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1. Ausgangslage Ab diesem Zeitpunkt müssen neu zugelassene Lkw mit einer neuen Generation digitaler Tachografen ausgestattet sein (nach Art. 1 Abs. 3 der DVO (EU) 2018/502 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DVO (EU) 2016/799 i.V.m. Anhang IC der DVO (EU) 2016/799 i.V.m. Art. 8, 9 und 10 der VO (EU) Nr. 165/2014). Der DTCO 4.0 ist der intelligente Tachograf von VDO (Continental Automotive GmbH), einem der führenden Marktanbieter. Daneben gibt es digitale Tachografen der Firma ACTIA I+ME GmbH, der intellic Germany GmbH EFAS sowie der Firma Stoneridge Electronics. Die Bedienung sämtlicher Tachografen ist ähnlich. Aufgrund der Häufigkeit des DTCO wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen die entsprechende Anwendung erläutert. In der Fahrtenschreiber-Verordnung (VO (EU) Nr. 165/2014, dort Art. 7) sowie in der aktuellen Fassung der Durchführungsverordnung dazu (DVO (EU) 2016/799) werden zahlreiche Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes an den digitalen Tachografen gestellt. Der DTCO 4.0 erfüllt die Anforderungen der DS-GVO in der aktuell geltenden Fassung. Insbesondere betroffen ist die Zustimmung des Fahrers zur Verarbeitung personenbezogener ITS-Daten sowie personenbezogener VDO-Daten. 2. Problem Fraglich ist, welche Daten nun übertragen werden müssen bzw. dürfen. a) Keine Einwilligung nötig, da gesetzliche Verpflichtung Grundsätzlich besteht folgende gesetzliche Verpflichtung: Der Fahrer muss die Lenk-, Ruhe-, Pausen-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten gem. Lenk- und Ruhezeitenverordnung (VO (EG) Nr. 561/2006), der FPersV, dem ArbZG und anderer Bestimmungen einhalten, diese lückenlos aufzeichnen bzw. dokumentieren (vgl. Art. 32 ff. der VO (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 561/2006), dem FPersG und der FPersV (dort § 2). Diese mitführungs- pflichtigen Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Personen im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen (vgl. Art. 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Daneben muss der Fahrer dem Unternehmen die Fahrerkarte zum Auslesen der darauf gespeicherten Daten aushändigen und auch das Kontrollgerät im Fahrzeug zum Auslesen der Massenspeicherdaten zugänglich machen (vgl. § 2 Abs. 5 S. 3 FPersV). Aufzeichnungen, für die keine Mitführungspflicht mehr besteht (sinngemäß älter als 29 Kalendertage), muss der Fahrer dem Unternehmer unverzüglich aus- händigen. Auf der Fahrerkarte werden folgende Daten gespeichert: Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates Gültigkeitsdauer und Datum der Ausstellung Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, km-Stand) Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen, Einzel- oder Mehrfahrerbetrieb Ereignisdaten, Fehler, Kontrollen Datenschutz und Nutzung des Smart Tachografen Mit dem 15. Juni 2019 wird eine neue Ära im Bereich der digitalen Fahrtenschreiber beginnen. Stand: Juni 2019 © Redaktion VerkehrsRUNDSCHAU, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München Tel: +49 (0) 89/20 30 43-22 15, [email protected], www.verkehrsrundschau-plus.de 1

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■ 1. Ausgangslage

Ab diesem Zeitpunkt müssen neu zugelassene Lkw mit einer neuen Generation digitaler Tachografen ausgestattet sein (nach Art. 1 Abs. 3 der DVO (EU) 2018/502 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DVO (EU) 2016/799 i.V.m. Anhang IC der DVO (EU) 2016/799 i.V.m. Art. 8, 9 und 10 der VO (EU) Nr. 165/2014).

Der DTCO 4.0 ist der intelligente Tachograf von VDO (Continental Automotive GmbH), einem der führenden Marktanbieter. Daneben gibt es digitale Tachografen der Firma ACTIA I+ME GmbH, der intellic Germany GmbH EFAS sowie der Firma Stoneridge Electronics. Die Bedienung sämtlicher Tachografen ist ähnlich. Aufgrund der Häufigkeit des DTCO wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen die entsprechende Anwendung erläutert.

In der Fahrtenschreiber-Verordnung (VO (EU) Nr. 165/2014, dort Art. 7) sowie in der aktuellen Fassung der Durchführungsverordnung dazu (DVO (EU) 2016/799) werden zahlreiche Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes an den digitalen Tachografen gestellt.

