Stbv VN 2017-4 RZ€¦ · Rechtsanwalt, FAInsolvenzR Di., 30.01. Aktuelles Körperschaftsteuerrecht...
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Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg
VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 4 | 2 017
AUS DEMHAMBURGER VERBAND
Law meets Taxbeim Gänseessen, S. 10
BERUFSAUSÜBUNG
Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung abMai 2018 – Anforderungenan Kanzleien, S. 26
Was bedeutet das neueGeldwäschegesetz fürSteuerberater?, S. 28
Mehr Infos unter www.steuerberaterverband-hamburg.de
oder rufen Sie uns an unter 040-41 34 47-0
Teilnehmergebühren
Termine und Ort
€ 750,00FÖRDERUNG SICHERN
Weiterbildungsbonus
Fachassistent/in
Lohn und GehaltBEGINN AM 16. FEBRUAR 2018
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Lohn und Gehalt
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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 3
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
STEUERRECHT
Aktuelles und Bekanntes zur„Einheits-GmbH & Co. KG“ 44
Stolperfallen beim Immobilienvorbehaltsnießbrauch 52
Die Berufsunfähigkeit als Versorgungsbausteinim Rahmen einer Direktzusage (Pensionszusage)und ihre Auswirkung auf die Steuerbilanz 56
Rechtsprechungsänderung zueigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen 60
Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden,die der Mieter in einer gerade erst angeschafftenWohnung mutwillig verursacht hat 61
Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar 63
ARBEITS- UNDSOZIALVERSICHERUNGSRECHT
Änderungen zum Jahreswechsel: Meldeverfahren 64
KLEINANZEIGEN 65
LITERATURHINWEISE 70
IMPRESSUM 12
BEILAGENHINWEIS:
Fachberater-Broschüre DStV 2018
AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Gedanken zum Jahreswechsel 6
Law meets Tax beim Gänseessen 10
Feiern Sie mit! 52. Steuerberaterball im Hotel Atlantic 12
Vom Vorstand und der Geschäftsführungwahrgenommene Termine in der Zeitvom 16.09. bis 20.12.2017 13
Neuzugänge von Mitgliedern in der Zeitvom 16.09. bis 20.12.2017 14
VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
Termine – Vorträge 15
VOM DSTV
Ein Berufsstand zwischen Digitalisierungund Deregulierung 20
Neuer Mustervertrag für eine Bürogemeinschaft 25
BERUFSAUSÜBUNG
Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnungab Mai 2018 – Anforderungen an Kanzleien 26
Was bedeutet das neue Geldwäschegesetz(GwG) für Steuerberater? 28
BERUFSRECHT
Grenzüberschreitende Steuergestaltungenbald anzeigepflichtig? 34
Gesetz zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzesin Kraft 36
Zulässige Tätigkeiten des Steuerberatersnach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – ein Update 37
INHALTSVERZEICHNIS
4 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPENVERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN
BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr
Do., 25.01.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,
FA für Großunternehmen
Do., 22.02.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
Mo., 08.01.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren Meeves,AOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Mo., 05.02.Aktuelles zum Insolvenzrecht
für Steuerberater
Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,
Rechtsanwalt, FAInsolvenzR
Di., 30.01.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin
FA Hamburg-Mitte
Di., 27.02.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
Di., 16.01.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
Di., 20.02.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren Meeves,AOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Mo., 29.01.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,
FA für Großunternehmen
Mo., 26.02.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
Mi., 10.01.Aktuelles
Sozialversicherungsrecht
Maren Meeves,AOK Hamburg,
Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater
Mi., 14.02.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,
FA für Großunternehmen
Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg
JANUAR 2018 FEBRUAR 2018
BERGEDORFVersammlungsort: LOLA Kulturzentrum e.V.,Lohbrügger Landstraße 8, 21031 HamburgTel. 040 7247735
Bezirksgruppenleiterin: Marina Wiedenroth, StBinSüdring 20, 21465 WentorfTel. 040 81974830, Fax 040 819748329
MITTEVersammlungsort: Hotel Ambassador,Heidenkampsweg 34, 20097 HamburgTel. 040 2388230
Bezirksgruppenleiter: Dipl.-Kfm. Ralf Nasdalla, StBRuhrstraße 90, 22761 HamburgTel. 040 882092, Fax 040 882093
NORDVersammlungsort: Restaurant „The Locks“,Marienhof 6, 22399 HamburgTel. 040 6116600
Bezirksgruppenleiterin: Dipl.-Kfm. Andrea Möller, StBinSenke 19, 22393 HamburgTel. 040 60096687, Fax 040 60096686
OSTVersammlungsort: Clubhaus SC Condor,Berner Heerweg 188, 22159 HamburgTel. 040 6451848
Bezirksgruppenleiter: Bernd Lehmann, StB, vBPJessenstraße 4, 22767 HamburgTel. 040 181392420, Fax 040 181392460
SÜDVersammlungsort: Privathotel Lindtner,Heimfelder Straße 123, 21075 HamburgTel. 040 790090
Bezirksgruppenleiter: Ralf Cordes, StBHölertwiete 8, 21073 HamburgTel. 040 75666530, Fax 040 75666524
WESTVersammlungsort: RöperhofAgathe-Lasch-Weg 2, 22605 HamburgTel. 040 8811200
Bezirksgruppenleiterin: Daniela Ebert, StBinHolstenplatz 18, 22765 HamburgTel. 040 4316650, Fax: 040 43166544
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 5
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG
MÄRZ 2018 APRIL 2018 MAI 2018 JUNI 2018
Do., 22.03.EU-Datenschutz-Grundverordnung
Oliver Schlickeisen,scope & focus
Service-Gesellschaft mbH
Do., 26.04.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin
FA Hamburg-Mitte
Do., 31.05.Aktuelles zum Insolvenzrecht
für Steuerberater
Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,
Rechtsanwalt, FAInsolvenzR
Do., 28.06.Aktuelles zur AO/FGO
Alice Siegert,FA Hamburg-Altona
KeineVeranstaltung
Mo., 09.04.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
Mo., 14.05.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Holger ZabelFA Hamburg-Hansa
Mo., 04.06.Betriebsprüfung/Steuerfahndung
Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel,
Steuerberater/RA/FAHandelsRGesR/FAStR
Di., 27.03.Aktuelles zum Insolvenzrecht
für Steuerberater
Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,
Rechtsanwalt, FAInsolvenzR
Di., 24.04.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Butzlaff,
FA für Großunternehmen
Di., 29.05.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH) Martin Sieden
Di., 26.06.Aktuelles zur AO/FGO
Alice Siegert,FA Hamburg-Altona
Di., 20.03.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin
FA Hamburg-Mitte
Di., 10.04.Aktuelles
Umsatzsteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,
FA für Großunternehmen
Di., 15.05.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
Di., 19.06.Aktuelles
Erbschaftsteuerrecht
Michael SergerFA Hamburg-Hansa
Mo., 26.03.Aktuelles
Erbschaftsteuerrecht
Michael SergerFA Hamburg-Hansa
Mo., 23.04.Aktuelles
Bilanzsteuerrecht
Dipl.-Finw.Frank Försterling
Mo., 28.05.Aktuelles
Körperschaftsteuerrecht
Dr. Martin Mues, LL.M.,FA für Großunternehmen
Mo., 18.06.Internationales
Steuerrecht
Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,
Steuerberater
Mi., 07.03.EU-Datenschutz-Grundverordnung
Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld,scope & focus
Service-Gesellschaft mbH
Mi., 04.04.Aktuelles
Einkommensteuerrecht
Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden
Mi., 02.05.Entwicklungen
in der ErbSt
Dipl.-Finw.Christian Saecker
Mi., 13.06.Aktuelles zur AO/FGO
Alice SiegertFA Hamburg-Altona
6 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
heute ist der 1. Advent und draußen ist es milde
geworden, zumindest in unseren Breiten, sodass
wir noch nicht ganz das Empfinden für ein win-
terliches Weihnachtsfest haben. Leider müssen
wir vielfach beobachten, dass die Adventszeit
viele Rätsel birgt und immer weniger Menschen
wissen, was es eigentlich damit auf sich hat.
Auch dieses Wort Advent ist wie viele Wörter
heutzutage aus dem Ausländischen und bedeu-
tet Ankunft. Dieser Begriff ist bei uns augenblick-
lich bei Vielen negativ besetzt, so sind hiermit
unmittelbar Gedanken an Flüchtlinge verbunden.
War es aber nicht in der Weihnachtsgeschichte
gerade so, dass alle Welt sich zählen lassen
musste und jeder in die Heimat seiner Väter zog,
so wollte es die römische Regierung. Unsere
Flüchtlinge haben sich nicht durch ein Gebot auf
den Weg gemacht, sondern sahen für sich per-
sönlich in ihrem Heimatland keinen Ausweg für
ihr Leben und das ihrer Kinder. Es fällt uns allen
äußerst schwer, dieses Thema ins rechte Licht zu
rücken, wenngleich die verschiedenen Gesichts-
punkte und Anmerkungen äußerst ernst und
kritisch zu nehmen sind.
Stehen wir aber heute jedoch in der Vorweih-
nachtszeit mit all ihrem Zauber und Geheimnis.
Wir müssen wahrlich keine großartigen Geschen-
ke erwarten oder mit üppigen Festlichkeiten rech-
nen. Es sollen vielmehr die kleinen Dinge sein,
die uns mit Vorfreude erfüllen. Lassen Sie uns an
den Baum und seinen Schmuck, an die Lichter
und ihren Glanz, an die Wohnstuben und ihren
weihnachtlichen Duft denken! Mit allen Sinnen
sollen wir auf das große Fest und die vielen
kleinen Dinge, die es zu sehen und zu schme-
cken, zu fühlen und zu erleben gibt, warten. Es
möge für alle diese wunderbare Zeit der Lichter
und Geheimnisse werden!
Und doch erlauben Sie mir an dieser Stelle einen
Rückblick auf das vergangene Steuerjahr zu
wagen. Auch bei den Römern, so unter Cicero,
waren nach seinem Ausspruch Steuern die Ner-
ven des Staates. Der Steuerbürger hat ein Recht
darauf, Steuern zu zahlen und hierbei legale Ge-
staltungen vorzunehmen, die es ihm ermöglichen,
so wenig Steuern als möglich zu zahlen.
Das Thema Anzeigepflicht und Verschwiegen-
heitspflicht liefern einen tiefen Einschnitt in unse-
re Steuerkultur. Der Gesetzgeber hat die Pflicht
und das Recht, den Rahmen der Besteuerung
festzulegen, die Freiheitsrechte der Unternehmen
jedoch erlauben es ihnen, die Steuern zu optimie-
ren. Unabgestimmte Steuergestaltungen bringen
uns in Schwierigkeiten national einerseits und
international grenzüberschreitend andererseits.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
GEDANKEN ZUM JAHRESWECHSEL
Von
Ute Mascher
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 7
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Da wir uns 2017 in einem Wahljahr zum Deut-
schen Bundestag wussten, war relativ erwartbar,
dass es keine großen Steuerreformen geben
würde. Dennoch haben Steuerberater eine lange
Wunschliste, insbesondere für eine gute Gesetz-
gebung. Wir wünschen uns keine Gesetzesän -
derungen, die im Schweinsgalopp durch den
Deutschen Bundestag gejagt werden, so der
Präsident des Deutschen Steuerberaterverban-
des anlässlich des Deutschen Steuerberaterta-
ges im Herbst in Berlin. Auch der Präsident des
BFH beklagte eine überhastete Gesetzgebung,
die dazu führe, dass fehlerbehaftete schwer
umsetzbare Regelungen getroffen würden.
In diesem Zusammenhang müssen auf die Daten-
schutzgrundverordnung, die Erbschaftsteuer
sowie der Informationsaustausch genannt wer-
den. In den zurückliegenden Jahren hatte sich die
gesamte steuerpolitische Diskussion nur unter
dem Signum Steuermissbrauch, Steuervermei-
dung und Steuergestaltung bewegt. Es gelte zu-
künftig, dass Steuerrecht auf Vereinfachungs-
möglichkeiten zu durchforsten und die Rechte der
Steuerbürger wieder in den Blick zu nehmen.
Der Gesetzgeber muss den Schutz des Vertrau-
ensverhältnisses zwischen unseren Mandanten
und uns gewährleisten und uns darüber hinaus
vor einer überbordenden Bürokratie schützen.
8 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Das Thema Binnenmarktpaket der EU-Kommis -
sion sowie das Transparenzregister machen
deutlich, welche äußeren Einwirkungen auf uns
lasten.
Der Brexit ist nunmehr mit voller Wucht aufge-
schlagen und macht deutlich, wie vernetzt wir
nicht nur in Europa, sondern auch darüber hinaus
in unserem wirtschaftlichen Umfeld sind. Wir dür-
fen an dieser Stelle jedoch feststellen, dass
Deutschland als größte Volkswirtschaft innerhalb
der EU, in der Lage sein wird, gleich wer dieses
Land regiert, die Herausforderungen zu leisten.
Unsere gute wirtschaftliche Ausstattung, die
sprudelnden Steuerquellen und unsere von außen
betrachtet sichere Gesetzgebung sowie ebenfalls
eine gut aufgestellte Verwaltung lassen zu, dass
derartige Veränderungen nicht zu immensen Er-
schütterungen führen. Dennoch wird an diesem
Beispiel deutlich, dass offenbar nichts unumstöß-
lich ist und Beschlüsse oder Abstimmungen
durchaus dazu führen können, dass nationale Be-
strebungen überwiegen und nicht das große
Ganze im Blick gehalten wird, sondern egoistisch
kleinteilig und kurzfristig gedacht und gehandelt
wird.
Aus alledem ergibt sich, dass wir seitens unseres
Berufsstandes unbedingt stets wachsam sein
müssen, um unsere berufsständische Selbstver-
waltung zu verteidigen, zumal wir selber auch die
finanziellen Lasten tragen. Unser Kammerwesen
ist ein hohes Gut und ist Ausdruck dessen, dass
wir keine behördliche Verwaltung für uns akzep-
tieren können. Insoweit haben wir einen festen
Blick auf den Pana-Ausschuss, der aus vorge-
schobenen Gründen immer wieder die berufs-
ständische Selbstverwaltung in Frage stellt.
Durch die Mitgliedschaft unserer Vorstands -
mitglieder sind wir vielfach in Berlin und Brüssel
vertreten. Uns ist es daher möglich, inhaltlich ein-
zuwirken und gestalterisch tätig zu werden. Die
Angelegenheiten des Deutschen Steuerberater-
verbandes e.V., des Bundesverbandes der Freien
Berufe e.V. und der Wirtschaftsprüferkammer
KdöR, sowie die entsprechenden Organisationen
auf Landesebene ermöglichen es uns, auch für
unseren eigenen Steuerberaterverband in Ham-
burg Impulse zu bekommen.
Die vor uns liegende Revolution ist mit Sicherheit
das Thema Digitalisierung, die in alle Bereiche un-
seres Lebens, aber auch insbesondere in unsere
Berufstätigkeit hineinwirkt. Dass Deutschland
hier möglicherweise noch nicht so weit vorange-
schritten ist, wie es von manchen gewünscht und
erwartet wird, mag beklagt werden. Ich glaube
jedoch, dass wir auf einem Weg sind, der mögli-
cherweise noch eine Beschleunigung erfahren
muss; wir hören diesbezgl. auch, dass unsere
Verwaltungen noch nicht auf dem rechten Pfad
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 9
sind. In der Vergangenheit hat sich jedoch stets
gezeigt, dass wir am Ende des Weges eine solide
und gründliche Vorarbeit geleistet haben, die das
Endziel sicher erreicht hat!
Unsere Kontakte in Hamburg, Berlin und Brüssel
bzw. Straßburg sind unverändert sehr gut. Unser
Steuerberaterverband wird von Dritten wahr -
genommen und positiv gutiert. Der Vorstand hat
im vergangenen Jahr wieder die anstehenden
Herausforderungen angenommen und - wie wir
meinen - konstruktiv für Sie als unsere Mitglieder
gedacht und gehandelt. Insbesondere der Erfolg
unserer Fortbildungsarbeit lässt den entspre-
chenden Schluss zu. Nach wie vor sind wir jedoch
sehr darauf bedacht, Anregungen von Ihnen zu
erhalten, um auf Ihre Belange unbedingt einge-
hen zu können.
Das große Hamburger Ereignis war die Einwei-
hung der Elbphilharmonie im Januar 2017. Sie ist
ein Eckpfeiler und Leuchtturm unserer Stadt
geworden und weckt Neugierde bei Besuchern
und Gästen hervor. Aus unserer Geschäftsstelle
blicken wir unmittelbar auf dieses Bauwerk und
staunen immer wieder auch mit Besuchern über
die Architektur! Möge Inspiration auch auf unse-
ren Verband und seine Aktivitäten übergehen.
Meine Vorstandskollegen und die Geschäftsfüh-
rung bedanken sich für das uns im vergangenen
Jahr entgegengebrachte Vertrauen und wünschen
Ihnen allen frohe und gesegnete Weihnachten
und einen guten Jahreswechsel mit dem Wunsch
auf weitere angenehme Zusammenarbeit im
kommenden Jahr und schließlich persönliches
Wohlergehen für Sie und Ihre Familien sowie Ihrer
Mitarbeiter in den Kanzleien.
Ihre
Ute Mascher
– Präsident –
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
10 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Kennen Sie nicht? Dann sollten Sie beim nächs-
ten Mal unbedingt dabei sein.
Jedes Jahr um den Martinstag herum veranstaltet
der Steuerberaterverband Hamburg gemeinsam
mit dem Hamburger Anwaltverein ein Gänse -
essen im Restaurant „Tschebull“ im Levantehaus.
Bei leckerem Gänsebraten und delikatem Wein
lässt es sich herrlich plaudern und in angeneh-
mer Atmosphäre netzwerken. So auch in diesem
Jahr am 14. November.
Ute Mascher (Präsident des Steuerberaterver -
bandes) und Andreas Schulte (Vorsitzender des
Anwaltvereins) hatten bereits zum dritten Mal zu
diesem Event geladen. Dabei drehte es sich nicht
nur um die „Stargäste“ – die Martinsgänse – wie
Frau Mascher betonte. Im Vordergrund stand auch
der kollegiale Austausch zwischen den beiden
Berufsgruppen. Die Tische werden dafür immer
abwechselnd mit einer Anwalts- und einer Steu-
erberater-„Tischkarte“ gedeckt, so dass jede Be-
rufsgruppe die gleiche Anzahl von Plätzen belegt.
Das soll, wie Herr Schulte betonte, „das Geschäft
befeuern“. Auf der Arbeitsebene funktionierte der
Austausch und das Netzwerken schon sehr gut,
denn im Hintergrund organisiert wurde das Ereig-
LAW MEETS TAX BEIM GÄNSEESSEN
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Von
Thomas Volkmann
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 11
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
nis von den beiden Geschäftsführern Claudia
Leicht (Anwaltverein) und Thomas Volkmann
(Steuerberaterverband). Dafür waren ihnen das
Lob und der Applaus aller Anwesenden sicher.
Das Gänseessen ist jedes Jahr auch eine perfek-
te Einstimmung auf die vorweihnachtliche Zeit
voll Lichterglanz und Leckereien. Wenn Sie
wissen wollen, wie ein klassischer Gänsebraten
mit Beifußjus, Rotkohl, hausgemachtem Quitten-
chutney und Kartoffelknödeln schmeckt, dann
finden Sie es doch selbst heraus. Seien Sie im
nächsten Jahr am 13. November 2018 dabei,
wenn es wieder heißt „Law meets Tax“.
Gelungenes Networking zwischen Steuerberatern und
Rechtsanwälten
Ute Mascher, Präsident des Steuerberaterverbandes
Hamburg e.V. mit Dr. Werner Appel, Ehrenpräsident
12 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
FEIERN SIE MIT!52. STEUERBERATERBALL AM 03. FEBRUAR 2018 IM HOTEL ATLANTIC
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Der Steuerberaterverband Hamburg fordert die
Hamburger Kolleginnen und Kollegen auch im
kommenden Jahr zum Tanz bei unserem traditi-
onsreichen Steuerberaterball im Hotel Atlantic
Kempiski auf. Am 03. Februar findet diese rau-
schende Ballnacht nun bereits zum 52. Mal statt.
Der Vorstand freut sich, die festliche Atmosphä-
re mit köstlichem Menü und großartiger Musik
mit Ihnen zu genießen.
Weitere Informationen finden Sie unter
www.steuerberaterball.de
IMPRESSUM
PräsidiumStB/vBP Ute Mascher, PräsidentStB Andreas Schneier, Vizepräsident, SchatzmeisterStB/RA Volker HöpflStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff
Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStB Daniela EbertStB/vBP Bernd LehmannStB Dipl. Kfm. Andrea MöllerStB Dipl. Kfm. Ralf NasdallaStB Marina Wiedenroth
HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040/41 34 47-0, Telefax: 040/41 34 47 59info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StB/RA Volker Höpfl
Alle Angaben ohne GewährLayout: Wertdruck, 22122 HamburgDruck: Wertdruck, 22122 HamburgAusgabe 4|2017, Dezember 2017
Fotos: Fotolia
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 13
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNGWAHRGENOMMENE TERMINE IN DER ZEIT VOM 15.09. BIS 20.12.2017
18.09. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Jahrestreffen(Ute Mascher, Thomas Volkmann)20.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Geschäftsführer-Workshop zu „stb-direkt“ in Berlin(Thomas Volkmann)20.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Sitzungdes Verbändeforum EDV in Erfurt (Bernd Lehmann)23.09. DATEV eG, Satzungskommision in Nürnberg(Volker Höpfl) 25.-26.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Geschäftsführersitzung in Berlin (Thomas Volkmann)25.-26.09. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)27.09. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Vorstands-sitzung in Berlin (Ute Mascher)29.09. Golfturnier in Kooperation mit der DeutschenBank im Gut Kaden Golf und Landclub(Ute Mascher, Thomas Volkmann, Christian Ladehoff,Marina Wiedenroth)04.10. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)05.10. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Kammerversammlung(Ute Mascher, Volker Höpfl, Daniela Ebert)08.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Präsidiumssitzung in Berlin (Ute Mascher)08.-10.10. Deutscher Steuerberatertag in in Berlin(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Marina Wiedenroth, Daniela Ebert,Thomas Volkmann)23.10. DATEV eG, Infogespräch zum „Steuerbürger-Szenario“ in Köln (Volker Höpfl)23.-24.10. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Vorstandssitzung in Straßburg (Ute Mascher)25.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Sitzungdes Rechts- und Berufsrechtsausschusses in Hannover(Ralf Nasdalla)26.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Vorstands- und Geschäftsführersitzung in Hannover(Ute Mascher, Thomas Volkmann)27.10. Steuerberaterverband NiedersachsenSachsen-Anhalt e.V., 70-Jahr-Feier des Verbandesund Verabschiedung von Herrn Prof. Korth(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Andrea Möller, Thomas Volkmann)02.11. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)02.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, gemein-sames Jahresessen (Vorstand, Thomas Volkmann) 03.11. Deutsche Bank, Sitzung des Beirates(Ute Mascher)06.-08.11. DATEV eG, Vertreterratssitzung in Nürnberg(Bernd Lehmann)
07.11. Jahrestreffen mit Vertretern der AOK(Ute Mascher, Andreas Schneier, Christian Ladehoff,Volker Höpfl, Thomas Volkmann)08.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, Vortragdes Finanzgerichts „Der Steuerberater im FG-Prozess –Verfahrensrecht vor Ort“ (Andreas Schneier)09.11. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)10.11. Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.und Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR,55. Fachvortragsveranstaltung in Kiel(Ute Mascher, Andreas Schneier)10.11. DATEV eG, Infogespräch zum „Steuerbürger-Szenario“ in Hannover (Ute Mascher, Volker Höpfl)14.11. Steuerberaterverband Köln e.V., Verbandstagin Köln (Ute Mascher)14.11. Gänseessen mit dem Hamburgischen Anwalt-verein e.V. (Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Daniela Ebert, Andrea Möller,Bernd Lehmann, Marina Wiedenroth, Thomas Volkmann)15.11. Eigentümerversammlung der WEG„Am Sandtorkai 64a“ (Ute Mascher)17.11. Steuerberaterkammer Nordbaden KdöR,Kammertag in Baden-Baden (Ute Mascher)21.11. DATEV eG, Vortrag zum „Steuerbürger-Szenario“(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Bernd Lehmann, Thomas Volkmann) 22.11. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)27.11. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, VoReg-Sitzungin Berlin (Ute Mascher)28.11. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Vorstands-sitzung in Berlin (Ute Mascher)28.11. AGA Unternehmensverband, 28. EuropaAbend(Ute Mascher)29.11. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Frankfurt/Main (Ute Mascher)29.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, Vortragdes Finanzgerichts „Der Steuerberater im FG-Prozess –Verfahrensrecht vor Ort“ (Volker Höpfl)30.11. Deutsche Steuerberaterversicherung, Vertreter-versammlung in Frankfurt/Main (Ute Mascher)01.12. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Beiratssitzungin Berlin (Ute Mascher)07.12. DWS-Institut, 50. Jahres-Arbeitstagung „Rechtund Besteuerung der Familienunternehmen 2017“(Ute Mascher)11.-12.12. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)20.12. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)20.12. Weihnachtsessen des Vorstandes mitGeschäftsführung, Ehrenmitgliedern und Mitarbeiterndes Verbandes
14 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Bressler, Dominik Steuerberater, LL.M.
Kopischweg 24 b, 22455 Hamburg
Hübl, Elko Dipl.-Kfm., Steuerberater
Hauptstraße 77, 26524 Hage
Keller, Falko Dipl.-Wj.(FH), Steuerberater
Winckelmannstraße 12 a, 22609 Hamburg
Patschureck, Jens Dipl.-Kfm., Steuerberater
Bocksberg 20 a, 22395 Hamburg
Plambeck, Ole-Christopher Steuerberater
Kruhnskoppel 39, 24558 Henstedt-Ulzburg
Schröter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Williy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg
Dr. Siebert, Julian Dipl.-Kfm., Steuerberater
Dr. Siebert SteuerberatungAxel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg
von Slupetzki, Torben Dipl.-Kfm., Steuerberater
Schaarbargsweg 22 d, 22397 Hamburg
NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERNIN DER ZEIT VOM 16.09. BIS 20.12.2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND
Es verstarben unsere Mitglieder
Dr. Günther F. Hoffmann
*07.06.1946 † 19.10.2017
Holger Krull
*25.01.1950 † 14.11.2017
Gerhard Ulrichs
*20.05.1937 † 26.10.2017
Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.
VERSTORBENE MITGLIEDER
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 15
TERMINE UND VORTRÄGE
UMSATZSTEUER SPEZIAL – AUSLANDSSACHVERHALTE
Termin: 11.01.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg
Referent: Dipl.-Finanzwirt Jürgen R. Schott, StB, Wustermark
NEUE ANFORDERUNGEN AN STEUERBERATUNGSKANZLEIENDURCH DIE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
Termine: 12.01.201809:00 –13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referent: Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld, Hannover
LOHNSTEUER/REISEKOSTEN
Termin: 15.01.201809:00 –13:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
LOHNSTEUER/REISEKOSTEN
Termin: 23.01.201809:00 –13:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf
RUND UM DAS ARZTMANDAT
Termin: 24.01.201809:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause, StB, Hannover
DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017
Termin: 01.02.201809:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
16 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017
Termin: 12.02.201809:00 –17:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
GELDWÄSCHEGESETZ
Termin: 19.02.201809:00 –13:00 UhrSteigenberger Hotel
Referent: Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, FAStR, Berlin
DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017
Termin: 20.02.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover
DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017
Termin: 21.02.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg
Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover
STEUERFORUM 2018
Termin: 16.02.201809:00 –17:30 UhrHotel Hafen Hamburg
Referenten: Prof. Jürgen Brandt, Richter am BFH, MünchenProf. Dr. Guido Förster, StB, Heinrich Heine Universität, DüsseldorfDipl.-Fw. (FH) Robert Hammerl, LL.M., StB, MünchenDr. Martin Strahl, StB, KölnDietrich Weilbach, Finanzpräsident Oberfinanzdirektion Karlsruhe
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 17
NEUE ANFORDERUNGEN AN STEUERBERATUNGSKANZLEIENDURCH DIE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
Termine: 22.02.201809:00 –13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referent: Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld, Hannover
AKTUELLES ZUM STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Termin: 19.03.201809:00 –17:00 UhrHotel Grand Elysée
Referent: Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA, FAStR, Köln
IMMOBILIEN IM STEUERRECHT
Termin: 20.03.201809:00 –16:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, Steuerberater, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
DER JAHRESABSCHLUSS 2017
Termin: 29.03.201809:00 –17:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referent: Prof. Dr. Hans Ott, StB, vBP, Köln
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
TERMINE VERANSTALTUNGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHTFÜR STEUERBERATER UND QUALIFIZIERTE MITARBEITER“
3-2017/18
Termine: Samstag, den 13.01.201809:00 –13:00 UhrHotel Grand ElyséeoderMontag, den 15.01.201815:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel
4-2017/18
Termine: Samstag, den 24.03.201809:00 –13:00 UhrHotel Grand ElyséeoderMontag, den 26.03.201815:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel
Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, StB, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg
18 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
TERMINE DER VORTRAGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“ IN 2018
1/2018
Termin: 27.03.201809:00 –12:30 UhrRadisson Blu Hotel
Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover
Termin: 28.03.201809:00 –12:30 UhrRadisson Blu Hotel
Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover
Termin: 28.03.201814:00 –17:30 UhrRadisson Blu Hotel
Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 19
TERMINE SEMINARREIHE „AKTUELLE BFH-RECHTSPRECHUNG“URTEILSDISKUSSION MIT BUNDESRICHTERN
I. GEWINNEINKÜNFTE UND BILANZSTEUERRECHT
Termin: 26.02.201815:30 –19:00 UhrBucerius Law School
Referent: Michael Wendt, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, München
TERMINE JAHRES-ABONNEMENT „PRAKTIKER-SEMINARE 2018 FÜR KANZLEIMITARBEITER“
1/2018 – UMSATZSTEUER
Termine: 13.02.201809:00 –12:30 UhrAmeron Hotel Speicherstadtoder14.02.201809:00 –12:30 UhrAmeron Hotel Speicherstadt
Referent: Meike Hass’l, Steuerberaterin, Wedel/Holstein
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK
20 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Mehr Teilnehmer, mehr Aussteller, innovative For-
mate, inspirierendes Networking und effiziente
Fortbildung – der Deutsche Steuerberatertag be-
wies auch in seinem Jubiläumsjahr, dass eine
Konferenz ein Ereignis sein kann. 1.555 Kollegen,
Experten aus Wissenschaft und Gerichtsbarkeit,
Dienstleister, Start-ups und Vertreter von Politik
und Finanzverwaltung trafen sich in Berlin zur dy-
namischsten Veranstaltung der Branche. Lebhaft
diskutierte man über die Zukunft der Steuerbera-
tung in der digitalen Welt, zeitgemäße Kanzleifüh-
rung und fortschrittliche Beratungsangebote. Die
Metropole Berlin mit ihrem breiten Spektrum an
spannenden, neuen und historischen Orten und
ihrer unerschöpflichen Energie bot den perfekten
Rahmen und viele neue Erlebnisse – sogar für die
„alten Hasen“ unter den Teilnehmern.
Erster Deutscher Steuerberatertags-Cup
Beim ersten Deutschen Steuerberatertags-Cup
im Golf und Country Club Seddiner See trafen
sich bereits am Samstag vor dem Deutschen
Steuerberatertag 50 Kolleginnen und Kollegen
zum sportlichen Wettstreit. Trotz Regens fand das
Turnier bei bester Stimmung statt. Beim abend -
lichen Dinner wurden die Sieger geehrt – wir
gratulieren allen Siegern!
In Berlin ist immer was los!
Am Sonntagnachmittag dann trafen sich viele
gute Freunde und alte Bekannte vor dem Maritim
Hotel in der Stauffenbergstraße, um gemeinsam
entweder Berlin oder Potsdam mit dem Bus zu
erkunden. Anschließend ging es ins Kulturforum,
wo DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zum
festlichen Empfang begrüßte.
Anlässlich des Empfangs wurde dem Projekt
SINGA eine Spende über 6.000 Euro überreicht.
Das Projekt bringt Geflüchtete und Einheimische,
die über einen ähnlichen beruflichen Hintergrund
verfügen, zu einem beruflichen Mentoring zu -
sammen. Anschließend besichtigten die Gäste
eine der weltweit bedeutendsten Sammlungen
europäischer Malerei mit Meisterwerken aus
allen kunsthistorischen Epochen in der Gemälde-
galerie. Nach dem Empfang fanden sich die
Teilnehmer in verschiedenen Restaurants in der
Umgebung zu Abenden ihrer regionalen Steuer-
beraterverbände zusammen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
40. DEUTSCHER STEUERBERATERTAG – DEN WANDEL GESTALTEN
Die Fachausstellung beim 40. Deutschen
Steuerberatertag
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 21
Eröffnungsveranstaltung:
Steuerpolitische Herausforderungen
Am Montagvormittag zur feierlichen Eröffnungs-
veranstaltung war der Saal Berlin des Maritim
Hotels bis auf den letzten Platz besetzt.
In seiner Rede hob DStV-Präsident Elster unter
anderem hervor, dass der Berufsstand in der
neuen Legislaturperiode wie selten zuvor von
neuen Gesetzesinitiativen betroffen sein würde.
Er richtete sich deshalb nachdrücklich mit
zentralen Anliegen an die Mitglieder des neuen
Deutschen Bundestags. Zu den europäischen und
nationalen Überlegungen zur Einführung einer
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen mahnte er
an, dass kein weiteres Bürokratiemonstrum zu
Lasten der Beraterschaft geschaffen werden
dürfe. Ebenso kritische Worte fand er zum sog.
Binnenmarktpaket der EU-Kommission. Aus Sicht
des DStV greife dieses Paket zu weit und schieße
deutlich über sein Ziel, den Binnenmarkt zu för-
dern, hinaus. Er empfahl dem neuen Deutschen
Bundestag, auf die Sicherung der Qualität der
Steuerberatung auch auf europäischer Ebene zu
achten. Zudem mahnte Elster an, zu guter Gesetz-
gebung zurück zu kehren. Gesetzliche Änderun-
gen dürften nicht im Schweinsgalopp durch das
Parlament geschleust werden - wie es bei den
Anpassungen der Abgabenordnung an die EU-
Datenschutzgrundverordnung innerhalb eines
Monats ohne Einbeziehung der Praxis geschehen
sei. Dass bei einem so wichtigen Gesetz wie dem
Schutz der Steuerdaten die Steuerberaterschaft
nicht angehört wurde, betrachtete Elster als eine
inakzeptable Missachtung des Berufsstands. Als
weiterer Aspekt guten Rechtsschutzes müsse in
diesem Kontext das auf Basis der EU-Daten-
schutzgrundverordnung zwar eingeführte, aber
massiv zu Gunsten der Finanzverwaltung ein -
geschränkte Akteneinsichtsrecht des Steuer-
pflichtigen angegangen werden. In Zeiten der zu-
nehmenden Digitalisierung müsse die Daten- und
Informationstransparenz für die Bürger gestärkt
werden.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister der Finanzen (BMF), MdB Dr.
Michael Meister, betonte in seinem Grußwort das
hohe Maß an Vertrauen in der Zusammenarbeit
zwischen DStV und BMF. Die stets fachlich in die
Tiefe gehenden Analysen des DStV seien ursäch-
lich für das politische Gewicht des Verbands.
Auch für die Zukunft setzte Meister auf gegen -
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
DStV-Präsident StB/WP Harald Elster bei der
Eröffnung des Deutschen Steuerberatertags 2017
in Berlin
22 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
seitiges Verständnis und einen fairen Austausch.
In seinem Überblick über die anstehenden steu-
erpolitischen Herausforderungen führte Meister
aus, dass Deutschland sich auf europäischer
Ebene für die Einführung einer Anzeigepflicht für
Steuergestaltungen einsetze. Allerdings strebe
das BMF ein zweistufiges Vorgehen an: National
sollten zunächst nur die Vorgaben der EU umge-
setzt werden, also eine Meldepflicht für grenz-
überschreitende Sachverhalte. Erst in einem
zweiten Schritt sei zu überlegen, ob die Regelung
um nationale Belange ergänzt werden müsse.
In seinem Grußwort übte BFH-Präsident Prof. Dr.
h.c. Rudolf Mellinghoff fundamentale Kritik an der
gesetzgeberischen Tätigkeit der letzten Jahre. Er
war sich mit Elster einig und riet dringend zu
einer Entschleunigung bei den Gesetzgebungs-
verfahren an. Er bemängelte, dass in der letzten
Legislaturperiode eine gediegene Auseinander-
setzung mit komplexen Neuerungen und der Viel-
zahl der nachgeschobenen Änderungsanträge
kaum möglich gewesen sei. Zudem dürften
Anhörungen im Finanzausschuss nicht zu Feigen-
blättern werden. In der neuen Legislaturperiode
müsse das Steuerrecht hingegen endlich auf
Vereinfachungsmöglichkeiten durchforstet und
der Fokus auf die Stärkung der Rechte der
Steuerpflichtigen gerichtet werden. Mellinghoff
forderte wie Elster, dass bei einem umfassenden
Informationsaustausch des Staates über die
Steuerdaten dem Bürger doch zumindest das
Recht auf Akteneinsicht gewährt werden müsse.
