Steuerrecht für start ups 2302

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GEMEINSAM WAS ERREICHEN!

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GEMEINSAM WAS ERREICHEN!

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Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteuer

Lohnsteuer/Reisekosten

Internationalisierung

Finanzierung & EXIT

Kontakt

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Umsatzsteuer

Page 4: Steuerrecht für start ups 2302

Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Umsatzsteuer

Steuerliche Registrierungspflichten bei Gründung

■ Steuerliche Registrierung bei der Finanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)

■ Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bei Bundeszentralamt für Steuern

Steuerliche Compliance-Pflichten für Zwecke der Umsatzsteuer

■ Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den ersten zwei Jahren und Erstellung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen

■ Abgabe einer ZM

■ Ab 01.01.2015: ggf. Abgabe einer Meldung im MOSS-Verfahren bei Leistungen aus Privatkunden im europäischen Ausland (elektronische DL, Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen etc.)

■ Sicherstellung des Vorsteueranspruchs – Kontrolle ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Umsatzsteuer

Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

■ Erhebung der Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe

■ Gleichzeitige Gewährung eines Vorsteuerabzug

Steuerbare Umsätze■ Insb. Lieferungen und sonstige

Leistungen, die

■ ein Unternehmer

■ im Rahmen seines Unternehmens

■ im Inland

gegen Entgelt erbringt.

Beispiel: 10% USt

100 + 10 € 200 + 20 € 300 + 30 € = 330 €

1. Phase 2. Phase 3. Phase

Hersteller Großhändler Einzelhändler Endverbraucher

Steuergläubiger (+10 -10 +20 -20 +30 = 30)

-10 €

20 € 30 €

-20 €

10 €

Beispiele■ Lieferung: Verkauf eines Pkw

■ Sonstige Leistung: Dienstleistungen

■ Management-Leistung nicht steuerbar, wenn Anstellungsvertrag (LSt-Einbehalt) besteht (natürliche Person dann kein Unternehmer)

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Umsatzsteuer

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.

§ Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfänger

§ Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers§ Ausstellungsdatum§ Rechnungsnummer§ Bezeichnung der Leistung§ Zeitpunkt der Leistung§ Aufteilung des Rechnungsbetrages nach Steuersätzen§ Steuersatz

Für sog. Kleinstbetragsrechnungen bis 150 € gelten Vereinfachungen.

Diese Regelungen gelten für alle Rechnungen – so z.B. auch für Bewirtungsbelege.

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Umsatzsteuer

Reversed-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

Sachverhalt: StartUp bezieht Dienstleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen:Die Dienstleistung ist im Inland umsatzsteuerpflichtig. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (also StartUp GmbH), d.h. StartUpGmbH muss die Umsatzsteuer abführen, kann sich aber auch gleichzeitig die Vorsteuer anrechnen lassen.Es wird eine Rechnung über den vereinbarten Netto-Betrag geschrieben.Auf der Rechnung muss der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens enthalten sein. Gesonderte Erfassung in Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung.

Startup GmbH

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Umsatzsteuer

Änderung des Orts der Leistung bei auf elektronischem Weg erbrachteDienstleistungen am 01.01.2015(gilt nur für Leistungen an Privatkunden)

§ Erbringt ein StartUp Leistungen auf elektronischem Wege an Privatkunden innerhalb der EU ist der Ort der Leistung ab 01.01.2015 dort wo der Leistungsempfänger sitzt, d.h. im europäischen Ausland

§ Rechnung ist mit dem geltenden Umsatzsteuersatz des jeweiligen europäischen Landes zu stellen

§ StartUp ist zur umsatzsteuerlichen Registrierung in den jeweiligen EU-Ländern oder zur Teilnahme am MOSS-Verfahren verpflichtet

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Lohnsteuer

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Lohnsteuer

Steuerliche Registrierungspflichten bei Gründung

■ Steuerliche Registrierung bei der Finanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)

■ Beantragung einer Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit (telefonisch, Fax oder online)

■ Anmeldung des Unternehmens bei der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)

Steuerliche Compliance-Pflichten für Zwecke der Lohnsteuer

■ Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

■ Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Insolvenzgeldumlage

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Lohnsteuer

Haftung der StartUp GmbH

■ Arbeitgeber haftet nach § 42d ESTG für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (auch wenn Schuldner der Arbeitnehmer ist)

■ Haftung ist verschuldensunabhängig

■ Haftung für richtige Einbehaltung der Lohnsteuer (d.h. alle Arbeitnehmer und alle zugewendeten Leistungen) und Haftung für die richtige Berechnung

■ Haftung gilt auch bei Übertragung der lohnsteuerlichen Pflichten auf einen Dritten

■ Gilt grundsätzlich auch für die Sozialversicherungsbeiträge

■ Bei schuldhaften Verletzen der Pflichten kann auch der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen werden

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer

■ Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig

■ Geldzuwendungen sind grundsätzlich immer Arbeitslohn

■ Sachbezüge (unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Waren/ Dienstleistungen) unterliegen in Höhedes geldwerten Vorteils der Lohnsteuer und Sozialversicherung.à Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern!

