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Spezialreport zur GOÄ- Abrechnung Die 8 häufigsten Abrechnungsfragen in der Praxis Profitieren Sie von diesen Abrechnungstipps: (1) GOÄ: So umgehen Sie die Abrechnungsfalle bei Laborleistungen (2) GOÄ: Die psychosomatische Grundversorgung ist bei Ihren Privatpatienten auch ohne Nachweis besonderer Fortbildungen berechenbar (3) GOÄ-Abrechnung: Haben Sie an alle Beratungsleistungen gedacht, die Sie bei der Behandlung eines Schmerzpatienten berechnen dürfen? (4) GOÄ: Vermeiden Sie Honorareinbußen durch Verwechseln der Leistungslegenden EBM – GOÄ (5) Sachauslagen: So legen Sie die Bestimmungen der GOÄ richtig aus (6) Analogabrechnung: So vermeiden Sie jetzt Ärger mit Privatpatienten (7) Mit diesen vier Präventionsleistungen steigern Sie jetzt Ihren Praxis-Umsatz (8) Achtung häufig vergessene GOÄ-Ziffern: Setzen Sie diese Beratungsleistungen bei der Behandlung Ihrer Schmerzpatienten an

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Spezialreport zur GOÄ-Abrechnung

Die 8 häufigsten Abrechnungsfragen in der Praxis

Profitieren Sie von diesen Abrechnungstipps:

(1) GOÄ: So umgehen Sie die Abrechnungsfalle bei Laborleistungen

(2) GOÄ: Die psychosomatische Grundversorgung ist bei Ihren Privatpatienten auch

ohne Nachweis besonderer Fortbildungen berechenbar

(3) GOÄ-Abrechnung: Haben Sie an alle Beratungsleistungen gedacht, die Sie bei der

Behandlung eines Schmerzpatienten berechnen dürfen?

(4) GOÄ: Vermeiden Sie Honorareinbußen durch Verwechseln der Leistungslegenden

EBM – GOÄ

(5) Sachauslagen: So legen Sie die Bestimmungen der GOÄ richtig aus

(6) Analogabrechnung: So vermeiden Sie jetzt Ärger mit Privatpatienten

(7) Mit diesen vier Präventionsleistungen steigern Sie jetzt Ihren Praxis-Umsatz

(8) Achtung häufig vergessene GOÄ-Ziffern: Setzen Sie diese Beratungsleistungen bei

der Behandlung Ihrer Schmerzpatienten an

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1. GOÄ: So umgehen Sie die Abrechnungsfalle bei

Laborleistungen Dass Abrechnungen nach GOÄ nicht immer ganz ohne sind, zeigt folgender Fall:

���� Sie erbringen bei einem Patienten einen Ganzkörperstatus, den Sie mit der GOÄ-Ziffer8 abrechnen. Zur Bestimmung von Blutbild, Elektrolyten, Fetten, Glukose, Harnsäure, Harnstoff und Kreatin nehmen Sie Blut ab.

���� Auf der Rechnung taucht die Blutabnahme (GOÄ-Ziffer 250) nicht auf. Dafür die GOÄ-Ziffer 3 (eingehende Beratung).

���� Während die am gleichen Tag eingetroffenen Blutwerte mit den entsprechenden GOÄ-Ziffern angesetzt werden.

Was dann passiert Da in der Rechnung alle Leistungen mit demselben Datum angeführt sind, reklamiert das Prüfprogramm des privaten Kostenträgers die Berechnung der GOÄ-Ziffer 3 mit dem Hinweis „nicht berechenbar neben Laborleistungen“. Entsprechend wird dem Patienten das Honorar für die GOÄ-Ziffer 3 nicht erstattet. Der vermeintliche Fehler: „Neben“ heißt in der GOÄ „im Rahmen eines Arzt-Patientenkontaktes“. Ein solcher Kontakt umfasst die Zeit vom Betreten der Praxis durch den Patienten bis zu deren Verlassen, beim Hausbesuch die Spanne vom Eintreffen beim Patienten bis zu dessen verlassen. Bei Laborleistungen gilt aber: Sie beginnen nicht mit der Blutabnahme, sondern erst mit der Eingangsbegutachtung des Materials. Logische Konsequenz: Leistungen der Laborgemeinschaft finden deshalb normalerweise nicht neben anderen Leistungen statt. Dokumentieren Sie deshalb bei Leistungen des Praxislabors oder des selbst durchgeführten Speziallabors unbedingt die unterschiedlichen Uhrzeiten. Diese sollten Sie auch in der Rechnung angeben. Mit diesem Hinweis können Sie dann mögliche Kürzungen in Ihrer Rechnung abwehren.

