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Staatsrecht I Notizen Übungen HS 2007 Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Hinweis: Es handelt sich beim vorliegenden Dokument um einen Entwurf. Es weist fragmentari- schen Charakter auf.

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  • Staatsrecht I Notizen bungen HS 2007

    Rechtswissenschaftliche Fakultt Universitt Luzern

    Hinweis:

    Es handelt sich beim vorliegenden Dokument um einen Entwurf. Es weist fragmentari-schen Charakter auf.

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - II -

    (Referent: diverse) raphaelkottmann

    bung 1 vom 05.10.07 (Woche 3)...................................................... - 1 - Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religionsfreiheit...........................- 1 -

    Fragen ......................................................................................................- 3 - bung 2 vom 09.10.07 (Woche 4)...................................................... - 5 -

    Staatstheorie..................................................................................................................................- 5 - Allgemeines zum Thema ..............................................................................- 5 - Fragen ......................................................................................................- 5 -

    bung 3 vom 17.10.07 (Woche 5).........................................................14 Demokratie vs. Rechtsstaat ........................................................................................................... 14

    Allgemeine Erluterungen .............................................................................. 14 Fragen ........................................................................................................ 14

    bung 4 vom 25.10.07 (Woche 6).........................................................19 Rechtsstellung der Kantone im Bund........................................................................................... 19

    Lernziele ..................................................................................................... 19 Fragen zu Aufgabe 1 ..................................................................................... 20 Fragen zu Aufgabe 2 ..................................................................................... 22

    bung 5 vom 07.11.07 (Woche 7).........................................................24 Gemeindeautonomie....................................................................................................................... 24

    Lernziele ..................................................................................................... 24 Allgemeine Aussagen zum Thema ................................................................... 24 Fragen ........................................................................................................ 24

    bung 6 vom 15.11.07 (Woche 8).........................................................30 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ......................................................................... 30

    Inhalt.......................................................................................................... 30 Allg. Ausfhrungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton ...................................... 30 Aufgabe 1: Uni Luzern................................................................................... 35 Aufgabe 2: NATO-Beitritt ............................................................................... 36 Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht ............................................................. 37 Aufgabe 4: Schulzahnpflege ........................................................................... 37

    bung 7 vom 21.11.07 (Woche 9).........................................................38 Organisation der Bundesbehrden............................................................................................... 38

    Aufgabe 1.................................................................................................... 40 Aufgabe 2.................................................................................................... 43 Aufgabe 3.................................................................................................... 44

    bung 8 vom 28.11.07 (Woche 11).......................................................45 Thema: Politische Rechte auf eidgenssischer und kantonaler Ebene.................................... 45

    Stopp.....................................................................................................45 bung 9 vom 05.12.07 (Woche 11).......................................................51

    Politische Rechte: freie Willensbildung und unverflschte Willenskundgabe......................... 51 bung 10 vom 13.12.07 (Woche 12).....................................................59

    Rechtsetzung - Verordnungskompetenzen und Delegation....................................................... 59 bung 11 vom 19.12.07 (Woche 13).....................................................64

    Geltung des Vlkerrechts, Legalittsprinzip................................................................................ 64

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 1 -

    (Referent: diverse)

    Staatsrecht, Dr. iur. Martina Canoni

    bung 1 vom 05.10.07 (Woche 3)

    Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religions-freiheit

    siehe Zeitachse zur Entwicklungsgeschichte

    Entwicklung der Religionsfreiheit - Kultusfreiheit Aussenseite (wie manifestiert sich meine Glaubenspraxis?) - Individuelle Glaubensfreiheit das ist die Einstellung, den Glauben welche die

    einzelnen Personen haben.

    Alte Eidgenossenschaft vor 1789 - Wie war die Schweiz 1789 aufgebaut? Ein loses Gebilde von 13 aristokratisch ge-

    fhrten alten Orten loser Staatenbund. - Gemeinsames Organ Tagsatzung - Religion war in jedem Staatenbund separat geregelt. Der Frst sagte, was wo ge-

    glaubt wurde Cuius regio, eius religio

    Cuius regio, eius religio (lateinisch fr: wem das Gebiet [gehrt], dem [gehrt] die Religion), auch: cujus regio ejus religio, ist eine la-teinische Redewendung, die besagt, dass der Herrscher eines Landes berechtigt ist, die Religion fr dessen Be-wohner vorzugeben.

    Friedensvertrge 4. Eidg. Landfriedensordnung 1712

    1789 - 1798 Dclaration des Droits brachte Neuerung (Revolutionr). Eine solche Garantie, wel-che die individuelle Glaubenseinstellung schtzt, gab es bis dahin nicht.

    Zentralstaat = Einheitsstaat

    Helvetik 1798 - 1803 - Einmarsch der franzsischen Truppen - Verfassung der helvetischen Republik - Einheitsstaat, 19 Kantone mit Verwaltungsfreiheit

    Kultusfreiheit + individuelle Religionsfreiheit Vorbehalt der ffentliche Ordnung: der Staat soll die Oberhand behalten

    Sobald die Franzosen abzogen, viel die Helvetik zusammen. Bis Napoleon kam.

    Mediationszeit 1803 - 1813 - Rckkehr zum Staatenbund (Souvernitt der Kantone)

    Restaurationszeit 1814 - 1839 - Restauration der vorrevolutionre Ordnung: man wollte eher zurck zur vorrevo-

    lutionren Ordnung - Bundesvertrag 1815

    http://de.wikipedia.org/wiki/Lateinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Redewendung

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 2 -

    (Referent: diverse)

    - Es gab aber auch in dieser Restaurationszeit fortschrittlichere Kantone (sieh Kan-

    ton Aargau und konservativere (siehe Uri). z.T. anknpfen an Ideen der Helvetik vielerorts Rckkehr zur Glaubenseinheit

    der Kanton Aargau hatte damals eine fortschrittliche Haltung mit der Kultusfreiheit innerhalb des christlichen Glaubens. Kanton Aargau war ein Untertanengebiet. Des-halb war es eher fr fortschrittliche Bewegungen.

    Regenerationszeit 1830 - 1848 - mehrere Kantone mit liberalen Verfassung - Gegensatz zwischen liberal-radikalen (antiklerikalen) und konservativ-

    katholischen Krften Freiheitliche (radikale) Verfassungen konservative (katholischen) Ge-

    genbewegungen

    Die Luzernerverfassung wurde dem Papst vorgelegt. Dieser war mit der konservativen Verfassungsvorlage sehr einverstanden.

    Ausbruch der politischen Krise - Berufung der Jesuiten nach Luzern (1844). Jesuiten sind ein sehr konservative

    Ordensgesellschaft. Man wollte diesen sehr konservativen, durchaus auch sehr in-telligenten Lehrern ansiedeln um die konservative Haltung zu segmentieren.

    - Freischarenzge 1844/1845 - Sonderbund 1845 (Kriegsrat) LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, VS - Auflsungsbeschluss der Tagsatzung Sonderbundskrieg

    Die Gesellschaft Jesu (Societas Jesu, SJ) ist eine katholische Ordensgemeinschaft, deren Mit-glieder als Jesuiten bezeichnet werden. Die Gesellschaft Jesu wurde am 1. August 1534 von ei-nem Freundeskreis um Ignatius von Loyola gegrndet, 1773 erfolgte das Jesuitenverbot, 1814 die Wiederzulassung. Die Bezeichnung Jesuiten wurde zunchst als Spottname gebraucht, spter aber auch vom Orden selbst bernommen.

    Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft 1848 - Akt originrer Verfassungsgebung - Rechtsstaatliche (reprsentative) Demokratie - Bundesstaatlicher Aufbau (Bundeskompetenzen und Bundesbehrden)

    Sicherung Religionsfriede Jesuitenverbot (antiklerikale Strmung) Niederlassungsfreiheit fr Schweizer Christen Ende der Juden-Diskriminierung 1866

    die Juden sind immer noch ausgeschlossen. Die Niederlassungsfreiheit war nur auf die christlichen Religionsangehrigen gesprochen.

    Idee, den Religionsfrieden zu sichern. Man war ngstlich und wollte nicht mehr Unruhe.

    Revision 1874 Eindmmung zentralistischer Positionen Verstrkung des Antiklerikalismus Einfhrung direktdemokratischer Elemente Ausbau der Bundeskompetenzen und der Grundrechte

    - erstmals individuelle Glaubensfreiheit - Niederlassungsfreiheit - Wiederum Religionsfriede gefhrdet deshalb gibt man den Kantonen die Freiheit

    selber Einschrnkungen zu machen. - Konfessionelle Ausnahmeartikel

    http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misch-katholische_Kirchehttp://de.wikipedia.org/wiki/Ordensgemeinschafthttp://de.wikipedia.org/wiki/1._Augusthttp://de.wikipedia.org/wiki/1534http://de.wikipedia.org/wiki/Ignatius_von_Loyolahttp://de.wikipedia.org/wiki/Jesuitenverbothttp://de.wikipedia.org/wiki/Ordensgemeinschaft

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 3 -

    (Referent: diverse)

    - Zweitweise starke Einschrnkung durch die Kantone

    nderung der Bundesverfassung 1893 - Schchtungsverbot gilt auch noch heute (gegeben durch die Tierschutzverord-

    nung)

    Verschiedene Kantonale Regelungen - Z.T. Privilegierung gewisser Konfessionen - Z.T. Trennung Kirche - Staat

    Kanton Genf 1847

    Vollstndige Trennung von Kirche und Staat

    Kanton Nidwalden

    Die Kultus- und individuelle Glaubensfreiheit ist gewhrleistet. Gemss BV i.O.. Die Kantone sind zustndig zu regeln.

    Revision 1999 - Kodifizierung, Redigierung, Aktualisierung

    Schwergewicht auf menschenrechtliche Komponente BV 15 Kompetenz der Kantone BV 72

    Fragen

    1. Inwiefern bestand eine Koppelung zwischen der Religionsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit?

    Religionsfreiheit und Niederlassungsfreiheit

    BV 1874: generelle Garantie der Nieder-lassungsfreiheit

    BV 1999: Art. 24 Niederlassungsfreiheit

    Revision der BV 1866: keine konfessionelle An-knpfung mehr der Niederlassungsfreiheit

    BV 1848: Niederlassungsfreiheit nur fr Schweizer christlicher Konfessionen

    2. Wie gestaltete sich das Verhltnis zwischen Staat und Kirche in der Schweiz?

    Verhltnis zwischen Kirche und Staat

    Art. 72 Abs. 2 BV: Parallele Kompetenzen von Bund und Kantonen zur Sicherung des Religionsfriedens.

    Trennung in Genf und Neuenburg.

    In der Regel Anerkennung der grossen Kirchen als ffentlich-rechtliche Krperschaften.

    1980: Volksinitiative zur Trennung von Staat und Kirche verworfen.

    Regelung des Verhltnisses von Staat und Kirche bildete whrend der ganzen Geschichte des Bun-desstaates kantonale Kompetenz.

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 4 -

    (Referent: diverse)

    3. Wie lsst sich die Privilegierung gewisser Konfessionen historisch erkl-

    ren?

    Es hat viel auch mit Macht zu tun. Durch die Strkung einer Religion und die Polari-sierung konnte die eigene Position gestrkt werden.

    Entwicklung der Religionsfreiheit

    Individuelle Glaubensfreiheit: Erstmals in der BV von 1874 verankert, weitgehende Einschrnkung durch konfessionelle Ausnahmeartikel (Jesuiten-verbot bis 1973, Klosterartikel bis 1973, Schchtverbot seit 1973 im Tierschutzgesetz, Bistumsartikel bis 2001).

    Kultusfreiheit: In der BV von 1848 nur fr christliche Konfessionen, 1874 Ausdehnung auf alle Konfes-sionen.