■ Beispiele Mitarbeitervergünstigungen:

■ Sonderthema: unentgeltliche/ verbilligte Überlassung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter

■ PKW Nutzung 1% des Bruttolistenpreises für die private Nutzung und 0,03% je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

■ Sachbezüge ggfs. steuerfrei wenn < 44 EUR brutto je Kalendermonat (Freigrenze).

■ Rabattfreibetrag von 4%, maximal 1.080 EUR je Kalenderjahr.

■ Höchstbetrag für übliche Betriebsveranstaltung 110 EUR brutto (2x jährlich)

■ Private Nutzung betrieblicher Telekommunikation (Telefon/Internet) ist lohnsteuerfrei

■ Pauschale Besteuerung der Sachbezüge mit 30% ggfs. möglich (10.000 EUR Grenze je WJ und Arbeitnehmer)

■ Aufmerksamkeiten z.B. anlässlich eines Geburtstages sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 EUR brutto nicht übersteigt.

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung -Sachbezugswerte

Weitere Sachbezugswerte 2016:

■ Verpflegung:

■ Monatswert 236 EUR

■ Frühstück 1,67 EUR

■ Mittag- oder Abendessen 3,10 EUR

■ Unterkunft:

■ Miete 223 EUR

■ 3,92 EUR/qm oder 3,20 EUR/qm (einfache Ausstattung)

■ Steuerpflichtig und Sozialversicherungspflichtig

■ Teilweise Pauschalbesteuerung möglich, dann sozialversicherungsfreii

=> Aufzeichnungspflichtig

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer

Zuwendung des Arbeitgebers

kein Arbeitslohn Arbeitslohn

AufmerksamkeitenZuwendungen im ganz

überwiegend eigenbetrieblichen Interesse

Steuerfrei aufgrund gesetzliche Regelungen

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Lohnsteuer

Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

§ Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nicht der SV-Pflicht, da sie nicht alsArbeitnehmer im Sinne der SV angesehene werden – sie sind aber Arbeitnehmer in Sinne desLohnsteuerrechts

§ Beherrschung wird angenommen bei Beteiligung > 50 %

§ Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung

§ Prüfung des Gehalts auf Angemessenheit

§ Angemessenheit dem Grunde nach (Überstundenvergütung, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit)

§ Angemessenheit der Höhe nach

§ Ist das Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt nicht angemessen, liegt eine verdeckteGewinnausschüttung vor.

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung - Reisekosten

Reisekosten

§ Reisekostenabrechnungen zum Nachweis:

§ Der geschäftlichen Verursachung

§ Des Reisezeitraums

§ der Verpflegungspauschalen

§ Rechnungstellung

§ Firmenname und -adresse

§ Pauschalen

§ Verpflegung: 12/24 EUR

§ Übernachtung: 20 EUR

§ Kürzungen

§ Frühstück 20%

§ Mittag/Abend je 40%

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Internationalisierung

Page 18: Steuerrecht für start ups 2302

Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

Umsätze

Internationale Geschäftsbeziehungen

■ Umsatzsteueridentifikationsnummer – Ggf. umsatzsteuerliche Registrierungspflichten im Ausland

■ Umkehrung der Steuerschuldnerschaft –Reverse-Charge-Verfahren. Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuer abzuführen. Kein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung

■ Umsatzsteuerliche Erklärungspflichten im Ausland –Beachtung von Lieferschwellen

■ Ggf. Unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten bei Umsätzen im Gemeinschaftsgebiet und sog. Drittlandsgebiet

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Startup GmbH(DE)

Betriebsausgaben

Steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben■ Anerkennung, wenn Gläubiger/ Zahlungsempfänger auf

Anfrage des FA benannt werden kann.

■ Name

■ Anschrift

■ Ungewissheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen

Steuerliche Anerkennung bei Auslandssachverhalten

■ Verwaltung auf Verzicht des Nachweis angehalten, wenn

- im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts

- Zahlung ins Ausland abgeflossen

- Empfänger nicht steuerpflichtig in Deutschland

■ Bezeichnung muss ausreichen, um Steuerpflicht des Empfängers im Inland mit hinreichender Sicherheit auszuschließen

■ Ansonsten: Vergewissern der richtigen Identität der jeweiligen Geschäftspartner im Einzelfall, sofern zumutbar

Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

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Gründung

StartUp Inc. StartUp GmbH

Tochterkapitalgesellschaft im Ausland■ Selbstständiges Rechts- und Steuersubjekt■ Verträge zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

möglich

■ aber: Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten

■ Strafbewehrte Dokumentationspflichten■ Grds. Besteuerung der Tochter nur im Ausland

■ Ausnahme: Hinzurechnungsbesteuerung, § 7 AStG

■ Dividendenbesteuerung grds. in Deutschland■ aber: ggf. Quellensteuer

Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

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Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

Entsendung

Büro/ Mitarbeiter StartUp GmbH

Betriebstätte im Ausland

■ Keine rechtlich selbstständige Einheit

■ Definition gem. OECD-Mustereinkommen:

