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Sicherungsmittel

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Sachenrechtlich

Dingliche Sicherheit Anspruch haftet an der

Sache Schuldner kann Sache (zB Kfz)

nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen

Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität

Schutz bei Exekution und Insolvenz

Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV

Absonderung: beim PfandR zB: Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht,

Zurückbehaltungsrecht, Treuhand, Anmerkung der RangO + RangO-Bescheid

Schuldrechtlich

Persönliche Haftung Anspruch haftet an der

Person Schuldner kann allenfalls

nicht zahlen

zB: Bürgschaft, Reugeld/Storno, Konventionalstrafe, Wertsicherung, Zug um Zug-Prinzip

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Dingliche (sachenrechtliche) Sicherungsmittel

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Eigentumsvorbehalt (1)

Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), dass die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (= aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt

Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt

Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis

Vorbehaltskäufer erwirbt ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut

Sichert den Verkäufer gegen Käufer (und dessen Gläubiger) sowie den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger)

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Eigentumsvorbehalt (2)

Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am

Vorbehaltsgut

Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers

Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt:

– bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO

– im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO

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Eigentumsvorbehalt (3)

Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz

Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte !

zB Verkehrsunfall

Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts !

Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über

Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb)

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Mögliche Prüfungsfragen

A) Wodurch ist der Verkäufer dagegen geschützt, dass im Konkurs des Vorbehaltskäufers dessen Gläubiger das Vorbehaltsgut in die Konkursmasse ziehen?

B) Wird durch den Eigentumsvorbehalt auch der Käufer geschützt ? – Was kann der Käufer machen, wenn die Gläubiger des Verkäufers die Sache herausverlangen? Wie funktioniert das?

C) Der Vorbehaltskäufer ist noch nicht Eigentümer. Welche sachenrechtliche Rechtsposition zur Kaufsache hat er?

Was versteht man unter dem Rang einer Hypothek?

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Pfandrecht: Arten

Gegenstand des Pfandrechts sind Sachen:

Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen

Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen

Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB

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Begründung des Pfandrechts

Durch Titel & Modus; § 380 ABGB

Gültige Titel des Pfandrechtserwerbs sind: Bei Verpfändung =

Pfandbestellungsvertrag: Vertragspfand Bei Pfändung = Pfandrechtsbegründung durch

Richterspruch; Pfändungspfand Gesetzliches Pfand: zB Vermieter (§ 1101 ABGB),

Rechtsanwalt (§ 19 Abs 4 und 19a RAO) = Gesetz

Modus der Pfandrechtsbegründung: §§ 451 ABGB Übergabe bei beweglichen Sachen; sog Faustpfandprinzip Intabulation bei Liegenschaften; Eintragung ins Grundbuch Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll (bewegliche

Sachen) bzw Grundbuch (Liegenschaften)

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Pfandrecht als 2-Personenverhältnis

Sch

Persönlicher Gläubiger= Pfand-Gläubiger

Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller undPfandschuldner

1

2

Forderung

Pfand(objekt)sichert Gläubiger

PfandR als dinglR, dh unmit-telbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein"

Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus

Gl

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A pfändet Forderung des B gegen C

A

B

C

(Betreibender) Gläubiger/bGl

Ge

sicherte

Fo

rderun

g:

une

inbrin

glich

Forderung

A erwirkt gerichtlichesVerfügungsverbot gegen B

Schuldner = Verpflichteter (V) (im Exekutionsverfahren)

Drittschuldner:Schuldner des Schuldners !

Gepfändete Forderung

des B gegen C

A erwirkt gerichtlichesZahlungsverbot: Drittverbot gegen C

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Prinzipien des Pfandrechts

Publizität PfandR soll für Dritte (insbes für

andere Gläubiger) erkennbar sein

Spezialität PfandRe können nur an bestimmten Sachen bestehen; keine

GeneralpfandRe Nach § 14 Abs 1 GBG kann PfandR nur für ziffernmäßig bestimmte

Geldforderungen eingetragen werden; Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek

Akzessorietät Entstehung und Weiterbestand des PfandR

hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; PfandR ist NebenR

Priorität / Rang "prior tempore potior iure"; "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an

einem Pfandgegenstand mehrere PfandRe begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor

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schuldrechtliche Sicherungsmittel

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Reugeld – Storno: §§ 909 - 911 ABGB

Reugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts

Reugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! Dieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen

des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! Nach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil-

Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR Auch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist

Reugeld zu bezahlen ‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung;

praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen

Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht

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Konventionalstrafe (1) - Beispiel

Der Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden ...

Daher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, dass dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe.

Wie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ?– Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ?

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Konventionalstrafe (2)

Synonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale Die KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des:

„entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden

Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs)

Die Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung; vielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden

Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens-nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt

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Konventionalstrafe (3)

KonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel !

§ 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]„

Ist der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müsste dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein

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Die Wertsicherung (1)

Wertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe

Zweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft.

Damit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB

Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert Üblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder

Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart

WS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden

Rspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?)

