Strafrecht Besonderer Teil II - Toc...Wiederholte Zueignung 113 III. Beteiligung 113 IV....

31
NomosLehrbuch Strafrecht Besonderer Teil II Straftaten gegen Vermögensrechte Bearbeitet von Professor Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser 8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014. Buch. 402 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 0607 5 Gewicht: 584 g Recht > Strafrecht > Strafrecht allgemein, Gesamtdarstellungen schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Transcript of Strafrecht Besonderer Teil II - Toc...Wiederholte Zueignung 113 III. Beteiligung 113 IV....

  • NomosLehrbuch

    Strafrecht Besonderer Teil II

    Straftaten gegen Vermögensrechte

    Bearbeitet vonProfessor Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser

    8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014. Buch. 402 S. KartoniertISBN 978 3 8487 0607 5

    Gewicht: 584 g

    Recht > Strafrecht > Strafrecht allgemein, Gesamtdarstellungen

    schnell und portofrei erhältlich bei

    Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft.Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programmdurch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr

    als 8 Millionen Produkte.

    http://www.beck-shop.de/Kindhaeuser-Strafrecht-Besonderer-Teil-II/productview.aspx?product=13606466&utm_source=pdf&utm_medium=clickthru_ihv&utm_campaign=pdf_13606466&campaign=pdf/13606466http://www.beck-shop.de/trefferliste.aspx?toc=28028

  • NomosLehrbuch

    StrafrechtBesonderer Teil II

    Stra

    frec

    ht |

    Beso

    nder

    er T

    eil I

    I 8.

    Auf

    lage

    Nomos

    Straftaten gegen Vermögensrechte

    8. Auflage

    Kindhäuser

    Nom

    osLe

    hrbu

    chKi

    ndhä

    user

    ISBN 978-3-8487-0607-5

    BUC_Kindhaeuser_0607-5_8A.indd 1 09.12.13 11:52

  • Nomos

    NomosLehrbuch

    StrafrechtBesonderer Teil IIStraftaten gegen Vermögensrechte

    8. Auflage

    Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

    BUT_Kindhaeuser_0607-5_8A.indd 3 09.12.13 11:43

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • 8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2014. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wie-dergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

    Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

    ISBN 978-3-8487-0607-5

    BUT_Kindhaeuser_0607-5_8A.indd 4 09.12.13 11:43

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Inhalt

    Vorwort 5

    Abkürzungsverzeichnis 25

    Grundlagen und Systematik§ 1 33Die Rechtsgüter der PersonI. 33SystematikII. 33Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 35

    Diebstahl und Unterschlagung1. Teil:Diebstahl (§ 242)§ 2 36

    AllgemeinesA. 36Der Diebstahl im Zusammenhang der EigentumsdelikteI. 36Praktische BedeutungII. 36SchutzzweckIII. 36

    Definitionen und ErläuterungenB. 37Objektiver TatbestandI. 37

    Tatobjekt1. 37Tathandlung2. 40

    Subjektiver TatbestandII. 48Vorsatz1. 48Absicht rechtswidriger Zueignung (Grundlagen)2. 49Zueignungsabsicht (Einzelfragen)3. 52

    Zueignung und Wegnahmea) 52Gegenstand der Zueignungb) 53Geplante Verwendungc) 54Dauer der An- und Enteignungd) 55Äußere Form der Zueignunge) 56Wiederholte Zueignungf) 56Legitimationspapiere und Ausweiseg) 57

    Abgrenzung zur Sachbeschädigung und Sachentziehung4. 58Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung5. 59Drittzueignung (Einzelfragen)6. 61

    Versuch, Vollendung und BeendigungIII. 63AnwendungC. 64

    AufbauI. 64BeteiligungII. 65KonkurrenzenIII. 65Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 66

    7

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Besonders schwere Fälle des Diebstahls (§ 243)§ 3 67AllgemeinesA. 67Definitionen und ErläuterungenB. 68

    Die RegelbeispieleI. 68Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl (Nr. 1)1. 68

    Räumlicher Schutzbereicha) 68Tatmodalitätenb) 70Zwecksetzungc) 71

    Diebstahl besonders gesicherter Sachen (Nr. 2)2. 72Schutzvorrichtunga) 72Verschlossenes Behältnisb) 73

    Gewerbsmäßiger Diebstahl (Nr. 3)3. 74Kirchendiebstahl (Nr. 4)4. 74Diebstahl von Kulturgütern (Nr. 5)5. 75Diebstahl unter Ausnutzung von Hilflosigkeit u.a. (Nr. 6)6. 76Waffen- und Sprengstoffdiebstahl (Nr. 7)7. 77

    Geringwertigkeitsklausel (Abs. 2)II. 77Subjektiver TatbestandIII. 78

    Vorsatz1. 78Fehlende Geringwertigkeit2. 78Vorsatzwechsel3. 79

    VersuchIV. 80Versuchtes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel1. 80Vollendetes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel2. 81Versuch von Grunddelikt und Regelbeispiel3. 81Versuchsbeginn4. 81

    AnwendungC. 82AufbauI. 82BeteiligungII. 82KonkurrenzenIII. 83Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 84

    Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl(§ 244)

    § 485

    AllgemeinesA. 85Definitionen und ErläuterungenB. 85

    Diebstahl mit Waffen bzw gefährlichen Werkzeugen (Abs. 1 Nr. 1a)I. 85Tatmittel1. 85Beisichführen2. 89

    Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen (Abs. 1 Nr. 1b)II. 91Tatmittel1. 91Beisichführen in Gebrauchsabsicht2. 92

    Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)III. 92Mitgliedschaft und Zwecksetzung1. 93Ausführung2. 94Subjektiver Tatbestand3. 95Akzessorietät4. 95

    Inhalt

    8

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Wohnungseinbruchdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3)IV. 95AnwendungC. 97

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 97

    Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)§ 5 99

    Unterschlagung und Veruntreuung (§ 246)§ 6 100AllgemeinesA. 100Definitionen und ErläuterungenB. 100

    Grundtatbestand (§ 246 Abs. 1)I. 100Tatobjekt1. 100Tathandlung2. 101

    Definitionena) 101Objektive und subjektive Tatseiteb) 102Manifestation des Zueignungswillens (Grundlagen)c) 102Manifestation des Zueignungswillens (Fallgruppen)d) 104Drittzueignunge) 106

    Subjektiver Tatbestand3. 108Wiederholte Zueignung4. 108

    Veruntreuung (Abs. 2)II. 109Anvertraut1. 109Nichtige Auflagen2. 110Subjektive Tatseite3. 110

    Vollendung und VersuchIII. 110AnwendungC. 111

    AufbauI. 111EinzelfragenII. 112

    Amtsunterschlagung1. 112Unbefugtes Geldabheben2. 112Verpfändung und Pfändung3. 112Mehrfache Sicherungsübereignung4. 113Organe und Vertreter5. 113Wiederholte Zueignung6. 113

    BeteiligungIII. 113KonkurrenzenIV. 113Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 114

    Beschränkungen der Strafverfolgung (§§ 247, 248a)§ 7 115Haus- und Familiendiebstahl (§ 247)A. 115

    AllgemeinesI. 115Definitionen und ErläuterungenII. 115

    Strafantragsvoraussetzungen1. 115Zeitpunkt2. 115Verletzter3. 116Unbeachtlichkeit eines Irrtums4. 116Mehrere Tatbeteiligte5. 116

    Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a)B. 117AllgemeinesI. 117

    Inhalt

    9

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Definitionen und ErläuterungenII. 117Geringwertigkeit1. 117Unbeachtlichkeit eines Irrtums2. 118Rechtsfolgen3. 118

    AnwendungC. 119Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 119

    Diebstahlsähnliche Delikte2. Teil:Entziehung elektrischer Energie (§ 248c)§ 8 120

    AllgemeinesA. 120Definitionen und ErläuterungenB. 120

    Objektiver TatbestandI. 120Tatobjekt1. 120Elektrische Anlagen und Einrichtungen2. 120Entziehen3. 121Leiter4. 121

    Subjektiver TatbestandII. 121Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 122

    Unbefugter Gebrauch (§§ 248b, 290)§ 9 123Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b)A. 123

    AllgemeinesI. 123Definitionen und ErläuterungenII. 123

    Objektiver Tatbestand1. 123Subjektiver Tatbestand2. 125Konkurrenzen3. 125

    Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290)B. 125AllgemeinesI. 125Definitionen und ErläuterungenII. 126Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 126

    Pfandkehr (§ 289)§ 10 127AllgemeinesA. 127Definitionen und ErläuterungenB. 127

    Objektiver TatbestandI. 127Tatobjekt1. 127Wegnahme2. 128Rechtswidrigkeit3. 128

    Subjektiver TatbestandII. 129KonkurrenzenIII. 129Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 129

    Inhalt

    10

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Wilderei (§§ 292–295)§ 11 130AllgemeinesA. 130Definitionen und ErläuterungenB. 130

    Jagdwilderei (§ 292 Abs. 1)I. 130Jagdbefugnis und Jagdbezirk1. 130Wildereitatbestand (Abs. 1 Nr. 1)2. 132Verletzung des Jagdrechts an Sachen (Abs. 1 Nr. 2)3. 133Subjektiver Tatbestand4. 133

    Besonders schwere Fälle (§ 292 Abs. 2)II. 134Fischwilderei (§ 293)III. 135Strafantrag (§ 294)IV. 135

    AnwendungC. 136AufbauI. 136EinzelfragenII. 136

    Irrtums- und Abgrenzungsprobleme1. 136Rechtswidrigkeit2. 138

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 138

    Raub und Erpressung3. Teil:Schutzzweck und Systematik§ 12 139

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 139

    Raub (§ 249)§ 13 140AllgemeinesA. 140Definitionen und ErläuterungenB. 140

    Objektiver TatbestandI. 140Qualifizierte Nötigung1. 140Wegnahme2. 141Zurechnungszusammenhang3. 142Mehrpersonenverhältnisse4. 143

    Subjektiver TatbestandII. 144Subjektive Tatmerkmale1. 144Finalzusammenhang2. 144

    Versuch, Vollendung und BeendigungIII. 146AnwendungC. 146

    AufbauI. 146EinzelfragenII. 147BeteiligungIII. 147KonkurrenzenIV. 147Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 148

    Inhalt

    11

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Schwerer Raub (§ 250)§ 14 149AllgemeinesA. 149Definitionen und ErläuterungenB. 149

    Die Raubqualifikationen nach Abs. 1I. 149Raub mit Waffen (Abs. 1 Nr. 1a) und sonstigen Werkzeugen(Abs. 1 Nr. 1b)

    1.149

    Gefährlicher Raub (Abs. 1 Nr. 1c)2. 149Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2)3. 151

    Die Raubqualifikationen nach Abs. 2II. 151Raub unter Verwendung von Waffen (Abs. 2 Nr. 1)1. 151Bandenraub mit Waffen (Abs. 2 Nr. 2)2. 152Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (Abs. 2 Nr. 3a)3. 152Lebensgefährlicher Raub (Abs. 2 Nr. 3b)4. 152

    VersuchIII. 153AnwendungC. 153

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 154

    Raub mit Todesfolge (§ 251)§ 15 155AllgemeinesA. 155Definitionen und ErläuterungenB. 155

    Objektiver TatbestandI. 155Erfolg1. 155Durch den Raub2. 155

    Subjektive ZurechnungII. 157VersuchIII. 157

    AnwendungC. 158AufbauI. 158BeteiligungII. 158KonkurrenzenIII. 158Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 159

    Räuberischer Diebstahl (§ 252)§ 16 160AllgemeinesA. 160Definitionen und ErläuterungenB. 160

    Objektiver TatbestandI. 160Vortat1. 160Betreffen2. 160Auf frischer Tat3. 161Tathandlung4. 162

    Subjektiver TatbestandII. 162Versuch und VollendungIII. 163

    AnwendungC. 163AufbauI. 163BeteiligungII. 164KonkurrenzenIII. 164Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 165

    Inhalt

    12

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Erpressung (§ 253)§ 17 166AllgemeinesA. 166Definitionen und ErläuterungenB. 166

    Objektiver TatbestandI. 166Tathandlung1. 166Nötigungserfolg2. 168Vermögensnachteil3. 171Kausalität4. 173Dreieckserpressung5. 174

    Subjektiver TatbestandII. 175Vorsatz1. 175Bereicherungsabsicht2. 175

    RechtswidrigkeitIII. 176Rechtswidrigkeit der Tat im Ganzen1. 176Verwerflichkeit2. 176

    Versuch und VollendungIV. 177Besonders schwere Fälle (Abs. 4)V. 178

    AnwendungC. 178AufbauI. 178EinzelfragenII. 179BeteiligungIII. 179KonkurrenzenIV. 179Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 180

    Räuberische Erpressung (§ 255)§ 18 182AllgemeinesA. 182Definitionen und ErläuterungenB. 182AnwendungC. 183

    Vertiefung: Raub und (räuberische) ErpressungI. 183Zur Überflüssigkeit des Raubtatbestands1. 183Zur Abstufung der Nötigungsmittel2. 184Zur qualitativen Abschichtung des Diebstahls von derGebrauchsanmaßung

    3.185

    Folgerungen zum KonkurrenzverhältnisII. 185Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 186

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)§ 19 187AllgemeinesA. 187Definitionen und ErläuterungenB. 187

    Objektiver TatbestandI. 187Angriff1. 187Opfer- und Täterkreis2. 188Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs3. 188

    Subjektiver TatbestandII. 190Vorsatz1. 190Absicht2. 190

    Vollendung und VersuchIII. 190

    Inhalt

    13

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • ErfolgsqualifikationIV. 191AnwendungC. 191

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 191

    Sachbeschädigung und Datenveränderung4. Teil:Sachbeschädigung (§ 303)§ 20 192

    AllgemeinesA. 192SystematikI. 192SchutzzweckII. 192

    Definitionen und ErläuterungenB. 193Abs. 1I. 193

    Tatobjekt1. 193Handlung und Erfolg2. 194Subjektiver Tatbestand3. 195Rechtswidrigkeit4. 195

    Abs. 2II. 195Tatbestand1. 195Rechtswidrigkeit2. 196

    AnwendungC. 197AufbauI. 197EinzelfragenII. 197

    Prüfungsreihenfolge1. 197Abgrenzungen2. 197

    Konkurrenzen und ProzessualesIII. 198Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 199

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304)§ 21 200AllgemeinesA. 200Definitionen und ErläuterungenB. 200

    TatbestandI. 200Tatobjekte1. 200Tathandlungen2. 201Subjektiver Tatbestand3. 201

    KonkurrenzenII. 202Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 202

    Zerstörung von Bauwerken (§ 305)§ 22 203AllgemeinesA. 203Definitionen und ErläuterungenB. 203

    TatbestandI. 203Tatobjekte1. 203Tathandlung2. 203Subjektiver Tatbestand3. 204

    KonkurrenzenII. 204Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 204

    Inhalt

    14

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a)§ 23 205AllgemeinesA. 205Definitionen und ErläuterungenB. 205

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 206

    Datenveränderung (§ 303a)§ 24 207AllgemeinesA. 207Definitionen und ErläuterungenB. 207

    TatbestandI. 207Daten1. 207Tathandlungen2. 207Rechtswidrigkeit3. 208Subjektiver Tatbestand4. 209Versuch und Vollendung5. 209

    KonkurrenzenII. 209Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 209

    Computersabotage (§ 303b)§ 25 210AllgemeinesA. 210Definitionen und ErläuterungenB. 210

    TatbestandI. 210Tatobjekt1. 210Tathandlungen2. 210Erfolg3. 211Geschützte Einrichtungen iSd Abs. 24. 211Subjektiver Tatbestand5. 212

    KonkurrenzenII. 212Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 212

    Betrug (§ 263)5. Teil:Grundlagen§ 26 213

    Schutzzweck und DeliktsstrukturA. 213Betrug als mittelbare VermögensschädigungI. 213Die Merkmale des BetrugsII. 213

    GeschichteB. 214Vermögensbegriff und VermögenszuordnungC. 215

    VermögenslehrenI. 215Juristischer Vermögensbegriff1. 215Wirtschaftlicher Vermögensbegriff2. 216Personaler Vermögensbegriff3. 217Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff4. 217

    Einzelfragen der VermögenszuordnungII. 218Vermögensgegenstände1. 218Keine Vermögensgegenstände2. 219

    Inhalt

    15

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Streitfragen3. 219Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 220

    Der Betrugstatbestand§ 27 221Definitionen und ErläuterungenA. 221

    Objektiver TatbestandI. 221Täuschung über Tatsachen1. 221

    Tatsachena) 221Täuschungb) 223

    Ausdrückliche Täuschungaa) 224Konkludente Täuschungbb) 224Fallgruppen konkludenter Täuschungencc) 225Täuschen durch Unterlassen der Aufklärungdd) 226

    Irrtum2. 228Vermögensverfügung3. 230Vermögensverfügung in Dreiecksverhältnissen4. 231Vermögensschaden5. 235

    Die juristische Schadenslehrea) 235Die Zweckverfehlungslehreb) 236Die wirtschaftliche Schadenslehrec) 236

    Kausaler und funktionaler Zusammenhang6. 239Subjektiver TatbestandII. 240

    Vorsatz1. 240Absicht rechtswidriger Bereicherung2. 240

    Versuch, Vollendung, BeendigungIII. 242Regelbeispiele (Abs. 3) und Qualifikation (Abs. 5)IV. 242

