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Stadt Nordhausen Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" Verfahrensstand: Entwurf zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB Nordhausen Februar 2017

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Stadt Nordhausen

Begründung

des Bebauungsplanes Nr. 111

"Wilhelm-Nebelung-Straße"

Verfahrensstand:

Entwurf

zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

Nordhausen Februar 2017

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Präambel

zum Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße"

der Stadt Nordhausen

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Verfahrensstand: Entwurf

zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 (2) / § 4 (2) BauGB

Auftraggeber: Stadt Nordhausen Markt 1 99734 Nordhausen

Ansprechpartner: Amt für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung Herr Andreas Straka Tel.: (03631) 696465 Fax: (03631) 696515 email: [email protected]

Auftragnehmer: Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR Käthe-Kollwitz-Straße 9 99734 Nordhausen Tel.: (03631) 990919 Fax.: (03631) 981300 email: [email protected] web: www.meiplan.de

Ansprechpartner : Frau Anne Dumjahn Freie Stadtplanerin

Nordhausen, Februar 2017

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

Begründung

gemäß § 9 (8) BauGB

zum Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße"

der Stadt Nordhausen

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Angaben zur Stadt Nordhausen ............ ......................................................................................... 3 2. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm -Nebelung-Straße" gemäß § 2 a Satz 2 Nr. 1

BauGB ............................................. ..................................................................................................................... 3 3. Erforderlichkeit des Planvorhabens gemäß § 1 (3) BauG B.............................................................................. 4 4. Begriffsdefinitionen .............................. ............................................................................................................... 5 5. Lage des räumlichen Geltungsbereiches ............. ............................................................................................. 5 6. Inhalt der Planunterlagen .......................... .......................................................................................................... 5 7. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur .... ...................................................................................... 6 8. Bestehendes Planungsrecht, übergeordnete Planungen u nd sonstige Nutzungsregelungen .................... . 6 8.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht .............. .......................................................................................... 6 8.2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4 ) BauGB ........................................... ....................... 6 8.3. Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen ........... ......................................................................................... 7 8.4. Verhältnis zu anderen, vorhandenen informellen oder formellen Planungen der Stadt Nordhausen ......... 7 8.5. Planungen benachbarter Gemeinden ................... ............................................................................................. 7 9. Begründung der Wahl des Planverfahrens nach § 13a B auGB .............................................. ......................... 8 9.1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für das beschle unigte Verfahren nach § 13a BauGB ................. 8 9.2. Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB .. ............................................................................... 9 10. Berücksichtigung der Belange nach § 1 (6) Nr. 1 bis 12 BauGB ......................................... ............................ 9 11. Inhalt der des Bebauungsplanes – Beschreibung der Festsetzungen ..................................... ................... 10 11.1. Räumlicher Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB) ........ ......................................................................................... 10 11.2. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 Ba uGB)............................................... .............................. 10 11.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) N r. 2 BauGB) ....................................... ...................... 11 11.4. Grünordnerische und landschaftspflegerische Festset zungen (§ 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB) ................. ....... 12 11.5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende F lächen (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) ..................... ............. 13 12. Kennzeichnungen (§ 9 (5) BauGB) ................... ................................................................................................ 13 13. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB) ......... ......................................................................................... 13 14. Erschließung ....................................... ............................................................................................................... 13 14.1. Verkehrliche Erschließung............................ .................................................................................................... 13 14.2. Schmutz- und Oberflächenwasserentsorgung ........... .................................................................................... 13 14.3. Trink- und Löschwasserversorgung .................. .............................................................................................. 13 14.4. Gas- und Elektroenergieversorgung und Telekommunikat ion ............................................... ....................... 14 14.5. Abfall- und Wertstoffentsorgung ................... ................................................................................................... 14 15. Bodenordnungsmaßnahmen gem. BauGB.................. .................................................................................... 14 16. Städtebauliche Werte ............................... ......................................................................................................... 14 17. Planverfasser ...................................... ............................................................................................................... 14

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

1. Allgemeine Angaben zur Stadt Nordhausen

Lage im Raum Das Stadtgebiet der Stadt Nordhausen liegt im Norden des Freistaates Thüringen, zentral im gleichnamigen Landkreis. Neben der Kernstadt besitzt die Stadt Nordhausen 13 Ortsteile. Die angrenzenden Nachbarge-meinden sind:

- im Nordwesten: die Stadt Ellrich - im Norden: die Gemeinden Harztor, Harzungen, Neustadt/Harz, Buchholz und Herrmannsacker - im Osten: Gemeinde Urbach und Gemeinde Südharz (Land Sachsen-Anhalt) - im Südosten: Stadt Heringen/Helme - im Süden: Gemeinde Kleinfurra - im Westen: Gemeinde Werther

Die Stadt Nordhausen ist sehr gut an das regionale und überregionale Straßen- und Schienennetz ange-bunden (A 38, B 4, B 243, diverse Landesstraßen, Kernnetzstrecke Halle-Kassel der DB, Harzer Schmal-spurbahn) und besitzt einen Sonderlandeplatz Bielen im OT Leimbach. Einwohner und Flächenausdehnung In der Stadt Nordhausen lebten mit Stand vom 31. Dezember 2015 ca. 42.217 Einwohner (Quelle: www.tls.thueringen.de). Die Einwohnerzahlen von Nordhausen haben sich in den letzten Jahren stabilisiert -zum Vergleich: mit Stand vom 31. Dezember 2011 betrug die Einwohnerzahl ca. 42.191 Einwohner (Quelle: www.tls.thueringen.de). Die Gemarkungsflächen der Stadt Nordhausen haben eine Flächenausdehnung von insgesamt 105,31 km². Verwaltungsstruktur und zentralörtliche Funktionszuweisung Nordhausen ist große, kreisangehörige Stadt im Landkreis Nordhausen. Ihr ist gemäß Landesentwicklungs-programm Thüringen (LEP 2025) die zentralörtliche Funktion eines Mittelzentrums mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zugeordnet worden.

2. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilh elm-Nebelung-Straße" gemäß § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB

Die Flächen des Plangebietes stellen einen städtebaulichen Quartiersinnenbereich, umschlossen von der straßenbegleitenden Bebauung der Stolberger Straße, Wilhelm-Nebelung-Straße sowie der Wendenstraße dar. Diese Freiflächen wurden ursprünglich als Gärtnerei genutzt. Der überwiegende Teil der baulichen An-lagen der Gärtnerei ist inzwischen zurückgebaut worden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Nach-verdichtung dieses Stadtquartieres zu schaffen. Hier ist geplant, kleinere, eingeschossige und barrierefrei zu erschließende Wohngebäude und dazugehörige Nebenanlagen, vorrangig für ältere Menschen, zu errichten. Mit dem Bebauungsplan soll insbesondere das konfliktfreie Einfügen dieses Bauvorhabens des individuellen Wohnungsbaus in die vorhandene, angrenzende Nutzungsstruktur gesichert werden. Das Plangebiet kann dabei an die in der Wilhelm-Nebelung-Straße sowie der Stolberger Straße liegenden notwendigen Erschlie-ßungsanlagen direkt anbinden. Da die Nachfrage für erschlossene, baureife Grundstücke für den individuellen Wohnungsbau innerhalb des Stadtgebietes nach wie vor sehr hoch ist, möchte die Stadt Nordhausen mit einer sensiblen Nachverdichtung von größeren freien Quartiersinnenräumen ein weiteres Angebot schaffen.

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

Lage des Plangebietes

Quelle- Luftbild: Geoproxy-Geoportal © GDI-Th Freistaat Thüringen (www.geoproxy-geoportal-th.de/geoclient)

3. Erforderlichkeit des Planvorhabens gemäß § 1 (3) B auGB

Der Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen soll aufgestellt werden, um die künftige Entwicklung in diesem städtischen Bereich insgesamt zu ordnen und durch die getroffenen Festsetzungen konfliktfrei zu sichern. Dieses ist im konkreten Fall möglich und wird in der weiteren Begrün-dung erläutert. Da es sich bei dem Plangebiet um einen innerstädtischen Standort handelt, dessen notwendige äußere Er-schließungsanlagen in der Wilhelm-Nebelung-Straße sowie der Stolberger Straße bereits vorhanden sind und der ehemals einer baulichen Nutzung als Gärtnereigelände unterlag, wird aus Sicht der Stadt Nordhausen mit der Planung dem Gebot des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

gemäß § 1a (2) BauGB Rechnung getragen (Vorrang der intensiven gegenüber einer extensiven Siedlungs-entwicklung). Die Stadt Nordhausen hat nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 1 (3) BauGB die Erforderlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beurteilt und sieht auf Grund der dargelegten städtebaulichen Ziele und Gründe die Notwendigkeit der Planaufstellung. Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt ist zur planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der künfti-gen Wohnbebauung im Plangebiet ein Bebauungsplan erforderlich, da für diesen Standort im Einzelgeneh-migungsverfahren nach § 34 BauGB keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Aus der städte-baulichen Struktur der umgebenden straßenbegleitenden Bebauung lässt sich keine Bebauung „in der zwei-ten Reihe“ – im Quartiersinnenbereich - ableiten. Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat aus den dargelegten Gründen den Aufstellungsbeschluss gefasst und damit das erforderliche Planverfahren des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage der Vorgaben des § 13a BauGB eingelei-tet.

4. Begriffsdefinitionen

Der Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen wird im Folgenden als „Be-bauungsplan“ bezeichnet und ist bis zum Satzungsbeschluss durch die Stadt Nordhausen als „Entwurf“ zu verstehen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen wird im Folgenden als „Plangebiet“ bezeichnet.

5. Lage des räumlichen Geltungsbereiches

Das Plangebiet mit einer Gesamtbruttofläche von ca. 5.600 m² liegt im südlichen Teil des Quartiersinnenbe-reiches Wilhelm-Nebelung-Straße / Stolberger Straße / Wendenstraße und umfasst die Flurstücke – Nr. 108/2, 111/13, 111/14, 821/111 und 202/11 der Flur 12 der Gemarkung Nordhausen. Die Flächen wurden ursprünglich als Gärtnerei genutzt. Die Nutzung ist vor Jahren aufgegeben worden, der überwiegende Teil der baulichen Anlagen der Gärtnerei wurde zurückgebaut. Die quartiersumgebende Be-bauung besteht aus mehrstöckigen Gründerzeithäusern in der Wilhelm-Nebelung-Straße sowie einer aufge-lockerten Bebauung mit Stadtvillen in der Stolberger Straße und Mehrfamilienhäusern in der Wendenstraße. Die bauliche Nutzung des Stadtquartiers im Bestand wird als Allgemeines Wohngebiet eingeschätzt. Neben der dominierenden Wohnnutzung befinden sich im umgebenden Bereich Arztpraxen, ein Catering-Service sowie eine kleinere Druckerei. Das Plangebiet ist in der Planunterlage durch das Planzeichen 15.13 der Planzeichenverordnung (PlanzV 90) eindeutig zeichnerisch festgesetzt. Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Plangebietes liegt grundsätzlich im städtebaulich begründeten Ermessen der planenden Gemeinde (hier: Stadt Nordhausen) und erfolgte im konkreten Fall, um eine innerstädtische Fläche, die im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist, für geplante Einfamilienwohnhäuser planungsrechtlich vorzuberei-ten, zu ordnen und zu sichern.

6. Inhalt der Planunterlagen

Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen bestehen aus: - dem Planteil mit:

o Teil 1 – Zeichnerische Festsetzungen o Teil 2 – Planzeichenerklärung o Teil 3 – Textliche Festsetzungen o Teil 4 – Hinweise o Teil 5 – Verfahrensvermerke (erst auf dem Rechtsplan zum Satzungsbeschluss)

- der Begründung gemäß § 9 (8) BauGB.

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

Als Planunterlage wurde ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte im Originalmaßstab 1:1.000 ver-wendet, der in Genauigkeit und Vollständigkeit des Zustandes des Plangebietes in einem für den Planinhalt zurzeit ausreichendem Grade erkennen lässt. Der Maßstab wurde so gewählt, dass der Planinhalt eindeutig festgesetzt werden kann. Die Planunterlage entspricht hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit zurzeit den Anforderungen des § 1 (2) PlanzV.

7. Rechtliche Planungsgrundlagen und Fachliteratur

Hinweis: Die nachfolgenden Planungsgrundlagen finden jeweils in der zurzeit gültigen Fassung Anwendung.

Bundesgesetze, -verordnungen und Fachliteratur Landesgesetze, -verordnungen und Fachliteratur

- Raumordnungsgesetz (ROG) - Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) - Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

(BBodSchV) - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ - DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ - ISO 9613 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung

im Freien“ - TA Lärm

- Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) - Thüringer Gesetz über Naturschutz u. Landschafts-

pflege (ThürNatG) - Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale

im Land Thüringen (TDSchG) - Thüringer Straßengesetz - Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) - Thüringer Bauordnung (ThürBO) - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundes-

Bodenschutzgesetzes (ThürBodSchG) - Offenlandbiotopkartierung (UNB Landratsamt Nord-

hausen)

Planungsvorgaben der Regionalplanungsebene

- Regionalplan Nordthüringen (RP-NT 2012)

Planungsvorgaben auf der kommunalen Planungsebene

- wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen

8. Bestehendes Planungsrecht, übergeordnete Planunge n und sonstige Nutzungsregelungen

8.1. Gegenwärtig bestehendes Planungsrecht

Das Plangebiet selbst kann derzeit planungsrechtlich dem Innenbereich gem. § 34 BauGB zugeordnet wer-den. Allerdings lässt sich aus der vorhandene städtebauliche Quartiersstruktur derzeit keine Genehmigungs-fähigkeit einer Quartiersinnenbebauung im Sinne einer „Bebauung in zweiter Reihe“ ableiten. Nach Abschluss des Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 (Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB) sind dann die Festsetzungen bei weiteren Entscheidungen und Ge-nehmigungen zu Grunde zu legen. Eine Genehmigungsfähigkeit für Bauvorhaben nach § 30 BauGB (Vorha-ben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) steht in Aussicht.

8.2. Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB

Der Inhalt des Regionalplanes Nordthüringen (RP-NT 2012) steht der seitens der Stadt Nordhausen beab-sichtigten städtebaulichen Zielausrichtung im Plangebiet nicht entgegen. Durch den Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen wird eine Überschrei-tung der raumordnerisch zulässigen Wohnbauflächenentwicklung für das Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Stadt Nordhausen nicht begründet (keine Raumrelevanz der Planung).

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

Die Stadt Nordhausen kann davon ausgehen, dass der Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" mit den Zielen der Raumordnung grundsätzlich übereinstimmt, und sie somit ihrer Anpas-sungspflicht gem. § 1 (4) BauGB in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

8.3. Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen

Die Stadt Nordhausen besitzt einen wirksamen Flächennutzungsplan, in welchem die Grundzüge der städ-tebaulichen Entwicklung der Stadt Nordhausen darstellt und grundsätzlich bei der Entwicklung von verbindli-chen Bauleitplänen gemäß § 8 (2) BauGB zu berücksichtigen sind. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine innerstädtische Fläche, die im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist.

Auszug aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Nordhausen

8.4. Verhältnis zu anderen, vorhandenen informellen oder formellen Planungen der Stadt Nordhausen

Konflikte mit anderen Bauleitplänen oder Satzungen der Stadt Nordhausen sind nach derzeitigem Kenntnis-stand nicht erkennbar. Andere städtebauliche Rahmenpläne bestehen für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes nicht.

8.5. Planungen benachbarter Gemeinden

Die benachbarten Gemeinden werden im Planverfahren gemäß § 2 (2) BauGB i.V.m. § 4 BauGB beteiligt. Aus Sicht der Stadt Nordhausen werden durch die Größe des räumlichen Geltungsbereiches (Orientierung auf den Eigenbedarf der Stadt Nordhausen) sowie der konkreten städtebaulichen Zielausrichtung und den Inhalt der des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" die Belange benachbarter Gemeinden nicht berührt.

Lage des Plangebietes

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

9. Begründung der Wahl des Planverfahrens nach § 13 a BauGB

9.1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für das be schleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

Die Vorgaben der Plan - UP - Richtlinie wurden für das Bauplanungsrecht im Jahr 2004 mit dem EAGBau durch umfangreiche Änderungen des Baugesetzbuchs umgesetzt. So bestimmt seitdem der § 2 (4) Satz 1 BauGB, dass grundsätzlich für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind. Ausnahmen hiervon regelt der § 13 (3) Satz 1 BauGB für das vereinfachte Verfahren. In diesem wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Mit der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des BauGB zur Erleichterung von Planungs-vorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BGBl. 2006 I, 3316) wurde diese Regelung dahingehend er-gänzt, dass im vereinfachten Verfahren außerdem von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen wird. Außerdem ist § 4c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen) nicht anzuwenden. Darüber hinaus wurde die o.a. Ausnahmeregelung auf Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtungen und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen (§ 13a BauGB) erweitert, um im Städtebaurecht zur Orientierung der Siedlungsentwicklung auf die vorhandenen Siedlungs-bereiche der Städte und Gemeinden, die bessere Ausschöpfung vorhandener Potenziale, zur Verringerung der Neu-Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern sowie die zügige Durch-führung notwendiger Planverfahren (beschleunigte Verfahren) zu erleichtern. Der in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" erfüllt damit die planungsrechtli-chen Vorgaben gemäß § 13a (1) BauGB, da er: - alle bereits vorhandenen Erschließungsanlagen am Plangebiet effizient nutzen kann, - im konkreten Planfall (Größe des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplanes nur ca. 5.600 m²) die

zulässige Grundfläche im Sinne § 19 (2) BauNVO von 20.000 m2 gemäß § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB nicht überschritten wird,

