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Das Magazin des Steuerberaterverbandes Hamburg VERBANDSNACHRICHTEN AUSGABE 4 | 2017 AUS DEM HAMBURGER VERBAND Law meets Tax beim Gänseessen, S. 10 BERUFSAUSÜBUNG Die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung ab Mai 2018 – Anforderungen an Kanzleien, S. 26 Was bedeutet das neue Geldwäschegesetz für Steuerberater?, S. 28

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Das Magazin desSteuerberaterverbandesHamburg

VERBANDSNACHRICHTENAU S GA B E 4 | 2 017

AUS DEMHAMBURGER VERBAND

Law meets Taxbeim Gänseessen, S. 10

BERUFSAUSÜBUNG

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung abMai 2018 – Anforderungenan Kanzleien, S. 26

Was bedeutet das neueGeldwäschegesetz fürSteuerberater?, S. 28

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oder rufen Sie uns an unter 040-41 34 47-0

Teilnehmergebühren

Termine und Ort

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Weiterbildungsbonus

Fachassistent/in

Lohn und GehaltBEGINN AM 16. FEBRUAR 2018

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 3

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

STEUERRECHT

Aktuelles und Bekanntes zur„Einheits-GmbH & Co. KG“ 44

Stolperfallen beim Immobilienvorbehaltsnießbrauch 52

Die Berufsunfähigkeit als Versorgungsbausteinim Rahmen einer Direktzusage (Pensionszusage)und ihre Auswirkung auf die Steuerbilanz 56

Rechtsprechungsänderung zueigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen 60

Sofortabzug für Kosten zur Beseitigung von Schäden,die der Mieter in einer gerade erst angeschafftenWohnung mutwillig verursacht hat 61

Sog. Sanierungserlass ist nicht auf Altfälle anwendbar 63

ARBEITS- UNDSOZIALVERSICHERUNGSRECHT

Änderungen zum Jahreswechsel: Meldeverfahren 64

KLEINANZEIGEN 65

LITERATURHINWEISE 70

IMPRESSUM 12

BEILAGENHINWEIS:

Fachberater-Broschüre DStV 2018

AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Gedanken zum Jahreswechsel 6

Law meets Tax beim Gänseessen 10

Feiern Sie mit! 52. Steuerberaterball im Hotel Atlantic 12

Vom Vorstand und der Geschäftsführungwahrgenommene Termine in der Zeitvom 16.09. bis 20.12.2017 13

Neuzugänge von Mitgliedern in der Zeitvom 16.09. bis 20.12.2017 14

VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

Termine – Vorträge 15

VOM DSTV

Ein Berufsstand zwischen Digitalisierungund Deregulierung 20

Neuer Mustervertrag für eine Bürogemeinschaft 25

BERUFSAUSÜBUNG

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnungab Mai 2018 – Anforderungen an Kanzleien 26

Was bedeutet das neue Geldwäschegesetz(GwG) für Steuerberater? 28

BERUFSRECHT

Grenzüberschreitende Steuergestaltungenbald anzeigepflichtig? 34

Gesetz zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzesin Kraft 36

Zulässige Tätigkeiten des Steuerberatersnach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – ein Update 37

INHALTSVERZEICHNIS

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4 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

VERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPENVERANSTALTUNGSÜBERSICHT DER BEZIRKSGRUPPEN

BEZIRKSGRUPPEVeranstaltungsbeginn jeweils um 18.00 Uhr

Do., 25.01.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Do., 22.02.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Mo., 08.01.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Mo., 05.02.Aktuelles zum Insolvenzrecht

für Steuerberater

Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,

Rechtsanwalt, FAInsolvenzR

Di., 30.01.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin

FA Hamburg-Mitte

Di., 27.02.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Di., 16.01.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Di., 20.02.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Mo., 29.01.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Mo., 26.02.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Mi., 10.01.Aktuelles

Sozialversicherungsrecht

Maren Meeves,AOK Hamburg,

Leiterin des Kompetenz-centers für Steuerberater

Mi., 14.02.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Steuerberaterverband Hamburg e. V., Am Sandtorkai 64 a, 20457 Hamburg

JANUAR 2018 FEBRUAR 2018

BERGEDORFVersammlungsort: LOLA Kulturzentrum e.V.,Lohbrügger Landstraße 8, 21031 HamburgTel. 040 7247735

Bezirksgruppenleiterin: Marina Wiedenroth, StBinSüdring 20, 21465 WentorfTel. 040 81974830, Fax 040 819748329

MITTEVersammlungsort: Hotel Ambassador,Heidenkampsweg 34, 20097 HamburgTel. 040 2388230

Bezirksgruppenleiter: Dipl.-Kfm. Ralf Nasdalla, StBRuhrstraße 90, 22761 HamburgTel. 040 882092, Fax 040 882093

NORDVersammlungsort: Restaurant „The Locks“,Marienhof 6, 22399 HamburgTel. 040 6116600

Bezirksgruppenleiterin: Dipl.-Kfm. Andrea Möller, StBinSenke 19, 22393 HamburgTel. 040 60096687, Fax 040 60096686

OSTVersammlungsort: Clubhaus SC Condor,Berner Heerweg 188, 22159 HamburgTel. 040 6451848

Bezirksgruppenleiter: Bernd Lehmann, StB, vBPJessenstraße 4, 22767 HamburgTel. 040 181392420, Fax 040 181392460

SÜDVersammlungsort: Privathotel Lindtner,Heimfelder Straße 123, 21075 HamburgTel. 040 790090

Bezirksgruppenleiter: Ralf Cordes, StBHölertwiete 8, 21073 HamburgTel. 040 75666530, Fax 040 75666524

WESTVersammlungsort: RöperhofAgathe-Lasch-Weg 2, 22605 HamburgTel. 040 8811200

Bezirksgruppenleiterin: Daniela Ebert, StBinHolstenplatz 18, 22765 HamburgTel. 040 4316650, Fax: 040 43166544

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 5

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG

MÄRZ 2018 APRIL 2018 MAI 2018 JUNI 2018

Do., 22.03.EU-Datenschutz-Grundverordnung

Oliver Schlickeisen,scope & focus

Service-Gesellschaft mbH

Do., 26.04.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin

FA Hamburg-Mitte

Do., 31.05.Aktuelles zum Insolvenzrecht

für Steuerberater

Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,

Rechtsanwalt, FAInsolvenzR

Do., 28.06.Aktuelles zur AO/FGO

Alice Siegert,FA Hamburg-Altona

KeineVeranstaltung

Mo., 09.04.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Mo., 14.05.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Holger ZabelFA Hamburg-Hansa

Mo., 04.06.Betriebsprüfung/Steuerfahndung

Dipl.-Finw. (FH)Frank Stendel,

Steuerberater/RA/FAHandelsRGesR/FAStR

Di., 27.03.Aktuelles zum Insolvenzrecht

für Steuerberater

Friedrich Kraftvon Kaltenborn-Stachau,

Rechtsanwalt, FAInsolvenzR

Di., 24.04.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH) Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Di., 29.05.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH) Martin Sieden

Di., 26.06.Aktuelles zur AO/FGO

Alice Siegert,FA Hamburg-Altona

Di., 20.03.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Susanne Leppin,Betriebsprüferin

FA Hamburg-Mitte

Di., 10.04.Aktuelles

Umsatzsteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Wolfgang Butzlaff,

FA für Großunternehmen

Di., 15.05.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Di., 19.06.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Michael SergerFA Hamburg-Hansa

Mo., 26.03.Aktuelles

Erbschaftsteuerrecht

Michael SergerFA Hamburg-Hansa

Mo., 23.04.Aktuelles

Bilanzsteuerrecht

Dipl.-Finw.Frank Försterling

Mo., 28.05.Aktuelles

Körperschaftsteuerrecht

Dr. Martin Mues, LL.M.,FA für Großunternehmen

Mo., 18.06.Internationales

Steuerrecht

Dipl.-Finw.Michael Debus M.I.Tax,

Steuerberater

Mi., 07.03.EU-Datenschutz-Grundverordnung

Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld,scope & focus

Service-Gesellschaft mbH

Mi., 04.04.Aktuelles

Einkommensteuerrecht

Dipl.-Finw. (FH)Martin Sieden

Mi., 02.05.Entwicklungen

in der ErbSt

Dipl.-Finw.Christian Saecker

Mi., 13.06.Aktuelles zur AO/FGO

Alice SiegertFA Hamburg-Altona

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6 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

heute ist der 1. Advent und draußen ist es milde

geworden, zumindest in unseren Breiten, sodass

wir noch nicht ganz das Empfinden für ein win-

terliches Weihnachtsfest haben. Leider müssen

wir vielfach beobachten, dass die Adventszeit

viele Rätsel birgt und immer weniger Menschen

wissen, was es eigentlich damit auf sich hat.

Auch dieses Wort Advent ist wie viele Wörter

heutzutage aus dem Ausländischen und bedeu-

tet Ankunft. Dieser Begriff ist bei uns augenblick-

lich bei Vielen negativ besetzt, so sind hiermit

unmittelbar Gedanken an Flüchtlinge verbunden.

War es aber nicht in der Weihnachtsgeschichte

gerade so, dass alle Welt sich zählen lassen

musste und jeder in die Heimat seiner Väter zog,

so wollte es die römische Regierung. Unsere

Flüchtlinge haben sich nicht durch ein Gebot auf

den Weg gemacht, sondern sahen für sich per-

sönlich in ihrem Heimatland keinen Ausweg für

ihr Leben und das ihrer Kinder. Es fällt uns allen

äußerst schwer, dieses Thema ins rechte Licht zu

rücken, wenngleich die verschiedenen Gesichts-

punkte und Anmerkungen äußerst ernst und

kritisch zu nehmen sind.

Stehen wir aber heute jedoch in der Vorweih-

nachtszeit mit all ihrem Zauber und Geheimnis.

Wir müssen wahrlich keine großartigen Geschen-

ke erwarten oder mit üppigen Festlichkeiten rech-

nen. Es sollen vielmehr die kleinen Dinge sein,

die uns mit Vorfreude erfüllen. Lassen Sie uns an

den Baum und seinen Schmuck, an die Lichter

und ihren Glanz, an die Wohnstuben und ihren

weihnachtlichen Duft denken! Mit allen Sinnen

sollen wir auf das große Fest und die vielen

kleinen Dinge, die es zu sehen und zu schme-

cken, zu fühlen und zu erleben gibt, warten. Es

möge für alle diese wunderbare Zeit der Lichter

und Geheimnisse werden!

Und doch erlauben Sie mir an dieser Stelle einen

Rückblick auf das vergangene Steuerjahr zu

wagen. Auch bei den Römern, so unter Cicero,

waren nach seinem Ausspruch Steuern die Ner-

ven des Staates. Der Steuerbürger hat ein Recht

darauf, Steuern zu zahlen und hierbei legale Ge-

staltungen vorzunehmen, die es ihm ermöglichen,

so wenig Steuern als möglich zu zahlen.

Das Thema Anzeigepflicht und Verschwiegen-

heitspflicht liefern einen tiefen Einschnitt in unse-

re Steuerkultur. Der Gesetzgeber hat die Pflicht

und das Recht, den Rahmen der Besteuerung

festzulegen, die Freiheitsrechte der Unternehmen

jedoch erlauben es ihnen, die Steuern zu optimie-

ren. Unabgestimmte Steuergestaltungen bringen

uns in Schwierigkeiten national einerseits und

international grenzüberschreitend andererseits.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

GEDANKEN ZUM JAHRESWECHSEL

Von

Ute Mascher

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 7

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Da wir uns 2017 in einem Wahljahr zum Deut-

schen Bundestag wussten, war relativ erwartbar,

dass es keine großen Steuerreformen geben

würde. Dennoch haben Steuerberater eine lange

Wunschliste, insbesondere für eine gute Gesetz-

gebung. Wir wünschen uns keine Gesetzesän -

derungen, die im Schweinsgalopp durch den

Deutschen Bundestag gejagt werden, so der

Präsident des Deutschen Steuerberaterverban-

des anlässlich des Deutschen Steuerberaterta-

ges im Herbst in Berlin. Auch der Präsident des

BFH beklagte eine überhastete Gesetzgebung,

die dazu führe, dass fehlerbehaftete schwer

umsetzbare Regelungen getroffen würden.

In diesem Zusammenhang müssen auf die Daten-

schutzgrundverordnung, die Erbschaftsteuer

sowie der Informationsaustausch genannt wer-

den. In den zurückliegenden Jahren hatte sich die

gesamte steuerpolitische Diskussion nur unter

dem Signum Steuermissbrauch, Steuervermei-

dung und Steuergestaltung bewegt. Es gelte zu-

künftig, dass Steuerrecht auf Vereinfachungs-

möglichkeiten zu durchforsten und die Rechte der

Steuerbürger wieder in den Blick zu nehmen.

Der Gesetzgeber muss den Schutz des Vertrau-

ensverhältnisses zwischen unseren Mandanten

und uns gewährleisten und uns darüber hinaus

vor einer überbordenden Bürokratie schützen.

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8 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Das Thema Binnenmarktpaket der EU-Kommis -

sion sowie das Transparenzregister machen

deutlich, welche äußeren Einwirkungen auf uns

lasten.

Der Brexit ist nunmehr mit voller Wucht aufge-

schlagen und macht deutlich, wie vernetzt wir

nicht nur in Europa, sondern auch darüber hinaus

in unserem wirtschaftlichen Umfeld sind. Wir dür-

fen an dieser Stelle jedoch feststellen, dass

Deutschland als größte Volkswirtschaft innerhalb

der EU, in der Lage sein wird, gleich wer dieses

Land regiert, die Herausforderungen zu leisten.

Unsere gute wirtschaftliche Ausstattung, die

sprudelnden Steuerquellen und unsere von außen

betrachtet sichere Gesetzgebung sowie ebenfalls

eine gut aufgestellte Verwaltung lassen zu, dass

derartige Veränderungen nicht zu immensen Er-

schütterungen führen. Dennoch wird an diesem

Beispiel deutlich, dass offenbar nichts unumstöß-

lich ist und Beschlüsse oder Abstimmungen

durchaus dazu führen können, dass nationale Be-

strebungen überwiegen und nicht das große

Ganze im Blick gehalten wird, sondern egoistisch

kleinteilig und kurzfristig gedacht und gehandelt

wird.

Aus alledem ergibt sich, dass wir seitens unseres

Berufsstandes unbedingt stets wachsam sein

müssen, um unsere berufsständische Selbstver-

waltung zu verteidigen, zumal wir selber auch die

finanziellen Lasten tragen. Unser Kammerwesen

ist ein hohes Gut und ist Ausdruck dessen, dass

wir keine behördliche Verwaltung für uns akzep-

tieren können. Insoweit haben wir einen festen

Blick auf den Pana-Ausschuss, der aus vorge-

schobenen Gründen immer wieder die berufs-

ständische Selbstverwaltung in Frage stellt.

Durch die Mitgliedschaft unserer Vorstands -

mitglieder sind wir vielfach in Berlin und Brüssel

vertreten. Uns ist es daher möglich, inhaltlich ein-

zuwirken und gestalterisch tätig zu werden. Die

Angelegenheiten des Deutschen Steuerberater-

verbandes e.V., des Bundesverbandes der Freien

Berufe e.V. und der Wirtschaftsprüferkammer

KdöR, sowie die entsprechenden Organisationen

auf Landesebene ermöglichen es uns, auch für

unseren eigenen Steuerberaterverband in Ham-

burg Impulse zu bekommen.

Die vor uns liegende Revolution ist mit Sicherheit

das Thema Digitalisierung, die in alle Bereiche un-

seres Lebens, aber auch insbesondere in unsere

Berufstätigkeit hineinwirkt. Dass Deutschland

hier möglicherweise noch nicht so weit vorange-

schritten ist, wie es von manchen gewünscht und

erwartet wird, mag beklagt werden. Ich glaube

jedoch, dass wir auf einem Weg sind, der mögli-

cherweise noch eine Beschleunigung erfahren

muss; wir hören diesbezgl. auch, dass unsere

Verwaltungen noch nicht auf dem rechten Pfad

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 9

sind. In der Vergangenheit hat sich jedoch stets

gezeigt, dass wir am Ende des Weges eine solide

und gründliche Vorarbeit geleistet haben, die das

Endziel sicher erreicht hat!

Unsere Kontakte in Hamburg, Berlin und Brüssel

bzw. Straßburg sind unverändert sehr gut. Unser

Steuerberaterverband wird von Dritten wahr -

genommen und positiv gutiert. Der Vorstand hat

im vergangenen Jahr wieder die anstehenden

Herausforderungen angenommen und - wie wir

meinen - konstruktiv für Sie als unsere Mitglieder

gedacht und gehandelt. Insbesondere der Erfolg

unserer Fortbildungsarbeit lässt den entspre-

chenden Schluss zu. Nach wie vor sind wir jedoch

sehr darauf bedacht, Anregungen von Ihnen zu

erhalten, um auf Ihre Belange unbedingt einge-

hen zu können.

Das große Hamburger Ereignis war die Einwei-

hung der Elbphilharmonie im Januar 2017. Sie ist

ein Eckpfeiler und Leuchtturm unserer Stadt

geworden und weckt Neugierde bei Besuchern

und Gästen hervor. Aus unserer Geschäftsstelle

blicken wir unmittelbar auf dieses Bauwerk und

staunen immer wieder auch mit Besuchern über

die Architektur! Möge Inspiration auch auf unse-

ren Verband und seine Aktivitäten übergehen.

Meine Vorstandskollegen und die Geschäftsfüh-

rung bedanken sich für das uns im vergangenen

Jahr entgegengebrachte Vertrauen und wünschen

Ihnen allen frohe und gesegnete Weihnachten

und einen guten Jahreswechsel mit dem Wunsch

auf weitere angenehme Zusammenarbeit im

kommenden Jahr und schließlich persönliches

Wohlergehen für Sie und Ihre Familien sowie Ihrer

Mitarbeiter in den Kanzleien.

Ihre

Ute Mascher

– Präsident –

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

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10 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Kennen Sie nicht? Dann sollten Sie beim nächs-

ten Mal unbedingt dabei sein.

Jedes Jahr um den Martinstag herum veranstaltet

der Steuerberaterverband Hamburg gemeinsam

mit dem Hamburger Anwaltverein ein Gänse -

essen im Restaurant „Tschebull“ im Levantehaus.

Bei leckerem Gänsebraten und delikatem Wein

lässt es sich herrlich plaudern und in angeneh-

mer Atmosphäre netzwerken. So auch in diesem

Jahr am 14. November.

Ute Mascher (Präsident des Steuerberaterver -

bandes) und Andreas Schulte (Vorsitzender des

Anwaltvereins) hatten bereits zum dritten Mal zu

diesem Event geladen. Dabei drehte es sich nicht

nur um die „Stargäste“ – die Martinsgänse – wie

Frau Mascher betonte. Im Vordergrund stand auch

der kollegiale Austausch zwischen den beiden

Berufsgruppen. Die Tische werden dafür immer

abwechselnd mit einer Anwalts- und einer Steu-

erberater-„Tischkarte“ gedeckt, so dass jede Be-

rufsgruppe die gleiche Anzahl von Plätzen belegt.

Das soll, wie Herr Schulte betonte, „das Geschäft

befeuern“. Auf der Arbeitsebene funktionierte der

Austausch und das Netzwerken schon sehr gut,

denn im Hintergrund organisiert wurde das Ereig-

LAW MEETS TAX BEIM GÄNSEESSEN

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Von

Thomas Volkmann

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 11

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

nis von den beiden Geschäftsführern Claudia

Leicht (Anwaltverein) und Thomas Volkmann

(Steuerberaterverband). Dafür waren ihnen das

Lob und der Applaus aller Anwesenden sicher.

