Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe) Dr. Karen Blumenbach The right to choose to die.
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Transcript of Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe) Dr. Karen Blumenbach The right to choose to die.
Sterbehilfe in der Schweiz(Suizidbeihilfe)
Dr. Karen Blumenbach
The right to choose to die
Dr. Karen Blumenbach
DefinitionDefinition
Sterbehilfe, bzw. Euthanasie (von griechisch „schöner Tod“) ist die Verkürzung der Sterbe-phase eines unheilbar Kranken durch Maß-nahmen anderer Personen. Da der Begriff „Euthanasie“ oft im Zusammenhang mit dem Mord während der NS-Zeit gesehen wird,spricht man heute meist von Sterbehilfe.
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UnterschiedeUnterschiede
Hilfe beim Sterben heißt Beistand leisten während des Sterbeprozesses
Hilfe zum Sterben heißt Euthanasie
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Arten von Sterbehilfe IArten von Sterbehilfe I
1. Passive Sterbehilfe: Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen. Außer Schmerz- und Beruhigungsmitteln auch keine Medikamente.
2. Aktive Sterbehilfe: Aktive Herbeiführen des Todes eines unheilbar kranken Menschen. Z.B. Gabe von Kalium-injektionen. (Bisher nur NL)
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Arten von Sterbehilfe IIArten von Sterbehilfe II
3. Indirekt aktive Sterbehilfe: Analgesie in genügend hoher Dosis, dabei wird in Kauf genommen, dass der Patient (früher) stirbt
4. Beihilfe zum Freitod: Patient füllt eine Freitoderklärung aus. Der Sterbebegleiter (muss kein Arzt sein) stellt dem Patienten ein ärztlich verordnetes, tödliches Medi-kament bereit, was der Patient selber ein-nehmen wird
Dr. Karen Blumenbach
StrafrechtbestimmungenStrafrechtbestimmungenArt. 114 StGB: Tötung auf Verlangen:
Wer aus Mitleid einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft
Art. 115 StGB: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord: Hilfeleistung zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen wird mit Gefängnis bestraft (Erlass 1918)
Dr. Karen Blumenbach
DIGNITAS IDIGNITAS IVerein besteht seit 1998Verfolgt keine kommerziellen Interessenstatutengemäß den Zweck: ihren Mitglie-
dern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern
Den Mitgliedern soll im Rahmen der Möglichkeiten individuell geholfen werden, allerdings aus rechtlichen Gründen nur auf Schweizer Staatsgebiet
Dr. Karen Blumenbach
DIGNITAS IIDIGNITAS II
Für Dignitas steht die Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte der Mitglieder im Leben und im Sterben im Mittelpunkt, wo immer diese als bedroht gelten müssen.
Dr. Karen Blumenbach
DIGNITAS IIIDIGNITAS III
Sterbehelfer klären, ob die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Freitodhilfe gegeben sind Sterbewunsch erklärter Wille keine Einschränkung der Urteilsfähig-
keit, Ausschluss psychisch Kranker keine Drittperson drängt zum Freitod
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DIGNITAS IVDIGNITAS IV
Beschafft das notwendige letale Medikament (schmerzlos wirkendes Barbiturat), zumeist vom behandelnden Hausarzt, ansonsten eigene Vertrauensärzte
Während der Freitodphase sind mindestens zwei Personen anwesend, um über den Verlauf Zeugnis abzulegen
Dr. Karen Blumenbach
DIGNITAS VDIGNITAS V
Art. 115 StGB untersagt die Freitodhilfe aus selbstsüchtigen Gründen, wer also ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet kann nicht bestraft werden. Auf dieser Rechtsprechung basiert die Freitodhilfe bei DIGNITAS. Die Sterbehelfer arbeiten ehrenamtlich.
Dr. Karen Blumenbach
ProblemeProbleme
Sterbehilfe steht zwischen Recht und Autonomie, Gesetz und Selbstbestimmung,
Abgrenzung der verschiedenen Sterbehilfen ist im Einzelfall schwierig
Politischer und ethischer Wandel, immer wieder neu zu diskutieren
Wer entscheidet??
Dr. Karen Blumenbach
Zukunft ?Zukunft ?
Auch in der Schweiz immer häufiger Nachfrage nach aktiver Sterbehilfe. Der Arzt kann auf ausdrücklichen Wunsch eines unheilbaren Kranken eine tödlich wirkende Spritze verabreichen. Bedingung ist jedoch, dass ein Kollege hinzugezogen wird, der die gleiche Diagnose – nämlich keine Aussicht auf Verminderung des Leidens – stellt.
Dr. Karen Blumenbach
Vielen Dank für das Interesse!Vielen Dank für
das Interesse!
Dr. Karen Blumenbach
LiteraturLiteratur Vortrag Prof. Dr. Johannes Fischer, SAMW beim
Symposium zur Suizidbeihilfe am 17./18.9.2004 Ziel und Zweck von DIGNITAS auf www.dignitas
.ch Sterbehilfe: Schweiz toleranter als andere aus
Swissinfo vom 19.06.2003 Liberale Gesetzgebung bei der Sterbehilfe
(Schweiz, NZZ Online, 22.2.2004) Ethische, juristische und ökonomische Aspekte der
Sterbehilfe von Dr. theol. Markus Zimmermann-Acklin, Universität Fribourg,
Erklärung zur Sterbehilfe von der Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz