Strafrecht Besonderer Teil II - Toc...Wiederholte Zueignung 113 III. Beteiligung 113 IV....
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NomosLehrbuch
Strafrecht Besonderer Teil II
Straftaten gegen Vermögensrechte
Bearbeitet vonProfessor Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser
8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014. Buch. 402 S. KartoniertISBN 978 3 8487 0607 5
Gewicht: 584 g
Recht > Strafrecht > Strafrecht allgemein, Gesamtdarstellungen
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StrafrechtBesonderer Teil II
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Nomos
Straftaten gegen Vermögensrechte
8. Auflage
Kindhäuser
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ISBN 978-3-8487-0607-5
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Nomos
NomosLehrbuch
StrafrechtBesonderer Teil IIStraftaten gegen Vermögensrechte
8. Auflage
Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2014. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wie-dergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
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Inhalt
Vorwort 5
Abkürzungsverzeichnis 25
Grundlagen und Systematik§ 1 33Die Rechtsgüter der PersonI. 33SystematikII. 33Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 35
Diebstahl und Unterschlagung1. Teil:Diebstahl (§ 242)§ 2 36
AllgemeinesA. 36Der Diebstahl im Zusammenhang der EigentumsdelikteI. 36Praktische BedeutungII. 36SchutzzweckIII. 36
Definitionen und ErläuterungenB. 37Objektiver TatbestandI. 37
Tatobjekt1. 37Tathandlung2. 40
Subjektiver TatbestandII. 48Vorsatz1. 48Absicht rechtswidriger Zueignung (Grundlagen)2. 49Zueignungsabsicht (Einzelfragen)3. 52
Zueignung und Wegnahmea) 52Gegenstand der Zueignungb) 53Geplante Verwendungc) 54Dauer der An- und Enteignungd) 55Äußere Form der Zueignunge) 56Wiederholte Zueignungf) 56Legitimationspapiere und Ausweiseg) 57
Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung4. 58Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung5. 59Drittzueignung (Einzelfragen)6. 61
Versuch, Vollendung und BeendigungIII. 63AnwendungC. 64
AufbauI. 64BeteiligungII. 65KonkurrenzenIII. 65Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 66
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Besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243)§ 3 67AllgemeinesA. 67Definitionen und ErläuterungenB. 68
Die RegelbeispieleI. 68Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl (Nr. 1)1. 68
Räumlicher Schutzbereicha) 68Tatmodalitätenb) 70Zwecksetzungc) 71
Diebstahl besonders gesicherter Sachen (Nr. 2)2. 72Schutzvorrichtunga) 72Verschlossenes Behältnisb) 73
Gewerbsmäßiger Diebstahl (Nr. 3)3. 74Kirchendiebstahl (Nr. 4)4. 74Diebstahl von Kulturgütern (Nr. 5)5. 75Diebstahl unter Ausnutzung von Hilflosigkeit u.a. (Nr. 6)6. 76Waffen- und Sprengstoffdiebstahl (Nr. 7)7. 77
Geringwertigkeitsklausel (Abs. 2)II. 77Subjektiver TatbestandIII. 78
Vorsatz1. 78Fehlende Geringwertigkeit2. 78Vorsatzwechsel3. 79
VersuchIV. 80Versuchtes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel1. 80Vollendetes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel2. 81Versuch von Grunddelikt und Regelbeispiel3. 81Versuchsbeginn4. 81
AnwendungC. 82AufbauI. 82BeteiligungII. 82KonkurrenzenIII. 83Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 84
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl(§ 244)
§ 485
AllgemeinesA. 85Definitionen und ErläuterungenB. 85
Diebstahl mit Waffen bzw gefährlichen Werkzeugen (Abs. 1 Nr. 1a)I. 85Tatmittel1. 85Beisichführen2. 89
Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (Abs. 1 Nr. 1b)II. 91Tatmittel1. 91Beisichführen in Gebrauchsabsicht2. 92
Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)III. 92Mitgliedschaft und Zwecksetzung1. 93Ausführung2. 94Subjektiver Tatbestand3. 95Akzessorietät4. 95
Inhalt
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Wohnungseinbruchdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3)IV. 95AnwendungC. 97
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 97
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)§ 5 99
Unterschlagung und Veruntreuung (§ 246)§ 6 100AllgemeinesA. 100Definitionen und ErläuterungenB. 100
Grundtatbestand (§ 246 Abs. 1)I. 100Tatobjekt1. 100Tathandlung2. 101
Definitionena) 101Objektive und subjektive Tatseiteb) 102Manifestation des Zueignungswillens (Grundlagen)c) 102Manifestation des Zueignungswillens (Fallgruppen)d) 104Drittzueignunge) 106
Subjektiver Tatbestand3. 108Wiederholte Zueignung4. 108
Veruntreuung (Abs. 2)II. 109Anvertraut1. 109Nichtige Auflagen2. 110Subjektive Tatseite3. 110
Vollendung und VersuchIII. 110AnwendungC. 111
AufbauI. 111EinzelfragenII. 112
Amtsunterschlagung1. 112Unbefugtes Geldabheben2. 112Verpfändung und Pfändung3. 112Mehrfache Sicherungsübereignung4. 113Organe und Vertreter5. 113Wiederholte Zueignung6. 113
BeteiligungIII. 113KonkurrenzenIV. 113Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 114
Beschränkungen der Strafverfolgung (§§ 247, 248a)§ 7 115Haus- und Familiendiebstahl (§ 247)A. 115
AllgemeinesI. 115Definitionen und ErläuterungenII. 115
Strafantragsvoraussetzungen1. 115Zeitpunkt2. 115Verletzter3. 116Unbeachtlichkeit eines Irrtums4. 116Mehrere Tatbeteiligte5. 116
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a)B. 117AllgemeinesI. 117
Inhalt
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Definitionen und ErläuterungenII. 117Geringwertigkeit1. 117Unbeachtlichkeit eines Irrtums2. 118Rechtsfolgen3. 118
AnwendungC. 119Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 119
Diebstahlsähnliche Delikte2. Teil:Entziehung elektrischer Energie (§ 248c)§ 8 120
AllgemeinesA. 120Definitionen und ErläuterungenB. 120
Objektiver TatbestandI. 120Tatobjekt1. 120Elektrische Anlagen und Einrichtungen2. 120Entziehen3. 121Leiter4. 121
Subjektiver TatbestandII. 121Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 122
Unbefugter Gebrauch (§§ 248b, 290)§ 9 123Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)A. 123
AllgemeinesI. 123Definitionen und ErläuterungenII. 123
Objektiver Tatbestand1. 123Subjektiver Tatbestand2. 125Konkurrenzen3. 125
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290)B. 125AllgemeinesI. 125Definitionen und ErläuterungenII. 126Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 126
Pfandkehr (§ 289)§ 10 127AllgemeinesA. 127Definitionen und ErläuterungenB. 127
Objektiver TatbestandI. 127Tatobjekt1. 127Wegnahme2. 128Rechtswidrigkeit3. 128
Subjektiver TatbestandII. 129KonkurrenzenIII. 129Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 129
Inhalt
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Wilderei (§§ 292–295)§ 11 130AllgemeinesA. 130Definitionen und ErläuterungenB. 130
Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1)I. 130Jagdbefugnis und Jagdbezirk1. 130Wildereitatbestand (Abs. 1 Nr. 1)2. 132Verletzung des Jagdrechts an Sachen (Abs. 1 Nr. 2)3. 133Subjektiver Tatbestand4. 133
Besonders schwere Fälle (§ 292 Abs. 2)II. 134Fischwilderei (§ 293)III. 135Strafantrag (§ 294)IV. 135
AnwendungC. 136AufbauI. 136EinzelfragenII. 136
Irrtums- und Abgrenzungsprobleme1. 136Rechtswidrigkeit2. 138
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 138
Raub und Erpressung3. Teil:Schutzzweck und Systematik§ 12 139
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 139
Raub (§ 249)§ 13 140AllgemeinesA. 140Definitionen und ErläuterungenB. 140
Objektiver TatbestandI. 140Qualifizierte Nötigung1. 140Wegnahme2. 141Zurechnungszusammenhang3. 142Mehrpersonenverhältnisse4. 143
Subjektiver TatbestandII. 144Subjektive Tatmerkmale1. 144Finalzusammenhang2. 144
Versuch, Vollendung und BeendigungIII. 146AnwendungC. 146
AufbauI. 146EinzelfragenII. 147BeteiligungIII. 147KonkurrenzenIV. 147Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 148
Inhalt
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Schwerer Raub (§ 250)§ 14 149AllgemeinesA. 149Definitionen und ErläuterungenB. 149
Die Raubqualifikationen nach Abs. 1I. 149Raub mit Waffen (Abs. 1 Nr. 1a) und sonstigen Werkzeugen(Abs. 1 Nr. 1b)
1.149
