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BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. A 32 „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“ STADT JÜLICH Entwurf Zur Offenlage

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  • BEGRÜNDUNG ZUM

    BEBAUUNGSPLAN NR. A 32

    „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“

    STADT JÜLICH

    Entwurf

    Zur Offenlage

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    BEBAUUNGSPLAN NR. A 32 „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“ -ENTWURF-

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    Impressum

    Januar 2020

    Auftraggeber:

    Stadt Jülich

    Große Ruhrstraße 17

    52411 Jülich

    Verfasser:

    Projektmanagement GmbH

    Maastrichter Straße 8

    41812 Erkelenz

    www.vdh-erkelenz.de

    Geschäftsführer:

    Axel von der Heide

    Sachbearbeiter:

    M.Sc. Tancu Mahmout

    M.Sc. Ramona Grothues

    Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657

    Steuernummer: 208/5722/0655

    USt.-Ident-Nr.: DE189017440

    Ergänzungen / Korrekturen:

    Planungsamt Stadt Jülich

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    Inhalt

    1 Planungsgegenstand ................................................................................... 4

    1.1 Anlass und Ziele der Planung ................................................................................... 4

    1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes .................................................................. 4

    1.3 Städtebauliche Struktur ............................................................................................ 5

    1.4 Erschließung ............................................................................................................ 5

    1.5 Planverfahren ........................................................................................................... 6

    2 Planvorgaben ................................................................................................ 6

    2.1 Landesplanung ......................................................................................................... 6

    2.2 Regionalplanung....................................................................................................... 6

    2.3 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 7

    2.4 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 8

    2.5 Naturschutzfachliche Schutzgebiete ......................................................................... 9

    3 Planungskonzept ........................................................................................ 10

    4 Begründung der Festsetzungen ................................................................ 11

    4.1 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................... 11

    4.1.1 Grundflächenzahl (GRZ) ......................................................................................... 11

    4.1.2 Höhe baulicher Anlagen ......................................................................................... 11

    4.1.3 Geschossigkeit ....................................................................................................... 11

    4.2 Bauweise ................................................................................................................ 11

    4.3 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................ 12

    4.4 Flächen für den Gemeinbedarf ............................................................................... 12

    5 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und

    Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..................................... 12

    6 Kennzeichnungen ....................................................................................... 13

    6.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen ...................................................... 13

    7 Hinweise ...................................................................................................... 13

    7.1 Flurnahe Grundwasserstände................................................................................. 13

    7.2 Erdbebengefährdung .............................................................................................. 14

    7.3 Baugrund ................................................................................................................ 14

    7.4 Flurnahe Grundwasserstände................................................................................. 14

    8 Auswirkungen der Planung ....................................................................... 14

    8.1 Umweltprüfung ....................................................................................................... 14

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    8.2 Eingriffsregelung..................................................................................................... 14

    9 Planverwirklichung ..................................................................................... 15

    9.1 Erschließungskonzept ............................................................................................ 15

    9.2 Entwässerung ......................................................................................................... 15

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    1 PLANUNGSGEGENSTAND

    1.1 Anlass und Ziele der Planung

    Die Brückenkopf-Park Jülich GmbH möchte an exponierter Stelle auf dem eigenen Gelände langfristig

    Veranstaltungsflächen planungsrechtlich absichern. Bis vor Kurzem bestand im Plangebiet eine Bühne in

    Form eines Festzeltes, dass nun durch ein Festzelt in Form einer Muschel ersetzt werden soll. Hierdurch soll

    der Brückenkopfpark als Veranstaltungsort attraktiver gestaltet werden.

    Zur Umsetzung der Planung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Derzeit ist keine

    Bebauung des Plangebietes zulässig, da es sich im Außenbereich der Stadt Jülich befindet.

    1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes

    Die Stadt Jülich gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen an, und liegt im Norden des Kreises. Das

    Plangebiet befindet sich westlich der Jülicher Innenstadt und östlich der Bundesautobahn 44. Das Plangebiet

    ist Bestandteil des Brückenkopfparkes, der aus Teilen der historischen Brückenkopffestung, einem Zoo und

    einer Gartenanlage besteht. Das Plangebiet selbst liegt innerhalb der Brückenkopffestung.