    4. Auf welche Ursachen fhren Sie die spezielle verfassungsrechtliche Erwh-nung des Jesuitenordens zurck?

    Man wollte, dass wieder Friede einkehrt. Die extreme Haltung der Jesuiten ist mit ein Grund, wieso es zu Auseinandersetzungen zwischen den Antiklerikalen und Konserva-tivisten gekommen ist.

    Der religise Friede ist heute nicht mehr in Gefahr. Deshalb ist er heute berflssig.

    5. Welche Fragen zum Verhltnis Staat und Religion wurden in den letzten Jahren auf politischer Ebene diskutiert

    Minarettverbot neue Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens - Religion nicht mehr Knoten-punkt

    Kruzifix in Klassenzimmer Streichung des Bistumsartikels 2002 Jesuitenverbot (1973), damit EMRK-Beitritt mglich Zwangsverheiratung Schwimmunterricht in der Schule

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 5 -

    (Referent: diverse)

    Staatsrecht, Dr. iur. Silvia Bucher

    bung 2 vom 09.10.07 (Woche 4)

    Staatstheorie

    Allgemeines zum Thema

    Fragen I. Zu Thomas Hobbes

    1) Staat muss Funktion des Leviathan (wie sein Werk heisst) bernehmen. Sinnbild fr Staatsgewalt. Der Mensch ist kein soziales Wesen. Menschen sind Egois-ten. Grausam, habgierig, egoistisch.

    2) Niemand ist jemand anderen von Natur aus Untertan. kein primitiver Entwick-lungszustand. Zustand der Menschen ohne Staat. Zustand ohne Herrschaft, ohne Gesetze, ohne Staat. Jeder kmpft gegen jeden. Der Mensch ist mit dem Mensch ein Wolf.

    3) Auch im Naturzustand hat der Mensch Naturrechte Recht aller gegenber al-lem.

    4) Alle wollen ein angenehmes Leben. Der Vertrag und die Freiheitseinschrn-kung sind wichtiger als ein Leben voller Unsicherheit. Volentaristisches Prinzip: al-le unterwerfen sich diesem Vertrag.

    5) Innere und ussere Sicherheit. Er soll den Naturrechten zum Durchbruch verhel-fen.

    6) Wie definiert Hobbes den Staat? Gegen innen Frieden wahren und gegen aus-sen sich gemeinschaftlich zu verteidigen.

    7) Innere und ussere Sicherheit ist nach wie vor aktuell. Gesellschaftsvertrag und Bundesverfassung sind vergleichbar. Die Bevlkerung hat in unserem Staatssys-tem mehr Mitspracherecht. Das Menschenbild hat sich grossmehrheitlich gen-dert. Hobbes schaut alle als gleich an und zwar als gleich schlecht.

    Die Gehorsamspflicht der Untertanen endet erst dann, wenn der Staat seiner Aufgabe der Friedenssicherung nicht mehr nachkommen kann.

    Naturzustand

    Naturrecht (Recht aller auf alles)

    Naturgesetz (Ver-nunft)

    Krieg Alle gegen alle

    Gesellschaftsvertrag

    Staat

    Frieden (innerer)

    Gemeinsames Verteidigung (aussen)

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 6 -

    (Referent: diverse)

    Gesellschaftsvertrag, welchen die Brgerinnen und Brger untereinander schliessen.

    Hauslehrer, Mathematiker, Philosoph

    Whrend seines Lebens fanden zahlreiche politische Auseinandersetzungen statt. Br-gerkrieg in England.

    Hobbes hatte sehr absolutistische Ansichten. Eher negative Einstellung gegenber Menschen.

    der Staat hat die innere und ussere Sicherheit zu wahren.

    II. zu John Locke (FDP) 1) Der vernnftige Mensch steht im Zentrum. Schon im Naturzustand herrscht ein

    natrliches Recht. Es gibt bereits im Naturzustand bestimmte Regeln. 2) Ja, Lockes Naturzustand ist auf ein vernnftiges Verhalten durch die Menschen

    geprgt, im Gegensatz zu Hobbes wo im Naturzustand der Egoismus dominiert. 3) Weil sonst sich einzelne einfacher durchzusetzen vermgen knnten. Recht ha-

    ben und Recht bekommen ist nicht dasselbe. 4) Durch freiwilligen Beitritt durch jeden einzelnen 5) Jeder beugt sich dem Willen der Mehrheit. Der Minderheitenschutz knnte

    hier ein Problem darstellen. Es braucht eine grssere Mehrheit. 6) Bei Locke ist der Staat selbst Bestandteil des Gemeinschaftsvertrages. Das Ge-

    waltenmonopol wird bei Locke gebrochen durch die Gewaltenteilung. 7) Heute muss man sich an den staatlichen Voraussetzungen/Vorgaben (zwar mehr

    oder weniger stark) partizipieren. Die Vollstreckung geschieht durch den Staat alleine. Proporzwahlen sorgen dafr, dass auch Minderheiten zum Zuge kommen. Die Grundrechte als Gemeinsamkeit (Freiheit, Eigentum) auch wenn diese bei Locke diese Liste noch relativ bescheiden ausfiel. Der Staat kann nicht tun und lassen was er will, sondern er ist selber ans Recht gebunden.

    Begrnder des Liberalismus, Wegbegleiter der amerikanischen Verfassung.

    Gesellschaftsvertrag wird durch ihn begrsst und findet diesen eine super Idee. Diese Idee von Hobbes untersttzt er also. Den Naturzustand beurteilt er jedoch anders: selbst ein Zustand ohne staatliche Autoritt ist fr ihn kein zgelloser Zustand.

    Die Vernunft wrde den Naturzustand prgen. Fhre keinem etwas zu, was du nicht willst, was man dir zufhre.

    Sagt den Menschenrechten natrliche Rechte. Das Problem entsteht, dass jemand zwar im Recht ist, jedoch nicht Recht bekommt.

    Aufgabe des Staates ist es, die natrlichen Rechte in eindeutig fomulierten Gesetzen zu konkretisieren.

    der Staat hat die Aufgabe der Sicherung der natrlichen Rechte.

    Auch der Staat hat die natrlichen Rechte zu beachten. Gewaltmonopol stellt eine Ge-fahr fr die Freiheit der Brger dar (im Gegensatz zu Hobbes). Deshalb kommt die Gewaltenteilung zum Zuge. Im Unterschied zu Hobbes ist der Staat ebenfalls an den Gesellschaftsvertrag gebunden.

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 7 -

    (Referent: diverse)

    Naturzustand

    Gesetz der Natur (Vernunft)

    Freiheit, Gleichheit, Unabhngigkeit, nicht Zgellosigkeit, Vollstreckung durch jeden.

    Vernnftiges Miteinander

    Gesellschaftsvertrag

    Positive Gesetze

    Staat

    friedliches und sicheres Leben Rechte des einzelnen durchsetzen Gewaltmonopol trennen Sicherheit gegen aussen

    III. zu Jean Jacques Rousseau (SP), Musiker und Philosoph 1) Mensch ist von Natur aus nicht egoistisch. Frei, unabhngig und im hypotheti-

    schen Naturzustand im Gegensatz zur Meinung von Hobbes nicht Feinde sondern eher Einzelgnger.

    2) 3) Der Mensch liegt in Ketten, es braucht etwas Besseres. Hierfr sieht er den Ge-

    sellschaftsvertrag als ntig. In diesem Vertrag schliessen alle Menschen unter-einander Vertrge ab und auch mit dem Souvern (der Gemeinschaft).

    4) 5) Die Demokratie, welche hier zentral ist. Auch Lock hat ein demokratisches Sys-

    tem gewhlt. Lock hat die Legislative strker gewichtet, als dies Rousseau tut. Er zieht die direkte Demokratie vor.

    6) 7) Eine sehr grosse Rolle 8) Der soziale Aspekt ist bei Rousseau sicherlich etwas strker vertreten, als dies

    bei den heutigen Staaten der Fall ist.

    Der Gesellschaftsvertrag liegt allen gleich. Ist gegen den Liberalismus und er erachtet diesen nicht als freiheitsfrdernd. Er findet, dass Lockes Ansicht nur den Wohlha-benden zu Gute kommt. Er ist fr einen Sozialstaat und preferiert ein ausglei-chendes Staatssystem (sozialer Ausgleich zwischen Reich und Arm).

    Hauptwerk: vom Gesellschaftsvertrag

    Distanziert sich sehr stark von Hobbes und Locke. Glaubt die Idee des Gesellschafts-vertrages als einziger richtig verstanden zu haben.Freiheit des Menschen ist zentra-les Element. Ziel ist eine Staatsform zu finden, welche den Einzelnen schtzt, diesen jedoch nicht in seiner Freiheit beraubt.

    Nicht die Willkr eines Souverns soll das staatliche Handeln lenken.

    Wille des Volkes ist massgebend direkte Befragung der Brger bei allen politi-schen Beschlssen.

  • Staatsrecht II: Notizen bungen FS 08, Universitt Luzern - 8 -

    (Referent: diverse)

    Naturzustand

    Kein natrliches Recht

    Frei, selbstbestimmend (Vor-aussetzung: Gleichheit)

    Frei, unabhngig, nicht Feinde

    Gesellschaftsvertrag

    Jeder mit jedem und mit der Gesellschaft (Souvern), wovon der Einzelne Bestandteil ist und so quasi mit sich selber auch einen Vertrag abschliesst.

    Staat (direkte Demokratie)

    IV. Zur Legitimation, Funktion und zu den Aufgaben des Staates im heutigen gesellschaftlichen, politischen und konomischen Umfeld

    2) Wieso internationale bereinkommen? Flchtlingsproblematik, Kriminalitt, Um-weltproblematik etc.

    1) Was ist der Unterschied zwischen international und supranational? Supranationale Organisation htl von den Mitgliedstaaten die Legitimation ber die Machterteilung vor. Aber der Supranationale Aufgabenbereich ist beschrnkter, als jene der Staa-ten. Internationale Organisationen knnen nicht hoheitlich auftreten.

  • Staatsrecht I: Zusammenfassung bungen HS 07, Universitt Luzern - 9 -

    (Assistent) R. Kottmann

    Hobbes (1588-1679) Locke (1632-1704) Rousseau (1712-1778) Naturzustand Mensch als egoistisches alle Brger sind frei und zunchst sind alle Brger

    Triebwesen (homo

    homini lupus)

    Naturrecht (rights of

    gleich

    es existieren vorstaatliche,

    angeborene Rechte

    frei und gleich

    dann aber:

    nature): Jeder ist frei,

    alles zu tun, um sich

    selbst zu erhalten

    gemss den natrlichen

    Gesetzen: Recht auf Leben,

    Freiheit, Gesundheit und

    Entstehung des

    Privateigentums fhrt zu Krieg aller gegen alle Eigentum Ungleichheit (bellum omnium contra Jeder ist Richter in eigener der brgerliche Staat wird omnes) Sache geschaffen, um das Einsicht, dass nur eine

    starke Hand den Frieden sichern kann

    Einsicht, dass der Staat diese Rechte besser schtzen und durchsetzen

    kann als jeder Einzelne

    Eigentum zu schtzen

    Gesellschafts-

    vertrag

    Vertrag unter den Br-

    gern; Leviathan ist nicht

    freiwillige bereinkunft ntig,

    da vorstaatliche Rechte

    Regierende sollen

    identisch sein mit

    Partei und kann daher Leben, Freiheit und Regierten machen, was er will Eigentum sollen geschtzt Wiederherstellung der Friedenssicherung werden ursprnglichen Gleichheit

    staatlicher uneingeschrnkte Souvernitt bei der unverusserliche Zustand Souvernitt beim Legislative (und letztlich Souvernitt beim Volk

    Leviathan beim Volk), Mehrheitsprinzip direkte Demokratie idealerweise absolute

    Monarchie

    Gewaltenteilung: Legislative,

    Exekutive und Fderative kein Parlament, keine

    Gewaltenteilung

    durch Vernunft gelangt (zustndig fr Aussenpolitik), keine Parteien

  • Staatsrecht I: Zusammenfassung bungen HS 07, Universitt Luzern - 10 -

    (Assistent) R. Kottmann

    der Mensch zum aber noch keine Judikative Theorie der volont natrlichen Gesetz Mgliche Staatsformen: gnrale und der volont (law of nature), bspw. Demokratie, Aristokratie, de tous pacta sunt servanda; nur unverbindliche

    Richt- linie fr den Souvern Unterwerfung fllt nur dahin, wenn der

    Staat den Frieden nicht mehr garantie-ren kann

    Monarchie Glaubensfreiheit, Toleranz derogatorische Kraft des

    Naturrechts; bei langan- dauernden, schweren Ver- letzungen der natrlichen Gesetze Widerstandsrecht

    Absolutismus Liberalismus Theorie der Volkssouvernitt

    Erluterungen Urzustand und Gesell- Locke nahm an, dass der stark idealisierende schaftsvertrag sind fiktiv Naturzustand tatschlich Darstellung historischer (Was wre, wenn es bestanden hat und in Teilen Entwicklungsstufen keinen Staat gbe?); Amerikas damals noch Entwurf eines utopischen real sind aber Hobbes bestand Idealbilds der Demokratie Brgerkriegserfahrungen starker Einfluss auf die (eignet sich nicht fr Staat ist weder gottgege- ben noch eine natrli-

    che amerikanische Unabhngig- keitserklrung grssere Staaten)

    Seinsordnung, sondern beruht auf Vereinba-rung

    Kritik und noch sehr einfaches, Entwurf eines Nacht- nur politische Rechte, Aktualitts- extremes Modell wchterstaats: Fehlen keine Freiheitsrechte bezug Analogie: bertragung sozialstaatlicher Elemente Gefahr einer totalitren

    nationaler Kompetenzen (die sog. soziale Frage wird Demokratie zwecks Friedenssiche- mit der Industrialisierung im Demokratie- versus rung an supranationale 19. Jahrhundert aktuell) Rechtsstaatsprinzip (Art. Organisationen 190 BV, BGE 129 I 232)

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 11 -

    (Assistent)

    Staatsformlehre

    Unterscheidung nach den Trgern der Staatsgewalt a) die drei guten und die drei entarteten Staatsformen nach Aristoteles b) Einteilung nach dem pouvoir constituant (verfassungsgebundene Gewalt) c) Zweiteilung Monokratie Demokratie d) die Prinzipien (Voraussetzungen) der Staatsformen

    Unterscheidung nach dem Staatsoberhaupt

    a) Machiavellis Unterscheidung Monarchie Republik - es zhlt nur wer Staatsoberhaupt ist - auch Unterscheidung zwischen Alleinherrschaft, Herrschaft der Besten, Herr-

    schaft der Brger

    - Unterscheidung der Staatstypen Monarchie (Frstentum) und Republik, nach Art und Weise, wie ein Staatoberhaupt in sein Amt kommt

    Monarchie: Staatsoberhaupt durch Erbfolge (meistens) le roit et mort, vive le roi

    Republik: Staatsoberhaupt durch Wahl (seltener) b) Monarchie

    - Alleinherrschaft / Einzelherrschaft - Monarch hat auf keine Amtszeit beschrnkte Staatsoberhauptfunktion - Rechtfertigung: a) religise, b) charismatische Vorstellungen, c) Unantastbar-

    keit des Erbrechtes

    - Monarchie seit dem 1. Weltkrieg +/- bedeutungslos - Erbfolgemonarchie meistens nur fr Mnner mglich (Ausnahme: Eng,

    Aus, Rus). Zusehends auch weibliche Thronfolge (1980 in Schweden).

    - Wahlmonarchie: selten. Fr bestimmte Amtsperiode (selten) oder auf Leb-zeiten. Unterschiedlich gewhlt(Volk, Adelige, Ausschuss, ).

    - je nach Bedeutung der Stellung des Oberhauptes (Knig, Frsten, Kaiser): ab-solute, konstitutionelle, stndische, parlamentarische Monarchie

    c) Republik - das Staatsvolk als Trger der Staatsgewalt - In der politischen Realitt ist der Begriff breit und sehr formal, so umfasst er

    neben Demokratien auch Diktaturen.

    d) Monarchie und Republik im heutigen Sprachgebrauch - Unterscheidung heute geringe praktische Bedeutung - Monarchie: es gibt einen Knig (egal welche Einflussnahme dieser hat). GB,

    Spanien, B, NL, S, N, Dnemark sind Demokratien trotz Knig parlamentari-sche Monarchie

    - es gibt Republiken, die sehr monokratisch gefhrt werden (Kuba, Lybien). - Achtung Republik republikanisch. 1874: Republikanisch = reprsenta-

    tiv und demokratisch (direktdemokratisch) heute nur noch Begriff de-mokratisch, welcher beide oben genannten Begriffe umfasst.

    Republiken sind alle jene Staatsformen, welche keine Monarchien sind (also kei-nen Knig haben!)

    Unterscheidung nach der inneren Gliederung Staatliche Organisation als Unterscheidungskriterium

    a) Einheitsstaat

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 12 -

    (Assistent)

    - Staatsgewalt auf einer Ebene (Frankreich)

    b) Bundesstaat - Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten aufgeteilt (F, USA, CH)

    Gewaltenteilungsmodelle der Gegenwart

    Das parlamentarische Regierungssystem

    Hauptmerkmale Siehe Skript S. 11

    - ausser Frankreich alle Staaten der EU, auch Kanada, Australien, Indien, Pakis-tan und Japan.

    - Da Opposition institutionalisiert: Oppositionssystem oder weil die Parla-mentarischen Parteien konkurrieren Konkurrenzsystem genannt.

    Merkmale

    - Parlament soll Regierung konstituieren (bilden, grnden, einsetzen) und kon-trollieren

    - Strkste Partei hat oft nicht absolute Parlamentsmehrheit Koalitionsregie-rung (mehrere Parteien).

    - Opposition hat Kontrollfunktion - Enge Verbindung zwischen Parlament und Regierung Vertrauensfragen,

    Misstrauensvotum

    - Staatsoberhaupt normalerweise nur reprsentative Befugnisse

    Das Prsidialsystem Hauptmerkmale

    Siehe Skript S. 13

    Grundzge des Prsidialsystems

    - 1787 in den USA begrndet - Grundgedanke war die strenge Gewaltenteilung u. gegenseitige Hemmung der

    drei Staatsgewalten.

    - Prsident und Parlament unabhngig durch Volk gewhlt - Keine Personelle Verbindung von Legislative und Exekutive (im Gegensatz

    zum parlamentarischen System)

    - Starkes Gewicht der Regierung heute als bestimmendes Merkmal

    Mischformen parlamentarischer und prsidialer Systeme Hauptmerkmale

    Siehe Skript S. 14

    - starker vom Volk gewhlter Prsidenten - vom Prsidenten und Parlament abhngige Regierung - oft berwiegt die Macht des Prsidenten gegenber jener des Parlaments - Frankreich, Finnland, Russland und andere ehemalige kommunistische Staa-

    ten Mittle- und Osteuropas.

    Das Schweizerische Regierungssystem

    Hauptmerkmale Siehe Skript S. 15

    Die Stellung von Parlament und Regierung - BV von 1874 bzw. 1999 betonen demokratisches Prinzip a) berord-

    nung des Parlaments (direkt durch Volk gewhlt) gegenber eher schwachen Justiz und indirekt legitimierte Regierung und b) Gesetzesreferendum

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 13 -

    (Assistent)

    - Organisatorisch schlecht ausgestattetes Parlament (Milizparlament) - Die vorgesehene und ursprngliche Vorherrschaft von Parlament wurde je-

    doch eingedmmt (z.B. zweiten Weltkriege Vollmachtenbeschlsse)

    - Regierung: sieben Bundesrte (Minister), gleichberechtigtes Kollegium - Absetzung der BR whrend der Amtsperiode (4 Jahre) nicht mglich. - Bundesrte meistens aus den Reihen des Parlaments, mssen ihr Parla-

    mentsmandat niederlegen

    - Kollegialittsprinzip: sehr eingeschrnkte Haftung des einzelnen BR, jedoch strafrechtlich verantwortlich

    - BR ausserhalb der Wahlen kaum politische Verantwortlichkeit gegenber Par-lament, jedoch gewisse Pflichten z.B. jhrliche Berichterstattung

    - Einflussnahme des Parlamentes mittels PUK: braucht allerdings Mehrheiten in beiden Kammern.

    Konkordanzdemokratie als Folge direktdemokratischer Mitwirkungsrechte

    - besonderen Einfluss hat das fakultative Referendum (seit 1874) System wird oft als Konkordanz-, Konsensual- oder Referendumsdemokratie be-zeichnet Regierung und Legislative sind gezwungen die Vorlagen mehrheits-fhig zu machen.

    - Gesetzgebungsverfahren = Suche nach einem referendumsfhiger politischer Kompromiss

    - Vernehmlassungsverfahren als wichtiger Bestandteil insb. werden wich-tige Akteure ernst genommen, welche ber die Finanzen und die Macht verf-gen ein Referendum zu fhren

    - Weil mittels Referendum das System gelhmt werden kann, werden die vier grossen Parteien (82% der Whlerstimmen) ins System eingebunden. Als Oppositionspartei knnte wie gesagt die politische Arbeit stark vermindert werden.

    - Im Parlament ist man nicht sehr fraktionstreu, da Regierung fr vier Jahre fest gewhlt wird und auf Bundesebene Parteien eher schwach sind. BR muss in wichtigen Sachfragen immer wieder um Mehrheiten (in NR und SR) ringen.

    - BR Parlamentsausschussregierung - Konkordanzdemokratie: Regierungsmacht wird zwischen den wichtigsten

    politischen Strmungen aufgeteilt. Parlament und Regierung wird durch sach-spezifische Referenden durch Volk kontrolliert (Oppositionsrolle: Volk und Par-teien).

    - Wirkungswille ist wichtig um System aktiv zu halten - Eingriffsdrohung wirkt hemmend. - Volksinitiative Motor

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 14 -

    (Assistent)

    Staatsrecht, Frau Ott, HS 2

    bung 3 vom 17.10.07 (Woche 5)

    Demokratie vs. Rechtsstaat

    Allgemeine Erluterungen Aufbau der Bundesverfassung

    1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

    2. Titel: Grundrechte, Brgerrecht und Sozialziele

    3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden

    4. Titel: Volk und Stnde

    5. Titel: Bundesbehrden

    6. Titel: Revision der BV und bergangsbestimmungen

    Ziele bung 3

    Umgang mit BGEs

    Verhltnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat

    Begriffe: Demokratie und Rechtsstaat

    Fragen

    1. Definieren Sie die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat. Inwiefern knnen diese beiden Begriffe in einem Spannungsverhltnis zueinander stehen?

    Demokratie

    Wer trifft die grundlegenden Entscheidungen der politischen Gemeinschaft?

    Herrschaftsform: Staatsgewalt geht auf den freien Willen des Volkes zu-rck.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 15 -

    (Assistent)

    Demokratie: das Volk hat die Macht. Es handelt sich um eine Herrschaftsform. Der Staat ist dadurch legitimiert, dass die grundlegenden Entscheide letzten Ends durch das Volk gemacht werden.

    Unterschied zwischen der halbdirekten und der indirekten. Bei der halbdirekten hat das Volk immer noch Referendumsrecht, es kann seine Meinung dazu sagen, wenn es mit Punkten nicht einverstanden ist.