Kanzleientwicklung ist
Mitarbeiterentwicklung
Mit dem wichtigen Thema Berufsnachwuchs be-
fasste sich ein völlig neuer Programmpunkt am
Montagnachmittag. Mit Berufsangehörigen und
Studenten wurde darüber diskutiert, was einen
guten Arbeitgeber und einen guten Mitarbeiter
ausmacht und wie beide zusammenfinden kön-
nen. Die Veranstaltung fand im Fishbowl-Format
statt, bei dem die Diskutanten in ihrer Runde
einen Platz für Beiträge aus dem Publikum frei-
lassen. Auch die anwesenden Studenten beteilig-
ten sich rege an der Diskussion und schilderten
ihre Sicht auf eine berufliche Zukunft in der Steu-
erberatung.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Grußwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
beim Bundesminister der Finanzen, MdB Dr. Michael
Meister
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 23
Digitalisierung als Herausforderung,
aber auch als Chance verstehen
Neben dem stets hohen Niveau des Fachpro-
gramms zu aktuellen steuerlichen Themen lag der
Fokus auch in diesem Jahr auf den Auswirkungen
des digitalen Wandels auf die Steuerberatung. In
Vorträgen, Gesprächsrunden und Workshops dis-
kutierten die Teilnehmer Chancen und Schwierig-
keiten der Weiterentwicklung für Mandanten und
Kanzleien. Achim Berg, Präsident des Bitkom e.V.
schilderte die dramatischen Auswirkungen der
digitalen Transformation auf Unternehmen und
unsere Arbeitswelt. In einer anschließenden
Diskussionsrunde wurden die verschiedenen
Möglichkeiten besprochen, wie der Berufsstand
auf die zu erwartenden Veränderungen reagieren
und Mandanten und Mitarbeiter ins digitale Zeit-
alter mitnehmen kann.
Auch beim Workshop „Kanzleien im Dialog“,
moderiert von DStV-Hauptgeschäftsführer Prof.
Dr. Axel Pestke, ging es unter anderem um die
Frage, wie die digitale Transformation im Kanz -
leialltag bewältigt werden kann und welche Mög-
lichkeiten für eine zukünftige Berufsausübung
damit verbunden sind. Zunächst diskutierten die
Teilnehmer untereinander, anschließend wurden
die Ergebnisse zusammengetragen und in großer
Runde besprochen.
Pressekonferenz
DStV-Präsident Elster, BFH-Präsident Prof. Dr.
h. c. Rudolf Mellinghoff sowie DStV-Geschäfts-
führer Syndikus-Rechtsanwalt/StB Norman Pe-
ters erörterten während der Pressekonferenz in-
tensiv die Themen der Eröffnungsveranstaltung.
Inspirierendes Networking
Das Wichtigste beim Deutschen Steuerberater-
tag sind natürlich die Treffen mit Kolleginnen und
Kollegen! Auch in diesem Jahr trafen sich hier
Menschen, die ihre Kanzlei voranbringen wollen,
zum Netzwerken, Fachsimpeln und Informieren.
On- und offline wurden hierfür verschiedene
Plattformen geboten.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
Austausch unter Kollegen beim Deutschen
Steuerberatertag
24 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Spannende Entwicklungen rund
um die Steuerberatung
Beeindruckt zeigten sich die Teilnehmer in die-
sem Jahr von der Fachausstellung: Auf rund 1.150
qm konnte man sich über die neusten Entwick-
lungen, Angebote und Ideen für Steuerberatungs-
kanzleien informieren. Geführte Rundgänge
machten die Teilnehmer mit Angeboten aus der
digitalen Welt bekannt. Eine kleine Gruppe konn-
te bei der Start-up-Safari die Wirkungsstätten ver-
schiedener Start-up-Unternehmen in Berlin besu-
chen. Bei einem Praxisfrühstück am Dienstag
präsentierten verschiedene Aussteller in rascher
Folge ihre Lösungen und Angebote. In der Spea-
kers Corner stellten Aussteller in 15-minütigen
Vorträgen Themen ihrer jeweiligen Branche vor.
Glamouröse Gala
Am Abend wurde es festlich. In den Festsälen der
Meierei Carl Bolle, einem imposanten Klinkerbau
aus der Industrie-Ära, kam man zum glamourö-
sen Galaabend im Stil der 20er Jahre mit einem
fulminanten 5-Gänge-Menü von Sternekoch Mario
Pattis zusammen. Begeisterung rief die wunder-
bare Weinbegleitung hervor, die viele Gäste zum
Schwärmen brachte.
Die Party
Im Szeneclub „Bricks“ bewiesen derweil 500
Gäste, dass Steuerberater Partytiere sind. Nach
einem kulinarischen Auftakt mit leckeren Ham-
burgern wurde bis 2 Uhr morgens zur Musik von
DJ Noppe getanzt und gefeiert. Highlight des
Abends war der Auftritt unseres Lieblingssaxo -
fonisten Lucas und des Percussionisten Valerio.
Sehen wir uns in Bonn?
Der nächste Deutsche Steuerberatertag findet
vom 7. bis 9.10.2018 in Bonn statt. Hier tagen wir
im hochmodernen World Conference Center
Bonn, direkt am Rheinufer. Auch 2018 wird der
Deutschen Steuerberatertag viel Neues zu bieten
haben. Merken Sie sich den Termin vor!
Aus dem
DStV-Forum
11/2017;
Fotos von
DStV/Thomas Ecke
Party im „Bricks“ mit Lukas und Valerio
Infos zum Deutschen Steuerberatertag 2018
finden sich demnächst unter
www.steuerberatertag.de
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 25
Die Bildung einer Bürogemeinschaft bietet Steu-
erberatern die Möglichkeit, bestimmte Ressour-
cen – wie etwa Büroräume – gemeinsam mit
anderen Berufskollegen zu nutzen und damit die
eigenen Kosten zu reduzieren. Insbesondere für
Berufseinsteiger kann dies eine willkommene
Alternative darstellen, um sich zu Beginn der
selbständigen Tätigkeit am Markt zu etablieren.
Unterstützung bietet hier ein neuer Muster -
vertrag des Deutschen Steuerberaterinstituts
(DStI).
Neben Regelungen zur Nutzung der Büroräume,
der Büroeinrichtung sowie des Personals werden
in dem Vertragsmuster unter anderem auch Fra-
gen zur Einhaltung der beruflichen Verschwiegen-
heit und zur Aufnahme weiterer Berufskollegen
behandelt.
Der neue Mustervertrag steht allen Mitgliedern
der regionalen Steuerberaterverbände unter
www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 017138) zum
kostenlosen Download zur Verfügung.
NEUER MUSTERVERTRAG FÜR EINE BÜROGEMEINSCHAFT
Aus dem
DStV-Forum 10/2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV
26 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Kanzleien jeder Größe müssen sich mit der euro-
päischen Datenschutz-Grundverordnung (kurz:
DS-GVO) beschäftigen. Insbesondere die Prozes-
se sind auf den Prüfstand zu stellen, vor allem bei
einer Datenpanne, die ab Mai 2018 binnen 72
Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
melden ist (Art. 33 Abs. 1 DS-GVO). Auch die
möglichen Betroffenen sind unverzüglich zu infor-
mieren (Art. 34 Abs. 1 DS-GVO).
Das setzt Mechanismen voraus, die sicherstellen,
dass unmittelbar nach einem Vorfall alle notwen-
digen Maßnahmen ergriffen werden:
1. Feststellung, ob die Datenpanne zu einem
Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen führt;
2. Ermittlung aller Personen, die betroffen sein
könnten;
3. Dokumentation des Vorfalls sowie
4. Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Verstöße gegen diese Vorgaben können mit bis
zu zehn Millionen Euro oder 2 Prozent des welt-
weiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DS-GVO)
geahndet werden.
Auch die Rechenschafts- beziehungsweise Nach-
weispflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) wird Aus -
wirkungen auf die Prozesse und Abläufe in den
Kanzleien haben.
1. Nach Art. 5 Abs. 1 DS-GVO muss der Verant-
wortliche die Rechtmäßigkeiten der Verarbei-
tung personenbezogener Daten jederzeit
nachweisen können, etwa durch Einwilligun-
gen oder Verträge mit dem Mandanten.
2. Die Verarbeitung darf nur für bestimmte und
festgelegte Zwecke erfolgen und erhoben wer-
den dürfen nur die dafür notwendigen Daten.
3. Es sind Maßnahmen erforderlich, damit unrich-
tige Daten unverzüglich berichtigt oder, sofern
diese nicht mehr benötigt sind, gelöscht werden.
4. Schließlich ist nachzuweisen, dass personen-
bezogene Daten angemessen gegen unrecht-
mäßige Verarbeitung sowie unbeabsichtigten
Verlust oder Zerstörung gesichert sind (tech-
nisch-organisatorische Maßnahmen).
Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Re-
chenschaftspflicht endet bei 20 Millionen Euro
oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes
DIE NEUE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG AB MAI 2018 –ANFORDERUNGEN AN KANZLEIEN
Von
Daniela Ruckwied,
IT-Strategie,
IT-Sicherheit &
Datenschutz,
DATEV eG
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
der verantwortlichen Stelle (Art. 83 Abs. 5 DS-
GVO). Der gleiche Bußgeldrahmen kommt auch
zur Anwendung bei Verstößen gegen die Betroffe-
nenrechte (u. a. Informationspflicht, Auskunfts-
recht, Recht auf Berichtigung und Löschung).
Die Institution des Datenschutzbeauftragten
(kurz: DSB) bleibt erhalten (§38 BDSG neu i. V. m.
Art. 37 DS-GVO). Die Qualifikation des DSB
sollte auf Basis seiner Aufgaben nach Art. 39
DS-GVO ggf. noch einmal überprüft werden. Ab
Mai 2018 sind die Kontaktdaten des Datenschutz-
beauftragten zu veröffentlichen und den Auf-
sichtsbehörden zu melden (Art. 37 Abs. 7 DS-
GVO).
Fazit: Auch wenn der o.g. Bußgeldrahmen auf-
grund der Vorgaben des deutschen Ordnungswid-
rigkeiten-Rechts sicher nur in den seltensten
Fällen ausgeschöpft wird, werden sich die Buß-
gelder gegenüber dem bisherigen Stand erhöhen.
Nicht zuletzt deswegen sollten alle Unternehmen
und Kanzleien jetzt aktiv werden und ent spre -
chen de Prozesse einführen.
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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
28 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Neue Pflicht für alle Steuerberater:
Dokumentierte Risikoanalyse und
Benennung eines Mitglieds der Leitungs-
ebene
Alle Steuerberater haben eine Risikoanalyse zu
erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und
bewerten, die für die von ihnen ausgeübten
Tätigkeiten bestehen, §§ 4 Abs. 2, 5 GwG. Ziel ist
es, die kanzleispezifischen Risiken umfassend
und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu
kategorisieren und zu gewichten sowie darauf
aufbauend geeignete Geldwäschepräventions-
maßnahmen zu treffen. Die Anlagen 1 und 2 zum
GwG enthalten eine nicht abschließende Aufzäh-
lung von Faktoren und möglichen Anzeichen für
ein potenziell geringes oder höheres Risiko, die
bei der Erstellung der Risikoanalyse zu berück-
sichtigen sind. Alle Steuerberaterkammern haben
oder werden in Kürze neue Auslegungs- und
Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
veröffentlichen, die auch Empfehlungen für die
Erstellung einer Risikoanalyse vorsehen. Doku-
mentiert werden sollten insbesondere die Struk-
tur und Geschäftstätigkeit der Praxis und das Ge-
schäfts- und Mandantenrisiko. Sodann sollte eine
Bewertung und Kategorisierung der identifizier-
ten Risiken erfolgen. Dabei kann auch das bereits
bekannte und von der FIU herausgegebene sog.
Anhaltspunktepapier herangezogen werden, das
eine Zusammenstellung von Anhaltspunkten ent-
hält, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung hindeuten können. Das Anhaltspunkte -
papier haben alle Steuerberaterkammern im mit-
gliedergeschützten Bereich auf ihrer Homepage
veröffentlicht. Die Risikoanalyse muss von einem
WAS BEDEUTET DAS NEUE GELDWÄSCHEGESETZ (GWG)FÜR STEUERBERATER?
Von
RA Dr. Gregor Feiter,
Geschäftsführer
StBK Düsseldorf
Am 26.06.2017 ist das neue GwG in Kraft
getreten, das u. a. Steuerberatern weitere
Verpflichtungen im Bereich der Geldwäsche-
prävention auferlegt. Die Einhaltung dieser
Pflichten wird künftig überwacht und wohl
auch sanktioniert. Aufsichtsbehörde ist nicht
mehr die Bundessteuerberaterkammer, son-
dern die jeweils zuständige örtliche Steuer -
beraterkammer. Die Steuerberaterkammern
werden ihre neue Aufsichtsfunktion wahr -
nehmen müssen, da sie von Gesetzes wegen
verpflichtet sind, ihre Aufsichtstätigkeit zu
dokumentieren und dem BMF einmal jährlich
in Form einer Statistik Bericht zu erstatten,
u. a. über die von ihr ergriffenen Prüfungsmaß-
nahmen, § 51 Abs. 9 GwG. Die Befugnisse der
Steuerberaterkammern gehen weit. In Extrem-
fällen können sie die Ausübung des Berufs
vorübergehend untersagen oder die Bestellung
widerrufen, wenn der Steuerberater gegen die
Bestimmungen des GwG verstoßen hat.
Zudem kann die zuständige Bußgeldbehörde
(das Finanzamt) Verstöße gegen das GwG mit
einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. Euro ahnden.
Hintergrund dieser Verschärfungen sind die
aus Sicht des BMF völlig unzureichenden Ver-
dachtsmeldezahlen außerhalb des Bankensek-
tors. Spätestens jetzt sollte sich jeder Steuer-
berater vor Augen führen, welche Pflichten ihn
treffen und welche Maßnahmen zur Umset-
zung in der eigenen Kanzlei erforderlich sind.
Dazu nachfolgend ein kurzer Überblick.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 29
zu benennenden Mitglied der Leitungsebene
(Geschäftsführungsebene) genehmigt werden,
§ 4 Abs. 3 GwG.
Hinweis
Auf Antrag kann die Steuerberaterkammer den
Steuerberater von der Dokumentation der Risiko-
analyse befreien, wenn der Steuerberater dar -
legen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich
bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar
sind und er sie verstanden hat, § 5 Abs. 4 GwG.
Formulare, auf denen der Antrag gestellt und be-
gründet werden kann, sind in Vorbereitung.
Zu denken ist zum einen an Kleinpraxen, zum an-
deren an Steuerberater, die sich auf bestimmte
Branchen oder Tätigkeitsgebiete spezialisiert
haben.
Identifizierung des Mandanten,
§§ 11, 12 GwG
Zur Identifizierung natürlicher Personen sind fol-
gende Angaben festzuhalten:
• Vor- und Nachname
• Geburtsort, Geburtsdatum
• Staatsangehörigkeit
• Wohnanschrift
Die Verifizierung der Daten hat grundsätzlich
durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu er-
folgen. Vor- und Rückseite des Ausweises sollten
fotokopiert werden. Eine Verifizierung durch
Führerschein oder Dienstausweis genügt nicht.
Allerdings sieht das Gesetz neben dem gültigen
amtlichen Ausweis auch elektronische Verfahren
vor, § 12 Abs. 1 GwG.
Zu Identifizierung juristischer Personen und
Personengesellschaften sind folgende Daten zu
erheben:
• Firma, Name oder Bezeichnung
• Rechtsform
• Registernummer (falls vorhanden)
• Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas-
sung
• Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans
oder der gesetzlichen Vertreter
• bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die
Namen der Gesellschafter (maximal 5)
Die Verifizierung der Daten erfolgt durch einen
Auszug aus dem Handelsregister (bzw. dokumen-
tierte Einsichtnahme), aus vergleichbaren Regis-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
30 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
tern oder Vorlage von Gründungsdokumenten.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind die
Namen der Gesellschafter anhand des Gesell-
schaftervertrags und der Gesellschafterliste zu
überprüfen. Die Identifizierung der Gesellschaf-
ter hat wie bei natürlichen Personen zu erfolgen.
Identifizierung der für den Mandanten
auftretenden Personen (Bevollmächtigte
oder Bote)
Soweit der Mandant nicht selbst erscheint, muss
auch die für ihn auftretende Person identifiziert
werden, und zwar wie der Mandant selbst. Auch
die Vertretungsberechtigung muss geprüft wer-
den, z. B. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde.
Identifizierung des wirtschaftlich
Berechtigten
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Per-
son, in deren Eigentum oder unter deren Kontrol-
le der Vertragspartner steht, oder die natürliche
Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion
durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung
begründet wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG. Nähere
Regelungen zu juristischen Personen und rechts-
fähigen Stiftungen finden sich in § 3 Abs. 2 und 3
GwG. Einzelfragen sind ungeklärt (s. Bachmann,
DB 2017, 1310). Es empfiehlt sich, die Angaben
zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch
Einsicht in das elektronische Transparenzregister
zu überprüfen, das ab dem 27.12.2017 zugänglich
sein soll, §§ 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 5 GwG.
Hinweis
Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-
den, wenn der Steuerberater die zu identifizieren-
de Person bereits bei früherer Gelegenheit iden-
tifiziert hat. Die Pflicht zur Identifizierung entfällt
nicht schon dann, wenn die Person bekannt ist.
Abklären des Hintergrunds der Geschäfts-
beziehung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG
Eine Pflicht, Informationen über den Zweck und
die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung ein-
zuholen und zu bewerten, besteht nur dann, wenn
dies im Einzelfall nicht – wie bei einem klassi-
schen Steuerberatungsmandat – aus der Ge-
schäftsbeziehung ersichtlich ist.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 31
Feststellung der PEP-Eigenschaft,
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
Der Steuerberater muss feststellen, ob es sich
bei dem Mandanten oder dem wirtschaftlich Be-
rechtigten um eine politisch exponierte Person
(PEP), z. B. Staats- und Regierungschefs, Minis-
ter, Parlamentarier, Richter an obersten Gerich-
ten, Botschafter etc. oder deren Familienmitglie-
der oder nahestehende Personen handelt. Es
reicht aus, den Mandanten bezüglich seiner PEP-
Eigenschaft zu befragen (Selbstauskunft) und nur
bei Zweifeln weitere Recherchen vorzunehmen.
