Stadt Olsberg · Der Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und...

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(Quelle: www.tim-online.nrw.de; 2015 ; eigene Bearbeitung) Begründung zum Bebauungsplan Nr. 272 Gewerbegebiet Steinkleff-Ostgem. § 30 BauGB Erstellt von Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33 142 Büren Verfahrensschritt: Offenlegung gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB Entwurf 03/16 Stadt Olsberg

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(Quelle: www.tim-online.nrw.de; 2015 ; eigene Bearbeitung)

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 272

„Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“

gem. § 30 BauGB

Erstellt von Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33 142 Büren Verfahrensschritt:

Offenlegung gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB Entwurf 03/16

Stadt Olsberg

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“

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I BEGRÜNDUNG

INHALTSVERZEICHNIS

1 Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass ............................................................. 3

2 Räumlicher Geltungsbereich .......................................................................................... 3

3 Übergeordnete Vorgaben ............................................................................................... 4

3.1 Regionalplanung ...................................................................................................... 4 3.2 Flächennutzungsplanung ......................................................................................... 5

4 Städtebauliche Bestandsaufnahme / bestehende Nutzungen ......................................... 5

5 Festsetzungen / Planinhalte ........................................................................................... 6

5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 6 5.2 Überbaubare, nicht überbaubare Fläche .................................................................. 7 5.3 Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen

Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen ............................................... 7 5.4 Gestalterische Festsetzungen ................................................................................. 7 5.5 Erschließung ............................................................................................................ 8 5.6 Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 8 5.7 Verkehr .................................................................................................................... 8 5.8 Denkmal- und Bodendenkmalpflege ........................................................................ 9 5.9 Altlasten ................................................................................................................... 9 5.10 Kampfmittel.............................................................................................................. 9 5.11 Immissionsschutz ...................................................................................................10 5.12 Bahntrasse .............................................................................................................10 5.13 Lage in der künftigen Wasserschutzgebietszone III ................................................10

6 Umweltbericht/Umweltbelange ......................................................................................10

7 Monitoring .....................................................................................................................12

II UMWELTBERICHT

III ARTENSCHUTZPRÜFUNG

Anlagen

Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“,

Stadtteil Antfeld, Stadt Olsberg

Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein, Februar 2016

Artenschutzprüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-

Ost“, Stadtteil Antfeld, Stadt Olsberg

Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein, Februar 2016

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“

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1 Allgemeine Vorbemerkungen / Planungsanlass

Der Fachausschuss Planen und Bauen der Stadt Olsberg hat am 16.04.2015 und 23.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“ im Stadtteil Antfeld beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, einem in Antfeld ansässigen Betrieb eine Erweiterung zu ermöglichen. Die bisherige Zwischenlösung des Investors durch Anmietung einer gewerbli-chen Fläche und Nutzung des privaten Wohngrundstücks stellt sich durch den weiter wach-senden Betrieb als unzureichend dar. Aus diesem Grund sollen städtische Gewerbeflächen in der Nähe von Antfeld genutzt werden, auf die der Betrieb verlagert werden kann und auch zukünftig Entwicklungsmöglichkeiten hat. Der Planbereich liegt planungsrechtlich derzeit gem. § 35 BauGB im Außenbereich und ist somit nicht bebaubar. Mit Aufstellung des Bebauungsplans sollen sowohl überbaubare Flä-chen zur Ansiedlung eines Gewerbebetriebes als auch ökologische Ausgleichs- und Ersatz-flächen bzw. –maßnahmen festgesetzt werden. Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Galmei, Blei, Kupfer, Blende und Pyrit verliehenen Bergwerksfeld „Briloner Galmei District“. Bergbau aus der o. g. Bergbauberechtigung ist in den vorliegenden Unterlagen im Vorhabenbereich nicht dokumentiert. Westlich und nördlich der Planfläche (in ca. 100 m Entfernung) sind Stollenmundlöcher aus dem o. g. Bergwerksfeld „Briloner Eisenberg“ verzeichnet. Im Bebauungsplanbereich ist in den vorliegenden Unterlagen Bergbau in zeichnerischen Unterlagen (Grubenbildern) nicht dokumentiert.

2 Räumlicher Geltungsbereich

Der etwa 0,4 ha große Planbereich befindet sich östlich der Gemeindeverbindungsstraße Bigge – Antfeld westlich des Bahndamms. Zum Plangebiet gehören die Flurstücke 347, 349 (tlw.), 353 (tlw.), 19 (tlw.) und 25 (tlw.) der Gemarkung Antfeld, Flur 9.