2. GOÄ: Die psychosomatische Grundversorgung ist bei Ihren

Privatpatienten auch ohne Nachweis besonderer Fortbildungen berechenbar

Im Gegensatz zum EBM, bei dem Sie für die Abrechnung der Nr. 35110 (Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen) von der KV eine gesonderte Genehmigung benötigen, dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 849 auf jeden Fall berechnen. Die Bundesärztekammer unterstützt dies, indem sie aussagt, „Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung können von allen Ärzten mit direktem Patientenkontakt erbracht werden“. Die privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen sehen dies etwas anders. Evtl. Einschränkungen für die psychosomatische Grundversorgung bei der Erstattung brauchen Sie aber nicht zu befürchten. GOÄ-Ziffer 849 2,3-fach 30,83 € Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Min. Der Standard zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer849 ist die verbale Intervention. Es wird keine bestimmte Methodik vorgeschrieben. In Ihrer Praxis werden Sie damit immer wieder

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konfrontiert. Sensibilisieren Sie auch Ihr Team, dass bei folgenden Indikationen der Ansatz der GOÄ-Ziffer849 überprüft werden soll:

���� somatische Erkrankung mit sekundärer Wirkung auf die Psyche (z. B. Angstzustände) ���� psychosomatische Überlagerung der somatischen Erkrankung (z. B. Aggravation) ���� psychosomatische Erkrankung (Trotz diagnostischer und therapeutischer

Maßnahmen lassen die Beschwerden nicht nach – funktionelle oder organische Erklärungen sind keine [mehr] zu finden.)

� Wichtig Achten Sie bitte auf eine genaue Angabe der Diagnose – evtl. ist es auch sinnvoll, eine zusätzliche Begründung anzugeben, vor allem, wenn Sie diese Leistung mehrmals berechnen wollen. Diagnosen wie z. B. Karzinomerkrankungen, schwere chronische Erkrankungen, Suchtprobleme, stark lebensverändernde Erkrankungen werden die Zusammenhänge leicht erkennen lassen. Je weniger der Zusammenhang offensichtlich ist, umso sorgfältiger sollte die Art der Störung dokumentiert werden. Die GOÄ gibt zwar keine Begrenzung der Gesamtzahl bei dieser Leistung vor, aber Sie dürfen gemäß § 1 der GOÄ nur „medizinisch notwendige Leistungen“ erbringen. Die Beihilfevorschriften des Bundes beschränken die Erstattungsfähigkeit auf zehn Sitzungen. Informieren Sie Ihre Patienten rechtzeitig über zu erwartende Erstattungsprobleme. Immer wieder wird unterstellt, dass die GOÄ-Ziffer 849 nur abgerechnet wurde, um die Abrechnungsbeschränkungen der GOÄ-Nrn. 1, 3 oder 34 zu umgehen. Sie vermeiden dies, indem Sie den „psychotherapeutischen Charakter“ dokumentierten. Der EBM (Nrn. 35100 und 35110) differenziert in psychosomatische Anamnese und Intervention, die GOÄ aber nicht. Beides ist Inhalt der GOÄ-Ziffer 849. � Wichtig Informieren Sie Ihren Patienten über diese Ziffer. Vor allem Patienten, die noch im Berufsleben stehen, könnten damit ein Problem haben, da bei Beamten z. B. die Rechnung beim „Dienstherrn“ eingereicht werden muss. Im ungünstigsten Fall könnte dies dann sogar ein Kollege des Patienten sein. Außerdem wird das Wort „psycho“ bei vielen falsch verstanden („Ich bin doch nicht verrückt!“). � Tipp Oft müssen Sie eine Bezugsperson hinzuziehen. In diesem Fall dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 4 (aber nur einmal im Behandlungsfall) daneben abrechnen.

3. GOÄ-Abrechnung: Haben Sie an alle Beratungsleistungen

gedacht, die Sie bei der Behandlung eines Schmerzpatienten berechnen dürfen?

Vor jeder Schmerztherapie sind diagnostische und therapeutische Leistungen erforderlich. Neben den Beratungsziffern 1, 3, 4 und 34 sind noch weitere Ziffern in der Gebührenordnung vorhanden, die viel zu selten angesetzt werden, obwohl sie sicherlich erbracht werden. Zu den Schwerpunkten Ihrer zuwendungsorientierten und qualifizierten hausärztlichen Tätigkeit gehört das Gespräch mit Ihren Patienten. Besonders zeitintensive Gespräche führen Sie mit Ihren Schmerzpatienten. Hier reichen die normalen Beratungsziffern 1, 3 und 4 oftmals nicht aus. Die GOÄ-Ziffer 34 ist nicht immer ansetzbar. In der Leistungslegende heißt es, dass es sich im Zusammenhang mit der Feststellung einer Neuerkrankung oder aber Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden

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Erkrankung handelt. Deshalb zeige ich Ihnen im Folgenden weitere Beratungsziffern auf, die immer wieder vergessen werden. GOÄ-Ziffer 15 (2,3-fach) 40,22 € Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken Diese Ziffer darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 4 darf im Behandlungsfall nicht neben der GOÄ-Ziffer 15 abgerechnet werden. Beispiele:

���� Die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft betreffend (z. B. Familie, Arbeitsplatz, Einschränkungen des Arbeitseinsatzes, Freizeit oder sportliche Aktivitäten, persönliches Umfeld, Pflegeeinrichtungen etc.)

���� Begleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ���� Kontinuierliche Behandlung bestimmter Krankheiten mit dem Ziel der

Wiedereingliederung Ihres Patienten in die Gesellschaft

� Wichtig „Behandlungsfall“ in der GOÄ hat eine andere Bedeutung als im EBM. Die GOÄ sagt, ein Behandlungsfall umfasst den Zeitraum von einem Monat. Ein neuer Behandlungsfall beginnt, wenn sich mindestens der Tag und der Monat um eins erhöht hat. Die folgenden Analogziffern sind keine „häufig verwendeten“ Ziffern. Sie finden aber immer wieder Ihre Berechtigung. Gerade Ihre Schmerzpatienten brauchen eine sehr intensive Betreuung. GOÄ-Ziffer 30 (2,3-fach) 120,65 € (analog entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2) Erhebung einer Schmerzanamnese bei chronischen Schmerzen Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung (z. B. Akupunktur) – einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen. Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach GOÄ-Ziffern 1, 3, 31 und/oder 34 sind nicht neben der Leistung nach GOÄ-Ziffer 30 berechenbar. ���� Wichtig Unterscheiden Sie bitte immer die Bedeutung in der GOÄ zwischen Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines Jahres) und einem Jahr (Quartal, in dem die Ziffer abgerechnet wird, plus die drei darauffolgenden Quartale). GOÄ-Ziffer 31 (2,3-fach) 60,33 € (analog entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2) Erhebung einer Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnung. Die Leistungen nach GOÄ-Ziffer 31 sind innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal

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berechnungsfähig. Neben der Leistung nach GOÄ-Ziffer 31 sind die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. � Tipp Diese speziellen Beratungsleistungen sind kombinierbar mit den Leistungen nach GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 und 8. �Tipp 4. GOÄ: Vermeiden Sie Honorareinbußen durch Verwechseln der

Leistungslegenden EBM – GOÄ Durch die Einführung der EBM-Komplexe herrscht meist Unsicherheit oder aber auch Unwissenheit darüber, welche Einzelleistungen bei der GOÄ überhaupt abgerechnet bzw. nebeneinander abgerechnet werden dürfen und wer sie abrechnen darf. Bei einem älteren, teils pflegebedürftigen geriatrischen Patienten können Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse den Leistungskomplex 03240 „Hausärztlich-geriatrisches Basisassesment“ abrechnen. Aber was dürfen Sie bei einem Privatpatienten ansetzen? In der Leistungslegende des EBM-Komplexes heißt es da: „Untersuchung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen mit Quantifizierung der Störung mittels standardisierter qualitätsgesicherter Testverfahren, die Beurteilung der Sturzgefahr durch standardisierte Testverfahren und die Beurteilung von Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren.“ Außerdem gehört noch der fakultative Leistungsinhalt wie folgt dazu: „Anleitung zur Anpassung des familiären und häuslichen Umfeldes an die evtl. vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung, die Anleitung zur Anpassung des Wohnraumes, ggf. des Arbeitsplatzes und die Abstimmung mit dem mit behandelnden Arzt.“ Sie dürfen nach der GOÄ bei privat versicherten Patienten Folgendes abrechnen: GOÄ-Ziffer Leistungsinhalt bei EBM Euro 7 (Organuntersuchung) oder 8 (Ganzkörperstatus)

Untersuchung von Funktions- und Fähigkeitsstörungen

2,3-fach: 21,45 € 2,3-fach: 34,86 €

856 (z. B. Staffeltest, HAWIE[K] u. a.) oder 857 (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MP u. a.)

Quantifizierung der Störung mittels standardisierter qualitätsgesicherter Testverfahren

1,8-fach: 37,88 € 1,8-fach: 12,17 €

800 (eingehende neurologische Untersuchung)

Beurteilung der Sturzgefahr mittels standardisierter Testverfahren

2,3-fach: 25,14 €

801 (eingehende psychiatrische Untersuchung)

Beurteilung der Hirnleistungsstörungen mittels standardisierter Testverfahren

2,3-fach: 33,52 €

15 (flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen) Ggf. zusätzlich Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson)

Anleitung zur Anpassung desfamiliären und häuslichen Umfelds an die mögliche vorhandene Fähigkeits- und Funktionsstörung, die Anleitung zur Anpassung des Wohnraums

2,3-fach: 40,22 € 2,3-fach: 29,49 €

60 (Konsiliarische Erörterung)

Abstimmung mit dem mit behandelnden Arzt

2,3-fach: 16,09 €

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Das gezeigte Beispiel soll Ihnen verdeutlichen, wie Sie einen Leistungskomplex im Vergleich zur GOÄ „auseinander nehmen“ müssen. Meist kommen nämlich nur die GOÄ-Ziffer7 und die GOÄ-Ziffer 800/801 zum Ansatz. Die GOÄ-Ziffer 3 (Beratung, auch mittels Telefon, mindestens 10 Min.) wird meistens vergessen, da viele irrtümlich glauben, die GOÄ-Ziffer 3 darf nur neben den GOÄ-Ziffern. 5, 6, 7 oder 8 angesetzt werden. Teilweise gibt es auch Falschmeldung vom Regelwerk bestimmter Softwareprogramme. Richtig ist: Die GOÄ-Ziffer 3 darf allein und neben den GOÄ-Ziffer 5, 6, 7, 8, 800 und 801 stehen, so oft diese Leistungen erbracht wurden und medizinisch notwendig waren! Der einzige Ausschluss, der in diesem Fall zu berücksichtigen ist: Die GOÄ-Ziffer8 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer800 bzw. 801 stehen. ���� Beachten Sie Bei den Beratungsziffern bitte auch mal an die GOÄ-Ziffer 34 oder die GOÄ-Ziffer 849 denken (mindestens 20 Min. Dauer). 5. Sachauslagen: So legen Sie die Bestimmungen der GOÄ

richtig aus In der Praxis herrscht bei der Abrechnung von Sachkosten oft Unsicherheiten: Was dürfen Sie ansetzen? Was ist schon in der Gebührenordnungsziffer enthalten? Immer wieder werden Auslagen nicht berechnet – aus Unsicherheit oder schlicht Vergesslichkeit. Doch gerade jetzt ist es wichtig, keinen Cent zu verschenken. Ich zeige Ihnen, wie Sie Sachkosten richtig abrechnen und was Sie dabei beachten müssen, damit private Krankenkassen und Beihilfestellen die Erstattung nicht ablehnen. Grundsätzlich ist es wichtig, zunächst zu prüfen, ob in den Leistungslegenden eine Regelung getroffen ist, worin die Kosten für Auslagen schon enthalten sind (Beispiel: Testmaterialen zu den GOÄ-Ziffer 380 ff., Kosten sind mit der Ziffer abgegolten). Ist dies nicht der Fall, regelt § 10 GOÄ, ob die Kosten gesondert berechnet werden können. Ausdrücklich berechnen dürfen Sie Kosten für (gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ):

���� Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist (z. B. ein Zinkleimverband)

���� Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nicht durch Abs. 3 ausgeschlossen ist.

