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BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. A 32
„VERANSTALTUNGSFLÄCHE“
STADT JÜLICH
Entwurf
Zur Offenlage
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Impressum
Januar 2020
Auftraggeber:
Stadt Jülich
Große Ruhrstraße 17
52411 Jülich
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer:
Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
M.Sc. Tancu Mahmout
M.Sc. Ramona Grothues
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
Ergänzungen / Korrekturen:
Planungsamt Stadt Jülich
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Inhalt
1 Planungsgegenstand ................................................................................... 4
1.1 Anlass und Ziele der Planung ................................................................................... 4
1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes .................................................................. 4
1.3 Städtebauliche Struktur ............................................................................................ 5
1.4 Erschließung ............................................................................................................ 5
1.5 Planverfahren ........................................................................................................... 6
2 Planvorgaben ................................................................................................ 6
2.1 Landesplanung ......................................................................................................... 6
2.2 Regionalplanung....................................................................................................... 6
2.3 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 7
2.4 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 8
2.5 Naturschutzfachliche Schutzgebiete ......................................................................... 9
3 Planungskonzept ........................................................................................ 10
4 Begründung der Festsetzungen ................................................................ 11
4.1 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................... 11
4.1.1 Grundflächenzahl (GRZ) ......................................................................................... 11
4.1.2 Höhe baulicher Anlagen ......................................................................................... 11
4.1.3 Geschossigkeit ....................................................................................................... 11
4.2 Bauweise ................................................................................................................ 11
4.3 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................ 12
4.4 Flächen für den Gemeinbedarf ............................................................................... 12
5 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..................................... 12
6 Kennzeichnungen ....................................................................................... 13
6.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen ...................................................... 13
7 Hinweise ...................................................................................................... 13
7.1 Flurnahe Grundwasserstände................................................................................. 13
7.2 Erdbebengefährdung .............................................................................................. 14
7.3 Baugrund ................................................................................................................ 14
7.4 Flurnahe Grundwasserstände................................................................................. 14
8 Auswirkungen der Planung ....................................................................... 14
8.1 Umweltprüfung ....................................................................................................... 14
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8.2 Eingriffsregelung..................................................................................................... 14
9 Planverwirklichung ..................................................................................... 15
9.1 Erschließungskonzept ............................................................................................ 15
9.2 Entwässerung ......................................................................................................... 15
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1 PLANUNGSGEGENSTAND
1.1 Anlass und Ziele der Planung
Die Brückenkopf-Park Jülich GmbH möchte an exponierter Stelle auf dem eigenen Gelände langfristig
Veranstaltungsflächen planungsrechtlich absichern. Bis vor Kurzem bestand im Plangebiet eine Bühne in
Form eines Festzeltes, dass nun durch ein Festzelt in Form einer Muschel ersetzt werden soll. Hierdurch soll
der Brückenkopfpark als Veranstaltungsort attraktiver gestaltet werden.
Zur Umsetzung der Planung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Derzeit ist keine
Bebauung des Plangebietes zulässig, da es sich im Außenbereich der Stadt Jülich befindet.
1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Die Stadt Jülich gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen an, und liegt im Norden des Kreises. Das
Plangebiet befindet sich westlich der Jülicher Innenstadt und östlich der Bundesautobahn 44. Das Plangebiet
ist Bestandteil des Brückenkopfparkes, der aus Teilen der historischen Brückenkopffestung, einem Zoo und
einer Gartenanlage besteht. Das Plangebiet selbst liegt innerhalb der Brückenkopffestung.
Abbildung 1: Lage des Plangebiets
Quelle: Eigene Darstellung nach Land NRW (2019) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-
de/by-2-0), zuge-griffen am 17.07.2019 über https://www.tim-online.nrw.de
Der Brückenkopf gehört zum Kranz jener Festungsbauwerke, den napoleonische Truppen zu Beginn des 19.
Jahrhunderts zur Verstärkung der Festungsstadt Jülich anlegten. Dabei schlossen sie auch die
Stadtbefestigung und die Zitadelle aus dem 16. Jahrhundert ein.
Der Bau des Brückenkopfs erfolgte noch in der traditionellen Form des Kronwerks. Dieses Kronwerk wird aus
zwei Halbbastionen (südliche und nördliche Bastion) und einer Vollbastion (mittlere Bastion) gebildet.