    Direkte Demokratie: das Volk entscheidet ber alle Entscheide. Halbdirekt Demokratie: grundstzlich wird das Volk durch ein Parlament vertre-

    ten. Das Volk kann jedoch mittels Referendum und Volksinitiative Einfluss nehmen. die Schweiz knnte hier gut zugeordnet werden.

    Indirekte Demokratie: es hat zwar ein Parlament, welches das Volk vertritt, je-doch wenn das Parlament gewhlt ist, dann liegt die Macht vollumfnglich beim Parlament und das Volk hat kein Mitspracherecht mehr

    Rechtsstaat

    Beschrnkung bzw. Kontrolle von Staatsmacht.

    Durch die Bindung aller staatlicher Gewalt an das Recht wird die staatliche Macht zugunsten der Freiheit des Einzelnen eingedmmt

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 16 -

    (Assistent)

    Formelle Elemente

    Legalittsprinzip Das LP besagt, dass alle staatlichen Organe (sowohl auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene) an das Recht gebunden sind. In Art. 5 BV ist das Legalittsprinzip ver-ankert.

    Gewaltenteilung die gesamte Staatsaufgaben lassen sich teilen in die drei Gewalten (Legislative, Exe-kutive und Judikative). - organisatorische Gewaltenteilung explizit nicht geregelt in BV, jedoch impli-

    zit in Titel 5 ber die Bundesbehrden - personelle Gewaltenteilung: eine Person in einem Organ kann nicht das Amt in

    einem anderen Organ annehmen (horizontale Teilung). (Art. 144 BV; Unverein-barkeit)

    - gegenseitige Gewaltenhemmung

    Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit: Wie kann das Parlament die Exekutive kontrollieren? Es kann Geschftsprfungs-kommissionen einsetzen. Wie kann das Bundesgericht kontrolliert werden? Auf Ver-ordnungsstufe funktioniert die berwachung der Exekutiven und Legislativen ber die Judikative.

    Wo sind in der Bundesverfassung die Kompetenzen des Bundesgerichts geregelt? Art. 189 BV. Es ist nicht die Bundesverfassung fr das Bundesgericht massgebend, son-dern gemss Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Vlkerrecht.

    Es muss das Bundesgesetz angewendet werden. Wieso? Das Demokratieprinzip ist h-her Gewichtet. Die Gesetze sind durch das Volk (indirektes Referendum) abgesegnet worden. Der Volkswille soll umgesetzt werden.

    Verwaltungsgerichtsbarkeit: z.B. das Raumplanungsrecht ist massgebend.

    Materielle Elemente:

    Grund- und Freiheitsrechte

    ffentliches Interesse In diesen Bereich gehrt alles fr welches der Staat sorgen muss. Umweltrecht,

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 17 -

    (Assistent)

    Verhltnismssigkeit

    smtliches Staatshandeln darf die Freiheit nur so stark einschrnken, wie es fr die Herstellung des ffentliches Recht. Z.B. Demonstration: es darf nicht einfach abso-lut verboten werden. Schliesslich ist es ein Grundrecht, der freien Meinungsusse-rung.

    Eine Spannung / Zielproblematik zwischen den beiden Prinzipien liegt vor.

    Das Ziel mchte man anders erreichen. Beide sind voneinander abhngig. Wenn ein Prinzip betont wird, so wird ein anderes vernachlssigt.

    Demokratieprinzip: Will Brger an politischen Entscheidungen teilhaben lassen Kollektiv im Fokus

    Rechtsstaatsprinzip: Will die individuelle Freiheit des Einzelnen durch

    Rechtsbindung der Staatsgewalt sichern Individuum im Fokus

    Ziele identisch: Verwirklichung der Menschenwrde, Unterbindung ungerechter Machtausbung. Trotzdem Konflikte...

    Lsung des Konfliktes: Vorrang?

    Spannungsverhltnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat?

    Spannungsverhltnis zwischen Demokratie und Rechtsstaat?

    2. Wie werden Konflikte zwischen dem Demokratie- und dem Rechtsstaats-prinzip generell gelst?

    Wie werden die Konflikte gelst? Art. 190 BV kommt zum Tragen. Es ndert aber nichts daran, dass die Bundesverfassung hierarchisch hher gestellt ist. Jedoch wird fr diesen Fall in der BV gesagt, wie es geregelt ist. Alleine schon die Tatsache, dass die Sache in der BV fr diesen Punkt geregelt ist, zeigt, dass die BV nach wie vor h-her gestellt ist.

    3. Hat die Familie Anspruch auf rechtliches Gehr? Frher war es umstritten, ob negative Rechtssprechung ausgebt werden kann. Seit 2003 (zwei Bundesgerichtsentscheide) hat dies gendert und man geht heute davon aus, dass der Entscheid begrndet werden soll. Es ist ein Verwaltungsentscheid (eine Verfgung!). Die Beziehung zum Staat wird gendert. Bei einer Verfgung muss rechtliches Gehr gewhrt werden. Frher war es ein politischer Entscheid und nicht wie heute ein Verwaltungsentscheid.

    Verfgung (individuell - konkret) Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ber ein Rechtsver-hltnis bestimmt wird.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 18 -

    (Assistent)

    Das Gegenteil ist eine generell-abstrakte norm.

    Das rechtliche Gehr ist im Art. 29 Abs. 2 BV.

    Schutzbereiche Art. 29 Abs. 2 BV (u.a.)

    - Anspruch auf vorgngige usserung und Anhrung

    - Anspruch auf Akteneinsicht

    - Recht am Beweisverfahren teilzunehmen

    - Anspruch auf Begrndung des Entscheids

    Wieso soll man dieses Gehr haben? - Voraussetzung um den Entscheid anfechten zu knnen - Transparenz, Schutz vor Willkr - Ist der Entscheid auf sachliche Grnde gesttzt -- anderseits zwingt es die Behr-

    de nur auf sachliche Grnde das Urteil zu sttzen (gewisse Schutz- bzw. Control-lingfunktion)

    - Vergleich beim analogen Sachverhalt - Der Entscheid kann besser akzeptiert werden, wenn man die Grnde knnt

    Was heisst dies fr Familie Meyer-Mller? - die Familie hat Anspruch auf Begrndung - wie sieht es aus beim vorliegenden Urnenentscheid? Ist es mglich? Wenn bei ei-

    ner Urnenabstimmung jeder die Grnde draufschreiben msste, ist es nicht mehr so sicher, dass der freie Wille gewahrt bleibt. Aus einer Urnenabstimmung kann die Begrndung nicht gemacht werden. Es ist ein klassischer Konflikt zwischen den beiden Begriffen Demokratie und Rechtsstaat. Das Rechts-staatsprinzip sieht vor, die Begrndung anbieten zu knnen und das Demokratie-prinzip will gewhrleisten, dass die Anonymitt und der freie Wille zum Tragen kommen sollen.

    4. Begrndung durch anderes Staatsorgan mglich? Die Begrndung durch ein anderes Staatsorgan ist nicht mglich. Die nachgeschobe-nen Begrndungen sind sehr mangelhaft. Es sollte darauf verzichtet werden

    Ist es zulssig? Das Bundesgericht sieht vor, dass Argumente geliefert werden. Es ist schwierig in der Praxis. Es muss vorher eine Diskussion stattfinden. Bei Spannun-gen zwischen dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip in diesem Bereich geht es praktisch nicht beiden Prinzipien gut gerecht zu werden. Das Bundesgericht hat sich eingeschaltet und hat Mglichkeiten zu geben versucht, dass es beiden Prinzipien ge-ngt.

    5. Einbrgerungen an der Gemeindeversammlung. Unter welchen Vorausset-zungen ist es mglich?

    Es braucht um an der Gemeindeversammlung abstimmen zu knnen das Einhalten des Art. 29 BV. Abstimmungen sind zulssig, wenn Gemeinderat sich eingeschaltet hat. Wenn es eine Diskussion gegeben hat, nimmt man an, dass die Voten den Entscheid begrndet haben. Es braucht also eine Begrndung des Gemeinderates fr einen ne-gativen Entscheid (vorgngiges Argumentarium) oder eine Diskussion im Vorfeld. Wenn dies nicht gegeben ist, sieht man den Art. 29 BV als nicht befolgt und der Aus-schlag der Einbrgerung ist in einem solchen Fall nicht zulssig.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 19 -

    (Assistent)

    Staatsrecht, Frau Ott, HS 2

    bung 4 vom 25.10.07 (Woche 6)

    Rechtsstellung der Kantone im Bund

    Fderalismus

    - politisches Ordnungsprinzip verbindet Einheit mit Vielfltigkeit

    - bundesstaatlicher Aufbau

    - Ziele Mglichkeit demokratischer Teilnahme, Subsidiarittsprinzip (die Teilnahme auf allen Stufen ermglicht die Teilnahmemglichkeit und frdert das Demokratieprinzip).

    Interessenausgleich vertikale Gewaltenteilung

    Rechtsstellung der Kantone im Bund

    - BV 3: politisch autonome Gebietskrperschaften von beschrnkter Staatlichkeit

    - Organisation-, Aufgaben- und Finanzautonomie

    - Mitwirkungsrechte und - Instrumente

    - Bundesgarantien

    Lernziele

    1. Welche Anforderungen mssen erfllt sein, damit eine Kantonsverfassung vom Bund gewhrleistet wird?

    Was ist die verfassungsmssige Ord-nung? Art. 52 BV.

    Die Kantone haben sehr grosse Freihei-ten.

    Bundesgarantien: Gewhrleistung der Kantonsverfas-sung (BV 51)

    Schutz der verfassungsmssigen Ordnung der Kantone (BV 52)

    Bestandes- und Gebietsgarantien (BV 53)

    2 Die Kantonsverfassungen bedrfen der Gewhrleistung des Bundes. Der Bund gewhrleistet sie, wenn sie dem Bundes-recht nicht widersprechen.

    Art. 51 Bundesverfassung

    1 Jeder Kanton gibt sich eine demokrati-sche Verfassung. Diese bedarf der Zu-stimmung des Volkes und muss revidiert werden knnen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 20 -

    (Assistent)

    3. wenn die Mehrheit der Stimmbe-rechtigten es verlangt, kann die Ver-fassung revidiert werden. Die Kantone knnen auch sagen, dass es gengt, wenn die Mehrheit der Stimmenden gengt (dies machen die allermeisten Kantone so).

    4. immer wenn die Verfassung gen-dert wird, muss die Stimme des Volkes gehrt werden. Es braucht die Mehr-heit der Stimmenden.

    Obligatorisches Verfassungsreferendum

    Jederzeitige Mglichkeit der Verfassungsinitiative

    Volkswahl des Parlaments

    Gewaltenteilung

    Zwingende Elemente einer demokratischen Verfassung

    (Art. 51 Abs. 1 BV)

    2. Welche Funktion hat die Standesinitiative? Eine Standesinitiative ist ein Entwurf zu einer Verfassungsnderung, einem Gesetz oder einem Bundesbeschluss, den ein Kanton (Stand) oder Halbkanton der Bundesversammlung einreicht. Eine Standesinitiative wird wie eine parlamentarische Initiative behandelt. Im Durchschnitt werden etwa 10 bis 20 Standesinitiativen pro Jahr eingereicht.

    Dieses Vorschlagsrecht ist grundstzlich sowohl dem Vorschlagsrecht des Bundesrates (Bundesregierung) als auch dem Vorschlagsrecht einzelner Parlamentarier (parlamentarische Initiative) gleichgestellt.

    Eine Standesinitiative durchluft ein zweistufiges Verfahren. Zunchst prfen die zustndigen Parlamentskommissionen des National- und Stnderates, ob dem Vor-schlag Folge zu geben ist. Geprft wird dabei, ob ein Regelungsbedarf besteht und ob das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmssig ist. Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zustndige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem Plenum.