Die in § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 GOÄ genannten Sachkosten sind für eine allgemeinmedizinische Praxis nicht relevant. Nicht extra berechnet werden dürfen Kosten für (gemäß § 10 Abs. 2 GOÄ):

���� Kleinmaterialen wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandsmaterial, Verbandsspray, Gewebeklebestoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge

���� Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie ���� Desinfektions- und Reinigungsmittel ���� Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder, Salben sowie geringwertige Arzneimittel

zur sofortigen Anwendung ���� folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe,

Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula

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Die Einmalartikel sind abschließend angeführt. Was darunterfällt, kann nicht berechnet werden. Die Artikel, die nicht explizit aufgeführt sind, dürfen Sie abrechnen, wie z. B. ein Einmalinfusionsbesteck, das weder eine „Spritze“ noch eine „Kanüle“ ist. Da die in § 10 Abs. 2 GOÄ aufgeführte Liste abschließend ist, können Sie alles, was hier nicht aufgezählt ist, als Kosten geltend machen. Führen Sie etwa kleinchirurgische Eingriffe durch, können die hierfür verwendeten Materialien (z. B. Nahtmaterial, sterile Abdecktücher, Verbandmaterial) als Auslagen berechnet werden. Versand- und Portokosten gemäß § 10 Abs. 3 GOÄ Die Berechnung der Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Achten Sie darauf, dass die Kosten, wenn sie innerhalb einer Laborgemeinschaft entstehen, nicht berechnungsfähig sind! Die Versandkosten für Arztbriefe oder Versendung von Kopien an andere Ärzte dürfen Sie als Portokosten in Rechnung stellen. Kosten für Kopien selbstverständlich auch. Setzen Sie pro Kopie mindestens 0,17 € analog der GOÄ-Ziffer 96 an. Manche Kassen akzeptieren auch höhere Kosten. Portokosten für den Versand der Privatliquidation an Ihre Patienten sind nicht berechnungsfähig! Beim Kostenansatz für Ihre Auslagen achten Sie auf folgende Regelungen:

���� Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig. ���� Achten Sie darauf, dass Sie immer nur Ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.

Bei Materialien, die Sie in Großpackungen gekauft haben, müssen Sie bzw. eine Ihrer Mitarbeiterinnen den Einzelpreis errechnen.

���� Rabatte müssen Sie weitergeben, Skonti aber nicht. ���� Auslagen, die den Betrag von 25,56 € überschreiten, müssen Sie durch einen Beleg

nachweisen (können). Auslagen dürfen auch berechnet werden, wenn die auslösende Leistung nicht berechnet werden kann. Sie können z. B. kein weiteres Mal den Verband nach GOÄ-Ziffer 200 (Sonderleistung) neben GOÄ-Ziffer1 ansetzen. In diesem Fall führen Sie die Sachkosten in der Rechnung mit Hinweis auf die entsprechende GOÄ-Ziffer auf. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Sprechstundenbedarf nicht für Privatpatienten verwenden, sondern dass Sie für diese Materialien extra Lieferscheine und Rechnungen vorweisen können. Legen Sie fest, für welche Medikamente (etwa Impfstoffe, Spritzampullen) Sie dem Patienten ein Privatrezept ausstellen. In diesem Fall brauchen Sie nicht in Vorleistung zu treten (vor allem bei hohen Kosten!) und Sie tragen nicht das Risiko, evtl. ganz auf den Kosten sitzen zu bleiben. Viele Apotheken liefern das von den Patienten abgegebene und bezahlte Rezept in die Arztpraxis. Ihre individuelle Auslagenliste Führen Sie eine individuelle Auslagenliste ein, d. h., die von Ihnen verwendeten Arznei, Verbandsmittel und sonstige Materialien werden in eine Liste mit dem aktuellen Preis eingetragen. Diese Liste muss natürlich regelmäßig „gepflegt“ werden. Außerdem muss dieser Preis auch im Programm für die Privatliquidation angegeben werden, damit er bei der Rechnungsstellung übernommen werden kann.

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6. Analogabrechnung: So vermeiden Sie jetzt Ärger mit Privatpatienten

Die „Analogziffern“ sind gerade in Zeiten der Kosteneinsparung für die Privatkassen ein willkommenes Mittel, die Übernahme dieser Kosten rechtmäßig abzulehnen. Helfen Sie Ihren Patienten mit einer detaillierten Aufklärung und schützen Sie sich vor Ärger mit Ihren Patienten mit einem rechtssicheren Behandlungsvertrag. Wichtiges zur Analogberechnung Die Analogberechnung ist für Sie besonders wichtig, da viele moderne medizinische Maßnahmen und Leistungen (die gültige Fassung der GOÄ ist über 20 Jahre alt) im Gebührenordnungskatalog nicht enthalten sind. Auf der einen Seite gibt es die offiziellen analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (BÄK), die aber nicht rechtsverbindlich, sondern nur rechtsrelevant sind. Auf der anderen Seite dürfen Sie gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen. Die Bildung einer Analogbewertung liegt daher zunächst einmal im Ermessen des ärztlichen Leistungserbringers, also in Ihrem. Dabei sind Sie verpflichtet, auf die Angemessenheit Ihrer Honorarforderung zu achten (§ 12 Abs. 1 MBO). Erstattungsablehnung der Analogberechnung In vielen Versicherungsverträgen ist die Erstattung von Analogziffern meistens nicht verpflichtend bzw. durch spezielle Versicherungstarife stark eingeschränkt. Sie sind zwar berechtigt, diese Ziffern anzusetzen, Ihrem Patienten kann es aber passieren, dass er diese Kosten nicht von seiner Versicherung oder Beihilfestelle erstattet bekommt und selbst zu tragen hat. Viele dieser Versicherungstarife begrenzen die Analogberechnung auf die von der BÄK empfohlenen. Zwar sollten Sie der empfohlenen Analogberechnung der BÄK folgen, dennoch ist Ihr Recht zur Analogberechnung nur durch die GOÄ begrenzt. Bei Ablehnung Ihrer korrekt abgerechneten Analogziffern empfehle ich Ihnen, dass Sie eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Landesärztekammer einholen und diese mit einer kurzen Erläuterung zur Ihrer Analogberechnung Ihrem Patienten mitgeben. Häufig verlangen Versicherungsträger, dass Sie eine Leistung mit einer niedrigeren GOÄ-Ziffer analog abrechnen. Weisen Sie hier Ihrem Patienten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs hin (vom 23.01.2003, Az.: III ZR 161/02). Das Urteil betraf die zahnärztliche Analogberechnung, ist aber auf die GOÄ übertragbar. Hierin wird Ihnen eindeutig das Recht zugesprochen, eine nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung gleichrangig nach Kosten- und Zeitaufwand abzurechnen. Ihre wirtschaftliche Aufklärungspflicht Auch bei Ihren Privatpatienten müssen Sie als Arzt über eine evtl. Nicht-Erstattung der Kosten aufklären. Zwar ist bei Privatpatienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag meist nicht erforderlich. Haben Sie jedoch berechtigte Zweifel, dass die private Kasse die Kosten erstattet, ist eine schriftliche Aufklärung des Patienten notwendig. Aufgrund des derzeitigen „Abrechnungszirkus“ vieler privater Kassen empfehle ich Ihnen, immer einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit Ihrem Patienten zu schließen, worin Sie Ihren Patienten über eine mögliche Nicht-Erstattung der Kosten durch seine Versicherung aufklären. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat sich hier mit seinem Urteil zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht des Zahnarztes auf die Seite des Patienten gestellt (vom 16.01.2003, Az.: 12 U 173/02), was auch auf Sie als Hausarzt übertragbar ist. Danach sind Sie verpflichtet, bei berechtigtem Zweifel einer Kostenerstattung Ihren Patienten auf eine mögliche Erstattungsablehnung hinzuweisen, damit dieser selbst entscheiden kann, ob er

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das Risiko eingehen will, seine Behandlungskosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sichern Sie sich mit einem Behandlungsvertrag ab, den Sie sich von all Ihren Privatpatienten unterschreiben lassen.

Muster: Behandlungs-/Honorarvertrag mit Privatpatienten (Analogberechnung) zwischen Herr/Frau __________________________ ___________________________ (Vorname) (Name) Geb. am. __________________________ Wohnhaft __________________________ ___________________________ (Straße) (PLZ, Ort) und Dr. med. _________________________________________________________ (Name des behandelnden Arztes) wird hiermit ein Behandlungs-/Honorarvertrag geschlossen. Für die Berechnung des Honorars wird dann die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt. Der Patient teilt ausdrücklich mit, in der ___________________________________ (Name der privaten Krankenversicherung) versichert zu sein (ggf. kommt die Beihilfe der Stadt/des Landes/des Bundes dazu). Aufgrund des medizinischen Fortschrittes müssen immer mehr Leistungen nach § 6 Abs. 2 der GOÄ analog berechnet werden. Die Erstattung einiger analog berechneter Leistungen wird immer wieder von einigen privaten Krankenkassen abgelehnt. Unabhängig vom Eintreten der Krankenversicherung/der Beihilfe haftet der Patient persönlich für die Kosten der von ihm gewünschten medizinischen Behandlung. Sofern wir Kenntnis von solchen Ablehnungen haben, werden wir Sie vor der Behandlung (sofern medizinisch möglich) informieren, damit Sie die Kostenübernahme bei Ihre Kasse erfragen können. Ort, den______________________________________ ______________________________________________________________ (Unterschrift Patient/in)

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7. Mit diesen vier Präventionsleistungen steigern Sie jetzt Ihren Praxis-Umsatz

Erhöhte Umweltbelastung, hohe Arbeitsbelastung, dabei aber gleiche Arbeitszeit … So sieht die Zukunft aus. Vor diesem Hintergrund werden die Gesundheitsförderung sowie die Prävention immer wichtiger. Die Bevölkerung wird sensibler. Sensibilisieren auch Sie Ihre Patienten, mehr für sich selbst zu tun. Suchen Sie aus den folgenden Präventionsangeboten das richtige für Ihre Praxis heraus. Es ist nicht wichtig, viele IGeL-Angebote anzubieten, sondern die richtigen für Ihre Praxis. Sie und Ihr Team müssen voll hinter diesen Leistungen stehen. Nur so können Sie Ihre IGeL erfolgreich anbieten. Spielen Sie mit den Faktoren, um einen Preis zu erhalten, der von Ihrer Zielgruppe im Einzugsgebiet Ihrer Praxis auch akzeptiert wird.

1. Erweitere Früherkennungsuntersuchung Mann

GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Faktor Betrag € 410 Sonographie eines Organs (Niere) 2,3 26,81

420 x 3

Sonographie von drei weiteren Organen z. B. Nebennieren, Harnblase, Prostata, Samenblasen, Hoden, Nebenhoden

2,3 32,16

250 Blutabnahme i. v. 1,8 4,20 3908H3 PSA 1,15 20,11

3511 Urinstix z. B. Combur 9 1,15 3,35 3654 Sediment 1,15 5,36

Gesamt 91,49

€ Ihr Honorarvorteil Bei nur 20 erweiterten Vorsorgeuntersuchungen im Quartal erhöhen Sie Ihr Honorar um bis zu 1.839,80 €, das macht im Jahr eine Steigerung von bis zu 7.359,20 € aus. Prüfen Sie Ihren Patientenstamm auf die entsprechende Zielgruppe und sprechen Sie sie an.

2. Erweitere Früherkennungsuntersuchung Frau (Unterleib)

GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Faktor Betrag €

410 Sonographie eines Organs (Uterus) 2,3 26,81

420 x 3 Sonographie von drei weiteren Organen z. B. Adnexen bds., Harnblase

2,3 32,16

403 Zuschlag vaginaler Ulterschall 1,8 15,74 3511 Urinstix z. B. Combur 9 1,15 3,35 3654 Sediment 1,15 5,36

Gesamt 83,42 € Ihr Honorarvorteil Bei nur 20 erweiterten Vorsorgeuntersuchungen im Quartal erhöhen Sie Ihr Honorar um bis zu 1.668,40 €, das macht im Jahr eine Steigerung von bis zu 6.673,60 € aus. Auch wenn Sie das Honorar halbieren, erreichen Sie noch ein ansehnliches Honorar von 3.336,80 €. Prüfen Sie Ihren Patientenstamm auf die entsprechende Zielgruppe und sprechen Sie sie an.

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3. Erweitere Früherkennungsuntersuchung Frau (Brust) GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Faktor Betrag €

418 Sonographie der Brustdrüse re. 2,3 28,15 420 x 3 Sonographie von drei weiteren Organen 2,3 32,16

Gesamt 60,31 € Ihr Honorarvorteil Bei nur 20 erweiterten Vorsorgeuntersuchungen im Quartal erhöhen Sie Ihr Honorar um bis zu 1.206,20 €, das macht im Jahr eine Steigerung von bis zu 4.824,80 € aus. Auch wenn Sie das Honorar halbieren, erreichen Sie noch ein ansehnliches Honorar von 2.412,40 €. Prüfen Sie Ihren Patientenstamm hinsichtlich der entsprechenden Zielgruppe und sprechen Sie diese an.

