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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Vertragsfreiheit Privatautonomie Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) Hauptsitz ist das SchuldR; sonst eher auf Abschlussfreiheit beschränkt zB im FamR, ErbR, SachR Wichtigstes Gestaltungsmittel ist der Vertrag: er beinhaltet eine Selbstverpflichtung der Parteien Vertrag besteht aus 2 Selbst- Verpflichtungserklärungen

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Vertragsfreiheit – Privatautonomie

„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)

Hauptsitz ist das SchuldR; sonst eher auf Abschlussfreiheit beschränkt – zB im FamR, ErbR, SachR

Wichtigstes Gestaltungsmittel ist der Vertrag: er beinhaltet eine Selbstverpflichtung der Parteien

Vertrag besteht aus 2 Selbst-Verpflichtungserklärungen

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Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie

Abschlußfreiheit: Entscheidung „Ob“ oder „Nicht“

Ausnahme: Kontrahierungs-/ Abschlußzwang

Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit: Im SchR

können die Parteien alles regeln wie sie wollen!

Formfreiheit: Parteien bestimmen über eine allfällige Form(pflicht);

zB Schriftform beim Liegenschaftskauf. Das ist oft sinnvoll! Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Bürgschaft)

Endigungsfreiheit; wichtig bei DschV! Von einvernehmlicher

bis zur (einseitigen) Kündigung (Parteien bestimmen K-Frist und K-

Termin)

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… bedeutet die Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts (ab)schließen zu müssen

Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung,

die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen

... auf Grund gesetzlicher Anordnung:zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“

... oder der Rspr

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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)

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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)

Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;

SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär

Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw

Kein Kontrahierungszwang besteht aber bspw für: Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!)

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Mischverträge: Beispiele

Freier DienstV: zB BehandlungsV, ManagerVe

FactoringV FranchisingV LeasingV gemischte

Schenkung: zB Gutsübergabs- oder LeibrentenV

ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag + ......)

TankstellenV

Gastaufnahme-, Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)HeimVe

KreditkartenV

Film“verleih“vertrag

Joint-Venture-Vertrag

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Atypische Verträge: Beispiele

Kredit(eröffnungs)V

GarantieV LizenzV

Know-How-Vertrag

SponsorV

MaklerV

FilmverwertungsV

BühnenaufführungsV

ConsultingVe

PoolVe;zB Austria Ski-Pool

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Besondere Rechtsanwendungsregeln …

Welche Regeln sollen auf gesetzlich nicht geregelte Ve angewendet werden? -- Bei Misch- und atypischen Verträgen kommen grundsätzlich zur Anwendung: Jene Regeln, die dem V-Zweck und den Leistungspflichten der Parteien nach dem Parteiwillen am besten entsprechen:

Absorptionsprinzip; zB § 1055 ABGB: Kauf- und Tausch, § 1091 ABGB: Miete und Pacht

(Typen)Kombination; zB § 1151 Abs 2 ABGB: Arbeits- od WerkV + Geschäftsbesorgung

Analogie; § 7 Satz 1 ABGB: Fernlehrkurs (EvBl 1969/215) als Vertrag sui generis

Kreationstheorie; § 7 Satz 2 ABGB Bedeutung der Kautelarjurisprudenz! – Vorsorgliche

Vertragsgestaltung; umfangreiche Verträge

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Vertragsverbindung oder -koppelung

Zwei oder mehrere (selbständig bleibende) Verträge verlaufen parallel zueinander

Es besteht aber ein funktionaler geschäftlich-wirtschaftlicher Zusammenhang

Es sind die für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Regeln anzuwenden

Wichtig ist vorsorgliche Vertragsgestaltung!

Typisches Beispiel: Bier- oder GetränkebezugsV + KreditV werden gekoppelt

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Leasing – Rechtliche Beziehung

LieferantHersteller oder Händler

VK

LGK

= Financier idR gewerblicher L-Unternehmer = LG trägt alsKreditgeber das Bonitäts-Risiko für LN

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1

LeasingV

zB über teure EDV-Anlage

2

LN= Unternehmer/Investor oder Verbraucher/Private

IdR keine vertragl Beziehung

Allenfalls liefertVK direkt an LN: VK bleibt Partner fürWartung u Serviceleistungen;ZB Kfz - allenfalls Abtretungvon GWL-/Garantieansprüchen von LG gegen VK an LN

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Arten des Leasing (1)

