stehst du. Kind und Beruf bei BILLA. und Familie/Broschüre...BILLA ist einer der größten...

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Stand 1. 3. 2018 stehst du. Kind und Beruf bei BILLA. Ansprechpartner, Schwangerschaft, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Wiedereinstieg und Praxisbeispiele. Im

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Stand 1.3.2018

stehst du. Kind und Beruf bei BILLA.

Ansprechpartner, Schwangerschaft, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Wiedereinstieg und Praxisbeispiele.

Im

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DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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Alle im Folder vorkommenden personenbezogenen Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung im selben Maße für Mitarbeiter beiderlei Geschlechts, aller Nationalitäten und unabhängig von persönlichen Merkmalen.

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DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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VORWORT

Unsere Glückwünsche und unsere Unterstützung kommen von Herzen

BILLA ist einer der größten Arbeitgeber Österreichs, bei dem – wie im Handel üblich – mehrheitlich Frauen beschäftigt sind. Daher ist uns die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders wichtig: Mit der Zertifizierung Beruf & Familie, dem staatlichen Gütezeichen für eine familienbewusste Personalpolitik, verpflichtet sich BILLA konkrete Maßnahmen für eine verbesserte Vereinbarkeit umzusetzen – selbstverständlich freiwillig. Dazu zählt auch die beste und vor allem umfangreiche Information für unsere Mitarbeite-rinnen, wenn sie ein Baby bekommen.In dieser Informationsbroschüre haben wir alles Wissenswerte zusammengefasst, das Sie in dieser neuen Familiensituation und in Ihrem Job benötigen. Gemeinsam stehen die BILLA Vorstände und der BILLA Betriebsrat für eine offene Kommunikation, um die gegenseitigen Erwartungen zu klären – und für das Versprechen, auf Ihre Bedürfnisse bestmöglich einzugehen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie sämtliche Schutzbestimmungen für werdende Mütter ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Sie werden selbstverständlich auch ausreichend über Ihre Karenz, Ihr Kinderbetreuungs-geld und Ihren Wiedereinstieg ins Berufsleben informiert. Auf den letzten Seiten finden Sie Mustertexte und häufig gestellte Fragen.

Ihr Wohlbefinden liegt uns am Herzen: Unsere BILLA Betriebsräte, das Beratungs zentrum des Betriebsrates sowie die BILLA Personalabteilung beraten Sie gerne rund um Schwan-gerschaft, Karenz und Elternteilzeit und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite. Freuen Sie sich auf eine schöne und aufregende Zeit.

Wir wünschen Ihnen schon jetzt alles Gute!

Elke WilgmannVorstand BILLA

Robert NageleVorstand BILLA

Werner HacklVorsitzender des Betriebsrates

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INHALTSVERZEICHNIS1.KAPITEL DEIN BETRIEBSRAT ................................................................................6

2.KAPITEL SCHWANGERSCHAFT ........................................................................... 20

Schwanger: Was ist zu tun? ..................................................................... 20 Schwanger: Spezielle Rechte und Pflichten ......................................... 20 Schwanger: Kündigung möglich? ........................................................... 22 Fehlgeburten und Totgeburten ................................................................ 24 Schwanger: Was passiert mit dem Urlaub? ............................................ 26 Bekommen Schwangere noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld? ........... 26 Absolutes Beschäftigungsverbot/Wochenhilfe ..................................... 27 Amtswege nach der Geburt: Was ist zu erledigen? ............................... 28 Familienbeihilfe ......................................................................................... 29 Familienzeit ................................................................................................ 30 3.KAPITEL KARENZ .................................................................................................... 32

Wie lange ist eine Karenz möglich? ......................................................... 32 Wie wird eine Karenz beantragt?.............................................................. 34 In Karenz und wieder schwanger? Was zu tun ist! .............................. 34 Kann während der Karenz gekündigt werden? ...................................... 35 Wie viel darf während der Karenz dazuverdient werden? .................... 36 Wie wirkt sich die Karenz auf das Dienstverhältnis aus? .................... 37

4.KAPITEL KINDERBETREUUNGSGELD .............................................................. 38 Kinderbetreuungsgeld: Ab wann und wie lange? ................................. 38 Das Kinderbetreuungsgeldkonto ............................................................. 39 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld .................................. 40 Individuelle Zuverdienstgrenze ............................................................... 41 Kinderbetreuungsgeld und Versicherung .............................................. 42 Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes in Härtefällen ................. 43 Auf den Punkt gebracht: Karenz versus Kinderbetreuungsgeld ........ 43

5.KAPITEL WIEDEREINSTIEG ................................................................................. 44 Verlängerung – außerordentliche Karenz ............................................... 44 Mutterschaftsaustritt ................................................................................ 44 Elternteilzeit ............................................................................................... 45

Arbeiten in Elternteilzeit ...................................................................... 45 Antrag auf Elternteilzeit: Das Prozedere ............................................ 46

Kündigungs- und Entlassungsschutz während einer Elternteilzeit .................................................................................. 47 Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Elternteilzeit .................................................................................. 48 Stillende Mütter ......................................................................................... 48 Zeit für Pflege: Pflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung .......................... 49 Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit .......................................................... 50 Familienhospiz ....................................................................................... 51 Pflegekarenzgeld .................................................................................... 51 Pflegegeld ................................................................................................ 52 §12 AVRAG – Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes ......... 53 Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern ................................ 54

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6.KAPITEL MUSTERTEXTE UND PRAXIS ............................................................ 56 MUSTERTEXT: Meldung der Karenz ...................................................... 56 MUSTERTEXT: Mutterschaftsaustritt ..................................................... 57 MUSTERTEXT: Elternteilzeit ................................................................... 58 MUSTERTEXT: Änderung der Teilzeitbeschäftigung ........................... 59 MUSTERTEXT: Väterkarenz ..................................................................... 60 MUSTERTEXT: Antrag auf Familienzeit ................................................ 61 DIE PRAXIS: Häufig gestellte Fragen .................................................... 62

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1.K

APITEL

MARIA GLUCHMAN Stv. Vorsitzende Wien 1 Tel. 02236/600-4586 Mobil 0664/130 23 86 E-Mail [email protected] 02236/600-88074

KARL GIETLER, MBAStv. Vorsitzender Wien 2 Tel. 02236/600-4583 Mobil 0664/519 21 10 E-Mail [email protected] 02236/600-84583

WERNER HACKLVorsitzenderTel. 02236/600-4990 Mobil 0664/620 92 45 E-Mail [email protected] 02236/600-84990

MARTHA HRBACEK Stv. Vorsitzende Osten Tel. 02236/600-4580 Mobil 0664/541 42 03 E-Mail [email protected] Fax 02236/600-84580

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Alle Informationen rund um deinen Betriebsrat und dein Dienstverhältnis findest du auch auf der Homepage

www.rewebetriebsrat.at!

GERHARD EGGERStv. Vorsitzender Westen Tel. 02236/600-2972 Mobil 0664/150 04 35 E-Mail [email protected] Fax 02236/600-88072

BRIGITTE KOLLERStv. Vorsitzende Süden Tel. 03512/444 17 Tel. 02236/600-8073 Mobil 0664/151 21 91 E-Mail [email protected] Fax 02236/600-88073

WOLFGANG HORNER Stv. Vorsitzender und Beauftragter für Regionalmanager und Frische beraterTel. 02236/600-4409 Mobil 0664/620 92 55 E-Mail [email protected] [email protected] 02236/600-84409

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Beratungsteam des REWE Group KonzernbetriebsratesDas Beratungsteam des REWE Group Konzernbetriebsrates steht dir bei allen ar beits- rechtlichen Fragen zur Verfügung und ist für die Herstellung sämtlicher Folder sowie für das Informationsmaterial zuständig.

MAG. SABINE TILLINGER, MAMobil 0664/920 06 09

E-Mail [email protected]

SANJA SMOLIC, MAMobil 0664/320 09 55 E-Mail [email protected]

RENATA METAJ, MATel. 02236/600-4790Mobil 0664/889 90 191E-Mail [email protected] 02236/600-84790

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Organisationsteam des REWE Group KonzernbetriebsratesBETRIEBSRATSBÜRO ZENTRALE WR. NEUDORFIZ NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, Stiege 8, 2355 Wr. Neudorf, Fax 02236/621 87

Für Fragen rund um Gutscheine (für Geburt eines Kindes, Hochzeit, Pension, gutes Zeugnis, Weihnachten etc.) und Jubilarefeiern, Weihnachtsessen- und Betriebsausflugs-zuschuss sowie betreffend Verwaltung der Ferienwohnungen kannst du dich jederzeit an unser Organisationsteam wenden.

MARTINA MÖSSNERTel. 02236/600-4780 Mobil 0664/380 02 30 E-Mail [email protected] Fax 02236/600-84780

DAGMAR FEIGELTel. 02236/600-4400

Mobil 0676/750 24 05 E-Mail [email protected]

Fax 02236/600-84400

GABRIELE WIEDEMANNTel. 02236/600-4791

Mobil 0676/712 05 82 E-Mail [email protected]

Fax 02236/600-84791

EVA FEHRINGERGPA-djp-Beauftragte des REWE Group KonzernbetriebsratesTel. 02236/600-4584 Mobil 0664/231 49 84 E-Mail [email protected] Fax 02236/62 187

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Kontakt zur BILLA Personalabteilung

Wir, die Mitarbeiter der BILLA Personalabteilung, unterstützen dich tagtäglich bei allen arbeitsrechtlichen und organisatorischen Themen. So stehen wir dir natürlich auch bei Fragen während deiner Schwangerschaft, Wochenhilfe oder Karenzzeit zur Seite. Wir unterstützen dich auch bei deinem Wiedereinstieg. Bitte kontaktiere uns telefonisch unter 02236/600-3599.

Kontakt zum BILLA Human Resource Management

Bei Fragen zur Aus- und Weiterbildung, wenden Sie sich bitte an die BILLA HR-Abteilung: [email protected]

BERUF & FAMILIE – DAS PROJEKT

Bei BILLA arbeiten über 19.000 Mitarbeiter – darunter sind Mütter, Väter, Kinder, Tanten, Opas und noch vieles mehr. Uns ist die Vereinbarkeit von Beruf & Familie ein wichtiges Anliegen. Seit 2012 kümmert sich eine eigene Projektgruppe um die Anliegen von Mitar-beitern in allen Lebensphasen, von der Geburt eines BILLA-Babies bis hin zu Mitarbeitern, die einen Angehörigen pflegen.

Kontakt: Dominique MüllnerTel.: 02236/600-7356E-Mail: [email protected]

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Kontakt zur BILLA Internen Kommunikation

Für uns stehst du und die Informationen, die wir dir bereitstellen dürfen, im Mittelpunkt! Von Tages- oder Wochen-News bis hin zum umfangreichen BILLA Mitarbeiter-Magazin „BILLA – Mit Herz dabei“ – wir informieren dich kontinuierlich und umfassend. In deinem täglichen Arbeitsablauf haben wir ständig miteinander zu tun – aber auch jetzt, zu Hause, sind wir gerne für dich da.Du erreichst uns telefonisch unter 02236/600-7354 und per E-Mail: [email protected]

„BILLA – Mit Herz dabei“ – Das Magazin der BILLA Mitarbeiter

Was gibt’s Neues in unserer BILLA-Welt? Das erfährst du auch während der Wochen hilfe und Karenzzeit. Das BILLA-Magazin „BILLA – Mit Herz dabei“ hält dich am Laufenden. Du erhältst unser Mitarbeiter-Magazin direkt nach Hause geschickt.

Du bekommst deine persönliche „BILLA – Mit Herz dabei“-Ausgabe nicht nach Hause? Dann teile uns das bitte per E-Mail an [email protected] mit.

Informationen für karenzierte Mitarbeiter im Internet

IN BABYPAUSE UND TROTZDEM ONLINE!

Zusätzlich zu den Broschüren setzen wir bei BILLA auch beim Thema Information für karen zierte Mitarbeiter auf neue Medien. So findest du diese Broschüre und alle weiteren Unterlagen zu Beruf & Familie auf http://karriere.billa.at im Bereich „BILLA als Arbeit-geber“.So können alle Mitarbeiter von zu Hause via Internet auf alles Relevante zugreifen, und bleiben so am Ball.

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Im Mittelpunkt stehst du! BERUF & FAMILIE BEI BILLA!

All unseren Mitarbeitern ist es wichtig Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bringen. Damit du alle Informationen, die du brauchst, zur Hand hast, gibt’s für BILLA Mitarbeiter maßgeschneiderte Info-Pakete:

• Schwangerschaft• Geburt• Karenz• Wiedereinstieg bei BILLA• Broschüren für Führungsverantwortliche Zu den Infofoldern gibt es dann auch noch Gesprächsleitfäden und praktische Briefvorla-gen für Meldung der Karenz, Antrag Elternteilzeit etc. DIE BILLA BABYBOX – WIR GRATULIEREN!

Bitte denke daran: Melde uns die Geburt von deinem kleinen Schatz! Schicke die Geburts-urkunde an die Personalabteilung, du erhältst die BILLA Babybox ca. 2–3 Monate später direkt nach Hause geschickt. Die BILLA Babybox erhalten alle Mitarbeiter, die bei der Geburt länger als ein Jahr im Unternehmen sind und die Geburtsurkunde innerhalb eines Jahres nach der Geburt an die Personalabteilung übermitteln.

Nutze auch die BILLA Mitarbeiter-App

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stehst du –gerade in der

Schwangerschaft.

Im

Stand: April 2016

stehst du – auch in der Karenz.

Im

Stand: April 2016

stehst du – willkommen zurück!

Im

Stand: April 2016

steht Ihr Team.Information für Führungsverantwortliche

Schwangerschaft, Karenz & Wiedereinstieg

Im

Stand: März 2017

BILLA_UUG_Broschuere_Fuehrungsverantwortliche_A5_2017_04.indd 20-1 31.03.17 08:46

Infofolder Karenz Hier findest du alles, was du zu deiner Karenzzeit wissen musst. (Kinderbetreu-ungsgeld-Modelle, Arbeiten während der Karenz etc).

Infofolder Wiedereinstieg Alle Informationen für dich, damit der Wiedereinstieg und der Spagat zwischen Familie und Beruf auch langfristig perfekt funktioniert.

Infofolder Schwangerschaft Du bist schwan-ger? Was gibt’s jetzt schon zu beachten? Wann musst du dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse was melden? Alles Wissenswerte zu Schwangerschaft, Wochenhilfe und Karenz übersicht-lich zusammenge-fasst.

Infofolder für Führungsverant-wortliche Worauf muss ich als Vorgesetzter besonders achten? Von Schutzbestim-mungen in der Schwangerschaft bis hin zu Detail-wissen zum Thema „Elternteilzeit“.

Wie komme ich zu den Broschüren?

Du bekommst die Infofolder dann, wenn du sie brauchst

nach Hause geschickt! Du kannst die Folder auch beim

BILLA Betriebsrat unter [email protected]

oder unter 02236/600-4791 nachbestellen.

Wertvolle Infos von Schwangerschaft bis Wiedereinstieg

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DER BETRIEBSRAT: RUND UM DIE UHR FÜR DICH DADer Betriebsrat bietet allen Mitarbeitern rund um die Uhr einen umfassenden Service – in Wort und Bild, zum Nachschlagen und Surfen …

Informationsfolder des Betriebsrates

Die wichtigsten Informationen rund um dein Dienstverhältnis (Gehaltszettel, Arbeitsrecht von A bis Z, Sozial versicherung und vieles mehr) findest du in unserem Folder „Rechte und Pflichten“. In unserer „Kind und Beruf“-Broschüre, die du in den Händen hältst, haben wir das Wichtigste zum Thema Schwangerschaft, Karenz oder Elternteilzeit zusammengefasst. Vielleicht bist du ja auch Pendler? Dann kann dir unser Pendler-Folder hilfreiche Informa-tionen liefern! Aber auch der „Jugend und Arbeit“-Folder, der eigens für unsere Lehrlinge und Jugendlichen erstellt wurde und alle anderen Folder.

