Staatsvertrag

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Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Eine Information der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland §1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer (1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtge- bundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautspre- cher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrich- tungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. (2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätz- lichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unver- schlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann. (3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangs- gerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraft- fahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. §2 Rundfunkgebühr (1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzie- rungsstaatsvertrag festgesetzt. (2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Be- reithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernseh- gebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hör- funkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt. (3) Im Fall der gewerblichen Vermietung eines Rundfunk- empfangsgerätes sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermie- tung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals ver- mietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rund- funkgebühren nur einmal zu zahlen. §3 Anzeigepflicht (1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkemp- fangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrund- funkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rund- funkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entspre- chendes gilt für einen Wohnungswechsel. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht. (2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landes- rundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlan- gen nachzuweisen: 1. Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, 2. Geburtsdatum, 3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, 4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, 5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen, 6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkemp- fangsgeräten, 7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkemp- fangsgeräte, 8. Rundfunkteilnehmernummer und 9. Grund der Abmeldung. (3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genannten Daten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühren- einzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen. Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Datei gespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen. (4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereich eine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauf- tragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen. Beginn und Ende der Gebührenpflicht, §4 Zahlungsweise, Auskunftsrecht (1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. (2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. (3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonats- zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. (4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. (5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunk- teilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhalts- punkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tat- sachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebüh- renpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt ent- sprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungs- zwangsverfahren durchgesetzt werden. (6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorlie- gen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit- halten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der

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Rundfunkgebührenstaatsvertrag(RGebStV)Eine Information der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstaltenin der Bundesrepublik Deutschland

§1 Rundfunkempfangsgeräte,Rundfunkteilnehmer

(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertragessind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtge-bundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachungoder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautspre-cher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrich-tungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Gerätegelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn siezur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einanderzugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstellebilden.

(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerätzum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zumEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätz-lichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art,Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unver-schlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann.

(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangs-gerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraft-fahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen,gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.

§2 Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und derFernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzie-rungsstaatsvertrag festgesetzt.

(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungender §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehalteneRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Be-reithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernseh-gebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hör-funkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren fürFernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einemRundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahlder Hörfunkgeräte übersteigt.

(3) Im Fall der gewerblichen Vermietung eines Rundfunk-empfangsgerätes sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermie-tung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter,sondern vom Vermieter zu zahlen;wird das Gerät mehrmals ver-mietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rund-funkgebühren nur einmal zu zahlen.

§3 Anzeigepflicht

(1) Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkemp-fangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich der Landesrund-funkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rund-funkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig einRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; entspre-chendes gilt für einenWohnungswechsel. In den Fällen des § 5Abs. 1 und 3 bis 6 besteht keine Anzeigepflicht.

(2) Bei der Anzeige hat der Rundfunkteilnehmer der Landes-rundfunkanstalt folgende Daten mitzuteilen und auf Verlan-gen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie früherer Name,unter dem einRundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,

2. Geburtsdatum,3. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,4. gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der

ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,5. Zugehörigkeit zu einer der in § 5 genannten Branchen,6. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkemp-

fangsgeräten,7. Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkemp-

fangsgeräte,8. Rundfunkteilnehmernummer und9. Grund der Abmeldung.

(3) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 2 genanntenDaten nur für die ihr im Rahmen des Rundfunkgebühren-einzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen.Werden erstmals die Daten in einer automatisierten Dateigespeichert, ist der Rundfunkteilnehmer nach Maßgabe desjeweiligen Landesrechts darauf hinzuweisen.

(4) Jede Landesrundfunkanstalt kann für ihren Anstaltsbereicheine andere Stelle mit der Entgegennahme der Anzeige beauf-tragen; diese Stelle ist in den amtlichen Verkündungsblätternder Länder öffentlich bekannt zu machen.

Beginn und Ende der Gebührenpflicht,§4 Zahlungsweise,Auskunftsrecht

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten TagdesMonats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfangbereitgehalten wird.

(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats,in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätesendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies derLandesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonats-zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

(4) Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Bürger-lichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(5) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunk-teilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhalts-punkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zumEmpfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach§ 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tat-sachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebüh-renpflicht betreffen.Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mitden in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaftleben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben,soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt ent-sprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungs-zwangsverfahren durchgesetzt werden.

(6) Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorlie-gen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit-halten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigthaben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte beidenMeldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung derRundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der

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Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhält-nismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderecht-liche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung vonDaten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleibenunberührt.(7) Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzel-heiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistungder Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei län-gerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durchSatzung zu regeln. Die Satzungen sollen übereinstimmen; siebedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind inden amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffent-lichen.

