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STADT AICHACH BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 56 „ZWISCHEN DER DONAUWÖRTHER STRASSE UND DER BAHNHOFSTRASSE“ GEMEINSAME BEGRÜNDUNG Mit Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB Fassung vom 25.06.2014 Verfahren gem. § 13 a BauGB

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STADT AICHACH

BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN

NR. 56 „ZWISCHEN DER DONAUWÖRTHER STRASSE UND DER

BAHNHOFSTRASSE“

GEMEINSAME BEGRÜNDUNG Mit Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB

Fassung vom 25.06.2014

Verfahren gem. § 13 a BauGB

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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Inhalt

1 EINFÜHRUNG ......................................................................................................... 4

2 Anlass der Planung ................................................................................................ 4

3 Beschreibung des Planbereiches ......................................................................... 6

3.1 Geltungsbereich ....................................................................................................... 6

3.2 Lage und Nutzungen des Plangebietes .................................................................... 6

3.2.1 Städtebau................................................................................................................. 6

3.2.2 Landschaft ............................................................................................................... 7

3.3 Umliegende Strukturen und Nutzungen .................................................................... 8

4 Planungsrechtliche Ausgangssituation ............................................................... 9

4.1 Darstellung im Flächennutzungsplan ........................................................................ 9

4.2 Angrenzende rechtsverbindliche Bebauungspläne ................................................... 9

4.3 Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB .............................. 9

4.4 Einfacher Bebauungsplan innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56 ....... 11

5 Übergeordnete Ziele............................................................................................. 11

5.1 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung.................................................... 11

5.2 Ziele des Regionalplans ......................................................................................... 13

5.3 Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landkreis Aichach-Friedberg ............... 14

5.4 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aichach, 1996 ... 14

5.5 Entwicklungskonzept Paartal (2003) ...................................................................... 15

5.6 Entwicklungsziele der vorbereitenden Untersuchung zur Städtebauförderung ....... 16

5.7 Globale Ziele der Stadtentwicklung ........................................................................ 18

5.8 Ziele der Planfeststellung zur Hochwasserverbesserung ....................................... 19

6 Ziele der Planung ................................................................................................. 21

7 Planungskonzept, Umweltschutz und wesentliche Auswirkungen der

Planung ................................................................................................................. 22

7.1 Städtebauliches Konzept ........................................................................................ 22

7.2 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ....................................... 29

7.2.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 29

7.2.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 32

7.2.3 Bauweise, Baulinien ............................................................................................... 33

7.2.4 Garagen, Stellplätze und Tiefgaragen .................................................................... 34

7.2.5 Bauliche Gestaltungsfestsetzungen ....................................................................... 34

7.2.6 Gebäudegestaltung ................................................................................................ 35

7.2.7 Werbeanlagen ........................................................................................................ 35

7.3 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Einzelhandel .......... 36

7.3.1 Einzelhandelskonzept für die Stadt Aichach (2006) ................................................ 36

7.3.2 Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts (Juni 2009) .................................... 42

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7.3.3 Festsetzungen für die Misch- und Gewerbegebiete ................................................ 49

7.4 Grünordnerisches Konzept ..................................................................................... 50

7.4.1 Belange von Natur, Landschaft und Umwelt ........................................................... 50

7.5 Zusammenfassung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ............................ 64

7.5.1 Begründung der grünordnerischen Festsetzungen ................................................. 66

7.6 Verkehrskonzept .................................................................................................... 69

7.7 Immissionsschutz ................................................................................................... 70

7.8 Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 75

7.8.1 Wasserver- und Abwasserentsorgung, Niederschlagswasser ................................ 75

7.8.2 Stromversorgung .................................................................................................... 76

7.8.3 Abfallentsorgung .................................................................................................... 76

7.8.4 Versorgung mit Telekommunikationsanlagen ......................................................... 77

7.8.5 Energieversorgung / Erdgas ................................................................................... 77

8 Städtebauliche Statistik ....................................................................................... 77

9 Altlasten ................................................................................................................ 78

10 Sach- und Kulturgüter ......................................................................................... 79

11 ANLAGEN ............................................................................................................. 82

11.1 Vorprüfung des Einzelfalls ...................................................................................... 83

11.1.1 Anlass und Vorgehensweise .................................................................................. 83

11.1.2 Beschreibung und Bewertung ................................................................................ 84

11.1.3 Zusammenfassende Bewertung ............................................................................. 93

11.2 Literatur .................................................................................................................. 94

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1 EINFÜHRUNG

Der vorliegende Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 56 „Zwischen der Do-

nauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ wurde gemeinsam mit dem Be-

bauungsplan Nr. 8 der westlich direkt angrenzt im Bauleitplanverfahren bis zum

vorletzten Verfahrensschritt als ein Bebauungsplan mit zwei teilräumliche Gel-

tungsbereiche dargestellt.

Mit der nun vorliegenden eindeutigen und rechtsklaren Trennung in zwei getrennte

Bauleitpläne, Nr. 8 und Nr. 56, s. Planzeichnung und textliche Festsetzungen,

wurden Anregungen des Landratsamtes entsprochen.

Nachdem die inhaltlichen und fachlichen (funktionalen und strukturellen) Zusam-

menhänge zwischen den beiden Bebauungsplänen weiterbestehen, stellt die Be-

gründung sowohl die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 56 als auch die Inhalte des

Bebauungsplanes Nr. 8 dar.

Veränderungen durch nachrichtliche Übernahmen, rechtsredaktionelle Klar-

stellungen und Anregungen denen zum Satzungsbeschluss des BP Nr. 56

stattgegeben wurde:

Planzeichnung:

o Anpassung der Bestandsbäume

Satzung und Begründung

o Erweiterter Bestandsschutz für den Anlagenbestand der AKA gem. § 1 Abs.

10 BauNVO

o Wasserdurchlässige Stellplatzgestaltung nur bei Neuanlage von Stellplätzen

o Eingrünung der GE entfällt, da bereits im wesentlichen Bebaut und gestaltet

o Änderung der Anwendung der Fassadengliederung , ist nur dann anzuwen-

den, wenn mehr als 30 % im Bestand verändert wird

o Ausnahmsweise Hinzunahme von flachen Pultdächern von 5 – 10 Grad im

MI 5

o Nachrichtliche Übernahme der modifizierten FFH Abgrenzung und der HQ

100 Abgrenzung

Aufgrund der vorliegenden nachrichtlichen Übernahmen, rechtsredaktionellen

Klarstellungen und Anregungen denen stattgegeben wird, ist eine erneute Ausle-

gung nach § 4a Abs. 3 für den Bebauungsplan Nr. 56 nicht erforderlich. Die Stadt

Aichach hat deshalb für den Bebauungsplan Nr. 56 deshalb den Satzungsbe-

schluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst.

2 Anlass der Planung

Anlass und Erfordernis der Planung ist gem. § 1 Abs. 5 BauGB die Zielsetzung ei-

ner nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen

und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künfti-

gen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allge-

meinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleist.

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Anlass der Planung sind signifikante überlagernde Konfliktlagen in dem Plange-

biet, wie Konflikte mit dem Hochwasserschutz (derzeit Überschwemmungsgebiet),

Naturschutz (Paartalraum), Immissionsschutzkonflikte (emittierende Betriebe und

Verkehrslärm) sowie städtebauliche Konfliktlagen (Brachflächen und Gemengela-

gen).

Der Bebauungsplan trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die

natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwor-

tung für einen allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt zu erhal-

ten und zu verbessern und das Orts- und Landschaftsbild zu entwickeln.

Die Stadt Aichach stellt die Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 3 BauGB auf, da für diesen

Raum innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche Nr. 8 und Nr. 56 die städtebauli-

che Ordnung und Entwicklung erforderlich sind.

Eine städtebauliche Ordnung und Entwicklung ist geboten, da innerhalb der räum-

lichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne:

1) Gewerbebrachen vorhanden sind, die städtebaulich geordnet revitalisiert wer-

den sollen,

2) vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotentiale gege-

ben werden soll,

3) aus naturschutzfachlichen Gründen bestehende Grünflächen entlang der Paar

erhalten werden sollen,

4) der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum mit Vernetzung

von Fuß- und Radwegen entwickelt werden soll,

5) vorhandene Immissionskonflikte minimiert werden sollen,

6) die Donauwörther Straße im Bereich der Querung der Bahntrasse ertüchtigt

werden soll.

Die Stadt Aichach passt die Bebauungspläne mit den räumlichen Geltungsberei-

chen Nr. 8 und Nr. 56 den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB an.

1) Ziele einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung

2) Ziele des Hochwasserschutzes

3) Ziele der Durchgängigkeit von Talräumen

4) Ziele der naturschutzfachlichen Aufwertung von regionalen Gewässern und

deren Uferbereiche

5) Ziele der Steuerung des großflächigen Einzelhandels

Das abgestimmte Planungskonzept sieht die Standortsicherung der innerhalb des

Geltungsbereiches der Bebauungspläne vorhandenen Betriebe vor. Dabei werden

die Nutzungen um die Betriebe so zoniert, dass städtebauliche Verträglichkeiten

gewährleistet werden können. Neben der Standortsicherung übernimmt das Pla-

nungskonzept die Zielsetzungen der übergeordneten Planungsträger (Themen

Hochwasserschutz und Talräume, Gewässerschutz), sichert die verbliebenen Frei-

flächen des Paartalraumes und vernetzt diesen Raum.

Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, der städte-

baulichen Struktur und der Gestaltung des Ortsbildes sowie der verkehrlichen

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Abwickelbarkeit und der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist eine pla-

nerische Konfliktbewältigung durch Aufstellung der Bebauungspläne mit den räum-

lichen Geltungsbereichen Nr. 8 und Nr. 56 erforderlich.

Für die beiden Bebauungspläne Nr. 8 und Nr.56 wurde eine gemeinsame Begrün-

dung gefertigt. Anlass hierfür ist zum Einen die räumliche Lage der beiden Be-

bauungspläne, (gemeinsame Lage östlich und westlich des Flutgrabens) und zum

Anderen die strukturelle und funktionale Verflechtung der beiden Bebauungspläne,

(Grünordnung, Überschwemmungsgebiet, FFH Gebiet, Emissions-und Immissi-

onsproblematik, Erschließung, etc.).

3 Beschreibung des Planbereiches

3.1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungspläne mit den räumlichen Gel-

tungsbereichen Nr. 8 und Nr. 56 ergibt sich aus den Planzeichnungen.

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 8 umfasst vollständig die Fl.Nr. 1381, 1383,

1383/1, 1383/2, 1383/3, 1384/1, 1384/6, 1384/7, 1202/2, 1202/38, 1202/60,

1202/66, 1202/67, 1202/68, 1202/69, 1202/70, 1202/73, 1202/74, 1202/75,

1202/76, 1202/77, 1202/80, 1202/81, 1202/84, 1202/85, 1202/86, 1202/87 und

1584/23 sowie teilweise die Fl.Nr. 1202/46, 1380 und 1584/10, jeweils der Gemar-

kung Algertshausen.

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 umfasst vollständig die Fl.Nr. 463/2 (Paar),

475, 475/3, 476, 477, 478, 478/1, 479, 479/4, 480, 480/2, 480/5, 481, 508 und

508/2 sowie teilweise die Fl.Nr. 463 (Paar), 474 und 490 (Griesbacherl), jeweils

der Gemarkung Aichach und vollständig die Fl.Nr. 1374, 1375 (Paar), 1375/1,

1375/2, 1376, 1376/1, 1376/2, 1376/3, 1377, 1377/1, 1377/2, 1377/3, 1377/4, 1384

und 1384/3 sowie teilweise die Fl.Nr. 1378, jeweils der Gemarkung Algertshausen.

3.2 Lage und Nutzungen des Plangebietes

3.2.1 Städtebau

Die Stadt Aichach beabsichtigt, den innerstädtischen Bereich zwischen der Bahn-

strecke Ingolstadt - Augsburg im Westen, der Donauwörther Straße im Norden,

dem Griesbacherl im Osten sowie der Bahnhofstraße im Süden städtebaulich neu

zu ordnen und städtebauliche Ziele zu sichern, und stellt hierfür die Bebauungs-

pläne mit den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8 „Vom Bahnhof bis zur Donau-

wörther Straße“ und Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhof-

straße“ auf.

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 8 des Bebauungsplans umfasst weitgehend die

mittlerweile zum Großteil aufgelassenen Nutzungen der Fa. BayWa (Mehrzweck-

halle mit Lagerfläche sowie Lagerhaus) zwischen der Bahnlinie Augsburg – Ingols-

tadt und der Bahnhofstraße, sowie Wohnbereich, Tankstelle, Werkstatt und Garten

und Baumarktbrache, im Süden Mischnutzungen mit Geschoßwohnungsbau, öst-

lich der Bahnhofstraße bis zu dem Flutgraben.

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Im räumlichen Geltungsbereich Nr. 56 des Bebauungsplans liegen im Norden die

schalltechnisch bedeutsamen Gewerbebetriebe Reitberger, Aldi und Aktienkunst-

mühle Aichach (AKA) sowie in der Südostecke mehrere Wohngebäude; der Zwi-

schenraum zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung wird durch die Grünflächen des

Paartalraumes definiert.

Aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe ist ei-

ne flächendeckende Nutzung der Freiflächen mit Wohnnutzung ohne Maßnahmen

an den Gewerbebetrieben nicht verwirklichbar. Zudem besteht für das Planungs-

areal durch den starken Straßenverkehr auf der Donauwörther und der Bahnhof-

straße eine hohe Verkehrsgeräuschbelastung.

3.2.2 Landschaft

Naturräumliche Lage

Das Planungsgebiet liegt im Naturraum 062 B – Paartal, einer Untereinheit des

Donau-Isar-Hügellands (062).

Standortkundliche Bodenkarte

Im Geltungsbereich treten nach der Standortkundlichen Bodenkarte im Paartal

Gley und Braunerde-Gley aus lehmigen Talsedimenten auf.

Potentiell natürliche Vegetation

Innerhalb des Paartales befindet sich laut SEIBERT (1968) der Bereich des Erlen-

Eschen-Auwaldes (Pruno-Fraxinetum), mit Fichten-Erlen-Auwald (Circaeo-

Alnetum glutinosum). Auf den vorkommenden Braunerden im östlichen Bereich ist

jedoch von einem Hainsimsen-Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-

Carpinetum luzuletosum) auszugehen.

Folgende Baum- und Straucharten sind für diese natürlichen Waldgesellschaften

und ihre Pionier- und Ersatzgesellschaften typisch:

Erlen-Eschen-Auwaldes

in der Baumschicht

Fraxinus excelsior (Esche), Alnus glutinosa (Schwarz-Erle), Prunus padus (Trau-

ben-Kirsche), Ulmus laevis (Flatter-Ulme), Ulmus minor (Feld-Ulme), Quercus

robur (Stiel-Eiche), Carpinus betulus (Hainbuche), Alnus incana (Grau-Erle),

Betula pendula (Weiß-Birke), Salix alba (Silber-Weide), Salix triandra (Mandel-

Weide) im Circaeo-Alnetum auch Picea abies (Fichte)

in der Strauchschicht:

Cornus sanguinea (Roter Hartriegel), Euonymus europaea (Pfaffenhütchen),

Corylus avellana (Hasel), Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball), Crataegus

laevigata (Zweigriffliger Weißdorn), Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn),

Frangula alnus (Gemeiner Faulbaum), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder),

Prunus spinosa (Schlehe), Lonicera xylosteum (Gewöhnliche Heckenkirsche),

Daphne mezereum (Seidelbast), Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere), Ribes

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rubrum (Rote Johannisbeere), Rhamnus catharticus (Echter Kreuzdorn), Humulus

lupulus (Hopfen)

Freiraum- und Biotopstrukturen und Landnutzung

Der Planungsraum ist insgesamt geprägt von gewerblicher und gemischter Be-

bauung. Zur Innenstadt hin schließt Wohnbebauung an. Die derzeit unbebauten

Bereiche werden landwirtschaftlich als Ackerflächen bewirtschaftet.

Orts- und Landschaftsbild

Der Geltungsbereich der Bebauungspläne liegt innerhalb besiedelter Bereiche der

Stadt Aichach. Insgesamt herrscht bauliche Nutzung, begleitet von Siedlungsgrün,

vor. Entlang der Gewässer und südlich der Aktienkunstmühle stocken standortge-

rechte Gehölzstrukturen.

3.3 Umliegende Strukturen und Nutzungen

Im Umfeld des Plangebietes befindet sich westlich der Bahnlinie Augsburg – In-

golstadt die Wohnbebauung des Stadtteiles Algertshausen. Nördlich der Donau-

wörther Straße befindet sich eine Mischnutzung, bestehend aus Dienstleistung

und Wohnen, nördlich davon ein Gewerbegebiet. Östlich des Griesbacherls fügt

sich Richtung historische Innenstadt Wohnbebauung an. Im Süden grenzt südlich

der Bahnhofstraße eine gemischte Nutzungsstruktur an.

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4 Planungsrechtliche Ausgangssituation

4.1 Darstellung im Flächennutzungsplan

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Aichach stellt den Paartal-

raum und das Plangebiet als durchgrüntes Gewerbe- und Mischgebiet dar. Das

Gebiet nördlich der Donauwörther Straße ist als Gewerbegebiet, das Gebiet östlich

des Griesbacherls als Wohnbaufläche dargestellt.

Der Landschaftsplan der Stadt Aichach schlägt an diesem Standort eine

Durchgrünung der Bauflächen und eine Minimierung der Oberbodenversiegelung

vor. Für die in den Randbereichen verlaufenden Fließgewässer soll durch gezielte

Profilgestaltung eine naturnahe Entwicklung eingeleitet werden.

Zwischen den Bauflächen sieht der Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan

Grünflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung vor. Neu angelegte Wege sollen

die Grünfläche an das vorhandene lokale und überregionale (Rad-) Wegesystem

anbinden.

Da die Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB auf-

gestellt werden, wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung ange-

passt.

4.2 Angrenzende rechtsverbindliche Bebauungspläne

Westlich der Bahnlinie grenzt der Bebauungsplan Nr. 6, Algertshausen, Stadt

Aichach, „An der Föhrenstraße – Sägewerk“ an. Dieser Bebauungsplan ordnete

eine Wohnbauentwicklung auf den Flächen westlich der Bahnlinie.

Im Nordwesten grenzt direkt an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 8 der

Bebauungsplan Nr. 33, Stadt Aichach „Gewerbegebiet am Oberbernbacherweg

an. Dieser Bebauungsplan ordnete die gewerbliche Entwicklung nördlich der Do-

nauwörtherstraße.

4.3 Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB

Die vorliegenden Bebauungspläne dienen der Innenentwicklung.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 8 wird, wie aus der folgenden Ta-

belle ersichtlich ist, eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO

von rund 8.800 m² festgesetzt.

Teilräuml. Geltungsbereich Nr. 8 Baugebietsfläche GRZ Zulässige

Grundfläche

Gewerbegebiet mit reduzierten

Emissionen (GE red) 4.380 m² 0,8 3.504 m²

Mischgebiet (MI) 8.250 m² 0,6 4.950 m²

Gewerbegebiet (GE) 600 m²

Alle Baugebiete 13.230 m² 8.454 m²

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56 werden ausschließlich Bauge-

biete im derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilende Innenbereich festgesetzt. Zu-

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lässige Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO werden nicht festgesetzt.

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 liegt derzeit vollständig im amtlich festge-

setzten Überschwemmungsgebiet. Gemäß § 31b Abs. 4 WHG dürfen bauliche An-

lagen innerhalb von Überschwemmungsgebieten nur errichtet oder erweitert wer-

den, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich

beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich

ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nach-

teilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen

durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Insgesamt kann

also davon ausgegangen werden, dass innerhalb des räumlichen Geltungsbe-

reichs Nr. 56 bei Durchführung des Bebauungsplans nur geringfügige Flächen neu

versiegelt werden.

Teilräuml. Geltungsbereich Nr. 56

Baugebiets-fläche

Obergrenze GRZ gem.

§ 17 BauNVO

Voraussichtlich versiegelte Fläche

Gewerbegebiet 29.700 m² 0,8 23.760 m²

Mischgebiet (MI) 9.475 m² 0,6 5.685 m²

Allgemeines Wohngebiet (WA) 3.340 m² 0,4 1.336 m²

Alle Baugebiete 42.515 m² 30.781 m²

Da innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56 keine zulässige Grundfläche

festgesetzt wird, ist zur Klärung der Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunig-

ten Verfahren aufgestellt werden kann, die Fläche maßgeblich, die bei Durchfüh-

rung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Zur Abschätzung des

möglichen Versiegelungsgrades wurde von den gemäß § 17 BauNVO zulässigen

Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung ausgegangen. Es ergibt sich für

den räumlichen Geltungsbereich Nr. 56 eine voraussichtlich versiegelte Fläche von

30.780 m² und für den gesamten Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche bzw.

voraussichtlich versiegelte Fläche von 39.580 m². Der Bebauungsplan kann somit

im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB wurde deshalb in einer überschlägige Prüfung

unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien überprüft, ob

der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.

Die Prüfung ergab, dass dies voraussichtlich nicht der Fall ist (vgl. Anlage 1: „Vor-

prüfung des Einzelfalls“). Zudem unterliegt der Bebauungsplan nicht einer Pflicht

zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben

der Anlage 1 des UVPG. Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des Fauna-Flora-

Habitat-Gebietes „Paar“ bestehen nicht. Somit kann der Bebauungsplan im be-

schleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist demnach nicht zwingend erforder-

lich, wenn zu erwarten ist, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Um-

weltwirkungen entstehen. Zusätzliche Eingriffe in den Naturhaushalt und das

Landschaftsbild, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit beeinträchtigen

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können, sind insgesamt nicht zu erwarten. Die Eingriffe, die durch die Neuplanun-

gen auftreten können, werden nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als „vor der plane-

rischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“ beurteilt.

4.4 Einfacher Bebauungsplan innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56

Derzeit befindet sich das Plangebiet des räumlichen Geltungsbereiches Nr. 56

vollständig im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Paar. Gemäß §

31b Abs. 4 WHG darf innerhalb von Überschwemmungsgebieten nur in begründe-

ten Ausnahmefällen Baurecht geschafften werden. Ein solcher Ausnahmefall ist im

Plangebiet nicht gegeben. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56 wird

deshalb lediglich die Art der Nutzung festgesetzt, wobei keine neuen Baugebiete

festgesetzt werden, sondern lediglich der derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen-

de Innenbereich abgebildet wird. Die Festsetzung der Art der Nutzung ist erforder-

lich, um zum einen die für die Lösung der Immissionskonflikte nötigen immissi-

onswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festsetzen zu können und

zum anderen durch Ausschluss bzw. Sortimentsbeschränkungen von Einzelhan-

delsbetrieben den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Aichach schützen zu

können.

Nicht festgesetzt werden das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren

Grundstücksflächen; der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 ist somit als einfacher

Bebauungsplan zu beurteilen. Wenn die Maßnahmen zum Hochwasserschutz rea-

lisiert sind und der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 nicht mehr innerhalb des neu

festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegt, können im Rahmen einer Be-

bauungsplanänderung überbaubare Grundstücksflächen und das Maß der bauli-

chen Nutzung festgesetzt werden.

5 Übergeordnete Ziele

5.1 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 formuliert u. a. folgende Ziele:

LEP B I Nachhaltige Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebens-

grundlagen und nachhaltige Wasserwirtschaft

1.2.1 Wasser

(G) Der Intakthaltung und der Entwicklung des Wasserhaushalts für Menschen,

Tiere und Pflanzen kommt besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt für den Schutz

und – wo möglich – für die Verbesserung der aquatischen und amphibischen Öko-

systeme einschließlich der Feuchtgebiete und der vielfältigen Gewässerlandschaf-

ten mit ihren Auen.

1.4 Nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter

(G) Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sind mit der Nutzungsfähigkeit der

Naturgüter möglichst so abzustimmen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit

des Naturhaushalts ohne nachteilige Änderungen von Dauer und Gleichmaß der

natürlichen Prozesse erhalten bleibt. Mehrfachnutzungen sind anzustreben, wenn

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hierdurch eine Entlastung für Naturhaushalt und Landschaftsbild erreicht werden

kann.

2.2.4 Gewässer, Uferbereiche und Auen

2.2.4.1 (G) Es ist anzustreben, dass naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Auen

in ihrer Biotopverbundfunktion erhalten und zu naturnahen Landschaftsräumen

weiter entwickelt werden. Bei Nutzungen, wie der Wasserkraft, ist möglichst zu

gewährleisten, dass die Fließgewässerlebensgemeinschaften dauerhaft aufrecht-

erhalten werden.

2.2.4.3 (G) Es ist anzustreben, dass Gräben möglichst naturnah gestaltet und un-

ter halten sowie ihre Uferbereiche nicht oder nur extensiv genutzt werden.

3.1.1 Grundwasser

3.1.2.2 (G) Es ist von besonderer Bedeutung, die vielfältigen Gewässerlandschaf-

ten mit ihren Auen im Rahmen der Gewässerentwicklung zu erhalten bzw. wieder-

herzustellen. Der Anlegung von Gewässerrandstreifen als Lebensräume, zur Ent-

wicklung der Auen und zum Schutz der Gewässer vor Nährstoffbelastungen

kommt besondere Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Stärkung der Funktion der

Gewässer als vernetzende Elemente der Lebensräume.

3.2.3 Abwasserentsorgung

3.2.3.3 (G) Es soll angestrebt werden, dass Niederschlagswasser von befestigten

Siedlungs- und Verkehrsflächen möglichst dezentral entsorgt und vorzugsweise

versickert wird.

LEP B VI: Nachhaltige Siedlungsentwicklung

1 Siedlungsstruktur

(G) Der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen

Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen ent-

sprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft kommt be-

sondere Bedeutung zu. Dabei sind die Bewahrung der bayerischen Kul-

turlandschaft und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das cha-

rakteristische Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten.

1.1 (Z) Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vor-

rangig – die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung,

Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten

genutzt und – flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen an-

gewendet werden.

(G) Es ist anzustreben, die Versiegelung von Freiflächen möglichst gering zu

halten.

(Z) Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen

sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausge-

wiesen werden.

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1.2 (G) Die Siedlungsentwicklung ist möglichst mit den Erfordernissen einer güns-

tigen Verkehrserschließung und –bedienung durch öffentliche Verkehrs-

mittel abzustimmen.

1.3 (Z) In allen Gemeinden soll in der Regel eine organische Siedlungsentwick-

lung stattfinden. Abweichend hiervon ist eine überorganische Siedlungs-

entwicklung in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten sowie in ge-

eigneten Gemeinden im Bereich von Entwicklungsachsen zulässig.

1.5 (G) Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sind möglichst schonend in die

Landschaft einzubinden.

(Z) Besonders schützenswerte Landschaftsteile sollen grundsätzlich von einer

Bebauung freigehalten werden. Dies gilt neben unter besonderem gesetz-

lichen Schutz stehenden Gebieten für:

- besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie

landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen und

- Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch oder für das Landschafts-

bild wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorzubehal-

ten sind.

2.1 (G) Durch eine nachhaltige gemeindliche Planung, die eine vorausschauende

kommunale Bodenpolitik einschließt, ist der Nachfrage nach verfügbarem

Wohnbauland und gewerblichem Bauland möglichst Rechnung zu tragen.

5.2 Ziele des Regionalplans

Der Regionalplan der Region Augsburg (9) Regionalplan – Gesamtfortschreibung

(Entwurf; Stand: 20. Juni 2006) trifft allgemeine das Planungsgebiet betreffende

Aussagen.

Überfachliche Ziele:

Der nachhaltigen Weiterentwicklung als Lebens- und Wirtschaftsraum kommt in al-

len Teilräumen der Region besondere Bedeutung zu. Dabei sind vor allem die vor-

handenen regionalen Potenziale für die Entwicklung zu nutzen. Eine naturraum-

und landschaftsangepasste Nutzung und Erhaltung der Naturgüter ist anzustre-

ben.

Fachliche Ziele zu Siedlungswesen:

Es ist anzustreben, die gewachsene Siedlungsstruktur der Region zu erhalten und

unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen

von Bevölkerung und Wirtschaft weiter zu entwickeln. Die Dörfer im ländlichen

Raum der Region sowie in den weniger dicht besiedelten Gebieten des Verdich-

tungsraumes Augsburg sollen in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten und

weiterentwickelt werden.

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Fachliche Ziele zu Natur, Landschaft und Wasserwirtschaft:

Es ist anzustreben, die natürlichen Lebensgrundlagen bei der Entwicklung der Re-

gion in den einzelnen Teilräumen (…) zu erhalten und in ihren Ausgleichs- und

Wohlfahrtsfunktionen zu stärken.

Die grünlandgenutzten Aueböden im Donau-, Lech- und Wertachtal sowie in den

Talniederungen von Zusam, Schmutter, Wörnitz, Eger, Ussel, Egau, Kessel, Paar,

Friedberger und Pöttmesser Ach sollen erhalten werden.

Siedlungen, Wohn- und Industriegebiete sollen durch technische Hochwasser-

schutzmaßnahmen vor Überschwemmungen geschützt werden. Dieses gilt insbe-

sondere auch für die in Aichach bebauten Ortsbereiche an der Paar.

5.3 Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landkreis Aichach-Friedberg

Das ABSP stellt das Paartal als Schwerpunktgebiet für den Naturschutz dar. Hin-

sichtlich der Fließgewässer sieht das ABSP für die Stadt Aichach die Sicherung

und Optimierung der naturnahen Mäanderstrecken und Überschwemmungsgebiet

der Paar als Beispiel eines naturnahen, naturraumtypischen Fließgewässers vor.