    Abbildung 1: Lage des Plangebiets

    Quelle: Eigene Darstellung nach Land NRW (2019) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-

    de/by-2-0), zuge-griffen am 17.07.2019 über https://www.tim-online.nrw.de

    Der Brückenkopf gehört zum Kranz jener Festungsbauwerke, den napoleonische Truppen zu Beginn des 19.

    Jahrhunderts zur Verstärkung der Festungsstadt Jülich anlegten. Dabei schlossen sie auch die

    Stadtbefestigung und die Zitadelle aus dem 16. Jahrhundert ein.

    Der Bau des Brückenkopfs erfolgte noch in der traditionellen Form des Kronwerks. Dieses Kronwerk wird aus

    zwei Halbbastionen (südliche und nördliche Bastion) und einer Vollbastion (mittlere Bastion) gebildet.

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    Verbunden werden diese drei Bastionen durch zwei gerade Wallabschnitte, die Kurtinen. Mit einer Front von

    ca. 600 m Länge und einer Breite von fast 200 m umschließt das Kronwerk eine Fläche von fast 12 ha.1

    Der Brückenkopfpark wird durch die Rur von der Jülicher Innenstadt angegrenzt. Südlich befindet sich die

    Aachener Landstraße mit einer Bushaltestelle und im Norden befinden sich Sportanlagen für Fußball und

    Tennis.

    Die verfahrensgegenständliche Fläche umfasst das Flurstück 138 (teilweise), Flur 8, Gemarkung Jülich

    (054836) und umfasst ungefähr 7.933 m2.

    1.3 Städtebauliche Struktur

    Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und besteht aus einem Freizeit-Bereich Park/Wiese, auf denen bereits

    heute Veranstaltungen stattfinden. Hierzu wurde seinerzeit ein Festzelt errichtet, welches jedoch bereits

    entfernt wurde. Es befinden sich Fußwege auf dem Planungsgebiet.

    Das Gelände des Kronwerks ist in seinem Kern weitestgehend eben. Zu den Rändern hin steigt die Anlage

    wallartig an, um den Verteidigungszwecken nach Westen hin zu dienen. Die Verteidigungsanlagen befinden

    sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

    1.4 Erschließung

    Verkehr

    Die Erschließung des Plangebietes (hier: Veranstaltungstechnik, Catering, Rettungsfahrzeuge) findet über die

    Große Rurstraße/Aachener Landstraße statt.

    Das Gebiet ist über eine Bushaltestelle an den ÖPNV angeschlossen und an die Bundesautobahn 44 mit der

    Ausfahrt Jülich West angebunden.

    Eine fußläufige Anbindung besteht gegenüber der Veranstaltungsfläche über eine Brücke über die Rur (sog.

    „Kirmesbrücke“). Hierdurch ist das Plangebiet aus der Innenstadt in ca. 10 bis 15 Minuten erreichbar.

    Parkplätze sind in Umgebung des Brückenkopfparkes an mehreren Stellen vorhanden. Ein Parkplatz befindet

    sich an der Ellbachstraße (Anbindung über „Kirmesbrücke“), ein weiterer an der Aachener Landstraße und

    unmittelbar an der Südbastion / Glashaus. Bei Großveranstaltungen und bei entsprechender Kennzeichnung

    der fußläufigen Wegeverbindung kann die Stellplatzanlage am „Lindenrondell“ (Zufahrt Nord-West-Ring,

    Rurauenstraße) genutzt werden.

    Der Brückenkopfpark selbst ist nur zu Fuß zugänglich, die Haupteingänge befinden sich an der

    „Kirmesbrücke“ bzw. am Lindenrondell / JUFA Hotel.

    Entwässerung

    Die Entwässerung erfolgt über die vorhandenen Sammler „Stadtgarten“.

