgung – WBV West ASt Stand: 19.09.2013

Hinweis: Für die Übergangsgebührnisse in o.a. Beispiel muss noch die Ruhensregelung erfolgen („zustehende Versorgungsbezüge“).

Hinweis: In SASPF erfolgt diese Anrechnung programmseitig wie eine Rückforderung: Die zuviel erhaltenen Ausgleichsbezüge werden zum Soll gestellt (Aufbau einer Brutto-überzahlung), die nachzuzahlende Übergangsbeihilfe wird mit dieser Bruttoüberzahlung verrechnet. Als Überzahlung verbleiben die noch zuviel gezahlten Ausgleichsbezüge. Der errechnete monatliche Kürzungsbetrag ist als Tilgung einzugeben; so wird erreicht, dass der richtige zustehende Bruttobetrag ausgezahlt wird. Dies ist wichtig für die rich-tige Versteuerung der Versorgungsbezüge. In der Praxis führt dies allerdings zu Unüber-sichtlichkeiten bei Rückforderungen (z.B. wegen Ruhensregelung). Diese Eingaben dürfen auch nicht rückwirkend erfolgen, da ansonsten nachgezahlte Versorgungsbezüge in die Bruttoüberzahlung einfließen, und das gesamte Rechenwerk damit falsch wird.

5.4 Übergangsbeihilfe für kurze Wehrdienstzeiten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbei-hilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 Soldatengesetz) oder wegen Dienstunfähigkeit.57 Die Vorschrift unterschei-det sich hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale von der Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG nur darin, dass eine Wehrdienstzeit von bis zu neun Monaten betrachtet wird. Deutlich anders ist hingegen die Rechtsfolge hinsichtlich des Betrages der zu gewährenden Übergangsbeihilfe. 5.4.1 Betragliche Ermittlung der Übergangsbeihilfe Anspruchsgrundlage für die Übergangsbeihilfe ist § 13 SVG (Anspruchsnorm), deshalb gelten die Verfahrensvorschriften des SVG. Hinsichtlich der betraglichen Ermittlung der Über-gangsbeihilfe verweist das das Gesetz auf das Wehrsoldgesetz (Verweisungsnorm). Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG). Darüber hin-aus erhalten Soldaten, die nicht im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG). Das Ent-lassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.58

Exkurs: Die Wehrdienstzeit ist tageweise zu berechnen, und zwar sind vom Tage des Diensteintritts an die vollen Dienstjahre (nicht Kalenderjahre) und ein verbleibender Rest nach der Zahl der tatsächlich abgeleisteten Diensttage festzustellen. Bei mehreren Dienstverhältnissen sind Jahre und Tage zu addieren, je 365 Tage sind als volles Dienst-jahr zu berücksichtigen.59

Da es sich bei kurzen Wehrdienstzeiten im Sinne des § 13 SVG immer um unterjährige Zeiten handelt, errechnet sich die Übergangsbeihilfe, in dem die Anzahl der Tage der abgeleisteten Dienstzeit mit dem in § 9 Abs. 2 WSG ausgewiesenen Tagesbetrag multipliziert wird.

Hinweis: Bis zum Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 verwies das Ge-setz auf § 9 WSG in der alten Fassung, in welcher allerdings ein Monatsbetrag ausge-

57 § 13 Satz 1 SVG. 58 § 9 Abs. 2 WSG 59 Ziff. 3 Abs. 1 VwV zu § 2 SVG, VMBl 1973 S. 206

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wiesen war. Dieser war – ausgehend vom damaligen Grundwehrdienst von neun Mona-ten – auf die Tage umzurechnen. Dazu wurde der Monat zu 30 Tagen gerechnet, so dass sich folgende Berechnung ergab: 9 Monate x 30 Tage = 270 Tage; möglicher Höchstbe-trag 690,24 geteilt durch 270 Tage ergab den Tagessatz von 2,56 €, der mit der tatsäch-lichen Wehrdienstzeit zu multiplizieren war. Diese Berechnung ist mit der gesetzlichen Regelung des Tagessatzes im Wehrsoldgesetz seit 01.07.2011 (Inkrafttreten des Wehr-rechtsänderungsgesetzes) obsolet.

