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STADT FEHMARN BILANZIERUNG DER EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT ZUM B-PLAN NR. 74 15.10.2008 PLANUNGSBÜRO OSTHOLSTEIN

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STADT FEHMARN

BILANZIERUNG DER EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT

ZUM B-PLAN NR. 74

15.10.2008

P L A N U N G S B Ü R O O S T H O L S T E I N

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BEARBEITER:

Dipl.-Ing. Eike Jürgen Brandes Landschaftsarchitekt

P L A N U N G S B Ü R O O S T H O L S T E I N

DIPL.-ING. HEINRICH KLEINSCHMIDT UND DIPL.-ING. ANDREAS NAGEL ARCHITEKT UND STADTPLANER BDA STADTPLANER SRL BAHNHOFSTRASSE 40, 23701 EUTIN TEL: 04521/ 7917-0 FAX: 7917-17 E-MAIL: [email protected] WWW.PLANUNGSBUEROOSTHOLSTEIN.DE

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Stadt Fehmarn Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft zum B-Plan Nr. 74

15.10.2008

Planungsbüro Ostholstein i

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG, VERANLASSUNG, AUFGABENSTELLUNG ...................................................... 5

2. AUSGANGSSITUATION ............................................................................................................ 6

2.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches ........................................................................... 6

2.2 übergeordnete Planungen .......................................................................................................... 6

2.3 Schutzausweisungen, Biotopverbundplanungen, sonstige geschützte Objekte, Wald .............. 7

2.4 Naturräumliche Gliederung, Relief, potenziell natürliche Vegetation .......................................... 7

2.5 Flächennutzung .......................................................................................................................... 8

2.6 Bestandsbeschreibung ............................................................................................................... 9

2.6.1 Boden .............................................................................................................................. 9

2.6.2 Wasser.......................................................................................................................... 10

2.6.3 Klima/ Luft ..................................................................................................................... 11

2.6.4 Arten- und Lebensgemeinschaften ............................................................................... 11

2.6.4.1 Flora .............................................................................................................................. 12

2.6.4.2 Fauna ............................................................................................................................ 12

2.6.5 Landschaftsbild ............................................................................................................. 13

2.7 Artenschutz ............................................................................................................................... 13

2.7.1 Rechtliche Ausgangsbasis ............................................................................................ 13

2.7.2 Biotope von streng geschützten Arten .......................................................................... 14

2.7.3 Geschützte Arten .......................................................................................................... 15

3. VORHABENBESCHREIBUNG und Landschaftsplanerisches Konzept ................................... 16

3.1 Vorhabenbeschreibung ............................................................................................................. 16

3.2 Grünordnerisches Konzept ....................................................................................................... 16

4. Vermeidung und Minderung ..................................................................................................... 18

5. EINGRIFFSBILANZIERUNG .................................................................................................... 19

5.1 Rechtliche Ausgangsbasis ........................................................................................................ 19

5.2 Beschreibung der Veränderungen ............................................................................................ 20

5.3 Beschreibung und Bewertung der Eingriffe .............................................................................. 21

5.3.1 Boden ............................................................................................................................ 21

5.3.2 Wasser.......................................................................................................................... 22

5.3.3 Klima / Luft .................................................................................................................... 22

5.3.4 Arten und Lebensgemeinschaften ................................................................................ 22

5.3.5 Landschaftsbild ............................................................................................................. 23

5.3.6 geschützte Biotope und sonstige Schutzgebiete .......................................................... 23

5.4 Quantifizierung des Kompensationsbedarfes ........................................................................... 23

5.5 Beschreibung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und der Kompensationsmaßnahmen ..................................................................................................... 24

5.6 Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ........................................................................... 27

5.7 Voraussichtliche Kosten für die Flächen für Maßnahmen ........................................................ 27

6. LITERATURVERZEICHNIS...................................................................................................... 28

PLANVERZEICHNIS Plan 1 „Biotop- und Nutzungstypen“ .........................................................................................................1

Plan 2 „Qualitäten, Bindungen, Konflikte“ .................................................................................................2

Plan 3 „grünordnerisches Konzept“ ..........................................................................................................3

VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN Abb. 1 Lage des Geltungsbereiches vom Bebauungsplan Nr. 74 ............................................................6

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Abb. 2 Bebauungsplan Nr. 74 ................................................................................................................ 20

Abb. 3 Lage der Kompensationsflächen ................................................................................................ 26

VERZEICHNIS DER TABELLEN Tab. 1 Flächennutzung zum Vorhabengebiet / Bestand zum Plan 1 (Zahlen gerundet) ......................... 8

Tab. 2 Flächennutzung / Bestand zum Plan 1 (Zahlen gerundet) ........................................................... 9

Tab. 3 Flächenbilanzierung zum Vorhabengebiet / s. Abb. 2 (Zahlen gerundet) .................................. 21

Tab. 4 Bilanzierung des Kompensationsbedarfes / Schutzgut „Boden“ ................................................ 23

Tab. 5 Bilanzierung des Kompensationsbedarfes / Schutzgut „Arten – und Lebensgemeinschaften“ .. 23

Tab. 6 Voraussichtliche Kosten der Kompensationsmaßnahmen ......................................................... 27

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Plan 1 „Biotop- und Nutzungstypen“

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Plan 2 „Qualitäten, Bindungen, Konflikte“

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Plan 3 „grünordnerisches Konzept“

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1. EINLEITUNG, VERANLASSUNG, AUFGABENSTELLUNG

Die Stadt Fehmarn beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Freifläche im Ortsteil Katharinenhof – nördlich der K 44 bzw. westlich der Straße „Katharinenhof“ - als Sondergebiet „Ferienhäuser“ zu schaffen (Gemar-kung Katharinenhof, Flur 2, Flurstück 18/48). Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 74 - mit einer Größe von rund 3,3 ha - liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes von Schleswig-Holstein sind: „Eingriffe in Natur und Landschaft (..) im Sinne diese Gesetzes (...) Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der beleb-ten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich be-einträchtigen können.“ In § 11 heißt es: „Eingriffe bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Verursa-cherin oder der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträch-tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 12 ist „die Verursache-rin oder der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des Eingriffs zu minimieren und innerhalb einer (...) Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (...) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (..). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestal-tet ist.“ Auf Basis der o. g. Gesetzeszitate wurde das Planungsbüro Ostholstein beauftragt zum B-Plan Nr. 74 die Auswirkungen der Planungen auf Natur und Landschaft zu bi-lanzieren. Die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft - als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege - dient damit der Einstellung der Belange von Natur und Landschaft in die Abwägung des Bebauungsplanes. Die vorliegende Bilanzierung wurde parallel zum Bebauungsplan erarbeitet.