    1 https://www.brueckenkopf-park.de/index.php/park/napoleonischer-brueckenkopf.html, zugegriffen am 15.07.2019

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    1.5 Planverfahren

    Der Aufstellungsbeschluss für den BP Nr. A 32 wurde durch den Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau der

    Stadt Jülich am 20.03.2019 gefasst. Er wurde durch den Rat der Stadt Jülich am 11.04.2019 bestätigt. Das

    Planverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt.

    2 PLANVORGABEN

    2.1 Landesplanung

    Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde am 25.01.2017 im Gesetz- und

    Verordnungsblatt des Landes 4/2017 verkündet und ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 LPlG in Kraft getreten.

    Der LEP NRW beinhaltet landesplanerische Ziele und Grundsätze die Einrichtungen für Erholung, Sport,

    Freizeit und Tourismus betreffen.

    Gemäß Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,

    Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-

    , sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen

    geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von

    beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche

    und industrielle Nutzungen festzulegen. Diese Voraussetzung ist im Plangebiet gegeben.

    2.2 Regionalplanung

    Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist das Plangebiet

    vollständig als Allgemeine Fläche für Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. Es ist zudem als ein Gebiet zum

    Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung definiert. Die Planfläche ist im Regionalplan als

    eine vorhandene im Freiraum liegende großflächige Freizeiteinrichtung dargestellt. Die Planung folgt somit

    den Festlegungen des Regionalplanes.

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    Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln;

    Quelle: Bezirksregierung Köln 2016

    2.3 Flächennutzungsplan

    Der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt die verfahrensgegenständlichen Flächen als

    Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Damit der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1

    BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist es erforderlich, die

    verfahrensgegenständlichen Flächen als „Flächen für den Gemeinbedarf“ darzustellen.

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    Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Jülich;

    Quelle: Stadt Jülich

    2.4 Bestehendes Planungsrecht

    Für das Plangebiet gilt aktuell der Bebauungsplan Nr. 78 „Landesgartenschau“. Dieser legt für das Plangebiet

    sowie fast das gesamte Kronwerk eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Stadtgarten fest.

    Südlich des Plangebietes ist im Kronwerk ein Sondergebiet für ein Restaurant ausgewiesen.

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    Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan

    Quelle: Stadt Jülich

    2.5 Naturschutzfachliche Schutzgebiete

    Naturschutzfachliche Schutzgebiete ergeben sich aus den §§ 21 und 23 bis 36 BNatSchG. Demnach sind der

    Biotopverbund bzw. die Biotopvernetzung (§ 21 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),

    Nationalparke oder Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG),

    Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturparke (§ 27 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG),

    geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) und

    Natura-2000-Gebiete (§§ 31 bis 36 BNatSchG) bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben hinsichtlich

    einer möglichen Betroffenheit zu untersuchen.

    Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich nach Landesrecht (vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG).

    Demnach werden Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte

    Landschaftsbestandteile in den Landschaftsplänen der Unteren Naturschutzbehörden festgesetzt

    (vgl. § 7 LNatSchG).

    Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Ruraue“. Dieser setzt für das

    Plangebiet das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ fest.

    Das Entwicklungsziel ist insbesondere für den Brückenkopf Jülich mit den sich nördlich anschließenden

    Sport- und Erholungseinrichtungen gedacht. Dem Entwicklungsziel kann durch die Festsetzung von Flächen

    für den Gemeinbedarf für kulturellen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen grundsätzlich

    entsprochen werden.

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    Zur Beurteilung der Betroffenheit des Biotopverbunds bzw. der Biotopvernetzung sowie von Nationalparken

    oder Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturparken, gesetzlich geschützten Biotopen

    und Natura-2000-Gebieten wird auf den Dienst „NRW Umweltdaten vor Ort“ des Ministeriums für

    Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

    zurückgegriffen.

    Eine räumliche Überlagerung besteht demnach ausschließlich durch den Verbundkorridor VB-K-5003-015

    „Rurniederung mit Mühlenteichbach westlich von Jülich“. Dessen Schutzziel besteht im „Erhalt der Ruraue

    mit stellenweise strukturreichem (Feucht-) Grünland mit landschaftsprägenden Gehölzstrukturen, des

    Mühlenteichbaches mit begleitenden Ufergehölzen, der ökologisch wertvollen Abgrabungsgewässer sowie

    Erhalt der alten Baumbestände, teilweise Obstbaumbestände in Hof- und Siedlungsnähe bzw. im Bereich von

    Schloss- und Burganlagen“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des

    Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW), 2019). Die bezeichneten Elemente sind im Plangebiet selbst

    jedoch nicht vorhanden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Funktionserhaltung des

    Verbundkorridors gefährdet wird.

    Beeinträchtigungen durch Nutzungsänderungen im weiteren Umfeld sind nach aktuellem Kenntnisstand

    allenfalls in Bezug auf Natura-2000-Gebiete ersichtlich. Bei dem nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet

    handelt es sich um das FFH-Gebiet „Indemündung“, welches sich ca. 1,1 km nördlich des Plangebietes

    befindet. Das FFH-Gebiet „Rur von Oberbaumach bis Linnich“ befindet sich ca. 1,7 km südlich des

    Plangebietes, sodass die Lage in einem verbindenden Korridor nicht pauschal ausgeschlossen werden kann.

    Allgemein sind Natura-2000-Gebiete insbesondere empfindlich gegenüber direkten Eingriffen oder

    unmittelbar benachbarten Vorhaben. Daneben besteht eine Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen in

    verbindende Flugkorridore zwischen verschiedenen Natura-2000-Gebieten; beispielsweise durch

    Beeinträchtigung von Trittsteinbiotopen und Rastplätzen oder durch Umsetzung von Vorhaben mit einer

    möglichen Barrierewirkung. Aufgrund der anthropogenen Störung durch die bereits bestehenden Nutzungen

    ist eine Bedeutung als Trittsteinbiotop oder Rastplatz jedoch unwahrscheinlich. Im direkten Umfeld des

    Plangebietes, beispielsweise in der Nähe vorhandener Bachtäler, bestehen Ausweichmöglichkeiten, die für

    ziehende Arten deutlich attraktiver sein sollten. Zudem bereitet die Planung keine Nutzungen vor, die zu

    möglichen Barrierewirkungen für überfliegende Arten führen. In diesem Zusammenhang sind planbedingte

    Konflikte nicht ersichtlich.

    Zusammenfassend sind Konflikte mit den vorliegend relevanten, naturschutzfachlichen Schutzgebieten nicht

    ersichtlich.

    3 PLANUNGSKONZEPT

    Das geplante Gebäude soll die bisherige Hauptbühne ersetzen. Das vorherige Zelt wurde als freies Bauwerk

    im Rahmen der Landesgartenschau genehmigt. Das neue Gebäude soll in Form einer „Muschel“ angelegt

    werden.

    Die Grundfläche der Muschel wird ca. 50 x 85 m betragen. Die lichte Raumhöhe der Muschel beträgt

    maximal 9,20 m, die Gesamthöhe ca. 10,60 m.

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    4 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN

    4.1 Maß der baulichen Nutzung

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

    Gemäß §16 BauNVO kann im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch

    Festsetzung

    1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,

    2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,

    3. der Zahl der Vollgeschosse,

    4. der Höhe baulicher Anlagen.

    Sofern das Maß der baulichen Nutzung geregelt werden soll, ist 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe

    der Grundflächen der baulichen Anlagen und 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen,

    wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt

    werden können, festzusetzen.

    4.1.1 Grundflächenzahl (GRZ)

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 17, 19 BauNVO)

    Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die zulässige Grundfläche baulicher Anlagen durch die in § 19 Abs.

    4 S. 1 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden.

    Im vorliegenden Fall wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt, um die Umsetzung der geplanten Nutzung zu

    ermöglichen und dennoch einen maßvollen Versiegelungsgrad zu erhalten.

    4.1.2 Höhe baulicher Anlagen

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)

    Die maximal zulässige Gesamthöhe wird auf 10,70 m über dem vorhandenen Gelände festgesetzt.

    Das geplante Festzelt wird eine Höhe von ca. 10,60 m aufweisen. Das vorhandene Gelände ist eben und war

    bereits mit einem Festzelt bebaut, welches zum aktuellen Zeitpunkt jedoch bereits entfernt wurde. Aus

    diesem Grunde kann auf das vorhandene Geländeniveau verwiesen werden.

    4.1.3 Geschossigkeit

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO)

    Das geplante Festzelt darf mit maximal einem Geschoss errichtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die

    Raumhöhe nicht mit einem Wohngeschoss vergleichbar ist. Daher erfolgt zudem eine Regelung bezüglich der

    Höhe baulicher Anlagen (vgl. Kapitel 4.2.2).

    4.2 Bauweise

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

    Als markanter Solitärbau wird für das Festzelt keine Bauweise festgesetzt.

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    4.3 Überbaubare Grundstücksfläche

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)

    Der Großteil des Plangebietes wird als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Die Baugrenzen halten

    einen Regelabstand von 3,0 m zur Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ein. Somit besteht eine hohe

    Flexibilität in der Ausnutzbarkeit des Plangebietes.

    4.4 Flächen für den Gemeinbedarf

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)

    (1) Die Flächen für den Gemeinbedarf dienen kulturellen Zwecken.

    (2) Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind die Errichtung und der Betrieb eines Festzeltes zu

    Veranstaltungszwecken zulässig. Zulässig ist die Ausführung von Konzerten, Kino-Veranstaltungen, Schauspiel

    und Theater, Orchester sowie ähnlichen Veranstaltungen. Des Weiteren ist sind gastronomische Nutzungen

    zulässig, soweit sie in Bezug zur Hauptnutzung stehen.

    5 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

    (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

    Maßnahme 1:

    Im Falle von Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen in Gebüschen oder sonstigen Gehölzen oder bei der

    Vorbereitung von Flächen für Baumaßnahmen der Veranstaltungshalle oder des Veranstaltungszelts:

    Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation:

    Die Inanspruchnahme sowie Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen zur Beseitigung der Vegetation,

    insbesondere der Rodung von Gehölzen, aber auch die Entfernung von Bewuchs, müssen außerhalb der

    Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz

    und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September eines jeden Jahres.

    Die Beseitigung der Vegetation sollte folglich zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen.

    Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von

    Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,

    unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere). Zudem werden Störwirkungen auf im näheren Umfeld der in Anspruch zu nehmenden Flächen vorkommende Arten gemindert.

    Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind

    entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (z.B. Verminderung der

    Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass

    Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.

    Maßnahme 2:

    Reduzierung der Außenbeleuchtung auf das notwendige Maß. Der gesamte Brückenkopf-Park wird von

    Fledermäusen als Teillebensraum genutzt. Künstliche Beleuchtung kann zu einer Beeinträchtigung dieser

    Lebensraumfunktionen führen. Daher ist in der Aktivitätszeit der Fledermäuse (Anfang März bis Ende

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    Oktober) auf eine weitab-strahlende bzw. diffuse Bestrahlung z.B. von Rettungswegen durch Scheinwerfer

    zu verzichten. Auch auf eine Außenbeleuchtung mit Skybeamern, Feuerwerken oder anderen weit in die

    Umgebung wirkenden optischen Emissionen ist zu verzichten. Nach derzeitigem Stand der Planung sind die

    Veranstaltungen im Bereich des Stadtgartens im Zelt an der Nordbastion bzw. in der Veranstaltungshalle an

    der Mittleren Bastion vorgesehen. Hierdurch entstehen keine Beeinträchtigungen, die weit in die Umgebung

    hineinwirken.

    Die im Außenbereich unbedingt notwendig werdenden Lichtemissionen bzw. Lichtstreuung können generell

    durch technische Maßnahmen gemindert werden, z.B. durch Verwendung von vollabgeschirmten Leuchten

    oder direktstrahlenden LED Leuchten mit Linsentechnik. Die Abstrahlwinkel sind gemäß den jeweiligen

    Erfordernissen zu optimieren. Zu empfehlen ist eine Verwendung von Leuchten mit „insekten- und

    fledermausfreundlichem Licht“ mit geringem Blauanteil (Farbtemperatur von 1600 bis max. 3000 Kelvin bzw.