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Sol-daten nach einer Wehrdienstzeit von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Wehrdienstes nur einmal gewährt.60

Hinweis: Familienangehörige im engeren Sinne sind die Angehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes, und zwar die Ehefrau oder der Lebens-partner des Soldaten, Kinder des Soldaten und Kinder der Ehefrau des Soldaten, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Soldaten im gemeinsamen Haushalt leben

Beispiel: Ein lediger Soldat lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind im gemeinsamen Haushalt. Er scheidet nach Ableistung einer Eignungsübung nach 4 Mo-naten aus (s. nachfolgend) wegen Ablauf der festgesetzten Dienstzeit. Er erhält eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 312,32 € (122 Tage x 2,56 €) und einen Unterschiedsbe-trag i.H.v. 102,50 €, also insgesamt 414,82 €

5.4.2 Besonderheiten bei widerruflicher Verpflichtungserklärung Soldaten auf Zeit, deren Verpflichtungszeit wegen Abgabe einer widerruflichen Verpflich-tungserklärung auf 6 Monate festgesetzt wurde, scheiden bei Widerruf der Verpflichtungs-erklärung als Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 1 SG mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit aus. Im Falle einer widerruflichen Verpflichtungserklärung der Widerruf als Antrag auf Ver-kürzung der Dienstzeit zu werten, dem zu entsprechen IST (der personalbearbeitenden Dienststelle ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt). Die Rechtsfolge ist eine Dienst-zeitverkürzung, weshalb der Soldat auf Zeit in diesem Fall mit Ablauf der (nun verkürzt) fest-gesetzten Dienstzeit ausscheidet. Die nach § 13 gezahlte Übergangsbeihilfe ist bei Männern dem Entlassungstruppenteil mitzuteilen, wenn diese als freiwillig Wehrdienstleistende nach Abschnitt 7 Wehrpflichtgesetz im Dienst verbleiben, und die Übergangsbeihilfe auf das Ent-lassungsgeld nach dem Wehrsoldgesetz anzurechnen ist. In anderen Fällen (nichtwiderrufliche Verpflichtungserklärung), in denen die Verpflichtungs-zeit wegen Bewährungszeit nur auf 6 Monate festgesetzt wurde, führt ein Antrag auf Entlas-sung nicht zu o.a. Dienszeitablauf nach § 54 Abs. 1 SG, sondern zur Entlassung auf eigenem Antrag mit der Folge, dass eine Übergangsbeihilfe nicht zusteht (s.o.).

Hinweis: Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit nach § 54 Abs. 1 Soldatengesetz, wenn auf Antrag des Soldaten auf Zeit nach Ablauf der sechsmonatigen Bewährungszeit das zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstver-hältnis nicht verlängert wird; es handelt sich hierbei nicht um eine Entlassung auf An-trag des Soldaten.

60 § 5a Unterhaltssicherungsgesetz

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Beispiel: Eine am 01.07.2011 zur Soldatin auf Zeit ernannte Offiziersanwärterin mit ei-ner widerruflichen Verpflichtungserklärung von 13 Jahren wird zunächst auf eine Dienstzeit von sechs Monaten festgesetzt. Am 27.09.2011 macht sie von Ihrem Wider-rufsrecht Gebrauch, so dass ihre geänderte Dienstzeitfestsetzung nunmehr 2 Monate und 27 Tage (insgesamt 89 Tage) beträgt. Leistungen nach § 5a USG stehen nicht zu. Die Übergangsbeihilfe beträgt 227,84 € (89 Tage x 2,56 €). Fallvariante: Eine am 01.07.2011 zur Soldatin auf Zeit ernannte Offiziersanwärterin mit einer Verpflichtungserklärung von 13 Jahren wird zunächst auf eine Dienstzeit von sechs Monaten (Bewährungszeit) festgesetzt. Am 27.09.2011 wird sie wegen mangeln-der Eignung entlassen. Eine Übergangsbeihilfe steht nicht zu.