AKTIV nachlesen

AKTIV, das brandaktuelle Magazin für unsere Mitarbeiter – mit allen News, brisanten Hinter grundinformationen, Erfahrungsberichten aus den Filialen, Porträts und wertvollen Tipps für den Alltag. AKTIV erscheint vierteljährlich und kommt per Post direkt zu dir nach Hause.

RECH

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HILFE BEI PROBLEMEN

RECHTLICHE BERATUNG

FINANZIELLE LEISTUNGEN

INFORMATIONEN

1|2018

Herausgeber und Verleger: REWE Group Konzernbetriebsrat

Inhalt: Mag. Sabine Tillinger, MA | Renata Metaj, MA | Sanja Smolic, MA

Layout und Grafik: Marian & Co GmbH / Inhouse-Agentur

IMPRESSUM12. AUFLAGE

1/2018

RECHTE &PFLICHTEN

DEIN KONTAKT

Betriebsrat Organisation & Beratung

Tel. 02236/600 DW 4790 / DW 4791

Mail [email protected]

rewebetriebsrat.at

HILFE BEI PROBLEMEN

RECHTLICHE BERATUNG

FINANZIELLE LEISTUNGEN

INFORMATIONEN

11|2017

RECHTE UND PFLICHTENJUGENDLICHER

HILFE BEI PROBLEMEN RECHTLICHE BERATUNG FINANZIELLE LEISTUNGEN INFORMATIONEN

rewebetriebsrat.at

9 |2017

KIND UNDBERUF

HILFE BEI PROBLEMEN RECHTLICHE BERATUNG FINANZIELLE LEISTUNGEN INFORMATIONEN

7 |2017

Der ersteSchultag

HILFE BEI PROBLEMEN

RECHTLICHE BERATUNG

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

INFORMATIONEN

AKTIV DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

217

Deine Stimme für Deine Interessen!WAHL 2 17

4.–11. Mai 2017

Für Fragen & detaillierte Information rund um die Wahl:

Kontakt: Betriebsrat Organisation & Beratung | Tel.: 02236/600-4790 | E-Mail: [email protected]

rewebetriebsrat.at

Du hast die

Wahl!

DEINE BETRIEBSRÄTEZiele, Goodies und mehr

DIE WAHLAblauf, Wahllokale: alle Infos für dich

BILLA, MERKUR,BIPA, PENNY & CO. News aus den Handelsfirmen

»»»

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Für Fragen & detaillierte Information rund um den Betriebsrat: Betriebsrat Organisation & Beratung | Tel.: 02236/600-4790 | E-Mail: [email protected]

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INFOS ZUM THEMA Absichtserklärung: Kritikgespräch und kündigungsfreie Zeit

MITARBEITERAKTION Die Wiener Wiesn 2017

»»

Ihr wart spitze!

WIR SAGEN

DANKEBETRIEBSRATSWAHL

2017

01_U1_AKTIV0317_Cover_L_XMP_ADLC_LLC.indd 1

07.09.17 13:25

AKTIV DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

417

rewebetriebsrat.at

WIR VERABSCHIEDEN UNS NACH 40 JAHREN von unserem geschätzten Kollegen Alfred Greis

»

Alles Gute!

EXTRANOTFALL

NUMMERNAUF DER VORLETZTEN

SEITE – ZUM HERAUSTRENNEN

Für Fragen & detaillierte Information rund um den Betriebsrat: Betriebsrat Organisation & Beratung | Tel.: 02236/600-4790 | E-Mail: [email protected]

VOR- & ABSCHLUSSARBEIT Infos, wie Vor- und Nacharbeit zu behandeln sind

»

AKTIV DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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rewebetriebsrat.at

Wir sind die Neuen

HORUS Welche Vereinbarungen tatsächlich für euch gelten

» TRICKBETRÜGER

AM TELEFON Aufgepasst bei Anrufen in der Filiale

»

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Monatlich informiert – KBR-Info

Monatlich informieren wir dich in unserer KBR-Info über wichtige rechtliche Rahmenbe-dingungen. Die Informationen werden mit der Filialpost direkt in die Filiale übermittelt. Wenn du in Bezug auf deine Rechte und Pflichten, aktuelle Vorkommnisse oder spezielle Begünstigungen am Ball bleiben willst, dann solltest du die KBR-Infos unbedingt lesen!

Besuche auch unsere Website!

Aktuelles rund um deine Arbeit und da-rüber hinaus, umfassende Informationen zu rechtlichen Fragen, persönliche Er-fahrungsberichte und praktische Tipps sowie viele Fotos zum Wiedererkennen und Staunen … all das und vieles mehr rund um die Uhr auf unserer Website www.rewebetriebsrat.at. Klick dich durch!

Gesetzliche Änderungen 2018Wir haben dir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das

Jahr 2018 zusammengestellt und auf den Folgeseiten findest du die aktuellen

Brutto-Netto-Tabellen.

KOLLEKTIVVERTRAG NEU

Seit Dezember 2017 steht dem Handel ein neuer Kollektivvertrag zur Verfügung. In diesem Zusammenhang wur­

den einige Änderungen durchgeführt, insbesondere beim Gehaltssystem, der Vordienstzeitenanrechnung und der

Einstufung in die Beschäftigungsgruppe. Jede Firma hat bis Dezember 2021 Zeit, um auf den neuen Kollektiv­

vertrag umzusteigen. Wann die REWE Group umsteigen wird, ist zurzeit noch nicht entschieden und wird noch

rechtzeitig kommuniziert.

ANGLEICHUNG ARBEITER & ANGESTELLTE

Die Rechtsstellung zwischen Arbeitern und Angestellten soll in den nächsten Jahren schrittweise angeglichen

werden. Ab 1. Juli 2018 gilt eine neue Regelung bei der Entgeltfortzahlung für alle Dienstverhinderungen. Somit

steht jedem Arbeitnehmer bereits nach einem Dienstjahr eine Entgeltfortzahlung für 8 Wochen zu, statt wie bisher

erst nach fünf Dienstjahren. Allerdings entfällt der Folgeanspruch innerhalb eines halben Jahres bei den Ange­

stellten. Bei Arbeitsunfällen stehen zusätzlich 8 Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die Anpassung bei den Kündi­

gungsfristen wird erst mit 01.01.2021 in Kraft treten.

KEINE VERKÜRZTEN KÜNDIGUNGSFRISTEN

Ab 01.01.2018 dürfen auch bei Angestellten mit sehr geringem Stundenausmaß keine verkürzten Kündigungs­

fristen angewendet werden. Die Kündigungsfrist bei einer Dienstgeberkündigung beträgt für alle Angestellte

mindestens sechs Wochen.

ERWEITERUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES

Ab 01.05.2018 wird das Rauchen in Arbeitsstätten, in denen Nichtraucher beschäftigt sind, absolut verboten.

Es können in Arbeitsstätten einzelne Räume zum Rauchen eingerichtet werden, allerdings muss darauf geachtet

werden, dass der Rauch nicht in die anderen Bereiche gelangen darf. Arbeits­ (Büros), Aufenthalts­, Bereit­

schafts­, Sanitäts­ und Umkleideräume dürfen nicht zum Rauchen genutzt werden.

NEUE MUTTERSCHUTZ-REGELUNG

Seit 01.01.2018 ist für eine vorzeitige Freistellung einer Schwangeren nicht mehr ein Zeugnis vom Arbeitsinspek­

tionsarzt oder Amtsarzt notwendig. Eine Freistellung durch einen Arzt für Frauenheilkunde oder innere Medizin ist

ausreichend.

GERINGFÜGIGKEITSGRENZE

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2018 € 438,05, alles darüber hinaus wird sozialversicherungspflichtig.

Die Lohnsteuer kommt ab einem Jahresgehalt von € 11.000 zum Tragen.

INFORMATION 1/2018

DEIN KONTAKT

Betriebsrat Organisation & Beratung

Tel. 02236/600 DW 4790

Mail [email protected]

HILFE BEI PROBLEMEN

RECHTLICHE BERATUNG

FINANZIELLE LEISTUNGEN

INFORMATIONEN

6 Wochen UrlaubLiebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter!

Du bist rund 20 Jahre im Unternehmen. Das ist nicht nur ein Anlass, um gemeinsam mit dem Betriebsrat zu feiern, sondern wir möchten dich auch darüber informieren, wie du vielleicht jetzt schon zu 6 Wochen Urlaub kommst.

Um den Anspruch auf 6 Wochen Urlaub zu haben, sind grundsätzlich 25 Arbeitsjahre im Unternehmen notwen-dig. Es werden bis zu einem gewissen Ausmaß auch Zeiten außerhalb des aktuellen Dienstverhältnisses ange-rechnet. So könnte es sein, dass du bereits heuer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst.

Folgende Zeiten werden für den Urlaubsanspruch angerechnet:1. Maximal 5 Jahre von anderen Arbeitgebern

Angerechnet werden: Lehrzeiten und Zeiten als Arbeiter/Angestellter, sowie Zeiten als selbständig Beschäftigter oder Entwicklungshelfer (ACHTUNG: Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6 Monate).

2. Maximal 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über die allgemeine Schulpflicht (9. Schuljahr) hinaus-gehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein. Lehrzeiten sind keine Schulzeiten und werden somit bei den Vordienstzeiten von Arbeitgebern berücksichtigt (siehe Punkt 1)!

Hast du sowohl eine höhere Schule besucht als auch Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, dann werden leider nicht die gesamten 9 Jahre, sondern maximal 7 Jahre angerechnet! Damit hättest du in so einem Fall, bereits nach 18 Arbeits jahren im Unternehmen, den Anspruch auf 6 Wochen Urlaub!

Ein zusätzlicher Vorteil für Akademiker:Zusätzlich zu den 7 Jahren für Vordienstzeiten und Schulzeiten, dürfen 5 weitere Jahre für ein erfolgreich abge-schlossenes Hochschulstudium (je nach Mindeststudienzeit) angerechnet werden.

Anrechnungsbestimmungen für die Dauer einer Karenz:Hat man Kinder und war in Karenz, ist zu beachten, dass Karenzzeiten grundsätzlich nicht zu den Arbeitsjahren zählen. Nur 10 Monate der ersten Karenz im Unternehmen werden für das Urlaubsausmaß angerechnet.

Anrechnung von ausländischen Vordienst- bzw. Schulzeiten:Angerechnet werden nur Zeiten, die mit den österreichischen Bestimmungen gleichgesetzt werden können und in einem EU-Mitgliedsstaat zurückgelegt wurden. Für die Anrechnung ist ein notariell beglaubigter und übersetz-ter Nachweis erforderlich. Aus diesem Nachweis muss hervorgehen, dass es sich um die Erfüllung von einer der in Österreich geltenden Voraussetzungen in Bezug auf die Anrechnungsbestimmungen handelt (Nostrifikation vom Bundesministerium).

DEIN KONTAKT Betriebsrat Organisation & Beratung Tel. 02236/600 DW 4400 / DW 4790 Mail [email protected]

HILFE BEI PROBLEMEN RECHTLICHE BERATUNG FINANZIELLE LEISTUNGEN INFORMATIONEN

INFORMATION 2/2017

REWE Group SchicksalsfondsWenn das Schicksal zuschlägt … rasche und unbürokratische Hilfe durch den S chicksalsfonds

Im Mai 2009 wurde der REWE International AG Schicksalsfonds ins Leben gerufen. Das Ziel dieser beeindruckenden Initiative: REWE Group Mitarbeitern, die in Not geraten sind, rasch und unbürokratisch zu helfen, dafür stehen dem Schicksalsfonds jährlich 100.000 € zur Verfügung. Seit seiner Gründung ist der Schicksalsfonds für so manchen Mitarbeiter zum Rettungsanker geworden.LASS DIR HELFEN!Wenn ein unvorhersehbares Ereignis dich aus der finanziellen Bahn geworfen hat, wenn du in einer prekären Lage bist, dann lege bitte Scham und Scheu ab: Stelle einen Antrag an den REWE International AG Schicksalsfonds. WIE KOMMST DU ZU DER LEISTUNG?• Voraussetzung: Es muss sich um eine absolute Notsituation handeln!• Kontakt mit dem zuständigen Betriebsrat aufnehmen und den Sachverhalt vorbringen oder Herrn Karl Gietler, MBA persönlich kontaktieren:Tel. 02236/600-4583, Mobil: 0664/519 21 10E-Mail: [email protected], Fax: 02236/600-84583IZ NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, Stiege 8, 2355 Wr. Neudorf

• Nach der Kontaktaufnahme wird dir an die Heimadresse ein Antragsformular geschickt. Das sendest du vollständig aus­gefüllt mit sämtlichen Unterlagen/Bestätigungen in Kopie (z. B. Schadensmeldungen, Rechnungen, Kontoauszüge etc.) an Herrn Gietler eingeschrieben zurück.• Antragsformular und sämtliche Belege bekommen die Mitglieder des Schicksalsfonds vorgelegt. Das Gremium beschließt nach Durchsicht aller Fakten, ob eine Unterstützung gewährt wird.• Wenn dein Antrag positiv bewertet wurde, erhältst du die Unterstützung des REWE Group Schicksalsfonds direkt auf dein Gehaltskonto überwiesen.

BEISPIELE FÜR UNTERSTÜTZTE SCHICKSALSSCHLÄGE:Finanzielle Not aufgrund von Unfällen mit gesundheitlichen Folgewirkungen, Pflegebedürftig keit, schweren Erkrankungen, Umweltschäden etc, sofern keine öffentlichen Gelder z.B. Katastrophengelder von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden.

BEISPIELE FÜR NICHT UNTERSTÜTZTE SCHICKSALSSCHLÄGE: Beerdigungs­ und Bestattungskosten, Reparaturkosten für Autos oder Elektrogeräte, eigenmächtig verursachte Schulden etc.

DEIN KONTAKT Betriebsrat Organisation & Beratung Tel. 02236/600 DW 4400 / DW 4790 Mail [email protected]

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INFORMATION 2/2017

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Mitarbeiteraktionen

Mit dem Betriebsrat günstig einkaufen: Gutscheine, Rabatte und Aktionen für alle Beschäftigten der REWE Group. Ob Freizeit, Reisen oder Alltägliches: Der Betriebsrat hilft, Geld zu sparen! Nähere Informationen über aktuelle Mitarbeiteraktionen auf unserer Website www.rewebetriebsrat.at oder im Intranet.

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Die Mitarbeiterwelt br.mitarbeiterwelt.at präsentiert von Woche zu Woche zahlreiche exklusive Angebote und Vergünstigungen aus verschiedensten Freizeitbereichen! Komme in den Genuss einzigartiger Vorteile, die langweiligen Alltagsroutinen den Kampf ansagen und dem Leben den richtigen Schuss Glamour, Spaß und Abenteuer verleihen.Gleichzeitig kannst du über die Mitarbeiterwelt auch Gutscheine für bestimmte Firmen vergünstigt bestellen und über den Betriebsrat kaufen.

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Leistungen des Betriebsrates

Auch zu besonderen Anlässen, wie Eheschließungen, eingetragene Partnerschaften, Geburten, Jubiläen, Pensionen oder bei besonderen Leistungen von Lehrlingen verteilt der Betriebsrat Gutscheinkarten. Zu Weihnachten erhalten Mitarbeiter Gutscheine, aber auch für die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug gibt es Zuschüsse.Kaffeemaschine, Zeckenimpfung, Brillenzuschuss und vieles mehr – jeder Betriebs-rat der einzelnen Handelsfirmen hat unterschiedliche Zuschussregelungen. Was ge-nau du von deinem Betriebsrat erhalten kannst, findest du auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at!

Betriebsvereinbarungen

Neben Gesetz und Kollektivvertrag gibt es auch eine Vielzahl von Betriebsvereinbarungen, die nur im REWE Group Konzern gelten, wie z.B. 100%-Zuschlag vor 5.00 Uhr früh von 20. bis 31. 12. eines Jahres oder ein bezahlter freier Tag beim 10-jährigen Jubiläum. Welche Betriebsvereinbarungen wo gelten, findest du ebenfalls auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at.