Gefährlicher Raub (Abs. 1 Nr. 1c)2. 149Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)3. 151
Die Raubqualifikationen nach Abs. 2II. 151Raub unter Verwendung von Waffen (Abs. 2 Nr. 1)1. 151Bandenraub mit Waffen (Abs. 2 Nr. 2)2. 152Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3a)3. 152Lebensgefährlicher Raub (Abs. 2 Nr. 3b)4. 152
VersuchIII. 153AnwendungC. 153
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 154
Raub mit Todesfolge (§ 251)§ 15 155AllgemeinesA. 155Definitionen und ErläuterungenB. 155
Objektiver TatbestandI. 155Erfolg1. 155Durch den Raub2. 155
Subjektive ZurechnungII. 157VersuchIII. 157
AnwendungC. 158AufbauI. 158BeteiligungII. 158KonkurrenzenIII. 158Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 159
Räuberischer Diebstahl (§ 252)§ 16 160AllgemeinesA. 160Definitionen und ErläuterungenB. 160
Objektiver TatbestandI. 160Vortat1. 160Betreffen2. 160Auf frischer Tat3. 161Tathandlung4. 162
Subjektiver TatbestandII. 162Versuch und VollendungIII. 163
AnwendungC. 163AufbauI. 163BeteiligungII. 164KonkurrenzenIII. 164Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 165
Inhalt
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Erpressung (§ 253)§ 17 166AllgemeinesA. 166Definitionen und ErläuterungenB. 166
Objektiver TatbestandI. 166Tathandlung1. 166Nötigungserfolg2. 168Vermögensnachteil3. 171Kausalität4. 173Dreieckserpressung5. 174
Subjektiver TatbestandII. 175Vorsatz1. 175Bereicherungsabsicht2. 175
RechtswidrigkeitIII. 176Rechtswidrigkeit der Tat im Ganzen1. 176Verwerflichkeit2. 176
Versuch und VollendungIV. 177Besonders schwere Fälle (Abs. 4)V. 178
AnwendungC. 178AufbauI. 178EinzelfragenII. 179BeteiligungIII. 179KonkurrenzenIV. 179Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 180
Räuberische Erpressung (§ 255)§ 18 182AllgemeinesA. 182Definitionen und ErläuterungenB. 182AnwendungC. 183
Vertiefung: Raub und (räuberische) ErpressungI. 183Zur Überflüssigkeit des Raubtatbestands1. 183Zur Abstufung der Nötigungsmittel2. 184Zur qualitativen Abschichtung des Diebstahls von derGebrauchsanmaßung
3.185
Folgerungen zum KonkurrenzverhältnisII. 185Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 186
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)§ 19 187AllgemeinesA. 187Definitionen und ErläuterungenB. 187
Objektiver TatbestandI. 187Angriff1. 187Opfer- und Täterkreis2. 188Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs3. 188
Subjektiver TatbestandII. 190Vorsatz1. 190Absicht2. 190
Vollendung und VersuchIII. 190
Inhalt
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ErfolgsqualifikationIV. 191AnwendungC. 191
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 191
Sachbeschädigung und Datenveränderung4. Teil:Sachbeschädigung (§ 303)§ 20 192
AllgemeinesA. 192SystematikI. 192SchutzzweckII. 192
Definitionen und ErläuterungenB. 193Abs. 1I. 193
Tatobjekt1. 193Handlung und Erfolg2. 194Subjektiver Tatbestand3. 195Rechtswidrigkeit4. 195
Abs. 2II. 195Tatbestand1. 195Rechtswidrigkeit2. 196
AnwendungC. 197AufbauI. 197EinzelfragenII. 197
Prüfungsreihenfolge1. 197Abgrenzungen2. 197
Konkurrenzen und ProzessualesIII. 198Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 199
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304)§ 21 200AllgemeinesA. 200Definitionen und ErläuterungenB. 200
TatbestandI. 200Tatobjekte1. 200Tathandlungen2. 201Subjektiver Tatbestand3. 201
KonkurrenzenII. 202Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 202
Zerstörung von Bauwerken (§ 305)§ 22 203AllgemeinesA. 203Definitionen und ErläuterungenB. 203
TatbestandI. 203Tatobjekte1. 203Tathandlung2. 203Subjektiver Tatbestand3. 204
KonkurrenzenII. 204Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 204
Inhalt
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Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a)§ 23 205AllgemeinesA. 205Definitionen und ErläuterungenB. 205
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 206
Datenveränderung (§ 303a)§ 24 207AllgemeinesA. 207Definitionen und ErläuterungenB. 207
TatbestandI. 207Daten1. 207Tathandlungen2. 207Rechtswidrigkeit3. 208Subjektiver Tatbestand4. 209Versuch und Vollendung5. 209
KonkurrenzenII. 209Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 209
Computersabotage (§ 303b)§ 25 210AllgemeinesA. 210Definitionen und ErläuterungenB. 210
TatbestandI. 210Tatobjekt1. 210Tathandlungen2. 210Erfolg3. 211Geschützte Einrichtungen iSd Abs. 24. 211Subjektiver Tatbestand5. 212
KonkurrenzenII. 212Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 212
Betrug (§ 263)5. Teil:Grundlagen§ 26 213
Schutzzweck und DeliktsstrukturA. 213Betrug als mittelbare VermögensschädigungI. 213Die Merkmale des BetrugsII. 213
GeschichteB. 214Vermögensbegriff und VermögenszuordnungC. 215
VermögenslehrenI. 215Juristischer Vermögensbegriff1. 215Wirtschaftlicher Vermögensbegriff2. 216Personaler Vermögensbegriff3. 217Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff4. 217
Einzelfragen der VermögenszuordnungII. 218Vermögensgegenstände1. 218Keine Vermögensgegenstände2. 219
Inhalt
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Streitfragen3. 219Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 220
Der Betrugstatbestand§ 27 221Definitionen und ErläuterungenA. 221
Objektiver TatbestandI. 221Täuschung über Tatsachen1. 221
Tatsachena) 221Täuschungb) 223
Ausdrückliche Täuschungaa) 224Konkludente Täuschungbb) 224Fallgruppen konkludenter Täuschungencc) 225Täuschen durch Unterlassen der Aufklärungdd) 226
Irrtum2. 228Vermögensverfügung3. 230Vermögensverfügung in Dreiecksverhältnissen4. 231Vermögensschaden5. 235
Die juristische Schadenslehrea) 235Die Zweckverfehlungslehreb) 236Die wirtschaftliche Schadenslehrec) 236
Kausaler und funktionaler Zusammenhang6. 239Subjektiver TatbestandII. 240
Vorsatz1. 240Absicht rechtswidriger Bereicherung2. 240
Versuch, Vollendung, BeendigungIII. 242Regelbeispiele (Abs. 3) und Qualifikation (Abs. 5)IV. 242
AnwendungB. 244AufbauI. 244EinzelfragenII. 244
Zur Täuschung1. 244Schadensgleiche Vermögensgefährdung2. 245Fallgruppen3. 246
Leistungsbetruga) 246Eingehungsbetrug und Anstellungsbetrugb) 246Erfüllungsbetrugc) 248Prozessbetrugd) 249Spendenbetruge) 250Verbotene Geschäftef) 251
KonkurrenzenIII. 252Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 252
Inhalt
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Betrugsähnliche Delikte6. Teil:Computerbetrug (§ 263a)§ 28 254
AllgemeinesA. 254Definitionen und ErläuterungenB. 254
ÜberblickI. 254DatenverarbeitungII. 255TathandlungenIII. 255
Unrichtige Gestaltung des Programms1. 255Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten2. 256Unbefugte Verwendung von Daten3. 257Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf4. 259
Beeinflussung des Ergebnisses eines DatenverarbeitungsvorgangsIV. 260Funktion1. 260Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs2. 261Unmittelbarkeit3. 261Dreiecksverhältnisse4. 261
VermögensschadenV. 262Subjektiver TatbestandVI. 262Versuch, Vollendung und Verweisungen (Abs. 2)VII. 262Vorbereitungshandlungen und tätige Reue (Abs. 3, 4)VIII. 263
AnwendungC. 263AufbauI. 263EinzelfragenII. 263
Codekartenmissbrauch1. 263Missbrauch des POS-Systems2. 266
BeteiligungIII. 267KonkurrenzenIV. 267Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 267
Subventionsbetrug (§ 264)§ 29 268AllgemeinesA. 268Definitionen und ErläuterungenB. 268
Begriff der Subvention (Abs. 7)I. 268Anwendungsbereich1. 268Legaldefinition2. 268
Objektiver Tatbestand (Abs. 1)II. 269Nr. 11. 269Nr. 22. 271Nr. 33. 271Nr. 44. 271
Subjektiver TatbestandIII. 271Regelbeispiele (Abs. 2)IV. 271Qualifikationstatbestand (Abs. 3)V. 272Konkurrenzen und AnzeigepflichtVI. 272Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 272
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Kapitalanlagebetrug (§ 264a)§ 30 273AllgemeinesA. 273Definitionen und ErläuterungenB. 273
TatbestandI. 273Täuschungshandlung1. 273Gegenstand2. 273Subjektiver Tatbestand3. 274
VollendungII. 274Tätige ReueIII. 274KonkurrenzenIV. 275Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 275