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Verbunden werden diese drei Bastionen durch zwei gerade Wallabschnitte, die Kurtinen. Mit einer Front von
ca. 600 m Länge und einer Breite von fast 200 m umschließt das Kronwerk eine Fläche von fast 12 ha.1
Der Brückenkopfpark wird durch die Rur von der Jülicher Innenstadt angegrenzt. Südlich befindet sich die
Aachener Landstraße mit einer Bushaltestelle und im Norden befinden sich Sportanlagen für Fußball und
Tennis.
Die verfahrensgegenständliche Fläche umfasst das Flurstück 138 (teilweise), Flur 8, Gemarkung Jülich
(054836) und umfasst ungefähr 7.933 m2.
1.3 Städtebauliche Struktur
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und besteht aus einem Freizeit-Bereich Park/Wiese, auf denen bereits
heute Veranstaltungen stattfinden. Hierzu wurde seinerzeit ein Festzelt errichtet, welches jedoch bereits
entfernt wurde. Es befinden sich Fußwege auf dem Planungsgebiet.
Das Gelände des Kronwerks ist in seinem Kern weitestgehend eben. Zu den Rändern hin steigt die Anlage
wallartig an, um den Verteidigungszwecken nach Westen hin zu dienen. Die Verteidigungsanlagen befinden
sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
1.4 Erschließung
Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes (hier: Veranstaltungstechnik, Catering, Rettungsfahrzeuge) findet über die
Große Rurstraße/Aachener Landstraße statt.
Das Gebiet ist über eine Bushaltestelle an den ÖPNV angeschlossen und an die Bundesautobahn 44 mit der
Ausfahrt Jülich West angebunden.
Eine fußläufige Anbindung besteht gegenüber der Veranstaltungsfläche über eine Brücke über die Rur (sog.
„Kirmesbrücke“). Hierdurch ist das Plangebiet aus der Innenstadt in ca. 10 bis 15 Minuten erreichbar.
Parkplätze sind in Umgebung des Brückenkopfparkes an mehreren Stellen vorhanden. Ein Parkplatz befindet
sich an der Ellbachstraße (Anbindung über „Kirmesbrücke“), ein weiterer an der Aachener Landstraße und
unmittelbar an der Südbastion / Glashaus. Bei Großveranstaltungen und bei entsprechender Kennzeichnung
der fußläufigen Wegeverbindung kann die Stellplatzanlage am „Lindenrondell“ (Zufahrt Nord-West-Ring,
Rurauenstraße) genutzt werden.
Der Brückenkopfpark selbst ist nur zu Fuß zugänglich, die Haupteingänge befinden sich an der
„Kirmesbrücke“ bzw. am Lindenrondell / JUFA Hotel.
Entwässerung
Die Entwässerung erfolgt über die vorhandenen Sammler „Stadtgarten“.
1 https://www.brueckenkopf-park.de/index.php/park/napoleonischer-brueckenkopf.html, zugegriffen am 15.07.2019
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1.5 Planverfahren
Der Aufstellungsbeschluss für den BP Nr. A 32 wurde durch den Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau der
Stadt Jülich am 20.03.2019 gefasst. Er wurde durch den Rat der Stadt Jülich am 11.04.2019 bestätigt. Das
Planverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt.
2 PLANVORGABEN
2.1 Landesplanung
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde am 25.01.2017 im Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes 4/2017 verkündet und ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 LPlG in Kraft getreten.
Der LEP NRW beinhaltet landesplanerische Ziele und Grundsätze die Einrichtungen für Erholung, Sport,
Freizeit und Tourismus betreffen.
Gemäß Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-
, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von
beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen festzulegen. Diese Voraussetzung ist im Plangebiet gegeben.
2.2 Regionalplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist das Plangebiet
vollständig als Allgemeine Fläche für Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. Es ist zudem als ein Gebiet zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung definiert. Die Planfläche ist im Regionalplan als
eine vorhandene im Freiraum liegende großflächige Freizeiteinrichtung dargestellt. Die Planung folgt somit
den Festlegungen des Regionalplanes.
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Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln;
Quelle: Bezirksregierung Köln 2016
2.3 Flächennutzungsplan
Der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt die verfahrensgegenständlichen Flächen als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Damit der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist es erforderlich, die
verfahrensgegenständlichen Flächen als „Flächen für den Gemeinbedarf“ darzustellen.
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Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Jülich;
Quelle: Stadt Jülich
2.4 Bestehendes Planungsrecht
Für das Plangebiet gilt aktuell der Bebauungsplan Nr. 78 „Landesgartenschau“. Dieser legt für das Plangebiet
sowie fast das gesamte Kronwerk eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Stadtgarten fest.
