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1 2 3 4 § 134 BauGB § 134 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbe scheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be lastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungs gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt schuldner; bei Wohnungs und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs und Teilei gentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nut zungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs oder dem Teileigentum. Übersicht Rn. A. Überblick ................................................................................................................ 1 B. Regelungsgehalt ....................................................................................................... 2 I. Beitragspflichtiger (Abs. 1) ....................................................................................... 2 II. Öffentliche Last (Abs. 2) .......................................................................................... 7 A. Überblick § 134 BauGB regelt die Frage der persönlichen Beitragspflicht sowie die Haftung hierfür. B. Regelungsgehalt I. Beitragspflichtiger (Abs. 1) § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt den Grundsatz auf, dass derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des betroffenen Grundstü ckes ist. Handelt es sich um ein Erbbaurecht, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentü mers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner , also jeder auf die gesamte Summe. Die Gemeinde hat dabei ein Ermessen, welchen der Gesamtschuldner sie heranzieht. Bei Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern haften die einzelnen Wohnungs bzw. Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Beitragspflichtig können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öf fentlichen Rechts sein. PRAXISHINWEIS: Die fehlerhafte Zustellung eines Beitragsbescheides an einen nicht Beitragspflichtigen führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr begründet dies eine Zahlungspflicht des Adres saten, 1 auch wenn ihn persönlich überhaupt keine Beitragspflicht trifft. Deshalb muss der Ad ressat eines entsprechenden Bescheides zwingend Rechtsmittel hiergegen einlegen. § 134 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt und nicht darauf, wie sich die Rechtsverhältnisse um das Grund stück entwickeln. 1 BVerwG, Urt. v. 22.2.1985 – 8 C 107.83 – BayVBl. 1985, 410. 882 Biedermann

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§ 134 BauGB

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§ 134 Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbe�scheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be�lastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist dasGrundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungs�gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anStelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamt�schuldner; bei Wohnungs� und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs� und Teilei�gentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nut�zungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs� oder dem Teileigentum.

Übersicht Rn.

A. Überblick ................................................................................................................ 1B. Regelungsgehalt ....................................................................................................... 2

I. Beitragspflichtiger (Abs. 1) ....................................................................................... 2II. Öffentliche Last (Abs. 2) .......................................................................................... 7

A. Überblick

§ 134 BauGB regelt die Frage der persönlichen Beitragspflicht sowie die Haftung hierfür.

B. Regelungsgehalt

I. Beitragspflichtiger (Abs. 1)

§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt den Grundsatz auf, dass derjenige beitragspflichtig ist, der imZeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des betroffenen Grundstü�ckes ist. Handelt es sich um ein Erbbaurecht, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentü�mers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, also jeder aufdie gesamte Summe. Die Gemeinde hat dabei ein Ermessen, welchen der Gesamtschuldner sieheranzieht. Bei Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern haften die einzelnen Wohnungs�bzw. Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

Beitragspflichtig können sowohl natürliche als auch juristische Personen des privaten oder öf�fentlichen Rechts sein.

PRAXISHINWEIS:

Die fehlerhafte Zustellung eines Beitragsbescheides an einen nicht Beitragspflichtigen führtnicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Vielmehr begründet dies eine Zahlungspflicht des Adres�saten,1 auch wenn ihn persönlich überhaupt keine Beitragspflicht trifft. Deshalb muss der Ad�ressat eines entsprechenden Bescheides zwingend Rechtsmittel hiergegen einlegen.

§ 134 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe desBeitragsbescheides ankommt und nicht darauf, wie sich die Rechtsverhältnisse um das Grund�stück entwickeln.

1 BVerwG, Urt. v. 22.2.1985 – 8 C 107.83 – BayVBl. 1985, 410.

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PRAXISHINWEIS:

Wird ein Beitragsbescheid im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, kann der spätere Eigentü�mer des beitragspflichtigen Grundstückes zu einem entsprechenden neuen Erschließungsbei�trag herangezogen werden.2

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch § 436 BGB. Hiernach ist der Verkäufer ei�nes Grundstückes verpflichtet, Erschließungsbeiträge für jene Maßnahmen zu tragen, die biszum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt desEntstehens der Beitragsschuld.

PRAXISHINWEIS:

In Kaufverträgen sollte nicht nur geregelt werden, wer welche Erschließungskosten trägt. Viel�mehr sollte auch geregelt werden, wer im Falle der Unwirksamkeit entsprechender Beitrags�bescheide bei einer Nacherhebung bzw. Rückerstattung verantwortlich bzw. berechtigt ist.

Der Beitragsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. Zum notwendigen Inhalt trifft das Bauge�setzbuch keine Regelungen. Dieser richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften, insbeson�dere dem Kommunalabgabengesetz, den Verwaltungszustellungsvorschriften usw. Er muss ins�besondere schriftlich erteilt werden und inhaltlich ausreichend bestimmt sein.3

II. Öffentliche Last (Abs. 2)

Verfügt der betroffene Grundstückseigentümer nicht über die erforderlichen Mittel, um die Bei�tragspflicht zu begleichen, kann die Gemeinde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück,das Erbbaurecht bzw. Wohn� oder Teileigentum betreiben. Denn das Gesetz bestimmt in § 134Abs. 2 BauGB, dass die Beitragsschuld als öffentliche Last an dem Grundstück bzw. an dem je�weiligen dinglichen Recht ruht. Voraussetzung ist der Erlass eines Duldungsbescheides gegenden Rechtsinhaber.

2 BVerwG, Urt. v. 14.2.2001 – 11 C 9.00 – NVwZ 2001, 1417.3 Jeweiliges Kommunalabgabengesetz der Länder mit Verweisung auf § 127 AO.

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Folgendes Prüfungsschema eines Erschließungsbeitragsbescheides bietet sich an:

Liegt eine wirksame Zustellung an den beitragspflichtigen Grundstückseigentümer vor?

Liegt wirksames Satzungsrecht gem. § 130 BauGB vor?

Sonst keine wirksame Beitragserhebung möglich

Liegt eine Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB vor?

Sonst keine abrechenbare Erschließungsmaßnahme nach BauGB

Liegt eine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage vor?

Abgrenzung zu Ausbau/Verbesserung

Ordnungsgemäße Ermittlung des Erschließungsaufwandes, insbesondere Gemeindeanteil

Sonst Beitragsermäßigung

Ordnungsgemäße Verteilung des Erschließungsaufwandes unter Berücksichtigung von Hinterliegern, Eckliegervergünstigungen usw.

Sonst Beitragsermäßigung

Ist die richtige Grundstücksgröße festgesetzt?

Liegen die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Bescheides vor?

Kommen Billigkeitsmaßnahmen in Betracht?

Wurde der Bescheid von der zuständigen Behörde verfügt?

Stundung/Erlass

Sonst Beitragsermäßigung

Sonst rechtswidrig

Sonst rechtswidrig

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