§5 Zweitgeräte,gebührenbefreite Geräte

(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rund-funkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichenPerson oder ihrem Ehegatten1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang

bereitgehalten werden,wobei für Rundfunkempfangsgerätein mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunk-gebühr zu entrichten ist;

2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rund-funkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Woh-nung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeugeszum Empfang bereitgehalten werden.

Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 bestehtauch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Perso-nen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit demRundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und de-ren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht über-steigt.(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweit-geräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderenals privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nut-zung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraft-fahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nichtan.Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes

bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von je-weils 50 vom Hundert, bei Betrieben mit mehr als 50 Gäste-zimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnun-gen bei Betrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab derzweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hun-dert, bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab derzweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hun-dert.

3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwoh-nungen auf ein und dem selben Grundstück mit der privatenWohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zu-sammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferien-wohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondereRechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Ange-bote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht aus-schließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu ent-richten, wenn1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammen-

hängenden Grundstücken zuzuordnen sind und2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit-

gehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rund-funkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstückoder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind,zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieserGeräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung,dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunk-empfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung derRundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere

entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein unddemselben Grundstück oder zusammenhängenden Grund-stücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalbder Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte vondiesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einerWoche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitge-halten werden.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landes-medienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen pri-vaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rund-funkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde fürTelekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebühren-pflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zu-sammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbrei-tung von Rundfunk zum Empfang bereithält.

(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzesvom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 IIS. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte ge-nießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antragfür Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrie-ben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreisohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie inErholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterblie-bene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungendurchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationsowie in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere inHeimen, in Ausbildungsstätten und inWerkstätten für behin-derte Menschen;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- undJugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetz-buches);

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nicht-sesshafte und in Durchwandererheimen.

§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Vorausetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte vondem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtungbereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein,wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwe-cken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Dasgleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung einesRechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Kranken-häusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegehei-men genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen desAbsatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer ge-mäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder beiKrankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Alten-pflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiungvon der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuerge-setzes nachgewiesen wird.

(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öf-fentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen,staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Er-gänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlagearbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unter-richtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind vonder Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtlicheRegelungen bleiben unberührt.

§6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgendenatürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlichprivaten Bereich befreit:

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1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem DrittenKapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozial-hilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversor-gungsgesetzes,

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozial-gesetzbuches),

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ein-schließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach§ 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz,

5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger vona) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsför-

derungsgesetz,b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des

Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach demVierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches desSozialgesetzbuches oder

c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buchesdes Sozialgesetzbuches.

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundes-versorgungsgesetzes,

7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbe-hinderteMenschenmit einemGrad der Behinderung von60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder deneneine ausreichende Verständigung über das Gehör auchmit Hörhilfen nicht möglich ist,

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nichtnur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgtund die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltun-gen ständig nicht teilnehmen können,

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapiteldes Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfezur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach demBundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landes-gesetzlichen Vorschriften und

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lasten-ausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebe-dürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c desLastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,

11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmeneiner Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des So-zialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.

Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiunggewährt,wenn

1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführtenPersonenkreis gehört,

2. der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Satz 1 auf-geführten Personenkreis gehört,

3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 auf-geführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbstdas Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiungvon der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entspre-chenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder dieVorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder inbeglaubigter Kopie nachzuweisen.(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann dieRundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von derRundfunkgebührenpflicht befreien.(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebüh-ren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über denAntrag entscheidet.(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflichtwird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten desMonats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antraggestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigenBefreiungsbescheides gestellt,wird der Beginn der neuen Befrei-ung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheidesnach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbe-fristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden,wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbe-stand zugrunde liegen.Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirk-sam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung.Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglichder in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzu-teilen.

Gebührengläubiger, Schickschuld,§7 Erstattung,Vollstreckung

(1) Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrund-funkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertragbestimmten Umfang dem Deutschlandradio sowie der Landes-medienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerätzum Empfang bereitgehalten wird.

(2) Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landes-rundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag bestimmten Umfang der Landesmedienanstalt, in derenBereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehal-ten wird, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) zu.Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs.2 Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernseh-gebühr nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.

(3) Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrund-funkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunk-anstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftra-gen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblätternder Länder öffentlich bekannt zu machen. Die Landesrundfunk-anstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen dieAnteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landes-medienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebüh-reneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, dasDeutschlandradio und die Landesmedienanstalten entspre-chend ihren Anteilen.