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Übersichtsplan (ohne Maßstab) mit Lage des Plangebietes

(Quelle: www.tim-online.nrw.de; 2015, eigene Bearbeitung)

3 Übergeordnete Vorgaben

3.1 Regionalplanung

Der Regionalplan der Bezirksregierung Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauer-landkreis stellt das Plangebiet als Waldbereich sowie als Grundwasser und Gewässerschutz dar.

Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg; 2012

Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis; Blatt 10 (ohne Maßstab) (Quelle: Bezirksregierung Arnsberg; Regionalplanungsbehörde; www.bezreg-arnsberg.nrw.de)

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3.2 Flächennutzungsplanung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Olsberg als „Gewerbliche Baufläche“ (G) dargestellt. Damit entsprechen die Darstellungen im FNP vollständig der beabsichtigten Nutzung, so dass der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt werden kann.

Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Olsberg (ohne Maßstab)

(Quelle: Stadt Olsberg; 2015; www.olsberg.de)

4 Städtebauliche Bestandsaufnahme / bestehende Nut-

zungen

Die Umgebung des Plangebietes ist maßgeblich geprägt durch das westlich vorhandene Gewerbegebiet. Die hier befindlichen Gewerbebauten reichen bis an die Straße „Steinkleff“ heran. Nach Osten bildet der Bahndamm die natürliche Grenze des Plangebietes. Die Fläche ist, trotz ihres z.T. intensiven Bewuchses und der Topographie stark beeinflusst von der umgebenden Nutzung (Gewerbe; Bahnstrecke). Aufgrund des nach Osten hin ansteigenden Geländes liegt sie deutlich höher als die Straße „Steinkleff“, die den Ortsteil Bigge mit dem Ortsteil Antfeld verbindet und gleichzeitig das Ge-lände erschließt. Die gewerbliche Vorprägung des Gebietes stellt den Ansatzpunkt für die geplante gewerbli-che Nutzung dar, zumal freie Gewerbeflächen in diesem Bereich nicht mehr vorhanden sind.

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Ziel der Planung ist es, an dieser Stelle einem Handwerksbetrieb/Malerbetrieb die Möglich-keit zu eröffnen, sein Betriebsgelände in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Gewerbege-biet zu errichten.

5 Festsetzungen / Planinhalte

5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Der Planbereich wird gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO als Gewerbegebiet fest-gesetzt. Zulässig sind:

1. Gewerbebetrieb, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

Ausnahmsweise zulässig sind unter Anwendung des § 1 (9) BauNVO: 1. Verkaufsstellen von Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben, die sich

ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, als untergeordneter Teil eines Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebes mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m².

Nicht zulässig sind: Unter Anwendung des § 1 (9) BauNVO

1. Einzelhandelsbetriebe, unter Anwendung des § 1 (5) BauNVO

2. Tankstellen, 3. Anlagen für sportliche Zwecke,

unter Anwendung des § 1 (6) BauNVO 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 5. Vergnügungsstätten, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und

Betriebsleiter. Auf Basis des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Olsberg aus dem Jahr 2006, erstellt von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, sind Einzelhandelsnutzungen mit fol-genden Sortimenten/Warengruppen als Kernsortiment ausgeschlossen (GMA 2006: S. 199):

Zentren- und nahversorgungsrelevante Warenbereiche

Babyartikel, Bastelbedarf, Bekleidung, Bettwaren/Heimtextilien, Blumen/Zimmerpflanzen, Bücher, Drogerieartikel, Einrichtungsartikel, Eisenwaren/Hausratsartikel, Elektrokleingeräte, Fotoartikel, Geschenkartikel, Glas-/Porzellan-/Keramikartikel (GPK), Handarbeitsarti-kel/Strickwaren, Hörgeräte, Kosmetische Artikel, Kunstgewerbe, Lederwaren, Leuch-ten/Elektroartikel, Musikalien, Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke), Optische Artikel, Pelze, Papier-, Büro- und Schreibwaren (PBS), Pharmazeutische Artikel, Ra-dio/TV/Videogeräte (inkl. Bild- und Tonträger), Raumausstattungsartikel, Reform-/Naturwaren, Sanitätsartikel, Schuhe, Spielwaren, Spiegel, Sportbekleidung/Sportartikel, Ta-bakwaren, handgefertigte Teppiche, Telefone/Telefonzubehör, Tiere/zoologischer Be-darf/Tierfutter, Uhren und Schmuck, Wäsche/Miederwaren/Badeartikel, Zeitschriften;