303 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S500* 353 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S600* 404 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S600* 454 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S600*

101 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S150* 202 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S300* 252 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M

S400*

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DIE „CLEVERE“ REWE GROUP ALTERSVORSORGEFür REWE Group Mitarbeiter ist es besonders günstig, fürs Alter vorzusorgen: Denn bei der „Cleveren“ REWE Group Altersvorsorge – einer betrieblichen Pensionsvorsorge – bezahlt der Arbeitgeber monatlich 25 Euro von deinem Bruttobezug direkt in die Rentenversiche-rung ein. Dieser Betrag ist lohnsteuerfrei, sprich: Er kostet den Arbeitnehmer weniger! Am Ende der Laufzeit hast du dann die Wahl zwischen einer steuerfreien Einmalauszahlung oder einer monatlichen Rente auf Lebenszeit. Du arbeitest Teilzeit und zahlst keine oder nur wenig Lohnsteuer? Dennoch profitierst du von der „Cleveren“ REWE Group Altersvorsorge: erstens durch die Weitergabe der Lohn-nebenkosten von 1,83 Euro durch den Arbeitgeber; und zweitens durch die speziellen REWE Group Top-Konditionen, die auf dem freien Markt so nicht erhältlich sind!Während der Karenz werden die Zahlungen übrigens ruhend gestellt. Erst danach zahlst du wieder in die Altersvorsorge ein.

Gut beraten

Hast du Interesse an einer Vorsorge? Dann lass dich beraten: Unter der Telefon-Hotline 059 009 552 stehen dir alle Informationen in drei Sprachen – Deutsch, Kroatisch und Türkisch – zur Verfügung! Dein persönliches Angebot wird dir direkt nach Hause geschickt. Du möchtest dieses Angebot nutzen? Dann drucke dir in der Filiale eine Einverständnis-erklärung aus und schicke diese unterzeichnet an die Personalabteilung. Fehlen dir noch Informationen? Im Intranet findest du einen umfangreichen Frage-&-Antwort-Katalog rund um die „Clevere“ REWE Group Altersvorsorge.

Jeder Cent gehört dir!

Sollte dein Dienstverhältnis vor dem Pensionsantritt zu Ende gehen: keine Sorge! Du verlierst keinen Cent, den du für deine „Clevere“ REWE Group Altersvorsorge angespart hast. Die Personalabteilung informiert die Allianz, unseren Versicherungspartner, darüber. Nachfolgend wird deine Polizze umgestellt und gemeinsam mit einem Begleitbrief an dich übermittelt. Dann kannst du entscheiden, ob du weiterhin privat einzahlst, den Vertrag prämienfrei stellst oder dir den angesparten Betrag sofort auszahlen lässt.

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SCHWANGERSCHAFTSchwanger: Was ist zu tun?

MELDEN BEIM ARBEITGEBER

Sobald eine Schwangerschaft feststeht, soll der Arbeitgeber darüber informiert werden! Die Meldung kann auch ohne Bestätigung vom Frauenarzt erfolgen, allerdings muss diese schnellstmöglich nachgebracht werden. Aber Achtung: Solange der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, kann er auch nicht auf die besonderen Rechte und Schutzmaß-nahmen für Schwangere Rücksicht nehmen. Deshalb solltest du den Arbeitgeber sobald wie möglich über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzen!

MELDUNG DES ARBEITGEBERS

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er das Arbeitsinspektorat darüber informieren. Dieses kann jederzeit die Arbeitsbedingungen der schwangeren Arbeit nehmerin überprüfen. Denn: Der Arbeitgeber darf keine Schwangere für Arbeiten heranziehen, die ihr selbst oder dem ungeborenen Kind Schaden zufügen könnten.

Schwanger: Spezielle Rechte und Pflichten

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT

Jegliche Tätigkeiten, die sich auf die Gesundheit des Kindes oder der Mutter negativ aus-wirken könnten, dürfen nicht mehr ausgeführt werden. Grundsätzlich sind alle schweren körperlichen Arbeiten sowie Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder Geräten verboten.

2.K

APITEL

GESUNDHEITSGEFÄHRDENDE TÄTIGKEITEN

• Heben und Tragen von schweren Lasten (regelmäßig mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich mehr als 10 Kilogramm)

• Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe geschehen, wenn diese schädigend sein könnten

• Arbeiten mit häufigem Strecken, Beugen oder Bücken • Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefähr­

denden Stoffen, Strahlen, Staub, Dämpfen oder Gasen • Arbeiten unter Zeit­ und Leistungsdruck (Akkordlohn)• Arbeiten im ständigen Sitzen oder Stehen, wenn

keine Möglichkeit für kurze Unterbrechungen da ist

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Im Zweifelsfall kann auch das Arbeitsinspektorat entscheiden, welche Tätigkeiten weiter hin erlaubt sind.

Ab der 20. Schwangerschaftswoche dürfen Arbeiten im Stehen maximal 4 Stunden täglich ausgeübt werden. Ist keine andere Arbeit vorhanden, so bekommt die Dienstnehmerin trotz geringerer oder keiner Arbeitsleistung ihre vollen Stunden bezahlt.

LIEGE- UND SITZMÖGLICHKEITEN ZUM AUSRUHEN

Werdende Mütter müssen die Möglichkeit bekommen, sich hinzulegen und auszuruhen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass hierfür etwa ein Liegebett zur Verfügung steht. Diese Ruhezeiten sind wie Arbeitszeit zu bezahlen, wenn sie nicht in die normale, vorher festgelegte, Pause fallen.

Weiters muss die schwangere Arbeitnehmerin vor Tabakrauch geschützt werden. Ein ge-meinsam genutzter Aufenthaltsraum muss rauchfrei bleiben!

VERSETZUNG – FORTZAHLUNG DES ENTGELTES

Kann die schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr voll eingesetzt werden, so darf ihr dar-aus kein finanzieller Nachteil entstehen. Ausnahme: Die Überstundenpauschale kann der Arbeitgeber einseitig bis zur 40. Stunde kürzen, da ja keine Überstunden mehr geleistet werden dürfen!

Manchmal erfordern es die Umstände, dass die schwangere Arbeitnehmerin an einen ande-ren, für sie geeigneten Arbeitsplatz versetzt wird. Dann hat der Betriebsrat ein Mitwirkungs-recht. Es darf nie zu einer verschlechternden Versetzung kommen.

Eine Feinkostverkäuferin darf ab der 20. SSW nur noch 4 Stunden pro Tag im Verkauf stehen. Gibt es für sie Arbeiten im Büro oder im Sitzen zu erledi­gen, kann sie noch weitere 4 Stunden eingeteilt werden. Mangelt es in der

Filiale an Arbeiten, die im Sitzen zu absolvieren sind, darf man sie trotzdem nicht länger als 4 Stunden pro Tag stehend beschäftigen. Es dürfen keine Minusstunden verzeichnet werden. Die fehlende Wochenarbeitszeit ist als „sonstige bezahlte Abwesenheit“ im PEP (Personaleinsatzplan) zu erfassen.

Beispiel:

JOBROTATIONDu bist schwanger und kannst eventuell nicht mehr alle Tätigkeiten so ausführen wie früher! Nutze die Möglichkeit der Jobrotation. So achtest

du auf dein Wohlbefinden und das deines Kindes, lernst auch Neues dazu und bringst dich auch in der Schwangerschaft optimal ein.

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Lässt sich für die schwangere Arbeitnehmerin keine geeignete Tätigkeit finden und kann sie nicht voll eingesetzt werden, so muss trotz Änderung und/oder Einschränkung der Beschäftigung Lohn bzw. Gehalt in voller Höhe weiterbezahlt und die Arbeitnehmerin vom Dienst freigestellt werden.

UNTERSUCHUNGEN

Sollten schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen – vor allem im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass – außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sein, ist die dafür notwendige Zeit als Arbeitszeit zu erfassen.

ÜBERSTUNDEN UND ÜBERSTUNDENPAUSCHALE

Schwangere dürfen keine Überstunden leisten, sprich: Sie dürfen wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und täglich nicht mehr als 9 Stunden arbeiten. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber berechtigt, die Pauschale ohne Zustimmung der Arbeit nehmerin zu kürzen. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf finanziellen Aus-gleich. Der Vorgesetzte kann jedoch eine befristete Prämie bis auf Widerruf gewähren, muss aber nicht.Auch Nacharbeitszeit ist Arbeitszeit, maximal darf daher eine Schwangere auch mit Nach-arbeitszeit nur 9 Stunden täglich beschäftigt werden.

NACHTARBEIT, SONN- UND FEIERTAGSVERBOT

Schwangere und stillende Mütter dürfen nachts in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen nicht arbeiten. Es gibt keine Ausnahme für den 8. Dezember oder für Saisonfilialen!

Schwanger: Kündigung möglich?

KÜNDIGUNGSSCHUTZ WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT

Die schwangere Arbeitnehmerin hat in einem unbefristeten Dienstverhältnis einen Kündi-gungsschutz. Das heißt, eine Kündigung ist nur aus bestimmten, gesetzlich festgehaltenen Gründen möglich – außerdem muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, kann die Arbeit nehmerin diese noch innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage bekannt geben. Damit wird die Kündigung rechtlich unwirksam. Wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung jedoch selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß, dann wird die Kündigung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt rechtsunwirksam. Voraussetzung: Die Schwangerschaft muss unverzüg-lich nach der Kenntniserlangung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

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Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach dem Ende der Karenz (max. 2. Geburtstag). Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches schon bestanden haben. Eine Schwangerschaft während der Kündigungsfrist ändert nichts an der Rechts-wirksamkeit der Kündigung. Das Dienstverhältnis endet dann normal mit dem Ende der Kündigungsfrist.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ NACH EINER FEHLGEBURT

Arbeitnehmerinnen haben auch nach einer Fehlgeburt einen Kündigungsschutz von 4 Wochen.

PROBEMONAT

Wird eine Arbeitnehmerin während des Probemonats schwanger, hat sie keinen Kündi-gungs- und Entlassungsschutz.Kann die Arbeitnehmerin im Falle des Falles glaubhaft machen, dass das Probedienstver-hältnis nur wegen ihrer Schwangerschaft gelöst wurde, besteht auf Basis des Gleichbe-handlungsgesetzes jedoch die Möglichkeit, die Auflösung im Probemonat wegen Diskrimi-nierung anzufechten.

BEFRISTETES DIENSTVERHÄLTNIS

Im REWE Group Konzern wird ein Dienstverhältnis bei Angestellten nach dem ersten Monat (= Probemonat) noch für zwei weitere Monate befristet abgeschlossen. Erst nach insgesamt 3 Monaten ist man in einem unbefristeten Dienstverhältnis.Wird die Arbeitnehmerin während eines befristeten Dienstverhältnisses schwanger, so ver-längert sich das Ende der Befristung durch die Schwangerschaft bis zum Beginn des ab-soluten Beschäftigungsverbotes/Wochenhilfe (oder einer vorherigen Freistellung). Nach der Wochenhilfe/Karenz gibt es in diesem Fall kein bestehendes Dienstverhältnis mehr.

Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Befristung nur wegen der Schwangerschaft nicht verlängert wurde, lässt sich auch die Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses wegen Diskriminierung anfechten. In diesem Fall kann man auf die Aufrechterhaltung des Dienst-verhältnisses klagen.

EINVERNEHMLICHE LÖSUNG

Während einer Schwangerschaft ist auch eine einvernehmliche Lösung möglich, aber sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden.Wird eine einvernehmliche Lösung unterzeichnet und erfährt man erst im Nachhinein von einer Schwangerschaft, so lässt sich die einvernehmliche Lösung bis zum Beginn der Wo-chenhilfe aufschieben. Wichtig: Die Schwangerschaft ist unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Setze dich in weiterer Folge mit einem Betriebsrat in Verbindung.

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ENTLASSUNGSSCHUTZ WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT

Für eine schwangere Arbeitnehmerin gilt nicht nur Kündigungs-, sondern auch Entlas-sungsschutz. Das bedeutet: Vor einer Entlassung muss beim Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung eingeholt werden. Diese wird nur aus ganz bestimmten, im Gesetz aufgezähl-ten Gründen erteilt, wobei auch auf den außerordentlichen Gemütszustand der werden-den Mutter Rücksicht zu nehmen ist. Nur in Fällen von bestimmten gerichtlich strafbaren Handlungen wie z.B.: Diebstahl, Tätlichkeiten und Ehrverletzungen kann der Dienstgeber die Zustimmung auch im Nachhinein einholen.Entlassungsgründe wären z.B.: strafbare Handlungen mit Bereicherungsvorsatz oder min-destens 1-jährige Freiheitsstrafe (z. B. wegen Diebstahls), schuldhaft grob verletzte Pflich-ten (z. B. Fernbleiben vom Dienst ohne Entschuldigungsgrund), Verrat von Betriebsgeheim-nissen etc.

Fehlgeburten und Totgeburten

Eine Fehlgeburt ist immer ein tragisches und einschneidendes Erlebnis für die betroffenen Eltern. Bei Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz. Wichtig ist jedoch zwischen Fehlgeburt und Totgeburt zu unterscheiden, da bei einer Tot-geburt die vollen Mutterschutzbestimmungen zur Anwendung gelangen.

FEHLGEBURTEN TOTGEBURTEN

bis einschließlich 16. Schwangerschafts-woche oder nach der 17. Schwanger-schaftswoche mit einem Gewicht unter 500 Gramm

Geburtsgewicht über 500 Gramm und ohne Lebenszeichen

SCHUTZ BEI FEHLGEBURTEN

Nach einer Fehlgeburt sieht das Mutterschutzgesetz kein Beschäftigungsverbot für betrof-fene Frauen vor. Es ist jedoch eine Krankschreibung durch die Ärztin oder durch den Arzt möglich. Frauen haben nach einer Fehlgeburt einen Kündigungs- und Entlassungsschutz von 4 Wochen – beginnend mit der Fehlgeburt.

SCHUTZ UND RECHTE NACH TOTGEBURTEN

Nach einer Totgeburt hat die betroffene Frau Anspruch auf Mutterschutz und Wochenhilfe.

ENTBINDUNG

Eine Entbindung liegt dann vor, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird, oder wenn bei einer Totgeburt, dass Baby zumindest ein Geburtsgewicht von 500 Gramm (§8 Abs 1 Hebammengesetz) hatte.

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Nach einer solchen Entbindung hat eine Mutter auch Anspruch auf Wochenhilfe, weiters gilt für sie das Mutterschutzgesetz. Dies gilt sowohl für Lebend- als auch Totgeburten.

WOCHENSCHUTZ = ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT

Nach einer Totgeburt, fällt die Arbeitnehmerin unter die Regelungen des Mutterschutzge-setzes und hat Anspruch auf die Wochenhilfe von 8–16 Wochen gemäß § 5 Mutterschutz-gesetz; wie lang konkret entscheidet der/das Arzt/Spital.Während dieser Zeit ist das Dienstverhältnis ruhend, d.h. es dürfen keine Arbeitsleistungen erbracht werden. Man erhält vom Arbeitgeber kein Gehalt, allerdings hat man Anspruch auf Wochengeld (siehe nächste Seite).Während der Wochenhilfe erwirbt man Urlaubstage und die Zeiten zählen auch zu allen dienstverhältnisabhängigen Ansprüchen (Jubiläumsgeld, Entgeltfortzahlung, Abfertigung, usw.) Die Geburtsurkunde bzw. Anzeige einer Totgeburt mitsamt der Bestätigung für die Wochenhilfe muss an die Personalabteilung geschickt werden.

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ

Weiters besteht nach der Geburt (Totgeburt) ein 4-monatiger besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 10 MSchG). Dies bedeutet, dass während der Wochenhilfe und bis zu 4 Monate nach der Geburt keine Kündigung möglich ist. Bei einer Entlassung ist die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts notwendig.