5.4.3 Besonderheiten bei Eignungsübenden61 Für die Dauer der Eignungsübung haben die Eignungsübenden die Stellung eines Soldaten auf Zeit.62 Deshalb haben Eignungsübende aufgrund ihrer Rechtsstellung als Soldat auf Zeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Übergangsbeihilfe. Anspruch auf Übergangsbeihilfe haben Eignungsübende jedoch nur, wenn die Eignungsübung nach Ablauf von vier Monaten [der regulären Eignungsübung] oder dem vorgesehenen Ende der verlängerten Eignungsübung63 oder durch vorzeitige Entlassung von Amts wegen endet, wenn die Übrigen Voraussetzungen des § 13 SVG erfüllt sind.64 Eine Eignungsübung endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit Kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür eines Entlassungsantrages Bedarf. Allerdings können Eignungsübende jederzeit ihre Entlassung verlangen. Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag besteht kein Anspruch auf Übergangsbeihilfe. Dies gilt auch dann, wenn das beantragte Ende einer Eignungsübung mit dem für die Eignungsübung festgesetzten Endtermin zusammenfällt.65 Im Falle einer fristlo-sen Entlassung aus der Eignungsübung besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übergangsbeihil-fe.66

Hinweis: Zur Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss die perso-nalbearbeitende Dienststelle mitteilen, aus welchem Grund die Eignungsübung beendet wird. Im Fall der Entlassung nach § 87 Abs. 1 Satz 4 SVG [Beendigung der Eignungsü-bung auf eigenen Antrag] steht keine Übergangsbeihilfe zu. In der Praxis sind hier große Unsicherheiten zu verzeichnen.

5.5 Zahlung und steuerliche Behandlung der Übergangsbeihilfe Die Übergangsbeihilfe ist anspruchsberechtigten Soldaten auf Zeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Der auszuzahlende Betrag wird durch die Wehrbereichsverwaltung auf das Konto des Versorgungsempfängers überwiesen. Die Zah-lung ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Soldat am Tage des Ausscheidens über den ihm zustehenden Betrag verfügen kann. Eine vorzeitige Auszahlung – auch teilweise – ist nicht zulässig.67

61 BMVg vom 30.09.1985 – VR I 3 – Az 19-08-00, s.a. VMBl 1991 S. 202 62 § 87 Abs. 1 Satz 5 SG 63 Vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SG 64 BMVg vom 21.12.1977 – S II 1 – Az 20-05-04 65 BMVg vom 13.03.1984 – S II 1 – Az 20-05-04 66 BMVg vom 21.12.1977 – S II 1 – Az 20-05-04 67 BMVg vom 05.09.1984 – VR III 3 – Az 67-12-56