Südlich des Plangebietes ist im Kronwerk ein Sondergebiet für ein Restaurant ausgewiesen.
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Abbildung 4: Auszug aus dem Bebauungsplan
Quelle: Stadt Jülich
2.5 Naturschutzfachliche Schutzgebiete
Naturschutzfachliche Schutzgebiete ergeben sich aus den §§ 21 und 23 bis 36 BNatSchG. Demnach sind der
Biotopverbund bzw. die Biotopvernetzung (§ 21 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),
Nationalparke oder Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG),
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturparke (§ 27 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG),
geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) und
Natura-2000-Gebiete (§§ 31 bis 36 BNatSchG) bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben hinsichtlich
einer möglichen Betroffenheit zu untersuchen.
Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich nach Landesrecht (vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG).
Demnach werden Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte
Landschaftsbestandteile in den Landschaftsplänen der Unteren Naturschutzbehörden festgesetzt
(vgl. § 7 LNatSchG).
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Ruraue“. Dieser setzt für das
Plangebiet das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ fest.
Das Entwicklungsziel ist insbesondere für den Brückenkopf Jülich mit den sich nördlich anschließenden
Sport- und Erholungseinrichtungen gedacht. Dem Entwicklungsziel kann durch die Festsetzung von Flächen
für den Gemeinbedarf für kulturellen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen grundsätzlich
entsprochen werden.
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Zur Beurteilung der Betroffenheit des Biotopverbunds bzw. der Biotopvernetzung sowie von Nationalparken
oder Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturparken, gesetzlich geschützten Biotopen
und Natura-2000-Gebieten wird auf den Dienst „NRW Umweltdaten vor Ort“ des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
zurückgegriffen.
Eine räumliche Überlagerung besteht demnach ausschließlich durch den Verbundkorridor VB-K-5003-015
„Rurniederung mit Mühlenteichbach westlich von Jülich“. Dessen Schutzziel besteht im „Erhalt der Ruraue
mit stellenweise strukturreichem (Feucht-) Grünland mit landschaftsprägenden Gehölzstrukturen, des
Mühlenteichbaches mit begleitenden Ufergehölzen, der ökologisch wertvollen Abgrabungsgewässer sowie
Erhalt der alten Baumbestände, teilweise Obstbaumbestände in Hof- und Siedlungsnähe bzw. im Bereich von
Schloss- und Burganlagen“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW), 2019). Die bezeichneten Elemente sind im Plangebiet selbst
jedoch nicht vorhanden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Funktionserhaltung des
Verbundkorridors gefährdet wird.
Beeinträchtigungen durch Nutzungsänderungen im weiteren Umfeld sind nach aktuellem Kenntnisstand
allenfalls in Bezug auf Natura-2000-Gebiete ersichtlich. Bei dem nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet
handelt es sich um das FFH-Gebiet „Indemündung“, welches sich ca. 1,1 km nördlich des Plangebietes
befindet. Das FFH-Gebiet „Rur von Oberbaumach bis Linnich“ befindet sich ca. 1,7 km südlich des
Plangebietes, sodass die Lage in einem verbindenden Korridor nicht pauschal ausgeschlossen werden kann.
Allgemein sind Natura-2000-Gebiete insbesondere empfindlich gegenüber direkten Eingriffen oder
unmittelbar benachbarten Vorhaben. Daneben besteht eine Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen in
verbindende Flugkorridore zwischen verschiedenen Natura-2000-Gebieten; beispielsweise durch
Beeinträchtigung von Trittsteinbiotopen und Rastplätzen oder durch Umsetzung von Vorhaben mit einer
möglichen Barrierewirkung. Aufgrund der anthropogenen Störung durch die bereits bestehenden Nutzungen
ist eine Bedeutung als Trittsteinbiotop oder Rastplatz jedoch unwahrscheinlich. Im direkten Umfeld des
Plangebietes, beispielsweise in der Nähe vorhandener Bachtäler, bestehen Ausweichmöglichkeiten, die für
ziehende Arten deutlich attraktiver sein sollten. Zudem bereitet die Planung keine Nutzungen vor, die zu
möglichen Barrierewirkungen für überfliegende Arten führen. In diesem Zusammenhang sind planbedingte
Konflikte nicht ersichtlich.
Zusammenfassend sind Konflikte mit den vorliegend relevanten, naturschutzfachlichen Schutzgebieten nicht
ersichtlich.
3 PLANUNGSKONZEPT
Das geplante Gebäude soll die bisherige Hauptbühne ersetzen. Das vorherige Zelt wurde als freies Bauwerk
im Rahmen der Landesgartenschau genehmigt. Das neue Gebäude soll in Form einer „Muschel“ angelegt
werden.