■ feste Geschäftseinrichtung (Verfügungsmacht);

■ durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

■ Ort der Leitung, Zweigniederlassung■ Keine Betriebsstätte beispielsweise:

■ Lager; Ausschließliche Ausübung von vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten

■ Abhängiger Vertreter, der im Namen des Unternehmens Verträge abschließen darf, begründet Betriebsstätte

■ Besteuerung grds. im In- und Ausland (Welteinkommensprinzip), aber: DBA

■ Problem: Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte

■ Anzeigepflicht

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Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

Betriebsstätte

■ Keine eigenständige Rechtsfähigkeit■ Keine Vertragsbeziehungen zwischen

Betriebsstätte und Tochtergesellschaft

■ Keine Umsatzsteuer bei „Leistungen“ zwischen Betriebsstätte und Stammhaus

■ „Welteinkommensprinzip“, jedoch weisen DBA das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat zu.

■ Ggf. Steuererklärung/ Buchführungspflicht im Ausland

■ Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte ist risikobehaftet

■ Keine Quellensteuern

Tochtergesellschaft

■ Eigenständige Rechtsfähigkeit■ Möglichkeit von Vertragsbeziehungen zwischen

Konzerngesellschaften

■ Leistungs-/Warenaustausch zwischen Konzerngesellschaften grds. umsatzsteuerbar

■ Besteuerung der Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat, soweit nicht Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden ist.

■ Besteuerung der Dividendenzahlungen in Deutschland; Ausschüttung an deutsche Kap.Gesellschaft (effektiv) zu 95% steuerfrei

■ Ggf. Besteuerung der Dividenden auch im Ausland (zumeist: Quellensteuerabzug);

■ Gewinne aus Anteilsveräußerung bei deutscher Kap.Gesellschaft (effektiv) zu 95% steuerfrei.

■ Steuererklärung/ Buchführungspflichten im Ausland

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Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

Körperschaftsteuersätze in der EU*

Land Steuersatz

Kroatien 20%

Lettland 15%

Litauen 15%

Luxemburg 29,22%

Malta 35%

Niederlande 25%

Österreich 25%

Polen 19%

Portugal 25%

Rumänien 16%

Land Steuersatz

Belgien 33,99%

Bulgarien 10%

Dänemark 25%

Deutschland 30,175**

Estland 21%

Finnland 24,5%

Frankreich 33,33%

Griechenland 26%

Irland 12,5%

Italien 31,4%

Land Steuersatz

Schweden 22%

Slowenien 17%

Slowakei 23%

Spanien 30%

Tschechien 19%

Ungarn 19%

Vereinigtes Königreich 23%

Zypern 12,5%

EU (Durchschnitt) 22,85%

OECD (Durchschnitt) 25,32%

Page 24: Steuerrecht für start ups 2302

US Share Flip

■ Tausch von Anteilen zur Amerikanisierung des Setups

■ Schritte:

■ Gründung einer US Inc. (meist Delaware);

■ Einbringung der deutschen GmbH/UG - Anteile nach UmwStG

■ Auswirkungen

■ Steuerlich wird ein Verkauf fingiert

■ Steuerzahlung wie bei Unternehmensverkauf

■ Mit Holding ca. 1,5% Steuerbelastung

■ Ohne Holding individueller Steuersatz (max.)

■ Vorteile

■ Attraktiver für US Investoren und Kunden

Steuerliche Aspekte der Internationalisierung

Holding/Gründer

Holding/Gründer

US Inc.

operating operating

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Finanzierung & EXIT

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung –Finanzierung und EXIT

Steuerliche Besonderheiten der Fremdfinanzierung■ Zinsen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben der Start-Up

GmbH dar

■ Beschränkungen des Zinsabzugs durch die Zinsschranke

Zinsaufwendungen sind grundsätzlich bis zur Höhe derZinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahrssofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehendeZinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang")sind nur bis zurHöhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen vermindertenEBITDA abziehbar.

■ Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen von Zinsen

Startup GmbH

Darlehensgeber / Investoren

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Grundzüge der Unternehmensbesteuerung –Finanzierung und EXIT

Asset Deal vs. Share Deal

Asset Deal Share Deal

Was wird verkauft? Geschäftsbetrieb, sämtliche Vermögensgegenstände

Gesellschaftsanteile

Wer verkauft? StartUp GmbH Gesellschafter

Besteuerung Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer auf Ebene der StartUp GmbH

Besteuerung beim Gesellschafter mit Teileinkünfteverfahren und persönlichem Einkommensteuersatz

Verlustvorträge Vorhandene steuerliche Verlustvorträge der StartUpGmbH nutzbar

Verlustvorträge der StartUp GmbH nicht nutzbar; Verlustvorträge gehen unter

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Kontakt: BEST AUDIT GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft

Standorte: Berlin, Dresden, Frankfurt, Hamburg, Hannover,München, Reutlingen, Stuttgart

Ulrich Britting

Alstertwiete 320099 HamburgTelefon: +49 40 46 89 91 80

[email protected] www.bestaudit.de

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