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Stadt Borken Bebauungsplan BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung Begründung gemäß § 9 (8) BauGB

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Stadt Borken

BebauungsplanBO 29 (Geistkamp), 6. Änderung

Begründung

gemäß

§ 9 (8) BauGB

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Stadt Borken ● Bebauungsplan BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung

Inhaltsverzeichnis1 Exkurs.......................................................................................................................3

2 Räumlicher Geltungsbereich, Änderungsbeschluss und Änderungsanlass.............42.1 Räumlicher Geltungsbereich................................................................................42.2 Änderungsbeschluss.............................................................................................52.3 Änderungsanlass..................................................................................................6

3 Planungsvorgaben....................................................................................................63.1 Flächennutzungsplan, Bebauungsplan................................................................63.2 Landschaftsplan....................................................................................................93.3 Derzeitige Situation außerhalb der Änderungsbereiche.......................................93.4 Derzeitige Situation innerhalb der Änderungsbereiche........................................93.5 Erschließung.........................................................................................................9

4 Städtebaulich, funktionelle und architektonische Konzeption...................................9

5 Änderungen.............................................................................................................10

6 Erschließung/ Ver- und Entsorgung/ Altlasten/ Denkmalschutz.............................136.1 Erschließung/ Ver- und Entsorgung....................................................................136.2 Altlasten..............................................................................................................13

7 Umwelteinschätzung...............................................................................................13

8 Artenschutz.............................................................................................................14

9 Bodenordnung und Kosten.....................................................................................17

Anlage 1: Dokumentation der Artenschutzprüfung Stufe 1Anlage 2: Gestaltungsvorschriften

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1 ExkursMit Schreiben vom 06.07.2016 hat die Wohnbau Westmünsterland eG einen Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp) vorgelegt. Inhalt des Änderungs-antrages ist die Bebauung einer öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Kreuzung Dan-ziger und Breslauer Straße.

Der Umwelt- und Planungsausschuss hat sich erstmalig in seiner Sitzung am 28.09.2016 mit dem Antrag und der vorgesehenen Bebauung befasst.

Zu diesem Zeitpunkt war eine Bebauung in Form von Hausgruppen mit Grünraum, er-gänzt durch einen Kleinspielplatz im Innern, vorgesehen. Die Planungsüberlegungen er-folgten in zwei Varianten: In der ersten Variante war eine III-IV-geschossige Bauweise mit 33 Wohnungen mit einer Größe zwischen 48 und 83 qm teilweise barrierefrei ge-plant. Die Bebauung der zweiten Variante war insgesamt niedriger, aber dafür kompak-ter vorgesehen. Ein Erhalt des Baumbestandes war nicht möglich. Der Hauptbaukörper war III-geschossig, weitere Gebäudeteile waren in II-geschossiger Bauweise vorgese-hen. Die Größen der 32 Wohnungen sollten zwischen 50 und 85 qm betragen. Die Stell-plätze sollten nördlich der geplanten Bebauung angelegt werden.

Während der vom Umwelt- und Planungsausschuss beschlossenen Durchführung einer öffentlichen Anwohnerversammlung am 10.01.2017 wurde Kritik an der Planung geäu-ßert. Diese wurde im Wesentlichen an der geplanten Höhenentwicklung, der baulichen Dichte, dem überwiegenden Verlust der Grünfläche und der Bäume sowie der befürch-teten Erhöhung des Parkdrucks und der KFZ-Fahrten im gesamten Quartier festge-macht.

Daraufhin hat der Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 04.04.2017 beschlossen, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Grundlage einer reduzierten Planung durchgeführt werden soll.

Die Gruppe „Tapetenwechsel“, die bislang zusammen mit der Wohnbau Westmünster-land eG ein Mehrgenerationen-Projekt umsetzten wollte, hat zwischenzeitlich Abstand von dem Projekt an dieser Stelle genommen und plant an einem alternativen Standort im Stadtgebiet.

Eine erneute Beteiligung der Anlieger fand im Rahmen einer öffentlichen Informations-veranstaltung am 22.01.2018 im Ratssaal des Rathauses statt.

Die ca. einstündige - von Bürgermeisterin Frau Schulze Hessing geleitete Informations-veranstaltung – wurde von ca. 35 Personen (Anliegerinnen und Anlieger, Vertreterinnen und Vertreter aus der Lokalpolitik und der Verwaltung) besucht.

Die von der Wohnbau Westmünsterland eG beauftragte Architektin Frau Grote hat eine deutlich reduzierte Bebauung vorgestellt. Diese dient nun als Grundlage zur Änderung des Bebauungsplanes.

Zusammenfassend stieß die vorgestellte Planung bei den Anwesenden auf eine breite Akzeptanz. Die Beantwortung der Fragen zur weiteren Gestaltung (Fassaden, Kinder-spielplatz bzw. Grünfläche, Zu- und Abfahrten zur Stellplatzanlage, Lärmschutz, Einzäu-nung der Zufahrt entlang des KiTa-Geländes) wurden mit dem Hinweis auf die anste-hende Detailplanung beantwortet.

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Als eine Forderung der Anlieger konnte von Seiten der Stadtverwaltung zwischenzeitlicheine Lösung zur Entschärfung des Parkdrucks im Einfahrtsbereich der Königsberger Straße gefunden werden. Mit der Fa. Bleker-Automobile wurde vereinbart, dass ein Teil der Grünfläche am Firmenstandort östlich der Königsberger Straße in einen Firmen-Parkplatz umgewandelt und dass im genannten Einfahrtsbereich ein Halteverbot festge-legt wird. Damit ist gewährleistet, dass weder Mitarbeiter noch Kundenfahrzeuge in die-sem Abschnitt der Königsberger Straße dauerhaft abgestellt werden. Darüber hinaus berichtet die Wohnbau Westmünsterland, dass es eine Vereinbarung mit der Fa. Bleker zur Nutzung von weiteren Stellplätzen im Bereich des Parkplatzes der Wohnanlage an der Breslauer Straße gebe und ggf. auch überzählige Stellplätze der neuen Wohnan-lage an andere Anlieger vermietet werden könnten, um den Parkdruck in der Breslauer Straße zu mindern.

2 Räumlicher Geltungsbereich, Änderungsbeschluss und Änderungsanlass2.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung, liegt im nord-westlichen Teil des Stadtteils Borken im Bereich der Königsberger Straße, der Burloer Straße, der Aa-Niederung und dem Radweg Borken-Pröbsting.