Finanzierungs-Leasing (= Leasing ieS) Hersteller und Händler-Leasing Mobilien- und Immobilien-Leasing Sale and lease back - Verfahren:

Häufig beim Leasing von Grundstücken; späterer LN ist zunächst Eigentümer des L-Objekts, das er an LG veräußert und idF unverzüglich zurückleast; Zweck: Finanzierungsfunktion - Eigentümer (und späterer LN) will seine Liquidität erhöhen und deshalb seine finanzielle Belastung auf die laufenden Leasing-Raten beschränken

Investitions- und Konsumgüter - Leasing

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Arten des Leasing (2)

Operating-Leasing: Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Miete über Investitionsgüter. Identes Leasing-Objekt wird aufeinanderfolgend/sukzessiv mit kurzen Vertragszeiten an verschiedene LN vermietet, wobei die Sach- und Preisgefahr beim LG bleibt und auch ordentliche Kündigung möglich ist

Beachte: Der Begriff Leasing wird hier nur aus marktpsychologischen Gründen gebraucht !

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Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (1)

Die Frage: Leasing oder Kauf ? (insbes Ratenkauf) - Hängt von der finanziellen Situation des Unternehmers und vom jeweiligen Anlagegut ab

Günstig: Leasing-Objekt muß nicht im Voraus bezahlt werden; also keine sofortige Liquiditätsbelastung !

Zudem: Kapital wird nicht im Anlagevermögen des Unternehmers gebunden und kann daher anderweitig eingesetzt werden

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Leasing: Investitions- und Finanzierungsmethode (2)

Leasing ermöglicht eine 100 %-ige Fremdfinanzierung; und dies ohne weitere Sicherheiten über das Leasing-Objekt hinaus !

Pay as you earn: Leasing erfüllt diese goldene Finanzierungsregel = Leasing-Raten können aus erwirtschafteten Erträgen geleistet werden

Leasing (für begrenzte Zeit !) löst auch die Frage des Überalterungsrisikos von Anlagegütern - Slogan: "Wer least, bleibt beweglich"

Leasing ist bilanzneutral: Leasing-Raten müssen in der Handels- und Steuerbilanz ebensowenig passiviert werden wie normale Mietzahlungen

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Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (1)

Leasing verdankt seinen Erfolg steuerrechtlichen Vorteilen für LN:

“Wirtschaftliches ET" im SteuerR: LG = ETü auch nach (ertrags)steuerrechtl Behandlung. Daraus resultieren mehrfache steuerrechtl Vorteile: Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögensteuer etc. Vor allem aber werden die in der Handels- u Steuerbilanz auszuweisenden Aktiva des LN (durch Überlassung des L-Objekts) nicht vermehrt. LN kann vielmehr L-Raten voll als Betriebsausgaben absetzen u ist nicht auf AfA (Abschreibung für Abnutzung) beschränkt

Begriff des wirtschaftl ET = steuerrechtl Zurechnung eines Vermögensgegenstands an eine Person; wirtschaftliche Betrachtungsweise des SteuerR !

Steuerl Vorteile des L-Geschäfts setzen aber voraus, daß L steuerlich nicht als verdeckter Kauf anzusehen ist; Gefahr bei Kaufoption !

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Leasing: Wirtschaftlich-rechtliche Beurteilung (2)

Leasing ist im Kostenvergleich idR aber teurer als ein Kredit oder Kauf

Grund: In den Leasing-Raten steckt oft eine hohe Gewinnspanne; daher: gut überlegen !

Beachte: Auch bei der Treuhand ist der Treugeber/TG und nicht der Treuhänder/TH wirtschaftlicher Eigentümer ! Bedeutsam ist dies im Konkurs des TG. Der TH als bloß formeller Eigentümer hat kein AussonderungsR nach § 44 KO, sondern nur ein AbsonderungsR nach § 48 ff KO

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Leasing – Neugeschäft in Österreich

0

10.000

20.000

30.000

40.000

50.000

60.000

70.000

1996 1997 1998 1999 2000

Immobilien

Mobilien

Kfz

gesamt

Volumen in Mio S

Quelle: S

tandard 2002

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Franchising

Z ENT

RALE FG

Fra

nchi

seV

F-Vertrag als rechtliches Bindegliedzwischen Unternehmens-Zentrale und den einzelnen Absatzmittlern

