STADT OLFEN - BEBAUUNGSPLAN ÄCHTERHEIDE … · Gemarkung Olfen-Stadt Flur 1 P P P P P P P K 8 g-P...

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Gemarkung Olfen-Stadt Flur 1 P P P P P P P K8 - Kökelsumer Straße Ächterheide Niekamp Schafhorst Sternbusch Heidkamp Niekamp F+R F+R Fahrbahn Graben / Grünstreifen Fuß- und Radweg F+R F+R P P GSt GGa P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P F+R F+R F+R EG: LPB I EG: LPB II 1. OG: LPB I 1. OG: LPB II 2. OG: LPB I 2. OG: LPB II 1. OG: LPB II 1. OG: LPB III EG: LPB II EG: LPB III EG: LPB I EG: LPB II 1. OG: LPB I 1. OG: LPB II 1. OG: LPB II 1. OG: LPB III EG: LPB II EG: LPB III Für alle Baugrundstücke - mit Ausnahme der an der Einmündung "Ächterheide / Kökelsumer Straße" gelegenen Teilfläche - gelten folgende Festsetzungen: WA / 2 Wo II GRZ 0,3 bei eingeschossiger Bebauung: TH 4,0 m / FH 9,5 m bei zweigeschossiger Bebauung: TH 6,5 m / FH 8,5 m E / D WA II-III GRZ 0,4 bei zweigeschossiger Bebauung: TH 6,5 m / FH 8,5 m bei dreigeschossiger Bebauung: TH 9,5 m / FH 11,5 m o V-befristet keine Wohn- und Schlafräume 2. OG: LPB II 2. OG: LPB III P 46 47 62 43 36 35 37 34 33 39 38 27 26 29 30 25 19 81 80 188 192 257 118 116 122 117 121 114 166 172 203 115 292 181 199 124 126 182 180 200 185 125 159 280 198 139 281 286 282 205 142 216 141 206 144 133 120 135 119 130 134 474 137 282 138 273 310 136 285 283 284 171 131 158 132 204 303 475 304 217 261 278 259 313 483 279 228 136 238 237 325 270 489 276 309 290 555 300 275 274 291 277 308 317 316 314 315 824 820 826 823 819 664 319 320 318 505 142 140 139 141 138 143 846 844 859 831 504 833 827 829 834 830 839 835 828 837 832 836 849 841 842 852 840 851 147 934 148 146 144 145 176 967 963 964 966 855 856 854 857 957 962 853 948 954 501 939 951 956 950 947 958 949 953 935 937 952 936 938 943 556 228 227 983 984 981 970 980 971 968 978 974 976 973 977 979 975 965 961 223 224 222 225 226 250 223 161 225 162 226 251 253 213 212 210 211 207 133 134 258 137 136 180 135 234 235 231 233 232 230 229 1234 1195 1198 1196 1197 1270 1255 1182 1246 1243 1248 1267 1113 1112 1268 1049 1005 1033 1035 1034 1022 1010 1006 1041 1009 1067 1015 1040 1014 1066 1088 1076 1065 1013 1092 1038 1016 1039 1063 1064 STADT OLFEN - BEBAUUNGSPLAN "ÄCHTERHEIDE" ÜBERSICHTSPLAN M. 1 : 5.000 0 100 200 300 m M. 1 : 1.000 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut- zungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV.NRW. S. 142) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstel- lung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW. S. 194) VERFAHRENSVERMERKE Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Olfen hat am ................... nach § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Olfen, den ...................... ........................................ Bürgermeister Die vom Bau - und Umweltausschuss der Stadt Olfen am ...................... nach § 3 (1) BauGB beschlossene Bürgerversammlung und die nach § 4 (1) BauGB beschlossene Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden durchgeführt. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister Der Rat der Stadt Olfen hat am ..................... nach § 3 (2) BauGB beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf mit Be- gründung öffentlich auszulegen. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister Der Rat der Stadt Olfen hat am ................ nach § 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Olfen, den ......................... ....................................... ........................................ Bürgermeister Schriftführer Gem. § 10 (3) BauGB ist der Satzungsbeschluss des Beba u- ungsplanes "Ächterheide" am ....................... ort süblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan hat am ........................ Rechtskraft erlangt. Olfen, den ...................... ............................................. Bürgermeister © Geobasisdaten NRW P Öffentliche Verkehrsflächen: (§ 9 (1) Nr. 11 und § 9 (2) BauGB) Straßenbegrenzungslinie, auch Begrenzung zwischen Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung Straßenverkehrsfläche zeitlich befristete Festsetzung "Straßenverkehrsfläche (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 7) Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbesti mmung "straßenbegleitender Fuß- und Radweg mit Trenngrün" (siehe Hinweis) Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "öffentliche Parkfläche" PLANZEICHENERKLÄRUNG A. Planungsrechtliche Festsetzungen: Art der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 und 6 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 1) WA Allgemeines Wohngebiet 2 Wo Zahl der höchstzulässigen Wohnungen je Wohngebäude, hier: 2 Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO) (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 2 und Örtliche Bauvorschriften) GRZ 0,3 Grundflächenzahl, z.B.: 0,3 II maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse, hier: zwei Vollgeschosse II-III vorgeschriebene Zahl von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen Traufhöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß: TH 4,0 m 4,0 m bei eingeschossiger, TH 6,5 m 6,5 m bei zweigeschossiger und TH 9,5 m 9,5 m bei dreigeschossiger Bebauung Firsthöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß: FH 9,5 m 9,5 m bei eingeschossiger, FH 8,5 m 8,5 m bei zweigeschossiger und FH 11,5 m 11,5 m bei dreigeschossiger Bebauung Bauweise / Baugrenzen: (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) o off ene Bauweise E/D offene Bauweise, zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser Baugrenze überbaubare Grundstücksfläche nicht überbaubare Grundstücksfläche (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 3) F+R GSt GGa V-befristet EG: LPB I EG: LPB II 1. OG: LPB I 1. OG: LPB II 2. OG: LPB I 2. OG: LPB II TEXTLICHE FESTSETZUNGEN In Ergänzung der Planzeichen und Eintragungen wird festgesetzt: A. Planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO): Zulässig sind gem. § 4 (2) BauNVO: 1. Wohngebäude; 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe; 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportl i- che Zwecke. Ausnahmsweise können gem. § 4 (3) zugelassen werden: 1. Betriebe des Beher- bergungsgewerbes; 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe; 3. Anlagen für Verwaltungen. Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, das s die unter § 4 (3) Nr. 4 und 5 Bau- NVO genannten Ausnahmen – Gartenbaubetriebe; Tankstellen – nicht zulässig sind. 2. Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO) Höhe der baulichen Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO): - Bestimmung der Traufhöhe: Die Traufhöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut gebildet. - Bestimmung der Firsthöhe: Die Firsthöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt der beiden Dachschenkel bzw. beim Pultdach durch die obere Dachkante gebildet. - Unterer Bezugspunkt: Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Trauf- und Firsthöhe ist die mittlere Höhenlage der Fahrbahnoberfläche in dem Abschnitt der Erschließungsstraße, der dem jeweiligen Baugrundstück vorgelagert ist bzw. von dem aus das Baugrund- stück erschlossen wird. Die Bezugshöhe wird von der Stadtverwaltung Olfen nach der Detailplanung zur Erschließung des Baugebietes bestimmt. D. Nachrichtliche Übernahme: (§ 9 (6) BauGB) Richtfunktrasse mit Schutzstreifen 7. Zeitlich befristete Festsetzung "Verkehrsfläche": ( § 9 (2) BauGB) Die mit zeitlicher Befristung belegte Festsetzung " Straßenverkehrsfläche" gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB hat bis zum Zeitpunkt de r Inbetriebnahme des im Einmündung s- bereich "Ächterheide / Kökelsumer Straße" geplanten Kreisverkehrs Gültigkeit . Als Folgenutzung wird für den Bereich "nicht überbaubare Grundstücksfläche" gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB festgesetzt. Pflanzgebot: (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Standort für einen anzupflanzenden Baum (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.3) Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.1) Sonstige Planzeichen: Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zur Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Baugebietes (§ 16 (5) BauNVO) Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be- rechnungshöhe 8,40 m (2. OG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be- rechnungshöhe 5,60 m (1. OG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be- rechnungshöhe 2,80 m (EG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (§ 9 (7) BauGB) B. Örtliche Bauvorschriften: (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NW) Vorgartenfläche (siehe auch Textliche Festsetzungen Nr. 3 und Örtliche Bauvorschriften) C. Sonstige Darstellungen: 147 Flurstücksnummer, z.B. 147 vorhandene Flurstücksgrenze mit Grenzzeichen vorhandenes Gebäude Fußweg innerhalb der Grünanlage (unverbindliche Darstellung) Grundstücksteilung (unverbindliche Darstellung) Standort eines vorhandenen Baumes Aufteilung der Verkehrsfläche (unverbindliche Darstellung) 4. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor bzw. zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 4.1 Passive Schallschutzmaßnahmen entlang der "Kökelsumer Straße": Aufgrund der durch den Straßenverkehr verursachten Immissionen sind im Plange- biet passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Be- stimmung der notwendigen Maßnahmen sind im Bebauungsplan eingetragen. Dementsprechend sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume, die dem stän- digen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach Lärmpegelbereich bzw. maßgebli- chem Außenlärmpegel gemäß DIN 4109, Tabelle 8, (siehe Hinweis "Rechtsnormen") mit den folgenden resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßen R' w,res auszu- statten: Lärmpegelbereich (LPB) / maßgeblicher Außenlärmpegel Aufenthaltsräume in Wohnungen Büroräume und ähnliches LPB I / bis 55 dB(A) erf . R' w, res mind. 30 dB - LPB II / 56 bis 60 dB(A) erf . R' w, res mind. 30 dB erf. R' w,res mind. 30 dB LPB III / 61 bis 65 dB(A) erf . R' w, res mind. 35 dB erf. R' w,res mind. 30 dB An den von der "Kökelsumer Straße" abgewandten Fassaden ist es ausreichend, Außenbauteile schutzbedürftiger Räume mit den für den jeweils niedrigeren Lärm- pegelbereich erforderlichen Bauschalldämm-Maßen R' w,res auszustatten. 4.2 Passive Schallschutzmaßnahme im Nahbereich der geplanten Kreisverkehrsan- lage: Für die mit dem Einschrieb "keine Wohn- und Schlafräume" gekennzeichnete Teil- baufläche im Nahbereich der Kreisverkehrsanlage wird festgesetzt, dass die Einrich- tung von Wohn- und Schlafräumen unzulässig ist. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen : (§ 9 (1) Nr. 12 und 14 BauGB) Fläche für die Strom versorgung, hier: Trafostation Fläche für die Rückhaltung von Ni ederschlagswasser (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6 .4) Öffentliche Grünfläche n: (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung " Grünanlage", (siehe auch Textliche Fes tsetzung Nr. 6 .2) 3. Garagen und Carports / Nebenanlagen: (§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 (1) und 23 (5) BauNVO) 3.1 Garagen, Carports und Nebenanlagen auf den mit Einzel- oder Doppelhäusern zu bebauenden Baugrundstücken: Garagen oder Carports sind in den als "Vorgarten" festgesetzten Grundstücksflä- chen nicht zulässig. Bauliche Anlagen i.S.v. § 14 (1) BauNVO sind in den als "Vor- garten" festgesetzten Grundstücksflächen nicht zulässig. Auf den übrigen, im Be- bauungsplan als "nicht überbaubare Grundstücksflächen" festgesetzten Bereichen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig. Das Gleiche gilt für bauli- che Anlagen, soweit sie im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 3.2 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen auf dem zwei- bis dreige- schossig zu bebauenden Grundstück im Einmündungsbereich "Ächterheide / Kökel- sumer Straße": Garagen oder Carports dürfen nur auf der dafür entlang der Kökelsumer Straße festgesetzten und mit "GGa" gekennzeichneten Fläche errichtet werden. Stellplätze dürfen nur auf den mit "GGa" oder "GSt" gekennzeichneten Flächen eingerichtet werden. Die festgesetzten Flächen für diese Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen der Kraftfahrzeuge sind ausschließlich den Gebäuden zuzuordnen, die im Bereich des im Bebauungsplan dargestellten Eckgrundstücks "Ächterheide / Kökelsumer Straße" errichtet werden. Bauliche Anlagen i.S.v. § 14 (1) BauNVO sind in den als "Vorgarten" festgesetzten Grundstücksflächen nicht zulässig. Auf den übrigen, im Bereich dieses Eckgrund- stücks als "nicht überbaubare Grundstücksflächen" festgesetzten Flächen sind Ne- benanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig. 6. Pflanzgebote: (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB) 6.1 Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Die Fläche entlang der im östlichen Abschnitt der "Kökelsumer Straße" zu errich- tenden Wand ist vollflächig mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen anzulegen. 6.2 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Grünanlage": Die "Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Grünanlage'" ist vollflächig durch Einsaat von standortgerechten, heimischen Wildpflanzen als Grünland auszu- bilden und extensiv zu pflegen. Die Anlage von Wegeverbindungen innerhalb dieser Grünanlage ist zulässig. 6.3 Baumpflanzungen im Straßenraum: Die im Verlauf der neu zu bauenden Erschließungsstraßen festgesetzten Standorte für anzupflanzende Bäume können geringfügig verschoben werden, sofern dies technisch erforderlich ist. Im Verlauf der Straße "Niekamp" können die getroffenen Festsetzungen zu Baum- pflanzungen in dem Maße geändert werden, wie dies aufgrund der dort vorhande- nen Leitungstrassen und Ein- und Ausfahrten notwendig ist. 6.4 Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser: Der als "Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser" festgesetzte Bereich ist vollflächig mit standortgerechter Graseinsaat und vereinzelt mit Gehölzen zu be- grünen, soweit dies die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt. 6.5 Begrünung der Lärmschutzwand: Die im Bebauungsplan entlang der "Kökelsumer Straße" festgesetzte Lärmschutz- wand ist an der straßenzugewandten Seite zu begrünen. Dabei ist in den jeweiligen Abschnitten mindestens 30 % der Wandfläche mit rankenden oder schlingenden Pflanzen oder alternativ durch geeignete Anpflanzungen unmittelbar vor der Anlage zu begrünen. Die Pflanzung ist fachgerecht auszuführen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünung muss so erfolgen, dass sie spätestens fünf Jahre nach Errichten der Lärmschutzwand abgeschlossen ist. B. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NW) Vorgärten: Die festgesetzten Vorgartenflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten, ausge- nommen hiervon sind Grundstückszufahrten und Stellplätze. Die Überbauung durch Grundstücks- zufahrten und Stellplätze darf maximal 50 % der Vorgartenfläche betragen. Vorgärten sind gärtne- risch anzulegen und zu begrünen. Einfriedungen der Baugrundstücke: Einfriedungen der Vorgärten in Form von lebenden Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Einfriedungen der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7 m nicht überschreiten. Entlang der Grundstücksseiten, die unmittelbar an die festgesetzten "öffentlichen Grünflächen" grenzen, sind von außerhalb des Grundstücks sichtba- re Einfriedungen nur in Form von lebenden Hecken zulässig. Doppelhäuser: Doppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung sowie der Ausbildung der Traufe und des Firstes ein- heitlich zu gestalten. Drempel: Die Drempelhöhe wird an der Außenkante der fertigen Außenhaut gemessen und ist das Maß von der Oberkante der Rohdecke des obersten Vollgeschosses bis zur Oberkante Sparren. Bei eingeschossigen Gebäuden darf die Drempelhöhe 1,1 m nicht überschreiten. Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden sind Drempel oberhalb der Geschossdecke des obersten Vollgeschosses unzulässig. Zulässig ist dort als Drempelhöhe nur die für die Konstruk- tion der Dacheindeckung erforderliche Sparrenhöhe. Dächer: Dacheindeckung: Dacheindeckungen sind ausschließlich in mittel- bis dunkelroten, braunen oder grauen bzw. anthrazitfarbenen Farbstellungen zulässig. Darüber hinaus sind begrünte Dächer sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung zulässig. Dachform: Es sind ausschließlich geneigte Dächer zulässig. Bei eingeschossigen Gebäuden mit bezogen auf den Hauptfirst symmetrischen Dächern sind Dachneigungen zwischen 10° und 45°, bei eingeschossigen Gebäuden mit Pultdächern oder anderen unsymmetrischen Dachformen sind Dachneigungen zwischen 10° und 25° einzuhalten. Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden mit symmetrischen Dächern sind Dachneigungen zwischen 10° und 25°, bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden mit Pultdächern sind Dach- neigungen zwischen 10° und 15° einzuhalten. Dachaufbauten / Zwerchhäuser: Bei eingeschossigen Gebäuden gelten folgende Vorschriften: Die Dächer der Dachaufbauten müssen Neigungen von mindestens 10° aufweisen. Farbe und Mate- rial der Dacheindeckung müssen denen des Hauptdaches entsprechen. Dachgauben und –einschnitte dürfen zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseitigen Gebäude- wand nicht überschreiten und müssen mindestens 1,0 m Abstand von Graten, Kehlen und Ortgän- gen einhalten. Zwerchhäuser / Zwerchgiebel dürfen eine Breite von maximal 40 % der Länge der traufseitigen Gebäudewand nicht überschreiten. Werden auf einer Gebäudeseite gleichzeitig Dachgauben bzw. –einschnitte und Zwerchhäuser / Zwerchgiebel errichtet, so dürfen diese insgesamt zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseiti- gen Gebäudewand nicht überschreiten. Zwerchhäuser / Zwerchgiebel müssen von Dachgauben oder -einschnitten einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Dachaufbauten oder Zwerchhäuser dürfen den First des Hauptdaches nicht überragen. Die Höhe ih- rer Traufe wird auf maximal 3,0 m über der Oberkante des Rohbodens des 1. Obergeschosses be- grenzt. Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden sind Dachaufbauten sowie Zwerchhäuser / Zwerch- giebel nicht zulässig. HINWEISE Höhenlage: Die Höhenlage der Baugrundstücke, insbesondere die Höhenlage der rückwärtigen Grundstücksgrenzen, wird nach der Detailplanung zur Erschließung des Baugebietes im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens gem. § 9 (3) BauO NW durch die Stadtverwaltung Olfen für die ein- zelnen Baugrundstücke bestimmt, um eine konfliktfreie Angleichung der Geländeoberflächen von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Straßenbegleitende Fuß- und Radwege: Entlang der Fahrbahnen der Straßen "Ächterheide" und "Kökelsumer Straße" soll auf der Seite des Plangebietes ein Fuß- und Radweg eingerichtet werden, der durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Zu diesem Zweck sind die Querschnitte der vorhandenen Straßenparzellen zu vergrößern. Die geplanten Fuß- und Radwege und auch die begleitenden Grünstreifen ("Verkehrsgrün") werden Bestandteile der Verkehrsfläche. Die Teilung ist unverbindlich dargestellt, so dass die genauen Breiten von Grünstreifen und Fuß- und Radwegen im Rahmen der Ausführungsplanung bestimmt werden können. Artenschutz: Die vom Büro Stelzig (Soest) erstellte "Artenschutzrechtliche Vorprüfung" ist Anlage der Begründung dieses Bebauungsplanes. Zu beachten sind die darin erläuterten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungsmaßnahmen: Alle bauvorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Fällung von Bäumen und das Abschieben von Oberboden etc., sollen außerhalb der Hauptbrutzeit (15. März bis 31. Juli) erfolgen, um die Auswirkungen des Eingriffs auf die allgemeine Brutvogelfauna zu minimieren. Dies dient auch dem Schutz nicht planungsrelevanter Arten. Ausgleichsmaßnahmen und allgemeine Empfehlungen: Um der Zerstörung des potenziellen Le- bensraumes für die Feldlerche entgegen zu wirken, sollten als Ausgleichsmaßnahmen "Schwarzbrachen" angelegt werden. Dafür stehen Flächen nördlich der Steveraue zur Verfü- gung, die sich im Eigentum der Stadt Olfen befinden bzw. von dieser gepachtet werden. Ge- nauere Ausführungen dazu wie auch allgemeine Empfehlungen zur Thematik "Licht und Be- leuchtung" können der "Artenschutzrechtlichen Vorprüfung" entnommen werden. Im Zeitraum vom 01. März bis zum 30.09. des Jahres sind Baumfällungen und Gehölzschnitt gem. § 64 Landschaftsgesetz NRW unzulässig! Bergbau: Das Plangebiet kann zukünftig bergbaulichen Einwirkungen unterliegen. Die Bauherren sind gehalten, sich im Zuge der Planung mit der Deutschen Steinkohle AG, 44620 Herne, in Ver- bindung zu setzen, um eventuell notwendige Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 BBergG) abzustimmen. Bodendenkmäler: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschicht- liche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbun- gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Olfen als Untere Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, – Außenstelle Münster – An den Speichern 7, 48157 Münster unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Erste Erdbewegungen sind zwei Wochen vor Beginn der LWL schrift- lich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 19 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Rechtsnormen: Die Rechtsnormen, auf die sich der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen stützt (Gesetzestexte und DIN 4109), können im Bauamt der Stadt Olfen während der Dienstzeiten eingesehen werden. 5. Anlagen bzw. Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 5.1 Lärmschutzwand entlang der "Kökelsumer Straße": Im Bereich der entsprechend gekennzeichneten Fläche ist zum Schutz vor schädli- chen Umwelteinwirkungen (Straßenlärm ausgehend von der "Kökelsumer Straße") im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m zu errichten. Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Wandhöhe ist die Höhe der Fahrbahnoberfläche der "Kökelsumer Straße" (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.5) 5.2 Wand entlang des östlichen Abschnitts der "Kökelsumer Straße": In dem entsprechend festgesetzten Abschnitt zwischen den Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen von Fahrzeugen und der "Kökelsumer Straße" ist aus dichten Bau- elementen mit einem Flächengewicht von mindestens 10 kg / m² und einem resul- tierenden bewerteten Bauschalldämm-Maß R' w,res von mindestens 25 dB eine Wand mit einer Höhe von 3,0 m über der Fahrbahnoberfläche der "Kökelsumer Straße" zu errichten. Dabei kann es sich auch um die Rückwände von Garagen oder Carports handeln. Die Wand bzw. ihre einzelnen Abschnitte müssen mit der unter 5.1 festge- setzten Lärmschutzwand eine durchgängig geschlossene Fläche ausbilden. Mögliche Zwischenräume - auch zur Lärmschutzwand - sind sachgerecht abzudichten. Flächen für Gemeinschaftsanlagen: (§ 9 (1) Nr. 22 BauGB) Fläche für die Anlage von Garagen, Carports oder Stellplätzen (siehe auch Textliche Festsetzungen Nr. 3.2 und 5.2) Fläche für die Anlage von Stellplätzen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 3.2) Flächen für Anlagen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB, § 1 (8) BauNVO) Fläche für die Anlage einer Lärmschutzwand (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 5.1) Standort für eine geschlossen auszubildende Wand (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 5.2) Teilbaufläche mit Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 4.2) Abgrenzung der Teilbaufläche mit Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen keine Wohn- und Sc hlafräume STADT OLFEN BEBAUUNGSPLAN "ÄCHTERHEIDE" M. 1 : 1000 Konrad-von-Bergheim-Weg 25 / 59757 Arnsberg Telefon: 02932 – 700 171 E-mail: [email protected] Doris Vielhaber - Bearbeitungsst and: 28.10.2014 Der Rat der Stadt Olfen hat am ..................... nach § 4a (3) BauGB beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf mit Be- gründung erneut öffentlich auszulegen. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister Der Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat nach § 4a (3) BauGB vom ......................... bis zum ......................... einschließlich zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausgelegen. Olfen, den ........................ ........................................ Bürgermeister Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990. Die Festlegung der städtebau- lichen Planung ist geometrisch eindeutig. ........................................ Unterschrift ö.b.V.I. Der Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat nach § 3 (2) BauGB vom ........................ bis zum ........................ einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Olfen, den ........................ ........................................ Bürgermeister

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Gemarkung Olfen-StadtFlur 1

PP

P

PP

P

P

K8 - Kökelsumer Straße

Ächter

heide

Niekamp

Schafhorst

SternbuschHeidk

amp

Niekamp

F+R

F+R

Fahrbahn

Graben / Grünstreifen

Fuß- und Radweg

F+R

F+R

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GSt

GGa

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F+R

F+R

F+R

EG: LPB IEG: LPB II

1. OG: LPB I

1. OG: LPB II

2. OG: LPB I

2. OG: LPB II

1. OG: LPB II

1. OG: LPB IIIEG: LPB II

EG: LPB III

EG: LPB IEG: LPB II

1. OG: LPB I1. OG: LPB II

1. OG: LPB II

1. OG: LPB III

EG: LPB IIEG: LPB III

Für alle Baugrundstücke - mit Ausnahme der an der

Einmündung "Ächterheide / Kökelsumer Straße" gelegenen Teilfläche - gelten folgende Festsetzungen:

WA / 2 Wo II GRZ 0,3 bei eingeschossiger Bebauung:

TH 4,0 m / FH 9,5 m bei zweigeschossiger Bebauung:

TH 6,5 m / FH 8,5 m E / D

WA II-III GRZ 0,4 bei zweigeschossiger Bebauung:

TH 6,5 m / FH 8,5 m bei dreigeschossiger Bebauung:

TH 9,5 m / FH 11,5 m o

V-befristet

keineWohn- undSchlafräume

2. OG: LPB II

2. OG: LPB III

P

4647

62

43

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STADT OLFEN - BEBAUUNGSPLAN "ÄCHTERHEIDE"

ÜBERSICHTSPLAN M. 1 : 5.000

0 100 200 300 m

M. 1 : 1.000

RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut-zungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV.NRW. S. 142) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstel-lung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.NRW. S. 194)

VERFAHRENSVERMERKE Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Olfen hat am ................... nach § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Olfen, den ...................... .................... .................... Bürgermeister Die vom Bau- und Umweltausschuss der Stadt Olfen am ...................... nach § 3 (1) BauGB beschlossene Bürgerversammlung und die nach § 4 (1) BauGB beschlossene Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden durchgeführt. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister

Der Rat der Stadt Olfen hat am ..................... nach § 3 (2) BauGB beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf mit Be-gründung öffentlich auszulegen. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister

Der Rat der Stadt Olfen hat am ................ nach § 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Olfen, den ......................... ....................................... ........................................ Bürgermeister Schriftführer Gem. § 10 (3) BauGB ist der Satzungsbeschluss des Beba u-ungsplanes "Ächterheide" am ....................... ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan hat am ........................ Rechtskraft erlangt. Olfen, den ...................... ............................................. Bürgermeister

© Geobasisdaten NRW

P

Öffentliche Verkehrsflächen: (§ 9 (1) Nr. 11 und § 9 (2) BauGB)

Straßenbegrenzungslinie, auch Begrenzung zwischen Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung

Straßenverkehrsfläche zeitlich befristete Festsetzung "Straßenverkehrsfläche (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 7)

Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "straßenbegleitender Fuß- und Radweg mit Trenngrün" (siehe Hinweis) Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "öffentliche Parkfläche"

PLANZEICHENERKLÄRUNG A. Planungsrechtliche Festsetzungen: Art der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 und 6 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 1) WA Allgemeines Wohngebiet 2 Wo Zahl der höchstzulässigen Wohnungen je Wohngebäude, hier: 2 Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO) (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 2 und Örtliche Bauvorschriften) GRZ 0,3 Grundflächenzahl, z.B.: 0,3 II maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse, hier: zwei Vollgeschosse II-III vorgeschriebene Zahl von mindestens zwei und maximal drei Vollgeschossen Traufhöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß: TH 4,0 m 4,0 m bei eingeschossiger, TH 6,5 m 6,5 m bei zweigeschossiger und TH 9,5 m 9,5 m bei dreigeschossiger Bebauung Firsthöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß: FH 9,5 m 9,5 m bei eingeschossiger, FH 8,5 m 8,5 m bei zweigeschossiger und FH 11,5 m 11,5 m bei dreigeschossiger Bebauung Bauweise / Baugrenzen: (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

o offene Bauweise E/D offene Bauweise, zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser

Baugrenze überbaubare Grundstücksfläche

nicht überbaubare Grundstücksfläche

(siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 3)

F+R

GSt

GGa

V-befristet

EG: LPB IEG: LPB II

1. OG: LPB I1. OG: LPB II

2. OG: LPB I2. OG: LPB II

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN In Ergänzung der Planzeichen und Eintragungen wird festgesetzt:

A. Planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 - 15 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO):

Zulässig sind gem. § 4 (2) BauNVO: 1. Wohngebäude; 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe; 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportl i-che Zwecke. Ausnahmsweise können gem. § 4 (3) zugelassen werden: 1. Betriebe des Beher-bergungsgewerbes; 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe; 3. Anlagen für Verwaltungen. Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die unter § 4 (3) Nr. 4 und 5 Bau-NVO genannten Ausnahmen – Gartenbaubetriebe; Tankstellen – nicht zulässig sind.

2. Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21a BauNVO) Höhe der baulichen Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO):

- Bestimmung der Traufhöhe: Die Traufhöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut gebildet. - Bestimmung der Firsthöhe: Die Firsthöhe wird durch den äußeren Schnittpunkt der beiden Dachschenkel bzw. beim Pultdach durch die obere Dachkante gebildet. - Unterer Bezugspunkt: Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Trauf- und Firsthöhe ist die mittlere Höhenlage der Fahrbahnoberfläche in dem Abschnitt der Erschließungsstraße, der dem jeweiligen Baugrundstück vorgelagert ist bzw. von dem aus das Baugrund-stück erschlossen wird. Die Bezugshöhe wird von der Stadtverwaltung Olfen nach der Detailplanung zur Erschließung des Baugebietes bestimmt.

D. Nachrichtliche Übernahme: (§ 9 (6) BauGB)

Richtfunktrasse mit Schutzstreifen

7. Zeitlich befristete Festsetzung "Verkehrsfläche": (§ 9 (2) BauGB)

Die mit zeitlicher Befristung belegte Festsetzung " Straßenverkehrsfläche" gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB hat bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Einmündung s-bereich "Ächterheide / Kökelsumer Straße" geplanten Kreisverkehrs Gültigkeit . Als Folgenutzung wird für den Bereich "nicht überbaubare Grundstücksfläche" gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB festgesetzt.

Pflanzgebot: (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)

Standort für einen anzupflanzenden Baum (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.3) Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.1)

Sonstige Planzeichen: Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zur Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb des Baugebietes (§ 16 (5) BauNVO) Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be-rechnungshöhe 8,40 m (2. OG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be-rechnungshöhe 5,60 m (1. OG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Abgrenzung zwischen den Lärmpegelbereichen für die Be-rechnungshöhe 2,80 m (EG), z.B. zwischen den Lärmpegelbereichen 1 und 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (§ 9 (7) BauGB)

B. Örtliche Bauvorschriften: (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NW)

Vorgartenfläche (siehe auch Textliche Festsetzungen Nr. 3 und Örtliche Bauvorschriften)

C. Sonstige Darstellungen:

147 Flurstücksnummer, z.B. 147

vorhandene Flurstücksgrenze mit Grenzzeichen vorhandenes Gebäude Fußweg innerhalb der Grünanlage (unverbindliche Darstellung) Grundstücksteilung (unverbindliche Darstellung) Standort eines vorhandenen Baumes Aufteilung der Verkehrsfläche (unverbindliche Darstellung)

4. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor bzw. zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen

(§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) 4.1 Passive Schallschutzmaßnahmen entlang der "Kökelsumer Straße": Aufgrund der durch den Straßenverkehr verursachten Immissionen sind im Plange-biet passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Be-stimmung der notwendigen Maßnahmen sind im Bebauungsplan eingetragen. Dementsprechend sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räume, die dem stän-digen Aufenthalt von Menschen dienen, je nach Lärmpegelbereich bzw. maßgebli-chem Außenlärmpegel gemäß DIN 4109, Tabelle 8, (siehe Hinweis "Rechtsnormen") mit den folgenden resultierenden bewerteten Bauschalldämm-Maßen R'w,res auszu-statten: Lärmpegelbereich (LPB) / maßgeblicher Außenlärmpegel

Aufenthaltsräume in Wohnungen

Büroräume und ähnliches

LPB I / bis 55 dB(A) erf. R'w,res mind. 30 dB - LPB II / 56 bis 60 dB(A) erf. R'w,res mind. 30 dB erf. R'w,res mind. 30 dB LPB III / 61 bis 65 dB(A) erf. R'w,res mind. 35 dB erf. R'w,res mind. 30 dB An den von der "Kökelsumer Straße" abgewandten Fassaden ist es ausreichend, Außenbauteile schutzbedürftiger Räume mit den für den jeweils niedrigeren Lärm-pegelbereich erforderlichen Bauschalldämm-Maßen R'w,res auszustatten. 4.2 Passive Schallschutzmaßnahme im Nahbereich der geplanten Kreisverkehrsan-lage: Für die mit dem Einschrieb "keine Wohn- und Schlafräume" gekennzeichnete Teil-baufläche im Nahbereich der Kreisverkehrsanlage wird festgesetzt, dass die Einrich-tung von Wohn- und Schlafräumen unzulässig ist.

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen: (§ 9 (1) Nr. 12 und 14 BauGB)

Fläche für die Stromversorgung, hier: Trafostation

Fläche für die Rückhaltung von Ni ederschlagswasser (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6 .4)

Öffentliche Grünfläche n: (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Grünanlage", (siehe auch Textliche Fes tsetzung Nr. 6.2)

3. Garagen und Carports / Nebenanlagen: (§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 (1) und 23 (5) BauNVO)

3.1 Garagen, Carports und Nebenanlagen auf den mit Einzel- oder Doppelhäusern zu bebauenden Baugrundstücken: Garagen oder Carports sind in den als "Vorgarten" festgesetzten Grundstücksflä-chen nicht zulässig. Bauliche Anlagen i.S.v. § 14 (1) BauNVO sind in den als "Vor-garten" festgesetzten Grundstücksflächen nicht zulässig. Auf den übrigen, im Be-bauungsplan als "nicht überbaubare Grundstücksflächen" festgesetzten Bereichen sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig. Das Gleiche gilt für bauli-che Anlagen, soweit sie im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 3.2 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen auf dem zwei- bis dreige-schossig zu bebauenden Grundstück im Einmündungsbereich "Ächterheide / Kökel-sumer Straße": Garagen oder Carports dürfen nur auf der dafür entlang der Kökelsumer Straße festgesetzten und mit "GGa" gekennzeichneten Fläche errichtet werden. Stellplätze dürfen nur auf den mit "GGa" oder "GSt" gekennzeichneten Flächen eingerichtet werden. Die festgesetzten Flächen für diese Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen der Kraftfahrzeuge sind ausschließlich den Gebäuden zuzuordnen, die im Bereich des im Bebauungsplan dargestellten Eckgrundstücks "Ächterheide / Kökelsumer Straße" errichtet werden. Bauliche Anlagen i.S.v. § 14 (1) BauNVO sind in den als "Vorgarten" festgesetzten Grundstücksflächen nicht zulässig. Auf den übrigen, im Bereich dieses Eckgrund-stücks als "nicht überbaubare Grundstücksflächen" festgesetzten Flächen sind Ne-benanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zulässig.

