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Steuern in Frankreich Besteuerung ausländischer Investitionen Grundlegende Aspekte und Neuerungen 2013 16. April 2013 Referenten: Tim Hackemann Ernst & Young Eschborn/Frankfurt Dr. Luc Julien-Saint-Amand Annette Ludemann-Ober Ernst & Young Société d‘Avocats, Straßburg

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Steuern in Frankreich

Besteuerung ausländischer Investitionen Grundlegende Aspekte und Neuerungen 2013 16. April 2013 Referenten: Tim Hackemann Ernst & Young Eschborn/Frankfurt Dr. Luc Julien-Saint-Amand Annette Ludemann-Ober Ernst & Young Société d‘Avocats, Straßburg

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Europa / Frankreich

Quelle: Ernst & Young‘s European Investment Monitor 2012

Ausländische Investitionen in der Europäischen Union 2011

/ foreign direct investment (FDI) in top 15 European countries in 2011

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Gliederung

1. Besteuerung von Tochtergesellschaften

2. Steueränderungen

3. Besteuerung von Betriebstätten

4. Quellensteuern

5. Ausgewählte Optimierungsideen

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1. Besteuerung von Tochtergesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften)

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1. Besteuerung von Tochtergesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften)

1.1 Gesellschaftsformen

1.2 Investitionsvehikel

1.3 Steuerarten und Steuersätze

1.4 Bemessungsgrundlage

1.5 Gruppenbesteuerung

1.6 Thin capitalization und weitere Einschränkungen des Zinsabzugs

1.7 Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR)

1.8 Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz

1.9 Veranlagungsverfahren

1.10 Territoriale Wirtschaftsabgabe

1.11 Strafzuschlag und Zinsen

1.12 Verjährung

1.13 Einspruch

1.14 Ruling-Verfahren

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1.1 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gesellschaftsformen -

Gesellschaftsformen:

► Zu den gebräuchlichsten französischen Gesellschaftsformen gehören

insbesondere:

► Société Anonyme (SA) – Aktiengesellschaft (AG)

► Société Anonyme Simplifiée (SAS) – kleine / vereinfachte Aktiengesellschaft

► Société à Responsabilité Limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (GmbH)

► Coopérative (Coop) – Genossenschaft

► Société en Commandite Simple (SCS) – Kommanditgesellschaft (KG, jedoch

nicht GmbH & Co. KG)

► Société en Commandite par Actions (SCA) – Kommanditgesellschaft auf

Aktien

► Société en Nom Collectif (SNC) – Offene Handelsgesellschaft (OHG)

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1.2 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Investitionsvehikel -

Formen der Wirtschaftstätigkeit

ausländischer Investoren

Betriebsstätte

eines

ausländischen

Unternehmers

Kapitalgesellschaften

(KapGes)

Personen-

Gesellschaften

(PersGes)

z.B.

► Zweigniederlassungen

aber auch

► Baustellen

► abhängige Vertreter

► …

► SARL und SAS

kein Mindeststammkapital

► SA

Mindestgrundkapital

37 500 €

► Personengesellschaften (des Handelsrechts)

− Kommanditgesellschaft

− Kommanditgesellschaft auf Aktien

− Offene Handelsgesellschaft

► Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

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1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze -

Territoriale Wirtschaftsabgabe

(„Contribution économique

territoriale“ - „CET“)

- Grundabgabe der

Unternehmen (CFE)

- Wertschöpfungsabgabe

der Unternehmen (CVAE)

=> Zusammen max. 3 % der

Wertschöpfung (s. weiter

hinten), abzugsfähig

ca. 10% - ca. 17% des zu

versteuernden Gewinns

(je nach Gemeinde)

nicht abzugsfähig

Körperschaftsteuer 33 1/3 % / 34,43% / 35% /

36,1%

=> Je nachdem ob der

Zuschlag in Höhe von 3,3% -

„Contribution sociale“, und /

oder der Sonderzuschlag in

Höhe von 5% - „Contribution

exceptionnelle d‘impôt sur les

sociétés“ Anwendung findet (s.

weiter hinten)

15% + Solid.zuschlag 5,5%

effektiv: 15,83%

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1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze -

Umsatzsteuer 19,6%, 7% / 5,5%, und

spezifische Befreiung

=> Ab 01.01.2014: 20%, 10% / 5%

19%, 7% und

spezifische Befreiung

Verkehrsteuer - Immobilien: 5,09%

- Kundenstamm: 3% (bei einem

Veräußerungsbetrag zwischen 23.000

und 200.000 €) bzw. 5% (ab einem

Veräußerungsbetrag von 200.000 €)

- Anteile an

Personengesellschaften und

SARL: 3% (nach einem Abzug von

23.000 € x Anzahl der veräußerten

Anteile / Anzahl der Anteile insgesamt)

- Anteilen an

Kapitalgesellschaften (SA,

SAS): 0,1% (ab 01.08.2012)

- Anteile an

Immobiliengesellschaften: 5%

3,5% - 5,5%

(Immobilien)

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1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze -

Einkommensteuer 0% bis 45% (zusätzliche Steuerstufe von 45% für Einkünfte von über 150.000 EUR pro „part fiscale“ – anwendbar ab

der Besteuerung der Einkünfte des Jahres 2012 )

+ Sozialabgaben (CSG,

CRDS, etc.):

8% (Gehalt) bzw.

15,5% (Kapitaleinkünfte) d.h. insgesamt maximal 60,5%

14% (14,77% inkl. SolZ) bis

45% (47,48%)

linear-progressiv

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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften -

Steuerobjekt:

► Zu versteuerndes Einkommen

► Handelsrechtliches Einkommen

► Ab-/zuzüglich steuerlicher Korrekturen (z.B. steuerfreie oder reduziert

besteuerte Einkünfte oder steuerlich nicht abziehbare Ausgaben)

► Abzüglich evtl. Verlustvorträge

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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften -

Steuersatz (KSt):

► Small Business* rate: 15% bis 38.120 €

► Standardsteuersatz: 33 1/3%

► mit Zuschlag in Höhe von 3,3% - „Contribution sociale“,

der ab einer Körperschaftsteuerschuld von 763 T€ fällt: 34,43%

► mit Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf den

Körperschaftsteuerbeitrag „Contribution exceptionnelle

d‘impôt sur les sociétés“, dem die Gesellschaften mit

einem Umsatz von über 250 Mio. Euro** unterliegen: 35%

► mit Zuschlag in Höhe von 3,3% + Sonderzuschlag in

Höhe von 5%: 36,1%

* Umsatz < 7,63 M€, zu 75% von natürlichen Personen gehalten, Kapital voll einbezahlt

** bei Organschaft, Summe der Einzelumsätze aller Organgesellschaften

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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften -

Verlustberücksichtigung:

► Verlustvortrag ► Die Nutzung von Verlustvorträgen ist auf 1 Million € und darüber hinaus auf 50% des

körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens eines Veranlagungszeitraums

beschränkt

► Der nicht nutzbare Anteil des Verlustvortrags ist weiterhin zeitlich unbegrenzt

vortragsfähig

► Verlustrücktrag ► Anrechnung auf den Gewinn des Vorjahres / maximal 1 Million €

► Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die Körperschafsteuer der fünf auf

das Geschäftsjahr der Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen

werden. Auf Antrag kann nach Ablauf dieser Frist eine Auszahlung der Forderung (in

voller Höhe oder teilweise) bewirkt werden

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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften -

Verlustberücksichtigung:

► Untergang der Verlustvorträge

► im Fall einer tiefgreifenden Änderung der Tätigkeit (Fall-zu-Fall-Analyse)

► im Fall eines Verlusts der “Produktionsmittel”, bevor die Mehrheit der Anteile

übertragen wurde, oder - wenn die Anteile nicht übertragen werden - innerhalb eines

Zeitraums von mehr als 12 Monaten

► wenn ein Geschäftsbetrieb hinzugefügt oder eingestellt wird, was im betroffenen oder

im folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung um mehr als

50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitskräfte

und des durchschnittlichen Anlagevermögens führt, jeweils im Vergleich zum letzten

Wirtschaftsjahr vor der Änderung der Geschäftstätigkeit

Aber kein Untergang der Verlustvorträge durch Anteilsübertragung (allein)

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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften -

Verlustberücksichtigung:

► Umstrukturierungen

► Grundsätzlich ist es möglich, die Verlustvorträge einer untergehenden Gesellschaft

im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung auf die übernehmende

Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung hängt allerdings von der Zustimmung

der Finanzverwaltung ab („agrément“).

► Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch die Finanzverwaltung

sind zunächst:

Anwendung der französischen „Umwandlungssteuerregelungen“ des Art. 210 A

des frz. Steuergesetzbuches,

Nachweis, dass die Umstrukturierung wirtschaftliche Hintergründe hat, und nicht

rein steuerlich motiviert ist,

keine wesentliche („schädliche“) Änderung der Tätigkeit, die die Verluste

verursacht hat, während der Zeit, in der die Verluste entstanden sind, Kriterien: Kundenstamm, Anzahl der Mitarbeiter, eingesetzte Produktionsmittel, Art und

Umfang der Tätigkeit …

Fortführung während noch mindestens 3 Jahren und ohne „schädliche Änderung“

(s. oben) der Tätigkeit, die die Verluste verursacht hat.

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Seite 16 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► Hauptgruppen

► Ausgaben für Erwerb, Herstellung und Verbesserung von Sachanlagen sind

im Zeitpunkt ihrer Anschaffung keine Betriebsausgaben, sondern werden

lediglich über die jährliche Abschreibung (AfA) berücksichtigt

► Abschreibung auf PKW (Wert > EUR 18.300; EUR 9.900 wenn CO2-

Ausstoßung > 200 g/km), gilt entsprechend für geleaste Fahrzeuge

► Keine Abschreibung des Goodwills

► Strafen und Zuschläge für nicht Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen

1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Abzugsverbote -

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Organschaft - Gruppenbesteuerung:

► Voraussetzungen

► Muttergesellschaft hält Mindestbeteiligung von 95 %

► Muttergesellschaft wird nicht selbst zu 95% von einer französischen

körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten

► Übereinstimmung der Wirtschaftsjahre

► Ansässigkeit der Rechtsträger in Frankreich

► Rechtsträger unterliegen Körperschaftsteuer

► Auch französische Betriebstätten ausländischer Körperschaften können in die Organschaft

einbezogen werden (vorausgesetzt die Bedingungen werden eingehalten)

► Kein Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags notwendig

► Einreichung des Antrags auf Organschaft von allen beteiligten Gesellschaften bei

den französischen Steuerbehörden (keine notarielle Beurkundung)

► Organkreis kann von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, jedoch Vorsicht: das Austreten zu

steuerlichen Auswirkungen führen

1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gruppenbesteuerung -

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Organschaft - Gruppenbesteuerung:

► Weitere Bestimmungen

► Tatsächliche Geschäftstätigkeit in Frankreich

► Beginn der Gruppenbesteuerung auf Antrag der Muttergesellschaft und

Tochtergesellschaft (Dauer 5 Jahre, verlängerbar)

► Beendigung der Gruppenbesteuerung bei fehlenden Voraussetzungen bzw. auf Antrag ► Zuteilung der Verlustvorträge an der Muttergesellschaft

► U. U. mögliche Nachversteuerung bestimmter steuerfreier Transfers von

Vermögensgegenständen innerhalb der Organschaft („déneutralisation“)

► Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer von der

Organschaft ausgeschlossen ► Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer

Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft

► die Bezahlung der Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu

zentralisieren und

► gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken.

1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gruppenbesteuerung -

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Seite 19 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization -

► Anwendungsbereich

►Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer

von > 50 % des Stamm- bzw. Grundkapitals oder faktische Kontrolle oder

►Verbundene Gesellschaften, d.h. Darlehensgeber und –nehmer werden durch dieselbe

dritte Gesellschaft beherrscht

►Darlehen durch fremde Dritte werden nicht berücksichtigt (im Gegensatz zu der

Regelung im deutschen Recht), es sei denn, eine verbundene Gesellschaft hat eine

Garantie für das Darlehen übernommen (unter Ausnahme gewisser Sonderfälle)

► Höhe der abzugsfähigen Zinsen

►Gesetzlich festgelegter Maximalzinssatz* (ca. 3,99% für GJ 2011, 3,39% für GJ 2012)

oder marktüblicher Zinssatz (falls dieser höher ist; Nachweis erforderlich)

►Abzugsfähigkeit auf Ebene der einzelnen Gesellschaften (sofern keine Organschaft

vorliegt) im Rahmen der höchsten der drei folgenden Schranken (s. nächstes Slide)

* Jahresdurchschnitt der effektiven durchschnittlichen Bankzinssätze für variable Darlehen an Unternehmen mit Laufzeit

von über zwei Jahren

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Seite 20 16. April 2013 Steuern in Frankreich

FK

EK

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization -

Drei Schranken

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Seite 21 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization -

► Toleranzschwellen

► Freigrenze K€ 150

► “Safe harbor”, wenn die Verschuldung der Gruppe über der Verschuldung der

einzelnen Gesellschaft liegt

► Konsequenzen

► Bei Überschreiten der Schranke Verweigerung der Abzugsfähigkeit

► Jedoch Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsen möglich (maximal 25 % des

laufenden korrigierten Betriebserlöses), allerdings ab dem zweiten

Vortragsjahr unter Abschlag von 5 %

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Seite 22 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization -

► Beispiel:

► Zinsen an verbundene Unternehmen 360.000 € / Jahr (2011)

► 1,5 EK = 100.000 €

► 25% EBITDAR = 200.000 €

► Bezogene Zinsen 60.000 €

► Nicht abzugsfähig: 360.000 € - 200.000 € = 160.000 €

► Hinzurechnung von 160.000 €, da Zinsen > 150.000 €

► Vortrag möglich (Anrechnung 2012), jedoch ab 2013 5% nicht mehr

abzugsfähig

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Seite 23 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs -

► „Charasse“-Regeln

► Anwendungsbereich: wenn Beteiligungen zwischen Unternehmen verkauft werden,

die von derselben Person kontrolliert werden, und das verkaufte Unternehmen

erstmals in eine Organschaft mit der erwerbenden Gesellschaft einbezogen wird

► Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt (unabhängig davon, ob

das ursprünglich für den Erwerb aufgenommene Darlehen in kürzerer Zeit

zurückgezahlt wurde); der nicht abzugsfähige Zinsbetrag berechnet sich wie folgt:

