SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online...
-
Upload
raban-hellmer -
Category
Documents
-
view
130 -
download
7
Transcript of SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online...
SoWi VL- 1Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Sachenrecht
SoWi VL- 2Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Gegenüberstellung: SachenR SchuldR
Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten
Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle
... nur gegen bestimmte Personen/einzelne
Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung
... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung
Da alle angehend: von jedermann verletzbar
Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar
Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität
Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit
ius cogens ius dispositivum
Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf
SoWi VL- 3Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Prinzipien des Sachenrechts (1)
Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren eine unmittelbare Sachherrschaft =
‚haften an der Sache ‘!
Absolute Wirkung Von allen zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar
Typenzwang oder numerus clausus Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt
(dient der Überschaubarkeit) und ist zwingend vorgegeben!
SoWi VL- 4Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Prinzipien des Sachenrechts (2)
Publizität Erkennbarkeit /Offenkundigkeit der Sachzuordnung
ZB PfandR: Übergabe (des beweglichen Pfandobjekts) oder Verbücherung der Hypothek
Priorität prior tempore potior iure: Das ältere Recht ist das stärkere;
‚Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‘!
Spezialität SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen –
objektbestimmt – und sind auch
inhaltlich genau zu bestimmen – betragsbestimmt
SoWi VL- 5Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Sachenrechtliche Begriffe
Innehabung
Eigentum = Rechtliche Herrschaft einer Personüber eine Sache; dingliches Vollrecht
Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eineSache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus)
Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen
= Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eineSache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz !
SoWi VL- 6Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitz
SoWi VL- 7Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Sach- und Rechtsbesitz (1)
Sachbesitz; §§ 311, 312 ABGB
1. Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers
2. Wille, „sie [sc. die Sache ] als die seinige zu
behalten“; dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element
Rechtsbesitzer ist (§§ 311 - 314 ABGB):1. Wer nach der äußeren Erscheinung
2. ein länger ausübbares ( Element der Dauer !) Recht als das seinige ausübt
Mietvertrag
SoWi VL- 8Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Sach- und Rechtsbesitz (2)
Beispiele: Dieb = Sachbesitzer;
Bestohlener = noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer
Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber
Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht
SoWi VL- 9Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht
Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung
Erlaubte Selbsthilfe: § 19 + § 344 ABGB Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, … kann der Gestörte der „Gewalt mit
angemessener Gewalt“ begegnen
– Besitzwehr: Verteidigung– Besitzkehr: Wiederverschafffen schon (fast)
entzogenen Besitzes; aber nur ‚in continenti‘ Gerichtlicher Besitzschutz: §§ 454 ff ZPO
Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB
SoWi VL- 10Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz
Besitzstörungsverfahren: sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO
§ 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“
Voraussetzungen:a) Besitzentziehung / -störungb) verbotene Eigenmacht
Ziel des Verfahrens: Möglichst rasche Beseitigung der Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in ZukunftDaher:
Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes
Es erfolgt keine Prüfung rechtlicher Positionen Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen
SoWi VL- 11Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Possessorium und Petitorium
Beachte: Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium !
Petitorium = Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren Es geht um Rechtsfragen !
Possessorium = Besitzstörungsverfahren Es geht um die Tatsache des Besitzes,
genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung
SoWi VL- 12Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr
Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008
Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016
Mitbesitz von Lebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018
Streichen der Fassade eines Hauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020
Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021
SoWi VL- 13Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Eigentum
SoWi VL- 14Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Zur Entstehung des Eigentums
ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache
ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil
Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET
Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET
IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!
SoWi VL- 15Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
RO schützt Eigentum umfassend
ET-Klagen
spezielle Klagen
Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV
ÖffentlR:
PrivatR:
VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR
ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB
ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB
Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB
Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB
Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO
Aussonderungsklagen: KO, AO
Löschungsklage: §§ 61 ff GBG
Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB
SoWi VL- 16Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Schranken des (Privat)Eigentums
Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB
„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“
Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht
Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung
Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen
Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR
Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO
SoWi VL- 17Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Enteignung: § 365 ABGB (1)
Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."
Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des
Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal"
bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot
Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte
SoWi VL- 18Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Enteignung: § 365 ABGB (2)
„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“
SoWi VL- 19Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Titel & Modus
SoWi VL- 20Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa
Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften)
§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“
§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“
Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)
Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)
SoWi VL- 21Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Sinn von Titel und Modus?
Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal
es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige
Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung!
Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb
Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,
428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !
SoWi VL- 22Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung
– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium
– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu
– Praxis: Besitzanweisung (im Gesetz nicht geregelt!) § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?
Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich:
– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel
Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung
SoWi VL- 23Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
bisheriger Besitzerwird Inhaber
für Übernehmer
bisheriger Inhaberwird Besitzer
für Veräußerer
bisheriger Inhaberfür Veräußerer
wird Inhaberfür Übernehmer
3. Fall:Besitzanweisung
Übergabekurzer Hand
Besitzkonstitut§ 4281. HalbS
ABGB
§ 4282. HalbSABGB
§ 428 ABGB
Praxis/Rspr
constitutum possesoriumBesitzauftrag
traditio brevi manu;Besitzauflassung
SoWi VL- 24Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB
Käufer =zB Verleiher
Verkäufer =zB Entlehner
Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen
(Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! Darin liegt das Problem: fehlende Publizität!
zB:KaufV und idF LeihV
ET-Übergabe durch Erklärung
SoWi VL- 25Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB
zB: LeihV und idF KaufV
Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche
Übergabe mehr
Entlehner =zB späterer Käufer
Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu
Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):
Verleiher =zB späterer Verkäufer
SoWi VL- 26Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Besitzanweisung
Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR
Import-geschäft
An
wei
sun
g
Lagerhaus
wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen
KaufV
zB Kauf von Südfrüchten
Ver
wah
rung
sV
K
KVK= Importeur
SoWi VL- 27Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB
Bei Sachen
Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten
Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche
gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG
bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff
Eintragung ins GB
SoWi VL- 28Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Nachbarrecht
SoWi VL- 29Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...
... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des
Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt
§ 36
4 A
bs
2 S
atz
2§
364
Ab
s 2
Sat
z 1
Tb-Voraussetzungen:
Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen
unzulässig“
SoWi VL- 30Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf
Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz bei Verschulden
Abgrabung/Vertiefung
§ 36
4 a
§ 36
4 b
Tb - Voraussetzungen:
Immissionen aus (individuell)
behördlich genehmigterAnlage ...
SoWi VL- 31Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB
RF: Klage auf
Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung
Schadenersatz nur bei Verschulden
§ 36
4 A
bs
3
Tb - Voraussetzungen:
Entzug von Licht oder Luftdurch Bäume oder Pflanzen
... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des
Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt
SoWi VL- 32Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Gutglaubenserwerb
Doppelverkauf
SoWi VL- 33Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB
Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?
Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb
RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet
§ 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen
... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)
SoWi VL- 34Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB
Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?
Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus
§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet
Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!
Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)
SoWi VL- 35Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
§§ 430, 440: Doppelverkauf
§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu
haften.“
§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“
SoWi VL- 36Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Dienstbarkeiten /
Servituten
SoWi VL- 37Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Servituten: §§ 472 - 529 ABGB – Übersicht
Dienstbarkeiten§ 473 ABGB
Fruchtgenuss§§ 509 ff
Gebrauch§§ 504 ff
Wohnung§§ 521f
Unregelmäßige§ 479
Ländliche§§ 477, 492 ff
Städtische§§ 475 f, 487 ff
unbewegliche bewegliche
anSachen
Grunddienstbarkeiten§ 474 ABGB
PersönlicheDienstbarkeiten
SoWi VL- 38Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Grunddienstbarkeiten (1)
Servituten des Privatrechts werden idR durch Rechtsgeschäft begründet
Legalservituten durch Gesetz: zB StarkstromwegeG, RohrleitungsG, gesetzliche Servitutenregulierung, LuftverkehrsG,StraßenG, BauOn
Grunddienstbarkeiten dienen der funktionalen Ergänzung des Grundeigentums
SoWi VL- 39Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Grunddienstbarkeiten (2) - Beispiele
Felddienstbarkeiten WegeR: zB Recht ein benachbartes Grundstück zu
überqueren, mit Fuhrwerk zu befahren, Vieh zu treiben, als Schipiste zu nutzen
Wasser- "gerechtigkeiten": Schöpf-, Tränk-, LeitungsRe ElektrizitätsleitungsR über/unter fremdes Grundstück:
Pipeline etc
Gebäudedienstbarkeiten (in Stadt und Land) Recht den Rauch durch den nachbarlichen Schornstein
zu führen; Instandhaltung gemeinsam ErkerR; TraufR; Licht-/Luft- und AussichtsR; FensterR Pflicht sein Haus nicht zu erhöhen: § 476 ABGB
SoWi VL- 40Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Beispiel einer Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte des jeweiligen(!) Eigentümers des "herrschenden" Grundstücks am "dienenden" Grundstück; §§ 472 ABGB
Auch für den Erwerb von Servituten gilt dieLehre von Titel und Modus; §§ 480 ff
Straße"dienendes"Grundstück
"herrschendes"Grundstück
Haus
Servituts-Weg
SoWi VL- 41Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
Reallast
Verbücherte/s dingliche/s Recht oder Last Verpflichtet ETü des belasteten Grundstücks zu bestimmter
positiver Leistung / Tun Unterschied zu Servituten:
Servitut nur (negative) Duldungs-, keine (positive) LeistungspflichtReallast nur Leistungs-, keine Duldungspflicht
Beispiele: einmalige Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnobjekts; NZ
1992, 61 Kinderbetreuung; JBl 1992, 44 Ausgedinge auf Bauerngut bei Gutsübergabe; SVSlg 38.979 Jährliche Lieferungen einer bestimmten Menge Holz