Absatz an Kunden

ab c d

x

F-V

FN 6

FN 5

F-V

FN 5

FN 4

F-V

FN 4

FN 3F-V

FN 3

FN 2

F-V

FN 2FN yF-V

FN y

FN xF-V

FN x

FN 1FN 1

Multiplizierung einer unternehmerischen Idee

Multiplizierung einer unternehmerischen Idee

FG = FranchisegeberFN = Franchisenehmer

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Franchising in Europa und den USA

1. USA 2.500 - 2. Frankreich 520 25.700 3. GB 414 24.900 4. Spanien 280 23.000 5. Deutschland 500 20.000 6. Italien 400 18.650 7. Niederlande 341 11.975 8. Österreich 260 3.600 9. Schweden 200 9.000 10. Ungarn 200 1.000

Länder Franchise-Systeme Verkaufsstellen

Stand 1998Quelle: Österreichischer Franchise-Verband

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Österreichs größte Franchise-Systeme

20 60 100 140 180

Palmers Textil 184

158

Quelle AG 136

Olymp Vertrieb& Service

110

Skinny Bodywear 110

Helen Doron EarlyEnglish

Quelle: Österreichischer Franchise-Verband

160

Foto Quelle GmbH

Stand 2002

Back´s zuhause 120

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Wie funktioniert Factoring ?

Factor =Bank

= Factoring-Klientösterr Exporteur

= Factoring-Debitorausländischer Importeur

Factor leitet Rest-betrag an VK weiter66

Forderungs-verkauf an Factor

22

Factor übernimmt:Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK

44K zahlt an Factor55

Bevorschussung(max 90 %) durch Factor

33

Warenlieferung11KaufV

KVK

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Abwicklung beim Exportfactoring

ExporteurÖsterreich

Importeur Ausland

Export-Factor

Import-Factor

Zah

lung

20

%

6c

Faktura (Transfer)5

Lieferung und Faktura+1 2

Bev

orsc

huss

ung

80 %

4b

Zah

lung

8

Inka

sso

7

An

kau

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un

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Üb

ers

en

dun

g d

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Fa

ktu

ra

3

Delcredere 6a

Zahlung 100 % 6b

Del

cred

ereü

bern

ahm

e

4a

E I

IF

EF

Fac

tori

ngV

KaufV

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Wie funktioniert Export-Factoring ? (1)

Wie beim Dokumentenakkreditiv bedient sich hier die Inlandsbank (=EF) häufig einer ausländischen Korrespondenzbank (=IF), weil zB der österreichische EF kein ausreichendes Wissen über brasilianisches Recht oder Kundenbonität besitzt. In diesem Fall wird aus einem drei-, ein viergliedriges Factoring

Beteiligt sind dann: Exporteur + Importeur sowie Export-Factor (im Exportland) +

Import-Factor (im Importland)

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Wie funktioniert Export-Factoring ? (2)

Export-Factoring erfüllt 3 Funktionen: Debitorenmanagement/Schuldenverwaltung Bonitätskontrolle + Delkredereübernahme Finanzierung/Kaufpreiszahlung

Es erfolgt eine Arbeitsteilung zwischen Export- und Import-Factor:

Export-Factor übernimmt Finanzierung Import-Factor übernimmt Mahn- und

Inkassowesen sowie Risikoübernahme im Ausland

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Legende zur Abwicklung des Exportfactoring

E(xporteur) liefert Waren an I(mporteur) Originalrechnungen von E, mit dem Vermerk, daß I an IF zu zahlen hat,

werden an I gesandt Rechnungskopien werden an EF, den Vertragspartner des E im Inland,

übermittelt Anhand dieser angekauften Forderungen 4a kann, wenn vertraglich

vereinbart, sofort eine Kaufpreiszahlung an Exporteur in Höhe von 80-90 % des Fakturenwertes erfolgen 4b

EF verkauft idF "seine" Forderung(en) weiter an IF. Durch den Weiterverkauf dieser Forderung(en) wird IF „ETü“ der Forderung(en). Aus diesem Vorgang resultieren wesentliche Vorteile für EF: Auslandsforderungen werden zu Inlandsforderungen, bedeutende Probleme und Risiken wie fremde Sprachen, unbekannte Gesetzgebung, ungewohnte Mahn- und Inkassopraxis sowie ungeläufige Handelsusancen werden ausgeschaltet

IF übernimmt von EF Delcredere(haftung) 6a und zahlt übernommene Forderung zu 100 %an EF 6b , worauf dieser die restlichen 20 % an E zahlt 6c; idF 7 u 8 :s Skizze