Kreditbetrug (§ 265b)§ 31 276AllgemeinesA. 276Definitionen und ErläuterungenB. 276
TatbestandI. 276Kredit1. 276Kreditgeber und -nehmer2. 276Täter3. 277Tathandlung4. 277Subjektiver Tatbestand5. 278
VollendungII. 278Tätige ReueIII. 279KonkurrenzenIV. 279Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 279
Versicherungsmissbrauch (§ 265)§ 32 280AllgemeinesA. 280Definitionen und ErläuterungenB. 280
TatbestandI. 280Tatobjekt1. 280Tathandlungen2. 281Subjektiver Tatbestand3. 281
Vollendung, tätige Reue und SubsidiaritätII. 281AnwendungC. 283
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 284
Erschleichen von Leistungen (§ 265a)§ 33 285AllgemeinesA. 285Definitionen und ErläuterungenB. 285
Entgeltlichkeit des ErlangtenI. 285Leistung eines Automaten (Abs. 1 Var. 1)II. 285
Automaten1. 285Entleeren von Warenautomaten2. 286
Telekommunikationsleistungen (Abs. 1 Var. 2)III. 287Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Abs. 1 Var. 3)IV. 287
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Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen (Abs. 1 Var. 4)V. 287ErschleichenVI. 287
Begriff1. 287Tatmodalitäten2. 288
Subjektiver TatbestandVII. 290Subsidiarität und KonkurrenzenVIII. 290Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 290
Untreue und untreueähnliche Delikte7. Teil:Untreue (§ 266)§ 34 291
AllgemeinesA. 291SchutzzweckI. 291DeliktsstrukturII. 291
Definitionen und ErläuterungenB. 293Missbrauchsvariante (Abs. 1 Alt. 1)I. 293
Fremdes Vermögen1. 293Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis2. 293Missbrauch der Befugnis3. 294Vermögensbetreuungspflicht4. 298
Treubruchsvariante (Abs. 1 Alt. 2)II. 299Vermögensbetreuungspflicht1. 299Pflichtverletzung2. 302
VermögensschadenIII. 303Subjektiver TatbestandIV. 304Regelbeispiele und StrafantragserfordernisV. 305
AnwendungC. 305AufbauI. 305EinzelfragenII. 305KonkurrenzenIII. 306Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 306
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a)§ 35 307AllgemeinesA. 307Definitionen und ErläuterungenB. 307
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Abs. 1)I. 307Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen (Abs. 2)II. 308Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Abs. 3)III. 308Subjektiver TatbestandIV. 309SonstigesV. 309Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 309
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Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b)§ 36 310AllgemeinesA. 310Definitionen und ErläuterungenB. 310
TatobjektI. 311Scheck- oder ec-Karte1. 311Kreditkarte2. 311Codekarte3. 312
TathandlungII. 313SchadenIII. 314Subjektiver TatbestandIV. 314
AnwendungC. 315AufbauI. 315KonkurrenzenII. 315Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 315
Gefährdung von Gläubigerrechten8. Teil:Vollstreckungsvereitelung (§ 288)§ 37 316
AllgemeinesA. 316Definitionen und ErläuterungenB. 316
Objektiver TatbestandI. 316Täter1. 316Drohende Zwangsvollstreckung2. 317Tathandlungen3. 318
Subjektiver TatbestandII. 318KonkurrenzenIII. 319Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 319
Bankrott (§§ 283 f)§ 38 320AllgemeinesA. 320
AnwendungsbereichI. 320Schutzzweck und TäterkreisII. 320GesetzessystematikIII. 322
Definitionen und ErläuterungenB. 322Objektiver TatbestandI. 322
Abs. 11. 322Abs. 22. 327
Subjektiver TatbestandII. 327Objektive Strafbarkeitsbedingung (Abs. 6)III. 327Besonders schwere Fälle des Bankrotts (§ 283a)IV. 328
AnwendungC. 328AufbauI. 328KonkurrenzenII. 329Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 329
Inhalt
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Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b)§ 39 330
Gläubigerbegünstigung (§ 283c)§ 40 331AllgemeinesA. 331Definitionen und ErläuterungenB. 331
Objektiver TatbestandI. 331Tathandlung1. 331Begünstigter Gläubiger2. 332Inkongruenz3. 332Begünstigungserfolg4. 333
Subjektiver TatbestandII. 333Notwendige Teilnahme und KonkurrenzenIII. 334Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 334
Schuldnerbegünstigung (§ 283d)§ 41 335AllgemeinesA. 335Definitionen und ErläuterungenB. 335
VoraussetzungenI. 335TatvariantenII. 335Subjektiver TatbestandIII. 336BeteiligungIV. 336KonkurrenzenV. 336Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 336
Ausnutzung von Schwächelagen9. Teil:Unerlaubtes Glücksspiel (§§ 284–287)§ 42 337
AllgemeinesA. 337Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284)B. 337
TatbestandI. 337Glücksspiel1. 338Tathandlungen2. 339Subjektiver Tatbestand3. 339
QualifikationII. 339Werben (Abs. 4)III. 339
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285)C. 340Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (§ 287)D. 340
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 341
Wucher (§ 291)§ 43 342AllgemeinesA. 342Definitionen und ErläuterungenB. 342
TatbestandI. 342Objektiver Tatbestand1. 342Subjektiver Tatbestand2. 345
Inhalt
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Besonders schwere Fälle (Abs. 2)II. 345Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 345
Wettbewerbsdelikte10. Teil:Submissionsabsprachen (§ 298)§ 44 346
AllgemeinesA. 346Definitionen und ErläuterungenB. 346
TatbestandI. 346Objektiver Tatbestand1. 346Subjektiver Tatbestand2. 347
Tätige Reue, Strafantrag und KonkurrenzenII. 348Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 348
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 299 f)§ 45 349AllgemeinesA. 349Definitionen und ErläuterungenB. 349
Bestechlichkeit (Abs. 1)I. 349Täterkreis1. 349Tatsituation2. 350Tathandlungen3. 350Unrechtsvereinbarung4. 351Subjektiver Tatbestand5. 351
Bestechung (Abs. 2)II. 351Besonders schwere Fälle (§ 300)III. 352
AnwendungC. 352Bestechlichkeit (Abs. 1)I. 352Bestechung (Abs. 2)II. 353Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 353
Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche11. Teil:Begünstigung (§ 257)§ 46 354
AllgemeinesA. 354Definitionen und ErläuterungenB. 354
Objektiver TatbestandI. 354Vortat und Vorteil1. 354Tathandlung2. 355Zeitraum3. 357
Subjektiver TatbestandII. 357Vorsatz1. 357Absicht der Vorteilssicherung2. 357
SelbstbegünstigungIII. 358VerfolgbarkeitIV. 358Tätige ReueV. 359
Inhalt
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AnwendungC. 359AufbauI. 359EinzelfragenII. 359Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 360
Hehlerei (§§ 259–260a)§ 47 361AllgemeinesA. 361Definitionen und ErläuterungenB. 361
Objektiver TatbestandI. 361Tatobjekt1. 361Tathandlungen2. 364
Subjektiver TatbestandII. 368AntragserfordernisIII. 369Qualifikationen (§§ 260, 260a)IV. 369
AnwendungC. 370AufbauI. 370EinzelfragenII. 370KonkurrenzenIII. 370Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 371
Geldwäsche (§ 261)§ 48 372AllgemeinesA. 372Definitionen und ErläuterungenB. 372
TatobjektI. 372Gegenstand1. 372Herrühren2. 372Gutgläubiger Erwerb3. 373
TathandlungenII. 374Abs. 11. 374Abs. 2 Nr. 12. 374Abs. 2 Nr. 23. 375
TatbestandseinschränkungenIII. 375Sozialadäquate Geschäfte1. 375Speziell sanktionierte Geschäfte2. 375Honorarzahlung an Strafverteidiger3. 375
Subjektiver TatbestandIV. 376Strafschärfung und tätige ReueV. 377
AnwendungC. 377AufbauI. 377EinzelfragenII. 378Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 378
Definitionen 379
Stichwortverzeichnis 395
Inhalt
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Diebstahl und Unterschlagung
Diebstahl (§ 242)Allgemeines
Der Diebstahl im Zusammenhang der Eigentumsdelikte
1. Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und gehört damit zu denjenigen Vermögens-straftaten, die (nur) ein bestimmtes Vermögensrecht, nämlich das Eigentum, schützen.Die Eigentumsdelikte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen, und zwar in die Schädi-gungsdelikte mit der Sachbeschädigung (§ 303) als Grundtatbestand, und die Zueig-nungsdelikte, bei denen der Täter eine fremde Sache dem Berechtigten entzieht, umsich oder einem Dritten die (angemaßte) Verfügungsbefugnis eines Eigentümers übersie zu verschaffen (§§ 242, 246, 249, 252 und mehrere Qualifikationstatbestände, zB§§ 244, 250 f).