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Die Übergangsbeihilfe unterliegt in vollem Umfang der Steuerpflicht. Im Sinne des Steuer-rechts gehört zu den sonstigen Bezügen der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird,68 hierunter fällt als einmalige Abfindung auch die Übergangsbeihilfe. Wie die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen - soweit sie nicht steuerfrei sind - zu errechnen ist, ergibt sich aus den Lohnsteuerrichtlinien.69 Danach hat der Arbeitgeber für die Erhebung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ohne den sonstigen Bezug zu ermitteln. Von diesem Betrag sind bei Vor-liegen der übrigen Voraussetzungen der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbe-trag70 und ein evtl. auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag abzuziehen. Für den so ermittelten maßgebenden Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer festzustellen. Anschlie-ßend ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs festzustellen. Hierbei ist der sonstige Bezug bei Vorliegen der Voraussetzungen um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, soweit diese bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt werden konnten. In Höhe der Differenz zwischen den beiden festgestellten Lohnsteuerbeträ-gen ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug einzubehalten.71 Die Lohnsteuer ist nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG nach der Fünftelungsmethode zu ermäßi-gen, wenn eine „Zusammenballung“ im Sinne § 34 Abs. 1 EStG [Außerordentliche Einkünf-te72] vorliegt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die begünstigte Besteuerung nicht antragsge-bunden und daher vom Arbeitgeber grundsätzlich anzuwenden.73 Die Fünftelungsmethode ist allerdings nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Besteuerung führt, als die Besteue-rung als nicht begünstigter sonstiger Bezug.74 In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitge-ber immer eine Vergleichsberechnung vornimmt, und die günstigere Versteuerung erfolgt.

Hinweis: Bei Einer Versteuerung nach der Fünftelungsmethode wird in der Gehaltsab-rechnung ein Steuerbrutto für mehrere Kalenderjahre (in Höhe des steuerpflichtigen An-teils der Übergangsbeihilfe) ausgewiesen.

Bei der Fünftelungsmethode wird die Lohnsteuer für das Jahreseinkommen ohne die außeror-dentlichen Einkünfte (Übergangsbeihilfe) zzgl. eines Fünftels der außerordentlichen Einkünf-te (Übergangsbeihilfe) gegenübergestellt (»Fünftelungsmethode«). Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht und der Lohnsteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen hin-zugerechnet. Der so ermittelte Betrag ist im Jahr des Zuflusses der außerordentlichen Ein-künfte (Übergangsbeihilfe) zu zahlen.75 Für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begonnen hat, gilt ein Steu-erfreibetrag

68 § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, zur Abgrenzung laufender Arbeitslohn/sonstige Bezüge siehe R 39b.2 Abs. 2 LStR 69 § 38a Abs. 3 Satz 2 EStG, § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR 70 Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag fallen bei Übergangsbeihilfe i.d.R. nicht an; Übergangs-beihilfe ist darüber hinaus steuerrechtlich kein Versorgungsbezug 71 http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sonstige-bezge.html 72 Liegt bei Übergangsbeihilfe vor, vgl. EStH 2010 H 34.4 73 BMF vom 10.01.2000 – IV C 5 – S 2330 – 2/00, BStBl I s. 138 74 LStH 2011 H 39b.6 75 http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/A/Ausserordentliche-Einkuenfte.html

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bis 31.12.1998 steuerfrei, vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 i.H.v. 24000DM/12271 € seit 01.01.2004 i.H.v. 10800 € .