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Mit diesen Einschränkungen wird gewährleistet, dass Zentren schädigende Nutzungen aus-geschlossen werden und nur Betriebe errichtet werden können, die keine negativen Auswir-kungen auf den zentralen Versorgungsbereich Olsbergs haben. Die Grundflächenzahl orientiert sich mit 0,8 sowohl am westlich der Straße „Steinkleff“ lie-genden Bebauungsplan Nr. 255 „Steinkleff“ als auch an der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gem. § 17 BauNVO. Die maximal zulässige Gebäudehö-he wird auf 333,50 m üNN begrenzt. Bei einer sich an dem natürlichen Gelände orientieren-den Erdgeschoss-Fußbodenhöhe von 327,40 m üNN sind demnach Gebäude bis zu einer Höhe von maximal 6,10 m zulässig.

5.2 Überbaubare, nicht überbaubare Fläche

Die mittels Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksfläche lässt im Gewerbegebiet Steinkleff-Ost, entsprechend dem festgesetzten Geltungsbereich, eine möglichst weitrei-chende Ausnutzung der Grundstücksfläche durch bauliche Anlagen zu. Das Baufeld ist mit 15 x 45m bemaßt. Ein Abstand von 2,5 Metern zur Straße „Steinkleff“ sowie ein 4,00 m brei-ter Abstand zur Anpflanzungsfläche jeweils an der schmalsten Stelle gemessen wird als aus-reichend angesehen. Aufgrund des spitzläufigen Zuschnitts des Geltungsbereichs wird der nördliche Teil nicht als überbaubare Grundstücksfläche dargestellt, da eine Bebauung in die-sem Bereich aufgrund der geringen Tiefe des Grundstücks keinen Sinn macht. Es gilt die offene Bauweise, was zur Folge hat, dass Gebäudelängen von mehr als 50 m ausgeschlossen sind. Diese sind aufgrund der Festsetzung der überbaubaren Fläche und des Grundstückszuschnitts auch nicht möglich.

5.3 Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sons-tigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen

Die nördliche Spitze des Geltungsbereichs als auch die östliche Parzelle (Flurstück 19 tlw.) werden als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie mit Bindungen für Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festge-setzt und können somit teilweise als Ausgleich herangezogen werden.

5.4 Gestalterische Festsetzungen

Bei der Fassadengestaltung sind nur helle Materialien und Farben zulässig (weiß, weiß-gebrochen, grau/metallgrau). Solar- und Photovoltaikanlagen an den Fassaden sind generell zulässig. Als Dacheindeckung ist bei Flachdächern und geneigten Dächern nur eine graue Dachein- deckung zulässig.

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5.5 Erschließung

Die Anbindung des Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt durch die im Westen angrenzende Straße „Steinkleff“. Über das bestehende Straßennetz ist des Weiteren eine Anbindung an den regionalen und überregionalen Verkehr möglich.

5.6 Ver- und Entsorgung

Für die Energieversorgung, die Versorgung mit Wasser und die Versorgung mit Telekommu-nikationseinrichtungen der Deutschen Telekom ist es notwendig, dass entsprechende Lei-tungen im Rahmen der Erschließung des Baugebietes ins Gebiet geführt werden. Da es sich lediglich um ein Betriebsgrundstück handelt, ist der Anschluss über sog. Hausan-schlüsse an das in der Straße „Steinkleff“ örtliche Netz sowohl mit Wasser, Elektrizität und Telekommunikationsleitungen möglich. Die Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt über eine Hausanschlussleitung an den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Straße „Steinkleff“. Die ordnungsgemäße Ableitung des im Gebiet anfallenden Niederschlagswassers ist über einen Anschluss an den bestehenden Regenwasserkanal, ebenfalls in der Straße „Steinkleff“ möglich. Die Löschwasserversorgung im Bebauungsplangebiet ist derzeit nicht gesichert. Von den von der Brandschutzdienststelle des Hochsauerlandkreises geforderten 1.600ltr./min. auf die Dauer von 2 Stunden können derzeit am Endhydranten in der Straße am „Steinkleff“ und am südlichen Hydranten im Bereich der Straße „Wiesengrund“ zusammen nur ca. 1.300ltr./min. zur Verfügung gestellt werden. Davon entfallen auf den südlichen Endhydranten im Bereich „Wiesengrund“ ca. 1000ltr./min. und auf den Endhydranten in der Straße „Steinkleff“ ca. 300ltr./min. Die Stadt Olsberg verpflichtet sich daher, bis zur Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens im Bebauungsplangebiet die Löschwasserversorgung im Bebauungsplange-biet sicher zu stellen. Dies wird erreicht durch die Verlegung einer „trockenen Rohrleitung“ mit beidseitigen B-Kupplungen (System Storz) für Anschlüsse der Feuerwehr unter der Bahntrasse der Strecke „Nuttlar-Winterberg“ im Kreuzungsbereich der Straßen „Steinkleff“ und der „Industriestraße“. Durch die „Unterführung“ der Gleistrasse werden die Vorausset-zungen geschaffen, neben dem Löschwasser aus dem Hydrant „Wiesengrund“ (1000ltr./min.) im Brandfall die fehlenden Löschwassermengen aus dem Fließgewässer „Ruhr“ bereit zu stellen. Die Maßnahme wird mit der Deutschen Bahn AG und der Brand-schutzstelle des Hochsauerlandkreises abgesprochen. Die Baumaßnahmen / Erschließungsmaßnahmen sind rechtzeitig mit den Versorgungsträ-gern abzustimmen.