Das Gänseessen ist jedes Jahr auch eine perfek-

te Einstimmung auf die vorweihnachtliche Zeit

voll Lichterglanz und Leckereien. Wenn Sie

wissen wollen, wie ein klassischer Gänsebraten

mit Beifußjus, Rotkohl, hausgemachtem Quitten-

chutney und Kartoffelknödeln schmeckt, dann

finden Sie es doch selbst heraus. Seien Sie im

nächsten Jahr am 13. November 2018 dabei,

wenn es wieder heißt „Law meets Tax“.

Gelungenes Networking zwischen Steuerberatern und

Rechtsanwälten

Ute Mascher, Präsident des Steuerberaterverbandes

Hamburg e.V. mit Dr. Werner Appel, Ehrenpräsident

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12 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

FEIERN SIE MIT!52. STEUERBERATERBALL AM 03. FEBRUAR 2018 IM HOTEL ATLANTIC

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Der Steuerberaterverband Hamburg fordert die

Hamburger Kolleginnen und Kollegen auch im

kommenden Jahr zum Tanz bei unserem traditi-

onsreichen Steuerberaterball im Hotel Atlantic

Kempiski auf. Am 03. Februar findet diese rau-

schende Ballnacht nun bereits zum 52. Mal statt.

Der Vorstand freut sich, die festliche Atmosphä-

re mit köstlichem Menü und großartiger Musik

mit Ihnen zu genießen.

Weitere Informationen finden Sie unter

www.steuerberaterball.de

IMPRESSUM

PräsidiumStB/vBP Ute Mascher, PräsidentStB Andreas Schneier, Vizepräsident, SchatzmeisterStB/RA Volker HöpflStB/WP Dipl.-Kfm. Christian Ladehoff

Weitere VorstandsmitgliederStB Ralf CordesStB Daniela EbertStB/vBP Bernd LehmannStB Dipl. Kfm. Andrea MöllerStB Dipl. Kfm. Ralf NasdallaStB Marina Wiedenroth

HerausgeberSteuerberaterverband Hamburg e. V.Am Sandtorkai 64 a, 20457 HamburgTelefon: 040/41 34 47-0, Telefax: 040/41 34 47 59info@steuerberaterverband-hamburg.dewww.steuerberaterverband-hamburg.deVerantwortlich für den Inhalt:StB/RA Volker Höpfl

Alle Angaben ohne GewährLayout: Wertdruck, 22122 HamburgDruck: Wertdruck, 22122 HamburgAusgabe 4|2017, Dezember 2017

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 13

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

VOM VORSTAND UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNGWAHRGENOMMENE TERMINE IN DER ZEIT VOM 15.09. BIS 20.12.2017

18.09. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Jahrestreffen(Ute Mascher, Thomas Volkmann)20.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Geschäftsführer-Workshop zu „stb-direkt“ in Berlin(Thomas Volkmann)20.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Sitzungdes Verbändeforum EDV in Erfurt (Bernd Lehmann)23.09. DATEV eG, Satzungskommision in Nürnberg(Volker Höpfl) 25.-26.09. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Geschäftsführersitzung in Berlin (Thomas Volkmann)25.-26.09. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)27.09. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Vorstands-sitzung in Berlin (Ute Mascher)29.09. Golfturnier in Kooperation mit der DeutschenBank im Gut Kaden Golf und Landclub(Ute Mascher, Thomas Volkmann, Christian Ladehoff,Marina Wiedenroth)04.10. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)05.10. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR,Kammerversammlung(Ute Mascher, Volker Höpfl, Daniela Ebert)08.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Präsidiumssitzung in Berlin (Ute Mascher)08.-10.10. Deutscher Steuerberatertag in in Berlin(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Marina Wiedenroth, Daniela Ebert,Thomas Volkmann)23.10. DATEV eG, Infogespräch zum „Steuerbürger-Szenario“ in Köln (Volker Höpfl)23.-24.10. Wirtschaftsprüferkammer KdöR,Vorstandssitzung in Straßburg (Ute Mascher)25.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V., Sitzungdes Rechts- und Berufsrechtsausschusses in Hannover(Ralf Nasdalla)26.10. Deutscher Steuerberaterverband e.V.,Vorstands- und Geschäftsführersitzung in Hannover(Ute Mascher, Thomas Volkmann)27.10. Steuerberaterverband NiedersachsenSachsen-Anhalt e.V., 70-Jahr-Feier des Verbandesund Verabschiedung von Herrn Prof. Korth(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Andrea Möller, Thomas Volkmann)02.11. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)02.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, gemein-sames Jahresessen (Vorstand, Thomas Volkmann) 03.11. Deutsche Bank, Sitzung des Beirates(Ute Mascher)06.-08.11. DATEV eG, Vertreterratssitzung in Nürnberg(Bernd Lehmann)

07.11. Jahrestreffen mit Vertretern der AOK(Ute Mascher, Andreas Schneier, Christian Ladehoff,Volker Höpfl, Thomas Volkmann)08.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, Vortragdes Finanzgerichts „Der Steuerberater im FG-Prozess –Verfahrensrecht vor Ort“ (Andreas Schneier)09.11. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)10.11. Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.und Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein KdöR,55. Fachvortragsveranstaltung in Kiel(Ute Mascher, Andreas Schneier)10.11. DATEV eG, Infogespräch zum „Steuerbürger-Szenario“ in Hannover (Ute Mascher, Volker Höpfl)14.11. Steuerberaterverband Köln e.V., Verbandstagin Köln (Ute Mascher)14.11. Gänseessen mit dem Hamburgischen Anwalt-verein e.V. (Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Christian Ladehoff, Daniela Ebert, Andrea Möller,Bernd Lehmann, Marina Wiedenroth, Thomas Volkmann)15.11. Eigentümerversammlung der WEG„Am Sandtorkai 64a“ (Ute Mascher)17.11. Steuerberaterkammer Nordbaden KdöR,Kammertag in Baden-Baden (Ute Mascher)21.11. DATEV eG, Vortrag zum „Steuerbürger-Szenario“(Ute Mascher, Andreas Schneier, Volker Höpfl,Bernd Lehmann, Thomas Volkmann) 22.11. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)27.11. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, VoReg-Sitzungin Berlin (Ute Mascher)28.11. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Vorstands-sitzung in Berlin (Ute Mascher)28.11. AGA Unternehmensverband, 28. EuropaAbend(Ute Mascher)29.11. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Frankfurt/Main (Ute Mascher)29.11. Steuerberaterkammer Hamburg KdöR, Vortragdes Finanzgerichts „Der Steuerberater im FG-Prozess –Verfahrensrecht vor Ort“ (Volker Höpfl)30.11. Deutsche Steuerberaterversicherung, Vertreter-versammlung in Frankfurt/Main (Ute Mascher)01.12. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, Beiratssitzungin Berlin (Ute Mascher)07.12. DWS-Institut, 50. Jahres-Arbeitstagung „Rechtund Besteuerung der Familienunternehmen 2017“(Ute Mascher)11.-12.12. Deutsche Steuerberaterversicherung,Aufsichtsratssitzung in Bonn (Ute Mascher)20.12. Vorstandssitzung (Vorstand, Thomas Volkmann)20.12. Weihnachtsessen des Vorstandes mitGeschäftsführung, Ehrenmitgliedern und Mitarbeiterndes Verbandes

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14 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Bressler, Dominik Steuerberater, LL.M.

Kopischweg 24 b, 22455 Hamburg

Hübl, Elko Dipl.-Kfm., Steuerberater

Hauptstraße 77, 26524 Hage

Keller, Falko Dipl.-Wj.(FH), Steuerberater

Winckelmannstraße 12 a, 22609 Hamburg

Patschureck, Jens Dipl.-Kfm., Steuerberater

Bocksberg 20 a, 22395 Hamburg

Plambeck, Ole-Christopher Steuerberater

Kruhnskoppel 39, 24558 Henstedt-Ulzburg

Schröter Steuerberatungsgesellschaft mbH

Williy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg

Dr. Siebert, Julian Dipl.-Kfm., Steuerberater

Dr. Siebert SteuerberatungAxel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg

von Slupetzki, Torben Dipl.-Kfm., Steuerberater

Schaarbargsweg 22 d, 22397 Hamburg

NEUZUGÄNGE VON MITGLIEDERNIN DER ZEIT VOM 16.09. BIS 20.12.2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – AUS DEM HAMBURGER VERBAND

Es verstarben unsere Mitglieder

Dr. Günther F. Hoffmann

*07.06.1946 † 19.10.2017

Holger Krull

*25.01.1950 † 14.11.2017

Gerhard Ulrichs

*20.05.1937 † 26.10.2017

Wir werden den Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren.

VERSTORBENE MITGLIEDER

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 15

TERMINE UND VORTRÄGE

UMSATZSTEUER SPEZIAL – AUSLANDSSACHVERHALTE

Termin: 11.01.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg

Referent: Dipl.-Finanzwirt Jürgen R. Schott, StB, Wustermark

NEUE ANFORDERUNGEN AN STEUERBERATUNGSKANZLEIENDURCH DIE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG

Termine: 12.01.201809:00 –13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referent: Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld, Hannover

LOHNSTEUER/REISEKOSTEN

Termin: 15.01.201809:00 –13:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

LOHNSTEUER/REISEKOSTEN

Termin: 23.01.201809:00 –13:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt Michael Seifert, StB, Troisdorf

RUND UM DAS ARZTMANDAT

Termin: 24.01.201809:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Krause, StB, Hannover

DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017

Termin: 01.02.201809:00 –17:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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16 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017

Termin: 12.02.201809:00 –17:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg

GELDWÄSCHEGESETZ

Termin: 19.02.201809:00 –13:00 UhrSteigenberger Hotel

Referent: Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, FAStR, Berlin

DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017

Termin: 20.02.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover

DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2017

Termin: 21.02.201809:00 –17:00 UhrHotel Hafen Hamburg

Referent: Dipl.-Finanzwirt (FH) Manfred Keil, StB, Hannover

STEUERFORUM 2018

Termin: 16.02.201809:00 –17:30 UhrHotel Hafen Hamburg

Referenten: Prof. Jürgen Brandt, Richter am BFH, MünchenProf. Dr. Guido Förster, StB, Heinrich Heine Universität, DüsseldorfDipl.-Fw. (FH) Robert Hammerl, LL.M., StB, MünchenDr. Martin Strahl, StB, KölnDietrich Weilbach, Finanzpräsident Oberfinanzdirektion Karlsruhe

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 17

NEUE ANFORDERUNGEN AN STEUERBERATUNGSKANZLEIENDURCH DIE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG

Termine: 22.02.201809:00 –13:00 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referent: Dipl.-Ök. Stephan Rehfeld, Hannover

AKTUELLES ZUM STEUER- UND GESELLSCHAFTSRECHT

Termin: 19.03.201809:00 –17:00 UhrHotel Grand Elysée

Referent: Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA, FAStR, Köln

IMMOBILIEN IM STEUERRECHT

Termin: 20.03.201809:00 –16:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, Steuerberater, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg

DER JAHRESABSCHLUSS 2017

Termin: 29.03.201809:00 –17:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referent: Prof. Dr. Hans Ott, StB, vBP, Köln

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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TERMINE VERANSTALTUNGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHTFÜR STEUERBERATER UND QUALIFIZIERTE MITARBEITER“

3-2017/18

Termine: Samstag, den 13.01.201809:00 –13:00 UhrHotel Grand ElyséeoderMontag, den 15.01.201815:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel

4-2017/18

Termine: Samstag, den 24.03.201809:00 –13:00 UhrHotel Grand ElyséeoderMontag, den 26.03.201815:00 –19:00 UhrEmpire Riverside Hotel

Referenten: Dipl.-Finanzwirt (FH) Heinz Flügge, StB, HamburgDipl.-Finanzwirt (FH) Markus Perschon, StB, Escheburg

18 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

TERMINE DER VORTRAGSREIHE „AKTUELLES STEUERRECHT“ IN 2018

1/2018

Termin: 27.03.201809:00 –12:30 UhrRadisson Blu Hotel

Referenten: Dr. Michael Messner, RA, FAStR, FAErbR, Notar, HannoverDr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht, Hannover

Termin: 28.03.201809:00 –12:30 UhrRadisson Blu Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover

Termin: 28.03.201814:00 –17:30 UhrRadisson Blu Hotel

Referenten: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität HamburgDr. Norbert Bolz, Steuerberater, Rechtsanwalt, Hannover

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 19

TERMINE SEMINARREIHE „AKTUELLE BFH-RECHTSPRECHUNG“URTEILSDISKUSSION MIT BUNDESRICHTERN

I. GEWINNEINKÜNFTE UND BILANZSTEUERRECHT

Termin: 26.02.201815:30 –19:00 UhrBucerius Law School

Referent: Michael Wendt, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, München

TERMINE JAHRES-ABONNEMENT „PRAKTIKER-SEMINARE 2018 FÜR KANZLEIMITARBEITER“

1/2018 – UMSATZSTEUER

Termine: 13.02.201809:00 –12:30 UhrAmeron Hotel Speicherstadtoder14.02.201809:00 –12:30 UhrAmeron Hotel Speicherstadt

Referent: Meike Hass’l, Steuerberaterin, Wedel/Holstein

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – VERANSTALTUNGEN IM ÜBERBLICK

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20 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Mehr Teilnehmer, mehr Aussteller, innovative For-

mate, inspirierendes Networking und effiziente

Fortbildung – der Deutsche Steuerberatertag be-

wies auch in seinem Jubiläumsjahr, dass eine

Konferenz ein Ereignis sein kann. 1.555 Kollegen,

Experten aus Wissenschaft und Gerichtsbarkeit,

Dienstleister, Start-ups und Vertreter von Politik

und Finanzverwaltung trafen sich in Berlin zur dy-

namischsten Veranstaltung der Branche. Lebhaft

diskutierte man über die Zukunft der Steuerbera-

tung in der digitalen Welt, zeitgemäße Kanzleifüh-

rung und fortschrittliche Beratungsangebote. Die

Metropole Berlin mit ihrem breiten Spektrum an

spannenden, neuen und historischen Orten und

ihrer unerschöpflichen Energie bot den perfekten

Rahmen und viele neue Erlebnisse – sogar für die

„alten Hasen“ unter den Teilnehmern.

Erster Deutscher Steuerberatertags-Cup

Beim ersten Deutschen Steuerberatertags-Cup

im Golf und Country Club Seddiner See trafen

sich bereits am Samstag vor dem Deutschen

Steuerberatertag 50 Kolleginnen und Kollegen

zum sportlichen Wettstreit. Trotz Regens fand das

Turnier bei bester Stimmung statt. Beim abend -

lichen Dinner wurden die Sieger geehrt – wir

gratulieren allen Siegern!

In Berlin ist immer was los!

Am Sonntagnachmittag dann trafen sich viele

gute Freunde und alte Bekannte vor dem Maritim

Hotel in der Stauffenbergstraße, um gemeinsam

entweder Berlin oder Potsdam mit dem Bus zu

erkunden. Anschließend ging es ins Kulturforum,

wo DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zum

festlichen Empfang begrüßte.

Anlässlich des Empfangs wurde dem Projekt

SINGA eine Spende über 6.000 Euro überreicht.

Das Projekt bringt Geflüchtete und Einheimische,

die über einen ähnlichen beruflichen Hintergrund

verfügen, zu einem beruflichen Mentoring zu -

sammen. Anschließend besichtigten die Gäste

eine der weltweit bedeutendsten Sammlungen

europäischer Malerei mit Meisterwerken aus

allen kunsthistorischen Epochen in der Gemälde-

galerie. Nach dem Empfang fanden sich die

Teilnehmer in verschiedenen Restaurants in der

Umgebung zu Abenden ihrer regionalen Steuer-

beraterverbände zusammen.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

40. DEUTSCHER STEUERBERATERTAG – DEN WANDEL GESTALTEN

Die Fachausstellung beim 40. Deutschen

Steuerberatertag

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 21

Eröffnungsveranstaltung:

Steuerpolitische Herausforderungen

Am Montagvormittag zur feierlichen Eröffnungs-

veranstaltung war der Saal Berlin des Maritim

Hotels bis auf den letzten Platz besetzt.

In seiner Rede hob DStV-Präsident Elster unter

anderem hervor, dass der Berufsstand in der

neuen Legislaturperiode wie selten zuvor von

neuen Gesetzesinitiativen betroffen sein würde.

Er richtete sich deshalb nachdrücklich mit

zentralen Anliegen an die Mitglieder des neuen

Deutschen Bundestags. Zu den europäischen und

nationalen Überlegungen zur Einführung einer

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen mahnte er

an, dass kein weiteres Bürokratiemonstrum zu

Lasten der Beraterschaft geschaffen werden

dürfe. Ebenso kritische Worte fand er zum sog.

Binnenmarktpaket der EU-Kommission. Aus Sicht

des DStV greife dieses Paket zu weit und schieße

deutlich über sein Ziel, den Binnenmarkt zu för-

dern, hinaus. Er empfahl dem neuen Deutschen

Bundestag, auf die Sicherung der Qualität der

Steuerberatung auch auf europäischer Ebene zu

achten. Zudem mahnte Elster an, zu guter Gesetz-

gebung zurück zu kehren. Gesetzliche Änderun-

gen dürften nicht im Schweinsgalopp durch das

Parlament geschleust werden - wie es bei den

Anpassungen der Abgabenordnung an die EU-

Datenschutzgrundverordnung innerhalb eines

Monats ohne Einbeziehung der Praxis geschehen

sei. Dass bei einem so wichtigen Gesetz wie dem

Schutz der Steuerdaten die Steuerberaterschaft

nicht angehört wurde, betrachtete Elster als eine

inakzeptable Missachtung des Berufsstands. Als

weiterer Aspekt guten Rechtsschutzes müsse in

diesem Kontext das auf Basis der EU-Daten-

schutzgrundverordnung zwar eingeführte, aber

massiv zu Gunsten der Finanzverwaltung ein -

geschränkte Akteneinsichtsrecht des Steuer-

pflichtigen angegangen werden. In Zeiten der zu-

nehmenden Digitalisierung müsse die Daten- und

Informationstransparenz für die Bürger gestärkt

werden.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim

Bundesminister der Finanzen (BMF), MdB Dr.

Michael Meister, betonte in seinem Grußwort das

hohe Maß an Vertrauen in der Zusammenarbeit

zwischen DStV und BMF. Die stets fachlich in die

Tiefe gehenden Analysen des DStV seien ursäch-

lich für das politische Gewicht des Verbands.

Auch für die Zukunft setzte Meister auf gegen -

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster bei der

Eröffnung des Deutschen Steuerberatertags 2017

in Berlin

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22 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

seitiges Verständnis und einen fairen Austausch.

In seinem Überblick über die anstehenden steu-

erpolitischen Herausforderungen führte Meister

aus, dass Deutschland sich auf europäischer

Ebene für die Einführung einer Anzeigepflicht für

Steuergestaltungen einsetze. Allerdings strebe

das BMF ein zweistufiges Vorgehen an: National

sollten zunächst nur die Vorgaben der EU umge-

setzt werden, also eine Meldepflicht für grenz-

überschreitende Sachverhalte. Erst in einem

zweiten Schritt sei zu überlegen, ob die Regelung

um nationale Belange ergänzt werden müsse.