2. Der Grundtatbestand der Zueignungsdelikte ist die Unterschlagung (§ 246).1 Teil-weise wird § 246 nicht als Grundtatbestand der Zueignungsdelikte, sondern wegen derSubsidiaritätsklausel als Auffangtatbestand verstanden.2 Diese Interpretation ändert je-doch nichts daran, dass der Unterschlagung jede Zueignung einer fremden bewegli-chen Sache unterfällt. Der Diebstahl erfasst den Sonderfall der (beabsichtigten) rechts-widrigen Zueignung unter Bruch fremden Gewahrsams.3
Praktische Bedeutung
Der Diebstahl ist das Massendelikt schlechthin. Mehr als ein Drittel aller gemeldetenStraftaten sind Diebstähle.4 Nachdem im Jahr 2011 die Anzahl der Diebstahlsdeliktegegenüber dem Vorjahr geringfügig gestiegen war,5 ging sie im Jahr 2012 – wie in denJahren zuvor – wieder geringfügig zurück.6 Die Zahl der nicht registrierten Fälle dürfteerheblich höher liegen.
Schutzzweck
Das Verbot des Diebstahls bezweckt nach ganz hM den Schutz des Eigentums an be-weglichen Sachen. Gesichert wird die sich aus dem Eigentum ergebende, auf den Besitzbezogene Verfügungsgewalt des Berechtigten, mit der Sache nach Belieben zu verfah-ren (vgl § 903 BGB). In diesen Schutzbereich greift der Täter ein, indem er die für ihnfremde Sache wegnimmt, damit er oder ein Dritter den Besitz an ihr erlangt, um übersie wie ein Eigentümer verfügen zu können.
1. Teil:
§ 2A.
I.
II.
III.
1 Kindhäuser Gössel-FS 451 ff; Lesch JA 1998, 474 (477); Otto § 39/8.2 Basak GA 2003, 109 (122); Fischer § 246 Rn 2; W-Hillenkamp Rn 71; Hörnle Jura 1998, 171; Hohmann/Sander
NStZ 1998, 276; siehe auch BT-Drucks. 13/8587, 43 f.3 Zum Verhältnis von Zueignung und Wegnahme vgl Rn 76 ff.4 Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, 4 und 15: ca. 39,7 % bei einer Gesamtkriminalität von ca. 6 Millionen Straf-
taten.5 Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, 6: ca. 2,4 Millionen Fälle.6 Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, 4: ca. 2,38 Millionen Fälle.
§ 2
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Eine verbreitete Ansicht hält neben dem Eigentum auch den vom Täter durch die Weg-nahme gebrochenen Gewahrsam für ein selbstständiges Rechtsgut des Diebstahls.7
Dem steht entgegen, dass der strafrechtliche Gewahrsam keine Besitzberechtigung vor-aussetzt. Auch der Täter eines Diebstahls begründet durch die Wegnahme neuen Ge-wahrsam und kann seinerseits bestohlen werden. Da dieser Gewahrsam aber ersicht-lich mit dem Recht des Eigentümers in Widerspruch steht, kann er schwerlich alsRechtsgut zusammen mit dem Eigentum geschützt sein. Vielmehr ist im Gewahrsams-bruch nur eine spezifische Angriffsart zu sehen.8
Praktische Auswirkung hat der Streit für die Frage, ob neben dem Eigentümer auchder Gewahrsamsinhaber antragsbefugt iSv §§ 247, 248a ist,9 wenn ein anderer als derEigentümer das Tatobjekt in Gewahrsam hatte.
Definitionen und Erläuterungen
Objektiver Tatbestand
Tatobjekt
u Fall 1: Informatikstudent A verdient sich ein gutes Zubrot damit, dass er Konstruktions-pläne eines ortsansässigen Unternehmens, die über ein Funknetzwerk von der Prototypen-abteilung zur Fertigung übertragen werden, abfängt und Konkurrenzunternehmen gegeneine günstige „Aufwandsentschädigung“ zur Verfügung stellt. t
u Fall 2: Während einer Urlaubsreise der Hauseigentümer bauen A und B die teurenFenster im Obergeschoss des Hauses aus, um diese für den eigenen Hausbau zu nutzen. t
u Fall 3: Durch das große Grundstück des B fließt ein natürlicher, fischreicher Bach. B er-stattet Strafanzeige wegen Diebstahls, nachdem er beobachtet hat, wie A eimerweise Was-ser samt Fischen aus dem Bach entnommen und abtransportiert hat. t
u Fall 4: Eines Abends entdeckt A auf dem Bürgersteig eine Kiste mit noch guten ge-brauchten Spielsachen, die mit einem Zettel „Für die Aktion Waisenweihnacht e.V.“ verse-hen ist. In dem Glauben, solchen „Sperrmüll“ dürfe man mitnehmen, erfreut er mit diesenSpielsachen am darauf folgenden Weihnachtsfest seine eigenen (enttäuschten) Kinder. t
Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache.
a) Sachen: Sachen sind körperliche Gegenstände.
Unabhängig davon, ob man einen autonomen strafrechtlichen Sachbegriff präferiert10
oder die Sacheigenschaft zivilrechtsakzessorisch11 bestimmt, gehören Tiere um ihresSchutzes willen zu den Sachen iSd Eigentumsdelikte.12 Ohne Belang für die Sachquali-tät sind der (ökonomische) Wert und der jeweilige Aggregatzustand (fest, flüssig, gas-förmig).
B.
I.
1.
7 BGHSt 29, 319 (323); SK-Hoyer § 242 Rn 1; LK-Ruß, 11. Aufl., Vor § 242 Rn 3; M-Schroeder/Maiwald I § 33/1.8 Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf § 13/31; S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 2; W-Hillenkamp Rn 70; Mitsch I § 1/5 f; Otto
§ 39/4; MK-Schmitz § 242 Rn 9; Rönnau JuS 2009, 1088.9 Vgl § 7 Rn 6 ff, 15.
10 Fischer § 242 Rn 3; ausf. LK-Vogel § 242 Rn 4 mwN.11 Schramm JuS 2008, 678 (679); SK-Hoyer § 242 Rn 3 mwN.12 Vgl Art 20 a GG; § 90 a S. 3 BGB; BayObLG NJW 1993, 2760 (2761); SK-Hoyer § 242 Rn 6; Küper JZ 1993, 435 ff.