5.7 Verkehr

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes bzw. die geringe Größe des Gewerbegebietes Steinkleff-Ost ist nicht mit einer maßgeblichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rech-nen.

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5.8 Denkmal- und Bodendenkmalpflege

Im Plangebiet befinden sich keine Baudenkmale. Bodendenkmale sind der Stadt als Untere Denkmalbehörde nicht bekannt und auch nicht erkennbar. Trotzdem ist folgendes zu beach-ten: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bo-denfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbun-gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tieri-schen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bodeneingriffe im Plangebiet sind frühzeitig (mind. 4 Wochen vorher) mit dem LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, abzustimmen, um ggf. eine archäologische Begleitung des Oberbodenabtrags durch den LWL-Archäologie für Westfalen sicherzustel-len. Der Oberbodenabtrag sollte mit einigem Vorlauf vor der eigentlichen Baumaßnahme er-folgen, um Verzögerungen / Mehrkosten im Bauablauf zu vermeiden, wenn archäologische Bodenfunde auftreten und diese bearbeitet / dokumentiert werden. Der Oberbodenabtrag ist mit einem Bagger mit Böschungsschaufel im rückwärtigen Verfahren durchzuführen. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere Denkmalbehörde (Tel. 02962/982-0) und/oder dem LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel. 02761/937542, Fax 02761/937520, Email:[email protected]) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenk-mal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§16 (4) Denkmalschutzgesetz NW).

5.9 Altlasten

Das Vorkommen von Altlasten ist aufgrund der bisherigen Nutzung nicht zu erwarten. Sollten sich bei Baumaßnahmen Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die zuständige Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehör-de des Hochsauerlandkreises, Steinstraße 27, 59870 Meschede (Tel. 0291/94-0) oder die Untere Umweltschutzbehörde des Hochsauerlandkreises (Tel. 0291/94-3294) unverzüglich zu informieren.

5.10 Kampfmittel

Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfär-bungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Olsberg als Örtliche Ordnungsbehörde (Tel. 02962/982-0, Fax 02962/982-226) und/oder die Bezirksregierung Arnsberg - Staatlicher Kampfmittelräum-dienst (Tel. 02931/82-2281), Fax 02931/82-2648 oder -2132) zu verständigen.

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5.11 Immissionsschutz

Immissionsschutzrechtliche Konflikte sind durch die Planung nicht zu erwarten. Bei dem be-reits im FNP als gewerbliche Baufläche dargestellten Bereich handelt es sich um eine relativ kleine Fläche, auf der nur ein Betrieb Platz findet. Aufgrund der Nutzungsbeschränkungen und der bereits vorhandenen Emissionsquellen (Bahn, bestehendes Gewerbegebiet) wird es hier nicht zu immissionsschutzrechtlichen Kon-flikten kommen.

5.12 Bahntrasse Von den zukünftigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des B-Planes dürfen keine Auswir-kungen von Rauch oder anderen Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bahnstrecke gefährden. Bei der Planung von Lichtzeichen und Be-leuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtungen von Parkplätzen, Leuchtwer-bung aller Art, etc.) ist darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausge-schlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Es besteht kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb (einschließlich nachwachsender Vegetation). Eventuell vorhandene Erdbauwerke (z.B. Durchlässe) müssen zugänglich bleiben.