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2. AUSGANGSSITUATION

Abb. 1 Lage des Geltungsbereiches vom Bebauungsplan Nr. 74

2.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 wird begrenzt durch: - Die „K44“ im Süden, - Der Straße „Katharinenhof“ im Osten, - Landwirtschaftliche Flächen im Norden, - Bebauung und private Grün- und Freiflächen im Westen.

2.2 übergeordnete Planungen

Die übergeordneten Planungen enthalten folgende planungsrelevante Aussagen:

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Der Landschaftsplan stellt das Vorhabengebiet als „Landwirtschaftliche Fläche / Er-halt der Grünlandnutzung“ dar. Der Gehölzbestand an der K 44 ist als Wald kartiert.

2.3 Schutzausweisungen, Biotopverbundplanungen, son stige geschützte Objekte, Wald

Die Linden-Allee an der K 44, die zum Teil im Geltungsbereich des B-Planes liegt, ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (Verordnung vom 01.08.1961). Nach der Schutzgebietsverordnung ist es verboten die Allee zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen. Ausnahmen von den Vorschriften können in besonderen Fällen zugelassen werden. Im Geltungsbereich kommen folgende geschützte Biotope nach § 25 LNatSchG vor: • Kleingewässer. • Allee.

Nach dem Landesnaturschutzgesetz sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, zunächst einmal verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann aber Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich (ggf. Ersatz) geleistet wird. Bei dem Gehölzbestand an der K 44 / Straße „Katharinenhof“ handelt es sich um Wald nach dem Landeswaldgesetz. Zum Wald ist zunächst einmal ist ein Wald-schutzstreifen von 30 m zu berücksichtigen. Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile oder Flä-chen mit einer einstweiligen Sicherung kommen im Geltungsbereich sowie im räum-lichen, funktionalen Zusammenhang zum B-Plan Nr. 74 nicht vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt außerhalb von Naturparken oder Naturerlebnisräumen. Biotopverbundplanungen sind von der Planung nicht betrof-fen. Die östlich vom Geltungsbereich liegende Steilküste wurde mit einem rund 2 km breiten Wasserstreifen als FFH-Gebiet ausgewiesen („Staberhuk“ 1533-301). Das FFH-Gebiet „Staberhuk“ ist zum überwiegenden Teil Bestandteil des Vogelschutz-gebietes „Ostsee östlich Wagrien“ (1633-491). Beide Schutzgebiete sind mindestens 500 m vom Geltungsbereich entfernt. Aufgrund der Entfernung und der vorhandenen Bebauung an der Straße „Katharinenhof“ können negative Auswirkungen der Pla-nung auf das genannte FFH-Gebiet bzw. Vogelschutzgebiet ausgeschlossen wer-den.

2.4 Naturräumliche Gliederung, Relief, potenziell n atürliche Vegetation

Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 74 liegt in einer Jungmoränenlandschaft bzw. naturräumlich im „Ostholsteinischen Hügelland“ / Teilraum „Fehmarn“. In Bezug auf die Höhenentwicklung ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als eben zu bezeichnen (6 bis 8 m ü. NN).

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Zur Beurteilung der vorhandenen und als Auswahlhilfe für zukünftige, naturnahe Gehölzflächen, ist die potenziell natürliche Vegetation entscheidend. Die potenziell natürliche Vegetation ist die Vegetation, die sich nach Ausbleiben jeglicher mensch-licher Tätigkeit einstellen würde. Die potenziell natürliche Vegetation wäre im Gel-tungsbereich der Perlgras-Buchenwald. Typische Gehölzarten des Buchenwaldes sind: Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rot-Buche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winter-Linde In Bezug auf Knicks und Hecken liegt der Geltungsbereich in einer „Region mit we-nigen, sehr artenarmen Knickpflanzungen“. Typische Gehölzarten wären: Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Corylus avellana Haselnuß Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn Euonymus europaea Europäisches Pfaffenhütchen Fraxinus excelsior Gemeine Esche Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus spinosa Schlehe Rhamnus catharticus Faulbaum Rosa canina Hunds-Rose Rubus idaeus Himbeere Salix caprea Sal-Weide Sorbus aucuparia Vogelbeere Viburnum opulus Gemeiner Schneeball

2.5 Flächennutzung

vorhandene Flächennutzung in qm in % unbefestigter Feldweg (Grasweg) 500 - Summe der naturfernen, unversiegelten Flächen 500 Aufwuchs aus Brennnesseln, Brommbeeren, Ackerdistel 4.200 - Hochstaudenfluren (überwiegend Grasfluren) 1.900 - Naturnahe Hochstauden (Gras- und Krautfluren) 2.500 - naturnaher Aufwuchs aus überwiegend Sträuchern 200 - Aufwuchs aus Eschen und Weißdorn 1.900 - Stillgewässer 200 - Summe der naturnahen Flächen 10.900 Gesamtsumme (=Vorhabengebiet) 11.400 100

Tab. 1 Flächennutzung zum Vorhabengebiet / Bestand zum Plan 1 (Zahlen gerundet)

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vorhandene Flächennutzung in qm in % Gebäude 1.400 - Verkehrsflächen (K44) einschl. Bankett 1.500 - Summe der versiegelten Flächen 2.900 9 unbefestigter Feldweg (Grasweg) 500 - private Grün- und Freiflächen 3.000 - private Grün- und Freiflächen / Museumshof 3.100 - Summe der naturfernen, unversiegelten Flächen 6.600 20 Aufwuchs aus Brennnesseln, Brombeeren, Ackerdistel 4.200 - Hochstaudenfluren (überwiegend Grasfluren) 1.900 - naturnahe Hochstauden (Gras- und Krautfluren) (1.800 qm an der K44 / Straße „Katharinenhof“ und 2.500 qm im Vorhabengebiet)

4.300 -

naturnaher Aufwuchs aus überwiegend Sträuchern 200 - Aufwuchs aus Eschen und Weißdorn 1.900 - Wechselfeuchter Laubwald aus Eschen, Eichen, Ahorn 11.100 - Stillgewässer 200 - Summe der naturnahen Flächen 23.900 71 Gesamtsumme (=Geltungsbereich) 33.300 100

Tab. 2 Flächennutzung / Bestand zum Plan 1 (Zahlen gerundet) Die Flächen im Geltungsbereich unterliegen – bis auf die vorhandenen Siedlungsflä-chen an der K44 (Ferienhaus) und an der Straße „Katharinenhof“ (Museumshof Katharinenhof) – keiner anthropogenen Nutzung. Das eigentliche Vorhabengebiet wurde im Frühjahr 2007 zum Teil umgebrochen. Auch wurden andere Pflegemaßnahmen (Entbuschungen) durchgeführt. Der östlich Teil des Gebiets ist überwiegend der Sukzession überlassen worden.

