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à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung à Rechtsberatung à Unternehmensberatung www.ecovis.com Steuerliche Aspekte bei der Hofübergabe 09. November 2013 Referent: Dipl.-Ing. agr. Hans Laimer, StB Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Landau

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Steuerliche Aspekte bei der Hofübergabe09. November 2013

Referent: Dipl.-Ing. agr. Hans Laimer, StBEcovis BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Landau

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Vorstellung

Hans LaimerSteuerberater, Diplom-AgraringenieurUnternehmen: ECOVIS BLB SteuerberatungsgesellschaftNiederlassung: Landau

Branchenkenntnisse u.a:è Land- und Forstwirtschaftè Freie Berufe è Produktionsunternehmen / verarbeitendes Gewerbe

Tätigkeitsschwerpunkte: è Alternative Energien è Bankbegleitung, Ratingberatung und -optimierung è Betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung è Investitions- und Liquiditätsplanung è Erstellung von Jahresabschlüssen und

Steuererklärungenè Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Referent: Hans Laimer, StB 1

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Agenda

Ecovis – Das Unternehmen

Voraussetzungen für die Hofübergabe

Übergabevertrag

Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer

Schenkungsteuerliche Regelungen

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Interdisziplinärer Beratungsansatz

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Übergabevertrag

Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer

Schenkungsteuerliche Regelungen

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Voraussetzungen für die Hofübergabe

Grundsätzliche Voraussetzungenà Rechtzeitig „Gedanken machen“ wie Betrieb und anderes Vermögen verteilt

werden soll

• Wer soll was bekommen?

• Welche Austragsleistungen und Wohnrechte benötigt der Übergeber - Welche anderen Einkünfte liegen im Alter vor?

- Wie viel Geld wird für das Halten des Lebensstandards im Alter benötigt?

• Eventuelle Rückbehalte/Entnahmen (Betriebsaufgabe/-einstellung)

à Hofübergabe muss gewollt sein

• Keine wesentlichen Rückbehalte des Betriebsvermögens

• Keine unerfüllbaren Auflagen/ Austragsforderungen

• Keine unerfüllbaren Ausgleichsleistungen an Geschwister, etc.

à im Vorfeld Beratung in Anspruch nehmen

• Steuerrecht, Zivilrecht, evtl. Sozialrecht wegen Alterskasse und Krankenkasse

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Voraussetzungen für die Hofübergabe

Was muss übergehen?à Es ist grundsätzlich der gesamte Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein

Mitunternehmeranteil zu übergeben

• Die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind zu übergeben

• Folgen bei Rückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlagen- Steuerpflichtige Entnahme der übertragenen Flächen und Wirtschaftsgüter unter

Versteuerung der stillen Reserven

- Übergeber hat weiter landwirtschaftlichen Betrieb mit zurück behaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen

à Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich:- Teilbetrieb Forst (mehr als 2 ha)

- Sog. verkleinerter Rückbehaltsbetrieb (< 10% der landw. Nutzfläche werden zurück behalten, in der Summe aber über 3.000 m² landw. Nutzfläche; wichtig: nicht mehr als 10% der 10% Rückbehalt sind Mietshäuser etc.), Alternative für weich.-Erben !!

- GbR-Gründung mit anschließender Realteilung in einigen Jahren; insbesondere wenn kein Hofnachfolger / -in feststeht

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Übergabevertrag

Zivilrechtliche Voraussetzungenà ist notariell zu beurkunden

• Grundbucheintragungen wegen Grundstücken à zwingend Notar

• Photovoltaikanlagen; Gewerbebetriebe in denen kein Grund und Boden enthalten ist: à OHNE Notar

à unterliegt der Vertragsfreiheit

• Es kann vereinbart werden, was die Vertragsparteien wollen

à kann i.d.R. nicht rückwirkend abgeschlossen werden

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Übergabevertrag

Steuerliche Folgenà Austragsleistungen mindern jährlich das zu versteuernde Einkommen des

Übernehmers, wenn…

• Ausreichend hohe Einkünfte zum Verrechnen beim Übernehmer vorliegen

• Der übergebene Betrieb die vereinbarten Austragsleistungen erwirtschaften kann (ausreichende Ertragsfähigkeit)

• Die Leistungen wie vertraglich vereinbart geleistet werden- Regelmäßig und nachhaltig; LEBENSLANG !!

- Kann nicht willkürlich ausgesetzt oder abgeändert werden

- Auch der Höhe nach; Ausnahme: schriftliche Anpassung der Höhe mit ausreichend nachvollziehbarer Begründung (z.B. geänderte Bedarfslage beim Altenteiler) für alle Vertragsveränderungen nach dem 29.07.2011

à Austragsleistungen sind beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu 100% zu versteuern

• In der Regel niedrigerer Steuersatz als beim Hofübernehmer = Progressionsvorteil bei der Einkommensteuer innerhalb der Familie

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Übergabevertrag

Bei Nichtdurchführung der Regelungen des Übergabevertragesà Vertragsleistungen steuerlich nicht mehr beim Übernehmer als

Sonderausgaben abzugsfähig

• selbst wenn die Austragsleistungen einige Jahre später wieder aufgenommen werden

à Nichtanerkennung des Vertrages auch in Zukunft!

à Zivilrechtlich besteht aber weiter Zahlungspflicht!

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Voraussetzungen für die Hofübergabe

Übergabevertrag

Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer

Schenkungsteuerliche Regelungen

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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögensà Was gehört zur Land- und Forstwirtschaft?

• Wirtschaftsteil - die luf – Nutzungen

- landwirtschaftliche Nutzung

- forstwirtschaftliche Nutzung

- weinbauliche Nutzung

- gärtnerische Nutzung

- übrige luf Nutzungen

- die Nebenbetriebe (evtl. Biogaserzeugung)

- Abbauland, Geringstland, Unland

• Betriebswohnungen für Mitarbeiter

• Wohnteil (bei nicht verpachteten Betrieben)

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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Was gehört bewertungsrechtlich zum Wirtschaftsteil?à Dazu gehören

• Grund und Boden,

• Wirtschaftsgebäude,

• stehende Betriebsmittel,

• normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich = Vorräte, Betriebsstoffe etc.)

• immateriellen Wirtschaftsgüter (Zahlungsansprüche, Lieferrechte),

• Mit der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängende Verbindlichkeiten

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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Was gehört bewertungsrechtlich NICHT zum Wirtschaftsteil?à Nicht dazu gehören beispielsweise

• Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstw. Zwecken dienen (Mietshaus; Scheunen und Hallen, die an „Nichtlandwirte“ vermietet werden; Vermietung an Golfplatz od. PV-Freiflächen) = Grundvermögen

• Selbstbewirtschaftetes Bauland = Grundvermögen

• Geschäftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen (u.a.SZVG) = übriges Vermögen

• über normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln (Überbestand an Vorräten) = übriges Vermögen

• Tierbestände oder Zweige des Tierbestands bei gewerblicher Tierhaltung und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter = Gewerbe

• Geldforderungen und Zahlungsmittel = übriges Vermögen

à Folge: Gesonderte Bewertung ist vorzunehmen.

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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

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Wirtschaftsteil(luf Nutzungen)

Betriebswohnungen Wohnteil

Bewertung wie Grundvermögen

Bewertung nach standardisierten Verfahren

der FinVerw.

Allgemeine Öffnungsklausel:Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten möglich

Achtung: Werden der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, ein Anteil daran oder wesentliche Wirtschaftsgüter innerhalb von 15 Jahren veräußert oder entnommen, erfolgt rückwirkend (anteilig) eine Neubewertung zum tatsächlichen Verkehrswert(Ausnahme: Reinvestition innerh. v. 6 Monaten in Land- und Forstwirtschaft)

land- und forstwirtschaftliches Vermögen

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Bewertung

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Bewertung selbstgenutztes Einfamilienhaus Baujahr 1992• Haus mit Keller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoß

• 10 m x 12 m, Wohnfläche 200 m², Grundstück 1.000 m²

• Brutto-Grundfläche = 3 x 120 m² = 360 m²

• Flächenpreis mittlere Ausstattung: 820 €/m² Bruttogrundfläche

• Alterswertabschlag 1,25% pro Jahr

• Bodenrichtwert in der Gemeinde 50 €/m²

Gebäudenormalherstellungswert 295.200 € (360 x 820,--)

./. Alterswertminderung (21 x 1,25 %) 77.490 €

= Gebäudewert 217.710 €

+ Bodenwert 50.000 €

+ Wert der Außenanlagen 2.000 €

= vorläufiger Sachwert 269.710 €

x Wertzahl (aus Anl. 25 zu §191 BewG) 0,7

= Grundstückswert 188.797 €

16Referent: Jakob Dick

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Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Bewertung: Beispielà Bewertung typische Land- und Forstwirtschaft viel geringer als Verkehrswert

• Beispiel 80 ha Ackerbaubetrieb in Niederbayern davon 40 ha Eigentum und zudem 15 ha Forst

- Bewertung Landwirtschaft = ca. 326.000 € (ca. 4.075,--/ha)(Annahmen: 10 ha Raps, 10 ha Zuckerrüben, 20 ha Mais, 20 ha Weizen, 20 ha Gerste; hier ohne Schulden, Wohnhaus, evtl. Bauland ...)

- Bewertung Forst bei 15 ha Fichte = ca. 33.000 € (ca. 2.200,--/ha)(Ertragsklasse , gemischte Altersstufen)

à Aber: (anteilige) Nachbewertung zu Verkehrswerten abzgl. 10%, wenn z.B. Verkauf, Entnahme oder volle Umnutzung zu Gewerbe innerhalb von 15 Jahren

• Bsp: Verkauf ganzer Betrieb (ohne Wohnhaus)- Allein der Bodenwert der Landwirtschaft würde dann ca. 3 – 3,5 Mio betragen,

- zudem wird noch der Verkehrswert der Gebäude, Maschinen, des Forsts etc. abzgl. 10% angesetzt

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Bewertung

Bewertungà Für Betriebsleiterwohnhaus und Altenteilerwohnhaus bei aktiv bewirtschafteten

Betrieben gibt es für Lärm- und Geruch pauschalen Abschlag von 15%, ansonsten erfolgt Bewertung zu Verkehrswerten wie bei Grundvermögen

• Zudem Begrenzung der dazugehörigen Grundstücksfläche auf maximal das 5-fache der bebauten Fläche

à Bauland und zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzte/vermietete Gebäude des Betriebsvermögens werden i.d.R. zu Verkehrswerten bewertet

• Wertansatz Grund und Boden (Wertableitung aus Bodenrichtwerten = ortsübliche Verkaufspreise) und

• Wertansatz für aufstehendes Gebäude

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Voraussetzungen für die Hofübergabe

Übergabevertrag

Bewertung des Betriebs für Zwecke der Schenkungsteuer

Schenkungsteuerliche Regelungen

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Freibeträge und Steuersätze

Persönliche Freibeträge Freibetrag St.kl.

Ehegatte 500.000 € I

Kind, Enkelkind bei verstorbenen Kindern 400.000 € I

Enkelkind 200.000 € I

eingetragener Lebenspartner 500.000 € I

Eltern im Fall einer Erbschaft 100.000 € I

Eltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern 20.000 € II

Nichtverwandte Personen 20.000 € III

Anteil Erbsch./Schenk.steuer 2012: 4,3 Mrd; 0,7%; Gesamt: 600 Mrd. €

Referent: Hans Laimer

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Freibeträge und Steuersätze

Steuersätze

Referent: Hans Laimer

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs(§ 10) bis einschließlich … Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III75.000 7 15 30

300.000 11 20 30600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 3013.000.000 23 35 5026.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Schenkungsteuerà Betriebsübergang der typischen Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsteil) und

von selbst luf genutztem Bauland unterliegt Verschonungsregelungen und kann steuerfrei sein

• Jährliche Abschmelzung des Verschonungsabschlags

• wenn Behaltensfristen nicht eingehalten werden droht Nachversteuerung- Ausnahme: Reinvestition in begünstigtes Vermögen innerhalb von 6 Monaten

• Zudem bei mehr als 20 Mitarbeitern (ohne Aushilfen) Lohnsumme beachten

à Kein Verschonungsabschlag für Beteiligungen, Gelder des Betriebs, Altenteiler-/Betriebsleiterwohnhaus sowie nicht selbstbewirtschaftetes Bauland, Miethäuser, zu Gewerbezwecken vermietete Hallen … à reicht persönlicher Freibetrag?

Referent: Hans Laimer, StB 22

100% Steuerfreistellung(auf Antrag)

85% Steuerfreistellung für betriebl. Teil (automatisch)

7 Jahre Behaltensfrist 5 Jahre Behaltensfrist

Zudem abschmelzender Abzugsbetrag v. 150.000 € alle 10 J.

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Referent: Hans Laimer, StB 23

Betriebsfortführung bei Schenkung land- und forstw. Vermögen von 1 Mio €Hier: Regelverschonung (Alternative wäre 100% Freistellung bei 7 J. Behaltezeit)

15 %Jahre

150.000 €

- 850.000 €

Bei Betriebsfortführung etc. nach Ablauf von 5 Jahren hier Vollverschonung, sonst anteilig nach Verstoßjahr Nachversteuerung

0 1 2 3 4 5

0 % 1/5

2/5

3/5

4/5

5/5

Abschmel-zender

Abzugs-betrag

150.000 €

0 € zu versteuern aber

Nachversteuerungs-vorbehalt

- 1.000.000 €

85 % vorläufiger Abschlag

(wenn Behalte-frist und Kriterien erfüllt)

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Schenkungsteuerà Beispiele für Nachversteuerungsgründe innerhalb der Behaltefrist:

• Veräußerung Betrieb, wesentlicher land- und forstw. Betriebsgrundlagen oder selbstbewirtschafteter Bauplätze

• Verpachtung von land- und forstw. Flächen für mehr als 15 Jahre (kürzere Verpachtung unschädlich)

• Einstellung der Eigenbewirtschaftung von selbstbewirtschafteten Bauplätzen (Grundvermögen)

• Betriebsaufgabe, die dazu führt, das kein begünstigtes landw. Vermögen mehr vorliegt , z.B. wegen anschließender gewerblicher Nutzung, Qualifizierung als Stückländerei (>15 Jahre verpachtet)

• Entnahme oder Umnutzung wesentlicher land- und forstw. Betriebsgrundlagen für nichtlandw. Zwecke (z.B. für Windkraftanlage, Mietshaus): 10% Grenze für LuF!

• Eröffnung Insolvenz Betrieb

• Verwendung begünstigten Vermögens für Pflichtteils- oder SchenkSteuerzahlung; Grenze von 150.000,-- Überentnahmen in 5 Jahren beachten !

Referent: Hans Laimer, StB 24

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Beispiel Schenkungsteuerà Betrieb mit 80 ha Landwirtschaft (davon 40 ha Eigentum) sowie 15 ha Forst

mit Wert 359.000 € (vgl. vorher) sowie Wert Betriebsleiterwohnhaus 300.000 €(neu) wird von Vater an Sohn geschenkt.

Der Betrieb hat Beteiligungen im Wert von 30.000 € und Festgelder im Wert von 20.000 Euro, die auf den Sohn übergehen.

à Lösung:

Keine Schenkungsteuer, da

• Verschonungsabschlag (Option auf Antrag 100%) für Betrieb 359.000 € - 100%-Abschlag von 359.000 € = 0 und

• persönlicher Freibetrag (keine Vorschenkung in letzten 10 Jahren à 400.000 €)Wohnhaus 300.000 + Beteiligungen 30.000 + Festgeld 20.000 = 350.000 €

greifen.

Referent: Hans Laimer, StB 25

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Schenkungsteuer Beispiel – Abwandlung:

à Betrieb (Wirtschaftsteil 359.000 €, Wohnhaus 300.000 €, Beteiligungen 30.000 €, Festgelder 20.000 €, Optionsantrag) wurde von Vater an Sohn geschenkt.

à Drei Jahre nach der Übergabe verkauft Sohn 1,5 ha landw. Fläche, ohne innerhalb von 6 Monaten zu reinvestieren.

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Schenkungsteuerliche Regelungen

Schenkungsteuer Beispiel – Abwandlung: à Lösung aus Sicht der FinVerw:

• Schritt 1: Nachbewertung Betrieb:

a) Wert verkaufte Fläche zum Übergabestichtag (9 €/m² ./. 10%) = 121.500

b) Wert restlicher Betrieb (für diesen läuft niedrige Bewertung weiter)= 352.000

• Schritt 2: Schenkungsteuer Wegfall anteilige Verschonung

a) Verstoßteil 1,5 ha (3 J. v. 7 J. erfüllt): 4/7 x 121.500 € = 69.428 € zu versteuern

b) für Restbetrieb läuft Verschonung weiter = 100% Verschonung

• Schritt 3: Nachversteuerung prüfen:

Haus 300.000 + Beteiligung 30.000 + Festgeld 20.000 + Flächenverk. 69.428 =

419.400 € - pers. Freibetrag 400.000 = 19.400 € zu versteuern

Referent: Hans Laimer, StB 27

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Fazit

Hofübergaben sollten …à langfristig geplant sein

à genau durchdacht sein

à mit fachkundigen Stellen (StB, RA, Notar) abgestimmt sein

à sich an den gesetzlichen Rahmenbedingungen orientieren

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne !

Referent: Hans Laimer, StB 28

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Zusammenfassung

Fazit:à Erben und Schenken in gerader Linie und zwischen Ehegatten

unproblematisch

à Übertragung von Betrieben auch zwischen Fremden unproblematisch (bei Betriebsfortführung)

à Schenkungen zwischen nicht in gerader Linie Verwandten und Fremden lösen in der Regel hohe Steuern aus

à Hier ist Beratung notwendig, am besten vor der Schenkung bzw. dem Erbfall

à Verfassungswidrigkeit? Wann kommt eine Neuregelung?

29Referent: Hans Laimer

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ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH

Niederlassung Landau

Hans Laimer, StBStraubinger Str. 794405 Landau

Tel.: 09951-98 62 292

E-Mail: [email protected]

Internet: www.ecovis.com

Vielen Dank ...

Quelle(n): Eigene Darstellung