In seinem Grußwort übte BFH-Präsident Prof. Dr.

h.c. Rudolf Mellinghoff fundamentale Kritik an der

gesetzgeberischen Tätigkeit der letzten Jahre. Er

war sich mit Elster einig und riet dringend zu

einer Entschleunigung bei den Gesetzgebungs-

verfahren an. Er bemängelte, dass in der letzten

Legislaturperiode eine gediegene Auseinander-

setzung mit komplexen Neuerungen und der Viel-

zahl der nachgeschobenen Änderungsanträge

kaum möglich gewesen sei. Zudem dürften

Anhörungen im Finanzausschuss nicht zu Feigen-

blättern werden. In der neuen Legislaturperiode

müsse das Steuerrecht hingegen endlich auf

Vereinfachungsmöglichkeiten durchforstet und

der Fokus auf die Stärkung der Rechte der

Steuerpflichtigen gerichtet werden. Mellinghoff

forderte wie Elster, dass bei einem umfassenden

Informationsaustausch des Staates über die

Steuerdaten dem Bürger doch zumindest das

Recht auf Akteneinsicht gewährt werden müsse.

Kanzleientwicklung ist

Mitarbeiterentwicklung

Mit dem wichtigen Thema Berufsnachwuchs be-

fasste sich ein völlig neuer Programmpunkt am

Montagnachmittag. Mit Berufsangehörigen und

Studenten wurde darüber diskutiert, was einen

guten Arbeitgeber und einen guten Mitarbeiter

ausmacht und wie beide zusammenfinden kön-

nen. Die Veranstaltung fand im Fishbowl-Format

statt, bei dem die Diskutanten in ihrer Runde

einen Platz für Beiträge aus dem Publikum frei-

lassen. Auch die anwesenden Studenten beteilig-

ten sich rege an der Diskussion und schilderten

ihre Sicht auf eine berufliche Zukunft in der Steu-

erberatung.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Grußwort des Parlamentarischen Staatssekretärs

beim Bundesminister der Finanzen, MdB Dr. Michael

Meister

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 23

Digitalisierung als Herausforderung,

aber auch als Chance verstehen

Neben dem stets hohen Niveau des Fachpro-

gramms zu aktuellen steuerlichen Themen lag der

Fokus auch in diesem Jahr auf den Auswirkungen

des digitalen Wandels auf die Steuerberatung. In

Vorträgen, Gesprächsrunden und Workshops dis-

kutierten die Teilnehmer Chancen und Schwierig-

keiten der Weiterentwicklung für Mandanten und

Kanzleien. Achim Berg, Präsident des Bitkom e.V.

schilderte die dramatischen Auswirkungen der

digitalen Transformation auf Unternehmen und

unsere Arbeitswelt. In einer anschließenden

Diskussionsrunde wurden die verschiedenen

Möglichkeiten besprochen, wie der Berufsstand

auf die zu erwartenden Veränderungen reagieren

und Mandanten und Mitarbeiter ins digitale Zeit-

alter mitnehmen kann.

Auch beim Workshop „Kanzleien im Dialog“,

moderiert von DStV-Hauptgeschäftsführer Prof.

Dr. Axel Pestke, ging es unter anderem um die

Frage, wie die digitale Transformation im Kanz -

leialltag bewältigt werden kann und welche Mög-

lichkeiten für eine zukünftige Berufsausübung

damit verbunden sind. Zunächst diskutierten die

Teilnehmer untereinander, anschließend wurden

die Ergebnisse zusammengetragen und in großer

Runde besprochen.

Pressekonferenz

DStV-Präsident Elster, BFH-Präsident Prof. Dr.

h. c. Rudolf Mellinghoff sowie DStV-Geschäfts-

führer Syndikus-Rechtsanwalt/StB Norman Pe-

ters erörterten während der Pressekonferenz in-

tensiv die Themen der Eröffnungsveranstaltung.

Inspirierendes Networking

Das Wichtigste beim Deutschen Steuerberater-

tag sind natürlich die Treffen mit Kolleginnen und

Kollegen! Auch in diesem Jahr trafen sich hier

Menschen, die ihre Kanzlei voranbringen wollen,

zum Netzwerken, Fachsimpeln und Informieren.

On- und offline wurden hierfür verschiedene

Plattformen geboten.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

Austausch unter Kollegen beim Deutschen

Steuerberatertag

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24 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Spannende Entwicklungen rund

um die Steuerberatung

Beeindruckt zeigten sich die Teilnehmer in die-

sem Jahr von der Fachausstellung: Auf rund 1.150

qm konnte man sich über die neusten Entwick-

lungen, Angebote und Ideen für Steuerberatungs-

kanzleien informieren. Geführte Rundgänge

machten die Teilnehmer mit Angeboten aus der

digitalen Welt bekannt. Eine kleine Gruppe konn-

te bei der Start-up-Safari die Wirkungsstätten ver-

schiedener Start-up-Unternehmen in Berlin besu-

chen. Bei einem Praxisfrühstück am Dienstag

präsentierten verschiedene Aussteller in rascher

Folge ihre Lösungen und Angebote. In der Spea-

kers Corner stellten Aussteller in 15-minütigen

Vorträgen Themen ihrer jeweiligen Branche vor.

Glamouröse Gala

Am Abend wurde es festlich. In den Festsälen der

Meierei Carl Bolle, einem imposanten Klinkerbau

aus der Industrie-Ära, kam man zum glamourö-

sen Galaabend im Stil der 20er Jahre mit einem

fulminanten 5-Gänge-Menü von Sternekoch Mario

Pattis zusammen. Begeisterung rief die wunder-

bare Weinbegleitung hervor, die viele Gäste zum

Schwärmen brachte.

Die Party

Im Szeneclub „Bricks“ bewiesen derweil 500

Gäste, dass Steuerberater Partytiere sind. Nach

einem kulinarischen Auftakt mit leckeren Ham-

burgern wurde bis 2 Uhr morgens zur Musik von

DJ Noppe getanzt und gefeiert. Highlight des

Abends war der Auftritt unseres Lieblingssaxo -

fonisten Lucas und des Percussionisten Valerio.

Sehen wir uns in Bonn?

Der nächste Deutsche Steuerberatertag findet

vom 7. bis 9.10.2018 in Bonn statt. Hier tagen wir

im hochmodernen World Conference Center

Bonn, direkt am Rheinufer. Auch 2018 wird der

Deutschen Steuerberatertag viel Neues zu bieten

haben. Merken Sie sich den Termin vor!

Aus dem

DStV-Forum

11/2017;

Fotos von

DStV/Thomas Ecke

Party im „Bricks“ mit Lukas und Valerio

Infos zum Deutschen Steuerberatertag 2018

finden sich demnächst unter

www.steuerberatertag.de

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 25

Die Bildung einer Bürogemeinschaft bietet Steu-

erberatern die Möglichkeit, bestimmte Ressour-

cen – wie etwa Büroräume – gemeinsam mit

anderen Berufskollegen zu nutzen und damit die

eigenen Kosten zu reduzieren. Insbesondere für

Berufseinsteiger kann dies eine willkommene

Alternative darstellen, um sich zu Beginn der

selbständigen Tätigkeit am Markt zu etablieren.

Unterstützung bietet hier ein neuer Muster -

vertrag des Deutschen Steuerberaterinstituts

(DStI).

Neben Regelungen zur Nutzung der Büroräume,

der Büroeinrichtung sowie des Personals werden

in dem Vertragsmuster unter anderem auch Fra-

gen zur Einhaltung der beruflichen Verschwiegen-

heit und zur Aufnahme weiterer Berufskollegen

behandelt.

Der neue Mustervertrag steht allen Mitgliedern

der regionalen Steuerberaterverbände unter

www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 017138) zum

kostenlosen Download zur Verfügung.

NEUER MUSTERVERTRAG FÜR EINE BÜROGEMEINSCHAFT

Aus dem

DStV-Forum 10/2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – DSTV

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26 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Kanzleien jeder Größe müssen sich mit der euro-

päischen Datenschutz-Grundverordnung (kurz:

DS-GVO) beschäftigen. Insbesondere die Prozes-

se sind auf den Prüfstand zu stellen, vor allem bei

einer Datenpanne, die ab Mai 2018 binnen 72

Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu

melden ist (Art. 33 Abs. 1 DS-GVO). Auch die

möglichen Betroffenen sind unverzüglich zu infor-

mieren (Art. 34 Abs. 1 DS-GVO).

Das setzt Mechanismen voraus, die sicherstellen,

dass unmittelbar nach einem Vorfall alle notwen-

digen Maßnahmen ergriffen werden:

1. Feststellung, ob die Datenpanne zu einem

Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher

Personen führt;

2. Ermittlung aller Personen, die betroffen sein

könnten;

3. Dokumentation des Vorfalls sowie

4. Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.

Verstöße gegen diese Vorgaben können mit bis

zu zehn Millionen Euro oder 2 Prozent des welt-

weiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DS-GVO)

geahndet werden.

Auch die Rechenschafts- beziehungsweise Nach-

weispflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) wird Aus -

wirkungen auf die Prozesse und Abläufe in den

Kanzleien haben.

1. Nach Art. 5 Abs. 1 DS-GVO muss der Verant-

wortliche die Rechtmäßigkeiten der Verarbei-

tung personenbezogener Daten jederzeit

nachweisen können, etwa durch Einwilligun-

gen oder Verträge mit dem Mandanten.

2. Die Verarbeitung darf nur für bestimmte und

festgelegte Zwecke erfolgen und erhoben wer-

den dürfen nur die dafür notwendigen Daten.

3. Es sind Maßnahmen erforderlich, damit unrich-

tige Daten unverzüglich berichtigt oder, sofern

diese nicht mehr benötigt sind, gelöscht werden.

4. Schließlich ist nachzuweisen, dass personen-

bezogene Daten angemessen gegen unrecht-

mäßige Verarbeitung sowie unbeabsichtigten

Verlust oder Zerstörung gesichert sind (tech-

nisch-organisatorische Maßnahmen).

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Re-

chenschaftspflicht endet bei 20 Millionen Euro

oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes

DIE NEUE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG AB MAI 2018 –ANFORDERUNGEN AN KANZLEIEN

Von

Daniela Ruckwied,

IT-Strategie,

IT-Sicherheit &

Datenschutz,

DATEV eG

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der verantwortlichen Stelle (Art. 83 Abs. 5 DS-

GVO). Der gleiche Bußgeldrahmen kommt auch

zur Anwendung bei Verstößen gegen die Betroffe-

nenrechte (u. a. Informationspflicht, Auskunfts-

recht, Recht auf Berichtigung und Löschung).

Die Institution des Datenschutzbeauftragten

(kurz: DSB) bleibt erhalten (§38 BDSG neu i. V. m.

Art. 37 DS-GVO). Die Qualifikation des DSB

sollte auf Basis seiner Aufgaben nach Art. 39

DS-GVO ggf. noch einmal überprüft werden. Ab

Mai 2018 sind die Kontaktdaten des Datenschutz-

beauftragten zu veröffentlichen und den Auf-

sichtsbehörden zu melden (Art. 37 Abs. 7 DS-

GVO).

Fazit: Auch wenn der o.g. Bußgeldrahmen auf-

grund der Vorgaben des deutschen Ordnungswid-

rigkeiten-Rechts sicher nur in den seltensten

Fällen ausgeschöpft wird, werden sich die Buß-

gelder gegenüber dem bisherigen Stand erhöhen.

Nicht zuletzt deswegen sollten alle Unternehmen

und Kanzleien jetzt aktiv werden und ent spre -

chen de Prozesse einführen.

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28 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Neue Pflicht für alle Steuerberater:

Dokumentierte Risikoanalyse und

Benennung eines Mitglieds der Leitungs-

ebene

Alle Steuerberater haben eine Risikoanalyse zu

erstellen, bei der sie die Risiken der Geldwäsche

und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und

bewerten, die für die von ihnen ausgeübten

Tätigkeiten bestehen, §§ 4 Abs. 2, 5 GwG. Ziel ist

es, die kanzleispezifischen Risiken umfassend

und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu

kategorisieren und zu gewichten sowie darauf

aufbauend geeignete Geldwäschepräventions-

maßnahmen zu treffen. Die Anlagen 1 und 2 zum

GwG enthalten eine nicht abschließende Aufzäh-

lung von Faktoren und möglichen Anzeichen für

ein potenziell geringes oder höheres Risiko, die

bei der Erstellung der Risikoanalyse zu berück-

sichtigen sind. Alle Steuerberaterkammern haben

oder werden in Kürze neue Auslegungs- und

Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

veröffentlichen, die auch Empfehlungen für die

Erstellung einer Risikoanalyse vorsehen. Doku-

mentiert werden sollten insbesondere die Struk-

tur und Geschäftstätigkeit der Praxis und das Ge-

schäfts- und Mandantenrisiko. Sodann sollte eine

Bewertung und Kategorisierung der identifizier-

ten Risiken erfolgen. Dabei kann auch das bereits

bekannte und von der FIU herausgegebene sog.

Anhaltspunktepapier herangezogen werden, das

eine Zusammenstellung von Anhaltspunkten ent-

hält, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinan-

zierung hindeuten können. Das Anhaltspunkte -

papier haben alle Steuerberaterkammern im mit-

gliedergeschützten Bereich auf ihrer Homepage

veröffentlicht. Die Risikoanalyse muss von einem

WAS BEDEUTET DAS NEUE GELDWÄSCHEGESETZ (GWG)FÜR STEUERBERATER?

Von

RA Dr. Gregor Feiter,

Geschäftsführer

StBK Düsseldorf

Am 26.06.2017 ist das neue GwG in Kraft

getreten, das u. a. Steuerberatern weitere

Verpflichtungen im Bereich der Geldwäsche-

prävention auferlegt. Die Einhaltung dieser

Pflichten wird künftig überwacht und wohl

auch sanktioniert. Aufsichtsbehörde ist nicht

mehr die Bundessteuerberaterkammer, son-

dern die jeweils zuständige örtliche Steuer -

beraterkammer. Die Steuerberaterkammern

werden ihre neue Aufsichtsfunktion wahr -

nehmen müssen, da sie von Gesetzes wegen

verpflichtet sind, ihre Aufsichtstätigkeit zu

dokumentieren und dem BMF einmal jährlich

in Form einer Statistik Bericht zu erstatten,

u. a. über die von ihr ergriffenen Prüfungsmaß-

nahmen, § 51 Abs. 9 GwG. Die Befugnisse der

Steuerberaterkammern gehen weit. In Extrem-

fällen können sie die Ausübung des Berufs

vorübergehend untersagen oder die Bestellung

widerrufen, wenn der Steuerberater gegen die

Bestimmungen des GwG verstoßen hat.

Zudem kann die zuständige Bußgeldbehörde

(das Finanzamt) Verstöße gegen das GwG mit

einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. Euro ahnden.

Hintergrund dieser Verschärfungen sind die

aus Sicht des BMF völlig unzureichenden Ver-

dachtsmeldezahlen außerhalb des Bankensek-

tors. Spätestens jetzt sollte sich jeder Steuer-

berater vor Augen führen, welche Pflichten ihn

treffen und welche Maßnahmen zur Umset-

zung in der eigenen Kanzlei erforderlich sind.

Dazu nachfolgend ein kurzer Überblick.

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 29

zu benennenden Mitglied der Leitungsebene

(Geschäftsführungsebene) genehmigt werden,

§ 4 Abs. 3 GwG.

Hinweis

Auf Antrag kann die Steuerberaterkammer den

Steuerberater von der Dokumentation der Risiko-

analyse befreien, wenn der Steuerberater dar -

legen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich

bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar

sind und er sie verstanden hat, § 5 Abs. 4 GwG.

Formulare, auf denen der Antrag gestellt und be-

gründet werden kann, sind in Vorbereitung.

Zu denken ist zum einen an Kleinpraxen, zum an-

deren an Steuerberater, die sich auf bestimmte

Branchen oder Tätigkeitsgebiete spezialisiert

haben.

Identifizierung des Mandanten,

§§ 11, 12 GwG

Zur Identifizierung natürlicher Personen sind fol-

gende Angaben festzuhalten:

• Vor- und Nachname

• Geburtsort, Geburtsdatum

• Staatsangehörigkeit

• Wohnanschrift

Die Verifizierung der Daten hat grundsätzlich

durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu er-

folgen. Vor- und Rückseite des Ausweises sollten

fotokopiert werden. Eine Verifizierung durch

Führerschein oder Dienstausweis genügt nicht.

Allerdings sieht das Gesetz neben dem gültigen

amtlichen Ausweis auch elektronische Verfahren

vor, § 12 Abs. 1 GwG.

Zu Identifizierung juristischer Personen und

Personengesellschaften sind folgende Daten zu

erheben:

• Firma, Name oder Bezeichnung

• Rechtsform

• Registernummer (falls vorhanden)

• Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlas-

sung

• Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans

oder der gesetzlichen Vertreter

• bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die

Namen der Gesellschafter (maximal 5)

Die Verifizierung der Daten erfolgt durch einen

Auszug aus dem Handelsregister (bzw. dokumen-

tierte Einsichtnahme), aus vergleichbaren Regis-

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30 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

tern oder Vorlage von Gründungsdokumenten.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind die

Namen der Gesellschafter anhand des Gesell-

schaftervertrags und der Gesellschafterliste zu

überprüfen. Die Identifizierung der Gesellschaf-

ter hat wie bei natürlichen Personen zu erfolgen.

Identifizierung der für den Mandanten

auftretenden Personen (Bevollmächtigte

oder Bote)

Soweit der Mandant nicht selbst erscheint, muss

auch die für ihn auftretende Person identifiziert

werden, und zwar wie der Mandant selbst. Auch

die Vertretungsberechtigung muss geprüft wer-

den, z. B. durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde.

Identifizierung des wirtschaftlich

Berechtigten

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Per-

son, in deren Eigentum oder unter deren Kontrol-

le der Vertragspartner steht, oder die natürliche

Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion

durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung

begründet wird, § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG. Nähere

Regelungen zu juristischen Personen und rechts-

fähigen Stiftungen finden sich in § 3 Abs. 2 und 3

GwG. Einzelfragen sind ungeklärt (s. Bachmann,

DB 2017, 1310). Es empfiehlt sich, die Angaben

zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten durch

Einsicht in das elektronische Transparenzregister

zu überprüfen, das ab dem 27.12.2017 zugänglich

sein soll, §§ 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 5 GwG.

Hinweis

Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-

den, wenn der Steuerberater die zu identifizieren-

de Person bereits bei früherer Gelegenheit iden-

tifiziert hat. Die Pflicht zur Identifizierung entfällt

nicht schon dann, wenn die Person bekannt ist.

Abklären des Hintergrunds der Geschäfts-

beziehung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Eine Pflicht, Informationen über den Zweck und

die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung ein-

zuholen und zu bewerten, besteht nur dann, wenn

dies im Einzelfall nicht – wie bei einem klassi-

schen Steuerberatungsmandat – aus der Ge-

schäftsbeziehung ersichtlich ist.

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 31

Feststellung der PEP-Eigenschaft,

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG

Der Steuerberater muss feststellen, ob es sich

bei dem Mandanten oder dem wirtschaftlich Be-

rechtigten um eine politisch exponierte Person

(PEP), z. B. Staats- und Regierungschefs, Minis-

ter, Parlamentarier, Richter an obersten Gerich-

ten, Botschafter etc. oder deren Familienmitglie-

der oder nahestehende Personen handelt. Es

reicht aus, den Mandanten bezüglich seiner PEP-

Eigenschaft zu befragen (Selbstauskunft) und nur

bei Zweifeln weitere Recherchen vorzunehmen.

Zeitpunkt der Erfüllung der vorgenannten

Pflichten

Die vorgenannten Pflichten sind bei Begründung

und die Identifizierungspflicht bereits vor Begrün-

dung der Geschäftsbeziehung zu erfüllen. Außer-

halb einer Geschäftsbeziehung sind diese Pflich-

ten u. a. bei bestimmten Geldtransfers ab 1.000

Euro und bei Transaktionen (Wertpapiere, Bar-

geld, Edelmetall) ab 15.000 Euro zu erfüllen.

Hinweis

Können die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt

werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht be-

gründet oder nicht fortgesetzt werden, wenn der

Steuerberater positiv weiß, dass er für Zwecke

der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in

Anspruch genommen wird, § 10 Abs. 9 GwG.

Kontinuierliche Überwachung der

Geschäftsbeziehung,

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung er-

fordert die Erstellung eines Mandantenprofils

unter Berücksichtigung des Geschäftsverhaltens

sowie einen Abgleich des Profils mit den durchge-

führten Transaktionen. Eine kontinuierliche Über-

wachung bedingt die regelmäßige Aktualisierung

der entsprechenden Daten.

Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 GwG

Wenn sich aus der Risikoanalyse oder im Einzel-

fall ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Ter-

rorismusfinanzierung ergibt (Mandant ist PEP,

zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen),

treffen den Steuerberater verstärkte Sorgfalts-

pflichten im Hinblick auf die Ermittlung der Her-

kunft der Vermögenswerte und der Überwachung

der Geschäftsbeziehung und die Pflicht zur Kün-

digung des Mandats (s. o.).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-

pflichten

§ 8 GwG enthält nähere Angaben zu den Aufzeich-

nungs- und Aufbewahrungspflichten. Dort ist

u. a. geregelt, dass der Steuerberater berechtigt

und verpflichtet ist, vollständige Kopien der Doku-

mente anzufertigen, die zur Überprüfung der

Identität benötigt werden. Die Aufzeichnungen

sind 5 Jahre aufzubewahren und danach unver-

züglich zu vernichten.

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32 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Pflicht zur Verdachtsmeldung?

Steuerberater sind nur vom Grundsatz her ver-

pflichtet, geldwäscherelevante Sachverhalte ge-

genüber der beim Zollkriminalamt angesiedelten

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-

gen (FIU) zu melden, § 43 Abs. 1 GwG. Ab dem

01.01.2018 muss die Meldung grundsätzlich elek-

tronisch abgegeben werden (http://fiu.bund.de).

Wichtige Ausnahme von der Verdachts-

meldepflicht für Steuerberater

Keine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht dann,

wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf In-

formationen bezieht, die der Steuerberater im Rah-

men eines der Schweigepflicht unterliegenden

Mandatsverhältnisses erhalten hat. Dazu gehört

bereits die Mandatsanbahnungsphase. Der Steu-

erberater darf deshalb entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3

GwG keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn der

Vertragspartner vor Begründung des Mandatsver-

hältnisses nicht offen legt, ob er für einen wirt-

schaftlich Berechtigten handelt. Da sich die Schwei-

gepflicht auf alles erstreckt, was der Steuerberater

in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit

der Berufstätigkeit erfahren hat, ist die Verdachts-

meldepflicht bei Steuerberatern auf die „Gewiss-

heitsmeldepflicht“ beschränkt. Nur dann, wenn

der Steuerberater positiv weiß, dass der Mandant

das Mandatsverhältnis für Zwecke der Geldwäsche

oder der Terrorismusfinanzierung nutzt oder ge-

nutzt hat, muss er eine Meldung abgeben. Aber

selbst in diesen Fällen besteht keine Meldepflicht,

wenn der Steuerberater den Mandanten von sei-

nem Vorhaben abhalten kann, § 43 Abs. 2 GwG.

Hinweis

Die Schweigepflicht gibt dem Steuerberater aber

keine absolute Sicherheit. Denn er kann sich

selbst als Täter einer leichtfertigen Geldwäsche

strafbar machen, wenn der Mandant das Hono-

rar mit inkriminierten Geldern begleicht, § 261

Abs. 5 StGB.

(Zusätzliche) Pflichten für „Großkanzleien“

Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen

oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe müs-

sen interne Sicherungsmaßnahmen schaffen.

Dazu gehören:

• die Ausarbeitung von internen Grundsätzen,

Verfahren und Kontrollen, u. a. im Umgang mit

Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinan-

zierung, zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten,

im Umgang mit der Meldepflicht und der Ein-

haltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-

rungspflichten

• Maßnahmen zur Verhinderung des Miss-

brauchs neuer Produkte und Technologien zur

Begehung von Geldwäsche oder Terrorismus -

finanzierung oder der Begünstigung der

Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder

Transaktionen

• Unterrichtung (Schulung) der Mitarbeiter

• Überprüfung der Mitarbeiter auf Zuverlässig-

keit

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 33

Neu: Einrichtung eines kanzleiinternen

Hinweisgeber-Systems

(sog. Whistle-Blowing)

Steuerberater haben angemessene Vorkehrungen

zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern unter

Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität mög-

lich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche

Vorschriften geeigneten Stellen zu melden; § 6

Abs. 5 GwG.

Hinweis

Steuerberater können selbst bestimmen, welche

interne Stelle (z. B. Compliance-Officer) oder ex-

terne Stelle (z. B. ein Rechtsanwalt oder die Auf-

sichtsbehörde) sie für geeignet halten und wie sie

die Anonymität des Mitarbeiters sicherstellen.

Mitarbeiter dürfen wegen eines solchen Hinwei-

ses weder nach arbeitsrechtlichen noch nach

strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich

gemacht oder zum Ersatz von Schäden herange-

zogen werden, es sei denn, der Hinweis ist vor-

sätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben

worden, § 53 Abs. 5 GwG.

Pflicht zur Bestellung eines Geldwäsche-

beauftragten

Kanzleien mit mehr als 30 Angehörigen sozietäts-

fähiger Berufe sind darüber hinaus verpflichtet,

einen Geldwäschebeauftragten und einen Stell-

vertreter zu bestellen und der Steuerberaterkam-

mer mitzuteilen.

Ausblick

Bevor die Steuerberaterkammern als Auf-

sichtsbehörden von ihrer Aufsichtspflicht

Gebrauch machen, werden sie einen mehrmo-

natigen zeitlichen Vorlauf benötigen, um die

organisatorischen Voraussetzungen zur Wahr-

nehmung ihrer Aufsichtspflicht zu schaffen.

Was können die Steuerberater von ihrer

Steuerberaterkammer außerhalb der Tätigkeit

als Aufsichtsbehörde erwarten? Neben den

bereits erwähnten Auslegungs- und An -

wendungshinweisen zum Geldwäschegesetz

werden die Steuerberaterkammern ihren Mit-

gliedern auch andere Formen der Unterstüt-

zung bei der Umsetzung der neuen Pflichten

anbieten. Ob der bürokratische Aufwand, der

jetzt in den Steuerberatungskanzleien und den

Steuerberaterkammern anfällt, zu den vom Ge-

setzgeber erhofften höheren Verdachtsmel-

dungen bei Steuerberatern führt, muss vor

dem Hintergrund der umfassenden Schweige-

pflicht des Steuerberaters bezweifelt werden.

Allein das neu eingerichtete Hinweisgeber-

System (sog. Whistle-Blowing) und die eigene

Verdachtsmeldepflicht der Aufsichtsbehörden

(§ 44 Abs. 1 GwG) könnten dazu beitragen,

dass im steuerberatenden Sektor mehr Verstö-

ße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften

bekannt werden.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSAUSÜBUNG

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34 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Die Europäische Kommission (EUKOM) hat am

21.06.2017 einen Richtlinienentwurf zur Erweite-

rung des Informationsaustauschs in Steuer -

sachen veröffentlicht (COM[2017] 335 final nebst

Anhang COM[2017] 335 final – ANNEX 1). Die

Mitgliedstaaten sollen sogenannte „Finanzinter-

mediäre“, wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder

Banken, dazu verpflichten, grenzüberschreitende

Gestaltungen unter bestimmten Voraussetzungen

anzuzeigen. Die gesammelten Informationen sol-

len dann über eine Datenbank mit anderen Mit-

gliedsstaaten geteilt werden. Der Deutsche Steu-

erberaterverband (DStV) bezieht zu dem Entwurf

in seiner Stellungnahme E 06/17 Position.

Mehrzahl der deutschen Steuerberater

nicht betroffen

Sowohl die Anknüpfung an grenzüberschreitende

Sachverhalte als auch die Kennzeichen, die eine

Berichtspflicht auslösen sollen, beschränken den

Anwendungsbereich dem Grunde nach auf die

relevanten Fälle aggressiver Steuergestaltung. So

muss beispielsweise eine Steuerersparnis das

hauptsächliche Ergebnis der Gestaltung sein, aus

der Einbindung einer „Steueroase“ oder der Ver-

letzung der OECD Verrechnungspreisvorschriften

resultieren. Entsprechende Gestaltungen bilden

nicht das Kerngeschäft von kleinen und mittleren

deutschen Kanzleien. Durch die Ausgestaltung

der Richtlinie dürfte daher die überwiegende

Mehrzahl der Steuerberater in Deutschland nicht

berichtspflichtig sein.

Rechtssicherheit und einheitliche

Umsetzung oberstes Gebot

Einzelne Regelungen sind jedoch noch unklar for-

muliert oder zu weitgehend. Der DStV macht in

seiner Stellungnahme auf diese Punkte aufmerk-

sam und gibt Verbesserungshinweise. Nur ein

möglichst klarer und präziser Richtlinientext ge-

währleistet eine einheitliche Umsetzung in den

Mitgliedstaaten. Allein eine weitestgehend ein-

heitliche Umsetzung trägt aus Sicht des DStV

einem der Ziele des Regelungsvorhabens, der

Steigerung der Markttransparenz, hinreichend

Rechnung. Auch kann so die Rechtssicherheit für

Steuerberater und Steuerpflichtige in Deutsch-

land erhöht werden.

GRENZÜBERSCHREITENDE STEUERGESTALTUNGEN BALDANZEIGEPFLICHTIG?

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 35

Verschwiegenheitsverpflichtung muss

gewahrt bleiben

Nach dem Entwurf müssen die Mitgliedstaaten

den Intermediären das Recht auf Befreiung von

der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach den

nationalen Regelungen über die Privilegien der

Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. Dieser

Ansatz zum Schutz der Vertrauensbeziehung zwi-

schen Berater und Mandant ist grundsätzlich sehr

zu begrüßen. Allerdings bestehen angesichts der

Formulierungen im Vorschlag der EU-KOM noch

Interpretationsspielräume. Der Wortlaut stellt auf

ein „legal professional privilege“ ab. Diese Be-

grifflichkeit erinnert an das englische Rechtssys-

tem. Unklar ist deshalb, ob die Mitgliedstaaten

dazu verpflichtet werden sollen, das Zeugnisver-

weigerungsrecht nach britischem Vorbild in ihre

Rechtssysteme zu übertragen. Angesichts der

grundlegend unterschiedlichen Rechtssysteme in

den Mitgliedstaaten lehnt der DStV eine solche

Vorgehensweise aus systematischen Gründen

nachdrücklich ab.

Kein nationaler Alleingang

Mit Blick auf die nationalen Erörterungen zur

Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestal-

tungen hat der DStV die Stellungnahme E 06/17

nachrichtlich an die Finanzministerien von Bund

und Ländern übermittelt. In seiner in diesem Zuge

abgegebenen Stellungnahme S 07/17 adressiert

er an den nationalen Gesetzgeber insbesondere

folgende Forderungen: In Deutschland darf kein

gesetzgeberischer Schnellschuss erfolgen. Die

Entwicklungen auf EU-Ebene müssen abgewartet

werden. Die Bestrebungen der seit Herbst 2016

regelmäßig tagenden Arbeitsgruppe von Bund

und Ländern dürfen nicht vor dem Abschluss der

EU-Überlegungen in einer Regelung in Deutsch-

land münden. Sonst müsste der nationale Allein-

gang voraussichtlich nach kurzer Zeit angepasst

werden. Daraus resultierende Rechtsunsicherhei-

ten wären für die Praxis inakzeptabel.

Wie geht es weiter?

Der Richtlinienvorschlag der EU-KOM soll die

Grundlage für eine Richtlinie des Rats der Euro-

päischen Union (EU-Rat) bilden. Danach soll die

Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflich-

tenden automatischen Informationsaustauschs

im Bereich der Besteuerung über meldepflichti-

ge grenzüberschreitende Modelle geändert wer-

den. Nach Veröffentlichung des Vorschlags durch

die EU-KOM prüft nunmehr die zuständige

Arbeitsgruppe des EU-Rats den Vorschlag. Der

Arbeitsgruppe ist für den Abschluss ihrer Arbei-

ten keine formelle Frist gesetzt. Parallel werden

die nationalen Erörterungen auf der Ebene von

Bund und Ländern zur Anzeigepflicht für Steuer-

gestaltungen fortgeführt. Inwieweit die nationa-

len Bestrebungen die Überlegungen auf EU-Ebene

berücksichtigen, bleibt abzuwarten.

Aus dem Magazin

Profile 5/2017 des

Steuerberaterverbandes

Westfalen-Lippe e.V.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

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36 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Am 9.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des

Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung

Dritter an der Berufsausübung schweigepflichti-

ger Personen in Kraft getreten (BGBl. I S. 3618).

Es geht für die rechts- und steuerberatenden

sowie die prüfenden Berufe mit Änderungen des

Berufsrechts sowie des § 203 StGB einher.

Berufsrechtlich werden nunmehr die Voraus -

setzungen und Grenzen festlegt, unter denen

etwa Dienstleistern der Zugang zu fremden

Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb

der Grenzen der Befugnisnormen wird eine Offen-

barung von Geheimnissen durch den Berufsan -

gehörigen an die zur Erledigung des Mandats

eingesetzten Personen wie etwa Angestellte oder

auch Wartungsdienste oder IT-Dienstleister, die

Arbeiten im Wege des Outsourcings übernehmen,

künftig nicht als Verstoß gegen die berufsrecht -

liche Verschwiegenheitspflicht gewertet und

begründet auch kein strafbewehrtes Offenbaren

im Sinne von § 203 StGB. Berufsgeheimnisträger

müssen künftig allerdings dafür Sorge tragen,

dass die einbezogenen Personen zur Geheimhal-

tung verpflichtet werden. Klargestellt wird auch,

dass sich alle Personen, die an der Berufsaus-

übung mitwirken, künftig strafbar machen, wenn

sie gleichwohl ein Berufsgeheimnis offenbaren,

das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit be-

kannt geworden ist.

Der DStV begrüßt, dass mit der Gesetzesände-

rung nunmehr eine gesetzliche Grundlage für das

Outsourcing von Dienstleistungen geschaffen

worden ist, wenngleich die Rechtssicherheit für

die betroffenen Berufsgeheimnisträger mit wei-

tergehenden Konkretisierungen durchaus noch

hätte erhöht werden können. Hierzu hatte sich

der DStV unter anderem mit mehreren Stellung-

nahmen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren im

Interesse der Berufsangehörigen eingebracht.

aus dem DStV-Forum

GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES BERUFSGEHEIMNISSCHUTZESIN KRAFT

Aus dem

DStV-Forum

12/2017

vom 14.11.2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 37

Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechts-

dienstleistungsgesetz (RDG) sollte den Rechtsbe-

ratungsmarkt für nichtanwaltliche Dienstleister –

auch Steuerberater – im Vergleich zu der Vorgän-

gerkodifizierung des Rechtsberatungsgesetzes

stärker öffnen. Acht Jahre nach Inkrafttreten des

Gesetzes ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.

I. Anwendungsbereich

Das RDG enthält lediglich Regelungen zu außer-

gerichtlichen Dienstleistungen. Dabei handelt es

sich vor allem um die rechtliche Beratung des

Mandanten sowie um die Vertretung gegenüber

Behörden und privaten Stellen. Regelungen zu

der Vertretung bei Gerichten sind hingegen den

jeweiligen Verfahrensordnungen zu entnehmen

(s. u. IV.).

II. Grundsätzliche Begriffsbestimmungen

Die Vornahme einer rechtlichen Tätigkeit im wei-

teren Sinne ist dem Steuerberater erlaubt, wenn

es sich bei der Tätigkeit entweder schon nicht um

eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG han-

delt oder wenn die Rechtsdienstleistung durch

den Steuerberater erbracht werden darf, es sich

mithin um eine zulässige Rechtsdienstleistung

handelt.

1. Einordnung als Rechtsdienstleistung

Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung

liegt nur vor, sofern in fremden und konkreten An-

gelegenheiten eine – im Zweifel auch einfache –

rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist

(§ 2 I RDG). Von dem Begriff der Rechtsdienst-

leistung werden gewisse Tätigkeiten ausgenom-

men (§ 2 III RDG): wissenschaftliche Gutachten

(Nr. 1), abstraktgenerelle rechtliche Ausführun-

gen in den Medien (Nr. 5) sowie Maßnahmen zur

Streitbeilegung, sofern sie keine rechtlichen Re-

gelungsvorschläge beinhalten (Nr. 4).

2. Einordnung als zulässige Nebenleistung

Nach § 5 I RDG sind Rechtsdienstleistungen zu-

lässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer an-

deren Tätigkeit stehen und als Nebenleistung zu

einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild zählen,

so beispielsweise zu dem Berufsbild des Steuer-

beraters. Dass die steuerberatende Tätigkeit

ohne die Rechtsdienstleistung nicht sinnvoll aus-

geübt werden kann, ist in Abweichung zu der vor

Inkrafttreten des RDG geltenden Rechtslage gera-

de keine Voraussetzung mehr für eine zulässige

Nebenleistung. Eindeutig keine Nebentätigkeit

liegt vor, wenn die entsprechende Leistung iso-

liert als gesonderte Dienstleistung ausgeführt

wird (BSG, Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12

R, Rn. 45). Entscheidend für den Charakter als

Nebentätigkeit sind Inhalt und Umfang der

Rechtsdienstleistung gerade im Verhältnis zu der

steuerberatenden Haupttätigkeit. Maßstab ist

insbesondere die rechtliche Komplexität. Für die

Einordnung als zulässige Nebenleistung spricht

es, wenn gerade die für einen Steuerberater ty-

pischen Rechtskenntnisse gefordert sind und es

nicht der Kenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf.

Hingegen liegt keine zulässige Nebentätigkeit

mehr vor, wenn die für die Nebentätigkeit erfor-

derlichen Rechtskenntnisse von größerem Ge-

ZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN DES STEUERBERATERSNACH DEM RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ – EIN UPDATE

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – BERUFSRECHT

Von

C. Breitenbach, LL.M.,

Rechtsreferendarin,

StBK Düsseldorf

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wicht sind als die für die Haupttätigkeit erforder-

lichen Kenntnisse (BSG, Urteile vom 05.03.2014

– B 12 R 4/12 R, Rn. 34; B 12 R 7/12 R, Rn. 31).

§ 5 II RDG enthält eine Aufzählung von Tätigkei-

ten, bei denen eine unwiderlegliche Vermutung

für das Vorliegen einer zulässigen Nebenleistung

besteht: Testamentsvollstreckung, Haus- und

Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelbera-

tung.

III. Einzelfälle

Nachfolgend werden relevante Einzelfälle zuläs-

siger Rechtsanwendung und zulässiger Neben-

leistungen dargestellt.

1. Rechtsanwendung

Die Grenzen einer zulässigen (schlichten) Rechts-

anwendung beziehungsweise eines rein tatsäch-

lichen Handelns sind wie folgt zu ziehen:

a) Auskünfte

Zulässig ist die Erteilung allgemeiner Rechtsaus-

künfte ohne Einzelfallbezug, da in derartigen

Fällen keine konkrete Subsumtion unter Rechts-

begriffe stattfindet und daher keine Rechtsdienst-

leistung vorliegt.

b) Tatsächliches Handeln

Die bloße Mitwirkung bei Vertragsschluss oder

-beendigung durch formularmäßige Erklärung ist

dem Steuerberater als einfache Stellvertretung und

damit als rein tatsächliches Handeln gestattet.

c) Antragsstellung

Problematischer wird die Beurteilung von Fragen

der Stellvertretung, sobald kein bloßer Rückgriff

auf formularmäßige Erklärungen stattfindet,

sondern individualisierte, teilweise auf einer

rechtlichen Prüfung beruhende Angaben gemacht

werden. Dabei wird ein Handeln als Vertreter

grundsätzlich als reine Rechtsanwendung be-

trachtet, sofern durch die Verwaltung vorgesehe-

ne Formulare mit individuellen Angaben aus -

gefüllt werden. Dies gilt beispielsweise für die

Antragsstellung und das Betreiben des Verwal-

tungsverfahrens zur Erstfeststellung des Grads

der Behinderung sowie den Anspruch auf Nach-

teilsausgleichung nach dem SGB IX (dazu BSG,

Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. 29

ff.). Das Erteilen eines Vollstreckungsauftrags

seitens des Steuerberaters durch Ausfüllen des

mit der GVFV eingeführten Formulars dürfte nach

diesen Grundsätzen ebenfalls zulässig sein, da

der Gesetzgeber mit Einführung des Formulars

ein Ausfüllen primär durch den betroffenen Bür-

ger selbst – ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe

– ermöglichen wollte (vgl. BR-Dr.. 336/15, S. 2).

Dies indiziert, dass eine rechtliche Einzelfallprü-

fung nicht erforderlich ist. In diesem Zusammen-

hang ist zu beachten, dass der Antrag auf Status-

feststellung nach § 7a SGB IV nicht als reine

Rechtsanwendung, sondern als Rechtsdienstleis-

tung angesehen wird (BSG, Urteile vom

05.03.2014 – B 12 R 4/12 R, Rn. 15 ff.; B 12 R

7/12 R, Rn. 12 ff.). Das Betreiben des Statusfest-

stellungsverfahrens lässt nach Ansicht des BSG

zudem einen hinreichenden Bezug zu der Tätig-

keit des Steuerberaters vermissen, so dass die

entsprechende Leistung des Steuerberaters auch

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 39

nicht als zulässige Nebentätigkeit eingeordnet

wird (BSG, aaO, Rn. 28 ff.; BSG, aaO, Rn. 25 ff.).

Die Einordnung von Vertragskündigungen für den

Mandanten, so beispielsweise die Kündigung von

Verträgen mit dem Vorberater, die Kündigung von

Versicherungsverträgen oder die Kündigung von

Wohn- oder Geschäftsräumen, dürfte stark ein-

zelfallabhängig sein. Eine Rechtsdienstleistung

dürfte lediglich bei dem Erfordernis vertiefter

rechtlicher Prüfungen vorliegen. Mögliche recht-

liche Prüfungen sind denkbar, beispielsweise be-

zogen auf Kündigungsgründe oder Kündigungs-

fristen, z. B. im Rahmen eines schriftlichen Steu-

erberatungsvertrags mit dem Vorberater. Sofern

es sich dabei nicht um Standardfragestellungen

handelt, ist eine Rechtsdienstleistung zu bejahen.

In vielen Fällen geht es um die Regelung des

§ 627 BGB. Die in diesem Zusammenhang zu be-

urteilenden Rechtsfragen dürften wohl nicht

mehr als zulässige Nebenleistung anzusehen

sein, so dass von einer diesbezüglichen Interes-

senvertretung des (neuen) Mandanten gegenüber

dem Vorberater abzuraten ist.

d) Vertragsgestaltung

Im Rahmen von Vertragsgestaltungen als bloße

Rechtsanwendung zulässig ist die Überlassung

von Musterverträgen jeder Art. So ist es bei-

spielsweise zulässig, wenn der Mandant von sei-

nem Steuerberater im Rahmen der Beratung zur

Gründung einer GmbH die Mustersatzung aus An-

lage 1 zum GmbHG erhält. Der Entwurf komple-

xer Verträge, beispielsweise von Arbeitsverträgen

oder Gesellschaftsverträgen zur Gründung einer

GmbH & Co. KG, überschreitet jedoch eindeutig

die Grenzen schlichter Rechtsanwendung (zu Ver-

tragsgestaltungen als Nebenleistung unten 2. d).

Zulässig ist stets die Formulierung steuerrecht-

lich relevanter Vertragsbestimmungen oder die

Prüfung eines Vertrags unter steuerlichen Ge-

sichtspunkten, da es sich dabei um die steuerli-

che Beratung und somit um die Haupttätigkeit

des Steuerberaters handelt.

e) Forderungseinziehung

Wenn der Steuerberater für seinen Mandanten

die Buchführung erstellt und auch mit der Ab-

wicklung des Zahlungsverkehrs beauftragt ist,

kann die Zulässigkeit der Geltendmachung und

Einziehung von Forderungen Bedeutung erlangen.

Die Einziehung von Forderungen stellt unabhän-

gig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 2 I RDG stets eine Rechtsdienstleistung dar,

wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben

wird (§ 2 II RDG). Das Betreiben der Forderungs-

einziehung als eigenständiges Geschäft ist für

den Steuerberater indes nach § 57 IV Nr. 1 StBerG

grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom

26.09.2012 – 8 C 26/11, Rn. 21), so dass die ent-

sprechende Regelung für die steuerberatenden

Berufe bedeutungslos ist. Im Rahmen des steu-

erlichen Mandats sind Zahlungsaufforderungen

und Forderungseinziehungen hingegen zulässig,

wenn keine rechtliche Prüfung im Einzelfall er-

folgt, so dass es sich nicht um eine Rechtsdienst-

leistung, sondern um eine reine Rechtsanwen-

dung handelt (vgl. Johnigk in: Gaier/Wolf/

Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage

2014, § 2 RDG, Rn. 38, 59).

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40 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

2. Nebenleistung

Nachfolgend werden Einzelfälle zulässiger und

unzulässiger Nebenleistungen dargestellt.

a) Steuerlicher Gehalt bei Fragestellungen

aus anderen Rechtsgebieten

Zulässig sind alle Tätigkeiten, bei denen steuerli-

che Fragen im Zentrum stehen, während sonstige

Rechtsfragen lediglich Anlass oder Folge der steu-

erlichen Beratung sind. Daher besteht eine Befug-

nis des Steuerberaters zu der Beratung über die

steuerlichen Folgen einer zivilrechtlichen Gestal-

tung, so z. B. im Rahmen von Unternehmensum-

wandlungen. Weiterhin ist die Geltendmachung

von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Fi-

nanzverwaltung durch den Steuerberater zulässig,

wenn der Steuerberater den Fehler der Finanzver-

waltung im Rahmen seiner Hauptleistung festge-

stellt hat und der Anspruch dem Grunde nach un-

streitig ist (str., siehe KANZLEI intern 01/2015, 3

und 02/2016, 5). Auch eine Überprüfung der Tä-

tigkeit des Vorberaters auf steuerliche Fehler und

die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche

ist zulässig, da diese Tätigkeiten gerade an die be-

sondere Kompetenz in Steuerfragen anknüpfen.

Die Geltendmachung diesbezüglicher Schadens-

ersatzansprüche und das Auftreten wie ein

Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser zivilrecht-

lichen Ansprüche wären hingegen grundsätzlich

unzulässig. Zulässig ist weiterhin die Aufklärung

über gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprü-

che im Zusammenhang mit einer erbschaftsteu-

errechtlichen Beratung. Der Entwurf letztwilliger

Verfügungen ist hingegen unzulässig, ebenso wie

die Werbung mit „Erbrechtsberatung“.

b) Auftreten im Verwaltungsverfahren

Nach einem Beschluss des BVerwG (Beschluss

vom 20.01.2016 – 10 C 17/14, Rn. 10 ff.) zählt

auch das Auftreten im verwaltungsbehördlichen

Widerspruchsverfahren zu den zulässigen Neben-

leistungen, sofern Abgabenangelegenheiten be-

rührt sind. Dazu zählen nach Auffassung des

BVerwG nicht nur Steuerangelegenheiten, son-

dern auch Beitrags- und Gebührenangelegenhei-

ten (dazu näher unter e). Für das sozialrechtliche

Verfahren existiert eine Spezialregelung in § 13

VI 2 SGB X. Danach darf der Steuerberater auch

im Verwaltungsverfahren gegenüber Sozialbehör-

den auftreten, wenn er in dem jeweiligen Verfah-

ren vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt

wäre, was aber nur auf besondere Konstellatio-

nen, §§ 28h und 28p SGB IV, zutrifft (dazu näher

unter e). Außerhalb von Abgabenangelegenheiten

ist dem Steuerberater die Tätigkeit nach Erteilung

eines Erstbescheids, das heißt insbesondere im

Rahmen des Widerspruchsverfahrens, jedoch

nicht gestattet. Dies gilt auch dann, wenn der

Steuerberater wie im Behindertenrecht im voran-

gehenden Verwaltungsverfahren auftreten darf:

Die Bewertung eines Erstbescheids ist mit einer

umfassenden Prüfung, die spezifische Kenntnisse

des Schwerbehindertenrechts erfordert, verbun-

den, so dass es sich nicht mehr um bloße Rechts-

anwendung, sondern um eine Rechtsdienst -

leistung handelt. In Ermangelung eines engen

Zusammenhangs zwischen dem Steuerrecht und

den Feststellungen im Schwerbehindertenver -

fahren liegt auch keine für den Steuerberater

zulässige Nebenleistung vor (BSG, Urteil vom

14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, Rn. 37 ff.). Das Auf-

treten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfah-

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ren im Rahmen einer Kindergeldangelegenheit

soll nach Ansicht des SG Aachen

(Urteil vom 17.04.2012 – S 13 KG 1/12) nicht als

Nebenleistung einzuordnen sein, da Kindergeld -

bescheide keinen Bezug zu dem Berufsbild des

Steuerbe raters aufweisen sollen. Diese Entschei-

dung begegnet insoweit Bedenken, als Steuerbe-

rater in Kindergeldangelegenheiten nach dem

EStG vertretungsbefugt sind (§ 77 II EStG).

c) Fragen des Mindestlohns

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns

am 01.01.2015 durch das Mindestlohngesetz

(MiLoG) stellen sich Fragen hinsichtlich der Zu-

lässigkeit einer Tätigkeit des Steuerberaters in

diesem Bereich (siehe hierzu KANZLEI intern

02/2015, 5). Insbesondere werden Steuerbera-

ter von ihrem Mandanten gebeten, zu bestätigen,

dass diese die Vorschriften des MiLoG eingehal-

ten haben. Nach Auffassung der BStBK sind Steu-

erberater zur Erstellung dieser Bescheinigung be-

fugt. Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist

vom Versicherungsschutz umfasst.

d) Vertragsgestaltung und Entwurf

von Willenserklärungen

Zur Erstellung von rechtlich einfachen Verträgen

ist der Steuerberater befugt, sofern die Vertrags-

ausarbeitung im Zusammenhang mit einer steu-

erberatenden Tätigkeit erfolgt. Daher ist beispiels-

weise die Formulierung einer Rangrücktrittserklä-

rung zulässig, da eine Rangrücktritts erklärung

steuerliche Auswirkungen hat und hinsichtlich der

Formulierung keine vertieften Rechtskenntnisse

verlangt. Rechtlich komplexe Verträge, bei denen

der Individualisierungsbedarf über geringfügige

Anpassungen in Musterverträgen hinausreicht,

können hingegen kaum als Nebenleistung einge-

ordnet werden, da derartige Verträge umfassende

Rechtkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebie-

ten erfordern und rein steuerliche Fragestellun-

gen demgegenüber nur von geringem Gewicht

sind. Auch nach der Maxime des BVerwG (Be-

schluss vom 20.01.2016 – 10 C 17/ 14, Rn. 21),

nach der sich Steuerberater ähnlich wie Rechts-

anwälte in unbekannte Rechtsgebiete einarbeiten

können, dürften solche Tätigkeiten unzulässig

sein. Auch der individuelle Entwurf von Vorsorge-

vollmachten, der auf Grund der Notwendigkeit

komplexer Rechtskenntnisse eine Rechtsdienst-

leistung ist, weist nur einen marginalen Bezug zu

steuerrechtlichen Fragestellungen auf, so dass

keine Nebenleistung vorliegt. Es handelt sich um

ein typisches „Notargeschäft“.

e) Das Auftreten des Steuerberaters

vor Gericht

Hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefug-

nisse des Steuerberaters ist nach den Verfah-

rensordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten

zu differenzieren. Nach §§ 62, 62a FGO darf der

Steuerberater die Vertretung im Bereich der Fi-

nanzgerichtsbarkeit übernehmen, das heißt vor

den Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanz-

hof. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

darf der Steuerberater tätig werden, soweit Ab-

gabenangelegenheiten betroffen sind (§ 67 II 2

Nr. 3, IV 7 VwGO). Die dem Steuerberater mög -

liche Vertretung im Rahmen der Verwaltungs -

gerichtsbarkeit umfasst das Auftreten vor dem

Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsge-

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richt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht

hingegen keine Vertretungsbefugnis des Steuer-

beraters (§ 67 IV 3, II 1 VwGO). Nach bisheriger

Rechtsprechung war der Begriff der Abgabenan-

gelegenheit im Sinne von steuerlicher Angelegen-

heit zu verstehen. Von dieser Rechtsprechung ist

das BVerwG in dem bereits erwähnten Beschluss

vom 20.01.2016 (Aktenzeichen 10 C 17/14) ab-

gewichen und hat hervorgehoben, dass der Be-

griff der Abgabenangelegenheit auch zur Gewähr-

leistung eines Gleichlaufs mit der entsprechen-

den Regelung in § 33 I Nr. 1 FGO umfassend zu

verstehen sei und daher alle Abgaben, mithin

auch Gebühren, Beiträge, Zölle, Säumniszuschlä-

ge und Sonderabgaben, erfasse – in dem konkre-

ten Fall den Fremdenverkehrsbeitrag. Vor dem

Sozialgericht und dem Landessozialgericht darf

der Steuerberater die Vertretung nach § 73 II 2

Nr. 4 SGG übernehmen, sofern es sich um eine

Angelegenheit nach den §§ 28h und 28p SGB IV

handelt. Damit sind Entscheidungen über das Be-

stehen der Versicherungspflicht und die Höhe

des Versicherungsbeitrags bezogen auf die Kran-

ken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie auf

das Recht der Arbeitsförderung (§ 28h SGB IV)

und Prüfverfahren bezogen auf damit zusammen-

hängende Pflichten (§ 28p SGB IV) gemeint. Eine

Vertretungsbefugnis vor dem Bundessozialgericht

besteht nicht (§ 73 IV SGG). Hinsichtlich des Auf-

tretens des Steuerberaters vor den Zivilgerichten

besteht keine gesetzliche Regelung. Vor Landge-

richten, Oberlandesgerichten und dem Bundes-

gerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO),

so dass eine Vertretung durch einen Steuerbera-

ter nicht in Betracht kommt. Auch vor den Amts-

gerichten besteht jedoch kaum Raum für eine

Vertretung durch den Steuerberater. So ist eine

Vertretung nur in den Fallgruppen des § 79 II ZPO

(entsprechend § 10 II FamFG für Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 II ArbGG für ar-

beitsgerichtliche Verfahren) zulässig, die auf den

Steuerberater regelmäßig nicht zutreffen. Vor den

Strafgerichten darf der Steuerberater grundsätz-

lich nicht auftreten, da die Strafverteidigung

Rechtsanwälten und Hochschullehrern vorbehal-

ten ist (§ 138 I StPO). Die Möglichkeit zur Vertei-

digung durch den Steuerberater in Steuerstraf-

verfahren (§ 392 I AO) stellt jedoch eine praktisch

wichtige Ausnahme dar. Dafür ist Voraussetzung,

dass die Finanzbehörden das Steuerstrafver -

fahren selbstständig durchführen. Wird das Ver-

fahren von der Staatsanwaltschaft geführt, darf

der Steuerberater nur zusammen mit einem nach

§ 138 I StPO zulässigen Verteidiger auftreten. Lie-

gen die Voraussetzungen des § 392 I AO nicht

vor, besteht die Möglichkeit zur Beantragung

einer gerichtlichen Ausnahmegenehmigung

(siehe hierzu KANZLEI intern 04/2016, 3).

f) Folgefragen

Verstöße gegen das RDG haben zur Folge, dass

der Steuerberatungsvertrag nichtig ist und der

Steuerberater keinen vertraglichen Honoraran-

spruch hat. Zu beachten ist auch, dass der Schutz

durch die Berufshaftpflichtversicherung jeden-

falls bei vorsätzlichen Verstößen gegen das RDG

entfällt. Ein vorsätzlicher Verstoß dürfte jedoch

in der Regel nicht vorliegen. Zudem sind berufs-

rechtliche Sanktionen denkbar, da die Ausübung

unzulässiger Tätigkeiten eine Berufspflichtverlet-

zung (§ 57 II StBerG) darstellt. Von größter Be-

deutung sind jedoch die wettbewerbsrechtlichen

Folgen, da die diesbezüglichen Unterlassens- und

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 43

Schadensersatzansprüche von den Berufsorgani-

sationen der Anwaltschaft, aber auch von Rechts-

anwälten, konsequent verfolgt werden

Fazit

Die aufgezeigten Einzelfälle zeigen, dass es auch

acht Jahre nach Inkrafttreten des RDG problema-

tisch ist, stets eine verlässliche Einschätzung von

zulässigen und unzulässigen Rechtsdienstleistun-

gen vorzunehmen. Manche Rechtsfrage ist um-

stritten. Gleichwohl hat die Rechtsprechung in

vielen Fällen zur Klarheit und Rechtsfortbildung

beigetragen. Es empfiehlt sich, die von der Recht-

sprechung gezogenen Grenzen zu beachten und

in Zweifelsfällen vorab Rücksprache mit der Steu -

er beraterkammer zu halten.

KANZLEI intern

06_2016 www.dws-

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44 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

1. Entstehen der

„Einheits-GmbH & Co.KG“

Das Entstehen bzw. die Errichtung der Einheits-

GmbH & Co. KG kann in verschiedener Weise er-

folgen.

• So kann bei einer bereits bestehenden GmbH

& Co. KG die Kommanditgesellschaft sämt liche

Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH

von deren GmbH-Gesellschaftern abgetreten

bekommen.

• Weiterhin kann eine bereits bestehende KG

ihre künftige Komplementär-GmbH gründen

oder die Geschäftsanteile daran erwerben und

dann einen entsprechenden Austausch des

bisherigen Komplementärs gegen die neue

Komplementär-GmbH veranlassen, indem der

bisherige Komplementär austritt und gleichzei-

tig die neue Komplementär-GmbH eintritt bzw.

indem ein entsprechender Komplementär-

Wechsel durch Übertragung des Gesellschafts-

anteils bewirkt wird.

• Schließlich kann aber auch eine originäre Er-

richtung erfolgen, indem zunächst die künftige

Komplementär-GmbH gegründet wird. Schon

diese Vor-GmbH (GmbH in Gründung) im Sinne

von § 11 Abs. 1 GmbHG kann nämlich Komple-

mentärin einer Kommanditgesellschaft sein

(BGH v. 09.03.1981 – II ZR 54/80, GmbHR

1981, 114; Bahnsen, GmbHR 2001, 186, 188).

Unmittelbar nach Gründungsbeurkundung der

neuen Komplementär-GmbH und schon vor

deren Anmeldung zur Eintragung im Handels-

register kann die Vor-GmbH mit den Komman-

ditisten eine KG-Gründung mit dem dazugehö-

rigen KG-Vertrag vereinbaren. Ob dabei in der

ersten Stufe alle Kommanditisten zu gleichen

Teilen als GmbH-Gründer auftreten oder ob ein

Kommanditist die Komplementär-GmbH grün-

det, wobei dieser auch für Rechnung der an-

deren Kommanditisten handelt, ist letztlich

gleichgültig. Der oder die GmbH-Gründer tre-

ten sodann die GmbH-Geschäftsanteile an die

KG ab, jedoch aufschiebend bedingt auf den

Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Han-

delsregister. Letzteres ist erforderlich, weil die

GmbH-Ge erst mit der Eintragung im Handels-

register entstehen.

AKTUELLES UND BEKANNTES ZUR SOG. „EINHEITS-GMBH & CO.KG“

Von

Wolfgang Arens,

Rechtsanwalt

und Notar,

FAStR

Eine GmbH & Co. KG wird als Einheitsgesell-

schaft bezeichnet, wenn die Kommanditgesell-

schaft einzige Gesellschafterin ihrer Komple-

mentär-GmbH ist und diese wiederum die ein-

zige persönlich haftende Gesellschafterin der

KG. Durch eine solche Einheitsgesellschaft soll

sichergestellt werden, dass die Kommanditis-

ten an der Komplementär-GmbH – zumindest

mittelbar – stets im gleichen Verhältnis betei-

ligt sind, in dem sie an der KG unmittelbar be-

teiligt sind. Diese Gestaltungsform ist unstrei-

tig zulässig, was sich aus § 172 Abs. 6 HGB

und aus § 264c Abs. 4 HGB ergibt (siehe etwa

Esch, BB 1991, 1129; Carlé/Carlé, GmbHR

2001, 100; Bahnsen, GmbHR 2001, 186; Wer-

ner, DStR 2006, 706).

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 45

Wenn im KG-Vertrag eine entsprechende Ver-

pflichtung zum Erwerb bzw. zur Abtretung der

GmbH-Geschäftsanteile nach Eintragung der KG

im Handelsregister aufgenommen wird, bedarf

auch der KGVertrag nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbH

der notariellen Form, weil auch die schuldrecht-

liche Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-

Anteilen nach herrschender Meinung unter diese

Formvorschrift fällt (Bahnsen, GmbHR 2001, 186,

188).

Darüber hinaus erscheint aber bei der dritten

Gründungsvariante in der Gestaltungspraxis über-

sehen zu werden, dass die Komplementär-GmbH,

die zunächst noch eine GmbH i. G. ist, mit ihrem

Beitritt zur KG als Komplementärin bereits zu -

mindest Haftungspflichten in der KG begründet

(§§ 161 Abs. 2, 124, 128 HGB), die wegen Vorbe-

lastungshaftung der Gründungsgesellschafter der

GmbH nach der obergerichtlichen Rechtspre-

chung (BGH v. 04.03.1996 – II ZR 123/94, BGHZ

65, 378 = DStR 1996, 515, dazu EWiR 1996, 359

(Wilken); BGH v. 27.01.1997 – II ZR 123/94, BGHZ

134, 333 = BB 1997, 905; BGH v. 04.11.2002 - II

ZR 204/00, DStR 2002, 2232 = GmbHR 2003,

97 in Ergänzung zu BGHZ 134, 333, 341; OLG

Thüringen v. 03.03.1999 - 2 U 540/98, GmbHR

1999, 772; BAG v. 10.07.1996 – 10 AZR 908/94,

NJW 1996, 3165; BSG v. 31.05.1996 – 2 S (U)

3/96, NJW 1996, 3165) diesen ggf. persönlich

auch nach der Eintragung der GmbH im Handels-

register anhaften bleibt.

Die Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG

das Stammkapital der Komplementär-GmbH voll

eingezahlt sein muss, ist streitig (Binz/Sorg, Die

GmbH & Co. KG im Gesellschafts- und Steuer-

recht, § 8 Rn. 38, 39). Ist das Stammkapital der

Komplementär-GmbH nicht voll eingezahlt und

würde die einlagepflichtige Gesellschafterin, die

Kommanditgesellschaft als 100-prozentige Mut-

tergesellschaft die fehlende Stammeinlage nicht

entrichten können, würde die Komplementär-GmbH

ihrerseits als persönlich haftende Gesellschafte-

rin nach § 128 HGB für die von der KG nicht bei-

zutreibende fehlende Stammeinlage haften.

Unstreitig ist, dass dieses Ergebnis untragbar ist.

Es herrscht Streit darüber, ob infolge dessen der

Erwerb teileingezahlter Geschäftsanteile in ent-

sprechender Anwendung des § 33 GmbHG nich-

tig ist (so Fetsch, DNotZ-Beilage 1969, 111, 119)

oder ob der Erwerb zwar wirksam ist, jedoch die

Kommanditisten persönlich und gesamtschuldne-

risch für die fehlende Stammeinlage haften (so

Lüke in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns,

Handbuch der GmbH & Co. KG, § 8, Rn. 24 f.).

2. Vorteile der „Einheits-GmbH & Co. KG“

Der Vorteil der Einheitsgesellschaft wird darin ge-

sehen, dass durch die mittelbare Repräsentation

aller Kommanditisten in der Komplementär-GmbH

alle Regelungen in den Gesellschaftsverträgen

der Komplementär-GmbH und der Kommanditge-

sellschaft entfallen können, die die Gesellschaf-

ter- und Beteiligungsidentität in beiden Gesell-

schaften gewährleisten sollen.

Darüber hinaus wird auch ein Vorteil darin gese-

hen, dass eine künftige Anteilsübertragung regel-

mäßig nicht der notariellen Form bedarf, da nur

noch Kommanditanteile übertragen werden müs-

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46 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

sen und die Beteiligung an der Komplementär-

GmbH als mittelbare Beteiligung dann sogleich

mit übertragen wird.

Ferner werden auch in der umsatzsteuerlichen

Organschaft zwischen der Komplementär-GmbH

und der Kommanditgesellschaft als Muttergesell-

schaft Vorteile gesehen. Schließlich wird auch

steuerliches Sonderbetriebsvermögen (SBV II)

der Kommanditisten hinsichtlich der GmbH-Be-

teiligung vermieden.

3. Nachteile und Probleme der

„Einheits-GmbH & Co.KG“

Die Vorteile (Sicherstellung einer einheitlichen

Willensbildung in der Kommanditgesellschaft und

in der Komplementär-GmbH) sind aber über-

schaubar und werden durch vielfältige praktische

und technische Probleme recht teuer erkauft. Vor

diesem Hintergrund gilt die Einheits-GmbH & Co.

KG in der Fachliteratur als „nicht der Weisheit

letzter Schluss“ (Sudhoff, Der Gesellschaftsver-

trag der GmbH & Co. KG, 4. Aufl. 1979, 64) bzw.

als „absonderliche Verschachtelung“ (K. Schmidt,

Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, 1637).

3.1 Kapitalschutzregeln und

Gläubigerschutz

Ein gesellschaftsrechtliches Problem im Zusam-

menhang mit der Einheits-GmbH & Co. KG ist der

Gläubigerschutz, da sowohl das Haftkapital der

Kommanditgesellschaft als auch das Stammkapi-

tal der Komplementär- GmbH separaten Kapital-

schutzregelungen unterliegen und die wechsel-

seitige Beteiligung nicht zum Ergebnis haben

darf, dass die Summe aus dem Haftkapital der

KG und dem Stammkapital der GmbH nicht insge-

samt aufgebracht bzw. erhalten wird. Die GmbH-

Anteile können deshalb nicht gleichzeitig auch

Haftkapital der KG sein (§ 172 Abs. 6 Satz 1

HGB). Ferner darf deshalb auch nicht aus den

Hafteinlagen der KG der Erwerb bzw. die Dotie-

rung der GmbH-Geschäftsanteile finanziert wer-

den. Dies wäre eine unzulässige Rückzahlung der

Hafteinlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB (Hes-

selmann/Tillmann, Handbuch der GmbH & Co.,

18. Aufl., Rn. 135; Bahnsen, GmbHR 2001, 186,

187).

3.2 Besonderheiten beim Jahresabschluss

Sofern die KG an der Komplementär-GmbH be -

teiligt ist, ist in der Handelsbilanz der KG diese

Beteiligung nach § 264c Abs. 4 HGB unter den

Finanzanlagen entweder als „Anteile an verbun-

denen Unternehmen“ oder „Beteiligungen“ aus-

zuweisen. In Höhe des aktivierten Betrages für

die Anteile an der Komplementärgesellschaft ist

jedoch bei der Kommanditgesellschaft nunmehr

auf der Passivseite nach dem Posten „Eigenkapi-

tal“ ein Sonderposten unter der Bezeichnung

„Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile“

zu bilden.

Diese Vorschrift stellt klar, dass Anteile an der

Komplementärgesellschaft wirtschaftlich genau

so zu behandeln und zu betrachten sind wie eine

Beteiligung der KG an sich selber und keinen

selbstständigen wirtschaftlichen Wert darstellen.

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48 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Um eine Eigenkapitalerhöhung durch die Anteile

an der Komplementärgesellschaft bei der KG zu

vermeiden, ist dementsprechend der genannte

Sonderposten vorgeschrieben worden.

Sind jedoch keine Eigenkapitalanteile bei der

GmbH & Co. KG für die Bildung des Sonderpos-

tens vorhanden, muss eine Belastung der Kom-

manditanteile sowie möglicherweise eine Erhö-

hung des nicht gedeckten Verlustanteils erfolgen.

3.3 Vertretung in der Gesellschafter-

versammlung der GmbH

Eine weitere Problematik besteht darin, dass die

Kommanditgesellschaft (einzige) Gesellschafte-

rin der Komplementär-GmbH ist und – ohne eine

besondere zusätzliche Vertretungsregelung – in

der Gesellschafterversammlung der Komplemen-

tär-GmbH durch ihre geschäftsführende Gesell-

schafterin vertreten wird. Geschäftsführende Ge-

sellschafterin der Kommanditgesellschaft ist aber

die Komplementär-GmbH selbst, so dass diese

sich in ihrer eigenen Gesellschafterversammlung

vertreten müsste. Dies gilt nach einigen Meinun-

gen in der Literatur als unzulässig, so dass – ab-

weichend von der gesetzlichen Vertretungsrege-

lung in einer Kommanditgesellschaft – für diese

Zwecke die Geschäftsführungs- und Vertretungs-

befugnis der Komplementär-GmbH als Komple-

mentärin der KG eingeschränkt werden muss und

stattdessen eine andere Vertretung der KG in der

Gesellschafterversammlung der Komplementär-

GmbH herbeigeführt werden muss (MüKo-HGB/

Grunewald, § 161, Rn. 98; Werner, DStR 2006,

706; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2007, 267).

Es müssen nach dieser Auffassung also entspre-

chende Vertretungsregelungen zugunsten der

Kommanditisten bzw. einzelner Kommanditisten

geschaffen werden, was im Rahmen einer gesell-

schaftsvertraglichen Regelung im KG-Vertrag

trotz § 170 HGB (BGH v. 27.06.1955 – II ZR

232/54, BGHZ 17, 392, 394; BGH v. 22.01.1962 –

II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 295; BGH v.

09.12.1968 – II ZR 33/67, BGHZ 51, 198, 201)

möglich ist; oder es muss eine andere Vollmacht-

und Vertretungsregelung getroffen werden, die

sicherstellt, dass alle Kommanditisten mit nur

einer Stimme in der Gesellschafterversammlung

der Komplementär-GmbH auftreten können. In

der Praxis wird dazu oft ein Kommanditistenaus-

schuss oder eine separate Kommanditistenver-

sammlung (Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der

GmbH & Co., 4. Aufl., 62; Bahnsen, GmbHR 2001,

186, 187) gegründet.

Der BGH hat aber dazu – zumindest für die Kün-

digung des Anstellungsvertrages eines der Ge-

schäftsführer der Komplementär-GmbH - inzwi-

schen anders entschieden (BGH v. 16.7.2007 – II

ZR 109/06, BB 2007, 1915 m. Anm. Gehrlein;

BGH v. 20.10.2008 - II ZR 107/07, DStR 2008,

2034): „In einer Komplementär-GmbH, deren

Anteile von der KG gehalten werden, nehmen –

sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine

abweichenden Regeln enthält – die der KG als

Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der

Gesellschafterversammlung die organschaft -

lichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kün -

digung des organschaftlichen Anstellungsverhält-

nisses eines Geschäftsführers der Komplemen -

tärin entscheiden deswegen dessen Mitge-

schäftsführer“.

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 49

Dem ist das OLG Celle für eine Satzungsänderung

bei der Komplementär-GmbH einer sog. Einheits-

gesellschaft gefolgt (OLG Celle, Beschl. v.

6.7.2016 – 9 W 93/16, GmbHR 2016, 1094 m.

Anm. Sammet = ZIP 2016, 1728; dazu EWiR 2016,

755 (Giedinghagen/Fuchs); NJWSpezial 2016,

593): Für die Satzungsänderung bei der GmbH

einer sog. Einheitsgesellschaft ist grundsätzlich

deren Alleingesellschafterin, die KG, zuständig;

diese handelt im Regelfall durch ihre Organe, d. h.

die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

selbst in vertretungsberechtigter Anzahl. Dieser

Grundsatz gilt nicht, wenn die KG in ihrer Satzung

die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Gesell-

schafterrechte bei der GmbH anders geregelt hat,

z. B. einem Beirat übertragen hat.

Diese Auffassung erscheint zutreffend, da in

einer Ein-Personen-GmbH der Gesellschafter-Ge-

schäftsführer auch alle Beschlüsse fassen kann,

für die ansonsten üblicherweise ein Stimmrechts-

verbot besteht. Als Korrektiv kann in der Satzung

der GmbH geregelt werden, dass für die Bestel-

lung, die Abberufung und die Entlastung der Ge-

schäftsführer die Kommanditisten der KG, inso-

weit handelnd als zusätzliches Organ der GmbH,

zuständig sind (Langenfeld, in: Wurm/Wagner/

Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 15. Aufl.,

Kap. 108 Rn. 56, S. 1886).

4. Gefahr der fehlenden gewerblichen

Prägung

In steuerrechtlicher Hinsicht bestand bisher das

Problem, dass möglicherweise die Einheits-

GmbH & Co. KG nicht als gewerblich geprägte

Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3

Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn die Gesellschaf-

terrechte der KG in der Gesellschafterversamm-

lung der Komplementär-GmbH nicht durch deren

Geschäftsführer, sondern von Kommanditisten

wahrgenommen werden. Treten in der Gesell-

schafterversammlung der Komplementär-GmbH

die Kommanditisten, einzelne Kommanditisten,

ein Kommanditisten-Ausschuss oder das Gremi-

um der Kommanditisten-Versammlung auf, galt

es als fraglich, ob damit in der Kommanditgesell-

schaft außer einer in der Haftung beschränkten

Kapitalgesellschaft auch natürliche Personen als

geschäftsführungsbefugt anzusehen sind.

Sind bei einer Kommanditgesellschaft nicht allein

Kapitalgesellschaften geschäftsführungsbefugt,

sondern (neben dieser) auch natürliche Perso-

nen, ist nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2

EStG keine gewerbliche Prägung gegeben. Die Tä-

tigkeit der Gesellschaft gilt dann nicht als Gewer-

betätigkeit bzw. die bisherige Gewerblichkeit der

Gesellschaft endet dann. Daraus kann eine ent-

sprechende Entnahmebesteuerung resultieren.

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50 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Dies wurde in der Literatur für die Einheits-GmbH

& Co. KG zum Teil schon bisher verneint, weil als

geprägeschädlich nur solche Gestaltungen ange-

sehen werden sollen, bei denen in der Komman-

ditgesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher

Grundlage natürlichen Personen neben der Kom-

plementär-GmbH Geschäftsführungsbefugnisse

eingeräumt werde (Carlé/Carlé, GmbHR 2001,

100, 101 m.w.N. und unter Hinweis auf BFH v.

23.05.1996 – VI R 87/93, GmbHR 1996, 947).

Das FG Münster hat dazu inzwischen mit drei

Parallelurteilen entschieden (FG Münster v.

28.8.2014 – 3 K 743/13 F, DStRE 2016, 651; 3 K

744/13 F und 3 K 743/13 F; Az. d. BFH: IV R

42/14): Eine vermögensverwaltend tätige Ein-

heits-GmbH & Co. KG verliert ihre gewerbliche

Prägung nicht dadurch, dass im Gesellschaftsver-

trag Sonderregelungen zur Wahrnehmung der Ge-

sellschaftsrechte an der Komplementär-GmbH

durch die Kommanditisten enthalten sind. Eine

solche Regelung verhindere lediglich eine mögli-

che Handlungsunfähigkeit der KG. Im Gesell-

schaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die

GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der

Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die

Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschafts-

anteilen an der GmbH selbst geht, sollten abwei-

chend hiervon die Kommanditisten die Ge-

schäftsführung und Vertretung übernehmen. Am

selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten

Teil-Kommanditanteile im Wege der vorwegge-

nommenen Erbfolge auf die Kläger der Verfahren

3 K 744/13 F und 3 K 745/13 F. Das Finanzamt

ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass

die KG aufgrund der im geänderten Gesellschafts-

vertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäfts-

führung ihre gewerbliche Prägung verloren habe,

was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Auf-

deckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf

die Übertragung der Kommanditanteile sei aus

demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a

ErbStG a.F. nicht zu gewähren. Das Finanzamt er-

ließ dementsprechend geänderte Feststellungs-

bescheide über die Einkünfte für Zwecke der Ein-

kommensteuer und über den Vermögenswert für

Zwecke der Schenkungsteuer. Das FG Münster

hat den dagegen erhobenen Klagen stattgegeben.

Zwar übe die KG keine originär gewerbliche

Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der

Vermögensverwaltung widme. Allerdings gelte

ihre Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als

Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen

persönlich haftenden Gesellschafterin um eine

Kapitalgesellschaft handele und nur diese zur Ge-

schäftsführung befugt sei. An dieser grundsätz-

lich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der

Komplementärin ändere die Regelung im Gesell-

schaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die

Kommanditisten nichts. Diese solle lediglich den

bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischer weise

auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung

der Rechte an der Komplementärin befugt sein

soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung

könne die KG unter Umständen handlungsunfä-

hig werden.

Der BFH hat die Auffassung des FG Münster in-

zwischen bestätigt (BFH 13.07.2017 - IV R 42/

14): Der gewerblichen Prägung einer „Einheits-

GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der

im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten

Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG

die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die

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Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an

den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an

der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf

die Kommanditisten übertragen wird.

Bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG" gehören

Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Ge-

sellschafterrechte aus oder an ihren Geschäfts-

anteilen an der Komplementär-GmbH betreffen,

nicht zur Geschäftsführung i. S. v. § 15 Abs. 3

Nr. 2 EStG. Für die Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3

Nr. 2 EStG ist es auch unschädlich, wenn der

Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Kom-

plementär-GmbH ist. In einem solchen Fall führt

zwar der Kommanditist als Geschäftsführer der

Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der

GmbH & Co KG. Der Geschäftsführer der Komple-

mentär-GmbH ist aber nicht der organschaftliche

Geschäftsführer der GmbH & Co KG; dies ist und

bleibt – vorbehaltlich einer abweichenden Re -

gelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH & CO

KG – die GmbH als Komplementärin.

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52 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG gibt es

keine Steuerstundung mehr, sondern einen direk-

ten Abzug der Nießbrauchslast von der erbschaft-

bzw. schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung

des Erwerbers. Dieser Vorteil des Abzugs der

Nießbrauchslast bei der Erbschaft- und Schen-

kungsteuer hat den Nachteil bei der Grunder-

werbsteuer, dass die Steuerbefreiung des § 3

Nr. 2 GrEStG nicht mehr gewährt wird. Gegebe-

nenfalls kommen aber die Steuerbefreiungen

nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Ehegatten) oder § 3 Nr. 6

GrEStG (Verwandte in gerader Linie) in Betracht.

Betrifft der Nießbrauch ein Mietwohngrundstück,

ist die Steuerbefreiung für Wohngrundstücke

gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG zu beachten. Danach

sind Mietwohngrundstücke nur mit 90 Prozent

ihres Werts anzusetzen. Nach § 10 Abs. 6 Sätze 4

und 5 ErbStG erfolgt der Abzug der Nießbrauchs-

last vom Grundstückswert auch nur mit 90 Pro-

zent.

Die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist

dahingehend nachteilig, als dass der Vorbehalt

des Nießbrauchs das Anlaufen der Zehnjahres-

frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach

§ 2325 Abs. 3 BGB verhindert. Behält sich der

Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks

ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran

vor, so kann nach dem BGH-Urteil vom 29. Juli

20161 nur in Ausnahmefällen der Beginn des Frist-

ablaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein.

Beim Tod des Nießbrauchers sind die Fristen des

§ 14 Abs. 2 BewG zu beachten. Fällt eine Nieß-

brauchslast innerhalb der gesetzlichen Fristen

weg, erfolgt eine Berichtigung der Berechnung

des Kapitalwerts nach der tatsächlichen Dauer

von Amtswegen.

Auf die Folgen des § 14 Abs. 2 BewG sind die

Mandanten hinzuweisen. Als Alternative zum

Abzug der Nießbrauchslast vom Wert des Grund-

stücks kommt die Berücksichtigung der Nieß-

brauchslast im Sachverständigengutachten über

die Grundstücksbewertung in Betracht.

Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu

§ 198 BewG (Bundestagsdrucksache 16/11107)

kann die Nießbrauchslast bereits bei der Bewer-

tung des Grundstücks vom Sachverständigen be-

rücksichtigt werden. Vom Wert laut Sachverstän-

digengutachten kann gemäß § 10 Abs. 6 Satz 6

ErbStG die Nießbrauchslast nicht noch einmal ab-

gezogen werden.

Beim vorzeitigen Ableben des Nießbrauchers

kommt dann aber auch § 14 Abs. 2 BewG nicht

zur Anwendung.

Weiterer Vorteil einer Berücksichtigung im Sach-

verständigengutachten ist, dass der Sachverstän-

dige die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16

BewG nicht zu beachten braucht.2

Gemeinsames Nutzungsrecht

Von einem gemeinsamen Nutzungsrecht spricht

man, wenn der Nießbrauch mit dem Tod des

längstlebenden Nutzungsberechtigten endet.

STOLPERFALLEN BEIM IMMOBILIENVORBEHALTSNIESSBRAUCH

Von

Dipl.-Kfm.

Klaus H. Deist,

Steuerberater/

Wirtschaftsprüfer

1) BGH-Urteil vom29.07.2016 –IV ZR 474/15

2) BFH-Urteil vom09.04.2014,II R 48/12,BStBl. II 2014,S. 554

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 53

Vertragsformulierung:

(1) Die Vertragschließenden sind sich einig, dass

dem Schenker und seiner Ehefrau als Gesamt-

berechtigte gemäß § 428 BGB ein lebensläng-

liches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an

dem Schenkungsgegenstand zustehen soll.

(2) Abweichend von der gesetzlichen Lastenver-

teilung wird vereinbart, dass der Nießbrau-

cher während der Dauer des Nießbrauchs alle

Lasten des Grundstücks trägt, die sonst der

Eigentümer tragen müsste, insbesondere

auch die Kosten außerordentlicher Ausbesse-

rungen und Erneuerungen. Die Eintragung des

Nießbrauchs im Grundbuch mit diesem Inhalt

wird mit der Maßgabe bewilligt und beantragt,

dass zu seiner Löschung der Todesnachweis

der jeweiligen Berechtigten genügen soll.

Beispiel: Ehemann M überträgt zum 1. Januar 2017 eine in seinem Alleineigentum befindliche vermie-

tete Immobilie mit einem Ertragswert in Höhe von 2.500.000 Euro auf seinen Sohn S. M behält sich

den Nießbrauch für sich und seine Ehefrau vor. Der Nießbrauch soll mit dem Tod des Längstlebenden

enden. Zum Zeitpunkt der Übertragung sind M 66 Jahre und seine Ehefrau F 60 Jahre alt. Der Jahres-

wert der Nutzung beträgt 120.000 Euro.

Lösung: Vervielfältiger M 11,155

Vervielfältiger F 13,832

M: ½ Jahreswert 60.000 x 11,155 669.300 Euro

F: ½ Jahreswert 60.000 x 13,832 829.920 Euro

./. aufschiebend bedingt

½ Jahreswert M 60.000 x (13,832 ./. 11,155) ./. 160.620 Euro

669.300 Euro

F muss zunächst eine Schenkung in Höhe von 829.920 Euro und weitere 160.620 Euro beim Tod des

M versteuern.

S muss (2.500.000 ./. 669.300 ./. 669.300) 1.161.400 Euro x 90 Prozent = 1.045.260 Euro zunächst

der Schenkungsteuer unterwerfen. Den aufschiebend bedingten Betrag in Höhe von 160.620 Euro

kann S noch nicht abziehen.

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54 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

§ 23 Abs. 1 ErbStG gewährt hinsichtlich des der

Ehefrau zugewendeten Nießbrauchs ein Wahl-

recht hinsichtlich der Steuerentrichtung. Die Erb-

schaft- oder Schenkungsteuer kann nach Wahl

des Steuerpflichtigen entweder vom Kapitalwert

des Nießbrauchs oder von dessen Jahreswert er-

mittelt werden.

Bei diesem Sachverhalt wäre ein aufschiebend

bedingtes Nutzungsrecht die bessere Alternative.

Aufschiebend bedingtes Nutzungsrecht

Überträgt ein älterer Ehegatte eine ihm gehören-

de Immobilie gegen Nießbrauch auf Lebenszeit

auf eines seiner Kinder und geht dieser Nieß-

brauch vertragsgemäß bei seinem Tod auf den

jüngeren Ehegatten über, spricht man von einem

aufschiebend bedingten Nutzungsrecht.

Vertragsformulierung:

(1) Der Übergeber behält sich das alleinige Nieß-

brauchsrecht am gesamten übergebenen

Wohnungs-/Teileigentums-Bestand vor. Nieß-

brauchberechtigt für die Zeit nach dem Tod

des Übergebers ist dessen Ehefrau. Der Nieß-

brauch ist personengebunden und nicht über-

tragbar und erlischt mit dem Ableben des

jeweiligen Nießbrauchers.

Beispiel: Ehemann M überträgt zum 1. Januar 2017 eine in seinem Alleineigentum befindliche vermie-

tete Immobilie mit einem Ertragswert in Höhe von 2.500.000 Euro auf seinen Sohn S. M behält sich

den Nießbrauch vor. Bei Tod des M soll der Nießbrauch auf seine Ehefrau F übergehen. Zum Übertra-

gungszeitpunkt sind M 66 Jahre und F 60 Jahre alt. Der Jahreswert der Nutzung beträgt 120.000 Euro.

Lösung: Vervielfältiger M 11,155

Vervielfältiger F 13,832

Ertragswert der Immobilie 2.500.000 Euro x 90 Prozent 2.250.000 Euro

./. Nießbrauchsbelastung (120.000 Euro x 11,155) x 90 Prozent 1.204.740 Euro

steuerpflichtiger Erwerb des S (vor Abrundung) 1.045.260 Euro

Das aufschiebend bedingte Nutzungsrecht der F bleibt bis zum Tod des M unberücksichtigt (§ 9 Abs. 1

Nr. 1a ErbStG). Erst beim Tod des M erfolgt eine Schenkung auf den Todesfall an F. Die Zuwendung ist

mit dem dann noch verbleibenden Kapitalwert zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Den

verbleibenden Kapitalwert kann S dann noch nachträglich von seiner ursprünglichen Bereicherung

abziehen lassen.

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 55

Vorzeitiger Verzicht auf einen

Vorbehaltsnießbrauch

Bei einem Verzicht auf einen Vorbehaltsnieß-

brauch ist zwischen einem entgeltlichen und

einem unentgeltlichen Verzicht zu unterscheiden.

Hinsichtlich eines vorzeitigen unentgeltlichen

Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs-

recht ist die Verfügung des Bayerischen Landes-

amts für Steuern (LfSt Bayern) vom 5. Dezember

20143 zu beachten. Die Verfügung lässt sich wie

folgt zusammenfassen:

4) 28.01.2011,S 2196.1.1 –2/1 St32,DStR 2011,S. 312

Bestellung Nießbrauch Behandlung Nießbrauchsverzicht

Nießbrauchswert im Nießbrauchswert im

Zeitpunkt des Verzichts Zeitpunkt des Verzichts

./. ursprünglicher ./. ...

Nießbrauchswert

Bestellung und Verzicht

vor dem 01.01.2009 X

Bestellung vor dem 01.01.2009

und Verzicht nach dem 01.01.2009 X

Bestellung und Verzicht nach

dem 01.01.2009:

• Betriebsvermögen und Anteile

an Kapitalgesellschaften

– Regelverschonung x 85 Prozent (+ evtl. Abzugs-

betrag des ursprünglichen

Nießbrauchswerts

– Optionsverschonung X

• zu Wohnzwecken vermieteter x 10 Prozent des ursprüng-

Grundbesitz lichen Nießbrauchswerts

Wird bei einem entgeltlichen Verzicht im Ver-

zichtszeitpunkt das Entgelt in Höhe des Kapital-

werts des Vorbehaltsnießbrauchs gewährt, liegt

kein schenkungsteuerrechtlicher Sachverhalt vor.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung einer entgelt-

lichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs

beim Übernehmer ist die Verfügung des LfSt Bay-

ern vom 28. Januar 20114 zu beachten.

Aus dem

LSWB-Magazin

5/2017,

Landesverband der

steuerberatenden und

wirtschaftsprüfenden

Berufe in Bayern e.V.

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56 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Die unmittelbare Versorgungszusage, umgangs-

sprachlich auch Direktzusage oder Pensions -

zusage genannt, ist ein wesentlicher Bestandteil

der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere

von Führungskräften. Obwohl diese Form der Ver-

sorgung eine immer größere Komplexität erfährt,

gehört die Pensionszusage weiterhin zu den flexi-

belsten Modellen. Vorausgesetzt, die Spielregeln

bei der Einrichtung einer solchen Zusage werden

berücksichtigt. Darüber hinaus ist eine regel -

mäßige Prüfung und ggfs. Aktualisierung an

geänderte Rahmenbedingungen (z. B. Rechtspre-

chung, Gesetzesänderungen oder der Versor-

gungssituation der Versorgungsberechtigten)

zwingend erforderlich, um den vermeintlichen

Nachteilen einer Pensionszusage frühzeitig ent-

gegentreten zu können.

Im Vordergrund vieler, in der Vergangenheit ein-

gerichteter Pensionszusagen stand nicht immer

der Versorgungsgedanke, sondern oft – „DAS

STEUERN SPAREN“.

Das hat auch die Finanzverwaltung schon vor

geraumer Zeit erkannt, und zahlreiche Anfor -

derungen im Lauf der Zeit erarbeitet, die einge-

halten werden müssen, damit die Pensionszu sage

steuerlich anerkannt wird. Dazu zählt auch unter

anderem die Frage, ob die Pensionszusage, im

Falle des Versorgungsfalles auch tatsächlich für

die Gesellschaft (GmbH) finanzierbar ist. Ein Indiz

dafür stellt nach Auffassung der Finanzver -

waltung eine sog. Rückdeckungsversicherung

dar. Somit haben viele Unternehmen solche

Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die

die zugesagten Leistungsbausteine, wie die

Alters-, Berufsunfähigkeits- und Witwenrente, der

Pensionszusage, abdecken sollen.

Das Wesen einer unmittelbaren Versorgungszu-

sage ist, dass für die Erfüllung der zugesagten

Versorgungsleistungen, das Unternehmen alleine

gerade steht. Als „ungewisse Verbindlichkeit“ hat

das Unternehmen aus dieser Verpflichtung eine

Rückstellung in der Bilanz zu bilden. Aus verschie-

denen Gründen unterscheiden sich die Rück -

stellungen in der Handels- und Steuerbilanz, aber

das soll an dieser Stelle nicht das Thema sein.

Wir konzentrieren uns hier auf die steuerlichen

Auswirkungen.

Hat das Unternehmen eine Rückdeckungsversiche-

rung abgeschlossen, ist diese mit ihrem sog. Aktiv-

wert jährlich als Vermögenswert des Unterneh-

mens, auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.

DIE BERUFSUNFÄHIGKEIT ALS VERSORGUNGSBAUSTEINIM RAHMEN EINER DIREKTZUSAGE (PENSIONSZUSAGE)UND IHRE AUSWIRKUNG AUF DIE STEUERBILANZ

Von

René Koller

Betriebswirt

für betriebliche

Altersversorgung (FH).

HDI Generalvertretung

MENZE&MENZE,

Felix Menze

0521 39906110

[email protected]

www.menze-menze.de

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 57

Aus den Besonderheiten des § 6a EStG, in dem

die steuerlichen Regelungen für die Bildung von

Pensionsverpflichtungen festgeschrieben sind,

ergeben sich nun verschiedene Problemstellungen:

• Zum einen ist im § 6a Abs. 3 Nr. 3 EStG ein

Zins von 6 Prozent vorgeschrieben, mit dem

die Pensionsrückstellungen abzuzinsen sind.

Wenn man das mit dem aktuellen Zinsumfeld

am Kapitalmarkt vergleicht, kommt man sehr

schnell zu der Erkenntnis, dass, die dann in

den Steuerbilanzen ausgewiesenen Pensions-

rückstellungen, doch deutlich zu gering aus -

fallen – also den tatsächlichen Verpflichtungs-

umfang nur unzureichend abbilden.

• Das im § 6a EStG festgelegte Berechnungsver-

fahren zur Ermittlung der Pensionsrückstellun-

gen, das sog. Teilwertverfahren, nimmt eine

Gleichverteilung des „Personalaufwands“ über

die gesamte vom Versorgungsberechtigten zu-

rückzulegende Arbeitszeit vor. Bei einer Fest-

betragszusage (z. B. 1.000 Euro Rente monat-

lich) ist der „Personalaufwand“ im ersten Jahr

der Versorgungszusage, gleich dem Personal-

aufwand im letzten Jahr vor Rentenbeginn. Erst

bei Eintritt des Leistungsfalles ist der Barwert

der künftigen Versorgungsverpflichtung als

Rückstellung zulässig.

Der LEISTUNGSFALL – berufsunfähig

„Die Berufsunfähigkeitsrentenversicherung zahlt

die monatlich vereinbarte BU-Rente. Dies ist ein

durchlaufender Posten für die Firma und muss

vom Versorgungsberechtigten genau wie sein

vorheriges Einkommen nach § 19 EStG versteuert

werden.“

Was den Liquiditätsfluss angeht, ist diese Aus -

sage nicht falsch. Aber Liquiditätsfluss hat in

diesem Fall grundsätzlich nichts mit den Auswir-

kungen auf die Steuerbilanz zu tun.

Schauen wir uns zunächst die Pensionsrückstel-

lung, also die Passivseite der Steuerbilanz, an:

PASSIVSEITE: Der bereits genannte Teilwert der

Verpflichtungen wird im Wirtschaftsjahr, in dem

der Leistungsfall eingetreten ist, zum Barwert

der künftigen Versorgungsverpflichtungen (§ 6a

Abs. 3 Nr. 1 Satz 5). In diesem Jahr ist also eine

hohe Zuführung zu der Pensionsrückstellung

erforderlich. Der angenehme Nebeneffekt – diese

Zuführung wirkt sich gewinnmindernd auf die

Steuerbilanz aus. Ob eine Aufteilung der Rück-

stellungen auf drei Wirtschaftsjahre sinnvoll ist,

ist im Einzelfall zu prüfen.

Dieser Bilanzsprung (also die außerordentlich

hohe einmalige Zuführung zur Pensionsrückstel-

lung) wird als das sogenannte „Auffüllungsrisiko“

des Unternehmens bezeichnet.

Bei den steuerlichen Auswirkungen von Pensions-

zusagen ist vielen Beteiligten eine Affinität zur

Passivseite nachzusagen. Aber wie sieht es nun

auf der Aktivseite aus?

AKTIVSEITE: Liegt eine Rückdeckungsversiche-

rung in Form einer BU-Rente und oder einer

Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit vor, so

sollte man das Augenmerk auf die Aktivseite der

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58 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Steuerbilanz richten. Bei der Berechnung des

Aktivwertes einer Berufsunfähigkeitsrente ist von

einer abgekürzten Leibrente, einer „Rente auf

Zeit“, auszugehen. Dafür wurde als Kalkulations-

grundlage früher der § 6a EStG, also ein Rechnungs-

zins von 6 Prozent zu Grunde gelegt. Der Aktiv-

wert für lebenslange Altersrenten wurde früher

mit einem Rechnungszins von 3 Prozent abge-

zinst. Diese Berechnungen waren bei den Mathe-

matikern der Versicherer so Jahre lang üblich.

Der BFH hat mit seinem Urteil (IR 67/08) vom

10.06.2009 diese, in der Praxis übliche Vorge-

hensweise, gekippt und klargestellt, dass eine

Rückdeckungsversicherung als „einheitliches

Wirtschaftsgut“ zu aktivieren ist. Eine abgekürz-

te Leibrente, wie die Berufsunfähigkeitsrente, ist

genauso wie eine lebenslange Rente, also mit

dem gültigen Rechnungszins (der „Garantiezins“

des Versicherungsvertrages) bei Vertragsab-

schluss zu bewerten!

Beispielhaft für 1.000 Euro Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

Steuerbilanz

Erteilung derPensionszusage

Eintritt desVersorgungsfalles

Eintritt in dieAltersrente

Steuerlicher BW§ 6a EStG (6 %)ca. 150.000 Euro

BilanzsprungAktivwert

BilanzsprungPassivwert

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 59

Bitte bedenken Sie an dieser Stelle, dass der

Garantiezins der Lebensversicherer noch nie

höher als 4 Prozent lag – der Zins für die Pen -

sionsrückstellungen aber bei 6 Prozent liegt

(s. o.). In zahlreichen Stufen hat sich Garantiezins

der Versicherer auf aktuell 0,9 Prozent reduziert.

In der Praxis treffen wir in den meisten Fällen auf

Rückdeckungsversicherungen mit Rechnungs -

zinsen von 3,25 – 2,25 Prozent!

Der Barwert der künftigen Versicherungsleistun-

gen (Aktivseite) ist alleine aus der Tatsache, dass

dieser Barwert mit einem geringeren Zins abge-

zinst wird, deutlich höher als der Barwert der zu-

gesagten Leistung (Passivseite). Dazu kommt,

dass der Barwert der Invaliditätsverpflichtung

nicht nur die Summe der zugesagten Berufsun -

fähigkeitsrente bis zum Altersrentenbeginn, den

steuerlichen Wert der Altersrentenzusage zum

Rentenbeginn, sondern auch noch die zukünf -

tigen Prämien, die auf Grund einer Beitragsbe -

freiung bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gezahlt

werden müssen, sowie ggf. entsprechende Dyna-

miken beinhaltet.

Die Zuführung zur Aktivseite (Ertrag) ist demnach

deutlich höher als die Zuführung zur Passivseite

(Aufwand) – unterm Strich bleibt also ein deut -

licher, außerordentlicher Ertrag in der Steuer -

bilanz, der anders als in der Handelsbilanz, eine

konkrete Steuerzahlung zur Konsequenz hat.

Klingt komisch – ist aber so.

Vielen Unternehmern mit Versorgungsverpflich-

tungen sind die steuerbilanziellen Risiken im vor-

zeitigen Leistungsfall nicht bewusst. Im Rahmen

der aktuellen Diskussion zum Thema Zinsschmel-

ze werden in der Praxis die angebotenen Alterna-

tivmodelle häufig nur auf ihre handelsbilanziellen

Auswirkungen reduziert.

Die dargestellten Auswirkungen im vorzeitigen

Leistungsfall verdeutlichen, dass es durchaus

notwendig und angeraten ist, das Thema Versor-

gungsversprechen aus verschiedenen Blickwin-

keln zu betrachten.

Eine Ist-Analyse unter Berücksichtigung der indi-

viduellen Ziele und Bedürfnisse, sowie der finan-

ziellen Möglichkeiten aller Beteiligten muss die

Grundlage für eine zukunftsorientierte Pensions-

zusage sein.

Professionelle Lösungen mit Weitblick sind erfor-

derlich. Gemeinsam mit Herrn Koller stehen wir

Ihnen und Ihren Mandanten für praxisnahe Ideen,

sowie bei versicherungstechnischen, mathema -

tischen und rechtliche Fragen im Zusammenhang

mit Ihren Pensionsverpflichtungen gern zur Ver -

fügung.

„Ob es besser wird, wenn es anders wird, weiß

ich nicht. Dass es anders werden muss, wenn

es besser werden soll, ist gewiss.“

Georg Christoph Lichtenstein

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60 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als

Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in

Anspruch genommen, führt dies entgegen einer

langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung

des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz

zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur

Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober

2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaf-

fungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bun-

desfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX

R 36/15 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010

betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter

einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbind-

lichkeiten übernommen. In der Insolvenz der

GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der

Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit sei-

nem Regressanspruch gegen die insolvente

GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerli-

che Berücksichtigung der in diesem Zusammen-

hang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der

bisherigen Rechtsprechung.

Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträg-

liche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an,

wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigen -

kapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaf-

fungskosten minderten den Veräußerungs- oder

Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entspre-

chenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finan -

zierungshilfe des Gesellschafters eigenkapital -

ersetzend war, orientierte sich der BFH an den

gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog.

Eigenkapitalersatzrecht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-

Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber aller-

dings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben

und durch eine insolvenzrechtliche Regelung er-

setzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner

Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insol-

venzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu er-

füllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein.

Seitdem war umstritten und höchstrichterlich un-

geklärt, welche Auswirkungen dies steuerrecht-

lich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen

Anschaffungskosten hat.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Auf-

hebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetz-

liche Grundlage für die bisherige Annahme von

nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist.

Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteili-

gung sind deshalb – wie auch ansonsten im Ein-

kommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe

der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255

des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin

liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber

der bisherigen Praxis.

Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein

Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauens-

schutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für

ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach

dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berech-

tigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche

Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH

gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige

Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Ge-

sellschafter eine eigenkapitalersetzende Finan-

zierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung

RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG ZU EIGENKAPITALERSETZENDENFINANZIERUNGSHILFEN

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 61

des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat

oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesell-

schafters bis zu diesem Tag eigenkapitalerset-

zend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn

es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiter-

hin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu

beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaf-

ten des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer

Hingabe eigenkapitalersetzend.

Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung

auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften

durch Gesellschafterdarlehen und die Absiche-

rung von Darlehen durch Bürgschaften des Ge-

sellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird

der BFH demnächst die neuen Grundsätze kon -

kretisieren.

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 60/2017 vom

27. September 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Urteil vom 9. Mai 2017 IX R 6/16

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanz-

schadens, der nach Anschaffung einer vermiete-

ten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des

Mieters verursacht worden ist, können als

Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen

Fällen handelt es sich nicht um sog. „anschaf-

fungsnahe Herstellungskosten“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a

Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–),

wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom

9. Mai 2017 IX R 6/16 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte

die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigen-

tumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt

des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem

betriebsbereiten und mangelfreien Zustand be-

fand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des – nach

§ 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klä-

gerin übergegangenen – Mietverhältnisses zu

Leistungsstörungen, da die Mieterin die Leistung

fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte; vor

diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das

Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Miet -

sache stellte die Klägerin umfangreiche, von der

Mieterin jüngst verursachte Schäden wie ein -

geschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall

an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der

Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte

die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer

nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden

SOFORTABZUG FÜR KOSTEN ZUR BESEITIGUNG VON SCHÄDEN,DIE DER MIETER IN EINER GERADE ERST ANGESCHAFFTEN WOHNUNGMUTWILLIG VERURSACHT HAT

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62 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden

machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuerer-

klärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000

Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand

geltend. Mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin

könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen

die Mieterin durchsetzen.

Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der

Kosten, da es sich um sog. „anschaffungsnahe

Herstellungskosten“ (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schaden -

beseitigung aufgewendete Betrag überschreite

15 Prozent der Anschaffungskosten für das

Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur

im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA)

anteilig mit 2 Prozent über einen Zeitraum von

50 Jahren geltend gemacht werden.

Demgegenüber gab der BFH der Klägerin Recht.

Zwar gehörten zu den als Herstellungskosten der

AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem

Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämt-

liche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen,

die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der

Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen In-

standsetzung und Modernisierung anfallen wie

etwa sog. Schönheitsreparaturen oder auch Kos-

ten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.

Selbst die Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt

der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits

vorhandener – Mängel oder die Beseitigung von

bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“,

aber erst nach dem Erwerb auftretender alters-

üblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.

Demgegenüber seien Kosten für Instandsetzungs-

maßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der

im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden

und auch nicht in dem oben genannten Sinne

„angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu

einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte

Handeln des Mieters am Gebäude verursacht

worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstel-

lungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen

können als sog. „Erhaltungsaufwand“ und damit

als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 61/2017 vom

4. Oktober 2017

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 63

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – STEUERRECHT

Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14

und X R 38/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom

23. August 2017 I R 52/14 und X R 38/15 ent-

schieden, dass der sog. Sanierungserlass des

Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch

den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt

werden sollten, für die Vergangenheit nicht ange-

wendet werden darf.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanie-

rungserlass mit Beschluss vom 28. November

2016 GrS 1/15 verworfen, weil er gegen den

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom

7. Februar 2017). Das BMF hat die Finanzämter

daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass

in allen Fällen, in denen die an der Sanierung

beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Feb-

ruar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des

Beschlusses des Großen Senats des BFH) end-

gültig auf ihre Forderungen verzichtet haben,

gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwen-

den (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017,

741).

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anord-

nung des BMF in gleicher Weise gegen den

Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst.

Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des

BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfah-

ren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanz-

ämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die

Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen.

Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsur-

teilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen

den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwal-

tung verstößt, dürfen Gerichte den sog. Sanie-

rungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerprakti-

ken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

vom 27. Juni 2017 (BGBl I 2017, 2074, BStBl I

2017, 1202) sind inzwischen antragsgebundene

Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungs -

gewinne geschaffen worden (§ 3a des Einkom-

mensteuergesetzes und § 7b des Gewerbesteu-

ergesetzes). Diese Bestimmungen finden auf

Altfälle keine Anwendung.

SOG. SANIERUNGSERLASS IST NICHT AUF ALTFÄLLE ANWENDBAR

Bundesfinanzhof,

Pressemitteilung

Nr. 64/2017 vom

25. Oktober 2017

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64 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

Kennzeichnungspflicht für Saison-

arbeitnehmer

Bei der Anmeldung von Saisonarbeitnehmern zur

Sozialversicherung gibt es ab 1. Januar 2018 eine

Kennzeichnungspflicht. So ist sofort erkennbar,

dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

normalerweise keine Anschlussversicherung not-

wendig ist. Denn der ausländische Saisonarbeit-

nehmer kehrt in aller Regel nach der Tätigkeit in

Deutschland in sein Heimatland zurück. Auslöser

war die Problematik der obligatorischen An-

schlussversicherung.

Die OAV in Deutschland hat den Zweck, dass

Arbeitnehmer auch nach dem Ende eines Be-

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 65

schäftigungsverhältnisses einen ununterbro -

chenen Versicherungsschutz haben. Eine OAV

entsteht also, wenn sich an das Ende eines

Beschäftigungsverhältnisses kein neues Arbeits-

verhältnis anschließt, kein anderweitiger Ver -

sicherungstatbestand vorliegt (zum Beispiel eine

Familienversicherung) und es zu einer Versiche-

rungslücke von mehr als einem Monat kommt.

Verlässt der betreffende Arbeitnehmer mit der

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die

Bundesrepublik, tritt die OAV nicht ein. Da gera-

de in der Saisonarbeit viele ausländische Arbeit-

nehmer beschäftigt werden, kann grundsätzlich

davon ausgegangen werden, dass sie nach der

Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Deutsch-

land wieder verlassen. Bisher musste die zustän-

dige Krankenkasse für jeden Versicherten prüfen,

ob Anspruch auf eine OAV besteht. Bei ausländi-

schen Saisonarbeitnehmern war dies häufig eine

mühsame Recherche, da deren Aufenthaltsort im

Anschluss an das versicherte Beschäftigungs -

verhältnis oft nicht bekannt ist. Mit der jetzt ein-

geführten Kennzeichnungspflicht bereits bei der

Anmeldung fällt diese nachträgliche Recherche

weg.

Wird ein Arbeitnehmer bei der Anmeldung zur So-

zialversicherung als Saisonarbeitnehmer gekenn-

zeichnet, geht die Krankenkasse jetzt grundsätz-

lich davon aus, dass keine Anschlussversiche-

rungspflicht besteht, das Versicherungsverhält-

nis also beendet wird. Der Saisonarbeitnehmer

kann sich allerdings innerhalb von drei Monaten

nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses

freiwillig krankenversichern. Dafür muss er aber

seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in

Deutschland nachweisen. Hierzu kann beispiels-

weise eine entsprechende Bescheinigung von der

zuständigen Meldebehörde bei der Krankenkas-

se eingereicht werden.

Kennzeichnung bei der Anmeldung

Bei der Anmeldung eines versicherungspflichti-

gen Saisonarbeitnehmers bei der Krankenkasse

(Abgabegründe „10“ und „40“) trägt der Arbeit-

geber ab 2018 im Feld „KENNZ-Saisonarbeit -

nehmer“ ein „J“ ein. Für geringfügig entlohnt

Beschäftigte (Personengruppe 109), für kurzfris-

tig Beschäftigte (Personengruppe 110) und für

Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen

Unfallversicherung versichert sind (Personen-

gruppe 190) gibt es keine Kennzeichnungspflicht.

Wurde bei der Anmeldung das Kennzeichen ver-

gessen oder fehlerhaft eingetragen, ist die Mel-

dung vom Arbeitgeber zu stornieren und erneut

abzugeben. Das gilt auch bei Änderung des Sta-

tus während der Beschäftigung.

Wer gilt als Saisonarbeitnehmer?

Als Saisonarbeitnehmer gilt jemand, der vorüber-

gehend eine auf bis zu acht Monate befristete

versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutsch-

land ausübt, und mit seiner Tätigkeit einen jah-

reszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden

erhöhten Arbeitsbedarf des Arbeitgebers ab-

deckt. Beispiele hierfür sind Erntehelfer, Eisver-

käufer oder Skilehrer. Es ist dabei nicht Aufgabe

des Arbeitgebers zu prüfen, ob der Arbeitnehmer

nur für diese Beschäftigung nach Deutschland

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

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66 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

gekommen ist und unmittelbar nach der Beschäf-

tigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt.

Bestandsprüfungen der Krankenkassen

Ab 1. Januar 2018 werden die von den Arbeit -

gebern übermittelten Meldungen von der Kran-

kenkasse mit den eigenen Bestandsdaten ab -

geglichen. Wird dabei ein Fehler festgestellt, ist

dieser einvernehmlich mit dem Arbeitgeber auf-

zuklären.

Das Verfahren zur Aufklärung ist an keine Form

gebunden. Wenn eine Meldung fälschlicherweise

abgegeben oder bei einer falschen Krankenkas-

se eingereicht wurde, ist sie zu stornieren und ge-

gebenenfalls neu zu erstellen.

Kommen Arbeitgeber und Krankenkasse im Zuge

der gemeinsamen Klärung zu dem Ergebnis, dass

eine Meldung durch die Krankenkasse geändert

werden soll, muss die Krankenkasse diese Ände-

rung dem Arbeitgeber unverzüglich auch maschi-

nell zukommen lassen. Dies geschieht, indem die

ursprüngliche Meldung mit einem separaten Da-

tenbaustein „Bestandsabweichung Meldeverfah-

ren“ zurückgesandt wird. Eine Stornierung oder

Neumeldung durch den Arbeitgeber entfällt

somit. Die geänderte Meldung wird an den Ren-

tenversicherungsträger weitergeleitet.

Überprüft werden alle Meldungen mit Ausnahme

der Sofortmeldung und der Unfallversicherungs-

Jahresmeldung.

Hat der Arbeitgeber lediglich nicht mehr aktuelle

Adressdaten des Arbeitnehmers an die Kranken-

kasse übermittelt, lösen diese falschen Daten kei-

nen Klärungsprozess aus.

Neues zu sv.net

Mit der elektronischen Ausfüllhilfe sv.net können

Transaktionen wie Meldungen, Beitragsnachwei-

se, Erstattungsanträge nach dem Aufwendungs-

ausgleichsgesetz (Entgeltfortzahlungsversiche-

rung) sowie viele weitere Bescheinigungen an die

Sozialversicherungsträger übermittelt werden.

Bereits im Laufe des Jahres 2017 wurden den

Nutzern die neuen Versionen sv.net/standard

und sv.net/comfort zur Verfügung gestellt. Ab

2018 wird die Nutzung sowohl von sv.net/stan-

dard als auch von sv.net/comfort unter bestimm-

ten Voraussetzungen kostenpflichtig.

AOK-Service

Mehr Informationen zu den Änderungen im Mel-

deverfahren finden Sie auf aok-business.de.

Haben Sie konkrete Fragen? Die Mitglieder des

Steuerberaterverbandes Hamburg können an die-

ser Stelle einen besonderen Service in Anspruch

nehmen. Die drei Leiterinnen der AOK Kompe-

tenzCenter Business helfen Ihnen telefonisch bei

schwierigen Fachfragen, auch wenn der betref-

fende Arbeitnehmer einmal nicht AOK-versichert

ist: Gabriele Maack (2023-2610), Jana Rossow

(2023-2191) und Nadine Seehaus (2023-3410).

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – ARBEITS- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHT

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 67

STELLENANGEBOTE

1-4

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ab sofort gesucht

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Sitz in Hamburg-Langenhorn und betreuen seit

vielen Jahren unsere Mandanten durch Individua-

lität, Fachkompetenz und persönlichen Kontakt.

Wir beraten vor allem mittelständische Unter -

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Dienstleistung und Handel, sowie Selbständige

und Freiberufler bei allen steuerlichen Belangen

von der Buchführung und Lohnabrechnung über

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abschlüssen bis zur Beratung von komplexen

steuerlichen Sachverhalten. Unser Team ist fach-

lich sehr gut ausgebildet und langjährig erfahren.

Wir suchen zur Verstärkung unseren Teams zum

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Ihre Aufgaben:

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dantenstammes

• Erstellung von Lohn- und Finanzbuchhaltung

• Anfertigung von Jahresabschlüssen und Steu-

ererklärungen

• Korrespondenz mit Mandanten und Behörden

• Mitwirkung bei der Beratung des Mandanten

und Übernahme von Teilaufgaben bei steuerli-

chen Projekten

Ihr Profil:

• Abgeschlossene Ausbildung zur/zum Steuer-

fachangestellten

• EDV-Kenntnisse in Datev und gängige MS-

Office-Anwendungen

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wortlicher Arbeit

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gerne auch per E-Mail.

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Telefon 040 5384200

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68 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

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Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungs-

unterlagen, gern mit Gehaltsvorstellung, per

Email an:

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Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen

gern unter Tel. 040 / 181 392 420 zur Verfügung.

LPS Lehmann & Partner

Steuerberatungsgesellschaft

Jessenstraße 4

22767 Hamburg

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 69

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70 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

4-4

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Steuerfachangestellten (m/w).

Auch Berufsanfänger (m/w) sind uns herzlich

willkommen.

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abschlüssen und betrieblichen sowie privaten

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der-Fragen gehören selbstverständlich und regel-

mäßig dazu.

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Jessenstraße 4

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VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017 71

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Jahresabschlüssen und Steuererklärungen,

laufende steuerliche Beratung) sowie von Pri-

vatpersonen

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fungsbereich

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len Beratungsprojekten

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persönlichen Weiterbildung

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der Prüfungsvorbereitung

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72 VERBANDSNACHRICHTEN 4|2017

DIE BESTEUERUNG DER VEREINE

Schäffer-Poeschel Verlag

Für Wirtschaft-Steuern-Recht, Stuttgart

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Jährlich 3 Ergänzungslieferungen

2. Auflage, 3876 Seiten, 99,50 Euro,

(Apartpreis ohne Ergänzungslieferungen) 199,50 Euro

ISBN 978-3-8202-0171-0

Dieses Handbuch ist praxisbezogener Kommentar und

Nachschlagewerk in einem. Ein Ratgeber, der Entscheidungshilfen

für die Ausübung des Wahlrechts gibt, um die Vereine vor

ertragsteuerlichen Konsequenzen, umsatzsteuerlichen

Nachteilen, der Aberkennung der Steuerbegünstigung zu

bewahren und den Spendenabzug zu sichern und die Haftung

nach § 10b EStG auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Im

Vordergrund stehen die verschiedenen Steuerbefreiungs-

und Steuervergünstigungsvorschriften. Sie werden anhand

von vielen Beispielen umfassend behandelt. Ausführlich wird

auch die steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung,

Zweckbetriebe und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs dargestellt.

104. Ergänzungslieferung – Oktober 2017

Die 104. Ergänzungslieferung berücksichtigt die Änderungen der

Gesetzgebung, die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie wichtige

Verwaltungsanweisungen.

Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden

Stichworte:

• Abgeltungsteuer

• Ablösezahlungen

• Abrechnungsmitteilungen

• Amateursportler

• Arbeitgeber – Verein als Arbeitgeber

• Arbeitnehmer des Vereins

• Flüchtlinge

• Kapitalertragsteuer

• Karnevalsvereine

• Musiker

• Musikkapellen

• Reisekosten

• Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine

• Sponsoring

• Zinsabschlaggesetz

Die Systematische Darstellung zur Vereinsbesteuerung, die dem

Werk einführend voransteht, wurde außerdem aktualisiert.

STEUERBERATERVERBAND HAMBURG – NEUZUGÄNGE IN DER VERBANDSBIBLIOTHEK

Der Verband hat Zugriff auf nahezu alle rechtlichen Zeitschriften, Loseblattsammlungen und Gesetzesblätter

sowie eine Vielzahl von Büchern. Wir kopieren die von Ihnen gewünschten Kommentierungen, Aufsätze, Urteile

und Gesetzestexte. Voraussetzung ist, dass Sie uns eine genaue Fundstelle angeben. Wir übersenden Ihnen die

Kopien je nach Wunsch per E-Mail oder Telefax.

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Worauf Sie achten sollten...