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Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin
Minlstenum für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf LANDTAG
An die Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
NORDRH EI N-WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE
VORLAGE 16/ 1883
Ai5 -
i" Mal 2014 Seite 1 von 1
Aktenzeichen:
222-2.02.11 Nr. 117.966/14
bel Antwort bitte angeben
Sylvia Löhrmann
- für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Stellv. MimsterpräsIdentin
Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs-und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Exter- Auskunft erteilt:
nen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum Herr Minten
1. August 2014 Telefon 0211 5867-3316
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, ß.te Ca) l-o.. ( in der Anlage übersende ich den Entwurf der o. g. Verordnung und bitte, die Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung hierzu herbeizuführen. Die Beteiligung des Ausschusses ergibt sich aus § 52 des Schulgesetzes. Die Verordnung soll am 1 August 2014 in Kraft treten. Eine baldige Verabschiedung der Änderungsverordnung ist deshalb geboten.
Die gemäß § 77 Schulgesetz vorgesehene Beteiligung der Verbände und Organisationen des Schullebens hat stattgefunden. In diesem Zusammenhang hatte ich auch Ihnen gemäß der Parlamentsinformationsvereinbarung Abdrucke des Verordnungsentwurfs übersandt (Schreiben vom 28. Februar 2014).
Zu Ihrer Information sind Abdrucke der fünf eingegangenen Stellungnahmen beigefügt. Da von Seiten der Verbände keine inhaltlichen Änderungswünsche vorgetragen worden sind, ist davon auszugehen, dass der Entwurf breite Zustimmung gefunden hat.
Anlagen. Verordnungsentwurf; Verbändestellungnahmen
Telefax 0211 5867-3220
Anschrift:
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Telefon 0211 5867-40
Telefax 0211 5867-3220
www.schulmmlstenum.nrw.de
At.-ttCACY-MSW N RW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)
Entwurf MINISTERIUM FÜR SCHULE UND WEITERBILDUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
Verordnungsentwurf gemäß § 52 Scbulgesetz NRW
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)
A Problem
Aufgrund der Änderung von Vorgaben der Kultusmin,· sprechung und Erfahrungen der Schulen und Schulq., herigen Regelungen ergibt sich die Notwendigkeit z troffener Vorschriften der genannten Ausbilduqg'>
- öerenz, von aktueller Rechtbehörden mit verschiedenen bis
isierung und Anpassung befungsordnungen. Die Änderungen
uch nicht - ebenso wie die weiteren ng des § 22 Schulgesetz NR W gemäß gsgesetz" vom 22. Januar 2014.
mit KMK -Bezug dulden keinen Aufschub; sie \\, hier vorgesehenen Regelungen - die geplant. Gesetzentwurf des Landtags" 1 O. Schulre~11t"
):::::;::, .. "
B Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änd~:~hg;a usbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungso~sInurtg),.§.~rufs olleg zum 1. August 2014.
C Alternativen
Keine
D Kosten
Keine
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte
Keine
H Befristung von Vorschriften
Die APO-BK und die PO-Externe-BK unterliegen Evaluations- und Berichtspflichten.
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Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungs ordnung Berufskolleg
Vom .................... 2014
Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der
durch Artikell des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist,
verordnet das für Schulen zuständige Ministerium mit 'stimmung des für Schulen zuständi
gen Landtagsausschusses :
Inhaltsüber .
Arti<
Änderung der Ausbildungs
Abschnitt 1 - APO-BK Allgemeiner Te'
Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B
Abschnitt 3 - APO-BK Anlage C
Abschnitt 4 - APO-BK Anl e
Abschnitt 5 - APO-BK
Artikel 2
emen-Prüfungsordnung Berufskolleg
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangs bestimmungen
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Berufskolleg
Die Ausbildungs- und Prüfungs ordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240,
ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. September 2012
(GV. NRW. S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 - APO-BK Allgemeiner Teil
§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
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Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B
In § 4 wird die Aufzählung der Abschlussbezeichnungen nach dem Doppelpunkt wie folgt
gefasst:
"Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehung/Staatlich geprüfter Sozialas
sistent, Schwerpunkt Heilerziehung;
Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;
Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service/Staatlich
geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service;
Staatlich geprüfte SozialassistentiniStaatlich geprüfter Sozialassistent. ".