6. Pflanzgebote: (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

6.1 Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Die Fläche entlang der im östlichen Abschnitt der "Kökelsumer Straße" zu errich-tenden Wand ist vollflächig mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen anzulegen. 6.2 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Grünanlage": Die "Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Grünanlage'" ist vollflächig durch Einsaat von standortgerechten, heimischen Wildpflanzen als Grünland auszu-bilden und extensiv zu pflegen. Die Anlage von Wegeverbindungen innerhalb dieser Grünanlage ist zulässig. 6.3 Baumpflanzungen im Straßenraum: Die im Verlauf der neu zu bauenden Erschließungsstraßen festgesetzten Standorte für anzupflanzende Bäume können geringfügig verschoben werden, sofern dies technisch erforderlich ist. Im Verlauf der Straße "Niekamp" können die getroffenen Festsetzungen zu Baum-pflanzungen in dem Maße geändert werden, wie dies aufgrund der dort vorhande-nen Leitungstrassen und Ein- und Ausfahrten notwendig ist. 6.4 Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser: Der als "Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser" festgesetzte Bereich ist vollflächig mit standortgerechter Graseinsaat und vereinzelt mit Gehölzen zu be-grünen, soweit dies die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt. 6.5 Begrünung der Lärmschutzwand: Die im Bebauungsplan entlang der "Kökelsumer Straße" festgesetzte Lärmschutz-wand ist an der straßenzugewandten Seite zu begrünen. Dabei ist in den jeweiligen Abschnitten mindestens 30 % der Wandfläche mit rankenden oder schlingenden Pflanzen oder alternativ durch geeignete Anpflanzungen unmittelbar vor der Anlage zu begrünen. Die Pflanzung ist fachgerecht auszuführen und dauerhaft zu erhalten. Die Begrünung muss so erfolgen, dass sie spätestens fünf Jahre nach Errichten der Lärmschutzwand abgeschlossen ist.

B. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 BauO NW) Vorgärten: Die festgesetzten Vorgartenflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten, ausge-nommen hiervon sind Grundstückszufahrten und Stellplätze. Die Überbauung durch Grundstücks-zufahrten und Stellplätze darf maximal 50 % der Vorgartenfläche betragen. Vorgärten sind gärtne-risch anzulegen und zu begrünen. Einfriedungen der Baugrundstücke: Einfriedungen der Vorgärten in Form von lebenden Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Einfriedungen der Vorgärten durch Mauern oder Zäune dürfen eine Höhe von 0,7 m nicht überschreiten. Entlang der Grundstücksseiten, die unmittelbar an die festgesetzten "öffentlichen Grünflächen" grenzen, sind von außerhalb des Grundstücks sichtba-re Einfriedungen nur in Form von lebenden Hecken zulässig. Doppelhäuser: Doppelhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie Fassaden- und Dachfarben, der Dachneigung sowie der Ausbildung der Traufe und des Firstes ein-heitlich zu gestalten. Drempel: Die Drempelhöhe wird an der Außenkante der fertigen Außenhaut gemessen und ist das Maß von der Oberkante der Rohdecke des obersten Vollgeschosses bis zur Oberkante Sparren. Bei eingeschossigen Gebäuden darf die Drempelhöhe 1,1 m nicht überschreiten. Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden sind Drempel oberhalb der Geschossdecke des

obersten Vollgeschosses unzulässig. Zulässig ist dort als Drempelhöhe nur die für die Konstruk-tion der Dacheindeckung erforderliche Sparrenhöhe.

Dächer: Dacheindeckung: Dacheindeckungen sind ausschließlich in mittel- bis dunkelroten, braunen oder grauen bzw. anthrazitfarbenen Farbstellungen zulässig. Darüber hinaus sind begrünte Dächer sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung zulässig. Dachform: Es sind ausschließlich geneigte Dächer zulässig. Bei eingeschossigen Gebäuden mit bezogen auf den Hauptfirst symmetrischen Dächern sind

Dachneigungen zwischen 10° und 45°, bei eingeschossigen Gebäuden mit Pultdächern oder anderen unsymmetrischen Dachformen sind Dachneigungen zwischen 10° und 25° einzuhalten.

Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden mit symmetrischen Dächern sind Dachneigungen zwischen 10° und 25°, bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden mit Pultdächern sind Dach-neigungen zwischen 10° und 15° einzuhalten.

Dachaufbauten / Zwerchhäuser: Bei eingeschossigen Gebäuden gelten folgende Vorschriften: Die Dächer der Dachaufbauten müssen Neigungen von mindestens 10° aufweisen. Farbe und Mate-rial der Dacheindeckung müssen denen des Hauptdaches entsprechen. Dachgauben und –einschnitte dürfen zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseitigen Gebäude-wand nicht überschreiten und müssen mindestens 1,0 m Abstand von Graten, Kehlen und Ortgän-gen einhalten. Zwerchhäuser / Zwerchgiebel dürfen eine Breite von maximal 40 % der Länge der traufseitigen Gebäudewand nicht überschreiten. Werden auf einer Gebäudeseite gleichzeitig Dachgauben bzw. –einschnitte und Zwerchhäuser / Zwerchgiebel errichtet, so dürfen diese insgesamt zwei Drittel der Länge der jeweiligen traufseiti-gen Gebäudewand nicht überschreiten. Zwerchhäuser / Zwerchgiebel müssen von Dachgauben oder -einschnitten einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Dachaufbauten oder Zwerchhäuser dürfen den First des Hauptdaches nicht überragen. Die Höhe ih-rer Traufe wird auf maximal 3,0 m über der Oberkante des Rohbodens des 1. Obergeschosses be-grenzt. Bei zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden sind Dachaufbauten sowie Zwerchhäuser / Zwerch-

giebel nicht zulässig.