4. Im Rahmen der Sportmedizin und Orthopädie: Isokinetische

Muskelfunktionsdiagnostik GOÄ-Ziffer Leistungsbeschreibung Faktor Betrag €

7 Fachgebundene Untersuchung 2,3 21,45 800 Neurologische Untersuchung 2,3 26,14 846 Übende Verfahren (mind. 20 Min.) 2,3 20,11 506 Krankengymnastische Ganzbehandlung 1,8 12,59

842 Apperative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 2,3 67,03

558 Apperative isokinetische Mustkelfunktionstherapie 1,8 12,59

Gesamt 159,91 € Ihr Honorarvorteil Mit dieser Vorsorgeuntersuchung soll rechtzeitig eine Muskelschwäche erkannt und bekämpft werden. Sind Sie Sportmediziner, dann werden Sie in Ihrem Patientenstamm die entsprechende Zielgruppe finden. Auch hier sollten Sie, je nach Patientenstamm, den Faktor evtl. absenken. Beim 1,0-fachen Satz für alle Leistungen erhalten Sie 72,57 €. Bei 10 Patienten im Quartal erreichen Sie ein Honorar zwischen 725,70 € und 1.599,10 €, das ergibt im Jahr ein Honorarplus von 2.902,80 bis 6.396,40 €.

8. Achtung häufig vergessene GOÄ-Ziffern: Setzen Sie diese

Beratungsleistungen bei der Behandlung Ihrer Schmerzpatienten an

Vor jeder Schmerztherapie sind diagnostische und therapeutische Leistungen erforderlich. Neben den Beratungsziffern 1, 3, 4 und 34 sind noch weitere Ziffern in der Gebührenordnung vorhanden, die viel zu selten angesetzt werden, obwohl sie sicherlich erbracht werden. Zu den Schwerpunkten Ihrer zuwendungsorientierten und qualifizierten hausärztlichen Tätigkeit gehört das Gespräch mit Ihren Patienten. Besonders zeitintensive Gespräche führen Sie mit Ihren Schmerzpatienten. Hier reichen die normalen Beratungsziffern 1, 3 und 4 oftmals nicht aus. Die GOÄ-Ziffer 34 ist nicht immer ansetzbar. In der Leistungslegende heißt es, dass es sich im Zusammenhang mit der Feststellung einer Neuerkrankung oder aber Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung handelt. Deshalb zeige ich Ihnen im Folgenden weitere Beratungsziffern auf, die immer wieder vergessen werden.

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Leistungslegende GOÄ-Ziffer 15: (2,3-fach) 40,22 Euro Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken Diese Ziffer darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 4 darf im Behandlungsfall nicht neben der GOÄ-Ziffer 15 abgerechnet werden. Beispiele:

���� Die Gemeinschaft bzw. Gesellschaft betreffend (z. B. Familie, Arbeitsplatz, Einschränkungen des Arbeitseinsatzes, Freizeit oder sportliche Aktivitäten, persönliches Umfeld, Pflegeeinrichtungen etc.)

���� Begleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ���� Kontinuierliche Behandlung bestimmter Krankheiten mit dem Ziel der

Wiedereingliederung Ihres Patienten in die Gesellschaft

Wichtig „Behandlungsfall“ in der GOÄ hat eine andere Bedeutung als im EBM. Die GOÄ sagt, ein Behandlungsfall umfasst den Zeitraum von einem Monat. Ein neuer Behandlungsfall beginnt, wenn sich mindestens der Tag und der Monat um eins erhöht hat.

Die folgenden Analogziffern sind keine „häufig verwendeten“ Ziffern. Sie finden aber immer wieder Ihre Berechtigung. Gerade Ihre Schmerzpatienten brauchen eine sehr intensive Betreuung. Leistungslegende GOÄ-Ziffer 30: (2,3-fach) 120,65 Euro (analog entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2) Erhebung einer Schmerzanamnese bei chronischen Schmerzen Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung (z. B. Akupunktur) – einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen. Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach GOÄ-Ziffern 1, 3, 31 und/oder 34 sind nicht neben der Leistung nach GOÄ-Ziffer 30 berechenbar. Wichtig Unterscheiden Sie bitte immer die Bedeutung in der GOÄ zwischen Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines Jahres) und einem Jahr (Quartal, in dem die Ziffer abgerechnet wird, plus die drei darauffolgenden Quartale).

Leistungslegende GOÄ-Ziffer 31: (2,3-fach) 60,33 Euro (analog entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2) Erhebung einer Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnung. Die Leistungen nach GOÄ-Ziffer 31 sind innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach GOÄ-Ziffer 31 sind die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. Diese speziellen Beratungsleistungen sind kombinierbar mit den Leistungen nach GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 und 8.