Zinsaufwendungen, die zur Ermittlung des Gesamtertrags der Organschaft

abgezogen werden

x

Kaufpreis für die Anteile abzüglich Kapitalerhöhungen im Rahmen der Akquisition

___________________________________________________________________

Gesamtverschuldung des Organkreises

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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs -

► „Carrez“-Regeln

► Anwendungsbereich

► Anwendung beim Erwerb von Beteiligungen, wenn die französische

Akquisitionsgesellschaft nicht nachweisen kann,

► dass die Entscheidungen in Bezug auf die Beteiligung von ihr (oder einem

französischen verbundenen Unternehmen) getroffen werden, und

► dass die Akquisitionsgesellschaft eine Kontrolle oder einen Einfluss auf das

Zielunternehmen ausübt entsprechende Nachweise über die Kontrolle sind auf Basis von „corporate governance“

Richtlinien, Geschäftsführungssitzungen und ggf. Aufsichtsratsprotokollen

nachzuweisen

► Keine Anwendung

► wenn der Wert der Beteiligungen der Akquisitionsgesellschaft weniger als

1 Million EUR beträgt,

► wenn der Erwerb der Beteiligung nachweislich nicht über Darlehen finanziert

wurde,

► wenn die Verschuldung auf Konzernebene höher als auf Ebene der

Akquisitionsgesellschaft ist

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Seite 25 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs -

► „Carrez“-Regeln

► Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt; der nicht abzugsfähige

Zinsbetrag berechnet sich wie folgt:

Zinsaufwendungen der Akquisitionsgesellschaft

x

Kaufpreis für die Beteiligung

___________________________________________________________________

Gesamtverschuldung der Akquisitionsgesellschaft

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Seite 26 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs -

► Allgemeine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf

► 85% des Netto-Zinsaufwandes (d.h. der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag)

► für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem 31. Dezember

2013 enden

► 75% der Netto-Zinsaufwendungen

► für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen

► Nicht abzugsfähige Zinsen können nicht vorgetragen werden

► Bei unterjährigem Jahresabschluss: Beschränkung zum ersten Mal anwendbar auf das

Geschäftsjahr 2012/2013, jedoch auch im zweiten Jahr der Beschränkung (Geschäftsjahr

2013/2014) noch 15% (und noch nicht 25%), da Beginn vor dem 1. Januar 2014

► betrifft ► alle Netto-Zinsaufwendungen, unabhängig davon, ob sie an Banken, Gesellschafter oder

verbundene Unternehmen gezahlt werden

► diejenigen Netto-Zinsaufwendungen, die nach Anwendung der anderen beschriebenen

Beschränkungen für den Zinsabzug grundsätzlich noch abzugsfähig wären

► jedoch keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag des Netto-Zinsaufwandes (pro

Gesellschaft bzw. pro Organkreis) unter 3 Millionen EUR liegt

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Seite 27 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) - Frankreich, die „Steueroase für R&D“

Berechnungsgrundlage:

► Qualifizierende Forschungs- und

Entwicklungsausgaben des

Geschäftsjahres

Satz:

► 30% der qualifizierenden Forschungs- und

Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio.

Euro

► 5% der qualifizierenden Forschungs- und

Entwicklungsausgaben über 100 Mio. Euro

Die bisher geltenden erhöhten Sätze der

Steuergutschrift während der ersten beiden Jahre (40%

und 35%) wurden ab 2013 abgeschafft

CIR

Von der KSt des

laufenden

Geschäftsjahres

abzugsfähig

Bar-Auszahlung*

Der Überschuss an CIR stellt eine

Forderung gegenüber dem frz. Fiskus dar,

die zur Bezahlung der KSt der 3 folgenden

Geschäftsjahre benutzt werden kann

Forschungsausgaben

sind abzugsfähig

* Auf Antrag, wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige

Anrechnung möglich ist, Möglichkeit der sofortigen Auszahlung

für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach

europarechtlicher Definition)

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Seite 28 16. April 2013 Steuern in Frankreich

Ausgaben, die zum CIR berechtigen:

► Grundlagenforschung

► Angewandte Forschung

► Entwicklungskosten

Kosten zur Beschaffung von Informationen zur Herstellung neuer Materialien, Vorrichtungen,

Produkte, Verfahren, Systeme, Dienstleistungen oder

Kosten zur wesentlichen Verbesserung bestehender Materialien, Vorrichtungen, Produkte,

Verfahren, Systeme, Dienstleistungen;

wesentliche Verbesserung = nicht lediglich Benutzung der zum aktuellen Kenntnisstand vorhandenen

technischen Möglichkeiten, „Neuartigkeit"

Zwei grundlegende Aspekte:

► wissenschaftliche oder technische Neuartigkeit: feststellbarer Unterschied im

Vergleich zu dem Kenntnisstand zu Beginn des Projekts, technische Einzigartigkeit

oder wesentliche Verbesserung

► wissenschaftliche oder technische Schwierigkeit / Komplexität: nur die Vorgänge, die

darauf abzielen, Ungewissheiten und technische Unsicherheiten zu beseitigen,

können berücksichtigt werden

1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) -

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Seite 29 16. April 2013 Steuern in Frankreich

Geförderte Ausgaben sind insbesondere:

► Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva, die im

Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind;

► Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige Mitarbeiter;

► Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten Abschreibungen

und 50% der oben genannten Personalkosten festgesetzt werden.

Forschungsausgaben, die nicht in Frankreich getätigt wurden, werden

berücksichtigt, sofern sie

► im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses berücksichtigt werden;

► auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder

der EWG ausgeführt wurden, sofern zwischen diesem Staat und Frankreich ein

Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel besteht.

Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen, die an

private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute vergeben wurden,

berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift

1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) -

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Seite 30 16. April 2013 Steuern in Frankreich

CIR und Verrechnungspreise

► Die französische Gesellschaft kann auch als Subunternehmer einer

internationalen Gruppe von der Steuergutschrift für F&E profitieren

(Cost-Plus-Vergütung).

► Die Charakterisierung als Subunternehmer hat der Realität zu

entsprechen

► Die Muttergesellschaft muss die französische

Tochtergesellschaft betreuen (i.e. Substanz / Fachpersonal in

der Muttergesellschaft)

► Ansonsten stellt sich die Frage des Eigentums der aus der

F&E-Tätigkeit entstehenden IP.

► Die Marge hat den Fremdvergleichsgrundsatz zu respektieren.

► Da das betrachtete Unternehmen („tested party“) eine

französische Gesellschaft ist, werden französische

Vergleichsunternehmen sehr empfohlen.

► In der Praxis hat die französische Steuerbehörde sich bislang

geweigert, die Steuergutschrift bei der Ermittlung der Kostenbasis

der Cost-Plus-Vergütung zu berücksichtigen.

► Diese Auffassung wird in Frankreich zur Zeit diskutiert.

1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) -

Muttergesellschaft

Tochtergesellschaft

F&E Aktivitäten

Cost Plus Vergütung

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Seite 31 16. April 2013 Steuern in Frankreich

Steuerliche Auswirkungen der Steuergutschrift (stark vereinfachtes

Rechenbeispiel)

Steuerliche Auswirkungen

Steuerbarer Gewinn vor Forschungs-

und Entwicklungsausgaben

M€ 30

Forschungs- und

Entwicklungsausgaben

M€ <10>

Steuerbarer Gewinn M€ 20

KSt (ohne Sonderzuschlag i.H.v. 5%) M€ 6.88

(20 x 34,43%)

Steuergutschrift M€ 3

(10 x 30%)

KStLast M€ 3.88

Effektive KStLast in % 19,4% (12,9%)

1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) -

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Seite 32 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.8 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz -

► Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten Steuersatz von 15,5% (15% + Zuschlag von 3,3%) ► Patente, patentierbare Erfindungen, industrielle

Herstellungsverfahren (nicht jedoch für Marken und Modelle)

► Bedingung ► Einhaltung einer Frist von zwei Jahren nach

Erwerb oder ► unentgeltlicher Erwerb (eigene Forschung)

► Lizenzgebühren beim Lizenznehmer abzugsfähig

► Auch bei verbundenen Unternehmen, wenn der Lizenznehmer anhand einer entsprechenden Dokumentation nachweisen kann, dass ► die Nutzung der Rechte bei ihm während der

gesamten Dauer der Lizenzvergabe zu einem Mehrwert / einer Wertschöpfung führt, und

► die Rechte tatsächlich genutzt werden und es sich nicht um eine missbräuchliche Konstruktion handelt

► Patente können zum normalen Körperschaftsteuersatz abgeschrieben werden

► Reduzierter KSt-Satz ist auch auf Veräußerungsgewinne aus IP-Rechten anwendbar (aber nicht bei Veräußerungen zwischen verbundenen Unternehmen)

Ausländische operative

Gesellschaft

Inländische operative

Gesellschaft

Frz.Holding Gesellschaft

IP

Lizenz-

gebühren Lizenz-

gebühren

15.5%

34.4% - 15,5%*

* Unter gewissen Bedingungen –

s. Erläuterungen rechts

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Seite 33 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.9 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Veranlagungsverfahren -

► Vierteljährliche KSt-Vorauszahlungen (z.B. Jahresabschluss zum 31.12)

► bis zum 15. zum Quartalsende (15. März, Juni, September, Dezember)

► Letzte Zahlung: 15. April des folgenden Jahres

► Jährliche KSt-Erklärungen

► Im Prinzip drei Monate nach Jahresabschluss

► wenn Steuerjahr = Kalenderjahr, bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des

Folgejahres (Datum durch Erlass festgelegt)

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Seite 34 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.10 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Territoriale Wirtschaftsabgabe -

► Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer („taxe

professionnelle“) durch die sog. „territoriale Wirtschaftsabgabe“ („contribution économique

territoriale“, kurz „CET“) ersetzt

► Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

► zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation foncière des entreprises“,

kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des Mietwerts der dem Unternehmen zur

Verfügung stehenden grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h.

bewegliche Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht mehr

berücksichtigt);

► zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen„ („cotisation sur la

valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die auf der Wertschöpfung basiert und

zu einem in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis

1,5%) berechnet wird.

► Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt.

► Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser

Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von der „CFE“ und eventuell auch eine

(vollständige oder u.U. nur teilweise) Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen

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Seite 35 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.11 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Strafzuschläge und Zinsen -

► Keine Abgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung: 10% + Verspätungszinsen

(0,4% / Monat)

► Keine Abgabe trotz Mahnung: 40% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat)

► Nicht erklärte Tätigkeit: 80% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat)

► Angabe eines zu eines zu niedrigen Einkommens:

► Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + zusätzliche Strafen i.H.v. 40% bei Handlungen

gegen Treu und Glauben und i.H.v. 80% bei betrügerischen Handlungen oder

Rechtsmissbrauch

► Im Rahmen der Einkommensteuer: Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + Strafzuschlag

i.H.v. 10% (es sei denn der Steuerpflichtige regularisiert seine Erklärung innerhalb von

30 Tagen nach Aufforderung durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in

Höhe von 40% bzw. 80%)

► Keine Zahlung oder verspätete Zahlung: Strafzuschlag i.H.v. 10% (Einkommensteuer,

lokalen Steuern) bzw. 5% (bei den übrigen Steuern – z.B. Umsatz- oder Körperschaftsteuer)

+ Verspätungszinsen (0,4% / Monat)

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Seite 36 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.12 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Verjährung -

► Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der territorialen Wirtschaftsabgabe

können grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei Kalendervorjahre einer

Steuerprüfung unterzogen werden

► Ungeachtet dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche

Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse noch offener

Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden (auch bei einer Organschaft, die sich in

einer Verlustsituation befindet)

► Die regelmäßige Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht bei

den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen abgegeben wurden

(„activité occulte“)

► Wird in Situationen, in denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder

Verkehrssteuererklärung erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die

Verjährungsfrist bei 6 Jahren

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Seite 37 16. April 2013 Steuern in Frankreich

1.13 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Einspruch -

► Bei ungerechtfertigter / irrtümlicher Besteuerung vom Prinzip her oder was den Betrag

anbelangt

► Möglichkeit, eine Herabsetzung oder Aufhebung der Steuer zu beantragen

► Einspruchverfahren (réclamation contentieuse) vor den Steuerbehörden, ggfs gefolgt von

einer Anrufung des Verwaltungs- oder Zivilgerichts (je nach Steuerart)

► Frist: 31. Dezember des zweiten Folgejahres in Bezug auf (je nach Fall unterschiedlich) :

► Zustellung des Steuerbescheid (mise en recouvrement du rôle),

► Zustellung einer Zahlungsaufforderung (avis de mise en recouvrement),

► Bezahlung der zur Rede stehenden Steuern,

► Ereignis, das die Einspruchserhebung rechtfertigt, d.h. Sachverhalt, der dazu führt, dass

die Besteuerung nicht gerechtfertigt ist, z.B. eine Gerichtsentscheidung, die einen

Gesetzestext, auf dem die Besteuerung beruht, für unrechtmässig erklärt oder annulliert

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Seite 38 16. April 2013 Steuern in Frankreich

Ruling-Möglichkeiten:

► Stellungnahme der frz. Finanzverwaltung bezüglich einer faktischen

Situation des Steuerzahlers im Hinblick auf einen Gesetzestext

► Verrechnungspreise (Vereinbarung mit der Finanzverwaltung)

► Betriebstätte (3 Monate; nach Ablauf von 3 Monaten gilt das Stillschweigen der

frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass keine Betriebstätte existiert)

► Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung „CIR“ (3 Monate; nach Ablauf von

3 Monaten, gilt das Stillschweigen der frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass

die Aufwendungen für den CIR qualifizieren)

Schriftlicher Antrag, genaue Beschreibung des Sachverhalts

1.14 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Ruling-Verfahren -

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Seite 39 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2. Steueränderungen

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Seite 40 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2. Steueränderungen

2.1 Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen

2.2 Einschränkungen des Zinsabzugs

2.3 Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen

2.4 Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

2.5 Steuergutschrift für Innovationen

2.6 Forderungsverzichte

2.7 Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen

2.8 Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer

2.9 Sitzverlegung aus Frankreich

2.10 Steuerprüfung / Elektronische Buchführung

2.11 Änderung der Umsatzsteuersätze

2.12 Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung

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Seite 41 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► Verlustvortrag:

► Mindestbesteuerung (s. Slide 13)

► Begrenzung der Verlustanrechnung auf 1 Million € + 50% des

körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens, das 1 Million € übersteigt, ist auf

Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, anwendbar

Zuvor (Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden): Begrenzung auf 1 Million

€ + 60% des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens von über1 Million €

► Untergang der Verlustvorträge (s. Slide 14)

► Definition durch den Gesetzgeber der schädlichen Änderungen der Geschäftstätigkeit (für

Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden)

► Umstrukturierungen (s. Slide 15)

► die Bestimmungen betreffend die „schädliche Änderung“ sind für Wirtschaftsjahre, die ab

dem 4. Juli 2012 enden, anwendbar

► Verlustrücktrag:

► Beschränkung der Rücktragsmöglichkeit auf den Gewinn des Vorjahres und auf 1

Million € für Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden

Zuvor Rücktragsmöglichkeit für die drei vorausgehenden Veranlagungszeiträume ohne

Einschränkung der Höhe

2.1. Steueränderungen - Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen -

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Seite 42 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► „Carrez“-Regeln (s. Slides 24 und 25): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die seit dem 1.

Januar 2012 begonnen haben

► Anwendung auf

► Erwerb von Beteiligungen im Laufe des Geschäftsjahres

► Weiter zurückliegende Erwerbe (in einem Geschäftsjahr mit

Eröffnungsdatum ab dem 1. Januar 2005, für den verbleibenden Anteil der

9 Jahre)

► Allgemeine Beschränkung (s. Slide 26): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die ab dem

31. Dezember 2012 enden

2.2. Steueränderungen - Einschränkungen des Zinsabzugs -

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Seite 43 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► Wer unterliegt der Steuer ?

► Französische und ausländische Körperschaften

► Organisationen / Strukturen, die in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegen

(einschließlich derer, die zur Körperschaftsteuer optiert haben)

► Ausnahme

► bestimmte Investmentgesellschaften (z.B. „OPCVM“ „organismes de placements

collectifs en valeurs mobilières“) und

► KMU (nach europarechtlicher Definition gemäss Verordnung 800/2008 der

Europäischen Kommission vom 6. August 2008)

► Welcher Betrag unterliegt der Steuer ? / Bemessungsgrundlage

► alle offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen

► Ausnahmen

► Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises und

► Sachausschüttungen in Form von Aktien (jedoch nicht, wenn innerhalb eines

Jahres über einen Rückkauf von Aktien eine Kapitalherabsetzung vorgenommen

wird)

► Verdeckte Ausschüttungen gelten mit Ende des Wirtschaftsjahres als ausgeführt

2.3. Steueränderungen - Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen -

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Seite 44 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► Ausländische Gesellschaften mit steuerpflichtiger Tätigkeit in Frankreich (über

Betriebsstätte oder Zweigniederlassung)

► grundsätzlich gelten die Gewinne automatisch als an Gesellschafter, die steuerlich nicht in

Frankreich ansässig sind oder die ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben, ausgeschüttet;

► werden die Gewinne in Frankreich reinvestiert, fällt die Zusatzsteuer nicht an;

► werden die Gewinne nicht in Frankreich reinvestiert, fliessen jedoch ausländischen Gesellschaften

mit Sitz in der EU zu, die in ihrem Staat der Körperschaftsteuer ohne Optionsmöglichkeit und ohne

Möglichkeit der Steuerbefreiung unterliegen, fällt die Zusatzsteuer nicht an (Art. 115 quinquies al 3

CGI; Verwaltungsanweisung vom 10. April 2013 BOI-IS-AUT-30-20130410)

► Anmeldung der Zusatzsteuer durch die ausschüttende Gesellschaft auf einem

gesonderten Formular; Zahlung zusammen mit der nächsten

Körperschaftsteuervorauszahlung

► Zusatzsteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe; keine Verrechnung mit

Steuervergütungsbeträgen oder Erstattungen aus Verlustrückträgen

► Anwendung auf Gewinnausschüttungen ab dem 17. August 2012

2.3. Steueränderungen - Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen -

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Seite 45 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.4. Steueränderungen - Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ - ► Für alle Unternehmen, unabhängig von Tätigkeit oder Größe

► Steuergutschrift von 4% (2013) bzw. 6% (ab 2014) der Gehälter, soweit die Gehälter das

2,5-Fache des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen (ca. 43.000 Euro)

► 2013 erstmalige Anrechnung auf die Körperschaftsteuerzahlungen

► Überstände sind anrechenbar auf die Körperschaftsteuer der folgenden drei Jahre.

Anschließend kann eine Auszahlung der Gutschrift beantragt werden

► Für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach europarechtlicher Definition)

Möglichkeit eines Antrags auf sofortige Auszahlung

► Möglichkeit, einer « Vorfinanzierung » und Möglichkeit, die Forderung zu mobilisieren

(Forderungsabtretung an oder Verpfändung durch Bankinstitut)

► Die Verwendung der Steuergutschrift zu diesem Zweck ist in der Buchhaltung der

Unternehmen nachzuweisen

► Die Steuergutschrift darf nicht für Ausschüttungen oder die Erhöhung der Bezüge der

Geschäftsführung verwendet werden (laut Verwaltungsanweisung vom 4. März 2013

jedoch keine Bedingung der Zuteilung der Steuergutschrift, sondern eine

Rahmenmassnahme – im Jahresabschluss ist die Verwendung der Gelder darzustellen)

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Seite 46 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.5. Steueränderungen - Steuergutschrift für Innovationen - ► Erweiterung des Anwendungsbereichs des CIR auf bestimmte Aufwendungen

für Innovationen von KMU nach europarechtlicher Definition

► Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung von Forschung und Entwicklung für neue

Produkte (z.B. für Entwicklung von Prototypen und Test-Installationen)

► Abschreibungen,

► Personalkosten,

► Kosten für Patente, und

► externe Kosten, die unmittelbar mit der Erstellung der Prototypen zusammenhängen

► maximal 400.000 EUR pro Jahr

► Steuergutschrift i.H.v. 20% der Aufwendungen (d.h. Maximalbetrag der Steuergutschrift

80.000 EUR)

► Im Gegenzug: einheitlicher Satz des CIR von 30% (früher während der ersten

beiden Jahre 40% und 35%)

► Anwendung auf Ausgaben ab dem 1. Januar 2013

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Seite 47 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.6. Steueränderungen - Forderungsverzichte - ► Geschäftlich veranlasste Forderungsverzichte (auf Lieferungs- oder

Leistungsbeziehungen beruhend) - abandon à titre commercial

► keine Änderung der steuerlichen Behandlung

► Muttergesellschaft / Verzichtender: Forderungsverzicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

► Tochtergesellschaft / Begünstigter: steuerpflichtiger Ertrag

► Gesellschaftlich veranlasste Forderungsverzichte (abandon à titre financier)

► Bislang

► Muttergesellschaft: steuerliche Abzugsfähigkeit bis zur Höhe des negativen Eigenkapitals der

begünstigten Tochtergesellschaft.

► Tochtergesellschaft : entsprechender Betrag grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, der

Betrag wird innerhalb von 2 Jahren zu einer Erhöhung des Stammkapitals verwendet

► Neuregelung

► Muttergesellschaft: Forderungsverzicht prinzipiell steuerlich nicht mehr abzugsfähig

► Tochtergesellschaft: Forderungsverzicht grundsätzlich voll steuerpflichtig. Jedoch weiterhin

steuerfrei, wenn innerhalb von 2 Jahren eine Kapitalerhöhung in entsprechender Höhe

vorgenommen wird.