Die Grundfläche der Muschel wird ca. 50 x 85 m betragen. Die lichte Raumhöhe der Muschel beträgt
maximal 9,20 m, die Gesamthöhe ca. 10,60 m.
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4 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
4.1 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß §16 BauNVO kann im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch
Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3. der Zahl der Vollgeschosse,
4. der Höhe baulicher Anlagen.
Sofern das Maß der baulichen Nutzung geregelt werden soll, ist 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe
der Grundflächen der baulichen Anlagen und 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen,
wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt
werden können, festzusetzen.
4.1.1 Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 17, 19 BauNVO)
Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die zulässige Grundfläche baulicher Anlagen durch die in § 19 Abs.
4 S. 1 BauNVO genannten Anlagen nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Fall wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt, um die Umsetzung der geplanten Nutzung zu
ermöglichen und dennoch einen maßvollen Versiegelungsgrad zu erhalten.
4.1.2 Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
Die maximal zulässige Gesamthöhe wird auf 10,70 m über dem vorhandenen Gelände festgesetzt.
Das geplante Festzelt wird eine Höhe von ca. 10,60 m aufweisen. Das vorhandene Gelände ist eben und war
bereits mit einem Festzelt bebaut, welches zum aktuellen Zeitpunkt jedoch bereits entfernt wurde. Aus
diesem Grunde kann auf das vorhandene Geländeniveau verwiesen werden.
4.1.3 Geschossigkeit
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO)
Das geplante Festzelt darf mit maximal einem Geschoss errichtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die
Raumhöhe nicht mit einem Wohngeschoss vergleichbar ist. Daher erfolgt zudem eine Regelung bezüglich der
Höhe baulicher Anlagen (vgl. Kapitel 4.2.2).
4.2 Bauweise
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Als markanter Solitärbau wird für das Festzelt keine Bauweise festgesetzt.
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4.3 Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Der Großteil des Plangebietes wird als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Die Baugrenzen halten
einen Regelabstand von 3,0 m zur Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ein. Somit besteht eine hohe
Flexibilität in der Ausnutzbarkeit des Plangebietes.
4.4 Flächen für den Gemeinbedarf
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
(1) Die Flächen für den Gemeinbedarf dienen kulturellen Zwecken.
(2) Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind die Errichtung und der Betrieb eines Festzeltes zu
Veranstaltungszwecken zulässig. Zulässig ist die Ausführung von Konzerten, Kino-Veranstaltungen, Schauspiel
und Theater, Orchester sowie ähnlichen Veranstaltungen. Des Weiteren ist sind gastronomische Nutzungen
zulässig, soweit sie in Bezug zur Hauptnutzung stehen.
5 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Maßnahme 1:
Im Falle von Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen in Gebüschen oder sonstigen Gehölzen oder bei der
Vorbereitung von Flächen für Baumaßnahmen der Veranstaltungshalle oder des Veranstaltungszelts:
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation:
Die Inanspruchnahme sowie Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen zur Beseitigung der Vegetation,
insbesondere der Rodung von Gehölzen, aber auch die Entfernung von Bewuchs, müssen außerhalb der
Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz
und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere zwischen Anfang März und Ende September eines jeden Jahres.
Die Beseitigung der Vegetation sollte folglich zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen.
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von
Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden (Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,
unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere). Zudem werden Störwirkungen auf im näheren Umfeld der in Anspruch zu nehmenden Flächen vorkommende Arten gemindert.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind
entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (z.B. Verminderung der
Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass
Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Maßnahme 2:
Reduzierung der Außenbeleuchtung auf das notwendige Maß. Der gesamte Brückenkopf-Park wird von
Fledermäusen als Teillebensraum genutzt. Künstliche Beleuchtung kann zu einer Beeinträchtigung dieser
Lebensraumfunktionen führen. Daher ist in der Aktivitätszeit der Fledermäuse (Anfang März bis Ende
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Oktober) auf eine weitab-strahlende bzw. diffuse Bestrahlung z.B. von Rettungswegen durch Scheinwerfer
zu verzichten. Auch auf eine Außenbeleuchtung mit Skybeamern, Feuerwerken oder anderen weit in die
Umgebung wirkenden optischen Emissionen ist zu verzichten. Nach derzeitigem Stand der Planung sind die
Veranstaltungen im Bereich des Stadtgartens im Zelt an der Nordbastion bzw. in der Veranstaltungshalle an
der Mittleren Bastion vorgesehen. Hierdurch entstehen keine Beeinträchtigungen, die weit in die Umgebung
hineinwirken.
