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Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing FB 1 – Haushalt und Finanzen / Steuern Herr Clement / Frau Bendig / Frau Schmachtl Drucksachennummer 30a/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat 20.03.2018 10.04.2018 Vorberatung Beschlussfassung öffentlich öffentlich Beschlussvorlage Neufassung der Kurtaxesatzung mit Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenver- kehrsbeitragssatzes Bezugsdrucksache: 30/2018 Befangen: ./. Anlagen: Anlage 1 Satzungstext Anlage 2 Vergleich Satzung alt und neu Anlage 3 Einteilung der Kurbezirke Anlage 4 Kalkulation der Kurtaxe Beschlussantrag: 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2019 vollständig vor. Der Gemeinderat macht sich den Inhalt der Kalkulationen zu Eigen und stimmt der Kalkulation zu. Der Gemeinderat bestätigt die in den Kalkulationen vorgenommenen Ermessens- und Prognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich. Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen: a) Der Aufteilung nach kurtaxefähigen und beitragsfähigen Kosten wird zugestimmt. b) Den Einwohnerabschlägen bei den kurtaxe- und beitragsfähigen Kosten wird zugestimmt.

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Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing FB 1 – Haushalt und Finanzen / Steuern Herr Clement / Frau Bendig / Frau Schmachtl

Drucksachennummer 30a/2018

Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat

20.03.2018 10.04.2018

Vorberatung Beschlussfassung

öffentlich öffentlich

Beschlussvorlage

Neufassung der Kurtaxesatzung mit Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenver-kehrsbeitragssatzes

Bezugsdrucksache: 30/2018

Befangen: ./.

Anlagen:

Anlage 1 Satzungstext Anlage 2 Vergleich Satzung alt und neu Anlage 3 Einteilung der Kurbezirke Anlage 4 Kalkulation der Kurtaxe

Beschlussantrag:

1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitragsfür den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2019 vollständig vor. Der Gemeinderat macht sichden Inhalt der Kalkulationen zu Eigen und stimmt der Kalkulation zu.

Der Gemeinderat bestätigt die in den Kalkulationen vorgenommenen Ermessens- undPrognoseentscheidungen und beschließt diese ausdrücklich.

Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen:

a) Der Aufteilung nach kurtaxefähigen und beitragsfähigen Kosten wird zugestimmt.

b) Den Einwohnerabschlägen bei den kurtaxe- und beitragsfähigen Kosten wirdzugestimmt.

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2. Der Gemeinderat setzt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 folgende Kurtaxe je Person undAufenthaltstag fest:

Kurbezirk I 2,50 € Kurbezirk II 2,00 €

3. Die Kurtaxesatzung wird in der Fassung der Anlage 1 neu erlassen. Die Satzung tritt mitWirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

4. Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitragssatzes zurKenntnis. Der Fremdenverkehrsbeitragssatz bleibt unverändert bei 10 v.H.

Sachverhalt und Antragsbegründung:

Die derzeit gültige Fassung der Kurtaxesatzung stammt aus dem Jahr 2012. Es haben sich seither verschiedene Gründe ergeben, welche eine Neufassung der Kurtaxesatzung erfordern. Diese Gründe und die sich daraus ergebenden Änderungen sollen nachfolgend ausgeführt werden.

Kalkulation der Kurtaxesätze Bei einer Neufassung der Kurtaxesatzung verabschiedet der Gemeinderat auch jeweils den in der Kurtaxesatzung stehenden Kurtaxesatz. Dieser Kurtaxesatz darf nicht willkürlich vom Gemeinderat festgelegt werden, sondern es bedarf einer grundlegenden Kalkulation, welche die Einnahmen und Ausgaben im Kurwesen zu berücksichtigen hat. Auf Basis dieser Kalkulation kann der Kurtaxesatz festgelegt werden. Durch die Kalkulation soll eine gesetzlich verbotene Überdeckung vermieden werden. Der Kurtaxesatz soll aber auch den Investitionen der Stadt Rechnung tragen. Die Investitionen sowie die in den letzten Jahren allgemein gestiegenen Kosten haben dazu geführt, dass die letzte Kalkulation der Stadtkämmerei aus dem Jahre 2001 nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entspricht. Eine neue Kalkulation war deshalb zwingend notwendig und wurde auch durchgeführt. Aufgrund des Kalkulationsergebnisses empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat eine Anhebung der Kurtaxesätze. Die vorgeschlagenen neuen Kurtaxesätze sind dem neuen Satzungstext in den §§ 3 und 4 zu entnehmen. Zukünftig soll die Kurtaxekalkulation in einem regelmäßigem Turnus von zwei Jahren stattfinden.

Inhaltliche Änderungen Bei der Überarbeitung der Kurtaxesatzung wurde nicht nur das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg, sondern auch zahlreiche Satzungen anderer Heilbäder und Kurorte zu Rate gezogen. Es haben sich dabei verschiedene Aspekte gezeigt, welche ebenfalls Eingang in den neuen Satzungstext gefunden haben. So hat die Mehrzahl der überprüften anderen Kurorte im Gegenzug zu Bad Urach keine Einteilung in Haupt- und Nebensaison mehr. Ferner hat sich gezeigt, dass Bad Urach die meisten Kurbezirke hat. Es gibt zahlreiche Kurorte mit nur zwei Kurbezirken, Bad Urach hat bis dato fünf. Daraus ergibt sich eine im landesvergleich verhältnismäßig unübersichtliche Kurtaxetarifierung. Aufgrund der relativ konstanten Jahresbelegung der Gäste kann, wie in zahlreichen anderen Kurorten, von einer saisonalen Differenzierung abgesehen werden. Um den Kurtaxesatz übersichtlicher darzustellen und in der täglichen Abrechnung einfacher zu handhaben soll in der neuen Satzung der Kurtaxesatz für das ganze Jahr einheitlich gültig sein. Die Kurbezirke drei, vier und fünf werden zum neuen Kurbezirk zwei sowie die Kurbezirke eins und zwei zum neuen Kurbezirk zwei zusammengefasst, so dass sich die Anzahl der Kurbezirke von fünf auf drei reduziert.