Der DTCO 4.0 erfüllt die Anforderungen der DS-GVO in der aktuell geltenden Fassung. Insbesondere betroffen ist die Zustimmung des Fahrers zur Verarbeitung personenbezogener ITS-Daten sowie personenbezogener VDO-Daten.

■ 2. Problem

Fraglich ist, welche Daten nun übertragen werden müssen bzw. dürfen.

a) Keine Einwilligung nötig, da gesetzliche Verpflichtung

Grundsätzlich besteht folgende gesetzliche Verpflichtung:Der Fahrer muss die Lenk-, Ruhe-, Pausen-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten gem. Lenk- und Ruhezeitenverordnung (VO (EG) Nr. 561/2006), der FPersV, dem ArbZG und anderer Bestimmungen einhalten, diese lückenlos aufzeichnen bzw. dokumentieren (vgl. Art. 32 ff. der VO (EU) Nr. 165/2014 in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 561/2006), dem FPersG und der FPersV (dort § 2). Diese mitführungs-pflichtigen Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Personen im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen (vgl. Art. 36 der VO (EU) Nr. 165/2014).

Daneben muss der Fahrer dem Unternehmen die Fahrerkarte zum Auslesen der darauf gespeicherten Daten aushändigen und auch das Kontrollgerät im Fahrzeug zum Auslesen der Massenspeicherdaten zugänglich machen (vgl. § 2 Abs. 5 S. 3 FPersV). Aufzeichnungen, für die keine Mitführungspflicht mehr besteht (sinngemäß älter als 29 Kalendertage), muss der Fahrer dem Unternehmer unverzüglich aus-händigen.

Auf der Fahrerkarte werden folgende Daten gespeichert: ■ Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates ■ Gültigkeitsdauer und Datum der Ausstellung ■ Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer ■ Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten, Datum, behördliches Kennzeichen, km-Stand) ■ Lenk- und Ruhezeiten einschließlich Unterbrechungen, Einzel- oder Mehrfahrerbetrieb ■ Ereignisdaten, Fehler, Kontrollen

Datenschutz und Nutzung des Smart Tachografen Mit dem 15. Juni 2019 wird eine neue Ära im Bereich der digitalen Fahrtenschreiber beginnen.

Stand: Juni 2019

© Redaktion VerkehrsRUNDSCHAU, Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 MünchenTel: +49 (0) 89/20 30 43-22 15, [email protected], www.verkehrsrundschau-plus.de

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Der Unternehmer muss (nach § 2 Abs. 5 FPersV) spätestens alle 28 Tage die Daten von der Fahrerkarte kopieren und spätestens alle 90 Tage die Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes kopieren. Unverzüglich nach dem Kopieren müssen Sicherheitskopien der Daten auf einem gesonderten Datenspeicher erstellt werden.

Im Massenspeicher werden fahrzeugbezogene Vorgänge von bis zu 365 Tagen gespeichert: ■ alle Daten, die auf die Fahrerkarte geschrieben werden ■ Fahrzeugdaten (Fahrgestellnummer, Kennzeichen) ■ jeweiliger mitternächtlicher km-Stand ■ Systeminfos (Sensoren, Installation, Kalibrierung, Überprüfung) ■ gefahrene Geschwindigkeit (die letzten 24 Stunden) ■ Wegstrecke ■ einsatzspezifische Parameter, z.B. Drehzahl

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (gem. § 1 Abs. 6 S. 6 Ziff. 3 FPersV) muss der Unternehmer die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vernichten (vgl. § 1 Abs. 6 S. 6 Ziff. 4 FPersV).

Diese genannten, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gewonnen personenbezogenen Daten dürfen ohne gesonderte Einwilligung der Betroffenen verwendet werden. Insofern handelt es sich um eine rechtmäßige Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 c DS-GVO.

b) Weitere Daten- Einwilligung nötig? Falls ja, wie?

Neben dieser Verwendung von personenbezogenen Daten besteht die Möglichkeit, weitere personenbezogene ITS- und VDO-Daten zu verwenden. Diese fallen nicht unter die Daten, die im Rahmen der o.g. gesetzlichen Verpflichtung verwendet werden dürfen. Hier ist die explizite Zustimmung des Fahrers erforderlich.

Verkehrstelematik bzw. der international gebräuchliche Begriff ITS (englisch: Intelligent Transportation Systems) bezeichnet das Erfassen, Übermitteln, Verarbeiten und Nutzen verkehrsbezogener Daten mit dem Ziel der Organisation, Information und Lenkung des Verkehrs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Zu den personenbezogenen ITS-Daten zählen z.B. Vor- und Nachname des Fahrers, Nummer der Fahrerkarte, Geburtsdatum etc.

Personenbezogene VDO-Daten sind lt. Bedienungsanleitung des DTCO 4.0: D1/D2-Statuseingänge, Drehzahlprofile des Motors, Geschwin-digkeitsprofile, 4 Hz-Geschwindigkeitssignal (hiermit werden Vollbremsungen im Tachografen aufgezeichnet, es wird immer nur das letzte Ereignis aufgezeichnet).

Diese darüberhinausgehenden als persönlich klassifizierten Datensätze dürfen erst verwendet und verarbeitet werden, sofern der Fahrer seine Zustimmung erteilt gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO.

Natürlich müssen die generierten Fahrzeug- und Fahrerdaten gesetzeskonform kodiert und sicher behandelt werden. Im DTCO 4.0 von VDO wird das durch ein neues kryptografisches Verschlüsselungsverfahren gewährleistet.

Zudem muss der Fahrer der Weitergabe der personenbezogenen ITS- und VDO-Daten durch entsprechendes Bestätigen zustimmen.

Die ITS-Schnittstelle unterscheidet dann zwischen freigegebenen und privaten Daten. Somit laufen alle Informationen in die richtigen Kanäle. Die gesicherten Datensätze zur Archivierung der Lenk- und Ruhezeiten lassen sich entsprechend von den freigegebenen Informa-tionen trennen.

Lediglich 18 der 72 verfügbaren Datensätze sind nicht als „persönlich“ klassifiziert, (s. ANHANG I, LISTE DER ÜBER DIE ITS-SCHNITT-STELLE VERFÜGBAREN DATEN der DVO 2016/799). Das heißt, dass die 54 restlichen persönlichen Daten einwilligungsbedürftig sind.

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■ 3. Rechtslage/Umsetzung

Wie kann nun eine solche Zustimmung aussehen bzw. worauf ist diese zu beziehen?Unter 4.5 der Anlage 13 der DVO (EU) 2016/799 heißt es insoweit:

Zustimmung des Fahrers Alle verfügbaren Daten werden als allgemein oder persönlich klassifiziert.Auf persönliche Daten darf nur zugegriffen werden, wenn das Ein-verständnis des Fahrers vorliegt, dass die persönlichen Daten des Fahrtenschreibers das Fahrzeugnetzwerk zugunsten von Drittanbieteranwen-dungen verlassen dürfen.

Die Zustimmung des Fahrers wird beim ersten Einstecken einer bestimmten Fahrer- oder Werkstattkarte gegeben, die der Fahrzeugeinheit zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist; hierzu wird der Karteninhaber aufgefordert, der Ausgabe persönlicher Fahrtenschreiberdaten über die optio-nale ITS-Schnittstelle zuzustimmen (siehe auch Anhang I C Abschnitt 3.6.2).

Der Zustimmungsstatus (aktiviert/deaktiviert) wird im Speicher des Fahrtenschreibers aufgezeichnet.

Bei mehreren Fahrern werden nur die persönlichen Daten derjenigen Fahrer mit der ITS-Schnittstelle ausgetauscht, die hierzu ihre Zustimmung gegeben haben. Gibt es beispielsweise zwei Fahrer für ein Fahrzeug und hat nur einer von ihnen zugestimmt, dass seine persönlichen Daten weitergegeben werden, so werden die persönlichen Daten des anderen Fahrers nicht weitergegeben.

Der sog. „Privacy Button“ – der Fahrer muss der Weitergabe der personenbezogenen ITS- und VDO-Daten durch entsprechendes Bestä-tigen zustimmen – im DTCO 4.0 erfüllt diese Voraussetzungen , die gesetzlich gefordert sind (4.5 der Anlage 13 der DVO (EU) 2016/799 und DVO (EU) 2018/502, Anhang I, 16. Abschnitt).

Die Zustimmung des Fahrers gilt auch nicht für Fahrtenschreiberdaten, die in einem entfernt angeschlossenen Unternehmen heruntergeladen werden, (Randnummer 193), da dieses Szenario von den Datenzugriffsrechten der Betriebsart Unternehmen erfasst wird.

Der Unternehmer meldet sich mit der Unternehmenskarte am Kontrollgerät an. Dabei wird die Unternehmenssperre aktiviert. Damit ist gewährleistet, dass unternehmensspezifische wie auch personenbezogene Daten der Fahrer, die diesem Unternehmen zugeordnet sind, vor Zugriff geschützt sind. Als angemeldetes Unternehmen können die Massenspeicherdaten heruntergeladen werden, um diese den gesetzli-chen Vorgaben entsprechend zu archivieren und auszuwerten. Daten einer ebenfalls gesteckten Fahrerkarte können heruntergeladen wer-den.

Der DTCO 4.0 fragt laut Bedienungsanleitung beim erstmaligen Stecken der Fahrerkarte, nach einem etwaigen manuellen Nachtrag ab, ob der Fahrer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustimmt. Die Abfrage erfolgt in zwei Teilfragen:

1. Frage: „ITS-Daten ausgeben?“ ■ Über die Menütaste kann die Antwortmöglichkeit „ja“ oder „nein“ ausgewählt werden. ■ Die ausgewählte Antwort wird dann mit „ok“ bestätigt. ■ Daraufhin wird eine Meldung zur Speicherung der Daten wie folgt angezeigt: „Eingabe gespeichert“.

Danach folgt die 2. Frage: „VDO-Daten ausgeben?“ ■ Auch hier besteht die Möglichkeit, über die Menütaste zwischen „ja“ und „nein“ zu wählen. ■ Die ausgewählte Antwort wird wiederum mit „ok“ bestätigt. ■ Die abschließende Meldung „Eingabe gespeichert“ leuchtet auf.

HINWEISEine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Datenverarbeitung ist davon nicht betroffen.

Der Widerruf erfolgt beim DTCO 4.0 wie folgt: ■ Über die Menütaste wir nach Stecken und Hochladen der Fahrerkarte „Eingabe, Fahrer 1“ gewählt, ■ dann weiter „Einstellungen“ ausgewählt, ■ sodann „ITS-Daten ausgeben?“, ■ und dann weiter, wie oben aufgezeigt, verfahren.

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■ 4. Achtung: Information über Datenerhebung nötig

Allein durch den Einbau dieses sogenannten „Privacy-Button“ wird dem Fahrer aber nicht deutlich vor Augen geführt, welche Daten bei Bejahen der beiden zuvor aufgeführten Fragen jetzt zusätzlich für welche Zwecke verwendet werden.

Hier ist zwingend eine Information über die Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 DS-GVO durch den Verantwort-lichen (Unternehmen) gegenüber dem Betroffenen (Fahrer) erforderlich. Hier können Sie das „Informationsblatt über die Erhebung von Daten“, welches auf www.transport-trainer.de dem Management-Kurs "Einführung Smart Tachograf " angehängt ist, verwenden. Dieses Informationspflicht beinhaltet insbesondere auch die Zwecke der Verarbeitung.

Unter 4.1.3 der Anlage 13 der DVO (EU) 2016/799 heißt es dazu:

ITS-Anwendungen nutzen die über die ITS-Schnittstelle bereitgestellten Daten beispielsweise zur Optimierung der Verwaltung der Fahrertä-tigkeiten unter Einhaltung der Verordnung, zur Feststellung möglicher Störungen des Fahrtenschreibers oder zur Verwendung der GNSS-Daten.

Die operative Effizienz kann durch die ITS-Schnittstelle deutlich erhöht werden. So werden mehr als 70 Informationen zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt der Fahrer genehmigt dies, so dass aus dieser digitalen Infrastruktur die Wertschöpfungskette im Bereich Transport und Logistik entscheidend verbessert werden kann.

Durch die im Fall einer Zustimmung durch den Fahrer zusätzlich zu verwertenden Daten lassen sich noch bessere Bonussysteme erarbei-ten, Mautberechnungen könnten ggf. fairer gestaltet werden, Versicherungs- und Leasingkonditionen ließen sich anpassen. Der grundsätz-lich mögliche unkomplizierte Datenaustausch bietet vielfältige Chancen für ein effizientes Flottenmanagement.

■ 5. Auch Information über Fernabfrage erforderlich

Im Rahmen der DSRC-Fernkommunikation Dedicated Short Range Communication (Information gem. Art. 9 Abs. 7 VO (EU) Nr. 165/2014) ist es möglich, dass fahrzeugbezogene Informationen per Fernabfrage ausgelesen werden können. Eine Übertragung ist im Bereich einiger weniger Meter möglich, also sozusagen im Vorbeifahren des Kontrollfahrzeugs. Bei dieser Datenabfrage geht es aber nicht um personen-bezogene Daten wie Lenk-, Arbeits-, Pausen oder Ruhezeiten des Fahrers, sondern um Daten, die auf eine missbräuchliche Verwendung oder eine Manipulation am Fahrtenschreiber hindeuten. Art. 9 der VO (EU) Nr. 165/2014 legt den Umfang der Früherkennung per Fern-kommunikation fest. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren können allein auf Basis der fernabgefragten Daten jedenfalls nicht ein-geleitet werden – dazu bedarf es der direkten Kontrolle. Die Daten werden nur für die Dauer der Straßenkontrolle gespeichert und spätes-tens drei Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrten-schreibers vermuten.