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan einge-tragen. Im Einzelnen werden die nachstehenden Grundstücke erfasst (Stand: 1. Januar 2018):

Gemarkung Borken, Flur 11

356, 357, 365, 366, 370, 371, 372, 383, 384, 385, 387, 388, 390, 398, 399, 431, 432, 433, 434, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450,451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 466, 467, 485, 500, 514, 515, 516, 520, 565, 570, 573, 589, 610, 611, 624, 630, 631, 653, 665, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 694, 698, 702, 703, 704, 705, 708, 710, 714, 715, 716, 717, 718, 727, 759, 760, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 776, 782, 786, 787, 790, 791, 804, 805, 806, 811, 812, 813, 814, 815, 816, 828, 829, 830, 831, 836, 838, 867, 877, 878, 879, 880, 881, 882, 891, 892, 893, 894, 897, 899, 901, 902, 934, 935, 991, 1025, 1026,1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1033, 1034, 1037, 1038, 1070, 1141, 1142, 1143, 1145, 1163, 1192, 1195, 1196, 1197, 1204, 1205, 1269, 1270, 1271, 1272, 1273, 1274, 1275, 1276, 1282, 1306, 1307, 1314, 1315, 1316, 1317 1322, 1325, 1335, 1339, 1340, 1341, 1342, 1343, 1344, 1345, 1347, 1348, 1350, 1351, 1352, 1354, 1355, 1361, 1362, 1363, 1364, 1365, 1366, 1367, 1370, 1371, 1376, 1377, 1391, 1433, 1440, 1441, 1462, 1466, 1478, 1479, 1482, 1483, 1486, 1487, 1490, 1491, 1492, 1495, 1500, 1501, 1508, 1509, 1510, 1512, 1513, 1514, 1515, 1520, 1521, 1522, 1524, 1525, 1526, 1536, 1537, 1540,1541, 1542, 1543, 1544, 1545, 1555, 1556, 1559, 1560, 1563, 1564, 1568, 1569,1585, 1591, 1631, 1632, 1633, 1634, 1635, 1636, 1637, 1648, 1649, 1650, 1651, 1652, 1653, 1654, 1655, 1656, 1657, 1663, 1664, 1669, 1670

teilweise:966, 1324, 1496, 1565, 1581, 1583, 1643

Von der Änderung ist der gesamte Geltungsbereich betroffen. Von der Änderung kon-kret betroffen ist in der Gemarkung Borken, Flur 11 das Flurstück 1377.

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2.2 Änderungsbeschluss Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Borken hat in seiner Sitzung am 31.01.2018 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung, einzuleiten.

Da es sich bei der geplanten Änderung um eine Nachverdichtung handelt, wurde das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB gewählt. Das beschleunigte Verfahren dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen oder andere Maß-nahmen der Innenentwicklung, wenn die zulässige Grundfläche 20.000 m² nicht über-schreitet. Dabei kann auf eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie den Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden.

Das beschleunigte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungs-plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen oder Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkun-gen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beach-ten sind.

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung, gilt:Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rd. 22,0 ha. Die zulässige Grundfläche innerhalb der in Kapitel 1 beschriebenen wesentlichen Ände-rungsbereiche liegt mit 1.600 qm unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m². Die übrigen Bereiche unterliegen bereits seit rd. 40 Jahren Planungsrecht (siehe Kapitel 3.1), so dass insgesamt davon auszugehen ist, dass von der Änderung des Bebau-ungsplanes keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen werden.

Die mit der Planänderung verfolgten Vorhaben - die Bebauung einer öffentlichen Grün-fläche nordöstlich der Kreuzung Danziger und Breslauer Straße sowie die Anlage einer Stellplatzanlage für die Fa. Bleker-Automobile - lösen keine Pflicht zur Durchführung ei-ner Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG aus.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch-stabe b BauGB genannten Schutzgüter (NATURA 2000-Gebiete). Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-4006-301 Burlo-Vardingholter Venn und Entenschlatt liegt 7,5 km ent-fernt außerhalb des Wirkbereichs des Vorhabens.

Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfäl-le ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswir-kungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologi-sche Vielfalt, Natura-2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle sind nicht zu erwarten.

Somit liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB zur Durchführung desBauleitplanverfahrens im beschleunigten Verfahren vor.

Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGBEingriffe, die aufgrund der Aufstellung von Bebauungsplänen zu erwarten sind, als imSinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oderzulässig. D.h., dass vorliegend ein Ausgleich des Eingriffs nicht erforderlich ist. Hiervon

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unberührt ist jedoch die Überplanung einer als Schutzwald festgesetzten, 137 m²großen Fläche im südlichen Änderungsbereich.

2.3 ÄnderungsanlassMit der vorliegenden 6. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen ge-schaffen werden, die bisherige Grünfläche im Kreuzungsbereich Breslauer Straße/Dan-ziger Straße wohnbaulich zu nutzen und dort zwei Gebäude mit insgesamt 18 Wohnun-gen, eine Stellplatzanlagen mit 27 Stellplätzen sowie einen ca. 1000 qm großen Spiel-platz zu errichten.

Ein weiterer Änderungspunkt betrifft die inzwischen hergestellte Stellplatzanlage der Fa.Bleker-Automobile östlich der Königsberger Straße und südlich des Schutzwaldesgrenzt, die an das bestehende Gewerbegebiet angrenzt. Die Stellplatzanlage liegt zumgrößten Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes BO 28 (Boumannstraße) unduntergeordnet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp). Die vor-genommene Nutzungsänderung von Schutzwald in Gewerbliche Baufläche „Stellplatz“wurde bereits politisch beraten bzw. beschlossen und wird im Rahmen der vorliegendenÄnderung an die aktuelle Nutzung angepasst.

3 Planungsvorgaben3.1 Flächennutzungsplan, BebauungsplanF l ä c h e n n u t z u n g s p l a nIm Flächennutzungsplan ist der nördliche Änderungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dargestellt. Der südliche Änderungsbereich entlang der Königsberger Straße ist als Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen “Immissionsschutzbepflanzung“ dargestellt.

(Auszug Flächennutzungsplan der Stadt Borken, Stand: 38. Änderung 2018)

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Die vorliegende Änderung des Bebauungsplans BO 29 ist in den wesentlichen Teilen somit nicht aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet, kann aber gem. § 13a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden. Dabei wird die Darstellung Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ in Wohnbaufläche geändert.

(Berichtigte Darstellung des Flächennutzungsplan der Stadt Borken)

B e b a u u n g s p l a nFür den Änderungsbereich besteht seit 1978 ein Bebauungsplan, der 1998 neu aufge-stellt worden ist.

Mit der 1. Änderung 2002 wurde die öffentliche Grünfläche im Kreuzungsbereich Burlo-er Straße/ Königsberger Straße einer gewerblichen Nutzung zugeführt, um an diesem Standort ein Autohaus zu errichten.

Die 2. Änderung erfolgte 2005, um einer ansässigen KFZ-Werkstatt mit Autohandel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Erweiterung und eine Umstrukturierung zu ermöglichen.

In der 3. Änderung wurde die festgesetzte Fläche für Gemeinschafsgaragen zwischen Breslauer Straße und Königsberger Straße aus mangelnder Nachfrage um 50 % redu-ziert. Die zur Disposition stehende Fläche bot sich für eine Arrondierung der sogenann-ten „Teppichhausbebauung“ an, sodass die Fläche als „Reines Wohngebiet“ festgesetztwurde.

Mit der 4. Änderung (2011) wurde die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaf-fen, die Wohnanlage, die Stellplatzanlagen sowie die angrenzende Grünfläche neu zu strukturieren.

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3.2 Landschaftsplan Für den Planbereich des Bebauungsplanes BO 29 liegen keine Pläne im Sinne § 1 Abs.6 Nr. 7g BauGB (z. B. Landschaftspläne) vor.

3.3 Derzeitige Situation außerhalb der ÄnderungsbereicheAngrenzend an den nördlichen Änderungsbereich werden die Flächen folgendermaßen genutzt:

• Im Norden befindet sich Wohnbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusernan der Danziger Straße.

• Im Osten befindet sich eine Fläche für Gemeinbedarf in Form eines Kindergar-tens.

• Im Süden die Gartenhofsiedlung mit den Bungalows am Liegnitzer Platz.• Westlich grenzt Wohnbebauung in Form von Reihen- und Mehrfamilienhäusern

sowie eine Gemeinschaftsgaragenanlage an.

Angrenzend an den südlichen Änderungsbereich werden die Flächen folgendermaßen genutzt:

• Im Norden befindet sich der Schutzwald mit integriertem Fuß- und Radweg, der von West nach Ost das Gebiet quert.

• Im Osten befindet sich das Gewerbegebiet innerhalb des Bebauungsplanes BO 28.

• Im Süden befindet sich eine öffentliche Grünfläche, ebenfalls innerhalb des Be-bauungsplanes BO 28.

• Westlich grenzt die Königsberger Straße und der Spielplatz an.

3.4 Derzeitige Situation innerhalb der ÄnderungsbereicheInnerhalb des nördlichen Änderungsbereich befindet sich eine Grünfläche. Ca. 2000 qmwerden als Spielplatz genutzt. Der Bereich zwischen Spielplatz und Kindergarten ist eine von Bäumen umsäumte Wiese.

Der südliche Änderungsbereich ist Teil des Grünzuges, der das Gebiet quert.

3.5 ErschließungDurch die 6. Änderung bleibt die Erschließung des Gebietes unverändert.

4 Städtebaulich, funktionelle und architektonische KonzeptionÜ b e r p l a n u n g S p i e l p l a tzDer Spielplatz wird unter folgenden Aspekten für entbehrlich eingestuft: Im nahen Umfeld dieses Spielplatzes befinden sich an der Rügener Straße und zwi-schen der Breslauer- und Königsberger Straße Spielplätze. Insbesondere der Spielplatz zwischen der Breslauer Straße und der Königsberger Stra-ße ist von besonderer Bedeutung für das Wohnquartier. Zum einen wurde die Fläche imZusammenhang mit der Sanierung des Wohnkomplexes an der Breslauer Straße als Teil einer Gesamtgestaltung entwickelt. Zum anderen handelt es sich um einen Spiel-platz, der auf der Grundlage einer verwaltungsintern festgelegten Musterplanung für künftige Spielplätze entwickelt wurde. Diese sieht vor, dass künftige Spielplätze Spielan-gebote sowohl für Kleinkinder als auch für ältere Kinder bis 14 Jahre bieten. Für die äl-teren Kinder gehört dazu auch ein Bolzplatz. Dementsprechend erfordern solche Spiel-plätze auch eine entsprechend große Grundfläche. Damit verbunden war die Festle-gung, dass diese Spielplätze auch nicht mehr einen Einzugsbereich von 300 bis 500

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Meter im Durchmesser versorgen, sondern der Einzugsbereich im Durchmesser von 1.000 Meter erweitert wird. Nach dem im Volksmund "Pipi Langstrumpf" genannten Spielplatz im Wohngebiet Hovesath, ist dies der zweite Platz, der nach diesen Grund-sätzen entwickelt wurde. Beide Spielplätze werden vom Umfeld stark genutzt. Darüber hinaus ist bekannt, dass diese Plätze aufgrund der Attraktivität auch von Familien aus der weiteren Umgebung angefahren und genutzt werden.

Der neue, große Spielplatz der WohnBau liegt nur 250 m fußläufig von dem nun über-planten Spielplatz entfernt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Spielplatzentbehrlich ist.

S t ä d t e b a u l i c h e s K o n z e p tDas von der Wohnbau Westmünsterland eG beauftragte Architekturbüro farwick + grote Ahaus/Dortmund hat eine deutlich reduzierte Bebauung vorgestellt, die auf die vorab geäußerten Anregungen aus der Öffentlichkeit und der Politik reagiert. Die Ziele der mo-difizierten Planung waren: verträgliche Nachverdichtung im bebauten Umfeld, möglicherErhalt des Baumbestandes, die Anlage eines öffentlichen Spielplatzes und eine redu-zierte Geschossigkeit, die in ihrer Höhenentwicklung zwischen dem Geschosswoh-nungsbau (vier Geschosse) und der Reihen- und Einzelhausbebauung (zwei Ge-schosse) vermittelt.

Das vorgestellte Konzept sieht zwei hintereinander angeordnete Baukörper mit einem grünen Zwischenbereich, dem Erhalt der Bäume und die Anlage eines Kinderspielplat-zes an der Danziger Straße vor. Die Geschossigkeit ist mit zwei Vollgeschossen und ei-nem zurückspringendem Staffelgeschoss vorgesehen. So können 18 Wohnungen mit Größen zwischen ca. 52 und 110 qm entstehen. Das Parken (insgesamt 27 Stellplätze) ist auf der Nordseite angeordnet, wobei zwei Zu-/ Ausfahrten (zur Danziger und Königs-berger Straße) vorgesehen sind.

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(Quelle: WohnBau Westmünsterland eG, Städtebaulicher Entwurf farwick + grote, Ahaus/Dort-mund)

5 ÄnderungenDen Änderungspunkten ist vorweg zu stellen, dass sämtliche Festsetzungen des Be-bauungsplanes BO 29 (Geistkamp), 4. Änderung - sofern nicht explizit genannt – ihre Gültigkeit behalten.

Im Rahmen der Änderung erfolgt eine Neuzeichnung auf der aktuelle Katastergrundlageund eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung. Aus diesem Grund ist der gesam-te Geltungsbereich von der 6. Änderung betroffen.

A r t u n d M a ß d e r b a u l i c h e n N u t z u n gNördlich der Breslauer Straße, östlich der Danziger Straße wird ein Allgemeines Wohn-gebiet zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern festgesetzt. Es erfolgt eine Ände-rung von Grünflächen gem. § 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB in Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO.

Nördlich der Breslauer Straße, östlich der Danziger Straße wird ein Allgemeines Wohn-gebiet zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern festgesetzt. Die zum Wohngebietgehörende Stellplatzanlage wird nördlich davon festgesetzt. Die Spielplatzfläche wirdentlang der Danziger Straße angelegt, so dass ein Großteil des Baumbestandes erhal-ten werden kann. Zudem soll der südliche Bereich des Grundstücks an der BreslauerStraße mit einem Zu- und Abfahrtsverbot belegt werden, um so den bestehenden Fuß-und Radweg zu sichern. Die geplante Stellplatzanlage kann über die nördliche Grund-stücksfläche an der Danziger Straße, nördlich des Spielplatzes, angefahren werden.

Im neu festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wird das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der geplanten Wohnnutzungen auf maximal zwei Vollgeschosse und ei-ner Gebäudeoberkante von 53,0 m ü.NN festgesetzt. Dies entspricht einer Gebäudehö-he von im Mittel 10,4 m und ist ausreichend bemessen, zwei Vollgeschosse plus Staffel-geschosse zu realisieren. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der übrigen Allge-meinen Wohngebiete innerhalb des Geltungsbereiches mit 0,4 ausgewiesen, um so eine maximale Nutzbarkeit des Grundstückes zu ermöglichen.

Die inzwischen hergestellte Stellplatzanlage der Fa. Bleker-Automobile östlich der Kö-nigsberger Straße und südlich des Schutzwaldes grenzt an das bestehende Gewerbe-gebiet an. Die Stellplatzanlage liegt zum größten Teil im Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes BO 28 (Boumannstraße) und untergeordnet im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes BO 29 (Geistkamp). Die vorgenommene Nutzungsänderung vonSchutzwald in Gewerbliche Baufläche „Stellplatz“ wurde bereits politisch beraten bzw.beschlossen und wird im Rahmen der vorliegenden Änderung an die aktuelle Nutzungangepasst.

Ü b e r b a u b a r e F l ä c h e n, B a u g r e n z e n, B a u w e i s e Das Grundstück, auf dem das Konzept der WohnBau realisiert werden soll, sieht zweihintereinander angeordnete Baukörper vor. Die überbaubare Fläche wird durch Bau-grenzen gebildet. Deren Verlauf orientiert sich an der geplanten Bebauung. Hierdurchwerden im westlichen Grundstücksbereich auch die Flächen für den Spielplatz der An-lage und der schützenswerten Bäume gesichert.

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Darüber hinaus wurden im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes BO 29 dieBaugrenzen auf deren städtebauliche Sinnhaftigkeit überprüft:Bisher wurden in bereits bebauten Bereichen die Baugrenzen entlang der bestehendenGebäude geführt, auch wenn diese bis fast an die Verkehrsfläche reichten. Nun werdendie Baugrenzen parallel zur Verkehrsfläche geführt. Dies ist beispielsweise im nördli -chen Bereich der Königsberger Straße der Fall. Die bestehenden Gebäude genießenBestandsschutz, bei einer Neuplanung muss aber die Baugrenze (hier 5 m Abstand biszur Verkehrsfläche) eingehalten werden, so dass ein harmonisches Bild entsteht.

V e r e i n h e i t l i c h u n g d e r N u t z u n g s s c h a b l o n e nDa sich die bisher vorhandenen 20 Nutzungsschablonen zum Teil nur sehr geringfügigvoneinander unterscheiden (zum Großteil betraf dies die vorgegebene Dachneigung,z.B. Satteldach 32-35, Satteldach 32-38, Satteldach 35-38 Grad), wurden die Nutzungs-schablonen vereinheitlicht. Insgesamt ist hierdurch ein größerer Gestaltungsspielraumbzw. eine größere Ausnutzbarkeit des Grundstücks gegeben. Dies entspricht auch demZiel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Zusätzlich wirdinsgesamt auf die bislang festgesetzte Geschossflächenzahl verzichtet. Die Zahl derVollgeschosse in Verbindung mit Grundflächenzahl werden als ausreichend angesehen,um eine ausufernde Bebauung bzw. eine zu hohe bauliche Dichte im Gebiet zu vermei-den. Darüber hinaus erhöht sich die Lesbarkeit des Bebauungsplanes, was im Sinneder Anlieger und der Öffentlichkeit ist.

Im Rahmen dieser Zusammenfassung von Nutzungsschablonen ergeben sich jedoch auch weitergehende Änderungen. So werden die am nördlichen Rand des Plangebietesgelegenen Reinen Wohngebiete gemäß § 3 BauNVO zukünftig als Allgemeine Wohnge-biete gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hierdurch wird zwar das Schutzniveau bezüglich Geräuschimmissionen herabgesetzt, da aus dem direkten Umfeld jedoch keine schädli-chen Immissionen zu erwarten sind, ist hier nicht von einer Beeinträchtigung der vor-handenen Wohnnutzungen auszugehen (z.B. Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“: WR 50 dB(A) tags 35/40 dB(A) nachts, WA jeweils 5 dB(A)höher).

Weiterhin wird im Bereich nördlich Danziger Straße, östlich Königsberger Straße und nördlich Stettiner Straße (ehem. Nutzungsschablonen C, D und E) die Begrenzung auf zwei Wohneinheiten aufgehoben. Auch diese Maßnahme dient dazu, - wie oben be-schrieben - die Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verbessern.

Ebenfalls im Sinne einer flexibleren Bebaubarkeit der Grundstücke wird nördlich der Rü-gener Straße und südlich der Danziger Straße die zwingende Zweigeschossigkeit durcheine Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse ersetzt.

S t r a ß e n v e r k e h r s f l ä c h eDie Fläche südlich des Kindergartens, die bisher als öffentliche Grünfläche festgesetztwar, wird entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung als Straßenverkehrsfläche „Fuß-undRadweg“ festgesetzt und somit auch gesichert.

F l ä c h e n f ü r N e b e n a n l a g e n, S t e l l p l ä t z eDie geplanten Stellplatzanlagen im neu festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet und für die Firma Bleker-Automobile werden entsprechend deren Nutzungen als Flächen für Nebenanlagen mit den Zweckbestimmungen Gemeinschafts-Stellplätze (GSt) und Stell-plätze (St) festgesetzt.

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B a u m s c h u t z m a ß n a h m e nDie schützenswerten Bäume im Bereich des neu festgesetzten Allgemeinen Wohnge-bietes werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als zu erhalten festgesetzt.

Während der Bauphase sind gefährdete Einzelbäume im Bereich der Baustelle vor Be-schädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen zu schützen.

L e i t u n g s r e c h t eDie bestehenden Leitungsrechte wurden mit den Leitungsträgern abgeglichen und aufden aktuellen Stand gebracht.

B a u o r d n u n g s r e c h t l i c h e G e s t a l t u n g s v o r s c h r i f t e nDer Bebauungsplan wird hinsichtlich der allgemein gültigen bauordnungsrechtlichenVorschriften aktualisiert. Ziel ist es, gleiche Regeln für alle Bauvorhaben im Stadtgebietzu ermöglichen.

Gleichzeitig wird die Änderung zum Anlass genommen, die bisherige Ausnahme-regelung zu abweichenden Dachformen neu festzulegen. Bislang liegt der Anteil beiebenerdigen Anbauten bei maximal 1/3 der Grundfläche des Hauptgebäudes und beizweigeschossigen Anbauten bei 1/6. Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit habenjedoch gezeigt, dass diese Regelung insbesondere bei älteren, kleinen Einfamilien-häusern nicht eingehalten werden kann. Dies trifft häufig dann auf, wenn durchebenerdige Anbauten eine barrierefrei Wohnung im Erdgeschoss geschaffen werdensoll. Beispielsweise kann bei einem Haus mit einer Grundfläche von 8,0 m x 9,0 m =72 m² bisher nur ein ebenerdiger Anbau von 24 m² inkl. Außenwände realisert werden.Dieser lässt in den meisten Fällen jedoch keine adäquate Nutzung zu.

Aus diesem Grund werden die Anteile auf maximal 1/2 bzw. 1/4 der Grundfläche desHauptgebäudes angehoben. Bei dem oben genannten Beispiel erhöht sich durch dieÄnderung der Anteil des Anbaus auf 36 m² so dass sich hieraus eine gut nutzbareFläche ergibt.

6 Erschließung/ Ver- und Entsorgung/ Altlasten/ Denkmalschutz 6.1 Erschließung/ Ver- und EntsorgungDie für die Erschließung notwendigen Verkehrsflächen sind vorhanden und ausgebaut, ebenso wie die Ver- und Entsorgungsleitungen.

Im Generalentwässerungsplan (GEP) wurden die Flächen im Prognosezustand berück-sichtigt. Eine Versickerung erfolgt hier nicht.

6.2 AltlastenEs sind keine Altlasten in den Änderungsbereichen bekannt.

6.3 DenkmalschutzBaudenkmäler sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Bodendenkmäler werdennicht vermutet.

7 UmwelteinschätzungDer § 13a BauGB erlaubt es, für Bebauungspläne ein beschleunigtes Verfahren zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen oder andere Maßnahmen derInnenentwicklung durchzuführen, wenn die zulässige Grundfläche 20.000 m² nicht über-

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schreitet. Dabei kann auf eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie den Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden.

Das beschleunigte Verfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungs-plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen und wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen oder Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkun-gen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beach-ten sind.

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes BO 29 (Geistkamp), 6. Änderung gilt:Die zulässige Grundfläche liegt unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m².Der mit der Planänderung verfolgte Änderung von öffentlicher Grünfläche (Spielplatz) bzw. Schutzwald in Allgemeines Wohngebiet bzw. Gewerbegebiet löst keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG aus.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch-stabe b BauGB genannten Schutzgüter (NATURA 2000-Gebiete). Das nächstgelegene FFH-Gebiet DE-4006-301 Burlo-Vardingholter Venn und Entenschlatt liegt 7,5 km ent-fernt außerhalb des Wirkbereichs des Vorhabens.

Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfäl-le ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswir-kungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologi-sche Vielfalt, Natura-2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle sind nicht zu erwarten.

Somit liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB zur Durchführung desBauleitplanverfahrens im beschleunigten Verfahren vor.

Im beschleunigten Verfahren gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung von Bebauungsplänen zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oderzulässig. D.h., dass vorliegend ein Ausgleich des Eingriffs nicht erforderlich ist. Hiervon unberührt ist jedoch die Überplanung einer als Schutzwald festgesetzten, 137 m² großen Fläche im südlichen Änderungsbereich.

Die Aufhebung der Waldeigenschaft erfordert einen forstrechtlichen Ausgleich im Ver-hältnis 1:1,5. Entsprechend sind 206 m² Ersatzaufforstung zu erbringen. Die Ersatzauf-forstungsgsfläche im Umfang von 206 m² wird auf dem Flurstück Gemarkung Gemen, Flur 1, Flurstück 1454, welches im Zusammenhang mit weiteren Ausgleichsverpflichtun-gen im Frühjahr 2014 aufgeforstet wurde, nachgewiesen und zugeordnet.

8 Artenschutz Zur Einschätzung des Potenzials des Plangebietes für die Artenschutzbetrachtung wur-de für den wesentlichen Änderungsbereich eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Für die übrigen Bereiche bestand kein Untersuchungsbedarf.

Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich des Messtischblattes (MTB) 4107 Borken, 1. Quadrant. Ortsbegehungen fanden am 22.06.2017 und 15.02.2018 statt. Untersucht

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wurde das Plangebiet unter Berücksichtigung der ökologischen Struktur und Ausstat-tung des Umfeldes auf potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten.

Die Planänderung umfasst zwei Änderungsbereiche. Vom Vorhaben im nördlichen Än-derungsbereich unmittelbar betroffen ist eine als Kinderspielplatz genutzte, überwie-gend randlich von Bäumen und Sträuchern bestandene Grünfläche. Bei den Bäumen handelt es sich insbesondere um Ahorne, Platanen, Stieleichen von mittlerem bis star-kem Baumholz. Eine randständige Hainbuche weist Höhlungen auf. Der südliche Änderungsbereich ist Teil eines als Schutzwald festgesetzten, mit Sträu-chern und Bäumen jüngeren Alters (Stangenholz / geringes Baumholz) bestandenen Grünzuges. Dieser findet Anbindung an weitere Grünflächen mit und ohne Gehölzbe-stand.

Im Zuge der Realisierung des Vorhabens lässt sich ein Eingriff in den Gehölzbestand nicht vermeiden. Der Gehölzbestand im südlichen Änderungsbereich im Umfang von 137 m² wird vollständig gerodet. Im bislang als Spielplatz genutzten nördlichen Ände-rungsbereich werden insbesondere Sträucher sowie vereinzelt auch Bäume im Zentrumder Grünfläche entnommen. Die randständigen Bäume bleiben weitestgehend erhalten. Bei der Messtischblattabfrage im Fachinformationssystem FIS „Geschützte Arten NRW“(Zugriff: 26.06.2017) werden die in Anlage 1 aufgeführten planungsrelevanten Arten auf-geführt. Die Messtischblattabfrage nennt keine Fledermausarten. Grundsätzlich sind je-doch Fledermausvorkommen im Siedlungsbereich denkbar und sogar wahrscheinlich. Im Untersuchungsgebiet ist sowohl mit Jagdhabitaten als auch Fortpflanzungs- und Ru-hestätten insbesondere von Zwerg- und Breitflügelfledermaus zu rechnen. Raumnut-zungen durch weitere Arten wie dem Braunen Langohr oder der durchziehenden Zwei-farbfledermaus sind ebenfalls möglich. Diese Arten werden in der Artenschutzprüfung mit betrachtet.

Zur Recherche vorhandener Artnachweise im Vorhabengebiet wurde ferner eine Sach-datenabfrage Landschaftsinformationssystem @LINFOS des LANUV NRW durchge-führt (Stichtag: 26.06.2017). Hiernach liegen im Radius von 500 m um das Plangebiet keine Nachweise planungsrelevanter Arten vor.

Vor dem Hintergrund artspezifischer Lebensraum- und Habitatansprüche wurde ermit-telt, für welche der planungsrelevanten Arten durch das Planvorhaben möglicherweise artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind bzw. für welche Arten Konflikte sicher ausgeschlossen werden können.

Häufig und flächendeckend vorkommende Vogelarten wurden keiner artenschutzrecht-lichen Prüfung unterzogen, da bei diesen Arten im Regelfall davon ausgegangen wer-den kann, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhal-tungszustandes (z.B. „Allerweltsarten“) keine populationsrelevanten Beeinträchtigungenzu erwarten sind. Vor Ort ergaben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere als die Re-gelfallvermutung erforderten.

FledermäuseDie in Anlage 1 aufgeführten und potenziell im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten beziehen im Siedlungsbereich vorrangig Gebäudequartiere. Diese sind von der Planung weder direkt noch indirekt betroffen. Vereinzelt können jedoch auch Baumhöhlen oder sonstige Strukturen an Bäumen als Quartiere bezogen werden. Da sich im Plangebiet ein Höhlenbaum (Hainbuche) mit Quartierpotenzial befindet, er-gibt sich für die Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr und Zwergfle-dermaus in folgenden Punkten eine potenzielle Betroffenheit:

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§ Entnahme von RuhestättenMit Fällung des Höhlenbaumes können Einzelquartiere von Fledermäusen aus der Na-tur entnommen werden. Eine Betroffenheit von Koloniequartieren (z.B. Wochenstuben, Winterquartiere) kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da die Tiere in einem Verbund von Quartieren leben, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, ist davon auszugehen, dass auch bei Fällung des Baumes und damit poten-ziellem Quartierverlust die ökologische Funktion der Ruhestätte im räumlichen Zusam-menhang erhalten bleibt. Somit wird nicht gegen das Verbot der Zerstörung von Fort-pflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen.Gleichwohl sollte geprüft werden, ob die Hainbuche als zu erhalten festgesetzt werden kann um die potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse zu sichern.

§ Tötung von IndividuenMit Fällung des Höhlenbaumes können Einzeltiere von Fledermäusen getötet werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeitausgeschlossen werden, so dass nicht gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG) verstoßen wird.Gleichwohl ist dafür Sorge zu tragen, dass unmittelbar vor Fällung von Gehölzen grund-sätzlich eine Kontrolle von Baumhöhlen und potenziellen Quartierstrukturen auf Fleder-mausbesatz stattfindet. Sofern Fledermäuse anwesend sind, ist mit den Fällarbeiten zu warten, bis die Tiere das Quartier von allein verlassen haben. Sollten trotz aller Vor-sichtsmaßnahmen während der Fällarbeiten Fledermäuse entdeckt werden, sind alle Arbeiten sofort einzustellen und mit der Untere Naturschutzbehörde das weitere Vorge-hen abzustimmen.

Erhebliche Störungen lokaler Fledermauspopulationen können ausgeschlossen wer-den. Ein potenzielles Jagdrevier der Fledermausarten im Plangebiet bildet keinen es-senziellen Habitatbestandteil für die Tiere und wird mit Realisierung der Planung nicht erheblich eingeschränkt. Etwaige Wanderkorridore oder Flugbahnen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Barrierewirkungen entstehen mit dem Planvorhaben nicht. VögelVorkommen bzw. eine Betroffenheit der in Anlage 1 aufgeführten Vogelarten können aufgrund fehlender essenzieller Habitatbestandteile, der Kleinräumigkeit der betroffenenStrukturen sowie des störungsreichen Umfeldes (Verkehr, Lärm, Licht, Bewegung) aus-geschlossen werden.

Zur Vermeidung der Inanspruchnahme besetzter Nester der europäischen Vogelarten sind Gehölzrodungen grundsätzlich jedoch nur außerhalb der Brutzeit, also außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres, vorzusehen. Durch diese Maßnahmewerden mögliche Individuenverluste immobiler Vögel und besetzter Nester aller Vogel-arten ebenso vermieden wie die Tötung von Fledermäusen in Baumhöhlen.

Abweichungen sind nach fachlicher Begründung (z.B. definitiver Ausschluss von Vogel-bruten oder Fledermausbesatz) in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglich. Prognose artenschutzrechtlicher VerbotstatbeständeDurch die Planung werden keine Störungen vorbereitet, die sich negativ auf die Überle-benschance, die Reproduktionsfähigkeit oder den Fortpflanzungserfolg der lokalen Po-

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pulationen der europäisch geschützten Arten auswirkt. Es werden keine Fortpflanzungs-und Ruhestätten aus der Natur entnommen, ohne, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Ein erhöhtes Tötungsrisiko der Arten kann ausgeschlossen werden. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden keine ar-tenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst. Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes werden die nachstehenden Vermeidungs-maßnahmen als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:VermeidungsmaßnahmenZur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen ist unmittelbar vor Fällung von Gehölzeneine Kontrolle vorhandener Baumhöhlen und potenzieller Quartierstrukturen auf Fleder-mausbesatz durchzuführen. Sofern Fledermäuse anwesend sind, ist mit den Fällarbei-ten zu warten, bis die Tiere das Quartier von allein verlassen haben. Sollten trotz aller Vorsichtsmaßnahmen während der Fällarbeiten Fledermäuse entdeckt werden, sind alleArbeiten sofort einzustellen und mit der Untere Naturschutzbehörde das weitere Vorge-hen abzustimmen.

Zur Vermeidung der Inanspruchnahme besetzter Nester der europäischen Vogelarten sind die Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzusehen. Dies umfasst den Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02. jeden Jahres. Abweichungen sind nach fach-licher Begründung (z.B. definitiver Ausschluss von Vogelbruten oder Fledermausbesatz)in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglich.

9 Bodenordnung und KostenDie Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Borken. Die nördliche Fläche soll an die WohnBau veräußert werden. Durch den Verkauf werden Einnahmen erzielt.

Borken, 06.08.2018

Martin DahlhausFachabteilung Umwelt und Planung

AnlagenAnlage 1: Dokumentation der Artenschutzprüfung Stufe 1Anlage 2: Gestaltungsvorschriften

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Anlage 1: Dokumentation der Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe I)

Art EHZWirkfaktoren-Analyse ASP II

FIS „Geschützte Arten NRW“ erforderlich?Deutscher Name Wissenschaftl. Name Lebensraum Status im UG ja / nein

FLEDERMÄUSEBreitflügelfledermaus Eptesicus serotinus

G-

allgemein - ja

Gärten -Kleingehölz -Höhlenbaum -

Braunes Langohr Plecotus auritus

G

allgemein - ja

Gärten -Kleingehölz -Höhlenbaum -

Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus

G

allgemein - nein

Gärten -Kleingehölz -Höhlenbaum -

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus

G

allgemein - ja

Gärten -Kleingehölz -Höhlenbaum -

VÖGELBaumpieper Anthus trivialis

U

allgemein

neinGärten -Kleingehölz FoRuHöhlenbaum -

Eisvogel Alcedo atthis

G

allgemein nein

Gärten (Na)Kleingehölz -Höhlenbaum -

Feldsperling Passer montanus

U

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz (Na)Höhlenbaum FoRu

Gartenrotschwanz

U

allgemein nein

Gärten FoRuKleingehölz FoRuHöhlenbaum FoRu

Habicht Accipiter gentilis

G-

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz FoRu

MTB-Q-Abfrage 1) @-LINFOS-Abfrage 2) Potenzial-Analyse 3)

Status im MTB-Q 4107.1

Nachweis-jahr

kein Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Gebäudequar-tiere sind weder direkt noch in-direkt betroffen. Im Einzelfall Nutzung Baumhöhlenquartier denkbar.

Verlust von Baumhöhlenquartier sowie Tötung von In-dividuen bei Baumfällung möglich. Keine erheblichen Störungen der lokalen Population.

kein Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Gebäudequar-tiere sind weder direkt noch in-direkt betroffen. Im Einzelfall Nutzung Baumhöhlenquartier denkbar.

Verlust von Baumhöhlenquartier sowie Tötung von In-dividuen bei Baumfällung möglich. Keine erheblichen Störungen der lokalen Population.

kein Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Gebäudequar-tiere sind weder direkt noch in-direkt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

kein Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Gebäudequar-tiere sind weder direkt noch in-direkt betroffen. Im Einzelfall Nutzung Baumhöhlenquartier denkbar.

Verlust von Baumhöhlenquartier sowie Tötung von In-dividuen bei Baumfällung möglich. Keine erheblichen Störungen der lokalen Population.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (halb-/offenes Ge-lände mit Singwarten und strukturreicher Krautschicht) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Gewässer mit Ab-bruchkanten und Steilufern) oder essentielle Nahrungshabi-tate sind weder direkt noch in-direkt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (halboffene Agrar-landschaften) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Phoenicurus phoenicurus

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (reich strukturierte Dorflandschaften, Feldgehölze, Heidelandschaften) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Waldränder mit Altholzbestand) sind weder di-rekt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

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Art EHZWirkfaktoren-Analyse ASP II

FIS „Geschützte Arten NRW“ erforderlich?Deutscher Name Wissenschaftl. Name Lebensraum Status im UG ja / nein

MTB-Q-Abfrage 1) @-LINFOS-Abfrage 2) Potenzial-Analyse 3)

Status im MTB-Q 4107.1

Nachweis-jahr

Habicht Accipiter gentilis

G-

Höhlenbaum Na

nein

Kleinspecht Dryobates minor

U

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz NaHöhlenbaum FoRu

Kuckuck Cuculus canorus

U-

allgemein nein

Gärten (Na)Kleingehölz NaHöhlenbaum -

Mäusebussard Buteo buteo

G

allgemein nein

Gärten -Kleingehölz FoRuHöhlenbaum -

Mehlschwalbe Delichon urbica

U

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz -Höhlenbaum -

Mittelspecht Dendrocopus medius

G

allgemein nein

Gärten -Kleingehölz -Höhlenbaum FoRu!

Nachtigall Luscinia megarhynchos

G

allgemein nein

Gärten FoRuKleingehölz FoRu!Höhlenbaum -

Rauchschwalbe Hirundo rustica

U

allgemein nein

Gärten Na

Kleingehölz (Na)Höhlenbaum -Gebäude FoRu!

Rebhuhn Perdix perdix

S

allgemein nein

Gärten (FoRu)Kleingehölz -Höhlenbaum -

Schleiereule Tyto alba

G

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz Na

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Waldränder mit Altholzbestand) sind weder di-rekt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (lichte Wälder mit Altholzbestand) sind weder di-rekt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Parklandschaften) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatstrukturen beein-trächtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Kulturlandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Als Brutplatz geeignete Strukturen (Gebäu-de) sind weder direkt noch indi-rekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Laubmischwälder) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Gebüsche mit aus-geprägter Krautschicht) sind weder direkt noch indirekt be-troffen.

Mit der Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden kein

Nachweis

Raumnutzung als Nahrungs-habitat möglich. Als Brutplatz geeignete Strukturen (Gebäu-de) sind weder direkt noch indi-rekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Deckung bietende Randstrukturen) sind weder di-rekt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Kulturlandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten beeinträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

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Art EHZWirkfaktoren-Analyse ASP II

FIS „Geschützte Arten NRW“ erforderlich?Deutscher Name Wissenschaftl. Name Lebensraum Status im UG ja / nein

MTB-Q-Abfrage 1) @-LINFOS-Abfrage 2) Potenzial-Analyse 3)

Status im MTB-Q 4107.1

Nachweis-jahr

Schleiereule Tyto alba

G

Höhlenbaum -

nein

Schwarzspecht Dendrocopus martius

G

allgemein nein

Gärten -Kleingehölz NaHöhlenbaum FoRu!

Sperber Accipiter nisus

G

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz (FoRu)Höhlenbaum Na

Steinkauz Athene noctua

G-

allgemein nein

Gärten (FoRu)Kleingehölz (FoRu)Höhlenbaum FoRu!

Turmfalke Falco tinnunculus

G

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz (FoRu)Höhlenbaum -

Turteltaube Streptopelia turtur

S

allgemein nein

Gärten (Na)Kleingehölz FoRuHöhlenbaum -

Waldkauz Strix aluco

G

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz NaHöhlenbaum FoRu

Waldohreule Asio otus

U

allgemein nein

Gärten NaKleingehölz NaHöhlenbaum -

Waldschnepfe Scolopax rusticola

G

allgemein nein

Gärten -Kleingehölz (FoRu)Höhlenbaum -

Wespenbussard Pernis apivorus

U

allgemein nein

Gärten -Kleingehölz NaHöhlenbaum -

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Kulturlandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten beeinträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (ausgedehnte Waldgebiete) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (gehölzreiche Kul-turlandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (grünlandreiche Kul-turlandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Raumnutzung möglich. Als Niststätte geeignete Strukturen sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Parklandschaft) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (reich strukturierte Kulturlandschaften mit Höhlen-angebot) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (halboffene Park-landschaften) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (Laub- und Mischwälder) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden

kein Nachweis

Als Lebensraum geeignete Strukturen (halboffene Land-schaften mit alten Bäumen) sind weder direkt noch indirekt betroffen.

Mit dem Vorhaben werden keine Fortpflanzungs- u. Ruhestätten oder essentielle Habitatbestandteile be-einträchtigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder erhebliche Störungen der lokalen Population werden nicht eintreten.

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Art EHZWirkfaktoren-Analyse ASP II

FIS „Geschützte Arten NRW“ erforderlich?Deutscher Name Wissenschaftl. Name Lebensraum Status im UG ja / nein

MTB-Q-Abfrage 1) @-LINFOS-Abfrage 2) Potenzial-Analyse 3)

Status im MTB-Q 4107.1

Nachweis-jahr

EHZ: Erhaltungszustand (atlantische Region); S: Schlecht; U: Ungünstig; G: Günstig; +/ -: Tendenzen

(FoRu): Fortpflanzungs - und Ruhestätte ( potenzielles Vorkommen im Lebensraum) ; FoRu: Fortpflanzungs - und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) ; FoRu!: Fortpflanzungs - und Ruhestätte ( Hauptvorkommen im Lebensraum)

(Na): Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum); Na: Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)

1) Datum der FIS-Abfrage: 26.06.2017 2) Datum der @-LINFOS-Abfrage: 26.06.2017 3) Datum der Geländebegehung: 22.06.2017; 15.02.2018

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Anlage 1: Gestaltungsvorschriften

Bauordnungsrechtliche Vorschriften ( vgl. Planlegende Punkt 4. bis 7.) zum Thema Dächer, Dachgauben, Dachaus- bzw. Vorbauten und

Dacheinschnitte gemäß § 9 Abs. 4 BauGB und § 86 BauO NW 1. Dachgauben 1.1 Dachgauben müssen deutlich hinter der Gebäudeaußenwand zurücktreten, mindestens hinter die Innen-

kante der Hintermauerung. 1.2 Dachgauben sind nur bei einer Dachneigung ab 35° zulässig. 1.3 Dachgauben im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 1.4 Bei Satteldächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten, Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dach-

gauben, maximal 50 % der jeweiligen Trauflänge betragen. Zum Ortgang ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten. Zwischen der Firstlinie und dem oberen Dachanschluss der Gauben muss ein Mindestabstand von 0,75 m (lotrecht gemessen) gegeben sein.

1.5 Bei Walmdächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten an den Längsseiten maximal 40 % und an den Schmalseiten maximal 1/3 der jeweiligen Trauflänge betragen. Bei Zeltdächern beträgt die maximale Gau-benbreite generell 1/3 der jeweiligen Trauflänge. Die Anordnung der Dachgauben bei Walm- und Zeltdä-chern hat jeweils axial bzw. symmetrisch zur Dachfläche zu erfolgen.

2. Dachausbauten und Dachvorbauten 2.1 Dachausbauten in senkrechter Verlängerung der Gebäudeaußenhaut und Dachvorbauten (Zwerggiebel) im

Bereich der Straßenfront mit einem maximalen Gebäudevorsprung von 1,00 m sind nur bei Satteldächern mit einer Dachneigung ab 35° zulässig, sofern ihre Gesamtbreite 1/3 der jeweiligen Trauflänge nicht über-schreitet. Werden diese Bauteile durch zusätzliche Dachgauben ergänzt, so darf die Gesamtbreite aller An-lagen maximal 50 % der jeweiligen Trauflänge betragen. Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dachgau-ben und Dachaus- bzw. Vorbauten. Der Abstand zu Gebäudeecken darf 2,0 m nicht unterschreiten.

2.2 Dachausbauten und Dachvorbauten sind mit geneigten Dachflächen auszustatten. 2.3 Der Firstpunkt bei Dachaus- bzw. Vorbauten muss mindestens 0,75 m Abstand (lotrecht gemessen) zur

Firstlinie der jeweiligen Dachfläche einhalten. 3. Dacheinschnitte 3.1 Dacheinschnitte sind ab 35° Dachneigung zulässig, sofern die Gesamtlänge aller Einschnitte 50 % der

Trauflänge nicht überschreitet. Die Einschnitte müssen einen Mindestabstand von 2,0 m zum Ortgang und von 0,75 m (lotrecht gemessen) zur Firstlinie einhalten. Werden bei Satteldächern Dacheinschnitte durch Bauteile gemäß Pkt. 1 und Pkt. 2 ergänzt, so darf die Gesamtlänge aller Anlagen maximal 50 % der jeweili-gen Trauflänge betragen.

3.2 Dacheinschnitte im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 3.3 Bei Walm- und Zeltdächern gelten für Dacheinschnitte die entsprechenden Vorschriften (analog zu Punkt

1.5) 4. Dachkonstruktionen bei Nebenanlagen 4.1 Die Dachneigung der Garagen-, der Carport- sowie der Nebenanlagen darf die Neigung des Hauptgebäu-

des nicht überschreiten. 4.2 Doppel- und Reihengaragen bzw. Carportanlagen sind mit einheitlichen Dächern (Form und Neigung) aus-

zuführen. Dies gilt auch für giebelständige, aneinander gebaute Garagen bzw. Carportanlagen auf unter-schiedlichen Flurstücken.

4.3 Walmdachkonstruktionen bzw. einseitige Abwalmungen sind unzulässig.

Abweichungen gemäß § 73 BauO NW

1. Dachausbauten und Dachvorbauten können ausnahmsweise mit abweichenden Dachformen ausgestattet

werden. 2. Bei straßenabgewandten Gebäudeseiten können Ausnahmen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften

gemäß Pkt. 1, 2 und 3 zugelassen werden. 3. Im Bereich der Festsetzung „Satteldächer“ können auch Dächer mit Höhen versetzten geneigten Dachflä-

chen als Ausnahme zugelassen werden, sofern die Firsthöhe nicht die bei gleicher Hausbreite maximale zu-lässige Firsthöhe eines Satteldaches überschreitet. Die Dachflächen müssen eine gleiche Dachneigung auf-weisen.

4. Ausnahmsweise können abweichende Dachformen zugelassen werden, sofern: 4.1 dieser Anteil bei ebenerdigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/2 des Hauptgebäudes nicht überschreitet, oder4.2 dieser Anteil bei zweigeschossigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/4 des Hauptgebäudes nicht überschrei-

tet.

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5. Im Bereich der baulichen Nutzung „zwingend zweigeschossig“ kann statt einer über der obersten Geschoss-decke zulässigen Drempelhöhe bis 0,3 m bei reduzierten Baukörpern des 1. Obergeschosses eine höhere Drempelhöhe zugelassen werden.

6. Für die Dächer der Garagen, der Carport- sowie der Nebenanlagen sind folgende Ausnahmen zulässig: 6.1 Walmdächer, sofern das jeweilige Hauptgebäude diese Bauform vorgibt. 6.2 Pultdächer mit einer maximalen Dachneigung von 20°.

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