Ferner gab es eine redaktionelle Änderung. Bislang waren die „normale“ Kurtaxe und die Jahreskurtaxe gemeinsam im §3 geregelt. Für eine bessere Übersichtlichkeit wurden die

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beiden Regelungen voneinander getrennt. Die Jahreskurtaxe ist mit der neuen Satzung in §4 geregelt.

Durch gesetzliche Änderungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung musste eine grundlegende Korrektur der Paragraphen hinsichtlich der Zuwiderhandlungen vorgenommen werden. Diese finden sich im neuen § 13. Von der Möglichkeit bei Zuwiderhandlungen Bußgelder auszusprechen soll zukünftig Gebrauch gemacht werden. Auch Betriebsprüfungen sollen zukünftig durchgeführt werden.

Weitere, z.T. redaktionelle Änderungen, sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Fremdenverkehrsbeitrag Werden bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen sowohl über die Kurtaxe als auch über sonstige Abgaben wie den Fremdenverkehrsbeitrag finanziert, ist sicherzustellen, dass insoweit keine Doppelfinanzierung eintritt. Aus diesem Grund geht mit der Kalkulation der Kurtaxe zwingend die Abgrenzung der Aufwendungen und Einnahmen zum Fremdenverkehrsbeitrag einher.

Nach der im Zusammenhang mit der jetzigen Änderung der Kurtaxesätze erstellten Kalkulation ergeben sich folgende höchstzulässige Beitragssätze:

nachrichtlich Kalkulation

2016 2017 2018 2019 höchstzulässiger Beitragssatz 35,18 v.H. 37,01 v.H. 38,17 v.H. 33,64 v.H.

vom Gemeinderat festgelegter Beitragssatz

10 v.H. 10 v.H. 10 v.H. 10 v.H.

Wie bei der Kurtaxe dient die Kalkulation dem Nachweis, dass die Abgabenerhebung zu keiner Kostenüberdeckung führt.

Laufende Zuweisungen nach § 20 FAG (Fremdenverkehrslastenausgleich) sind von den Kosten nicht abzusetzen.

Werden durch die Kurtaxe oder den Fremdenverkehrsbeitrag finanzierte Einrichtungen und Veranstaltungen auch durch ortsansässige Einwohner genutzt, sind die Kostenansätze um einen entsprechenden Einheimischenanteil zu kürzen.

Die vorgenannten Maßgaben sind in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt.

Mitteldeckung/Finanzierung:

./.

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STADT BAD URACH

Kurtaxesatzung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 13.03.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung der Kurtaxe

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

§ 2 Kurtaxpflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohnerder Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung derEinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.

(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den Schwerpunktder Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben, sowie ortsfremde Personen, diesich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungenin der Kurstadt aufhalten.

(3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern, sowie vonortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder inAusbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag:

Kurbezirk I 2,50 € Kernstadt Bad Urach ohne den Kurbezirk II

Kurbezirk II 2,00 € Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen und Wittlingen sowie Campingplatz Pfählhof, Jugendherberge, Naturfreundehaus, Haus auf der Alb

(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstaggerechnet.

Anlage 1 zurGR-Drucksache 30a/2018

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§ 4 Jahreskurtaxe

Kurtaxepflichtige Einwohner nach § 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person:

Kurbezirk I 75,00 € Kurbezirk II 60,00 €

In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 5 Befreiung von der Kurtaxe

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommenwerden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen,3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten.4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit),Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnisnachweisen.

(2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit:Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einerBegleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

(3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen von der Kurtaxe befreien, wenn es dasInteresse des Kurorts rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.

§6 Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euro ermäßigt für Personen (Passanten), die sichnur einen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werdenzusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 v.H., Ermäßigungauf die Hälfte des Kurtaxesatzes,2. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00Euro Kurtaxe pro Übernachtung.

(2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nureinmal nach dem v.H.-Satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist.

(3) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestensam Tag der Abreise bei der Kurverwaltung einzureichen.

(4) Die Befreiung oder Ermäßigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davonabhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffendenVergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem

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Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. Die Ermäßigungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden nicht nebeneinander gewährt.

§ 7 Kurkarte (Gästekarte)

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 5 Abs. 1, Ziffern 2 und 3sowie nach § 5 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eineKurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nichtübertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen.

(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen undVeranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw.durchführt.

(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in derGemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neuzuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; beiwegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.

(3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig.

(4) Wegziehende Besitzer einer Jahresgästekarte sind verpflichtet innerhalb einer Frist von14 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes, die Jahresgästekarte an die Kurverwaltung BadUrach zu übersenden. Erst nach Eingang der Jahresgästekarte bei der Kurverwaltung findetdie Gutschrift über die verbleibenden Quartale statt.

§ 9 Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seineWohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, istverpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft zumelden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sichund seine Angehörigen selbst zu erfüllen.

(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmeran den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung istinnerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.

(3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zuerfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.

(4) Für die Meldung ist der elektronische Meldeschein oder die von der Stadt ausgegebenenVordrucke zu verwenden.

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§ 10 Elektronisches Meldescheinverfahren

(1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für das elektronische Meldescheinverfahrenentschieden hat, erhält von der Kurverwaltung Bad Urach Zugangsdaten und Druckvorlagenfür Meldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln unddürfen Unbefugten nicht zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Besteht derVerdacht einer missbräuchlichen Nutzung, ist die Kurverwaltung unverzüglich zubenachrichtigen.