    Wellenlängen > 500 nm z.B. „pc-amber“ LED-Leuchten). Sollte eine dauerhafte Beleuchtung verwendet

    werden müssen, sollte rotes Licht in Betracht gezogen werden (z.B. Philips Fortimo Clear-Field LED-Lampen),

    da dieses nach aktuellen Erkenntnissen die Fledermausaktivität nicht beeinflusst (vgl. SPOELSTRA et al.

    2017).

    In den Zeiten, in denen keine abendlichen Veranstaltungen stattfinden, sollte auf eine Beleuchtung des Parks

    möglichst verzichtet werden. Die bereits stattfindende Beleuchtung (Herbstleuchten) bleibt von der

    Maßnahme unberührt, da sie bereits seit 9 Jahren stattfindet, zeitlich begrenzt ist (18 bis 22 Uhr) und davon

    ausgegangen werden kann, dass sich die nachgewiesenen Fledermausarten hieran gewöhnt haben.

    6 KENNZEICHNUNGEN

    6.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen

    (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)

    Da sich das Plangebiet in einem Auegebiet befindet, der natürliche Grundwasserspiegel nahe der nahe der

    Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann, sind die Flächen

    besonders zu kennzeichnen. Um auf diese Besonderheiten hinzuweisen, wird das gesamte Plangebiet als

    Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen

    besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet.

    7 HINWEISE

    Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4

    Abs. 1 BauGB sind die nachfolgenden Hinweise eingegangen.

    7.1 Flurnahe Grundwasserstände

    Innerhalb des Plangebietes treten flurnahe Grundwasserstände auf. Der Grundwasserstand kann

    vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen

    ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind

    die Vorschriften der DIN 18195 „Abdichtung von Bauwerken“, der DIN 18533 „Abdichtung von erdberührten

    Bauteilen“ und gegebenenfalls der DIN 18535 „Abdichtung von Behältern und Becken“ zu beachten.“

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    7.2 Erdbebengefährdung

    Gemäß DIN 4149:2005 ist der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes der Erdbebenzone 3 und

    der Geologischen Untergrundklasse S zuzuordnen. DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer

    zurückgezogen und durch die Teile 1, 11NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist

    jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt

    werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5

    „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.

    Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw.

    Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils entsprechenden

    Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere für Versammlungshallen oder

    Vergleichbares.

    7.3 Baugrund

    Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche

    Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7

    „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund -

    Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN 18196 "Erd- und

    Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene

    Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-

    Westfalen zu beachten.

    7.4 Flurnahe Grundwasserstände

    Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B.

    Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine

    Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen

    Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers

    eintreten.

    8 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

    8.1 Umweltprüfung

    Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt, in dem die Umweltauswirkungen

    ermittelt und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gesonderter Teil der Begründung.

    Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen Eingriffe, die einem ökologischen Defizit von 6.661

    Ökopunkten entsprechen. Das Defizit wird über den Ankauf von Ökopunkte ausgeglichen.

    8.2 Eingriffsregelung

    Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. A 32 werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

    Im Sinne des § 15 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) i.V.m. § 1a BauGB (Baugesetzbuch) wird der

    Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare

    Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen

  • STADT JÜLICH BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE

    BEBAUUNGSPLAN NR. A 32 „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“ -ENTWURF-

    15

    (Ersatzmaßnahmen). Zur Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe wurde im Verlauf des Verfahrens ein

    landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert.

    Das ökologische Defizit wird über den Ankauf von Ökopunkte ausgeglichen.

    9 PLANVERWIRKLICHUNG

    9.1 Erschließungskonzept

    Die Anbindung des Plangebiets wird nicht verändert (vgl. Kapitel 1.4).

    9.2 Entwässerung

    Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ist die Beseitigung des Niederschlagswassers für

    Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah

    direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern

    dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.

    Im vorliegenden Fall sind die vorhandenen Böden nicht für eine Versickerung geeignet. Die Entsorgung des

    anfallenden Niederschlagswassers sowie des Schmutzwassers soll demnach über einen Anschluss an das

    bestehende Kanalnetz erfolgen. Eine entsprechende Einleitgenehmigung wurde bereits erteilt.