► Ausnahmen nur noch bei Forderungsverzicht gegenüber Unternehmen in Insolvenz- oder

Vergleichsverfahren.

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Seite 48 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.7. Steueränderungen - Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen -

► Veräußerungsgewinne aus der Veräusserung sog. „langfristiger“

Beteiligungen

► Haltefrist von 2 Jahren

► Einflussnahme oder Kontrolle über die gehaltene Gesellschaft;

► Buchung als „participation“

► grundsätzlich steuerfrei

► Ausnahme: nicht abzugsfähige Betriebsabgaben, die dem normalen

Körperschaftsteuersatz unterliegen

► Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, hat sich die

Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geändert

► Berechnung auf der Grundlage der Summe der „positiven“

Veräußerungsgewinne (d.h. keine Gegenrechnung von

Veräußerungsverlusten aus demselben Wirtschaftsjahr mehr);

► 12% (zuvor 10%)

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Seite 49 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.8. Steueränderungen - Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer -

► Zuschlag in Höhe von 5% auf den regulären Körperschaftsteuersatz von 33,33%

► Gesellschaften mit einem Umsatz von mindestens 250 Millionen Euro

► Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2011 und bis zum 30. Dezember 2015

enden

effektiver Steuersatz von 35% bzw. 36,1% (je nachdem, ob der Zuschlag in Höhe von

3,3% Anwendung findet oder nicht)

► Grundsätzlich Zahlung des Zuschlags zusammen mit der finalen

Körperschaftsteuerzahlung, d.h. am 15. April des Folgejahres (wenn

Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr)

► Zweites Steueränderungsgesetz 2012 (für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.

Dezember 2012 enden) richtet eine Vorauszahlung auf den Zuschlag ein

► 75% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von 250 Millionen Euro bis 1 Mrd. Euro

► 95% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von mehr als 1 Mrd. Euro

► Zahlung zeitgleich mit der Bezahlung der letzten

Körperschaftsteuervorauszahlung

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Seite 50 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.9. Steueränderungen - Sitzverlegung aus Frankreich -

► Nach bisherigem Recht

► Sitzverlegung in einen Nicht-EU Staat

► steuerliche Auflösung der Gesellschaft, unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter ins Ausland

transferiert werden oder nicht.

► D.h. sofortige Besteuerung sämtlicher stiller Reserven

► Sitzverlegung in einen EU-Staat

► Besteuerung von stillen Reserven nur, wenn auch Wirtschaftsgüter transferiert werden.

► Verbleiben die Wirtschaftsgüter (ganz oder teilweise) in einer französischen Betriebsstätte,

wird keine Besteuerung ausgelöst

► Entscheidungen des EuGH (National Grid Indus vom 29. November 2011, C-371/10 und

Commission contre Portugal vom 6. September 2012, C-38/10)

► sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Sitzverlegung ins EU-Ausland ist EU-rechtwidrig

► Neuregelung

► Verlagerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Sitzverlegung innerhalb der EU,

bzw. nach Island und Norwegen

► weiterhin grundsätzlich Besteuerung der stillen Reserven,

► jedoch Möglichkeit, auf Antrag die Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren zu

verteilen

► Anwendbar auf Sitzverlegungen ab dem 14. November 2012

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2.10. Steueränderungen - Steuerprüfung / Elektronische Buchführung -

► Betriebsprüfung: Vorlage von Dokumenten und Buchhaltungsunterlagen bislang

Wahlmöglichkeit

► Papierfassung oder

► In elektronischer Form

► Neu: Vorlage in elektronischer Form verpflichtend

► für gewerbliche Unternehmen

► nicht-gewerbliche Tätigkeiten

► land- und forstwirtschaftliche Betriebe

► Anwendung auf Betriebsprüfungen, für die die Prüfungsanordnung ab dem 1. Januar

2014 versandt wird

► Risiko

► Strafzuschläge in Höhe von 5 ‰ des (ggf. durch die Betriebsprüfung erhöhten) Umsatzes

► Eventuell Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage von Amts wegen durch die

Steuerbehörden + ggfs. Strafzuschläge von 100% der zusätzlich festgesetzten Steuer

► Bislang noch keine genauen Informationen zum Format – ein diesbezüglicher Erlass wird noch

erwartet

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2.11. Steueränderungen - Änderung der Umsatzsteuersätze -

► Anpassung der Umsatzsteuersätze

► reduzierter Steuersatz für Waren des Grundbedarfs wird von 5,5% auf 5% gesenkt

insbesondere

► Nahrungsmittel

► Gas

► Strom

► mittlerer Steuersatz von 7% wird auf 10% erhöht

► Vor allem Mahlzeiten, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind

► Der Regelsteuersatz wird von 19,6% auf 20% angehoben

► Der niedrigste Steuersatz von 2,1% bleibt unverändert

► insbesondere für Medikamente

► Die neuen Sätze sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar.

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Seite 53 16. April 2013 Steuern in Frankreich

2.12. Steueränderungen - Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung -

► Umsetzung ins französische Recht der Richtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 zur

Änderung der Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der

Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung

► Änderungen betreffen verschiedene Formvorschriften, insbesondere bei Rechnungen

im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren und Gutschriften

► Die neuen Regeln finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung

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3. Besteuerung von Betriebstätten

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Seite 55 16. April 2013 Steuern in Frankreich

3. Besteuerung von Betriebsstätten

3.1 Definition

3.2 Ermittlung des Betriebstättengewinns

3.3 Verwertung von Betriebstättenverlusten

3.4 Bauausführungen / Montage

3.5 Home office

3.6 Vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit

3.7 Körperschaftssteuerliche Betriebsstätte / umsatzsteuerliche

Betriebsstätte

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Seite 56 16. April 2013 Steuern in Frankreich

► Definition nach dem DBA

► eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder

teilweise ausgeübt wird (Art. 2.1 Abs. 7a DE-FR DBA). Als Betriebstätte gelten

insbesondere:

► ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte

► eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet

► sog. abhängiger Vertreter gem. Art. 2.1 Abs. 7c DE-FR DBA

► Ausnahme: als Betriebstätte gelten nicht (u.a.)

► Die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung, oder

Auslieferung von zum Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren

► Das Unterhalten einer festen Einrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von

Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeit, die für

das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen

► begründet die beschränkte Steuerpflicht des ausländischen

Unternehmers (Territorialitätsprinzip) für die in Frankreich bezogenen

Einkünfte

3.1. Besteuerung von Betriebsstätten - Definition -

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Seite 57 16. April 2013 Steuern in Frankreich

3.2 Besteuerung von Betriebstätten - Ermittlung des Betriebstättengewinns -

► Teilweise geregelt durch das deutsch-französische DBA (Artikel 4.1)

► Besteuerung in Frankreich insoweit, als die Einkünfte dieser Betriebsstätte

zugerechnet werden können

► Der Betriebsstätte können nur die Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte

erzielen können, wenn sie eine ► gleiche oder ähnliche Tätigkeit

► unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

► als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte

► im Verkehr völlig unabhängig gewesen wäre

► Bei der Ermittlung der Gewinne werden die Aufwendungen zum Abzug

zugelassen, die ► für diese Betriebstätte entstanden sind

► anteilige Aufwendungen des Unternehmens sind

► Weiterbelastung durch Buchungsbelege

Kann in der Praxis problematisch sein!

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Seite 58 16. April 2013 Steuern in Frankreich

3.3 Besteuerung von Betriebstätten - Verwertung von Betriebstättenverlusten -

► Einschränkungen bei Verlustvorträgen: s. Slides 13 und 14

► für Steuerzwecke sind mehrere Betriebstätten desselben Unternehmens in

Frankreich als eine Einheit zu behandeln (Verrechnung von Verlusten/Gewinnen

zwischen Betriebstätten sollte zulässig sein)

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Seite 59 16. April 2013 Steuern in Frankreich

3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage -

► Hauptsächliche Schwierigkeiten in der Praxis

► Begriff der Bauausführung

► Z.B. : Überwachung von Bauarbeiten = eine Bauausführung?

► Berechnung der Dauer der Bauausführung

► Einschalten von Subunternehmern

► Ermittlung des der Betriebsstätte zuzuweisenden Umsatzes und entsprechenden

Gewinns

► Z.B. : bei Verkauf + Montage

mögliche Abweichung des Umsatzes, der in der Körperschaftssteuererklärung

erscheint, von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

► Behandlung von nachlaufenden Aufwendungen (Kosten nach Beendigung der

Bauausführung)

Entweder Aufrechterhaltung der Betriebsstätte (Problem: entstehende Verluste, die nicht

mehr nutzbar sind ?) oder möglicherweise Buchung einer Rückstellung

Oder Buchung und Geltendmachung auf Ebene des Stammhauses

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3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage -

► Allgemein wenig Kommentare der französischen Steuerbehörden

► Bauausführungen / Montagebetriebsstätten: werden als Betriebsstätten betrachtet,

wenn eine gewisse (abkommensrechtlich festgelegte) Dauer überschritten ist (im

Prinzip 12 Monate)

► Beginn der Baustelle: Beginn der Arbeiten vor Ort (in der Praxis z.B.

Vermessungsarbeiten, Planungsbüro, …)

► Ende der Baustelle: Beendigung oder Aufgabe der Bauausführungen

BOI-INT-DG-20-20-10 n°60

► Wenig Rechtssprechung

► Keine Betriebsstätte (im Sinne von Art.3 des DBA Frankreich – Algerien vom 2.

Oktober 1968) liegt vor

► Bei Tätigkeit, die in der Betreuung / Anweisung von Arbeitern und Überwachung

der Bauausführungen in Algerien durch einen in Frankreich steuerlich ansässigen

Steuerzahler besteht

CAA Nancy 9 mai 1996, n° 94-914, 2e ch., Boutteaux

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3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage -

► OECD-Kommentare

► Weit gefasste Definition der „Bauausführung oder Montage“ (Kommentare Art. 5 - § 17)

► Umfasst grundsätzlich auch Planungs- und Überwachungstätigkeit bei der Erstellung eines

Bauwerks

► Bauausführungen sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedenen

Verträgen beruhen, aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes

Ganzes bilden

Aufspaltung in mehrere Verträge ist keine Lösung zur Vermeidung der Begründung einer

Betriebsstätte …

► Dauer der Arbeiten (Kommentare Art. 5 - § 19)

► Beginn: Beginn der Arbeiten (einschliesslich vorbereitender Arbeiten z.B. Einrichtung eines

Planungsbüros)

► Ende: Abschluss der Arbeiten oder endgültige Einstellung

► Unterbrechungen werden mitgezählt (wetterbedingte Unterbrechungen, Materialmangel …)

► Berücksichtigung der Zeiten, die von Subunternehmern gearbeitet werden

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3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage -

► Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu

Diskussionszwecken veröffentlicht

► Vorschlag Nr. 8 – Generalunternehmer, der den gesamten Auftrag an Subunternehmer vergibt

Unterhält ein Generalunternehmer, der einen Auftrag angenommen hat und alle Teilbereiche

dieses Auftrags an Subunternehmer vergibt, eine Betriebsstätte ?

► Betriebsstätte existiert nur, wenn alle Bedingungen des Art. 5 eingehalten werden,

► Wenn keine Arbeitnehmer vor Ort tätig sind => Nachweis erforderlich, dass dem

Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht

► rechtliches Eigentum oder

► rechtmässiger Besitz oder

► Zugangs- und Nutzungskontrolle

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Seite 63 16. April 2013 Steuern in Frankreich

3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage -

► Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu

Diskussionszwecken veröffentlicht

► Vorschlag Nr. 11 – Zusätzliche Arbeiten

► Wie ist mit zusätzlichen Arbeiten umzugehen ?

► Testphase der Gebäude durch den Käufer oder Subunternehmer ist mit zu

berücksichtigen

► I.d.R. ist die Abnahme ausschlaggebend (vorausgesetzt, es finden keine weiteren

Arbeiten nach der offiziellen Abnahme mehr statt)

► Im Falle von Garantieleistungen (Reparaturarbeiten) ist die zusätzliche Dauer

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

► Prinzipiell können jedoch weitere Arbeiten (so auch Garantieleistungen) berücksichtigt

werden, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Betriebsstätte vorliegt => von Fall

zu Fall zu unterscheiden

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3.5 Besteuerung von Betriebstätten - Home office -

► Kann ein “home office” (Wohnung des Arbeitnehmers) eine Betriebsstätte begründen?

► Frankreich: wenig Rechtsprechung / keine Kommentare der Steuerverwaltung

► OECD Kommentare: weit gefasste Definition des “Geschäftseinrichtung”

► Räumlichkeiten oder Einrichtungen “von wo aus das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise

ausübt”

► Unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten dem Unternehmen gehören oder angemietet werden oder in

sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden

In der Praxis ergibt sich hieraus meist Folgendes:

► Steuerliches Risiko kann nicht ausgeschlossen werden (es sei denn, es handelt sich um vorbereitende

oder Hilfstätigkeit);

► Spezifische Umstände können u.U. das Risiko mindern

z.B. wenn keine Mietkosten von dem Unternehmen getragen werden, vor Ort keine Besprechungstermine

organisiert werden, Anrufe von Kunden an das Stammhaus weitergeleitet werden, auf Visitenkarten das

Home-Office nicht erscheint, etc.

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3.5 Besteuerung von Betriebstätten - Home office -

► OCDE – Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu

Diskussionszwecken veröffentlicht

► „Wenngleich es möglich ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise von dem Home-

Office einer natürlichen Person (z.B. eines Arbeitnehmers) aus ausgeübt wird, so lässt sich aus der

Tatsache, dass die Räumlichkeiten einer natürlichen Person zur Verfügung stehen, die für das

Unternehmen arbeitet, nicht automatisch schlussfolgern, dass die Räumlichkeiten dem Unternehmen zur

Verfügung stehen“

► „In vielen Fällen handelt es sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit um eine Tätigkeit von so

nebensächlicher Bedeutung, dass man nicht davon ausgehen kann, dass dem Unternehmen

Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Sollte das Home-Office regelmässig und kontinuierlich genutzt

werden und es anhand der faktischen Umstände eindeutig sein, dass das Unternehmen den

Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, von seinem Zuhause aus zu arbeiten (z.B. da dem Arbeitnehmer

keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, obwohl in Anbetracht der Art seiner Tätigkeit ein

Büro erforderlich ist), so könnte das Home-Office als dem Unternehmen zur Verfügung stehen betrachtet

werden“

► in der Praxis (OECD):

“wohnen die meisten Arbeitnehmer in einem Staat, in dem der Arbeitgeber eine oder mehrere

Geschäftsstellen hat, denen gegenüber der Arbeitnehmer Bericht erstattet”;

“hat die von zu Hause aus ausgeübte Tätigkeit oft nur einen Hilfscharakter”.