(2) Mit den Zugangsdaten kann der Unterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung, Verwaltungund Abrechnung der Meldescheine und Kurkarten mit Hilfe des eigenen, internetfähigenPersonal Computers oder vergleichbaren Gerätes und des eigenen Druckers durchführen.Dabei sind die Meldescheindaten der beherbergten Person nach Bundesmeldegesetz ineiner Bildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassung der Daten stellt das System dendruckfertigen Meldeschein nach Bundesmeldegesetz zur Verfügung, welcher vom Vermieterausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für dieAufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz § 30 Abs. 4 der Vermieterverantwortlich.

(3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden vonden Unterkunftsgebern in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben desDatenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt.

(4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für daselektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei.

(5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keineGültigkeit.

§ 11 Einzug und Abführung der Kurtaxe

(1) Die nach § 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 ein Kurtaxebescheidergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadtabzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug derKurtaxe.

(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies derMeldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse desKurtaxepflichtigen zu melden.

(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweilsbis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt,wer vorsätzlich oder leichtfertiga) Den Meldepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt;b) Entgegen § 11 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personennicht einzieht und an die Stadt abführt;

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c) Entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert dieKurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet.

(2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung derKurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zuverlangen. Der Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, diedie Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen.

§ 13 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen können nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz geahndet werden nach den Anwendungen der §§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sowie § 8 Abs. 4 Kommunalabgabensatz nach den Anwendungen der §§ 391, 393, 396, 397 407 und 411 AO.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit 01.07.2012 gültige Kurtaxesatzung außer Kraft.

Ausgefertigt Bad Urach, den 10.04.2018

Elmar Rebmann Bürgermeister

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Alte Kurtaxesatzung vom 1.7.2012 inkl. geplante Satzung zur Änderung der Kurtaxesatzung zum 1. Juni 2018

Neue Kurtaxesatzung Bemerkung

§ 1 Erhebung der Kurtaxe

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

§ 1 Erhebung der Kurtaxe

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

In diesem Paragraph gab es keine Änderungen.

§ 2 Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sichin der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohnerder Stadt sind (ortsfremde Personen) unddenen die Möglichkeit zur Benutzung derEinrichtungen und zur Teilnahme an denVeranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.

(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auchdie Einwohner der Stadt, die den Schwerpunktder Lebensbeziehungen in einer anderenGemeinde haben, sowie ortsfremde Personen,die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahmean Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen inder Kurstadt aufhalten.

(3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigenPersonen in Akutkrankenhäusern, sowie vonortsfremden Personen und von Einwohnernerhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in

§ 2 Kurtaxpflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sichin der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohnerder Stadt sind (ortsfremde Personen) unddenen die Möglichkeit zur Benutzung derEinrichtungen und zur Teilnahme an denVeranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.

(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auchdie Einwohner der Stadt, die den Schwerpunktder Lebensbeziehungen in einer anderenGemeinde haben, sowie ortsfremde Personen,die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahmean Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen inder Kurstadt aufhalten.

(3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigenPersonen in Akutkrankenhäusern, sowie vonortsfremden Personen und von Einwohnernerhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in

In diesem Paragraph gab es keine Änderungen.

Anlage 2 zurGR-Drucksache 30a/2018

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Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen

Ausbildung stehen. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

§ 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt je Person undAufenthaltstag:

Kurbezirk I (Kurgebiet begrenzt durch Unterer Kolzentalweg/Immanuel-Kant-Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße (B 28, rechtsseitig) ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze) in der Hauptsaison 2,15 Euro in der Vor-und Nachsaison 1,90 Euro

Kurbezirk II (Stadtteil Bad Urach ohne Kurbezirke I, III, IV und V) in der Hauptsaison 1,65 Euro in der Vor- und Nachsaison 1,40 Euro

Kurbezirk III (Campingplatz Pfählhof, begrenzt durch den Fluß Elsach, den Weg Flurstück 2618, die Landesstraße 211 nach Grabenstetten und den Weg Flurstück 2451/1 Bügelfelsweg) ganzjährig 1,00 Euro

Kurbezirk IV (Jugendherberge, Burgstraße 45, Naturfreundehaus, Seltbach 2, Haus auf der Alb, Hanner Steige 1) ganzjährig 1,00 Euro

Kurbezirk V (Stadtteile Hengen, Seeburg,

§3 Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt je Person undAufenthaltstag:

Kurbezirk I 2,50 € Kernstadt Bad Urach ohne den Kurbezirk II

Kurbezirk II 2,00 € Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen und Wittlingen sowie Campingplatz Pfählhof, Jugendherberge, Naturfreundehaus, Haus auf der Alb

Aufgrund der Kalkulation ergibt sich ein neuer Kurtaxesatz.

Die Kurbezirke I und II wurden im neuen Kurbezirk I zusammenfasst.

Die Kurbezirke III, IV und V wurden im neuen Kurbezirk II zusammengelegt.

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Sirchingen, Wittlingen) in der Hauptsaison 1,00 Euro in der Vor- und Nachsaison 0,75 Euro (2) Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10., die Vor- und Nachsaison den Zeitraum vom 01.11. bis 31.03. (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet, wobei der Abrechnung der Tag der Abreise voll zugrunde gelegt wird. (4) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt im Kurbezirk I (Kurgebiet begrenzt durch Unterer Kolzentalweg/Immanuel-Kant-Straße (linksseitig) ab Markungsgrenze bis zur Bäderstraße, Bäderstraße (rechtsseitig), Stuttgarter Straße (B 28, rechtsseitig) ab Einmündung Bäderstraße bis zur Markungsgrenze) je Person 59,00 Euro

(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

Zukünftig soll von einer saisonalen Differenzierung abgesehen werden. Damit entspricht man der Handhabung in zahlreichen baden-württembergischen Heilbädern. Der Tag der Ankunft und der Abreise sind als ein Tag zu rechnen.

§ 4 Jahreskurtaxe

Kurtaxepflichtige Einwohner nach § 2 Absatz 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person: Kurbezirk I 75,00 € Kurbezirk II 60,00 €

Die Jahreskurtaxe wurde in einem neuen separaten Paragraphen angelegt, um eine bessere Übersichtlichkeit zu erlangen. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Aufgrund der Kalkulation ergibt sich ein neuer Kurtaxesatz. Die Kurbezirke I und II wurden im neuen Kurbezirk I zusammengefasst.