    AnwendungB. 244AufbauI. 244EinzelfragenII. 244

    Zur Täuschung1. 244Schadensgleiche Vermögensgefährdung2. 245Fallgruppen3. 246

    Leistungsbetruga) 246Eingehungsbetrug und Anstellungsbetrugb) 246Erfüllungsbetrugc) 248Prozessbetrugd) 249Spendenbetruge) 250Verbotene Geschäftef) 251

    KonkurrenzenIII. 252Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 252

    Inhalt

    16

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Betrugsähnliche Delikte6. Teil:Computerbetrug (§ 263a)§ 28 254

    AllgemeinesA. 254Definitionen und ErläuterungenB. 254

    ÜberblickI. 254DatenverarbeitungII. 255TathandlungenIII. 255

    Unrichtige Gestaltung des Programms1. 255Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten2. 256Unbefugte Verwendung von Daten3. 257Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf4. 259

    Beeinflussung des Ergebnisses eines DatenverarbeitungsvorgangsIV. 260Funktion1. 260Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs2. 261Unmittelbarkeit3. 261Dreiecksverhältnisse4. 261

    VermögensschadenV. 262Subjektiver TatbestandVI. 262Versuch, Vollendung und Verweisungen (Abs. 2)VII. 262Vorbereitungshandlungen und tätige Reue (Abs. 3, 4)VIII. 263

    AnwendungC. 263AufbauI. 263EinzelfragenII. 263

    Codekartenmissbrauch1. 263Missbrauch des POS-Systems2. 266

    BeteiligungIII. 267KonkurrenzenIV. 267Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 267

    Subventionsbetrug (§ 264)§ 29 268AllgemeinesA. 268Definitionen und ErläuterungenB. 268

    Begriff der Subvention (Abs. 7)I. 268Anwendungsbereich1. 268Legaldefinition2. 268

    Objektiver Tatbestand (Abs. 1)II. 269Nr. 11. 269Nr. 22. 271Nr. 33. 271Nr. 44. 271

    Subjektiver TatbestandIII. 271Regelbeispiele (Abs. 2)IV. 271Qualifikationstatbestand (Abs. 3)V. 272Konkurrenzen und AnzeigepflichtVI. 272Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 272

    Inhalt

    17

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a)§ 30 273AllgemeinesA. 273Definitionen und ErläuterungenB. 273

    TatbestandI. 273Täuschungshandlung1. 273Gegenstand2. 273Subjektiver Tatbestand3. 274

    VollendungII. 274Tätige ReueIII. 274KonkurrenzenIV. 275Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 275

    Kreditbetrug (§ 265b)§ 31 276AllgemeinesA. 276Definitionen und ErläuterungenB. 276

    TatbestandI. 276Kredit1. 276Kreditgeber und -nehmer2. 276Täter3. 277Tathandlung4. 277Subjektiver Tatbestand5. 278

    VollendungII. 278Tätige ReueIII. 279KonkurrenzenIV. 279Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 279

    Versicherungsmissbrauch (§ 265)§ 32 280AllgemeinesA. 280Definitionen und ErläuterungenB. 280

    TatbestandI. 280Tatobjekt1. 280Tathandlungen2. 281Subjektiver Tatbestand3. 281

    Vollendung, tätige Reue und SubsidiaritätII. 281AnwendungC. 283

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 284

    Erschleichen von Leistungen (§ 265a)§ 33 285AllgemeinesA. 285Definitionen und ErläuterungenB. 285

    Entgeltlichkeit des ErlangtenI. 285Leistung eines Automaten (Abs. 1 Var. 1)II. 285

    Automaten1. 285Entleeren von Warenautomaten2. 286

    Telekommunikationsleistungen (Abs. 1 Var. 2)III. 287Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Abs. 1 Var. 3)IV. 287

    Inhalt

    18

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen (Abs. 1 Var. 4)V. 287ErschleichenVI. 287

    Begriff1. 287Tatmodalitäten2. 288

    Subjektiver TatbestandVII. 290Subsidiarität und KonkurrenzenVIII. 290Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 290

    Untreue und untreueähnliche Delikte7. Teil:Untreue (§ 266)§ 34 291

    AllgemeinesA. 291SchutzzweckI. 291DeliktsstrukturII. 291

    Definitionen und ErläuterungenB. 293Missbrauchsvariante (Abs. 1 Alt. 1)I. 293

    Fremdes Vermögen1. 293Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis2. 293Missbrauch der Befugnis3. 294Vermögensbetreuungspflicht4. 298

    Treubruchsvariante (Abs. 1 Alt. 2)II. 299Vermögensbetreuungspflicht1. 299Pflichtverletzung2. 302

    VermögensschadenIII. 303Subjektiver TatbestandIV. 304Regelbeispiele und StrafantragserfordernisV. 305

    AnwendungC. 305AufbauI. 305EinzelfragenII. 305KonkurrenzenIII. 306Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 306

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a)§ 35 307AllgemeinesA. 307Definitionen und ErläuterungenB. 307

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Abs. 1)I. 307Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen (Abs. 2)II. 308Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Abs. 3)III. 308Subjektiver TatbestandIV. 309SonstigesV. 309Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 309

    Inhalt

    19

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b)§ 36 310AllgemeinesA. 310Definitionen und ErläuterungenB. 310

    TatobjektI. 311Scheck- oder ec-Karte1. 311Kreditkarte2. 311Codekarte3. 312

    TathandlungII. 313SchadenIII. 314Subjektiver TatbestandIV. 314

    AnwendungC. 315AufbauI. 315KonkurrenzenII. 315Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 315

    Gefährdung von Gläubigerrechten8. Teil:Vollstreckungsvereitelung (§ 288)§ 37 316

    AllgemeinesA. 316Definitionen und ErläuterungenB. 316

    Objektiver TatbestandI. 316Täter1. 316Drohende Zwangsvollstreckung2. 317Tathandlungen3. 318

    Subjektiver TatbestandII. 318KonkurrenzenIII. 319Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 319

    Bankrott (§§ 283 f)§ 38 320AllgemeinesA. 320

    AnwendungsbereichI. 320Schutzzweck und TäterkreisII. 320GesetzessystematikIII. 322

    Definitionen und ErläuterungenB. 322Objektiver TatbestandI. 322

    Abs. 11. 322Abs. 22. 327

    Subjektiver TatbestandII. 327Objektive Strafbarkeitsbedingung (Abs. 6)III. 327Besonders schwere Fälle des Bankrotts (§ 283a)IV. 328

    AnwendungC. 328AufbauI. 328KonkurrenzenII. 329Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 329

    Inhalt

    20

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b)§ 39 330

    Gläubigerbegünstigung (§ 283c)§ 40 331AllgemeinesA. 331Definitionen und ErläuterungenB. 331

    Objektiver TatbestandI. 331Tathandlung1. 331Begünstigter Gläubiger2. 332Inkongruenz3. 332Begünstigungserfolg4. 333

    Subjektiver TatbestandII. 333Notwendige Teilnahme und KonkurrenzenIII. 334Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 334

    Schuldnerbegünstigung (§ 283d)§ 41 335AllgemeinesA. 335Definitionen und ErläuterungenB. 335

    VoraussetzungenI. 335TatvariantenII. 335Subjektiver TatbestandIII. 336BeteiligungIV. 336KonkurrenzenV. 336Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 336

    Ausnutzung von Schwächelagen9. Teil:Unerlaubtes Glücksspiel (§§ 284–287)§ 42 337

    AllgemeinesA. 337Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284)B. 337

    TatbestandI. 337Glücksspiel1. 338Tathandlungen2. 339Subjektiver Tatbestand3. 339

    QualifikationII. 339Werben (Abs. 4)III. 339

    Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285)C. 340Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (§ 287)D. 340

    Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 341

    Wucher (§ 291)§ 43 342AllgemeinesA. 342Definitionen und ErläuterungenB. 342

    TatbestandI. 342Objektiver Tatbestand1. 342Subjektiver Tatbestand2. 345

    Inhalt

    21

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Besonders schwere Fälle (Abs. 2)II. 345Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 345

    Wettbewerbsdelikte10. Teil:Submissionsabsprachen (§ 298)§ 44 346

    AllgemeinesA. 346Definitionen und ErläuterungenB. 346

    TatbestandI. 346Objektiver Tatbestand1. 346Subjektiver Tatbestand2. 347

    Tätige Reue, Strafantrag und KonkurrenzenII. 348Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 348

    Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 299 f)§ 45 349AllgemeinesA. 349Definitionen und ErläuterungenB. 349

    Bestechlichkeit (Abs. 1)I. 349Täterkreis1. 349Tatsituation2. 350Tathandlungen3. 350Unrechtsvereinbarung4. 351Subjektiver Tatbestand5. 351

    Bestechung (Abs. 2)II. 351Besonders schwere Fälle (§ 300)III. 352

    AnwendungC. 352Bestechlichkeit (Abs. 1)I. 352Bestechung (Abs. 2)II. 353Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 353

    Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche11. Teil:Begünstigung (§ 257)§ 46 354

    AllgemeinesA. 354Definitionen und ErläuterungenB. 354

    Objektiver TatbestandI. 354Vortat und Vorteil1. 354Tathandlung2. 355Zeitraum3. 357

    Subjektiver TatbestandII. 357Vorsatz1. 357Absicht der Vorteilssicherung2. 357

    SelbstbegünstigungIII. 358VerfolgbarkeitIV. 358Tätige ReueV. 359

    Inhalt

    22

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • AnwendungC. 359AufbauI. 359EinzelfragenII. 359Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 360

    Hehlerei (§§ 259–260a)§ 47 361AllgemeinesA. 361Definitionen und ErläuterungenB. 361

    Objektiver TatbestandI. 361Tatobjekt1. 361Tathandlungen2. 364

    Subjektiver TatbestandII. 368AntragserfordernisIII. 369Qualifikationen (§§ 260, 260a)IV. 369

    AnwendungC. 370AufbauI. 370EinzelfragenII. 370KonkurrenzenIII. 370Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 371

    Geldwäsche (§ 261)§ 48 372AllgemeinesA. 372Definitionen und ErläuterungenB. 372

    TatobjektI. 372Gegenstand1. 372Herrühren2. 372Gutgläubiger Erwerb3. 373

    TathandlungenII. 374Abs. 11. 374Abs. 2 Nr. 12. 374Abs. 2 Nr. 23. 375

    TatbestandseinschränkungenIII. 375Sozialadäquate Geschäfte1. 375Speziell sanktionierte Geschäfte2. 375Honorarzahlung an Strafverteidiger3. 375

    Subjektiver TatbestandIV. 376Strafschärfung und tätige ReueV. 377

    AnwendungC. 377AufbauI. 377EinzelfragenII. 378Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 378

    Definitionen 379

    Stichwortverzeichnis 395

    Inhalt

    23

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Diebstahl und Unterschlagung

    Diebstahl (§ 242)Allgemeines

    Der Diebstahl im Zusammenhang der Eigentumsdelikte

    1. Der Diebstahl ist ein Eigentumsdelikt und gehört damit zu denjenigen Vermögens-straftaten, die (nur) ein bestimmtes Vermögensrecht, nämlich das Eigentum, schützen.Die Eigentumsdelikte lassen sich in zwei Gruppen unterteilen, und zwar in die Schädi-gungsdelikte mit der Sachbeschädigung (§ 303) als Grundtatbestand, und die Zueig-nungsdelikte, bei denen der Täter eine fremde Sache dem Berechtigten entzieht, umsich oder einem Dritten die (angemaßte) Verfügungsbefugnis eines Eigentümers übersie zu verschaffen (§§ 242, 246, 249, 252 und mehrere Qualifikationstatbestände, zB§§ 244, 250 f).

    2. Der Grundtatbestand der Zueignungsdelikte ist die Unterschlagung (§ 246).1 Teil-weise wird § 246 nicht als Grundtatbestand der Zueignungsdelikte, sondern wegen derSubsidiaritätsklausel als Auffangtatbestand verstanden.2 Diese Interpretation ändert je-doch nichts daran, dass der Unterschlagung jede Zueignung einer fremden bewegli-chen Sache unterfällt. Der Diebstahl erfasst den Sonderfall der (beabsichtigten) rechts-widrigen Zueignung unter Bruch fremden Gewahrsams.3

    Praktische Bedeutung

    Der Diebstahl ist das Massendelikt schlechthin. Mehr als ein Drittel aller gemeldetenStraftaten sind Diebstähle.4 Nachdem im Jahr 2011 die Anzahl der Diebstahlsdeliktegegenüber dem Vorjahr geringfügig gestiegen war,5 ging sie im Jahr 2012 – wie in denJahren zuvor – wieder geringfügig zurück.6 Die Zahl der nicht registrierten Fälle dürfteerheblich höher liegen.

    Schutzzweck

    Das Verbot des Diebstahls bezweckt nach ganz hM den Schutz des Eigentums an be-weglichen Sachen. Gesichert wird die sich aus dem Eigentum ergebende, auf den Besitzbezogene Verfügungsgewalt des Berechtigten, mit der Sache nach Belieben zu verfah-ren (vgl § 903 BGB). In diesen Schutzbereich greift der Täter ein, indem er die für ihnfremde Sache wegnimmt, damit er oder ein Dritter den Besitz an ihr erlangt, um übersie wie ein Eigentümer verfügen zu können.

    1. Teil:

    § 2A.

    I.

    II.

    III.

    1 Kindhäuser Gössel-FS 451 ff; Lesch JA 1998, 474 (477); Otto § 39/8.2 Basak GA 2003, 109 (122); Fischer § 246 Rn 2; W-Hillenkamp Rn 71; Hörnle Jura 1998, 171; Hohmann/Sander

    NStZ 1998, 276; siehe auch BT-Drucks. 13/8587, 43 f.3 Zum Verhältnis von Zueignung und Wegnahme vgl Rn 76 ff.4 Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, 4 und 15: ca. 39,7 % bei einer Gesamtkriminalität von ca. 6 Millionen Straf-

    taten.5 Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, 6: ca. 2,4 Millionen Fälle.6 Polizeiliche Kriminalstatistik 2012, 4: ca. 2,38 Millionen Fälle.

    § 2

    36

    1

    2

    3

    4

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Eine verbreitete Ansicht hält neben dem Eigentum auch den vom Täter durch die Weg-nahme gebrochenen Gewahrsam für ein selbstständiges Rechtsgut des Diebstahls.7

    Dem steht entgegen, dass der strafrechtliche Gewahrsam keine Besitzberechtigung vor-aussetzt. Auch der Täter eines Diebstahls begründet durch die Wegnahme neuen Ge-wahrsam und kann seinerseits bestohlen werden. Da dieser Gewahrsam aber ersicht-lich mit dem Recht des Eigentümers in Widerspruch steht, kann er schwerlich alsRechtsgut zusammen mit dem Eigentum geschützt sein. Vielmehr ist im Gewahrsams-bruch nur eine spezifische Angriffsart zu sehen.8

    Praktische Auswirkung hat der Streit für die Frage, ob neben dem Eigentümer auchder Gewahrsamsinhaber antragsbefugt iSv §§ 247, 248a ist,9 wenn ein anderer als derEigentümer das Tatobjekt in Gewahrsam hatte.

    Definitionen und Erläuterungen

    Objektiver Tatbestand

    Tatobjekt

    u Fall 1: Informatikstudent A verdient sich ein gutes Zubrot damit, dass er Konstruktions-pläne eines ortsansässigen Unternehmens, die über ein Funknetzwerk von der Prototypen-abteilung zur Fertigung übertragen werden, abfängt und Konkurrenzunternehmen gegeneine günstige „Aufwandsentschädigung“ zur Verfügung stellt. t

    u Fall 2: Während einer Urlaubsreise der Hauseigentümer bauen A und B die teurenFenster im Obergeschoss des Hauses aus, um diese für den eigenen Hausbau zu nutzen. t

    u Fall 3: Durch das große Grundstück des B fließt ein natürlicher, fischreicher Bach. B er-stattet Strafanzeige wegen Diebstahls, nachdem er beobachtet hat, wie A eimerweise Was-ser samt Fischen aus dem Bach entnommen und abtransportiert hat. t

    u Fall 4: Eines Abends entdeckt A auf dem Bürgersteig eine Kiste mit noch guten ge-brauchten Spielsachen, die mit einem Zettel „Für die Aktion Waisenweihnacht e.V.“ verse-hen ist. In dem Glauben, solchen „Sperrmüll“ dürfe man mitnehmen, erfreut er mit diesenSpielsachen am darauf folgenden Weihnachtsfest seine eigenen (enttäuschten) Kinder. t

    Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache.

    a) Sachen: Sachen sind körperliche Gegenstände.

    Unabhängig davon, ob man einen autonomen strafrechtlichen Sachbegriff präferiert10

    oder die Sacheigenschaft zivilrechtsakzessorisch11 bestimmt, gehören Tiere um ihresSchutzes willen zu den Sachen iSd Eigentumsdelikte.12 Ohne Belang für die Sachquali-tät sind der (ökonomische) Wert und der jeweilige Aggregatzustand (fest, flüssig, gas-förmig).

    B.

    I.

    1.