2.6 Bestandsbeschreibung

Die Bestandssituation ist im Plan 1 dargestellt.

2.6.1 Boden

Bei der Bewertung der Böden werden die im BBodSchG § 2 genannten Funktionen von Böden berücksichtigt. Großräumig geologisch betrachtet, liegt der Geltungsbereich auf einer flachen Grundmoränenplatte, die überwiegend aus kalkreichem Geschiebemergel bzw. Ge-schiebelehm besteht. Nach der Bodenkarte von Schleswig-Holstein ist die anste-hende Bodenart im Geltungsbereich Lehm. In Bezug auf den Bodentyp handelt es sich überwiegend um Parabraunerden. Diese Böden sind durch folgende Kriterien gekennzeichnet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodschG):

- Hoher Verbreitungsgrad. - Hohes Wasserhaltevermögen.

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- Hohes Nährstoffhaltevermögen; geringes bis mittleres Nitratverlagerungsrisiko.

- Hohe Filterleistung. - Hohes Puffervermögen als Schadstofffilter und Schadstoffpuffer. - Geringe Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen und -austrägen. - Geringe bis mittlere Bedeutung als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.

Die Bedeutung der Böden für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen werden in den entsprechenden Kapiteln beschrieben. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a BBodschG) Schutzwürdige Bodenformen sind nicht bekannt. In Bezug auf das eigentliche Vorhabengebiet, kann davon ausgegangen werden, dass die Flächen in der Vergangenheit anthropogen genutzt worden sind. Der Bo-den ist damit – im Vergleich zu den Waldflächen – anthropogen verändert; wenn auch deutlich geringer als bei den angrenzenden Siedlungsflächen. Es kann außer-dem davon ausgegangen werden, dass natürliche bzw. unbeeinträchtigte Böden im Vorhabengebiet nicht vorkommen. Auf Basis der Baugrunduntersuchung sind im Geltungsbereich keine oberflächenna-hen Rohstoffe zu erwarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 a BBodschG). Es liegen keine Hinweise zu Altlasten und Aufschüttungen vor.

2.6.2 Wasser

Am Waldrand befindet sich ein Oberflächengewässer (Mergelkuhle) mir relativ stei-len Böschungen. Am westlichen Waldrand verläuft außerdem ein Verbandsgewäs-ser (4.11.2). Aufgrund der geohydrologischen Situation kann das Niederschlagswasser im Gel-tungsbereich nur langsam versickern (relativ gering durchlässige, bindige Boden-formationen). Außerdem ist mit Stau- und Schichtenwasser im Geltungsbereich zu rechnen. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Tiefengrundwassers ist - durch die Reini-gungswirkung und Puffervermögen der Deckschichten - als gering einzustufen. Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 74 liegt außerhalb von Trinkwasserschutzge-bieten, Wasserschongebieten oder Heilquellenschutzgebieten. Auch sind keine Schutz- oder Schongebiete für diesen Bereich in Planung. Untersuchungen zur Grundwasserqualität bzw. zur Grundwasserverschmutzung - durch die Anwendung von Mineraldüngern, organischen Düngern und Gülle - sind nicht bekannt.

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2.6.3 Klima/ Luft

Die Insel Fehmarn weist ein gemäßigtes, feucht-temperiertes, ozeanisches Klima auf. Die Hauptwindrichtung ist West bzw. Südwest. Die mittlere Windgeschwindig-keit beträgt 6 bis 7 m / s. Die jährliche durchschnittliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 550-600 mm. Da die mittlere Niederschlagsmenge in Schleswig-Holstein 779 mm beträgt, gehört die Insel Fehmarn zu den niederschlagsärmsten Gebieten in Schleswig-Holstein. Als mittlere Lufttemperatur wird im „Neuen Biologischen Atlas“ für den Januar 0,5°-1° C und für den Juli 16,0°-16,5° C angegeben. Die Temperaturen liegen damit im Winter über dem Landesmittelwert, da die Ostsee als Wärmelieferant dient. Die Zahl der Sommertage liegt nur zwischen 5 und 10 Tagen. Fehmarn gehört aber zu den sonnenreichsten Gebieten in Schleswig-Holstein. Bei einem Vergleich der klimatischen Situation im Geltungsbereich mit sonstigen Freilandverhältnissen, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhabengebiet derzeitig keine erheblichen messbaren Klimaveränderungen aufweist. Aufgrund des dichten Gehölzbestandes kommt es auf den Flächen im Vorhabengebiet – bei einem Vergleich zu den nördlich angrenzenden Ackerflächen - zu einer geringeren nächtli-chen Abkühlung. Es handelt sich außerdem um ein Frischluftentstehungsgebiet. Aufgrund der Lage des Vorhabengebietes auf der Insel Fehmarn bzw. im Ortsteil Katharinenhof haben die klimatisch wirksamen Freiflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aber keine Entlastungs- oder Ausgleichsfunktion für die Sied-lungsgebiete. Luft Detaillierte Daten zur Luftqualität liegen für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 74 nicht vor. Emittenten sind der private Hausbrand sowie der Kraftfahrzeugverkehr. Die derzeitige Belastung der Luft durch Schadstoffe ist als gering belastet bis unbe-lastet einzustufen. Lärm Auf den Vorhabenstandort wirken Straßenverkehrslärmimmissionen ein, die aber er-heblich durch den Wald reduziert werden.

2.6.4 Arten- und Lebensgemeinschaften

Zur Beurteilung der vorhandenen Vegetation wird die potenziell natürliche Vegetati-on herangezogen (s. Kapitel 2.4). Bis auf den Wald weicht die derzeitige Vegetation im Geltungsbereich wesentlich von der potenziell natürlichen Vegetation ab. Die geohydrologischen Bedingungen stellen - neben dem Klima - den wichtigsten Faktor in Bezug auf die Ausprägung und Entwicklung von Pflanzengesellschaften dar. Die Bewertung und Charakterisierung der Standorteigenschaften der verschie-denen Flächen gibt daher einen wichtigen Hinweis für die floristische Beurteilung oder Planung einer Flächennutzung.

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Gemäß der Beschreibung der abiotischen Komponenten des Naturhaushaltes kom-men im Vorhabengebiet überwiegend nur Standorte mit einem ausgeglichenen Wasserhaushalt und mit einem hohen Wasser- bzw. Nährstoffspeicherungsvermö-gen vor. Seltene oder besondere Lebensgemeinschaften würden sich daher eher nicht entwickeln.

2.6.4.1 Flora

Detaillierte floristische Bestandsaufnahmen liegen nicht. Bei dem Wald handelt es sich um einen Laubwald aus überwiegend Eschen, Ahorn und Eichen (Altershabitus). Der Wald ist altersgerecht zoniert in eine Strauch und Baumschicht. Eine Krautschicht kommt nicht vor. Die Waldfläche liegt ca. 1 m tiefer als die K 44 und hat eine deutlich bewegte Topografie. Z. T kommen auch feuchtere Senken vor. Auf der Vorhabenfläche hat sich zum überwiegenden Teil eine Ackerbrache mit ei-nem dichten Aufwuchs aus Ackerdisteln entwickelt. Im östlichen Bereich kommen hohe Gras- und Krautfluren vor. Der Bereich wird durch ein dichtes Netz an linearen Anpflanzungen aus Pappeln, Blaufichten und Weiden gegliedert. Zum Teil kommen auch Obstbäume vor. In den Randbereichen konnte sich ein dichter naturnaher Auf-wuchs aus überwiegend Pappeln entwickeln. Bei den privaten Grünflächen handelt es sich um intensiv genutzte Ziergärten und Nutzgärten. In Bezug auf die vorhandenen Erschließungsflächen handelt es sich um einen Gras- oder Waldweg. Da es sich bei den vorhandenen linearen Gehölzstrukturen im Geltungsbereich aus-schließlich um lineare Anpflanzungen oder um einen naturnahen Aufwuchs handelt, kommen keine Knicks im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes im Geltungsbereich vor.

2.6.4.2 Fauna

Spezielle Kenntnisse zur Fauna liegen nicht. Nach dem Buch „Die Vögel der Insel Fehmarn“ ist die Waldfläche nördlich und süd-lich der K 44 für eine ausgeprägte Waldvogelwelt zu klein (rund 2 ha). Nach Aussa-ge des NABU wurde im Frühjahr 2007 ein brütender Mäusebussard (häufigster Greifvogel in Schleswig-Holstein, 20 nistenden Paare auf Fehmarn) in der Waldflä-che im Geltungsbereich festgestellt. In den Zugzeiten können außerdem - insbeson-dere nach starken Zugnächten - in den Wäldern und an deren Rändern zahlreiche Singvögel rasten. Aufgrund der Lage und Größe haben die Waldflächen nur eine ge-ringe Bedeutung für Säugetiere. Die vorhandenen Habitatstrukturen können einen Teillebensraum für Fledermäuse darstellen. Wertmindernd in Bezug auf die Fauna wirkt sich die Durchschneidung des Waldes durch die K 44 und die angrenzenden anthropogenen Nutzungen aus. Positiv auf die Fauna wirkt sich die geringe anthropogene Nutzung der Waldfläche aus.

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Das Kleingewässer stellt ein mögliches Laichgewässer für Frösche und andere Am-phibien dar. In Bezug auf die Ackerbrache wurde zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung – aufgrund der Vielzahl an Ackerdisteln - ein sehr dichtes Vorkommen von Schmetterlingen be-obachtet. Der Aufwuchs aus Hochstaudenfluren (Gras- und Krautfluren, linearen Anpflanzun-gen, naturnaher Aufwuchs) ist relativ strukturarm. Aufgrund der geringen Flächen-größe und der anthropogenen Störungen (Ablagerungen, Hundeauslauf…) ist mit keinem besonderen faunistischem Arteninventar zu rechnen.

2.6.5 Landschaftsbild

Landschaftsbild Das Landschaftsbild im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 74 wird geprägt durch die Allee aus Linden an der K 44, den Wald an der K 44 und durch die Siedlungsflächen im Osten und Westen. Die eigentliche Vorhabenfläche hat einen eher städtebaulich ungeordneten Charak-ter und trägt nicht gerade zu einem attraktiven und vielfältigen Landschaftsbild / Ortsbild an dieser Stelle bei. In der Summe handelt es sich um einen räumlich be-grenzten Landschaftsraum der kaum einsehbar ist. Besondere Blickbeziehungen kommen nicht vor. Erholung Durch den Geltungsbereich verlaufen keine Fuß- und Radwege oder Feldwege, die auch der Erholung dienen. Der Vorhabenstandort ist damit nicht erlebbar und dient damit nicht der siedlungsnahen und wohnungsnahen Erholung.

2.7 Artenschutz

2.7.1 Rechtliche Ausgangsbasis

In § 19 BNatSchG heißt es zur Zulässigkeit von Eingriffen: „Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflan-zen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ge-rechtfertigt ist.“ Gemäß § 42 BNatSchG ist es verboten: „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts-stätte durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.“ Gemäß § 43 BNatSchG gelten die Verbote gemäß § 42 nicht „(..) bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit (..) oder einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme (..), soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-,

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Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätte und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.(..)“ Zu den „besonders geschützten“ Arten gehören (vergl. § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG):

- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind (EG-ArtSchVO).

- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (FFH-RL).

- Europäische Vogelarten. - Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 1

BNatSchG aufgeführt sind (BArtSchV Anlage 1 Spalte 2). Zu den streng geschützten Arten gehören (vergl. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG):

- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind (EG-ArtSchVO).

- Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (FFH-RL).

- Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind (BArtSchV Anlage 1 Spalte 3).

Zu den besonders geschützten Arten gehören praktisch alle europäischen Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten, alle heimischen Säugetiere sowie eine große Zahl weiterer heimischer oder nicht heimischer Tier- und Pflanzenarten. In Art. 12 der FFH-Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) ge-nannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dies ver-bietet (..) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestät-ten.“ In Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie heißt es: Die Mitgliedstaaten treffen „die erforderli-chen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot (…) ihres absichtlichen Stö-rens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit (…).“ Aufgrund des EuGH Urteils vom 10. Januar 2006 wird mit Blick auf die nach Europa-recht besonders geschützten Arten - Arten des Anhang IV der FFH-RL sowie gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie alle heimische Vogelarten - auf die Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie auf die Art. 5 und 9 Vogelschutzrichtlinie zurückgegriffen. Danach ist insbesondere jede absichtliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeit unzulässig.

2.7.2 Biotope von streng geschützten Arten

Bei einer Realisierung des Vorhabens kann eine Beeinträchtigung von Biotopen der streng geschützten Arten – auf Basis der vorhandenen Daten - ausgeschlossen werden, da die direkt betroffenen Flächen sehr klein sind, zum Teil erhalten und wei-

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terentwickelt werden und die Waldfläche von dem Vorhaben direkt nicht betroffen ist. Das Vorhaben verstößt damit nicht gegen § 42 BNatSchG; eine Befreiung nach § 62 ist nicht erforderlich.

2.7.3 Geschützte Arten

Das Vorhabengebiet hat vermutlich keine oder nur eine sehr geringe Bedeutung für streng geschützte Tierarten. Auf Basis der Beschreibung der floristischen Situation kann das Vorkommen von Farn- und Blütenpflanzen gemäß Anhang IV im Geltungsbereich ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Waldfläche können oder kommen streng geschützte Arten (z. B. der Mäusebussard) vor. Bei einer Realisierung der Planungen - einschl. der Vermei-dungs- und Minderungsmaßnahmen – wird es aber zu keiner messbaren Ver-schlechterung der Lebensbedingungen der Waldfauna kommen. Hinsichtlich des Kleingewässers und dem Aufwuchs aus Gras- und Krautfluren sind streng geschützte Arten von dem Vorhaben nicht betroffen, da die wertvollen Flä-chen (Kleingewässer und Obstbaumwiesen) erhalten und weiterentwickelt werden. Auf Basis des o. g. Sachverhaltes ist eine Befreiung gemäß § 62 BNatSchG unter Berücksichtigung der Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 nicht erforderlich.

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3. VORHABENBESCHREIBUNG und Landschaftsplanerisches Konzept

3.1 Vorhabenbeschreibung

Die Grundzüge des Bebauungsplans können wie folgt zusammengefasst werden: - Das Vorhabengebiet soll als „Sondergebiet, das der Erholung dient (Ferien-

hausgebiet)“, festgesetzt werden. - Zugelassen sind im Sondergebiet zweigeschossige Gebäude mit einer Trauf-

höhe von mindestens 2,75 m über Erdgeschoß-Fußboden. - Die Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet beträgt 0,25. Gemäß Be-

bauungsplan darf die Grundfläche bis 0,6 für Nebenanlagen überschritten werden.

- In Bezug auf den Waldschutzstreifen wurde ein Antrag auf Unterschreitung gestellt (20 / 25 m statt 30 m).

3.2 Grünordnerisches Konzept

Auf Basis der Bestandserfassung (Plan 1) und der Bestandsbewertung (Plan 2) wurde ein grünordnerisches Konzept erarbeitet. Um das Sondergebiet in die Landschaft zu integrieren, ist es mit einem Wiesenstrei-fen bzw. mit einem Knick einzufrieden. Die Breite des Wiesenstreifens beträgt 6 m, damit auch Bäume gepflanzt werden, die auch langfristig erhalten bleiben können. Da zu einem Ortsrand auch Bäume gehören, sind in diesem Bereich mindestens 20 Stück zu pflanzen. Die Gebäude müssen zur nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze mindestens einen Abstand von 10 m haben, damit die zu pflanzenden Gehölze auch langfristig eine Entwicklungschance haben. Zwischen dem „Museumshof Katharinenhof“ und dem Sondergebiet ist eine Streu-obstwiese anzulegen bzw. der vorhandene Vegetationsbestand umzubauen. Die Streuobstwiese – als typisches Element des Dorfrandes – sichert eine deutliche landschaftsplanerische Zäsur zwischen den beiden Nutzungen, Verknüpft die Wald-fläche mit der freien Landschaft und ergänzt das vorhandene Kleingewässer. Die Streuobstwiese ist Bestandteil des Freiraumkonzeptes. Eine Pflanzdichte von 70 qm pro Baum gewährleistet die erforderlichen Mindestabstände. Zum Schutz der Streuobstwiese ist an der östlichen Grenze des Sondergebietes ein Knick anzulegen. Zur Sicherung einer Mindestdurchgrünung des Sondergebietes sind im Bereich der Stellplätze Bäume zu pflanzen. Um die negativen Auswirkungen von Versiegelungen auf den Boden soweit wie möglich zu vermeiden, dürfen die Stellplätze und Zufahrten nur in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau hergestellt werden.

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Damit die positiven Auswirkungen des grünordnerischen Konzeptes auf die Schutz-güter „Boden“, „Wasser“, „Klima/Luft“, „Arten und Lebensgemeinschaften“ und „Landschaftsbild“ langfristig erhalten bleiben, sind die zu pflanzenden Gehölze auf Dauer zu erhalten, zu schützen und ggf. zu ersetzen.

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4. Vermeidung und Minderung

In § 12 LNatSchG heißt es: „Die Verursacherin oder der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beein-trächtigungen im Rahmen des Eingriffs zu minimieren (..) und innerhalb einer (..) Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (..) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (..).“ Im Zusammenhang mit dem Vorhaben bzw. bei der Realisierung des Vorhabens werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt:

- Erhaltung der Waldfläche. - Erhaltung und Entwicklung der rudimentären Obstbaumstrukturen. - Versickerung des von den befestigten Flächen abfließenden Niederschlags-

wassers oder Speicherung des Wassers in naturnah gestalteten Teichen und Zisternen.

- Einfriedung des Sondergebietes mit einem Knick (Fläche für Anpflanzungen). - Gliederung und Bepflanzung der Stellplätze mit Bäumen. - Erhaltung der vorhandenen Vegetationsbestände an der nördlichen Geltungs-

bereichsgrenze. - Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Oberflächenbefestigungen für

die Zufahrten und Stellplätze. - Verwendung von gebietstypischen und standortgerechten Gehölzen.

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5. EINGRIFFSBILANZIERUNG

5.1 Rechtliche Ausgangsbasis

Gemäß § 1a BauGB im Zusammenhang mit § 18 BNatSchG besteht die Anforde-rung, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplanverfahren) abschließend bilanziert werden müssen. Es werden daher in der vorliegenden Bilanzierung die Beeinträchtigungen in den „Naturhaushalt“1 und in das „Landschaftsbild“, die evtl. durch die Darstellung des B-Planes Nr. 74 ermöglicht werden, in ihrer Erheblichkeit und Nachhaltigkeit beurteilt. Sofern Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht werden, werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen formuliert. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Eingriffsregelung im Verhältnis zum Bau-recht folgendermaßen: „Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleit-plänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Aus-gleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“. In § 1 a BauGB Satz 3 letzter Satz heißt es: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, so-weit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zuläs-sig waren“. Der o. g. Sachverhalt hat zur Folge, dass bei der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft das bereits bestehende Baurecht oder andere zulässige Nutzungen (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) berücksichtigt werden müssen. Eingriffe in Natur und Landschaft oder Nutzungen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft, die bereits zulässig waren, müssen nicht ausgeglichen werden. In Bezug auf geschützte Biotope, Artenschutz und Wald nach dem Landeswaldge-setz gelten die o. g. Ausführungen nicht. Hier gilt die Realsituation. Die vorliegende Eingriffsbilanzierung berücksichtigt den gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 3. Juli 1998 „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht". Die Eingriffsbewertung erfolgt verbal-argumentativ. Die Waldfläche hat eine „besondere Bedeutung für den Naturschutz“; die übrigen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden als „Fläche mit einer all-gemeinen Bedeutung für den Naturschutz“ eingestuft.

1 Schutzgüter: „Boden“, „Wasser“, „Klima/Luft“, „Arten und Lebensgemeinschaften“.

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5.2 Beschreibung der Veränderungen

Abb. 2 Bebauungsplan Nr. 74 Bei einem Vergleich der Tabellen 1 und 3 ergeben sich bei einer Realisierung der Planungen folgende Flächennutzungsänderungen:

- Der Anteil an versiegelten oder teilversiegelten Flächen wird sich um 5.800 qm erhöhen (+ 5.800 qm).

- Die naturferneren Flächen bzw. Flächen mit erheblichen anthropogenen Ein-flüssen (unbefestigter Feldweg, private Grün- und Freiflächen, Verkehrsgrün-flächen, Regenwasserrückhaltung) werden bei einer Realisierung der Planun-gen deutlich erhöht (von 500 qm auf 2.900 qm = + 2.400 qm).

- „Hochstaudenfluren“, „Aufwuchs aus Brennnesseln, Brombeeren und Acker-distel“ und „naturnaher Aufwuchs aus Eschen und Weißdorn“ werden nach

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der Realisierung der Planung im Geltungsbereich des B-Plans nicht mehr vor-kommen (- 10.700 qm). Stattdessen entstehen Gehölzflächen (Fläche für An-pflanzungen + 1.200 qm) und Streuobstwiese (Fläche für Maßnahmen + 1.300 qm).

geplante Flächennutzung in qm in % Max. zulässige Überbauung mit Gebäuden im Sondergebiet GRZ 0,25 (8.200 qm)

2.000 -

Max. zulässige Überbauung mit Nebenanlagen im Sonder-gebiet GRZ 0,25 (60 % der GRZ)

2.900 -

Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung 900 - Summe der versiegelten Flächen 5.800 51 Private Grün- und Freiflächen im Sondergebiet GRZ 0,25 2.100 - Verkehrsgrünflächen, Regenwasserrückhaltebecken 800 - Summe der naturfernen Flächen 2.900 25 Fläche für Anpflanzungen (Knick) 1.200 - Fläche für Maßnahmen (Streuobstwiese) 1.300 - Stillgewässer 200 - Summe der naturnahen Flächen 2.700 24 Gesamtsumme (= Vorhabengebiet) 11.400 100

Tab. 3 Flächenbilanzierung zum Vorhabengebiet / s. Abb. 2 (Zahlen gerundet)

5.3 Beschreibung und Bewertung der Eingriffe

5.3.1 Boden

Bei einer Realisierung der Planungen im Vorhabengebiet kommt es in der Summe zu einer Versiegelung von bis zu 5.800 qm (Gebäude, Nebenanlagen, Verkehrsflä-chen). Durch die Versiegelungen werden das Bodenleben und die Funktion des Bodens als Nährstoff- und Wasserspeicher, Schadstofffilter und -puffer sowie als Archiv der Na-tur- und Kulturgeschichte zerstört. Bei der Gestaltung der Grün- und Freiflächen kommt es zu Störungen des Boden-aufbaus (Aufschüttungen, Abgrabungen) sowie zu punktuellen Versiegelungen. Bei der Bewertung der Eingriffsintensität ist zu berücksichtigen, dass die Böden der-zeitig anthropogen verändert sind. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass ein Teil der versiegelten Flächen mit wasser- und luftdurchlässigen Oberflä-chenbefestigungen hergestellt wird (Stellplätze). Auf Basis des o. g. Sachverhaltes handelt es sich bei den o. g. Versiegelungen um einen Eingriff nach § 10 LNatSchG.

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5.3.2 Wasser

Im Zusammenhang mit der zusätzlichen Versiegelung von derzeitig unversiegelten Böden (+5.800 qm) stehen auch die Auswirkungen in das Schutzgut „Wasser“. Auf den versiegelten Flächen kann das Niederschlagswasser nicht mehr zur Versicke-rung gelangen und steht damit nicht mehr zur Grundwasseranreicherung zur Verfü-gung. Das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser wird als gering verschmutzt eingestuft (Erschließungsflächen, Dach- und Platzflächen). Da das von den befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser aufgrund der geologischen Bedingungen nicht im Sondergebiet versickert werden kann, wird es in ein naturnah gestaltetes Regenwasserrückhaltebecken zwischengespeichert (mit ei-nem Überlauf an den nächsten Vorfluter). Aufgrund des geringfügigen Versiegelungsumfanges, der Rückhaltung des Nieder-schlagswassers in einem Teich oder in einer Zisterne und dem Sachverhalt, dass der Geltungsbereich nur eine geringe Bedeutung für die Anreicherung des Tiefen-grundwasserkörpers hat, erfolgen bei einer Realisierung der Planungen keine Ein-griffe nach § 10 LNatSchG in das Schutzgut „Wasser“.