- durch das Planvorhaben keine neuen und unverbrauchten Außenbereichsflächen in Anspruch genom-men werden,

- das Planvorhaben gemäß Nr. 18.8 der Anlage 1 (Liste „UVP - pflichtigen Vorhaben“) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht UVP – pflichtig ist und auch keine „allgemeine Vorprü-fung des Einzelfalls“ gemäß UVPG (Anlage 2) durchzuführen ist,

- das Planvorhaben gemäß der Anlage 1 (zu §§ 2 (3), 3 Satz 1 und 4 Satz 2 ThürUVPG - Liste der nach Landesrecht „UVP - pflichtigen Vorhaben“) des Thüringer Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (ThürUVPG) weder vorprüfpflichtig noch UVP – pflichtig ist und

- damit durch den in Rede stehenden Bebauungsplan der Stadt Nordhausen keine Zulässigkeit von Vorha-ben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,

- es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gibt.

Aus den o.g. Gründen ist aus Sicht der Stadt Nordhausen die Zulässigkeit der Wahl des beschleunigten Planverfahrens nach § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" ausreichend begründet. Deshalb wurde: - gemäß § 13a (2) Satz 1 Nr.1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbe-

richt nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen und § 4c nicht angewendet sowie

- kein Grünordnungsplan erarbeitet, da gemäß § 13a (2) Satz 1 Nr.4 BauGB im vorliegenden Fall eines

Bebauungsplanes der Innenentwicklung mit einem Schwellenwert gemäß § 13a (1) Satz 2 Nr.1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

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9.2. Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13a BauGB

Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen nach § 13a BauGB wird gemäß § 13 (2) Nr. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren, mit einer öffentlicher Auslegung nach § 3 (2) BauGB und einer Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB aber ohne frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) / § 4 (1) BauGB durchgeführt. Da die Stadt Nordhausen über einen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt, bedarf der in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 111 am Ende des Planverfahrens keiner Genehmigung mehr; er unterliegt jedoch der Anzeigepflicht gemäß § 21 (3) ThürKO beim Landratsamt Nordhausen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes anschließend durch die Stadt Nordhausen ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Ein-sicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Planunterlagen des Bebauungsplanes eingesehen werden können. Mit der Bekanntma-chung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vor-geschriebenen Veröffentlichung.

10. Berücksichtigung der Belange nach § 1 (6) Nr. 1 bis 12 BauGB

Bei der Aufstellung der des Bebauungsplanes waren alle nach § 1 (6) Nr. 1 bis 12 BauGB zu berücksichti-genden Belange Bestandteil der Aufgabenanalyse und des zu erarbeitenden Gesamtkonzeptes. Im Hinblick auf die konkrete Standortsituation wird in der weiteren Begründung an der jeweiligen Stelle auf folgende Belange weiter vertiefend eingegangen: • die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der

Wohn- und Arbeitsbevölkerung gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB, • die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,

die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung .... gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind zurzeit keine Altlastverdachtsflächen i.S.v. § 2 (6) des Bo-denschutzgesetzes (BBodSchG) erfasst. Sollten sich bei der Vorhabensrealisierung Verdachtsmomente für das Vorliegen bisher nicht erkannter schädlicher Bodenveränderungen / Altlasten oder einer Beeinträchti-gung anderer Schutzgüter (Luft / Wasser) ergeben, so sind diese im Rahmen der Mitwirkungspflicht sofort der unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen (siehe dazu auch Teil 4 „Hinweise“ auf der Planzeichnung). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich laut Kampfmittelbelastungskarte Nordhausen in einem Bombenabwurfgebiet. Der Hinweis Nr. 2 ist bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten. Schutzgebiete nach Wasserrecht oder Naturschutzrecht werden durch die Planänderung nicht berührt. Die städtebauliche Zielausrichtung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" steht den inhaltlichen Kriterien des § 1 (5) BauGB für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Stadt Nordhausen grundsätzlich nicht entgegen (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen in der Begründung).

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

11. Inhalt der des Bebauungsplanes – Beschreibung der Festsetzungen

11.1. Räumlicher Geltungsbereich (§ 9 (7) BauGB)

Der Übersichtsplan auf dem Bebauungsplan stellt die Lage des Plangebietes im Stadtgebiet der Stadt Nordhausen dar; im entsprechenden Planausschnitt ist das Plangebiet farblich hervorgehoben. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mittels des Planzeichens 15.13 der Planzeichen-verordnung eindeutig in der Planunterlage (aktueller Katasterplanauszug) zeichnerisch festgesetzt worden, so dass die Übertragbarkeit seiner Grenzen in die Örtlichkeit rechtseindeutig möglich ist. Das Plangebiet mit einer Gesamtbruttofläche von ca. 5.600 m² liegt im südlichen Teil des Quartiersinnenbe-reiches Wilhelm-Nebelung-Straße / Stolberger Straße / Wendenstraße und umfasst die Flurstücke – Nr. 108/2, 111/13, 111/14, 821/111 und 202/111 der Flur 12 der Gemarkung Nordhausen. Dabei wurden insbe-sondere die Flurstücke 108/2 und 202/111 in den Geltungsbereich einbezogen, weil über diese Flächen die Anbindung des Plangebietes an die öffentlichen Erschließungsanlagen hergestellt wird. Die Flächen des Plangebietes wurden ursprünglich als Gärtnerei genutzt. Die Nutzung ist vor Jahren aufge-geben worden, der überwiegende Teil der baulichen Anlagen der Gärtnerei wurde zurückgebaut. Die quar-tiersumgebende Bebauung besteht aus mehrstöckigen Gründerzeithäusern in der Wilhelm-Nebelung-Straße sowie einer aufgelockerten Bebauung mit Stadtvillen in der Stolberger Straße und Mehrfamilienhäusern in der Wendenstraße. Die bauliche Nutzung des Stadtquartiers im Bestand wird als Allgemeines Wohngebiet eingeschätzt. Neben der dominierenden Wohnnutzung befinden sich im umgebenden Bereich Arztpraxen, ein Catering-Service sowie eine kleinere Druckerei.

11.2. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr . 1 BauGB)

Um die städtebaulichen Rahmenbedingungen durch die angrenzend zum Plangebiet bereits vorhandenen, baulichen Nutzungen ausreichend zu berücksichtigen, städtebaulich geordnet zu sichern und Konflikten vor-zubeugen, wurde die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO getroffen. Im § 1 der textlichen Festsetzungen sind zur Rechtseindeutigkeit die zulässigen Bauvorhaben und Nutzun-gen rechtseindeutig festgelegt, die im Plangebiet zulässig sind. Die Ausnahmen gemäß § 4 (3) BauNVO wurden im § 1 der Textlichen Festsetzungen gemäß § 1 (6) Nr.1 BauNVO ausgeschlossen, weil sie zur Er-reichung des Planungszieles der Stadt Nordhausen nicht erforderlich sind und auch zu möglichen Nutzungs-konflikten führen könnten. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen, überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Grundflächen-zahl (GRZ 0,4) im Allgemeinen Wohngebiet soll erreicht werden, dass die maximal in Anspruch zu nehmen-de Fläche für die bereits vorhandenen sowie die geplanten Bauvorhaben im Plangebiet gesichert wird. Aufgrund verschiedener Festsetzungen, auch hinsichtlich der maximal zulässigen Höhen der Hauptbaukör-per erfolgte eine Aufteilung des Plangebietes in ein Allgemeines Wohngebiet WA 1 und WA 2. Allgemeines Wohngebiet WA 1: Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein topographisch wenig bewegtes Gelände. Um das städtebauliche Ziel einer harmonischen Einordnung der geplanten Baukörper in den angrenzenden bzw. umgebenden Stadtraum zu erreichen, erfolgte die Höhenbegrenzung für die baulichen Anlagen durch die Festsetzung der maximalen Traufhöhe (TH max. 5,00m) sowie der maximalen Firsthöhe (FH max. 6,50m) der Gebäude. Ziel ist es, im Quartiersinnenbereich eine deutlich untergeordnete Bebauung zuzulassen und damit den visuellen Eingriff in die, derzeit als Grünflächen genutzten Bereiche, für die umliegend wohnende Bevölkerung zu mi-nimieren. Durch die getroffenen Höhenfestsetzungen für die Gebäude wird eine mehrgeschossige Bebauung ausgeschlossen. Außerdem erfolgt, zur Sicherung einer kleinteiligen und städtebaulich verträglichen Quartiersinnenbebauung, die Festsetzung einer Geschossfläche von maximal 150m² je Wohngebäude. Ziel ist es, im Innenbereich des vorhandenen Wohnquartiers keine massiven Baukörper zuzulassen und damit die bereits vorhandene hohe Wohnqualität für die bestehende sowie die neu dazukommende Wohnbevölkerung langfristig zu sichern.

