Spezielle Bereiche der Lebensmittelkennzeichnung 19.04.2010 Andreas Graf.

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Spezielle Bereiche derLebensmittelkennzeichnung

19.04.2010

Andreas Graf

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

• „Richtlinie zur Definition der „Gentechnikfreien Produktion“ von

Lebensmitteln und deren Kennzeichnung _

• Durch Codex-Arbeitsgruppe erarbeitet, vom BMG mit Erlass

veröffentlicht

• Auf Homepage des BMG abrufbar

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

ZIEL•lauterer Wettbewerb durch Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Kontrolle der Produktionsabläufe•Schutz der Verbraucherinteressen•Regeln für allen Stufen der LM-Kette •Regeln für Verwendung von Angaben in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung

GELTUNGSBEREICHGilt für alle LM, bei denen in der Kennzeichnung, Aufmachung, Werbung oder in den Geschäftspapieren der Eindruck erweckt wird, dass das LM ohne Verwendung von GVO oder Erzeugnissen aus oder durch GVO erzeugt wird.

Umfasst auch Auslobungen wie „gentechnikfrei erzeugt“, „gentechnikfrei“, „GVO-frei“, „ohne Gentechnik“, „ohne Verwendung von Gentechnik“ als auch „ohne genetisch veränderte Futtermittel gefüttert“ oder ähnliches.

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

•GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse werden nicht als LM, Futtermittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff für LM und Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der gentechnikfreien Produktion verwendet.

•Tierarzneimittel sind von dem Verwendungsverbot nicht umfasst.

•Unternehmer können sich auf das Etikett auf dem Erzeugnis oder auf die Begleitpapier verlassen, es sei denn, es liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses nicht mit den genannten Rechtsvorschriften im Einklang steht.

•Unternehmer haben vom Verkäufer eine Bestätigung zu verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden.

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

Bestimmte Stoffe dürfen jedoch zum Einsatz gelangen, wenn sie

nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich verfügbar

sind und dies von einer Expertengruppe bewilligt wurde.

Unternehmer und/oder Organisationen, die LM mit Bezeichnungen im

Sinne dieser RL in Verkehr bringen, haben geeignete rückverfolgbare

Nachweise zu erbringen, dass die Anforderungen dieser RL erfüllt

werden. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine als Zertifizierungsstelle

akkreditierte Kontrollstelle überprüfen zu lassen.

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Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln

KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND WERBUNG

Ein LM gilt als im Sinne der RL gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung,

Aufmachung, Werbung oder den Geschäftspapieren der Eindruck vermittelt wird,

dass das Erzeugnis nach den Regeln der RL hergestellt wurde.

Bei der Kennzeichnung und Werbung dürfen nur dann gt-frei Bezeichnungen

verwendet werden, wenn alle Zutaten dieser Erzeugnisse nach den Regeln der

RL erzeugt worden sind.

Kennzeichnung und Werbung für LM, die nach den Vorgaben der RL erzeugt

wurden, enthalten einen eindeutigen Hinweis auf eine gentechnikfreie Produktion

entsprechend dieser RL

(Gentechnikfrei erzeugt gemäß Codex-Richtlinie xxx vom xxx).

Name der Kontrollstelle des Unternehmers ist anzugeben.

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Qualitäts- & Vermarktungsnormen

Ziel (gem § 1 VNG): _

1. verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die

Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer

Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer

Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren

Wettbewerbs und

2. Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten

unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.

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Qualitäts- & Vermarktungsnormen

EU-weite Regelung für:

• Obst und Gemüse• Eier• Geflügelfleisch• Bruteier und Küken von Hausgeflügel• Rinder- und Schweineschlachtkörper

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Obst & Gemüse

Allgemeine Anforderungen (gem Art 113a VO (EG) Nr 1234/2007): _

Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen,

dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem

Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das

Ursprungsland angegeben ist.

Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die

Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft

nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den

Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür

verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

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Obst & Gemüse

Durchführungsbestimmungen in Verordnung (EG) Nr 1580/2007 _

Gilt für:• Äpfel _

• Zitrusfrüchte _

• Kiwis _

• Salate, krause Endivie und Eskariol _

• Pfirsiche und Nektarinen _

• Birnen _

• Erdbeeren _

• Gemüsepaprika _

• Tafeltrauben _

• Tomaten/Paradeiser _

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Obst & Gemüse

Ausnahme (gem Art 3 VO (EG) Nr 1580/2007):_

• Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des

Verbrauchers ab Hof abgibt;

• Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie

„verzehrfertig“ oder „küchenfertig vorbereitet“ sind;

• Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen oder von

Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht

werden.

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Obst & Gemüse

Kennzeichnungsangabe: auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar, entweder

unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht, das Bestandteil

des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.

Auch auf Rechnungen und Begleitpapiere Name und Ursprungsland der

Erzeugnisse sowie ggf Klasse, Sorte oder Handelstyp angeben.

Für gem RL 2000/13/EG vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist auch das

Nettogewicht auszuweisen. Für nach Stück verkaufte Erzeugnisse keine Angabe

des Nettogewichts, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen, einfach zu

zählen oder die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.

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Speisekartoffel

Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl Nr 76/1994 idgF _

Gilt für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln.

Kochtypen von Speisekartoffeln:• festkochend (speckige Kartoffeln)• vorwiegend festkochend• mehligkochend (mehlige Kartoffeln)

Qualitätsklassen:• Klasse „I“• Klasse „II“

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Speisekartoffel

… müssen sein:1. ganz,

2. gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25 % der Knollenoberfläche

übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10 % der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von

Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker

Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,

3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,

4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,

5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,

8. frei von deutlich ergrünten Knollen und

9. frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw).

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Speisekartoffel

• Beschaffenheitsmerkmale

• Mindestgrößen

• Toleranzen bei Qualität, Fremdsorten & Größen

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Speisekartoffel

Kennzeichnung:

1. Identifizierung:

Packer oder Absender (Name und Anschrift)

2. Art des Erzeugnisses: „Speisekartoffeln“ oder „Erdäpfel“, „Speisefrühkartoffeln“ oder „Heurige Erdäpfel“

oder „Heurige“

Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln

3. Herkunft des Erzeugnisses:

Ursprungsland und ggf Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung

4. Beschaffenheitsmerkmale:

Qualitätsklasse

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Eier

Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _

Durchführungsbestimmungen in VO (EG) Nr 589/2008 _

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl II Nr 356/2007 _

Bestimmungen zu Vermarktungsnormen gelten nicht, wenn der Erzeuger• an der Hofstelle (Ab-Hof-Verkauf),• auf einem örtlich öffentlichen Markt (zB Bauernmarkt) oder• im Verkauf an der Tür

unsortiert unmittelbar an den Endverbraucher (Konsumenten) abgibt.

Auf Markt jedoch Erzeugercode nötig.

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Eier

Erzeugercode:• Antrag an Bezirksverwaltungsbehörde zur Registrierung als

Legehennenbetrieb• Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Haltungsform) positiver

Kontrollbericht• Zuteilung des Erzeugercode mit Bescheid:

Kennnummer für die Haltungsform:0 = Ökologisch1 = Freilandhaltung2 = Bodenhaltung3 = Käfighaltung

Kennbuchstaben für das Herkunftsland: AT = ÖsterreichLFBIS-Betriebsnummer (7-Stellig)

• Beispiel: Österreichischer Legehennenbetrieb mit Bodenhaltung,

LFBIS-Nummer 9898989 -> Erzeugercode: 2 AT 9898989

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Eier

Verkauf an Wiederverkäufer, Gastronomie (LM-Händler, Bäckereien, etc):

• Stempelung mit Erzeugercode

• Sortierung und Kennzeichnung nach Güte- und Gewichtsklassen

• Angabe der Packstellennummer

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Eier

Zulassung als Packstelle:

• Bei Sortierung nach Gewicht und Qualität

(unabhängig von der Legehennenanzahl)

• Erteilung durch Bezirksverwaltungsbehörde nach Vor-Ort-Kontrolle• Räumliche Voraussetzungen

• Technische Voraussetzungen (Sortiermaschine, Durchleuchtungsanlage,

Luftkammermessgerät, Waage, Stempel)

Packstellen müssen auch nach Hygienerecht zugelassen sein

(Ausnahme!).

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Eier

Zusammensetzung der Packstellennummer:

• AT = Österreich

• Ziffer für Bundesland

1 = Burgenland, 2 = Kärnten, 3 = Niederösterreich, 4 = Oberösterreich,

5 = Salzburg, 6 = Steiermark, 7 = Tirol, 8 = Vorarlberg, 9 = Wien

• Zahl für den Bezirk

• Laufende Nummer für den einreichenden Betrieb

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Eier

Kennzeichnung der Packungen:

• Name und Anschrift des Verpackungsbetriebes bzw Händlers

• Kennnummer der Packstelle

• Güteklasse und Gewichtsklasse

• Anzahl (oder Gewicht) der verpackten Eier

• Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbraucherhinweis

• Art der Legehennenhaltung

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Eier

Güteklasse:• Klasse A oder „frisch“• Klasse B

Gewichtsklassen:

XL: sehr groß (73 g und darüber)

L: groß (63 g bis unter 73 g)

M: mittel (53 g bis unter 63 g)

S: klein (unter 53 g)

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Eier

Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A:

• Schale und Kutikula: normal, sauber, unverletzt;

• Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich;

• Eiklar: klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden Einlagerungen jeder Art;

• Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend, frei von fremden Ein- oder Auflagerungen jeder Art;

• Keim: nicht sichtbar entwickelt;

• Geruch: frei von Fremdgeruch.

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Geflügelfleisch

Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _

Durchführungs-VO (EG) Nr 543/2008 _

VO über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl II Nr 372/2001 idgF_

Gilt für Fleisch und Zubereitungen von:• Hühner,• Enten,• Gänse,• Truthühner,• Perlhühner.

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Geflügelfleisch

Einstufung in Handelsklasse „A“ oder „B“

Berücksichtigt Fleischfülle, Fettgewebeanteil, Schäden und Quetschungen

Vermarktung als:• Frisch: nicht durch Kälteeinwirkung erstarrt, bei -2 bis +4 °C• Gefroren: ständig bei mind -12 °C• Tiefgefroren: ständig auf mind -18 °C

Herrichtungsform:• Teilweise ausgenommen• Bratfertig oder mit Innereien• Grillfertig oder ohne Innereien

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Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Art 116 iVm Anh XIV VO (EG) Nr 1234/2007 _

Durchführungs-VO (EG) Nr 617/2008 _

VO über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von

Hausgeflügel, BGBl II Nr 123/2008 _

Gilt für Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie das

Einlegen.

Gilt nicht für Zucht- & Vermehrungsbetriebe mit > 100 Tiere bzw

Brütereien mit > 1.000 Bruteiern

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Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Registrierung der Betriebe bei BVB -> Erteilung einer Kennnummer

Kennziffer für Art des Betriebes: a) Zuchtbetrieb ………………………………………………. 1

b) Vermehrungsbetrieb …………………………………...… 2

c) Brüterei …………………………………………………..… 3

d) Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………… 4

e) Zucht- und Vermehrungsbetrieb …………………..……. 5

f) Zuchtbetrieb und Brüterei ………………………………… 6

g) Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………………….…... 7

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Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt: a) Hühner ………………………………………………..……… 1

b) Enten …………………………………………………..……... 2

c) Gänse …………………………………………………….…... 3

d) Truthühner ……………………………………………….…... 4

e) Perlhühner …………………………………………….……... 5

f) Hühner und Enten ………………………………………….… 6

g) Hühner und Gänse …………………………………………... 7

h) Hühner und Truthühner ……………………………………... 8

i) Hühner und Perlhühner ………………………………….…… 9

j) Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten ... 10

k) Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten .... 11

l) Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner …. 12

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Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern:• einzeln gekennzeichnet• Beförderung in vollkommen sauberen Verpackungen• enthalten Bruteier nur einer Geflügelart, -kategorie und –sorte eines

Betriebes

Verpackung von Küken:• getrennt nach Geflügelart, -kategorie und –sorte verpackt• im Karton Küken ausschließlich aus einer Brüterei• auf Karton Kennnummer der Brüterei

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Spirituosen

VO (EG) Nr 110/2008 _

Lebensmittelkennzeichnungs-VO, BGBl 72/1993 idgF _

Alkoholangaben-VO, BGBl II Nr 136/1997 _

Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B23 _

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Spirituosen

Kennzeichnung:• Sachbezeichnung

• Alkoholangabe in % vol

• Nettofüllmenge

• Los (Charge)

• Name / Anschrift des erzeugenden Unternehmers

• Hinweis über Herstellung unter Abfindung

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Honig

Richtlinie 2001/110/EG _

Verordnung über Honig, BGBl II Nr 40/2004 _

Österreichisches Lebensmittelbuch – Codex-Kapitel B3 _

Kennzeichnung:• Sachbezeichnung

• Name und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung

• Nettofüllmenge

• Los (Charge)

• Mindesthaltbarkeitsdatum

• Lagerbedingungen

• Herkunft

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Honig

Sachbezeichnung:

Sachbezeichnung laut Honigverordnung: Honig

Auch: - Blüten- oder Nektarhonig

- Honigtauhonig (Waldhonig)

Ergänzung mit Angaben zu:

- Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen (z.B. Sonnenblumenhonig)

- Regionale, territoriale, oder topographische Herkunft (z.B. Gebirgshonig)

- besondere Qualitätskriterien

Angabe von Sorten nur wenn Produkt vollständig oder überwiegend der angegebenen

Herkunft ist und die dieser Herkunft entsprechenden organoleptischen, physikalisch-

chemischen und mikroskopischen Eigenschaften besitzt

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Honig

Name & Anschrift:

Angaben müssen eindeutig („postalisch zustellbar“) sein

Nettofüllmenge:

Mindestschriftgrößen nach Fertigpackungsverordnung, BGBl Nr 867/1993 idgF_ beachten:

• bis 50 g Mindesthöhe 2 mm

• über 50 bis 200 g Mindesthöhe 3 mm

• über 200 bis 1000 g Mindestgröße 4 mm

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Honig

Mindesthaltbarkeitsdatum, Charge: 1) „mindestens haltbar bis:“ Angabe des Datum selbst in der Form „Tag/Monat/Jahr“ – in

diesem Fall muss die Angabe der Charge nicht erfolgen (kann aber) 2) „mindestens haltbar bis Ende“: Angabe des Datums in der Form „Monat/Jahr“ oder

„Jahr“ – in diesem Fall muss zusätzlich die Angabe der Charge (Los) erfolgen 3) Wird das Datum selbst nicht unmittelbar nach der Formulierung „mindestens haltbar

bis:“ bzw. „mindestens haltbar bis Ende:“ angegeben, muss nach dieser Formulierung die Stelle genannt werden, an der das Datum angegeben ist (z.B. „mindestens haltbar bis: siehe Stempelaufdruck am Deckel“)

Lagerbedingungen: Lagerbedingungen müssen nur angegeben werden, wenn deren Einhaltung für die

Haltbarkeit wesentlich ist.

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Honig

Herkunft:

Ursprungsland bzw Ursprungsländer angeben.

Bei Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland:

• Mischung von Honig aus EG-Ländern

• Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern

• Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern

Allgemeine Anforderungen:

Kennzeichnung ist leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar und

dauerhaft anzubringen.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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