Zeitpunkt der Erfüllung der vorgenannten
Pflichten
Die vorgenannten Pflichten sind bei Begründung
und die Identifizierungspflicht bereits vor Begrün-
dung der Geschäftsbeziehung zu erfüllen. Außer-
halb einer Geschäftsbeziehung sind diese Pflich-
ten u. a. bei bestimmten Geldtransfers ab 1.000
Euro und bei Transaktionen (Wertpapiere, Bar-
geld, Edelmetall) ab 15.000 Euro zu erfüllen.
Hinweis
Können die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt
werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht be-
gründet oder nicht fortgesetzt werden, wenn der
Steuerberater positiv weiß, dass er für Zwecke
der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in
Anspruch genommen wird, § 10 Abs. 9 GwG.
Kontinuierliche Überwachung der
Geschäftsbeziehung,
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung er-
fordert die Erstellung eines Mandantenprofils
unter Berücksichtigung des Geschäftsverhaltens
sowie einen Abgleich des Profils mit den durchge-
führten Transaktionen. Eine kontinuierliche Über-
wachung bedingt die regelmäßige Aktualisierung
der entsprechenden Daten.
Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 GwG
Wenn sich aus der Risikoanalyse oder im Einzel-
fall ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Ter-
rorismusfinanzierung ergibt (Mandant ist PEP,
zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen),
treffen den Steuerberater verstärkte Sorgfalts-
pflichten im Hinblick auf die Ermittlung der Her-
kunft der Vermögenswerte und der Überwachung
der Geschäftsbeziehung und die Pflicht zur Kün-
digung des Mandats (s. o.).
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflichten
§ 8 GwG enthält nähere Angaben zu den Aufzeich-
nungs- und Aufbewahrungspflichten. Dort ist
u. a. geregelt, dass der Steuerberater berechtigt
und verpflichtet ist, vollständige Kopien der Doku-
mente anzufertigen, die zur Überprüfung der
Identität benötigt werden. Die Aufzeichnungen
sind 5 Jahre aufzubewahren und danach unver-
züglich zu vernichten.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
32 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Pflicht zur Verdachtsmeldung?
Steuerberater sind nur vom Grundsatz her ver-
pflichtet, geldwäscherelevante Sachverhalte ge-
genüber der beim Zollkriminalamt angesiedelten
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen (FIU) zu melden, § 43 Abs. 1 GwG. Ab dem
01.01.2018 muss die Meldung grundsätzlich elek-
tronisch abgegeben werden (http://fiu.bund.de).
Wichtige Ausnahme von der Verdachts-
meldepflicht für Steuerberater
Keine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht dann,
wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf In-
formationen bezieht, die der Steuerberater im Rah-
men eines der Schweigepflicht unterliegenden
Mandatsverhältnisses erhalten hat. Dazu gehört
bereits die Mandatsanbahnungsphase. Der Steu-
erberater darf deshalb entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3
GwG keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn der
Vertragspartner vor Begründung des Mandatsver-
hältnisses nicht offen legt, ob er für einen wirt-
schaftlich Berechtigten handelt. Da sich die Schwei-
gepflicht auf alles erstreckt, was der Steuerberater
in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit
der Berufstätigkeit erfahren hat, ist die Verdachts-
meldepflicht bei Steuerberatern auf die „Gewiss-
heitsmeldepflicht“ beschränkt. Nur dann, wenn
der Steuerberater positiv weiß, dass der Mandant
das Mandatsverhältnis für Zwecke der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung nutzt oder ge-
nutzt hat, muss er eine Meldung abgeben. Aber
selbst in diesen Fällen besteht keine Meldepflicht,
wenn der Steuerberater den Mandanten von sei-
nem Vorhaben abhalten kann, § 43 Abs. 2 GwG.
Hinweis
Die Schweigepflicht gibt dem Steuerberater aber
keine absolute Sicherheit. Denn er kann sich
selbst als Täter einer leichtfertigen Geldwäsche
strafbar machen, wenn der Mandant das Hono-
rar mit inkriminierten Geldern begleicht, § 261
Abs. 5 StGB.
(Zusätzliche) Pflichten für „Großkanzleien“
Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen
oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe müs-
sen interne Sicherungsmaßnahmen schaffen.
Dazu gehören:
• die Ausarbeitung von internen Grundsätzen,
Verfahren und Kontrollen, u. a. im Umgang mit
Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung, zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten,
im Umgang mit der Meldepflicht und der Ein-
haltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten
• Maßnahmen zur Verhinderung des Miss-
brauchs neuer Produkte und Technologien zur
Begehung von Geldwäsche oder Terrorismus -
finanzierung oder der Begünstigung der
Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder
Transaktionen
• Unterrichtung (Schulung) der Mitarbeiter
• Überprüfung der Mitarbeiter auf Zuverlässig-
keit
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 33
Neu: Einrichtung eines kanzleiinternen
Hinweisgeber-Systems
(sog. Whistle-Blowing)
Steuerberater haben angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern unter
Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität mög-
lich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche
Vorschriften geeigneten Stellen zu melden; § 6
Abs. 5 GwG.
Hinweis
Steuerberater können selbst bestimmen, welche
interne Stelle (z. B. Compliance-Officer) oder ex-
terne Stelle (z. B. ein Rechtsanwalt oder die Auf-
sichtsbehörde) sie für geeignet halten und wie sie
die Anonymität des Mitarbeiters sicherstellen.
Mitarbeiter dürfen wegen eines solchen Hinwei-
ses weder nach arbeitsrechtlichen noch nach
strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich
gemacht oder zum Ersatz von Schäden herange-
zogen werden, es sei denn, der Hinweis ist vor-
sätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben
worden, § 53 Abs. 5 GwG.
Pflicht zur Bestellung eines Geldwäsche-
beauftragten
Kanzleien mit mehr als 30 Angehörigen sozietäts-
fähiger Berufe sind darüber hinaus verpflichtet,
einen Geldwäschebeauftragten und einen Stell-
vertreter zu bestellen und der Steuerberaterkam-
mer mitzuteilen.
Ausblick
Bevor die Steuerberaterkammern als Auf-
sichtsbehörden von ihrer Aufsichtspflicht
Gebrauch machen, werden sie einen mehrmo-
natigen zeitlichen Vorlauf benötigen, um die
organisatorischen Voraussetzungen zur Wahr-
nehmung ihrer Aufsichtspflicht zu schaffen.
Was können die Steuerberater von ihrer
Steuerberaterkammer außerhalb der Tätigkeit
als Aufsichtsbehörde erwarten? Neben den
bereits erwähnten Auslegungs- und An -
wendungshinweisen zum Geldwäschegesetz
werden die Steuerberaterkammern ihren Mit-
gliedern auch andere Formen der Unterstüt-
zung bei der Umsetzung der neuen Pflichten
anbieten. Ob der bürokratische Aufwand, der
jetzt in den Steuerberatungskanzleien und den
Steuerberaterkammern anfällt, zu den vom Ge-
setzgeber erhofften höheren Verdachtsmel-
dungen bei Steuerberatern führt, muss vor
dem Hintergrund der umfassenden Schweige-
pflicht des Steuerberaters bezweifelt werden.
Allein das neu eingerichtete Hinweisgeber-
System (sog. Whistle-Blowing) und die eigene
Verdachtsmeldepflicht der Aufsichtsbehörden
(§ 44 Abs. 1 GwG) könnten dazu beitragen,
dass im steuerberatenden Sektor mehr Verstö-
ße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften
bekannt werden.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG
34 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Die Europäische Kommission (EUKOM) hat am
21.06.2017 einen Richtlinienentwurf zur Erweite-
rung des Informationsaustauschs in Steuer -
sachen veröffentlicht (COM[2017] 335 final nebst
Anhang COM[2017] 335 final – ANNEX 1). Die
Mitgliedstaaten sollen sogenannte „Finanzinter-
mediäre“, wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder
Banken, dazu verpflichten, grenzüberschreitende
Gestaltungen unter bestimmten Voraussetzungen
anzuzeigen. Die gesammelten Informationen sol-
len dann über eine Datenbank mit anderen Mit-
gliedsstaaten geteilt werden. Der Deutsche Steu-
erberaterverband (DStV) bezieht zu dem Entwurf
in seiner Stellungnahme E 06/17 Position.
Mehrzahl der deutschen Steuerberater
nicht betroffen
Sowohl die Anknüpfung an grenzüberschreitende
Sachverhalte als auch die Kennzeichen, die eine
Berichtspflicht auslösen sollen, beschränken den
Anwendungsbereich dem Grunde nach auf die
relevanten Fälle aggressiver Steuergestaltung. So
muss beispielsweise eine Steuerersparnis das
hauptsächliche Ergebnis der Gestaltung sein, aus
der Einbindung einer „Steueroase“ oder der Ver-
letzung der OECD Verrechnungspreisvorschriften
resultieren. Entsprechende Gestaltungen bilden
nicht das Kerngeschäft von kleinen und mittleren
deutschen Kanzleien. Durch die Ausgestaltung
der Richtlinie dürfte daher die überwiegende
Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland nicht
berichtspflichtig sein.
Rechtssicherheit und einheitliche
Umsetzung oberstes Gebot
Einzelne Regelungen sind jedoch noch unklar for-
muliert oder zu weitgehend. Der DStV macht in
seiner Stellungnahme auf diese Punkte aufmerk-
sam und gibt Verbesserungshinweise. Nur ein
möglichst klarer und präziser Richtlinientext ge-
währleistet eine einheitliche Umsetzung in den
Mitgliedstaaten. Allein eine weitestgehend ein-
heitliche Umsetzung trägt aus Sicht des DStV
einem der Ziele des Regelungsvorhabens, der
Steigerung der Markttransparenz, hinreichend
Rechnung. Auch kann so die Rechtssicherheit für
Steuerberater und Steuerpflichtige in Deutsch-
land erhöht werden.
GRENZÜBERSCHREITENDE STEUERGESTALTUNGEN BALDANZEIGEPFLICHTIG?
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 35
Verschwiegenheitsverpflichtung muss
gewahrt bleiben
Nach dem Entwurf müssen die Mitgliedstaaten
den Intermediären das Recht auf Befreiung von
der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach den
nationalen Regelungen über die Privilegien der
Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. Dieser
Ansatz zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwi-
schen Berater und Mandant ist grundsätzlich sehr
zu begrüßen. Allerdings bestehen angesichts der
Formulierungen im Vorschlag der EU-KOM noch
Interpretationsspielräume. Der Wortlaut stellt auf
ein „legal professional privilege“ ab. Diese Be-
grifflichkeit erinnert an das englische Rechtssys-
tem. Unklar ist deshalb, ob die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet werden sollen, das Zeugnisver-
weigerungsrecht nach britischem Vorbild in ihre
Rechtssysteme zu übertragen. Angesichts der
grundlegend unterschiedlichen Rechtssysteme in
den Mitgliedstaaten lehnt der DStV eine solche
Vorgehensweise aus systematischen Gründen
nachdrücklich ab.
Kein nationaler Alleingang
Mit Blick auf die nationalen Erörterungen zur
Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestal-
tungen hat der DStV die Stellungnahme E 06/17
nachrichtlich an die Finanzministerien von Bund
und Ländern übermittelt. In seiner in diesem Zuge
abgegebenen Stellungnahme S 07/17 adressiert
er an den nationalen Gesetzgeber insbesondere
folgende Forderungen: In Deutschland darf kein
gesetzgeberischer Schnellschuss erfolgen. Die
Entwicklungen auf EU-Ebene müssen abgewartet
werden. Die Bestrebungen der seit Herbst 2016
regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe von Bund
und Ländern dürfen nicht vor dem Abschluss der
EU-Überlegungen in einer Regelung in Deutsch-
land münden. Sonst müsste der nationale Allein-
gang voraussichtlich nach kurzer Zeit angepasst
werden. Daraus resultierende Rechtsunsicherhei-
ten wären für die Praxis inakzeptabel.
Wie geht es weiter?
Der Richtlinienvorschlag der EU-KOM soll die
Grundlage für eine Richtlinie des Rats der Euro-
päischen Union (EU-Rat) bilden. Danach soll die
Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflich-
tenden automatischen Informationsaustauschs
im Bereich der Besteuerung über meldepflichti-
ge grenzüberschreitende Modelle geändert wer-
den. Nach Veröffentlichung des Vorschlags durch
die EU-KOM prüft nunmehr die zuständige
Arbeitsgruppe des EU-Rats den Vorschlag. Der
Arbeitsgruppe ist für den Abschluss ihrer Arbei-
ten keine formelle Frist gesetzt. Parallel werden
die nationalen Erörterungen auf der Ebene von
Bund und Ländern zur Anzeigepflicht für Steuer-
gestaltungen fortgeführt. Inwieweit die nationa-
len Bestrebungen die Überlegungen auf EU-Ebene
berücksichtigen, bleibt abzuwarten.
Aus dem Magazin
Profile 5/2017 des
Steuerberaterverbandes
Westfalen-Lippe e.V.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
36 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Am 9.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des
Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung
Dritter an der Berufsausübung schweigepflichti-
ger Personen in Kraft getreten (BGBl. I S. 3618).
Es geht für die rechts- und steuerberatenden
sowie die prüfenden Berufe mit Änderungen des
Berufsrechts sowie des § 203 StGB einher.
Berufsrechtlich werden nunmehr die Voraus -
setzungen und Grenzen festlegt, unter denen
etwa Dienstleistern der Zugang zu fremden
Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb
der Grenzen der Befugnisnormen wird eine Offen-
barung von Geheimnissen durch den Berufsan -
gehörigen an die zur Erledigung des Mandats
eingesetzten Personen wie etwa Angestellte oder
auch Wartungsdienste oder IT-Dienstleister, die
Arbeiten im Wege des Outsourcings übernehmen,
künftig nicht als Verstoß gegen die berufsrecht -
liche Verschwiegenheitspflicht gewertet und
begründet auch kein strafbewehrtes Offenbaren
im Sinne von § 203 StGB. Berufsgeheimnisträger
müssen künftig allerdings dafür Sorge tragen,
dass die einbezogenen Personen zur Geheimhal-
tung verpflichtet werden. Klargestellt wird auch,
dass sich alle Personen, die an der Berufsaus-
übung mitwirken, künftig strafbar machen, wenn
sie gleichwohl ein Berufsgeheimnis offenbaren,
das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit be-
kannt geworden ist.
Der DStV begrüßt, dass mit der Gesetzesände-
rung nunmehr eine gesetzliche Grundlage für das
Outsourcing von Dienstleistungen geschaffen
worden ist, wenngleich die Rechtssicherheit für
die betroffenen Berufsgeheimnisträger mit wei-
tergehenden Konkretisierungen durchaus noch
hätte erhöht werden können. Hierzu hatte sich
der DStV unter anderem mit mehreren Stellung-
nahmen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren im
Interesse der Berufsangehörigen eingebracht.
aus dem DStV-Forum
GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES BERUFSGEHEIMNISSCHUTZESIN KRAFT
Aus dem
DStV-Forum
12/2017
vom 14.11.2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 37
Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechts-
dienstleistungsgesetz (RDG) sollte den Rechtsbe-
ratungsmarkt für nichtanwaltliche Dienstleister –
auch Steuerberater – im Vergleich zu der Vorgän-
gerkodifizierung des Rechtsberatungsgesetzes
stärker öffnen. Acht Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.
I. Anwendungsbereich
Das RDG enthält lediglich Regelungen zu außer-
gerichtlichen Dienstleistungen. Dabei handelt es
sich vor allem um die rechtliche Beratung des
Mandanten sowie um die Vertretung gegenüber
Behörden und privaten Stellen. Regelungen zu
der Vertretung bei Gerichten sind hingegen den
jeweiligen Verfahrensordnungen zu entnehmen
(s. u. IV.).
II. Grundsätzliche Begriffsbestimmungen
Die Vornahme einer rechtlichen Tätigkeit im wei-
teren Sinne ist dem Steuerberater erlaubt, wenn
es sich bei der Tätigkeit entweder schon nicht um
eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG han-
delt oder wenn die Rechtsdienstleistung durch
den Steuerberater erbracht werden darf, es sich
mithin um eine zulässige Rechtsdienstleistung
handelt.
1. Einordnung als Rechtsdienstleistung
Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung
liegt nur vor, sofern in fremden und konkreten An-
gelegenheiten eine – im Zweifel auch einfache –
rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist
(§ 2 I RDG). Von dem Begriff der Rechtsdienst-
leistung werden gewisse Tätigkeiten ausgenom-
men (§ 2 III RDG): wissenschaftliche Gutachten
(Nr. 1), abstraktgenerelle rechtliche Ausführun-
gen in den Medien (Nr. 5) sowie Maßnahmen zur
Streitbeilegung, sofern sie keine rechtlichen Re-
gelungsvorschläge beinhalten (Nr. 4).
2. Einordnung als zulässige Nebenleistung
Nach § 5 I RDG sind Rechtsdienstleistungen zu-
lässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer an-
deren Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zu
einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild zählen,
so beispielsweise zu dem Berufsbild des Steuer-
beraters. Dass die steuerberatende Tätigkeit
ohne die Rechtsdienstleistung nicht sinnvoll aus-
geübt werden kann, ist in Abweichung zu der vor
Inkrafttreten des RDG geltenden Rechtslage gera-
de keine Voraussetzung mehr für eine zulässige
Nebenleistung. Eindeutig keine Nebentätigkeit
liegt vor, wenn die entsprechende Leistung iso-
liert als gesonderte Dienstleistung ausgeführt
wird (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12
R, Rn. 45). Entscheidend für den Charakter als
Nebentätigkeit sind Inhalt und Umfang der
Rechtsdienstleistung gerade im Verhältnis zu der
steuerberatenden Haupttätigkeit. Maßstab ist
insbesondere die rechtliche Komplexität. Für die
Einordnung als zulässige Nebenleistung spricht
es, wenn gerade die für einen Steuerberater ty-
pischen Rechtskenntnisse gefordert sind und es
nicht der Kenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf.
Hingegen liegt keine zulässige Nebentätigkeit
mehr vor, wenn die für die Nebentätigkeit erfor-
derlichen Rechtskenntnisse von größerem Ge-
ZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN DES STEUERBERATERSNACH DEM RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ – EIN UPDATE
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
Von
C. Breitenbach, LL.M.,
Rechtsreferendarin,
StBK Düsseldorf
38 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
wicht sind als die für die Haupttätigkeit erforder-
lichen Kenntnisse (BSG, Urteile vom 05.03.2014
– B 12 R 4/12 R, Rn. 34; B 12 R 7/12 R, Rn. 31).
§ 5 II RDG enthält eine Aufzählung von Tätigkei-
ten, bei denen eine unwiderlegliche Vermutung
für das Vorliegen einer zulässigen Nebenleistung
besteht: Testamentsvollstreckung, Haus- und
Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelbera-
tung.