Die im Außenbereich unbedingt notwendig werdenden Lichtemissionen bzw. Lichtstreuung können generell
durch technische Maßnahmen gemindert werden, z.B. durch Verwendung von vollabgeschirmten Leuchten
oder direktstrahlenden LED Leuchten mit Linsentechnik. Die Abstrahlwinkel sind gemäß den jeweiligen
Erfordernissen zu optimieren. Zu empfehlen ist eine Verwendung von Leuchten mit „insekten- und
fledermausfreundlichem Licht“ mit geringem Blauanteil (Farbtemperatur von 1600 bis max. 3000 Kelvin bzw.
Wellenlängen > 500 nm z.B. „pc-amber“ LED-Leuchten). Sollte eine dauerhafte Beleuchtung verwendet
werden müssen, sollte rotes Licht in Betracht gezogen werden (z.B. Philips Fortimo Clear-Field LED-Lampen),
da dieses nach aktuellen Erkenntnissen die Fledermausaktivität nicht beeinflusst (vgl. SPOELSTRA et al.
2017).
In den Zeiten, in denen keine abendlichen Veranstaltungen stattfinden, sollte auf eine Beleuchtung des Parks
möglichst verzichtet werden. Die bereits stattfindende Beleuchtung (Herbstleuchten) bleibt von der
Maßnahme unberührt, da sie bereits seit 9 Jahren stattfindet, zeitlich begrenzt ist (18 bis 22 Uhr) und davon
ausgegangen werden kann, dass sich die nachgewiesenen Fledermausarten hieran gewöhnt haben.
6 KENNZEICHNUNGEN
6.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Da sich das Plangebiet in einem Auegebiet befindet, der natürliche Grundwasserspiegel nahe der nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann, sind die Flächen
besonders zu kennzeichnen. Um auf diese Besonderheiten hinzuweisen, wird das gesamte Plangebiet als
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet.
7 HINWEISE
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB sind die nachfolgenden Hinweise eingegangen.
7.1 Flurnahe Grundwasserstände
Innerhalb des Plangebietes treten flurnahe Grundwasserstände auf. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen
ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind
die Vorschriften der DIN 18195 „Abdichtung von Bauwerken“, der DIN 18533 „Abdichtung von erdberührten
Bauteilen“ und gegebenenfalls der DIN 18535 „Abdichtung von Behältern und Becken“ zu beachten.“
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7.2 Erdbebengefährdung
Gemäß DIN 4149:2005 ist der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes der Erdbebenzone 3 und
der Geologischen Untergrundklasse S zuzuordnen. DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 11NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist
jedoch bislang bauaufsichtlich nicht eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt
werden, sind als Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5
„Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw.
Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Dies gilt insbesondere für Versammlungshallen oder
Vergleichbares.
7.3 Baugrund
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
„Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund -
Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN 18196 "Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene
Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen zu beachten.
7.4 Flurnahe Grundwasserstände
Bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) sind bauliche Maßnahmen (z.B.
Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen vorzunehmen. Es darf keine
Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen
Anlage erfolgen. Weiterhin dürfen keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers
eintreten.
8 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
8.1 Umweltprüfung
Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB beigefügt, in dem die Umweltauswirkungen
ermittelt und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gesonderter Teil der Begründung.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen Eingriffe, die einem ökologischen Defizit von 6.661
Ökopunkten entsprechen. Das Defizit wird über den Ankauf von Ökopunkte ausgeglichen.
8.2 Eingriffsregelung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. A 32 werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Im Sinne des § 15 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) i.V.m. § 1a BauGB (Baugesetzbuch) wird der
Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen
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(Ersatzmaßnahmen). Zur Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe wurde im Verlauf des Verfahrens ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft bilanziert.
Das ökologische Defizit wird über den Ankauf von Ökopunkte ausgeglichen.
9 PLANVERWIRKLICHUNG
9.1 Erschließungskonzept
Die Anbindung des Plangebiets wird nicht verändert (vgl. Kapitel 1.4).
9.2 Entwässerung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ist die Beseitigung des Niederschlagswassers für
Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern
dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Im vorliegenden Fall sind die vorhandenen Böden nicht für eine Versickerung geeignet. Die Entsorgung des
anfallenden Niederschlagswassers sowie des Schmutzwassers soll demnach über einen Anschluss an das
bestehende Kanalnetz erfolgen. Eine entsprechende Einleitgenehmigung wurde bereits erteilt.