§ 2 Diebstahl (§ 242) § 2
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Keine Sachqualität besitzen Energien als solche (zB Strom, Wellen).13 Auch immateri-elle Güter (zB Pläne, Ideen, Rechte, Forderungen) sind keine Sachen. Allerdings unter-fallen die Urkunden, in denen Rechte schriftlich fixiert bzw verbrieft sind (zB Scheck,Grundschuldbrief, Vertragsformular, Schuldschein), dem Sachbegriff. Gleiches gilt fürdie elektronische Datenverarbeitung, in der nur die Datenträger (Hardware, Disketten)und nicht die Daten selbst (Software) dem Sachbegriff unterfallen. In Fall 1 kann da-her aus zwei Gründen die Sachqualität der datenbasierten Konstruktionspläne verneintwerden: Weder die Daten selbst noch die Pläne sind körperlich fixiert. Nicht zu verges-sen ist freilich, dass bei Entwendung unkörperlicher Gegenstände eine Reihe von Spe-zialvorschriften in Betracht kommt, in Fall 1 zB § 202a StGB, § 148 TKG. Weiter ist invielen Fällen auch an §§ 248c, 265a StGB und § 106 UrhG zu denken.
b) Beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn es möglich ist, sie von ihrem jeweiligenStandort zu entfernen.
Das Merkmal der Beweglichkeit bezieht sich allein auf die faktische Transportfähig-keit und nicht auf die (normative) zivilrechtliche Differenzierung zwischen bewegli-chen und unbeweglichen Sachen.14 Somit können auch Gegenstände gestohlen werden,die im zivilrechtlichen Sinne als Bestandteile einer unbeweglichen Sache gelten (§ 94BGB), wenn sie nur abgetrennt und weggenommen werden können. In Fall 2 sind dieFenster durchaus als taugliche Tatobjekte anzusehen.
c) Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie verkehrsfähig und nicht herrenlos ist undauch nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Über die Fremdheit einer Sache iSd StGB entscheidet ausschließlich das Zivilrecht.15
Allerdings sind die zivilrechtlichen Rückwirkungsfiktionen (§§ 142, 184, 1953 BGB)für das stets auf den Tatzeitpunkt abstellende Strafrecht ohne Belang. Zu beachtensind das Abstraktionsprinzip und § 134 BGB. Gegenstände sind auch dann eigentums-fähig und taugliche Tatobjekte eines Diebstahls, wenn ihr Erwerb oder Besitz verbotenist.16
aa) Eine Sache, die nicht verkehrsfähig ist (res extra commercium), kann in niemandesEigentum stehen und dementsprechend auch nicht fremd sein. So ist in Fall 3 das Was-ser im Bach auf dem Grundstück des B, da es einen natürlichen Zu- und Abfluss hat,ebenso wenig verkehrsfähig wie zB auch Luft in der Atmosphäre.
bb) Herrenlos sind Sachen, die niemandem gehören.
n Herrenlos sind zunächst alle Sachen, die von Natur aus in niemandes Eigentum ste-hen. Beispielhaft für herrenlose Sachen sind Tiere in freier Wildbahn. Für wilde Tie-re gelten insbesondere die Vorschriften des § 960 BGB. Soweit Tiere dem Jagdrechtunterliegen (§ 2 BJagdG), sind sie bis zur Aneignung durch den Berechtigten herren-los.17 In Fall 3 ist daher auch die Entnahme der Fische aus dem Bach hinsichtlich
13 RGSt 29, 111 (116); 32, 165 (185 f).14 Vgl §§ 93 ff BGB.15 BGHSt 6, 377 (378); SK-Hoyer § 242 Rn 11 ff; S/S/W-Kudlich § 242 Rn 12; MK-Schmitz § 242 Rn 33; einschr. LK-
Vogel § 242 Rn 18, 21 ff.16 Vgl zB Waffen (§ 2 Abs. 2, 3 WaffG), Falschgeld und sonstige Wertzeichen (§§ 146, 148, 152a StGB) sowie Be-
täubungsmittel (§ 29 BtMG); zu deren Tauglichkeit als Tatobjekt vgl BGH NJW 2006, 72, Marcelli und VittNStZ 1992, 220 ff; M/R-Schmidt § 242 Rn 8; aA Engel NStZ 1991, 520 ff.
17 Vgl § 958 Abs. 2 BGB.
1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2
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des Diebstahls tatbestandslos (möglich ist allerdings eine Strafbarkeit wegenFischwilderei gem. § 293).
n Eine Sache kann auch durch Dereliktion herrenlos werden. Voraussetzung hierfürist, dass der Berechtigte seinen Besitz an der Sache mit dem nach außen hin deutlichgewordenen Willen aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Exempla-risch hierfür ist regelmäßig das Bereitstellen von Sachen für die Abfuhr von(Sperr-)Müll.18 Für die Dereliktion ist der Wille kennzeichnend, auf das Eigentumohne Zweckbestimmung zu verzichten. Dereliktion ist daher zu verneinen, wennder Berechtigte zugunsten eines bestimmten Dritten auf sein Eigentum verzichtet, zBSachen für bestimmte Sammelaktionen spendet.19 So verhält es sich in Fall 4: Indem Herausstellen der Spielsachen liegt ein Übereignungsangebot an die sammelndeOrganisation, die es durch Abholung annimmt; bis zum Abholen bleibt das Sam-melgut im Eigentum des Spenders. Die Dereliktion ist auch vom Vernichtungswillenabzugrenzen: Wer eine Sache wegwirft, um sie zu zerstören, will nicht, dass ein an-derer an ihr Eigentum erwirbt. Typische Beispiele sind hierbei das Wegwerfen vonEC-Karte (nebst PIN)20, Kontoauszügen und anderen persönlichen Gegenständen.
An herrenlosen Sachen wird durch Aneignung Eigentum erworben (§ 958 Abs. 1BGB). Ab diesem Zeitpunkt sind sie fremd iSd Eigentumsdelikte.
cc) Eine Sache ist auch für denjenigen fremd, dem sie nicht allein gehört.
n Fremd ist eine Sache damit für den Gesamthandseigentümer (§§ 718, 2032 BGB,105, 161 HGB) sowie für denjenigen, der an ihr nur Miteigentum nach Bruchteilenhat (§§ 1008 ff BGB).
n Das Abstraktionsprinzip ist zu beachten: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Über-eignung einer Sache beseitigt noch nicht deren Fremdheit für den Anspruchsinha-ber, auch nicht bei aufschiebend bedingter Übereignung.21 Allerdings kann beieinem bestehenden Anspruch die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfallen.22 Beisittenwidrigen Geschäften kommt es allein darauf an, ob das Verfügungsgeschäft,mag es auch anfechtbar sein, zum Tatzeitpunkt wirksam ist.23 Bei Geschäften, dieals Verstöße gegen gesetzliche Verbote iSv § 134 BGB anzusehen sind und bei denendaher die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch das Verfügungsgeschäft erfasst,wie zB Rauschgiftgeschäfte nach dem BtMG, bleibt jedoch der Erlös für den Ver-käufer mangels Eigentumsübergangs fremd.24
d) Der menschliche Körper (Sacheigenschaft und Fremdheit):
n Der (lebende) Mensch ist Rechtssubjekt. Er kann nicht Objekt von Rechten undfolglich weder eine Sache noch eigentumsfähig sein. Gleiches gilt für den im Mut-terleib befindlichen Embryo, den die §§ 218 ff schützen.25
18 OLG Stuttgart JZ 1978, 691; ein übliches, aber strittiges Beispiel, da sich aus den umweltschutzrechtlichenAbfallvorschriften ein Dereliktionsverbot ergeben kann, vgl MK-Oechsler § 959 BGB Rn 6.
19 BayObLG JZ 1986, 967 f; vgl auch AG Köln JuS 2013, 271 (272) – zur Dereliktion bei sog. „Liebesschlössern“.20 OLG Hamm JuS 2011, 755.21 OLG Saarbrücken NJW 1976, 65; OLG Düsseldorf JR 1984, 34.22 Näher hierzu Rn 73 f.23 BGHSt 6, 377 (378 f).24 BGHSt 31, 145 (146 ff).25 Der nichtimplantierte menschliche (Retorten-)Embryo unterfällt dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von
1990; hierzu M-Schroeder/Maiwald I § 7 mwN.