III. Einzelfälle
Nachfolgend werden relevante Einzelfälle zuläs-
siger Rechtsanwendung und zulässiger Neben-
leistungen dargestellt.
1. Rechtsanwendung
Die Grenzen einer zulässigen (schlichten) Rechts-
anwendung beziehungsweise eines rein tatsäch-
lichen Handelns sind wie folgt zu ziehen:
a) Auskünfte
Zulässig ist die Erteilung allgemeiner Rechtsaus-
künfte ohne Einzelfallbezug, da in derartigen
Fällen keine konkrete Subsumtion unter Rechts-
begriffe stattfindet und daher keine Rechtsdienst-
leistung vorliegt.
b) Tatsächliches Handeln
Die bloße Mitwirkung bei Vertragsschluss oder
-beendigung durch formularmäßige Erklärung ist
dem Steuerberater als einfache Stellvertretung und
damit als rein tatsächliches Handeln gestattet.
c) Antragsstellung
Problematischer wird die Beurteilung von Fragen
der Stellvertretung, sobald kein bloßer Rückgriff
auf formularmäßige Erklärungen stattfindet,
sondern individualisierte, teilweise auf einer
rechtlichen Prüfung beruhende Angaben gemacht
werden. Dabei wird ein Handeln als Vertreter
grundsätzlich als reine Rechtsanwendung be-
trachtet, sofern durch die Verwaltung vorgesehe-
ne Formulare mit individuellen Angaben aus -
gefüllt werden. Dies gilt beispielsweise für die
Antragsstellung und das Betreiben des Verwal-
tungsverfahrens zur Erstfeststellung des Grads
der Behinderung sowie den Anspruch auf Nach-
teilsausgleichung nach dem SGB IX (dazu BSG,
Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. 29
ff.). Das Erteilen eines Vollstreckungsauftrags
seitens des Steuerberaters durch Ausfüllen des
mit der GVFV eingeführten Formulars dürfte nach
diesen Grundsätzen ebenfalls zulässig sein, da
der Gesetzgeber mit Einführung des Formulars
ein Ausfüllen primär durch den betroffenen Bür-
ger selbst – ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe
– ermöglichen wollte (vgl. BR-Dr.. 336/15, S. 2).
Dies indiziert, dass eine rechtliche Einzelfallprü-
fung nicht erforderlich ist. In diesem Zusammen-
hang ist zu beachten, dass der Antrag auf Status-
feststellung nach § 7a SGB IV nicht als reine
Rechtsanwendung, sondern als Rechtsdienstleis-
tung angesehen wird (BSG, Urteile vom
05.03.2014 – B 12 R 4/12 R, Rn. 15 ff.; B 12 R
7/12 R, Rn. 12 ff.). Das Betreiben des Statusfest-
stellungsverfahrens lässt nach Ansicht des BSG
zudem einen hinreichenden Bezug zu der Tätig-
keit des Steuerberaters vermissen, so dass die
entsprechende Leistung des Steuerberaters auch
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 39
nicht als zulässige Nebentätigkeit eingeordnet
wird (BSG, aaO, Rn. 28 ff.; BSG, aaO, Rn. 25 ff.).
Die Einordnung von Vertragskündigungen für den
Mandanten, so beispielsweise die Kündigung von
Verträgen mit dem Vorberater, die Kündigung von
Versicherungsverträgen oder die Kündigung von
Wohn- oder Geschäftsräumen, dürfte stark ein-
zelfallabhängig sein. Eine Rechtsdienstleistung
dürfte lediglich bei dem Erfordernis vertiefter
rechtlicher Prüfungen vorliegen. Mögliche recht-
liche Prüfungen sind denkbar, beispielsweise be-
zogen auf Kündigungsgründe oder Kündigungs-
fristen, z. B. im Rahmen eines schriftlichen Steu-
erberatungsvertrags mit dem Vorberater. Sofern
es sich dabei nicht um Standardfragestellungen
handelt, ist eine Rechtsdienstleistung zu bejahen.
In vielen Fällen geht es um die Regelung des
§ 627 BGB. Die in diesem Zusammenhang zu be-
urteilenden Rechtsfragen dürften wohl nicht
mehr als zulässige Nebenleistung anzusehen
sein, so dass von einer diesbezüglichen Interes-
senvertretung des (neuen) Mandanten gegenüber
dem Vorberater abzuraten ist.
d) Vertragsgestaltung
Im Rahmen von Vertragsgestaltungen als bloße
Rechtsanwendung zulässig ist die Überlassung
von Musterverträgen jeder Art. So ist es bei-
spielsweise zulässig, wenn der Mandant von sei-
nem Steuerberater im Rahmen der Beratung zur
Gründung einer GmbH die Mustersatzung aus An-
lage 1 zum GmbHG erhält. Der Entwurf komple-
xer Verträge, beispielsweise von Arbeitsverträgen
oder Gesellschaftsverträgen zur Gründung einer
GmbH & Co. KG, überschreitet jedoch eindeutig
die Grenzen schlichter Rechtsanwendung (zu Ver-
tragsgestaltungen als Nebenleistung unten 2. d).
Zulässig ist stets die Formulierung steuerrecht-
lich relevanter Vertragsbestimmungen oder die
Prüfung eines Vertrags unter steuerlichen Ge-
sichtspunkten, da es sich dabei um die steuerli-
che Beratung und somit um die Haupttätigkeit
des Steuerberaters handelt.
e) Forderungseinziehung
Wenn der Steuerberater für seinen Mandanten
die Buchführung erstellt und auch mit der Ab-
wicklung des Zahlungsverkehrs beauftragt ist,
kann die Zulässigkeit der Geltendmachung und
Einziehung von Forderungen Bedeutung erlangen.
Die Einziehung von Forderungen stellt unabhän-
gig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 I RDG stets eine Rechtsdienstleistung dar,
wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben
wird (§ 2 II RDG). Das Betreiben der Forderungs-
einziehung als eigenständiges Geschäft ist für
den Steuerberater indes nach § 57 IV Nr. 1 StBerG
grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
26.09.2012 – 8 C 26/11, Rn. 21), so dass die ent-
sprechende Regelung für die steuerberatenden
Berufe bedeutungslos ist. Im Rahmen des steu-
erlichen Mandats sind Zahlungsaufforderungen
und Forderungseinziehungen hingegen zulässig,
wenn keine rechtliche Prüfung im Einzelfall er-
folgt, so dass es sich nicht um eine Rechtsdienst-
leistung, sondern um eine reine Rechtsanwen-
dung handelt (vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/
Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage
2014, § 2 RDG, Rn. 38, 59).
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
40 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
2. Nebenleistung
Nachfolgend werden Einzelfälle zulässiger und
unzulässiger Nebenleistungen dargestellt.
a) Steuerlicher Gehalt bei Fragestellungen
aus anderen Rechtsgebieten
Zulässig sind alle Tätigkeiten, bei denen steuerli-
che Fragen im Zentrum stehen, während sonstige
Rechtsfragen lediglich Anlass oder Folge der steu-
erlichen Beratung sind. Daher besteht eine Befug-
nis des Steuerberaters zu der Beratung über die
steuerlichen Folgen einer zivilrechtlichen Gestal-
tung, so z. B. im Rahmen von Unternehmensum-
wandlungen. Weiterhin ist die Geltendmachung
von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Fi-
nanzverwaltung durch den Steuerberater zulässig,
wenn der Steuerberater den Fehler der Finanzver-
waltung im Rahmen seiner Hauptleistung festge-
stellt hat und der Anspruch dem Grunde nach un-
streitig ist (str., siehe KANZLEI intern 01/2015, 3
und 02/2016, 5). Auch eine Überprüfung der Tä-
tigkeit des Vorberaters auf steuerliche Fehler und
die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche
ist zulässig, da diese Tätigkeiten gerade an die be-
sondere Kompetenz in Steuerfragen anknüpfen.
Die Geltendmachung diesbezüglicher Schadens-
ersatzansprüche und das Auftreten wie ein
Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser zivilrecht-
lichen Ansprüche wären hingegen grundsätzlich
unzulässig. Zulässig ist weiterhin die Aufklärung
über gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprü-
che im Zusammenhang mit einer erbschaftsteu-
errechtlichen Beratung. Der Entwurf letztwilliger
Verfügungen ist hingegen unzulässig, ebenso wie
die Werbung mit „Erbrechtsberatung“.
b) Auftreten im Verwaltungsverfahren
Nach einem Beschluss des BVerwG (Beschluss
vom 20.01.2016 – 10 C 17/14, Rn. 10 ff.) zählt
auch das Auftreten im verwaltungsbehördlichen
Widerspruchsverfahren zu den zulässigen Neben-
leistungen, sofern Abgabenangelegenheiten be-
rührt sind. Dazu zählen nach Auffassung des
BVerwG nicht nur Steuerangelegenheiten, son-
dern auch Beitrags- und Gebührenangelegenhei-
ten (dazu näher unter e). Für das sozialrechtliche
Verfahren existiert eine Spezialregelung in § 13
VI 2 SGB X. Danach darf der Steuerberater auch
im Verwaltungsverfahren gegenüber Sozialbehör-
den auftreten, wenn er in dem jeweiligen Verfah-
ren vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt
wäre, was aber nur auf besondere Konstellatio-
nen, §§ 28h und 28p SGB IV, zutrifft (dazu näher
unter e). Außerhalb von Abgabenangelegenheiten
ist dem Steuerberater die Tätigkeit nach Erteilung
eines Erstbescheids, das heißt insbesondere im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens, jedoch
nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerberater wie im Behindertenrecht im voran-
gehenden Verwaltungsverfahren auftreten darf:
Die Bewertung eines Erstbescheids ist mit einer
umfassenden Prüfung, die spezifische Kenntnisse
des Schwerbehindertenrechts erfordert, verbun-
den, so dass es sich nicht mehr um bloße Rechts-
anwendung, sondern um eine Rechtsdienst -
leistung handelt. In Ermangelung eines engen
Zusammenhangs zwischen dem Steuerrecht und
den Feststellungen im Schwerbehindertenver -
fahren liegt auch keine für den Steuerberater
zulässige Nebenleistung vor (BSG, Urteil vom
14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. 37 ff.). Das Auf-
treten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfah-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
ren im Rahmen einer Kindergeldangelegenheit
soll nach Ansicht des SG Aachen
(Urteil vom 17.04.2012 – S 13 KG 1/12) nicht als
Nebenleistung einzuordnen sein, da Kindergeld -
bescheide keinen Bezug zu dem Berufsbild des
Steuerbe raters aufweisen sollen. Diese Entschei-
dung begegnet insoweit Bedenken, als Steuerbe-
rater in Kindergeldangelegenheiten nach dem
EStG vertretungsbefugt sind (§ 77 II EStG).
c) Fragen des Mindestlohns
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns
am 01.01.2015 durch das Mindestlohngesetz
(MiLoG) stellen sich Fragen hinsichtlich der Zu-
lässigkeit einer Tätigkeit des Steuerberaters in
diesem Bereich (siehe hierzu KANZLEI intern
02/2015, 5). Insbesondere werden Steuerbera-
ter von ihrem Mandanten gebeten, zu bestätigen,
dass diese die Vorschriften des MiLoG eingehal-
ten haben. Nach Auffassung der BStBK sind Steu-
erberater zur Erstellung dieser Bescheinigung be-
fugt. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist
vom Versicherungsschutz umfasst.
d) Vertragsgestaltung und Entwurf
von Willenserklärungen
Zur Erstellung von rechtlich einfachen Verträgen
ist der Steuerberater befugt, sofern die Vertrags-
ausarbeitung im Zusammenhang mit einer steu-
erberatenden Tätigkeit erfolgt. Daher ist beispiels-
weise die Formulierung einer Rangrücktrittserklä-
rung zulässig, da eine Rangrücktritts erklärung
steuerliche Auswirkungen hat und hinsichtlich der
Formulierung keine vertieften Rechtskenntnisse
verlangt. Rechtlich komplexe Verträge, bei denen
der Individualisierungsbedarf über geringfügige
Anpassungen in Musterverträgen hinausreicht,
können hingegen kaum als Nebenleistung einge-
ordnet werden, da derartige Verträge umfassende
Rechtkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebie-
ten erfordern und rein steuerliche Fragestellun-
gen demgegenüber nur von geringem Gewicht
sind. Auch nach der Maxime des BVerwG (Be-
schluss vom 20.01.2016 – 10 C 17/ 14, Rn. 21),
nach der sich Steuerberater ähnlich wie Rechts-
anwälte in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten
können, dürften solche Tätigkeiten unzulässig
sein. Auch der individuelle Entwurf von Vorsorge-
vollmachten, der auf Grund der Notwendigkeit
komplexer Rechtskenntnisse eine Rechtsdienst-
leistung ist, weist nur einen marginalen Bezug zu
steuerrechtlichen Fragestellungen auf, so dass
keine Nebenleistung vorliegt. Es handelt sich um
ein typisches „Notargeschäft“.
e) Das Auftreten des Steuerberaters
vor Gericht
Hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefug-
nisse des Steuerberaters ist nach den Verfah-
rensordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten
zu differenzieren. Nach §§ 62, 62a FGO darf der
Steuerberater die Vertretung im Bereich der Fi-
nanzgerichtsbarkeit übernehmen, das heißt vor
den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanz-
hof. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
darf der Steuerberater tätig werden, soweit Ab-
gabenangelegenheiten betroffen sind (§ 67 II 2
Nr. 3, IV 7 VwGO). Die dem Steuerberater mög -
liche Vertretung im Rahmen der Verwaltungs -
gerichtsbarkeit umfasst das Auftreten vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsge-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
42 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
richt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht
hingegen keine Vertretungsbefugnis des Steuer-
beraters (§ 67 IV 3, II 1 VwGO). Nach bisheriger
Rechtsprechung war der Begriff der Abgabenan-
gelegenheit im Sinne von steuerlicher Angelegen-
heit zu verstehen. Von dieser Rechtsprechung ist
das BVerwG in dem bereits erwähnten Beschluss
vom 20.01.2016 (Aktenzeichen 10 C 17/14) ab-
gewichen und hat hervorgehoben, dass der Be-
griff der Abgabenangelegenheit auch zur Gewähr-
leistung eines Gleichlaufs mit der entsprechen-
den Regelung in § 33 I Nr. 1 FGO umfassend zu
verstehen sei und daher alle Abgaben, mithin
auch Gebühren, Beiträge, Zölle, Säumniszuschlä-
ge und Sonderabgaben, erfasse – in dem konkre-
ten Fall den Fremdenverkehrsbeitrag. Vor dem
Sozialgericht und dem Landessozialgericht darf
der Steuerberater die Vertretung nach § 73 II 2
Nr. 4 SGG übernehmen, sofern es sich um eine
Angelegenheit nach den §§ 28h und 28p SGB IV
handelt. Damit sind Entscheidungen über das Be-
stehen der Versicherungspflicht und die Höhe
des Versicherungsbeitrags bezogen auf die Kran-
ken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie auf
das Recht der Arbeitsförderung (§ 28h SGB IV)
und Prüfverfahren bezogen auf damit zusammen-
hängende Pflichten (§ 28p SGB IV) gemeint. Eine
Vertretungsbefugnis vor dem Bundessozialgericht
besteht nicht (§ 73 IV SGG). Hinsichtlich des Auf-
tretens des Steuerberaters vor den Zivilgerichten
besteht keine gesetzliche Regelung. Vor Landge-
richten, Oberlandesgerichten und dem Bundes-
gerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO),
so dass eine Vertretung durch einen Steuerbera-
ter nicht in Betracht kommt. Auch vor den Amts-
gerichten besteht jedoch kaum Raum für eine
Vertretung durch den Steuerberater. So ist eine
Vertretung nur in den Fallgruppen des § 79 II ZPO
(entsprechend § 10 II FamFG für Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 II ArbGG für ar-
beitsgerichtliche Verfahren) zulässig, die auf den
Steuerberater regelmäßig nicht zutreffen. Vor den
Strafgerichten darf der Steuerberater grundsätz-
lich nicht auftreten, da die Strafverteidigung
Rechtsanwälten und Hochschullehrern vorbehal-
ten ist (§ 138 I StPO). Die Möglichkeit zur Vertei-
digung durch den Steuerberater in Steuerstraf-
verfahren (§ 392 I AO) stellt jedoch eine praktisch
wichtige Ausnahme dar. Dafür ist Voraussetzung,
dass die Finanzbehörden das Steuerstrafver -
fahren selbstständig durchführen. Wird das Ver-
fahren von der Staatsanwaltschaft geführt, darf
der Steuerberater nur zusammen mit einem nach
§ 138 I StPO zulässigen Verteidiger auftreten. Lie-
gen die Voraussetzungen des § 392 I AO nicht
vor, besteht die Möglichkeit zur Beantragung
einer gerichtlichen Ausnahmegenehmigung
(siehe hierzu KANZLEI intern 04/2016, 3).
f) Folgefragen
Verstöße gegen das RDG haben zur Folge, dass
der Steuerberatungsvertrag nichtig ist und der
Steuerberater keinen vertraglichen Honoraran-
spruch hat. Zu beachten ist auch, dass der Schutz
durch die Berufshaftpflichtversicherung jeden-
falls bei vorsätzlichen Verstößen gegen das RDG
entfällt. Ein vorsätzlicher Verstoß dürfte jedoch
in der Regel nicht vorliegen. Zudem sind berufs-
rechtliche Sanktionen denkbar, da die Ausübung
unzulässiger Tätigkeiten eine Berufspflichtverlet-
zung (§ 57 II StBerG) darstellt. Von größter Be-
deutung sind jedoch die wettbewerbsrechtlichen
Folgen, da die diesbezüglichen Unterlassens- und
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 43
Schadensersatzansprüche von den Berufsorgani-
sationen der Anwaltschaft, aber auch von Rechts-
anwälten, konsequent verfolgt werden
Fazit
Die aufgezeigten Einzelfälle zeigen, dass es auch
acht Jahre nach Inkrafttreten des RDG problema-
tisch ist, stets eine verlässliche Einschätzung von
zulässigen und unzulässigen Rechtsdienstleistun-
gen vorzunehmen. Manche Rechtsfrage ist um-
stritten. Gleichwohl hat die Rechtsprechung in
vielen Fällen zur Klarheit und Rechtsfortbildung
beigetragen. Es empfiehlt sich, die von der Recht-
sprechung gezogenen Grenzen zu beachten und
in Zweifelsfällen vorab Rücksprache mit der Steu -
er beraterkammer zu halten.
KANZLEI intern
06_2016 www.dws-
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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT
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44 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
1. Entstehen der
„Einheits-GmbH & Co.KG“
Das Entstehen bzw. die Errichtung der Einheits-
GmbH & Co. KG kann in verschiedener Weise er-
folgen.
• So kann bei einer bereits bestehenden GmbH
& Co. KG die Kommanditgesellschaft sämt liche
Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH
von deren GmbH-Gesellschaftern abgetreten
bekommen.
• Weiterhin kann eine bereits bestehende KG
ihre künftige Komplementär-GmbH gründen
oder die Geschäftsanteile daran erwerben und
dann einen entsprechenden Austausch des
bisherigen Komplementärs gegen die neue
Komplementär-GmbH veranlassen, indem der
bisherige Komplementär austritt und gleichzei-
tig die neue Komplementär-GmbH eintritt bzw.
indem ein entsprechender Komplementär-
Wechsel durch Übertragung des Gesellschafts-
anteils bewirkt wird.
• Schließlich kann aber auch eine originäre Er-
richtung erfolgen, indem zunächst die künftige
Komplementär-GmbH gegründet wird. Schon
diese Vor-GmbH (GmbH in Gründung) im Sinne
von § 11 Abs. 1 GmbHG kann nämlich Komple-
mentärin einer Kommanditgesellschaft sein
(BGH v. 09.03.1981 – II ZR 54/80, GmbHR
1981, 114; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 188).
Unmittelbar nach Gründungsbeurkundung der
neuen Komplementär-GmbH und schon vor
deren Anmeldung zur Eintragung im Handels-
register kann die Vor-GmbH mit den Komman-
ditisten eine KG-Gründung mit dem dazugehö-
rigen KG-Vertrag vereinbaren. Ob dabei in der
ersten Stufe alle Kommanditisten zu gleichen
Teilen als GmbH-Gründer auftreten oder ob ein
Kommanditist die Komplementär-GmbH grün-
det, wobei dieser auch für Rechnung der an-
deren Kommanditisten handelt, ist letztlich
gleichgültig. Der oder die GmbH-Gründer tre-
ten sodann die GmbH-Geschäftsanteile an die
KG ab, jedoch aufschiebend bedingt auf den
Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Han-
delsregister. Letzteres ist erforderlich, weil die
GmbH-Ge erst mit der Eintragung im Handels-
register entstehen.
AKTUELLES UND BEKANNTES ZUR SOG. „EINHEITS-GMBH & CO.KG“
Von
Wolfgang Arens,
Rechtsanwalt
und Notar,
FAStR
Eine GmbH & Co. KG wird als Einheitsgesell-
schaft bezeichnet, wenn die Kommanditgesell-
schaft einzige Gesellschafterin ihrer Komple-
mentär-GmbH ist und diese wiederum die ein-
zige persönlich haftende Gesellschafterin der
KG. Durch eine solche Einheitsgesellschaft soll
sichergestellt werden, dass die Kommanditis-
ten an der Komplementär-GmbH – zumindest
mittelbar – stets im gleichen Verhältnis betei-
ligt sind, in dem sie an der KG unmittelbar be-
teiligt sind. Diese Gestaltungsform ist unstrei-
tig zulässig, was sich aus § 172 Abs. 6 HGB
und aus § 264c Abs. 4 HGB ergibt (siehe etwa
Esch, BB 1991, 1129; Carlé/Carlé, GmbHR
2001, 100; Bahnsen, GmbHR 2001, 186; Wer-
ner, DStR 2006, 706).
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 45
Wenn im KG-Vertrag eine entsprechende Ver-
pflichtung zum Erwerb bzw. zur Abtretung der
GmbH-Geschäftsanteile nach Eintragung der KG
im Handelsregister aufgenommen wird, bedarf
auch der KGVertrag nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbH
der notariellen Form, weil auch die schuldrecht-
liche Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-
Anteilen nach herrschender Meinung unter diese
Formvorschrift fällt (Bahnsen, GmbHR 2001, 186,
188).
Darüber hinaus erscheint aber bei der dritten
Gründungsvariante in der Gestaltungspraxis über-
sehen zu werden, dass die Komplementär-GmbH,
die zunächst noch eine GmbH i. G. ist, mit ihrem
Beitritt zur KG als Komplementärin bereits zu -
mindest Haftungspflichten in der KG begründet
(§§ 161 Abs. 2, 124, 128 HGB), die wegen Vorbe-
lastungshaftung der Gründungsgesellschafter der
GmbH nach der obergerichtlichen Rechtspre-
chung (BGH v. 04.03.1996 – II ZR 123/94, BGHZ
65, 378 = DStR 1996, 515, dazu EWiR 1996, 359
(Wilken); BGH v. 27.01.1997 – II ZR 123/94, BGHZ
134, 333 = BB 1997, 905; BGH v. 04.11.2002 - II
ZR 204/00, DStR 2002, 2232 = GmbHR 2003,
97 in Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341; OLG
Thüringen v. 03.03.1999 - 2 U 540/98, GmbHR
1999, 772; BAG v. 10.07.1996 – 10 AZR 908/94,
NJW 1996, 3165; BSG v. 31.05.1996 – 2 S (U)
3/96, NJW 1996, 3165) diesen ggf. persönlich
auch nach der Eintragung der GmbH im Handels-
register anhaften bleibt.
Die Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG
das Stammkapital der Komplementär-GmbH voll
eingezahlt sein muss, ist streitig (Binz/Sorg, Die
GmbH & Co. KG im Gesellschafts- und Steuer-
recht, § 8 Rn. 38, 39). Ist das Stammkapital der
Komplementär-GmbH nicht voll eingezahlt und
würde die einlagepflichtige Gesellschafterin, die
Kommanditgesellschaft als 100-prozentige Mut-
tergesellschaft die fehlende Stammeinlage nicht
entrichten können, würde die Komplementär-GmbH
ihrerseits als persönlich haftende Gesellschafte-
rin nach § 128 HGB für die von der KG nicht bei-
zutreibende fehlende Stammeinlage haften.
Unstreitig ist, dass dieses Ergebnis untragbar ist.
Es herrscht Streit darüber, ob infolge dessen der
Erwerb teileingezahlter Geschäftsanteile in ent-
sprechender Anwendung des § 33 GmbHG nich-
tig ist (so Fetsch, DNotZ-Beilage 1969, 111, 119)
oder ob der Erwerb zwar wirksam ist, jedoch die
Kommanditisten persönlich und gesamtschuldne-
risch für die fehlende Stammeinlage haften (so
Lüke in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns,
Handbuch der GmbH & Co. KG, § 8, Rn. 24 f.).
2. Vorteile der „Einheits-GmbH & Co. KG“
Der Vorteil der Einheitsgesellschaft wird darin ge-
sehen, dass durch die mittelbare Repräsentation
aller Kommanditisten in der Komplementär-GmbH
alle Regelungen in den Gesellschaftsverträgen
der Komplementär-GmbH und der Kommanditge-
sellschaft entfallen können, die die Gesellschaf-
ter- und Beteiligungsidentität in beiden Gesell-
schaften gewährleisten sollen.
Darüber hinaus wird auch ein Vorteil darin gese-
hen, dass eine künftige Anteilsübertragung regel-
mäßig nicht der notariellen Form bedarf, da nur
noch Kommanditanteile übertragen werden müs-
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
46 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
sen und die Beteiligung an der Komplementär-
GmbH als mittelbare Beteiligung dann sogleich
mit übertragen wird.
Ferner werden auch in der umsatzsteuerlichen
Organschaft zwischen der Komplementär-GmbH
und der Kommanditgesellschaft als Muttergesell-
schaft Vorteile gesehen. Schließlich wird auch
steuerliches Sonderbetriebsvermögen (SBV II)
der Kommanditisten hinsichtlich der GmbH-Be-
teiligung vermieden.
3. Nachteile und Probleme der
„Einheits-GmbH & Co.KG“
Die Vorteile (Sicherstellung einer einheitlichen
Willensbildung in der Kommanditgesellschaft und
in der Komplementär-GmbH) sind aber über-
schaubar und werden durch vielfältige praktische
und technische Probleme recht teuer erkauft. Vor
diesem Hintergrund gilt die Einheits-GmbH & Co.
KG in der Fachliteratur als „nicht der Weisheit
letzter Schluss“ (Sudhoff, Der Gesellschaftsver-
trag der GmbH & Co. KG, 4. Aufl. 1979, 64) bzw.
als „absonderliche Verschachtelung“ (K. Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, 1637).
3.1 Kapitalschutzregeln und
Gläubigerschutz
Ein gesellschaftsrechtliches Problem im Zusam-
menhang mit der Einheits-GmbH & Co. KG ist der
Gläubigerschutz, da sowohl das Haftkapital der
Kommanditgesellschaft als auch das Stammkapi-
tal der Komplementär- GmbH separaten Kapital-
schutzregelungen unterliegen und die wechsel-
seitige Beteiligung nicht zum Ergebnis haben
darf, dass die Summe aus dem Haftkapital der
KG und dem Stammkapital der GmbH nicht insge-
samt aufgebracht bzw. erhalten wird. Die GmbH-
Anteile können deshalb nicht gleichzeitig auch
Haftkapital der KG sein (§ 172 Abs. 6 Satz 1
HGB). Ferner darf deshalb auch nicht aus den
Hafteinlagen der KG der Erwerb bzw. die Dotie-
rung der GmbH-Geschäftsanteile finanziert wer-
den. Dies wäre eine unzulässige Rückzahlung der
Hafteinlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB (Hes-
selmann/Tillmann, Handbuch der GmbH & Co.,
18. Aufl., Rn. 135; Bahnsen, GmbHR 2001, 186,
187).
3.2 Besonderheiten beim Jahresabschluss
Sofern die KG an der Komplementär-GmbH be -
teiligt ist, ist in der Handelsbilanz der KG diese
Beteiligung nach § 264c Abs. 4 HGB unter den
Finanzanlagen entweder als „Anteile an verbun-
denen Unternehmen“ oder „Beteiligungen“ aus-
zuweisen. In Höhe des aktivierten Betrages für
die Anteile an der Komplementärgesellschaft ist
jedoch bei der Kommanditgesellschaft nunmehr
auf der Passivseite nach dem Posten „Eigenkapi-
tal“ ein Sonderposten unter der Bezeichnung
„Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile“
zu bilden.
Diese Vorschrift stellt klar, dass Anteile an der
Komplementärgesellschaft wirtschaftlich genau
so zu behandeln und zu betrachten sind wie eine
Beteiligung der KG an sich selber und keinen
selbstständigen wirtschaftlichen Wert darstellen.
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48 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Um eine Eigenkapitalerhöhung durch die Anteile
an der Komplementärgesellschaft bei der KG zu
vermeiden, ist dementsprechend der genannte
Sonderposten vorgeschrieben worden.
Sind jedoch keine Eigenkapitalanteile bei der
GmbH & Co. KG für die Bildung des Sonderpos-
tens vorhanden, muss eine Belastung der Kom-
manditanteile sowie möglicherweise eine Erhö-
hung des nicht gedeckten Verlustanteils erfolgen.
3.3 Vertretung in der Gesellschafter-
versammlung der GmbH
Eine weitere Problematik besteht darin, dass die
Kommanditgesellschaft (einzige) Gesellschafte-
rin der Komplementär-GmbH ist und – ohne eine
besondere zusätzliche Vertretungsregelung – in
der Gesellschafterversammlung der Komplemen-
tär-GmbH durch ihre geschäftsführende Gesell-
schafterin vertreten wird. Geschäftsführende Ge-
sellschafterin der Kommanditgesellschaft ist aber
die Komplementär-GmbH selbst, so dass diese
sich in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung
vertreten müsste. Dies gilt nach einigen Meinun-
gen in der Literatur als unzulässig, so dass – ab-
weichend von der gesetzlichen Vertretungsrege-
lung in einer Kommanditgesellschaft – für diese
Zwecke die Geschäftsführungs- und Vertretungs-
befugnis der Komplementär-GmbH als Komple-
mentärin der KG eingeschränkt werden muss und
stattdessen eine andere Vertretung der KG in der
Gesellschafterversammlung der Komplementär-
GmbH herbeigeführt werden muss (MüKo-HGB/
Grunewald, § 161, Rn. 98; Werner, DStR 2006,
706; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2007, 267).
Es müssen nach dieser Auffassung also entspre-
chende Vertretungsregelungen zugunsten der
Kommanditisten bzw. einzelner Kommanditisten
geschaffen werden, was im Rahmen einer gesell-
schaftsvertraglichen Regelung im KG-Vertrag
trotz § 170 HGB (BGH v. 27.06.1955 – II ZR
232/54, BGHZ 17, 392, 394; BGH v. 22.01.1962 –
II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 295; BGH v.
09.12.1968 – II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201)
möglich ist; oder es muss eine andere Vollmacht-
und Vertretungsregelung getroffen werden, die
sicherstellt, dass alle Kommanditisten mit nur
einer Stimme in der Gesellschafterversammlung
der Komplementär-GmbH auftreten können. In
der Praxis wird dazu oft ein Kommanditistenaus-
schuss oder eine separate Kommanditistenver-
sammlung (Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der
GmbH & Co., 4. Aufl., 62; Bahnsen, GmbHR 2001,
186, 187) gegründet.
Der BGH hat aber dazu – zumindest für die Kün-
digung des Anstellungsvertrages eines der Ge-
schäftsführer der Komplementär-GmbH - inzwi-
schen anders entschieden (BGH v. 16.7.2007 – II
ZR 109/06, BB 2007, 1915 m. Anm. Gehrlein;
BGH v. 20.10.2008 - II ZR 107/07, DStR 2008,
2034): „In einer Komplementär-GmbH, deren
Anteile von der KG gehalten werden, nehmen –
sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine
abweichenden Regeln enthält – die der KG als
Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der
Gesellschafterversammlung die organschaft -
lichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kün -
digung des organschaftlichen Anstellungsverhält-
nisses eines Geschäftsführers der Komplemen -
tärin entscheiden deswegen dessen Mitge-
schäftsführer“.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 49
Dem ist das OLG Celle für eine Satzungsänderung
bei der Komplementär-GmbH einer sog. Einheits-
gesellschaft gefolgt (OLG Celle, Beschl. v.
6.7.2016 – 9 W 93/16, GmbHR 2016, 1094 m.
Anm. Sammet = ZIP 2016, 1728; dazu EWiR 2016,
755 (Giedinghagen/Fuchs); NJWSpezial 2016,
593): Für die Satzungsänderung bei der GmbH
einer sog. Einheitsgesellschaft ist grundsätzlich
deren Alleingesellschafterin, die KG, zuständig;
diese handelt im Regelfall durch ihre Organe, d. h.
die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
selbst in vertretungsberechtigter Anzahl. Dieser
Grundsatz gilt nicht, wenn die KG in ihrer Satzung
die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Gesell-
schafterrechte bei der GmbH anders geregelt hat,
z. B. einem Beirat übertragen hat.
Diese Auffassung erscheint zutreffend, da in
einer Ein-Personen-GmbH der Gesellschafter-Ge-
schäftsführer auch alle Beschlüsse fassen kann,
für die ansonsten üblicherweise ein Stimmrechts-
verbot besteht. Als Korrektiv kann in der Satzung
der GmbH geregelt werden, dass für die Bestel-
lung, die Abberufung und die Entlastung der Ge-
schäftsführer die Kommanditisten der KG, inso-
weit handelnd als zusätzliches Organ der GmbH,
zuständig sind (Langenfeld, in: Wurm/Wagner/
Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 15. Aufl.,
Kap. 108 Rn. 56, S. 1886).
4. Gefahr der fehlenden gewerblichen
Prägung
In steuerrechtlicher Hinsicht bestand bisher das
Problem, dass möglicherweise die Einheits-
GmbH & Co. KG nicht als gewerblich geprägte
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn die Gesellschaf-
terrechte der KG in der Gesellschafterversamm-
lung der Komplementär-GmbH nicht durch deren
Geschäftsführer, sondern von Kommanditisten
wahrgenommen werden. Treten in der Gesell-
schafterversammlung der Komplementär-GmbH
die Kommanditisten, einzelne Kommanditisten,
ein Kommanditisten-Ausschuss oder das Gremi-
um der Kommanditisten-Versammlung auf, galt
es als fraglich, ob damit in der Kommanditgesell-
schaft außer einer in der Haftung beschränkten
Kapitalgesellschaft auch natürliche Personen als
geschäftsführungsbefugt anzusehen sind.
Sind bei einer Kommanditgesellschaft nicht allein
Kapitalgesellschaften geschäftsführungsbefugt,
sondern (neben dieser) auch natürliche Perso-
nen, ist nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG keine gewerbliche Prägung gegeben. Die Tä-
tigkeit der Gesellschaft gilt dann nicht als Gewer-
betätigkeit bzw. die bisherige Gewerblichkeit der
Gesellschaft endet dann. Daraus kann eine ent-
sprechende Entnahmebesteuerung resultieren.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
50 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Dies wurde in der Literatur für die Einheits-GmbH
& Co. KG zum Teil schon bisher verneint, weil als
geprägeschädlich nur solche Gestaltungen ange-
sehen werden sollen, bei denen in der Komman-
ditgesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage natürlichen Personen neben der Kom-
plementär-GmbH Geschäftsführungsbefugnisse
eingeräumt werde (Carlé/Carlé, GmbHR 2001,
100, 101 m.w.N. und unter Hinweis auf BFH v.
23.05.1996 – VI R 87/93, GmbHR 1996, 947).
Das FG Münster hat dazu inzwischen mit drei
Parallelurteilen entschieden (FG Münster v.
28.8.2014 – 3 K 743/13 F, DStRE 2016, 651; 3 K
744/13 F und 3 K 743/13 F; Az. d. BFH: IV R
42/14): Eine vermögensverwaltend tätige Ein-
heits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche
Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsver-
trag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Ge-
sellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH
durch die Kommanditisten enthalten sind. Eine
solche Regelung verhindere lediglich eine mögli-
che Handlungsunfähigkeit der KG. Im Gesell-
schaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die
GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der
Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die
Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschafts-
anteilen an der GmbH selbst geht, sollten abwei-
chend hiervon die Kommanditisten die Ge-
schäftsführung und Vertretung übernehmen. Am
selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten
Teil-Kommanditanteile im Wege der vorwegge-
nommenen Erbfolge auf die Kläger der Verfahren
3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F. Das Finanzamt
ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass
die KG aufgrund der im geänderten Gesellschafts-
vertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäfts-
führung ihre gewerbliche Prägung verloren habe,
was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Auf-
deckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf
die Übertragung der Kommanditanteile sei aus
demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a
ErbStG a.F. nicht zu gewähren. Das Finanzamt er-
ließ dementsprechend geänderte Feststellungs-
bescheide über die Einkünfte für Zwecke der Ein-
kommensteuer und über den Vermögenswert für
Zwecke der Schenkungsteuer. Das FG Münster
hat den dagegen erhobenen Klagen stattgegeben.