Zusätzlich wird die Paar als wichtige Vernetzungsstruktur für Fließgewässerorga-

nismen und der Auenbereich als Lebensraumkomplex mit regionaler Bedeutung

beschrieben.

Folgende Ziele und Maßnahmen schlägt das ABSP für die regional bedeutsame

Auenlandschaft vor:

- Fortführung oder Wiederaufnahme der biotopprägenden Nutzung

- Ausweisung von Pufferflächen

- Wiederausdehnung des extensiv genutzten Feuchtgrünlandes im Anschluss an

Biotopflächen

- Vorrangige Durchführung weiterer Pflege- und Extensivierungsmaßnahmen zur

Wiederherstellung großflächiger naturnahen Bachauen in Talräumen mit einer

rel. hohen Dichte an Feuchtgebieten

5.4 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aichach,

1996

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der

Stadt Aichach stellt die gewerblich genutzten Bereiche innerhalb des räumlichen

Geltungsbereiches Nr. 8 als Flächen für Bahnanlagen und Flächen für Gewerbe

dar. Weiterhin sind die bestehenden Straßen als Verkehrsflächen abgebildet.

Westlich der Bahnhofstraße weist der FNP den vorhandenen Fuß- und Radweg

aus.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Im räumlichen Geltungsbereich Nr. 56 sind die gewerblich genutzten Bereiche ent-

lang der Donauwörther Straße im Norden als gemischte Bauflächen ausgewiesen.

Das aktuell von einem Lebensmittlerdiscounter genutzte Grundstück und ein Teil

der bestehenden Ackerflächen im Zentrum sind als durchgrünte Mischgebiete dar-

gestellt.

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Die Gehölzbestände, insbesondere entlang der Paar, sind ebenfalls Bestandteil

des Flächennutzungsplanes. Für den Griesbacherl im Osten und den Flutgraben

der Paar zwischen den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8 und Nr. 56 sieht der

FNP mit LP eine Renaturierung vor.

Ergänzend zu den Bauflächen stellt der Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan

eine Grünfläche/Parkanlage mit öffentlicher Zweckbestimmung dar. Neu angelegte

Wege sollen die Grünfläche an das vorhandene lokale und überregionale (Rad-)

Wegesystem anbinden.

5.5 Entwicklungskonzept Paartal (2003)

Das Planungskonzept für den Grünzug Paartal sieht für den Planungsraum u.a.

folgende Schwerpunkte vor:

- Herstellung einer durchgängigen Fuß- und Radwegeverbindung von Norden

nach Süden als wichtige innerstädtische Verbindung mit Anbindung und Ver-

netzung der Ortsteile sowie Anbindung an die überregionalen Radwegesyste-

me

- Erschließung und Gestaltung innerstädtischer Freiflächen zur Erhöhung der

Wohnqualität und der Gesamtattraktivität der Stadt Aichach

- Erschließung der innerstädtischen Fließgewässer durch Zugänge, begleitende

Wege und Entwicklung von Sichtbeziehungen

- Nutzung der Wege und Freiflächen für sportliche Aktivitäten, dadurch Erhö-

hung des Erlebnis- und Freizeitwertes

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5.6 Entwicklungsziele der vorbereitenden Untersuchung zur Städtebauförderung

Das Plangebiet befindet sich innerhalb

des Untersuchungsraumes der vorbe-

reitenden Untersuchung (Städtebauför-

derung) der Stadt Aichach. Das Plan-

gebiet wurde in den vorbereitenden

Untersuchungen als UG IV „Westliches

Randgebiet der Innenstadt“ definiert.

Ziele aus der Analyse und Bewertung

des Untersuchungsgebietes UG IV

„Westliches Randgebiet der Innen-

stadt“:

Für die Flächen östlich der Bahnlinie

und westlich der Bahnhofstraße

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- Städtebauliche Neuordnung mit nicht wesentlich störendem Gewerbe

- Ausschluss von Wohnnutzung wegen Verkehrslärm (Straße und Schiene)

- Attraktivierung (Grün) des öffentlichen Straßenraumes an der Bahnhofstraße

Für die Flächen östlich der Bahnhofstraße, beidseits des Flutgrabens

- Instandsetzung, Sanierung und Renovierung von Gebäuden, insbesondere

Fachwerkgebäude Ecke Bahnhofstraße, Donauwörther Straße

- Städtebaulich strukturelle Neuordnung der Fläche östlich der Bahnhofstraße

- Zielnutzungen: Dienstleistung, Wohnen, nicht störendes Kleingewerbe

- Attraktivierung des öffentlichen Raumes der Bahnhofstraße

- Freihaltung der direkten Uferbereiche des Flutgrabens

- Freifläche zwischen Flutgraben und Griesbacherl

Die Freifläche zwischen Flutgraben und Griesbacherl wird bauplanungsrechtlich

als § 35 BauGB Außenbereich im Innenbereich bewertet. Diese Flächen westlich

und östlich der Paar sind noch ein wesentliches Freiflächenrudiment des ehemals

durchgängigen Paartalraumes und von Bebauung umgeben. Im Nordwesten

grenzt ein SB Markt an, der auf einem aufgeschütteten Plateau städtebaulich und

gestalterisch nicht an diesen Standort gehört. Im Nordosten grenzt die Aktien-

kunstmühle an, im Südosten Wohnnutzung, im Südwesten und Westen gemischte

Nutzung. Deshalb ergibt sich für diese Flächen die Forderung einer sensiblen und

nachhaltigen städtebaulichen und landschaftsplanerischen Überplanung und Ge-

staltung.

Nutzungsvorschläge:

Vernetzung Paartalraum

Vorstellbar wäre ggf. (unter Berücksichtigung/Freihaltung und Aufwertung des

Paartalraumes) - kleinflächiger Einzelhandel zur Bahnhofstraße orientiert - Woh-

nen mit Grünkorridor zur Paar und zum Griesbacherl (unter Berücksichtigung der

Emissionlage)

Vorteile des Standortes:

- Lage zwischen Bahnhof und historischer Innenstadt

- Tallage - Wohnen am Wasser in der Stadt

- Kurze Wege zur Versorgungsinfrastruktur

- gute Fuß- und Raderschließung

Wesentliche Städtebauliche und Landschaftliche Kriterien:

- Aufgrund der Talraumlage und der sensiblen Erschließung nicht geeignet für

gewerbliche-, Handels- und Dienstleistungsnutzung

- Entwicklung erst möglich, wenn das Hochwasserfreilegungskonzept (HQ 100)

der Paar baulich abgeschlossen ist. Gefährdungspotenzial für Überschwem-

mungen größer als HQ 100 bleibt

- Erhalt von Frei- und Grünflächen als Pufferflächen zum Uferbereich von Paar

und Griesbacherl

- Schaffung einer durchgängigen Fuß- Radwegverbindung im Paartalraum

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5.7 Globale Ziele der Stadtentwicklung

Oberziele der Stadtentwicklung

- Erhaltung der noch vorhandenen Freiräume und Vernetzung (Grün, Fuß-,

Radwege) der Talräume entlang der Paar, des Griesbacherls und der Ecknach

- Stadteingänge hervorheben und gestalten

- Städtebauliche Entwicklungsbereiche Gewerbe

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5.8 Ziele der Planfeststellung zur Hochwasserverbesserung

Das Planungskonzept berücksichtigt die Maßnahmen des Planfeststellungsverfah-

rens (Planfeststellungsbeschluss vom 28.03.2007, Az. 62-641-4/2)

Derzeit befindet sich das Plangebiet des räumlichen Geltungsbereiches Nr. 56

vollständig im Überschwemmungsgebiet der Paar. Der räumliche Geltungsbereich

Nr. 8 befindet sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes.

Abb. Überschwemmungsgebiet HQ 100 Paartalraum, Stand 2008

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Abb. vorläufige Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes HQ 100 im Rahmen der Hochwasserrisikenmanagementpläne (HwRMRL) Stand Juni 2014

Die geplanten Maßnahmen des Planfeststellungsverfahrens dienen dem Schutz

der Stadt Aichach vor einem alle 100 Jahre auftretenden Hochwasser der Paar,

der Schaffung der hierfür erforderlichen Abfluss- und Retentionsräume, sowie der

Renaturierung und Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit der Paar und der

die Maßnahme beeinflussenden Seitengewässer.

Beschreibung d. Maßnahmen im Planungsbereich 2 (Blauer Steg bis Bahnhofstra-

ße):

Geländeabtrag zur Schaffung eines linksseitigen Vorlandes und Errichtung eines

Deiches oberhalb des Blauen Steges,

- Errichtung einer Schutzmauer in Verlängerung des o.g. Deiches bis zur Brücke

Oberbernbacher Weg (beengte Verhältnisse),

- Geländeabtrag zur Schaffung eines rechtsseitigen Vorlandes mit Teilabtrag der

vorhandenen Altdeponie,

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- Ökologische Aufwertung und Renaturierung des Griesbacherls im Mündungs-

bereich und Sicherstellung des Hochwasserschutzes durch Errichtung von

Rücklaufdeichen,

- Verlegung des Abwassersammlers entlang des rechten Ufers der Paar und auf

einem Teilstück im Mündungsbereich des Griesbacherls, Geländeabtrag zur

Schaffung eines rechtsseitigen Vorlandes oberhalb der Mündung des

Griesbacherls,

- Herstellung der Durchgängigkeit durch einen Fischpass am Absturz des Flut-

kanals,

- Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Flutkanal zwischen den Brücken

Oberbernbacher Weg und Donauwörther Straße durch Deiche und teilweise

Mauern, beide Ufer,

- Der gesicherte Hochwasserabfluss an der Aktienkunstmühle soll durch die Er-

richtung eines dritten Wehrfeldes auch bei Ausfall eines Wehrelementes si-

chergestellt werden.

- Sicherstellung des Hochwasserschutzes an der Paar zwischen Aktienkunst-

mühle Aichach und Brücke Bahnhofstraße durch Rückverlegung der beste-

henden Stauhaltungsdämme (mit Sicherstellung Freibord) und ökologische

Aufwertung unter Erhaltung des bestehenden Gehölzsaumes, teilweise Anhe-

bung eines Weges (nur rechtes Ufer),

- Sicherstellung des Hochwasserschutzes am Flutkanal durch Deiche und Mau-

ern (beengte Verhältnisse rechtes Ufer).

6 Ziele der Planung

Städtebauliche Ziele:

- Standortsicherung und Standortentwicklung der Betriebe innerhalb des Gel-

tungsbereiches

- Minimierung der Lärmimmissionen

- Revitalisierung der gewerblichen Brachfläche zwischen der Bahnhofstraße und

der Bahntrasse sowie der Flächen zwischen der Bahnhofstraße und dem Flut-

graben

- Städtebauliche Neuordnung und Neustrukturierung der Flächen zwischen der

Bahnhofstraße und dem Flutgraben,

- Attraktivierung der Bahnhofstraße durch akzentuierte Begrünung und Aufent-

haltsbereiche

- Förderung der gemischten Nutzung entlang der Bahnhofstraße

- Attraktivierung des Bahnhofgebäudes und des Bahnhofumfeldes

- Verbesserung der Wegevernetzung des Paartalraumes

- Verbesserung der Erlebbarkeit der Paar und des Griesbacherls

- Verbesserung der Verkehrssituation der Donauwörther Straße durch Auflas-

sung des höhengleichen Bahnüberganges und Schaffung einer Unterführung

mit Kreisverkehr

- Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Aichach

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Grünordnerische Ziele:

- Durchgrünung der Bauflächen

- Minimierung der Oberbodenversiegelung

- Für die in den Randbereichen verlaufenden Fließgewässer soll durch gezielte

Profilgestaltung eine naturnahe Entwicklung eingeleitet werden

- Sicherung wichtiger Grün- und Freiflächen entlang der Paar und des

Griesbacherls durch Schaffung einer Grünfläche/Parkanlage mit öffentlicher

Zweckbestimmung

- Errichtung neuer Wege zur Anbindung der Grünfläche an das vorhandene lo-

kale und überregionale (Rad-) Wegesystem

Hochwasserverbesserungsziele:

- Schutz der Stadt Aichach vor einem alle 100 Jahre auftretenden Hochwasser

der Paar

- Schaffung der hierfür erforderlichen Abfluss- und Retentionsräume

- Renaturierung und Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit der Paar und

der die Maßnahme beeinflussenden Seitengewässer

7 Planungskonzept, Umweltschutz und wesentliche Auswirkungen der Pla-

nung

7.1 Städtebauliches Konzept

Grobkonzept

Das städtebauliche Konzept sieht unter Berücksichtigung der übergeordneten Pla-

nungen und Zielsetzungen insbesondere eine bauliche Neuordnung und städte-

bauliche Neustrukturierung an der Bahnhofstraße vor. Hier sollen die gewerblichen

Brachflächen neu genutzt und der Straßenraum der Bahnhofstraße attraktiv ge-

staltet werden.

Um dies städtebaulich gewährleisten zu können, werden die überbaubaren Grund-

stücksflächen so festgesetzt, dass städtebaulich attraktive Räume entstehen.

Die vorhandenen Betriebe erhalten unter Berücksichtigung der umweltschutztech-

nischen und städtebaulichen Anforderungen zum einen eine Sicherung des Be-

standes und zum anderen weitere Spielräume für eine geordnete und nachhaltige

zukünftige Betriebsentwicklung.

In diesem Zusammenhang versucht das städtebauliche Konzept bestehende Im-

missionskonfliktlagen, insbesondere bei den zwei gewerblichen Hauptemissionen

zu minimieren und neue nicht entstehen zu lassen.

Wesentliche Inhalte des Planungskonzeptes stellen den Erhalt, die ökologische

Aufwertung und die Einbindung der vorhandenen Freiflächen in ein extensives

Nutzungskonzept der Naherholung der vorhandenen Paartalraum- und

Griesbacherl-raumfreiflächen dar. Das Planungskonzept sieht vor, diese bedeut-

samen Freiflächen mit den in und außerhalb des Plangebietes angrenzenden We-

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gen zu vernetzen, um so erstmalig eine Durchgängigkeit des Paartalraumes für

Fußgänger und Fahrradfahrer zu erhalten.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der räumliche Geltungs-

bereich Nr. 56 derzeit vollständig im amtlich festgesetzten Überschwemmungsge-

biet liegt.

Detailkonzept

Räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Für den räumlichen Geltungsbereich Nr. 8 sieht das Planungskonzept westlich der

Bahnhofstraße folgende Neuordnungen, Nutzungen und Gestaltungen vor:

Im Norden ist der derzeitige Planungsstand des Straßenbauamtes Augsburg zur

Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges in den Bebauungsplan mit auf-

genommen. Das Plankonzept sieht für das direkte Umfeld des Kreisverkehrs eine

entsprechend der neuen Anböschungen landschaftsgerechte Eingrünung vor.

Deshalb wurde auch südlich des Kreisverkehrs noch ein Teilbereich als Grünflä-

che mit einbezogen.

Es war städtebauliches Ziel für das Flurstück Nr. 1202/70 eine Revitalisierung der

damaligen gewerblichen Brachfläche (ehemals Baywa Lager) zu erreichen, da der

Stadt Aichach gewerbliche Anfragen, insbesondere im Nutzungsspektrum von Au-

tohandel und Autohäusern vorlagen. Dieses Ziel wurde Zwischenzeitlich für die

mittlere Teilfläche (jetzige Nutzung: Autohandel) erreicht.

Um die neuen Nutzungen städtebaulich und räumlich gestalterisch zu fassen wur-

den zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Dabei ist städtebaulich ge-

stalterisch wesentlich, dass unmittelbar südlich des Kreisverkehrs keine Autohal-

den entstehen, sondern der Raum südlich des Kreisverkehrs durch ein Gebäude

gefasst und definiert wird.

Südlich, zum Bahnhof hin orientiert ist die zweite überbaubare Grundstücksfläche

festgesetzt, zwischen den beiden überbaubaren Grundstücksflächen können Stell-

plätze und Ausstellflächen für Autos untergebracht werden.

Der vorhandene Baumbestand im westlichen Straßenraum der Bahnhofstraße wird

mit neuer Bepflanzung aufgenommen, damit wird eine Aufwertung des Straßen-

raumes der Bahnhofstraße erreicht.

Südlich der überbaubaren gewerblichen Grundstücksfläche unterquert der

Algertshausener Fuß- und Radweg die Bahntrasse. Dieser Fuß- und Radweg wird

nach Osten zu dem Paartalraum weitergeführt um eine fußläufige und Radwege-

verbindung zum Paartalraum und zur Innenstadt von Aichach zu erhalten. Diese

Fuß- und Radwegevernetzung stellt einen hohen Attraktivitätsfaktor und eine deut-

liche Verbesserung der Anbindung des Stadtteiles Algertshausen an die Innen-

stadt dar.

Südlich dieses Geh- und Radweges liegt derzeit relativ unattraktiv und ungeordnet

das Bahnhofsgebäude mit Umfeld. Die städtebauliche Zielsetzung ist es, den Be-

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reich des Bahnhofs durch gestalterische Aufwertung und ergänzende Nutzungen

zu attraktivieren.

Östlich der Bahnhofstraße, südöstlich des Kreisverkehrs, liegt der Stadt Aichach

ein Antrag auf Vorbescheid – Bauvoranfrage – für eine Nutzungsänderung der be-

stehenden brachliegenden Gebäude, Zellenspeicher und denkmalgeschützter

Fachwerkbau (ehemals Baywa) vor.

Die Aktiengesellschaft Kunstmühle Aichach plant auf dein Grundstück FI. Nr.

1383/2 der Gemarkung Aichach die dort vorhandenen Gebäude, die vormals durch

die BayWa AG als Lager und Umschlaggebäude sowie teilweise als Wohngebäu-

de genutzt worden sind und in Teilen auch noch genutzt werden, umzunutzen.

Das an den Flutgraben angrenzende östliche Büro- und Wohngebäude sowie die

angrenzenden Ausstellungs-, Lager- und Verkaufsflächen sollen bis auf weiteres

wie bisher genutzt werden.

Das bestehende denkmalgeschützte Fachwerkgebäude soll im Bestand umgebaut

und für Nutzungen im Erdgeschoß durch Gewerbe-, Büro- und freiberufliche Tätig-

keit sowie ab dem 1. OG vorrangig für Wohnen vorgesehen werden. Dabei ist ein

Rückbau der die Gebäudestruktur störenden Vordächer und Anbauten (z.B. Ram-

pe) beabsichtigt. Weiter ist beabsichtigt für die Wohnungen Balkonvorbauten bzw.

einen Laubengang ohne wesentliche Störung des Fachwerkbaukörpers vorzu-

nehmen.

Der vorhandene Zellenspeicher soll wiederum unter Beibehaltung der wesentli-

chen Gebäudeaußenform durch teilweise Entkernung ebenfalls in eine Nutzung im

Erdgeschoß für Gewerbe-, Büro- oder freiberufliche Tätigkeit, und in den darüber

liegenden Geschossen für Wohnen umgestaltet werden. Der Funktion als markan-

tem Orientierungszeichen am nördlichen Ende der Bahnhofsstraße entsprechend,

soll auch eine Aufstockung um ein Geschoss möglich sein.

Das städtebauliche Konzept würdigt die Revitalisierung des denkmalgeschützten

Fachwerkgebäudes mit angebautem Zellenspeicher durch die Festsetzung von

etwas über den Bestand hinausgehenden maximal zulässigen Grund- und Ge-

schossflächen. Die überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich ebenfalls am

Bestand und ermöglicht Gebäudeerweiterungen nach Osten. Zum Flutgraben hin

entsteht ein Puffer, der aus naturschutzfachlichen, städtebaulichen und wasser-

wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Dieser Puffer zum Ufer des Flutgrabens

wird deshalb durchgängig von Nord nach Süd freigehalten.

Die Zufahrt zu dem Fachwerkgebäude kann im östlichen Bereich des Grundstü-

ckes Fl.Nr. 1383/2 (Gkg. Algertshausen) von der Donauwörther Straße und im

südlichen Bereich des Grundstückes von der Bahnhofstraße aus erfolgen.

Südlich grenzt an das Fachwerkgebäude auf der Fl.Nr. 1383 (Gkg. Algertshausen)

eine Tankstelle mit Nebengebäuden der Baywa an. Das städtebauliche Konzept

sieht hier eine mittel- bis langfristige städtebauliche Neuordnung und Nutzung vor.

Städtebauliche Zielsetzung ist insbesondere die gemischte Unterbringung von

Dienstleistung, Wohnen, Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften,

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Beherbergungsgewerbe und nicht wesentlich störendem Kleingewerbe sowie La-

denhandwerk, deshalb wurden diese Flächen als Mischgebiet festgesetzt.

Die überbaubaren Grundstücke innerhalb des Mischgebietes sind so festgesetzt,

dass einerseits zur Bahnhofstraße hin ein klar definierter Raum entstehen kann,

und andererseits eine Freihaltung der direkten Uferbereiche des Flutgrabens gesi-

chert wird.

Das Maß und die Gestaltung der überbaubaren Grundstücksflächen wurden unter

Berücksichtigung des Baubestands gegenüber dem Bahnhofsgebäude so festge-

setzt, dass eine neue homogene Baustruktur mit gemischten Nutzungen gewähr-

leistet werden kann.

Die Flächen zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen und der Bahnhof-

straße sind als Fußgängerbereich festgesetzt. Städtebauliches Ziel ist es diesen

Bereich als attraktiven Aufenthaltsbereich zu entwickeln.

Die Vernetzung des Algertshausener Fuß- und Radweges ist zwischen dem südli-

chen Baubestand und der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, derzeit

Kulturkaufhaus (ehemals Baywa), vorgesehen und entsprechend festgesetzt.

Das auf dem Flurstück 1202/38 entstandene neue Gebäude entspricht von den

Nutzungen und dem Maß der Bebauung den städtebaulichen Ordnungsgedanken.

Südlich des neuen Baukörpers sollte ebenso ein Fußgängerbereich als attraktiver

Aufenthaltsbereich geschaffen werden.

In diesem Zusammenhang sollte der nördliche Vorbereich des Bahnhofsgebäudes

mit zu einem attraktiven Aufenthaltsbereich konzeptionell integriert werden.

Aufgrund der Anregung der AKA wird der Bereich östlich des denkmalgeschützten

Fachwerkgebäudes – westlich des Flutgrabens - nunmehr als Gewerbegebiet

festgesetzt. Die Genehmigungsunterlagen zeigen auf, dass die erwähnte Wohn-

nutzung als betriebliches Wohnen im Sinne des § 8 (3) BauNVO genehmigt wurde

und als solche (und nur als solche) Bestandsschutz genießt. Um Einschränkungen

für die angrenzenden Gewerbebetriebe (Fa. Reitenberger) zu vermeiden, soll die-

se Einordnung dauerhaft erhalten werden. Lärmschutzmaßnahmen sind damit in

diesem Bereich nicht erforderlich, da sich das Schutzniveau nicht ändert im Ver-

gleich zum Status quo.

Räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 liegt derzeit vollständig im amtlich festge-

setzten Überschwemmungsgebiet der Paar. Gemäß § 31b Abs. 4 WHG darf in-

nerhalb von Überschwemmungsgebieten nur in begründeten Ausnahmefällen Bau-

recht geschafften werden. Ein solcher Ausnahmefall ist im Plangebiet nicht gege-

ben. Es werden deshalb lediglich die bereits bebauten und nach § 34 BauGB als

Innenbereich zu bewertenden Bereiche als Baugebiete festgesetzt.

Das Planungskonzept sieht östlich des Flutgrabens folgende Nutzungen und Ge-

staltungen vor:

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Im Nordwesten des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich der Betrieb Reit-

berger. Für die Fl.Nr. 1377 und 1377/3 und 1377/4 der Gemarkung Algertshausen

besteht für Herrn Reitberger als Vertreter der Firma Reitberger Baurecht mit Be-

scheid vom 08.04.2002 des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Untere Bauauf-

sichtsbehörde für folgende Anlagen:

Landwirtschaftliches Lagerhaus zur Errichtung einer Lagerhalle; Aufstellen einer

Getreide- und Maistrocknungsanlage mit Silo; Einbau einer Fahrzeugwaage; Ver-

setzen eines Hochsilos; Errichtung eines Technikraumes; Anbau eines Vordaches;

Errichtung eines Freilagers; Fassadenänderungen, (Teilabbrüche) in Aichach-

Algertshausen, Donauwörther Str. 33, auf dem Grundstück Fl.Nrn. 1377, 1377/3,

1377/4 der Gemarkung Algertshausen“.

Mit Bescheid vom 07.03.2003 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg, Untere

Bauaufsichtsbehörde folgende Genehmigung erteilt:

„Betreff: Baurecht; Genehmigung des Antrages des Herrn Josef Reitberger als

Vertreter der Firma Reitberger:

Landwirtschaftliches Lagerhaus zur Tektur zu A0200215 für Erhöhung der Getrei-

de- und Maistrocknungsanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1377, 1377/3,

1377/4 der Gemarkung Algertshausen wird entsprechend den mit Genehmigungs-

vermerk vom 07.03.2003 versehenen Unterlagen erteilt.“

Die Firma Reitberger wurde von der Stadt Aichach nach ihren voraussehbaren Be-

triebsentwicklung und Absichten gefragt und über die Zielsetzungen des Be-

bauungsplanes informiert. Dabei ergab sich die klare Aussage seitens des Betrie-

bes, dass der Standort kurz-, mittel- und langfristig als Betriebsstandort weiterent-

wickelt werden soll.

Städtebaulich wurde deshalb der bereits bestehende Betreib auf den Grundstü-

cken Fl.Nr. 1377, 1377/3 und 1377/4 der Gemarkung Algertshausen als Gewerbe-

gebiet festgesetzt.

Immissionsschutzfachlich wird für die Firma Reitberger ein Lärmminderungskon-

zept erforderlich, um den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-

nisse für das Umfeld des Betriebes gewährleisten zu können.

Städtebaulich ist der Betrieb mangelhaft erschlossen, deshalb wird konzeptionell

und bauplanungsrechtlich östlich des Betriebs eine öffentliche Erschließung zwi-

schen den Grundstücken Fl.Nr. 1377/3 und 1376/1 der Gemarkung Algertshausen

festgesetzt.

Südlich der Firma Reitberger befinden sich nach dem Fuß- und Radweg ein Be-

triebsgebäude der Deutschen Telekom, sowie anschließend Wohnbebauung bis

zur Bahnhofstraße.

Nachdem bereits vom Bestand eine gemischte Nutzung vorliegt und diese auch

der städtebaulichen Zielsetzung entspricht, wurde entsprechend als Art der Be-

bauung ein Mischgebiet festgesetzt.

Die derzeit private Erschließung erscheint aus städtebaulicher Bewertung eher

ordnungsbedürftig und wird als öffentliche Erschließung festgesetzt.

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Östlich der öffentlichen Erschließung befindet sich auf der Fl.Nr. 476 (Gkg.

Aichach) ein brachstehendes Gebäude (ehemals Telekom).

Entsprechend der städtebaulichen Zielnutzung zur Bahnhofstraße – Entwicklung

von Mischnutzungen und Verbesserung der Qualität des Straßenraumes wird die-

ser Bereich als Mischgebiet festgesetzt.

Zur Paar hin, im Osten wurde ein Puffer eingehalten, der als öffentliches Grün

festgesetzt wird, um einerseits eine Fuß- und Fahrradvernetzung des Paartalrau-

mes zu erhalten, und andererseits die Uferbereiche der Paar aufgewertet werden

zu können.

Diese Ziele gehen auch einher mit den Zielen der Planfeststellung zum Hochwas-

serschutz der Stadt Aichach.

Östlich der Paar befindet sich parallel zum Ufer eine private Erschließungsstraße,

die ein kleines Wohnquartier erschließt. Östlich der Erschließungsstraße befindet

sich eine als Lagerplatz und für temporäre Stellplätze genutzte Fläche. Dieser Be-

reich ist derzeit gemäß § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilen und wird ent-

sprechend der bestehenden Nutzung im Norden als Allgemeines Wohngebiet und

im Süden entlang der Bahnhofstraße als Mischgebiet festgesetzt.

Die vorhandene private Erschließungsstraße wird entlang der Paar als öffentliche

Straßenverkehrsfläche festgesetzt und um wenige Meter nach Osten verschoben,

um entlang der Paar einen etwas großzügigeren Grünstreifen zu erhalten. Die Er-

schließungsstraße ist Teil des übergeordneten Rad- und Fußwegenetzes und soll-

te deshalb für diese Nutzergruppen attraktiv ausgebaut werden.

Der Bereich der Bahnhofstraße soll als attraktiver Straßenraum mit angrenzender

gemischter Nutzung entwickelt werden. Um für Fußgänger eine großzügige Fla-

nierzone zu schaffen wird entlang der Bahnhofstraße ein 5 m breiter Streifen als

private Verkehrsfläche Zweckbestimmung Fußgängerbereich, durchgrünt festge-

setzt.

Westlich der Paar, zur Donauwörther Straße zugeordnet befindet sich ein SB

Markt, die Stellplätze liegen zwischen der Donauwörther Straße und dem SB

Markt. Die Stadt Aichach beurteilt den SB-Markt entsprechend der ursprünglichen

Baugenehmigung als kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb.

Dieser Baubestand wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Grundstück Fl.Nr.

1376/1 (Gkg. Algertshausen) wird deshalb als Gewerbegebiet ausgewiesen, in

welchem kleinflächiger Einzelhandel ausdrücklich zugelassen sein soll.

Im Nordosten des Plangebietes befindet sich auf der Fl.Nr. 1374 (Gkg.

Algertshausen) das Betriebsgelände der Aktienkunstmühle Aichach. Seit 1432 ist

der Standort als Mühlenstandort beschrieben, in der 570 jährigen Firmengeschich-

te hat sich die Mühle entsprechend den technischen Anforderungen der jeweiligen

Zeit zum heutigen Betrieb entwickelt.

Die Lage des Betriebes im Paartalraum, direkt an der Paar ist historisch bedingt

und entsprechend den heutigen technischen Anforderungen an eine moderne Ge-

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treidemühle nicht mehr erforderlich, da die Wasserkraft heute keine betriebliche

Grundlage der Mühle mehr darstellt.

Gleichwohl wäre es städtebaulich empfehlenswert, die historische Mühlenanlage,

soweit sich noch vorhanden ist, als Kulturgut zu erhalten und auch der Öffentlich-

keit zugänglich zu machen.

Bei mehreren intensiven Abstimmungen der Stadt Aichach mit der Aktienkunst-

mühle Aichach wurden die Ziele der Stadt zu dem Bebauungsplan sowie die be-

trieblichen Entwicklungsziele der Aktienkunstmühle abgestimmt.

Grundsätzlich wurde der Standort als Standort für weitere kurz- bis mittelfristige

Betriebsentwicklungen bestätigt.

Dies zeigt auch eine Veröffentlichung Mitte letzten Jahres:

„Die Kraemersche Kunstmühle GmbH & Co. KG (München) hat einen Aktienanteil

an der Aktienkunstmühle Aichach (Aichach) erworben. Bereits ab August ist beab-

sichtigt, dass die Kraemer-Mühle ihre Produktion von München nach Aichach ver-

lagert, erklärte die Geschäftsleitung der Kraemer-Mühle. Der reibungslose Über-

gang auf den Standort Aichach sei gesichert.“

Das Vorhaben der Aktienkunstmühle, ein Einkaufszentrum mit drei Nonfood-

Fachmärkten, einem Getränkemarkt und einem Lebensmitteldiscounter im Umfeld

des Betriebsstandortes zu erstellen, ist jedoch nicht mit der ursächlichen und origi-

nären Betriebsentwicklung der Aktienkunstmühle zu verwechseln.

Die Ankündigung dieses Vorhabens war für die Stadt Aichach u.a. ein Kriterium

mit einem Bebauungsplan den hoch sensiblen Paartalraum und Griesbacherlraum

städtebaulich zu ordnen. Denn aufgrund der Erkenntnislage aus den vorbereiten-

den Untersuchungen zur Städtebauförderung war eindeutig, dass das angeführte

Vorhaben des großflächigen Einzelhandels nicht nur kontraproduktiv zur Innen-

stadtentwicklung steht, sondern zudem gegen sämtliche übergeordneten fachpla-

nerischen und landesplanerischen Zielsetzungen verstößt.

Städtebaulich wird der Bereich der Fl.Nr. 1374 (Gkg. Algertshausen) als Gewerbe-

gebiet festgesetzt, der derzeit betrieblich genutzt wird. Darüber hinaus wird dem

Betrieb ein Erweiterungspotential zugestanden. Entsprechend einer Bauvoranfra-

ge zum Neubau einer Mehlloseverladung und Errichtung von LKW-Stellplätzen der

AKA wurde die Gewerbegebietsfläche über den derzeitigen Bestand hinaus nach

Süden erweitert. Diese Betriebserweiterungsfläche liegt im amtlich festgesetzten

Hochwasserschutzgebiet. Das Gesetz zur Verbesserung des Hochwasserschutzes

im Wasserhaushaltsgesetz sieht gemäß § 31 b Abs. 4 eine Genehmigungsfähig-

keit der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsge-

bieten vor, wenn im Einzelfall das Bauvorhaben

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der

Verlust von verloren gehenden Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss des Hochwassers nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkun-

gen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

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Nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt erscheinen die genannten Be-

dingungen erfüllbar, so dass die Ausweisung des Gewerbegebiets dem konkreten

und realistischen Vorhaben angepasst wurde.

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses befand sich südlich des Betriebsge-

ländes der Aktienkunstmühle eine dichte Gehölzstruktur mit Biotopähnlichem Cha-

rakter. Diese wurde während des Bebauungsplanverfahrens vom Grundstücksei-

gentümer größtenteils entfernt. Da der Eingrünung der sehr hohen betrieblichen

Anlagen der Aktienkunstmühle aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes –

gerade durch die Lage im Paartalraum und der Nähe zur östlich und südlich an-

grenzenden Wohnbebauung – eine besondere Bedeutung zukommt, wird im südli-

chen Bereich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen festgesetzt. Diese wird mit einer Tiefe von rund 20 m festgesetzt

auf einer Fläche, die etwa der Fläche der ursprünglichen dichten Gehölzstruktur

entspricht.

Der direkte Uferbereich der Paar wird als Grünfläche festgesetzt, um die ökologi-

sche Durchlässigkeit entlang des Bachlaufs zu garantieren. Aus demselben Grund

wird auch entlang des Griesbacherls eine Grünfläche festgesetzt. Der festgesetzte

Weg ermöglicht die Verknüpfung der nördlich der Donauwörther Straße angren-

zenden Bereiche mit den Grünflächen entlang der Paar und führt gleichzeitig als

attraktive, vom Straßenverkehr getrennte Wegeverbindung über den Jakobiweg in

Richtung Innenstadt.

Diese Festsetzungen gehen auch einher mit den Zielen der Planfeststellung zum

Hochwasserschutz der Stadt Aichach.

Immissionsschutzfachlich wird für die Firma Aktienkunstmühle Aichach ein Lärm-

minderungskonzept erforderlich, um den Anforderungen an gesunde Wohn- und

Arbeitsverhältnisse für das Umfeld des Betriebes gewährleisten zu können.

7.2 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen

7.2.1 Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Der mit WA gekennzeichnete Bereich im Südosten des Plangebietes (nördlich des

Mischgebietes an der Bahnhofstraße) wird als Allgemeines Wohngebiet im Sinne

des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Damit wird dem vorhandenen Wohnbestand mit Arrondierung und dem sensiblen

Paartalraum Rechnung getragen.

Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nut-

zungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gar-

tenbaubetriebe und Tankstellen) werden nicht zugelassen, da diese aufgrund gro-

ßer Baukörpervolumen und hoher Flächenbeanspruchung städtebaulich in das

Plangebiet nicht integrierbar sind. Durch potentielle Emissionen würde das Woh-

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nen beeinträchtigen werden. Außerdem ist die Erschließung für solche Nutzungen

zu beengt.

Mischgebiet (MI)

Der mit MI gekennzeichnete Bereich nördlich und östlich der Bahnhofstraße wird

als Mischgebiet im Sinne des § 6 der BauNVO festgesetzt.

Städtebauliche Zielsetzung ist insbesondere die gemischte Unterbringung von

Dienstleistung, Wohnen, Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften,

Beherbergungsgewerbe, und nicht wesentlich störendes Kleingewerbe und La-

denhandwerk.

Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

(Tankstellen und Vergnügungsstätten) werden nicht zugelassen, da diese den

Zielcharakter einer kleinteiligen Mischstruktur sowohl an Flächenanspruch, Bau-

körpergröße und Emissionen stören und erheblich beeinträchtigen würden.

Innerhalb des als Mischgebiet festgesetzten Bereichs befindet sich auf dem

Grundstück Fl.Nr. 1383/2 (Gkg. Algertshausen) der denkmalgeschützte BayWa-

Speicher für den ein Umnutzungskonzept vorliegt, welches im Erdgeschoß Ge-

werbe- und Büronutzung sowie ab dem 1. OG vorrangig Wohnnutzung vorsieht.

Zudem befindet sich auf dem selbigen Grundstück an der Südöstlichen Ecke des

denkmalgeschützten BayWa-Speichers eine Rapsöltankstelle. Um diese beste-

hende Rapsöltankstelle (Fl.Nr. 1383/2, Gkg. Algertshausen) in ihrer eigentums-

rechtlichen Bedeutung zu schützen, (die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 BauNVO

ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Tankstellen und Vergnügungsstätten) sind

ja in der Satzung als neue Nutzungen ausgeschlossen); wurde in der Satzung ein

sog. erweiterter Bestandsschutz gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt. Damit wird

neben dem klassisch bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz (genehmigter Bau-

antrag – vorhandenes Baurecht) gewährleistet, dass auch über den klassischen

Bestandsschutz hinaus die Rapsöltankstelle ausnahmsweise erweitert, geändert

bzw. erneuert werden darf, soweit die Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder

Nutzungsänderung mit dem Betrieb der Rapsöltankstelle in unmittelbarem Zu-

sammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Rapsöl-

tankstelle insgesamt nichts ändert.

Südlich des denkmalgeschützten BayWa-Speichers grenzen eine Tankstelle und

ein Nebengebäude (Landmaschinenreparatur) der Baywa an. Um diesen vorhan-

denen Bestand im MI 2.1 (Fl.Nr. 1383, Gkg. Algertshausen) in seiner eigentums-

rechtlichen Bedeutung zu schützen, wurde in der Satzung ein sog. erweiterter Be-

standsschutz gem. § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt. Damit wird neben dem klas-

sisch bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz (genehmigter Bauantrag – vorhan-

denes Baurecht) gewährleistet, dass auch über den klassischen Bestandsschutz

hinaus die baulichen Anlagen des bestehenden Betriebs der Tankstelle und der

Landtechnikwerksatt ausnahmsweise erweitert, geändert bzw. erneuert werden

dürfen, soweit die Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung

mit dem Betrieb der Tankstelle und der Landtechnikwerkstatt in unmittelbarem

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Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart der

Tankstelle und der Landtechnikwerkstatt insgesamt nichts ändert.

Das städtebauliche Konzept sieht hier eine mittel- bis langfristige städtebauliche

Neuordnung und Nutzung vor. Städtebauliche Zielsetzung ist insbesondere die

gemischte Unterbringung von Dienstleistung, Wohnen, Einzelhandelsbetrieben,

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsgewerbe und nicht wesentlich

störendem Kleingewerbe sowie Ladenhandwerk. Um sicherstellen zu können,

dass sich bei den Um- bzw. Neubaumaßnahmen auch tatsächlich der gewünschte

gemischte Gebietscharakter entwickelt, wurde im MI 1 (MI 1.1 und MI 1.2) und MI

2 (MI 2.1 bis MI 2.3) ein gegliedertes Mischgebiet festgesetzt.

Im MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.3) wird die Gliederung für Gebäude mit unterschiedlicher

Anzahl von Vollgeschossen differenziert festgesetzt, um zu gewährleisten, dass

jeweils das oberste Geschoss ausschließlich Wohnnutzung zulässt, während das

Erdgeschoss der gewerblichen Nutzung (durch Geschäfts- und Büronutzung, Ein-

zelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe

und Gartenbaubetriebe) vorbehalten bleibt. Anlagen für Verwaltungen sowie für

kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Betrie-

be des Beherbergungsgewerbes werden in allen Geschossen zugelassen, da die-

se Nutzungen sich häufig auf ein ganzes Gebäude erstrecken.

Bei der Umnutzung des denkmalgeschützten Baywa-Speichers soll eine höhere

Flexibilität der Nutzungen ermöglicht werden. Im Erdgeschoss wurde Wohnen je-

doch ausgeschlossen, da diese aufgrund der Verkehrsbelastung wenig attraktiv ist

und zugleich die Bahnhofstraße durch Geschäftsnutzung belebt werden soll.

Die übrigen als Mischgebiet festgesetzten Bereiche (MI 3 bis MI 5) sind bereits

überwiegend bebaut und der gemischte Charakter wird durch die faktische vor-

handene Bebauung gewährleistet.

Gewerbegebiet (GE)

Der mit GE gekennzeichnete Bereich südlich der Donauwörther Straße wird als

Gewerbegebiet im Sinne des § 8 der BauNVO festgesetzt.

Städtebaulich wird durch diese Festsetzung der Betriebsbestand gesichert und

städtebaulich und umweltschutzfachlich vertretbare Betriebsentwicklungen ermög-

licht.

Der mit GE red gekennzeichnete Bereich zwischen der Bahnhofstraße und der

Bahntrasse der DB AG wird als Gewerbegebiet mit reduzierten Emissionen im

Sinne des § 8 der BauNVO festgesetzt. Um mit den Wohn- und Arbeitsverhältnis-

sen unverträgliche Lärmemissionen, die im Zusammenwirken der Bahntrasse mit

einem klassischen Gewerbegebiet verursacht werden würden, zu vermeiden wur-

de an dieser Stelle ein GE red festgesetzt. Innerhalb des GE red sind nur Nutzun-

gen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Somit sind hier Nutzungen

eines Gewerbegebietes nur dann zulässig, wenn diese das Wohnen nicht wesent-

lich stören. Somit entspricht die zulässige Lärmemission im Wesentlichen dem ei-

nes Mischgebietes. Es sind aber trotzdem typische Gewerbegebietsbetriebe zu-

lässig, die ihr Lärmverhalten eben in der Art einschränken müssen, dass das zu-

lässige Wohnen im östlichen Mischgebiet und im westlichen vorhandenen allge-

meinen Wohngebiet nicht unzumutbar gestört wird. Da in dem Gewerbegebiet GE

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red die höheren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einzu-

halten sind, erfolgt für die bestehenden und zukünftig möglichen Betriebe in dem

Bereich von GE red keine zusätzliche unnötige Einschränkung. Eine möglicher-

weise sich ergebende geringe Einschränkung von zukünftigen Nutzungen wird als

zumutbar angesehen.

Im GE und GE red sind von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise

zulässigen Nutzungen Anlagen für kirchliche Zwecke nicht zulässig. Ebenfalls

ausgeschlossen sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässi-

gen Vergnügungsstätten. Anlagen für kirchliche Zwecke sowie Vergnügungsstät-

ten werden ausgeschlossen, da derartige Anlagen an dieser Stelle nicht mit den

Zielsetzungen des GE und GE red verträglich sind.

Im GE red, GE 1 und GE 3 sind zudem Einzelhandelsbetriebe, die in der Anlage 1

zur Satzung aufgelisteten nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sor-

timente führen, nicht zulässig. Auf Pkt. 6.3, indem die bauplanungsrechtlichen

Festsetzungen zum Einzelhandel begründet sind, wird verwiesen.

Der Vorschlag, im Bereich der AKA ein GI festzusetzen, scheitert aus Sicht der

Stadt an den hierfür erforderlichen fehlenden Emissionspotentialen im Bereich

Lärm und Staub, bedingt durch die umgebende schutzwürdige Bebauung im Nor-

den und Osten des Betriebs. Der Bereich der Fa. AKA und umgebende gewerbli-

che Nutzungen wird von der Stadt derzeit als faktisches Gewerbegebiet (GE) qua-

lifiziert bzw. als Gemengenlage. Belegt wird dies durch die Ergebnisse der schall-

technischen Untersuchung. Die Ausweisung eines GI für den Bereich der AKA

würde zweifelsfrei diese Gemengenlage drastisch verschärfen und keinesfalls zur

Konfliktbewältigung beitragen. Es würde sich damit um einen Etikettenschwindel

handeln, nicht um ein echtes GI. Die Forderung des SG Immissionsschutz ist auch

im Gesamtzusammenhang der Stellungnahme des SG IS nicht nachvollziehbar,

da sie erkennbar konträr zu übrigen Haltung steht, den vorhandenen Konflikt zwi-

schen Gewerbe und Wohnen nicht zu verschärfen. Die Ausweisung eines GI ist

aus Sicht der Stadt damit nicht zielführend und aus den dargelegten Gründen nicht

angestrebt.

Der Betrieb der AK wird dadurch auch nicht eingeschränkt, da selbst bei Geneh-

migungspflicht nach der 4. BIMSCHV von einem atypischen Betrieb ausgegangen

werden muss.

Um jedoch dem vorhandenen Betrieb keine Hürden aufzubauen für eine mögliche

Genehmigungspflicht nach dem BImSchG wird die Stadt Aichach über das Instru-

ment eines erweiterten Bestandsschutzes für die AKA Anlagen gem. § 1 Abs. 10

BauNVO regeln, dass Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen dieser An-

lagen auch nach wie vor allgemein zulässig sind.

7.2.2 Maß der baulichen Nutzung

Um in der Bahnhofstraße unter Berücksichtigung des Bestandes an Gebäuden ei-

ne städtebaulich attraktive Neuordnung und Neustrukturierung zu erreichen, wer-

den in der Nordsüd verlaufenden Bahnhofstraße im GE red die Wandhöhen auf 8

m und die Gesamthöhen auf 10 m festgesetzt.

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Im östlichen Mischgebiet MI 1 (MI 1.1 und MI 1.2) besteht das denkmalgeschützte

Lagerhaus (ehemals Baywa) als Brache. Der Eigentümer beabsichtigt das Gebäu-

de zu reaktivieren und neuen Nutzungen (Handel, Dienstleistung und Wohnen)

zuzuführen. Dabei soll auch die Aufstockung um ein Geschoss des nicht denkmal-

geschützten achtgeschossigen Silos bzw. ein Ersatzbau an gleicher Stelle möglich

sein, um am Beginn der Bahnhofstraße das markante Orientierungszeichen zu er-

halten. Deshalb wurden Mindest- und Maximalhöhen festgesetzt, welche sich am

Bestand orientieren bzw. eine eingeschossige Aufstockung des Silos ermöglichen.

Südlich schließt sich das Mischgebiet MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.3) an. Hier wurden die

Höhen so definiert, dass zwischen dem hohen Fachwerkgebäude im Norden und

dem Bestand gegenüber des Bahnhofsgebäudes eine integrierte homogene Bau-

struktur mit der max. Wandhöhe von 9 m und der max. Gesamthöhe von 12 m ge-

währleistet wird.

Der südlich daran angrenzende Baubestand im MI 3 wurde im Wesentlichen bzgl.

des Maßes der Bebauung übernommen. Hier wurden eine max. Wandhöhe von 12

m und eine max. Gesamthöhe von 15 m festgesetzt.

Um einen räumlich klar definierten Straßenraum mit deutlichen Raumkanten zu

erhalten, wird im MI 1 (MI 1.1 und MI 1.2), MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.3) und MI 3 fest-

gesetzt, dass Gebäude mindestens zwei Vollgeschosse besitzen müssen. Am

nördlichen Anfangspunkt der Bahnhofstraße wird das bestehende Orientierungs-

zeichen des BayWa-Speichers mit Mindestwandhöhen von 12 m bzw. 27 m auch

langfristig im Fall von Ersatzbauten gesichert.

Um für diese Mischgebiete (mit Ausnahme von MI 1.1 und MI 1.2) eine städtebau-

lich erwünschte bauliche Verdichtung zu erhalten, wurde die gem. BauNVO max.

zulässige GRZ von 0,6 und GFZ von 1,2 festgesetzt.

7.2.3 Bauweise, Baulinien

Im Umfeld des Bahnhofes bestehen derzeit mehrere Brachflächen bzw. unterge-

nutzte Grundstücke. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Bahnhofstraße im Be-

reich zwischen Bahnhof und ehemaligem BayWa-Speicher städtebaulich neu zu

ordnen und gestalterisch aufzuwerten. Es soll eine klare räumliche Struktur mit ei-

nem gefassten, sich zum Bahnhofsgebäude hin aufweitenden Straßenraum ent-

stehen. Hierfür ist die Festsetzung von Baulinien erforderlich, um zu gewährleis-

ten, dass die angestrebte räumliche Wirkung entsteht.

Innerhalb der Mischgebiete MI1.1 und MI1.2 gilt die abweichende Bauweise (a)

nach § 22 Abs. 4 BauNVO. Die Gebäude dürfen eine Gesamtlänge von 50 m

überschreiten, jedoch nur, wenn sie eine optische Gliederung aufweisen.

Innerhalb der Mischgebiete MI2.1, MI 2.2, MI2.3, MI3, MI 4.1a, MI 4.1b, MI 4.2, MI

4.3 und MI 5 gilt die offene Bauweise (o) gem. § 22 Abs. 2 BauNVO.

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Innerhalb der Gewerbegebiete und des Gewerbegebietes mit reduzierten Emissio-

nen gilt die abweichende Bauweise (a) nach § 22 Abs. 4 BauNVO. Die Gebäude

dürfen eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten, um entsprechend den betriebli-

chen Anforderungen errichtet werden zu können.

7.2.4 Garagen, Stellplätze und Tiefgaragen

In der Satzung wurde festgesetzt, dass Garagen und Carports nur innerhalb der

überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Stellplätze sind generell auch

außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Neu herzustellende Stellplätze und ihre Zufahrten mit Ausnahme der Tiefgaragen-

rampen sind wasserdurchlässig anzulegen.

Stellplätze und Zufahrten dürfen ausnahmsweise als versiegelte Flächen herge-

stellt werden, sofern dies für die Sicherstellung der Lebensmittelhygiene zwingend

erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist vom Gesundheitsamt und vom Gewerbeauf-

sichtsamt zu bestätigen.

Diese Festsetzung geht einerseits auf den Bestandsschutz ein, und gewährleistet

andererseits bei neu herzustellenden Stellplätzen eine ökologische Gestaltung.

Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.

Wände und Decken von Tiefgaragen sind im Einfahrtsbereich so auszuführen,

dass keine schallharten Oberflächen vorhanden sind, dies kann z.B. durch Auf-

bringen von Rauhputz erreicht werden. Die Tiefgarage ist im Einfahrtsbereich mit

einem lärmarmen Belag zu versehen.

7.2.5 Bauliche Gestaltungsfestsetzungen

Grelle und leuchtende Farben sowie reflektierende Materialien sind nicht zulässig.

Diese Festsetzungen dienen nur als Rahmen für den Ausschluss von so genann-

ten „Ausreißern“, die aufgrund von extremen Farbgebungen, städtebaulich erhebli-

che Beeinträchtigungen mit sich führen würden.

Mit der differenzierten Festsetzung der Dachformen wird versucht, den Charakter

der Bahnhofstraße von der historischen Innenstadt kommend zum Bahnhof unter

Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes von überwiegend steilen Sattel-

und Walmdächern als eigene Gestaltungseinheit zu definieren. Im MI 4.3 und MI 5

sind deshalb nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung zwischen 35°

und 55° zulässig. Ausnahmsweise sind auch flache Pultdächer mit einer Dachnei-

gung zwischen 5° – 10° zulässig.

Im GE red, MI 1 (MI 1.1 und MI 1.2), MI 2 (MI 2.1 bis MI 2.3) und MI 3 sind nur

Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer maximalen Dachneigung von

15° zulässig. Dadurch wird entsprechend der städtebaulichen Neuordnung der

Brachflächen im Bereich vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße ein eigen-

ständiger Gestaltcharakter definiert. Für den Fall dass im MI 1.1 das denkmalge-

schützte BayWa-Gebäude nicht erhalten werden kann, ist eine Nachahmung der

aus der früheren Speicherfunktion resultierenden differenzierten Walmdachform

durch einen Neubau, der völlig andere Nutzungen beinhaltet aus städtebaulicher

Sicht nicht notwendig. Deshalb wurde in diesem Fall der Bestand überplant und

die westliche Bahnhofstraße als gestalterische Einheit definiert.

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In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 wurden keine Dachformen festgesetzt, um

die Firmen bei der betrieblich sinnvollen Gestaltung ihrer baulichen Anlagen nicht

einzuschränken.

Im MI 4.1 a, MI 4.1 b, MI 4.2 und WA wurde ebenfalls keine Dachform und -

neigung festgesetzt, um große Gestaltungsfreiheit zu ermöglichen. Da diese Be-

reiche von der Bahnhofstraße aus kaum einsehbar sind, wird die Gestalt des Stra-

ßenraums dadurch nicht beeinträchtigt.

7.2.6 Gebäudegestaltung

Die nachfolgenden angeführten Festsetzungen zur Gebäudegestaltung sollen

ebenso nur als Rahmen für den Ausschluss von so genannten „Ausreißern“, die

aufgrund von extremen Farbgebungen und Fassadengestaltungen, städtebaulich

erhebliche Beeinträchtigungen mit sich führen würden.

Grelle und leuchtende Farben sowie reflektierende Materialien werden nicht zuge-

lassen, da diese das Gesamtbild des jeweiligen Kleinquartieres und das Gesamt-

bild des jeweiligen Straßenraumes stören würden.

Blockbohlenfassaden sind nicht zugelassen, da diese nicht der typischen Bauwei-

se für einen Vorstadtbereich im Aichacher Kulturraum entsprechen.

Im gesamten Geltungsbereich sind bei baulichen Veränderungen, die mehr als

30 % der Grundstücksfläche betreffen ungegliederte fensterlose Flächen ab

100 m² zu begrünen. Dafür können auch architektonische Hilfsmittel wie Spann-

drähte oder Gitter verwendet werden. Mit dieser Festsetzung wird insbesondere

bei großen fensterlosen Flächen bei gewerblichen Bauten und bei Dienstleis-

tungsbauten eine gewisse Gliederung und Gestaltung der Fassaden erreicht und

zusätzlich das Mikroklima in stark versiegelten gewerblichen Bereichen positiv be-

einflusst.

7.2.7 Werbeanlagen

Werbeanlagen haben sich in Farbgestaltung, Materialwahl, Proportion und in der

Anordnung am Gebäude der gegebenen Architektur unterzuordnen sowie dem

Straßen- Orts- und Landschaftsbild anzupassen um sich in den jeweiligen Ge-

samtcharakter eines Straßenraumes einzufügen.

Deshalb wurden folgende angeführte Werbeanlagen ausgeschlossen:

- zu starke Kontraste und grelle Farbgebung,

- bewegte Schriftbänder sowie Blink-, Wechsel- und Reflexbeleuchtung

- Häufung von Anlagen,

- Werbeschilder, die bis in den Straßenraum hineinkragen.

Darüber hinaus wird angesichts des städtebaulich und landschaftlich sensiblen

Planungsraumes im Rahmen des Bauantragsverfahren ein Freiflächengestal-

tungsplan mit Werbekonzept gefordert. Damit soll ein Mindeststandard an städte-

baulicher und freiraumgestalterischer Qualität gewährleistet werden.

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7.3 Begründung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zum Einzelhandel

Die Festsetzungen zum Einzelhandel wurden auf Grundlage des Einzelhandels-

konzepts für die Stadt Aichach aus dem Jahr 2006, erarbeitet und vom Depart-

ment für Geo- und Umweltwissenschaften der LMU München, Univ. Prof. Dr. Gün-

ter Heinritz und Dr. Volker Salm, sowie dessen Teilfortschreibung vom Juni 2009,

erarbeitet von Heinritz, Salm & Stegen, Partnerschaft für angewandte Stadt- und

Sozialforschung, getroffen.

7.3.1 Einzelhandelskonzept für die Stadt Aichach (2006)

Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Aichach wurde im Rahmen der Vorberei-

tenden Untersuchungen für die Wiederaufnahme in das Städtebauförderprogramm

erstellt und basiert auf einer umfangreichen Erhebung und Analyse der Angebots-

und Nachfrageseite. Eine der wesentlichen Fragestellungen der Kommunalpolitik

an das Gutachten lautete, ob die restriktive Ansiedlungspolitik mit ihren bauleitpla-

nerisch fest geschriebenen Sortimentsbegrenzungen in Außenbereichen eine

Fortsetzung finden sollte bzw. in welcher Form eine Weiterentwicklung dieser Be-

reiche denkbar und sinnvoll wäre. Das Einzelhandelsgutachten fokussiert deshalb

nicht nur Entwicklungen in der Innenstadt, sondern verfolgt einen gesamtstädti-

schen Ansatz.

Das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2006 formuliert folgende gesamtstädti-

schen Ziele (Auszug):

Zusammenfassende Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes:

Die aktuelle Situation des Einzelhandels in der Stadt Aichach trägt die deutliche

Handschrift einer restriktiven Ansiedlungspolitik im großflächigen Einzelhandel, die

der Stadtrat seit einigen Jahren verfolgt. Auf der einen Seite hat die maßvolle und

steuernde Ansiedlungspolitik sicher dazu beigetragen, dass sich die Innenstadt

heute noch als weitgehend funktionales Gebilde präsentiert, das auch von Kun-

denseite akzeptiert und frequentiert wird. Andererseits glauben wir, dass die

schützende Politik sich negativ auf die Schlagkraft und die Anpassungsfähigkeit

des innerstädtischen Einzelhandels ausgewirkt hat. Einzelne junge Unternehmen

wachsen nach und weisen teilweise ein absolut zeitgemäßes und modernes Er-

scheinungsbild auf. Große Teile des „Establishments“ zeigen da schon weniger

Neigung, ihren Marktauftritt ständig anzupassen und zu verbessern.

Schwerpunkte der weiteren Verkaufsflächenentwicklung

Der Zuwachs an Einzelhandelsflächen, der für die letzten Jahre konstatiert werden

konnte, vollzog sich fast ausnahmslos außerhalb der Innenstadt. Bei den erfolgten

Ansiedlungen handelte es sich überwiegend um Unternehmen des Lebensmittel-

einzelhandels und einen größeren Baumarkt. Betriebsformate, die nur zu geringen

Teilen so genannte zentrenrelevante Sortimente führen. Die Ergebnisse der Point-

of-Sale-Analyse und der Haushaltsbefragungen zeigen zudem, dass diese Ansied-

lungen zur Stärkung der Einzelhandelsfunktion der Stadt Aichach durchaus beige-

tragen haben.

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Weitere Ansiedlungsvorhaben im großflächigen Einzelhandel wurden uns bis zu

diesem Zeitpunkt von der Stadt Aichach nicht zur Kenntnis gebracht. Im Folgen-

den sollen deshalb allgemeine Leitlinien zur weiteren Entwicklung formuliert wer-

den, die künftig zur Beurteilung konkreter Vorhaben dienen sollen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehen wir keinen größeren Bedarf, weitere Betriebs-

formate des großflächigen Einzelhandels außerhalb der Innenstadt anzusiedeln.

Die Ausstattung mit Lebensmittelmärkten kann nicht anders als gut und ausrei-

chend beschrieben werden, größere Drogeriemärkte befinden sich in der Innen-

stadt und erfüllen dort wichtige Funktionen und der Einzelhandel mit Bekleidung

und Schuhen muss der Innenstadt vorbehalten bleiben.

Lediglich im Bereich der Elektronik sehen wir die Stadt Aichach in der Region im

Nachteil. Ein größerer Elektrofachmarkt könnte sicher zur Stärkung der Einzelhan-

delszentralität beitragen. Als Standorte für solche großflächigen Anbieter kommt

die Innenstadt leider nicht in Frage, deshalb sollte im Falle einer Ansiedlung zu-

mindest ein innenstadtnaher Standort bevorzugt werden. Zudem ist die Nähe zu

anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu suchen, um auch die Entwick-

lungen außerhalb der Innenstadt zu kanalisieren und keine neuen Standorte für

den großflächigen Einzelhandel zu schaffen. Ein möglicher Standort wäre aus un-

serer Sicht die Industriebrache zwischen Hit-Markt und Werlberger Straße. Durch

eine attraktive fußläufige Anbindung an die Innenstadt könnten Wechselwirkungen

im Sinne des Gesamtstandortes realisiert werden.

Natürlich ist zu bedenken, dass die Ansiedlung eines solchen Marktes Auswirkun-

gen auf die weitere Existenz der mittelständischen Anbieter vor Ort haben wird. Ob

sich die kleineren Anbieter alleine durch Service vor den großen Konkurrenten be-

haupten können, erscheint fraglich. Die Frage der Ansiedlung eines Elektrofach-

marktes ist nur im politischen Diskurs zu klären und eine Frage der kommunalpoli-

tischen Prioritätensetzung.

Keine Angebotslücken sehen wir im Bau- und Heimwerkerbedarf, hier deckt der

OBI-Markt den größten Teil der vorhandenen Nachfrage ab.

Ohnehin eher unrealistisch schätzen wir die Chancen ein, einen größeren Möbel-

markt in Aichach anzusiedeln. Aufgrund der hohen Anteile an innenstadtrelevanten

Randsortimenten, die diese „Einrichtungswarenhäuser“ führen, wäre dies auch

eher kritisch zu beurteilen.

Mit den o.a. Ausführungen dürfte der größte Teil der zu erwartenden Anfragen, die

auf die Stadt Aichach in den nächsten Jahren zukommen kann, angesprochen

worden sein.

Leitprinzipien der weiteren Entwicklung sollten also sein:

1. Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten, um

die Entwicklungen in der Innenstadt nicht zu beeinträchtigen.

2. Die Konzentration neuer großflächiger Betriebsformen auf die bereits beste-

henden Standorte Aichach Mitte-West, Aichach-Süd und entlang der Schro-

benhausener Straße/Wittelsbacher Weg, also eine enge räumliche Anbindung

neuer Betriebe an die bestehenden.

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3. Ausschluss jeglicher Einzelhandelsbetriebe – also auch solcher unter der pla-

nungsrechtlich definierten Schwelle zur Großflächigkeit – aus allen anderen

nicht integrierten Lagen.

4. Überarbeitung und Aktualisierung der Bauleitplanung, um unerwünschte Ent-

wicklungen mit den Mitteln des Baurechts ausschließen zu können. Dies betrifft

in besonderem Maße Flächen nach §34 Abs. 1 BauGB (unbeplanter Innenbe-

reich) sowie Flächen nach altem Baurecht.

5. Klarheit und Transparenz der bauleitplanerischen Bestimmungen sowie Si-

cherstellung ihrer Einhaltung.

Liste zentrenrelevanter Sortimente Aichach

Datengrundlage und allgemeine Konstruktionsprinzipien

Als Basis für die Erstellung der hier vorliegenden Liste wurde von uns die Kartie-

rung vom Dezember 2005 herangezogen. Außerdem wurden die Erkenntnisse der

Befragungen und der sonstigen ergänzenden Untersuchungen berücksichtigt.

Die Einteilung der Sortimente nach ihrer Zentrenrelevanz erfolgte dabei nach all-

gemein anerkannten Grundprinzipien, die folgende Sortimente als zentrenrelevant

kennzeichnen:

- Sortimente, die viele Innenstadtbesucher anziehen und damit zur Innenstadt-

belebung beitragen.

- Sortimente, die einen geringen Flächenanspruch haben.

- Sortimente, die häufig in Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen

nachgefragt werden.

- Sortimente, die leicht zu transportieren sind.

Dabei gilt, dass negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf

die Innenstadtentwicklung, zu erwarten sind, wenn diese Sortimente überdimen-

sioniert an nicht-integrierten Standorten angesiedelt werden.

Anmerkungen zur Aichacher Liste und ihrer Anwendung

Die hier vorliegende Liste basiert strikt auf der Ausweisung von Sortimenten (Be-

gründung s.o.). Dabei wurde für jedes Sortiment eine klare Aussage über dessen

Zentrenrelevanz getroffen, Kategorien wie „Sortimente im Umbruch“, „bedingt

zentrenrelevant“ o.ä. wurden bewusst vermieden, denn ein solcher Abwägungs-

spielraum würde wiederum dazu führen, dass auch in Zukunft bei jedem Bauan-

trag die Diskussion von vorne beginnt.

Nach dieser Liste dürfen somit etwa Haustextilien nirgendwo im Außenbereich

verkauft werden, nicht im Baumarkt, nicht im Möbelmarkt und nicht im SB-

Warenhaus. Dies ist sicherlich auf den ersten Blick sehr streng, ist aber der einzi-

ge Weg die Situation für alle Akteure durchschaubar und vor allem auch kontrol-

lierbar zu gestalten, denn ein Betrieb kann im Zweifelsfall kaum bestreiten, dass er

bestimmte Sortimente führt, wohl aber, dass er einer bestimmten Branche oder

Betriebsform angehört.

Dennoch wäre es realitätsfern, beispielsweise einem Baumarkt den Verkauf von

zentrenrelevanten Sortimenten zur Abrundung seines eigentlichen Bau- und

Heimwerkerbedarfs gänzlich zu verbieten. Die Flexibilität, die den Einzelhandels-

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unternehmen hier zugestanden werden muss und kann, ist über die Ausweisung

von zentrenrelevanten Randsortimenten jedoch mit dieser Liste gestaltbar. So

kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei Einzelhandelsbetrieben

mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten, die außerhalb der Innenstadt liegen, ein

Anteil an der Verkaufsfläche von maximal 4% für zentrenrelevante Sortimente zur

Abrundung des Kernsortiments noch keine Innenstadtschädigung verursacht. Bei

sehr großen Betrieben sind dabei u.U. detailliertere Festschreibungen in Form von

Höchstgrenzen für einzelne Sortimente sinnvoll, da andernfalls z.B. ein 10.000qm

großer Betrieb in der Lage wäre, auf 400qm zentrenrelevante Sortimente anzubie-

ten und somit die Möglichkeit bestünde, mehrere Fachgeschäfte mit vollständigem,

zentrenrelevanten Angebot zu integrieren. Dies würde jedoch der Idee des ergän-

zenden Randsortiments nicht mehr entsprechen.

Generell sollte die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente als Höchstgren-

ze in Quadratmetern festgesetzt werden, um bei nachträglichen Expansionsab-

sichten nicht automatisch eine Erhöhung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante

Sortimente zu bewirken (s.o.).

Die Liste zeichnet sich außerdem durch einen hohen Detailliertheitsgrad aus. So

werden die Sortimente nochmals nach Warengruppen unterteilt, um Missverständ-

nisse bzgl. deren Zuordnung zu den Sortimentskategorien auszuschließen. Au-

ßerdem werden zur leichteren Lesbarkeit Beispiele angeführt.

Begründung zur Einordnung bei kritischen Sortimenten

Weiße Ware (Haushaltselektronik)

Die Problematik des Sortiments „Weiße Ware“ liegt in der unterschiedlichen Sper-

rigkeit der angebotenen Güter. So umfasst der Bereich sowohl Großgeräte, die

eindeutig als nicht-zentrenrelevant einzustufen sind (Kühlschrank, Herd, Wasch-

maschine etc.), als auch Kleingeräte (Mixer, Rasierapparat, Fön, Toaster etc.). Ei-

ne Zweiteilung in Groß- und Kleingeräte ist jedoch kaum gestaltbar und somit auch

nicht kontrollierbar. Vielfach würde eine Zweiteilung auch zu absurden Konstellati-

onen führen. So möchte der Kunde ja gerade Preis und Funktion eines Bügelei-

sens mit dem eines Bügelautomaten vergleichen. Da hier also unseres Erachtens

nach eine einheitliche Einteilung erfolgen muss, kann diese für Aichach nur nicht-

zentrenrelevant heißen.

Braune Ware (Unterhaltungselektronik)

Hier gilt ähnliches wie für „Weiße Ware“, auch in dieser Kategorie finden sich so-

wohl Groß- als auch Kleingeräte. Aus oben genannten Gründen erfolgt auch hier

die Zuordnung zu den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten.

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Bereich

Zentrenrelevante Sorti-

mente (gegliedert nach

Warengruppen)

Erläuterungen, Beispiele Ausnahmen

Textilien

Bekleidung Alle Arten von Bekleidung incl. Sport-

und Berufsbekleidung sowie Kopfbe-

deckungen, Accessoires, Schirme und

Spazierstöcke

Sturz- und Schutzhel-

me

Bekleidungsstoffe und

Kurzwaren

Stoffe zur Fertigung von Bekleidung

sowie Garn, Knöpfe, Reißverschluss,

Bordüren etc.

Gardinenstoffe, Mö-

belbezugsstoffe etc.

Haustextilien Hand- und Geschirrtücher, Waschlap-

pen, Tischdecken, Servietten, Kissen-

bezüge, Bettbezüge, Badematten,

Decken etc.

Schuhe und Le-

derwaren

Schuhe Alle Arten von Schuhen incl. Sport-

schuhe

Sportschuhe, die nicht

als Straßenschuhe

getragen werden

können (Skistiefel,

Reitstiefel, Inline-

Skates, Schlittschuhe

etc.), Gartenpantoffeln,

Sicherheitsschuhe mit

Stahlkappe, Gummi-

stiefel

Lederwaren Koffer, Taschen, Rucksäcke, Börsen,

Brieftaschen, Etuis;

umfasst auch dieselben Artikel aus

anderen Materialien incl. Körbe

Spiel und Musik

Spielwaren Alle Arten von Spielwaren incl. Modell-

bauartikel und Spielkonsolen

Musikinstrumente Alle Arten von Musikinstrumenten incl.

Zubehör und Noten

Uhren und

Schmuck

Uhren Alle Stand-, Wand-, Taschen- und

Armbanduhren incl. Wecker

Schmuck „echter“ Schmuck sowie Mode-

schmuck und Galanteriewaren

Optische Erzeug-

nisse

Brillen und Kontaktlinsen incl. Zubehör und Pflegemittel sowie

incl. Sonnenbrillen

Optische Geräte Lupen, Ferngläser, Teleskope, Mikro-

skope etc.

Gesundheit,

Schönheit und

Hygiene

Arzneimittel Rezept- und apothekenpflichtige Arz-

neimittel

Sanitätsartikel und ortho-

pädische Erzeugnisse

Verbandsmaterial, Rollstühle, Gehhil-

fen, Prothesen, Stützstrümpfe, Einla-

gen, Korsetts, Blutdruck- und Puls-

messgeräte etc.

Hörgeräte, Perücken,

Haarteile

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kosmetische Artikel und

Körperpflege

Parfüm und andere Duftwässer, Make-

up, Puder, Seifen, Duschgel, Badezu-

satz, Deodorant, Cremes und Lotio-

nen, Shampoo und sonstige Haarpfle-

gemittel sowie -festiger, Kämme, Bürs-

ten, Lockenwickler, Watte und Kosme-

tiktücher, Zahnpflege, Schwämme,

Nagelscheren und -feilen, Pinzetten,

Tampons, Binden, Toilettenpapier,

Rasierbedarf etc.

Drogerie- und

Haushaltsbedarf

Wasch- und Reinigungs-

mittel sowie Haushalts-

chemie

Umfasst auch Schuhpflegemittel, Tex-

tilfarbe, Entfärber, Weichspüler, Spül-

maschinensalz und -pflegemittel,

Entkalker, Möbelpolitur, Insektenspray,

Duftspray etc.

Schmieröl u. -sprays,

Nitro, Terpentin, Spiri-

tus, destilliertes Was-

ser sowie Chemikalien

zur Pflege von Kfz

Wohnen, Einrich-

ten, Hausrat

Hausrat, Geschenkartikel

und Souvenirs

Artikel aller Materialien z.B.:

Eß-, Koch- und Serviergeschirr, Beste-

cke, Küchenmesser, Obstschalen,

Trinkgläser, Karaffen und Krüge etc.

Vorrats- und Gefrierbehälter,

Thermoskannen, Proviantdosen,

Schneidbretter, Gewürzstreuer, Nuss-

knacker, Korkenzieher etc.

Blumenvasen, Kerzenständer,

Aschenbecher, Kerzen, Duftlampen,

Dekoartikel (z.B. Weihnachts-

schmuck, Zierfiguren, Wandteller) etc.

Bilderrahmen und Poster Umfasst auch Massenreproduktionen

von Gemälden u.ä.

Antiquitäten, Kunst

und Sammlerbe-

darf

Antiquitäten Antike Möbel und

sonstige sperrige

Antiquitäten (Oldtimer,

Kutschen, etc.)

Kunst

Kunsthandwerk und

Kunstgewerbe

Kunstschmiedearbeiten, Schnitzarbei-

ten, Töpferarbeiten, Webarbeiten etc.

Sammlerbedarf Briefmarken, Münzen, und sonstige

Sammlerartikel incl. deren Zubehör

(Alben etc.)

Technik, Elektro-

nik

Telekommunikationsgeräte Mobiltelefone, stationäre Telefone,

Anrufbeantworter, Pager

Faxgeräte; Zubehör

wie Kabel, Batterien,

Akkus

Foto- und Filmapparate Apparate für den privaten Gebrauch

sowie deren Zubehör

Allg. Zubehör wie

Kabel, Batterien, Ak-

kus

Papier- und

Schreibwaren,

Druckerzeugnisse

Bücher, Zeitschriften,

Zeitungen

Schreibwaren und Büro-

verbrauchsmaterialien

Blöcke, Hefte, Umschläge, Karteikar-

ten, Quittungsblöcke, Ringbücher,

Adress- und Notizbücher, Lineale,

Papierkleber, Stempel und Zubehör,

Etiketten, Locher, Hefter u.v.m.

Papier für Kopierer

und Drucker sowie

Tinte und Toner für

diese Geräte

Geschenkverpackung und

Karten für besondere

Anlässe

sonstiges

Pokale, Trophäen, Orden,

Wappen

Devotionalien,

Esoterikartikel

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Raucherbedarf Pfeifen und -zubehör, Tabakdosen und

-beutel, Dreh- und Stopfmaschinen

etc.

Loser Tabak, Zigaret-

ten, Zigarillos, Zigaret-

tenpapier und -hülsen

Nippes und Krimskrams Künstliche Blumen, Briefbeschwerer,

Schlüsselanhänger, Sparschweine,

Figuren, Setzkästen, Pinnwände und -

nägel etc.

Scherz- und Faschingsar-

tikel

Masken, Lampions, Girlanden,

Schminke, etc.

Bastel- und Handarbeits-

bedarf

Wolle, Garne, Stick-, Strick- und Hä-

kelnadeln, Bastelsätze, Material und

Werkzeug für Span-, Linol-, Filz-,

Makramee-, Ton-, Fimo- und ähnliche

Bastelarbeiten etc.

Die Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes wurden im Stadtrat ausführlich

diskutiert und es wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, dass zum Schutz der In-

nenstadt und deren Belebung sowie zur Steuerung der gesamtstädtischen Einzel-

handelsentwicklung die Sortimentsbeschränkung bei konkreten Bebauungsplänen

angewandt und bei Anträgen auf Bauvorhaben berücksichtigt werden sollte.

7.3.2 Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts (Juni 2009)

Um der Novellierung des Städtebaurechts zum 01.01.2007 Rechnung zu tragen

und alle Möglichkeiten der Einzelhandelssteuerung auszuschöpfen, sollten im

Stadtgebiet so genannte „Zentrale Versorgungsbereiche“ planerisch festgelegt

werden und die Liste der zentrenrelevanten Sortimente darauf abgestimmt fortge-

schrieben werden. Zu diesem Zweck gab die Stadt Aichach im Jahr 2009 die Teil-

fortschreibung des Einzelhandelskonzepts in Auftrag.

In der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts wird die Situation folgender-

maßen dargestellt (Auszug):

Faktische zentrale Versorgungsbereiche in Aichach

Im Dezember 2005 konnten im Stadtgebiet Aichach 165 Einzelhandelsbetriebe mit

einer Verkaufsfläche von insgesamt 41.058 Quadratmetern erfasst werden. Neben

dem „zentralen Einkaufsbereich „ auf den rund 30 Prozent der Verkaufsflächen

und 56 Prozent der Einzelnadelsbetriebe entfallen, existieren noch weitere Einzel-

handelsstandorte im Stadtgebiet. Bei diesen Standorten handelt es sich fast aus-

schließlich um vereinzelt im Stadtgebiet liegende großflächige Einzelhandelsbe-

triebe. Nennenswerte Agglomerationen von Einzelhandels- und Dienstleistungsbe-

trieben außerhalb des zentralen Einkaufsbereiches, die einem Typus von Versor-

gungsbereichen gemäß Abbildung 1 entsprechen, existieren nicht.

Ansätze einer Konzentration von Dienstleistungen und Einzelhandel außerhalb

des zentralen Einkaufsbereiches sind im Bereich der Donauwörther Straße in Nä-

he des Aldi-Lebensmitteldiscounters zu finden. Das Spektrum der dort angebote-

nen Waren und Dienstleistungen deckt die Versorgung mit Gütern des alltäglichen

Bedarfs jedoch nicht umfassend ab. So fehlt beispielsweise ein größerer Vollsorti-

menter mit umfassendem Frischeangebot, der als ein Kriterium für ein Grund- oder

Nahversorgungszentrum gelten kann.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 43

Eine Agglomeration von Fachmärkten, wie sie in begrenztem Umfang im Süden

des Stadtgebietes vorzufinden ist, erfüllt die Kriterien für das Vorhandensein eines

zentralen Versorgungsbereiches nicht. Der dort ansässige Bau- und Gartenfach-

markt als größter betrieb erfüllt zudem nur eine Versorgungsfunktion in einem sehr

speziellen und nicht alltäglichen Bedarfsbereich.

Der Einzelhandelsbesatz im zentralen Einkaufsbereich selbst erstreckt sich vom

Stadtplatz ausgehend bandförmig in Richtung der beiden Vorstädte. Die Einzel-

handelsnutzungen werden in diesem Bereich durch ein vielfältiges Angebot an öf-

fentlichen und privaten Dienstleistungen sowie gastronomischen Einrichtungen er-

gänzt. Insbesondere in den Nebenlagen des Stadtplatzes erfüllen die Dienstleis-

tungseinrichtungen eine für die Innenstadt wichtige frequenzbringende Funktion.

Das Waren- und Dienstleistungsangebot im zentralen Einkaufsbereich deckt ein

breites Spektrum an zentrentypischen und nahversorgungsrelevanten Sortimenten

ab. Mit dem Einzug eines Lebensmitteldiscounters in eine Einzelhandelsimmobilie

an der Martinstraße existiert auch wieder ein größerer Lebensmittelmarkt am Rand

des zentralen Einkaufsbereichs. Defizite im Frischeangebot dieses discountorien-

tierten Anbieters werden durch ein vielfältiges Angebot im Lebensmittelhandwerk

und im spezialisierten Lebensmitteleinzelhandel kompensiert. Im mittel- und lang-

fristigen Bedarfsbereich erfüllt die Innenstadt eine über das Stadtgebiet hinaus rei-

chende Versorgungsfunktion, wie die im Jahr 2006 durchgeführte Point-of-Sale-

Analyse belegt. Zu den Leitsortimenten der Innenstadt sind der Handel mit Beklei-

dung, Schuhen und Lederwaren, Sport- und Freizeitartikeln, Gesundheits- und

Körperpflegeprodukten sowie mit Papier- und Schreibwaren zu zählen.

Zur damaligen Abgrenzung des zentralen Einkaufsbereiches wurden neben funkti-

onalen Kriterien (Dichte der Nutzungen) auch städtebauliche und siedlungsstruktu-

relle Kriterien herangezogen (u.a. historischer Verlauf des Stadtgrabens). Wie in

Karte 1 deutlich zu erkennen ist, sind in den Randlagen der historischen Innen-

stadt aber kaum noch bis keine Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen

mehr zu finden. Aus diesem Grund erfüllt nur der innere Bereich dieser damaligen

Abgrenzung die Kriterien eines zentralen Versorgungsbereiches der Stufe „Innen-

stadtzentrum“. In diese Betrachtung fließen nicht nur die Einzelhandelsnutzungen

ein, sondern auch die weiteren Dienstleistungen und das gastronomische Ange-

bot.

Zur Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches lässt sich die in der Geo-

graphischen Einzelhandelsforschung verwendete „3-Gebäude-Regel“ anwenden.

Wenn drei aneinandergrenzende Gebäude oder Grundstücke keine Einzelhandels

oder Dienstleistungsnutzung aufweisen und sich eine solche Lücke auf beiden

Straßenseiten überlappt, dann ist nach der 3-Gebäude Regel die Grenze eines

zentralen Bereiches erreicht. In der Anwendung dieser Regel auf die Stadt

Aichach könnte der faktische zentrale Versorgungsbereich wie in Karte 1 darge-

stellt abgegrenzt werden.

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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Zentraler Versorgungsbereich „Innenstadt“

Die planerische Festlegung eines Zentralen Versorgungsbereiches des Typs In-

nenstadtzentrum für die Stadt Aichach baut auf dem faktisch vorhandenen Zentra-

len Versorgungsbereich auf. Eine räumliche Erweiterung dieses Zentralen Versor-

gungsbereiches sollte aufgrund der empfohlenen Konzentration der Nutzungen

nicht erfolgen. Vielmehr sollte dieser Bereich in seiner Funktionalität durch eine In-

nenentwicklung insbesondere im Bereich der Nutzungs- und Aufenthaltsqualitäten

sowie durch eine darauf abgestimmte gesamtstädtische Politik weiter gestärkt

werden.

Begründung:

Der Zentrale Versorgungsbereich (siehe Karte 2) vom Typ Innenstadtzentrum soll

künftig in seiner Funktion (siehe Punkt „Faktischer zentraler Versorgungsbereich“)

erhalten und weiter entwickelt werden. Dazu gehört eine umfassende Versorgung

der Bevölkerung der Stadt Aichach und des Umlandes mit Waren und Dienstleis-

tungen des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs. Insbesondere der Erhalt der

verbrauchernahen Versorgung durch die gute Erreichbarkeit und die zentrale Lage

der Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen sind als Ziel zu formulieren.

Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Sortimente im Einzelhandel sollen

nicht bestehen.

Der Zentrale Versorgungsbereich soll künftig auch weiter in seiner städtebaulichen

Attraktivität gestärkt werden. In Verbindung mit dem attraktiven städtebaulichen

Umfeld sind die Möglichkeiten eines Erlebniseinkaufs zu fördern.

Zentraler Versorgungsbereich Typ Grund- und Nahversorgungszentrum

„Bahnhof“

Zusätzlich zum zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ wird der Stadt

Aichach empfohlen eine planerische Festlegung eines zentralen Versorgungsbe-

reiches vom Typ Grund- und Nahversorgungszentrum im Bereich des Bahnhofs

(siehe Karte 2).

Begründung:

Im Zielkonzept des integrierten Handlungskonzeptes werden für den Bereich der

Bahnhofstraße sinngemäß folgende Zielformulierungen getroffen:

- Die Flurstücke 480, 479/4, 494/2 und 492/1 stellen Flächen für eine mögliche

Nachverdichtung dar. Zu denken ist an eine Nutzungsmischung von Wohnen,

Dienstleistung und Handel.

- Leer stehende Gebäude (u.a. Bahnhofstraße 14) sollen mit Nutzungen gefüllt

werden. Der Bahnhof soll zu einem Mobilitäts- und Dienstleistungszentrum

entwickelt werden.

In der Begründung für die im Bahnhofsbereich maßgeblichen Bebauungspläne

Nr. 8 und 56 heißt es unter anderem:

- „Das städtebauliche Konzept sieht unter Berücksichtigung der übergeordneten

Planungen und Zielsetzungen insbesondere eine bauliche Neuordnung und

städtebauliche Neustrukturierung an der Bahnhofstraße vor. Hier sollen die

gewerblichen Brachflächen neu genutzt und der Straßenraum der Bahnhofs-

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 45

straße attraktiv gestaltet werden. […] Die städtebauliche Zielsetzung ist es, den

Bereich des Bahnhofs durch gestalterische Aufwertung und ergänzende Nut-

zungen zu attraktivieren.“

- „Südlich grenzt an das Fachwerkgebäude auf der Fl.Nr. 1383 [Gkg.

Algertshausen] eine Tankstelle mit Nebengebäuden sowie eine Gewerbebra-

che (ehemals BayWa) an. Das städtebauliche Konzept sieht hier eine mittel-

bis langfristige städtebauliche Neuordnung und Nutzung vor. Städtebauliche

Zielsetzung ist insbesondere die gemischte Unterbringung von Dienstleistung,

Wohnen, Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Beherber-

gungsgewerbe und nicht wesentlich störendem Kleingewerbe sowie Laden-

handwerk, deshalb wurden diese Flächen als Mischgebiet festgesetzt.“

Der Bahnhofsbereich soll somit insgesamt durch eine Nachverdichtung und durch

Nachfolgenutzungen für leer stehende Immobilien aufgewertet werden und künftig

Nutzungen aus den Bereichen Wohnen, Gastronomie, Dienstleistung und Handel

beheimaten. Die infrastrukturelle Ausstattung mit Handel und ergänzenden Dienst-

leistungen zielt dabei nicht nur auf die (Nah-)Versorgung der Wohnbevölkerung

ab, sondern auch und insbesondere auf die Versorgung der am Bahnhof an- und

abreisenden Personen mit Gütern und Dienstleistungen des kurz- und mittelfristi-

gen Bedarfs.

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Karte 1: Faktischer zentraler Versorgungsbereich

Karte 2: Zentraler Versorgungsbereich „Innenstadt“ und zentraler Versorgungsbereich Typ

Grund- und Nahversorgungszentrum „Bahnhof“

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Fortschreibung der Liste zentrenrelevanter Sortimente

Das Einzelhandelskonzept für die Stadt Aichach aus dem Jahr 2006 beinhaltet ei-

nen Vorschlag für eine Liste zentren- und nicht-zentrenrelevanter Sortimente. Es

wird der Stadt Aichach empfohlen, diese Liste in den folgenden Punkten fortzu-

schreiben:

- Die Liste sollte neben zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sorti-

menten um die Rubrik nahversorgungsrelevante Sortimente ergänzt werden.

Mit dem Einzug eines Lebensmitteldiscounters in eine bislang leer stehende

Immobilie in der Martinstraße kann zunächst grundsätzlich diskutiert werden,

ob Nahrungs- und Genussmittel nun auch als zentrenrelevante Sortimente ein-

gestuft werden sollten. Es ergibt im Hinblick auf eine wohnortnahe Versorgung

der Bevölkerung mit kurzfristigen Bedarfsgütern allerdings keinen Sinn, diese

Sortimente ausschließlich der Innenstadt bzw. dem zentralen Versorgungsbe-

reich vom Typ Innenstadt vorzubehalten.

Vielmehr sollten diese Sortimente auch an einigen wenigen ausgewiesenen

Nahversorgungsstandorten zulässig sein. Im Hinblick auf die Versorgungsfunk-

tion der Innenstadt im kurzfristigen Bedarfsbereich und die angestrebte Funkti-

onsstärkung der Innenstadt, sollte diese Ausweisung von Nahversorgungs-

standorten aber sehr zurückhaltend betrieben werden und unbedingt an die

Voraussetzung der Nähe zur Wohnbevölkerung (integrierte Lage) geknüpft

werden (siehe Anlage 3).

- Die Sortimente der Warengruppe Technik und Elektronik sollten weiterhin als

nicht zentrenrelevant eingestuft werden. Die in der Innenstadt zur Verfügung

stehenden Flächen sind nicht geeignet, moderne und zeitgemäße Betriebsfor-

mate mit der vom Kunden in dieser Branche geforderten Sortimentstiefe und -

breite zu verwirklichen. Die damals festgestellten Einkaufsorientierungen der

Kunden auf die großen Elektrofachmärkte in der Region sind ein Indiz dafür. In

der städtebaulichen Abwägung kann es nicht um den Konkurrenzschutz ein-

zelner Betriebe gehen. Hier steht die Funkt onsfähigkeit der Innenstadt insge-

samt im Fokus und diese wird durch die Ansiedlung eines Elektrofachmarktes

außerhalb der Innenstadt nicht gefährdet.

- In allen anderen Punkten behält die damals empfohlene Zuordnung der Sorti-

mente weiterhin Gültigkeit. Die Terminologie der Sortimente in der Fortschrei-

bung der „Aichacher Liste“ ist allerdings der Terminologie der amtlichen Statis-

tik angepasst.

Liste der nahversorgungs-, zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt

Aichach

Nahversorgungsrelevante Sortimente

für das Grund- und Nahversorgungszentrum „Bahnhof“

Backwaren

Bücher und Fachzeitschriften

Drogerieartikel

Feinkost, internationale Spezialitäten

Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse

Fleisch, Fleischwaren, Geflügel und Wild

Getränke

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OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 48

Käse

Lebensmittel allgemein (Trockensortimente)

Obst, Gemüse und Kartoffeln

Parfümeriewaren und Körperpflegemittel

pharmazeutische Produkte

Reformwaren, Naturkost

Schnittblumen

Schreib- und Papierwaren

sonstige Speziallebensmittel (Tee, Confiserie, Kräuter)

Süßwaren

Tabak- und Rauchwaren

Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen

Wein, Sekt und Spirituosen

Zentrenrelevante Sortimente

Antiquitäten und Gebrauchtwaren

Babyartikel und Kinderwagen

Bücher und Fachzeitschriften

Damenbekleidung und Bekleidungszubehör

Foto und optische Erzeugnisse

Haushaltsgegenstände

Heimtextilien und Haustextilien

Herrenbekleidung und Bekleidungszubehör

Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren

Hörgeräte

keramische Erzeugnisse und Glaswaren

Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör

Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel

Kürschnerwaren

Musikinstrumente und Musikalien

Sanitätsartikel, orthopädische Artikel

Schnittblumen

Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastel- und künstlerischer Malereibedarf

Schuhe und Lederwaren

Spielwaren und Modellbau

Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone

Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

Anstrichmittel

Bau- und Heimwerkerbedarf

Beleuchtungsartikel

Boote und Zubehör

Brenn-, Treib- und Schmierstoffe

Campingmöbel

Computer, Computerteile, periphere Einheiten und Software

Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren, anderweitig nicht genannt

elektrische Haushaltsgeräte und elektrotechnische Erzeugnisse, anderweitig nicht genannt

Erotikartikel

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Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör

Gartenmöbel, Gartengeräte

Kfz und Zubehör

Pflanzen und Saatgut, Erden und Düngemittel, Pflanzengefäße

Sanitärerzeunisse

Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel)

Tapeten und Bodenbeläge

Unterhaltungselektronik und Zubehör

Waffen und Pokale

Wohnmöbel

zoologischer Bedarf und lebende Tiere

Der zentrale Versorgungsbereich „Bahnhof“ soll nicht nur Grund- und Nahversor-

gungsfunktionen für die umliegende Wohnbevölkerung übernehmen, sondern ins-

besondere für die an- und abreisenden Personen Güter und Dienstleistungen an-

bieten, die im Zusammenhang mit der Bahnhofsfunktion stehen. Aus diesem

Grund wurden auch die Sortimente Bücher und Fachzeitschriften, Schreib- und

Papierwaren sowie Schnittblumen als nahversorgungsrelevante Sortimente für das

Grund- und Nahversorgungszentrum „Bahnhof“ aufgenommen.

Die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wurde am 25.06.2009 im

Stadtrat vorgestellt und dieser beschloss die Festlegung eines zentralen Versor-

gungsbereichs des Typs Innenstadtzentrum sowie eines zentralen Versorgungsbe-

reichs des Typs Grund- und Nahversorgungszentrum im Bereich des Bahnhofs

entsprechend der Abgrenzung der Karte 2. Außerdem beschloss der Stadtrat die

Fortschreibung der Liste der nahversorgungs-, zentren- und

nichtzentrenrelevanten Sortimente entsprechend der Empfehlung des Gutachtens.

7.3.3 Festsetzungen für die Misch- und Gewerbegebiete

Mischgebiete

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 8 liegt ein Teil des zentralen Ver-

sorgungsbereichs „Bahnhof“ vom Typ eines Grund- und Nahversorgungszentrums.

Entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtrats zum Schutz der zentralen

Versorgungsbereiche wird in den Mischgebieten, die innerhalb des zentralen Ver-

sorgungsbereichs „Bahnhof“ liegen (MI 2.2, MI 2.3, MI 3, MI 4.2 und MI 4.3), Ein-

zelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen. In den Misch-

gebieten, die außerhalb des Versorgungsbereiches liegen (MI 1.1,MI 1.2, MI 2.1,

MI 4.1 a, MI 4.1 b und MI 5) werden Einzelhandelsbetriebe, die nahversorgungsre-

levante Sortimente führen, ausgeschlossen. Durch diese Festsetzungen kann die

angestrebte Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung im kurz- und mittelfristi-

gen Bedarfsbereich sichergestellt werden.

Die Bebauungspläne liegen außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches des

Typs „Innenstadtzentrum“ der Stadt Aichach. Um den zentralen Versorgungsbe-

reich „Innenstadtzentrum“ in seiner Funktion zu erhalten und weiter zu entwickeln

und schädlichen Auswirkungen auf diesen vorzubeugen, werden innerhalb der

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 50

Mischgebiete Einzelhandelsbetriebe, welche zentrenrelevante Sortimente führen,

grundsätzlich ausgeschlossen.

Gewerbegebiete

Die Grundstücke zwischen Bahnlinie und Bahnhofstraße liegen – abgesehen vom

direkten Umfeld des Bahnhofs – außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs

„Bahnhof“ und außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadtzentrum“.

Hier gibt es bereits konkrete Anfragen zur Ansiedlung von Autohäusern. Der Be-

bauungsplan greift diese Entwicklung auf und setzt ein Gewerbegebiet mit redu-

zierten Emissionen fest, in welchem zum Schutz der zentralen Versorgungsberei-

che Einzelhandel mit nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Sortimenten

ausgeschlossen wird.

Der räumliche Geltungsbereich Nr. 56 liegt außerhalb der zentralen Versorgungs-

verzeichnisse „Bahnhof“ vom Typ eines Grund- und Nahversorgungszentrums und

außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadtzentrum“. In ihm befin-

den sich die beiden Gewerbebetriebe Reitberger und Aktienkunstmühle Aichach,

deren Betrieb am jeweiligen Standort langfristig gesichert werden soll. Im GE 1

und GE 3 wird entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtrats zum Schutz

der zentralen Versorgungsbereiche festgesetzt, dass Einzelhandel mit nahversor-

gungsrelevanten Sortimenten nicht zulässig ist. Um den zentralen Versorgungsbe-

reich „Innenstadtzentrum“ in seiner Funktion zu erhalten und weiter zu entwickeln

und schädlichen Auswirkungen auf diesen vorzubeugen, werden außerdem Ein-

zelhandelsbetriebe, welche zentrenrelevante Sortimente führen, ausgeschlossen.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Nr. 56 befindet sich außerdem ein Al-

di-Markt, den die Stadt Aichach als kleinflächigen Einzelhandel bewertet. Dieser

soll im Bestand gesichert werden, so dass ein Gewerbegebiet festgesetzt wurde,

in dem Einzelhandelsbetriebe zulässig sind (GE 2).

7.4 Grünordnerisches Konzept

7.4.1 Belange von Natur, Landschaft und Umwelt

Wie die Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeben hat,

kann der vorliegende Bebauungsplan mit den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

"Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 „Zwischen der Donauwör-

ther Straße und der Bahnhofstraße“ als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung

gemäß § 13a BauGB behandelt werden.

Bebauungspläne der Innenentwicklung können in einem beschleunigten Verfahren

aufgestellt werden. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann auf bestimm-

te Verfahrensschritte verzichtet werden. Hierzu gehört auch die Umweltprüfung

nach § 2 Abs. 4 BauGB. Dennoch sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens

die umweltbezogenen abwägungserheblichen Belange sachgerecht darzustellen.

Dies erfolgt im nachfolgenden Text.

Schutzgutbezogene Bestandserfassung und -bewertung

Schutzgut Tiere und Pflanzen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Die wenigen Pflanzenbestände im Plangebiet konzentrieren sich auf den Süden

und werden überwiegend von Verkehrsgrün gebildet. Die vorhandenen gewerblich

genutzten Flächen sind ungenügend eingegrünt.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 51

Wegen der innerörtlichen Lage ist für das Plangebiet hinsichtlich des Lebensraums

für Tiere eine untergeordnete Bedeutung ableitbar.

Aufgrund der intensiven Nutzung mit wenigen Strukturelementen ist für den

Standort nicht mit dem Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie,

Europäischen Vogelarten i. S. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie sowie weiteren streng

geschützten Arten nach Bundesartenschutzverordnung sowie § 10 (2) Nr. 10 und

11 BNatSchG zu rechnen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die Pflanzenbestände im Plangebiet werden überwiegend von Siedlungsgrün ge-

bildet. Insbesondere entlang der Gewässer und südlich der Aktienkunstmühle sto-

cken standortgerechte, z.T. auetypische Gehölzstrukturen.

Der Geltungsbereich ist entlang der Straßen im Norden, Süden und Westen be-

baut und wird intensiv genutzt. Im Zentrum des Geltungsbereiches findet derzeit

landwirtschaftliche Nutzung statt.

Wegen der urbanen Lage ist für das Plangebiet hinsichtlich des Lebensraums für

Tiere eine untergeordnete Bedeutung ableitbar.

Aufgrund der Bebauung und der intensiven Nutzung mit wenigen Strukturelemen-

ten ist für den Standort nicht mit dem Vorkommen von Arten des Anhangs IV der

FFH- Richtlinie, Europäischen Vogelarten i. S. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie sowie

weiteren streng geschützten Arten nach Bundesartenschutzverordnung sowie § 10

(2) Nr. 10 und 11 BNatSchG zu rechnen.

Schutzgut Boden

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Nach der Standortkundlichen Bodenkarte treten im Paartal Gley und Braunerde-

Gley aus lehmigen Talsedimenten auf.

Der natürlich anstehende Boden ist zum Großteil versiegelt oder überbaut.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Nach der Standortkundlichen Bodenkarte treten im Paartal Gley und Braunerde-

Gley aus lehmigen Talsedimenten auf.

Der natürlich anstehende Boden ist zum Großteil versiegelt oder überbaut bzw.

durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt.

Schutzgut Wasser

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Direkt östlich an das Plangebiet grenzt der Flutgraben der Paar.

Der natürlich anstehende Boden ist grundwassernah. Für das Plangebiet ist daher

ein relativ geringer Grundwasserflurabstand ableitbar. Die Landschaftsplanung der

Stadt Aichach (Aichach, 1996) stuft die Empfindlichkeit des Grundwassers gegen-

über Verschmutzung als „hoch“ ein.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die Paar quert das Plangebiet von Süden nach Norden. Entlang der östlichen

Grenze des Geltungsbereiches befindet sich der Griesbacherl, der ca. 200 m nörd-

lich des Plangebietes in die Paar mündet.

Der natürlich anstehende Boden ist grundwassernah. Für das Plangebiet ist daher

ein relativ geringer Grundwasserflurabstand ableitbar. Die Landschaftsplanung der

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 52

Stadt Aichach (Aichach, 1996) stuft die Empfindlichkeit des Grundwassers gegen-

über Verschmutzung als „hoch“ ein.

Derzeit liegt der gesamte Geltungsbereich im festgesetzten Überschwemmungs-

gebiet der Paar. Es sind planfestgestellte Maßnahmen zur Verbesserung des

Hochwasserschutzes vorgesehen, die eine Neuabgrenzung des Überschwem-

mungsgebietes zur Folge haben.

Schutzgut Klima/Luft

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades besitzt das Plangebiet hinsichtlich Kalt-

luftentstehung eine untergeordnete Bedeutung. Die Gehölzbestände tragen zur

Frischluftentstehung bei.

Beeinträchtigungen der Lufthygiene sind aufgrund der intensiven gewerblichen

Nutzung und dem Verkehrsaufkommen, insbesondere entlang der Bahnhofstraße

nicht ausgeschlossen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die versiegelten und überbauten Flächen des Plangebietes besitzen hinsichtlich

Kaltluftentstehung eine untergeordnete Bedeutung. Die bestehenden Ackerflächen

im Zentrum tragen zur Kaltluftentstehung bei. Ein Siedlungsbezug ist durch die

östlich angrenzende Wohnbebauung gegeben.

Die Gehölzbestände tragen zur Frischluftentstehung bei.

Die Landschaftsplanung der Stadt Aichach (Aichach, 1996) stellt die Paar als eine

untergeordnete Kaltluftabflussrinne dar, für welche die Bebauung und die Straßen

im Süden und Norden des Plangebietes Hindernisse darstellen.

Beeinträchtigungen der Lufthygiene sind aufgrund der intensiven gewerblichen

und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Verkehrsaufkommen, insbesondere

im Norden und Süden des Plangebietes nicht ausgeschlossen.

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Das Orts- bzw. Landschaftsbild im Plangebiet ist typisch für einen stadtrandnahen

Bereich, der sich aus gemischten und gewerblich genutzten Flächen, Verkehrswe-

gen sowie Siedlungsgrün zusammensetzt. Belebende Elemente stellen die

Gehölzstrukturen im Süden und das Verkehrsbegleitgrün entlang der Bahnhof-

straße dar.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Das Orts- bzw. Landschaftsbild entlang der Straßen im Norden und Süden ist ty-

pisch für einen innenstadtnahen Bereich, der sich aus gemischten und gewerblich

genutzten Flächen, Verkehrswegen sowie Siedlungsgrün zusammensetzt.

Die Freiflächen zwischen der Bebauung im Zentrum werden landwirtschaftlich ge-

nutzt.

Als städtebauliche Ordnung lässt sich im Plangebiet eine Strukturierung erkennen,

nach der sich Bauflächen am Rand und Freiflächen im Zentrum befinden.

Es fehlt jedoch weitgehend eine optische Einbindung der Bauflächen durch

Gehölzstrukturen. Wirkungsvolle und funktionale Übergänge zwischen den bebau-

ten Flächen und den landwirtschaftlichen Nutzflächen existieren kaum.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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Landschaftsbildbelebende Elemente stellen die standortgerechten

Gehölzstrukturen entlang der Gewässer und südlich der Aktienkunstmühle dar.

Diese wurden bereits im großen Umfang entfernt.

Schutzgut Mensch

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Im Südosten des Plangebietes befindet sich Wohnnutzung. Beeinträchtigungen

der Wohnnutzung sind infolge von Schall der angrenzenden Verkehrswege (Bahn-

hofstraße), des Bahngeländes und der gewerblichen Nutzungen ableitbar.

Hinsichtlich Erholungsnutzung ist für den urban geprägten Raum eine untergeord-

nete Bedeutung ableitbar.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die Mischgebiete im Süden und Südosten beinhalten Wohngebäude. Harmoni-

sche Übergänge zwischen den Wohngebäuden und dem Außenbereich (landwirt-

schaftliche Nutzflächen im Zentrum) fehlen.

Die Paar, der Griesbacherl und die angrenzenden Flächen sind Bestandteil des

geplanten innerstädtischen Grünzuges entlang der Paar. Aktuell ist jedoch keine

Durchgängigkeit und damit Erlebbarkeit des Fließgewässers gegeben.

Beeinträchtigungen infolge Schalls resultieren aus der intensiven gewerblichen

Nutzung und dem Verkehr entlang der Donauwörther Straße im Norden und der

Bahnhofstraße im Süden.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Ein Fachwerkgebäude im Norden ist als Baudenkmal geschützt.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Im Bereich der Aktienkunstmühle im Nordosten des Plangebietes befindet sich ein

Bodendenkmal. Es handelt sich um einen Mühlenstandort des Spätmittelalters und

der Neuzeit. Es wird im Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege unter der

Denkmalnummer D 7-7532-0133 geführt.

FFH-Gebiet Paar

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8 und Nr. 56

Die Paar und ihr Flutgraben sowie die direkt angrenzender Uferbereiche liegen im

FFH-Gebiet Nr. 7433-371 „Paar“. Auf Höhe der nordöstlichen Gewerbefläche (Ak-

tienkunstmühle) ist das Schutzgebiet auf ca. 45 m Länge unterbrochen.

Die Güte und Bedeutung des FFH-Gebiets wird bestimmt durch:

- Lebensraum des Bibers

- Lebensraum des Schwarzblauer Wiesenknopf-Ameisenbläulings

- Lebensraum der Bachmuschel

- Lebensraum des Schlammpeitzgers und der Groppe

- hervorragende Habitate der Grünen Keiljungfer

- Vorkommen von Sanddünen entlang des Flusslaufs

- Durchbruch vom Lechtal ins Tertiär einzigartig im Naturraum

Allgemeine Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet sind:

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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- Erhaltung der Paar als naturnaher, zusammenhängender und relativ ungestör-

ter Fließgewässer-Auen-Komplex einschließlich der Leiten, auch als Vernet-

zungsachse überregionaler Bedeutung zu den „Donauauen zwischen Ingols-

tadt und Weltenburg“ (7136-304) und den „Donaumoosbächen“ (7233-373),

- Erhaltung des funktionalen Zusammenhangs mit Kontaktlebensräumen und

der (Teil-) Lebensräume charakteristischer Arten,

- Gewährleistung der Durchgängigkeit der Gewässer, auch durch dynamische

Prozesse,

- Erhaltung des Gebietswasserhaushaltes mit hohen Grundwasserständen und

naturnahen hydrologischen Verhältnissen zur Erhaltung der Lebensräume und

charakteristischen Arten.

Maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets bilden die im Standarddatenbogen

aufgelisteten Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und die Arten

des Anhangs II der FFH-Richtlinie.

Der Standarddatenbogen nennt als Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-

Richtlinie folgende:

- Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

- Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion

fluitantis und des Callitricho-Batrachion

- Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-

Brometalia)

- Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen

Festland) auf Silikatböden

- Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Bö-

den (Molinion caeruleae)

- Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

- Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

- Kalkreiche Niedermoore

- Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchen-

wald (Carpinion betuli)

- Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion

incanae, Salicion albae)

Als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie nennt der Standarddatenbogen für

das FFH-Gebiet folgende:

- Bachmuschel (Unio crassus)

- Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)

- Schwarzblauer Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)

- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

- Groppe (Cottus gobio)

- Biber (Castor fiber)

Vorbelastungen für das FFH-Gebiet stellt die beidseitige intensive bauliche und

landwirtschaftliche Nutzung in diesem urban geprägtem Bereich dar. Neben den

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gewerblich genutzten Flächen grenzen bis zu 5 m breite Gehölzstreifen mit an-

schließenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen an die Paar.

Im Süden werden die Paar und ihr Flutgraben von der Bahnhofstraße, im Norden

von der Donauwörther Straße gequert. Eine weitere Unterbrechung der Durchgän-

gigkeit der Paar ist auf Höhe der nordöstlichen Gewerbefläche in Form einer Müh-

le vorhanden.

Das Erhaltungsziel des durchgängigen unverbauten, unbefestigten Verlaufs ist auf

Höhe des Plangebietes nicht mehr gegeben. Somit können die Paar und ihr Flut-

graben den ökologischen Funktionen nicht nachkommen.

Auch südlich des Plangebietes und im weiteren Verlauf des FFH-Gebietes im Nor-

den überwiegen anthropogen geprägte, intensive Nutzungen wie Siedlungen und

Landwirtschaft.

Als Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie kommt innerhalb des

Plangebietes lediglich einer vor: Die Paar als Fluss der planaren bis montanen

Stufe.

Die intensiven innerstädtischen Nutzungen der angrenzenden Flächen bieten kei-

ne Lebensräume für die im FFH-Gebiet relevanten Arten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie, die Landlebensräume bewohnen. Das Vorkommen von gewässerge-

bundenen Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie kann in den Fließgewässern

nicht ausgeschlossen werden.

Schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands

Um für die Realisierung des Bebauungsplanes eine schutzgutbezogene Prognose

über die Entwicklung des Umweltzustands zu erstellen, wird zunächst der Inhalt

des Bebauungsplanes aufgezeigt.

Der Bebauungsplan umfasst mit den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8 „Vom

Bahnhof bis zur Donauwörther Straße“ und Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther

Straße und der Bahnhofstraße“ eine Größe von 11,5 ha und enthält folgende Fest-

setzungen mit den dazugehörigen Flächenangaben:

räumlicher Geltungs-bereich Nr. 8

räumlicher Geltungs-bereich Nr. 56

Bauflächen

Gewerbegebiet (GE) 4.380 m² 29.700 m²

Mischgebiet (MI) 8.850 m² 9.475 m²

Allgemeines Wohngebiet (WA) 3.340 m²

Verkehrsflächen

Verkehrsflächen, öffentl.+ privat

(incl. Verkehrsbegleitgrün, Gehwe-ge)

7.360 m² 7.725 m²

Geh- und Radwege

(nicht straßenbegleitend) 280 m² 3.585 m²

Private Verkehrsfläche, Zweckbe-stimmung Fußgängerbereich

2.670 m² 805 m²

Fläche für Bahnanlagen 1.015 m²

Wasserflächen

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

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Paar 4.575 m²

Griesbacherl 1.050 m²

Grünflächen

Öffentliche Grünflächen 470 m² 23.530 m²

Private Grünflächen 740 m² 7.100 m²

Summe (= Geltungsbereich) 25.765 m² 90. 885 m²

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Flächen zum Anpflanzen von Bäu-men, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen

415 m²

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

6.590 m²

Der Bebauungsplan setzt überwiegend den Bestand fest.

Hinsichtlich zusätzlicher Bauflächen erfolgt lediglich innerhalb der Flurstücke 479/4

und 480 im Südosten des räumlichen Geltungsbereiches Nr. 56 eine Ergänzung

bestehender Wohn- und Mischbebauung um ca. 0,29 ha sowie eine Ausweitung

der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 1374 um ca. 0,5 ha.

Im räumlichen Geltungsbereich Nr. 8 ist mit Festsetzung von Grundflächenzahlen

GRZ von 0,6 bzw. 0,8 eine Verringerung des Bebauungsgrades bei zukünftigen

Baumaßnahmen verbunden.

Bestehende Gehölze werden zum Erhalt festgesetzt. Daneben ist die Ergänzung

des Bestandes durch Neupflanzungen vorgesehen. Verlorengehende

Gehölzstrukturen durch die gewerbliche Erweiterung werden auf bisherigen Acker-

flächen in einem Umfang von ca. 1.200 m² ersetzt und eine Fläche von 0,25 ha als

Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft definiert.

Einen weiteren Schwerpunkt des Bebauungsplanes bildet der zukünftige Umgang

mit den aktuell als Ackerflächen bewirtschafteten Bereichen im Zentrum des räum-

lichen Geltungsbereiches Nr. 56. Sie werden überwiegend als öffentliche Grünflä-

chen festgesetzt und mit einem Wegesystem ausgestattet.

Die Flächen entlang der Fließgewässer Paar und ihres Flutgrabens sowie des

Griesbacherls werden ebenfalls als Grünflächen bzw. Flächen zur Entwicklung von

Natur und Landschaft festgesetzt.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Durch die Festsetzung des Baumbestandes und weiterer Pflanzungen entlang der

Bahnhofstraße werden Lebensraumstrukturen erhalten und neu geschaffen. Auf-

grund der intensiven urbanen Nutzung bleiben die Strukturen weiterhin überwie-

gend nur für Ubiquisten nutzbar. Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen

am Ufer des Flutgrabens im Osten wird in diesem Bereich die Nutzung zurück ge-

nommen. Dies hat eine Aufwertung der Flächen für das Schutzgut zur Folge.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die Festsetzung des Baumbestandes, die umfangreichen Neupflanzungen und die

Entwicklung naturnaher Ufer entlang der Fließgewässer sichern gewässer- und

auetypische Lebensräume in dem sensiblen Talbereich der Paar.

Es entstehen Pufferbereiche entlang der Gewässer, der Stoffeintrag reduziert sich

deutlich.

Mit der angestrebten Umwandlung von Acker in extensives Grünland innerhalb der

öffentlichen Grünflächen werden die intensive landwirtschaftliche Nutzung aufge-

geben und neue Lebensräume entwickelt.

Die ergänzende geringfügige Bebauung im Südosten erfolgt auf einem bereits in-

tensiv genutzten Standort. Sie wird mit Gehölzen durchgrünt und durch Flächen

zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in die Umgebung eingebunden.

Für die zusätzliche gewerbliche Nutzung auf dem Flurstück 1374 gehen prägende

Gehölzflächen verloren, die im direkten Anschluss auf bisherigen Ackerflächen

gem. den Standortfaktoren entlang der Paar wieder hergestellt werden.

Schutzgut Boden

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Hinsichtlich Boden sind keine Veränderungen mit Umsetzung der Planung verbun-

den. Der hohe Versigelungsgrad in dem intensiv genutzten innerstädtischen Be-

reich wird nicht weiter erhöht. Mit Festsetzung der Grundflächenzahlen von 0,6

bzw. 0,8 ist zukünftig eine Entsiegelung von Flächen zugunsten eines erhöhten

Grünflächenanteils zu erwarten.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die geplante geringfügige Ergänzung der Bebauung um ca. 0,32 ha im Südosten

erfolgt auf zum Teil bereits versiegelten Flächen entlang der Bahnhofstraße. Die

Neuversiegelung von Boden beschränkt sich dabei auf zu errichtende Gebäude

(inklusive Garagen, Stellplätze, Terrassen, Hofzufahrten) und die Erschließung der

neuen Bauflächen. Um die Beeinträchtigung von Boden zu minimieren erfolgt die

Neubebauung in einer verdichteten Bauweise. Für die gewerbliche Ausdehnung

auf dem Flurstück 1374 wird der anstehende Boden auf etwa 0,5 ha überbaut. Die

natürlichen Bodenfunktionen gehen hier verloren.

Bestehende derzeit landwirtschaftlich genutzte Freiflächen im Zentrum des Gel-

tungsbereiches werden durch Festsetzung öffentlicher Grünflächen bzw. Flächen

zur Entwicklung von Natur und Landschaft langfristig von Bebauung freigehalten.

Die empfindlichen Gleye und Braunerde-Gleye in dem sensiblen Talbereich der

Paar bleiben weitgehend erhalten. Durch die mit der Planung verbundene Um-

wandlung von Acker in Grün- und Gehölzflächen werden sie künftig weniger stark

belastet und somit in ihren Funktionen gestärkt.

Entlang der Fließgewässer können sich naturnahe Uferbereiche entwickeln, die

eine zusätzliche Pufferfunktion für die empfindlichen Fließgewässer darstellen.

Der Minimierung von Eingriffen infolge neuer Wege dienen die Doppelnutzung zur

Pflege und zur Erholung auf den geplanten Hochwasserschutzdämmen und die

Errichtung in wassergebundener Form.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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Schutzgut Wasser

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Auf das Schutzgut Wasser sind mit Umsetzung der Planung keine Auswirkungen

zu erwarten. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet bleibt sehr hoch. Für die Bil-

dung von Grundwasser behält das Plangebiet eine untergeordnete Bedeutung.

Die Möglichkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlagswasser aus

den Verkehrs- und Bauflächen minimiert die Auswirkungen der Flächeninan-

spruchnahme auf den natürlichen Wasserkreislauf. Der Abfluss von Oberflächen-

wasser wird damit verzögert, das Niederschlagswasser zurückgehalten und dem

Grundwasser zugeführt.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Entlang der Oberflächengewässer Paar, Flutgraben und Griesbacherl werden

durch Festsetzung von Grünflächen sowie Ausweisung von Flächen zur Entwick-

lung von Natur und Landschaft Pufferzonen geschaffen.

Zudem sieht die Planung vor, derzeit ackerbaulich genutzte Flächen im Zentrum

als Grünflächen festzusetzen. Damit stehen sie langfristig für die Grundwasser-

neubildung zur Verfügung. Mögliche Stoffeinträge in die Oberflächengewässer und

in das als empfindlich eingestufte Grundwasser reduzieren sich durch die Um-

wandlung von Acker zu Grünland deutlich.

Zusätzliche Bebauung ist lediglich als Ergänzung vorhandener Gebäude entlang

der Bahnhofstraße im Süden sowie auf dem Gelände der Aktienkunstmühle mög-

lich. Hier gilt die Möglichkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von Nieder-

schlagswasser aus den Verkehrs- und Bauflächen. Dadurch minimieren sich die

Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme auf den natürlichen Wasserkreislauf.

Der Abfluss von Oberflächenwasser wird verzögert, das Niederschlagswasser in

der Landschaft zurückgehalten und dem Grundwasser zugeführt.

Schutzgut Klima/Luft

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Hinsichtlich Klima und Luft wird das Plangebiet auch zukünftig eine untergeordnete

Bedeutung besitzen. Es bleibt zum Großteil versiegelt. Beeinträchtigungen der

Lufthygiene sind in dem intensiv genutzten Bereich nicht ausgeschlossen.

Die vorhandenen und zusätzlichen Gehölzstrukturen wirken möglichen klimati-

schen und lufthygienischen Beeinträchtigungen entgegen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Die Beschränkung von Versiegelungen auf die Gebäude und die erforderliche Er-

schließung, verbunden mit den Versickerungsmöglichkeiten für Niederschlags-

wasser, reduziert die Veränderungen des Klein- und Mesoklimas. Die derzeitige

landwirtschaftliche Nutzfläche, die einen Großteil des Zentrums des Plangebietes

bildet, wird in Grünland umgewandelt.

So wird dieser Bereich auch zukünftig für die Kaltluftproduktion gesichert.

Die bestehenden sowie künftigen Gehölzstrukturen und Grünlandflächen wirken

ebenfalls klimatisch ausgleichend.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 59

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Mit Festsetzung des Baumbestandes werden das Orts- und Landschaftsbild prä-

gende Strukturen erhalten. Zusätzliche Baumpflanzungen entlang der Bahnhof-

straße bereichern den Bestand.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Grundsätzliches Ziel im Paartal ist der Erhalt der offenen Auenlandschaft. Auf das

Ziel wird durch die Festsetzung umfangreicher Offenlandflächen in Form öffentli-

cher Grünflächen im Zentrum des Geltungsbereiches hingewirkt.

Mit Festsetzung des Baumbestandes werden das Orts- und Landschaftsbild prä-

gende Strukturen entlang der Gewässer erhalten, ausfallende oder entfernte Ge-

hölze sind zu ersetzen.

Als Defizit hinsichtlich Ortsbild wurde im Plangebiet die mangelnde Strukturierung

der verschiedenen Nutzungen durch das Fehlen optischer Trennungen und Ein-

bindungen erfasst.

Dem wird durch verschiedene Maßnahmen entgegengewirkt.

Die Bebauung bleibt auf die Flächen entlang der Straßen im Norden, Süden und

Westen beschränkt. Durch Festsetzung von öffentlichen Grünflächen wird das

Zentrum des Plangebietes langfristig von Bebauung freigehalten.

Zur Schaffung eines harmonischen Übergangs zwischen der Bebauung und den

öffentlichen Grünflächen werden die südlich der Aktienkunstmühle wegfallenden

Gehölz- und Grünstrukturen im Anschluss an die gewerbliche Ergänzung wieder

hergestellt. Bestehende bzw. geplante Bauflächen erhalten eine Eingründung

durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen. Durch Umsetzung der Maßnahmen wird zudem eine op-

tische und räumliche Trennung zwischen gewerblich genutzter Bebauung im Nor-

den und Wohnbebauung im Süden erreicht.

Schutzgut Mensch

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Mit der Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen wird die Beeinträchti-

gung der Wohnnutzung in dem Mischgebiet, die durch Lärm der angrenzenden

Gewerbeflächen verursacht wird, minimiert.

Um die fußläufige Erreichbarkeit des Bahnhofes von der Innenstadt zu verbessern,

ist durch das Gebiet die Anlage eines neuen Gehweges geplant. Der vorgesehene

Gehweg ist Bestandteil künftiger öffentlicher und privater Grünflächen, die neben

dem Gehweg auch den Uferbereich und die bestehenden Gehölze entlang des

Flutgrabens einbinden. Das Fließgewässer wird somit erlebbar. Hinsichtlich Erho-

lungsnutzung findet eine Aufwertung des Plangebietes statt.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56 Mit der Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen wird die Beeinträchti-

gung der Wohnnutzung in dem Mischgebiet, die durch Lärm der angrenzenden

Gewerbeflächen verursacht wird, minimiert.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 60

Durch die Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen zur Verbesserung des

Hochwasserschutzes sind jetzige und auch künftige Gebäude stärker als bisher

vor Hochwässern der Paar geschützt.

Mit der Festsetzung öffentlicher Grünflächen sichert die Stadt Aichach umfangrei-

che innenstadtnahe Freiflächen. Hier wird das, der Planung zugrundeliegende

Entwicklungskonzept Paartal aufgegriffen und umgesetzt. Entlang der Paar und

des Griesbacherls gewährleisten zukünftig neue Wege die gewässernahe Durch-

gängigkeit des Stadtgebietes für Fußgänger und Radfahrer. Die Vernetzung der

Ortsteile sowie die Anbindung an das überregionale Radwegesystem wird sicher

gestellt.

Zudem sieht der Bebauungsplan die Umsetzung eines Querweges von Osten

nach Westen als wichtige Anbindung des Jakobiweges an den Bahnhof abseits

der stark befahrenen Straßen vor.

Mit Gestaltung der öffentlichen Grünfläche wird der Bevölkerung ein attraktiver, in-

nenstadtnaher, parkähnlicher Bereich zum Aufenthalt und zur Erlebbarkeit der in-

nerstädtischen Fließgewässer Paar und Griesbacherl zur Verfügung gestellt.

Der Erhalt der Freiflächen sowie der Schutz von Bepflanzungen und die Umset-

zung umfangreicher Eingrünungsmaßnahmen schaffen eine wirksame optische

und räumliche Trennung zwischen den vorhandenen und geplanten Wohngebäu-

den im Süden und den durch intensive gewerbliche Nutzung geprägten Flächen im

Norden. Von diesen Maßnahmen profitieren auch die Bewohner der Bebauung im

östlichen Anschluss an den Geltungsbereich.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Das denkmalgeschützte Fachwerkgebäude im Norden des Plangebietes wird im

Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans berücksichtigt.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Beeinträchtigungen des Bodendenkmals können durch Umsetzung des Be-

bauungsplanes nicht ausgeschlossen werden, da das Bodendenkmal auch Berei-

che innerhalb festgesetzter Baugrenzen umfasst, Bodendenkmäler, die bei der

Verwirklichung von Bauvorhaben zutage kommen, unterliegen der Meldepflicht

nach Art. 8 DSchG.

FFH-Gebiet Paar

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Hinsichtlich Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie grenzt lediglich

der Flutgraben als Fluss der planaren bis montanen Stufe östlich an das Plange-

biet.

In dem durch die innerstädtische Prägung vorbelasteten Bereich des FFH-

Gebietes ist nicht mit dem Vorkommen von terrestrischen Arten des Anhangs II

der FFH-Richtlinie zu rechnen. Dass im Flutgraben gewässergebundene Arten des

Anhangs II der FFH-Richtlinie leben, kann nicht ausgeschlossen werden.

Bis auf die Errichtung der Fußgängerbrücke sind jedoch keine Eingriffe im Bereich

des Flutgrabens vorgesehen. Durch Festsetzung des Baumbestandes und Grün-

flächen entlang des Ufers wird die Nutzung dieses Bereiches zurück genommen.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 61

Für das Ufer und das Fließgewässer ist damit eine erhebliche Aufwertung verbun-

den.

Da das Plangebiet aufgrund seiner stadtrandnahen Lage schwerpunktmäßig der

Gewerbenutzung gewidmet werden soll, wird es auch weiterhin hinsichtlich Natur-

schutz eine untergeordnete Bedeutung besitzen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Hinsichtlich Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie ist lediglich die

Paar als Fluss der planaren bis montanen Stufe im Plangebiet vorhanden. In dem

durch die innerstädtische Prägung vorbelasteten Bereich des FFH-Gebietes ist

nicht mit dem Vorkommen von terrestrischen Arten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie zu rechnen. Im Wasser der Paar lebende Arten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie können nicht ausgeschlossen werden.

Durch die Ergänzung der vorhandenen Bebauung sind keine erheblichen Beein-

trächtigungen für die Erhaltungsziele der maßgeblichen Bestandteile des FFH-

Gebietes ableitbar. Innerhalb des FFH-Gebietes sind keine baulichen Maßnahmen

vorgesehen. Der begleitende Baumbestand wird planungsrechtlich gesichert und

wird ergänzt.

Die Erweiterung der Bauflächen reduziert zunächst das vorhandene naturschutz-

fachliche Potential. Abgesehen von der Erweiterung der Bauflächen sind mit Um-

setzung der Planung lediglich Maßnahmen verbunden, die sich positiv auf das

Schutzgebiet auswirken.

Durch Umsetzung der mit der Planung verbundenen Extensivierung von Ackerflä-

chen im Zentrum des Plangebietes werden im Anschluss an die Fließgewässer

Grünlandbereiche bzw. naturnahe Ufer geschaffen.

Der Eintrag von möglichen Schadstoffen aus der intensiven landwirtschaftlichen

Ackernutzung wird unterbunden. Dies verbessert die Wasserqualität auch im wei-

teren Verlauf des Fließgewässers und wertet damit den Lebensraum Paar für die

wassergebundenen Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie auf.

Da das Plangebiet aufgrund seiner innerstädtischen Lage schwerpunktmäßig der

Gewerbe-, Wohn- und Erholungsnutzung gewidmet bleiben soll, wird es auch wei-

terhin hinsichtlich Naturschutz eine untergeordnete Bedeutung besitzen.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden die Belange der Paar als

FFH-Gebiet bereits berücksichtigt.

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung u. Verringerung nachteiliger Auswirkungen

Schutzgut Tiere und Pflanzen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- Erhalt vorhandener Gehölzvegetation,

- Neupflanzung von Bäumen entlang der Bahnhofstraße.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- Erhalt und Optimierung der Grünzüge entlang der Fließgewässer Paar und

Griesbacherl,

- Sicherung gewässer- und auetypischer Lebensräume,

- umfangreiche Eingrünung der neuen und bestehenden Bauflächen,

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 62

- Bereitstellung neuer Lebensräume durch die angestrebte Umwandlung von

Acker in Grünland und naturnahe Ufer als Pufferbereiche entlang der Gewäs-

ser.

Schutzgut Boden

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- keine weiteren Versiegelungen,

- aufgrund festgesetzter Grundflächenzahlen sind Entsiegelungen zugunsten ei-

nes erhöhten Grünflächenanteils zu erwarten.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- geringfügige Ergänzung der Bauflächen um ca. 0,32 erfolgt überwiegend auf

bereits versiegelten Flächen bzw. landwirtschaftlich intensiv genutzten Acker-

flächen,

- wegfallende Gehölzstrukturen werden auf den Flächen zur Entwicklung von Na-

tur und Landschaft ersetzt,

- Minimierung der Versiegelung durch verdichtete Bauweise und Beschränkung

auf zu errichtende Gebäude (inklusive Garagen, Stellplätze, Terrassen, Hofzu-

fahrten) und die Erschließung,

- Ausführung der Wege in wassergebundener Form,

- Minimierung von Eingriffen durch Doppelfunktion der Wege auf den Hochwas-

serdämmen (Erholung, Pflege),

- Extensivierung von Acker zu Wiesen und naturnahen Uferbereichen entlang der

Gewässer,

- Sicherung und Förderung der Bodenfunktionen der empfindlichen Gleye und

Braunerde-Gleye durch den Erhalt unbebauter Flächen und Umwandlung von

Acker zu Grünland.

Schutzgut Wasser

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- Minimierung von Auswirkungen auf den natürlichen Wasserkreislauf infolge

Versiegelung durch die Möglichkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von

Niederschlagswasser der Verkehrs- und Bauflächen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- Reduzierung möglicher Stoffeinträge in die Oberflächengewässer und in das als

empfindlich eingestufte Grundwasser durch Schaffung von Pufferzonen entlang

der Oberflächengewässer und Umwandlung ackerbaulich genutzter Flächen in

naturnahe Ufer entlang der Gewässer sowie Grünland im Zentrum,

- Erhalt von umfangreiche Flächen für die Grundwasserneubildung durch Fest-

setzung von Grünflächen im Zentrum des Planungsbereiches,

- Umsetzung des Bauvorhabens erst nach kompletter Durchführung des Maß-

nahmenplans zum Hochwasserschutz,

- Minimierung von Auswirkungen auf den natürlichen Wasserkreislauf infolge

Versiegelung durch die Möglichkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von

Niederschlagswasser der Verkehrs- und Bauflächen.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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Schutzgut Klima/Luft

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- Verhinderung von Beeinträchtigungen des Klimas durch Versickerungsmöglich-

keiten für Niederschlagswasser,

- klimatisch ausgleichende Wirkung zu erhaltender und künftiger

Gehölzstrukturen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- Verhinderung von Beeinträchtigungen des Klimas durch die Minimierung von

Versiegelungen, verbunden mit den Versickerungsmöglichkeiten für Nieder-

schlagswasser,

- Erhalt umfangreicher Flächen für die Kaltluftentstehung durch Festsetzung von

Grünflächen und somit langfristiger Sicherung unbebauter Bereiche,

- klimatisch ausgleichende Wirkung zu erhaltender und künftiger

Gehölzstrukturen und Wiesenflächen.

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- Beschränkung der zulässigen Gesamthöhe baulicher Anlagen auf 12 m,

- Erhalt prägender Strukturen im Süden,

- Pflanzung von Bäumen entlang der Bahnhofstraße.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- Beschränkung der zulässigen Gesamthöhe baulicher Anlagen auf 12 m,

- Erhalt der offenen Auenlandschaft durch Festsetzung umfangreicher Offen-

landgrünflächen im Zentrum des Geltungsbereiches,

- Erhalt bzw. Neuentwicklung prägender Strukturen entlang der Gewässer und

der Bebauung,

- Pflanzung von Bäumen entlang der Gewässer, im Anschluss an vorhandene

und geplante Bebauung sowie beidseitig der Bahnhofstraße im Süden,

- Eingrünung der vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen und damit Ein-

bindung in die Umgebung.

Schutzgut Mensch

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

- Minimierung der Beeinträchtigung der Wohnnutzung innerhalb des Mischgebie-

tes im südöstlichen Plangebiet durch Festsetzung von maximal zulässigen flä-

chenbezogenen Schalleistungspegeln

- Neuanlage eines Gehweges als Verbindung von Innenstadt und Bahnhof.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

- Minimierung der Beeinträchtigung der Wohnbauflächen und der gemischten

Bauflächen durch Festsetzung von maximal zulässigen flächenbezogenen

Schalleistungspegeln,

- Schutz bestehender und geplanter Wohngebäude durch Umsetzung der plan-

festgestellten Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes,

- Sicherung des Freiflächen- und Grünzugsystems entlang der Paar,

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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- Gestaltung und Erschließung innerstädtischer Freiflächen zur Erhöhung der

Wohnqualität,

- Vervollständigung von Wegebeziehungen, die auch die innerstädtischen Fließ-

gewässer Paar und Griesbacherl erlebbar machen,

- optische und räumliche Trennung der Wohnnutzung von gewerblicher Nutzung,

- Beitrag zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes Paartal.

Ausgleichsmaßnahmen

Der Bebauungsplan dient lediglich der städtebaulichen Neuordnung der bisherigen

Nutzungen in einem durch intensive anthropogene Nutzung geprägten stadtrand-

nahen Bereich. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes ist im Bereich des Gel-

tungsbereiches Nr. 8 kein weiterer Bodenverbrauch verbunden. Langfristig ist die

Entsiegelung von Flächen zu erwarten.

Der geringfügigen Beanspruchung von Boden durch zusätzliche Bebauung im

räumlichen Geltungsbereich Nr. 56 stehen umfangreiche Extensivierungsmaß-

nahmen derzeit ackerbaulich genutzter Bereiche entgegen.

Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB

zeigt, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §

13a BauGB behandelt werden kann (siehe Anlage 1: „Vorprüfung des Einzelfalls“).

Für die Aufstellung ist somit das beschleunigte Verfahren gemäß §13a BauGB

anwendbar.

Es gelten gemäß § 13a (2) Satz 4 BauGB die Eingriffe, die aufgrund der Aufstel-

lung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5

BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Ermittlung

und Bereitstellung von Ausgleichsflächen/ -Maßnahmen ist daher nicht erforder-

lich.

Gleichwohl definiert der Bebauungsplan Flächen zur Entwicklung von Natur und

Landschaft. Einerseits sind dies die gewässernahen Bereiche am Griesbacherl,

andererseits die für eine Eingrünung der gewerblichen Entwicklung vorgesehener

Flächen. Die durch die gewerbliche Ausdehnung beanspruchten Gehölzstrukturen

im Zentrum des Plangebietes werden innerhalb dieser Flächen ersetzt.

7.5 Zusammenfassung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Das Plangebiet liegt am Rand der Siedlungsfläche der Stadt Aichach zwischen In-

nenstadt und Bahngelände.

Neben vorhandenen gemischten und gewerblichen Bauflächen sowie Straßenver-

kehrsflächen setzt der Bebauungsplan entlang der Bahnhofstraße zusätzliche

Gehölzpflanzungen fest. Bestehende Gehölze werden an der Straße und innerhalb

öffentlicher Grünflächen nördlich des Bahnhofs und entlang des Flutgrabens der

Paar im Osten erhalten. Der Erhalt und die Neupflanzung der Bäume dienen der

Einbindung der vorhandenen Bauflächen und der Anreicherung des Ortsbildes mit

belebenden Elementen.

Zudem besitzen die zu erhaltenden und geplanten Gehölzstrukturen eine ausglei-

chende Wirkung auf Klima und Luft.

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Mit Festsetzung der Grünflächen wird die Nutzung entlang des Flutgrabens zurück

genommen. Der Uferbereich wird somit als Lebensraum für Tiere und Pflanzen

aufgewertet.

Der geplante Gehweg ist ebenfalls Bestandteil der öffentlichen Grünflächen und

vervollständigt das Wegesystem. Neben der Möglichkeit, den Bahnhof abseits der

stark befahrenen Straßen zu erreichen, bietet die zusätzliche Erschließung des

Plangebietes für Fußgänger die Möglichkeit, das Fließgewässer zu erleben. Der

Förderung der Aufenthalts- und Wohnqualität dient zudem die Beschränkung der

Schallimmissionen durch die Festsetzung von maximal zulässigen flächenbezoge-

nen Schallleistungspegeln.

Um mögliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu verhindern, ist es mög-

lich, anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone

zur Versickerung zu bringen.

Der Geltungsbereich beinhaltet bereits bebaute und genutzte Flächen. Die Fest-

setzungen hinsichtlich Grundflächenzahl lassen Entsiegelungen zugunsten von

Grünflächen erwarten.

Nach Realisierung des Bebauungsplanes verbleiben somit keine erheblichen oder

nachhaltigen Umweltauswirkungen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Das Plangebiet liegt im westlichen Anschluss an die Innenstadt von Aichach in

Richtung Bahnhof.

Der Bebauungsplan sichert überwiegend den Bestand und wertet das Plangebiet

für Natur und Landschaft sowie hinsichtlich Wohn- und Erholungsnutzung auf.

Neben vorhandenen gemischten und gewerblichen Bauflächen sowie Straßenver-

kehrsflächen setzt der Bebauungsplan im Südosten des Geltungsbereiches eine

zusätzliche Fläche für Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) in-

klusive der Erschließungsflächen im Umfang von ca. 0,32 ha fest.

Die Errichtung der geplanten geringfügigen ergänzenden Bebauung erfolgt im An-

schluss an vorhandene Wohnbebauung überwiegend auf intensiv genutzten

Ackerflächen, die als Lebensraum für Tiere und Pflanzen eine untergeordnete Be-

deutung besitzen. Mit einer verdichteten Bauweise und der Beschränkung auf zu

errichtende Gebäude (inklusive Garagen, Stellplätze, Terrassen, Hofzufahrten)

und die Erschließung wird die Versiegelung von Boden minimiert. Um mögliche

Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu verhindern, ist es möglich, anfallen-

des unbelastetes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zur Versicke-

rung zu bringen.

Einen weiteren Schwerpunkt des Bebauungsplanes bildet der zukünftige Umgang

mit den aktuell als Ackerflächen bewirtschafteten Bereichen im Zentrum des räum-

lichen Geltungsbereiches Nr. 56. Sie werden als öffentliche Grünflächen festge-

setzt und mit einem Wegesystem ausgestattet.

Somit wird dem grundsätzlichen Ziel der offenen Auelandschaft im Paartal ent-

sprochen.

Die Bodenfunktionen der empfindlichen Gleye und Braunerde-Gleye werden blei-

ben gesichert. Mögliche Stoffeinträge infolge der Landwirtschaft in die Oberflä-

chengewässer und in das als empfindlich eingestufte Grundwasser werden deut-

lich reduziert. Da mit dieser Vorgehensweise langfristig eine weitere Bebauung im

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sensiblen Paartal ausgeschlossen ist, stehen die Grünflächen auch zukünftig für

die Grundwasser- und Kaltluftentstehung zur Verfügung.

Mit der Festsetzung von Grünflächen bzw. Flächen zur Entwicklung von Natur und

Landschaft entlang der Fließgewässer Paar, ihres Flutgrabens und des

Griesbacherls wird die Entwicklung von naturnahen Ufern ermöglicht. Gewässer-

und auetypische Lebensräume werden erhalten bzw. neu geschaffen.

Durch Realisierung der genannten Maßnahmen werden die Paar und ihre Aue

auch als Lebensraum für die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie im FFH-

Gebiet Paar aufgewertet.

Die geplante Eingrünung und der Erhalt bestehender Gehölze dienen der Struktu-

rierung des Ortsbildes, der Einbindung der Bebauung und der räumlichen und op-

tischen Trennung verschiedener Nutzungen, insbesondere der Wohnnutzung im

Süden von der gewerblichen Nutzung im Norden.

Neben der Aufwertung hinsichtlich Natur und Landschaft werden die innerstädti-

schen Grünflächen zur Schaffung eines attraktiven Wohnumfeldes und zur Bereit-

stellung von Flächen für die Naherholung gestaltet und erschlossen.

Das Erleben der Fließgewässer wird dabei in das Konzept mit eingebunden.

Die Planung liefert damit einen Beitrag zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes

Paartal. Ebenso werden die planfestgestellten Maßnahmen zum Hochwasser-

schutz in die Planung integriert.

7.5.1 Begründung der grünordnerischen Festsetzungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Als Bereicherung des Ortsbildes und zur Minimierung der baulichen Eingriffe in

Naturhaushalt und Landschaft sind neben den bestehenden Gehölzen weitere

Pflanzungen vorgeschrieben. Vorhandene Gehölzstrukturen werden im Bestand

gesichert. Das von Gehölzen mitbestimmte Erscheinungsbild zwischen Bahnhof

und Donauwörther Straße bleibt somit weitgehend erhalten. Bei der Neugestaltung

von vorhandenen Bauflächen bzw. der Straßen entstehen durch die Festsetzun-

gen auf privaten Flächen und auf Verkehrsgrünflächen neue Grünstrukturen, die

insgesamt zu einer optischen Verbesserung und Aufwertung der bisher gewerblich

genutzten Flächen beitragen. Durch Festsetzung von Grünflächen entlang des

Flutgrabens der Paar wird die intensive Nutzung dieser sensiblen Uferbereiche zu-

rück genommen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen aufgewertet.

Für den Betriebsbestand innerhalb des räumlichen Umgriffes des Bplanes gibt es

keine grünordnerische Festsetzungen, diese gelten erst bei Nutzungsänderungen

oder Ersatzbauten.

Mit dem vorgesehenen Gehweg innerhalb der geplanten Grünfläche wird das We-

gesystem vervollständigt und die Verbindungsstruktur somit verbessert. Neben der

Möglichkeit, den Bahnhof abseits der stark befahrenen Straßen entlang eines

Raumes mit höherer Aufenthaltsqualität zu erreichen, bietet die zusätzliche Er-

schließung des Plangebietes für Fußgänger die Möglichkeit, das Fließgewässer

und angrenzende Grünflächen zu erleben.

Bei der Auswahl der Pflanzenarten bilden standortgerechte, heimische Arten in

Anlehnung an die potentiell natürliche Vegetation den Schwerpunkt. Die festge-

setzten Gehölzqualitäten führen schnell zu optisch wirksamen Strukturen.

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Folgende Ziele werden damit verfolgt:

- Grundlage für eine zufrieden stellende Entwicklung der Pflanzung;

- bessere Einbindung der baulichen Strukturen in die Landschaft;

- Voraussetzung für eine möglichst natürliche Entwicklung der Grünflächen.

Der Standraum der Gehölze darf durch Leitungen nicht gefährdet werden, eben-

falls dürfen die Gehölze vorhandene Leitungen nicht beschädigen. Die mit dem

Kreisverkehr verbundenen Maßnahmen sind Bestandteil des Planfeststellungsver-

fahrens. Sie werden in dem vorliegenden Bebauungsplan nur nachrichtlich über-

nommen.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Mit Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 56 werden sowohl bestehende Nutzun-

gen festgesetzt als auch Maßnahmen zur Aufwertung eines innenstadtnahen Be-

reiches hinsichtlich Natur und Landschaft sowie Wohnen und Erholung umgesetzt.

Die planungsrechtliche Sicherung von Gehölzstrukturen und die geplanten Neu-

pflanzungen auf den Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sichern

die bisherige Landschaftskulisse. Nachteilige Veränderungen des Ortsbildes, bei-

spielsweise an der Aktienkunstmühle, können ausgeschlossen und neue Gebäude

schnell in das Landschaftsbild integriert werden. Die Lebensräume der standortge-

rechten Vegetationsstrukturen bleiben langfristig erhalten und durch die Umwand-

lung von Ackerflächen in Grünland entlang der Fließgewässer erfolgt eine Ergän-

zung mit neuen Biotopstrukturen. Entlang des Griesbacherls werden Flächen zur

Entwicklung von Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt, durch die das Ge-

wässer bedeutend aufgewertet wird. Der betroffene Gewässerabschnitt kann da-

durch wieder naturnah gestaltet werden, mit Entwicklung gewässertypischer Le-

bensräume ökologisch saniert sowie mit attraktiven und erlebbaren Gewässer-

strukturen ergänzt werden.

Für den Betriebsbestand innerhalb des räumlichen Umgriffes des Bplanes gibt es

keine grünordnerische Festsetzungen, diese gelten erst bei Nutzungsänderungen

oder Ersatzbauten.

Auentypische Elemente lassen sich durch die Umwandlung von Acker in Grünland

realisieren. Dadurch entstehen Pufferbereiche an den Fließgewässern. Die Gefahr

des Eintrages von Stoffen in die Fließgewässer und die empfindlichen Gleye und

Braunerde-Gleye im sensiblen Paartal wird entlang der Fließgewässer durch die

Umwandlung von Acker in extensive Wiesen, minimiert.

Zusammen mit der ökologischen Gestaltung des Griesbacherls lassen sich mit der

Planung Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms umsetzen.

Die Flächen für die Landwirtschaft im Zentrum des Geltungsbereiches sichern

wichtige Freiflächen innerhalb des Plangebietes. Sie gewährleisten durch Abstand

eine räumliche und funktionale Trennung zwischen gewerblich genutzten Flächen

und Wohnbebauung. Zusammen mit vorhandenen Gehölzen, aktiven Lärm-

schutzmaßnahmen und den geplanten Neupflanzungen werden mögliche Beein-

trächtigungen der Wohnqualität durch gewerbliche Nutzungen ausgeschlossen.

Die öffentlichen Grünflächen bilden zudem einen wesentlichen Bestandteil im Frei-

flächen- und Grünzugsystem entlang der Paar. Die bisher vorhandene Lücke zwi-

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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schen den Grünflächen im Süden und im Norden wird durch Sicherung von Frei-

flächen geschlossen. Neben der Schaffung wohnortnaher Grünstrukturen wird an

der Paar in Aichach der innerörtliche Grünzug weiter gestärkt. Die im Entwick-

lungskonzept Grünzug Paartal vorgeschlagenen Wegeverbindungen von Norden

nach Süden sowie die Anbindung an das innerstädtische Wegesystem werden

aufgegriffen. Die Wegeführung entlang der großzügigen Freiflächen vervollständi-

gen die Durchgängigkeit des Paartalradweges abseits stark befahrener Straßen

und schaffen attraktive Ruhe- und Pausenräume im Umgriff der Fließgewässer.

Mit der Sicherung von Freiflächen inklusive der Zugänge zu den Fließgewässern,

verbessert die Stadt Aichach nicht nur die innerstädtische Freizeitlandschaft, son-

dern steigert insgesamt die Attraktivität der Stadt.

Die grünordnerischen Inhalte beruhen neben dem Entwicklungskonzept Grünzug

Paartal auf der Planfeststellung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in

Aichach. Beide Konzepte, Hochwasserschutz und Grünzug, wurden frühzeitig ab-

gestimmt. Für den Hochwasserschutz sind Bereiche vorgesehen, auf denen sich

Überschwemmungen der Paar schadlos ausbreiten können. Die hierfür erforderli-

chen technischen Sicherungsmaßnahmen - überwiegend Deiche mit Unterhal-

tungswegen - sowie die Überschwemmungsflächen werden in das Grünsystem in-

tegriert. Die Wegeführung auf den Dämmen gewährleistet die Benutzbarkeit auch

bei Hochwasser der Paar. Bei normalen Wasserständen stehen die Flächen, die

schwerpunktmäßig dem Hochwasserschutz dienen, auch für Freizeitaktivitäten zur

Verfügung.

Neben den Freiflächen für die Bewohner und den Flächen für den Hochwasserab-

fluss ergeben sich durch die Grünverbindungen auch positive Wirkungen auf das

Klein- und Mesoklima. Die innerstädtischen Freiflächen wirken ausgleichend und

beugen so einer zu starken Erwärmung vor. Zudem bilden die landwirtschaftlichen

Nutzflächen, die künftigen Wiesen und Gehölzflächen Kalt- und Frischluft, filtern

die Atemluft und verbessern somit insgesamt die Luftqualität in dem städtisch ge-

prägten Gebiet.

Als Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Minimierung des bauli-

chen Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaft werden Gehölzpflanzungen festge-

setzt. Die künftigen oder neu gestalteten Bauflächen werden durch die vorge-

schrieben Bäume durchgrünt und in die Umgebung eingebunden.

Bei der Auswahl der Pflanzenarten bilden standortgerechte, heimische Arten in

Anlehnung an die potentiell natürliche Vegetation den Schwerpunkt. Die festge-

setzten Gehölzqualitäten führen schnell zu optisch wirksamen Strukturen.

Folgende Ziele werden damit verfolgt:

- Grundlage für eine zufrieden stellende Entwicklung der Pflanzung

- bessere Einbindung der baulichen Strukturen in die Landschaft

- Voraussetzung für eine möglichst natürliche Entwicklung der Grünflächen.

Der Standraum der Gehölze darf durch Leitungen nicht gefährdet werden, eben-

falls dürfen die Gehölze vorhandene Leitungen nicht beschädigen.

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7.6 Verkehrskonzept

Das Planungsgebiet wird im Norden von der Donauwörther Straße und im Süden

von der Bahnhofstraße begrenzt sowie im westlichen Bereich von der Bahnhof-

straße durchzogen.

Beide Straßen dienen als Haupterschließungsstraßen der Kreisstadt Aichach in

deren nordwestlichem Innenstadtbereich und weisen daher signifikante Straßen-

verkehrsmengen auf, so dass die von den beiden Straßen ausgehenden Ver-

kehrsgeräusche bedeutsam für die künftige Bebauung der geplanten Siedlungsflä-

chen sind.

In der folgenden Tabelle 1 sind für die beiden Straßen nochmals die jeweils höchs-

ten Verkehrsbelastungen zusammen gestellt.