(4) Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrich-tet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlungbewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstaltdie Erstattung des entrichteten Betrages fordern.Die Verjährungdes Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstaltenhaben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetragesan die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.

(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide überrückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Ab-satz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Lan-desrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, inderen Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit desErlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder stän-dig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werdenim Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Voll-streckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Län-dern ihrenWohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, könnenvon der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrich-ten ist,unmittelbar an die für denWohnsitz oder ständigen Auf-enthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Verarbeitung personenbezogener Daten im§8 Auftrag,Datenübermittlung

(1) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten Dritte mit der Er-mittlung von Personen, die der Anzeigepflicht nach § 3 nichtnachgekommen sind,undmit der Erhebung der dafür erforder-lichen Daten, gelten die für die Datenverarbeitung im Auftraganwendbaren Bestimmungen.

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(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andereStelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitetdiese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer diebeim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Da-ten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit desnach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigenDatenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauf-tragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Daten-schutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkan-stalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen undunterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschrif-ten sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigengelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten an-wendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzesentsprechend.

(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf im Einzelfall dievon ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Rund-funkteilnehmer an andere Landesrundfunkanstalten auch imRahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln,soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der über-mittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstaltbeim Gebühreneinzug erforderlich ist. Die übermittelnde Lan-desrundfunkanstalt hat aufzuzeichnen, an welche Stellen, wannund aus welchem Grund welche personenbezogenen Datenübermittelt worden sind.

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr be-auftragte Stelle nach Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein denVorschriften dieses Staatsvertrages genügendes Rundfunkteil-nehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von Rundfunk-teilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben,verarbeiten oder nutzen.Voraussetzung dafür ist,dass

1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf dieGebührenpflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleichmit dem Bestand der nach § 3 angemeldeten Rundfunkteil-nehmer und

2. sich die Daten auf Angaben zua) Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Per-

sonengruppe,b) Berufs-,Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,c) Vor- und Familiennamen,d) Titel,e) Anschrift undf) Geburtsdatumbeschränken und kein erkennbarer Grund zu der Annahmebesteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse andem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzunghat.

Es dürfen keine Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oderpersönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelndeStelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens zwölfMonate nach ihrer Erhebung zu löschen.Sie sind unverzüglich zulöschen bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehenseines Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzun-gen dieses Staatsvertrages entspricht. Das Verfahren der regel-mäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nachden Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnun-gen der Länder bleibt unberührt.

§9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Emp-fang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;

2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält unddie fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganzoder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndetwerden

(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrund-funkanstalt verfolgt. Die Rundfunkanstalt ist vom Ausgang desVerfahrens zu benachrichtigen.

(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Ab-schluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.

§10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichenVerfahren kann die Revision zum Bundes-verwaltungsgericht auch darauf gestützt werden,dass das ange-fochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen diesesStaatsvertrages beruhe.

Vertragsdauer,Kündigung§11 Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann vonjedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Ka-lenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfol-gen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekün-digt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einemzwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung istgegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonfe-renz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßtdas Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unbe-rührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag bin-nen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündi-gungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Die Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Län-der treten mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages außerKraft.

§12 Übergangsbestimmungen

(1) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide,die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages rechtswirksamerteilt wurden, bleiben auch nach der Änderung der Regelun-gen der §§ 5 und 6 dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf ihrerGültigkeit, längstens jedoch bis zum 31.März 2008, gültig.

(2) Bis zum 31.Dezember 2006 sind für Rechner, die Rundfunk-programme ausschließlich über Angebote aus dem Internetwiedergeben können,Gebühren nicht zu entrichten.

Weitere Auskünfte erteilen die Rundfunkgebühren-Abteilungen der Landesrundfunkanstalten und dieGebühreneinzugszentrale (GEZ)50656 KölnTelefon 018 59995 0100*Telefax 018 59995 0105** (6,5 Cent/Min. aus den deutschen Festnetzen,abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer)eMail [email protected] · Internet www.gez.deARDtext Seite 499 · ZDFtext Seite 499

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein

Radio

Neuartiges Rundfunkgerät 5,76 €

Radio und neuartiges Rundfunkgerät

Fernsehgerät

Radio und Fernsehgerät

17,98 €Fernsehgerät undneuartiges Rundfunkgerät

Radio, Fernsehgerät undneuartiges Rundfunkgerät