Zwar übe die KG keine originär gewerbliche
Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der
Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte
ihre Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als
Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen
persönlich haftenden Gesellschafterin um eine
Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Ge-
schäftsführung befugt sei. An dieser grundsätz-
lich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der
Komplementärin ändere die Regelung im Gesell-
schaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die
Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den
bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischer weise
auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung
der Rechte an der Komplementärin befugt sein
soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung
könne die KG unter Umständen handlungsunfä-
hig werden.
Der BFH hat die Auffassung des FG Münster in-
zwischen bestätigt (BFH 13.07.2017 - IV R 42/
14): Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-
GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der
im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten
Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG
die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an
den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an
der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf
die Kommanditisten übertragen wird.
Bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG" gehören
Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Ge-
sellschafterrechte aus oder an ihren Geschäfts-
anteilen an der Komplementär-GmbH betreffen,
nicht zur Geschäftsführung i. S. v. § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG. Für die Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG ist es auch unschädlich, wenn der
Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Kom-
plementär-GmbH ist. In einem solchen Fall führt
zwar der Kommanditist als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der
GmbH & Co KG. Der Geschäftsführer der Komple-
mentär-GmbH ist aber nicht der organschaftliche
Geschäftsführer der GmbH & Co KG; dies ist und
bleibt – vorbehaltlich einer abweichenden Re -
gelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & CO
KG – die GmbH als Komplementärin.
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52 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG gibt es
keine Steuerstundung mehr, sondern einen direk-
ten Abzug der Nießbrauchslast von der erbschaft-
bzw. schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung
des Erwerbers. Dieser Vorteil des Abzugs der
Nießbrauchslast bei der Erbschaft- und Schen-
kungsteuer hat den Nachteil bei der Grunder-
werbsteuer, dass die Steuerbefreiung des § 3
Nr. 2 GrEStG nicht mehr gewährt wird. Gegebe-
nenfalls kommen aber die Steuerbefreiungen
nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegatten) oder § 3 Nr. 6
GrEStG (Verwandte in gerader Linie) in Betracht.
Betrifft der Nießbrauch ein Mietwohngrundstück,
ist die Steuerbefreiung für Wohngrundstücke
gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG zu beachten. Danach
sind Mietwohngrundstücke nur mit 90 Prozent
ihres Werts anzusetzen. Nach § 10 Abs. 6 Sätze 4
und 5 ErbStG erfolgt der Abzug der Nießbrauchs-
last vom Grundstückswert auch nur mit 90 Pro-
zent.
Die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist
dahingehend nachteilig, als dass der Vorbehalt
des Nießbrauchs das Anlaufen der Zehnjahres-
frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach
§ 2325 Abs. 3 BGB verhindert. Behält sich der
Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks
ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran
vor, so kann nach dem BGH-Urteil vom 29. Juli
20161 nur in Ausnahmefällen der Beginn des Frist-
ablaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein.
Beim Tod des Nießbrauchers sind die Fristen des
§ 14 Abs. 2 BewG zu beachten. Fällt eine Nieß-
brauchslast innerhalb der gesetzlichen Fristen
weg, erfolgt eine Berichtigung der Berechnung
des Kapitalwerts nach der tatsächlichen Dauer
von Amtswegen.
Auf die Folgen des § 14 Abs. 2 BewG sind die
Mandanten hinzuweisen. Als Alternative zum
Abzug der Nießbrauchslast vom Wert des Grund-
stücks kommt die Berücksichtigung der Nieß-
brauchslast im Sachverständigengutachten über
die Grundstücksbewertung in Betracht.
Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu
§ 198 BewG (Bundestagsdrucksache 16/11107)
kann die Nießbrauchslast bereits bei der Bewer-
tung des Grundstücks vom Sachverständigen be-
rücksichtigt werden. Vom Wert laut Sachverstän-
digengutachten kann gemäß § 10 Abs. 6 Satz 6
ErbStG die Nießbrauchslast nicht noch einmal ab-
gezogen werden.
Beim vorzeitigen Ableben des Nießbrauchers
kommt dann aber auch § 14 Abs. 2 BewG nicht
zur Anwendung.
Weiterer Vorteil einer Berücksichtigung im Sach-
verständigengutachten ist, dass der Sachverstän-
dige die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16
BewG nicht zu beachten braucht.2
Gemeinsames Nutzungsrecht
Von einem gemeinsamen Nutzungsrecht spricht
man, wenn der Nießbrauch mit dem Tod des
längstlebenden Nutzungsberechtigten endet.
STOLPERFALLEN BEIM IMMOBILIENVORBEHALTSNIESSBRAUCH
Von
Dipl.-Kfm.
Klaus H. Deist,
Steuerberater/
Wirtschaftsprüfer
1) BGH-Urteil vom29.07.2016 –IV ZR 474/15
2) BFH-Urteil vom09.04.2014,II R 48/12,BStBl. II 2014,S. 554
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 53
Vertragsformulierung:
(1) Die Vertragschließenden sind sich einig, dass
dem Schenker und seiner Ehefrau als Gesamt-
berechtigte gemäß § 428 BGB ein lebensläng-
liches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an
dem Schenkungsgegenstand zustehen soll.
(2) Abweichend von der gesetzlichen Lastenver-
teilung wird vereinbart, dass der Nießbrau-
cher während der Dauer des Nießbrauchs alle
Lasten des Grundstücks trägt, die sonst der
Eigentümer tragen müsste, insbesondere
auch die Kosten außerordentlicher Ausbesse-
rungen und Erneuerungen. Die Eintragung des
Nießbrauchs im Grundbuch mit diesem Inhalt
wird mit der Maßgabe bewilligt und beantragt,
dass zu seiner Löschung der Todesnachweis
der jeweiligen Berechtigten genügen soll.
Beispiel: Ehemann M überträgt zum 1. Januar 2017 eine in seinem Alleineigentum befindliche vermie-
tete Immobilie mit einem Ertragswert in Höhe von 2.500.000 Euro auf seinen Sohn S. M behält sich
den Nießbrauch für sich und seine Ehefrau vor. Der Nießbrauch soll mit dem Tod des Längstlebenden
enden. Zum Zeitpunkt der Übertragung sind M 66 Jahre und seine Ehefrau F 60 Jahre alt. Der Jahres-
wert der Nutzung beträgt 120.000 Euro.
Lösung: Vervielfältiger M 11,155
Vervielfältiger F 13,832
M: ½ Jahreswert 60.000 x 11,155 669.300 Euro
F: ½ Jahreswert 60.000 x 13,832 829.920 Euro
./. aufschiebend bedingt
½ Jahreswert M 60.000 x (13,832 ./. 11,155) ./. 160.620 Euro
669.300 Euro
F muss zunächst eine Schenkung in Höhe von 829.920 Euro und weitere 160.620 Euro beim Tod des
M versteuern.
S muss (2.500.000 ./. 669.300 ./. 669.300) 1.161.400 Euro x 90 Prozent = 1.045.260 Euro zunächst
der Schenkungsteuer unterwerfen. Den aufschiebend bedingten Betrag in Höhe von 160.620 Euro
kann S noch nicht abziehen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
54 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
§ 23 Abs. 1 ErbStG gewährt hinsichtlich des der
Ehefrau zugewendeten Nießbrauchs ein Wahl-
recht hinsichtlich der Steuerentrichtung. Die Erb-
schaft- oder Schenkungsteuer kann nach Wahl
des Steuerpflichtigen entweder vom Kapitalwert
des Nießbrauchs oder von dessen Jahreswert er-
mittelt werden.
Bei diesem Sachverhalt wäre ein aufschiebend
bedingtes Nutzungsrecht die bessere Alternative.
Aufschiebend bedingtes Nutzungsrecht
Überträgt ein älterer Ehegatte eine ihm gehören-
de Immobilie gegen Nießbrauch auf Lebenszeit
auf eines seiner Kinder und geht dieser Nieß-
brauch vertragsgemäß bei seinem Tod auf den
jüngeren Ehegatten über, spricht man von einem
aufschiebend bedingten Nutzungsrecht.
Vertragsformulierung:
(1) Der Übergeber behält sich das alleinige Nieß-
brauchsrecht am gesamten übergebenen
Wohnungs-/Teileigentums-Bestand vor. Nieß-
brauchberechtigt für die Zeit nach dem Tod
des Übergebers ist dessen Ehefrau. Der Nieß-
brauch ist personengebunden und nicht über-
tragbar und erlischt mit dem Ableben des
jeweiligen Nießbrauchers.
Beispiel: Ehemann M überträgt zum 1. Januar 2017 eine in seinem Alleineigentum befindliche vermie-
tete Immobilie mit einem Ertragswert in Höhe von 2.500.000 Euro auf seinen Sohn S. M behält sich
den Nießbrauch vor. Bei Tod des M soll der Nießbrauch auf seine Ehefrau F übergehen. Zum Übertra-
gungszeitpunkt sind M 66 Jahre und F 60 Jahre alt. Der Jahreswert der Nutzung beträgt 120.000 Euro.
Lösung: Vervielfältiger M 11,155
Vervielfältiger F 13,832
Ertragswert der Immobilie 2.500.000 Euro x 90 Prozent 2.250.000 Euro
./. Nießbrauchsbelastung (120.000 Euro x 11,155) x 90 Prozent 1.204.740 Euro
steuerpflichtiger Erwerb des S (vor Abrundung) 1.045.260 Euro
Das aufschiebend bedingte Nutzungsrecht der F bleibt bis zum Tod des M unberücksichtigt (§ 9 Abs. 1
Nr. 1a ErbStG). Erst beim Tod des M erfolgt eine Schenkung auf den Todesfall an F. Die Zuwendung ist
mit dem dann noch verbleibenden Kapitalwert zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Den
verbleibenden Kapitalwert kann S dann noch nachträglich von seiner ursprünglichen Bereicherung
abziehen lassen.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 55
Vorzeitiger Verzicht auf einen
Vorbehaltsnießbrauch
Bei einem Verzicht auf einen Vorbehaltsnieß-
brauch ist zwischen einem entgeltlichen und
einem unentgeltlichen Verzicht zu unterscheiden.
Hinsichtlich eines vorzeitigen unentgeltlichen
Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs-
recht ist die Verfügung des Bayerischen Landes-
amts für Steuern (LfSt Bayern) vom 5. Dezember
20143 zu beachten. Die Verfügung lässt sich wie
folgt zusammenfassen:
4) 28.01.2011,S 2196.1.1 –2/1 St32,DStR 2011,S. 312
Bestellung Nießbrauch Behandlung Nießbrauchsverzicht
Nießbrauchswert im Nießbrauchswert im
Zeitpunkt des Verzichts Zeitpunkt des Verzichts
./. ursprünglicher ./. ...
Nießbrauchswert
Bestellung und Verzicht
vor dem 01.01.2009 X
Bestellung vor dem 01.01.2009
und Verzicht nach dem 01.01.2009 X
Bestellung und Verzicht nach
dem 01.01.2009:
• Betriebsvermögen und Anteile
an Kapitalgesellschaften
– Regelverschonung x 85 Prozent (+ evtl. Abzugs-
betrag des ursprünglichen
Nießbrauchswerts
– Optionsverschonung X
• zu Wohnzwecken vermieteter x 10 Prozent des ursprüng-
Grundbesitz lichen Nießbrauchswerts
Wird bei einem entgeltlichen Verzicht im Ver-
zichtszeitpunkt das Entgelt in Höhe des Kapital-
werts des Vorbehaltsnießbrauchs gewährt, liegt
kein schenkungsteuerrechtlicher Sachverhalt vor.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung einer entgelt-
lichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs
beim Übernehmer ist die Verfügung des LfSt Bay-
ern vom 28. Januar 20114 zu beachten.
Aus dem
LSWB-Magazin
5/2017,
Landesverband der
steuerberatenden und
wirtschaftsprüfenden
Berufe in Bayern e.V.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
56 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Die unmittelbare Versorgungszusage, umgangs-
sprachlich auch Direktzusage oder Pensions -
zusage genannt, ist ein wesentlicher Bestandteil
der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere
von Führungskräften. Obwohl diese Form der Ver-
sorgung eine immer größere Komplexität erfährt,
gehört die Pensionszusage weiterhin zu den flexi-
belsten Modellen. Vorausgesetzt, die Spielregeln
bei der Einrichtung einer solchen Zusage werden
berücksichtigt. Darüber hinaus ist eine regel -
mäßige Prüfung und ggfs. Aktualisierung an
geänderte Rahmenbedingungen (z. B. Rechtspre-
chung, Gesetzesänderungen oder der Versor-
gungssituation der Versorgungsberechtigten)
zwingend erforderlich, um den vermeintlichen
Nachteilen einer Pensionszusage frühzeitig ent-
gegentreten zu können.
Im Vordergrund vieler, in der Vergangenheit ein-
gerichteter Pensionszusagen stand nicht immer
der Versorgungsgedanke, sondern oft – „DAS
STEUERN SPAREN“.
Das hat auch die Finanzverwaltung schon vor
geraumer Zeit erkannt, und zahlreiche Anfor -
derungen im Lauf der Zeit erarbeitet, die einge-
halten werden müssen, damit die Pensionszu sage
steuerlich anerkannt wird. Dazu zählt auch unter
anderem die Frage, ob die Pensionszusage, im
Falle des Versorgungsfalles auch tatsächlich für
die Gesellschaft (GmbH) finanzierbar ist. Ein Indiz
dafür stellt nach Auffassung der Finanzver -
waltung eine sog. Rückdeckungsversicherung
dar. Somit haben viele Unternehmen solche
Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die
die zugesagten Leistungsbausteine, wie die
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Witwenrente, der
Pensionszusage, abdecken sollen.
Das Wesen einer unmittelbaren Versorgungszu-
sage ist, dass für die Erfüllung der zugesagten
Versorgungsleistungen, das Unternehmen alleine
gerade steht. Als „ungewisse Verbindlichkeit“ hat
das Unternehmen aus dieser Verpflichtung eine
Rückstellung in der Bilanz zu bilden. Aus verschie-
denen Gründen unterscheiden sich die Rück -
stellungen in der Handels- und Steuerbilanz, aber
das soll an dieser Stelle nicht das Thema sein.
Wir konzentrieren uns hier auf die steuerlichen
Auswirkungen.
Hat das Unternehmen eine Rückdeckungsversiche-
rung abgeschlossen, ist diese mit ihrem sog. Aktiv-
wert jährlich als Vermögenswert des Unterneh-
mens, auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.
DIE BERUFSUNFÄHIGKEIT ALS VERSORGUNGSBAUSTEINIM RAHMEN EINER DIREKTZUSAGE (PENSIONSZUSAGE)UND IHRE AUSWIRKUNG AUF DIE STEUERBILANZ
Von
René Koller
Betriebswirt
für betriebliche
Altersversorgung (FH).
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MENZE&MENZE,
Felix Menze
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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 57
Aus den Besonderheiten des § 6a EStG, in dem
die steuerlichen Regelungen für die Bildung von
Pensionsverpflichtungen festgeschrieben sind,
ergeben sich nun verschiedene Problemstellungen:
• Zum einen ist im § 6a Abs. 3 Nr. 3 EStG ein
Zins von 6 Prozent vorgeschrieben, mit dem
die Pensionsrückstellungen abzuzinsen sind.
Wenn man das mit dem aktuellen Zinsumfeld
am Kapitalmarkt vergleicht, kommt man sehr
schnell zu der Erkenntnis, dass, die dann in
den Steuerbilanzen ausgewiesenen Pensions-
rückstellungen, doch deutlich zu gering aus -
fallen – also den tatsächlichen Verpflichtungs-
umfang nur unzureichend abbilden.
• Das im § 6a EStG festgelegte Berechnungsver-
fahren zur Ermittlung der Pensionsrückstellun-
gen, das sog. Teilwertverfahren, nimmt eine
Gleichverteilung des „Personalaufwands“ über
die gesamte vom Versorgungsberechtigten zu-
rückzulegende Arbeitszeit vor. Bei einer Fest-
betragszusage (z. B. 1.000 Euro Rente monat-
lich) ist der „Personalaufwand“ im ersten Jahr
der Versorgungszusage, gleich dem Personal-
aufwand im letzten Jahr vor Rentenbeginn. Erst
bei Eintritt des Leistungsfalles ist der Barwert
der künftigen Versorgungsverpflichtung als
Rückstellung zulässig.
Der LEISTUNGSFALL – berufsunfähig
„Die Berufsunfähigkeitsrentenversicherung zahlt
die monatlich vereinbarte BU-Rente. Dies ist ein
durchlaufender Posten für die Firma und muss
vom Versorgungsberechtigten genau wie sein
vorheriges Einkommen nach § 19 EStG versteuert
werden.“
Was den Liquiditätsfluss angeht, ist diese Aus -
sage nicht falsch. Aber Liquiditätsfluss hat in
diesem Fall grundsätzlich nichts mit den Auswir-
kungen auf die Steuerbilanz zu tun.
Schauen wir uns zunächst die Pensionsrückstel-
lung, also die Passivseite der Steuerbilanz, an:
PASSIVSEITE: Der bereits genannte Teilwert der
Verpflichtungen wird im Wirtschaftsjahr, in dem
der Leistungsfall eingetreten ist, zum Barwert
der künftigen Versorgungsverpflichtungen (§ 6a
Abs. 3 Nr. 1 Satz 5). In diesem Jahr ist also eine
hohe Zuführung zu der Pensionsrückstellung
erforderlich. Der angenehme Nebeneffekt – diese
Zuführung wirkt sich gewinnmindernd auf die
Steuerbilanz aus. Ob eine Aufteilung der Rück-
stellungen auf drei Wirtschaftsjahre sinnvoll ist,
ist im Einzelfall zu prüfen.
Dieser Bilanzsprung (also die außerordentlich
hohe einmalige Zuführung zur Pensionsrückstel-
lung) wird als das sogenannte „Auffüllungsrisiko“
des Unternehmens bezeichnet.
Bei den steuerlichen Auswirkungen von Pensions-
zusagen ist vielen Beteiligten eine Affinität zur
Passivseite nachzusagen. Aber wie sieht es nun
auf der Aktivseite aus?
AKTIVSEITE: Liegt eine Rückdeckungsversiche-
rung in Form einer BU-Rente und oder einer
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vor, so
sollte man das Augenmerk auf die Aktivseite der
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
58 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Steuerbilanz richten. Bei der Berechnung des
Aktivwertes einer Berufsunfähigkeitsrente ist von
einer abgekürzten Leibrente, einer „Rente auf
Zeit“, auszugehen. Dafür wurde als Kalkulations-
grundlage früher der § 6a EStG, also ein Rechnungs-
zins von 6 Prozent zu Grunde gelegt. Der Aktiv-
wert für lebenslange Altersrenten wurde früher
mit einem Rechnungszins von 3 Prozent abge-
zinst. Diese Berechnungen waren bei den Mathe-
matikern der Versicherer so Jahre lang üblich.