DTV (KFZ/24h) Jahr 2005

Donauwörther Straße

Westlich Bahnhof 18.300

Östlich Bahnhofstraße 14.800

Bahnhofstraße

Westlich F.Beck Straße 14.100

Östlich F. Beck Straße 8.500

Mit Hilfe der Maßnahme der Aufhebung der höhengleichen Kreuzung mit der

Bahntrasse – Unterführung und Ausbildung eines Kreisverkehrs im Einmündungs-

bereich der Bahnhofstraße in die Donauwörther Straße – wird die Flüssigkeit des

Verkehrs beider Straßen deutlich verbessert. Die derzeit bekannten Rückstausi-

tuationen wird es in der Form dann nicht mehr geben.

Wesentliches Planungskonzept ist bei dem Thema Verkehr, den Raum zwischen

dem Flutgraben und dem Griesbacherl nicht durch weitere Erschließungen zu zer-

schneiden. Dies ist auch städtebaulich zur Erschließung der überbaubaren Flä-

chen nicht erforderlich.

Wie bereits angeführt werden zwei Erschließungsstiche, einer an der Donauwör-

ther Straße und einer an der Bahnhofstraße vorgesehen um eine ordentliche Er-

schließung der jeweiligen Bestandsstrukturen zu sichern.

Ansonsten wird das Plangebiet innerhalb des Paartalraumes ausschließlich von

Geh- und Radwegen erschlossen. Diese Geh- und Radwegevernetzung eröffnet

zum ersten Mal für die Stadt Aichach eine Durchgängigkeit dieses Raumes nach

Süden und nach Norden und zudem eine direkte Anbindung zur historischen Alt-

stadt – Platz am Strudl.

Die Stadt Aichach bewertet diese Geh- und Radwegevernetzung als wesentliche

Attraktivitätssteigerung und als einen wesentlichen Schritt zur extensiven Naherho-

lung und zur Wahrnehmung der Qualitäten von Fließgewässern in der Stadt.

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7.7 Immissionsschutz

Es wurde von der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH ein Untersuchungsbericht

mit dem Titel "Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 8

"Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 "Zwischen der Donauwör-

ther Straße und der Bahnhofstraße" der Stadt Aichach und der Auftragsnummer

LA10-234-G01-04 vom 25.06.2014 erstellt.

Gewerbelärm

Nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu

berücksichtigen.

Nach § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge,

BImSchG, sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine

bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädli-

che Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5

der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die

ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, sowie auf

sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Um zu beurteilen, ob durch die zukünftige Nutzung der Bebauungsplangebiete als

Mischgebiet bzw. Gewerbegebiet diese Anforderungen für die schützenswerte Be-

bauung hinsichtlich des Schallschutzes erfüllt sind, können die Orientierungswerte

des Beiblattes 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", Teil 1 herangezogen

werden.

Die Definition der schützenswerten Bebauung richtet sich nach der Definition im

Beiblatt 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und nach der TA-Lärm

"Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom 26.08.1998, Anhang A.1.3

"Maßgeblicher Immissionsort".

Bewertung der Gewerbelärmimmissionen

Innerhalb der Bebauungsplangebiete Nr. 8 und Nr. 56

Wie der Untersuchungsbericht der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH mit der

Bezeichnung LA10-234-G01-04 vom 25.06.2014 aufzeigt, werden die Orientie-

rungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005, Teil 1, "Schallschutz im Städtebau,

Berechnungsverfahren", an der vorhandenen Wohnbebauung innerhalb des Plan-

gebietes nicht an allen Bereichen im Mischgebiet eingehalten.

Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 für Gewerbelärm stimmen

mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm "Technische Anleitung zum Schutz

gegen Lärm", vom 26.08.1998 überein.

Es wurde berechnet, in welchen Bereichen im Mischgebiet die Orientierungswerte

der DIN 18005 eingehalten werden. Hierfür wurden die derzeitigen Lärmemissio-

nen ermittelt und die Lärmimmissionen berechnet.

Reduzierte Gewerbegebietsfläche GE red

Innerhalb der reduzierten Gewerbegebietsflächen GE red sind nur Nutzungen zu-

lässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Somit sind hier Nutzungen eines

Gewerbegebietes nur dann zulässig, wenn diese das Wohnen nicht wesentlich

stören. Somit entspricht die zulässige Lärmemission im Wesentlichen dem eines

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 71

Mischgebietes. Es sind aber trotzdem typische Gewerbegebietsbetriebe zulässig,

die ihr Lärmverhalten eben in der Art einschränken müssen, dass das zulässige

Wohnen im östlichen Mischgebiet und im westlichen vorhandenen allgemeinen

Wohngebiet nicht unzumutbar gestört wird. Da in dem Gewerbegebiet GE red die

höheren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einzuhalten

sind, erfolgt für die bestehenden und zukünftig möglichen Betriebe in dem Bereich

von GE red keine zusätzliche unnötige Einschränkung. Eine möglicherweise sich

ergebende geringe Einschränkung von zukünftigen Nutzungen wird als zumutbar

angesehen.

Mischgebietsfläche MI 1.1 und 1.2

Es sind öffenbare Fenster an den Ost- und Südfassadenseiten (Südfassade nur im

MI 1.2) nicht möglich, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten werden und

es somit wesentliche Einschränkungen der Gewerbelärmemissionen ergeben

könnte.

Die Überschreitungen werden auf Grund der gewerblichen Nutzungen auf der Ge-

werbegebietsfläche GE 1 (Fa. Reitberger) verursacht.

Es wurde für den bestehenden Betrieb der BayWa im Auftrag der BayWa ein

schalltechnisches Gutachten vom Akustikbüro Schwarzenberger und Burkhart vom

23.08.2011 erstellt. Hierin wird dargelegt, dass die BayWa derzeit an den umlie-

genden Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet aus-

schöpft.

Um eine unzumutbare Einschränkung der derzeitigen Lärmemissionen der BayWa

sowie der Fa. Reitberger auszuschließen, wurden keine öffenbaren Fenster an

den relevanten Fassaden zugelassen.

Beim Nachweis von um 10 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel an den relevanten

Fassaden durch geeignete vorgelagerte Baumaßnahmen (z.B. Laubengänge

usw.) sind öffenbare Fenster ausnahmsweise zugelassen.

Auf der Mischgebietsfläche MI 1 (ehemaliger Turm von der BayWa) wurde Woh-

nen beantragt. Dies ist unter den hier aufgeführten Bedingungen möglich.

Mischgebietsflächen MI 2.1 und MI 2.2

Es sind öffenbare Fenster an den Nord-, Ost- und Südfassadenseiten nicht mög-

lich, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten werden und es somit wesent-

liche Einschränkungen der Gewerbelärmemissionen ergeben könnte.

Um eine unzumutbare Einschränkung der derzeitigen Lärmemissionen der Fa.

Reitberger auszuschließen, wurden keine öffenbaren Fenster an den entspre-

chenden Fassaden zugelassen.

Beim Nachweis von um 10 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel an den relevanten

Fassaden durch geeignete vorgelagerte Baumaßnahmen (z.B. Laubengänge

usw.) sind öffenbare Fenster ausnahmsweise zugelassen.

Auf der Mischgebietsfläche werde die Überschreitungen auf Grund der gewerbli-

chen Nutzungen auf der Gewerbegebietsfläche GE 1 (Fa. Reitberger, Maistrock-

nungsanlage auf Höhe der Caritas) verursacht.

Beim Nachweis von um 10 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel an den relevanten

Fassaden durch geeignete vorgelagerte Baumaßnahmen (z.B. Laubengänge

usw.) sind öffenbare Fenster ausnahmsweise zugelassen.

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Mischgebietsfläche MI 2.3

An den Nord- und Ostfassadenseiten sind öffenbare Fenster von schutzbedürfti-

gen Räumen nicht möglich, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten wer-

den und

es somit wesentliche Einschränkungen der Gewerbelärmemissionen ergeben

könnte.

Die Überschreitungen werden auf Grund der gewerblichen Nutzungen auf der Ge-

werbegebietsfläche GE 1 (Fa. Reitberger, Maistrocknungsanlage auf Höhe der Ca-

ritas) verursacht.

Beim Nachweis von um 10 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel an den relevanten

Fassaden durch geeignete vorgelagerte Baumaßnahmen (z.B. Laubengänge

usw.) sind öffenbare Fenster ausnahmsweise zugelassen.

Mischgebietsfläche MI 4.1 a

Es sind öffenbare Fenster an den Nord-, Ost- und Westfassadenseiten nicht mög-

lich, da hier die Orientierungswerte nicht eingehalten werden und es somit wesent-

liche Einschränkungen der Gewerbelärmemissionen ergeben könnte.

Um eine unzumutbare Einschränkung der derzeitigen Lärmemissionen der Fa.

Reitberger auszuschließen, wurden keine öffenbaren Fenster an den entspre-

chenden Fassaden zugelassen.

Auf der Mischgebietsfläche werde die Überschreitungen auf Grund der gewerbli-

chen Nutzungen auf der Gewerbegebietsfläche GE 1 (Fa. Reitberger, Maistrock-

nungsanlage auf Höhe der Caritas) verursacht.

Beim Nachweis von um 10 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel an den relevanten

Fassaden durch geeignete vorgelagerte Baumaßnahmen (z.B. Laubengänge

usw.) sind öffenbare Fenster ausnahmsweise zugelassen.

Mischgebietsflächen MI 4.1 a, MI 4.1 b und MI 4.2 In den Mischgebietsflächen MI 4.1 a, MI 4.1 b und MI 4.2 entspricht die faktische

sowie vorgesehene Nutzung der eines Mischgebietes, daher sind auch zukünftig

keine Konflikte bezüglich der Mischgebiete MI 3, MI 2.2 und MI 2.3 zu erwarten.

Allgemein

Die Einhaltung der Orientierungswerte auf den Mischgebietsflächen MI1.1 bis MI

2.3 kann durch Maßnahmen beim bestehenden Betrieb auf der Gewerbegebiets-

fläche GE 1 erreicht werden. Die Firma Reitberger hat Lärmminderungsmaßnah-

men an der Maistrocknungsanlage im Herbst 2013 durchführen lassen. Die Lärm-

emissionen der BayWa (Flächen MI 2.1) werden nach Angaben der BayWa aber

weiterhin bestehen.

Im allgemeinen Wohngebiet werden die Orientierungswerte für Gewerbelärmim-

missionen eingehalten.

Derzeit könnte für große Bereiche der Mischgebiete im Plangebiet von der

Schutzwürdigkeit eines Gewerbegebietes ausgegangen werden. In einem Misch-

gebiet sind um 5 dB(A) geringere Orientierungswerte zulässig als in einem Gewer-

begebiet. Somit ergäben sich für die ansässigen Gewerbebetriebe im Umfeld der

Mischgebiete um 5 dB(A) strengere Anforderungen an den Lärmschutz. Um die-

sen Nachteil auszugleichen, wurde für die relevanten Fassaden mit einer Über-

schreitung der Orientierungswerte für ein Mischgebiet festgesetzt, dass keine

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öffenbaren Fenster zugelassen werden oder durch bauliche Maßnahmen vor den

Fenstern (Laubengänge, vorgesetzte verglase Balkone usw.) der Beurteilungspe-

gel um 10 dB(A) reduziert werden muss. Es wäre auch eine Reduzierung um

5 dB(A) ausreichend gewesen (Differenz Gewerbegebiet zu Mischgebiet). Um

aber einen verbesserten Lärmschutz zu erreichen, wurde eine Reduzierung um 10

dB(A) gefordert. Dies ist zumutbar, da bei den erforderlichen baulichen Maßnah-

men bei einer Reduzierung von 10 dB(A) ähnliche Kosten entstehen wie bei einer

Reduzierung um 5 dB(A).

Außerhalb der Bebauungsplangebiete Nr. 8 und Nr. 56

Das Bebauungsplanverfahren soll eine Neuordnung der Nutzungen im Plangebiet

ermöglichen. Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Gebiete mit zulässi-

gen Lärmemissionen geschaffen sondern es werden bereits gestehende Gewerbe-,

Misch- und Wohnnutzungen überplant. Somit werden durch den Bebauungsplan

keine neuen möglichen Konflikte geschaffen, die auch durch den Bebauungsplan

gelöst werden müssten.

Es wurde bei der Bebauungsplanung festgestellt, dass Gewerbelärmkonflikte vor-

liegen, welche teilweise schon einer gerichtlichen Bewertung unterlagen. Es wurde

geprüft, ob durch eine Geräuschkontingentierung nach der DIN 45691 dieser Kon-

flikt gelöst werden kann. Dabei zeigte sich, dass teilweise aufgrund der vereinfach-

ten Rechensystematik der DIN 45691 die sich aus der Genehmigungssituation und

aus der tatsächlichen Lärmsituation ergebenden Lärmimmissionssituation nicht

rechtssicher nachgebildet werden kann. Es ergäbe sich eine möglicherweise un-

zumutbare Einschränkung der zulässigen Lärmemissionen der Gewerbebetriebe

bzw. unzumutbare Lärmimmissionen an den schutzbedürftigen Nutzungen. Daher

wurde von der Stadt Aichach am 26.01.2012 beschlossen, keine Lärmkontingen-

tierung durchzuführen.

Es ergibt sich somit keine relevante Veränderung der Gewerbelärmsituation durch

den Bebauungsplan. Im Rahmen der behördlichen Überwachung kann durch die

Genehmigungsbehörde bei zukünftigen Genehmigungsverfahren eine Verbesse-

rung der Lärmsituation erreicht werden, da nach der TA-Lärm eine Genehmigung

nur zu erteilen ist, wenn keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Verkehrslärmimmissionen

Schutz vor Verkehrslärm für neue und bestehende Gebäude in den

Plangebieten

Es wurden die Lärmimmissionen berechnet, die sich bei einer Summation der

Pegel aus der Bahnhofstraße, Donauwörther Straße, der Bahnlinie Augsburg –

Ingolstadt sowie der P&R Parkplätze ergeben.

Dabei zeigte sich, dass die Orientierungswerte für Verkehrslärm des Beiblattes 1

der DIN 18005 tagsüber / nachts an den Wohngebäuden deutlich überschritten

werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber / nachts

ebenso überschritten.

Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sind keine aktiven Lärmschutz-

maßnahmen realisierbar. Bei Änderungen bzw. Neuschaffungen von bestehenden

bzw. schützenswerten Nutzungen im Sinne der DIN 4109 "Schallschutz im

Hochbau, Anforderungen und Nachweise", vom November 1989 (z.B.

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Wohnräume, Schlafräume, Unterrichtsräume, Büroräume) sind die sich aus den

maßgeblichen Lärmpegeln ergebenden baulichen Schallschutzmaßnahmen zu

beachten.

Zur Sicherung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse wurden nach § 9

Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umweltein-

wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bauliche und

sonstige technische Vorkehrungen (Lärmschutzfenster, schallgedämpfte Lüftungs-

einheit (z.B. Schalldämmlüfter) usw.) festgesetzt.

Ohne vorgelagerte Abschirmung ist im gesamten Plangebiet mit Beurteilungspegel

über 45 dB(A) nachts zu rechnen. Daher ist eine schallgedämpfte Lüftungseinheit

(z.B. Schalldämmlüfter) für alle Schlaf- und Kinderzimmer notwendig. Somit kann

sichergestellt werden, dass eine ausreichende Belüftung durch eine

Belüftungsanlage gesichert ist.

Es gibt keine verbindliche Rechtsnorm, die vorgibt, ab welchem Außenpegel ein

"Wegorientieren" oder eine schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B. Schalldämm-

lüfter) erforderlich ist. Im Beiblatt 1 zur DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau,

Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren", vom November 1989 ist ein

Auslösewert von 45 dB(A) angegeben. Die vierundzwanzigste Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV – Verkehrs-

wegeSchallschutzmaßnahmenverordnung) vom 4. Februar 1997 gibt vor, dass in

allgemeinen Wohngebieten bei einem Pegel von über 49 dB(A) ein Anspruch auf

den Einbau von Lüftungseinrichtungen besteht. In der VDI-Richtlinie 2719

"Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" vom August 1987

wird ab einem Außenpegel von 50 dB(A) eine Lüftungseinrichtung gefordert.

Es wird zur Erzielung eines Innenpegels nachts von etwa 30 dB(A) ab einem

Außenpegel von etwa 45 dB(A) eine schallgedämpfte Lüftungseinheit (z.B.

Schalldämmlüfter) gefordert.

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60

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65

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65

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6565

6565

6565

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70

7070

7070

7070 70

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70

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70

70

70

70 757575757575

75

75

75

75

75

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7575

7575

7575 75

7575

75

75

75

75

75

75

75

Maßstab 1:250000 12,5 25 50 75 100

m

Maßgeblicher

Außenlärm-

pegel

in dB(A)

<= 60

60 < <= 65

65 < <= 70

70 < <= 75

75 <

4435200

4435250

4435300

4435350

4435400

4435450

4435450

4435500

4435500

4435550

4435600

4435650

4435700

4435750

5369450

5369500

5369550

5369600

5369650

5369650

5369700

5369700

5369750

5369750

5369800

5369800

5369850

5369850

5369900

5369950

5370000

5370050

Maßgebliche Außenlärmpegel

7.8 Ver- und Entsorgung

7.8.1 Wasserver- und Abwasserentsorgung, Niederschlagswasser

Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung des Plangebietes ist im Wesentli-

chen durch Anschluss an das vorhandene Netz der Wasserversorgungsanlage der

Stadt Aichach sichergestellt.

Die Entwässerung des Plangebietes muss entsprechend der bestehenden Kanali-

sation in unterschiedlichen Systemen erfolgen. Innerhalb des räumlichen Gel-

tungsbereich Nr. 56 besteht im Bereich der Donauwörther Straße zwischen Flut-

graben und Paar ein Schmutzwasserkanal. Innerhalb des räumlichen Geltungsbe-

reich Nr. 8 ist der Bereich entlang der Bahnhofstraße als Mischsystem ausgebaut.

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In der südlichen Bahnhofstraße, zwischen Flutgraben und Paar, besteht ein

Trennsystem mit Schmutz- und Regenwasserkanal. Südlich der Paar ist kein Ka-

nalsystem vorhanden; das bestehende Mehrfamilienhaus (Fl.Nr. 479, Gkg.

Aichach) ist über das Griesbacherl hinweg an den Jakobiweg angeschlossen.

Das anfallende Schmutzwasser kann nach Neuverlegung der erforderlichen öffent-

lichen Kanäle der städtischen Kläranlage zugeleitet werden.

Grundsatz der Niederschlagswasserbehandlung ist unter wasserwirtschaftlichen

Aspekten die Vermeidung weiterer Bodenversiegelung und die Erhaltung bzw.

Förderung der Versickerungsfähigkeit von Flächen. Dies dient neben der Grund-

wasserneubildung der Entlastung des Kanalnetzes und der Kläranlage sowie der

Verringerung von Abflussspitzen in Gewässern. Nicht schädlich verunreinigtes

Niederschlagswasser muss daher im Interesse eines vorsorgenden Umweltschut-

zes, im Einklang mit den fachgesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen tech-

nischen Regelwerken, dem Untergrund zugeführt werden. Die Versickerung von

Oberflächenwasser von Parkplätzen und Fahrgassen geschieht über die belebte

Oberbodenzone. Die Versickerung des gesammelten Dachwassers geschieht über

die belebte Oberbodenzone oder Sickerrigolen.

7.8.2 Stromversorgung

Die Stromversorgung kann über das vorhandene Leitungsnetz der Lechwerke

bzw. durch die Neuverlegung von Leitungen im Plangebiet sichergestellt werden.

Aufgrund des Netzkonzeptes der LEW ist zur Versorgung des Areals mit elektri-

scher Energie die Errichtung einer Transformatorenstation samt neuer Leitungen

im Bereich des Vorhabensgebietes notwendig.

Die Lage dieser Trasse mit Versorgungs- und Informationsleitungen sowie der

Transformatorenstation hängt vom Lastschwerpunkt und den technischen Vorga-

ben der LEW ab. Das Gebäude der Transformatorenstation wird im Rahmen der

weiteren Abstimmung festgelegt.

7.8.3 Abfallentsorgung

Die Müllentsorgung kann durch den Landkreis Aichach Friedberg über die vorhan-

denen bzw. geplanten Straßen abgewickelt werden.

Auf der Vorhabensfläche ist an geeigneter Stelle innerhalb der überbaubaren Flä-

chen an geeigneter Stelle ein Standort festzulegen, die Tonnen bzw. Container

aufzunehmen. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte des Immissionsschut-

zes zu berücksichtigen. Sofern es funktionell, städtebaulich und im Hinblick auf

den Immissionsschutz vertretbar ist, können derartige Einrichtungen bei entspre-

chender Gestaltung auch an anderer Stelle auf dem Grundstück ausnahmsweise

errichtet und betrieben werden. Erforderlich für die Zustimmung zur Erteilung einer

Ausnahme ist jedoch, dass das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird,

dass die Funktion ordnungsgemäß gesichert werden kann und dass die Bewohner

in der Nachbarschaft nicht belästigt werden.

Es ist beabsichtigt den Privatgrund vom Müllentsorger befahren zu lassen. Die

EAE 85/95 ist Grundlage der verkehrlichen Ausführungsplanung.

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7.8.4 Versorgung mit Telekommunikationsanlagen

Die telekommunikationstechnische Versorgung des Plangebietes kann sicherge-

stellt werden durch den Ausbau des bestehenden Netzes der Deutschen Telekom.

7.8.5 Energieversorgung / Erdgas

Es ist vorgesehen, auch das Plangebiet, wie auch alle anderen Neubaugebiete an

das Leitungsnetz der Erdgasversorgung Schwaben anzuschließen. Der Anschluss

an das Erdgasnetz ist damit gewährleistet.

8 Städtebauliche Statistik

räumlicher Gel-tungsbereich Nr. 8

räumlicher Gel-tungsbereich Nr. 56

Bauflächen

Gewerbegebiet (GE) 4.380 m² 29.700 m²

Mischgebiet (MI) 8.850 m² 9.475 m²

Allgemeines Wohngebiet (WA) 3.340 m²

Verkehrsflächen

Verkehrsflächen, öffentl.+ privat

(incl. Verkehrsbegleitgrün, Gehwege) 7.360 m² 7.725 m²

Geh- und Radwege

(nicht straßenbegleitend) 280 m² 3.585 m²

Private Verkehrsfläche, Zweckbestimmung Fußgängerbereich

2.670 m² 805 m²

Fläche für Bahnanlagen 1.015 m²

Wasserflächen

Paar 4.575 m²

Griesbacherl 1.050 m²

Grünflächen

Öffentliche Grünflächen 470 m² 23.530 m²

Private Grünflächen 740 m² 7.100 m²

Summe (= Geltungsbereich) 25.765 m² 90. 885 m²

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

415 m²

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-schaft

6.590 m²

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9 Altlasten

Baywa-Tankstelle Aichach (Fl.Nr. 1383 Gkg. Algertshausen). In diesem Bereich sind aus bautechnischen Gründen Restbelastungen eines alten

Mineralölschadens im Boden (in ca. 5.5 m Tiefe) verblieben. Der kontaminierte Be-

reich ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich. Bei Bau- bzw. Aushubmaßnahmen

in diesem Bereich sollte deshalb eine gutachterliche Überwachung durch einen

nach § 18 BBodSchG i.V. mit der VSU Boden und Altlasten für den Wirkungspfad

Boden-Grundwasser zertifizierten Privaten Sachverständigen erfolgen, um eine

ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Bodens sicherzustellen. Deswei-

teren befinden sich auf dem Gelände noch 3 Grundwasser-Messstellen in Unter-

flurbauweise. Die Lage ist aus beiliegenden Lageplan des Ingenieurbüros Esser

ersichtlich. Sollten diese von Baumaßnahmen betroffen sein, ist ein ordnungsge-

mäßer Rückbau gemäß den Vorgaben im Abschnitt 2.10 des LfU-Merkblattes

3.8/6 erforderlich.

Der Rückbau ist beim LRA Aichach-Friedberg, SG 62 rechtzeitig vorab zu bean-

tragen.

Ehemalige Gleisanlage der Aktienkunstmühle (Fl.Nr. 1384/1, 1384/6, 1383/1, 1202/67, 1383/2; 1376 Gkg. Algertshausen) Auf diesen Grundstücken befindet sich eine ehemalige Gleisanlage mit teerölim-

prägnierten Bahnschwellen.

die Bahnschwellen sind im Bereich der Donauwörther-Str. und des BayWa-

Geländes offensichtlich durch Asphaltierung überbaut. Bei einem Eingriff in den

Gleiskörper bzw. unterlagerndem Schotterbett durch Bau- bzw. Aushubmaßnah-

men ist mit kontaminiertem Aushubmaterial und ggf. auch Belastungen des unter-

lagernden Bodens zu rechnen. Eine gutachterliche Überwachung durch einen zer-

tifizierten Sachverständigen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung

des kontaminierten Aushubmaterials sollte deshalb ebenfalls erfolgen. Da nach

unseren Erfahrungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass unterhalb

des Gleisbettes schädliche Bodenverunreinigungen vorliegen, sollten vom Gutach-

ter auch entsprechende Sohlbeprobungen durchgeführt und eine abschließende

Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser erstellt, in

einem Bericht dokumentiert und dem LRA AIC und WWA DON vorgelegt werden.

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10 SACH- UND KULTURGÜTER

An Sach- und Kulturgütern, die eine Bedeutung für die Allgemeinheit haben, sind

innerhalb des Plangebietes ein Baudenkmal Fachwerkhaus (ehem. Baywa Lager-

haus) im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße in die Donauwörther Straße so-

wie ein Bodendenkmal „Mühlenstandort“ bekannt.

Baudenkmal : Lagerhaus

Adresse: Donauwörther Straße 35

Beschreibung: dreigeschossiger Hal walmdach

bau mit Lisenengliederung und

Fachwerkobergeschoss, im Inne-

ren Holzkonstruktion, um 1915

Im Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:

Mühlenstandort des Spätmittelalters und der Neuzeit (Inv.Nr. D-7-7532-0133)

Flst.Nr. 1374; 1375; 1375/1; 1375/2; 1376; 1376/1; 1376/2; 1376/3 [Gmkg.

Algertshausen] 463/2; 478; 478/1; 490; 490/2; 495/4; 495/5; 495/6; 495/20; 495/21;

495/22; 495/23; 495/24; 495/25; 495/26; 496/4; 497; 508; 508/2 [Gmkg. Aichach]

Die aufgeführten Bodendenkmäler sind unberührt zu erhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2

BayVerf, Art. 141 Äbs. 1 Satz 3, Abs. 2 BayVerf, Art. 3 Abs. 2 DSchG, Art. 1 ff. des

Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (sog.

„Charta von La Valletta" = geltendes Bundesrecht).

Nach der bundesgesetzlichen und bayerischen Rechtslage sowie der aktuellen

oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend, hat die Gemeinde

vorrangig alles zu tun, um eine Beeinträchtigung, Veränderung resp. Zerstörung

der Bau- und Bodendenkmale im Planungsgebiet aktiv zu verhindern. Das kom-

munale Selbstverwaltungsrecht (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bay Verf.)

ist hier durch die vorhandenen natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten („Vor-

belastungen") eingeschränkt (vgl. bereits BayVG München, Urteil vom 14. Sep-

tember 2000, Az. M 29 K 00.838). „Es ist einerseits ortsbedingt möglich, dass die

gemeindliche Planungshoheit an natürlichen Baugrenzen wie Seeufern oder Hang-

lagen, andererseits aber auch an bestehenden rechtlichen Grenzen, wie etwa Na-

turschutzgebieten enden kann. Einschränkungen des kommunalen Selbstverwal-

tungsrechts sind bis in diesen Kernbereich hinzunehmen, insbesondere wenn nicht

jegliche Art der Bauleitplanung ausgeschlossen bleibt (... BayVerfGH, NuR 86,

167). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn zumindest im Innenbereich

(§§ 30, 34 BauGB) eine weitere Ortsentwicklung möglich bleibt." (Vgl. BayVG

München, a. a. 0.).

Die Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet müssen sowohl vom

Vorhabensträger als auch von der planenden Gemeinde bereits im Verfahren der

Bebauungsplanaufstellung „als eine rechtliche Gegebenheit angesehen werden,

d.h., dass die dort vorgesehene Bebauung von vornherein unter dem Vorbehalt

vorheriger Sicherung“ der Bau- u. Bodendenkmäler stand resp. steht (vgl. BayVG

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OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 80

München, a. a. 0.). Betreibt die Gemeinde in Kenntnis eines durch natürliche und

rechtliche Gegebenhei-ten eingeschränkten Selbstverwaltungsrechtes die Bauleit-

planung für dieses Gebiet weiter, so ist es sachgerecht, sie jedenfalls im Rahmen

der Kostenverteilung als Verursacherin der Grabungen durch diese Bauleitplanung

anzusehen mit der Folge, dass auch Ansprüche auf weitere, auch nur teilweise

Kostenerstattung ausscheiden müssen. (Vgl. BayVG München, a.a.0.). Die Über-

planung des bekannten und für die bayerische Geschichte nicht hoch genug ein-

zuschätzenden Denkmals wäre nur in dem einzig denkbaren Fall überhaupt zuläs-

sig, wenn der Bebauungsplan erstens nur in der vorgelegten Version, zweitens nur

im Planungsgebiet möglich und drittens jegliche anderweitige gemeindliche Pla-

nung definitiv ausgeschlossen wäre. Ein dennoch aufgestellter Bebauungsplan

wäre daher wegen Verstoßes gegen geltendes Recht nichtig.

Die schutzlose Preisgabe des kulturellen Erbes „Bodendenkmal" würde den be-

sonderen verfassungsmäßigen Schutz der Denkmäler der bayerischen Kunst und

Geschichte missachten. Die Zerstörung von Bodendenkmälern ohne vorherige

fachkundige Grabung ist im Ergebnis ausnahmslos unzulässig, diejenige nach

vorheriger fachkundiger Grabung im Ausnahmefall hingegeben nur zulässig als

milderes Mittel im Vergleich zur Versagung. Nachdem die Denkmalfachbehörde

kein Interesse an der Zerstörung von Bodendenkmälern und damit an Ausgrabun-

gen haben kann, liegt es, unbeschadet von personellen, sächlichen oder finanziel-

len Beteiligungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege oder von öf-

fentlichen Zuwendungen, vorrangig im Interesse der Planenden und der Investo-

ren – im vorliegenden Fall der Gemeinde und dem privaten Vorhabensträger –, die

geforderte fachkundige (Rettungs-) Grabung durchführen zu lassen. Die hierfür er-

forderlichen Kosten hat derjenige zu tragen, der seine Interessen zum Schaden

des archäologischen Erbes Bayerns verfolgt. Die zuständige Untere Denkmal-

schutzbehörde weist hierauf im Erlaubnisbescheid hin und sieht die im Sinne von

Art. 7 BayDSchG erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vor (Art. 36

BayVwVfG).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies nun in seinem Urteil vom 4. Juni

2003, Az. 26 B 00.3584, die Berufung gegen ein Urteil des BayVG München vom

14. September 2000, Az. M 29 K 00.838, zurück. Nach diesem Urteil, das dem

Tenor und der Begründung der aktuellen Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 in

anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entspricht (vgl. u.a. BayVGH,

Urteil vom 4. Juni 2003, n.v.; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2003, DVBI

2003, 811-816), ist dann, wenn jemand in Kenntnis des Vorhandenseins von Bo-

dendenkmälern die Planung für eine Fläche, in der Bodendenkmäler vermutet

werden, betreibt, dieser als Veranlasser der Grabungen anzusehen mit der Folge,

dass Ansprüche auf auch nur teilweise Kostentragung durch das Bayerische Lan-

desamt für Denkmalpflege nicht bestehen. Es bestehen ferner auch keine Ansprü-

che auf Bezuschussung, staatlichen Personaleinsatz, Erstattung oder aus Ge-

schäftsführung ohne Auftrag.

Letztlich hat der Vorhabensplanende als Veranlasser die fachkundigen (Rettungs-)

Grabungen sowie die erforderlichen wissenschaftlichen Vor-, Begleit- und Nachar-

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 81

beiten entsprechend dem (verbindlichen Bundes-) Gesetz zu dem Europäischen

Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes

(sog. „Charta von La Valletta", BGBl 2002 II, 2709 ff.) durchführen zu lassen, die

jeweiligen Kosten in den jeweiligen Vorhabenshaushalt einzustellen und zu tragen.

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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11 ANLAGEN

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 83

11.1 Vorprüfung des Einzelfalls

gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB

11.1.1 Anlass und Vorgehensweise

Die Stadt Aichach beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans mit den räumlichen

Geltungsbereichen Nr. 8 "Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 „Zwi-

schen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“.

Der vorliegende Bebauungsplan umfasst eine Gesamtfläche von ca. 11,5 ha und dient der

Innenentwicklung. In ihm wird – wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist - eine zuläs-

sige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von rund 37.000 m² festgesetzt.

Teilräuml. Geltungsbereich Nr. 8 Baugebietsfläche GRZ Zulässige

Grundfläche

Gewerbegebiet mit reduzierten

Emissionen (GE red) 4.380 m² 0,8 3.504 m²

Mischgebiet (MI) 8.850 m² 0,6 5.310 m²

Alle Baugebiete 13.230 m² 8.814 m²

Teilräuml. Geltungsbereich Nr. 56 Baugebietsfläche

Obergrenze GRZ

gem. § 17

BauNVO

Voraus-

sichtlich

versiegelte

Fläche

Gewerbegebiet 29.700 m² 0,8 23.760 m²

Mischgebiet (MI) 9.475 m² 0,6 5.685 m²

Allgemeines Wohngebiet (WA) 3.340 m² 0,4 1.336 m²

Alle Baugebiete 42.515 m² 30.781 m²

Mit rund 39.580 m² liegt der bebaubare Flächenanteil im Geltungsbereich zwischen

20.000 m² und 70.000 m². Der Bebauungsplan mit den räumlichen Geltungsbereichen Nr.

8 "Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther

Straße und der Bahnhofstraße“ unterliegt somit den Regelungen des § 13a Abs. 1 Satz

2 BauGB.

Gemäß dessen ist eine überschlägige Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen

in Form einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlich.

Mit diesem Vorgehen wird geklärt, ob der Bebauungsplan als ein Bebauungsplan der In-

nenentwicklung gemäß § 13a BauGB behandelt werden kann.

Bebauungspläne der Innenentwicklung können in einem beschleunigten Verfahren aufge-

stellt werden. In Rahmen des beschleunigten Verfahrens kann auf bestimmte Verfahrens-

schritte verzichtet werden. Hierzu gehört auch die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4

BauGB.

Die Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt unter Heranziehung der Kriterien der Anlage 2 zum

BauGB. Dabei wird im Folgenden lediglich überschlägig abgeschätzt, ob der Bebauungs-

plan erhebliche Umweltauswirkungen haben kann.

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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11.1.2 Beschreibung und Bewertung

KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf….

1.1 das Ausmaß, in dem der

Bebauungsplan einen Rah-

men im Sinne des

§ 14b Abs. 3 des UVPG

setzt

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

ca. 2,4 ha, zusätzliche Bebauung umfasst

bereits bebaute bzw. versiegelte Flächen,

durch Festsetzung der Grundflächenzahlen

GRZ 0,6 bzw. 0,8 sind bei Neubebauungen

zukünftig Entsiegelungen zu erwarten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

umfasst ca. 9,1 ha, davon ist eine geringfü-

gige Ergänzung vorhandener Bebauung auf

ca. 0,32 ha zum Teil bereits versiegelten

Flächen entlang der Bahnhofstraße vorge-

sehen

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

1.2 das Ausmaß, in dem der

Bebauungsplan andere Plä-

ne und Programme beein-

flusst

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Entwicklungskonzept Grünzug Paartal

Bebauungsplan leistet einen Beitrag zur

Umsetzung des Entwicklungskonzeptes

Paartal durch Vervollständigung von We-

gebeziehungen (Neuanlage eines Geh-

weges als Verbindung von Innenstadt und

Bahnhof)

Arten- und Biotopschutzprogramm

stellt das Paartal als Schwerpunktgebiet

für den Naturschutz dar, hinsichtlich der

Fließgewässer sieht das ABSP für die

Stadt Aichach die Sicherung und Optimie-

rung der naturnahen Mäanderstrecken

und das Überschwemmungsgebiet der

Paar als Beispiel eines naturnahen, natur-

raumtypischen Fließgewässers vor

Bebauungsplan unterstützt die Vorgaben

des ABPS durch den Erhalt der Gehölze

und die Festsetzung von Grünflächen ent-

lang des Flutgrabens

Flächennutzungsplan mit integriertem

Landschaftsplan

stellt die gewerblich genutzten Bereiche

innerhalb des Geltungsbereiches des

räumlichen Geltungsbereiches Nr. 8 als

Flächen für Bahnanlagen und Flächen für

Gewerbe dar

für den Flutgraben der Paar, östlich des

Geltungsbereiches sieht der FNP eine

Renaturierung vor

Landesentwicklungsprogramm Bayern

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

und Regionalplan der Region Augsburg

treffen allgemeingültige Aussagen zu

nachhaltiger Siedlungsentwicklung,

Fließgewässer, Hochwasserschutz und

Natur und Landschaft, die auf den Gel-

tungsbereich übertragbar sind. Die Fest-

setzungen des Bebauungsplans sind mit

den Zielen des Landesentwicklungspro-

gramms Bayern und des Regionalplans

der Region Augsburg vereinbar.

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Entwicklungskonzept Grünzug Paartal

Bebauungsplan leistet einen Beitrag zur

Umsetzung des Entwicklungskonzeptes

Paartal durch Sicherung und Gestaltung

von Grünflächen entlang der Paar und

Vervollständigung von Wegebeziehungen

Planfeststellung zur Verbesserung des

Hochwasserschutzes

Innerhalb des festgesetzten Über-

schwemmungsgebietes ist die Auswei-

sung von Baugebieten gem. § 78 Abs. 1

WHG untersagt, es werden deshalb

überwiegend Flächen überplant, die dem

Innenbereich zuzuordnen sind

Arten- und Biotopschutzprogramm

stellt das Paartal als Schwerpunktgebiet

für den Naturschutz dar, hinsichtlich der

Fließgewässer sieht das ABSP für die

Stadt Aichach die Sicherung und Optimie-

rung der naturnahen Mäanderstrecken

und das Überschwemmungsgebiet der

Paar als Beispiel eines naturnahen, natur-

raumtypischen Fließgewässers vor

Bebauungsplan unterstützt die Vorgaben

des ABPS durch die Entwicklung und Si-

cherung naturnaher Uferbereiche entlang

der Fließgewässer mit dem Erhalt des

Baumbestandes und die Extensivierung

umfangreicher Acker- zu Grünflächen

Flächennutzungsplan mit integriertem

Landschaftsplan

Bereich für die vorgesehene ergänzende

Bebauung ist als durchgrüntes Mischge-

biet dargestellt, Gehölzbestände, insbe-

sondere entlang der Paar sind Bestandteil

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

des Flächennutzungsplanes, für den

Griesbacherl im Osten des Bebauungs-

planes sieht der FNP eine Renaturierung

vor, zwischen den Bauflächen im Gel-

tungsbereich stellt der Flächennutzungs-

plan eine Grünfläche/Parkanlage mit öf-

fentlicher Zweckbestimmung dar, neu an-

gelegte Wege sollen die Grünfläche an

das vorhandene lokale und überregionale

(Rad-) Wegesystem anbinden

Umsetzung des Bebauungsplanes ent-

spricht durch folgende Festsetzungen den

Darstellungen des FNP:

Flächen zur Entwicklung von Natur und

Landschaft entlang des Griesbacherls,

Festsetzung von zu erhaltenden Baum-

bestand entlang der Fließgewässer, Fest-

setzung öffentlicher Grünflächen mit We-

gen im Zentrum und Osten des räumli-

chen Geltungsbereiches

Landesentwicklungsprogramm Bayern

und Regionalplan der Region Augsburg

treffen allgemeingültige Aussagen zu

nachhaltiger Siedlungsentwicklung,

Fließgewässer, Hochwasserschutz und

Natur und Landschaft, die auf den Gel-

tungsbereich übertragbar sind. Die Fest-

setzungen des Bebauungsplans sind mit

den Zielen des Landesentwicklungspro-

gramms Bayern und des Regionalplans

der Region Augsburg vereinbar.

1.3 die Bedeutung des Be-

bauungsplans für die Einbe-

ziehung umweltbezogener,

einschließlich gesundheits-

bezogener Erwägungen,

insbesondere im Hinblick auf

die Förderung der nachhalti-

gen Entwicklung

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Umsetzung des Bebauungsplans leistet

einen Beitrag zur Förderung der nachhalti-

gen Entwicklung durch:

Erhalt und Neupflanzung von Bäumen zur

Bereitstellung von Lebensraumstrukturen

für Tiere,

Entsiegelung bei zukünftiger Bebauung,

Grundwasserneubildung durch Versicke-

rung von Niederschlagswasser,

Schutz der Fließgewässer durch Nut-

zungsaufgabe entlang des Flutgrabens

östlich des Geltungsbereiches,

Herstellen der Durchgängigkeit von der In-

nenstadt zum Bahnhof zur Vermeidung der

Nutzung der stark befahrenen Verkehrswe-

ge für Fußgänger durch Anlage eines Fuß-

weges.

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Umsetzung des Bebauungsplans leistet

einen Beitrag zur Förderung der nachhalti-

gen Entwicklung durch die Sicherung, Ge-

staltung und Aufwertung einer innenstadt-

nahen Grünfläche, die folgende nachhaltige

Funktionen erfüllt:

Bereitstellung eines Lebensraums für

Tiere und Pflanzen,

Sicherung und Förderung der Bodenfunk-

tionen der empfindlichen Gleye und

Braunerde-Gleye durch Erhalt und Exten-

sivierung,

Grundwasserneubildung durch Versicke-

rung von Niederschlagswasser,

Schutz der Fließgewässer,

Kaltluftentstehung,

Erhalt der offenen Auenlandschaft,

stadtnahe Erholung mit Erlebbarkeit der

stadtprägenden Fließgewässer Paar,

Flutgraben und Griesbacherl,

Minimierung von Eingriffen infolge Wege-

anlage durch Nutzung der planfestgestell-

ten Pflegewege (in Verbindung mit Hoch-

wasserschutz) für die Erschließung der

Grünflächen und die Herstellung der

Durchgängigkeit

Durchgängigkeit von der Innenstadt zum

Bahnhof zur Vermeidung der Nutzung der

stark befahrenen Verkehrswege für Fuß-

gänger und Radfahrer.

Weitere Maßnahmen, die einen Beitrag zur

nachhaltigen Entwicklung des Geltungsbe-

reiches liefern sind der Erhalt und die Neu-

pflanzung von Gehölzen sowie die Entwick-

lung naturnaher Uferbereiche.

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

1.4 die für den Bebauungs-

plan relevanten umweltbe-

zogenen, einschließlich

gesundheitsbezogener Prob-

leme

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Boden: keine bestehenden Altlasten be-

kannt, keine geplanten Bodenverunreini-

gungen

Klima und Luft: bestehende Vorbelastungen

des Klimas und der Luft durch Versiegelun-

gen, gewerbliche Nutzungen und Verkehr,

keine Verschlechterung und damit gesund-

heitsrelevanten Veränderungen durch Reali-

sierung des Bebauungsplans

Schall: Minimierung der Beeinträchtigung

der Wohnnutzung innerhalb der gemischten

Bauflächen durch Festsetzung von maximal

zulässigen flächenbezogenen Schallleis-

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

tungspegeln im Bebauungsplan

Geruch: im Geltungsbereich keine beste-

henden und geplanten Nutzungen, die Be-

einträchtigungen durch Geruchsbelastungen

aufweisen

Wohnen und Erholung:

Verbesserung der Wohn- und Erholungssi-

tuation durch Neuanlage eines Gehweges

als Verbindung von Innenstadt und Bahnhof,

Erhalt und Neupflanzung von Bäumen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Boden: keine bestehenden Altlasten be-

kannt, keine geplanten Bodenverunreini-

gungen

Klima und Luft: bestehende Vorbelastungen

des Klimas und der Luft durch Versiegelun-

gen, gewerbliche Nutzungen und Verkehr,

keine Verschlechterung und damit gesund-

heitsrelevanten Veränderungen durch Reali-

sierung des Bebauungsplans mit zusätzli-

chen Bauflächen im Umfang von 0,32 ha

(WA, MI, Erschließung)

Schall: Minimierung der Beeinträchtigung

der Wohnbauflächen und der gemischten

Bauflächen durch Festsetzung von maximal

zulässigen flächenbezogenen Schallleis-

tungspegeln im Bebauungsplan

Geruch: im Geltungsbereich keine beste-

henden und geplanten Nutzungen, die Be-

einträchtigungen durch Geruchsbelastungen

aufweisen

Wohnen und Erholung:

Verbesserung der Wohn- und Erholungssi-

tuation durch Gestaltung und Erschließung

einer innerstädtischen Grünfläche für die

Öffentlichkeit sowie optischer und räumli-

cher Trennung der Wohnnutzung von ge-

werblicher Nutzung durch Abstand sowie

Erhalt und Neupflanzung von Gehölzen

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

1.5 die Bedeutung des Be-

bauungsplans für die Durch-

führung nationaler und euro-

päischer Umweltvorschriften

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

die Durchführung nationaler und europäi-

scher Umweltvorschriften wird durch Reali-

sierung des Bebauungsplans nicht berührt,

hinsichtlich Umwelt findet mit Umsetzung

des Bebauungsplans eine Aufwertung durch

Festsetzung von maximal zulässigen flä-

chenbezogenen Schallleistungspegeln statt

FFH-Gebiet Nr. 7433-371 „Paar“, siehe

Punkt 2.6.1

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

die Durchführung nationaler und europäi-

keine erheblichen

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Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

scher Umweltvorschriften wird durch Reali-

sierung des Bebauungsplans nicht berührt,

hinsichtlich Umwelt findet mit Umsetzung

des Bebauungsplans eine Aufwertung u.a.

durch Festsetzung von maximal zulässigen

flächenbezogenen Schallleistungspegeln

statt

FFH-Gebiet Nr. 7433-371 „Paar“, siehe

Punkt 2.6.1

nachteiligen Auswir-

kungen

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,

insbesondere in Bezug auf….

2.1 die Wahrscheinlichkeit,

Dauer, Häufigkeit und Um-

kehrbarkeit der Auswirkun-

gen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Bebauungsplan sichert zu einem Großteil

den Bestand, zukünftige Bebauung führt

durch Festsetzung der Grundflächenzahlen

GRZ von 0,6 bzw. 0,8 zu Entsiegelungen

weitere Maßnahmen bewirken eine Aufwer-

tung des Bereiches, z.B. durch Ergänzung

des Baumbestandes und Anlage neuer We-

geverbindungen

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

ca. 0,32 ha Fläche werden für zusätzliche

Bebauung herangezogen und zum Großteil

dauerhaft versiegelt,

durch Umsetzung aller weiteren Festsetzun-

gen des Bebauungsplans sind insgesamt

positive Auswirkungen innerhalb des Gel-

tungsbereiches zu erwarten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.2 den kumulativen und

grenzüberschreitenden Cha-

rakter der Auswirkungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Grenzen (zu Nachbarstaaten) werden durch

Umsetzung der Festsetzungen des Be-

bauungsplans nicht überschritten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Grenzen (zu Nachbarstaaten) werden durch

Umsetzung der Festsetzungen des Be-

bauungsplans nicht überschritten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.3 die Risiken für die Um-

welt, einschließlich der

menschlichen Gesundheit

(zum Beispiel bei Unfällen)

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Risiken für die Umwelt und die menschliche

Gesundheit sind aufgrund der geplanten

Nutzungen mit Realisierung des Be-

bauungsplans nicht zu erwarten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Risiken für die Umwelt und die menschliche

Gesundheit sind mit Realisierung des Be-

bauungsplans nicht zu erwarten,

Schutz vor einem 100-jährigen Hochwasser

ist mit Umsetzung der planfestgestellten

Maßnahmen gewährleistet

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.4 den Umfang und die

räumliche Ausdehnung der

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

in dem innenstadtnahen urban geprägten

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

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OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 90

KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

Auswirkungen Bereich sind durch Umsetzung des Be-

bauungsplans keine negativen Auswirkun-

gen zu erwarten, die über das bestehende

Maß hinaus gehen

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

negative Auswirkungen durch die zusätzli-

che, ergänzende Baufläche im Umfang von

ca. 0,32 ha beschränken sich auf den Gel-

tungsbereich und betreffen überwiegend

den Verlust an Boden durch Versiegelung

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.5 die Bedeutung und die

Sensibilität des voraussicht-

lich betroffenen Gebiets auf

Grund der besonderen na-

türlichen Merkmale, des

kulturellen Erbes, der Inten-

sität der Bodennutzung des

Gebiets jeweils unter Be-

rücksichtigung der Über-

schreitung von Umweltquali-

tätsnormen und Grenzwer-

ten

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Umweltqualitätsnormen und Grenzwerte

werden mit Realisierung des Bebauungs-

plans nicht überschritten,

Baudenkmal im räumlichen Geltungsbereich

Nr. 8, siehe Punkt 2.6.9

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Umweltqualitätsnormen und Grenzwerte

werden mit Realisierung des Bebauungs-

plans nicht überschritten,

Bodendenkmal im räumlichen Geltungsbe-

reich Nr. 56, siehe Punkt 2.6.9

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.6 folgende Gebiete

2.6.1 im Bundesanzeiger

gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des

Bundesnaturschutzgesetztes

bekannt gemachte Gebiete

von gemeinschaftlicher Be-

deutung oder Europäische

Vogelschutzgebiete

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

FFH-Gebiet Nr. 7433-371 „Paar“ grenzt

direkt östlich an den Geltungsbereich an

Flutgraben als Fluss der planaren bis mon-

tanen Stufe (Lebensraumtypen des An-

hangs I der FFH-Richtlinie)

aufgrund von Vorbelastungen des FFH-

Gebietes im innerstädtisch geprägten Be-

reich, voraussichtlich kein Vorkommen ter-

restrischer Arten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie

in Flutgraben lebende Arten des Anhangs II

der FFH-Richtlinie nicht auszuschließen

bis auf Errichtung der Fußgängerbrücke

keine Eingriffe im Bereich des Flutgrabens

durch Festsetzung des Baumbestandes und

Entwicklung eines naturnahen Ufers erhebli-

che Aufwertung für das Fließgewässer und

seine Aue

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Fließgewässer Paar und dessen direkt an-

grenzender Bereich liegt im FFH-Gebiet Nr.

7433-371 „Paar“

Paar als Fluss der planaren bis montanen

Stufe (Lebensraumtyp des Anhangs I der

FFH-Richtlinie)

Vorbelastungen des FFH-Gebietes im inner-

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

städtisch geprägten Bereich, daher voraus-

sichtlich kein Vorkommen terrestrischer

Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

in Paar lebende Arten des Anhangs II der

FFH-Richtlinie nicht auszuschließen

durch die Ergänzung der vorhandenen Be-

bauung keine erheblichen Beeinträchtigun-

gen für die Erhaltungsziele der maßgebli-

chen Bestandteile des FFH-Gebietes ableit-

bar, d.h. erhebliche Beeinträchtigungen

können hinreichend ausgeschlossen wer-

den,

innerhalb FFH-Gebiet keine baulichen Maß-

nahmen vorgesehen,

Paar-begleitender Baumbestand bleibt voll-

ständig erhalten bzw. wird ersetzt und er-

gänzt

Sonstige, mit der Planung verbundene

Maßnahmen mit positiven Auswirkungen auf

das Schutzgebiet

Entwicklung und Sicherung naturnaher

Uferbereiche im Anschluss an die Fließge-

wässer zur Pufferung und als Lebensraum

für landlebende Arten des Anhangs II der

FFH-Richtlinie

Eintrag von möglichen Schadstoffen aus der

intensiven landwirtschaftlichen Ackernut-

zung wird durch Umwandlung zu Grünflä-

chen minimiert

Verbesserung der Wasserqualität auch im

weiteren Verlauf des Fließgewässers

Aufwertung des Lebensraums Paar und der

angrenzenden Flächen für die Arten des

Anhangs II der FFH-Richtlinie

2.6.2 Naturschutzgebiete

gemäß § 23 des Bundesna-

turschutzgesetztes soweit

nicht bereits von Nummer

2.6.1 erfasst

in den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

und Nr. 56 und der näheren Umgebung

nicht vorhanden

nicht betroffen

2.6.3 Nationalparke gemäß

§ 24 des Bundesnatur-

schutzgesetztes soweit nicht

bereits von Nummer 2.6.1

erfasst

in den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

und Nr. 56 und der näheren Umgebung

nicht vorhanden

nicht betroffen

2.6.4 Biosphärenreservate

und Landschaftsschutzge-

biete gemäß den §§ 25 und

26 des Bundesnaturschutz-

gesetztes

in den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

und Nr. 56 und der näheren Umgebung

nicht vorhanden

nicht betroffen

2.6.5 gesetzlich geschützte

Biotope gemäß § 30 des

in den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

und Nr. 56 und der näheren Umgebung

nicht betroffen

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KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

Bundesnaturschutzgesetztes nicht vorhanden

2.6.6 Wasserschutzgebiete

gemäß § 19 des Wasser-

haushaltsgesetztes oder

nach Landeswasserrecht

festgesetzte Heilquellen-

schutzgebiete sowie Über-

schwemmungsgebiete ge-

mäß § 31b des Wasser-

haushaltsgesetztes

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

im Geltungsbereich nicht vorhanden,

festgesetztes Überschwemmungsgebiet der

Paar im östlichen Anschluss an den Gel-

tungsbereich

planfestgestellte Maßnahmen zur Verbesse-

rung des Hochwasserschutzes sind vorge-

sehen

Neuabgrenzung des Überschwemmungsge-

bietes ist geplant

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

derzeit liegt gesamter Geltungsbereich im

festgesetzten Überschwemmungsgebiet der

Paar

planfestgestellte Maßnahmen zur Verbesse-

rung des Hochwasserschutzes sind vorge-

sehen

Neuabgrenzung des Überschwemmungsge-

bietes ist geplant

Bauflächen werden überwiegend für bereits

bebaute Gebiete ausgewiesen

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.6.7 Gebiete, in denen die

in den Gemeinschaftsvor-

schriften festgelegten Um-

weltqualitätsnormen bereits

überschritten sind

die in den Gemeinschaftsvorschriften festge-

legten Umweltqualitätsnormen werden in

den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8

und Nr. 56 des Bebauungsplans derzeit und

nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht

überschritten

nicht betroffen

2.6.8 Gebiete mit hoher

Bevölkerungsdichte, insbe-

sondere zentrale Orte und

Siedlungsschwerpunkte in

verdichteten Räumen im

Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2

und 5 des Raumordnungs-

gesetztes

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Stadt Aichach als Siedlungsschwerpunkt

wird mit Umsetzung des Bebauungsplans

nicht beeinträchtigt,

Bereitstellung zusätzlicher Wohnbebauung

sowie einer zusätzlichen Wegeverbindung

zwischen Innenstadt und Bahnhof bedeuten

eine Aufwertung des Plangebietes für die

Stadt und die Bewohner

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Stadt Aichach als Siedlungsschwerpunkt

wird mit Umsetzung des Bebauungsplans

nicht beeinträchtigt,

Bereitstellung zusätzlicher Wohnbebauung

sowie Sicherung, Gestaltung und Erschlie-

ßung bestehender innenstadtnaher Grünflä-

chen bedeuten eine Aufwertung des Plan-

gebietes für die Stadt und die Bewohner

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

2.6.9 in amtlichen Listen

oder Karten verzeichnete

Denkmäler, Denkmalen-

sembles, Bodendenkmäler

räumlicher Geltungsbereich Nr. 8

Baudenkmal (denkmalgeschützter Fach-

werkbau) im Geltungsbereich vorhanden,

wird bei Umsetzung des Bebauungsplans

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

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STADT AICHACH – STADTTEIL ALGERTSHAUSEN

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ BEGRÜNDUNG

OPLA, Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung 93

KRITERIEN BESCHREIBUNG + BEWERTUNG AUSWIRKUNGEN

oder Gebiete, die von der

durch die Länder bestimm-

ten Denkmalschutzbehörde

als archäologisch bedeuten-

de Landschaften eingestuft

worden sind

berücksichtigt

räumlicher Geltungsbereich Nr. 56

Bodendenkmal (Mühlenstandort des Spät-

mittelalters und der Neuzeit Denkmalnr. D 7-

7532-0133)

Beeinträchtigungen können durch Umset-

zung des Bebauungsplanes nicht ausge-

schlossen werden, da das Bodendenkmal

auch Bereiche innerhalb festgesetzter Bau-

grenzen umfasst, Bodendenkmäler, die bei

der Verwirklichung von Bauvorhaben zutage

kommen, unterliegen der Meldepflicht nach

Art. 8 DSchG

keine erheblichen

nachteiligen Auswir-

kungen

11.1.3 Zusammenfassende Bewertung

Als Ergebnis der vorliegenden Vorprüfung des Einzelfalles ist festzustellen, dass die Be-

bauungspläne Nr. 8 "Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 „Zwischen

der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ voraussichtlich keine erheblichen Um-

weltauswirkungen haben. Zudem unterliegen sie nicht einer Pflicht zur Umweltverträglich-

keitsprüfung gemäß der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben der Anlage 1 des UVPG.

Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Paar“ bestehen

nicht.

Die Bebauungspläne Nr. 8 „Vom Bahnhof bis zur Donauwörther Straße" und Nr. 56 „Zwi-

schen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“ können somit als Bebauungs-

plan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB behandelt werden. Für die

Aufstellung ist das beschleunigte Verfahren gemäß §13a BauGB anwendbar.

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11.2 LITERATUR

BAYGLA (BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT) 1987: Standortkundliche

Bodenkarte von Bayern M 1: 50.000, Blatt Nr. L 7532 Schrobenhausen, München.

BAYLFU (Bayerisches Landesamt für Umwelt) 2001: Standard-Datenbogen zum FFH-

Gebiet Nr. 7433-371 „Paar“, Augsburg.

BAYLFU, RVS, ROB (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Regierung von Schwaben,

Regierung von Oberbayern) 2005: Natura 2000 Bayern-Gebietsbezogene Konkretisierung

der Erhaltungsziele.

BAYLFU (Bayerisches Landesamt für Umwelt): NATURA 2000 – Lebensraumtypen,

Augsburg.

BAYLFU (Bayerisches Landesamt für Umwelt): NATURA 2000 – Arten, Augsburg.

BAYSTMLU (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen)

1992: Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern-Landkreis Aichach-Friedberg, Freising.

OPLA (Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung) 2008 Entwurf zum Be-

bauungsplan mit den räumlichen Geltungsbereichen Nr. 8 "Vom Bahnhof bis zur Donau-

wörther Straße" und Nr. 56 „Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofstraße“,

Augsburg.

REGIONALER PLANUNGSVERBAND AUGSBURG 2006: Regionalplan Region Augs-

burg (9).

http://geodaten.bayern.de/tomcat/viewerServlets/extCallDenkmal Zugriff am 18.02.2008.

STADT AICHACH 1996: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Aichach.