    7 BGHSt 29, 319 (323); SK-Hoyer § 242 Rn 1; LK-Ruß, 11. Aufl., Vor § 242 Rn 3; M-Schroeder/Maiwald I § 33/1.8 Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf § 13/31; S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 2; W-Hillenkamp Rn 70; Mitsch I § 1/5 f; Otto

    § 39/4; MK-Schmitz § 242 Rn 9; Rönnau JuS 2009, 1088.9 Vgl § 7 Rn 6 ff, 15.

    10 Fischer § 242 Rn 3; ausf. LK-Vogel § 242 Rn 4 mwN.11 Schramm JuS 2008, 678 (679); SK-Hoyer § 242 Rn 3 mwN.12 Vgl Art 20 a GG; § 90 a S. 3 BGB; BayObLG NJW 1993, 2760 (2761); SK-Hoyer § 242 Rn 6; Küper JZ 1993, 435 ff.

    § 2 Diebstahl (§ 242) § 2

    37

    5

    6

    789

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Keine Sachqualität besitzen Energien als solche (zB Strom, Wellen).13 Auch immateri-elle Güter (zB Pläne, Ideen, Rechte, Forderungen) sind keine Sachen. Allerdings unter-fallen die Urkunden, in denen Rechte schriftlich fixiert bzw verbrieft sind (zB Scheck,Grundschuldbrief, Vertragsformular, Schuldschein), dem Sachbegriff. Gleiches gilt fürdie elektronische Datenverarbeitung, in der nur die Datenträger (Hardware, Disketten)und nicht die Daten selbst (Software) dem Sachbegriff unterfallen. In Fall 1 kann da-her aus zwei Gründen die Sachqualität der datenbasierten Konstruktionspläne verneintwerden: Weder die Daten selbst noch die Pläne sind körperlich fixiert. Nicht zu verges-sen ist freilich, dass bei Entwendung unkörperlicher Gegenstände eine Reihe von Spe-zialvorschriften in Betracht kommt, in Fall 1 zB § 202a StGB, § 148 TKG. Weiter ist invielen Fällen auch an §§ 248c, 265a StGB und § 106 UrhG zu denken.

    b) Beweglich: Eine Sache ist beweglich, wenn es möglich ist, sie von ihrem jeweiligenStandort zu entfernen.

    Das Merkmal der Beweglichkeit bezieht sich allein auf die faktische Transportfähig-keit und nicht auf die (normative) zivilrechtliche Differenzierung zwischen bewegli-chen und unbeweglichen Sachen.14 Somit können auch Gegenstände gestohlen werden,die im zivilrechtlichen Sinne als Bestandteile einer unbeweglichen Sache gelten (§ 94BGB), wenn sie nur abgetrennt und weggenommen werden können. In Fall 2 sind dieFenster durchaus als taugliche Tatobjekte anzusehen.

    c) Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie verkehrsfähig und nicht herrenlos ist undauch nicht im Alleineigentum des Täters steht.

    Über die Fremdheit einer Sache iSd StGB entscheidet ausschließlich das Zivilrecht.15

    Allerdings sind die zivilrechtlichen Rückwirkungsfiktionen (§§ 142, 184, 1953 BGB)für das stets auf den Tatzeitpunkt abstellende Strafrecht ohne Belang. Zu beachtensind das Abstraktionsprinzip und § 134 BGB. Gegenstände sind auch dann eigentums-fähig und taugliche Tatobjekte eines Diebstahls, wenn ihr Erwerb oder Besitz verbotenist.16

    aa) Eine Sache, die nicht verkehrsfähig ist (res extra commercium), kann in niemandesEigentum stehen und dementsprechend auch nicht fremd sein. So ist in Fall 3 das Was-ser im Bach auf dem Grundstück des B, da es einen natürlichen Zu- und Abfluss hat,ebenso wenig verkehrsfähig wie zB auch Luft in der Atmosphäre.

    bb) Herrenlos sind Sachen, die niemandem gehören.

    n Herrenlos sind zunächst alle Sachen, die von Natur aus in niemandes Eigentum ste-hen. Beispielhaft für herrenlose Sachen sind Tiere in freier Wildbahn. Für wilde Tie-re gelten insbesondere die Vorschriften des § 960 BGB. Soweit Tiere dem Jagdrechtunterliegen (§ 2 BJagdG), sind sie bis zur Aneignung durch den Berechtigten herren-los.17 In Fall 3 ist daher auch die Entnahme der Fische aus dem Bach hinsichtlich

    13 RGSt 29, 111 (116); 32, 165 (185 f).14 Vgl §§ 93 ff BGB.15 BGHSt 6, 377 (378); SK-Hoyer § 242 Rn 11 ff; S/S/W-Kudlich § 242 Rn 12; MK-Schmitz § 242 Rn 33; einschr. LK-

    Vogel § 242 Rn 18, 21 ff.16 Vgl zB Waffen (§ 2 Abs. 2, 3 WaffG), Falschgeld und sonstige Wertzeichen (§§ 146, 148, 152a StGB) sowie Be-

    täubungsmittel (§ 29 BtMG); zu deren Tauglichkeit als Tatobjekt vgl BGH NJW 2006, 72, Marcelli und VittNStZ 1992, 220 ff; M/R-Schmidt § 242 Rn 8; aA Engel NStZ 1991, 520 ff.

    17 Vgl § 958 Abs. 2 BGB.

    1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2

    38

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    1617

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • des Diebstahls tatbestandslos (möglich ist allerdings eine Strafbarkeit wegenFischwilderei gem. § 293).

    n Eine Sache kann auch durch Dereliktion herrenlos werden. Voraussetzung hierfürist, dass der Berechtigte seinen Besitz an der Sache mit dem nach außen hin deutlichgewordenen Willen aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Exempla-risch hierfür ist regelmäßig das Bereitstellen von Sachen für die Abfuhr von(Sperr-)Müll.18 Für die Dereliktion ist der Wille kennzeichnend, auf das Eigentumohne Zweckbestimmung zu verzichten. Dereliktion ist daher zu verneinen, wennder Berechtigte zugunsten eines bestimmten Dritten auf sein Eigentum verzichtet, zBSachen für bestimmte Sammelaktionen spendet.19 So verhält es sich in Fall 4: Indem Herausstellen der Spielsachen liegt ein Übereignungsangebot an die sammelndeOrganisation, die es durch Abholung annimmt; bis zum Abholen bleibt das Sam-melgut im Eigentum des Spenders. Die Dereliktion ist auch vom Vernichtungswillenabzugrenzen: Wer eine Sache wegwirft, um sie zu zerstören, will nicht, dass ein an-derer an ihr Eigentum erwirbt. Typische Beispiele sind hierbei das Wegwerfen vonEC-Karte (nebst PIN)20, Kontoauszügen und anderen persönlichen Gegenständen.

    An herrenlosen Sachen wird durch Aneignung Eigentum erworben (§ 958 Abs. 1BGB). Ab diesem Zeitpunkt sind sie fremd iSd Eigentumsdelikte.

    cc) Eine Sache ist auch für denjenigen fremd, dem sie nicht allein gehört.

    n Fremd ist eine Sache damit für den Gesamthandseigentümer (§§ 718, 2032 BGB,105, 161 HGB) sowie für denjenigen, der an ihr nur Miteigentum nach Bruchteilenhat (§§ 1008 ff BGB).

    n Das Abstraktionsprinzip ist zu beachten: Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Über-eignung einer Sache beseitigt noch nicht deren Fremdheit für den Anspruchsinha-ber, auch nicht bei aufschiebend bedingter Übereignung.21 Allerdings kann beieinem bestehenden Anspruch die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfallen.22 Beisittenwidrigen Geschäften kommt es allein darauf an, ob das Verfügungsgeschäft,mag es auch anfechtbar sein, zum Tatzeitpunkt wirksam ist.23 Bei Geschäften, dieals Verstöße gegen gesetzliche Verbote iSv § 134 BGB anzusehen sind und bei denendaher die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch das Verfügungsgeschäft erfasst,wie zB Rauschgiftgeschäfte nach dem BtMG, bleibt jedoch der Erlös für den Ver-käufer mangels Eigentumsübergangs fremd.24

    d) Der menschliche Körper (Sacheigenschaft und Fremdheit):

    n Der (lebende) Mensch ist Rechtssubjekt. Er kann nicht Objekt von Rechten undfolglich weder eine Sache noch eigentumsfähig sein. Gleiches gilt für den im Mut-terleib befindlichen Embryo, den die §§ 218 ff schützen.25

    18 OLG Stuttgart JZ 1978, 691; ein übliches, aber strittiges Beispiel, da sich aus den umweltschutzrechtlichenAbfallvorschriften ein Dereliktionsverbot ergeben kann, vgl MK-Oechsler § 959 BGB Rn 6.

    19 BayObLG JZ 1986, 967 f; vgl auch AG Köln JuS 2013, 271 (272) – zur Dereliktion bei sog. „Liebesschlössern“.20 OLG Hamm JuS 2011, 755.21 OLG Saarbrücken NJW 1976, 65; OLG Düsseldorf JR 1984, 34.22 Näher hierzu Rn 73 f.23 BGHSt 6, 377 (378 f).24 BGHSt 31, 145 (146 ff).25 Der nichtimplantierte menschliche (Retorten-)Embryo unterfällt dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von

    1990; hierzu M-Schroeder/Maiwald I § 7 mwN.

    § 2 Diebstahl (§ 242) § 2

    39

    18

    19

    2021

    22

    23

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • n Natürliche Teile des (lebenden) Körpers werden mit Abtrennung Sachen, verlierenihre Sachqualität aber wieder, wenn sie operativ rückübertragen oder implantiertwerden.26 Mit der Abtrennung von Körperteilen erwirbt ihr bisheriger Träger – inAnalogie zu § 953 BGB – unmittelbar Eigentum an ihnen.27

    n Da der Leichnam kein Rechtssubjekt mehr ist, kann er als Sache angesehen wer-den.28 Er ist bis zum Erlöschen der Pietätsbindung (nach erheblichem Zeitablauf)herrenlos29 und wird durch § 168 geschützt. Gleiches gilt für Körperteile, die vonder Leiche abgetrennt sind.30 Jedoch kann grds. weder an der Leiche noch an ihrenTeilen durch Aneignung Eigentum erworben werden.31

    n Die für natürliche Körperteile geltenden Grundsätze sind hinsichtlich der Sachquali-tät wie auch der Eigentumsfähigkeit auf künstliche Implantate entsprechend an-wendbar, soweit sie natürliche Körperteile ersetzen (sog. Substitutiv-Implantate wieHüftgelenke oder Zahnplomben). Dagegen behalten Implantate, die den Organis-mus nur therapeutisch unterstützen (sog. Supportiv-Implantate wie Herzschrittma-cher), ihre Sachqualität;32 sie bleiben zudem eigentumsfähig und können dem Trä-ger auch leih- oder mietweise überlassen werden.33 Keine Besonderheiten gelten fürGegenstände, die mit dem Körper nur äußerlich verbunden werden (zB Perücken,Prothesen) oder die nicht in den Körper gelangen, um dort auf Dauer bestimmteFunktionen zu übernehmen (zB ein vom Dieb verschluckter Edelstein); solche Ge-genstände sind nicht als Implantate anzusehen.

    Tathandlung

    u Fall 5: Hehler H ist entsetzt, als er beim abendlichen Aufschließen seines Warenlagersfeststellt, dass alle DVD-Recorder verschwunden sind. Zu Recht verdächtigt er seine Konkur-renten A und B, die in ein Fenster eingestiegen waren und die heiße Ware mitgenommenhatten. t

    u Fall 6: A lässt seinen Schirm versehentlich auf einer Parkbank zurück, könnte aber,wenn er den Verlust bemerkte, alsbald umkehren und ihn holen. t

    u Fall 7: A steckt beim Einkauf in einem Supermarkt Waren in die Verpackung andererWaren, damit sie an der Kasse nicht gesehen und berechnet werden. t

    2.

    26 Otto Jura 1996, 219 f.27 BGH bei Dallinger MDR 1958, 739 f; Palandt/Ellenberger § 90 BGB Rn 3; bzgl Blut Schröder/Taupitz, Menschli-

    ches Blut: Verwendbar nach Belieben des Arztes?, 1991, 34.28 HM, vgl v. Bubnoff GA 1968, 65 (75); LK-Vogel § 242 Rn 14; aA Gössel § 4/9; M-Schroeder/Maiwald I § 32/19, 22:

    keine Sachqualität der Leiche bis zum Erlöschen der Pietätsbindung.29 RGSt 64, 313 (314 ff); abw. Otto Jura 1989, 137 (139): aufgrund der Totensorgeberechtigung sei die Leiche für

    Dritte fremd.30 Vgl auch OLG Bamberg NJW 2008, 1543 ff mit Bespr. Jahn JuS 2008, 457 ff, mit Bespr. Kudlich JA 2008, 391 ff

    (393), OLG Hamburg NJW 2012, 1601 (1606 f) mit Anm. Stoffers – von der Asche des Verstorbenen abge-trenntes Zahngold; aA OLG Nürnberg NJW 2010, 2071 ff mit Bespr. Kudlich JA 2010, 226.

    31 Zur zulässigen aneignungsweisen Überlassung des Leichnams an ein wissenschaftliches Institut vgl NK-Kindhäuser § 242 Rn 26; Soergel/Marly § 90 BGB Rn 11, 17, jew. mwN.

    32 Brandenburg JuS 1984, 47 (48); Bringewat JA 1984, 61 (63); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 10; Gropp JR 1985, 181(184); MK-Schmitz § 242 Rn 29; aA Palandt/Ellenberger § 90 BGB Rn 3;SK-Hoyer § 242 Rn 5, 16.

    33 Brandenburg JuS 1984, 47 (48); Bringewat JA 1984, 61 (63); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn 20; Gropp JR 1985, 181(184).

    1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2

    40

    24

    25

    26

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • u Fall 8: A findet an einer Baustelle mehrere runde Metallscheiben, die ungefähr die Grö-ße eines 2-Euro-Stückes haben. Er sammelt sie auf und bedient damit erfolgreich einen al-ten Getränkeautomaten. t

    u Fall 9: L, Inhaber eines Taxiunternehmens, hat schon seit längerer Zeit das Gefühl, voneinem oder mehreren seiner Fahrer bestohlen zu werden. Immer öfter fehlen höhere Beträ-ge in der Barkasse seines Büros. Zur Überführung des Täters präpariert L Geldscheine unddeponiert sie in der Kasse, damit sie der Verdächtige an sich nehmen soll. t

    u Fall 10: Ladendieb A geht in einem Baumarkt seinem kriminellen Gewerbe nach. Ersteckt verschiedene kleine Schraubendöschen in seine Jackentaschen. Im Eingangsbereichdes Baumarkts erspäht er zu seiner freudigen Überraschung einen Palettenwagen, der mitzwei Stößen von jeweils sechs Fahrrädern beladen ist. Er ergreift die Gelegenheit beimSchopfe und schiebt den Palettenwagen zu seinem Kombi, um die Räder aufzuladen. Schonals er die Heckklappe öffnet, wird er jedoch von dem Hausdetektiv vorläufig festgenom-men. t

    u Fall 11: Jurastudent A ist knapp bei Kasse. Um für einen Seminarvortrag aber einiger-maßen gut gekleidet zu sein, sucht er sich in einem Kaufhaus ein Hemd aus, entnimmt esder Verpackung und zieht es in einer Umkleidekabine an. Um das an den Manschetten festangebrachte Sicherheitsetikett zu verdecken, schlüpft er zusätzlich in seinen dicken Winter-pullover. Noch vor Passieren des Ausgangs wird A allerdings von dem Kaufhausdetektivaufgehalten. t

    u Fall 12: Die Sekretärin S des V nimmt aus ihrem Büro Schreibmaterialien mit, um sie zuHause für sich zu verwenden. t

    Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme:

    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sa-che.34

    a) Begriff des Gewahrsams: Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete, inihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eineSache.35

    Der Begriff des Gewahrsams beinhaltet die Minimalvoraussetzungen, unter denennach sozialen Maßstäben einer Person die Herrschaft über eine Sache zugeordnet wer-den kann. Erforderlich ist hierfür zum einen, dass die betreffende Person den Willenhat, die Gewalt über die Sache auszuüben.36 Zum anderen muss die (gewollte) Zu-griffsmöglichkeit auf die Sache von der Verkehrsanschauung anerkannt sein. Gewöhn-lich orientiert sich die Zuordnung von Gewahrsam, ohne dass dies allerdings erforder-lich wäre, an räumlichen Herrschaftssphären (sog. Gewahrsamssphären); an Gegen-ständen, die man bei sich trägt oder die sich in der eigenen Wohnung befinden, hatman in der Regel Gewahrsam.

    Der Gewahrsam ist ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis. Er setzt kein Rechtzum Besitz voraus. Insoweit entspricht der Gewahrsam der Grundform des unmittel-

    34 Ganz hM, vgl nur BGHSt 16, 271 (272 ff); SK-Hoyer § 242 Rn 20; Mitsch I § 1/37 f.35 Vgl BGHSt 16, 271 (273 f); 41, 198 (205); NK-Kindhäuser § 242 Rn 28; Mitsch I § 1/40 ff; Otto § 40/16 mwN; abw.

