Sozialverwaltung Verwaltungsrecht Seminar im Sommersemester 2007 Dr. Bettina Theben Rechtsanwälte...

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Sozialverwaltung Sozialverwaltung Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Seminar im Seminar im Sommersemester 2007 Sommersemester 2007 Dr. Bettina Theben Dr. Bettina Theben Rechtsanwälte Dr. Theben Rechtsanwälte Dr. Theben Greifenhagener Straße 30 Greifenhagener Straße 30 10437 Berlin 10437 Berlin www.dr-theben.de www.dr-theben.de

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Sozialverwaltung Sozialverwaltung VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht

Seminar im Seminar im Sommersemester 2007Sommersemester 2007

Dr. Bettina ThebenDr. Bettina ThebenRechtsanwälte Dr. ThebenRechtsanwälte Dr. ThebenGreifenhagener Straße 30Greifenhagener Straße 30

10437 Berlin 10437 Berlin www.dr-theben.de www.dr-theben.de

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Seminarplan Seminarplan

2. Oktober 2. Oktober Einführung, Überblick, Literatur, Einführung, Überblick, Literatur, OrganisatorischesOrganisatorisches

Aufbau der Berliner Verwaltung Aufbau der Berliner Verwaltung Wiederholung SGB I Wiederholung SGB I

9. Oktober 9. Oktober Überblick über die Sozialgesetzbücher Überblick über die Sozialgesetzbücher einschließlich der einschließlich der Verzahnung und Verzahnung und Schnittstellen (SGB I bis XII, vor allem Schnittstellen (SGB I bis XII, vor allem SGB I, SGB I, IV, V, VI, VII, X, XII) IV, V, VI, VII, X, XII)

Handlungsformen der Verwaltung / Handlungsformen der Verwaltung / Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht

16. Oktober 16. Oktober Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nach dem nach dem VwVfG und dem SGB X VwVfG und dem SGB X

23. Oktober23. Oktober Juristische Fallbearbeitung mit Beispielen Juristische Fallbearbeitung mit Beispielen

30. Oktober30. Oktober Durchbrechung der Bestandskraft von Durchbrechung der Bestandskraft von VAen VAen

(Rücknahme / Widerruf) (Rücknahme / Widerruf)

6. Nov. 6. Nov. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA) Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA)

13. Nov.13. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten – Beratung und Vertretung von Klienten – Grundlagen Grundlagen

Prozeßkosten- und Beratungshilfe Prozeßkosten- und Beratungshilfe

20. Nov. 20. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten / Beratung und Vertretung von Klienten / Verhandlungen mit der Behörde (mit Verhandlungen mit der Behörde (mit

Rollenspielen) Rollenspielen)

27. Nov.27. Nov. Verfahren vor den Gerichten der Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit

4. Dezember4. Dezember Verfahren vor den Gerichten der Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit

11. Dezember Besuch einer Verhandlung vor dem SG / VG 11. Dezember Besuch einer Verhandlung vor dem SG / VG Berlin Berlin

18. Dezember Probeklausur 18. Dezember Probeklausur

8. Januar 8. Januar Besprechung und Rückgabe der Besprechung und Rückgabe der ProbeklausurProbeklausur

Auswertung des Gerichtsbesuches Auswertung des Gerichtsbesuches

15. Januar 15. Januar Wiederholung und Fallbearbeitung Wiederholung und Fallbearbeitung

22. Januar 22. Januar Klausur Klausur

29. Januar 29. Januar Besuch einer Verhandlung vor dem SG Besuch einer Verhandlung vor dem SG /VG Berlin /VG Berlin

5. Februar 5. Februar Rückgabe und Besprechung der Klausur Rückgabe und Besprechung der Klausur Auswertung des Gerichtsbesuches Auswertung des Gerichtsbesuches

12. Februar 12. Februar Prüfungswoche, ggf. Nachschreibklausur Prüfungswoche, ggf. Nachschreibklausur

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Bitte Bitte bringen Sie bringen Sie

zu jeder Sitzungzu jeder Sitzung die Gesetzestexte die Gesetzestexte

mit !mit !

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LiteraturLiteratur

GesetzestexteGesetzestexte

Sozialgesetzbuch (Bücher I – XII) – Auflage 2006 Sozialgesetzbuch (Bücher I – XII) – Auflage 2006

(Beck-Texte im dtv)(Beck-Texte im dtv)

Gesetze für Sozialberufe – Auflage 2006 (Nomos) Gesetze für Sozialberufe – Auflage 2006 (Nomos)

Trojahn: Die Gesetze für die Berliner Verwaltung – Trojahn: Die Gesetze für die Berliner Verwaltung – Auflage 2006 erscheint im November (Kulturbuch-Auflage 2006 erscheint im November (Kulturbuch-Verlag) Verlag)

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SekundärliteraturSekundärliteratur

Kommentare Kommentare

LehrbücherLehrbücher

Befinden sich im Befinden sich im Handapparat in der Handapparat in der Bibliothek Bibliothek

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Aufbau der Berliner Aufbau der Berliner Verwaltung Verwaltung

RechtsquellenRechtsquellen Verfassung von Berlin (VVB)Verfassung von Berlin (VVB) Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Allg. Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Allg. Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben

(ZustKatOrd) (ZustKatOrd) effizientere Struktur der Bundesanstalt für effizientere Struktur der Bundesanstalt für

ArbeitArbeit Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz

(VGG)(VGG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Bezirksamtsmitgliedersetz (BAMG)Bezirksamtsmitgliedersetz (BAMG)

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Zuständigkeiten der Zuständigkeiten der Bezirke Bezirke

Gesundheitsdienst-Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung Zuständigkeitsverordnung GDZustVO GDZustVO

Ausbildungsförderungs-Ausbildungsförderungs-Zuständigkeits-verordnung Zuständigkeits-verordnung

BAföGZustVOBAföGZustVO Verordnung über die Zuständigkeit Verordnung über die Zuständigkeit

für einzelne Bezirksaufgaben für einzelne Bezirksaufgaben

ZustVO BezirksaufgabenZustVO Bezirksaufgaben

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Verordnung über die Zuständigkeit Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe, der Unterhaltssicherung Sozialhilfe, der Unterhaltssicherung sowie der Grundsicherung sowie der Grundsicherung

ZustVOSozZustVOSoz

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Wichtige Landesgesetze Wichtige Landesgesetze für den Bereich der für den Bereich der

Sozialen Arbeit Sozialen Arbeit Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG)(ASOG)

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)

Gesetz über das Verfahren der Berliner Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln)Verwaltung (VwVfG Bln)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Verordnung über das förmliche Verordnung über das förmliche

Verwaltungsverfahren (FörmVfVO)Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Gesetz über die Anwendung unmittelbaren

Zwangs (UZwG Bln)Zwangs (UZwG Bln) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

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Sozialrecht ist in Veränderung Sozialrecht ist in Veränderung begriffenes Recht, dessen begriffenes Recht, dessen dynamischer Charakter sich dynamischer Charakter sich durch eine Gesamtkodifikation durch eine Gesamtkodifikation nicht zurückdrängen läßtnicht zurückdrängen läßt

Zacher, RsDE 47, 20 Zacher, RsDE 47, 20

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Konkretisierung des Konkretisierung des Sozialstaatsauftrages Sozialstaatsauftrages

Art. 20 GGArt. 20 GG

§ 1 Abs. 1 Satz 1SGB I

§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I

§§ 3 bis 10 SGB I

Besondere Teile des SGB (einzelne Sozialleistungsgesetze)

SGB II, III, V, VI, VII, VIII, IX, XI, XII

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Soziale Rechte und Soziale Rechte und Ansprüche Ansprüche

BildungBildung ArbeitArbeit Krankheit, Pflege, ErwerbsminderungKrankheit, Pflege, Erwerbsminderung Gesundheitsopfer Gesundheitsopfer Behinderung Behinderung WohnungWohnung Lebensunterhalt und besondere LebenslagenLebensunterhalt und besondere Lebenslagen

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Bildung – Bildung

Soziales Recht: Soziales Recht: § 3 Abs. 1 SGB I§ 3 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen: Sozialleistungen: BaFöG BaFöG Träger:Träger: Ämter für Ämter für

Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche - Arbeit - Arbeit

Soziales Recht: Soziales Recht: § 3 Abs. 2 SGB I§ 3 Abs. 2 SGB I(Beratung, Förderung, (Beratung, Förderung,

Begleitung, Begleitung,

wirtschaftliche Sicherung wirtschaftliche Sicherung bei AL)bei AL)

- Sozialleistungen:Sozialleistungen: § 19 SGB I -> SGB § 19 SGB I -> SGB IIIIII

- Träger:Träger: (Bundes-)Agentur (Bundes-)Agentur für Arbeit für Arbeit

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche - Krankheit, Pflege, - Krankheit, Pflege, ErwerbsminderungErwerbsminderung

Soziales Recht: Soziales Recht: Zugang zur Zugang zur Sozialver-Sozialver-

sicherung sicherung § 4 Abs. 1 SGB I§ 4 Abs. 1 SGB I

Sozialleistungen:Sozialleistungen: GKV -> SGB VGKV -> SGB VGRV -> SGB VIGRV -> SGB VIGUV -> SGB VIIGUV -> SGB VIIGPV -> SGB XIGPV -> SGB XI

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche - Gesundheitsopfer- Gesundheitsopfer

Soziales Recht: § 5 SGB ISoziales Recht: § 5 SGB I

Sozialleistungen: BVG (über darauf Sozialleistungen: BVG (über darauf verweisende Gesetze wie StRRehaG, verweisende Gesetze wie StRRehaG, ZivilDG, HäftlingshilfeG, BGS-G etc.)ZivilDG, HäftlingshilfeG, BGS-G etc.)

Träger: (Landes-)Versorgungsämter Träger: (Landes-)Versorgungsämter

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung– Behinderung

Soziales Recht: Förderung der Soziales Recht: Förderung der Selbstbestimmung Selbstbestimmung – und gleichberechtigtenTeilhabeund gleichberechtigtenTeilhabe– ( § 10 SGB I) ( § 10 SGB I)

– Sozialleistungen: Sozialleistungen: Versicherungsleistungen (SGB III, V, Versicherungsleistungen (SGB III, V,

XI, BVG)XI, BVG) Staatliche Leistungen (SGB XII) Staatliche Leistungen (SGB XII) Jeweils über den Verweis in SGB IXJeweils über den Verweis in SGB IX

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung– Behinderung

Träger Träger Unterschiedlich je nach Art des Unterschiedlich je nach Art des

Anspruches Anspruches – Medizinische RehabilitationMedizinische Rehabilitation– Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Arbeitsleben – Teilhabe am GemeinschaftslebenTeilhabe am Gemeinschaftsleben– Leistungen für Schwerbehinderte der IALeistungen für Schwerbehinderte der IA– Unterhaltssichernde und ergänzende Unterhaltssichernde und ergänzende

Leistungen Leistungen

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend– Kindheit und Jugend

Soziales Recht: Öffentliche Jugendhilfe (§ 8 Soziales Recht: Öffentliche Jugendhilfe (§ 8 SGB I)SGB I)

Sozialleistungen Sozialleistungen

Träger: Gemeinden und kreisfreie Städte, Träger: Gemeinden und kreisfreie Städte, die mit den Trägern der Freien Jugendhilfe die mit den Trägern der Freien Jugendhilfe zusammenarbeiten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)zusammenarbeiten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend– Kindheit und Jugend

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)– Sozialleistungen: Sozialleistungen:

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Bildungsmaßnahmen, begleitete Bildungsmaßnahmen, begleitete Wohnformen, §§ 13 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 1 Wohnformen, §§ 13 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIIISGB VIII

Förderung der Erziehung in der Familie Förderung der Erziehung in der Familie einschließlich gemeinsamer Wohnformen, §§ einschließlich gemeinsamer Wohnformen, §§ 19, 91 Abs. 4, 92 – 94 SGB VIII19, 91 Abs. 4, 92 – 94 SGB VIII

Tageseinrichtungen, § 23, 91 Abs, 92 – 94 Tageseinrichtungen, § 23, 91 Abs, 92 – 94 SGB VIIISGB VIII

Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (§§ 39, 40, 91 und Hilfe für junge Volljährige (§§ 39, 40, 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 92 bis 94 SGB VIIIAbs. 1 Nr. 4 und 5, 92 bis 94 SGB VIII

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend– Kindheit und Jugend

Kindesunterhalt Kindesunterhalt

– Soziales Recht: Minderung der Soziales Recht: Minderung der entstehenden Belastungen (§ 6 SGB I)entstehenden Belastungen (§ 6 SGB I)

– Sozialleistungen: Kindergeld, Sozialleistungen: Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuß Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuß

– Träger: Familienkasse, Bezirksämter, Träger: Familienkasse, Bezirksämter, Jugendamt Jugendamt

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Soziale Rechte und Ansprüche Soziale Rechte und Ansprüche – Wohnung– Wohnung

Soziales Recht: angemessene Soziales Recht: angemessene

Wohnung Wohnung

Sozialleistungen: Wohngeld (§ 26 I Sozialleistungen: Wohngeld (§ 26 I SGB I)SGB I)

Träger: Bezirksämter Träger: Bezirksämter

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Rechte und Ansprüche – Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und Lebensunterhalt und

besondere Lebenslagenbesondere Lebenslagen

Soziales Recht: Recht auf persönliche und Soziales Recht: Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, § 9 SGB Iwirtschaftliche Hilfe, § 9 SGB I

Sozialleistungen: Sozialleistungen:

Träger: Träger der Sozialhilfe, ggf. Träger: Träger der Sozialhilfe, ggf. Gesundheitsämter Gesundheitsämter

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Rechte und Ansprüche – Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und Lebensunterhalt und

besondere Lebenslagenbesondere Lebenslagen Lebensunterhalt und besondere Lebensunterhalt und besondere

LebenslagenLebenslagen– Leistungen:Leistungen:

Hilfe zum LebensunterhaltHilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Grundsicherung im Alter und bei

ErwerbsminderungErwerbsminderung Hilfen zur GesundheitHilfen zur Gesundheit EingliederungshilfeEingliederungshilfe Hilfe zur PflegeHilfe zur Pflege Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

SchwierigkeitenSchwierigkeiten

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Struktur des SGB I Struktur des SGB I 1. Abschnitt (§§ 1 bis 10)1. Abschnitt (§§ 1 bis 10) Aufgaben und Ziele des Aufgaben und Ziele des

Sozialrechtes Sozialrechtes – Soziale SicherheitSoziale Sicherheit– Soziale Gerechtigkeit Soziale Gerechtigkeit

Soziale Rechte und ihre FunktionSoziale Rechte und ihre Funktion

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2. Abschnitt (§§ 11 bis 29)2. Abschnitt (§§ 11 bis 29) Legaldefinitionen (§§ 11, 12)Legaldefinitionen (§§ 11, 12) Pflichten der Träger (§§ 13 bis 17)Pflichten der Träger (§§ 13 bis 17)

– Aufklärung, Beratung und AuskunftAufklärung, Beratung und Auskunft– Bürgerfreundliche GewährungspraxisBürgerfreundliche Gewährungspraxis

Vorrang der Freien Träger (§ 17)Vorrang der Freien Träger (§ 17) Zuständige Stellen für die Zuständige Stellen für die

Antragsstellung (§ 16)Antragsstellung (§ 16)

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3. Abschnitt (§§ 30 bis 67)3. Abschnitt (§§ 30 bis 67)

Einzelfallgrundsatz (§ 33)Einzelfallgrundsatz (§ 33) Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35)Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35) Berechtigung Jugendlicher ab 15 Jahren zur Geltendmachung Berechtigung Jugendlicher ab 15 Jahren zur Geltendmachung

von Sozialleistungsansprüchen (§ 36)von Sozialleistungsansprüchen (§ 36) Abweichvorbehalt (§ 37)Abweichvorbehalt (§ 37) Definition Rechtanspruch (§ 38)Definition Rechtanspruch (§ 38) Definition Ermessen (§ 39)Definition Ermessen (§ 39) Möglichkeit des Vorschusses (§ 42)Möglichkeit des Vorschusses (§ 42) Möglicher Verzicht des Berechtigten (§ 46)Möglicher Verzicht des Berechtigten (§ 46) Beschränkung der Aufrechnung (§ 51)Beschränkung der Aufrechnung (§ 51) Beschränkung der Verrechnung (§ 52) Beschränkung der Verrechnung (§ 52) Sonderrechtsnachfolge (§ 56)Sonderrechtsnachfolge (§ 56) Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64)Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64) Grenzen der Mitwirkung (§ 65)Grenzen der Mitwirkung (§ 65) Folgen unterlassener Mitwirkung (§ 66)Folgen unterlassener Mitwirkung (§ 66)

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II. Teil II. Teil

Das Verwaltungs- Das Verwaltungs- und und

WiderspruchsverfahWiderspruchsverfahren ren

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VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren

WiderspruchsverfahrenWiderspruchsverfahren

Klageverfahren Klageverfahren

(I. Instanz, ggf. Berufung und Revision) (I. Instanz, ggf. Berufung und Revision)

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1. Das 1. Das VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren

Beginn: Beginn:

Auf Antrag oder von Amts wegenAuf Antrag oder von Amts wegen

Ende: Ende: Verwaltungsakt oder ÖRV oder ÖRV

-> Verwaltungsverfahrensfunktion -> Verwaltungsverfahrensfunktion des VAdes VA

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2. Das 2. Das WiderspruchsverfahrenWiderspruchsverfahren

Beginn:Beginn:Mit der Erhebung eines Mit der Erhebung eines Widerspruches gegen einen Widerspruches gegen einen belastenden VAbelastenden VA

Ende:Ende:WiderspruchsbescheidWiderspruchsbescheid

-> Prozeßrechtsfunktion des VA-> Prozeßrechtsfunktion des VA

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Das Das Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahren

VwVfG Anwendungsbereich Anwendungsbereich §§ 1, §§ 1,

2 2

AchtungAchtung: § 2 Abs. 2 Nr. 4 : § 2 Abs. 2 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

§ 3§ 3 Amtshilfe Amtshilfe §§ 4 §§ 4

bis 8bis 8

____________________________________________________________

Definition des Definition des Verwaltungsverfahrens Verwaltungsverfahrens

§ 9 § 9

SGB XSGB X AnwendungsbereichAnwendungsbereich § 1§ 1

Örtliche ZuständigkeitÖrtliche Zuständigkeit§2§2

Amtshilfe Amtshilfe §§ 3 §§ 3 bis 7bis 7

Definition des Definition des VerwaltungsverfahrensVerwaltungsverfahrens

§ 8§ 8

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VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren Grundsätzlich nicht förmlich Grundsätzlich nicht förmlich

§ 10 VwVfG / § 9 SGB X§ 10 VwVfG / § 9 SGB X

Es sei denn, das Es sei denn, das förmliche Verwaltungsverfahrenförmliche Verwaltungsverfahren ist in ist in einem Gesetz vorgeschrieben einem Gesetz vorgeschrieben

z.B. VO über das förmliche Verwaltungsverfahrenz.B. VO über das förmliche Verwaltungsverfahren (Berliner Landesrecht)(Berliner Landesrecht)

Geregelt ist es Geregelt ist es – In §§ 63 ff. VwVfGIn §§ 63 ff. VwVfG

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Wichtige Vorschriften Wichtige Vorschriften

VwVfGVwVfG SGB XSGB X BeteiligtenfähigkeitBeteiligtenfähigkeit § 11 § 11 § 10§ 10 HandlungsfähigkeitHandlungsfähigkeit § 12§ 12 § 11§ 11 BeteiligteBeteiligte § 13§ 13 § 12§ 12 Bevollmächtigte/Beistände Bevollmächtigte/Beistände § 14§ 14 § 13§ 13 Ausgeschlossene PersonenAusgeschlossene Personen § 20§ 20 § 16§ 16 BefangenheitBefangenheit § 21§ 21 § 17§ 17 AmtsspracheAmtssprache § 23 § 23 § 19§ 19 GeheimhaltungGeheimhaltung § 30§ 30 §§ 67 ff. §§ 67 ff. FristenFristen § 31§ 31 § 26§ 26 WiedereinsetzungWiedereinsetzung § 32§ 32 § 27§ 27 Heilung von FehlernHeilung von Fehlern § 45§ 45 § 41§ 41

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Gang des Gang des VerwaltungsverfahrensVerwaltungsverfahrens

VwVfGVwVfG SGB XSGB X BeginnBeginn § 22§ 22 § 18§ 18 ArtArtUntersuchungsgrundsatz § 24Untersuchungsgrundsatz § 24 § 20§ 20Beratung / AuskunftBeratung / Auskunft§ 25§ 25 §§ §§

13,14,15,16 SGB I 13,14,15,16 SGB I BeweismittelBeweismittel § 26§ 26 § 21§ 21Eidesstattliche Vers. Eidesstattliche Vers. § 27§ 27 §23§23 Anhörung Anhörung § 28§ 28 § 24§ 24 AkteneinsichtAkteneinsicht § 29§ 29 § 25§ 25 Ende: VAEnde: VA § 35§ 35 § 31§ 31

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Der VA Der VA FormenFormen

– VA (im Einzelfall)VA (im Einzelfall)– AllgemeinverfügungAllgemeinverfügung

Kann mit Nebenbestimmungen verbunden Kann mit Nebenbestimmungen verbunden werdenwerden

§ 36 VwVfG, § 32 SGB X § 36 VwVfG, § 32 SGB X Inhalt und Form (Bestimmtheitsgebot) Inhalt und Form (Bestimmtheitsgebot)

§ 37 VwVfG, § 33 SGB X § 37 VwVfG, § 33 SGB X Begründung erforderlich, wenn der VA belastend Begründung erforderlich, wenn der VA belastend

istist

§ 39 VwVfG, § 35 SGB X§ 39 VwVfG, § 35 SGB X Wirksamkeit erst nach BekanntgabeWirksamkeit erst nach Bekanntgabe

§§ 41, 43 VwVfG / §§ 37, 39 SGB X§§ 41, 43 VwVfG / §§ 37, 39 SGB X

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Wenn VA nichtig ist, ist er von Anfang an (ex Wenn VA nichtig ist, ist er von Anfang an (ex tunc) unwirksamtunc) unwirksam

§ 44 VwVfG, § 40 SGB X § 44 VwVfG, § 40 SGB X Fehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, können Fehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, können

geheilt werdengeheilt werden

§ 45 VwVfG, § 41 SGB X§ 45 VwVfG, § 41 SGB X Umdeutungsmöglichkeit für fehlerhafte VAeUmdeutungsmöglichkeit für fehlerhafte VAe

§ 47 VwVfG, § 43 SGB X§ 47 VwVfG, § 43 SGB X

Wichtig:Wichtig: VA immer von ähnlichen Formen VA immer von ähnlichen Formen abgrenzen: abgrenzen:

z.B. Zusicherung (§38), Auskunft, Rat, Realakt, ÖRVz.B. Zusicherung (§38), Auskunft, Rat, Realakt, ÖRV

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2. Das 2. Das WiderspruchsverfahrenWiderspruchsverfahren

Zulässigkeit: belastender VA und § 68 VwGO /§ 78 SGG Zulässigkeit: belastender VA und § 68 VwGO /§ 78 SGG Beginn: Erhebung des WiderspruchesBeginn: Erhebung des Widerspruches

§ 69 VwGO , § 83 SGG § 69 VwGO , § 83 SGG Frist: bei vorhandener und vollständiger Frist: bei vorhandener und vollständiger

Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat (NICHT!!!!! 4 Wochen) Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat (NICHT!!!!! 4 Wochen) § 70 VwGO, § 84 SGG§ 70 VwGO, § 84 SGG

Form: schriftlich oder zur Niederschrift Form: schriftlich oder zur Niederschrift § 70 VwGO, § 84 SGG§ 70 VwGO, § 84 SGG

Ende: Ende: – Abhilfebescheid (§ 72 VwGO, § 85 SGG)Abhilfebescheid (§ 72 VwGO, § 85 SGG)– ErledigungErledigung– Widerspruchsbescheid (dieser setzt erneut bei Widerspruchsbescheid (dieser setzt erneut bei

vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung die Klagefrist in Gang) die Klagefrist in Gang) (§ 73 VwGO, § 85 SGG) (§ 73 VwGO, § 85 SGG)

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Widerspruch hat grundsätzlich Widerspruch hat grundsätzlich SUSPENSIVEFFEKT SUSPENSIVEFFEKT

§ 80 VwGO§ 80 VwGO

§ 86a, b SGG § 86a, b SGG

Gegebenenfalls ist zur Wiederherstellung des Gegebenenfalls ist zur Wiederherstellung des Suspensiveffektes ein Eilrechtsschutz bei Suspensiveffektes ein Eilrechtsschutz bei

dem VG / SG zu beantragen dem VG / SG zu beantragen Es gibt dort keinen Anwaltszwang! Es gibt dort keinen Anwaltszwang!

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3. Der sozialrechtliche 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA) Herstellungsanspruch (SHA) Grundsätzlich ist im Zivilrecht und Grundsätzlich ist im Zivilrecht und im öffentlichen Recht zwischenim öffentlichen Recht zwischen

Hauptleistungspflichten undHauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten Nebenleistungspflichten

zu unterscheidenzu unterscheiden. .

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SHASHA

-> -> Auch zwischen SLTAuch zwischen SLT(Sozialleistungsträger) (Sozialleistungsträger) und LB und LB (Leistungsberechtigten) (Leistungsberechtigten) bestehen diese Pflichten bestehen diese Pflichten

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SHASHA

Die Rechtsfolge der Die Rechtsfolge der Verletzung von Verletzung von HauptleistungspflichtenHauptleistungspflichten ist ist gesetzlich geregeltgesetzlich geregelt, dies gilt sowohl für , dies gilt sowohl für das Zivilrecht, als auch für das das Zivilrecht, als auch für das öffentliche Recht.öffentliche Recht.

Bei der Bei der Verletzung von Verletzung von NebenleistungspflichtenNebenleistungspflichten ist dies nicht ist dies nicht immer der Fall. Es gibt aber immer der Fall. Es gibt aber selbstverständlich auch hier gesetzliche selbstverständlich auch hier gesetzliche Regelungen. Regelungen.

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SHA SHA

Die fehlenden gesetzlichen Regelungen Die fehlenden gesetzlichen Regelungen werden durch werden durch RechtsinstituteRechtsinstitute ersetzt. ersetzt.

z.B. früher im Zivilrecht "culpa in z.B. früher im Zivilrecht "culpa in contrahendo"contrahendo"

im Verwaltungsrecht: im Verwaltungsrecht: Folgenbeseitigungsanspruch Folgenbeseitigungsanspruch

öffentlich-rechtlicher öffentlich-rechtlicher AbwehranspruchAbwehranspruch

öff.-rechtl. öff.-rechtl. Entschädigungsanspruch Entschädigungsanspruch

im Sozialrecht: im Sozialrecht: SHASHA

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Ziel des SHA Ziel des SHA

Herstellung des Zustandes, der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der SLT die bestehen würde, wenn der SLT die aus dem Sozialleistungsrecht aus dem Sozialleistungsrecht erwachsenden Nebenpflichten erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. hätte.

Und zwar, indem die notwendigen Und zwar, indem die notwendigen Amtshandlungen durch den SLT Amtshandlungen durch den SLT vorgenommen werden. vorgenommen werden.

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Voraussetzungen Voraussetzungen

Bestehen eines SchadensBestehen eines Schadens Verursachung durch Verhalten (Tun Verursachung durch Verhalten (Tun

oder Unterlassen) des SLT (oder einer oder Unterlassen) des SLT (oder einer anderen Behörde, wenn diese vom SLT anderen Behörde, wenn diese vom SLT in das Verfahren eingeschaltet wurde in das Verfahren eingeschaltet wurde

Für die Kausalität gilt auch hier die Für die Kausalität gilt auch hier die Lehre von Lehre von der wesentlichen Bedingung der wesentlichen Bedingung

Verhalten des SLT war rechtswidrigVerhalten des SLT war rechtswidrig

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SHA SHA

Der SHA ist immer auf Der SHA ist immer auf Naturalrestitution (Herstellung des Naturalrestitution (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) und nicht rechtmäßigen Zustandes) und nicht auf Schadensersatz (Kompensation) auf Schadensersatz (Kompensation) gerichtetgerichtet

Mit ihm kann nur gewährt werden, was Mit ihm kann nur gewährt werden, was zulässig ist; nicht aber Gestaltungen, die zulässig ist; nicht aber Gestaltungen, die das jeweilige Sozialrecht nicht kennt. das jeweilige Sozialrecht nicht kennt.

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Zusammenfassung Zusammenfassung

Tatbestandsseite Tatbestandsseite Der SHA setzt auf der Tatbestandsseite Der SHA setzt auf der Tatbestandsseite voraus, daß der SLT eine ihm entweder voraus, daß der SLT eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder eines aufgrund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem LB gegenüber obliegende Pflicht zur dem LB gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft oder Beratung sowie zu einer Auskunft oder Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden dem konkreten Anlaß entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem LB einen Rechtnachteil und dadurch dem LB einen Rechtnachteil zugefügt hat. zugefügt hat.

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Zusammenfassung Zusammenfassung

RechtsfolgenseiteRechtsfolgenseite

Der SHA ist auf Vornahme einer Der SHA ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der SLT die eingetreten wäre, wenn der SLT die ihm gegenüber dem Versicherten ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten regelmäßig obliegenden Pflichten regelmäßig erfüllt hätte. erfüllt hätte.

BSGE Band 55, Seite 40 BSGE Band 55, Seite 40

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4. Prüfungsschemata 4. Prüfungsschemata

Die nachfolgenden Schemata sollen vor Die nachfolgenden Schemata sollen vor allem der Zusammenfassung des Stoffes allem der Zusammenfassung des Stoffes und der Übersichtlichkeit dienen. und der Übersichtlichkeit dienen. Sie sollen Ihnen einen Pfad für die Sie sollen Ihnen einen Pfad für die Prüfungsreihenfolge geben, dem Sie bei Prüfungsreihenfolge geben, dem Sie bei der Fallbearbeitung folgen. Allerdings der Fallbearbeitung folgen. Allerdings müssen Sie bei einer schriftlichen müssen Sie bei einer schriftlichen Ausarbeitung (Klausur / Gutachten) nur Ausarbeitung (Klausur / Gutachten) nur immer die Punkte ausführen, bei denen immer die Punkte ausführen, bei denen Probleme bestehen. Probleme bestehen.

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Der Übersichtlichkeit halber habe ich Der Übersichtlichkeit halber habe ich die Schemata entsprechend den die Schemata entsprechend den möglichen Prüfungssituationen möglichen Prüfungssituationen aufgeteilt: aufgeteilt:

Es ist noch kein Bescheid ergangen Es ist noch kein Bescheid ergangen Es ist ein Bescheid ergangenEs ist ein Bescheid ergangen Es ist ein Widerspruchsbescheid Es ist ein Widerspruchsbescheid

ergangen ergangen

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Die nachfolgenden Schemata Die nachfolgenden Schemata beziehen sich auf das beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren, setzen also Verwaltungsverfahren, setzen also einen (bestehenden) Verwaltungsakt einen (bestehenden) Verwaltungsakt (oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, (oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, dann kann es aber kein dann kann es aber kein Widerspruchsverfahren geben) Widerspruchsverfahren geben) voraus. voraus.

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Situation I Situation I

Es ist noch kein Bescheid Es ist noch kein Bescheid ergangenergangen

Sie prüfen in dieser Situation, ob ein Sie prüfen in dieser Situation, ob ein Anspruch auf eine begehrte Leistung Anspruch auf eine begehrte Leistung besteht oder ob ein in Aussicht besteht oder ob ein in Aussicht gestelltes Behördenhandeln gestelltes Behördenhandeln rechtmäßig ist. rechtmäßig ist.

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-> von entscheidender Bedeutung ist daher -> von entscheidender Bedeutung ist daher die Ermittlung der die Ermittlung der AnspruchsgrundlageAnspruchsgrundlage (wenn Sie prüfen, ob ein Anspruch (wenn Sie prüfen, ob ein Anspruch besteht) bzw. der besteht) bzw. der ErmächtigungsgrundlageErmächtigungsgrundlage (wenn Sie (wenn Sie prüfen, ob das in Aussicht gestellte prüfen, ob das in Aussicht gestellte Handeln der Behörde rechtmäßig ist) Handeln der Behörde rechtmäßig ist)

Sie müssen also eine Rechtsnorm Sie müssen also eine Rechtsnorm findenfinden

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Prüfungsschema Prüfungsschema Variante I Variante I

1.1. Ermächtigungsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage / Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage

2.2. Formelle RechtmäßigkeitFormelle Rechtmäßigkeit

3.3. Materielle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit

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1.1. Ermächtigungsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage/AnspruchsgrundlageAnspruchsgrundlage

2.2. Formelle Rechtmäßigkeit Formelle Rechtmäßigkeit – Zuständigkeit der Behörde Zuständigkeit der Behörde – Ordnungsgemäßes Verfahren Ordnungsgemäßes Verfahren

(Verwaltungsverfahren, ggf. förmliches (Verwaltungsverfahren, ggf. förmliches Verwaltungsverfahren)Verwaltungsverfahren)

– ggf. Einhaltung der Form* ggf. Einhaltung der Form* – ggf. Einhaltung der Frist *ggf. Einhaltung der Frist ** Wenn die EGL/AGL dies vorsieht * Wenn die EGL/AGL dies vorsieht

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3. Materielle Rechtmäßigkeit 3. Materielle Rechtmäßigkeit – ggf. Verfassungskonformität der Normggf. Verfassungskonformität der Norm

(bei Gesetzen: hatte der Gesetzgeber (bei Gesetzen: hatte der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz? Wurde die Gesetzgebungskompetenz? Wurde das Verfahren ordnungsgemäß das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt? )durchgeführt? )

(bei Verordnungen: Entspricht die RVO (bei Verordnungen: Entspricht die RVO den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG?) GG?)

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– TatbestandTatbestand (sind die (sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt? Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt? Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen, unter alle auszulegen, unter alle Tatbestandsmerkmale ist zu subsummieren) Tatbestandsmerkmale ist zu subsummieren)

– RechtsfolgeRechtsfolge Kein Ermessen (gebundene Entscheidung): Kein Ermessen (gebundene Entscheidung):

Rechtsfolge ist zu bestimmen Rechtsfolge ist zu bestimmen Ermessen: Überprüfung auf Ermessensfehler Ermessen: Überprüfung auf Ermessensfehler

(Ermessensüberschreitung /- unterschreitung/ - (Ermessensüberschreitung /- unterschreitung/ - fehlgebrauch) fehlgebrauch)

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– Wenn Sie die Rechtsfolge bestimmt Wenn Sie die Rechtsfolge bestimmt haben: Verhältnismäßigkeit haben: Verhältnismäßigkeit Bei gebundenen Entscheidungen: Ist die Bei gebundenen Entscheidungen: Ist die

gefundene Rechtsfolge mit Grundrechten gefundene Rechtsfolge mit Grundrechten vereinbar? vereinbar?

Bei Ermessensentscheidungen: Muß die Bei Ermessensentscheidungen: Muß die Ermessensausübung von grundrechtlichen Ermessensausübung von grundrechtlichen Erwägungen abhängig gemacht werden (d.h. Erwägungen abhängig gemacht werden (d.h. nur bei einer bestimmten Entscheidung ist die nur bei einer bestimmten Entscheidung ist die Übereinstimmúng mit Grundrechten gegeben Übereinstimmúng mit Grundrechten gegeben – sog. – sog. Ermessensreduzierung auf NullErmessensreduzierung auf Null) )

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Variante II Variante II

Es gibt bereits einen Bescheid, und Sie Es gibt bereits einen Bescheid, und Sie wollen prüfen, ob dieser rechtmäßig wollen prüfen, ob dieser rechtmäßig ist, denn nur, wenn dieser rechtswidrig ist, denn nur, wenn dieser rechtswidrig ist, haben Widerspruch oder Klage ist, haben Widerspruch oder Klage Aussicht auf Erfolg.Aussicht auf Erfolg.

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Grundsätzlich ist gegen einen Bescheid Grundsätzlich ist gegen einen Bescheid der der WiderspruchWiderspruch zu führen, es sei denn, zu führen, es sei denn, dies ist von Gesetzes wegen dies ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, etwa weil der Bescheid ausgeschlossen, etwa weil der Bescheid von einer obersten Landesbehörde von einer obersten Landesbehörde stammt (vgl. § 68 VwGO) stammt (vgl. § 68 VwGO)

Nur wenn der Widerspruch Nur wenn der Widerspruch ausgeschlossen ist, kann sofort die Klage ausgeschlossen ist, kann sofort die Klage geführt werden. geführt werden.

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Prüfungsschema Prüfungsschema Variante II Variante II

1.1. Zulässigkeit des Zulässigkeit des WiderspruchsverfahrensWiderspruchsverfahrens

2.2. Begründetheit des Begründetheit des Widerspruchsverfahrens Widerspruchsverfahrens

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1.1. Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens Statthaftigkeit des Widerspruches (richtet Statthaftigkeit des Widerspruches (richtet

sich gegen einen VA, Widerspruchsverfahren sich gegen einen VA, Widerspruchsverfahren ist nicht von Gesetzes wegen ist nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen) ausgeschlossen)

Zuständige Behörde Zuständige Behörde Einhaltung der Frist (des noch zu erhebenden Einhaltung der Frist (des noch zu erhebenden

Widerspruches) Widerspruches) Ggf. Einhaltung der Form (des noch zu Ggf. Einhaltung der Form (des noch zu

erhebenden Widerspruches)erhebenden Widerspruches)

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2.2. Begründetheit des Widerspruches Begründetheit des Widerspruches Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit

(Das prüfen Sie inhaltlich wie Variante (Das prüfen Sie inhaltlich wie Variante I) I)

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Variante III Variante III

Es ist bereits ein Es ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen. Sie Widerspruchsbescheid ergangen. Sie prüfen nun die Erfolgssichten der prüfen nun die Erfolgssichten der Klage, denn nur bei Rechtswidrigkeit Klage, denn nur bei Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides ist die des Widerspruchsbescheides ist die Klage erfolgreich. Klage erfolgreich.

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Prüfungsschema Prüfungsschema Variante III Variante III

1.1. Zulässigkeit der Klage Zulässigkeit der Klage – Allgemeine Allgemeine

SachurteilsvoraussetzungenSachurteilsvoraussetzungen– Bestimmung der KlageartBestimmung der Klageart– Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

für die jew. Klageart. für die jew. Klageart.

2.2. Begründetheit der Klage Begründetheit der Klage

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2.2. Begründetheit der Klage Begründetheit der Klage

(Prüfungsgegenstand ist (Prüfungsgegenstand ist Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheid Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides oder nur des Ausgangsbescheides – oder nur des Ausgangsbescheides – wenn kein Widerspruchsverfahren wenn kein Widerspruchsverfahren statthaft war) statthaft war)

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2. Begründetheit 2. Begründetheit

– Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage – Formelle RechtmäßigkeitFormelle Rechtmäßigkeit– Materielle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit

(entspricht in der Prüfungsreihenfolge (entspricht in der Prüfungsreihenfolge Variante I) Variante I)

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5. Das Klageverfahren 5. Das Klageverfahren

Es ist zwischen dem Klageverfahren vorEs ist zwischen dem Klageverfahren vor

den Verwaltungsgerichtenden Verwaltungsgerichten

und und

dem Klageverfahren vor den Sozialgerichten dem Klageverfahren vor den Sozialgerichten

zu unterscheidenzu unterscheiden

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5.1.5.1.

Klageverfahren vor den Klageverfahren vor den VerwaltungsgerichtenVerwaltungsgerichten

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Klagearten Klagearten

Grundsätzlich richtet sich die Grundsätzlich richtet sich die „richtige“ (statthafte) Klageart nach „richtige“ (statthafte) Klageart nach dem Begehren des Klägers (§ 88 dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) VwGO)

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Statthafte Klageart Statthafte Klageart

Dabei ist zu unterscheiden: Dabei ist zu unterscheiden:

Richtet sich die Klage gegen einen VA Richtet sich die Klage gegen einen VA (idR Ausgangs- und (idR Ausgangs- und Widerspruchsbescheid)Widerspruchsbescheid)

Wird um Rechte / Pflichten aus ÖRV Wird um Rechte / Pflichten aus ÖRV gestritten) gestritten)

Geht es um schlichtes Geht es um schlichtes VerwaltungshandelnVerwaltungshandeln(Realakt)(Realakt)

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Klagearten bzgl. VAKlagearten bzgl. VA

Anfechtungsklage Anfechtungsklage

(Ziel: Aufhebung eines VA) (Ziel: Aufhebung eines VA)

Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage

(Ziel: Verpflichtung der Behörde / des (Ziel: Verpflichtung der Behörde / des Gerichtes, einen bestimmten VA zu Gerichtes, einen bestimmten VA zu erlassen) erlassen)

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Bei der Verpflichtungsklage werden Bei der Verpflichtungsklage werden drei Formen unterschieden:drei Formen unterschieden:

Reine Verpflichtungsklage (es ist Reine Verpflichtungsklage (es ist noch gar kein VA ergangen)noch gar kein VA ergangen)

Versagungsgegenklage (es soll ein Versagungsgegenklage (es soll ein belastender VA aufgehoben werden belastender VA aufgehoben werden und und ein neuer VA ergehen)ein neuer VA ergehen)

Bescheidungsklage Bescheidungsklage

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Bescheidungsklage Bescheidungsklage

Nur möglich, wenn es um eine Nur möglich, wenn es um eine Ermessensentscheidung geht und das Ermessensentscheidung geht und das Ermessen nicht auf Null reduziert ist Ermessen nicht auf Null reduziert ist (also nur eine Entscheidung (also nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre) ermessensfehlerfrei wäre)

-> Dann muß Behörde die Bescheidung -> Dann muß Behörde die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes treffen. des Gerichtes treffen. In den beiden vorgenannten Formen In den beiden vorgenannten Formen der Verpflichtungsklage möglich der Verpflichtungsklage möglich

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Klageart bzgl. ÖRV Klageart bzgl. ÖRV

Feststellungsklage Feststellungsklage

(Ziel: Feststellung, daß (Ziel: Feststellung, daß Rechtsverhältnis besteht/ nicht Rechtsverhältnis besteht/ nicht besteht)besteht)

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Klageart bzgl. Realakt Klageart bzgl. Realakt

Allgemeine Leistungsklage Allgemeine Leistungsklage

(auch als Unterlassen möglich) (auch als Unterlassen möglich)

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Prüfung der Erfolgsaussichten Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage einer Klage

Klage ist erfolgreich, wenn sie Klage ist erfolgreich, wenn sie

zulässig zulässig

und und

begründet begründet

ist. ist.

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Zulässigkeit Zulässigkeit

Klage ist zulässig, wenn die Klage ist zulässig, wenn die allgemeinen und die für die jeweilige allgemeinen und die für die jeweilige Klageart besonderen Klageart besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.vorliegen.

Daraus ergibt sich folgendesDaraus ergibt sich folgendes

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Prüfungsschema: Prüfungsschema:

Allgemeine Allgemeine ZulässigkeitsvoraussetzungenZulässigkeitsvoraussetzungen

Bestimmung der Klageart Bestimmung der Klageart

Besondere Besondere ZulässigkeitsvoraussetzungenZulässigkeitsvoraussetzungen

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Allgemeine Allgemeine ZulässigkeitsvoraussetzungenZulässigkeitsvoraussetzungen

1.1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO § 40 I 1 VwGO

-> öffentlich-rechtliche Streitigkeit -> öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nichtverfassungsrechtlicher Art

(ö-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die Normen, um (ö-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die Normen, um die gestritten wird, solche des öffentlichen die gestritten wird, solche des öffentlichen Rechtes sind) Rechtes sind)

2.2. Ordnungsgemäße Klageerhebung,Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO §§ 81, 82 VwGO

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Bestimmung der Klageart Bestimmung der Klageart

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Besondere Besondere ZulässigkeitsvoraussetzungenZulässigkeitsvoraussetzungen

Anfechtungsklage Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage

1.1. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGOKlagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

2.2. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGOVorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

3.3. Klagefrist, § 74 VwGOKlagefrist, § 74 VwGO

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Feststellungsklage Feststellungsklage

1.1. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog

2.2. Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGOVwGO

KEINE Klagefrist KEINE Klagefrist

KEIN Vorverfahren KEIN Vorverfahren

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Allg. Leistungsklage Allg. Leistungsklage

1.1. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog

KEINE Klagefrist KEINE Klagefrist

KEIN Vorverfahren KEIN Vorverfahren

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Begründetheit Begründetheit

AnfechtungsklageAnfechtungsklage

Begründet, wenn der angefochtene Begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.den Kläger in seinen Rechten verletzt.

-> Prüfung der formellen und -> Prüfung der formellen und materiellen RM materiellen RM

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Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage

(reine Verpflichtungsklage(reine Verpflichtungsklage))

Begründet, wenn Kläger einen Begründet, wenn Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA Anspruch auf den begehrten VA hat hat

-> Anspruchsgrundlage-> Anspruchsgrundlage

-> Prüfung der Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

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Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage)Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage)

Begründet, wenn Kläger einen Anspruch Begründet, wenn Kläger einen Anspruch auf die Entscheidung hat, es sich aber auf die Entscheidung hat, es sich aber um eine Ermessensentscheidung handelt um eine Ermessensentscheidung handelt (und keine Ermessensreduzierung auf (und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt)Null vorliegt)

-> Anspruchsgrundlage-> Anspruchsgrundlage

-> Prüfung der Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

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Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) (Versagungsgegenklage)

Begründet, wenn der angefochtene Begründet, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt Kläger in seinen Rechten verletzt undund der Kläger einen Anspruch auf der Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hat. den begehrten VA hat.

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Feststellungsklage Feststellungsklage

Begründet, wenn der Kläger einen Begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Anspruch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestehens oder Nichtbestehens des streitigen Rechtsverhältnisses hat. streitigen Rechtsverhältnisses hat.

-> Anspruchsgrundlage -> Anspruchsgrundlage

-> Prüfung der Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

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Leistungsklage Leistungsklage

Begründet, wenn der Kläger einen Begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung / Anspruch auf die begehrte Leistung / Unterlassung hat. Unterlassung hat.

-> Anspruchsgrundlage -> Anspruchsgrundlage

-> Prüfung der Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

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5.2. 5.2.

Klagearten vor den Klagearten vor den Sozialgerichten Sozialgerichten

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Klagearten Klagearten

Auch im Sozialrecht richtet sich die Auch im Sozialrecht richtet sich die „richtige“ Klageart nach dem „richtige“ Klageart nach dem klägerischen Begehren klägerischen Begehren

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Klagearten Klagearten

AnfechtungsklageAnfechtungsklage Verpflichtungsklage (reine V-Klage, Verpflichtungsklage (reine V-Klage,

Versagungsgegenklage, Versagungsgegenklage, Bescheidungsklage)Bescheidungsklage)

Feststellungsklage Feststellungsklage Leistungsklage Leistungsklage

Entspricht den Klagearten der VwGOEntspricht den Klagearten der VwGO

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Der einzige Unterschied liegt darin, daß Der einzige Unterschied liegt darin, daß im Sozialrecht häufiger die Kombination im Sozialrecht häufiger die Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage von Anfechtungs- und Leistungsklage vorkommt, in der neben der Aufhebung vorkommt, in der neben der Aufhebung des Bescheides die Leistung beantragt des Bescheides die Leistung beantragt wird, § 54 Abs 4 SGG wird, § 54 Abs 4 SGG

Dies ist aber nur möglich, wenn auf Dies ist aber nur möglich, wenn auf die Leistung ein Rechtsanspruch die Leistung ein Rechtsanspruch bestehtbesteht

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Prüfung der Erfolgsaussicht der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Klage

Auch insoweit ergeben Auch insoweit ergeben sich grds. keine sich grds. keine BesonderheitenBesonderheiten