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im Kurbezirk II (Stadtteil Bad Urach ohne Kurbezirke I, III und IV) je Person 51,00 Euro im Kurbezirk III (Campingplatz Pfählhof, begrenzt durch den Fluß Elsach, den Weg Flurstück 2618, die Landesstraße 211 nach Grabenstetten und den Weg Flurstück 2451/1 Bügelfelsweg) je Person 27,00 Euro im Kurbezirk IV (Jugendherberge, Burgstraße 45, Naturfreundehaus, Seltbach 2, Haus auf der Alb, Hanner Steige 1) je Person 27,00 Euro im Kurbezirk V (Stadtteile Hengen, Seeburg, Sirchingen, Wittlingen) je Person 27,00 Euro (5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Die Kurbezirke III, IV und V wurden im neuen Kurbezirk II zusammengelegt.

§ 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 2.Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 3.Besucher der Jugendherberge bis zum

§ 5 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, 2. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen, 3. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten.

Der Sonderparagraph für die Jugendherberge

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vollendeten 18. Lebensjahr, 4.Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten. (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i.S. von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.I S. 613), geändert durch Artikel 7 des Adoptionsgesetz vom 02. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749). Die Vergünstigung wird nur dann gewährt, wenn alle Angehörigen einem gemeinschaftlichen Haushalt angehören. 2.Schwerkranke (100 % Erwerbsminderung), die nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen. 3.Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer

4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen. (2) Von der Entrichtung der Kurtaxe werden auf Antrag befreit: Begleitpersonen von Schwerbehinderten und

hinsichtlich des Alters entfällt durch eine Angleichung an die generelle „Kinderregelung“ (siehe § 5 Abs. 1 Punkt 1). Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten bleiben weiterhin befreit. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. (kam aus Abs. 2 in den Abs. 1) Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Wurde in Abs. 1 Punkt 4 aufgenommen.

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Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.

(3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen vonder Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse desKurorts rechtfertigt oder eine soziale Härtevorliegt.

Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird

(3) Die Stadt Bad Urach kann in Einzelfällen vonder Kurtaxe befreien, wenn es das Interesse desKurorts rechtfertigt oder eine soziale Härtevorliegt.

§ 5 Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euroermäßigt für Personen (Passanten), die sich nureinen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag derAnkunft und der Tag der Abreise werdenzusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad derBehinderung von mindestens 80 v.H.,Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes,2. die in der öffentlichen Krankenpflege tätigenPersonen ohne eigenes Einkommen, denen die Kosten des Kuraufenthaltes von einem Mutterhaus oder Orden ersetzt werden, um 50 v.H.,3. Personen, die über die öffentliche Sozial- undJugendhilfe, die Sozialversicherung und dieKriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahrenunterziehen, um 10 v.H.,

§6 Ermäßigung der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird grundsätzlich auf 0,50 Euroermäßigt für Personen (Passanten), die sich nureinen Tag in Bad Urach aufhalten. Der Tag derAnkunft und der Tag der Abreise werdenzusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für 1. Schwerbehinderte mit einem Grad der

Behinderung von mindestens 80 v.H.,Ermäßigung auf die Hälfte des Kurtaxesatzes,

Kommt in der Praxis nicht vor. Soll aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. Ggf. kann die Kurverwaltung eine Entscheidung auf Basis von §5 Abs. 3 (Härtefälle) treffen.

Kommt in der Praxis nicht vor. Soll aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden. Ggf. kann die Kurverwaltung eine Entscheidung auf Basis von §5 Abs. 3 (Härtefälle) treffen.

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4. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00 Euro Kurtaxe pro Übernachtung. (2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nur einmal nach dem v.H.-Satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist. (3) Ermäßigungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bei der städtischen Kurverwaltung beantragt werden. Bei verspäteten Anträgen wird die Vergünstigung erst vom Zeitpunkt des Antragseinganges an gewährt. (4) Die Ermäßigung oder Befreiung nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht.

2. Tagungen und Sportveranstaltungen, die länger als einen Tag andauern, auf jeweils 1,00 Euro Kurtaxe pro Übernachtung. (2) Liegen mehrere Voraussetzungen zur Ermäßigung nach Abs. 1 vor, wird die Kurtaxe nur einmal nach dem v.H.-Satz ermäßigt, der für den Antragsteller am günstigsten ist. (3) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Kurverwaltung einzureichen. (4) Die Befreiung oder Ermäßigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Kurtaxesatzung ist davon abhängig, dass der Gast der städtischen Kurverwaltung den betreffenden Vergünstigungsgrund nachweist oder hinreichend glaubhaft macht und daraufhin dem Wohnungsgeber ein von der Verwaltung ausgestellter Befreiungsbescheid bzw. schriftlicher Vermerk zugeht. Die Ermäßigungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden nicht nebeneinander gewährt.

Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Anpassung der §§ auf die neue Satzung Dies soll sicherstellen, dass eine Vergünstigung nur einmal gewährt wird.

§ 6 Kurkarte (Gästekarte) (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1, Ziffern 2-4

§ 7 Kurkarte (Gästekarte) (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 5 Abs. 1, Ziffern 2

In diesem Paragraph gab es bis auf die Änderung der Paragraphennummer keine Änderungen.

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sowie nach § 4 Abs.2 Ziffern 2+3, von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

und 3 sowie nach § 5 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Diese Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 entsteht am 01. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 4 entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres. (3) Die pauschale Jahreskurtaxe wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig.

Anpassung an den neuen § 4.

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(4) Wegziehende Besitzer einer Jahresgästekarte sind verpflichtet innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes, die Jahresgästekarte an die Kurverwaltung Bad Urach zu übersenden. Erst nach Eingang der Jahresgästekarte bei der Kurverwaltung findet die Gutschrift über die verbleibenden Quartale statt.