    SK-Hoyer § 242 Rn 32 ff: persönliches Nutzungsreservat.36 Vgl BGHSt 16, 271 (273 f); S/S-Eser/Bosch § 242 Rn. 29 mwN; aA MK-Schmitz § 242 Rn. 66.

    § 2 Diebstahl (§ 242) § 2

    41

    27

    28

    29

    30

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • baren Besitzes iSd Zivilrechts (§ 854 BGB),37 erfasst aber nicht wie dieser die fingierteSachherrschaft des Erben (§ 857 BGB). Auch darf der Gewahrsam nicht mit dem mit-telbaren Besitz gleichgesetzt werden.38 So konnten A und B in Fall 5 auch den delik-tisch erworbenen Gewahrsam des Hehlers H iSv § 242 brechen. Gleiches gilt für denGewahrsam von Dieben, Schmugglern usw.39 Zu beachten ist in solchen Fällen jedoch,dass nur der berechtigte, aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Gewahrsam notwehrfä-hig iSv § 32 ist.40 Der Dieb darf also seine Beute – mangels Besitzrechts – nicht im We-ge der Notwehr vor Wegnahme verteidigen.

    aa) Begründung, Aufgabe und Fortbestehen von Gewahrsam:

    Begründung und Aufgabe von Gewahrsam setzen jeweils einen entsprechenden Willenvoraus. Vor allem lässt sich nur mithilfe des Willenskriteriums klären, mit welcherRechtsfolge der Gewahrsam aufgegeben wurde: Sowohl der Gewahrsamsbruch iSdDiebstahls als auch der Besitzverlust iSd Zivilrechts, der die Möglichkeit gutgläubigenEigentumserwerbs (fast stets) ausschließt (vgl § 935 BGB), setzen daher einen unge-wollten Verlust der Sachherrschaft voraus.

    n Zur Gewahrsamsbegründung oder -aufgabe genügt ein natürlicher Wille. Ge-schäftsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt. Auch Kinder oder Geisteskranke könnenGewahrsam erlangen. Juristische Personen und Behörden üben ihren Herrschafts-willen durch ihre Organe aus.

    n Zur Erlangung der Sachherrschaft genügt ein genereller Gewahrsamsbegründungs-wille, der sich auf typischerweise in die eigene Herrschaftssphäre gelangende Ge-genstände bezieht. Ein solcher Wille kann zunächst konkludent geäußert werden,etwa durch das Aufstellen eines Briefkastens für die eingehende Post. Von einemsolchen Willen kann aber auch stets ausgegangen werden, wenn er ersichtlich demInteresse einer Person entspricht. So ist für Räumlichkeiten, in denen sich – wie zBin Geschäften, Kinos oder Restaurants – eine Vielzahl von Personen zeitweilig auf-hält, ein genereller Gewahrsamswille des Hausrechtsinhabers an allen verlorenenoder vergessenen Sachen zu bejahen.41 Es liegt hier im Interesse des Hausrechtsin-habers, solche Sachen zugunsten seiner Kunden, die auch auf einen entsprechendenService vertrauen, sichernd in Verwahrung zu nehmen.42 Auch ein Privatmann hatein Interesse daran, alle Sachen, die auf sein Grundstück, in seine Wohnung, seinenPKW usw gelangen, in seine Gewalt zu nehmen und zu entscheiden, wie er weitermit ihnen verfährt.

    37 Wie hier Kargl JuS 1996, 971 (974). Auch in der ZPO werden Gewahrsam und unmittelbarer Besitz gleichge-setzt, vgl §§ 739, 808, 809, 886 ZPO.

    38 Ganz hM, vgl nur RGSt 56, 115 (116); BGH GA 1962, 78.39 BGH NJW 1953, 1358; Mitsch I § 1/49; LK-Vogel § 242 Rn 59 f mwN; zur Problematik der Unrechtsbegründung

    NK-Kindhäuser § 242 Rn 32; aA mit durchaus plausiblem Argument Hirschberg, Der Vermögensbegriff imStrafrecht, 1934, 329 mwN.

    40 Vgl nur Jakobs 12/3.41 An Orten ohne Gewahrsamsaufsicht (zB Telefonzellen) sind verlorene Sachen so zu behandeln, als seien sie

    außerhalb eines Herrschaftsbereichs zurückgelassen worden, vgl M-Schroeder/Maiwald I § 33/21; aA OLGDüsseldorf JR 1984, 34 mit Anm. Bottke.

    42 Zur Reichweite der hier maßgeblichen Verkehrsanschauung vgl BGHSt 8, 273 (274 f); OLG Düsseldorf NJW1988, 1335 (1336); Otto JZ 1993, 559 (560); LK-Vogel § 242 Rn 65 ff, 71.

    1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2

    42

    31

    32

    33

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • n Ist der Gewahrsam erst einmal begründet, so ist für sein Fortbestehen kein perma-nent aktualisierter Sachherrschaftswille erforderlich.43 Es genügt die sozial aner-kannte Zugriffsmöglichkeit auf die Sache, also die Zuschreibung der Möglichkeit,dass der Gewahrsamsinhaber über die Sache verfügen könnte, wenn er wollte. Obder betreffende Gewahrsamsinhaber mit der Sache in irgendeiner Weise verfahrenwill, ja ob er überhaupt die Möglichkeit bedenkt, mit der Sache „irgendwie“ ver-fahren zu können, spielt für die Existenz einmal begründeten Gewahrsams keineRolle. Daher können nicht nur Schlafende, sondern auch moribunde Bewusstlose,deren Erwachen mit Sicherheit nicht mehr erwartet wird, Gewahrsam haben.44 Diesunterstreicht § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, der das gesteigerte Unrecht des Bruchs einesinfolge von Hilflosigkeit ungesicherten Gewahrsams erfasst.

    bb) Beispiele für Gewahrsamszuordnung:

    Die Reichweite des Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Dies istinsbesondere von Bedeutung, wenn mehrere Personen die Möglichkeit des Zugriffs aufeine Sache haben. Hier ist dann für den Gewahrsam entscheidend, welche dieser Zu-griffsmöglichkeiten sozial anerkannt ist. In der Rechtsprechung45 hat sich eine Reihetypischer Konstellationen für die normative Zuordnung des Gewahrsams herausgebil-det:

    n Bei sog. Gewahrsamssphären – trotz räumlicher Trennung – des Wohnungsinha-bers an seiner Wohnung samt Inventar,46 des Bauern an den auf dem Feld zurück-gelassenen Gerätschaften,47 des Geschäftsinhabers an Waren, die mit seinem Ein-verständnis morgens vor Öffnung an der Ladentür abgestellt werden,48 und desHalters an frei herumlaufenden Haustieren, die es gewohnt sind zurückzukehren.49

    n Bei Kommunikationsbeziehungen – zB Verkaufsgesprächen – bleibt Gewahrsam be-stehen, wenn dies den üblichen Erwartungen der Beteiligten entspricht. So behältder Verkäufer Gewahrsam an einem Ring, den sich der Kunde an den Fingersteckt,50 oder an Kleidungsstücken, die der Kunde anprobiert. An Geldscheinen, dieohne Vorleistungswillen auf den Ladentisch gelegt werden, wird der Gewahrsambis zum Erhalt des Wechselgelds nicht verloren.51 Gewahrsam behält, wer im Bahn-hof einem Dritten seinen Koffer zum Verstauen in einem nahe gelegenen Schließ-fach übergibt.52

    n In Selbstbedienungsläden stehen Waren bis zum Passieren der Kasse im Gewahrsamdes Geschäftsinhabers.53 Die Einkaufskörbe und -wagen, in welche die Waren ge-legt werden, gehören dem Inhaber und werden den Kunden nur zum Transport zur

    43 Vgl auch Bittner JuS 1974, 156 (159); Gössel ZStW 85 (1973), 591 (618 f); Kargl JuS 1996, 971 (974); Lampe JR1986, 294 ff; Seelmann/Pfohl JuS 1987, 199 ff; Welzel GA 1960, 257 (264 f).

    44 Ganz hM, vgl nur BGH NJW 1985, 1911; Mitsch I § 1/59; Otto § 40/21; MK-Schmitz § 242 Rn 66; LK-Vogel § 242Rn 69; anders BayObLG JR 1961, 188 f mit abl. Anm. Schröder.

    45 Krit. zu den Kriterien der Rechtsprechung für Gewahrsam Kargl JuS 1996, 971 ff.46 Vgl BGHSt 10, 400.47 BGHSt 16, 271 (273).48 BGH NJW 1968, 662.49 RGSt 50, 183 (184 f); BGH bei Dallinger MDR 1954, 398.50 BGH GA 1966, 244.51 RG GA 74, 205.52 BGH GA 1966, 212 f; JZ 1968, 637.53 Vgl OLG Zweibrücken OLGSt § 242 Nr. 12, 4.