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n Natürliche Teile des (lebenden) Körpers werden mit Abtrennung Sachen, verlierenihre Sachqualität aber wieder, wenn sie operativ rückübertragen oder implantiertwerden.26 Mit der Abtrennung von Körperteilen erwirbt ihr bisheriger Träger – inAnalogie zu § 953 BGB – unmittelbar Eigentum an ihnen.27
n Da der Leichnam kein Rechtssubjekt mehr ist, kann er als Sache angesehen wer-den.28 Er ist bis zum Erlöschen der Pietätsbindung (nach erheblichem Zeitablauf)herrenlos29 und wird durch § 168 geschützt. Gleiches gilt für Körperteile, die vonder Leiche abgetrennt sind.30 Jedoch kann grds. weder an der Leiche noch an ihrenTeilen durch Aneignung Eigentum erworben werden.31
n Die für natürliche Körperteile geltenden Grundsätze sind hinsichtlich der Sachquali-tät wie auch der Eigentumsfähigkeit auf künstliche Implantate entsprechend an-wendbar, soweit sie natürliche Körperteile ersetzen (sog. Substitutiv-Implantate wieHüftgelenke oder Zahnplomben). Dagegen behalten Implantate, die den Organis-mus nur therapeutisch unterstützen (sog. Supportiv-Implantate wie Herzschrittma-cher), ihre Sachqualität;32 sie bleiben zudem eigentumsfähig und können dem Trä-ger auch leih- oder mietweise überlassen werden.33 Keine Besonderheiten gelten fürGegenstände, die mit dem Körper nur äußerlich verbunden werden (zB Perücken,Prothesen) oder die nicht in den Körper gelangen, um dort auf Dauer bestimmteFunktionen zu übernehmen (zB ein vom Dieb verschluckter Edelstein); solche Ge-genstände sind nicht als Implantate anzusehen.
Tathandlung
u Fall 5: Hehler H ist entsetzt, als er beim abendlichen Aufschließen seines Warenlagersfeststellt, dass alle DVD-Recorder verschwunden sind. Zu Recht verdächtigt er seine Konkur-renten A und B, die in ein Fenster eingestiegen waren und die heiße Ware mitgenommenhatten. t
u Fall 6: A lässt seinen Schirm versehentlich auf einer Parkbank zurück, könnte aber,wenn er den Verlust bemerkte, alsbald umkehren und ihn holen. t
u Fall 7: A steckt beim Einkauf in einem Supermarkt Waren in die Verpackung andererWaren, damit sie an der Kasse nicht gesehen und berechnet werden. t
2.
26 Otto Jura 1996, 219 f.27 BGH bei Dallinger MDR 1958, 739 f; Palandt/Ellenberger § 90 BGB Rn 3; bzgl Blut Schröder/Taupitz, Menschli-
ches Blut: Verwendbar nach Belieben des Arztes?, 1991, 34.28 HM, vgl v. Bubnoff GA 1968, 65 (75); LK-Vogel § 242 Rn 14; aA Gössel § 4/9; M-Schroeder/Maiwald I § 32/19, 22:
keine Sachqualität der Leiche bis zum Erlöschen der Pietätsbindung.29 RGSt 64, 313 (314 ff); abw. Otto Jura 1989, 137 (139): aufgrund der Totensorgeberechtigung sei die Leiche für
Dritte fremd.30 Vgl auch OLG Bamberg NJW 2008, 1543 ff mit Bespr. Jahn JuS 2008, 457 ff, mit Bespr. Kudlich JA 2008, 391 ff
(393), OLG Hamburg NJW 2012, 1601 (1606 f) mit Anm. Stoffers – von der Asche des Verstorbenen abge-trenntes Zahngold; aA OLG Nürnberg NJW 2010, 2071 ff mit Bespr. Kudlich JA 2010, 226.
31 Zur zulässigen aneignungsweisen Überlassung des Leichnams an ein wissenschaftliches Institut vgl NK-Kindhäuser § 242 Rn 26; Soergel/Marly § 90 BGB Rn 11, 17, jew. mwN.
32 Brandenburg JuS 1984, 47 (48); Bringewat JA 1984, 61 (63); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 10; Gropp JR 1985, 181(184); MK-Schmitz § 242 Rn 29; aA Palandt/Ellenberger § 90 BGB Rn 3;SK-Hoyer § 242 Rn 5, 16.
33 Brandenburg JuS 1984, 47 (48); Bringewat JA 1984, 61 (63); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 20; Gropp JR 1985, 181(184).
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u Fall 8: A findet an einer Baustelle mehrere runde Metallscheiben, die ungefähr die Grö-ße eines 2-Euro-Stückes haben. Er sammelt sie auf und bedient damit erfolgreich einen al-ten Getränkeautomaten. t
u Fall 9: L, Inhaber eines Taxiunternehmens, hat schon seit längerer Zeit das Gefühl, voneinem oder mehreren seiner Fahrer bestohlen zu werden. Immer öfter fehlen höhere Beträ-ge in der Barkasse seines Büros. Zur Überführung des Täters präpariert L Geldscheine unddeponiert sie in der Kasse, damit sie der Verdächtige an sich nehmen soll. t
u Fall 10: Ladendieb A geht in einem Baumarkt seinem kriminellen Gewerbe nach. Ersteckt verschiedene kleine Schraubendöschen in seine Jackentaschen. Im Eingangsbereichdes Baumarkts erspäht er zu seiner freudigen Überraschung einen Palettenwagen, der mitzwei Stößen von jeweils sechs Fahrrädern beladen ist. Er ergreift die Gelegenheit beimSchopfe und schiebt den Palettenwagen zu seinem Kombi, um die Räder aufzuladen. Schonals er die Heckklappe öffnet, wird er jedoch von dem Hausdetektiv vorläufig festgenom-men. t
u Fall 11: Jurastudent A ist knapp bei Kasse. Um für einen Seminarvortrag aber einiger-maßen gut gekleidet zu sein, sucht er sich in einem Kaufhaus ein Hemd aus, entnimmt esder Verpackung und zieht es in einer Umkleidekabine an. Um das an den Manschetten festangebrachte Sicherheitsetikett zu verdecken, schlüpft er zusätzlich in seinen dicken Winter-pullover. Noch vor Passieren des Ausgangs wird A allerdings von dem Kaufhausdetektivaufgehalten. t
u Fall 12: Die Sekretärin S des V nimmt aus ihrem Büro Schreibmaterialien mit, um sie zuHause für sich zu verwenden. t
Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme:
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sa-che.34
a) Begriff des Gewahrsams: Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete, inihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eineSache.35
Der Begriff des Gewahrsams beinhaltet die Minimalvoraussetzungen, unter denennach sozialen Maßstäben einer Person die Herrschaft über eine Sache zugeordnet wer-den kann. Erforderlich ist hierfür zum einen, dass die betreffende Person den Willenhat, die Gewalt über die Sache auszuüben.36 Zum anderen muss die (gewollte) Zu-griffsmöglichkeit auf die Sache von der Verkehrsanschauung anerkannt sein. Gewöhn-lich orientiert sich die Zuordnung von Gewahrsam, ohne dass dies allerdings erforder-lich wäre, an räumlichen Herrschaftssphären (sog. Gewahrsamssphären); an Gegen-ständen, die man bei sich trägt oder die sich in der eigenen Wohnung befinden, hatman in der Regel Gewahrsam.
Der Gewahrsam ist ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Er setzt kein Rechtzum Besitz voraus. Insoweit entspricht der Gewahrsam der Grundform des unmittel-
34 Ganz hM, vgl nur BGHSt 16, 271 (272 ff); SK-Hoyer § 242 Rn 20; Mitsch I § 1/37 f.35 Vgl BGHSt 16, 271 (273 f); 41, 198 (205); NK-Kindhäuser § 242 Rn 28; Mitsch I § 1/40 ff; Otto § 40/16 mwN; abw.
SK-Hoyer § 242 Rn 32 ff: persönliches Nutzungsreservat.36 Vgl BGHSt 16, 271 (273 f); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn. 29 mwN; aA MK-Schmitz § 242 Rn. 66.