Dies soll gewährleisten, dass die Kurtaxpflichtigen unberechtigterweise keine Vorteile mehr nutzen können, wenn sie ihren Dauercampingplatz oder ihre Zweitwohnung aufgegeben haben.

§ 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 5 Werktagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der

§ 9 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft zu melden. Ist der Wohnungsgeber selbst kurtaxepflichtig, so hat er die Meldepflichten für sich und seine Angehörigen selbst zu erfüllen. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der

Wir kommen hier den Vermietern bzgl. der Abgabe der Meldescheine entgegen. Sie haben dadurch 5 Werktage länger Zeit die Meldescheine abzugeben. Die Regelung ist sehr großzügig, rechtfertigt dann aber auch die Erteilung von Bußgeldern bei verspäteter Abgabe. Die Regelung bis zur Kurtaxe-Novelle 2012 lag bei 1 Werktag, 2012 sind die 5 Werktage eingeführt worden, welche nun durch die 10-Tage-Regelung abgelöst werden soll.

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Kurtaxesatzung verbunden werden.

(4) Für die Meldung ist der elektronischeMeldeschein oder die von der Stadtausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

Kurtaxesatzung verbunden werden.

(4) Für die Meldung ist der elektronischeMeldeschein oder die von der Stadtausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 8a Elektronisches Meldescheinverfahren

(1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für daselektronische Meldescheinverfahrenentschieden hat, erhält von der KurverwaltungBad Urach Zugangsdaten für einenDrittanbieter und Druckvorlagen fürMeldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdatensind vertraulich zu behandeln und dürfenUnbefugten nicht zugänglich gemacht oderbekannt gegeben werden. Besteht derVerdacht einer missbräuchlichen Nutzung, istdie Kurverwaltung unverzüglich zubenachrichtigen.

(2) Mit den Zugangsdaten kann derUnterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung,Verwaltung und Abrechnung der Meldescheineund Kurkarten mit Hilfe des eigenen,internetfähigen Personal Computers odervergleichbaren Gerätes und des eigenenDruckers durchführen. Dabei sind dieMeldescheindaten der beherbergten Personnach Bundesmeldegesetz in einerBildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassungder Daten stellt das System den druckfertigenMeldeschein nach Bundesmeldegesetz zur

§ 10 Elektronisches Meldescheinverfahren

(1) Jeder Unterkunftsgeber, der sich für daselektronische Meldescheinverfahrenentschieden hat, erhält von der KurverwaltungBad Urach Zugangsdaten für einenDrittanbieter und Druckvorlagen fürMeldescheine und Kurkarten. Die Zugangsdatensind vertraulich zu behandeln und dürfenUnbefugten nicht zugänglich gemacht oderbekannt gegeben werden. Besteht derVerdacht einer missbräuchlichen Nutzung, istdie Kurverwaltung unverzüglich zubenachrichtigen.

(2) Mit den Zugangsdaten kann derUnterkunftsgeber die Erfassung, Erstellung,Verwaltung und Abrechnung der Meldescheineund Kurkarten mit Hilfe des eigenen,internetfähigen Personal Computers odervergleichbaren Gerätes und des eigenenDruckers durchführen. Dabei sind dieMeldescheindaten der beherbergten Personnach Bundesmeldegesetz in einerBildschirmmaske zu erfassen. Nach Erfassungder Daten stellt das System den druckfertigenMeldeschein nach Bundesmeldegesetz zur

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Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz § 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich. (3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden für den Unterkunftsgeber vom Drittanbieter in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. (5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit.

Verfügung, welcher vom Vermieter ausgedruckt werden muss und vom Gast eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Aufbewahrung des Meldescheins ist nach Bundesmeldegesetz § 30 Abs. 4 der Vermieter verantwortlich. (3) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen elektronisch erfassten Daten werden für den Unterkunftsgeber vom Drittanbieter in verschlüsselter Form und unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Kurverwaltung übermittelt. (4) Die Ausstattung der Unterkunftsgeber mit den Zugangsdaten und Druckvorlagen für das elektronische Meldescheinverfahren ist gebühren- und kostenfrei. (5) Handschriftlich ausgefüllte Gästekarten des elektronischen Meldescheins haben keine Gültigkeit.

§ 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach § 8 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vom Wohnungsgeber zur Nachprüfung der

§ 11 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach § 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

Dieser Absatz wurde im neuen § 13 Abs. 2 dieser Satzung integriert.

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Kurtaxeabrechnung die Vorlage der Meldescheine oder anderer Berechnungsgrundlagen zu verlangen. Die Wohnungsgeber bzw. Vermieter und der Kurgast haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurtaxe betreffen, dem Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen. Die Meldepflichtigen sind auf Anforderung der Stadt verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Stadt zur Verfügung stellt. *)

(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Stadt abzuführen.

Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Entspricht nicht der gängigen Praxis und ist unnötig. Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) Den Meldepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt; b) Entgegen § 11 Abs. 1 dieser Satzung die

Der Text wurde an das Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst.

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Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt;

c) Entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung einekurtaxepflichtige Person, die sich weigert dieKurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadtmeldet.

(2) Beauftragte der Stadt sind berechtigt, vomWohnungsgeber zur Nachprüfung derKurtaxeabrechnung die Vorlage derMeldescheine oder andererBerechnungsgrundlagen zu verlangen. DerWohnungsgeber bzw. Vermieter und derKurgast haben über alle Fragen, die dieEntrichtung der Kurtaxe betreffen, demBeauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen können nach § 5 Kommunalabgabegesetz geahndet werden. Danach finden die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1,2,4 und 5 des § 371, des § 375 Abs. 2 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschriften des § 387 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 13 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen können nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz geahndet werden nach den Anwendungen der §§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO sowie § 8 Abs. 4Kommunalabgabensatz nach denAnwendungen der §§ 391, 393, 396, 397407 und 411 AO.

Durch gesetzliche Änderungen des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung musste eine grundlegende Korrektur der Paragraphen vorgenommen werden.

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§ 11 Inkrafttreten Diese Kurtaxesatzung tritt am 01.04.1988 (01.01.1996) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxe-Ordnung vom 11. April 1978 (01. Dezember 1987) außer Kraft

§ 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seit 01.07.2012 gültige Kurtaxesatzung außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hinweis nach § 4 GemO ist zwingend erforderlich, um dem Bürger eine Chance zur Geltendmachung seiner Bedenken zu geben. § 4 Abs. 4 GemO schreibt diesen Hinweis zwingend vor.

Anmerkungen: *) Ab 01.01.1994 werden die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen

Beträge an Kurtaxe von der Stadt. Kurverwaltung in einer Kurtaxe-Abrechnung erfasst. Diese wird dem nach § 9 zum Einzug

Verpflichteten zugestellt Der Abrechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen

an die Stadt abzuführen. ") Durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung

einer Kurtaxe vom 29.11.1994 wurden die §§ 3, Absatz 1, und 5, Absatz 1, geändert bzw. neu

gefasst. Die Änderungen treten am 01.04.1995

Der Änderungskatalog wird nicht weitergeführt, da die jeweiligen vorangegangenen Änderungen bereits in die Satzung integriert sind.

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in Kraft. Durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 10.10.1995 wurde § 3, Absatz 4 geändert. Die

Änderungen treten am 01.01.1996 in Kraft. Durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung einer Kurtaxe vom 16.09.2001 wurde § 3, Absatz 1 und 4 sowie § 5,

Absatz 1 geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen treten ab 01.01.2002 in Kraft.

Durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom

12.06.2012 wurde §2, Absatz 1, 2 und 3 sowie §8, Absatz 1 und 2 geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen treten ab 01.07.2012 in Kraft.

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Kurbezirk I

Kurbezirk II

Anlage 3 zurGR-Drucksache 30a/2018

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Kalkulation Kurtaxe-Höchstsatz und höchstzulässiger Fremdenverkehrsbeitragssatz

1

2016 2017 2018 2019Übernachtungen insgesamt 303.171 303.200 304.700 306.200abzüglich Befreiungen 19.861 19.900 20.000 20.100kurtaxepflichtige Übernachtungen 283.310 283.300 284.700 286.100

2 Ermittlung des Kurtaxe-Höchstsatzes

2016 2017 2018 2019

Fehlbetrag -973.314 € -927.857 € -1.054.678 € -1.043.298 €kurtaxepflichtige Übernachtungen 283.310 283.300 284.700 286.100

Kurtaxe-Höchstsatz ohne Mehrwertsteuer 3,44 € 3,28 € 3,70 € 3,65 €Kurtaxe-Höchstsatz mit 7% Mwst 3,68 € 3,51 € 3,96 € 3,91 €

nachrichtlich:Kurtaxeaufkommen 429.947 € 412.279 € 465.000 € 470.000 €restlicher Fehlbetrag -543.367 € -515.578 € -589.678 € -573.298 €Kostendeckungsgrad 44,17% 44,43% 44,09% 45,05%

3 Ermittlung des höchstzulässigen Fremdenverkehrsbeitragssatzes

2016 2017 2018 2019

beitragsfähige Kosten / Fehlbetrag -337.733 € -316.452 € -381.738 € -370.008 €

höchstzulässiger Fremdenverkehrsbeitragssatz:beitragsfähige Kosten : Summe Messbeträge* 35,18% 37,01% 38,17% 33,64%festgelegter Fremdenverkehrsbeitragssatz 10% 10% 10% 10%

* Summe Messbeträge = Einnahmen : Beitragssatz

nachrichtlich:veranlagter Fremdenverkehrsbeitrag 96.012 € 85.512 € 100.000 € 110.000 €Zuweisungen Land (Fremdenverkehrslastenausgl.) 145.088 € 132.666 € 132.600 € 132.600 €restlicher Fehlbetrag -96.633 € -98.274 € -149.138 € -127.408 €Kostendeckungsgrad 71,39% 68,95% 60,93% 65,57%

Ermittlung der kurtaxepflichtigen Übernachtungen

Seite 1

Anlage 4 zurGR-Drucksache 30a/2018

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Ermittlung der Fehlbeträge der Einrichtungen

v. H. 2016 2017 2018 20191 Kurbetrieb allgemein

Kosten laut Aufstellung 684.537 708.452 740.274 758.617Einnahmen laut Aufstellung 0 0 0 0Zwischenergebnis Fehlbetrag -684.537 -708.452 -740.274 -758.617Einheimischen Anteil 5 34.227 35.423 37.014 37.931nicht gedeckte Kosten -650.310 -673.029 -703.260 -720.686

2 Haus des GastesKosten laut Aufstellung 214.941 143.148 226.384 216.381Einnahmen laut Aufstellung 15.377 14.543 15.000 15.000Zwischenergebnis Fehlbetrag -199.564 -128.605 -211.384 -201.381Einheimischen Anteil 10 19.956 12.861 21.138 20.138nicht gedeckte Kosten -179.608 -115.744 -190.246 -181.243

3Kosten laut Aufstellung 159.329 154.538 179.080 157.077Einnahmen laut Aufstellung 0 0 0 0Zwischenergebnis Fehlbetrag -159.329 -154.538 -179.080 -157.077Einheimischen Anteil 10 15.933 15.454 17.908 15.708nicht gedeckte Kosten -143.396 -139.084 -161.172 -141.369

-973.314 -927.857 -1.054.678 -1.043.298

4Kosten laut Aufstellung 82.304 74.180 86.149 73.024Einnahmen laut Aufstellung 0 0 0 0Zwischenergebnis Fehlbetrag -82.304 -74.180 -86.149 -73.024Einheimischen Anteil 10 8.230 7.418 8.615 7.302nicht gedeckte Kosten -74.074 -66.762 -77.534 -65.722