5.3.3 Klima / Luft

Durch die Versiegelung von 5.800 qm unversiegelter Fläche und durch die Flächen-nutzungsänderung wird sich das Kleinklima im Geltungsbereich verändern (höhere Mitteltemperatur, geringere Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden). Über den Geltungsbereich hinausgehende erhebliche klimatische Veränderungen sind aufgrund der allgemein unbelasteten klimatischen Situation nicht zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen belasteten und unbelasteten Räumen sind nicht er-kennbar oder bekannt. Die genannten Beeinträchtigungen sind aufgrund des o. g. Sachverhaltes nicht er-heblich. Es liegt damit kein Eingriff nach § 10 LNatSchG vor.

5.3.4 Arten und Lebensgemeinschaften

Die Biotoptypen werden sich bei der Umsetzung der Planungen in ihrer Zusammen-setzung und in ihren flächenmäßigen Anteilen verändern. Eine flächenmäßige Betrachtung ergibt folgendes Ergebnis:

- Die Flächen mit keiner Bedeutung für das Schutzgut „Arten und Lebensge-meinschaften“ (versiegelte Flächen) werden sich um 5.800 qm erhöhen.

- Der Anteil an Flächen mit einer geringen Bedeutung für die Flora und Fauna (private Grün- und Freiflächen, Verkehrsgrünflächen, unbefestigter Feldweg = naturferne Flächen) wird sich von 500 qm auf 3.700 qm erhöhen (+ 3.200 qm).

- Die Biotoptypen mit einer mittleren Bedeutung (= naturnahe Flächen) werden sich von 10.900 qm auf 2.700 qm verringern (- 8.200 qm).

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Auf Basis der o. g. Zahlen wird sich - bei einer Realisierung der Planungen - die Be-deutung des Vorhabengebietes für die Flora und Fauna in der Summe verschlech-tern. Bei der Bewertung der Auswirkungen ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorhabenfläche (bis auf das Kleingewässer) derzeitig jederzeit wieder intensiv land-wirtschaftlich genutzt werden kann (Acker oder Wiese, Weide, Koppel). Bei einem Vergleich mit der Realsituation kommt es - bei einer Realisierung der Pla-nung - zu einem Eingriff nach § 10 LNatSchG in das Schutzgut „Arten und Lebens-gemeinschaften“.

5.3.5 Landschaftsbild

Bei einer Realisierung der Planungen wird eine Siedlungslücke geschlossen. Durch die vorhandenen Siedlungsflächen, den Wald und die Flächen für Anpflanzungen ist die Veränderung des Landschaftsbildes auf das Vorhabengebiet und die direkt an-grenzenden Flurstücke begrenzt. Die oben genannten Veränderungen sind nicht erheblich, da das Landschaftsbild landschaftsgerecht gestaltet wird. Bei einer Realisierung der Planungen erfolgt da-her – unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen - kein Eingriff nach § 10 LNatSchG in das Schutzgut „Landschaftsbild“.

5.3.6 geschützte Biotope und sonstige Schutzgebiete

Zur Erschließung des Sondergebietes muss ein Baum (Linde) an der K 44 gefällt werden. Der Baum hat einen Stammumfang von rund 200 cm.

5.4 Quantifizierung des Kompensationsbedarfes

Boden Veränderung Kompensationsmaßnahmen

gemäß Erlass Ausgleichs-verhältnis

Flächenbe-darf

Versiegelung von bis zu 5.800 qm Boden.

Extensivierung von Flächen. 1:0,5 bei Acker

2.900 qm

Tab. 4 Bilanzierung des Kompensationsbedarfes / Schutzgut „Boden“ Arten – und Lebensgemeinschaften

Veränderung Kompensationsmaßnahmen gemäß Erlass Verringerung der Wertes der Vorha-benfläche für die Flo-ra und Fauna

Anlage von Biotopen auf der Kompensationsfläche für die Eingriffe in das Schutzgut Boden.

Tab. 5 Bilanzierung des Kompensationsbedarfes / Schutzgut „Arten – und Lebens-gemeinschaften“

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geschützte Biotope und sonstige Schutzgebiete Die Kompensationsmaßnahmen für die Fällung einer Allee-Linde an der K44 (Land-schaftsschutzgebiet, geschütztes Biotop) orientiert sich - an dem nicht mehr gülti-gem - Knickerlass vom 30.08.1996. Danach sind für die Fällung von landschaftsbe-stimmenden Bäumen mit einem Stammumfang von 200 cm 8 Ersatzbäume zu pflanzen (s. auch Antrag der Stadt Fehmarn).

5.5 Beschreibung der Vermeidungs- und Minderungsmaß nahmen und der Kom-pensationsmaßnahmen

Beschreibung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Begrünung der Stellplätze Für die Begrünung der Stellplätze sind nur hochstämmige Laubbäume zu pflanzen (Mindestqualitäten: Hochstamm 3 x verpflanzt mit Ballen; STU 14 – 16). Pflanzliste: Acer platanoides in Sorten Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus in Sorten Berg-Ahorn Carpinus betulus in Sorten Hainbuche Crataegus laevigata in Sorten Rotdorn Crataegus monogyna in Sorten Weißdorn Fraxinus excelsior in Sorten Esche Quercus petraea in Sorten Trauben-Eiche Quercus robur in Sorten Stiel-Eiche Tilia cordata in Sorten Winter-Linde Durch die Aufnahme von Sorten wird garantiert, dass bei der Gehölzauswahl die be-sonderen Standortbedingungen im Zusammenhang mit versiegelten Flächen be-rücksichtigt werden können (s. „Straßenbaumliste der Gartenamtsleiter“). Einfriedung Der Knick ist gemäß Plan 3 herzustellen. Die Knickkrone ist ausgemuldet zu gestal-ten und zu 70 % zu bepflanzen (dreireihig). Die Böschungen und der einseitige Knickschutzstreifen können mit der Regelsaatgutmischung RSM 7.1.2 (Landschafts-rasen - Standard mit Kräutern) angesät werden. Entlang der zukünftigen Grundstücksgrenze sind Pfähle einzuschlagen oder sonsti-ge Flächensicherungseinrichtungen (z. B. Findlinge) zu berücksichtigen. Um ein Freischneiden der Gehölzpflanzung während der Fertigstellungspflege zu vermeiden, ist eine Mulchung der Gehölzflächen oder die Verwendung von Unter-saaten sinnvoll. Bei der Bepflanzung des Knicks dürfen nur die in der Pflanzliste aufgeführten Geh-ölzarten verwendet werden (s. Plan 3, Mindestqualitäten: verpflanzte Sträucher, 3 Triebe, Größe 100-150).

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Außerdem sollte alle 10 Jahre der Knick auf den Stock gesetzt werden. Das Lagern von Gartenabfällen ist nicht gestattet. Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen Ersatzbaumpflanzung Als Ersatzpflanzung sind an der K 44 oder an einer anderen Straße 8 hochstämmige Linden (Tilia, 3 x v, STU 16-18, einschl. Pfahl) zu pflanzen. Streuobstwiese Zur Kompensation der Eingriffe in die Schutzgüter „Boden“ und „Arten und Lebens-gemeinschaften“ ist innerhalb des Geltungsbereiches eine 1.300 qm große Streu-obstwiese anzulegen bzw. der vorhandene Vegetationsbestand zu ergänzen. Innerhalb der Fläche ist mindestens pro 70 qm ein hochstämmiger Obstbaum bzw. mindestens 18 Bäume zu pflanzen. Die Wiesen sind extensiv zu pflegen. Zur Ver-hinderung einer Verbuschung sind die Flächen einmal jährlich (nach dem 30.07) zu mähen. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Die Flächen dürfen nicht geschleppt oder gewalzt werden. Die Flächen sind auszumagern. Da die Kompensationsfläche bereits heute eine Bedeutung in Bezug auf die zu be-wertenden Schutzgüter hat und Beeinträchtigungen von den angrenzenden Nutzun-gen nicht ausgeschlossen werden können, reicht sie nicht aus alle Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Es sind daher weitere Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft au-ßerhalb des Geltungsbereiches planungsrechtlich zu sichern. Anlage von Kleingewässer Zur vollständigen Kompensation der bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft sind in der „nördlichen Seeniederung“ bzw. in der Gemarkung Puttgarden, Flur 1, Flurstück 98/5 und 5/2 Amphibien-Kleingewässer anzulegen. Das Flurstücke 98/5 und 5/2 wurden von der „Fehmarn Windpark Nordwest“ und vom „Bürgerwindpark Westfehmarn“ erworben und dem „Naturschutzverein nördli-che Seenniederung e. V.“ zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge überschrieben (Kompensationsmaßnahme) (die Grundbucheintragung ist im Ver-fahren). Die Flurstücke befinden sich in einem räumlichen und funktionalen Zusam-menhang mit dem Kompensationsflächen zum Windpark Presen und Windpark Klingenberg, auf denen ähnliche Maßnahmen realisiert worden sind (s. „Entwick-lungskonzept „Dammwiesen“ auf der Insel Fehmarn“ vom 01.10.2006). Der „Natur-schutzverein nördliche Seenniederung e. V.“ hat dem Vorhaben zugestimmt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des o. g. „Entwicklungskonzeptes“ sind die Flurstü-cke zur Anlage von Kleingewässern geeignet. Die Flurstücke 98/5 und 5/2 haben ei-ne Gesamtfläche von rund 6,1 ha. Vom Vorhabenträger sind auf dem o. g. Flurstück bis zu 3 Kleingewässer mit einer Größe von je ca. 1.000 qm anzulegen. Die verschiedenen Gewässer sind mit tempo-rär trockenfallenden Flachwasserbereichen miteinander zu verbinden. Die maximale Gewässertiefe sollte 1,5 m nicht überschreiten. Der Oberboden und der Bodenaus-

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hub ist im südlichen Bereich der Flurstücke als Viehhock zu verwenden oder ist ab-zufahren. Die Umsetzung der Maßnahme ist fachlich zu begleiten und ggf. nachzu-bessern. Die Kosten für die o. g. Maßnahmen werden auf ca. 7.000,- € brutto ge-schätzt (s. Tabelle 6). In Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und dem „Naturschutzverein nördli-che Seenniederung e. V.“ wird die Maßnahme vom „Naturschutzverein nördliche Seenniederung e. V.“ durchgeführt. Die geschätzten Kosten sind dann von dem Vorhabenträger zweckgebunden an den „Naturschutzverein nördliche Seenniede-rung e. V.“ zu zahlen.

Abb. 3 Lage der Kompensationsflächen

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5.6 Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen

Die in Kapitel 5.5 beschriebenen Kompensationsmaßnahmen im Geltungsbereich werden im Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens umgesetzt. Der Träger der Baumaßnahme (einschl. Pflege und Unterhaltung) ist der Vorhabenträ-ger. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches wird im Erschließungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Fehmarn gesichert.

5.7 Voraussichtliche Kosten für die Flächen für Maß nahmen

Maßnahmen Fläche / in qm

EP/ in € GP in €

1. Anlage einer Streuobstwiese 1.300 qm 3,- 3.900 2. Einfriedung / Knick 1.200 qm 8,- 9.600 3. Ersatzbaumpflanzung 9 Stücke 400,- 3.600 4. Anlage von Kleingewässern pauschal - 7.000 Drainagen schließen oder entfernen pauschal 1.000 Boden lösen, laden, transportieren und einbauen

3.000 m3 1,50 4.500

Nachkontrolle pauschal 1.500 Gesamtsumme in € gerundet (netto) 31.000

Tab. 6 Voraussichtliche Kosten der Kompensationsmaßnahmen

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Stadt Fehmarn Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft zum B-Plan Nr. 74

15.10.2008

Planungsbüro Ostholstein Seite 28 von 34

6. LITERATURVERZEICHNIS

GESETZE, VERORDNUNGEN, ERLASSE UND RICHTLINIEN Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002. Landesnaturschutzgesetz / Gesetz zum Schutz der Natur vom 06. März 2007. Verhältnis der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsa-mer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 3. Juli 1998.