    Die Standesinitiative ist nicht zu Verwechseln mit dem Kantonsreferendum.

    Fragen zu Aufgabe 1

    1. Die Gewhrleistung von Art. 138 der KV-JU wrde gegen Bundesrecht ver-stossen. Welche beiden Prinzipien wren verletzt? Wo finden diese Prinzi-pien in der Bundesverfassung ihren Niederschlag?

    Antwort zu Frage 1: Nein, weil es sonst so aufgefasst werden knnte, dass der Sdjura zum Kanton Jura wechseln knnte.

    Das kann nicht vom Kanton Jura her kommen. Wenn eine solche Vernderung gewollt wrde, msste dies vom Volk eines Gebietes aus-kommen.

    wer hat einander Treue zu schulen? Jeder jedem. Siehe folgende Folie.

    Verpflichtung zu gegenseitiger Ach-tung und Rcksichtnahme

    Bundestreue (Art. 44 BV)

    Gebietsgarantie (Art. 53 Abs. 1 BV) Verpflichtung zu gegenseitiger Respektierung der Kantonsgrenzen

    Gewhrleistung Kantonsverfassung Verletzte Bundesprinzipien:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Halbkantonhttp://de.wikipedia.org/wiki/Bundesversammlung_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarische_Initiativehttp://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarische_Initiativehttp://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarische_Initiativehttp://de.wikipedia.org/wiki/Nationalrat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4nderathttp://de.wikipedia.org/wiki/Kantonsreferendum

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 21 -

    (Assistent)

    Es gibt Kommissionen, die eigentlich keine Kompetenzen hat in der Rechts-setzung

    Konkordate = Vertrge zwischen den Kantone.

    Prosperitt = das Gedeihen / Entwick-lung

    Information und Konsultation Zusammenarbeit in Planung;

    administrative Untersttzung Keine Konkordate, die Existenz, Ordnung

    oder Prosperitt anderer Kantone oder des Bundes gefhrden

    Bund muss sich vergewissern, dass die Kantone finanziell in der Lage sind, neue Aufgaben zu bernehmen

    Schonende Kompetenzausbung

    Teilbereiche der Bundestreue

    2. Wie verluft der Gewhrleistungsprozess? Ab welchem Zeitpunkt im Ge-whrleistungsprozess gilt eine Verfassungsbestimmung als gltig bzw. un-gltig?

    Gewhrleistungsprozess:

    es ist lediglich eine Rechtskontrolle. Man kann nicht eine nderung erzielen.

    Wenn die Gewhrleistung erteilt wird, dann wird sie mit der Inkraftsetzung der Kanto-ne gltig. Sie gilt ab dem Tag der Inkraftsetzung der Kantone. Wenn sie fr nichtig er-klrt wird, dann gilt sie auch auf den Tag der Inkraftsetzung rckwirkend als nichtig.

    Feststellungsakt nicht Rechtsetzungsakt die Bundesversammlung stellt fest, der Art. Ist rechtsmssig oder eben nicht. Sie setzt sie aber nicht in Kraft auf einen Be-stimmten Termin. Sie stellt lediglich fest es ist rechtmssig oder eben nicht recht-mssig.

    Bericht Bundesrat

    BV 172 Abs. 2; Bundes-versammlung

    BV 163 Abs. 2 einf. Bun-desbeschluss

    Publikation BBI

    3. Ist das Bundesgericht bei der Beurteilung einer allflligen spteren Be-schwerde gegen eine gewhrleistete Verfassungsnorm an den Gewhrleis-tungsbeschluss der Bundesversammlung gebunden? Beurteilen Sie die Frage aufgrund des Wortlauts von Art. 191 AB.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 22 -

    (Assistent)

    nach dem Wortlaut knnte es den Arti-kel nochmals berprfen.

    In der Praxis macht sie es aber nicht. Es kann nicht sein, dass sich zwei Bundes-behrden zu der gleichen rechtlichen Frage ussern.

    Wenn sich das bergeordnete Recht ndert, dann knnte es auch zu einer berprfung durch das Bundesgericht kommen.

    berprfung mglich, wenn neues -bergeordnetes Recht in Kraft getreten ist

    berprfung normalerweise nicht mehr mglich

    Nach Praxis des Bundesgerichts:

    Jederzeitige berprfung mglich Gemss Wortlaut Art. 191 BV:

    Gewhrleistung Kantonsverfassung berprfung durch das Bundesgericht

    Fragen zu Aufgabe 2

    1. Welche Mglichkeiten stehen dem Volk, dem Bundesrat und den Kantonen offen, um einen Verhandlungsgegenstand in die Bundesversammlung ein-zubringen?

    Volk Volksinitiative auf Verfassungsrevision, BV 138/139 Petition, BV 33

    Bundesrat Erklrungen; BV 157 II

    Kantone Standesinitiative; BV 160 I

    Stndemehr: die Kantone haben Mit-spracherecht als Ganzes. Selbst wenn die Mehrheit der Bevlkerung es an-nehmen wrde, dann wird es nicht an-genommen, wenn nicht mind. die Hlfte plus ein Halbkanton diese annimmt. Dies gilt allerdings nur bei Verfassungs-nderungen.

    Kantonsreferendum: 8 Kantone kn-nen das Referendum ergreifen. Gegen Bundesgesetze. Gleich wie dies 50'000 Stimmberechtigte tun knnen.

    Wahl der Stnderte: der Stnderat ist nicht mehr eigentliches Mitspracherecht der Kantone. Es ist kein wirkliches Mitspracherecht mehr. Die Stnderte sind nicht gebunden an den Willen der Kantone.

    Umsetzung des Bundesrechts: die Kantone setzen es um, wenn sie durch Bun-desverfassung oder Bundesgesetz dazu angehalten werden.

    Aussenpolitische Entscheide: z.B. Grenzberschreitende Polizeizusammenarbeit

    Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46 BV)

    Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden (Art. 55 BV)

    Vernehmlassungsverfahren (Art. 45 und 147 BV) Wahl der Stnderte (Art. 150 BV) Kantonsreferendum (Art. 141 Abs. 1 BV) Standesinitiative (Art. 160 Abs. 1 BV)

    Stndemehr bei obligatorischen Referenden (Art. 140 Abs. 1)

    Mitwirkungsrechte der Kantone im Bund

    2. Skizzieren Sie den Ablauf des Verfahrens von der Anregung einer Standes-initiative auf kantonaler Ebene (gehen Sie hierfr fr von den Verhltnis-sen aufgrund der gegenwrtigen sowie der ab 1. Januar 2008 geltenden neuen KV-LU aus) bis zu deren Behandlung durch die eidgenssischen R-te.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 23 -

    (Assistent)

    Wie luft das Einreichen einer Standes-initiative ab? Die Initiative wird bei der Bundeskanzlei eingereicht durch die Regierung des Kantons.

    blicherweise luft es bers Kantons-parlament. Irgendein Parlamentarier will eine Standesinitiative einreichen.

    Beispiel, wie es im Kanton Luzern luft.

    38 aKV-LU 1 Die durch die Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung den Kantonen eingerumten Rechte (Verlangen einer Ab-stimmung ber Bundesgesetze und Bundesbe-schlsse, Verlangen einer ausserordentlichen Einbe-rufung der Bundesversammlung und Vorschlags-recht) knnen fr den Kanton Luzern sowohl durch Be-schluss des Grossen Rates als vom Volke direkt ausgebt werden. 2Wenn wenigstens 4000 stimmberechtigte Brger un-terschriftlich beim Regierungsrat das Begehren um eine diesfllige Volksabstimmung stellen, so hat der Regie-rungsrat dieselbe anzuordnen.

    Art. 160 Abs. 1 BV Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, je-der parlamentarischen Kommission und je-dem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

    Art. 115 ParlG Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Er-lass der Bundesversammlung einreichen o-der die Ausarbeitung eines Entwurfs vorschlagen.

    c. beschliesst ber Amnestien und Begnadigungen, d. behandelt Petitionen, e. entscheidet ber die Gltigkeit von Volksinitiativen, f. behandelt weitere Geschfte, die ihm das Gesetz

    zuweist.

    Der Kantonsrat a. bt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Refe-

    rendums und der Kantonsinitiative beim Bund aus, b. entscheidet Zustndigkeitskonflikte zwischen dem

    Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsge-richt,

    49 nKV-LU

    3. Welcher Gedanke steht hinter dem Instrument der Standesinitiative? Kann eine Standesinitiative eingereicht werden, wenn im Bundesparlament be-reits ein gleich oder hnlich lautender Vorstoss hngig ist?

    Standesinitiative - Volksinitiative Standesinitiative geht weiter bezglich mglicher Erlassform (Volk nur fr Ver-

    fassung und Gesetztes; Standes auch zu momentan zu behandelnden Geschften)

    Bei der Volksinitiative muss das Parlament handeln Bei der Standesinitiative ist dies aus der Verfassung nicht sehr ersichtlich. Es ist hnlich der Parlamentari-schen Initiative viele Vorstsse knnen eingereicht werden, sie mssen aber nicht zwingend bearbeitet werden (wenn die Mehrheit des Parlaments nicht dafr ist es zu behandeln).

    Volksinitiative Geht weiter bezglich Verbindlichkeit.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 24 -

    (Assistent)

    Staatsrecht, Frau Ott, HS 2

    bung 5 vom 07.11.07 (Woche 7)

    Gemeindeautonomie

    Lernziele

    1. Wo wird die Gemeindeautonomie geschtzt?

    2. Wie wird bei der Prfung einer geltend gemachten Verletzung der Gemein-deautonomie vorgegangen?

    3. Was bedeutet relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit?

    Allgemeine Aussagen zum Thema Inwiefern bezieht sich das Bundesrecht auf die Gemeinden? Art. 50 BV. Die Gemein-den an und fr sich sind nicht direkt durch die Bundesverfassung konstituiert. Jedoch indirekt ber die Kantone.

    Fragen

    1. Welches Kriterium ist fr die Bestimmung von Bestand und Umfang der Autonomie einer Gemeinde zentral?

    Besteht im genannten Fall Gemeindeautonomie? Die Gemeinde ist dann autonom, wenn sie in einem konkreten Fall durch das bundes- und kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht befugt ist, die Sache selbststndig zu regeln und es sich um ein erhebliches und gemeindefreiheitsbezogenes Problem geht.

    Nach Bundesrecht (Art. 32a Abs. 1. USG) sind die Kantone zustndig

    2. Ist die Gemeinde X im Bereich der Festlegung der Gebhren fr die Entsorgung von Siedlungsabfllen autonom?

    Ja, sie hat rel. grossen Spielraum im Bereich der Regelung der Finanzierung (es ist eine Rechtssetzungsautonomiefrage). Die Gemeinde X verfgt ber eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit in diesem Bereich und die Entscheidungsfreiheit ist gemeindebezogen (bzw. muss es sein). Ist es das? Hat die Regelung etwas mit der Gemeinde zu tun?

    3. Wurde die Autonomie der Gemeinde X sofern sie bei der Festlegung der Abfallgebhren Autonomie besitzt durch die Anordnung der Regierung des Kantons Z, kosten- sowie verursachergerechte mengenmssige Gebhren (Sack- oder Containergebhren nach Volumen oder Gewicht des Abfalls) einzufhren, verletzt?