    § 2 Diebstahl (§ 242) § 2

    43

    34

    35

    36

    37

    38

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • Verfügung gestellt. Hieran ändert sich nichts, wenn die Waren unter anderen Wa-ren oder in der Verpackung anderer Waren versteckt werden. Auf solche Weisewird nur der Gewahrsam des Geschäftsinhabers „gelockert“, aber noch nicht ge-brochen.54

    cc) Verlegte, verlorene, vergessene und versteckte Sachen:

    n Soweit Sachen im eigenen Herrschaftsbereich nur verlegt sind, steht der (Fort-)Be-stand des Gewahrsams nicht in Frage. Dies folgt schon daraus, dass es beim Ge-wahrsam um die anerkannte Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die Sachegeht, die durch ein vorübergehendes Nichtauffinden nicht eingeschränkt wird.

    n Sachen, die außerhalb eines Herrschaftsbereichs an einem dem bisherigen Inhabernicht bekannten Ort verloren werden – zB im Wald oder auf der Straße –, werdengewahrsamslos.55 Wird die Sache im Herrschaftsbereich eines Dritten mit generel-lem Gewahrsamswillen – zB Zugabteil, Kino usw – verloren, tritt ebenfalls Gewahr-samsverlust ein, jedoch wird der Dritte neuer Gewahrsamsinhaber.56

    n Fortbestehender Gewahrsam kann dagegen angenommen werden, wenn eine Sachenur vergessen wird, der bisherige Inhaber aber noch die Möglichkeit hat, die Sacheunschwer sofort wiederzuerlangen, so dass eine Wegnahme des Schirms des A inFall 6 ohne Weiteres möglich ist (in der Regel wird es in solchen Fällen allerdingsam Wegnahmevorsatz fehlen).

    n Der Gewahrsam ist grds. noch nicht verloren, wenn die Sache von einem Dritten imHerrschaftsbereich57 des bisherigen Gewahrsamsinhabers versteckt wird.58 A hat inFall 7 daher noch keinen Gewahrsam an den Waren im Einkaufskorb begründet,sondern allenfalls dem Geschäftsinhaber die Zugriffsmöglichkeit erschwert, abernicht beseitigt.

    b) Gewahrsamsbruch: Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne den Willen sei-nes Inhabers aufgehoben wird.

    aa) Daher schließt das (zumindest konkludent erklärte) Einverständnis des Gewahr-samsinhabers mit dem Gewahrsamswechsel eine Wegnahme iSd Diebstahlstatbestandsaus.59

    bb) Der Gewahrsamsinhaber kann sein Einverständnis in den Gewahrsamswechsel voneiner Bedingung abhängig machen.60

    Bei einem bedingten Einverständnis ist ein Gewahrsamsbruch anzunehmen, wenn dieBedingung für den Gewahrsamswechsel vom Täter nicht erfüllt wird. Einschlägig sinddie Fälle, in denen Sachen vermittels eines Automaten übergeben und übereignet wer-

    54 OLG Köln NJW 1986, 392; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1407; hierzu Brocker JuS 1994, 919 ff; Jung JuS 1993, 779;M/R-Schmidt § 242 Rn 8; Schmitz JA 1993, 350 ff; Stoffers JR 1994, 205 ff; aA Kargl JuS 1996, 971 (975).

    55 Vgl auch BGH GA 1969, 25 f.56 Vgl RGSt 54, 231 (232 f).57 Vgl aber zur Gewahrsamsenklave Rn 51.58 RGSt 12, 353 (354 f).59 BGHSt 8, 273 (276); OLG Düsseldorf NStZ 1992, 237; OLG Köln NJW 2002, 1059 f; SK-Hoyer § 242 Rn 46 ff;

    Mitsch I § 1/69 ff; ausf. zu den Konstellationen der unbefugten Benzinentnahme an Selbstbedienungstank-stellen NK-Kindhäuser § 242 Rn 45 ff.

    60 SK-Hoyer § 242 Rn 54 ff; S/S/W-Kudlich § 242 Rn 29; Mitsch I § 1/77; MK-Schmitz § 242 Rn 91.

    1. Teil: Diebstahl und Unterschlagung§ 2

    44

    39

    40

    41

    42

    43

    44

    45

    http://www.nomos-shop.de/21268

  • den.61 Hier ist gewöhnlich das Einverständnis in den Gewahrsamswechsel (wie auch inden Eigentumsübergang) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die allerdings, dasie konkludent erklärt werden, in den technischen Vorrichtungen des Automaten „ob-jektiviert“ sein müssen. Bei Warenautomaten werden das Einverständnis in den Ge-wahrsamswechsel sowie das Angebot zur Eigentumsübertragung unter der Bedingungerteilt, dass der Kunde das angegebene Geld als Kaufpreis einwirft und das Gerät ord-nungsgemäß funktioniert. Deshalb ist die Entnahme der Ware nicht vom Einverständ-nis des Geräteaufstellers gedeckt, wenn der Automat mit Falschgeld oder präpariertemGeld „bedient“ wird.62 Insoweit kann auch in Fall 8 eine Wegnahme der Getränkedurch A bejaht werden.

    cc) Praktisch bedeutsam ist das Einverständnis in den Gewahrsamswechsel bei der sog.Diebesfalle, durch die ein vermutlicher Dieb überführt werden soll. Hier sind zwei Si-tuationen denkbar:

    n Trifft der Berechtigte nur Vorkehrungen, um den Dieb beobachten und (zB anhandeiner Videoaufnahme) überführen zu können, drückt er dadurch noch kein Einver-ständnis in den Gewahrsamsübergang aus. Der Berechtigte will nicht, dass der Tä-ter seinen Gewahrsam aufhebt und eigenen begründet, sondern er will den Gewahr-samswechsel nur für den Fall, dass er vorgenommen wird, beweisen können. Auchder beobachtete Täter begeht einen (vollendeten) Diebstahl.63

    n Anders verhält es sich in Fällen, in denen – wie in Fall 9 – das Gelingen des Bewei-ses davon abhängt, dass der Täter eine bestimmte (manipulierte) Sache in Gewahr-sam nimmt. Hier setzt das Überführen des Täters voraus, dass dieser an den präpa-rierten Banknoten Gewahrsam begründet. Anders als beim bloßen Beobachten er-klärt der Berechtigte mit dem Präparieren der Geldscheine (konkludent) seinen Wil-len, mit dem Gewahrsamsübergang – und sei dieser auch nur vorübergehend – ein-verstanden zu sein.64 In dieser Konstellation begeht der Täter nur einen versuchtenDiebstahl.65

    c) Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels:

    Die Wegnahme (und damit auch die Tatbestandsverwirklichung insgesamt) ist voll-endet, wenn der bisherige Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam begründetist. Das heißt: Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter (nach der Verkehrsan-schauung) ungehindert auf die Sache zugreifen kann, während der frühere Gewahr-samsinhaber zur Rückerlangung der Sachherrschaft die Verfügungsgewalt des Täterserst beseitigen müsste.66

    61 Im Falle der unbefugten Bedienung des Bankautomaten mit einer fremden Codekarte oder einem Falsifikatgreift jeweils § 263a ein; näher NK-Kindhäuser § 242 Rn 51 f; § 263a Rn 37 ff mwN.

    62 Vgl BGH MDR 1952, 563; OLG Stuttgart JR 1982, 508 f mit zust. Anm. Seier und Albrecht JuS 1983, 101 f; Neu-mann JuS 1990, 535 (538). – Dies gilt auch, wenn der Automat mit einem elektronischen Münzprüfer ausge-stattet ist, vgl OLG Celle OLGSt § 242 Nr. 14, 3 ff mit krit. Anm. Hilgendorf JR 1997, 347 ff.

    63 Vgl Rn 53; ferner Gössel § 7/52; NK-Kindhäuser § 242 Rn 43; Kuhlen/Roth JuS 1995, 711 (712); Otto JZ 1993, 559(562 f).

    64 Mit einem Eigentumsübergang ist der Berechtigte dagegen nicht einverstanden.65 Vgl BGHSt 4, 199 f; 16, 271 (278); OLG Celle JR 1987, 253 (254) mit Anm. Hillenkamp; OLG Düsseldorf NStZ

    1992, 237 mit Anm. Janssen und Hefendehl NStZ 1992, 544. – Anders Kuhlen/Roth JuS 1995, 711 (712 mit Fn 10),die bei Diebesfallen stets Vollendung des Diebstahls annehmen.

    66 BGH NJW 1981, 997; OLG Köln StV 1989, 156.

    § 2 Diebstahl (§ 242) § 2

    45

    46

    47

    48

    49

    http://www.nomos-shop.de/21268