§ 2 Diebstahl (§ 242) § 2
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baren Besitzes iSd Zivilrechts (§ 854 BGB),37 erfasst aber nicht wie dieser die fingierteSachherrschaft des Erben (§ 857 BGB). Auch darf der Gewahrsam nicht mit dem mit-telbaren Besitz gleichgesetzt werden.38 So konnten A und B in Fall 5 auch den delik-tisch erworbenen Gewahrsam des Hehlers H iSv § 242 brechen. Gleiches gilt für denGewahrsam von Dieben, Schmugglern usw.39 Zu beachten ist in solchen Fällen jedoch,dass nur der berechtigte, aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Gewahrsam notwehrfä-hig iSv § 32 ist.40 Der Dieb darf also seine Beute – mangels Besitzrechts – nicht im We-ge der Notwehr vor Wegnahme verteidigen.
aa) Begründung, Aufgabe und Fortbestehen von Gewahrsam:
Begründung und Aufgabe von Gewahrsam setzen jeweils einen entsprechenden Willenvoraus. Vor allem lässt sich nur mithilfe des Willenskriteriums klären, mit welcherRechtsfolge der Gewahrsam aufgegeben wurde: Sowohl der Gewahrsamsbruch iSdDiebstahls als auch der Besitzverlust iSd Zivilrechts, der die Möglichkeit gutgläubigenEigentumserwerbs (fast stets) ausschließt (vgl § 935 BGB), setzen daher einen unge-wollten Verlust der Sachherrschaft voraus.
n Zur Gewahrsamsbegründung oder -aufgabe genügt ein natürlicher Wille. Ge-schäftsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt. Auch Kinder oder Geisteskranke könnenGewahrsam erlangen. Juristische Personen und Behörden üben ihren Herrschafts-willen durch ihre Organe aus.
n Zur Erlangung der Sachherrschaft genügt ein genereller Gewahrsamsbegründungs-wille, der sich auf typischerweise in die eigene Herrschaftssphäre gelangende Ge-genstände bezieht. Ein solcher Wille kann zunächst konkludent geäußert werden,etwa durch das Aufstellen eines Briefkastens für die eingehende Post. Von einemsolchen Willen kann aber auch stets ausgegangen werden, wenn er ersichtlich demInteresse einer Person entspricht. So ist für Räumlichkeiten, in denen sich – wie zBin Geschäften, Kinos oder Restaurants – eine Vielzahl von Personen zeitweilig auf-hält, ein genereller Gewahrsamswille des Hausrechtsinhabers an allen verlorenenoder vergessenen Sachen zu bejahen.41 Es liegt hier im Interesse des Hausrechtsin-habers, solche Sachen zugunsten seiner Kunden, die auch auf einen entsprechendenService vertrauen, sichernd in Verwahrung zu nehmen.42 Auch ein Privatmann hatein Interesse daran, alle Sachen, die auf sein Grundstück, in seine Wohnung, seinenPKW usw gelangen, in seine Gewalt zu nehmen und zu entscheiden, wie er weitermit ihnen verfährt.
37 Wie hier Kargl JuS 1996, 971 (974). Auch in der ZPO werden Gewahrsam und unmittelbarer Besitz gleichge-setzt, vgl §§ 739, 808, 809, 886 ZPO.
38 Ganz hM, vgl nur RGSt 56, 115 (116); BGH GA 1962, 78.39 BGH NJW 1953, 1358; Mitsch I § 1/49; LK-Vogel § 242 Rn 59 f mwN; zur Problematik der Unrechtsbegründung
NK-Kindhäuser § 242 Rn 32; aA mit durchaus plausiblem Argument Hirschberg, Der Vermögensbegriff imStrafrecht, 1934, 329 mwN.
40 Vgl nur Jakobs 12/3.41 An Orten ohne Gewahrsamsaufsicht (zB Telefonzellen) sind verlorene Sachen so zu behandeln, als seien sie
außerhalb eines Herrschaftsbereichs zurückgelassen worden, vgl M-Schroeder/Maiwald I § 33/21; aA OLGDüsseldorf JR 1984, 34 mit Anm. Bottke.
42 Zur Reichweite der hier maßgeblichen Verkehrsanschauung vgl BGHSt 8, 273 (274 f); OLG Düsseldorf NJW1988, 1335 (1336); Otto JZ 1993, 559 (560); LK-Vogel § 242 Rn 65 ff, 71.
1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2
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n Ist der Gewahrsam erst einmal begründet, so ist für sein Fortbestehen kein perma-nent aktualisierter Sachherrschaftswille erforderlich.43 Es genügt die sozial aner-kannte Zugriffsmöglichkeit auf die Sache, also die Zuschreibung der Möglichkeit,dass der Gewahrsamsinhaber über die Sache verfügen könnte, wenn er wollte. Obder betreffende Gewahrsamsinhaber mit der Sache in irgendeiner Weise verfahrenwill, ja ob er überhaupt die Möglichkeit bedenkt, mit der Sache „irgendwie“ ver-fahren zu können, spielt für die Existenz einmal begründeten Gewahrsams keineRolle. Daher können nicht nur Schlafende, sondern auch moribunde Bewusstlose,deren Erwachen mit Sicherheit nicht mehr erwartet wird, Gewahrsam haben.44 Diesunterstreicht § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, der das gesteigerte Unrecht des Bruchs einesinfolge von Hilflosigkeit ungesicherten Gewahrsams erfasst.
bb) Beispiele für Gewahrsamszuordnung:
Die Reichweite des Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Dies istinsbesondere von Bedeutung, wenn mehrere Personen die Möglichkeit des Zugriffs aufeine Sache haben. Hier ist dann für den Gewahrsam entscheidend, welche dieser Zu-griffsmöglichkeiten sozial anerkannt ist. In der Rechtsprechung45 hat sich eine Reihetypischer Konstellationen für die normative Zuordnung des Gewahrsams herausgebil-det:
n Bei sog. Gewahrsamssphären – trotz räumlicher Trennung – des Wohnungsinha-bers an seiner Wohnung samt Inventar,46 des Bauern an den auf dem Feld zurück-gelassenen Gerätschaften,47 des Geschäftsinhabers an Waren, die mit seinem Ein-verständnis morgens vor Öffnung an der Ladentür abgestellt werden,48 und desHalters an frei herumlaufenden Haustieren, die es gewohnt sind zurückzukehren.49
n Bei Kommunikationsbeziehungen – zB Verkaufsgesprächen – bleibt Gewahrsam be-stehen, wenn dies den üblichen Erwartungen der Beteiligten entspricht. So behältder Verkäufer Gewahrsam an einem Ring, den sich der Kunde an den Fingersteckt,50 oder an Kleidungsstücken, die der Kunde anprobiert. An Geldscheinen, dieohne Vorleistungswillen auf den Ladentisch gelegt werden, wird der Gewahrsambis zum Erhalt des Wechselgelds nicht verloren.51 Gewahrsam behält, wer im Bahn-hof einem Dritten seinen Koffer zum Verstauen in einem nahe gelegenen Schließ-fach übergibt.52
n In Selbstbedienungsläden stehen Waren bis zum Passieren der Kasse im Gewahrsamdes Geschäftsinhabers.53 Die Einkaufskörbe und -wagen, in welche die Waren ge-legt werden, gehören dem Inhaber und werden den Kunden nur zum Transport zur
43 Vgl auch Bittner JuS 1974, 156 (159); Gössel ZStW 85 (1973), 591 (618 f); Kargl JuS 1996, 971 (974); Lampe JR1986, 294 ff; Seelmann/Pfohl JuS 1987, 199 ff; Welzel GA 1960, 257 (264 f).
44 Ganz hM, vgl nur BGH NJW 1985, 1911; Mitsch I § 1/59; Otto § 40/21; MK-Schmitz § 242 Rn 66; LK-Vogel § 242Rn 69; anders BayObLG JR 1961, 188 f mit abl. Anm. Schröder.
45 Krit. zu den Kriterien der Rechtsprechung für Gewahrsam Kargl JuS 1996, 971 ff.46 Vgl BGHSt 10, 400.47 BGHSt 16, 271 (273).48 BGH NJW 1968, 662.49 RGSt 50, 183 (184 f); BGH bei Dallinger MDR 1954, 398.50 BGH GA 1966, 244.51 RG GA 74, 205.52 BGH GA 1966, 212 f; JZ 1968, 637.53 Vgl OLG Zweibrücken OLGSt § 242 Nr. 12, 4.