    Die Gemeinde x hat hier eine rel. erhebliche Gemeindefreiheit. Sie muss aber natrlich das Bundesrecht wahrnehmen und somit die Rechtssprechung bzw. die Finanzierungsmodelle beachten.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 25 -

    (Assistent)

    Folgende kommen in Frage:

    Grundstze

    - Verursacherprinzip

    - Kostendeckung

    - Verursachergerechtigkeit

    Finanzierungsmodelle

    - Mengengebhren (nach Menge und Gewicht)

    - Pauschalgebhren (kommt nicht auf die Menge draufan)

    - Kopfgebhren (es wird pro Person eine einheitliche Gebhr verlangt)

    - Splitting-Modell (Grund- und Mengengebhren)

    Pauschalgebhr und Kopfgebhr sind bundesrechtswidrig und kommen nicht in Frage. Die Mengengebhre alleine lsst das Bundesrecht vor. Idealfall: Splitting-Modell.

    Argument fr dieses Splitting-Modell:

    Mengenabhngige und mengenunabhngige Komponenten auch wenn kein oder nur sehr wenig Abfall produziert wird, muss die Anlage, der Transport etc. finanziert werden.

    Die Gemeinderegelung sttzt sich aber nicht genau auf Art. 32a.

    4. Welche Mglichkeiten besitzt die Gemeinde X auf Bundesebene, um sich gegen die Anordnung der Regierung des Kantons Z zu wehren?

    Der Kanton ist nicht verpflichtet Gemeinden zu schaffen gemss Art. 50 BV. Wenn jedoch solche geschaffen werden, dann soll die Gemeindeautonomie geschtzt werden nach kantonalem Recht.

    Der Bund schaut aber, dass er bei seinem Handeln auch die Gemeinden bercksich-tigt.

    Wo wird normalerweise die Stellung der Gemeinden verankert? KV

    Art.50BV

    1DieGemeindeautonomie istnachMassgabe des kantonalen Rechtsgewhrleistet.

    2DerBundbeachtetbeiseinemHandelndiemglichen

    AuswirkungenaufdieGemeinden.3...

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 26 -

    (Assistent)

    Trat am 01.01.2008 in Kraft.

    Gemeindeautonomie ist fester Bestandteil der neuen KV.

    Recht Gesetze zu erlassen Recht zur Selbstverwaltung Griechisch (Auto = selbst; nomos = Gesetz) Selbstgesetzgebung. Umfasst aber alle drei Funktionsebenen. Verwaltung, Setzung und in beschrnkten Ausmasse die Gesetzberwachung.

    Prfungsschema

    1. Besteht Autonomie? Relativ erhebliche und gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungs-freiheit im fraglichen Sachbereich? Rechtsetzung Rechtsanwendung

    2. Autonomieverletzung? bergriff der kantonalen Behrden in die Autonomie? berschreitung Prfungsbefugnis Willkrliche Anwendung von komm. oder kant.

    Gesetzes- und Verordnungsrecht Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht

    oder Bundesrecht

    Es braucht erhebliche und gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungsfreiheit wenn dies bejaht werden kann, ist die Autonomie gegeben.

    Es braucht fr die Gemeindeautonomie bei der Rechtssetzung, dass diese Freiheit durch die Kantone eingerumt wird.

    Es braucht einen funktionalen Bezug zur lokalen Selbstverwaltung, soll im Be-reich der Rechtssetzung die Gemeindeautonomie wahrgenommen werden.

    Wie knnte eine Verletzung der Gemeindeautonomie aussehen?

    Rgegrnde der Gemeinde: berschreitung der Prfungsbefugnis durch kant. Behrden Willkrliche Anwendung vom komm. oder kant. Gesetzes- u. Verordnungs-recht

    68KVLU

    1DieGemeindensindffentlichrechtlicheGebietskrperschaftenundhabenimRahmendeskantonalenRechtsRechtsetzungsundEntscheidungsbefugnisse.

    2DieAutonomiederGemeindenist

    gewhrleistet. Die Gesetzgebung bestimmtihren Umfang und gewhrt einen mglichstgrossenHandlungsspielraum.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 27 -

    (Assistent)

    der Bund kann sagen, dass kantonale Recht sei willkrlich ange-wendet worden, wobei willkrlich schwere Mngel aufweisst.

    Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht oder Bundesrecht meist genannter Fall: die Gemeinde wirft den kantonalen Behrden vor, sie haben die entsprechende Norm berdehnt und schrnke dadurch die Ge-meindeautonomie ein.

    die prfende Behrde darf die Rechts- und Sachverhaltsfragen klren

    Rechts- und Sachverhaltsfragen drfen angeschaut werden wie auch das Ermessen.

    Es wird bereits eine Richtung vorgegeben, nmlich, dass die Kantone zustndig sind und das Verursacherprinzip gelten soll.

    Das kantonale USG sagt, dass die Gemeinden zustndig sind (gemss Art. 35 KUSG

    siehe bungsblatt).

    Art. 37 KUSG sagt jetzt, dass es nach Massgabe des Bundesrecht.

    Art.37Abs.1KUSG

    DieGemeindenerhebennachMassgabedesBundesrechtsfrdieEntsorgungderSiedlungsabfllekostendeckendeundverursachergerechteGebhren.

    Art.32aUSG

    1DieKantonesorgendafr,dassdieKostenfrdieEntsorgungderSiedlungsabflle,soweitsieihnenbertragenist,mitGebhrenoderanderenAbgabendenVerursachernberbundenwerden.BeiderAusgestaltungderAbgabenwerdeninsbesonderebercksichtigt:

    a. dieArtunddieMengedesbergebenenAbfalls;

    b. dieKostenfrBau,BetriebundUnterhaltderAbfallanlagen;c. diezurSubstanzerhaltungsolcherAnlagenerforderlichenAbschreibungen;

    d. dieZinsen;e.dergeplanteInvestitionsbedarffrUnterhalt,SanierungundErsatz,frAnpassungenangesetzlicheAnforderungensowiefrbetrieblicheOptimierungen.

    2WrdenkostendeckendeundverursachergerechteAbgabendieumweltvertrglicheEntsorgungderSiedlungsabfllegefhrden,sokanndiesesoweiterforderlichandersfinanziertwerden.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 28 -

    (Assistent)

    In der Schweiz ist es ein reines Kostenprinzip. Es mssen lediglich die Kosten getra-gen werden.

    Art. 2 USG Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, soll die Kosten da-fr tragen.

    Die Gemeinde X kann i.c. vor dem Bundesgericht versuchen ihre Rechte geltend zu machen.

    Das Bundesgericht prft es auf materielle Hinsicht. Die formellen Aspekte bzw. Voraussetzungen, ob berhaupt auf das Begehren eingetreten werden soll, werden schnell errecht.

    SchutzderGemeindeautonomie Art.189Abs.1lit.eBV

    DasBundesgerichtbeurteiltStreitigkeitenwegenVerletzung:

    (...)

    e.derGemeindeautonomie(...)

    Art.89Abs.2lit.cBGGZurBeschwerde[inffentlichrechtlichenAngelegenheiten]sindfernerberechtigt:

    (...)

    c.Gemeinden(...),wennsiedieVerletzungvonGarantienrgen,dieihnendieKantonsundBundesverfassunggewhrt.

    berwlzungderEntsorgungskostenFinanzierungsmodelle

    Grundstze

    Pauschalgebhren

    Kopfgebhren

    SplittingModell(GrundgebhrundMengen

    Verursacherprinzip

    Kostendeckung

    Verursachergerechtigkeit

    Finanzierungsmodelle Mengengebhren

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 29 -

    (Assistent)

    Motion

    Regierung Stellungnahme

    Parlament

    (Volk)

    Einreichung

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 30 -

    (Assistent)

    Staatsrecht, Frau Ott, HS 2

    bung 6 vom 15.11.07 (Woche 8)

    Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

    Inhalt 1. Einleitung

    2. Subsidire Generalklausel zugunsten der kant. Zustndigkeit 3. Umfang der BK

    4. Wirkung der BK 5. Verteilung von Gesetzgebung und Vollzug auf B. und Kte.

    Repetition Grundsatz Derogatorische Kraft des BR

    Allg. Ausfhrungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton Welche Funktion hat diese Aufgabenteilung berhaupt? Wieso wre es schwierig, wenn der Bund alle Aufgaben bernehmen wrde?

    Es ist eine Basis des fderalistischen Prinzips (Hauptsubstanz des Fderalis-mus). Wenn der Bund alle Aufgabe wahrnehmen wrde, htten wir einen Einheits-staat und keinen fderalistischen Bundesstaat wie wir ihn heute kennen.

    Was spricht dafr eine Bundeskompetenz zu errichten?

    Es gibt Problemstellungen, die suchen nach einer einheitlichen L-sung.

    Rechtsgleichheit ist ein Bedrfnis. Effizienzsteigerung. Komplexe Themenkreise Es gibt Problemkreise in welchem die Aufgabenstellung relativ

    schwierig ist. Es wre sehr aufwndig, wenn alle Kantone sich selber mit der Materie auseinandersetzen mssten (insb. im technikchen-wissenschaftlichen Bereich).

    Internationalisierung: im Rahmen der Zusammenarbeit mit Internati-onalen Organisationen etc.

    Es hat sich eine Tendenz abgezeichnet in Richtung Bund (Raumplanung etc.) aber auch neue Aufgaben, die dem Bund zugesprochen wurden (Umweltschutz).

    Wichtige Bundeskompetenzen: Whrungspolitik, Umweltpolitik, Sicherheit

    Was ist denn noch beim Kanton bzw. was spricht wo fr eine kantonale Kompetenz-zuteilung? Polizeiwesen etc. Wieso macht es Sinn gewisse Aufgaben / Zustndigkeiten beim Kanton zu belassen?

    Die Kantone sind z.T. nher dran bei gewissen Problematiken. Kantonale Behrden Kirchenwesen Polizei Schulwesen

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 31 -

    (Assistent)

    Knnen wir diesen Grundsatz der strikten Trennung relativieren?

    Es gibt Vertrge zwischen den Kantonen Konkordate Art. 48 BV gibt den Kan-tonen die Mglichkeit selber Vertrge abschliessen zu knne.

    Weitere Relativierungsmglichkeiten: Der Bund ist zwar fr die Aussenpolitik zustn-dig, jedoch muss er den Kantonen Mitwirkungsmglichkeiten gewhren (Art. 55 BV).

    Der wichtigste Punkt, der diese (scheinbar strikte) Aufgabenteilung relativiert: Kanto-ne knnen selber Gesetze vollziehen hat auch Probleme z.B. berforde-rung mit dem grossen Anfall der Vollzugsaufgaben, unterschiedliches Auslegen der Gesetze Rechtsgleichheit ist in Gefahr.

    Die Grundsatzgesetzgebung: gewisse Rahmenbedingungen sind gegeben, doch in diesem Rahmen knnen sich die Kantone frei bewegen Beispiel Einbrgerungen.

    1.

    Art. 42 sagt, dass es eine Einzelermchtigung braucht. Er kann nicht aus einer Generalklausel ableiten.

    Art. 3 und 42 BV sagt abschliessend und lckenlos, wer zustndig ist.

    Wie sieht es mit Art. 42 Abs. 2 aus?

    Der Bund bernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedr-fen. Der Bund bedarf aber eine genaue Kompetenznorm, damit er frei legife-rieren kann. Wenn der Bund eine Kompetenznorm hat (Umweltschutz), soll er dennoch Zurckhaltung pflegen bei der Legiferation (einheitliche Lsung).

    Wie findet man heraus ob eine einheitliche Regelung ntig ist?

    Muss anhand Auslegung bestimmt werden. Neue Aufgaben fallen automatisch dem Kanton zu. Sollte dies zum Bund bertra-gen werden, braucht es eine Anpassung der BV (Abstimmung).

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 32 -

    (Assistent)

    2.

    Der Umfang einer Bundeskompetenz ergibt sich aus der Auslegung der Bun-desverfassung.

    Umfassende Rechtssetzungskompetenz

    Der Bund regelt das Gesetz abschliessend und uneingeschrnkt. Welche Wortwahl haben wir in einem solchen Fall: ist Sache des Bundes (z.B. Art. 87, Eisenbahn), der Bund erlsst Vorschriften, der Bund sorgt fr, Der Bund trifft Massnahmen

    Fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen

    hnlich der umfassenden Rechtsetzung, jedoch nicht der ganze Bereich, dieser jedoch genau und abschliessend. In einer bestimmten Richtung wird der Bund detailliert ttig (z.B. Steuerwesen). Er kann bestimmte Abgaben festle-gen (z.B. direkte Bundessteuern), jedoch nicht in allen Bereichen regeln. Wei-teres Beispiel: Schulwesen in Art. 62 Abs. 4 und 5 oder auch Art. 118 (Schutz der Gesundheit).

    Art. 118 Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zustndigkeiten Massnahmen zum Schutz der

    Gesundheit. 2 Er erlsst Vorschriften ber:

    a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betubungsmitteln, Or-ganismen, Chemikalien und Gegenstnden, welche die Gesundheit gefhrden knnen;

    b. die Bekmpfung bertragbarer, stark verbreiteter oder bsartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;

    c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

    Grundsatzgesetzgebungskompetenzen

    Beispiel Wasser: Grundzge werden durch den Bund festgelegt. Bund erlsst die Mindestvorschriften. Z.B. Raumplanung, Einbrgerungen.

    Art. 75 Raumplanung 1 Der Bund legt Grundstze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und

    dient der zweckmssigen und haushlterischen Nutzung des Bodens und der ge-ordneten Besiedlung des Landes.

    2

    Art. 76 Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zustndigkeiten fr die haushlterische Nut-

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 33 -

    (Assistent)

    zung und den Schutz der Wasservorkommen sowie fr die Abwehr schdigender Einwirkungen des Wassers.

    2 Er legt Grundstze fest ber die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservor-kommen, ber die Nutzung der Gewsser zur Energieerzeugung und fr Khlzwe-cke sowie ber andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

    3

    3.

    Wir haben drei Wirkungsweisen der Bundeskompetenzen.

    Nachtrglich derogatorische Bundeskompetenz (Regelfall)

    Solange der Bund von seiner Kompetenz nicht gebrauch macht, greift das Kan-tonale Recht und gilt voll und ganz. Wenn dann aber der Bund von seiner Kompetenz gebrauch macht und ein bestimmtes Gesetz spricht, fllt das Kan-tonale Recht aus bzw. es wird durch das neu geschaffene Recht verdrngt.

    Bsp.: Mutterschaftsversicherung, Zivilprozessordnung, Strafpro-zessordnung

    Ursprnglich derogatorische Bundeskompetenzen (Ausnahme) Wenn es ursprnglich derogatorisch ist, ist es auch immer umfassend. Z.B. Geld und Whrung (Art. 99 BV)

    Art. 99 Geld- und Whrungspolitik 1 Das Geld- und Whrungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht

    das Recht zur Ausgabe von Mnzen und Banknoten zu. 2

    Parallele Kompetenz (Sonderfall)

    Bund und Kantone knne gleichzeitig und unabhngig voneinander legiferieren und sie tangieren einander nicht. Bspl: Hochschulwesen (Art. 63a) oder die Er-hebung von Steuern.

    Art. 63a1 Hochschulen 1 Der Bund betreibt die Eidgenssischen Technischen Hochschulen. Er kann

    weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs er-richten, bernehmen oder betreiben.

    2 Er untersttzt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beitrge entrichten.

    3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam fr die Koordination und fr die Gewhrleistung der Qualittssicherung im schweizerischen Hochschulwe-

    http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a63a.html#fn1#fn1

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 34 -

    (Assistent)

    sen

    4.

    Die Rechtsetzungskompetenz sagt im Regelfall eigentlich nicht mit der BV wer zu-stndig ist.

    Es gibt vier Mglichkeiten wie die Gesetzgebungskompetenz konstituiert ist. Logisch durchdenken, kommt man zu diesen Kombinationsmglichkeiten.

    5.

    Was ist mit der degoratorischen Kraft des Bundesrechts gemeint?

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 35 -

    (Assistent)

    Regelt wie ein Konflikt zwischen kantonalem und Bundesrecht zu regeln ist und dieses sagt eben, dass das Bundesrecht eine Vorrangstellung geniesst. Man knnte annehmen, dass eine strikte Trennung vorherrscht. Doch kommt es zu

    teilweise Kanton, teils Bundeszustndigkeit ungenaue Ausarbeitung des Gesetzes Kanton und Bund regeln gleichen Bereich

    Es wirkt auf allen Stufen. Z.B. hat auch Bundesverordnung Vorrang gegenber einer Kantonsverfassung.

    Wo ist die degoratorische Kraft verankert?

    Art. 49 Abs. 1 BV

    6.

    Aufgabe 1: Uni Luzern

    1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen? Art. 63a

    2. Besteht eine Bundeskompetenz? Wir haben gemss Art. 63a eine Bundeskompetenz. Der Bund ist grundstzlich zu-stndig.

    Art. 63a1 Hochschulen 1Der Bund betreibt die Eidgenssischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, bernehmen oder betreiben. 2Er untersttzt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beitrge entrichten. 3Bund und Kantone sorgen gemeinsam fr die

    3. Umfang der Bundeskompetenz? Umfassende Kompetenz er ist nicht eingeschrnkt in seiner Kompetenz. Kann an-hand des Wortlautes festgemacht werden: der Bund betreibt

    4. Verhltnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?

    http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a63a.html#fn1#fn1

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 36 -

    (Assistent)

    Parallele Kompetenz.

    Der Bund kann neben den beiden Technischen Hochschulen auch eine weitere errichten wo immer er will.

    Da parallele Kompetenzen unabhngig voneinander vollzogen werden knnen, kann der Kanton Luzern nicht geltend machen, dass die Errichtung von Hoch-schulen ausschliesslich in seinen Kompetenzbereich fllt.

    Aufgabe 2: NATO-Beitritt Was ist die NATO?

    Verteidigungsbndnis Die NATO (North Atlantic Treaty Organization, auch: Nordatlantikvertrag-Organisation, auf franzsisch lOrganisation du Trait de lAtlantique Nord, abgekrzt OTAN) ist eine Internationale Organisation, die den Nordatlantikpakt, ein militrisches Bndnis europischer und nordamerikanischer Staaten, umsetzt.[1] Das NATO-Hauptquartier beherbergt mit dem Nordatlantikrat das Hauptorgan der NATO, diese Institution ist seit 1967 in Brssel. Nach der Unterzeichnung des Nordatlantikpakts am 18. Mrz 1949 zunchst auf 20 Jahre war das Hauptquartier in Paris eingerichtet worden.[2] Die Beratungen ber den Vertragstext und Inhalt fhrten die Delegierten seit dem 6. Juli 1948. Der Nordatlantikvertrag sieht ein Defensivbndnis ohne automatische militrische Bei-standspflicht der Mitglieder vor. Die ersten Artikel des Vertrags verpflichten die Mit-glieder zur friedlichen Konfliktbeilegung und freundschaftlichen Ausgestaltung interna-tionaler Beziehungen. Auch die Wahrung der westlich-liberalen Gesellschaftsordnung mit politischer, konomischer, sozialer und kultureller Zusammenarbeit und Anerken-nung demokratischer Prinzipien ist Bestandteil. Fr den Fall des bewaffneten Angriffs auf eines der Mitglieder verpflichtet der Vertrag die brigen Mitgliedstaaten zur sog. kollektiven Selbstverteidigung. Zur Umsetzung der durch den Vertrag vorgegebenen Me-chanismen und Verpflichtungen ist die Grndung der Nordatlantikvertrag-Organisation, bestehend aus Nordatlantikrat und den nachgelagerten Stellen, vorge-sehen.

    Der Angriff gegen einen Mitgliedstaat wird als Angriff gegen alle Mitgliedstaaten be-trachtet.

    Gibt es in der Geschichte einen Anwendungsfall?

    1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen? Aussenpolitik im vorliegenden Fall um die ussere Sicherheit (Kollektivsicher-heit)

    Vertrge

    2. Besteht im fraglichen Bereich eine Bundeskompetenz? Ja (Art. 58 Abs. 3 oder Art. 54 Abs. 1)

    3. Umfang der Bundeskompetenz? Umfassend sind Sache des Bundes in Art. 54 BV

    4. Verhltnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz? Art. 54 Abs. 3

    Art. 55

    im vorliegenden Fall geht es jedoch um Aussenpolitik.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Organisation_%28V%C3%B6lkerrecht%29http://de.wikipedia.org/wiki/Nordatlantikvertraghttp://de.wikipedia.org/wiki/Milit%C3%A4rb%C3%BCndnishttp://de.wikipedia.org/wiki/NATO#_note-0#_note-0http://de.wikipedia.org/wiki/1967http://de.wikipedia.org/wiki/Br%C3%BCsselhttp://de.wikipedia.org/wiki/Parishttp://de.wikipedia.org/wiki/NATO#_note-1#_note-1http://de.wikipedia.org/wiki/Nordatlantikvertraghttp://de.wikipedia.org/wiki/Defensivb%C3%BCndnishttp://de.wikipedia.org/wiki/Milit%C3%A4rhttp://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverteidigung

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 37 -

    (Assistent)

    Der Regierungsrat ist nicht kompetent ein Gesuch einzureichen. Es wre eine nach-trglich degoratorische Bundeskompetenz

    Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht

    1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen? Strafprozessrecht

    2. Besteht eine Bundeskompetenz Sache des Bundes, Art. 123 Abs. 1

    3. Umfang der Bundeskompetenz? Umfassende Kompetenz, weil Wortlaut entsprechend (Sache des Bundes)

    4. Verhltnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz? nachtrglich derogeratorisch. Solange keine Regelung von Bundesseite, bleibt Kantonales Recht in Kraft. Bund hat noch nicht legiferiert. Deshalb bleibt das Kan-tonale Recht bestehen (keine Lcke).

    Frau Berger muss sich noch etwas gedulden, will sie eine Vernderung in ihrem Sinne. Sie kann sich nicht auf Ungltigkeit des kantonalen Gesetzes berufen, so-lange kein Bundesgesetz erlassen wurde.

    Aufgabe 4: Schulzahnpflege

    1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen? Kindesrecht Schulwesen Gesundheitswesen (Art. 118 BV)

    2. Besteht eine Bundeskompetenz Kindesrecht Zivilrecht Sache des Bundes Wenn es jedoch im Bereich den gesundheitspolizeilichen Bereich fllt, ist der Kan-ton zur Mitlegiferation berechtigt. Der Kanton ist hier zur Regelung berechtigt.

    3. Umfang der Bundeskompetenz? Fragmentarische Kompetenz gemss Art. 118 Abs. 2 er regelt fragmentatorisch in diesem Bereich. Wenn hier die Zahnkrankheiten abgeleitet werden, kmen wir dar-auf, dass die genannten Krankheiten in diesen Bereich fallen.

    Doch stehen keine abschliessenden Normen seitens Bund vor. Deshalb ist der Kanton berechtigt hier diese Regelung zu erlassen.

    4. Verhltnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz? nachtrgliche derogatorische Wirkung

    In beiden Fllen scheitert der Antrag des Ehepaares R.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 38 -

    (Assistent)

    Staatsrecht, Frau Ott

    bung 7 vom 21.11.07 (Woche 9)

    Organisation der Bundesbehrden

    1.

    Wie wirkt sich die grsste des Wahlkreises auf die Chance eines Sitzgewinnes aus?

    Je grsser ein Wahlkreis ist, desto eher kommt der Proporz zum Tragen. Grsse ist nicht territoriale Grsse, sondern die Anzahl Wahlkreise.