Der Unternehmer muss zumindest eine Information dahingehend geben, dass das Fahrzeug über die entsprechende Technik der DSRC-Fernkommunikation verfügt.

■ 6. Einwilligung soll freiwillig sein

Selbstverständlich dürfen diese Punkte nicht dazu führen, dass der Fahrer sich dazu genötigt fühlt, die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung zur Verwendung der personenbezogenen ITS- sowie VDO-Daten muss auf freiwilliger Basis erfolgen.

Eine einmal erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Damit ist klar, dass dies nicht von einem Bonussystem abhängig ge-macht werden darf.

Ebenso ist selbstverständlich, dass bei Nichterteilen der Zustimmung durch den Fahrer trotzdem noch sämtliche Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten bedient werden können.

Hier wird es wichtig sein, den Fahrer von vornherein davon zu überzeugen, dass die Bestätigung der persönlichen Daten nur Vorteile mit sich bringt.

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■ 7. Umsetzung in der Praxis

Verkehrsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des analogen und/oder digitalen Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, sog. Schulungs- und Unterweisungspflicht nach Art. 33 der VO (EU) Nr. 165/2014.

Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, vgl. Art. 33 Abs. 1 S. 1 2. HS der VO (EU) Nr. 165/2014. Sollten bei derartigen Überprüfun-gen Beanstandungen festgestellt werden, dürfte eine erneute anlassbezogene Schulung der Mitarbeiter erforderlich sein.

Im Rahmen dieser Unterweisung könnte gleichzeitig die Informationsverpflichtung nach Art. 13 DS-GVO im Hinblick auf die optionale Ausgabe der ITS-Daten und VDO- Daten bedient werden und erfolgen sowie der explizite Hinweis darauf, dass die Einwilligung in Form der Bestätigung am Kontrollgerät erfolgt. Hierzu sollten entsprechende schriftliche Informationen vorgehalten werden, die nachvoll-ziehbar von jedem Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen sind. (siehe Informationsblatt über die Erhebung von Daten“)

ACHTUNGEs ist allerdings darauf zu achten, dass die Unterweisung dann zwingend vor der erstmaligen Bedienung des Kontrollgerätes durch den Fahrer erfolgen muss, da diese zeitlich vor den oben aufgeführten Abfragen „ITS-Daten und VDO-Daten ausgeben“ erfolgen muss bzw. zum Zeitpunkt der Erhebung, vgl. Art. 13 Abs. 1 DS-GVO (vgl. „Informationsblatt über die Erhebung von Daten“) . Durch die Trennung zwischen Information und Aufklärung sowie der letztendlichen Bestätigung einer etwaigen Einwilligung am Tacho-graphen wird der Freiwilligkeit der erforderliche Raum gelassen.

Einer zusätzlichen schriftlichen Einwilligung zur Verwendung der personenbezogenen ITS-Daten und VDO-Daten bedarf es dann nicht. Die Zustimmung wird beim ersten Einstecken einer bestimmten Fahrerkarte gegeben, vgl. 4.5 der Anlage 13 der DVO (EU) 2016/799. Dies erfüllt die Voraussetzungen des Art. 7 DS-GVO.

Ansonsten bleibt die Bedienung gleich wie bei den Vorgängermodellen.

Ab Juni 2019 werden neue Fahrerkarten ausgestellt. Sie können neben Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten neu auch die GPS-Daten von Beginn und Ende der Tätigkeit sowie Ereignisse und Störungen aufzeichnen. Die neu ausgestellten Fahrerkarten funktionieren auch in den älteren Tachographen. Die bisherigen funktionieren auch in den neuen intelligenten Tachographen und dürfen auch weiterhin bis zum Ablaufda-tum verwendet werden. Die zusätzlichen Daten, wie beispielsweise GPS-Daten, können darauf aber nicht gespeichert werden.

Auszug aus dem demnächst erscheinenden Buch „Datenschutz in Arbeitsverhältnissen des Transportgewerbes“, Verlag Heinrich Vogel, Artikel-Nr. 26122. Bei Fragen dazu schreiben Sie eine Mail an: [email protected]

Stand: Juni 2019

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Anhang

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