§ 2 Diebstahl (§ 242) § 2
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Verfügung gestellt. Hieran ändert sich nichts, wenn die Waren unter anderen Wa-ren oder in der Verpackung anderer Waren versteckt werden. Auf solche Weisewird nur der Gewahrsam des Geschäftsinhabers „gelockert“, aber noch nicht ge-brochen.54
cc) Verlegte, verlorene, vergessene und versteckte Sachen:
n Soweit Sachen im eigenen Herrschaftsbereich nur verlegt sind, steht der (Fort-)Be-stand des Gewahrsams nicht in Frage. Dies folgt schon daraus, dass es beim Ge-wahrsam um die anerkannte Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Sachegeht, die durch ein vorübergehendes Nichtauffinden nicht eingeschränkt wird.
n Sachen, die außerhalb eines Herrschaftsbereichs an einem dem bisherigen Inhabernicht bekannten Ort verloren werden – zB im Wald oder auf der Straße –, werdengewahrsamslos.55 Wird die Sache im Herrschaftsbereich eines Dritten mit generel-lem Gewahrsamswillen – zB Zugabteil, Kino usw – verloren, tritt ebenfalls Gewahr-samsverlust ein, jedoch wird der Dritte neuer Gewahrsamsinhaber.56
n Fortbestehender Gewahrsam kann dagegen angenommen werden, wenn eine Sachenur vergessen wird, der bisherige Inhaber aber noch die Möglichkeit hat, die Sacheunschwer sofort wiederzuerlangen, so dass eine Wegnahme des Schirms des A inFall 6 ohne Weiteres möglich ist (in der Regel wird es in solchen Fällen allerdingsam Wegnahmevorsatz fehlen).
n Der Gewahrsam ist grds. noch nicht verloren, wenn die Sache von einem Dritten imHerrschaftsbereich57 des bisherigen Gewahrsamsinhabers versteckt wird.58 A hat inFall 7 daher noch keinen Gewahrsam an den Waren im Einkaufskorb begründet,sondern allenfalls dem Geschäftsinhaber die Zugriffsmöglichkeit erschwert, abernicht beseitigt.
b) Gewahrsamsbruch: Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne den Willen sei-nes Inhabers aufgehoben wird.
aa) Daher schließt das (zumindest konkludent erklärte) Einverständnis des Gewahr-samsinhabers mit dem Gewahrsamswechsel eine Wegnahme iSd Diebstahlstatbestandsaus.59
bb) Der Gewahrsamsinhaber kann sein Einverständnis in den Gewahrsamswechsel voneiner Bedingung abhängig machen.60
Bei einem bedingten Einverständnis ist ein Gewahrsamsbruch anzunehmen, wenn dieBedingung für den Gewahrsamswechsel vom Täter nicht erfüllt wird. Einschlägig sinddie Fälle, in denen Sachen vermittels eines Automaten übergeben und übereignet wer-
54 OLG Köln NJW 1986, 392; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1407; hierzu Brocker JuS 1994, 919 ff; Jung JuS 1993, 779;M/R-Schmidt § 242 Rn 8; Schmitz JA 1993, 350 ff; Stoffers JR 1994, 205 ff; aA Kargl JuS 1996, 971 (975).
55 Vgl auch BGH GA 1969, 25 f.56 Vgl RGSt 54, 231 (232 f).57 Vgl aber zur Gewahrsamsenklave Rn 51.58 RGSt 12, 353 (354 f).59 BGHSt 8, 273 (276); OLG Düsseldorf NStZ 1992, 237; OLG Köln NJW 2002, 1059 f; SK-Hoyer § 242 Rn 46 ff;
Mitsch I § 1/69 ff; ausf. zu den Konstellationen der unbefugten Benzinentnahme an Selbstbedienungstank-stellen NK-Kindhäuser § 242 Rn 45 ff.
60 SK-Hoyer § 242 Rn 54 ff; S/S/W-Kudlich § 242 Rn 29; Mitsch I § 1/77; MK-Schmitz § 242 Rn 91.
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den.61 Hier ist gewöhnlich das Einverständnis in den Gewahrsamswechsel (wie auch inden Eigentumsübergang) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die allerdings, dasie konkludent erklärt werden, in den technischen Vorrichtungen des Automaten „ob-jektiviert“ sein müssen. Bei Warenautomaten werden das Einverständnis in den Ge-wahrsamswechsel sowie das Angebot zur Eigentumsübertragung unter der Bedingungerteilt, dass der Kunde das angegebene Geld als Kaufpreis einwirft und das Gerät ord-nungsgemäß funktioniert. Deshalb ist die Entnahme der Ware nicht vom Einverständ-nis des Geräteaufstellers gedeckt, wenn der Automat mit Falschgeld oder präpariertemGeld „bedient“ wird.62 Insoweit kann auch in Fall 8 eine Wegnahme der Getränkedurch A bejaht werden.
cc) Praktisch bedeutsam ist das Einverständnis in den Gewahrsamswechsel bei der sog.Diebesfalle, durch die ein vermutlicher Dieb überführt werden soll. Hier sind zwei Si-tuationen denkbar:
n Trifft der Berechtigte nur Vorkehrungen, um den Dieb beobachten und (zB anhandeiner Videoaufnahme) überführen zu können, drückt er dadurch noch kein Einver-ständnis in den Gewahrsamsübergang aus. Der Berechtigte will nicht, dass der Tä-ter seinen Gewahrsam aufhebt und eigenen begründet, sondern er will den Gewahr-samswechsel nur für den Fall, dass er vorgenommen wird, beweisen können. Auchder beobachtete Täter begeht einen (vollendeten) Diebstahl.63
n Anders verhält es sich in Fällen, in denen – wie in Fall 9 – das Gelingen des Bewei-ses davon abhängt, dass der Täter eine bestimmte (manipulierte) Sache in Gewahr-sam nimmt. Hier setzt das Überführen des Täters voraus, dass dieser an den präpa-rierten Banknoten Gewahrsam begründet. Anders als beim bloßen Beobachten er-klärt der Berechtigte mit dem Präparieren der Geldscheine (konkludent) seinen Wil-len, mit dem Gewahrsamsübergang – und sei dieser auch nur vorübergehend – ein-verstanden zu sein.64 In dieser Konstellation begeht der Täter nur einen versuchtenDiebstahl.65
c) Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels:
Die Wegnahme (und damit auch die Tatbestandsverwirklichung insgesamt) ist voll-endet, wenn der bisherige Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam begründetist. Das heißt: Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter (nach der Verkehrsan-schauung) ungehindert auf die Sache zugreifen kann, während der frühere Gewahr-samsinhaber zur Rückerlangung der Sachherrschaft die Verfügungsgewalt des Täterserst beseitigen müsste.66
61 Im Falle der unbefugten Bedienung des Bankautomaten mit einer fremden Codekarte oder einem Falsifikatgreift jeweils § 263a ein; näher NK-Kindhäuser § 242 Rn 51 f; § 263a Rn 37 ff mwN.
62 Vgl BGH MDR 1952, 563; OLG Stuttgart JR 1982, 508 f mit zust. Anm. Seier und Albrecht JuS 1983, 101 f; Neu-mann JuS 1990, 535 (538). – Dies gilt auch, wenn der Automat mit einem elektronischen Münzprüfer ausge-stattet ist, vgl OLG Celle OLGSt § 242 Nr. 14, 3 ff mit krit. Anm. Hilgendorf JR 1997, 347 ff.
63 Vgl Rn 53; ferner Gössel § 7/52; NK-Kindhäuser § 242 Rn 43; Kuhlen/Roth JuS 1995, 711 (712); Otto JZ 1993, 559(562 f).
64 Mit einem Eigentumsübergang ist der Berechtigte dagegen nicht einverstanden.65 Vgl BGHSt 4, 199 f; 16, 271 (278); OLG Celle JR 1987, 253 (254) mit Anm. Hillenkamp; OLG Düsseldorf NStZ
1992, 237 mit Anm. Janssen und Hefendehl NStZ 1992, 544. – Anders Kuhlen/Roth JuS 1995, 711 (712 mit Fn 10),die bei Diebesfallen stets Vollendung des Diebstahls annehmen.
66 BGH NJW 1981, 997; OLG Köln StV 1989, 156.
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