Abschnitt 3
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre'j~L';~rt sowie im Differenzierungsbe
reich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltung
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
,,(9) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absan
", 1 erwerben Schülerinnen und Schüler
den schulischen Teil der FachhochschulreIt! sie die Fachhochschulreifeprüfung, nicht
jedoch die Berufsabschlussprüfung be n;<i~n baben.". "':;
2. In § 28 Absatz 1 werden,bl)e wf3 jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.
3. Die Anlage C 1 wird g~~dert: a) Die Fußnote "Fachhochsch '~l1f~prüfung:" wird wie folgt gefasst:
"F achhochsch ulreifeprüfung2):
1. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes4)
2. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich
technischen Bereich 4) oder Mathematik
3. Deutsch/Kommunikation
4. Englisch".
b) Die Fußnote 1 "Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben des 12. Spiegelstrichs "Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinforma
tikiStaatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik" werden gestrichen.
bb) Die Wörter im 15. Spiegelstrich "Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assis
tentinIStaatlich geprüfter hauswirtschaftlich-teclulischer Assistent" werden durch die Wölier
"Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter
Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Technik" ersetzt.
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c) In Fußnote 2 wird in Satz 1 das Komma nach dem Wort "Lehrpläne" gestrichen und Satz 2
wie folgt gefasst:
"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des
fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Fachhochschulreifeprüfung und
der Berufsabschlussprüfung fest.".
d) In Fußnote 4 wird das Wort "erstes" gestrichen.
4. Die Anlage C 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 1 "Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe" wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben des 11. Spiegelstrichs "Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinforma-
tik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik'
bb) Die Wörter im 14. Spiegelstrich "Staatlich geprüft
tentiniStaatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technisch
"Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und
Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwe~
b) In Fußnote 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
rden gestrichen.
wirtschaftlich-technische Assis
t" werden durch die Wörter
IStaatlich geprüfter
"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres 'ldungsgangkonferenz die Fächer des
fachlichen Schwerpunktes als schrift . sfacher der Berufsabschlussprüfung fest.".
5. Die Anlage C 3 wird wie folgt
:" wird wie folgt gefasst:
"F achhochschulreifeprü
1. Ein Fach des fachliche
2. Ein Fach des fachlichen Scliunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich
technischen Bereich3) oder Mathematik
3. Deutsch/Kommunikation
4. Englisch".
b) Die Fußnote" *)" wird wie folgt gefasst:
,,*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsin
formatik" .
c) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des
fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Fachhochschulreifeprüfung und
der Berufsabschlussprüfung fest.".
d) In ,Fußnote 3 wird das Wort "erstes" gestrichen.
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6. Die Anlage C 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote" *)" wird wie folgt gefasst:
,,*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Freludsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsin
formatik" .
b) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des
fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfacher der Berufsabschlussprüfung fest.".
Abschnitt 4 - APO-BK Anlage D
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben t.
,,§ 3a Auslandsaufenthalte
§ 3b Information, Beratung, Dokumentation der Schul. ·'n".
b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
,,§ 55 Beurteilung der schriftlichen ArbeIten, vorläufi
2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b erli'
,,§ 3a'>
(1) Während der beiden ersten Ja ".@;l;(.tahrg~~~sstufen 11 und 12) der Bildungsgänge können
Schülerinnen und Schüler fiYJ' ei usi~&dsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 3 SchulG beur
laubt werden. Nach Rüc;";:1~hr~rd'die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe
fortgesetzt, in der der A ufe1,J.thalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikati-
onsphase (Jahrgangsstufe 13) nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangs
stufe 11 (Einführungsphase) oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstu
fe 11.2 (im zweiten Halbjahr der Einführungsphase) beurlaubt sind, können ihre Schullauf
bahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 (Qualifikationsphase) fortset
zen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifi
kationsphase mitarbeiten können.
(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation
nach § 25 nicht übernommen werden.
§ 3 b Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahnen
(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte
über die wesentlichen Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang des Beruflichen Gymna
siums. Sie berät die Schülerimlen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu
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Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind.
Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymna
siums zuständigen Bildungsgangleitungen und die für die Jahrgangsstufe zuständigen Jahr
gangsstufenleitungen nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentations
aufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr."
3. In § 4 Absatz 4 Nummer 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Religionslehre" ein Komma einge
fügt und werden die Wörter "und Sport" durch die Wörter "Sport und SportlGesundheits
förderung" ersetzt.
4. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"In den Fächern Sport und SportlGesundheitsförderu
sofern sie nicht als Leistungskursfach belegt werde
he Klausuren zu schreiben,
5. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"An die Stelle der schriftlichen Abiturprü
SportlGesundheitsforderung eine Fac
den Leistungskursfächern Sport und
6. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden 'Sport oder" durch die Wörter "Sport,
SportlGesundheitsforderun
7. § 25 wird wie folgt ge
a) Absatz 3 wird wie folgt ge'
aa) In Satz 2 werden die Wörter "ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerun
det" durch die Wörter "das Endergebnis (E I) wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet,
wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "E I = (Gesamt-) Ergebnis Block I" wie folgt gefasst:
"E 1= (Gesamt-) Ergebnis Block 1. Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl
gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird.",
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "fünf Punkte der einfachen Wertung" durch die
Angabe ,,25 Punkte" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter " fünf Punkte der einfachen Wertung" durch die
Angabe ,,20 Punkte" ersetzt.
8. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der Grundlage des
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Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten des jeweili
gen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechne
risch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten
erscheint. "
9. Dem § 36 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
,,( 6) Die vorläufigen Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der
Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in
jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten
Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(7) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gi:'t d~r allgemeine Prüfungsausschuss
den Prüflingen die Vornoten, die Ergebnisse der schrift
gen Abschlussnoten bekannt."
10. § 38 wird wie folgt gefasst:
,,§ 38
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin d~~r4~m,Schulleiter spätestens am zweiten Werk-
tag nach Bekanntgabe der vorläufige l)seblp$snoten bis zu zwei Fächer schriftlich benen-" .;'
nen, in denen sie mündlich geprüft :~,,,,,:~~iht~n. Die Meldung in einem Fach, das bereits
in der Abiturprüfung geprüft wurd;,;{iki:;:~~;~t;,ll1öglich. Wird ein Fach gewählt, das im letzten
Schuljahr nicht unterrichtet.orde)i~l, wiiä in diesem Fall in der Regel die damalige Fach
lehrerin oder der damalig chH.~hre itglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung
für die mündlichen Prüfu verBi;~dlich.
Bt~ und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit im zweiten
Prüfungsteil übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf
Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prü
fung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.
(4) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Rege
lungen für die Abiturprüfung entsprechend.
(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note
auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.
(6) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Vornote und gegebenenfalls der
Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung die
Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn
dies unter Würdigung der Gesmntleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss be-
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gründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschus-
ses. "
11. In § 39 wird Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
12. § 55 wird wie folgt gefasst:
,,§ 55 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten
(1) Für die Beurteilung gilt § 19 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer auf der
Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vomoten des jeweiligen Faches in
jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abwe' ung von der rechnerisch ermittelten
Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Ges . tung geboten erscheint.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie d' n gen Abschlussnoten sind den
Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen '
13. § 56 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst.
,,(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin
Werktag nach Bekanntgabe der vorl"
Schulleiter spätestens am zweiten
lussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich
benennen, in denen sie mündlich ge möchten. Die Meldung für die mündlichen
Prüfungen ist verbindlich.
(2) In Fächern, in denen die d dIe Note der schriftlichen Prüfungsarbeit überein-
stimmen, findet keine m"
. e 2 und 3 aufgehoben.
15. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Die Tabelle nach § 58 "Inhalt der Anlagen der Anlage D - Sachliche Gliederung" wird wie
folgt geändert:
aa) In den Angaben zu "Anlage D 17" wird in der Spalte "Bildungsgang" in der zweiten
Klammer das Wort "Sport" durch die Wörter "SportiGesundheitsförderung" ersetzt.
bb) In den Angaben zu "Anlage D 27" und zu "Anlage D 28" werden in der Spalte "Bil
dungsgang" jeweils in der Klammer die Wörter "mit Rechnungswesen und Controlling" ge
strichen.
b) Die Tabelle nach § 58 "Inhalt der Anlagen der Anlage D - Numerische Gliederung" wird
wie folgt geändert:
aa) In den Angaben zu "Anlage D 17" wird in der Spalte "Bildungsgang" in der zweiten
Klammer das Wort "Sport" durch die Wörter "SportiGesundheitsförderung" ersetzt.
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bb) In den Angaben zu "Anlage D 27" und zu "Anlage D 28" werden in der Spalte "Bil
dungsgang" jeweils in der Klammer die Wörter ,,1111t Rec1mungswesen und Controlling" ge
strichen.
c) In den Anlagen D 12, D 13, D 27 und D 28 werden in der ersten Fächerbezeiclmung der
Tabelle jeweils die Wörter "mit Reclmungswesen und Controlling" gestrichen.
d) In den Anlagen D 27 und D 28 werden darüber hinaus inder Klammer der Überschrift
jeweils die Wörter "mit Reclmungswesen und Controlling" gestrichen.
e) In der Anlage D 17 wird in der Klammer der Überschrift und in der ersten Fächerbezeich
nung der Tabelle jeweils das Wort "Sport" durch die Wörter "Sport/Gesundheitsförderung"
ersetzt.
Absclmitt 5 - APO-BK eE
1. In § 10 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe in der KI'=lri1i'tY\13"1" 4" durch die Angabe ,,§ 13"
ersetzt.
2. In § 11 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem ,,15est~lit" die Wörter "die oder" eingefügt.
3. In § 21 Absatz 2 werden nach de l~t~el1;~grt "Agrarbetriebswirt" die Wörter "mit An-
gabe der Fachrichtung und gegebene &:;gesSchwerpunktes" angefügt. ':;:::'.j:'~
4. In § 24 Absatz 1 und 2 ~~Wderi;J"u'.:y, .. ,,,J.J.'" Wörter "und gegebenenfalls des Schwerpunk-
tes" gestrichen.
Wort "Einnchtungsfachberater" das Komma und die
Wörter "gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktes" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
In der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288) geändert wor
den ist, wird in § 18 Absatz 1 das Wort "schriftlichen" durch das Wort "ersten" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestünmungen
(l) Diese Verordnung tritt mn 1. August 2014 In Kraft.
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(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und
Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 11 eintreten oder die Jahrgangsstufe 11
wiederholen:
1. Artikel 1 Abschnitt 2;
2. Artikel 1 Abschnitt 3 Nummer 2 bis 6;
3. Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 6 und Nummer 15.
Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bil
dungsgänge eintreten oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13
befinden, be enden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 8 bis 11 atTI 1. August 2014
für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die erstmalig in
in einer der Jahrgangsstufen 11, 12 oder 13 befinden. S
1. August 2014 in der Jahrgangsstufe 14 befinden, be
gen Vorschriften.
Begründung
n Bildungsgang eintreten oder sich
innen und Schüler, die sich am
~usbildung nach den bisheri-
Die vorgesehenen Änderungen sind
geänderte Berufs- und F ächerbezei
Anpassungsbedarf aufgrund 'ch
durch geänderte KMK-Vorgaben (Stichwörter:
, erechnung Abitur-Durchschnlttsnote), durch
halte) und durch rechtlic
wörter: ADO, Wegfall Pu
n n Schülerverhaltens (Stichwort: Auslandsaufent-
ru lIen Anpassungs- und Klarstellungsbedarf (Stich-A\t
·'P'tungen, Anpassung Prüfungsbestimmungen); sie sind
'ssen deshalb - unabhängig von den abzusehenden und
später vorzunehmenden Änderungen der APO-BK aufgrund der Änderung des § 22 Schulge
setz NRW durch das am 29. Januar 2014 von drei Landtagsfraktionen eingebrachte 10. Schul
rechtsänderungsgesetz vom 22. Januar 2014 - zum Schuljahresbeginn 2014/15 in Kraft treten.
Im Einzelnen
Zu Artikel I-Änderung der APO-BK
Zu Artikel 1 Abschnitt 1 (APO-BK Allgemeiner Teil)
Zum 1. August 2011 sind in der APO-BK Anlage C die Prüfungsteilleistungen und die obli
gatorischen mündlichen Prüfungen im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfungen weggefal
len. Dies hat in den Schulen zu einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der mündlichen Prü
fungen geführt und somit den Aufwand bei diesen Prüfungen für die Lehrerinnen und Lehrer
erheblich verringert. Diese Regelungen werden nunmehr auch für die Fachoberschule Klasse
13 übernommen (v gl. Erläuterungen zu Abschnitt 4 [zu Anlage D] zu Nummern 11 bis 13).
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Die In § 26 Absatz 1 Satz 3 Allgemeiner Teil enthaltene Regelung zu Prüfungsteilleistungen
1m Zusammenhang mit Nachprüfungen ist deshalb aufzuheben.
Zu Artikel lAbschnitt 2 (APO-BK Anlage B)
Mit Beschluss des Schulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013
wurden die folgenden Rahmenvereinbarungen und einige der in den Anlagen der Vereinba
rungen aufgeführten Berufsbezeichnungen geändert:
- Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 28.02.1997);
- Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften techni
schen Assistenten! zur Staatlich geprüften technisc"q,Assistentin und zum Staatlich ge
prüften kaufmännischen Assistenten! zur Staatlich R ~;ften kaufmännischen Assistentin
an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministef~~nf~i~~z vom 30.09.2011).
Zur Umsetzung des Beschlusses sind Änderungen::;,$.rezeichnungen der in Nordrhein
Westfalen angebotenen Berufsabschlüsse nach«,ande~~echt in den Anlagen Bund C der
APO-BK erforderlich.
Zu Artikell Abschnitt 3 (APO-BK !!nig~t
Zu Nummer 1a (zu § 12):
<Shnung der Durchschnittsnote bei der Fach-
Zu Nummer 1 b (zu § 12)':
Gemäß § 26 Absatz 2 stellt de ngsausschuss fest, ob die Berufsabschlussprüfung be-
standen ist. In den Bildungsgängen nach C 1 - C 4 (Assistenten) kann der schulische Teil der
Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn die Fachhochschulreifeprüfung, nicht aber die
Berufsabschlussprüfung bestanden ist. Dies wird derzeit durch die Verwaltungsvorschriften
geregelt. Diese Bestimmung ist aus rechts systematischen Gründen in die Verordnung aufzu
nehmen.
Zu Nummern 3 bis 6 (zu den Anlagen C 1 bis C 4):
1. Wie bereits zu Abschnitt 2 (Änderung der APO-BK Anlage B) erläutert, wurden mit Be
schluss des Schulausschusses der KMK einige Berufsbezeichnungen geändert. Hierzu gehört
auch die Umbenennung des "Assistenten für Betriebsinformatik" in "Kaufmännischer Assis
tent, Schwerpunkt Betriebsinformatik". Die derzeitige Bezeic1mung "Fachrichtung" in den
Fußnoten der Anlagen C 3 und C 4 ist in "Schwerpunkt" zu ändern, um eine Angleichung der
Begrifflichkeiten auf KMK -Ebene zu erreichen, zUlTIal auch In allen anderen Ländern der Be
griff "Schwerpunkt" benutzt wird. Auch in NRW wird dieser Begriff bei anderen Assistenten
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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)
(z. B. "gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Medien! Kommunikation) genutzt.
Ebenso wird in den Stundentafeln die Formulierung "Fächer des fachlichen Schwerpunktes"
verwandt. Ferner stellt diese Änderungen bei den Assistenten eine Angleichung der Begriffe
zu den anderen Bildungsgängen der APO-BK Anlage C dar.
2. Seit dem 1. August 2012 werden in den Bildungsgängen der Anlage C 5 in der Fachhoch
schulreifeprüfung statt zuvor drei nunmehr vier Fächer geprüft. Neben Deutsch, Mathematik
und Englisch ist nunmehr auch ein Fach des fachlichen Schwerpunktes Gegenstand der Prü
fung. Damit alle Fachhochschulreifeprüfungen der APO-BK Anlage C (Fachoberschule, Hö
here Berufsfachschule und Assistentenbildungsgänge ) den gleichen Ansprüchen genügen,
müssen nunmehr auch die Fachhochschulreifeprüfunge
fassen. Diese Angleichung erfolgt auf Anregung der L
Bel der geplanten Änderung bleibt die Gesamtzahl bei
Fachhochschulreifeprüfung) gleich, da das zusätzlic
prüfung auf die Berufsabschlussprüfung angere
Zu Artikel! Abschnitt 4 (APO-BK Anla
Zu Nummern 1a und 2 (zu § 3a neu):
i den Assistenten vier Fächer um
rbände.
ge'n (Berufsabschluss- und
",pgsfach der F achhochschulreife-
Wegen zunehmender Anfragen zu A
lungen der gymnasialen Oberstufe
nthalten werden die entsprechenden Rege
len und Gesamtschulen für das Berufliche
Gymnasium übernommen.
Zu Nummern 1a und 2 (z
Bedingt durch die Änderung o (Einführung der Funktion der Jahrgangsstufenleitung)
werden die entsprechenden Regelungen der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Ge
samtschulen für das Berufliche Gymnasium übernommen.
Zu Nummern 3 bis 6 (zu §§ 4, 9, 14 und 19):
In der Liste 1 zu Ziffer 10.1 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in
der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils
geltenden Fassung) wurden für die Beruflichen Gymnasien die Fächerbezeichnungen für die
fachrichtungsbezogenen Prüfungsfacher mit erhöhtem Anforderungsniveau geändert. Dadurch
SInd Änderungen der Fächerbezeichnungen für die folgenden Bildungsgänge notwendig:
Für die Bildungsgänge des Fachbereichs Wirtschaft und Verwaltung wird die bisherige Fach
bezeichnung "Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling" wieder durch
die ursprüngliche Fachbezeichnung "Betriebswirtschaftslehre" ersetzt.
Für den Bildungsgang nach der Anlage D 17 (Allgemeine Hochschulreife [Freizeitsportleite
rinlFreizeitsportleiter] [Sport, Biologie]) wird die Bezeichnung des Profil bildenden Leis-
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MSW NRW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)
tungskursfaches ,Sport' durch die im Berufskolleg üblicherwelse verwendete Fachbezeich
nung ,Sport/Gesundheitsförderung' geändert.
Zu Nummer 7 (zu § 25):
Aufgrund der Änderung der Vereinbarungen für die Berec1mung der Durchschnittsnote im
Abitur gemäß der Rahmenvereinbarung zur "Gestaltung der gymnasialen Oberstufe" muss
eine Anpassung erfolgen, so dass die gewichteten und gerundeten Prüfungsleistungen in die
Berechnung der Durchschnittsnote eingehen.
Zu Nummern 8 bis 11 (zu §§ 33, 36, 38 und 39):
Um den Aufwand bei der Berufsabschlussprüfung in d~~ dpppeltqualifizierenden Bildungs
gängen des Beruflichen Gymnasiums zu reduzieren, ent,fall<;n die obligatorischen mündlichen
Prüfungen. Dies gilt insbesondere für die Abweichung§~rüfungeh. Es liegt nunmehr allein in
der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, onißtipe<mündliche Prüfung durchgeführt
wird oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass hi~durcPi'~ie Anzahl der mündlichen Prüfun-
gen abnimmt. Es wird dafür den Schülerinnen ülern ermöglicht werden, sich in zwei
Fächern freiwillig zu einer mündlichen Prü eIden. Die Entscheidung zu einer be-
wussten mündlichen Prüfungen ist aber nLl]Eii~~qm:,;sinnvol1, wenn die Vornote, die Note der
schriftlichen Prüfung und die Note der hen Prüfung gleich Ge einfach) gewichtet wer-
den. Entsprechende Regelungen deae oppeltqualifizierenden Bildungsgänge des Be-
rufskollegs haben sich bewä
Berufsabschlussprüfung
(Zweite Teilprüfung der'
gelungen zum 5. Unterabschnitt (Zulassung zur
urc11<'hrung der ersten Teilprüfung), zum 6. Unterabschnitt
s~~l~ssprüfung) und zum 7. Unterabschnitt (Abschluss der
Prüfung) werden entsprechend"allgepasst. In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige
Regelung des § 39 Absatz 2 in den § 38 (Absatz 6) verlagert.
Zu Nummern 12 bis 14 (zu §§ 55 bis 57):
Zum 1. August 2011 sind in der APO-BK Anlage C die Prüfungsteilleistungen und die obli
gatorischen mündlichen Prüfungen im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung weggefallen.
Dies hat in den Schulen zu einer erheblichen Reduzierung der Anzahl der mündlichen Prü
fungen geführt und somit den Aufwand bei den Prüfungen für die Lehrerinnen und Lehrer
erheblich verringert. Die Regelungen werden nunmehr für die Fachoberschule Klasse 13
übernommen (vgl. auch Erläuterungen zu Abschnitt 1 (APO-BK Allgemeiner Teil).
Zu Nummer 15 (zu den Anlagen der Anlage D):
Die Änderungen in den Anlagen folgen den Änderungen der §§ 4, 9, 14 und 19 (vgl. auch
Erläuterungen "Zu Nummer 3 bis 6").
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MSW N RW - Referat 222 ÄnderungsVO APO-BK 2014 (Stand: 05.05.2014)
Zu Artikell Abschnitt 5 (APO-BK Anlage E)
Zu Nummer 1 (zu § 10):
Redaktionelle Berichtigung einer Verweisung.
Zu Nummer 2 (zu § 11):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummern 3 bis 5 (zu §§ 21,24 und 42):
Die Änderungen vollziehen die jeweiligen Gliederungs-/Differenzierungsvorgaben für die
betroffenen Bildungsgänge nach.
Zu Artikel 2 - Änderung der PO-Externe-BK
Die Änderung stellt sicher, dass auch in den Prüfunge
schriftliche Prüfung, sondern eine praktische Prüfu
schließlich vor Prüfungsbeginn möglich ist.
Zu Artikel 3 - Inkrafttreten,Übergangsb
, ter Prüfungsteil nicht die
Die Vorschrift enthält die notwendig Inkrafttreten der Änderungen sowie zu
Übergangsbestimmungen.
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Staatssekretär des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Herrn Ludwlg Hecke 40190 Düsseldorf
der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen e.V.
Karlstraße 14 40210 Düsseldorf
Tel. 0211 1711883 Fax 0211 1752527
[email protected] www.le-gymnaslen-nrw.de
Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der ExternenPrüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1. August 2014 - Ihr Schreiben vom: 7. März 2014 - Aktenzeic hen 222 - 2.02.11 N r. 17.966/14
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
die Landeselternschaft der Gymnasien bedankt sich für die Zusendung des Entwurfs einer
"Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)
und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1 August 2014.
Wir werden hierzu kerne Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
:7 ~/'" C7 "_, . ~. /1 -3- ~if2~ ~. Barbara . ols-Teichmann
- Geschäftsführerrn -
Postbank Köln, Kto.-Nr 1 70853-509, BLZ 370 10050 Deutsche Bank AG Düsseldorf, Kto.-Nr. 3 011 806, BLZ 300 700 10
An1t des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von N ordrheü1- Westfalen
EVANGELISCHES BÜRO NORDRHEIN-WESTFALEN
EvangelJsche KIrche Im Rhemland Evangelische KIrche von Westfalen Llpplsche LandeskIrche
GeschäftszeIchen (bel Antwort bItte angeben): 1 C"',=~ _ ~ - -. . . .. r , I
Ev Büro NordrhelO-Westfalen· Rathausufer 23 ·40213 Düsseldorf I
Minlstenum für
~:~U~:n:~ ~::~~~~ill~_U~:stfalen l.----. ____ bt~_~ Herrn Manfred Apel \7) ~---, Y>t!/f
10.04.2014
_ m:b.~.QZ.J0. .. :-J).}.5.&CP..1;.\y. ............ ~ am : Zl.v), ZQJ4
, J Vorgang vorgeiegt
tEhtwu-rrerner=;'Verordnung-zur'""Ander~~gd;r Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" zum 1. August 2014
Ih r Schreiben vom 7. März 2014
Ihr Aktenzeichen: 222 - 2.02.11 Nr. 117.966/14
Sehr geehrter Herr Apel,
gerne teilen wir Ihnen mit, dass wir dem Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)" In vorgelegter Form zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen () l 'bC)l~cU
-.:--'--
Henning Boecker
Telefon. 02]]/1 3636 - O. Durchwahl. 02] 1/1 3636 - 24. Telefax 0:2] 1/13636 - 21 E-Mail [email protected]
..... ,. ,1-'1/ ..... ./ ~' O//t/ //
Unfallkasse Nordrheln-Westfalen • Postfach 3304 20 • 40437 Düsseldorf
Minlstenum für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Herrn Staatssekretär Ludwig Hecke
40190 Düsseldorf
Ihre Nachncht vom G7.März 2014
Ihr Zeichen 222-2.02.11 Nr.117.966/14
Unser Zeichen
UnföttkasSE i\ja ja llle! n-\!vestra lE i-,
Zentrale
Geschäftsführung
www.unfallkasse-nrw.de
Gabrtele Pappal
Sprechertn der Geschäftsführung
Telefon 02119024-410
Datum
15.Apri1.2014
Stellungnahme zum "Entwurf zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-ExterneBK)" zum 1. August 2014 Verbändebeteiligung
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hecke,
für die Möglichkeit, zu dem "Entwurf zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externe-BK)" Stellung zu nehmen, möchte ich mich herzlich bedanken.
Zu dem vorgelegten Entwurf gibt es seitens derUnfallkasse NRW keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sowie Anmerkungen.
Mit freundlichen Grüßen
bnele Pappal prechenn der Geschäftsführung
.:./ '~J'" .,' - ) 1/)' ' , - ." .. ~.< I
Freie Wohlfahrtspflege NRW
C LAG FW NRW 0 Sperlichstraße 25 0 48151 Münster D
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Herrn Staatssekretär Ludwlg Hecke 40190 Düsseldorf
Ihr Zeichen
Az: 222-2.02.11 Nr 117966/14
Ihre Nachricht vom
07 03.2014
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrheln-Westfalen
Der Vorsitzende
Sperlichstraße 25, 48151 Münster Telefon: 0251/9739 - 290 T~t~fax: 0251/9739 - 298 E-Mail: [email protected]
/~ ;·v h~
Datum " je: ~J r f 16 04.2014 J
Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-ExterneBK)" zum 1. August 2014
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Hecke,
für die Möglichkeit zu den Entwürfen zur APO-BK und zur PO-Externe-BK Stellung nehmen zu können danken wir Ihnen.
Die erfolgten Änderungen sind aus Sicht der LandesarbeitsgemeInschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW akzeptabel und wir sehen diese eher als eine Verbesserung bzw Klarsteilung an.
Led iglich Irritierend ISt in Abschnitt 2 - APO-BK Anlage B (S 2) die Abschlussbezeichnung der Berufe. Die Bezeichnung "Staatlich geprüfte Sozlalasslstentin/Staatlich geprüfter SozialassIstent" tritt zweimal auf: einmal als "Staatlich geprüfte SOZIalaSSIstentIn, Schwerpunkt Heilerziehung/Staatlich geprüfter SozialassIstent, Schwerpunkt HeilerZIehung" und einmal als "Staatlich geprüfte Sozlalassistentin/Staatlich geprüfter SozIalassIstent"
Von einer weitergehenden Stellungnahme sehen wir ab
Mit freundlichen Grüßen
Gemeinsam für ein soziales Nordrhein-Westfalen
~ ... ·n
i = PARITAT + Deutsches , . Rotes
Kreuz
Seite 1 von 1
JÜdische GemeInden
Herrn Staatssekretär Ludwlg Hecke Mimstenum fur Schule und WeIterbildung des Landes Nordrheln-Westfalen Völklinger Str 49 4022] Düsseldorf
Per Fax voraus: 0211-5867-3220
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BlJReJ ~ORCR~EI:\--VERTRETUNG DER BISCHÖFE \Iv E 51 F D..l E!\:
Düsseldorf, den 17.04.2014
2.1.2.2.6. - 14/CI
AktenzeIchen bItte bel Antw0!1 ilnQeben. / ~
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Betr.: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg (PO-Externen-BK) zum 01. August 2014 Stellungnahme gemäß § 77 SchulG
Sehr geehrte Herr Staatssekretär,
für die MöglichkeIt der Stellungnahme zum 0 g. Verordnungsentwurf bedanken Wlr uns sehr
Auf der Grundlage der Rückäußerungen der (Erz-)Bistümer können wir mitteilen, dass aus der Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf bestehen.
Mit freundlichen Grüßen i.A.
F Claasen
Fncdflchstraße g(), -102 17 Diis;;cldnrl TcJcloll (021 J I X7 (17 .~(J_(i