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Begründung des Bebauungsplanes Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen

Durch die o.a. Festsetzungen ist gesichert, dass sich die geplanten Bauvorhaben zu den angrenzend vor-handenen städtebaulich geordnet einfügen können und darüber hinaus den Bauherren noch ein städtebau-lich zulässiger Handlungsspielraum im Rahmen der weiteren Umsetzung eingeräumt wird. Allgemeines Wohngebiet WA 2: Die Flächen des WA 2 sind geprägt von dem bereits vorhandenen Gebäudebestand des Grundstückes Wil-helm-Nebelung-Straße 35. Hier befindet sich ein Wohngebäude mit 4 Vollgeschossen. Durch die getroffenen Festsetzungen einer maximal zulässigen Trauf- und Firsthöhe soll auch im Falle eines Erlöschens des Be-standsschutzes oder eines Neubaus prinzipiell eine Wohnbebauung in dieser Größenordnung gewährleistet bleiben.

vorhandene Wohnbebauung Wilhelm-Nebelung-Straße 35

11.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

Allgemeines Wohngebiet WA 1: Die überbaubaren Grundstücksflächen im Quartiersinnenbereich wurden im zeichnerischen Teil mittels Bau-grenzen eindeutig und großzügig festgesetzt. Ziel ist es, den Bauherren hier einen großen Gestaltungsspiel-raum einzuräumen. Gleichzeitig wird eine hohe Ausnutzbarkeit der zur Verfügung stehenden Flächen er-reicht und damit auch dem Gebot gemäß 1a BauGB entsprochen werden, „mit Grund und Boden sparsam umzugehen“. Mit dem bereits beschriebenen Ziel, eine kleinteilige und städtebaulich verträgliche Quartiersinnenbebauung zu erreichen, erfolgte Festsetzung von Einzelhäusern i.V.m. einer offenen Bauweise. Allgemeines Wohngebiet WA 2: Im Allgemeinen Wohngebiet 2 erfolgte die Festsetzung einer straßenbegleitenden Baulinie vor dem Hinter-grund, künftigen Bauvorhaben (Hauptbaukörper) wieder in die geschlossene Straßenfront der Quartiersbe-bauung einzureihen. Im rückwärtigen Bereich wird durch die Festsetzung einer Baugrenze ein Entwicklungs-spielraum eingeräumt.

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mögliche Bebauung bei Umsetzung des Bebauungsplanes (erstes Bebauungskonzept)

11.4. Grünordnerische und landschaftspflegerische F estsetzungen (§ 9 (1) Nr. 20, 25 BauGB)

Da im vorliegenden Fall (schon die Größe des räumlichen Geltungsbereiches des Bauleitplanes beträgt nur ca. 5.600 m2) die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 20.000 m2 nicht überschritten wird, besteht für den Bebauungsplan Nr. 111 "Wilhelm-Nebelung-Straße" der Stadt Nordhausen gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB keine Ausgleichsverpflichtung nach der bundesnaturschutzgesetzlichen Eingriffsrege-lung, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung bereits als erfolgt oder als zulässig gelten. Damit be-steht auch keine ökologische Erfassungs-, Bewertungs- und planungsrechtliche Sicherungspflicht. Dessen ungeachtet soll durch die Textliche Festsetzungen § 4 (1) und § 4 (2) der vorhandene Gehölzbe-stand erhalten und aus gestalterischen Gründen durch Neu – und Ersatzpflanzungen von Laubbäumen die Ein- und Durchgrünung der nicht bebaubaren, gärtnerisch zu gestaltenden Wohngebietsflächen erreicht werden. Die konkreten Standorte der zu pflanzenden Gehölze sollen jedoch der Entscheidung des jeweiligen Bauherrn vorbehalten bleiben und sind im Baugenehmigungsantrag nachzuweisen. Bei allen Pflanzmaßnahmen sind im Hinblick auf die zu berücksichtigende Pflanzqualität und die Gehölzar-ten die textlichen Festsetzungen gemäß § 4 (2) zu beachten.

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11.5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belast ende Flächen (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)

Im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes werden die Flächen des Flurstückes 202/111 sowie Teile des Flurstückes 108/2 als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anwohner, von Rettungskräf-ten sowie von Versorgungsträgern festgesetzt. Über diese Flächen erfolgt die Anbindung des Quartiersin-nenbereiches an die öffentlichen Erschließungsanlagen (Straße, Leitungssysteme) der Stolberger bzw. Wil-helm-Nebelung-Straße. Die Rechte werden in der Folge durch entsprechende Baulasteintragungen öffent-lich-rechtlich sowie Grunddienstbarkeiten privatrechtlich gesichert.

12. Kennzeichnungen (§ 9 (5) BauGB)

Durch den räumlichen Geltungsbereich des Bauleitplanes wird nach derzeitiger Kenntnis der Stadt Nordhausen keine Kennzeichnungspflicht nach § 9 (5) BauGB ausgelöst.

13. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)

Durch den räumlichen Geltungsbereich des Bauleitplanes werden nach Kenntnisstand der Stadt Nordhausen keine nach anderen Vorschriften getroffene Festsetzungen, welche gemäß § 9 (6) BauGB nachrichtlich übernommen werden müssten, berührt.

14. Erschließung

14.1. Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet ist über die als „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anwohner, von Ret-tungskräften sowie von Versorgungsträgern“ festgesetzten Flächen an die kommunalen Straßen Stolberger Straße und Wilhelm-Nebelung-Straße angeschlossen. Dabei erfolgt die Ein-/Ausfahrt aus Richtung Wilhelm-Nebelung-Straße durch eine vorhandene und überbaute Einfahrt (Durchfahrt) im Erdgeschoss des Wohnge-bäudes Wilhelm-Nebelung-Straße 35. Die Sicherung des Anschlusses der privaten Flächen des Plangebie-tes erfolgt über die Eintragung von Baulasten. Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung bedarfsgerecht ausgebaut. Der er-forderliche Kfz-Stellplatzbedarf wird auf den privaten Flächen des Plangebietes abgesichert.

14.2. Schmutz- und Oberflächenwasserentsorgung

Das im Plangebiet anfallende häusliche Abwasser wird über das zentrale Abwasserentsorgungsnetz des Stadtentwässerungsbetriebes Nordhausen abgeleitet und entsorgt. Das anfallende Niederschlagswasser kann auch über entsprechende Versickerungsanlagen in das Grund-wasser eingeleitet werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis eines versickerungsfähigen Untergrundes. Dabei sollte einer dezentralen Versickerung im Plangebiet der Vorzug vor zentralen Versickerungseinrich-tungen gegeben werden. Für die Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist unter Vorlage eines Versicke-rungsgutachtens sowie entsprechender Planungsunterlagen bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt zu beantragen.

14.3. Trink- und Löschwasserversorgung

Die Trink- und Löschwasserversorgung des Plangebietes erfolgt aus dem zentralen Versorgungsnetz des Wasserverbandes Nordhausen.

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14.4. Gas- und Elektroenergieversorgung und Telekomm unikation

Die Gas- und Elektroenergieversorgung des gesamten Plangebietes erfolgt durch den bedarfsgerechten Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz der Energieversorgung Nordhausen GmbH.

14.5. Abfall- und Wertstoffentsorgung

Das Plangebiet ist in das Abfallbeseitigungs- und Wertstoffabfuhrkonzept des Landkreises Nordhausen inte-griert. Dabei werden die Abfallbehälter aus dem Plangebiet am Entsorgungstag durch die Bewohner zu den Aufstellflächen an die Wilhelm–Nebelung-Straße bzw. Stolberger Straße transportiert. Ein Befahren des Plangebietes durch Entsorgungsfahrzeuge ist nicht vorgesehen.

15. Bodenordnungsmaßnahmen gem. BauGB

Seitens der Stadt Nordhausen sind im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplans keine bodenordnenden Maßnahmen gemäß BauGB vorgesehen.

16. Städtebauliche Werte

Größe des Geltungsbereiches: 5.576 m² Allgemeines Wohngebiet (WA): 5.576 m²

- davon GRZ 0,4 (überbaubare Grundfläche): 1.965 m² Fläche WA 1: 4.912 m² Fläche WA 2: 664 m² Hinweis: Die städtebaulichen Werte wurden zeichnerisch aus den vorhandenen Katasterunterlagen ermittelt und können vom tatsächlichen geringfügig Bestand abweichen. Bei der Festsetzung der GRZ 0,4 erfolgte kein Ausschluss der Überschreitungsmöglichkeit gem. § 19 (4) BauNVO.

17. Planverfasser

Die Planunterlagen wurden durch das Stadtplanungsbüro Meißner & Dumjahn GbR, Büro für interdisziplinä-re Stadt- und Dorfplanung, Käthe-Kollwitz-Straße 9, 99734 Nordhausen erarbeitet. Nordhausen, Februar 2017