5.13 Lage in der künftigen Wasserschutzgebietszone III

Nach Angabe der Unteren Wasserbehörde liegt derzeit der Entwurf einer ordnungsbehördli-chen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Olsberg-Bigge" für das Ein-zugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Tiefbrunnen Schloss Schellenstein" und "Quelle Losenberg" vor, dessen Bestandteil das Plangebiet sein wird. Laut Unterer Wasserbehörde liegt das Gebiet künftig in der Wasserschutzzone III. Gemäß Verordnung ergeben sich dort Genehmigungspflichten und/oder Beschränkungen u.a. hinsichtlich des Umgangs mit was-sergefährdenden Stoffen. Die jeweils aktuellen Regelungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird emp-fohlen.

6 Umweltbericht/Umweltbelange

In dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf-grund der geringen Größe des Plangebietes nach den Vorgaben des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 08. 1997, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. 06. 2004 in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. den Bestimmungen und Anlagen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.

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Für dieses Bebauungsplanverfahren wird gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht erstellt. In diesem Bericht werden die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB geprüft, beschrie-ben und bewertet. Außerdem wird der Eingriff in den Natur- und Landschaftsraum ermittelt und bewertet und entsprechende externe Kompensationsmaßnahmen benannt. Der Umweltbericht ist gesonderter Bestandteil der Begründung. Im Rahmen der Planung ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Die Artenschutzprüfung ist dieser Begründung als Anlage beigefügt. Ergebnis des Umweltberichts und der Artenschutzprüfung: Für die Schutzgüter Menschen und menschliche Gesundheit, Wasser, Klima und Luft, Land-schaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine relevanten Wirkungen erwartet. Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt oder Wechselwirkungen sind ebenfalls nicht zu er-warten. Primär sind mit der Aufstellung des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Schutz-güter Tiere, Pflanzen und Boden zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der planungsrelevanten Tierarten wird ausgeschlos-sen. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt sich daher nicht. Im Zusammenhang mit den häufigen und verbreiteten Vogelarten sind in der Artenschutzprüfung folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen formuliert:

Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnah-me von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetations-flächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außer-halb dieses Zeitraums kann durch eine ökologische Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.

Die Aktivitäten der Baumaßnahme (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallage-rung etc.) sollen auf die vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchti-gung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können.

Es wurden spezifische Maßnahmen zur Minderung der Wirkungen des Vorhabens benannt. Auch nach deren Umsetzung verbleiben Eingriffe in Natur und Landschaft, für deren Au gleich auf der Basis des Berechnungsmodells der Unteren Landschaftsbehörde des Hoch-sauerlandkreises „Berücksichtigung qualitativer Aspekte bei der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen“ für das gesamte Plan-gebiet eine Biotopwertverbesserung von 12.541 Biotoppunkten ermittelt wurde. Das Defizit wird durch die Stadt Olsberg über die externen Ausgleichsmaßnahmen OL.2.01.009 [Um-wandlung des Huckesteins in Wiemeringhausen von Fichtenwald in Laubwald], OL.2.01.014 [Wehrumbau an der Neger] und OL.2.01.015 [Umgestaltung der Hude in Wulmeringhausen] kompensiert.

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7 Monitoring

In der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB wird die Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bauleitplans auf die Um-welt gefordert. Entsprechend den Vorgaben des § 4 c BauGB erfolgt eine Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, durch die Stadt Olsberg in Verbindung mit den zuständigen Fachbehörden des Hochsauerlandkrei-ses. Zielsetzung eines solchen Monitorings ist es, unvorhergesehene nachteilige Auswirkun-gen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Aufgestellt: Gesehen:

Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald 7 33 142 Büren im März 2016

Dipl.-Ing. Markus Caspari

H:\Projekte\425-Malermeister Miller\001-00 B-Plan-Nr. 272 Gewerbegebiet Steinkleff-Ost\!03 Entwurf\Begründung_B-Plan

Entwurf_Feb 2016.doc

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II UMWELTBERICHT

zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“, Stadtteil Ant-feld, Stadt Olsberg Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein, Februar 2016 III ARTENSCHUTZPRÜFUNG

zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 272 „Gewerbegebiet Steinkleff-Ost“, Stadtteil Ant-feld, Stadt Olsberg Büro für Landschaftsplanung Mestermann, Warstein, Februar 2016