SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online...

41
SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht

Transcript of SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online...

Page 1: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 1Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Sachenrecht

Page 2: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 2Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Gegenüberstellung: SachenR SchuldR

Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten

Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle

... nur gegen bestimmte Personen/einzelne

Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung

... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung

Da alle angehend: von jedermann verletzbar

Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar

Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität

Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit

ius cogens ius dispositivum

Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf

Page 3: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 3Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Prinzipien des Sachenrechts (1)

Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren eine unmittelbare Sachherrschaft =

‚haften an der Sache ‘!

Absolute Wirkung Von allen zu respektieren, daher gegen jedermann durchsetzbar, weil von jedermann verletzbar

Typenzwang oder numerus clausus Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt

(dient der Überschaubarkeit) und ist zwingend vorgegeben!

Page 4: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 4Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Prinzipien des Sachenrechts (2)

Publizität Erkennbarkeit /Offenkundigkeit der Sachzuordnung

ZB PfandR: Übergabe (des beweglichen Pfandobjekts) oder Verbücherung der Hypothek

Priorität prior tempore potior iure: Das ältere Recht ist das stärkere;

‚Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‘!

Spezialität SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen –

objektbestimmt – und sind auch

inhaltlich genau zu bestimmen – betragsbestimmt

Page 5: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 5Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Sachenrechtliche Begriffe

Innehabung

Eigentum = Rechtliche Herrschaft einer Personüber eine Sache; dingliches Vollrecht

Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eineSache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus)

Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen

= Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eineSache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz !

Page 6: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 6Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitz

Page 7: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 7Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Sach- und Rechtsbesitz (1)

Sachbesitz; §§ 311, 312 ABGB

1. Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers

2. Wille, „sie [sc. die Sache ] als die seinige zu

behalten“; dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element

Rechtsbesitzer ist (§§ 311 - 314 ABGB):1. Wer nach der äußeren Erscheinung

2. ein länger ausübbares ( Element der Dauer !) Recht als das seinige ausübt

Mietvertrag

Page 8: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 8Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Sach- und Rechtsbesitz (2)

Beispiele: Dieb = Sachbesitzer;

Bestohlener = noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer

Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber

Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht

Page 9: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 9Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht

Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung

Erlaubte Selbsthilfe: § 19 + § 344 ABGB Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, … kann der Gestörte der „Gewalt mit

angemessener Gewalt“ begegnen

– Besitzwehr: Verteidigung– Besitzkehr: Wiederverschafffen schon (fast)

entzogenen Besitzes; aber nur ‚in continenti‘ Gerichtlicher Besitzschutz: §§ 454 ff ZPO

Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB

Page 10: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 10Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz

Besitzstörungsverfahren: sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO

§ 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“

Voraussetzungen:a) Besitzentziehung / -störungb) verbotene Eigenmacht

Ziel des Verfahrens: Möglichst rasche Beseitigung der Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in ZukunftDaher:

Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes

Es erfolgt keine Prüfung rechtlicher Positionen Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen

Page 11: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 11Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Possessorium und Petitorium

Beachte: Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium !

Petitorium = Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren Es geht um Rechtsfragen !

Possessorium = Besitzstörungsverfahren Es geht um die Tatsache des Besitzes,

genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung

Page 12: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 12Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitzstörung: Beispiele aus der Rspr

Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008

Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016

Mitbesitz von Lebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018

Streichen der Fassade eines Hauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020

Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021

Page 13: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 13Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Eigentum

Page 14: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 14Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Zur Entstehung des Eigentums

ET ist das dingliche Vollrecht an einer Sache

ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil

Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET → diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET

Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET

IndividualET hat sich zuerst an Fahrnis entwickelt individuelles LiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET!

Page 15: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 15Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

RO schützt Eigentum umfassend

ET-Klagen

spezielle Klagen

Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV

ÖffentlR:

PrivatR:

VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR

ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB

ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB

Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB

Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB

Besitzstörungs-/-entziehungsklageExszindierungsklage: § 37 EO

Aussonderungsklagen: KO, AO

Löschungsklage: §§ 61 ff GBG

Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB

Page 16: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 16Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Schranken des (Privat)Eigentums

Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB

„Rechte eines Dritten“ „öffentliches Wohl“

Im Privatrecht: zB privates Nachbarrecht

Im öffentlichen Recht: zB Enteignung; Flächenwidmung

Durch subjektive öffentliche Rechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen

Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR

Seitliche Schranken: Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO

Page 17: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 17Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Enteignung: § 365 ABGB (1)

Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt."

Unterscheide: formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des

Eigentums materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal"

bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot

Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte

Page 18: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 18Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Enteignung: § 365 ABGB (2)

„Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“

Page 19: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 19Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Titel & Modus

Page 20: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 20Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund Römisches Recht: causa

Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften)

§ 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“

§ 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“

Aber nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglichen Rechte; also auch des PfandR (§§ 449 ff ) oder der Servituten (§§ 480 f ABGB)

Lehre von ‚Titel und Modus‘: § 380 ABGB

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt)

Page 21: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 21Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Sinn von Titel und Modus?

Worin liegt der Zweck (dieser Lehre): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal

es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige

Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung!

Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb

Grundbuch ! Bei beweglichen Sachen → Übergabe: §§ 426, 427,

428 ABGB – Problem Besitzkonstitut !

Page 22: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 22Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB

Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabe durch Erklärung

– 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium

– 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu

– Praxis: Besitzanweisung (im Gesetz nicht geregelt!) § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann?

Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich:

– zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel

Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung

Page 23: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 23Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB

bisheriger Besitzerwird Inhaber

für Übernehmer

bisheriger Inhaberwird Besitzer

für Veräußerer

bisheriger Inhaberfür Veräußerer

wird Inhaberfür Übernehmer

3. Fall:Besitzanweisung

Übergabekurzer Hand

Besitzkonstitut§ 4281. HalbS

ABGB

§ 4282. HalbSABGB

§ 428 ABGB

Praxis/Rspr

constitutum possesoriumBesitzauftrag

traditio brevi manu;Besitzauflassung

Page 24: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 24Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB

Käufer =zB Verleiher

Verkäufer =zB Entlehner

Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen

(Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! Darin liegt das Problem: fehlende Publizität!

zB:KaufV und idF LeihV

ET-Übergabe durch Erklärung

Page 25: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 25Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB

zB: LeihV und idF KaufV

Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche

Übergabe mehr

Entlehner =zB späterer Käufer

Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu

Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü):

Verleiher =zB späterer Verkäufer

Page 26: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 26Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Besitzanweisung

Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR

Import-geschäft

An

wei

sun

g

Lagerhaus

wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen

KaufV

zB Kauf von Südfrüchten

Ver

wah

rung

sV

K

KVK= Importeur

Page 27: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 27Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen

unbewegliche: Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB

Bei Sachen

Bei Forderungen und Rechten: Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten

Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche

gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG

bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff

Eintragung ins GB

Page 28: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 28Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Nachbarrecht

Page 29: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 29Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Privates NachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGBRF: Klage auf

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

Immissionen = mittelbare Einwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ...

... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des

Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt

§ 36

4 A

bs

2 S

atz

364

Ab

s 2

Sat

z 1

Tb-Voraussetzungen:

Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen

unzulässig“

Page 30: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 30Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht RF: Klage auf

Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch !

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz bei Verschulden

Abgrabung/Vertiefung

§ 36

4 a

§ 36

4 b

Tb - Voraussetzungen:

Immissionen aus (individuell)

behördlich genehmigterAnlage ...

Page 31: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 31Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB

RF: Klage auf

Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung

Schadenersatz nur bei Verschulden

§ 36

4 A

bs

3

Tb - Voraussetzungen:

Entzug von Licht oder Luftdurch Bäume oder Pflanzen

... Ortsüblichkeit überschritten ... ortsübliche Benutzung des

Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt

Page 32: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 32Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Gutglaubenserwerb

Doppelverkauf

Page 33: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 33Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB

Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben?

Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb

RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet

§ 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: den gutgläubigen / redlichen, entgeltlichen Erwerb beweglicher Sachen

... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines

Unternehmens (2. Fall) von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)

Page 34: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 34Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB

Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum?

Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus

§ 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet

Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs!

Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)

Page 35: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 35Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

§§ 430, 440: Doppelverkauf

§ 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu

haften.“

§ 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“

Page 36: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 36Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Dienstbarkeiten /

Servituten

Page 37: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 37Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Servituten: §§ 472 - 529 ABGB – Übersicht

Dienstbarkeiten§ 473 ABGB

Fruchtgenuss§§ 509 ff

Gebrauch§§ 504 ff

Wohnung§§ 521f

Unregelmäßige§ 479

Ländliche§§ 477, 492 ff

Städtische§§ 475 f, 487 ff

unbewegliche bewegliche

anSachen

Grunddienstbarkeiten§ 474 ABGB

PersönlicheDienstbarkeiten

Page 38: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 38Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Grunddienstbarkeiten (1)

Servituten des Privatrechts werden idR durch Rechtsgeschäft begründet

Legalservituten durch Gesetz: zB StarkstromwegeG, RohrleitungsG, gesetzliche Servitutenregulierung, LuftverkehrsG,StraßenG, BauOn

Grunddienstbarkeiten dienen der funktionalen Ergänzung des Grundeigentums

Page 39: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 39Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Grunddienstbarkeiten (2) - Beispiele

Felddienstbarkeiten WegeR: zB Recht ein benachbartes Grundstück zu

überqueren, mit Fuhrwerk zu befahren, Vieh zu treiben, als Schipiste zu nutzen

Wasser- "gerechtigkeiten": Schöpf-, Tränk-, LeitungsRe ElektrizitätsleitungsR über/unter fremdes Grundstück:

Pipeline etc

Gebäudedienstbarkeiten (in Stadt und Land) Recht den Rauch durch den nachbarlichen Schornstein

zu führen; Instandhaltung gemeinsam ErkerR; TraufR; Licht-/Luft- und AussichtsR; FensterR Pflicht sein Haus nicht zu erhöhen: § 476 ABGB

Page 40: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 40Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Beispiel einer Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte des jeweiligen(!) Eigentümers des "herrschenden" Grundstücks am "dienenden" Grundstück; §§ 472 ABGB

Auch für den Erwerb von Servituten gilt dieLehre von Titel und Modus; §§ 480 ff

Straße"dienendes"Grundstück

"herrschendes"Grundstück

Haus

Servituts-Weg

Page 41: SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Sachenrecht. SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB.

SoWi VL- 41Bar

ta: Z

ivilr

echt

onl

ine

Reallast

Verbücherte/s dingliche/s Recht oder Last Verpflichtet ETü des belasteten Grundstücks zu bestimmter

positiver Leistung / Tun Unterschied zu Servituten:

Servitut nur (negative) Duldungs-, keine (positive) LeistungspflichtReallast nur Leistungs-, keine Duldungspflicht

Beispiele: einmalige Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnobjekts; NZ

1992, 61 Kinderbetreuung; JBl 1992, 44 Ausgedinge auf Bauerngut bei Gutsübergabe; SVSlg 38.979 Jährliche Lieferungen einer bestimmten Menge Holz