Hierbei ist zu beachten, dass ein Dienstverhältnis als Soldat nicht unterscheidet, ob es als Grundwehrdienst oder SaZ abgeleistet wird, so dass bei Soldaten, die aus dem Grundwehr-dienst heraus ernannt worden sind (d.h. unmittelbar vor Ernennung Grundwehrdienst- leis-tender sind) , die o.a. Übergangsregelung auch anzuwenden ist, wenn der Grundwehrdienst vor dem 01.01.2006 begonnen wurde. Zum Grundwehrdienst in diesem Sinne zählt auch die Zeit als Freiwillig länger Dienst leistender (FWDL) Soldat nach § 6a WPflG, wenn die Dienstzeit ohne Unterbrechung bis zur Ernennung zurückgelegt wurde (GWDL/FWDL/SaZ). Für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis nach dem 01.01.2006 begonnen hat, ist die Übergangsbeihilfe voll steuerpflichtig. Werden Übergangsbeihilfen aufgrund der Rückgabe eines Eingliederungs- oder Zulassungs-scheines nachgezahlt, wird der Steuerfreibetrag nur dann berücksichtigt, wenn zum Nachzah-lungszeitpunkt (Zuflussprinzip) die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerfreibetra-ges vorliegen.76 Eine Bereits versteuerte gezahlte Übergangsbeihilfe (die nicht mehr der o.a. Steuerfreiheit unterlag) wird um den Differenzbetrag der nachgezahlten Übergangsbeihilfe nachversteuert. Für Wiedereinsteller, die bereits eine Übergangsbeihilfe aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten haben, ist diese auf die Übergangsbeihilfe aus dem letzten Dienstverhältnis voll anzu-rechnen. Hinsichtlich der Versteuerung unterliegen die Teilauszahlungen der Übergangsbei-hilfe der Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Auszahlung des (Teil-) Betrages der Übergangs-beihilfe gilt (Zuflussprinzip). Der Betrag der auszuzahlenden Übergangsbeihilfe (nach Kürzung gem. §§ 13a-c SVG und nach Anrechnung bereits gezahlter Beihilfe) wird deshalb nur dann voll versteuert, wenn das (letzte) Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit nach dem 01.01.2006 begonnen hatte. Begann das Dienstverhältnis vor diesem Datum, bleibt der Auszahlungsbetrag bis zu einem Freibetrag (s.o.) steuerfrei. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass bereits gezahlte steuerfreie Übergangsbeihilfen nicht nachträglich versteuert werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. 5.6 Verfahren, Pfändbarkeit der Übergangsbeihilfe, Zurückbehaltungsrecht Versorgungsbezüge werden - anders als Dienstbezüge - durch Verwaltungsakt festgesetzt. Dementsprechend sieht § 46 Abs. 1 Satz 1 SVG ausdrücklich vor, dass nach den Vorschriften des SVG gewährte Versorgungsbezüge, zu denen auch die Übergangsbeihilfe nach §§ 12 und 13 SVG gehören, festzusetzen sind.77 Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als Sie der Pfändung unterliegen.78 Für die Übergangsbeihilfe ist gesetzlich geregelt, dass Ansprüche auf Übergangsbeihilfe weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden können (zu den Begriffen s.o.).79 Ein Auf-rechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Soldaten auf Zeit als Empfänger der Übergangsbeihilfe jedoch geltend ge-

76 Vgl. BMVg vom 27.10.2008 – PSZ III 3 – Az 20-05-04 77 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.11.1988 - 1 B 1134/88 78 § 48 Abs. 1 SVG, s.a. § 50 Satz 1 SVG 79 § 48 Abs. 2 Satz 1 SVG

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macht werden. Dieses Recht kann nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gel-tend gemacht werden.80 Häufige Anwendungsfälle hierfür sind:

Aufrechnung wegen Überzahlung mit Dienstbezügen am Ende der Wehrdienstzeit Aufrechnung von Geldbußen aufgrund eines Disziplinarverfahrens Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen aus dem Dienstverhältnis, z.B. wegen

Verlust von Bekleidung Ein Zurückbehaltungsrecht liegt in diesen Fällen vor, wenn der Rechtsgrund dem Grunde nach bekannt ist, aber der Höhe nach noch nicht konkretisiert wurde. In diesem Fall wird ein angemessener Betrag der Übergangsbeihilfe zurückbehalten, um später hiergegen aufrechnen zu können. Keine Aufrechnung ist möglich gegen Rückzahlungsansprüche des Dienstherrn auf Kinder-geld, Versorgungsbezüge (z.B. kann bei Nachzahlung von Übergangsbeihilfe wegen Rückga-be des Zulassungsscheines nicht gegen überzahlte Übergangsgebührnisse aufgerechnet wer-den [Ausnahme: Anrechnung gewährter Dienstzeitversorgung bei Rückgabe des Eingliede-rungsscheines – s.o.]) oder unbezahltes Verpflegungsgeld, da diese Rückzahlungsansprüche sich nicht aus dem Dienstverhältnis ergeben.

80 § 50 Satz 2 SVG