5 Fremdenverkehr allg.Kosten laut Aufstellung 384.317 376.010 440.505 442.596Einnahmen laut Aufstellung 91.362 98.577 102.500 104.500Zwischenergebnis Fehlbetrag -292.955 -277.433 -338.005 -338.096Einheimischen Anteil 10 29.296 27.743 33.801 33.810nicht gedeckte Kosten -263.659 -249.690 -304.204 -304.286

-337.733 -316.452 -381.738 -370.008

Kurpark

Fehlbetrag Kurbetrieb gesamt

Entdeckerwelt

Fehlbetrag Fremdenverk. gesamt

Seite 2

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HH-Stelle Ausgaben 2019

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€5000 00 20.0005010 00 70.000 5020 00 7.0005200 00 7.000 5300 00 20.000 5400 00 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 95.000 €

Haus des Gastes 80.000Haus des Tourismus 15.000

5500 00 8.000 5610 00 1.000 5620 00 4.0006360 00 13.0006370 00 Spezielle Zweckausgaben 421.900 € 210.950 210.9506380 00 5.000 2.5006400 00 14.0006510 00 Bürobedarf 6.0006520 00 3.5006530 00 Post- und Fernsprechgebühren 20.0006540 00 öffentliche Bekanntmachungen 5006550 00 Dienstreisekosten 3.1006560 00 Sachverständigenkosten 7.0006570 00 Datenverarbeitung 35.0006580 00 sonstige Geschäftsausgaben 7.0006680 00 vermischte Ausgaben 1.000 1.0006791 00 innere Verrechnung - Bauhof - 130.0006810 00 Afa für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 29.676 0 19.533 5.8246820 00 Abschreibungen für bewegliche Sachen 5.055 69 3.038 6.2336850 00 Verzinsung des Anlagekapitals 31.650 8 34.453 8.6557000 00 Mitgliedsbeiträge 36.000

389.050 216.381 157.077 73.024 247.162

Summe Kurbetrieb u. Fremdenverkehr ohne Kurpark = 100 % 925.617 €

4000 Personalausgaben anteilig gemäß dem Schlüssel der Ausgaben 565.000 € 369.567 195.434758.617 216.381 157.077 73.024 442.596

Steuern, Versicherung und Schadensfälle

Unterhaltung des Kurparks und sonst. GrundstückeGebäudeunterhaltungUnterhaltung der Beleuchtung im KurparkGeräte, AusstattungsgegenständeMieten und Pachten für bew. Sachen und Grundstücke

Haltung von FahrzeugenDienstkleidung Aus- und FortbildungZuschuss zu Kosten Biosphärengebiet

Beförderungskosten Kurgäste

Bücher und Zeitschriften

Zwischensumme Ausgaben

65,41% 34,59%

Summe Ausgaben

Page 28: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Einnahmen 2019

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€1100 00 24.0001110 00 20.0001300 00 18.0001400 00 15.0001510 00 40.0001520 00 2.500

0 15.000 0 0 104.500Summe Einnahmen

EintrittsgelderBenutzungsentgelte WohnmobilstellplatzEinnahmen aus VerkaufMieten und PachtenErsätze und ähnliche EinnahmenPortoersatz

Page 29: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Ausgaben 2018

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€5000 00 40.0005010 00 81.0005020 00 7.0005200 00 7.0005300 00 18.0005400 00 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 95.000 €

Haus des Gastes 80.000Haus des Tourismus 15.000

5500 00 7.5005610 00 1.0005620 00 4.0006360 00 13.0006370 00 Spezielle Zweckausgaben 424.000 € 212.000 212.0006380 00 3.500 2.5006400 00 14.0006510 00 Bürobedarf 6.0006520 00 3.5006530 00 Post- und Fernsprechgebühren 20.0006540 00 öffentliche Bekanntmachungen 5006550 00 Dienstreisekosten 3.1006560 00 Sachverständigenkosten 7.0006570 00 Datenverarbeitung 35.0006580 00 sonstige Geschäftsausgaben 7.0006680 00 vermischte Ausgaben 2.0006791 00 innere Verrechnung - Bauhof - 132.0006810 00 Afa für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 29.676 0 23.917 5.8246820 00 Abschreibungen für bewegliche Sachen 3.327 69 2.725 4.1456850 00 Verzinsung des Anlagekapitals 32.381 11 44.507 8.3107000 00 Mitgliedsbeiträge 31.800

382.900 226.384 179.080 86.149 245.779

Summe Kurbetrieb u. Fremdenverk. ohne Kurpark = 100 % 941.212 €

4000 Personalausgaben anteilig gemäß dem Schlüssel der Ausgaben 552.100 € 357.374 194.726740.274 226.384 179.080 86.149 440.505

Steuern, Versicherung und Schadensfälle

Unterhaltung des Kurparks und sonst. GrundstückeGebäudeunterhaltungUnterhaltung der Beleuchtung im KurparkGeräte, AusstattungsgegenständeMieten und Pachten für bew. Sachen und Grundstücke

Haltung von FahrzeugenDienstkleidung Aus- und FortbildungZuschuss zu Kosten Biosphärengebiet

Beförderungskosten Kurgäste, 6.000 €

Bücher und Zeitschriften

Zwischensumme Ausgaben

64,73% 35,27%

Summe Ausgaben

Page 30: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Einnahmen 2018

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€1100 00 23.0001110 00 19.0001300 00 18.0001400 00 15.0001510 00 40.0001520 00 2.500

0 15.000 0 0 102.500Summe Einnahmen

EintrittsgelderBenutzungsentgelte WohnmobilstellplatzEinnahmen aus VerkaufMieten und PachtenErsätze und ähnliche EinnahmenPortoersatz

Page 31: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Ausgaben 2017

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€5000 00 19.4555010 00 10.0785020 00 5.0005200 00 21.4675300 00 13.4475400 00 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 78.873 €

Haus des Gastes, anteilig wie Anmeldungen 2018 84,21% 66.419Haus des Tourismus, anteilig wie Anmeldungen 2018 15,79% 12.454

5500 00 7.6665610 00 5295620 00 3.8176360 00 7.1406370 00 Spezielle Zweckausgaben (ohne Journalistenreisen): (16.356,73) 338.738 € 169.369 169.3696380 00 2.450 1.7506400 00 16.7846510 00 Bürobedarf 6.7296520 00 4.2986530 00 Post- und Fernsprechgebühren 23.3466540 00 öffentliche Bekanntmachungen 2.3516550 00 Dienstreisekosten 1.8376560 00 Sachverständigenkosten 10.9326570 00 Datenverarbeitung 41.9466580 00 sonstige Geschäftsausgaben 8.3626680 00 vermischte Ausgaben 1.5746791 00 innere Verrechnung - Bauhof - , Planansatz 130.0006810 00 Afa für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 29.676 0 20.190 5.8246820 00 Abschreibungen für bewegliche Sachen 3.267 69 2.581 2.7796850 00 Verzinsung des Anlagekapitals 33.708 14 38.955 7.5927000 00 Mitgliedsbeiträge 28.071

364.975 143.148 154.538 74.180 194.454

Summe Kurbetrieb u. Fremdenverk. ohne Kurpark = 100 % 776.757 €

4000 Personalausgaben anteilig gemäß dem Schlüssel der Ausgaben 525.033 € 343.477 181.556708.452 143.148 154.538 74.180 376.010

Steuern, Versicherung und Schadensfälle

Unterhaltung des Kurparks und sonst. GrundstückeGebäudeunterhaltungUnterhaltung der Beleuchtung im Kurpark, PlanansatzGeräte, AusstattungsgegenständeMieten und Pachten für bew. Sachen und Grundstücke

Haltung von FahrzeugenDienstkleidung Aus- und FortbildungZuschuss zu Kosten Biosphärengebiet

Beförderungskosten Kurgäste, 4.200 €; Aufteilung wie Anmeldung 2018

Bücher und Zeitschriften

Zwischensumme Ausgaben

65,42% 34,58%

Summe Ausgaben

Page 32: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Einnahmen 2017

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€1100 00 27.1231110 00 17.9081300 00 18.1501400 00 14.5431510 00 32.7951520 00 2.601

0 14.543 0 0 98.577Summe Einnahmen

EintrittsgelderBenutzungsentgelte WohnmobilstellplatzEinnahmen aus VerkaufMieten und PachtenErsätze und ähnliche EinnahmenPortoersatz

Page 33: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Ausgaben 2016

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€5000 00 19.9345010 00 78.991 5020 00 7.1055200 00 5.529 5300 00 16.876 5400 00 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 79.904 €

Haus des Gastes; anteilig wie 2018 angemeldet 84,21% 67.287Haus des Tourismus; anteilig wie 2018 angemeldet 15,79% 12.617

5500 00 7.717 5610 00 569 5620 00 4.1146360 00 7.1406370 00 Spezielle Zweckausgaben (ohne Journalistenreisen 1.749,30): 381.766 € 190.883 190.8836380 00 3.002 2.1446400 00 16.5626510 00 Bürobedarf 9.7896520 00 3.5846530 00 Post- und Fernsprechgebühren 20.4496540 00 öffentliche Bekanntmachungen 3926550 00 Dienstreisekosten 2.5686560 00 Sachverständigenkosten 7.0366570 00 Datenverarbeitung 32.8886580 00 sonstige Geschäftsausgaben 6.6936680 00 vermischte Ausgaben 1.5416791 00 innere Verrechnung - Bauhof - 132.2046810 00 Afa für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 57.889 € 29.676 0 22.389 5.8246820 00 Abschreibungen für bewegliche Sachen 8.624 € 3.972 69 2.341 2.2426850 00 Verzinsung des Anlagekapitals 87.729 € 35.015 17 44.957 7.7407000 00 Mitgliedsbeiträge 29.880

360.072 214.941 159.329 82.304 215.973

Summe Kurbetrieb u. Fremdenverk. ohne Kurpark = 100 % 873.290 €

4000 Personalausgaben anteilig gemäß dem Schlüssel der Ausgaben 492.809 € 324.465 168.344684.537 214.941 159.329 82.304 384.317

Steuern, Versicherung und Schadensfälle

Unterhaltung des Kurparks und sonst. GrundstückeGebäudeunterhaltungUnterhaltung der Beleuchtung im KurparkGeräte, AusstattungsgegenständeMieten und Pachten für bew. Sachen und Grundstücke

Haltung von FahrzeugenDienstkleidung Aus- und FortbildungZuschuss zu Kosten Biosphärengebiet

Beförderungskosten Kurgäste, 5.146 € (Aufteilung wie Anmeldungen 2018)

Bücher und Zeitschriften

Zwischensumme Ausgaben

65,84% 34,16%

Summe Ausgaben

Page 34: Stadt Bad Urach Drucksachennummer Amt für Tourismus ... · 1. Dem Gemeinderat liegt die Kalkulation der Kurtaxe und des Fremdenverkehrsbeitrags für den Kalkulationszeitraum 2018

HH-Stelle Einnahmen 2016

Kurbetrieb allgemein

Haus des Gastes

€Kurpark

Entdecker-welt

Fremden-verkehr

€1100 00 22.4691110 00 17.4651300 00 16.6461400 00 15.3771510 00 32.3981520 00 2.384

0 15.377 0 0 91.362Summe Einnahmen

EintrittsgelderBenutzungsentgelte WohnmobilstellplatzEinnahmen aus VerkaufMieten und PachtenErsätze und ähnliche EinnahmenPortoersatz