RECHTE VON TOTGEBORENEN KINDERN

Totgeborene Kinder werden genauso behandelt wie tote Menschen. Demnach hat jedes totgeborene Kind das Recht auf einen Namen, das Recht auf die Unversehrtheit seines Körpers und das Recht auf eine Beerdigung. Bei Totgeburten (mehr als 500 Gramm zum Zeitpunkt der Geburt) besteht in Österreich Bestattungspflicht. Bei Fehlgeburten (weniger als 500 Gramm) besteht das Bestattungsrecht.

WOCHENGELD

Gemäß § 162 ASVG besteht nach einer Entbindung ein Anspruch auf Wochengeld. Auch nach einer Totgeburt hat man Anspruch auf Wochengeld während man in der Wochenhilfe ist.Im Falle einer Fehlgeburt (Geburtsgewicht unter 500 g) innerhalb der (vorzeitigen) Wochenhilfe, kann das Wochen geld nur bis zum Eintritt der Fehlgeburt gewährt werden. OLG Linz 12 Rs 93/95 v. 31.10.1995. (ZAS Jud. 1/1997 ARD 4824/11/97)

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Schwanger: Was passiert mit dem Urlaub?

Pro Monat erwirbt man Urlaub im Ausmaß von 2,5 Tagen – je nachdem, ob du 5 oder 6  Tage in der Woche arbeitest, insgesamt also 25 oder 30 Tage pro Jahr (bzw. 30 bis 36 Tage nach 25 Dienstjahren). Auch während der Wochenhilfe, die 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und bis 8 (bis 16) Wochen nach der Geburt andauert, besteht Urlaubsanspruch. Während der Karenz wird hingegen kein neuer Urlaub erworben.Nicht konsumierter Urlaub bleibt bis zum Wiedereintritt bestehen, er verfällt nicht! Bei Be-endigung des Dienstverhältnisses während oder mit Ende der Karenz wird der noch offene Urlaub ausbezahlt.Wird der komplette Urlaubsanspruch vor der Wochenhilfe verbraucht, darf dieser nicht aliquotiert werden!Achtung: Bedenke, dass die Anzahl der Urlaubstage stehen bleibt. In der Regel wird nach der Karenz die Arbeitszeit reduziert. Die Urlaubstage richten sich immer nach dem aktuel-len Stundenausmaß der Arbeitszeit.

Bekommen Schwangere noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Bis zum Beginn der Wochenhilfe hat man Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, allerdings nur im aliquoten Ausmaß zu den gearbeiteten Monaten im Kalenderjahr. Mit Beginn der Wochenhilfe wird im selben Monat das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aliquot abgerechnet und ausbezahlt!

Wird hingegen im Juni noch das Urlaubsgeld in voller Höhe ausbezahlt, so ist das zuviel be-zahlte Geld nicht zurückzubezahlen und darf auch nicht auf das noch ausstehende aliquote Weihnachtsgeld angerechnet werden.

DER RESTURLAUB BERECHNET SICH WIE FOLGT:

Beginn Wochenhilfe: 30. Juni 2017 (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin 25. August 2017)

Voraussichtliches Ende der Wochenhilfe: 20. Oktober 2017 (im Normalfall 8 Wochen nach Geburtstermin)

Alter Urlaub bis 28.2.2017 10 TageNeuer Anspruch: 1.3.2017 bis 28.2.2018

Aliquot Urlaubsanspruch 1.3.2017 bis 20.10.2017 19 Tage+ alter Urlaub bis 28.2.2017 10 Tage

= Resturlaub bis Ende Wochenhilfe 29 Tage

Beispiel:

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Absolutes Beschäftigungsverbot /Wochenhilfe

WOCHENHILFE: WAS IST DAS?

Unter der Wochenhilfe versteht man die 8 Wochen vor und die 8 Wo chen nach dem Geburtstermin, in denen die Arbeitnehmerin nicht arbeiten darf! Das heißt: Die Schutzfrist beginnt in der Regel 8 Wochen vor dem errechneten Geburtster-min. Nach dem tatsächlichen Geburtstermin läuft sie noch weitere 8 Wochen. Verkürzt sich die 8-Wochen-Frist vor der Geburt, weil das Kind früher als errechnet zur Welt kommt, dann verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend – und zwar auf maximal bis zu 16 Wochen. Bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten beträgt die verlängerte Wochenfrist nach der Geburt allgemein 12 Wochen.

VORZEITIGES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT / WOCHENHILFE

Bei Risikoschwangerschaften, Mehrlingsgeburten oder Komplikationen während der Schwanger schaft kann ein Frauenarzt, Amtsarzt oder das Arbeitsinspektorat ein vorzeiti-ges Beschäftigungsverbot aussprechen. Eine Bestätigung muss an die Personalabteilung übermittelt werden. Die Arbeitnehmerin wird „freigestellt“ und erhält schon vorzeitig das Wochengeld. Auch wenn das Dienstverhältnis ruht: Urlaubstage werden während der Zeit der Wochenhilfe erworben und bleiben bis nach der Karenz bestehen.

WOCHENGELD

Während der Wochenhilfe bekommt die Arbeitnehmerin Wochengeld. Berechnet nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Wochenhilfe enthält es auch Sonderzahlungen (rund 17 Prozent) und ist damit meist etwas höher als der bisherige Nettoverdienst.Das Wochengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse unter Vor-lage der ärztlichen Bestä tigung von der Arbeitnehmerin selbst be-antragt werden. Die Arbeits- und Entgeltbestätigung wird von der Personal abteilung automatisch elektronisch an die Gebietskranken-kasse übermittelt. Bei vorzeitiger Freistellung erhält die Arbeitnehme rin ab diesem Zeitpunkt Wochengeld ausbezahlt. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur dann Wochen geld, wenn sie sich in der Kranken- und Pensions versicherung selbst versichert haben. Außer sie sind arbeitslos gemeldet oder sie haben noch Anspruch auf Kinder betreuungsgeld für ein älteres Kind.

Achtung: Wenn du 3 Monate vor der Wochenhilfe keine Bezüge hast, dann bekommst du auch kein Wochengeld. Solltest du Kinderbetreuungs-

geld erhalten haben, wird dieses für die Berechnung herangezogen.

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Amtswege nach der Geburt: Was ist zu erledigen?

GEBURTSURKUNDEDiese wird beim zuständigen Standesamt der Gemeinde ausgestellt. Mitzubringen sind Geburtsurkunde der Mutter/Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern, Meldezettel der Eltern, gegebenenfalls Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde.

GEBURTSBESTÄTIGUNGDiese ist ebenfalls beim Standesamt erhältlich und wird für den Antrag auf das Wochengeld gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses benötigt.

MELDEZETTELDas Kind muss am Bezirksmeldeamt angemeldet werden.

BABYPAKETEJedes Bundesland bietet verschiedene Babypakete an.Informieren Sie sich auch über den BIPA Babyclub.

UNEHELICHE KINDERNicht verheiratete werdende Mütter/Eltern sollten sich über die Rechtsstellung des unehelichen Kindes informieren. Dies ist bei allen Familienberatungsstellen und Jugend-ämtern möglich. Themen wie die Obsorge, Vaterschaftsfeststellungen, Unterhalt, Alimente, Besuchsrechte, Erbrechte und Unterstützungen können dort beantwortet werden. Achte besonders darauf, dass eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht automatisch zur gemein-samen Obsorge führt. Sichere dich und dein Kind ab!

ARBEITGEBER UND BETRIEBSRATSelbstverständlich muss auch der Arbeitgeber verständigt werden. Schicken Sie die Geburtsurkunde gemeinsam mit der Mitteilung über eine Karenz in die Personalabteilung.

Bei BILLA bekommen Sie die Gutscheinkarte automatisch in der BILLA Babybox.Achtung: Das Angebot auf diese freiwillige Leistung des Betriebs rates verfällt ein Jahr nach der Geburt.

Nicht vergessen! Bei der Geburt des Kindes steht dem Vater

ein bezahlter freier Tag zu!

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Familienbeihilfe

Eltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Anspruch besteht unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen der Eltern. Vorran-gig anspruchsberechtigt ist die Mutter. Die Familienbeihilfe erhältst du automatisch. Auch Eltern im Ausland mit Beschäftigung in Österreich haben in einigen Fällen Anspruch auf Familienbeihilfe. Informiere dich beim Finanzamt.

HÖHE

Die Familienbeihilfe wird 12-mal jährlich ausbezahlt.Die – nach dem Alter gestaffelte – Familienbeihilfe beträgt monatlich:

DIE FAMILIENBEIHILFE BETRÄGT PRO KIND UND MONAT

Alter des Kindes Betrag pro Monat

ab Geburt 114,00 Euroab 3 Jahren 121,90 Euroab 10 Jahren 141,50 Euroab 19 Jahren 165,10 Euro

ZUSÄTZLICH GELD GIBT ES PRO KIND UND MONAT, WENN DU MEHR ALS EIN KIND HAST

Anzahl der Kinder für jedes Kind

2 7,10 Euro3 17,40 Euro4 26,50 Euro5 32,00 Euro6 35,70 Euro

7 und mehr 52,00 Euro

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt monatlich 155,90 Euro. Dieser Betrag ist unabhängig vom Alter des Kindes.

KINDERABSETZBETRAG

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt monatlich 58,40 Euro pro Kind, unabhängig davon, wie alt das Kind ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

SCHULSTARTGELD

Mit der Familienbeihilfe für September wird zusätzlich für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ein Schulstartgeld in der Höhe von jeweils 100 Euro ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

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Familienzeit

Hinter dem Begriff Familienzeit verbirgt sich eigentlich die Möglichkeit auf einen „Papa-monat“. Mit einem neuen Gesetz wird es Vätern ermöglicht, nach der Geburt ihres Kindes einen Monat lang zu Hause zu bleiben, bei gleichzeitigem Bezug eines Familienzeitbonus von ca. 680 Euro. In einer Absichtserklärung regelt die REWE Group für ihre Mitarbeiter weitere Vorteile.

FAMILIENZEIT IST

• ein Zeitraum von 28 bis 31 Tagen,• innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt des Kindes, • in der der Vater sich ausschließlich der Familie widmet• und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

WAS DER GESETZGEBER NOCH OFFEN GELASSEN HAT, REGELT DIE REWE GROUP IN EINER ABSICHTSERKLÄRUNG:

VereinbarungDer Arbeitgeber unterstützt die Möglichkeit der Familienzeit. Bei einem Antrag wird daher alles Mögliche getan, um eine Umsetzung durchzuführen.Ein Antrag auf Familienzeit soll spätestens 3 Monate vorher beim Arbeitgeber schriftlich eingebracht werden.

Kündigungsschutz während der FamilienzeitWährend der Familienzeit verpflichtet sich der Arbeit-geber freiwillig auf den Ausspruch einer Kündigung zu verzichten.

Anrechnung als DienstzeitDer Monat Familienzeit wird auf alle dienstzeitabhängi-gen Ansprüche also bei der Beendigung (Kündigungs-frist), Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch im entspre-chenden Urlaubsjahr und Urlaubsanrechnung für die 6. Woche, sowie die Abfertigung in der REWE Group angerechnet.

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FAMILIENZEITBONUS

Der Familienzeitbonus kann frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes beantragt wer-den. Die Dauer, zwischen 28 und 31 Tagen, unterliegt der Entscheidung des Vaters. Der spätestmögliche Antritt einer Familienzeit ist mit dem 64. Tag nach der Geburt, bei Inanspruchnahme einer Familienzeit von 28 Tagen.Während dieser Zeit können kein Krankengeld oder andere Leistungen bezogen werden, jedoch ist man kranken-, pensions- sowie unfallversichert. Der Familienzeitbonus ist von der Einkommenssteuer befreit und wird brutto für netto von der Gebietskrankenkasse aus-bezahlt. Nach Ende der Familienzeit muss die bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen werden und das Dienstverhältnis setzt sich fort.Einen einmaligen Anspruch pro Geburt auf den Familienzeitbonus von der Gebietskran-kenkasse haben leibliche Väter, Adoptivväter oder Dauerpflegeväter für ihr neugeborenes Kind, wenn• Familienbeihilfe bezogen wird,• der Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich ist,• ein gemeinsamer Haushalt der Familie besteht,• eine Erwerbstätigkeit von mindestens 182 Tagen vor Bezugsbeginn bestanden hat

(Die Erwerbstätigkeit muss kranken­ und pensionsversicherungspflichtig sein, d.h. keine geringfügige Beschäftigung, keine ausländische Erwerbstätigkeit und auch bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld ist ein Anspruch des Vaters nicht vorhanden!),

• bei nicht österreichischen Staatsbürgern ein NAG­Aufenthaltstitel vorhanden ist.

Der Antrag auf den Familienzeitbonus muss innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt erfolgen.

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KARENZDie Karenz ist eine Freistellung von der Arbeit gegen Entfall der Bezüge – allerdings genießt man in dieser Zeit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das heißt, man muss nicht arbeiten gehen, bekommt aber auch kein Gehalt bzw. keinen Lohn und erwirbt auch sonst keinerlei Ansprüche. Voraussetzung dafür, in Karenz gehen zu können: Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, und beim Arbeitgeber wurde eine Karenz gemeldet.Mit 1.1.2016 haben auch Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht das Recht auf gesetzliche Karenz. Ihnen steht ebenso der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Elternteilzeit zu.

Wie lange ist eine Karenz möglich?

GESETZLICHE KARENZ

Eine Karenz ist frühestens nach dem Ende der Wochenhilfe möglich. Die gesetzliche Karenz kann maximal bis 1 Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes (Ausnahme: aufgescho-bene Karenz) dauern. Das heißt: Grundsätzlich ist der 2. Geburtstag des Kindes der erste Arbeitstag nach der Karenz.Die Karenz lässt sich zwischen den Eltern aufteilen, und zwar zweimal, wobei ein Teil min-destens 2 Monate dauern muss. Beim ersten Wechsel können Vater und Mutter 1 Monat gemeinsam in Karenz gehen. Die Karenz verringert sich dadurch um diesen einen Monat.

VEREINBARTE KARENZ

Da das Kinderbetreuungsgeld (siehe dazu Kapitel Kinderbetreuungsgeld) von einem Eltern-teil bis zum 30. Lebensmonat des Kindes bezogen werden kann, möchten viele auch länger als bis zu dessen 2. Geburtstag in Karenz bleiben.Tatsächlich ist eine außerordentlich vereinbarte Verlängerung der Karenz über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus möglich, allerdings besteht – auch wenn man das Kinder-betreuungsgeld weiterhin bekommt – kein Rechtsanspruch darauf. Z.B. wäre auch eine Verlängerung bis zum 3. Geburtstag möglich.Solltest du eine Verlängerung der Karenz anstreben, dann sprich rechtzeitig mit deinem Vorgesetzten, Regionalmanager oder Marktmanager darüber. Wir empfehlen: mindestens 4 Monate vor dem geplanten Dienstantritt nach der Karenz.Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Verlängerung, dann muss dies schrift-lich festgehalten und unterzeichnet werden – und zwar in Form eines von der Personalab-teilung vorgefertigten Schreibens, das der Regionalmanager dort anfordern kann.

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APITEL

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Der Arbeitgeber kann jedoch eine Verlängerung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ab dem 2. Geburtstag des Kindes wieder zur Arbeit zu gehen. Allerdings bleibt noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Eltern-teilzeit (siehe dazu Kapitel 5 – „Wiedereinstieg“) zu stellen. So lässt sich die bisherige Arbeitszeit reduzieren und genau festlegen, damit Arbeitszeit und Kinderbetreuungsmög-lichkeiten optimal aufeinander abgestimmt sind.

AUFGESCHOBENE KARENZ

Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils 3 Monate der Karenz bis zum 7. Geburts-tag des Kindes – bzw. bei verspätetem Schuleintritt entsprechend länger – „aufzusparen“. Je nachdem, wie viel Zeit hierfür in Anspruch genommen wird, verkürzt sich die Karenz. Ein Antrag auf Aufschieben eines Teils der Karenz ist bis spätestens 3 Monate vor deren Ende zu stellen. Während der aufgeschobenen Karenz besteht übrigens kein Kündigungs- und Entlassungsschutz!

VERHINDERUNGSKARENZ

Manchmal kann es vorkommen, dass jener Elternteil, der das Kind bis dahin betreut hat, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis – beispielsweise eine schwere Erkrankung, einen längeren Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt o. Ä. – für längere Zeit verhindert ist. In einem solchen Fall kann der andere Elternteil für diese Zeit kurzfristig einspringen, allerdings nur bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Er hat dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitzuteilen.

ADOPTIV- UND PFLEGEELTERN

Adoptiv- und Pflegeeltern haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche wie Eltern mit leib-lichen Kindern.Bei diesen „besonderen“ Müttern oder Vätern beginnt die Karenz am Tag der Adoption oder an jenem Tag, an dem sie ein Kind in unentgeltliche Pflege übernehmen. Die Karenz dau-ert in diesem Fall höchstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes – wie bei einem leiblichen Kind.Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption oder Übernahme in die Pflege bereits zwischen 18 und 24 Monate alt, endet die Karenz nicht mit dem vollendeten 2. Lebensjahr. Es können zusätzlich bis zu 6 Monate Karenz in Anspruch genommen werden.Der Anspruch auf eine Karenz im Höchstausmaß von 6 Monaten für Adoptiv- oder Pflege-eltern gilt bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Eine längere außerordentliche Karenz kann auch in diesen Fällen in beliebiger Dauer zwi-schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

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Wie wird eine Karenz beantragt?

Wer Karenz beansprucht, hat dies dem Arbeitgeber bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt schriftlich zu melden.Möchte man – bis zum 2. Geburtstag des Kindes – Karenz teilen, so sollte dies spätestens 3 Monate vor der Änderung dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.Auch über den Wunsch, einen Teil der Karenz aufzuschieben, sowie die Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz ist der Arbeitgeber 3 Monate vorher in Kenntnis zu setzen. Achtung, die Karenz läuft dann entsprechend früher – nämlich mit dem 18. oder 21. Lebensmonat – aus!

(Mustertext siehe letztes Kapitel)

In Karenz und wieder schwanger? Was zu tun ist!

Oft passiert es, dass sich ein Brüderchen oder Schwesterchen ankündigt, wenn die Mutter noch in Karenz ist.Wichtig: Verständige deinen Arbeitgeber ehestmöglich über eine neue Schwangerschaft! Er rechnet nämlich mit deiner Rückkehr, so kann er umplanen.

WAS MUSST DU WEITER BEACHTEN?

Durch die Wochenhilfe des zweiten (dritten etc.) Kindes wird die Karenz beim Arbeitgeber automatisch beendet.Wochengeld musst du selbst wieder bei der Gebietskrankenkasse beantragen.Nach der Geburt werden die gleichen Schritte fällig wie beim vorigen Kind: Geburts urkunde an den Arbeitgeber schicken, Babypaket erhalten und Karenz bekannt geben!Informiere dich bitte ganz genau, wenn du dich für das einkommensabhängige Kinderbe-treuungsgeld entschieden hast.

KARENZ vs. KINDERBETREUUNGSGELD

Wir empfehlen dir, die Länge der Karenz der Länge der gewählten Kinderbetreuungsgeldvariante anzupassen! So bist du während

der gesamten Zeit auch automatisch versichert.

Beachte: Wird eine kürzere Variante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt, so bist du in der Zeit, in der du kein Kinderbetreuungsgeld erhältst, nicht versichert und beziehst auch keinerlei Einkommen. Es wird daher empfohlen, die Dauer der Karenz an die Dauer des Kinderbetreu-ungsgeldbezuges anzupassen.

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Kann während der Karenz gekündigt werden?

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ NACH DER GEBURT

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist bis 4 Monate nach der Entbindung wirksam, wenn keine Karenz beantragt wird und man sofort wieder arbeiten geht.

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ WÄHREND DER KARENZ

Während der gesetzlichen Karenz, also bis zum 2. Geburtstag des Kindes, genießt man Kündigungs- und Entlassungsschutz. D. h. man kann nur aus bestimmten, im Gesetz klar festgeschriebenen Gründen gekündigt oder entlassen werden. Und: Der Arbeitgeber braucht dafür eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes.

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ NACH DER KARENZ

Nach dem Ende der Karenz wirkt der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch 4 Wochen weiter. Erst nach diesen 4 Wochen kann eine Kündigung unter Einhaltung aller Termine und Fristen ausgesprochen werden, sofern keine Elternteilzeit beantragt wurde. Eine Entlassung ist nach den besagten 4 Wochen ohne Zustimmung möglich.Achtung: Während einer außerordentlich vereinbarten Karenz nach dem 2. Geburtstag des Kindes hat man keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr. Wurde Elternteilzeit beantragt bzw. vereinbart, dann ist auch nach Ende der Karenz bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes ein Kündigungsschutz aufrecht!

(Lese mehr dazu im Kapitel zur Elternteilzeit)

KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ FÜR VÄTER

Auch für den Vater gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, wenn er in Karenz oder Elternteilzeit geht. Bei einem Antrag auf Karenz beginnt der Kündigungs-schutz mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch frühes-tens mit der Geburt des Kindes zu laufen, bei der Elternteilzeit frühes tens 4 Monate vor dem Antritt der Elternteilzeit.

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Wie viel darf während der Karenz dazuverdient werden?

ÜBERBLICK

Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen:

Was darf man dazuverdienen, wenn man in Karenz ist?

Was darf man zum Kinderbetreuungs-geld dazuverdienen?

Diesbezüglich gilt: maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze oder nur für 13 Wochen eine Vertretungsvollzeit.

Die Zuverdienstgrenzen liegen zwischen 6.800 Euro und der individuellen Zuver-dienstgrenze (mindestens 16.200 Euro bzw. je nach Einkommen) jährlich.

GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG WÄHREND DER KARENZ

Neben der Karenz kann bei einem beliebigen Arbeitgeber geringfügig dazuverdient werden. Allerdings empfiehlt es sich, dies dem Arbeit geber des karenzierten Dienstverhältnisses zu melden. Was den Zuverdienst betrifft, darf dieser die Geringfügigkeitsgrenze monatlich nicht über-schreiten. Für eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz wird ein komplett neu-es Dienstverhältnis abgeschlossen.Achtung: Die Geringfügigkeitsgrenze wird stets mit 1. Jänner jeden Jahres angehoben – informiere dich über die aktuellen Werte!

VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG VON HÖCHSTENS 13 WOCHEN BEIM SELBEN ARBEITGEBER WÄHREND DER KARENZ

Weiters ist es möglich, höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr Vollzeit oder Teilzeit zu arbeiten. Ist man allerdings nicht mehr oder noch nicht das ganze Jahr in Karenz, so müs-sen diese 13 Wochen anteilsmäßig für das Kalenderjahr gerechnet werden. Bitte beachte: Wenn du länger als 13 Wochen oder den aliquoten Anteil arbeitest, dann führt dies zur auto matischen Beendigung der Karenz und du hast keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr. In diesem Fall lebt also – Achtung! – dein bis dahin karenziertes Dienstverhältnis wieder auf. Jede Veränderung oder Beendigung betrifft dann dein regulä-res Dienstverhältnis.Auch während einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb der 13 Wochen ist die Zuverdienst-grenze des Kinderbetreuungsgeldes von 6.800 Euro und der individuellen Zuverdienstgren-ze (mindestens 16.200 Euro) jährlich zu beachten.

BLEIBE DRAN!

Genieße deine Karenz und die Zeit mit deinem Kind.Wenn du dennoch beruflich am Ball bleiben willst, dann kannst du auch während

der Karenzzeit z. B. geringfügig arbeiten. Kontaktiere deinen Vorgesetzten!

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Wie wirkt sich die Karenz auf das Dienstverhältnis aus?

URLAUB / KRANKHEIT / KÜNDIGUNG

Prinzipiell ruhen während der Karenz alle Pflichten – sowohl jene des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis ist „stillgelegt“.

Die Karenzzeit zählt nicht für die Abfertigung alt und die Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).

ABFERTIGUNG NEU

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, wird auch wäh-rend der Karenz – in diesem Fall vom Familienlastenausgleichsfonds – in die Mitarbeiter-vorsorgekasse einbezahlt. D. h. in der Abfertigung neu wird die Karenzzeit im Gegensatz zur Abfertigung alt mitgerechnet.

KRANKENVERSICHERUNG

Sobald der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über den vor aus sicht lichen Geburtstermin in Kenntnis gesetzt wird, informiert er das Arbeitsinspektorat. Wenn das Kind zur Welt kommt, ist es mit der Geburtsmeldung bei der Krankenkasse automatisch mitversichert und erhält auch eine E-Card. Während des Bezuges von Kinder betreuungsgeld sind die Mutter und das Kind jedenfalls kranken versichert. Bezieht die Mutter kein Kinderbetreu-ungsgeld, muss man sich selbst oder mitversichern.

PENSIONSVERSICHERUNG

Was die Pension betrifft, zählen für nach 1955 Geborene Kindererziehungszeiten bis maxi-mal 48 Kalendermonate nach der Geburt als Versicherungszeiten. Für jedes Kalenderjahr wird bei der Berechnung ein bestimmter Wert angesetzt, der dann Mitberücksichtigung bei der Berechnung der Pensionshöhe findet.

10 Monate der ersten Karenz werden allerdings angerechnet:• für die Bemessung der Kündigungsfrist• für das Urlaubsausmaß (6 Wochen)• für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall• im KV Handelsangestellte werden bis zu 10 Monate für die

Berufsjahre (Geburten ab 1.1.2012) und das Jubiläumsgeld angerechnet.

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KINDERBETREUUNGSGELDVoraussetzungen für den Anspruch auf Kinder- betreuungsgeld und Kinder betreuungsgeldkonto sind:• Vorliegen des Anspruches auf Familienbeihilfe

(Lebensmittelpunkt in Österreich) • ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind• Durchführung der Mutter­Kind­Pass­Untersuchungen• jährlicher Zusatzverdienst Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist vollkommen un-abhängig davon, ob du eine Karenz in Anspruch nimmst oder nicht!

Kinderbetreuungsgeld: Ab wann und wie lange?

Bei dir treffen alle Voraussetzungen zu, um Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können? Dann kommst du ab der Geburt deines Kindes in den Genuss dieser Zuwendung. Einige Dinge gilt es aber zu beachten.Zunächst: Erhältst du einen Wochengeldbezug von über 14,53 Euro täglich, so ruht das Kinderbetreuungsgeld.Liegt der Wochengeldbezug unter 14,53 Euro täglich, so bekommst du ab der Geburt des Kindes – auf Antrag! – die Differenz aus dem Kinderbetreuungsgeld!

UNTERSCHIED ZWISCHEN KARENZ UND KINDERBETREUUNGSGELD

Karenz oder Kinderbetreuungsgeld? Das ist nicht ein- und dasselbe, im Gegenteil! Allzu oft kommt es vor, dass sich Arbeitnehmer des Unterschieds nicht bewusst sind. Ein Irrtum mit möglicherweise fatalen Folgen – wenn nämlich Fristen verstreichen und Ansprüche verloren gehen.

KARENZ KINDERBETREUUNGSGELD

ist der Anspruch gegenüber dem Arbeit-geber, dass man zu Hause bleiben kann und nicht arbeiten muss, gegen Entfall des Entgeltes.

ist der Anspruch auf Kinderbetreuungs-geld von der Gebietskrankenkasse.

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Das Kinderbetreuungsgeldkonto

Für alle Geburten ab 1. 3. 2017 gilt das Kinderbetreuungsgeldkonto statt der bisherigen Pauschalvarianten.Die Bezugsdauer des KBG kann innerhalb eines vorgegeben Rahmens, von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes von einem Elternteil frei gewählt werden. Nehmen beide Elternteile KBG in Anspruch kann zwischen 456 bis zu 1063 Tagen gewählt werden, wobei der andere Elternteil mindestens 20% der Zeit KBG in Anspruch nehmen muss.

GRUNDVARIANTE

Die Grundvariante des Kinderbetreuungsgeldes enthält einen Anspruch auf 33,88 Euro täglich ab der Geburt des Kindes für 365 Tage für einen Elternteil.Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht den Tagessatz nicht.Der andere Elternteil kann ebenfalls Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 33,88 Euro für maximal 91 Tage in Anspruch nehmen.Bis auf den unübertragbaren Teil von 91 Tagen, können die gesamten 456 Tage (365 + 91) beliebig unter den Eltern aufgeteilt werden.

VERLÄNGERTE VARIANTE

Das Kinderbetreuungsgeld kann auch länger in Anspruch genommen werden, allerdings reduziert sich der Tagesbetrag bis zu 14,53 Euro.Der Anspruch ist von 365 Tagen bis zu 851 Tagen für einen Elternteil möglich. Der andere Elternteil kann zwischen 91 Tagen und 212 Tagen Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen.Gesamt kann daher bis zu 1063 Tagen Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wer-den, wobei immer ein unübertragbarer Teil von 20% für den anderen Elternteil berücksich-tigt werden muss. Ansonsten kann die Anspruchsdauer unter den Eltern beliebig aufgeteilt werden.

Der Tagesbetrag berechnet sich:Gewählte Dauer in Tagen / 365 = individuelle Verhältniszahl33,88 / individuelle Verhältniszahl = der Tagessatz

Das Kinderbetreuungsgeld bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres beträgt beispielsweise pro Tag 16,94 Euro.

Beispiel:

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FÜR BEIDE VARIANTEN GILT:

Die Anspruchsdauer ist beim erstmaligen Antrag verbindlich für beide Elternteile festzu-legen.Eine spätere Änderung kann nur einmal pro Kind und nur bis spätestens 91 Tage vor dem Ende des Bezuges in Anspruch genommen werden. Wobei die Änderung dann rückwirkend ab der Geburt des Kindes gilt und der Tagessatz entsprechend neu berechnet wird. Dadurch kann es zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung kommen. Wird eine Rückzahlung nicht binnen 61 Tagen einbezahlt, ist die Änderung wirkungslos.Vater und Mutter können den Bezug von Kinderbetreuungsgeld 2 Mal wechseln, wobei ein Teil mindestens 61 Tage lang sein muss.Erstmals können Mutter und Vater auch gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld für maximal 31 Tage beziehen. Der gleichzeitige Bezug verkürzt die Anspruchsdauer um 31 Tage.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Das einkommensabhängige KBG bleibt gleich, wird aber auf Tage umgestellt. Das heißt ein Teil erhält 365 Tage, der zweite Teil 61 Tage lang Kinderbetreuungsgeld und zwar in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoeinkommens, maximal jedoch pro Tag 66 Euro (ca. 2000 Euro).Das einkommensabhängige KBG kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn vorher mindestens 6 Monate lang eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt wird, eine geringfügige Beschäftigung reicht nicht.Auch hier kann zukünftig bis zu 31 Tagen das KBG gleichzeitig in Anspruch genommen werden, die Gesamtdauer reduziert sich entsprechend. Unterschreitet der berechnete Betrag 33,88 Euro, so erhält man auf Antrag eine Sonder-leistung in Höhe von 33,88 Euro.Zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf maximal 6.800 Euro pro Kalen-derjahr dazuverdient werden. Wird KBG nicht das ganze Jahr in Anspruch genommen, muss entsprechend aliquotiert werden.

PARTNERSCHAFTSBONUS

Wird das Kinderbetreuungsgeld so aufgeteilt, dass annähernd gleiche Teile also im Verhältnis von mindestens 60:40, jedoch mindestens jeder Elternteil 124 Tage KBG in Anspruch ge-nommen hat, so gebührt jedem Elternteil ein Partnerschafts-bonus von einmalig 500 Euro. Ein Antrag auf aden Partner-schaftsbonus ist spätestens innerhalb von 124 Tagen nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beider Elternteile zu stellen, kann aber auch schon mit dem Antrag auf das KBG gestellt werden..