Der BFH hat mit seinem Urteil (IR 67/08) vom
10.06.2009 diese, in der Praxis übliche Vorge-
hensweise, gekippt und klargestellt, dass eine
Rückdeckungsversicherung als „einheitliches
Wirtschaftsgut“ zu aktivieren ist. Eine abgekürz-
te Leibrente, wie die Berufsunfähigkeitsrente, ist
genauso wie eine lebenslange Rente, also mit
dem gültigen Rechnungszins (der „Garantiezins“
des Versicherungsvertrages) bei Vertragsab-
schluss zu bewerten!
Beispielhaft für 1.000 Euro Alters- und Berufsunfähigkeitsrente
Steuerbilanz
Erteilung derPensionszusage
Eintritt desVersorgungsfalles
Eintritt in dieAltersrente
Steuerlicher BW§ 6a EStG (6 %)ca. 150.000 Euro
BilanzsprungAktivwert
BilanzsprungPassivwert
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 59
Bitte bedenken Sie an dieser Stelle, dass der
Garantiezins der Lebensversicherer noch nie
höher als 4 Prozent lag – der Zins für die Pen -
sionsrückstellungen aber bei 6 Prozent liegt
(s. o.). In zahlreichen Stufen hat sich Garantiezins
der Versicherer auf aktuell 0,9 Prozent reduziert.
In der Praxis treffen wir in den meisten Fällen auf
Rückdeckungsversicherungen mit Rechnungs -
zinsen von 3,25 – 2,25 Prozent!
Der Barwert der künftigen Versicherungsleistun-
gen (Aktivseite) ist alleine aus der Tatsache, dass
dieser Barwert mit einem geringeren Zins abge-
zinst wird, deutlich höher als der Barwert der zu-
gesagten Leistung (Passivseite). Dazu kommt,
dass der Barwert der Invaliditätsverpflichtung
nicht nur die Summe der zugesagten Berufsun -
fähigkeitsrente bis zum Altersrentenbeginn, den
steuerlichen Wert der Altersrentenzusage zum
Rentenbeginn, sondern auch noch die zukünf -
tigen Prämien, die auf Grund einer Beitragsbe -
freiung bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gezahlt
werden müssen, sowie ggf. entsprechende Dyna-
miken beinhaltet.
Die Zuführung zur Aktivseite (Ertrag) ist demnach
deutlich höher als die Zuführung zur Passivseite
(Aufwand) – unterm Strich bleibt also ein deut -
licher, außerordentlicher Ertrag in der Steuer -
bilanz, der anders als in der Handelsbilanz, eine
konkrete Steuerzahlung zur Konsequenz hat.
Klingt komisch – ist aber so.
Vielen Unternehmern mit Versorgungsverpflich-
tungen sind die steuerbilanziellen Risiken im vor-
zeitigen Leistungsfall nicht bewusst. Im Rahmen
der aktuellen Diskussion zum Thema Zinsschmel-
ze werden in der Praxis die angebotenen Alterna-
tivmodelle häufig nur auf ihre handelsbilanziellen
Auswirkungen reduziert.
Die dargestellten Auswirkungen im vorzeitigen
Leistungsfall verdeutlichen, dass es durchaus
notwendig und angeraten ist, das Thema Versor-
gungsversprechen aus verschiedenen Blickwin-
keln zu betrachten.
Eine Ist-Analyse unter Berücksichtigung der indi-
viduellen Ziele und Bedürfnisse, sowie der finan-
ziellen Möglichkeiten aller Beteiligten muss die
Grundlage für eine zukunftsorientierte Pensions-
zusage sein.
Professionelle Lösungen mit Weitblick sind erfor-
derlich. Gemeinsam mit Herrn Koller stehen wir
Ihnen und Ihren Mandanten für praxisnahe Ideen,
sowie bei versicherungstechnischen, mathema -
tischen und rechtliche Fragen im Zusammenhang
mit Ihren Pensionsverpflichtungen gern zur Ver -
fügung.
„Ob es besser wird, wenn es anders wird, weiß
ich nicht. Dass es anders werden muss, wenn
es besser werden soll, ist gewiss.“
Georg Christoph Lichtenstein
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
60 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als
Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in
Anspruch genommen, führt dies entgegen einer
langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung
des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober
2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaf-
fungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bun-
desfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX
R 36/15 entschieden hat.
In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010
betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter
einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbind-
lichkeiten übernommen. In der Insolvenz der
GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit sei-
nem Regressanspruch gegen die insolvente
GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerli-
che Berücksichtigung der in diesem Zusammen-
hang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung.
Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträg-
liche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an,
wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigen -
kapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaf-
fungskosten minderten den Veräußerungs- oder
Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entspre-
chenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finan -
zierungshilfe des Gesellschafters eigenkapital -
ersetzend war, orientierte sich der BFH an den
gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog.
Eigenkapitalersatzrecht.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-
Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber aller-
dings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben
und durch eine insolvenzrechtliche Regelung er-
setzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner
Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insol-
venzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu er-
füllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein.
Seitdem war umstritten und höchstrichterlich un-
geklärt, welche Auswirkungen dies steuerrecht-
lich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen
Anschaffungskosten hat.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Auf-
hebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetz-
liche Grundlage für die bisherige Annahme von
nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist.
Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteili-
gung sind deshalb – wie auch ansonsten im Ein-
kommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255
des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin
liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber
der bisherigen Praxis.
Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein
Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauens-
schutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für
ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach
dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berech-
tigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche
Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH
gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige
Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Ge-
sellschafter eine eigenkapitalersetzende Finan-
zierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung
RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG ZU EIGENKAPITALERSETZENDENFINANZIERUNGSHILFEN
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 61
des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat
oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesell-
schafters bis zu diesem Tag eigenkapitalerset-
zend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn
es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiter-
hin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu
beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaf-
ten des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer
Hingabe eigenkapitalersetzend.
Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung
auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften
durch Gesellschafterdarlehen und die Absiche-
rung von Darlehen durch Bürgschaften des Ge-
sellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird
der BFH demnächst die neuen Grundsätze kon -
kretisieren.
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 60/2017 vom
27. September 2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16
Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanz-
schadens, der nach Anschaffung einer vermiete-
ten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des
Mieters verursacht worden ist, können als
Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen
Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaf-
fungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–),
wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
9. Mai 2017 IX R 6/16 entschieden hat.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte
die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigen-
tumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt
des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem
betriebsbereiten und mangelfreien Zustand be-
fand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des – nach
§ 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klä-
gerin übergegangenen – Mietverhältnisses zu
Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung
fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor
diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das
Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Miet -
sache stellte die Klägerin umfangreiche, von der
Mieterin jüngst verursachte Schäden wie ein -
geschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall
an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der
Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte
die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer
nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden
SOFORTABZUG FÜR KOSTEN ZUR BESEITIGUNG VON SCHÄDEN,DIE DER MIETER IN EINER GERADE ERST ANGESCHAFFTEN WOHNUNGMUTWILLIG VERURSACHT HAT
62 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden
machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuerer-
klärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000
Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand
geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin
könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen
die Mieterin durchsetzen.
Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der
Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe
Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schaden -
beseitigung aufgewendete Betrag überschreite
15 Prozent der Anschaffungskosten für das
Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur
im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA)
anteilig mit 2 Prozent über einen Zeitraum von
50 Jahren geltend gemacht werden.
Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht.
Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der
AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem
Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämt-
liche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen,
die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen In-
standsetzung und Modernisierung anfallen wie
etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kos-
ten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.
Selbst die Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt
der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits
vorhandener – Mängel oder die Beseitigung von
bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“,
aber erst nach dem Erwerb auftretender alters-
üblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.
Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungs-
maßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der
im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden
und auch nicht in dem oben genannten Sinne
„angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu
einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte
Handeln des Mieters am Gebäude verursacht
worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstel-
lungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen
können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit
als Werbungskosten sofort abgezogen werden.
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 61/2017 vom
4. Oktober 2017
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 63
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT
Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14
und X R 38/15
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom
23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15 ent-
schieden, dass der sog. Sanierungserlass des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch
den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt
werden sollten, für die Vergangenheit nicht ange-
wendet werden darf.
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanie-
rungserlass mit Beschluss vom 28. November
2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom
7. Februar 2017). Das BMF hat die Finanzämter
daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass
in allen Fällen, in denen die an der Sanierung
beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Feb-
ruar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Beschlusses des Großen Senats des BFH) end-
gültig auf ihre Forderungen verzichtet haben,
gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwen-
den (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017,
741).
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anord-
nung des BMF in gleicher Weise gegen den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst.
Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des
BFH nur der Gesetzgeber treffen können.
In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfah-
ren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanz-
ämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die
Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen.
Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsur-
teilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen
den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwal-
tung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanie-
rungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerprakti-
ken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
vom 27. Juni 2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I
2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene
Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungs -
gewinne geschaffen worden (§ 3a des Einkom-
mensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteu-
ergesetzes). Diese Bestimmungen finden auf
Altfälle keine Anwendung.
SOG. SANIERUNGSERLASS IST NICHT AUF ALTFÄLLE ANWENDBAR
Bundesfinanzhof,
Pressemitteilung
Nr. 64/2017 vom
25. Oktober 2017
64 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
Kennzeichnungspflicht für Saison-
arbeitnehmer
Bei der Anmeldung von Saisonarbeitnehmern zur
Sozialversicherung gibt es ab 1. Januar 2018 eine
Kennzeichnungspflicht. So ist sofort erkennbar,
dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
normalerweise keine Anschlussversicherung not-
wendig ist. Denn der ausländische Saisonarbeit-
nehmer kehrt in aller Regel nach der Tätigkeit in
Deutschland in sein Heimatland zurück. Auslöser
war die Problematik der obligatorischen An-
schlussversicherung.
Die OAV in Deutschland hat den Zweck, dass
Arbeitnehmer auch nach dem Ende eines Be-
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STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 65
schäftigungsverhältnisses einen ununterbro -
chenen Versicherungsschutz haben. Eine OAV
entsteht also, wenn sich an das Ende eines
Beschäftigungsverhältnisses kein neues Arbeits-
verhältnis anschließt, kein anderweitiger Ver -
sicherungstatbestand vorliegt (zum Beispiel eine
Familienversicherung) und es zu einer Versiche-
rungslücke von mehr als einem Monat kommt.
Verlässt der betreffende Arbeitnehmer mit der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die
Bundesrepublik, tritt die OAV nicht ein. Da gera-
de in der Saisonarbeit viele ausländische Arbeit-
nehmer beschäftigt werden, kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass sie nach der
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Deutsch-
land wieder verlassen. Bisher musste die zustän-
dige Krankenkasse für jeden Versicherten prüfen,
ob Anspruch auf eine OAV besteht. Bei ausländi-
schen Saisonarbeitnehmern war dies häufig eine
mühsame Recherche, da deren Aufenthaltsort im
Anschluss an das versicherte Beschäftigungs -
verhältnis oft nicht bekannt ist. Mit der jetzt ein-
geführten Kennzeichnungspflicht bereits bei der
Anmeldung fällt diese nachträgliche Recherche
weg.
Wird ein Arbeitnehmer bei der Anmeldung zur So-
zialversicherung als Saisonarbeitnehmer gekenn-
zeichnet, geht die Krankenkasse jetzt grundsätz-
lich davon aus, dass keine Anschlussversiche-
rungspflicht besteht, das Versicherungsverhält-
nis also beendet wird. Der Saisonarbeitnehmer
kann sich allerdings innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
freiwillig krankenversichern. Dafür muss er aber
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in
Deutschland nachweisen. Hierzu kann beispiels-
weise eine entsprechende Bescheinigung von der
zuständigen Meldebehörde bei der Krankenkas-
se eingereicht werden.
Kennzeichnung bei der Anmeldung
Bei der Anmeldung eines versicherungspflichti-
gen Saisonarbeitnehmers bei der Krankenkasse
(Abgabegründe „10“ und „40“) trägt der Arbeit-
geber ab 2018 im Feld „KENNZ-Saisonarbeit -
nehmer“ ein „J“ ein. Für geringfügig entlohnt
Beschäftigte (Personengruppe 109), für kurzfris-
tig Beschäftigte (Personengruppe 110) und für
Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert sind (Personen-
gruppe 190) gibt es keine Kennzeichnungspflicht.
Wurde bei der Anmeldung das Kennzeichen ver-
gessen oder fehlerhaft eingetragen, ist die Mel-
dung vom Arbeitgeber zu stornieren und erneut
abzugeben. Das gilt auch bei Änderung des Sta-
tus während der Beschäftigung.
Wer gilt als Saisonarbeitnehmer?
Als Saisonarbeitnehmer gilt jemand, der vorüber-
gehend eine auf bis zu acht Monate befristete
versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutsch-
land ausübt, und mit seiner Tätigkeit einen jah-
reszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden
erhöhten Arbeitsbedarf des Arbeitgebers ab-
deckt. Beispiele hierfür sind Erntehelfer, Eisver-
käufer oder Skilehrer. Es ist dabei nicht Aufgabe
des Arbeitgebers zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
nur für diese Beschäftigung nach Deutschland
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
66 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
gekommen ist und unmittelbar nach der Beschäf-
tigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt.
Bestandsprüfungen der Krankenkassen
Ab 1. Januar 2018 werden die von den Arbeit -
gebern übermittelten Meldungen von der Kran-
kenkasse mit den eigenen Bestandsdaten ab -
geglichen. Wird dabei ein Fehler festgestellt, ist
dieser einvernehmlich mit dem Arbeitgeber auf-
zuklären.
Das Verfahren zur Aufklärung ist an keine Form
gebunden. Wenn eine Meldung fälschlicherweise
abgegeben oder bei einer falschen Krankenkas-
se eingereicht wurde, ist sie zu stornieren und ge-
gebenenfalls neu zu erstellen.
Kommen Arbeitgeber und Krankenkasse im Zuge
der gemeinsamen Klärung zu dem Ergebnis, dass
eine Meldung durch die Krankenkasse geändert
werden soll, muss die Krankenkasse diese Ände-
rung dem Arbeitgeber unverzüglich auch maschi-
nell zukommen lassen. Dies geschieht, indem die
ursprüngliche Meldung mit einem separaten Da-
tenbaustein „Bestandsabweichung Meldeverfah-
ren“ zurückgesandt wird. Eine Stornierung oder
Neumeldung durch den Arbeitgeber entfällt
somit. Die geänderte Meldung wird an den Ren-
tenversicherungsträger weitergeleitet.
Überprüft werden alle Meldungen mit Ausnahme
der Sofortmeldung und der Unfallversicherungs-
Jahresmeldung.
Hat der Arbeitgeber lediglich nicht mehr aktuelle
Adressdaten des Arbeitnehmers an die Kranken-
kasse übermittelt, lösen diese falschen Daten kei-
nen Klärungsprozess aus.
Neues zu sv.net
Mit der elektronischen Ausfüllhilfe sv.net können
Transaktionen wie Meldungen, Beitragsnachwei-
se, Erstattungsanträge nach dem Aufwendungs-
ausgleichsgesetz (Entgeltfortzahlungsversiche-
rung) sowie viele weitere Bescheinigungen an die
Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
Bereits im Laufe des Jahres 2017 wurden den
Nutzern die neuen Versionen sv.net/standard
und sv.net/comfort zur Verfügung gestellt. Ab
2018 wird die Nutzung sowohl von sv.net/stan-
dard als auch von sv.net/comfort unter bestimm-
ten Voraussetzungen kostenpflichtig.
AOK-Service
Mehr Informationen zu den Änderungen im Mel-
deverfahren finden Sie auf aok-business.de.
Haben Sie konkrete Fragen? Die Mitglieder des
Steuerberaterverbandes Hamburg können an die-
ser Stelle einen besonderen Service in Anspruch
nehmen. Die drei Leiterinnen der AOK Kompe-
tenzCenter Business helfen Ihnen telefonisch bei
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fende Arbeitnehmer einmal nicht AOK-versichert
ist: Gabriele Maack (2023-2610), Jana Rossow
(2023-2191) und Nadine Seehaus (2023-3410).
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 67
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68 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
2-4
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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 69
3-4
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70 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
4-4
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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 71
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72 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017
DIE BESTEUERUNG DER VEREINE
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Für Wirtschaft-Steuern-Recht, Stuttgart
Loseblattausgabe in 3 Ordern mit neuesten Ergänzungen
Jährlich 3 Ergänzungslieferungen
2. Auflage, 3876 Seiten, 99,50 Euro,
(Apartpreis ohne Ergänzungslieferungen) 199,50 Euro
ISBN 978-3-8202-0171-0
Dieses Handbuch ist praxisbezogener Kommentar und
Nachschlagewerk in einem. Ein Ratgeber, der Entscheidungshilfen
für die Ausübung des Wahlrechts gibt, um die Vereine vor
ertragsteuerlichen Konsequenzen, umsatzsteuerlichen
Nachteilen, der Aberkennung der Steuerbegünstigung zu
bewahren und den Spendenabzug zu sichern und die Haftung
nach § 10b EStG auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Im
Vordergrund stehen die verschiedenen Steuerbefreiungs-
und Steuervergünstigungsvorschriften. Sie werden anhand
von vielen Beispielen umfassend behandelt. Ausführlich wird
auch die steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung,
Zweckbetriebe und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs dargestellt.
104. Ergänzungslieferung – Oktober 2017
Die 104. Ergänzungslieferung berücksichtigt die Änderungen der
Gesetzgebung, die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie wichtige
Verwaltungsanweisungen.
Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden
Stichworte:
• Abgeltungsteuer
• Ablösezahlungen
• Abrechnungsmitteilungen
• Amateursportler
• Arbeitgeber – Verein als Arbeitgeber
• Arbeitnehmer des Vereins
• Flüchtlinge
• Kapitalertragsteuer
• Karnevalsvereine
• Musiker
• Musikkapellen
• Reisekosten
• Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine
• Sponsoring
• Zinsabschlaggesetz
Die Systematische Darstellung zur Vereinsbesteuerung, die dem
Werk einführend voransteht, wurde außerdem aktualisiert.
STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – NEUZUGÄNGE IN DER VERBANDSBIBLIOTHEK
Der Verband hat Zugriff auf nahezu alle rechtlichen Zeitschriften, Loseblattsammlungen und Gesetzesblätter
sowie eine Vielzahl von Büchern. Wir kopieren die von Ihnen gewünschten Kommentierungen, Aufsätze, Urteile
und Gesetzestexte. Voraussetzung ist, dass Sie uns eine genaue Fundstelle angeben. Wir übersenden Ihnen die
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Basis-Lehrgang für Wieder-
und Quereinsteiger
DAS BERUFLICHE COMEBACK IM STEUERRECHT
Termine und Ort
Teilnehmergebühren
BEGINN AM 23. FEBRUAR 2018
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