    Die Anzahl der zu verteilenden Sitze. Im Beispiel 15+1 = 16. 100:16 Whleran-teil um stimmen zu erhalten (6.25 %).

    Wir haben zwar in der Schweiz keine gesetzliche Sperrklausel, dennoch sind wir strenger als die Deutschen, die eine 5%-Diskussion haben. Denn mit der fakti-schen sind wir eigentlich strenger. Nur zwei Kantone (Zrich und Bern) gelangen unter diese 5%. Alle anderen Kantone sind darber.

    Es hngt auch ab, wie viele Parteien sich um die Stimmen streiten. Wie hoch ist der Fragmentierungsgrad?

    2.

    Erfolgswertgleichheit

    Gewhrleistung der Stimmabgabe Gleiche Bercksichtigung der Stimmen bei Auszhlung

    Erfolgswertgleichheit: Mglichst viele Stimmen des Wahlkreises sollen zum Wahl-ergebnis beitragen. Die Stimmen der verschiedenen Wahlkreise sollen mg-lichst die gleiche Stimmkraft aufweisen.

    Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Gesttzt auf die allgemeine Rechtsgleichheit [Art. 8 Abs. 1 BV]

    und die politische Gleichberechtigung [Art. 34 Abs. 2 BV])

    Zhlwertgleichheit:

    Alle Whler haben gleiche Stimmenzahl

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 39 -

    (Assistent)

    es sollen mglichst wenige nichtzuortbaren Stimmen auftreten. D.h. dann sollte es mglichst grosse Wahlkreise haben und mglichst gleichgrosse Wahlkreise ha-ben.

    BGE 129 I 185

    Deutlich verschiedengrosse Wahlkreise sind nur dann zulssig, wenn es auf histo-rische Grnde zurckzufhren ist.

    Es wre denkbar gesetzliche Sperrklauseln einzufhren. In der Schweiz msste diese jedoch so hoch angesetzt werden (17%), dass sie nicht mehr zweckmssig wren.

    Wir knnten die Wahlkreise einheitlich machen. Man knnte die Anzahl der Sitze erhhen.

    3.

    Es gibt eine Unvereinbarkeitsklausel und das Instruktionsverbot (auf dieses kommen wir spter zu sprechen). Dies Richtlinien seitens Bundes, welche die grosse Freiheit des Bundes etwas einschrnkt.

    Die Unvereinbarkeitsregel gilt fr Bundesrat, Bundesgericht, SR, NR. Welches Staatrechtliche Prinzip wird dadurch verwirklicht?

    Gewaltentrennung.

    4.

    Biologische und funktionale Unterschiede: z.B. besondere Schutzbedrftigkeit der Frau als Mutter. Bundesgericht hat sich zur Frage der Feuerwehrersatzabga-bepflicht geussert, dass eine Unterscheidung zwischen Frauen und Mnner nicht angezeigt ist, da es in der Feuerwehr auch einfachere Jobs gibt.

    Geschlechterungleichbehand-lung

    Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist gemss Art. 8 Abs. 3 BV unzu-lssig ausser bei: verfassungsmssigem Spezialrecht (Art. 59

    und 61 BV) oder biologischen und funktionalen Unterschieden.

    Art. 144 BV 1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Stnderates,

    des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts knnen nicht gleichzei-tig einer anderen dieser Behrden angehren.

    2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtli-chen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts drfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbsttig-keit ausben.

    3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorse-hen.

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 40 -

    (Assistent)

    5.

    Finanzkommissionen bereiten vor: Genehmigung des Voranschlags Genehmigung der Staatsrechnung

    Genehmigung der jhrli-chen Geschftsberichte

    Oberaufsicht durch das Bundesparlament

    Geschftsprfungskommissionen bereiten vor:

    Aufgabe 1

    1. Gesetzliche Grundlage Art. 149 BV

    Total 200 Sitze mind. 1 Sitz nach Proporzverfahren (Verhltniswahl) Jeder Kanton = ein Wahlkreis alle vier Jahre = Neuwahlen

    BPR: Bundesgesetz ber die Politischen Rechte. Art. 16 BPR Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone 1 Fr die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich verffentlichte Ergebnis der Zh-

    lung der Wohnbevlkerung massgebend.1 2 Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszhlung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen zu-

    kommen.2

    2. Unterschiede Majorz / Proporz?

    Majorz Majorzwahl bezeichnet die in der Schweiz bliche Mehrheitswahl, angewandt zur Wahl

    des Stnderates (kleine Kammer) (Ausnahme: der Kanton Jura) der Mitglieder des Nationalrates in den Kantonen mit nur einem Vertreter der kantonalen Regierungen (Ausnahme: Kantone Tessin, Zrich und Zug) des kantonalen Parlaments in Graubnden und den beiden Appenzeller Halbkantonen

    einiger Gemeinderte. Auch der Wahlmodus bei den parlamentarischen Wahlen zum Bundesrat kann als Ma-jorz bezeichnet werden, allerdings wird dort ein Sitz nach dem anderen bestellt. Ge-whlt wird nur, wer ein absolutes Mehr (Anzahl gltiger Stimmen geteilt durch zwei plus eins) erreichen kann. Werden nicht alle Sitze besetzt, so wird ein weiterer Wahl-gang durchgefhrt, in dem der- oder diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen gewhlt sind.

    So funktioniert die Majorzwahl Die Majorzwahl ist ein wesentlich einfacheres System als die Proporzwahl. Es bekommt immer der Kandidat oder die Kandidatin das Amt, der oder die die meisten Stimmen er-hlt, im Gegensatz zur Proporzwahl, wo zuerst nach Parteien ausgezhlt wird. Im typi-

    http://www.admin.ch/ch/d/sr/161_1/a16.html#fn1#fn1http://www.admin.ch/ch/d/sr/161_1/a16.html#fn2#fn2http://de.wikipedia.org/wiki/Schweizhttp://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheitswahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4nderathttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Jurahttp://de.wikipedia.org/wiki/Nationalrat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Kantonsregierunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Tessinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Z%C3%BCrichhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Zughttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Graub%C3%BCndenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Appenzellhttp://de.wikipedia.org/wiki/Halbkantonhttp://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Proporzwahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kandidathttp://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Amthttp://de.wikipedia.org/wiki/Stimme_%28Wahl%29http://de.wikipedia.org/wiki/Proporzwahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Politische_Partei

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 41 -

    (Assistent)

    schen Schweizer Majorz gibt es zwei Wahlgnge: Im ersten zhlt das absolute Mehr, im zweiten das relative. Nach dem ersten Wahlgang knnen sich Kandidaten zurckziehen; es ist aber auch mglich, dass ein neuer Kandidat aufgestellt wird (etwa weil ein Kan-didat im ersten Wahlgang so schlecht abgeschnitten hat, dass die Partei ihren Kandi-daten wechselt). Die Bundesratswahl verwendet ein leicht abgendertes Verfahren: In den ersten zwei Wahlgngen ist die Wahl frei, jeder Schweizer mit passivem Wahlrecht kann gewhlt werden. Ab dem dritten Wahlgang zhlen nur noch Stimmen fr Kandidaten, die in den ersten zwei Wahlgngen bereits Stimmen erhalten haben; ausserdem wird in je-der Runde der Kandidat mit den wenigsten Stimmen "entfernt", bis ein Kandidat mit absolutem Mehr gewhlt ist.

    Der Nachteil ist, dass kleine Parteien oft nur wenige Sitze erhalten, siehe Mehrheitswahl.

    Die starke Partei htte alle Stimmen, da diese Kandidaten immer noch mehr ht-ten, als die schwache. Oft kommt es dabei zu einem freiwilligen Proporz.

    Proporz Die Proporzwahl ist eine in der Schweiz bliche Wahlart. Es handelt sich um eine Verhltniswahl, mit deren Hilfe die Legislative und seltener auch die Exekutive gewhlt werden. Die Sitze werden im Verhltnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt.

    Im Proporz gewhlte Organe

    Der Nationalrat wird seit 1918 im Proporzverfahren gewhlt (mit der Verfassungs-revison eingefhrt). Ausgenommen davon sind Kantone, die aufgrund ihrer Einwoh-nerzahl nur einen Nationalrat stellen. Seit der Volkszhlung von 2000 sind dies die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden und Uri. Hier wird im Majorz gewhlt.

    Die Parlamente der Kantone, je nach Kanton Grossrat, Grosser Rat, Kantonsrat o-der Landrat genannt.

    In grsseren Gemeinden oder Stdten der Einwohnerrat, auch grosser Gemeinderat oder grosser Stadtrat genannt. In kleineren Gemeinden bernimmt diese Funktion die Gemeindeversammlung, teilweise auch Urversammlung genannt, die sich aus allen Stimmberechtigten der Gemeinde zusammensetzt und daher nicht gewhlt werden muss.

    In den Kantonen Zug und Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewhlt.

    Verteilung der Sitze (Mandate) Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Die sogenannten 'Parteistimmen' oder Listenstimmen setzen sich aus den 'Kandida-tenstimmen' und den 'Zusatzstimmen' zusammen. Als Kandidatenstimmen zhlen alle Stimmen, welche fr Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trgt der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zhlen auch alle leeren oder durchgestrichenen Stimmen fr die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trgt, gehen leere oder durchgestrichene Stimmen verloren.

    Fr die Verteilung der Sitze wird die Anzahl aller Parteistimmen durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze + 1 geteilt um die sogenannte 'Verteilerzahl' zu ermit-teln. Die Parteistimmen einer Partei geteilt durch die Verteilerzahl ergeben die Anzahl Sitze, die einer Partei zustehen. Innerhalb jeder Partei werden diese Sitze von den Kandidaten mit den meisten Parteistimmen besetzt. Durch dieses System knnen nicht alle Mandate verteilt werden. Die Restmandate werden vergeben, indem die Anzahl der Parteistimmen durch die Anzahl der erhalte-nen Sitze + 1 dividiert werden. Das Restmandat geht an die Partei mit dem grssten Quotienten. Bei diesem Prozess spielen 'Listenverbindungen' eine wichtige

    http://de.wikipedia.org/wiki/Wahlganghttp://de.wikipedia.org/wiki/Absolute_Mehrheithttp://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Mehrheitswahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Schweizhttp://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltniswahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Legislativehttp://de.wikipedia.org/wiki/Exekutivehttp://de.wikipedia.org/wiki/Nationalrat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/2000http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Appenzell_Ausserrhodenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Appenzell_Innerrhodenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Glarushttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Nidwaldenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Obwaldenhttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Urihttp://de.wikipedia.org/wiki/Majorzwahlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Parlamenthttp://de.wikipedia.org/wiki/Grossrathttp://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinderat_%28Schweiz%29http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeversammlunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Zughttp://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Tessinhttp://de.wikipedia.org/wiki/Mandat_%28Politik%29http://de.wikipedia.org/wiki/Listenverbindung

  • Staatsrecht I: Notizen bungen HS 07, Universitt Luzern - 42 -

    (Assistent)

    Rolle. Dabei werden die Resultate der verbundenen Parteien zusammengezhlt und daraus der Quotient ermittelt. So knnen die Reststimmen besser ausgenutzt werden. Innerhalb der verbundenen Parteien geht das Mandat dann an diejenige Person, die am meisten Kandidatenstimmen auf sich vereinigt, aber bisher noch kein Mandat er-halten hat.

    Regeln von Proporzwahlen Die Whler mssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie knnen aber zwischen vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln whlen. Beide knnen hand-schriftlich verndert werden. Die Whler haben dabei folgende Mglichkeiten:

    vorgedruckten Wahlzettel unverndert belassen Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)

    kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal auffhren (nicht bei allen Wahlen) leere Wahlzettel verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeich-net, gehen alle leeren Zeilen als Par