Aber in der Praxis trifft dies nicht immer zu … viele ausländische Unternehmen mit begrenzter

Präsenz in Frankreich stellen sich die Frage des “home office” …

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3.6 Besteuerung von Betriebstätten - vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit -

► Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter?

► DBA Deutschland-Frankreich: “Als Betriebstätten gelten nicht: (…) das Unterhalten einer festen

Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur

wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das

Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.”

► Frankreich: wenige Entscheidungen der Rechtssprechung / keine spezifischen Kommentare der

Steuerverwaltung

► OECD-Kommentare

► Auch wenn eine Geschäftseinrichtung zu der Produktivität des Unternehmens beiträgt,

können die von der Geschäftseinrichtung erbrachten Leistungen so weit von der

tatsächlichen Gewinnerzielung entfernt sein, dass es kaum möglich ist, der

Geschäftseinrichtung einen bestimmten Gewinn zuzuweisen.

► Ausschlaggebendes Kriterium ist Ausübung eines “wesentlichen und massgeblichen Teil

der Tätigkeit des Gesamtunternehmens“ durch die feste Geschäftseinrichtung“

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3.6 Besteuerung von Betriebstätten - vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit -

► Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter?

► Fallsituation

► Tätigkeit von Arbeitnehmern (“appliaction specialists”) vor Ort besteht in der Ausbildung von

Ärzten im Umgang mit Lasergeräten, die von dem Unternehmen hergestellt werden; keine

Tätigkeit im Rahmen des Verkaufs der Geräte; Dienstleistung im Kaufpreis enthalten

► Schlussfolgerung

► Risiko, dass die französischen Behörden davon ausgehen, dass die Tätigkeit über eine

vorbereitende / Hilfstätigkeit hinausgeht, nicht auszuschliessen (d.h. Betriebsstättenrisiko)

► Ausserdem muss Folgendes berücksichtigt werden: Die Geräte sind für den Endverbaucher

sehr kompliziert in der Benutzung, d.h. die Tätigkeit der “application specialists” ist komplex,

zeitaufwendige Fortbildung, Wichtigkeit der Fortbildung für den Käufer, Bedeutung der

Tätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens …

In der Praxis ist es oft schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen

Tätigkeiten, die einen vorbereitenden / Hilfscharakter haben und

Tätigkeiten, die zu der Haupttätigkeit des Unternehmens gehörden

Von Fall zu Fall unterschiedliche Analyse – setzt eine sehr detaillierte Kenntnis der Tätigkeit des

Unternehmens voraus

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3.7 Besteuerung von Betriebstätten - Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer -

► Körperschaftsteuerliche Betriebstätte umsatzsteuerliche Betriebsstätte?

► Umsatzsteuerliche Betriebsstätte

► Gewisse Dauerhaftigkeit + menschliche oder materielle Mittel um

- Leistungen zu erbringen (“établissement stable prestataire”) oder

- Leistungen entgegenzunehmen (“établissement stable preneur”)

(Verwaltungsanweisung 3 A-1-10 vom 4. Januar 2010 / Art. 11 EU-Verordnung Nr.

282/2011 vom 15. März 2011)

► Tätigkeit der Betriebsstätte im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

► Art. 283-0 CGI (Umsetzung von Art. 192 bis Richtlinie 2006/112/EC / anwendbar ab 1.

Jaunar 2010):

► Bei der Ermittlung des Umsatzsteuerschuldners ist ein Steuerpflichtiger, der in Frankreich

einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf vornimmt oder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung

erbringt und der eine Betriebsstätte in Frankreich hat, als nicht in Frankreich niedergelassen

zu betrachten, wenn die französische Betriebsstätte in den besagten Verkauf bzw. die

besagte Leistung nicht involviert ist.

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4. Quellensteuern

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4. Quellensteuern

(1) 30% für Dividendenausschüttungen an ausländische Unternehmen / 21% für Dividendenausschüttungen an ausländische natürliche Personen, die in die Europäische Union oder einen Staat des EWR ansässig sind / 75% (ab dem 1. Januar 2013) für Dividenden, die an Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium („Etat ou territoire non coopératif“) ausgezahlt werden

(2) Reduzierung nach Art. 9 Abs. 2 DBA: - 0 % für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland

ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, die min. 10 % des Kapitals der französischen Gesellschaft besitzt - 15 % der Brutto-Dividende in allen anderen Fällen - Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie Ausschüttungen zu behandeln (3) Seit dem 1. März 2010 sind Zinszahlungen an Nicht-Ansässige grundsätzlich (ohne Einhaltung

weiterer Formalitäten) quellensteuerbefreit, sofern der Bezugsberechtigte nicht in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig ist (in diesem Fall belauft sich der Quellensteuersatz ab dem 1. Januar 2013 auf 75%)

(4) 75% (ab dem 1. Januar 2013), wenn die Lizenzgebühren an Personen gezahlt werden, die in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig sind

Nationales Steuerrecht

DBA DE/FR

Dividenden 30 / 21 / 75(1) 15 / 5 / 0 (2)

Zinsen 0 / 75(3) 0

Lizenzgebühren 33 1/3 / 75 (4) 0

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Fazit

Auf den ersten Blick scheint das deutsche Steuerrecht eindeutig attraktiver

als das französische Steuerrecht, z.B. Körperschaftssteuersatz:

► 15 % in Deutschland

► 33,1/3 % (oder mehr) in Frankreich + CET

… aber bei näherem Hinsehen ist das deutsche Steuerrecht in einigen

Punkten strenger als das französische Recht, z.B.

► Verlustvortrag / Wegfall der Verlustvorträge bei Gesellschafterwechsel

Die Harmonisierung schreitet voran, es bestehen jedoch weiterhin

Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht.

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Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit!

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Seite 73 16. April 2013 Steuern in Frankreich

Referenten

Tim Hackemann

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mergenthalerallee 3-5

D-65760 Eschborn

Tel.: +49 (6196) 996 21718

Email: [email protected]

Annette Ludemann

Ernst & Young Société d‘Avocats

20 Place des Halles

Tour Europe

F-67000 Strasbourg

Tel.: +33 (0)3 88 15 24 51

Email: [email protected]

Dr. Luc Julien-Saint-Amand

Ernst & Young Société d‘Avocats

20 Place des Halles

Tour Europe

F-67000 Strasbourg

Tel.: +33 (0)3 88 15 24 54

Email: [email protected]

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► Wertschöpfung (valeur ajoutée): Umsatz – externe Kosten

Reform / Abschaffung der Taxe Professionnelle Zusammenhang

Marge

ex. 20

Umsatz + gewisse andere

Posten (laufende Erträge,

aktivierte Eigenleistungen,

Zuschüsse, etc…)WERTSCHÖPFUNG

70

ex. 50

ex. 100 ex. 30

UMSATZ

(für die Berechnung der

Wertschöpfung)

externe Erwerbe, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige

Aufwendungen, etc…

Kosten, die nicht in die Berechnung der Wertschöpfung mit einfliessen (i.e.

Personalkosten, Miete / Pacht für materielle Wirtschaftsgüter bei

Mietvertrag > 6 Monate, etc)

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