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WOCHENGELD BEIM ZWEITEN KIND

Kommt das zweite Kind, so hat man nur Anspruch auf ein Wochengeld, sofern eine Be-schäftigung wieder aufgenommen wurde oder noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, wenn das Beschäftigungsverbot (idR 8 Wochen vor der Geburt) beginnt. Das Wochengeld ist dann in Höhe des bisherigen Kinderbetreuungsgeldes. Hat man kein Kinderbetreuungsgeld mehr 8 Wochen vor der Geburt, so erhält man kein Wochengeld und kann erst ab der Geburt Kinderbetreuungsgeld für das zweite Kind in Anspruch nehmen.

Individuelle Zuverdienstgrenze

Die individuelle Zuverdienstgrenze erlaubt mehr Zuverdienst. Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte dazuverdient werden.Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte aus dem Steuer bescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinder betreuungsgeld bezogen wurde; die Arbeitnehmerveranlagung muss gemacht werden!!60 Prozent aller Einkünfte ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze! Ist die so berechnete individuelle Zuverdienstgrenze höher als 16.200 Euro, dann kann während des Kinderbetreuungsgeldes dieser entsprechend höhere Zuverdienst erzielt werden. D.h. die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Ein-künften.

Die Gebietskrankenkasse übermittelt nach der Antragstellung auf Kinder betreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.Auch wenn man Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, hat man Anspruch auf Kinder betreuungsgeld. Voraussetzung dafür: Man ist arbeitswillig und arbeitsfähig, und es ist für die notwendige Kinderbetreuung gesorgt!

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern auch einen Zuschuss zum Kinderbetreu-ungsgeld beanspruchen. Den gibt es aber nicht geschenkt: Dieser Zuschuss ist zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen!

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WAS PASSIERT BEI ÜBERSCHREITEN DER ZUVERDIENSTGRENZE?

Achte penibel darauf, die jährliche Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten! Denn die Finanz ämter geben die entsprechenden Daten an den zuständigen Krankenversicherungs-träger weiter. Ergibt dessen Überprüfung, dass du mehr dazuverdient hast als erlaubt, dann bist du mit einer unangenehmen Rückforderung konfrontiert: Zurückzuzahlen ist dann exakt jener Betrag des Kinderbetreuungsgeldes, um den du die Zuverdienstgrenze überschritten hast!

Kinderbetreuungsgeld und Versicherung

Achtung: Wer kein Kinderbetreuungsgeld (mehr) bezieht, ist nicht krankenversichert!

WAS ZÄHLT ALLES ZUM ZUVERDIENST?

Für die Berechnung des Zuverdienstes werden alle Einkunfts-arten laut EStG zusammengerechnet – relevant ist also das steuerpflichtige Einkommen. Zu den Einkunftsarten, die bei der jährlichen Zuverdienstgrenze berücksichtigt werden, zählt beispielsweise: • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit• ArbeitslosengeldNicht berücksichtigt – also nicht einberechnet – werden hingegen Sonderzah-lungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien etc.), eine Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung.

Elvira H. ist soeben Mutter geworden. Bei ihrem Arbeitgeber hat sie Karenz bis zum 2. Geburtstag ihres Sohnes angemeldet, bei der Krankenkasse hat sie bis zum 15. Lebens monat ihres Sprösslings Kinderbetreuungsgeld

beantragt. Die folgenden 9 Monate bis zum 2. Geburtstag ist sie „nur“ in Karenz … erhält kein Kinder betreuungsgeld und ist damit auch nicht mehr kranken­versichert!

Beispiel:

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Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes in Härtefällen

Nicht immer verläuft das Leben nach Plan. Ob durch Tod, den Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie anderweitige auf gerichtliche oder behördliche Anordnung beruhende Anhaltung: Wenn aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses bei einem Elternteil plötzlich kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind mehr besteht, ist un-ter bestimmten Voraussetzungen – und auf Antrag! – eine Bezugsverlängerung auch ohne Wechsel zwischen den Eltern möglich: und zwar um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 2 Monate.Auch Alleinerziehende, deren monatliches Netto-Durchschnittseinkommen unter 1.200 Euro liegt, erhalten auf Antrag um 2 Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Achtung: Das ist nur möglich, wenn kein Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss für dieses Kind bezahlt wird, jedoch bereits ein Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes bei Gericht gestellt wurde.

Auf den Punkt gebracht: Karenz versus Kinderbetreuungsgeld – die Unterschiede

KARENZ KINDERBETREUUNGSGELD

ist der Anspruch gegenüber dem Arbeit-geber, dass man zu Hause bleiben kann und nicht arbeiten muss

ist der Anspruch auf Kinderbetreuungs-geld von der Gebietskrankenkasse

Zuverdienst monatlich max. bis zurGeringfügigkeitsgrenze

Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro bis zu 60 Prozent vom Einkommen des letz-ten Jahres. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld maximal 6.800 Euro.

Dauer bis max. 1 Tag vor dem 2. Geburts-tag des Kindes (Verlängerung um 6 Mona-te bei außerordentlicher Vereinbarung möglich)

max. bis zum 36. Lebensmonat

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WIEDEREINSTIEGWenn die Karenz zu Ende geht, musst du dir darüber Gedan-ken machen, was mit dem Dienstverhältnis passieren soll. Ob Verlängerung der Karenz, Austritt oder Wiedereinstieg, hier findest du die Informationen dazu.

Verlängerung – außerordentliche Karenz

Du willst über den 2. Geburtstag deines Kindes hinaus zu Hause bleiben? Dann nimm die Möglichkeit in Anspruch, eine Verlängerung der Karenz zu beantragen. Der Arbeitgeber muss allerdings damit einverstanden sein und kann dies auch ohne Begründung ablehnen. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über diese „außerordentliche Karenz“ schriftlich festzulegen! Aber Vorsicht, während dieser Zeit besteht kein Kündigungs- und Entlassungschutz, und auch die Möglichkeit des Mutterschaftsaustrittes ist in der außeror-dentlichen Karenz nicht mehr gegeben.Eine außerordentliche Karenz ist beliebig lang möglich.

Mutterschaftsaustritt

ABFERTIGUNG ALT

War eine Arbeitnehmerin mindestens 5 Jahre vor der Geburt beschäftigt und gibt sie wäh-rend der Wochenhilfe oder bis spätestens 3 Monate vor dem Ende der gesetzlichen Karenz (die einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes abläuft) die Beendigung ihres Dienst-verhältnisses bekannt, so bekommt sie die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts. (Achtung: Bei verkürzter Karenz muss die Bekanntgabe 3 Monate vor deren Ablauf erfolgen!)

(Mustertext siehe letztes Kapitel)

ABFERTIGUNG NEU

Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt die Abfer-tigung neu. Hier werden vom Arbeitgeber 1,53 Prozent vom Bruttogehalt in die Mitarbeiter-vorsorgekasse einbezahlt. Während der Karenz übernimmt der Familienlastenausgleichs-fonds die Zahlung der Beiträge. Beendet die Mutter während der Schutzfrist oder Karenz das Dienstverhältnis, so kann sie die Auszahlung der Abfertigung von der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind.

5.K

APITEL

Wer länger in Karenz ist, als er Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss sich selbst versichern oder (z. B. mit dem Partner) mitversichern. Du willst lieber

die Karenz vorzeitig beenden und früher arbeiten? Das ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich!

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DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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Elternteilzeit

Mit der Elternteilzeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Veränderung der Höhe der Arbeitszeit bzw. Lage der Arbeitszeit! Lehrlinge sind ausdrücklich von der Regelung ausgenommen – sie können keine Elternteil-zeit beanspruchen!

(Mustertext siehe letztes Kapitel)

Arbeiten in Elternteilzeit

Eine Elternteilzeit soll immer so gewählt werden, dass sowohl die Kinderbetreuung, als auch die betrieblichen Interessen ausgewogen vertreten sind. Auch Kollegen sollten be-rücksichtigt werden.Es gibt viele Möglichkeiten eine Elternteilzeit zu vereinbaren.Neben der Vormittagsbeschäftigung, können auch ganze Tage gewählt werden. Die Arbeitszeit wird dann auf zwei bis drei Tage zusammengezogen!

VORAUSSETZUNGEN

• Im Betrieb müssen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt sein! Wichtig: Diese Zahl bezieht sich auf das Unternehmen und nicht auf die Filiale!

• Für den Anspruch muss eine Wartezeit von 3 Jahren erfüllt sein, d. h. der Arbeitnehmer muss bereits 3 Jahre im Unternehmen beschäftigt sein, wobei die Karenzzeit miteingerechnet wird.

• Ist der Arbeitnehmer weniger als 3 Jahre dabei, kann er Elternteilzeit zu einem späteren Zeitpunkt beantragen: beispielsweise dann, wenn die 3 Jahre erreicht sind.

• Die Elternteilzeit muss rechtzeitig, das bedeutet mindestens 3 Monate vor Antritt, in schriftlicher Form beantragt werden, wobei die Lage und das Aus­maß der Arbeitszeit sowie Beginn und Dauer genau anzuführen sind.

• Kind und Eltern müssen im selben Haushalt leben oder es muss eine Obsorge­pflicht nach ABGB vorliegen. Der andere Elternteil darf sich jedoch nicht in Karenz befinden.

• Die Arbeitszeit muss um mindestens 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden und darf nicht weniger als 12 Stunden betragen. Die Arbeitszeit kann auch gleich bleiben und es ändert sich nur die Lage der Arbeitszeit. Will man eine Elternteilzeit außerhalb der Bandbreite, hat man darauf keinen Rechts anspruch, allerdings können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einigen. Es sind auch ebenso die Bestimmungen der Elternteilzeit 100% anwend­bar.

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Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sprich mit deinem Vorgesetzten und finde gemeinsam eine Lösung für eine optimale Kinderbetreuung, sowie eine betrieblich vertretbare Lösung, sodass auch für deine Kollegen Zwischendienste oder Arbeitszeiten mit langen Pausen vermieden werden können.

Antrag auf Elternteilzeit: Das Prozedere

SCHRIFTLICHER ANTRAG

Der Arbeitnehmer muss die Elternteilzeit schriftlich beantragen und die Wünsche mög-lichst genau festhalten (Mustertext: siehe letztes Kapitel). Es wird empfohlen, den schrift-lichen Antrag eingeschrieben an die Personalabteilung, an den Betriebsrat und an den zuständigen Vorgesetzten zu schicken. Elternteilzeit kann maximal bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Kindes oder einem spä-teren Schuleintritt beansprucht werden. Wie lange Elternteilzeit beantragt wird, bleibt in dieser Zeitspanne jedem selbst überlassen: Es wäre auch bis zum 3. Geburtstag des Kindes möglich oder bis zu einem anderen Datum. Ein Antrag auf Elternteilzeit kann jederzeit gestellt werden, auch wenn man wieder arbeiten geht; die Elternteilzeit wird frühestens 3 Monate nach Antragstellung wirksam.

... du hast mehr freie Zeit mit dem Kind und brauchst nur an 2 – 3 Tagen eine Kinderbetreuung. Eventuell hat auch der Vater die Möglichkeit auf eine Elternteilzeit und die Kinderbetreuung kann geteilt werden.

... auch bei langer Anfahrtszeit sind ganze Tage kostengünstiger vor allem bei den Benzinkosten.... bedenke auch, dass am Abend nach 18.30 Uhr Zuschläge anfallen, d.h. die selbe Arbeit zu einer späteren Stunde ist mehr wert – diese Zuschläge können sowohl in Zeit als auch in Geld abgegolten werden! Es gibt auch die Möglichkeit nur am Abend nach z.B. 16.00 Uhr zu arbeiten.... du hast ebenso die Möglichkeit in Elternteilzeit jeden Samstag zu arbeiten. Hier gilt die Samstagsregelungen nicht, wenn du nicht mehr als 18 Stunden arbeitest. Hast du z.B. einen Partner mit Frühschluss am Freitag, so kannst du Elternteilzeit Freitag Nachmittag und Samstag den ganzen Tag beantragen – eine zusätzliche Kinderbetreuung ist dann nicht notwendig, da in der Zeit in der du arbeitest, der Vater das Kind betreut.

Beispiel:

MUSTERBRIEFE EINFACH RUNTERLADEN

Ein Tipp von uns: Du findest Musterbriefe für deine Karenz-meldung auf den letzten Seiten dieser Broschüre.

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WAS DER ARBEITGEBER TUN MUSS

Ist der Antrag beim Arbeitgeber eingelangt und ist dieser mit der beantragten Elternteilzeit nicht einverstanden, so muss er Verhandlungen mit dem Mitarbeiter aufnehmen. Während der Verhandlungen kann man den Betriebsrat, im weiteren Verlauf auch gesetzliche Inter-essenvertretungen wie Arbeiterkammer oder Wirtschaftskammer, hinzuziehen.Was aber, wenn der Arbeitgeber binnen 4 Wochen nicht auf das eingelangte Schriftstück reagiert und keine Verhandlungen aufnimmt? Dann kann der Arbeitnehmer die Eltern-teilzeit zu seinen Bedingungen antreten! Und wenn der Arbeitgeber den Antrag oder be-stimmte Wünsche (dass man etwa nur vormittags oder nie am Samstag arbeiten möchte) von vornherein schlichtweg ablehnt? Das darf er nicht! Verhandlungen sind in jedem Fall aufzunehmen, bei denen sowohl betriebliche Interessen als auch die des Arbeitnehmers (z. B. Kinderbetreuung, wer passt auf, wann hat der Kindergarten offen) Berücksichtigung finden und eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden wird.

GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG

Kommt binnen 4 Wochen ab Antragstellung keine Einigung zustande, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Vergleichsantrag bei Gericht einzubringen. Dann wird mit Hilfe des Richters eine Einigung gesucht. Wenn auch auf diesem Weg keine Lösung erzielt wird, muss der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche Klage bei Gericht einbringen – danach entscheidet der Richter!

ÄNDERUNG DER ELTERNTEILZEIT

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Elternteilzeit einmal zu ändern. Achtung: Auch diese Änderung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich beantragt werden!

(Mustertext siehe letztes Kapitel)

Kündigungs- und Entlassungsschutz während einer Elternteilzeit

Während der Elternteilzeit darf der Arbeitnehmer nur mit gerichtlicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts und nur aus bestimmten im Gesetz aufgezählten Gründen ge-kündigt werden. Sofort bei Bekanntgabe einer Elternteilzeitbeschäftigung – frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt der Elternteilzeit! – beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam zu werden. Er bleibt bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, maximal aber bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes aufrecht. Allerdings gibt es danach, bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Kindes, einen sogenann-ten Motivkündigungsschutz, das heißt: Wird wegen der beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Elternteilzeit eine Kündigung ausgesprochen, so lässt sich diese beim Arbeitsgericht anfechten!

Der Arbeitnehmer selbst muss nach der Einreichung des Antrages keine weiteren Schritte in die Wege leiten, sondern kann abwarten, bis sich

der Arbeitgeber meldet.

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Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Elternteilzeit

ARBEITNEHMERKÜNDIGUNG

Kündigt ein Arbeitnehmer während einer Elternteilzeit selbst unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat, so erhält er bei der Abfertigung alt die Hälfte der ge-setzlichen Abfertigung, maximal 3 Monatsentgelte. Vorausset-zungen: Die Kündigungsfrist muss noch während der Elternteil-zeit enden. Und: Der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Jahre (ohne Karenzzeiten!) im Unternehmen gewesen sein. Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung wird der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten 5 Jahre herangezogen.

DIENSTGEBERKÜNDIGUNG / EINVERNEHMLICHE LÖSUNG

Endet ein Dienstverhältnis während einer Elternteilzeit durch eine einvernehmliche Lösung oder eine Dienstgeberkündigung (nach dem 4. Geburtstag), so erhält der Arbeitnehmer die Abfertigung alt in voller Höhe von jenem Stundenausmaß, in dem vor der Elternteilzeit gearbeitet wurde (max. 38,5 Stunden).

Achtung! Das betrifft nur die Abfertigung alt – bei der Abfertigung neu werden immer 1,53 Prozent vom jeweiligen Verdienst eingezahlt.

Stillende Mütter

Für stillende Mütter gelten bezüglich Beschäftigungsverbote, Weiterzahlung des Arbeits-entgeltes, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstundenleistung und Ruhe-möglichkeiten dieselben Bestimmungen wie für schwangere Arbeitnehmerinnen. Stillen-den Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen des Kindes bezahlt freizugeben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden sind das täglich 45 Minuten, ab 8 Stunden 90 Minuten.

Eine Stellvertretung mit 43 Stunden wird schwanger und kommt nach der Karenz mit Elternteilzeit für 30 Stunden zurück. Wird das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit durch eine einvernehmliche Lösung beendet, so

erhält sie die volle Abfertigung für 38,5 Stunden Arbeitszeit.

Beispiel:

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Zeit für Pflege

Pflege-, Betreuungs- oder BegleitungsfreistellungIst ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt lebt, auf eine Weise erkrankt, die Pflege oder Betreuung notwendig macht, so hat man Anspruch auf eine Pflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung. Sie ist im Urlaubsgesetz geregelt und gilt als entgeltpflichtige Arbeitsverhinderung. Naturgemäß ist diese Art der Freistellung an keine Wartezeit gebunden – sie kann sofort in Anspruch genommen werden.

AUSMASS

Pflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung kann man gemäß Urlaubsgesetz grund-sätzlich 1 Woche pro Jahr in Anspruch nehmen. Bei einer neuerlichen Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren besteht Anspruch auf eine weitere Woche. Achtung: Die Höchst-grenze von 2 Wochen ist nicht pro Kind gegeben, sondern gilt generell unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen.

KOSTEN FÜR DIE BESTÄTIGUNG

Für die Pflegefreistellung braucht es keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, man kann sie ganz einfach in Anspruch nehmen und den Nachweis, dass die Voraussetzungen zu-treffen, auch mündlich erbringen. Verlangt der Arbeitgeber einen „formellen“ Nachweis, beispielsweise eine Pflegefreistellungsbestätigung vom Arzt, dann hat er allfällige dafür anfallende Kosten selbst zu tragen.

EIGENMÄCHTIGER URLAUBSANTRITT

Was tun, wenn die Pflegefreistellung von 2 Wochen „verbraucht“ ist, das Kind unter 12 Jahren aber immer noch Pflege notwendig hat? In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub antreten und zu Hause bleiben. Für den Urlaub ist keine Vereinba-rung mit dem Arbeitgeber notwendig, allerdings muss ihm der Urlaubsantritt mitgeteilt und außer dem der Nachweis erbracht werden, dass die Pflege weiterhin notwendig ist!

VORAUSSETZUNGEN

• Naher Angehöriger: Der zu Pflegende muss ein naher Angehöriger sein. Als solche gelten Ehegatte oder eingetragener Partner, Lebensgefährte, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Wahl­ und Pflegekinder.

• Gemeinsamer Haushalt: Grundsätzlich ist eine gemeinsame Wirtschafts­ und Wohngemeinschaft notwendig. Der Anspruch auf eine Pflege­freistellung für leibliche Kinder ist unabhängig vom gemein­samen Haushalt! Eine Freistellung für leibliche Kinder des Partners setzt einen gemeinsamen Haushalt voraus.

• Notwendige Pflege: Die „notwendige Pflege“ hat den Arbeit­nehmer an seiner Arbeitsleistung zu hindern – sie muss aber nachgewiesen werden.

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BETREUUNGS- UND BEGLEITUNGSFREISTELLUNG

Fällt der Partner, die Tagesmutter, die Großmutter oder eine andere Person, die das eige-ne Kind normalerweise betreut, aufgrund von schwerer Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Tod, Freiheitsstrafe oder Ähnlichem aus, kann man Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit ist auch bei nicht leiblichen Kindern im gemeinsamen Haus-halt – also etwa Stief- oder Pflegekindern – gegeben.Für die Betreuung eines Kindes, das ins Spital muss, besteht das Recht auf eine Beglei-tungsfreistellung. Allerdings gilt dieses Recht nur für Kinder unter 10 Jahren.

FREISTELLUNG FÜR DIE PFLEGE? FRAGE DEINEN BETRIEBSRAT!

Zusätzlich gibt es noch weitere gleichartige Rechtsansprüche – z. B. § 8 AngG, §1154b ABGB zur Dienstverhinderung –, die ungeschmälert trotz des Pflegeurlaubs im Urlaubs-gesetz aufrecht bleiben. So ist in bestimmten Sonderfällen für die Pflege von kranken Angehörigen – auch für solche, die nicht im selben Haushalt leben – eine neuerliche Freistellung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel bis zu einer Woche) mög-lich. Erkundige dich bei deinem Betriebsrat!

Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit

Mitarbeiter können mit dem Arbeitgeber zur Pflege eines nahen Angehörigen bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf Pflegekarenz vereinbaren. Sie kann für einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten in Anspruch genommen werden.Ebenfalls gibt es mit der Pflegeteilzeit zudem die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit auch nur reduziert. Bei der Pflegeteilzeit darf die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 10 Stunden liegen.

VORAUSSETZUNGEN

• Beschäftigung über mindestens 3 Monate • schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter• Pflege eines nahen Angehörigen, dem zum Zeitpunkt des Antritts

der Pflegekarenz bzw. Teilzeit Pflegegeld ab Pflegegeldstufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuer-kannt wurde. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflege-geld der Stufe 1.

• Grundsätzlich kann Pflegekarenz im Arbeitsverhältnis einer Person nur einmal vereinbart werden. Ausnahme: Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Teilzeit zulässig.

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Familienhospiz

Die Familienhospiz gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, im gemeinsamen Haushalt leben-de schwersterkrankte Kinder oder sterbenskranke andere nahe Angehörige, selbst wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu begleiten. Dabei kann das Dienstverhältnis entweder voll karenziert, die Arbeitszeit herabgesetzt oder die Lage der Arbeitszeit fix be-stimmt werden.

ANSPRUCH

Sterbebegleitung kann für 3 Monate in Anspruch genommen werden, eine einmalige Ver-längerung auf maximal 6 Monate ist möglich. Die Begleitung von schwersterkrankten Kindern (muss keine Sterbebegleitung sein) kann bis zu 5 Monate, mit einer Verlängerung auf höchstens 9 Monate, erfolgen. Familienhospiz kann für jeden neuen Anlassfall in Anspruch genommen werden.

ANTRITT UND ENDE

Familienhospiz ist schriftlich bekanntzugeben. Das Schreiben hat den Grund dafür und die vorgesehene Dauer zu enthalten. Weiters muss das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft gemacht werden. 5 Tage nach der Antragstellung kann man die Familienhospiz antreten. Verlängerungen sind 10 Tage im Vorhinein schriftlich bekanntzugeben.Die Familienhospiz endet entweder mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder vorzeitig bei Weg-fall der Gründe für die Begleitung (beispielsweise wegen des Todes der betreuten Person). Innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall der Gründe können Arbeitnehmer und Arbeit-geber, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen, eine vorzeitige Rückkehr verlangen.

Pflegekarenzgeld

Aufgrund des Entfalls des Einkommens während der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Pflege hospiz wird im Bundespflegegeldgesetz für die vereinbarte Dauer ein Pflegekarenz-geld als Einkommensersatz normiert.Dieses Pflegekarenzgeld kann in Zukunft auch bei Familienhospizkarenz beantragt werden!Ebenfalls neu: Arbeitslose haben künftig die Möglichkeit, sich vom Bezug von Arbeits-losengeld oder Notstandshilfe abzumelden, um sich der Pflege einer nahen Angehörigen (im Sinne der Pflegekarenz) zu widmen. Da sie für diesen Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, können sie Pflegekarenzgeld beziehen.

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SOZIALVERSICHERUNG BEI BEZUG DES PFLEGEKARENZGELDES

Alle Bezieher von Pflegekarenzgeld sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Beiträge zu diesen Versicherungen werden zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen.Für das Pflegegeld und das Pflegekarenzgeld ist in Zukunft die Pensionsversicherungsan-stalt zuständig.

Pflegegeld

Es ist möglich, das Pflegegeld der zu betreuenden Person während der Pflegekarenz oder Familienhospiz an die pflegende Person ausbezahlen zu lassen. Dafür braucht es einen Antrag!

Arbeitsrechtliche Ansprüche

• Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen werden bei einer vollen Karenzierung aliquotiert und für die Zeit der Pflegekarenz und Familienhospiz nicht bezahlt.

• Eine gesetzliche Abfertigung erfolgt bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Basis der Arbeits zeit vor der Familienhospiz.

• Während der Familienhospiz und bis zu 4 Wochen danach besteht Kündigungs­ und Entlassungsschutz.

• Während der Pflegekarenz und Familienhospiz hat man weiterhin Anspruch auf Sachleistungen aus der Kranken­versicherung, auch in die Pensionsversicherung wird weiterhin einbezahlt!

Informationen rund um die Pflege

Detaillierte Informationen rund um die Pflege von nahen Angehörigen findest du auch in unserer BILLA Pflegebroschüre.

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§12 AVRAGFreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Für eine Dauer von mindestens 6 und maximal 12 Monaten können Arbeitgeber und Arbeit-nehmer auf der Grundlage des § 12 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes vereinbaren (kein Rechtsanspruch). Das be-deutet, dass der Arbeitnehmer während des festgelegten Zeitraumes zur Gänze von seiner Arbeit freigestellt wird (= Karenzierung) und seine Freizeit individuell gestalten kann. Er muss keine Bildungs- oder sonstige Nachweise vorlegen. Diese Form der Freistellung wurde geschaffen, um Arbeitnehmern mit z.B. Burnout eine Auszeit vom Beruf zu ermöglichen.Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme mindestens 6 Mo-nate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Somit können z.B. geringfügig Beschäftigte keine Vereinbarung nach § 12 AVRAG abschließen, weil diese Beschäftigungs-form nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Des Weiteren können Lehrlinge ebenfalls keine derartige Karenzierung in Anspruch nehmen, weil das Lehrverhältnis ein Ausbildungsverhältnis darstellt. Während der Zeit der vereinbarten Freistellung hat der Arbeitnehmer keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz, aber einen Motivkündigungs-schutz.Als Einkommensersatz während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer das Weiterbildungs-geld. Um dieses beantragen zu können, bekommt er die von der Personalabteilung auf-gesetzte Vereinbarung und den ebenfalls von der Personalabteilung ausgefüllten Antrag auf Weiterbildungsgeld überreicht. Mit diesen Unterlagen muss er noch am selben Tag zur zuständigen AMS-Geschäftsstelle gehen und sie vorlegen.Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht dem Arbeitslosengeld (Mindestsatz pro Tag: 14,53 Euro).

ERSATZARBEITSKRAFT

Für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes ist der Nachweis des Dienstgebers über die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft erforderlich, welcher im oben erwähnten AMS-Antrag enthalten ist. Diese muss vorher Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden. Die Aufnahme der Ersatzarbeitskraft muss in der gleichen Filiale/ Betriebsstätte, in der der karenzierte Arbeitnehmer beschäftigt war, erfolgen.Das Qualifikationsprofil und das Stundenausmaß der Ersatzarbeitskraft kann von dem des karenzierten Arbeitnehmers abweichen.

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Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG MACHEN!

Du denkst, während der Karenz kannst du dir den oftmals lästigen Schritt einer Arbeit-nehmerveranlagung beim Finanzamt ersparen? Falsch gedacht: Da nämlich das Wochengeld und das Kinderbetreuungsgeld keine steuerpflichtigen Einkommen sind, darfst du mit einer Gutschrift rechnen – nicht zuletzt auch wegen des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherab-setzbetrages, den du beantragen kannst! Außerdem lassen sich Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen abschreiben. Informiere dich bei deinem Betriebs rat, auf der Arbeiterkammer oder beim Finanzamt.Die Arbeitnehmerveranlagung empfiehlt sich aber auch für jeden anderen, der im Berufs-leben steht. Denn die vom Arbeitgeber monatlich berechnete Lohnsteuer kann aufgrund unterschiedlicher Gehaltsauszahlungen (z. B. in Folge von Leistungsprämien, Stunden-erhöhungen oder -reduzierungen) variieren. Bei einer Arbeitnehmerveranlagung wird das Einkommen auf das komplette Jahr gleichmäßig verteilt und so kann es zu einer Steuer-rückzahlung kommen.

NEGATIVSTEUER

Als Besonderheit gibt es die Negativsteuer, das heißt obwohl du keine Steuer bezahlt hast, bekommst du trotzdem eine Gutschrift vom Finanzamt. Du musst aber Sozialver-sicherungsbeiträge bezahlt haben (daher nicht für geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichern).Von der Negativsteuer profitieren vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und Ferialaushil-fen. Pensionisten haben keinen Anspruch auf die Negativsteuer.Kann aufgrund von sehr geringem Einkommen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherab-setzbetrag nicht voll ausgeschöpft werden, wird auch dieser in Form einer Negativsteuer ausbezahlt.

Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte jeder machen, insbesondere• Lehrlinge, Ferialaushilfen• Alleinerzieher und Alleinverdiener• Wochengeldbezieherinnen• wenn du während des Jahres zu arbeiten begonnen

hast• wenn mit unterschiedlichem Stundenausmaß wäh­

rend des Jahres gearbeitet wurde

GELD EINFACH ZURÜCKGEHOLT!

Eine Arbeitnehmerveranlagung einzubringen ist ganz einfach: entweder via Formular L1 (und L1i oder L1k) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt …

oder übers Internet unter www.finanzonline.bmf.gv.at!

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KINDERFREIBETRAG

Zusätzlich zum Kinderabsetzbetrag, der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, lässt sich für jedes Kind, für das der Kinderabsetz- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch ein Kinderfreibetrag geltend machen. Er reduziert das steuerpflichtige Einkommen. Wird er – etwa im Falle von Alleinerziehern oder Alleinverdienern – nur von einem Steuerpflich-tigen in Anspruch genommen, ist er höher, als wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen!

ABSETZBARE KINDERBETREUUNGSKOSTEN

Auch Kinderbetreuungskosten lassen sich steuerlich geltend machen – und zwar bis zu einer Höhe von 2.300 Euro pro Kind und Jahr.Voraussetzung dafür ist, dass• für das Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr bezogen wurde• das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat• die Betreuung durch eine öffentliche oder private Kinderbetreuungseinrichtung (Krippe,

Kindergarten, Hort etc.) bzw. durch eine, wie es heißt, „pädagogisch qualifizierte Person“ (Tagesmutter, Person mit zertifizierter Babysitter­Ausbildung etc.) erfolgt.

Absetzbar sind neben den Betreuungs- auch die Verpflegungskosten sowie Bastelgeld. Wichtig: Wer sein Kind in den Schulferien auf ein Ferienlager schickt, bei dem die Be-treuung durch „pädagogisch qualifizierte Personen“ erfolgt, kann diese Kosten zur Gänze absetzen!Werden Kinderbetreuungskosten abgesetzt, kommt es dadurch zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens, wobei dieser Absetzposten wahlweise von einem Elternteil oder auch von beiden (vorausgesetzt man lebt im gemeinsamen Haushalt) aufgeteilt in Anspruch genommen werden kann.

MEHRKINDZUSCHLAG

Der Mehrkindzuschlag gebührt ab dem dritten Kind, wenn das jährliche Familieneinkommen eine bestimmte Summe (2018: 55.000 Euro) nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr geson-dert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen.

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APITEL

MUSTERTEXTE UND PRAXISMUSTERTEXT: Meldung der Karenz

_______________________________ _______________________________ _______________________________

(Name und Adresse)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort) , am _______________(Datum)

Meldung meiner Karenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich informiere Sie über die Geburt meines Kindes am _____________________(Datum).

Meine Wochenhilfe endet mit _____________________ (Datum).

Kinderbetreuungsgeld beziehe ich bis _____________________(Datum).

Ich möchte bei der BILLA AG/BILLA Fleischabteilung meine Karenz

bis _____________________ (Datum) in Anspruch nehmen.

(max. bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes)

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

Beilage: Kopie Geburtsurkunde

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

Sie finden alle Mustertexte auch unter www.billabuchkarriere.at

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DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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_______________________________ _______________________________ _______________________________

(Name und Adresse)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort), am _______________(Datum)

Ihre Kündigung während bzw. mit Ende der Karenz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Aus Anlass der Geburt meines Kindes am _____________ (Datum) erkläre ich hiermit innerhalb der

Frist (spätestens 3 Monate vor Ablauf der gesetzlichen Karenz) meinen Austritt per _______________

(Datum).

Ich ersuche Sie, die mir zustehenden Endabrechnung sowie meine Arbeitspapiere zu übermitteln.

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch alt beim Mutterschaftsaustritt:

• Spätestens 3 Monate vor dem Ende der gesetzlichen Karenz Mitteilung an den

Arbeit geber. Der 2. Geburtstag des Kindes ist der erste Arbeitstag!

Ein Mutterschaftsaustritt während der verlängerten Karenz mit Abfertigungs(alt)-

anspruch ist nicht möglich!• Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1. Jänner 2003

(Für Dienstverhältnisse nach dem 1. Jänner 2003 gilt die Abfertigung neu, hier

wird in die Mitarbeitervorsorgekasse auch während der Karenz einbezahlt, Auszah-

lungsanspruch besteht auf den kompletten einbezahlten Betrag.)

MUSTERTEXT: Mutterschaftsaustritt

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MUSTERTEXT: Elternteilzeit

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(Name und Adresse und aktuelle Kontaktdaten, z.B.: Telefonnummer)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort) , am _______________(Datum)

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) im Sinne des §15h MSCHG bzw. §8 VKG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich teile Ihnen mit, dass ich aufgrund der Geburt meines Kindes am _______________ im Anschluss an die Karenz ab ______________ (bestimmtes Datum) eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend den Bestimmungen des § 15 h MSCHG / § 8 VKG in Anspruch nehme.

Die Teilzeitbeschäftigung soll _________ Stunden pro Woche betragen.

Die Arbeitszeit soll wie folgt verteilt sein:

Mo. von _________ bis _________ Uhr Di. von _________ bis _________ Uhr

Mi. von _________ bis _________ Uhr Do. von _________ bis _________ Uhr

Fr. von _________ bis _________ Uhr Sa. von _________ bis _________ Uhr

Das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung soll bis zum Ablauf des ___. Lebensjahres meines Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt dauern. Bitte teilen Sie mir Ihr Einverständnis schriftlich mit oder senden Sie mir einen Terminvorschlag für die Verhandlung gem. § 15k MSCHG / § 8 VKG.

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

Kopie an Betriebsrat

Beilage: Kopie Geburtsurkunde

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

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MUSTERTEXT: Änderung der Teilzeitbeschäftigung

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(Name und Adresse und aktuelle Kontaktdaten, z.B.: Telefonnummer)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort) , am _______________(Datum)

Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) im Sinne des §15f MSCHG bzw. §8b VKG

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Geburt meines Kindes befinde ich mich derzeit in einer Teilzeitbeschäftigung

entsprechend den Bestimmungen des § 15f MSCHG / § 8b VKG.

Ich möchte diese Teilzeitbeschäftigung wie folgt ändern: (nicht Zutreffendes bitte streichen)

Änderung des Ausmaßes der Wochenstunden von ______ auf ______ Stunden.

Die Arbeitszeit soll wie folgt verteilt sein:

Mo. von _________ bis _________ Uhr Di. von _________ bis _________ Uhr

Mi. von _________ bis _________ Uhr Do. von _________ bis _________ Uhr

Fr. von _________ bis _________ Uhr Sa. von _________ bis _________ Uhr

Vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung mit _________________. (Datum)

Ich ersuche um eine Bestätigung über die Veränderung.

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

Kopie an Betriebsrat

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) im Sinne des §15j MSCHG bzw. §8b VKG

entsprechend den Bestimmungen des §15j MSCHG / §8b VKG.

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DEIN BETRIEBSRAT INFORMIERT

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_______________________________ _______________________________ _______________________________

(Name und Adresse)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort) , am _______________(Datum)

Meldung meiner Väterkarenz (§ 8 VKG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich informiere Sie über die Geburt meines Kindes am _____________________(Datum).

Ich möchte bei der BILLA AG/BILLA Fleischabteilung meine Karenz

von _____________________ (Datum) bis _____________________ (Datum) in Anspruch

nehmen.

Mein erster Arbeitstag ist somit der _____________________ (Datum).

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

Beilage: Kopie Geburtsurkunde Meldezettel Vater und Kind Bestätigung über Karenzende der Mutter

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

MUSTERTEXT: Väterkarenz

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MUSTERTEXT: Antrag auf Familienzeit

1 sti/twa 14.08.2017

Name: Adresse:

Persnr:

Filialnummer:

Telefonnummer:

An: Vorgesetzter: Kopie an Personalabteilung Betrifft: Vorab-Info Familienzeit Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund der bevorstehenden Geburt meines Kindes, voraussichtlicher

Geburtstermin _____________________, möchte ich bekannt geben, dass ich

beabsichtige Familienzeit im Ausmaß von ______ Tagen (zwischen 28 und 31

Kalendertagen) in der Zeit von _______________ bis ___________________ in

Anspruch zu nehmen.

Spätestmöglicher Antritt einer Familienzeit ist mit dem 64. Tag nach der Geburt, bei

Inanspruchnahme einer Familienzeit von 28 Tagen.

__________________________ Ort, Datum ___________________________________ Unterschrift Dienstnehmer Der Vater hat Anspruch auf den Familienzeitbonus (pro Tag 22,60 €). Ein Antrag ist innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt bei der Gebietskrankenkasse zu stellen.

_______________________________ _______________________________ _______________________________

(Name und Adresse)

Sozialversicherungsnummer: ______ / ___ . ___ . ________ (TT.MM.JJJJ)

_______________________(Ort) , am _______________(Datum)

Meldung meiner Väterkarenz (§ 8 VKG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich informiere Sie über die Geburt meines Kindes am _____________________(Datum).

Ich möchte bei der BILLA AG/BILLA Fleischabteilung meine Karenz

von _____________________ (Datum) bis _____________________ (Datum) in Anspruch

nehmen.

Mein erster Arbeitstag ist somit der _____________________ (Datum).

Herzliche Grüße,

_______________________

Unterschrift

Beilage: Kopie Geburtsurkunde Meldezettel Vater und Kind Bestätigung über Karenzende der Mutter

An

BILLA AG / BILLA Fleischabteilung Personalabteilung Industriezentrum NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wiener Neudorf

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DIE PRAXIS: Häufig gestellte Fragen

Während der Schwangerschaft

Frage 1:

Ich habe letzte Woche eine einvernehmliche Lösung unterschrieben. Nun habe ich erfah-ren, dass ich schwanger bin. Kann ich die einvernehmliche Lösung rückgängig machen? Hätte ich nämlich gewusst, dass ich schwanger bin, hätte ich nicht unterschrieben!Du kannst die einvernehmliche Lösung (Beiderseitige) nicht mehr zurückziehen, da du dieser freiwillig und ohne Zwang zugestimmt hast. Du kannst jedoch das Ende des Dienst-verhältnisses bis zum Beginn der Wochenhilfe aufschieben. Du musst eine Schwanger-schaftsbestätigung gemeinsam mit einem Erklärungsschreiben dem Arbeitgeber bringen und damit das Beendigungsdatum bis zum Beginn des Mutterschutzes (in der Regel 8 Wochen vor der Geburt) aufschieben. Mit Beginn der Wochenhilfe endet dann das Dienst-verhältnis einvernehmlich. Ein Musterschreiben erhältst du bei deinem Betriebsrat.

Frage 2:

Ich bin im fünften Monat schwanger und arbeite als Kassierin in einer Filiale. Da ich täglich schwere Kartons schleppen und schieben muss, mache ich mir Sorgen um mein ungebore-nes Kind. Darf ich mich weigern, körperlich schwere Arbeiten auszuführen?Du musst keine Arbeiten verrichten, welche dich oder das Kindeswohl gefährden können. Ab der 20. SSW darfst du nur noch 4 Stunden lang stehende Tätigkeiten ausüben. Bei allen Tätigkeiten, bei denen du dich unwohl fühlst, lass dir lieber von einem Kollegen helfen.

Frage 3:

Ich bin schwanger und arbeite Teilzeit 25 Stunden in der Woche. Ich muss ständig Über-stunden leisten und komme somit auf 28 bis 33 Stunden pro Woche. Ich habe im Internet gelesen, dass eine Schwangere keine Überstunden machen darf. Darf ich mich weigern, die Überstunden zu leisten?Überstunden beginnen erst nach der 40. Stunde. Auch wenn du nur für 25 Stunden an-gestellt bist, gilt für dich eine Überstunde erst ab der 40. Stunde. Somit leistest du keine Überstunden, sondern Mehrstunden, und dies ist auch in der Schwangerschaft gestattet. Jedoch ist Arbeitszeit eine Vereinbarungssache und wenn berücksichtigungswürdige Inter-essen im Wege stehen oder dein gesundheitlicher Zustand dies nicht zulässt, dann musst du auch nicht länger arbeiten als vereinbart.

Frage 4:

Ich bin Stellvertretung mit 43 Stunden, jetzt bin ich schwanger und mein Regionalmanager hat mir einfach meine Überstundenpauschale ohne meine Zustimmung weggenommen.Prinzipiell darf zwar eine Änderung betreffend Überstundenpauschale, Stunden und Gehalt nicht ohne deine schriftliche Zustimmung erfolgen. Im Falle einer Schwangerschaft gel-ten aber andere Regeln: Da du während einer Schwangerschaft keine Überstunden (keine Stunden über 40) arbeiten darfst, ist es gestattet, eine Überstundenpauschale einseitig zu kürzen!

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Frage 5:

Ich bin Pendlerin und arbeite normalerweise 10 Stunden am Tag und das 3 Mal die Woche. Jetzt bin ich schwanger und meine Marktmanagerin sagt, ich darf keine 10 Stunden mehr arbeiten.Das ist richtig, als schwangere Mitarbeiterin dürfen Sie keine Überstunden leisten und da-her pro Tag maximal 9 Stunden arbeiten. Sie müssen nicht einen zusätzlichen Tag fahren oder die Stunden reduzieren. Sie arbeiten pro Tag 9 Stunden, die fehlenden 3 Stunden pro Woche werden als bezahlte Fehlzeit im PEP erfasst. So entstehen keine Minusstunden.Die Antwort ist auch auf Samstagsmitarbeiter mit 10 Stunden anwendbar.

Während der Karenz

Frage 6:

Ich bin derzeit in Karenz, arbeite aber in meiner Filiale immer am Samstag geringfügig. Jetzt hat eine Kollegin gekündigt und meine Marktmanagerin hat mich gefragt, ob ich nicht auf 20 Stunden aufstocken will. Geht das oder verliere ich dadurch etwas?Während der Karenz darfst du nur geringfügig dazuverdienen. Würdest du auf 20 Stun-den aufstocken, so würde die Karenz automatisch beendet werden, da während dieser nicht über die Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden darf. Im Falle des Karenzendes hättest du auch keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr. Wenn du 20 Stunden arbeiten möchtest, ist es sinnvoll, eine Elternteilzeit auf 20 Stunden zu vereinbaren und das geringfügige Dienstverhältnis aufzulösen. Es ist nicht möglich, ein karenziertes Dienst-verhältnis zu haben und nebenbei 20 Stunden zu arbeiten.Bei der Aufstockung auf 20 Stunden ist zu beachten, dass die Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld, das du von der Gebietskrankenkasse erhältst, nicht überschritten wird.

Frage 7:

Meine Karenz endet in 4 Monaten, ich möchte danach Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Wie und wo kann ich diese beantragen?Um die Elternteilzeit zu beantragen, musst du 3 Monate vorher einen Antrag an die Per-sonalabteilung schicken. In diesem Antrag solltest du genau anmerken, wie du in Zukunft arbeiten möchtest, deshalb findest du in diesem Folder einen Mustertext für einen solchen Antrag. Wenn der Antrag beim Arbeitgeber einlangt, hat dieser 4 Wochen Zeit, um mit dir Verhandlungen über mögliche Änderungen aufzunehmen. Vor einem Gesprächstermin informiere dich bitte bei deinem Betriebsrat!

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Während der Elternteilzeit

Frage 8:

Ich arbeite in Elternteilzeit 30 Stunden in der Feinkost. Leider hat mein Kind Probleme im Kindergarten – ich möchte daher weniger Stunden arbeiten. Kann ich meine Elternteilzeit verändern?Du kannst die Anzahl der Stunden bei einer Elternteilzeit einmal ändern, indem du wieder einen Antrag stellst, diesmal auf Änderung der Elternteilzeit. Auch dieser Antrag muss 3 Monate, bevor die Änderung wirksam werden kann, gestellt werden. Unsere Empfehlung: Sprich vorab mit deinem Marktmanager. Im Einvernehmen ist auch eine frühere Änderung möglich.

Frage 9:

Muss ich während einer Elternteilzeit Überstunden machen?Eine Elternteilzeit dient dazu, Kinderbetreuung und Arbeitszeiten möglichst gut miteinan-der zu vereinbaren. Hast du eine spezielle Lage der Arbeitszeit ausgemacht, so musst du und der Arbeitgeber sich auch grundsätzlich daran halten. Abweichungen, Änderungen und zusätzliche Stunden müssen mit dir rechtzeitig vorher besprochen werden. Natürlich ist es möglich, dass du Mehr- und Überstunden machst, wenn du eine Kinderbetreuung organi-sieren kannst. Hast du niemanden für die Kinderbetreuung, so kann man keine Mehr- und Überstunden von dir verlangen.

Frage 10:

Ich habe vor der Geburt meines Kindes 6 Jahre lang als Marktmanager-Stellvertretung mit 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet. Nach meiner 2-jährigen Karenz habe ich Elternteilzeit beantragt und arbeite seither nur noch 20 Stunden in der Woche als Kassierin. In drei Monaten wird mein Sohn 7 Jahre alt, und somit läuft mein Anspruch auf Elternteilzeit aus. Ich möchte gerne wissen, welches Dienstverhältnis mich nach der Elternteilzeit erwartet. Kann ich dann weiterhin die 20 Stunden pro Woche arbeiten oder muss ich mein altes Dienstverhältnis als MM-Stv. wieder antreten?Die Elternteilzeit ist mit dem 7. Geburtstag des Kindes beendet, dann lebt das Dienst-verhältnis, das vor der Karenz bestanden hat, wieder auf. Du kannst aber mit deinem Regio nalmanager vorab vereinbaren, dass auch nach dem Ende der Elternteilzeit eine Teil-zeitbeschäftigung von 20 Stunden bestehen soll. Dies muss schriftlich vereinbart werden.Sprich diesbezüglich rechtzeitig mit dem Regionalmanager, denn wenn es zu keiner Lö-sung kommt, dann kannst du noch während der Elternteilzeit kündigen. Kündigen kann man als Angestellter immer nur zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.

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Bist du dir unsicher oder konntest du hier keine Antwort auf deine Frage finden? Dann informiere dich bei deinem Betriebsrat. Alle Kontaktdaten findest du in den ersten Seiten.

Es geht um deine Rechte und Pflichten, informiere dich rechtzeitig und ausführlich, bevor du etwas unterschreibst!

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Herausgeber und Verleger: REWE Group KonzernbetriebsratInhalt: Mag. Sabine Tillinger, MA | Renata Metaj, MA | Sanja Smolic, MALayout und Grafik: Marian & Co GmbH / Inhouse-Agentur

IMPRESSUM5. AUFLAGE3/2018