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Wertsicherung (2) - Berechnung

Berechnungs- oder Aufwertungsformel nach der Statistik Austria:

EA = V

A = Index-Ausgangswert bei V-SchlussE = Index-Endwert im

AufwertungszeitpunktV = Valorisierungsfaktor

Beispiel: Mietzins bei V-Schluss (1.7.1997) = 250,- €

Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muss zum Aufwertungs-termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werdenVerbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2

Juni 2001: 107,2107,2102,2 = 1,05 250 x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab 1.7.2001

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Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel

EvBl 1976/231: Schwellwertklausel Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung:

"Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zurErreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt"

01 %

1,5 %

2,5 %2,1 % 0,5 % 0,8 %

5 %

Sept 1969 Okt 1970

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Schwellwertklausel - Vertragsauslegung

Definition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan-kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 %

Beispiel: Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägerin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt:

"...dass sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem ... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben."

Streitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ?

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Schwellwertklausel - Urteil

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt: Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, dass die Wertsicherung voll

zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 % ... Überschreite“

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne], dass auch

wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“

Der OGH schloss sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente:

„Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt ... darin, dass sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“

Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluss ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war

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Fall

Im Mietvertrag steht: „Der Mietzins orientiert sich am Ölpreis. Steigt dieser mehr als 3 %, so erhöht sich auch der Mietzins um die volle Steigerung des Ölpreises. Das gleiche gilt für die Senkung des Ölpreises. Auch hier sinkt der Mietzins, wenn der Ölpreis mehr als 3 % sinkt.“

Ist diese Wertsicherungsklausel zulässig?

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Zession, Factoring, Schuldnerwechsel

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Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsabtretung

‚Offene‘ Forderungen gehören wie Geld oder andere Werte zum Vermögen eines Unternehmens

Solche Forderungen können verkauft und zu Geld gemacht werden; sie können auch verschenkt werden oder

… in der Geschäftspraxis - fast noch wichtiger – sie können zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditaufnahmen verwendet werden

Achtung: Gegenstand der Zession sind nur Rechte (keine Pflichten/Schulden)!

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Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf

Republik ÖsterreichBundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat

Darlehensforderungen

im Gesamtnominale von 6.32 Mrd öS zum Preis von

4.51 Mrd öS an folgende Bestbieter verkauft [= zediert]:

Österr. Kommunalkredit AG; GiroCredit Bank AG der Sparkassen; West LB Westdeutsche Landesbank (Austria) AG; Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien reg. Gen.m.b.H.; Die Erste österr. Spar-Casse-Bank AG; P.S.K. Österreichische Postsparkasse; Raiffeisen Zentralbank Österreich AG; KNP Leykam Netherlands B.V.; Raiffeisenbank OÖ reg.Gen.m.b.H.;Österr. Investitionskredit AG

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Zession – Termini

Altgläubiger

Zedent

Neugläubiger

Zessionarübernommener

Zessus

ZessionsV

Schuldner

31

2

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§ 1395 ABGB

„Durch den Abtretungsvertrag entsteht nur zwischen dem Überträger (Zedent) und dem Übernehmer der Forderung (Zessionar); nicht aber zwischen dem Letzten und dem übernommenen Schuldner (Zessus) eine neue Verbindlichkeit. Daher ist der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen, oder sich sonst mit ihm abzufinden.“

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§ 12 KschG

Verbot der Gehaltsabtretung

(1) „Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

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Wie funktioniert Factoring ?

Factor =Bank

= Factoring-Klientösterr Exporteur

= Factoring-Debitorausländischer Importeur

Factor leitet Rest-betrag an VK weiter66

Forderungs-verkauf an Factor

22

Factor übernimmt:Debitorenbuchhaltung, Mahnwesen, Inkasso für VK

44K zahlt an Factor55

Bevorschussung(max 90 %) durch Factor

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Warenlieferung11KaufV

KVK

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Abwicklung beim Exportfactoring

ExporteurÖsterreich

Importeur Ausland

Export-Factor

Import-Factor

Zah

lung

20

%

6c

Faktura (Transfer)5

Lieferung und Faktura+1 2

Bev

orsc

huss

ung

80 %

4b

Zah

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8

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7

An

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Üb

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Fa

ktu

ra

3

Delcredere 6a

Zahlung 100 % 6b

Del

cred

ereü

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ahm

e

4a

E I

IF

EF

Fac

tori

ngV

KaufV

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„3“ Arten des Schuldnerwechsels

Schuldnerwechsel ↔ Gläubigerwechsel/ Zession

Gläubiger Alt-Schuldner

Neu-Schuldner

befreiende oder privative

Schuldübernahme

Gläubiger Alt-Schuldner

beitretender Schuldner

Schuldbeitritt oder kummulative Schuldübernahme

Gläubiger Schuldner

interner Übernehmer

Erfüllungsübernahme bloß interne Schuldübernahme

+

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§ 1407 ABGB

(1) Die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben. Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.

(2) Die Nebenrechte der Forderung werden durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat.