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14.06.22 1 Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern [email protected] www.sbndb.de 0871 – 4 30 31 0 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

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Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei

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Referent:

Bruno LuxStaatlicher Schulberater

Leiter der Staatlichen Schulberatungsstellefür Niederbayern

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Art.86 Abs.2 Nr.6a

Art.86 Abs.6

Art.86 Abs.13

Art.31 19.02.2007 Zusammenarbeit von Schule undJugendhilfe bei Schulstörern

19.05.1982Hinweise an die öffentlichenSchulen zum Verhalten bei straf-rechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

03.03.1999Verbesserung der Zusammenarbeitbei der Verhütung der Jugend-kriminalität

§ 14

§ 15

Art.87

Art.86 Abs.14

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Art.31

Gefährdung des Wohls eines Schülers

Unterrichtung des Jugendamts

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Art.86 Abs.2 Nr.6a

Unterrichtsausschluss länger als 4 Wochen (bis zum Ende des Schuljahres möglich)

schweres oder wiederholtes Fehlverhalten – ab 7. Schulbesuchsjahr

Lehrerkonferenz beschließt AntragOrdnungsmaßnahme

Information an die Schulaufsicht

Einvernehmen des Jugendamtes

Gelegenheit zur Anhörung: Schülerund Erziehungsberechtigte

Erlass der Ordnungsmaßnahme

auf Antrag eines Erziehungs-berechtigten: Elternbeirat

Beratungsfachkräfte könnenhinzugezogen werden

Schüler kann Lehrkraft seines Vertrauens einschalten

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Art.86 Abs.6

Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht wird beendet

schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung des Bildungsanspruchsder Mitschüler – mit Ablauf des 8. Schulbesuchsjahres

Beratungsfachkräfte sind vor der Antragsstellung gutachtlich zu hören

Lehrerkonferenz beschließt Antragauf Beendigung der Schulpflicht

Information an die Schulaufsicht

Einvernehmen des Jugendamtes (4 Wochen Frist)

Jugendamt informiert Schulaufsichtregelmäßig über mögliche Rückkehr

Erlass der Ordnungsmaßnahme

Äußerungsrecht des Jugendamtes inder Lehrerkonferenz

Lehrerkonferenz erhält vor der Sitzung Kenntnis von den Ergebnissender Beteiligung des Jugendamtes

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Art.86 Abs.13

sofortiger Ausschluss vom Unterricht bis zur Entscheidung

Gefährdung des Lebens oder in erheblicher Weise der Gesundheit vonMitschülern oder Lehrkräften

Schulleitung informiert sofort Schul-aufsicht, Jugendamt, Polizei, Erziehungsberechtigte, Beratungs-fachkräfte

Schulleiter entscheidet über die Ordnungsmaßnahme

Anrechnung der Ausschlusszeit aufdie Dauer der Ordnungsmaßnahme

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Art.86 Abs.14

Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenOrdnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 -10 und Abs. 13 Satz 1

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Art.87

Entlassung

nicht zulässig bei Schulpflichtigenin Pflichtschulen (Art.86 Abs.4 Satz 2)

zulässig bei Hauptschülern nachBeendigung der Vollzeitschul-pflicht (Art.86 Abs.4 Satz 1)

zulässig nur bei schwerem oderwiederholtem Fehlverhalten undGefährdung der Rechte anderer(Art. 86 Abs. 4 Satz 3)

Anhörung vor der Lehrerkonferenz

auf Antrag Mitwirkung des Elternbeirats

bei Ablehnung des Elternbeirats (Zwei-drittelmehrheit): Einvernehmen der Schulaufsicht erforderlich

nach Lage des Falles: gutachtlicheÄußerung (Schularzt oder SchPsy)

Beschluss der Lehrerkonferenz(Zweidrittelmehrheit)

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§ 14

Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen

- nebeneinander zulässig

-Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug: Art. 86 Abs.2 Satz 1 Nrn. 4 – 6a

-Mitteilung an Erziehungsberechtigte vor Vollzug erst nach Entscheidung des Schulamtes:

Art. 87 Abs.1 Satz 6

- keine Bindung mehr an die Reihenfolge Art. 86 Abs. 2 Satz 1

-nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht + Auflagen bei Aufnahme > Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9

ohne Auflagen

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§ 15

Entlassung

- Untersuchung durch Schulleiter oder Lehrkraft oder Disziplinarausschuss

- Mitteilung an Erziehungsberechtigte durch Einschreiben

- Hinweis auf Möglichkeit der Erziehungsberechtigtenzur Stellungnahme und Hinweis auf Rechte

- schriftliches Ergebnis der Untersuchung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Erziehungs-

berechtigten

- evtl. Abdruck an Elternbeirat

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19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

- Wahrung des Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes

- zwingend einzuhaltendesVerfahren zur Beteiligung

des Jugendamtes

- möglichst frühzeitigeEinbeziehung des Jugendamtes

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19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes

- frühzeitige Zusammenarbeit

-Jede Schule entwickelt verbind-liches Verfahren

-Fortschreibung des Verfahrensin jährlichen Besprechungen

Wohl eines Schülers gefährdet oderbeeinträchtigt > Jugendamt

Unterrichtung des Jugendamtes: beierheblichen Verhaltensauffälligkeiten-Schwerwiegende Gewalthandlungen-Straftaten-Erhebliche Sachbeschädigungen-Drogenkonsum und –handel-Mitführen von Waffen-Unabhängig von Strafmündigkeit

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19.02.2007: Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes

- datenschutzrechtliche Weitergabe der Daten des Schulstörers zulässig

- Weitergabe der Daten möglichst im Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen

- keine Weitergabe der Daten unterhalb der Schwelle des Art.86 Abs.1 Satz 2

- Möglichkeit der Weitergabe der Daten in anonymisierter Form

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03.03.1999: Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität

- Jugendamt, Schule, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Erziehungs-beratungsstellen, Jugendring, Suchtarbeitskreis

- regelmäßige Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene

- Arbeitskreis „Jugendkriminalität“ oder Unterausschuss in Zuordnung zum Jugendhilfeausschuss

- Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen, Prävention

- Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen in Schulen und Jugendfreizeitstätten

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Strafsache gegen Jugendliche: in der Regel nur Mitteilung an die Schulleitung von der rechtskräftigen Verurteilung

Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe: Mitteilung an die Schul-leitung

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften

BayBG Art. 69 Abs.2: Verschwiegenheitspflicht – Aussagegenehmigung durchden Dienstvorgesetzten – KM entscheidet über Versagung der Aussage-genehmigung

Umfang der Verschwiegenheitspflicht: LDO §14.1

Verpflichtung zur Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO)

Keine Rechtspflicht vor der Polizei auszusagen oder Gutachten zu erstellen

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Strafrechtliche Ermittlungen: Mitwirkung von Schulleitung und Lehrkräften

Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen

polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen nur in begründetenAusnahmefällen: z.B. Gefahr in Verzug- kein Ausnahmefall, wenn Erziehungsberechtigte nicht zustimmen oder aufAnwesenheit bestehen

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen

Straftaten an Schülern -Pflicht zur Verständigung der Polizei-Verständigung der Erziehungsbe-rechtigten-schulordnungsrechtliche Maßnahmen

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen

Straftaten nach § 138 StGB

Pflicht zur Anzeige bei der Polizei

Andere Straftaten von erheblicher Kriminalität - Pflicht zur Anzeige bei der Polizei

- Keine aktive Maßnahme zur Verhinderung der Bestrafung des Schülers gestattet- Bei Drogenhandel: Anzeige

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen

Geringfügige Straftaten(auch reiner Konsumvon weichen Drogen, keine Weitergabe)

Keine Anzeigeverpflichtung

Aber: Nichtanzeige wird häufig als Frei-brief gesehen-Schulordnungsrechtliche Maßnahmen-Drogenbeauftragte(r)-Verständigung der Erziehungsberech-tigten

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19.05.1982: Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissenund zur Beteiligung des Jugendamtes

Verhalten der Schule bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen

Straftaten von Schülernaußerhalb der Schule

Lehrkraft soll Auskunft geben über Umstände, die zur Beurteilung derSchülerpersönlichkeit relevant sind(nur bei Bedeutung im Jugendgerichts-verfahren)

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