HINWEISE Höhenlage: Die Höhenlage der Baugrundstücke, insbesondere die Höhenlage der rückwärtigen Grundstücksgrenzen, wird nach der Detailplanung zur Erschließung des Baugebietes im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens gem. § 9 (3) BauO NW durch die Stadtverwaltung Olfen für die ein-zelnen Baugrundstücke bestimmt, um eine konfliktfreie Angleichung der Geländeoberflächen von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Straßenbegleitende Fuß- und Radwege: Entlang der Fahrbahnen der Straßen "Ächterheide" und "Kökelsumer Straße" soll auf der Seite des Plangebietes ein Fuß- und Radweg eingerichtet werden, der durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist. Zu diesem Zweck sind die Querschnitte der vorhandenen Straßenparzellen zu vergrößern. Die geplanten Fuß- und Radwege und auch die begleitenden Grünstreifen ("Verkehrsgrün") werden Bestandteile der Verkehrsfläche. Die Teilung ist unverbindlich dargestellt, so dass die genauen Breiten von Grünstreifen und Fuß- und Radwegen im Rahmen der Ausführungsplanung bestimmt werden können. Artenschutz: Die vom Büro Stelzig (Soest) erstellte "Artenschutzrechtliche Vorprüfung" ist Anlage der Begründung dieses Bebauungsplanes. Zu beachten sind die darin erläuterten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungsmaßnahmen: Alle bauvorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die Fällung von

Bäumen und das Abschieben von Oberboden etc., sollen außerhalb der Hauptbrutzeit (15. März bis 31. Juli) erfolgen, um die Auswirkungen des Eingriffs auf die allgemeine Brutvogelfauna zu minimieren. Dies dient auch dem Schutz nicht planungsrelevanter Arten.

Ausgleichsmaßnahmen und allgemeine Empfehlungen: Um der Zerstörung des potenziellen Le-bensraumes für die Feldlerche entgegen zu wirken, sollten als Ausgleichsmaßnahmen "Schwarzbrachen" angelegt werden. Dafür stehen Flächen nördlich der Steveraue zur Verfü-gung, die sich im Eigentum der Stadt Olfen befinden bzw. von dieser gepachtet werden. Ge-nauere Ausführungen dazu wie auch allgemeine Empfehlungen zur Thematik "Licht und Be-leuchtung" können der "Artenschutzrechtlichen Vorprüfung" entnommen werden.

Im Zeitraum vom 01. März bis zum 30.09. des Jahres sind Baumfällungen und Gehölzschnitt gem. § 64 Landschaftsgesetz NRW unzulässig! Bergbau: Das Plangebiet kann zukünftig bergbaulichen Einwirkungen unterliegen. Die Bauherren sind gehalten, sich im Zuge der Planung mit der Deutschen Steinkohle AG, 44620 Herne, in Ver-bindung zu setzen, um eventuell notwendige Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 BBergG) abzustimmen. Bodendenkmäler: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschicht-liche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbun-gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Olfen als Untere Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Westfälisches Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, – Außenstelle Münster – An den Speichern 7, 48157 Münster unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Erste Erdbewegungen sind zwei Wochen vor Beginn der LWL schrift-lich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 19 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. Rechtsnormen: Die Rechtsnormen, auf die sich der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen stützt (Gesetzestexte und DIN 4109), können im Bauamt der Stadt Olfen während der Dienstzeiten eingesehen werden.

5. Anlagen bzw. Flächen für Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

5.1 Lärmschutzwand entlang der "Kökelsumer Straße": Im Bereich der entsprechend gekennzeichneten Fläche ist zum Schutz vor schädli-

chen Umwelteinwirkungen (Straßenlärm ausgehend von der "Kökelsumer Straße") im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m zu errichten. Unterer Bezugspunkt zur Bemessung der Wandhöhe ist die Höhe der Fahrbahnoberfläche der "Kökelsumer Straße"

(siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 6.5) 5.2 Wand entlang des östlichen Abschnitts der "Kökelsumer Straße":

In dem entsprechend festgesetzten Abschnitt zwischen den Gemeinschaftsanlagen zum Abstellen von Fahrzeugen und der "Kökelsumer Straße" ist aus dichten Bau-elementen mit einem Flächengewicht von mindestens 10 kg / m² und einem resul-tierenden bewerteten Bauschalldämm-Maß R'w,res von mindestens 25 dB eine Wand mit einer Höhe von 3,0 m über der Fahrbahnoberfläche der "Kökelsumer Straße" zu errichten. Dabei kann es sich auch um die Rückwände von Garagen oder Carports handeln. Die Wand bzw. ihre einzelnen Abschnitte müssen mit der unter 5.1 festge-setzten Lärmschutzwand eine durchgängig geschlossene Fläche ausbilden. Mögliche Zwischenräume - auch zur Lärmschutzwand - sind sachgerecht abzudichten.

Flächen für Gemeinschaftsanlagen: (§ 9 (1) Nr. 22 BauGB)

Fläche für die Anlage von Garagen, Carports oder Stellplätzen

(siehe auch Textliche Festsetzungen Nr. 3.2 und 5.2) Fläche für die Anlage von Stellplätzen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 3.2)

Flächen für Anlagen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB, § 1 (8) BauNVO)

Fläche für die Anlage einer Lärmschutzwand (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 5.1) Standort für eine geschlossen auszubildende Wand (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 5.2)

Teilbaufläche mit Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen (siehe auch Textliche Festsetzung Nr. 4.2) Abgrenzung der Teilbaufläche mit Ausschluss von Wohn- und Schlafräumen

keine Wohn- und Schlafräume

STADT OLFEN BEBAUUNGSPLAN "ÄCHTERHEIDE"

M. 1 : 1000

Konrad-von-Bergheim-Weg 25 / 59757 Arnsberg Telefon: 02932 – 700 171 E-mail: [email protected] Doris Vielhaber - Bearbeitungsstand: 28.10.2014

Der Rat der Stadt Olfen hat am ..................... nach § 4a (3) BauGB beschlossen, den Bebauungsplan-Entwurf mit Be-gründung erneut öffentlich auszulegen. Olfen, den ....................... ........................................ Bürgermeister Der Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat nach § 4a (3) BauGB vom ......................... bis zum ......................... einschließlich zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausgelegen. Olfen, den ........................ ........................................ Bürgermeister

Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990. Die Festlegung der städtebau-lichen Planung ist geometrisch eindeutig. ........................................ Unterschrift ö.b.V.I.

Der Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung hat nach § 3 (2) BauGB vom ........................ bis zum ........................ einschließlich zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Olfen, den ........................ ........................................ Bürgermeister